Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 215
Verordnung
zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Flugsicherung
Vom 13. Februar 1996
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des nung vom 10. September 1986 (BGBI. 1S. 1524), wird wie
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- folgt geändert: ·
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Arti-
kel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom ,-.Verordnung
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes- über die Erhebung von Kosten
ministerium für Verkehr: für die Inanspruchnahme von Strecken-
navigations-Diensten und Streckennavi-
Artikel 1 gations-Einrichtungen der Flugsicherung
(FS-Strecken-
Änderung Kostenverordnung - FSStrKV)".
der Flugslcherungs-An-
und ~ug-GebQhren-Verordnung
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verord-
. nung vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt a) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren" durch die
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1994 Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" ersetzt.
(BGBI. 1S. 3818), wird wie folgt geändert: b) Satz 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„d) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zwecke
„ Verordnung des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer
über die Erhebung Berechtigung fOr Luftfahrer durchgeführt wer-
von Kosten für die Inanspruch- den, sofern dies im Flugplan entsprechend ver-
nahme von Dienster\ und Einrichtungen merkt ist; diese FIOge dürfen keinen gewerb-
der Flugsicherung beim An- und Abflug lichen Zwecken dienen und nur im Luftraum
(FS-An- und Abflug- der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
Kostenverordnung - FSAAKV)". werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von
Fluggästen oder der Abstellung oder Über-
2. § 1 wird wie folgt geändert: führung von Luftfahrzeugen dienen."
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort 11 Kosten" der Klam- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
merzusatz ,,(Gebühren und Auslagen)" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für die Fest-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: legung und Einziehung der Gebühren" durch die
,,(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs- Wörter „Für die Festlegung der Gebühren und die
kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf Einziehung der Kosten" ersetzt.
die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich
b) In Absatz 2 wird das Wort 11 Einziehu~sverfahrens"
geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
durch das Wort ,,-einziehungsverfahrens" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
3. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 11 (3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-
„Der Gebührensatz beträgt ab 23. Februar 1996 für kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf
Flüge nach Instrumentenflugregeln 559,50 DM und für die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich
Flüge nach Sichtflugregeln 223,80 DM." geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
Artikel2
Artikel3
Anderung
der FS-Strecken-GebOhren-Verordnung Inkrafttreten
Die FS-Strecken-Gebühren-Verordnung vom 14. April Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1984 (BGBI. 1S. 629), zuletzt geändert durch die Verord- in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 14. Februar 1996
Auf Grund 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7, des§ 6a Abs. 2 und a) Der Obergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und An-
des'§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in lage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die Prü-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer fungsfahrzeuge) wird folgender Satz angefügt:
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,§ 6 Abs. 1 ,,Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder
13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in § 6 verwendet werden, die den Anforderungen der An-
Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des lage XXVI Abschnitt I in der vor dem 23. Februar
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 92n, § 6 1996 geltenden Fassung entsprechen.•
Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), sowie
Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die
- des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrer- Prüfungsfahrzeuge)_ wird folgende Übergangsvor-
gesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), § 6 schrift eingefügt:
Abs. 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
,,§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II (An-
3. Februar 1976 (BGBI. 1S. 257),
forderungen an die PrOfungsstrecke)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 2 in der ab 23. Fe-
, bruar 1996 geltenden Fassung ist hinsichtlich des
Artikel 1 Einschlusses von Autobahnen bei den PrOfungen
lnderung der für die Klasse 1b ab 1. Februar 1997 anzuwenden.•
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
6. In Anlage V (§ 60 Abs. 4) werden jeweils auf den
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Seiten 1, 2 und 5 im Buchstaben a nach dem Wort
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „Leichtkrafträder" die Wörter „mit einer durch die
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
vom 6. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 8), wird wie folgt ge- mehr als 80 km/h• eingefügt.
ändert:
7. In Anlage Va (§ 60 Abs. 1b) werden in Nummer 2.3
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: hinter dem Wort .Leichtkrafträder" die Wörter „mit
.Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h digkeit von nicht mehr als 80 km/h" eingefügt.
dürfen nur von Inhabern einer Fahrer1aubnis der
Klasse 1 b geführt werden, di& das 18. Lebensjahr 8. Anlage XXVI (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) wird wie folgt ge-
vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von ändert:
der praktischen Befähigungsprüfung zur .Fahrschule, a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c wird wie.folgt gefaßt:
sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem
„c) für Klasse 1b
Fahrlehrer begleitet wird, bei der erneuten praktischen
Befähigungsprüfung nach § 2a des Straßenverkehrs- Leichtkrafträder mit einem Hubraum von min-
3
gesetzes sowie bei Fahrproben nach § 12f im Rahmen destens 95 cm und einer durch die Bauart
von Nachschulungskursen und auf Grund von Anord- bestimmten Höchstgeschwindigkeit von min-
nungen nach § 15b Abs. 2." destens 100 km/h;".
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2. In § 11 b Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: aa) In Nummer 1 Satz 1 wird bei Klas$8 1b die An-
gabe "30 Minuten" durch die Angabe „45 Minu-
.dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Klasse 4." ten• ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der zweite Teilsatz wie folgt
3. In § 18 Abs. 2 Nr. 4a wird der Klammerzusatz wie
gefaßt:
folgt gefaßt:
,,jedoch sind Prüfungen in der Klasse 4 mög-
"(Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, lichst nur auf Prüfungsstrecken innerhalb ge-
aber nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung schlossener Ortschaften durchzuführen."
von nicht mehr als 11 kW)•.
9. ln_Anlage XXVII(§ 15 Abs. 1 und 2, § 151) werden die
4. In § 68 Abs. 2a werden nach dem Wort "Kraftfahr- Wörter .Finnland", .Osterreich• und „Schweden" ge-
zeugverkehr" die Wörter "und für Maßnahmen nach strichen, das Wort „US-Bundesstaat" durch das Wort
§ 15c in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verord- ,,US-Bundesstaaten" ersetzt und vor dem Wort „Utah"
nung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr" ein- folgende Wörter eingefügt:
gefügt.
,,Alabama, Delaware und Missouri (Fahrerlaubnis der
Klasse D - Missouri Klasse F - für Pkw unter· Bei-
, Die Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führer- behaltung der theoretischen Befähigungsprüfung
schein {ABI. EG Nr. L 237 S. 1). nach§ 11),".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 217
Artikel2 2. Folgender Satz wird angefügt:
Änderung der Durchführungs- ,,Für die Erteilung des Rechts, von einer auslän-
verordnung zum Fahrlehrergesetz dischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c
genannten Entscheidungen unter den Voraussetzun-
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
gen des Absatzes 1 im Inland Gebrauch zu machen,
vom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt geän-
gilt § 15c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1 . April 1993
entsprechend."
(BGBI. 1S. 412), wird wie folgt geändert:
Artikels
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
„2. für Klasse 1b § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b der Straßenverkehrs-
Leichtkrafträder mit einem Hubraum von minde- Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1
3
stens 95 cm und einer durch die Bauart be- S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
stimmten Höchstgeschwindigkeit von minde- 18. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 935) geändert worden ist, wird
stens 100 km/h,". wie folgt gefaßt:
.,b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrs-
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: mitteln und Schulbussen nach § 20,".
,,Als Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen
bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder Artikel 6
verwendet werden, die den Anforderungen des § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vor dem 23. Februar 1996 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
geltenden Fassung entsprechen." Dem § 12 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom
20. Oktober 1987 {BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1
Artikel3 S. 3755) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender
Änderung der Satz 3 angefügt:
Fahrschüler-Ausbildungsordnung „Das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der
In § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl
vom 31. Mai 1976 (BGBI. 1 S: 1366), die zuletzt durch eines Fahrzeugs oder des amtfichen Kennzeichens
Artikel 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1 werden für die Verhinderung und Verfolgung von
S. 3755) geändert worden ist, wird Satz 3 gestrichen. Diebstählen an Kraftfahrzeugen und Kennzeichen zum
Abruf durch die dafür zuständigen Stellen bereitge-
halten."
Artikel 4
Artikel7
Änderung der Verordnung über
Änderung der Gebührenordnung
Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
für Maßnahmen im Straßenverkehr
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-
fahrzeugverkehr In der im Bundesgesetzblatt Teil III, In der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-
Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
6. Januar 1995 {BGBI. 1 S. 8) geändert worden ist, wird vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1645) geändert wor-
wie folgt geändert: den ist, wird im 3. Abschnitt die Gebührennummer 402.3
wie folgt gefaßt:
1 . In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort „oder" ,,402.3 der Klasse 1b DM 120,-"
ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
,,c) wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbe- Artikel&
hörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder
Inkrafttreten
bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung
einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wor- Artikel 3 tritt am 1. Januar 1997, Artikel 1 Nr. 8 Buch-
den ist; das gleiche gilt, wenn die Entziehung nur stabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 7 treten am
deshalb nicht erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf 1. Februar 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
die Fahrerlaubnis verzichtet wurde." nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 7. Februar 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Dienstgradabzeichen schwarzfarbene Dienstgrad-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 .abzeichen getragen."
(BGBI. 1S. 1737) ordne ich an: b) Absc~nitt III Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buch-
Artikel 1 stabe f eingefügt:
Die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und „f) Oberstabsgefreiter
die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 fünf Schrägstreifen auf beiden Schulter-
S. 1067), zuletzt geändert durch die Anordnung vom klappen;".
23. März 1993 (BGBI. 1S. 363), wird wie folgt geändert: bb) Die bisherigen Buchstaben f bis x werden die
Buchstaben g bis y.
1. Artikel 1 Abschnitt III wird wie folgt geändert: c) Abschnitt III Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe vor~ aa) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buch-
angestellt: stabe f eingefügt:
"a) Oberstabsgefreiter;". ,,f) Oberstabsgefreit~
b) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die fünf Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;".
Buchstaben b bis f. bb) Die bisherigen Buchstaben f bis x werden die
Buchstaben g bis y. ·
2. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt II Nr. 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel2
„Am Kampfanzug, Tarndruck, werden auf den Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Aufschiebeschlaufen an Stelle der silberfarbenen in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 219
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. Februar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,AMB 96 - Internationale Ausstellung für Metall-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt bearbeitung"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- vom 1O. bis 14. September 1996 in Stuttgart
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 15. ,,SÜFFA 96 - Fachmesse für das Fleischerhandwerk"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und vom 22. bis 24. September 1996 in Stuttgart
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 16. ,,FRISEURE 96 - Fachausstellung für Kosmetik und
bekanntgemacht: Friseurbedarf - mit Landesmeisterschaft Friseure
Baden-Württemberg"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für am 29. und 30. September 1996 in Stuttgart
die folgenden Ausstellungen gewährt:
17. ,,EUROHOLZ 96 - Internationale Fachmesse für
1. ,,RAUMTEX 96 - Fachmesse für Raumausstattung, Holzbe- und -verarbeitung . . . mit Kunststoff und
Heimtextilien und Farbe" Glas"
vom 8. bis 10. März 1996 in Stuttgart vom 3. bis 6. Oktober 1996 in Stuttgart
2. ,,INTHERM 96 - 24. Internationale Fachmesse für 18. ,,IDENT 96 - Internationale Fachmesse für Identifi-
Feuerungs-, Heiz- und Klimatechnik" kationstechnologien in Materialfluß, Logistik, Produk-
vom 19. bis 23. März 1996 in Stuttgart tion, Handel und Dienstleistung"
3. ,,KLIMA SÜD 96 - Fachausstellung für die Klima- und vom 9. bis 11. Oktober 1996 in Stuttgart
Lüftungstechnik" 19. ,,VISION 96 - Internationale Fachmesse für Kom-
vom 19. bis 23. März 1996 in Stuttgart ponenten, Systeme und Anwendungen von Bild-
4. ,,ISA 96 - Internationale Sammler- und Antiquitäten- verarbeitungstechnologien"
ausstellung" vom 9. bis 11. Oktober 1996 in Stuttgart
vom 29. bis 31. März 1996jn Stuttgart 20. ,,PFERD 96 - Internationale Ausstellung für Pferde-
5. ,,IWB 96 - Internationale Waffenbörse" sport, Pferdezucht und Pferdehaltung"
vom 29. bis 31. März 1996 in Stuttgart vom 9. bis 13. Oktober 1996 in Stuttgart
6. ,,Welt Antik 96" 21. ,,INTERBAD 96 - Internationale Fachmesse für
vom 29. bis 31. März 1996 in Stuttgart Schwimmbäder, Bädertechnik, Sauna, Physikalische
7. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 96" Therapie"
vom 29. bis 31. März 1996 in Stuttgart vom 16. bis 19. Oktober 1996 in Stuttgart
8. ,,INTERNATIONALE MÜNZEN-MESSE 96" 22. ,,Fachdental Südwest 96 - Fachmesse für Zahnarzt-
am 30. und 31. März 1996 in Stuttgart praxis und Dentallabor"
am 18. und 19. Oktober 1996 in Stuttgart
9. ,,südback 96 - Fachmesse für das Bäcker- und
Konditorenhandwerk" 23. ,,ama 96 -Auto- und Motorrad-Ausstellung"
vom 13. bis 17. April 1996 in Stuttgart vom 26. Oktober bis 3. November 1996 in Stuttgart
10. ,,INTERPHARM 96 - 8. Pharmazeutische Messe mit 24. ,,ATW Stuttgart 96 - Internationale Ausstellung für
DAZ-Kongreß für Wissenschaft und Praxis" Tourismus im Winterhalbjahr 96/97"
vom 26. bis 28. April 1996 in Stuttgart vom 31. Oktober bis 3. November 1996 in Stuttgart
11. ,,STUTTGART digital & online 96 - Kongreß und 25. ,,HOBBY+ ELEKTRONIK 96 - Ausstellung für Elek-
Fachausstellung für interaktive Multimedia-Anwen- tronik und Computer"
dungen" vom 7. bis 10. November 1996 in Stuttgart
vom 7. bis 10. Mai 1996 in Stuttgart 26. ,,modellbau SÜD 96 - Ausstellung für Auto-, Flug-,
12. ,,das moderne büro 96 - Messe für Bürogestaltung Schiffs- und Eisenbahnmodellbau"
und Bürotechnik" vom 7. bis 10. November 1996 in Stuttgart
vom 7. bis 10. Mai 1996 in Stuttgart 27. ,,HAFA 96 - Verbraucherausstellung - Hauswirt-
13. ,,CAT 96 - 12. Internationale Fachmesse für Com- schaft, Familie, Bauen, Sport"
puter in Planung, Konstruktion und Fertigung mit vom 16. bis 24. November 1996 in Stuttgart
Anwenderkongreß" 28. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 96"
vom 11. bis 14. Juni 1996 in Stuttgart vom 29. November bis 1. Dezember 1996 in Stuttgart
Bonn,den12.Februar1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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8ezugspnlis fOr Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 34,70 DM.
Postverlriebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Berichtigung.
der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
Vom 2. Februar 1996
Die Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung
vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2094) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. Die Überschrift "Meldesatz" ist durch die Überschrift
,,Meldebogen" zu ersetzen.
2. In 16.2 und 48.2 sind jeweils die Buchstaben „AG" zu
streichen.
Frankfurt am Main, den 2. Februar 1996
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel
Wittich
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Webereiindustrie
(Webereiindustrie-Ausbildungsverordnung - WebAusbV)j
Vom 8. Februar 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. Warenschau und Aufmachen von Webwaren,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit
§4
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- Ausbildungsberufsbild Textil-
ertaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet mechaniker/Textilmechanikerin - Weberei
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Forschung und Technologie:
1. Berufsbildung,
§1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungs- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
berufe im Rahmen einer Stufenausbildung 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Der Ausbildungsberuf TextilmaschinenführerITextil- Energieverwendung,
maschinenführerin - Weberei sowie die darauf aufbauen- 5. einfaches Bearbeiten von Werkstoffen,
den Ausbildungsberufe Textilmechaniker/Textilmechani- 6. Maschinenelemente in Webereimaschinen,
kerin - Weberei, Textilmechaniker/Textilmechanikerin -
Bandweberei werden staatlich anerkannt. 7. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-
wertungssystemen sowie Prozeßleitsystemen,
§2 8. Vorrichten und Einstellen von Webereivorbereitungs-
maschinen,
Ausbildungsdauer
9. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen,
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilma-
schinenführer/Textilmaschinenführerin - Weberei dauert 10. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-
zwei Jahre. In den aufbauenden Ausbildungsberufen teilen in Webereimaschinen,
Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Weberei und Textil- 11. Instandhalten von Maschinen, Apparaten, Anlagen,
mechaniker/Textilmechanikerin - Bandweberei dauert die Zusatzeinrichtungen und Arbeitsgeräten,
Ausbildung ein weiteres Jahr.
12. Qualitätssicherung.
§3 §5
Ausbildungsberufsbild Textilmaschinen- Ausbildungsberufsbild Textil-
führer/Textilmaschinenführerin - Weberei mechaniker/Textilmechanikerin - Bandweberei
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, 1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung, Energieverwendung,
5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse, 5. einfaches Bearbeiten von Werkstoffen,
6. Gewebekonstruktion und Konstruktionsvorschriften, 6. Maschinenelemente in Bandwebereimaschinen,
7. Vorbereiten des Textilgutes für den Webprozeß, 7. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-
wertungssystemen sowie Prozeßleitsystemen, .
8. Bedienen und Überwachen von Maschinen und
Anlagen In der Webereivorbereitung, 8. Vorrichten und Einstellen von Bandwebereivorberei-
tungsmaschinen,
9. Herstellen von Webwaren,
9. Vorrichten und Einstellen von Bandwebmaschinen,
10. Qualitätssicherung,
10. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-
i Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne .des teilen an Bandwebereimaschinen,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Standlgen Konfef'enz der Kultusminister 11. Instandhalten von Maschinen, Apparaten, Anlagen,
der Linder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- Zusatzeinrichtungen und Arbeitsgeräten,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 12. Qualitätssicherung.
Bundesgesetzblatt Jahrgan~ 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 183
§6 3. Vergleichen von Webereierzeugnissen nach vorgege-
Ausbildungsrahmenpläne benen Qualitätskenndaten,
4. Erkennen und Beheben der vorkommenden Fehler und
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 3 bis 5
Erläutern ihrer Ursachen.
sollen nach den in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen
Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxis-
werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen ab- bezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
weichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- schriftlich lösen:
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. verwendung,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 2. Herkunft, Art, Fo~m und Eigenschaften textiler Faser-
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- stoffe, Konstruktionsmerkmale von textilen linien-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen förmigen Gebilden,
Tätigkeit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
3. Verfahren zum Herstellen von Webwaren,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die 4. Aufbau und Arbeitsweise von Webereimaschinen oder
in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun- Bandwebereimaschinen,
gen nach den §§ 9 bis 12 nachzuweisen. 5. Berechnen von einfachen fachspezifischen Aufgaben,
6. Darstellen von Gewebegrundbindungen und Einzugs-
§7
vorschriften.
Ausbildungsplan
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsplan zu erstellen.
§10
§8
Abschlußprüfung für
Berichtsheft den Ausbildungsberuf Textilmaschinen-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines führer/Textilmaschinenführerin - Weberei
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
durchzusehen. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§9 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Zwischenprüfung insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben
an betriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür
(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi- kommen insbesondere in Betracht:
nenführer/zur Textilmaschinenführerin - Weberei ist eine
Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes 1. Überprüfen einer Web- oder Bandwebmaschine auf
durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs- Funktionstüchtigkeit sowie Beheben eines einfachen
jahres stattfinden. Maschinenfehlers, Benennen der Ursachen von fest-
gestellten ,Störungen,
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil-
maschinenführer/Textilmaschinenführerin - Weberei gilt 2. Bedienen und Überwachen von Web- oder Bandweb-
bei Fortsetzung der Berufsausbildung in den aufbauen- maschinen und Kontrollieren der Einstellungen nach
den Ausbildungsberufen Textilmechaniker/Textilmecha- Vorschrift,
nikerin - Weberei und Textilmechaniker/Textilmechani- 3. Prüfen und Beurteilen des Warenausfalls, Feststellen
kerin - Bandweberei als Zwischenprüfüng nach § 42 des von Fehlern in Webwaren, Analysieren der Ursachen
Berufsbildungsgesetzes. und Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der und Behebung,
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
4. Unterscheiden von Garnen und Zwirnen sowie von
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
Geweben nach Art der Bindung.
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll.der Prüfling in
dung wesentlich ist. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: praxisbezogenen Fälle beziehen sollen, insbesondere
aus den folgenden Gebieten in Betracht:
1. Bedienen einer betriebsspezifischen Webmaschine
oder Bandwebmaschine, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Bedienen einer betriebsspezifischen Webereivorberei- a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
tungsmaschine, Energieverwendung,
-,
184 Bundesg~setzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
b) Eignung von textilen Faserstoffen sowie textilen 2. Erkennen von Fehlern in Geweben, Feststellen der
linienförmigen Gebilden für Webwaren, Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur
c) Konstruktion von Webwaren, insbesondere Grund- Fehlerbehebung,
und abgeleitete Bindungen, 3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Über-
d) Darstellen von Bindungspatronen, prüfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf,
e) Herstellung von Webwaren, 4. Erkennen von mechanischen Störungen und deren
Ursachen und Maßnahmen zur Beseitigung vor-
t) Fehler in Webwaren, schlagen.
g) Pflegen und Warten von Weberei- oder Band-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
webereimaschinen,
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
h) Qualitätssicherung; matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten, sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten In
b) produ~- und leistungsbezogene Berechnungen; Betracht:
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 1. im Prüfungsfach Technologie:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Energieverwendung,
b) Grundeinstellungen von Webereimaschinen,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: c) Maschinenelemente in Webereimaschinen,
d) elektrische und elektronische Bauelemente an
1. im Prüfungsfach Technologie: 120 Minuten,
Webereimaschinen,
2. im Prüfungsfach Technische e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Her-
Mathematik: 90 Minuten, stellung von Geweben,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- t) Datenerfassung und -auswertung im Weberei-
und Sozjafkunde: 60Minuten. betrieb,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- g) Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) Rechnen mit unterschiedlichen Maßeinheiten,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings b) Übersetzungsverhältnisse,
oder nach Ermessen des PrOfungsauschusses in den
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu c) Materialbedarf- und Produktionsberechnungen;
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. a) Anfertigen von technischen Skizzen und Auf-
zeichnen von Bewegungsabläufen,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
b) Interpretieren von einfachen technischen Zeichnun-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
gen sowie Konstruieren von Musterdatenträgern,
fächer das doppelte Gewicht.
c) Bindungspatronen erstellen;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 11 (4) Für die schriftliche Kenhtnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
AbschluBprOfung fQr
den Ausbildungsberuf Textil- 1. im Prüfungsfach Technologie: 120 Minuten,
mechaniker/Textilmechanikerin -Weberei 2. im Prüfungsfach Technische
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Mathematik: 90 Minuten,
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 3. im Prüfungsfach Technisches
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Zeichnen: 90Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in und Sozialkunde: 60 Minuten.
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben an
betriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür kom- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
men insbesondere in Betracht: besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. Vorrichten und Einstellen einer betriebsspezifischen
Webmaschine nach Vorgabe, Durchführen des Probe- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
laufs und Beurteilen des Qualitätsausfalls, oder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 185
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag a) Rechnen mit unterschiedlichen Maßeinheiten,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. b) Getriebeberechnungen,
c) Materialbedarf- und Produktionsberechnungen;
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
fächer das doppelte Gewicht. · a) Bindungen für Schmalgewebe,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der b) Lesen und Erläutern technischer Zeichnungen,
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der c) Anfertigen von technischen Skizzen;
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
stens ausreichende Leistungen erbracht werden.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
§12 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung für (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den Ausbildungsberuf Textil- den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
mechaniker/Textilmechanikerin - Bandweberei 1. im Prüfungsfach Technologie: 120 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 2. im Prüfungsfach Technische
Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Mathematik: 90 Minuten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 3. im Prüfungsfach Technisches
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich·ist. Zeichnen: 90 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben und Sozialkunde: 60 Minuten.
an betriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür
kommen insbesondere in Betracht: (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
1. eine Bandwebmaschine nach Vorschrift schmieren, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
sie zur Materialaufnahme vorbereiten, auf vorgeschrie-
bene Grundeinstellung kontrollieren, die Webketten (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
nach Vorschrift einziehen, anweben und abmustern, oder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
2. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Über- · wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
prüfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
3. Störungen und ihre Ursachen an Bandwebmaschinen mündlichen das doppelte Gewicht.
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vor- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
schlagen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
4. Erkennen von Fehlern in Geweben, Feststellen der fächer das doppelte Gewicht.
Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fehlerbehebung. ·
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- stens ausreichende Leistungen erbracht werden.
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen §13
sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in Übergangsregelung
Betracht:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie: dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
Energieverwendung, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
b) Maschinenelemente in Bandwebereimaschinen, dieser Verordnung.
c) elektrische und elektronische Bauelemente an §14
Bandwebereimaschinen, , Inkrafttreten, Außerkrafttreten
d) Betriebs- und Prozeßdatenerfassung und -aus-
wertung, Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
e) Aufbau und Arbeitsweise von Bandwebmaschinen, dung in der Webereiindustrie vom 25. April 1978 (BGBI. 1
f} Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung; S. 558) außer Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Anlage1
(zu§ 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Weberei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
4'.
1 1 2 1 3
1 2 . 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§3Nr.2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen während
der gesamten
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Ausbildung
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden zu vermitteln
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
(§3 Nr. 4) bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekärnp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-
entflammbaren Stoffen entstehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 187
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
5 Textile Rohstoffe und a) Roh- und Faserstoffe nach Art und Strukturen ein-
Erzeugnisse teilen und erläutern, wesentliche Verarbeitungs- und
(§ 3 Nr. 5) Gebrauchsanforderungen aufzeigen und begründen
b) einfache Bestimmungen von Faserarten durchführen
c) Einfluß der Garn- und Zwirneigenschaften, insbeson-
dere Garndrehung und Drehungsrichtung, Dehnung,
Elastizität, Gleichmäßigkeit, Reinheit, Festigkeit,
Schrumpf auf den Webvorgang, beschreiben
d) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne,
insbesondere nach dem tex-System, erklären,
Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführen sowie
Mengenberechnungen ausführen
e) Bedeutung der Spinn- und Farbpartien für die Ge-
webeproduktion erläutern, Garnfehler feststellen und
ihre Folgen für die Verarbeitung erklären
f) Eigenschaften textiler Flächengebilde auf Grund
unterschiedlicher Konstruktion erläutern
g) Verhalten von Geweben im Veredlungsprozeß, ins-
besondere Elastizität, Reißfestigkeit und Schrumpf,
beschreiben
6 Gewebekonstruktion und a) Gewebekonstruktionen, insbesondere Kett- und
Konstruktionsvorschriften Schußflottierungen, Rapportarten, Rapportgröße,
(§ 3 Nr. 6) Patronierregeln, Bindungskurzzeichen und Gewebe-
schnitte, darstellen
b) Grundbindungen und Ableitungen, insbesondere
Rips, Panama, Steilgrat-, Fisch-, Kreuz- und Spitz- 2
köper sowie verstärkte und schattierende Atlasse,
normgerecht darstellen
c) Gewebemuster anhand der Bindung, Schär- und
Schußfolge bestimmen
d) Einzugsvorschriften anwenden
e) technische Patrone lesen, insbesondere Gewebe-
bindung, Kantenbindung, Blatteinzug, Geschirrein-
zug, Exzenterzeichnung oder Kartenschlagpatrone
2
f) technische Daten, insbesondere Gewebe- und Kan-
tenbindung, Kett- und Schußdichte, Noppenlänge,
Einarbeitung, Schär- und Schußfolge, anhand ein-
facher Gewebe für die Fertigungsvorschrift ermitteln
und technische Patrone erstellen
7 Vorbereiten des Textilgutes a) betriebliche Kriterien für das Lagern von Garnen und
für den Webprozeß Zwirnen sowie Zettel-, Schär- und Kettbäumen be-
(§ 3 Nr. 7) achten
b) Materialkenndaten anhand der Partiekarte über-
prüfen, insbesondere von Garnen, Hülsen und Kett-
bäumen, Abweichungen melden
c) Transportmittel bereitstellen, Textilgut und Material
holen, zusammenstellen und kennzeichnen
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, a~sgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) bereitgestellte Game und Zwirne visuell auf Fehler
überprüfen, Fehler feststellen, insbesondere Anflug,
Verschmutzung, Kennzeichnung, Fehlerursachen be-
gründen, Fehler melden und dokumentieren 2
e) Textilgut und Material den Weberei- oder Band-
webereimaschinen zuordnen und vorlegen
f) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
g) Betriebsdaten und Terminvorgaben nach Vorschrift
in das Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und
sichern
8 Bedienen und Überwachen a) Produktionsauftrag nach Fertigungsvorschrift selb-
von Maschinen und Anlagen ständig ausführen
in der Webereivorbereitung b) Fadenverbindungstechniken in ihrer Anwendung er-
(§ 3 Nr. 8) läutern, von Hand und mittels Geräten Fadenenden
verbinden
c) gemäß Gatterbelegungsplan Spulengatter mit Mate-
rial belegen, bei Bedarf leere Garnträger gegen volle
Garnspulen austauschen und Kettfäden einziehen
d) Funktionstüchtigkeit der Fadenleitorgane überprüfen,
Gatterbremsen einstellen, Kettfäden ins Gelese- oder
Schärblatt einziehen
e) Bedienen von Webereivorbereitungsmaschinen, insbe-
sondere Spul-, Zettel-, Schär- und Sehlichtmaschinen
f) Einstellungs- und Produktionsdaten überprüfen, 2
Arbeitsvorgänge sowie Maschinenlauf überwachen,
Kontrolleinrichtungen überprüfen, Fehler feststellen,
Ursachen und Folgen von Fehlern der Webereivor-
bereitung erkennen, Ursachen und Fehler beheben,
melden und kennzeichnen
g) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
h) Betriebsdaten und Terminvorgaben nach Vorschrift
in das Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und
sichern
i) bei Partiewechsel Restpartie zwecks Weiterverar-
beitung oder zur umweltverträglichen Entsorgung
getrennt halten
k) beim Zusammenstellen der Sehlichtpartie sowie beim
Zubereiten der Schlichte mitwirken
1) Webgeschirr vorrichten, Litzen und Lamellen nach
Arbeitsvorschrift aufreihen, Fäden hinreichen und
einziehen oder andrehen, Gewebeblatt stechen und
Lamellen stecken, Litzen- und Lamellenführung
kontrollieren 3
m) Anknot- und Einziehmaschinen bedienen, Knüpf- und
Einziehvorgang überwachen, bei Bedarf eingreifen
n) beim Umrüsten und Einstellen von Webereivorbe-
reitungsmaschinen und Anlagen bei Artikelwechsel
mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 189
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
2 3 4
9 Herstellen von Webwaren a) Produktionsauftrag nach Fertigungsvorschrift selb-
(§ 3 Nr. 9) ständig ausführen
b) maschinenbezogene Berechnungen durchführen
c) Materialdurchlauf bei Web- oder Bandwebmaschinen
darstellen
d) Gammaterial, Farbton und Partienummer anhand der
Partiekarte vergleichen und überprüfen, Abweichun-
gen korrigieren oder melden
e) Kettbaum einlegen, Schußmaterial vorlegen, Betriebs-
bereitschaft von Web- oder Bandwebmaschinen
überprüfen, anweben und Arbeitsergebnis kontrollie-
ren, bei Bedarf nachregulieren
f) Web- oder Bandwebmaschinen führen, Mehrstellen-
bedienung rationell planen und durchführen
g) Garnkörper, Fadenlaufwege und Fadenspannung
kontrollieren, Schuß- und Kettfadenbrüche beheben,
Ursachen erkennen und abstellen
h) Webvorgang, Maschinenlauf, Schuß- und Kettfaden-
spannung, Schußdichte, Webkante und Meß-,
Steuer- und Regeleinrichtungen sowie Kontroll- 4
geräte und Spezialeinrichtungen überwachen, Ab-
weichungen korrigieren oder melden
i) Kettablaß, Fachbildung, Schußeintrag und Warenauf-
wicklung kontrollieren und einfache Verschleißteile
austauschen
k) Einfluß des Raumklimas auf den Webprozeß und die
Gewebequalität beachten
1) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen erkennen,
beheben, melden oder für Abstellung sorgen sowie
Vorbeugemaßnahmen einleiten
m) Warenbaum auswechseln und zur Abholung bereit-
stellen
n) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
o) bei Partiewechsel Restpartie zwecks Weiterverar-
beitung oder zur umweltverträglichen Entsorgung
getrennt halten
p) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift in das
Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und sichern
q) vorgegebene Musterdaten auf Datenträger übertra-
gen, Musterdatenträger auf die Maschine übertragen
und kontrollieren ·
r) Gewebemuster herstellen, Wareriausfall nach Muster
und Einstellung überprüfen, bei Bedarf Fehlerbesei-
tigung vornehmen oder veranlassen, bei Bedarf Aus-
tausch des Musterdatenträgers einleiten
s) beim Erstellen von Musterdatenträgern mitwirken 4
sowie bei Artikelwechsel beim Austauschen des
Musterdatenträgers mithelfen
t) beim Einstellen und Umrüsten ·der Maschinen und
Anlagen bei Artikelwechsel mitwirken, insbesondere
beim Einlegen von Webketten und Webgeschirren
sowie beim Einstellen der Kett- und Schußfaden-
spannung
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
1O Qualitätssicherung a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme darstellen
(§ 3 Nr. 10) b) einfache Prüftechniken an Faserstoffen, Garnen und
Geweben anwenden, insbesondere Drehungsrichtun-
gen von Garnen und einfachen Zwirnen bestimmen
c) Qualität des Warenausfalls der Webwaren nach Vor- 1
lage kontrollieren, Abweichungen und Fehler feststellen,
Fehler beseitigen oder melden sowie Vorbeugemaß-
nahmen einleiten
d) Prüfergebnisse und ihre Bedeutung für die Produktion
und den Verkauf erläutern
11 Warenschau und Aufma- a) Warenschaumaschine bedienen, Warenbild mit
chen von Webwaren Mustervorlage vergleichen
(§ 3 Nr.11) b) Gewebe- und Musterfehler feststellen, Fehlerursachen
nennen, nach Kategorien einstufen, ausbesserungs-
fähige Fehler beseitigen oder kennzeichnen und mel-
den, Vorbeugemaßnahmen einleiten, Auswirkungen
von Fehlern auf die Weiterverarbeitung erläutern
c) Webwaren nach Kundenbestellung versandgerecht 1
und umweltverträglich aufmachen
d) Versanddaten und Terminvorgaben nach Vorschrift
in das Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und
sichern
e) Möglichkeiten zum Veredeln und Konfektionieren von
Webwaren nach wichtigen Einsatzgebieten erläutern
12 Pflegen und Warten der a) Bedeutung der Pflege von Betriebsmitteln aufzeigen
Maschinen und Anlagen und nach Vorschrift pflegen
(§ 3 Nr. 12) b) für die Sauberkeit am Arbeitsplatz und von Betriebs-
mitteln sorgen 1
c) Schmierstellen aufzeigen und Art der Schmierung
angeben
d) planmäßige Wartung durchführen, insbesondere
Verschleißteile kontrollieren, Werkzeuge und Aus-
tauschteile bereitstellen, einfache Verschleißteile
austauschen oder Austausch veranlassen
e) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von 2
Maschinenstillständen planmäßig durchführen
t) bei der vorbeugenden Instandhaltung des Maschinen-
parks mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 191
Anlage2
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Weberei
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe -des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsieht erläutern
während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
(§ 4 Nr. 4) bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-
entflammbaren Stoffen entstehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Einfaches Bearbeiten von a) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen
Werkstoffen und auswerten
(§ 4 Nr. 5) b) einfache Maschinenteile und einfache Bewegungs-
abläufe skizzieren
c) Werkstücke gemäß ihren Werkstoffeigenschaften
2
messen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen,
feilen, sägen, meißern, scheren, bohren, nieten,
senken, reiben, gewindeschneiden, biegen, richten,
passen
d) Werkzeuge warten
6 Maschinenelemente in a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-
Webereimaschinen heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und
(§ 4 Nr. 6) Stifte einsetzen
b) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpfen und Dehnen, herstellen
c) Arbeitsweise von Maschinensicherungen, insbeson-
dere Abscher- und Quetschsicherungen, überprüfen
und einstellen 2
d) Einsatz und Arbeitsweise von Antriebselementen, ins-
besondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-,
Kurbelgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie
Übersetzungsverhältnisse berechnen
e) Einsatz und Arbeitsweise von Wellen, Achsen, Bolzen
und Dichtungen aufzeigen und diese aus- und ein-
bauen
7 Umgehen mit Betriebsda- a) Material- und Informationsfluß im Produktionsbereich
tenerfassungs- und -aus- erläutern .sowie Aufgaben und Verfahren der Prozeß-
wertungssystemen sowie und Produktionssteuerung kennen
Prozeßleitsystemen b) mit Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungs-
(§ 4 Nr. 7) 1
systemen sowie Prozeßleitsystemen umgehen
c) Betriebs- und Prozeßdatenauswertungen lesen und
erläutern, bei Bedarf erforderliche Maßnahmen treffen
oder einleiten
8 Vorrichten und Einstellen a) mit Werkzeugen und Lehren Webereivorbereitungs-
von Webereivorbereitungs- maschinen nach Vorschrift vorrichten und einstellen,
maschinen insbesondere Grundeinstellungen durchführen
(§ 4 Nr. 8) b) Austauschteile ein- und ausbauen und funktions-
gerecht einstellen
9 Vorrichten und Einstellen a) mit Werkzeugen und lehren Webmaschinen nach
von Webmaschinen Vorschrift vorrichten und einstellen, insbesondere
(§ 4 Nr. 9) Grundeinstellungen durchführen
b) Wechselräder und Exzenterscheiben auswechseln
c) Webketten zuführen und einlegen 2
d) Fachbildeeinrlchtung, Schußeintragselemente, Web-
ladenbewegung und Warenabzug einstellen
e) Webketten anweben, Probelauf durchführen, Waren-
ausfall überprüfen, bei Bedarf nachregulieren
f) nach vorgegebener technischer Patrone Muster-
datenträger vorbereiten, erstellen, kontrollieren und
Fehler beheben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 193
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
2 3 4
g) Kett- und Schußfadenspannung, Kett- und Schuß-
fadendichte, Qualitäts- und Mustervorgabe kontrollie-
ren, Abweichungen nachregulieren, Fehler b~heben
oder melden
h) Bedeutung der Webkante aufzeigen, Konstruktion
von Kanten für .verschiedene Gewebe erläutern,
zeichnerisch darstellen und Kantenbildevorrichtung
einstellen
i) Spezialbindungen erläutern und zeichnerisch dar-
stellen
k) Zusatzeinrichtungen für Spezialbindungen einstellen
und überprüfen
1) Meß-, Steuer-. Regel- und Kontrolleinrichtungen an
Webereimaschinen einstellen
10 Umgehen mit elektrischen a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektro-
und elektronischen Bautei- nischen Bauteilen und Geräten beschreiben und
len in Webereimaschinen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen hand-
(§ 4 Nr. 10) haben
b) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen
Bauteilen veranlassen
11 Instandhalten von Maschi- a) einfache Störungen an Webereimaschinen sowie
nen, Apparaten, Anlagen, Zusatzeinrichtungen feststellen, Fehlerursachen
Zusatzeinrichtungen und systematisch einkreisen und Fehler beseitigen oder
Arbeitsgeräten Fehlerbeseitigung veranlassen, Vorbeugemaßnahmen
(§4Nr.11) einleiten
b) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwirken 3
c) Arbeitsgeräte und Maschinenteile kontrollieren, insbe-
sondere Verschleißteile an Schußeintragesystemen
austauschen
d) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie
Dichtungen erkennen, melden oder beheben
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, schadhafte
Maschinenteile nach Vorschrift funktionsgerecht aus-
wechseln, bei größeren Reparaturen mitwirken
f) Ersatzteile, insbesondere Kugellager, Keile, Federn,
Stifte, Sprengringe und Seegerringe, einpassen
g) instandgesetzte Maschinen auf Funktionstüchtigkeit
überprüfen sowie Arbeitsergebnis dokumentieren
12 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblicher Aufbau
(§ 4 Nr. 12) der Qualitätssicherung beschreiben
b) Prüfprotokolle, Diagramme und Regelkarten auswer-
ten und sichern
c) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 1
Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung
veranlassen
d) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,
Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Anlage3
(zu§ 5j
• Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Bandweberei
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbi~
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere
(§ 5 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-
aufsieht erläutern
während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen Ausbildung
zu vermitteln
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Ener- Arbeitsabläufen anwenden
gieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
(§ 5Nr. 4) bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
liehen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-
entflammbaren Stoffen entstehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 195
zeitliche Richtwerte
Lfd. Tell des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Einfaches Bearbeiten von a) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen
Werkstoffen und auswerten
(§ 5 Nr. 5)
b) einfache Maschinenteile und einfache Bewegungs-
abläute skizzieren
c) Werkstücke gemäß ihren Werkstoffeigenschaften mes- 1
sen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen, feilen,
sägen, meißeln, scheren, bohren, nieten, senken,
reiben, gewindeschneiden, biegen, richten, passen
d) Werkzeuge warten
6 Maschinenelemente in a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-
Bandwebmaschinen heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und
(§ 5 Nr. 6) Stifte einsetzen
b) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpten und Dehnen, herstellen
c) Arbeitsweise von Maschinensicherungen, insbeson-
dere Abscher- und Quetschsicherungen, überprüfen
und einstellen 1
d) Einsatz und Arbeitsweise von Antriebselementen, ins-
besondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-,
Kurbelgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie
Übersetzungsverhältnisse berechnen
e) Einsatz und Arbeitsweise von Wellen, Achsen, Bolzen
und Dichtungen aufzeigen und diese aus- und ein-
bauen
1. Umgehen mit Betriebsda- a) Material- und Informationsfluß im Produktionsbereich
tenerfassungs- und -aus- erläutern sowie Aufgaben und Verfahren der Prozeß-
wertungssystemen sowie und Produktionssteuerung kennen
Prozeßleitsystemen b) mit Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungssyste-
(§ 5 Nr. 7) 1
men sowie Prozeßleitsystemen umgehen
c) Betriebs- und Prozeßdatenauswertungen lesen und
erläutern, bei Bedarf erforderliche Maßnahmen treffen
oder einleiten
8 Vorrichten und Einstellen a) mit Werkzeugen und Lehren Webereivorbereitungs-
von Bandwebereivorberei- maschinen nach Vorschrift vorrichten und einstellen,
tungsmaschinen insbesondere Grundeinstellungen durchführen 1
(§ 5 Nr. 8)
b) Austauschteile ein- und ausbauen und funktions-
g~recht einstellen
9 Vorrichten und Einstellen a) mit Werkzeugen und Lehren Bandwebmaschinen
von Bandwebmaschinen nach Vorschrift vorrichten und einstellen, insbeson-
(§ 5 Nr. 9) dere Grundeinstellungen durchführen
b) Wechselräder, Exzenterscheiben und Steuerketten
auswechseln
c) Webketten nach technischer Patrone (Ketteinteilung)
in das Kettgestell einlegen, Fäden den Leitorganen
zuführen, passieren In Fachbildeeinrichtungen und
Webblatt (Vorderriet), Spezialeinrichtungen zur Zu-
führung elastomerer Fäden anbringen
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Fachbildeeinrichtung, Schußeintragselemente, Web-
ladenbewegung und Warenabzug einstellen
e) Webketten anweben, Probelauf durchführen, Waren-
ausfall überprüfen, bei Bedarf nachregulieren
f) nach vorgegebener technischer Patrone Muster-
datenträger vorbereiten, erstellen, kontrollieren und
Fehler beheben
g) Kett- und Schußfadenspannung, Kett- und Schuß- 5
fadendichte, Qualitäts- und Mustervorgabe riach dem
Anwe~n kontrollieren, Abweichungen nachregulie-
ren, Fehler beheben oder melden
h) Bedeutung der Webkante aufzeigen, Konstruktion
von Kanten fOr verschiedene Bandwebtechniken
.
erläutern und zeichnerisch darstellen
ij Konstruktion von Hohl-, Doppel-, Mehrfach- und
elastischen Schmalgeweben sowie Einzugsbindun-
gen und Musterungen mit Figurkette und Flgurschuß
sowie Spezialbindungen erläutern und zeichnerisch
darstellen
k) Zusatzeinrichtungen für Spezialbindungen einstellen
und überprüfen
Q Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen an
Bandwebmaschinen einstellen
10 Umgehen mit elektrischen a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektro-
und elektronischen Bautei- nischen Bauteilen und Geräten beschreiben und
len an Bandwebereima- entsprechend den Sicherheitsbestimmungen hand-
schinen haben
(§ 5 Nr. 10)
b) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen
Bauteilen veranlassen
11 Instandhalten von Maschi- a) einfache Störungen an Bandwebereimaschinen so-
nen, Apparaten, Anlagen, wie Zusatzeinrichtungen feststellen, Fehlerursachen
Zusatzeinrichtungen und systematisch einkreisen und Fehler beseitigen oder
Arbeitsgeräten Fehlerbeseitigung veranlassen, Vorbeugemaßnahmen
(§ 5 Nr. 11) einleiten
b) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwirken 2
c) Arbeitsgeräte und Maschinenteile warten und kontrol-
lieren, insbesondere Verschleißteile an Schußeintrage-
systemen austauschen
d) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie
Dichtungen erkennen, melden oder beheben
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, schadhafte
Maschinenteile nach Vorschrift funktionsgerecht aus-
wechseln, bei größeren Reparaturen mitwirken
f) Ersatzteile, insbesondere Kugellager, Keile, federn,
Stifte, Sprengringe und Seegerringe, einpassen
g) instandgesetzte Maschinen auf Funktionstüchtigkeit
überprüfen sowie Arbeitsergebnis dokumentieren
---- --··--··- ---·--·-··--·----·-. --·- ---·--------------------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 197
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
12 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblicher Aufbau
(§ 5 Nr.12) der Qualitätssicherung beschreiben
b) Prüfprotokolle, Diagramme und Regelkarten aus-
werten und sichern
c) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 1
Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung
veranlassen
d) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,
Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Textilveredlungsindustrie
(Textilveredlungsindustrie-Ausbildungsverordnung - TextilveredlAusbV)*)
Vom 8. Februar 1996
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Grundlagen der Veredlungstechnik,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
8. Vorbereiten der Textilware,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 9. Führen von Textilveredlungsmaschinen, -apparaten,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März -anlagen und Zusatzeinrichtungen,
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
18. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das 10. Qualitätssicherung,
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen 11. Pflegen und Warten von Maschinen, Apparaten, An-
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, lagen, Zusatzeinrichtungen und Arbeitsgeräten.
Forschung und Technologie:
§4
§1
Ausbildungsberufsbild
Staatliche Anerkennung der Ausbildungs-
Textilveredler/Textilveredlerin
berufe im Rahmen einer Stufenausbildung
Der Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer/Textil- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
maschinenführerin - Veredlung sowie der darauf auf- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
bauende Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin 1 . Berufsbildung,
werden staatlich anerkannt.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§2 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsdauer 4. Arbeitssicherheit, rationelle Energieverwendung,
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi- 5. Umweltschutz,
nenführer/Textilmaschinenführerin - Veredlung dauert 6. Umgehen mit Prozeßleitsystemen, Betriebsdaten-
zwei Jahre. Für den darauf aufbauenden Ausbildungs- erfassungs- und -auswertungssystemen,
beruf Textilveredler/Textilveredlerin dauert die Ausbildung
ein weiteres Jahr. 7. Grundlagen von optischen Messungen,
§3 8. Vorbereiten von Veredlungsmitteln in einem der
folgenden Produktionsbereiche: Appretur, Beschich-
Ausbildungsberufsbild Textilmaschinen-
tung, Druckerei, Färberei,
führer/Textilmaschinenführerin - Veredlung
9. Durchführen von veredlungstechnischen Arbeiten in
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die einem der folgenden Produktionsbereiche: Appretur,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Beschichtung, Druckerei, Färberei,
1 . Berufsbildung, 10. Qualitätssicherung.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, §5
4. Arbeitssicherheit, rationelle Energieverwendung, Ausbildungsrahmenpläne
5. Umweltschutz, (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
6. Grundlagen von textilen Faserstoffen, Garnen und der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse
Flächengebilden, nach§ 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 dung ·(Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
anzeiger veröffentlicht. derheiten die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 199
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 3. Grundlagen über Herstellung, Aufbau und Eigenschaf-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- ten von textilen linienförmigen Gebilden und textilen
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- Flächengebilden,
keit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 4. Aufbau und Wirkungsweise von Maschinenelementen
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, und -aggregaten aus der Textilveredlung,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1
5. Anwenden der Grundrechenarten und der Prozent-
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
rechnung auf einfache fachspezifische Aufgaben,
den §§ 8 bis 1O nachzuweisen.
6. Grundlagen der Veredlungstechnik.
§6 (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- §9
bildungsplan zu erstellen.
Abschlußprüfung für
den Ausbildungsberuf Textilmaschinen-
§7
führer/Textilmaschinenführerin - Veredlung
Berichtsheft
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben
§8 durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung 1. Überprüfen einer Produktionsmaschine, eines Appa-
rates oder einer Anlage auf Funktionstüchtigkeit und
(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-
Sicherheit und Benennen der Ursachen von festge-
nenführer/zur Textilmaschinenführerin - Veredlung ist eine
stellten Störungen sowie Beheben einfacher Maschi-
Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
nenfehler,
durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs-
jahres stattfinden. 2. Ansetzen, Überprüfen und Anwenden von Veredlungs-
oder Behandlungsflotten oder -pasten oder Beschich-
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil- tungsmassen nach Vorschrift,
maschinenführer/Textilmaschinenführerin - Veredlung
gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbau- 3. planmäßiges Rüsten, Beschicken, Führen einer be-
enden Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin als triebsspezifischen Veredlungsmaschine, eines Appa-
Zwischenprüfung nach § 42' des Berufsbildungsgesetzes. rates oder einer Anlage nach Vorgaben,
4. Kontrollieren der Textilware zur Sicherung der Qualität,
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-
wie Breite, Flächengewicht und Beschädigungen,
lage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- 5. Einstellen und Kontrollieren der Veredlungseinrichtung
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver- zur Sicherung der Qualität,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 6. Feststellen von Veredlungsfehlem und Verfahrenspa-
wesentlich ist. rameterabweichungen, Analysieren der Ursachen und
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung und
insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben Vermeidung,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 7. technische zusammenhänge erkennen und erklären.
1. Kontrollieren der zu veredelnden Fasern, Game, Zwirne (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
oder textilen Flächengebilden nach vorgegebenen Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,
Daten, sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft
2. Beschicken und Bedienen einer betriebsspezifischen werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-
Maschine oder eines Apparates oder einer Anlage in gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus den folgen-
der Textilveredlung, den Gebieten in Betracht:
3. Überprüfen von Maschineneinstellungen, 1. im Prüfungsfach Technologie:
4. Zusammenstellen von Veredlungspartien. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins- Energieverwendung,
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf b) Verhalten von textilen Faserstoffen, textilen linien-
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden förmigen Gebilden und Flächen während des Ver-
Gebieten schriftlich lösen: edlungsprozesses wie Breite, Längenänderung,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie- Flächengewicht und Schrumpf,
verwendung, c) Veredlungsfehler, Ursachen, Behebung und Ver-
2. Grundlagen über Herkunft, Aufbau und Eigenschaften meidung,
textiler Faserstoffe, d) Veredlungsverfahren,
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
e) Aufbau und Wirkungsweise von Veredlungsmaschi- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
nen, -anlagen, -apparaten und Zusatzeinrichtungen den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
wie Schußfadenricht-, Temperatur- und Druckmeß- matik, Fachspezifische Information sowie Wirtschafts-
einrichtungen, und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
f) Grundlagen der Meß-, Steuer- und Regeltechnik; Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Betracht:
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Energieverwendung,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- b) Kenndaten und Fertigungsvorschriften von ver-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt. schiedenen Veredlungsverfahren,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- c) Veredlungsverfahren, Farb- und Textilhilfsmittel,
den zeitlichen_ Höchstwerten auszugehen: d) Verfahrensparameter bei Veredlungsmaschinen,
1. im Prüfungsfach Technologie: 120 Minuten, -anlagen, -apparaten und Zusatzeinrichtungen,
2. im Prüfungsfach Technische e) Baugruppen an Textilveredlungsmaschinen, -appa-
Mathematik: 90 Minuten, raten und -anlagen,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- f) elektrische und elektronische Bauelemente in Tex-
und Sozialkunde: 60Minuten. tilveredlungseinrichtungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- g) Datenerfassung und -verarbeitung im Textilvered-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche lungsbetrieb,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. h) physikalische und chemische Vorgänge im Textil-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings veredlungsbetrieb;
oder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
a) Prozent-, Mengen- und Gewichtsberechnungen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der b) Flottenverhältnisse, Flotten-, Pasten-, Beschich-
mündlichen das doppelte Gewicht. tungsmassen und Feststoffaufträge,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach c) Materialeinsatz und Produktionszeit,
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- d) Kosten;
fächer das doppelte Gewicht.
3. im Prüfungsfach Fachspezifische Information:
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- a) Anfertigen von technischen Skizzen und Aufzeich-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der nen von Bewegungsabläufen,
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. b) Interpretieren einfacher Pläne und techn.ischer
Zeichnungen sowie von Musterdatenträgern,
§10 c) Darstellen von Prozeßabläufen,
Abschlußprüfung für d) Interpretieren von optischen Meßergebnissen;
den Ausbildungsberuf 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Textilveredler/Textilveredlerin
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie: 120 Minuten,
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben in 2. im Prüfungsfach Technische
einem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner Mathematik: 90 Minuten,
Wahl durchführen: Appretur, Beschichtung, Druckerei und 3. im Prüfungsfach Fachspezi-
Färberei. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: fische Information: 90 Minuten,
1. Erstellen und Anwenden einer Rezeptur, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
2. Auswählen und Anwenden eines geeigneten Textilver- und Sozialkunde: 60 Minuten.
edlungsverfahrens,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
3. Auswählen und Anwenden von geeigneten Farbmitteln, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
4. Auswählen und Anwenden von geeigneten Textilhilfs- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
mitteln,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
5. Einstellen von Textilveredlungsmaschinen, -apparaten, oder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel-
-anlagen und Zusatzeinrichtungen auf Verfahrensbe- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
dingungen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
6. Veredlungsergebnis bewerten und Korrekturen vor- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
nehmen oder veranlassen. mündlichen das doppelte Gewicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 201
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung
fächer das doppelte Gewicht. der Vorschriften dieser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der §12
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
§ 11 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Übergangsregelung dung in der Textilveredlungsindustrie vom 19. August
1976 (BGBI. 1S. 2352) außer Kraft. Die bisher festgelegten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, einschließlich sol- Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsord-
cher für den Ausbildungsberuf Formstecher/Formstectie- nungen für den Ausbildungsberuf Formstecher/Form-
rin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind stecherin sind nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 8. Februar 1996
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Anlage1
(zu §3)
. Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Veredlung
Zeitliche Richtwerte
Ud. Teildes in Monaten
zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages. insbesondere
(§3 Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und PfHchten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertr~ges nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie gesamten Ausbildung
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe- zu vermitteln
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
rationelle Energie- Arbeitsabläufen anwenden
verwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
(§ 3 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-
entflammbaren Stoffen entstehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
g) Bezeichnungen von Arbeitsstoffen kennen und
Gefahrensymbole erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 203
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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2 3 4
5 Umweltschutz a) die für den Ausbildungsbetrieb relevanten Vorschrif-
(§ 3 Nr. 5) ten und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoff-
verordnung sowie nach gesetzlichen und satzungs-
gemäßen Vorschriften des betrieblichen Umwelt-
schutzes einhalten, insbesondere für die Reinhaltung
von Abwasser und Abluft
b) Veredlungsprozesse umweltgerecht und ressourcen-
sparend vorbereiten und durchführen, insbesondere
beim Umgehen mit Wasser sowie Anwenden und
Lagern von Feststoffen, Pasten, Flüssigkeiten und
Gasen
c) Ursachen von Arbeitsstoff-, Wasser-, Druckluft- und
Energieverlusten, insbesondere von Wärme, feststel-
len und Maßnahmen zu ihrer Verminderung oder Be-
seitigung einleiten
d) Ursachen von Lärm, Geruchs- und Abwasserbela-
stungen feststellen und zu ihrer Verminderung bei-
tragen
e) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wertung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
f) bei Abwasser- und Abluftbehandlungen im Ausbil-
dungsbetrieb mitwirken
6 Grundlagen von tex- a) Eigenschaften von textilen Faserstoffen im Ver-
tilen Faserstoffen, edlungsprozeß auf Grund ihrer Herkunft und Art auf-
Garnen und Flä- zeigen
chengebilden b) einfache Methoden zum Bestimmen von Faserarten
(§ 3 Nr. 6) anwenden und ihre Aussagewerte einschätzen
c) Eigenschaften von Garnen beschreiben, Bezeichnung
· von Garnen und Garnfeinheiten erklären, Garnfeinheit
feststellen während der
d) Herstellung und Eigenschaften von textilen Roh- gesamten Ausbildung
waren, insbesondere von textilen Flächengebilden, zu vermitteln
aufzeigen
e) Verhalten textiler Rohwaren im Veredlungsprozeß er-
läutern, insbesondere Drehung, Dehnung, Elastizität,
Festigkeit, Warenstruktur, Schrumpfung und Faltenbil-
dung, flächenbezogene Masse, Breite, Länge, Reaktio-
nen gegenüber Veredlungsmitteln
7 Grundlagen der Ver- a) Aufgaben und Bede~tung von Anlagen der Wasser-
edlungstechnik aufbereitung und der Dampferzeugung sowie Was-
(§ 3 Nr. 7) serkreisläufe im Ausbildungsbetrieb aufzeigen und als
Kostenfaktor erkennen
b) Kennzeichnungen von Rohrleitungen beachten
c) Textilveredlungsverfahren und verfahrenstechnische
Zusammenhänge des jeweiligen Produktionsberei-
ches erläutern
d) Wirkungsweise von betrieblichen Meß-, Steuer-,
Regel- und Kontrolleinrichtungen beachten
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im ~sbildungsjahr ·
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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2 3 4
e) Möglichkeiten der Prozeßleittechnik zur Verminderung
von Gefahren und Umweltbelastungen, insbesondere
durch Lärm, Abgase, Abfälle, Abwässer und Abwärme,
erkennen und anwenden
f) Arbeitsanweisungen, veredlungstechnische Angaben
und Vorschriften beachten und umsetzen
8 Vorbereiten der Textilware a) Transportmittel bereitstellen, Textilware herbeiholen,
(§ 3 Nr. 8) zusammenstellen, überprüfen, kennzeichnen und den
Textilveredlungsmaschinen, -apparaten und -anlagen
vorlegen
b) Warenbahnen fehlerfrei verbinden und Verbindungen
kontrollieren 3
c) Materialfehler und Verschmutzung, Feuchtigkeit,
Temperatur und Lichteinwirkung auf die Textilware
feststellen, Fehlerursachen begründen
d) Fehler dokumentieren und ihre Folgen für die Weiter-
verarbeitung ableiten
9 Führen von Textilvered- a) maschinenbezogene Berechnungen durchführen
lungsmaschinen, -appa- b) Warendurchlauf und Flottenführung darstellen
raten, -anlagen und
Zusatzeinrichtungen c) Partiedaten und Terminvorgaben nach Vorschrift in das
(§ 3 Nr. 9) Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und sichern 2
dY Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Be-
triebsmitteln überprüfen
e) Textilveredlungsmaschinen, -apparate und -anlagen
führen, Einstellungs- und Produktionsdaten über-
prüfen, Maschinenlauf-, Meß-, Steuer-, Regel- und
Kontrolleinrichtungen überwachen, Abweichungen
korrigieren oder melden
4
f) Mehrstellenbedienung rationell planen und durch-
führen
g) Vorkehrungenfür eine reibungslose Arbeitsübergabe
treffen
h) Ware abnehmen und zum Transport bereitstellen
i) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift in das
Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und sichern
k) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
ringerung von Maschinenstillständen und -störungen
ergreifen und Störungsursachen feststellen, beheben
oder melden
1) Veredlungsprozesse nach Veredlungsparametem, ins-
besondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Tempe-
ratur, Druck, Füllstand- und Durchfluß-Sollwerte, über-
wachen, bei Bedarf korrigieren 4
m) Einrichtungen zum Regeln von Prozeßabläufen be-
dienen sowie Prozeßabläufe überwachen und steuern
n) einfache Rezeptur- und Ansatzberechnungen durch-
führen, Ansatzdaten dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 205
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
o) Arbeitsstoffe nach Vorgabe zusammenstellen. in der
benötigten Menge unter Beachtung von Sicherheits-
regeln und Umweltschutzauflagen ansetzen und zu-
geben, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumen-
tieren
4
. p) mögliche Fehler und ihre Ursachen beim Ansetzen und
Zugeben von Arbeitsstoffen aufzeigen
q) Textilveredlungsmaschinen. -apparate, -anlagen und
Zusatzeinrichtungen einstellen und umrüsten
10 Qualitätssicherung a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme darstellen
(§ 3 Nr. 10)
b) Qualität des Warenausfalls von veredelten Textilien
nach Vorlage kontrollieren. Abweichungen und Fehler
feststellen. ausbesserungsfähige Fehler beseitigen
oder melden sowie Vorbeugemaßnahmen einleiten
2
c) Prüfergebnisse und ihre Bedeutung für die Produktion
und den Verkauf erläutern
d) Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufigkeiten fest-
stellen und bewerten
e) Qualitätsdaten nach Vorschrift in das Betriebsdaten- 2
erfassungssystem eingeben und sichern
11 Pflegen und Warten a) Bedeutung der Pflege von Betriebsmitteln aufzeigen
von Maschinen.
b) Betriebsmittel und Arbeitsgeräte nach Vorschrift reini-
Apparaten. Anlagen gen und pflegen
Zusatzeinrichtungen 1
und Arbeitsgeräten c) Korrosions-. sonstige Schäden sowie Ablagerungen
(§ 3 Nr. 1"1) feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ein-
leiten
d) einfache Verschleißteile austauschen
e) beim Warten von Betriebsmitteln mitwirken
f) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von Ma- 1
schinenstillständen planmäßig ausführen
g) Wartungsarbeiten dokumentieren
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Anlage2
(zu §4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilveredler/zur Textilveredlererin
Zeitliche RJchtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§4Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-
beaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
rationelle Energie- Arbeitsabläufen anwenden
verwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän- während der
(§ 4 Nr. 4) den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe gesamten Ausbildung
einleiten zu vennitteln
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-
lichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und lelcht-
entflammbaren Stoffen entstehen
e) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des
elektrischen Stroms entstehen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
g) Bezeichnungen von Arbeitsstoffen kennen und Ge-
fahrensymbole erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 207
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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5 Umweltschutz a) die für den Ausbildungsbetrieb relevanten Vorschrif-
(§ 4 Nr. 5) ten und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoff-
verordnung sowie nach gesetzlichen und satzungs-
gemäßen Vorschriften des betrieblichen Umwelt-
schutzes einhalten, insbesondere für c:fie Reinhaltung
von Abwasser und Abluft
b) Veredlungsprozesse umweltgerecht und ressourcen-
sparend vorbereiten und durchführen, insbesondere
beim Umgehen mit Wasser sowie Anwenden und
Lagern von Feststoffen, Pasten, Flüssigkeiten und
Gasen
c) Ursachen von Arbeitsstoff-, Wasser-, Druckluft- und
Energieverlusten, insbesondere von Wärme, feststel-
len und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Be-
seitigung einleiten
d) Ursachen von Lärm, Geruchs- und Abwasserbela-
stungen feststellen und zu ihrer Verminderung bei-
tragen
e) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
f) bei Abwasser- und Abluftbehandlungen im Ausbil-
dungsbetrieb mitwirken
6 Umgehen mit Prozeß- a) Anwendungsmöglichkeiten des Betriebsdatenerfas-
leitsystemen, Betriebs- sungs- und -auswertungssystems im Produktionsbe-
datenerfassungs- und reich aufzeigen und damit umgehen
-auswertungssystemen
b) Betriebs- und Prozeßdatenauswertungen lesen und
(§ 4 Nr. 6)
erläutern, bei Bedarf erforderliche Maßnahmen ein-
leiten
c) Material- und Informationsfluß im Produktionsbereich
erläutern sowie Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Ver-
fahren der Prozeß- und Produktionssteuerung er-
klären
d) technische Informationsblätter und Musterkarten 2
handhaben, Ergebnisse dokumentieren
e) EDV-Ausdrucke von Rezeptur- und Korrekturpro-
grammen bewerten und anwenden
f) Meß- und Korrekturdaten nach Vorschrift in die
betriebliche EDV eingeben und sichern
g) mit Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen
sowie speicherprogrammierbaren Steuerungen um-
gehen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur
Beseitigung einleiten
7 Grundlagen von opti- a) Aufgaben und Bedeutung von optischen Messungen,
schen Messungen Licht unä unterschiedlichen Lichtarten für den Pro-
(§ 4 Nr. n duktionsbereich aufzeigen
- b) betriebsspezifische Prüfgeräte und Verfahren zum
Messen von optischen Eigenschaften handhaben
c) Meßergebnisse bewerten
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
8 Vorbereiten von Vered- a) Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen so-
lungsmitteln in einem wie Ansatzdaten entsprechend des Betriebsdaten-
der folgenden Produk- erfassungssystems bewerten und sichern
tionsbereiche: Appretur, b) Arbeitsstoffe beschaffen und in der benötigten Menge
Beschichtung, Druckerei, bereitstellen
Färberei
(§ 4 Nr. 8) c) Arbeitsstoffe, insbesondere Chemikalien, Farb- und
Textilhilfsmittel, gemäß den Rezepturvorgaben und
entsprechend dem Veredlungsverfahren entnehmen,
messen, wiegen, dosieren und zusammenfügen 3
d) Einrichtungen zum Lagern, Messen und Fördern von
Arbeitsstoffen sowie Betriebsmittel zum Herstellen von
Gemischen und Gemengen bedienen und überwachen
e) Textilveredlungsmittel, insbesondere Flotten und Pa-
sten, überprüfen, nachstellen und Ergebnis dokumen-
tieren
f) Veredlungsmittel lagern und für die Anwendung bereit-
halten
9 Durchführen von vered- a) betriebsspezifische Veredlungsprozesse und -verfah-
lungstechnischen Arbei- ren sowie deren physikalische und chemische Zusam-
ten in einem der folgen- rnenhänge aufzeigen
den Produktionsbereiche:
b) Grundeinstellungen bei Veredlungsmaschinen, -appa-
Appretur, Beschichtung,
raten und -anlagen vornehmen, Funktionstüchtigkeit
Druckerei, Färberei
überprüfen
(§ 4 Nr. 9)
c) Zugabe der Gemenge und Gemische zu den Ver-
edlungsmaschinen, -apparaten und -anlagen über-
wachen, Störungen feststellen, beheben, melden oder
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
d) Probelauf nach erfolgter Neueinstellung durchführen,
Warenausfall überprüfen sowie bei Bedarf Maschinen,
Apparate, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nachregu-
lieren
e) physikalische Größen feststellen und Kenndaten be-
stimmen, insbesondere Länge, Breite, Dicke, Tempe-
ratur, Druck, pH-Wert, Dichte, Konzentration, Farbton
und Viskosität, bei Bedarf nachstellen, Prüfergebnisse
kontrollieren und dokumentieren
f) Störungen an Veredlungsmaschinen, -apparaten, 4
-anlagen und Zusatzeinrichtungen sowie Fehlern am
Textilgut systematisch nachgehen, Ursachen beseiti-
gen, melden und Vorbeugemaßnahmen ergreifen
g) Arbeitsabläufe in Veredlungsmaschinen, -apparaten,
-anlagen und Zusatzeinrichtungen nach produktions-
und sicherheitstechnischen Vorgaben, organisatori-
sehen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über-
wachen und steuern, mögliche Probleme erfassen und
vorbeugende Maßnahmen treffen
h) Auswirkungen von Dosier- und Zugabefehlern feststel-
len, Ursachen beheben und melden
~ Veredlungseffekte und Qualität des Warenausfalls
nach Vorschrift überwachen, insbesondere durch
Abmustern, Fehler feststellen, beheben und melden
sowie Vorbeugemaßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 209
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
Q Arbeitsstoffe nach Verwendung unter Beachtung der
Sicherheitsbestimmungen des Arbeits- und Umwelt-
schutzes vorschriftsmäßig handhaben, kennzeichnen,
lagern und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung
oder Entsorgung getrennt halten
.,
10 Qualitätssicherung a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme darstellen
(§ 4 Nr. 10) b) beim Prüfen, insbesondere von Gebrauchs-, Trage-
und Pflegeeigenschaften und des Warenausfalls, mit-
wirken
c) Rezepturen dokumentieren, Prüfvorschriften und An-
weisungen der Qualitätssicherung anwenden 2
d) Prüfprotokolle interpretieren, Daten auswerten und
sichern
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen begründen,
Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung ver-
anlassen
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Bekannbnachung
der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 9. Februar 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Anderung der Gebühren-
ordnung für Arzte (GOÄ) vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1861) wird nach-
stehend der Wortlaut der Gebührenordnung für Arzte In der seit 1. JanJJar 1996
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1
s. 818, 1590),
2. den am 1. Januar 1993 In Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 {BGBI. I S. 2266),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 § 1 und den am 1. Januar
1996 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 26. September 1994
(BGBI. 1S. 2750),
4. den am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050),
5. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 3. auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 {BGBI. 1S. 886), das zuletzt
durch das Gesetz vom 2. August 1993 (BGBI. 1S. 1402) geändert worden
ist, in Verbindung mit Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dez~mber 1992
(BGBI. 1S. 2266, 2328),
zu 5. auf Grund des§ 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1S. 1218).
Bonn, den 9. Februar 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 211
Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
§ Sa Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 7 Entschädigungen
§ 8 Wegegeld
§ 9 Reiseentschädigung
§10 Ersatz von Auslagen
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§13 (weggefallen)
§14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage)*)
§1 rungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Fest-
stellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung
Anwendungsbereich
durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die
Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zah-
nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. lungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung aus-
zuhändigen.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen be-
rechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine (3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und 0
medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im
sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch not- übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor-
wendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine
berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichti- Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt
gen erbracht worden sind. höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
§3
§2
Vergütungen
Abweichende Vereinbarung
Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädi-
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord- gungen und Ersatz von Auslagen zu.
nung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für
Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1
ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden §4
Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Gebühren
Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall-
und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebühren-
Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. verzeichnis (Anlage)*) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach per- (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärzt-
sönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zah- liche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat
lungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung
in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistun-
Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steige- gen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des
Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor),
j Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebühren- die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines
ordnung für Arzte) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes- anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärz-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen ten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten
des Verlags übersandt. Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistun-
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
gen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilsta- die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver-
tionären oder vor- und nachstationären Krankenhaus- zeichnisses mit dem PunktWert vervielfacht wird. Der
behandlung gelten nicht Punktwert beträgt 11,4 Deutsche Pfennige. Bei der
Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile
1. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebühren-
eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von
verzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Auf-
0,5 und mehr aufzurunden.
nahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlas-
sung, (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren
2. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebühren- unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-
verzeichnisses während der gesamten Dauer der sta- wandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei
tionären Behandlung sowie der Ausführung nach billigem Ennessen zu bestimmen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch
3. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein;
252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen.
während der gesamten Dauer der stationären Behand- Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbe-
lung, schreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr
Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benann- nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des
ten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten
werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn
desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahl- Besonderheiten der In Satz 1 genannten Bemessungs-
arzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte kriterien dies rechtfertigen.
Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses (3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des
gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemes-
der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter sen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des
durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" Gebührensätzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe,
oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das
Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist 1,Sfache des Gebührensatzes tritt.
und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren
Aufsicht erbracht werden. (4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des
Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine be- des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen be-
sondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem messen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des
Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe,
berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das
berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im 1, 15fache des Gebührensatzes tritt.
Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen
methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die (5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem
Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarzt-
Arztteams sind nicht berechnungsfähig. vertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen
Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließ- Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
lich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle
Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Appara- des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5
ten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas Abs. 3 Satz 1 das 1,Sfache des Gebührensatzes.
anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen
unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verord-
nung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so §Sa
sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
Gebühr abgegolten.
Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 21 Sa
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abge- Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs
golten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b
Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirk- Leistungen nur bis zum 1,Sfachen des Gebührensatzes
sam. nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die
diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so §6
hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
Gebühren für andere Leistungen
§5 (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-
Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im
Bemessung der Gebühren
Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage
für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit 1987 (BGBI. 1 S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Ver-
in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach gütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der
dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren- Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden
satzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn Fassung zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 213
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können 1 . 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilo-
entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand meter, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses be- Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen
rechnet werden. Aufwendungen,
2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark,
§6a
bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deut-
Gebühren bei stationärer Behandlung sche Mark je Tag,
(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich
der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu
mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für
§ 10
Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten Ersatz von Auslagen
oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert.
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen
Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zu-
vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berech-
schlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebühren-
net werden
verzeichnisses.
1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel
(2) Neben den ·nach Absatz 1 geminderten Gebühren und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren
darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 Verwendung behält oder die mit einer einmaligen
bleiben unberührt. Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist,
§7 2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung
Entschädigungen nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wege- 3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt 0
geld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitver- bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren
säumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehr- Verbrauch entstandenen Kosten sowie
kosten abgegolten. 4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses
als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
§8 Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
Wegegeld (2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld be- 1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverband-
rechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch inner- material, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacryl-
halb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von basis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen,
1. bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark, bei Nacht Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
(zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark, 2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächen-
2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern anästhesie,
13, - Deutsche Mark, bei Nacht 20,- Deutsche Mark, 3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,
3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und
20, - Deutsche Mark, bei Nacht 30,- Deutsche Mark, geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern sowie für
30,- Deutsche Mark, bei Nacht 50,- Deutsche Mark. 5. folgende Einmaiartikel: Einmaispritzen, Einmalkanülen,
Einmalhandschuhe, Einmalhamblasenkatheter, Einmal-
(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, skalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Ein-
so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des malspekula.
Arztes an die Stelle der Praxisstelle.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt
(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Ver-
Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem sandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder
Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wege- Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial,
geld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die
und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb
nur anteilig berechnen. einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Kranken-
hausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch,
§9 wenn Material oder ein Teit davon unter Nutzung der
Reiseentschädigung
Transportmittel oder des Versandweges oder der Ver-
sandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung
(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt
25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Be- zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial
suchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reise- sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem
entschädigung. Laborarzt Leistungen aus Abschnitt M oder N ausgeführt,
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben 5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die
Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen
auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftrags- Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein
.leistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Ver- sonstiger Nachweis beizufügen.
sendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Porto-
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2
kosten nicht berechnet werden.
Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die
einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen ver-
§ 11 ständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begrOnden;
das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistun-
Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
gen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschrit-
(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des ten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistun-
Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger gen, wenn das 1,1Sfache des Gebührensatzes überschrit-
öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, ten wird. Auf Verlangen ist die BegrOndung näher zu erläu-
sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen tern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung
des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Über-
berechnen. schreiten der in Satz 1 genannten Stelgerungssätze
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor gerechtfertigt gewesen wäre, Ist das Überschreiten auf
der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung leisten- Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die
den ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In drin- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der
genden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der
werden. Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der
die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer
§12 entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen
erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung bezeichnen.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflich- (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die
tigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflich-
erteilt worden ist. tigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: „entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung
der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der
Leistungs- und Kostenträgem kann eine von den Vor-
einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in
schriften der Absätze 1 .bis 4 abweichende Regelung
der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten
getroffen werden.
Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den
Steigerungssatz, §13
3. bei Gebühren filr stationäre, teilstationäre sowie vor-
(weggefallen)
und nachstatlonäre privatärztliche Leistungen zusätz-
lich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, §14
die Art der Entschädigung und die Berechnung, (Inkrafttreten und Übergangsvorschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 215
Verordnung
zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Flugsicherung
Vom 13. Februar 1996
Auf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des nung vom 10. September 1986 (BGBI. 1S. 1524), wird wie
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- folgt geändert: ·
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Arti-
kel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom ,-.Verordnung
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes- über die Erhebung von Kosten
ministerium für Verkehr: für die Inanspruchnahme von Strecken-
navigations-Diensten und Streckennavi-
Artikel 1 gations-Einrichtungen der Flugsicherung
(FS-Strecken-
Änderung Kostenverordnung - FSStrKV)".
der Flugslcherungs-An-
und ~ug-GebQhren-Verordnung
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verord-
. nung vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt a) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren" durch die
geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1994 Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)" ersetzt.
(BGBI. 1S. 3818), wird wie folgt geändert: b) Satz 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„d) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zwecke
„ Verordnung des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer
über die Erhebung Berechtigung fOr Luftfahrer durchgeführt wer-
von Kosten für die Inanspruch- den, sofern dies im Flugplan entsprechend ver-
nahme von Dienster\ und Einrichtungen merkt ist; diese FIOge dürfen keinen gewerb-
der Flugsicherung beim An- und Abflug lichen Zwecken dienen und nur im Luftraum
(FS-An- und Abflug- der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
Kostenverordnung - FSAAKV)". werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von
Fluggästen oder der Abstellung oder Über-
2. § 1 wird wie folgt geändert: führung von Luftfahrzeugen dienen."
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort 11 Kosten" der Klam- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
merzusatz ,,(Gebühren und Auslagen)" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für die Fest-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: legung und Einziehung der Gebühren" durch die
,,(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs- Wörter „Für die Festlegung der Gebühren und die
kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf Einziehung der Kosten" ersetzt.
die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich
b) In Absatz 2 wird das Wort 11 Einziehu~sverfahrens"
geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
durch das Wort ,,-einziehungsverfahrens" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
3. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: 11 (3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-
„Der Gebührensatz beträgt ab 23. Februar 1996 für kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf
Flüge nach Instrumentenflugregeln 559,50 DM und für die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich
Flüge nach Sichtflugregeln 223,80 DM." geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
Artikel2
Artikel3
Anderung
der FS-Strecken-GebOhren-Verordnung Inkrafttreten
Die FS-Strecken-Gebühren-Verordnung vom 14. April Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1984 (BGBI. 1S. 629), zuletzt geändert durch die Verord- in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 14. Februar 1996
Auf Grund 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7, des§ 6a Abs. 2 und a) Der Obergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und An-
des'§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in lage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die Prü-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer fungsfahrzeuge) wird folgender Satz angefügt:
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,§ 6 Abs. 1 ,,Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder
13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in § 6 verwendet werden, die den Anforderungen der An-
Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des lage XXVI Abschnitt I in der vor dem 23. Februar
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 92n, § 6 1996 geltenden Fassung entsprechen.•
Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), sowie
Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die
- des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrer- Prüfungsfahrzeuge)_ wird folgende Übergangsvor-
gesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), § 6 schrift eingefügt:
Abs. 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
,,§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II (An-
3. Februar 1976 (BGBI. 1S. 257),
forderungen an die PrOfungsstrecke)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 2 in der ab 23. Fe-
, bruar 1996 geltenden Fassung ist hinsichtlich des
Artikel 1 Einschlusses von Autobahnen bei den PrOfungen
lnderung der für die Klasse 1b ab 1. Februar 1997 anzuwenden.•
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
6. In Anlage V (§ 60 Abs. 4) werden jeweils auf den
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Seiten 1, 2 und 5 im Buchstaben a nach dem Wort
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „Leichtkrafträder" die Wörter „mit einer durch die
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
vom 6. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 8), wird wie folgt ge- mehr als 80 km/h• eingefügt.
ändert:
7. In Anlage Va (§ 60 Abs. 1b) werden in Nummer 2.3
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: hinter dem Wort .Leichtkrafträder" die Wörter „mit
.Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h digkeit von nicht mehr als 80 km/h" eingefügt.
dürfen nur von Inhabern einer Fahrer1aubnis der
Klasse 1 b geführt werden, di& das 18. Lebensjahr 8. Anlage XXVI (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) wird wie folgt ge-
vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von ändert:
der praktischen Befähigungsprüfung zur .Fahrschule, a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c wird wie.folgt gefaßt:
sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem
„c) für Klasse 1b
Fahrlehrer begleitet wird, bei der erneuten praktischen
Befähigungsprüfung nach § 2a des Straßenverkehrs- Leichtkrafträder mit einem Hubraum von min-
3
gesetzes sowie bei Fahrproben nach § 12f im Rahmen destens 95 cm und einer durch die Bauart
von Nachschulungskursen und auf Grund von Anord- bestimmten Höchstgeschwindigkeit von min-
nungen nach § 15b Abs. 2." destens 100 km/h;".
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2. In § 11 b Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: aa) In Nummer 1 Satz 1 wird bei Klas$8 1b die An-
gabe "30 Minuten" durch die Angabe „45 Minu-
.dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Klasse 4." ten• ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der zweite Teilsatz wie folgt
3. In § 18 Abs. 2 Nr. 4a wird der Klammerzusatz wie
gefaßt:
folgt gefaßt:
,,jedoch sind Prüfungen in der Klasse 4 mög-
"(Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, lichst nur auf Prüfungsstrecken innerhalb ge-
aber nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung schlossener Ortschaften durchzuführen."
von nicht mehr als 11 kW)•.
9. ln_Anlage XXVII(§ 15 Abs. 1 und 2, § 151) werden die
4. In § 68 Abs. 2a werden nach dem Wort "Kraftfahr- Wörter .Finnland", .Osterreich• und „Schweden" ge-
zeugverkehr" die Wörter "und für Maßnahmen nach strichen, das Wort „US-Bundesstaat" durch das Wort
§ 15c in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verord- ,,US-Bundesstaaten" ersetzt und vor dem Wort „Utah"
nung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr" ein- folgende Wörter eingefügt:
gefügt.
,,Alabama, Delaware und Missouri (Fahrerlaubnis der
Klasse D - Missouri Klasse F - für Pkw unter· Bei-
, Die Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führer- behaltung der theoretischen Befähigungsprüfung
schein {ABI. EG Nr. L 237 S. 1). nach§ 11),".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 217
Artikel2 2. Folgender Satz wird angefügt:
Änderung der Durchführungs- ,,Für die Erteilung des Rechts, von einer auslän-
verordnung zum Fahrlehrergesetz dischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c
genannten Entscheidungen unter den Voraussetzun-
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
gen des Absatzes 1 im Inland Gebrauch zu machen,
vom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt geän-
gilt § 15c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1 . April 1993
entsprechend."
(BGBI. 1S. 412), wird wie folgt geändert:
Artikels
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
„2. für Klasse 1b § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b der Straßenverkehrs-
Leichtkrafträder mit einem Hubraum von minde- Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1
3
stens 95 cm und einer durch die Bauart be- S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
stimmten Höchstgeschwindigkeit von minde- 18. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 935) geändert worden ist, wird
stens 100 km/h,". wie folgt gefaßt:
.,b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrs-
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: mitteln und Schulbussen nach § 20,".
,,Als Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen
bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder Artikel 6
verwendet werden, die den Anforderungen des § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vor dem 23. Februar 1996 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
geltenden Fassung entsprechen." Dem § 12 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom
20. Oktober 1987 {BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1
Artikel3 S. 3755) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender
Änderung der Satz 3 angefügt:
Fahrschüler-Ausbildungsordnung „Das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der
In § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl
vom 31. Mai 1976 (BGBI. 1 S: 1366), die zuletzt durch eines Fahrzeugs oder des amtfichen Kennzeichens
Artikel 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1 werden für die Verhinderung und Verfolgung von
S. 3755) geändert worden ist, wird Satz 3 gestrichen. Diebstählen an Kraftfahrzeugen und Kennzeichen zum
Abruf durch die dafür zuständigen Stellen bereitge-
halten."
Artikel 4
Artikel7
Änderung der Verordnung über
Änderung der Gebührenordnung
Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
für Maßnahmen im Straßenverkehr
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-
fahrzeugverkehr In der im Bundesgesetzblatt Teil III, In der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-
Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
6. Januar 1995 {BGBI. 1 S. 8) geändert worden ist, wird vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1645) geändert wor-
wie folgt geändert: den ist, wird im 3. Abschnitt die Gebührennummer 402.3
wie folgt gefaßt:
1 . In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort „oder" ,,402.3 der Klasse 1b DM 120,-"
ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
,,c) wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbe- Artikel&
hörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder
Inkrafttreten
bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung
einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wor- Artikel 3 tritt am 1. Januar 1997, Artikel 1 Nr. 8 Buch-
den ist; das gleiche gilt, wenn die Entziehung nur stabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 7 treten am
deshalb nicht erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf 1. Februar 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
die Fahrerlaubnis verzichtet wurde." nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1996
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 7. Februar 1996
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Dienstgradabzeichen schwarzfarbene Dienstgrad-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 .abzeichen getragen."
(BGBI. 1S. 1737) ordne ich an: b) Absc~nitt III Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buch-
Artikel 1 stabe f eingefügt:
Die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und „f) Oberstabsgefreiter
die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 fünf Schrägstreifen auf beiden Schulter-
S. 1067), zuletzt geändert durch die Anordnung vom klappen;".
23. März 1993 (BGBI. 1S. 363), wird wie folgt geändert: bb) Die bisherigen Buchstaben f bis x werden die
Buchstaben g bis y.
1. Artikel 1 Abschnitt III wird wie folgt geändert: c) Abschnitt III Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe vor~ aa) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buch-
angestellt: stabe f eingefügt:
"a) Oberstabsgefreiter;". ,,f) Oberstabsgefreit~
b) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die fünf Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;".
Buchstaben b bis f. bb) Die bisherigen Buchstaben f bis x werden die
Buchstaben g bis y. ·
2. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt II Nr. 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel2
„Am Kampfanzug, Tarndruck, werden auf den Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Aufschiebeschlaufen an Stelle der silberfarbenen in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996 219
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. Februar 1996
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,AMB 96 - Internationale Ausstellung für Metall-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt bearbeitung"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- vom 1O. bis 14. September 1996 in Stuttgart
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 15. ,,SÜFFA 96 - Fachmesse für das Fleischerhandwerk"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und vom 22. bis 24. September 1996 in Stuttgart
des§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 16. ,,FRISEURE 96 - Fachausstellung für Kosmetik und
bekanntgemacht: Friseurbedarf - mit Landesmeisterschaft Friseure
Baden-Württemberg"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für am 29. und 30. September 1996 in Stuttgart
die folgenden Ausstellungen gewährt:
17. ,,EUROHOLZ 96 - Internationale Fachmesse für
1. ,,RAUMTEX 96 - Fachmesse für Raumausstattung, Holzbe- und -verarbeitung . . . mit Kunststoff und
Heimtextilien und Farbe" Glas"
vom 8. bis 10. März 1996 in Stuttgart vom 3. bis 6. Oktober 1996 in Stuttgart
2. ,,INTHERM 96 - 24. Internationale Fachmesse für 18. ,,IDENT 96 - Internationale Fachmesse für Identifi-
Feuerungs-, Heiz- und Klimatechnik" kationstechnologien in Materialfluß, Logistik, Produk-
vom 19. bis 23. März 1996 in Stuttgart tion, Handel und Dienstleistung"
3. ,,KLIMA SÜD 96 - Fachausstellung für die Klima- und vom 9. bis 11. Oktober 1996 in Stuttgart
Lüftungstechnik" 19. ,,VISION 96 - Internationale Fachmesse für Kom-
vom 19. bis 23. März 1996 in Stuttgart ponenten, Systeme und Anwendungen von Bild-
4. ,,ISA 96 - Internationale Sammler- und Antiquitäten- verarbeitungstechnologien"
ausstellung" vom 9. bis 11. Oktober 1996 in Stuttgart
vom 29. bis 31. März 1996jn Stuttgart 20. ,,PFERD 96 - Internationale Ausstellung für Pferde-
5. ,,IWB 96 - Internationale Waffenbörse" sport, Pferdezucht und Pferdehaltung"
vom 29. bis 31. März 1996 in Stuttgart vom 9. bis 13. Oktober 1996 in Stuttgart
6. ,,Welt Antik 96" 21. ,,INTERBAD 96 - Internationale Fachmesse für
vom 29. bis 31. März 1996 in Stuttgart Schwimmbäder, Bädertechnik, Sauna, Physikalische
7. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 96" Therapie"
vom 29. bis 31. März 1996 in Stuttgart vom 16. bis 19. Oktober 1996 in Stuttgart
8. ,,INTERNATIONALE MÜNZEN-MESSE 96" 22. ,,Fachdental Südwest 96 - Fachmesse für Zahnarzt-
am 30. und 31. März 1996 in Stuttgart praxis und Dentallabor"
am 18. und 19. Oktober 1996 in Stuttgart
9. ,,südback 96 - Fachmesse für das Bäcker- und
Konditorenhandwerk" 23. ,,ama 96 -Auto- und Motorrad-Ausstellung"
vom 13. bis 17. April 1996 in Stuttgart vom 26. Oktober bis 3. November 1996 in Stuttgart
10. ,,INTERPHARM 96 - 8. Pharmazeutische Messe mit 24. ,,ATW Stuttgart 96 - Internationale Ausstellung für
DAZ-Kongreß für Wissenschaft und Praxis" Tourismus im Winterhalbjahr 96/97"
vom 26. bis 28. April 1996 in Stuttgart vom 31. Oktober bis 3. November 1996 in Stuttgart
11. ,,STUTTGART digital & online 96 - Kongreß und 25. ,,HOBBY+ ELEKTRONIK 96 - Ausstellung für Elek-
Fachausstellung für interaktive Multimedia-Anwen- tronik und Computer"
dungen" vom 7. bis 10. November 1996 in Stuttgart
vom 7. bis 10. Mai 1996 in Stuttgart 26. ,,modellbau SÜD 96 - Ausstellung für Auto-, Flug-,
12. ,,das moderne büro 96 - Messe für Bürogestaltung Schiffs- und Eisenbahnmodellbau"
und Bürotechnik" vom 7. bis 10. November 1996 in Stuttgart
vom 7. bis 10. Mai 1996 in Stuttgart 27. ,,HAFA 96 - Verbraucherausstellung - Hauswirt-
13. ,,CAT 96 - 12. Internationale Fachmesse für Com- schaft, Familie, Bauen, Sport"
puter in Planung, Konstruktion und Fertigung mit vom 16. bis 24. November 1996 in Stuttgart
Anwenderkongreß" 28. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse 96"
vom 11. bis 14. Juni 1996 in Stuttgart vom 29. November bis 1. Dezember 1996 in Stuttgart
Bonn,den12.Februar1996
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzbla Teil II enthilt
a) völkerrechtliche Obereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachunga,,
b) Zolltarifvorschrifen.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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8ezugspnlis fOr Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Postverlriebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Berichtigung.
der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
Vom 2. Februar 1996
Die Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung
vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2094) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. Die Überschrift "Meldesatz" ist durch die Überschrift
,,Meldebogen" zu ersetzen.
2. In 16.2 und 48.2 sind jeweils die Buchstaben „AG" zu
streichen.
Frankfurt am Main, den 2. Februar 1996
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel
Wittich