1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes, des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. In § 25 Abs. 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
,,Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädi-
Artikel 1 gung ist bis zum 31. Dezember 1997 zu stellen. Danach
kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit
(1) Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom
Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814), zuletzt geändert durch
Häftlingshilfegesetzes gestellt werden."
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311),
wird wie folgt geändert: (2) In § 9 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1
1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: S. 1311) wird das Datum „31. Dezember 1995" durch das
,,(3) § 17 Abs. 4 und§ 25 Abs. 1 gelten entsprechend." Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.
(3) In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-
2. In § 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1995"
rungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311, 1314)
durch das Datum „31. Dezember 1997" ersetzt.
wird das Datum „31. Dezember 1995" durch das Datum
3. In § 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange- ,,31. Dezember 1997" ersetzt.
fügt:
,,(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschä-
digung ist bis zum 31. Dezember 1997 zu stellen. Artikel2
Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres
seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
werden." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eusser-Sch narren berger
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1783
Gesetz
zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates endwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für
das folgende Gesetz beschlossen: Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen
Inhaltsübersicht Artikel werden oder§ 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2
Eigenheimzulagengesetz des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind
auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,
Abgabenordnung 2 wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
Änderung des Einkommensteuergesetzes 3
gesetzes vorliegen.
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 4
(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in
Änderung des Fördergebietsgesetzes 5
einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im
Änderung des Bewertungsgesetzes 6 Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 7 Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des gleich.
Wohnungsbau-Prämiengesetzes 8
§3
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 9
Förderzeitraum
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 1O
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 11 Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
Änderung des Wohngeldgesetzes 12 im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den
sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch
Änderung des Hypothekenbankgesetzes 13 nehmen.
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen 14
§4
Inkrafttreten 15
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Artikel 1 Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen
der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen
Eigenheimzulagengesetz Wohnzwecken nutzt. Eine Nutztang zu eigenen Wohn-
(EigZulG} zwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt-
lich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-
§1 ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Anspruchsberechtigter
§5
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom-
mensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim- Einkunftsgrenze
zulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der
§2 Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Ein-
Begünstigtes Objekt kommensteuergesetzes des· Erstjahrs zuzüglich des
Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen
(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung Jahrs (Vorjahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkom-
Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums- mensteuergesetzes zusammenveranlagt werden oder die
wohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen- nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Vor-
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge- des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die
setzes erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000 Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberech-
Deutsche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark. tigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch
Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den An- hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das
spruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch
§ 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, ange-
Worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt schafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förder-
worden und waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 zeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in
des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals
Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamt- zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im
betrag der Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b
liegen in den Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort Abs. 5 Satz 4 und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-
genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesamt- steuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des
betrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu Berlinförderungsgesetzes gleich.
berücksichtigen.
§6
§8
Objektbeschränkung Bemessungsgrundlage
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu- Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach
lage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-
Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei fungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungs-
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom- kosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei
mensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzu- Ausbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind
lage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden
nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf
der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor- entfallenden Teil zu kürzen.
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes vorliegen. §9
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer Höhe der Eigenheimzulage
einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung
einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus- (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag
bau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Ab-
anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung satz 5.
sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt
dert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-
im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen
sche Mark. Hat der Anspruchsberechtigte die Wohnung
Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den
nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertig-
auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9
stellung folgenden Jahres angeschafft, beträgt der För-
Abs. 2 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen;
dergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemes-
Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während
sungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Sind
des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Woh-
des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehe-
nung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrund-
gatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung
betrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in An-
erwirbt.
spruch nehmen. Der jährliche Fördergrundbetrag für die
(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun- Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung mindert
gen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der sich um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte jähr-
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom lich für die Anschaffung des Genossenschaftsanteils in
16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 Anspruch genommen hat.
des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
S. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 1Oe des Ein-
kommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförde- nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt
rungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach§ 2 Abs. 2.
des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich. Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-
§7 motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-
penanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
Folgeobjekt 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erst- stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder
objekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich
Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage der Anbindung an das Heizsystem, wenn der An-
nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzu- spruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der
lage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und
Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1785
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der An- nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei
spruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen
1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die in die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigen-
Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen. heimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die
Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Fest-
(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
setzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor
um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn
Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der
1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen nach§ 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festset-
Jahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude zungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich
geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förder-
vom 16. August 1994 (BGBI. 1S. 2121) um mindestens zeitraums um die gleiche Zeit.
25 vom Hundert unterschreitet, und
(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-
2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem grundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder
1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-
setzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,
schafft hat.
geändert, ist die Eigenheimzulage nach Ablauf des Kalen-
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 derjahres neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festge-
Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach setzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich
Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.
Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärme-
schutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen (3) Entfallen die Voraussetzungen nach den§§ 1, 2, 4
des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen. und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und
kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage
(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit
das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben.
jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kin- liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme er-
derfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche neut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Mark. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum
zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-
gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberech- zulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich
tigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich bekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den
für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-
die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchs- grenze über- oder unterschreitet.
berechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für (5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können
eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-
steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen- zung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung
steuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt
anzuwenden. bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufest-
(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 setzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch
und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes- frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das
sungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh- Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufest-
rere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist
die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;
Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrund- dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün-
lage nicht überschreiten. dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Ge-
richts des Bundes beginnt.
§ 10 (6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
Entstehung einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8
des Anspruchs auf Eigenheimzulage gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die
gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. ·1
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-
der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh- schriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten,
nung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die
des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in
das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen.
§ 11 Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Vor-
Festsetzung der Eigenheimzulage aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder ein-
(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst- treten.
mals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des §12
Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des
Antrag auf Eigenheimzulage
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-
digen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Förder- (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem
grundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.·
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zu- spruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der
ständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Ver- Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschafts-
hältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem mitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht
Wegfall der Eigenheimzulage führen. auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn-
zwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß
§13 die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen-
schaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigen-
Auszahlung
tum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zu-
(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und gestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete
die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be- Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400 Deut-
scheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am sche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberech-
15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest- tigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzu-
setzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der lage nach § 9 Abs. 3 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deutsche
Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Be- Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kin-
kanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheim- derzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht über-
zulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten schreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit
zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.
Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen Im übrigen sind die§§ 1, 3, 5, 7, 10 bis 16 entsprechend
den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen- anzuwenden.
heimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4
neu festgesetzt wird. §18
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein- Ermächtigung
kommensteuer auszuzahlen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
§14 den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter
Rückforderung neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde- kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
rung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf- lauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten
gehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach
nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen. § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.
§15 §19
Anwendung der Abgabenordnung Anwendungsbereich
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem
Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich- 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts be-
rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Ge- gonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder
setzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995
ist der Finanzrechtsweg gegeben. auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage stehenden Rechtsakts angeschafft hat.
bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-
solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchs-
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf- berechtigte
taten entsprechend.
1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-
§16 pflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-
Ertragsteuerliche schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt
Behandlung der Eigenheimzulage des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-
nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten. 2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit
der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der
Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 19~5
§17
auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
Eigenheimzulage abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen stehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage (3) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
von mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra- freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
genen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An- der Zeitpunkt, in dem die Bauuntertagen eingereicht werden.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1787
Artikel2 4. § 10f wird wie folgt geändert:
· Änderung der a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe"
Verordnung über die gesonderte das Zitat „oder dem Eigenheimzulagengesetz"
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eingefügt.
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe
Abs. 6" das Zitat „oder § 10i" eingefügt.
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben- 5. § 10g Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2663), zuletzt
a) In Satz 1 wird das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6 oder
geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994
§ 1Oh Satz 3" durch das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6,
(BGBI. 1S. 3834), wird wie folgt geändert:
§ 1Oh Satz 3 oder § 10i" ersetzt.
b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das angefügt:
nicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung „Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige
für die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigen- für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem
heimzulage von Bedeutung ist." Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen
hat."
Artikel 3
6. Nach § 1Oh wird folgender§ 10i eingefügt:
Änderung des Einkommensteuergesetzes .,§ 10i
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Vorkostenabzug
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898, bei einer nach dem Eigenheim-
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- zulagengesetz begünstigten Wohnung
setzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie (1) Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vor-
folgt geändert: kosten yvie Sonderausgaben abziehen:
1. eine Pauschale von 3 500 Deutsche Mark im Jahr
1. § 3 Nr. 58 wird wie folgt gefaßt: der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für
„58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die Wohnung im Jahr der Herstellung oder An-
dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Lei- schaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre
stungen zur Senkung der Miete oder Belastung eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzula-
im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes sowie gengesetz in Anspruch nimmt, und
öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender 2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 Deutsche
Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, Mark, die
die aus öffentlichen Haushalten gewährt wer-
a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer
den, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstan-
Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen
den sind oder
Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung,
deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaf-
soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vor- fung folgenden Kalenderjahres entstanden
teile aus einer entsprechenden Förderung mit sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm
öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Woh- bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
nungsbaugesetz nicht überschreiten;". Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müs-
sen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung
2. § 10 wird wie folgt geändert: des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusam-
menhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 aufgehoben. oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und 3" ge- Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören
strichen und die Nummer 2 Buchstabe b aufge- und müßten im Fall der Vermietung und Verpachtung
hoben. der Wohnung als Werbungskosten abgezogen wer-
den können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der
c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „für Beiträge erstmaligen Selbstnutzung zu eigt!nen Wohnzwecken
nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich" gestrichen. vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen
d) Absatz 4 wird aufgehoben. betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungs-
aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsaus-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: gaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abge-
aa) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen zogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen
Punkt ersetzt. Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuer-
pflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die
vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau-
3. In § 1Oe Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzitat die ten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohn-
Worte „und 3" gestrichen. zwecken genutzten Wohnung.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer jekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, kön- das Objekt nach dem 31. Dezember 1995 auf
nen die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirk-
einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor- Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
schriften sind entsprechend anzuwenden." eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bau-
7. In § 12 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9" durch genehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterta-
11
das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 ersetzt. gen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden."
8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Worte „Beiträge im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und" gestrichen. Artikel4
b) In Satz 6 wird der Punkt am Ende durch einen _Änderung der
Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
angefügt:
„Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abge- (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
zogen werden." Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird
wie folgt geändert:
9. In § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird nach dem Zitat
,, 1Oh" das Zitat „10i," eingefügt. 1. § 29 wird wie folgt geändert: -
10. In§ 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat a) In der Überschrift werden die Worte „und Bauspar-
,,§ 1Oe" durch das Zitat,,§ 1Oe oder§ 10i" ersetzt. verträgen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden in dem zweiten Klammerzitat
a) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: die Worte „bis 3" durch die Worte „und 2" ersetzt.
,,§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."
2. § 31 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 14 werden folgende Sätze angefügt:
,,§ 1Oe ist für Veranlagungszeiträume nach 1995
anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der 3. § 32 wird aufgehoben.
Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-
stellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der 4. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem gefügt:
1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden ,,(2a) § 29 Abs. 3 bis 6, § 31 und 32 sind in der vor dem
Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her- 1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeit-
stellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh- punkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals
migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."
Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Objekten, für die Bauunterlagen einzurei-
chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-
Artikel 5
lagen eingereicht werden."
c) Nach Absatz 14a werden folgende Absätze einge- Änderung des Fördergebietsgesetzes
fügt:
Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-
,,(14b) § 1Oh ist letztmals anzuwenden, wenn der machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 853), zu-
Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Her- 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt ge-
stellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau- ändert:
genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-
gungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunter- § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die ,,2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 1Oe,
Bauunter1agen eingereicht werden. 1Of, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
(14c) § 10i ist erstmals anzuwenden, wenn der oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung nach dem nicht nach § 1Oe Abs. 6 oder § 10i des Einkommen-
31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Ob- steuergesetzes abgezogen werden,".
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1789
Artikel 6 men (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des
Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu ver-
Änderung des Bewertungsgesetzes steuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommen-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt steuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veran-
lagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben
geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Oktober
würde."
1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
4. § 2b wird aufgehoben.
In § 111 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein-
gefügt: 5. § 3 wird wie folgt geändert:
"9a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Eigenheim- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zulagengesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S.1783),". aa) In Satz 1 werden die Zahlen „800" und „ 1 600"
durch die Zahlen „ 1 000" und „2 000" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Artikel 7 Satz ersetzt:
Änderung des ,,Die Höchstbeträge stehen den Prämienbe-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes rechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsge-
meinschaft)."
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405), b) Absatz 4 wird aufgehoben.
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
11..0ktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt geän- 6. § 4 wird wie folgt gefaßt:
dert:
,,§4
1. In § 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Einkom- Prämienverfahren
mensteuergesetzes" die Worte ", die das 16. Lebens- (1) Die Prämie wird für Aufwendungen im Sinne des
jahr vollendet haben oder Vollwaisen sind," eingefügt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag nach Ablauf des Spar-
jahrs gezahlt. Sparjahr ist das Kalende~ahr, in dem
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Aufwendungen geleistet worden sind. Für Auf-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Prä-
mie auf Antrag nach Ablauf des Sparjahrs ebenfalls
aa) In Nummer 1 wird der Strichpunkt durch einen
gezahlt, wenn sie auf Grund eines Vertrages geleistet
Punkt ersetzt, folgende Sätze werden ange-
worden sind, der vor dem 1. Januar 1992 geschlossen
fügt:
worden ist. Ist der Vertrag nach dem 31. Dezember
„Voraussetzung ist, daß die Bausparkasse ihren 1991 geschlossen worden, so wird die Prämie auf
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit- Antrag nach Ablauf des Sparjahrs lediglich festge-
gliedstaat der Europäischen Union hat und ihr setzt.
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet
der Europäischen Union erteilt ist. Bauspar- (2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
kassen sind Kreditinstitute, deren Geschäfts- Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,
betrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, an das Unter-
entgegenzunehmen und aus den angesam- nehmen oder Institut zu richten, an das die prämien-
melten Beträgen den Bausparern nach einem begünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.
auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten Das Unternehmen oder Institut leitet den Antrag an
Verfahren Baudarlehen für wohnungswirt- das Finanzamt weiter, das für die Besteuerung des
schaftliche Maßnahmen zu gewähren;". Einkommens des Prämienberechtigten zuständig ist.
bb) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „sechs" (3) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1
durch das Wort „acht" ersetzt. Satz 1 und 3 entsprochen, überweist das Finanzamt
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: die Prämie zugunsten des Prämienberechtigten an
das Unternehmen oder Institut. Einen Bescheid über
,,Dies gilt ebenfalls für den ersten Erwerb von An- die Festsetzung der_ Prämie erteilt das Finanzamt nur
teilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften auf zusätzlichen Antrag des Prämienberechtigten.
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-
Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohn- gen des§ 2 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Prämie aus
raum in Alten-, Altenpflege- und Behindertenein- anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht ge-
richtungen oder -anlagen."
zahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämien-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. festsetzung aufzuheben oder zu ändern und die Prä-
mie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurück-
3. § 2a wird wie folgt gefaßt: zufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-
,,§2a begünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen
oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-
Einkommensgrenze zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-
Die Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche mien an das Finanzamt zurückgezahlt sind. Ein Rück-
Mark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche forderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
Mark. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkorn- Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die (2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für
Prämie dem Prämienberechtigten von dem Unterneh- die in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatz-
men oder Institut ausgezahlt worden ist. förderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992
(4) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1
(BGBI. 1S. 1405) in Anspruch genommen worden ist,
Satz 4 entsprochen, teilt das Finanzamt der Bauspar-
müssen ausdrücklich zur Verwendung für den Woh-
kasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die
nungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Bausparkasse merkt die Prämie im Konto des Bau-
genannten Gebiet bestimmt sein. Eine Verfügung, die
sparers gesondert vor. Sobald
§ 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber dem besonderen ver-
a) der Bausparvertrag zugeteilt, traglichen Zweck, ist hinsichtlich der Zusatzprämie
b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschrit- und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich.
ten oder Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und
Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf
bis 5 verfügt Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewoh-
worden ist, fordert die Bausparkasse die festgesetz- nen eignen."
ten Prämienbeträge bei dem Finanzamt an, das ·zu
diesem Zeitpunkt für die Besteuerung des Einkom-
mens des Prämienberechtigten zuständig ist. Das Artikel&
Finanzamt überweist den angeforderten Prämienbe-
Änderung der
trag an die Bausparkasse, wenn diese bestätigt hat,
Verordnung zur Durchführung
daß die Voraussetzungen für die Auszahlung der Prä-
mie vorliegen. Wird der Bausparvertrag in den Fällen
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
des Satzes 3 fortgeführt, sind anfallende Prämien
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
jährlich an die Bausparkasse zu überweisen. Absatz 3
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446) wird wie folgt ge-
ändert:
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,§5 a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 wird das Wort
Verwendung der Prämie". „gewährt" durch das Wort „ausgezahlt" und das
Wort „gewährter'' durch das Wort „ausgezahlter"
b) Absatz 1 wird aufgehoben. ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Satz 3 wird gestrichen.
,,(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich 2. In § 1a Abs. 1 werden die Nummern 3 bis 6 und 8 wie
des § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämien- folgt gefaßt:
begünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-
mäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das ,,3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-
nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem jahr mit Anspruch auf Prämienauszahlung oder
Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen." auf Prämienfestsetzung,
d) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt" durch das 4. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
Wort „ausgezahlt" ersetzt. 5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr,
6. das Finanzamt, das die Prämie ausgezahlt oder
8. § 6 Satz 2 wird gestrichen.
festgesetzt hat, die Listennummer des Finanz-
amts und die laufende Nummer des Bausparers
9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: innerhalb dieser Liste,
a) Nummer 1 wird aufgehoben. 8. den Anforderungsgrund im Falle des § 4 Abs. 4
b) In Nummer 5 wird das Wort „Gewährung" durch Satz 3 des Gesetzes."
die Worte „Festsetzung, Auszahlung" und das
Wort „gewährt" durch die Worte „festgesetzt oder 3. § 2 wird wie folgt geändert:
ausgezahlt" ersetzt. ·
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 6 Satz 1 werden die Worte
,,Gewährung, Anforderung" durch das Wort .,Aus- ,,§2
zahlung" ersetzt. Wegfall des Prämienanspruchs
und Rückzahlung der Prämien".
10. § 10 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 10 aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 6"
Schlußvorschriften durch das Zitat,,§ 10 Abs. 2" ersetzt.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährte" durch das
erstmals für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden. Wort „ausgezahlte" ersetzt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1791
c) In Absatz 1a werden das Zitat ,,§ 1OAbs. 8" durch Artikel 11
das Zitat,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 und 4" und das Wort
,,ausgezahlt" durch das Wort „überwiesen" er-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
setzt. In § .138 Abs. 3 des Arbeitsf_9rderungsgesetzes vom
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „zu ge- 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 38
währen" durch das Wort „auszuzahlen" und das des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)
Wort „gewährter" durch das Wort „ausgezahlter" geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende
ersetzt. Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur
4. In § 9 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und „ge- Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen
währte" durch die Worte „ausgezahlt" und „ausge- Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im
zahlte" ersetzt. Inland belegenen eigenen Haus oder in einer eigenen
Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder
5. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „gewährt" und „ge- einer Erweiterung an einer solchen Wohnung ver-
währte" durch die Worte „ausgezahlt" und „ausge- wendet wird."
zahlte" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sechs"
Artikel 12
durch das Wort „acht" ersetzt.
Änderung des Wohngeldgesetzes
7. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und
,,gewährte" durch die Worte „ausgezahlt" und „aus- Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
gezahlte" ersetzt. machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den
Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch
8. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1
,,gewährte" durch die Worte „ausgezahlt" und „aus-
S. 1250), wird wie folgt geändert:
gezahlte" ersetzt.
9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In § 14 Abs. 1 Nr. 32 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgende Nummer 33 angefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „und der Hinzurech-
nungen" gestrichen. ,,33. die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-
gesetz."
b) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „zu ge-
währen" durch das Wort „auszuzahlen" ersetzt.
Artikel 13
10. § 20 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
,,§20
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
Anwendungsvorschrift
kanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898),
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom
erstmals für das Sparjahr 1996 anzuwenden." 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfzehn vom
Artikel 9
Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Be-
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes leihungen" durch die Worte „zwanzig vom Hundert des
Gesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen"
Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(BGBI. 1S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI.. 1 S. 1250), wird „Forderungen bleiben unberücksichtigt, soweit für diese
wie folgt geändert: ausreichende anderweitige Sicherheiten bestehen;".
In § 4 Nr. 4 bis 7 wird die Angabe "1. Januar 1996" durch
die Angabe „ 1. Januar 1999" ersetzt. Artikel 14
Änderung des
Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 10
. Rückkehr Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
zum einheitlichen Verordnungsrang Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 454),
zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom
Die auf den Artikeln 2, 4 und 8 beruhenden Teile der 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Woh- ändert:
nungsbauprämien-Durchführungsverordnung und der Ver-
ordnung über die gesonderte Feststellung von Besteue- § 4 wird wie folgt geändert:
rungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs- a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
grundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden. ,,c) Schuldverschreibungen ausgeben;".
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 15
"(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Inkrafttreten
Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährlei-
stung nach Absa~ 1 Nr. 4 darf 75 vom Hundert des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Gesamtbetrages der Bauspardarlehen und der in Kraft.
Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Raumordnung, B·auwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1793
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1996
(Haushaltsgesetz 1996)
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
§1 werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird in Ein- Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
nahmen und Ausgaben auf 451 300 000 000 Deutsche 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Mark festgestellt. Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
§2 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Grup-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr pen 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
1996 Kredite bis zur Höhe von 59 900 000 000 Deutsche 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423
Mark aufzunehmen. und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die urlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig veranschlagten Ausgaben.
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausga-
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. ben bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- deckungsfähig.
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 fest- gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Finanzen.
anzurechnen.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-
der Nettobetrag anzurechnen. schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes- hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
obligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh- 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
men, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-
aus Schadensersatzleistungen Dritter,
anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. 3. Titel 511 01 und 518 01
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
§3 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie
aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Fachinformationszentren,
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- 4. Titel 513 01
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze meldeanlagen,
aufgenommen sind.
5. Titel 514 01 Om Kapitel 0625 Titel 514 04, im Kapi-
§4 tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) ge- sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
mäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere
23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu. Bedarfsträger,
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6. Titel 527 01 und 527 02 (11) Die Ausgaben bei den Titeln für Öffentlichkeitsarbeit
(Funktion 013) sind in Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.
aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.
Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- §6
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundeshaushalts-
ordnung wird auf 1O 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen
ordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
ermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusam-
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein- mentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
willigung des Bundesministeriums der Finanzen die Absatz 1 bleibt unberührt.
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels §7
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck- ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
mäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus- rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium
gaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel- der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-
plans gedeckt werden. In besonders begründeten Aus- willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
nahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des
zulassen, daß Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - ein- Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im
schließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - Haushaltsjahr überschreiten.
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-
gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
Die Sätze 2 und 3 finden auf die Kapitel in den Einzel- tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
plänen 06, 09, 10, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
denen durch Modellvorhaben flexibler~ Budgetierungs- tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
verfahren erprobt werden, keine Anwendung. des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-
vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstige-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- ren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig- wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01 Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund spä- zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
ter eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
gaben. des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs- gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver- Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in
(10) Bei Titel 547 02 des Kapjtels 6003 fließen Erstat- den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch- Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-
nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, die
Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober- Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V.
sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach- (DLR) in Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH
geordneten Bereichs sowie von Dritten Im Zusammen- (FZK) und das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI).
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin
Ausgaben zu. der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1795
Bereich Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg- bisher ungedeckte Forderungen übernommen
bau-Verwaltungsge$ellschaft mbH (LMBV), die Gesell- werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß-
schaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten nahmen nicht durchgeführt werden können;
Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungs-
Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungs-
würdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen
bedingte Sonderaufgaben (BvS) werden die Stellen ge-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in
mäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die
dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über
auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen
die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,
sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des
solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsord-
Vermerks zum Stellenplan verbindlich.
nung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise
ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewähr-
§8 leistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
dem Auswärtigen Amt festlegt;
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter 4. gegenüber der Europäischen lnvestltlonsbank für
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-
abzusetzen. päischen Gemeinschaft;
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;
der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
der Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzj-
sind. ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden
nach Richtlinien übernommen, die das Bundes-
§9
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
leistungen zu übernehmen für Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- der Genehmigung des Haushaltsausschusses des
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Deutschen Bundestages bedürfen.
von Kreditgebern für Kredite an ausländische (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit Absatz 1 Nr. 6 auf 1350000 000 Deutsche Mark fest-
und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest- gesetzt.
legt;
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
führung ein besonderes staatliches Interesse der für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für §10
Kredite an ausländische Schuldner;
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläu- für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
biger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach- dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000
träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg- Deutsche Mark zu übernehmen.
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs- §11
maßnahmen nicht durchgeführt werden können; Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der nehmen
Bundesrepublik Deutschland liegt; 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, besteht;
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- die von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung tionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-
nicht möglich ist; lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-
dere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang
baues; mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für
ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden
b) zur Förderung der Modernisierung und Instand- und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies
setzung von Wohnungen; gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu- Interesse des Bundes liegt;
sammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht;
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun- dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-
gen durch kinderreiche Familien und Schwer- stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
behinderte; Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-
e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun- leihern; -
gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern; 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- Gesundheitswesen;
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom §12
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden
ist); Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten
lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom
und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
worden ist;
bank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm- Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-
ter deutscher Auslandsvermögen; gen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)
oder Garantien bis zur Höhe von 50 000 000 000 Deut-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der sche Mark zu übernehmen.
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252 §13
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 9 Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311) für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
geändert worden Ist; einer Höhe von 6 400 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- aus Kapitel 0820 zu leisten.
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom- §14
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch in
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag
und Sozialordnung Im Einvernehmen mit dem Bun- anzurechnen.
desministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-
tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi- §15
talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 werden
dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-
1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artiket 2 des Geset- den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1995 ange-
zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
worden ist, aufnimmt; werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- Ersatz erlangt hat.
schen Steinkohlenbergbaugebiete; (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1797
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Gesamthaushalt einzusparen.
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 der Bund ohne Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungs-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- gesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16,
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder „künftig
anzurechnen. umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berücksichtigen;
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig wegfallend" den
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend
Vorschriften verwendet werden. bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den
Anteil der Planstellen der Beförderungsämter.
§16
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs- Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent- Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und trages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Be- den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
teiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationa- nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
len Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein .unab-
Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter- weisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wieder-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, zubesetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des
die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft
am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über Auftrags verwendet werden soll.
die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie
am Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer kw-Vermerk tragen, nach ihrem freiwerden mit Schwer-
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein- handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
schließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld- diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-
scheinen zu erbringen. derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem
Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
§17 die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- stellen, die gemäߧ 18 Abs. 5 oder gemäߧ 19 Abs. 3
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich
zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Erhöhungsbetrages zu verpflichten. tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-
angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle
§18 weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- gruppe weg. Soweit besetzte Planstellen oder Stellen im
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen Haushaltsjahr 1995 auf Grund datierter kw-Vermerke weg-
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, gefallen sind, kann das Bundesministerium der Finanzen
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis neue Planstellen und Stellen der betreffenden Besol-
besteht. dungs- und ·Vergütungsgruppen ausbringen, sofern in-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet zwischen keine Planstellen oder Stellen dieser Besol-
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen dungs- und Vergütungsgruppen frei geworden sind. Die
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu neuen Planstellen und Stellen erhalten einen kw-Vermerk
Stellung nehmen. ohne Zusatz.
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§19 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn
esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
deskanzleramtes befördert oder höhergruppiert worden
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei
ist.
einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages
§20
oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge län-
ger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares (1) Für planmäßige Beamte, die
Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann das 1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-
Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten eine bezüge beurlaubt werden oder
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzler- 2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-
amt und bei sonstigen juristischen Personen des öffent- stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub
lichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn Beamte nach in Anspruch nehmen,
§ 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
30. August 1990 (BGB!. 1S. 1842) unter Wegfall der Besol- entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
dung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
an einer Auslandsvertretung gewährt worden ist.
Angestellte.
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- (3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
schen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß
nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-
§21
kehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
§22
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der (1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
Aufgaben verhindert sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-
ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-
planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a verwendet werden sott. Die umgesetzte Planstelle erhält
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens den Vermerk "künftig umzuwandeln... Gleichzeitig ist eine
für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen Erzie- freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-
hungsurlaub nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besol-
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn dungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstel-
planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes le einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Ver- Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
wendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zu- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-
sammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-
zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe schutz wegen des Personalabbaus dieser Einrichtungen
beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-
und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger det werden sotten und dies nur bei gleichzeitiger Umset-
Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels- zung der Planstelle oder Stelle möglich ist.
kammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft
für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge §23
länger als ein Jahr beurlaubt werden.
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, ordnung können
Soldaten und Angestellte.
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab- für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. worden sind,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1799
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 (5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Vermerks
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht ange-
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer rechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen,
obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben- jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht ein-
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit zusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungs-
anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, quoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksich-
tigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Einsparungs-
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal- quote nicht.
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienst-
31. Dezember 1996 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
herrn abgeordnet worden sind, stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal- (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden
tungsamt abgeordnet worden sind, Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden. Besoldungsgruppe einzusparen.
(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-
§24 sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426 weil bis zum Jahresende 1996 nicht genügend Planstellen
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer- daß eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe oder,
den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich- falls dies nicht möglich ist, der nächst niedrigeren Lauf-
tigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein bahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für
neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts- Angestellte entsprechend.
gebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber (9) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-
im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten gesetzes 1995 in 1995 mangels freier Planstellen oder
Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 1996
Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu ande- nachzuholen.
ren Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.
(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen.
§25
§26
(1) Im Haushaltsjahr 1996 sind bei der Bundesver-
waltung 1 ,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen
kegelgerecht einzusparen. der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe §27
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-
amten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal- Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
amt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn- Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
dungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
· Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent- plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-
sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver- nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des
gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen inner- §28
halb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Wer-
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
tigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal-
1996 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind
tung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000
und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
(4) Soweit auf Grund besonderer Organisationsunter- übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im
suchungen die Ausstattung mit Planstellen und Stellen nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
einer Verwaltungseinheit ermittelt wurde, kann diese mit Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen von zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
der Einsparung ganz oder teilweise ausgenommen werden. Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
S. 582), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom Mark, der sich aus dieser Kreditverpflichtung einschließ-
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, Ist lich der Zinsen ergibt, wird vom Bund in jährlichen Raten
insoweit nicht anzuwenden. Der Ermächtigungsrahmen von bis zu 622 000 000 Deutsche Mark gezahlt werden.
darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
§30
§29 Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
(1) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
(BGBI. 1S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 Gebiet.
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
§31
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu 1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.
verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch- §32
tigt, sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 6 und 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
der Finanzen zu verpflichten, die von der Deutschen und 3 sowie die §§ 8 bis 30 gelten bis zum Tage der
Bahn AG für den Neu- und Ausbau der Schienenstrecke Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
Nürnberg-Ingolstadt-München eingegangenen Kreditver- haltsjahres weiter.
bindlichkeiten von bis zu 7 000 000 000 Deutsche Mark Im
Jahre der Inbetriebnahme der Strecke zu übernehmen. §33
Der Gesamtbetrag von bis zu 15 600 000 000 Deutsche Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1801
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1996
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage „Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen"
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1996
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................... .
02 Deutscher Bundestag ..................................................... .
03 Bundesrat ............................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ...................................... .
05 Auswärtiges Amt ......................................................... .
06 Bundesministerium des Innern ............................................. .
07 Bundesministerium der Justiz .............................................. .
08 Bundesministerium der Finanzen ........................................... .
09 Bundesministerium für Wirtschaft ........................................... .
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................. . 300
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ............................. .
12 Bundesministerium für Verkehr ....................................... ~ ..... .
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .......................... .
14 Bundesministerium der Verteidigung ........................................ .
15 Bundesministerium für Gesundheit ......................................... .
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............. .
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................. .
19 Bundesverfassungsgericht ................................................ .
20 Bundesrechnungshof ..................................................... .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ........ .
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............... .
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ...... .
32 Bundesschuld ........................................................... .
33 Versorgung .............................................................. .
36 Zivile Verteidigung ........................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung .............................................. . 351 356200
Summe Haushalt 1996 ................................................... . 351356500
Summe Haushalt 1995 .................................................... . 383166 200
gegenüber 1995 - mehr (+)/weniger(-)- ..................................... . -31809700
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 351,19 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne
= =
Einnahmen aus Krediten 59,9 Milliarden DM) 40,044 Milliarden DM.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1803
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber1995
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1996 1996 1996 1995
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
51 - 51 51 - 01
2288 1 2289 2576 - 287 02
74 - 74 63 + 11 03
1 313 - 1313 1 513 - 200 04
93909 1400 95309 90116 + 5 .193 05
350032 3680 353712 308 951 + 44 761 06
377088 1968 379056 363259 + 15797 07
4374 048 125 650 4499698 13 475 203 - 8975505 08
189 511 120 500 310011 293045 + 16966 09
144 523 198674 343497 364095 - 20598 10
23824 1 756386 1780210 3 362 971 - 1582761 11
1 551 851 953253 2505104 2 806094 - 300990 12
1092852 9176 1102028 3440064 - 2338036 13
593 602 106 540 700142 814194 - 114 052 14
69896 2134 72030 64658 + 7372 15
534192 1 374 535566 513 922 + 21644 16
23549 147 918 171467 105 558 + 65909 17
103 - 103 118 - 15 19
30 212 242 272 - 30 20
26063 1 594397 1620460 1599403 + 21057 23
57021 1693527 1750548 1660591 + 89957 25
91 742 546351 638093 583645 + 54448 30
2 500005 61700723 64200728 52974 735 + 11225993 32
7896 962 510 970406 1018804 - 48398 33
- - - 6449 - 6449 36
16 090 850 1820813 369267863 393834650 - 24566 787 60
28196 313 71 747187 451300000 477685000 - 26385000
32 266956 62 251 844
-4070643 +9495343
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung Anlagen usw.
1996 1996 1996 1996
1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident
. und Bundespräsidialamt .............. 16507 8537 - -
02 Deutscher Bundestag ................. 568041 200850 - -
03 Bundesrat ........................... 17277 8699 - -
04 Bu11deskanzler und Bundeskanzleramt ... 111 435 417600 - -
05 Auswärtiges Amt ..........•.......... 1144888 243617 - -
06 Bundesministerium des Innern ......... 3934 795 1 209951 - -
07 Bundesministerium der Justiz .......... 425 701 128654 - -
08 Bundesministerium der Finanzen ....... 3281231 1227080 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft ....... 599947 268120 - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ............ 408 011 137 029 - -
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung ................... 233004 103 929 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ......... 2 001130 2 582406 - -
13 Bundesministerium für Post
und Telekommunikation ............... 21-8 972 73887 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung .... 24668940 5 771 795 15 251 373 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 265294 198 951 - -
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ..... 238573 278391 - -
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend .......... 2064264 71432 - -
19 Bundesverfassungsgericht ............ 20624 3899 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 61493 7214 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 55527 28673 - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............. 119 338 209597 - -
30 Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung
und Technologie ..................... 136 065 55211 - -
32 Bundesschuld ....................... 30270 404544 - 53422 583
33 Versorgung .......................... 12 352 422 - - -
36 Zivile Verteidigung ..................... - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .......... 134959 278580 92000 -
Summe Haushalt 1996 ............... 53108708 13918646 15343373 53422583
Summe Haushalt 1995 ................ 53834637 14 330 031 14 647 052 54206 703
gegenüber 1995- mehr (+)/weniger(-)- .. -725929 -411 385 + 696 321 -784120
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1805
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber1995
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr(+) Epl.
1996 1996 1996 1996 1995 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3275 1405 - 29724 29899 - 175 01
131 936 27456 - 928283 915 673
. + 12610 02
341 1846 - 28163 26236 + 1927 03
45435 9041 - 583511 585846 - 2335 04
2 211259 182 825 - 3782589 3565465 + 217124 05
2 887643 1095013 -8186 9119216 8470966 + 648250 06
33417 110 733 - 698505 680589 + 17916 07
3037 850 2 214 755 - 9760916 11465322 - 1704406 08
13 669192 4174 802 -126 587 18585474 12 674 896 + 5 910 578 09
9 840 818 1749870 -949 12134779 12 567 532 - 432 753 10
121 791 753 2 427 091 -687 124555090 128 831 924 - 4276834 11
23136 991 23311276 - 51031803 53235366 - 2 203563 12
20946 51082 - 364887 376946 - 12059 13
2171 855 373104 - 48237067 47 858542 + 378525 14
233 729 91822 - 789796 811 244 - 21448 15
101 694 698874 - 1317532 1363395 - 45863 16
10 340 780 46488 - 12522964 33062374 - 20 539 410 17
- 3974 - 28497 24833 + 3664 19
8016 1442 - 78165 69331 + 8834 20
1 718 065 6342407 - 8144672 8103964 + 40708 23
4669906 4 938291 - 9937132 10092846 - 155 714 25
10184 822 5452808 -129 000 15699906 15 530 705 + 169201 30
26042 760 6107349 - 86007506 87995467 - 1987961 32
3157 677 - - 15510-099 14 712 468 + 797631 33
- - - - 590636 - 590636 36
14 055 788 6867113 -4 716 21423724 24042 535 - 2 618811 60
249495948 66280867 -270125 451300000 477685000 - -
268266889 72349260 50428
-18 770941 -6068393 -320553
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1997 1998 1999 Folgejahre Haushalts-
1996 Jahre
1 000DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident
.
und Bundespräsidialamt ............ - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............... 52871 37826 14 980 65 - -
03 Bundesrat ........................ - - - - - -
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt ............. 7534 7534 - - - -
05 Auswärtiges Amt .................. 209422 121 369 54030 3523 500 30000
06 Bundesministerium des Innern ...... 1032239 466374 304 789 181 725 15000 64351
07 Bundesministerium der Justiz ....... 133 965 77130 39153 15730 976 976
08 Bundesministerium der Finanzen ..... 13 314 797 889397 324 400 53500 14500 12 033 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft .... 5103 887 1 341 965 1 471 022 964 700 60700 1265 500
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 2 283 813 915 876 535187 368 250 464 500 -
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung ................. 1394410 1111 650 166210 102 050 12500 2000
12 Bundesministerium für Verkehr ...... 45 283 078 10 227 316 6 955 639 5 241240 22 857955 928
13 Bundesministerium für Post
und Telekommunikation ............ 58750 30750 23500 1500 3000 -
14 Bundesministerium
der Verteidigung ................... 15162 685 4 661460 3180 530 2 366 530 4 954165 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ... 158440 63545 56605 34 790 1850 1650
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 320 341 172 581 93040 54 720 - -
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ........ 417 800 233 500 100 840 63460 20000 -
19 Bundesverfassungsgericht .......... 7136 2936 2600 1600 - -
20 Bundesrechnungshof .............. 21000 10000 11 000 - - -
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ................... 9 531937 414 935 370425 276115 101 925 8 368 537
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... 3 773 341 1 081 399 872 382 500 200 1 319 360 -
30 Bundesministerium -
für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie ......... 5 787 982 1923 872 1 713 397 1 372 613 703100 75000
32 Bundesschuld ..................... 14485 4585 4950 4950 - -
33 Versorgung ....................... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 400300 181400 125 500 74200 19200 -
Summe .......................... 104470213 23977 400 16420179 11681461 30 549231 21841942
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1807
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1996 Betrag für 1995
- 1 000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................................. . 451300000 477685000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................. . 391230 000 428209000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ......................................... . -60070000 -49476000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ....................... . 194 874525 196293630
(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr
höchstens bis zu 50 000 000 TOM)
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..••............... 134 974 525 147 308 630
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .............. .
Saldo •..................................................•..• -59900000 -48985000
5. Marktpflege ................................................ .
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ............................ . -59 900000 -48985000
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ............... .
8. Rücklagenbewegung
8.1 Entnahmen aus Rücklagen ................................•...•
8.2 Zuführungen an Rücklagen ...................................••
9. Münzeinnahmen ............................................ . -170000 -491 000
10. Finanzierungssaldo ......................................... . -60070000 -49476000
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1996 Betrag für 1995
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vierJahre ......................•..................... 131899525 105000000
1.1.2 ein bis vier Jahre ............................................. . 12975000 41293630
1.1.3 weniger als ein Jahr .......................................... . 50000000 50000000
Summe1 ................................................... . 194 874 525 196293630
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Lautzeiten von mehr als vier Jahren ...... . (80668 035) (86200183)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ........ . - -
2.102 Bundesanleihen •........................•.........•.......•.• 22050000 20250000
2.103 Bundesschatzbriefe ....................................•...... 7 718 649 2 751 280
2.104 Schuldbuchkredite .•.......•..••..........•....•••....•......• - -
2.105 Schuldscheindarlehen ........................................ . 10 739 600 2969830
2.106 Bundesschatzanweisungen •..............•.............•...... - 14073660
2.107 Bundesobligationen .•..........•.............•..•.••••........ 40000000 46000000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ... 10016 9721
2.109 Ablösungsschuld •....•........•........•..................... - -
2.110 Altsparerentschädigung .................••..........•......... - -
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..... . - -
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...•.....................
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten .....•..........•••••...................•
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .................. . 119 541 115464
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen •......... 20829 20828
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ..... . 9400 9400
2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank
aus der Währungsumstellung 1948
(Tilgt.ingsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. . - -
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .. . (24 306 490) (31108 447)
2.201 Bundesschatzanweisungen ...............•.................... 15 000 000 12 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......•.......•............. - 1 292111
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........••.................... 6 706490 12 316336
2.204 Schuldscheindarlehen ...................•..................... 2600000 5500000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ... . 30000000 30000000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........................... . - -
Summe2 ................................................... . 134 974 525 147 308 630
3. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .................... . 134 974 525 147 308 630
4. Marktpflege ................................................ . - -
5. Zusammen .................. ~ .............................. . 134 974 525 147 308 630
Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte
Nettoneuverschuldung) ....................................... . 59900000 48985000
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1809
zweites Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 76 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Unter-
Artikel 1
abschnitt haben Arbeiter,
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
1. die in Betrieben des Baugewerbes auf einem
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 11 des sind,
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird
2. deren Arbeitsverhältnis In der Schlechtwetter-
wie folgt geändert:
zeit nicht aus witterungsbedingten Gründen
gekündigt werden kann und
1. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-
ausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) haben."
,.(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige
Beschäftigung im Baugewerbe durch b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Produk-
tive Winterbauförderung" durch die Wörter „das
1. Wintergeld
Wintergeld" und das Wort „Schlechtwettergeld"
a) zur Abgeltung witterungsbedingter Mehr- durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt.
aufwendungen bei Arbeit in der Förderungs-
zeit(§ 77),
4. Die Überschrift vor § 77 und die §§ 77 bis 87 werden
b) als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vor- wie folgt gefaßt:
ausleistung (§ 78),
"2. Wintergeld
2. Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem
Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, sofern
§77
ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-
ausleistung erschöpft ist(§§ 81 bis 87). Arbeitern wird für die in der Förderungszeit gelei-
Winterausfallgeld-Vorausleistungen sind Leistun- steten Arbeitsstunden innerhalb der Arbeitszeit nach
gen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbeding- § 69 Wintergeld gewährt. Das Wintergeld beträgt
ten Arbeitsausfällen (§ 82) in der Schlechtwetter- 2 Deutsche Mark je Arbeitsstunde.
zeit für mindestens 150 Stunden ersetzen, In ange-
messener Höhe im Verhältnis zum Winterausfall- §78
geld stehen und durch Tarifvertrag, Betriebsver-
Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus
einbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind."
Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (§ 82) innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld
als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorauslei-
2. § 75 wird wie folgt gefaßt: stung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gewährt. Der Zuschuß
,.§75 beträgt 2 Deutsche Mark für jede Ausfallstunde.
(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit- §79
tes sind
1. Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend ordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der
Bauleistungen auf dem Baumarkt anbieten, witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in
wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise
2. Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstel- belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestim-
lung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung men, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden
oder Beseitigung von Bauwerken dienen. gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4
(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit- Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer-
tes ist halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten.
Es darf die Gewährung von Wintergeld nur In Gebie-
1. Förderungszeit die Zeit vom 1. Januar bis zum
ten zulassen, in denen Bauarbeiten während der För-
letzten Kalendertag des Monats Februar und vom derungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten
15. bis zum 31. Dezember,
Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbe-
2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Januar bis reich dieses Gesetzes. Es bestimmt ferner die zustän-
31. März und vom 1. November bis 31. Dezem- digen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das
ber." Wintergeld zu beantragen ist.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§80 tragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168
Abs. 1) stehen und
(1) Wintergeld wird auf Antrag gewährt. Mit dem
Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversi- 2. infolge des Arbeitsausfalls für die Ausfallstunden
cherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für kein Arbeitsentgelt beziehen. Vermögenswirk-
die Wintergeld beantragt wird. Der Antrag ist vom same Leistungen für Ausfallstunden sowie Ar-
Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der beitsentgelt, das unter Anrechnung des Winter-
Betriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu ausfallgeldes gezahlt wird und zusammen mit die-
stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zustän- sem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge
dige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt eine Aus- zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt
schlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalender- nicht oder nur geringfügig höher ist als das Winter-
monats nach dem Kalendermonat endet, in dem die ausfallgeld, schließen den Anspruch nicht aus.
Tage liegen, für die das Wintergeld beantragt wird.
(2) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für
Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.
Tage, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt
Im übrigen gelten die §§ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4a
fortbesteht. Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis gekün-
entsprechend.
digt ist, kann Winterausfallgeld gewährt werden,
(2) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld · solange sie keine andere angemessene Arbeit auf-
gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der nehmen können. § 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und
Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen 4 gilt entsprechend.
über die auf der Baustelle geleisteten sowie die aus-
(3) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für
gefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Auf-
Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die
zeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren.
Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch
(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung auf Arbeitsentgelt besteht, In einem Abrechnungszeit-
das Nähere über das Verfahren bei der Gewährung raum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht über-
des Wintergeldes nach den §§ 77 und 78. schreiten. Den Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt
wird, stehen Zeiten mit Anspruch auf eine Winteraus-
3. Winterausfallgeld fallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gleich.
Abrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeit-
§81 raum von mindestens vier Wochen; Lohnabrech-
Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus nungszeiträume von weniger als vier Wochen sind
Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden zu Abrechnungszeiträumen von mindestens vier
Winterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch auf Wochen zusammenzufassen.
eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 (4) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nicht für
Satz 2) im jeweiligen Kalenderjahr erschöpft ist. Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingen-
den Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht
§82 für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage,
(1) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt
wenn besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer
eine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung aus-
1. dieser ausschließlich durch zwingende Witte-
übt. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
rungsgründe verursacht ist und
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der §84
Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt (Ausfalltag).
(1) Für die Bemessung und Höhe des Winterausfall-
(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des geldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1
Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische entsprechend.
Einwirkungen 0nsbesondere Regen, Schnee, Frost)
(2) Bei Arbeitern, die für die Ausfallstunden Lei-
oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhal-
stungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die
tig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (ins-
Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des§ 68 Abs. 1
besondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten
Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszu-
der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Bau-
schläge, das sie in den letzten mindestens 13 Wochen
materialien und Baugeräten) die Fortführung der Bau-
umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem
arbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich
ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durch-
unvertretbar ist oder den Arbeitern nicht zugemutet
schnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; § 112
werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließ-
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Berechnung
lich durch zwingende Witterungsgründe verursacht,
danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche
wenn er durch Beachtung der besonderen arbeits-
Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zu-
schutzrechtlichen Anforderungen an witterungsab-
grunde zu legen.
hängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden wer-
den kann. §85
§83 Für die Gewährung von Winterausfallgeld gelten
die Vorschriften der §§ 71, 100 Abs. 2, des § 116
(1) Anspruch auf Winterausfallgeld haben Arbeiter, Abs. 1 und des § 118 Abs. 1 Nr. 4 sowie der §§ 119
die bis 120, 127 und 132 entsprechend;§ 118Abs. 1 Nr. 4
1. bei Beginn des Arbeitsausfalls auf einem witte- jedoch nur für eine Zeit, für die eine Vollrente zu-
rungsabhängigen Arbeitsplatz in einer die Bei- erkannt ist.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1811
§86 12. § 164 wird wie folgt geändert:
(1) Das Winterausfallgeld wird auf Antrag gewährt. a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld"
Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit- b) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
zuteilen, für die Winterausfallgeld beantragt wird. Der durch das Wort „ Winterausfallgeld" und das Wort
Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stel- ,,Schlechtwettergeldes" durch das Wort „ Winter-
lungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem ausfallgeldes" ersetzt.
Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den
Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt c) In Absatz 4 wird das Wort „Schlechtwettergeldes"
eine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten durch das Wort „Winterausfallgeldes" ersetzt.
Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in
dem die Tage liegen, für die das Winterausfallgeld 13. § 166 wird wie folgt geändert:
beantragt wird. Den Antrag .kann auch die Betriebs- a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld"
vertretung stellen. Dem Antrag sind Aufzeichnungen durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
über die ausgefallenen Arbeitsstunden beizufügen.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb Winterausfallgeld jeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld" und die
gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der Angabe ,,§§ 68 und 86" durch die Angabe ,,§§ 68
Schlechtwetterzeit Aufzeichnungen über die auf der und 84" ersetzt.
Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeits-
stunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei c) In Absatz 4 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
Jahre aufzubewahren. durch das Wort „Winterausfallgeld", das Wort
„Schlechtwettergeldes" jeweils durch das Wort
(3) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entspre- „Winterausfallgeldes" sowie die Angabe ,,§ 85
chend. Abs. 1 Nr. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1
§87 Nr. 2 Satz 2" ersetzt.
Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das
Nähere über das Verfahren bei der Durchführung der 14. Im Sechsten Abschnitt wird die Überschrift des Zwei-
§§ 81 bis 86. Sie kann ferner die Zuständigkeit des ten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:
Arbeitsamtes abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 3 ,,Umlage für das Wintergeld".
bestimmen."
15. § 186a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. Die §§ 88 und 89 werden aufgehoben.
,,Die Mittel für das Wintergeld einschließlich der Ver-
waltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit
6. In § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 5 angefügt: der Gewährung des Wintergeldes zusammenhängen,
,,5. für die Zeit, in der der Arbeitslose eine Winteraus- werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in
fallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) bezo- deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch
gen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose Leistungen nach den §§ 77 und 78 zu fördern ist (§ 76
ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 68 Abs. 1), ". Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht."
7. In § 143 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter- 16. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt. a) In Nummer 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 3 Satz 4,
§ 88 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 80 Abs. 1 Satz 6,
8. In § 154 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld" § 86 Abs. 3" ersetzt.
durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
9. Im Fünften Abschnitt wird im Dritten Unterabschnitt in „4. entgegen § 80 Abs. 2 oder entgegen § 86
der Überschrift vor § 162 das Wort „Schlechtwetter- Abs. 2 Aufzeichnungen über die geleisteten
geld" durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. und die aus Witterungsgründen ausgefallenen
Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht
10. In§ 162 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld" vollständig führt oder diese Aufzeichnungen
durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. nicht aufbewahrt,".
11. § 163 wird wie folgt geändert: 17. In§ 237 wird die Angabe,,§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2,~
a) In Absatz 1 werden das Wort „Schlechtwettergeld" durch die Angabe,,§ 79," ersetzt.
jeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld" und die
Angabe ,,§§ 68 und 86" durch die Angabe ,,§§ 68 Artikel2
und 84" ersetzt.
Änderungen anderer Gesetze
b) In Absatz 3 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
durch das Wort „Winterausfallgeld", das Wort 1. § 49 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung
„Schlechtwettergeldes" jeweils durch das Wort der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
„Winterausfallgeldes" sowie die Angabe ,,§ 85 S. 2262), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Mai
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1 1995 (BGBI. 1 S. 746) geändert worden ist, wird wie
Nr. 2 Satz 2" ersetzt. folgt geändert:
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter- 7. In§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-
geld" durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
nuar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter-
der Verordnung vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852)
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
geändert worden ist, wird das Wort „Schlechtwetter-
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
2. In Nummer 8 der Anlage 7 zu§ 9 Nr. 3 des Wohngeld-
sondergesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1250), 8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Ok- buch -Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom
tober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist, wird 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt
das Wort „Schlechtwettergeld" durch das Wort „Win- durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. August
terausfallgeld" ersetzt. 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden ist, wird das
Wort „Schlechtwettergeld" durch das Wort „Winter-
3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- ausfallgeld" ersetzt.
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Arti- 9. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
kel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des
S. 1783), wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
a) In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Schlecht-
30. Juni 1995 (BGBI. 1S. 890), wird wie folgt geändert:
wettergeld," die Wörter „das Winterausfallgeld,"
eingefügt. a) In § 18a Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Schlechtwet-
tergeld" durch das Wort „Winterausfallgeld"
b) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem ersetzt.
Wort „Schlechtwettergeld," das Wort „Winteraus-
fallgeld," eingefügt. b) In § 18b Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Schlecht-
wettergeld" durch das Wort „ Winterausfallgeld"
c) In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort ersetzt.
,,Schlechtwettergeld,.. die Wörter „das Winteraus-
fallgeld," eingefügt. 10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
d) In § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1
,,Schlechtwettergeld," die Wörter „das Winteraus- des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
fallgeld," eingefügt. S. 2477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726) geändert
e) In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird nach dem Wort worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld" durch
,,Schlechtwettergeld," das Wort „ Winterausfall- das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
geld," eingefügt.
11. In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes
4. In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt durch
lnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fassung der Artikel 60 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter
S. 1650), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes „Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld" durch die
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert wor- Wörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder
den ist, werden die Wörter „Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld" ersetzt.
Schlechtwettergeld" durch die Wörter „Kurzarbeiter-
geld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld" er- 12. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
setzt. Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261, 19901 S. 1337),
5. In § 8 Abs. 1a Satz 4 des Fördergebietsgesetzes in der zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt
1995 (BGBI. 1 S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5 geändert:
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 a) In§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort
S. 1783) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Schlechtwettergeld" durch das Wort „ Winteraus-
„Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld" durch die fallgeld" ersetzt.
Wörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder
b) In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Schlecht-
Winterausfallgeld" ersetzt.
wettergeld" durch das Wort „Winterausfallgeld"
ersetzt. '
6. In § 1O Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), das zuletzt durch 13. In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsord-
Anlage I Kapitel VII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 4 nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Geset-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038) geändert wor- zes vom 21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050) geändert
den ist, wird das· Wort „Schlechtwettergeld" durch worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld" durch
das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1813
Artikel3 lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbei-
ter in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen
Änderungen von Verordnungen
die ganzjährige Beschäftigung durch die Erbringung
1. § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto- von Wintergeld zu fördern ist."
ber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), die durch die Verordnung c) In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Satz 2"
vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318) geändert wor- durch die Angabe .,§ 144 Abs. 1" ersetzt.
den ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist 3. In § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichsver-
durch das Wintergeld und das Winterausfallgeld in ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die ge- 29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Arti-
werblich überwiegend Bauleistungen (§ 75 Abs. 1 des kel 2 der Vierten KOV-Anpassungsverordnung 1995
Arbeitsförderungsgesetzes) erbringen." vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 852) geändert worden ist,
wird das Wort „Schlechtwettergeld" durch das Wort
2. Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 ,,Winterausfallgeld" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1201), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 3. November 1986 (BGBI. 1 S. 1728), wird
wie folgt geändert: Artikel4
a) Die Überschrift und die Kurzbezeichnung werden Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
wie folgt gefaßt: Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
„Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlä-
Mittel für das Wintergeld (Wintergeld-Umlagever- gigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel
ordnung)". durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.
b) § 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 5
,,§ 1
Inkrafttreten
Die Umlage für das Wintergeld einschließlich der
Verwaltungskosten beträgt 1,7 vom Hundert der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Re~9rm der agrarsozialen Sicherung
(ASRG-AndG)
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. § 17 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
n(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren wer-
Artikel 1 den Beitragszeiten angerechnet. Femer werden
angerechnet
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vor-
(8251-10) schriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch gezahlt sind,
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
(Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGB!. 1S. 1890) 2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5
wird wie folgt geändert: Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: entsprechenden rentenrechtlichen Vorschrif-
ten bestand und
a) Die Überschrift vor§ 32 wird wie folgt gefaßt:
3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versi-
"zweiter Unterabschnitt cherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Beitragszuschüsse Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den
Erster Titel vor dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-
Zuschuß zum Beitrag". chenden rentenrechtlichen Vorschriften be-
stand oder die Voraussetzungen für eine
b) Nach § 35 wird eingefügt: Befreiung von der Versicherungspflicht nach
.Zweiter Titel § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-
Zuschuß zum Beitrag gesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Ver-
zur Kranken- und Pflegeversicherung sicherungspflicht nach den Vorschriften der
§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung gesetzlichen Rentenversicherung bestanden
§ 35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung". hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet,
c) Die Wörter"§ 91 Wartezeit im Beitrittsgebiet" wer-
wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt
den durch die Wörter"§ 91 Wartezeit für Ehegatten
sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt
befreiter Landwirte" ersetzt.
sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2
bestehenden Versicherungspflicht befreit worden
2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ist."
"getrennt leben" die Wörter "und der Ehegatte nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- b) Absatz 2 wird gestrichen.
buch nicht erwerbsunfähig unabhängig von der je- c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
weiligen Arbeitsmarktlage ist" eingefügt.
8. In§ 19 Abs. 3 werden nach der Textstelle „von§ 13
3. In§ 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Textstelle "20. lebens- Abs. 2 Nr. 1 bis 7" die Wörter „oder Zeiten nach § 17
jahr" durch die Textstelle" 18. Lebensjahr" ersetzt. Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
4. In§ 3 Abs. 3 werden nach den Wörtern "vom 65. Le- 9. In § 21 Abs. 9 Satz 3 werden nach den Wörtern „einer
bensjahr an" die Wörter „bis zur Vollendung des der Ehegatten" die Wörter "unbeschadet seiner
65. Lebensjahres" eingefügt. Erwerbsfähigkeit" eingefügt.
5. In§ 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle "20. Lebensjahr"
durch die Textstelle" 18. Lebensjahr" ersetzt. 10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern
6. § 13 wird wie folgt geändert: ,,Beiträgen als Landwirt" die Wörter „oder frei-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: willigen Beiträgen" eingefügt.
„Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1 b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 3 ist." ,,(6) Die Waisenrente beträgt
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten
"Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 wegen Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbe-
Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nen Landwirte oder mitarbeitenden Familien-
Pflichtbeiträgen gleich." angehörigen mit den höchsten Renten,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1815
2. für Halbwaisen das 0,2fache der Rente wegen zu einem Sechstel der Bezugsgröße des
Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts Jahres, auf das für das außerbetriebliche
oder des mitarbeitenden Familienangehörigen, Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-
stellen ist, erzielt hat,
wobei die Steigerungszahl der Vollwaisenrente um
einen Zuschlag zu erhöhen ist. Der Zuschlag Gruppe 2:
beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht- Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2
lichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches
der höchsten Rente 0,075; auf den Zuschlag wird Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von
die Steigerungszahl des verstorbenen Versicher- mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße
ten mit der zweithöchsten Rente angerechnet." des Jahres, auf das für das außerbetriebliche
c) In Absatz 8 wird Satz 4 durch folgende Sätze Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-
ersetzt: stellen ist, erzielt hat,
"Der Abschlag vom allgemeinen Rente~wert bleibt Gruppe 3:
unverändert, wenn aus den Zeiten nach Absatz 2
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 3, die bereits einer vorzeitigen
oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches
Altersrente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwi-
ermitteln ist; er vermindert sich jedoch für jeden
schen einem Sechstel und fünf Sechsteln der
Monat, für den eine Altersrente nicht mehr vor-
Bezugsgröße des Jahres, auf das für das
zeitig in Anspruch genommen wird, um den je-
außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbs-
weiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine
ersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
Rentenwert nach den Sätzen 1 und 2 zu vermin-
wobei sich der Beziehungswert für diese
dern war. Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Gruppe mit jeder zusätzlichen Deutschen
und 3, die nach Beginn einer vorzeitigen Alters-
Mark, um die das außerbetriebliche Erwerbs-
rente zurückgelegt werden, wird ein Monatsteil-
und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel
betrag ermittelt; die aus diesen Zeiten ermittelte
der jeweils maßgebenden Bezugsgröße über-
Steigerungszahl ist mit einem nach den Sätzen 1
steigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2
bis 4 verminderten allgemeinen Rentenwert zu ver-
annähert."
vielfältigen, wenn aus diesen Zeiten eine Alters-
rente vorzeitig in Anspruch genommen wird."
13. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
11. Die Überschrift vor § 32 wird wie folgt gefaßt: ,,Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendi-
"zweiter Unterabschnitt gung einer Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 3 Abs. 1 oder§ 85 Abs. 3b rückwirkend festge-
Beitragszuschüsse
stellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen,
Erster Titel die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht inner-
Zuschuß zum Beitrag". halb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist."
12. § 32 wird wie folgt geändert: 14. Nach § 35 wird eingefügt:
a) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 wird die Textstelle ,,§ 9a „zweiter Titel
Nr. 1 Einkommensteuergesetz" durch die Text- Zuschuß zum Beitrag
stelle ,,§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommen- zur Kranken- und Pflegeversicherung
steuergesetz" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: §35a
„In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn
bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Ver- Krankenversicherung oder bei einem Krankenver-
anlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommen- sicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht
steuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente
solchen Einkommensteuerbescheides im vorver- einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
gangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der kenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von
Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeits- einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
einkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berück- einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig
sichtigen, wenn nicht während des gesamten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-
maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen sichert sind.
der Landwirtschaft betrieben wurde." (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt trags geleistet, den der Rentenbezieher als Kranken-
gefaßt: versicherungsbeitrag aus der Rente zu tragen hätte,
wenn er in der landwirtschaftlichen Krankenversiche-
,,2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:
rung pflichtversichert wäre. Er wird auf die Hälfte
Gruppe 1: der tatsächlichen Aufwendungen für die Kranken-
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 versicherung begrenzt; bereits von anderen Sozial-
oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches leistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berück-
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis sichtigen.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§35b 19. § 84 wird wie folgt geändert:
Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken- .Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine
versicherung freiwillig versichert oder nach den Vor- Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten
schriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch ver- nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versiche-
pflichtet sind, bei einem privaten Krankenversiche- rungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996."
rungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit b) In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende
abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu Sätze ersetzt:
ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für ,,Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befrei-
die Pflegeversicherung. ung von der Versicherungspflicht mit Wirkung
(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei- frü~stens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am
trags geleistet, den die landwi,:tschaftliche Alters- 22. l>ezember 1995 die Wartezeit für eine Alters-
kasse als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbe- rente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17
zieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Kranken- Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die VersJcherungs-
versicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand
pflichtversichert sind. § 118 Abs. 2 des Sechsten am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente,
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." endet dje Versicherungspflicht mit Ablauf des
Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für
15. § 35a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an
,,(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind."
Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-
vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum den Satz ersetzt:
1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemei-
nen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 „Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf den Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maß-
Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis gabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Ver-
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Der sicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach
monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte· der tatsäch- Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Er-
lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung klärung zu stellen ist."
begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte
Zuschüsse sind zu berücksichtigen." 20. § 85 wird wie folgt geändert:
16. In § 72 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie
Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der folgt gefaßt:
Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; für
,,b) in der gesetzlichen Rentenversiche-
jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu
rung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten
zahlen, der nach§ 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die
Buches Sozialgesetzbuch oder den vor
Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist." .
dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-
17. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: chenden rentenrechtlichen Vorschriften
versicherungsfrel waren, nach § 6 Abs. 1
,,(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozial-
Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstat- gesetzbuch oder den vor dem 1. Januar
tungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder 1992 geltenden entsprechenden renten-
gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als rechtlichen Vorschriften von der Versiche-
Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen rungspflicht befreit waren oder die Vor-
gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf aussetzungen für eine Befreiung von der
die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vor- Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
zunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten erfüllt hätten, wenn sie nach den Vor-
Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstat- schriften der gesetzlichen Rentenversi-
tungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten cherung versicherungspflichtig gewesen
Betrages." wären, oder".
18. § 77 wird wie folgt gefaßt: bb) In der ersten Nummer 3 werden die Wörter
„vor dem 1. Januar 1996" durch die Wörter
,,§77
„vor dem 1. April 1996" ersetzt und nach den
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Wörtern „zum Beitrag entsprechen" wird das
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Komma durch einen Punkt ersetzt.
nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt cc) Der bisherige letzte Halbsatz wird als neuer
§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; Satz 2 wie folgt gefaßt:
§ 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der
Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen „Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1
ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist." Abs.3
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1817
1. am 31. Dezember 1994 nicht beitrags- 2. der Unternehmer nach§ 1 Abs. 2 bereits von
pflichtig waren, der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn,
er hat die Wartezeit für eine Altersrente zu dem
2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu die-
Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1
sem Zeitpunkt in der Altershilfe für Land-
Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Ver-
wirte beitragspflichtigen oder einem vor
sicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.
dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht
in der Altershilfe für Landwirte befreiten Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu
Landwirt verheiratet sind und stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie inner-
3. die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei
halb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996
der landwirtschaftlichen Alterskasse be-
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags
antragen."
an."
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und 3b eingefügt:
aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie
,,(3a) Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraus- folgt gefaßt:
setzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, sind
ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht „b) in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit, wenn nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Ja-
1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem nuar 1992 geltenden entsprechenden
Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Alters- rentenrechtlichen Vorschriften versiche-
hilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheira- rungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
tet sind, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
oder den vor dem 1. Januar 1992 gelten-
2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der
den entsprechenden rentenrechtlichen
Landwirtschaft nach den betrieblichen Verhält-
Vorschriften von der Versicherungspflicht
nissen am 1. Januar 1995 20 000 Deutsche
befreit waren oder die Voraussetzungen
Mark nicht überschritten hat,
für eine Befreiung von der Versicherungs-
3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994 pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten,
Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus wenn sie nach den Vorschriften der
Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40 000 gesetzlichen Rentenversicherung versi-
Deutsche Mark erzielt hat und cherungspflichtig gewesen wären, oder".
4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der bb) In der ersten Nummer 3 wird die Textstelle
landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird. „vor dem 1. Januar 1996" durch die Textstelle
„vor dem 1. April 1996" ersetzt und im letzten
Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. Halbsatz wird in der Nummer 4 die Textstelle
(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf „31. Dezember 1995" durch die Textstelle
Antrag von der Versicherungspflicht befreit, ,,31. März 1996" ersetzt.
solange d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8
angefügt:
1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5
ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens ,,(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995
der Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3
nicht überschreitet, und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni
1996 erklären, daß die Befreiung von der Ver-
2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Be-
sicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung
rücksichtigung des Arbeitseinkommens aus
abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Ja-
Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs-
nuar 1995.
und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als
40 000 Deutsche Mark jährlich erzielt, (6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995
nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit
wenn waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie kön-
1. die Ehe nen bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befrei-
ung von der Versicherungspflicht von ihrem
a) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn an enden soll.
31. Dezember 1999 geschlossen wird und
bis zum 31. Dezember 1999 eine selbstän- (7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995
dige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom- von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterver-
men wird oder sicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben,
sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach
b) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem
hat und in der Zeit vom ·1. Januar 1995 für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an
bis zum 31. Dezember 1999 eine al)1 Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-
31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte schaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fort-
wird und setzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
für eine Rente an Landwirte anrechenbare a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt,
Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse
b) am 1. Januar 1995 nach den Vorschrif-
gezahlt sind.
ten des Sechsten Buches Sozialgesetz-
(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember buch unabhängig von der ·jeweiligen
1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist
Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, wer- oder
den mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungs-
c) am 1. Januar 1995 von dem anderen
voraussetzungen an von der Versicherungspflicht
Ehegatten getrennt lebt,".
befreit."
bb) In Satz 1 Nr. 6 wird die Textstelle "§ 3" durch
• 21. In § 88 Satz 1 Nr. 3 werden in Buchstabe a die Wörter die Textstelle"§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
"die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt" durch die Wör- cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ter "für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an ,,Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeit-
Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt- punkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach
schaftliche Alterskasse gezahlt" und in Buchstabe c den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
die Wörter "die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt" gesetzbuch unabhängig von der jeweiligen
durch die Wörter "für 15 Jahre auf die Wartezeit für Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist."
eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an
die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt" ersetzt. dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Beiträge, die bei Stillegung des landwirt-
22. § 90 wird wie folgt geändert: schaftlichen Unternehmens nach den Vor-
schriften des Gesetzes über die Förderung der
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Satz 2
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
tätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung
satz angefügt:
von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt."
,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
aa) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
23. § 91 wird wie folgt gefaßt: angefügt:
n§91 "für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht
Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte anzuwenden."
Die Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "100 vom
nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie Hundert" die Wörter „bei der Rentenberech-
nung" eingefügt.
1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeit-
punkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie
Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und folgt gefaßt:
3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Alters- „Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit
rente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2
weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. De-
hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine zember 1994, für die der andere Ehegatte
Befreiung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag." Beiträge nach den Vorschriften der gesetz-
lichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese
24. § 92 wird wie folgt geändert:
Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebens-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: jahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-
aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den
folgt gefaßt: Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-
rung belegt sind, und sofern
"Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in
der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezem- 1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930
ber 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge geboren ist und für Januar 1995 Pflicht-
als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat, beiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt,
Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht weil er am 1. Januar 1995 nach den Vor-
vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehe- schriften des Sechsten Buches Sozialge-
gatten liegen und für den Ehegatten nicht setzbuch unabhängig von der jeweiligen
bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist oder
Landwirt belegt sind und sofern von dem anderen Ehegatten getrennt
lebt,".
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930
geboren ist und, wenn der andere Ehe- bb) In Satz 1 Nr. 5 wird die Textstelle "§ 3" durch
gatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 die Textstelle"§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
Abs. 2 ist, cc) Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1819
d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „oder 4. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs
Witwerrente" die Wörter „oder Überbrückungs- einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche
geld" eingefügt. Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu
25. § 93 wird wie folgt gefaßt: legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung
,,§93 der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben
würde."
Berechnung der Renten
(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von
einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami- 27. § 97 wird wie folgt geändert:
. lienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
als Beiträge als Landwirt.
„Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar
geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbei-
tender Familienangehöriger, wenn 1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichti-
1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet gung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2
werden, besteht,
2. a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für
erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Bei-
als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung trägen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt
von Beiträgen als mitarbeitender Familien- gelten oder nach§ 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei
angehöriger an die landwirtschaftliche Alters- der Rentenberechnung unberücksichtigt blei-
kasse gezahlt wurden und eine Rente aus eige- ben oder
ner Versicherung festzustellen ist oder
3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht.
b) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995
erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Ver- Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Alters-
storbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge rente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr,
ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mit- wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994
arbeitender Familienangehöriger an die land- geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen
wirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und Voraussetzungen vorliegen."
eine Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist b} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
und
,,Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmel-
3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbei-
zungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das
tender Familienangehöriger gezahlt wurde.
65. Lebensjahr vollendet wird."
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt
wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unbe- c) In Absatz 5 Satz 1 wird der letzte Halbsatz wie
rücksichtigt, wenn folgt gefaßt:
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 ,,dabei ist für die Bestimmung des Abschmel-
vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag zungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erst-
als mitarbeitender Familienangehöriger nicht mals ein Zuschlag zu ermitteln war."
gezahlt wurde,
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt
wurden oder ,,(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer
Person zusammen, wird nur der höhere geleistet.
3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete
berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die
diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist
Versicherung festzustellen ist." oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, min-
dert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berech-
26. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: nete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren
Rente."
„Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt
1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustel- e) In Absatz 11 werden nach den Wörtern „den allge-
len und dabei die Steigerungszaht neu zu ermit- meinen Rentenwert" die Wörter „oder, soweit bei
teln, der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine
Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch
2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs den geminderten allgemeinen Rentenwert" ein-
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Alters- gefügt.
rente für denselben Versicherten festzustellen,
f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs
einer Rente aus eigener Versicherung des Verstor- ,,(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermit-
benen eine Hinterbliebenenrente festzustellen teln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der
oder bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt."
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
28. § 98 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1994 geltenden Recht maß-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: geblich."
,,(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht
aa) Das Wort „Anrechten" wird durch das Wort
alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten
,,Anwartschaften" ersetzt.
Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt wor-
den sind, wird die sich vor Anwendung von bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende
Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrif- des Satzes die Wörter „und die Rechtshän-
ten ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, gigkeit des Scheidungsantrages nach dem
wenn 31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt.
1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
,,(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubezie-
2. mit den nach§ 90 Abs. 2 anrechenbaren Bei-
hende Anwartschaft errechnet sich aus der nach
trägen des verstorbenen Ehegatten sowie den
§ 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für
Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte
Zugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die
nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt
auf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende
hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaft-
Steigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach
liche Alterskasse gezahlt sind und
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden
3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach die- Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit
sem Gesetz nicht zahlt und entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit
a) die Wartezeit für eine Altersrente bis zur dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergeb-
mehr erfüllen kann und eine Rente wegen nis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt
Erwerbsunfähigkeit nicht bezieht oder wird."
b) die Wartezeit für eine Altersrente nicht
30. In § 103 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des § 17
erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbs-
Abs. 2" durch die Wörter „von Zeiten nach§ 17 Abs. 1
unfähigkeit nicht bezieht und Zeiten nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt. Satz 2" ersetzt.
Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor
31. § 106 wird wie folgt geändert:
(Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbezie-
hung aller nach dem Tod des Versicherten von der a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen
Beitragsjahre maßgebend ist." „Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn
von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach
b) Dem Absatz 4 wird angefügt: Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt
„Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 sind."
geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu
festzustellen ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 5 wird angefügt: aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Warte-
zeit für eine Altersrente erfüllt ist" durch die
„Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu
Wörter „mit den nach § 90 Abs. 2 anrechen-
festzustellen ist."
baren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten
d) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „aus eigener sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene
Versicherung hat" die Wörter „und die Rechts- Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehe-
hängigkeit des Scheidungsantn1gs nach dem gatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die
31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt. landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind"
ersetzt.
29. § 99 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „auf Alters-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: geld" durch die Wö~er
aa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: „auf
„Bis zum Ende des dritten Kalendermonats a) Altersgeld oder
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte b) vorzeitiges Altersgeld"
verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor
ersetzt.
für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt."
cc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
,,3. die Witwe oder der Witwer nach den Vor-
„Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind
schriften des Sechsten Buches Sozial-
§ 93 und § 98 Abs. 3a entsprechend anzuwen-
gesetzbuch erwerbsunfähig ist."
den. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente
nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemei- dd) In Satz 3 wird nach der Textstelle „Satz 2" die
nen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch Textstelle „Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a" ein-
für die Berechnung der Rente nach dem am gefügt.
Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1821
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "im Dezem- .1. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt
ber 1994 geleistetes" die Wörter "Altersgeld an gefaßt:
Witwen oder Witwer oder" eingefügt.
,,b) für wenigstens eine Person, die in dem Unterneh-
men tätig ist, durch eine entsprechende Berufs-
32. § 109 wird wie folgt geändert: bildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist,
a) Absatz 2 wird gestrichen. einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungs-
b) Im verbleibenden Text wird die Absatzbezeich- gemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor
nung ,,(1 )" gestrichen. dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis
auch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf
Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im
33. In § 116 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze
Sinne des§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-
ersetzt:
sicherung der Landwirte geführt hat,".
„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem
Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berück-
sichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) er- 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
mittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundbetrag" die
Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert Wörter „einer Produktionsaufgaberente nach § 1"
ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach eingefügt.
§ 68 und § 114 Abs. 2 als Beitrag für das Jahr, in dem
die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente
34. In § 125 _Abs. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwer-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung
,,§ 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden." der Landwirte berechnet oder bei bereits am
31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt."
35. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma 3. § 8 wird wie folgt geändert:
ersetzt und nach den Wörtern „Rente wegen a) In Absatz 1 werden die Wörter „30 vom Hundert der
Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „oder eine Rente monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
wegen Todes" eingefügt. Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „das 58fache
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn eine" des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4
die Wörter „Altersrente, Rente wegen Erwerbs- des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
unfähigkeit oder" eingefügt. wirte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
36. In der Anlage 2 wird die Tabelle A 1 (Umrechnungs-
faktoren für Unverheiratete) wie folgt ergänzt: ,,(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu be-
rücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1
„Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches
41 40,685976 Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
42 41,371951
43 42,057927 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
44 42,743902 ,,(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
45 43,429878 gilt entsprechend."
46 44,115854
47 44,801829 d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
48 45,487805 ,,(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen
49 46,168699 Erwerbsunfähigkeit, eine Witwenrente und eine Wit-
50 46,854675 werrente des Leistungsberechtigten nach dem
51 47,540850 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wer-
52 48,226626". den auf den Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
rente angerechnet."
4. In§ 12 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lei-
Artikel 2 stung, auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung
Anspruch bestand, nur wegen eines Verzichts nicht
Änderung des Gesetzes
erhält" gestrichen.
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4) 5. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land- „Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 , in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des sichert sind, sind die§§ 35a und 35b des Gesetzes
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend
folgt geändert: anzuwenden."
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6. In§ 1Sa Abs. 4 wird vor dem bisherigen Text folgender 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Satz 1 eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „90 Deutsche
über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend." Mark" durch die Wörter" 120 Deutsche Mark"
ersetzt.
7. § 18c wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Textstelle ,Absatz 3" durch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: die Textstelle „Absatz 2" ersetzt.
,,(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
mitarbeitende Familienangehörige, die ,,(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die
1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche
hatten und Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Wit-
wen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichs-
2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversi- leistung wird bei Beziehern einer Leistung für Ver-
cherungspflichtig beschäftigt waren, heiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11)
gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätig- bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um
keit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt;
einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen- bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung
schaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver- nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe
gleichbaren Einrichtung angerechnet werden." zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichs-
,,(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 leistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder pri-
Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht vatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Aus-
der Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte, gleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich
deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebun-
gelegenen Unternehmen endet, während der Zeit, denheit bestanden hätte. Besteht Anspruch auf
in der der Leistungsberechtigte diese Leistungen eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, be-
über den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder trägt die Kürzung der monatlichen Ausgleichs-
erhalten könnte. leistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Aus-
gleichsleistung für den verheirateten Berechtigten
(4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Lei- haben, mindestens 2,50 Deutsche Mark für jeweils
stungen im Sinne des§ 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaft-
31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäf- licher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei
tigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unter- Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichslei-
nehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1 stung für den unverheirateten Berechtigten haben,
Nr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichs- mindestens drei Fünftel dieses Betrages."
geld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. Wird
diesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichs- 3. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
geld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt,
ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wir- "Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum
kung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab
auf Ausgleichsgeld zuerkannt ist." 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung
wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten
Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichs-
leistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
Artikel3
30. Juni 1995 zu zahlen."
Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Artikel4
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(827-13) Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft § 17 des Sozialgerichtsgesetzes in der Passung der
vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), S. 2535), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
wird wie folgt geändert: 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1979" durch "Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4."
die Zahl "1995" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2b werden die Wörter „sie am 1. Juli 1995 ,,(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäf-
das 50. Lebensjahr vollendet haben und" ge- tigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Ver-
strichen. bänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1823
bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Ver- Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d,
einigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Nr. 25 bis 28 Buchstabe a bis c, Nr. 29 Buchstabe a und b
Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nr. 31, 33 bis 36,
nicht ausgeschlossen." Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe a bis c
und Nummer 6 und Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom
Artikels 1. Januar 1995 in Kraft.
Inkrafttreten (3) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 1995 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes (4) Artikel 1 Nr. 12 und Artikel 4 treten am 1. Januar 1996
bestimmt ist. in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 6 Buch- (5) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 6 tritt am 1. Juli
1996 in Kraft.
stabe a, Nr. 9 bis 11, 14, 16 bis 18, 20 Buchstabe a bis c,
Nr. 22, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, (6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 15. Dezember1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,Auskünfte der Deutschen Post AG".
e) In der Angabe zu § 194 werden die Worte „über
1n haltsübersicht
Arbeitsentgelt" gestrichen.
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches ·sozialgesetzbuch
f) Nach der Angabe zu § 256b wird eingefügt:
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ,,§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Bei-
Artikel 4 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
tragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
grundlage".
Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den g) Nach der Angabe zu § 273a wird eingefügt:
Vorschriften des Beitrittsgebiets ,,§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsan-
Artikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber- stalt".
führungsgesetzes
h) In der Angabe zum Sechsten Titel des Elften
Artikel 8 Änderung der Verordnung über nicht überführte
Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünf-
ten Kapitels werden die Worte „der Bundesknapp-
Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes
schaft" gestrichen.
Artikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
i) In der Angabe zu § 293 werden die Worte „der
Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Bundesknappschaft" gestrichen.
Artikel 12 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung j) Nach der Angabe zu§ 302a wird eingefügt:
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ,,§ 302b Hinzuverdienst bei Renten wegen ver-
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz- minderter Erwerbsfähigkeit".
abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik k) In der Angabe zu § 305 werden die Worte „und
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- sonstige zeitliche Voraussetzungen" angefügt.
schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-
barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 1) Die Angabe zu § 309 wird wie folgt gefaßt:
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
,,Neufeststellung auf Antrag".
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
m) Die Angaben zu den §§ 310 und 31 0a werden
Artikel 16 Aufhebung von Vorschriften
gestrichen.
Artikel 17 Inkrafttreten
2. In§ 4 wird nach Absatz 3 eingefügt:
Artikel 1 ,,(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten
(860-6) auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach
Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De- Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht
geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 15. De- sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von
zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert: der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäf-
tigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ein Antrag nach Absaµ 3 nicht gestellt werden, wenn
a) Nach der Angabe zu§ 96 wird eingefügt: die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem
,,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere
keit und Hinzuverdienst". einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
b) In der Angabe zu § 119 werden die Worte „Deut- oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-
Post AG" ersetzt. tung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozial-
c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefaßt:
leistung in dem anderweitigen Alterssicherungs-
,,Datenerhebung, Datenverarbeitung und Daten- system abgesichert ist oder abgesichert werden
nutzung beim Rentenversicherungsträger": kann."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1825
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Angestellte und selbständig Tätige für die „Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn
wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden wird."
Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-
lichen Versicherungseinrichtung oder Versor- b} Dem Absatz wird angefügt:
gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs- „Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
ständische Versorgungseinrichtung) und zu-
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
gleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-
einer berufsständischen Kammer sind, wenn
tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
selbständigen Tätigkeit für ihre Berufs- oder
gruppe bereits vor dem 1. Januar 1995
eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied- 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1
schaft in der· berufsständischen Kammer Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält."
bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung 6. § 38 wird wie folgt geändert:
einkommensbezogene Beiträge unter Be- a) In Satz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:
rücksichtigung der Beitragsbemessungs-
grenze zur berufsständischen Versor- „3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der
gungseinrichtung zu zahlen sind und Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für
wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um
den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs
und des Alters sowie für Hinterbliebene
einer Rente wegen verminderter Erwerbs-
erbracht und angepaßt werden, wobei
fähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten
auch die finanzielle Lage der berufsständi-
aufgrund einer versicherten Beschäftigung
schen Versorgungseinrichtung zu berück-
sichtigen ist,". oder Tätigkeit sind, verlängert, und".
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufs- „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
gruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsstän- oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegen auch
dischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt vor, wenn
mit dem Tag als entstanden, an dem das die jewei- 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
lige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz Pflichtbeiträge gelten, oder
verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflicht-
mitglieder einer berufsständischen Kammer nach 2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejeni- Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
gen Pflichtmitglieder des berufsständischen Ver- gelten oder
sorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die 3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Be- hat."
stimmung des Tages, an dem die Erweiterung des
Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2
7. § 39 wird wie folgt geändert:
entsprechend anzuwenden. Personen, die nach
bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs- a) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
rechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die „2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr
Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschrie-
als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-
benen Vorbereitungs!. oder Anwärterdienstes Mit-
cherte Beschäftigung oder Tätigkeit und".
glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 b) Folgender Satz wird angefügt:
von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
einer berufsständischen Kammer für die Zeit der
Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdien- 8. § 43 wird wie folgt geändert:
stes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 4 genannten Personen."
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten" Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-
durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver- beiträge für eine versicherte Beschäfti-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. gung oder Tätigkeit haben und".
b) Dem Absatz wird angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 38 SatZ2 ist anzuwenden." ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
"(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der ,,(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom
Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in
um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit von einem Drittel geleistet."
belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs 11. § 53 wird wie folgt geändert:
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit, a) In Absatz 1 werden die Worte "mindestens ein Jahr
mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während die- destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
ser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig ersetzt.
oder nur unter Berücksichtigung des Gesamt-
einkommens geringfügig war, b) In Absatz 2 werden die Worte „mindestens ein Jahr
mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungs- destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
zeiten sind, weil durch sie eine versicherte sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ersetzt.
nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zei- c) Folgender Absatz wird angefügt:
ten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver- ,,(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine gung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2
Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt. liegen auch vor, wenn
(4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist Pflichtbeiträge gelten, oder
nicht erforderlich, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes 2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
vorzeitig erfüllt ist." gelten oder
c) Nach Absatz 4 wird angefügt: 3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
"(5) Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a hat."
Abs. 2 Nr. 2) in voller Höhe, in Höhe von zwei
Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet." 12. Dem § 66 wird angefügt:
,,(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
9. § 44 wird wie folgt geändert: den Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Berg-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: leute wird aus dem Teil der Summe aller Entgelt-
punkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu lei-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: . stenden Rente an der vollen Rente entspricht."
„2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht- 13. § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
beiträge für eine versicherte Beschäf-
tigung oder Tätigkeit haben und". a) In Satz 1 werden die Worte „ein Arbeitsentgelt"
durch die Worte „eine beitragspflichtige Ein-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
nahme" ersetzt.
,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 4 wird angefügt:
„Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige
"(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt
Abs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen sie für diese Rente außer Betracht."
Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzu-
verdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in Höhe
der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, 14. § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wenn Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 weiterhin ,,(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der
vorliegt." Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Z~iten
10. § 45 wird wie folgt geändert: jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen
Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszei-
a) In Absatz 2 letzter Satz werden nach den Worten
ten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule
"gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zei-
selbständige Tätigkeit" eingefügt.
ten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese
b) In Absatz 3 werden nach den Worten "wirtschaft- zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen
lich gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu
selbständige Tätigkeit" eingefügt. gleichen Teilen zugeordnet."
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1827
15. In § 72 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt ersetzt: verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung
"Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, minde-
zwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."
Lücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des
Gesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalen- 18. In § 98 wird nach Nummer 7 eingefügt:
dermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs- 11 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
zeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht und Hinzuverdienst,".
ausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten,
der sich ergibt, wenn die Lücke mit dem bele- 19. In § 114 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte"§ 272 Abs. 2
gungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch Satz 1" durch die Worte"§ 272 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
einen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erwei-
terten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird."
20. Dem § 118 wird angefügt:
16. In § 92 Satz 1 werden die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 11 (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
2" durch die Worte 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden
ersetzt. sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Emp-
fang genommen oder über den entsprechenden
17. Nach § 96 wird eingefügt: Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach
Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen
..§96a wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-
Rente wegen verminderter tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein
Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- weis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden
keit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten-
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus versicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der
Personen, die über den Betrag verfügt haben, und
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im
Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht über- etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein
steigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten
jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienst- Buches bleibt unberührt."
grenze nach Absatz 2 im laufe eines jeden Kalender-
jahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus 21. § 119 wird wie folgt geändert:
einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhe- a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2
standsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und werden jeweils die Worte Deutsche Bundespost"
11
selbständige Tätigkeiten werden zusammengerech- durch die Worte 11 Deutsche Post AG" ersetzt.
net. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1 . eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig- aa) Im ersten Satzteil werden die Worte „Deut-
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche
des Elften Buches nicht übersteigt, oder Post AG" ersetzt.
2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1 bb) Der zweite Satzteil wird wie folgt gefaßt:
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. „insbesondere
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. die Überwachung der Zahlungsvorausset-
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein zungen durch die Auswertung der Sterbe-
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, fallmitteilungen der Meldebehörden nach
§ 101 a des Zehnten Buches und durch die
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit Einholung von Lebensbescheinigungen im
a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache, Rahmen des§ 60 Abs. 1 und des§ 65 Abs. 1
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, Nr. 3 des Ersten Buches sowie
c) in voller Höhe d&s 52,5fache 2. die Erstellung statistischen Materials und
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit dessen Übermittlung an das Bundesmini-
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des sterium für Arbeit und Sozialordnung und
letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs- an den Verband Deutscher Rentenver-
unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt- sicherungsträger."
punkten, c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Deutschen
3. bei einer Rente für Bergleute Bundespost" durch die Worte „Deutschen Post
AG" ersetzt.
a) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache,
d) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Worte
b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, ,,Deutsche Bundespost" durch die Worte 11 Deut-
c) in voller Höhe das 70fache sche Post AG" ersetzt.
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit e) In Absatz 7 werden die Worte Deutsche Bundes-
11
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des post POSTDIENST" durch die Worte „Deutsche
letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau Post AG" ersetzt.
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
22. § 148 wird wie folgt geändert: digen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer
Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Ein-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: künfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfälti-
"Datenerhebung, Datenver- gen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen
arbeitung und Datennutzung Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr,
beim Rentenversicherungsträger". für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu
dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maß-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuer-
"Der Träger der Rentenversicherung darf Sozial- bescheides ergibt. übersteigt das nach Satz 4
daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemes-
dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen sungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres,
oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist." • wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde ge-
23. § 150 wird wie folgt geändert: legt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuer-
bescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkom-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma mensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenver-
ersetzt und angefügt: sicherung spätestens zwei Kalendermonate nach sei-
"7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener ner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommen-
Versicherung und Hinterbliebenenrenten und steuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des
Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungs- Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-
gemäße Berechnung und Zahlung von Bei- weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten
trägen der Rentner zur gesetzlichen Kranken- des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderun-
versicherung überprüfen zu können." gen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des
auf die Vorlage des Bescheides oder der Beschei-
b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: nigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber
„ 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfer-
Rente wegen Todes auch die Versicherungs- tigung des Einkommensteuerbescheides, an berück-
nummer des verstorbenen Versicherten,". sichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer
aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen
24. § 151 wird wie folgt geändert: Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des
Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten
,,Auskünfte der Deutschen Post AG". vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folge-
jahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 27. § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
aaa) Die Worte „Deutsche Bundespost" wer-
,,c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebe-
den durch die Worte „Deutsche Post
dürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der
AG" ersetzt.
Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: oder eines privaten Versicherungsunternehmens
„5. Daten über den Tod einschließlich erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
der Daten, die sich aus den Sterbe- oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder
fallmitteilungen der Meldebehörden dem privaten Versicherungsunternehmen an-
nach § 101 a des Zehnten Buches teilig."
ergeben,".
bb) Satz 2 wird gestrichen. 28. In § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:
c) In Absatz 2 werden die Worte „Deutsche Bundes-
post" durch die Worte „Deutsche Post AG" "ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungs-
ersetzt. . stelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als
gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversi-
d) In Absatz 3 werden die Worte „Deutschen Bun- cherungsträger untereinander."
despost" durch die Worte „Deutschen Post AG"
ersetzt.
29. § 172 wird wie folgt geändert:
25. In § 162 Nr. 3 werden die Worte „Kost und Wohnung" a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
durch die Worte „ Verpflegung und Unterkunft"
„Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte
ersetzt.
nach § 1 Satz 1 Nr. 2."
26. Dem § 165 Abs. 1 wird angefügt: b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
"Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abwei-
chenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6
sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbe- 30. In§ 181 Abs. 4 werden das Wort „erhöht" durch das
scheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Wort "angepaßt" ersetzt und nach dem Wort „über-
Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstän- steigt" die Worte "oder unterschreitet" eingefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1829
31. § 183 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 37. § 231 wird wie folgt geändert:
„2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundert- b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
satz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt
für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die ,,(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. De-
Nachversicherung gezahlt werden, das Durch- zember 1995 gestellten Antrags spätestens mit
schnittsentgelt übersteigt, das für die Berech- Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1
nung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungs- Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
pflicht maßgebend war." sung von der Versicherungspflicht befreit sind,
bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selb-
ständigen Tätigkeit befreit.
32. § 186 wird wie folgt geändert:
(3) Mitglieder von berufsständischen Versor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
glied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil
aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1
die am 31. Dezember 1994 für bestimmte An-
Nr. 1„ durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
gehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Ver-
ersetzt.
pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständi-
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Ausscheiden schen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf
aus der versicherungsfreien Beschäftigung" weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe
durch die Worte „Eintritt der Voraussetzungen erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der
für die Nachversicherung„ ersetzt. übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der
Versicherungspflicht befreit, wenn
b) In Absatz 3 werden die Worte ,,Ausscheiden aus
der versicherungsfreien Beschäftigung" durch die 1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Ver-
Worte „Eintritt der Voraussetzungen für die Nach- pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-
versicherung" ersetzt. ständischen Kammer auf weitere Angehörige
der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem
33. In§ 188 Satz 1 werden die Worte „in der Rechtsver- 1. Juli 1996 erfolgt und
ordnung über die Bestimmung des Durchschnitts- 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-
entgelts zusätzlich" durch die Worte „durch Rechts- gliedschaft in einer berufsständischen Kammer
verordnung'' ersetzt. auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hin-
sichtlich des Kreises der Personen, die der
34. § 194 wird wie folgt geändert: berufsständischen Kammer als Pflichtmitglie-
der angehören, eine Rechtslage geschaffen
a) In der Überschrift werden die Worte „über Arbeits- worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits
entgelt" gestrichen. in mindestens der Hälfte aller Bundesländer
bestanden hat.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Für Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom
.,(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals
haben auch die Leistungsträger über die beitrags- Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versor-
pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozial- gungseinrichtung werden, wirkt die Befreiung vom
leistungen und die Pflegekassen sowie die priva- Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,
ten Versicherungsunternehmen über die beitrags- wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt
pflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger wird.
Pflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht
nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften (4) Mitglieder von berufsständischen Versor-
Buches bleibt unberührt." gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
c) Nach Absatz 2 wird angefügt: tung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am
31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur
.,(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der
Mitgliedschaft in der berufsständischen Versor-
tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme...
gungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994
auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe er-
35. In § 196 Abs. 2 werden nach dem Wort „Mutter" die streckt worden ist, die einen gesetzlich vorge-
Worte ., , bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl schrie.benen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
der Kinder," eingefügt. ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Vor-
aussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versiche-
rungspflicht befreit, wenn
36. Dem § 229 wird angefügt:
1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Re-
,,(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. De- gelungen, mit der die Verpflichtung zur Mit-
zember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren gliedschaft in der berufsständischen Versor-
und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver- gungseinrichtung auf Personen· erstreckt wor-
sicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die den ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen
Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung ver- Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten,
sicherungspflichtig." vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit- 44. § 242 wird wie folgt geändert:
gliedschaft in der berufsständischen Versor-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten"
gungseinrichtung auf Personen, die einen durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine knapp-
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- schaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätig-
oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des
keit" ersetzt.
Kreises der Personen, die der berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmit- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
glieder angehören, eine Rechtslage geschaffen zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
worden Ist, die für die jeweilige Berufsgruppe knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder
bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens Tätigkeit" ersetzt.
einem Bundesland bestanden hat.
Für Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni 45. In§ 245 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen, sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Beitrags-
pflicht zur berufsständischen Versorgungseinrich- 46. In § 248 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst"
tung an." die Worte „oder Zivildienst• eingefügt.
38. In§ 231 a Satz 1 werden die Worte „in jeder Beschäfti- 47. § 249 wird wie folgt geändert:
gung oder Tätigkeit" durch die Worte „in jeder a) In Absatz 6 Satz 7 wird das Datum „31. Dezember
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei 1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
Wehrdienstleistungen" ersetzt. setzt.
39. § 233 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Datum „ 1. Januar
1995" durch das Datum„1. Januar 1997" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ..§ 6 Abs. 1
Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und
die Worte .§ 231 Satz 1• durch die Worte ..§ 231 48. In § 249a Abs. 2 Satz 2 wird das Datum 1131. Dezem-
Abs. 1 Satz 1" ersetzt. ber 1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte.,§ 6 Abs. 1
Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und
49. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Worte .§ 231 Satz 1" durch die Worte ..§ 231
Abs. 1 Satz 1" ersetzt. a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„ Vorruhestandsgeld" ein Komma und die Worte
40. In § 233a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .,§ 6 Abs. 1 „Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen
Nr. 2" durch die Worte .,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" er- besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte
setzt. Versorgung" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Beitritts-
41. § 235 wird wie folgt gefaßt: gebiet" das Wort „oder- durch ein Komma ersetzt
.,§235 und nach dem Wort „Sonderversorgungssystem"
die Worte „oder eine berufsbezogene Zuwendung
Rehabilitation an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen"
Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin- eingefügt.
derzulage auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in
Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommen- 50. § 254d wird wie folgt geändert:
steuergesetzes oder§ 6 des Bundeskindergeldgeset- a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
zes außer Ansatz."
.,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetz-
lichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst
42. § 240 wird wie folgt geändert:
oder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs
a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten" von Sozialleistungen,•.
durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ver-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit• ersetzt.
Worte .sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten"
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags- durch die Worte „sich der Berechtigte im Inland
zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine gewöhnlich aufhält" ersetzt.
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
51. In § 256 wird Absatz 1a gestrichen.
43. § 241 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten" 52. In § 256a wird nach Absatz 3 eingefügt:
durch die Worte .Pflichtbeiträge für eine ver- .,{3a) Als Verdienst zählen für Zelten vor dem 1. Juli
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. 1990, In denen Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags- enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zeiten• durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. System der gesetzlichen Rentenversicherung des
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1831
Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-
Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-
gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil rung nicht gezahlt werden konnten.
mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige
Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen
entsprechend anzuwenden."
Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem
31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Ent-
geltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Ver- 54. Dem § 259 wird angefügt:
hältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit- ,,Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-
beschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig."
für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-
dermonat 0,075 Entg~ltpunkte zugrunde gelegt. Für 55. In § 259a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und 256b"
glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf durch die Worte „bis 256c" ersetzt.
Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt."
56. § 281 b wird wie folgt geändert:
53. Nach § 256b wird eingefügt: a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
,,§256c b) Folgender Absatz wird angefügt:
Entgeltpunkte für nachgewiesene ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates für die Fälle, in denen nach Vorschriften
(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zah-
Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, lung von Beiträgen für die Nachversicherung eine
wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage Erstattung der Aufwendungen aus der Nachver-
nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise fest- sicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über
gestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunk- die Berechnung und Durchführung der Erstattung
ten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen- zu regeln."
derjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den
folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde 57. § 291 wird wie folgt geändert:
gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
a) Die Worte ,, , in Höhe des Kindergeldes nach § 10
Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" werden
nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte be-
gestrichen.
rücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-
gung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse
(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik
fest und führt die Abrechnung durch."
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten
im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die
Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 58. § 292 wird wie folgt geändert:
bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalender- a) Absatz 1 wird gestrichen.
jahr ergeben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. De-
zember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge 59. In der Überschrift zum Sechsten Titel des Elften Un-
maßgebend, die sich terabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften
a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Kapitels werden die Worte „der Bundesknappschaft"
Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und gestrichen.
b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der
60. § 293 wird wie folgt gefaßt:
in Anlage 14 genannten Bereiche
,,§293
für dieses Kalenderjahr-ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3
bis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die Vermögensanlagen
Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-
nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge vermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus
worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Ein-
glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemes- nahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
sungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein
um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile
berücksichtigen. eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter
oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, schaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren
wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Woh-
beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte nungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen
glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Bei- gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. De-
trittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs- zember 1991 bestanden haben, gehalten werden."
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
61. Nach § 302a wird eingefügt: Artike12
.,§302b Änderung des Vaerten Buches Sozialgesetzbuch
Hinzuverdienst bei Renten (860-4-1)
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
(1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder- schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-
ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begon- setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), zuletzt
nen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-
(§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:
(2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An-
spruch auf eine nach den Vorschriften des Beitritts- 1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „dieses Kalenderjahr"
gebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmarins- durch die Worte „das Kalenderjahr der Veränderung"
invalldenrente hatten und die die persönlichen Vor- ersetzt.
aussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 2. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, a) In Satz 1 werden die Worte „Deutsche Bundes-
gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a)
post" durch die Worte „Deutsche Post AG• er-
nicht." setzt.
62. § 305 wird wie folgt gefaßt: b) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2" durch die
Worte „Satz 3" ersetzt.
,,§305
Wartezeit 3. § 28b wird wie folgt geändert:
und sonstige zeitliche Voraussetzungen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Vor-
aussetzung für eine Rente erfüllt und bestand ,.Aufgaben der Einzugsstelle
Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze".
dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft
sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Vor- c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
aussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der .,(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Rechtsänderung nicht mehr der Fall Ist.• Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
63. Dem § 307 a Abs. 10 wird angefügt: und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in
.,Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundes- gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich
gebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte renten- 1. die Gestaltung des Heftes mit Versicherungs-
rechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen nachweisen der Sozialversicherung und die
Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt wor- sonstigen Vordrucke für die Meldungen nach
den sind." den§§ 28a und f02 bis 104,
64. In§ 307c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 256b 2. die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,
Abs. 1 und 2" durch die Worte .,§ 256c" ersetzt. 3. die Schlüsselzahlen für die AbgabegrOnde der
Meldungen und
65. Die§§ 309 bis 31 0a werden wie folgt ersetzt:
4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell
,,§309 verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-
Neufeststellung auf Antrag übertragung den Aufbau der Datenträger sowie
der einzelnen Datensätze.
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
dem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu fest- Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
zustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeit- und Sozialordnung, das vorher die Arbeitgeber-
punkt begonnen hat und verbände anzuhören hat. die für die Vertretung
1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs · von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-
einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält tung haben. Die Hefte mit Versicherungsnach-
oder weisen der Sozialversicherung werden von den
zuständigen Trägem der Rentenversicherung aus-
2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des gestellt; die sonstigen Vordrucke für die Meldun-
Bezugs einer Übergangsrente, einer Invaliden- gen nach § 28a Abs. 1 bis 3 und die Vordrucke für
rente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 werden
einer befristeten erweiterten Versorgung oder von der Datenstelle der Rentenversicherungs-
einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmit- träger, die Vordrucke für die Meldungen nach
glieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksich-
§ 28a Abs. 4 von der Bundesanstalt für Arbeit zur
tigen sind."
Verfügung gestellt.
66. In § 315b werden die Worte „in der bisherigen Höhe 11
(3) Die Bundesknappschaft und die See-Kranken-
durch die Worte „in Höhe des um 6,84 vom Hundert kasse können für ihren Bereich von den Bestim-
erhöhten bisherigen Betrags" ersetzt. mungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.•
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1833
4. § 28c wird wie folgt geändert: 8. In § 28m Abs. 1 werden die Worte ,,§ 28e Abs. 1•
durch die Worte ,,§ 28e Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
a) Im ersten Halbsatz werden die Worte "Der Bun-
desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
sterium" ersetzt. 9. § 28n wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1 werden die Worte "Form und" durch a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der Bun-
das Wort "die" ersetzt. desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
sterium "ersetzt.
c) Die Nummer 2 wird gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Worte „für die Einzugs-
d) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher stellen" durch die Worte „nach § 281 Abs. 1 und 3"
Form" gestrichen. ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
5. Dem § 28e Abs. 1 wird angefügt:
,,Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Ein-
„Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
oder die Bundesanstalt für Arbeit der Arbeitgeber, gilt
sundheit.".
der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine
Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die
Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialver- 10. In§ 28q Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Einzug,
sicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Ab-
zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger stimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche
der Rentenversicherung untereinander." sowie das Meldeverfahren" durch die Worte „die
Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen
eine Vergütung nach § 281 Abs. 1 erhalten," ersetzt.
6. § 28k Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für
11. § 90 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
a) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
,,(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
b) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeiter- Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Ver-
oder Schlechtwettergeld gezahlt hat, sicherungsträger), führt das Bundesversicherungs-
amt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der
c) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bun- Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen das Bundesmini-
desanstalt für Arbeit, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 sterium für Arbeit und Sozialordnung.
als gezahlt gelten."
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,
deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-
7. § 281 wird wie folgt gefaßt:
biet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare
,,§281 Versicherungsträger), führen die für die Sozialver-
sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
Vergütung der Länder oder die von den Landesregierungen
(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die
der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
Arbeit erhalten für die obersten Landesbehörden weiter übertragen."
1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
12. In § 96 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die
Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
13. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
,,(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist für
4. die Durchführung der Meldeverfahren und geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse, von der
5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Be-
schäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert
eine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden sind, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt
Kosten abgegolten werden. eine Versicherung bestand. Läßt sich nach den Sät-
zen 1 und 2 eine zuständige Krankenkasse nicht
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung bestimmen, so hat die zur Meldung verpflichtete
von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Stelle den Beschäftigten einer nach § 173 des Fünften
Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Kran- Buches wählbaren Krankenkasse zu melden."
kenkassen oder ihren Verbänden und den Trägem der
Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt 14. § 106 wird wie folgt geändert:
für Arbeit geregelt. a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entspre- b) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher
chend." Form" gestrichen.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der ·
Deutschen Post AG
a) In Satz 1 werden die Worte „der für den Beschäf-
tigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken- 1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-
kasse" durch die Worte „einer Krankenkasse nach leistungen der Leistungsträger oder der In § 69
§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren
Zweck gewählt werden kann," ersetzt. Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon 2. nur weiterübermittelt werden, um den Trägem der
ersetzt und angefügt: Rentenversicherung und Unfallversicherung, den
landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69
„die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen
Nachweisdokument vermerkt." eine Aktualisierung ihrer Verslchertenbestände
c) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Arbeitgeber" oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
ein, Komma und die Worte „die voraussichtliche (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilun-
Dauer der Entsendung" eingefügt. gen erfolgt
d) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags
,,§ 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten
der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1
entsprechend." des Sechsten Buches,
2. im übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
16. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen
a) In Nummer Sa werden nach den Worten ,,§ 96 Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69
Abs. 2 Satz 3" die Worte ,,, auch in Verbindung mit Abs. 2 genannten Stellen."
§ 109 Abs. 2 Satz 5" und nach den Worten „einen
Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder
Ersatzausweis• eingefügt. Artikel4
b) In Nummer Sb werden nach den Worten ,,§ 96 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 2 Satz 4" die Worte ,,, auch in Verbindung mit (860-11)
§ 109 Abs. 2 Satz 5, und nach den Worten „einen
11
Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder Er- § 59 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
satzausweis" eingefügt. - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), das zuletzt durch Arti-
c) In Nummer Sc werden die Worte ,,§ 96 Abs. 3 kel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),
Satz 4• durch die Worte,,§ 96 Abs. 3 Satz 3, auch geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
in Verbindung mit§ 109 Abs. 2 Satz 5," ersetzt und
nach den Worten „eines Sozialversicherungsaus- ,,Abweichend von Satz 1 werden
weises" die Worte „oder Ersatzausweises" ein- 1. die auf Grund des Bezuges von Ver1etztengeld, Versor-
gefügt. gungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden
Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2. die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Perso-
Artikel3
nen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterver-
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
(860-1 0-1 /2, 860-1 0-3) allein getragen."
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 39 Artikels
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), Änderung der Reichsversicherungsordnung
wird wie folgt geändert: (820-1)
Dem § 620 der Reichsversicherungsordnung in der im
1. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im Rah-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
men des§ 69 Abs. 1 Nr. 1" die Worte „und 2" eingefügt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
2. Nach§ 101 wird eingefügt: (BGBI. 1S. 1809), geändert worden ist, wird angefügt:
,,§ 101a ,,(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen
.(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfaßten oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so
Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mit- daß dieser nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut
zuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmit- zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-
teilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-
Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
Sterbetag der Verstorbenen anzugeben. dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1835
den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche- "Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
rung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der
die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, wer-
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die den 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversi-
Erben nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch cherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn
bleibt unberührt." diese höher als die Rente aus der Unfallversiche-
rung ist."
Artikel&
Änderung des Übergangsrechts für Renten Artikel7
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Änderung des Anspruchs- und
(8~6-30-1) Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften (826-30-2)
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
1991, BGBI. 1S. 1606, 1663), zuletzt geändert durch Arti- führungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606,
kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1038), 167n, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
wird wie folgt geändert: 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Juni" durch das
Wort "Januar" ersetzt. 1. In Satz 1 werden die Worte „gilt § 256b Abs. 1" durch
die Worte „gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1
2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „ver- und 3 Satz 1" ersetzt.
sicherungspflichtigen Tätigkeit" die Worte „bis späte-
stens zum 31. Dezember 1991" eingefügt. 2. In Satz 2 werden nach den Worten „der jeweilige" die
Worte ,,, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sech-
3. § 39 wird wie folgt geändert: sten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bergmanns- erhöhte" eingefügt.
invalidenrenten" die Worte ,, , Invalidenrenten für
Behinderte" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zusatzwitwer- Artikels
renten" die Worte " , Zusatzübergangshinterbliebe- Änderung der Verordnung
nenrenten" eingefügt. über nicht überführte Leistungen
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: der Sonderversorgungssysteme der DDR
(826-30-2-2)
· ,,(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis ~~itten
Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Uber- Die Verordnung über nicht überführte Leistungen der
gangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992
sind um 6,84 vom Hundert zu erhöhen." (BGBI. 1S. 1174) wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird um die Kurz-
"(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten bezeichnung und Abkürzung .,(Sonderversorgungs-
Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte leistungsverordnung - SVersLV)" ergänzt.
Zusatzrenten nach der Verordnung über die frei-
willige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-
versicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "wegen
S. 154) geleistet." verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters," die Worte
.,Erziehungsrente," eingefügt.
4. In § 42 Satz 2 werden nach den Worten "in Höhe der"
die Worte „mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten" 3. § 3 wird wie folgt geändert:
eingefügt. · a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und 1. Juli" gestri-
5. § 43 wird wie folgt geändert:
chen sowie der Punkt durch ein Semikolon
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt und angefügt:
aa) Nach Satz 1 wird eingefügt: "hierbei bleibt eine Verwendung im öffentlichen
.,Auf die Rente wird die für den gleichen Zeit- Dienst (§ 6 Abs. 2) außer Betracht."
raum zu leistende Rente aus der Unfallver- bb) In Satz 2 werden die Worte „oder vor dem
sicherung angerechnet." 1. Juli" gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 wird in Nummer 2 nach cc) In Satz 4 wird der Puokt durch ein Komma
Buchstabe b eingefügt: ersetzt und angefügt:
,,c) Übergangshinterbliebenenrente,". ,,sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet."
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel9
Änderung des Fremdrentengesetzes
aa) Die Worte „dieses mit Wirkung vom Ersten des
(824-2)
auf die Einkommenserzielung folgenden" wer-
den durch die Worte „das im ersten vollen Die Anlage 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-
Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wir- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-
kung vom Ersten dieses" ersetzt. öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038)
bb) Dem Absatz wird angefügt: geändert worden ist, erhält die im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-2, S. 9 bis 13 veröffentlichte
„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Fassung vom 1. Januar 1964.
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
mindestens in einem Kalendermonat kein Ein-
kommen erzielt wurde." Artikel10
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
4. § 4 wird wie folgt geändert: (810-1)
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
,,(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie folgt ge-
eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen. ändert:
Dies gilt nicht für die Änderungen des Einkommens
nach§ 3 Abs. 3 Satz 2." 1. In § 40 Abs. 1b Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle"
durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflege-
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „nächsten bedürftigkeit" ersetzt.
1. Januar" die Worte „oder 1. Juli" gestrichen.
2. In § 40c Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
kenversicherung," die Worte „sozialen Pflegeversi-
5. In § 5 werden das Wort „jeweils" gestrichen und nach cherung," eingefügt.
den Worten „Betrag, der" die Worte „bei Anspruch auf
diese Leistung" sowie nach dem Wort „war" die Worte 3. § 55a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
,,oder gewesen wäre" eingefügt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit die 11
Worte „und Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
6. § 6 Abs. 2 wird wie.folgt geändert: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenversiche-
rung" die Worte „sowie zur sozialen Pflegeversi-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Versorgungslei- cherung" eingefügt.
stungen" die Worte „für die Dauer der Verwendung
oder des Leistungsbezugs" eingefügt. 4. In § 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle'•
durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflegebe-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „ Versorgungslei- dürftigkeit" ersetzt.
stung" die Worte „für die Dauer der Verwendung
oder des Leistungsbezugs" eingefügt.
5. § 128 wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz wird angefügt: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3 Abs. 3 und § 4 finden insoweit keine Anwen- „ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis
dung. Wird innerhalb eines Kalendermonats nach vor Vollendung des 57. Lebensjahres been-
Beendigung der Verwendung im öffentlichen Dienst det worden ist: der Arbeitslose innerhalb
oder nach Ende des Bezugs der Leistung im Sinne der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Ar-
des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des Vierten beitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2
Buches Sozialgesetzbuch Erwerbs- oder Erwerbs- die Rahmenfrist bestimmt wird, Insgesamt
ersatzeinkommen außerhalb des öffentlichen Dien- weniger als 15 Jahre,
stes erzielt, wird das laufende Einkommen mit b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-
sofortiger Wirkung berücksichtigt. Als anrechenba- lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
res Einkommen wird das im ersten vollen Kalender- dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den
monat erzielte Einkommen zugrunde gelegt." nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist be-
stimmt wird, insgesamt weniger als zehn
Jahre
7. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
„Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen hat; Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeit-
· Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem gebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter ges genannten Gebiet bleiben unberücksich-
Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines tigt,".
jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die
Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversi-
dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente cherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-
ergibt, vorzulegen." versicherung" eingefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1837
6. § 128a wird wie folgt geändert: 14. § 186b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 152 Abs. 2" a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich der
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenver- Verwaltungskosten" gestrichen und nach den
sicherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege- Worten „Hauptverbandes der gewerblichen
versicherung" eingefügt. Berufsgenossenschaften e.V." die Worte „so-
wie des Bundesverbandes der landwirtschaft-
7. In§ 128b werden die Worte,,§ 152 Abs. 2" durch die lichen Berufsgenossenschaften e.V." einge-
Worte .,§ 152 Abs. 5" ersetzt. fügt.
bb) Dem Absatz wird angefügt:
8. Nach § 128b wird eingefügt:
„Für die Verwaltungskosten entrichten die
.,§ 128c Berufsgenossenschaften zu den in Satz 2
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen .
nach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwen-
Wirkung. dungen der Bundesanstalt für die Verwal-
tungskosten im vorvergangenen Kalender-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht jahr."
der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wir-
kung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Verwaltungs-
schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Verwal- kosten und die" gestrichen.
tungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-
zogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die 15. § 186c wird wie folgt geändert:
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Konkurs-
sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen ausfallgeld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" ein-
oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache gefügt.
kann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „März" durch das
ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Wort „Mai" ersetzt.
Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
geltend gemachter Umstände beantragen. In dringen- 16. § 186d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
den Fällen kann der Vorsitzende entscheiden." a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konkursausfall-
geld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" eingefügt.
9. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des b) In Satz 2 wird das Wort „September'' durch das
Fünften Abschnitts werden nach dem Wort „Renten- Wort „Juni" ersetzt.
versicherung" die Worte „sowie Pflegeversicherung"
eingefügt.
17. In § 191 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 152
Abs. 2" durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
10. In § 166b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder Unter-
haltsgeld" durch die Worte ,, , Unterhaltsgeld oder
Übergangsgeld" ersetzt. 18. In § 242s Abs. 3 werden die Worte „Kranken- und
Rentenversicherung" und die Worte „Renten- und
Krankenversicherung" jeweils durch die Worte
11. Dem Dritten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts ,,Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung"
wird angefügt: ersetzt.
„5. Soziale Pflegeversicherung
§166c 19. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die
Jahreszahl „ 1995" durch die Jahreszahl „ 1996"
Für die soziale Pflegeversicherung der Leistungs- ersetzt.
empfänger gelten die Vorschriften des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Die §§ 155a, 157 Abs. 3a, 4 und
§ 160 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden." 20. In § 249d Nr. 10 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die
Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
12. § 169c Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
21. § 249e Abs. 4a wird wie folgt geändert:
,,4. Arbeitnehmer in einer unständigen Beschäfti-
gung, die sie berufsmäßig ausüben; unständig ist a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Beitrags zur
eine Beschäftigung, die auf weniger als eine gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu Worte „der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver- versicherung und sozialen Pflegeversicherung"
trag beschränkt ist;". ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Worten „des Sechsten
13. In § 172 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1 Buches Sozialgesetzbuch" die Worte „und § 20
und 4" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch"
Abs. 4" ersetzt. eingefügt.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
22. In § 249h Abs. 4 werden die Worte "Kranken- und Artikel 13
Rentenversicherung" und die Worte "Renten- und
Krankenversicherung" jeweils durch die Worte "Kran- Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
ken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung" (830-2)
ersetzt.
§ 66 Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Geset-
Artikel 11 zes vom 15. Dezember 1995 (BGB!. 1 S. 1809) geändert
Änderung der Bundeshaushaltsordnung worden ist, wird wie folgt gefaßt:
(63-1) "§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
In § 112 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung buch findet entsprechende Anwendung."
vom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBI. 1
S. 2605) geändert worden ist, werden nach dem Wort
,.Verbände" jeweils die Worte „und Arbeitsgemeinschaf-
ten" eingefügt.
Artikel14
Änderung des
Artikel 12 Gesetzes zu dem zweiten
Zusatzabkommen vom 2. Mlrz 1989
Änderung der Zweiten
zum Abkommen vom 25. Februar 1964
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
(210-4-2)
land und der Schweizerischen Eidgenossen-
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord- schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzver-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt einbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
geändert: 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
(860-5-2)
1. In§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3, den Anlagen 5 und 10
Seite 1 bis 4 werden jeweils die Worte "den Postren- Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-
tendienst" durch die Worte „die Deutsche Post AG" abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
ersetzt. 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur
,,§4 Durchführung des Abkommens (BGBI. 1989 II S. 890) wird
Datenübermittlung an die Deutsche Post AG eingefügt:
Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG ,,Artikel 2a
zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geld-
(1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die
leistungen und zur Aktualisierung von Versicherten-
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der
und Mitgliederbeständen (§ 101 a des Zehnten Buches
Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-
Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung
gesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reform-
eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten
gesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei
des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbe-
einer deutschen Krankenkasse während einer Beschäfti-
fallmitteilung):
gung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als
1. Familiennamen 0101-0104, Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das
0etziger und früherer Name 0201, 0203, regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der
mit Namensbestandteilen) 0204, Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
2. Vornamen 0301-0303, der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Das in der
Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Deutsche
3. Tag der Geburt 0601, Mark zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres
4. Geburtsort 0602, maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem
5. Geschlecht 0701,
1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen
6. letzte Anschrift 1201-1203, Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflicht-
1205-1207, versicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in
7. Sterbetag 1901." dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt
hat.
J. In Anlage 3 Seite 1 und 2 und in Anlage 10 Seite 2 und 4 (2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung
wird das Wort "Rentenabgleichsmitteilung" jeweils von Studenten in der deutschen gesetzlichen Kranken-
durch das Wort „Sterbefallmitteilung" und das Datum versicherung, die an einer staatlichen oder staatlich aner-
„23. Juni 1995" jeweils durch das Datum "1 .. Januar kannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind
1996" ersetzt. oder waren, entsprechend."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1839
Artikel 15 Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 8 und 12 beruhenden Teile der dort (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, soweit in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
jeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden. (2) Artikel 1 Nr. 35, Artikel 2 Nr. 3, 4, 9 und 14, Artikel 6
Nr. 2 und Artikel 8 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Artikel 16 (3) Artikel 1 Nr. 66, Artikel 6 Nr. 3 und 4 und Artikel 9
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Aufhebung von Vorschriften
(4) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Felgende Vorschriften werden aufgehoben: in Kraft.
1. die Kinderzuschuß-Erstattungverordnung vom 11. Mai (5) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1979 (BGBI. 1S. 541 ), 18. Juni 1994 in Kraft.
2. § 1 der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom (6) Die Artikel 4, 10 Nr. 14, 15 Buchstabe a, Nr. 16 Buch-
16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), die zuletzt durch die stabe a und Nr. 21 und Artikel 16 Nr. 2 treten mit Wirkung
Zweite Verordnung zur Änderung der Konkursausfall- vom 1. Januar 1995 in Kraft.
geld-Kosten-Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 (7) Artikel 1 Nr. 27 tritt mit Wirkung vom 1. April 1995
S. 1371) geändert worden ist. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 108 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "' und zwar" sowie die Wörter "für Verkehrs-
wege der Eisenbahnen des Bundes, im übrigen bis zum 31. Dezember 1995"
gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter „der
Eisenbahnen des Bundes und" eingefügt.
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1841
Verordnung
über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern
und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von
Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz
(UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZW)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr.1 und 2 in Verbindung mit 10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen
§ 38 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2
1995 (BGBI. 1 S. 1591) verordnet die Bundesregierung: Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er
nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder über-
nehmen will.
§1
Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter (2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen
(1) Der Antragsteller muß im Antrag auf Zulassung als 1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person,
Umweltgutachter angeben die Ausbildung und den beruflichen Werdegang ent-
hält, einschließlich eines Paßbildes,
1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige
Anschrift im Bundesgebiet, 2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse,
Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraus-
2. für welche gewerblichen und nichtgewerblichen setzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung
Unternehmensbereiche (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umwelt-
Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,
auditgesetzes,
3. für welche der angegebenen Unternehmensbereiche
3. eine Erklärung des Antragstellers, daß er sich in geord-
er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt
neten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
und für welche Bereiche er fachkundige Personen
eingestellt hat, 4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, daß bei der
4. ob und gegebenenfalls für welche Unternehmens- Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses
bereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde,
bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten
Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem
an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge Gewerbezentralregister,
beschieden wurden, 5. eine Erklärung, daß er keinen Weisungen im Sinne des
5. ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,
a) er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 6. eine Erklärung, daß Verflechtungen im Sinne des § 6
des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,
mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist, 7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen
b) gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermitt- im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgeset-
lungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne zes und die entsprechenden Unternehmensbereiche,
des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten
anhängig ist und fachkundigen Personen erstreckt,
c) ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt 8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheini-
wurde oder anhängig ist, gungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder son-
6. ober stige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne
des § 8 und des § 13 des Umweltauditgesetzes, die
a) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vor- dem Antragsteller erteilt wurden.
schriften nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e
des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern,
einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erfor-
sein, oder derlich sind.
b) seine Pflichten als Betriebsbeauftragter nach§ 5 (3) Der Nachweis, daß ein Rechtsverhältnis im Sinne des
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgeset- § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt,
zes verletzt hat, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prü-
7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig- fung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsver-
hältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden,
8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb
wenn die Gewähr besteht, daß der Antragsteller innerhalb
eines Unternehmens. einer Unternehmen beratenden
einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von
Organisation oder einer Umweltgutachterorganisa-
höchstens 9 Monaten nach Ablegung der mündlichen
tion innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,
Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.
9. ob er Inhaber von Unternehmen im Sinne des § 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes (4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muß die
ist und gegebenenfalls welcher, Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick §5
auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbe- Mündliche Prüfung
sondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei
denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulas- (1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur münd-
sungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und lichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch ein-
sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen. geschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einver-
nehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der
Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin
§2 möglich.
Antrag auf Zulassung (2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurz-
als Umweltgutachterorganisation vortrag über ein Sachthema aus der beruflichen Tätigkeit
des Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-
(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter- schusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten
organisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinn- vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag
gemäß Anwendung. zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das
Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsab-
(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet
schnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgec;et-
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätz-
zes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen
lich sind insbesondere beizufügen:
Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umwelt-
1 . eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte gutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muß sich auf
Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Sat- die beantragten Bereiche im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2
zung, beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur
Verfügung.
2. ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die
Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden
Organisation sowie eine Erklärung über den Rechts- Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag
status, die Besitzverhältnisse, die Stellung innerhalb nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch für
· eines Unternehmenskonzerns und die Finanzierungs- jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn der
quellen, Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbereiche
3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne aus mehr als zwei Unterabschnitten der Abschnitte C
des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes und D der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom
mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik
und Nachweis des Anstellungsverhältnisses. der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
(ABI. EG Nr. L 293 S. 1) begehrt, kann die Dauer der Prü-
(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 fung der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
Abs. 4 entsprechend. und d des Umweltauditgesetzes insgesamt um bis zu
30 Minuten verlängert werden. Ein Unterabschnitt der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 entspricht jeweils der
§3 Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche·
Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, der
Antrag auf Erteilung
· Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche
einer Fachkenntnisbescheinigung
Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung
Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fach- von festen oder flüssigen Abfällen sowie einem nicht-
kenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des gewerblichen Unternehmensbereich nach § 3 Abs. 1 des
Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Umweltauditgesetzes.
Anwendung. Der Antrag muß ferner die Angabe enthalten, (4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
für welche Fachgebiete und Unternehmensbereiche im der Zulassungsstelle, die Mitglieder des Umweltgutach-
Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die terausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter
Bescheinigung beantragt wird. oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt,
bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit
§4 Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur
mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechts-
Prüfungsausschuß
aufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer entsenden, bleibt unberührt.
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die §6
mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Entscheidung
Ordnung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüfungsbe-
stimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigne- (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an
ter Weise befragt werden. die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die
mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist.
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-
chen Verschwiegenheit zu bewahren. zenden.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1843
(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem
Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festge- späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen
stellt werden Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der
Name des Prüflings,
§8
2. Beginn und Ende der Prüfung, Wiederholung des Zulassungsverfahrens
3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesent- Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht
lichen Prüfungsfragen je Fachgebiet, bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf
4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis Zulassung stellen. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann
der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages ver-
wesentlichen Gründe für diese Entscheidung. wiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben
haben.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus-
schusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten
§9
des Antragstellers zu nehmen: Bei mehreren Prüflingen
sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Nie- Mündliche Prüfung in Verfahren
derschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen. zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
(3) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling (1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung
die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem
Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen. Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand
des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewähl-
ten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umwelt-
§7 auditgesetzes.
Rücktritt von der mündlichen Prüfung (2) Im übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.
(1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5
Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prü- §10
fung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der
Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unter- Erteilung von Zulassung und
zieht. Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
(2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle
sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnis-
hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. bescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen
Der Grund muß der Zulassungsstelle unverzüglich Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt
schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die
Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne werden.
des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig § 11
erbracht ist. Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit
Inkrafttreten
entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheits-
bedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Zeugnis vorzulegen. in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweignieder1assung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - o, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjährtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.11.95 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Dresden) 12693 (239 20. 12. 95) 4. 1.96
96-1-2-112
28.11.95 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 12693 (239 20. 12. 95) 4. 1.96
96-1-2-110
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1783
Gesetz
zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates endwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für
das folgende Gesetz beschlossen: Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen
Inhaltsübersicht Artikel werden oder§ 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2
Eigenheimzulagengesetz des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind
auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,
Abgabenordnung 2 wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
Änderung des Einkommensteuergesetzes 3
gesetzes vorliegen.
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 4
(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in
Änderung des Fördergebietsgesetzes 5
einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im
Änderung des Bewertungsgesetzes 6 Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 7 Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des gleich.
Wohnungsbau-Prämiengesetzes 8
§3
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 9
Förderzeitraum
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 1O
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 11 Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
Änderung des Wohngeldgesetzes 12 im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den
sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch
Änderung des Hypothekenbankgesetzes 13 nehmen.
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen 14
§4
Inkrafttreten 15
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Artikel 1 Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen
der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen
Eigenheimzulagengesetz Wohnzwecken nutzt. Eine Nutztang zu eigenen Wohn-
(EigZulG} zwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt-
lich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-
§1 ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Anspruchsberechtigter
§5
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom-
mensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim- Einkunftsgrenze
zulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage
ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der
§2 Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Ein-
Begünstigtes Objekt kommensteuergesetzes des· Erstjahrs zuzüglich des
Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen
(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung Jahrs (Vorjahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkom-
Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums- mensteuergesetzes zusammenveranlagt werden oder die
wohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen- nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Vor-
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge- des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die
setzes erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000 Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberech-
Deutsche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark. tigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch
Ist in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den An- hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das
spruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch
§ 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, ange-
Worden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt schafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förder-
worden und waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 zeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in
des Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals
Anspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamt- zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im
betrag der Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b
liegen in den Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort Abs. 5 Satz 4 und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-
genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesamt- steuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des
betrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu Berlinförderungsgesetzes gleich.
berücksichtigen.
§6
§8
Objektbeschränkung Bemessungsgrundlage
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu- Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach
lage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-
Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei fungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungs-
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom- kosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei
mensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzu- Ausbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind
lage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden
nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf
der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor- entfallenden Teil zu kürzen.
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes vorliegen. §9
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer Höhe der Eigenheimzulage
einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung
einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus- (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag
bau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Ab-
anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung satz 5.
sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt
dert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-
im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen
sche Mark. Hat der Anspruchsberechtigte die Wohnung
Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den
nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertig-
auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9
stellung folgenden Jahres angeschafft, beträgt der För-
Abs. 2 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen;
dergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemes-
Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während
sungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Sind
des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Woh-
des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehe-
nung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrund-
gatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung
betrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in An-
erwirbt.
spruch nehmen. Der jährliche Fördergrundbetrag für die
(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun- Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung mindert
gen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der sich um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte jähr-
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom lich für die Anschaffung des Genossenschaftsanteils in
16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 Anspruch genommen hat.
des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung
ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
S. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 1Oe des Ein-
kommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförde- nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt
rungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach§ 2 Abs. 2.
des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich. Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-
§7 motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-
penanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
Folgeobjekt 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erst- stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder
objekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich
Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage der Anbindung an das Heizsystem, wenn der An-
nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzu- spruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der
lage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und
Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1785
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der An- nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei
spruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen
1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die in die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigen-
Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen. heimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die
Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Fest-
(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich
setzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor
um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn
Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der
1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen nach§ 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festset-
Jahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude zungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich
geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förder-
vom 16. August 1994 (BGBI. 1S. 2121) um mindestens zeitraums um die gleiche Zeit.
25 vom Hundert unterschreitet, und
(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-
2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem grundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder
1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-
setzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,
schafft hat.
geändert, ist die Eigenheimzulage nach Ablauf des Kalen-
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 derjahres neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festge-
Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach setzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich
Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.
Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärme-
schutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen (3) Entfallen die Voraussetzungen nach den§§ 1, 2, 4
des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen. und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und
kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage
(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit
das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben.
jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kin- liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme er-
derfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche neut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Mark. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum
zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-
gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberech- zulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich
tigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich bekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den
für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-
die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchs- grenze über- oder unterschreitet.
berechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für (5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können
eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-
steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen- zung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung
steuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt
anzuwenden. bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufest-
(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 setzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch
und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes- frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das
sungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh- Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufest-
rere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist
die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;
Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrund- dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün-
lage nicht überschreiten. dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Ge-
richts des Bundes beginnt.
§ 10 (6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
Entstehung einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8
des Anspruchs auf Eigenheimzulage gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die
gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. ·1
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-
der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh- schriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten,
nung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die
des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in
das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen.
§ 11 Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Vor-
Festsetzung der Eigenheimzulage aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder ein-
(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst- treten.
mals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des §12
Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des
Antrag auf Eigenheimzulage
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-
digen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Förder- (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem
grundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.·
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zu- spruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der
ständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Ver- Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschafts-
hältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem mitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht
Wegfall der Eigenheimzulage führen. auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn-
zwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß
§13 die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen-
schaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigen-
Auszahlung
tum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zu-
(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und gestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete
die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be- Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400 Deut-
scheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am sche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberech-
15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest- tigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzu-
setzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der lage nach § 9 Abs. 3 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deutsche
Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Be- Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kin-
kanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheim- derzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht über-
zulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten schreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit
zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.
Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen Im übrigen sind die§§ 1, 3, 5, 7, 10 bis 16 entsprechend
den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen- anzuwenden.
heimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4
neu festgesetzt wird. §18
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein- Ermächtigung
kommensteuer auszuzahlen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
§14 den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter
Rückforderung neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde- kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
rung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf- lauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten
gehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach
nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen. § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.
§15 §19
Anwendung der Abgabenordnung Anwendungsbereich
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem
Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich- 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts be-
rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Ge- gonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder
setzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995
ist der Finanzrechtsweg gegeben. auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage stehenden Rechtsakts angeschafft hat.
bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-
solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchs-
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf- berechtigte
taten entsprechend.
1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-
§16 pflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-
Ertragsteuerliche schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt
Behandlung der Eigenheimzulage des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-
nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten. 2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit
der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der
Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 19~5
§17
auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
Eigenheimzulage abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen stehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage (3) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
von mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra- freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
genen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An- der Zeitpunkt, in dem die Bauuntertagen eingereicht werden.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1787
Artikel2 4. § 10f wird wie folgt geändert:
· Änderung der a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe"
Verordnung über die gesonderte das Zitat „oder dem Eigenheimzulagengesetz"
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eingefügt.
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe
Abs. 6" das Zitat „oder § 10i" eingefügt.
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben- 5. § 10g Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2663), zuletzt
a) In Satz 1 wird das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6 oder
geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994
§ 1Oh Satz 3" durch das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6,
(BGBI. 1S. 3834), wird wie folgt geändert:
§ 1Oh Satz 3 oder § 10i" ersetzt.
b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das angefügt:
nicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung „Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige
für die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigen- für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem
heimzulage von Bedeutung ist." Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen
hat."
Artikel 3
6. Nach § 1Oh wird folgender§ 10i eingefügt:
Änderung des Einkommensteuergesetzes .,§ 10i
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Vorkostenabzug
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898, bei einer nach dem Eigenheim-
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- zulagengesetz begünstigten Wohnung
setzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie (1) Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vor-
folgt geändert: kosten yvie Sonderausgaben abziehen:
1. eine Pauschale von 3 500 Deutsche Mark im Jahr
1. § 3 Nr. 58 wird wie folgt gefaßt: der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für
„58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die Wohnung im Jahr der Herstellung oder An-
dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Lei- schaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre
stungen zur Senkung der Miete oder Belastung eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzula-
im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes sowie gengesetz in Anspruch nimmt, und
öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender 2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 Deutsche
Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, Mark, die
die aus öffentlichen Haushalten gewährt wer-
a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer
den, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstan-
Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen
den sind oder
Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung,
deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaf-
soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vor- fung folgenden Kalenderjahres entstanden
teile aus einer entsprechenden Förderung mit sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm
öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Woh- bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
nungsbaugesetz nicht überschreiten;". Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müs-
sen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung
2. § 10 wird wie folgt geändert: des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusam-
menhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 aufgehoben. oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und 3" ge- Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören
strichen und die Nummer 2 Buchstabe b aufge- und müßten im Fall der Vermietung und Verpachtung
hoben. der Wohnung als Werbungskosten abgezogen wer-
den können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der
c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „für Beiträge erstmaligen Selbstnutzung zu eigt!nen Wohnzwecken
nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich" gestrichen. vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen
d) Absatz 4 wird aufgehoben. betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungs-
aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsaus-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: gaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abge-
aa) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen zogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen
Punkt ersetzt. Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuer-
pflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die
vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau-
3. In § 1Oe Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzitat die ten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohn-
Worte „und 3" gestrichen. zwecken genutzten Wohnung.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer jekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, kön- das Objekt nach dem 31. Dezember 1995 auf
nen die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirk-
einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor- Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
schriften sind entsprechend anzuwenden." eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bau-
7. In § 12 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9" durch genehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterta-
11
das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 ersetzt. gen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden."
8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Worte „Beiträge im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und" gestrichen. Artikel4
b) In Satz 6 wird der Punkt am Ende durch einen _Änderung der
Strichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
angefügt:
„Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abge- (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
zogen werden." Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird
wie folgt geändert:
9. In § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird nach dem Zitat
,, 1Oh" das Zitat „10i," eingefügt. 1. § 29 wird wie folgt geändert: -
10. In§ 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat a) In der Überschrift werden die Worte „und Bauspar-
,,§ 1Oe" durch das Zitat,,§ 1Oe oder§ 10i" ersetzt. verträgen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden in dem zweiten Klammerzitat
a) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: die Worte „bis 3" durch die Worte „und 2" ersetzt.
,,§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."
2. § 31 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 14 werden folgende Sätze angefügt:
,,§ 1Oe ist für Veranlagungszeiträume nach 1995
anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der 3. § 32 wird aufgehoben.
Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-
stellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der 4. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem gefügt:
1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden ,,(2a) § 29 Abs. 3 bis 6, § 31 und 32 sind in der vor dem
Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her- 1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeit-
stellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh- punkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals
migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."
Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
freien Objekten, für die Bauunterlagen einzurei-
chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-
Artikel 5
lagen eingereicht werden."
c) Nach Absatz 14a werden folgende Absätze einge- Änderung des Fördergebietsgesetzes
fügt:
Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-
,,(14b) § 1Oh ist letztmals anzuwenden, wenn der machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 853), zu-
Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Her- 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt ge-
stellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau- ändert:
genehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-
gungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunter- § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
lagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die ,,2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 1Oe,
Bauunter1agen eingereicht werden. 1Of, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
(14c) § 10i ist erstmals anzuwenden, wenn der oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung nach dem nicht nach § 1Oe Abs. 6 oder § 10i des Einkommen-
31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Ob- steuergesetzes abgezogen werden,".
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1789
Artikel 6 men (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des
Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu ver-
Änderung des Bewertungsgesetzes steuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommen-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt steuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veran-
lagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben
geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Oktober
würde."
1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:
4. § 2b wird aufgehoben.
In § 111 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein-
gefügt: 5. § 3 wird wie folgt geändert:
"9a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Eigenheim- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zulagengesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S.1783),". aa) In Satz 1 werden die Zahlen „800" und „ 1 600"
durch die Zahlen „ 1 000" und „2 000" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Artikel 7 Satz ersetzt:
Änderung des ,,Die Höchstbeträge stehen den Prämienbe-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes rechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsge-
meinschaft)."
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405), b) Absatz 4 wird aufgehoben.
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
11..0ktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt geän- 6. § 4 wird wie folgt gefaßt:
dert:
,,§4
1. In § 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Einkom- Prämienverfahren
mensteuergesetzes" die Worte ", die das 16. Lebens- (1) Die Prämie wird für Aufwendungen im Sinne des
jahr vollendet haben oder Vollwaisen sind," eingefügt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag nach Ablauf des Spar-
jahrs gezahlt. Sparjahr ist das Kalende~ahr, in dem
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Aufwendungen geleistet worden sind. Für Auf-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Prä-
mie auf Antrag nach Ablauf des Sparjahrs ebenfalls
aa) In Nummer 1 wird der Strichpunkt durch einen
gezahlt, wenn sie auf Grund eines Vertrages geleistet
Punkt ersetzt, folgende Sätze werden ange-
worden sind, der vor dem 1. Januar 1992 geschlossen
fügt:
worden ist. Ist der Vertrag nach dem 31. Dezember
„Voraussetzung ist, daß die Bausparkasse ihren 1991 geschlossen worden, so wird die Prämie auf
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit- Antrag nach Ablauf des Sparjahrs lediglich festge-
gliedstaat der Europäischen Union hat und ihr setzt.
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet
der Europäischen Union erteilt ist. Bauspar- (2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem
kassen sind Kreditinstitute, deren Geschäfts- Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,
betrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, an das Unter-
entgegenzunehmen und aus den angesam- nehmen oder Institut zu richten, an das die prämien-
melten Beträgen den Bausparern nach einem begünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.
auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten Das Unternehmen oder Institut leitet den Antrag an
Verfahren Baudarlehen für wohnungswirt- das Finanzamt weiter, das für die Besteuerung des
schaftliche Maßnahmen zu gewähren;". Einkommens des Prämienberechtigten zuständig ist.
bb) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „sechs" (3) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1
durch das Wort „acht" ersetzt. Satz 1 und 3 entsprochen, überweist das Finanzamt
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: die Prämie zugunsten des Prämienberechtigten an
das Unternehmen oder Institut. Einen Bescheid über
,,Dies gilt ebenfalls für den ersten Erwerb von An- die Festsetzung der_ Prämie erteilt das Finanzamt nur
teilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften auf zusätzlichen Antrag des Prämienberechtigten.
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-
Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohn- gen des§ 2 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Prämie aus
raum in Alten-, Altenpflege- und Behindertenein- anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht ge-
richtungen oder -anlagen."
zahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämien-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. festsetzung aufzuheben oder zu ändern und die Prä-
mie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurück-
3. § 2a wird wie folgt gefaßt: zufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-
,,§2a begünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen
oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-
Einkommensgrenze zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-
Die Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche mien an das Finanzamt zurückgezahlt sind. Ein Rück-
Mark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche forderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
Mark. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkorn- Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die (2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für
Prämie dem Prämienberechtigten von dem Unterneh- die in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatz-
men oder Institut ausgezahlt worden ist. förderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992
(4) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1
(BGBI. 1S. 1405) in Anspruch genommen worden ist,
Satz 4 entsprochen, teilt das Finanzamt der Bauspar-
müssen ausdrücklich zur Verwendung für den Woh-
kasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die
nungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Bausparkasse merkt die Prämie im Konto des Bau-
genannten Gebiet bestimmt sein. Eine Verfügung, die
sparers gesondert vor. Sobald
§ 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber dem besonderen ver-
a) der Bausparvertrag zugeteilt, traglichen Zweck, ist hinsichtlich der Zusatzprämie
b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschrit- und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich.
ten oder Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und
Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf
bis 5 verfügt Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewoh-
worden ist, fordert die Bausparkasse die festgesetz- nen eignen."
ten Prämienbeträge bei dem Finanzamt an, das ·zu
diesem Zeitpunkt für die Besteuerung des Einkom-
mens des Prämienberechtigten zuständig ist. Das Artikel&
Finanzamt überweist den angeforderten Prämienbe-
Änderung der
trag an die Bausparkasse, wenn diese bestätigt hat,
Verordnung zur Durchführung
daß die Voraussetzungen für die Auszahlung der Prä-
mie vorliegen. Wird der Bausparvertrag in den Fällen
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
des Satzes 3 fortgeführt, sind anfallende Prämien
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
jährlich an die Bausparkasse zu überweisen. Absatz 3
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
vom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446) wird wie folgt ge-
ändert:
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,§5 a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 wird das Wort
Verwendung der Prämie". „gewährt" durch das Wort „ausgezahlt" und das
Wort „gewährter'' durch das Wort „ausgezahlter"
b) Absatz 1 wird aufgehoben. ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Satz 3 wird gestrichen.
,,(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich 2. In § 1a Abs. 1 werden die Nummern 3 bis 6 und 8 wie
des § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämien- folgt gefaßt:
begünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-
mäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das ,,3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-
nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem jahr mit Anspruch auf Prämienauszahlung oder
Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen." auf Prämienfestsetzung,
d) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt" durch das 4. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
Wort „ausgezahlt" ersetzt. 5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr,
6. das Finanzamt, das die Prämie ausgezahlt oder
8. § 6 Satz 2 wird gestrichen.
festgesetzt hat, die Listennummer des Finanz-
amts und die laufende Nummer des Bausparers
9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: innerhalb dieser Liste,
a) Nummer 1 wird aufgehoben. 8. den Anforderungsgrund im Falle des § 4 Abs. 4
b) In Nummer 5 wird das Wort „Gewährung" durch Satz 3 des Gesetzes."
die Worte „Festsetzung, Auszahlung" und das
Wort „gewährt" durch die Worte „festgesetzt oder 3. § 2 wird wie folgt geändert:
ausgezahlt" ersetzt. ·
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 6 Satz 1 werden die Worte
,,Gewährung, Anforderung" durch das Wort .,Aus- ,,§2
zahlung" ersetzt. Wegfall des Prämienanspruchs
und Rückzahlung der Prämien".
10. § 10 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 10 aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 6"
Schlußvorschriften durch das Zitat,,§ 10 Abs. 2" ersetzt.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährte" durch das
erstmals für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden. Wort „ausgezahlte" ersetzt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1791
c) In Absatz 1a werden das Zitat ,,§ 1OAbs. 8" durch Artikel 11
das Zitat,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 und 4" und das Wort
,,ausgezahlt" durch das Wort „überwiesen" er-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
setzt. In § .138 Abs. 3 des Arbeitsf_9rderungsgesetzes vom
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „zu ge- 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 38
währen" durch das Wort „auszuzahlen" und das des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)
Wort „gewährter" durch das Wort „ausgezahlter" geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende
ersetzt. Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur
4. In § 9 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und „ge- Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen
währte" durch die Worte „ausgezahlt" und „ausge- Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im
zahlte" ersetzt. Inland belegenen eigenen Haus oder in einer eigenen
Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder
5. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „gewährt" und „ge- einer Erweiterung an einer solchen Wohnung ver-
währte" durch die Worte „ausgezahlt" und „ausge- wendet wird."
zahlte" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sechs"
Artikel 12
durch das Wort „acht" ersetzt.
Änderung des Wohngeldgesetzes
7. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und
,,gewährte" durch die Worte „ausgezahlt" und „aus- Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
gezahlte" ersetzt. machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den
Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch
8. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewährt" und
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1
,,gewährte" durch die Worte „ausgezahlt" und „aus-
S. 1250), wird wie folgt geändert:
gezahlte" ersetzt.
9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In § 14 Abs. 1 Nr. 32 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgende Nummer 33 angefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „und der Hinzurech-
nungen" gestrichen. ,,33. die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-
gesetz."
b) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „zu ge-
währen" durch das Wort „auszuzahlen" ersetzt.
Artikel 13
10. § 20 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
,,§20
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-
Anwendungsvorschrift
kanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898),
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom
erstmals für das Sparjahr 1996 anzuwenden." 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfzehn vom
Artikel 9
Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Be-
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes leihungen" durch die Worte „zwanzig vom Hundert des
Gesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen"
Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(BGBI. 1S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI.. 1 S. 1250), wird „Forderungen bleiben unberücksichtigt, soweit für diese
wie folgt geändert: ausreichende anderweitige Sicherheiten bestehen;".
In § 4 Nr. 4 bis 7 wird die Angabe "1. Januar 1996" durch
die Angabe „ 1. Januar 1999" ersetzt. Artikel 14
Änderung des
Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 10
. Rückkehr Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
zum einheitlichen Verordnungsrang Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 454),
zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom
Die auf den Artikeln 2, 4 und 8 beruhenden Teile der 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Woh- ändert:
nungsbauprämien-Durchführungsverordnung und der Ver-
ordnung über die gesonderte Feststellung von Besteue- § 4 wird wie folgt geändert:
rungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs- a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
grundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden. ,,c) Schuldverschreibungen ausgeben;".
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 15
"(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Inkrafttreten
Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährlei-
stung nach Absa~ 1 Nr. 4 darf 75 vom Hundert des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Gesamtbetrages der Bauspardarlehen und der in Kraft.
Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Raumordnung, B·auwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1793
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1996
(Haushaltsgesetz 1996)
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
§1 werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird in Ein- Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
nahmen und Ausgaben auf 451 300 000 000 Deutsche 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Mark festgestellt. Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
§2 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Grup-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr pen 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
1996 Kredite bis zur Höhe von 59 900 000 000 Deutsche 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423
Mark aufzunehmen. und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die urlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig veranschlagten Ausgaben.
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausga-
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. ben bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- deckungsfähig.
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 fest- gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Finanzen.
anzurechnen.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-
der Nettobetrag anzurechnen. schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes- hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
obligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh- 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
men, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-
aus Schadensersatzleistungen Dritter,
anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. 3. Titel 511 01 und 518 01
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
§3 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie
aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Fachinformationszentren,
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- 4. Titel 513 01
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze meldeanlagen,
aufgenommen sind.
5. Titel 514 01 Om Kapitel 0625 Titel 514 04, im Kapi-
§4 tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) ge- sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
mäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere
23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu. Bedarfsträger,
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6. Titel 527 01 und 527 02 (11) Die Ausgaben bei den Titeln für Öffentlichkeitsarbeit
(Funktion 013) sind in Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.
aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.
Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- §6
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundeshaushalts-
ordnung wird auf 1O 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen
ordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
ermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-
Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist
außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusam-
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein- mentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
willigung des Bundesministeriums der Finanzen die Absatz 1 bleibt unberührt.
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels §7
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck- ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
mäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-
Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus- rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium
gaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel- der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-
plans gedeckt werden. In besonders begründeten Aus- willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
nahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des
zulassen, daß Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - ein- Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im
schließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - Haushaltsjahr überschreiten.
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-
gruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
Die Sätze 2 und 3 finden auf die Kapitel in den Einzel- tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
plänen 06, 09, 10, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-
denen durch Modellvorhaben flexibler~ Budgetierungs- tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
verfahren erprobt werden, keine Anwendung. des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-
vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstige-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- ren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig- wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01 Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund spä- zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
ter eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
gaben. des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs- gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver- Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in
(10) Bei Titel 547 02 des Kapjtels 6003 fließen Erstat- den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch- Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-
nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, die
Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober- Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V.
sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach- (DLR) in Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH
geordneten Bereichs sowie von Dritten Im Zusammen- (FZK) und das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI).
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin
Ausgaben zu. der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1795
Bereich Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg- bisher ungedeckte Forderungen übernommen
bau-Verwaltungsge$ellschaft mbH (LMBV), die Gesell- werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß-
schaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten nahmen nicht durchgeführt werden können;
Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungs-
Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungs-
würdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen
bedingte Sonderaufgaben (BvS) werden die Stellen ge-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in
mäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die
dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über
auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen
die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,
sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des
solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsord-
Vermerks zum Stellenplan verbindlich.
nung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise
ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewähr-
§8 leistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
dem Auswärtigen Amt festlegt;
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter 4. gegenüber der Europäischen lnvestltlonsbank für
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-
abzusetzen. päischen Gemeinschaft;
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;
der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch
der Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzj-
sind. ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden
nach Richtlinien übernommen, die das Bundes-
§9
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
leistungen zu übernehmen für Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- der Genehmigung des Haushaltsausschusses des
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Deutschen Bundestages bedürfen.
von Kreditgebern für Kredite an ausländische (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe- der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit Absatz 1 Nr. 6 auf 1350000 000 Deutsche Mark fest-
und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest- gesetzt.
legt;
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
führung ein besonderes staatliches Interesse der für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für §10
Kredite an ausländische Schuldner;
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläu- für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
biger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach- dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000
träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg- Deutsche Mark zu übernehmen.
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-
men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs- §11
maßnahmen nicht durchgeführt werden können; Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der nehmen
Bundesrepublik Deutschland liegt; 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, besteht;
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- die von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung tionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-
nicht möglich ist; lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-
dere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang
baues; mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für
ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden
b) zur Förderung der Modernisierung und Instand- und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies
setzung von Wohnungen; gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu- Interesse des Bundes liegt;
sammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht;
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun- dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-
gen durch kinderreiche Familien und Schwer- stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
behinderte; Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-
e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun- leihern; -
gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern; 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- Gesundheitswesen;
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom §12
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden
ist); Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten
lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau
Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom
und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-
worden ist;
bank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm- Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-
ter deutscher Auslandsvermögen; gen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)
oder Garantien bis zur Höhe von 50 000 000 000 Deut-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der sche Mark zu übernehmen.
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252 §13
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
S. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 9 Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311) für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
geändert worden Ist; einer Höhe von 6 400 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- aus Kapitel 0820 zu leisten.
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom- §14
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch in
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag
und Sozialordnung Im Einvernehmen mit dem Bun- anzurechnen.
desministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-
tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi- §15
talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 werden
dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-
1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artiket 2 des Geset- den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1995 ange-
zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
worden ist, aufnimmt; werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- Ersatz erlangt hat.
schen Steinkohlenbergbaugebiete; (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1797
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Gesamthaushalt einzusparen.
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 der Bund ohne Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungs-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- gesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16,
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder „künftig
anzurechnen. umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berücksichtigen;
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig wegfallend" den
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend
Vorschriften verwendet werden. bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den
Anteil der Planstellen der Beförderungsämter.
§16
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs- Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent- Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
wicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und trages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Be- den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
teiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationa- nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
len Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein .unab-
Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter- weisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wieder-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, zubesetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des
die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft
am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über Auftrags verwendet werden soll.
die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie
am Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer kw-Vermerk tragen, nach ihrem freiwerden mit Schwer-
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein- handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
schließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld- diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-
scheinen zu erbringen. derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem
Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
§17 die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- stellen, die gemäߧ 18 Abs. 5 oder gemäߧ 19 Abs. 3
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich
zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Erhöhungsbetrages zu verpflichten. tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-
angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle
§18 weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- gruppe weg. Soweit besetzte Planstellen oder Stellen im
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen Haushaltsjahr 1995 auf Grund datierter kw-Vermerke weg-
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, gefallen sind, kann das Bundesministerium der Finanzen
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis neue Planstellen und Stellen der betreffenden Besol-
besteht. dungs- und ·Vergütungsgruppen ausbringen, sofern in-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet zwischen keine Planstellen oder Stellen dieser Besol-
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen dungs- und Vergütungsgruppen frei geworden sind. Die
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu neuen Planstellen und Stellen erhalten einen kw-Vermerk
Stellung nehmen. ohne Zusatz.
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§19 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn
esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
deskanzleramtes befördert oder höhergruppiert worden
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei
ist.
einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages
§20
oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge län-
ger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares (1) Für planmäßige Beamte, die
Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann das 1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-
Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten eine bezüge beurlaubt werden oder
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzler- 2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-
amt und bei sonstigen juristischen Personen des öffent- stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub
lichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn Beamte nach in Anspruch nehmen,
§ 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
30. August 1990 (BGB!. 1S. 1842) unter Wegfall der Besol- entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
dung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
an einer Auslandsvertretung gewährt worden ist.
Angestellte.
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- (3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
dienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
schen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß
nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-
§21
kehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
§22
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der (1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
Aufgaben verhindert sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-
ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-
planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a verwendet werden sott. Die umgesetzte Planstelle erhält
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens den Vermerk "künftig umzuwandeln... Gleichzeitig ist eine
für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen Erzie- freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-
hungsurlaub nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besol-
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn dungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstel-
planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes le einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Ver- Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
wendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zu- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-
sammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-
zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe schutz wegen des Personalabbaus dieser Einrichtungen
beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-
und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger det werden sotten und dies nur bei gleichzeitiger Umset-
Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels- zung der Planstelle oder Stelle möglich ist.
kammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft
für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge §23
länger als ein Jahr beurlaubt werden.
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, ordnung können
Soldaten und Angestellte.
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab- für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. worden sind,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1799
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 (5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Vermerks
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht ange-
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer rechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen,
obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben- jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht ein-
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit zusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungs-
anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, quoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksich-
tigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Einsparungs-
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal- quote nicht.
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienst-
31. Dezember 1996 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
herrn abgeordnet worden sind, stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal- (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden
tungsamt abgeordnet worden sind, Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden. Besoldungsgruppe einzusparen.
(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-
§24 sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426 weil bis zum Jahresende 1996 nicht genügend Planstellen
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,
Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer- daß eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe oder,
den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich- falls dies nicht möglich ist, der nächst niedrigeren Lauf-
tigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein bahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für
neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts- Angestellte entsprechend.
gebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber (9) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-
im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten gesetzes 1995 in 1995 mangels freier Planstellen oder
Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 1996
Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu ande- nachzuholen.
ren Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.
(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen.
§25
§26
(1) Im Haushaltsjahr 1996 sind bei der Bundesver-
waltung 1 ,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen
kegelgerecht einzusparen. der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe §27
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-
amten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal- Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
amt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn- Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
dungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
· Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent- plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-
sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver- nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des
gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen inner- §28
halb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Wer-
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
tigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal-
1996 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind
tung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000
und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
(4) Soweit auf Grund besonderer Organisationsunter- übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im
suchungen die Ausstattung mit Planstellen und Stellen nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
einer Verwaltungseinheit ermittelt wurde, kann diese mit Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen von zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
der Einsparung ganz oder teilweise ausgenommen werden. Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
S. 582), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom Mark, der sich aus dieser Kreditverpflichtung einschließ-
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, Ist lich der Zinsen ergibt, wird vom Bund in jährlichen Raten
insoweit nicht anzuwenden. Der Ermächtigungsrahmen von bis zu 622 000 000 Deutsche Mark gezahlt werden.
darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
§30
§29 Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
(1) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
(BGBI. 1S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 Gebiet.
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
§31
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu 1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.
verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch- §32
tigt, sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 6 und 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
der Finanzen zu verpflichten, die von der Deutschen und 3 sowie die §§ 8 bis 30 gelten bis zum Tage der
Bahn AG für den Neu- und Ausbau der Schienenstrecke Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
Nürnberg-Ingolstadt-München eingegangenen Kreditver- haltsjahres weiter.
bindlichkeiten von bis zu 7 000 000 000 Deutsche Mark Im
Jahre der Inbetriebnahme der Strecke zu übernehmen. §33
Der Gesamtbetrag von bis zu 15 600 000 000 Deutsche Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1801
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1996
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage „Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen"
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1996
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................... .
02 Deutscher Bundestag ..................................................... .
03 Bundesrat ............................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ...................................... .
05 Auswärtiges Amt ......................................................... .
06 Bundesministerium des Innern ............................................. .
07 Bundesministerium der Justiz .............................................. .
08 Bundesministerium der Finanzen ........................................... .
09 Bundesministerium für Wirtschaft ........................................... .
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................. . 300
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ............................. .
12 Bundesministerium für Verkehr ....................................... ~ ..... .
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .......................... .
14 Bundesministerium der Verteidigung ........................................ .
15 Bundesministerium für Gesundheit ......................................... .
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............. .
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................. .
19 Bundesverfassungsgericht ................................................ .
20 Bundesrechnungshof ..................................................... .
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ........ .
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............... .
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ...... .
32 Bundesschuld ........................................................... .
33 Versorgung .............................................................. .
36 Zivile Verteidigung ........................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung .............................................. . 351 356200
Summe Haushalt 1996 ................................................... . 351356500
Summe Haushalt 1995 .................................................... . 383166 200
gegenüber 1995 - mehr (+)/weniger(-)- ..................................... . -31809700
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 351,19 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne
= =
Einnahmen aus Krediten 59,9 Milliarden DM) 40,044 Milliarden DM.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1803
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber1995
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1996 1996 1996 1995
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
51 - 51 51 - 01
2288 1 2289 2576 - 287 02
74 - 74 63 + 11 03
1 313 - 1313 1 513 - 200 04
93909 1400 95309 90116 + 5 .193 05
350032 3680 353712 308 951 + 44 761 06
377088 1968 379056 363259 + 15797 07
4374 048 125 650 4499698 13 475 203 - 8975505 08
189 511 120 500 310011 293045 + 16966 09
144 523 198674 343497 364095 - 20598 10
23824 1 756386 1780210 3 362 971 - 1582761 11
1 551 851 953253 2505104 2 806094 - 300990 12
1092852 9176 1102028 3440064 - 2338036 13
593 602 106 540 700142 814194 - 114 052 14
69896 2134 72030 64658 + 7372 15
534192 1 374 535566 513 922 + 21644 16
23549 147 918 171467 105 558 + 65909 17
103 - 103 118 - 15 19
30 212 242 272 - 30 20
26063 1 594397 1620460 1599403 + 21057 23
57021 1693527 1750548 1660591 + 89957 25
91 742 546351 638093 583645 + 54448 30
2 500005 61700723 64200728 52974 735 + 11225993 32
7896 962 510 970406 1018804 - 48398 33
- - - 6449 - 6449 36
16 090 850 1820813 369267863 393834650 - 24566 787 60
28196 313 71 747187 451300000 477685000 - 26385000
32 266956 62 251 844
-4070643 +9495343
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung Anlagen usw.
1996 1996 1996 1996
1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident
. und Bundespräsidialamt .............. 16507 8537 - -
02 Deutscher Bundestag ................. 568041 200850 - -
03 Bundesrat ........................... 17277 8699 - -
04 Bu11deskanzler und Bundeskanzleramt ... 111 435 417600 - -
05 Auswärtiges Amt ..........•.......... 1144888 243617 - -
06 Bundesministerium des Innern ......... 3934 795 1 209951 - -
07 Bundesministerium der Justiz .......... 425 701 128654 - -
08 Bundesministerium der Finanzen ....... 3281231 1227080 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft ....... 599947 268120 - -
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ............ 408 011 137 029 - -
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung ................... 233004 103 929 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ......... 2 001130 2 582406 - -
13 Bundesministerium für Post
und Telekommunikation ............... 21-8 972 73887 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung .... 24668940 5 771 795 15 251 373 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 265294 198 951 - -
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ..... 238573 278391 - -
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend .......... 2064264 71432 - -
19 Bundesverfassungsgericht ............ 20624 3899 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 61493 7214 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 55527 28673 - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............. 119 338 209597 - -
30 Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung
und Technologie ..................... 136 065 55211 - -
32 Bundesschuld ....................... 30270 404544 - 53422 583
33 Versorgung .......................... 12 352 422 - - -
36 Zivile Verteidigung ..................... - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung .......... 134959 278580 92000 -
Summe Haushalt 1996 ............... 53108708 13918646 15343373 53422583
Summe Haushalt 1995 ................ 53834637 14 330 031 14 647 052 54206 703
gegenüber 1995- mehr (+)/weniger(-)- .. -725929 -411 385 + 696 321 -784120
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1805
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber1995
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben mehr(+) Epl.
1996 1996 1996 1996 1995 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3275 1405 - 29724 29899 - 175 01
131 936 27456 - 928283 915 673
. + 12610 02
341 1846 - 28163 26236 + 1927 03
45435 9041 - 583511 585846 - 2335 04
2 211259 182 825 - 3782589 3565465 + 217124 05
2 887643 1095013 -8186 9119216 8470966 + 648250 06
33417 110 733 - 698505 680589 + 17916 07
3037 850 2 214 755 - 9760916 11465322 - 1704406 08
13 669192 4174 802 -126 587 18585474 12 674 896 + 5 910 578 09
9 840 818 1749870 -949 12134779 12 567 532 - 432 753 10
121 791 753 2 427 091 -687 124555090 128 831 924 - 4276834 11
23136 991 23311276 - 51031803 53235366 - 2 203563 12
20946 51082 - 364887 376946 - 12059 13
2171 855 373104 - 48237067 47 858542 + 378525 14
233 729 91822 - 789796 811 244 - 21448 15
101 694 698874 - 1317532 1363395 - 45863 16
10 340 780 46488 - 12522964 33062374 - 20 539 410 17
- 3974 - 28497 24833 + 3664 19
8016 1442 - 78165 69331 + 8834 20
1 718 065 6342407 - 8144672 8103964 + 40708 23
4669906 4 938291 - 9937132 10092846 - 155 714 25
10184 822 5452808 -129 000 15699906 15 530 705 + 169201 30
26042 760 6107349 - 86007506 87995467 - 1987961 32
3157 677 - - 15510-099 14 712 468 + 797631 33
- - - - 590636 - 590636 36
14 055 788 6867113 -4 716 21423724 24042 535 - 2 618811 60
249495948 66280867 -270125 451300000 477685000 - -
268266889 72349260 50428
-18 770941 -6068393 -320553
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1997 1998 1999 Folgejahre Haushalts-
1996 Jahre
1 000DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident
.
und Bundespräsidialamt ............ - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............... 52871 37826 14 980 65 - -
03 Bundesrat ........................ - - - - - -
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt ............. 7534 7534 - - - -
05 Auswärtiges Amt .................. 209422 121 369 54030 3523 500 30000
06 Bundesministerium des Innern ...... 1032239 466374 304 789 181 725 15000 64351
07 Bundesministerium der Justiz ....... 133 965 77130 39153 15730 976 976
08 Bundesministerium der Finanzen ..... 13 314 797 889397 324 400 53500 14500 12 033 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft .... 5103 887 1 341 965 1 471 022 964 700 60700 1265 500
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 2 283 813 915 876 535187 368 250 464 500 -
11 Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung ................. 1394410 1111 650 166210 102 050 12500 2000
12 Bundesministerium für Verkehr ...... 45 283 078 10 227 316 6 955 639 5 241240 22 857955 928
13 Bundesministerium für Post
und Telekommunikation ............ 58750 30750 23500 1500 3000 -
14 Bundesministerium
der Verteidigung ................... 15162 685 4 661460 3180 530 2 366 530 4 954165 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ... 158440 63545 56605 34 790 1850 1650
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 320 341 172 581 93040 54 720 - -
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ........ 417 800 233 500 100 840 63460 20000 -
19 Bundesverfassungsgericht .......... 7136 2936 2600 1600 - -
20 Bundesrechnungshof .............. 21000 10000 11 000 - - -
23 Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ................... 9 531937 414 935 370425 276115 101 925 8 368 537
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... 3 773 341 1 081 399 872 382 500 200 1 319 360 -
30 Bundesministerium -
für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie ......... 5 787 982 1923 872 1 713 397 1 372 613 703100 75000
32 Bundesschuld ..................... 14485 4585 4950 4950 - -
33 Versorgung ....................... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 400300 181400 125 500 74200 19200 -
Summe .......................... 104470213 23977 400 16420179 11681461 30 549231 21841942
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1807
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1996 Betrag für 1995
- 1 000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................................. . 451300000 477685000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................. . 391230 000 428209000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ......................................... . -60070000 -49476000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ....................... . 194 874525 196293630
(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr
höchstens bis zu 50 000 000 TOM)
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..••............... 134 974 525 147 308 630
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .............. .
Saldo •..................................................•..• -59900000 -48985000
5. Marktpflege ................................................ .
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ............................ . -59 900000 -48985000
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ............... .
8. Rücklagenbewegung
8.1 Entnahmen aus Rücklagen ................................•...•
8.2 Zuführungen an Rücklagen ...................................••
9. Münzeinnahmen ............................................ . -170000 -491 000
10. Finanzierungssaldo ......................................... . -60070000 -49476000
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1996 Betrag für 1995
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.1 mehr als vierJahre ......................•..................... 131899525 105000000
1.1.2 ein bis vier Jahre ............................................. . 12975000 41293630
1.1.3 weniger als ein Jahr .......................................... . 50000000 50000000
Summe1 ................................................... . 194 874 525 196293630
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Lautzeiten von mehr als vier Jahren ...... . (80668 035) (86200183)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ........ . - -
2.102 Bundesanleihen •........................•.........•.......•.• 22050000 20250000
2.103 Bundesschatzbriefe ....................................•...... 7 718 649 2 751 280
2.104 Schuldbuchkredite .•.......•..••..........•....•••....•......• - -
2.105 Schuldscheindarlehen ........................................ . 10 739 600 2969830
2.106 Bundesschatzanweisungen •..............•.............•...... - 14073660
2.107 Bundesobligationen .•..........•.............•..•.••••........ 40000000 46000000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ... 10016 9721
2.109 Ablösungsschuld •....•........•........•..................... - -
2.110 Altsparerentschädigung .................••..........•......... - -
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..... . - -
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...•.....................
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten .....•..........•••••...................•
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .................. . 119 541 115464
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen •......... 20829 20828
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ..... . 9400 9400
2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank
aus der Währungsumstellung 1948
(Tilgt.ingsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. . - -
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .. . (24 306 490) (31108 447)
2.201 Bundesschatzanweisungen ...............•.................... 15 000 000 12 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......•.......•............. - 1 292111
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........••.................... 6 706490 12 316336
2.204 Schuldscheindarlehen ...................•..................... 2600000 5500000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ... . 30000000 30000000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........................... . - -
Summe2 ................................................... . 134 974 525 147 308 630
3. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .................... . 134 974 525 147 308 630
4. Marktpflege ................................................ . - -
5. Zusammen .................. ~ .............................. . 134 974 525 147 308 630
Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte
Nettoneuverschuldung) ....................................... . 59900000 48985000
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1809
zweites Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 76 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Unter-
Artikel 1
abschnitt haben Arbeiter,
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
1. die in Betrieben des Baugewerbes auf einem
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 11 des sind,
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird
2. deren Arbeitsverhältnis In der Schlechtwetter-
wie folgt geändert:
zeit nicht aus witterungsbedingten Gründen
gekündigt werden kann und
1. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-
ausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) haben."
,.(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige
Beschäftigung im Baugewerbe durch b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Produk-
tive Winterbauförderung" durch die Wörter „das
1. Wintergeld
Wintergeld" und das Wort „Schlechtwettergeld"
a) zur Abgeltung witterungsbedingter Mehr- durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt.
aufwendungen bei Arbeit in der Förderungs-
zeit(§ 77),
4. Die Überschrift vor § 77 und die §§ 77 bis 87 werden
b) als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vor- wie folgt gefaßt:
ausleistung (§ 78),
"2. Wintergeld
2. Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem
Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, sofern
§77
ein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-
ausleistung erschöpft ist(§§ 81 bis 87). Arbeitern wird für die in der Förderungszeit gelei-
Winterausfallgeld-Vorausleistungen sind Leistun- steten Arbeitsstunden innerhalb der Arbeitszeit nach
gen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbeding- § 69 Wintergeld gewährt. Das Wintergeld beträgt
ten Arbeitsausfällen (§ 82) in der Schlechtwetter- 2 Deutsche Mark je Arbeitsstunde.
zeit für mindestens 150 Stunden ersetzen, In ange-
messener Höhe im Verhältnis zum Winterausfall- §78
geld stehen und durch Tarifvertrag, Betriebsver-
Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus
einbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind."
Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (§ 82) innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld
als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorauslei-
2. § 75 wird wie folgt gefaßt: stung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gewährt. Der Zuschuß
,.§75 beträgt 2 Deutsche Mark für jede Ausfallstunde.
(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit- §79
tes sind
1. Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend ordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der
Bauleistungen auf dem Baumarkt anbieten, witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in
wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise
2. Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstel- belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestim-
lung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung men, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden
oder Beseitigung von Bauwerken dienen. gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4
(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit- Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer-
tes ist halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten.
Es darf die Gewährung von Wintergeld nur In Gebie-
1. Förderungszeit die Zeit vom 1. Januar bis zum
ten zulassen, in denen Bauarbeiten während der För-
letzten Kalendertag des Monats Februar und vom derungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten
15. bis zum 31. Dezember,
Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbe-
2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Januar bis reich dieses Gesetzes. Es bestimmt ferner die zustän-
31. März und vom 1. November bis 31. Dezem- digen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das
ber." Wintergeld zu beantragen ist.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§80 tragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168
Abs. 1) stehen und
(1) Wintergeld wird auf Antrag gewährt. Mit dem
Antrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversi- 2. infolge des Arbeitsausfalls für die Ausfallstunden
cherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für kein Arbeitsentgelt beziehen. Vermögenswirk-
die Wintergeld beantragt wird. Der Antrag ist vom same Leistungen für Ausfallstunden sowie Ar-
Arbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der beitsentgelt, das unter Anrechnung des Winter-
Betriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu ausfallgeldes gezahlt wird und zusammen mit die-
stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zustän- sem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge
dige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt eine Aus- zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt
schlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalender- nicht oder nur geringfügig höher ist als das Winter-
monats nach dem Kalendermonat endet, in dem die ausfallgeld, schließen den Anspruch nicht aus.
Tage liegen, für die das Wintergeld beantragt wird.
(2) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für
Den Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.
Tage, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt
Im übrigen gelten die §§ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4a
fortbesteht. Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis gekün-
entsprechend.
digt ist, kann Winterausfallgeld gewährt werden,
(2) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld · solange sie keine andere angemessene Arbeit auf-
gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der nehmen können. § 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und
Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen 4 gilt entsprechend.
über die auf der Baustelle geleisteten sowie die aus-
(3) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für
gefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Auf-
Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die
zeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren.
Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch
(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung auf Arbeitsentgelt besteht, In einem Abrechnungszeit-
das Nähere über das Verfahren bei der Gewährung raum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht über-
des Wintergeldes nach den §§ 77 und 78. schreiten. Den Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt
wird, stehen Zeiten mit Anspruch auf eine Winteraus-
3. Winterausfallgeld fallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gleich.
Abrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeit-
§81 raum von mindestens vier Wochen; Lohnabrech-
Arbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus nungszeiträume von weniger als vier Wochen sind
Witterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden zu Abrechnungszeiträumen von mindestens vier
Winterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch auf Wochen zusammenzufassen.
eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 (4) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nicht für
Satz 2) im jeweiligen Kalenderjahr erschöpft ist. Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingen-
den Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht
§82 für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage,
(1) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt
wenn besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer
eine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung aus-
1. dieser ausschließlich durch zwingende Witte-
übt. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
rungsgründe verursacht ist und
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der §84
Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt (Ausfalltag).
(1) Für die Bemessung und Höhe des Winterausfall-
(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des geldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1
Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische entsprechend.
Einwirkungen 0nsbesondere Regen, Schnee, Frost)
(2) Bei Arbeitern, die für die Ausfallstunden Lei-
oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhal-
stungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die
tig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (ins-
Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des§ 68 Abs. 1
besondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten
Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszu-
der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Bau-
schläge, das sie in den letzten mindestens 13 Wochen
materialien und Baugeräten) die Fortführung der Bau-
umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem
arbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich
ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durch-
unvertretbar ist oder den Arbeitern nicht zugemutet
schnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; § 112
werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließ-
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Berechnung
lich durch zwingende Witterungsgründe verursacht,
danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche
wenn er durch Beachtung der besonderen arbeits-
Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zu-
schutzrechtlichen Anforderungen an witterungsab-
grunde zu legen.
hängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden wer-
den kann. §85
§83 Für die Gewährung von Winterausfallgeld gelten
die Vorschriften der §§ 71, 100 Abs. 2, des § 116
(1) Anspruch auf Winterausfallgeld haben Arbeiter, Abs. 1 und des § 118 Abs. 1 Nr. 4 sowie der §§ 119
die bis 120, 127 und 132 entsprechend;§ 118Abs. 1 Nr. 4
1. bei Beginn des Arbeitsausfalls auf einem witte- jedoch nur für eine Zeit, für die eine Vollrente zu-
rungsabhängigen Arbeitsplatz in einer die Bei- erkannt ist.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1811
§86 12. § 164 wird wie folgt geändert:
(1) Das Winterausfallgeld wird auf Antrag gewährt. a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld"
Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit- b) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
zuteilen, für die Winterausfallgeld beantragt wird. Der durch das Wort „ Winterausfallgeld" und das Wort
Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stel- ,,Schlechtwettergeldes" durch das Wort „ Winter-
lungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem ausfallgeldes" ersetzt.
Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den
Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt c) In Absatz 4 wird das Wort „Schlechtwettergeldes"
eine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten durch das Wort „Winterausfallgeldes" ersetzt.
Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in
dem die Tage liegen, für die das Winterausfallgeld 13. § 166 wird wie folgt geändert:
beantragt wird. Den Antrag .kann auch die Betriebs- a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld"
vertretung stellen. Dem Antrag sind Aufzeichnungen durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
über die ausgefallenen Arbeitsstunden beizufügen.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb Winterausfallgeld jeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld" und die
gewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der Angabe ,,§§ 68 und 86" durch die Angabe ,,§§ 68
Schlechtwetterzeit Aufzeichnungen über die auf der und 84" ersetzt.
Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeits-
stunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei c) In Absatz 4 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
Jahre aufzubewahren. durch das Wort „Winterausfallgeld", das Wort
„Schlechtwettergeldes" jeweils durch das Wort
(3) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entspre- „Winterausfallgeldes" sowie die Angabe ,,§ 85
chend. Abs. 1 Nr. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1
§87 Nr. 2 Satz 2" ersetzt.
Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das
Nähere über das Verfahren bei der Durchführung der 14. Im Sechsten Abschnitt wird die Überschrift des Zwei-
§§ 81 bis 86. Sie kann ferner die Zuständigkeit des ten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:
Arbeitsamtes abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 3 ,,Umlage für das Wintergeld".
bestimmen."
15. § 186a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. Die §§ 88 und 89 werden aufgehoben.
,,Die Mittel für das Wintergeld einschließlich der Ver-
waltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit
6. In § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 5 angefügt: der Gewährung des Wintergeldes zusammenhängen,
,,5. für die Zeit, in der der Arbeitslose eine Winteraus- werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in
fallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) bezo- deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch
gen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose Leistungen nach den §§ 77 und 78 zu fördern ist (§ 76
ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 68 Abs. 1), ". Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht."
7. In § 143 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter- 16. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt. a) In Nummer 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 3 Satz 4,
§ 88 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 80 Abs. 1 Satz 6,
8. In § 154 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld" § 86 Abs. 3" ersetzt.
durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
9. Im Fünften Abschnitt wird im Dritten Unterabschnitt in „4. entgegen § 80 Abs. 2 oder entgegen § 86
der Überschrift vor § 162 das Wort „Schlechtwetter- Abs. 2 Aufzeichnungen über die geleisteten
geld" durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. und die aus Witterungsgründen ausgefallenen
Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht
10. In§ 162 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld" vollständig führt oder diese Aufzeichnungen
durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. nicht aufbewahrt,".
11. § 163 wird wie folgt geändert: 17. In§ 237 wird die Angabe,,§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2,~
a) In Absatz 1 werden das Wort „Schlechtwettergeld" durch die Angabe,,§ 79," ersetzt.
jeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld" und die
Angabe ,,§§ 68 und 86" durch die Angabe ,,§§ 68 Artikel2
und 84" ersetzt.
Änderungen anderer Gesetze
b) In Absatz 3 werden das Wort „Schlechtwettergeld"
durch das Wort „Winterausfallgeld", das Wort 1. § 49 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung
„Schlechtwettergeldes" jeweils durch das Wort der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
„Winterausfallgeldes" sowie die Angabe ,,§ 85 S. 2262), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Mai
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1 1995 (BGBI. 1 S. 746) geändert worden ist, wird wie
Nr. 2 Satz 2" ersetzt. folgt geändert:
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter- 7. In§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-
geld" durch das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
nuar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter-
der Verordnung vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852)
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
geändert worden ist, wird das Wort „Schlechtwetter-
geld" durch das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
2. In Nummer 8 der Anlage 7 zu§ 9 Nr. 3 des Wohngeld-
sondergesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1250), 8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Ok- buch -Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom
tober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist, wird 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt
das Wort „Schlechtwettergeld" durch das Wort „Win- durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. August
terausfallgeld" ersetzt. 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden ist, wird das
Wort „Schlechtwettergeld" durch das Wort „Winter-
3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- ausfallgeld" ersetzt.
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Arti- 9. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
kel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des
S. 1783), wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
a) In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Schlecht-
30. Juni 1995 (BGBI. 1S. 890), wird wie folgt geändert:
wettergeld," die Wörter „das Winterausfallgeld,"
eingefügt. a) In § 18a Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Schlechtwet-
tergeld" durch das Wort „Winterausfallgeld"
b) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem ersetzt.
Wort „Schlechtwettergeld," das Wort „Winteraus-
fallgeld," eingefügt. b) In § 18b Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Schlecht-
wettergeld" durch das Wort „ Winterausfallgeld"
c) In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort ersetzt.
,,Schlechtwettergeld,.. die Wörter „das Winteraus-
fallgeld," eingefügt. 10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
d) In § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1
,,Schlechtwettergeld," die Wörter „das Winteraus- des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
fallgeld," eingefügt. S. 2477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726) geändert
e) In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird nach dem Wort worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld" durch
,,Schlechtwettergeld," das Wort „ Winterausfall- das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
geld," eingefügt.
11. In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes
4. In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt durch
lnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fassung der Artikel 60 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter
S. 1650), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes „Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld" durch die
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert wor- Wörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder
den ist, werden die Wörter „Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld" ersetzt.
Schlechtwettergeld" durch die Wörter „Kurzarbeiter-
geld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld" er- 12. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
setzt. Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261, 19901 S. 1337),
5. In § 8 Abs. 1a Satz 4 des Fördergebietsgesetzes in der zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt
1995 (BGBI. 1 S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5 geändert:
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 a) In§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort
S. 1783) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Schlechtwettergeld" durch das Wort „ Winteraus-
„Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld" durch die fallgeld" ersetzt.
Wörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder
b) In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Schlecht-
Winterausfallgeld" ersetzt.
wettergeld" durch das Wort „Winterausfallgeld"
ersetzt. '
6. In § 1O Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), das zuletzt durch 13. In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsord-
Anlage I Kapitel VII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 4 nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Geset-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038) geändert wor- zes vom 21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050) geändert
den ist, wird das· Wort „Schlechtwettergeld" durch worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld" durch
das Wort „Winterausfallgeld" ersetzt. das Wort „ Winterausfallgeld" ersetzt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1813
Artikel3 lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbei-
ter in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen
Änderungen von Verordnungen
die ganzjährige Beschäftigung durch die Erbringung
1. § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto- von Wintergeld zu fördern ist."
ber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), die durch die Verordnung c) In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Satz 2"
vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318) geändert wor- durch die Angabe .,§ 144 Abs. 1" ersetzt.
den ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist 3. In § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichsver-
durch das Wintergeld und das Winterausfallgeld in ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die ge- 29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Arti-
werblich überwiegend Bauleistungen (§ 75 Abs. 1 des kel 2 der Vierten KOV-Anpassungsverordnung 1995
Arbeitsförderungsgesetzes) erbringen." vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 852) geändert worden ist,
wird das Wort „Schlechtwettergeld" durch das Wort
2. Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 ,,Winterausfallgeld" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1201), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 3. November 1986 (BGBI. 1 S. 1728), wird
wie folgt geändert: Artikel4
a) Die Überschrift und die Kurzbezeichnung werden Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
wie folgt gefaßt: Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
„Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlä-
Mittel für das Wintergeld (Wintergeld-Umlagever- gigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel
ordnung)". durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.
b) § 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 5
,,§ 1
Inkrafttreten
Die Umlage für das Wintergeld einschließlich der
Verwaltungskosten beträgt 1,7 vom Hundert der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Re~9rm der agrarsozialen Sicherung
(ASRG-AndG)
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. § 17 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
n(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren wer-
Artikel 1 den Beitragszeiten angerechnet. Femer werden
angerechnet
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vor-
(8251-10) schriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch gezahlt sind,
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
(Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGB!. 1S. 1890) 2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5
wird wie folgt geändert: Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: entsprechenden rentenrechtlichen Vorschrif-
ten bestand und
a) Die Überschrift vor§ 32 wird wie folgt gefaßt:
3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versi-
"zweiter Unterabschnitt cherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Beitragszuschüsse Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den
Erster Titel vor dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-
Zuschuß zum Beitrag". chenden rentenrechtlichen Vorschriften be-
stand oder die Voraussetzungen für eine
b) Nach § 35 wird eingefügt: Befreiung von der Versicherungspflicht nach
.Zweiter Titel § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-
Zuschuß zum Beitrag gesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Ver-
zur Kranken- und Pflegeversicherung sicherungspflicht nach den Vorschriften der
§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung gesetzlichen Rentenversicherung bestanden
§ 35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung". hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet,
c) Die Wörter"§ 91 Wartezeit im Beitrittsgebiet" wer-
wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt
den durch die Wörter"§ 91 Wartezeit für Ehegatten
sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt
befreiter Landwirte" ersetzt.
sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2
bestehenden Versicherungspflicht befreit worden
2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ist."
"getrennt leben" die Wörter "und der Ehegatte nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- b) Absatz 2 wird gestrichen.
buch nicht erwerbsunfähig unabhängig von der je- c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
weiligen Arbeitsmarktlage ist" eingefügt.
8. In§ 19 Abs. 3 werden nach der Textstelle „von§ 13
3. In§ 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Textstelle "20. lebens- Abs. 2 Nr. 1 bis 7" die Wörter „oder Zeiten nach § 17
jahr" durch die Textstelle" 18. Lebensjahr" ersetzt. Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
4. In§ 3 Abs. 3 werden nach den Wörtern "vom 65. Le- 9. In § 21 Abs. 9 Satz 3 werden nach den Wörtern „einer
bensjahr an" die Wörter „bis zur Vollendung des der Ehegatten" die Wörter "unbeschadet seiner
65. Lebensjahres" eingefügt. Erwerbsfähigkeit" eingefügt.
5. In§ 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle "20. Lebensjahr"
durch die Textstelle" 18. Lebensjahr" ersetzt. 10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern
6. § 13 wird wie folgt geändert: ,,Beiträgen als Landwirt" die Wörter „oder frei-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: willigen Beiträgen" eingefügt.
„Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1 b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 3 ist." ,,(6) Die Waisenrente beträgt
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten
"Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 wegen Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbe-
Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nen Landwirte oder mitarbeitenden Familien-
Pflichtbeiträgen gleich." angehörigen mit den höchsten Renten,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1815
2. für Halbwaisen das 0,2fache der Rente wegen zu einem Sechstel der Bezugsgröße des
Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts Jahres, auf das für das außerbetriebliche
oder des mitarbeitenden Familienangehörigen, Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-
stellen ist, erzielt hat,
wobei die Steigerungszahl der Vollwaisenrente um
einen Zuschlag zu erhöhen ist. Der Zuschlag Gruppe 2:
beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht- Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2
lichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches
der höchsten Rente 0,075; auf den Zuschlag wird Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von
die Steigerungszahl des verstorbenen Versicher- mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße
ten mit der zweithöchsten Rente angerechnet." des Jahres, auf das für das außerbetriebliche
c) In Absatz 8 wird Satz 4 durch folgende Sätze Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-
ersetzt: stellen ist, erzielt hat,
"Der Abschlag vom allgemeinen Rente~wert bleibt Gruppe 3:
unverändert, wenn aus den Zeiten nach Absatz 2
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 3, die bereits einer vorzeitigen
oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches
Altersrente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwi-
ermitteln ist; er vermindert sich jedoch für jeden
schen einem Sechstel und fünf Sechsteln der
Monat, für den eine Altersrente nicht mehr vor-
Bezugsgröße des Jahres, auf das für das
zeitig in Anspruch genommen wird, um den je-
außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbs-
weiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine
ersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
Rentenwert nach den Sätzen 1 und 2 zu vermin-
wobei sich der Beziehungswert für diese
dern war. Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Gruppe mit jeder zusätzlichen Deutschen
und 3, die nach Beginn einer vorzeitigen Alters-
Mark, um die das außerbetriebliche Erwerbs-
rente zurückgelegt werden, wird ein Monatsteil-
und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel
betrag ermittelt; die aus diesen Zeiten ermittelte
der jeweils maßgebenden Bezugsgröße über-
Steigerungszahl ist mit einem nach den Sätzen 1
steigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2
bis 4 verminderten allgemeinen Rentenwert zu ver-
annähert."
vielfältigen, wenn aus diesen Zeiten eine Alters-
rente vorzeitig in Anspruch genommen wird."
13. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
11. Die Überschrift vor § 32 wird wie folgt gefaßt: ,,Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendi-
"zweiter Unterabschnitt gung einer Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 3 Abs. 1 oder§ 85 Abs. 3b rückwirkend festge-
Beitragszuschüsse
stellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen,
Erster Titel die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht inner-
Zuschuß zum Beitrag". halb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist."
12. § 32 wird wie folgt geändert: 14. Nach § 35 wird eingefügt:
a) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 wird die Textstelle ,,§ 9a „zweiter Titel
Nr. 1 Einkommensteuergesetz" durch die Text- Zuschuß zum Beitrag
stelle ,,§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommen- zur Kranken- und Pflegeversicherung
steuergesetz" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: §35a
„In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn
bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Ver- Krankenversicherung oder bei einem Krankenver-
anlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommen- sicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht
steuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente
solchen Einkommensteuerbescheides im vorver- einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
gangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der kenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von
Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeits- einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
einkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berück- einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig
sichtigen, wenn nicht während des gesamten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-
maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen sichert sind.
der Landwirtschaft betrieben wurde." (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt trags geleistet, den der Rentenbezieher als Kranken-
gefaßt: versicherungsbeitrag aus der Rente zu tragen hätte,
wenn er in der landwirtschaftlichen Krankenversiche-
,,2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:
rung pflichtversichert wäre. Er wird auf die Hälfte
Gruppe 1: der tatsächlichen Aufwendungen für die Kranken-
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 versicherung begrenzt; bereits von anderen Sozial-
oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches leistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berück-
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis sichtigen.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§35b 19. § 84 wird wie folgt geändert:
Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken- .Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine
versicherung freiwillig versichert oder nach den Vor- Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten
schriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch ver- nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versiche-
pflichtet sind, bei einem privaten Krankenversiche- rungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996."
rungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit b) In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende
abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu Sätze ersetzt:
ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für ,,Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befrei-
die Pflegeversicherung. ung von der Versicherungspflicht mit Wirkung
(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei- frü~stens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am
trags geleistet, den die landwi,:tschaftliche Alters- 22. l>ezember 1995 die Wartezeit für eine Alters-
kasse als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbe- rente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17
zieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Kranken- Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die VersJcherungs-
versicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand
pflichtversichert sind. § 118 Abs. 2 des Sechsten am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente,
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." endet dje Versicherungspflicht mit Ablauf des
Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für
15. § 35a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an
,,(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind."
Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-
vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum den Satz ersetzt:
1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemei-
nen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 „Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf den Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maß-
Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis gabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Ver-
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Der sicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach
monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte· der tatsäch- Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Er-
lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung klärung zu stellen ist."
begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte
Zuschüsse sind zu berücksichtigen." 20. § 85 wird wie folgt geändert:
16. In § 72 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie
Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der folgt gefaßt:
Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; für
,,b) in der gesetzlichen Rentenversiche-
jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu
rung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten
zahlen, der nach§ 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die
Buches Sozialgesetzbuch oder den vor
Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist." .
dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-
17. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: chenden rentenrechtlichen Vorschriften
versicherungsfrel waren, nach § 6 Abs. 1
,,(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozial-
Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstat- gesetzbuch oder den vor dem 1. Januar
tungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder 1992 geltenden entsprechenden renten-
gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als rechtlichen Vorschriften von der Versiche-
Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen rungspflicht befreit waren oder die Vor-
gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf aussetzungen für eine Befreiung von der
die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vor- Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
zunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten erfüllt hätten, wenn sie nach den Vor-
Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstat- schriften der gesetzlichen Rentenversi-
tungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten cherung versicherungspflichtig gewesen
Betrages." wären, oder".
18. § 77 wird wie folgt gefaßt: bb) In der ersten Nummer 3 werden die Wörter
„vor dem 1. Januar 1996" durch die Wörter
,,§77
„vor dem 1. April 1996" ersetzt und nach den
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Wörtern „zum Beitrag entsprechen" wird das
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Komma durch einen Punkt ersetzt.
nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt cc) Der bisherige letzte Halbsatz wird als neuer
§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; Satz 2 wie folgt gefaßt:
§ 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der
Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen „Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1
ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist." Abs.3
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1817
1. am 31. Dezember 1994 nicht beitrags- 2. der Unternehmer nach§ 1 Abs. 2 bereits von
pflichtig waren, der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn,
er hat die Wartezeit für eine Altersrente zu dem
2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu die-
Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1
sem Zeitpunkt in der Altershilfe für Land-
Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Ver-
wirte beitragspflichtigen oder einem vor
sicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.
dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht
in der Altershilfe für Landwirte befreiten Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu
Landwirt verheiratet sind und stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie inner-
3. die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei
halb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996
der landwirtschaftlichen Alterskasse be-
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags
antragen."
an."
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und 3b eingefügt:
aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie
,,(3a) Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraus- folgt gefaßt:
setzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, sind
ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht „b) in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit, wenn nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Ja-
1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem nuar 1992 geltenden entsprechenden
Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Alters- rentenrechtlichen Vorschriften versiche-
hilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheira- rungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
tet sind, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
oder den vor dem 1. Januar 1992 gelten-
2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der
den entsprechenden rentenrechtlichen
Landwirtschaft nach den betrieblichen Verhält-
Vorschriften von der Versicherungspflicht
nissen am 1. Januar 1995 20 000 Deutsche
befreit waren oder die Voraussetzungen
Mark nicht überschritten hat,
für eine Befreiung von der Versicherungs-
3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994 pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten,
Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus wenn sie nach den Vorschriften der
Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40 000 gesetzlichen Rentenversicherung versi-
Deutsche Mark erzielt hat und cherungspflichtig gewesen wären, oder".
4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der bb) In der ersten Nummer 3 wird die Textstelle
landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird. „vor dem 1. Januar 1996" durch die Textstelle
„vor dem 1. April 1996" ersetzt und im letzten
Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. Halbsatz wird in der Nummer 4 die Textstelle
(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf „31. Dezember 1995" durch die Textstelle
Antrag von der Versicherungspflicht befreit, ,,31. März 1996" ersetzt.
solange d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8
angefügt:
1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5
ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens ,,(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995
der Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3
nicht überschreitet, und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni
1996 erklären, daß die Befreiung von der Ver-
2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Be-
sicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung
rücksichtigung des Arbeitseinkommens aus
abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Ja-
Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs-
nuar 1995.
und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als
40 000 Deutsche Mark jährlich erzielt, (6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995
nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit
wenn waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie kön-
1. die Ehe nen bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befrei-
ung von der Versicherungspflicht von ihrem
a) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn an enden soll.
31. Dezember 1999 geschlossen wird und
bis zum 31. Dezember 1999 eine selbstän- (7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995
dige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom- von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterver-
men wird oder sicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben,
sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach
b) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem
hat und in der Zeit vom ·1. Januar 1995 für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an
bis zum 31. Dezember 1999 eine al)1 Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-
31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte schaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fort-
wird und setzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
für eine Rente an Landwirte anrechenbare a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt,
Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse
b) am 1. Januar 1995 nach den Vorschrif-
gezahlt sind.
ten des Sechsten Buches Sozialgesetz-
(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember buch unabhängig von der ·jeweiligen
1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist
Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, wer- oder
den mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungs-
c) am 1. Januar 1995 von dem anderen
voraussetzungen an von der Versicherungspflicht
Ehegatten getrennt lebt,".
befreit."
bb) In Satz 1 Nr. 6 wird die Textstelle "§ 3" durch
• 21. In § 88 Satz 1 Nr. 3 werden in Buchstabe a die Wörter die Textstelle"§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
"die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt" durch die Wör- cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ter "für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an ,,Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeit-
Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt- punkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach
schaftliche Alterskasse gezahlt" und in Buchstabe c den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
die Wörter "die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt" gesetzbuch unabhängig von der jeweiligen
durch die Wörter "für 15 Jahre auf die Wartezeit für Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist."
eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an
die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt" ersetzt. dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Beiträge, die bei Stillegung des landwirt-
22. § 90 wird wie folgt geändert: schaftlichen Unternehmens nach den Vor-
schriften des Gesetzes über die Förderung der
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Satz 2
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
tätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung
satz angefügt:
von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt."
,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
aa) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
23. § 91 wird wie folgt gefaßt: angefügt:
n§91 "für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht
Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte anzuwenden."
Die Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "100 vom
nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie Hundert" die Wörter „bei der Rentenberech-
nung" eingefügt.
1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeit-
punkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie
Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und folgt gefaßt:
3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Alters- „Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit
rente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2
weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. De-
hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine zember 1994, für die der andere Ehegatte
Befreiung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag." Beiträge nach den Vorschriften der gesetz-
lichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese
24. § 92 wird wie folgt geändert:
Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebens-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: jahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-
aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den
folgt gefaßt: Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-
rung belegt sind, und sofern
"Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in
der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezem- 1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930
ber 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge geboren ist und für Januar 1995 Pflicht-
als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat, beiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt,
Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht weil er am 1. Januar 1995 nach den Vor-
vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehe- schriften des Sechsten Buches Sozialge-
gatten liegen und für den Ehegatten nicht setzbuch unabhängig von der jeweiligen
bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist oder
Landwirt belegt sind und sofern von dem anderen Ehegatten getrennt
lebt,".
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930
geboren ist und, wenn der andere Ehe- bb) In Satz 1 Nr. 5 wird die Textstelle "§ 3" durch
gatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 die Textstelle"§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
Abs. 2 ist, cc) Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1819
d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „oder 4. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs
Witwerrente" die Wörter „oder Überbrückungs- einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche
geld" eingefügt. Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu
25. § 93 wird wie folgt gefaßt: legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung
,,§93 der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben
würde."
Berechnung der Renten
(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von
einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami- 27. § 97 wird wie folgt geändert:
. lienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
als Beiträge als Landwirt.
„Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar
geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbei-
tender Familienangehöriger, wenn 1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichti-
1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet gung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2
werden, besteht,
2. a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für
erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Bei-
als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung trägen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt
von Beiträgen als mitarbeitender Familien- gelten oder nach§ 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei
angehöriger an die landwirtschaftliche Alters- der Rentenberechnung unberücksichtigt blei-
kasse gezahlt wurden und eine Rente aus eige- ben oder
ner Versicherung festzustellen ist oder
3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht.
b) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995
erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Ver- Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Alters-
storbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge rente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr,
ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mit- wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994
arbeitender Familienangehöriger an die land- geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen
wirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und Voraussetzungen vorliegen."
eine Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist b} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
und
,,Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmel-
3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbei-
zungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das
tender Familienangehöriger gezahlt wurde.
65. Lebensjahr vollendet wird."
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt
wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unbe- c) In Absatz 5 Satz 1 wird der letzte Halbsatz wie
rücksichtigt, wenn folgt gefaßt:
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 ,,dabei ist für die Bestimmung des Abschmel-
vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag zungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erst-
als mitarbeitender Familienangehöriger nicht mals ein Zuschlag zu ermitteln war."
gezahlt wurde,
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt
wurden oder ,,(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer
Person zusammen, wird nur der höhere geleistet.
3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete
berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die
diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist
Versicherung festzustellen ist." oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, min-
dert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berech-
26. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: nete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren
Rente."
„Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt
1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustel- e) In Absatz 11 werden nach den Wörtern „den allge-
len und dabei die Steigerungszaht neu zu ermit- meinen Rentenwert" die Wörter „oder, soweit bei
teln, der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine
Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch
2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs den geminderten allgemeinen Rentenwert" ein-
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Alters- gefügt.
rente für denselben Versicherten festzustellen,
f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs
einer Rente aus eigener Versicherung des Verstor- ,,(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermit-
benen eine Hinterbliebenenrente festzustellen teln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der
oder bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt."
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
28. § 98 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1994 geltenden Recht maß-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: geblich."
,,(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht
aa) Das Wort „Anrechten" wird durch das Wort
alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten
,,Anwartschaften" ersetzt.
Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt wor-
den sind, wird die sich vor Anwendung von bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende
Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrif- des Satzes die Wörter „und die Rechtshän-
ten ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, gigkeit des Scheidungsantrages nach dem
wenn 31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt.
1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
,,(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubezie-
2. mit den nach§ 90 Abs. 2 anrechenbaren Bei-
hende Anwartschaft errechnet sich aus der nach
trägen des verstorbenen Ehegatten sowie den
§ 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für
Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte
Zugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die
nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt
auf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende
hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaft-
Steigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach
liche Alterskasse gezahlt sind und
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden
3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach die- Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit
sem Gesetz nicht zahlt und entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit
a) die Wartezeit für eine Altersrente bis zur dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergeb-
mehr erfüllen kann und eine Rente wegen nis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt
Erwerbsunfähigkeit nicht bezieht oder wird."
b) die Wartezeit für eine Altersrente nicht
30. In § 103 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des § 17
erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbs-
Abs. 2" durch die Wörter „von Zeiten nach§ 17 Abs. 1
unfähigkeit nicht bezieht und Zeiten nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt. Satz 2" ersetzt.
Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor
31. § 106 wird wie folgt geändert:
(Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbezie-
hung aller nach dem Tod des Versicherten von der a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen
Beitragsjahre maßgebend ist." „Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn
von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach
b) Dem Absatz 4 wird angefügt: Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt
„Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 sind."
geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu
festzustellen ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 5 wird angefügt: aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Warte-
zeit für eine Altersrente erfüllt ist" durch die
„Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu
Wörter „mit den nach § 90 Abs. 2 anrechen-
festzustellen ist."
baren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten
d) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „aus eigener sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene
Versicherung hat" die Wörter „und die Rechts- Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehe-
hängigkeit des Scheidungsantn1gs nach dem gatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die
31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt. landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind"
ersetzt.
29. § 99 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „auf Alters-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: geld" durch die Wö~er
aa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: „auf
„Bis zum Ende des dritten Kalendermonats a) Altersgeld oder
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte b) vorzeitiges Altersgeld"
verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor
ersetzt.
für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt."
cc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
,,3. die Witwe oder der Witwer nach den Vor-
„Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind
schriften des Sechsten Buches Sozial-
§ 93 und § 98 Abs. 3a entsprechend anzuwen-
gesetzbuch erwerbsunfähig ist."
den. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente
nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemei- dd) In Satz 3 wird nach der Textstelle „Satz 2" die
nen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch Textstelle „Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a" ein-
für die Berechnung der Rente nach dem am gefügt.
Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1821
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "im Dezem- .1. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt
ber 1994 geleistetes" die Wörter "Altersgeld an gefaßt:
Witwen oder Witwer oder" eingefügt.
,,b) für wenigstens eine Person, die in dem Unterneh-
men tätig ist, durch eine entsprechende Berufs-
32. § 109 wird wie folgt geändert: bildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist,
a) Absatz 2 wird gestrichen. einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungs-
b) Im verbleibenden Text wird die Absatzbezeich- gemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor
nung ,,(1 )" gestrichen. dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis
auch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf
Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im
33. In § 116 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze
Sinne des§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-
ersetzt:
sicherung der Landwirte geführt hat,".
„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem
Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berück-
sichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) er- 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
mittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundbetrag" die
Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert Wörter „einer Produktionsaufgaberente nach § 1"
ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach eingefügt.
§ 68 und § 114 Abs. 2 als Beitrag für das Jahr, in dem
die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente
34. In § 125 _Abs. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwer-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung
,,§ 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden." der Landwirte berechnet oder bei bereits am
31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt."
35. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma 3. § 8 wird wie folgt geändert:
ersetzt und nach den Wörtern „Rente wegen a) In Absatz 1 werden die Wörter „30 vom Hundert der
Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „oder eine Rente monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
wegen Todes" eingefügt. Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „das 58fache
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn eine" des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4
die Wörter „Altersrente, Rente wegen Erwerbs- des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
unfähigkeit oder" eingefügt. wirte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
36. In der Anlage 2 wird die Tabelle A 1 (Umrechnungs-
faktoren für Unverheiratete) wie folgt ergänzt: ,,(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu be-
rücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1
„Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches
41 40,685976 Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
42 41,371951
43 42,057927 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
44 42,743902 ,,(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
45 43,429878 gilt entsprechend."
46 44,115854
47 44,801829 d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
48 45,487805 ,,(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen
49 46,168699 Erwerbsunfähigkeit, eine Witwenrente und eine Wit-
50 46,854675 werrente des Leistungsberechtigten nach dem
51 47,540850 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wer-
52 48,226626". den auf den Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
rente angerechnet."
4. In§ 12 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lei-
Artikel 2 stung, auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung
Anspruch bestand, nur wegen eines Verzichts nicht
Änderung des Gesetzes
erhält" gestrichen.
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4) 5. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land- „Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 , in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des sichert sind, sind die§§ 35a und 35b des Gesetzes
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend
folgt geändert: anzuwenden."
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6. In§ 1Sa Abs. 4 wird vor dem bisherigen Text folgender 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Satz 1 eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „90 Deutsche
über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend." Mark" durch die Wörter" 120 Deutsche Mark"
ersetzt.
7. § 18c wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Textstelle ,Absatz 3" durch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: die Textstelle „Absatz 2" ersetzt.
,,(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
mitarbeitende Familienangehörige, die ,,(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die
1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche
hatten und Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Wit-
wen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichs-
2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversi- leistung wird bei Beziehern einer Leistung für Ver-
cherungspflichtig beschäftigt waren, heiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11)
gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätig- bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um
keit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt;
einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen- bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung
schaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver- nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe
gleichbaren Einrichtung angerechnet werden." zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichs-
,,(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 leistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder pri-
Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht vatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Aus-
der Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte, gleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich
deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebun-
gelegenen Unternehmen endet, während der Zeit, denheit bestanden hätte. Besteht Anspruch auf
in der der Leistungsberechtigte diese Leistungen eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, be-
über den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder trägt die Kürzung der monatlichen Ausgleichs-
erhalten könnte. leistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Aus-
gleichsleistung für den verheirateten Berechtigten
(4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Lei- haben, mindestens 2,50 Deutsche Mark für jeweils
stungen im Sinne des§ 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaft-
31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäf- licher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei
tigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unter- Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichslei-
nehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1 stung für den unverheirateten Berechtigten haben,
Nr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichs- mindestens drei Fünftel dieses Betrages."
geld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. Wird
diesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichs- 3. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
geld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt,
ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wir- "Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum
kung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab
auf Ausgleichsgeld zuerkannt ist." 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung
wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten
Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichs-
leistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
Artikel3
30. Juni 1995 zu zahlen."
Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Artikel4
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(827-13) Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft § 17 des Sozialgerichtsgesetzes in der Passung der
vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), S. 2535), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
wird wie folgt geändert: 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1979" durch "Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4."
die Zahl "1995" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2b werden die Wörter „sie am 1. Juli 1995 ,,(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäf-
das 50. Lebensjahr vollendet haben und" ge- tigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Ver-
strichen. bänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1823
bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Ver- Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d,
einigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Nr. 25 bis 28 Buchstabe a bis c, Nr. 29 Buchstabe a und b
Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nr. 31, 33 bis 36,
nicht ausgeschlossen." Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe a bis c
und Nummer 6 und Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom
Artikels 1. Januar 1995 in Kraft.
Inkrafttreten (3) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 1995 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes (4) Artikel 1 Nr. 12 und Artikel 4 treten am 1. Januar 1996
bestimmt ist. in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 6 Buch- (5) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 6 tritt am 1. Juli
1996 in Kraft.
stabe a, Nr. 9 bis 11, 14, 16 bis 18, 20 Buchstabe a bis c,
Nr. 22, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, (6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 15. Dezember1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,Auskünfte der Deutschen Post AG".
e) In der Angabe zu § 194 werden die Worte „über
1n haltsübersicht
Arbeitsentgelt" gestrichen.
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches ·sozialgesetzbuch
f) Nach der Angabe zu § 256b wird eingefügt:
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ,,§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Bei-
Artikel 4 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
tragszeiten ohne Beitragsbemessungs-
grundlage".
Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den g) Nach der Angabe zu § 273a wird eingefügt:
Vorschriften des Beitrittsgebiets ,,§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsan-
Artikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber- stalt".
führungsgesetzes
h) In der Angabe zum Sechsten Titel des Elften
Artikel 8 Änderung der Verordnung über nicht überführte
Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünf-
ten Kapitels werden die Worte „der Bundesknapp-
Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes
schaft" gestrichen.
Artikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
i) In der Angabe zu § 293 werden die Worte „der
Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Bundesknappschaft" gestrichen.
Artikel 12 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung j) Nach der Angabe zu§ 302a wird eingefügt:
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ,,§ 302b Hinzuverdienst bei Renten wegen ver-
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz- minderter Erwerbsfähigkeit".
abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik k) In der Angabe zu § 305 werden die Worte „und
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- sonstige zeitliche Voraussetzungen" angefügt.
schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-
barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 1) Die Angabe zu § 309 wird wie folgt gefaßt:
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
,,Neufeststellung auf Antrag".
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
m) Die Angaben zu den §§ 310 und 31 0a werden
Artikel 16 Aufhebung von Vorschriften
gestrichen.
Artikel 17 Inkrafttreten
2. In§ 4 wird nach Absatz 3 eingefügt:
Artikel 1 ,,(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten
(860-6) auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach
Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De- Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht
geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 15. De- sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von
zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert: der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäf-
tigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ein Antrag nach Absaµ 3 nicht gestellt werden, wenn
a) Nach der Angabe zu§ 96 wird eingefügt: die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der
Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem
,,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere
keit und Hinzuverdienst". einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
b) In der Angabe zu § 119 werden die Worte „Deut- oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen
sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-
Post AG" ersetzt. tung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozial-
c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefaßt:
leistung in dem anderweitigen Alterssicherungs-
,,Datenerhebung, Datenverarbeitung und Daten- system abgesichert ist oder abgesichert werden
nutzung beim Rentenversicherungsträger": kann."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1825
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Angestellte und selbständig Tätige für die „Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn
wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden wird."
Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-
lichen Versicherungseinrichtung oder Versor- b} Dem Absatz wird angefügt:
gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs- „Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
ständische Versorgungseinrichtung) und zu-
1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
gleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-
einer berufsständischen Kammer sind, wenn
tätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
selbständigen Tätigkeit für ihre Berufs- oder
gruppe bereits vor dem 1. Januar 1995
eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied- 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1
schaft in der· berufsständischen Kammer Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält."
bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung 6. § 38 wird wie folgt geändert:
einkommensbezogene Beiträge unter Be- a) In Satz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:
rücksichtigung der Beitragsbemessungs-
grenze zur berufsständischen Versor- „3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der
gungseinrichtung zu zahlen sind und Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für
wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um
den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs
und des Alters sowie für Hinterbliebene
einer Rente wegen verminderter Erwerbs-
erbracht und angepaßt werden, wobei
fähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten
auch die finanzielle Lage der berufsständi-
aufgrund einer versicherten Beschäftigung
schen Versorgungseinrichtung zu berück-
sichtigen ist,". oder Tätigkeit sind, verlängert, und".
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufs- „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
gruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsstän- oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegen auch
dischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt vor, wenn
mit dem Tag als entstanden, an dem das die jewei- 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
lige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz Pflichtbeiträge gelten, oder
verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflicht-
mitglieder einer berufsständischen Kammer nach 2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejeni- Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
gen Pflichtmitglieder des berufsständischen Ver- gelten oder
sorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die 3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Be- hat."
stimmung des Tages, an dem die Erweiterung des
Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2
7. § 39 wird wie folgt geändert:
entsprechend anzuwenden. Personen, die nach
bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs- a) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
rechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die „2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr
Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschrie-
als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-
benen Vorbereitungs!. oder Anwärterdienstes Mit-
cherte Beschäftigung oder Tätigkeit und".
glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
tung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 b) Folgender Satz wird angefügt:
von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in
einer berufsständischen Kammer für die Zeit der
Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdien- 8. § 43 wird wie folgt geändert:
stes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 4 genannten Personen."
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten" Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-
durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver- beiträge für eine versicherte Beschäfti-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. gung oder Tätigkeit haben und".
b) Dem Absatz wird angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 38 SatZ2 ist anzuwenden." ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: c) Nach Absatz 4 wird angefügt:
"(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der ,,(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom
Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in
um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit von einem Drittel geleistet."
belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs 11. § 53 wird wie folgt geändert:
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit, a) In Absatz 1 werden die Worte "mindestens ein Jahr
mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während die- destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
ser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig ersetzt.
oder nur unter Berücksichtigung des Gesamt-
einkommens geringfügig war, b) In Absatz 2 werden die Worte „mindestens ein Jahr
mit Pflichtbeiträgen haben" durch die Worte „min-
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungs- destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-
zeiten sind, weil durch sie eine versicherte sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben"
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ersetzt.
nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zei- c) Folgender Absatz wird angefügt:
ten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver- ,,(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine gung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2
Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt. liegen auch vor, wenn
(4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für 1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist Pflichtbeiträge gelten, oder
nicht erforderlich, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes 2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten
eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt
vorzeitig erfüllt ist." gelten oder
c) Nach Absatz 4 wird angefügt: 3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-
"(5) Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen
abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a hat."
Abs. 2 Nr. 2) in voller Höhe, in Höhe von zwei
Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet." 12. Dem § 66 wird angefügt:
,,(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-
9. § 44 wird wie folgt geändert: den Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Berg-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: leute wird aus dem Teil der Summe aller Entgelt-
punkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu lei-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: . stenden Rente an der vollen Rente entspricht."
„2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht- 13. § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
beiträge für eine versicherte Beschäf-
tigung oder Tätigkeit haben und". a) In Satz 1 werden die Worte „ein Arbeitsentgelt"
durch die Worte „eine beitragspflichtige Ein-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
nahme" ersetzt.
,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden."
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 4 wird angefügt:
„Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige
"(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt
Abs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen sie für diese Rente außer Betracht."
Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzu-
verdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in Höhe
der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, 14. § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wenn Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 weiterhin ,,(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der
vorliegt." Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Z~iten
10. § 45 wird wie folgt geändert: jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen
Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszei-
a) In Absatz 2 letzter Satz werden nach den Worten
ten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule
"gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zei-
selbständige Tätigkeit" eingefügt.
ten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese
b) In Absatz 3 werden nach den Worten "wirtschaft- zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen
lich gleichwertige Beschäftigung" die Worte "oder Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu
selbständige Tätigkeit" eingefügt. gleichen Teilen zugeordnet."
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1827
15. In § 72 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt ersetzt: verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung
"Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, minde-
zwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."
Lücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des
Gesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalen- 18. In § 98 wird nach Nummer 7 eingefügt:
dermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs- 11 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
zeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht und Hinzuverdienst,".
ausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten,
der sich ergibt, wenn die Lücke mit dem bele- 19. In § 114 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte"§ 272 Abs. 2
gungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch Satz 1" durch die Worte"§ 272 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
einen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erwei-
terten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird."
20. Dem § 118 wird angefügt:
16. In § 92 Satz 1 werden die Worte "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 11 (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
2" durch die Worte 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden
ersetzt. sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Emp-
fang genommen oder über den entsprechenden
17. Nach § 96 wird eingefügt: Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach
Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen
..§96a wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-
Rente wegen verminderter tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein
Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- weis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden
keit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten-
wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus versicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der
Personen, die über den Betrag verfügt haben, und
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im
Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht über- etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein
steigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten
jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienst- Buches bleibt unberührt."
grenze nach Absatz 2 im laufe eines jeden Kalender-
jahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus 21. § 119 wird wie folgt geändert:
einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhe- a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2
standsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und werden jeweils die Worte Deutsche Bundespost"
11
selbständige Tätigkeiten werden zusammengerech- durch die Worte 11 Deutsche Post AG" ersetzt.
net. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1 . eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig- aa) Im ersten Satzteil werden die Worte „Deut-
keit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 sche Bundespost" durch die Worte „Deutsche
des Elften Buches nicht übersteigt, oder Post AG" ersetzt.
2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1 bb) Der zweite Satzteil wird wie folgt gefaßt:
Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. „insbesondere
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. die Überwachung der Zahlungsvorausset-
1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein zungen durch die Auswertung der Sterbe-
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, fallmitteilungen der Meldebehörden nach
§ 101 a des Zehnten Buches und durch die
2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit Einholung von Lebensbescheinigungen im
a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache, Rahmen des§ 60 Abs. 1 und des§ 65 Abs. 1
b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, Nr. 3 des Ersten Buches sowie
c) in voller Höhe d&s 52,5fache 2. die Erstellung statistischen Materials und
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit dessen Übermittlung an das Bundesmini-
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des sterium für Arbeit und Sozialordnung und
letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs- an den Verband Deutscher Rentenver-
unfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt- sicherungsträger."
punkten, c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Deutschen
3. bei einer Rente für Bergleute Bundespost" durch die Worte „Deutschen Post
AG" ersetzt.
a) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache,
d) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Worte
b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, ,,Deutsche Bundespost" durch die Worte 11 Deut-
c) in voller Höhe das 70fache sche Post AG" ersetzt.
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit e) In Absatz 7 werden die Worte Deutsche Bundes-
11
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des post POSTDIENST" durch die Worte „Deutsche
letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau Post AG" ersetzt.
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
22. § 148 wird wie folgt geändert: digen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer
Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Ein-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: künfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfälti-
"Datenerhebung, Datenver- gen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen
arbeitung und Datennutzung Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr,
beim Rentenversicherungsträger". für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu
dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maß-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuer-
"Der Träger der Rentenversicherung darf Sozial- bescheides ergibt. übersteigt das nach Satz 4
daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemes-
dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen sungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres,
oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist." • wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde ge-
23. § 150 wird wie folgt geändert: legt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuer-
bescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkom-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma mensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenver-
ersetzt und angefügt: sicherung spätestens zwei Kalendermonate nach sei-
"7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener ner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommen-
Versicherung und Hinterbliebenenrenten und steuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des
Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungs- Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-
gemäße Berechnung und Zahlung von Bei- weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten
trägen der Rentner zur gesetzlichen Kranken- des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderun-
versicherung überprüfen zu können." gen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des
auf die Vorlage des Bescheides oder der Beschei-
b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt: nigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber
„ 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfer-
Rente wegen Todes auch die Versicherungs- tigung des Einkommensteuerbescheides, an berück-
nummer des verstorbenen Versicherten,". sichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer
aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen
24. § 151 wird wie folgt geändert: Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des
Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten
,,Auskünfte der Deutschen Post AG". vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folge-
jahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 27. § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
aaa) Die Worte „Deutsche Bundespost" wer-
,,c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebe-
den durch die Worte „Deutsche Post
dürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der
AG" ersetzt.
Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: oder eines privaten Versicherungsunternehmens
„5. Daten über den Tod einschließlich erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
der Daten, die sich aus den Sterbe- oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder
fallmitteilungen der Meldebehörden dem privaten Versicherungsunternehmen an-
nach § 101 a des Zehnten Buches teilig."
ergeben,".
bb) Satz 2 wird gestrichen. 28. In § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:
c) In Absatz 2 werden die Worte „Deutsche Bundes-
post" durch die Worte „Deutsche Post AG" "ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungs-
ersetzt. . stelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als
gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversi-
d) In Absatz 3 werden die Worte „Deutschen Bun- cherungsträger untereinander."
despost" durch die Worte „Deutschen Post AG"
ersetzt.
29. § 172 wird wie folgt geändert:
25. In § 162 Nr. 3 werden die Worte „Kost und Wohnung" a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
durch die Worte „ Verpflegung und Unterkunft"
„Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte
ersetzt.
nach § 1 Satz 1 Nr. 2."
26. Dem § 165 Abs. 1 wird angefügt: b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1"
durch die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
"Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abwei-
chenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6
sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbe- 30. In§ 181 Abs. 4 werden das Wort „erhöht" durch das
scheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Wort "angepaßt" ersetzt und nach dem Wort „über-
Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstän- steigt" die Worte "oder unterschreitet" eingefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1829
31. § 183 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 37. § 231 wird wie folgt geändert:
„2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundert- b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
satz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt
für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die ,,(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. De-
Nachversicherung gezahlt werden, das Durch- zember 1995 gestellten Antrags spätestens mit
schnittsentgelt übersteigt, das für die Berech- Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1
nung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungs- Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
pflicht maßgebend war." sung von der Versicherungspflicht befreit sind,
bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selb-
ständigen Tätigkeit befreit.
32. § 186 wird wie folgt geändert:
(3) Mitglieder von berufsständischen Versor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
glied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil
aa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1
die am 31. Dezember 1994 für bestimmte An-
Nr. 1„ durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
gehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Ver-
ersetzt.
pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständi-
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Ausscheiden schen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf
aus der versicherungsfreien Beschäftigung" weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe
durch die Worte „Eintritt der Voraussetzungen erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der
für die Nachversicherung„ ersetzt. übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der
Versicherungspflicht befreit, wenn
b) In Absatz 3 werden die Worte ,,Ausscheiden aus
der versicherungsfreien Beschäftigung" durch die 1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Ver-
Worte „Eintritt der Voraussetzungen für die Nach- pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-
versicherung" ersetzt. ständischen Kammer auf weitere Angehörige
der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem
33. In§ 188 Satz 1 werden die Worte „in der Rechtsver- 1. Juli 1996 erfolgt und
ordnung über die Bestimmung des Durchschnitts- 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-
entgelts zusätzlich" durch die Worte „durch Rechts- gliedschaft in einer berufsständischen Kammer
verordnung'' ersetzt. auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hin-
sichtlich des Kreises der Personen, die der
34. § 194 wird wie folgt geändert: berufsständischen Kammer als Pflichtmitglie-
der angehören, eine Rechtslage geschaffen
a) In der Überschrift werden die Worte „über Arbeits- worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits
entgelt" gestrichen. in mindestens der Hälfte aller Bundesländer
bestanden hat.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Für Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom
.,(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals
haben auch die Leistungsträger über die beitrags- Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versor-
pflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozial- gungseinrichtung werden, wirkt die Befreiung vom
leistungen und die Pflegekassen sowie die priva- Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,
ten Versicherungsunternehmen über die beitrags- wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt
pflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger wird.
Pflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht
nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften (4) Mitglieder von berufsständischen Versor-
Buches bleibt unberührt." gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-
glied einer berufsständischen Versorgungseinrich-
c) Nach Absatz 2 wird angefügt: tung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am
31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur
.,(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der
Mitgliedschaft in der berufsständischen Versor-
tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme...
gungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994
auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe er-
35. In § 196 Abs. 2 werden nach dem Wort „Mutter" die streckt worden ist, die einen gesetzlich vorge-
Worte ., , bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl schrie.benen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
der Kinder," eingefügt. ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Vor-
aussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versiche-
rungspflicht befreit, wenn
36. Dem § 229 wird angefügt:
1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Re-
,,(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. De- gelungen, mit der die Verpflichtung zur Mit-
zember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren gliedschaft in der berufsständischen Versor-
und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver- gungseinrichtung auf Personen· erstreckt wor-
sicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die den ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen
Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung ver- Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten,
sicherungspflichtig." vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit- 44. § 242 wird wie folgt geändert:
gliedschaft in der berufsständischen Versor-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten"
gungseinrichtung auf Personen, die einen durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine knapp-
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- schaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätig-
oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des
keit" ersetzt.
Kreises der Personen, die der berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmit- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
glieder angehören, eine Rechtslage geschaffen zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine
worden Ist, die für die jeweilige Berufsgruppe knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder
bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens Tätigkeit" ersetzt.
einem Bundesland bestanden hat.
Für Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni 45. In§ 245 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflichtbeitrags-
1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-
Vorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen, sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Beitrags-
pflicht zur berufsständischen Versorgungseinrich- 46. In § 248 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst"
tung an." die Worte „oder Zivildienst• eingefügt.
38. In§ 231 a Satz 1 werden die Worte „in jeder Beschäfti- 47. § 249 wird wie folgt geändert:
gung oder Tätigkeit" durch die Worte „in jeder a) In Absatz 6 Satz 7 wird das Datum „31. Dezember
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei 1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
Wehrdienstleistungen" ersetzt. setzt.
39. § 233 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Datum „ 1. Januar
1995" durch das Datum„1. Januar 1997" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ..§ 6 Abs. 1
Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und
die Worte .§ 231 Satz 1• durch die Worte ..§ 231 48. In § 249a Abs. 2 Satz 2 wird das Datum 1131. Dezem-
Abs. 1 Satz 1" ersetzt. ber 1994" durch das Datum „31. Dezember 1996" er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte.,§ 6 Abs. 1
Nr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und
49. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Worte .§ 231 Satz 1" durch die Worte ..§ 231
Abs. 1 Satz 1" ersetzt. a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„ Vorruhestandsgeld" ein Komma und die Worte
40. In § 233a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .,§ 6 Abs. 1 „Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen
Nr. 2" durch die Worte .,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" er- besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte
setzt. Versorgung" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Beitritts-
41. § 235 wird wie folgt gefaßt: gebiet" das Wort „oder- durch ein Komma ersetzt
.,§235 und nach dem Wort „Sonderversorgungssystem"
die Worte „oder eine berufsbezogene Zuwendung
Rehabilitation an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen"
Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin- eingefügt.
derzulage auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in
Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommen- 50. § 254d wird wie folgt geändert:
steuergesetzes oder§ 6 des Bundeskindergeldgeset- a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
zes außer Ansatz."
.,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetz-
lichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst
42. § 240 wird wie folgt geändert:
oder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs
a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten" von Sozialleistungen,•.
durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ver-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit• ersetzt.
Worte .sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten"
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags- durch die Worte „sich der Berechtigte im Inland
zeiten" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine gewöhnlich aufhält" ersetzt.
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt.
51. In § 256 wird Absatz 1a gestrichen.
43. § 241 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten" 52. In § 256a wird nach Absatz 3 eingefügt:
durch die Worte .Pflichtbeiträge für eine ver- .,{3a) Als Verdienst zählen für Zelten vor dem 1. Juli
sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. 1990, In denen Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags- enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zeiten• durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. System der gesetzlichen Rentenversicherung des
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1831
Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-
Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge
Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-
gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil rung nicht gezahlt werden konnten.
mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige
Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen
entsprechend anzuwenden."
Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem
31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Ent-
geltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Ver- 54. Dem § 259 wird angefügt:
hältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit- ,,Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-
beschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig."
für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-
dermonat 0,075 Entg~ltpunkte zugrunde gelegt. Für 55. In § 259a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und 256b"
glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf durch die Worte „bis 256c" ersetzt.
Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt."
56. § 281 b wird wie folgt geändert:
53. Nach § 256b wird eingefügt: a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
,,§256c b) Folgender Absatz wird angefügt:
Entgeltpunkte für nachgewiesene ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates für die Fälle, in denen nach Vorschriften
(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zah-
Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, lung von Beiträgen für die Nachversicherung eine
wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage Erstattung der Aufwendungen aus der Nachver-
nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise fest- sicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über
gestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunk- die Berechnung und Durchführung der Erstattung
ten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen- zu regeln."
derjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den
folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde 57. § 291 wird wie folgt geändert:
gelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
a) Die Worte ,, , in Höhe des Kindergeldes nach § 10
Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" werden
nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte be-
gestrichen.
rücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-
gung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse
(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik
fest und führt die Abrechnung durch."
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten
im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die
Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 58. § 292 wird wie folgt geändert:
bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalender- a) Absatz 1 wird gestrichen.
jahr ergeben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. De-
zember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge 59. In der Überschrift zum Sechsten Titel des Elften Un-
maßgebend, die sich terabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften
a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Kapitels werden die Worte „der Bundesknappschaft"
Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und gestrichen.
b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der
60. § 293 wird wie folgt gefaßt:
in Anlage 14 genannten Bereiche
,,§293
für dieses Kalenderjahr-ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3
bis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die Vermögensanlagen
Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-
nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge vermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus
worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Ein-
glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemes- nahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
sungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein
um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile
berücksichtigen. eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter
oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, schaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren
wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Woh-
beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte nungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen
glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Bei- gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. De-
trittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs- zember 1991 bestanden haben, gehalten werden."
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
61. Nach § 302a wird eingefügt: Artike12
.,§302b Änderung des Vaerten Buches Sozialgesetzbuch
Hinzuverdienst bei Renten (860-4-1)
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
(1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder- schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-
ter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begon- setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), zuletzt
nen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-
(§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:
(2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An-
spruch auf eine nach den Vorschriften des Beitritts- 1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „dieses Kalenderjahr"
gebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmarins- durch die Worte „das Kalenderjahr der Veränderung"
invalldenrente hatten und die die persönlichen Vor- ersetzt.
aussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder
Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 2. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, a) In Satz 1 werden die Worte „Deutsche Bundes-
gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a)
post" durch die Worte „Deutsche Post AG• er-
nicht." setzt.
62. § 305 wird wie folgt gefaßt: b) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2" durch die
Worte „Satz 3" ersetzt.
,,§305
Wartezeit 3. § 28b wird wie folgt geändert:
und sonstige zeitliche Voraussetzungen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Vor-
aussetzung für eine Rente erfüllt und bestand ,.Aufgaben der Einzugsstelle
Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze".
dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft
sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Vor- c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
aussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der .,(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Rechtsänderung nicht mehr der Fall Ist.• Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
63. Dem § 307 a Abs. 10 wird angefügt: und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in
.,Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundes- gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich
gebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte renten- 1. die Gestaltung des Heftes mit Versicherungs-
rechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen nachweisen der Sozialversicherung und die
Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt wor- sonstigen Vordrucke für die Meldungen nach
den sind." den§§ 28a und f02 bis 104,
64. In§ 307c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 256b 2. die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,
Abs. 1 und 2" durch die Worte .,§ 256c" ersetzt. 3. die Schlüsselzahlen für die AbgabegrOnde der
Meldungen und
65. Die§§ 309 bis 31 0a werden wie folgt ersetzt:
4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell
,,§309 verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-
Neufeststellung auf Antrag übertragung den Aufbau der Datenträger sowie
der einzelnen Datensätze.
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
dem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu fest- Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
zustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeit- und Sozialordnung, das vorher die Arbeitgeber-
punkt begonnen hat und verbände anzuhören hat. die für die Vertretung
1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs · von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-
einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält tung haben. Die Hefte mit Versicherungsnach-
oder weisen der Sozialversicherung werden von den
zuständigen Trägem der Rentenversicherung aus-
2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des gestellt; die sonstigen Vordrucke für die Meldun-
Bezugs einer Übergangsrente, einer Invaliden- gen nach § 28a Abs. 1 bis 3 und die Vordrucke für
rente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 werden
einer befristeten erweiterten Versorgung oder von der Datenstelle der Rentenversicherungs-
einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmit- träger, die Vordrucke für die Meldungen nach
glieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksich-
§ 28a Abs. 4 von der Bundesanstalt für Arbeit zur
tigen sind."
Verfügung gestellt.
66. In § 315b werden die Worte „in der bisherigen Höhe 11
(3) Die Bundesknappschaft und die See-Kranken-
durch die Worte „in Höhe des um 6,84 vom Hundert kasse können für ihren Bereich von den Bestim-
erhöhten bisherigen Betrags" ersetzt. mungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.•
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1833
4. § 28c wird wie folgt geändert: 8. In § 28m Abs. 1 werden die Worte ,,§ 28e Abs. 1•
durch die Worte ,,§ 28e Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
a) Im ersten Halbsatz werden die Worte "Der Bun-
desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
sterium" ersetzt. 9. § 28n wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1 werden die Worte "Form und" durch a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der Bun-
das Wort "die" ersetzt. desminister" durch die Worte „Das Bundesmini-
sterium "ersetzt.
c) Die Nummer 2 wird gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Worte „für die Einzugs-
d) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher stellen" durch die Worte „nach § 281 Abs. 1 und 3"
Form" gestrichen. ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
5. Dem § 28e Abs. 1 wird angefügt:
,,Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Ein-
„Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
oder die Bundesanstalt für Arbeit der Arbeitgeber, gilt
sundheit.".
der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine
Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die
Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialver- 10. In§ 28q Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Einzug,
sicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Ab-
zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger stimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche
der Rentenversicherung untereinander." sowie das Meldeverfahren" durch die Worte „die
Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen
eine Vergütung nach § 281 Abs. 1 erhalten," ersetzt.
6. § 28k Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für
11. § 90 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
a) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
,,(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
b) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeiter- Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Ver-
oder Schlechtwettergeld gezahlt hat, sicherungsträger), führt das Bundesversicherungs-
amt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der
c) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bun- Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen das Bundesmini-
desanstalt für Arbeit, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 sterium für Arbeit und Sozialordnung.
als gezahlt gelten."
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,
deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-
7. § 281 wird wie folgt gefaßt:
biet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare
,,§281 Versicherungsträger), führen die für die Sozialver-
sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
Vergütung der Länder oder die von den Landesregierungen
(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die
der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
Arbeit erhalten für die obersten Landesbehörden weiter übertragen."
1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
12. In § 96 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die
Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
13. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
,,(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist für
4. die Durchführung der Meldeverfahren und geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse, von der
5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Be-
schäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert
eine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden sind, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt
Kosten abgegolten werden. eine Versicherung bestand. Läßt sich nach den Sät-
zen 1 und 2 eine zuständige Krankenkasse nicht
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung bestimmen, so hat die zur Meldung verpflichtete
von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Stelle den Beschäftigten einer nach § 173 des Fünften
Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Kran- Buches wählbaren Krankenkasse zu melden."
kenkassen oder ihren Verbänden und den Trägem der
Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt 14. § 106 wird wie folgt geändert:
für Arbeit geregelt. a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entspre- b) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher
chend." Form" gestrichen.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der ·
Deutschen Post AG
a) In Satz 1 werden die Worte „der für den Beschäf-
tigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken- 1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-
kasse" durch die Worte „einer Krankenkasse nach leistungen der Leistungsträger oder der In § 69
§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren
Zweck gewählt werden kann," ersetzt. Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon 2. nur weiterübermittelt werden, um den Trägem der
ersetzt und angefügt: Rentenversicherung und Unfallversicherung, den
landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69
„die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen
Nachweisdokument vermerkt." eine Aktualisierung ihrer Verslchertenbestände
c) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Arbeitgeber" oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.
ein, Komma und die Worte „die voraussichtliche (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilun-
Dauer der Entsendung" eingefügt. gen erfolgt
d) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags
,,§ 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten
der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1
entsprechend." des Sechsten Buches,
2. im übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
16. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen
a) In Nummer Sa werden nach den Worten ,,§ 96 Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69
Abs. 2 Satz 3" die Worte ,,, auch in Verbindung mit Abs. 2 genannten Stellen."
§ 109 Abs. 2 Satz 5" und nach den Worten „einen
Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder
Ersatzausweis• eingefügt. Artikel4
b) In Nummer Sb werden nach den Worten ,,§ 96 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 2 Satz 4" die Worte ,,, auch in Verbindung mit (860-11)
§ 109 Abs. 2 Satz 5, und nach den Worten „einen
11
Sozialversicherungsausweis" die Worte „oder Er- § 59 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
satzausweis" eingefügt. - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), das zuletzt durch Arti-
c) In Nummer Sc werden die Worte ,,§ 96 Abs. 3 kel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),
Satz 4• durch die Worte,,§ 96 Abs. 3 Satz 3, auch geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
in Verbindung mit§ 109 Abs. 2 Satz 5," ersetzt und
nach den Worten „eines Sozialversicherungsaus- ,,Abweichend von Satz 1 werden
weises" die Worte „oder Ersatzausweises" ein- 1. die auf Grund des Bezuges von Ver1etztengeld, Versor-
gefügt. gungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden
Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2. die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Perso-
Artikel3
nen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterver-
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
(860-1 0-1 /2, 860-1 0-3) allein getragen."
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 39 Artikels
des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), Änderung der Reichsversicherungsordnung
wird wie folgt geändert: (820-1)
Dem § 620 der Reichsversicherungsordnung in der im
1. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im Rah-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
men des§ 69 Abs. 1 Nr. 1" die Worte „und 2" eingefügt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
2. Nach§ 101 wird eingefügt: (BGBI. 1S. 1809), geändert worden ist, wird angefügt:
,,§ 101a ,,(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind
Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen
.(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfaßten oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so
Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mit- daß dieser nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut
zuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmit- zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-
teilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-
Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
Sterbetag der Verstorbenen anzugeben. dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1835
den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche- "Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
rung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der
die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, wer-
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die den 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversi-
Erben nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch cherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn
bleibt unberührt." diese höher als die Rente aus der Unfallversiche-
rung ist."
Artikel&
Änderung des Übergangsrechts für Renten Artikel7
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Änderung des Anspruchs- und
(8~6-30-1) Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften (826-30-2)
des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
1991, BGBI. 1S. 1606, 1663), zuletzt geändert durch Arti- führungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606,
kel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1038), 167n, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
wird wie folgt geändert: 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Juni" durch das
Wort "Januar" ersetzt. 1. In Satz 1 werden die Worte „gilt § 256b Abs. 1" durch
die Worte „gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1
2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „ver- und 3 Satz 1" ersetzt.
sicherungspflichtigen Tätigkeit" die Worte „bis späte-
stens zum 31. Dezember 1991" eingefügt. 2. In Satz 2 werden nach den Worten „der jeweilige" die
Worte ,,, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sech-
3. § 39 wird wie folgt geändert: sten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bergmanns- erhöhte" eingefügt.
invalidenrenten" die Worte ,, , Invalidenrenten für
Behinderte" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zusatzwitwer- Artikels
renten" die Worte " , Zusatzübergangshinterbliebe- Änderung der Verordnung
nenrenten" eingefügt. über nicht überführte Leistungen
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: der Sonderversorgungssysteme der DDR
(826-30-2-2)
· ,,(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis ~~itten
Abschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Uber- Die Verordnung über nicht überführte Leistungen der
gangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992
sind um 6,84 vom Hundert zu erhöhen." (BGBI. 1S. 1174) wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird um die Kurz-
"(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten bezeichnung und Abkürzung .,(Sonderversorgungs-
Renten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte leistungsverordnung - SVersLV)" ergänzt.
Zusatzrenten nach der Verordnung über die frei-
willige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-
versicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "wegen
S. 154) geleistet." verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters," die Worte
.,Erziehungsrente," eingefügt.
4. In § 42 Satz 2 werden nach den Worten "in Höhe der"
die Worte „mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten" 3. § 3 wird wie folgt geändert:
eingefügt. · a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und 1. Juli" gestri-
5. § 43 wird wie folgt geändert:
chen sowie der Punkt durch ein Semikolon
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt und angefügt:
aa) Nach Satz 1 wird eingefügt: "hierbei bleibt eine Verwendung im öffentlichen
.,Auf die Rente wird die für den gleichen Zeit- Dienst (§ 6 Abs. 2) außer Betracht."
raum zu leistende Rente aus der Unfallver- bb) In Satz 2 werden die Worte „oder vor dem
sicherung angerechnet." 1. Juli" gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 wird in Nummer 2 nach cc) In Satz 4 wird der Puokt durch ein Komma
Buchstabe b eingefügt: ersetzt und angefügt:
,,c) Übergangshinterbliebenenrente,". ,,sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet."
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel9
Änderung des Fremdrentengesetzes
aa) Die Worte „dieses mit Wirkung vom Ersten des
(824-2)
auf die Einkommenserzielung folgenden" wer-
den durch die Worte „das im ersten vollen Die Anlage 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-
Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wir- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-
kung vom Ersten dieses" ersetzt. öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038)
bb) Dem Absatz wird angefügt: geändert worden ist, erhält die im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-2, S. 9 bis 13 veröffentlichte
„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Fassung vom 1. Januar 1964.
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
mindestens in einem Kalendermonat kein Ein-
kommen erzielt wurde." Artikel10
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
4. § 4 wird wie folgt geändert: (810-1)
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
,,(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie folgt ge-
eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen. ändert:
Dies gilt nicht für die Änderungen des Einkommens
nach§ 3 Abs. 3 Satz 2." 1. In § 40 Abs. 1b Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle"
durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflege-
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „nächsten bedürftigkeit" ersetzt.
1. Januar" die Worte „oder 1. Juli" gestrichen.
2. In § 40c Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
kenversicherung," die Worte „sozialen Pflegeversi-
5. In § 5 werden das Wort „jeweils" gestrichen und nach cherung," eingefügt.
den Worten „Betrag, der" die Worte „bei Anspruch auf
diese Leistung" sowie nach dem Wort „war" die Worte 3. § 55a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
,,oder gewesen wäre" eingefügt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit die 11
Worte „und Pflegebedürftigkeit" eingefügt.
6. § 6 Abs. 2 wird wie.folgt geändert: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenversiche-
rung" die Worte „sowie zur sozialen Pflegeversi-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Versorgungslei- cherung" eingefügt.
stungen" die Worte „für die Dauer der Verwendung
oder des Leistungsbezugs" eingefügt. 4. In § 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle'•
durch die Worte „Falle der Krankheit und Pflegebe-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „ Versorgungslei- dürftigkeit" ersetzt.
stung" die Worte „für die Dauer der Verwendung
oder des Leistungsbezugs" eingefügt.
5. § 128 wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz wird angefügt: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3 Abs. 3 und § 4 finden insoweit keine Anwen- „ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis
dung. Wird innerhalb eines Kalendermonats nach vor Vollendung des 57. Lebensjahres been-
Beendigung der Verwendung im öffentlichen Dienst det worden ist: der Arbeitslose innerhalb
oder nach Ende des Bezugs der Leistung im Sinne der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Ar-
des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des Vierten beitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2
Buches Sozialgesetzbuch Erwerbs- oder Erwerbs- die Rahmenfrist bestimmt wird, Insgesamt
ersatzeinkommen außerhalb des öffentlichen Dien- weniger als 15 Jahre,
stes erzielt, wird das laufende Einkommen mit b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-
sofortiger Wirkung berücksichtigt. Als anrechenba- lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor
res Einkommen wird das im ersten vollen Kalender- dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den
monat erzielte Einkommen zugrunde gelegt." nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist be-
stimmt wird, insgesamt weniger als zehn
Jahre
7. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden
„Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen hat; Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeit-
· Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem gebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter ges genannten Gebiet bleiben unberücksich-
Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines tigt,".
jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die
Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversi-
dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente cherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-
ergibt, vorzulegen." versicherung" eingefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1837
6. § 128a wird wie folgt geändert: 14. § 186b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 152 Abs. 2" a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich der
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenver- Verwaltungskosten" gestrichen und nach den
sicherung" die Worte „sowie zur sozialen Pflege- Worten „Hauptverbandes der gewerblichen
versicherung" eingefügt. Berufsgenossenschaften e.V." die Worte „so-
wie des Bundesverbandes der landwirtschaft-
7. In§ 128b werden die Worte,,§ 152 Abs. 2" durch die lichen Berufsgenossenschaften e.V." einge-
Worte .,§ 152 Abs. 5" ersetzt. fügt.
bb) Dem Absatz wird angefügt:
8. Nach § 128b wird eingefügt:
„Für die Verwaltungskosten entrichten die
.,§ 128c Berufsgenossenschaften zu den in Satz 2
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen .
nach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwen-
Wirkung. dungen der Bundesanstalt für die Verwal-
tungskosten im vorvergangenen Kalender-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht jahr."
der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wir-
kung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Verwaltungs-
schon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Verwal- kosten und die" gestrichen.
tungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-
zogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die 15. § 186c wird wie folgt geändert:
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Konkurs-
sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen ausfallgeld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" ein-
oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache gefügt.
kann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „März" durch das
ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Wort „Mai" ersetzt.
Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
geltend gemachter Umstände beantragen. In dringen- 16. § 186d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
den Fällen kann der Vorsitzende entscheiden." a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konkursausfall-
geld" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)" eingefügt.
9. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des b) In Satz 2 wird das Wort „September'' durch das
Fünften Abschnitts werden nach dem Wort „Renten- Wort „Juni" ersetzt.
versicherung" die Worte „sowie Pflegeversicherung"
eingefügt.
17. In § 191 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 152
Abs. 2" durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5" ersetzt.
10. In § 166b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder Unter-
haltsgeld" durch die Worte ,, , Unterhaltsgeld oder
Übergangsgeld" ersetzt. 18. In § 242s Abs. 3 werden die Worte „Kranken- und
Rentenversicherung" und die Worte „Renten- und
Krankenversicherung" jeweils durch die Worte
11. Dem Dritten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts ,,Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung"
wird angefügt: ersetzt.
„5. Soziale Pflegeversicherung
§166c 19. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die
Jahreszahl „ 1995" durch die Jahreszahl „ 1996"
Für die soziale Pflegeversicherung der Leistungs- ersetzt.
empfänger gelten die Vorschriften des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Die §§ 155a, 157 Abs. 3a, 4 und
§ 160 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden." 20. In § 249d Nr. 10 wird die Jahreszahl „ 1995" durch die
Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
12. § 169c Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
21. § 249e Abs. 4a wird wie folgt geändert:
,,4. Arbeitnehmer in einer unständigen Beschäfti-
gung, die sie berufsmäßig ausüben; unständig ist a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Beitrags zur
eine Beschäftigung, die auf weniger als eine gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu Worte „der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver- versicherung und sozialen Pflegeversicherung"
trag beschränkt ist;". ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Worten „des Sechsten
13. In § 172 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1 Buches Sozialgesetzbuch" die Worte „und § 20
und 4" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch"
Abs. 4" ersetzt. eingefügt.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
22. In § 249h Abs. 4 werden die Worte "Kranken- und Artikel 13
Rentenversicherung" und die Worte "Renten- und
Krankenversicherung" jeweils durch die Worte "Kran- Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
ken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung" (830-2)
ersetzt.
§ 66 Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Geset-
Artikel 11 zes vom 15. Dezember 1995 (BGB!. 1 S. 1809) geändert
Änderung der Bundeshaushaltsordnung worden ist, wird wie folgt gefaßt:
(63-1) "§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
In § 112 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung buch findet entsprechende Anwendung."
vom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBI. 1
S. 2605) geändert worden ist, werden nach dem Wort
,.Verbände" jeweils die Worte „und Arbeitsgemeinschaf-
ten" eingefügt.
Artikel14
Änderung des
Artikel 12 Gesetzes zu dem zweiten
Zusatzabkommen vom 2. Mlrz 1989
Änderung der Zweiten
zum Abkommen vom 25. Februar 1964
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
(210-4-2)
land und der Schweizerischen Eidgenossen-
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord- schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzver-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt einbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
geändert: 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
(860-5-2)
1. In§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3, den Anlagen 5 und 10
Seite 1 bis 4 werden jeweils die Worte "den Postren- Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-
tendienst" durch die Worte „die Deutsche Post AG" abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
ersetzt. 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur
,,§4 Durchführung des Abkommens (BGBI. 1989 II S. 890) wird
Datenübermittlung an die Deutsche Post AG eingefügt:
Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG ,,Artikel 2a
zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geld-
(1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die
leistungen und zur Aktualisierung von Versicherten-
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der
und Mitgliederbeständen (§ 101 a des Zehnten Buches
Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-
Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung
gesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reform-
eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten
gesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei
des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbe-
einer deutschen Krankenkasse während einer Beschäfti-
fallmitteilung):
gung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als
1. Familiennamen 0101-0104, Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das
0etziger und früherer Name 0201, 0203, regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der
mit Namensbestandteilen) 0204, Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
2. Vornamen 0301-0303, der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Das in der
Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Deutsche
3. Tag der Geburt 0601, Mark zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres
4. Geburtsort 0602, maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem
5. Geschlecht 0701,
1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen
6. letzte Anschrift 1201-1203, Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflicht-
1205-1207, versicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in
7. Sterbetag 1901." dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt
hat.
J. In Anlage 3 Seite 1 und 2 und in Anlage 10 Seite 2 und 4 (2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung
wird das Wort "Rentenabgleichsmitteilung" jeweils von Studenten in der deutschen gesetzlichen Kranken-
durch das Wort „Sterbefallmitteilung" und das Datum versicherung, die an einer staatlichen oder staatlich aner-
„23. Juni 1995" jeweils durch das Datum "1 .. Januar kannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind
1996" ersetzt. oder waren, entsprechend."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1839
Artikel 15 Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf den Artikeln 8 und 12 beruhenden Teile der dort (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, soweit in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
jeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden. (2) Artikel 1 Nr. 35, Artikel 2 Nr. 3, 4, 9 und 14, Artikel 6
Nr. 2 und Artikel 8 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Artikel 16 (3) Artikel 1 Nr. 66, Artikel 6 Nr. 3 und 4 und Artikel 9
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Aufhebung von Vorschriften
(4) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993
Felgende Vorschriften werden aufgehoben: in Kraft.
1. die Kinderzuschuß-Erstattungverordnung vom 11. Mai (5) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1979 (BGBI. 1S. 541 ), 18. Juni 1994 in Kraft.
2. § 1 der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom (6) Die Artikel 4, 10 Nr. 14, 15 Buchstabe a, Nr. 16 Buch-
16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), die zuletzt durch die stabe a und Nr. 21 und Artikel 16 Nr. 2 treten mit Wirkung
Zweite Verordnung zur Änderung der Konkursausfall- vom 1. Januar 1995 in Kraft.
geld-Kosten-Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 (7) Artikel 1 Nr. 27 tritt mit Wirkung vom 1. April 1995
S. 1371) geändert worden ist. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991
(BGBI. 1S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 108 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "' und zwar" sowie die Wörter "für Verkehrs-
wege der Eisenbahnen des Bundes, im übrigen bis zum 31. Dezember 1995"
gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter „der
Eisenbahnen des Bundes und" eingefügt.
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1841
Verordnung
über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern
und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von
Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz
(UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZW)
Vom 18. Dezember 1995
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr.1 und 2 in Verbindung mit 10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen
§ 38 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2
1995 (BGBI. 1 S. 1591) verordnet die Bundesregierung: Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er
nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder über-
nehmen will.
§1
Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter (2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen
(1) Der Antragsteller muß im Antrag auf Zulassung als 1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person,
Umweltgutachter angeben die Ausbildung und den beruflichen Werdegang ent-
hält, einschließlich eines Paßbildes,
1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige
Anschrift im Bundesgebiet, 2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse,
Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraus-
2. für welche gewerblichen und nichtgewerblichen setzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung
Unternehmensbereiche (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umwelt-
Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,
auditgesetzes,
3. für welche der angegebenen Unternehmensbereiche
3. eine Erklärung des Antragstellers, daß er sich in geord-
er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt
neten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
und für welche Bereiche er fachkundige Personen
eingestellt hat, 4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, daß bei der
4. ob und gegebenenfalls für welche Unternehmens- Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses
bereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde,
bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten
Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem
an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge Gewerbezentralregister,
beschieden wurden, 5. eine Erklärung, daß er keinen Weisungen im Sinne des
5. ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,
a) er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 6. eine Erklärung, daß Verflechtungen im Sinne des § 6
des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,
mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist, 7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen
b) gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermitt- im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgeset-
lungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne zes und die entsprechenden Unternehmensbereiche,
des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten
anhängig ist und fachkundigen Personen erstreckt,
c) ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt 8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheini-
wurde oder anhängig ist, gungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder son-
6. ober stige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne
des § 8 und des § 13 des Umweltauditgesetzes, die
a) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vor- dem Antragsteller erteilt wurden.
schriften nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e
des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern,
einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erfor-
sein, oder derlich sind.
b) seine Pflichten als Betriebsbeauftragter nach§ 5 (3) Der Nachweis, daß ein Rechtsverhältnis im Sinne des
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgeset- § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt,
zes verletzt hat, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prü-
7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig- fung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsver-
hältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden,
8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb
wenn die Gewähr besteht, daß der Antragsteller innerhalb
eines Unternehmens. einer Unternehmen beratenden
einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von
Organisation oder einer Umweltgutachterorganisa-
höchstens 9 Monaten nach Ablegung der mündlichen
tion innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,
Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.
9. ob er Inhaber von Unternehmen im Sinne des § 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes (4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muß die
ist und gegebenenfalls welcher, Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick §5
auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbe- Mündliche Prüfung
sondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei
denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulas- (1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur münd-
sungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und lichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch ein-
sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen. geschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einver-
nehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der
Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin
§2 möglich.
Antrag auf Zulassung (2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurz-
als Umweltgutachterorganisation vortrag über ein Sachthema aus der beruflichen Tätigkeit
des Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-
(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter- schusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten
organisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinn- vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag
gemäß Anwendung. zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das
Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsab-
(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet
schnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgec;et-
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätz-
zes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen
lich sind insbesondere beizufügen:
Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umwelt-
1 . eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte gutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muß sich auf
Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Sat- die beantragten Bereiche im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2
zung, beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur
Verfügung.
2. ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die
Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden
Organisation sowie eine Erklärung über den Rechts- Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag
status, die Besitzverhältnisse, die Stellung innerhalb nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch für
· eines Unternehmenskonzerns und die Finanzierungs- jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn der
quellen, Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbereiche
3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne aus mehr als zwei Unterabschnitten der Abschnitte C
des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes und D der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom
mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik
und Nachweis des Anstellungsverhältnisses. der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
(ABI. EG Nr. L 293 S. 1) begehrt, kann die Dauer der Prü-
(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 fung der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
Abs. 4 entsprechend. und d des Umweltauditgesetzes insgesamt um bis zu
30 Minuten verlängert werden. Ein Unterabschnitt der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 entspricht jeweils der
§3 Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche·
Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, der
Antrag auf Erteilung
· Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche
einer Fachkenntnisbescheinigung
Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung
Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fach- von festen oder flüssigen Abfällen sowie einem nicht-
kenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des gewerblichen Unternehmensbereich nach § 3 Abs. 1 des
Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Umweltauditgesetzes.
Anwendung. Der Antrag muß ferner die Angabe enthalten, (4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
für welche Fachgebiete und Unternehmensbereiche im der Zulassungsstelle, die Mitglieder des Umweltgutach-
Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die terausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter
Bescheinigung beantragt wird. oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt,
bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus
kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit
§4 Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur
mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechts-
Prüfungsausschuß
aufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer entsenden, bleibt unberührt.
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die §6
mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Entscheidung
Ordnung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüfungsbe-
stimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigne- (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an
ter Weise befragt werden. die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die
mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist.
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-
chen Verschwiegenheit zu bewahren. zenden.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1843
(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem
Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festge- späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen
stellt werden Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der
Name des Prüflings,
§8
2. Beginn und Ende der Prüfung, Wiederholung des Zulassungsverfahrens
3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesent- Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht
lichen Prüfungsfragen je Fachgebiet, bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf
4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis Zulassung stellen. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann
der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages ver-
wesentlichen Gründe für diese Entscheidung. wiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben
haben.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus-
schusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten
§9
des Antragstellers zu nehmen: Bei mehreren Prüflingen
sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Nie- Mündliche Prüfung in Verfahren
derschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen. zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
(3) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling (1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung
die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem
Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen. Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand
des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewähl-
ten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umwelt-
§7 auditgesetzes.
Rücktritt von der mündlichen Prüfung (2) Im übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.
(1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5
Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prü- §10
fung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der
Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unter- Erteilung von Zulassung und
zieht. Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
(2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle
sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnis-
hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. bescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen
Der Grund muß der Zulassungsstelle unverzüglich Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt
schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die
Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne werden.
des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig § 11
erbracht ist. Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit
Inkrafttreten
entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheits-
bedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Zeugnis vorzulegen. in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweignieder1assung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt ~uch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
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Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27.11.95 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Dresden) 12693 (239 20. 12. 95) 4. 1.96
96-1-2-112
28.11.95 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 12693 (239 20. 12. 95) 4. 1.96
96-1-2-110