Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 179
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Vom 31. Januar 1995
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszu-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch bildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertrag-
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit liche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe- die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschrif-
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno- ten zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden
logie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des können. Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die
Bundesinstituts für Berufsbildung: häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er ihm
eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß
beschaffen und ausgestattet ist.
§1
Mindestanforderungen an (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein landwirtschaftlicher
Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung, seinem Bewirt- §2
schaftungszustand und dem Umfang der einzelnen
Betriebszweige die Voraussetzungen dafür bietet, daß Mindestanforderung an die Größe
dem Auszubildenden die in der Verordnung über die
Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirt-
Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom
schafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der
31. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 168) geforderten Fertigkeiten,
Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können.
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1
Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
S. 1890, 1891) erreichen.
(2) Die Ausbildungsstätte muß nach betriebswirtschaft-
lichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirt-
§3
schaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfaßt
sein. Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausnahmeregelungen
Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewähl-
ten Betriebszweige zu steffenden Anforderungen ent- Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
sprechen. Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,
(3) Die Produktionseinrichtungen des Innen- und daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb
Außenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zustand der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten
sein. Dabei muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte und Maschinen,
für die Ausbildung zur Verfügung stehen. Ferner müssen
§4
die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege
und einfachen Instandsetzung vorhanden und in ord- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nungsgemäßem Zustand sein.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung
über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin der Ausbildungsstätte für den Beruf "Landwirt" vom
und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb 26. Juni 1974 (BGBI. I S. 1351) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Vom 3. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atom-
rechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 (BGBI. 1S; 3455, 3992)
wird nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der
seit 25. November 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 31. März 1982
(BGBI. 1 S. 411),
2. den am 25. November 1994 in Kraft. getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 11. November 1994 (BGBI. 1S. 3455, 3992).
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und
Abs. 5, des§ 7a Abs. 2 und des§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen
§ 7 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 205) neu gefaßt und§ 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 9 des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist. ·
Bonn, den 3. Februar 1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
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Verordnung
über das Verfahren
bei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des Atomgesetzes
(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
1n halts ü bersi c ht
Erster Abschnitt §10 Wegfall
Anwendungsbereich, § 11 Verlegung
Antrag und Unterlagen
§12 Verlauf
§ Anwendungsbereich §13 Niederschrift
§ 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit
Vierter Abschnitt
§ 1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungs-
rahmen Genehmigung
§ 2 Form und Inhalt des Antrags §14 Sachprüfung
§ 3 Art und Umfang der Unterlagen §14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung
§15 Entscheidung
zweiter Abschnitt §16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Beteiligung Dritter § 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
und anderer Behörden
§ 4 Bekanntmachung des Vorhabens fünfter Abschnitt
§ 5 Inhalt der Bekanntmachung Besondere Vorschriften
§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen §18 Teilgenehmigung
§ 7 Einwendungen §19 Vorbescheid
§ 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung §19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Erörterungstermin Schlußvorschriften
§ 8 Gegenstand und Zweck §20 Übergangsvorschrift
§ 9 Besondere Einwendungen §21 Inkrafttreten
Erster Abschnitt Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prü-
fung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Aus-
Anwendungsbereich, wirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf
Antrag und Unterlagen
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen
§1
Wechselwirkungen,
Anwendungsbereich
2. Kultur- und sonstige Sachgüter.
Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten
Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmi-
§1b
gung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in Unterrichtung über
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
Atomgesetzes geregelt ist. (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens
die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben
§1a unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweili-
Prüfung der Umweltverträglichkeit gen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter,
vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den
(1) Für Vorhaben der Errichtung und des Betriebes, der Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Prüfung
Stillegung, des sicheren Einschlusses oder des Abbaus nach § 1a sowie sonstige für deren Durchführung erheb-
einer in § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genannten Anlage liche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden,
oder des Abbaus von Anlagenteilen sowie der wesent- deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
lichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes, die wird, sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen.
nach § 4 bekanntzumachen sind (UVP-pflichtige Vor- Die Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort-
haben), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den und Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bundes-
Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. naturschutzgesetzes anerkannte Verbände erstrecken.
(2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit umfaßt als Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorha-
unselbständiger Teil der in § 1 genannten Verfahren die bens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der Prüfung nach § 1a sowie über Art und Umfang der der Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und
nach den §§ 2 und 3 voraussichtlich beizubringenden deren Aufgaben;
Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungs- d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestand-
behörde über Informationen, die für die Beibringung der in teile;
§ 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie
diese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, e) Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb
soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. verbundene Direktstrahlung und Abgabe radio-
aktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus
(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 28 Abs. 3
durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Satz 4 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungs-
Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und § 14a Abs. 1 störfälle);
beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des§ 14
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- f) eine Beschreibung. der Auswirkungen der unter
keitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Ab-
hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit gabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a Abs. 2 dar-
den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutz- gelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechsel-
behörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch wirkungen mit sonstigen Stoffen;
das Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt die Befugnis 2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen
der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf der Anlage und ihrer Teile;
Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung .weitere Zuständigkeiten 3. Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage
zu übertragen. und ihres Betriebes gegen Störmaßnahmen und
sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des
§2 Atomgesetzes vorgesehen sind;
Form und Inhalt des Antrags 4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und
Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde
die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes ver-
schriftlich zu stellen. antwortlichen Personen zu prüfen;
(2) Der Antrag muß enthalten
5. Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen
des Sitzes des Antragstellers, Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst
2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ·ein Vor- tätigen Personen festzustellen;
bescheid beantragt wird, 6. eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage
3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für
und Umfang der Anlage. die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vor-
gesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für
§3 die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch
bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifi-
Art und Umfang der Unterlagen kationen) enthält;
(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die 7. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich licher Schadensersatzverpflichtungen;
sind, insbesondere
8. eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Rest-
1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kem- stoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
technische Sicherheit und den Strahlenschutz die für
die Entscheidung über den Antrag erheblichen Aus- a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Rest-
wirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten ins- stoffen;
besondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die b) zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver
mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Aus- Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radio-
wirkungen in ihren Rechten vertetzt werden können. aktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2
Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforder- c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe
lich ist, enthalten: oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als
a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehe-
unter Beifügung von Lageplänen und Übersichts- nen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen
zeichnungen; Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
b) eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption 9. Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vor-
(grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicher- habens, die zur Prüfung nach § 1,-Abs. 2 Nr. 6 des
heitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Atomgesetzes für die im. Einzelfall in der Genehmi-
Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- gungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsent-
und Sicherheitssysteme; scheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde
c) eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über
Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorge- Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind;
sehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestim-
Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begren- men sich nach den für die genannten Entscheidungen
zung von Auswirkungen auslegungsüberschreiten- jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 183
(2) Bel UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem Antrag lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkenn-
folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen: bar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die
zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder vom Träger
1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antrag-
des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlos-
steller geprüften technischen Verfahrensalternativen,
sen werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der
einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahl-
Änderung im Verhältnis zu den sicherheitstechnischen
gründe, soweit diese Angaben für die Beurteilung
Vorteilen gering sind. Eine zusätzliche Bekanntmachung
der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 des Atom-
und Auslegung {§ 6) ist erforderlich bei
gesetzes bedeutsam sein können;
2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen- 1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den be-
stimmungsgemäßen Betrieb je Jahr vorgesehenen
stellung der Angaben für die Prüfung nach § 1a auf-
getreten sind, insbesondere soweit diese Schwierig- Aktivitätsabgaben und eine Erhöhung der Immissionen
keiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden um mehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom
Hundert der Dosisgrenzwerte des § 45 der Strahlen-
oder auf technischen Lücken beruhen.
schutzverordnung zur Folge haben können,
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt
vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der räum-
genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebs- lichen Anordnung von Bauwerken, sofern die Änderun-
geheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen gen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungs-
und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in störfällen zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen
?en nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es Erhöhung der ursprünglich angenommenen Bean-
ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so spruchung von Anlageteilen führen können; bei der
ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, Beurteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung ist
zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Satz 2 entsprechend anzuwenden,
Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. 3. Änderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen
(4) Der Antragsteller hat der· Genehmigungsbehörde lassen, daß die Zuverlässigkeit der von ihnen zu er-
außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 füllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherrschung
Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung von Auslegungsstörfällen nicht unwesentlich gemin-
geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraus- dert wird,
sichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die 4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des maxi-
Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben malen Spaltproduktinventars um mehr als 1O vom
erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollastbetrieb
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie Absatz 2 ergebenden Werte oder
Nr. 1. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag bei-
5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für be-
g~fügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen,
strahlte Brennelemente um mehr als 1O vom Hundert.
die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, be-
sonders gekennzeichnet sind. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung
erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die
(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus,
Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt;
so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Geneh-
hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
migungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu
ergänzen. (3) Wird das Vorhaben während eines Genehmigungs-
verfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1a durchzuführen
ist, geändert, ist ein Absehen von einer zusätzlichen
zweiter Abschnitt Bek~~ntmachung und Auslegung nur zulässig, wenn bei
der Anderung keine zusätzlichen oder anderen erheb-
Beteiligung Dritter lichen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz-
und anderer Behörden güter zu besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Verände-
§4
rung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7
Bekanntmachung des Vorhabens Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmi-
gungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung
(1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen Unter-
unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab-
lagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das
sehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und
Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
Auslegung ist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden
außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens
Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt-
zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, die
zumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-
erhebliche nachteilige Auswirkungen der Veränderung auf
legung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19, nur
in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen; dies
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erforderlich. Auf die
ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar ist,
Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
daß solche Auswirkungen durch die getroffenen oder vom
(2) Wird das Vorhaben während des Genehmigungs- Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen aus-
verfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmi- geschlossen werden. Bedarf das geplante Vorhaben der·
gungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung Zulassung durch mehrere Behörden, hat die Genehmi-
und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht gungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Verände-
keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen rung solche Auswirkungen besorgen läßt, die anderen
wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen Zulassungsbehörden und die Naturschutzbehörde, deren
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu 1. der Antrag,
beteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
(5) Von der BekaMtmachung und der Auslegung kann
3. die Kurzbeschreibung nach§ 3 Abs. 4.
ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine Anlage
zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren Höchst- (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben,
leistung ein Kilowatt thennische Dauerleistung nicht sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9
überschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen dient und Abs. 2 auszulegen.
oder dienen soll. (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Ab-
(6) Wird eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atom- schrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu
gesetzes beantragt, kann von einer Bekanntmachung und überlassen.
Auslegung abgesehen werden, wenn Im Sicherheits- (4) Die Genehmigungst;>ehörde gewährt während der
bericht oder in den sonstigen auszulegenden Untertagen Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach
über die Umweltauswirkungen des Vorhabens keine pflichtgemäßem Ermessen;§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet ent-
die nachteilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche sprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den
nachteilige Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften
Schutzgüter besorgen lassen. Absatz 2 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.
und Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz, und Satz 3 gelten
entsprechend. §7
Einwendungen
§5
(1) Einwendungen können während der Auslegungs-
Inhalt der Bekanntmachung
frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmi-
(1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vor- gungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5
geschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden.
Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-
§ 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht
lichen Trt:eln beruhen.
ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Aus-
legungsfrist sind anzugeben, (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller
bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atom-
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in
gesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwen-
der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-
halb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubringen; dungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich
berühren.
dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2
hinzuweisen,
§7a
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
hinzuweisen, daß · ein Erörterungstermin stattfinden
und der Termin in der gleichen Weise wie das .Vor- (1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3
haben bekanntgemacht werden wird, Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-
4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in
Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schaften haben, werden die von dem anderen Mitglied-
erörtert werden, staat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung
nach§ 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang
5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei- wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes be-
dung· über die Einwendungen durch die öffentliche teiligten Behörden über das Vorhaben unterrichtet. Wenn
Bekanntmachung (§ 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden
wenn außer an den Antragsteller mehr aJs 300 Zu- nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen-
stellungen vorzunehmen sind. heiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auch zum
dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; Zwecke der Offentlichkeitsbeteiligung in dem anderen
maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus- Mitgliedstaat, falls eine solche Beteiligung dort vor-
gabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, gesehen ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins-
die zuletzt erscheint. besondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt
Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen. bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt-
lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des
§6
Grundgesetzes.
Auslegung von Antrag und Unterlagen
(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3
(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-
Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in
Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland
der Dienststunden auszulegen haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
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meinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen der außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.
Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Ein-
wendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem
Dritter Abschnitt Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekannt-
zugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das
Erörterungstermin Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die
Personen beschränken, deren Einwendungen zusammen-
§8
gefaßt erörtert werden sollen.
Gegenstand und Zweck
(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte
erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den- Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet
jenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des
erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem
innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekannt- Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung
machung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten stehen.
Stellen eingegangen sind.
(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-
(2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht
erhobenen Einwendungen zu erörtem, soweit dies für die befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung ohne diese Personen fortgesetzt werden.
sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben
haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er- (5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungs-
läutern. termin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den
Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch
§9 nach einer Vertagung der Erörterungstermin aus dem
Besondere Einwendungen Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine
ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen ist. Personen, deren Einwendung.en noch nicht oder noch
Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu be- nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb
handeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwen-
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. dungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich
erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung
§10 des Termins hingewiesen werden.
Wegfall
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn §13
1 . Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht Niederschrift
rechtzeitig erhoben worden sind, (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück- fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
genommen worden sind oder 1. den Ort und den Tag der Erörterung,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, 2. den Namen des Verhandlungsleiters,
die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu
unterrichten. 4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs-
termins.
§ 11
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,
Verlegung soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch
(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge- von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die
machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin- Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine
blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforder- Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche
lich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungs-
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen. niederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde
kann den Erörterungsterrnin zum Zwecke der Anfertigung
(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig
der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Ton-
Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung
aufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in
der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu
entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 durch öffent-
löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens
liche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
die Voraussetzungen des§ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atom-
gesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Un-
§12 wirksamkeit zu erfolgen.
Verlauf
(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nieder-
(1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den schrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch dem-
Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungs- jenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine
behörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer Abschrift zu überlassen.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierter Abschnitt Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichti-
gen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so
Genehmigung kann die Benachrichtigung ni;lch § 4 Abs. 1 erfolgen.
§14
§16
Sachprüfung
Inhalt des Genehmigungsbescheides
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt
sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
§ 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des
übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Sitzes des Antragstellers,
Vorschriften. 2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teil-
§ 14a genehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechts-
grundlage,
zusammenfassende Darstellung; Bewertung
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Ge-
(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Geneh- , nehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
migungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach
§ 3, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Abs. 4 4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
Satz 1 des Atomgesetzes und nach§ 7a, der Ergebnisse 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwen- lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer
dungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung
für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Einwendungen hervorgehen sollen.
bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a (2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
Abs. 2 genannte Schutzgüter einschließlich der Wechsel-
wirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in
1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un-
beschadet der Entscheidungen anderer Behörden
der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit
ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer
des Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der Zu-
öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
lassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Abs. 2.
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Aus-
wirkungen des Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte
Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden §17
Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Zustellung
Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bedarf das Vor- durch öffentliche Bekanntmachung
haben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die
(1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch
Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch
bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die
alle Zulassungsbehörden nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes
Rechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen
über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atom-
Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hin-
rechtliche GenehmigungsQ_ehörde federführende Be-
zuweisen.
hörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulas-
sungsbehörden sicherzustellen. Die Genehmigungs- (2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides Ist bei
behörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamt- der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1
bewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekannt-
Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu machung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Maß-
berücksichtigen. gebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der
voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungs-
§15 blattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der
Entscheidung öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und
wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des
und nach Absatz 3 angefordert werden können. Mit dem
Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Ende der Auslegungsfrist gilt der ßescheid auch gegen-
(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung über Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als
ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor- zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
liegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der
sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden,
Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der
wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen
Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen
zu erg~nzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemesse-
erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
nen Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schrift-
lich zu begründen und dem Antragsteller und den Per- Fünfter Abschnitt
sonen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.
Besondere Vorschriften
Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich
bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als
§18
300 Personen, die Einwendungen erhoben haben,
zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die Teilgenehmigung
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. (1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt
(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlos- werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die
sen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 187
Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vor- 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
liegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu
Erteilung einer Teilgenehmigung besteht. ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-
handlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen
(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so sollen.
kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den
Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des (4) Der Vorbescheid soll enthalten
Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. 1. den Hinweis auf§ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vor-
läufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermög- 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung
lichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlagen 3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet derbe-
vorliegen werden. hördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamt-
vorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher
(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-
Vorschriften erforderlich sind, und
pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur
Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach§ 1a im 4. die Rechtsbehelfsbelehrung.
Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1
(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vor-
habens auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter und
abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, § 19a
Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Fest- Raumordnungsverfahren
legungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser und Genehmigungsverfahren
Teilgenehmigung sind. Ist für ein UVP-pflichtiges Vor-
haben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumord-
ist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP- nungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen
pflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erheb- Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 16 Abs. 1
liche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz- des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
güter zu beschränken. Die Unterrichtung über den voraus- ermittelten, beschriebenen und b.ewerteten Auswirkungen
sichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 1b beschränkt eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach
sich auf den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den
§ 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2 Antrag zu berücksichtigen.
zusätzlich beizufügenden Unterlagen. (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im
raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschrie-
benen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz-
§19
güter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Vorbescheid Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte
schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.
stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll. ·
(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Sechster Abschnitt
Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen
Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeig- Schi ußvorschriften
neten Tageszeitungen bekanntzumachen.
§20
(3) Der Vorbescheid muß enthalten
Übergangsvorschrift
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
Sitzes des Antragstellers, Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung
2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den
Angabe der Rechtsgrundlage, Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu
führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des nicht erforderlich.
Vorbescheides,
4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der §21
Vorbescheid erteilt wird, (Inkrafttreten)
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesminlsterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil l enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthAlt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. "Internationale Handwerksmesse München -47. Messe
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt des Handwerks und für das Handwerk"
Teil III Gliederungsnummer 424-2-1 veröffentlichten be- vom 11. bis 19. März 1995 in München
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
3. "lnterHolz '95 - Internationale Holzmesse"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und
vom 24. bis 30. Mai 1995 in Hannover
des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) wird bekannt- 4. "INTERGEO '95 - 79. Geodätentag"
gemacht: vom 23. bis 25. August 1995 in Dortmund
5. "HOLZVERARBEITUNG - 46. Fachmesse für die holz-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
und kunststoffverarbeitende Wirtschaft mit Schreiner-
die folgenden Ausstellungen gewährt:
tag in Baden-Württemberg"
1. nEUROCARGO '95 - 7. Internationale Fachmesse für vom 29. September bis 1. Oktober 1995 in Ulm
Transport und Logistik" 6. ,,34. PSI-Messe"
vom 22. bis 24. Februar 1995 in Stuttgart vom 10. bis 12. Januar 1996 in Düsseldorf
Bonn, den 1. Februar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
158 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung _des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Vom 3. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 4 des Beschäftigungsförde- 7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 11
rungsgesetzes 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786) des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
wird nachstehend der Wortlaut des Arbeitnehmer- S.2330),
übertassungsgesetzes in der seit dem 1. August 1994 8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
berücksichtigt: (BGBI. 1S. 2406),
1. die teils am 12. August 1972, teils am 11. Oktober 9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12
1972 in Kraft getretenen Artikel 2 bis 6 des Gesetzes Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1
vom 7. August 1972 (BGBI. 1S. 1393), S.1354),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 250 1O. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen
Nr. 5 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in
3. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 1 Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Nr. 7 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBI. 1 Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom
s. 710), 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038),
4. die Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des 11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-
Arbeitnehmerübertassungsgesetzes vom 14. Juni kel 101 a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
1985 (BGBI. 1S. 1068), s. 512, 2436),
5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 11 12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S.2484), S.2353),
6. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 7 13. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ), des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1786).
Bonn, den 3. Februar 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 159
Gesetz
zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehme,:~berlassung
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AUG)
Artikel 1 §2
Arbeitnehmerüberlassung Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
§1
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und
Erlaubnispflicht mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß
(1) Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer keine Tatsachen eintreten, die nach§ 3 die Versagung der
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung oder
überlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der
§ 13 des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben Ner- Erlaubnis zulässig.
leiher), bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeit- (3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Wider-
nehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten rufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung
Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, des Antrags noch nicht möglich ist.
wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifver- (4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag
träge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mit- auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate
glieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert
zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde
verpflichtet sind. die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im
Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitslei~tung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fort-
überlassen und übernimmt der überlassende nicht die bestehend, jedoch nicht länger als sechs Monate.
üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder übersteigt die Dauer der (5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn
Überlassung im Einzelfall neun Monate (§ 3 Abs. 1 der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach
Nr. 6), so wird vermutet, daß der überlassende Arbeits- § 1 ertaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von
vermittlung betreibt. der Erlaubnis ein Jahr lang keinen Gebrauch gemacht hat.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Arbeit-
nehmerüberlassung §2a
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges Kosten
zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen,
wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und
Tarifvertrag dies vorsieht, und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit (2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet. sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tat-
§1a bestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall
Anzeige der Überlassung 5 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger
als 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit
§3
oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeit-
nehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt, wenn Versagung
er die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu ver-
Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
hat.
der Antragsteller
(2) In der Anzeige sind anzugeben
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforder-
1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag liche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er
und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers, die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über
und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung, die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland
oder über die Arbeitserlaubnis, die Vorschriften des
3. Beginn und Dauer der Überlassung, Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen P.flich-
4. Firma und Anschrift des Entleihers. ten nicht einhält; ,
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter
in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ord- den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staats-
nungsgemäß zu erfüllen; angehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen
gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften
3. mit dem Leiharbeitnehmer einen befristeten Arbeits-
des anderen Staates gegründet sind.
vertrag abschließt, es sei denn, daß sich für die Be-
fristung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein
sachlicher Grund ergibt; §4
4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete Arbeits- Rücknahme
verträge abschließt, diese Verträge jedoch durch Kün-
digung beendet und den Leiharbeitnehmer innerhalb (1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für
von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver- die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4
gilt entsprechend.
hältnisses erneut einstellt;
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeit- (2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf An-
nehmer auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an trag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser
einen Entleiher beschränkt, es sei denn, der Leiharbeit- dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Erlaubnis
nehmer tritt unmittelbar nach der Überlassung in ein vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit
Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein und war dem dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Ver-
Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwer- trauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
vermittelbar vermittelt worden, oder 1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung
6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;
neun aufeinanderfolgende Monate überläßt; der Zeit- 2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesent-
raum einer unmittelbar vorangehenden Überlassung licher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher oder
ist anzurechnen. 3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag
Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen des .Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an
sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertrags- Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde fest-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- gesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres
schaftsraum liegen. geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die
Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Mikels 116 (3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit
des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von
juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme
nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren der Erlaubnis rechtfertigen.
satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch
ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses §5
Gesetzes hat.
Widerruf
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen widerrufen werden, wenn
Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen 1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vor-
Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den behalten worden ist;
Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesell- 2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb
schaften und juristische Personen, die nach den Rechts- einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
vorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren
satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre 3. die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich einge-
Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. tretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu
Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen versagen, oder
zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre 4. die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen;
dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-
schaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
steht. (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis
gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4
genannten Staaten, die sich aufgrund eines internatio- (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem
nalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den
niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätig- Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der
keit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als Erlaubnis rechtfertigen.
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 161
§6 1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt
nach Geschlecht, nach der Staatsangehörigkeit,
Verwaltungszwang
nach Berufsgruppen und nach der Art der vor der
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher
erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnis- ausgeübten Beschäftigung,
behörde dem Verleiher dies zu untersagen und das wei- 2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirt-
tere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungs- schaftsgruppen,
vollstreckungsgesetzes zu verhindern.
3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer
Obertassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
§7
4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er
Anzeigen und Auskünfte
mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegan-
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Er- gen ist,
teilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, 5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen
Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen Leiharbeitnehmers, gegliedert nach Überlassungs-
oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die fällen,
Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegen-
stand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht
Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt nach Satz 1 einschränken.
ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur (2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr
Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das
oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden
unaufgefordert anzuzeigen. Jahres zu erstatten.
(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlan- (3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des
gen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind
Gesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahrheits- auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der
gemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu ertei- Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
len. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der Verleiher
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich (4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaub-
die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben nisbehörde geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
auf sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren. Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaub- führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
nisbehörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
und Geschäftsräume des Verleihers zu betreten und dort verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-
Prüfungen vorzunehmen. Der Verleiher hat die Maß- gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es
nahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Ver-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. öffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Meldun-
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des gen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben enthalten.
Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durch- Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Aus-
suchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die kunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses
Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis 310 Absatzes.
der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei
§9
Gefahr im Verzuge können die von der Erlaubnisbehörde
beauftragten Personen während der Geschäftszeit die Unwirksamkeit
erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anord- Unwirksam sind:
nung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift
über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anord- zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der
nung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. 2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Ver-
leiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn, daß sich für
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen
die Befristung aus der Person des Leiharbeitnehmers
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
ein sachlicher Grund ergibt,
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher 3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Ver-
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Ober leiher und Leiharbeitnehmer durch den Verleiher, wenn
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. der Verleiher den Leiharbeitnehmer innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§8 erneut einstellt,
4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den
Statistische Meldungen
Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr
statistische Meldungen über besteht,
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer unter- 2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag
sagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leih- 3. Art der von dem Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätig-
arbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis keit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
einzugehen.
4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe für
§10 eine Befristung,
Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit 5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem 6. Höhe des Arbeitsentgelts und Zahlungsweise,
Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein 7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender
Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitneh- Nichtbeschäftigung,
.mer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher
für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als 8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhält-
zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach nisses.
Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen
Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitneh- werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde
mer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine
gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in
befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher hat dem
dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Leiharbeitnehmer die.. Urkunde nach Satz 1 oder nach
Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtferti- Satz 4 auszuhändigen und eine Durchschrift drei Jahre
gender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach lang aufzubewahren.
Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher
vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestim- (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeit-
men sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnis-
nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vor- behörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes
schriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten
vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 in ihrer
Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Ver-
Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeits- leiher.
entgelt. (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüg-
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksam- lich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu
keit seines Vertrages mit dem Verleiher von diesem Ersatz unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2
des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs
auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Die Ersatzpflicht (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der
tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche
Unwirksamkeit kannte. Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)
hinzuweisen.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt
oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und
auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leih-
wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an arbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des
einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt
dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesamtschuldner. bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des§ 9 Nr. 3 ist der Anspruch des (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei
Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen
Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des Kündi- Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines
gungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechendes Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den Leih-
gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung arbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu ver-
nach § 9 Nr. 2 unwirksam ist. weigern, hinzuweisen.
§ 11 (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Ent-
leiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers gel-
Sonstige Vorschriften tenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeits-
über das Leiharbeitsverhältnis schutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der
Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unter- Pflichten des Verleihers.
zeichnende Urkunde aufzunehmen. In der Urkunde sind (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der
anzugeben: Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen
1 . Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnis- technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der
behörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Er- Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über
laubnis nach § 1, Arbeitnehmererfindungen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 163
§12 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Rechtsbeziehungen
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
zwischen Verleiher und Entleiher
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Ent- handelt.
leiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der
Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. § 15a
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über Entleih nichtdeutscher
den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen nicht-
der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn deutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1
ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis
(§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeits-
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. verhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen
(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher
nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine ver-
Angaben zu machen. gleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders
§13 schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Kein Ausschluß des Entgelts Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
Beruht ein Arbeitsverhältnis auf einer entgegen § 4 des aus grobem Eigennutz handelt.
Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübten Arbeitsvermitt-
lung, so können die arbeitsrechtlichen Ansprüche des (2) Wer als Entleiher
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dieses Arbeits- 1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer,
verhältnisses nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-
werden. rungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzen,
§14 mindestens dreißig Kalendertage tätig werden läßt
oder
Mitwirkungs- und Mitbestimmungs-
rechte des Betriebs- und Personalrates 2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit
ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
entsendenden Betriebs des Verleihers. strafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz,
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der betriebs-
Geldstrafe.
verfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Ent-
leiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie §16
sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmer-
Ordnungswidrigkeiten
vertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und
Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebs- lässig
verfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten
bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
ohne Erlaubnis überläßt,
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis über-
Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs
lassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen.
Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schrift- 2. einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leiharbeit-
liche Erklärung des Verleihers nac_h § 12 Abs. 1 Satz 2 nehmer, der eine nach § 19 Abs.1 Satz 1 des Arbeits-
vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Ver- förderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht
leihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat besitzt, tätig werden läßt,
bekanntzugeben. 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 oder nicht rechtzeitig erstattet,
gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertre- 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig
tungsgesetzes sinngemäß. oder nicht rechtzeitig nachkommt,
§15 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Nichtdeutsche
Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
(1) Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitneh-
mer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde- 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4
rungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,
entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bestraft. erteilt,
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen
Abs. 2 nicht nachkommt, Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach
§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
9. einen Leiharbeitnehmer länger als neun aufeinander-
folgende Monate bei einem Dritten tätig werden 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
läßt. einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversiche-
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit rungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetz-
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die buch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozial-
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3 und 9 mit versicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet stehen,
werden. 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landes- unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung
arbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63
Geschäftsbereich. des Ausländergesetzes.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. §19
Organisation der Verfolgung und Ahndung
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die keiten nach § 16 gilt § 233a des Arbeitsförderungs-
notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im gesetzes entsprechend.
Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten.
§20
§17 (weggefallen)
Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach
fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Artikel 2 bis 5
Sozialordnung durch. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet. (Änderung anderer Vorschriften)
§18
Zusammenarbeit mit anderen Behörden Artikel 6
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrig- Schlußvorschriften
keiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit
insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
§§ 1 bis3
1. den Trägem der Krankenversicherung als Einzugs-
stellen für die Sozialversicherungsbeiträge, (gegenstandslos)
2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Be-
hörden, §3a
3. den Finanzbehörden, Zeitliche Begrenzung
der Verlängerungsregelung
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 werden Artikel 1
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen § 1a, Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2a und in Artikel 1 § 16 Abs. 2
Behörden, die Zahl „2a" und das nachfolgende Komma gestrichen
sowie in Artikel 1 § 1 Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6
5. den Trägem der Unfallversicherung, und in Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „neun"
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbe- durch das Wort „drei" ersetzt.
hörden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zwischen Verleiher
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei und Entleiher, wenn die Überlassung an den Entleiher vor
der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete dem 1. Januar 2001 begonnen hat.
Anhaltspunkte für
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der §4
Schwarzarbeit, (1 nkrafttreten)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 165
_Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vom 6. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1792) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Bekämp-
fung der Schwarzarbeit in der seit dem 1. August 1994 geltenden Fassung be-
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Januar 1982 (BGBI. l
s. 109),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2330),
3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354),
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 1038),
5. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1792).
Bonn, den 6. Februar 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
§1 §3
Schwarzarbeit Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werk-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu-
leistungen in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er
ständigen Behörden arbeiten insbesondere mit folgenden
1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Behörden zusammen:
Bundesanstalt für Arbeit. einem Träger der gesetz- 1. der Bundesanstalt für Arbeit,
lichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder
einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des 2. den Trägem der Krankenversicherung als Einzugsstel-
Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht len für die Sozialversicherungsbeiträge,
nach § 8 Abs. 1 des Asytbewerberleistungsgesetzes 3. den in§ 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
nicht nachgekommen ist,
4. den Finanzbehörden,
2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selb- 5. den Trägem der Unfallversicherung,
ständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14
der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Ge- 7. den örtlich zuständigen Hauptzollämtern.
werbeordnung) nicht erworben hat oder
(2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die Ver-
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Durch-
sein (§ 1 der Handwerksordnung). führung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhalts-
punkte für
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsge-
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
setz,
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen
die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach
sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085). 3. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60
Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
§2 4. Verstöße gegen die Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetz-
Beauftragung mit Schwarzarbeit
buch Ober die Pflicht zur Zahlung von Sozialversiche-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werklei- rungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den
in den Nummern 1 bis 3 genannten sowie mit
stungen in erheblichem Umfange ausführen läßt, indem er
Verstößen gegen dieses Gesetz stehen,
1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Lei- 5. Verstöße gegen die Steuergesetze.
stungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genann-
ten Vorschriften erbringen, oder 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zu-
2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauf-
ständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des
tragt, von dem er weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß
Ausländergesetzes.
dieser zur Erfüllung dieses Auftrages
a) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die aus- §4
geübte Tätigkeit erforderliche Arbeitserlaubnis be-
Unlautere Werbung in Medien
schäftigt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige
b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen
ein Nachunternehmer tätig wird, der nichtdeutsche durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder ande-
Arbeitnehmer ohne die für die ausgeübte Tätigkeit ren Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflicht-
erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt. gemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 167
(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name 1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§§ 227,
und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß und be- 227a, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
stehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Verstoß gegen Absatz 1, sind die Anbieter dieser Fern- Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
meldedienstleistungen verpflichtet, den Handwerkskam- 2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs
mern auf Verfangen Namen und Anschrift.dieses am Fern-
meldeverkehr Beteiligten mitzuteilen. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt
oder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend
§5 Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt auch
schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfah-
Ausschluß von öffentlichen Aufträgen
rens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfeh-
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a lung nach Satz 1 besteht.
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ge-
nannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer §6
von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die (Inkrafttreten)
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Vom 31. Januar 1995
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen Innerhalb und
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch außerhalb des Betriebes,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-
S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 sicherheit,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Energie- und Materialverwendung;
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und 2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit,
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Produktion und Vermarktung,
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Ge-
räten und Betriebseinrichtungen,
§1
2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes schaffen und Auswerten von Informationen,
Der Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin wird staat- 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kon-
lich anerkannt. trollieren der Arbeiten,
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen
§2 marktwirtschaftlicher zusammenhänge;
Ausbildungsdauer 3. Pflanzenproduktion,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, 3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer
denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungs- 3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und
jahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des umweltverträgliches Führen von Kulturen,
Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsaus- 3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;
bildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Aus-
bildung im zweiten Ausbildungsjahr. 4. Tierproduktion,
4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und
§3 umweltverträgliches Halten,
Berufsfeldbreite Grundbildung 4.2 Nutzen von Tieren;
und Zielsetzung der Berufsausbildung 5. betriebliche Ergebnisse.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche §5
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Ausbildungsrahmenplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen
nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grund-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten bildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
nachzuweisen. soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
chung erfordern.
§4
(2) Bei der Vermittlung der in dieser Verordnung
Ausbildungsberufsbild
genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tier-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: produktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden
Betriebszweigen auszugehen:
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge
und Beziehungen, 1. in der Pflanzenproduktion:
1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, a) Getreidebau,
1.2 Berufsbildung, b) Zuckerrübenbau,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 169
c) Kartoffelbau, zu bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation
d) Kömermaisbau, der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
einzubeziehen.
e) Ölfrüchtebau,
(4) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens
f) Hülsenfrüchtebau, 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
g) Ackerfutterbau, beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen
zu bearbeiten:
h) Grünland oder Ackergras,
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
0 Waldbau;
2. Berufsbildung,
2. in der Tierproduktion:
3. Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle
a) Milchviehhaltung, Energie- und Materialverwendung,
b) Rinderaufzucht oder Rindermast, 4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer
c) Sauenhaltung und Ferkelerzeugung, nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
d) Schweineaufzucht oder Schweinemast, 5. Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und
umweltverträgliches Halten.
e) Legehennenhaltung,
f) Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,
§9
g) Schafhaltung,
Abschlußprüfung
h) Pferdehaltung.
(1) Die Abschlußprüfung ersteckt sich auf die in der
(3) Es können auch andere Betriebszweige zugrunde Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
gelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse
wird die Abschlußprüfung in Form einer betrieblichen und
§6 einer schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die betriebliche
Ausbildungsplan Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang
durchzuführen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen (3) In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen,
daß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die
Ausbildungsplan zu erstellen.
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen
anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens
sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der
§7
Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbei-
Berichtsheft ten. Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in
denen der Prüfling ausgebildet worden ist. Die Aufgabe
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein. Für
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 1. in der Pflanzenproduktion:
durchzusehen. a) Bearbeiten und. Pflegen des Bodens,
b) Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen;
§8
dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Land-
Zwischenprüfung schaftspflege und rationelle Energie- und Material-
verwendung sowie Techniken und Organisation der
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
einzubeziehen;
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. in der Tierproduktion:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und a) rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches
in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1 und 4.1 Halten und Versorgen von Tieren,
Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf- b) Nutzen von Tieren;
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- Materialverwendung sowie Techniken und Organi-
ausbildung wesentlich ist. sation der betrieblichen Arbeit, Produktion und
Vermarktung einzubeziehen.
(3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und schriftlich
durchzuführen. In der betrieblichen Prüfung ist praktisch (4) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächem
und mündlich im Zusammenhang in insgesamt höchstens Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie Wirtschafts-
180 Minuten je eine Aufgabe und Sozialkunde durchgeführt. In jedem Prüfungsfach ist
eine Arbeit anzufertigen. Es kommen Fragen und Auf-
1. der Pflanzenproduktion und
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen s_ollen,
2. der Tierproduktion insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. in der Pflanzenproduktion: zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die be-
Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Bestellen, trieblichen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistun-
Pflegen und Nutzen von Pflanzen sowie Ermitteln gen jeweils das doppelte Gewicht.
und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Ein-
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die
beziehung von Umweltschutz, Landschaftspflege,
Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
rationeller Energie- und Materialverwendung sowie
von Techniken und Organisation der betrieblichen - Bereich Pflanzenproduktion
Arbeit, Produktion und Vermarktung; nach Absatz 7: 45 vom Hundert,
2. in der Tierproduktion: - Bereich Tierproduktion
rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches nach Absatz 7: 45 vom Hundert,
Halten, Versorgen und Nutzen von Tieren sowie - Prüfungsfach Wirtschafts- und
Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten Sozialkunde nach Absatz 4: 10 vom Hundert.
unter Einbeziehung von rationeller Energie- und
Materialverwendung sowie von Techniken und Orga- (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-
nisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und ergebnis und in den beiden Bereichen Tierproduktion und
Vermarktung; Pflanzenproduktion mindestens ausreichende Leistungen
3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde: erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden,
wenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: §10
1 . in der Pflanzenproduktion 120 Minuten, Übergangsregelung
2. in der Tierproduktion 120 Minuten, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen dieser Verordnung.
mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses § 11
die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum
(7) Die betrieblichen und die schriftlichen Prüfungs- Landwirt vom 14. August 1972 (BGBI. 1 S. 1468), geändert
leistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Be- durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1145),
reich Pflanzenproduktion und den Bereich Tierproduktion außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 171
Anlagel
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- sachliche Gliederung -
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
(§4Nr.1)
1.1 Aufbau und Organisation des a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 1.1) b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und
Absatzwege und -formen beschreiben
d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Ge-
werkschaften und Verwaltungen nennen
1.2 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 4 Nr. 1.2) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-
innerhalb und außerhalb des Betriebes kungsbereich mitgestalten
(§ 4 Nr. 1.3)
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
c) Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwal-
tung beschreiben
d) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisatio-
nen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
f) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und landwirtschaftlicher
Veranstaltungen begründen
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
und Arbeitssicherheit
b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1.4)
geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden
nennen
d) Gefahren und Gefahrstoffe beschreiben
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
f) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden
g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-
dienen
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1.5 Umweltschutz und Landschafts- a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze
pflege; rationelle Energie- erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben
und Materialverwendung b) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Land-
(§ 4 Nr. 1.5) bewirtschaftung beschreiben
c) Einfluß der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und
Umwelt aufzeigen
d) bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und
Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer rationellen Ver-
wendung aufzeigen
f) rationellen und umweltschonenden Umgang mit Energie-
trägern beschreiben
2. Techniken und Organisation
der betrieblichen Arbeit, Produktion
und Vermarktung
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Handhaben und Instandhalten a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck
von Maschinen, Geräten und Betriebs- auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
einrichtungen b) Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen pflegen und bei ihrer
(§ 4 Nr. 2.1) Instandhaltung mitwirken
. c) Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
d) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-
tungen in ihrer Funktion erhalten
e) beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeits-
sicherheit beachten
f) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
g) elektrische Anlagen, Schutzmaßnahmen und Sicherungen
erklären
2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
Vorgängen; Beschaffen und Auswerten b) Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei
von Informationen Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der
(§ 4 Nr. 2.2) Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schluß-
folgerungen ziehen
c) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen,
Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, aus-
wählen und sammeln
d) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten
2.3 Planen der Produktion sowie a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
Vorbereiten und Kontrollieren b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-
der Arbeiten wählen
(§ 4 Nr. 2.3)
c) Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwands-
mengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von
Flächen schätzen und ermitteln
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
und Erfassen marktwirtschaftlicher b) Preisangebote vergleichen
Zusammenhänge
(§4 Nr. 2.4) c) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
d) Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnis führen
e) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 173
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
3. Pflanzenproduktion
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Bearb~iten und Pflegen des Bodens; a) Geländeformen als Standortfaktor beschreiben
Erhalten einer nachhaltigen Boden- b) Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Boden-
fruchtbarkeit zustand und -fruchtbarkeit beschreiben
(§ 4 Nr. 3.1)
c) •
Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
d) Bodenproben entnehmen
e) bei der Bodenbearbeitung mitwirken
3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; a) Saat- und Pflanzgut beurteilen
rationelles und umweltverträgliches b) bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und
Führen von Kulturen Pflanzung mitwirken
(§ 4 Nr. 3.2)
c) Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei
ihrer Ausbringung mitwirken
d) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile be-
stimmen sowie den Verwendungszweck erläutern
e) bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wild-
pflanzen nennen
f) Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen
g) bei Pflegearbeiten mitwirken
h) Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung
der Ursachen mitwirken
i) bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
k) bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen
3.3 Ernten und Verwerten pflanzlictier a) bei der Ernte mitwirken
Produkte b) Erträge feststellen und vergleichen
(§ 4 Nr. 3.3)
c) Produkte nach Verwertbarkeit beurteilen
d) beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken
4. Tierproduktion
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, a) landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre
tiergerechtes und umweltverträgliches Nutzung beschreiben
Halten b) Körperteile von Tieren bestimmen
(§ 4 Nr. 4.1)
c) mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen
und bewegen
d) Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreiben
e) Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmög-
lichkeiten in der Fütterung beschreiben
f) Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagern
g) Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreiben
h) Tiere tränken, füttern und pflegen
i) Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und beim Des-
infizieren mitwirken
k) Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen
und typische Merkmale kranker Tiere feststellen
1) bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken
m) bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz
berücksichtigen
4.2 Nutzen von Tieren a) bei der Nutzung von Tieren mitwirken
(§ 4 Nr. 4.2) b) Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen
c) bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für
die Vermarktung mitwirken
d) Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreiben
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
zusammenhänge und Beziehungen
(§4Nr.1)
1.1 die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten die ii. Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und
Teile des Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse
1.2 Umweltschutz und Landschafts- a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbeson-
pflege; rationelle Energie- dere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und
und Materialverwendung Naturschutzrecht, anwenden
(§4 Nr.1.5)
b) Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine,
Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaß-
nahmen durchführen
c) mit Energiearten und Materialien umweltschonend und
kostensparend umgehen
2. Techniken und Organisation
der betrieblichen Arbeit, Produktion
und .Vermarktung
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Handhaben und Instandhalten a) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schlepper,
von Maschinen, Geräten Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Gerä-
und Betriebseinrichtungen ten prüfen
(§4 Nr. 2.1) b) Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge
im Straßenverkehr beachten
c) Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und vorbeu-
gende Maßnahmen treffen
d) Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter
Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienen
e) Stalleinrichtungen überwachen und warten
f) Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen
g) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
h) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und
nach Plan durchführen
i) Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln umwelt-
gerecht entsorgen
k) vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswech-
seln von Verschleißteilen, durchführen
Q Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen
und Dränagen durchführen
2.2 Wahrnehmen und Beurteilen a) Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen
von Vorgängen; Beschaffen und Aus- Arbeit berücksichtigen
werten von Informationen b) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und
(§ 4 Nr. 2.2)
umsetzen
2.3 Planen der Produktion a) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
sowie Vorbereiten und Kontrollieren b) Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den
der Arbeiten Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und StaJlbelegung,
(§ 4 Nr. 2.3)
erstellen
c) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-
mitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von
Arbeitsabläufen berücksichtigen
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 175
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
d) Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produk-
tionsschwerpunkten aufstellen
e) Planung und Vorbereitung von Produktions- und Arbeits-
abläufen veränderten Bedingungen anpassen
f) Arbeitsergebnisse bewerten
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
und Erfassen marktwirtschaftlicher bewerten
zusammenhänge b) Marktberichte auswerten
(§ 4 Nr. 2.4)
c) an Beispielen kaufmännische Kalkulationen erstellen
d) Betriebsmittel bestellen und bei der Abrechnung gelieferter
Waren mitwirken
e) Formen des Bezuges miteinander vergleichen
f) bei Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern mit-
wirken
g) schriftlichen Geschäftsverkehr führen
h} Vermarktungsformen für den Betrieb einschätzen und Alter-
nativen aufzeigen
i) Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermark-
tung, vorbereiten und Angebote einholen
k) Verkaufsabrechnungen prüfen
1) Marktpreisentwicklung beobachten und bewerten
3. Planzenproduktion
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; a) Böden des Betriebes beurteilen und mit den Ergebnissen der
Erhalten einer nachhaltigen Boden- Bodenschätzung vergleichen
fruchtbarkeit b) anhand der Eigenschaften des Bodens Folgerungen für die
(§ 4 Nr. 3.1)
Nutzungsmöglichkeiten ziehen
c) anhand der Bodenarten und des Bodenzustandes Folgerun-
gen für die Bodenbearbeitung ziehen
d) Bodenschäden feststellen und beheben
e) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durch-
führen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbear-
beitung
3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; a) Saat- und Pflanzgut ausbringen
rationelles und umweltverträgliches
b) Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft
Führen von Kulturen
für die Bestandesführung und -verbesserung beurteilen
(§ 4 Nr. 3.2)
c) Pflanzenbestände umweltschonend durch bedarfs- und zeit-
gerechte Pflege-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen
führen
d) Materialien für die Bestandesführung umweltgerecht lagern
3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher a) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung des Reifezustandes,
Produkte Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen fest-
(§ 4 Nr. 3.3) legen
b) Erntemaschinen und -geräte bedienen
c) Erntegut bergen und transportieren
d) Ernteerträge und deren Qualität beurteilen
e) Erntegut erfassen und lagern
f) bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes
Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
4. Tierproduktion
(§ 4 Nr. 4)
4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, a) Tiere aufstallen, Stallklima überwachen
tiergerechtes und umweltverträgliches b) Futter nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz
Halten beurteilen
(§ 4 Nr. 4.1)
c) Futterrationen berechnen und zusammenstellen sowie Futter-
aufwand feststellen
d) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und über-
wachen
e) Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen
f) Gesundheitszustand der Tiere überwachen und Maßnahmen
bei Krankheitsanzeichen einleiten
g) Zuchtziele und -verfahren beschreiben
h) Geburtshilfe durchführen
i) Jungtiere aufziehen
k) Einfluß von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf die
Leistung beurteilen
Q Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tier-
haltung, anwenden
m) spezielle Vorschriften bei der Tierproduktion, insbesondere
das Futtermittel-, Arzneimittel- und Tierseuchengesetz so-
wie die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten,
beachten
n) Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, ins-
besondere organische Rückstände der tierischen Produktion
wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle
und Abwässer umweltgerecht entsorgen
4.2 Nutzen von Tieren a) Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungs-
(§ 4 Nr. 4.2) zweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen
b) Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte
bedienen
c) tierische Produkte lagern oder transportieren
d) Qualität tierischer Erzeugnisse beurteilen
e) bei der Vermarktung mitwirken
5. betriebliche Ergebnisse a) Marktwert der Verkaufsprodukte und des innerbetrieblichen
(§ 4 Nr. 5) Verbrauchs ermitteln
b) Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen ermitteln
c) Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen erfassen
d) Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen vergleichen
und bewerten
e) Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen vergleichen und be-
werten
f) Möglichkeiten von Leistungs- und Kostenveränderungen auf-
zeigen und Auswirkungen begründen ··
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 177
Anlage II
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher zusammenhänge,
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtu~gen,
lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
zweites Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-
positionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildung$betrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-
positionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,
-lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion,
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5 betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 179
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Vom 31. Januar 1995
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszu-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch bildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertrag-
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit liche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe- die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschrif-
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno- ten zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden
logie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des können. Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die
Bundesinstituts für Berufsbildung: häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er ihm
eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß
beschaffen und ausgestattet ist.
§1
Mindestanforderungen an (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein landwirtschaftlicher
Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung, seinem Bewirt- §2
schaftungszustand und dem Umfang der einzelnen
Betriebszweige die Voraussetzungen dafür bietet, daß Mindestanforderung an die Größe
dem Auszubildenden die in der Verordnung über die
Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirt-
Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom
schafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der
31. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 168) geforderten Fertigkeiten,
Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können.
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1
Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
S. 1890, 1891) erreichen.
(2) Die Ausbildungsstätte muß nach betriebswirtschaft-
lichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirt-
§3
schaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfaßt
sein. Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausnahmeregelungen
Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewähl-
ten Betriebszweige zu steffenden Anforderungen ent- Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
sprechen. Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,
(3) Die Produktionseinrichtungen des Innen- und daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb
Außenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zustand der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten
sein. Dabei muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
Betriebsmittel, insbesondere die Geräte und Maschinen,
für die Ausbildung zur Verfügung stehen. Ferner müssen
§4
die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege
und einfachen Instandsetzung vorhanden und in ord- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nungsgemäßem Zustand sein.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung
über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin der Ausbildungsstätte für den Beruf "Landwirt" vom
und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb 26. Juni 1974 (BGBI. I S. 1351) außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Vom 3. Februar 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atom-
rechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 (BGBI. 1S; 3455, 3992)
wird nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der
seit 25. November 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 31. März 1982
(BGBI. 1 S. 411),
2. den am 25. November 1994 in Kraft. getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 11. November 1994 (BGBI. 1S. 3455, 3992).
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und
Abs. 5, des§ 7a Abs. 2 und des§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen
§ 7 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 205) neu gefaßt und§ 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 9 des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist. ·
Bonn, den 3. Februar 1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 181
Verordnung
über das Verfahren
bei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des Atomgesetzes
(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
1n halts ü bersi c ht
Erster Abschnitt §10 Wegfall
Anwendungsbereich, § 11 Verlegung
Antrag und Unterlagen
§12 Verlauf
§ Anwendungsbereich §13 Niederschrift
§ 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit
Vierter Abschnitt
§ 1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungs-
rahmen Genehmigung
§ 2 Form und Inhalt des Antrags §14 Sachprüfung
§ 3 Art und Umfang der Unterlagen §14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung
§15 Entscheidung
zweiter Abschnitt §16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Beteiligung Dritter § 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
und anderer Behörden
§ 4 Bekanntmachung des Vorhabens fünfter Abschnitt
§ 5 Inhalt der Bekanntmachung Besondere Vorschriften
§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen §18 Teilgenehmigung
§ 7 Einwendungen §19 Vorbescheid
§ 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung §19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Erörterungstermin Schlußvorschriften
§ 8 Gegenstand und Zweck §20 Übergangsvorschrift
§ 9 Besondere Einwendungen §21 Inkrafttreten
Erster Abschnitt Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prü-
fung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Aus-
Anwendungsbereich, wirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf
Antrag und Unterlagen
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen
§1
Wechselwirkungen,
Anwendungsbereich
2. Kultur- und sonstige Sachgüter.
Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten
Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmi-
§1b
gung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in Unterrichtung über
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
Atomgesetzes geregelt ist. (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens
die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben
§1a unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweili-
Prüfung der Umweltverträglichkeit gen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter,
vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den
(1) Für Vorhaben der Errichtung und des Betriebes, der Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Prüfung
Stillegung, des sicheren Einschlusses oder des Abbaus nach § 1a sowie sonstige für deren Durchführung erheb-
einer in § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genannten Anlage liche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden,
oder des Abbaus von Anlagenteilen sowie der wesent- deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
lichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes, die wird, sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen.
nach § 4 bekanntzumachen sind (UVP-pflichtige Vor- Die Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort-
haben), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den und Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bundes-
Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. naturschutzgesetzes anerkannte Verbände erstrecken.
(2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit umfaßt als Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorha-
unselbständiger Teil der in § 1 genannten Verfahren die bens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der Prüfung nach § 1a sowie über Art und Umfang der der Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und
nach den §§ 2 und 3 voraussichtlich beizubringenden deren Aufgaben;
Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungs- d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestand-
behörde über Informationen, die für die Beibringung der in teile;
§ 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie
diese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, e) Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb
soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. verbundene Direktstrahlung und Abgabe radio-
aktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus
(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 28 Abs. 3
durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Satz 4 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungs-
Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und § 14a Abs. 1 störfälle);
beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des§ 14
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- f) eine Beschreibung. der Auswirkungen der unter
keitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Ab-
hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit gabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a Abs. 2 dar-
den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutz- gelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechsel-
behörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch wirkungen mit sonstigen Stoffen;
das Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt die Befugnis 2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen
der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf der Anlage und ihrer Teile;
Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung .weitere Zuständigkeiten 3. Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage
zu übertragen. und ihres Betriebes gegen Störmaßnahmen und
sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des
§2 Atomgesetzes vorgesehen sind;
Form und Inhalt des Antrags 4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und
Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde
die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes ver-
schriftlich zu stellen. antwortlichen Personen zu prüfen;
(2) Der Antrag muß enthalten
5. Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen
des Sitzes des Antragstellers, Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst
2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ·ein Vor- tätigen Personen festzustellen;
bescheid beantragt wird, 6. eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage
3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für
und Umfang der Anlage. die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vor-
gesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für
§3 die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch
bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifi-
Art und Umfang der Unterlagen kationen) enthält;
(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die 7. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich licher Schadensersatzverpflichtungen;
sind, insbesondere
8. eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Rest-
1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kem- stoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
technische Sicherheit und den Strahlenschutz die für
die Entscheidung über den Antrag erheblichen Aus- a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Rest-
wirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten ins- stoffen;
besondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die b) zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver
mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Aus- Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radio-
wirkungen in ihren Rechten vertetzt werden können. aktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2
Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforder- c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe
lich ist, enthalten: oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als
a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehe-
unter Beifügung von Lageplänen und Übersichts- nen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen
zeichnungen; Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
b) eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption 9. Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vor-
(grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicher- habens, die zur Prüfung nach § 1,-Abs. 2 Nr. 6 des
heitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Atomgesetzes für die im. Einzelfall in der Genehmi-
Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- gungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsent-
und Sicherheitssysteme; scheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde
c) eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über
Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorge- Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind;
sehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestim-
Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begren- men sich nach den für die genannten Entscheidungen
zung von Auswirkungen auslegungsüberschreiten- jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 183
(2) Bel UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem Antrag lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkenn-
folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen: bar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die
zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder vom Träger
1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antrag-
des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlos-
steller geprüften technischen Verfahrensalternativen,
sen werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der
einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahl-
Änderung im Verhältnis zu den sicherheitstechnischen
gründe, soweit diese Angaben für die Beurteilung
Vorteilen gering sind. Eine zusätzliche Bekanntmachung
der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 des Atom-
und Auslegung {§ 6) ist erforderlich bei
gesetzes bedeutsam sein können;
2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen- 1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den be-
stimmungsgemäßen Betrieb je Jahr vorgesehenen
stellung der Angaben für die Prüfung nach § 1a auf-
getreten sind, insbesondere soweit diese Schwierig- Aktivitätsabgaben und eine Erhöhung der Immissionen
keiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden um mehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom
Hundert der Dosisgrenzwerte des § 45 der Strahlen-
oder auf technischen Lücken beruhen.
schutzverordnung zur Folge haben können,
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt
vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der räum-
genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebs- lichen Anordnung von Bauwerken, sofern die Änderun-
geheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen gen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungs-
und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in störfällen zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen
?en nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es Erhöhung der ursprünglich angenommenen Bean-
ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so spruchung von Anlageteilen führen können; bei der
ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, Beurteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung ist
zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Satz 2 entsprechend anzuwenden,
Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. 3. Änderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen
(4) Der Antragsteller hat der· Genehmigungsbehörde lassen, daß die Zuverlässigkeit der von ihnen zu er-
außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 füllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherrschung
Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung von Auslegungsstörfällen nicht unwesentlich gemin-
geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraus- dert wird,
sichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die 4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des maxi-
Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben malen Spaltproduktinventars um mehr als 1O vom
erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollastbetrieb
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie Absatz 2 ergebenden Werte oder
Nr. 1. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag bei-
5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für be-
g~fügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen,
strahlte Brennelemente um mehr als 1O vom Hundert.
die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, be-
sonders gekennzeichnet sind. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung
erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die
(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus,
Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt;
so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Geneh-
hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
migungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu
ergänzen. (3) Wird das Vorhaben während eines Genehmigungs-
verfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1a durchzuführen
ist, geändert, ist ein Absehen von einer zusätzlichen
zweiter Abschnitt Bek~~ntmachung und Auslegung nur zulässig, wenn bei
der Anderung keine zusätzlichen oder anderen erheb-
Beteiligung Dritter lichen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz-
und anderer Behörden güter zu besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Verände-
§4
rung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7
Bekanntmachung des Vorhabens Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmi-
gungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung
(1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen Unter-
unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab-
lagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das
sehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und
Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
Auslegung ist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden
außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens
Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt-
zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, die
zumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-
erhebliche nachteilige Auswirkungen der Veränderung auf
legung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19, nur
in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen; dies
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erforderlich. Auf die
ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar ist,
Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
daß solche Auswirkungen durch die getroffenen oder vom
(2) Wird das Vorhaben während des Genehmigungs- Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen aus-
verfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmi- geschlossen werden. Bedarf das geplante Vorhaben der·
gungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung Zulassung durch mehrere Behörden, hat die Genehmi-
und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht gungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Verände-
keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen rung solche Auswirkungen besorgen läßt, die anderen
wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen Zulassungsbehörden und die Naturschutzbehörde, deren
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu 1. der Antrag,
beteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
(5) Von der BekaMtmachung und der Auslegung kann
3. die Kurzbeschreibung nach§ 3 Abs. 4.
ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine Anlage
zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren Höchst- (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben,
leistung ein Kilowatt thennische Dauerleistung nicht sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9
überschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen dient und Abs. 2 auszulegen.
oder dienen soll. (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Ab-
(6) Wird eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atom- schrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu
gesetzes beantragt, kann von einer Bekanntmachung und überlassen.
Auslegung abgesehen werden, wenn Im Sicherheits- (4) Die Genehmigungst;>ehörde gewährt während der
bericht oder in den sonstigen auszulegenden Untertagen Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach
über die Umweltauswirkungen des Vorhabens keine pflichtgemäßem Ermessen;§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet ent-
die nachteilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche sprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den
nachteilige Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften
Schutzgüter besorgen lassen. Absatz 2 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.
und Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz, und Satz 3 gelten
entsprechend. §7
Einwendungen
§5
(1) Einwendungen können während der Auslegungs-
Inhalt der Bekanntmachung
frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmi-
(1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vor- gungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5
geschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden.
Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-
§ 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht
lichen Trt:eln beruhen.
ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Aus-
legungsfrist sind anzugeben, (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller
bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atom-
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in
gesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwen-
der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-
halb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubringen; dungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich
berühren.
dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2
hinzuweisen,
§7a
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
hinzuweisen, daß · ein Erörterungstermin stattfinden
und der Termin in der gleichen Weise wie das .Vor- (1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3
haben bekanntgemacht werden wird, Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-
4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in
Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schaften haben, werden die von dem anderen Mitglied-
erörtert werden, staat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung
nach§ 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang
5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei- wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes be-
dung· über die Einwendungen durch die öffentliche teiligten Behörden über das Vorhaben unterrichtet. Wenn
Bekanntmachung (§ 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden
wenn außer an den Antragsteller mehr aJs 300 Zu- nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen-
stellungen vorzunehmen sind. heiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auch zum
dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; Zwecke der Offentlichkeitsbeteiligung in dem anderen
maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus- Mitgliedstaat, falls eine solche Beteiligung dort vor-
gabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, gesehen ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins-
die zuletzt erscheint. besondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt
Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen. bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt-
lung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des
§6
Grundgesetzes.
Auslegung von Antrag und Unterlagen
(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3
(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-
Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in
Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland
der Dienststunden auszulegen haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 185
meinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen der außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.
Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Ein-
wendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem
Dritter Abschnitt Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekannt-
zugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das
Erörterungstermin Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die
Personen beschränken, deren Einwendungen zusammen-
§8
gefaßt erörtert werden sollen.
Gegenstand und Zweck
(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte
erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den- Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet
jenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des
erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem
innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekannt- Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung
machung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten stehen.
Stellen eingegangen sind.
(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-
(2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht
erhobenen Einwendungen zu erörtem, soweit dies für die befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung ohne diese Personen fortgesetzt werden.
sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben
haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er- (5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungs-
läutern. termin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den
Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch
§9 nach einer Vertagung der Erörterungstermin aus dem
Besondere Einwendungen Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine
ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen ist. Personen, deren Einwendung.en noch nicht oder noch
Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu be- nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb
handeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwen-
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. dungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich
erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung
§10 des Termins hingewiesen werden.
Wegfall
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn §13
1 . Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht Niederschrift
rechtzeitig erhoben worden sind, (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück- fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
genommen worden sind oder 1. den Ort und den Tag der Erörterung,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, 2. den Namen des Verhandlungsleiters,
die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu
unterrichten. 4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs-
termins.
§ 11
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,
Verlegung soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch
(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge- von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die
machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin- Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine
blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforder- Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche
lich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungs-
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen. niederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde
kann den Erörterungsterrnin zum Zwecke der Anfertigung
(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig
der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Ton-
Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung
aufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in
der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu
entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 durch öffent-
löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens
liche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
die Voraussetzungen des§ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atom-
gesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Un-
§12 wirksamkeit zu erfolgen.
Verlauf
(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nieder-
(1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den schrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch dem-
Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungs- jenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine
behörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer Abschrift zu überlassen.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierter Abschnitt Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichti-
gen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so
Genehmigung kann die Benachrichtigung ni;lch § 4 Abs. 1 erfolgen.
§14
§16
Sachprüfung
Inhalt des Genehmigungsbescheides
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt
sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
§ 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des
übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Sitzes des Antragstellers,
Vorschriften. 2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teil-
§ 14a genehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechts-
grundlage,
zusammenfassende Darstellung; Bewertung
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Ge-
(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Geneh- , nehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
migungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach
§ 3, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Abs. 4 4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
Satz 1 des Atomgesetzes und nach§ 7a, der Ergebnisse 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwen- lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer
dungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung
für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Einwendungen hervorgehen sollen.
bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a (2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
Abs. 2 genannte Schutzgüter einschließlich der Wechsel-
wirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in
1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un-
beschadet der Entscheidungen anderer Behörden
der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit
ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer
des Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der Zu-
öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
lassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Abs. 2.
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Aus-
wirkungen des Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte
Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden §17
Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Zustellung
Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bedarf das Vor- durch öffentliche Bekanntmachung
haben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die
(1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch
Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch
bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die
alle Zulassungsbehörden nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes
Rechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen
über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atom-
Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hin-
rechtliche GenehmigungsQ_ehörde federführende Be-
zuweisen.
hörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulas-
sungsbehörden sicherzustellen. Die Genehmigungs- (2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides Ist bei
behörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamt- der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1
bewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekannt-
Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu machung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Maß-
berücksichtigen. gebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der
voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungs-
§15 blattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der
Entscheidung öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und
wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des
und nach Absatz 3 angefordert werden können. Mit dem
Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Ende der Auslegungsfrist gilt der ßescheid auch gegen-
(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung über Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als
ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor- zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
liegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der
sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden,
Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der
wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen
Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen
zu erg~nzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemesse-
erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
nen Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schrift-
lich zu begründen und dem Antragsteller und den Per- Fünfter Abschnitt
sonen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.
Besondere Vorschriften
Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich
bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als
§18
300 Personen, die Einwendungen erhoben haben,
zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die Teilgenehmigung
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. (1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt
(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlos- werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die
sen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995 187
Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vor- 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
liegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu
Erteilung einer Teilgenehmigung besteht. ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-
handlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen
(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so sollen.
kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den
Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des (4) Der Vorbescheid soll enthalten
Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. 1. den Hinweis auf§ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vor-
läufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermög- 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung
lichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlagen 3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet derbe-
vorliegen werden. hördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamt-
vorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher
(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-
Vorschriften erforderlich sind, und
pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur
Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach§ 1a im 4. die Rechtsbehelfsbelehrung.
Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1
(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vor-
habens auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter und
abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, § 19a
Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Fest- Raumordnungsverfahren
legungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser und Genehmigungsverfahren
Teilgenehmigung sind. Ist für ein UVP-pflichtiges Vor-
haben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumord-
ist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP- nungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen
pflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erheb- Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 16 Abs. 1
liche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz- des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
güter zu beschränken. Die Unterrichtung über den voraus- ermittelten, beschriebenen und b.ewerteten Auswirkungen
sichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 1b beschränkt eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach
sich auf den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den
§ 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2 Antrag zu berücksichtigen.
zusätzlich beizufügenden Unterlagen. (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im
raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschrie-
benen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz-
§19
güter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Vorbescheid Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte
schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.
stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll. ·
(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Sechster Abschnitt
Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen
Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeig- Schi ußvorschriften
neten Tageszeitungen bekanntzumachen.
§20
(3) Der Vorbescheid muß enthalten
Übergangsvorschrift
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
Sitzes des Antragstellers, Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung
2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den
Angabe der Rechtsgrundlage, Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu
führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des nicht erforderlich.
Vorbescheides,
4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der §21
Vorbescheid erteilt wird, (Inkrafttreten)
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesminlsterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 1. Februar 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 2. "Internationale Handwerksmesse München -47. Messe
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt des Handwerks und für das Handwerk"
Teil III Gliederungsnummer 424-2-1 veröffentlichten be- vom 11. bis 19. März 1995 in München
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
3. "lnterHolz '95 - Internationale Holzmesse"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und
vom 24. bis 30. Mai 1995 in Hannover
des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) wird bekannt- 4. "INTERGEO '95 - 79. Geodätentag"
gemacht: vom 23. bis 25. August 1995 in Dortmund
5. "HOLZVERARBEITUNG - 46. Fachmesse für die holz-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
und kunststoffverarbeitende Wirtschaft mit Schreiner-
die folgenden Ausstellungen gewährt:
tag in Baden-Württemberg"
1. nEUROCARGO '95 - 7. Internationale Fachmesse für vom 29. September bis 1. Oktober 1995 in Ulm
Transport und Logistik" 6. ,,34. PSI-Messe"
vom 22. bis 24. Februar 1995 in Stuttgart vom 10. bis 12. Januar 1996 in Düsseldorf
Bonn, den 1. Februar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schäfers