Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2055
Verordnung
über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Pfirsichbäumen
(Pfirsichbaumrodungsverordnung)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15 und 16, (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver- bleiben unberührt.
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle
Wirtschaft:
das Betreten der Betriebsräume und des Betriebs-
§1 geländes während der Betriebszeit zu gestatten und die
in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen,
Anwendungsbereich
Belege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft liche Unterstützung zu gewähren.
zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsicherzeugung.
§4
§2
Mitteilungen
Festsetzungsverfahren
(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-
(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
schaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 31. Juli
Ist nach den Mustern, die das Bundesministerium für
1996 mit, für welche Flächen Rodungsprämien beantragt
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
und welche Flächen, aufgeschlüsselt nach Sorten, ge-
anzeiger bekanntmacht, bei der nach Landesrecht
rodet worden sind, und ob eine Vollrodung oder eine
zuständigen Stelle einzureichen. Die Parzellen, die ge-
Teilrodung stattgefunden hat.
rodet werden sollen und für die die Rodungsprämie
beantragt wird, sind in dem Antrag nach einem amtlichen (2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich
Verzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen; auf jeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrollen
Verfangen sind den zuständigen Stellen weitere Angaben nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2684/95
zu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere der Kommission vom 21. November 1995 mit Durch-
über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungs- führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2505/95
abfälle. des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich-
(2) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid fest- und Nektarinenerzeugung (ABI. EG Nr. L 279 S. 3).
gesetzt.
§3 §5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Inkrafttreten
(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle Diese Verordnung tritt am T~ge nach der Verkündung
mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 1996 außer Kraft, sofern nicht
Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-
der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. ordnet wird.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister
für-Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des§ 1 Abs. 2, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch- (2) Vermehrungsmaterial folgender Arten darf bis
stabe b, Nr. 5, Nr. 6 und des § 22 Abs. 2 des Saatgutver- zum 31. Dezember 1998 ohne Erfüllung der Vorausset-
kehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633), von zungen des § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-
denen § 1 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b gesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1S. 191 n, gebracht und ohne Erfüllung der Voraussetzungen
§ 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom des § 15a des Saatgutverkehrsgesetzes eingeführt
-27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436) und§ 22 Abs. 2 zuletzt werden:
durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Kerbel,
1993 geändert worden sind, sowie des § 2 Abs. 2 und des Mangold, Blattzichorie, Wassermelone, Melone, Riesen-
§ 3 Abs. 1 bis 3 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem- kürbis, Cardy, Artischocke, Fenchel, Rhabarber und
ber 1977 (BGBI. 1S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 3 Aubergine.
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) geändert worden (3) Für Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten, das
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, nach dem 1. Dezember 1997 erstmals im Inland zu
Landwirtschaft und Forsten: gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird,
gilt Absatz 1 nur, wenn die Packungen geschlossen
und mit einem Etikett desjenigen versehen sind, der
das Saatgut als erster in den Verkehr bringt oder neu
Artikel 1 verpackt und in den Verkehr bringt. Auf dem Etikett
müssen mindestens angegeben sein:
Änderung der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz 1. Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als
erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat- in den Verkehr bringt,
gutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBI. 1S. 1762), 2. dieArt,
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. August 1992 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert: 3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut handelt,
4. das Wirtschaftsjahr der Schließung oder der Ver-
schließung und,
1. § 1a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
5. außer bei Kleinpackungen, die Angabe „Inverkehr-
bringen bis zum 31. Dezember 1998 gestattet".
Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Das Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben auf
Knoblauch, Artischocke und Rhabarber unterliegen der Verpackung unverwischbar angegeben sind."
nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des Saat-
gutverkehrsgesetzes. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
§2a a) Die Nummer 1.1.1 wird gestrichen und die bisheri-
gen Nummern 1.1.2 bis 1. 1.8 werden die Nummern
(1) Saatgut folgender Arten darf bis zum 31. Dezem- 1.1.1 bis 1.1 .7.
ber 1998 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen b) Die bisherige Nummer 1.1.9 wird Nummer 1.1.8 und
Zwecken in den Verkehr gebracht und ohne Erfüllung wie folgt gefaßt:
der Voraussetzungen des § 15 des Saatgutverkehrs- "1.1.8 Zea mays L. Mais
gesetzes eingeführt werden: außer Zea mays L. außer Perlmais, Puffmais
convar. micros- (Popcorn), Zuckermais
Kerbel, Mangold, Blattzichorie, Wassermelone, Melone, perma Koem., und Mais für Zierzwecke
Riesenkürbis, Cardy, Fenchel und Aubergine. Zeamays L.
convar. everta
Sturt. und
; Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/6/EG der
Kommission vom 20. März 1995 zur Änderung der Anlagen I und II der
Zea mays L.
Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut convar. saccha-
(ABI. EG Nr. L 67 S. 30). rata Koem."
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2057
c) In Nummer 1.2.2.1 wird das Wort „Hornschoten- 2.31 Daucus carota L. Möhre
klee" durch das Wort „Hornklee" ersetzt. 2.32 Foeniculum vulgare Mill. Fenchel
d) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 2.33 Lactuca sativa L. Salat
„2 Gemüsearten außer für Zierzwecke 2.34 Lycopersicon lycopersicum (L.) Tomate
Karsten ex Farw.
2.1 Allium ascalonicum Schalotte
auct. non L. 2.35 Petroselinum crispum (Miller) Petersilie
Nyman ex A. W. Hill
2.2 Allium cepa L. Zwiebel
2.36 Phaseolus coccineus L. Prunkbohne
2.3 Allium fistulosum L. Winterhecken-
zwiebel 2.37 Phaseolus vulgaris L. Buschbohne.
Stangenboh•,e
2.4 Allium porrum L. Porree
2.38 Pisum sativum L. (partim) Erbse
2.5 Allium sativum L. Knoblauch außer Futter-
2.6 Anthriscus cerefolium Kerbel erbse
(L.) Hoffm. 2.39 Raphanus sativus L. Rettich
2.7 Apium graveolens L. Sellerie var. niger (Miller) S. Kerner
2.8 Asparagus officinalis L. Spargel 2.40 Raphanus sativus L. Radieschen
var. sativus
2.9 Beta vulgaris L. Mangold
var. vulgaris 2.41 Rheum L. Rhabarber
2.10 Beta vulgaris L. Rote Rübe 2.42 Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
var. conditiva Alef. 2.43 Solanum melongena L. Aubergine
2.11 Brassica oleracea L. Kohlrabi 2.44 Spinacia oleracea L. Spinat
convar. acephala (DC.)
Alef. var. gongylodes 2.45 Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat
2.12 Brassica oleracea L. Grünkohl 2.46 Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne".
convar. acephala (DC.)
Alef. var. sabellica L. e) Folgende Nummern werden angefügt:
2.13 Brassica oleracea L. Blumenkohl
"3 Zierpflanzenarten
convar. botrytis (L.)
Alef. var. botrytis L. 3.1 Begonia x hiemalis Fotsch Elatior-Begonie
2.14 Brassica oleracea L. Brokkoli 3.2 Citrus L. Zitrus für Zier-
convar. botrytis (L.) zwecke
Alef. var. cymosa Duch. 3.3 Dendranthema x grandiflorum Chrysantheme
2.15 Brassica oleracea L. Weißkohl (Ramat.) Ritam.
convar. capitata (L.) 3.4 Dianthus caryophyllus L. und Nelke
Alef. var. alba DC.
Hy~riden
2.16 Brassica oleracea L. Rotkohl
3.5 Euphorbia pulcherrima Willd. ex Weihnachts-
convar. capitata (L.)
Klotzsch stern
Alef. var. rubra DC.
3.6 Gerbera L. Gerbera
2.17 Brassica oleracea L. · Wirsing
convar. capitata (L.) 3.7 Gladiolus L. Gladiole
Alef. var. sabauda L.
3.8 Lilium L. Lilie
2.18 Brassica oleracea (L.) Rosenkohl
convar. oleracea 3.9 Malus Mill. Apfel für Zier-
var. gemmifera DC. zwecke
2.19 Brassica pekinensis Chinakohl 3.10 Narcissus L. Narzisse
(Lour.) Rupr. 3.11 Pelargonium L'Herit. ex Ait. Pelargonie
2.20 Brassica rapa L. Herbstrübe, (Zonal-, Efeu-,
var. rapa Mairübe Edelpelargonie)
2.21 Capsicum annuum L. Paprika 3.12 Phoenix L. Dattelpalme
2.22 Cichorium endivia L. Winterendivie 3.13 Pinus nigra Arnold Schwarzkiefer
für Zierzwecke
2.23 Cichorium intybus L. (partim) Blattzichorie
3.14 Prunus L. Kirsche für Zier-
2.24 Citrullus lanatus (Thunb.) Wassermelone zwecke
Matsum. et Nakai
3.15 Pyrus L. Birne für Zier-
2.25 Cucumis melo L. Melone zwecke
2.26 Cucumis sativus L. Gurke 3.16 Rosal. Rose
2.27 Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis 4 Obstarten außer für Zierzwecke
2.28 Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, 4.1 Citrus aurantiifolia Limette
Zucchini (Christm. et Panz.) Swingte
2.29 Cynara cardunculus L. Cardy, 4.2 Citrus limon (L.) Burm.·f. Zitrone
Kardonen-
artischocke 4.3 Citrus paradisi Macf. Pampelmuse
2.30 Cynara scolymus L. Artischocke 4.4 Citrus reticulata Blanco Mandarine
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4.5 Citrus sinensis (L.) Osbeck Orange 2. die vom Erwerber verwendeten Behältnisse
4.6 Corylus avellana L. Haselnuß nach dem Befüllen mit dem Saatgut vom Ab-
4.7 CydoniaMill. Quitte
gebenden oder vom Erwerber verschlossen
werden,
4.8 Fragaria x ananassa (Duch.) Erdbeere
Guedes 3. der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres
4.9 Juglans regia L. Walnuß
der zuständigen Anerkennungsstelle die im
betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der
4.10 Malus Mill. Apfel
Genehmigung abgegebenen Saatgutmengen
4.11 Olea europaea L. Ölbaum schriftlich mitteilt und
4.12 Pistacia vera L. Pistazie 4. beim Befüllen der vom Erwerber verwendeten
4.13 Prunus amygdalus Batsch Mandel Behältnisse amtliche Stichproben zum Zweck
4.14 Prunus armeniaca L. Aprikose der Nachprüfung gezogen werden."
4.15 Prunus avium (L.) L. Süßkirsche
4. In Anlage 1 wird in Nummer 4.1 das Wort „Nackthafer,"
4.16 Prunus cerasus L. Sauerkirsche
gestrichen.
4.17 Prunus domestica L. Pflaume
4.18 Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.19 Prunus salicina Lindl. Japanische a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
Pflaume
4.20 Pyrus communis L. Birne aa) In Spalte 1 wird das Wort „Nackthafer," ge-
strichen.
4.21 Ribes L. Johannisbeere,
Stachelbeere bb) In den gemäß Spalte 2 das Zertifizierte Saatgut
4.22 Rubus L. Himbeere, und das Zertifizierte Saatgut zweiter Genera-
Brombeere". tion betreffenden Zeilen wird in Spalte 3 jeweils
der Fußnotenhinweis „6)" angefügt.
b) Nach Fußnote 5 zu Nummer 1.1 wird folgende Fuß-
Artikel2
note angefügt:
Änderung der Saatgutverordnung .,6) Für Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer''
eingestuft sind, beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 reinen Körner."
S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
c) Die Nummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.2.2 werden wie folgt
vom 16. Februar 1995 (BGBI. 1S. 217), wird wie folgt ge-
gefaßt:
ändert:
"1.3.2.1 bei Basissaatgut
1. In § 2a wird das Wort „Nackthafer," gestrichen. 1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut
1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen
1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen
2. In§ 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von d) Nach Nummer 1.3.4 wird folgende Fußnote einge-
fügt:
Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich
mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung "') Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht
als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht
auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld- mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält."
bestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder
mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
oder 3 vorgeschrieben sind."
a) In Nummer 1.1 werden die Worte ,, , bei Hybrid-
3. § 42 wird wie folgt geändert: sorten von Roggen zusätzlich die Nummer „89/374/
EWG"" gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 1.5 wird der Fußnotenhinweis ,,4)" ange-
,,Abgabe an Letztverbraucher''. fügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: c) Nach Fußnote 3 wird folgende Fußnote angefügt:
,,(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von "') Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter
Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Generation von Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ
„Nackthafer" eingestuft sind, ist auf dem Etikett zusätzlich der
Ackerbohne kann bis zum 31. Dezember 1997 mit Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 75 %"anzugeben."
Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle
abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetz-
ten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben Artikel3
werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt
die Genehmigung auf schriftlichen Antrag, wenn Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
sichergestellt ist, daß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der Pflanzkartoffelverord-
1. die Angaben der vorschriftsmäßigen Kenn- nung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), die zuletzt
zeichnung dem Erwerber schriftlich mitgeteilt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 1995 ·
werden, (BGBI. 1S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2059
11 c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Artikels
Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist,
· Bekanntmachungserlaubnis
und zwar, ausgenommen bei Bakterienringfäule, auf
Verlangen der Anerkennungsstelle." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saat-
Artikel4 gutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der
Änderung der Düngemittelverordnung vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
In § 9 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. August 1995 (BGBI. 1 S. 1060) geändert Artikel&
worden ist, werden die Worte "bis zum 31. Dezember Inkrafttreten
1995" durch die Worte 11bis zum 31. Dezember 1996, im
Falle des Typs 11Organisch-mineralischer Mischdünger" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
noch bis zum 31 . Dezember 1995," ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Elfte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen-
Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes den Einkommens zu ermitteln.
1990 vom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 41
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 §3
Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1 S. 21) und unter Berücksichtigung der Anlage 1 (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundes-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
(BGBI. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
des Artikels 1 der Vierten KOV-Anpassungsverordnung Vorschrift des§ 41 Abs. 3 Satz 3 und des§ 51 Abs. 4 des
1995 vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852) verordnet das Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: maßgebende Stufenzahl.
§1 §4
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
vom 1. Januar 1996 an bestehen.
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§2
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
§ 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 Abs. 4 tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den Per- nende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des
sonenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Bundesversorgungsgesetzes.
genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Anlage
beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach §5
Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an
Soweit die Tabetre in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch
folgt zu ermitteln:
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2061
Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe unten abzurunden.
von 12,06 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
künften ein Betrag in Höhe von 7,675 Deutsche Mark
je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf §6
volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung über das anzu-
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von rechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsge-
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein setz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Betrag in Höhe von 4,56 Deutsche Mark hinzuzuzählen Gebiet vom 27. Juni 1995 (BGBI. 1S. 879) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
---·---------- ------
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1996
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen rechnen glelchs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommer 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. SOv.H.
tätlgkeit
bis zu blszu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
409 153 0 0 912 810 676 558 376 269 0 0 603 740 516
421 160 0 0 912 810 676 558 376 269 1 4 599 736 512
433 168 0 0 912 810 676 558 376 269 2 9 594 731 507
445 176 0 0 912 810 676 558 376 269 3 13 590 727' 503
457 183 0 0 912 810 676 558 376 269 4 18 585 722 498
469 191 0 0 912 810 676 558 376 269 5 22 581 718 494
481 199 0 0 912 810 676 558 376 269 6 27 576 713 489
493 206 0 0 912 810 676 558 376 269 7 31 572 709 485
505 214 0 0 912 810 676 558 376 269 8 36 567 704 480
517 222 0 0 912 810 676 558 376 269 9 41 562 699 475
530 230 0 0 912 810 676 558 376 269 10 45 558 695 471
542 237 1 4 908 806 672 554 372 265 11 49 554 691 467
554 245 2 9 903 801 667 549 367 260 12 54 549 686 462
566 253 3 13 899 797 663 545 363 256 13 58 545 682 458
578 260 4 18 894 792 658 540 358 251 14 63 540 677 453
590 268 5 22 890 788 654 536 354 247 15 67 536 673 449
602 276 6 27 885 783 649 531 349 242 16 72 531 668 444
614 283 7 31 881 779 645 527 345 238 17 76 527 664 440
626 291 8 36 876 774 640 522 340 233 18 81 522 659 435
638 299 9 41 871 769 635 517 335 228 19 86 517 654 430
650 ·305 10 45 867 765 631 513 331 224 20 90 513 650 426
662 314 11 50 862 760 626 508 326 219 21 95 508 645 421
674 322 12 54 858 756 622 504 322 215 22 99 504 641 417
686 329 13 59 853 751 617 499 317 210 23 104 499 636 412
698 337 14 63 849 747 613 495 313 206 24 108 495 632 408
710 345 15 68 844 742 608 490 308 201 25 113 490 627 403
722 352 16, 72 840 738 604 486 304 197 26 117 486 623 399
735 360 17 77 835 733 599 481 299 192 27 122 481- 618 394
747 368 18 82 830 728 594 476 294 187 28 127 476 613 389
759 375 19 86 826 724 590 472 290 183 29 131 472 609 385
771 383 20 91 821 719 585 467 285 178 30 136 467 604 380
783 391 21 95 817 715 581 463 281 174 31 140 463 600 376
795 398 22 100 812 710 576 458 276 169 32 145 458 595 371
807 406 23 104 808 706 572 454 272 165. 33 149 454 591 367
819 414 24 109 803 701 567 449 267 160 34 154 449 586 362
831 421 25 114 798 696 562 444 262 155 35 159 444 581 357
843 429 26 118 794 692 558 440 258 151 36 163 440 577 353
855 437 27 123 789 687 553 435 253 146 37 168 435 572 348
867 444 28 127 785 683 549 431 249 142 38 172 431 568 344
879 452 29 132 780 678 544 426 244 137 39 177 426 563 339
891 460 30 136 776 674 540 422 240 133 40 181 422. 559 335
903 467 31 141 771 669 535 417 235 128 41 186 417 554 330
915 475 32 145 767 665 531 413 231 124 42 190 413 550 326
927 483 33 150 762 660 526 408 226 119 43 195 408 545 321
940 490 34 155 757 655 521 403 221 114 44 200 403 540 316
952 498 35 159 753 651 517 399 217 110 45 204 399 536 312
964 506 36 164 748 646 512 394 212 105 46 209 394 531 307
976 513 37 168 744 642 508 390 208 101 47 213 390 527 303
988 521 38 173 739 637 503 385 203 96 48 218 385 522 298
1000 529 39 177 735 633 499 381 199 92 49 222 381 518 294
1 012 537 40 182 730 628 494 376 194 87 50 227 376 513 289
1024 544 41 186 726 624 490 372 190 83 51 231 372 509 285
1036 552 42 191 721 619 485 367 185 78 52 236 367 504 280
1048 560 43 196 716 614 480 362 180 73 53 241 362 499 275
1060 567 44 200 712 610 476 358 176 69 54 245 358 495 271
1072 575 45 205 707 605 471 353 171 64 55 250 353 490 266
1084 583 46 209 703 601 467 349 167 60 56 254 349 486 262
1096 590 47 214 698 596 462 344 162 55 57 259 344 481 257
1108 598 48 218 694 592 458 340 158 51 58 263 340 477 253
1120 606 49 223 689 587 453 335 153 46 59 268 335 472 248
1133 613 50 228 684 582 448 330 148 41 60 273 330 467 243
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2063
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1145 621 51 232 680 578 444 326 144 37 61 277 326 463 239
1157 629 52 237 675 573 439 321 139 32 62 282 321 458 234
1169 636 53 241 671 569 435 317 135 28 63 286 317 454 230
1181 644 54 246 666 564 430 312 130 23 64 291 312 449 225
1193 652 55 250 662 560 426 308 126 19 65 295 308 445 221
1205 659 56 255 657 555 421 303 121 14 66 300 303 440 216
1217 667 57 259 653 551 417 299 117 10 67 304 299 436 212
1 229 675 58 264 648 546 412 294 112 5 68 309 294 431 207
1 241 682 59 269 643 541 407 289 107 0 69 314 289 426 202
1253 690 60 273 639 537 403 285 103 70 318 285 422 198
1 265 698 61 278 634 532 398 280 98 71 323 280 417 193
1277 705 62 282 630 528 394 276 94 72 327 276 413 189
1289 713 63 287 625 523 389 271 89 73 332 271 408 184
1 301 721 64 291 621 519 385 267 85 74 336 267 404 180
1 313 728 65 296 616 514 380 262 80 75 341 262 399 175
1 325 736 66 300 612 510 376 258 76 76 345 258 395 171
1338 744 67 305 607 505 371 253 71 77 350 253 390 166
1350 751 68 310 602 500 366 248 66 78 355 248 385 161
1362 759 69 314 598 496 362 244 62 79 359 244 381 157
1 374 767 70 319 593 491 357 239 57 80 364 239 376 152
1386 774 71 323 589 487 353 235 53 81 368 235 372 148
1398 782 72 328 584 482 348 230 48 82 373 230 367 143
1410 790 73 332 580 478 344 226 44 83 377 226 363 139
1422 797 74 337 575 473 339 221 39 84 382 221 358 134
1434 805 75 342 570 468 334 216 34 85 387 216 353 129
1446 813 76 346 566 464 330 212 30 86 391 212 349 125
1458 820 77 351 561 459 325 207 25 87 396 207 344 120·
1470 828 78 355 557 455 321 203 21 88 400 203 340 116
1482 836 79 360 552 450 316 198 16 89 405 198 335 111
1494 844 80 364 548 446 312 194 12 90 409 194 331 107
1506 851 81 369 543 441 307 189 7 91 414 189 326 102
1 518 859 82 373 539 437 303 185 3 92 418 185 322 98
1 530 867 83 378 534 432 298 180 0 93 423 180 317 93
1543 874 84 383 529 427 293 175 94 428 175 312 88
1 555 882 85 387 525 423 289 171 95 432 171 308 84
1 567 890 86 392 520 418 284 166 96 437 166 303 79
1 579 897 87 396 516 414 280 162 97 441 162 299 75
1 591 905 88 401 511 409 275 157 98 446 157 294 70
1603 913 89 405 507 405 271 153 99 450 153 290 66
1615 920 90 410 502 400 266 148 100 455 148 285 61
1 627 928 91 414 498 396 262 144 101 459 144 281 57
1639 936 92 419 493 391 257 139 102 4p4 139 276 52
1651 943 93 424 488 386 252 134 103 469 134 271 47
1663 951 94 428 484 382 248 130 104 473 130 267 43
1675 959 95 433 479 377 243 125 105 478 125 262 38
1687 966 96 437 475 373 239 121 106 482 121 258 34
1699 974 97 442 470 368 234 116 107 487 116 253 29
1 711 982 98 446 466 364 230 112 108 491 112 249 25
1 723 989 99 451 461 359 225 107 109 496 107 244 20
1736 997 100 456 456 354 220 102 110 501 102 239 15
1 748 1 005 101 460 452 350 216 98 111 505 98 235 11
1 760 1 012 102 465 447 345 211 93 112 510 93 230 6
1 772 1 020 103 469 443 341 207 89 113 514 89 226 2
1 784 1 028 104 474 438 336 202 84 114 519 84 221 0
1 796 1 035 105 478 434 332 198 80 115 523 80 217
1808 1 043 106 483 429 327 193 75 116 528 75 212
1820 1 051 107 487 425 323 189 71 117 532 71 208
1832 1058 108 492 420 318 184 66 118 537 66 203
1844 1 066 109 497 415 313 179 61 119 542 61 198
1856 1074 110 501 411 309 175 57 120 546 57 194
1868 1 081 111 506 406 304 170 52 121 551 52 189
1880 1089 112 510 402 300 166 48 122 555 48 185
1 892 1097 113 515 397 295 161 43 123 560 43 180
1904 1104 114 519 393 291 157 39 124 564 39 176
1916 1112 115 524 388 286 1:>2 34 125 569 34 171
1928 1120 116 528 384 282 148 30 126 573 30 167
1 941 1127 117 533 379 277 143 25 127 578 25 162
1953 1135 118 538 374 272 138 20 128 583 20 157
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1965 1143 119 542 370 268 134 16 129 587 16 153
1977 1151 120 547 365 263 129 11 130 592 11 148
1989 1158 121 551 361 259 125 7 131 596 \ 7 144
2001 1166 122 556 356 254 120 2 132 601 2 139
2013 1174 123 560 352 250 116 0 133 605 0 135
2025 1181 124 565 347 245 111 134 610 130
2037 1189 125 570 342 240 106 135 615 125
2049 1197 126 574 338 236 102 136 619 121
2061 1204 127 579 333 231 97 137 624 116
2073 1212 128 583 329 227 93 138 628 112
2085 1220 129 588 324 222 88 139 633 107
2097 1227 130 592 320 218 84 140 637 103
2109 1236 131 597 315 213 79 141 642 98
2121 1243 132 601 311 209 75 142 646 94
2133 1250 133 606 306 204 70 143 651 89
2146 1258 134 611 301 199 65 144 656 84
2158 1266 135 615 297 195 61 145 660 80
2170 1273 136 620 292 190 56 146 665 75
2182 1281 137 624 288 186 52 147 669 71
2194 1289 138 629 283 181 47 148 674 66
2206 1296 139 633 279 177 43 149 678 62
2218 1304 140 638 274 172 38 150 683 57
2230 1312 141 642 270 168 34 151 687 53
2242 1319 142 647 265 163 29 152 692 48
2254 1327 143 652 260 158 24 153 697 43
2266 1335 144 656 256 154 20 154 701 39
2278 1342 145 661 251 149 15 155 706 34
2290 1350 146 665 247 145 11 156 710 30
2302 1358 147 670 242 140 6 157 715 25
2314 1365 148 674 238 136 2 158 719 21
2326 1373 149 679 233 131 0 159 724 16
2339 1381 150 684 228 126 160 729 11
2351 1388 151 688 224 122 161 733 7
2363 1396 152 693 219 117 162 738 2
2375 1404 153 697 215 113 163 742 0
2387 1411 154 702 210 108 164 747
2399 1419 155 706 206 104 165 751
2411 1427 156 711 201 99 166 756
2423 1434 157 715 197 95 167 760
2435 1442 158 720 192 90 168 765
2447 1450 159 725 187 85 169 770
1458
2459
2471
2483
1465
1473
160
161
162
J:
738
183
178
174
81
76
72
170
171
172
774
779
783
2495 1481 163 743 169 67 173 788
2507 1488 164 747 165 63 174 792
2519 1496 165 752 160 58 175 797
2531 1504 166 756 156 54 176 801
2544 1 511 167 761 151 49 177 806
2556 1519 168 766 146 44 178 811
2568 1527 169 770 142 40 179 815
2580 1534 170 775 137 35 180 820
2592 1542 171 779 133 31 181 824
2604 1550 172 784 128 26 182 829
2616 1557 173 788 124 22 183 833
2628 1565 174 793 119 17 184 838
2640 1573 175 798 114 12 185 843
2652 1580 176 802 110 8 186 847
2664 1588 177 807 105 3 187 852
2676 1596 178 811 101 0 188 856
2688 1603 179 816 96 189 861
2700 1611 180 820 92 190 865
2712 1619 181 825 87 191 870
2724 1626 182 829 83 192 874
2736 1634 183 834 78 193 879
2749 1642 184 839 73 194 884
2761 1649 185 843 69 195 888
2773 1657 186 848 64 196 893
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2065
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltem-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2785 1665 187 852 60 197 897
2797 1672 188 857 55 198 902
2809 1680 189 861 51 199 906
2821 1688 190 866 46 200 911
2833 1695 191 870 42 201 915
2845 1 703 192 875 37 202 920
2857 1711 193 880 32 203 925
2869 1 718 194 884 28 204 929
2 881 1726 195 889 23 205 934
2893 1734 196 893 19 206 938
2905 1741 197 898 14 207 943
2917 1749 198 902 10 208 947
2929 1757 199 907 5 209 952
2942 1765 200 912 0 210 957
2954 1772 201 916 211 961
2966 1780 202 921 212 966
2978 1788 203 925 213 970
2990 1795 204 930 214 975
3002 1803 205 934 215 979
3014 1 811 206 939 216 984
3026 1 818 207 943 217 988
3038 1826 208 948 218 993
3050 1834 209 953 219 998
3062 1841 210 957 220 1 002
3074 1849 211 962 221 1 007
3086 1857 212 966 222 1 011
3098 1864 213 971 223 1 016
3110 1872 214 975 224 1 020
3122 1880 215 980 225 1 025
3134 1887 216 984 226 1 029
3147 1895 217 989 227 1 034
3159 1903 218 994 228 1 039
3171 1910 219 998 229 1043
3183 1918 220 1 003 230 1 048
3195 1926 221 1 007 231 1052
3207 1933 222 1 012 232 1 057
3219 1941 223 1 016 233 1 061
3231 1949 224 1 021 234 1066
3243 1956 225 1 026 235 1 071
3255 1964 226 1 030 236 1 075
3267 1972 227 1 035 237 1080
3279 1979 228 1039 238 1084
3291 1987 229 1044 239 1089
3303 1995 230 1048 240 1 093
3315 2002 231 1053 241 1098
3327 2010 232 1057 242 1102
3339 2018 233 1 062 243 1107
3352 2025 234 1067 244 1112
3364 2033 235 1 071 245 1116
3376 2041 236 1076 246 1121
3388 2048 237 1 080 247 1125
3400 2056 238 1085 248 1130
3412 2064 239 1089 249 1134
3424 2072 240 1094 250 1139
3436 2079 241 1 098 251 1143
3448 2087 242 1103 252 1148
3460 2095 243 1108 253 1153
3472 2102 244 1112 254 1157
3484 2110 245 1117 255 1162
3496 2118 246 1121 256 1166
3508 2125 247 1126 257 1171
3520 2133 248 1130 258 1175
3532 2141 249 1135 259 1180
3545 2148 250 1140 260 1185
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1003), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1733), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "die Beförderung von Gepäck in Anhängern an
Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden,
und" gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 1995" durch die Angabe
,,30. Juni 1998" ersetzt.
3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 1995" durch die Angabe
,,30. Juni 1998" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnun~ tritt am 1 . Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2067
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Rinder-_ und Schafprämien-Verordnung
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 die darin enthaltenen Angaben zur Person und die
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des für ein bestimmtes Kalenderjahr genannte Zahl von
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- Tieren, für die er in etwa die Prämie beantragen will,
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung für die Folgejahre nicht zu ändern. Der Erzeuger muß
vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das in der Beteiligungserklärung angeben, ob er sie für
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und jedes Kalenderjahr neu oder mit Geltung für mehrere
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Kalenderjahre abgeben will."
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1 Artikel2
§ 13a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
5. Februar 1993 (BGBI. 1S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 und Forsten kann den Wortlaut der Rinder- und Schaf-
der Verordnung vom 19. April 1995 (BGBI. 1 S. 528) ge- prämien-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Artikel 3
.,(2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November
mehrere Jahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der Arbeitslosenhilfe und des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 1996
(AFG-Leistungsverordnung 1996)
Vom 19. Dezember1995
Auf Grund S. 885, 1037) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1306) geändert worden ist,
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 § 1
Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom 21. Dezem- gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, und
unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d §1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), Für das Jahr 1996 ergeben sich die Leistungssätze
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der 1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes vom der als Anlage 1;,
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden 2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),
ist, 3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und
- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der 4. des Kurzarbeitergeldes aus der als Anlage 4*)
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes vom dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
ist, und unter Berücksichtigung des § 249c Abs. 10 §2
des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch Anlage 1 Für das Jahr 1996 ergeben sich die Leistungssätze des
Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung mit
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Unterhaltsgeldes nach§ 242q Abs. 3 in Verbindung mit
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1033) eingefügt worden ist, § 44 Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, zes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom aus der als Anlage 5*) dieser Verordnung beigefügten
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden Tabelle.
ist, und §3
- des§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgeset- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
zes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages 1 Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II gungen des Verlags übersandt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2069
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1S. 814), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Positionen 720,787,936,951 und 955 werden wie folgt gefaßt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
720 Medetomidin und seine Salze 1.Januar1997
- zur Anwendung bei Hunden -
787 Benazepril und seine Satze 1. Juli 1998
- zur Anwendung bei Menschen -
936 Calcitonin vom Lachs und seine Satze 1. Juli 2000
- zur nasalen Anwendung -
951 Aldesleukin 1. Juli 2000
955 Metergolin und seine Satze 1. Juli 2000
- zur Anwendung bei Menschen -
2.. folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
974 Abamectin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
975 Acamprosat und seine Salze 1,Januar2001
976 Ademetionin und seine Satze 1.Januar2001
977 Benazepril und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
978 Calciumlevofolinat und seine Satze 1.Januar2001
979 Carvedilol und seine Satze 1.Januar2001
980 Cefquinom und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
981 Ceftiofur und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern und Schweinen -
982 Clclosporin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
983 Clarithromycin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei disseminierten oder lokalen
Mykobakterien-Infektionen bei AIDS-Patienten -
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
984 Closantel und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern und Schafen -
985 Desmopressin und seine Salze 1.Januar2001
- zur oralen Anwendung und bei primärer
Enuresis nocturna -
986 Detomidin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern und Pferden -
987 Doramectin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
988 Enalapril und seine Salze 1. Januar 2001
- zur Anwendung bei Hunden -
989 Florfenicol und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
990 Flunixin-Meglumin 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
991 Gangliosid-Gemisch aus Rinderhim und seine Salze 1.Januar2001
992 Gemcitabin und seine Salze 1.Januar2001
993 lcodextrin 1.Januar2001
994 Insulin (vom Schwein)-Zink-lnjektionssuspension, kristallin 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
995 -Levonorgestrel 1.Januar2001
- als Implantat bei mehrjähriger Dauer der Anwendung -
996 Losartan und seine Salze 1.Januar2001
997 Lufenuron und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen -
998 Medetomidin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Katzen -
999 Meropenem und seine Salze 1.Januar2001
1000 Metergolin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
1001 Moexipril und seine Salze 1.Januar2001
1002 Moxidectin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
1003 N2-Glycyl-L-glutamin und seine Salze 1.Januar2001
1004 N 2-Glycyl-L-tyrosin und seine Salze 1.Januar2001
1005 Octreotid und seine Salze 1.Januar2001
- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -
1006 Polygelin und seine Salze 1.Januar2001
1007 Pr~glumid und seine Salze 1.Januar2001
1008 Quazepam und seine Salze 1.Januar2001
1009 Rocuroniumbromid und seine Salze 1.Januar2001
1010 Romifidin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Pferden -
10f1 Salmeterol und seine Salze 1.Januar2001
1012 Sermorelin und seine Salze 1.Januar2001
1013 Sevofluran 1.Januar2001
1014 Tacrin und seine Salze 1.Januar2001
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2071
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
1015 TreosuHan 1.Januar2001
- zur parenteralen Anwendung -
1016 Valaciclovir und seine Salze 1. Januar 2001
1017 Vinorelbin und seine Salze 1.Januar2001
1018 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Diclofenac und seinen Salzen
und
Misoprostol
1019 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Estradiolvalerat
und
Cyproteronacetat
1020 Zubereitungen aus 1.Januar2001
D-Galactose
und
Palmitinsäure und ihren Salzen
- zur intravenösen Injektion als Kontrastmittel in der Ultraschalldiagnostik -
1021 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Nifedipin und seinen Salzen
und
Dihydroergocomin und seinen Salzen,
Dihydroergocristin und seinen Salzen,
a-Dihydroergocryptin und seinen Salzen,
(3-Dihydroergocryptin und seinen Salzen
1022 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Octenidin und seinen Salzen
und
2-Phenoxyethanol
- zur Anwendung in der Mundhöhle -
1023 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Triptorelin und seinen Salzen
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 1:1
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen,
das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
(Flächenerwerbsverordnung - FIErwV)
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Ausgleichsleistungs- außerforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2628) Abschluß des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist
verordnet die Bundesregierung: oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem
Ziel einer Umwidmung eingeleitet worden ist. Außerland-
und außerforstwirtschaftliche Zwecke im Sinne dieser
Abschnitt 1 Vorschrift sind auch gegeben, wenn Flächen als Natur-
schutzflächen
Inhalt und Umfang der Berechtigung
a) festgesetzt oder einstweilig gesichert sind oder das
§1 Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet ist
und
Allgemeines
b) ihre land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausge-
(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Aus- schlossen ist oder ausgeschlossen werden soll.
gleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6
(3) Ortsansässigkeit der Neueinrichter und Inhaber
des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser
von Anteilen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 des
Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen
Ausgleichsleistungsgesetzes ist gegeben, wenn deren
erwerben kann.
Hauptwohnsitz am 3. Oktober 1990 Im Beitrittsgebiet
(2) Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9 des lag. Hauptwohnsitz im Sinne dieser Verordnung ist der
Ausgleichsleistungsgesetzes sind land- und forstwirt- Lebensmittelpunkt des Berechtigten, bei Verheirateten
schaftliche Flächen einschließlich Öd- und Unland, die der der Lebensmittelpunkt der Familie.
Treuhandanstalt nach der 3. Durchführungsverordnung
(4) Wiedereinrichter ist auch der Erbe und Erbeserbe
zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1S. 1333)
des ursprünglichen Betriebsinhabers. Diese können die
zugewiesen worden sind, einschließlich der Flächen der
Flächenerwerbsmöglichkeit an den Ehegatten, Verwand-
ehemals volkseigenen Güter, deren Vermögen der Treu-
ten in gerader Linie oder Verwandten zweiten Grades in
handanstalt nach § 1 der 3. Durchführungsverordnung
der Seitenlinie des Berechtigten übertragen. Die Übertra-
zum Treuhandgesetz zur treuhänderischen Verwaltung
gung ist unter Bezugnahme auf diese Vorschrift unwider-
übertragen worden ist. Ausgenommen sind Flächen,
ruflich und öffentlich beglaubigt zu erklären. Satz 3 gilt
die der Restitution nach § 3 oder 6 des Vermögens-
auch für die Übertragung nach § 3 Abs. 5 Satz 9 und 1O
gesetzes oder nach § 11 des Vermögenszuordnungs-
des Ausgleichsleistungsgesetzes.
gesetzes unterliegen oder unterliegen können, es sei
denn, der Antrag erscheint offensichtlich unbegründet (5) Als juristische Person des Privatrechts im Sinne
oder der Restitutionsberechtigte erwirbt die Flächen des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt auch eine
gemäß § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Als landwirt- Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender
schaftliche Flächen gelten auch Gartenbauflächen, Wein- Gesellschafter eine natürliche Person ist.
bauflächen und Flächen der Binnenfischerei. Flächen, die
für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke §2
genutzt werden oder die für eine andere Nutzung vorge-
Erwerbsmöglichkeit
sehen sind, stehen für den Flächenerwerb nach § 3 des
des Pächters landwirtschaftlicher Flächen
Ausgleichsleistungsgesetzes nicht zur Verfügung. Flächen
sind für eine andere Nutzung vorgesehen, wenn vor (1) Ein Pachtverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Aus-
Abschluß des Kaufvertrages für sie nach dem Flächen- gleichsleistungsgesetzes liegt vor, wenn ein spätestens
nutzungsplan eine andere als land- oder forstwirt- am 1. Oktober 1996 wirksam gewordener, für mindestens
schaftliche Nutzung dargestellt ist oder sie nach § 30, sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag über von der
33 oder 34 des Baugesetzbuchs oder nach § 7 des Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche
Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anders als Flächen ungekündigt besteht. Berechtigt ist nicht, wer
land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können; das Flächen auf Grund eines Unterpachtvertrages bewirt-
gleiche gilt, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen schaftet. Über Kaufanträge von Berechtigten, die Flächen
Bauleitplan, eine Satzung über den Vorhaben- und unterverpachtet haben, kann erst entschieden werden,
Erschließungsplan oder eine sonstige städtebauliche wenn der Pächter die Selbstbewirtschaftung aufgenom-
Satzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan, die men hat. Selbstbewirtschaftung liegt insbesondere vor,
Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder wenn dem Pächter das wirtschaftliche Ergebnis des land-
die künftige sonstige städtebauliche Satzung eine andere wirtschaftlichen Betriebes unmittelbar zum Vor- oder
als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, fest- Nachteil gereicht und er die für die Führung des Betriebes
setzt oder bezweckt. Ebenso stehen Flächen für einen wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Der Vorrang
Erwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerlan_d- oder des Pächters gemäß § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2073
leistungsgesetzes bleibt bestehen, solange er wegen Erwerbsanspruchs unberührt. Im Fall der Umwandlung
zulässiger Unterverpachtung die Selbstbewirtschaftung zur Aufnahme sind die durch die Umwandlung über-
im Sinne des Satzes 4 noch nicht aufgenommen hat. tragenen Vermögensteile für die Zwecke des Flächen-
erwerbs dem übertragenden Rechtsträger zuzurechnen.
(2) Ein Kaufvertrag kann erst abgeschlossen werden,
Das übernehmende Unternehmen erhält jedoch nicht
wenn der Hauptwohnsitz des Berechtigten, bei juristi-
mehr, als ihm vor der Umwandlung zustand. Die bewirt-
schen Personen des Privatrechts der Betriebssitz, in der
schaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche wird nach
Nähe der Betriebsstätte nachgewiesen ist. Berechtigte im
den Verhältnissen vor der Umwandlung ermittelt.
Sinne des § 3 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes
müssen, soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren Haupt-
wohnsitz oder Betriebssitz bis spätestens 30. September §3
1998 in die Nähe der Betriebsstätte verlegen und dort für Erwerb
die Dauer von 20 Jahren beibehalten. Bis zur fristgerech- landwirtschaftlicher Fliehen durch den nicht
ten Begründung des Hauptwohnsitzes oder Betriebs- selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer
sitzes bleibt der Vorrang des Pächters gemäß § 3 Abs. 5
Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichs-
Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gewahrt.
leistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach
(3) Soweit landwirtschaftliche Produktionsgenossen- § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur
schaften, die nach formwechselnder Umwandlung in für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für
neuer Rechtsform fortbestehen, oder ihre Rechtsnach- den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
folger die Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen wollen, kön- erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich füt
nen sie dies nur, wenn die zuständige Landesbehörde der den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichs-
Privatisierungsstelle ihre Feststellung über die ordnungs- leistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher
gemäße Durchführung der Vermögenszuordnung gemäß Flächen ausgeschlossen.
den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes mit-
getent hat. Das gleiche gilt für Unternehmen, die aus oder §4
im Zusammenhang mit der Liquidation eines in Satz 1
Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen
genannten Unternehmens gegründet worden sind, hin-
sichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Liqui- (1) Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1
dationsverfahrens. Bei der Feststellung nach Satz 2 kann Buchstabe a des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natür-
die Landesbehörde auf tatsächliche Erkenntnisse zurück- liche Personen oder deren Erben und Erbeserben, die ihre
greifen, die an der Überprüfung der Liquidationseröff- ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen nach dem
nungsbilanzen beteiligte Stellen gewonnen haben. Eine Vermögensgesetz zurückerhalten haben oder nach Durch-
ordnungsgemäße Durchführung der Vermögenszuord- führung der Vermögensauseinandersetzung nach dem 5.
nung kann nicht festgestellt werden, solange gerichtliche und 6. Abschnitt sowie § 64a des Landwirtschaftsanpas-
Verfahren über Anträge nach § 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und sungsgesetzes wieder eigenbetrieblich bewirtschaften
den§§ 42, 44, 45, 47, 49 oder 51a des Landwirtschafts- und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des
anpassungsgesetzes oder Rechtsstreitigkeiten über An- Ausgleichsleistungsgesetzes erweitern wollen. Als Wieder-
sprüche nach § 48 des Landwirtschaftsanpassungsgeset- einrichter gelten auch am 3. Oktober 1990 ortsansässige
zes anhängig sind. Bis zum Eingang der Mitteilung nach natürliche Personen, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümer
Satz 1 bleibt der Vorrang des Pächters gemäß § 3 Abs. 5 von Waldflächen waren und durch Zuerwerb von Wald-
Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes bestehen. flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes
ihr Waldeigentum erweitern wollen.
(4) Sofern sich die Treuhandanstalt gegenüber einem
Pächter bereit erklärt hat, die verpachteten Flächen an ihn (2) Natürliche Personen sind oder werden ortsansässig
nach Maßgabe noch zu erlassender Programme zu ver- im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und b des
äußern, kann der Pächter auf Grund dieser Erklärung Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn ihr Hauptwohnsitz
Flächen nur in dem sich aus § 3 Abs. 3 des Ausgleichs- im Beitrittsgebiet liegt oder im Zusammenhang mit der
leistungsgesetzes ergebenden Umfang nach Maßgabe Wiedereinrichtung dauerhaft in das Beitrittsgebiet verlegt
dieser Verordnung erwerben. wird (Wiedereinrichter gemäß Buchstabe a) oder sie ihren
Hauptwohnsitz am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
(5) Für die Feststellung des nach§ 3 Abs. 3 Satz 4 des hatten (Neueinrichter gemäß Buchstabe b). Der Haupt-
Ausgleichsleistungsgesetzes maßgeblichen Eigentums- wohnsitz muß für die Dauer von 20 Jahren im Beitritts-
anteils kommt es auf das Eigentum an landwirtschaftlich gebiet beibehalten werden.
genutzter Fläche an, das in dem in § 3 Abs. 2 dieses
Gesetzes genannten Betrieb des Berechtigten am 1. Okto- (3) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c des
ber 1994 vorhanden war und auf die am 1. Oktober 1996 Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die ·
von diesem Betrieb bewirtschaftete landwirtschaftlich land- und forstwirtschaftliche Flächen durch Zwangsmaß-
genutzte Fläche. Eigentumsflächen, die in der Nähe des nahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des
Betriebes liegen und am 1. Oktober 1994 von Dritten Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zu-
genutzt worden sind, werden bei der Berechnung des rückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.
Eigentumsanteils mit berücksichtigt. Bei Kaufverträgen, (4) Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1
die vor dem 1. Oktober 1996 geschlossen werden, ist Buchstabe a und c des Ausgleichsleistungsgesetzes be-
anstelle dieses Datums der Zeitpunkt des Kaufantrages rechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied
maßgebend. übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Umwandlungen landwirtschaftlicher Unternehmen, § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
die nach dem Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages (5) Sofern sich Berechtigte um dieselbe Waldfläche be-
vorgenommen werden, lassen Grund und Höhe des werben, wird der Kaufantrag desjenigen, der das bessere
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Betriebskonzept vorlegt, vorrangig berücksichtigt. Berech- aktualisierten Datenspeicher Waldfonds entnommen. Holz-
tigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berech- artengruppen sind nach § 3 der 10. Verordnung zur Durch-
tigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichs- führung des Feststellungsgesetzes in der Im Bundes-
leistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, ver-
Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach öffentlichten bereinigten Fassung zu bilden: für Hochwald
§ 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu werden die Werte nach § 5, für Niederwald und Nichtwirt-
berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit schaftswald nach § 6 sowie für Mittelwald nach § 7 der
im wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um die- 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgeset-
selbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle, unbeschadet zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
der Möglichkeit nach § 16 Abs. 1, ihre Entscheidung nach mer 622-1-DV 1O, veröffentlichten bereinigten Fassung
billigem Ermessen. ermittelt. Die Wertgruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der
10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgeset-
(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufsein-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
heiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusam-
mer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung
mengehörender Waldflächen verlangt werden.
sind außer bei der Holzartengruppe Kiefer der Spalte 4 der
Anlage 2 (Kreisverzeichnis mit Angabe der Wertgruppen)
§5 zur 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissiche-
Kaufpreis für landwirtschaftliche Rächen rungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. Mai 1967
(BGBI. 1S. 291) zu entnehmen. Bei der Holzartengruppe
(1) Der Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen ohne Kiefer Ist die Wertgruppe aus dem Kreisverzeichnis auf die
wesentliche Bestandteile der zu erwerbenden Flächen der nächsthöheren folgende volle Stufe heraufzusetzen.
wird, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4, durch Ver- Abschläge für etwaige Bestandsschäden zum Beispiel
vielfachung der Ertragsmeßzahlen mit dem Faktor 0, 7 in Schälschäden sind nicht zulässig. Kaufpreis ist vorbehalt-
Deutscher Mark ermittelt. Liegen für derartige Flächen lich der Absätze 4 bis 6 das Dreifache des nach Satz 1
keine Ertragsmaßzahlen vor, sind diese anhand der durch- bis 6 ermittelten Wertes.
schnittlichen Ertragsmeßzahlen der nächstgelegenen
Flächen zu schätzen. Handelt es sich bet den Flächen im (2) Hiebsreife Bestände sind alle Waldbestände, die
Sinne des Satzes 1 um Hof- und Gebäudeflächen, so ist älter als Umtriebszeit abzüglich 10 Jahre sind. Umtriebs-
als Kaufpreis der Verkehrswert anzusetzen. Bei Flächen, zeiten im Sinne von Satz 1 sind für die Holzartengruppe
die dem Gartenbau, dem Weinbau oder der Binnenfische- Fichte 100 Jahre, für Kiefer 130 Jahre, für Buche und
rei dienen, ist der Kaufpreis auf der Grundlage des drei- Laubhölzer mit hohem Umtrieb 140 Jahre, für Eiche
fachen Einheitswertes 1935 für die genannten Nutzungs- 180 Jahre, für Laubhölzer mit niedrigem Umtrieb 80 Jahre.
arten zu ermitteln. (3) Soweit der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom
(2) Werden mit den Flächen als deren Bestandteil Hundert oder mehr beträgt, ist insoweit der Verkehrswert
Gebäude, Gewächshäuser, sonstige Glasflächen, Obst- anzusetzen (§ 3 Abs. 7 Satz 5 des Ausgleichsleistungs-
bäume, Hopfenanlagen, Meliorationsanlagen im Sinne des gesetzes). Dieser ist der nach den Waldwertermittlungs-
§ 12 des Meliorationsanlagengesetzes vom 21. Septem- richtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2538, 2550), Baumschulgewächse, 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des ört-
Spargelanlagen oder in der Flur oder im bebauten Gebiet lichen Bodenwertes.
gelegene Weihnachtsbaumkulturen miterworben, ergibt (4) Von dem nach Absatz 1 errechneten Kaufpreis ist ein
sich der Kaufpreis aus der Summe des nach Absatz 1 Abschlag von 200 DM pro Hektar vorzunehmen, wenn bis
ermittelten Betrages und des Verkehrswertes der Gebäude zum 31. Dezember 1996 der Kaufvertrag abgeschlossen
und sonstigen Bestandteile. Stimmen insbesondere Lage, und die Bewirtschaftung der erworbenen Fläche über-
Größe und Ausgestaltung der Gebäude nicht mit den nommen worden ist.
betrieblichen Erfordernissen überein, können Abschläge
vom Verkehrswert der Gebäude in Höhe bis zu 20 vom (5) Der nach Absatz 1 und Absatz 4 ermittelte Kaufpreis
Hundert zugelassen werden. darf 600 DM pro Hektar, bezogen auf die gesamte, nach
Absatz 1 bewertete Wafdfläche, nicht unterschreiten.
(3) Die Privatisierungsstelle kann verlangen, daß unbe-
baute Flächen sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit- (6) Für Waldflächen bis zu zehn Hektar Größe können im
erworben werden, die aufgrund des räumlichen Zusam- Einzelfall anstelle der Ausgangshektarsätze der Anlage 2
menhangs mit den nach § 3 des Ausgleichsleistungs- zur 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-
gesetzes zu erwerbenden Flächen nicht anderweitig ver- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
wertet werden können. nummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung die Pauschhektarsätze bis zehn Hektar der Anlage 3
der 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissiche-
§6
rungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. März 1967
Kaufpreis für Waldflächen (BGBI. 1 S. 291) angesetzt werden; sie sind mit den
Flächenrichtzahlen der Anlage 3 zur 10. Verordnung zur
(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, ausgenommen Weih-
Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun-
nachtsbaumkulturen im Sinne des§ 5 Abs.·2 Satz 1, mit
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10,
einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn
veröffentlichten bereinigten Fassung zu multiplizieren.
vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur
Flächen im Sinne des Satzes 1 sind nur Kleinparzellen, die
Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun-
mit weniger als drei Seiten an in der Verfügungsmacht der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10,
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
veröffentlichten bereinigten Fassung unter Berücksichti-
stehende Flächen angrenzen.
gung der nachfolgenden Maßgaben zu ermitteln. Die Daten
für den gegenwärtigen Waldzustand werden dem jährlich (7) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2075
Abschnitt 2 aufgefordert, den Entschädigungs- oder Ausgleichs-
leistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluß
Verfahren des Kaufvertrages vorzulegen. Nicht berücksichtigten Be-
werbern teilt sie die Ablehnung sowie den vorgesehenen
§7 Termin für den Abschluß des Kaufvertrages mit dem
Inhalt des Kaufantrages berücksichtigten Bewerber mit. Dieser Termin soll frühe-
stens auf die vierte der Mitteilung folgende Woche fest-
Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesan- gesetzt werden. Ist der nicht berücksichtigte Bewerber
stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauf- Berechtigter, soll die Ablehnung mit der Einladung zur
tragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirt- Fortsetzung der Kaufverhandlungen über andere der Pri-
schaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. vatisierungsstelle verfügbare Flächen verbunden werden.
Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle
nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. (2) Gleichzeitig unterrichtet die Privatisierungsstelle die
Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des örtlich zuständige Landesbehörde über ihre Ents'cheidung
Strafgesetzbuches. und den vorgesehenen Termin für den Vertragsabschluß.
(3) Die Betroffenen und die örtlich zuständige Landes-
§8 behörde können innerhalb eines Monats ab Zugang der
Antragsfrist Mitteilungen nach ·den Absätzen 1 und 2 den Beirat nach
§ 4 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes anrufen. Die
Kaufanträge nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichs- Anrufung des Beirats bedarf der Schriftform und ist zu
leistungsgesetzes sind bis spätestens 31. März 2000 ein- begründen. Sie ist durchschriftlich der Privatisierungs-
zureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2 stelle zu übersenden.
ein früherer Fristablauf ergibt.
(4) Bestätigt der Beirat die Entscheidung der Privatisie-
§9 rungsstelle oder äußert er sich nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten oder will die Privatisierungsstelle mit
Vorbereitung des Flächenerwerbs
Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
(1} Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung Sonderaufgaben von der Empfehlung des Beirats abwei-
des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. chen, teilt die Privatisierungsstelle dies einschließlich
Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt Begründung dem Betroffenen, der den Beirat angerufen
den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6. hat, durch Einschreiben mit Rückschein mit. Der Beirat
erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. Der Kaufvertrag
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungs-
mit dem bevorzugten Bewerber darf nicht vor Ablauf eines
gesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen
Monats nach Zusendung der Mitteilung abgeschlossen
Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und
setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs- werden.
leistungsgesetzes. Diese Frist gilt auch für die Erklärung
des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichs-
Abschnitt 3
leistungsgesetzes. Der Pächter ist darauf hinzuweisen,
daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs- Kaufvertragliche Regelungen
leistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustim-
mung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungs- § 11
gesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Frist-
ablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt. Abschluß des Kaufvertrages
(3} Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prü- Die Privatisierungsstelle kann den Abschluß eines Kauf-
fungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. Diese vertrages über Flächen nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichs-
kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern. Im leistungsgesetzes nur anbieten oder ein solches Angebot
Anschluß daran leitet die Privatisierungsstelle ihren Ent- annehmen, wenn das Einvernehmen nach § 10 Abs. 1
scheidungsvorschlag sowie gegebenenfalls die Stellung- Satz 1 vorliegt. Im übrigen gelten für den Abschluß des
nahme der örtlich zuständigen Landesbehörde der Bun- Vertrages die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Das
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben .zur Einvernehmen (§ 10) soll nur erteilt werden, wenn der
Erteilung des Einvernehmens zu. Will die Privatisierungs- Vertragsinhalt den Anforderungen des § 12 Abs. 1 bis 5
stelle Waldflächen an einen Kaufbewerber veräußern, der und 10 entspricht. Der Erwerber soll zur Übernahme der
nicht im Sinne des§ 1 Abs. 1 berechtigt ist, und gibt die Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerb-
Landesbehörde hierzu eine abweichende Stellungnahme steuer, verpflichtet werden.
ab, so leitet die Privatisierungsstelle ihren Entscheidungs-
vorschlag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte §12
Sonderaufgaben erst zu, nachdem der Beirat hierzu Stel-
lung genommen hat; § 1 0 Abs. 4 gilt entsprechend. Sicherung der Zweckbindung
(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag verein-
§10 baren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten
Verkaufsangebot kann, wenn
a) vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluß des Kaufver-
(1} Erteilt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
trages
Sonderaufgaben ihr Einvernehmen, übermittelt die Priva-
tisierungsstelle dem allein oder vorrangig zu berücksich- aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter
tigenden Bewerber ein Vertragsangebot. Kaufbewerber einer juristischen Person in der Weise ändert, daß
nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden 25 vom Hundert der Anteilswerte oder mehr von
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
am 3. Oktober 1990 nicht ortsansässigen Perso- Gelegenheit zur Beschaffung anderer Flächen einzu-
nen oder nicht nach § 1 Berechtigten gehalten räumen und ein Ausgleich für einen dabei entstehenden
werden, oder angemessenen Mehraufwand vorzusehen. Die Zweck-
bb) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die bindung der erworbenen Flächen ist sicherzustellen.
erworbene Fläche oder wesentliche Teile davon (5) Die Erwerber sollen verpflichtet werden,
aufgegeben wird oder der Käufer ohne wichtigen
a) Nutzungsänderungen, Betriebsaufgaben (Absatz 1
Grund von dem für die Verpachtung oder für den
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Verpach-
Verkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich
tung von Flächen vor Ablauf von 20 Jahren nach
abgewichen ist oder
Abschluß des Kaufvertrages,
cc) der Erwerber Gesellschafterwechsel nach Doppel-
buchstabe aa oder Nutzungsänderungen nach b) die Veräußerung von Flächen vor Ablauf von 20 Jahren
Doppelbuchstabe bb oder die Veräußerung nach nach dem Erwerb der Flächen
§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbener der Privatisierungsstelle innerhalb eines Monats anzu-
Flächen der Privatisierungsstelle nicht anzeigt oder zeigen.
dd) der Erwerber den für den Erwerb maßgeblichen (6) Die nach § 6 des Landpachtverkehrsgesetzes zu-
Hauptwohnsitz oder die Selbstbewirtschaftung im ständige Behörde ist verpflichtet, die Privatisierungsstelle
Sinne des § 2 Abs. 1 aufgibt oder zu unterrichten, wenn ihr die Verpachtung ehemals volks-
b) sich aus dem im 10. und 20. Jahr nach Betriebsüber- eigener landwirtschaftlicher Flächen angezeigt wird.
nahme erstellten Forsteinrichtungswerk oder forst-
lichen Betriebsgutachten ergibt, daß der Käufer ohne (7) Die Privatisierungsstelle kann von der Rückabwick-
wichtigen Grund von dem zugesagten Betriebskon- lung absehen, wenn der Erwerber die Differenz zwischen
zept erheblich abgewichen ist, oder dem gezahlten Kaufpreis und dem zum Zeitpunkt des
möglichen Rücktritts ermittelten Verkehrswert entrichtet.
c) der Erwerb auf falschen Angaben des Erwerbers
beruht oder (8) Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der
d) sonstige Gründe vorliegen, die vergleichbar schwer- zuständigen Landesbehörde kann von einem Rücktritt
wiegen. Solche Gründe sind insbesondere Verstöße auch aus agrarstrukturellen Gründen und In Härtefällen
gegen die Regeln für die Durchführung eines ord- abgesehen werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn
nungsgemäßen Liquidationsverfahrens. die erworbene Fläche im Wege einer (vorweggenomme-
nen) Erbfolge übertragen wird, oder die von einer juristi-
(2) Zur Überprüfung des Anspruchs nach Absatz 1 ist zu schen Person erworbenen Flächen auf deren Gesellschaf-
vereinbaren: ter übertragen werden, sofern diese am 3. Oktober 1990
ortsansässig waren oder Berechtigte im Sinne des § 1
a) Erwerber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung müssen auf die Dauer von 20 Jahren sind.
bei Veränderungen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, (9) Maßnahmen zur Durchführung einer Umwandlung
zum 1. März die Gesellschafterlisten gemäß § 40 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- aufgrund des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsge-
schränkter Haftung vorlegen. setzes begründen für sich allein kein Rücktrittsrecht.
b) Erwerber in der Rechtsform der Genossenschaft müs- (10) Im Fall des Rücktritts soll jeder Teil verpflichtet wer-
sen auf die Dauer von 20 Jahren bei Veränderungen, den, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen
spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März die zurückzugewähren; die Ausübung des Rücktrittsrechts
Mitgliederlisten nach § 30 des Gesetzes betreffend die kann auf Teile der empfangenen Leistung begrenzt wer-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorlegen. den. Den Wert der Nutzungen soll der Erwerber nur inso-
c) Erwerber in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft weit ersetzen müssen, als im Übermaß Früchte gezogen
müssen auf die Dauer von 20 Jahren bei Veränderun- sind. Der Erwerber soll Anspruch auf Verwendungsersatz
gen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März gemäß den §§ 994 bis 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einen Auszug des Aktienbuchs gemäߧ 67 des Aktien- haben.
gesetzes vorlegen oder auf sonstige Weise nachwei-
§13
sen, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert
in Händen natürlicher Personen sind, die am 3. Okto- Grundbuchvollzug
ber 1990 ortsansässig waren.
(1) Für die Feststellung, ob die in § 1Obezeichneten Vor-
(3) In dem Vertrag soll zur· Ergänzung des Veräuße- aussetzungen vorliegen, genügt die Versicherung der Pri-
rungsverbots nach § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungs- vatisierungsstelle im Kaufvertrag.
gesetzes und für dessen Dauer ferner vereinbart werden,
daß auch jede andere Verfügung nur zulässig ist, wenn ihr (2) Im Kaufvertrag soll auch festgestellt werden, daß die
zugestimmt worden ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, erworbenen Flächen dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 des Aus-
wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist. gleichsleistungsgesetzes bestimmten Veräußerungsverbot
(Veräußerungsverbot) unterliegen. Soweit das der Fall ist,
(4) In dem Vertrag soll auch vereinbart werden, daß die stellt die Bundesanstalt für verelnlgungsbedingte Sonder-
Flächen zum Verkaufspreis vom Veräußerer zurück- aufgaben oder eine von ihr ermächtigte Person oder Stelle
gekauft werden können, wenn die verkauften Flächen vor dies in einer mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen
Ablauf von 20 Jahren nach Abschluß des Vertrages für Bescheinigung fest. Enthält der Kaufvertrag die Fest-
einen der in § 1 Abs. 2 Satz 3 bis 5 genannten Zwecke stellung nach Satz 1 nicht, gilt das Grundstück als von
nutzbar werden. Für den Rückkaufsfall ist dem Erwerber dem Veräußerungsverbot nicht erfaßt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2077
(3) Das Veräußerungsverbot besteht für die Dauer von Amtes Neuhaus und anderer Gebiete des Landes Nieder-
20 Jahren seit seiner Eintragung in das Grundbuch. Es sachsen betroffen sind.
wird auf Antrag der Privatisierungsstelle bei Eintragung
des Erwerbers in das Grundbuch eingetragen. Zum Nach- (2) Jeder Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern. Für die Beisitzer sind Stellvertreter zu
weis der gesetzlichen Voraussetzung ist die Bescheini-
benennen. Je ein Beisitzer und ein Stellvertreter sollen
gung nach Absatz 2 Satz 2 erforderlich und genügend.
Das Veräußerungsverbot ist in der zweiten Abteilung des über forstfachlichen Sachverstand verfügen. § 4 Abs. 2
Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entspre-
Grundbuchblatts des betroffenen Grundstücks einzu-
chend. Der Vorsitzende wird durch das vom Bund
tragen und wie folgt zu bezeichnen: ,,Veräußerungsverbot
benannte Mitglied vertreten, das in diesem Fall seinerseits
mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 10 des Aus-
gleichsleistungsgesetzes bis (einsetzen: Datum nach vertreten werden soll.
Satz 1)". Der Eintragung eines Begünstigten und der (3) Das Bundesministerium der Finanzen ernennt
Zustimmung des Eigentümers bedarf es nicht.
a) die Vorsitzenden der Beiräte und ihre Stellvertreter im
(4) Ist das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetra- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
gen, erhält die Privatisierungsstelle eine Mitteilung über rung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem jewei-
ligen Land,
1. die Eintragung jeder Veräußerung des Grundstücks
oder von Teilen desselben durch den Erwerber, b) die vom Bund zu benennenden Beisitzer im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
2. jede Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung von
wirtschaft und Forsten,
Ansprüchen auf eine Veräußerung.
c) die vom Land zu benennenden Beisitzer auf Vorschlag
Die Begründung von Miteigentum, auch im Zusammen-
des jeweiligen Landes.
hang mit der Begründung von Teil- und Wohnungseigen-
tum steht der Veräußerung gleich. Die Ernennung erfolgt für jeweils fünf Jahre. Sie kann unter
den für die Ernennung geltenden Voraussetzungen wider-
(5) Wird eine Veräußerung nach § 3 Abs. 10 Satz 2 des rufen werden.
Ausgleichsleistungsgesetzes genehmigt, bewilligt die
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben §16
oder die von ihr ermächtigte Person oder Stelle die
Löschung eines eingetragenen Veräußerungsverbots. Verfahren und Sitzungsentschädigung
Diese Bewilligung ist für die Löschung, die auf Antrag des (1) Der örtlich zuständige Beirat kann von den am
Eigentümers oder der Privatisierungsstelle erfolgt, erfor- Flächenerwerb Interessierten und Betroffenen, vom Land
derlich und genügend. auch in Verpachtungsfällen, angerufen werden.
(6) Wird der Berechtigte eines dem Veräußerungsverbot (2) Der jeweilige Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
unterliegenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen, die vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt wer-
ohne daß ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird, so wird den muß.
das Veräußerungsverbot auf Antrag der Privatisierungs- (3) Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des
stelle an rangbereiter Stelle eingetragen. Dem Antrag ist Beirates und deren Stellvertreter werden nach den „Richt-
eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen. Der linien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Aus-
Zustimmung des Eigentümers bedarf es nicht. schüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im
(7) Die der Privatisierungsstelle obliegenden oder mög- Bereich des Bundes" in der jeweiligen Fassung gezahlt.
lichen Handlungen kann auch die Bundesanstalt für ver-
einigungsbedingte Sonderaufgaben wahrnehmen.
Abschnitt 5
§14 Schlußvorschriften
Besteht eine Privatisierungsstelle nicht mehr, tritt an
deren Stelle die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte §17
Sonderaufgaben. Verkauf an Nichtberechtigte
(1) Bis zum Abschluß des Flächenerwerbs nach § 3
Abschnitt4 Abs. 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes sollen langfristig
verpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nichtberech-
Beirat tigte zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht verkauft wer-
den. Ausnahmsweise kann vom Bundesministerium der
§15 Finanzen zugelassen werden, daß schon vor dem in Satz 1
Einrichtung der Beiräte genannten Zeitpunkt in begrenztem Umfang Flächen, die
für Naturschutzprojekte von gesamtstaatlicher Bedeutung
(1) Entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 des Ausgleichs- benötigt werden, an deren Träger veräußert werden; § 3
leistungsgesetzes werden bei der Privatisierungsstelle Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt ent-
fünf Beiräte gebildet. Je ein Beirat ist zuständig für die sprechend. Über. weitere Ausnahmen entscheidet das
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-AnhaJt, Thürin- Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der
gen, Sachsen sowie Brandenburg. Der für Brandenburg zuständigen Landesbehörde. Im Kaufvertrag ist vorzu-
zuständige Beirat kann auch in Berlin betreffenden Ver- sehen, daß der Veräußerer bis zum 31. Dezember 2006
pachtungs- und Flächenerwerbsfällen angerufen werden. vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Flächen zur
Entsprechendes gilt für den für Mecklenburg-Vorpom- Erfüllung von Erwerbsanträgen nach § 3 Abs. 5 des Aus-
mern zuständigen Beirat, soweit Flächen des ehemaligen gleichsleistungsgesetzes benötigt werden. § 12 Abs. 10
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
gilt entsprechend. Ein Ausgleich für naturschutzrechtliche des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz werden auf den in
Nutzungsbeschränkungen ist ausgeschlossen, soweit die Satz 1 genannten Höchstbetrag nicht angerechnet.
Flächen im Rahmen eines Naturschutzprojektes von des-
sen Träger erworben worden waren.
§18
(2) Nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 2 können Wald- Inkrafttreten
flächen an Nichtberechtigte bis zu einem Umfang von
40 000 Hektar pro Jahr verkauft werden. Verkäufe von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Waldflächen an Träger von Naturschutzprojekten im Sinne in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo _Waigel
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2079
Anlage1
(zu§ 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
durch natürliche Personen
1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag
2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender
Förderungsbescheid
3. · Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des ursprünglichen Betriebes oder die Neueinrichtung eines
Betriebes und die Ortsansässigkeit des Betriebsinhabers am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Neueinrichter)
ergibt
4. Meldebescheinigung über einen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstelle
5. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
6. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
7. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum des Berechtigten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
8. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
9. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft, die selbst Pächter der Flächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Aus-
gleichsleistungsgesetzes ist, zusätzlich
- Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrags geltenden Beteiligungsregelung
- Nachweis über die unbeschränkte Haftung des Bewerbers als Gesellschafter
- Nachweis über die Einigung mit den unbeschränkt haftenden Mitgesellschaftern betreffend die Ausübung der
Erwerbsmöglichkeit nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes
- Benennung aller im Beitrittsgebiet im Eigentum der Gesellschaft und der Gesellschafter stehenden Flächen
- Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
oder § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210)
Bei zusltzlichem Erwerb von Waldflächen
10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung
des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und
dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit
den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann
11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre
gepachteten Flächen wirtschaftet
Bei Erwerb nur von Waldflächen
12. Wie Nummern 2 bis 6,10 und 11
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage2
(zu§ 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
durch juristische Personen des Privatrechts
1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag
2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender
Förderungsbescheid
3. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
4. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
5. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden land-
wirtschaftlich genutzten Flächen
6. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
7. Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens
8. Nachweis, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die am 3. Oktober
1990 ortsansässig waren. Sind die Beteiligung am Kapital oder am Gewinn oder die Stimmrechte unterschiedlich
geregelt, ist für den Nachweis nach Satz 1 jeweils der geringste Wert maßgeblich. Der Nachweis kann bei Aktien-
gesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemäß § 67 des Aktiengesetzes eingetragen werden, durch Vorlage
des Aktienbuchs geführt werden. Die Privatisierungsstelle kann von der Richtigkeit des Aktienbuchs ausgehen. Der
Vorstand der Gesellschaft muß versichern, daß ihm keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit des Aktienbuchs
bekannt sind
9. Verpflichtungserklärung des Kaufbewerbers, jede Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft im Sinne
der Nummer 7 auf die Dauer von 20 Jahren unverzüglich der Privatisierungsstelle mitzuteilen
Bei zusätzlichem Erwerb von Waldflächen
10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung
des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und
dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit
den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann
11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre
gepachteten Flächen wirtschaftet
Bei Erwerb nur von Waldflächen
12. Wie Nummern 2 bis 4 und 7 bis 11
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2081
Anlage3
(zu§ 7)
Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach§ 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
durch Gesellschafter Juristischer Personen des Privatrechts
1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen auf die Gesellschaft
2. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
3. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
4. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden land-
wirtschaftlich genutzten Flächen
5. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
6. - Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung
- Nachweis über die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls anteilige Ausübung der Erwerbs-
möglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
7. Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als Gesellschafter
8. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990
9. Nachweise über die hauptberufliche Tätigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft
10. Verpflichtungserklärung zur Verlängerung des zwischen der juristischen Person und der Privatisierungsstelle
geschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren
11. Verpflichtungserklärung, 20 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage4
(zu§ 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch frühere Eigentümer
(§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes)
1. Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichs-
leistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlustlandwirt-
schaftlicher Flächen ersichtlich ist und
- der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder
- der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder
- der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,
hervorgeht
2. Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichs-
leistungsgesetzes (Ehegatten, Kinder, Enkel, Geschwister)
3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile
4. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will
5. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
6. Erklärung, daß der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungs-
gesetzes erfüllt
Bei Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zusätzlich
7. Verpflichtungserklärung, bestehende Pachtverträge über die zu erwerbenden Flächen bis zu einer Gesamtlaufzeit
von 18 Jahren zu verlängern
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2083
Anlage5
(zu§ 7)
Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch
- Wiedereinrichter (Buchstabe a)
1. Unterlagen über die Voraussetzungen der Wiedereinrichtung und der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 , 3, 6 oder 7 des
Vermögensgesetzes sowie § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes
2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet oder Verpflichtungserklärung zur Verlegung des
Hauptwohnsitzes in das Beitrittsgebiet, spätestens ein Jahr nach Erwerb der Waldflächen
3. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft:
Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als unbeschränkt haftender Gesellschafter
4. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile
5. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will
6. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergeben soll:
- Leitung des Betriebes
- vorgesehene Wirtschaftsziele (Oberziele)
- Einschätzung der erforderlichen Wirtschaftsmaßnahmen und Vorschläge für deren Durchführung nach Arbeits-
volumen und Investitionen
7. Bei Erwerb von Flächen über 30 Hektar Verpflichtungserklärung, zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme sowie nach
Abfauf je von zehn Jahren ein Forsteinrichtungswerk beziehungsweise forstliches Betriebsgutachten erstellen zu
lassen
8. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt ·
9. Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vergünstigt
erworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten
- Neueinrichter (Buchstabe b)
10. Wie Nummern 3 und 5 bis 9
11 . Bestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990
- frühere Eigentümer (Buchstabe c)
12. Wie Nummer 1 hinsichtlich § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes und Nummern 3 bis 9
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver.lags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Tetefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjAhr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), Bundeunzelger VerlagsgeLm.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Postvel1riebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ölschadengesetzes
Vom 8. Dezember 1995
Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1995 (BGBI. II S. 972,
97 4) über das Inkrafttreten des Haftungsübereinkommens von 1992 und des
Fondsübereinkommens von 1992 wird nach § 14 Abs. 2 des Ölschadengesetzes
vom 30. September 1988 (BGBI. 1S. 1770), das durch das Gesetz vom 25. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1802) geändert worden ist, bekanntgemacht, daß die §§ 1 bis 8,
§ 9 Nr. 1, 3 und 4, § 10 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 und § 12 des Ölschaden-
gesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 geändert worden
sind, und die dadurch bewirkten Änderungen der §§ 486, 487d und 487e
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) geändert worden ist, und
der §§ 1, 1O und 35 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986
(BGBI. 1S. 1130), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBI. 1S. 2847) geändert worden ist,
am 30. Mai 1996
in Kraft treten.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierseuchengesetzes
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 3 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-
gesetzes vom 11. September 1995 (BGBI. 1 S. 1130) wird nachstehend der
Wortlaut des Tierseuchengesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: ·
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Januar 1993
(BGBI. 1S. 116),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 80 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),
3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1416),
4. den nach Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes teils am 16. September
1995 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Artikel 1
dieses Gesetzes.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2039
Tierseuchengesetz
(TierSG)
§1 11. Einfuhr:
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
die bei Haustieren oder Süß'wasserfischen auftreten oder Gemeinschaft;
bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß- 12. Ausfuhr:
wasserfische übertragen werden können (Tierseuchen).
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
§ 79a bleibt unberührt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind §2
1. Haustiere: (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische; schriften obliegt den zuständigen Landesbehörden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2. Vieh:
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-
folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften
Gänse, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Trut- dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können
hühner - und Tauben; im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen
3. Schlachtvieh: andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese
sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und ver-
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwen- pflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in
dung des Fleisches zum Genuß für Menschen alsbald diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.
geschlachtet werden soll;
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über
4. Süßwasserfische: die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen
Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt wer- abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beam-
den und ten und über die Bestreitung der durch das Verfahren ent-
stehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer- §2a
den;
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Tei-
Weichtiere; len, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
5. verdächtige Tiere: sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behör-
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige den können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei
Tiere; der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
6. seuchenverdächtige Tiere: (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Ausbruch einer Seuche befürchten lassen; Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
7. ansteckungsverdächtige Tiere:
desrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Über-
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen wachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere
aber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
aufgenommen haben; Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Ein-
sichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen
8. Mitgliedstaat:
und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
Staat, der der EuropäischenGemeinschaft angehört; unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
9. Drittland:
§3
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht an-
gehört; (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-
führung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
1O. innergemeinschaftliches Verbringen:
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den
und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Ver- zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienst-
bringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach stellen haben der für den Standort zuständigen Landes-
einem anderen Mitgliedstaat; behörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem 1. Bekämpfung von Tierseuchen
Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die beim innergemeinschaftlichen Verbringen
bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr
Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten §6
der Tiere, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin sowie dem Paul- (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr
Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen und die Ausfuhr
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand 1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können 2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärzt- Abfällen von Tieren, die zur Zelt des Todes seuchen-
lichen Lehranstalten sowie krank oder verdächtig gewesen oder die an einer
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an Seuche verendet sind, und
der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen 3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den'
arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger
angestellt ist, von Ansteckungsstoff sind, ·
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender An-
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse,
wendung von Absatz 2 übertragen.
Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor- behandelt worden sind, daß die Abtötung von Seuchen-
schriften zur Bakämpfung von Tierseuchen mit den Ein- erregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Süßwasser-
schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der fische nur insoweit, als das Bundesministerium das inner-
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu- gemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die
chen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt
Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen hat.
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen
unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen wer- (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von
den, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
dies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung nicht nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vor-
entgegenstehen. schriften des Be;;timmungsmitgliedstaates nicht entspre-
chen, die strengere Anforderungen als das deutsche
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundes-
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver- anzeiger bekanntgemacht hat.
dacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand
ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. §7
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
§4 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten Seuchenbekämpfung das lnnergemeinschaftliche Ver-
der Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im bringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter
Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen
von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von
(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu
der Tiere ist als B_undesoberbehörde zuständig für die
beschränken. Es kann dabei insbesondere
Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach
§ 17c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesinstitut 1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- und die Ausfuhr abhängig machen
medizin oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom
wirkt bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen
Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von
von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, mit.
einer Untersuchung,
§5 b) von Anforderungen, unter denen
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver-
der Tiere, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver- bracht werden,
braucherschutz und Veterinärmedizin und das Paul-Ehr- bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und
lich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas-
sung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle
Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere gewonnen, behandelt und verbracht werden,
Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-
Kosten (Gebühren und Auslagen). portmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bescheinigungen,
Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2041
f) von einer Zulassung oder Registrierung der § 7b
Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Das Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit dem
Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie ver- Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die
bracht werden;
Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere,
2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num- Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und
mer 1 Buchstabe d, sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff
b) die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließ- sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die
lich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Regi- diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen,
strierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1
sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschrän- oder 1a geregelt ist.
kungen für zugelassene oder registrierte Betriebe
beim innergemeinschaftlichen Verbringen § 7c
regeln; (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in
3. vorschreiben, daß Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, einem angrenzenden Drittland die Gefahr, daß Anstek-
Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonde- kungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landes-
rung - bei lebenden Tieren auch in der Form der regierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des
Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unter- Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsver-
liegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden ordnung
dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden 1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport
müssen; lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbe- Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger
sondere der Untersuchung, Absonderung und Beob- Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein
achtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrich- können, verbieten, beschränken oder von einer Geneh-
tungen und ihren Betrieb vorschreiben. migung abhängig machen und
(1 a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine
1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln, regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von
Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen
a) soweit es. zur Durchführung von Rechtsakten der
von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet
es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erfor- werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden
derlich ist und durch besondere Maßregeln sicher- Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr
gestellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt geregelt ist.
werden, (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach
2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein- Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
fuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von übertragen.
Mitteln nach§ 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von
der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen §8
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, ein- Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei
schließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeug-
regeln. nissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonsti-
(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen ger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein
nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassenen
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor- Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im
derlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft- Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdäch-
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit tigen Tieren stammend.
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-
verkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den
Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord- 1. Allgemeine Vorschriften
nungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies a) Anzeigepflicht
durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-
drücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von §9
Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-
(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seu-
auf andere Stellen übertragen.
che befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen
(4) (weggefallen) Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem
beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken
§7a und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr
(weggefallen) der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor
Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maßnah-
Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, men zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tierseuche,
Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig- insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonde-
keit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, rung der kranken und verdächtigen Haustiere, soweit
Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und die
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vor-
Süßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere läufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder
auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-
Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständi-
Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. gen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die
und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der
privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver- erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-
pflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der führung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tieri-
schen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration §12
von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrol- Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-
leure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisach- achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter
verständigen, die Fischereiberater und die Fischerei- an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maß-
aufseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe nahmen diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist, so
betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde
Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachte- angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit
ter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen
Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behörd- Tieres zu erlangen ist.
liches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch
einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinun-
§13
gen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten
lassen, Kenntnis erhalten. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-
arztes, daß der Ausbruch der Seuche fesfgestellt sei oder
daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs
§10 vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen
(1} Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen
zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tier- Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79} zu treffen und
seuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder wirksam durchzuführen.
Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen §14
Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belange (weggefallen}
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den
Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber
den in § 9 bezeichneten Personen einschränken. §15
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres
obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln
werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des
§ 11 Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer aber die für die Feststellung der Seuche oder des sonsti-
Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs gen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzube-
sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so wahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mittei-
hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei lung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er
Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes ein-
Seuchenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige zuholen beabsichtigt Die Aufbewahrung hat unter siche-
Behörde inzwischen anzuordnen, daß die kranken und rem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten des
verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von
soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Krankheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.
Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursa- (2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher
chen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten dar- Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten
über abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-
Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen- bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer
ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß- Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei- wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die
nen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes beste-
hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde hen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen
zu benachrichtigen. und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2043
c) Schutzmaßregeln 11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-
gegen allgemeine Seuchengefahr tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Er-
zeugnissen, oder tierischen Rohstoffen dienenden
§16 Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförde-
rung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche
der Ladeplätze; Führung von Nachweisen über die
Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beauf-
Reinigung und Desinfektion;
sichtigen.
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in
ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-
geringem Umfange geh~ndelt wird, können von der zu- höfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbe-
ständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichti-
sondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe
gung befreit werden. von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu-
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels- und Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und
zwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Schlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs von Vieh
Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als
behördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere
von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ- Schlachtviehmärkte;
lichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf 13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht- Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
stätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-
auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich-
Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden. tungen;
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Ent-
§ 17
wesung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich-
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß- kann, einschließlich der Reinigung. Desinfektion und
regeln angeordnet werden: Entwesung der dort benutzten Gegenstände;
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung 14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-
von Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-
oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften
auf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh über Behandlungsverfahren und die Meldung des
auf dem Wege zum oder vom Markt sowie Beschrän- Betreibens der Anlage;
kung des Treibens von Wanderherden; 15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug- Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und
nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand Häutehandlungen;
oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen, 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in
wird; denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer
4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit
von Vieh; Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-
sichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchen-
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von erregern und deren Versendung zu treffen sind;
Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-
wertung von Magermilch und anderen Milchrück- 18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
ständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis 19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von
zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine Speiseabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die
bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat; Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum (2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung ande-
Decken von Stuten und Beschränkung des Handels rer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen
mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder können folgende Maßregeln angeordnet werden:
außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer 1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17
solchen stattfindet; und 19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmä-
ßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
7. Führung von Nachweisen über die Herkunft von
Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen 2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von nissen für Haustiere, die an einen anderen Standort
Ansteckungsstoffen sein können; oder in einen anderen Tierbestand gebracht werden,
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von
8. (weggefallen)
Haustieren,
9. Einführung von Deckregistern;
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh- stellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Tier-
ladestellen; händlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen.
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden
Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können fol- Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten oder
gende Maßregeln angeordnet werden: beschränkt werden.
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische
Untersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anla- §17b
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
rung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier-
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis- und Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen
sen für Süßwasserfische, insbesondere für solche, die 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder anzusehen ist;
Hälterung von Süßwasserfischen bestimmt sind;
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Aner-
von Süßwasserfischen; kennung, die mit der Anerkennung verbundenen Auf-
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren lagen und die Überwachung sowie die Voraussetzun-
Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur gen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; regeln;
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
Behältern, in denen Süßwasserfische transportiert Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
oder gehältert werden, sowie unschädliche Besei- 4. für Viehhaltungen und Brütereien Vorschriften zu erlas-
tigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der sen
Fische;
a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege- für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der
lung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und
sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein- der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur
schließlich ihrer Fischbestände; Aufbewahrung toter Tiere,
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab- b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsab-
satzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17 und 19; teilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-
grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Ent-
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-
fernung von anderen Abteilungen,
stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen
Einrichtungen. c) über die Anforderungen an die Aufnahme und
Abgabe von Tieren, über die Untersuchung von Tie-
§17a ren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen,
die Beschränkung der Benutzung und das Verbot
(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes
denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der sowie über die Durchführung bestimmter Impfun-
Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als gen und Behandlungen und über die Entnahme von
frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz- Proben zu diagnostischen Zwecken,
gebieten erklärt werden.
d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewäs- Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Per-
sersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern sonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit Was- benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen
ser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, sowie über die Entwesung,
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen als frei e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähn-
von dieser Seuche befunden worden sind, lichen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbe-
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen wahrung toter Tiere und
Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird, f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson-
dere über die Zahl der täglichen Todesfälle und
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder
über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlun-
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
gen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der
Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den
Bücher.
Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.
(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverord-
(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften
nung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregie-
dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz-
rungen übertragen. Die Landesregierungen können ihre
gebieten die Benutzung, die Verwertung und der Trans-
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
port der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und
aus Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen §17c
stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden wor- (1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung
den sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege
oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann das hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2045
Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge- 1. der begründete Verdacht besteht, daß das Mittel bei
geben oder angewendet werden, wenn sie von der Bun- bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkun-
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom gen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der vete-
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz rinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
und Veterinärmedizin oder vom Paul-Ehrlich-Institut zuge- hinausgehen,
lassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach 2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten
Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern 3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der vete-
hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand ange- rinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität
wendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift aufweist,
sowie der§§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, 4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-
Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich geführt worden sind oder
Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mit-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch tels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis ge-
Nähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 geben ist.
Satz 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der
in Absatz 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und §17d
das Ruhen der Zulassung zu bestimmen. (1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen
rates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1 Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mit-
von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord- tel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche
nung tritt -spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft- gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese
Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstel-
len wollen.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-
nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. (2) Für Mittel nach§ 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,
die Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im oder in ahderen, der wissenschaftlichen Erforschung oder
tierischen Körper angewendet zu werden, die der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend von
des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes Mittel
Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Einrich-
dienen, und tungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird,
b) für Antigene, haben die Herstellung von Mitteln nach§ 17c Abs. 1 Satz 2
unter Angabe der Art und der hergestellten Menge der
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehr-· zuständigen Behörde anzuzeigen.
anstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zustän-
schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-
digen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte
seuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
liegt, im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels
2. im Benehmen mit der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stelle erteilt.
zuständigen Behörde
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche 1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach§ 17c
außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen,
zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht
erforderlich ist, besitzen;
b) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a wäh- 2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben
rend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen- werden sollen, nicht benannt ist;
den Mittels, sofern Belange der Seuchenbekämp-
fung nicht entgegenstehen; 3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen
die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig
3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die erfüllen können oder
ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwen-
dung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene for- 4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich-
dert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser tigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel
Tiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- nicht vorhanden sind.
zes geboten erscheint und Belange der Seuchen- (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-
bekämpfung nicht entgegenstehen. lich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe nach
Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider-
(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Besei-
rufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich ein-
tigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
getreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die
Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von
einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risi-
Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel nach ken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-
§ 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen, wirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen
und Verfälschungen, zentral erfaßt und ausgewertet
1. das Nähere über
und die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4, werden,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
Ruhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zu-
Bescheinigung ständige Behörde mit den zuständigen Behörden
zu bestimmen; der Länder, den Tierärztekammern sowie mit ande-
ren Behörden zusammenwirkt, die bei der Durch-
2. Vorschriften zu erlassen über
führung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;
oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher 2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-
Änderung der Räume oder Einrichtungen nach mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf-
Absatz 4 Nr. 4,
gaben nach Nummer 1 Buchstabe a
b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf
die Abgabe und Anwendung der Mittel, den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbei- b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unter-
lage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit nehmer zu regeln,
und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund die-
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein- ses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, bestimmen,
verpackt oder gelagert werden,
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und hierfür einen Stufenplan zu erstellen.
Prüfung der Mittel verwendeten Tiere,
f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen §17e
über die in den Buchstaben d und e genannten Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c
Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder
Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch
sowie über Namen und Anschrift des Empfängers, den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Ange-
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren hörige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen
Umfang und Lagerungsdauer, zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und
Institute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von
nicht verkehrsfähiger Mittel, Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung frei-
i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs- stellen.
praxis für Mittel nach§ 17c Abs. 1 Satz 1;
§17f
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen; bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tier-
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus seuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und
Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mit- Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustel-
tel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken len, daß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.
und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte
Anwendung~bereiche zu untersagen. § 17g
(6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung 2. mit diesen Tieren zu handeln,
der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die
Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf das bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen, (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die
einschließlich des Verfahrens zu bestimmen. Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig-
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, keit und Sachkunde hat und
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen
Räumlichkeiten vorhanden sind.
desrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren
oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
erforderlich ist, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2047
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen
näher zu regeln, Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder
2. Vorschriften zu erlassen über sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
a) die Kennzeichnung der Tiere, (2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-
zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der
und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.
Psittakose.
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,
der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der
§17h Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seu- (4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte-
chenbekämpfung rung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in Ge-
1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren, wässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen.
2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere
und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Ab- (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung
fällen von Tieren sowie von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Ein-
richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süß-
3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von wasserfischen.
Erzeugnissen tierischer Herkunft
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs 3. §21
at;>hängig zu machen sowie das Nähere über die Zulas-
sung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und (1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von
Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und
des Ruhens der Zulassung zu regeln.
der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der
gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und
d) Schutzmaßregeln Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder
gegen besondere Seuchengefahr verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-
lichen Straßen und Triften.
§18
(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.
Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und
für deren Dauer können unter Berücksichtigung der betei- (3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder
ligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachste- aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
henden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden. Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische
abschwimmen oder abtreiben zu lassen.
1. §19 (4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-
Fischen ablaufen zu lassen. ·
achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen
und der für die Seuche empfänglichen Tiere.
4. §22
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb
der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, (1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälte- chen kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des
rung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Markt- fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-
platz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
öffentlichen Wegen. des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines
bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und
(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der stoffs sein können.
Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde- (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-
rung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt
ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-
Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn
die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und all-
und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen gemeinere Gefahr einschließt.
für die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des
die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung
geöffnet oder beseitigt werden. (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes
eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-
2. §20
fläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betrei-
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung ber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkeh-
ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder rungen zu treffen.
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. §23 (3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder. von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kön-
Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche nen, von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren,
empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff
Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vor- enthalten, und von Personen, die mit kranken oder ver-
nahme von Heilversuchen. dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter
6. §24 Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-
arztes und unter behördlicher Überwachung.
(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch-
tigen Tiere.
10. §28
(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich
sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der
sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auf- Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,
tretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforder- Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-
lich ist. bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,
von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.
(3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten
nach Absatz 2 gilt folgendes:
11. §29
Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maß-
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der
nahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche nicht zur
für die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,
Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der
Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung
kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem
12. §30
Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seu-
und dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auf- che. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das
erlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekannt-
Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die gemacht werden.
erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2
angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die 2.
Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzu- (weggefallen)
führen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die
Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt §§ 31 bis 61e
werden.
(weggefallen)
7. §25
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vaehhöfe,
zungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten
sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetrof-
fen werden, zu denen der Zutritt verboten ist. §62
Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,
8. §26 Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und
Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper- auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden
teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen
Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften
von kranken oder verdächtigen Tieren. ergeben.
9. §27 §63
(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe, Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch
Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh
oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,
zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in
Tieren benutzt sind. behördliche Verwahrung zu nehmen, und von jeder Berüh-
rung mit den übrigen auszuschließen.
(2) Reinigung und Desinfektion oder, "falls diese Maß-
nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschäd-
liche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futter- §64
vorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Ge- Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vieh-
rätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, höfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder
die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt
daß sie Ansteckungsstoffe enthalten. werden.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2049
§65 5. Ziegen 600DM
(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der 6. Geflügel 100DM
Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten
7. Bienen, je Volk 200DM
oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten
werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in
vorzunehmen. Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert
zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch
bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-
nes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 min-
betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche dert sich
empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen
Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von
des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweis-
der Schlachtung Mitteilung zu machen.
lich an der Seuche verendet sind oder wegen der
Seuche getötet worden sind,
4. Entschädigung für Tierverluste
2. um 20 vom Hundert im Falle des§ 66 Nr. 5.
§66
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maß-
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus- gabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behörd-
nahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet lichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres ange-
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor- rechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres
den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind; entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie
sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Ent-
2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach schädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.
dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraus-
setzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf
§68
behördliche Anordnung hätten getötet werden müs-
sen; (1) Keine Entschädigung wird gewährt für
3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
Tollwut,
2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
dem Tode festgestellt worden ist, Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf Grund worden sind;
einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder 3. (weggefqllen)
behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder
Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammen- 4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7
hang mit deren Durchführung getötet werden mußten Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt wor-
oder verendet sind; den sind;
5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen, 5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten
Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge- Frist vor der Feststellung der Seuche eingeführt wor-
führt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsunter- den sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß
suchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;
nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden 6. Tiere, die nach der Enfuhr auf Grund einer im Zusam-
worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlach- menhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorge-
tung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift schriebenen oder behördlich angeordneten Maß-
oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten nahme oder im Zusammenhang mit einer solchen
behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist. Maßnahme getötet werden mußten oder verendet
sind;
§67 7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies
Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der 8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;
Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, 9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
ermittelt. 10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier (1 a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4, 5
nicht überschreiten: und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gle!ch.
1. Pferde 10 000 DM (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
2. Rinder 6 000 DM Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete
3. Schweine 2 500 DM
Frist unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu be-
4. Schafe 1 500 DM stimmen.
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§69 nischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebs-
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der. organisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder
Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang Nutzungsart gestaffelt werden.
mit dem die Entschädigung auslösenden Fall (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-
1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkörper- schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem
beseitigungsgesetzes, · Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen,
Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlacht-
b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze häuser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte
erlassenen Rechtsverordnung oder Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behörd-
liche Anordnung § 71a
schuldhaft nicht befolgt, Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischerei-
berechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tier-
2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht besitzern gleich.
oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß
die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten
§72
unverzüglich erstattet worden ist, oder
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech-
3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasser- tigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen
fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der
Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes
Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben befand. .
müssen.
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besit-
Dritter erloschen.
zer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchen- §72a
rechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht wer-
den, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbe.kämp- (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch
fung während der Sperre und wegen der Seuche, die zur auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht
Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten
der Seuche verendet sind. über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem
Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
(3) Sofern nach Maßgabe, des§ 71 Abs. 1 auf Grund
des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht wer-
landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge
den. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch
zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer
dienendes Recht auf, wird der zur Entschädigung Ver-
schuldhaft
pflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder-dem
1. bei den hierza vorgeschriebenen Erhebungen einen Recht hätte Ersatz erlangen können.
Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä-
angibt oder digungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt. ~emeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
Ubergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
§70 über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver-
ursacht hat.
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1
und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering §72b
Ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer
eine unbillige Härte bedeuten würde. Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist
der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
§ 71
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt lla. Überwachung
und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-
führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags- §73
erhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu
leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der
zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu gen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, dieses Gesetzes er1assenen Rechtsverordnung getroffe-
Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von nen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Bekämp-
der Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfi- fung von Tierseuchen .dienenden unmittelbar geltenden
sche kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzu- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird durch
mutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbeson- die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des
dere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesit- §- 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bun-
zer, führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchensi- deswehr, überwacht.
tuation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierar- (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-
ten gesondert zu erheben. Sie können nach der Größe der fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen
Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygie- Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2051
Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
erforderlich sind. licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
§73a
ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seu-
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transport- chenbekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Es
mittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre- kann dabei insbesondere
ten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich
Unterlagen einsehen und prüfen. der Probenahme,
(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch- 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende
führung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Per- und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und
sonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Trä-
Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschafts- ger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz
gebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf
Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, 3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der
Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie son- Form der Quarantäne - und die behördliche Beobach-
stige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen tung,
sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies 4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-
zur Feststellung einer Seuche erforderlich ist. lagepflichten und
(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- 5. Pflichten
liche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-
und 3a genannten Personen trollen und
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unter-
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch lagen
außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch
dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des regeln.
Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten; III. Straf- und Bußgeldvorschriften
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
§74
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-
strafe wird bestraft, wer
sonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung
Proben der in§ 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie 1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,
Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungs- 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile,
stoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,
Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
dung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. verweist.
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absicht-
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe- lich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die
nahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als ren.
aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als (3) Der Versuch ist strafbar.
demjenigen entnommen werden, der die in§ 17c Abs. 1
Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten
Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
§75
(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die
Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Perso- wird bestraft, wer
nen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen 1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera,
vorzulegen. Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche 2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder § 17d Abs. 1 herstellt.
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§76 §77a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be- (weggefallen)
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- IV. Schlußbestimmungen
lässig
1. einer vollziehbaren Anordnung §78
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 bis
a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,
29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige Ober das
§§ 12, 13, 17, 17aAbs. 3, § 17cAbs. 5, §§ 18, 64,
Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder Ober Ortsver-
65 oder 79 Abs. 4 oder
änderungen von Haustieren oder Ober das Vorhanden-
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den§§ 7, sein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasser-
7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 fischen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten
Abs. 1 bis 3 oder§ 79a, jeweils auch in Verbindung Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorge-
mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen schrieben werden.
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, §78a
zuwiderhandelt, (1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Ober das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen all-
Abs. 1, §§ 17, 17aAbs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g gemeine Verwaltungsvorschriften, durch die
Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1,
2 oder 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit 1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen
§ 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, vorgeschrieben und
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese 2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-
Bußgeldvorschrift verweist, lung verpflichteten Behörden bestimmt
2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh- werden können.
stoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten ver- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
bringt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord- Erlangung einer umfassenden Übersicht Ober Vorkommen
nung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzei- und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten
tig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier 1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische
fremder Tiere besteht, fernhält, übertragbar sind, vorzuschreiben;
4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g 2. das Meldeverfahren zu regeln;
Abs.1 hält, 3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei
5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach-
Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht verhalten Kenntnis erhält.
unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
§78b
6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-
baren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor,
der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt, zuwider- daß eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, ins-
handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 besondere prophylaktische Impfung der empfänglichen
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- Tiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs
vorschrift verweist. zur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch
eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Be-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis stände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch für eine notwendige Impfung erforderliche 1mpfstoff in
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausreichender Menge zur Verfügung steht.
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-
keiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, §79
soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechts- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
aktes erforderlich ist. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften
§77 1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der
Nr. 2 oder 3 oder§ 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 16 bis 17a,
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord- 2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-
nung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können einge- bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe
zogen werden. der§§ 18 bis 30 sowie
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2053
3. nach Maßgabe des § 78 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung
oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3,
zu erlassen.
§§ 12, 23 und 29),
(1 a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr 2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich Satz 1 (§ 17c Abs. 5),
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tre- 3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
ten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten 4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden. 5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27)
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun- hat keine aufschiebende Wirkung.
gen nach Absatz 1 erfassen, soweit das Bundesministe-
rium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie kön-
nen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere §81
Behörden übertragen. Die zuständigen Behörden
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermäch- gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
tigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die
die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen, Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher
soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbe- Vorschriften zu ermöglichen,
stände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverord-
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
nung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die
teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Prüfung mit.
diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der
der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
§§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht
insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
getroffen worden ist.
gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
§79a (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Seuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-
der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Daten, die sie im Rahmen der Seuchenbekämpfung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer
soweit es zum Schutz gegen andere als durch Tier-
Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministe-
seuchen verursachte Gefahren für die Gesundheit von
rium und der Kommission der Europäischen Gemein-
Mensch und Tier oder zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und Rege- schaft mitteilen.
lungen auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflü- §82
gelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutzvor- Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
sorgegesetzes nicht getroffen werden können, das inner- gliedstaaten und der Kommission der Europäischen
gemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann
Ausfuhr von diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
1. Tieren oder mung des Bundesrates auf die Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere übertragen. Es kann diese
2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Tieren, Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-
die Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften den übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen
sind, zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
und Abs. 2 gilt entsprechend. Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
nen die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere
§79b Behörden übertragen.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das
Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechts- §82a
akten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer,
Tierseuchenbekämpfung erlassen. die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum sind.
§80
Die Anfechtung einer Anordnung §83
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile,
und Abs. 2 und § 19 Abs. 1), Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff Behörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann
sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi- innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zustän-
schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so digen Verwaltungsgericht erhoben werden.
können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten §84
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des
unterbreiten, der in einem von der Kommission der Euro- Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
päischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufge- die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
führt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen
72 Stunden zu erstatten. §85
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der o~er Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund
Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt
Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän- worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt
dige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d
schiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen Abs.1 fort.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2055
Verordnung
über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Pfirsichbäumen
(Pfirsichbaumrodungsverordnung)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15 und 16, (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver- bleiben unberührt.
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle
Wirtschaft:
das Betreten der Betriebsräume und des Betriebs-
§1 geländes während der Betriebszeit zu gestatten und die
in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen,
Anwendungsbereich
Belege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft liche Unterstützung zu gewähren.
zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsicherzeugung.
§4
§2
Mitteilungen
Festsetzungsverfahren
(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-
(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
schaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 31. Juli
Ist nach den Mustern, die das Bundesministerium für
1996 mit, für welche Flächen Rodungsprämien beantragt
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
und welche Flächen, aufgeschlüsselt nach Sorten, ge-
anzeiger bekanntmacht, bei der nach Landesrecht
rodet worden sind, und ob eine Vollrodung oder eine
zuständigen Stelle einzureichen. Die Parzellen, die ge-
Teilrodung stattgefunden hat.
rodet werden sollen und für die die Rodungsprämie
beantragt wird, sind in dem Antrag nach einem amtlichen (2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich
Verzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen; auf jeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrollen
Verfangen sind den zuständigen Stellen weitere Angaben nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2684/95
zu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere der Kommission vom 21. November 1995 mit Durch-
über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungs- führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2505/95
abfälle. des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich-
(2) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid fest- und Nektarinenerzeugung (ABI. EG Nr. L 279 S. 3).
gesetzt.
§3 §5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Inkrafttreten
(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle Diese Verordnung tritt am T~ge nach der Verkündung
mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 1996 außer Kraft, sofern nicht
Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-
der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. ordnet wird.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister
für-Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des§ 1 Abs. 2, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch- (2) Vermehrungsmaterial folgender Arten darf bis
stabe b, Nr. 5, Nr. 6 und des § 22 Abs. 2 des Saatgutver- zum 31. Dezember 1998 ohne Erfüllung der Vorausset-
kehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633), von zungen des § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-
denen § 1 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b gesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1S. 191 n, gebracht und ohne Erfüllung der Voraussetzungen
§ 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom des § 15a des Saatgutverkehrsgesetzes eingeführt
-27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436) und§ 22 Abs. 2 zuletzt werden:
durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Kerbel,
1993 geändert worden sind, sowie des § 2 Abs. 2 und des Mangold, Blattzichorie, Wassermelone, Melone, Riesen-
§ 3 Abs. 1 bis 3 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem- kürbis, Cardy, Artischocke, Fenchel, Rhabarber und
ber 1977 (BGBI. 1S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 3 Aubergine.
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705) geändert worden (3) Für Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten, das
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, nach dem 1. Dezember 1997 erstmals im Inland zu
Landwirtschaft und Forsten: gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird,
gilt Absatz 1 nur, wenn die Packungen geschlossen
und mit einem Etikett desjenigen versehen sind, der
das Saatgut als erster in den Verkehr bringt oder neu
Artikel 1 verpackt und in den Verkehr bringt. Auf dem Etikett
müssen mindestens angegeben sein:
Änderung der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz 1. Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als
erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat- in den Verkehr bringt,
gutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBI. 1S. 1762), 2. dieArt,
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. August 1992 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert: 3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut handelt,
4. das Wirtschaftsjahr der Schließung oder der Ver-
schließung und,
1. § 1a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
5. außer bei Kleinpackungen, die Angabe „Inverkehr-
bringen bis zum 31. Dezember 1998 gestattet".
Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Das Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben auf
Knoblauch, Artischocke und Rhabarber unterliegen der Verpackung unverwischbar angegeben sind."
nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des Saat-
gutverkehrsgesetzes. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
§2a a) Die Nummer 1.1.1 wird gestrichen und die bisheri-
gen Nummern 1.1.2 bis 1. 1.8 werden die Nummern
(1) Saatgut folgender Arten darf bis zum 31. Dezem- 1.1.1 bis 1.1 .7.
ber 1998 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen b) Die bisherige Nummer 1.1.9 wird Nummer 1.1.8 und
Zwecken in den Verkehr gebracht und ohne Erfüllung wie folgt gefaßt:
der Voraussetzungen des § 15 des Saatgutverkehrs- "1.1.8 Zea mays L. Mais
gesetzes eingeführt werden: außer Zea mays L. außer Perlmais, Puffmais
convar. micros- (Popcorn), Zuckermais
Kerbel, Mangold, Blattzichorie, Wassermelone, Melone, perma Koem., und Mais für Zierzwecke
Riesenkürbis, Cardy, Fenchel und Aubergine. Zeamays L.
convar. everta
Sturt. und
; Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/6/EG der
Kommission vom 20. März 1995 zur Änderung der Anlagen I und II der
Zea mays L.
Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut convar. saccha-
(ABI. EG Nr. L 67 S. 30). rata Koem."
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2057
c) In Nummer 1.2.2.1 wird das Wort „Hornschoten- 2.31 Daucus carota L. Möhre
klee" durch das Wort „Hornklee" ersetzt. 2.32 Foeniculum vulgare Mill. Fenchel
d) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 2.33 Lactuca sativa L. Salat
„2 Gemüsearten außer für Zierzwecke 2.34 Lycopersicon lycopersicum (L.) Tomate
Karsten ex Farw.
2.1 Allium ascalonicum Schalotte
auct. non L. 2.35 Petroselinum crispum (Miller) Petersilie
Nyman ex A. W. Hill
2.2 Allium cepa L. Zwiebel
2.36 Phaseolus coccineus L. Prunkbohne
2.3 Allium fistulosum L. Winterhecken-
zwiebel 2.37 Phaseolus vulgaris L. Buschbohne.
Stangenboh•,e
2.4 Allium porrum L. Porree
2.38 Pisum sativum L. (partim) Erbse
2.5 Allium sativum L. Knoblauch außer Futter-
2.6 Anthriscus cerefolium Kerbel erbse
(L.) Hoffm. 2.39 Raphanus sativus L. Rettich
2.7 Apium graveolens L. Sellerie var. niger (Miller) S. Kerner
2.8 Asparagus officinalis L. Spargel 2.40 Raphanus sativus L. Radieschen
var. sativus
2.9 Beta vulgaris L. Mangold
var. vulgaris 2.41 Rheum L. Rhabarber
2.10 Beta vulgaris L. Rote Rübe 2.42 Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
var. conditiva Alef. 2.43 Solanum melongena L. Aubergine
2.11 Brassica oleracea L. Kohlrabi 2.44 Spinacia oleracea L. Spinat
convar. acephala (DC.)
Alef. var. gongylodes 2.45 Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat
2.12 Brassica oleracea L. Grünkohl 2.46 Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne".
convar. acephala (DC.)
Alef. var. sabellica L. e) Folgende Nummern werden angefügt:
2.13 Brassica oleracea L. Blumenkohl
"3 Zierpflanzenarten
convar. botrytis (L.)
Alef. var. botrytis L. 3.1 Begonia x hiemalis Fotsch Elatior-Begonie
2.14 Brassica oleracea L. Brokkoli 3.2 Citrus L. Zitrus für Zier-
convar. botrytis (L.) zwecke
Alef. var. cymosa Duch. 3.3 Dendranthema x grandiflorum Chrysantheme
2.15 Brassica oleracea L. Weißkohl (Ramat.) Ritam.
convar. capitata (L.) 3.4 Dianthus caryophyllus L. und Nelke
Alef. var. alba DC.
Hy~riden
2.16 Brassica oleracea L. Rotkohl
3.5 Euphorbia pulcherrima Willd. ex Weihnachts-
convar. capitata (L.)
Klotzsch stern
Alef. var. rubra DC.
3.6 Gerbera L. Gerbera
2.17 Brassica oleracea L. · Wirsing
convar. capitata (L.) 3.7 Gladiolus L. Gladiole
Alef. var. sabauda L.
3.8 Lilium L. Lilie
2.18 Brassica oleracea (L.) Rosenkohl
convar. oleracea 3.9 Malus Mill. Apfel für Zier-
var. gemmifera DC. zwecke
2.19 Brassica pekinensis Chinakohl 3.10 Narcissus L. Narzisse
(Lour.) Rupr. 3.11 Pelargonium L'Herit. ex Ait. Pelargonie
2.20 Brassica rapa L. Herbstrübe, (Zonal-, Efeu-,
var. rapa Mairübe Edelpelargonie)
2.21 Capsicum annuum L. Paprika 3.12 Phoenix L. Dattelpalme
2.22 Cichorium endivia L. Winterendivie 3.13 Pinus nigra Arnold Schwarzkiefer
für Zierzwecke
2.23 Cichorium intybus L. (partim) Blattzichorie
3.14 Prunus L. Kirsche für Zier-
2.24 Citrullus lanatus (Thunb.) Wassermelone zwecke
Matsum. et Nakai
3.15 Pyrus L. Birne für Zier-
2.25 Cucumis melo L. Melone zwecke
2.26 Cucumis sativus L. Gurke 3.16 Rosal. Rose
2.27 Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis 4 Obstarten außer für Zierzwecke
2.28 Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, 4.1 Citrus aurantiifolia Limette
Zucchini (Christm. et Panz.) Swingte
2.29 Cynara cardunculus L. Cardy, 4.2 Citrus limon (L.) Burm.·f. Zitrone
Kardonen-
artischocke 4.3 Citrus paradisi Macf. Pampelmuse
2.30 Cynara scolymus L. Artischocke 4.4 Citrus reticulata Blanco Mandarine
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4.5 Citrus sinensis (L.) Osbeck Orange 2. die vom Erwerber verwendeten Behältnisse
4.6 Corylus avellana L. Haselnuß nach dem Befüllen mit dem Saatgut vom Ab-
4.7 CydoniaMill. Quitte
gebenden oder vom Erwerber verschlossen
werden,
4.8 Fragaria x ananassa (Duch.) Erdbeere
Guedes 3. der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres
4.9 Juglans regia L. Walnuß
der zuständigen Anerkennungsstelle die im
betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der
4.10 Malus Mill. Apfel
Genehmigung abgegebenen Saatgutmengen
4.11 Olea europaea L. Ölbaum schriftlich mitteilt und
4.12 Pistacia vera L. Pistazie 4. beim Befüllen der vom Erwerber verwendeten
4.13 Prunus amygdalus Batsch Mandel Behältnisse amtliche Stichproben zum Zweck
4.14 Prunus armeniaca L. Aprikose der Nachprüfung gezogen werden."
4.15 Prunus avium (L.) L. Süßkirsche
4. In Anlage 1 wird in Nummer 4.1 das Wort „Nackthafer,"
4.16 Prunus cerasus L. Sauerkirsche
gestrichen.
4.17 Prunus domestica L. Pflaume
4.18 Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
4.19 Prunus salicina Lindl. Japanische a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
Pflaume
4.20 Pyrus communis L. Birne aa) In Spalte 1 wird das Wort „Nackthafer," ge-
strichen.
4.21 Ribes L. Johannisbeere,
Stachelbeere bb) In den gemäß Spalte 2 das Zertifizierte Saatgut
4.22 Rubus L. Himbeere, und das Zertifizierte Saatgut zweiter Genera-
Brombeere". tion betreffenden Zeilen wird in Spalte 3 jeweils
der Fußnotenhinweis „6)" angefügt.
b) Nach Fußnote 5 zu Nummer 1.1 wird folgende Fuß-
Artikel2
note angefügt:
Änderung der Saatgutverordnung .,6) Für Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer''
eingestuft sind, beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 reinen Körner."
S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
c) Die Nummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.2.2 werden wie folgt
vom 16. Februar 1995 (BGBI. 1S. 217), wird wie folgt ge-
gefaßt:
ändert:
"1.3.2.1 bei Basissaatgut
1. In § 2a wird das Wort „Nackthafer," gestrichen. 1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut
1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen
1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen
2. In§ 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von d) Nach Nummer 1.3.4 wird folgende Fußnote einge-
fügt:
Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich
mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung "') Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht
als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht
auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld- mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält."
bestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder
mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
oder 3 vorgeschrieben sind."
a) In Nummer 1.1 werden die Worte ,, , bei Hybrid-
3. § 42 wird wie folgt geändert: sorten von Roggen zusätzlich die Nummer „89/374/
EWG"" gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 1.5 wird der Fußnotenhinweis ,,4)" ange-
,,Abgabe an Letztverbraucher''. fügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: c) Nach Fußnote 3 wird folgende Fußnote angefügt:
,,(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von "') Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter
Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Generation von Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ
„Nackthafer" eingestuft sind, ist auf dem Etikett zusätzlich der
Ackerbohne kann bis zum 31. Dezember 1997 mit Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 75 %"anzugeben."
Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle
abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetz-
ten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben Artikel3
werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt
die Genehmigung auf schriftlichen Antrag, wenn Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
sichergestellt ist, daß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der Pflanzkartoffelverord-
1. die Angaben der vorschriftsmäßigen Kenn- nung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), die zuletzt
zeichnung dem Erwerber schriftlich mitgeteilt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 1995 ·
werden, (BGBI. 1S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2059
11 c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Artikels
Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist,
· Bekanntmachungserlaubnis
und zwar, ausgenommen bei Bakterienringfäule, auf
Verlangen der Anerkennungsstelle." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saat-
Artikel4 gutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der
Änderung der Düngemittelverordnung vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
In § 9 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. August 1995 (BGBI. 1 S. 1060) geändert Artikel&
worden ist, werden die Worte "bis zum 31. Dezember Inkrafttreten
1995" durch die Worte 11bis zum 31. Dezember 1996, im
Falle des Typs 11Organisch-mineralischer Mischdünger" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
noch bis zum 31 . Dezember 1995," ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Elfte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen-
Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes den Einkommens zu ermitteln.
1990 vom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582) geänderten § 41
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 §3
Buchstabe b des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1 S. 21) und unter Berücksichtigung der Anlage 1 (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundes-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- versorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
(BGBI. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
des Artikels 1 der Vierten KOV-Anpassungsverordnung Vorschrift des§ 41 Abs. 3 Satz 3 und des§ 51 Abs. 4 des
1995 vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852) verordnet das Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: maßgebende Stufenzahl.
§1 §4
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
vom 1. Januar 1996 an bestehen.
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§2
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
§ 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 Abs. 4 tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den Per- nende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des
sonenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Bundesversorgungsgesetzes.
genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Anlage
beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach §5
Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an
Soweit die Tabetre in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch
folgt zu ermitteln:
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2061
Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe unten abzurunden.
von 12,06 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
künften ein Betrag in Höhe von 7,675 Deutsche Mark
je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf §6
volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung über das anzu-
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von rechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsge-
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein setz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Betrag in Höhe von 4,56 Deutsche Mark hinzuzuzählen Gebiet vom 27. Juni 1995 (BGBI. 1S. 879) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
---·---------- ------
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1996
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen rechnen glelchs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommer 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. SOv.H.
tätlgkeit
bis zu blszu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
409 153 0 0 912 810 676 558 376 269 0 0 603 740 516
421 160 0 0 912 810 676 558 376 269 1 4 599 736 512
433 168 0 0 912 810 676 558 376 269 2 9 594 731 507
445 176 0 0 912 810 676 558 376 269 3 13 590 727' 503
457 183 0 0 912 810 676 558 376 269 4 18 585 722 498
469 191 0 0 912 810 676 558 376 269 5 22 581 718 494
481 199 0 0 912 810 676 558 376 269 6 27 576 713 489
493 206 0 0 912 810 676 558 376 269 7 31 572 709 485
505 214 0 0 912 810 676 558 376 269 8 36 567 704 480
517 222 0 0 912 810 676 558 376 269 9 41 562 699 475
530 230 0 0 912 810 676 558 376 269 10 45 558 695 471
542 237 1 4 908 806 672 554 372 265 11 49 554 691 467
554 245 2 9 903 801 667 549 367 260 12 54 549 686 462
566 253 3 13 899 797 663 545 363 256 13 58 545 682 458
578 260 4 18 894 792 658 540 358 251 14 63 540 677 453
590 268 5 22 890 788 654 536 354 247 15 67 536 673 449
602 276 6 27 885 783 649 531 349 242 16 72 531 668 444
614 283 7 31 881 779 645 527 345 238 17 76 527 664 440
626 291 8 36 876 774 640 522 340 233 18 81 522 659 435
638 299 9 41 871 769 635 517 335 228 19 86 517 654 430
650 ·305 10 45 867 765 631 513 331 224 20 90 513 650 426
662 314 11 50 862 760 626 508 326 219 21 95 508 645 421
674 322 12 54 858 756 622 504 322 215 22 99 504 641 417
686 329 13 59 853 751 617 499 317 210 23 104 499 636 412
698 337 14 63 849 747 613 495 313 206 24 108 495 632 408
710 345 15 68 844 742 608 490 308 201 25 113 490 627 403
722 352 16, 72 840 738 604 486 304 197 26 117 486 623 399
735 360 17 77 835 733 599 481 299 192 27 122 481- 618 394
747 368 18 82 830 728 594 476 294 187 28 127 476 613 389
759 375 19 86 826 724 590 472 290 183 29 131 472 609 385
771 383 20 91 821 719 585 467 285 178 30 136 467 604 380
783 391 21 95 817 715 581 463 281 174 31 140 463 600 376
795 398 22 100 812 710 576 458 276 169 32 145 458 595 371
807 406 23 104 808 706 572 454 272 165. 33 149 454 591 367
819 414 24 109 803 701 567 449 267 160 34 154 449 586 362
831 421 25 114 798 696 562 444 262 155 35 159 444 581 357
843 429 26 118 794 692 558 440 258 151 36 163 440 577 353
855 437 27 123 789 687 553 435 253 146 37 168 435 572 348
867 444 28 127 785 683 549 431 249 142 38 172 431 568 344
879 452 29 132 780 678 544 426 244 137 39 177 426 563 339
891 460 30 136 776 674 540 422 240 133 40 181 422. 559 335
903 467 31 141 771 669 535 417 235 128 41 186 417 554 330
915 475 32 145 767 665 531 413 231 124 42 190 413 550 326
927 483 33 150 762 660 526 408 226 119 43 195 408 545 321
940 490 34 155 757 655 521 403 221 114 44 200 403 540 316
952 498 35 159 753 651 517 399 217 110 45 204 399 536 312
964 506 36 164 748 646 512 394 212 105 46 209 394 531 307
976 513 37 168 744 642 508 390 208 101 47 213 390 527 303
988 521 38 173 739 637 503 385 203 96 48 218 385 522 298
1000 529 39 177 735 633 499 381 199 92 49 222 381 518 294
1 012 537 40 182 730 628 494 376 194 87 50 227 376 513 289
1024 544 41 186 726 624 490 372 190 83 51 231 372 509 285
1036 552 42 191 721 619 485 367 185 78 52 236 367 504 280
1048 560 43 196 716 614 480 362 180 73 53 241 362 499 275
1060 567 44 200 712 610 476 358 176 69 54 245 358 495 271
1072 575 45 205 707 605 471 353 171 64 55 250 353 490 266
1084 583 46 209 703 601 467 349 167 60 56 254 349 486 262
1096 590 47 214 698 596 462 344 162 55 57 259 344 481 257
1108 598 48 218 694 592 458 340 158 51 58 263 340 477 253
1120 606 49 223 689 587 453 335 153 46 59 268 335 472 248
1133 613 50 228 684 582 448 330 148 41 60 273 330 467 243
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2063
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1145 621 51 232 680 578 444 326 144 37 61 277 326 463 239
1157 629 52 237 675 573 439 321 139 32 62 282 321 458 234
1169 636 53 241 671 569 435 317 135 28 63 286 317 454 230
1181 644 54 246 666 564 430 312 130 23 64 291 312 449 225
1193 652 55 250 662 560 426 308 126 19 65 295 308 445 221
1205 659 56 255 657 555 421 303 121 14 66 300 303 440 216
1217 667 57 259 653 551 417 299 117 10 67 304 299 436 212
1 229 675 58 264 648 546 412 294 112 5 68 309 294 431 207
1 241 682 59 269 643 541 407 289 107 0 69 314 289 426 202
1253 690 60 273 639 537 403 285 103 70 318 285 422 198
1 265 698 61 278 634 532 398 280 98 71 323 280 417 193
1277 705 62 282 630 528 394 276 94 72 327 276 413 189
1289 713 63 287 625 523 389 271 89 73 332 271 408 184
1 301 721 64 291 621 519 385 267 85 74 336 267 404 180
1 313 728 65 296 616 514 380 262 80 75 341 262 399 175
1 325 736 66 300 612 510 376 258 76 76 345 258 395 171
1338 744 67 305 607 505 371 253 71 77 350 253 390 166
1350 751 68 310 602 500 366 248 66 78 355 248 385 161
1362 759 69 314 598 496 362 244 62 79 359 244 381 157
1 374 767 70 319 593 491 357 239 57 80 364 239 376 152
1386 774 71 323 589 487 353 235 53 81 368 235 372 148
1398 782 72 328 584 482 348 230 48 82 373 230 367 143
1410 790 73 332 580 478 344 226 44 83 377 226 363 139
1422 797 74 337 575 473 339 221 39 84 382 221 358 134
1434 805 75 342 570 468 334 216 34 85 387 216 353 129
1446 813 76 346 566 464 330 212 30 86 391 212 349 125
1458 820 77 351 561 459 325 207 25 87 396 207 344 120·
1470 828 78 355 557 455 321 203 21 88 400 203 340 116
1482 836 79 360 552 450 316 198 16 89 405 198 335 111
1494 844 80 364 548 446 312 194 12 90 409 194 331 107
1506 851 81 369 543 441 307 189 7 91 414 189 326 102
1 518 859 82 373 539 437 303 185 3 92 418 185 322 98
1 530 867 83 378 534 432 298 180 0 93 423 180 317 93
1543 874 84 383 529 427 293 175 94 428 175 312 88
1 555 882 85 387 525 423 289 171 95 432 171 308 84
1 567 890 86 392 520 418 284 166 96 437 166 303 79
1 579 897 87 396 516 414 280 162 97 441 162 299 75
1 591 905 88 401 511 409 275 157 98 446 157 294 70
1603 913 89 405 507 405 271 153 99 450 153 290 66
1615 920 90 410 502 400 266 148 100 455 148 285 61
1 627 928 91 414 498 396 262 144 101 459 144 281 57
1639 936 92 419 493 391 257 139 102 4p4 139 276 52
1651 943 93 424 488 386 252 134 103 469 134 271 47
1663 951 94 428 484 382 248 130 104 473 130 267 43
1675 959 95 433 479 377 243 125 105 478 125 262 38
1687 966 96 437 475 373 239 121 106 482 121 258 34
1699 974 97 442 470 368 234 116 107 487 116 253 29
1 711 982 98 446 466 364 230 112 108 491 112 249 25
1 723 989 99 451 461 359 225 107 109 496 107 244 20
1736 997 100 456 456 354 220 102 110 501 102 239 15
1 748 1 005 101 460 452 350 216 98 111 505 98 235 11
1 760 1 012 102 465 447 345 211 93 112 510 93 230 6
1 772 1 020 103 469 443 341 207 89 113 514 89 226 2
1 784 1 028 104 474 438 336 202 84 114 519 84 221 0
1 796 1 035 105 478 434 332 198 80 115 523 80 217
1808 1 043 106 483 429 327 193 75 116 528 75 212
1820 1 051 107 487 425 323 189 71 117 532 71 208
1832 1058 108 492 420 318 184 66 118 537 66 203
1844 1 066 109 497 415 313 179 61 119 542 61 198
1856 1074 110 501 411 309 175 57 120 546 57 194
1868 1 081 111 506 406 304 170 52 121 551 52 189
1880 1089 112 510 402 300 166 48 122 555 48 185
1 892 1097 113 515 397 295 161 43 123 560 43 180
1904 1104 114 519 393 291 157 39 124 564 39 176
1916 1112 115 524 388 286 1:>2 34 125 569 34 171
1928 1120 116 528 384 282 148 30 126 573 30 167
1 941 1127 117 533 379 277 143 25 127 578 25 162
1953 1135 118 538 374 272 138 20 128 583 20 157
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1965 1143 119 542 370 268 134 16 129 587 16 153
1977 1151 120 547 365 263 129 11 130 592 11 148
1989 1158 121 551 361 259 125 7 131 596 \ 7 144
2001 1166 122 556 356 254 120 2 132 601 2 139
2013 1174 123 560 352 250 116 0 133 605 0 135
2025 1181 124 565 347 245 111 134 610 130
2037 1189 125 570 342 240 106 135 615 125
2049 1197 126 574 338 236 102 136 619 121
2061 1204 127 579 333 231 97 137 624 116
2073 1212 128 583 329 227 93 138 628 112
2085 1220 129 588 324 222 88 139 633 107
2097 1227 130 592 320 218 84 140 637 103
2109 1236 131 597 315 213 79 141 642 98
2121 1243 132 601 311 209 75 142 646 94
2133 1250 133 606 306 204 70 143 651 89
2146 1258 134 611 301 199 65 144 656 84
2158 1266 135 615 297 195 61 145 660 80
2170 1273 136 620 292 190 56 146 665 75
2182 1281 137 624 288 186 52 147 669 71
2194 1289 138 629 283 181 47 148 674 66
2206 1296 139 633 279 177 43 149 678 62
2218 1304 140 638 274 172 38 150 683 57
2230 1312 141 642 270 168 34 151 687 53
2242 1319 142 647 265 163 29 152 692 48
2254 1327 143 652 260 158 24 153 697 43
2266 1335 144 656 256 154 20 154 701 39
2278 1342 145 661 251 149 15 155 706 34
2290 1350 146 665 247 145 11 156 710 30
2302 1358 147 670 242 140 6 157 715 25
2314 1365 148 674 238 136 2 158 719 21
2326 1373 149 679 233 131 0 159 724 16
2339 1381 150 684 228 126 160 729 11
2351 1388 151 688 224 122 161 733 7
2363 1396 152 693 219 117 162 738 2
2375 1404 153 697 215 113 163 742 0
2387 1411 154 702 210 108 164 747
2399 1419 155 706 206 104 165 751
2411 1427 156 711 201 99 166 756
2423 1434 157 715 197 95 167 760
2435 1442 158 720 192 90 168 765
2447 1450 159 725 187 85 169 770
1458
2459
2471
2483
1465
1473
160
161
162
J:
738
183
178
174
81
76
72
170
171
172
774
779
783
2495 1481 163 743 169 67 173 788
2507 1488 164 747 165 63 174 792
2519 1496 165 752 160 58 175 797
2531 1504 166 756 156 54 176 801
2544 1 511 167 761 151 49 177 806
2556 1519 168 766 146 44 178 811
2568 1527 169 770 142 40 179 815
2580 1534 170 775 137 35 180 820
2592 1542 171 779 133 31 181 824
2604 1550 172 784 128 26 182 829
2616 1557 173 788 124 22 183 833
2628 1565 174 793 119 17 184 838
2640 1573 175 798 114 12 185 843
2652 1580 176 802 110 8 186 847
2664 1588 177 807 105 3 187 852
2676 1596 178 811 101 0 188 856
2688 1603 179 816 96 189 861
2700 1611 180 820 92 190 865
2712 1619 181 825 87 191 870
2724 1626 182 829 83 192 874
2736 1634 183 834 78 193 879
2749 1642 184 839 73 194 884
2761 1649 185 843 69 195 888
2773 1657 186 848 64 196 893
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2065
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltem-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v. H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2785 1665 187 852 60 197 897
2797 1672 188 857 55 198 902
2809 1680 189 861 51 199 906
2821 1688 190 866 46 200 911
2833 1695 191 870 42 201 915
2845 1 703 192 875 37 202 920
2857 1711 193 880 32 203 925
2869 1 718 194 884 28 204 929
2 881 1726 195 889 23 205 934
2893 1734 196 893 19 206 938
2905 1741 197 898 14 207 943
2917 1749 198 902 10 208 947
2929 1757 199 907 5 209 952
2942 1765 200 912 0 210 957
2954 1772 201 916 211 961
2966 1780 202 921 212 966
2978 1788 203 925 213 970
2990 1795 204 930 214 975
3002 1803 205 934 215 979
3014 1 811 206 939 216 984
3026 1 818 207 943 217 988
3038 1826 208 948 218 993
3050 1834 209 953 219 998
3062 1841 210 957 220 1 002
3074 1849 211 962 221 1 007
3086 1857 212 966 222 1 011
3098 1864 213 971 223 1 016
3110 1872 214 975 224 1 020
3122 1880 215 980 225 1 025
3134 1887 216 984 226 1 029
3147 1895 217 989 227 1 034
3159 1903 218 994 228 1 039
3171 1910 219 998 229 1043
3183 1918 220 1 003 230 1 048
3195 1926 221 1 007 231 1052
3207 1933 222 1 012 232 1 057
3219 1941 223 1 016 233 1 061
3231 1949 224 1 021 234 1066
3243 1956 225 1 026 235 1 071
3255 1964 226 1 030 236 1 075
3267 1972 227 1 035 237 1080
3279 1979 228 1039 238 1084
3291 1987 229 1044 239 1089
3303 1995 230 1048 240 1 093
3315 2002 231 1053 241 1098
3327 2010 232 1057 242 1102
3339 2018 233 1 062 243 1107
3352 2025 234 1067 244 1112
3364 2033 235 1 071 245 1116
3376 2041 236 1076 246 1121
3388 2048 237 1 080 247 1125
3400 2056 238 1085 248 1130
3412 2064 239 1089 249 1134
3424 2072 240 1094 250 1139
3436 2079 241 1 098 251 1143
3448 2087 242 1103 252 1148
3460 2095 243 1108 253 1153
3472 2102 244 1112 254 1157
3484 2110 245 1117 255 1162
3496 2118 246 1121 256 1166
3508 2125 247 1126 257 1171
3520 2133 248 1130 258 1175
3532 2141 249 1135 259 1180
3545 2148 250 1140 260 1185
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Freistellungs-Verordnung GüKG
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1003), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1733), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 5 werden die Wörter "die Beförderung von Gepäck in Anhängern an
Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden,
und" gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 1995" durch die Angabe
,,30. Juni 1998" ersetzt.
3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 1995" durch die Angabe
,,30. Juni 1998" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnun~ tritt am 1 . Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2067
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Rinder-_ und Schafprämien-Verordnung
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 die darin enthaltenen Angaben zur Person und die
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des für ein bestimmtes Kalenderjahr genannte Zahl von
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- Tieren, für die er in etwa die Prämie beantragen will,
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung für die Folgejahre nicht zu ändern. Der Erzeuger muß
vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das in der Beteiligungserklärung angeben, ob er sie für
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und jedes Kalenderjahr neu oder mit Geltung für mehrere
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Kalenderjahre abgeben will."
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1 Artikel2
§ 13a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
5. Februar 1993 (BGBI. 1S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 und Forsten kann den Wortlaut der Rinder- und Schaf-
der Verordnung vom 19. April 1995 (BGBI. 1 S. 528) ge- prämien-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Artikel 3
.,(2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November
mehrere Jahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der Arbeitslosenhilfe und des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 1996
(AFG-Leistungsverordnung 1996)
Vom 19. Dezember1995
Auf Grund S. 885, 1037) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1306) geändert worden ist,
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 § 1
Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom 21. Dezem- gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
ber 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, und
unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d §1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2484), Für das Jahr 1996 ergeben sich die Leistungssätze
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der 1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes vom der als Anlage 1;,
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden 2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),
ist, 3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und
- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der 4. des Kurzarbeitergeldes aus der als Anlage 4*)
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes vom dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
ist, und unter Berücksichtigung des § 249c Abs. 10 §2
des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch Anlage 1 Für das Jahr 1996 ergeben sich die Leistungssätze des
Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung mit
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Unterhaltsgeldes nach§ 242q Abs. 3 in Verbindung mit
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1033) eingefügt worden ist, § 44 Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, zes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom aus der als Anlage 5*) dieser Verordnung beigefügten
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden Tabelle.
ist, und §3
- des§ 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgeset- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
zes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages 1 Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II gungen des Verlags übersandt.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2069
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1S. 814), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Positionen 720,787,936,951 und 955 werden wie folgt gefaßt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
720 Medetomidin und seine Salze 1.Januar1997
- zur Anwendung bei Hunden -
787 Benazepril und seine Satze 1. Juli 1998
- zur Anwendung bei Menschen -
936 Calcitonin vom Lachs und seine Satze 1. Juli 2000
- zur nasalen Anwendung -
951 Aldesleukin 1. Juli 2000
955 Metergolin und seine Satze 1. Juli 2000
- zur Anwendung bei Menschen -
2.. folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
974 Abamectin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
975 Acamprosat und seine Salze 1,Januar2001
976 Ademetionin und seine Satze 1.Januar2001
977 Benazepril und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
978 Calciumlevofolinat und seine Satze 1.Januar2001
979 Carvedilol und seine Satze 1.Januar2001
980 Cefquinom und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
981 Ceftiofur und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern und Schweinen -
982 Clclosporin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
983 Clarithromycin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei disseminierten oder lokalen
Mykobakterien-Infektionen bei AIDS-Patienten -
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
984 Closantel und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern und Schafen -
985 Desmopressin und seine Salze 1.Januar2001
- zur oralen Anwendung und bei primärer
Enuresis nocturna -
986 Detomidin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern und Pferden -
987 Doramectin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
988 Enalapril und seine Salze 1. Januar 2001
- zur Anwendung bei Hunden -
989 Florfenicol und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
990 Flunixin-Meglumin 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
991 Gangliosid-Gemisch aus Rinderhim und seine Salze 1.Januar2001
992 Gemcitabin und seine Salze 1.Januar2001
993 lcodextrin 1.Januar2001
994 Insulin (vom Schwein)-Zink-lnjektionssuspension, kristallin 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
995 -Levonorgestrel 1.Januar2001
- als Implantat bei mehrjähriger Dauer der Anwendung -
996 Losartan und seine Salze 1.Januar2001
997 Lufenuron und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen -
998 Medetomidin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Katzen -
999 Meropenem und seine Salze 1.Januar2001
1000 Metergolin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Hunden -
1001 Moexipril und seine Salze 1.Januar2001
1002 Moxidectin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Rindern -
1003 N2-Glycyl-L-glutamin und seine Salze 1.Januar2001
1004 N 2-Glycyl-L-tyrosin und seine Salze 1.Januar2001
1005 Octreotid und seine Salze 1.Januar2001
- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -
1006 Polygelin und seine Salze 1.Januar2001
1007 Pr~glumid und seine Salze 1.Januar2001
1008 Quazepam und seine Salze 1.Januar2001
1009 Rocuroniumbromid und seine Salze 1.Januar2001
1010 Romifidin und seine Salze 1.Januar2001
- zur Anwendung bei Pferden -
10f1 Salmeterol und seine Salze 1.Januar2001
1012 Sermorelin und seine Salze 1.Januar2001
1013 Sevofluran 1.Januar2001
1014 Tacrin und seine Salze 1.Januar2001
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2071
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
1015 TreosuHan 1.Januar2001
- zur parenteralen Anwendung -
1016 Valaciclovir und seine Salze 1. Januar 2001
1017 Vinorelbin und seine Salze 1.Januar2001
1018 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Diclofenac und seinen Salzen
und
Misoprostol
1019 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Estradiolvalerat
und
Cyproteronacetat
1020 Zubereitungen aus 1.Januar2001
D-Galactose
und
Palmitinsäure und ihren Salzen
- zur intravenösen Injektion als Kontrastmittel in der Ultraschalldiagnostik -
1021 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Nifedipin und seinen Salzen
und
Dihydroergocomin und seinen Salzen,
Dihydroergocristin und seinen Salzen,
a-Dihydroergocryptin und seinen Salzen,
(3-Dihydroergocryptin und seinen Salzen
1022 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Octenidin und seinen Salzen
und
2-Phenoxyethanol
- zur Anwendung in der Mundhöhle -
1023 Zubereitungen aus 1.Januar2001
Triptorelin und seinen Salzen
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 1:1
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen,
das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
(Flächenerwerbsverordnung - FIErwV)
Vom 20. Dezember 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Ausgleichsleistungs- außerforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2628) Abschluß des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist
verordnet die Bundesregierung: oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem
Ziel einer Umwidmung eingeleitet worden ist. Außerland-
und außerforstwirtschaftliche Zwecke im Sinne dieser
Abschnitt 1 Vorschrift sind auch gegeben, wenn Flächen als Natur-
schutzflächen
Inhalt und Umfang der Berechtigung
a) festgesetzt oder einstweilig gesichert sind oder das
§1 Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet ist
und
Allgemeines
b) ihre land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausge-
(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Aus- schlossen ist oder ausgeschlossen werden soll.
gleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6
(3) Ortsansässigkeit der Neueinrichter und Inhaber
des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser
von Anteilen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 des
Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen
Ausgleichsleistungsgesetzes ist gegeben, wenn deren
erwerben kann.
Hauptwohnsitz am 3. Oktober 1990 Im Beitrittsgebiet
(2) Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9 des lag. Hauptwohnsitz im Sinne dieser Verordnung ist der
Ausgleichsleistungsgesetzes sind land- und forstwirt- Lebensmittelpunkt des Berechtigten, bei Verheirateten
schaftliche Flächen einschließlich Öd- und Unland, die der der Lebensmittelpunkt der Familie.
Treuhandanstalt nach der 3. Durchführungsverordnung
(4) Wiedereinrichter ist auch der Erbe und Erbeserbe
zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1S. 1333)
des ursprünglichen Betriebsinhabers. Diese können die
zugewiesen worden sind, einschließlich der Flächen der
Flächenerwerbsmöglichkeit an den Ehegatten, Verwand-
ehemals volkseigenen Güter, deren Vermögen der Treu-
ten in gerader Linie oder Verwandten zweiten Grades in
handanstalt nach § 1 der 3. Durchführungsverordnung
der Seitenlinie des Berechtigten übertragen. Die Übertra-
zum Treuhandgesetz zur treuhänderischen Verwaltung
gung ist unter Bezugnahme auf diese Vorschrift unwider-
übertragen worden ist. Ausgenommen sind Flächen,
ruflich und öffentlich beglaubigt zu erklären. Satz 3 gilt
die der Restitution nach § 3 oder 6 des Vermögens-
auch für die Übertragung nach § 3 Abs. 5 Satz 9 und 1O
gesetzes oder nach § 11 des Vermögenszuordnungs-
des Ausgleichsleistungsgesetzes.
gesetzes unterliegen oder unterliegen können, es sei
denn, der Antrag erscheint offensichtlich unbegründet (5) Als juristische Person des Privatrechts im Sinne
oder der Restitutionsberechtigte erwirbt die Flächen des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt auch eine
gemäß § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Als landwirt- Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender
schaftliche Flächen gelten auch Gartenbauflächen, Wein- Gesellschafter eine natürliche Person ist.
bauflächen und Flächen der Binnenfischerei. Flächen, die
für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke §2
genutzt werden oder die für eine andere Nutzung vorge-
Erwerbsmöglichkeit
sehen sind, stehen für den Flächenerwerb nach § 3 des
des Pächters landwirtschaftlicher Flächen
Ausgleichsleistungsgesetzes nicht zur Verfügung. Flächen
sind für eine andere Nutzung vorgesehen, wenn vor (1) Ein Pachtverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Aus-
Abschluß des Kaufvertrages für sie nach dem Flächen- gleichsleistungsgesetzes liegt vor, wenn ein spätestens
nutzungsplan eine andere als land- oder forstwirt- am 1. Oktober 1996 wirksam gewordener, für mindestens
schaftliche Nutzung dargestellt ist oder sie nach § 30, sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag über von der
33 oder 34 des Baugesetzbuchs oder nach § 7 des Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche
Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anders als Flächen ungekündigt besteht. Berechtigt ist nicht, wer
land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können; das Flächen auf Grund eines Unterpachtvertrages bewirt-
gleiche gilt, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen schaftet. Über Kaufanträge von Berechtigten, die Flächen
Bauleitplan, eine Satzung über den Vorhaben- und unterverpachtet haben, kann erst entschieden werden,
Erschließungsplan oder eine sonstige städtebauliche wenn der Pächter die Selbstbewirtschaftung aufgenom-
Satzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan, die men hat. Selbstbewirtschaftung liegt insbesondere vor,
Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder wenn dem Pächter das wirtschaftliche Ergebnis des land-
die künftige sonstige städtebauliche Satzung eine andere wirtschaftlichen Betriebes unmittelbar zum Vor- oder
als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, fest- Nachteil gereicht und er die für die Führung des Betriebes
setzt oder bezweckt. Ebenso stehen Flächen für einen wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Der Vorrang
Erwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerlan_d- oder des Pächters gemäß § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2073
leistungsgesetzes bleibt bestehen, solange er wegen Erwerbsanspruchs unberührt. Im Fall der Umwandlung
zulässiger Unterverpachtung die Selbstbewirtschaftung zur Aufnahme sind die durch die Umwandlung über-
im Sinne des Satzes 4 noch nicht aufgenommen hat. tragenen Vermögensteile für die Zwecke des Flächen-
erwerbs dem übertragenden Rechtsträger zuzurechnen.
(2) Ein Kaufvertrag kann erst abgeschlossen werden,
Das übernehmende Unternehmen erhält jedoch nicht
wenn der Hauptwohnsitz des Berechtigten, bei juristi-
mehr, als ihm vor der Umwandlung zustand. Die bewirt-
schen Personen des Privatrechts der Betriebssitz, in der
schaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche wird nach
Nähe der Betriebsstätte nachgewiesen ist. Berechtigte im
den Verhältnissen vor der Umwandlung ermittelt.
Sinne des § 3 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes
müssen, soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren Haupt-
wohnsitz oder Betriebssitz bis spätestens 30. September §3
1998 in die Nähe der Betriebsstätte verlegen und dort für Erwerb
die Dauer von 20 Jahren beibehalten. Bis zur fristgerech- landwirtschaftlicher Fliehen durch den nicht
ten Begründung des Hauptwohnsitzes oder Betriebs- selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer
sitzes bleibt der Vorrang des Pächters gemäß § 3 Abs. 5
Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichs-
Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gewahrt.
leistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach
(3) Soweit landwirtschaftliche Produktionsgenossen- § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur
schaften, die nach formwechselnder Umwandlung in für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für
neuer Rechtsform fortbestehen, oder ihre Rechtsnach- den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
folger die Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen wollen, kön- erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich füt
nen sie dies nur, wenn die zuständige Landesbehörde der den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichs-
Privatisierungsstelle ihre Feststellung über die ordnungs- leistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher
gemäße Durchführung der Vermögenszuordnung gemäß Flächen ausgeschlossen.
den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes mit-
getent hat. Das gleiche gilt für Unternehmen, die aus oder §4
im Zusammenhang mit der Liquidation eines in Satz 1
Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen
genannten Unternehmens gegründet worden sind, hin-
sichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Liqui- (1) Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1
dationsverfahrens. Bei der Feststellung nach Satz 2 kann Buchstabe a des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natür-
die Landesbehörde auf tatsächliche Erkenntnisse zurück- liche Personen oder deren Erben und Erbeserben, die ihre
greifen, die an der Überprüfung der Liquidationseröff- ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen nach dem
nungsbilanzen beteiligte Stellen gewonnen haben. Eine Vermögensgesetz zurückerhalten haben oder nach Durch-
ordnungsgemäße Durchführung der Vermögenszuord- führung der Vermögensauseinandersetzung nach dem 5.
nung kann nicht festgestellt werden, solange gerichtliche und 6. Abschnitt sowie § 64a des Landwirtschaftsanpas-
Verfahren über Anträge nach § 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und sungsgesetzes wieder eigenbetrieblich bewirtschaften
den§§ 42, 44, 45, 47, 49 oder 51a des Landwirtschafts- und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des
anpassungsgesetzes oder Rechtsstreitigkeiten über An- Ausgleichsleistungsgesetzes erweitern wollen. Als Wieder-
sprüche nach § 48 des Landwirtschaftsanpassungsgeset- einrichter gelten auch am 3. Oktober 1990 ortsansässige
zes anhängig sind. Bis zum Eingang der Mitteilung nach natürliche Personen, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümer
Satz 1 bleibt der Vorrang des Pächters gemäß § 3 Abs. 5 von Waldflächen waren und durch Zuerwerb von Wald-
Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes bestehen. flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes
ihr Waldeigentum erweitern wollen.
(4) Sofern sich die Treuhandanstalt gegenüber einem
Pächter bereit erklärt hat, die verpachteten Flächen an ihn (2) Natürliche Personen sind oder werden ortsansässig
nach Maßgabe noch zu erlassender Programme zu ver- im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und b des
äußern, kann der Pächter auf Grund dieser Erklärung Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn ihr Hauptwohnsitz
Flächen nur in dem sich aus § 3 Abs. 3 des Ausgleichs- im Beitrittsgebiet liegt oder im Zusammenhang mit der
leistungsgesetzes ergebenden Umfang nach Maßgabe Wiedereinrichtung dauerhaft in das Beitrittsgebiet verlegt
dieser Verordnung erwerben. wird (Wiedereinrichter gemäß Buchstabe a) oder sie ihren
Hauptwohnsitz am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
(5) Für die Feststellung des nach§ 3 Abs. 3 Satz 4 des hatten (Neueinrichter gemäß Buchstabe b). Der Haupt-
Ausgleichsleistungsgesetzes maßgeblichen Eigentums- wohnsitz muß für die Dauer von 20 Jahren im Beitritts-
anteils kommt es auf das Eigentum an landwirtschaftlich gebiet beibehalten werden.
genutzter Fläche an, das in dem in § 3 Abs. 2 dieses
Gesetzes genannten Betrieb des Berechtigten am 1. Okto- (3) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c des
ber 1994 vorhanden war und auf die am 1. Oktober 1996 Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die ·
von diesem Betrieb bewirtschaftete landwirtschaftlich land- und forstwirtschaftliche Flächen durch Zwangsmaß-
genutzte Fläche. Eigentumsflächen, die in der Nähe des nahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des
Betriebes liegen und am 1. Oktober 1994 von Dritten Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zu-
genutzt worden sind, werden bei der Berechnung des rückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.
Eigentumsanteils mit berücksichtigt. Bei Kaufverträgen, (4) Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1
die vor dem 1. Oktober 1996 geschlossen werden, ist Buchstabe a und c des Ausgleichsleistungsgesetzes be-
anstelle dieses Datums der Zeitpunkt des Kaufantrages rechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied
maßgebend. übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Umwandlungen landwirtschaftlicher Unternehmen, § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
die nach dem Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages (5) Sofern sich Berechtigte um dieselbe Waldfläche be-
vorgenommen werden, lassen Grund und Höhe des werben, wird der Kaufantrag desjenigen, der das bessere
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Betriebskonzept vorlegt, vorrangig berücksichtigt. Berech- aktualisierten Datenspeicher Waldfonds entnommen. Holz-
tigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berech- artengruppen sind nach § 3 der 10. Verordnung zur Durch-
tigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichs- führung des Feststellungsgesetzes in der Im Bundes-
leistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, ver-
Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach öffentlichten bereinigten Fassung zu bilden: für Hochwald
§ 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu werden die Werte nach § 5, für Niederwald und Nichtwirt-
berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit schaftswald nach § 6 sowie für Mittelwald nach § 7 der
im wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um die- 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgeset-
selbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle, unbeschadet zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
der Möglichkeit nach § 16 Abs. 1, ihre Entscheidung nach mer 622-1-DV 1O, veröffentlichten bereinigten Fassung
billigem Ermessen. ermittelt. Die Wertgruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der
10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgeset-
(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufsein-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
heiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusam-
mer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung
mengehörender Waldflächen verlangt werden.
sind außer bei der Holzartengruppe Kiefer der Spalte 4 der
Anlage 2 (Kreisverzeichnis mit Angabe der Wertgruppen)
§5 zur 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissiche-
Kaufpreis für landwirtschaftliche Rächen rungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. Mai 1967
(BGBI. 1S. 291) zu entnehmen. Bei der Holzartengruppe
(1) Der Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen ohne Kiefer Ist die Wertgruppe aus dem Kreisverzeichnis auf die
wesentliche Bestandteile der zu erwerbenden Flächen der nächsthöheren folgende volle Stufe heraufzusetzen.
wird, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4, durch Ver- Abschläge für etwaige Bestandsschäden zum Beispiel
vielfachung der Ertragsmeßzahlen mit dem Faktor 0, 7 in Schälschäden sind nicht zulässig. Kaufpreis ist vorbehalt-
Deutscher Mark ermittelt. Liegen für derartige Flächen lich der Absätze 4 bis 6 das Dreifache des nach Satz 1
keine Ertragsmaßzahlen vor, sind diese anhand der durch- bis 6 ermittelten Wertes.
schnittlichen Ertragsmeßzahlen der nächstgelegenen
Flächen zu schätzen. Handelt es sich bet den Flächen im (2) Hiebsreife Bestände sind alle Waldbestände, die
Sinne des Satzes 1 um Hof- und Gebäudeflächen, so ist älter als Umtriebszeit abzüglich 10 Jahre sind. Umtriebs-
als Kaufpreis der Verkehrswert anzusetzen. Bei Flächen, zeiten im Sinne von Satz 1 sind für die Holzartengruppe
die dem Gartenbau, dem Weinbau oder der Binnenfische- Fichte 100 Jahre, für Kiefer 130 Jahre, für Buche und
rei dienen, ist der Kaufpreis auf der Grundlage des drei- Laubhölzer mit hohem Umtrieb 140 Jahre, für Eiche
fachen Einheitswertes 1935 für die genannten Nutzungs- 180 Jahre, für Laubhölzer mit niedrigem Umtrieb 80 Jahre.
arten zu ermitteln. (3) Soweit der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom
(2) Werden mit den Flächen als deren Bestandteil Hundert oder mehr beträgt, ist insoweit der Verkehrswert
Gebäude, Gewächshäuser, sonstige Glasflächen, Obst- anzusetzen (§ 3 Abs. 7 Satz 5 des Ausgleichsleistungs-
bäume, Hopfenanlagen, Meliorationsanlagen im Sinne des gesetzes). Dieser ist der nach den Waldwertermittlungs-
§ 12 des Meliorationsanlagengesetzes vom 21. Septem- richtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2538, 2550), Baumschulgewächse, 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des ört-
Spargelanlagen oder in der Flur oder im bebauten Gebiet lichen Bodenwertes.
gelegene Weihnachtsbaumkulturen miterworben, ergibt (4) Von dem nach Absatz 1 errechneten Kaufpreis ist ein
sich der Kaufpreis aus der Summe des nach Absatz 1 Abschlag von 200 DM pro Hektar vorzunehmen, wenn bis
ermittelten Betrages und des Verkehrswertes der Gebäude zum 31. Dezember 1996 der Kaufvertrag abgeschlossen
und sonstigen Bestandteile. Stimmen insbesondere Lage, und die Bewirtschaftung der erworbenen Fläche über-
Größe und Ausgestaltung der Gebäude nicht mit den nommen worden ist.
betrieblichen Erfordernissen überein, können Abschläge
vom Verkehrswert der Gebäude in Höhe bis zu 20 vom (5) Der nach Absatz 1 und Absatz 4 ermittelte Kaufpreis
Hundert zugelassen werden. darf 600 DM pro Hektar, bezogen auf die gesamte, nach
Absatz 1 bewertete Wafdfläche, nicht unterschreiten.
(3) Die Privatisierungsstelle kann verlangen, daß unbe-
baute Flächen sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit- (6) Für Waldflächen bis zu zehn Hektar Größe können im
erworben werden, die aufgrund des räumlichen Zusam- Einzelfall anstelle der Ausgangshektarsätze der Anlage 2
menhangs mit den nach § 3 des Ausgleichsleistungs- zur 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-
gesetzes zu erwerbenden Flächen nicht anderweitig ver- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
wertet werden können. nummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung die Pauschhektarsätze bis zehn Hektar der Anlage 3
der 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissiche-
§6
rungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. März 1967
Kaufpreis für Waldflächen (BGBI. 1 S. 291) angesetzt werden; sie sind mit den
Flächenrichtzahlen der Anlage 3 zur 10. Verordnung zur
(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, ausgenommen Weih-
Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun-
nachtsbaumkulturen im Sinne des§ 5 Abs.·2 Satz 1, mit
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10,
einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn
veröffentlichten bereinigten Fassung zu multiplizieren.
vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur
Flächen im Sinne des Satzes 1 sind nur Kleinparzellen, die
Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun-
mit weniger als drei Seiten an in der Verfügungsmacht der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10,
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
veröffentlichten bereinigten Fassung unter Berücksichti-
stehende Flächen angrenzen.
gung der nachfolgenden Maßgaben zu ermitteln. Die Daten
für den gegenwärtigen Waldzustand werden dem jährlich (7) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2075
Abschnitt 2 aufgefordert, den Entschädigungs- oder Ausgleichs-
leistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluß
Verfahren des Kaufvertrages vorzulegen. Nicht berücksichtigten Be-
werbern teilt sie die Ablehnung sowie den vorgesehenen
§7 Termin für den Abschluß des Kaufvertrages mit dem
Inhalt des Kaufantrages berücksichtigten Bewerber mit. Dieser Termin soll frühe-
stens auf die vierte der Mitteilung folgende Woche fest-
Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesan- gesetzt werden. Ist der nicht berücksichtigte Bewerber
stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauf- Berechtigter, soll die Ablehnung mit der Einladung zur
tragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirt- Fortsetzung der Kaufverhandlungen über andere der Pri-
schaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. vatisierungsstelle verfügbare Flächen verbunden werden.
Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle
nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. (2) Gleichzeitig unterrichtet die Privatisierungsstelle die
Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des örtlich zuständige Landesbehörde über ihre Ents'cheidung
Strafgesetzbuches. und den vorgesehenen Termin für den Vertragsabschluß.
(3) Die Betroffenen und die örtlich zuständige Landes-
§8 behörde können innerhalb eines Monats ab Zugang der
Antragsfrist Mitteilungen nach ·den Absätzen 1 und 2 den Beirat nach
§ 4 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes anrufen. Die
Kaufanträge nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichs- Anrufung des Beirats bedarf der Schriftform und ist zu
leistungsgesetzes sind bis spätestens 31. März 2000 ein- begründen. Sie ist durchschriftlich der Privatisierungs-
zureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2 stelle zu übersenden.
ein früherer Fristablauf ergibt.
(4) Bestätigt der Beirat die Entscheidung der Privatisie-
§9 rungsstelle oder äußert er sich nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten oder will die Privatisierungsstelle mit
Vorbereitung des Flächenerwerbs
Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
(1} Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung Sonderaufgaben von der Empfehlung des Beirats abwei-
des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. chen, teilt die Privatisierungsstelle dies einschließlich
Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt Begründung dem Betroffenen, der den Beirat angerufen
den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6. hat, durch Einschreiben mit Rückschein mit. Der Beirat
erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. Der Kaufvertrag
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungs-
mit dem bevorzugten Bewerber darf nicht vor Ablauf eines
gesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen
Monats nach Zusendung der Mitteilung abgeschlossen
Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und
setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs- werden.
leistungsgesetzes. Diese Frist gilt auch für die Erklärung
des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichs-
Abschnitt 3
leistungsgesetzes. Der Pächter ist darauf hinzuweisen,
daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs- Kaufvertragliche Regelungen
leistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustim-
mung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungs- § 11
gesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Frist-
ablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt. Abschluß des Kaufvertrages
(3} Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prü- Die Privatisierungsstelle kann den Abschluß eines Kauf-
fungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. Diese vertrages über Flächen nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichs-
kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern. Im leistungsgesetzes nur anbieten oder ein solches Angebot
Anschluß daran leitet die Privatisierungsstelle ihren Ent- annehmen, wenn das Einvernehmen nach § 10 Abs. 1
scheidungsvorschlag sowie gegebenenfalls die Stellung- Satz 1 vorliegt. Im übrigen gelten für den Abschluß des
nahme der örtlich zuständigen Landesbehörde der Bun- Vertrages die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Das
desanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben .zur Einvernehmen (§ 10) soll nur erteilt werden, wenn der
Erteilung des Einvernehmens zu. Will die Privatisierungs- Vertragsinhalt den Anforderungen des § 12 Abs. 1 bis 5
stelle Waldflächen an einen Kaufbewerber veräußern, der und 10 entspricht. Der Erwerber soll zur Übernahme der
nicht im Sinne des§ 1 Abs. 1 berechtigt ist, und gibt die Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerb-
Landesbehörde hierzu eine abweichende Stellungnahme steuer, verpflichtet werden.
ab, so leitet die Privatisierungsstelle ihren Entscheidungs-
vorschlag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte §12
Sonderaufgaben erst zu, nachdem der Beirat hierzu Stel-
lung genommen hat; § 1 0 Abs. 4 gilt entsprechend. Sicherung der Zweckbindung
(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag verein-
§10 baren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten
Verkaufsangebot kann, wenn
a) vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluß des Kaufver-
(1} Erteilt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
trages
Sonderaufgaben ihr Einvernehmen, übermittelt die Priva-
tisierungsstelle dem allein oder vorrangig zu berücksich- aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter
tigenden Bewerber ein Vertragsangebot. Kaufbewerber einer juristischen Person in der Weise ändert, daß
nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden 25 vom Hundert der Anteilswerte oder mehr von
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
am 3. Oktober 1990 nicht ortsansässigen Perso- Gelegenheit zur Beschaffung anderer Flächen einzu-
nen oder nicht nach § 1 Berechtigten gehalten räumen und ein Ausgleich für einen dabei entstehenden
werden, oder angemessenen Mehraufwand vorzusehen. Die Zweck-
bb) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die bindung der erworbenen Flächen ist sicherzustellen.
erworbene Fläche oder wesentliche Teile davon (5) Die Erwerber sollen verpflichtet werden,
aufgegeben wird oder der Käufer ohne wichtigen
a) Nutzungsänderungen, Betriebsaufgaben (Absatz 1
Grund von dem für die Verpachtung oder für den
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Verpach-
Verkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich
tung von Flächen vor Ablauf von 20 Jahren nach
abgewichen ist oder
Abschluß des Kaufvertrages,
cc) der Erwerber Gesellschafterwechsel nach Doppel-
buchstabe aa oder Nutzungsänderungen nach b) die Veräußerung von Flächen vor Ablauf von 20 Jahren
Doppelbuchstabe bb oder die Veräußerung nach nach dem Erwerb der Flächen
§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbener der Privatisierungsstelle innerhalb eines Monats anzu-
Flächen der Privatisierungsstelle nicht anzeigt oder zeigen.
dd) der Erwerber den für den Erwerb maßgeblichen (6) Die nach § 6 des Landpachtverkehrsgesetzes zu-
Hauptwohnsitz oder die Selbstbewirtschaftung im ständige Behörde ist verpflichtet, die Privatisierungsstelle
Sinne des § 2 Abs. 1 aufgibt oder zu unterrichten, wenn ihr die Verpachtung ehemals volks-
b) sich aus dem im 10. und 20. Jahr nach Betriebsüber- eigener landwirtschaftlicher Flächen angezeigt wird.
nahme erstellten Forsteinrichtungswerk oder forst-
lichen Betriebsgutachten ergibt, daß der Käufer ohne (7) Die Privatisierungsstelle kann von der Rückabwick-
wichtigen Grund von dem zugesagten Betriebskon- lung absehen, wenn der Erwerber die Differenz zwischen
zept erheblich abgewichen ist, oder dem gezahlten Kaufpreis und dem zum Zeitpunkt des
möglichen Rücktritts ermittelten Verkehrswert entrichtet.
c) der Erwerb auf falschen Angaben des Erwerbers
beruht oder (8) Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der
d) sonstige Gründe vorliegen, die vergleichbar schwer- zuständigen Landesbehörde kann von einem Rücktritt
wiegen. Solche Gründe sind insbesondere Verstöße auch aus agrarstrukturellen Gründen und In Härtefällen
gegen die Regeln für die Durchführung eines ord- abgesehen werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn
nungsgemäßen Liquidationsverfahrens. die erworbene Fläche im Wege einer (vorweggenomme-
nen) Erbfolge übertragen wird, oder die von einer juristi-
(2) Zur Überprüfung des Anspruchs nach Absatz 1 ist zu schen Person erworbenen Flächen auf deren Gesellschaf-
vereinbaren: ter übertragen werden, sofern diese am 3. Oktober 1990
ortsansässig waren oder Berechtigte im Sinne des § 1
a) Erwerber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung müssen auf die Dauer von 20 Jahren sind.
bei Veränderungen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, (9) Maßnahmen zur Durchführung einer Umwandlung
zum 1. März die Gesellschafterlisten gemäß § 40 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- aufgrund des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsge-
schränkter Haftung vorlegen. setzes begründen für sich allein kein Rücktrittsrecht.
b) Erwerber in der Rechtsform der Genossenschaft müs- (10) Im Fall des Rücktritts soll jeder Teil verpflichtet wer-
sen auf die Dauer von 20 Jahren bei Veränderungen, den, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen
spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März die zurückzugewähren; die Ausübung des Rücktrittsrechts
Mitgliederlisten nach § 30 des Gesetzes betreffend die kann auf Teile der empfangenen Leistung begrenzt wer-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorlegen. den. Den Wert der Nutzungen soll der Erwerber nur inso-
c) Erwerber in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft weit ersetzen müssen, als im Übermaß Früchte gezogen
müssen auf die Dauer von 20 Jahren bei Veränderun- sind. Der Erwerber soll Anspruch auf Verwendungsersatz
gen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März gemäß den §§ 994 bis 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einen Auszug des Aktienbuchs gemäߧ 67 des Aktien- haben.
gesetzes vorlegen oder auf sonstige Weise nachwei-
§13
sen, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert
in Händen natürlicher Personen sind, die am 3. Okto- Grundbuchvollzug
ber 1990 ortsansässig waren.
(1) Für die Feststellung, ob die in § 1Obezeichneten Vor-
(3) In dem Vertrag soll zur· Ergänzung des Veräuße- aussetzungen vorliegen, genügt die Versicherung der Pri-
rungsverbots nach § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungs- vatisierungsstelle im Kaufvertrag.
gesetzes und für dessen Dauer ferner vereinbart werden,
daß auch jede andere Verfügung nur zulässig ist, wenn ihr (2) Im Kaufvertrag soll auch festgestellt werden, daß die
zugestimmt worden ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, erworbenen Flächen dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 des Aus-
wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist. gleichsleistungsgesetzes bestimmten Veräußerungsverbot
(Veräußerungsverbot) unterliegen. Soweit das der Fall ist,
(4) In dem Vertrag soll auch vereinbart werden, daß die stellt die Bundesanstalt für verelnlgungsbedingte Sonder-
Flächen zum Verkaufspreis vom Veräußerer zurück- aufgaben oder eine von ihr ermächtigte Person oder Stelle
gekauft werden können, wenn die verkauften Flächen vor dies in einer mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen
Ablauf von 20 Jahren nach Abschluß des Vertrages für Bescheinigung fest. Enthält der Kaufvertrag die Fest-
einen der in § 1 Abs. 2 Satz 3 bis 5 genannten Zwecke stellung nach Satz 1 nicht, gilt das Grundstück als von
nutzbar werden. Für den Rückkaufsfall ist dem Erwerber dem Veräußerungsverbot nicht erfaßt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2077
(3) Das Veräußerungsverbot besteht für die Dauer von Amtes Neuhaus und anderer Gebiete des Landes Nieder-
20 Jahren seit seiner Eintragung in das Grundbuch. Es sachsen betroffen sind.
wird auf Antrag der Privatisierungsstelle bei Eintragung
des Erwerbers in das Grundbuch eingetragen. Zum Nach- (2) Jeder Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern. Für die Beisitzer sind Stellvertreter zu
weis der gesetzlichen Voraussetzung ist die Bescheini-
benennen. Je ein Beisitzer und ein Stellvertreter sollen
gung nach Absatz 2 Satz 2 erforderlich und genügend.
Das Veräußerungsverbot ist in der zweiten Abteilung des über forstfachlichen Sachverstand verfügen. § 4 Abs. 2
Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entspre-
Grundbuchblatts des betroffenen Grundstücks einzu-
chend. Der Vorsitzende wird durch das vom Bund
tragen und wie folgt zu bezeichnen: ,,Veräußerungsverbot
benannte Mitglied vertreten, das in diesem Fall seinerseits
mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 10 des Aus-
gleichsleistungsgesetzes bis (einsetzen: Datum nach vertreten werden soll.
Satz 1)". Der Eintragung eines Begünstigten und der (3) Das Bundesministerium der Finanzen ernennt
Zustimmung des Eigentümers bedarf es nicht.
a) die Vorsitzenden der Beiräte und ihre Stellvertreter im
(4) Ist das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetra- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
gen, erhält die Privatisierungsstelle eine Mitteilung über rung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem jewei-
ligen Land,
1. die Eintragung jeder Veräußerung des Grundstücks
oder von Teilen desselben durch den Erwerber, b) die vom Bund zu benennenden Beisitzer im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
2. jede Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung von
wirtschaft und Forsten,
Ansprüchen auf eine Veräußerung.
c) die vom Land zu benennenden Beisitzer auf Vorschlag
Die Begründung von Miteigentum, auch im Zusammen-
des jeweiligen Landes.
hang mit der Begründung von Teil- und Wohnungseigen-
tum steht der Veräußerung gleich. Die Ernennung erfolgt für jeweils fünf Jahre. Sie kann unter
den für die Ernennung geltenden Voraussetzungen wider-
(5) Wird eine Veräußerung nach § 3 Abs. 10 Satz 2 des rufen werden.
Ausgleichsleistungsgesetzes genehmigt, bewilligt die
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben §16
oder die von ihr ermächtigte Person oder Stelle die
Löschung eines eingetragenen Veräußerungsverbots. Verfahren und Sitzungsentschädigung
Diese Bewilligung ist für die Löschung, die auf Antrag des (1) Der örtlich zuständige Beirat kann von den am
Eigentümers oder der Privatisierungsstelle erfolgt, erfor- Flächenerwerb Interessierten und Betroffenen, vom Land
derlich und genügend. auch in Verpachtungsfällen, angerufen werden.
(6) Wird der Berechtigte eines dem Veräußerungsverbot (2) Der jeweilige Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
unterliegenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen, die vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt wer-
ohne daß ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird, so wird den muß.
das Veräußerungsverbot auf Antrag der Privatisierungs- (3) Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des
stelle an rangbereiter Stelle eingetragen. Dem Antrag ist Beirates und deren Stellvertreter werden nach den „Richt-
eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen. Der linien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Aus-
Zustimmung des Eigentümers bedarf es nicht. schüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im
(7) Die der Privatisierungsstelle obliegenden oder mög- Bereich des Bundes" in der jeweiligen Fassung gezahlt.
lichen Handlungen kann auch die Bundesanstalt für ver-
einigungsbedingte Sonderaufgaben wahrnehmen.
Abschnitt 5
§14 Schlußvorschriften
Besteht eine Privatisierungsstelle nicht mehr, tritt an
deren Stelle die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte §17
Sonderaufgaben. Verkauf an Nichtberechtigte
(1) Bis zum Abschluß des Flächenerwerbs nach § 3
Abschnitt4 Abs. 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes sollen langfristig
verpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nichtberech-
Beirat tigte zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht verkauft wer-
den. Ausnahmsweise kann vom Bundesministerium der
§15 Finanzen zugelassen werden, daß schon vor dem in Satz 1
Einrichtung der Beiräte genannten Zeitpunkt in begrenztem Umfang Flächen, die
für Naturschutzprojekte von gesamtstaatlicher Bedeutung
(1) Entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 des Ausgleichs- benötigt werden, an deren Träger veräußert werden; § 3
leistungsgesetzes werden bei der Privatisierungsstelle Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt ent-
fünf Beiräte gebildet. Je ein Beirat ist zuständig für die sprechend. Über. weitere Ausnahmen entscheidet das
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-AnhaJt, Thürin- Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der
gen, Sachsen sowie Brandenburg. Der für Brandenburg zuständigen Landesbehörde. Im Kaufvertrag ist vorzu-
zuständige Beirat kann auch in Berlin betreffenden Ver- sehen, daß der Veräußerer bis zum 31. Dezember 2006
pachtungs- und Flächenerwerbsfällen angerufen werden. vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Flächen zur
Entsprechendes gilt für den für Mecklenburg-Vorpom- Erfüllung von Erwerbsanträgen nach § 3 Abs. 5 des Aus-
mern zuständigen Beirat, soweit Flächen des ehemaligen gleichsleistungsgesetzes benötigt werden. § 12 Abs. 10
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
gilt entsprechend. Ein Ausgleich für naturschutzrechtliche des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz werden auf den in
Nutzungsbeschränkungen ist ausgeschlossen, soweit die Satz 1 genannten Höchstbetrag nicht angerechnet.
Flächen im Rahmen eines Naturschutzprojektes von des-
sen Träger erworben worden waren.
§18
(2) Nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 2 können Wald- Inkrafttreten
flächen an Nichtberechtigte bis zu einem Umfang von
40 000 Hektar pro Jahr verkauft werden. Verkäufe von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Waldflächen an Träger von Naturschutzprojekten im Sinne in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo _Waigel
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2079
Anlage1
(zu§ 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
durch natürliche Personen
1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag
2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender
Förderungsbescheid
3. · Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des ursprünglichen Betriebes oder die Neueinrichtung eines
Betriebes und die Ortsansässigkeit des Betriebsinhabers am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Neueinrichter)
ergibt
4. Meldebescheinigung über einen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstelle
5. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
6. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
7. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum des Berechtigten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
8. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
9. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft, die selbst Pächter der Flächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Aus-
gleichsleistungsgesetzes ist, zusätzlich
- Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrags geltenden Beteiligungsregelung
- Nachweis über die unbeschränkte Haftung des Bewerbers als Gesellschafter
- Nachweis über die Einigung mit den unbeschränkt haftenden Mitgesellschaftern betreffend die Ausübung der
Erwerbsmöglichkeit nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes
- Benennung aller im Beitrittsgebiet im Eigentum der Gesellschaft und der Gesellschafter stehenden Flächen
- Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
oder § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210)
Bei zusltzlichem Erwerb von Waldflächen
10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung
des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und
dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit
den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann
11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre
gepachteten Flächen wirtschaftet
Bei Erwerb nur von Waldflächen
12. Wie Nummern 2 bis 6,10 und 11
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage2
(zu§ 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
durch juristische Personen des Privatrechts
1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag
2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender
Förderungsbescheid
3. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
4. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
5. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden land-
wirtschaftlich genutzten Flächen
6. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
7. Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens
8. Nachweis, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die am 3. Oktober
1990 ortsansässig waren. Sind die Beteiligung am Kapital oder am Gewinn oder die Stimmrechte unterschiedlich
geregelt, ist für den Nachweis nach Satz 1 jeweils der geringste Wert maßgeblich. Der Nachweis kann bei Aktien-
gesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemäß § 67 des Aktiengesetzes eingetragen werden, durch Vorlage
des Aktienbuchs geführt werden. Die Privatisierungsstelle kann von der Richtigkeit des Aktienbuchs ausgehen. Der
Vorstand der Gesellschaft muß versichern, daß ihm keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit des Aktienbuchs
bekannt sind
9. Verpflichtungserklärung des Kaufbewerbers, jede Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft im Sinne
der Nummer 7 auf die Dauer von 20 Jahren unverzüglich der Privatisierungsstelle mitzuteilen
Bei zusätzlichem Erwerb von Waldflächen
10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung
des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und
dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit
den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann
11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre
gepachteten Flächen wirtschaftet
Bei Erwerb nur von Waldflächen
12. Wie Nummern 2 bis 4 und 7 bis 11
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2081
Anlage3
(zu§ 7)
Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach§ 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
durch Gesellschafter Juristischer Personen des Privatrechts
1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen auf die Gesellschaft
2. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
3. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
4. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden land-
wirtschaftlich genutzten Flächen
5. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
6. - Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung
- Nachweis über die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls anteilige Ausübung der Erwerbs-
möglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes
7. Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als Gesellschafter
8. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990
9. Nachweise über die hauptberufliche Tätigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft
10. Verpflichtungserklärung zur Verlängerung des zwischen der juristischen Person und der Privatisierungsstelle
geschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren
11. Verpflichtungserklärung, 20 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage4
(zu§ 7)
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch frühere Eigentümer
(§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes)
1. Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichs-
leistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlustlandwirt-
schaftlicher Flächen ersichtlich ist und
- der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder
- der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder
- der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,
hervorgeht
2. Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichs-
leistungsgesetzes (Ehegatten, Kinder, Enkel, Geschwister)
3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile
4. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will
5. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt
6. Erklärung, daß der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungs-
gesetzes erfüllt
Bei Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zusätzlich
7. Verpflichtungserklärung, bestehende Pachtverträge über die zu erwerbenden Flächen bis zu einer Gesamtlaufzeit
von 18 Jahren zu verlängern
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995 2083
Anlage5
(zu§ 7)
Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch
- Wiedereinrichter (Buchstabe a)
1. Unterlagen über die Voraussetzungen der Wiedereinrichtung und der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 , 3, 6 oder 7 des
Vermögensgesetzes sowie § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes
2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet oder Verpflichtungserklärung zur Verlegung des
Hauptwohnsitzes in das Beitrittsgebiet, spätestens ein Jahr nach Erwerb der Waldflächen
3. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft:
Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als unbeschränkt haftender Gesellschafter
4. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:
Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile
5. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will
6. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergeben soll:
- Leitung des Betriebes
- vorgesehene Wirtschaftsziele (Oberziele)
- Einschätzung der erforderlichen Wirtschaftsmaßnahmen und Vorschläge für deren Durchführung nach Arbeits-
volumen und Investitionen
7. Bei Erwerb von Flächen über 30 Hektar Verpflichtungserklärung, zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme sowie nach
Abfauf je von zehn Jahren ein Forsteinrichtungswerk beziehungsweise forstliches Betriebsgutachten erstellen zu
lassen
8. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser
Rechtsverordnung gestellt ·
9. Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vergünstigt
erworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten
- Neueinrichter (Buchstabe b)
10. Wie Nummern 3 und 5 bis 9
11 . Bestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990
- frühere Eigentümer (Buchstabe c)
12. Wie Nummer 1 hinsichtlich § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes und Nummern 3 bis 9
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver.lags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Tetefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjAhr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), Bundeunzelger VerlagsgeLm.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Postvel1riebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ölschadengesetzes
Vom 8. Dezember 1995
Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1995 (BGBI. II S. 972,
97 4) über das Inkrafttreten des Haftungsübereinkommens von 1992 und des
Fondsübereinkommens von 1992 wird nach § 14 Abs. 2 des Ölschadengesetzes
vom 30. September 1988 (BGBI. 1S. 1770), das durch das Gesetz vom 25. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1802) geändert worden ist, bekanntgemacht, daß die §§ 1 bis 8,
§ 9 Nr. 1, 3 und 4, § 10 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 und § 12 des Ölschaden-
gesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 geändert worden
sind, und die dadurch bewirkten Änderungen der §§ 486, 487d und 487e
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) geändert worden ist, und
der §§ 1, 1O und 35 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986
(BGBI. 1S. 1130), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBI. 1S. 2847) geändert worden ist,
am 30. Mai 1996
in Kraft treten.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung
Kober