192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
.. Sechste Verordnung
zur Anderung der Bestimmungen
über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder
und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Vom 9. Februar 1995
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundesministergesetzes 2. § 8 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1166) verordnet das Bundesministerium des
Innern nach gutachtlicher Äußerung des PräsidenteA· des ,,(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10
genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt
Bundesrechnungshofes:
der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berech-
nung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht mög-
Artikel 1 lich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert
Die Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswoh- des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers
nungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert
des Ortszuschlags zu entrichten."
Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bun-
desregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- b) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein monat-
rungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas- liches Engelt in Höhe von einem Sechstel des
sung, die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember monatlichen Heizungsentgelts (§ 7)" durch die Wör-
1985 (BGBI. 1 S. 2324) geändert worden sind, wird wie ter „ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des
folgt geändert: § 27 der Dienstwohnungsvorschriften" ersetzt.
Artikel2
1. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „2 und 3" durch die
Angabe „3 und 4" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 193
Anordnung
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
über dienstrechtliche Zuständigkeiten der den Unternehmen
der Deutschen Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften
Vom 12. Januar 1995
1. b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von den
Leiterinnen und Leitern
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird - der Niederlassungen,
bestimmt: c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von den
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vor- Leiterinnen und Leitern
stands werden von den folgenden Organisationsein- - der Direktionen,
heiten wahrgenommen:
- der Niederlassungen,
a) im Bereich der Deutsche Post AG von
- der Logistikzentren,
- den Direktionen und
- der lnstandsetzungszentren,
- den Niederlassungen,
- der Bildungszentren,
b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von
- des Forschungs- und Technologiezentrums,
- den Niederlassungen,
- des Informationstechnischen Zentrums,
c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von
- der Entwicklungszentren,
- den Direktionen,
- der Strategischen Computerzentren,
- den Niederlassungen,
- der Fachhochschulen,
- den Logistikzentren,
- des Fachbereichs Post und Telekommunikation
- den lnstandsetzungszentren, der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
- den Bildungszentren, Verwaltung,
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.
- dem Informationstechnischen Zentrum, II.
- den Entwicklungszentren, 1. Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-
- den Strategischen Computerzentren, setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
2353) wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leip-
entlassen, übertragen
zig und
a) im Bereich der Deutsche Post AG
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche - den Leiterinnen und Leitern der Direktionen
Verwaltung in Dieburg, jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
jeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs.
(gehobener Dienst) und
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten
des Vorstands werden von den folgenden Stelleninha-
der Bundesbesoldungsordnung A,
bern wahrgenommen:
b) im Bereich der Deutsche Postbank AG
a) im Bereich der Deutsche Post AG von den Leite-
rinnen und Leitern - den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen
jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten
- der Direktionen und
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
- der Niederlassungen, (gehobener Dienst) und
194 B'1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6
der Bundesbesoldungsordnung A, Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht
zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das
c) im Bereich der Deutsche Telekom AG Beamtenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtenge-
setzes.
- den Leiterinnen und Leitern der Direktionen,
der Niederlassungen, der Logistikzentren, der 2. Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Postpersonalrechts-
lnstandsetzungszentren, der Bildungszentren, gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
des Forschungs- und Technologiezentrums, des 2353) werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde
Informationstechnischen Zentrums, der Ent- im Disziplinarverfahren in bezug auf Beamte der Bun-
wicklungszentren, der Strategischen Computer- desbesoldungsordnung B im Bereich der Deutsche
zentren, der Fachhochschulen und des Fachbe- Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche
reichs Post und Telekommunikation der Fach- Telekom AG dem jeweiligen Vorstand übertragen. Für
hochschule des Bundes für öffentliche Verwal- besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung dieser
tung jeweils bezüglich der ihnen nachgeordne- Befugnisse vor.
ten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis
A 13 (gehobener Dienst) und III.
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der
der Bundesbesoldungsordnung A. Aktiengesellschaften in das Handelsregister in Kraft.
Bonn,den12.Januar1995
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Kühn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 195
Anordnung
zur Ernennung und Entlassung
der Beamten der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 20. Januar 1995
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975, die zuletzt durch die Anordnung vom 28. Dezember 1993
geändert worden ist, ordne ich an:
1.
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Beamten bis zur
Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) übertrage ich für den Bereich
1. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
dem Vorstand der Bundesanstalt,
2. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation dem Kurator der
Museumsstiftung.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Ernennung und Entlassung
der Beamten der Unfallkasse Post und Telekom
Vom 20. Januar 1995
Auf Grund des § 704b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der
Fassung des Artikels 12 Abs. 70 Nr. 3 des Postneuordnungsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) ordne ich an:
1.
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Beamten mit
Ausnahme des Geschäftsführers und seines Stellvertreters übertrage ich dem
Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom. Der Vorstand kann diese Befugnis
dem Geschäftsführer übertragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 197
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. Februar 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 1. bis 9. April 1995 in Leipzig
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 8. ,,INTERPHARM Leipzig"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des am 17. und 18. Juni 1995 in Leipzig
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) wird bekanntgemacht: 9. ,, 10. Leipziger Modemesse"
vom 12. bis 14. August 1995 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: 1O. ,,Leipziger Messe Uhren . Schmuck . Silberwaren"
1. ,,Leipziger Frühjahrsmesse vom 2. bis 4. September 1995 in Leipzig
- 'Terratec - 4. Fachmesse und Kongreß für Umwelt- 11. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal-
innovationen tung"
- Verpackungsmesse Leipzig - Fachmesse mit vom 2. bis 4. September 1995 in Leipzig
Symposium ,Verpackung und Umwelt'
12. ,,BIK '95 - Leipziger Messe für DV-Anwendungen und
- Innovationsforum Leipzig - Kongreßmesse für Telekommunikation"
Technologie und Innovation" vom 5. bis 9. September 1995 in Leipzig
vom 1. bis 4. März 1995 in Leipzig
13. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenkartikel"
2. ,,EUROMED '95 - 4. med. Fachmesse und Kongreß" vom 16. bis 18. September 1995 in Leipzig
vom 16. bis 18. März 1995 in Leipzig
3. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenkartikel" 14. ,,Schuh Modem - Internationale Schuhfachmesse
vom 18. bis 20. März 1995 in Leipzig Leipzig"
vom 23. bis 25. September 1995 in Leipzig
4. ,,Leipziger Buchmesse"
vom 23. bis 26. März 1995 in Leipzig 15. ,,Bau-Fachmesse Leipzig"
5. ,,Schuh Modem - Internationale Schuhfachmesse vom 25. bis 29. Oktober 1995 in Leipzig
Leipzig"
vom 25. bis 27. März 1995 in Leipzig
16. ,,Leipziger Messe Gastronomie '95"
vom 12. bis 16. November 1995 in Leipzig
6. ,,VERKEHR '95 - Fachmesse für Personen- und
Güterverkehr, Logistik und Umschlagtechnik" 17. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
vom 1. bis 6. April 1995 in Leipzig vom 7. bis 12. Dezember 1995 in Leipzig
Bonn, den 7. Februar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tafftdes
Seite (Nr. vom) lnkra retens
3.2.95 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen ge-
gen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Verord-
nung) 1061 (25 4. 2. 95) 5.2.95
7832-1-22-2
17.1.95 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnun~ (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nacn nstrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt 1125 (26 7. 2. 95) 2.,3. 95
96-1-2-95
17. 1.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ancterung der
Hundertzwelundzwanzisten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung ( estlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Aug-
hafen Düsseldorf 1126 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-122
17. 1.95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der HundertfOnfundzwanz~en Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung ( estlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) . 1126 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-125
17. 1.95 zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflü:l:unach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Fran rt am Main) 1126 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-137
17. 1. 95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Hundertslebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 1127 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-147
24.1.95 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Oreiundsi~sten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung ( estlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 1127 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-73
19.1.95 Zwanzigste Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV 1293 (29 10. 2. 95) s.§2
622-1-BAADV3
19.1. 95 Sechste Änderungsverordnung zur 7. BAA-FeststellungsDV 1294 (29 10. 2. 95) s.§2
622-1-BAADV7
9.2.95 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Ver-
bringen von Nutz- und Zuchtschweinen 1357 (30 11.2.95) 12.2.95
7831-1-43-64
189
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702
1995 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1995 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
6. 2. 95 Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes ...................................... . 189
FNA: 605-1
9. 2. 95 Sechste Verordnung zur Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädi-
gung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung ........ . 192
FNA: 1103-1·1
12. 1. 95 Anordnung der Bundesministeriums für Post und Telekommunikation über dienstrechtliche Zuständig-
keiten der den Unternehmen der Deutschen Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften ...... . 193
FNA: neu: 900-10-4-1
20. 1. 95 Anordnung zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation 195
FNA: neu: 2030-11-47-34 •
20. 1. 95 Anordnung zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Unfallkasse Post und Telekom 196
FNA: neu: 2030-11-47-35
7. 2. 95 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen 197
FNA: 424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VerkündungenimBundesanze~er..................................................... 198
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 und Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
Bekanntmachung
der Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 6. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 33 Abs. 1 Satz 3 des Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) wird
nachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der seit
dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2086),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 7.. März 1994 (BGBI. I S. 416).
Bonn, den 6. Februar 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz)
§1 (2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
pommern, Sachsen, Sach·sen-Anhalt und Thüringen
ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1
Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Auf- aus dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevölkerungs-
kommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen- statistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten
steuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes.
Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der
jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter mung des Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverord-
Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 nung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die
des Grundgesetzes vereinnahmt werden. veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für
die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.
§2 Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Aufteilung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in der
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bevölkerungs-
statistiken jeweils maßgebend sind.
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird
nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der §4
von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über
die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer Berichtigung von Fehlern
nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der Fest-
6. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 665) in der jeweils gelten- setzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der
den Fassung ermittelt und durch Rechtsverordnung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die
Landesregierung festgesetzt wird. Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich
(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor- für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforder-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird lichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag
der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu
31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamt-
Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der betrag zuzuführen.
jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-
Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Landesregierung festgesetzt wird. ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag
einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
§3
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil §5
Überweisung
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde- des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
anteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt:
Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung
Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.
die Termine und das Verfahren für die Überweisung des
Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines
Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüssel-
zahl ergibt sich ab 1. Januar 1994 aus dem Anteil der -§6
Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken Umlage nach Maßgabe
über die veranlagte Einkommensteuer und über die des Gewerbesteueraufkommens
Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die
auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-
40 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32a schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt
Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes bis zu ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von
80 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die Zurech- Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das
nung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Land aufzuteilen.
Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuer- (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
pflichtigen maßgebend. Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 191
ertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr (6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetz- Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem
ten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus dieser
nach Absatz 3 multipliziert wird. Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen
Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungs-
(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und
grundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag
Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundes-
vervielfältiger beträgt 19 vom Hundert. Der Landes- ergibt.
vervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg- (7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt
beträgt 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
übrigen Länder beträgt 48 vom Hundert. Er ist 199_7 zu des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das
überprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkom-
men in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren
Abschlagszahlungen entsprechend.
Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger
· der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, (8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund gen über die Festsetzung und Abführung der Umlage
der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende durch Rechtsverordnung treffen.
Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuer-
einnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 §7
und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern unberücksichtigt. Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der
zur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und
Länder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzaus- Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6
gleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 6 in Berlin
Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl und Hamburg keine Anwendung.
angehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die §8
Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, daß das Mehr-
aufkommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzie- (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)
rungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundes-
durchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu §9
erbringenden Länderleistungen entspricht. Das auf der
(Aufhebung von Gesetzen)
Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und
bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder §10
und Gemeinden im Sinne der §§ ·7 und 8 des Gesetzes (weggefallen)
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere
Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen. § 11
Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der (weggefallen)
Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den
Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisun-
gen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen §12
Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. (Inkrafttreten)
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
.. Sechste Verordnung
zur Anderung der Bestimmungen
über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder
und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Vom 9. Februar 1995
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundesministergesetzes 2. § 8 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1166) verordnet das Bundesministerium des
Innern nach gutachtlicher Äußerung des PräsidenteA· des ,,(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10
genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt
Bundesrechnungshofes:
der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berech-
nung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht mög-
Artikel 1 lich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert
Die Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswoh- des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers
nungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert
des Ortszuschlags zu entrichten."
Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bun-
desregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- b) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein monat-
rungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas- liches Engelt in Höhe von einem Sechstel des
sung, die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember monatlichen Heizungsentgelts (§ 7)" durch die Wör-
1985 (BGBI. 1 S. 2324) geändert worden sind, wird wie ter „ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des
folgt geändert: § 27 der Dienstwohnungsvorschriften" ersetzt.
Artikel2
1. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „2 und 3" durch die
Angabe „3 und 4" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 193
Anordnung
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
über dienstrechtliche Zuständigkeiten der den Unternehmen
der Deutschen Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften
Vom 12. Januar 1995
1. b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von den
Leiterinnen und Leitern
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird - der Niederlassungen,
bestimmt: c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von den
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vor- Leiterinnen und Leitern
stands werden von den folgenden Organisationsein- - der Direktionen,
heiten wahrgenommen:
- der Niederlassungen,
a) im Bereich der Deutsche Post AG von
- der Logistikzentren,
- den Direktionen und
- der lnstandsetzungszentren,
- den Niederlassungen,
- der Bildungszentren,
b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von
- des Forschungs- und Technologiezentrums,
- den Niederlassungen,
- des Informationstechnischen Zentrums,
c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von
- der Entwicklungszentren,
- den Direktionen,
- der Strategischen Computerzentren,
- den Niederlassungen,
- der Fachhochschulen,
- den Logistikzentren,
- des Fachbereichs Post und Telekommunikation
- den lnstandsetzungszentren, der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
- den Bildungszentren, Verwaltung,
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.
- dem Informationstechnischen Zentrum, II.
- den Entwicklungszentren, 1. Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-
- den Strategischen Computerzentren, setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
2353) wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu
- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leip-
entlassen, übertragen
zig und
a) im Bereich der Deutsche Post AG
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche - den Leiterinnen und Leitern der Direktionen
Verwaltung in Dieburg, jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
jeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs.
(gehobener Dienst) und
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten
des Vorstands werden von den folgenden Stelleninha-
der Bundesbesoldungsordnung A,
bern wahrgenommen:
b) im Bereich der Deutsche Postbank AG
a) im Bereich der Deutsche Post AG von den Leite-
rinnen und Leitern - den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen
jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten
- der Direktionen und
Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
- der Niederlassungen, (gehobener Dienst) und
194 B'1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6
der Bundesbesoldungsordnung A, Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht
zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das
c) im Bereich der Deutsche Telekom AG Beamtenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtenge-
setzes.
- den Leiterinnen und Leitern der Direktionen,
der Niederlassungen, der Logistikzentren, der 2. Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Postpersonalrechts-
lnstandsetzungszentren, der Bildungszentren, gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
des Forschungs- und Technologiezentrums, des 2353) werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde
Informationstechnischen Zentrums, der Ent- im Disziplinarverfahren in bezug auf Beamte der Bun-
wicklungszentren, der Strategischen Computer- desbesoldungsordnung B im Bereich der Deutsche
zentren, der Fachhochschulen und des Fachbe- Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche
reichs Post und Telekommunikation der Fach- Telekom AG dem jeweiligen Vorstand übertragen. Für
hochschule des Bundes für öffentliche Verwal- besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung dieser
tung jeweils bezüglich der ihnen nachgeordne- Befugnisse vor.
ten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis
A 13 (gehobener Dienst) und III.
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der
der Bundesbesoldungsordnung A. Aktiengesellschaften in das Handelsregister in Kraft.
Bonn,den12.Januar1995
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Kühn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 195
Anordnung
zur Ernennung und Entlassung
der Beamten der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 20. Januar 1995
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975, die zuletzt durch die Anordnung vom 28. Dezember 1993
geändert worden ist, ordne ich an:
1.
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Beamten bis zur
Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) übertrage ich für den Bereich
1. der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
dem Vorstand der Bundesanstalt,
2. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation dem Kurator der
Museumsstiftung.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Ernennung und Entlassung
der Beamten der Unfallkasse Post und Telekom
Vom 20. Januar 1995
Auf Grund des § 704b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der
Fassung des Artikels 12 Abs. 70 Nr. 3 des Postneuordnungsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) ordne ich an:
1.
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Beamten mit
Ausnahme des Geschäftsführers und seines Stellvertreters übertrage ich dem
Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom. Der Vorstand kann diese Befugnis
dem Geschäftsführer übertragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 197
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. Februar 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,Leipziger Messe AUTO MOBIL INTERNATIONAL"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 1. bis 9. April 1995 in Leipzig
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des 8. ,,INTERPHARM Leipzig"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des am 17. und 18. Juni 1995 in Leipzig
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) wird bekanntgemacht: 9. ,, 10. Leipziger Modemesse"
vom 12. bis 14. August 1995 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: 1O. ,,Leipziger Messe Uhren . Schmuck . Silberwaren"
1. ,,Leipziger Frühjahrsmesse vom 2. bis 4. September 1995 in Leipzig
- 'Terratec - 4. Fachmesse und Kongreß für Umwelt- 11. ,,COMFORTEX - Fachmesse für textile Raumgestal-
innovationen tung"
- Verpackungsmesse Leipzig - Fachmesse mit vom 2. bis 4. September 1995 in Leipzig
Symposium ,Verpackung und Umwelt'
12. ,,BIK '95 - Leipziger Messe für DV-Anwendungen und
- Innovationsforum Leipzig - Kongreßmesse für Telekommunikation"
Technologie und Innovation" vom 5. bis 9. September 1995 in Leipzig
vom 1. bis 4. März 1995 in Leipzig
13. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenkartikel"
2. ,,EUROMED '95 - 4. med. Fachmesse und Kongreß" vom 16. bis 18. September 1995 in Leipzig
vom 16. bis 18. März 1995 in Leipzig
3. ,,CADEAUX Leipzig - Fachmesse für Geschenkartikel" 14. ,,Schuh Modem - Internationale Schuhfachmesse
vom 18. bis 20. März 1995 in Leipzig Leipzig"
vom 23. bis 25. September 1995 in Leipzig
4. ,,Leipziger Buchmesse"
vom 23. bis 26. März 1995 in Leipzig 15. ,,Bau-Fachmesse Leipzig"
5. ,,Schuh Modem - Internationale Schuhfachmesse vom 25. bis 29. Oktober 1995 in Leipzig
Leipzig"
vom 25. bis 27. März 1995 in Leipzig
16. ,,Leipziger Messe Gastronomie '95"
vom 12. bis 16. November 1995 in Leipzig
6. ,,VERKEHR '95 - Fachmesse für Personen- und
Güterverkehr, Logistik und Umschlagtechnik" 17. ,,Leipziger Messe Touristik & Caravaning"
vom 1. bis 6. April 1995 in Leipzig vom 7. bis 12. Dezember 1995 in Leipzig
Bonn, den 7. Februar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tafftdes
Seite (Nr. vom) lnkra retens
3.2.95 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen ge-
gen die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Verord-
nung) 1061 (25 4. 2. 95) 5.2.95
7832-1-22-2
17.1.95 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnun~ (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nacn nstrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt 1125 (26 7. 2. 95) 2.,3. 95
96-1-2-95
17. 1.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ancterung der
Hundertzwelundzwanzisten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung ( estlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Aug-
hafen Düsseldorf 1126 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-122
17. 1.95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der HundertfOnfundzwanz~en Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung ( estlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) . 1126 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-125
17. 1.95 zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflü:l:unach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Fran rt am Main) 1126 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-137
17. 1. 95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung
der Hundertslebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 1127 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-147
24.1.95 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ande-
rung der Oreiundsi~sten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung ( estlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 1127 (26 7. 2. 95) 2.3.95
96-1-2-73
19.1.95 Zwanzigste Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV 1293 (29 10. 2. 95) s.§2
622-1-BAADV3
19.1. 95 Sechste Änderungsverordnung zur 7. BAA-FeststellungsDV 1294 (29 10. 2. 95) s.§2
622-1-BAADV7
9.2.95 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-
liehe Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Ver-
bringen von Nutz- und Zuchtschweinen 1357 (30 11.2.95) 12.2.95
7831-1-43-64
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 199
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 2. Februar 1995
Tag Inhalt Seite
27. 12. 94 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über die
Beschäftigung von Arbeitnehmern bulgarischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . 90
2. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 . 93
3. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
3. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Aus-
tausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
4. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes . . . . . . . . . . . . . . 96
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre
1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeits-
organisation über Wanderarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
16. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur
Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1, 2 und 3, die Zeitliche Übersicht und das
Sachverzeichnis für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nr. 5, ausgegeben am 8. Februar 1995
Tag Inhalt Seite
28. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 107
3. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
6. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 114 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Heuervertrag der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art . . . . . . 113
9. 1. 95 Bekan.ntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf
Handelsschiffen. . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . 114
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 116 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abänderung der Schlußartikel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
9. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
10. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit . . . . 118
10. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 121 der Internationalen Arbeits-
organisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 201
Tag Inhalt Seite
10. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Protokolle hierzu ............................................. . 119
10. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 120
10. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 121
10. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusa"!lmenarbeit ..... . 123
10. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping ............... . 124
10. 1. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kambodscha ........................................................... . 125
10. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-
logischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
11. 1. 95 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-polnischen
Gastarbeitnehmer-Vereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
11. 1. 95 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verar-
beitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
12.. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26.................................................................... 131
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 132
12. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
17. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme........................................................................... 133
27. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur
Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
27. 1. 95 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die Zusammenarbeit hinsichtlich der
Auswirkungen von Wanderur.gsbewegungen und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens . . 141
Preis dieaer Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1 -
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 94 V.erordnung (EG) Nr. 3124/94 der Kommission mit Sonderregeln für die
Ubertragung von Ansprüchen auf den zusätzlichen Ausgleich für die Erzeu-
gung von Hartweizen in Portugal L330/38 21.12.94
20. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3125/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen
(EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418ll6 des Rates hinsichtlich der Pro-
duktionserstattungen für Ge t r e i de und Re i s L330/39 21. 12.94
20. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3127/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2967/85 mi.t Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaft-
lichen Handelsklassenschema für Sc h w e i n es c h I a c h t k ö r per L330/43 21. 12.94
20. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3128/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3254/93 hinsichtlich der besonderen Versormmgsregelung für
0 b s t und Ge m ü s e zugunsten der kleineren Inseln des Agäischen Meeres
für das Jahr 1995 L330/45 21.12.94
20. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3129/94 der Kommission zur i.rifolge des Beitritts Öster-
reichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Ge t r e i d e L330/48 21. 12.94
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3136/94 des Rates zur Festsetzung der Orientierungs-
preise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG)
Nr. 3759/92 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1995 L332/4 22. 12.94
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3137/94 des Rates zur Festsetzung der Orientierungs-
preise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufgeführten
Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1995 L332ll 22. 12.94
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3138/94 des Rates zur Festsetzung des gemeinschaft-
lichen Produktionspreises für Th u n f i s c h e, die zum industriellen Herstel-
len von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, für das Fischwirtschafts-
jahr 1995 L332/9 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3140/94 der Kommission zur Eröffnung der Möglichkeit
des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von
Ta f e I w e i n , Trau b e n m o s t , konzentriertem Traubenmost und konzen-
trierfem rektifizierten Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L332/12 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3143/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 548/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 287/94 des Rates mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von O I i v e n ö 1
mit Ursprung in Tunesien L332/16 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3145/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2865/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Sc h w e i n e -
f I e i s c h marktes in Belgien L332/21 22. 12.94
21.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3146/94 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur
Stützung des Sc h w e i n e m a r kt es in Deutschland L332/23 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3148/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2251 /92 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und
Gemüse L332/28 22. 12.94
21.12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3149/94 der Kommission zur Abweichung von der Ver-
ordnung ( WG) Nr. 2604/90 hinsichtlich der Sanierung der gemeinschaft-
liehen A p f e I erzeugung L332/29 22. 12.94
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995 203
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3151 /94 der Kommission mit einer abweichenden Maß-
nahme betreffend eine zusätzliche Lieferung von Ta f e I wein im Rahmen
der obligatorischen Destill:ition des Wirtschaftsjahres 1993/94 L 332/32 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3152/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2630/94 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Ausschreibung
durchzuführenden Verkäufen von We i n a I k oho I aus Beständen der Inter-
ventionsstellen zur Ausfuhr und der Verordnung (EWG) Nr. 377/93 mit
Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destilla-
tion nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates aus Beständen der Interventionsstellen L 332/34 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3170/94 der Kommission zur Eröffnung des Kontin-
gents für das erste Halbjahr 1995 für die Einfuhr von Leben d r i n d e r n mit
einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus
der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und
der Slowakischen Republik und zur Festlegung der entsprechenden Durch-
führungsbestimmungen L 335/43 23. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3171/94 der Kommission zur Festsetzung der Anzahl
männlicher J u n g r in der, die im ersten Vierteljahr 1995 unter Sonder-
bedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377 /80 L 335/47 23. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3172/94 der Kommission zur Festsetzung der zur Ver-
arbeitung bestimmten Mengen gefrorenen R i n d f I e i s c h es , die für das
erste Vierteljahr 1995 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen L335/50 23. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3173/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der besonder.~n Regelung der T r o c k e n f u t t e r versorgung auf
den kleineren Inseln des Agäischen Meeres L 335/51 23. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3174/94 der Kommission mit endgültigen Maßnahmen
betreffend die Erteilung von EHM-lizenzen im Sektor R i n d f I e i s c h für
den Handel mit Spanien L 335/53 23. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3175/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
,:nungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres mit G et r e i d e e rzeugnissen und zur Erstellung der
vorläufigen Bedarfsschätzung L 335/54 23. 12.94
Andere Vorschriften
20. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3126/94 der Kommission zur Festsetzung der Beihilfen
für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit pflanzlichen Ölen und Fetten
(außer Olivenöl) im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß den Mi-
kein 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 . L330/42 21. 12.94
15. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3135/94 des Rates zur Änderung des Anhangs I der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter
gefährlicher Chemikalien l332/1 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3141/94 der Kommission zur Festsetzung der Pau-
schalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das Rechnungs-
jahr 1995 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen l 332/14 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3142/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaft-
liehen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen l332/15 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3144/94 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean l 332/17 22. 12.94
21. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 314 7/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2763/94 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Ge-
meinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean l332/26 22. 12.94
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3150/94 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 30 mit Ursprung in
Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des Rates vorgese-
henen Zollplafonds gewährt werden L332/30 22. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 des Rates zur Anpassung der
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten
der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten,
die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung
vom 1. Juli 1994 L335/1 23.12.94
19. 12. 94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3162/94 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestim-
mungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Euro-
päischen Gemeinschaften L335/5 23. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3163/94 des Rates zur Änderung der
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Grup-
pen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemein-
schaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwen-
dung finden L335/6 23. 12.94
21. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission zur Einführung einer Einfuhr-
genehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates
über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus be-
stimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle,
andere Vereinbarungen ..oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhr-
regelung fallen, und zur Anderung dieser Verordnung L335/23 23. 12.94
21. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3169/94 der Kommission zur Änderung des Anhangs III
der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L335/33 23. 12.94
21. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3176/94 der Kommission über die Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L335/56 23. 12.94
20. 12. 94 Entscheidung Nr. 3177/94/EGKS der Kommission Z!:lr Festsetzung des Um-
lagesatzes für das Haushaltsjahr 1995 sowie zur Anderung der Entschei-
dung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die
in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen L335/58 23. 12.94