2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset- ausgezahlten Steuervergütungen. Dabei sind auch Rück-
zes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober flüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat
1995 (BGBI. 1S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet das des Zahlungseingangs zu erfassen. Bei der Zuordnung
Bundesministerium der Finanzen: nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der
Steuervergütung abzustellen. Das Bundesamt für Finan-
§1 zen leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder
jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrech-
Abrechnung durch das Bundesamt für Finanzen
nung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder
Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich ihrer Gemeinden zu.
an den von den Familienkassen bei der Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des §3
Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergü-
Erstattung durch die Länder
tungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes
sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der ein-
Bundesamt für Finanzen abzurechnen. zelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von
den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgen-
§2 den Monats an die Bundeskasse Bonn zugunsten des
Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5
Länderweise Aufteilung
Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den
der Länder- und Gemeindeanteile
Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf
Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- demselben Zahlungsweg zu leisten.
und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütun-
gen bildet eine von der Bundesanstalt für Arbeit dem Bun- §4
desamt für Finanzen jeweils bis zum dritten Werktag nach
Inkrafttreten
Ablauf eines Kalendermonats übermittelte länderweise
Aufstellung über die im Vormonat von den Familienkassen Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2087
Verordnung
zur Durchführung von § 5 des
Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Regionalisierungsgeset- zum Vorjahresergebnis; hierbei bleiben Änderungen der
zes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 2395) ver- Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberück-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: sichtigt. Im Falle des Wirksamwerdens von Änderungen
der Steuersätze bei der Umsatzsteuer nach Satz 1 im
§1 Leistungsjahr wird für die Berechnung des Wachstums
Berechnung der den Ländern in den im Einvernehmen mit den Ländern das Umsatzsteuer-
Jahren 1996 und 1997 zustehenden Beträge aufkommen angesetzt, das sich voraussichtlich ohne
Änderung der Steuersätze ergeben hätte.
Von den dem Land Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes zustehenden Beträgen von 474,80 Millionen §3
Deutsche Mark für 1996 und 453,96 Millionen Deutsche Überweisung der an die Länder
Mark für 1997 werden jeweils 100 Millionen Deutsche zu leistenden Beträge durch den Bund
Mark aus dem Haushalt des Bundes gezahlt. Demgemäß
belaufen sich die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zu ver- (1) Die den Ländern nach§ 5 in Verbindung mit§ 8 des
teilenden Beträge für 1996 auf 1 057 ,69 und für 1997 auf Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je
4 300,91 Millionen Deutsche Mark. einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.
(2) In den Jahren 1998 bis 2001 werden zu diesen Ter-
§2 minen vorläufige monatliche Abschlagszahlungen nach
Berechnung der den Ländern in den Maßgabe des jeweils geschätzten Jahresbetrages gelei-
Jahren 1998 bis 2001 zustehenden Beträge stet. Die endgültige Abrechnung des Jahresbetrages
erfolgt zum 15. Februar des Folgejahres.
Der den Ländern ab dem Jahr 1997 für den öffentlichen
Personennahverkehr jährlich zustehende Betrag von zu-
nächst 12 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 1997 steigt in §4
den Jahren 1998 bis 2001 jährlich entsprechend dem Inkrafttreten
Wachstum der Steuern vom Umsatz nach Maßgabe des
Umsatzsteueraufkommens im Leistungsjahr im Verhältnis Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Erteilung von Befreiungen
bei Marktöffnungen für Massensendungen im Bereich Postwesen
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Post- (2) Die Mindestmenge je Absender und Auftrag beträgt
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 250 Sendungen. Für kommunale Gebietskörperschaften,
1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6 Nr. 2 Buch- anerkannte gemeinnützige Vereine sowie Kirchen und
stabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 anerkannte Religionsgemeinschaften als Versender ver-
S. 2325) angefügt worden ist, verordnet das Bundes- mindert sich diese Mindestmenge auf 50 Sendungen.
ministerium für Post und Telekommunikation nach Beteili-
(3) Die Sendungen müssen inhaltsgleich sein. Als
gung des Regulierungsrates:
inhaltsgleich gelten Sendungen auch dann, wenn sie sich
unterscheiden durch
1. Teil
1. eine innere mit der äußeren übereinstimmenden Auf-
Marktöffnungsentscheidung schrift,
2. eine Anrede,
§1
3. je 10 Ordnungsbezeichnungen (Nummern, Buchsta-
Befreiung vom Beförderungsvorbehalt
ben, Zeichen, jedoch keine Worte - ausgenommen
Die Beförderung von schriftlichen Mitteilungen oder Produkt- und Länderbezeichnungen; DM-Beträge nur
sonstigen Nachrichten von Person zu Person für andere in bei reinen Angeboten). Produkt- und Länderbezeich-
geschäftsmäßiger Weise für adressierte, inhaltsgleiche nungen gelten auch dann als nur eine Ordnungsbe-
Sendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von zeichnung, wenn sie aus mehreren Worten bestehen,
mehr als einhundert Gramm wird von dem Beförderungs- 4. Codier- und Steuerungszeichen,
vorbehalt des § 2 Abs. 1 des Gesetzes ausgenommen.
Beförderungen nach Satz 1 bedürfen einer Erlaubnis 5. Ort und Tag der Absendung und Absenderangaben,
(Lizenz) nach Maßgabe des Teils 2. 6. die Unterschrift(en).
(4) Die Sendungen dürfen auch unentgeltliche Proben,
2. Teil Muster und Werbeartikel sowie Fremdbeilagen (Sendungs-
Grundsätze des Lizenzierungsverfahrens teile anderer Absender) enthalten. Die Sendungen müssen
auch hinsichtlich der Beifügungen den Bestimmungen
§2 über die Inhaltsgleichheit entsprechen.
Lizenzerteilung
§4
(1) Eine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt im Sinne
Räumliche Abgrenzung
der Marktöffnungsentscheidung des § 1 wird nach § 2
Abs. 5 des Gesetzes vom Bundesministerium für Post und (1) Grundsätzlich richtet sich das Lizenzgebiet nach
Telekommunikation als Lizenzgeber auf Antrag dem dem Antrag des Lizenznehmers.
Antragsteller {Lizenznehmer) erteilt.
(2) Abweichend von A_bsatz 1 kann der Lizenzgeber bei
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu- Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung eines
nikation kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse nach bestimmten Gebietes das Lizenzgebiet festlegen. In die-
Absatz 1 auf eine ihm nachgeordnete Behörde über- sen Fällen soll die Lizenz Auflagen nach den §§ 5 bis 7 ent-
tragen. Diese Übertragung ist im Amtsblatt des Bundes- halten. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Amtsblatt
ministeriums für Post und Telekommunikation (Amtsblatt) bekanntzumachen.
bekanntzumachen.
(3) Dem Lizenznehmer ist es über § 3 hinaus gestattet,
im Lizenzgebiet eingesammelte Massensendungen ins
§3 Ausland weiterzuleiten sowie aus dem Ausland einge-
Sachlicher Umfang der Lizenz hende Massensendungen ins Lizenzgebiet zu befördern
und auszuliefern.
(1) Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Beförde-
rung (Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern) von adres- (4) Auf Antrag des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber
sierten, inhaltsgleichen Sendungen in einer bestimmten innerhalb der Laufzeit der Lizenz diese im Hinblick auf das
Mindestmenge und einem bestimmten Mindestgewicht. Lizenzgebiet ändern, sofern der vom Lizenznehmer hierzu
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, innerhalb seines Lizenz- vorgelegte Antrag die Bedingungen erfüllt, die ein Antrag-
gebietes die gesamte Wertschöpfungskette des Satzes 1 steller, dem bisher keine Lizenz erteilt worden ist, erfüllen
bereitzustellen. Er ist ferner verpflichtet, die Beförderung müßte, um eine entsprechende Lizenz zu erhalten. Die
der Sendungen vom Absender bis zum Empfänger zu Änderung einer Lizenz im Sinne des Satzes 1 wird wie ein
gewährleisten. Neuantrag behandelt. Die Laufzeit beginnt neu.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2089
§5 Lizenznehmer die Bestimmungen der ihm erteilten Lizenz
einhält, zu informieren. Der Lizenzgeber kann insbeson-
flächendeckende Versorgung
dere verlangen, daß der Lizenznehmer ihm in wiederkeh-
(1) Der Lizenzgeber kann nach Anhörung der Beteiligten renden Abständen Berichte und Statistiken erstellt sowie
(§ 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) dem Lizenz- Muster und Auftragslisten der einzelnen Aufträge bereit-
nehmer, sofern dieser marktbeherrschend im Sinne des stellt.
§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber sowie
ist, Flächendeckungsauflagen machen. Diese Auflagen
jeder von diesem schriftlich ermächtigten Person, die
können die Verpflichtung für den Lizenznehmer umfassen,
nach Absatz 1 geschuldeten Informationen durch Einblick
daß alle potentiellen Empfänger von Massensendungen
in die entsprechenden Unterlagen des Lizenznehmers, auf
nach Ablauf des der Flächendeckungsauflage folgenden
Wunsch des Lizenzgebers auch innerhalb der Geschäfts-
Jahres von der Zustellung des Lizenznehmers erreichbar
räume während der Geschäftszeiten des Lizenznehmers,
sein müssen.
zu überprüfen.
(2) Die Auflagen nach Absatz 1 können auch die Ver-
pflichtung für den Lizenznehmer umfassen, nach Ablauf §10
des der Flächendeckungsauflage folgenden Jahres aus-
reichende Einlieferungs- und/oder Abholungsmöglich- Erfüllungsgehilfen
keiten in der Fläche bereitzustellen. (1) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Befördern im
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Auf- Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Teile davon aus dem
lagen hinaus können auch andere notwendige Auflagen Unternehmen auszulagern und von Erfüllungsgehilfen
gemacht werden. erbringen zu lassen.
(2) Der Lizenznehmer hat den Erfüllungsgehilfen die
§6 Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung sowie die
Kontrahierungszwang vom Lizenzgeber im Rahmen der erteilten Lizenz gemach-
ten Auflagen und Verpflichtungen, soweit diese für die
Der Lizenzgeber kann nach Anhörung der Beteiligten Aufgabenerledigung relevant sind, vertraglich aufzuerle-
(§ 13 Verwaltungsverfahrensgesetz) den Lizenznehmer, gen. Der Lizenznehmer hat die Erfüllungsgehilfen zu über-
sofern dieser marktbeherrschend im Sinne des § 22 des wachen. Er haftet für deren Vertragsverletzungen. § 278
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, ver- des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
pflichten, nach Ablauf des auf die Verpflichtung folgenden
Jahres jedem Zugang zu seinen Netzen zu den veröffent-
lichten Bedingungen zu ermöglichen. 3.Teil
Verfahren der
§7 Lizenzerteilung im einzelnen
Diskriminierungsverbot
§ 11
Der Lizenznehmer darf, sofern er marktbeherrschend im
Sinne des § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Darlegung der Fachkunde und Zuverlässigkeit
schränkungen ist, niemanden bei der Inanspruchnahme
Eine Lizenz im Rahmen des § 2 kann nur erteilt werden,
seiner Leistungen gegenüber gleichartigen anderen Nach-
wenn
fragern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar
oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Die §§ 22 und 1. der Lizenznehmer und die für die Führung der
26 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
bleiben unberührt. 2. der Lizenznehmer oder die für die Führung der
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
§8
3. die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist.
Umgehungsverkehre
Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ausschließlich zum §12
Zwecke der Ausnutzung eines Tarifgefälles zwischen der Brief- und Postgeheimnis,
Deutschen Post AG und dem Postbetreiber eines auswär- Beschränkungen des Postgeheimnisses
tigen Staates im Inland eingesammelte und für Empfänger
im Inland bestimmte Sendungen über das Ausland umzu- Dem Lizenznehmer ist aufzuerlegen, das Brief- und
leiten. Postgeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen zu wahren, die gesetzlichen Auskunfts- und Heraus-
§9 gabepflichten- zu erfüllen, durch die das Brief- und Post-
Informationspflicht geheimnis eingeschränkt ist, und sicherzustellen, daß
auch seine Beschäftigten und Beauftragten diese Pflich-
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Gegenstands ten erfüllen.
der Lizenz sowie der mit ihr verbundenen Auflagen und
sonstigen Nebenbestimmungen ist der Lizenznehmer ver- §13
pflichtet, den Lizenzgeber auf dessen Verlangen über die
Datenschutz
Erbringung der angebotenen Dienstleistung, die Betriebs-
und Dienstgüte, die Geschäftsbedingungen und über alle Der Lizenznehmer hat das geltende Datenschutzrecht
sonstigen Gegebenheiten seines Geschäftsbetriebs, die zu beachten. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer
für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob der entsprechende Auflagen erteilen.
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§14 die der Antragsteller mit anderen Unternehmen zu dem
Zweck abzuschließen beabsichtigt, die lizenzierte Beför-
Übertragung der Lizenz
derungsleistung zu erbringen, und die Gegenstand der
Die Lizenz ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers §§ 1 und 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
übertragbar. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn bei dem kungen sind.
Übernehmer die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind.
Die Übertragung einer Lizenz gilt als Neuantrag. Die Lauf- §16
zeit beginnt neu. Befristung der Lizenz
Die Lizenz wird grundsätzlich für 10 Jahre erteilt. Sie
§15 kann auf Antrag verlängert werden.
Zusammenschluß und
Vereinbarungen mit anderen Unternehmen §17
Vor einem Zusammenschluß im Sinne des § 23 Abs. 2 Verzicht
und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Der Lizenznehmer kann vor Ablauf der Laufzeit auf die
mit der Deutschen Post AG, mit einem anderen Lizenz- Lizenz verzichten.
nehmer für die Beförderung von Massensendungen oder
einem Unternehmen, das mit der Deutschen Post AG oder §18
einem anderen Lizenznehmer zusammengeschlossen ist,
Inkrafttreten
hat der Lizenznehmer dies dem Lizenzgeber mitzuteilen.
Gleiches gilt für Verträge und sonstige Vereinbarungen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2091
Verordnung
über die Gebühren für die Befreiung vom
Beförderungsvorbehalt des§ 2 des Gesetzes über das Postwesen
(Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenverordnung - BefBefGebV)
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 7 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), angefügt durch Artikel 6
Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation:
§1
Gebühr
Für die Erteilung einer Einzelbefreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2
Abs. 5 des Gesetzes wird eine Gebühr von 400 Deutsche Mark erhoben.
§2
Fälligkeit
Die Gebühr nach § 1 wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an
den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt
worden ist.
§3
Verzug
Nach Ablauf eines Monats nach dem in § 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt
kann die Zahlung eines Säumniszuschlags nach Maßgabe des § 18 des Verwal-
tungskostengesetzes verlangt werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des§ 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBI. 1
S. 3914), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
11 8. für die Zeit vom 1. Januar 1996 an 0, 1146 vom Hundert für die Betriebs-
krankenkassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die Jahreszahl „ 1996"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2093
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung 2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
,,§5
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser
Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförde-
rungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach
Artikel 1 den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 §6
(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt Übergangsvorschriften
geändert: Bis zum 31. März 1996 dürfen die Vorschriften der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verord-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: nung vom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), angewendet
werden."
,,(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Aus-
nahmen von der 3. Der bisherige § 5 wird § 7.
1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-
zember 1994 (BGBI. I S. 3971), 4. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung er-
hält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung*)
2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung ersichtliche Fassung.
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1852), Artikel2
3. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bekanntmachung vom 24. August 1995 (BGBI. 1 in Kraft.
S. 1077) und
4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der ") Der Anhang wird als Anlageband I zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1
Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1 wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
s. 1025)." des Verlags übersandt.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Johannes Nitsch
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten
(Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV)
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des§ 9 Abs. 3 und 4 und des§ 41 Abs. 1 des der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzu-
Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 geben.
S. 1749) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-
§3
tragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Bezeichnung des Wertpapiers
vom 16. März 1995 (BGBI. 1$. 390) verordnet das Bundes- oder Derivats und Wertpapierkennummer
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel:
(1) Das Wertpapier oder Derivat ist hinreichend, ins-
besondere durch Angabe von Art und Bezeichnung und
Seriennummer, zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wert-
Abschnitt 1 papieren ist die Gattung anzugeben (Feld-Nr.: 30), Deri-
Anwendungsbereich vate sind nach Call, Put und Future zu unterscheiden
(Feld-Nr.: 39).
§1 (2) Die internationale Kennummer des gehandelten
Anwendungsbereich Wertpapiers oder Derivats ist anzugeben (Feld-Nr.: 31 ).
Gibt es keine internationale Kennummer oder ist sie dem
Diese Verordnung gilt für die Mitteilungen nach § 9 des Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wert-
Wertpapierhandelsgesetzes an das Bundesaufsichtsamt papierkennummer anzugeben; gibt es keine deutsche
für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt). Wertpapierkennummer, ist eine sonstige nationale oder
interne Kennummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Eine interne
Nummer ist als solche zu kennzeichnen, bei einer nationa-
Abschnitt2 len Kennummer ist das Land, aus dem die Kennummer
stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei Angabe einer deut-
Form und Inhalt der Mitteilung
schen Serien-Wertpapierkennummer ist auch die Stamm-
Wertpapierkennummer anzugeben (Feld-Nr.: 34).
§2
(3) Sofern bei Derivaten eine Wertpapierkennummer
Meldesatz nicht vorhanden ist, ist die Kennummer des Basisobjekts
(1) Die zu Mitteilungen nach § 9 Abs.1 des Wertpapier- (Underlying-lnstrument) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist
handelsgesetzes verpflichteten Unternehmen (Melde- zu kennzeichnen, mit welcher Art von Kennummer das
pflichtige) haben für die Mitteilungen einen Meldesatz Underlying-lnstrument angegeben wird (Feld-Nr.: 40).
nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens und der
anliegenden Feldbeschreibung*) zu erstellen. Felder, die §4
auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden
Geschäftes nicht benötigt werden, bleiben leer. Datum und Uhrzeit
(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Melde- (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder
pflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt wer- der maßgeblichen Kursfeststellung ist anzugeben (Feld-
den. Die Meldepflichtigen haben die an jeweils einem Tag Nr.: 13).
abgegebenen Meldesätze mit einer laufenden Nummer zu (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der
versehen. maßgeblichen Kursfeststellung ist nach Stunden, Minuten
(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14); ist eine Angabe
erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahr- der Sekunden nicht möglich, so hat die Sekundenangabe
hundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in mit „00" zu erfolgen.
(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das
1 Die Anlage wird als Anlageband ll zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Datum oder die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
jeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder
lags übersandt. mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2095
§5 2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um
Kurs, Stückzahl, einen Verkauf handelt (Feld-Nr.: 17);
Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate 3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickel-
ten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-
(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das
Nr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabe-
Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu
geschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäfts-
erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kon-
nummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer
trakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in
die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);
einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preis-
multiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42). 4. im Feld „Geschäftstyp" (Feld-Nr.: 18) ob eine Brutto-
(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft oder Nettoabrechnung, eine zusammengefaßte Meldung
bezogene Kurs (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der gemäß § 16 oder eine zugrundeliegende interesse-
Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung wahrende Order vorliegt;
(Feld-Nr.: 26) anzugeben. 5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüng-
(3) Bei Optionen Ist der auf das gemeldete Geschäft liche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);
bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handels- 6. der Zinssatz des gehandelten Wertpapiers (Feld-
währung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld- Nr.: 37);
Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46)
und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzu- 7. der Kalendertag der Endfälligkeit des Wertpapiers, bei
geben. Derivaten derjenige der Endfälligkeit des Underlying-
lnstruments (Feld-Nr.: 38);
§6
8. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalenderta-
Identifikation der Beteiligten ges, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrech-
(1) Die Meldepflichtigen haben dem Bundesaufsichts- nung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine
amt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt
Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den abweichenden Kurs dient;
Member-lD-Code der Deutschen Terminbörse und die 9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-
von der Deutschen Wertpapierdaten-Zentrale vergebene Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jewei-
Identifikationsnummer anzuzeigen. Jede Änderung dieser ligen Version (Feld-Nr.: 43).
Daten ist dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzu-
zeigen.
§9
(2) Die Meldepflichtigen erhalten nach Eingang der
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 vom Bundesaufsichtsamt Kennzeichen
eine achtstellige Identifikationsnummer.
für Geschäfte auf eigene Rechnung
(3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigen-
Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 bestand betroffen ist (Feld-Nr.: 19). Zudem ist anzugeben,
oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vor- ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt
gesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge (Feld-Nr.: 20).
anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzu-
geben (Feld-Nr.: 1). §10
(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Zusätzliche Angaben
Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteilig-
ten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen im (1) Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wert-
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset- papierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat
zes gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12). die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:
1. die laufende Nummer des Meldesatzes gemäß § 2
§7 Abs. 2 (Feld-Nr.: 54);
Angaben zu börslichen Geschäften 2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes
Es ist anzugeben, ob es sich um ein börsliches oder (Feld-Nr.: 53);
außerbörsliches Geschäft handelt (Feld-Nr.: 21 ). Bei 3. die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);
einem börslichen Geschäft sind außerdem der Börsen-
platz, das Handelssystem (Feld-Nr.: 23) und das Land, in 4. das letzte Rechenzentrum, das demjenigen des Bun-
dem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22), desaufsichtsamtes vorgeschaltet ist (Feld-Nr.: 52).
sowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Ge- Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist derjenige, der den
schäftsnummer des Börsenabwicklungssystems (Feld- Meldesatz erstellt hat.
Nr.: 16) anzugeben.
(2) leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen
Meldesatz an das Bundesaufsichtsamt weiter, so sind
§8 zusätzlich anzugeben:
Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts
1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes
Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben: beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57), .
1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst 2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum
vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15); der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§ 11 Übertragungswegen für das Bundesaufsichtsamt unver-
hältnismäßige Kosten ergeben würden.
fehlerhafte Mitteilungen
Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebe- §14
nen Mitteilung fest, hat er unverzüglich den zugehörigen
Meldesatz als Stornierung gekennzeichnet (Feld-Nr.: 49) Mitteilung über Dritte
mit derselben internen Meldenummer (§ 8 Nr. 1) unter
(1} Die Meldepflichtigen können die Mitteilungen auf ihre
Angabe des Stomodatums (Feld-Nr.: 48) zu melden. Eine
Kosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. Geeignet
anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu
ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung
kennzeichnen (Feld-Nr.: 50) und soll mit ebenfalls der-
der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
selben internen Meldenummer und dem Stornodatum ver-
vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet.
sehen werden. Korrigierte Meldesätze, die auf• Beanstan-
dungen des Bundesaufsichtsamtes beruhen, sind mit (2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Melde-
einem entsprechenden Kennzeichen (Feld-Nr.: 50), der- pflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn
selben internen Meldenummer und dem Korrekturdatum der Dritte die Mitteilung gegenüber dem Bundesaufsichts-
(Feld-Nr.: 48) zu versehen. amt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz
innerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.
Abschnitt3
§15
Übermittlung der Mitteilungen
Mitteilung über ein Zentralinstitut
§12 Sofern sich meldepflichtige Sparkassen und Kredit-
genossenschaften zur _Ausführung des Geschäftes in
Technisches Übermittlungsformat Wertpapieren oder Derivaten einer Girozentrale oder einer
(1) Die Mitteilungen sind mit einer Übertragungsdatei im genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkredit-
ASCII-Format zu übermitteln. instituts bedienen, kann die Mitteilung durch das jeweilige
Spitzeninstitut erfrngen. In der Mitteilung ist die jeweilige
(2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von Sparkasse oder Kreditgenossenschaft als Meldepflichtige
höchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann anzugeben.
mehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muß mit einem
Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der
Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungs-
Abschnitt4
datei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit
der Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist Zusammenfassung
wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertra- von Mitteilungen, Befreiungen
gungsdatei; Zeit der .Erstellung der Übertragungsdatei;
Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des
Vor- und des Nachsatzes. §16
(3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch Zusammenfassung von Mitteilungen
ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Daten-
Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rück-
satz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen
zahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldver-
Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen
schreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen
(ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne Zeilen-
Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in
schaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist
zusammengefaßter Form mit einem Meldesatz gemeldet
nicht zulässig.
werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit.
Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger
§13 am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Kun-
Zulässige Datenträger und Übertragungswege den veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis
ausgeführt werden.
(1) Die Übertragungsdatei kann über eine Festverbin-
dung oder über eine Mailbox übermittelt werden. Sofern
diese Übertragungswege aufgrund technischer Schwie- §17
rigkeiten im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, können Befreiungen von der Mitteilungspflicht
als Datenträger auch Disketten (HD} 1,44 MB 3,5 Zoll, for-
matiert im DOS Format (Version 3.3 oder höher), verwen- (1) Geschäfte in solchen Derivaten, die keinen zumin-
det werden. dest mittelbaren Wertpapierbezug haben, sind von der
Mitteilungspflicht ausgenommen.
(2) Eine Festverbindung zur Datenfernübertragung oder
ein Verfahren über Mailbox zum Zwecke der Übertragung (2) Geschäfte, die an einem Markt im Sinne des § 2
der Mitteilungen vom Meldepflichtigen oder einem Dritten Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem anderen
an das Bundesaufsichtsamt kann nur mit Zustimmung des Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
Bundesaufsichtsamtes auf Kosten des Meldepflichtigen einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
oder des Dritten eingerichtet werden. Das Bundesauf- Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden,
sichtsamt kann die Einrichtung einer Festverbindung oder sind nicht mitzuteilen, wenn in diesem Staat eine Mittei-
eines Mailbox-Verfahrens ablehnen, wenn sich aus diesen lungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2097
Abschnitt 5 (2) Erstmalige Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sind spä-
testens bis zum 31. Dezember 1995 abzugeben.
Schlußvorschriften
§18
§19
Erstmalige Mitteilungs- und Anzeigepflicht
Inkrafttreten
(1) Die Mitteilungen müssen erstmals für die nach dem
31. Dezember 1995 abgeschlossenen Geschäfte abgege- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün jung
ben werden. in Kraft.
Frankfurt am Main, den 21. Dezember 1995
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
Wittich
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 10
und 12 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung sowie auf Grund des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: ·
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3729), wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe "31. Dezember 1995" durch die Angabe „31. Dezember 1996" ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Titandioxid und beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid
als UV-Filter ist bis zum 30. Dezember 1998 gestattet. Kosmetische Mittel, die diese UV-Filter enthalten, dürfen
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Stoffe auf der Verpackung mit der Bezeichnung
,,Titanium dioxide" oder „Zinc oxide" angegeben sind."
2. In § 6 Abs. 4 werden nach dem Wort „entgegen" die Worte ,,§ 3b Abs. 7 Satz 2 oder" eingefügt.
3. Nach § 6a Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1995 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1996 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1997
in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen kosmetische Mittel, die Stoffe nach § 3b Abs. 7 ent-
halten, ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung noch bis zum 30. Dezember 1996 eingeführt und in den
Verkehr gebracht werden."
4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 358 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „8-Methoxypsoralen" wird die Angabe ,, , 5-Methoxypsoralen" eingefügt.
bb) Nach dem Wort „Ölen" werden die Worte,,; bei der Verwendung von natürlichen ätherischen Ölen in Sonnen-
schutz- und Bräunungsmitteln ist der Gehalt an Furocumarinen in den Fertigerzeugnissen auf weniger
als 1 mg/kg beschränkt" angefügt.
; Diese Verordnung dient der Umsetzung der Achtzehnten Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Anpassung der Anhänge 11, 111, VI
und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen
Fortschritt (ABI. EG Nr. L 167 S. 19).
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 . 2099
b) folgende Nummern werden angefügt:
,,414. 4-tert.-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen (Moschus Ambrette)
415. Diisobutyl-phenoxy-ethoxy-ethyldimethylbenzylammoniumchlorid (Benzethoniumchlorid)
416. Zellen, Gewebe sowie Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
417. 3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid (Phenolphthalein*), mit Ausnahme der Verwendung in Zahnprothesen-
reinigungsmitteln nach Maßgabe der in Anlage 2 Teil B Nr. 5 angegebenen Bedingungen
418. Steinkohlenteer und Bestandteile aus Steinkohlenteer''.
5. In Anlage 2 Teil B wird folgende Nummer angefügt:
-
a b C d e f
„5 3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid Zahnprothesenreinigungsmittel 0,1 %".
(Phenolphthalein*)
6. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 2, 16, 21, 29 und 30 jeweils die Angabe „31. 12. 1995" durch die Angabe
,,31. 12. 1996" ersetzt.
7. In Anlage 7 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e
„10 2-Cyan-3,3-diphenyl-acryl- 10 % On Säure ausgedrückt)".
säure(2-ethyl-hexylester)
(Octocrilen*)
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Bierverordnung
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 16 Abs. 1 Artikel2
Satz 2, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b und Änderung der Verordnung
Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeich-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 nungsverordnung und der Bierverordnung
(BGBI. 1 S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) ge- Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung vom
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien 7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3743) wird wie folgt gefaßt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, ,,Artikel 3
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
Übergangsregelung
Bis zum 31. März 1997 dürfen Biere noch nach den bis
Artikel 1 zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-
ten gekennzeichnet werden; die so gekennzeichneten
Änderung der
Biere dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
gebracht werden."
In § 10 Satz 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), die Artikel3
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Mai 1995
Inkrafttreten
(BGBI. 1 S. 630), geändert worden ist, wird das Datum
"31. Dezember 1995" durch das Datum „31. Dezember Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1996" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 .2101
Verordnung
über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen Eisen- ereignis und muß für jede Versicherungsperiode min-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, destens zweimal zur Verfügung stehen.
2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1 §3
Versicherungspflicht
Nachweis- und Anzeigepflichten
(1) Öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Eisenbahn-
verkehrsuntemehmen und öffentliche Eisenbahninfra- (1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
strukturuntemehmen Im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 und 2 ist vor der Betriebsaufnahme der nach § 5 des
Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind ver- Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde
pflichtet, eine Versicherung zur Deckung von Ansprüchen nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß § 158c
aus dem Haftpflichtgesetz bei einem im Inland zum Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungs-
Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten vertrag.
Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
(2) Öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Eisenbahnver-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zur Deckung von kehrsunternehmen und öffentliche Eisenbahninfrastruk-
Ansprüchen auf der Grundlage der Einheitlichen Rechts- turuntemehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
vorschriften für den Vertrag über die internationale Eisen- bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine
bahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV), Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben den Nachweis
Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBI. 1985 II Verordnung zu erbringen.
S. 130), für öffentliche Eisenbahnen, die d~rartige Beför-
derungen durchführen.
§4
§2
Inkrafttreten
Deckungssumme
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je Schadens- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
• Hans Jochen Henke
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung*)
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1936), das nach
dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Gemein-
- des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 6 des Binnenschiff-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und
gelangt, am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn
des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
es mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1
gesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
und 2 der vorgenannten Verordnung versehen ist.·
13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) geändert worden ist,
Auf-den-Markt-Gelangen im Sinne des Satzes 1 ist das
verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Geräte-
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des sicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit machung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 17931, der
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436)
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Orga- geändert worden ist.
nisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986
(BGBI. 1S. 864) verordnet das Bundesministerium für (2) Für die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbeschei-
Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für nigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und deren Verlängerung
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, erstrecken sich die erste Untersuchung und die
Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kenn-
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zeichnung nur auf folgende Bestimmungen der Rhein-
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das schiffsuntersuchungsordnung: § 7 .01 Nr. 2, §§ 7.02,
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit 7.03 Nr. 1, § 8.01 Nr. 2, § 8.02 Nr. 1, § 8.03 Nr. 3, § 8.05
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Nr. 5, § 8.06 Nr. 2, §§ 8.08, 10.01 Nr. 2, 3, 6, 14, § 10.02
Nr. 1 Buchstabe b, c, Nr. 2 Buchstabe a, e bis h,
§ 10.03 Nr. 1 Buchstabe b, d, Nr. 2 bis 4, § 10.05, Kapi-
Artikel 1 tel 13 sowie § 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März ist, und § 7.13, falls ein Einmannsteuerstand vorhan-
1988 (BGBI. 1S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 den ist. Soweit es sich um Fahrzeuge nach§ 2 Nr. 9
Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II handelt, bedürfen sie keiner Untersuchung."
S. 3822), wird wie folgt geändert:
2. § 124 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: a) In Nummer 2 Buchstabe c wird am Ende der Punkt
durch das Wort „oder" ersetzt.
n§4a
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Sportfahrzeuge
,,3. entgegen§ 4a Abs. 1 Satz 1 mit einem Sport-
(1) Unbeschadet des § 4 darf mit einem Sport- fahrzeug auf einer Wasserstraße der Zone 3
fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Ver- oder 4 am Verkehr teilnimmt."
ordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Artikel2
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur An- Inkrafttreten
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15). Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2103
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft;
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund im Rahmen der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706) sowie für
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten
sung der Bekanntmachung vom 27. September 1994
im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf
(BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundesministerium für
dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Verordnung nicht berührt."
für Post und Telekommunikation und dem Bundes-
ministerium der Finanzen,
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Inlands-
1986 (BGBI. 1 S. 1270) verordnet das Bundesministe- dienstreisen" folgende Wörter eingefügt:
rium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation und dem ,,der haupt- und nebenamtlichen Technischen Auf-
Bundesministerium der Finanzen, sichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft,"
- des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ,,(2) Gebühren werden nach der im amtlichen
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Schiffsmeßbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 (BRZ) erhoben."
S. 613) geändert worden ist, verordnen das Bundes-
ministerium für Verkehr und das Bundesministerium für c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
„ Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff
Bundesministerium der Finanzen, während der Reise, die in einem deutschen Hafen
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- beginnt oder endet, Amtshandlungen vorgenom-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821): men, gelten diese als im Inland durchgeführt."
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 1 -
,,(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vor-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See- handenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses
Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1 - mit Ausnahme des Funksicherheitszeugnisses -
S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen
22. Juli 1992 (BGBI. 1S.1576), wird wie folgt geändert: Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer
begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungs-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: weise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre
der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet."
,,(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätig-
keiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird, wie aus
") Artikel 1 Nr. 3 (lfd. Nr. 812 und 814 des Gebührenverzeichnisses) dient
dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu
der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur gefaßt.
Durchsetzung internationaler Normen der Schiffssicherheit, die Ver-
hütung von Verschmutzung und die Lebensbedingungen an Bord von
Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässer Artikel 2
der Mitgliedstaaten fahren - Hafenstaatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157
S.1). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhang
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
1. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A. Freibord-Zeugnisse
001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a des gemäß Anhang 1
Indienststellung des Schiffes Übereinkommens von 1966/88
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens von 1966/88
§ 13 Abs. 1 und 6 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Erteilung des Freibordzeugnisses für
vorhand~ne Schiffe
007 BRZ kleiner 3 000 650
008 BRZ größer/gleich 3000 1 040
009 BRZ größer/gleich 6000 1 300
010 BRZ größer/gleich 10 000 1560
011 BRZ größer/gleich 30 000 1950
012 Erneute Erteilung des Freibordzeugnisses Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c des gemäß Anhang 1
nach Erneuerungsbesichtigung durch die Übereinkommens von 1966/88
Verwaltung
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
013 Bestätigung der von der Verwaltung Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c des gemäß Anhang 1
durchgeführten jähr1ichen Besichtigung Übereinkommens von 1966/88
im Zeugnis
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Internationale Freibord-Ausnahme- Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe a des
zeugnisse Übereinkommens von 1966/88
a) für Schiffe neuartiger Bauart Artikel 6 Abs. 2 des
Übereinkommens von 1966/88
b) für einmalige Auslandfahrt Artikel 6 Abs. 4 des
Übereinkommens von 1966/88
Erteilung des Zeugnisses vor lndienst-
stellung des Schiffes
014 BRZ kleiner 3 000 650
015 BRZ größer/gleich 3000 1 040
016 BRZ größer/gleich 6000 1 300
017 BRZ größer/gleich 10 000 1 560
018 BRZ größer/gleich 30 000 1 950
019 Erneute Erteilung des internationalen Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b des 1,5fache der Gebühr
Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Übereinkommens von 1966/88 nach Nr. 001
Erneuerungsbesichtigungen durch die
Verwaltung
020 Bestätigung der durch die Verwaltung Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b des 1,5fache der Gebühr
durchgeführten jähr1ichen Besichtigung Übereinkommens von 1966/88 nach Nr. 013
im Freibord-Ausnahmezeugnis
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2105
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
021 Genehmigung von Änderungen nach einer Artikel 15 des 1 50 vom Hundert der
Besichtigung oder Überprüfung durch die Übereinkommens von 1966/88 Gebühr nach Nr. 001,
Verwaltung mindestens
210
Genehmigung von Änderungen nach einer
Besichtigung oder Überprüfung durch die
zuständige Klassifikationsgesellschaft
022 BRZ kleiner 3 000 650
023 BRZ größer/gleich 3000 1 040
024 BRZ größer/gleich 6000 1300
025 BRZ größer/gleich 10 000 1560
026 BRZ größer/gleich 30 000 1 950
027 Testat der Verwaltung zur Eintragung 420
der jährlichen Besichtigung
(sofern nicht lfd. Nr. 013)
028 Zeugniserteilung aufgrund einer Über- Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 013
prüfung im Zusammenhang mit der EWG-VO Nr. 613/91
Umreglstrierung
029 Zeugniserteilung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 1~ 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
030 Erteilung des Freibordzeugnisses 420
aufgrund weiterer Besichtigungen der
zuständigen Klassifikationsgesellschaft
031 Testat der Verwaltung zur Verlegung Kapitel 1 Regel 14 Buchstabe h 3 420
des Jahresdatums . des Übereinkommens von 1966/88
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Kapitel I Regel 12 3
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge Buchstabe a Ziffer i der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 13 Abs. 1 und 3 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
101 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Kapitel I Regel 7 3 gemäß Anhang 1,
Indienststellung des Schiffes Buchstabe a Ziffer i der Anlage ggf. zzgl. Nr. 701,
zum Übereinkommen von 1974/88 703 oder 705 bis 709
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Kapitel I Regel 7 3 gemäß Anhang 2,
vorhandene Schiffe Buchstabe a Ziffer ii der Anlage ggf. zzgl. Nr. 702,
zum Übereinkommen von 1974/88 704 oder 705 bis 711
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
103 Prüfung des Erfordernisses umfang- Kapitel I Regel 7 3 Gebühr nach Nr. 102,
reicher Besichtigungen Buchstabe a Ziffer iii der Anlage ggf. zzgl. Nr. 701,
zum Übereinkommen von 1974/88 704 oder 705 bis 711
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
104 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Internationaler Code für die Sicher- 14 1,5fache der Gebühr
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge heit von Hochgeschwindigkeitsfahr- nach Nr. 101,
zeugen, KapltelX Regel3 ggf. zzgl. Nr. 701,
703 oder 705 bis 709
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Ud. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
105 Erteilung des Sicherheitszeugnisses 1,5fache der Gebühr
für vorhandene Hochgeschwindigkeits- nach Nr. 102,
fahrzeuge ggf. zzgl. Nr. 702,
704 oder 705 bis 711
106 Bestätigung der Regelmäßigen Besichti- IMO-Code über die Sicherheit 15 1,5fache der Gebühr
gungen im Zeugnis von Spezialschiffen, Code 1.5 nach Nr. 102,
ggf. zzgl. Nr. 702,
704 oder 705 bis 711
107 Erteilung der Ertaubnis zum Betrieb Internationaler Code für die Sicher- 14 50 vom Hundert der
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen heit von Hochgeschwindigkeitsfahr- Gebühr nach Nr. 101
vor deren Indienststellung zeugen,KapltelXRegel3 oder 301 oder 501
108 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb 40 vom Hundert der
von vorhandenen Hochgeschwindigkeits- Gebühr nach Nr. 102
fahrzeugen oder 302 oder 502
109 Bestätigung der Regelmäßigen Besichti- IMO-Code über die Sicherheit 15 50 vom Hundert der
gungen im Zeugnis von Spezialschiffen, Code 1.5 Gebühr nach Nr. 102
oder 302 oder 502
110 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Gebühr nach Nr. 101
Spezialschiffe vor de~ Indienststellung
111 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Gebühr nach Nr. 102
vorhandene Spezialschiffe
C. Bau-Sicherheitszeugnisse
Bau-Sicherheitszeugnisse für Fracht- Kapitel I Regel 12 3
schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage
und mehr in der Auslandfahrt zum Übereinkommen von 1974/88
§ 13 Abs. 1 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses Kapitel I Regel 10 3 gemäß Anhang 1
vor lndie~ststellung des Schiffes Buchstabe a Ziffer i der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses Kapitel I Regel 10 3
für vorhandene Schiffe mit einer Brutto- Buch!tabe a Ziffer ii der Anlage
raumzahl zum Ubereinkommen von 1974/88
207 BRZ kleiner 3 000 650
208 BRZ größer/gleich 3000 1 040
209 BRZ größer/gleich 6000 1300
210 BRZ größer/gleich 1O 000 1560
211 BRZ größer/gleich 30 000 1950
212 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Kapitel I Regel 10 Buchstabe a 3 420
Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesich- Ziffer iii, iv und v der Anlage
tigungen zum Übereinkommen von 1974/88
§ 11 Abs 1 Satz 3 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2107
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
213 Prüfung des Erfordernisses umfang- Kapitel I Regel 10 Buchstabe a 3 400 bis 1 500
reicherer Besichtigungen Ziffer vi in Verbindung mit Regel 11
Buchstabe c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
214 Zeugniserteilung aufgrund eines 840
EG-Zeugnisse~
215 Testate durch die Verwaltung
. Kapitel I Regel 14 Buchstabe h
des Übereinkommens von 1966/88
3 420
216 Überprüfung im Zusammenhang mit der Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 012
Umregistrierung EWG-VO Nr. 613/91
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Kapitel I Regel 12 3
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl Buchstabe a Ziffer iii der Anlage
von 500 und mehr in der Auslandfahrt zum Übereinkommen von 1974/88
§ 13 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
301 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheits- Kapitel I Regel 8 3 gemäß Anhang 1
zeugnisses vor Indienststellung des Buchstabe a der Anlage
Schiffes zum Übereinkommen von 1974/88
302 Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheits- Kapitel I Regel 8 Buchstabe a 3 gemäß Anhang 1
zeugnisses sowie die Bestätigung der Ziffer ii und iii der Anlage
Regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis zum Übereinkommen von 1974/88
für vorhandene Schiffe
303 Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichti- Kapitel I Regel 8 3 50 vom Hundert der
gung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Buchstabe a Ziffer iv der Anlage Gebühr nach Nr. 302
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 11 Abs. 1 Satz 3 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
304 Bestätigung der Zwischenbesichtigungen Kapitel I Regel 8 3 Gebühr nach Nr. 302
von Tankschiffen im Alter von 10 und Buchstabe a Ziffer iii der Anlage
mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheits- zum übereinkommen von 1974ll8
zeugnis
305 Prüfung des Erfordernisses umfang- Kapitel I Regel 8 Buchstabe a 3 Gebühr nach Nr. 302
reicherer Besichtigungen Ziffer v in Verbindung mit Regel 11
Buchstabe c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
306 Zeugniserteilung aufgrund einer Über- Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 303
prüfung im Zusammenhang mit der EWG-VO Nr. 613/91
Umregistrierung
307 Zeugniserteilung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 13 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
- 308 Testate durch die Verwaltung Kapitel I Regel 14 Buchstabe h 3 420
des Übereinkommens von 1966/88
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahr- Kapitel VIII Regel 10 3
gastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe Buchstabe b und c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses Kapitel VIII Regel 9 der Anlage 3 3fache der Gebühr
vor Indienststellung des Schiffes zum Übereinkommen von 1974/88 nach Nr. 101 oder
201 und 301,
ggf. 701, 703 oder
705 bis 709
402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses Kapitel VIII Regel 9 der Anlage "" 3 3fache der Gebühr
für vorhandene Schiffe zum Übereinkommen von 1974/88 nach Nr. 102
oder der Gebühren-
gruppe Nr. 207
bis 211 und 302,
ggf. 702, 704 oder
705 bis 711
F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeug- § 13 Abs. 4 der 2
nisse für Frachtschiffe mit einer Brutto- Schiffssicherheitsverordnung
raumzahl von 500 oder mehr in der
Nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer
Bruttroraumzahl von weniger als 500
und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheits-
zeugnisse für Frachtschiffe
501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs- § 11 Abs. 1 Satz 1 der 2 gemäß Anhang 1
Sicherheitszeugnisses vor lndienst- Schiffssicherheitsverordnung
stellung des Schiffes
502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs- § 11 Abs. 1 Satz 1 der 2 gemäß Anhang 1
Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffssicherheitsverordnung
Schiffe
503 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs- § 11 Abs. 1 Satz 1 der 2 Gebühr nach Nr. 502
Sicherheitszeugnisses aufgrund der Schiffssicherheitsverordnung
Änderung der Zweckbestimmung oder
des Erwerbs des Rechts zur Führung
der Bundesflagge
504 Erteilung des Sicherheitszeugnisses § 13 Abs. 5 der 2 Gebühr nach Nr. 501
für Frachtschiffe vor Indienststellung Schiffssicherheitsverordnung und der Gebühren-
des Schiffes gruppe 701, 703
oder 705 bis 709
505 Erteilung des Sicherheitszeugnisses § 13 Abs. 5 der 2 Gebühr nach Nr. 502
für Frachtschiffe bei vorhandenen Schiffssicherheitsverordnung und 702, 704 oder
Schiffen 705 bis 711
G. Ausnahmezeugnisse
Ausnahmebescheinigungen oder Aus- Kapitel I Regel 12 3
nahmezeugnisse für z.B. Sicherheits- Buchstabe a Ziffer vii der Anlage
zeugnisse für Fahrgastschiffe, Bau- zum Übereinkommen von 1974/88
Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-
§ 8 der 2
Sicherheitszeugnisse, Freibordzeug-
Schiffssicherheitsverordnung
nisse sowie Funksicherheitszeugnisse
601 Zulassung der Ausnahme vor lndienst- 150 bis 3000
stellung des Schiffes
602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene 75 bis 1 500
Schiffe
603 Zeugniserteilung aufgrund .eines Artikel 3 Abs. 2 der 13 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
604 Zeugniserteilung aufgrund einer Über- Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 012
prüfung im Zusammenhang mit der EWG-VO Nr.- 613/91
Umregistrierung
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2109 ·
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
H. Funk-, Telegrafiefunk- und Sprechfunk-Sicherheitszeugnisse
Gebühren für die Durchführung einer Kapitel I Regel 12 Buchstabe a 3
Funksicherheitsprüfung bei einer Schiffs- Ziffer iv und v der Anlage
erdfunkstelle/Seefunkstelle sowie Aus- zum Übereinkommen von 1974/88
fertigung eines Zeugnisses
§ 23 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
Erteilung von Telegrafiefunk- oder Sprech- Kapitel I Regel 12 Buchstabe a 3
funk-Sicherheitszeugnissen, Sicherheits- Ziffer .!v und v der Anlage
zeugnissen für Fahrgastschiffe, Telegrafie- zum Ubereinkommen von 1974/88
funk-Anlagen, soweit nicht gesondert
gebührenpflichtig, in Verbindung mit
701 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Schiffes Ziffer i und Regel 9 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 800
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 1600
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
702 Weitere Besichtigungen Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Ziffer ji und Regel 9 der Anlage
zum Ubereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 240
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 480
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses in
Verbindung mit
703 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Schiffes Ziffer.! und Regel 9 der Anlage
zum Ubereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 500
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 1 000
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
2110
.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
704 Regelmäßige oder Weitere Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Besichtigungen Ziffer ii und Regel 9 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 150
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 300
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
705 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 8 der Anlage 3 295
Funkanlage für das Seegebiet A 1 zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
§ 23 Abs. 1 der Anhang 2 und/oder
Schiffssicherheitsverordnung Reisekostenerstattung
im Inland
706 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 9 der Anlage 3 585
Funkanlage für die Seegebiete A 1 zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
undA2 Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
707 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 10 der Anlage 3 975
Funkanlage für die Seegebiete A 1, A 2 zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
und A 3 Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
708 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 11 der Anlage 3 975
Funkanlage für die Seegebiete A 1, A 2, zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
A 3 und A 4 Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
709 Nachbesichtigungen nach einer Prüfung § 23 Abs. 1 der 2 195
Schiffssicherheitsverordung je Stunde und Be-
diensteten, angefan-
gene 30 Minuten
werden jeweils auf
die nächstfolgenden
aufgerundet
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
710 Genehmigung einer Nach- bzw. 195
Umrüstung je Stunde und Be-
diensteten, angefan-
gene 30 Minuten
werden jeweils auf
die nächstfolgenden
aufgerundet
ZUschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2111
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
711 Genehmigung von Umrüstungen bishe- § 23 Abs. 1 der 2 Gebühr nach Nr. 710
riger Seefunkstellen auf GMDSS Schiffssicherheitsverordung
712 Zeugnisumschreibung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 2 Gebühr nach Nr. 702
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91 oder 704
J. Sonstige Amtshandlungen
801 Genehmigung von Änderungen nach Kapitel I Regel 11 3 10 vom Hundert
einer Besichtigung Buchstabe b der Anlage der Gebühr, die für
zum Übereinkommen von 1974/88 die vorhergehende
Besichtigung
erhoben wurde,
mindestens jedoch
210
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Artikel 19 Abs. 4 des 10 vom Hundert
Sicherheits- oder Ausnahme-Zeug- Übereinkommens von 1966/88 der Gebühr, die für
nisses bis zu fünf Monaten die vorhergehende
Besichtigung
erhoben wurde,
mindestens jedoch
210
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Kapitel I Regel 14 3 10 vom Hundert
Sicherheits- oder Ausnahme-Zeug- Buchstabe d und e der Anlage der Gebühr, die für
nisses bis zu fünf Monaten zum Übereinkommen von 1974/88 die vorhergehende
Besichtigung
§ 13 Abs. 8 der 2
erhoben wurde,
Schiffssicherheitsverordnung
mindestens jedoch
210
Genehmigung zur Beförderung von Kapitel VI Regel 1O der Anlage 3
Getreide zum übereinkommen von 1974/88
804 für den ersten Getreidebeladungsfall 900 bis 10 000
805 für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 90 bis 1 000
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, § 5 Abs. 5 der 2 Gebühr nach Nr. 001,
die unter fremder Flagge eingesetzt Schiffssicherheitsverordnung 101 und 701, 703
werden sollen oder 705 bis 709;
bzw. 001, 201 oder
301 und 701, 703
oder 705 bis 709;
bzw. 001, 501 und
701, 703 oder 705
bis 709 sowie den
Gebührengruppen
1001 bis 1018
807 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe § 14 Abs. 4 der 2 Gebühr nach Nr. 302
unter fremder Flagge, die in der Natio- Schiffssicherheitsverordnung
nalen Fahrt eingesetzt werden sollen
808 Zulassungen von Gegenständen im § 10 Abs. 1 der 2 300 bis 20 000
Bereich Schiffssicherheit Schiffssicherheitsverordnung
809 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Aus- 150 bis 15 000
nahmen, Genehmigungen oder Zulas-
sungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen
und Besichtigungen von Schiffsanlagen,
-einrichtungen und -ausrüstungen, insbe-
sondere nach Empfehlungen, Richtlinien
und Entschließungen der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
810 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Aus- 75 vom Hundert
nahmen, Genehmigungen oder Zulas- der Gebühren für
sungen aufgrund von Prüfungen von Besichtigungen und
Plänen und anderen Unter1agen sowie Überprüfungen
Besichtigungsberichten i'!' Zusammenhang im Inland
mit Besichtigungen und Uberprüfungen
durch die vom GL anerkannten, im Aus-
land ansässigen freiberuflichen Besichtiger
811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfah- § 17 Abs. 2 und 3 der 2 400 bis 4 000,
rens bzw. Gestattung des Auslaufens Schiffssicherheitsverordnung zzgl. Auslagen
oder Weiterfahrens unter Auflagen für die Benutzung
Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 des 7
oder Bedingungen von Luft- und
Übereinkommens von 197'3/78
Wasserfahrzeugen
§ 4 Abs. 2 der 6 im Inland
Verordnung über die Besatzung von
Schiffen unter fremder Flagge
812 Überprüfung im Zusammenhang mit § 17 Abs. 5 der 2 200 bis 5 000,
Verweigerung des Hafenzugangs Schiffssicherheitsverordnung zzgl. Auslagen
für die Benutzung
von Luft- und
Wasserfahrzeugen
im Inland
813 Nachbesichtigung nach einer der in 200 bis 5 000,
Nummer 811 oder 812 bezeichneten zzgl. Auslagen
Maßnahme für die Benutzung
von Luft- und
Wasserfahrzeugen
im Inland
814 Operational Control nach SOLAS/Load § 17 Abs. 3 der 2 200 bis 10 000,
Line/MARPOL Schiffssicherheitsverordnung zzgl. Auslagen
für die Benutzung
von Luft- und
Wasserfahrzeugen
im Inland
815 Erteilung von Probefahrtbescheinigungen § 13 Abs. 13 der 2 1 200 bis 15 000
Schiffssicherheitsverordnung Diese Gebühr kann
auf die Gebühren,
die für Zeugnisse
nach§ 13 der
Schiffssicherheitsver-
ordnung zu erheben
- sind, angerechnet
werden.
816 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen 210
weiteren Einsatz
817 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder 210
Änderung eines Zeugnisses, Genehmi-
gung, Bescheinigung oder Zulassung
n_ach Abschnitt I ohne erneute Prüfung
der Voraussetzungen, die zu ihrer Ertei-
lung geführt haben
818 Zulassung einer Ausnahme ohne not- § 8 Abs. 1 der 2 420
wendige Besichtigung Schiffssicherheitsverordnung
819 Bestätigung der Übereinstimmung des Anlage 1 Regel 26 des 7 80
Notfallplanes mit MARPOL MARPOL7'3/78
Amtshandlungen In Zusammenhang mit
der Anerkennung und Akkreditierung von
Klassifikationsgesellschaften
850 Begründung eines Auftragsverhältnisses § 5 der 12 1O 000 bis 60 000
(ohne Begehung) Schiffsbesichtigungsverordnung
Artikel 6 der Richtlinie des
Rates 94/57/EG
-------------------------------- --------
Nr. 70-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2113
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
-
851 Nachtrag zur Begründung eines Auf- 5 000 bis 20 000
tragsverhältnisses (ohne Begehung)
852 Anerkennung von Sachverständigen für § 39 Abs. 4 Nr. 5 der 2 300 bis 3000
die Prüfung von Feuerföschern Schiffssicherheitsverordnung
Zulassung des Handbuches für Verfahren Anlage II Regeln 5, SA und 8 7
und Vorkehrungen nach Anlage II zum des MARPOL 73ll8
MARPOL 73ll8 bei Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von
856 BRZ 400 bis 4 000 200
857 BRZ größer/gleich 4 000 300
Ausstellen einer Ersatzausfertigung der
Zulassung des Handbuches für Verfahren
und Vorkehrungen nach Anlage II zum
MARPOL 73/78 bei Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von
858 BRZ 400 bis 4 000 100
859 BRZ größer/gleich 4 000 150
860 Gebühr für Amtshandlungen, soweit 210 bis 10 000
nicht im Einzelnen in den Nummern 001
bis 1208 genannt -·
II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
Internationale Zeugnisse über die Anlage I Regel 5 des 7
Verhütung der Ölverschmutzung MARPOL 73ll8
- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraum-
zahl größer als 150
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
vor Indienststellung eines Schiffes
1001 BRZ kleiner 3 000 1 300
1002 BRZ größer/gleich 3000 2080
1003 BRZ größer/gleich 8000 2600
1004 BRZ größer/gleich 20 000 3900
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
für vorhandene Schiffe
1005 BRZ kleiner 3 000 650
1006 BAZ größer/gleich 3000 1040
1007 BRZ größer/gleich 8000 1300
1008 BRZ größer/gleich 20 000 1950
- für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraum-
zahl größer als 400
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
vor Indienststellung eines Schiffes
1009 BRZ kleiner 3 000 650
1010 BRZ größer/gleich 3000 1040
1011 BAZ größer/gfeich 6000 1300
1012 BAZ größer/gleich 10 000 1560
1013 BAZ größer/gleich 30 000 1 950
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
für vorhandene Schiffe
1014 BRZ kleiner 3 000 375
1015 BRZ größer/gleich 3000 520
1016 BRZ größer/gleich 6000 650
1017 BRZ größer/gleich 10 000 780
1018 BRZ größer/gleich 30 000 975
Internationale Zeugnisse über die Ver- Anlage II Regel 11 des 7
hütung der Verschmutzung bei der Be- MARPOL73/78
förderung schädlicher flüssiger Stoffe
als Massengut
Erteilen eines lnternation~len Zeugnisses
über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut vor Indienststellung
des Schiffes
1019 BRZ kleiner 3 000 1300
1020 BRZ größer/gleich 3000 2080
1021 BRZ größer/gleich 8000 2600
1022 BRZ größer/gleich 20 000 3900
Erteilen eines Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut für vorhandene
Schiffe
1023
1024
BRZ kleiner 3 000
BRZ größer/gleich 3000
. 650
1040
1025 BRZ größer/gleich 8000 1300
1026 BRZ größer/gleich 20 000 1950
Internationale Zeugnisse .über die Ver- § 3 Abs. 1 der 16
hütung der Verschmutzung durch Ab- 8. Os~Umweltschutz-Änderungs-
wasser verordnung
§ 4 Abs. 2 der 17
Verordnung über Schiffsabwasser
1027 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses 1 040
üt:?er die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser vor Indienststellung des
Schiffes
1028 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses 520
über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser für vorhandene Schiffe
1038 Verlängerung der Gültigkeit eines lnternatio- § 13 Abs. 8 der 2 10 vom Hundert der
nalen Zeugnisses über die Verhütung Schiffssicherheitsverordnung Gebührengruppen
der Ölverschmutzung, Internationalen Zeug- 1005 bis 1008 oder
nisses über die Verhütung der Verschmut- 1014 bis 1018,
zung bei der Beförderung schädflCher 1023 bis 1026
flüssiger Stoffe als Massengut oder
Internationalen Zeugnisses über die Ver-
hütung der Verschmutzung durch Abwasser
bis zu fünf Monaten
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2115
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
1039 Zulassungen von Anlagen und Geräten 300 bis 7 000
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
1040 Vorläufige Bewertung von Chemikalien, Anlage II Regel 3 Abs. 4 des 7 300 bis 3000
die noch nicht den einzelnen Stoffgrup- MARPOL 73/78
pen zugeordnet sind
1041 Bestätigung der ordnungsgemäßen Ab- Anlage II Regel 8 Abs. 3 des 7 500 bis 3 000
gabe von Ladungsresten MARPOL 73/78
1042 Befreiung von den Bestimmungen zur Anlage II Regel 8 7 250 bis 2 000
Abgabe von Ladungsresten oder Bestä- Abs. 2b, Sa, b, 6b, C, 7b, c des
tigung alternativer Maßnahmen zum Vor- MARPOL 73/78
waschen von Ladungstanks
1043 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder 210
Änderung eines Zeugnisses, Genehmi-
gung, Bescheinigung oder Zulassung ohne
erneute Prüfung der Voraussetzungen, die
zu ihrer Erteilung geführt haben
1044 Testate der Verwaltung Kapitel I Regel 14 Buchstabe h 3 420
des Übereinkommens von 1966/88
1045 Zeugniserteilung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 13 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
1046 Zeugniserteilung aufgrund einer Gebühr nach Nr. 012
Überprüfung im Zusammenhang
mit der Umregistrierung
III. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit
1101 Allgemeine körperliche Untersuchung ein- §§ 2, 3 und 9 der 8 16,30
schließlich Prüfung des Hörvermögens Seediensttauglichkeitsverordnung
1102 Prüfung der Sehschärfe §§ 4 und 9 der 8 9,10
Seediensttauglichkeitsverordnung
1103 Prüfung der Farbtüchtigkeit §§ 4 und 9 der 8 9,40
Seediensttauglichkeitsverordnung
Röntgenaufnahme der Lunge § 6 der 8
Seediensttauglichkeitsverordnung
1104 •Schirmbildaufnahme 21
1105 Großbildaufnahme 40,50
1106 Ergänzungsuntersuchung durch beauf- § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 8 140 vom Hundert
tragte Ärzte Abs. 3 der Seediensttauglichkeits- der nach der Gebüh-
verordnung renordnung für Ärzte
zu zahlenden Beträge
1107 Erteilung des Seediensttauglichkeits- § 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 8 4,80
zeugnisses bzw. der Bescheinigung Seediensttauglichkeitsverordnung
über Seedienstuntauglichkeit
1108 Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage § 14 Abs. 3 der 8 4,80
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen Seediensttauglichkeitsverordnung
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark·
Nummer
IV. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
Schiffsbesatzungszeugnisse § 4 Abs. 1 der 9
Schiffsbesetzungsverordnung
1201 Erteilung des Schiffsbesatzungs- 40 bis 600
zeugnisses
1202 Neuerteilung des Schiffsbesat- 20 bis 300
zungszeugnisses nach Ablauf der Gültig-
keit oder einer Änderung
1203 Ersatzausstellung des Schiffsbesat- 20 bis 60
zungszeugnisses
1204 Genehmigung von Abweichungen von § 12 Abs. 1 und 4 der 9 60 bis 600
der Regelbesatzung Schiffsbesetzungsverordnung
1205 Zulassung von Besatzungsmitgliedern § 14 Abs. 3 der 9 80
mit ausländischer Ausbildung Schiffsbesetzungsverordnung
1206 Verbot des Auslaufens oder Genehmi- § 5 Abs. 2 der 9 400 bis 4 000
gung der Weiterfahrt unter Auflagen Schiffsbesetzungsverordnung
1207 Genehmigung des Weiterfahrens mit § 15 Abs. 1 der 9 100 bis 3 000
geringerer Besatzung oder geringerer Schiffsbesetzungsverordnung
Qualifikation der Besatzung
1208 Festsetzung der Besatzung eines § 112 Abs. 4 der 4 Gebühr nach
Binnenschiffes Binnenschiffs-Untersuchungs- Nr. 1201, 1202
ordnung oder1203
V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- bis zu 75 vom Hundert
handlung, soweit der Betroffene dazu der Amtshandlungs-
Anlaß gegeben hat gebühr(en)
1302 Antragsablehnungen aus anderen Gründen bis zu 75 vom Hundert
als wegen Unzuständigkeit oder Rücknah- der Amtshandlungs-
me eines Antrages auf Vornahme einer gebühr(en)
Amtshandlung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
1303 Teilweise oder vollständige Zurückwei- 20 bis zu dem Betrag,
sung des Widerspruchs, soweit sich der der für die Vornahme
Widerspruch nicht ausschließlich gegen der angefochtenen
eine Kostenentscheidung richtet Amtshandlung(en)
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur vorgesehen ist
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
letzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach§ 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Be- bis zu 75 vom Hundert
ginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch der Gebühr nach
vor deren Beendigung Nr. 1303
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2117
Anhang 1
Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
Brutto·
raumzahl 001 2) 012 013 101 ')2) 102 1) 2) 20P) 6) 3012) 8) 3022)8) 501 3) 4)5) 502 3) 4)5)
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 150 2018,- 451,50 225,75 10 090,- 605,- - - - 3177,- 351,30
bis 300 2018,- 451,50 225,75 10090,- 1210,- - - - 3177,- 351,30
über 300 2018;- 451,50 225,75 10090,- 1210,- 1 345,50 2 795,65 784,90 3177,- 351,30
zuzüglich
für je 233,33 86,72 47,85 23,90 1 076,40 792,35 - - - 321,40 37,35
über 1 000 2 278,16 595,05 297,45 3 319,20 13 587,05 1 345,50 2 795,65 784,90 4141,20 463,35
zuzüglich
für je 200 65,78 35,90 17,95 807,30 444,- 32,30 171,95 47,85 252,70 28,40
über 3 000 2 935,96 954,05 476,95 21 392,20 8 027,05 1 668,50 4 515,15 1 263,40 6 668,20 747,35
zuzüglich
für je 100 34,68 19,45 9,70 430,55 167,45 16,74 92,70 26,15 134,55 15,35
über 9 000 5 016,76 2 121,05 1 058,95 47 225,20 18 074,05 2 672,90 10 077, 15 2 832,40 14 741,20 1 668,35
zuzüglich
für je 100 20,94 11,95 6,- 281,05 104,65 10,76 65,80 17,95 92,70 10,20
über 14 000 6 063,76 2 718,55 1 358,95 61 277,70 23 306,55 3 210,90 13 367,15 3 729,90 19 376,20 2178,35
zuzüglich
für je 100 16,74 9,55 4,75 209,30 79,25 8,38 50,85 14,20 71,75 8,05
über 27 000 8 239,96 3 960,05 1 976,45 88 486,70 33 609,05 4 300,30 19 977,65 5 575,90 28 703,70 3 224,85
zuzüglich
für je 100 8,38 4,75 2,40 - 40,35 4,18 26,90 7,50 37,35 4,20
über 92 000
zuzüglich
13 686,96 7 047,55 3 536,45 - 59 836,55 7 017,30 37 462,65 10 450,90 52 981,20 5 954,85
für je 100 4,18 2,40 1,20 - - 2,10 14,95 4,50 - -
') Zu lfd. Nr. 101 und 102: Sind für Fahrgastschiffe die Voraussetzungen des§ 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf
das 4,5fache erhöht.
2
) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102, 201, 301 und 302: Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen
und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.
3
) Zu lfd. Nr. 501 und 502: Sind die Voraussetzungen des § 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 6,3fache
erhöht.
") Zu lfd. Nr. 501 und 502: Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfenden
Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5
) Zu lfd. Nr. 501 und 502: Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber-
wachung durchführt.
8} Zu lfd. Nr. 201, 301, 302: Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhang 2
Zuschläge für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT)
Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, werden
zusätzlich zu den zu berechnenden Gebühren Zuschläge erhoben:
1 für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 100 vom Hundert
(0 Uhr bis 24 Uhr, am 24. und 31. Dezember
ab 12 Uhr)
2 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert
(ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des
Sonntags)
3 für Nachtarbeit 25 vom Huhdert
(von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit er-
hoben werden
4 Werden die mit einer Amtshandlung betrauten 90DM
Personen aus Gründen, die der Eigentümer je Bediensteten und
eines Schiffes oder die Schiffsführung zu ver- je angefangene Stunde,
treten hat, nicht an Bord genommen oder an höchstens 1 080 DM
der Durchführung der Amtshandlungen ge- je Tag
hindert, wird für die dadurch entstandenen
Warte- und Ausfallzeiten erhoben:
4 Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine 900M
Verlängerung des Aufenthaltes des Bedien- je Bediensteten und
steten, den dieser nicht zu vertreten hat, so je angefangene Stunde,
wird neben den Reisekosten für die dadurch höchstens 1 080 DM
entstandenen Warte- und Ausfallzeiten erhoben: je Tag
Nr. 70-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2119
Anhang 3
1. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBI. 1969 II S. 249)
2. Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361) in der jeweils
gültigen Fassung
3. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (BGBI. 1979 II S. 141) mit Protokoll von 1978 (BGBI. 1980 II S. 525)
4. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2102)
5. (frei)
6. Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober
1981 (BGBI. 1 S. 1163)
7. Internationales Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (BGBI. 1982 II S. 2)
8. Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241 ),
geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2507)
9. Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457)
12. Schiffsbesichtigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706)
13. Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von
Schiffen innerhalb der Gemeinschaft
14. Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, !MO-Ent-
schließung MSC 36(63) vom 20. Mai 1994
15. IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen vom 17. November 1993 (Verkehrs-
blatt S. 671)
16. 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBI. 1990 II
s. 1378)
17. Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffs-
abwasser vom 6. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1221)
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernemung und Entlassung von Off12ieren
der Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns,
der Offizieranw~rter, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) und des Artikels 1 Abs. 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 1O. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 775), geändert durch die Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und
Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. f S. 499), ordne ich an:
1.
Meine Anordnung vom 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3668) wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift vor Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:
,,Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst,
Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst leisten".
2. In Abschnitt III Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abschnitt VII Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die den Grundwehrdienst leisten"
durch die Wörter „die Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereit-
schaft oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" ersetzt.
3. Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „übertrage ich" die Wörter ,, , soweit
sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt," gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, dem folgender neuer Absatz 5 ange-
fügt wird:
,,(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für nicht
wehrpflichtige frühere Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die zum
Wehrdienst herangezogen werden."
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2121
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12. 95 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 12 797 (241 22. 12. 95) 22.11.95
7400-1-6
19. 12. 95 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 12909 (243 28. 12. 95) 1. 1. 96
9529-5
19.12.95 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 12910 (243 28. 12. 95) 1. 1. 96
9513-13
14.12.95 Verordnung zur Aufhebung der Sechsundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunk-
verfahren) 12949 (244 29. 12. 95) 1. 1. 96
96-1-2-26
19.12.95 Einhundertdreißigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
-Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 12 981 (245 30. 12. 95) 1. 1. 96
7400-1
21. 12.95 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Japan 12 981 (245 30. 12. 95) 31.12.95
2125-40-50-3
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 22. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
15. 12. 95 Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 zur Durchführung des Abkommens vom 5. März
1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversiche-
rung ..... . ·..................................................................... . 1042
GESTA: XG3
18. 12. 95 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-
über bestimmten mittel- und osteuropäischen Ländern - EGKS) ..........................•... 1046
7. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1047
9. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken .................. . 1049
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur _Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL• und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren ...•.............•................•.. 1049
10. 11.95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen .................................................. . 1050
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ......................................................................... . 1050
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... . 1051
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls übe:'
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen ....................................... . 1051
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Erteilung von Befreiungen
bei Marktöffnungen für Massensendungen im Bereich Postwesen
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Post- (2) Die Mindestmenge je Absender und Auftrag beträgt
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 250 Sendungen. Für kommunale Gebietskörperschaften,
1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6 Nr. 2 Buch- anerkannte gemeinnützige Vereine sowie Kirchen und
stabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 anerkannte Religionsgemeinschaften als Versender ver-
S. 2325) angefügt worden ist, verordnet das Bundes- mindert sich diese Mindestmenge auf 50 Sendungen.
ministerium für Post und Telekommunikation nach Beteili-
(3) Die Sendungen müssen inhaltsgleich sein. Als
gung des Regulierungsrates:
inhaltsgleich gelten Sendungen auch dann, wenn sie sich
unterscheiden durch
1. Teil
1. eine innere mit der äußeren übereinstimmenden Auf-
Marktöffnungsentscheidung schrift,
2. eine Anrede,
§1
3. je 10 Ordnungsbezeichnungen (Nummern, Buchsta-
Befreiung vom Beförderungsvorbehalt
ben, Zeichen, jedoch keine Worte - ausgenommen
Die Beförderung von schriftlichen Mitteilungen oder Produkt- und Länderbezeichnungen; DM-Beträge nur
sonstigen Nachrichten von Person zu Person für andere in bei reinen Angeboten). Produkt- und Länderbezeich-
geschäftsmäßiger Weise für adressierte, inhaltsgleiche nungen gelten auch dann als nur eine Ordnungsbe-
Sendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von zeichnung, wenn sie aus mehreren Worten bestehen,
mehr als einhundert Gramm wird von dem Beförderungs- 4. Codier- und Steuerungszeichen,
vorbehalt des § 2 Abs. 1 des Gesetzes ausgenommen.
Beförderungen nach Satz 1 bedürfen einer Erlaubnis 5. Ort und Tag der Absendung und Absenderangaben,
(Lizenz) nach Maßgabe des Teils 2. 6. die Unterschrift(en).
(4) Die Sendungen dürfen auch unentgeltliche Proben,
2. Teil Muster und Werbeartikel sowie Fremdbeilagen (Sendungs-
Grundsätze des Lizenzierungsverfahrens teile anderer Absender) enthalten. Die Sendungen müssen
auch hinsichtlich der Beifügungen den Bestimmungen
§2 über die Inhaltsgleichheit entsprechen.
Lizenzerteilung
§4
(1) Eine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt im Sinne
Räumliche Abgrenzung
der Marktöffnungsentscheidung des § 1 wird nach § 2
Abs. 5 des Gesetzes vom Bundesministerium für Post und (1) Grundsätzlich richtet sich das Lizenzgebiet nach
Telekommunikation als Lizenzgeber auf Antrag dem dem Antrag des Lizenznehmers.
Antragsteller {Lizenznehmer) erteilt.
(2) Abweichend von A_bsatz 1 kann der Lizenzgeber bei
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu- Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung eines
nikation kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse nach bestimmten Gebietes das Lizenzgebiet festlegen. In die-
Absatz 1 auf eine ihm nachgeordnete Behörde über- sen Fällen soll die Lizenz Auflagen nach den §§ 5 bis 7 ent-
tragen. Diese Übertragung ist im Amtsblatt des Bundes- halten. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Amtsblatt
ministeriums für Post und Telekommunikation (Amtsblatt) bekanntzumachen.
bekanntzumachen.
(3) Dem Lizenznehmer ist es über § 3 hinaus gestattet,
im Lizenzgebiet eingesammelte Massensendungen ins
§3 Ausland weiterzuleiten sowie aus dem Ausland einge-
Sachlicher Umfang der Lizenz hende Massensendungen ins Lizenzgebiet zu befördern
und auszuliefern.
(1) Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Beförde-
rung (Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern) von adres- (4) Auf Antrag des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber
sierten, inhaltsgleichen Sendungen in einer bestimmten innerhalb der Laufzeit der Lizenz diese im Hinblick auf das
Mindestmenge und einem bestimmten Mindestgewicht. Lizenzgebiet ändern, sofern der vom Lizenznehmer hierzu
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, innerhalb seines Lizenz- vorgelegte Antrag die Bedingungen erfüllt, die ein Antrag-
gebietes die gesamte Wertschöpfungskette des Satzes 1 steller, dem bisher keine Lizenz erteilt worden ist, erfüllen
bereitzustellen. Er ist ferner verpflichtet, die Beförderung müßte, um eine entsprechende Lizenz zu erhalten. Die
der Sendungen vom Absender bis zum Empfänger zu Änderung einer Lizenz im Sinne des Satzes 1 wird wie ein
gewährleisten. Neuantrag behandelt. Die Laufzeit beginnt neu.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2089
§5 Lizenznehmer die Bestimmungen der ihm erteilten Lizenz
einhält, zu informieren. Der Lizenzgeber kann insbeson-
flächendeckende Versorgung
dere verlangen, daß der Lizenznehmer ihm in wiederkeh-
(1) Der Lizenzgeber kann nach Anhörung der Beteiligten renden Abständen Berichte und Statistiken erstellt sowie
(§ 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) dem Lizenz- Muster und Auftragslisten der einzelnen Aufträge bereit-
nehmer, sofern dieser marktbeherrschend im Sinne des stellt.
§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber sowie
ist, Flächendeckungsauflagen machen. Diese Auflagen
jeder von diesem schriftlich ermächtigten Person, die
können die Verpflichtung für den Lizenznehmer umfassen,
nach Absatz 1 geschuldeten Informationen durch Einblick
daß alle potentiellen Empfänger von Massensendungen
in die entsprechenden Unterlagen des Lizenznehmers, auf
nach Ablauf des der Flächendeckungsauflage folgenden
Wunsch des Lizenzgebers auch innerhalb der Geschäfts-
Jahres von der Zustellung des Lizenznehmers erreichbar
räume während der Geschäftszeiten des Lizenznehmers,
sein müssen.
zu überprüfen.
(2) Die Auflagen nach Absatz 1 können auch die Ver-
pflichtung für den Lizenznehmer umfassen, nach Ablauf §10
des der Flächendeckungsauflage folgenden Jahres aus-
reichende Einlieferungs- und/oder Abholungsmöglich- Erfüllungsgehilfen
keiten in der Fläche bereitzustellen. (1) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Befördern im
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Auf- Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Teile davon aus dem
lagen hinaus können auch andere notwendige Auflagen Unternehmen auszulagern und von Erfüllungsgehilfen
gemacht werden. erbringen zu lassen.
(2) Der Lizenznehmer hat den Erfüllungsgehilfen die
§6 Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung sowie die
Kontrahierungszwang vom Lizenzgeber im Rahmen der erteilten Lizenz gemach-
ten Auflagen und Verpflichtungen, soweit diese für die
Der Lizenzgeber kann nach Anhörung der Beteiligten Aufgabenerledigung relevant sind, vertraglich aufzuerle-
(§ 13 Verwaltungsverfahrensgesetz) den Lizenznehmer, gen. Der Lizenznehmer hat die Erfüllungsgehilfen zu über-
sofern dieser marktbeherrschend im Sinne des § 22 des wachen. Er haftet für deren Vertragsverletzungen. § 278
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, ver- des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
pflichten, nach Ablauf des auf die Verpflichtung folgenden
Jahres jedem Zugang zu seinen Netzen zu den veröffent-
lichten Bedingungen zu ermöglichen. 3.Teil
Verfahren der
§7 Lizenzerteilung im einzelnen
Diskriminierungsverbot
§ 11
Der Lizenznehmer darf, sofern er marktbeherrschend im
Sinne des § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Darlegung der Fachkunde und Zuverlässigkeit
schränkungen ist, niemanden bei der Inanspruchnahme
Eine Lizenz im Rahmen des § 2 kann nur erteilt werden,
seiner Leistungen gegenüber gleichartigen anderen Nach-
wenn
fragern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar
oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Die §§ 22 und 1. der Lizenznehmer und die für die Führung der
26 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
bleiben unberührt. 2. der Lizenznehmer oder die für die Führung der
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
§8
3. die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist.
Umgehungsverkehre
Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ausschließlich zum §12
Zwecke der Ausnutzung eines Tarifgefälles zwischen der Brief- und Postgeheimnis,
Deutschen Post AG und dem Postbetreiber eines auswär- Beschränkungen des Postgeheimnisses
tigen Staates im Inland eingesammelte und für Empfänger
im Inland bestimmte Sendungen über das Ausland umzu- Dem Lizenznehmer ist aufzuerlegen, das Brief- und
leiten. Postgeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen zu wahren, die gesetzlichen Auskunfts- und Heraus-
§9 gabepflichten- zu erfüllen, durch die das Brief- und Post-
Informationspflicht geheimnis eingeschränkt ist, und sicherzustellen, daß
auch seine Beschäftigten und Beauftragten diese Pflich-
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Gegenstands ten erfüllen.
der Lizenz sowie der mit ihr verbundenen Auflagen und
sonstigen Nebenbestimmungen ist der Lizenznehmer ver- §13
pflichtet, den Lizenzgeber auf dessen Verlangen über die
Datenschutz
Erbringung der angebotenen Dienstleistung, die Betriebs-
und Dienstgüte, die Geschäftsbedingungen und über alle Der Lizenznehmer hat das geltende Datenschutzrecht
sonstigen Gegebenheiten seines Geschäftsbetriebs, die zu beachten. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer
für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob der entsprechende Auflagen erteilen.
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§14 die der Antragsteller mit anderen Unternehmen zu dem
Zweck abzuschließen beabsichtigt, die lizenzierte Beför-
Übertragung der Lizenz
derungsleistung zu erbringen, und die Gegenstand der
Die Lizenz ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers §§ 1 und 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
übertragbar. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn bei dem kungen sind.
Übernehmer die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind.
Die Übertragung einer Lizenz gilt als Neuantrag. Die Lauf- §16
zeit beginnt neu. Befristung der Lizenz
Die Lizenz wird grundsätzlich für 10 Jahre erteilt. Sie
§15 kann auf Antrag verlängert werden.
Zusammenschluß und
Vereinbarungen mit anderen Unternehmen §17
Vor einem Zusammenschluß im Sinne des § 23 Abs. 2 Verzicht
und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Der Lizenznehmer kann vor Ablauf der Laufzeit auf die
mit der Deutschen Post AG, mit einem anderen Lizenz- Lizenz verzichten.
nehmer für die Beförderung von Massensendungen oder
einem Unternehmen, das mit der Deutschen Post AG oder §18
einem anderen Lizenznehmer zusammengeschlossen ist,
Inkrafttreten
hat der Lizenznehmer dies dem Lizenzgeber mitzuteilen.
Gleiches gilt für Verträge und sonstige Vereinbarungen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2091
Verordnung
über die Gebühren für die Befreiung vom
Beförderungsvorbehalt des§ 2 des Gesetzes über das Postwesen
(Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenverordnung - BefBefGebV)
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 7 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), angefügt durch Artikel 6
Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-
munikation:
§1
Gebühr
Für die Erteilung einer Einzelbefreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2
Abs. 5 des Gesetzes wird eine Gebühr von 400 Deutsche Mark erhoben.
§2
Fälligkeit
Die Gebühr nach § 1 wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an
den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt
worden ist.
§3
Verzug
Nach Ablauf eines Monats nach dem in § 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt
kann die Zahlung eines Säumniszuschlags nach Maßgabe des § 18 des Verwal-
tungskostengesetzes verlangt werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des§ 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBI. 1
S. 3914), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert" durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
11 8. für die Zeit vom 1. Januar 1996 an 0, 1146 vom Hundert für die Betriebs-
krankenkassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die Jahreszahl „ 1996"
ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2093
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung 2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
,,§5
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser
Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförde-
rungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach
Artikel 1 den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 §6
(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt Übergangsvorschriften
geändert: Bis zum 31. März 1996 dürfen die Vorschriften der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verord-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: nung vom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), angewendet
werden."
,,(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Aus-
nahmen von der 3. Der bisherige § 5 wird § 7.
1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-
zember 1994 (BGBI. I S. 3971), 4. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung er-
hält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung*)
2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung ersichtliche Fassung.
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1852), Artikel2
3. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bekanntmachung vom 24. August 1995 (BGBI. 1 in Kraft.
S. 1077) und
4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der ") Der Anhang wird als Anlageband I zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1
Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1 wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
s. 1025)." des Verlags übersandt.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Johannes Nitsch
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten
(Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV)
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des§ 9 Abs. 3 und 4 und des§ 41 Abs. 1 des der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzu-
Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 geben.
S. 1749) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-
§3
tragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Bezeichnung des Wertpapiers
vom 16. März 1995 (BGBI. 1$. 390) verordnet das Bundes- oder Derivats und Wertpapierkennummer
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel:
(1) Das Wertpapier oder Derivat ist hinreichend, ins-
besondere durch Angabe von Art und Bezeichnung und
Seriennummer, zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wert-
Abschnitt 1 papieren ist die Gattung anzugeben (Feld-Nr.: 30), Deri-
Anwendungsbereich vate sind nach Call, Put und Future zu unterscheiden
(Feld-Nr.: 39).
§1 (2) Die internationale Kennummer des gehandelten
Anwendungsbereich Wertpapiers oder Derivats ist anzugeben (Feld-Nr.: 31 ).
Gibt es keine internationale Kennummer oder ist sie dem
Diese Verordnung gilt für die Mitteilungen nach § 9 des Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wert-
Wertpapierhandelsgesetzes an das Bundesaufsichtsamt papierkennummer anzugeben; gibt es keine deutsche
für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt). Wertpapierkennummer, ist eine sonstige nationale oder
interne Kennummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Eine interne
Nummer ist als solche zu kennzeichnen, bei einer nationa-
Abschnitt2 len Kennummer ist das Land, aus dem die Kennummer
stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei Angabe einer deut-
Form und Inhalt der Mitteilung
schen Serien-Wertpapierkennummer ist auch die Stamm-
Wertpapierkennummer anzugeben (Feld-Nr.: 34).
§2
(3) Sofern bei Derivaten eine Wertpapierkennummer
Meldesatz nicht vorhanden ist, ist die Kennummer des Basisobjekts
(1) Die zu Mitteilungen nach § 9 Abs.1 des Wertpapier- (Underlying-lnstrument) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist
handelsgesetzes verpflichteten Unternehmen (Melde- zu kennzeichnen, mit welcher Art von Kennummer das
pflichtige) haben für die Mitteilungen einen Meldesatz Underlying-lnstrument angegeben wird (Feld-Nr.: 40).
nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens und der
anliegenden Feldbeschreibung*) zu erstellen. Felder, die §4
auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden
Geschäftes nicht benötigt werden, bleiben leer. Datum und Uhrzeit
(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Melde- (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder
pflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt wer- der maßgeblichen Kursfeststellung ist anzugeben (Feld-
den. Die Meldepflichtigen haben die an jeweils einem Tag Nr.: 13).
abgegebenen Meldesätze mit einer laufenden Nummer zu (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der
versehen. maßgeblichen Kursfeststellung ist nach Stunden, Minuten
(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14); ist eine Angabe
erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahr- der Sekunden nicht möglich, so hat die Sekundenangabe
hundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in mit „00" zu erfolgen.
(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das
1 Die Anlage wird als Anlageband ll zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Datum oder die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
jeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder
lags übersandt. mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2095
§5 2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um
Kurs, Stückzahl, einen Verkauf handelt (Feld-Nr.: 17);
Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate 3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickel-
ten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-
(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das
Nr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabe-
Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu
geschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäfts-
erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kon-
nummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer
trakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in
die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);
einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preis-
multiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42). 4. im Feld „Geschäftstyp" (Feld-Nr.: 18) ob eine Brutto-
(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft oder Nettoabrechnung, eine zusammengefaßte Meldung
bezogene Kurs (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der gemäß § 16 oder eine zugrundeliegende interesse-
Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung wahrende Order vorliegt;
(Feld-Nr.: 26) anzugeben. 5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüng-
(3) Bei Optionen Ist der auf das gemeldete Geschäft liche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);
bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handels- 6. der Zinssatz des gehandelten Wertpapiers (Feld-
währung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld- Nr.: 37);
Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46)
und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzu- 7. der Kalendertag der Endfälligkeit des Wertpapiers, bei
geben. Derivaten derjenige der Endfälligkeit des Underlying-
lnstruments (Feld-Nr.: 38);
§6
8. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalenderta-
Identifikation der Beteiligten ges, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrech-
(1) Die Meldepflichtigen haben dem Bundesaufsichts- nung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine
amt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt
Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den abweichenden Kurs dient;
Member-lD-Code der Deutschen Terminbörse und die 9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-
von der Deutschen Wertpapierdaten-Zentrale vergebene Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jewei-
Identifikationsnummer anzuzeigen. Jede Änderung dieser ligen Version (Feld-Nr.: 43).
Daten ist dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzu-
zeigen.
§9
(2) Die Meldepflichtigen erhalten nach Eingang der
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 vom Bundesaufsichtsamt Kennzeichen
eine achtstellige Identifikationsnummer.
für Geschäfte auf eigene Rechnung
(3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigen-
Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 bestand betroffen ist (Feld-Nr.: 19). Zudem ist anzugeben,
oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vor- ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt
gesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge (Feld-Nr.: 20).
anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzu-
geben (Feld-Nr.: 1). §10
(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Zusätzliche Angaben
Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteilig-
ten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen im (1) Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wert-
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset- papierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat
zes gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12). die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:
1. die laufende Nummer des Meldesatzes gemäß § 2
§7 Abs. 2 (Feld-Nr.: 54);
Angaben zu börslichen Geschäften 2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes
Es ist anzugeben, ob es sich um ein börsliches oder (Feld-Nr.: 53);
außerbörsliches Geschäft handelt (Feld-Nr.: 21 ). Bei 3. die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);
einem börslichen Geschäft sind außerdem der Börsen-
platz, das Handelssystem (Feld-Nr.: 23) und das Land, in 4. das letzte Rechenzentrum, das demjenigen des Bun-
dem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22), desaufsichtsamtes vorgeschaltet ist (Feld-Nr.: 52).
sowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Ge- Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist derjenige, der den
schäftsnummer des Börsenabwicklungssystems (Feld- Meldesatz erstellt hat.
Nr.: 16) anzugeben.
(2) leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen
Meldesatz an das Bundesaufsichtsamt weiter, so sind
§8 zusätzlich anzugeben:
Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts
1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes
Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben: beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57), .
1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst 2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum
vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15); der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§ 11 Übertragungswegen für das Bundesaufsichtsamt unver-
hältnismäßige Kosten ergeben würden.
fehlerhafte Mitteilungen
Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebe- §14
nen Mitteilung fest, hat er unverzüglich den zugehörigen
Meldesatz als Stornierung gekennzeichnet (Feld-Nr.: 49) Mitteilung über Dritte
mit derselben internen Meldenummer (§ 8 Nr. 1) unter
(1} Die Meldepflichtigen können die Mitteilungen auf ihre
Angabe des Stomodatums (Feld-Nr.: 48) zu melden. Eine
Kosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. Geeignet
anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu
ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung
kennzeichnen (Feld-Nr.: 50) und soll mit ebenfalls der-
der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
selben internen Meldenummer und dem Stornodatum ver-
vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet.
sehen werden. Korrigierte Meldesätze, die auf• Beanstan-
dungen des Bundesaufsichtsamtes beruhen, sind mit (2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Melde-
einem entsprechenden Kennzeichen (Feld-Nr.: 50), der- pflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn
selben internen Meldenummer und dem Korrekturdatum der Dritte die Mitteilung gegenüber dem Bundesaufsichts-
(Feld-Nr.: 48) zu versehen. amt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz
innerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.
Abschnitt3
§15
Übermittlung der Mitteilungen
Mitteilung über ein Zentralinstitut
§12 Sofern sich meldepflichtige Sparkassen und Kredit-
genossenschaften zur _Ausführung des Geschäftes in
Technisches Übermittlungsformat Wertpapieren oder Derivaten einer Girozentrale oder einer
(1) Die Mitteilungen sind mit einer Übertragungsdatei im genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkredit-
ASCII-Format zu übermitteln. instituts bedienen, kann die Mitteilung durch das jeweilige
Spitzeninstitut erfrngen. In der Mitteilung ist die jeweilige
(2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von Sparkasse oder Kreditgenossenschaft als Meldepflichtige
höchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann anzugeben.
mehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muß mit einem
Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der
Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungs-
Abschnitt4
datei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit
der Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist Zusammenfassung
wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertra- von Mitteilungen, Befreiungen
gungsdatei; Zeit der .Erstellung der Übertragungsdatei;
Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des
Vor- und des Nachsatzes. §16
(3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch Zusammenfassung von Mitteilungen
ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Daten-
Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rück-
satz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen
zahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldver-
Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen
schreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen
(ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne Zeilen-
Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in
schaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist
zusammengefaßter Form mit einem Meldesatz gemeldet
nicht zulässig.
werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit.
Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger
§13 am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Kun-
Zulässige Datenträger und Übertragungswege den veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis
ausgeführt werden.
(1) Die Übertragungsdatei kann über eine Festverbin-
dung oder über eine Mailbox übermittelt werden. Sofern
diese Übertragungswege aufgrund technischer Schwie- §17
rigkeiten im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, können Befreiungen von der Mitteilungspflicht
als Datenträger auch Disketten (HD} 1,44 MB 3,5 Zoll, for-
matiert im DOS Format (Version 3.3 oder höher), verwen- (1) Geschäfte in solchen Derivaten, die keinen zumin-
det werden. dest mittelbaren Wertpapierbezug haben, sind von der
Mitteilungspflicht ausgenommen.
(2) Eine Festverbindung zur Datenfernübertragung oder
ein Verfahren über Mailbox zum Zwecke der Übertragung (2) Geschäfte, die an einem Markt im Sinne des § 2
der Mitteilungen vom Meldepflichtigen oder einem Dritten Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem anderen
an das Bundesaufsichtsamt kann nur mit Zustimmung des Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
Bundesaufsichtsamtes auf Kosten des Meldepflichtigen einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
oder des Dritten eingerichtet werden. Das Bundesauf- Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden,
sichtsamt kann die Einrichtung einer Festverbindung oder sind nicht mitzuteilen, wenn in diesem Staat eine Mittei-
eines Mailbox-Verfahrens ablehnen, wenn sich aus diesen lungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2097
Abschnitt 5 (2) Erstmalige Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sind spä-
testens bis zum 31. Dezember 1995 abzugeben.
Schlußvorschriften
§18
§19
Erstmalige Mitteilungs- und Anzeigepflicht
Inkrafttreten
(1) Die Mitteilungen müssen erstmals für die nach dem
31. Dezember 1995 abgeschlossenen Geschäfte abgege- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün jung
ben werden. in Kraft.
Frankfurt am Main, den 21. Dezember 1995
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
Wittich
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 10
und 12 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung sowie auf Grund des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: ·
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3729), wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe "31. Dezember 1995" durch die Angabe „31. Dezember 1996" ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Titandioxid und beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid
als UV-Filter ist bis zum 30. Dezember 1998 gestattet. Kosmetische Mittel, die diese UV-Filter enthalten, dürfen
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Stoffe auf der Verpackung mit der Bezeichnung
,,Titanium dioxide" oder „Zinc oxide" angegeben sind."
2. In § 6 Abs. 4 werden nach dem Wort „entgegen" die Worte ,,§ 3b Abs. 7 Satz 2 oder" eingefügt.
3. Nach § 6a Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1995 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1996 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1997
in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen kosmetische Mittel, die Stoffe nach § 3b Abs. 7 ent-
halten, ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung noch bis zum 30. Dezember 1996 eingeführt und in den
Verkehr gebracht werden."
4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 358 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „8-Methoxypsoralen" wird die Angabe ,, , 5-Methoxypsoralen" eingefügt.
bb) Nach dem Wort „Ölen" werden die Worte,,; bei der Verwendung von natürlichen ätherischen Ölen in Sonnen-
schutz- und Bräunungsmitteln ist der Gehalt an Furocumarinen in den Fertigerzeugnissen auf weniger
als 1 mg/kg beschränkt" angefügt.
; Diese Verordnung dient der Umsetzung der Achtzehnten Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Anpassung der Anhänge 11, 111, VI
und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen
Fortschritt (ABI. EG Nr. L 167 S. 19).
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 . 2099
b) folgende Nummern werden angefügt:
,,414. 4-tert.-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen (Moschus Ambrette)
415. Diisobutyl-phenoxy-ethoxy-ethyldimethylbenzylammoniumchlorid (Benzethoniumchlorid)
416. Zellen, Gewebe sowie Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
417. 3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid (Phenolphthalein*), mit Ausnahme der Verwendung in Zahnprothesen-
reinigungsmitteln nach Maßgabe der in Anlage 2 Teil B Nr. 5 angegebenen Bedingungen
418. Steinkohlenteer und Bestandteile aus Steinkohlenteer''.
5. In Anlage 2 Teil B wird folgende Nummer angefügt:
-
a b C d e f
„5 3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid Zahnprothesenreinigungsmittel 0,1 %".
(Phenolphthalein*)
6. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 2, 16, 21, 29 und 30 jeweils die Angabe „31. 12. 1995" durch die Angabe
,,31. 12. 1996" ersetzt.
7. In Anlage 7 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e
„10 2-Cyan-3,3-diphenyl-acryl- 10 % On Säure ausgedrückt)".
säure(2-ethyl-hexylester)
(Octocrilen*)
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Bierverordnung
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 16 Abs. 1 Artikel2
Satz 2, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b und Änderung der Verordnung
Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeich-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 nungsverordnung und der Bierverordnung
(BGBI. 1 S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) ge- Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung vom
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien 7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3743) wird wie folgt gefaßt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, ,,Artikel 3
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
Übergangsregelung
Bis zum 31. März 1997 dürfen Biere noch nach den bis
Artikel 1 zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-
ten gekennzeichnet werden; die so gekennzeichneten
Änderung der
Biere dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
gebracht werden."
In § 10 Satz 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), die Artikel3
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Mai 1995
Inkrafttreten
(BGBI. 1 S. 630), geändert worden ist, wird das Datum
"31. Dezember 1995" durch das Datum „31. Dezember Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1996" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 .2101
Verordnung
über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen Eisen- ereignis und muß für jede Versicherungsperiode min-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, destens zweimal zur Verfügung stehen.
2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§1 §3
Versicherungspflicht
Nachweis- und Anzeigepflichten
(1) Öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Eisenbahn-
verkehrsuntemehmen und öffentliche Eisenbahninfra- (1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1
strukturuntemehmen Im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 und 2 ist vor der Betriebsaufnahme der nach § 5 des
Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind ver- Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde
pflichtet, eine Versicherung zur Deckung von Ansprüchen nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß § 158c
aus dem Haftpflichtgesetz bei einem im Inland zum Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungs-
Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten vertrag.
Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
(2) Öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Eisenbahnver-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zur Deckung von kehrsunternehmen und öffentliche Eisenbahninfrastruk-
Ansprüchen auf der Grundlage der Einheitlichen Rechts- turuntemehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
vorschriften für den Vertrag über die internationale Eisen- bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine
bahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV), Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben den Nachweis
Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBI. 1985 II Verordnung zu erbringen.
S. 130), für öffentliche Eisenbahnen, die d~rartige Beför-
derungen durchführen.
§4
§2
Inkrafttreten
Deckungssumme
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je Schadens- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
• Hans Jochen Henke
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung*)
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1936), das nach
dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Gemein-
- des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 6 des Binnenschiff-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und
gelangt, am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn
des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
es mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1
gesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
und 2 der vorgenannten Verordnung versehen ist.·
13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) geändert worden ist,
Auf-den-Markt-Gelangen im Sinne des Satzes 1 ist das
verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Geräte-
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des sicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit machung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 17931, der
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436)
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Orga- geändert worden ist.
nisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986
(BGBI. 1S. 864) verordnet das Bundesministerium für (2) Für die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbeschei-
Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für nigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und deren Verlängerung
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, erstrecken sich die erste Untersuchung und die
Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kenn-
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zeichnung nur auf folgende Bestimmungen der Rhein-
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das schiffsuntersuchungsordnung: § 7 .01 Nr. 2, §§ 7.02,
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit 7.03 Nr. 1, § 8.01 Nr. 2, § 8.02 Nr. 1, § 8.03 Nr. 3, § 8.05
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Nr. 5, § 8.06 Nr. 2, §§ 8.08, 10.01 Nr. 2, 3, 6, 14, § 10.02
Nr. 1 Buchstabe b, c, Nr. 2 Buchstabe a, e bis h,
§ 10.03 Nr. 1 Buchstabe b, d, Nr. 2 bis 4, § 10.05, Kapi-
Artikel 1 tel 13 sowie § 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden
Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März ist, und § 7.13, falls ein Einmannsteuerstand vorhan-
1988 (BGBI. 1S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 den ist. Soweit es sich um Fahrzeuge nach§ 2 Nr. 9
Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II handelt, bedürfen sie keiner Untersuchung."
S. 3822), wird wie folgt geändert:
2. § 124 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: a) In Nummer 2 Buchstabe c wird am Ende der Punkt
durch das Wort „oder" ersetzt.
n§4a
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Sportfahrzeuge
,,3. entgegen§ 4a Abs. 1 Satz 1 mit einem Sport-
(1) Unbeschadet des § 4 darf mit einem Sport- fahrzeug auf einer Wasserstraße der Zone 3
fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Ver- oder 4 am Verkehr teilnimmt."
ordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Artikel2
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur An- Inkrafttreten
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15). Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2103
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft;
Vom 21. Dezember 1995
Auf Grund im Rahmen der Schiffsbesichtigungs-Verordnung See
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706) sowie für
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten
sung der Bekanntmachung vom 27. September 1994
im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf
(BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundesministerium für
dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Verordnung nicht berührt."
für Post und Telekommunikation und dem Bundes-
ministerium der Finanzen,
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Inlands-
1986 (BGBI. 1 S. 1270) verordnet das Bundesministe- dienstreisen" folgende Wörter eingefügt:
rium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation und dem ,,der haupt- und nebenamtlichen Technischen Auf-
Bundesministerium der Finanzen, sichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft,"
- des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ,,(2) Gebühren werden nach der im amtlichen
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Schiffsmeßbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 (BRZ) erhoben."
S. 613) geändert worden ist, verordnen das Bundes-
ministerium für Verkehr und das Bundesministerium für c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
„ Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff
Bundesministerium der Finanzen, während der Reise, die in einem deutschen Hafen
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- beginnt oder endet, Amtshandlungen vorgenom-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821): men, gelten diese als im Inland durchgeführt."
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 1 -
,,(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vor-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See- handenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses
Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1 - mit Ausnahme des Funksicherheitszeugnisses -
S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen
22. Juli 1992 (BGBI. 1S.1576), wird wie folgt geändert: Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer
begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungs-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: weise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre
der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet."
,,(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätig-
keiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird, wie aus
") Artikel 1 Nr. 3 (lfd. Nr. 812 und 814 des Gebührenverzeichnisses) dient
dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu
der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur gefaßt.
Durchsetzung internationaler Normen der Schiffssicherheit, die Ver-
hütung von Verschmutzung und die Lebensbedingungen an Bord von
Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässer Artikel 2
der Mitgliedstaaten fahren - Hafenstaatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157
S.1). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhang
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
1. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A. Freibord-Zeugnisse
001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a des gemäß Anhang 1
Indienststellung des Schiffes Übereinkommens von 1966/88
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens von 1966/88
§ 13 Abs. 1 und 6 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Erteilung des Freibordzeugnisses für
vorhand~ne Schiffe
007 BRZ kleiner 3 000 650
008 BRZ größer/gleich 3000 1 040
009 BRZ größer/gleich 6000 1 300
010 BRZ größer/gleich 10 000 1560
011 BRZ größer/gleich 30 000 1950
012 Erneute Erteilung des Freibordzeugnisses Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c des gemäß Anhang 1
nach Erneuerungsbesichtigung durch die Übereinkommens von 1966/88
Verwaltung
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
013 Bestätigung der von der Verwaltung Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c des gemäß Anhang 1
durchgeführten jähr1ichen Besichtigung Übereinkommens von 1966/88
im Zeugnis
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Internationale Freibord-Ausnahme- Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe a des
zeugnisse Übereinkommens von 1966/88
a) für Schiffe neuartiger Bauart Artikel 6 Abs. 2 des
Übereinkommens von 1966/88
b) für einmalige Auslandfahrt Artikel 6 Abs. 4 des
Übereinkommens von 1966/88
Erteilung des Zeugnisses vor lndienst-
stellung des Schiffes
014 BRZ kleiner 3 000 650
015 BRZ größer/gleich 3000 1 040
016 BRZ größer/gleich 6000 1 300
017 BRZ größer/gleich 10 000 1 560
018 BRZ größer/gleich 30 000 1 950
019 Erneute Erteilung des internationalen Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b des 1,5fache der Gebühr
Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Übereinkommens von 1966/88 nach Nr. 001
Erneuerungsbesichtigungen durch die
Verwaltung
020 Bestätigung der durch die Verwaltung Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b des 1,5fache der Gebühr
durchgeführten jähr1ichen Besichtigung Übereinkommens von 1966/88 nach Nr. 013
im Freibord-Ausnahmezeugnis
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2105
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
021 Genehmigung von Änderungen nach einer Artikel 15 des 1 50 vom Hundert der
Besichtigung oder Überprüfung durch die Übereinkommens von 1966/88 Gebühr nach Nr. 001,
Verwaltung mindestens
210
Genehmigung von Änderungen nach einer
Besichtigung oder Überprüfung durch die
zuständige Klassifikationsgesellschaft
022 BRZ kleiner 3 000 650
023 BRZ größer/gleich 3000 1 040
024 BRZ größer/gleich 6000 1300
025 BRZ größer/gleich 10 000 1560
026 BRZ größer/gleich 30 000 1 950
027 Testat der Verwaltung zur Eintragung 420
der jährlichen Besichtigung
(sofern nicht lfd. Nr. 013)
028 Zeugniserteilung aufgrund einer Über- Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 013
prüfung im Zusammenhang mit der EWG-VO Nr. 613/91
Umreglstrierung
029 Zeugniserteilung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 1~ 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
030 Erteilung des Freibordzeugnisses 420
aufgrund weiterer Besichtigungen der
zuständigen Klassifikationsgesellschaft
031 Testat der Verwaltung zur Verlegung Kapitel 1 Regel 14 Buchstabe h 3 420
des Jahresdatums . des Übereinkommens von 1966/88
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Kapitel I Regel 12 3
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge Buchstabe a Ziffer i der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 13 Abs. 1 und 3 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
101 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Kapitel I Regel 7 3 gemäß Anhang 1,
Indienststellung des Schiffes Buchstabe a Ziffer i der Anlage ggf. zzgl. Nr. 701,
zum Übereinkommen von 1974/88 703 oder 705 bis 709
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Kapitel I Regel 7 3 gemäß Anhang 2,
vorhandene Schiffe Buchstabe a Ziffer ii der Anlage ggf. zzgl. Nr. 702,
zum Übereinkommen von 1974/88 704 oder 705 bis 711
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
103 Prüfung des Erfordernisses umfang- Kapitel I Regel 7 3 Gebühr nach Nr. 102,
reicher Besichtigungen Buchstabe a Ziffer iii der Anlage ggf. zzgl. Nr. 701,
zum Übereinkommen von 1974/88 704 oder 705 bis 711
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
104 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Internationaler Code für die Sicher- 14 1,5fache der Gebühr
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge heit von Hochgeschwindigkeitsfahr- nach Nr. 101,
zeugen, KapltelX Regel3 ggf. zzgl. Nr. 701,
703 oder 705 bis 709
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Ud. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
105 Erteilung des Sicherheitszeugnisses 1,5fache der Gebühr
für vorhandene Hochgeschwindigkeits- nach Nr. 102,
fahrzeuge ggf. zzgl. Nr. 702,
704 oder 705 bis 711
106 Bestätigung der Regelmäßigen Besichti- IMO-Code über die Sicherheit 15 1,5fache der Gebühr
gungen im Zeugnis von Spezialschiffen, Code 1.5 nach Nr. 102,
ggf. zzgl. Nr. 702,
704 oder 705 bis 711
107 Erteilung der Ertaubnis zum Betrieb Internationaler Code für die Sicher- 14 50 vom Hundert der
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen heit von Hochgeschwindigkeitsfahr- Gebühr nach Nr. 101
vor deren Indienststellung zeugen,KapltelXRegel3 oder 301 oder 501
108 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb 40 vom Hundert der
von vorhandenen Hochgeschwindigkeits- Gebühr nach Nr. 102
fahrzeugen oder 302 oder 502
109 Bestätigung der Regelmäßigen Besichti- IMO-Code über die Sicherheit 15 50 vom Hundert der
gungen im Zeugnis von Spezialschiffen, Code 1.5 Gebühr nach Nr. 102
oder 302 oder 502
110 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Gebühr nach Nr. 101
Spezialschiffe vor de~ Indienststellung
111 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Gebühr nach Nr. 102
vorhandene Spezialschiffe
C. Bau-Sicherheitszeugnisse
Bau-Sicherheitszeugnisse für Fracht- Kapitel I Regel 12 3
schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage
und mehr in der Auslandfahrt zum Übereinkommen von 1974/88
§ 13 Abs. 1 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses Kapitel I Regel 10 3 gemäß Anhang 1
vor lndie~ststellung des Schiffes Buchstabe a Ziffer i der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses Kapitel I Regel 10 3
für vorhandene Schiffe mit einer Brutto- Buch!tabe a Ziffer ii der Anlage
raumzahl zum Ubereinkommen von 1974/88
207 BRZ kleiner 3 000 650
208 BRZ größer/gleich 3000 1 040
209 BRZ größer/gleich 6000 1300
210 BRZ größer/gleich 1O 000 1560
211 BRZ größer/gleich 30 000 1950
212 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Kapitel I Regel 10 Buchstabe a 3 420
Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesich- Ziffer iii, iv und v der Anlage
tigungen zum Übereinkommen von 1974/88
§ 11 Abs 1 Satz 3 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2107
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
213 Prüfung des Erfordernisses umfang- Kapitel I Regel 10 Buchstabe a 3 400 bis 1 500
reicherer Besichtigungen Ziffer vi in Verbindung mit Regel 11
Buchstabe c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
214 Zeugniserteilung aufgrund eines 840
EG-Zeugnisse~
215 Testate durch die Verwaltung
. Kapitel I Regel 14 Buchstabe h
des Übereinkommens von 1966/88
3 420
216 Überprüfung im Zusammenhang mit der Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 012
Umregistrierung EWG-VO Nr. 613/91
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Kapitel I Regel 12 3
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl Buchstabe a Ziffer iii der Anlage
von 500 und mehr in der Auslandfahrt zum Übereinkommen von 1974/88
§ 13 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
301 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheits- Kapitel I Regel 8 3 gemäß Anhang 1
zeugnisses vor Indienststellung des Buchstabe a der Anlage
Schiffes zum Übereinkommen von 1974/88
302 Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheits- Kapitel I Regel 8 Buchstabe a 3 gemäß Anhang 1
zeugnisses sowie die Bestätigung der Ziffer ii und iii der Anlage
Regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis zum Übereinkommen von 1974/88
für vorhandene Schiffe
303 Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichti- Kapitel I Regel 8 3 50 vom Hundert der
gung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Buchstabe a Ziffer iv der Anlage Gebühr nach Nr. 302
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 11 Abs. 1 Satz 3 der 2
Schiffssicherheitsverordnung
304 Bestätigung der Zwischenbesichtigungen Kapitel I Regel 8 3 Gebühr nach Nr. 302
von Tankschiffen im Alter von 10 und Buchstabe a Ziffer iii der Anlage
mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheits- zum übereinkommen von 1974ll8
zeugnis
305 Prüfung des Erfordernisses umfang- Kapitel I Regel 8 Buchstabe a 3 Gebühr nach Nr. 302
reicherer Besichtigungen Ziffer v in Verbindung mit Regel 11
Buchstabe c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
306 Zeugniserteilung aufgrund einer Über- Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 303
prüfung im Zusammenhang mit der EWG-VO Nr. 613/91
Umregistrierung
307 Zeugniserteilung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 13 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
- 308 Testate durch die Verwaltung Kapitel I Regel 14 Buchstabe h 3 420
des Übereinkommens von 1966/88
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahr- Kapitel VIII Regel 10 3
gastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe Buchstabe b und c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses Kapitel VIII Regel 9 der Anlage 3 3fache der Gebühr
vor Indienststellung des Schiffes zum Übereinkommen von 1974/88 nach Nr. 101 oder
201 und 301,
ggf. 701, 703 oder
705 bis 709
402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses Kapitel VIII Regel 9 der Anlage "" 3 3fache der Gebühr
für vorhandene Schiffe zum Übereinkommen von 1974/88 nach Nr. 102
oder der Gebühren-
gruppe Nr. 207
bis 211 und 302,
ggf. 702, 704 oder
705 bis 711
F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeug- § 13 Abs. 4 der 2
nisse für Frachtschiffe mit einer Brutto- Schiffssicherheitsverordnung
raumzahl von 500 oder mehr in der
Nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer
Bruttroraumzahl von weniger als 500
und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheits-
zeugnisse für Frachtschiffe
501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs- § 11 Abs. 1 Satz 1 der 2 gemäß Anhang 1
Sicherheitszeugnisses vor lndienst- Schiffssicherheitsverordnung
stellung des Schiffes
502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs- § 11 Abs. 1 Satz 1 der 2 gemäß Anhang 1
Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffssicherheitsverordnung
Schiffe
503 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs- § 11 Abs. 1 Satz 1 der 2 Gebühr nach Nr. 502
Sicherheitszeugnisses aufgrund der Schiffssicherheitsverordnung
Änderung der Zweckbestimmung oder
des Erwerbs des Rechts zur Führung
der Bundesflagge
504 Erteilung des Sicherheitszeugnisses § 13 Abs. 5 der 2 Gebühr nach Nr. 501
für Frachtschiffe vor Indienststellung Schiffssicherheitsverordnung und der Gebühren-
des Schiffes gruppe 701, 703
oder 705 bis 709
505 Erteilung des Sicherheitszeugnisses § 13 Abs. 5 der 2 Gebühr nach Nr. 502
für Frachtschiffe bei vorhandenen Schiffssicherheitsverordnung und 702, 704 oder
Schiffen 705 bis 711
G. Ausnahmezeugnisse
Ausnahmebescheinigungen oder Aus- Kapitel I Regel 12 3
nahmezeugnisse für z.B. Sicherheits- Buchstabe a Ziffer vii der Anlage
zeugnisse für Fahrgastschiffe, Bau- zum Übereinkommen von 1974/88
Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-
§ 8 der 2
Sicherheitszeugnisse, Freibordzeug-
Schiffssicherheitsverordnung
nisse sowie Funksicherheitszeugnisse
601 Zulassung der Ausnahme vor lndienst- 150 bis 3000
stellung des Schiffes
602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene 75 bis 1 500
Schiffe
603 Zeugniserteilung aufgrund .eines Artikel 3 Abs. 2 der 13 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
604 Zeugniserteilung aufgrund einer Über- Artikel 3 Abs. 4 der 13 Gebühr nach Nr. 012
prüfung im Zusammenhang mit der EWG-VO Nr.- 613/91
Umregistrierung
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2109 ·
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
H. Funk-, Telegrafiefunk- und Sprechfunk-Sicherheitszeugnisse
Gebühren für die Durchführung einer Kapitel I Regel 12 Buchstabe a 3
Funksicherheitsprüfung bei einer Schiffs- Ziffer iv und v der Anlage
erdfunkstelle/Seefunkstelle sowie Aus- zum Übereinkommen von 1974/88
fertigung eines Zeugnisses
§ 23 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
Erteilung von Telegrafiefunk- oder Sprech- Kapitel I Regel 12 Buchstabe a 3
funk-Sicherheitszeugnissen, Sicherheits- Ziffer .!v und v der Anlage
zeugnissen für Fahrgastschiffe, Telegrafie- zum Ubereinkommen von 1974/88
funk-Anlagen, soweit nicht gesondert
gebührenpflichtig, in Verbindung mit
701 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Schiffes Ziffer i und Regel 9 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 800
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 1600
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
702 Weitere Besichtigungen Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Ziffer ji und Regel 9 der Anlage
zum Ubereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 240
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 480
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses in
Verbindung mit
703 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Schiffes Ziffer.! und Regel 9 der Anlage
zum Ubereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordnung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 500
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 1 000
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
2110
.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
704 Regelmäßige oder Weitere Kapitel I Regel 7 Buchstabe a 3
Besichtigungen Ziffer ii und Regel 9 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88
§ 23 Abs. 1 der
Schiffssicherheitsverordung 2
- bei Schiffen bis 499 BRZ 150
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
- bei Schiffen ab 500 BRZ 300
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
705 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 8 der Anlage 3 295
Funkanlage für das Seegebiet A 1 zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
§ 23 Abs. 1 der Anhang 2 und/oder
Schiffssicherheitsverordnung Reisekostenerstattung
im Inland
706 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 9 der Anlage 3 585
Funkanlage für die Seegebiete A 1 zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
undA2 Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
707 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 10 der Anlage 3 975
Funkanlage für die Seegebiete A 1, A 2 zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
und A 3 Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
708 Funkstelle auf einem Schiff mit einer Kapitel IV Regel 11 der Anlage 3 975
Funkanlage für die Seegebiete A 1, A 2, zum Übereinkommen von 1974/88 Zuschläge gemäß
A 3 und A 4 Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
709 Nachbesichtigungen nach einer Prüfung § 23 Abs. 1 der 2 195
Schiffssicherheitsverordung je Stunde und Be-
diensteten, angefan-
gene 30 Minuten
werden jeweils auf
die nächstfolgenden
aufgerundet
Zuschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
710 Genehmigung einer Nach- bzw. 195
Umrüstung je Stunde und Be-
diensteten, angefan-
gene 30 Minuten
werden jeweils auf
die nächstfolgenden
aufgerundet
ZUschläge gemäß
Anhang 2 und/oder
Reisekostenerstattung
im Inland
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2111
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
711 Genehmigung von Umrüstungen bishe- § 23 Abs. 1 der 2 Gebühr nach Nr. 710
riger Seefunkstellen auf GMDSS Schiffssicherheitsverordung
712 Zeugnisumschreibung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 2 Gebühr nach Nr. 702
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91 oder 704
J. Sonstige Amtshandlungen
801 Genehmigung von Änderungen nach Kapitel I Regel 11 3 10 vom Hundert
einer Besichtigung Buchstabe b der Anlage der Gebühr, die für
zum Übereinkommen von 1974/88 die vorhergehende
Besichtigung
erhoben wurde,
mindestens jedoch
210
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Artikel 19 Abs. 4 des 10 vom Hundert
Sicherheits- oder Ausnahme-Zeug- Übereinkommens von 1966/88 der Gebühr, die für
nisses bis zu fünf Monaten die vorhergehende
Besichtigung
erhoben wurde,
mindestens jedoch
210
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Kapitel I Regel 14 3 10 vom Hundert
Sicherheits- oder Ausnahme-Zeug- Buchstabe d und e der Anlage der Gebühr, die für
nisses bis zu fünf Monaten zum Übereinkommen von 1974/88 die vorhergehende
Besichtigung
§ 13 Abs. 8 der 2
erhoben wurde,
Schiffssicherheitsverordnung
mindestens jedoch
210
Genehmigung zur Beförderung von Kapitel VI Regel 1O der Anlage 3
Getreide zum übereinkommen von 1974/88
804 für den ersten Getreidebeladungsfall 900 bis 10 000
805 für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 90 bis 1 000
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, § 5 Abs. 5 der 2 Gebühr nach Nr. 001,
die unter fremder Flagge eingesetzt Schiffssicherheitsverordnung 101 und 701, 703
werden sollen oder 705 bis 709;
bzw. 001, 201 oder
301 und 701, 703
oder 705 bis 709;
bzw. 001, 501 und
701, 703 oder 705
bis 709 sowie den
Gebührengruppen
1001 bis 1018
807 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe § 14 Abs. 4 der 2 Gebühr nach Nr. 302
unter fremder Flagge, die in der Natio- Schiffssicherheitsverordnung
nalen Fahrt eingesetzt werden sollen
808 Zulassungen von Gegenständen im § 10 Abs. 1 der 2 300 bis 20 000
Bereich Schiffssicherheit Schiffssicherheitsverordnung
809 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Aus- 150 bis 15 000
nahmen, Genehmigungen oder Zulas-
sungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen
und Besichtigungen von Schiffsanlagen,
-einrichtungen und -ausrüstungen, insbe-
sondere nach Empfehlungen, Richtlinien
und Entschließungen der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
810 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Aus- 75 vom Hundert
nahmen, Genehmigungen oder Zulas- der Gebühren für
sungen aufgrund von Prüfungen von Besichtigungen und
Plänen und anderen Unter1agen sowie Überprüfungen
Besichtigungsberichten i'!' Zusammenhang im Inland
mit Besichtigungen und Uberprüfungen
durch die vom GL anerkannten, im Aus-
land ansässigen freiberuflichen Besichtiger
811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfah- § 17 Abs. 2 und 3 der 2 400 bis 4 000,
rens bzw. Gestattung des Auslaufens Schiffssicherheitsverordnung zzgl. Auslagen
oder Weiterfahrens unter Auflagen für die Benutzung
Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 des 7
oder Bedingungen von Luft- und
Übereinkommens von 197'3/78
Wasserfahrzeugen
§ 4 Abs. 2 der 6 im Inland
Verordnung über die Besatzung von
Schiffen unter fremder Flagge
812 Überprüfung im Zusammenhang mit § 17 Abs. 5 der 2 200 bis 5 000,
Verweigerung des Hafenzugangs Schiffssicherheitsverordnung zzgl. Auslagen
für die Benutzung
von Luft- und
Wasserfahrzeugen
im Inland
813 Nachbesichtigung nach einer der in 200 bis 5 000,
Nummer 811 oder 812 bezeichneten zzgl. Auslagen
Maßnahme für die Benutzung
von Luft- und
Wasserfahrzeugen
im Inland
814 Operational Control nach SOLAS/Load § 17 Abs. 3 der 2 200 bis 10 000,
Line/MARPOL Schiffssicherheitsverordnung zzgl. Auslagen
für die Benutzung
von Luft- und
Wasserfahrzeugen
im Inland
815 Erteilung von Probefahrtbescheinigungen § 13 Abs. 13 der 2 1 200 bis 15 000
Schiffssicherheitsverordnung Diese Gebühr kann
auf die Gebühren,
die für Zeugnisse
nach§ 13 der
Schiffssicherheitsver-
ordnung zu erheben
- sind, angerechnet
werden.
816 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen 210
weiteren Einsatz
817 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder 210
Änderung eines Zeugnisses, Genehmi-
gung, Bescheinigung oder Zulassung
n_ach Abschnitt I ohne erneute Prüfung
der Voraussetzungen, die zu ihrer Ertei-
lung geführt haben
818 Zulassung einer Ausnahme ohne not- § 8 Abs. 1 der 2 420
wendige Besichtigung Schiffssicherheitsverordnung
819 Bestätigung der Übereinstimmung des Anlage 1 Regel 26 des 7 80
Notfallplanes mit MARPOL MARPOL7'3/78
Amtshandlungen In Zusammenhang mit
der Anerkennung und Akkreditierung von
Klassifikationsgesellschaften
850 Begründung eines Auftragsverhältnisses § 5 der 12 1O 000 bis 60 000
(ohne Begehung) Schiffsbesichtigungsverordnung
Artikel 6 der Richtlinie des
Rates 94/57/EG
-------------------------------- --------
Nr. 70-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2113
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
-
851 Nachtrag zur Begründung eines Auf- 5 000 bis 20 000
tragsverhältnisses (ohne Begehung)
852 Anerkennung von Sachverständigen für § 39 Abs. 4 Nr. 5 der 2 300 bis 3000
die Prüfung von Feuerföschern Schiffssicherheitsverordnung
Zulassung des Handbuches für Verfahren Anlage II Regeln 5, SA und 8 7
und Vorkehrungen nach Anlage II zum des MARPOL 73ll8
MARPOL 73ll8 bei Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von
856 BRZ 400 bis 4 000 200
857 BRZ größer/gleich 4 000 300
Ausstellen einer Ersatzausfertigung der
Zulassung des Handbuches für Verfahren
und Vorkehrungen nach Anlage II zum
MARPOL 73/78 bei Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von
858 BRZ 400 bis 4 000 100
859 BRZ größer/gleich 4 000 150
860 Gebühr für Amtshandlungen, soweit 210 bis 10 000
nicht im Einzelnen in den Nummern 001
bis 1208 genannt -·
II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
Internationale Zeugnisse über die Anlage I Regel 5 des 7
Verhütung der Ölverschmutzung MARPOL 73ll8
- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraum-
zahl größer als 150
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
vor Indienststellung eines Schiffes
1001 BRZ kleiner 3 000 1 300
1002 BRZ größer/gleich 3000 2080
1003 BRZ größer/gleich 8000 2600
1004 BRZ größer/gleich 20 000 3900
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
für vorhandene Schiffe
1005 BRZ kleiner 3 000 650
1006 BAZ größer/gleich 3000 1040
1007 BRZ größer/gleich 8000 1300
1008 BRZ größer/gleich 20 000 1950
- für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraum-
zahl größer als 400
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
vor Indienststellung eines Schiffes
1009 BRZ kleiner 3 000 650
1010 BRZ größer/gleich 3000 1040
1011 BAZ größer/gfeich 6000 1300
1012 BAZ größer/gleich 10 000 1560
1013 BAZ größer/gleich 30 000 1 950
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
Erteilung des Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Ölverschmutzung
für vorhandene Schiffe
1014 BRZ kleiner 3 000 375
1015 BRZ größer/gleich 3000 520
1016 BRZ größer/gleich 6000 650
1017 BRZ größer/gleich 10 000 780
1018 BRZ größer/gleich 30 000 975
Internationale Zeugnisse über die Ver- Anlage II Regel 11 des 7
hütung der Verschmutzung bei der Be- MARPOL73/78
förderung schädlicher flüssiger Stoffe
als Massengut
Erteilen eines lnternation~len Zeugnisses
über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut vor Indienststellung
des Schiffes
1019 BRZ kleiner 3 000 1300
1020 BRZ größer/gleich 3000 2080
1021 BRZ größer/gleich 8000 2600
1022 BRZ größer/gleich 20 000 3900
Erteilen eines Internationalen Zeugnisses
über die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut für vorhandene
Schiffe
1023
1024
BRZ kleiner 3 000
BRZ größer/gleich 3000
. 650
1040
1025 BRZ größer/gleich 8000 1300
1026 BRZ größer/gleich 20 000 1950
Internationale Zeugnisse .über die Ver- § 3 Abs. 1 der 16
hütung der Verschmutzung durch Ab- 8. Os~Umweltschutz-Änderungs-
wasser verordnung
§ 4 Abs. 2 der 17
Verordnung über Schiffsabwasser
1027 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses 1 040
üt:?er die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser vor Indienststellung des
Schiffes
1028 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses 520
über die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser für vorhandene Schiffe
1038 Verlängerung der Gültigkeit eines lnternatio- § 13 Abs. 8 der 2 10 vom Hundert der
nalen Zeugnisses über die Verhütung Schiffssicherheitsverordnung Gebührengruppen
der Ölverschmutzung, Internationalen Zeug- 1005 bis 1008 oder
nisses über die Verhütung der Verschmut- 1014 bis 1018,
zung bei der Beförderung schädflCher 1023 bis 1026
flüssiger Stoffe als Massengut oder
Internationalen Zeugnisses über die Ver-
hütung der Verschmutzung durch Abwasser
bis zu fünf Monaten
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2115
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
1039 Zulassungen von Anlagen und Geräten 300 bis 7 000
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
1040 Vorläufige Bewertung von Chemikalien, Anlage II Regel 3 Abs. 4 des 7 300 bis 3000
die noch nicht den einzelnen Stoffgrup- MARPOL 73/78
pen zugeordnet sind
1041 Bestätigung der ordnungsgemäßen Ab- Anlage II Regel 8 Abs. 3 des 7 500 bis 3 000
gabe von Ladungsresten MARPOL 73/78
1042 Befreiung von den Bestimmungen zur Anlage II Regel 8 7 250 bis 2 000
Abgabe von Ladungsresten oder Bestä- Abs. 2b, Sa, b, 6b, C, 7b, c des
tigung alternativer Maßnahmen zum Vor- MARPOL 73/78
waschen von Ladungstanks
1043 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder 210
Änderung eines Zeugnisses, Genehmi-
gung, Bescheinigung oder Zulassung ohne
erneute Prüfung der Voraussetzungen, die
zu ihrer Erteilung geführt haben
1044 Testate der Verwaltung Kapitel I Regel 14 Buchstabe h 3 420
des Übereinkommens von 1966/88
1045 Zeugniserteilung aufgrund eines Artikel 3 Abs. 2 der 13 840
EG-Zeugnisses EWG-VO Nr. 613/91
1046 Zeugniserteilung aufgrund einer Gebühr nach Nr. 012
Überprüfung im Zusammenhang
mit der Umregistrierung
III. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit
1101 Allgemeine körperliche Untersuchung ein- §§ 2, 3 und 9 der 8 16,30
schließlich Prüfung des Hörvermögens Seediensttauglichkeitsverordnung
1102 Prüfung der Sehschärfe §§ 4 und 9 der 8 9,10
Seediensttauglichkeitsverordnung
1103 Prüfung der Farbtüchtigkeit §§ 4 und 9 der 8 9,40
Seediensttauglichkeitsverordnung
Röntgenaufnahme der Lunge § 6 der 8
Seediensttauglichkeitsverordnung
1104 •Schirmbildaufnahme 21
1105 Großbildaufnahme 40,50
1106 Ergänzungsuntersuchung durch beauf- § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 8 140 vom Hundert
tragte Ärzte Abs. 3 der Seediensttauglichkeits- der nach der Gebüh-
verordnung renordnung für Ärzte
zu zahlenden Beträge
1107 Erteilung des Seediensttauglichkeits- § 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 8 4,80
zeugnisses bzw. der Bescheinigung Seediensttauglichkeitsverordnung
über Seedienstuntauglichkeit
1108 Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage § 14 Abs. 3 der 8 4,80
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen Seediensttauglichkeitsverordnung
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark·
Nummer
IV. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
Schiffsbesatzungszeugnisse § 4 Abs. 1 der 9
Schiffsbesetzungsverordnung
1201 Erteilung des Schiffsbesatzungs- 40 bis 600
zeugnisses
1202 Neuerteilung des Schiffsbesat- 20 bis 300
zungszeugnisses nach Ablauf der Gültig-
keit oder einer Änderung
1203 Ersatzausstellung des Schiffsbesat- 20 bis 60
zungszeugnisses
1204 Genehmigung von Abweichungen von § 12 Abs. 1 und 4 der 9 60 bis 600
der Regelbesatzung Schiffsbesetzungsverordnung
1205 Zulassung von Besatzungsmitgliedern § 14 Abs. 3 der 9 80
mit ausländischer Ausbildung Schiffsbesetzungsverordnung
1206 Verbot des Auslaufens oder Genehmi- § 5 Abs. 2 der 9 400 bis 4 000
gung der Weiterfahrt unter Auflagen Schiffsbesetzungsverordnung
1207 Genehmigung des Weiterfahrens mit § 15 Abs. 1 der 9 100 bis 3 000
geringerer Besatzung oder geringerer Schiffsbesetzungsverordnung
Qualifikation der Besatzung
1208 Festsetzung der Besatzung eines § 112 Abs. 4 der 4 Gebühr nach
Binnenschiffes Binnenschiffs-Untersuchungs- Nr. 1201, 1202
ordnung oder1203
V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- bis zu 75 vom Hundert
handlung, soweit der Betroffene dazu der Amtshandlungs-
Anlaß gegeben hat gebühr(en)
1302 Antragsablehnungen aus anderen Gründen bis zu 75 vom Hundert
als wegen Unzuständigkeit oder Rücknah- der Amtshandlungs-
me eines Antrages auf Vornahme einer gebühr(en)
Amtshandlung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
1303 Teilweise oder vollständige Zurückwei- 20 bis zu dem Betrag,
sung des Widerspruchs, soweit sich der der für die Vornahme
Widerspruch nicht ausschließlich gegen der angefochtenen
eine Kostenentscheidung richtet Amtshandlung(en)
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur vorgesehen ist
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-
letzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach§ 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Be- bis zu 75 vom Hundert
ginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch der Gebühr nach
vor deren Beendigung Nr. 1303
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2117
Anhang 1
Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
Brutto·
raumzahl 001 2) 012 013 101 ')2) 102 1) 2) 20P) 6) 3012) 8) 3022)8) 501 3) 4)5) 502 3) 4)5)
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 150 2018,- 451,50 225,75 10 090,- 605,- - - - 3177,- 351,30
bis 300 2018,- 451,50 225,75 10090,- 1210,- - - - 3177,- 351,30
über 300 2018;- 451,50 225,75 10090,- 1210,- 1 345,50 2 795,65 784,90 3177,- 351,30
zuzüglich
für je 233,33 86,72 47,85 23,90 1 076,40 792,35 - - - 321,40 37,35
über 1 000 2 278,16 595,05 297,45 3 319,20 13 587,05 1 345,50 2 795,65 784,90 4141,20 463,35
zuzüglich
für je 200 65,78 35,90 17,95 807,30 444,- 32,30 171,95 47,85 252,70 28,40
über 3 000 2 935,96 954,05 476,95 21 392,20 8 027,05 1 668,50 4 515,15 1 263,40 6 668,20 747,35
zuzüglich
für je 100 34,68 19,45 9,70 430,55 167,45 16,74 92,70 26,15 134,55 15,35
über 9 000 5 016,76 2 121,05 1 058,95 47 225,20 18 074,05 2 672,90 10 077, 15 2 832,40 14 741,20 1 668,35
zuzüglich
für je 100 20,94 11,95 6,- 281,05 104,65 10,76 65,80 17,95 92,70 10,20
über 14 000 6 063,76 2 718,55 1 358,95 61 277,70 23 306,55 3 210,90 13 367,15 3 729,90 19 376,20 2178,35
zuzüglich
für je 100 16,74 9,55 4,75 209,30 79,25 8,38 50,85 14,20 71,75 8,05
über 27 000 8 239,96 3 960,05 1 976,45 88 486,70 33 609,05 4 300,30 19 977,65 5 575,90 28 703,70 3 224,85
zuzüglich
für je 100 8,38 4,75 2,40 - 40,35 4,18 26,90 7,50 37,35 4,20
über 92 000
zuzüglich
13 686,96 7 047,55 3 536,45 - 59 836,55 7 017,30 37 462,65 10 450,90 52 981,20 5 954,85
für je 100 4,18 2,40 1,20 - - 2,10 14,95 4,50 - -
') Zu lfd. Nr. 101 und 102: Sind für Fahrgastschiffe die Voraussetzungen des§ 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf
das 4,5fache erhöht.
2
) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102, 201, 301 und 302: Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen
und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.
3
) Zu lfd. Nr. 501 und 502: Sind die Voraussetzungen des § 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 6,3fache
erhöht.
") Zu lfd. Nr. 501 und 502: Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfenden
Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5
) Zu lfd. Nr. 501 und 502: Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber-
wachung durchführt.
8} Zu lfd. Nr. 201, 301, 302: Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhang 2
Zuschläge für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT)
Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, werden
zusätzlich zu den zu berechnenden Gebühren Zuschläge erhoben:
1 für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 100 vom Hundert
(0 Uhr bis 24 Uhr, am 24. und 31. Dezember
ab 12 Uhr)
2 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert
(ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des
Sonntags)
3 für Nachtarbeit 25 vom Huhdert
(von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit er-
hoben werden
4 Werden die mit einer Amtshandlung betrauten 90DM
Personen aus Gründen, die der Eigentümer je Bediensteten und
eines Schiffes oder die Schiffsführung zu ver- je angefangene Stunde,
treten hat, nicht an Bord genommen oder an höchstens 1 080 DM
der Durchführung der Amtshandlungen ge- je Tag
hindert, wird für die dadurch entstandenen
Warte- und Ausfallzeiten erhoben:
4 Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine 900M
Verlängerung des Aufenthaltes des Bedien- je Bediensteten und
steten, den dieser nicht zu vertreten hat, so je angefangene Stunde,
wird neben den Reisekosten für die dadurch höchstens 1 080 DM
entstandenen Warte- und Ausfallzeiten erhoben: je Tag
Nr. 70-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2119
Anhang 3
1. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBI. 1969 II S. 249)
2. Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361) in der jeweils
gültigen Fassung
3. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (BGBI. 1979 II S. 141) mit Protokoll von 1978 (BGBI. 1980 II S. 525)
4. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2102)
5. (frei)
6. Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober
1981 (BGBI. 1 S. 1163)
7. Internationales Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (BGBI. 1982 II S. 2)
8. Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241 ),
geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2507)
9. Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457)
12. Schiffsbesichtigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1706)
13. Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von
Schiffen innerhalb der Gemeinschaft
14. Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, !MO-Ent-
schließung MSC 36(63) vom 20. Mai 1994
15. IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen vom 17. November 1993 (Verkehrs-
blatt S. 671)
16. 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBI. 1990 II
s. 1378)
17. Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffs-
abwasser vom 6. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1221)
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernemung und Entlassung von Off12ieren
der Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns,
der Offizieranw~rter, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) und des Artikels 1 Abs. 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 1O. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 775), geändert durch die Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und
Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. f S. 499), ordne ich an:
1.
Meine Anordnung vom 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3668) wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift vor Abschnitt I wird wie folgt gefaßt:
,,Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst,
Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst leisten".
2. In Abschnitt III Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abschnitt VII Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die den Grundwehrdienst leisten"
durch die Wörter „die Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereit-
schaft oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" ersetzt.
3. Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „übertrage ich" die Wörter ,, , soweit
sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt," gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, dem folgender neuer Absatz 5 ange-
fügt wird:
,,(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für nicht
wehrpflichtige frühere Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die zum
Wehrdienst herangezogen werden."
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2121
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12. 95 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 12 797 (241 22. 12. 95) 22.11.95
7400-1-6
19. 12. 95 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarif-
ordnung 12909 (243 28. 12. 95) 1. 1. 96
9529-5
19.12.95 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 12910 (243 28. 12. 95) 1. 1. 96
9513-13
14.12.95 Verordnung zur Aufhebung der Sechsundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunk-
verfahren) 12949 (244 29. 12. 95) 1. 1. 96
96-1-2-26
19.12.95 Einhundertdreißigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
-Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 12 981 (245 30. 12. 95) 1. 1. 96
7400-1
21. 12.95 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Japan 12 981 (245 30. 12. 95) 31.12.95
2125-40-50-3
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 22. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
15. 12. 95 Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 zur Durchführung des Abkommens vom 5. März
1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversiche-
rung ..... . ·..................................................................... . 1042
GESTA: XG3
18. 12. 95 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-
über bestimmten mittel- und osteuropäischen Ländern - EGKS) ..........................•... 1046
7. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 1047
9. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken .................. . 1049
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur _Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL• und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren ...•.............•................•.. 1049
10. 11.95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen .................................................. . 1050
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ......................................................................... . 1050
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... . 1051
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls übe:'
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen ....................................... . 1051
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tag Inhalt Seite
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen • • • . . • . • . . . . . . • . • . • . . • • . . • . . . . • • . . • • . . • • 1052
10. 11. 95 Bekanntmachung über den Gettungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) • • • 1052
13. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages • • • • • . . • • . • • • • • 1053
14. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter•
richtswesen . . • • • . • • • • • . • . • . . • • • • • • • . • • • • • . • • • • . . . • . . . . . . . • . . . • . • • • • . • • • • . . • • • • . • • • 1053
14. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 1054
14. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten : . . . . . . . • . . • . • . • • • . . • • • . • . • • . . . . . • • . . . • . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . • • . • . • . . . • • • • 1054
14. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . • . . • • • . . . . • • • • • . . . . . . . . • . • . . . • • • • . . . . . . . . . • . . . . . • • • . . . • • . • • • 1055
14. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzur'lg der Europäischen Schule und des Protokolls
über die Gründung Europäischer Schulen sowie des Zusatzprotokolls hierzu • . . . . • • . . • . . . . . • • • • • 1055
14. 11. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Tschechoslowakei • . • . . • • . . . • • • • . . • • • . . . . • • . • . . • • . • . • • • . • • • • • • • • • • • • • • 1056
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuz0glich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspf'8is ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 38, ausgegeben am 30. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
20. 12. 95 Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A, f:! 1 und B 2 zur Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Anderungen der Anlagen A, B 1 und
B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel . . . . • • . • . . . . • • . . . . . . • • 1058
FNA: 9502·13-6
13. 11. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der
Bundesrepublik Deutschland und dem Generaldirektorat für Jugend und Sport beim Ministerpräsiden-
ten der Republik Türkei über jugendpolltische Zusammenarbeit . • • . • . . . . . . • • . • • • . • . • • • • . . . • . • • 1059
14. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen • • • • • • . . • • • • • • . • . • • • • . • • • • • • • • 1062
14. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland In Zivil- oder Handelssachen • • • • • • • • • • • • • • • 1065
15. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von
Kernmaterial . . . . . . • . . • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . . • . . . . . • • • • . • . . . • • • • . . • . • • • • • • . • • . • • • • • 1065
13. 12. 95 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife sowie über die Erhebung
'{On Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von FS-Streckengebühren nach dem Internationalen
Ubereinkommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) • • • • • • • . . • • • • • 1066
Abschlußhinweis . . . . . . . • • • • . • • . • . . • . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . • • • • • • 1072
Die Anlage 1 zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Anclerungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Mosel wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Auegabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzOgllch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 11,25 DM (9,30 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei Llefsung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrw91steuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 2123
Hinweis
Der Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 70 und endet mit der Seite 2124.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 1 vom 12. Januar 1995
Anhänge 1 und 2 zur Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßen-
verkehrsrechtlicher Vorschriften
- zur Ausgabe Nr. 6 vom 10. Februar 1995
Anlagen 1 bis 1Ob zur Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
(Grundbuchverfügung - GBV) und Anlagen 1 bis 4 zur Verordnung über die
Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Woh-
nungsgrundbuchverfügung - WGV)
- zur Ausgabe Nr. 25 vom 18. Mai 1995
Anlagen 1, 2 und 3 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Sammelantrags-
Datenträger-Verordnung, zugleich Anlagen 1, 2 und 3 zur Sammelantrags-
Datenträger-Verordnung
- zur Ausgabe Nr. 33 vom 30. Juni 1995
Anlagen, Formblätter, Nachweisungen und Muster zur Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV)
- zur Ausgabe Nr. 41 vom 9. August 1995
Anlagen 1 bis 11 zur Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Daten-
übermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung -
2. BMeldDÜV)
- zur Ausgabe Nr. 42 vom 10. August 1995
Anlage zur Fünften Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung), zugleich Anlagen A und B zur
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
- zur Ausgabe Nr. 67 vom 23. Dezember 1995
Anlage zur Fünften Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisen-
bahn (5. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung), zugleich Anlage zur Ver-
ordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
- zur Ausgabe Nr. 68 vom 28. Dezember 1995
Anhänge 1 bis 3 zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatz-
verordnung
- zur Ausgabe Nr. 69 vom 29. Dezember 1995
Anlagen 1 bis 5 zur Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes, der Arbeitslosenhilfe und
des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 1996 (AFG-Leistungsverordnung 1996)
- zur Ausgabe Nr. 70 vom 30. Dezember 1995
Anhang zu Artikel 1 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung, zugleich Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Aus-
nahmeverordnung - GGAV)
Anlage zur Verordnung über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren
und Derivaten (Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV)
1 Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verfags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweignleder1assung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen uod sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthllt
a) VOik.rechtiiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorsctvlfen.
L.aufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Auegaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dleaer Prala gitt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnu,g.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandes 1: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Preis des Anlagebandes II: 11,25 DM (9.30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechm.1ng 12,25 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%. .
Der Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Tell II umfaßt die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 38 und endet mit der Seite 1072.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 2 vom 19. Januar 1995
Revision 2, einschließlich der Berichtigung 1 der Revision 2, und Änderung 1
der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7,
Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 53,
ECE-Regelung Nr. 87, .
ECE-Regelung Nr. 79 mit Anhängen 1 bis 4
zur Ausgabe Nr. 8 vom 18. März 1995
Anlage zur 5. RIO-Änderungsverordnung
zur Ausgabe Nr. 9 vom 25. März 1995
Änderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 57,
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 14 einschließlich Berichtigung 1,
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30
zur Ausgabe Nr. 16 vom 2. Juni 1995
Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5,
Änderung 6 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 13,
Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37 einschließlich der Berichtigung 1
zur Ausgabe Nr. 17 vom 20. Juni 1995
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung· 1
zur Ausgabe Nr. 25 vom 30. August 1995
ECE-Regelung Nr. 93
zur Ausgabe Nr. 30 vom 30. September 1995
ECE-Regelung Nr. 94
zur Ausgabe Nr. 32 vom 28. Oktober 1995
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48
zur Ausgabe Nr. 35 vom 8. Dezember 1995
Anlage zur 7. SOLAS-ÄndV
zur Ausgabe Nr. 38 vom 30. Dezember 1995
Anlage 1 zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A,
B 1- und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter -~uf dem
Rhein (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, 81 und 82 zur Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.