1942 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1995
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995- BBVAnpG 95)
Vom 18. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach
das folgende Gesetz beschlossen: Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehalts-
Teil 1 sätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die
Anpassung Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden
diese in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Ab-
von Dienst- und Versorgungs- satz 1 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über
bezügen in Bund und Ländern Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder ent-
sprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser
Artikel 1 Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts-
sätze).
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes (3) Festgehälter. Zuschüsse zum Grundgehalt und
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be- Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1S. 2646, sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in
3134. 3367), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726). wird wie folgt gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise
geändert: festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennig-
beträge ~ufgerundet wird und die übrigen Grundgehalts-
Die Anlagen IV bis Vli, VIII und IX werden durch die Anla-
sätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschieds-
gen 1 bis 3i. 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt.
betrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt wer-
den, der in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach
Artikel 2 Absatz 1 erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet
worden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen meh-
Anpassung von Bezügen rere der Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge
zwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entspre-
Abschnitt 1 chend zu verfahren.
Prozentuale Anpassung
§2
Versorgungsbezüge
§1
Fortgeltende landesrechUiche Vorschriften (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des
(1) Um 3,2 vom Hundert werden erhöht die Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage rv des
Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 die-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und
ses Gesetzes.
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Amter, (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1
c) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-
Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der
ordnungen der Länder,
bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- erhöhten Sätze.
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Num-
mern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
sind, bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu- gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Son- Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und
dergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgelten- StaatsanwäJte des Landes Hessen vom 4. März 1970
den Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über- des Bundesbesoldungsgesetzes um den In § 1 Abs. 1
leitungsvorschriften oder Regelungen über künftig genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der
wegfallende Ämter. Sätze des Ortszuschlages in der Anlage V des Bundes-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1943
besoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses (3) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten
Gesetzes. zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-
schen Mark, sind die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungs-
(4} Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- gesetzes entsprechend anzuwenden.
bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, (4) Maßgebend für die Fälle der Absätze 2 und 3 sind die
wird die Grundvergütung um den in § 1 Abs. 1 genannten Verhältnisse am 1. oder 3. April 1995 (Absatz 1 Satz 2).
Vomhundertsatz erhöht. Soweit ein Anspruch auf Dienstbezüge später entstanden
ist, sind die Verhältnisse am Tag der Entstehung des
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- Anspruchs maßgebend.
bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungs-
(5) Eine einmalige Zahlung steht nicht zu, wenn der
gesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der
Empfänger von Dienstbezügen vor dem 1. Mai 1995 auf
Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbesol-
Antrag oder aus seinem Verschulden aus dem öffentlichen
dungsgesetzes in der Fassung der Anlage 5 dieses Geset-
Dienst (§ 40 Abs. 7 Bundesbesoldungsgesetz) ausschei-
zes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zu-
det. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht
grunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,
der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
werden diese um den in § 1 Abs. 1 genannten Vom-
ten und ihren Verbänden gleich.
hundertsatz erhöht.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt für Empfänger von Amtsbezügen
(6} Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- oder Amtsgehalt entsprechend.
bezügen eine Zulage nach Nummer 8, Sa, Sb, 9, 10, 12
oder 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
§4
ordnungen A und B oder nach Nummer 2b der Vorbemer-
kungen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Versorgungsempfänger
Nummer 1a der Vorbemerkungen zu der Bundes- (1) Eine einmalige Zahlung erhalten die Empfänger von
besoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes laufenden Versorgungsbezügen, die mindestens für einen
zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Zulagen Teil des Monats April 1995 Versorgungsbezüge erhalten,
in der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes die in Höhe des Betrages, der sich nach dem jeweiligen maß-
Sätze in der Fassung der Anlage 5 dieses Gesetzes. gebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des
Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbei-
(7} Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
trages aus dem Betrag von 140 Deutsche Mark ergibt.
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zu-
Satz 1 gilt sinngemäß für die in § 2 Abs. 4 genannten Ver-
grunde liegt, werden um 3, 1 vom Hundert ab 1. Mai 1995
sorgungsempfänger.§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
erhöht. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge, die in
festen Beträgen festgesetzt sind, wie auch für den Betrag (2) Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im
nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Ände- Sinne des § 2 Abs. 7 erhalten 84 Deutsche Mark, Witwen
rung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen
1990 (BGBI. 1S. 967). 50,40 Deutsche Mark, Empfänger von Vollwaisengeld
16,80 Deutsche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld
(8) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- 10,08 Deutsche Mark.
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup- (3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der
pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Min-
den Betrag von 81, 16 Deutsche Mark, wenn ihren Versor- destbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und
gungsbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes.
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Besol- Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der
dungsordnungen A und B nicht zugrunde liegt. jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2
ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht
anzuwenden. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Emp-
Abschnitt2 fänger von laufenden Versorgungsbezügen, deren Be-
rechnung Amtsbezüge oder Amtsgehalt zugrunde liegen.
Einmalige Zahlung Empfänger von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten
§3 die einmalige Zahlung nach § 3 dieses Gesetzes.
Empfänger von Dienstbezügen
§5
(1) Eine einmalige Zahlung in Höhe von 140 Deutsche
Zahlung
Mark erhalten die am 1. April 1995 vorhandenen Beamten,
Richter und Soldaten in einem Rechtsverhältnis mit An- (1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
spruch auf Dienstbezüge,. die mindestens für einen Teil nur einmal gewährt. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs-
des Monats April 1995 Dienstbezüge erhalten. Satz 1 gilt und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Bei mehre~
entsprechend, wenn ein Rechtsverhältnis mit Anspruch ren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungs-
auf Dienstbezüge am 3. April 1995 begründet wurde. gesetzes entsprechend.
(2) Werden Dienstbezüge anteilig oder nach einem (2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem
besonderen Bemessungssatz gewährt, gilt dies entspre- Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungs-
chend für die einmalige Zahlung. empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechts-
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
verhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch nach dem Wort "Berücksichtigung• die Wörter "des
aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungs- § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder"
empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt eingefügt und die Angabe "§ 8" durch die Angabe "§ 4"
mit Hinterbliebenenversorgung bemißt sich die einmalige ersetzt.
Zahlung nach dem Ruhegehalt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor- 2. § 40 wird wie folgt geändert:
schriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwen-
a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
dung.
jeweils nach dem Wort „Kindergeld" die Wörter
(4) Im Sinne der Absätze 1 bis 3 stehen der einmaligen "nach dem Einkommensteuergesetz oder" und
Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen nach dem Wort „Berücksichtigung" die Wörter
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des „des § 64 oder§ 65 des Einkommensteuergesetzes
Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamten- oder" eingefügt sowie jeweils die Angabe ,,§ 8"
versorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) durch die Angabe"§ 4" ersetzt.
der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich,
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht überein-
stimmen. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindergeld"
die Wörter „nach dem Einkommensteuergesetz
Artikel 3 oder" und nach dem Wort „Berücksichtigung"
die Wörter „des § 65 des Einkommensteuer-
Anpassung gesetzes oder" eingefügt sowie die Angabe
von Erschwerniszulagen ,,§ 8" durch die Angabe,,§ 4" ersetzt.
und der Mehrarbeitsvergütung
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anwendung"
(1) Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung die Wörter "des Einkommensteuergesetzes
der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519), oder" eingefügt.
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli
1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: 3. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag n4,49 Deutsche
Mark" durch den Betrag n4,64 Deutsche Mark" ersetzt. ,,(1) Beamte, Richter und Soldaten, d~nen Kinder-
geld nach den Vorschriften des Einkommensteuer-
gesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des
2. In § 19a wird der Betrag n2, 14 Deutsche Mark" durch
§ 63 Abs. 1 Satz 3 oder§ 65 des Einkommensteuer-
den Betrag n2,20 Deutsche Mark" ersetzt.
gesetzes zustehen würde) erhalten Auslandskinder-
(2) Die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 zuschlag nach der Anlage VI i für Kinder, die sich
und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr- nicht nur vorübergehend
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt- 1. im Ausland aufhalten,
machung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 528), zuletzt ge-
2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
eines Elternteils besteht, der für das Kind bis
(BGBI. 1S. 962), werden um 3,2 vom Hundert erhöht und
zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt
auf volle Pfennige aufgerundet.
ist oder war.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann die sich § 40 Abs. 6 Satz 3 findet entsprechende Anwen-
nach Absatz 2 ergebenden neuen Sätze im Bundes- dung. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraft-
gesetzblatt bekanntmachen. ausgleich nicht vorgenommen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1
Teil 2 Nr. 1 wird auch gewährt für Kinder in der Über-
gangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,
Sonstige Änderungen wenn und soweit sich der Beginn des nächsten
besoldungs- und versor- Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwen-
gungsrechtlicher Vorschriften dung des Beamten, Richters oder Soldaten ver-
zögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr."
Artikel4
4. § 62 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt
gefaßt:
Das Bundesbesoldungsg~setz in der in Artikel 1 be- ,,a) denen Kindergeld nach dem Einkommen-
zeichneten Fassung wird wie folgt geändert: steuergesetz oder dem Bundeskindergeld-
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des
1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kindergeld" die oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeld-
Wörter "nach dem Einkommensteuergesetz oder" und gesetzes zustehen würde,".
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1945
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen
werden im Monat Dezember bei der Gewährung der
"(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absat-
Zuwendung nicht verdoppelt, sondern dem für diesen
zes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraus-
Monat zustehenden Höchstgrenzenbetrag wird ein
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so
unter Anwendung des Bemessungsfaktors berechne-
erhält er für jedes Kind, für das ihm Kindergeld nach
ter Höchstgrenzenbetrag hinzuaddiert. Die im Monat
dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes-
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgeben-
kindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksich-
den persönlichen Verhältnisse sind zu berücksich-
tigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuer-
tigen."
gesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-
geldgesetzes zustehen würde, einen Anwärterver-
heiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insge- Artikel 6
samt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. 11
Artikel 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 1994 vom 23. August 1994 (BGBI. 1
5. In § 72 wird Satz 6 aufgehoben. S. 2229, 2440) wird aufgehoben.
6. In § 73 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 1995" Artikel 7
durch das Datum "31. Dezember 1996" ersetzt.
Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 5
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Änderung Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1
des Gesetzes über die Gewährung S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
einer jährlichen Sonderzuwendung vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son- 1. In § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dritter Halbsatz wird im
derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Klammerzusatz die Angabe ,.(§ 2 des Bundeskinder-
Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt geldgesetzes)" durch die Angabe "(§§ 1 und 2 des
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 Bundeskindergeldgesetzes)" ersetzt.
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 50 wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "des § 3 oder
für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kinder- des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die
geld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 Worte „der §§ 64, 65 des Einkommensteuergeset-
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 zes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgeset-
oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen zes11 ersetzt.
würde, ein Sonderbetrag von fünfzig Deutsche Mark
gewährt. § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entspre- „Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
chend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechen- § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
den Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht spricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-
gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-
anderen Person Ausschlußgründe nach § 65 des Ein- steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach
kommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vor- § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorlie-
handen ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommen- gen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62
steuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundes- Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt
kindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld -
bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu be- nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes
rücksichtigen ist. 11
hat."
2. Dem § 13 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- 3. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
fügt: ,.(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-
,.(3) In den Jahren 1995 und 1996 gilt bei Anwendung zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die
der §§ 6, 7, 9 und 12 ein besdnderer Bemessungs- in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3
faktor. Er wird vom Bundesministerium des Innern als und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuer-
Vomhundertsatz festgesetzt und nach dem Verhältnis gesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind.
errechnet, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen
angepaßt werden, im Dezember 1993 und jeweils im Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Dezember 1995 und 1996 besteht. Der Bemessungs- des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld
faktor ist auch maßgebend für Bezüge, die nicht regel- ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem
mäßig angepaßt werden. Die bei der Anwendung von Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisen- in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3
geldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuer-
Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen- gesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind.
geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen
angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über Behinderung im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge- Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld un-
währt, wenn geachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenund- Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen
zwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisen-
zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommen- geldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses
steuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten Gesetzes in Verbindung mit§ 24 Abs. 1 des Beamten-
ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder versorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf
Berufsausbildung befunden hat, und das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach§ 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden hinaus nur gewährt, wenn
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. .. 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenund-
zwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis
zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommen-
4. In§ 107aAbs.1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
steuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten
1995" durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder
Berufsausbildung befunden hat, und
5. In § 107c wird das Datum „31. Dezember 1995" durch
das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt. - 2. die Waise ledig oder verwitwet Ist oder ihr Ehegatte
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
Artikels unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält."
Änderung 4. § 81 e Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
des Soldatenversorgungsgesetzes
.,(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50), dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berück-
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom sichtigung des § 64 oder 65 des Einkommensteuer-
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt gesetzes zustehen würde."
geändert:
5. In § 92a Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1995"
1. In § 27 Abs. 3 Nr. 1 sowie in § 81 Abs. 4 Satz 2 Buch- durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
stabe a wird jeweils die Angabe .,(§ 2 des Bundeskin-
dergeldgesetzes)" durch die Angabe .,(§§ 1 und 2 des
6. In § 92c wird das Datum „31. Dezember 1995" durch
Bundeskindergeldgeset~es)" ersetzt.
das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte.,§§ 3 oder 8 Artikel 9
des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Worte Änderung
.,§§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der der Sonderzuschlagsverordnung
§§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt.
In § 7 der Sonderzuschlagsverordnung vom 13. Novem-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2451), die zuletzt durch Artikel 6
„Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag Abs. 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach S. 2378) geändert worden ist, werden in der Überschrift
§ 66 Abs. 1 des Ein~ommensteuergesetzes ent- das Semikolon und das Wort "Geltungsdauer" gestrichen
spricht, wenn in der Person der Waise die Voraus- sowie die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach
§ 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vor- Artikel 10
liegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62
Änderung der
des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld In § 3 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-
nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
hat." 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1 S. 2229, 2440)
3. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: geändert worden. Ist, wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
.,(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht- ,,Abweichend von § 2 Abs. 1 sind bei der Bemessung des
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Grundbetrages im Kalenderjahr 1995 82 vom Hundert der
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1947
für das bisherige Bundesgebiet im Dezember geltenden diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der Fassung,
Dienstbezüge zugrunde zu legen." die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Geset-
zes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 11
Änderung der Beamten-
versorgungs-Übergangsverordnung
In § 4 Abs. 3 der Beamtenversorgungs-Übergangs- Artikel 14
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Rückkehr
19. März 1993 (BGBI. 1 S. 369), die durch Artikel 7 des
zum einheitlichen Verordnungsrang
Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2442)
geändert worden ist, wird das Datum "31. Dezember
1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt. Die auf Artikel 3, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 und
Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Artikel 12 Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Änderung der Soldaten-
versorgungs-Übergangsverordnung
In § 4 Abs. 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsver- Artikel 15
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1993 (BGBI. 1S. 378) wird das Datum „31. De- Inkrafttreten
zember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996"
ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1995
in Kraft.
Teil3 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
Übergangs-
1. mit Wirkung vom 1. April 1995 Artikel 1, soweit die
und Schlußvorschriften Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes durch die
Anlage 4 di.eses Gesetzes ersetzt wird,
Artikel 13 2. mit Wirkung vom 1. Januar 1995 Artikel 5 Nr. 2 und
Neufassungen die Artikel 6, 10, 11 und 12,
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut 3. am 1. Januar 1996 Artikel 4 Nr. 1 bis 4, Artikel 5 Nr. 1,
des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der in Artikel 7 Nr. 1 bis 3 und Artikel 8 Nr. 1 bis 4.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
A 1 1 512,39 1 564,72 1 617,05 1 669,38 1 721,71 1 n4,04 1 826,37
A 2 1 642,91 1 694,85 1 746,79 1 798,73 1 850,67 1 902,61 1 954,55
A 3 1 747,57 1 802,83 1 858,09 1 913,35 1 968,61 2 023,87 2 079,13
A 4 II 1 806,98 1 872,03 1 937,08 2 002,13 2 067,18 2 132,23 2 197,28
A 5 1 828,58 1 897,35 1 966,12 2 034,89 2 103,66 2172,43 2 241,20
A 6 1 892,34 1 966,03 2 039,72 2113,41 2 187,10 2 260,79 2 334,48
A 7 2 013,53 2 088,04 2162,55 2237,06 2 311,57 2 386,08 2 460,59
A 8 2104,78 2 193,90 2 283,02 2 372,14 2 461,26 2 550,38 2 639,50
A 9 2 261,12 2 345,24 2 432,91 2 521,26 2 611,27 2 709,35 2 807,43
A10 2 475,98 2 597,84 2 719,70 2841,56 2 963,42 3085,28 3 207,14
lc
A 11 2 884,47 3 009,34 3134,21 3259,08 3 383,95 3 508,82 3 633,69
A12 3141,96 3 290,83 3 439,70 3 588,57 3 737,44 3 886,31 4 035,18
A13 3559,58 3 720,34 3881,10 4 041,86 4 202,62 4 363,38 4 524,14
A14 lb 3663,92 3 872,39 4080,86 4 289,33 4 497,80 4 706,27 4 914,74
A15 4 131,07 4 360,27 4 589,47 4 818,67 5 047,87 52n,01 5 506,27
A16 4 591,56 4 856,64 5 121,72 5 386,80 5 651,88 5 916,96 6182,04
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 lb 7 339,87
8 2 8 705,14
8 3 9107,57
8 4 9 712,92
8 5 10 407,39
8 6 la 11 063,24
8 7 11 701,19
8 8 12 366,14
8 9 13 191,76
8 10 15 755,55
8 11 17 201,45
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 4 5 6 7
1 1 3 1 1 1 1
C 1 3 559,58 3 720,34 3 881,10 4 041,86 4 202,62 4 363,38 4 524,14
C 2 3 569,60 3 825,80 4 082,00 4 338,20 4 594,40 4 850,60 5 106,80
lb
C 3 4 033,87 4 323,96 4 614,05 4 904,14 5194,23 5 484,32 5 774,41
C 4 la 5 224,06 5 515,67 5 807,28 6 098,89 6 390,50 6 682,11 6 973,72
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1949
Gültig ab 1. Mai 1995
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 878,70
2 006,49
2 134,39
2 262,33
2 309,97 2 378,74
2 408,17 2 481,86 2 555,55
2 535,10 2 609,61 2 684,12 2 758,63 2 833,14
2 728,62 2 817,74 2 906,86 2 995,98 3 085,10 3 174,22
2 905,51 3 003,59 3101,67 3199,75 3 297,83 3 395,91
3 329,00 3 450,86 3 572,72 3 694,58 3 816,44 3 938,30
3 758,56 3 883,43 4 008,30 4133,17 4 258,04 4 382,91 4 507,78
4184,05 4 332,92 4 481,79 4 630,66 4 779,53 4 928,40 5077,27
4 684,90 4 845,66 5 006,42 5167, 18 5 327,94 5 488,70 5 649,46
5123,21 5 331,68 5 540,15 5 748,62 5 957,09 6 165,56 6 374,03
5 735,47 5 964,67 6193,87 6 423,07 6 652,27 6 881,47 7 110,67 7 339,87
6447,12 6 712,20 6 977,28 7 242,36 7 507,44 7 772,52 8 037,60 8 302,68
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 684,90 4 845,66 5 006,42 5167,18 5 327,94 5 488,70 5 649,46
5 363,00 5 619,20 5 875,40 6131,60 6 387,80 6 644,00 6 900,20 7 156,40
6 064,50 6 354,59 6 644,68 6934,77 7 224,86 7 514,95 7 805,04 8 095,13
7 265,33 7 556,94 7 848,55 8140,16 8 431,77 8 723,38 9 014,99 9 306,60
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuscNag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb
4 611,47 4 938,94 5 266,41 5 593,88 5 921,35 6 248,82 6 576,29 6903,76 7 231,23 7558,70
R 2 5 395,35 5 722,82 6 050,29 63n,76 6 705,23 7 032,70 7 360,17 7687,64 8 015,11 8 342,58
R 3 9 107,57
R 4 9 712,92
R 5 10407,39
R 6 la 11 063,24
R 7 11 701,19
R 8 12 366,14
R 9 13191,76
R 10 16486,42
Anlage 2 Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Tarifklasse
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 122, 16 1 301,18 1 454,35
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16
C 1 bis C 3 - 946,64 1 125,66 1 278,83
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 841,29 1 020,31 1173,48
II A 1 bis A 8 792,51 962,97 1116,14
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 153, 17 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 5 um je 1O DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch
im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-
schiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 673,04 DM,
Tarifklasse II 634,01 DM.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1951
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3a
(Anlage Via des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 525 1 799 2078 2354 2633 2 910 3186 3465 3739 4018 4294 4 571
A 9 .......... 1 792 2089 2386 2683 2983 3280 3579 3876 4173 4470 4 767 5064
A 10 .......... 2024 2335 2643 2954 3262 3573 3881 4190 4498 4806 5117 5425
A11 .......... 2203 2526 2848 3171 3494 3816 4139 4461 4784 5106 5429 5 751
A 12 .......... 2452 2794 3136 3478 3820 4162 4504 4846 5188 5530 5873 6215
A 13 .......... 2696 3052 3407 3763 4118 4473 4829 5184 5540 5895 6251 6606
A14 .......... 2 946 3314 3681 4049 4417 4785 5152 5520 5888 6256 6623 6 991
A 15 .......... 3290 3688 4085 4483 4880 5278 5675 6073 6470 6868 7265 7663
A 16bis82 .... 3477 3894 4312 4 729 5146 5564 5 981 6399 6816 7234 7651 8068
B 3und 84 .... 3477 3909 4346 4 783 5220 5658 6095 6532 6969 7407 7844 8281
B 5bis87 .... 3830 4314 4 798 5283 5767 6252 6736 7220 7705 8189 8673 9158
B 8 und höher .. 4102 4649 5196 5743 6290 6837 7384 7 931 8478 9025 9572 10 119
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3b
(Anlage Vlb des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 ...• 1296 1 529 1766 2001 2238 2474 2708 2945 3178 3415 3650 3885
A 9 ...••..... 1 523 1776 2028 2281 2536 2788 3042 3295 3547 3800 4052 4304
A 10 .........• 1 720 1985 2247 2 511 2773 3037 3299 3562 3823 4085 4349 4 611
A 11 .........• 1873 2147 2421 2695 2970 3244 3518 3792 4066 4340 4 615 4888
A 12 .......... 2084 2375 2666 2956 3247 3538 3828 4119 4410 4 701 4992 5283
A 13 .......... 2292 2594 2896 3199 3500 3802 4105 4406 4 709 5 011 5 313 5 615
A 14 .........• 2504 2817 3129 3442 3754 4067 4379 4692 5005 5 318 5630 5 942
A 15 .........• 2797 3135 3472 3811 4148 4486 4824 5162 5500 5838 6175 6514
A 16bis82 •..• 2955 3310 3665 4020 4374 4729 5084 5439 5794 6149 6503 6858
B 3und84 .•.. 2955 3323 3694 4066 4437 4809 5181 5552 5924 6296 6667 7039
B 5bis87 •.•. 3256 3667 4078 4491 4902 5314 5726 6137 6549 6961 7372 7784
B 8 und höher .. 3487 3952 4417 4882 5347 5 811 6276 6741 7206 7671 8136 8 601
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 3c Gültig ab 1. Mal 1995
(Anlage Vlc des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 ...• 1068 1 259 1455 1648 1 843 2037 2230 2426 2617 2813 3006 3200
A 9 .......... 1 254 1462 1670 1878 2088 2296 2505 2713 2 921 3129 3337 3545
A 10 .......... 1 417 1635 1850 2068 2283 2501 2717 2933 3149 3364 3582 3798
A 11 .......... 1542 1768 1994 2220 2446 2671 2897 3123 3349 3574 3800 4026
A 12 .......... 1716 1956 2195 2435 2674 2913 3153 3392 3632 3871 4111 4351
A 13 .......... 1 887 2136 2385 2634 2883 3131 3380 3629 3878 4127 4376 4624
A 14 .......... 2062 2320 2sn 2834 3092 3350 3606 3864 4122 4379 4636 4894
A 15 .......... 2303 2582 2860 3138 3416 3695 3973 4251 4529 4808 5086 5364
A 16bis82 .... 2434 2726 3018 3310 3602 3895 4187 4479 4n1 5064 5356 5648
B 3undB4 .... 2434 2736 3042 3348 3654 3961 4267 4572 4878 5185 5491 5797
B 5bisB7 .... 2 681 3020 3359 3698 4037 4376 4 715 5054 5394 5732 6071 6411
B 8 und höher .. 2871 3254 3637 4020 4403 4786 5169 5552 5935 6318 6700 7083
Anlage 3d Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage VI d des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 747 882 1 018 1153 1290 1426 1 561 1 698 1832 1969 2104 2240
A 9 .......... 878 1024 1169 1 315 1462 1607 1754 1899 2045 2190 2336 2481
A 10 .........• 992 1144 1295 1447 1598 1 751 1 902 2053 2204 2355 2507 2658
A 11 .......... 1079 1238 1 396 1554 1712 1 870 2028 2186 2344 2502 2660 2 818
A 12 .......... 1201 1369 1 537 1704 1872 2039 2207 2375 2542 2710 2878 3045
A 13 .........• 1 321 1495 1669 1844 2018 2192 2366 2540 2715 2889 3063 3237
A 14 .........• 1444 1624 1804 1984 2164 2345 2524 2705 2885 3065 3245 3426
A 15 .........• 1612 1807 2002 2197 2391 2586 2781 2976 3170 3365 3560 3755
A 16bis B2 .... 1704 1908 2113 2317 2522 2726 2931 3136 3340 3545 3749 3953
B 3undB4 ...• 1704 1 915 2130 2344 2558 2n2 2987 3201 3415 3629 3844 4058
B 5bisB7 .... 18n 2114 2351 2589 2826 3063 3301 3538 ans 4013 4250 4487
B Bund höher .• 2010 2278 2546 2814 3082 3350 3618 3886 4154 4422 4690 4958
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1953
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3e
(Anlage Vle des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 907 1 070 1 236 1 401 1567 1 731 1896 2062 2225 2391 2555 2720
A 9 .......... 1 066 1243 1 420 1 596 1 n5 1 952 2130 2306 2483 2660 2836 3013
A 10 .......... 1204 1 389 1 573 1 758 1 941 2126 2 309 2493 2676 2860 3045 3228
A 11 .......... 1 311 1 503 1 695 1 887 2079 2 271 2463 2654 2846 3038 3230 3422
A 12 .......... 1 459 1662 1 866 2069 2273 2476 2680 2883 3087 3290 3494 3698
A 13 .......... 1 604 1 816 2027 2239 2450 2 661 2873 3084 3296 3508 3 719 3931
A 14 .......... 1 753 1 972 2190 2409 2628 2847 3065 3284 3503 3722 3 941 4160
A 15 .......... 1 958 2194 2 431 2667 2904 3140 33n 3613 3850 4086 4323 4559
A 16bisB2 .... 2 069 2317 2 566 2 814 3062 3 311 3559 3807 4056 4 304 4552 4800
B 3undB4 .... 2069 2 326 2 586 2846 3106 3367 3627 3887 4147 4407 4667 4927
B 5bisB7 .... 2279 2567 2855 3143 3431 3720 4008 4296 4584 4872 5160 5449
B 8 und höher .. 2 441 2766 3092 3417 3743 4068 4393 4 719 5044 5370 5695 6 021
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3f
(Anlage Vif des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 688 1 975 2260 2547 2829 3116 3401 3688 3973 4257 4542 4829
A 9 .......... 1 978 2283 2591 2896 3202 3507 3812 4120 4425 4730 5038 5343
A 10 .......... 2237 2556 2873 3189 3506 3825 4141 4458 4777 5093 5410 5729
A 11 ...•...... 2435 2768 3101 3434 3767 4100 4432 4765 5098 5431 5764 6096
A 12 .......... 2708 3059 3410 3762 4113 4464 4816 5167 5 518 5869 6221 6572
A 13 .......... 2978 3345 3711 4078 4445 4811 5178 5545 5912 6278 6645 7012
A 14 .......... 3252 3631 4010 4389 4768 5147 5526 5905 6284 6663 7042 7422
A 15 .......... 3635 4047 4459 4871 5283 5695 6107 6519 6931 7342 7754 8166
A 16bisB2 .... 3855 4287 4 719 5151 5582 6014 6446 6878 7309 7741 8173 8605
B 3und B4 .... 3856 4310 4764 5217 5671 6125 6578 7032 7485 7939 8393 8846
B 5bis B7 .... 4299 4797 5296 5795 6294 6792 7291 7790 8288 8787 9286 9785
B 8 und höher .. 4637 5200 5763 6327 6890 7453 8017 8580 9143 9707
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 3g Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage Vlg des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1450 1689 1 933 2174 2416 2660 2899 3143 3387 3626 3870 4109
A 9 .......... 1 693 1 952 2 216 2475 2734 2 993 3252 3 511 3770 4 031 4290 4549
A 10 .......... 1 916 2189 2459 2732 3002 3272 3543 3 813 4086 4356 4626 4899
A 11 .......... 2089 2 373 2656 2940 3223 3507 3790 4074 4357 4 641 4924 5208
A 12 .......... 2 325 2622 2920 3218 3516 3814 4112 4410 4708 5006 5303 5 601
A 13 .......... 2 559 2870 3181 3492 3804 4115 4426 4 737 5049 5360 5 671 5982
A 14 .......... 2 791 3112 3434 3 755 4077 4398 4 720 5 041 5363 5685 6006 6 328
A 15 .......... 3122 3471 3820 4169 4519 4868 5217 5566 5 916 6265 6614 6963
A 16bis 82 .... 3 312 3678 4044 4 410 4776 5142 5508 5875 6241 6607 6973 7339
B 3und 84 .... 3 319 3704 4089 4474 4859 5244 5629 6 014 6399 6784 7169 7554
B 5bis 87 .... 3702 4126 4550 4974 5398 5 821 6245 6669 7093 7 517 7941 8 365
8 8 und höher .. 3998 4476 4955 5433 5 912 6390 6868 7347 7825 8304
Anlage 3h Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage Vlh des 88esG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 214 1 415 1 611 1 812 2010 2208 2407 2 605 2806 3004 3203 3401
A 9 .......... 1420 1 635 1 850 2062 2279 2494 2709 2926 3141 3356 3573 3788
A 10 .......... 1606 1 827 2048 2269 2490 2 711 2 934 3155 3376 3597 3818 4039
A 11 .......... 1749 1 984 2 218 2452 2686 2920 3155 3389 3623 3857 4091 4326
A 12 .......... 1944 2 191 2438 2684 2 931 3177 3424 3670 3917 4163 4410 4656
A 13 .......... 2141 2 395 2650 2 905 3160 3414 3669 3924 4179 4433 4688 4943
A 14 .......... 2338 2602 2866 3130 3394 3658 3922 4186 4450 4 714 4978 5242
A 15 .......... 2 614 2903 3192 3480 3769 4057 4346 4635 4923 5212 5 501 5 789
A 16bis 82 .... 2775 3078 3380 3683 3985 4288 4 591 4893 5196 5498 5801 6103
8 3und 84 .... 2783 3101 3418 3736 4053 4370 4688 5005 5323 5640 5958 6275
8 5bis87 .... 3111 3459 3807 4155 4504 4852 5200 5548 5896 6244 6593 6941
8 8 und höher .. 3364 3 759 4155 4 551 4946 5342 5738 6133 6529 6925
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1955
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 31
(Anlage Vli des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach§ 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 220 253 285 317 349 382 414 446 478 511 543 575 220
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Januar 1996 Anlage 31
(Anlage Vli des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 220 575
253 285 317 349 382 414 446 478 511 543 220
B 1 bis B 11
Gültig ab 1. April 1995 Anlage 4
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, In das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Voftendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Leben&- des 26. Lebens-
Abs.1 Abs.2
Jahres Jahres
A 1 bisA4 ............................... 1308 1433 341 114
A 5bisA 8 ............................... 1508 1676 395 114
A 9 bisA 11 .............................. 1595 1 788 456 114
A12 ..................................... 1828 2034 481 114
A13 ..................................... 1880 2097 497 114
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 .................................. 1 935 2166 514 114
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 5 Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deu1scher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer7
§44 bis zu 200,00 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
§48Abs.2 bis zu 100,00
Besoldungsgruppen oder, bei festen
§78 bis zu 150,00 Gehältem, des
§ 80a (weggefallen) Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 1 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Vorbemerkungen
A 10 bis A 13 A 13
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00
B 5 bis B 7 B6
Nummer4a 150,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer 5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroffiziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00
A 1 bisA5 242,29
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 333,13
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00
A 10bisA 13 423,99
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 514,84
und höheren Dienstes 150,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer 5a des mittleren Dienstes 181,72
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 242,29
Buchstabea 180,00 des höheren Dienstes 302,85
Buchstabeb 300,00 Nummer 8a
Buchstabec 430,00 Die Zulage beträgt
Abs.2 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Nr. 1 Buchstabe a A 1 bis AS 133,27
270,00
A6bisA9 181,72
Buchstabeb 200,00
A 10bisA 13 224,11
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 266,52
Buchstabeb 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr.3 130,00 des mittleren Dienstes 96,93
Nr. 4und5 120,00 des gehobenen Dienstes 127,21
des höheren Dienstes 157,50
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
Buchstabeb 200,00 Nummer8b
Nr. 7 Buchstabe a 200,00 Die Zulage beträgt
Buchstabeb 80,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bisA5 218,07
Nr. 8 Buchstabe a 250,00
A6bisA9 278,62
Buchstabeb 130,00 A 10 bisA 13 363,42
Nr.9 120,00 A 14 und höher 448,21
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer 6 Abs. 1
des mittleren Dienstes 163,55
Buchstabea 900,00 des gehobenen Dienstes 218,07
Buchstabeb 720,00 des höheren Dienstes 272,57
Buchstabec 576,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nummer6a 200,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1957
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Sc Nummer25 75,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00 des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 27
Nummer 9 Abs. 1
Die Zulage beträgt Buchstabea 72,71
nach einer Dienstzeit Buchstabeb
von einem Jahr 121,15 Doppelbuchstabe aa 100,57
Doppelbuchstabe bb 181,72
von zwei Jahren 242,30
Buchstabec 193,84
Nummer 9a Buchstabed 193,84
Abs. 1 Buchstabee 72,71
Buchstabea 200,00 Abs.2
Buchstabeb 400,00 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb 81,16
Buchstabec 300,00
Suchstaben c und d 121,14.
Abs. 2
Buchstabea 80,00 Nummer30 45,00
Buchstabe b 100,00 Beso ld u n gsg ru ppe n Fußnote
A2 1 52,05
Nummer 1O Abs. 1 2 34,67
Die Zulage beträgt 3 95,97
nach einer Dienstzeit 6 48,48
von einem Jahr 121,15
A3 1, 5. 95,97
von zwei Jahren 242,30
2 52,05
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts A4 1, 4 95,97
und des 2 52,05
Ortszuschlags*) AS 3 52,05
4,6 95,97
Nummer12 181,72
A6 6 52,05
Nummer13a bis zu 150,00 A7 2 64,61
5 50 v. H. des
Nummer 19 Satz 1 359,85 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer21 301,89 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
Nummer 23 gruppe A 8
AS 2 83,28
Abs.1 20,00
A9 2, 3, 6 387,41
Abs.2 45,00
7 15 v. H. des
Anfangs-
Nummer 24 grundgehalts
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungs-
gruppe A 9
des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00 A 12 7, 8 225,00
A 13 6 179,95
des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besoldungs- 7 269,91
gruppe A 12 45,00 11, 12, 13 393,71
A 14 5 269,91
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). A 15 7 269,91
B10 1, 2 623,75
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 2
Vorbemerkungen
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
Nummer 2b oder, bei festen
Buchstabea 193,84 Gehältern, des
Grundgehalts
Buchstabeb 72,71 der Besoldungs-
gruppe*)
Nummer3 a) bei Verwendung
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des bei obersten Gerichtshöfen
Endgrundgehalts des Bundes für die Richter
oder, bei festen und Staatsanwälte
Gehältern, des der Besoldungsgruppe(n)
Grundgehalts R1 R1
der Besoldungs-
gruppe*) R 2 bis R 4 R3
für Beamte der Besoldungs- R 5 bis R 7 R6
gruppe C 1 A 13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs-
b) bei Verwendung
gruppe C 2 A 15 bei obersten Bundesbehörden,
für Beamte der Besoldungs- der Hauptverwaltung
gruppen C 3 und C 4 B3 der Deutschen Bundesbahn
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
Nummer 5 wenn ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird amt übertragen ist, für die
der Besoldungsgruppe R 1 Richter und Staatsanwälte
402,00
der Besoldungsgruppe(n)
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R1 A 15
Besoldungsgruppe Fußnote R 2 bis R 4 B3
C2 1 204,04 R5bisR7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer4 75,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen
R1 1,2 298,45
Nummer1a 72,71 R2 3bis8, 10 298,45
R3 3 298,45
•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1S. 3091). R8 2 596,76
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1959
Gesetz
zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze
(Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996)
Vom 18. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Gesetzes Ober Steuerstatistiken 24
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
Inhaltsübersicht verordnung 25
Artikel
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 mittlungsverordnung 26
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 3 steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung 27
Änderung der Zivilprozeßordnung 4 Änderung des Parteiengesetzes 28
Änderung der Regelunterhalt-Verordnung 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 29
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 6 Inkrafttreten 30
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 7 Artikel 1
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 10 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
11
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12 Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird
Änderung des Vermögensteuergesetzes 13 wie folgt geändert:
Änderung der Abgabenordnung 14
Änderung des Einführungsgesetzes 1. § 2 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zur Abgabenordnung 15 „Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes 16 den Kinderfreibetrag vermindert, ist für die Ermittlung
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 17 der festzusetzenden Einkommensteuer das Kinder-
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das geld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen."
Saarland 18
2. § 3 Nr. 13 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Fördergebietsgesetzes 19
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1993 20 .,Die ·als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergü-
tungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes 21
insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgel-
Änderung des Gesetzes über die Anpassung der sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9
von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1
über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer 23 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;".
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 8 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: ,,Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familien-
heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushalts-
aa) Dem Satz 2 wird folgender Satzteil angefügt: führung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises
,, ; eine Tätigkeit, die nach 14 Uhr begonnen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilome-
und vor 10 Uhr des nachfolgenden Kalender- ter der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
tags beendet wird, ohne daß eine Übernach- Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzuset-
tung stattfindet, ist mit der gesamten Abwe- zen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von
senheitsdauer dem Kalendertag der überwie- Werbungskosten nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3
genden Abwesenheit zuzurechnen." und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzu-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: wenden."
„Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die
Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länder- 6. In § 10i Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Selbstnutzung"
weise unterschiedliche Pauschbeträge, die für durch das Wort „Nutzung" ersetzt.
die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120,
80 und 40 vom Hundert der höchsten Aus- 7. § 32 wird wie folgt geändert:
landstagegefder nach dem Bundesreisekosten-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetz vom Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit den obersten Finanz- ,,(2) Besteht bei einem angenommenen Kind das
behörden der Länder festgesetzt werden; Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern wei-
dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach ter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu
dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem
Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein
im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu be-
im Ausland." rücksichtigen."
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichti- aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen zwischen Wohnung und Betriebsstätte in ,,Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur be-
Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwi- rücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge,
schen 0,03 vom Hundert des inländischen die zur Bestreitu11g des Unterhalts oder der
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Berufsausbildung bestimmt oder geeignet
Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche
Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Ent- Mark im Kalenderjahr hat."
fernungskilometer und dem sich nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Betrag sowie Aufwendungen für Familien- ,,Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-
heimfahrten In Höhe des positiven Unter- setzungen für eine Berücksichtigung nach
schiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt
des inländischen Listenpreises im Sinne des sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel."
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungs-
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
kilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 4 und 5 oder Absatz 2 ergebenden „Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf
Betrag; ermittelt der Steuerpflichtige die pri- diese Kalendermonate entfallen, bleiben
vate Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 außer Ansatz."
Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des-mit c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort .Gemeinschaf-
0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländi- ten" durch die Worte „Union oder einem Staat, auf
schen Listenpreises ermittelten Betrags für den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- schaftsraum Anwendung findet,• ersetzt.
stätte und für Familienheimfahrten die auf
diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Auf- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
wendungen;". aa) In Satz 5 werden die Worte ,, , oder wenn der
c) Nummer 6a wird wie folgt gefaßt: andere Elternteil dem Antrag zustimmt" ge-
strichen.
,,6a. Mehraufwendungen wegen einer aus be-
trieblichem Anlaß begründeten doppelten bb) Satz 6 wird gestrichen.
Haushaltsführung, soweit die doppelte Haus- cc) Im letzten Satz werden die Worte ,, ; in diesen
haltsführung über die Dauer von zwei Jahren Fällen ist Satz 5 nicht anzuwenden" ge-
am selben Ort beibehalten wird; die Num- strichen.
mern 5 und 6 bleiben unberührt;".
8. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
4. In § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 wird folgender Satzteil „Wurde das Einkommen in den Fällen des§ 31 um
angefügt: den Kinderfreibetrag vermindert, .so wird im entspre-
,, , beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berück- chenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Ein-
sichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstat- kommensteuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet
tung•. insoweit keine Anwendung.•
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1961
9. § 37 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,,§ 10i ist auch anzuwenden, wenn der Steuer-
aa) Satz 3 wird gestrichen. pflichtige den Antrag nach § 19 Abs. 2 des
Eigenheimzulagengesetzes stellt; dies gilt
bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Sätze 2
auch für Veranlagungszeiträume vor dem Ver-
bis 4" durch die Angabe „Sätze 2 und 3"
anlagungszeitraum 1996."
ersetzt.
cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 7" cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.
d) Absatz 28 wird wie folgt geändert:
dd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7"
durch die Angabe „Satz 6" ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe,.§ 37 Abs. 3 Satz 6"
durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 5" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „im Fall des
Absatzes 3 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „im Fall bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 9"
des Absatzes 3 Satz 2 bis 4" ersetzt. durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 8" ersetzt.
10. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: 14. § 63 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanz- ,.Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
amt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehm~rs wöhnJichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitglied-
nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommen- staat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf
steuerpflichtig zu behandeln ist." den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht
11. In § 39c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 werden berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt
jeweils nach dem Wort „Steuerklasse" die Worte ,, , die eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2
Zahl der Kinderfreibeträge" eingefügt. Buchstabe a."
12. In§ 51 a Abs. 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Lohn- 15. § 68 wird wie folgt geändert:
steuer• das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und folgender Teilsatz eingefügt:
„beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßge- auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an
der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung
bend,".
maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101
der Abgabenordnung findet insoweit keine An-
13. § 52 wird wie folgt geändert:
wendung."
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a ist ab dem Veranlagungs- ,,(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im
zeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft
die zeitliche Begrenzung einer aus betrieblichem über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maß-
Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung gebenden Sachverhalt erteilen."
auf zwei Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem
1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushalts-
führung gilt." 16. Dem § 70 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
b) Absatz 14 Satz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können
durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der
,,§ 1Oe ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuer- Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt oder
pflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Be-
1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen kanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung
hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf der Festsetzung folgenden Monat. Bei der Neufest-
Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirk- setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzu-
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat." wenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Ver-
c) Absatz 14c wird wie folgt geändert: kündung der maßgeblichen Entscheidung eines ober-
sten Gerichtshofes des Bundes beginnen."
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10i ist für Veranlagungszeiträume vor dem 17. Dem § 72 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel- ,,(9) Abweichend.von Absatz 1 Satz 1 werden Kinder-
lung nach dem 31. Dezember 1995 mit der geldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaat-
Herstellung des Objekts begonnen hat oder licher Rechtsvorschriften nach § 70 festgesetzt. Für
im Fall der Anschaffung das Objekt nach dem die Auszahlung gilt§ 73 Abs. 1 Satz 2 entsprechend."
31. Dezember 1995 auf Grund eines nach die-
sem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlosse- 18. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „In
nen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- Fällen des" die Worte ,,§ 72 Abs. 9 und des" einge-
akts angeschafft hat." fügt.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 2 In § 850e Nr. 2a wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes „Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit
Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,
Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995 soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder
(BGBI. 1S. 1250, 1378) wird wie folgt geändert: nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ge-
pfändet werden können."
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort
,,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: Artikel5
„4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die
Die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaa-
(BGBI. 1S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
tes besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz
ordnung vom 25. September 1995 (BGBI. 1S. 1190), wird
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."
wie folgt geändert:
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „wenigstens" durch die
Worte „mehr als" ersetzt. · ·._ a) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2
und 3" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
„Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese
Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 2 und 3"
durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3" ersetzt.
3. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „fahrlässig" durch das
Wort „leichtfertig" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Artikel3 Steht eine Leistung für das Kind dem Vater und
einem anderen anteilig zu, so ist der dem anderen
Änderung des
zustehende Teil der Leistung nicht auf den Regelbedarf
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
anzurechnen."
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Artikel&
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird
wie folgt geändert: Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
1. § 2 wird wie folgt geändert: Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird
,,2. natürliche Personen, die nach§ 2 des Außen- wie folgt geändert:
steuergesetzes erweitert beschränkt steuer-
pflichtig sind,". § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. „11. die Durchführung des Familienleistungsausgleichs
nach Maßgabe der§§ 31, 62 bis 78 des Einkommen-
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: steuergesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt
dem Bundesamt für Finanzen zur Durchführung die-
,,§6 ser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen
Anwendungsvorschrift zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die Höhe
der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Ver-
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezem-
waltungsvereinbarung geregelt. Die Familienkassen
ber 1995 (BGBI. 1 S. 1959) ist ab dem Veranlagungs-
der Bundesanstalt für Arbeit und die Familienkassen
zeitraum 1995 anzuwenden.
nach § 72 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom zes gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist erstmals für den den Familienleistungsausgleich durchführen, und
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundes-
amtes für Finanzen."
Artikel4
ArtikeI7
Änderung der Zivilprozeßordnung
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge- S. 944, 977), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
setzes vom 4. November 1994 (BGBI. 1S. 3346), wird wie 13. November 1995 (BGBI. 1S. 1506), wird wie folgt ge-
folgt geändert: ändert:
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1963
Nach § 16 wird folgender§ 17 angefügt: 2. § 54 wird wie folgt geändert:
,,§17 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Feststellung der Ausgleichszahlungen ,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut
für die Jahre 1993 und 1994 Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf Norddeutschen Landesbank Girozentrale - erst-
der Ausgleichsjahre 1993 und 1994 die endgültige Höhe mals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzu-
der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige wenden."
Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-
b) Nach Absatz Sb wird folgender neuer Absatz Sc ein-
beiträge durch Rechtsverordnung fest, die der Zustim-
gefügt:
mung des Bundesrates bedarf. Der Berechnung sind die
§§ 2 und 10 sowie die weiteren Regelungen des Gesetzes ,,(Sc) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmals für den Veran-
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern lagungszeitraum 1991 anzuwenden."
vom 28. Januar 1988 in der am 31. Dezember 1994 gelten-
den Fassung zugrunde zu legen." c) Der bisherige Absatz Sc wird Absatz 5d.
Artikels
Artikel 10
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189)
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 3267), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt
Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
geändert:
„Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem
Vorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist
1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres
anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der ,,(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstich-
Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zu- tag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum
grunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbe- ioländischen Betriebsvermögen eines Gesellschafters
steuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbe- der übernehmenden Personengesellschaft, so ist der
kapital die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem
haben." Stichtag zum Buchwert in das Betriebsvermögen der
Personengesellschaft überführt worden. Unterschrei-
Artikel9 ten die Anschaffungskosten den Buchwert, so sind die
Anschaffungskosten anzusetzen, wenn die Anteile in-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
nerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- Übertragungsstichtag in ein inländisches Betriebsver-
kanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638), zuletzt mögen eines Gesellschafters der übernehmenden Per-
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober sonengesellschaft eingelegt worden sind. Anteile an
1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert: der übertragenden Körperschaft, die innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungs-
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: stichtag in das Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft eingelegt worden sind, sind
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Investi-
ebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen,
tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte
wenn die Anschaffungskosten den Buchwert unter-
,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom-
schreiten."
mern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-
desbank Girozentrale-" eingefügt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 20 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 ange- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
fügt:
,,(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der über-
„21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft nehmenden Kapitalgesellschaft kann nicht um die
des öffentlichen Rechts errichteten Arbeits- vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im
gemeinschaften Medizinischer Dienst der Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ge-
Krankenversicherung im Sinne des § 278 des kürzt werden."
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der ·
Medizinische Dienst der Spitzenverbände der b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die
3. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
wahrnehmen. Voraussetzung ist, daß das Ver- ,,(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den
mögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im
Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7
verwendet werden." und 8 entsprechend."
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 11 1. § 6 in folgender Fassung:
Änderung des Gewerbesteuergesetzes ,,§6
Besteuerungsgrundlagen
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Oktober sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert: Außer Ansatz bleibt das Gewerbekapital von Be-
triebsstätten, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
1. § 3 wird wie folgt geändert: vertrages genannten Gebiet unterhalten werden. Im
Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Ge-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: werbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-
„ 1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank steuergesetzes) aus Werbesendungen.";
AG, die Deutsche Telekom AG, das Bundes- 2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
eisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen
„2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
des Bundes, die staatlichen Lotterieunterneh-
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
men, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken
mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegen- außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
den Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsver- ges genannten Gebiets dienen, aber im Eigen-
band nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungs- tum eines Mitunternehmers oder eines Dritten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des
vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2509);". gewerblichen Betriebs enthalten sind.";
3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:
b) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Investi-
tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte „3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital
,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom- eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-
mern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan- werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-
desbank Girozentrale-" eingefügt. lichen Betriebs des Eigentümers enthaJten
sind. Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte)
c) In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch ein
bei dem anderen lediglich deshalb nicht hinzu-
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 28 ange-
gerechnet wurden, weil der gemietete oder ge-
fügt:
pachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter oder
„28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Drenst Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
der Krankenversicherung im Sinne des § 278 ges genannten Gebiet dient.";
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:
der Medizinische Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen im Sinne des § 282 des ,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie vertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung
von der Körperschaftsteuer befreit sind." des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des
einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteili-
gen.""
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 12
"(2) § 3 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Meck-
lenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Nord- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
deutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden."
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt
b) Absatz 2d wird aufgehoben, und Absatz 2e wird geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Oktober
neuer Absatz 2d. 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2d wird folgender neuer Absatz 2e ein-
gefügt: In§ 4 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einge-
fügt:
,,(2e) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Erhebungszeit-
,, 15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizi-
raum 1991 anzuwenden."
nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278
d) Absatz 4a wird aufgehoben, und die Absätze 4b SGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spit-
bis 4d werden neue Absätze 4a bis 4c. zenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V)
untereinander und für die gesetzlichen Träger der
3. § 37 wird wie folgt gefaßt: Sozialversicherung und deren Verbände;".
,,§37
Artikel 13
Zeitlich begrenzte Fassung
einzelner Gesetzesvorschriften Änderung des Vermögensteuergesetzes
Für den Erhebungszeitraum 1996 sind in dem in Arti- Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. I S. 2467),
Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht an- zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Ok-
zuwenden; dabei gelten: tober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1965
1 . § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kommen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem
a) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Investi- 1. Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese
tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die
,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom- Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2
mern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan- der Abgabenordnung sieb~n Jahre.
desbank Girozentrale-" eingefügt. (2) Für Gesellschaften und Gemeinschaften, für die
b) In Nummer 22 wird am Ende der Punkt durch ein Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ab-
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 23 ange- gabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen
fügt: sind, gilt Absatz 1 für die Feststellungsfrist sinngemäß.
„23. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst (3) Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide,
der Krankenversicherung im Sinne des § 278 denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steuer-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ansprüche zugrunde liegen, beträgt abweichend von
der Medizinische Dienst der Spitzenverbände § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre,
der Krankenkassen im Sinne des § 282 des in den Fällen des§ 70 der Abgabenordnung bei Steuer-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie hinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuer-
von der Körperschaftsteuer befreit sind." verkürzung sieben Jahre, in den Fällen des § 71 der
Abgabenordnung zehn Jahre."
2. In§ 25 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
2. Der bisherige § 3 wird § 4.
,,§ 3 Abs. 1 Nr. 16 und 23 ist erstmals auf die Vermö-
gensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden."
Artikel 16
Artikel 14 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Änderung der Abgabenordnung Das Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1783) wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 26 1. In§ 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2" durch
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), die Angabe,,§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
1 . § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder An-
a) In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma schaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den
ersetzt. Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen
Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „und"
von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch
ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
genommen hat."
,,6. Familienkassen."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
2. § 386 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das "§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 9
Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Abs. 5 Satz 1 und 2" ersetzt.
Finanzen und die Familienkasse." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Ablauf
eines Kalenderjahres" gestrichen.
Artikel 15 c) In Absatz 6 wird die Angabe,,§ 8" durch die Angabe
,,§ 8 und § 9 Abs. 3" ersetzt.
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
4. In§ 17 Satz 5 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch
Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- die Angabe ,,§ 9 Abs. 5 Satz 1 " ersetzt.
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341, 1977 1
S. 667), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Dem § 19 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-
11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, fügt:
wird wie folgt geändert:
"Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1,
finden die§§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuer-
1 . Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt: gesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruf-
,,§3 lich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsbe-
rechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge
Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder § 1Oh des Einkommen-
(1) Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Mark- steuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des
bilanzgesetz vom 31. August 1990 in der Fassung vom Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen
28. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranla-
den 1. Juli 1990 aufzustellen haben, beträgt die Fest- gungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 1Oe Abs. 6
setzungsfrist 'insoweit abweichend von § 169 Abs. 2 oder § 1Oh Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ab-
Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Ein- gezogen hat."
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 17 len Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1861) ausgewiesen ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an
Änderung des
die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die Zahl von
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
50 Arbeitnehmern."
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 1994 (BGBI. 1S. 2137),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Ok- Artikel21
tober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert: Änderung des Steuerberatungsgesetzes
In § 100a Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und die Woh- Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
nung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird" gestrichen. kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Ok-
tober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
Artikel 18
Änderung des 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas- „ 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 Hilfe in Lohnsteuersachen einschließlich Kin-
(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert dergeldsachen nach Abschnitt X des Einkom-
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 mensteuergesetzes leisten,".
(BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
b) Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
In § 53f werden die Wörter „und die Wohnung vor dem ,,Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mit-
1. Juni 1995 bezugsfertig wird" gestrichen. glieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, bei sonstigen Lohnsteuersachen einschließ-
lich Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Ein-
Artikel19 kommensteuergesetzes und bei der Eigenheim-
Änderung des Fördergebietsgesetzes zulage leisten."
Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-
2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1 S. 1654),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom ,,(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geän- die Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und in Ein-
dert: kommensteuersachen nach§ 4 Nr. 11 Satz 2."
§ 8 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
Artikel22
1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
„Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994
nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmen- (BGBI. 1S. 1749) wird wie folgt geändert:
plan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch
vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1861) ausgewiesen ist, einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:
tritt an die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die
Zahl von 50 Arbeitnehmern." „das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten
mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen
2. In dem bisherigen Satz 5, der Satz 6 wird, wird die An- Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende
gabe „in den Sätzen 3 und 4" durch die Angabe „in den Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet er-
Sätzen 3 bis 5" ersetzt. scheint."
Artikel20 Artikel23
Änderung des Änderung des Gesetzes
lnvestitionszulagengesetzes 1993 über die Anpassung von Kredit-
verträgen an Marktbedingungen sowie
Das lnvestitionszulagengesetz 1993 in der Fassung über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
der Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Geset- Das Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an
zes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an
folgt geändert: Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBI. I S. 1314) wird wie
folgt geändert:
Dem § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
Dem § 7 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
,,Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Ab-
schlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet, das ,,(3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß
. im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996
die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der regiona- nicht mehr gestellt werden."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1967
Artikel 24 § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des ,,Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorgeschriebe-
Gesetzes über Steuerstatistiken nem Muster dem für die Veranlagung des Versicherungs-
nehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt,
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland weder
1995 (BGBI. 1S. 1250, 1409) wird wie folgt geändert: einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers
§ 7 wird wie folgt geändert: zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung)
1 . Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche
aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992
,.(5) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt
dem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach werden."
§ 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm
auf Anforderung die Einzelangaben aus den nach § 1
Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitun- Artikel26
gen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfü- Änderung der Zweiten
gung." Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7
vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt ge-
eingefügt:
ändert:
,,(6) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finan-
zieller und organisatorischer Auswirkungen der Ände- § 3 wird wie folgt geändert:
rungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwick-
lung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Anforderung "(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von
Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundes-
a) das Statistische Bundesamt dem Bundesministe-
anstalt für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
rium der Finanzen und den obersten Finanzbehör-
Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter
den der Länder,
Form durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkom-
b) die statistischen Landesämter den obersten Finanz- mensteuergesetzes)."
behörden des jeweiligen Landes
die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den nach 2. In den Absätzen 4 und 5 werden die Worte „für die
§ 1 Abs. 1 und§ 3 angeordneten Statistiken. Absatz 4 Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes zustän-
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. digen Stelle" jeweils ersetzt durch das Wort „Familien-
kassen".
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten erstmals für die Über-
mittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken
Artikel27
a) über die Umsatzsteuer 1994,
b) über die Lohnsteuer 1992, Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
c) über die veranlagte Einkommensteuer 1992,
Das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohn-
d) über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992, eigentumsförderung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
e) über die Einheitswerte des Betriebsvermögens S. 1783) wird wie folgt geändert:
1989,
f) über die Vermögensteuer 1989 In Artikel 3 Nr. 10 werden die Worte „Buchstabe b" gestri-
chen.
sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die
nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuer-
Artikel28
statistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 665),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Änderung des Parteiengesetzes
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555), oder nach Maß-
gabe dieses Gesetzes durchgeführt werden." In§ 40 Abs. 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 149)
wird die Angabe „und 1995" durch die Angabe „bis 1997"
3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
ersetzt.
Artikel25 Artikel29
Änderung der Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die auf den Artikeln 5, 25 und 26 beruhenden Teile
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 der Regelunterhalt-Verordnung, der Einkommensteuer-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 Durchführungsverordnung 1990 und der Zweiten Bundes-
(BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 4 des meldedatenübermittlungsverordnung können aufgrund
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
wie folgt geändert: verordnung geändert werden.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel30 (3) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991
in Kraft.
Inkrafttreten
(4) Artikel 15 tritt am Tage nach der Verkündung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 in Kraft.
am 1. Januar 1996 in Kraft.
(5) Die Artikel 17 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Juni
(2) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sch narren berger
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Noite
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1969
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1996
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1996)
Vom 18. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
§1 zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
stungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes schließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im 700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6, ver- vermögens zu übernehmen.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamt- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
plans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1996 - wird gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
in Einnahme und Ausgabe auf soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-
nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-
15 814 000 000 Deutsche Mark den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
festgestellt. erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1996 Kredite
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
in Höhe von
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
7 506 530 000 Deutsche Mark verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
aufzunehmen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be- nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-
träge zur Tilgung von im Jahr 1996 fällig werdenden Kredi- brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
ten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
(Teil II des Gesamtplans) ergibt. rechnen.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1994 und §6
1995 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der
Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung
des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-
§3 mung ausgenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, §7
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-
gleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines §8
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund- ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1997 weiter.
gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
§9
5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1971
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1996
Teil 1: Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teill 11: Finanzierungsübersicht
Teill 111: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1994
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953 .·
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung miftelständi-
scher privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft 9 750 000 11 140 000 8 014 622*)
Verpfllchtungsermichtlgung . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig Im Jahr 1997
Die Ausgaben bei Tlt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
liehen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-
weltschutz und Energieeinsparung ................... 2 890 000 2 430 000 2 506 341
Verpfllchtungsermächtlgung ............ 870 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1997 bis zu ....................... 435 000 000 DM
Jahr 1998 bis ZU • . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . • • 435 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 01-029 Dankesspende ................................... 10 000 10 000 10 000
681 02--029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wis-
senschaftler, Förderung transatlantischer Beziehungen ... 8000 3500 1 117
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 12 658 000 13 583 500
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse 18 000 13 500
Ausgaben für Investitionen ......................... . 12 640 000 13 570 000
Gesamtausgaben 12 658 000 13 583 500
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß des Teils 1.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1973
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen
vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regionalen
Fördergebieten) vernachlässigt werden. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-
weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten .. . 1100 Mio. DM 860 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
zugesagt.
b) Existenzgründungen ................ . 3975 Mio. DM
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie Zu Tit. 681 01
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften ..................... . 300 Mio. DM Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung "The German
d) Aufbauinvestitionen ................. . Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
3 375 Mio. DM
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. DM 10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
folgende Zwecke gewährt werden: gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" in den alten Bundesländern und Berlin geführt werden.
(West), soweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundes- Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
haushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten. einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
120 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt.
Zu Tit. 681 02
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge-
werblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung
auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
Heilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden. der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
Verantwortung liegt. So sollen Stipendien an Studenten und junge
1 369,6 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti- Wissenschaftler gewährt werden. Darüber hinaus können aus die-
gungen zugesagt. sem Titel auch die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- Universitäten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa und der befristete
ten, um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Universitäten dieser Län-
haftendem Kapital zu erleichtern, sowie_ERP-Darlehen an mit- der finanziert werden.
telständische Bürgschaftsbanken zur Ubernahme von Bürg- 300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an
schaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unterneh- die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der
men und Angehöriger Freier Berufe. McCloy-Stipendien bestimmt.
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender mittelständischer
Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung und Deutschen Studente·n höherer Semester soll die Möglichkeit ge-
Erhaltung von Arbeitsplätzen. geben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule der
Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür ist ein Bar-
400 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun- ansatz von 1 200 000 DM vorgesehen.
gen zugesagt.
Ferner sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des Auf-
e) langfristige Darlehen zur Finanzierung marktnaher Forschung enthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mittel-,
und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistun- ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben
gen sowie ihrer Markteinführung. werden. Hierfür ist ein Baransatz von 1 500 000 DM vorgesehen.
Zu Tit. 862 02 Schließlich sind im Rahmen eines ERP-Amerika-Programms trans-
atlantische Projekte auf den Gebieten Kultur und Offentlichkeits-
Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden: arbeit zu finanzieren (z. B. Deutsch/jüdisch-amerikanisches Be-
a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung gegnungsprogramm, Marshall Horne Preservation Fund). Hierzu
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen sind aus diesem Titel Zuschüsse bis zu 5 000 000 DM veran-
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, schlagt.
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ..............•..... 350 000 330000 158 000
Verpflichtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . 150 000 000 DM
davon fillig:
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 000 000 DM
Jahr 1998 bis zu . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . . 75 000 000 DM
Gesamtausgaben 350 000 330 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 350 000 330 000
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: '3onn, den 28. Dezember 1995 1975
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zu~mmenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1: 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ............................. : ....... . 500 500 656
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ........................... . 500 500 19
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............•................ 2 795 000 2 780 000 2 424 443
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 10000 10000 741
Gesamtausgaben 2 806 000 2 791 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben 1000 1 000
Zinskosten ..................................... . 2 795 000 2 780 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 10 000 10000
Gesamtausgaben 2 806 000 2 791 000
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1977
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervennögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Ubemahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus
dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tlt. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tlt. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-
zember 1994 235,2 Mio. DM.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
ntel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ......... 50 50 93
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a...................... 500 500 3903
119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................ 1 000 1 000 1 316
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... 2000 2000 1 334
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ... 20 20 12
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 182
162 01-691 Zinsen aus Darlehen .............................. 2 756 400 3 249 700 2 466 651
162 03-872 Sonstige Zinsen .................................. 100 000 100 000 427 740
182 01-691 Tilgung von Darlehen .............................. 4 989 500 6 052 700 8 048 909
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ........................... 7 506 530 6877530 -209 399
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ............. 458 000 421 000 97000
Gesamteinnahmen 15 814 000 16 704 500
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 15 813 950 16 704 450
Gesamteinnahmen 15 814 000 16 704 500
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1979
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tlt. 119 01 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)
teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen. Zu Tlt. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Zu Tlt. 119 99 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 222 300 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 2 288 000 000 DM
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. c) Weberbank
Berliner Industriebank KGaA ......... . 469 200 000 DM
Zu Tit. 121 02 d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 10 000 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des 4 989 500 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
Zu Tlt. 325 02
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch
Zu Tit. 141 01 Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-Kreditauf-
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine nahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
Zu Tit. 162 01 ländern.
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . • 1 283 300 000 DM Zu Tit. 331 02
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 1 294 000 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere iür Inve-
stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
c) Weberbank Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
Berliner Industriebank KGaA ......... . 176100 000 DM ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-
d) Sonstige •......................... 3000000 DM vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind
Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-
2 756 400 000 DM gesagt worden.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Kap. Bezeichnung sächliche Zins-
und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 12 658 000 18 000 12 640 000
2 Exportfinanzierung ... 350 000 350 000
3 Sonstige Ausgaben .. 2 806 000 1 000 2 795 000 10 000
4 Einnahmen ......... 15 814 000
15 814 000 15 814 000 1 000 2 795 000 18 000 13 000 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1994
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ............................................ . 673 916 252
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................ . 1 878 408 074
641 Handel ......................................................... . 1 031 172 557
650 Fremdenverkehr ................................................. . 628 973 804
670 Sonstige Dienstleistungen .......................................... . 162 330 148
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) .............. . 3 153 280 806
691 Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) 486 540 763
Summe 8 014 622 404
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1981
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.1994
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.)
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 1996 1996 1997 1998 1999 ff.
1995
Zweckbestimmung b) VE 1995
(stichwortartig) c) VE 1996
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen ...... 11 140,0 a)
b) 1 889,6 1 889,6
c) 1 889,6 1 889,6
86202 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 430,0 a)
b) 765,0 380,0 385,0
c) 870,0 435,0 435,0
681 01 Dankesspende .................. 10,0 a) 10,0 10,0
b)
c)
681 02 Gewährung von Stipendien ........ 3,5 a)
b) 23,0 3,5 6,5 6,5 6,5
c)
Kap.2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 330,0 a) 180,0 150,0 30,0
b) 200,0 100,0 100,0
c) 150,0 75,0 75,0
Summe b) 2 877,6 2 273,1 491,5 106,5 6,5
c) 2 909;6 2 399,6 510,0
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1996 1995
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 15 814 000 16 704 500
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
. Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 8 307 470 9 826 970
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 7 506 530 68n530
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. . 10 206 530 9 072 530
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. . 2 700 000 2 195 000
Saldo .................................................. . 7 506 530 6877 530
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 7 506 530 6877 530
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1983
Teil III
Kreditfinanzierungsplan ·
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1996 1995
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1. 1 langfristig 9 200 000 8 165 530
1.2 kurzfristig 1006530 907 000
Summe 1. 10 206 530 9 072 530
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 900 000 725 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 1800000 1470000
Summe 2. 2 700 000 2195 000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... . 7 506 530 san530
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstetlung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1994 am 31. 12. 1993
DM DM
A. Bankguthaben ........................................ . 2 074 442 362,31 4 368 115 066,94
B. Darlehensforderungen ................................. . 46 829 698 211,93 44 188 774 253,46
C. · Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen .•.......... 58 586 154,14 69 415 677,59
2. Tilgungsforderungen ................ -................. . 263 522 284, 19 255 943 510,50
3. Regreßforderungen ......................••........... 3 500 233,41 3 511 683,41
D. Betelllgungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau 90000000,- 90 000000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. . 381 000 000,- 381 000 000,-
3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA - Genußrechtskapital - 40000000,- 40000000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 6739500,- 9339500,-
49 747 488 745,98 49 406 099 691,90
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1994
Darlehen .................................................................... . 12 826 918 DM
Zinsen ......................................•................................ 65 295 DM
Gewährleistungen ............................................................. . 741155 DM
13 633 368 DM
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1985
nach dem Stand vom 31. Dezember 1994
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1994 am 31.12.1993
DM DM
A. Vermögensbestand ................................... . 21 809 063 298,59 21 258 275 461,04
8. Verbindlichkeiten ..................................... . 27 938 425 447,39 28 147 824 230,86
49 747 488 745,98 49 406 099 691,90
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................••. 235 235 450,63 204 496 974,23
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünftes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften
(Fünftes SGB V-Änderungsgesetz - 5. SGB V-ÄndG)
Vom 18. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In Artikel 2 wird Nummer 2 gestrichen.
Artikel 1 3. Artikel 31 wird gestrichen.
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
4. In Artikel 35 wird Absatz 7 gestrichen.
Die §§ 34a und 92a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477),
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom Artikel 3
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809) geändert worden ist,
werden gestrichen. Aufhebung der Verordnung
über die Tätigkeit des. Instituts
Artikel2 ,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes Die Verordnung über die Tätigkeit des Instituts "Arznei-
mittel in der Krankenversicherung" vom 7. April 1993
Das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember (BGBI. I S. 441) wird aufgehoben.
1992 (BGBI. 1 S. 2266), geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie
folgt geändert:
Artikel4
1. In Artikel 1 werden die Nummer 18 Buchstabe a, die
Inkrafttreten
Nummer 20, die Nummer 33 Buchstabe d, die Num-
mer 48 Buchstabe b und die Nummern 80 und 81 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
gestrichen. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1987
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Sechstes SGB V-Änderungsgesetz - 6. SGB V-ÄndG)
Vom 18. Dezember1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Räumen der ktrchlichen Fachambulanz. Für die Genehmi-
das folgende Gesetz beschlossen: gung von angestellten Ärzten im Rahmen einer beantrag-
ten Zulassung nach Satz 1 findet § 32b Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 1 keine Anwendung, soweit die angestellten Ärzte am
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran- 31. Dezember 1995 in der kir~hlichen Fachambulanz tätig
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- waren. Bei der Anwendung des § 95 Abs. 7 gilt das Erfor-
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch dernis des Satzes 3 Nr. 2 dieser Vorschrift nicht. Ein Zulas-
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 sungsantrag nach Satz 1 ist spätestens bis zum 30. Juni
S. 1986), wird wie folgt geändert: -1996 beim Zulassungsausschuß zu stellen. Teilt der Trä-
ger einer kirchlichen Fachambulanz dem Zulassungsaus-
schuß bis zum 31. Dezember 1995 mit, daß er zum 1. Juli
In§ 311 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
1996 die Umwandlung der kirchlichen Fachambulanz in
,,(2a) Fachärzte an kirchlichen Fachambulanzen, welche eine Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft aus
gemäߧ 311 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1995 zur zugelassenen Vertragsärzten beabsichtigt, besteht die
ambulanten Versorgung zugelassen sind, sind vom Zulas- Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 311
sungsausschuß auf ihren Antrag unabhängig von beste- Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1996 fort."
henden Zulassungsbeschränkungen und unabhängig von
der Beschränkung in § 25 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulas- Artikel2
sen. Mit Zustimmung des Krankenhausträgers erfolgt die
Zulassung auf Antrag für einen Vertragsarztsitz in den Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a gen Fassung oder nach § 28 Abs. 3 dieser Verord-
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas- nung in der Fassung vom 26. September 1994
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 (BGBI. 1S. 2750) Sonderentgelte und Fallpauscha-
S. 886) verordnet die Bundesregierung: len für das Kalenderjahr 1995 vereinbart haben,
sollen diese Entgelte auch für die Kalenderjahre
Artikel 1 1996 und 1997 vereinbart werden, soweit entspre-
chende Fallpauschalen und Sonderentgelte nach
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September den Anlagen 1 und 2 nicht bestimmt oder auf Lan-
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 6 des desebene nach§ 16 Abs. 2 nicht vereinbart sind.
Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBI. 1S. 678), wird wie folgt Unter diesen Voraussetzungen können für Trans-
geändert: plantationen von Herz, Knochenmark, Leber und
Niere von den bisher vereinbarten Entgelten
1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen abweichende Fallpauschalen und Sonderentgelte
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: vereinbart werden, wenn dies zu einer kranken-
„bei Berechnung einer Fallpauschale wird für das hausübergreifenden Vereinheitlichung der Ent-
gesunde Neugeborene nach Maßgabe der Anlage 1 gelte beiträgt."
eine gesonderte Fallpauschale berechnet." b) An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. In§ 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- .,Die Vereinbarung des Budgets und der Pflege-
gefügt: sätze für das Jahr 1996 richtet sich nach den ent-
sprechenden Vorschriften dieser Verordnung."
„Bei Erlösabzug Ist die Pflege-Personalregelung
abweichend von § 1 Abs. 2 der Pflege-Personalrege-
lung anzuwenden.• 6. In Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 der Bundespflegesatzver-
ordnung werden die Fallpauschalen 16.01 und 16.02
3. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen gestrichen.
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,wenn in Anlage 1 eine gesonderte Grenz-Ver- 7. In Anlage 1.2 werden die Bewertungsrelationen für
weildauer für die lnten~ivmedizin ausgewiesen ist, die Fallpauschale 17.08 wie folgt geändert:
sind entsprechende Pflegesätze auch für Einrichtun- a) In Spalte 8 wird die Zahl 5 500" durch die Zahl
11
gen der lntensivmedizin, die innerhalb der die Haupt- .,5 050" ersetzt.
leistung erbringenden Abteilung geführt werden, zu
vereinbaren." b) In Spalte 10 wird die Zahl 8 740" durch die Zahl
11
,.8 290" ersetzt.
4. § 14 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 8. Der Fallpauschalenkatalog in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1
der Bundespflegesatzverordnung wird um die in der
„Bei den Fallpauschalen, für die in Anlage 1 Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-
Spalte 9 eine zusätzliche Grenz-Verweildauer für schalen ergänzt.
die lntensivmedizin ausgewiesen ist, werden ent-
sprechend der Basispflegesatz und der Abtei-
9. Der Sonderentgeltkatalog in Anlage 2 zu § 11 Abs. 2
lungspflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,
der Bundespflegesatzverordnung wird um die in der
soweit auch die Grenz-Verweildauer der Fallpau-
Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Sonderent-
schale nach Satz 1 überschritten wird; soweit die
Grenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht über- gelte ergänzt.
schritten wird, wird der Basispflegesatz nicht, der
Abteilungspflegesatz für die lntensivmedizin in 10. Die Anlage 3 zu § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzver-
Höhe von 50 vom Hundert berechnet." ordnung wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch folgende a) Die lfd. Nr. 14 in den Abschnitten „L 1" und „L 3"
Worte ersetzt: wird jeweils wie folgt gefaßt:
,.Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Pflege- ,.davon: Kurzlieger bis einschl. 3 BT".
sätze".
b) In den Abschnitten „K 1", 11 K 2" und „K 3" wird in
5. § 28 wird wie folgt geändert: Spalte 1 bei den Kostenarten der lfd. Nr. 5, 6, 8, 15,
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 16 und 17 die Fußnotennummer „39)" angefügt.
,,(3) Für Krankenhäuser, die nach§ 6 der bis zur c) In Abschnitt 11 K 7" wird in Spalte 1 der lfd. Nr. 7 die
erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gülti- Fußnotennummer „40)" angefügt.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1989
11. Der Anhang 2 zur Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) anteilige Kosten der lfd. Nr. 5, 6 und 16 für Einrichtun-
gen der lntensivmedizin zu berücksichtigen,
a) In Fußnote 35) wird folgender Satz angefügt:
b) anteilige Kosten der lfd. Nr. 8, 15 und 17 zu berücksich-
.,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesätzen für die lntensiv- tigen, soweit diese auf der Vielfalt der ärztlichen und
medizin sind in den Divisor zusätzlich die Tage zu 50 vom Hun- pflegerischen Tätigkeit oder auf kostenintensiven
dert einzubeziehen, für die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur medizinisch-technischen Leistungen beruhen.
Fallpauschale 50 vom Hundert des lntensivpflegesatzes berech-
40) Bei der Ermittlung eines Abteilungspflegesatzes für lnten-
net werden; diese Tage sind keine Berechnungstage nach der
sivmedizin sind in den Fällen von Fußnote 39 bei der lfd.
Systematik der LKA."
Nr. 7 von K 7 die Kosten der innerbetrieblichen Leistungs-
verrechnung einzutragen, die von den lfd. Nm. 8 bis 11 in
b) Nach Fußnote 38) werden folgende Fußnoten 39) K 7 nicht erfaßt werden."
und 40) angefügt:
"39) Bei Krankenhäusern, die ohne die Belegarztabteilungen für
mehr als zwölf bettenführende Fachabteilungen .(vgl. An-
Artikel2
hang 1) Abteilungspflegesätze berechnen oder über Fach-
abteilungen der Herzchirurgie, der Strahlenheilkunde oder der
Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Nuklearmedizin verfügen, sind bei der innerbetrieblichen Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1996
Leistungsverrechnung in Spalte 3 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Fallpauschalen-Katalog
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bewertungsrelationen für Grenzver- Grenzver- davon: Bewertungsrelationen Verw911- v...u-
weildauer" welldauer c1auer- ·clauer
FP FaOpauschalendefinitlon Fallpauschalen Intensiv- far den Anteil Basisleistungen lnlenslV•
ICD ICPM IMdlZln- aedlzln-
Punkte Punkte
Nr. Punkte Personal
Sachmittel
Gesamtpunkte Punkte Personal
Sachmittel
0-mtpunkte
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Gruppe 9: Operationen am Herzen
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter
Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit
Verwendung der inneren
9.01 Koronare Herzkrankheit 11.890 10.580 22.470 29 7 1.190 1.210 2.400 19,60 3,40
Brustwandarterie, ab
AufnahmeNertegung in die Herzchirurgie
z
~
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter
0)
9.02 . EinsatZ der Herz-Lungen-Maschine unter
VervtWldung von mehr als einer Arterie, 13.720 12.060 25.780 36 8 1.520 1.540 3.060 25,07 4,43
C>
1
ab AufnahmeNerlegung in die ~
(Q
Herzchiruraie
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter a.
Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne
..,
(1)
9.03 " Verwendung der inneren Brustwand- 11.890 10.580 22.470 29 7 1.190 1.210 2.400 19,60 3,40 ~
Cl)
arterle, ab AufnahmeNertegung in die (Q
ll)
Herzchiruraie O"
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter ~
Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als m
9.04 :' Rezidiveingriff am Herzen, ab 13.270 11.600 24.870 31 7 1.260 1.270 2.530 20,73 3,71 0
::J
AufnahmeNerlegung in die Herzchirurgie _::J
a.
(1)
Herzoperation unter Einsatz der Herz- ::J
Lungen-Maschine als Kombination von 1\)
9.05 . Koronarchlrurgie und
16.280 12.650 28.930 30 10 1.360 1.380 2.740 22,45 6,22
!»
l<Jappenrekonstruktlon,ab ~
Aufnahme/Verlegung in die Herzchirurgie N
(1)
3
Herzopei ation unter Einsatz der Herz- O"
..,
(1)
9.06
.. Lungen-Maschine all Kombination von
Koronarchlrurgie und Ersatz einer 13.350 17.660 31.010 32 7 1.310 1.330 2.640 21,61 3,45
...A.
CO
Herzklappe, ab Aufnahme/Verlegung in CO
O'I
die Herzchirurgie
Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt
Grenzverweildauer: Erster zusatzllch alnchenbarer Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer der Fallpauschale ~
• • • VMWlilda&Mr lntenliYmedlzln: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer in der lntenslveinheit
--- G ~ & M r lntenslvmedizln: Erster ZUlltzllch abrechenbarer '.ag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer lntenslvrnedlzin
8
~
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
"""
FP Fallpauschalendefinition
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
Grenzver•
-lldauer-
Grenzver-
-lldauer
Intensiv-
davon: Bewertungsrelationen
far den Anteil Basisleistungen
Verweil-
dauer"
Verweil-
dauer
Intensiv•
!
ICD ICPM medlZln- medlZln-
Punkte Punkte
Nr. Punkte Personal Gesamtpunkla Punkte Personal Gesamtpunkte
Sachmittel Sachmittel
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
Lungen-Maschine als
Kombinationseingriff von
9.07 " 14.590 15.120 29.710 38 8 1.550 1.570 3.120 25,48 4,35
Koronarchlrurgle, ohne Klappen-ehirurgie
(z. 8. Anluylmaresektl, ASO), ab
Aufnahme/Verteauna In die Herzchirurgie
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
l.ungen-Malchlne mit Korrektur einer
9.08 Erworbene Herzklappenfehler 12.580 12.020 24.600 35 8 1.410 1.430 2.840 23,19 4,02
Herzklappe, ab AufnahmeNerlegung in
die Herzchlruraie
Herzoperation unter Einsatz der Herz- llJ
9.09
. Lungen-Maschine mit Ersatz einer
Herzklappe, ab Aufnahme/Verlegung In
11.760 16.530 28.290 33 7 1.300 1.320 2.620 21,47 3,30
C
:::,
0.
die Hll'ZChlruraie
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
~
m
9.1Cl
. Lungen-Maschine mit Ersatz einer
Herzklappe und Korrektur einer . 15.110 19.190 34.300 36 8 1.720 1.740 3.460 28,25 3,65 ~
0-
Herzklappe, ab AufnahrneNerlegung in
die Herzchlrurale
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
~c..
ll)
lungln-Malchlne mit Ersatz von zwei ::1"
9.11 " 13.950 22.890 36.840 35 7 1.480 1.500 2.980 24,35 4,05
Herzklappen, 1b Aufnahme/Verlegung in ca
ll)
die Herzchlruraie :::,
Herzoperation unter ElnsatZ der Herz- CO
-1.
Lunger.-Malchlne als Rezldlvelngrlff an (0
9.12 " elnlr Herzklappe, ab 14.210 18.850 33.060 36 7 1.560 1.580 3.140 25,70 3,67 (0
Aufnahme/Verlegung In die Herzchirurgie .!.11
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
~
9.13
. Lungen-Malchinl als Rezldivelngriff an
zwei Halzklappen, ab 15.760 24.S30 40.290 31 10 1.560 1.580 3.140 23,02 5,74
Aufnahme/Vertegung In die Herzchirurgie
• VlrWll!dalar. Der ~ zugrundegelegte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt
** GrwnzvlrMildaul El'l18r ZUlltzlich llnchenblrer Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer der Fallpauschale
• • • v.rw.llda.- llllaiililMllldlZlll Der ~ zugrundegelegte Verwalldauer In der lntenslvelnheit
- ~ lntenllvmedizln: Erster zusatzlich abreclWlblnr Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer lntenslvmedizln
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen ...
FP Fallpauschalendeftnltlon ICD ICPM
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen OIWlzver-
davon: Bewertungsrelationen
fOr den Anteil Baslsleistunaen Verw.II-
1
PunldaP91wonal Punldll Sachmitllll OHH!tpunllll wlclauer" Punlda P9lwonal Punlda Sachmittal Gesamtpunlda clauer"
Nr.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Schwlngerlchaft (auch Vaginale Entbindung, einlchließllch bis Z\J
RillkDlchwlngnchft), die drei Tagen ltationlrer Versorgung vor
zur Geburt llrllS dem Tag der Geburt
16.061 2.430 850 3.280 17 480 490 970 7,93
FrQhgeborel ien fOhrt, ab dem
225. bis 259•
.
..
Bewertu bei Beleahebammen 1.920 850 2.770 17 480 490 970 7 93
16.062 wie 16.061 bei Mehrlinaen 3.040 990 4.030 18 570 580 1.150 944
Bewertu bei Beleahebammen 2.430 990 3.420 18 570 580 1.150 944
Schwangerschaft (auch Sectlo, einlchließllch bis zu drei Tagen
Rlslkolchwlngerlft), die llationlrer Versorgung vor dem Tag der
zur Geburt elrlN Geburt OJ
16.071 4.050 1.650 5.700 21 770 780 1.550 12,72 C
::,
FrOhgeborenen fOhrt, ab 225.
C.
bis 259. Schwangerlchaftstag CD
Cl)
(0
Bewertu bei Beleahebammen 3.620 1.650 5.270 21 770 780 1.550 12 72 CD
Cl)
4.150 1.600 5.750 21 770 780 1.550
16.072
-
wie 16.071 bei Mehrlinaen
bei mmen 3.540 1.600 5.140 21 770 780 1.550
12.66
12 66 ~
C"'
~c..
~
::r
ca
~
::,
(0
.....
(0
(0
91
~
•v~ldauer: Der Bewertungsrelatiqn zugrundegelegte Verweildauer
„ Grenzverweildauer: Erster zusatztich abrechenbarer Tag
Anlage 1.2: Fallpauschalen bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen
Bewertungsrelationen davon:
FP
bei Belegoperateur
bei Belegoperateur Ol"IIIZ•
Bewertungsrelationen fOr den
v..-..
und Beleganlsthesist
verweil-
Anteil BasisleistUngen c1auer-
Nr. Fallpauschalendefinition ICD ICPM Fallpauschale Fallpauschale
Punkta Punkta a....... Punkle Punkta a...n. Punkta Punldll ~
Personal Sac;hmitlel punldll Pwsonal Sac:hmitllll punlltll Perwonal Sac;hmillal punld9
clauer"
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
16.01 Geburt eines gesunden Versorgung des gesunden Neugeborenen
Neugeborenen ab dem 260.
Schwangerschaftstag
680 70 750 680 70 750 - - - - -
16.02 Risikogeburt ab 225. bis 259. Versorgung des Frohgeboret ien, außer bei
Schwangerschaftstag, ohne einer verlegungsrelevanten Krankheitsart z
verlegungsreleve Diagnosen oder bei lntensiv-Vereorgung 1.230 130 1.360 1.230 130 1.360 - - - - - ="'
m
(X)
1
Schwangerschaft (auch Vaginale Entbindung • Versorgung des ;f
Risikoschwangerschaft), die ZII' Neugebcnlien und der Mutter unter 24
16.03 Geburt eines gesunden Stunden Im Krankenhaus 800 240 1.040 790 240 1.030 - 60 60 · 120 1,00
(0
C.
(l)
Neugeboret ien fOhrt ""'
)>
Empfehlung bei Beleghebammen 220 240 460 210 240 450 - 60 60 120 1,00 C:
cn
(0
Schwangerschaft (auch V~inale Entbindung, einschließlich bis zu
Rlslkoschwangersft), die ZII' dnlf Tagen statfonlrer Versorgung vor dem ~
Geburt eines gesunden Tag der Geburt ~
16.041
Neugeborelien fahrt, ab dem 260.
1.610 610 2.220 1.600 610 2.210 13 320 320 640 5,23 OJ
0
Schwangerschaftstag ::,
:'
C.
Bewertungsrellt bei Beleghebammen 1.030 610 1.840 1.020 610 1.830 13 320 320 640 5,23 (l)
::,
16.042 wie 16.041 bei Mehrtlngen 2.320 910 3.230 2.270 910 3.180 17 550 560 1.110 9,12 1\)
?>
~ bei Beleghebammen 1.590 910 2.500 1.540 910 2.'50 17 550 560 1.110 9,12
Schwangerschaft (auch Sectio, einlchlleBllch bis zu drei Tagen ~
Rlslkoechwangnchlft), die Z\I'
16.051 Geburt eines gesunden
atallonlrlr Versorgung vor dem Tag der
Gltut 3.030 1.400 4.430 2.760 1.400 4.180 19 690 690 1.380 11,28
i
CT
(l)
Neugebcnllll'I fahrt, ab dem 2f50.
Schwangerschaftstag
""'
...1,
(0
(0
~ bei Beleghebammen 2.520 1.400 3.920 2.250 1.400 3.850 19 690 690 1.380 11,28 °'
16.052 wie 18.051 bei Mehrtlrpn 3.330 1.630 4.980 3.150 1.630 4.780 21 720 730 1.450 11,91
Bewwtungsrelatlonln bei Beleghlblmmln 2.480 1.630 4.110 2.300 1.630 3.930 21 720 730 1.450 11,91
_,.
•Verweildauer: Der Bewertungsrelption zugrundegelegte Verweildauer
• •Grenzverweildauer: Erat,r zualtzlicher abrechenbarer Tag ffl
Anlage 1.2: Fallpauschalen bei belegärztlicher Versorgung ....
Bewertungsrelationen
Bewertungsrelationen
davon:
1
FP bei Belegoperateur Grenz- Vel'MII-
bei Belegoperateur Bewertungsrelationen far den
und Beleganästhesist
verweil-
Anteil Basisleistungen daur
Nr. Fallpauschalendefinition ICD ICPM Fallpauschale Fallpauschale
Punkte Punkte Gesamt- Punkte Punkte Oeumt- Punkte Punkte GNamt-
~ Sachmittel punkte Personal Sachmiltel punkte Personal Sachmiltel punkte
daue,..
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Schwangerschaft (auch Vaginale Entbindung, einschließlich bis zu
Rlllkoechwanger9chaft), die zur dral Tagen stationlrer Versorgung VOI dem
Geburt eines Frohgeborenen fahrt, Tag der Geburt
16.061 1.870 850 2.720 1.840 850 2.690 17 480 490 970 7,93
ab dem 225. bis 259.
Schwangerschaftstag
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 1.360 850 2.210 1.330 850 2.180 17 480 490 970 7,93
16.062 :.300 990 3.290 2.260 990 3.250 18 570 580 9,44 CD
wie 16.061 bei Mehrlingen 1.150 C
::::,
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 1.690 990 2.680 1.650 990 2.640 18 570 580 1.150 9,44 a.
(1)
Schwangerschaft (auch Sectlo, einschließlich bis zu drei Tagen (/)
(C
Rlsikolc:hwangerhlft), die zur stationlrer Versorgung vor dem Tag der (1)
(/)
Geburt eines Frohgeborenen fahrt, Geburt
16.071 ab 225. bis 259.
3.230 1.650 4.880 2.990 1.650 4.640 21 770 780 1.550 12,72 ~
er
Schwangerschaftstag
~c...
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 2.800 1.650 4.450 2.570 1.650 4.220 21 770 780 1.550 12,72 Q)
::::,-
16.072 wie 16.071 bei Mehrlingen 3.410 1.600 5.010 3.200 1.600 4.800 21 770 780 1.550 12,66 (0
Q)
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 2.800 1.600 4.400 2.590 1.600 4.190 21 770 780 1.550 13,00 ::::,
(C
.J.
CO
CO
91
~
•Verweildauer: Der Bewertun9srelation zugrundegelegte Verweildauer
• •Grenzverweildauer: Erster zusätzlicher abrechenbarer Tag
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1997
Anlage2
(zu Artikel 1 Nr. 9)
Sonderentgelt-Katalog
~
Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilung
i
Sonderentgelt- Bewertungsrelationen
Nummer Sonderentgeltdefinition ICD ICPM Sonderentgelt
Punk19 Punldil Gea.c-
Personal Sactlmllllll DUnllll
2 3 4 5 6 7
_______ ___ ________ Operationen
G.mimtt&:iOi>.it11iibl.ttJJtl.tiiJ:1.01Hlnm.i.ffl1,1]fäitttttfü:ttt:(t::=r1tti=ttt:=it@?tt=t,:::::::::::,
Erweiterte Lungenreseldionen mit Bronchusplastik/Anastomose und/oder
8.03 4.280 3.420 7.700
Geflßplastlk/Anastomose sowie radikaler Lymphadenektomie
Erweiterte Lungenreseldionen mit intraperlkardialer Geflßversorgung und/oder Vorhofteilresektion OJ
8.04 4.040 4.880 8.120 C:
und Perlkardersatza,lastlk sowie radikaler Lymphadenektomle :,
a.
Erweiterte Lungenreaektione mit Thoraxwand-Teilresektlon oder Zwerchfell-Teilresektion und CD
8.05 3.960 8.210 12.170 C/J
plastischem Ersatz mit Frwndrnaterlal sowie radikaler Lymphadenektomie (C
CD
~
8.06 Trachea- oder Blfurkationlrese mit Reanastomoslerung oder Prothesenlmplantation 3.100 2.940 1.040
Manschettenpneumoneldomle mit Reanastomoslerung eines LungenftOgels sowie C"
8.07 5.220 4.900 10.120
intraperlcardialer Geflßversorgung, Perlcan:lerutzplastik und radikaler Lymphadenektomie
~c..
Eingriffe am Tr11cheobro11chialsystem bzw. erweiterte Lungenreseldionen mit Einsatz der Herz-
8.08
lungen.Maschine
4.950 5.440 1UIO ~
=r
Ausgedehnte Resektionen von Sternum, Thoraxwand oder Zwerchfell, einschließlich Metall- ~
8.09 2.'460 7.820 10.280 ~
und/oder Kunstofflmr>lantate :,
(C
Einseitige Lungenrnetastasirurgle mit mehr als drei entfernten Metastasen sowie .....
8.10 2.930 4.200 7.130
L' (0
(0
8.11 Simultane doppelseltlae transsternale Metastasenchlrurgle 3.320 4.900 8.220 ,!J'I
Dekortiklltlon bei Schwiele oder Karzinose, bzw. Mesotheliom/Empyemektomle und
8.12
Feindekortlkatlon
3.290 2.520 1.110
~
8.13 Pleurektomie/Entfernung eines Pleuratumors, auch minirnalinvasiv 2.320 2.130 4.4IO
8.14 Entfernung eines Medlntinaltumors Ober Thorakctomle oder Sternotomie, auch minlmallnvaslv 2.350 2.800 1.110
_,
Entfernung eines malignen Mediastinaltumors mit prothetischem Ersatz der großen Geflße und
8.15 4.130 6.390 10.120
Lunaentellresektlon
8.16 Segrnentrelektlon, Lobektomie, Kellresektlon vldeoasslstlert thorakoskoplsch (minirnalinvaslv) 2.280 6.910 1.190
G.WbiWEf.f
8.17 ____________ _
Tracheaendoproth bronchoskopisch implantiert 1.240 2.440 UIO
?}:ir::::=:I:~=::::r==-'.J:·~:::::i=:==:=\=:=====·t=::•:~==·=\t=·=·=·=·=•:•
9.05 IVersorgur,s mit einem ~blen Deflbrlllator 2.150 12.090
Operation eines Aortenaneurysmas im Thorax mit ldappentragender Rohrprothese unter
9.06
Verwendung der Herz-Lungen Maschine 4.060 17.150 21.210
Herzoperation (Koronarchlrurgl) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Verwendung der
9.07
inneren Brustwandarterie 3.920 6.220 10.140
Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilung
Sol IClet entgelt- Bewertungsrelationen
Nummer Sonderentgeltdefinition ICPM S01 lderentgelt
ICD
Punkte Punkte Gesamt-
Personal Sachmittel punkte
1 2 3 4 5 6 7
Herzoperation (Koronarchlrurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine unter Verwendung
9.08
von mehr als einer Arterie 4.340 6.430 10.770
z:,
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne Verwendung der 0)
8.09 0)
innecen Brustwandarterie 3.780 6.440 10.220 1
9.10
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff am
Herzen 4.830 7.140 11.970
"iJ
(C
9.11 Herzopendion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur einer Herzklappe 3.440. 7.TJO 11.170 a.
....
(D
9.12 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz einer Herzklappe 3.390 11.890 15.280
Herz-OP unter Einsatz der Herz-Lungen Maschine mit Ersatz einer Herzklappe und Korrektur ~
cn
9.13 (C
einer Herzklappe 4.090 13.390 17.480 Sl)
9.14 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur von zwei Herzklappen
6.080 8.640 14.720 ~
a:,
0
8.15 Herzcperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen ::::J
4.050 17.700 21.750 _::::J
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen und a.
9.18 (D
Korrektur weiterer Herzklappen 4.420 17.650 22.070 ::::J
1\)
9.17 Herzopeiatlon unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldiveingriff an einer Herzklappe ?>
4.230 12.620 18.850
9.18 Herzopenltion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff an zwei Herzklappen ~
N
4.730 18.070 22.800 (D
Herzopendion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination ·;on Koronarchirurgie 3
9.19 fj
und t<laDDenrekonstruktion 4.750 7.780 12.530
..........
(D
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie
9.20 (0
und Ersatz einer Herzklappe 4.250 12.470 18.720 (0
0,
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie
8.21
und Ersatz von zwei KlaDDen 5.130 17.320 22.450
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombinationseingriff ohne
9.22 9.430
Klappenchirurgie (Z. 8. Aneurysmaresektion, ASO) 4.690 14.120
Herzopeiatlon ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Panzerherzoperation, Eingriffe am
9.24
Perikard, R am schlagenden Herzen 1.310 1.960 3.270
Herzoperation ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Herzoperationen bei angeborenen
9.25 Herzfehlern und/oder an den großen herznahen Gefaßen als Korrekturoperation, z. B.
Aortenisthmusstenose, offener Ductus arteriosus 1.700 4.190 U90
9.26 Einsatz eines Langzeltassistenzsystems (intraaortale Ballonpumpe) 540 2.630 3.170
~
i
Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen bei
1
Bewertungsrelationen bei
Sonderentgelt 1 Belegoperateur
Bllegopenteur und Beleg-
anlsthulst
Nummer 1 Sonderentgeltdefinition 1 ICD 1 ICPM Sonderentgelt SOl!derentgelt
Punld9 Punldl a.a.. Puflkll Punlda 0.......
Penonal 8echmlllal punldll P9flOflll 8ectlmlalll punldll
2 1 3 4 5 e 7 8 9 10
,Qr.U---·-r~·-····::······::•·•:•?;··•:•·······•:•··:t:•,:•:•····:•······················•·:•···•:•:•··.;•:•··············•:•·•:•:•:·:·::•·•:•:•:•····:•:·:·:···········:;:;:·:•:·:;:•··••:•:•:·:·:•:··:•·····••:••·=~··•:•··,··'··•;•.··········•:•:•:.·.···········:·:·:··::•;•;;······:·:·:·:·•:•·:·:::·;··:;:··•;•:::·•;•;•.·:·::·•;:<•.•;•;•;·;·:··::··.·:.'' :'::::··:;::·•.';:· ·:::: :. ::1.m : ·····;·:;:::.:.:;;:.::::: . ::.1{ ..·.r. . . . ,.·.•.•...•. . . i...:.:.·..·.·.:,
Erweiterte l.unglnreNldlon ml Bronchusplastik/Anast0ffl018 und/oder
8.03 '- -- · ··;k/Aratomole IOWle radikaler Lyn,c,hadenektomle
2.880 3.420 uoo 1.970 3.420 Uto
8.04
8.05
8.08
Erweiterte Lung11nsektiol11r1 mit lntraperikardlaler Geflßversorgung und/oder Vorhofteilresektlor,
und Perikarde! NIZD!ntlk IOWle radikaler L•
El'W9iterte l.ungenrNeldion mit Thoraxwlnd-Tellresektlon oder Zwerchfell-Tellresektlon und
rilmdlat:ham Ersatz mit Fremdmaterial IOWie radikaler Lymphldenektomle
Trachea- oder Blfurlcationlf8Nktl mit Reanntornoelerung oder Prothelenlmplantatlon
Manschettenpneumonektomle mit Reanaatomoslerung eines Lungenflogel1 IOWie
2.740
2.610
1.990 1
4.880
1 8.210 1 10.820 I 1.730 1 8.210 1
2.940 1
7.820
4.130 1
1.870
1.360 1
4.880
2.940 1 uoo 1
-~
l.7IO
CO
CJ
C:
:::,
C.
(1)
"'
(1)
"'F::t
(1)
8.07
lntrlperlcardlaler GeflBversorgung, Pericarderlatzpla1tlk und radikaler Lymphadenektomle
3.430 1 4.900 1 1.330 1 2.430 1 4.900 1 7.330 1
C"
~
Eingriffe am Tracheobronchlal1ystem bzw. erweiterte Lungenresektionen mit Einsatz der Herz-
8.08 3.200 1 5.440 1 1.140 1 2.220 1 5.440 1 7.IIO 1 ~
Lunaen-Maschlne c....
Sl)
Ausgedehnte Rlllktlonln von Sternum, Thoraxwand oder Zwerchfell, einschließlich Metall- :,-
8.09 1.630 1 7.820 1 UIO 1 1.120 1 7.820 1 1.140 1
und/oder Kunatofflmi:,lantate """
CO
Sl)
Elnllltlge Lungenmetntalenchlrurgle mit mehr als drei entfernten Metastasen sowie :::,
8.10 1.940 4.200 1.140 1.290 4.200 1.490 CO
L' .......
8.11 Slrnubnl doppelNltjge transstemaJe Metastasenchlrurgle 2.200 4.900 7.100 1.470 4.900 1.370 CO
CO
Oekortlkatlon bei Schwiele oder KarzlnoN, bzw. Meeothellom/Empyemektomle und 91
8.12 2.210 2.520 4.730 1.490 2.520 4.010
Felndekortlkatlon
~
8.13 Pleurektomll/Entfemung eines Pllurltumors, auch mlnimallnvniv 1.520 2.130 3.810 1.020 2.130 3.1IO -
8.14 Entfwnung eines Mldlastlnaltumors Ober Thorakotomie oder Stemotomle, auch mlnimalinvasiv 1.530 2.800 U30 1.010 2.800 3.810
Entfernung eines malignen Mldlastlnaltumors mit prothetischem Ersatz der großen Geflße und
8.15 2.510 6.390 1.100 1.640 6.390 1.030
Lunaentellreeektlon
8.18 SeglnlntreNldlo, Lobektomie, Kellreseldlon vldeouslstlert thorakoskopilch (mlnlmallnvasiv) 1.580 6.910 1.490 1.050 6.910 7.HO
8.17 Tl'IICt1eaendopr bronchoskopisch Implantiert 850 2.440 3.290 590 2.440 3.030
Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen bei
Bewertungsrelationen
Sonderentgelt Belegoperateur Und Beleg-
bei Belegoperateur
anlsthesist
Nummer Sonderentgeltdefinition ICD ICPM Sonderentgelt Sonderentgelt
Punktll
Personal
I Punldil
Sac:hmm.l
I Punkla
Personal
I Punka
Sachmittal
I o.a...
punldll
2 3 4 5 6 8 9 10
Gmjpt::~füOPinfflöii:UffiU8.imiWIITI::1]::t:]:]lEtitt:It:::::::::
9.05 Versorgung mit einem implantablen Defibrillator 1.250 1 59.940 750 59.940 80.890
Operation eines Aortenaneurysmas im Thorax mit klappentragender Rohrprothese unter
9.06
Verwendung der Herz-Lungen-Maschine 2.090 17.150 1.270 17.150 1U20 z
=-"
Herzoperation (Koronarchirurgle} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Verwendung der O'>
9.07 Ol
inneren Brustwandarterie 2.760 6.220 1.710 6.220 7.930 1
9.08
Herzoperation (Koronarchirurgie} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine unter Verwendung
~
von mehr als einer Arterie 2.980 6.430 1.840 6.430 1.270 (0
Herzoperation (Koronarchirurgie} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne Verwendung der a.
9.09·
inneren Brustwandarterie 2.690 6.440 1.660 6.440 1.100
..,
CD
)>
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldiveingriff am C
9.10 (/)
Herzen 3.390 7.140 2.080 7.140 9.220 (0
I»
9.11 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur einer Herzklappe 2.370 7.730 1.430 7.730 9.180 CT
9.12 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz einer Herzklappe 2.410 11.890 1.480 11.890 13.370 ~
CJ
Herz-OP unter Einsatz der Herz-Lungen Maschine mit Ersatz einer Herzklappe und Korrektur 0
9.13 ::J
einer Herzklappe 2.890 1 13.390 1.730 13.390 11.120 _::J
9.14 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur von zwei Herzklappen a.
4.220 1 8.640 2.570 8.640 11.210 CD
::J
1\)
9.15 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen ~
2.810 1 17.700 1.710 17.700 1u10·
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen und 0
9.16 CD
Korrektur weiterer Herzklappen 2.890 17.650 1.750 17.650 19.400 ~
9.17 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff an einer Herzklappe
3
CT
3.000 12.620 1.850 12.620 1U70 ..,
CD
9.18 Herzooeration unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldlvelngrlff an zwei Herzklappen
.....
3.390 18.070 2.150 18.070 20.220 <O
<O
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie 01
9.19
und Klappenrekonstruktion 3.260 1 7.780 1.940 7.780 9.720
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchlrurgie
9.20
und Ersatz einer Herzklappe 2.970 1 12.470 1.830 12.470 14.300
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie
9.21
und Ersatz von zwei Klappen 3.550 1 17.320 2.200 17.320 19.520
8...
Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen bei
B
Bewertungsrelationen
Sonderentgelt Belegoperateur und Beleg-
bei Belegoperateur
anlstheslst
Nummer Sonderentgeltdefinition ICD ICPM Sonderentgelt Sonderentgelt
Punkta Punkta Punkta Punldll a...1-
1 . 2
Herzoperation unter ElnsatZ der Herz-Lungen-Malchin als Kombinationseingriff ohne
'
3 4
Personal
5
Sachmitt8I
6
Personal
8
Sachminll
9
pullllll
10
9.22
Klacoenchlrurale (z. B. Aneurysrnaresekllon, ASO) 3.260 9.430 1.990 9.430 11A20
Herzoperation ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Panzerherzoperation, Eingriffe am
9.24 ..
Perikard, R am schlaaenden Herzen 820 1.960 500 1.960 2.480
Herzoperation ohne ElnsatZ der Herz-Lungen-Maachlne: Hef'zoperatione bei angeborenen
9.25 Herzfehlern und/oder an den großen herznahen Gefaßen als Korrekturoperation, ~- B. OJ
C
Aortenlsthmusstenose, offener Ductus arterlosus 1.090 4.190 640 4.190 4.830 :::s
a.
9.26 Einsatz eines Langzeitassistenzsystems (lntraaortale Ballonpumpe) 310 2.630 , 210 2.630 2.840 <D
(/)
(0
<D
(/)
~
C"
~c..
Q)
=r
(0
Q)
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...
(0
c.o
c.o
.!.11
~
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 18. Dezember1995
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a bb) Der erste Halbsatz in Satz 4 wird wie folgt
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas- gefaßt: ·
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1
„Eine vorstationäre Behandlung nach § 11 Sa
S. 886), §§ 16 und 17 geändert und § 17 Abs. 2a eingefügt
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
neben der Fallpauschale nicht gesondert
(BGBI. 1S. 2266), verordnet die Bundesregierung:
berechenbar; eine nachstationäre Be-
handlung ist gesondert berechenbar, soweit
die Summe aus den stationären Bele-
Artikel 1 gungstagen und den vor- und nachstationären
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September Behandlungstagen die Grenz-Verweildauer
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord- nach Absatz 7 Satz 1 übersteigt;".
nung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1988), wird wie c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem
folgt geändert: Wort „diagnostischen" die Worte „oder sonstigen
therapeutischen" eingefügt.
1. In § 4 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen.
6. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 8 Abs. 5 werden die Worte ,,, den Sonderentgel- „Wird das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt
ten" gestrichen. genehmigt, sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag
des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung
3. In § 11 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „und Sonder- folgt, soweit in der Pflegesatzvereinbarung oder
entgelte" gestrichen. Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger
Zeitpunkt bestimmt ist."
4. § 12 Abs. 5 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
7. In§ 22 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „dieser" durch das
„Die im Fallpauschalenbereich weniger erbrachten Wort „dieses" ersetzt.
Belegungstage werden bis zur Zahl der im Budget-
bereich mehr erbrachten Berechnungstage berück- 8. In § 26 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die
sichtigt, soweit die weniger erbrachten Belegungs- Worte ,,Absatz 2" durch die Worte „Satz 6" ersetzt.
tage auf Grund einer geringeren Zahl abgerechneter
Fallpauschalen und die mehr erbrachten Berech- 9. § 28 wird wie folgt geändert:
nungstage auf Grund zusätzlicher Fälle entstanden
sind." a) A~satz 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung vom
5. § 14 wird wie folgt geändert: 1. Januar 1995 die Fallpauschalen und Sonder-
entgelte nach § 11 anwenden, berechnen unab-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: hängig von dem Abschluß des Pflege-
aa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: satzverfahrens ab dem 1. Januar 1996 die in den
Anlagen 1 und 2 bestimmten und die nach § 16
„der Entlassungs- oder Verlegungstag wird Abs. 2 vereinbarten Entgelte im Rahmen ihres Ver-
nur bei teilstationärer Behandlung berechnet." sorgungsauftrags. Abweichend von § 14 Abs. 1
Satz 3 sind Fallpauschalen nur bei Patienten zu
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
berechnen, die ab dem 1. Januar 1996 in das
„Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei Krankenhaus aufgenommen werden. Die tages-
internen Verlegungen; wird ein Patient an gleichen Pflegesätze nach § 13 sind vom Beginn
einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet ihrer Laufzeit (§ 21) an gegenüber allen Patienten
nur die zuletzt aufnehmende Abteilung den zu berechnen. Dürfen nach § 21 Abs. 1 die tages-
Pflegesatz." gleichen Pflegesätze nicht bereits ab Beginn des
neuen Pflegesatzzeitraums erhoben werden, sind
cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 4" bis zum Beginn ihrer Laufzeit die bisherigen tages-
durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. gleichen Pflegesätze in der bis zur erstmaligen
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Anwendung dieser Verordnung gültigen Fassung
zu erheben; Krankenhäuser, die im Jahr 1996
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patient" die Sonderentgelte nach Anlage 2 berechnen, haben
Worte „am Tag der Aufnahme" eingefügt. ab dem 1. Januar 1996 für alle Patienten diese
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
tagesgleichen Pflegesätze um 10 vom Hundert c) Die Fußnote 15 wird wie folgt gefaßt:
herabzusetzen. Die Vertragsparteien teilen die „ 15) Mit internen Verlegungen; vgl. Fußnote 11. Ist nach § 13
nach § 21 Abs. 2 und 4 auszugleichenden Mehr- Abs. 2 Satz 2 ein lntensivpflegesatz zu vereinbaren, gilt
oder Mindererlöse angemessen auf die neuen folgendes: Wird ein Patient in die lntensivmedizin intern
verlegt und anschließend in dieselbe bettenführende Fach-
tagesgleichen Pflegesätze auf." abteilung zurückverlegt, zählt die bettenführende Fach-
b) In Absatz 11 werden die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 3 abteilung in L 3 insgesamt nur einen Fall. Die lntensiv-
medizin weist in L 3 ihre Daten für die Ermittlung des Ab-
Nr. 1" durch die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1" teilungspflegesatzes aus."
ersetzt.
d) Die Fußnote 23 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 12 werden die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 3 .,23) Zur Ermittlung des Budgets und der Abteilungspflegesätze
Nr. 2" durch die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2" sind die Fallpauschalen wie folgt auszugliedem:
ersetzt. a) bei Erlösabzug:
- zur Ermittlung des Budgets in K 5: Punktzahl x
10. Die Anlage 1 wird durch den Anhang 1 dieser Ände- Punktwert x (Anzahl der Fälle) x 95 %;
~ngsverordnung•) ersetzt. - zur Ermittlung der Abteilungspflegesätze in K 7 ist
entsprechend nur die Punktzahl für die der Abtei-
11. Die Anlage 2 wird durch den Anhang 2 dieser Ände- lung zuzurechnenden Anteile der Fallpauschalen in
die Rechnung einzubeziehen;
rungsverordnung•) ersetzt.
in den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11
Abs. 3 zu 95 % einzubeziehen;
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert: b) bei Kostenausgliederung: individuelle Kalkulation der
a) In den Abschnitten „L 1" und „L 3" wird die lfd. Kosten; vgl. K 8. •
Nr. 7 wie folgt gefaßt: e) An die Fußnote 24 Buchstabe a wird folgender
,,Verweildauer ([Nr. 4 ./. Nr. 6) : Nr. 13)". Halbsatz angefügt:
„in den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11 Abs. 3 zu
b) In Abschnitt „L 4" wird im zweiten Spiegelstrich 95 % einzubeziehen;".
der Überschrift das Wort „Patienten" durch die
f) In Fußnote 27 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Worte ,,, entlassene Patienten" ersetzt.
gefügt:
c) Der Abschnitt „L 5" wird durch den Abschnitt „L 5" „In den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11 Abs. 3 zu
in Anhang 3 dieser Änderungsverordnung*) 95 % einzubeziehen."
ersetzt. g) Die Fußnote 29 wird wie folgt gefaßt:
d) In den Abschnitten „K 1" bis „K 3" werden in der „29) Vollständige Zuordnung der anteiligen Ausgleiche und
Überschrift zu Spalte 4 nach den Worten ,,§ 13 Zuschläge von K 5, Nr. 20 entsprechend der Budgetanteile
des Basispflegesatzes und der Abteilungspflegesätze.
Abs. 2 Satz 1" die Worte „sowie Abs. 4" eingefügt. Dabei bleibt der lntensivpflegesatz unberücksichtigt; vgl.
e) In Abschnitt „K 5" wird in der lfd. Nr. 1 der Klam- Fußnote 42. Im Falle der Kostenausgliederung ist bei der
Ermittlung des Basispflegesatzes der auf ihn entfallende
merhinweis wie folgt gefaßt: Betrag wie folgt zu gewichten:
,,(K 1 - K 3, Nr. 32, Sp. 2, 4 und 5)". DM x (BT + Belegungstage) : BT."
f) In Abschnitt „K 6" wird die lfd. Nr. 18 wie folgt h) In Fußnote 30 werden die Buchstaben a und b wie
gefaßt: folgt gefaßt:
,.a) Bei Erlösabzug sind die den Fallpauschalen zuzurechnen-
„2. Bezugsgröße Unterkunft den, voraussichtlichen Belegungstage des einzelnen Kran-
(Nr. 7: Tage) 41)". kenhauses (voraussichtliche Ist-Tage) von der voraus-
sichtlichen Gesamtbelegung abzuziehen.
g) Abschnitt „K 7" wird wie folgt geändert:
b) Bei Kostenausgliederung für den Bereich des Basispflege-
aa) In den lfd. Nm. 7, 19, 20, 22 und 25 wird an satzes ist in K 6 die voraussichtliche Gesamtbelegung
den Text in Spalte 1 jeweils die Fußnote 42) (Berechnungstage und Belegungstage) einzutragen; vgl.
den Hinweis auf das besondere Ausgliederungsverfahren in
angefügt. Fußnote 27. Für den Bereich des Abteilungspflegesatzes ist
in K 7 nur die Zahl der Berechnungstage für Budgetpatien-
bb) Die lfd. Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: ten einzutragen."
,,OP und Anästhesie". i) Die Fußnote 38 wird wie folgt gefaßt:
R) In Abschnitt „K 8" wird in der Überschrift zu Spal- ,,38) Zur Kostenausgliederung vgl. den Hinweis in Fußnote 27.
Berechnung der auszugliedernden Basiskosten nach fol-
te 17 der Klammerhinweis ,,(K 6, Nr. 18)" gestri- gender Formel: (K 6, Nr. 9) : (Tage nach Fußnote 41 ). "
chen.
j) Folgende Fußnote 41 wird angefügt:
13. In Anlage 3 wird der Anhang 2 zur Leistungs- und „41) Zur Ermittlung der „Bezugsgröße Unterkunft" in K 6, Nr. 18
wird folgender Divisor ,Tage' verwendet:
Kalkulationsaufstellung wie folgt geändert:
a) bei Erlösabzug für Fallpauschalen die ,BT nach L 1,
a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt: Nr. 4';
,, 10) Nur Aufnahmen und Entlassungen für vollstationär behan- b) bei Kostenausgliederung für Fallpauschalen die
delte Patienten.• Summe aus ,BT nach L 1, Nr. 4' und den ,Belegungs-
tagen FP-Bereich nach L 1, Nr. 8'."
b) In Fußnote 11 werden die Worte ,,(voll- und teil-
stationär)" gestrichen. k) Folgende Fußnote 42 wird angefügt:
„42) Bei der Ermittlung eines lntensivpflegesatzes werden die
; Die Anhänge 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Zeilen Nr. 7 und Nr. 22 nicht ausgefüllt. In den Zeilen Nr. 19
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts und 20 werden keine Fallpauschalen und Sonderentgelte
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin- abgezogen, auch nicht anteilig enthaltene lntensivkosten.
gungen des Verlags übersandt. Da die Nr. 21 somit auch Beträge für Fallpauschalen-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2005
Patienten enthält, Ist in Nr. 25 durch die Summe aus a} Die Überschrift zu Abschnitt „Z 5" erhält folgende
Berechnungstagen und Belegungstagen zu dividieren. Der Fassung:
so ermittelte lntensivpflegesatz kann für die Berechnungs-
tage des Budgetbereichs nach § 14 Abs. 2 berechnet wer- „Kalkulation der zusätzlichen Investitionskosten
den. Der auf die Belegungstage für Fallpauschalen-Patien-
ten insgesamt entfallende Betrag ist im Wege der innerbe-
nach§ 8".
trieblichen Leistungsverrechnung verursachungsgerecht b} Der Text zu lfd. Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
den bettenführenden Fachabteilungen in Rechnung zu stel-
len, für die die Fallpauschalen abgerechnet werden. Er wird ,,= zusätzliche Investitionskosten".
dort in K 7, Nr. 7 ausgewiesen.
Wird eine lntensiveinheit innerhalb einer bettenführenden
c} Die lfd. Nr. 1O wird gestrichen. Die lfd. Nr. 11 wird
Fachabteilung geführt und nach § 13 Abs. 2 Satz 3 zweiter lfd. Nr. 1Ound wie folgt gefaßt:
Halbsatz kein lntensivpflegesatz vereinbart, sind bei der
Ermittlung des Abteilungspflegesatzes der Fachabteilung ,,3. Fallpauschalen".
die Personal- und Sachkosten unter Nr. 7 auszuweisen, die
der lntensiveinheit zuzurechnen sind."
Artikel2
14. In Anlage 4 wird der Abschnitt „Z 5" wie folgt geän-
dert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a 4. Der Sonderentgeltkatalog in Anlage 2 zu § 11 Abs. 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas- wird um die in Anhang 2 dieser Änderungsverordnung
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 aufgeführten Sonderentgelte ergänzt.
S. 886), §§ 16 und 17 geändert und § 17 Abs. 2a eingefügt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2266), verordnet die Bundesregierung: 5. Anlage 3 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Der Überschrift des Abschnitts „ V 3" wird folgende
Fußnote - ; angefügt:
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord- "**") Bei einer ZUSS(Tlmenarbeit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 trägt
jedes beteiligte Krankenhaus in den Spalten 4 bis 8 seinen
nung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2003), wird wie voraussichtlichen Anteil an der Fallpauschale ein."
folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: b) In Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsauf-
stellung wird der Fußnote 42 folgender Satz ange-
„Für die Fallpauschalen und Sonderentgelte in der fügt:
Transplantationsmedizin sollen für die Jahre 1996 und
1997 von Satz 1 abweichende Regelungen vereinbart "Der Verrechnungsbetrag wird in Abschnitt "K 2" nicht ausgewie-
sen."
werden".
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird nach den Worten „onkolo-
gisch zu behandelnden Patienten," das Wort „ Trans- Artikel2
plantationspatienten," eingefügt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
3. Der Fallpauschalenkatalog in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1
wird um die in Anhang 1 dieser Änderungsverordnung 2. Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt am 31. Dezember 1997
aufgeführten Fallpauschalen ergänzt. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2007
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Fallpauschalen-Katalog
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
3)
Bewertungsrelationen für
Grenz•
Grenz•
verweil-
davon: Bewertungsrelationen
Verweil-
1
fOr den Anteil Basislelstungen Verweil- c1a„
:.1 Fallpauschalendefinition ICD-1 ICPM Fallpauschalen Verweil- dauer
Punlcle Punlcle Geumt· 5) Intensiv- Punlcle Punlcle Gesamt- 4 Intensiv-
dauer 7) Perlonal Sachmittel punlcle dauer 6)
Personal Sachmittel
.
punkte
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Prinh Herzlranlpllnla ohne wirherigen offen- 164.1, 212.7,
414 421 425 426
9.14 IKardlornyoplllh lchirwglechlnEiigrtffamHerzen,lbTagder . • • • • 15-375.0 34.130 1 58.030 1 12.180 44 13 1.980 I 1.980 I 3.960 1 32,20 I 6,20
Operation Inklusive Organbeschaffung 4XT, 428, 429,
' 1745,746
Sekundlre Herztransplantat sowie Herztrans- 164.1, 212.7,
plantation als Rezldiveingrlff nach einem offen- 414,421,425,426, CJ
5-375.0 kombiniert mit C
9.15 1Kardlomyopathien lchlrurglschen Eingriff am Herzen, ohne Einsatz 4XT, 428,429, 40.880 1 62.060 1 102.940 47 15 2.170 2.170 4.340 35,10 7,9 ::J
5-379.5 a.
eines Langzelt-Asslst-Systems, ab Tag der 745,746, (1)
Operation, Inklusive Organbeschaffung 996.6, 996.8 cn
(C
(1)
~
0-
~c...
~
::r
<Cl
~
::J
(C
.....
<O
c.o
91
~
3) ICPM In der Fassung nach § 301 Abs. 2 des F0nften Buches Sozialgesetzbuch
4) Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer in Bezug auf den Gesamtaufenthalt 6) Verweildauer lntensivpflege: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer der lntensivpflegeeinheit
5) Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbare Tag bei Überschreitung der Gesamtverweildauer 7) Grenzverwelictauer lntenslvpflege: Erster zusatzllch abrechenbare Tag auf der lntensivpflegeeinheit
Anlage 1.1: FaUpauscna1en Dei verso~~ung auren Hauptabteil --
Bewertungsrelationen für Grenz- davon: 8ewertunglrelat
3)
Fallpauschalendefinition Fallpauschalen verwwt-
.... .,___-
FP ICD_. ICPM fOr den Anteil Ballleistungen VerMII-
2) 1)
Punkte Punlcle Guamt- Punkte Punkte Geuml-
clauer
Nr. Personal Sachmillel punkte punllle
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
---,.;,,,·,;
GrippeU: 0plfallonen amtllmllopoltilch·unctL,.,...._IIISystwn I: .. ':, ' .. : ___
.·... ::'.;·;;;:;·:::::'.'.:f,-'.:)i:
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation
Lympho- und myeloprollferale
allogen-unverwandter oder allogen-verwander 203,204,205,206,
Erlcrriungen, sonstige 5-411.1,
11.01 nicht HLA-identlscher hlrnatopoetischer 207,208, 119.160 202.410 321.170 87 4.230 4.230 8.-160 68,75
schwerwleget lde Defekte des
Stammzellen (einschließlich Konditionierung, 284,289.8,
8-805.1, 8-805.2 z:,
lympho-hlmatopoeti Systems
Organbeschaffung), Erwachsene O>
CX)
170,171, 1
Lympho- und myeloprollferale Myeloablatlve Therapie mlt·Transplantatlon
200, 201, 202, 203,
Erkrankungen, IOnltige Defekte allogen-vwwandt, HLA-ldentischer
204, 205, 206, 207, 5-411.1, (0
oi4
11.02 des lympho-hlmatopo hlmatopOetische Stammzellen (einschließlich 88.520 127.610 218.130 63 3.370 3.370 8.740 54,73
208, 8-805.1, 8-805.2 Q.
Systems, maligne Neoplaslen von Konditionierung, Organbeschaffung),
Knochen oder Welchtellen Erwac:hlene
279, 282.4, 282.8, ...
(1)
284_ 288 289.8. ~
(/)
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation 170, 171, (0
Lympho- und myeloprollferale ll>
autologer hlmatopoetlsche Stammzellen 200,203,204,205, 5-411.0,
11.03 Erkrankungen, maligne Neoplasien 60.710 94.560 155.270 61 2.500 2.500 5.000 40,59
von Knochen oder Welchtellen
{einschUeßllch Konditionierung, 206,207, 8-805.0 [
Organbeschaffung), Erwachsene 208 m
0
Lymphe>, und ffl)'9loprolife 203, 204, 205, 206, :J
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation _:J
Erkrankungen, sonstige 207,208,
allogen-unverwandter oder allogen-varwandter Q.
schwerwlegetlde Defekte des 272,277,279, 5-411.1, (1)
11.04 nicht HLA-identlscher hlmatopoetischer 119.160 108.250 227A10 87 4.230 4.230 8.460 68,75 :J
lympho-hlmatopoeti 284,287.3, 288, 8-805.1, 8-805.2
Stammzellen {einschließlich Konditionierung, 1\)
Systmes, genetische Defekte mit 289.8,
Organbeschaffung), Kinder !»
schweren StoffwechNlstOr 330,756.5
170, 171,
~
Lympho- und rnyeloplolifnle
200, 201, 202, 203,
~
Erkrankungen, IOnltige Defekte 3
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation 204,205,206,207, 0-
des lympho-hlmatopo
11.05 Systems, genetische Defekte mit
allogen-vwwandter, HLA-ldentlscher 208, 272, 277, 279, 5-411.1,
88.520 63.560 152.080 63 3.370 3.370 6.740 54,73
...
(1)
~
hlmatopoetischer Stammzellen (einschließlich 282.4, 282.6, 284, 8-805.1, 8-805.2 (0
~ StoffwechselstOngen,
Konditionierung, Organbeschaffung), Kinder 287 .3, 288, 289.8, (0
u,
maligne Neoplaslen von Knochen
330,
oder Weichteilln 756.5
Lympho- und myeloproliferale
Myeloablatfve Therapie mit Transplantation 170,171,189.0,
Erkrankungen, maligne Neoplasien
autologer hlmatopoetlscher Stammzellen 191, 194.0., 194.6, 5-411.0,
•
11.06 von Knochen, Welchtellen, Nieren, 60.710 51.120 111.130 61 2.500 2.500 5.000 40,59
(einschließlich Konditionierung, 200,201,202,204 8-805.0
1
Nebennieran, Paragangllen oder
Organbeschaffung), Kinder 205,206,207,208
Gehirn
1) Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugru~e Verweildauer
2) Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbarer Tag 3) ICPM In der Fassung nach § 301 Abs. 2 des FOnften Buches Sozialgesetzbuch
1
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
3)
Bewertungsrelationen für
Grenz•
Grenz•
venNII-
davon:Bewertungsrelationen
Verweil-
-
~
0
FP Fallpauschalendefinition ICD-8 ICPM Fallpauschalen Verweil- dauer fQr den Anteil Balsleistungeri Verweil- dauer
Punllle Punkte Gesamt• 5) lntlnSIY- Punkte Punlcle Geurnt- dauer4) Intensiv-
Nr. dauer
Pertonal Sachmlttel punkte IDfleae 7) Personal Sachmitte! punkte lotteae 6)
_.,' 1:,1;1:·• ..
1
·""'·
1
2
•liti:: . . - · · , . .,
: ,i:• :
...
'··<>'
3
::.:;..:y:> . .' i
4
:
.,: ..
5
•;.
6 7 8 9 10
:
11 12 13 14
"
122.5, 155.0, 155.1,
271.0, 275.0, 279.4,
Lebertranlplant ab Tag der Operation, Inklusive 5-504.0, 5-504.1,
12.10 Leberzlrrhole 371.1, 453.0, 570, 55.590 119.920 171.110 63 24 3.230 3.230 6.460 53,00 17,00
Organbetc:haffu 5-504.2
571.0, 571.2, 571.6,
574.5, 576.1, 751.6
CD
C
070.3, 070.5, 122.5, :::,
155.0, 155.1, 271.0, 0.
Lebertranlplant ab Tag der Operation mit 5-504.0, CD
Llberzlrrhole, 275.0, 279.4, 371.1, Cl)
12.11 Hepatitll BIC • Behandlung, Inklusive 5-504.1, 55.590 160.180 215.770 63 24 3.230 3.230 6.460 53,00 17,00 (0
Hepatitis 453.0, 570, 571.0, CD
Organbeschaffung 5-504.2 Cl)
571.2, 571.5, 571.6, CD
GnlDI 111: -
termlnlle
-· ..... - Mn
Nlerantranlplanl 1b Tag der Operation, inlduslve
574.5, 576.1, 751.6
585
.
5-555.0, 5-555.1,
36.740 60.450 97.190 48 10 2.135 2.135 4.270 35,00 3,00
1-t
O"
~c...
ll)
13.01 5-555.2 ::r
Nilrenlnsufflzle Organbeschaffung
ca
ll)
:::,
(0
~
(0
(0
91
g
3) ICPM In der Fassung nach§ 301 Abs. 2 des FOnften Buches SazlaJgesetzbuc
4) Verwelldaur. Der e.w.tunglrllati zugrundeglllgte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt 6) Verweildauer lntensivpflege: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer der lntensivptlegeelnheit
5) ~ Erster ZUlllzlch atnc:hlnbare Tag bei Obfflchreitung der GesamMrweildauer 7) Grenzverweildauer lntensivpftege: Erster zusatzlich abrechenbare Tag auf der lntensivpftegeeinhelt
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2011
Anhang2
(zu Artikel 1 Nr. 4)
Sonderentgelt-Katalog
Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen ~
....
PI)
Sonder- Bewertungsrelationen
1
entgelt Sonderentgeltdefinition ICD-9 ICPM ) Sonderentgelt
Nummer Punlcte Punkte Gesamt-
Personal Sachmittel punkte
1 2 3 4 5 6 7
'1 Operationen
Gruppe 9: Operationen am Herzen
Primlre Herztransplantation ohne vorherigen offen-chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, inklusive
9.27 5-375.0 7.290 32.810 40.100
Organbeschaffung
Sekundant Herztransplantat IOWie Herztransplantation 11s Rezldivelngrlff nach einem offen-
5-375.0 kombiniert mit
9.28 chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, ohne Einsatz eines Langzeit-Assist-Systems, Inklusive 8.960 33.820 42.780
5-379.5
Organbeschaffung
OJ
Gruppe 12: Operationen an den Verdauungsorganen C
:::,
0.
5-504.0, 5-504.1. CD
12.23 Lebertransplantation, inklusive Organbeschaffung 8.460 42.750 11.210 cn
5-504.2 <O
CD
cn
~
O"
12.24 Leber-Retransplantatlon, Inklusive Organbeschaffung
5-504.0 kombiniert mit 5-983;
5-504.1 kombiniert mit 5-983; 12.950 61.010 73.NO r;
c...
5-504.2 kombiniert mit 5-983
D>
::T
~
D>
Gruppe 13: Operationen an den Harnorganen ~· ... :::,
<O
5-555.0, 5-555.1, ~
13.09 Nierentransplantltlon, Inklusive Organbeschaffung 2.990 14.240 17.ZSO (0
5-555.2 (0
.?1
~
•
1) ICPM in der Fassung nach § 301 Abs. 2 des FOnften Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2013
Verordnung
über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz
(UAG-Beleihungsverordnung - UAGBV)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 28 des Umweltauditgesetzes vom henen im Sinne des § 28 des Umweltauditgesetzes in
7. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1591) verordnet das Bun- Frage gestellt wird.
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (4) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, orga-
sicherheit: nisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ord-
§1 nungsgemäßen Erfüllung der ihr nach § 1 übertragenen
Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch,
Beleihung
daß
(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsge- 1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt an
richts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU - rechtserheblichen Entscheidungen im Rahmen der
Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft Aufgaben nach § 1 mitwirkt,
für Umweltgutachter mit beschränkter Haftung wird mit
den Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Verordnung 2. keine Personen angestellt sind, die als Umweltgutach-
(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die ter, als Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung, für
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachter-
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement organisation oder den Inhaber einer Fachkenntnis-
und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in bescheinigung tätig sind.
Verbindung mit dem Umweltauditgesetz und den auf (5) Die Beliehene hat dem Bundesministerium für
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwal- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
tungsvorschriften beliehen (Beliehene). Die Zulassungs-
1. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die sich auf die
stelle hat ihren Sitz in Bonn.
Wahrnehmung ihrer Aufgaben auswirken können, mit-
(2) Die Beleihung umfaßt auch die Zusammenarbeit mit zuteilen sowie
anderen Zulassungs- und Aufsichtsstellen sowie den für
2. den festgestellten Jahresabschluß (§ 264 des Handels-
die Führung von Standortregistern zuständigen Stellen.
gesetzbuchs) und den Lagebericht (§ 289 des Han-
delsgesetzbuchs) zur Kenntnis zu geben.
§2
Eignung zur Aufgabenwahrnehmung §3
(1) Der Gesellschaftszweck der Beliehenen darf vorbe- Beendigung der Beleihung
haltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der Aufgaben (1) Die Beleihung endet mit dem lrJkrafttreten einer die
nach § 1 und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen Beleihung aufhebenden Verordnung. Bis zur Beendigung
auf dem Gebiet des Umweltmanagements gerichtet sein. der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen
(2) Der Gesellschaftszweck darf auf andere Akkreditie- Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.
rungsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes aus- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
gedehnt werden, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit auf-
nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Erweiterung heben. Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung
des Gesellschaftszwecks bedarf der Zustimmung des jederzeit schriftlich verlangen; dem Begehren ist innerhalb
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak- einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufga-
torsicherheit; sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte benerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltaudit-
Erweiterung des Gesellschaftszwecks nicht der unabhän- gesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.
gigen Aufgabenerfüllung entgegensteht.
(3) Die Bestellung des Geschäftsführers der Beliehenen §4
erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Inkrafttreten
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es kann der
Bestellung widersprechen, wenn durch die Bestellung des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
vorgeschlagenen Geschäftsführers die Eignung der Belie- Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle
und des Widerspruchsausschusses bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
(UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBI. 1 Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
S. 1591) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 stens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
Naturschutz und Reaktorsicherheit: jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-
§1 gebühr.
Gebühren und Auslagen §3
Widerruf, Rücknahme,
(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Widerspruchsausschusses auf Grund des Umweltaudit-
gesetzes werden Gebühren nach Maßgabe des anliegen- Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
den Gebührenverzeichnisses erhoben. lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal- Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
tungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheini- kostengesetzes erhoben.
gungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umwelt-
§4
auditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeich-
nisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikations- Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
dienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
Für Zulassungsentscheidungen, die nach§ 38 Abs. 4
des Umweltauditgesetzes ohne mündliche Prüfung erge-
§2 hen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel;
Widerspruch sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt werden. ·
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die §5
angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-
Inkrafttreten
ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah- Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2015
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des
Umweltauditgesetzes
Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
a) je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltaudit-
gesetzes 1 400 DM
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung
aa) bei drei Prüfern für ein Fachgebiet 480DM
je weiteres Fachgebiet 240DM
bb) bei vier Prüfern für ein Fachgebiet 640DM
je weiteres Fachgebiet 320DM
cc) bei fünf Prüfern für ein Fachgebiet 800DM
je weiteres Fachgebiet 400DM
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter 7 000 DM
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung
aa) bei drei Prüfern 1 200 DM
bb) bei vier Prüfern 1 600 DM
cc) bei fünf Prüfern 2000OM
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches
Prüfungsverfahren) 7 000DM
4. § 18 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes
Eintragung von Umweltgutachtern aus anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union in das Zulassungsregister 2 000DM
5. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wieder-
holungsverfahren je Fachgebiet 400OM
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß
Nummer 1 Buchstabe b
6. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 2000OM
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß
Nummer 2 Buchstabe b
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Post-Kundenschutzverordnung
(PKV)
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Regulierung Weltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der
der Telekommunikation und des Postwesens· vom sonstigen für den Postverkehr bestehenden. Verträge
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2371) verordnet die ergangen sind, etwas Abweichendes bestimmen.
Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Post AG (3) Die Deutsche Post AG darf in ihren Verträgen von
durch den Bundesminister für Post und Telekommunika-
den §§ 2 bis 20 dieser Verordnung nicht abweichen.
tion: Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen §2
§ 2 Gegenstand Gegenstand
§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Monopoldienstleistungen
Dieser Abschnitt gilt für die Dienstleistungen des Brief-
§ 4 Inhalt der Verträge dienstes, die die Deutsche Post AG in Ausübung der ihr
§ 5 Entbündelung des Leistungsangebotes ausschließlich vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopol-
§ 6 Leistungsentgelte dienstleistungen), soweit diese nicht im Wettbewerb auf
§ 7 Entrichten der Leistungsentgelte
Grund einer Befreiung nach § 2 Abs. 5 oder 6 des Geset-
zes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-
§ 8 Erstattung von Leistungsentgelten chung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1449), zuletzt geändert
§ 9 Ausschluß von der Postbeförderung durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September
§10 Qualitätsmerkmale bei der Einlieferung und Geschäfts- 1994 (BGBI. 1S. 2325), angeboten werden dürfen.
abwicklu"ng
§ 11 Qualitätsmerkmale bei der Beförderung und der Auslieferung §3
§12 Auslieferung Grundsätze für das
§13 Zustellung Erbringen von Monopoldienstleistungen
§14 Ausschluß von der Zustellung Die Deuts.ehe Post AG muß Monopoldienstleistungen
§15 Abholung im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entspre-
§16 Nachsendung und Lagerung chend der allgemeinen Nachfrage am Markt und dem
§17 Rücksendung Stand der technischen Entwicklung unter Beachtung der
Regulierungsziele nach § 2 des Gesetzes bundesweit
§18 Nachforschung
anbieten und die in den §§ 10 und 11 festgelegten Min-
§19 Postzustellungsaufträge destqualitäten beachten.
Zweiter Abschnitt
§4
Sonstige Bestimmungen
Inhalt der Verträge
§ 20 Pflichtleistungen
(1) Die Deutsche Post AG muß Monopoldienstleistun-
Dritter Abschnitt gen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbe-
Schlußvorschrift dingungen erbringen. Diese werden unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 2 in ihrer jeweils geltenden Fassung
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind übersicht-
§1 lich zu gestalten. Vertragsbedingungen, die von den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen
Rechtsgrundlagen
der Schriftform. Entgeltrelevante Vereinbarungen, die vom
(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Post AG im Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht des Bundes-
Verhältnis zu ihren Kunden und sonstigen Beteiligten am ministeriums für Post und Telekommunikation nac;:h § 4
Postverkehr bestimmen sich neben den gesetzlichen des Gesetzes berührt werden, sind auch als Individual-
Regelungen und dieser Rechtsverordnung auch nach vereinbarung nur unter den Voraussetzungen des § 4 des
den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den Gesetzes zulässig.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren
Leistungsbeschreibungen und der Bestimmungen über Änderungen können in die Vertragsverhältnisse einbezo-
Leistungsentgelte der Deutschen Post AG. gen werden, indem sie im Wortlaut im Amtsblatt des Bun-
(2) Diese Verordnung gilt auch für den Postverkehr mit desministeriums für Post und Telekommunikation (Amts-
Gebieten außerhalb Deutschlands, soweit nicht Gesetze blatt) veröffentlicht und bei den Niederlassungen der
und Verordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2017
Einsichtnahme bereitgehalten werden. Änderungen der ~zu berücksichtigen wie Kostenersparnisse durch Vor-
Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht vor leistungen der Kunden.
Ablauf des zweiten der Veröffentlichung folgenden
Monats wirksam. Das Bundesministerium für Post und §7
Telekommunikation kann eine Abweichung von Satz 2 in Entrichten der Leistungsentgelte
Einzelfällen genehmigen.
Der Absender entrichtet das Leistungsentgelt für
(3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- Briefsendungen dadurch, daß er diese Sendungen bei der
gungen sind die Kunden zusätzlich in geeigneter und Einlieferung freimacht. Die Freimachung erfolgt durch
angemessener Weise zu informieren. Änderungen der AJl- Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-
gemeinen Geschäftsbedingungen von Dauerschuld- gabe der Allgemeinen G~schäftsbedingungen durch Ent-
verhältnissen zuungunsten der Kunden werden vor dieser richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die
Information nicht wirksam. Deutsche Post AG kann in den Allgemeinen Geschäfts-
(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bedingungen Ausnahmen für die Freimachung von Brief-
Dauerschuldverhältnissen von der Deutschen Post AG sendungen vorsehen.
zuungunsten des Kunden geändert, so kann der Betrof-
§8
fene das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf Erstattung von Leistungsentgelten
das Kündigungsrecht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht
(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte sind zu erstatten.
erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats
nach der Information davon Gebrauch macht. (2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verlorenge-
gangen, so werden dem Kunden die entrichteten Leistungs-
§5 entgelte erstattet.
Entbündelung des Leistungsangebotes §9
(1) Die Deutsche Post AG muß in ihren Allgemeinen Ausschluß von der Postbeförderung
Geschäftsbedingungen Monopoldienstleistungen getrennt (1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung
von Wettbewerbsdienstleistungen in dem Umfang geson- oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen
dert ausweisen und gesondert tarifieren, in dem sie sach- verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
lich gegeneinander abgegrenzt werden können. Sie muß
ferner entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt (2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen
in ihren AJlgemeinen Geschäftsbedingungen Teile von ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-
Monopoldienstleistungen in dem Umfang als eigenstän- fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht
dige Leistungen anbieten und gesondert tarifieren, in dem werden können.
sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können.
§10
(2) Die Deutsche Post AG kann Monopol- und Wettbe-
werbsdienstleistungen in einem Angebot und in einer Qualitätsmerkmale bei
Rechnung zusammenfassen. Sie muß die einzelnen Lei- der Einlieferung und Geschäftsabwicklung
stungen aber getrennt ausweisen, es sei denn, technische
(1) Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, für die Einliefe-
Gründe schließen dies zwingend aus.
rung von Briefsendungen entsprechend der allgemeinen
Nachfrage geeignete und ausreichende Möglichkeiten
§6 bereitzustellen. Satz 1 gilt als beachtet, wenn Briefkästen
Leistungsentgelte oder andere zur Einlieferung geeignete Vorrichtungen so
ausreichend vorhanden sind, daß die Kunden in zusam-
(1) Die Leistungsentgelte für Monopoldienstleistungen menhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht
können als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt wer- mehr als 1000 Meter zu einer solchen Vorrichtung zurück-
den. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Dienst-· legen müssen.
leistungsbestandteilen und dem dafür zu zahlenden Ent-
gelt muß ausgewogen sein. (2) Darüber hinaus muß die Deutsche Post AG entspre-
chend der allgemeinen Nachfrage unter Nutzung wirt-
(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte müssen schaftlicher Vertriebswege geeignete und ausreichende
alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Kun- Möglichkeiten bereitstellen, um Geschäfte über Monopol-
den erkennen zu lassen, welche Dienstleistungsbestand- dienstleistungen abzuwickeln. Satz 1 gilt als beachtet,
teile für das zu zahlende Entgelt erbracht werden. wenn die Kunden von ihrem Wohnsitz in der Regel nicht
(3) Die Deutsche Post AG darf für Monopoldienstlei- mehr als 2000 Meter zu einer derartigen Möglichkeit zu-
stungen nur die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes genehmig- rücklegen müssen.
ten Leistungsentgelte erheben. Dies gilt auch, wenn (3) Briefkästen oder andere zur Einlieferung geeignete
während der Laufzeit eines Vertrages ein neues Entgelt Vorrichtungen sind in zusammenhängend bebauten
genehmigt wird. Wohngebieten jeden Werktag sowie bedarfsgerecht an
(4) Entgelte für Monopoldienstleistungen müssen auf Sonn- und Feiertagen so zu leeren, daß die in § 11 Abs. 1
objektiven Ma~stäben beruhen, nachvollziehbar sein und bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden kön-
diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen nen. Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen
ermöglichen. Sie sind insbesondere nach Höhe und Struk- des Wirtschaftslebens zu orientieren. Einrichtungen zur
tur kostenorientiert zu gestalten. Ihre Struktur soll die Abwicklung von Geschäften über Monopoldienstleistun-
Nachfrage berücksichtigen. Dabei sind mengenabhän- gen sind werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit zu
gige Kostenersparnisse der Deutschen Post AG ebenso halten.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Die Leerungs- und Öffnungszeiten nach Absatz 3• auch das für den Empfänger bestimmte Schließfach einer
sind unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 in geeigneter Weise Schließfachanlage. Ist die Zustellung nach Satz 1 wegen
bekanntzugeben. der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung nicht mög-
lich und wird ein nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigter nicht
§ 11 angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen den in
Qualitätsmerkmale bei Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu übergeben.
der Beförderung und der Auslieferung Sofern keine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Perso-
nen angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendun-
(1) Die Deutsche Post AG hat eine unverzügliche gen Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatz-
Beförderung und Auslieferung der ihr anvertrauten Brief- empfängern übergeben werden.
sendungen zu gewährleisten. Satz 1 gilt als beachtet,
wenn die gewöhnlichen, volltarifierten Briefsendungen im (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-
Jahresdurchschnitt mindestens empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach
§ 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-
1. zu 80 vom Hundert an dem auf einen werktäglichen empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind
Einlieferungstag folgenden Werktag und
1. Angehörige der nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten,
2. zu 95 vom Hundert an dem zweiten auf einen werktäg-
lichen Einlieferungstag folgenden Werktag 2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers
anwesende Arbeitnehmer,
ausgeliefert werden.
3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift ange-
(2) Die Auslieferung der Briefsendungen muß minde-
gebenen Wohnung,
stens einmal an jedem Werktag erfolgen. Dabei sind die
Zustellzeiten an der allgemeinen Nachfrage zu orientieren. 4. der Inhaber einer Schließfachanlage und die in seinem
Betrieb beschäftigten Personen.
§12 (3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der
Deutschen Post AG in den Allgemeinen Geschäftsbedin-
Auslieferung
gungen festzusetzenden Höhe können Ersatzempfängern
(1) Die Deutsche Post AG hat Briefsendungen dem in übergeben werden, sofern keiner der nach § 12 Abs. 1
der Anschrift bezeichneten Empfänger, dem Ehegatten und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatzempfänger
oder den sonst Berechtigten nach den Zustellangaben natürlicher Personen sind in diesem Fall nur die Eltern und
zuzustellen oder auf Antrag zur Abholung bereitzuhalten. die Kinder des Empfängers.
Die Auslieferung von Briefsendungen, die an Empfänger (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind
mit Anschrift eines Schließfaches einer Schließfachanlage dem Empfänger oder einem nachweislich besonders
gerichtet sind, ist auf solche Empfänger beschränkt, für Bevollmächtigten zu übergeben.
die der Betreiber der Anlage schriftlich versichert hat, über
eine ihm zuverlässig nachgewiesene Anschrift des Emp-
fängers zu verfügen. Der Betreiber muß diese für die Fälle §14
des § 19 der Deutschen Post AG mitteilen. Ausschluß von der Zustellung
(2) Der Empfänger kann durch schriftliche Erklärung (1) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Empfänger von
gegenüber der Deutschen Post AG Dritte zum Empfang der Zustellung auszuschließen, wenn
der für ihn bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen
(Postvollmacht). Die Deutsche Post AG kann in ihren 1. die Wohnung des Empfängers nur unter unver-
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlich des hältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder
§ 13 Abs. 1 die Auslieferung von Briefsendungen an 2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den
Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und . Empfang von Briefsendungen fehlt.
Gemeinschaften von der Erteilung einer Postvollmacht
abhängig machen. Die Betroffenen sind von dem beabsichtigten Ausschluß
schriftlich zu unterrichten.
(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-
schaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet (2) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Briefsendungen
sind, können Beauftragten ausgeliefert werden, wenn mit Wertangabe nicht zuzustellen, wenn für deren Zustel-
diese nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedin- lung unverhältnismäßig aufwendige Sicherungsmaßnah-
gungen der Deutschen Post AG benannt worden sind men erforderlich sind. Der Empfänger ist zu unterrichten.
(Postempfangsbeauftragte). Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Briefsendungen abzu-
holen.
(4) Die Deutsche Post AG kann von dem Empfänger
oder der für den Empfänger die Briefsendungen entge- §15
gennehmenden Person verlangen, sich auszuweisen, so-
fern dies zur ordnungsgemäßen Auslieferung erforderlich Abholung
erscheint. (1) Die Deutsche Post AG kann mit dem Empfänger die
Art und Weise der Abholung vereinbaren. Die Abholung
§13
darf nur mit Empfängern vereinbart werden, die für die
Zustellung Fälle des § 19 eine zustellfähige Anschrift nachweisen.
(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle- (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-
gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend ten, sind für eine angemessene Frist zur Abholung bereit-
aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief- zuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu
sendungen zugestellt. Zu diesen Vorrichtungen gehört hinterlassen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2019
(3) Briefsendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" Zweiter Abschnitt
sind für eine angemessene Frist zur Abholung bereitzu-
halten.
Sonstige Bestimmungen
§16 §20
Nachsendung und L,gerung Pflichtleistungen
(1) Die Deutsche Post AG muß auf schriftlichen Antrag (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch die
des Empfängers die für diesen bestimmten Briefsendun- POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar
gen für einen angemessenen Zeitraum nachsenden. 1994 (BGBI. 1 S. 86) oder durch eine diese ersetzende
(2) Die Deutsche Post AG muß auf Antrag des Empfän- Rechtsverordnung als Pflichtleistungen bestimmt worden
gers die für diesen bestimmten gewöhnlichen Briefsen- sind, gilt der Erste Abschnitt entsprechend, soweit in den
dungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, für eine Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
angemessene Frist lagern. (2) Auf Pflichtleistungen findet
f. § 5 Abs. 1 Satz 2,
§17 2. § 10Abs.1 Satz 2,
Rücksendung 3. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
Nicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen- keine Anwendung.
der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß eine
Empfänger hat mit der Deutschen Post AG etwas anderes unverzügliche Beförderung von Kleingütern grundsätzlich
schriftlich vereinbart. als geleistet gilt, wenn im Jahresdurchschnitt mindestens
80 vom Hundert der Kleingüter an dem zweiten auf einen
§18 werktäglichen Einlieferungstag folgenden Werktag aus-
Nachforschung geliefert werden.
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Ver- (4) Für die Zustellung von Kleingütern im Sinne der
bleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Die Deut- POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung nach Absatz 1
sche Post AG hat unverzüglich Nachforschungsanträge ist sicherzustellen, daß im Einzelfall nach einem erfolg-
zu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der losen Zustellversuch auf Antrag des Empfängers eine
Nachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, daß ein zweite Zustellung erfolgt.
Verschulden der Deutschen Post AG bei der Beförderung
der Sendungen ausgeschlossen werden kann, kann in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Dritter Abschnitt
Nachforschung erhoben werden.
Schlußvorschrift
§19
Postzustellungsaufträge §21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Deutsche Post AG führt nach § 16 des Gesetzes
über das Postwesen gegen ein Leistungsentgelt Aufträge Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
zur förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Gleichzeitig tritt die Postdienstverordnung in der Fassung
Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder des Verwal- der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1
tungszustellungsgesetzes (Postzustellungsaufträge) aus. S. 335) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
(TKV1995)
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des§ 9 des Gesetzes über die Regulierung der § 17 Einwendungen
Telekommunikation und des Postwesens vom 14. Sep- § 18 Freiwerden von der Entgeltpflicht
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371) verordnet die Bun-
§ 19 Sperre
desregierung nach Anhörung der Deutschen Telekom AG
durch den Bundesminister für Post und Telekommuni- §20 Haftung
kation: § 21 Verjährung
Inhaltsübersicht Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 1 Rechtsgrundlagen
Erster Unterabschnitt
§ 2 Begriffsbestimmungen
Leistungen im Rahmen des Netzmonopols
ErsterTeil §22 Bereitstellung von Übertragungswegen
Monopoldienstleistungen §23 Angebot an Übertragungswegen
Erster Abschnitt §24 Qualität, Bereitstellungsfrist
Allgemeine Vorschriften §25 Nutzung und Zusammenschaltung
§ 3 Gegenstand
Zweiter Unterabschnitt
§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen, Herstellung der
Chancengleichheit Leistungen im Rahmen
des Telefondienstmonopols
§ 5 Sondervorschriften zur Herstellung der Chancengleichheit
im Rahmen des Telefondienstmonopols §26 Bereitstellung von Anschlüssen
§ 6 Inhalt der Verträge §27 Qualität
§ 7 Entbündelung des Leistungsangebotes §28 Nutzung und Zusammenschaltung
§ 8 Grundstückseigentümererklärung §29 Überlassung von Bestandsdaten
§ 9 Sicherheitsleistung, Vorauszahlungen
,. Dritter Abschnitt
§10 Art und Umfang der Leistungspflicht
Bereitstellung
§ 11 Einstellung von Monopoldienstleistungen von Monopoldienstlei-
§12 Entstörungsdienst stungen für den Mobilfunk
§13 Leistungsentgelte §30 Grundsatz
§14 Informationspflichten §31 Bereitstellungsfristen
§15 Rechnungserteilung §32 Gestaltung der Leistungsentgelte für Übertragungswege
§16 Fälligkeit §33 Nutzung der Übertragungswege
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
verhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch nach dem Wort "Berücksichtigung• die Wörter "des
aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungs- § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder"
empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt eingefügt und die Angabe "§ 8" durch die Angabe "§ 4"
mit Hinterbliebenenversorgung bemißt sich die einmalige ersetzt.
Zahlung nach dem Ruhegehalt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor- 2. § 40 wird wie folgt geändert:
schriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwen-
a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
dung.
jeweils nach dem Wort „Kindergeld" die Wörter
(4) Im Sinne der Absätze 1 bis 3 stehen der einmaligen "nach dem Einkommensteuergesetz oder" und
Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen nach dem Wort „Berücksichtigung" die Wörter
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des „des § 64 oder§ 65 des Einkommensteuergesetzes
Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5 des Beamten- oder" eingefügt sowie jeweils die Angabe ,,§ 8"
versorgungsgesetzes oder entsprechende Vorschriften) durch die Angabe"§ 4" ersetzt.
der einmaligen Zahlung nach diesen Vorschriften gleich,
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht überein-
stimmen. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindergeld"
die Wörter „nach dem Einkommensteuergesetz
Artikel 3 oder" und nach dem Wort „Berücksichtigung"
die Wörter „des § 65 des Einkommensteuer-
Anpassung gesetzes oder" eingefügt sowie die Angabe
von Erschwerniszulagen ,,§ 8" durch die Angabe,,§ 4" ersetzt.
und der Mehrarbeitsvergütung
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anwendung"
(1) Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung die Wörter "des Einkommensteuergesetzes
der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 519), oder" eingefügt.
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli
1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: 3. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird der Betrag n4,49 Deutsche
Mark" durch den Betrag n4,64 Deutsche Mark" ersetzt. ,,(1) Beamte, Richter und Soldaten, d~nen Kinder-
geld nach den Vorschriften des Einkommensteuer-
gesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des
2. In § 19a wird der Betrag n2, 14 Deutsche Mark" durch
§ 63 Abs. 1 Satz 3 oder§ 65 des Einkommensteuer-
den Betrag n2,20 Deutsche Mark" ersetzt.
gesetzes zustehen würde) erhalten Auslandskinder-
(2) Die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 zuschlag nach der Anlage VI i für Kinder, die sich
und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr- nicht nur vorübergehend
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt- 1. im Ausland aufhalten,
machung vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 528), zuletzt ge-
2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
eines Elternteils besteht, der für das Kind bis
(BGBI. 1S. 962), werden um 3,2 vom Hundert erhöht und
zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt
auf volle Pfennige aufgerundet.
ist oder war.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann die sich § 40 Abs. 6 Satz 3 findet entsprechende Anwen-
nach Absatz 2 ergebenden neuen Sätze im Bundes- dung. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraft-
gesetzblatt bekanntmachen. ausgleich nicht vorgenommen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1
Teil 2 Nr. 1 wird auch gewährt für Kinder in der Über-
gangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,
Sonstige Änderungen wenn und soweit sich der Beginn des nächsten
besoldungs- und versor- Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwen-
gungsrechtlicher Vorschriften dung des Beamten, Richters oder Soldaten ver-
zögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr."
Artikel4
4. § 62 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt
gefaßt:
Das Bundesbesoldungsg~setz in der in Artikel 1 be- ,,a) denen Kindergeld nach dem Einkommen-
zeichneten Fassung wird wie folgt geändert: steuergesetz oder dem Bundeskindergeld-
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des
1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kindergeld" die oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeld-
Wörter "nach dem Einkommensteuergesetz oder" und gesetzes zustehen würde,".
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1945
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen
werden im Monat Dezember bei der Gewährung der
"(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absat-
Zuwendung nicht verdoppelt, sondern dem für diesen
zes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraus-
Monat zustehenden Höchstgrenzenbetrag wird ein
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so
unter Anwendung des Bemessungsfaktors berechne-
erhält er für jedes Kind, für das ihm Kindergeld nach
ter Höchstgrenzenbetrag hinzuaddiert. Die im Monat
dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes-
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgeben-
kindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksich-
den persönlichen Verhältnisse sind zu berücksich-
tigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuer-
tigen."
gesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskinder-
geldgesetzes zustehen würde, einen Anwärterver-
heiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insge- Artikel 6
samt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. 11
Artikel 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 1994 vom 23. August 1994 (BGBI. 1
5. In § 72 wird Satz 6 aufgehoben. S. 2229, 2440) wird aufgehoben.
6. In § 73 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 1995" Artikel 7
durch das Datum "31. Dezember 1996" ersetzt.
Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 5
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Änderung Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1
des Gesetzes über die Gewährung S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
einer jährlichen Sonderzuwendung vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son- 1. In § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dritter Halbsatz wird im
derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Klammerzusatz die Angabe ,.(§ 2 des Bundeskinder-
Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt geldgesetzes)" durch die Angabe "(§§ 1 und 2 des
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 Bundeskindergeldgesetzes)" ersetzt.
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 50 wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "des § 3 oder
für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kinder- des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes" durch die
geld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 Worte „der §§ 64, 65 des Einkommensteuergeset-
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 zes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgeset-
oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen zes11 ersetzt.
würde, ein Sonderbetrag von fünfzig Deutsche Mark
gewährt. § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entspre- „Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
chend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechen- § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
den Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht spricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-
gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-
anderen Person Ausschlußgründe nach § 65 des Ein- steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach
kommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vor- § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorlie-
handen ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommen- gen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62
steuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundes- Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt
kindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld -
bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu be- nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes
rücksichtigen ist. 11
hat."
2. Dem § 13 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- 3. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
fügt: ,.(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-
,.(3) In den Jahren 1995 und 1996 gilt bei Anwendung zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die
der §§ 6, 7, 9 und 12 ein besdnderer Bemessungs- in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3
faktor. Er wird vom Bundesministerium des Innern als und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuer-
Vomhundertsatz festgesetzt und nach dem Verhältnis gesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind.
errechnet, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen
angepaßt werden, im Dezember 1993 und jeweils im Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Dezember 1995 und 1996 besteht. Der Bemessungs- des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld
faktor ist auch maßgebend für Bezüge, die nicht regel- ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem
mäßig angepaßt werden. Die bei der Anwendung von Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisen- in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3
geldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuer-
Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen- gesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind.
geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen
angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über Behinderung im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge- Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld un-
währt, wenn geachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenund- Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen
zwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisen-
zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommen- geldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses
steuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten Gesetzes in Verbindung mit§ 24 Abs. 1 des Beamten-
ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder versorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf
Berufsausbildung befunden hat, und das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach§ 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden hinaus nur gewährt, wenn
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. .. 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenund-
zwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis
zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommen-
4. In§ 107aAbs.1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
steuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten
1995" durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder
Berufsausbildung befunden hat, und
5. In § 107c wird das Datum „31. Dezember 1995" durch
das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt. - 2. die Waise ledig oder verwitwet Ist oder ihr Ehegatte
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
Artikels unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält."
Änderung 4. § 81 e Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
des Soldatenversorgungsgesetzes
.,(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50), dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berück-
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom sichtigung des § 64 oder 65 des Einkommensteuer-
15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt gesetzes zustehen würde."
geändert:
5. In § 92a Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1995"
1. In § 27 Abs. 3 Nr. 1 sowie in § 81 Abs. 4 Satz 2 Buch- durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
stabe a wird jeweils die Angabe .,(§ 2 des Bundeskin-
dergeldgesetzes)" durch die Angabe .,(§§ 1 und 2 des
6. In § 92c wird das Datum „31. Dezember 1995" durch
Bundeskindergeldgeset~es)" ersetzt.
das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt.
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte.,§§ 3 oder 8 Artikel 9
des Bundeskindergeldgesetzes" durch die Worte Änderung
.,§§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der der Sonderzuschlagsverordnung
§§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt.
In § 7 der Sonderzuschlagsverordnung vom 13. Novem-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2451), die zuletzt durch Artikel 6
„Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag Abs. 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1
gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach S. 2378) geändert worden ist, werden in der Überschrift
§ 66 Abs. 1 des Ein~ommensteuergesetzes ent- das Semikolon und das Wort "Geltungsdauer" gestrichen
spricht, wenn in der Person der Waise die Voraus- sowie die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach
§ 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vor- Artikel 10
liegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62
Änderung der
des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld In § 3 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-
nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
hat." 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1 S. 2229, 2440)
3. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: geändert worden. Ist, wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
.,(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht- ,,Abweichend von § 2 Abs. 1 sind bei der Bemessung des
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Grundbetrages im Kalenderjahr 1995 82 vom Hundert der
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1947
für das bisherige Bundesgebiet im Dezember geltenden diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der Fassung,
Dienstbezüge zugrunde zu legen." die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Geset-
zes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 11
Änderung der Beamten-
versorgungs-Übergangsverordnung
In § 4 Abs. 3 der Beamtenversorgungs-Übergangs- Artikel 14
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Rückkehr
19. März 1993 (BGBI. 1 S. 369), die durch Artikel 7 des
zum einheitlichen Verordnungsrang
Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2442)
geändert worden ist, wird das Datum "31. Dezember
1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" ersetzt. Die auf Artikel 3, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 und
Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Artikel 12 Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Änderung der Soldaten-
versorgungs-Übergangsverordnung
In § 4 Abs. 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsver- Artikel 15
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1993 (BGBI. 1S. 378) wird das Datum „31. De- Inkrafttreten
zember 1994" durch das Datum "31. Dezember 1996"
ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1995
in Kraft.
Teil3 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
Übergangs-
1. mit Wirkung vom 1. April 1995 Artikel 1, soweit die
und Schlußvorschriften Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes durch die
Anlage 4 di.eses Gesetzes ersetzt wird,
Artikel 13 2. mit Wirkung vom 1. Januar 1995 Artikel 5 Nr. 2 und
Neufassungen die Artikel 6, 10, 11 und 12,
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut 3. am 1. Januar 1996 Artikel 4 Nr. 1 bis 4, Artikel 5 Nr. 1,
des Bundesbesoldungsgesetzes und den Wortlaut der in Artikel 7 Nr. 1 bis 3 und Artikel 8 Nr. 1 bis 4.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssitze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
A 1 1 512,39 1 564,72 1 617,05 1 669,38 1 721,71 1 n4,04 1 826,37
A 2 1 642,91 1 694,85 1 746,79 1 798,73 1 850,67 1 902,61 1 954,55
A 3 1 747,57 1 802,83 1 858,09 1 913,35 1 968,61 2 023,87 2 079,13
A 4 II 1 806,98 1 872,03 1 937,08 2 002,13 2 067,18 2 132,23 2 197,28
A 5 1 828,58 1 897,35 1 966,12 2 034,89 2 103,66 2172,43 2 241,20
A 6 1 892,34 1 966,03 2 039,72 2113,41 2 187,10 2 260,79 2 334,48
A 7 2 013,53 2 088,04 2162,55 2237,06 2 311,57 2 386,08 2 460,59
A 8 2104,78 2 193,90 2 283,02 2 372,14 2 461,26 2 550,38 2 639,50
A 9 2 261,12 2 345,24 2 432,91 2 521,26 2 611,27 2 709,35 2 807,43
A10 2 475,98 2 597,84 2 719,70 2841,56 2 963,42 3085,28 3 207,14
lc
A 11 2 884,47 3 009,34 3134,21 3259,08 3 383,95 3 508,82 3 633,69
A12 3141,96 3 290,83 3 439,70 3 588,57 3 737,44 3 886,31 4 035,18
A13 3559,58 3 720,34 3881,10 4 041,86 4 202,62 4 363,38 4 524,14
A14 lb 3663,92 3 872,39 4080,86 4 289,33 4 497,80 4 706,27 4 914,74
A15 4 131,07 4 360,27 4 589,47 4 818,67 5 047,87 52n,01 5 506,27
A16 4 591,56 4 856,64 5 121,72 5 386,80 5 651,88 5 916,96 6182,04
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
8 1 lb 7 339,87
8 2 8 705,14
8 3 9107,57
8 4 9 712,92
8 5 10 407,39
8 6 la 11 063,24
8 7 11 701,19
8 8 12 366,14
8 9 13 191,76
8 10 15 755,55
8 11 17 201,45
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 4 5 6 7
1 1 3 1 1 1 1
C 1 3 559,58 3 720,34 3 881,10 4 041,86 4 202,62 4 363,38 4 524,14
C 2 3 569,60 3 825,80 4 082,00 4 338,20 4 594,40 4 850,60 5 106,80
lb
C 3 4 033,87 4 323,96 4 614,05 4 904,14 5194,23 5 484,32 5 774,41
C 4 la 5 224,06 5 515,67 5 807,28 6 098,89 6 390,50 6 682,11 6 973,72
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1949
Gültig ab 1. Mai 1995
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
1 878,70
2 006,49
2 134,39
2 262,33
2 309,97 2 378,74
2 408,17 2 481,86 2 555,55
2 535,10 2 609,61 2 684,12 2 758,63 2 833,14
2 728,62 2 817,74 2 906,86 2 995,98 3 085,10 3 174,22
2 905,51 3 003,59 3101,67 3199,75 3 297,83 3 395,91
3 329,00 3 450,86 3 572,72 3 694,58 3 816,44 3 938,30
3 758,56 3 883,43 4 008,30 4133,17 4 258,04 4 382,91 4 507,78
4184,05 4 332,92 4 481,79 4 630,66 4 779,53 4 928,40 5077,27
4 684,90 4 845,66 5 006,42 5167, 18 5 327,94 5 488,70 5 649,46
5123,21 5 331,68 5 540,15 5 748,62 5 957,09 6 165,56 6 374,03
5 735,47 5 964,67 6193,87 6 423,07 6 652,27 6 881,47 7 110,67 7 339,87
6447,12 6 712,20 6 977,28 7 242,36 7 507,44 7 772,52 8 037,60 8 302,68
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15
4 684,90 4 845,66 5 006,42 5167,18 5 327,94 5 488,70 5 649,46
5 363,00 5 619,20 5 875,40 6131,60 6 387,80 6 644,00 6 900,20 7 156,40
6 064,50 6 354,59 6 644,68 6934,77 7 224,86 7 514,95 7 805,04 8 095,13
7 265,33 7 556,94 7 848,55 8140,16 8 431,77 8 723,38 9 014,99 9 306,60
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
zuscNag
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 lb
4 611,47 4 938,94 5 266,41 5 593,88 5 921,35 6 248,82 6 576,29 6903,76 7 231,23 7558,70
R 2 5 395,35 5 722,82 6 050,29 63n,76 6 705,23 7 032,70 7 360,17 7687,64 8 015,11 8 342,58
R 3 9 107,57
R 4 9 712,92
R 5 10407,39
R 6 la 11 063,24
R 7 11 701,19
R 8 12 366,14
R 9 13191,76
R 10 16486,42
Anlage 2 Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
Tarifklasse
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 1 122, 16 1 301,18 1 454,35
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16
C 1 bis C 3 - 946,64 1 125,66 1 278,83
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 841,29 1 020,31 1173,48
II A 1 bis A 8 792,51 962,97 1116,14
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 153, 17 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 5 um je 1O DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch
im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-
schiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 673,04 DM,
Tarifklasse II 634,01 DM.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1951
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3a
(Anlage Via des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 525 1 799 2078 2354 2633 2 910 3186 3465 3739 4018 4294 4 571
A 9 .......... 1 792 2089 2386 2683 2983 3280 3579 3876 4173 4470 4 767 5064
A 10 .......... 2024 2335 2643 2954 3262 3573 3881 4190 4498 4806 5117 5425
A11 .......... 2203 2526 2848 3171 3494 3816 4139 4461 4784 5106 5429 5 751
A 12 .......... 2452 2794 3136 3478 3820 4162 4504 4846 5188 5530 5873 6215
A 13 .......... 2696 3052 3407 3763 4118 4473 4829 5184 5540 5895 6251 6606
A14 .......... 2 946 3314 3681 4049 4417 4785 5152 5520 5888 6256 6623 6 991
A 15 .......... 3290 3688 4085 4483 4880 5278 5675 6073 6470 6868 7265 7663
A 16bis82 .... 3477 3894 4312 4 729 5146 5564 5 981 6399 6816 7234 7651 8068
B 3und 84 .... 3477 3909 4346 4 783 5220 5658 6095 6532 6969 7407 7844 8281
B 5bis87 .... 3830 4314 4 798 5283 5767 6252 6736 7220 7705 8189 8673 9158
B 8 und höher .. 4102 4649 5196 5743 6290 6837 7384 7 931 8478 9025 9572 10 119
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3b
(Anlage Vlb des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 ...• 1296 1 529 1766 2001 2238 2474 2708 2945 3178 3415 3650 3885
A 9 ...••..... 1 523 1776 2028 2281 2536 2788 3042 3295 3547 3800 4052 4304
A 10 .........• 1 720 1985 2247 2 511 2773 3037 3299 3562 3823 4085 4349 4 611
A 11 .........• 1873 2147 2421 2695 2970 3244 3518 3792 4066 4340 4 615 4888
A 12 .......... 2084 2375 2666 2956 3247 3538 3828 4119 4410 4 701 4992 5283
A 13 .......... 2292 2594 2896 3199 3500 3802 4105 4406 4 709 5 011 5 313 5 615
A 14 .........• 2504 2817 3129 3442 3754 4067 4379 4692 5005 5 318 5630 5 942
A 15 .........• 2797 3135 3472 3811 4148 4486 4824 5162 5500 5838 6175 6514
A 16bis82 •..• 2955 3310 3665 4020 4374 4729 5084 5439 5794 6149 6503 6858
B 3und84 .•.. 2955 3323 3694 4066 4437 4809 5181 5552 5924 6296 6667 7039
B 5bis87 •.•. 3256 3667 4078 4491 4902 5314 5726 6137 6549 6961 7372 7784
B 8 und höher .. 3487 3952 4417 4882 5347 5 811 6276 6741 7206 7671 8136 8 601
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 3c Gültig ab 1. Mal 1995
(Anlage Vlc des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 ...• 1068 1 259 1455 1648 1 843 2037 2230 2426 2617 2813 3006 3200
A 9 .......... 1 254 1462 1670 1878 2088 2296 2505 2713 2 921 3129 3337 3545
A 10 .......... 1 417 1635 1850 2068 2283 2501 2717 2933 3149 3364 3582 3798
A 11 .......... 1542 1768 1994 2220 2446 2671 2897 3123 3349 3574 3800 4026
A 12 .......... 1716 1956 2195 2435 2674 2913 3153 3392 3632 3871 4111 4351
A 13 .......... 1 887 2136 2385 2634 2883 3131 3380 3629 3878 4127 4376 4624
A 14 .......... 2062 2320 2sn 2834 3092 3350 3606 3864 4122 4379 4636 4894
A 15 .......... 2303 2582 2860 3138 3416 3695 3973 4251 4529 4808 5086 5364
A 16bis82 .... 2434 2726 3018 3310 3602 3895 4187 4479 4n1 5064 5356 5648
B 3undB4 .... 2434 2736 3042 3348 3654 3961 4267 4572 4878 5185 5491 5797
B 5bisB7 .... 2 681 3020 3359 3698 4037 4376 4 715 5054 5394 5732 6071 6411
B 8 und höher .. 2871 3254 3637 4020 4403 4786 5169 5552 5935 6318 6700 7083
Anlage 3d Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage VI d des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 747 882 1 018 1153 1290 1426 1 561 1 698 1832 1969 2104 2240
A 9 .......... 878 1024 1169 1 315 1462 1607 1754 1899 2045 2190 2336 2481
A 10 .........• 992 1144 1295 1447 1598 1 751 1 902 2053 2204 2355 2507 2658
A 11 .......... 1079 1238 1 396 1554 1712 1 870 2028 2186 2344 2502 2660 2 818
A 12 .......... 1201 1369 1 537 1704 1872 2039 2207 2375 2542 2710 2878 3045
A 13 .........• 1 321 1495 1669 1844 2018 2192 2366 2540 2715 2889 3063 3237
A 14 .........• 1444 1624 1804 1984 2164 2345 2524 2705 2885 3065 3245 3426
A 15 .........• 1612 1807 2002 2197 2391 2586 2781 2976 3170 3365 3560 3755
A 16bis B2 .... 1704 1908 2113 2317 2522 2726 2931 3136 3340 3545 3749 3953
B 3undB4 ...• 1704 1 915 2130 2344 2558 2n2 2987 3201 3415 3629 3844 4058
B 5bisB7 .... 18n 2114 2351 2589 2826 3063 3301 3538 ans 4013 4250 4487
B Bund höher .• 2010 2278 2546 2814 3082 3350 3618 3886 4154 4422 4690 4958
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1953
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3e
(Anlage Vle des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 907 1 070 1 236 1 401 1567 1 731 1896 2062 2225 2391 2555 2720
A 9 .......... 1 066 1243 1 420 1 596 1 n5 1 952 2130 2306 2483 2660 2836 3013
A 10 .......... 1204 1 389 1 573 1 758 1 941 2126 2 309 2493 2676 2860 3045 3228
A 11 .......... 1 311 1 503 1 695 1 887 2079 2 271 2463 2654 2846 3038 3230 3422
A 12 .......... 1 459 1662 1 866 2069 2273 2476 2680 2883 3087 3290 3494 3698
A 13 .......... 1 604 1 816 2027 2239 2450 2 661 2873 3084 3296 3508 3 719 3931
A 14 .......... 1 753 1 972 2190 2409 2628 2847 3065 3284 3503 3722 3 941 4160
A 15 .......... 1 958 2194 2 431 2667 2904 3140 33n 3613 3850 4086 4323 4559
A 16bisB2 .... 2 069 2317 2 566 2 814 3062 3 311 3559 3807 4056 4 304 4552 4800
B 3undB4 .... 2069 2 326 2 586 2846 3106 3367 3627 3887 4147 4407 4667 4927
B 5bisB7 .... 2279 2567 2855 3143 3431 3720 4008 4296 4584 4872 5160 5449
B 8 und höher .. 2 441 2766 3092 3417 3743 4068 4393 4 719 5044 5370 5695 6 021
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 3f
(Anlage Vif des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 688 1 975 2260 2547 2829 3116 3401 3688 3973 4257 4542 4829
A 9 .......... 1 978 2283 2591 2896 3202 3507 3812 4120 4425 4730 5038 5343
A 10 .......... 2237 2556 2873 3189 3506 3825 4141 4458 4777 5093 5410 5729
A 11 ...•...... 2435 2768 3101 3434 3767 4100 4432 4765 5098 5431 5764 6096
A 12 .......... 2708 3059 3410 3762 4113 4464 4816 5167 5 518 5869 6221 6572
A 13 .......... 2978 3345 3711 4078 4445 4811 5178 5545 5912 6278 6645 7012
A 14 .......... 3252 3631 4010 4389 4768 5147 5526 5905 6284 6663 7042 7422
A 15 .......... 3635 4047 4459 4871 5283 5695 6107 6519 6931 7342 7754 8166
A 16bisB2 .... 3855 4287 4 719 5151 5582 6014 6446 6878 7309 7741 8173 8605
B 3und B4 .... 3856 4310 4764 5217 5671 6125 6578 7032 7485 7939 8393 8846
B 5bis B7 .... 4299 4797 5296 5795 6294 6792 7291 7790 8288 8787 9286 9785
B 8 und höher .. 4637 5200 5763 6327 6890 7453 8017 8580 9143 9707
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 3g Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage Vlg des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1450 1689 1 933 2174 2416 2660 2899 3143 3387 3626 3870 4109
A 9 .......... 1 693 1 952 2 216 2475 2734 2 993 3252 3 511 3770 4 031 4290 4549
A 10 .......... 1 916 2189 2459 2732 3002 3272 3543 3 813 4086 4356 4626 4899
A 11 .......... 2089 2 373 2656 2940 3223 3507 3790 4074 4357 4 641 4924 5208
A 12 .......... 2 325 2622 2920 3218 3516 3814 4112 4410 4708 5006 5303 5 601
A 13 .......... 2 559 2870 3181 3492 3804 4115 4426 4 737 5049 5360 5 671 5982
A 14 .......... 2 791 3112 3434 3 755 4077 4398 4 720 5 041 5363 5685 6006 6 328
A 15 .......... 3122 3471 3820 4169 4519 4868 5217 5566 5 916 6265 6614 6963
A 16bis 82 .... 3 312 3678 4044 4 410 4776 5142 5508 5875 6241 6607 6973 7339
B 3und 84 .... 3 319 3704 4089 4474 4859 5244 5629 6 014 6399 6784 7169 7554
B 5bis 87 .... 3702 4126 4550 4974 5398 5 821 6245 6669 7093 7 517 7941 8 365
8 8 und höher .. 3998 4476 4955 5433 5 912 6390 6868 7347 7825 8304
Anlage 3h Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage Vlh des 88esG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 214 1 415 1 611 1 812 2010 2208 2407 2 605 2806 3004 3203 3401
A 9 .......... 1420 1 635 1 850 2062 2279 2494 2709 2926 3141 3356 3573 3788
A 10 .......... 1606 1 827 2048 2269 2490 2 711 2 934 3155 3376 3597 3818 4039
A 11 .......... 1749 1 984 2 218 2452 2686 2920 3155 3389 3623 3857 4091 4326
A 12 .......... 1944 2 191 2438 2684 2 931 3177 3424 3670 3917 4163 4410 4656
A 13 .......... 2141 2 395 2650 2 905 3160 3414 3669 3924 4179 4433 4688 4943
A 14 .......... 2338 2602 2866 3130 3394 3658 3922 4186 4450 4 714 4978 5242
A 15 .......... 2 614 2903 3192 3480 3769 4057 4346 4635 4923 5212 5 501 5 789
A 16bis 82 .... 2775 3078 3380 3683 3985 4288 4 591 4893 5196 5498 5801 6103
8 3und 84 .... 2783 3101 3418 3736 4053 4370 4688 5005 5323 5640 5958 6275
8 5bis87 .... 3111 3459 3807 4155 4504 4852 5200 5548 5896 6244 6593 6941
8 8 und höher .. 3364 3 759 4155 4 551 4946 5342 5738 6133 6529 6925
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1955
Gültig ab 1. Mai 1995 Anlage 31
(Anlage Vli des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach§ 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 220 253 285 317 349 382 414 446 478 511 543 575 220
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem
Bundeskindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Januar 1996 Anlage 31
(Anlage Vli des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 220 575
253 285 317 349 382 414 446 478 511 543 220
B 1 bis B 11
Gültig ab 1. April 1995 Anlage 4
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverhelratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, In das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Voftendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Leben&- des 26. Lebens-
Abs.1 Abs.2
Jahres Jahres
A 1 bisA4 ............................... 1308 1433 341 114
A 5bisA 8 ............................... 1508 1676 395 114
A 9 bisA 11 .............................. 1595 1 788 456 114
A12 ..................................... 1828 2034 481 114
A13 ..................................... 1880 2097 497 114
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 .................................. 1 935 2166 514 114
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage 5 Gültig ab 1. Mai 1995
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag in Deu1scher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer7
§44 bis zu 200,00 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
§48Abs.2 bis zu 100,00
Besoldungsgruppen oder, bei festen
§78 bis zu 150,00 Gehältem, des
§ 80a (weggefallen) Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 1 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Vorbemerkungen
A 10 bis A 13 A 13
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Nummer4 100,00
B 5 bis B 7 B6
Nummer4a 150,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer 5 B 11 B 11
Die Zulage beträgt für Nummer 8 Abs. 1
Mannschaften, Die Zulage beträgt
Unteroffiziere/Beamte für die Beamten der Besoldungsgruppen
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00
A 1 bisA5 242,29
Unteroffiziere/Beamte A6bisA9 333,13
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00
A 10bisA 13 423,99
Offiziere/Beamte des gehobenen A 14 und höher 514,84
und höheren Dienstes 150,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer 5a des mittleren Dienstes 181,72
Abs. 1 des gehobenen Dienstes 242,29
Buchstabea 180,00 des höheren Dienstes 302,85
Buchstabeb 300,00 Nummer 8a
Buchstabec 430,00 Die Zulage beträgt
Abs.2 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Nr. 1 Buchstabe a A 1 bis AS 133,27
270,00
A6bisA9 181,72
Buchstabeb 200,00
A 10bisA 13 224,11
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 A 14 und höher 266,52
Buchstabeb 80,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr.3 130,00 des mittleren Dienstes 96,93
Nr. 4und5 120,00 des gehobenen Dienstes 127,21
des höheren Dienstes 157,50
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
Buchstabeb 200,00 Nummer8b
Nr. 7 Buchstabe a 200,00 Die Zulage beträgt
Buchstabeb 80,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
A 1 bisA5 218,07
Nr. 8 Buchstabe a 250,00
A6bisA9 278,62
Buchstabeb 130,00 A 10 bisA 13 363,42
Nr.9 120,00 A 14 und höher 448,21
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer 6 Abs. 1
des mittleren Dienstes 163,55
Buchstabea 900,00 des gehobenen Dienstes 218,07
Buchstabeb 720,00 des höheren Dienstes 272,57
Buchstabec 576,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nummer6a 200,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1957
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer Sc Nummer25 75,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26 Abs. 1
des einfachen Dienstes 100,00
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 150,00
des mittleren Dienstes 33,34
des gehobenen Dienstes 220,00 des gehobenen Dienstes 75,00
des höheren Dienstes 300,00
Nummer 27
Nummer 9 Abs. 1
Die Zulage beträgt Buchstabea 72,71
nach einer Dienstzeit Buchstabeb
von einem Jahr 121,15 Doppelbuchstabe aa 100,57
Doppelbuchstabe bb 181,72
von zwei Jahren 242,30
Buchstabec 193,84
Nummer 9a Buchstabed 193,84
Abs. 1 Buchstabee 72,71
Buchstabea 200,00 Abs.2
Buchstabeb 400,00 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb 81,16
Buchstabec 300,00
Suchstaben c und d 121,14.
Abs. 2
Buchstabea 80,00 Nummer30 45,00
Buchstabe b 100,00 Beso ld u n gsg ru ppe n Fußnote
A2 1 52,05
Nummer 1O Abs. 1 2 34,67
Die Zulage beträgt 3 95,97
nach einer Dienstzeit 6 48,48
von einem Jahr 121,15
A3 1, 5. 95,97
von zwei Jahren 242,30
2 52,05
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts A4 1, 4 95,97
und des 2 52,05
Ortszuschlags*) AS 3 52,05
4,6 95,97
Nummer12 181,72
A6 6 52,05
Nummer13a bis zu 150,00 A7 2 64,61
5 50 v. H. des
Nummer 19 Satz 1 359,85 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer21 301,89 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
Nummer 23 gruppe A 8
AS 2 83,28
Abs.1 20,00
A9 2, 3, 6 387,41
Abs.2 45,00
7 15 v. H. des
Anfangs-
Nummer 24 grundgehalts
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungs-
gruppe A 9
des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00 A 12 7, 8 225,00
A 13 6 179,95
des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besoldungs- 7 269,91
gruppe A 12 45,00 11, 12, 13 393,71
A 14 5 269,91
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). A 15 7 269,91
B10 1, 2 623,75
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Betrag in Deutscher Mark, Betrag in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 2
Vorbemerkungen
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
Nummer 2b oder, bei festen
Buchstabea 193,84 Gehältern, des
Grundgehalts
Buchstabeb 72,71 der Besoldungs-
gruppe*)
Nummer3 a) bei Verwendung
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des bei obersten Gerichtshöfen
Endgrundgehalts des Bundes für die Richter
oder, bei festen und Staatsanwälte
Gehältern, des der Besoldungsgruppe(n)
Grundgehalts R1 R1
der Besoldungs-
gruppe*) R 2 bis R 4 R3
für Beamte der Besoldungs- R 5 bis R 7 R6
gruppe C 1 A 13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs-
b) bei Verwendung
gruppe C 2 A 15 bei obersten Bundesbehörden,
für Beamte der Besoldungs- der Hauptverwaltung
gruppen C 3 und C 4 B3 der Deutschen Bundesbahn
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
Nummer 5 wenn ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird amt übertragen ist, für die
der Besoldungsgruppe R 1 Richter und Staatsanwälte
402,00
der Besoldungsgruppe(n)
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R1 A 15
Besoldungsgruppe Fußnote R 2 bis R 4 B3
C2 1 204,04 R5bisR7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer4 75,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen
R1 1,2 298,45
Nummer1a 72,71 R2 3bis8, 10 298,45
R3 3 298,45
•> Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1S. 3091). R8 2 596,76
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1959
Gesetz
zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze
(Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996)
Vom 18. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Gesetzes Ober Steuerstatistiken 24
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
Inhaltsübersicht verordnung 25
Artikel
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 mittlungsverordnung 26
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 3 steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung 27
Änderung der Zivilprozeßordnung 4 Änderung des Parteiengesetzes 28
Änderung der Regelunterhalt-Verordnung 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 29
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 6 Inkrafttreten 30
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 7 Artikel 1
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 10 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
11
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12 Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird
Änderung des Vermögensteuergesetzes 13 wie folgt geändert:
Änderung der Abgabenordnung 14
Änderung des Einführungsgesetzes 1. § 2 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zur Abgabenordnung 15 „Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes 16 den Kinderfreibetrag vermindert, ist für die Ermittlung
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 17 der festzusetzenden Einkommensteuer das Kinder-
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das geld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen."
Saarland 18
2. § 3 Nr. 13 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Fördergebietsgesetzes 19
Änderung des lnvestitionszulagengesetzes 1993 20 .,Die ·als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergü-
tungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes 21
insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgel-
Änderung des Gesetzes über die Anpassung der sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9
von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1
über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer 23 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;".
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 8 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: ,,Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familien-
heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushalts-
aa) Dem Satz 2 wird folgender Satzteil angefügt: führung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises
,, ; eine Tätigkeit, die nach 14 Uhr begonnen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilome-
und vor 10 Uhr des nachfolgenden Kalender- ter der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
tags beendet wird, ohne daß eine Übernach- Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzuset-
tung stattfindet, ist mit der gesamten Abwe- zen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von
senheitsdauer dem Kalendertag der überwie- Werbungskosten nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3
genden Abwesenheit zuzurechnen." und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzu-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: wenden."
„Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die
Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länder- 6. In § 10i Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Selbstnutzung"
weise unterschiedliche Pauschbeträge, die für durch das Wort „Nutzung" ersetzt.
die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120,
80 und 40 vom Hundert der höchsten Aus- 7. § 32 wird wie folgt geändert:
landstagegefder nach dem Bundesreisekosten-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gesetz vom Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit den obersten Finanz- ,,(2) Besteht bei einem angenommenen Kind das
behörden der Länder festgesetzt werden; Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern wei-
dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach ter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu
dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem
Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein
im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu be-
im Ausland." rücksichtigen."
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichti- aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen zwischen Wohnung und Betriebsstätte in ,,Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur be-
Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwi- rücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge,
schen 0,03 vom Hundert des inländischen die zur Bestreitu11g des Unterhalts oder der
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Berufsausbildung bestimmt oder geeignet
Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche
Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Ent- Mark im Kalenderjahr hat."
fernungskilometer und dem sich nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
Betrag sowie Aufwendungen für Familien- ,,Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-
heimfahrten In Höhe des positiven Unter- setzungen für eine Berücksichtigung nach
schiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt
des inländischen Listenpreises im Sinne des sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel."
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungs-
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
kilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 4 und 5 oder Absatz 2 ergebenden „Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf
Betrag; ermittelt der Steuerpflichtige die pri- diese Kalendermonate entfallen, bleiben
vate Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 außer Ansatz."
Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des-mit c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort .Gemeinschaf-
0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländi- ten" durch die Worte „Union oder einem Staat, auf
schen Listenpreises ermittelten Betrags für den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- schaftsraum Anwendung findet,• ersetzt.
stätte und für Familienheimfahrten die auf
diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Auf- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
wendungen;". aa) In Satz 5 werden die Worte ,, , oder wenn der
c) Nummer 6a wird wie folgt gefaßt: andere Elternteil dem Antrag zustimmt" ge-
strichen.
,,6a. Mehraufwendungen wegen einer aus be-
trieblichem Anlaß begründeten doppelten bb) Satz 6 wird gestrichen.
Haushaltsführung, soweit die doppelte Haus- cc) Im letzten Satz werden die Worte ,, ; in diesen
haltsführung über die Dauer von zwei Jahren Fällen ist Satz 5 nicht anzuwenden" ge-
am selben Ort beibehalten wird; die Num- strichen.
mern 5 und 6 bleiben unberührt;".
8. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
4. In § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 wird folgender Satzteil „Wurde das Einkommen in den Fällen des§ 31 um
angefügt: den Kinderfreibetrag vermindert, .so wird im entspre-
,, , beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berück- chenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Ein-
sichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstat- kommensteuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet
tung•. insoweit keine Anwendung.•
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1961
9. § 37 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,,§ 10i ist auch anzuwenden, wenn der Steuer-
aa) Satz 3 wird gestrichen. pflichtige den Antrag nach § 19 Abs. 2 des
Eigenheimzulagengesetzes stellt; dies gilt
bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Sätze 2
auch für Veranlagungszeiträume vor dem Ver-
bis 4" durch die Angabe „Sätze 2 und 3"
anlagungszeitraum 1996."
ersetzt.
cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 7" cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.
d) Absatz 28 wird wie folgt geändert:
dd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7"
durch die Angabe „Satz 6" ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe,.§ 37 Abs. 3 Satz 6"
durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 5" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „im Fall des
Absatzes 3 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „im Fall bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 9"
des Absatzes 3 Satz 2 bis 4" ersetzt. durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 8" ersetzt.
10. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: 14. § 63 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanz- ,.Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
amt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehm~rs wöhnJichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitglied-
nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommen- staat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf
steuerpflichtig zu behandeln ist." den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht
11. In § 39c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 werden berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt
jeweils nach dem Wort „Steuerklasse" die Worte ,, , die eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2
Zahl der Kinderfreibeträge" eingefügt. Buchstabe a."
12. In§ 51 a Abs. 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Lohn- 15. § 68 wird wie folgt geändert:
steuer• das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und folgender Teilsatz eingefügt:
„beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßge- auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an
der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung
bend,".
maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101
der Abgabenordnung findet insoweit keine An-
13. § 52 wird wie folgt geändert:
wendung."
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a ist ab dem Veranlagungs- ,,(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im
zeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft
die zeitliche Begrenzung einer aus betrieblichem über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maß-
Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung gebenden Sachverhalt erteilen."
auf zwei Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem
1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushalts-
führung gilt." 16. Dem § 70 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
b) Absatz 14 Satz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können
durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der
,,§ 1Oe ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuer- Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt oder
pflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Be-
1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen kanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung
hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf der Festsetzung folgenden Monat. Bei der Neufest-
Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirk- setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzu-
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat." wenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Ver-
c) Absatz 14c wird wie folgt geändert: kündung der maßgeblichen Entscheidung eines ober-
sten Gerichtshofes des Bundes beginnen."
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10i ist für Veranlagungszeiträume vor dem 17. Dem § 72 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel- ,,(9) Abweichend.von Absatz 1 Satz 1 werden Kinder-
lung nach dem 31. Dezember 1995 mit der geldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaat-
Herstellung des Objekts begonnen hat oder licher Rechtsvorschriften nach § 70 festgesetzt. Für
im Fall der Anschaffung das Objekt nach dem die Auszahlung gilt§ 73 Abs. 1 Satz 2 entsprechend."
31. Dezember 1995 auf Grund eines nach die-
sem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlosse- 18. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „In
nen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- Fällen des" die Worte ,,§ 72 Abs. 9 und des" einge-
akts angeschafft hat." fügt.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 2 In § 850e Nr. 2a wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes „Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit
Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,
Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995 soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder
(BGBI. 1S. 1250, 1378) wird wie folgt geändert: nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ge-
pfändet werden können."
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort
,,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: Artikel5
„4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des Änderung der Regelunterhalt-Verordnung
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die
Die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaa-
(BGBI. 1S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
tes besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz
ordnung vom 25. September 1995 (BGBI. 1S. 1190), wird
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."
wie folgt geändert:
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „wenigstens" durch die
Worte „mehr als" ersetzt. · ·._ a) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2
und 3" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
„Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese
Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 2 und 3"
durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3" ersetzt.
3. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „fahrlässig" durch das
Wort „leichtfertig" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Artikel3 Steht eine Leistung für das Kind dem Vater und
einem anderen anteilig zu, so ist der dem anderen
Änderung des
zustehende Teil der Leistung nicht auf den Regelbedarf
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
anzurechnen."
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Artikel&
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird
wie folgt geändert: Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
1. § 2 wird wie folgt geändert: Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird
,,2. natürliche Personen, die nach§ 2 des Außen- wie folgt geändert:
steuergesetzes erweitert beschränkt steuer-
pflichtig sind,". § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. „11. die Durchführung des Familienleistungsausgleichs
nach Maßgabe der§§ 31, 62 bis 78 des Einkommen-
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: steuergesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt
dem Bundesamt für Finanzen zur Durchführung die-
,,§6 ser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen
Anwendungsvorschrift zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die Höhe
der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Ver-
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezem-
waltungsvereinbarung geregelt. Die Familienkassen
ber 1995 (BGBI. 1 S. 1959) ist ab dem Veranlagungs-
der Bundesanstalt für Arbeit und die Familienkassen
zeitraum 1995 anzuwenden.
nach § 72 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom zes gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist erstmals für den den Familienleistungsausgleich durchführen, und
Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundes-
amtes für Finanzen."
Artikel4
ArtikeI7
Änderung der Zivilprozeßordnung
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge- S. 944, 977), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
setzes vom 4. November 1994 (BGBI. 1S. 3346), wird wie 13. November 1995 (BGBI. 1S. 1506), wird wie folgt ge-
folgt geändert: ändert:
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1963
Nach § 16 wird folgender§ 17 angefügt: 2. § 54 wird wie folgt geändert:
,,§17 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Feststellung der Ausgleichszahlungen ,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut
für die Jahre 1993 und 1994 Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf Norddeutschen Landesbank Girozentrale - erst-
der Ausgleichsjahre 1993 und 1994 die endgültige Höhe mals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzu-
der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige wenden."
Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-
b) Nach Absatz Sb wird folgender neuer Absatz Sc ein-
beiträge durch Rechtsverordnung fest, die der Zustim-
gefügt:
mung des Bundesrates bedarf. Der Berechnung sind die
§§ 2 und 10 sowie die weiteren Regelungen des Gesetzes ,,(Sc) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmals für den Veran-
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern lagungszeitraum 1991 anzuwenden."
vom 28. Januar 1988 in der am 31. Dezember 1994 gelten-
den Fassung zugrunde zu legen." c) Der bisherige Absatz Sc wird Absatz 5d.
Artikels
Artikel 10
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189)
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 3267), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt
Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
geändert:
„Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem
Vorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist
1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres
anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der ,,(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstich-
Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zu- tag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum
grunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbe- ioländischen Betriebsvermögen eines Gesellschafters
steuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbe- der übernehmenden Personengesellschaft, so ist der
kapital die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem
haben." Stichtag zum Buchwert in das Betriebsvermögen der
Personengesellschaft überführt worden. Unterschrei-
Artikel9 ten die Anschaffungskosten den Buchwert, so sind die
Anschaffungskosten anzusetzen, wenn die Anteile in-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
nerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- Übertragungsstichtag in ein inländisches Betriebsver-
kanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638), zuletzt mögen eines Gesellschafters der übernehmenden Per-
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober sonengesellschaft eingelegt worden sind. Anteile an
1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert: der übertragenden Körperschaft, die innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungs-
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: stichtag in das Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft eingelegt worden sind, sind
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Investi-
ebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen,
tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte
wenn die Anschaffungskosten den Buchwert unter-
,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom-
schreiten."
mern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-
desbank Girozentrale-" eingefügt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 20 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 ange- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
fügt:
,,(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der über-
„21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft nehmenden Kapitalgesellschaft kann nicht um die
des öffentlichen Rechts errichteten Arbeits- vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im
gemeinschaften Medizinischer Dienst der Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ge-
Krankenversicherung im Sinne des § 278 des kürzt werden."
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der ·
Medizinische Dienst der Spitzenverbände der b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die
3. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
wahrnehmen. Voraussetzung ist, daß das Ver- ,,(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den
mögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im
Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7
verwendet werden." und 8 entsprechend."
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 11 1. § 6 in folgender Fassung:
Änderung des Gewerbesteuergesetzes ,,§6
Besteuerungsgrundlagen
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Oktober sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert: Außer Ansatz bleibt das Gewerbekapital von Be-
triebsstätten, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
1. § 3 wird wie folgt geändert: vertrages genannten Gebiet unterhalten werden. Im
Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Ge-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: werbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-
„ 1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank steuergesetzes) aus Werbesendungen.";
AG, die Deutsche Telekom AG, das Bundes- 2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
eisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen
„2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
des Bundes, die staatlichen Lotterieunterneh-
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
men, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken
mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegen- außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
den Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsver- ges genannten Gebiets dienen, aber im Eigen-
band nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungs- tum eines Mitunternehmers oder eines Dritten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des
vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2509);". gewerblichen Betriebs enthalten sind.";
3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:
b) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Investi-
tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte „3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital
,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom- eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-
mern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan- werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-
desbank Girozentrale-" eingefügt. lichen Betriebs des Eigentümers enthaJten
sind. Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte)
c) In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch ein
bei dem anderen lediglich deshalb nicht hinzu-
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 28 ange-
gerechnet wurden, weil der gemietete oder ge-
fügt:
pachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter oder
„28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Drenst Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
der Krankenversicherung im Sinne des § 278 ges genannten Gebiet dient.";
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:
der Medizinische Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen im Sinne des § 282 des ,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie vertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung
von der Körperschaftsteuer befreit sind." des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des
einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteili-
gen.""
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 12
"(2) § 3 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Meck-
lenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Nord- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
deutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden."
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt
b) Absatz 2d wird aufgehoben, und Absatz 2e wird geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Oktober
neuer Absatz 2d. 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2d wird folgender neuer Absatz 2e ein-
gefügt: In§ 4 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einge-
fügt:
,,(2e) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Erhebungszeit-
,, 15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizi-
raum 1991 anzuwenden."
nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278
d) Absatz 4a wird aufgehoben, und die Absätze 4b SGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spit-
bis 4d werden neue Absätze 4a bis 4c. zenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V)
untereinander und für die gesetzlichen Träger der
3. § 37 wird wie folgt gefaßt: Sozialversicherung und deren Verbände;".
,,§37
Artikel 13
Zeitlich begrenzte Fassung
einzelner Gesetzesvorschriften Änderung des Vermögensteuergesetzes
Für den Erhebungszeitraum 1996 sind in dem in Arti- Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. I S. 2467),
Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht an- zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Ok-
zuwenden; dabei gelten: tober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1965
1 . § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kommen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem
a) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Investi- 1. Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese
tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die
,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom- Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2
mern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan- der Abgabenordnung sieb~n Jahre.
desbank Girozentrale-" eingefügt. (2) Für Gesellschaften und Gemeinschaften, für die
b) In Nummer 22 wird am Ende der Punkt durch ein Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ab-
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 23 ange- gabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen
fügt: sind, gilt Absatz 1 für die Feststellungsfrist sinngemäß.
„23. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst (3) Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide,
der Krankenversicherung im Sinne des § 278 denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steuer-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ansprüche zugrunde liegen, beträgt abweichend von
der Medizinische Dienst der Spitzenverbände § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre,
der Krankenkassen im Sinne des § 282 des in den Fällen des§ 70 der Abgabenordnung bei Steuer-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie hinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuer-
von der Körperschaftsteuer befreit sind." verkürzung sieben Jahre, in den Fällen des § 71 der
Abgabenordnung zehn Jahre."
2. In§ 25 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
2. Der bisherige § 3 wird § 4.
,,§ 3 Abs. 1 Nr. 16 und 23 ist erstmals auf die Vermö-
gensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden."
Artikel 16
Artikel 14 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Änderung der Abgabenordnung Das Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1783) wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 26 1. In§ 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2" durch
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), die Angabe,,§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
1 . § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: "Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder An-
a) In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma schaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den
ersetzt. Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen
Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „und"
von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch
ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
genommen hat."
,,6. Familienkassen."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
2. § 386 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das "§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 9
Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Abs. 5 Satz 1 und 2" ersetzt.
Finanzen und die Familienkasse." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Ablauf
eines Kalenderjahres" gestrichen.
Artikel 15 c) In Absatz 6 wird die Angabe,,§ 8" durch die Angabe
,,§ 8 und § 9 Abs. 3" ersetzt.
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
4. In§ 17 Satz 5 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch
Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- die Angabe ,,§ 9 Abs. 5 Satz 1 " ersetzt.
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341, 1977 1
S. 667), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Dem § 19 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-
11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, fügt:
wird wie folgt geändert:
"Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1,
finden die§§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuer-
1 . Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt: gesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruf-
,,§3 lich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsbe-
rechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge
Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder § 1Oh des Einkommen-
(1) Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Mark- steuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des
bilanzgesetz vom 31. August 1990 in der Fassung vom Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen
28. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranla-
den 1. Juli 1990 aufzustellen haben, beträgt die Fest- gungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 1Oe Abs. 6
setzungsfrist 'insoweit abweichend von § 169 Abs. 2 oder § 1Oh Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ab-
Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Ein- gezogen hat."
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 17 len Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1861) ausgewiesen ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an
Änderung des
die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die Zahl von
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
50 Arbeitnehmern."
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 1994 (BGBI. 1S. 2137),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Ok- Artikel21
tober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert: Änderung des Steuerberatungsgesetzes
In § 100a Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und die Woh- Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
nung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird" gestrichen. kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Ok-
tober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
Artikel 18
Änderung des 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas- „ 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 Hilfe in Lohnsteuersachen einschließlich Kin-
(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert dergeldsachen nach Abschnitt X des Einkom-
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 mensteuergesetzes leisten,".
(BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
b) Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
In § 53f werden die Wörter „und die Wohnung vor dem ,,Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mit-
1. Juni 1995 bezugsfertig wird" gestrichen. glieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, bei sonstigen Lohnsteuersachen einschließ-
lich Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Ein-
Artikel19 kommensteuergesetzes und bei der Eigenheim-
Änderung des Fördergebietsgesetzes zulage leisten."
Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-
2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1 S. 1654),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom ,,(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geän- die Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und in Ein-
dert: kommensteuersachen nach§ 4 Nr. 11 Satz 2."
§ 8 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
Artikel22
1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
„Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994
nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmen- (BGBI. 1S. 1749) wird wie folgt geändert:
plan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch
vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1861) ausgewiesen ist, einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:
tritt an die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die
Zahl von 50 Arbeitnehmern." „das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten
mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen
2. In dem bisherigen Satz 5, der Satz 6 wird, wird die An- Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende
gabe „in den Sätzen 3 und 4" durch die Angabe „in den Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet er-
Sätzen 3 bis 5" ersetzt. scheint."
Artikel20 Artikel23
Änderung des Änderung des Gesetzes
lnvestitionszulagengesetzes 1993 über die Anpassung von Kredit-
verträgen an Marktbedingungen sowie
Das lnvestitionszulagengesetz 1993 in der Fassung über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
der Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1
S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Geset- Das Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an
zes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an
folgt geändert: Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBI. I S. 1314) wird wie
folgt geändert:
Dem § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
Dem § 7 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
,,Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Ab-
schlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet, das ,,(3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß
. im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996
die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der regiona- nicht mehr gestellt werden."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1967
Artikel 24 § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des ,,Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorgeschriebe-
Gesetzes über Steuerstatistiken nem Muster dem für die Veranlagung des Versicherungs-
nehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt,
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland weder
1995 (BGBI. 1S. 1250, 1409) wird wie folgt geändert: einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers
§ 7 wird wie folgt geändert: zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung)
1 . Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche
aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992
,.(5) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt
dem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach werden."
§ 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm
auf Anforderung die Einzelangaben aus den nach § 1
Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitun- Artikel26
gen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfü- Änderung der Zweiten
gung." Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
2. Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7
vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt ge-
eingefügt:
ändert:
,,(6) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finan-
zieller und organisatorischer Auswirkungen der Ände- § 3 wird wie folgt geändert:
rungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwick-
lung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Anforderung "(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von
Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundes-
a) das Statistische Bundesamt dem Bundesministe-
anstalt für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
rium der Finanzen und den obersten Finanzbehör-
Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter
den der Länder,
Form durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkom-
b) die statistischen Landesämter den obersten Finanz- mensteuergesetzes)."
behörden des jeweiligen Landes
die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den nach 2. In den Absätzen 4 und 5 werden die Worte „für die
§ 1 Abs. 1 und§ 3 angeordneten Statistiken. Absatz 4 Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes zustän-
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. digen Stelle" jeweils ersetzt durch das Wort „Familien-
kassen".
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten erstmals für die Über-
mittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken
Artikel27
a) über die Umsatzsteuer 1994,
b) über die Lohnsteuer 1992, Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
c) über die veranlagte Einkommensteuer 1992,
Das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohn-
d) über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992, eigentumsförderung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
e) über die Einheitswerte des Betriebsvermögens S. 1783) wird wie folgt geändert:
1989,
f) über die Vermögensteuer 1989 In Artikel 3 Nr. 10 werden die Worte „Buchstabe b" gestri-
chen.
sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die
nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuer-
Artikel28
statistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 665),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Änderung des Parteiengesetzes
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555), oder nach Maß-
gabe dieses Gesetzes durchgeführt werden." In§ 40 Abs. 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 149)
wird die Angabe „und 1995" durch die Angabe „bis 1997"
3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
ersetzt.
Artikel25 Artikel29
Änderung der Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die auf den Artikeln 5, 25 und 26 beruhenden Teile
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 der Regelunterhalt-Verordnung, der Einkommensteuer-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 Durchführungsverordnung 1990 und der Zweiten Bundes-
(BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 4 des meldedatenübermittlungsverordnung können aufgrund
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
wie folgt geändert: verordnung geändert werden.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel30 (3) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991
in Kraft.
Inkrafttreten
(4) Artikel 15 tritt am Tage nach der Verkündung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 in Kraft.
am 1. Januar 1996 in Kraft.
(5) Die Artikel 17 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Juni
(2) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sch narren berger
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Noite
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1969
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1996
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1996)
Vom 18. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
§1 zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
stungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes schließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im 700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6, ver- vermögens zu übernehmen.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamt- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
plans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1996 - wird gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
in Einnahme und Ausgabe auf soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-
nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-
15 814 000 000 Deutsche Mark den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
festgestellt. erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1996 Kredite
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
in Höhe von
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
7 506 530 000 Deutsche Mark verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
aufzunehmen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be- nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-
träge zur Tilgung von im Jahr 1996 fällig werdenden Kredi- brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
ten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
(Teil II des Gesamtplans) ergibt. rechnen.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1994 und §6
1995 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der
Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung
des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-
§3 mung ausgenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, §7
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-
gleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines §8
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund- ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1997 weiter.
gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
§9
5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1971
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1996
Teil 1: Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teill 11: Finanzierungsübersicht
Teill 111: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1994
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953 .·
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung miftelständi-
scher privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft 9 750 000 11 140 000 8 014 622*)
Verpfllchtungsermichtlgung . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000 DM
fällig Im Jahr 1997
Die Ausgaben bei Tlt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
liehen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-
weltschutz und Energieeinsparung ................... 2 890 000 2 430 000 2 506 341
Verpfllchtungsermächtlgung ............ 870 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1997 bis zu ....................... 435 000 000 DM
Jahr 1998 bis ZU • . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . • • 435 000 000 DM
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 01-029 Dankesspende ................................... 10 000 10 000 10 000
681 02--029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wis-
senschaftler, Förderung transatlantischer Beziehungen ... 8000 3500 1 117
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 12 658 000 13 583 500
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse 18 000 13 500
Ausgaben für Investitionen ......................... . 12 640 000 13 570 000
Gesamtausgaben 12 658 000 13 583 500
*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß des Teils 1.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1973
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen
vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regionalen
Fördergebieten) vernachlässigt werden. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-
weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten .. . 1100 Mio. DM 860 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
zugesagt.
b) Existenzgründungen ................ . 3975 Mio. DM
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie Zu Tit. 681 01
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften ..................... . 300 Mio. DM Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung "The German
d) Aufbauinvestitionen ................. . Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
3 375 Mio. DM
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
e) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. DM 10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
folgende Zwecke gewährt werden: gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" in den alten Bundesländern und Berlin geführt werden.
(West), soweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundes- Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
haushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten. einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
120 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt.
Zu Tit. 681 02
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge-
werblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung
auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
Heilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden. der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
Verantwortung liegt. So sollen Stipendien an Studenten und junge
1 369,6 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti- Wissenschaftler gewährt werden. Darüber hinaus können aus die-
gungen zugesagt. sem Titel auch die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf- Universitäten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa und der befristete
ten, um mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Universitäten dieser Län-
haftendem Kapital zu erleichtern, sowie_ERP-Darlehen an mit- der finanziert werden.
telständische Bürgschaftsbanken zur Ubernahme von Bürg- 300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an
schaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unterneh- die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der
men und Angehöriger Freier Berufe. McCloy-Stipendien bestimmt.
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender mittelständischer
Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung und Deutschen Studente·n höherer Semester soll die Möglichkeit ge-
Erhaltung von Arbeitsplätzen. geben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule der
Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür ist ein Bar-
400 Mio. DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun- ansatz von 1 200 000 DM vorgesehen.
gen zugesagt.
Ferner sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des Auf-
e) langfristige Darlehen zur Finanzierung marktnaher Forschung enthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mittel-,
und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistun- ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben
gen sowie ihrer Markteinführung. werden. Hierfür ist ein Baransatz von 1 500 000 DM vorgesehen.
Zu Tit. 862 02 Schließlich sind im Rahmen eines ERP-Amerika-Programms trans-
atlantische Projekte auf den Gebieten Kultur und Offentlichkeits-
Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden: arbeit zu finanzieren (z. B. Deutsch/jüdisch-amerikanisches Be-
a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung gegnungsprogramm, Marshall Horne Preservation Fund). Hierzu
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen sind aus diesem Titel Zuschüsse bis zu 5 000 000 DM veran-
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, schlagt.
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ..............•..... 350 000 330000 158 000
Verpflichtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . 150 000 000 DM
davon fillig:
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 000 000 DM
Jahr 1998 bis zu . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . . 75 000 000 DM
Gesamtausgaben 350 000 330 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 350 000 330 000
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: '3onn, den 28. Dezember 1995 1975
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zu~mmenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1: 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ............................. : ....... . 500 500 656
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ........................... . 500 500 19
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............•................ 2 795 000 2 780 000 2 424 443
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 10000 10000 741
Gesamtausgaben 2 806 000 2 791 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben 1000 1 000
Zinskosten ..................................... . 2 795 000 2 780 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 10 000 10000
Gesamtausgaben 2 806 000 2 791 000
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1977
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervennögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Ubemahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus
dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten
gezahlt werden.
Zu Tlt. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tlt. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-
zember 1994 235,2 Mio. DM.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
ntel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1994
1996 1995
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ......... 50 50 93
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a...................... 500 500 3903
119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................ 1 000 1 000 1 316
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... 2000 2000 1 334
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ... 20 20 12
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 182
162 01-691 Zinsen aus Darlehen .............................. 2 756 400 3 249 700 2 466 651
162 03-872 Sonstige Zinsen .................................. 100 000 100 000 427 740
182 01-691 Tilgung von Darlehen .............................. 4 989 500 6 052 700 8 048 909
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ........................... 7 506 530 6877530 -209 399
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern ............. 458 000 421 000 97000
Gesamteinnahmen 15 814 000 16 704 500
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 15 813 950 16 704 450
Gesamteinnahmen 15 814 000 16 704 500
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1979
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tlt. 119 01 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)
teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen. Zu Tlt. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Zu Tlt. 119 99 a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 222 300 000 DM
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 2 288 000 000 DM
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt. c) Weberbank
Berliner Industriebank KGaA ......... . 469 200 000 DM
Zu Tit. 121 02 d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 10 000 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des 4 989 500 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
Zu Tlt. 325 02
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch
Zu Tit. 141 01 Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-Kreditauf-
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine nahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
Zu Tit. 162 01 ländern.
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . • 1 283 300 000 DM Zu Tit. 331 02
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 1 294 000 000 DM Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere iür Inve-
stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
c) Weberbank Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
Berliner Industriebank KGaA ......... . 176100 000 DM ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-
d) Sonstige •......................... 3000000 DM vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind
Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-
2 756 400 000 DM gesagt worden.
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben Zuweisungen
Kap. Bezeichnung sächliche Zins-
und Investitionen
Ausgaben kosten
Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 12 658 000 18 000 12 640 000
2 Exportfinanzierung ... 350 000 350 000
3 Sonstige Ausgaben .. 2 806 000 1 000 2 795 000 10 000
4 Einnahmen ......... 15 814 000
15 814 000 15 814 000 1 000 2 795 000 18 000 13 000 000
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1994
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ............................................ . 673 916 252
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................ . 1 878 408 074
641 Handel ......................................................... . 1 031 172 557
650 Fremdenverkehr ................................................. . 628 973 804
670 Sonstige Dienstleistungen .......................................... . 162 330 148
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) .............. . 3 153 280 806
691 Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) 486 540 763
Summe 8 014 622 404
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1981
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.1994
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.)
soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 1996 1996 1997 1998 1999 ff.
1995
Zweckbestimmung b) VE 1995
(stichwortartig) c) VE 1996
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen ...... 11 140,0 a)
b) 1 889,6 1 889,6
c) 1 889,6 1 889,6
86202 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 430,0 a)
b) 765,0 380,0 385,0
c) 870,0 435,0 435,0
681 01 Dankesspende .................. 10,0 a) 10,0 10,0
b)
c)
681 02 Gewährung von Stipendien ........ 3,5 a)
b) 23,0 3,5 6,5 6,5 6,5
c)
Kap.2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 330,0 a) 180,0 150,0 30,0
b) 200,0 100,0 100,0
c) 150,0 75,0 75,0
Summe b) 2 877,6 2 273,1 491,5 106,5 6,5
c) 2 909;6 2 399,6 510,0
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1996 1995
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 15 814 000 16 704 500
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
. Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 8 307 470 9 826 970
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 7 506 530 68n530
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. . 10 206 530 9 072 530
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. . 2 700 000 2 195 000
Saldo .................................................. . 7 506 530 6877 530
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 7 506 530 6877 530
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1983
Teil III
Kreditfinanzierungsplan ·
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1996 1995
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1. 1 langfristig 9 200 000 8 165 530
1.2 kurzfristig 1006530 907 000
Summe 1. 10 206 530 9 072 530
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 900 000 725 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 1800000 1470000
Summe 2. 2 700 000 2195 000
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... . 7 506 530 san530
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstetlung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1994 am 31. 12. 1993
DM DM
A. Bankguthaben ........................................ . 2 074 442 362,31 4 368 115 066,94
B. Darlehensforderungen ................................. . 46 829 698 211,93 44 188 774 253,46
C. · Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen .•.......... 58 586 154,14 69 415 677,59
2. Tilgungsforderungen ................ -................. . 263 522 284, 19 255 943 510,50
3. Regreßforderungen ......................••........... 3 500 233,41 3 511 683,41
D. Betelllgungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau 90000000,- 90 000000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. . 381 000 000,- 381 000 000,-
3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA - Genußrechtskapital - 40000000,- 40000000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 6739500,- 9339500,-
49 747 488 745,98 49 406 099 691,90
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1994
Darlehen .................................................................... . 12 826 918 DM
Zinsen ......................................•................................ 65 295 DM
Gewährleistungen ............................................................. . 741155 DM
13 633 368 DM
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1985
nach dem Stand vom 31. Dezember 1994
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1994 am 31.12.1993
DM DM
A. Vermögensbestand ................................... . 21 809 063 298,59 21 258 275 461,04
8. Verbindlichkeiten ..................................... . 27 938 425 447,39 28 147 824 230,86
49 747 488 745,98 49 406 099 691,90
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................••. 235 235 450,63 204 496 974,23
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünftes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften
(Fünftes SGB V-Änderungsgesetz - 5. SGB V-ÄndG)
Vom 18. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In Artikel 2 wird Nummer 2 gestrichen.
Artikel 1 3. Artikel 31 wird gestrichen.
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
4. In Artikel 35 wird Absatz 7 gestrichen.
Die §§ 34a und 92a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477),
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom Artikel 3
15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809) geändert worden ist,
werden gestrichen. Aufhebung der Verordnung
über die Tätigkeit des. Instituts
Artikel2 ,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes Die Verordnung über die Tätigkeit des Instituts "Arznei-
mittel in der Krankenversicherung" vom 7. April 1993
Das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember (BGBI. I S. 441) wird aufgehoben.
1992 (BGBI. 1 S. 2266), geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie
folgt geändert:
Artikel4
1. In Artikel 1 werden die Nummer 18 Buchstabe a, die
Inkrafttreten
Nummer 20, die Nummer 33 Buchstabe d, die Num-
mer 48 Buchstabe b und die Nummern 80 und 81 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
gestrichen. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1987
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Sechstes SGB V-Änderungsgesetz - 6. SGB V-ÄndG)
Vom 18. Dezember1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Räumen der ktrchlichen Fachambulanz. Für die Genehmi-
das folgende Gesetz beschlossen: gung von angestellten Ärzten im Rahmen einer beantrag-
ten Zulassung nach Satz 1 findet § 32b Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 1 keine Anwendung, soweit die angestellten Ärzte am
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran- 31. Dezember 1995 in der kir~hlichen Fachambulanz tätig
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- waren. Bei der Anwendung des § 95 Abs. 7 gilt das Erfor-
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch dernis des Satzes 3 Nr. 2 dieser Vorschrift nicht. Ein Zulas-
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 sungsantrag nach Satz 1 ist spätestens bis zum 30. Juni
S. 1986), wird wie folgt geändert: -1996 beim Zulassungsausschuß zu stellen. Teilt der Trä-
ger einer kirchlichen Fachambulanz dem Zulassungsaus-
schuß bis zum 31. Dezember 1995 mit, daß er zum 1. Juli
In§ 311 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
1996 die Umwandlung der kirchlichen Fachambulanz in
,,(2a) Fachärzte an kirchlichen Fachambulanzen, welche eine Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft aus
gemäߧ 311 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1995 zur zugelassenen Vertragsärzten beabsichtigt, besteht die
ambulanten Versorgung zugelassen sind, sind vom Zulas- Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 311
sungsausschuß auf ihren Antrag unabhängig von beste- Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1996 fort."
henden Zulassungsbeschränkungen und unabhängig von
der Beschränkung in § 25 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulas- Artikel2
sen. Mit Zustimmung des Krankenhausträgers erfolgt die
Zulassung auf Antrag für einen Vertragsarztsitz in den Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a gen Fassung oder nach § 28 Abs. 3 dieser Verord-
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas- nung in der Fassung vom 26. September 1994
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 (BGBI. 1S. 2750) Sonderentgelte und Fallpauscha-
S. 886) verordnet die Bundesregierung: len für das Kalenderjahr 1995 vereinbart haben,
sollen diese Entgelte auch für die Kalenderjahre
Artikel 1 1996 und 1997 vereinbart werden, soweit entspre-
chende Fallpauschalen und Sonderentgelte nach
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September den Anlagen 1 und 2 nicht bestimmt oder auf Lan-
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 6 des desebene nach§ 16 Abs. 2 nicht vereinbart sind.
Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBI. 1S. 678), wird wie folgt Unter diesen Voraussetzungen können für Trans-
geändert: plantationen von Herz, Knochenmark, Leber und
Niere von den bisher vereinbarten Entgelten
1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen abweichende Fallpauschalen und Sonderentgelte
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: vereinbart werden, wenn dies zu einer kranken-
„bei Berechnung einer Fallpauschale wird für das hausübergreifenden Vereinheitlichung der Ent-
gesunde Neugeborene nach Maßgabe der Anlage 1 gelte beiträgt."
eine gesonderte Fallpauschale berechnet." b) An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
2. In§ 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- .,Die Vereinbarung des Budgets und der Pflege-
gefügt: sätze für das Jahr 1996 richtet sich nach den ent-
sprechenden Vorschriften dieser Verordnung."
„Bei Erlösabzug Ist die Pflege-Personalregelung
abweichend von § 1 Abs. 2 der Pflege-Personalrege-
lung anzuwenden.• 6. In Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 der Bundespflegesatzver-
ordnung werden die Fallpauschalen 16.01 und 16.02
3. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen gestrichen.
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,wenn in Anlage 1 eine gesonderte Grenz-Ver- 7. In Anlage 1.2 werden die Bewertungsrelationen für
weildauer für die lnten~ivmedizin ausgewiesen ist, die Fallpauschale 17.08 wie folgt geändert:
sind entsprechende Pflegesätze auch für Einrichtun- a) In Spalte 8 wird die Zahl 5 500" durch die Zahl
11
gen der lntensivmedizin, die innerhalb der die Haupt- .,5 050" ersetzt.
leistung erbringenden Abteilung geführt werden, zu
vereinbaren." b) In Spalte 10 wird die Zahl 8 740" durch die Zahl
11
,.8 290" ersetzt.
4. § 14 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 8. Der Fallpauschalenkatalog in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1
der Bundespflegesatzverordnung wird um die in der
„Bei den Fallpauschalen, für die in Anlage 1 Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-
Spalte 9 eine zusätzliche Grenz-Verweildauer für schalen ergänzt.
die lntensivmedizin ausgewiesen ist, werden ent-
sprechend der Basispflegesatz und der Abtei-
9. Der Sonderentgeltkatalog in Anlage 2 zu § 11 Abs. 2
lungspflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,
der Bundespflegesatzverordnung wird um die in der
soweit auch die Grenz-Verweildauer der Fallpau-
Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Sonderent-
schale nach Satz 1 überschritten wird; soweit die
Grenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht über- gelte ergänzt.
schritten wird, wird der Basispflegesatz nicht, der
Abteilungspflegesatz für die lntensivmedizin in 10. Die Anlage 3 zu § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzver-
Höhe von 50 vom Hundert berechnet." ordnung wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch folgende a) Die lfd. Nr. 14 in den Abschnitten „L 1" und „L 3"
Worte ersetzt: wird jeweils wie folgt gefaßt:
,.Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Pflege- ,.davon: Kurzlieger bis einschl. 3 BT".
sätze".
b) In den Abschnitten „K 1", 11 K 2" und „K 3" wird in
5. § 28 wird wie folgt geändert: Spalte 1 bei den Kostenarten der lfd. Nr. 5, 6, 8, 15,
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 16 und 17 die Fußnotennummer „39)" angefügt.
,,(3) Für Krankenhäuser, die nach§ 6 der bis zur c) In Abschnitt 11 K 7" wird in Spalte 1 der lfd. Nr. 7 die
erstmaligen Anwendung dieser Verordnung gülti- Fußnotennummer „40)" angefügt.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1989
11. Der Anhang 2 zur Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) anteilige Kosten der lfd. Nr. 5, 6 und 16 für Einrichtun-
gen der lntensivmedizin zu berücksichtigen,
a) In Fußnote 35) wird folgender Satz angefügt:
b) anteilige Kosten der lfd. Nr. 8, 15 und 17 zu berücksich-
.,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesätzen für die lntensiv- tigen, soweit diese auf der Vielfalt der ärztlichen und
medizin sind in den Divisor zusätzlich die Tage zu 50 vom Hun- pflegerischen Tätigkeit oder auf kostenintensiven
dert einzubeziehen, für die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur medizinisch-technischen Leistungen beruhen.
Fallpauschale 50 vom Hundert des lntensivpflegesatzes berech-
40) Bei der Ermittlung eines Abteilungspflegesatzes für lnten-
net werden; diese Tage sind keine Berechnungstage nach der
sivmedizin sind in den Fällen von Fußnote 39 bei der lfd.
Systematik der LKA."
Nr. 7 von K 7 die Kosten der innerbetrieblichen Leistungs-
verrechnung einzutragen, die von den lfd. Nm. 8 bis 11 in
b) Nach Fußnote 38) werden folgende Fußnoten 39) K 7 nicht erfaßt werden."
und 40) angefügt:
"39) Bei Krankenhäusern, die ohne die Belegarztabteilungen für
mehr als zwölf bettenführende Fachabteilungen .(vgl. An-
Artikel2
hang 1) Abteilungspflegesätze berechnen oder über Fach-
abteilungen der Herzchirurgie, der Strahlenheilkunde oder der
Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Nuklearmedizin verfügen, sind bei der innerbetrieblichen Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1996
Leistungsverrechnung in Spalte 3 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Fallpauschalen-Katalog
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bewertungsrelationen für Grenzver- Grenzver- davon: Bewertungsrelationen Verw911- v...u-
weildauer" welldauer c1auer- ·clauer
FP FaOpauschalendefinitlon Fallpauschalen Intensiv- far den Anteil Basisleistungen lnlenslV•
ICD ICPM IMdlZln- aedlzln-
Punkte Punkte
Nr. Punkte Personal
Sachmittel
Gesamtpunkte Punkte Personal
Sachmittel
0-mtpunkte
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Gruppe 9: Operationen am Herzen
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter
Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit
Verwendung der inneren
9.01 Koronare Herzkrankheit 11.890 10.580 22.470 29 7 1.190 1.210 2.400 19,60 3,40
Brustwandarterie, ab
AufnahmeNertegung in die Herzchirurgie
z
~
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter
0)
9.02 . EinsatZ der Herz-Lungen-Maschine unter
VervtWldung von mehr als einer Arterie, 13.720 12.060 25.780 36 8 1.520 1.540 3.060 25,07 4,43
C>
1
ab AufnahmeNerlegung in die ~
(Q
Herzchiruraie
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter a.
Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne
..,
(1)
9.03 " Verwendung der inneren Brustwand- 11.890 10.580 22.470 29 7 1.190 1.210 2.400 19,60 3,40 ~
Cl)
arterle, ab AufnahmeNertegung in die (Q
ll)
Herzchiruraie O"
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter ~
Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als m
9.04 :' Rezidiveingriff am Herzen, ab 13.270 11.600 24.870 31 7 1.260 1.270 2.530 20,73 3,71 0
::J
AufnahmeNerlegung in die Herzchirurgie _::J
a.
(1)
Herzoperation unter Einsatz der Herz- ::J
Lungen-Maschine als Kombination von 1\)
9.05 . Koronarchlrurgie und
16.280 12.650 28.930 30 10 1.360 1.380 2.740 22,45 6,22
!»
l<Jappenrekonstruktlon,ab ~
Aufnahme/Verlegung in die Herzchirurgie N
(1)
3
Herzopei ation unter Einsatz der Herz- O"
..,
(1)
9.06
.. Lungen-Maschine all Kombination von
Koronarchlrurgie und Ersatz einer 13.350 17.660 31.010 32 7 1.310 1.330 2.640 21,61 3,45
...A.
CO
Herzklappe, ab Aufnahme/Verlegung in CO
O'I
die Herzchirurgie
Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt
Grenzverweildauer: Erster zusatzllch alnchenbarer Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer der Fallpauschale ~
• • • VMWlilda&Mr lntenliYmedlzln: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer in der lntenslveinheit
--- G ~ & M r lntenslvmedizln: Erster ZUlltzllch abrechenbarer '.ag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer lntenslvrnedlzin
8
~
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
"""
FP Fallpauschalendefinition
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen
Grenzver•
-lldauer-
Grenzver-
-lldauer
Intensiv-
davon: Bewertungsrelationen
far den Anteil Basisleistungen
Verweil-
dauer"
Verweil-
dauer
Intensiv•
!
ICD ICPM medlZln- medlZln-
Punkte Punkte
Nr. Punkte Personal Gesamtpunkla Punkte Personal Gesamtpunkte
Sachmittel Sachmittel
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
Lungen-Maschine als
Kombinationseingriff von
9.07 " 14.590 15.120 29.710 38 8 1.550 1.570 3.120 25,48 4,35
Koronarchlrurgle, ohne Klappen-ehirurgie
(z. 8. Anluylmaresektl, ASO), ab
Aufnahme/Verteauna In die Herzchirurgie
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
l.ungen-Malchlne mit Korrektur einer
9.08 Erworbene Herzklappenfehler 12.580 12.020 24.600 35 8 1.410 1.430 2.840 23,19 4,02
Herzklappe, ab AufnahmeNerlegung in
die Herzchlruraie
Herzoperation unter Einsatz der Herz- llJ
9.09
. Lungen-Maschine mit Ersatz einer
Herzklappe, ab Aufnahme/Verlegung In
11.760 16.530 28.290 33 7 1.300 1.320 2.620 21,47 3,30
C
:::,
0.
die Hll'ZChlruraie
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
~
m
9.1Cl
. Lungen-Maschine mit Ersatz einer
Herzklappe und Korrektur einer . 15.110 19.190 34.300 36 8 1.720 1.740 3.460 28,25 3,65 ~
0-
Herzklappe, ab AufnahrneNerlegung in
die Herzchlrurale
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
~c..
ll)
lungln-Malchlne mit Ersatz von zwei ::1"
9.11 " 13.950 22.890 36.840 35 7 1.480 1.500 2.980 24,35 4,05
Herzklappen, 1b Aufnahme/Verlegung in ca
ll)
die Herzchlruraie :::,
Herzoperation unter ElnsatZ der Herz- CO
-1.
Lunger.-Malchlne als Rezldlvelngrlff an (0
9.12 " elnlr Herzklappe, ab 14.210 18.850 33.060 36 7 1.560 1.580 3.140 25,70 3,67 (0
Aufnahme/Verlegung In die Herzchirurgie .!.11
Herzoperation unter Einsatz der Herz-
~
9.13
. Lungen-Malchinl als Rezldivelngriff an
zwei Halzklappen, ab 15.760 24.S30 40.290 31 10 1.560 1.580 3.140 23,02 5,74
Aufnahme/Vertegung In die Herzchirurgie
• VlrWll!dalar. Der ~ zugrundegelegte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt
** GrwnzvlrMildaul El'l18r ZUlltzlich llnchenblrer Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer der Fallpauschale
• • • v.rw.llda.- llllaiililMllldlZlll Der ~ zugrundegelegte Verwalldauer In der lntenslvelnheit
- ~ lntenllvmedizln: Erster zusatzlich abreclWlblnr Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer lntenslvmedizln
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
FP
Nr.
I Fallpauschalendefinition I ICD I ICPM i-------.----------t ONamtpunktll
ONnZVer• 11--....;.;;;;..;;;~;.;;.;.;;;;.;;..;=~;;.,;;;;.;a.;;.;...._---1
Mlldaue," Punklll Pelwonal Punklll
VIIW9H-
dauer •
1 ! 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12 1
16.01 IGeburteinesgesunden !Versorgung des gesunden Neugeborenen I
Neugeborel ien ab dem 260. 1 1 680 1 70 1 750
Schwanaerschartstaa
1~,ohne
16.02 1Risikogeburt ab 225. bis 259. Versorgung des Frahgeborenen, außer
vertegungsrelevante
Oiaanosen
bei einer verlegungsrelevanten
Krankheitsart oder bei Intensiv-
Versorauna
1.230 130 1.360
16.03 1Schwangerschaft (auch Vaginale Entbindung bei Versorgung des
z:,
Risikoschwangerschaft), die Neugeboret ien und der Mutter unter 24 O>
zur Geburt eines gesunden Stunden im Krankenhaus 1.050 240 1.290 - 60 60 120 1,00 0)
1
Neugeborei ien f0hrt ;'
<O
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 470 240 710 - 60 60 120 1,00 0.
Schwangerschaft (auch Vaginale Entbindung, einschließlich bis zu ..,
(t)
Risikoschwangerschaft), die drei Tagen stationarer Versorgung vor )>
C
16_0411 zur Geburt eines gesunden dem Tag der Geburt
1.980 610 2.590 13 320 320 640 5,23 u,
<O
Neugeborenen fOhrt, ab dem ll>
260. Schwangerschaftstag C"'
~
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 1.400 610 2.010 13 320 320 640 5 23 lD
0
16.042 I wie 16.041 bei Mehrlingen 3.030 · 910 3.940 17 550 560 1.110 9,12 :::J
_:::J
Bewertungsrelationen bei Beleahebammen 2.300 910 3.210 17 550 560 1.110 912
0.
Schwangerschaft (auch Sectio, einschließlich bis zu drei Tagen (t)
Rllikoschwangersft), die statlonlrer Versorgung vor dem Tag der :::J
1\)
16.051 lzur Geburt eines gesunden Geburt 3.830 1.400 5.230 19 690 690 1.380 11,28 ?>
Neugeboret ien fOhrt, ab dem 0
260.Schwangerschaftstaa (1)
N
16.052 t
Bewertunasrelationen bei Beleghebammen .. 3.320
3.840
1.400
1.630
4.720 19
21
690 690
730
1.380 11 28 (1)
3
wie 16.051 bei Mehrlingen 5.470 720 1.450 11 91 C"'
Bewertung_srelationen bei_ ~~mmen - ---
2.990 1.630 4.620 21 720 730 1.450 11,91 ..,
(1)
......
CO
CO
01
•Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte \(erweildauer
....
„ Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbarer Tag 1
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen ...
FP Fallpauschalendeftnltlon ICD ICPM
Bewertungsrelationen für
Fallpauschalen OIWlzver-
davon: Bewertungsrelationen
fOr den Anteil Baslsleistunaen Verw.II-
1
PunldaP91wonal Punldll Sachmitllll OHH!tpunllll wlclauer" Punlda P9lwonal Punlda Sachmittal Gesamtpunlda clauer"
Nr.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Schwlngerlchaft (auch Vaginale Entbindung, einlchließllch bis Z\J
RillkDlchwlngnchft), die drei Tagen ltationlrer Versorgung vor
zur Geburt llrllS dem Tag der Geburt
16.061 2.430 850 3.280 17 480 490 970 7,93
FrQhgeborel ien fOhrt, ab dem
225. bis 259•
.
..
Bewertu bei Beleahebammen 1.920 850 2.770 17 480 490 970 7 93
16.062 wie 16.061 bei Mehrlinaen 3.040 990 4.030 18 570 580 1.150 944
Bewertu bei Beleahebammen 2.430 990 3.420 18 570 580 1.150 944
Schwangerschaft (auch Sectlo, einlchließllch bis zu drei Tagen
Rlslkolchwlngerlft), die llationlrer Versorgung vor dem Tag der
zur Geburt elrlN Geburt OJ
16.071 4.050 1.650 5.700 21 770 780 1.550 12,72 C
::,
FrOhgeborenen fOhrt, ab 225.
C.
bis 259. Schwangerlchaftstag CD
Cl)
(0
Bewertu bei Beleahebammen 3.620 1.650 5.270 21 770 780 1.550 12 72 CD
Cl)
4.150 1.600 5.750 21 770 780 1.550
16.072
-
wie 16.071 bei Mehrlinaen
bei mmen 3.540 1.600 5.140 21 770 780 1.550
12.66
12 66 ~
C"'
~c..
~
::r
ca
~
::,
(0
.....
(0
(0
91
~
•v~ldauer: Der Bewertungsrelatiqn zugrundegelegte Verweildauer
„ Grenzverweildauer: Erster zusatztich abrechenbarer Tag
Anlage 1.2: Fallpauschalen bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen
Bewertungsrelationen davon:
FP
bei Belegoperateur
bei Belegoperateur Ol"IIIZ•
Bewertungsrelationen fOr den
v..-..
und Beleganlsthesist
verweil-
Anteil BasisleistUngen c1auer-
Nr. Fallpauschalendefinition ICD ICPM Fallpauschale Fallpauschale
Punkta Punkta a....... Punkle Punkta a...n. Punkta Punldll ~
Personal Sac;hmitlel punldll Pwsonal Sac:hmitllll punlltll Perwonal Sac;hmillal punld9
clauer"
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
16.01 Geburt eines gesunden Versorgung des gesunden Neugeborenen
Neugeborenen ab dem 260.
Schwangerschaftstag
680 70 750 680 70 750 - - - - -
16.02 Risikogeburt ab 225. bis 259. Versorgung des Frohgeboret ien, außer bei
Schwangerschaftstag, ohne einer verlegungsrelevanten Krankheitsart z
verlegungsreleve Diagnosen oder bei lntensiv-Vereorgung 1.230 130 1.360 1.230 130 1.360 - - - - - ="'
m
(X)
1
Schwangerschaft (auch Vaginale Entbindung • Versorgung des ;f
Risikoschwangerschaft), die ZII' Neugebcnlien und der Mutter unter 24
16.03 Geburt eines gesunden Stunden Im Krankenhaus 800 240 1.040 790 240 1.030 - 60 60 · 120 1,00
(0
C.
(l)
Neugeboret ien fOhrt ""'
)>
Empfehlung bei Beleghebammen 220 240 460 210 240 450 - 60 60 120 1,00 C:
cn
(0
Schwangerschaft (auch V~inale Entbindung, einschließlich bis zu
Rlslkoschwangersft), die ZII' dnlf Tagen statfonlrer Versorgung vor dem ~
Geburt eines gesunden Tag der Geburt ~
16.041
Neugeborelien fahrt, ab dem 260.
1.610 610 2.220 1.600 610 2.210 13 320 320 640 5,23 OJ
0
Schwangerschaftstag ::,
:'
C.
Bewertungsrellt bei Beleghebammen 1.030 610 1.840 1.020 610 1.830 13 320 320 640 5,23 (l)
::,
16.042 wie 16.041 bei Mehrtlngen 2.320 910 3.230 2.270 910 3.180 17 550 560 1.110 9,12 1\)
?>
~ bei Beleghebammen 1.590 910 2.500 1.540 910 2.'50 17 550 560 1.110 9,12
Schwangerschaft (auch Sectio, einlchlleBllch bis zu drei Tagen ~
Rlslkoechwangnchlft), die Z\I'
16.051 Geburt eines gesunden
atallonlrlr Versorgung vor dem Tag der
Gltut 3.030 1.400 4.430 2.760 1.400 4.180 19 690 690 1.380 11,28
i
CT
(l)
Neugebcnllll'I fahrt, ab dem 2f50.
Schwangerschaftstag
""'
...1,
(0
(0
~ bei Beleghebammen 2.520 1.400 3.920 2.250 1.400 3.850 19 690 690 1.380 11,28 °'
16.052 wie 18.051 bei Mehrtlrpn 3.330 1.630 4.980 3.150 1.630 4.780 21 720 730 1.450 11,91
Bewwtungsrelatlonln bei Beleghlblmmln 2.480 1.630 4.110 2.300 1.630 3.930 21 720 730 1.450 11,91
_,.
•Verweildauer: Der Bewertungsrelption zugrundegelegte Verweildauer
• •Grenzverweildauer: Erat,r zualtzlicher abrechenbarer Tag ffl
Anlage 1.2: Fallpauschalen bei belegärztlicher Versorgung ....
Bewertungsrelationen
Bewertungsrelationen
davon:
1
FP bei Belegoperateur Grenz- Vel'MII-
bei Belegoperateur Bewertungsrelationen far den
und Beleganästhesist
verweil-
Anteil Basisleistungen daur
Nr. Fallpauschalendefinition ICD ICPM Fallpauschale Fallpauschale
Punkte Punkte Gesamt- Punkte Punkte Oeumt- Punkte Punkte GNamt-
~ Sachmittel punkte Personal Sachmiltel punkte Personal Sachmiltel punkte
daue,..
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Schwangerschaft (auch Vaginale Entbindung, einschließlich bis zu
Rlllkoechwanger9chaft), die zur dral Tagen stationlrer Versorgung VOI dem
Geburt eines Frohgeborenen fahrt, Tag der Geburt
16.061 1.870 850 2.720 1.840 850 2.690 17 480 490 970 7,93
ab dem 225. bis 259.
Schwangerschaftstag
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 1.360 850 2.210 1.330 850 2.180 17 480 490 970 7,93
16.062 :.300 990 3.290 2.260 990 3.250 18 570 580 9,44 CD
wie 16.061 bei Mehrlingen 1.150 C
::::,
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 1.690 990 2.680 1.650 990 2.640 18 570 580 1.150 9,44 a.
(1)
Schwangerschaft (auch Sectlo, einschließlich bis zu drei Tagen (/)
(C
Rlsikolc:hwangerhlft), die zur stationlrer Versorgung vor dem Tag der (1)
(/)
Geburt eines Frohgeborenen fahrt, Geburt
16.071 ab 225. bis 259.
3.230 1.650 4.880 2.990 1.650 4.640 21 770 780 1.550 12,72 ~
er
Schwangerschaftstag
~c...
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 2.800 1.650 4.450 2.570 1.650 4.220 21 770 780 1.550 12,72 Q)
::::,-
16.072 wie 16.071 bei Mehrlingen 3.410 1.600 5.010 3.200 1.600 4.800 21 770 780 1.550 12,66 (0
Q)
Bewertungsrelationen bei Beleghebammen 2.800 1.600 4.400 2.590 1.600 4.190 21 770 780 1.550 13,00 ::::,
(C
.J.
CO
CO
91
~
•Verweildauer: Der Bewertun9srelation zugrundegelegte Verweildauer
• •Grenzverweildauer: Erster zusätzlicher abrechenbarer Tag
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1997
Anlage2
(zu Artikel 1 Nr. 9)
Sonderentgelt-Katalog
~
Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilung
i
Sonderentgelt- Bewertungsrelationen
Nummer Sonderentgeltdefinition ICD ICPM Sonderentgelt
Punk19 Punldil Gea.c-
Personal Sactlmllllll DUnllll
2 3 4 5 6 7
_______ ___ ________ Operationen
G.mimtt&:iOi>.it11iibl.ttJJtl.tiiJ:1.01Hlnm.i.ffl1,1]fäitttttfü:ttt:(t::=r1tti=ttt:=it@?tt=t,:::::::::::,
Erweiterte Lungenreseldionen mit Bronchusplastik/Anastomose und/oder
8.03 4.280 3.420 7.700
Geflßplastlk/Anastomose sowie radikaler Lymphadenektomie
Erweiterte Lungenreseldionen mit intraperlkardialer Geflßversorgung und/oder Vorhofteilresektion OJ
8.04 4.040 4.880 8.120 C:
und Perlkardersatza,lastlk sowie radikaler Lymphadenektomle :,
a.
Erweiterte Lungenreaektione mit Thoraxwand-Teilresektlon oder Zwerchfell-Teilresektion und CD
8.05 3.960 8.210 12.170 C/J
plastischem Ersatz mit Frwndrnaterlal sowie radikaler Lymphadenektomie (C
CD
~
8.06 Trachea- oder Blfurkationlrese mit Reanastomoslerung oder Prothesenlmplantation 3.100 2.940 1.040
Manschettenpneumoneldomle mit Reanastomoslerung eines LungenftOgels sowie C"
8.07 5.220 4.900 10.120
intraperlcardialer Geflßversorgung, Perlcan:lerutzplastik und radikaler Lymphadenektomie
~c..
Eingriffe am Tr11cheobro11chialsystem bzw. erweiterte Lungenreseldionen mit Einsatz der Herz-
8.08
lungen.Maschine
4.950 5.440 1UIO ~
=r
Ausgedehnte Resektionen von Sternum, Thoraxwand oder Zwerchfell, einschließlich Metall- ~
8.09 2.'460 7.820 10.280 ~
und/oder Kunstofflmr>lantate :,
(C
Einseitige Lungenrnetastasirurgle mit mehr als drei entfernten Metastasen sowie .....
8.10 2.930 4.200 7.130
L' (0
(0
8.11 Simultane doppelseltlae transsternale Metastasenchlrurgle 3.320 4.900 8.220 ,!J'I
Dekortiklltlon bei Schwiele oder Karzinose, bzw. Mesotheliom/Empyemektomle und
8.12
Feindekortlkatlon
3.290 2.520 1.110
~
8.13 Pleurektomie/Entfernung eines Pleuratumors, auch minirnalinvasiv 2.320 2.130 4.4IO
8.14 Entfernung eines Medlntinaltumors Ober Thorakctomle oder Sternotomie, auch minlmallnvaslv 2.350 2.800 1.110
_,
Entfernung eines malignen Mediastinaltumors mit prothetischem Ersatz der großen Geflße und
8.15 4.130 6.390 10.120
Lunaentellresektlon
8.16 Segrnentrelektlon, Lobektomie, Kellresektlon vldeoasslstlert thorakoskoplsch (minirnalinvaslv) 2.280 6.910 1.190
G.WbiWEf.f
8.17 ____________ _
Tracheaendoproth bronchoskopisch implantiert 1.240 2.440 UIO
?}:ir::::=:I:~=::::r==-'.J:·~:::::i=:==:=\=:=====·t=::•:~==·=\t=·=·=·=·=•:•
9.05 IVersorgur,s mit einem ~blen Deflbrlllator 2.150 12.090
Operation eines Aortenaneurysmas im Thorax mit ldappentragender Rohrprothese unter
9.06
Verwendung der Herz-Lungen Maschine 4.060 17.150 21.210
Herzoperation (Koronarchlrurgl) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Verwendung der
9.07
inneren Brustwandarterie 3.920 6.220 10.140
Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilung
Sol IClet entgelt- Bewertungsrelationen
Nummer Sonderentgeltdefinition ICPM S01 lderentgelt
ICD
Punkte Punkte Gesamt-
Personal Sachmittel punkte
1 2 3 4 5 6 7
Herzoperation (Koronarchlrurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine unter Verwendung
9.08
von mehr als einer Arterie 4.340 6.430 10.770
z:,
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne Verwendung der 0)
8.09 0)
innecen Brustwandarterie 3.780 6.440 10.220 1
9.10
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff am
Herzen 4.830 7.140 11.970
"iJ
(C
9.11 Herzopendion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur einer Herzklappe 3.440. 7.TJO 11.170 a.
....
(D
9.12 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz einer Herzklappe 3.390 11.890 15.280
Herz-OP unter Einsatz der Herz-Lungen Maschine mit Ersatz einer Herzklappe und Korrektur ~
cn
9.13 (C
einer Herzklappe 4.090 13.390 17.480 Sl)
9.14 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur von zwei Herzklappen
6.080 8.640 14.720 ~
a:,
0
8.15 Herzcperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen ::::J
4.050 17.700 21.750 _::::J
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen und a.
9.18 (D
Korrektur weiterer Herzklappen 4.420 17.650 22.070 ::::J
1\)
9.17 Herzopeiatlon unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldiveingriff an einer Herzklappe ?>
4.230 12.620 18.850
9.18 Herzopenltion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff an zwei Herzklappen ~
N
4.730 18.070 22.800 (D
Herzopendion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination ·;on Koronarchirurgie 3
9.19 fj
und t<laDDenrekonstruktion 4.750 7.780 12.530
..........
(D
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie
9.20 (0
und Ersatz einer Herzklappe 4.250 12.470 18.720 (0
0,
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie
8.21
und Ersatz von zwei KlaDDen 5.130 17.320 22.450
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombinationseingriff ohne
9.22 9.430
Klappenchirurgie (Z. 8. Aneurysmaresektion, ASO) 4.690 14.120
Herzopeiatlon ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Panzerherzoperation, Eingriffe am
9.24
Perikard, R am schlagenden Herzen 1.310 1.960 3.270
Herzoperation ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Herzoperationen bei angeborenen
9.25 Herzfehlern und/oder an den großen herznahen Gefaßen als Korrekturoperation, z. B.
Aortenisthmusstenose, offener Ductus arteriosus 1.700 4.190 U90
9.26 Einsatz eines Langzeltassistenzsystems (intraaortale Ballonpumpe) 540 2.630 3.170
~
i
Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen bei
1
Bewertungsrelationen bei
Sonderentgelt 1 Belegoperateur
Bllegopenteur und Beleg-
anlsthulst
Nummer 1 Sonderentgeltdefinition 1 ICD 1 ICPM Sonderentgelt SOl!derentgelt
Punld9 Punldl a.a.. Puflkll Punlda 0.......
Penonal 8echmlllal punldll P9flOflll 8ectlmlalll punldll
2 1 3 4 5 e 7 8 9 10
,Qr.U---·-r~·-····::······::•·•:•?;··•:•·······•:•··:t:•,:•:•····:•······················•·:•···•:•:•··.;•:•··············•:•·•:•:•:·:·::•·•:•:•:•····:•:·:·:···········:;:;:·:•:·:;:•··••:•:•:·:·:•:··:•·····••:••·=~··•:•··,··'··•;•.··········•:•:•:.·.···········:·:·:··::•;•;;······:·:·:·:·•:•·:·:::·;··:;:··•;•:::·•;•;•.·:·::·•;:<•.•;•;•;·;·:··::··.·:.'' :'::::··:;::·•.';:· ·:::: :. ::1.m : ·····;·:;:::.:.:;;:.::::: . ::.1{ ..·.r. . . . ,.·.•.•...•. . . i...:.:.·..·.·.:,
Erweiterte l.unglnreNldlon ml Bronchusplastik/Anast0ffl018 und/oder
8.03 '- -- · ··;k/Aratomole IOWle radikaler Lyn,c,hadenektomle
2.880 3.420 uoo 1.970 3.420 Uto
8.04
8.05
8.08
Erweiterte Lung11nsektiol11r1 mit lntraperikardlaler Geflßversorgung und/oder Vorhofteilresektlor,
und Perikarde! NIZD!ntlk IOWle radikaler L•
El'W9iterte l.ungenrNeldion mit Thoraxwlnd-Tellresektlon oder Zwerchfell-Tellresektlon und
rilmdlat:ham Ersatz mit Fremdmaterial IOWie radikaler Lymphldenektomle
Trachea- oder Blfurlcationlf8Nktl mit Reanntornoelerung oder Prothelenlmplantatlon
Manschettenpneumonektomle mit Reanaatomoslerung eines Lungenflogel1 IOWie
2.740
2.610
1.990 1
4.880
1 8.210 1 10.820 I 1.730 1 8.210 1
2.940 1
7.820
4.130 1
1.870
1.360 1
4.880
2.940 1 uoo 1
-~
l.7IO
CO
CJ
C:
:::,
C.
(1)
"'
(1)
"'F::t
(1)
8.07
lntrlperlcardlaler GeflBversorgung, Pericarderlatzpla1tlk und radikaler Lymphadenektomle
3.430 1 4.900 1 1.330 1 2.430 1 4.900 1 7.330 1
C"
~
Eingriffe am Tracheobronchlal1ystem bzw. erweiterte Lungenresektionen mit Einsatz der Herz-
8.08 3.200 1 5.440 1 1.140 1 2.220 1 5.440 1 7.IIO 1 ~
Lunaen-Maschlne c....
Sl)
Ausgedehnte Rlllktlonln von Sternum, Thoraxwand oder Zwerchfell, einschließlich Metall- :,-
8.09 1.630 1 7.820 1 UIO 1 1.120 1 7.820 1 1.140 1
und/oder Kunatofflmi:,lantate """
CO
Sl)
Elnllltlge Lungenmetntalenchlrurgle mit mehr als drei entfernten Metastasen sowie :::,
8.10 1.940 4.200 1.140 1.290 4.200 1.490 CO
L' .......
8.11 Slrnubnl doppelNltjge transstemaJe Metastasenchlrurgle 2.200 4.900 7.100 1.470 4.900 1.370 CO
CO
Oekortlkatlon bei Schwiele oder KarzlnoN, bzw. Meeothellom/Empyemektomle und 91
8.12 2.210 2.520 4.730 1.490 2.520 4.010
Felndekortlkatlon
~
8.13 Pleurektomll/Entfemung eines Pllurltumors, auch mlnimallnvniv 1.520 2.130 3.810 1.020 2.130 3.1IO -
8.14 Entfwnung eines Mldlastlnaltumors Ober Thorakotomie oder Stemotomle, auch mlnimalinvasiv 1.530 2.800 U30 1.010 2.800 3.810
Entfernung eines malignen Mldlastlnaltumors mit prothetischem Ersatz der großen Geflße und
8.15 2.510 6.390 1.100 1.640 6.390 1.030
Lunaentellreeektlon
8.18 SeglnlntreNldlo, Lobektomie, Kellreseldlon vldeouslstlert thorakoskopilch (mlnlmallnvasiv) 1.580 6.910 1.490 1.050 6.910 7.HO
8.17 Tl'IICt1eaendopr bronchoskopisch Implantiert 850 2.440 3.290 590 2.440 3.030
Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen bei
Bewertungsrelationen
Sonderentgelt Belegoperateur Und Beleg-
bei Belegoperateur
anlsthesist
Nummer Sonderentgeltdefinition ICD ICPM Sonderentgelt Sonderentgelt
Punktll
Personal
I Punldil
Sac:hmm.l
I Punkla
Personal
I Punka
Sachmittal
I o.a...
punldll
2 3 4 5 6 8 9 10
Gmjpt::~füOPinfflöii:UffiU8.imiWIITI::1]::t:]:]lEtitt:It:::::::::
9.05 Versorgung mit einem implantablen Defibrillator 1.250 1 59.940 750 59.940 80.890
Operation eines Aortenaneurysmas im Thorax mit klappentragender Rohrprothese unter
9.06
Verwendung der Herz-Lungen-Maschine 2.090 17.150 1.270 17.150 1U20 z
=-"
Herzoperation (Koronarchirurgle} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Verwendung der O'>
9.07 Ol
inneren Brustwandarterie 2.760 6.220 1.710 6.220 7.930 1
9.08
Herzoperation (Koronarchirurgie} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine unter Verwendung
~
von mehr als einer Arterie 2.980 6.430 1.840 6.430 1.270 (0
Herzoperation (Koronarchirurgie} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne Verwendung der a.
9.09·
inneren Brustwandarterie 2.690 6.440 1.660 6.440 1.100
..,
CD
)>
Herzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldiveingriff am C
9.10 (/)
Herzen 3.390 7.140 2.080 7.140 9.220 (0
I»
9.11 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur einer Herzklappe 2.370 7.730 1.430 7.730 9.180 CT
9.12 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz einer Herzklappe 2.410 11.890 1.480 11.890 13.370 ~
CJ
Herz-OP unter Einsatz der Herz-Lungen Maschine mit Ersatz einer Herzklappe und Korrektur 0
9.13 ::J
einer Herzklappe 2.890 1 13.390 1.730 13.390 11.120 _::J
9.14 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur von zwei Herzklappen a.
4.220 1 8.640 2.570 8.640 11.210 CD
::J
1\)
9.15 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen ~
2.810 1 17.700 1.710 17.700 1u10·
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen und 0
9.16 CD
Korrektur weiterer Herzklappen 2.890 17.650 1.750 17.650 19.400 ~
9.17 Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff an einer Herzklappe
3
CT
3.000 12.620 1.850 12.620 1U70 ..,
CD
9.18 Herzooeration unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldlvelngrlff an zwei Herzklappen
.....
3.390 18.070 2.150 18.070 20.220 <O
<O
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie 01
9.19
und Klappenrekonstruktion 3.260 1 7.780 1.940 7.780 9.720
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchlrurgie
9.20
und Ersatz einer Herzklappe 2.970 1 12.470 1.830 12.470 14.300
Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie
9.21
und Ersatz von zwei Klappen 3.550 1 17.320 2.200 17.320 19.520
8...
Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung
Bewertungsrelationen bei
B
Bewertungsrelationen
Sonderentgelt Belegoperateur und Beleg-
bei Belegoperateur
anlstheslst
Nummer Sonderentgeltdefinition ICD ICPM Sonderentgelt Sonderentgelt
Punkta Punkta Punkta Punldll a...1-
1 . 2
Herzoperation unter ElnsatZ der Herz-Lungen-Malchin als Kombinationseingriff ohne
'
3 4
Personal
5
Sachmitt8I
6
Personal
8
Sachminll
9
pullllll
10
9.22
Klacoenchlrurale (z. B. Aneurysrnaresekllon, ASO) 3.260 9.430 1.990 9.430 11A20
Herzoperation ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Panzerherzoperation, Eingriffe am
9.24 ..
Perikard, R am schlaaenden Herzen 820 1.960 500 1.960 2.480
Herzoperation ohne ElnsatZ der Herz-Lungen-Maachlne: Hef'zoperatione bei angeborenen
9.25 Herzfehlern und/oder an den großen herznahen Gefaßen als Korrekturoperation, ~- B. OJ
C
Aortenlsthmusstenose, offener Ductus arterlosus 1.090 4.190 640 4.190 4.830 :::s
a.
9.26 Einsatz eines Langzeitassistenzsystems (lntraaortale Ballonpumpe) 310 2.630 , 210 2.630 2.840 <D
(/)
(0
<D
(/)
~
C"
~c..
Q)
=r
(0
Q)
:::s
...
(0
c.o
c.o
.!.11
~
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 18. Dezember1995
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a bb) Der erste Halbsatz in Satz 4 wird wie folgt
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas- gefaßt: ·
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1
„Eine vorstationäre Behandlung nach § 11 Sa
S. 886), §§ 16 und 17 geändert und § 17 Abs. 2a eingefügt
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
neben der Fallpauschale nicht gesondert
(BGBI. 1S. 2266), verordnet die Bundesregierung:
berechenbar; eine nachstationäre Be-
handlung ist gesondert berechenbar, soweit
die Summe aus den stationären Bele-
Artikel 1 gungstagen und den vor- und nachstationären
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September Behandlungstagen die Grenz-Verweildauer
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord- nach Absatz 7 Satz 1 übersteigt;".
nung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1988), wird wie c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem
folgt geändert: Wort „diagnostischen" die Worte „oder sonstigen
therapeutischen" eingefügt.
1. In § 4 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen.
6. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 8 Abs. 5 werden die Worte ,,, den Sonderentgel- „Wird das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt
ten" gestrichen. genehmigt, sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag
des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung
3. In § 11 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „und Sonder- folgt, soweit in der Pflegesatzvereinbarung oder
entgelte" gestrichen. Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger
Zeitpunkt bestimmt ist."
4. § 12 Abs. 5 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
7. In§ 22 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „dieser" durch das
„Die im Fallpauschalenbereich weniger erbrachten Wort „dieses" ersetzt.
Belegungstage werden bis zur Zahl der im Budget-
bereich mehr erbrachten Berechnungstage berück- 8. In § 26 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die
sichtigt, soweit die weniger erbrachten Belegungs- Worte ,,Absatz 2" durch die Worte „Satz 6" ersetzt.
tage auf Grund einer geringeren Zahl abgerechneter
Fallpauschalen und die mehr erbrachten Berech- 9. § 28 wird wie folgt geändert:
nungstage auf Grund zusätzlicher Fälle entstanden
sind." a) A~satz 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung vom
5. § 14 wird wie folgt geändert: 1. Januar 1995 die Fallpauschalen und Sonder-
entgelte nach § 11 anwenden, berechnen unab-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: hängig von dem Abschluß des Pflege-
aa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: satzverfahrens ab dem 1. Januar 1996 die in den
Anlagen 1 und 2 bestimmten und die nach § 16
„der Entlassungs- oder Verlegungstag wird Abs. 2 vereinbarten Entgelte im Rahmen ihres Ver-
nur bei teilstationärer Behandlung berechnet." sorgungsauftrags. Abweichend von § 14 Abs. 1
Satz 3 sind Fallpauschalen nur bei Patienten zu
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
berechnen, die ab dem 1. Januar 1996 in das
„Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei Krankenhaus aufgenommen werden. Die tages-
internen Verlegungen; wird ein Patient an gleichen Pflegesätze nach § 13 sind vom Beginn
einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet ihrer Laufzeit (§ 21) an gegenüber allen Patienten
nur die zuletzt aufnehmende Abteilung den zu berechnen. Dürfen nach § 21 Abs. 1 die tages-
Pflegesatz." gleichen Pflegesätze nicht bereits ab Beginn des
neuen Pflegesatzzeitraums erhoben werden, sind
cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 4" bis zum Beginn ihrer Laufzeit die bisherigen tages-
durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. gleichen Pflegesätze in der bis zur erstmaligen
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Anwendung dieser Verordnung gültigen Fassung
zu erheben; Krankenhäuser, die im Jahr 1996
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patient" die Sonderentgelte nach Anlage 2 berechnen, haben
Worte „am Tag der Aufnahme" eingefügt. ab dem 1. Januar 1996 für alle Patienten diese
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
tagesgleichen Pflegesätze um 10 vom Hundert c) Die Fußnote 15 wird wie folgt gefaßt:
herabzusetzen. Die Vertragsparteien teilen die „ 15) Mit internen Verlegungen; vgl. Fußnote 11. Ist nach § 13
nach § 21 Abs. 2 und 4 auszugleichenden Mehr- Abs. 2 Satz 2 ein lntensivpflegesatz zu vereinbaren, gilt
oder Mindererlöse angemessen auf die neuen folgendes: Wird ein Patient in die lntensivmedizin intern
verlegt und anschließend in dieselbe bettenführende Fach-
tagesgleichen Pflegesätze auf." abteilung zurückverlegt, zählt die bettenführende Fach-
b) In Absatz 11 werden die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 3 abteilung in L 3 insgesamt nur einen Fall. Die lntensiv-
medizin weist in L 3 ihre Daten für die Ermittlung des Ab-
Nr. 1" durch die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1" teilungspflegesatzes aus."
ersetzt.
d) Die Fußnote 23 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 12 werden die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 3 .,23) Zur Ermittlung des Budgets und der Abteilungspflegesätze
Nr. 2" durch die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2" sind die Fallpauschalen wie folgt auszugliedem:
ersetzt. a) bei Erlösabzug:
- zur Ermittlung des Budgets in K 5: Punktzahl x
10. Die Anlage 1 wird durch den Anhang 1 dieser Ände- Punktwert x (Anzahl der Fälle) x 95 %;
~ngsverordnung•) ersetzt. - zur Ermittlung der Abteilungspflegesätze in K 7 ist
entsprechend nur die Punktzahl für die der Abtei-
11. Die Anlage 2 wird durch den Anhang 2 dieser Ände- lung zuzurechnenden Anteile der Fallpauschalen in
die Rechnung einzubeziehen;
rungsverordnung•) ersetzt.
in den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11
Abs. 3 zu 95 % einzubeziehen;
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert: b) bei Kostenausgliederung: individuelle Kalkulation der
a) In den Abschnitten „L 1" und „L 3" wird die lfd. Kosten; vgl. K 8. •
Nr. 7 wie folgt gefaßt: e) An die Fußnote 24 Buchstabe a wird folgender
,,Verweildauer ([Nr. 4 ./. Nr. 6) : Nr. 13)". Halbsatz angefügt:
„in den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11 Abs. 3 zu
b) In Abschnitt „L 4" wird im zweiten Spiegelstrich 95 % einzubeziehen;".
der Überschrift das Wort „Patienten" durch die
f) In Fußnote 27 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Worte ,,, entlassene Patienten" ersetzt.
gefügt:
c) Der Abschnitt „L 5" wird durch den Abschnitt „L 5" „In den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11 Abs. 3 zu
in Anhang 3 dieser Änderungsverordnung*) 95 % einzubeziehen."
ersetzt. g) Die Fußnote 29 wird wie folgt gefaßt:
d) In den Abschnitten „K 1" bis „K 3" werden in der „29) Vollständige Zuordnung der anteiligen Ausgleiche und
Überschrift zu Spalte 4 nach den Worten ,,§ 13 Zuschläge von K 5, Nr. 20 entsprechend der Budgetanteile
des Basispflegesatzes und der Abteilungspflegesätze.
Abs. 2 Satz 1" die Worte „sowie Abs. 4" eingefügt. Dabei bleibt der lntensivpflegesatz unberücksichtigt; vgl.
e) In Abschnitt „K 5" wird in der lfd. Nr. 1 der Klam- Fußnote 42. Im Falle der Kostenausgliederung ist bei der
Ermittlung des Basispflegesatzes der auf ihn entfallende
merhinweis wie folgt gefaßt: Betrag wie folgt zu gewichten:
,,(K 1 - K 3, Nr. 32, Sp. 2, 4 und 5)". DM x (BT + Belegungstage) : BT."
f) In Abschnitt „K 6" wird die lfd. Nr. 18 wie folgt h) In Fußnote 30 werden die Buchstaben a und b wie
gefaßt: folgt gefaßt:
,.a) Bei Erlösabzug sind die den Fallpauschalen zuzurechnen-
„2. Bezugsgröße Unterkunft den, voraussichtlichen Belegungstage des einzelnen Kran-
(Nr. 7: Tage) 41)". kenhauses (voraussichtliche Ist-Tage) von der voraus-
sichtlichen Gesamtbelegung abzuziehen.
g) Abschnitt „K 7" wird wie folgt geändert:
b) Bei Kostenausgliederung für den Bereich des Basispflege-
aa) In den lfd. Nm. 7, 19, 20, 22 und 25 wird an satzes ist in K 6 die voraussichtliche Gesamtbelegung
den Text in Spalte 1 jeweils die Fußnote 42) (Berechnungstage und Belegungstage) einzutragen; vgl.
den Hinweis auf das besondere Ausgliederungsverfahren in
angefügt. Fußnote 27. Für den Bereich des Abteilungspflegesatzes ist
in K 7 nur die Zahl der Berechnungstage für Budgetpatien-
bb) Die lfd. Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: ten einzutragen."
,,OP und Anästhesie". i) Die Fußnote 38 wird wie folgt gefaßt:
R) In Abschnitt „K 8" wird in der Überschrift zu Spal- ,,38) Zur Kostenausgliederung vgl. den Hinweis in Fußnote 27.
Berechnung der auszugliedernden Basiskosten nach fol-
te 17 der Klammerhinweis ,,(K 6, Nr. 18)" gestri- gender Formel: (K 6, Nr. 9) : (Tage nach Fußnote 41 ). "
chen.
j) Folgende Fußnote 41 wird angefügt:
13. In Anlage 3 wird der Anhang 2 zur Leistungs- und „41) Zur Ermittlung der „Bezugsgröße Unterkunft" in K 6, Nr. 18
wird folgender Divisor ,Tage' verwendet:
Kalkulationsaufstellung wie folgt geändert:
a) bei Erlösabzug für Fallpauschalen die ,BT nach L 1,
a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt: Nr. 4';
,, 10) Nur Aufnahmen und Entlassungen für vollstationär behan- b) bei Kostenausgliederung für Fallpauschalen die
delte Patienten.• Summe aus ,BT nach L 1, Nr. 4' und den ,Belegungs-
tagen FP-Bereich nach L 1, Nr. 8'."
b) In Fußnote 11 werden die Worte ,,(voll- und teil-
stationär)" gestrichen. k) Folgende Fußnote 42 wird angefügt:
„42) Bei der Ermittlung eines lntensivpflegesatzes werden die
; Die Anhänge 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Zeilen Nr. 7 und Nr. 22 nicht ausgefüllt. In den Zeilen Nr. 19
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts und 20 werden keine Fallpauschalen und Sonderentgelte
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin- abgezogen, auch nicht anteilig enthaltene lntensivkosten.
gungen des Verlags übersandt. Da die Nr. 21 somit auch Beträge für Fallpauschalen-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2005
Patienten enthält, Ist in Nr. 25 durch die Summe aus a} Die Überschrift zu Abschnitt „Z 5" erhält folgende
Berechnungstagen und Belegungstagen zu dividieren. Der Fassung:
so ermittelte lntensivpflegesatz kann für die Berechnungs-
tage des Budgetbereichs nach § 14 Abs. 2 berechnet wer- „Kalkulation der zusätzlichen Investitionskosten
den. Der auf die Belegungstage für Fallpauschalen-Patien-
ten insgesamt entfallende Betrag ist im Wege der innerbe-
nach§ 8".
trieblichen Leistungsverrechnung verursachungsgerecht b} Der Text zu lfd. Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
den bettenführenden Fachabteilungen in Rechnung zu stel-
len, für die die Fallpauschalen abgerechnet werden. Er wird ,,= zusätzliche Investitionskosten".
dort in K 7, Nr. 7 ausgewiesen.
Wird eine lntensiveinheit innerhalb einer bettenführenden
c} Die lfd. Nr. 1O wird gestrichen. Die lfd. Nr. 11 wird
Fachabteilung geführt und nach § 13 Abs. 2 Satz 3 zweiter lfd. Nr. 1Ound wie folgt gefaßt:
Halbsatz kein lntensivpflegesatz vereinbart, sind bei der
Ermittlung des Abteilungspflegesatzes der Fachabteilung ,,3. Fallpauschalen".
die Personal- und Sachkosten unter Nr. 7 auszuweisen, die
der lntensiveinheit zuzurechnen sind."
Artikel2
14. In Anlage 4 wird der Abschnitt „Z 5" wie folgt geän-
dert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a 4. Der Sonderentgeltkatalog in Anlage 2 zu § 11 Abs. 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas- wird um die in Anhang 2 dieser Änderungsverordnung
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 aufgeführten Sonderentgelte ergänzt.
S. 886), §§ 16 und 17 geändert und § 17 Abs. 2a eingefügt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1S. 2266), verordnet die Bundesregierung: 5. Anlage 3 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Der Überschrift des Abschnitts „ V 3" wird folgende
Fußnote - ; angefügt:
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord- "**") Bei einer ZUSS(Tlmenarbeit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 trägt
jedes beteiligte Krankenhaus in den Spalten 4 bis 8 seinen
nung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2003), wird wie voraussichtlichen Anteil an der Fallpauschale ein."
folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: b) In Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsauf-
stellung wird der Fußnote 42 folgender Satz ange-
„Für die Fallpauschalen und Sonderentgelte in der fügt:
Transplantationsmedizin sollen für die Jahre 1996 und
1997 von Satz 1 abweichende Regelungen vereinbart "Der Verrechnungsbetrag wird in Abschnitt "K 2" nicht ausgewie-
sen."
werden".
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird nach den Worten „onkolo-
gisch zu behandelnden Patienten," das Wort „ Trans- Artikel2
plantationspatienten," eingefügt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
3. Der Fallpauschalenkatalog in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1
wird um die in Anhang 1 dieser Änderungsverordnung 2. Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt am 31. Dezember 1997
aufgeführten Fallpauschalen ergänzt. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2007
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Fallpauschalen-Katalog
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
3)
Bewertungsrelationen für
Grenz•
Grenz•
verweil-
davon: Bewertungsrelationen
Verweil-
1
fOr den Anteil Basislelstungen Verweil- c1a„
:.1 Fallpauschalendefinition ICD-1 ICPM Fallpauschalen Verweil- dauer
Punlcle Punlcle Geumt· 5) Intensiv- Punlcle Punlcle Gesamt- 4 Intensiv-
dauer 7) Perlonal Sachmittel punlcle dauer 6)
Personal Sachmittel
.
punkte
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Prinh Herzlranlpllnla ohne wirherigen offen- 164.1, 212.7,
414 421 425 426
9.14 IKardlornyoplllh lchirwglechlnEiigrtffamHerzen,lbTagder . • • • • 15-375.0 34.130 1 58.030 1 12.180 44 13 1.980 I 1.980 I 3.960 1 32,20 I 6,20
Operation Inklusive Organbeschaffung 4XT, 428, 429,
' 1745,746
Sekundlre Herztransplantat sowie Herztrans- 164.1, 212.7,
plantation als Rezldiveingrlff nach einem offen- 414,421,425,426, CJ
5-375.0 kombiniert mit C
9.15 1Kardlomyopathien lchlrurglschen Eingriff am Herzen, ohne Einsatz 4XT, 428,429, 40.880 1 62.060 1 102.940 47 15 2.170 2.170 4.340 35,10 7,9 ::J
5-379.5 a.
eines Langzelt-Asslst-Systems, ab Tag der 745,746, (1)
Operation, Inklusive Organbeschaffung 996.6, 996.8 cn
(C
(1)
~
0-
~c...
~
::r
<Cl
~
::J
(C
.....
<O
c.o
91
~
3) ICPM In der Fassung nach § 301 Abs. 2 des F0nften Buches Sozialgesetzbuch
4) Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer in Bezug auf den Gesamtaufenthalt 6) Verweildauer lntensivpflege: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer der lntensivpflegeeinheit
5) Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbare Tag bei Überschreitung der Gesamtverweildauer 7) Grenzverwelictauer lntenslvpflege: Erster zusatzllch abrechenbare Tag auf der lntensivpflegeeinheit
Anlage 1.1: FaUpauscna1en Dei verso~~ung auren Hauptabteil --
Bewertungsrelationen für Grenz- davon: 8ewertunglrelat
3)
Fallpauschalendefinition Fallpauschalen verwwt-
.... .,___-
FP ICD_. ICPM fOr den Anteil Ballleistungen VerMII-
2) 1)
Punkte Punlcle Guamt- Punkte Punkte Geuml-
clauer
Nr. Personal Sachmillel punkte punllle
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
---,.;,,,·,;
GrippeU: 0plfallonen amtllmllopoltilch·unctL,.,...._IIISystwn I: .. ':, ' .. : ___
.·... ::'.;·;;;:;·:::::'.'.:f,-'.:)i:
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation
Lympho- und myeloprollferale
allogen-unverwandter oder allogen-verwander 203,204,205,206,
Erlcrriungen, sonstige 5-411.1,
11.01 nicht HLA-identlscher hlrnatopoetischer 207,208, 119.160 202.410 321.170 87 4.230 4.230 8.-160 68,75
schwerwleget lde Defekte des
Stammzellen (einschließlich Konditionierung, 284,289.8,
8-805.1, 8-805.2 z:,
lympho-hlmatopoeti Systems
Organbeschaffung), Erwachsene O>
CX)
170,171, 1
Lympho- und myeloprollferale Myeloablatlve Therapie mlt·Transplantatlon
200, 201, 202, 203,
Erkrankungen, IOnltige Defekte allogen-vwwandt, HLA-ldentischer
204, 205, 206, 207, 5-411.1, (0
oi4
11.02 des lympho-hlmatopo hlmatopOetische Stammzellen (einschließlich 88.520 127.610 218.130 63 3.370 3.370 8.740 54,73
208, 8-805.1, 8-805.2 Q.
Systems, maligne Neoplaslen von Konditionierung, Organbeschaffung),
Knochen oder Welchtellen Erwac:hlene
279, 282.4, 282.8, ...
(1)
284_ 288 289.8. ~
(/)
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation 170, 171, (0
Lympho- und myeloprollferale ll>
autologer hlmatopoetlsche Stammzellen 200,203,204,205, 5-411.0,
11.03 Erkrankungen, maligne Neoplasien 60.710 94.560 155.270 61 2.500 2.500 5.000 40,59
von Knochen oder Welchtellen
{einschUeßllch Konditionierung, 206,207, 8-805.0 [
Organbeschaffung), Erwachsene 208 m
0
Lymphe>, und ffl)'9loprolife 203, 204, 205, 206, :J
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation _:J
Erkrankungen, sonstige 207,208,
allogen-unverwandter oder allogen-varwandter Q.
schwerwlegetlde Defekte des 272,277,279, 5-411.1, (1)
11.04 nicht HLA-identlscher hlmatopoetischer 119.160 108.250 227A10 87 4.230 4.230 8.460 68,75 :J
lympho-hlmatopoeti 284,287.3, 288, 8-805.1, 8-805.2
Stammzellen {einschließlich Konditionierung, 1\)
Systmes, genetische Defekte mit 289.8,
Organbeschaffung), Kinder !»
schweren StoffwechNlstOr 330,756.5
170, 171,
~
Lympho- und rnyeloplolifnle
200, 201, 202, 203,
~
Erkrankungen, IOnltige Defekte 3
Myeloablatlve Therapie mit Transplantation 204,205,206,207, 0-
des lympho-hlmatopo
11.05 Systems, genetische Defekte mit
allogen-vwwandter, HLA-ldentlscher 208, 272, 277, 279, 5-411.1,
88.520 63.560 152.080 63 3.370 3.370 6.740 54,73
...
(1)
~
hlmatopoetischer Stammzellen (einschließlich 282.4, 282.6, 284, 8-805.1, 8-805.2 (0
~ StoffwechselstOngen,
Konditionierung, Organbeschaffung), Kinder 287 .3, 288, 289.8, (0
u,
maligne Neoplaslen von Knochen
330,
oder Weichteilln 756.5
Lympho- und myeloproliferale
Myeloablatfve Therapie mit Transplantation 170,171,189.0,
Erkrankungen, maligne Neoplasien
autologer hlmatopoetlscher Stammzellen 191, 194.0., 194.6, 5-411.0,
•
11.06 von Knochen, Welchtellen, Nieren, 60.710 51.120 111.130 61 2.500 2.500 5.000 40,59
(einschließlich Konditionierung, 200,201,202,204 8-805.0
1
Nebennieran, Paragangllen oder
Organbeschaffung), Kinder 205,206,207,208
Gehirn
1) Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugru~e Verweildauer
2) Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbarer Tag 3) ICPM In der Fassung nach § 301 Abs. 2 des FOnften Buches Sozialgesetzbuch
1
Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
3)
Bewertungsrelationen für
Grenz•
Grenz•
venNII-
davon:Bewertungsrelationen
Verweil-
-
~
0
FP Fallpauschalendefinition ICD-8 ICPM Fallpauschalen Verweil- dauer fQr den Anteil Balsleistungeri Verweil- dauer
Punllle Punkte Gesamt• 5) lntlnSIY- Punkte Punlcle Geurnt- dauer4) Intensiv-
Nr. dauer
Pertonal Sachmlttel punkte IDfleae 7) Personal Sachmitte! punkte lotteae 6)
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6 7 8 9 10
:
11 12 13 14
"
122.5, 155.0, 155.1,
271.0, 275.0, 279.4,
Lebertranlplant ab Tag der Operation, Inklusive 5-504.0, 5-504.1,
12.10 Leberzlrrhole 371.1, 453.0, 570, 55.590 119.920 171.110 63 24 3.230 3.230 6.460 53,00 17,00
Organbetc:haffu 5-504.2
571.0, 571.2, 571.6,
574.5, 576.1, 751.6
CD
C
070.3, 070.5, 122.5, :::,
155.0, 155.1, 271.0, 0.
Lebertranlplant ab Tag der Operation mit 5-504.0, CD
Llberzlrrhole, 275.0, 279.4, 371.1, Cl)
12.11 Hepatitll BIC • Behandlung, Inklusive 5-504.1, 55.590 160.180 215.770 63 24 3.230 3.230 6.460 53,00 17,00 (0
Hepatitis 453.0, 570, 571.0, CD
Organbeschaffung 5-504.2 Cl)
571.2, 571.5, 571.6, CD
GnlDI 111: -
termlnlle
-· ..... - Mn
Nlerantranlplanl 1b Tag der Operation, inlduslve
574.5, 576.1, 751.6
585
.
5-555.0, 5-555.1,
36.740 60.450 97.190 48 10 2.135 2.135 4.270 35,00 3,00
1-t
O"
~c...
ll)
13.01 5-555.2 ::r
Nilrenlnsufflzle Organbeschaffung
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3) ICPM In der Fassung nach§ 301 Abs. 2 des FOnften Buches SazlaJgesetzbuc
4) Verwelldaur. Der e.w.tunglrllati zugrundeglllgte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt 6) Verweildauer lntensivpflege: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer der lntensivptlegeelnheit
5) ~ Erster ZUlllzlch atnc:hlnbare Tag bei Obfflchreitung der GesamMrweildauer 7) Grenzverweildauer lntensivpftege: Erster zusatzlich abrechenbare Tag auf der lntensivpftegeeinhelt
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2011
Anhang2
(zu Artikel 1 Nr. 4)
Sonderentgelt-Katalog
Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen ~
....
PI)
Sonder- Bewertungsrelationen
1
entgelt Sonderentgeltdefinition ICD-9 ICPM ) Sonderentgelt
Nummer Punlcte Punkte Gesamt-
Personal Sachmittel punkte
1 2 3 4 5 6 7
'1 Operationen
Gruppe 9: Operationen am Herzen
Primlre Herztransplantation ohne vorherigen offen-chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, inklusive
9.27 5-375.0 7.290 32.810 40.100
Organbeschaffung
Sekundant Herztransplantat IOWie Herztransplantation 11s Rezldivelngrlff nach einem offen-
5-375.0 kombiniert mit
9.28 chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, ohne Einsatz eines Langzeit-Assist-Systems, Inklusive 8.960 33.820 42.780
5-379.5
Organbeschaffung
OJ
Gruppe 12: Operationen an den Verdauungsorganen C
:::,
0.
5-504.0, 5-504.1. CD
12.23 Lebertransplantation, inklusive Organbeschaffung 8.460 42.750 11.210 cn
5-504.2 <O
CD
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~
O"
12.24 Leber-Retransplantatlon, Inklusive Organbeschaffung
5-504.0 kombiniert mit 5-983;
5-504.1 kombiniert mit 5-983; 12.950 61.010 73.NO r;
c...
5-504.2 kombiniert mit 5-983
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Gruppe 13: Operationen an den Harnorganen ~· ... :::,
<O
5-555.0, 5-555.1, ~
13.09 Nierentransplantltlon, Inklusive Organbeschaffung 2.990 14.240 17.ZSO (0
5-555.2 (0
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~
•
1) ICPM in der Fassung nach § 301 Abs. 2 des FOnften Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2013
Verordnung
über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz
(UAG-Beleihungsverordnung - UAGBV)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 28 des Umweltauditgesetzes vom henen im Sinne des § 28 des Umweltauditgesetzes in
7. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1591) verordnet das Bun- Frage gestellt wird.
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (4) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, orga-
sicherheit: nisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ord-
§1 nungsgemäßen Erfüllung der ihr nach § 1 übertragenen
Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch,
Beleihung
daß
(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsge- 1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt an
richts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU - rechtserheblichen Entscheidungen im Rahmen der
Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft Aufgaben nach § 1 mitwirkt,
für Umweltgutachter mit beschränkter Haftung wird mit
den Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Verordnung 2. keine Personen angestellt sind, die als Umweltgutach-
(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die ter, als Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung, für
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachter-
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement organisation oder den Inhaber einer Fachkenntnis-
und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in bescheinigung tätig sind.
Verbindung mit dem Umweltauditgesetz und den auf (5) Die Beliehene hat dem Bundesministerium für
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwal- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
tungsvorschriften beliehen (Beliehene). Die Zulassungs-
1. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die sich auf die
stelle hat ihren Sitz in Bonn.
Wahrnehmung ihrer Aufgaben auswirken können, mit-
(2) Die Beleihung umfaßt auch die Zusammenarbeit mit zuteilen sowie
anderen Zulassungs- und Aufsichtsstellen sowie den für
2. den festgestellten Jahresabschluß (§ 264 des Handels-
die Führung von Standortregistern zuständigen Stellen.
gesetzbuchs) und den Lagebericht (§ 289 des Han-
delsgesetzbuchs) zur Kenntnis zu geben.
§2
Eignung zur Aufgabenwahrnehmung §3
(1) Der Gesellschaftszweck der Beliehenen darf vorbe- Beendigung der Beleihung
haltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der Aufgaben (1) Die Beleihung endet mit dem lrJkrafttreten einer die
nach § 1 und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen Beleihung aufhebenden Verordnung. Bis zur Beendigung
auf dem Gebiet des Umweltmanagements gerichtet sein. der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen
(2) Der Gesellschaftszweck darf auf andere Akkreditie- Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.
rungsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes aus- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
gedehnt werden, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit auf-
nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Erweiterung heben. Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung
des Gesellschaftszwecks bedarf der Zustimmung des jederzeit schriftlich verlangen; dem Begehren ist innerhalb
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak- einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufga-
torsicherheit; sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte benerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltaudit-
Erweiterung des Gesellschaftszwecks nicht der unabhän- gesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.
gigen Aufgabenerfüllung entgegensteht.
(3) Die Bestellung des Geschäftsführers der Beliehenen §4
erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für
Inkrafttreten
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es kann der
Bestellung widersprechen, wenn durch die Bestellung des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
vorgeschlagenen Geschäftsführers die Eignung der Belie- Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle
und des Widerspruchsausschusses bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
(UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBI. 1 Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
S. 1591) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 stens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
Naturschutz und Reaktorsicherheit: jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-
§1 gebühr.
Gebühren und Auslagen §3
Widerruf, Rücknahme,
(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des
Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Widerspruchsausschusses auf Grund des Umweltaudit-
gesetzes werden Gebühren nach Maßgabe des anliegen- Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
den Gebührenverzeichnisses erhoben. lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal- Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
tungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden
Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheini- kostengesetzes erhoben.
gungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umwelt-
§4
auditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeich-
nisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikations- Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
dienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
Für Zulassungsentscheidungen, die nach§ 38 Abs. 4
des Umweltauditgesetzes ohne mündliche Prüfung erge-
§2 hen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel;
Widerspruch sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt werden. ·
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die §5
angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-
Inkrafttreten
ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah- Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2015
Anlage
(zu§ 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des
Umweltauditgesetzes
Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
a) je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltaudit-
gesetzes 1 400 DM
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung
aa) bei drei Prüfern für ein Fachgebiet 480DM
je weiteres Fachgebiet 240DM
bb) bei vier Prüfern für ein Fachgebiet 640DM
je weiteres Fachgebiet 320DM
cc) bei fünf Prüfern für ein Fachgebiet 800DM
je weiteres Fachgebiet 400DM
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter 7 000 DM
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung
aa) bei drei Prüfern 1 200 DM
bb) bei vier Prüfern 1 600 DM
cc) bei fünf Prüfern 2000OM
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches
Prüfungsverfahren) 7 000DM
4. § 18 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes
Eintragung von Umweltgutachtern aus anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union in das Zulassungsregister 2 000DM
5. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wieder-
holungsverfahren je Fachgebiet 400OM
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß
Nummer 1 Buchstabe b
6. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 2000OM
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß
Nummer 2 Buchstabe b
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Post-Kundenschutzverordnung
(PKV)
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Regulierung Weltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der
der Telekommunikation und des Postwesens· vom sonstigen für den Postverkehr bestehenden. Verträge
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2371) verordnet die ergangen sind, etwas Abweichendes bestimmen.
Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Post AG (3) Die Deutsche Post AG darf in ihren Verträgen von
durch den Bundesminister für Post und Telekommunika-
den §§ 2 bis 20 dieser Verordnung nicht abweichen.
tion: Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen §2
§ 2 Gegenstand Gegenstand
§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Monopoldienstleistungen
Dieser Abschnitt gilt für die Dienstleistungen des Brief-
§ 4 Inhalt der Verträge dienstes, die die Deutsche Post AG in Ausübung der ihr
§ 5 Entbündelung des Leistungsangebotes ausschließlich vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopol-
§ 6 Leistungsentgelte dienstleistungen), soweit diese nicht im Wettbewerb auf
§ 7 Entrichten der Leistungsentgelte
Grund einer Befreiung nach § 2 Abs. 5 oder 6 des Geset-
zes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-
§ 8 Erstattung von Leistungsentgelten chung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1449), zuletzt geändert
§ 9 Ausschluß von der Postbeförderung durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September
§10 Qualitätsmerkmale bei der Einlieferung und Geschäfts- 1994 (BGBI. 1S. 2325), angeboten werden dürfen.
abwicklu"ng
§ 11 Qualitätsmerkmale bei der Beförderung und der Auslieferung §3
§12 Auslieferung Grundsätze für das
§13 Zustellung Erbringen von Monopoldienstleistungen
§14 Ausschluß von der Zustellung Die Deuts.ehe Post AG muß Monopoldienstleistungen
§15 Abholung im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entspre-
§16 Nachsendung und Lagerung chend der allgemeinen Nachfrage am Markt und dem
§17 Rücksendung Stand der technischen Entwicklung unter Beachtung der
Regulierungsziele nach § 2 des Gesetzes bundesweit
§18 Nachforschung
anbieten und die in den §§ 10 und 11 festgelegten Min-
§19 Postzustellungsaufträge destqualitäten beachten.
Zweiter Abschnitt
§4
Sonstige Bestimmungen
Inhalt der Verträge
§ 20 Pflichtleistungen
(1) Die Deutsche Post AG muß Monopoldienstleistun-
Dritter Abschnitt gen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbe-
Schlußvorschrift dingungen erbringen. Diese werden unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 2 in ihrer jeweils geltenden Fassung
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind übersicht-
§1 lich zu gestalten. Vertragsbedingungen, die von den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen
Rechtsgrundlagen
der Schriftform. Entgeltrelevante Vereinbarungen, die vom
(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Post AG im Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht des Bundes-
Verhältnis zu ihren Kunden und sonstigen Beteiligten am ministeriums für Post und Telekommunikation nac;:h § 4
Postverkehr bestimmen sich neben den gesetzlichen des Gesetzes berührt werden, sind auch als Individual-
Regelungen und dieser Rechtsverordnung auch nach vereinbarung nur unter den Voraussetzungen des § 4 des
den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den Gesetzes zulässig.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren
Leistungsbeschreibungen und der Bestimmungen über Änderungen können in die Vertragsverhältnisse einbezo-
Leistungsentgelte der Deutschen Post AG. gen werden, indem sie im Wortlaut im Amtsblatt des Bun-
(2) Diese Verordnung gilt auch für den Postverkehr mit desministeriums für Post und Telekommunikation (Amts-
Gebieten außerhalb Deutschlands, soweit nicht Gesetze blatt) veröffentlicht und bei den Niederlassungen der
und Verordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2017
Einsichtnahme bereitgehalten werden. Änderungen der ~zu berücksichtigen wie Kostenersparnisse durch Vor-
Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht vor leistungen der Kunden.
Ablauf des zweiten der Veröffentlichung folgenden
Monats wirksam. Das Bundesministerium für Post und §7
Telekommunikation kann eine Abweichung von Satz 2 in Entrichten der Leistungsentgelte
Einzelfällen genehmigen.
Der Absender entrichtet das Leistungsentgelt für
(3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- Briefsendungen dadurch, daß er diese Sendungen bei der
gungen sind die Kunden zusätzlich in geeigneter und Einlieferung freimacht. Die Freimachung erfolgt durch
angemessener Weise zu informieren. Änderungen der AJl- Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-
gemeinen Geschäftsbedingungen von Dauerschuld- gabe der Allgemeinen G~schäftsbedingungen durch Ent-
verhältnissen zuungunsten der Kunden werden vor dieser richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die
Information nicht wirksam. Deutsche Post AG kann in den Allgemeinen Geschäfts-
(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bedingungen Ausnahmen für die Freimachung von Brief-
Dauerschuldverhältnissen von der Deutschen Post AG sendungen vorsehen.
zuungunsten des Kunden geändert, so kann der Betrof-
§8
fene das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf Erstattung von Leistungsentgelten
das Kündigungsrecht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht
(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte sind zu erstatten.
erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats
nach der Information davon Gebrauch macht. (2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verlorenge-
gangen, so werden dem Kunden die entrichteten Leistungs-
§5 entgelte erstattet.
Entbündelung des Leistungsangebotes §9
(1) Die Deutsche Post AG muß in ihren Allgemeinen Ausschluß von der Postbeförderung
Geschäftsbedingungen Monopoldienstleistungen getrennt (1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung
von Wettbewerbsdienstleistungen in dem Umfang geson- oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen
dert ausweisen und gesondert tarifieren, in dem sie sach- verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
lich gegeneinander abgegrenzt werden können. Sie muß
ferner entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt (2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen
in ihren AJlgemeinen Geschäftsbedingungen Teile von ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-
Monopoldienstleistungen in dem Umfang als eigenstän- fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht
dige Leistungen anbieten und gesondert tarifieren, in dem werden können.
sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können.
§10
(2) Die Deutsche Post AG kann Monopol- und Wettbe-
werbsdienstleistungen in einem Angebot und in einer Qualitätsmerkmale bei
Rechnung zusammenfassen. Sie muß die einzelnen Lei- der Einlieferung und Geschäftsabwicklung
stungen aber getrennt ausweisen, es sei denn, technische
(1) Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, für die Einliefe-
Gründe schließen dies zwingend aus.
rung von Briefsendungen entsprechend der allgemeinen
Nachfrage geeignete und ausreichende Möglichkeiten
§6 bereitzustellen. Satz 1 gilt als beachtet, wenn Briefkästen
Leistungsentgelte oder andere zur Einlieferung geeignete Vorrichtungen so
ausreichend vorhanden sind, daß die Kunden in zusam-
(1) Die Leistungsentgelte für Monopoldienstleistungen menhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht
können als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt wer- mehr als 1000 Meter zu einer solchen Vorrichtung zurück-
den. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Dienst-· legen müssen.
leistungsbestandteilen und dem dafür zu zahlenden Ent-
gelt muß ausgewogen sein. (2) Darüber hinaus muß die Deutsche Post AG entspre-
chend der allgemeinen Nachfrage unter Nutzung wirt-
(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte müssen schaftlicher Vertriebswege geeignete und ausreichende
alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Kun- Möglichkeiten bereitstellen, um Geschäfte über Monopol-
den erkennen zu lassen, welche Dienstleistungsbestand- dienstleistungen abzuwickeln. Satz 1 gilt als beachtet,
teile für das zu zahlende Entgelt erbracht werden. wenn die Kunden von ihrem Wohnsitz in der Regel nicht
(3) Die Deutsche Post AG darf für Monopoldienstlei- mehr als 2000 Meter zu einer derartigen Möglichkeit zu-
stungen nur die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes genehmig- rücklegen müssen.
ten Leistungsentgelte erheben. Dies gilt auch, wenn (3) Briefkästen oder andere zur Einlieferung geeignete
während der Laufzeit eines Vertrages ein neues Entgelt Vorrichtungen sind in zusammenhängend bebauten
genehmigt wird. Wohngebieten jeden Werktag sowie bedarfsgerecht an
(4) Entgelte für Monopoldienstleistungen müssen auf Sonn- und Feiertagen so zu leeren, daß die in § 11 Abs. 1
objektiven Ma~stäben beruhen, nachvollziehbar sein und bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden kön-
diskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen nen. Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen
ermöglichen. Sie sind insbesondere nach Höhe und Struk- des Wirtschaftslebens zu orientieren. Einrichtungen zur
tur kostenorientiert zu gestalten. Ihre Struktur soll die Abwicklung von Geschäften über Monopoldienstleistun-
Nachfrage berücksichtigen. Dabei sind mengenabhän- gen sind werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit zu
gige Kostenersparnisse der Deutschen Post AG ebenso halten.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Die Leerungs- und Öffnungszeiten nach Absatz 3• auch das für den Empfänger bestimmte Schließfach einer
sind unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 in geeigneter Weise Schließfachanlage. Ist die Zustellung nach Satz 1 wegen
bekanntzugeben. der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung nicht mög-
lich und wird ein nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigter nicht
§ 11 angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen den in
Qualitätsmerkmale bei Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu übergeben.
der Beförderung und der Auslieferung Sofern keine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Perso-
nen angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendun-
(1) Die Deutsche Post AG hat eine unverzügliche gen Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatz-
Beförderung und Auslieferung der ihr anvertrauten Brief- empfängern übergeben werden.
sendungen zu gewährleisten. Satz 1 gilt als beachtet,
wenn die gewöhnlichen, volltarifierten Briefsendungen im (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-
Jahresdurchschnitt mindestens empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach
§ 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-
1. zu 80 vom Hundert an dem auf einen werktäglichen empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind
Einlieferungstag folgenden Werktag und
1. Angehörige der nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten,
2. zu 95 vom Hundert an dem zweiten auf einen werktäg-
lichen Einlieferungstag folgenden Werktag 2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers
anwesende Arbeitnehmer,
ausgeliefert werden.
3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift ange-
(2) Die Auslieferung der Briefsendungen muß minde-
gebenen Wohnung,
stens einmal an jedem Werktag erfolgen. Dabei sind die
Zustellzeiten an der allgemeinen Nachfrage zu orientieren. 4. der Inhaber einer Schließfachanlage und die in seinem
Betrieb beschäftigten Personen.
§12 (3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der
Deutschen Post AG in den Allgemeinen Geschäftsbedin-
Auslieferung
gungen festzusetzenden Höhe können Ersatzempfängern
(1) Die Deutsche Post AG hat Briefsendungen dem in übergeben werden, sofern keiner der nach § 12 Abs. 1
der Anschrift bezeichneten Empfänger, dem Ehegatten und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatzempfänger
oder den sonst Berechtigten nach den Zustellangaben natürlicher Personen sind in diesem Fall nur die Eltern und
zuzustellen oder auf Antrag zur Abholung bereitzuhalten. die Kinder des Empfängers.
Die Auslieferung von Briefsendungen, die an Empfänger (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind
mit Anschrift eines Schließfaches einer Schließfachanlage dem Empfänger oder einem nachweislich besonders
gerichtet sind, ist auf solche Empfänger beschränkt, für Bevollmächtigten zu übergeben.
die der Betreiber der Anlage schriftlich versichert hat, über
eine ihm zuverlässig nachgewiesene Anschrift des Emp-
fängers zu verfügen. Der Betreiber muß diese für die Fälle §14
des § 19 der Deutschen Post AG mitteilen. Ausschluß von der Zustellung
(2) Der Empfänger kann durch schriftliche Erklärung (1) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Empfänger von
gegenüber der Deutschen Post AG Dritte zum Empfang der Zustellung auszuschließen, wenn
der für ihn bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen
(Postvollmacht). Die Deutsche Post AG kann in ihren 1. die Wohnung des Empfängers nur unter unver-
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlich des hältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder
§ 13 Abs. 1 die Auslieferung von Briefsendungen an 2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den
Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und . Empfang von Briefsendungen fehlt.
Gemeinschaften von der Erteilung einer Postvollmacht
abhängig machen. Die Betroffenen sind von dem beabsichtigten Ausschluß
schriftlich zu unterrichten.
(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-
schaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet (2) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Briefsendungen
sind, können Beauftragten ausgeliefert werden, wenn mit Wertangabe nicht zuzustellen, wenn für deren Zustel-
diese nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedin- lung unverhältnismäßig aufwendige Sicherungsmaßnah-
gungen der Deutschen Post AG benannt worden sind men erforderlich sind. Der Empfänger ist zu unterrichten.
(Postempfangsbeauftragte). Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Briefsendungen abzu-
holen.
(4) Die Deutsche Post AG kann von dem Empfänger
oder der für den Empfänger die Briefsendungen entge- §15
gennehmenden Person verlangen, sich auszuweisen, so-
fern dies zur ordnungsgemäßen Auslieferung erforderlich Abholung
erscheint. (1) Die Deutsche Post AG kann mit dem Empfänger die
Art und Weise der Abholung vereinbaren. Die Abholung
§13
darf nur mit Empfängern vereinbart werden, die für die
Zustellung Fälle des § 19 eine zustellfähige Anschrift nachweisen.
(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle- (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-
gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend ten, sind für eine angemessene Frist zur Abholung bereit-
aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief- zuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu
sendungen zugestellt. Zu diesen Vorrichtungen gehört hinterlassen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2019
(3) Briefsendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" Zweiter Abschnitt
sind für eine angemessene Frist zur Abholung bereitzu-
halten.
Sonstige Bestimmungen
§16 §20
Nachsendung und L,gerung Pflichtleistungen
(1) Die Deutsche Post AG muß auf schriftlichen Antrag (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch die
des Empfängers die für diesen bestimmten Briefsendun- POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar
gen für einen angemessenen Zeitraum nachsenden. 1994 (BGBI. 1 S. 86) oder durch eine diese ersetzende
(2) Die Deutsche Post AG muß auf Antrag des Empfän- Rechtsverordnung als Pflichtleistungen bestimmt worden
gers die für diesen bestimmten gewöhnlichen Briefsen- sind, gilt der Erste Abschnitt entsprechend, soweit in den
dungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, für eine Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
angemessene Frist lagern. (2) Auf Pflichtleistungen findet
f. § 5 Abs. 1 Satz 2,
§17 2. § 10Abs.1 Satz 2,
Rücksendung 3. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2
Nicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen- keine Anwendung.
der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß eine
Empfänger hat mit der Deutschen Post AG etwas anderes unverzügliche Beförderung von Kleingütern grundsätzlich
schriftlich vereinbart. als geleistet gilt, wenn im Jahresdurchschnitt mindestens
80 vom Hundert der Kleingüter an dem zweiten auf einen
§18 werktäglichen Einlieferungstag folgenden Werktag aus-
Nachforschung geliefert werden.
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Ver- (4) Für die Zustellung von Kleingütern im Sinne der
bleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Die Deut- POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung nach Absatz 1
sche Post AG hat unverzüglich Nachforschungsanträge ist sicherzustellen, daß im Einzelfall nach einem erfolg-
zu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der losen Zustellversuch auf Antrag des Empfängers eine
Nachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, daß ein zweite Zustellung erfolgt.
Verschulden der Deutschen Post AG bei der Beförderung
der Sendungen ausgeschlossen werden kann, kann in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Dritter Abschnitt
Nachforschung erhoben werden.
Schlußvorschrift
§19
Postzustellungsaufträge §21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Deutsche Post AG führt nach § 16 des Gesetzes
über das Postwesen gegen ein Leistungsentgelt Aufträge Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
zur förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den Gleichzeitig tritt die Postdienstverordnung in der Fassung
Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder des Verwal- der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1
tungszustellungsgesetzes (Postzustellungsaufträge) aus. S. 335) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
(TKV1995)
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des§ 9 des Gesetzes über die Regulierung der § 17 Einwendungen
Telekommunikation und des Postwesens vom 14. Sep- § 18 Freiwerden von der Entgeltpflicht
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371) verordnet die Bun-
§ 19 Sperre
desregierung nach Anhörung der Deutschen Telekom AG
durch den Bundesminister für Post und Telekommuni- §20 Haftung
kation: § 21 Verjährung
Inhaltsübersicht Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 1 Rechtsgrundlagen
Erster Unterabschnitt
§ 2 Begriffsbestimmungen
Leistungen im Rahmen des Netzmonopols
ErsterTeil §22 Bereitstellung von Übertragungswegen
Monopoldienstleistungen §23 Angebot an Übertragungswegen
Erster Abschnitt §24 Qualität, Bereitstellungsfrist
Allgemeine Vorschriften §25 Nutzung und Zusammenschaltung
§ 3 Gegenstand
Zweiter Unterabschnitt
§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen, Herstellung der
Chancengleichheit Leistungen im Rahmen
des Telefondienstmonopols
§ 5 Sondervorschriften zur Herstellung der Chancengleichheit
im Rahmen des Telefondienstmonopols §26 Bereitstellung von Anschlüssen
§ 6 Inhalt der Verträge §27 Qualität
§ 7 Entbündelung des Leistungsangebotes §28 Nutzung und Zusammenschaltung
§ 8 Grundstückseigentümererklärung §29 Überlassung von Bestandsdaten
§ 9 Sicherheitsleistung, Vorauszahlungen
,. Dritter Abschnitt
§10 Art und Umfang der Leistungspflicht
Bereitstellung
§ 11 Einstellung von Monopoldienstleistungen von Monopoldienstlei-
§12 Entstörungsdienst stungen für den Mobilfunk
§13 Leistungsentgelte §30 Grundsatz
§14 Informationspflichten §31 Bereitstellungsfristen
§15 Rechnungserteilung §32 Gestaltung der Leistungsentgelte für Übertragungswege
§16 Fälligkeit §33 Nutzung der Übertragungswege
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2021
§ 34 Zusammenschaltung und Zusammenwirken der Mobilfunk- des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
netze mit dem Telefonnetz der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1
§ 35 Netzzusammenschaltungen für den digitalen zellularen S. 1455), der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
Mobilfunk 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) neu gefaßt wor-
§ 36 Netzzusammenschaltungen für den analogen zellularen den ist, verliehenen ausschließlichen Rechte ausübt; -
Mobilfunk ausgenommen bleiben solche Dienstleistungen, die
§ 37 Netzzusammenschaltungen für den Funkruf zwar auf verliehenen ausschließlichen Rechten beru-
§ 38 Netzzusammenschaltungen für den Datenfunk hen, jedoch im Wettbewerb auch von anderen Anbie-
tern auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Geset-
§ 39 Netzzusammenschaltungen für das Netz des terrestrischen
Flugtelefon Systems (fFTS-Netz)
zes über Fernmeldeanlagen erbracht werden dürfen;
§ 40 Zugang der Bündelfunknetze zum Telefonnetz 2. "Wettbewerbsdienstleistungen" diejenigen Dienstlei-
stungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind;
§ 41 Leistungsentgelte für die Netzzusammenschaltung
§ 42 Leistungsentgelte für die Nutzung des Telefonnetzes 3. "Pflichtleistungen" diejenigen Wettbewerbsdienstlei-
stungen, die durch die TELEKOM-Pflichtleistungsver-
§ 43 Besondere Berichtspflichten
ordnung vom 16. September 1992 (BGBI. 1S. 1614)
§ 44 Diskriminierungsverbot oder eine Rechtsverordnung nach § 8 des Gesetzes
als Pflichtleistungen bestimmt worden sind;
Zweiter Teil
4. "Kunden" diejenigen, die die Dienstleistungen der
Sonstige Bestimmungen
Deutschen Telekom AG als Vertragspartner in An-
§ 45 Pflichtleistungen spruch nehmen, auch die Töchter und Beteiligungen
§ 46 Anschaltung von Endeinrichtungen der Deutschen Telekom AG;
5. "Netz" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut-
Dritter Teil schen Telekom AG, die von ihr auf Grund der Verlei-
Schlußvorschrift hung des Netzmonopols und des Funkanlagenmono-
§ 47 Inkrafttreten pols (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Fernmelde-
anlagen) und des Telefondienstmonopols (§ 1 Abs. 4
Anlage1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen)
(zu§ 8 Abs. 1) errichtet und betrieben werden;
6. ,,Übertragungswege" diejenigen Übertragungswege,
Anlage2 die dem Netzmonopol (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
(zu § 8 Abs. 2) über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind;
7. ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen" die Allgemeinen
§1 Geschäftsbedingungen für Monopoldienstleistungen
Rechtsgrundlagen der Deutschen Telekom AG einschließlich der Lei-
stungsbeschreibungen und der Bestimmungen über
(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Telekom AG die Leistungsentgelte;
und ihrer Kunden bestimmen sich neben den gesetzlichen
8. "die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten" die-
Regelungen und denen dieser Rechtsverordnung auch
jenigen Personen, die durch die Vereinbarungen zwi-
nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere
schen der Deutschen Telekom AG und deren Kunden
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich
betroffen sind;
der Leistungsbeschreibungen und der Bestimmungen
über die Leistungsentgelte der Deutschen Telekom AG. 9. ,,Abschlußeinrichtung" die Trennstelle zwischen dem
unmittelbaren Netzbereich, der dem verliehenen aus-
(2) Diese Verordnung gilt auch für den Fernmeldever-
schließlichen Recht vorbehalten ist, und dem Wettbe-
kehr mit Gebieten außerhalb Deutschlands, soweit nicht
werbsbereich;
die Gesetze und Verordnungen etwas anderes bestim-
men, die zur Durchführung der Konstitution und Konven- 10. ,,diensteneutrale Schnittstellen" solche Schnittstellen,
tion der Internationalen Fernmeldeunion und ihrer Voll- die eine Informationsübertragung in der Weise ge-
zugsordnungen und der sonstigen für den Fernmeldever- währleisten, daß eine beliebige Folge von Signalen
kehr bestehenden Verträge ergangen sind. übertragen werden kann, der Kunde freizügig auf die
(3) Die Deutsche Telekom AG darf in ihren Allgemeinen gesamte Übertragungskapazität des Übertragungs-
Geschäftsbedingungen für Monopoldienstleistungen von weges zugreifen kann und der Verwendungszweck
den §§ 2 bis 29 nicht zum Nachteil ihrer Kunden abwei- aller zu übertragenden Signale - mit Ausnahme der
chen. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Zeichen zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des
Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Übertragungsweges - ausschließlich vom Kunden
unwirksam. bestimmt werden kann;
11. ,,technische Merkmale" die physikalischen und elek-
§2 trischen Eigenschaften sowie die an der Abschlußein-
richtung geltenden detaillierten Leistungsspezifikatio-
Begriffsbestimmungen
nen und technischen Spezifikationen einschließlich
Im Sinne dieser Verordnung sind eines klaren Verweises auf die zugrunde gelegten
1. "Monopoldienstleistungen" diejenigen Dienstleistun- Normen oder technischen Spezifikationen;
gen, die die Deutsche Telekom AG erbringt, soweit sie 12. "Bedingungen für die Anschließung von Endeinrich-
die ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4 tungen" vollständige Übersichten der Anforderungen,
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
die eine an den jeweiligen Übertragungsweg oder monopol erbringt, dürfen nicht ungünstiger sein als die
Anschluß des Telefondienstes anzuschließende End- technischen, betrieblichen und ökonomischen Bedin-
einrichtung nach der Telekommunikationszulassungs- gungen, zu denen sie diese Leistungen für von ihr
verordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 selbst im Wettbewerb erbrachte Telekommunikations-
S. 1671) erfüllen muß; dienstleistungen nutzt. Wegen technischer Bedingun-
13. ,,Telefonnetz• die Gesamtheit von Fernmeldeanlagen gen der Deutschen Telekom AG sind Abweichungen
r,Jermittlungseinrichtungen und Übertragungswege hiervon zulässig, wenn sie begründet und sachlich
sowie sonstige Einrichtungen - ungeachtet der gerechtfertigt sind. Über die Begründetheit und sach-
eingesetzten Technik und der davon abhängigen liche Rechtfertigung entscheidet der Bundesminister
Leistungsmerkmale -, die zur Gewährleistung eines für Post und Telekommunikation nach § 3 Abs. 1 des
Gesetzes.
ordnungsgemäßen Betriebs der Fernmeldeanlage
unerläßlich sind), die die Deutsche Telekom AG in 2. Die Deutsche Telekom AG muß, bei der internen Inan-
Ausübung der Rechte aus dem Telefondienstmonopol spruchnahme des Telefondienstes und/oder der Über-
betreibt; tragungswege, die dem Netzmonopol zuzuordnen
14. ,,Diensteanbieter", wer auf Grund eines Vertragsver- sind, die für die Kunden gültigen Entgelte als interne
hältnisses mit der Deutschen Telekom AG in eigenem Verrechnungspreise im Rahmen ihrer innerbetrieb-
Namen und auf eigene Rechnung Telekommunika- lichen Leistungsverrechnung ansetzen.
tionsdienstleistungen anbietet; 3. Sofern die Deutsche Telekom AG Leistungen nutzt, die
15. ,,Telefondienst• Telekommunikationsdienst mit orts- sie in Ausübung der Rechte aus dem Netz- und/oder -
festen Netzabschlußpunkten zur Vermittlung von Telefondienstmonopol erbringt und die ausschließlich
Sprache für andere; für die Nutzung durch sie selbst bestimmt sind (nicht
tarifierte Leistungen des Monopolbereichs), müssen
16. ,,Lizenznehmer" der Inhaber einer Lizenz des Bundes- die Kosten hierfür verursachungsgerecht ermittelt und
ministeriums für Post und Telekommunikation oder die Verrechnungspreise den Preisbildungsverfahren
einer von diesem ermächtigten Behörde zum Errich- bei der Bestimmung der Monopoltarife entsprechend
ten und zum Betreiben eines Mobilfunknetzes; festgesetzt werden.
17. ,.abgesprochene Vermittlungsstellen" Vermittlungs- 4. Soweit die Deutsche Telekom AG Dien~tleistungen des
stellen, die von einem Lizenznehmer bei der Deut- Wettbewerbs unter Inanspruchnahme sonstiger Mittel
schen Telekom AG angemeldet und von der Deut- des Monopolbereichs erstellt, insbesondere durch
schen Telekom AG bestätigt worden sind; gemeinsame Nutzung von Personal-, Sach- oder
18. ,,Amtsblatt" das Amtsblatt des Bundesministeriums Betriebsmitteln, die von privaten Anbietern in gleicher
für Post und Telekommunikation. oder ähnlicher Form am Markt gekauft oder selbst pro-
duziert werden können, ist der interne Verrechnungs-
preis aus den nachgewiesenen Marktpreisen ver-
Erster Teil gleichbarer Leistungen abzuleiten. Sind keine Markt-
preise zu ermitteln, ist die Inanspruchnahme nach
Monopoldienstleistungen Maßgabe der anteiligen tatsächlichen Gesamtkosten
dieser sonstigen Mittel zu kalkulieren und innerbetrieb-
Erster Abschnitt lich dem Wettbewerbsbereich in Rechnung zu stellen;
Allgemeine Vorschriften der entsprechende Anteil ergibt sich aus dem Verhält-
nis der Nutzung durch den Wettbewerbsbereich zur
Gesamtnutzung.
§3
5. Die bei den Monopoldienstleistungen anfallenden Kun-
Gegenstand deninformationen dOrfen von der Deutschen Telekom
Der erste Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen, AG für von ihr erbrachte Wettbewerbsdienstleistungen
innerhalb dessen die Deutsche Telekom AG Monopol- nur insoweit verwendet werden, wie diese auch Dritten
dienstleistungen anbieten muß. Die Rahmenvorschriften unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vor-
sind Bestan_dteil der Rechtsbeziehungen zwischen der schriften zur Verfügung gestellt werden.
Deutschen Telekom AG und ihren Kunden sowie den son-
stigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten. §5
Sondervorschriften zw
§4 Herstellung der Chancengleichheit
Verbotvon im Rahmen des Telefondienstmonopols
Wettbewerbsbeschrinkungen,
(1) Die Deutsche Telekom AG darf ihre Marktstellung,
Herstellung der Chancengleichheit
die sie dadurch erlangt, daß sie für ihre Wettbewerbs-
Die Deutsche Telekom AG hat beim Anbieten von dienstleistungen das Telefonnetz oder Teile des Telefon-
Monopoldienstleistungen über die Vorschriften des Wett- netzes nutzt, nicht mißbrauchen. Sie hat insbesondere
bewerbsrechts hinaus die nachfolgenden Bestimmungen Leistungen des Telefonnetzes, die sie selbst für eigene
zu beachten: Telekommunikationsdienstleistungen nutzt, Dritten zu
nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu
1. Die technischen, betrieblichen und ökonomischen
stellen.
Bedingungen, zu denen die Deutsche Telekom AG
ihren Kunden Leistungen bereit stellt, die sie in Aus- (2) Die Deutsche Telekom AG hat die Mitbenutzung der
übung der Rechte aus dem Netz- und Telefondienst- Anschlußleitung des Telefonnetzes für Wettbewerbs-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezemb~r 1995 2023
dienstleistungen privater Anbieter zu ermöglichen. Diese (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre
Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Deutsche Änderungen können in die Vertragsverhältnisse einbezo-
Telekom AG entsprechende Wettbewerbsdienstleistun- gen werden, indem ihr Wortlaut im Amtsblatt veröffentlicht
gen vollständig innerhalb des Telefonnetzes erbringt oder und bei den Niederlassungen der Nachfolgeunternehmen
die Anschlußleitung des Telefonnetzes lediglich als Zu- der Deutschen Bundespost zur Einsichtnahme bereit-
bringer zu Telekommunikationsdienstleistungen in An- gehalten wird. Änderungen der Allgemeinen Geschäfts-
spruch nimmt, die außerhalb des Telefonnetzes erbracht bedingungen werden nicht vor Ablauf des zweiten der
werden. Veröffentlichung folgenden Monats wirksam. Das Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation kann eine
(3) Die Deutsche Telekom AG darf sich selbst beim Abweichung von Satz 2 in Einzelfällen genehmigen.
Zugang zu Telekommunikationsdienstleistungen, die
außerhalb des Telefonnetzes erbracht werden, für die Mit- (3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-
benutzung der Anschlußleitung des Telefonnetzes keine gungen sind die Kunden zusätzlich in geeigneter Weise zu
günstigeren technischen, betrieblichen und ökonomi- informieren. Änderungen der Allgemeinen Geschäfts-
schen Bedingungen einräumen als die Bedingungen, zu bedingungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser
denen sie privaten Diensteanbietern die Mitbenutzung des Information nicht wirksam.
Telefonnetzes als Zubringer zu deren Telekommunika- (4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
tionsdienstleistungen ermöglicht. der Deutschen Telekom AG zuungunsten der Kunden
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, sofern geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsver-
beim Zugang zu Telekommunikationsdienstleistungen, hältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-
die außerhalb des Telefonnetzes erbracht werden, über rung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht
die Anschlußleitung des Telefonnetzes hinaus weitere hinzuweisen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Teile des Telefonnetzes genutzt werden. Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information
davon Gebrauch macht.
(5) Die zur Herstellung der Chancengleichheit bei der
Nutzung von Übertragungswegen in § 4 Nr. 1 bis 3 getrof- §7
fenen Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistun-
Entbündelung des Leistungsangebotes
gen aus dem Netzmonopol sind auch anzuwenden, wenn
die Leistungen für die Bereitstellung des Telefonnetzes (1) Die Deutsche Telekom AG hat Monopoldienst-
genutzt werden. Das gilt nicht, wenn das Telefonnetz aus- leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am
schließlich genutzt wird, um den Telefondienst zu erbrin- Markt i,:i dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander
gen. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt. abgegrenzt werden können, als eigenständige Leistungen
anzubieten. Die so abgegrenzten Monopoldienstleistun-
(6) Soweit die Deutsche Telekom AG das Telefonnetz
gen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert aufzu-
für andere Telekommunikationsdienstleistungen als die
führen und gesondert zu tarifieren. In gleicher Weise sind
Erbringung des Telefondienstes nutzt, ist die Inan-
Monopoldienstleistungen getrennt von Wettbewerbs-
spruchnahme der Übertragungswege des Telefonnetzes
dienstleistungen auszuweisen.
nach den anteiligen, nach Absatz 5 anzusetzenden inter-
nen Verrechnungspreise zu kalkulieren und den anderen (2) Die Deutsche Telekom AG kann Monopol- und Wett-
Telekommunikationsdienstleistungen innerbetrieblich zu bewerbsdienstleistungen in einem Angebot und in einer
berechnen; der entsprechende Anteil ergibt sich aus dem Rechnung zusammenfassen. Sie muß die einzelnen Lei-
Verhältnis der Nutzung durch andere Telekommunika- stungen aber getrennt ausweisen, es sei denn, technische
tionsdienstleistungen zur Gesamtnutzung. Gründe schließen die~ zwingend aus:
(7) Absatz 6 gilt auch für die Inanspruchnahme der Netz-
§8
knoten und der sonstigen Einrichtungen des Telefonnet-
zes sowie der Leistungen, die unerläßlich sind, um einen Grundstückseigentümererklärung
ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Grundlage (1) Die Deutsche Telekom AG kann den Abschluß eines
der Kalkulation sind hierbei die anteiligen tatsächlichen Vertrages, der die Inanspruchnahme von Monopoldienst-
Gesamtkosten dieser Einrichtungen. leistungen zum Gegenstand hat, davon abhängig machen,
daß für jedes betroffene Grundstück eine Einverständ-
§6 niserklärung des dinglich Berechtigten oder seines Ver-
treters (Grundstückseigentümererklärung) vorgelegt wird
Inhalt der Verträge (Anlage 1).
(1) Die Deutsche Telekom AG hat die Monopoldienstlei- (2) Die Deutsche Telekom AG stellt dem dinglich Be-
stungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäfts- rechtigten eine Gegenerklärung (Anlage 2) aus.
bedingungen zu erbringen. Diese werden unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 2 in ihrer jeweils geltenden §9
Fassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem
Sicherheitsleistung, Vorauszahlung
Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
übersichtlich zu gestalten. Vertragsbedingungen, die von (1) Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, Monopol-
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, dienstleistungen von einer Sicherheitsleistung oder einer
bedürfen der Schriftform. Entgeltrelevante Vereinbarun- Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu
gen, die vom Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht machen, wenn zu befürchten ist, daß der Kunde seinen
nach § 4 des Gesetzes berührt werden, sind auch als Indi- vertraglichen Verpflichtungen nicht od~r nicht rechtzeitig
vidualvereinbarungen ohne Genehmigung des Bundesmi- nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürg-
nisteriums für Post und Telekommunikation nicht zulässig. schaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die Deutsche Tele- gender Störungen ihres Netzes ist die Deutsche Telekom
kom AG ist berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine AG zur vorherigen Unterrichtung nur gegenüber denjeni-
solche Bürgschaftserklärung oder die Hinterlegung von gen Kunden verpflichtet, die auf eine ununterbrochene
Geld zu beschränken. Verbindung oder einen jederzeit möglichen Verbindungs-
(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzu- aufbau angewiesen sind und dies der Deutschen Telekom
geben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung AG unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben.
weggefallen sind. Die Pflicht nach Satz 3 entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist
§10 oder
Art und Umfang der Leistungspflicht 2. die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechun-
(1) Die Deutsche Telekom AG muß den Kunden Mono- gen verzögern würde.
poldienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Mög-
lichkeiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am
§ 11
Markt und dem Stand der technischen Entwicklung anbie-
ten. Monopoldienstleistungen sind bundesweit unter Be- Einstellung von Monopoldienstleistungen
achtung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 des Geset-
zes anzubieten. Die Angebotsbedingungen für Monopol- (1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG Monopol-
dienstleistungen müssen auf objektiven Maßstäben be- dienstleistungsangebote einzustellen, so hat sie das Bun-
ruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden gleichen desministerium für Post und Telekommunikation und die
Zugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie dürfen den hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten. Das Bundes-
Zugang zu den Monopoldienstleistungen nur insoweit ministerium für Post und Telekommunikation gibt dem
beschränken, als dies aus Gründen grundlegender Anfor- betroffenen Kundenkreis durch eine Anhörung die Ge-
derungen erforderlich ist und diese Gründe in Überein- legenheit zur Stellungnahme. Auf die beabsichtigte
stimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- Anhörung ist im Amtsblatt hinzuweisen. Das Bundesmini-
ten stehen. Die Telekommunikationszulassungsverord- sterium für Post und Telekommunikation entscheidet
nung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671) nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes mit Zustimmung des Regu-
sowie die Telekommunikationsunternehmen-Datenschutz- lierungsrates über die Befugnis, das Angebot einzustellen.
verordnung bleiben unberührt.
(2) Die Deutsche Telekom AG darf Monopoldienstlei-
(2) Die Deutsche Telekom AG muß beim AngeQOt von stungen nach § 23 Abs. 2 nicht einstellen.
Monopoldienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen
Möglichkeiten die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirk- §12
lichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung ·eines offenen Netzzugangs (Open Eni,törungsdienst
Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) im (1) Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Telekom
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
AG einer Störung unverzüglich auch nachts und an Sonn-
lichten europäischen Nonnen von Schnittstellen und von und Feiertagen nachzugehen. Eine Staffelung der Lei-
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang stungsentgelte, insbesondere für Sofortentstörungen und
berücksichtigen. Sie muß die Nonnen einhalten, die die für Entstörungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten,
Kommission oder der Rat nach Artikel 1O der in Satz 1 ist zulässig.
genannten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die
Deutsche Telekom AG oder ein Kunde eine der in Satz 1 (2) Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungs-
genannten Nonnen an, so wird vermutet, daß sie die dienst sind in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
grundlegenden Anforderungen für den offenen Netz- aufzunehmen. Im Zusammenhang mit den Allgemeinen
zugang erfüllen. Geschäftsbedingungen ist der Kunde über die Zeitspanne
(3) Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, Monopol- von der Fehlenneldung an die zuständige Stelle der Deut-
dienstleistungen vorübergehend einzustellen, insbeson- schen Telekom AG bis zu dem Zeitpunkt, zu dem minde-
dere Verbindungen in ihrem Netz zu unterbrechen oder in stens 80 Prozent aller Übertragungswege desselben Typs
ihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus Gründen der oder mindestens 80 Prozent der Gesamtheit der An-
öffentlichen Sicherheit, ~ur Vornahme betriebsnotwen- schlüsse des Telefondienstes wiederhergestellt und dem
diger Arbeiten oder zur Venneidung schwerwiegender Kunden als wieder funktionsfähig gemeldet worden sind
Störungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche (Regelentstörfrist) zu infonnieren. Für neue Typen von
Telekom AG muß jede Unterbrechung, Betriebsunfähig- Übertragungswegen ist anstelle der Regelentstörfrist eine
keit oder sonstige technische Störung unverzüglich be- Soll-Entstörfrist festzulegen.
heben. (3) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils
(4) Bei Einstellung ihrer Leistungen nach Absatz 3 muß halbjährlich dem Bundesministerium für Post und Tele-
die Deutsche Telekom AG auf die Belange ihrer Kunden kommunikation Übersichten vorzulegen, aus denen her-
Rücksicht nehmen. Bei einer Einstellung aus Gründen der vorgeht, zu welchem Anteil sie die Entstörungsfristen im
öffentlichen Sicherheit sind die Kunden sowie das Bun- ersten oder zweiten Halbjahr tatsächlich eingehalten hat.
desministerium für Post und Telekommunikation unver- Die Übersichten für das erste Halbjahr sind spätestens am
züglich über Beginn und Ende sowie über Art und Ausmaß 15. August und für das zweite Halbjahr spätestens am
der vorübergehenden Diensteinstellung zu unterrichten. 15. Februar vorzulegen. Die Übersichten sind nach Prü-
Im Falle von Leistungseinstellungen auf Grund betriebs- fung durch das Bundesministerium für Post und Telekom-
notwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung schwerwie- munikation im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Nr. 68-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2025
§13 5. die Möglichkeiten der Leistungseinstellung nach § 10
Abs. 3 und ihre Voraussetzungen,
Leistungsentgelte
6. die Möglichkeit einer schriftlichen Benachrichtigung
(1) Die Leistungsentgelte für Monopoldienstleistungen nach § 1OAbs. 4 Satz 3 und deren Voraussetzungen,
können als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt wer-
7. Hinweise auf Veröffentlichung und Einsichtnahme-
den. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstlei-
möglichkeiten der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
stungsbestandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt
muß ausgewogen sein. Die Deutsche Telekom AG kann gen,
Leistungsentgelte nach Satz 1 auch unter Beachtung von 8. einen Hinweis auf die Informationsmöglichkeiten nach
Maßgrößen - insbesondere Obergrenzen für den Durch- Absatz 4 und darauf, unter welcher Anschrift oder Ruf-
schnitt der jeweiligen periodischen Änderungsraten der nummer der Kunde diese Informationen erhalten kann.
Leistungsentgelte - bilden, die das Bundesministerium für (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
Post und Telekommunikation nach§ 4 Abs. 1 des Geset- Allgemeinen Kundeninformationen sind bei den Geschäfts-
zes für genehmigungsfähig erklärt hat. stellen der Deutschen Telekom AG zur Einsichtnahme
(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte müssen bereitzuhalten. Die Deutsche Telekom AG stellt dem Kun-
alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Kun- den auf Anforderung die Allgemeinen Kundeninforma-
den erkennen zu lassen, welche Dienstleistungsbestand- tionen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
teile für das zu zahlende Entgelt erbracht werden. diejenigen Monopoldienstleistungen zur Verfügung, die der
Kunde nachfragt.
(3) Die Deutsche Telekom AG darf für Monopoldienst-
leistungen nur die vom Bundesministerium für Post und (3) Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
Telekommunikation genehmigten Leistungsentgelte erhe- § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes in die Verträge ein-
ben. Dies gilt auch, wenn während der Laufzeit eines Ver- bezogen werden, weist die Deutsche Telekom AG in ihren
trages ein neues Entgelt genehmigt wird. Verträge über Auftragsformblättern auf die Tatsache der Veröffent-
Monopoldienstleistungen, die andere als die genehmigten lichung im Amtsblatt und die Möglichkeit der Einsicht-
Leistungsentgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile nahme bei den Niederlassungen hin.
enthalten, sind unwirksam, soweit nicht auf Grund anderer (4) Vollständige Informationen (Angebotsbedingungen)
Vorschriften an Stelle des vereinbarten Entgelts ein für über angewendete Normen oder technische Spezifika-
diese Leistung bislang genehmigtes Entgelt tritt. tionen für Schnittstellen, Dienstleistungsmerkmale und
(4) Entgelte für Leistungen, die die Deutsche Telekom sonstige technische Merkmale sowie die Bedingungen für
AG in Ausübung der Rechte aus dem Netz- oder Telefon- die Anschließung von Endeinrichtungen sind in geeigneter
dienstmonopol erbringt, müssen auf objektiven Maßstä- Weise zu veröffentlichen und dem Kunden auf Nachfrage
ben beruhen, nachvollziehbar sein und diskriminierungs- zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen. Die
freien Zugang zu den Dienstleistungen ermöglichen. Sie Deutsche Telekom AG teilt dem Bundesministerium für
sind insbesondere nach Höhe und Struktur kostenorien- Post und Telekommunikation unverzüglich die Fundstelle
tiert zu gestalten. Ihre Struktur soll die Nachfrage berück- der Veröffentlichungen mit.
sichtigen. Dabei sind mengenmäßige Kostenersparnisse (5) Änderungen der Angebotsbedingungen nach Ab-
der Deutschen Telekom AG ebenso zu berücksichtigen satz 4 sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate
wie Kostenersparnisse durch Vorleistungen des Nutzers. vor dem Wirksamwerden zu veröffentlichen. Das Bundes-
Die Entgelte für Leistungen in Ausübung der Rechte aus !Tiinisterium für Post und Telekommunikation kann eine
dem Netzmonopol sind darüber hinaus insbesondere Abweichung von Satz 1 im Einzelfall genehmigen. Absatz 4
auch nutzungsneutral und nutzungsunabhängig zu gestal- Satz 2 gilt entsprechend.
ten. Die degressive Kostenabhängigkeit von der Band- (6) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 und 5 ist im
breite oder Bitrate der bereitgestellten Übertragungswege Amtsblatt hinzuweisen.
ist bei der Preisbildung zu berücksichtigen.
(5) Die Entgelte für Übertrag1:1ngswege müssen in der §15
Regel ein einmaliges Anschlußentgelt sowie eine regel-
Rechnungserteilung
mäßige Miete in Form eines Pauschalsatzes umfassen.
vyerden andere Entgeltelemente angewendet, müssen (1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen
diese transparent sein und auf objektiven Kriterien be- hat die Deutsche Telekom AG ihren Kunden eine Rech-
ruhen. nung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig ist.
(2) Verfangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon-
§14 dienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum
Informationspflichten eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech-
nung, so ist die Deutsche Telekom AG im Rahmen der
(1) Die Deutsche Telekom AG veröffentlicht im Zusam- Vorschriften über den Datenschutz sowie der bestehen-
menhang mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den technischen und betrieblichen Möglichkeiten ver-
mindestens folgende Allgemeine Kundeninformationen: pflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen.
1. Informationen über das Auftragsverfahren,
§16
2. Regelentstörfrist nach§ 12 Abs. 2 Satz 2,
Fälligkeit
3. Regelbereitstellungsfrist nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Soweit die Deutsche Telekom AG nach § 15 Abs. 1 eine
und § 26 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1,
Rechnung erteilt, werden die Entgeltforderungen frühe-
4. Rückerstattungsmodalitäten, stens mit dem Zugang der Rechnung fällig.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§17 §19
Einwendungen Sperre
(1) Einwendungen gegen die berechneten Forderungen (1) Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, die In-
sind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rech- anspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz oder
nung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
Rechnungsstelle zu erheben. War der Kunde ohne Ver- 1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens einhun-
schulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten, dertfünfzig Deutsche Mark im Verzug ist oder
so können die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen
nach Wegfall des Hindemisses nachgeholt werden. 2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,
Soweit die Deutsche Telekom AG bei Anschlüssen des die die Funktionsfähigkeit des Netzes der Deutschen
Telefondienstes aus technischen Gründen oder auf Telekom AG sichern, schuldhaft verletzt.
Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert Bei unberechtigten Sperren gilt § 20 nicht.
oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des
(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach
Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Mög-
gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für die Einzel-
lichkeiten des Kunden, Rechtsschutz vor den ordentlichen
verbindungen. Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der
Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Dies gilt nicht,
Fernmelderechnung ist die Erhebung von Einwendungen
wenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil
ausgeschlossen.
1. durch die Pflichtverletzung eine Gefahr für die öffent-
(2) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß liche Sicherheit besteht,
für Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrich-
tig sind, ohne daß ihre richtige Höhe feststellbar ist, so 2. Störungen des Netzes der Deutschen Telekom AG un-
werden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgelt- mittelbar bevorstehen oder
forderungen _für Verbindungen der letzten zusammen- 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde
hängenden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte
durchschnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen für In der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-
eines Abrechnungszeitraums ermittelt. Das gilt auch, schen Telekom AG nicht, nicht vollständig oder nicht
wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob rechtzeitig entrichtet.
der Anschluß des Kunden im Umfang der Entgeltforderun-
gen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in An- (3) Die Deutsche Telekom AG kann die schriftliche
spruch genommen wurde. Ist die Zeit der Überfassung der Androhung der Sperre mit einer Mahnung verbinden.
entsprechenden Anschlüsse des Telefondienstes kürzer (4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die
als sechs Abrechnungszeiträume, so wird die Anzahl der Gründe für Ihre Durchführung entfallen sind und der
vorhandenen Abrechnungszeitrlume zugrunde gelegt. Kunde die Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche
Die durchschnittlichen Entgeltforderungen für Verbindun- Telekom AG kann die Kosten unter Beachtung von § 11
gen treten an die Stelle der berechneten Entgeltforde- Nr. 5 des AGB-Gesetzes pauschal berechnen.
rungen. Bel der Durchschnittsberechnung sind die tat-
sächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. (5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht
durchführbar, so kann die Deutsche Telekom AG, anstatt
Wenn In den entsprechenden Abrechnungszeiträumen
der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen nachweislich zu sperren, vom Kunden die Unterlassung der Nutzung
verlangen.
niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei
der Durchschnittsberechnung ergeben würde, treten
§20
diese Entgeltforderungen an die Stelle der berechneten
Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte Entgelte Haftung
werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vor-
(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am
behalten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeit-
Femmeldeverkehr Betei!igter wegen der Inanspruch-
raum der Anschluß des Telefondienstes gar nicht genutzt
nahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Tele-
worden ist.
kom AG erleidet, haftet die Deutsche Telekom AG aus Ver-
trag oder unerlaubter Handlung im Fall
§18
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der
Freiwerden von der Entgeltpflicht Gesundheit, wenn der Schaden von der Deutschen
Telekom AG oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungs-
Sofem Einrichtungen des Netzes der Deutschen Tele- gehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden
kom AG aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen ist;
ganz oder teilweise betriebsunfähig geworden sind oder
eine Leistung nach § 10 Abs. 3 oder§ 46 Abs. 2 eingestellt 2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von
worden ist, wird der Kunde von der Verpflichtung zur Ent- der Deutschen Telekom AG oder einem Erfüllungs-
richtung des Leistungsentgeltes nur frei, wenn die Dauer oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig
der Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt der verursacht worden ist;
Kenntniserlangung durch die Deutsche Telekom AG, oder 3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei-
die Dauer der Leistungseinstellung ter einer Niederlassung, dem Leiter oder Bereichsleiter
einer Direktion oder einer aus einer Mittelbehörde her-
1. fünf Tage überschreitet oder
vorgegangenen Organisationseinheit oder einem Vor-
2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht standsmitglied der Deutschen Telekom AG vorsätzlich
kommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt. oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2027
Ist streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausge- einbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die Schnitt-
setzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die stellenbedingungen beschränken sich auf die elektrischen
Deutsche Telekom AG. und physikalischen Eigenschaften der Signalübertragung.
(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des (2) Auf die räumlich freie Zugänglichkeit der Schnitt-
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen Tele- stellen kann durch eine Integration der Schnittstellen in
kom AG gegenüber der einzelnen geschädigten Person End- oder Vermittlungseinrichtungen, die lm Wettbewerb
auf fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark und gegen- von der Deutschen Telekom AG oder von anderen Anbie-
über der Gesamtheit der Geschädigten auf zwanzig Millio- tern bereitgestellt werden und die an dem Netzmonopol
nen Deutsche Mark jeweils je schadensverursachende zuzuordnenden Übertragungswegen angeschlossen wer-
Handlung begrenzt. übersteigt die Summe der Einzel- den sollen, verzichtet werden, wenn hierdurch nachhaltige
schäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz ökonomische Verbundvorteile geltend gemacht werden
in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller können. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ent-
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die scheidet das Bundesministerium für Post und Telekom-
Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn die munikation im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes. Die
geschädigte Person beweist, daß der Schaden vorsätzlich Deutsche Telekom AG darf sich, wenn die Integration der
verursacht worden ist, oder wenn der Sachschaden bei Schnittstellen im oben genannten Sinne in End- oder Ver-
der betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prü- mittlungseinrichtungen erfolgt, beim Angebot ihrer Dien-
fung, Änderung oder Entfernung von Teilen des Netzes ste nicht günstigere Bedingungen einräumen als anderen
der Deutschen Telekom AG entstanden ist. Nutzern von Übertragungswegen. Wenn derartige End-
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf oder Vermittlungseinrichtungen von anderen Anbietern als
Grund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun- der Deutschen Telekom AG bereitgestellt werden, hat die
gen der Deutschen Telekom AG bestehen, sind ausge- Deutsche Telekom AG Funktionsstörungen dieser Einrich-
schlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz tungen nicht zu vertreten.
vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2198) bleibt unberührt. (3) Erbringen private Betreiber von Fernmeldeanlagen
(4) Die Bediensteten der Deutschen Telekom AG haften Sprachkommunikationsdienste, die vom Telefondienst-
der geschädigten Person außer bei Vorsatz nicht. monopol nicht erfaßt sind oder für die ihnen eine Verlei-
hung auf Grund des § 2 des Gesetzes über Fernmelde-
(5) Tritt bei der Erbringung von Wettbewerbsdienst- anlagen erteilt worden ist, die der Umsetzung der Richt-
leistungen das schadenverursachende Ereignis auf Über- linie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über
tragungswegen der Deutschen Telekom AG oder in einer den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-
Vermittlungseinrichtung der Deutschen Telekom AG, so- dienste (ABI. EG Nr. L 192 S. 10) dient, haben sie einen
weit diese für die Vermittlung von Sprache für andere (§ 1 Anspruch darauf, Übertragungswege, die die Deutsche
Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) Telekom AG in Ausübung der Rechte aus dem Netzmono-
genutzt wird, ein, so sind die Absätze 1 bis 4 insoweit sinn- pol bereitzustellen hat, nach den für das Netzmonopol
gemäß anzuwenden. Ist streitig, ob die Voraussetzungen getroffenen Regelungen für ihr Dienstleistungsangebot zu
des Satzes 1 vorliegen, so trifft die Beweislast die Deut- nutzen. Unzulässig sind Nutzungsauflagen, die diese
sche Telekom AG. Regelungen einschränken, oder die Erhebung von Ent-
gelten, die von den Entgelten, die für Übertragungswege
§21 im Sinne des Netzmonopols festgelegt sind, abweichen,
Verjährung oder die Erhebung besonderer Zugangsentgelte zu den
Übertragungswegen.
Die wechselseitigen Ansprüche der Deutschen Telekom
AG und der Kunden sowie der sonstigen am Fernmelde- §23
verkehr Beteiligten verjähren in zwei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Angebot an Übertragungswegen
Anspruch entstanden ist.
(1) Die Deutsche Telekom AG hat dem Kunden aus der
Gesamtheit der möglichen Übertragungsleistungen Über-
tragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten, Band-
Zweiter Abschnitt breiten oder sonstigen technischen Merkmalen anzu-
Besondere Vorschriften bieten, die allgemein am Markt nachgefragt werden oder
die sie selbst nutzt, um ihre Telekommunikationsdienst-
leistungen zu erbringen. Als Grundleistung sind Übertra-
Erster Unterabschnitt
gungswege ohne Ersatzschaltung vorzusehen.
Leistungen Im (2) Die Deutsche Telekom AG ist in Ausübung der Rechte
Rahmen des Netzmonopols aus dem Netzmonopol insbesondere verpflichtet, das
jeweilige Mindestangebot an Übertragungsleistungen mit
· §22 harmonisierten technischen Merkmalen nach Anhang II
Bereitstellung von Übertragungswegen der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur
Einführung eines offenen Netzzugangs bei Mietleitungen
(1) -Übertragungswege sind dem Kunden über dienste- (ABI. Nr. L 165 S. 27) anzubieten. Das jeweilige Mindest-
neutrale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwi- angebot nach Anhang II einschließlich damit verbundener
schen den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege Vorgaben wird unmittelbar nach Veröffentlichung im Amts-
und den daran anzuschließenden Endeinrichtungen blatt der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt des
zugänglich zu machen. Die Abschlußeinrichtung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation ver-
Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu ver- öffentlicht.
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Das Angebot an Übertragungsleistungen, die die vorzulegen, aus denen hervorgeht, welcher Anteil der
Deutsche Telekom AG in Ausübung der ihr verliehenen im ersten oder zweiten Halbjahr bereitgestellten Über-
Rechte aus dem Netzmonopol erbringt, ist bedarfsgerecht tragungswege, die zu einem bestimmten Bereitstel-
weiterzuentwickeln. lungstermin einzurichten waren, termingerecht bereit-
gestellt worden sind. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt ent-
(4) Die Bereitstellung anderer Übertragungswege darf
sprechend.
die Bereitstellung des Angebots nach Absatz 2 nicht
beeinträchtigen. 5. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, dem Kunden
unverzüglich nach Eingang eines Auftrags %Ur Bereit-
§24 stellung eines Übertragungsweges, der dem Netz-
monopol zuzuordnen ist, verbindlich mitzuteilen, zu
Qualität, Bereitstellungsfrist welchem Termin der Übertragungsweg bereitgestellt
(1) Die angebotene Übertragungsqualität muß dem wird.
Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Die 6. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, fOr den Fall
Leistungsbeschreibungen der Deutschen Telekom AG der Nichteinhaltung der von Ihr nach Nummer 5 ver-
müssen die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale, traglich zugesagten Lieferfristen in ihren Allgemeinen
insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit aus- Geschäftsbedingungen Vertragsstrafen zugunsten des
weisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der all- Kunden vorzusehen. ·
gemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.
(2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Übertra- §25
gungswege unverzüglich bereitzustellen, nachdem der Nutzung und Zusammenschaltung
Kunde den Auftrag erteilt hat.
(1) Der Kunde ist berechtigt,· die bereitgestellten Über-
(3) Um eine unverzügliche Bereitstellung von Über- tragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hierbei ins-
tragungswegen, die dem Netzmonopol zuzuordnen sind, besondere eigene oder fremde Endeinrichtungen an die
zu erreichen, ist die Deutsche Telekom AG zu folgenden Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges anschalten,
Maßnahmen verpflichtet: wenn sich diese Einrichtungen auf demselben Grundstück
1. Die Deutsche Telekom AG hat die Zeitspanne, inner- wie die Abschlußeinrichtung befinden. Er ist ferner be-
halb der mindestens 80 Prozent aller Übertragungs- rechtigt, die Abschlußeinrichtungen bereitgestellter Über-
wege desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet tragungswege unmittelbar oder mittelbar
worden sind (Regelbereitstellungsfrist) im Zusammen- 1. untereinander zusammenzuschalten;
hang mit ihren jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen bekanntzugeben. Die Frist wird von dem Zeit- 2. mit Fest- und/oder Wählverbindungen, die von der
punkt an berechnet, zu dem der Kunde einen förm- Deutschen Te1ekom AG oder anderen Anbietern bereit-
lichen Auftrag für einen Übertragungsweg erteilt hat. gestellt werden, zu den technischen und v.-t,aglichen
Die Frist wird auf Grund der tatsächlichen Bereitstel- Bedingungen der jeweiligen Anbieter zusammenzu-
lungsfrist für Übertragungswege während eines Zeit- schalten;
raums von angemessener Dauer in der jüngsten Ver- 3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die nach
gangenheit ermittelt. Fälle, bei denen der Kunde selbst § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes Ober Fern-
eine längere Bereitstellungsfrist verlangt hat, bleiben meldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grund-
bei der Berechnung unberücksichtigt. Für neue Typen stücks ohne Verleihung errichtet und betrieben werden
von Übertragungswegen ist anstelle der Regelbereit- können;
stellungsfrist eine Soll-Bereitstellungsfrist anzubieten.
4. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die nach
2. Die Deutsche Telekom AG Ist verpflichtet, jeweils halb- § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b dea Gesetzes
jährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom- über Fernmeldeanlagen ohne Verleihung .errtchtet und
munikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor- betrieben werden können, sofern die Femmeldeanla-
geht, zu welchem Anteil sie diese Bereitstellungsfristen gen auch nach Zusammenschaltung die Vorausset-
im ersten oder zweiten Halbjahr jeweils tatsächlich ein- zungen für die Genehmigungsfreiheit nach § 3 des
gehalten hat. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entspre- Gesetzes über Fernmeldeanlagen erfüllen;
chend.
5. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, für deren
3. Ergibt sich aus den Veröffentlichungen nach Nummer 2, Errichtung und Betrieb eine Verleihung nach § 2 des
daß nicht mindestens 80 Prozent der Aufträge inner- Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder nach Maßgabe
halb der Regelbereitstellungsfristen erfüllt wurden, ist der Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom
die Deutsche Telekom AG verpflichtet, gegenüber dem 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1434) erteilt worden ist,
Bundesministerium für Post und Telekommunikation sofern in der Verleihung eine solche Zusammenschal-
dies sachlich zu rechtfertigen. tung zugelassen worden ist.
4. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils halb- (2) Das ausschließlich der Deutschen Telekom AG ver-
jährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom- liehene Recht, Sprache für andere zu vermitteln(§ 1 Abs. 4
munikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor- Satz 3 und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt
geht, welcher Anteil der im ersten oder zweiten Halb- unberührt, soweit keine Verleihung auf Grund cle8 § 2 des
jahr bereitgestellten Übertragungswege, die dem Netz- Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, die
monopol zuzuordnen sind, innerhalb von ein, zwei, drei der Umsetzung der Richtlinie 90.1388/EWG der-Kommis-
oder vier Monaten eingerichtet wurde. Sie Ist ferner sion vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem
verpflichtet, jeweils halbjährlich dem Bundesmini- Markt für Telekommunikationsdienste (ABI. EG Nr. ·L 192
sterium für Post und Telekommunikation Übersichten S. 10) dient.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2029
Zweiter Unterabschnitt fentlichen. Die Regelbereitstellungsfrist wird von dem
Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Kunde einen förm-
Leistungen im Rahmen
lichen Auftrag für einen Anschluß des Telefondienstes
des Telefondienstmonopols
erteilt hat. Die Frist wird auf Grund der tatsächlichen
Bereitstellungsfrist für Anschlüsse des Telefondienstes
§26 während eines Zeitraums von angemessener Dauer in
der jüngsten Vergangenheit ermittelt. Fälle, bei denen
Bereitstellung von Anschlüssen
der Kunde selbst eine längere Bereitstellungsfrist ver-
(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche langt oder verursacht hat, bleiben bei der Berechnung
Telekom AG dem Nutzer einen Anschluß des Telefondien- unberücksichtigt.
stes entsprechend dem Stand der technischen Entwick-
2. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils halb-
lung bereitzustellen und ihm zu ermöglichen, über diesen
jährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom-
Anschluß Verbindungen des Telefondienstes zu anderen
munikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor-
Anschlüssen des Telefondienstes herzustellen und ent-
geht, zu welchem Anteil sie die Bereitstellungsfristen
gegenzunehmen. Die Deutsche Telekom AG kann über
im ersten oder zweiten Halbjahr tatsächlich eingehal-
diesen Anschluß auch andere, nicht zu den Monopol-
ten hat. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
dienstleistungen zählende Dienstleistungen erbringen.
3. Ergibt sich aus den Veröffentlichungen nach Num-
(2) Das Angebot an Anschlüssen, das die Deutsche mer 2, daß nicht 80 Prozent der Aufträge innerhalb
Telekom AG in Ausübung des Telefondienstmonopols der Regelbereitstellungsfristen erfüllt wurden, ist die
erbringt, ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Deutsche Telekom AG verpflichtet, gegenüber dem
(3) Die Übertragungsleistungen des Telefonnetzes sind Bundesministerium für Post und Telekommunikation
dem Kunden über räumlich frei zugängliche Schnittstel- dies sachlich zu rechtfertigen.
len zwischen den Abschlußeinrichtungen und den dar- 4. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils halb-
an anzuschließenden Endeinrichtungen zugänglich zu jährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom-
machen. munikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor-
(4) Die von der Deutschen Telekom AG in Ausübung des geht, welcher Anteil der im ersten oder zweiten Halb-
Telefondienstmonopols zu erbringenden Leistungen er- jahr bereitgestellten Anschlüsse des Telefondienstes
strecken sich insbesondere darauf, dem Kunden über die innerhalb von zwei, drei und vier Wochen eingerichtet
Abschlußeinrichtung den Zugang zum Telefondienst zu wurde. Sie ist ferner verpflichtet, jeweils halbjährlich
ermöglichen (Bereitstellen von Anschlüssen des Tele- dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-
fondienstes) sowie zwischen den Endeinrichtungen des kation Übersichten vorzulegen, aus denen hervorgeht,
Telefondienstes, die an die Abschlußeinrichtungen ange- welcher Anteil der im ersten oder zweiten Halbjahr
schlossen sind, vermittelte Teilnehmer-zu-Teilnehmer- bereitgestellten Anschlüsse des Telefondienstes, die
Verbindungen nach festgelegten technischen und betrieb- zu einem bestimmten Bereitstellungstermin einzurich-
lichen Bedingungen für den Telefondienst herzustellen ten waren, termingerecht bereitgestellt worden ist. § 12
und zur Nutzung bereitzustellen (Her- und Bereitstellen Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
von Verbindungen des Telefondienstes).
5. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, dem Kunden
(5) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer Ein- unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Bereit-
richtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes der stellung eines Anschlusses des Telefondienstes ver-
Deutschen Telekom AG darstellt. Diese Abschlußeinrich- bindlich mitzuteilen, zu welchem Termin der Anschluß
tung ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden bereitgestellt wird.
geeigneten Stelle zu installieren.
6. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, für den Fall
(6) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse- der Nichteinhaltung der von ihr nach Nummer 5 ver-
nen Endeinrichtungen angeschlossen werden. Die Ab- traglich zugesagten Lieferfristen in ihren Allgemeinen
schlußeinrichtung ist so auszuführen, daß es dem Kunden Geschäftsbedingungen Vertragsstrafen zugunsten des
o~ne weiteres möglich ist, anstelle von Endeinrichtungen, Kunden vorzusehen.
dre von der Deutschen Telekom AG überlassen werden
auch von anderen Anbietern überlassene Endeinrichtun~ (8) Der Kunde kann verfangen, daß ihm während der
gen anzuschließen. einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen der daten-
schutzrechtlichen Vorschriften und der bestehenden tech-
(7) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, einen nischen und betrieblichen Möglichkeiten Informationen
Anschluß des Telefondienstes unverzüglich nach Eingang über die anfallenden Entgelteinheiten übermittelt wer-
eines Auftrags bereitzustellen. Um eine unverzügliche den. Die Deutsche Telekom AG kann hierfür ein Entgelt
Bereitstellung von Anschlüssen des Telefondienstes zu berechnen.
erreichen, ist die Deutsche Telekom AG zu folgenden
Maßnahmen verpflichtet:
§27
1. Die Deutsche Terekom AG hat die Zeitspanne, inner-
halb der mindestens 80 Prozent der Gesamtheit der Qualität
Anschlüsse des Telefondienstes, für die ein Auftrag
erteilt wurde, zu den Kunden durchgeschaltet worden Die Deutsche Telekom AG hat die von ihr eingehaltenen
sind (Regelbereitstellungsfrist) im Zusammenhang mit Qualitätsmerkmale im Telefondienst in den Leistungsbe-
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröf- schreibungen auszuweisen.
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§28 §29
Nutzung und Zusammenschaltung Überlassung von Bestandsdaten
(1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefon- Die Deutsche Telekom AG führt unter Beachtung der
dienstes freizügig zu nutzen, mit Ausnahme des aus- datenschutzrechtlichen Vorschriften als Leistung im Rah-
schließlich der Deutschen Telekom AG verliehenen men des Telefondienstmonopols eine vollständige Datei
Rechts, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 3 über die Rufnummern aller am Telefondienst teilnehmen-
und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen). § 25 Abs. 1 den Kunden, schreibt sie fort und überläßt sie gegen Ent-
Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. An die Abschlußeinrichtung gelt insgesamt oder in Teilen in kunden- und nachfrage-
können .auch Endeinrichtungen anderer Nutzer als des gerechter Form an Personen oder Unternehmen, die die
Kunden, mit dem die Deutsche Telekom AG bezüglich der Aufnahme eines Telekommunikationsauskunftsdienstes
Überlassung der Abschlußeinrichtung in vertraglicher oder die Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnum-
Beziehung steht, angeschlossen werden, sofern sich mern der Telefonkunden beabsichtigen.
diese Endeinrichtungen auf demselben Grundstück wie
die Abschlußeinrichtung befinden und sofern die Endein-
richtungen zugelassen sind. Dritter Abschnitt
(2) Betreiber von Nebenstellenanlagen, die am Telefon-
Bereitstellung von Monopol-
dienst der Deutschen Telekom AG teilnehmen, haben
einen Anspruch darauf, diese Anlagen untereinander dienstleistungen für den Mobilfunk
direkt durch Übertragungswege im Sinne des Netz-
monopols zu verbinden, soweit und solange die Übertra- §30
gungswege nicht zur Vermittlung von Sprache für andere Grundsatz
im Sinne des Telefondienstmonopols genutzt werden, es
sei denn, daß ihnen hierfür eine Verleihung auf Grund des Für die Bereitstellung von Monopoldienstleistungen der
§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt worden Deutschen Telekom AG für den Aufbau und den Betrieb
ist, die der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG der der Mobilfunknetze in der Bundesrepublik Deutschland
Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb sowie für Zusammenschaltungen dieser Netze mit an-
auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABI. EG deren Netzen der Deutschen Telekom AG und für die Wei-
Nr. L 192 S. 10) dient. Die Übertragungswege sind von der terleitung des aus den Mobilfunknetzen stammenden Ver-
Deutschen Telekom AG in Ausübung der Rechte aus dem kehrs in die Netze der Deutschen Telekom AG und umge-
Netzmonopol nach den für das Netzmonopol getroffenen kehrt gelten die§§ 31 bis 44 ergänzend.
Regelungen bereitzustellen. Unzulässig sind gegenüber
diesen Regelungen einschränkende Nutzungsauflagen §31
oder die Erhebung von Entgelten, die von den Entgelten,
die für Übertragungswege im Sinne des Netzmonopols Bereitstellungsfristen
festgelegt sind, abweichen, oder die Erhebung besonde-
Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, bei der Be-
rer Zugangsentgelte zu den Übertragungswegen. Dies gilt
reitstellung von Übertragungswegen für
auch dann, wenn die Betreiber der miteinander zu verbin-
denden Nebenstellenanlagen unterschiedliche Rechts- 1. Mobilfunknetze mit Ausnahme der Bündelfunknetze
träger sind. und
(3) Werden Nebenstellenanlagen, die am Telefondienst 2. Bündelfunknetze
der Deutschen Telekom AG teilnehmen, untereinander
jeweils 80 Prozent der Übertragungswege spätestens vier
nach Absatz 3 direkt mit Übertragungswegen im Sinne
Monate nach Eingang eines Auftrags mit der Maßgabe
des Netzmonopols verbunden und werden diese Verbin-
bereitzustellen (Regelbereitstellungsfrist), daß sich die
dungen sowohl für Sprachkommunikationsdienste, die
SO-Prozent-Regel des§ 24 Abs. 3 Nr. 1
nicht vom Telefondienstmonopol erfaßt sind, als auch für
den Telefondienst im Sinne des§ 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 3. bei Nummer 1 jeweils auf die Summe der jedem
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen genutzt, so kann Lizenznehmer im Mobilfunk bereitzustellenden Über-
die Deutsche Telekom AG bis längstens 31. Dezember tragungswege und
1996 besondere Nutzungsarten dergestalt anbieten, daß
4. bei Nummer 2 jeweils auf die Summe der im Bundes-
sie für beide Nutzungsarten getrennte Bündel an Über-
gebiet für die Bündelfunknetze der mit der Deutschen
tragungswegen bereitstellt.
Telekom AG verbundenen Unternehmen und auf die
(4) Anschlußleitungen des Telefonnetzes dürfen direkt Summe der für die Bündelfunknetze der übrigen
oder indirekt mit Übertragungswegen, die dem Netz- Lizenznehmer bereitzustellenden Übertragungswege
monopol zuzuordnen sind, oder mit Fest- und Wählverbin-
dungen, die von der Deutschen Telekom AG oder anderen bezieht.
Anbietern bereitgestellt werden, zu den jeweiligen techni-
schen und geschäftlichen Bedingungen der entsprechen- §32
den Anbieter zusammengeschaltet werden. Das gilt nur, Gestaltung der
sofern und solange hierbei nicht Sprache für andere im Leistungsentgelte für Übertragungswege
Sinne des Telefondienstmonopols vermittelt wird, es sei
denn, daß hierfür eine Verleihung auf Grund des § 2 des Die Leistungsentgelte für Übertragungswege werden
Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, die zwischen den Lizenznehmern und der Deutschen Tele-
der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommis- kom AG unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonder-
sion vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem heiten der einzelnen Mobilfunkdienste vereinbart. Die Ver-
Markt für Telekommunikationsdienste (ABI. EG Nr. L 192 einbarungen bedürfen der Genehmigung nach § 4 des
S. 10) dient. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Gesetzes.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2031
§33 verpflichtet, solche zusätzlichen Funktionen auf Anforde-
Nutzung der Übertragungswege rung der Lizenznehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt
bereitzustellen. Die näheren Einzelheiten sind zwischen
Die Lizenznehmer haben das Recht, Übertragungswege den Lizenznehmern und der Deutschen Telekom AG
im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 freizügig zu nutzen. Die rechtzeitig zu vereinbaren. Die Kosten für die Einführung
Deutsche Telekom AG darf ihnen insoweit keine Nut- erweiterter Leistungsmerkmale im Telefonnetz sind von
zungsbeschränkungen auferlegen. den Lizenznehmern und der Deutschen Telekom AG ver-
ursachergerecht zu tragen.
§34
§36
Zusammenschaltung
und Zusammenwirken der Netzzusammenschaltungen für
MobiHunknetze mit dem Telefonnetz den analogen zellularen MobiHunk
Die Deutsche Telekom AG und die Lizenznehmer haben (1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Mobilfunk-
die Zusammenschaltung des Telefonnetzes und der Mobil- vermittlungsstellen des analogen zellularen Mobilfunk-
funknetze sowie die gegenseitige Inanspruchnahme von netzes durch gemietete Übertragungswege an abgespro-
Netz- und sonstigen Dienstleistungen einvernehmlich chene Vermittlungsstellen des Telefonnetzes anzuschal-
unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen zu ten. Die Mobilfunkvermittlungsstellen, die mit dem Tele-
regeln. fonnetz verbunden sind, können vermittlungstechnisch
wie Inlands-Fernvermittlungsstellen des Telefonnetzes
§35 eingebunden werden. Abweichende Vereinbarungen sind
Netzzusammenschaltungen für zulässig.
den digitalen zellularen Mobilfunk (2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die abge-
(1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Mobilfunk- sprochenen Anschaltungen innerhalb eines Jahres nach
vermittlungsstellen der digitalen zellularen Mobilfunknetze Anforderung durch den Lizenznehmer vorzunehmen.
durch gemietete Übertragungswege mit Schnittstellen, (3) Sofern die Weiterentwicklung und die Einführung
die auch innerhalb des diensteintegrierenden digitalen neuer Merkmale und Dienste im analogen zellularen
Fernmeldenetzes zwischen den Netzknoten benutzt wer- Mobilfunk erweiterte systemtechnische Funktionen im
den, an abgesprochene Vermittlungsstellen des Telefon- Telefonnetz erforderlich machen, ist die Deutsche Tele-
netzes anzuschalten. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn minde- kom AG verpflichtet, solche zusätzlichen Funktionen auf
stens 2 Megabit-pro-Sekunde-Digitalsignalverbindungen Anforderung des Lizenznehmers zum frühestmöglichen
mit jeweils 30 Nutzkanälen mit jeweils 64 Kilobit pro Zeitpunkt bereitzustellen. Die näheren Einzelheiten sind
Sekunde und Zeichengabesystem Nr. 7 der Internationa- zwischen dem Lizenznehmer und der Deutschen Telekom
len Fernmeldeunion angeschaltet werden. Die Mobilfunk- AG rechtzeitig zu vereinbaren. Die tatsächlich entstande-
vermittlungsstellen, die mit dem Telefonnetz verbunden nen Kosten für die Einführung erweiterter Leistungsmerk-
sind, können vermittlungstechnisch wie Inlands-Fernver- male im Telefonnetz sind von dem Lizenznehmer und son-
mittlungsstellen des Telefonnetzes eingebunden werden. stigen Nutzern dieser Dienste und Merkmale sowie der
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Deutschen Telekom AG verursachergerecht zu tragen.
(2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die nach
Absatz 1 abgesprochenen Anschaltungen innerhalb eines §37
Jahres nach Anforderung durch die Lizenznehmer vorzu-
nehmen. Netzzusammenschaltungen für den Funkruf
(3) Die Deutsche Telekom AG muß den Lizenznehmern (1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Funkruf-
die Möglichkeit einräumen, bei der Spezifizierung, Aus- vermittlungsstellen durch gemietete Übertragungswege
gestaltung und Weiterentwicklung der Funktionen mitzu- an abgesprochene Vermittlungsstellen des Telefonnetzes
wirken, die in den nach Absatz 1 abgesprochenen Vermitt- anzuschalten.· Sie hat dabei die besonderen Belange des
lungsstellen des Telefonnetzes für die Netzzusammen- Funkrufs zu berücksichtigen.
schaltung eingebaut werden. Sie ist verpflichtet, die (2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die nach
Interessen der Lizenznehmer zu berücksichtigen und die Absatz 1 abgesprochenen Anschaltungen innerhalb von
Lizenznehmer in entsprechende Arbeitskreise aufzuneh- vier Monaten nach Anforderung durch die Lizenznehmer
men. Die zur Durchführung des Verfahrens der System- vorzunehmen.
spezifizierung und -beschaffung erforderlichen Zeiträume
sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Sofern die Weiterentwicklung und die Einführung
neuer Merkmale und Dienste im Funkruf erweiterte
(4) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, internatio-
systemtechnische Funktionen im Telefonnetz erforderlich
nal vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Zei-
machen, ist die Deutsche Telekom AG verpflichtet, solche
chengabesystems Nr. 7 der Internationalen Fernmelde-
zusätzlichen Funktionen auf Anforderung der Lizenzneh-
union, die Auswirkungen auf den Betrieb der digitalen
mer zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereitzustellen. Die
zellularen Mobilfunknetze haben, nur in Abstimmung mit
näheren Einzelheiten sind zwischen den Lizenznehmern
den Lizenznehmern durchzuführen.
und der Deutschen Telekom AG rechtzeitig zu verein-
(5) Sofern die Weiterentwicklung des Mobilfunks und baren. Die tatsächlich entstandenen Kosten für die Ein-
die Einführung neuer Dienste im digitalen zellularen Mobil- führung erweiterter Leistungsmerkmale im Telefonnetz
funk erweiterte systemtechnische Funktionen im Telefon- sind von den Lizenznehmern und sonstigen Nutzern sowie
netz erforderlich machen, ist die Deutsche Telekom AG der Deutschen Telekom AG verursachergerecht zu tragen.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§38 §42
Netzzusammenschaltungen für den Datenfunk Leistungsentgelte
für die Nutzung des Telefonnetzes
Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die Zusam-
menschaltung der Datenfunknetze mit dem Telefonnetz (1) Leistungsentgelte für die Nutzung des Telefonnetzes
und die Weiterteitung des aus dem Telefonnetz der Deut- werden für die besonderen Zwecke des Mobilfunks mit
schen Telekom AG stammenden Verkehrs und umgekehrt Ausnahme des Bündelfunks zwischen den Lizenznehmern
zu ermöglichen. und der Deutschen Telekom AG vereinbart.
(2) Leistungsentgelte bedürfen der Genehmigung nach
§39
§ 4 des Gesetzes, es sei denn, das Telefonnetz wird für
Netzzusammenschaltungen andere Zwecke als für die der Sprachkommunikation im
für das Netz des terrestrischen Sinne des Telefondienstmonopols genutzt.
Rugtelefon Systems (TFTS-Netz)
(1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Vermitt- §43
lungsstellen des TFTS-Netzes durch gemietete Über-
Besondere Berichtspflichten
tragungswege an abgesprochene Vermittlungsstellen des
Telefonnetzes anzuschalten. Sie hat hierbei die besonde- Die Deutsche Telekom AG ist über§ 24 Abs. 3 Nr. 2 und
ren Belange des TFTS-Netzes zu berücksichtigen. § 26 Abs. 7 Nr. 2 hinaus verpflichtet, dem Bundesmini-
(2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, gie nach sterium für Post und Telekommunikation jeweils halbjähr-
Absatz 1 abgesprochenen Anschaltungen innerhalb von lich unter Beachtung des § 31 Übersichten über die Auf-·
vier Monaten nach Anforderung durch den Lizenznehmer träge vorzulegen, die während des Berichtszeitraums
vorzunehmen. 1. für Übertragungswege
(3) Sofern die Weiterentwicklung und die Einführung a) von den Lizenznehmern der einzelnen Mobilfunkbe-
neuer Merkmale und Dienste im TFTS-Netz erweiterte reiche jeweils neu erteilt wurden und solchen, die in
systemtechnische Funktionen im Telefonnetz erforderlich früheren Berichtsperioden erteilt, aber noch nicht
machen, ist die Deutsche Telekom AG verpflichtet, solche erledigt wurden und
zusätzlichen Funktionen auf Anforderung des Lizenzneh-
mers zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereitzustellen. Die b) von der Deutschen Telekom AG jeweils ausgeführt
näheren Einzelheiten sind zwischen dem Lizenznehmer wurden;
und der Deutschen Telekom AG rechtzeitig zu verein- 2. für Zusammenschaltungen mit dem Telefonnetz
baren. Die tatsächlich entstandenen Kosten für die Ein-
führung erweiterter Leistungsmerkmale im Telefonnetz a) von den Lizenznehmern der einzelnen Mobilfunkbe-
sind von dem Lizenznehmer und sonstigen Nutzern dieser reiche jeweils neu erteilt wurden und solchen, die in
Dienste und Merkmale sowie der Deutschen Telekom AG früheren Berichtsperioden erteilt, aber noch nicht
verursachergerecht zu tragen. erledigt wurden und
b) von der Deutschen Telekom AG jeweils ausgeführt
§40 wurden.
Zugang der § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bündelfunknetze zum Telefonnetz
Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, einem Bün- §44
delfunknetzbetreiber auf sein Verlangen die Verbindung
des Bündelfunknetzes mit Teilnehmeranschlüssen des Diskriminierungsverbot
Telefonnetzes nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrif- Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, allen Lizenz-
ten dieser Verordnung zu ermöglichen. Hiervon abwei- nehmern Monopoldienstleistungen diskriminierungsfrei
chende technische Lösungen sind zulässig, wenn sie zwi- zur Verfügung zu stellen. Andere Lizenznehmer dürfen
schen einem Bündelfunknetzbetreiber und der Deutschen nicht schlechter gestellt werden als die mit der Deutschen
Telekom AG vereinbart worden sind. Telekom AG verbundenen Unternehmen.
§41
Leistungsentgelte
für die Netzzusammenschaltung Zweiter Teil
(1) Leistungsentgelte für die Zusammenschaltung der Sonstige Bestimmungen
Mobilfunknetze mit dem Telefonnetz werden für die be-
sonderen Zwecke des jeweiligen Mobilfunks mit Aus- §45
nahme des Bündelfunks zwischen den Lizenznehmern
und der Deutschen Telekom AG vereinbart. Pflichtleistungen
(2) Leistungsentgelte bedürfen der Genehmigung nach Für Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistun-
§ 4 des Gesetzes, es sei denn, die Netzzusammenschal- gen nach der TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom
tung wird im Zusammenhang mit der Nutzung des Mobil- 16. September 1992 (BGBI. 1S. 1614) sind, gelten die§§ 1
funkdienstes für andere Zwecke als für die der Sprach- bis 3, § 6 Abs. 1, die§§ 7 bis 10, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2
kommunikation im Sinne des Telefondienstmonopols sowie Abs. 2, die §§ 15 bis 19, § 20 Abs. 5 und § 21 ent-
genutzt. ·' sprechend.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 2033
§46 kom AG die angeschaltete Endeinrichtung nach § 2a
Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen nach Ab-
Anschaltung von Endeinrichtungen
mahnung abschalten. Die Deutsche Telekom AG muß den
(1) Die Deutsche Telekom AG hat den Kunden in ihren Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seine sich aus Hinweis auf sein Widerspruchs- und Anrufungsrecht nach
§ 2a Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in Ver- § 2a Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen über die
bindung mit der Telekommunikationszulassungsverord- Abschaltung unterrichten. Sobald die beanstandete End-
nung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671) einrichtung von der Abschlußeinrichtung getrennt worden
ergebende Verpflichtung hinzuweisen, nur zugelassene ist, ist der Übertragungsweg oder Anschluß des Telefon-
und gekennzeichnete Endeinrichtungen an ihr Netz anzu- dienstes wieder bereitzustellen.
schließen. Der Hinweis beinhaltet, daß zugelassene End-
einrichtungen nur bestimmungsgemäß verwendet, unter
Beachtung der Bedingungen der Personenzulassungsver-
ordnung vom 19. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1673) ordnungs- Dritter Teil
gemäß installiert und so gewartet werden müssen, daß die
Einhaltung der für die Endeinrichtungen geltenden grund- Schlußvorschrift
legenden Anforderungen unberührt bleibt. Der Hinweis
informiert den Kunden auch über die der Deutschen Tele- §47
kom AG nach § 2a Abs. 5 des Gesetzes über Fernmelde-
anlagen obliegende Pflicht zur Abschaltung von Endein- Inkrafttreten
richtungen, die den grundlegenden Anforderungen nicht Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
entsprechen. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationsverordnung in
(2) Entspricht die Endeinrichtung des Kunden nicht den der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1992
grundlegenden Anforderungen, muß die Deutsche Tele- (BGBI. 1S. 1717) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu § 8 Abs. 1)
Grundstückseigentümererklärung
Ich bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Telekom AG auf meinem/unserem Grundstück
................................................................................................ Straße (Platz) Nr............ .
in ..................................................................................................................: ............. .
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel
einschließlich Zubehör usw.) anbringt, die erforderlich sind, um Anschlüsse ihres Netzes auf dem
Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, um Leitungen einzuführen sowie
um ihr Netz herzustellen, instand zu halten und zu erweitern. Die Inanspruchnahme des Grundstücks
durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge dieser Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude
beschädigt werden, ist die Deutsche Telekom AG verpflichtet, die beschädigten Teile des Grund-
stücks und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen. Die Vorrichtungen müssen
verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht -
entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr
Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zum1,Jtbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder
Entfernung trägt die Deutsche Telekom AG. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich
das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen
Telekom AG erforderlich.
Die Deutsche Telekom AG ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der
Kündigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu
entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober
zulässig. Das Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Telekom
AG auf dem Grundstück befindet.
Ausbesserungen, die an meinen/unseren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instand-
haltung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden,
gehen zu meinen/unseren Lasten.
Ort, Datum Unterschrift des Grundstückseigentümers/der Grundstücks-
eigentümerin oder einer vertretungsberechtigten Person, bei
Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters/der Verwalterin
Name und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers/der
Grundstückseigentümerin oder des Verwalters/der Verwalterin
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 "'035
Anlage2
(zu § 8 Abs. 2)
Gegenerklärung der Deutschen Telekom AG
An
in ........................................................... .
Die Deutsche Telekom AG verpflichtet sich, Ihr Grundstück
................................................................................................ Straße (Platz) Nr............ .
in .................................................................................................................................
und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grund-
stück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes
auf dem Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen
sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Netzes beschädigt worden sind. Sie
wird die Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine
Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks
entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten
für die Verlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Telekom AG. Dies gilt nicht für Vorrichtungen,
die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der
Deutschen Telekom AG erforderlich sind.
Die Deutsche Telekom AG wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung die angebrachten
Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Telekom AG
die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter
entgegenstehen.
Ihre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober
zulässig. Das Kündigungsrecht der Deutschen Telekom AG ruht, solange sich ein Anschluß ihres
Netzes auf dem Grundstück befindet.
Ausbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung,
Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu
Ihren Lasten.
............................................................... ' den ........................................................... .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niederlassung
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. -Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOff.-rtlichen sind.
Bundeegesetzbla Teil II enthält
a) YM<errechtliche ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er18S198n8fl Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen, .
b) Zolltarifvonlchr
laufend« Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeig« Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjAhrtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundeegesetzblMter, die vor dem 1. Janu. 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BtZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 20,65 DM (18,60 DM zuzOglich 2,05 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten), BundNanzeiger Vertageges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Postvertriebsstük · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%.
Verordnung
zur Aufhebung der Funkentstörverordnung
Vom 19. Dezember 1995
Auf Grund des § 4 des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen
vom 4. August 1978 (BGBI. 1S. 1180) verordnet das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation:
Artikel 1
Die Funkentstörverordnung vom 16. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 244) wird auf-
gehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch