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1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 14. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
Artikel 1
In § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2392), die durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 24. April 1992
(BGBI. 1S. 965) geändert worden ist, wird das Datum "1. Januar 1996" durch das
Datum „ 1. Januar 2000" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1847
fünfte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(5. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesminister
Abs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 für Verkehr" durch die Wörter „Bundesministerium
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für Verkehr" ersetzt.
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert
c) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
angefügt:
S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8
§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), in „(7) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle
Verbindung mit Artikel 1O des Eisenbahnneuordnungs- eine Ausnahme von dieser Verordnung zugelas-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und sen, darf, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr zu ihrer Aufhebung bei grenzüberschreitenden
vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Beförderungen der innerstaatliche Teil der Be-
Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sach- förderung unter denselben Voraussetzungen und
verständigen: nach denselben Bestimmungen durchgeführt
werden, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist."
Artikel 1
5. § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224), a) In Buchstabe a werden die Wörter „Genehmigung
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 121 des Gesetzes (Zustimmung)" durch die Wörter „Genehmigung
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt oder Zustimmung" ersetzt.
geändert: b) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-
stabe c eingefügt:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „c) für die Klassifizierung und Zuordnung nach
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Anlage Randnummer 400 Abs. 16 und für die
Festsetzung der Bedingungen nach Anlage
„3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die
Randnummer 405 Abs. 6;".
Ortsveränderung des Gutes verwendet,".
c) Die bisherigen Buchstaben c bis m werden Buch-
b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
staben d bis n.
eingefügt:
d) In den neuen Buchstaben g, h und m werden die
„5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das
Wörter „Bundesminister für Verkehr" durch die
Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt
Wörter „Bundesministerium für Verkehr'' ersetzt.
oder selbst befördert,".
e) In dem neuen Buchstaben j werden nach der An-·
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
gabe „Bemerkung 1" folgende Wörter eingefügt:
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „und für die Festlegung der Bedingungen nach
Anlage Randnummer 901 Ziffer 14 Bemerkung".
Die Wörter „Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder 7" werden
,durch die Wörter „Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder 8" f) In dem neuen Buchstaben n werden vor der
ersetzt. Bezeichnung ,,Anhang VII" die Wörter „Rand-
nummer 653 Abs. 2," eingefügt.
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
6. § 7 wird aufgehoben.
,,(2) Der Beförderer muß die nächsten zuständigen
Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn die be-
7. § 7 a wird § 7 und wie folgt geändert:
förderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr
für andere bilden, insbesondere wenn gefährliches a) Die Buchstaben a bis d werden Nummern 1 bis 4.
Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt b) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch
oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
beseitigen ist." angefügt:
,,5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermei-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
dung oder Verringerung von Schäden beim
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes- Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den
minister für Verkehr" durch die Wörter „Das durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als
Bundesministerium für Verkehr" ersetzt. wasserverunreinigend gelten."
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
c) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "11. hat dafür zu sorgen, daß
"Die Eisenbahn hat in den Beförderungsbedin- a) ungereinigte und nicht entgaste leere
gungen für den Eisenbahn-Güterverkehr die Stoffe Kesselwagen oder ungereinigte leere
und Stoffgruppen anzugeben, für die sie ein Unfall- Tankcontainer oder
merkblatt vorhält."
b) ungereinigte leere Wagen, Großcon-
tainer und Kleincontainer für Güter in
8. § 8 wird wie folgt geändert: loser Schüttung
a) Absatz 2 wird aufgehoben. nach Anlage Anhang VIII Randnum-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt mer 1800 Abs. 1 bis 4 in Verbindung
gefaßt: mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet sind
und daß die in der Klasse 1 bis 6.2,
,,(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende 8 und 9, jeweils Abschnitt D.2 der Be-
Beförderungen." förderungsvorschriften, sowie Klasse 7
Randnummer 703 Nummer 8 und 9 vor-
9. § 9 wird wie folgt geändert: geschriebenen Gefahrzettel angebracht
werden."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 1a
aa) Die Nummern 6, 10, 12, 13 und 14 werden und 1b eingefügt:
aufgehoben.
"(1 a) Der Verlader
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Tarifen" durch
das Wort .Beförderungsbedingungen" ersetzt. 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur
übergeben, wenn sie nach § 3 befördert
cc) In Nummer 4 wird folgender neuer Buch-
werden dürfen;
stabe a eingefügt:
„a) die schriftlichen Weisungen nach Anlage 2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder
Randnummer 15 Abs. 4,". Kleincontainer verlädt, die Wagen- und Ver-
ladevorschriften der Anlage Klasse 1 bis 6.2,
Die bisherigen Buchstaben a bis c werden 8 und 9, jeweils Abschnitt D.1 der Beförde-
Buchstaben b bis d. rungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Rand-
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: nummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie Randnum-
mer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 11
„7. hat bei innerstaatlichen Beförderungen und 12, zu beachten;
a) im Frachtbrief die Nummer des Un- 3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die
fallmerkblattes der Beförderungsbe-
Zusammenladeverbote der Anlage Klasse 1
dingungen für den Eisenbahn-Güter-
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der
verkehr anzugeben, wenn dieses
Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7
Unfallmerkblatt zwar nicht für den im Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils
Frachtbrief angegebenen Stoff erstellt Nummer 7, zu beachten;
wurde, aber für diesen Stoff voll
anwendbar ist; 4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Rand-
nummer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen
b) der Eisenbahn Unfallmerkblätter nach
Kesselwagen und Wagen mit Gütern in loser
Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 1
Schüttung die in der Anlage Anhang VIII Rand-
der Gefahrgutverordnung Straße zur
nummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene
Verfügung zu stellen, wenn die Eisen-
Kennzeichnung anzubringen;
bahn kein Unfallmerkblatt im Sinne
des § 7 Satz 3 für das zu befördernde 5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Rand-
Gut vorhält;". nummer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür
ee) In Nummer 8 wird die Angabe "701 Abs. 4 zu sorgen, daß die in Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,
Satz 2 und 4" durch die Angabe "701 Abs. 4 jeweils Abschnitt D.2 der Beförderungsvor-
Satz 4" ersetzt. schriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703
Nummer 8 und 9 vorgeschriebenen Gefahr-
ff) Die Nummern 9 und 11 werden wie folgt zettel an den von ihm beladenen Wagen ange-
gefaßt: bracht werden;
"9. hat, wenn die gefährlichen Güter über 6. darf Tanks nur
deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen
eingeführt worden sind, den Verlader, der a) nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .2 Satz 1,
als erster die gefährlichen Güter zur b) .bei innerstaatlichen Beförderungen auch
Beförderung mit der Eisenbahn übergibt, nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7 .2.1
auf das gefährliche Gut und dessen
mit gefährlichen Gütern befüllen;
Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer
- soweit vorhanden -, Benennung, 7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzu-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch- lässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-
stabe oder Gruppe der Stoffaufzählung) lässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-
hir;,zuweisen;", raum nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.3.1
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1849
bis 1. 7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb" der bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ Tank-
Sondervorschriften für die einzelnen Klassen containern" die Wörter „sowie bei gereinigten
einzuhalten; Wagen, Großcontainern und Kleincontainern
8. hat abweichend von Anlage Anhang XI für Güter in loser Schüttung" eingefügt.
Abs. 1.7.4 Satz 3 nach dem Befüllen die Dicht- cc) In Nummer 4 wird das Wort „ Wagen" durch
heit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen; die Wörter „Wagen, Kesselwagen, Tankcon-
tainer' ersetzt.
9. hat dafür zu sorgen, daß von ihm beladenen
Tanks nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.6 f) Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
anhaften;
„a) der Anlage Anhang X, jeweils
10. hat vor und nach dem Beladen von Flüssig-
gaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach aa) Abschnitt „Bau",
Anlage Anhang XI Abs. 2. 7.1 0 zu beachten. bb) Abschnitt ,,Ausrüstung", ausgenom-
(1 b) Der Auftraggeber des Absenders hat den men Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1
Absender auf das gefährliche Gut und dessen Satz 2 und 3, Abs. 2.3.4.1a und 2.3.4.4,
Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - soweit cc) Abschnitt „Prüfungen", ausgenom-
vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und men die nur für innerstaatliche Be-
gegebenenfalls Buchstabe oder Gruppe der Stoff- förderungen geltenden Vorschriften
aufzählung) schriftlich hinzuweisen." des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ~bs. 2.5.2.3 Buchstabe b, und
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kessel- dd) Abschnitt „Kennzeichnung",".
wagen oder" gestrichen. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bemer-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num- kung zu Abs. 1.2.1," gestrichen.
mer 1a eingefügt:
g) Absatz 9 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„ 1a. hat abweichend von Anlage Anhang IX aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
Randnummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b
die in Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils „a) der Anlage Anhang XI, jeweils
Abschnitt 0.2 der Beförderungsvor- aa) Abschnitt „Bau",
schriften, sowie Klasse 7 Randnummer
703 Nummer 8 vorgeschriebenen Ge- bb) Abschnitt „Ausrüstung", ausgenom-
fahrzettel an den von ihm beladenen men Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1
Tankcontainern anzubringen;". Satz 2 und 3, Abs. 2.3.2.4.1 bis
2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1 Satz 2,
cc) In Nummer 2 Buchstabe a und b und in
Nummer 3 wird jeweils die Angabe „oder XI" cc) Abschnitt „Prüfungen", ausgenom-
gestrichen. men die nur für innerstaatliche Be-
förderungen geltenden Vorschriften
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und
„4. hat abweichend von Anlage Anhang X Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie
Abs. 1. 7.5 Satz 4 nach dem Befüllen die Abs. 2.5.5 Satz 2 und 3, und
Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu dd) Abschnitt „Kennzeichnung",".
prüfen;".
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bemer-
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „oder nach kung zu Abs. 1.2.1," gestrichen.
Anhang XI Abs. 1. 7.6" gestrichen und am
Ende wird das Semikolon durch einen Punkt h) Nach Absatz 10 werden folgende neue Ab-
ersetzt. sätze 10a, 1Ob und 1Oe eingefügt:
ff) Nummer 6 wird aufgehoben. ,,(1 0a) Wer als unmittelbarer Besitzer
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. gefährliche Güter in loser Schüttung in einen
Container lädt oder laden läßt, hat abweichend
aa) Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben. von Anlage Anhang VIII Randnummer 1800
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 die in der Anlage Anhang VIII Randnum-
mer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene Kenn-
,,2. muß die in§ 4 Abs. 2 genannten Behör- zeichnung anzubringen;
den unverzüglich benachrichtigen, wenn
gefährliche Güter bei Unfällen oder Un- 2. gefährliche Güter in einen Container lädt oder
regelmäßigkeiten austreten oder austre- laden läßt, hat abweichend von Anlage An-
ten können;". hang IX Randnummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b
die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
cc) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die
Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, so-
Angabe ,,§ 7a" durch die Angabe ,,§ 7" er-
wie Klasse 7 Randnummer 703 Nummer 8 vor-
setzt.
geschriebenen Gefahrzettel anzubringen.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(1 Ob) Wer als unmittelbarer Besitzer ungerei-
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. nigte leere Verpackungen zur Beförderung über-
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
gibt oder selbst befördert, hat die Vorschriften h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht
über die Kennzeichnung nach Anlage Klasse 1 rechtzeitig prüft,
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.F zu beachten. i) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß beladenen
(1 Oe) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt Tanks außen keine gefährlichen Reste
oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß des Füllgutes anhaften, oder
1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1. 7. 7 j) Nr. 10 eine Kontrollvorschrift der An-
oder nach Anhang XI Abs. 1.7.6 außen keine lage Anhang XI Abs. 2.7.10.1 oder
gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; 2.7.10.3 nicht beachtet,
2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8 1b. entgegen § 9 Abs. 1b den Absender
in Verbindung mit Abs. 1.7.5 Satz 1 oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nach Anhang XI Abs. 1.7. 7 in Verbindung mit nicht in der vorgeschriebenen Weise hin-
Abs. 1.7.4 Satz 1 ebenso verschlossen und weist,".
dicht sind wie in gefülltem Zustand." ff) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
i) In Absatz 11 wird die Angabe „ 1 bis 1O" durch die „2. entgegen § 9 Abs. 2
Angabe „ 1 bis 1Oe" ersetzt.
a) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontai-
ner die vorgeschriebene Kennzeich-
10. § 10 wird wie folgt geändert: nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise anbringt,
aa) In Nummer 1 werden in Buchstabe d nach
der Angabe .Nr. 4" die \Wörter „eine schrift- b) Nr. 1a einen Gefahrzettel nicht, nicht
liche Weisung,• eingefügt. richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anbringt,
bb) In Nummer 1 werden die Buchstaben e, h, j, k
und I aufgehoben. c) Nr. 2 Buchstabe a einen Tank mit
gefährlichen Gütern befüllt,
cc) In Nummer 1 wird Buchstabe g wie folgt ge-
d) Nr. 3 den höchstzulässigen Füllungs-
faßt:
grad oder die höchstzulässige Masse
„g) Nr. 9 den Verlader nicht, nicht richtig oder der Füllung je Liter Fassungsraum
nicht vollständig hinweist oder''. nicht einhält,
dd) In Nummer 1 wird Buchstabe i wie folgt gefaßt: e) Nr. 4 die Dichtheit nicht oder nicht
„i) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte rechtzeitig prüft oder
und nicht entgaste leere Kesselwagen, f) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß beladenen
ungereinigte leere Tankcontainer oder Tanks außen keine gefährlichen Reste
ungereinigte leere Wagen, Großcontainer des Füllgutes anhaften,
oder Kleincontainer für Güter in loser 3. entgegen § 9 Abs. 3
Schüttung gekennzeichnet sind und
Gefahrzettel angebracht werden,". a) Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht
rechtzeitig benachrichtigt,
ee) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-
mern 1a und 1b eingefügt: b) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß sein
Personal unterrichtet ist,
„ 1a. entgegen § 9 Abs. 1a
c) Nr. 6 ein Zusammenladeverbot nicht
a) Nr. 1 gefährliche Güter dem Betör- beachtet oder
derer übergibt,
d) Nr. 7 einen Gefahrzettel nicht, nicht
b) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevor- richtig, nicht vollständig oder nicht in
schrift nicht beachtet, der vorgeschriebenen Weise an-
c) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht bringt,".
beachtet, gg) Nummer 4 Buchstabe a wird aufgehoben.
d) Nr. 4 an einem beladenen Kessel- hh) Nummer 10 wird durch die folgenden Num-
wagen oder Wagen mit Gütern in loser mern 1Obis 13 ersetzt:
Schüttung die vorgeschriebene Kenn- ,, 10. entgegen§ 9 Abs. 10 Nr. 1 eine vollzieh-
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht bare Auflage nicht beachtet,
vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise anbringt, 11. entgegen § 9 Abs. 1Oa
e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahr- a) Nr. 1 die Kennzeichnung oder
zettel angebracht werden, b) Nr. 2 einen Gefahrzettel
f) Nr. 6 Buchstabe a einen Tank mit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
gefährlichen Gütern befüllt, nicht in der vorgeschriebenen Weise an-
g) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungs- bringt,
grad oder die höchstzulässige Masse 12. entgegen § 9 Abs. 10b eine Vorschrift
der Füllung je Liter Fassungsraum über die Kennzeichnung nicht beachtet
nicht einhält, oder
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1851
13. entgegen § 9 Abs. 1Oe S. 1224), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 121 des
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),
Tanks außen keine gefährlichen Reste durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme dieser
des Füllgutes anhaften, oder Regelung sind die in Anlage Randnummer 325, 425,
625, 675 und 825 vorgeschriebenen Vermerke nicht
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere erforderlich."
Tanks verschlossen und dicht sind."
12. Die Anlage wird, wie aus der Anlage zu dieser Ver-
b) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ordnung*) ersichtlich, gefaßt.
„2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 die Nummer des
Unfallmerkblattes nicht oder nicht richtig an- Artikel2
gibt oder der Eisenbahn ein Unfallmerkblatt
nicht zur Verfügung stellt, Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der vom 24. De-
3. entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 6 Buchstabe b oder
zember 1995 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b einen Tank mit
bekanntmachen.
gefährlichen Gütern befüllt,".
11. § 11 wird wie folgt gefaßt: Artikel3
,,§ 11 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Übergangsvorschriften in Kraft.
Bis zum 31. März 1996 dürfen innerstaatliche Be-
förderungen gefährlicher Güter nach den Vorschriften 1 Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
„852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 2 der 5. Eisenbahn-Gefahrgut- Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
änderungsverordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 1987 (BGBI. 1S. 602),
S. 1847) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn in der ab 24. Dezember 1995 zu 3. des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1,
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 des
berücksichtigt: Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991
geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom
(BGBI. 1S. 1224),
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5
2. den am 1. August 1991 in Kraft getretenen § 23 der Abs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a
Verordnung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714), des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1
3. den am 15. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Verordnung vom 5. Mai 1993 (BGBI. 1S. 678), Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen
auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Sep-
4. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 tember 1985 (BGBI. 1S. 1918) und des § 36 Abs. 3
Abs. 121 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
(BGBI. 1S. 2378), Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
5. den am 24. Dezember 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 _ 1987 (BGBI. 1S. 602),
der eingangs genannten Verordnung.
zu 5. des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1OAbs. 2 Satz 2 des
zu 2. des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung vom 6. August 1975, (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom
S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), § 4 § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Ge-
Abs. 1 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a setzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in Ver-
des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 bindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-
S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378)
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen und § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahr-
auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Sep- gutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundes-
tember 1985 (BGBI. 1S. 1918) und des § 36 ~bs. 3 minister für Verkehr vom 12. September 1985
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der (BGBI. 1S. 1918).
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1853
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
§1 §3
Grundregel Zulassung zur Beförderung
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- (1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur be-
licher Güter mit Eisenbahnen. fördert werden, wenn sie nach der Anlage Randnummer 1
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung zugelassen und
unterliegt den Vorschriften, die in der Anlage zu dieser nicht nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Satz 1 oder
Verordnung über die ganze Seite sowie links vom mittle- Abs. 5, Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder 8 von der Beförde-
ren Trennungsstrich abgedruckt sind. rung ausgeschlossen sind.
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
den Regeln der Ordnung für die internationale Eisenbahn- derungen.
beförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) - Anlage I zu
§4
Anhang B des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkom- Sicherheitspflichten
men) (BGBI. 1985 II S. 666) -, deren amtliche Übersetzung
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
in deutscher Sprache sich aus den in der Anlage zu dieser
ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
Verordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mitt-
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
leren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt.
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Sach-
Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für
schadens dessen Umfang so gering· wie möglich zu
grenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies
halten.
ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Der Beförderer muß die nächsten zuständigen
§2 Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn die beför-
derten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für
Begriffsbestimmungen andere bilden, insbesondere wenn gefährliches Gut bei
(1) Im Sinne dieser Verordnung Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten
kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist.
1. sind gefährliche Güter die in der Anlage Randnummer 1
Abs. 3 und 4 beschriebenen Güter, (3) Der Empfänger kann mit einer Anweisung nach § 75
Abs. 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestimmen, daß
2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in diesem Falle
Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs- hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu erfüllen.
weise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen
Bahnen besonderer Bauart, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen.
3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
rung des Gutes verwendet,
§5
4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Fracht-
Ausnahmen
vertrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer
für eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann für den
selbst als Absender; Absender im Sinne der Anlage Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landes-
Anhang X Absatz 1. 7.5 Satz 3 und Anhang XI Ab- recht zuständigen Behörden können für den Bereich der
satz 1. 7.4 Satz 3 ist der Befüller, übrigeri Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-
5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut mein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst Verordnung zulassen.
befördert, (2) Au~nahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr- 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
oder einbringen läßt. die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde- 2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die
rungen. nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik 3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
a) für die Zuordnung und Genehmigung oder Zustim-
gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,
mung bestimmter explosiver Stoffe und Gegen-
so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf
stände mit Explosivstoff nach Anlage Randnum-
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen
mer 100 Abs. 3 und Anhang I Randnummer 1101
werden können.
Abs. 3 und 5 und die Festlegung der Verpackung
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden E 102,
bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein E 103, E 138, E 146 und E 149, soweit es sich nicht
Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, um den militärischen Bereich handelt;
für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der
b) für die Entscheidung über das zusammenpacken
Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängenden
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-
Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln
zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die
nach Anlage Randnummer 104 Abs. 6, soweit es
verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
muß begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als ver- c) für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage
tretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Randnummer 400 Abs. 16 und für die Festsetzung
Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers der Bedingungen nach Anlage Randnummer 405
verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller wei- Abs.6;
tere Gutachten selbst anfordern. d) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer
(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese Peroxide nach Anlage Randnummer 550 Abs. 8;
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den e) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-
Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor- derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage
kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von Randnummer 555 Abs. 1;
der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.
f) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe
(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Bun- in besonderer Form;
des und der Länder sowie die Kampfmittelräumdienste
der Länder sind Ausnahmen zuzulassen, soweit Gründe g) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-
der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben gen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß
der Kampfmittelräumung dies erfordern. Absatz 2 und der vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-
Absatz 3 Satz 1 und 2 sind anzuwenden. gegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-
schriften beziehen;
(6) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der h) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-
übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zugelassenen men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-
Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundesmi- stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-
nisterium für Verkehr auch für den Bereich der Eisenbah- desministerium für Verkehr im Verkehrsblatt
nen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für
Bundesland nicht etwas anderes bestimmt. die Überwachung der Fertigung von Verpackun-
gen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich
(7) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle eine Aus- auf diese Vorschriften beziehen;
nahme von dieser Verordnung zugelassen, darf, soweit
i) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeit-
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe
punkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung bei grenz-
sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-
überschreitenden· Beförderungen der innerstaatliche Teil
fung;
der Beförderung unter denselben Voraussetzungen und
nach denselben Bestimmungen durchgeführt werden, wie j) für die Genehmigung höherer Lithiummengen nach
es in der Ausnahme vorgesehen ist. Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemerkung 1
und für die Festlegung der Bedingungen nach
§6 Anlage Randnummer 901 Ziffer 14 Bemerkung;
Zuständigkeiten k) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage
Anhang II Randnummer 1200 Abs. 2;
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zustän-
1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach
dig,
Anlage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3
1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt und4;
ist, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das
m) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge V
Eisenbahn-Bundesamt, im Bereich der übrigen Eisen-
und VI; sie kann die Bauartprüfung von Herstellern
bahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde;
oder Verwendern einer Verpackung oder von son-
2. das Eisenbahn-Bundesamt stigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren rich-
tet sich nach den vom Bundesministerium für Ver-
a) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage
kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-
Anhang XI,
linien über die Bauartprüfung, die Erteilung der
b) für die Baumusterzulassung und -prüfung von Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-
Kesselwagen nach Anlage Anhang XI Absatz packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
1.4.1; die sich auf diese Vorschriften beziehen;
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1855
n) als zuständige Behörde nach Randnummer 653 (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 9 gilt auch für grenzüberschrei-
Abs. 2, Anhang VII Randnummer 1771 Abs. 5 tende Beförderungen.
Satz 1 und nach Anlage Anhang X;
4. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi- §7
gung der Beförderung von _radioaktiven Stoffen und Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)
für die Zulassung der Muster von Versandstücken für
radioaktive Stoffe; Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten
sind von der Eisenbahn für häufig beförderte gefährliche
5. das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersu-
Güter schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) vorzuhal-
chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
ten, die in knapper Form mindestens angeben:
Beschaffung (BICl) für den militärischen Bereich für
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich
a) die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung)
bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-
bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff nach Anlage Randnummer 100 men, um ihr zu begegnen;
Abs. 3 und Anhang I Randnummer 1101 Abs. 3 2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,
und 5 und die Festlegung der Verpackung nach falls Personen mit den beförderten Gütern oder entwei-
Randnummer 103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, chenden Stoffen in Berührung kommen;
E 138, E 146 und E 149,
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-
b) die Entscheidung über das zusammenpacken von sondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer-
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- bekämpfung nicht verwendet werden dürfen;
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-
nach Anlage Randnummer 104 Abs. 6;
packungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu
6. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich
· nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits- diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für die Bau- 5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder
musterprüfung von Tankcontainern nach Anlage An- Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof-
hang X Absatz 1.4 und, im Auftrag der für die Zu- fen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeig-
lassung des Baumusters zuständigen Behörde, von ten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.
Kesselwagen nach Anlage Anhang XI Absatz 1.4.1; Werden gefährliche Güter im Stückgutverkehr befördert,
- 7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschie-
nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits- dene gefährliche Güter ein gemeinsames Unfallmerkblatt
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14 für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Die
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach Eisenbahn hat in den Beförderungsbedingungen für den
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung Eisenbahn-Güterverkehr die Stoffe und Stoffgruppen
oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über anzugeben, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält.
brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung dieser Anla-
gen amtlich anerkannten Sachverständigen für §8
a) die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung Überwachung
der Gefäße nach Anlage Randnummer 202 Abs. 4;
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
b) die Zustimmung nach Anlage Randnummer 211 unterliegt der Überwachung durch die in § 6 bestimmten
Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4; zuständigen Behörden.
c) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-
von Gefäßen nach Anlage Randnummer 215; ·
rungen.
d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse der
Füllung nach Anlage Randnummer 220 Abs. 4; §9
e) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X und Verantwortlichkeiten
XI, jeweils Abschnitt 1.5;
(1) Der Absender
8. die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sach-
verständigen nach Anlage Anhang XI Absatz 1.5.5 der 1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungsver-
RIO-Regeln für Prüfungen der Tanks nach Anlage kehr, gefährliche Güter nur befördern lassen, wenn sie
Anhang XI Abschnitt 1.5; nach § 3 befördert werden dürfen;
9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und 2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungsver-
-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung kehr anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob
See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten die gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden dür-
Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage Anhang fen;
X Abschnitt 1.5 und 2.5 von Tankcontainern, die auch 3. hat jeder Sendung mit gefährlichen Gütern den von
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschif- der Eisenbahn in den Beförderungsbedingungen vor-
fen bestimmt sind; geschriebenen Frachtbrief beizugeben, der die nach
10. die sachkundige Person für die Prüfung und Beschei- der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Ab-
nigung der Entgasung des Tanks nach Anlage schnitt C oder F der Beförderungsvorschriften, sowie
Anhang X oder XI, jeweils Abs. 2.7.3 Satz 3 in der für Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils
innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung. Nummer 10, erforderlichen Angaben enthalten muß;
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. hat dem Frachtbrief 2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder Klein-
a) die schriftlichen Weisungen nach Anlage Rand- container verlädt, die Wagen- und Verladevorschrif-
nummer 15 Abs. 4, ten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils
Abschnitt 0.1 der Beförderungsvorschriften, sowie
b) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie
Anlage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbindung mit Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 11
Randnummer 100 Abs. 3 Satz 3, und 12, zu beachten;
c) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach An- 3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammen-
lage Randnummer 561 Abs. 2, ladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,
d) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise nach jeweils Abschnitt E der Beförderungsvorschriften,
Anlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2 Buch- sowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13,
stabe a und b jeweils Nummer 7, zu beachten;
beizufügen; 4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-
5. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer mer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen Kesselwagen
Ausnahmezulassung nach § 5 dieser Verordnung und Wagen mit Gütern in loser Schüttung die in der
oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Geset- Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4
zes über die Beförderung gefährlicher Güter vorge- vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;
schriebenen Angaben in den Frachtbrief einzutragen, 5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-
soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften mer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür zu sorgen,
erfolgt; daß die in Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt
6. (weggefallen) 0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie Klasse 7
Randnummer 703 Nummer 8 und 9 vorgeschriebenen
7. hat bei innerstaatlichen Beförderungen
Gefahrzettel an den von ihm beladenen Wagen ange-
a) im Frachtbrief die Nummer des Unfallmerkblattes bracht werden;
der Beförderungsbedingungen für den Eisenbahn-
6. darf Tanks nur
Güterverkehr anzugeben, wenn dieses Unfall-
merkblatt zwar nicht für den im Frachtbrief ange- a) nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.2 Satz 1,
gebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach
voll anwendbar ist;
Anlage Anhang XI Abs. 1.7 .2.1
b) der Eisenbahn UnfaJlmerkblätter nach Anlage B
mit gefährlichen Gütern befüllen;
Randnummer 10 385 Abs. 1 der Gefahrgutverord-
nung Straße zur Verfügung zu stellen, wenn die 7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen
Eisenbahn kein UnfaJlmerkblatt im Sinne des § 7 Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der
Satz 3 für das zu befördernde Gut vorhält; Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang XI
8. hat die Vorschriften über die Versandart und die Abs. 1.7 .3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte "Betrieb"
Abfertigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1 bis der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-
6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförderungsvor- zuhalten;
schriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4 8. hat abweichend von Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.4
Satz 4 zu beachten; Satz 3 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-
9. hat, wenn die gefährtichen Güter über deutsche See-, schlußeinrichtungen zu prüfen;
Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den 9. hat dafür zu sorgen, daß von ihm beladene Tanks
Verlader, der als erster die gefährtichen Güter zur nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.6 außen keine
Beförderung mit der Eisenbahn übergibt, auf das gefährtichen Reste des Füllgutes anhaften;
gefährtiche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeich-
nungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung, 10. hat vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder wagen die Kontrollvorschriften nach Anlage An-
Gruppe der StoffaÜfzählung) hinzuweisen; hang XI Abs. 2. 7 .10 zu beachten.
10. (weggefallen) (1 b) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absen-
der auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung
11. hat dafür zu sorgen, daß (Kennzeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benen-
a) ungereinigte und nicht entgaste leere Kessel- nung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder
wagen oder ungereinigte leere Tankcontainer oder Gruppe der Stoffaufzählung) schriftlich hinzuweisen.
b) ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und (2) Der Befüller
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
1. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-
nach Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 mer 1800 Abs. 1 an beladenen Tankcontainern die
bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet in der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1
sind und daß die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, bis 4 vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;
jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften,
sowie Klasse 7 Randnummer 703 Nummer 8 und 9 1a. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-
vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht werden. mer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in Klasse 1 bis 6.2,
8 und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungs-
(1a) DerVertader vorschriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, Nummer 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel an den von
wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; ihm beladenen Tankcontainern anzubringen;
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1857
2. darf Tanks nur (5) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der Anlage
a) nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.2 Satz 1, Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht zur Beförde-
rung aufgeben, sofern die Eisenbahn im Tarif keine Aus-
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach nahmen zuläßt.
Anlage Anhang X Abs. 1.7.2.1
(6) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
mit gefährlichen Gütern befüllen; Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder
3. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die verpacken läßt, hat die Vorschriften über
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs- 1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8
raum nach Anlage Anhang X Abs. 1.7 .3.1 bis 1. 7.3.4 und 9, jeweils Abschnitt A.1 und 2 der Beförderungs-
oder der Abschnitte „Betrieb" der Sondervorschriften vorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704
für die einzelnen Klassen einzuhalten; Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 2,
4. hat abweichend von Anlage Anhang X Abs. 1. 7 .5 2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klasse 1 bis
Satz 4 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver- 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Beförderungs-
schlußeinrichtungen zu prüfen; vorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704
5. hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tanks nach Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 6,
Anlage Anhang X Abs. 1. 7. 7 außen keine gefährlichen 3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8
Reste des Füllgutes anhaften. und 9, jeweils Abschnitt A.4 der Beförderungsvor-
(3) Der Beförderer schriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1
bis 13, jeweils Nummer 8,
1. (weggefallen)
zu beachten.
2. muß die in§ 4 Abs. 2 genannten Behörden unverzüg-
lich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfäl- (7) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten
len oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage An-
können; hang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder
3. (weggefallen) 2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Anlage
4. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfallmerk- Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1
blätter nach § 7 vorzuhalten; nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-
5. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-
gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Maßnah- gen erfüllt sind.
men unterrichtet ist, die es nach den Unfallmerkblät- (8) Der Eigentümer eines Tatikcontainers
tern (§ 7 Satz 1) bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten
zu treffen hat; 1. hat die Vorschriften
6. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammen- a) der Anlage Anhang X, jeweils
ladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, aa) Abschnitt „Bau",
jeweils Abschnitt E der Beförderungsvorschriften, bb) Abschnitt „Ausrüstung", ausgenommen
sowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3,
jeweils Nummer 7, zu beachten;
Abs. 2.3.4.1 a und 2.3.4.4,
7. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 3 cc) Abschnitt „Prüfungen", ausgenommen die nur
an Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und
Klasse 7 Randnummer 703 Nummer 9 vorgeschriebe- Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b, und
nen Gefahrzettel anzubringen.
dd) Abschnitt „Kennzeichnung",
(4) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen
Gütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeranwei- b) für innerstaatliche Beförderungen auch der Anlage
sung nach § 4 Abs. 3 Anhang X Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2
und 3, Abs. 2.3.4.1 a und 2.3.4.4 sowie die nur für
1. (weggefallen)
innerstaatliche Beförderungen geltenden Vorschrif-
2. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu entgif- ten des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und Abs. 2.5.2.3
ten, wenn die in der Anlage Randnummer 324, 424, Buchstabeb
454,494,524,624 und 924, jeweils Satz 1, genannten
zu beachten;
gefährlichen Stoffe nach außen gelangt sind und in
einem Wagen verschüttet wurden; 2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4 eine
außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn
3. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entgasten
die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
Kesselwagen und Tankcontainern sowie bei gereinig-
beeinträchtigt ist;
ten Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für
Güter in loser Schüttung nach Anlage Anhang VIII 3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke der
Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 die orangefarbenen Tankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7.1 Satz 3 in
• Kennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind; Verbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 entspricht.
4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 5 (9) Der Einsteller eines Kesselwagens
nach der Entladung und gegebenenfalls nach der Rei- 1. hat die Vorschriften
nigung der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer oder
Container die Gefahrzettel zu entfernen oder abzu- a) der Anlage Anhang XI, jeweils
decken. aa) Abschnitt „Bau",
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) Abschnitt ,,Ausrüstung", ausgenommen (11) Soweit in den Absätzen 1 bis 1Oe nichts anderes
Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3, bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und grenz-
Abs. 2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1 überschreitende Beförderungen.
Satz 2,
cc) Abschnitt „Prüfungen", ausgenommen die nur §10
für innerstaatliche Beförderungen geltenden Bußgeldvorschriften
Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und
Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie Abs. 2.5.5 ' (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Satz 2 und 3, und Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden
dd) Abschnitt „Kennzeichnung", Beförderungen (§ 9 Abs. 16) vorsätzlich oder fahrlässig
b) für innerstaatliche Beförderungen auch der Anlage 1. entgegen § 9 Abs. 1
Anhang XI Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2
a) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,
und 3, Abs. 2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1
Satz 2, die nur für innerstaatliche Beförderungen b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter beför-
geltenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b dert werden dürfen,
und Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie Abs. 2.5.5 c) Nr. 3 einen Frachtbrief mit den erforderlichen
Satz2 und3 Angaben nicht beigibt,
zu beachten; d) Nr. 4 eine schriftliche Weisung, eine Kopie der
2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4 eine Genehmigung oder Entscheidung oder einen
außerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn schriftlichen Hinweis dem Frachtbrief nicht
die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beifügt,
beeinträchtigt ist; e) (weggefallen)
3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der f) Nr. 8 eine Vorschrift über Versandart oder Abferti-
Tankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in Verbin- gungsbeschränkungen nicht beachtet,
dung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 entspricht.
g) Nr. 9 den Verlader nicht, nicht richtig oder nicht
(10) Der Betroffene hat die im Rahmen vollständig hinweist oder
1. einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X h) (weggefallen)
Abs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1 oder Q Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte und
2. einer Ausnahmezulassung nach§ 5 für innerstaatliche nicht entgaste leere Kesselwagen, ungereinigte
Beförderungen leere Tankcontainer oder ungereinigte leere
Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für
erteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten. Güter in loser Schüttung gekennzeichnet sind
(1 0a) Wer als unmittelbarer Besitzer und Gefahrzettel angebracht werden,
1a. entgegen § 9 Abs. 1a
1. gefährliche Güter in loser Schüttung in einen Container
lädt oder laden läßt, hat abweichend von Anlage a) Nr. 1 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 die in der Anlage b) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht
Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorge- beachtet,
schriebene Kennzeichnung anzubringen; ·
c) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,
2. gefährliche Güter in einen Container lädt oder laden
läßt, hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum- d) Nr. 4 an einem beladenen Kesselwagen oder
mer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in der Klasse 1 Wagen mit Gütern in loser Schüttung die vorge-
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförde- schriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,
rungsvorschriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703 nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
Nummer 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubrin- nen Weise anbringt,
gen. e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel ange-
bracht werden,
(1 Ob) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere
Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst f) Nr. 6 Buchstabe a einen Tank mit gefährlichen
befördert, hat die Vorschriften über die Kennzeichnung Gütern befüllt,
nach Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Ab- g) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
schnitt 2.F zu beachten. höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
(1 Oe) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt oder sungsraum nicht einhält,
selbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig
1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder prüft,
nach Anhang XI Abs. 1.7.6 außen keine gefährlichen i) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tanks
Reste des Füllgutes anhaften; außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8 in Ver- anhaften, oder
bindung mit Abs. 1.7.5 Satz 1 oder nach Anhang XI j) Nr. 10 eine Kontrollvorschrift der Anlage An-
Abs. 1.7. 7 in Verbindung mit Abs. 1.7.4 Satz 1 ebenso hang XI Abs. 2.7.10.1 oder 2.7.10.3 nicht
verschlossen und dicht sind wie in gefülltem Zustand. beachtet,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1859
1b. entgegen § 9 Abs. 1b den Absender nicht, nicht rich- c) Nr. 3 einen Kesselwagen mit ungenügender
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe- Dicke der Tankwände verwendet,
nen Weise hinweist, 10. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 eine vollziehbare Auflage
2. entgegen § 9 Abs. 2 nicht beachtet,
a) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontainer die vor- 11. entgegen § 9 Abs. 10a
geschriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,
a) Nr. 1 die Kennzeichnung oder
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise anbringt, b) Nr. 2 einen Gefahrzettel
b) Nr. 1a einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen vorgeschriebenen Weise anbringt,
Weise anbringt,
12. entgegen § 9 Abs. 1Ob eine Vorschrift über die Kenn-
c) Nr. 2 Buchstabe a einen Tank mit gefährlichen zeichnung nicht beachtet oder
Gütern befüllt,
13. entgegen § 9 Abs. 1Oe
d) Nr. 3 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas- a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks außen
sungsraum nicht einhält, keine gefährfichen Reste des Füllgutes anhaften,
oder
e) Nr. 4 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig
prüft oder b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks verschlos-
sen und dicht sind.
f) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tanks
außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
anhaften, Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich
3. entgegen § 9 Abs. 3
oder fahrlässig
a) Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in den Fracht-
benachrichtigt,
brief nicht einträgt,
b) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß sein Personal unter-
. richtet ist, 2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 die Nummer des Unfallmerk-
blattes nicht oder nicht richtig angibt oder der Eisen-
c) Nr. 6 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet bahn ein Unfallmerkblatt nicht zur Verfügung stellt,
oder
3. entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 6 Buchstabe b oder Abs. 2
d) Nr. 7 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht Nr. 2 Buchstabe b einen Tank mit gefährlichen Gütern
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen befüllt,
Weise anbringt,
4. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b eine Vorschrift
4. entgegen § 9 Abs. 4 über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der Tankcontainer
a) (weggefallen) nicht beachtet,
b) Nr. 1 einen Wagen nicht reinigt oder entgiftet, 5. entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe b eine Vorschrift
c) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnungen über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der Kesselwagen
nicht mehr sichtbar sind, oder nicht beachtet oder
d) Nr. 3 Gefahrzettel nicht entfernt oder abdeckt, 6. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare Auflage
nicht beachtet.
5. entgegen § 9 Abs. 5 gefährliche Güter als Reise-
gepäck aufgibt, (3) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes dem
6. entgegen § 9 Abs. 6 eine Vorschrift über die Ver-
Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
packung, das zusammenpacken oder die Kenn-
zeichnung nicht beachtet,
§ 11
7. entgegen § 9 Abs. 9 die Kennzeichnung anbringt,
Übergangsvorschriften
8. entgegen § 9 Abs. 10
Bis zum 31. März 1996 dürfen innerstaatliche Beför-
a) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau, Aus-
derungen gefährlicher Güter nach den Vorschriften der
rüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der Tank-
contai(1er nicht beachtet, Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224),
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch- zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 121 des Gesetzes
führen läßt oder vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), durchgeführt
c) Nr. 3 einen Tankcontainer mit ungenügender werden. Bei Inanspruchnahme dieser Regelung sind die in
Dicke der Tankwände verwendet, Anlage Randnummer 325, 425, 625, 675 und 825 vorge-
schriebenen Vermerke nicht erforderlich.
9. entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau, Aus- §12
rüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der Kes-
selwagen nicht beachtet, Anwendung anderer Vorschriften
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch- Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
führen läßt oder gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§13 (4) Die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-
tes des COTIF oder einer von ihr beauftragten Stelle
Vorschriften zur Anlage
erteilte Baumusterzulassung für Kesselwagen nach
(1) Anstelle der in der Anlage in den Vorschriften über Anlage Anhang XI Absatz 1.4.1 gilt auch für innerstaatliche
die Angaben im Frachtbrief der einzelnen Klassen angege- Beförderungen, sofern die auf das Baumuster anzuwen-
benen Abkürzung "RIO" ist bei innerstaatlichen Beförde- denden Bau- und Ausrüstungsvorschriften für innerstaat-
rungen die Abkürzung „GGVE" zu verwenden. lich~ und grenzüberschreitende Beförderungen nicht
voneinander abweichen. Bei Kesselwagen, die solchen
(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen
Baumustern entsprechen, dürfen die Prüfungen nach An-
auch Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel 0BC),
lage Anhang XI Abschnitt 1.5 von Sachverständigen, die
und für die Beförderung von Gütern der Klassen 3, 4.1,
von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates des
4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dürfen auch Verpackun-
COTIF nach Anlage Anhang XI Absatz 1.5.5 anerkannt
gen einschließlich Großpackmittel (IBC) verwendet wer-
sind, durchgeführt werden.
den, die nach einem nach den Vorschriften des Anhangs
A.5 oder A.6 der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli (5) Die von der zuständigen Behörde
1985 (BGBI. 1S. 1550) oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgut- a) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln
verordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der Anlage Anhang X Absatz 1.4 oder
jeweils geltenden Fassung geprüften und zugelassenen
Baumuster hergestellt und mit der vorgeschriebenen b) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-
Kennzeichnung versehen sind. kommen Anlage B Randnummer 212 140
erteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt auch
(3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zustän-
für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das Bau-
digen Behörde
muster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungsvorschrif-
a) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln ten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-
Anlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs. 1 rungen nicht voneinander abweichen.
und 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage An-
hang V, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage An- §14
hang VI entsprechen, oder
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
b) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-
kommen Anlage A Randnummern 3550 Abs. 1 und
3601 Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage A
Anhang A.5, und Großpackmittel 0BC), die Anlage A
Anhang A.6 entsprechen, Anlage*)
dürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach dieser 1 Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlage zur 5. Eisenbahn-
Verordnung verwendet werden, wenn die Verpackungsart Gefahrgutänderungsverordnung im Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetz-
nach den Vorschriften der Anlage für das betreffende Gut blatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe-
zugelassen ist. dingungen des Verlags übersandt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1861
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Lei-
S. 1218) verordnet die Bundesregierung: stungen). Als eigene Leistungen gelten auch von
ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts
M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die
Artikel 1 nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines
anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung
(1) Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818, eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen
1590), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom stationären, teilstationären oder vor- und nach-
21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert: stationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
1. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stun-
,,§2 den nach der Aufnahme und innerhalb von
24 Stunden vor der Entlassung,
Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord- 2. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des
nung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Gebührenverzeichnisses während der gesam-
Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach ten Dauer der stationären Behandlung sowie
Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer ab- 3. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250,
weichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeich-
abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht nisses während der gesamten Dauer der sta-
zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen tionären Behandlung,
dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1
abhängig gemacht werden. wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen
vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach benannten ständigen ärztlichen Vertreter persön-
persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt lich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertre-
und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung ter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht
des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständi-
neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, gen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach
dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur
auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der
der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicher- Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter
weise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere durch die Zusatzbezeichnung „Physikalische The-
Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der rapie" oder durch die Gebietsbezeichnung „Fach-
Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin"
Vereinbarung auszuhändigen. qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden."
und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstatio-
nären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen ,,(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine
. Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur besondere Ausführung einer anderen Leistung
für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistun- nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt
gen zulässig." eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die ande-
re Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch
2. § 4 wird wie folgt geändert: für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis
aufgeführten operativen Leistungen methodisch
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: notwendigen operativen Einzelschritte. Die Ruf-
,,(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige bereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes
ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig."
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. § 5 wird wie folgt geändert: 3. mehr als fünf Kilometern
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis zu zehn Kilometern 20,- Deutsche Mark,
bei Nacht 30,- Deutsche Mark,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sich" die
4. mehr als zehn Kilometern
Worte "' soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts
bis zu 25 Kilometern 30,- Deutsche Mark,
anderes bestimmt ist," eingefügt.
bei Nacht 50,- Deutsche Mark.
bb) In Satz 3 wird das Wort „elf" durch die Zahl
(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes
"11,4" ersetzt.
aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Woh-
cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: nung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.
"Bei der Bemessung von Gebühren sind sich (3) Werden mehrere Patienten in derselben häus-
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter lichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesonde-
0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und re in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der
mehr aufzurunden." Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der
besuchten Patienten und deren Versichertenstatus
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte nA, E, M, 0
insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.•
und Q" durch die Worte nA, E und O" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 6. In § 9 Abs. 3 werden nach der Zahl „2" die Worte „und
angefügt: 3" eingefügt.
n(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437
des Gebührenverzeichnisses sowie für die in 7. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genann- ,,§ 10
ten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen
bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 Ersatz von Auslagen
gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des (1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistun-
2,3fachen des Gebührensatzes das 1, 15fache des gen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur
Gebührensatzes tritt. berechnet werden
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verband-
dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des mittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur
Wahlarztvertrages dem Patienten benannten stän- weiteren Verwendung behält oder die mit einer
digen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in
werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das
2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berech-
2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des
nung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5
Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes." 3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Ab-
schnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe
4. § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert: durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren" die 4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeich-
Worte „einschließlich der darauf entfallenden nisses als gesondert berechnungsfähig ausge-
Zuschläge" eingefügt. wiesenen Kosten.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungen" die Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
Worte „und Zuschläge" eingefügt. (2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: 1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnell-
verbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff
nAusgenommen von der Minderungspflicht ist der
auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel,
Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des
Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
Gebührenverzeichnisses."
2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächen-
5. § 8 wird wie folgt gefaßt: anästhesie,
3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,
..§8
4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und
Wegegeld
geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwen-
(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld dung sowie für
berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch
5. folgende Einmalartikel: Einmaispritzen, Einmal-
innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes
kanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasen-
von
katheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Ein-
1. bis zu zwei Kilometern · 7,-Deutsche Mark, maldarmrohre, Einmalspekula.
bei Nacht
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem
(zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark,
Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten
2. mehr als zwei Kilometern für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den
bis zu fünf Kilometern 13,- Deutsche Mark, Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für
bei Nacht 20,- Deutsche Mark, Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungs-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1863
materials und die Übermittlung des Untersuchungs- bb) In Nummer 3 werden die Worte „und teilsta-
ergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder tionäre" durch die Worte ,,, teilstationäre sowie
innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht vor- und nachstationäre" ersetzt.
berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder
des Versandweges oder der Versandgefäße einer Labor- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung ,,überschreitet eine berechnete Gebühr nach Ab-
von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Wer- satz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist
den aus demselben Körpermaterial sowohl in einer dies auf die einzelne Leistung bezogen für den
Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Lei- Zahlungspflichtigen verständlich und nachvoll-
stungen aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so ziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche
kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Trans- gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen,
portweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt wenn das 1,8fache des Gebührensatzes über-
auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets schritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4
Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N genannten Leistungen, wenn das 1, 15fache
erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen des Gebührensatzes überschritten wird."
Versand- und Portokosten nicht berechnet werden."
bb) Nach Satz 2 wird eingefügt:
8. § 12 wird wie folgt geändert: "Soweit im Falle einer abweichenden Vereinba-
rung nach § 2 auch ohne die getroffene Verein-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
barung ein Überschreiten der in Satz 1 genann-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Leistung" ten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen
die Worte „einschließlich einer in der Leistungs- wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des
beschreibung gegebenenfalls genannten Min- Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1
destdauer'' eingefügt. und 2 gelten entsprechend."
(2) Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 26 vom 23. Juni 1988) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A wird wie folgt gefaßt:
"A. Gebühren in besonderen Fällen
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des§ 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen
des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in
Abschnitt C, Nummern 602,605 bis 617,620 bis 624, 635 bis 647,650,651,653,654,657 bis 661,665 bis 666, 725;
726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H,
Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt 1, Nummern 1401, 1403 bis 1406,
1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N."
2. Abschnitt B wird wie folgt gefaßt:
11 8. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils
ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im
Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal
berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen
nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei
der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804
bis 812,817,835,849,861 bis 864,870,871,886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des
Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige
Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer
Visite an demselben Tag zu begründen.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder
15 nicht berechnungsfähig.
6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten
im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8. Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204,
1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
1 Beratung - auch mittels Fernsprecher- ......•............................. 80 9,12
2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Über-
mittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher-
durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck,
Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes ..••..••..• 30 3,42
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes
nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.
3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fern-
sprecher- .•........................•.......•.....•.•.•.......•.......• 150 17,10
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungs-
fähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach
Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behand-
lungsfa/1 bedarf einer besonderen Begründung.
4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und
Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines
Kranken- .....................•.....••.....•••........•...............• 220 25,08
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34,
801,806,807,816, 817und/oder835nichtberechnungsfähig.
5 Symptombezogene Untersuchung .....•...............•.................. 80 9,12
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8
nicht berechnungsfähig.
6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organ-
systeme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe
System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls
einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhe-
bung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumen-
tation- ••••••••..•..•...••.••••.....•.•.•••.•••...........•.........••• 100 11,40
Die vollständige k6rperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung
nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:
- bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Unter-
suchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhinter-
grunds;
- bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnem, des Rachens,
beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung
des Kehlkopfs;
- bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und
Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des
Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des
Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung
der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;
- bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an
beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken,
Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion
und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.
Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7
und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
7 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organ-
systeme: das gesamte Hautorgan, die Statz- und Bewegungsorgane, alle Brust-
organe, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls
einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich
Dokumentation - ••.•••.•••••••••••••••••.•••••••....•.••..•....•..••.•• 160 18,24
Die vollständige k6rperllche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung
nach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:
- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und
sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermo-
graphismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1865
- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende
Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der
Reflexe;
- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie
Blutdruckmessung;
- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane
einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und
der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri,
Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager
und des Unterbauchs.
Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6
und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
8 Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich
Dokumentation .................. : . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 29,64
Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren
Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane,
sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.
Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7
und/oder 800 nicht berechnungsfähig.
11 Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
15 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maß-
nahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch
Kranken . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behand-
lungsfall nicht berechnungsfähig.
II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungs-
fähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des
Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen
die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buch-
staben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch
den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen............... 70 7,98
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben
B, C und/oder D nicht berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.
8 Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der
Sprechstunde erbrachte Leistungen . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen . . . . . . . . . . . 320 36,48
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht
berechnungsfähig.
D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen . . . . . . 220 25,08
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der
Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr
erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buch-
stape B oder C berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit
zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.
K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum
vollendeten 4. Lebensjahr ............................... : . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
. - - -----------------------
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
20 Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behand-
lung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens
50 Minuten) ....•....................................................... 120 13,68
Neben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen nach den Nummern 847,
862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.
21 Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung 360 41,04
Die Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung in
der Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert.
Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des
Beratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.
22 Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder
den Abbruch der Schwangerschaft - auch einschließlich Beratung über soziale
Hilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer
Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch - ......... 300 34,20
Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21
oder 34 nicht berechnungsfähig.
23 Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des
Geburtstermins - einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutter-
passes sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge,
einschließlich Hämoglobinbestimmung - .....•............................. 300 34,20
Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
5, 7 und/oder 3550 nicht bfV(Jchnungsfähig.
24 Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf - einschließlich Beratung und Bewer-
tung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken - 200 22,80
Neben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig.
25 Neugeborenen-Erstuntersuchung - gegebenenfalls einschließlich Beratung der
Bezugsperson(en) - ................................•.................... 200 22,80
Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollen-
deten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße,
Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-,
Bauch- und Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschließlich Beratung der
Bezugsperson(en) - ..............•....••......•.•.•..•....•.••...••..... 450 51,30
Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalender-
jahr höchstens einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
27 Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust,
des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der
Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung
auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten,
einschließlich Beratung - ................................................ 320 36,48
Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
5, 6, 7, 8, 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
28 Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des
Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut - einschließlich
Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten
sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung - .............. 280 31,92
Mit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650undloder3652nichtberechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1867
29 .Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwach-
senen - einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status
(Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltens-
medizinischer orientierter Beratung - . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 50,16
Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.
30 Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von
einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichts-
punkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen
Behandlung - einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung
der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und
Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitä-
ten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathi-
schen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter
Fragebogen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • • • • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 900 102,60
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine
halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begrün-
dung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berech-
nungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3
und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
31 Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter
laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Be-
urteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens - einschließlich
schriftlicher Aufzeichnungen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal
berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
32 Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbei_tsschutzgesetzes
(Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung - einschließ-
lich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung -; Urinuntersuchung auf Eiweiß,
Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche
Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den
Arbeitgeber) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60
33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten
(bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) - ein-
schließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichts-
punkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließ-
lich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens - . . . . . . • • . . . . • . . . • . . 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 33 ist innerhalb von einem Jahr höchstens dreimal
berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
15, 20, 84 7, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.
34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf
die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder
erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändemden oder lebens-
bedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines opera-
tiven Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich
Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen - . . . . . . . . . 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal
berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig. -
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz
45 Visite im Krankenhaus ................................................... 70 7,98
Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B
nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des
Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und
die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den
Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50undloder51 nichtberechnungsfähig.
Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste
Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen
liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen
Vertreter persönlich erbracht wird.
46 Zweitvisite im Krankenhaus .............................................. 50 5,70
Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B
nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des
Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und
die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den
Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaf-
fenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite
verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.
Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen
liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen
Vertreter persönlich erbracht wird.
48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen
- bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher ver-
einbarten Zeiten - ....................................................... 120 13,68
Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50,
51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung ........ 320 36,48
Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach
Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5,
48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittel-
barem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließ-
lieh Beratung und symptombezogener Untersuchung - ...................... 250 28,50
Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach
Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5,
48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
52 Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses
durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergeJassenen Arztes (z.B. zur
Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen,
Verbandwechsel, Katheterwechsel) .....................•.•..•............ 100 11,40
Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Perso-
nal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.
55 Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwen-
digen stationären Behandlung - gegebenenfalls einschließlich organisatorischer
Vorbereitung der Krankenhausaufnahme - ................................. 500 57,-
Neben der Leistung nach Nummer_55 sind die Leistungen nach den Nummern 56,
60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1869
56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistun-
gen - wegen Erkrankung erforderlich-, je angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . 180 20,52
Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffen-
heit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während
dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem
Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei
Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
60 Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten
Ärzten, für jeden Arzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidie-
rende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsi-
liarischen Erörterung persönlich mit. dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt
hat.
Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörte-
rung zwischen einem /iquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persön-
lichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglie-
der derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder
einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B.
praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht
berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung,
Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patien-
tenübergabe).
61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je ange-
fangene halbe Stunde . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 14,82
Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungs-
fähig.
Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzuge-
zogen werden.
Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz
durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
62 Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei
ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde 150 17,10
Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Lei-
stung nach Nummer 61 nicht berechnen.
V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51
nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45
bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen
je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J
sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben Abis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung . . . . . . 160 18,24
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45
und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Beleg-
arzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den
Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen . 260 29,64
Der Zuschlag nach Buchstabe Fist neben den Leistungen nach den Nummern 45,
46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen .......... . 450 51,30
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45,
46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht
berechnungsfähig.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen 340 38,76
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr
erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buch-
stabe F oder G berechnet werden.
Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45,
46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen
Bereitschaftsdienstes, je Tag ................. ~ ........................... 80 9,12
K2 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei
Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ................................. 120 13,68
VI. Berichte, Briefe
70 Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 40 4,56
75 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben
zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebe-
nenfalls zur Therapie) . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 14,82
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die
zugrundeliegende Leistung abgegolten.
76 Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt . . . . . . . . 70 7,98
77 Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneo-
logischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung
gesundheitserzieherischer Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . 150 17,10
Die Leistung nach Nummer 77 ist für eine im zeitlichen Zusammenhang durch-
geführte Kur unabhängig von deren Dauer nur einmal berechnungsfähig.
78 Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für
einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt 180 20,52
80 Schriftliche gutachtliche Äußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
85 Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß über-
steigenden Aufwand - gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -,
je angefangene Stunde Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
90 Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation
für einen Schwangerschaftsabbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
95 Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
96 Schreibgebühr, je Kopie . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 0,34
Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistun-
gen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig.
VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmung
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb
seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke
Wegegeld nach § 8 berechnen.
100 Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstel-
lung des Leichenschauscheines - ......••................................. 250 28,50
102 Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten ........................... 150 17,10
104 Bulbusentnahme bei einem Toten ......................................... 250 28,50
105 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten ........................ 230 26,22
107 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten ........................ 220 25,08".
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1871
3. Abschnitt C wird wie folgt gefaßt:
„C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
1. Anlegen von Verbänden
Allgemeine Bestimmung
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremd-
körperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser
Leistung.
200 Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen
oder Dreiecktücher - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 5, 13
201 Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebe-
verband - ausgenommen Nabelverband - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 7,41
204 Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabili-
sierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extre-
mität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband;
Kompressionsverband . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 10,83
206 Tape-Verband eines kleinen Gelenks . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7,98
207 Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
208 Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband . . . • . . . . . . . . . . . . . • . • . • 30 3,42
209 Großflächiges Auftragen von Extema (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen,
Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion
(Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung • • • • . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10
210 Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen - . . . . . . . . . . . • . . • 75 8,55
211 Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch
veränderten Schiene - . • . . . . • • • . . . • • • . . . . . . . • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
212 Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-,
Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk)- auch als Notverband bei Frakturen - . • . 160 18,24
213 Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-,
Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebe-
nenfalls auch veränderten Schiene - • . . . . . . . . . • • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 100 11,40
214 Abduktionsschienenverband - auch mit Stärke- oder Gipsfixation - . . . . . . . . . . . . 240 27,36
217 Streckverband • • • . . • . . • . . . . • . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 230 26,22
218 Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension . • • . • • • . • • . . . • . • • • • • • • • • • . • • • 660 75,24
225 Gipsfingerling . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7,98
227 Gipshülse mit Gelenkschienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
228 Gipsschienenverband oder Gipspantoffel . . . . . . . . • . • . . . . . • • . . • . . • . . . • . • . . . . 190 21,66
229 Gipsschienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch
veränderten Schiene - • . . . . . . . • . . • . . . . . . . . • . . • • • . . . . . . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . 130 14,82
230 Zirkulärer Gipsverband - gegebenenfalls als Gipstutor - . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
231 Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 41,04
232 Zirkulärer Gipsverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken
(Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Sprunggelenk) • • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . 430 49,02
235 Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze - auch mit Schulter-
gürtel - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 85,50
236 Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940 107,16
237 Gips- oder Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen
Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) • . . . . . . • . . . . . . . . . . 370 42,18
238 Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken
(Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung der-
selben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
239 Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beck~ngürtel ................ . 750 85,50
240 Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf •................................. 940 107,16
245 Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband .................... . 110 12,54
246 Abnahme des zirkulären Gipsverbands ••••.........................•.....• 150 17,10
247 Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung ~ines Gehbügels oder einer
Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband ....... . 110 12,54
II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen,
Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer
Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht
werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behand-
lungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt
jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen
nach Nummer 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287
und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene •..••.......• 40 4,56
250a Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr .......... . 40 4,56
251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie .................... . 60 6,84
252 Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär ............... . 40 4,56
253 Injektion, intravenös .•................ _•••.•.....•...........•............ 70 7,98
254 Injektion, intraarteriell ..........•......•................................. 80 9,12
255 Injektion, intraartikulär oder perineural .•................................... 95 10,83
256 Injektion in den Periduralraum ...................................•.......• 185 21,09
257 Injektion in den Subarachnoidalraum ••.••.................•.....•••....... 400 45,60
258 Injektion, intraaortal oder intrakardial - ausgenommen bei liegendem Aorten- oder
Herzkatheter - ......................•••..................•.............. 180 20,52
259 Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen
Medikamentenreservoirs - ..............................................• 600 68,40
260 Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters - ein-
schließlich Fixation - ................................................... . 200 22,80
Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis
361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.
261 Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter ................ . 30 3,42
Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/
Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesie-
adjuvantien und Anästhesieantidoten.
Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/
Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
262 Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n) 450 51,30
263 Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung .. . 90 10,26
264 Injektions- und/oder lnfiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung .......... . 120 13,68
265 Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports,
je Sitzung ............................................................. . 60 6,84
265a Auffüllung eines· Hautexpanders, je Sitzung ................................ . 90 10,26
266 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung ................... . 60 6,84
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1873
267 Medikamentöse lnfiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch
paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion
und/oder Infiltration, je Sitzung . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 80 9, 12
268 Medikamentöse lnfiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen
(auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 14,82
269 Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung· . . . 200 22,80
269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur
Behandlung von Schmerzen, je Sitzung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90
Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer 269 nicht
berechnungsfähig.
270 Infusion, subkutan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 9, 12
271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
273 Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die
Kopfvene-, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit
einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von
Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 Im Zusammenhang mit
einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzu-
geben.
27 4 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls
einschließlich lnfusionsplan und Bilanzierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 36,48
Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern
271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig.
275 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer . . . . . . . . . . . . 360 41,04
276 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer .._.......... 540 61,56
277 Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer.............................. 180 20,52
278 Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer........................ 240 27,36
279 Infusion in das Knochenmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
280 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blut-
bestandte3ilpräparats - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bed-
side-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer- . . . . . . . 330 37,62
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil
Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280 berechnungs-
fähig.
281 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blut-
bestandteilpräparats bei einem Neugeborenen - einschließlich Nabelvenenkathe-
terismus, Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation
der Konserven- bzw. Chargen-Nummer- . . . . . . • . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . 450 51,30
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil
Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 281 berechnungs-
fähig.
282 Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren
Blutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 280
oder 281 - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und
Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10
Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil
Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 282 berechnungs-
fähig.
283 Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aorten-
katheter - einschließlich der Anlage des Katheters - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
284 Eigenbluteinspritzung - einschließlich Blutentnahme - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 10,26
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
285 Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut
- gegebenenfalls einschließlich Verband - .................................. 110 12,54
286 Reinfusion der ersten Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigen-
plasma - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test)- .... 220 25,08
286a Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigen-
plasma im Anschluß an die Leistung nach der Nummer 286 - einschließlich
Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) - ......................... 100 11,40
287 Blutaustauschtransfusion (z.B. bei schwerster Intoxikation) ................... 800 91,20
288 Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur
späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve - gegebenenfalls
einschließlich Konservierung - ............................................ 230 26,22
289 Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur
späteren Retransfusion - einschließlich Auftrennung des Patientenblutes in ein
Erythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve, Versetzen des Erythro-
zytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung bei
+2 °C bis +6 °C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender
Aufbewahrung bei -30 °C oder darunter - .................................. 350 39,90
290 Infiltration gewebehärtender Mittel ........................................ 120 13,68
291 Implantation von Hormonpreßlingen ....................................... 70 7,98
297 Entnahme und Aufbereitung von AbstrichmateriaJ zur zytologischen Untersuchung
- gegebenenfalls einschließlich Fixierung - ................................. 45 5,13
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiolo-
gischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung - ............. 40 4,56
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
III. Punktionen
Allgemeine Bestimmung
Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen,
Spülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
300 Punktion eines Gelenks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks ...................... . 160 18,24
302 Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks ................................ . 250 28,50
303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Häma-
toms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile ........................ . 80 9,12
304 Punktion der Augenhöhle ............................................... . 160 18,24
305 Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion) .............. . 350 39,90
305a Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle ............................ . 250 28,50
306 Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge - oder
Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung ................. . 500 57,-
307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle ........................... . 250 28,50
308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion - .. . 350 39,90
310 Punktion des Herzbeutels ............................................... . 350 39,90
311 Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion - ...................... . 200 22,80
312 Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark- . 300 34,20
314 Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens ................... . 120 13,68
315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden) ...................... . 250 28,50
316 Punktion des Oouglasraums ............................................. . 250 28,50
317 Punktion eines Adnextumors - auch einschließlich Douglaspunktion - ........ . 350 39,90
318 Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs .......................... . 120 13,68
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1875
319 Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse . . • . • • • . • . . . . . • . . . . • . . . . 200 22,80
321 Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung
eines Fistelkatheters - gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion
oder Instillation - . • • • . . . . . . . . • • . . . • . . • . . • • • • • • . • • . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . • 50 5,70
IV. Kontrastmitteleinbringungen
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen,
Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfemung(en)
des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für
gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.
340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Uquorräume . . . . 400 45,60
344 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu
10 Minuten Dauer •...•..•••••....•.•••...•••••••.•••.•.••••••...•.•..••• 100 11,40
345 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von
mehr als 10 Minuten Dauer ..•.......•.......•••••.....•.................. 130 14,82
346 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion ....... 300 34,20
347 Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hoch-
druckinjektion bei bestehendem Zugang - im Zusammenhang mit der Leistung
nach Nummer 346 - ..................................................... 150 17,10
350 lntraarterielle Einbringung des Kontrastmittels ..••.•••...................... 150 17,10
351 Einbringung des Kontrastmittels zur: Angiographie von Gehirnarterien, je Hals-
schlagader .......•........•••...•....•.••.••••••..•.•..•.•••...•......• 500 57,-
Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungs-
fähig.
355 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle
Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung .
des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis)
- einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle-, je Sitzung . 600 68,40
Die Leistung nach Nummer 355 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626
und/oder 627 nicht berechnungsfähig.
Wird die Leistung nach Nummer 355 im zeitlichen Zusammenhang mit der
Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355 nur mit
dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
356 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei Herzkatheter-Einbringung(en) zur
Untersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils
gesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung •••••......•.•....•...••..• 400 45,60
Die Leistung nach Nummer 356 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626
und/oder 627 nicht berechnungsfähig.
Wird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen Zusammenhang mit der
Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 356 nur mit
dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
357 lntraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter mittels
Hochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta
- einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender
EKG-Kontrolle-, je Sitzung ...••......•••••.••••••••...••.•....•........•. 500 57,-
Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung nach
Nummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem einfachen
Gebührensatz berechnungsfähig.
360 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en)
des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven
Koronarangiographie - einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-
Kontrolle-, je Sitzung •.....•..•.•.......•••••............•.............. 1000 114,-
Die Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung nur einmal berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626
und/oder 627 nicht berechnungsfähig.
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
361 lntraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung
eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes - im Anschluß an die
Leistung nach Nummer 360 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 68,40
Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungs-
fähig.
365 Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität ........... . 400 45,60
368 Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie ....................... . 400 45,60
370 Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder
krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln - gegebe-
nenfalls intraoperativ - ................................................... . 200 22,80
372 Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum ............... . 280 31,92
373 Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk ............................. . 250 28,50
374 Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender
Sonde ...........................•...•................................. 150 17,10
V. Impfungen und Testungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils
ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten
und nicht gesondert berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die
gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den lmpfpaß nicht berechnungsfähig.
4. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die
Kosten abgegolten.
5. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig
lieferbare Testmittel abgegolten.
375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) - gegebenenfalls einschließlich Eintra-
gung in den lmpfpaß - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 9,12
376 Schutzimpfung (oral) - einschließlich beratendem Gespräch - . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 9,12
377 Zusatzinjektion bei Parallelimpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 5,70
378 Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarr-
krampf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
380 Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 3,42
381 Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 2,28
382 Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1,71
Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
383 Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro) .................................. . 30 3,42
384 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren
Antigenen (sog. Batterietests) .......•..•................................. 40 4,56
385 Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) ........................ . 45 5,13
386 Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall) ....................... . 30 3,42
387 Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) ....................... . 20 2,28
Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
388 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall) 35 3,99
389 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test ................... . 25 2,85
390 lntrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) .................... . 60 6,84
391 lntrakutantest, jeder weitere Test ........................................ . 40 4,56
Mehr als 80 lntrakutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1877
393 Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines
oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt,le Test . . 100 11,40
394 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
395 Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens drei-
maliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender
Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test........................... 280 31,92
396 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560 63,84
397 Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender
Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test. 380 43,32
398 Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760 86,64
399 Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medika-
mentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schock-
reaktionen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
VI. Sonographische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
2. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur
einmal berechnungsfähig.
3. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5. Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderlic~e Bild-
dokumentation abgegolten.
6. Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten
Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße
einer Körperregion.
Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten
oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden.
Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere
Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
7. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in minde-
stens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die
mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 41 O bis 418 bei
zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich
Farbkodierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern
406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.
402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersu-
chung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
_ Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403
sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.
403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung . 150 17,10
Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern 402
sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.
404 Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenz-
spektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation - ....... 250 28,50
Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern
422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.
405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Unter-
suchung mit cw-Doppler - ............................................... 200 22,80
406 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -- bei zusätzlicher Farbkodierung - 200 22,80
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
408 Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Ein-
bringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
410 Ultraschalluntersuchung eines Organs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.
412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 31,92
413 Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis
zum vollendeten 2. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 31,92
415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls
einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung - . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 23,94
418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der
regionalen Lymphknoten - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 0 23,94
420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der
Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 9,12
Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet
werden.
422 Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-
Diagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger
EKG-Kontrolle - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
423 Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-
Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach
Nummer 422 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
424 Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddoku-
mentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 423 - (Duplex-Verfahren) . 700 79,80
VII. lntensivmedizinische und sonstige Leistungen
427 Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Ver-
fahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10
428 Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Ver-
fahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag . . . . . . . . . . . . 220 25,08
Neben den Leistungen nach den Nummern 427 und 428 sind die Leistungen nach
den Nummern 462, 463 und/oder 501 nicht berechnungsfähig.
429 Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extra-
thorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation - . . 400 45,60
430 Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens 400 45,60
Die Leistung nach Nummer 430 ist auch bei mehrfacher Verabfolgung von Strom-
stößen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erreichung der Defibrillation nur
einmal berechnungsfähig.
431 Elektrokardioskopie im Notfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
433 Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens
und/oder Spülung des Duodenums - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 15,96
435 Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten
auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit
spezieller Personal- und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der
lntensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit
nachfolgend ausgeschlossen ist-, bis zu 24 Stunden Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 102,60
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensiv-
medizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten
C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis
211,247,250 bis 268,270 bis 286a, 288 bis 298,401 bis 424, 427 bis 433,483 bis
485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 65 7, 659 bis 661,
665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1879
Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet
werden.
Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschie-
denen Ärzten erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem
Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.
Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Unter-
suchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrunde-
liegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten.
437 Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer lntensivbehandlung nach Num-
mer 435, bis zu 24 Stunden Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
Neben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen nach Abschnitt M - mit
Ausnahme von Leistungen nach den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale,
HLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung
von Krankheitserregern) - nicht berechnungsfähig.
VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen
Allgemeine Bestimmungen
1 . Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte
oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrich-
tungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für
wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten
operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops
oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht be-
inhaltet ist.
2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
- nach den Nummern 679, 695, 700, 701, 765 in Abschnitt F,
- nach den Nummern 1011, 1014, 1041, 1043 bis 1045, 1048, 1052, 1055, 1056, 1060, 1085, 1086, 1089, 1097
bis 1099, 1104, 1111 bis 1113, 1120 bis 1122, 1125, 1126, 1129, 1131, 1135 bis 1137, 1140, 1141, 1145,
1155, 1156, 1159, 1160 in Abschnitt H,
- nach den Nummern 1283 bis 1285, 1292, 1299, 1301, 1302, 1304 bis 1306, 1310, 1311, 1321, 1326, 1330 bis
1333, 1341, 1345, 1346, 1348 bis 1361, 1365, 1366, 1367, 1369 bis 1371, 1374, 1375, 1377, 1382, 1384,
1386 in Abschnitt 1,
- nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472, 1485, 1486, 1493, 1497,
1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598, 1601, 1610bis1614, 1622,
1628, 1635 bis 1637 in Abschnitt J,
- nach den Nummern 1713, 1738, 1740, 1741, 1753, 1755, 1756, 1760, 1761, 1763 bis 1769, 1782, 1797, 1800,
1802, 1815, 1816, 1827, 1851 in Abschnitt K,
- oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072
bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis
2122, 2130, 2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158, 2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210,
2213,2216,2219,2220,2223bis2225,2230,2235,2250,2253,2254,2256,2257,2260,2263,2268,2269,
2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354 bis
2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414
bis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis
2589,2597,2598,2620,2621,2625,2627,2640,2642,2650,2651,2655bis2658,2660,2670,2671,2675
bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732,
2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis
2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241,
3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt L
zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 44 7 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D
zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach
den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den
Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete operative bzw. anästhesiolo-
gische Leistung aufzuführen.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4 Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte
Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den
Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations-
bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von
einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442
bis 445 oder den Leistungen n~ch den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach
Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
6. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben
Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht,
wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten
Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten opera-
tiven Leistungen ........................................................ 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig.
441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen,
je Sitzung
Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes
der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132 Deutsche Mark.
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig.
442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-
zahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind ••...•........................ 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den Num-
mern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig.
443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-
zahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 85,50
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Num-
mern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.
444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-
zahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300 148,20
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Num-
mern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.
445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-
zahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200 250,80
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Num-
mern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.
446 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punkt-
zahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Der Zuschlag nach Nummer ~6 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447
nicht berechnungsfähig.
447 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und
mehr Punkten bewertet sind . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 650 74,10
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446
nicht berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1881
448 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während
der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach
zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter
zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen . . . . . . . . . . . . . . 600 68,40
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Num-
mern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungs-
fähig.
449 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während
der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach
zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter
zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen . . . . . . . . . . . . . . 900 102,60
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-
fähig. Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nacn den Num-
mern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungs-
fähig."
4. Nach der Leistung nach Nummer 495 werden folgende Leistungen mit den Nummern 497 und 498 eingefügt:
,,497 Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stella-
tum) mittels Anästhetika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 25,08
498 Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris)
mittels Anästhetika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20".
5. Nach der Leistung nach Nummer 555 wird folgende Leistung mit der Nummer 558 eingefügt:
„558 Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68".
6. Nach der Leistung nach Nummer 605 wird folgende Leistung mit der Nummer 605a eingefügt:
,,605a Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - ein-
schließlich graphischer Registrierung und Dokumentation - . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 15,96".
7. Nach der Leistung nach Nummer 612 wird folgende Leistung mit der Nummer 614 eingefügt:
„614 Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks....................... 150 17,10".
8. Nach der Leistung nach Nummer 624 werden folgende Leistungen mit den Nummern 626 und 627 eingefügt:
„626 Rechtsherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer
Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
Die Leistung nach Nummer 626 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 626 sind die Leistungen nach den Nummern
355,356,360,361,602,648,650, 65_1, 3710und5295nichtberechnungsfähig.
627 Linksherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer
Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - . . . . . . . . . . . . 1500 171,-
Die Leistung nach Nummer 627 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 627 sind die Leistungen nach den Nummern
355,356,360,361,602,648,650,651, 3710und5295 nichtberechnungsfähig."
9. Die Leistungen nach den Nummern 628 und 629 werden wie folgt gefaßt:
„628 Herzkatheterismus mit Druckmessungen und oxymetrischen Untersuchungen
- einschließlich fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - im zeitlichen Zusam-
menhang mit Leistungen nach den Nummern 355 und/oder 360 . . . . . . . . . . . . . . . 800 91,20
Die Leistung nach Nummer 628 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 628 sind die Leistungen nach den Nummern
602, 648, 650, 651, 371 Ound 5295 nicht berechnungsfähig.
629 Transseptaler Linksherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxy-
metrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - . . 2000 228,-
Die Leistung nach Nummer 629 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 629 sind die Leistungen nach den Nummern
355,356, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig."
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
10. Nach der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 630 wird folgende Abrechnungsbestimmung
eingefügt:
„Neben der Leistung nach Nummer 630 sind die Leistungen nach den Nummern
355,356,360,361,602,648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig."
11 . Der zweite Absatz der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 632 wird wie folgt gefaßt:
„Neben der Leistung nach Nummer 632 sind die Leistungen nach den Nummern
355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig."
12. Nach der Leistung nach Nummer 648 wird folgende Leistung mit der Nummer 649 eingefügt:
„649 Transkranielle, doppler-sonographische Untersuchung - einschließlich graphischer
Registrierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 74,10".
13. Nach der Leistung nach Nummer 653 wird folgende Leistung mit der Nummer 654 eingefügt:
„654 Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich
Aufzeichnung und Auswertung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10".
13a. Die Leistung nach Nummer 659 wird wie folgt gefaßt:
,,659 Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-
EKG) - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und
Atmung -, mit Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60".
14. Die Leistungen nach den Nummern 667 und 668 werden gestrichen.
15. Nach der Leistung nach Nummer 669 werden folgende Leistungen mit den Nummern 670 bis 672 eingefügt:
,,670 Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckent-
lastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
671 Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach Probefrühstück oder
Probemahlzeit - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
672 Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung,
gegebenenfalls fraktioniert - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68".
16. Nach der Leistung nach Nummer 692 wird folgende Leistung mit der Nummer 692a eingefügt:
„692a Plazierung einer Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang - zusätzlich zu einer
Leistung nach Nummer 685, 686 oder 692 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60".
17. Nach der Leistung nach Nummer 698 wird folgende Leistung mit der Nummer 699 eingefügt:
„699 lnfrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68".
18. Nach der Leistung nach Nummer 701 wird folgende Leistung mit der Nummer 703 eingefügt:
„ 703 Ballonsondentamponade bei blutenden ÖSOphagus- und/oder Fundusvarizen . . 500 57,-".
19. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 715 wird wie folgt gefaßt:
„Neben der Leistung nach Nummer 715 sind die Leistungen nach den Nummern 8
und 26 nicht berechnungsfähig."
20. Nach der Leistung nach Nummer 748 werden folgende Leistungen mit den Nummern 750 und 752 eingefügt:
„750 Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
752 Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiß durch Widerstandsmessung
- einschließlich Stimulation der Schweißsekretion - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10".
21. Nach der Leistung nach Nummer 766 werden folgende Leistungen mit den Nummern 768 und 770 eingefügt:
„ 768 Ätzung im Endda~~~reich, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 5, 70
770 Ausräumung des Mastdarms mit der Hand ................................ . 140 15,96".
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1883
22. Der dritte Absatz der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 793 wird wie folgt gefaßt:
„Leistungen nach den Abschnitten Bund C (mit Ausnahme der Leistung nach
Nummer 50 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den Buchstaben E, F, G
und/oder H) sowie die Leistungen nach den Nummern 3550, 3555, 3557, 3558,
3562.H1, 3565.H1, 3574, 3580.H1, 3584.H1, 3585.H1, 3587.H1, 3592.H1,
3594.H1, 3595.H1, 3620, 3680, 3761 und 4381, die in ursächlichem Zusammen-
hang mit der Dialysebehandlung erbracht werden, sind nicht gesondert berech-
nungsfähig. Dies gilt auch für Auftragsleistungen."
23. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 800 wird wie folgt gefaßt:
,,Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8,
26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig."
24. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 801 wird wie folgt gefaßt:
"Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4,
8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig."
25. Nach der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 807 wird folgende Leistung mit der
Nummer 808 eingefügt:
,,808 Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analyti-
schen Psychotherapie - einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht
im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung
mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60".
26. Nach der Leistung nach Nummer 827 wird folgende Leistung mit der Nummer 827a eingefügt:
„827a Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden
Dauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung - ............. ; . . . . . . . . 950 108,30".
27. Nach der Leistung nach Nummer 840 wird folgende Leistung mit der Nummer 842 eingefügt:
„842 Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
Die Leistung nach Nummer 842 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungs-
fähig."
28. Nach der Leistung nach Nummer 865 werden folgende Leistungen mit den Nummern 870 und 871 eingefügt:
,,870 Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - gegebe-
nenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten - . . . . 750 85,50
871 Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens
8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17, 10
Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die Leistung nach
Nummer 871 zweimal berechnet werden."
29. Nach der Leistung nach Nummer 1062 wird folgende Leistung mit der Nummer 1063 eingefügt:
„ 1063 Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . 240 27,36".
30. Nach der Leistung nach Nummer 1104 wird folgende Leistung mit der Nummer 1105 eingefügt:
„ 1105 Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur
zytologischen Untersuchung - einschließlich Kosten - . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52".
31 . Nach der Leistung nach Nummer 1204 wird folgende Leistung mit der Nummer 1207 eingefügt:
„ 1207 Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen mit Bestimmung der Fern- und
Nahpunkte bei subjektiver Brillenunverträglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7,98".
32. Der erste Absatz der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1213 wird wie folgt gefaßt:
„Neben den Leistungen nach den Nummern 1210 bis 1213 sind die Leistungen
nach den Nummern 5 und/oder 6 nicht berechnungsfähig."
33. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1217 wird wie folgt gefaßt:
,,Neben der Leistung nach Nummer 1217 sind die Leistungen nach den Num-
mern 5 und/oder 6 nicht berechnungsfähig."
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
34. Nach der Leistung nach Nummer 1251 werden folgende Leistungen mit den Nummern 1252 und 1253 eingefügt:
lt 1252 Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampen-
fotographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
1253 Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds
mittels Fundusfotographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10".
35. Nach der Leistung nach Nummer 1408 wird folgende Leistung mit der Nummer 1409 eingefügt:
lt 1409 Messung otoakustischer Emissionen • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60
Die Leistung r:,ach Nummer 1409 ist neben den Leistungen nach den Nummern
827 bis 829 nicht berechnungsfähig."
36. Nach der Leistung nach Nummer 1417 wird folgende Leistung mit der Nummer 1418 eingefügt:
,, 1418 Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasen-
rachenraums - gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder - . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
Neben der Leistung nach Nummer 1418 ist die Leistung nach Nummer 1466 nicht
berechnungsfähig."
37. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1730 wird wie folgt gefaßt:
"Wird eine Hamblasenkatheterisierung lediglich ausgeführt, um eine gynäkolo-
gische Untersuchung nach Nummer 7 zu erleichtern, so ist sie neben der Leistung
nach Nummer 7 nicht berechnungsfähig."
38. Nach der Leistung nach Nummer 1738 wird folgende Leistung mit der Nummer 1739 eingefügt:
lt 1739 Unblutige Beseitigung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautver-
klebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84".
39. Nach der Leistung nach Nummer 1753 wird folgende Leistung mit der Nummer 1754 eingefügt:
lt 1754 Direktionale doppler-sonographische Untersuchung der Strömungsverhältnisse
in den Penisgefäßen und/oder Skrotalfächern - einschließlich graphischer
Registrierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52".
40. Nach der Leistung nach Nummer 1758 wird folgende Leistung mit der Nummer 1759 eingefügt:
lt 1759 Transpenile oder transskrotale Venenembolisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2800 319,20".
41 . Nach der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1798 wird folgende Leistung mit der
Nummer 1799 eingefügt:
lt 1799 Nierenbeckendruckmessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17, 10".
42. Die Allgemeinen Bestimmungen nach der Überschrift „L. Chirurgie, Orthopädie" werden wie folgt gefaßt:
„Allgemeine Bestimmungen
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere opera-
tive Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen
Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in
der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Ver-
gütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen."
43. Nach der Leistung nach Nummer 2010 wird folgende Leistung mit der Nummer 2015 eingefügt:
„2015 Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen
über einen gesonderten Zugang - gegebenenfalls einschließlich Spülung - . . . . . 60 6,84".
44. Nach der Leistung nach Nummer 2092 wird folgende Leistung mit der Nummer 2093 eingefügt:
„2093 Spülung bei liegender Drainage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 5,70".
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1885
45. Nach der Überschrift „III. Gelenkchirurgie" in Abschnitt L werden folgende Allgemeine Bestimmungen eingefügt:
„Allgemeine Bestimmungen
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder
2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und
nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302
sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im
Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig."
46. Nach der Leistung nach Nummer 2184 werden folgende Leistungen mit den Nummern 2189 bis 2193, 2195
und 2196 in Abschnitt L III eingefügt:
„2189 Arthroskopische Operation mit Entfernung oder Teilresektion eines Meniskus im
Kniegelenk - gegebenenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilresektion des
Hoffa'schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper- .......... . 1500 171,-
2190 Arthroskopische erhaltende Operation an einem Meniskus (z. 8. Meniskusnaht,
Refixation) in einem Kniegelenk .......................................... . 1800 205,20
2191 Arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder
plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbands an einem Kniegelenk - ein-
schließlich Kapselnaht - ................................................ . 2000 228,-
2192 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2191 für die primäre Naht, Reinsertion,
Rekonstruktion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bands in demselben
Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung ................................. . 500 57,-
2193 Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem Knie- oder Hüftgelenk bei
chronischer Gelenkentzündung - gegebenenfalls einschließlich Abtragung von
Osteophyten .......................................................... . 1800 205,20
2195 Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk - zusätzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189
bis 2191 oder 2193 - ................................................... . 300 34,20
2196 Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthro-
skopischen Operationen nach den Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193 ....... . 250 28,50".
47. Nach der Leistung nach Nummer 2225 wird folgende Leistung mit der Nummer 2226 eingefügt:
,,2226 Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radius-
köpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks . . . . . 120 13,68".
48. Nach der Leistung nach Nummer 2280 wird folgende Leistung mit der Nummer 2281 eingefügt:
,,2281 Perkutane Nukleotomie (z.B. Absaugen des Bandscheibengewebes im Hoch-
druckverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400 159,60".
49. Nach der Leistung nach Nummer 2407 wird folgende Leistung mit der Nummer 2408 eingefügt:
„2408 Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100 125,40".
50. Die Leistungen nach den Nummern 2850 und 2851 werden gestrichen.
51. Nach der Leistung nach Nummer 3055 wird folgende Abrechnungsbestimmung eingefügt:
,,Die Leistung nach Nummer 3055 ist nur während einer Operation berechnungsfähig."
52. Nach der Leistung nach Nummer 3079 wird folgende Leistung mit der Nummer 3084 eingefügt:
„3084 Valvuloplastik einer Herzklappe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3300 376,20".
53. Nach der Leistung nach Nummer 3190 wird folgende Leistung mit der Nummer 3192 eingefügt:
„3192 Milzrevision, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 228,-".
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
54. Abschnitt M wird wie folgt gefaßt:
„ M. Laboratoriumsuntersuchungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des
Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforder-
lichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds.
Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand-
und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten - auch die Be-
urteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht
abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden.
Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses
innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.
2. Stehen dem Arzt für die Erbringung bestimmter Laboruntersuchungen mehrere in ihrer klinischen Aussage-
fähigkeit und analytischen Qualität gleichwertige Verfahren zur Verfügung, so kann er nur das niedriger
bewertete Verfahren abrechnen.
3. Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung
von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu
erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.
4. Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z.B. im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen) sind
entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von
Testsubstanzen berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht
werden.
Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.
5. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Meßgrößen ist nicht berechnungsfähig (z.B. Clea-
rance-Berechnungen, mittlerer korpuskulärer Hämoglobingehalt).
6. Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial
(z.B. Blut einschließlich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag ge-
wonnen wurde, auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde.
Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen einer Meßgröße aus einer
Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich, so können diese entsprechend mehrfach berechnet
werden. Bestehen für diese Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein.
Die unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H1
bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung
angegeben werden.
Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen, wenn für diese ein Höchstwert
berechnet wird.
7. Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes sind (z.B. Spermiogramm), als selbständi-
ge Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese Einzelleistungen die für den
Leistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.
8. Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In
der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens ,,A" als Analogabrechnung zu
kennzeichnen.
9. Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den Meßgrößen die zur Untersuchung verwendeten Methoden in
Kurzbezeichnung aufgeführt. In den folgenden Fällen werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsa-
men Oberbegriff zusammengefaßt:
Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Aggluti-
nation, Bakterienagglutination);
Immundiffusion: lmmundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-, nephelometrische oder turbidimetrische
Untersuchungen;
Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische Untersuchungen mit Fluores-
zenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis von Antigenen oder Antikörpern;
Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay und ihre Varianten.
Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten grundsätzlich eine Durchführung in Dop-
pelbestimmung einschließlich aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung ,,- gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-" ist die Durchführung fakultativ, bei der Formulierung,,- ein-
schließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-" ist die Durchführung obligatorisch zur Berech-
nung der Gebühr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung
beinhaltet, als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel aer GebOhr berechnet werden.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1887
10. Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich bei den aufgeführten Untersuchungen um quantitative
oder semiquantitative Bestimmungen.
11. Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M 1, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den
Nummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer lntensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437
berechnungsfähig.
1. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis
Allgemeine Bestimmungen
Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim
Patienten (z.B. auch bei Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der
Probennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.
Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus,
einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht
werden.
3500 Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung ................................... . 90 10,26
Die Kosten für ausgegebenes·Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Num-
mer 3500 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die
der Arzt nicht zu vertreten hat.
3501 Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) ...................... . 60 6,84
3502 Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch ......................... . 120 13,68
3503 Hämatokrit ............................................................ . 70 _7,98
Mikroskopische Einzelbestimmung, je Meßgröße 60 6,84
Katalog
3504 Erythrozyten
3505 Leukozyten
3506 Thrombozyten
3508 Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach ein-
facher Aufbereitung (z.B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrast-
verfahren, je Material (z.B. Punktate, Sekrete, Stuhl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 9, 12
3509 Mikroskopische Untersuchung nach einfacher Färbung (z.B. Methylenblau, Lugol),
je Material . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11 ,40
351 0 Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z.B. Gramfärbung),
je Präparat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3511 Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder
Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urin-
teststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines
Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 5, 70
Können mehrere Meßgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
erfaßt werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal
berechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden.
Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nummer 3511 ist die Art der Unter-
suchung in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung folgender Meßgrößen unabhängig vom Meßverfahren, je Meßgröße ..... . 70 7,98
Katalog
3512 Alpha-Amylase
3513 Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT)
3514 Glukose
3515 Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)
3516 Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT)
3517 Hämoglobin
3518 Harnsäure
3519 Kalium
3520 Kreatinin
3521 Lipase
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Untersuchung folgender Meßgrößen unabhängig vom Meßverfahren, je Meßgröße ..... . 100 11,40
Katalog
3523 Antistreptolysin (ASL)
3524 C-reaktives Protein (CRP)
3525 Mononukleosetest
3526 Rheumafaktor (RF)
3528 Sohwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/1) .•....... 130 14,82
3529 Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/1) ......... . 150 17,10
3530 Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert) ..................................... . 120 13,68
3531 Urinsediment ....................................•..••.................. 70 7,98
3532 Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments - einschließlich
morphologischer Beurteilung der Erythrozyten - ........................... . 90 10,26
II. Basislabor
Allgemeine Bestimmungen
Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn diese nach
fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene
Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
Höchstwerte
3541.H Höchstwert für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen des Abschnitts M II 480 54, 72
1. Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen
3550 Blutbild und Blutbildbestandteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
Die Leistung nach Nummer 3550 beinhaltet die Erbringung mindestens eines der
folgenden Parameter, darf jedoch unabhängig von der Zahl der erbrachten Para-
meter aus demselben Probenmaterial nur einmal berechnet werden:
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres
Zellvolumen (MC\.? und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die
Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
zahl.
3551 Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zyto-
metrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu
der Leistung nach Nummer 3550 ......................................... . 20 2,28
3552 Retikulozytenzahl ...................................................... . 70 7,98
2. Elektrolyte, Wasserhaushalt
3555 Calcium 40 4,56
3556 Chlorid ............................................................... . 30 3,42
3557 Kalium ............................................................... . 30 3,42
3558 Natrium 30 3,42
3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
3560 Glukose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 4,56
3561 Glykierte Hämoglobine (HbA1, HbA1J ..................................... . 200 22,80
3562.H1 Cholesterin ........................................................... . 40 4,56
3563.H1 HOL-Cholesterin ....................................................... . 40 4,56
3564.H1 LDL-Cholesterin ....................................................... . 40 4,56
3565.H1 Triglyzeride ........................................................... . 40 4,56
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1889
4. Proteine, Elektrophoreseverfahren
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
3570.H1 Albumin, photometrisch ..........•••....••.............................. 30 3,42
3571 Immunglobulin (lgA, lgG, lgM), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche
Untersuchungsmethoden, je Immunglobulin . . . . . . . • • • . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . 150 17, 1O
3572 Immunglobulin E (lgE), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-
bestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . • . . . . • • . . • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 250 28,50
3573.H1 Gesamt-Protein im Serum oder Plasma ................................... . 30 3,42
3574 Proteinelektrophorese im Serum .•.............•.•........................ 200 22,80
3575 Transferrin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden .......... . 100 11,40
5. Substrate, Metabolite, Enzyme
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.
3580.H1 Anorganisches Phosphat ............................................... . 40 4,56
3581.H1 Bilirubin, gesamt ....................................................... . 40 4,56
3582 Bilirubin, direkt ........................................................ . 70 7,98
3583.H1 Harnsäure ............................................................ . 40 4,56
3584.H1 Harnstoff (Hamstoff-N, BUN) ............................................ . 40 4,56
3585.H1 Kreatinin .............................................................. . 40 4,56
3587.H1 Alkalische Phosphatase ................................................ . 40 4,56
3588.H1 Alpha-Amylase (auch immuninhibitorische Bestimmung der Pankreas-Amylase) 50 5,70
3589.H1 Cholinesterase (Pseudocholinesterase, CHE, PCHE) ....................... . 40 4,56
3590.H1 Creatinkinase (CK) ..................................................... . 40 4,56
3591.H1 Creatinkinase MB (CK-MB), lmmuninhibitionsmethode ..................... . 50 5,70
3592.H1 Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT) .. . 40 4,56
3593.H1 Glutamatdehydrogenase (GLDH) ........................................ . 50 5,70
3594.H1 Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST) . 40 4,56
3595.H1 Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT) ..... . 40 4,56
3596.H1 Hydroxybutyratdehydrogenase (HBDH) .................................... . 40 4,56
3597.H1 Laktatdehydrogenase (LOH) ............................................. . 40 4,56
3598.H1 Lipase ................................................................ . 50 5,70
3599 Saure Phosphatase (sP), photometrisch .................................. . 70 7,98
6. Gerinnungssystem
3605 Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung 50 5,70
3606 Plasmathrombinzeit (PTZ, TZ), Doppelbestimmung ......................... . 70 7,98
3607 Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung ... . 50 5,70
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
7. Funktionsteste
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durch-
geführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig.
Sind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen ein-
zelner Meßgrößen erfordertich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert
berechnet werden.
3610 Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase) ................. . 100 11,40
3611 Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose) ................. . 160 18,24
3612 Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose) ..... . 280 31,92
3613 Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose) ............. . 160 18,24
3615 Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 60 6,84
8. Spurenelemente
3620 Eisen im Serum oder Plasma ............................................ . 40 4,56
3621 Magnesium ........................................................... . 40 4,56
III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Höchstwerte nach den Nummern 3630.H,
3631.H und 3633.H zu beachten.
Höchstwerte
3630.H Höchstwert für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M 1118 870 99, 18
3631.H Höchstwert für die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M 11110 1400 159,60
3633.H Höchstwert für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M 11114 550 62,70
1. Ausscheidungen (Urin, Stuhl)
3650 Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung ................................... . 60 6,84
Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Num-
mer 3650 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die
der Arzt nicht zu vertreten hat.
3651 Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments - einschließlich
morphologischer Beurteilung der Erythrozyten - ........................... . 70 7,98
3652 Streifentest im Urin, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je
Untersuchung ••••........•..........•............•..................... 35 3,99
3653 Urinsediment, mikroskopisch ............................................ . 50 5,70
3654 Zellzählung im Urin (Addis-Count), mikroskopisch .......................... . 80 9,12
2. Sekrete, Liquor, Konkremente
3660 Sekret (Magen, Duodenum, Cervix uten), mikroskopische Beurteilung 40 4,56
3661 Gallensediment, mikroskopisch .......................................... . 40 4,56
3662 HCI, titrimetrisch ....................................................... . 70 7,98
3663 Morphologische Differenzierung des Spermas, mikroskopisch ............... . 160 18,24
3664 Spermienagglutination, mikroskopisch .•.................................. 120 13,68
3665 Spermien-Mucus-Penetrationstest, je Ansatz .............................. . 150 17,10
3667 Spermienzahl und Motilitätsbeurteilung, mikroskopisch ..................... . 70 7,98
3668 Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge, Viskosität,
pH-Wert, Nativpräparat(e), Differenzierung der Beweglichkeit, Bestimmung der
Spermienzahl, Vrtalitätsprüfung, morphologische Differenzierung nach Ausstrich-
färbung) . . . • • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60
Neben der Leistung nach Nummer 3668 sind die Leistungen nach den Nummern
3663, 3664 und/oder 3667 nicht berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1891
3669 Erythrozytenzahl (Liquor), mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
3670 Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
3671 Morphologische Differenzierung des Liquorzellausstrichs, mikroskopisch . . . . . . 160 18,24
3672 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), mittels lnfrarotspektrometrie oder mikro-
skopisch - einschließlich chemischer Reaktionen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3673 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), Röntgendiffraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3. Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen
3680 Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 10,26
3681 Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch . . 570 64,98
3682 Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3683 Färbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs (z.B. Nachweis der alkalischen
Leukozytenphosphatase, Leukozytenesterase, Leukozytenperoxidase oder PAS),
je Färbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3686 Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikro-
skopisch • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7,98
3688 Osmotische Resistenz der Erythrozyten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 10,26
3689 Fetales Hämoglobin (HbF), mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 18,24
3690 Freies Hämoglobin, spektralphotometrisch ................ •. . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
3691 Hämoglobinelektrophorese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3692 Methämoglobin und/oder Carboxyhämoglobin und/oder Sauerstoffsättigung,
cooxymetrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
3693 Granulozytenfunktionstest (Adhäsivität, Chemotaxis (bis zu drei Stimulatoren),
Sauerstoffaufnahme (bis zu drei Stimulatoren), Luminiszenz (OrRadikale), Degra-
nulierung), je Funktionstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3694 Lymphozytentransformationstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3695 Phagozytäre Funktion neutrophiler Granulozyten (Nitrotetrazolblautest, NBT-Test) 120 13,68
3696 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit bis zu drei ver-
schiedenen, primären Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchfluß-
zytometrie, je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3697 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Anti-
seren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum . • 250 28,50
Die Leistung nach Nummer 3697 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung
nach Nummer 3696 berechnet werden.
3698 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptomachweis auf Zellen mit dem ersten,
primären Antiserum, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden 450 51 ,30
3699 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Anti-
seren, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Antiserum . 360 41,04
Die Leistung nach Nummer 3699 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung
nach Nummer 3698 berechnet werden.
3700 Tumorstammzellenassay- gegebenenfalls auch von Zellanteilen - zur Prüfung der
Zytostatikasensibilität . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 228,-
4. Elektrolyte, Wasserhaushalt, physikalische Eigenschaften von Körperflüssigkeiten
3710 Blutgasanalyse (pH und/oder PC02 und/oder P02 und/oder Hb) . . . . . . . . . . . . . . . 90 10,26
3711 Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 4,56
3712 Viskosität (z.B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3714 Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder
Urin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 4,56
3715 Bikarbonat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
3716 Osmolalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 5, 70
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel
3721 Glykierte Proteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3722 Fructosamin, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7,98
3723 Fruktose, photometrisch................................................. 200 22,80
3724 D-Xylose, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3725 Apolipoprotein (A1, A2, B), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dop-
pelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, Immundiffusion oder ähnliche Unter-
suchungsmethoden, je Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3726 Fettsäuren, Gaschromatographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410 46, 74
3727 Fraktionierung der Lipoproteine, Ultrazentrifugation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680 77,52
3728 Lipidelektrophorese, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
3729 Lipidelektrophorese, quantitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 300 34,20
3730 Lipoprotein (a) (Lp(a)), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-
bestimmung und aktueller Bezugskurve-, Elektroimmundiffusion . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
6. Proteine, Aminosäuren,Elektrophoreseverfahren
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H4 gekennzeichnete Untersuchung ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.
3735 Albumin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 150 17, 1O
3736 Albumin mit vorgefertigten Reagenzträgem, zur Diagnose einer Mikroalbuminurie 120 13,68
3737 Aminosäuren, Hochdruckflüssigkeitschromatographie . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3738 Aminosäuren, qualitativ, Dünnschichtchromatographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3739 Alpha 1-Antitrypsin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . 180 20,52
3740 Coeruloplasmin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . 180 20,52
3741 C-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche
Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3742 Ferritin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . • • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
37 43 Alpha-Fetoprotein (AFP), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-
bestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
37 44 Fibronectin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
37 45 Beta2 -Glykoprotein II (C3-Proaktivator), Immundiffusion oder ähnliche Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
37 46 Hämopexin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . 180 20,52
37 47 Haptoglobin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . 180 20,52
37 48 lmmunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
37 49 lmmunfixation, bis zu fünf Antiseren, je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3750 Isoelektrische Fokussierung (z.B. Oligoklonale Banden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3751 Kryoglobuline, qualitativ, visuell........................................... 40 4,56
3752 Kryoglobuline (Bestimmung von je zweimal lgA, lgG und lgM), Immundiffusion
oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Globulinbestimmung . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3753 Alpha2-Makroglobulin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . 180 20,52
3754 Mikroglobuline (Alpha1 , Beta~. Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche
Untersuchungsmethoden, je Mikroglobulinbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1893
3755 Myoglobin, Agglutination, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
3756 Myoglobin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungs-
methoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3758 Phenylalanin (Guthrie-Test), Bakterienwachstumstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
3759 Präalbumin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . 180 20,52
3760 Protein im Urin, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7,98
3761 Proteinelektrophorese im Urin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3762 Schwefelhaltige Aminosäuren (Cystin, Cystein, Homocystin), Farbreaktion und
visuell, qualitativ, je Aminosäurenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 4,56
3763 SOS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion (z.B. Westernblot) . . . . . 570 64,98
3764 SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3765 Sexualhormonbindendes Globulin (SHBG), Ligandenassay - einschließlich Dop-
pelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3766.H4 Thyroxin-bindendes Globulin (TBG), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließ-
lich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3767 Tumornekrosefaktor (TNF), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3768 Isolierung von Immunglobulin M mit chromatographischen Untersuchungsver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 41,04
7. Substrate, Metabolite, Enzyme
3774 Ammoniak (NH 4) •••• ••••• ••• •••• •••••• •• ••• •• •••••• ••• •••• ••••••••••• ••• 220 25,08
3775 Bilirubin im Fruchtwasser (E450), spektralphotometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
3776 Citrat, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
3777 Gallensäuren, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06
3778 Glutamatdehydrogenase (GLDH), manuell, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3779 Homogentisinsäure, Farbreaktion und visuell, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 4,56
3780 Kreatin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3781 Laktat, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 25,08
3782 Lecithin/Sphingomyelin-Quotient (US-Quotient) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3783 Organisches Säurenprofil, Gaschromatographie oder Gaschromatographie-Mas-
senspektromie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
3784 lsoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase), chemische oder ther-
mische Hemmung oder Fällung, je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17, 1O
3785 lsoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase, Creatinkinase, LOH),
Elektrophorese oder lmmunpräzipitation, je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
3786 Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin 1-Convertase, ACE) . . . . . . . . . . . . 220 25,08
3787 Chymotrypsin (Stuhl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3788 Creatinkinase-MB-Konzentration (CK-MB), Ligandenassay - gegebenenfalls ein-
schließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3789 Enzyme der Hämsynthese (Delta-Aminolaevulinsäure-Dehydratase, Uroporphy-
rinsynthase und ähnliche), je Enzym . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3790 Erythrozytenenzyme (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase, Pyruvatkinase und
ähnliche), je Enzym . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3791 Granulozyten-Elastase, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06
3792 Granulozyten-Elastase, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3793 Lysozym ......................·......................................... 120 13,68
3794 Prostataspezifische saure Phosphatase (PAP), Ligandenassay - gegebenenfalls
einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3795 Tartrathemmbare saure Phosphatase (PSP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 12,54
3796 Trypsin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
8. Antikörper gegen körpereigene Antigene oder Haptene
Allgemeine Bestimmungen
Die Berechnung einer Gebühr für die qualitative lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben
einer Gebühr für die quantitative lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder eine ähnliche
Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3630.H zu beachten.
Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu
zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06
Katalog
Antikörper gegen
3805.H2 Basalmembran (GBM)
3806.H2 Centromerregion
3807.H2 Endomysium
3808.H2 Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)
3809.H2 Glatte Muskulatur (SMA)
3811.H2 Haut (AHA, BMA und ICS)
3812.H2 Herzmuskulatur (HMA)
3813.H2 Kerne (ANA)
3814.H2 Kollagen
3815.H2 Langerhans-lnseln (ICA)
3816.H2 Mikrosomen (Thyroperoxidase)
3817.H2 Mikrosomen (Leber, Niere)
3818.H2 Mitochondrien (AMA)
3819.H2 nDNA
3820.H2 Nebenniere
3821.H2 Parietalzellen (PCA)
3822.H2 Skelettmuskulatur (SkMA)
3823.H2 Speichelgangepithel
3824.H2 Spermien
3825.H2 Thyreoglobulin
3826.H2 zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)
3827.H2 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr
als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 0 58, 14
Katalog
Antikörper gegen
3832 Basalmembran (GBM)
3833 Centromerregion
3834 Endomysium
3835 Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)
3836 Glatte Muskulatur (SMA)
3838 Haut (AHA, BMA und ICS)
3839 Herzmuskulatur (HMA)
3840 Kerne (ANA)
3841 Kollagen
3842 Langerhans-lnseln (ICA)
3843 Mikrosomen (Thyroperoxidase)
3844 Mikrosomen (Leber,. Niere)
3845 Mitochondrien (AMA)
3846 nDNA
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1895
384 7 Parietalzellen (PCA)
3848 Skelettmuskulatur (SkMA)
3849 Speichelgangepithel
3850 Spermien
3852 Thyreoglobulin
3853 zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)
3854 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung auf Subformen antinukleärer und zytoplasmatischer Antikörper mittels
Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugs-
kurve-, lmmunoblot oder Überwanderungselektrophorese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Katalog
Antikörper gegen
3857 dDNS
3858 Histone
3859 Ribonukleoprotein (RNP)
3860 Sm-Antigen
3861 SS-A-Antigen
3862 SS-B-Antigen
3863 Scl-70-Antigen
3864 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung auf Antikörper mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dop-
pelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. • . . 450 51,30
Katalog
Antikörper gegen
3868 Azetylcholinrezeptoren
3869 Cardiolipin (lgG- oder lgM-Fraktion), je Fraktion
3870 Interferon alpha
3871 Mikrosomen (Thyroperoxydase)
3872 Mitochondriale Subformen (AMA-Subformen)
3873 Myeloperoxydase (P-ANCA)
387 4 Proteinase 3 (C-ANCA)
3875 Spermien
3876 Thyreoglobulin
3877 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
3879 Untersuchung auf Antikörper gegen TSH-Rezeptor (TRAK) mittels Ligandenassay
- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . • . . . . 550 62, 70
3881 Zirkulierende Immunkomplexe, ligandenassay - einschließlich Doppelbestim-
mung und aktueller Bezugskurve - . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 290 33,06
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 10,26
Katalog
Antikörper gegen
3884 Fe von lgM (Rheumafaktor)
3885 Thyreoglobulin (Boydentest)
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immundiffusion oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
Katalog
Antikörper gegen
3886 Fe von lgM (Rheumafaktor)
3889 Mixed-Antiglobulin-Reaction (MAR-Test) zum Nachweis von Spermien-Anti-
körpern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22 ,80
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
9. Antikörper gegen körperfremde Antigene
Allgemeine Bestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 3892, 3893 und/oder 3894 sind die Leistungen nach den Num-
mern 3572, 3890 und/oder 3891 nicht berechnungsfähig.
3890 Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. lgE), Mischallergentest (z.B. RASTI, im
Einzelansatz, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve-, qualitativ, bis zu vier Mischallergenen, je Misch-
allergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3891 Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. lgE), Einzelallergentest (z.B. RASTI, im
Einzelansatz, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve-, bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen . . • . . . . . . . 250 28,50
3892 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. lgE), Einzel- oder
Mischallergentest mit mindestens vier deklarierten Allergenen oder Misch-
allergenen auf einem Träger, je Träger . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3893 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. lgE), Einzelallergen-
test mit mindestens neun deklarierten Allergenen auf einem Träger und Differen-
zierung nach Einzelallergenen - gegebenenfalls einschließlich semiquantitativer
Bestimmung des Gesamt-lgE -, insgesamt . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57 , -
3894 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. lgE), Einzelallergen-
test mit mindestens zwanzig deklarierten Allergenen auf einem Träger und Diffe-
renzierung nach Einzelallergenen - gegebenenfalls einschließlich semiquantitati-
ver Bestimmung des Gesamt-lgE -, insgesamt . • . . . • . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 900 102,60
3895 Heterophile Antikörper (lgG- oder lgM-Fraktion), Ligandenassay - einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100 125,40
3896 Untersuchung auf Antikörper gegen Gliadin mittels qualitativer lmmunfluoreszenz-
untersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden . 290 33,06
3897 Untersuchung auf Antikörper gegen Gliadin mittels quantitativer lmmunfluores-
zenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungs-
methoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 0 58,14
3898 Antikörper gegen Insulin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
10. Tumormarker
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3631.H zu beachten.
3900.H3 Ca 125, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
3901.H3 Ca 15-3, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3902.H3 Ca 19-9, Ligandenassay-gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
3903.H3 Ca 50, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3904.H3 Ca 72-4, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . . 450 51,30
3905.H3 Carcinoembryonales Antigen (CEA), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließ-
lich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3906.H3 Cyfra 21-1, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . 450 51,30
3907 .H3 Neuronenspezifische Enolase (NSE), Ligandenassay - einschließlich Doppel-
bestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3908.H3 Prostataspezifisches Antigen (PSA), Ligandenassay- gegebenenfalls einschließ-
lich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
3909.H3 Squamous cell carcinoma-Antigen (SCC), Ligandenassay - gegebenenfalls
einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3910.H3 Thymidinkinase, Ligandenassay- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3911.H3 Tissue-polypeptide-Antigen {TPA), Ligandenassay- gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1897
11 . Nukleinsäuren und ihre Metabolite
3920 Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial . . . . . . . . . . . 900 102,60
3921 Verdau (Spaltung) isolierter humaner Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen,
je Enzym . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10
3922 Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit
Polymerasekettenreaktion (PCR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
3923 Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit
geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR) . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
3924 Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit
radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion,
je Sonde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
3925 Trennung von humanen Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer
Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot,
Slot-Blot) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 68,40
3926 Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung 2000 228,-
12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem
3930 Antithrombin III, chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 12,54
3931 Antithrombin 111, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . 180 20,52
3932 Blutungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84.
3933 Fibrinogen nach Clauss, koagulometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
3934 Fibrinogen, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . 180 20,52
3935 Fibrinogenspaltprodukte, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3936 Fibrinogenspaltprodukte, quantitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
3937 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
3938 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), quantitativ . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 360 41,04
3939 Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 52,44
3940 Gerinnungsfaktor (VII, XI, XII), je Faktor . . . .. . .. .. .. .. .. . . .. . . . .. . .. .. .. . .. .. 720 82,08
3941 Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 250 28,50
3942 Gerinnungsfaktor XIII, Untersuchung mittels Monochloressigsäure oder ähnliche
Untersuchungsmethoden . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . • . . . . .. . . . . .. . . .. . . . 180 20,52
3943 Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden 250 28,50
3944 Gewebsplasminogenaktivator (t-PA), chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
3945 Heparin, chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 140 15,96
3946 Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . 70 7,98
3947 Plasmatauschversuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 52,44
3948 Plasminogen, chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 140 15,96
3949 Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI), chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410 46,74
3950 Plättchenfaktor (3, 4), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve-, je Faktor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 54,72
3951 Protein C-Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3952 Protein C-Konzentration, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . • • . . • • . . . 450 51,30
3953 Protein S-Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3954 Protein S-Konzentration, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
3955 Reptilasezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3956 Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination ............................. . 200 22,80
3957 Thrombelastogramm oder Resonanzthrombogramm ....................... . 180 20,52
3958 Thrombin-Antithrombin-Komplex (TAT-Komplex), Ligandenassay - einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ........................... . 480 54,72
3959 Thrombinkoagulasezeit ................................................. . 100 11,40
3960 Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Doppelbestimmung ... . 70 7,98
3961 Thrombozytenaggregationstest mit mindestens drei Stimulatoren ............ . 900 102,60
3962 Thrombozytenausbreitung, mikroskopisch ................................ . 60 6,84
3963 Von Willebrand-Faktor (vWF), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve - ............................ : ................ . 480 54,72
3964 C1 -Esteraseinhibitor-Aktivität, chromogenes Substrat ...................... . 360 41,04
3965 C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungs-
methoden ............................................................ . 260 29,64
3966 Gesamtkomplement AH 50 600 68,40
3967 Gesamtkomplement CH 50 500 57,-
Untersuchungen von Einzelfaktoren des Komplementsystems ....................... . 250 28,50
Katalog
3968 Komplementfaktor C3-Aktivität, Lysis
3969 Komplementfaktor C3, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
3970 Komplementfaktor C4-Aktivität, Lysis
3971 Komplementfaktor C4, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
13. Blutgruppenmerkmale, HLA-System
3980 ABO-Merkmale ........................................................ . 100 11,40
3981 ABO-Merkmale und lsoagglutinine ....................................... . 180 20,52
3982 ABO-Merkmale, lsoagglutinine und Rhesusfaktor D (D und CDE) ............. . 300 34,20
3983 ABO-Merkmale, lsoagglutinine und Rhesusformel (C, c, D, E und e) ........... . 500 57,-
Bestimmung weiterer Blutgruppenmerkmale
Katalog
3984 im NaCI- oder Albumin-Milieu (z.B. P, Lewis, MNS), je Merkmal 120 13,68
3985 im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) (z.B. Cw, Kell, Du,
Duffy), je Merkmal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
3986 im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) (z.B. Kidd, Luthe-
ran), je Merkmal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 41,04
Bei den Leistungen nach den Nummern 3984 bis 3986 sind die jeweils untersuch-
ten Merkmale in der Rechnung anzugeben.
3987 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit zwei verschie-
denen Test-Erythrozyten-Präparationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test
(indirekter Coombstest) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 15,96
3988 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit drei und mehr
verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im indirekten Anti-Humanglobu-
lin-Test (indirekter Coombstest)........................................... 200 22,80
3989 Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit minde-
stens acht, jedoch nicht mehr als zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präpa-
rationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) im
Anschluß an die Leistung nach Nummer 3987 oder 3988, je Test-Erythrozyten-
Präparation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 6,84
3990 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit zwei verschiede-
nen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCI- oder Enzymmilieu . . . . . . . . . . . . . 70 7,98
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1899
3991 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit drei und mehr
verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCI- oder Enzymmilieu . . . 100 11,40
3992 Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit minde-
stens acht, jedoch höchstens zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparatio-
nen im NaCI- oder Enzymmilieu im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3990
oder 3991, je Test-Erythrozyten-Präparation................................ 30 3,42
3993 Bestimmung des Antikörpertiters bei positivem Ausfall eines Antikörpersuchtests
(Antikörper gegen Erythrozytenantigene) im Anschluß an eine der Leistungen nach
Nummer 3989 oder 3992 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60
3994 Quantitative Bestimmung (Titration) von Antikörpern gegen Erythrozytenantigene
(z.B. Kälteagglutinine, Hämolysine) mittels Agglutination, Präzipitation oder Lyse
(mit jeweils mindestens vier Titerstufen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 15,96
3995 Qualitativer Nachweis von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozyten-
antigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher
Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90
3996 Quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombo-
zytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (mehr als zwei Titerstufen) oder
ähnlicher Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 68,40
3997 Direkter Anti-Humanglobulin-Test (direkter Coombstest), mit mindestens zwei
Antiseren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
3998 Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der Antikörperklasse mit monovalenten
Antiseren im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3989 oder 3997, je Anti-
serum ................................................................ . 90 10,26
3999 Antikörper-Elution, Antikörper-Absorption, Untersuchung auf biphasische Kälte-
hämolysine, Säure-Serum-Test oder ähnlich aufwendige Untersuchungen, je
Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 41,04
Die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben.
4000 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCI-Milieu und im Anti-
Humanglobulintest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
4001 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCI-Milieu und im Anti-
Humanglobulintest sowie laborinterne Identitätssicherung im ABO-System . . . . . 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 4001 ist für die Identitätssicherung im ABO-System am
Krankenbett (bedside-test) nicht berechnungsfähig.
4002 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCI- oder Enzym-Milieu als
Kälteansatz unter Einschluß einer Eigenkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
4003 Dichtegradientenisolierung von Zellen, Organellen oder Proteinen, je Isolierung 400 45,60
4004 Nachweis eines HLA-Antigens der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest nach
Isolierung der Zellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 85,50
4005 Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3000 342,-
4006 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitäts-
test mit mindestens 60 Antiseren nach Isolierung der Zellen, je Antiserum . . . . . . . 30 3,42
4007 Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3600 410,40
4008 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer
Methoden (bis zu 15 Sonden), insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2500 285,-
4009 Subtypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer
Methoden (bis zu 40 Sonden), insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2700 307,80
4010 HLA-lsoantikörpernachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 91,20
4011 Spezifizierung der HLA-lsoantikörper, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1600 182,40
4012 Serologische Verträglichkeitsprobe im Gewebe-HLA-System nach Isolierung von
Zellen und Organellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 85,50
4013 Lymphozytenmischkultur (MLC) bei Empfänger und Spender - einschließlich
Kontrollen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4600 524,40
4014 Lymphozytenmischkultur (MLC) für jede weitere getestete Person . . . . . . . . . . . . . 2300 262,20
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
14. Hormone und ihre Metabolite, biogene Amine, Rezeptoren
Allgemeine Bestimmung
Für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-
bestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
Katalog
4020 Cortisol
4021 Follitropin (FSH, follikelstimulierendes Hormon)
4022.H4 Freies Trijodthyronin (fT3)
4023.H4 Freies Thyroxin (fT4)
4024 Humanes Choriongonadotropin (HCG)
4025 Insulin
4026 Luteotropin (LH, luteinisierendes Hormon)
4027 Östriol
4028 Plazentalaktogen (HPL)
4029.H4 T3-Uptake-Test (TBI, TBK)
4030 Thyreoidea stimulierendes Hormon (TSH)
4031.H4 Thyroxin
4032.H4 Trijodthyronin
4033 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktu-
eller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90
Katalog
4035 17-Alpha-Hydroxyprogesteron
4036 Androstendion
4037 Dehydroepiandrosteron (DHEA)
4038 Dehydroepiandrosteronsulfat (DHEAS)
4039 Östradiol
4040 Progesteron
4041 Prolaktin
4042 Testosteron
4043 Wachstumshormon (HGH)
4044 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 54, 72
Katalog
4045 Aldosteron
4046 C-Peptid
4047 Calcitonin
4048 cAMP
4049 Corticotropin (ACTH)
4050 Erythropoetin
4051 Gastrin
4052 Glukagon
4053 Humanes Choriongonadotropin (HCG), zum Ausschluß einer Extrauteringravidität
4054 Osteocalcin
4055 Oxytocin
4056 Parathormon
4057 Reninaktivität (PRA}, kinetische Bestimmung mit mindestens drei Meßpunkten
4058 Reninkonzentration
4060 Somatomedin
4061 Vasopressin (Adiuretin, ADH)
4062 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1901
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 85,50
Katalog
4064 Gastric inhibitory Polypeptid (GIP)
4065 Gonadotropin-releasing-Hormon (GnRH)
4066 Pankreatisches Polypeptid (PP)
4067 Parathyroid hormone related peptide
4068 Vasoaktives intestinales Polypeptid (VIP)
4069 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
4070 Thyreoglobulin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve sowie Kontrollansatz für Anti-Thyreoglobulin-Antikörper - . . . . . . . . 900 102,60
Hormonbestimmung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, Gaschromatogra-
phie oder Säulenchromatographie und Photometrie ................................ . 570 64,98
Katalog
4071 5-Hydroxyindolessigsäure (5-HIES)
4072 Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im Plasma oder Urin
4073 Homovanillinsäure im Urin (HVA)
4074 Metanephrine
4075 Serotonin
4076 Steroidprofil
4077 Vanillinmandelsäure (VMA)
4078 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
4079 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 4071 bis 4078 bei Anwendung
der Gaschromatographie-Massenspektrometrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90
4080 5-Hydroxyindolessigsäure (5-HIES), Farbreaktion und visuell, qualitativ . . . . . . . . 120 13,68
4081 Humanes Choriongonadotropin im Urin, Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze
des Tests kleiner als 500 U/1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4082 Humanes Choriongonadotropin im Urin (HCG), Schwangerschaftstest (Nachweis-
grenze des Tests kleiner als 50 U/1), Ligandenassay- gegebenenfalls einschließ-
lich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 15,96
4083 Luteotropin (LH) im Urin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-
bestimmung und aktueller Bezugskurve - oder Agglutination, im Rahmen einer
künstlichen Befruchtung, je Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
4084 Gesamt-Östrogene im Urin, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
4085 Vanillinmandelsäure im Urin (VMA), Dünnschichtchromatographie, semiquantitativ 250 28,50
4086 Östrogenrezeptoren - einschließlich Aufbereitung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80
4087 Progesteronrezeptoren - einschließlich Aufbereitung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80
4088 Andere Hormonrezeptoren (z.B. Androgenrezeptoren) - einschließlich Aufberei-
tung- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80
4089 Tumornekrosefaktorrezeptor (p55), Ligandenassay- einschließlich Doppelbestim-
mung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
15. Funktionstaste
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durch-
geführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig.
Sind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen ein-
zelner Meßgrößen erforderlich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert
berechnet werden.
4090 ACTH-lnfusionstest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
4091 ACTH-Kurztest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
4092 Clonidintest (Zweimalige Bestimmung von Adrenalin/Noradrenalin im Plasma) . . 1140 129,96
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4093 Cortisoltagesprofil (Viermalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
4094 CRF-Test (Dreimalige Bestimmung von Corticotropin und Cortisol) . . . . . . . . . . . . 2190 249,66
4095 O-Xylosetest (Einmalige Bestimmung von Xylose) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
4096 Desferioxamintest (Einmalige Bestimmung von Eisen im Urin) . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4097 Dexamethasonhemmtest, Kurztest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . 500 57,-
4098 Dexamethasonhemmtest, Verabreichung von jeweils 3 mg Dexamethason an drei
aufeinander folgenden Tagen (Zweimalige Bestimmung von Cortiso0 . . . . . . . . . . 500 57,-
4099 Dexamethasonhemmtest, Verabreichung von jeweils 9 mg Dexamethason an drei
aufeinander folgenden Tagen (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . . 500 57,-
4100 Fraktionierte Magensekretionsanalyse mit Pentagastrinstimulation (Viermalige
Titration von HCQ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 31,92
4101 Glukosesuppressionstest (Sechsmalige Bestimmung von Glukose, Wachstums-
hormon und Insulin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3840 437,76
4102 GHRH-Test (Sechsmalige Bestimmung von Wachstumshormon).............. 2100 239,40
4103 HCG-Test (Zweimalige Bestimmung von Testosteron) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 79,80
4104 Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von C-Peptid) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960 109,44
4105 Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von Insulin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
4106 lnsulinhypoglykämietest (Sechsmalige Bestimmung von Glukose, Wachstums-
hormon und Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3840 437,76
4107 Laktat-lschämietest (Fünfmalige Bestimmung von Laktat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 102,60
4108 Laktose-Toleranztest (Fünfmalige Bestimmung von Glukose) . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
4109 LH-RH-Test (Zweimalige Bestimmung von LH und FSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
4110 MEGX-Test (Morioethylglycinxylidid) (Zweimalige Bestimmung von MEGX) . . . . . 500 57,-
4111 Metoclopramidtest (Zweimalige Bestimmung von Prolaktin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 79,80
4112 Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung von Calcitonin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2880 328,32
4113 Renin-Aldosteron-Stimulationstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und Aldo-
steron) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1920 218,88
4114 Renin-Aldosteron-Suppressionstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und
Aldosteron) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 1920 218,88
4115 Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin) . . . . . . . . 1920 218,88
4116 Sekretin-Pankreozymin-Evokationstest (Dreimalige Bestimmung von Amylase,
Lipase, Trypsin und Bikarbonat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080 123,12
4117 TRH-Test (Zweimalige Bestimmung von TSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
4118 Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 720 82,08
16. Porphyrine und ihre Vorläufer
4120 Delta-Aminolaevulinsäure (Delta-ALS, Delta-ALA), photometrisch und säulen-
chromatographisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
4121 Gesamt-Porphyrine, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
4122 Gesamt-Porphyrine, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4123 Porphobilinogen (PBG, Hösch-Test, Schwarz-Watson-Test) mit Rückextraktion,
Farbreaktion und visuell, qualitativ .. . . . . .. .. . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 60 6,84
4124 Porphobilinogen (PBG), photometrisch und säulenchromatographisch . . . . . . . . . 570 64,98
4125 Porphyrinprofil (Urin, Stuhl, Erythrozyten), Hochdruckflüssigkeitschromatogra-
phie, je Material . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 64,98
4126 Porphyrinprofil (Urin, Stuhl, Erythrozyten), Dünnschichtchromatographie, je Material 460 52,44
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1903
17. Spurenelemente, Vitamine
4130 Eisen im Urin, Atomabsorption ........................................... . 120 13,68
4131 Kupfer im Serum oder Plasma ........................................... . 40 4,56
4132 Kupfer im Urin, Atomabsorption ......................................... . 410 46,74
4133 Mangan, Atomabsorption, flammenlos .................................... . 410 46,74
4134 Selen, Atomabsorption, flammenlos ...................................... . 410 46,74
4135 Zink, Atomabsorption .................................................. . 90 10,26
4138 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, 02), Ligandenassay - einschließlich Doppel-
bestimmung und aktueller Bezugskurve - ................................. . 480 54,72
4139 1,25-Dihydroxy-Vitamin D (1,25-(OH)2O3, Calcitriol), Ligandenassay - einschließ-
lich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ....................... . 750 85,50
4140 Folsäure und/oder Vitamin 812, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ....................... ·.... . 250 28,50
Untersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie .......... . 360 41,04
Katalog
4141 Vitamin A
4142 Vitamin E
Untersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie .......... . 570 64,98
Katalog
4144 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, 02)
4145 Vitamin B 1
4146 Vitamin 86
4147 Vitamin K
18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dc,ppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve - .................................................... . 250 28,50
Katalog
4150 Amikacin
4151 Amphetamin
4152 Azetaminophen
4153 Barbiturate
4154 Benzodiazepine
4155 Cannabinoide
4156 Carbamazepin
4157 Chinidin
4158 Cocainmetabolite
4160 Desipramin
4161 Digitoxin
4162 Digoxin
4163 Disopyramid
4164 Ethosuximid
4165 Flecainid
4166 Gentamicin
4167 Lidocain
4168 Methadon
4169 Methotrexat
4170 N-Azetylprocainamid
4171 Netilmicin
4172 Opiate
4173 Phenobarbital
4174 Phenytoin
4175 Primidon
4176 Propaphenon
4177 Salizylat
4178 Streptomycin
4179 Theophyllin
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4180 Tobramicin
4181 Valproinsäure
4182 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
4185 Cyclosporin (mono- oder polyspezifisch), Ligandenassay - gegebenenfalls ein-
schließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Untersuchung mittels Ligandenassay - einschließlich vorhergehender Säulentrennung,
gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ........ . 700 79,80
Katalog
4186 Amitryptilin
4187 lmipramin
4188 Nortriptylin
Untersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos ................................ . 410 46,74
Katalog
4190 Aluminium
4191 Arsen
4192 Blei
4193 Cadmium
4194 Chrom
4195 Gold
4196 Quecksilber
4197 Thallium
4198 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Untersuchung 360 41,04
Katalog
4199 Amiodarone
4200 Antiepileptika (Ethosuximid und/oder Phenobarbital und/oder Phenytoin und/oder
Primidon)
4201 Chinidin
4202 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Untersuchung 450 51,30
Katalog
4203 Antibiotika
4204 Antimykotika
Untersuchung mittels Gaschromatographie, je Untersuchung ....................... . 410 46,74
Katalog
4206 Valproinsäure
4207 Ethanol ·
4208 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
4209 Untersuchung mittels Gaschromatographie nach Säulenextraktion und Derivati-
sierung zum Nachweis von exogenen Giften, je Untersuchung ............... . 480 54,72
4210 Untersuchung von exogenen Giften mittels Gaschromatographie-Massenspektro-
metrie, Bestätigungsanalyse, je Untersuchung ............................. . 900 102,60
4211 Ethanol, photometrisch ................................................. . 150 17,10
4212 Exogene Gifte, dünnschichtchromatographisches Screening, qualitativ oder
semiquantitativ ........................................................ . 250 28,50
4213 Identifikation von exogenen Giften mittels aufwendiger Dünnschichtchromato-
graphie mit standardkorrigierten R,-Werten, je Untersuchung ................ . 360 41,04
4214 Lithium ............................................................... . 60 6,84
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1905
19. Antikörper gegen Bakterienantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.
lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung
mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder
einer ähn_lichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion
(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ........... . 90 10,26
Katalog
Antikörper gegen
4220 Borrelia burgdorferi
4221 Brucellen
4222 Campylobacter
4223 Francisellen
4224 Legionella pneumophila bis zu fünf Typen, je Typ
4225 Leptospiren
4226 Listerien, je Typ
4227 Rickettsien (Weil-Felix-Reaktion)
4228 Salmonellen-H-Antigene
4229 Salmonellen-O-Antigene
4230 Staphylolysin
4231 Streptolysin
4232 Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VORL-Test)
4233 Yersinien bis zu zwei Typen, je Typ
4234 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion
(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) . . . . . . . . . . . . 230 26,22
Katalog
Antikörper gegen
4235 Agglutinierende Antikörper (WIDAL-Reaktion)
4236 Borrelia burgdorferi
4237 Brucellen
4238 Campylobacter
4239 Francisellen
4240 Legionellen bis zu zwei Typen, je Typ
4241 Leptospiren
4242 Listerien, je Typ
4243 Rickettsien
4244 Salmonellen-H-Antigene, bis zu zwei Antigenen, je Antigen
4245 Salmonellen-O-Antigene, bis zu vier Antigenen, je Antigen
4246 Staphylolysin
4247 Streptolysin
4248 Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VORL-Test)
4249 Yersinien, bis zu zwei Typen, je Typ
4250 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . 290 33,06
Katalog
Antikörper gegen
4251 Bordetella pertussis
4252 Borrelia burgdorferi
4253 Chlamydia trachomatis
4254 Coxiella burneti
4255 Legionella pneumophila
4256 Leptospiren (lgA, lgG oder lgM)
4257 Mycoplasma pneumoniae
4258 Rickettsien
4259 Treponema pallidum (lgG und lgM) (FTA-ABS-Test)
4260 Treponema pallidum (lgM) (lgM-FTA-ABS-Test)
4261 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510 58, 14
Katalog
Antikörper gegen
4263 Bordetella pertussis
4264 Borrelia burgdorferi
4265 Chlamydia trachomatis
4266 Coxiella burneti
4267 Legionella pneumophila
4268 Mycoplasma pneumoniae
4269 Rickettsien
4270 Treponema pallidum (lgG und lgM) (FTA-ABS-Test)
4271 Treponema pallidum (lgM) (lgM-FTA-ABS-Test)
4272 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 91,20
Katalog
Antikörper gegen
4273 Treponema pallidum (lgM) (19S-lgM-FTA-ABS-Test)
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) .. 250 28,50
Katalog
Antikörper gegen
4275 Campylobacter
4276 Chlamydia psittaci (Ornithosegruppe)
4277 Chlamydia trachomatis
4278 Coxiella burneti
4279 Gonokokken
4280 Leptospiren
4281 Listerien
4282 Mycoplasma pneumoniae
4283 Treponema pallidum (Cardiolipinreaktion)
4284 Yersinien
4285 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90
Katalog
Antikörper gegen
4286 Borrelia burgdorferi
4287 Campylobacter
4288 Coxiella burneti.
4289 Leptospiren (lgA, lgG oder lgM)
4290 Mycoplasma pneumoniae
4291 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikörpern mit sonstigen Methoden
Katalog
4293 Streptolysin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden ......... . 180 20,52
4294 Streptolysin, Hämolysehemmung ........................................ . 230 26,22
4295 Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse 8), Immundif-
fusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
4296 Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse 8), Farbreak-
tion und visuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4297 Hyaluronidase, Farbreaktion und visuell, qualitativ........................... 120 13,68
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1907
20. Antikörper gegen Virusantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.
lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung
mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder
einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutina-
tion, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ............................ . 90 10,26
Katalog
Antikörper gegen
4300 Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)
4301 Röteln-Virus
4302 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglu-
tination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 27,36
Katalog
Antikörper gegen
4305 Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)
4306 Röteln-Virus
4307 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06
Katalog
Antikörper gegen
4310 Adenoviren
4311 Epstein-Barr-Virus Capsid (lgA)
4312 Epstein-Barr-Virus Capsid {lgG)
4313 Epstein-Barr-Virus Capsid (lgM)
4314 Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus
4315 Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted
4316 Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)
4317 FSME-Virus
4318 Herpes simplex-Virus 1 (lgG)
4319 Herpes simplex-Virus 1 (lgM)
4320 Herpes simplex-Virus 2 (lgG)
4321 Herpes simplex-Virus 2 (lgM)
4322 HIV 1
4323 HIV2
4324 Influenza A-Virus
4325 Influenza 8-Virus
4327 Masern-Virus
4328 Mumps-Virus
4329 Parainfluenza-Virus 1
4330 Parainfluenza-Virus 2
4331 Parainfluenza-Virus 3
4332 Respiratory syncytial virus
4333 Toltwut-Virus
4334 Varizella-Zoster-Virus
4335 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 0 58, 14
Katalog
Antikörper gegen
4337 Adenoviren
4338 Epstein-Barr-Virus Capsid (lgA)
4339 Epstein-Barr-Virus Capsid (lgG)
4340 Epstein-Barr-Virus Capsid (lgM)
4341 Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus
4342 Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted
4343 Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)
4344 FSME-Virus
4345 Herpes simplex-Virus 1 (lgG)
4346 Herpes simplex-Virus 1 (lgM)
4347 Herpes simplex-Virus 2 (lgG)
4348 Herpes simplex-Virus 2 (lgM)
4349 HIV1
4350 HIV2
4351 Influenza A-Virus
4352 Influenza B-Virus
4353 Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus
4354 Masern-Virus
4355 Mumps-Virus
4356 Parainfluenza-Virus 1
4357 Parainfluenza-Virus 2
4358 Parainfluenza-Virus 3
4359 Respiratory syncytial virus
4360 Röteln-Virus
4361 Tollwut-Virus
4362 Varizella-Zoster-Virus
4363 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) .. 250 28,50
Katalog
Antikörper gegen
4365 Adenoviren
4366 Coronaviren
4367 Influenza A-Virus
4368 Influenza B-Virus
4369 Influenza C-Virus
4370 Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus
4371 Parainfluenza-Virus 1
4371a Parainfluenza-Virus 2
4372 Parainfluenza-Virus 3
4373 Polyomaviren
4374 Reoviren
4375 Respiratory syncytial virus
4376 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dop-
pelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 27 ,36
Katalog
Antikörper gegen
4378 Cytomegalie-Virus (lgG und lgM)
4379 FSME-Virus (lgG und lgM)
4380 HBe-Antigen (lgG und lgM)
4381 HBs-Antigen
4382 Hepatitis A-Virus (lgG und lgM)
4383 Hepatitis A-Virus (lgM)
4384 Herpes simplex-Virus (lgG und lgM)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1909
4385 Masern-Virus (tg·G und lgM)
4386 Mumps-Virus (lgG und fgM)
4387 Röteln-Virus (lgG und lgM)
4388 Varizella-Zoster-Virus (lgG und lgM)
4389 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Katalog
Antikörper gegen
4390 Cytomegalie-Virus (lgM)
4391 Epstein-Barr-Virus (lgG und lgM)
4392 FSME-Virus (lgM)
4393 HBc-Antigen (lgG und lgM)
4394 Herpes simplex-Virus (lgM)
4395 HIV
4396 Masern-Virus (lgM)
4397 Mumps-Virus (lgM)
4398 Röteln-Virus (lgM)
4399 Varizella-Zoster:virus (lgM)
4400 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . • . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90
Katalog
Antikörper gegen
4402 HBc-Antigen (lgM)
4403 HBe-Antigen (lgM)
4404 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -
Katalog
Antikörper gegen
4405 Delta-Antigen ...............................................•.......... 800 91,20
4406 Hepatitis C-Virus ...................................................... . 400 45,60
Bestimmung von Antikörpern mittels anderer Methoden 800 91,20
Katalog
Antikörper gegen
4408 Hepatitis C-Virus, lmmunoblot
4409 HIV, lmmunoblot
21. Antikörper gegen Pilzantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.
lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung
mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder
einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 -33,05
Katalog
Antikörper gegen
4415 Candida albicans
4416 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 51 o 58, 14
Katalog
Antikörper gegen
4418 Candida albicans
4419 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion
(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ..•......... 90 10,26
Katalog
Antikörper gegen
4421 Aspergillus
4422 Candida albicans
4423 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion
(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) . . . . . . . . . . . . 240 27,36
Katalog
Antikörper gegen
4425 Aspergillus
4426 Candida albicans
4427 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
22. Antikörper gegen Parasitenantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.
lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung
mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Trterstufen) oder
einer ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion
(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ........... . 90 10,26
Katalog
Antikörper gegen
4430 Echinokokken
4431 Schistosomen
4432 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion
(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) • . . . . . . . . . . . 240 27,36
Katalog
Antikörper gegen
4435 Echinokokken
4436 Schistosomen
4437 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1911
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06
Katalog
Antikörper gegen
4440 Entamoeba histolytica
4441 Leishmanien
4442 Plasmodien
4443 Pneumocystis carinii
4444 Schistosomen
4445 Toxoplasma gondii
4446 Trypanosoma cruzi
444 7 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-
suchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510 58,14
Katalog
Antikörper gegen
4448 Entamoeba histolytica
4449 Leishmanien
4450 Pneumocystis carinii
4451 Plasmodien
4452 Schistosomen
4453 Toxoplasma gondii
4454 Trypanosoma cruzi
4455 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsr~aktion (KBR) .. 250 28,50
Katalog
Antikörper gegen
4456 Echinokokken
4457 Entamoeba histolytica
4458 Leishmanien
4459 Toxoplasma gondii
4460 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls ein-
schließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 26,22
Katalog
Antikörper gegen
4461 Toxoplasma gondii
4462 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls ein-
schließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90
Katalog
Antikörper gegen
4465 Entamoeba histolytica
4466 Leishmanien
4467 Schistosomen
4468 Toxoplasma gondii
4469 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
IV. Untersuchungen
zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern
Allgemeine Bestimmung
Werden Untersuchungen berechnet, die im methodischen Aufwand mit im Leistungstext konkret benannten Unter-
suchungen vergleichbar sind, so muß die Art der berechneten Untersuchungen genau bezeichnet werden.
1. Untersuchungen
zum Nachweis und zur Charakterisierung von Bakterien
a. Untersuchungen im Nativmaterial
Untersuchung zum Nachweis von Bakterien im Nativmaterial mittels Agglutination, je
Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 14,82
Katalog
4500 Betahämolysierende Streptokokken Typ B
4501 Hämophilus influenzae Kapseltyp b
4502 Neisseria meningitidis Typen A und B
4503 Streptococcus pneumoniae
4504 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische, Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien
- einschließlich einfacher Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung ................... . 90 10,26
Katalog
4506 Methylenblaufärbung
4508 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien
- einschließlich aufwendigerer Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . 11 0 12,54
Katalog
4510 Giemsafärbung (Punktate)
4511 Gramfärbung (Liquor-, Blut-, Punktat-, Sputum-, Eiter- oder Urinausstrich, Nasen-
abstrich)
4512 Ziehl-Neelsen-Färbung
4513 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien
- einschließlich Anfärbung mit Fluorochromen -, qualitativ, ~e Untersuchung . . . . . . . . . . . . 160 18,24
Katalog
4515 Auraminfärbung
4516 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
4518 Lichtmikroskopische, immunologische Untersuchung des Nativmaterials zum
Nachweis von Bakterien - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer
Markierung-, je Antiserum • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 250 28,50
Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4518 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Qualitative Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterienantigenen mit-
tels Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
Katalog
4520 Beta-hämolysierende Streptokokken der Gruppe B
4521 Enteropathogene Escherichia coli-Stämme
4522 Legionellen
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1913
4523 Neisseria meningitidis
4524 Neisseria gonorrhoeae
4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
b. Züchtung/Gewebekultur
4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder
Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z.B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nähr-
bouillon), je Nährmedium ..•...•••..••••••..•............•..•............ 80 9,12
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4530 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
4531 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-
tung bei besonderer Temperatur, je Nährmedium • . . . . . . . . . • . • • • • . . . . . . • . • . . 100 11,40
Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4531 bei Unter-
suchungen aus demse!ben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
4532 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-
tung in C02 -Atmosphäre, je Nährmedium . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . 100 11,40
4533 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-
tung in anaerober oder mikroaerophiler Atmosphäre, je Nährmedium • • . . . • • • • . 250 28,50
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4533 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
4538 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-
tung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien, aerob (z.B. Blutagar mit Antibio-
tikazusätzen, Schokoladen-, Yersinien-, Columbia-, Kochsalz-Mannit-Agar,
Thayer-Martin-Medium), je Nährmedium • . . • • • . • • • • • • • • • • • • . • • • . • . . • . • • • • • 120 13,68
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4538 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
4539 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch besonders aufwendige
Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien (z.B.
Campylobacter-, Legionellen-, Mycoplasmen-, Clostridium difficile-Agar), je Nähr-
medium . . . • • • . . • • . . • . • . . . • . • . • . . . . • . . • • . . . . • . • • . . • . • • . . • . • • . . . . • • . • • • • 250 28,50
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4539 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
4540 Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen
Nährmedium, je Untersuchungsmaterial . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 400 45,60
4541 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydien durch Anzüchtung auf Gewebe-
kultur, je Ansatz • . . . . . • . • •.. . • • • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • • . . 350 39,90
4542 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf
Gewebekultur, je Untersuchung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . • . . . . . • • . . 250 28,50
4543 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf
Gewebekultur mit Spezifitätsprüfung durch Neutralisationstest, je Untersuchung 500 57,-
c. Identifizierung/Typisierung
4545 Orientierende Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit ein-
fachen Verfahren (z.B. Katalase-, Optochin-, Oxidase-, Galle-, Klumpungstest)
je Test und Keim . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • • • 60 6,84
4546 Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit aufwendigeren
Verfahren (z.B. Äskulinspaltung, Methylenblau-, Nitratreduktion, Harnstoffspal-
tung, Koagulase-, cAMP-, 0-F-, Ammen-, DNAase-Test), je Test und Keim . • . • • 120 13,68
4547 Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit Mehrtestverfahren
(z.B. Kombination von Zitrat-, Kligler-, SIM-Agar), je Keim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4548 Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels bunter
Reihe (bis zu acht Reaktionen), je Keim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 18,24
4549 Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels erwei-
terter bunter Reihe - mindestens zwanzig Reaktionen-, je Keim . . . . . . . . . . . . . . . 240 27,36
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4550 Identifizierung, Untersuchung anaerob angezüchteter Bakterien mittels erweiterter
bunter Reihe in anaerober oder mikroaerophiler Atmosphäre, je Keim • . . . . . . . . • 330 37 ,62
4551 Identifizierung, Untersuchung von Mykobakterium tuberkulosis-Komplex mittels
biochemischer Reaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4551 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
Lichtmikroskopische Untersuchung angezüchteter Bakterien - einschließlich Anfärbung -,
qualitativ, je Untersuchung ...................................................... . 60 6,84
Katalog
4553 Gramfärbung (Bakterienkulturausstrich)
4554 Neisser-Färbung (Bakterienkulturausstrich)
4555 Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich)
4556 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben.
4560 Uchtmikroskopische, immunologische Untersuchung von angezüchteten Bakte-
rien - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-, je Antiserum 290 33,06
Untersuchung zum Nachweis von Bakterienantigenen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-,
Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve-, qualitativ, je Untersuchung .......•.•..••............•....•........• 250 28,50
Katalog
4561 Beta-hämolysierende Streptokokken
4562 Enteropathogene Escherichia coli-Stämme
4563 Legionellen
4564 Neisseria meningitidis
4565 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung von angezüchteten B~kterien über Metabolitprofil mittels Gaschromatogra-
phie, je Untersuchung • • • • . • . . . • . . . . . . • . . . . • • . • • • • . . • • . • • • . . • . . . • . . . • . . . . • • • • . • . • 41 0 46, 74
Katalog
4567 Anaerobier
4568 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
4570 Untersuchung von angezüchteten Bakterien über Metabolitprofil (z.B. Fettsäuren-.
profi0 mittels Gaschromatographie - einschließlich aufwendiger Probenvorberei-
tung (z.B. Extraktion) und Derivatisierungsreaktion -, je Untersuchung . . • • . . . • • 570 64,98
4571 Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels chromatographischer Analyse
struktureller Komponenten, je Untersuchung ......•.•...... : . . . • . . . . . . . . . . . 570 64,98
Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels Agglutination (bis zu höchstens 15 Anti-
seren je Keim), je Antiserum •.•.••.•......••.......••..•••••••••••.•.........•..• 120 13,68
Katalog
4572 Beta-hämolysierende Streptokokken
4573 Escherichia coli
4574 Salmonellen
4575 Shigellen
4576 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung durch Phagentypisierung von angezüchteten Bakterien (Bacteriocine oder
ähnliche Methoden), je Untersuchung •..••••••••...••••.•..•..•.•••.•.•..........• 250 28,50
Katalog
4578 Brucellen
4579 Pseudomonaden
4580 Staphylokokken
4581 Salmonellen
4582 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1915
4584 Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Bakterien durch Anzüch-
tung in Flüssigmedien und Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionspro-
dukten durch photometrische, spektrometrische oder elektrochemische Messung
(z.B. teil- oder vollmechanisierte Geräte für Blutkulturen), je Untersuchung ...... 250 28,50
4585 Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Mykobakterien durch
Anzüchtung in Flüssigmedien und photometrische, elektrochemische oder radio-
chemische Messung (z.B. teil- oder vollmechanisierte Geräte), je Untersuchung . 350 39,90
d. Toxinnachweis
Untersuchung zum Nachweis yon Bakterientoxinen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-,
Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve-, je Untersuchung .................................................. 250 28,50
Katalog
4590 Clostridium difficile, tetani oder botulinum
4591 Enteropathogene Escherichia coli-Stämme
4592 Staphylococcus aureus
4593 Vibrionen
4594 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung zum Nachweis von Bakterienantigenen oder -toxinen durch Präzipitation im
Agargel mittels Antitoxinen, je Untersuchung ....................................... 250 28,50
Katalog
4596 Clostridium botulinum
4597 Corynebacterium diphtheriae
4598 Staphylokokkentoxin
4599 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.
4601 Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen durch ln.:>kulation in Ver-
suchstiere, je Untersuchung . : ............................................ 500 57,-
Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4601 im Behand-
/ungsfa/1 ist nicht zulässig.
Kosten für Versuchstiere sind nicht gesondert berechnungsfähig.
e. Keimzahl, Hemmstoffe
4605 Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur
(z.B. Cult-dip Plus®, Dip-Slide®, Uricount®, Uricult®, Uriline®, Urotube®), semi-
quantitativ, je Urinuntersuchung ......................................•... 60 6,84
4606 Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten mittels Oberflächen-
kulturen oder Plattengußverfahren nach quantitativer Aufbringung des Unter-
suchungsmaterials, je Untersuchungsmaterial ......•....................... 250 28,50
4607 Untersuchung zum Nachweis von Hemmstoffen, je Material .................. 60 6,84
f. Empfindlichkeitstestung
4610 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika
und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Agardiffusionstest und
trägergebundenen Testsubstanzen (Plättchentest), je geprüfter Substanz ...... 20 2,28
Eine mehr als sechzehnmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4610 ist in
der Rechnung zu begründen.
4611 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika
und/oder Chemotherapeutika nach der Break-Point-Methode, bis zu acht Sub-
stanzen, je geprüfter Substanz ...............•••••........................ 30 3,42
4612 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika
und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Antibiotikadilutionstest
(Agardilution oder MHK-Bestimmung), bis zu acht Substanzen, je geprüfter Sub-
stanz ........................................•........ ·................. 50 5,70
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4613 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika
und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativer Bestimmung der mini-
malen mikrobiziden Antibiotikakonzentration (MBC), bis zu acht Substanzen, je
geprüfter Substanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 8,55
4614 Untersuchung zur quantitativen Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen
Antibiotika und/oder Chemotherapeutika durch Anzüchtung in entsprechenden
Flüssigmedien und photometrische, turbidimetrische oder nephelometrische
Messung (teil- oder vollmechanisierte Geräte), je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
2. Untersuchungen
zum Nachweis und zur Charakterisierung von Vtren
a. Untersuchungen im Nativmaterial
Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Latex-
Agglutination), je Untersuchung ................................................. . 60 6,84
Katalog
4630 Rota-Viren
4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Einschluß- oder
Elementarkörperchen aus Zellmaterial - einschließlich Anfärbung -, qualitativ, je Unter-
suchung ..................................................................... . 80 9,12
Katalog
4633 Herpes simplex Viren
4634 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
4636 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nach-
weis von Viren - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -,
je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06
4637 Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren im Nativmate-
rial, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3180 362,52
Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im
Nativmaterial, je Untersuchung ............................ -~ .................... . 250 28,50
Katalog
4640 Adeno-Viren
4641 Hepatitis A-Viren
4642 Hepatitis B-Viren (HBe-Antigen)
4643 Hepatitis B-Viren (HBs-Antigen)
4644 Influenza-Viren
4645 Parainfluenza-Viren
4646 Rota-Viren
4647 Respiratory syncytial virus
4648 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
b. Züchtung
4655 Untersuchung zum Nachweis von Viren durch Anzüchtung auf Gewebekultur oder
Gewebesubkultur, je Ansatz . . .. . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. . . .. . .. . . . . . . . . . . . 450 51,30
c. Identifizierung, Charakterisierung
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Identifizierung geeigneten Verfahren können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn zuvor im Rahmen
der Leistung nach Nummer 4655 ein positiver Nachweis gelungen ist und die Charakterisierung nach der Leistung
nach Nummer 4665 durchgeführt wurde. Es können jedoch nicht mehr als zwei Verfahren nach den Nummern 4666
bis 4671 zur Identifizierung berechnet werden.
4665 Untersuchung zur Charakterisierung von Viren mittels einfacher Verfahren
(z.B. Ätherresistenz, Chloroformresistenz, pH3-Test), je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1917
4666 Identifizierung von Viren durch aufwendigere Verfahren (Hämabsorption, Hämag-
glutination, Hämagglutinationshemmung), je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
4667 Identifizierung von Viren durch Neutralisationstest, je Untersuchung . . . . . . . . . . . 250 28,50
4668 Identifizierung von Virus-Antigenen durch lmmunoblotting, je Untersuchung . . . . 330 37,62
4670 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung von Viren
- einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-, je Antiserum . . 290 33,06
4671 Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren nach Anzüch-
tung, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3180 362,52
Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen
angezüchteter Viren, je Untersuchung ............................................ . 250 28,50
Katalog
4675 Adeno-Viren
4676 Influenza-Viren
4677 Parainfluenza-Viren
4678 Rota-Viren
4679 Respiratory syncytial virus
4680 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.
3. Untersuchungen
zum Nachweis und zur Charakterisierung von Pilzen
a. Untersuchungen im Nativmaterial
Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination, je Antiserum 120 13,68
Katalog
4705 Aspergillus
4706 Candida
4707 Kryptokokkus neoformans
4708 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.
4710 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im
Nativmaterial, je Material . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 9,12
4711 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen im Nativmaterial
nach Präparation (z.B. Kalilauge) oder aufwendigerer Anfärbung (z.B. Färbung mit
Fluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung), je Material . . . . . . . . . . . . • • . . . 120 13,68
4712 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen im
Nativmaterial - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-, je
Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 290 33,06
4713 Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Ugan-
denassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Untersuchung . . . • . • • • • . • . 250 28,50
b. Züchtung
4715 Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf ein-
fachen Nährmedien (z.B. Sabouraud-Agar), je Nährmedium . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
Eine mehr als fünfma/ige Berechnung der Leistung nach Nummer 4715 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
4716 Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf auf-
wendigeren Nährmedien (z.B. Antibiotika-, Wuchsstoffzusatz), je Nährmedium . . 120 13,68
Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4716 bei Unter-
suchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
4717 Züchtung von Pilzen auf Differenzierungsmedien (z.B. Harnstoff-, Stärkeagar), je
Nährmedium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4 717 je Pilz ist
nicht zulässig.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
c. Identifizierung/Charakterisierung
4 720 Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammer-
verfahren bis zu fünf Reaktionen, je Pilz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4721 Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammer-
verfahren mit mindestens sechs Reaktionen, je Pilz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
4722 Uchtmikroskopische Identifizierung angezüchteter Pilze - einschließlich Anfärbung
(z.B. Färbung mit Fluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung) -, je Unter-
suchung . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4723 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung ange-
züchteter Pilze- einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-,
je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06
4724 Untersuchung zur Identifizierung von Antigenen angezüchteter Pilze mittels Ligan-
denassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . 250 28,50
d. Empfindlichkeitstestung
4 727 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen
Antimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels trägergebundener Testsub-
stanzen, je Pilz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
4728 Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen
Antimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels Reihenverdünnungstest, je
Reihenverdünnungstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
4. Untersuchungen
zum Nachweis und zur Charakterisierung von Parasiten
a. Untersuchungen im Nativmaterial oder nach Anreicherung
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher
Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich speziel-
ler Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast)-, qualitativ, je Untersuchung ......... . 120 13,68
Katalog
4740 Amöben
4741 Lamblien
4742 Sarcoptes scabiei (Krätzmilbe)
4743 Trichomonaden
4 744 Wünner und deren Bestandteile, Wunneier
4745 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher
Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich
spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast) -, nach einfacher Anreicherung
(z.B. Sedimentation, Filtration, Kochsalzaufschwemmung), qualitativ, je Untersuchung . . . 160 18,24
Katalog
4747 Amöben
4748 Lamblien
4749 Trichomonaden
4750 Wünner und deren Bestandteile, Wurmeier
4751 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten· - einschließlich aufwen-
digerer Anfärbung-, qualitativ, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . 250 28,50
Katalog
4753 Giemsafärbung (Blutausstrich) (z.B. Malariaplasmodien)
4754 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1919
4756 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit
einfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) oder speziellen
Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast), nach aufwendiger Anreicherung
oder Vorbereitung (z.B. Schlüpfversuch, Formalin-Äther-Verfahren), qualitativ,
je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
4757 Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit
einfacher Anfärbung (z.B. Lugolfärbung oder Methylenblaufärbung) oder speziel-
len Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast), nach aufwendiger Anreicherung
oder Vorbereitung (z.B. Schlüpfversuch, Formalin-Äther-Verfahren), quantitativ
(z.B. Filtermethode, Zählkammer), je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
4758 Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Para-
siten im Nativmaterial -einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markie-
rung-, je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 290 33,06
4759 Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls ein-
schließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis
von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
b. Züchtung
Untersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Züchtung auf Kulturmedien, je Unter-
suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
Katalog
4760 Amöben
4761 Lamblien
4762 Trichomonaden
4 763 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
c. Identifizierung
Lichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung von Parasiten nach Anzüchtung,
je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
Katalog
4765 Trichomonaden
4766 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
4768 Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls ein-
schließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis
von Parasitenantigenen, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
d. Xenodiagnostische Untersuchungen
Xenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von parasitären Krankheitserregern,
je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50
Katalog
4770 Trypanosoma cruzi
4771 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
Die untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.
5. Untersuchungen zur molekularbiologischen
Identifizierung von Bakterien, Viren, Pilzen und Parasiten
Allgemeine Bestimmung
Bei der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 4 780 bis 4 787 ist die Art des untersuchten Materials (Nativ-
material oder Material nach Anzüchtung) sowie der untersuchte Mikroorganismus (Bakterium, Virus, Pilz oder
Parasit) in der Rechnung anzugeben.
4780 Isolierung von Nukleinsäuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 102,60
4781 Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym . . 150 17,10
4782 Enzymatische Transkription von RNA mittels reverser Transkriptase . . . . . . . . . . . 500 57,-
4783 Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerase-
kettenreaktion (PCR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4784 Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter
Polymerasekettenreaktion (nested PCR) . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
4 785 Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv
oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde 300 34,20
4786 Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und
anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot) . . . . . . . 600 68,40
4787 Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung . . . . . . . . . 2000 228,-".
• 55. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 4850 wird wie folgt gefaßt:
"Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht
berechnungsfähig."
56. Nach der Leistung nach Nummer 4851 wird folgende Abrechnungsbestimmung eingefügt:
„Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei
Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig."
57. Nach der Leistung nach Nummer 4852 wird folgende Leistung mit der Nummer 4860 eingefügt:
,,4860 Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln {Trichogramm)
- einschließlich Epilation und Aufbereitung sowie gegebenenfalls einschließlich
Färbung-, auch mehrere Präparate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 18,24".
58. Abschnitt O wird wie folgt gefaßt:
,,0. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin,
Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
1. Strahlendiagnostik
Allgemeine Bestimmungen
1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bild-
dokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestand-
teil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berech-
nungsfähig.
5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indika-
tion und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts 0
und mit den Gebühren abgegolten.
6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308,
5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durch-
leuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung
sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
1. Skelett
Allgemeine Bestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300
bis 302, 372, 373, 490; 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
Zähne
5000 Zähne, je Projektion .................................................... . 50 5,70
Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung
nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet
werden.
5002 Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers ...................................... . 250 28,50
5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer .................................... . 400 45,60
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1921
Finger oder Zehen
501 0 jeweils in zwei Ebenen .•...............•................................. 180 20,52
5011 ergänzende Ebene(n) •••.•••..•...•..•••.•...•...•..•..•••........••.•..• 60 6,84
Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so
dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nich
je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittel-
fuß, Kniescheibe
5020 jeweils in zwei Ebenen . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 25,08
5021 ergänzende Ebene(n) .....................•..........................•... 80 9,12
Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels
einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020
und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze
Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuz-
bein oder Hüftgelenk
5030 jeweils in zwei Ebenen . . • • • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • . . • • • . . . . . . . . • • • • . . . 360 41,04
5031 ergänzende Ebene(n) .••.....•......................•..•.•...•.......••.. 100 11,40
Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels
einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030
und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
5035 Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil .................................. .. 160 18,24
Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berech-
nungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Num-
mern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.
5037 Bestimmung des Skelettalters - gegebenenfalls einschließlich Berechnung der
prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und
gutachterlichen Beurteilung - • . • • . • . . . • . • • • . . . . . . • . . . . • . . • • . . . . . . . . • . . • . . . 300 34,20
5040 Beckenübersicht • . . . . . . . . . . • • • . . . . . . • • • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 300 34,20
5041 Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr • • • . • • • • • . 200 22,80
5050 Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks,
einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung
- gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - . • • • • • • . . • • . . . • . . . • • • • • • 950 108,30
5060 Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanal-
anästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durch-
leuchtung(en)- . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . 500 57,-
5070 Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanal-
anästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durch-
leuchtung(en) -, je Gelenk • . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . • . . 400 45,60
5090 Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . • . . . . . . • . . . 400 45,60
5095 Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil . • . . . • . • • • • • • . • • • • . . . . . . . . • . . • • • . 200 22,80
5098 Nasennebenhöhlen - gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen - . . . . . . . . • • . . . 260 29,64
5100 Halswirbelsäule, in zwei Ebenen . . . . . . .. .. .. . .. .. • .. . .. . . . .. . . . .. . .. . • • • • • 300 34,20
5101 ergänzende Ebene(n) . . .. • . .. . • .. . .. . . • .. • . . . . . . .. • . . .. • . . . . . .. . .. . .. .. • . 160 18,24
5105 Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil • • • • • • • . • • . . • • . • • • . • • • • 400 45,60
5106 ergänzende Ebene(n) . • • • • . . . . . . . . . • • . . • • . . . . . • • • • • • • • . . • • . . • . . . . . . . • • • • • 180 20,52
5110 Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität . . . • • • • . . . . . . • . . . . . . . . . . 500 57,-
5111 ergänzende Ebene(n) . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • . . . . . . . . • • • • . . • . . . • • • • • • • 200 22,80
Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berech-
nungsfähig.
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen
nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungs-
fähig.
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105
und 511 0 bedarf einer besonderen Begründung.
5115 Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik
(Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen
Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60
5120 Rippen einerThoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene . . . . . . . . 260 29,64
5121 ergänzende Ebene(n).................................................... 140 15,96
2. Hals- und Brustorgane
5130 Halsorgane oder Mundboden - gegebenenfalls in mehreren Ebenen - 280 31,92
5135 .Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene .................................... . 280 31,92
Die Leistung nach Nummer 5135 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
5137 Brustorgane-Übersicht - gegebenenfalls einschließlich Breischluck und Durch-
leuchtung(en)-, in mehreren Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
5139 Teil der Brustorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 20,52
Die Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den
Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.
5140 Brustorgane, Übersicht im Mittelformat ................................... . 100 11,40
3. Bauch- und Verdauungsorgane
5150 Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kon-
trastuntersuchung (auch Dcppelkontrast) - einschließlich 0urchleuchtung(en) -,
als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 62,70
5157 Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer
Abschnitt des Dünndarms), Monokontrastuntersuchung - einschließlich Durch-
leuchtung(en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 79,80
5158 Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer
Abschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung - einschließlich Doppel-
kontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der
Leistung nach Nummer 5150 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80
5159 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung
der Untersuch_ung bis zum lleozökalgebiet . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
5163 0ünndarmkontrastuntersuchung mit im Bereich der Flexura duodeno-jejunalis
endender Sonde - einschließlich. Durchleuchtung(en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300 148,20
5165 Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms - einschließlich Durch-
leuchtung(en) - • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 79,80
5166 0ickdarmdoppelkontrastuntersuchung - einschließlich Durchleuchtung(en) - . . . 1400 159,60
5167 Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane - einschließlich
Durchleuchtung{en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
5168 Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken - ein-
schließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 91,20
5169 Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken - ein-
schließlich 0urchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung der gesamten
Speiseröhre - • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . • 1100 125,40
5170 Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreas-
gängen................................................................ 400 45,60
5190 Bauchübersicht, in einer Ebene oder Projektion . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 5190 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1923
5191 Bauchübersicht, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen ................. 500 57,-
5192 Bauchteilaufnahme - gegebenenfalls in mehreren Ebenen oder Spezialprojek-
tionen- ..................••..................•.........•.••••....•..... 200 22,80
5200 Harntraktkontrastuntersuchung - einschließlich intravenöser Verabreichung des
Kontrastmittels - ........................................................ 600 68,40
5201 Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Num-
mer 5200 - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - •..••..•.•••.•. 200 22,80
5220 Harntraktkontrastuntersuchung - einschließlich retrograder Verabreichung des
Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Seite ... 300 34,20
5230 Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie)
- einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls
einschließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung ................ 300 34,20
5235 Refluxzystographie - einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmit-
tels, einschließlich Miktionsaufnahmen und gegebenenfalls einschließlich Durch-
leuchtung(en)-, als selbständige Leistung .................................. 500 57,-
5250 Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung - einschließlich Durchleuch-
tung(en)- ..............................................••.............. 400 45,60
4. Spezialuntersuchungen
5260 Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener
Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z.B. Sialographie, Galaktographie,
Kavernographie, Vesikulographie) - gegebenenfalls einschließlich Durchleuch-
tung(en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 45,60
Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen
des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase.
5265 Mammographie einer Seite, in einer Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 5265 ist je Seite und Sitzung nur einmal berechnungs-
fähig.
5266 Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
5267 Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach
Nummer 5266 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 17,10
5280 Myelographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 750 85,50
5285 Bronchographie - einschließlich Durchleuchtung(en)- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30
5290 Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projek-
tionen, je Strahlenrichtung oder Projektion . . . . .. . . . . . . . . .. . • • . . . .. .. . . . . . . . 650 74, 10
5295 Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung.............................. 240 27,36
5298 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung
digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)
Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes
der betreffenden Leistung.
5. Angiographie
Allgemeine Bestimmungen
Die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 wird
durch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.
Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis
5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
5300 Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum, eine
Serie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 228,-
5301 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5300, je Serie 400 45,60
Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die
vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5301 berechnungsfähig.
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5302 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5300 und 5301,
insgesamt ...•...........................•............................. 600 68,40
5303 Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen
Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nummern 5315
bis 5327, eine Serie ..................................................... 1000 114,-
5304 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5303, je Serie 200 22,80
Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die
vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5304 berechnungsfähig.
5305 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304,
insgesamt ............................................................. 300 34,20
5306 Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine, eine Serie ...... 2000 228,-
5307 Zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5306 ................ 600 68,40
5308 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307,
insgesamt ............................................................. 800 91,20
Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen
nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berech-
nungsfähig.
Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusam-
menhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305
erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
5309 Serienangiographie einer Extremität, eine Serie ............................. 1800 205,20
5310 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5309, insgesamt .... 600 68,40
5311 Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit
der Leistung nach Nummer 5309, eine Serie ................................ 1000 114,-
5312 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5311, insgesamt .... 600 68,40
5313 Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung 800 91,20
Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Num-
mern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig.
5315 Angiokardiographie einer Herzhälfte, eine Serie ............................. 2200 250,80
Die Leistung nach Nummer 5315 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
5316 Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie ........................... ·3000 342,-
Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht
berechnungsfähig.
5317 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 5315
oder 5316, je Serie ...................................................... 400 45,60
5318 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt .... 600 68,40
Die Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 sind neben den Leistungen
nach den Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 nicht berechnungsfähig.
5324 Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses mittels
Cinetechnik, eine Serie .................................................. 2400 273,60
Die Leistungen nach den Nummern 5324 und 5325 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig.
5325 Selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cine-
technik, eine Serie ...................................................... 3000 342,-
5326 Selektive Koronarangiographie eines oder aller Herzkranzgefäße im Anschluß an
die Leistungen nach Nummer 5324 oder 5325, zweite bis fünfte Serie, je Serie 400 45,60
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1925
5327 Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie . . . . . . . . . 1000 114,-
Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen
nach den Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig.
5328 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung
der simultanen Zwei-Ebenen-Technik ....................... , . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80
Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem ein-
fachen Gebührensatz berechnungsfähig.
5329 Venographie im Bereich des Brust:.. und Bauchraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1600 182,40
5330 Venographie einer Extremität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 85,50
5331 Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußgebiets) im An-
schluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
5335 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computer-
gestützter Analyse und Abbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 91,20
Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der
Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen
Gebührensatz berechnet werden.
5338 Lymphographie, je Extremität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
5339 Ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338
- einschließlich Durchleuchtung(en) -, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 250 28,50
6. lnterventionelle Maßnahmen
Allgemeine Bestimmung
Die Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 können je Sitzung nur einmal berechnet werden.
5345 Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Ausnahme
der Koronararterien - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durch-
leuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - . . . . . . . 2800 319,20
Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Num-
mern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung
nach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313
berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine
Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden. Im
Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5345 neben einer
Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß
in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5300
bis 5313 nicht berechnet wurde.
5346 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation
von mehr als zwei Arterien, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 68,40
Neben der Leistung nach Nummer 5346 sind die Leistungen nach den Num-
mern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
5348 Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien - ein-
schließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3800 433,20
Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Num-
mern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung
nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327
berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine
Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden. Im
Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer
Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß
in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315
bis 5327 nicht berechnet wurde.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5349 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation
von mehr als einer Koronararterie, insgesamt ......•.•...................... 1000 114,-
Neben der Leistung nach Nummer 5349 sind die Leistungen nach den Num-
mem 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
5351 Lysebehandlung, als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den Leistungen nach
Nummer 2826, 5345 oder 5348 - bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde - 500 57,-
5352 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5351 bei Lysebehandlung der hirnversor-
genden Arterien .....................................................•.. 1000 114,-
5353 Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen - einschließlich
Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammen-
hang mit dem gesamten Eingriff - ......................................... 2000 228,-
Neben der Leistung nach Nummer 5353 sind die Leistungen nach den Num-
mem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
5354 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation
von mehr als zwei Venen, insgesamt .............•......................... 200 22,80
Neben der Leistung nach Nummer 5354 sind die Leistungen nach den Num-
mem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
5355 Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemetho-
den (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation
- einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff- ............................... 2000 228,-
Neben der Leistung nach Nummer 5355 sind die Leistungen nach den Num-
mem 344 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5327 nicht berechnungsfähig.
5356 Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemetho-
den (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation
einer- Koronararterie - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durch-
leuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - ....••• 2500 285,-
Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Num-
mem 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berech-
nungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für
Eingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig.
5357 Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-
Hals-Bereich oder Spinalkanal - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und
angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Ein-
griff-, je Gefäßgebiet ••.••.....•..•.•.•••.•.•...•.....•..............•..• 3500 399,-
Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Num-
mem 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.
5358 Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Hals-Bereich oder Spinal-
kanal - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kon-
trollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff-, je Gefäßgebiet 4500 513,-
Neben der Leistung nach Nummer 5358 sind die Leistungen nach den Num-
mem 350, 351, 5295 sowie 5300 bis 5305 nicht berechnungsfähig.
5359 Embolisation der Vena spermatica - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en)
und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten
Eingriff- ............................................................... 2500 285,-
Neben der Leistung nach Nummer 5359 sind die Leistungen nach den Num-
mem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
5360 Embolisation von Venen - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angio-
graphischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff- 2000 228,-
Neben der Leistung nach Nummer 5360 sind die Leistungen nach den Num-
mem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.
5361 Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen - einschließlich
Kontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff- •.•••..••••...•...••.•......... 2600 296,40
Neben der Leistung nach Nummer 5361 sind die Leistungen nach den Num-
mem 370, 5170 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1927
7. Computertomographie
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu
begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 537 4 ist der Höchstwert
nach Nummer 5369 zu beachten.
5369 Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 . . . . . . . . . . . . . . . . 3000 342,-
Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.
5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließ-
lich des kranio-zervikalen Übergangs - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 228,-
5371 Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich . . . . . . . . . . 2300 262,20
5372 Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2600 296,40
5373 Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder
Gelenke bzw. Gelenkpaare) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1900 216,60
5374 Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der
Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule - gegebenenfalls einschließlich der
Übergangsregionen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1900 216,60
5375 Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge . . . . . . . . . 2000 228,-
Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Num-
mern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig.
5376 Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätz-
. liehen Serie (z.B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik,
bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) - zusätzlich zu den Leistungen nach den
Nummern 5370 bis 5375- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 500 57,-
5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender
3D-Rekonstruktion - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 91,20
Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
5378 Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interven-
tionellen Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungs-
planung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den
Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.
5380 Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch
mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer
digitaler Röntgentechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
II. Nuklearmedizin
Allgemeine Bestimmungen
1. Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit der Gammakamera, gegebenen-
falls in mehreren Sichten/Projektionen. Bei der Auswahl des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind
wissenschaftliche Erkenntnisse und strahlenhygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wiederholungs-
untersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die
jeweilige Basisleistung berechnungsfähig.
2. Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungs-
untersuchung nur einmal berechnungsfähig. Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten,
dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach
den Nummern 5473 und 5481 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden. Die Leistungen nach den
Nummern 5473, 5480, 5481 und 5483 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.
3. Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der einfache
Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht ge-
sondert berechnungsfähig.
4. Die Materialkosten für das Radiopharmazeutikum (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind gesondert
berechnungsfähig. Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung
notwendigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen In den Körper - mit Ausnahme der Einbringung durch
Herzkatheter, Arterienkatheter, Subokzipitalpunktion oder Lumbalpunktion - sowie die gegebenenfalls erforder.:
liehen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen
dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
6. Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper - mit Ausnahme der intra-
artikulären, intralymphatischen, endoskopischen oder operativen Einbringungen des Strahlungsträgers oder
von Radionukliden - ist mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts
nichts anderes bestimmt ist.
7. Rechnungsbestimmungen
a) Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berechnen.
b) Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der
jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern
nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
1. Diagnostische Leistungen (ln-vivo-Untersuchungen)
a. Schilddrüse
5400 . Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) - gegebenenfalls einschließlich Dar-
stellung dystoper Anteile - .......•...•.................................•. 350 39,90
5401 Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) - einschließlich quantitativer Unter-
suchung -, mit Bestimmung der globalen, gegebenenfalls auch der regionalen
Radionuklidaufnahme in der Schilddrüse mit Gammakamera und Meßwertver-
arbeitungssystem als Jodidclearance-Äquivalent - einschließlich individueller
Kalibrierung und Qualitätskontrollen (z.B. Bestimmung der injizierten Aktivität) - 1300 148,20
5402 Radiojodkurztest bis zu 24 Stunden (Schilddrüse) - gegebenenfalls einschließlich
Blutaktivitiitsbestimmungen und/oder szintigraphischer Untersuchung(en)- .... 1000 114,-
Die Leistungen nach den Nummern 5400 bis 5402 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig.
5403 Radiojodtest (Schilddrüse) vor Radiojodtherapie mit 131J mit mindestens drei zeit-
liehen Meßpunkten, davon zwei später als 24 Stunden nach Verabreichung
- gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen - ................ 1200 136,80
Die Leistungen nach den Nummern 5402 und 5403 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig.
b. Gehirn
5410 Szintigraphische Untersuchung des Gehirns ................................ 1200 136,80
5411 Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums •.......................... 900 102,60
Für die Leistung nach Nummer 5411 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen
zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung(en) des radio-
aktiven Stoffes.
c.Lunge
5415 Szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion - mindestens vier Sichten/
Projektionen -, insgesamt .•.••••..•..........•........................... 1300 148,20
5416 Szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver
Gase, Aerosole oder Stäube .............................................. 1300 148,20
d. Herz
5420 Radionuklidventrikulographie mit quantitativer Bestimmung von mindestens Aus-
wurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe - gegebenenfalls einschließ-
lich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80
5421 Radionuklidventrikulographie als kombinierte quantitative Mehrfachbestimmung
von mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe und
unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation - gegebenenfalls ein-
schließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - . . • . • . . . . 3800 433,20
Neben der Leistung nach Nummer 5421 ist bei zusätzlicher Erste-Passage-Unter-
suchung die Leistung nach Nummer 5473 berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1929
5422 Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in
Ruhe - gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der
Untersuchung - ........................................................ 1000 114,-
Die Leistungen nach den Nummern 5422 und 5423 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig.
5423 Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern unter
körperlicher oder pharmakologischer Stimulation - gegebenenfalls einschließlich
EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - ................... 2000 228,-
5424 Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in
Ruhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation - gegebenen-
falls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - ... 2800 319,20
Neben der Leistung nach Nummer 5424 sind die Leistungen nach den Num-
mern 5422 und/oder 5423 nicht berechnungsfähig.
e. Knochen- und Knochenmarkszintigraphie
5425 Ganzkörperskelettszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Pro-
jektionen - einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließ-
lieh der distalen Extremitäten - ........................................... 2250 256,50
5426 Teilkörperskelettszintigraphie - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen
Seite- .............................................................•... 1260 143,64
5427 Zusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasen-
szintigraphie) - mindestens zwet Aufnahmen - ..........................••.. 400 45,60
5428 Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sich-
ten/Projektionen - einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls ein-
schließlich der distalen Extremitäten - ..................................... 2250 256,50
f. Tumorszintigraphie
Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z.B. Radio-
gallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch 131 J), Rezeptorsubstanzen oder
monoklonalen Antikörpern
5430 eine Region ..................•.............•........................... 1200 136,80
5431 Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) ............................•... 2250 256,50
Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5430
nicht mehrfach berechnungsfähig.
Für die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen
zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsub-
stanz(en).
Die Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 sind nicht nebeneinander
berechnungsfähig,
g. Nieren
5440 Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-
Clearance und der Einzelnieren-Clearance - gegebenenfalls einschließlich Blut-
aktivitätsbestimmungen und Vergleich mit Standards - ...........••.••...... 2800 319,20
5441 Perfusionsszintigraphie der Nieren - einschließlich semiquantitativer oder quanti-
tativer Auswertung - .................................................... 1600 182,40
5442 Statische Nierenszintigraphie ..........•.................................. 600 68,40
Die Leistungen nach den Nummern 5440 bis 5442 sind je Sitzung nur einmal und
nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5443 Zusatzuntersuchung zu den Leistungen nach Nummer 5440 oder 5441 - mit
Angabe· der Indikation (z.B. zusätzliches Radionephrogramm als Einzel- oder
Wiederholungsuntersuchung, Tiefenkorrektur durch Verwendung des geometri-
sehen Mittels, Refluxprüfung, forcierte Diurese)- ...................•........ 700 79,80
5444 Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen - gege-
benenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestim-
mungen- ..................•........................................... 1000 114,-
Neben der Leistung nach Nummer 5444 ist die Leistung nach Nummer 5440 nicht
berechnungsfähig.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
h. Endokrine Organe
5450 Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe - mit Ausnahme
der Schilddrüse - .••.. -. . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
Das untersuchte Gewebe ist in der Rechnung anzugeben.
Für die Leistung nach Nummer 5450 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen
zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der radioaktiven
Substanz(en).
Die Leistung nach Nummer 5450 ist neben den Leistungen nach den Num-
mern 5430 und 5431 nicht berechnungsfähig.
i. Gastrointestinaltrakt
5455 Szintigraphische Untersuchung im Bereich des Gastrointestinaltrakts (z.B. Speichel-
drüsen, Osophagus-Passage - gegebenenfaJls einschließlich gastralem Reflux und
Magenentleerung -, Gallenwege - gegebenenfalls einschließlich Gallenreflux -,
Blutungsquellensuche, Nachweis eines Meckel'schen Divertikels) . . • . . . . . . . . • . 1300 148,20
5456 Szintigraphische Untersuchung von Leber und/oder Milz (z.B. mit Kolloiden,
gallengängigen Substanzen, Erythrozyten), in mehreren Ebenen • • . • . • . • • . • • • • 1300 148,20
j. Hämatologie, Angiologie
5460 Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebie-
ten - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite - • • . . . • . • . . . . • . . • 900 102,60
Die Leistung nach Nummer 5460 ist neben der Leistung nact, Nummer 5473 nicht
berechnungsfähig.
5461 Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder
Kopf und/oder Extremitäten - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen
Seite - • • . • • • • • . • • • • • • . • . . . . . . . • • . • • . . • • • • . . . . • . • • • . • . . • . • • • . • . • . . • . . • • . 2200 250,80
5462 Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile - einschließ-
lich Blutaktivitätsbestimmungen - . • • • • . . • • • • • • • • . . . . • • • • . • . • • • . • • . • • • • . . • • 2200 250,80
5463 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des Abbauorts 500 57,-
Szintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben mit Radiogallium, mar-
kierten Eiweissen, Zellen oder monoklonalen Antikörpern
5465 eine Region • • • • • • • • • . • . . . . . . • . • • . • • • . • • . . . . . . . • . . . . . . . • • . • . • . • • . • • • • • • • 1260 143,64
5466 Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) . . • • • . . • . . . . • . . . . • • • • . • • • . • • • • • • • • • . • 2250 256,50
Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5465
nicht mehrfach berechnungsfähig.
Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiede,rholungs-
untersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung
der Testsubstanz(en).
k. Resorptions- und Exkretionsteste
5470 Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Ver-
lust von körpereigenen Stoffen (durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung)
und/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor
- einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungs-
raum- 950 108,30
1. Sonstige
5472 Szintigraphische Untersuchungen (z.B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen,
Tuben) oder Funktionsmessungen (z.B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne
Gruppenzuordnung - auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in
eine Körperhöhle - . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • . • . • . • • • . • • 950 108,30
5473 Funktionsszintigraphie - einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von
Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z.B. von
Transitzeiten, lmpulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus
Erster-Radionuklid-Passage) - . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . • . . . . . • . . . • 900 102,60
Die Leistung nach Nummer 5473 ist neben den Leistungen nach den Num-
mern 5460 und 5481 nicht berechnungsfähig.
5474 Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1350 153,90
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1931
m. Mineralgehalt
5475 Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie)
in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelett-
abschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
n. Ergänzungsleistungen
Allgemeine Bestimmung
Die Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
5480 Quantitative Bestimmung von lmpulsen/lmpulsratendichte (Fläche, Pixel, Voxel)
mittels Gammakamera mit Meßwertverarbeitung - mindestens zwei ROI - . . . . • . 750 85,50
5481 Sequenzszintigraphie - mindestens sechs Bilder in schneller Folge - . . . . . . . . . . . 680 77,52
5483 Subtraktionsszintigraphie oder zusätzliche Organ- oder Blutpoolszintigraphie als
anatomische Ortsmarkierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • 680 77,52
5484 ln-vitro-Markierung von Blutzellen (z.B. Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten),
- einschließlich erforderlicher ln-vitro-Qualitätskontrollen - . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 1300 148,20
5485 Messung mit dem Ganzkörperzähler - gegebenenfalls einschließlich quantitativer
Analysen von Gammaspektren - . .. . . . . . . . . .. . . .. .. .. .. . • . . .. .. . . . . . .. . .. . 980 111,72
o. Emissions-Computer-Tomographie
5486 Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECl) mit Darstellung in
drei Ebenen .......................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80
5487 Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECl) mit Darstellung in
drei Ebenen und regionaler Quantifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 228,-
5488 Positronen-Emissions-Tomographie (PEl) - gegebenenfalls einschließlich Dar-
stellung in mehreren Ebenen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6000 684,-
5489 Positronen-Emissions-Tomographie (PEl) mit quantifizierender Auswertung - gege-
benenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7500 855,-
2. Therapeutische Leistungen
(Anwendung offener Radionuklide)
5600 Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2480 282,72
5602 Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe . . . . . . . . . . 1350 153,90
5603 Behandlung von Knochenmetastasen m:t knochenaffinen Radiopharmazeutika . 1080 123,12
5604 Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane . 2700 307,80
5605 Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptor-
gerichteten Substanzen oder Antikörpern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2250 256,50
5606 Quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individu-
ellen Dosiskonzepts - einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen - 900 102,60
Die Leistung nach Nummer 5606 ist nur bei Zugrundeliegen einer Leistung nach
den Nummern 5600, 5603 und/oder 5605 berechnungsfähig.
5607 Posttherapeutische Bestimmung von Herddosen - einschließlich Berechnungen
auf Grund von Messungen der Kinetik der Therapieradioaktivität - . . . . . . . . . . . . . 1620 184,68
Die Leistung nach Nummer 5607 ist nur bei Zugrundeliegen einer Leistung nach
den Nummern 5600, 5603 und/oder 5605 berechnungsfähig.
III. Magnetresonanztomographie
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung gesondert zu
begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert
nach Nummer 5735 zu beachten.
5700 Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes - gegebenenfalls einschließ-
lich des Halses-, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter
Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4400 501,60
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5705 Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen 4200 478,80
5715 Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax - gegebenenfalls einschließ-
lich des Halses-, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge 4300 490,20
5720 Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens 4400 501,60
5721 Magnetresonanztomographie der Mamma(e) .............................. . 4000 456,-
5729 Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von
Extremitäten .......................................................... . 2400 273,60
5730 Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung
von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität ...................•.. 4000 456,-
Neben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht
berechnungsfähig.
5731 Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
(z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angio-
graphie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
5732 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positions-
wechsel und/oder Spulenwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
5733 Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3O-Rekonstruktion) .... 800 91,20
Der Zuschlag nach Nummer 5733 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
5735 Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 . . . . . . . . . . . . . . . . 6000 684,-
Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.
IV. Strahlentherapie
Allgemeine Bestimmungen
1. Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben
Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.
2. Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen,
Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolu-
mina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.
3. Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei
der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung
durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und
Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher
Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.
4. Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die
Zielvolumen/ina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungs-
fraktionen.
1. Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen
5800 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Num-
mern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 250 28,50
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5800 umfaßt Angaben zur Indikation und die
Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der
Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Foto-
dokumentation.
Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Rön_tgenstrahlen)
5802 Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion 200 22,80
5803 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei
Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11,40
Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5802 und 5803 sind für die Bestrahlung ·
flächenhafter Dermatosen jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1933
5805 Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
5806 Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion . . . 2000 228,-
2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung
5810 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Num-
mern 5812 und 5813, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22,80
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 581 O umfaßt Angaben zur Indikation und die
Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der
Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Foto-
dokumentation.
5812 Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei
gutartiger Erkrankung, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 21,66
Bei Bestrahlung mit einem Telecaesiumgerät wegen einer bösartigen Erkrankung
ist die Leistung nach Nummer 5812 je Fraktion zweimal berechnungsfähig.
5813 Hochvoltstrahlenbehandlung von gutartigen Hypophysentumoren oder der endo-
krinen Orbitopathie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 102,60
3. Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen
(mindestens 1 MeV)
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5834 bis 5837 sind grundsätzlich nur bei einer Mindestdosis von 1 ,5 Gy im Ziel-
volumen berechnungsfähig. Muß diese im Einzelfall unterschritten werden, ist für die Berechnung dieser Leistungen
eine besondere Begründung erforderlich.
Bei Bestrahlungen von Systemerkrankungen oder metastasierten Tumoren gilt als ein Zielvolumen derjenige
Bereich, der in einem Großfeld (z.B. Mantelfeld, umgekehrtes V-Feld) bestrahlt werden kann.
Die Kosten für die Anwendung individuell geformter Ausblendungen (mit Ausnahme der Kosten für wiederverwend-
bares Material) und/oder Kompensatoren oder für die Anwendung individuell gefertigter Lagerungs- und/oder
Fixationshilfen sind gesondert berechnungsfähig.
5831 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Num-
mern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 1500 171,-
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt Angaben zur Indikation und die
Beschreibung des Zielvolumens, der Dosisplanung, der Berechnung der Dosis im
Zielvolumen, der Ersteinstellung einschließlich Dokumentation (Feldkontrollauf-
nahme).
5832 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei Anwendung eines Simulators
und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines
Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen (z.B. Computertomo-
gramm), je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . 500 57,-
Der Zuschlag nach Nummer 5832 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
5833 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei individueller Berechnung der
Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie . . . . • . . • • . • 2000 228,-
Der Zuschlag nach Nummer 5833 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
5834 Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern - ge-
gebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblen-
dungen -, je Fraktion . • . • • . • . • • • . . . . . . • . . . • • • • • • • • • • • . . . • . . • . • • . • • • . . • . • • 720 82,08
5835 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder
von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • 120 13,68
5836 Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern - ge-
gebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Aus-
blendungen -, je Fraktion . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
5837 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder
von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 120 13,68
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden
Allgemeine Bestimmungen
Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berechnen.
Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O IV 4 sind die Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten
Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungs-
beschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
5840 Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Brachytherapie nach den Num-
mern 5844 und/oder 5846, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500 171,-
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5840 umfaßt Angaben zur Indikation, die
Berechnung der Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und Einstellung der Appli-
katoren und die Dokumentation (Feldkontrollaufnahmen).
5841 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5840 bei individueller Berechnung der
Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . 2000 228,-
Der Zuschlag nach Nummer 5841 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-
nungsfähig.
5842 Brachytherapie an der Körperoberfläche - einschließlich Bestrahlungsplanung,
gegebenenfalls einschließlich Fotodokumentation -, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20
5844 lntrakavitäre Brachytherapie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 1ooo 114,-
5846 Interstitielle Brachytherapie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 oo 239,40
5. Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken
5851 Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation - einschließlich
Bestrahlungsplanung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6900 786,60
Die Leistung nach Nummer 5851 ist unabhängig von der Anzahl der Fraktionen ins-
gesamt nur einmal berechnungsfähig.
5852 Oberflächen-Hyperthermie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-
5853 Halbtiefen-Hyperthermie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 228,-
5854 Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2490 283,86
Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer
Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemo-
therapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
5855 lntraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 6900 786,60".
59. Abschnitt Q wird gestrichen.
Artikel2
Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Ärzte in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dabei können die Anlage und deren
Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen werden. Die Bekanntmachung nach Satz 1
kann auch Anpassungen enthalten, die sich auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
dieser Verordnung ergeben.
Artikel3
Übergangsvorschrift
Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbrachte Leistungen gilt die Gebührenordnung für Ärzte in der bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1935
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zehnte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 1O. GSGV)*)
Vom 18. Dezember1995
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- 7. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf
1992 (BGBI. 1S. 1793) verordnet die Bundesregierung dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Ver-
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits- tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
mittel: Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,
8. unbeschadet des Absatzes 2, Fahrgastschiffe im
§1 Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1
Anwendungsbereich
S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 1 der
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II
Sportbooten, unvollständigen Booten und einzelnen oder s. 3822),
eingebauten Bauteilen. 9. Tauchfahrzeuge,
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unab- 10. Luftkissenfahrzeuge,
hängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit
11. Tragflügelboote.
einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisier-
ten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die
für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Was- §2
serfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schu- Sicherheitsanforderungen
lungszwecke verwendet werden können, sofern sie für
Sportboote, unvollständige Boote und Bauteile dürfen
Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht werden.
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grund-
(3) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile legenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie
nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsmäßigem
Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei- Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- und die Gesundheit von Personen, die Sicherheit von
gliedstaaten über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15). Sachen und die Umwelt nicht gefährden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
§3
1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Her-
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
steller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahr-
zeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainings- (1) Sportboote dürfen nur dann in den Verkehr gebracht
ruderboote, werden, wenn
2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie auf- 1. das Sportboot mit der CE-Kennzeichnung nach § 4
blasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vorrich- Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konfor-
tungen für Besegelung oder Außenbordantrieb, mitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des
Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,
3. Segelsurfbretter,
wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
4. motorbetriebene Surfbretter, Wassermotorräder und oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ähnliche Wasserfahrzeuge, über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
sener Bevollmächtigter bestätigt, daß
5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmate-
rialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend a) das Sportboot den Sicherheitsanforderungen des
gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 § 2 entspricht und
entworfenen historischen Wasserfahrzeugen, b} die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie 94/25/EG
6. Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt der vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitäts-
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates bewertung eingehalten sind, und
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 2. dem Sportboot vom Hersteller oder seinem in der
raum in den Verkehr gebracht werden, Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei- nach Anhang I Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deut-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie das Inverkehrbrin-
scher Sprache beigefügt ist.
gen von Sportbooten betrifft. Soweit diese Richtlinie die Inbetriebnahme (2) Ein unvollständiges Boot darf ohne Erfüllung der in
von Sportbooten auf dem Wasser betrifft, wird sie durch verkehrsrecht-
liche Vorschriften des Bundes und, soweit erforderlich, der Länder Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr
umgesetzt. Qebracht werden, wenn diesem Boot eine Erklärung des
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1937
Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvor-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmäch- schriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien ent-
tigten oder der für das Inverkehrbringen verantwort- sprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-
lichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richt- päischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
linie 94/25/EG beigefügt ist.
(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht §4
werden, wenn· CE-Kennzeichnung
1. das Bauteil mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1 (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 erforder-
und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitäts- liche CE-Kennzeichnung muß auf jedem Sportboot oder
erklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Bauteil sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,
wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft (2) Die CE-Kennzeichnung besteht
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 1. aus dem Kennzeichen „CE" nach Anhang IV der Richt-
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas- linie 94/25/EG,
sener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbrin-
gen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buch- 2. aus der Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an
stabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, daß der Fertigungskontrolle beteiligt ist.
a) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 (3) Zeichen oder Aufschriften, die mit der CE-Kenn-
entspricht und zeichnung verwechselt werden können, dürfen nicht an-
gebracht werden.
b) die in Artikel 8 Nr. 4 der Richtlinie 94/25/EG vorge-
schriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewer-
§5
tung eingehalten sind, und
Ordnungswidrigkeiten
2. dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in
der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das In- oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 ein Sport-
verkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang boot, ein unvollständiges Boot oder ein Bauteil in den Ver-
III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist. kehr bringt.
(4) Unterliegt das Sportboot oder das Bauteil auch
anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung §6
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch Übergangsbestimmungen
bestätigt, daß das Sportboot oder das Bauteil ebenfalls
den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Sportboote, unvollständige Boote und Bauteile, die den
Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer am 16. Juni 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung
oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwort- geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum
lichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzu- 16. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden.
wendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeich-
nung in diesem Fall lediglich, daß das Sportboot oder das §7
Bauteil den vom Verantwortlichen tatsächlich angewand-
Inkrafttreten
ten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen
Fällen müssen in den dem Sportboot oder dem Bauteil Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des den seewärts angrenzenden Gewässern des deut-
- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 schen Küstenmeeres in Betrieb genommen oder
Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fas- gewerbsmäßig vermietet werden. Sportboote im
sung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit
(BGBI. 1S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des und ohne Maschinenantrieb, die für Sport- oder Er-
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), verordnet holungszwecke verwendet werden, sowie Wassermo-
das Bundesministerium für Verkehr, torräder und andere motorisierte Wassersportgeräte,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
- § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbin- ist. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung gilt die
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- Über1assung eines Sportbootes an den Mieter ohne
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung."
das Bundesministerium für Verkehr,
- § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Seelotswesen 3. Nach § 1 wird folgender neuer§ 2 eingefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Septem-
ber 1984 (BGBI. 1S. 1213), § 5 geändert durch Artikel 3 n§2
Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554),
Inbetriebnahme von Sportbooten
verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsen- (1) Sportboote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der
kammer: Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportboo-
ten vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1936), die
Artikel 1 nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der
Änderung der Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des
See-_Sportbootvermietungsverordnung Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gelangen, dürfen nur in Betrieb genommen werden,
Die See-Sportbootvermietungsverordnung vom 7. April wenn sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des
1981 (BGBI. 1S. 343) wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung ver-
sehen sind.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(2) Wassermotorräder und andere motorisierte
"Verordnung Wassersportgeräte dürfen zur Teilnahme am Verkehr
über die Inbetriebnahme nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem
und die gewerbsmäßige Vermietung gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 der Verord-
von Sportbooten im Küstenbereich". nung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226), die durch § 9 der
Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBI. 1S. 769) geän-
"(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote, die zur Teil-
dert worden ist, versehen sind."
nahme am Verkehr auf den Seeschiffahrtsstraßen und
1 Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG 4. Der bisherige § 2 wird § 2a und in Absatz 1 wie folgt
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- geändert:
ten über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetrieb-
nahme von Sportbooten auf den Seeschiffahrtsstraßen und den see- a) In Nummer 2 wird das letzte Wort „und" durch ein
wärts angrenzenden Gewässern betrifft. Komma ersetzt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1939
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" Artikel2
ersetzt.
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
c) folgende Nummer 4 wird angefügt:
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
,,4. mit den nach § 2 erforderlichen Kennzeich- nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2246), die durch
nungen versehen ist." Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. 1
S. 37 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "und später alle 1. Die Überschrift der Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
zwei Jahre" das Wort „möglichst" eingefügt. „6. Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen und zur
b) Absatz 3 wird wie, folgt gefaßt: Erstellung der Prüfliste".
,,(3) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeug-
nis nur einem fahrtüchtigen und mit den nach 2. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
§ 2 erforderlichen Kennzeichnungen versehenen a) In Satz 1 werden die Wörter „In der inneren Deut-
Sportboot erteilen." schen Bucht h~ben einen Seelotsen anzunehmen:"
durch die Wörter „Soweit in den Lotsverordnungen
6. § 4 wird wie folgt geändert: Elbe vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7061), Weser/
Jade vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7129) und Ems
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7131) in der jeweils gel-
„Kennzeichnung tenden Fassung nichts anderes bestimmt ist, haben
gewerbsmäßig vermieteter Sportboote". in der inneren Deutschen Bucht außerhalb des
deutschen Küstenmeeres einen Seelotsen anzu-
b) folgender Absatz 3 wird angefügt:
nehmen:" ersetzt.
,,(3) An Wassermotorrädern und anderen moto-
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
risierten Wassersportgeräten müssen deutlich
lesbar Name und Wohnort des Unternehmers ,,Für die genannten Fahrtstrecken sind die Regelun-
dauerhaft angebracht sein." gen der Lotsverordnungen Elbe, Weser/Jade und
Ems als Bedingung für das An- und Auslaufen zu
7. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Sportbootführer- beachten."
scheinverordnung" durch das Wort „Sportbootführer- c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
scheinverordnung-See" und die Wörter „geändert
„Die Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen
durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezem-
auf Fahrtstrecken innerhalb des deutschen Küsten-
ber 1975 (BGBI. 1976 1ß. 9)" durch die Wörter „zuletzt
meeres richtet sich nach den Lotsverordnungen für
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
die einzelnen Seelotsreviere."
7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), in der jeweils gel-
tenden Fassung" ersetzt.
3. Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt:
8. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefaßt: „6.2 Der Kapitän eines Schiffes, das gefährliche oder
umweltschädliche Güter als Massengut oder in
„Pflichten
verpackter Form befördert und die inneren
der Mieter und Bootsführer
Gewässer der Bunderepublik Deutschland an-
gewerbsmäßig vermieteter Sportboote".
läuft oder aus diesen ausläuft, hat die in Anhang 3
aufgeführte Prüfliste sorgfältig in zweifacher Aus-
9. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefaßt: fertigung zu erstellen. Er hat die Prüfliste bei
„Beschränkungen und Durchführung einer Lotsberatung dem Seelotsen
Ausnahmen für die gewerbs- zu dessen Unterrichtung und darüber hinaus auf
mäßige Vermietung von Sportbooten". Anforderung den zuständigen Schiffahrtspolizei-
behörden und der See-Berufsgenossenschaft zur
Verfügung zu stellen."
10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 2
Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 1 Artikel3
Satz 1" ersetzt.
Änderung der
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder'' Sportbootführerscheinverordnung-See
ersetzt.
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 der Sportbootführerscheinverordnung-
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: See vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1S. 1988), die zuletzt
,,5. als Bootsführer entgegen § 2 ein Sportboot, durch Artikel 5 Nr. 8 der Verordnung vom 7. Dezember
ein Wassermotorrad oder ein anderes motori- 1994 (BGBI. 1S. 3744) geändert worden ist, wird wie folgt
siertes Wassersportgerät zur Teilnahme am gefaßt:
Verkehr in Betrieb nimmt."
„9. Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungs-
11. § 13 wird gestrichen. räumen,".
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von.wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkemtehtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Artikel4 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Neufassung der Verordnung über
die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Artikel 5
Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
der Verordnung über die Inbetriebnahme und die ge- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
werbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küsten- 1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 1 tritt am 16. Juni 1996 in
bereich in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke