142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Verbesserung der beruflichen Stellung ausländischer Rechtsanwälte
Vom 29. Januar 1995
Auf Grund des § 206 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechts- Artikel 2
anwaltsordnung, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. August 1994 (BGBI. II S. 1438) neu gefaßt worden ist. Änderung des Gesetzes
sowie auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Eig- über die Eignungsprüfung
nungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1349) verordnet das Bundes- In der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Eignungs-
ministerium der Justiz: prüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom
6. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1349), das durch Artikel 37 Nr. 1
Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,
Verordnung 2436) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes
zur Durchführung des § 206 Abs. 2 vom 27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666, 2436) geändert
worden ist, werden nach dem Wort ,,Awocato" ein
der Bundesrechtsanwaltsordnung
Komma und das Wort „Procuratore" eingefügt.
§ 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
ist auf die in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten
Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzu-
wenden. Artikel 3
Anlage Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anwaltsberufe
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
in Mitgliedstaaten
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur
der Welthandelsorganisation
Durchführung des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwalts-
- in den Vereinigten Staaten ordnung vom 6. August 1990 (BGBI. 1 S. 1512) außer
von Amerika: Attorney at law Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe u sser-Sch narren berger
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 143
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau
Vom 31. Januar 1995
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Molkereifachfrau und die Prüfungsordnung an geeigneter
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszu-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom händigen. Dem Auszubildenden soll für die betrieblich~
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungs-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft betrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht aus-
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe- zulegen.
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno-
(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,
logie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
Bundesinstituts für Berufsbildung:
die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschrif-
ten zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden
§1 können.
Mindestanforderungen an (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Be- und Vergleichsverfahren eröffnet ist.
Verarbeitung von Milch und der Herstellung von Milch-
produkten sein, der nach seiner Einrichtung und seiner
§2
Bewirtschaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß
dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Ausnahmeregelung
Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkerei-
fachfrau vom 28. Februar 1991 (BGBI. I S. 513) geforderten Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein. die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,
daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb
(2) Die Ausbildungsstätte muß so ausgerichtet sein, der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten
daß eine angemessen vielseitige Ausbildung in der Be- Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
und Verarbeitung von Milch und in der Herstellung von
Milchprodukten gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den in der Be- und §3
Verarbeitung von Milch und in der Herstellung von Inkrafttreten
Milchprodukten erforderlichen, dem Stand der Technik
entsprechenden Maschinen, Anlagen und Geräten aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gestattet sein. in Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwartungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom1.Februar1995
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1S. 1), des§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBI. 1 S. 1455}, des § 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082}, des § 12
Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) geändert worden
ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit§ 29 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom· 9. September 1965
(BGBI. 1S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2015), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. September 1994 (BGBI. 1S. 2400), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort„Warenzeichensachen" durch „Markensachen• ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummern 102 400 und" durch „Nummer" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „ 15" durch „20" ersetzt.
4. In§ 10Abs. 3 wird das Wort „Warenzeichen-" durch „Marken-" ersetzt.
5. Das Kostenverzeichnis (Anlage zu§ 2 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt
,,Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
A. Gebühren
1. Register- und Rollenauszüge
101 000 Erteilung von beglaubigten Register- oder Rollenauszügen 40
101 01 O Erteilung von unbeglaubigten Register- oder Rollenauszügen 20
II. Beglaubigungen
101 050 Beglaubigung von Abschriften
für Jede angefangene Seite 1
mindestens 20
Für die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entschei-
dungen und Bescheide werden Gebühren nicht erhoben.
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
III. Bescheinigungen
101 100 Erteilung eines Prioritätsbelegs, einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbeschei-
nigung 35
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 145
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
101 120 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft 30
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
IV. Akteneinsicht
101 200 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
101 210 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
oder der Antrag im Anschluß an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
V. Auskünfte
101 400 Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt in Verfahren nach
§ 43 oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes
ermittelt hat 20
Die Mitteilungen gemäß § 43 Abs. 7 des Patentgesetzes und § 7 Abs. 2 Satz 4 des
Gebrauchsmustergesetzes sind gebührenfrei.
101 410 Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Namensverzeichnis zum Muster-
register 30
101 420 Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik gemäß § 29 Abs. 3 des Patent-
gesetzes 850
VI. Elektronische Rollenauskunft
101 500 Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdaten
pro Kalenderjahr für bis zu 50 Abfragen, 50
für jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres 1
Abfragen in den Patentinformationszentren sind gebührenfrei.
VII. Rücknahme
101 600 Antragsrücknahme, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde
(§ 7 Abs. 2) 1/ 4 des Betrages
der für die
Vornahme
bestimmten
Gebühr,
mindestens 20
Nummer Auslagen Höhe
B. Auslagen
1. Auslagen für die Erteilung je einer Abschrift der Druckschriften,
102 010 a) die gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes
ermittelt wurden, an
- den Patentanmelder,
- den Gebrauchsmusteranmelder oder -inhaber oder
- den antragstellenden Dritten, 30DM
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummer Auslagen Höhe
102 020 b) die im Prüfungsverfahren entgegengehalten oder im Einspruchsverfahren
hinzugezogen worden sind, an
- den Patentinhaber,
- den Patentanmelder oder
- den antragstellenden Dritten, 20DM
sofern der Antrag auf Erteilung der Abschriften in dem jeweiligen Verfahren gestellt
worden Ist
II. Schreibauslagen
102 100 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung
in derselben Angelegenheit
a) für die ersten 50 Seiten, 1 DM
b) für jede weitere Seite 0,30DM
1. Schreibauslagen werden erhoben für
a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder als
Telefax übermittelt werden,
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen
haben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftstück die erforderliche
Zahl von Abschriften beizufügen,
c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten
Schriftstücke zurückgefordert werden,
d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke,
die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, nicht in der erforder-
lichen Zahl eingereicht wurden,
e) Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach§ 4 Abs. 4 zu erstatten
sind.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und
Bescheide des Patentamts,
b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch
einen Bevollmächtigten,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
III. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
1. Schwarzweißfotografien
a) bei Anfertigung durch das Patentamt:
102200 Aufnahme eines Modells oder Anfertigung eines Filmnegativs 100M
102 210 Auslagen für das Filmnegativ 2DM
102220 Auslagen für jeden Abzug 2DM
102 230 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
2. Farbige Fotografien
102 250 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
3. Graphische Darstellungen
102 280 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
IV. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten
102 300 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 36a des Patentgesetzes in der
Fassung vom 2. Januar 1968
pro Zeile, SDM
mindestens 50DM
102 31 0 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Geschmacksmustersachen in voller Höhe
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 147
Nummer Auslagen Höhe
102 320 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Urheberrechtssachen in voller Höhe
Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt, im Markenblatt oder im
Geschmacksmusterblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:
102 330 a) in Geschmacksmusterverfahren in voller Höhe
102 340 b) in allen übrigen Verfahren
pro Zeile, 5OM
mindestens 50OM
102 350 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patent-
schrift, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:
pro Zeile, 50M
mindestens 50OM
V. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
102 410 Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst in voller Höhe
102 420 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Ent-
schädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen
wäre; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf
verschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren
Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit
angemessen verteilt; in voller Höhe
102 430 die bei Geschäften außerhalb des Patentamts den Bediensteten auf Grundgesetz-
licher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)
und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen,
so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung
der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
gemessen verteilt; in voller Höhe
102 440 die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen
Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung
und für die Rückreise gewährt werden; in voller Höhe
102 450 die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei
erwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung
und Fütterung von Tieren; in voller Höhe
102 460 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 102 410 bis 102 450 bezeich-
neten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind;
diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; ·n voller Höhe
102 470 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. in voller Höhe".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.
Bonn,den1.Februar1995
Die Bundesministerin der Justiz
leuth e u sse r-Sch narren berg er
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom1.Februar1995
Auf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung Satz 1, sowie des§ 31 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs- zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
Verordnung vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3986) sationen,
wird nachstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Aus-
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 in Verbindung mit Abs. 4
gleichszahlungs-Verordnung in der vom 1. Januar 1995
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
Marktorganisationen,
berücksichtigt:
1. die am 12. Dezember 1992 in Kraft getretene Ver- zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und des § 15, jeweils
ordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 1991 ), in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der
2. die am 15. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung Gemeinsamen Marktorganisationen,
vom 11. Mai 1993 (BGBI. 1S. 685),
zu 5. des§6Abs.1 Nr.6, 7und 19undder§§ 15und 16,
3. die am 30. September 1993 in Kraft getretene Ver- jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des
ordnung vom 27. September 1993 (BAnz. S. 9237), § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2
4. · die am 8. Dezember 1993 in Kraft getretene Ver- des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
ordnung vom 1. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 1983), Marktorganisationen,
5. die am 26. März 1994 in Kraft getretene Verordnung zu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,
vom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 582), jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1, und des
6. die am 29. Juli 1994 in Kraft getretene Verordnung § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung
vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1672), der Gemeinsamen Marktorganisationen,
7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 64 zu 8. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 .und 19 und der§§ 15 und 16,
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2
8. die am 14. Oktober 1994 in Kraft getretene Verordnung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852), Marktorganisationen, von denen § 6 Abs. 1, § 8
9. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Verordnung Abs. 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3986). vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert
worden sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5 und
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6
der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des
Abs. 4, und des Gesetzes zur Durchführung der § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen
der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und§ 36
S.1397), Abs. 4 Satz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und der 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sind.
Bonn, den 1. Februar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 149
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
1. Abschnitt (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte
Fläche.
Allgeme1nes
(4) Eine Parzelle ist eine Fläche, die mit einer Fruchtart
bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder meh-
§1
reren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt
Anwendungsbereich (Schlag).
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission ordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-
einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter rechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben.
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrier-
ten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger, 2. Abschnitt
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Antragsvoraussetzungen
Flächen stillegen,
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über §4
die allgemeine Ausgleichszahlung,
Antrag
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf still-
gelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen An-
allgemeine Ausgleichszahlung. trag gewährt. Der Antrag muß bis zum 13. Mai des Jahres,
für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle,
§2 die für den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zustän-
dig ist, eingegangen sein. Der Antrag muß zusätzlich zu
Zuständigkeit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten
(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind Angaben enthalten:
die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 stellers,
genannten Rechtsakte zuständig.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; da~~i sind
ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung
soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten Rechtsakte gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme
über der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung der-
jenigen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichs-
1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, zahlung gestellt wird und die nicht Futterflächen im
2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach- Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige
wachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Nutzung angegeben werden,
Aufkäufer oder Verarbeiter und
3. Flächen, getrennt nach solchen, die
3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten
bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes-
finanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der aa) für den eigenen Betrieb,
Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen bb) für einen anderen Betrieb,
Erzeugnisse ausgeführt werden sollen.
cc) in einem anderen Betrieb sowie
§3 b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-
derten Maßnahmen
Allgemeine Bestimmungen
stillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a
(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. Doppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift
(2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage auf- des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über-
geführten Gebiete. nommen hat, anzugeben,
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. die Erklärung, daß die Flächen für die Ausgleichszah- 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich
lungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes aus-
mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrün- machten.
land genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen
Zwecken dienten,
3. Abschnitt
5. die Erklärung,
Vereinfachte Ausgleichszahlung
a) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit zwei §5
Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder
Ausgleichszahlung
b) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht wird.
(1) Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-
(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem
der Antragstellung Antrag angegeben hat, daß
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, 1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,
die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Getreide benötigt wird, und
Rapses,
2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen
3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach- beantragt.
bausaatgut verwendet worden ist,
Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat- Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-
gutvennehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder region in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-
schnittsertrag zugrunde zu legen.
5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten
,,Bienvenu• oder „Jet Neur- (2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs-
berechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens
für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.
0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren Flur-
(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit stücken bestehen.
zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Ver- (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
langen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die
rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
Grundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische
auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei
Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-
geeigntete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit
schreiten.
genügender Sicherheit die genaue Lage, Größe und
Nutzung der Flächen zu erkennen ist. Die Flächennach-
weise sind ab der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb 4. Abschnitt
bereitzuhalten. Allgemeine Ausgleichszahlung
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 aufge- §6
führten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, sowie Allgemeine Bestimmungen
weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bearbeitung
der Anträge erforderlich ist. (1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichs-
zahlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen
(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3 Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten
aufgeführten Untertagen sowie weitere Angaben fordern, ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.
soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor- Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die
derlich ist. der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.
(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich (2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus-
der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission vom gleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens
24. September 1992 über die Bedingungen für Aus- 0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren
gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Flurstücken bestehen.
Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABI. EG Nr. l 281 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
(EG) Nr. 2246/94 der Kommission vom 16. September rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) geändert worden ist, können auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.
Ausgleichszahlungen nachträglich zur Emte 1993 für Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-
Flächen gewährt werden, sofern diese schreiten.
1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur §7
Ernte 1993 erfaßt wurden, Getreide
2. von Antragstellem bewirtschaftet wurden, die im Wirt- Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage
Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-
Produktion erzielten, und durchschnittserträge zugrunde zu legen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 151
§8 (2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teil-
Eiweißpflanzen nimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten
Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah- stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn
lung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in es sich um einen Schlag handelt, der von unveränder-
der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte lichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt
Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen. auch ein Flurstück.
(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der (3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet. stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maß-
gebend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich
beantragt wird.
§9
Ölsaatenanbau § 11
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah- Mindestbewirtschaftungszeit
lung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der
Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte (1) Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich
Ölsaatendurchschnittsertrag zugrunde zu legen. vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für
stillzulegende Flächen nicht einzuhalten im Fall
(2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der
1. des Eigentumserwerbs,
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die
(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten Ausgleichszahlungen beantragt werden könnten, im
Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unterneh- ersten Jahr der Pacht den Umfang der vor der
men als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Zupacht stillzulegenden Flächen zuzüglich 40 von
Die Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn hundert überschreiten,
der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese
Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten 2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Verord-
vorgesehenen Zwecken zugeführt werden. nung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991
zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur
(ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,
§9a
3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz,
Anderer Lein als Fasertein
4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist 5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion oder
aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu
legen. 6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus
5. Abschnitt besonderen regionalen Bewirtschaftungsweisen oder
Flächenstillegung besonderen regional bedingten Betriebsstrukturen er-
geben.
§10
§12
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
Anteilige Stillegung
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am (1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in. mehreren Erzeu-
15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf gungsregionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung
Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August zur Stillegung auch in einer dieser Regionen nachkom-
des folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im men, wenn
Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben 1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der
Parzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag
Verpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder
des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung
2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha still-
folgenden Wirtschaftsjahres.
gelegt werden müßten.
(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still- Müßte ein Erzeuger im Fall des Satzes 1 Nr. 2 in min-
gelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vor- destens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen,
bereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden so ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung
Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbau- zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.
lichen Gründen vor dem Ende des Stillegungszeitraums
erforderlich ist. (2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-
destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung
(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten zur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion nicht gleich-
Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-
zulässig. schaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion befreit.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§12a Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
H6chstgrenze für Stlllegungsausgleich Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG
Nr. l 30 S. 7) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
(1) Ausgleichszahlungen fOr stillgelegte Flächen können
höchstens für 33 von hundert der Flächen eines Betriebes §14
gewährt werden, für die ein Antrag auf Ausgleichszah-
lungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten gestellt Stillegungsauflagen
worden ist. Satz 1 gilt im Fall der Übertragung der (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist
Stillegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden
Betrieb; in diesem Fall ist die in den in § 1 genannten 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie
Rechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend. Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder
Lein jeweils in Reinsaat,
(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung 2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,
einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land- Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15
wirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), Abs. 1 des Abfallgesetzes,
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 des 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und
Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)
4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1b das Ent-
geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
fernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des
während des Stillegungszeitraurns entstandenen Be-
§12b wuchses,
Garantierte Dauerbrache 5. unbeschadet der Regelung in § 1OAbs. 1a im Fall der
Ein Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar des
Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts- der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede
jahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen verboten. Im Fall des § 10 Abs. 1a gelten die Verbote des
Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.
Ausgleichszahlungen im Fall
(1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten
1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.
2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillge-
3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle, legte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung
zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
4. der Enteignung,
(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach
5. der Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruktur-
Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag
maßnahmen oder zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums
6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1
nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.
Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung (4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige
rückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche
Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet Pflichten, bleiben unberührt.
zu sein.
§13
Übertragung der Stillegungsverpflichtung 6. Abschnitt
(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still- Nachwachsende Rohstoffe
legungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur
innerhalb einer Grundflächenregion zulässig. §15
(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz Ausnahmen,
oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will, Obermittlung von Antragsangaben
kann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-
der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der wachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten
Landesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Über- Rechtsakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.
tragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(3) Artikel 1Oder Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kom- übermittelt den Landesstellen eine Aufstellung der Ver-
mission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbestimmun- träge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf
gen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung (EWG) stillgelegten Flächen, aus der sich für jeden Vertrag die
Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG Nr. L 90 S. 8) ist zur Ernte Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige
im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden. Liefermenge und die Tatsache ergibt, daß die erforder-
(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der liche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen
1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 153
§15a den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt
Repräsentative Ertrige für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten der Geschäfts-,
(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen
Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe an- während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
gebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige auf Verlangen die in Betracht kommenden BOcher, Auf-
Wirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unter-
regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art lagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
und Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei auto-
Kulturpflanze berücksichtigen. matischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten
(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur- Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen
pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
Futtermittelzwecke geeignet sind. Landesstellen dies verlangen.
(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine
repräsentativen Erträge rechtzeitig. Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser
Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege,
§15b Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der
Lager- und Bestandsbuchhaltung Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-
lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vor-
genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in geschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Über-
den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben wachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung kann im Einzelfall einen
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines
Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten
kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechts-
für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
nachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers
(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge- übernimmt. ·
nannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen
§17
Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach
handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Auf- Meldepflichten der Länder
zeichnungen und Buchführungen können anstelle der
Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen
Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die
Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt das
nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersicht-
Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen
licher Form enthalten.
Land die Flächengröße und Bewirtschaftungsform mit.
§15c §18
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe Kürzung
Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten der Ausgleichszahlungen
vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den und des Stillegungsausgleichs
Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zu- Die zuständige oberste Landesbehörde gibt
ständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des
Antragstellers und die für den Antragsteller zuständige
1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten
Landesstelle angegeben werden. Flächen,
2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maß-
geblichen Daten sowie
7. Abschnitt 3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-
lichen Stillegungssatz
Duldungspflichten,
zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten
Meldungen, Kürzung der Zahlungen
Zeitpunkten öffentlich bekannt.
§16
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben
1. der Antragsteller, §19
2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still- Ordnungswidrigkeiten
legungsverpflichtung übernommen hat,
(1) Ordnungswidrig nach§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
3. der zugelassene Erstkäufer und zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
4. im Fall des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, 1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte
jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat
Beauftragte begrünt,
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer still- geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608194 der Kommis-
gelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt, sion vom 18. März 1994 (ABI. EG Nr. L 77 S. 7), verstößt,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer still- indem er vorsätzlich oder fahrlässig
gelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort genann~
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer still- ten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt
oder
gelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs ent-
fernt oder landwirtschaftlich nutzt, 2. entgegen Artiker 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis über
die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder nicht recht-
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgeleg-
zeitig erbringt.
ten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanz-
liche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer still- 9. Abschnitt
gelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet
oder Schlußbestimmungen
6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche
nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht §20
zuläßt. Muster und Vordrucke
(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des Geset- (1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können
zes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani- die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-
sationen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) halten.
Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 mit (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-
detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-
stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeug- wenden.
nissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie
für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Er- §21
zeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38 S. 12), (Inkrafttreten)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 155
Anlage
(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte2 Spalte3 Spalte4
Getreide Eiweißpflanzen
und anderer Lein Ölsaaten
als Fasertein
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 52,9 1) 51,4 72,8 51,4 29,7
2. Bayern 56,1 1) 55,3 75,2 55,3 31,8
3. Berlin 45,2 - 45,2 26,8
4. Brandenburg2)
a) Region 1 54,5 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
9. Niedersachsen3) 30,6
a) Region 1 58,7 58,7
b) Region 2 71,9 71,9
c) Region 3 61,3 61,3
d) Region 4 47,3 47,3
e) Region 5 41,8 41,8
f) Region 6 56,0 56,0
g) Region 7 47,0 47,0
h) Region 8 42,2 42,2
i) Region 9 50,7 50,7
k) Region 10 54,5 54,5 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz4) 28,5
a) benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
b) nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
12. Saarland 43,8 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 61,3 28,7
1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.
2) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-
Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 19931 S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
3) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Urngliederung der Gemeinden im
ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1 S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des
ehemaligen Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst. Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
4) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen IIOf'I wesentlichef' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Tell U zu venfflentlichen einet
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen 80Wie Bestellungen bereit& erschienener Ausgaben:
Bundeaaftzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOr Tell! und Tell II halbjAhrllch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzetger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertrlebutück · Z 5702 · Entgeft bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
des Markenrechtsreformgesetzes
Vom 27. Januar 1995
Das Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 § 16 Abs. 3 ist die Angabe ,,Absätze 2 und 3"
durch die Angabe "Absätze 1 und 2" zu ersetzen.
Bonn, den 27. Januar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Landferman n
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwartungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom1.Februar1995
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1S. 1), des§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBI. 1 S. 1455}, des § 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082}, des § 12
Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) geändert worden
ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit§ 29 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom· 9. September 1965
(BGBI. 1S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2015), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. September 1994 (BGBI. 1S. 2400), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort„Warenzeichensachen" durch „Markensachen• ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummern 102 400 und" durch „Nummer" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „ 15" durch „20" ersetzt.
4. In§ 10Abs. 3 wird das Wort „Warenzeichen-" durch „Marken-" ersetzt.
5. Das Kostenverzeichnis (Anlage zu§ 2 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt
,,Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
A. Gebühren
1. Register- und Rollenauszüge
101 000 Erteilung von beglaubigten Register- oder Rollenauszügen 40
101 01 O Erteilung von unbeglaubigten Register- oder Rollenauszügen 20
II. Beglaubigungen
101 050 Beglaubigung von Abschriften
für Jede angefangene Seite 1
mindestens 20
Für die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entschei-
dungen und Bescheide werden Gebühren nicht erhoben.
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
III. Bescheinigungen
101 100 Erteilung eines Prioritätsbelegs, einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbeschei-
nigung 35
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 145
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
101 120 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft 30
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
IV. Akteneinsicht
101 200 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
101 210 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
oder der Antrag im Anschluß an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die
Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
V. Auskünfte
101 400 Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt in Verfahren nach
§ 43 oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes
ermittelt hat 20
Die Mitteilungen gemäß § 43 Abs. 7 des Patentgesetzes und § 7 Abs. 2 Satz 4 des
Gebrauchsmustergesetzes sind gebührenfrei.
101 410 Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Namensverzeichnis zum Muster-
register 30
101 420 Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik gemäß § 29 Abs. 3 des Patent-
gesetzes 850
VI. Elektronische Rollenauskunft
101 500 Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdaten
pro Kalenderjahr für bis zu 50 Abfragen, 50
für jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres 1
Abfragen in den Patentinformationszentren sind gebührenfrei.
VII. Rücknahme
101 600 Antragsrücknahme, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde
(§ 7 Abs. 2) 1/ 4 des Betrages
der für die
Vornahme
bestimmten
Gebühr,
mindestens 20
Nummer Auslagen Höhe
B. Auslagen
1. Auslagen für die Erteilung je einer Abschrift der Druckschriften,
102 010 a) die gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes
ermittelt wurden, an
- den Patentanmelder,
- den Gebrauchsmusteranmelder oder -inhaber oder
- den antragstellenden Dritten, 30DM
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummer Auslagen Höhe
102 020 b) die im Prüfungsverfahren entgegengehalten oder im Einspruchsverfahren
hinzugezogen worden sind, an
- den Patentinhaber,
- den Patentanmelder oder
- den antragstellenden Dritten, 20DM
sofern der Antrag auf Erteilung der Abschriften in dem jeweiligen Verfahren gestellt
worden Ist
II. Schreibauslagen
102 100 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung
in derselben Angelegenheit
a) für die ersten 50 Seiten, 1 DM
b) für jede weitere Seite 0,30DM
1. Schreibauslagen werden erhoben für
a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder als
Telefax übermittelt werden,
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen
haben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftstück die erforderliche
Zahl von Abschriften beizufügen,
c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten
Schriftstücke zurückgefordert werden,
d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke,
die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, nicht in der erforder-
lichen Zahl eingereicht wurden,
e) Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach§ 4 Abs. 4 zu erstatten
sind.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und
Bescheide des Patentamts,
b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch
einen Bevollmächtigten,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
III. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
1. Schwarzweißfotografien
a) bei Anfertigung durch das Patentamt:
102200 Aufnahme eines Modells oder Anfertigung eines Filmnegativs 100M
102 210 Auslagen für das Filmnegativ 2DM
102220 Auslagen für jeden Abzug 2DM
102 230 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
2. Farbige Fotografien
102 250 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
3. Graphische Darstellungen
102 280 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
IV. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten
102 300 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 36a des Patentgesetzes in der
Fassung vom 2. Januar 1968
pro Zeile, SDM
mindestens 50DM
102 31 0 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Geschmacksmustersachen in voller Höhe
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 147
Nummer Auslagen Höhe
102 320 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Urheberrechtssachen in voller Höhe
Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt, im Markenblatt oder im
Geschmacksmusterblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:
102 330 a) in Geschmacksmusterverfahren in voller Höhe
102 340 b) in allen übrigen Verfahren
pro Zeile, 5OM
mindestens 50OM
102 350 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patent-
schrift, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:
pro Zeile, 50M
mindestens 50OM
V. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
102 410 Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst in voller Höhe
102 420 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Ent-
schädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen
wäre; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf
verschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren
Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit
angemessen verteilt; in voller Höhe
102 430 die bei Geschäften außerhalb des Patentamts den Bediensteten auf Grundgesetz-
licher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)
und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen,
so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung
der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
gemessen verteilt; in voller Höhe
102 440 die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen
Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung
und für die Rückreise gewährt werden; in voller Höhe
102 450 die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei
erwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung
und Fütterung von Tieren; in voller Höhe
102 460 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 102 410 bis 102 450 bezeich-
neten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind;
diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; ·n voller Höhe
102 470 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. in voller Höhe".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.
Bonn,den1.Februar1995
Die Bundesministerin der Justiz
leuth e u sse r-Sch narren berg er
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom1.Februar1995
Auf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung Satz 1, sowie des§ 31 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs- zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
Verordnung vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3986) sationen,
wird nachstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Aus-
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 in Verbindung mit Abs. 4
gleichszahlungs-Verordnung in der vom 1. Januar 1995
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
Marktorganisationen,
berücksichtigt:
1. die am 12. Dezember 1992 in Kraft getretene Ver- zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und des § 15, jeweils
ordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 1991 ), in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der
2. die am 15. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung Gemeinsamen Marktorganisationen,
vom 11. Mai 1993 (BGBI. 1S. 685),
zu 5. des§6Abs.1 Nr.6, 7und 19undder§§ 15und 16,
3. die am 30. September 1993 in Kraft getretene Ver- jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des
ordnung vom 27. September 1993 (BAnz. S. 9237), § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2
4. · die am 8. Dezember 1993 in Kraft getretene Ver- des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
ordnung vom 1. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 1983), Marktorganisationen,
5. die am 26. März 1994 in Kraft getretene Verordnung zu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,
vom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 582), jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1, und des
6. die am 29. Juli 1994 in Kraft getretene Verordnung § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung
vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1672), der Gemeinsamen Marktorganisationen,
7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 64 zu 8. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 .und 19 und der§§ 15 und 16,
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2
8. die am 14. Oktober 1994 in Kraft getretene Verordnung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852), Marktorganisationen, von denen § 6 Abs. 1, § 8
9. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Verordnung Abs. 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3986). vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert
worden sind,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5 und
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6
der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des
Abs. 4, und des Gesetzes zur Durchführung der § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen
der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und§ 36
S.1397), Abs. 4 Satz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und der 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sind.
Bonn, den 1. Februar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 149
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
1. Abschnitt (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte
Fläche.
Allgeme1nes
(4) Eine Parzelle ist eine Fläche, die mit einer Fruchtart
bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder meh-
§1
reren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt
Anwendungsbereich (Schlag).
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission ordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-
einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter rechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben.
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrier-
ten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger, 2. Abschnitt
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Antragsvoraussetzungen
Flächen stillegen,
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über §4
die allgemeine Ausgleichszahlung,
Antrag
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf still-
gelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen An-
allgemeine Ausgleichszahlung. trag gewährt. Der Antrag muß bis zum 13. Mai des Jahres,
für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle,
§2 die für den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zustän-
dig ist, eingegangen sein. Der Antrag muß zusätzlich zu
Zuständigkeit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten
(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind Angaben enthalten:
die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 stellers,
genannten Rechtsakte zuständig.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; da~~i sind
ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung
soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten Rechtsakte gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme
über der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung der-
jenigen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichs-
1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, zahlung gestellt wird und die nicht Futterflächen im
2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach- Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige
wachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Nutzung angegeben werden,
Aufkäufer oder Verarbeiter und
3. Flächen, getrennt nach solchen, die
3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten
bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes-
finanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der aa) für den eigenen Betrieb,
Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen bb) für einen anderen Betrieb,
Erzeugnisse ausgeführt werden sollen.
cc) in einem anderen Betrieb sowie
§3 b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-
derten Maßnahmen
Allgemeine Bestimmungen
stillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a
(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. Doppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift
(2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage auf- des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über-
geführten Gebiete. nommen hat, anzugeben,
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. die Erklärung, daß die Flächen für die Ausgleichszah- 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich
lungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes aus-
mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrün- machten.
land genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen
Zwecken dienten,
3. Abschnitt
5. die Erklärung,
Vereinfachte Ausgleichszahlung
a) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit zwei §5
Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder
Ausgleichszahlung
b) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht wird.
(1) Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-
(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem
der Antragstellung Antrag angegeben hat, daß
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, 1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,
die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Getreide benötigt wird, und
Rapses,
2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen
3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach- beantragt.
bausaatgut verwendet worden ist,
Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat- Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-
gutvennehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder region in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-
schnittsertrag zugrunde zu legen.
5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten
,,Bienvenu• oder „Jet Neur- (2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs-
berechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens
für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.
0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren Flur-
(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit stücken bestehen.
zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Ver- (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
langen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die
rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
Grundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische
auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei
Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-
geeigntete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit
schreiten.
genügender Sicherheit die genaue Lage, Größe und
Nutzung der Flächen zu erkennen ist. Die Flächennach-
weise sind ab der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb 4. Abschnitt
bereitzuhalten. Allgemeine Ausgleichszahlung
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 aufge- §6
führten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, sowie Allgemeine Bestimmungen
weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bearbeitung
der Anträge erforderlich ist. (1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichs-
zahlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen
(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3 Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten
aufgeführten Untertagen sowie weitere Angaben fordern, ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.
soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor- Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die
derlich ist. der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.
(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich (2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus-
der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission vom gleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens
24. September 1992 über die Bedingungen für Aus- 0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren
gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Flurstücken bestehen.
Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABI. EG Nr. l 281 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-
(EG) Nr. 2246/94 der Kommission vom 16. September rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete
1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) geändert worden ist, können auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.
Ausgleichszahlungen nachträglich zur Emte 1993 für Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-
Flächen gewährt werden, sofern diese schreiten.
1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur §7
Ernte 1993 erfaßt wurden, Getreide
2. von Antragstellem bewirtschaftet wurden, die im Wirt- Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage
Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-
Produktion erzielten, und durchschnittserträge zugrunde zu legen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 151
§8 (2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teil-
Eiweißpflanzen nimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten
Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah- stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn
lung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in es sich um einen Schlag handelt, der von unveränder-
der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte lichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt
Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen. auch ein Flurstück.
(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der (3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet. stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maß-
gebend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich
beantragt wird.
§9
Ölsaatenanbau § 11
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah- Mindestbewirtschaftungszeit
lung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der
Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte (1) Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich
Ölsaatendurchschnittsertrag zugrunde zu legen. vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für
stillzulegende Flächen nicht einzuhalten im Fall
(2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der
1. des Eigentumserwerbs,
Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die
(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten Ausgleichszahlungen beantragt werden könnten, im
Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unterneh- ersten Jahr der Pacht den Umfang der vor der
men als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Zupacht stillzulegenden Flächen zuzüglich 40 von
Die Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn hundert überschreiten,
der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese
Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten 2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Verord-
vorgesehenen Zwecken zugeführt werden. nung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991
zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur
(ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,
§9a
3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz,
Anderer Lein als Fasertein
4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist 5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion oder
aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu
legen. 6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus
5. Abschnitt besonderen regionalen Bewirtschaftungsweisen oder
Flächenstillegung besonderen regional bedingten Betriebsstrukturen er-
geben.
§10
§12
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
Anteilige Stillegung
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am (1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in. mehreren Erzeu-
15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf gungsregionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung
Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August zur Stillegung auch in einer dieser Regionen nachkom-
des folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im men, wenn
Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben 1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der
Parzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag
Verpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder
des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung
2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha still-
folgenden Wirtschaftsjahres.
gelegt werden müßten.
(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still- Müßte ein Erzeuger im Fall des Satzes 1 Nr. 2 in min-
gelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vor- destens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen,
bereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden so ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung
Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbau- zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.
lichen Gründen vor dem Ende des Stillegungszeitraums
erforderlich ist. (2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-
destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung
(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten zur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion nicht gleich-
Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-
zulässig. schaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion befreit.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§12a Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
H6chstgrenze für Stlllegungsausgleich Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG
Nr. l 30 S. 7) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
(1) Ausgleichszahlungen fOr stillgelegte Flächen können
höchstens für 33 von hundert der Flächen eines Betriebes §14
gewährt werden, für die ein Antrag auf Ausgleichszah-
lungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten gestellt Stillegungsauflagen
worden ist. Satz 1 gilt im Fall der Übertragung der (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist
Stillegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden
Betrieb; in diesem Fall ist die in den in § 1 genannten 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie
Rechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend. Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder
Lein jeweils in Reinsaat,
(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung 2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,
einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land- Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15
wirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), Abs. 1 des Abfallgesetzes,
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 des 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und
Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)
4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1b das Ent-
geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
fernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des
während des Stillegungszeitraurns entstandenen Be-
§12b wuchses,
Garantierte Dauerbrache 5. unbeschadet der Regelung in § 1OAbs. 1a im Fall der
Ein Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar des
Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts- der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede
jahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen verboten. Im Fall des § 10 Abs. 1a gelten die Verbote des
Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.
Ausgleichszahlungen im Fall
(1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten
1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.
2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillge-
3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle, legte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung
zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
4. der Enteignung,
(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach
5. der Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruktur-
Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag
maßnahmen oder zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums
6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1
nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.
Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung (4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige
rückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche
Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet Pflichten, bleiben unberührt.
zu sein.
§13
Übertragung der Stillegungsverpflichtung 6. Abschnitt
(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still- Nachwachsende Rohstoffe
legungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur
innerhalb einer Grundflächenregion zulässig. §15
(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz Ausnahmen,
oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will, Obermittlung von Antragsangaben
kann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-
der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der wachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten
Landesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Über- Rechtsakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.
tragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(3) Artikel 1Oder Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kom- übermittelt den Landesstellen eine Aufstellung der Ver-
mission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbestimmun- träge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf
gen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung (EWG) stillgelegten Flächen, aus der sich für jeden Vertrag die
Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG Nr. L 90 S. 8) ist zur Ernte Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige
im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden. Liefermenge und die Tatsache ergibt, daß die erforder-
(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der liche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen
1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 153
§15a den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt
Repräsentative Ertrige für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten der Geschäfts-,
(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen
Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe an- während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
gebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige auf Verlangen die in Betracht kommenden BOcher, Auf-
Wirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unter-
regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art lagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
und Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei auto-
Kulturpflanze berücksichtigen. matischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten
(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur- Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen
pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
Futtermittelzwecke geeignet sind. Landesstellen dies verlangen.
(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine
repräsentativen Erträge rechtzeitig. Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser
Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege,
§15b Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der
Lager- und Bestandsbuchhaltung Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-
lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vor-
genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in geschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Über-
den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben wachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung kann im Einzelfall einen
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines
Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten
kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechts-
für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
nachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers
(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge- übernimmt. ·
nannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen
§17
Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach
handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Auf- Meldepflichten der Länder
zeichnungen und Buchführungen können anstelle der
Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen
Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die
Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt das
nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersicht-
Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen
licher Form enthalten.
Land die Flächengröße und Bewirtschaftungsform mit.
§15c §18
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe Kürzung
Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten der Ausgleichszahlungen
vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den und des Stillegungsausgleichs
Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zu- Die zuständige oberste Landesbehörde gibt
ständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des
Antragstellers und die für den Antragsteller zuständige
1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten
Landesstelle angegeben werden. Flächen,
2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maß-
geblichen Daten sowie
7. Abschnitt 3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-
lichen Stillegungssatz
Duldungspflichten,
zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten
Meldungen, Kürzung der Zahlungen
Zeitpunkten öffentlich bekannt.
§16
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben
1. der Antragsteller, §19
2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still- Ordnungswidrigkeiten
legungsverpflichtung übernommen hat,
(1) Ordnungswidrig nach§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
3. der zugelassene Erstkäufer und zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
4. im Fall des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, 1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte
jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat
Beauftragte begrünt,
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer still- geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608194 der Kommis-
gelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt, sion vom 18. März 1994 (ABI. EG Nr. L 77 S. 7), verstößt,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer still- indem er vorsätzlich oder fahrlässig
gelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort genann~
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer still- ten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt
oder
gelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs ent-
fernt oder landwirtschaftlich nutzt, 2. entgegen Artiker 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis über
die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder nicht recht-
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgeleg-
zeitig erbringt.
ten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanz-
liche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer still- 9. Abschnitt
gelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet
oder Schlußbestimmungen
6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche
nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht §20
zuläßt. Muster und Vordrucke
(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des Geset- (1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können
zes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani- die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-
sationen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) halten.
Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 mit (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-
detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-
stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeug- wenden.
nissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie
für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Er- §21
zeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38 S. 12), (Inkrafttreten)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995 155
Anlage
(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte2 Spalte3 Spalte4
Getreide Eiweißpflanzen
und anderer Lein Ölsaaten
als Fasertein
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 52,9 1) 51,4 72,8 51,4 29,7
2. Bayern 56,1 1) 55,3 75,2 55,3 31,8
3. Berlin 45,2 - 45,2 26,8
4. Brandenburg2)
a) Region 1 54,5 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
9. Niedersachsen3) 30,6
a) Region 1 58,7 58,7
b) Region 2 71,9 71,9
c) Region 3 61,3 61,3
d) Region 4 47,3 47,3
e) Region 5 41,8 41,8
f) Region 6 56,0 56,0
g) Region 7 47,0 47,0
h) Region 8 42,2 42,2
i) Region 9 50,7 50,7
k) Region 10 54,5 54,5 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz4) 28,5
a) benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
b) nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
12. Saarland 43,8 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 61,3 28,7
1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.
2) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-
Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 19931 S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
3) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Urngliederung der Gemeinden im
ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1 S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des
ehemaligen Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst. Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
4) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
gea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen IIOf'I wesentlichef' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Tell U zu venfflentlichen einet
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen 80Wie Bestellungen bereit& erschienener Ausgaben:
Bundeaaftzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOr Tell! und Tell II halbjAhrllch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzetger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertrlebutück · Z 5702 · Entgeft bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Berichtigung
des Markenrechtsreformgesetzes
Vom 27. Januar 1995
Das Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3082) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 § 16 Abs. 3 ist die Angabe ,,Absätze 2 und 3"
durch die Angabe "Absätze 1 und 2" zu ersetzen.
Bonn, den 27. Januar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Landferman n