1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: hat. Hat der Mieter einem nicht ermäßigten Erhöhungs-
satz zugestimmt oder ist er zur Zustimmung verurteilt
Artikel 1 worden, obwohl die Zentralheizung oder das Bad
fehlte, kann er seine Zustimmung insoweit widerrufen.
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe Der Widerruf ist dem Vermieter bis zum 31. März 1996
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem- schriftlich zu erklären. Er wirkt ab dem Zeitpunkt, zu
ber 1974 (BGBI. 1S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch dem das Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 748), ist. Soweit die Zustimmung widerrufen ist, hat der Ver-
wird wie folgt geändert: mieter den Mietzins zurückzuzahlen. Auf diese Ände-
rung des Mietzinses ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht
1. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: anzuwenden."
„Der Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 15 vom Hundert
bei Wohnraum, bei dem die Zentralheizung oder das
Bad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen."
Artikel2
2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Inkrafttreten
,,(1 a) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, die der
Vermieter vor dem 1 . Januar 1996 geltend gemacht Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le utheusser-Sc h narren berge r
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1723
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 1990 (BGBI. 1
S. 102), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Datum „31. Dezember 1995" durch das
Datum „31. Dezember 2000" ersetzt.
2. § 47 wird gestrichen.
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durch-
das folgende Gesetz beschlossen: führung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfe-
gesetzes zugrunde zu legen; im übrigen sind die gel-
Artikel 1 tenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
anzuwenden.
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
(4} Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um
Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
1. den Betrag des Pflegegeldes nach§ 37 des Elften
Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014,
Buches Sozialgesetzbuch,
2797), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert: 2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch,
1. Artikel 51 wird wie folgt gefaßt: 3. den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder
,,Artikel 51 § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz 4. den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bun-
dessozialhilfegesetzes und
(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach
§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 5. die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des
31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, Bundessozialhilfegesetzes.
erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum (5) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer
31. März 1995 nach§ 57 des Fünften Buches Sozial- einer Unterbringung in einer vollstationären Einrich-
gesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der tung. Er entfällt, wenn
Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
1. die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bun-
(2) Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist dessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995
nicht, daß geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder
1. Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche 2. die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches zwölf Monate übersteigt.
Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfe-
gesetzes vorliegt oder (6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Arti-
kels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungs-
2. bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 2797}
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde. ergangen sind und nicht den Regelungen in den Absät-
(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind zen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung für die Ver-
die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der gangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen
Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bun- Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu
dessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt ersetzen."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1725
2. Nach Artikel 52 wird folgender Artikel eingefügt: liger Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die
Finanzhilfen unverzüglich, spätestens innerhalb von
,,Artikel 52a 30 Tagen, an die Letztempfänger weiter."
Durchführungsvorschrift zu Artikel 52
(1) Der Bund richtet für die Finanzhilfen nach Arti- Artikel2
kel 52 Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein, auf
die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung Inkrafttreten
durch die Länder überträgt. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Die Minister und Senatoren der Länder sind Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Aus- ist.
zahlung der benötigten Finanzhilfen anzuweisen, (2) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 1 in
sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fäl- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften
(Wehrrechtsänderungsgesetz)
Vom 15. Dezember1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen
worden sind, für zwei Monate der Verfügungsbereit-
1n haltsü bersicht schaft an. Während dieser Zeit leisten sie Wehrdienst,
wenn und solange das Bundesministerium der Vertei-
Artikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes digung es anordnet. Für das Verfahren zur Heranzie-
Artikel 2: Änderung der Musterungsverordnung hung und für die Anordnung gilt § 23.
Artikel 3: Änderung des Soldatengesetzes (2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft
Artikel 4: Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung sind verpflichtet,
Artikel 5: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
Artikel 6: Änderung der Verordnung über die Vergütung für ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen
Artikel 7: Änderung des Wehrsoldgesetzes Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift
Artikel 8: Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr- unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde
sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung zu melden.
Artikel 9: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 24 bleibt unberührt.
Artikel 1O: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die
Artikel 11 : Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Dauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 ange-
Artikel 12: Änderung des Zivildienstgesetzes rechnet."
Artikel 13: Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes 4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
Artikel 14: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,,§6b
Artikel 15: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
Artikel 16: Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
im Anschluß an den Grundwehrdienst
Artikel 17: Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den
Artikel 18: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
Artikel 19: Neufassung von Gesetzen leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert
Artikel 20: Inkrafttreten mindestens zwei, längstens 13 Monate.
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen
Artikel 1 Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund-
wehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehr-
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
dienstes einheitlich festzusetzen. Verpflichtet sich der
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- Wehrpflichtige nach der Einberufung zum Grund-
machung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505), zuletzt wehrdienst zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 oder wird eine bereits eingegangene Verpflichtung
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: verlängert, ist der Einberufungsbescheid entspre-
chend zu ändern.
1. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit
„Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte
Auslandsverwendung nach § 6a und den freiwilligen Dienstzeit bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes
zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grund- verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse
wehrdienst nach § 6b." liegt."
2. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „zwölf" durch das
5. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1
Wort „zehn" ersetzt. Satz 1 bis 3" durch die Worte.,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3"
ersetzt.
3. § Sa wird wie folgt gefaßt:
,,§Sa 6. § 13a wird wie folgt geändert:
Verfügungsbereitschaft a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vierundzwanzig-
(1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den sten" durch das Wort „fünfundzwanzigsten" und
Grundwehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines das Wort „acht" durch das Wort „sieben" ersetzt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1727
b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: tung einer Frist einberufen werden, wenn
"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflich- sind,
tigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen
Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder
sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, an- zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-
11
teilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. kräfte notwendig ist,
3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder
7. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die
"Weiterhin können Feststellungen über die Eignung von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kur-
der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streit- zer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat."
kräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehr-
pflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als 12. § 23 wird wie folgt geändert:
11
Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
8. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend."
"(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die
bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und wie folgt
Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in
gefaßt:
den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wis-
senschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung ,,Das Nähere über ihre Anhörung und Unter-
können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die suchung regelt eine Rechtsverordnung."
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehr- cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
pflichtigen festgestellt und für die Eignungsfest-
stellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
müssen sich nach Aufforderung durch die zustän- "(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfü-
digen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsunter- gungsbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Ein-
suchung vorstellen und sich dieser Untersuchung berufung zum Grundwehrdienst. Sie wird erst
unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu ertei- wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die Anord-
len sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit nung des Bundesministeriums der Verteidigung
dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 . nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch das Kreis-
erforderlich ist." wehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs-
bescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-
bereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflich-
9. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort "Musterung" tige sich nach der Mitteilung unverzüglich bei der
die Worte "mit Ausnahme der Feststellungen nach
11
angegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden
§ 16 Abs. 2 Satz 3 eingefügt. hat. Die Mitteilung gilt mit dem Zugang an den
Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist
10. § 20a wird wie folgt geändert: auch für den Diensteintritt festzusetzen."
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Eig-
13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nungsfeststellung" die Worte "nach der Muste-
rung" angefügt. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Insoweit dürfen auch Auskünfte über Wehr-
pflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen
"(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31
nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre des Bundeszentralregistergesetzes (Behörden-
Eignung für Verwendungen in den Streitkräften führungszeugnisse) als Regelanfragen eingeholt
untersucht werden, soweit die Untersuchung werden."
erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch,
soweit die bei der Musterung getroffenen Feststel- b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
lungen nicht ausreichen."
14. § 33 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid
"(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß
und 3 finden entsprechende Anwendung." der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über
die Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde eingegangene Ver-
11. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
pflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
fügt:
Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vorge-
"(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor schriebene Mindestdauer (§ 13a; § 8 des Gesetzes
dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für über die Erweiterung des Katastrophenschutzes) ein-
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich gelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen
davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen Kreiswehrersatzamt geprüft ist."
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird der Klammerzusatz Änderung des Soldatengesetzes
wie folgt gefaßt:
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
"(§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder§ 17 machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), zuletzt
Abs. 8 Satz 4 - auch in Verbindung mit § 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
Abs. 6, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
Abs. 2)".
b) In Nummer 1 Buchstabe c erhält der zweite Klam- § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mersatz folgende Fassung:
"(§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit 1. In Nummer 1 wird das Wort „fünfzehn" durch die Zahl
§ 16 Abs. 3 Satz 2 oder§ 20a Abs. 2)". "20" ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
Abs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung mit „2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt
§ 16Abs. 3Satz2-oder§ 17 Abs. 8 Satz3-ln 20 Jahren,".
Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a
Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23 Artikel4
Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,".
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
16. In§ 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „23 Abs. 1 Satz 6" Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
durch die Angabe "23 Abs. 1 Satz 7" ersetzt. Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2404) wird wie folgt geändert:
17. Nach § 51 wird folgender§ 52 angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
,,§52
In den Überschriften zu den §§ 10, 17 und 34 werden
Übergangsvorschriften jeweils nach dem Wort "Grundwehrdienst" die Worte
aus Anlaß des Änderungsgesetzes „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) Wehrdienst" eingefügt.
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn
Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet 2. In den Überschriften vor den §§ 10, 17 und 34 werden
haben, sind zu entlassen. jeweils nach dem Wort „Grundwehrdienst" die Worte
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen
die gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem- Wehrdienst" eingefügt.
ber 1995 geltenden Fassung zu einem länger als zehn
Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, 3. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 „Während des Grundwehrdienstes oder des daran
in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung neu fest- anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-
zusetzen. stes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in eine
(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht andere Laufbahn versetzt werden."
zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes) verpflichtet haben, sind auf a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn sie ,,(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach
am 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar folgenden Dienstzeiten zulässig:
1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht ha-
- zum Gefreiten nach 3 Monaten,
ben."
- zum Obergefreiten nach 6 Monaten,
Artikel2 - zum Hauptgefreiten nach 12 Monaten,
Änderung der Musterungsverordnung - zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
Die Musterungsverordnung in der Fassung der Be- - zum Oberstabsgefreiten nach 60 Monaten.
kanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1457) Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum
wird wie folgt geändert: Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte
Dienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Ober-
1. In § 13 Abs. 4 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen. stabsgefreiten von mindestens 6 Jahren voraus."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptge-
"Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1 freiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter
und 2 entsprechend." brauchen nicht durchlaufen zu werden."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1729
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
wird wie folgt geändert:
"(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt
worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 a) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-
nach einer Dienstzeit von 30 Monaten zum Stabs- mer 5a wie folgt geändert:
gefreiten und von 54 Monaten zum Oberstabs-
aa) An die Überschrift werden die Wörter „sowie im
gefreiten befördert werden."
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-
deswehr" angefügt.
5. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Grundwehr-
dienst" die Worte "oder daran anschließenden freiwil- bb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
ligen zusätzlichen Wehrdienst" eingefügt. ,,(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebs-
dienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflug-
6. § 12 wird wie folgt geändert: überwachungsdienst sowie im Geophysika-
lischen Beratungsdienst der Bundeswehr
a) In Satz 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl „3" erhalten
ersetzt.
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
b) In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „9"
offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
ersetzt.
ohne Radarleit-Jagdlizenz,
7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-
dem Wort „Grundwehrdienst" die Worte „oder daran ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" sowie Offiziere des militärfachlichen Dien-
eingefügt. stes der Besoldungsgruppe A 13 und Unter-
offiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
mit Radarleit-Jagdlizenz,
8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere
a) In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl "3" der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Aus-
ersetzt. nahme der Offiziere des militärfachlichen
b) Folgender Satz 4 wird angefügt: Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
.,§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend." eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
verwendet werden
9. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-
a) In Satz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl "3" sicherungssektoren oder Flugsicherungs-
ersetzt. stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule,
b) In Satz 3 wird nach der Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 3"
die Angabe „und 4" eingefügt. 2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-
rungssektoren, Flugsicherungsstellen und
in zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-
10. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert: tung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
a) In Satz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „3" Schule,
ersetzt. 3. als Betriebspersonal des Radarführungs-
b) In Satz 3 wird nach der Angabe,,§ 19 Abs. 1 Satz 3" dienstes mit erfolgreich abgeschlossenem
die Angabe "und 4" eingefügt. Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit
oder ohne Radarteit-Jagdlizenz sowie in
11. In § 34 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Grund- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
wehrdienst" die Worte „oder daran anschließenden 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" eingefügt. Betriebspersonal des Radarführungsdien-
stes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleit-
12. In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grundwehr- offizier im Einsatzdienst in den Luftvertei-
dienst" ein Komma und die Worte „Im daran an- digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
schließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" einer Schule oder im Einsatzdienst der
eingefügt. militärischen Tiefflugüberwachungseinrich-
tungen,
Artikels 5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wet-
terberatungsdienst auf Flugplätzen der
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundeswehr und in regionalen Beratungs-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der zentralen,
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen -
S. 2646), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes nicht jedoch bei einer obersten Bundes-
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: behörde - sowie als Ausbildungspersonal
der militärischen Flugsicherung, des Radar-
1. In § 50a Satz 4 wird die Zahl „6" durch die Zahl „3" führungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
ersetzt. wachungsdienstes.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver- Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
wendung A12,
1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungs-
Nr.1 anlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des
a) Beamte des mittleren Dienstes und
mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9."
A5bisA9,
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis "(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen erläßt das Bundesministerium der Verteidigung
Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium der
2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1 Finanzen."
a) Beamte des mittleren Dienstes und b) In der Besoldungsgruppe A 5 werden
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A5bisA9, aa) bei der Dienstgradbezeichnung "Stabsgefrei-
ter'' der Fußnotenhinweis „8)" gestrichen,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bb) nach der Dienstgradbezeichnung "Stabs-
bis A 12 sowie Offiziere des militärfach- gefreiter" die Dienstgradbezeichnung "Ober-
• liehen Dienstes der Besoldungsgruppe stabsgefreiter" mit den Fußnotenhinweisen "3)"
A13, und „8)" eingefügt,
3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach cc) die Fußnote 8) wie folgt gefaßt:
Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen .,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Ober-
Dienstes und Offiziere der Besoldungsgrup- stabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militär- der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für
fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Plan-
A 13, stellen."
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentra- c) In der Besoldungsgruppe A 13 wird in der Fuß-
len Stellen der Flugdatenbearbeitung nach note 15) die Zahl „2" durch die Zahl „2,5" ersetzt.
Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien- d) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbe-
stes und Unteroffiziere der Besoldungs- zeichnung „Direktor und Professor des Wehrwis-
gruppen A 5 bis A 9, senschaftlichen Instituts für Materialuntersuchun-
5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach gen" gestrichen.
Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien- e) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
stes und Unteroffiziere der Besoldungs- bezeichnung "Direktor und Professor des Robert-
gruppen A 5 bis A 9, Koch-Instituts" die Amtsbezeichnung „Direktor und
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan- Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für
lage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagd- Materialuntersuchungen" eingefügt.
lizenz f) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amts-
a) Beamte des mittleren Dienstes und bezeichnung "Präsident der Bundesakademie für
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen öffentliche Verwaltung" die Amtsbezeichnung „Prä-
A 7bisA9, sident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik"
eingefügt.
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
3. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,
A 12,
Vergütungen) wird wie folgt geändert:
7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-
Im Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
lage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-
dungsordnungen A und B wird bei Nummer Sa Abs. 2
Jagdlizenz
Nr. 6 Buchstabe a der Betrag von „270,00" durch den
a) Beamte des mittleren Dienstes und Betrag „200,00" ersetzt.
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A 7bisA9, Artikel&
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Änderung der Verordnung
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis über die Vergütung für Soldaten
A 12, mit besonderer zeitlicher Belastung
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Vergütung für
Absatz 1 Nr. 3 Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
a) Beamte des mittleren Dienstes und 1989 (BGBI. 1 S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 des
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert wor-
A 7bisA9, den ist, werden wie folgt gefaßt:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1731
,,§ 1 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Anspruchsvoraussetzungen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesol- ,,Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dungsordnung A, die dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge
sowie Heilfürsorge nach den folgenden Vorschrif-
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
ten."
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
b) In Absatz 3 werden die Worte „erster Halbsatz"
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergü- gestrichen.
tung.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn 2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde, ,,(5) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden
Monats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes
2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlan-
kann und gen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht- oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der
wurde. Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten
trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise
Während des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem
kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die
Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.
Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wich-
tigem Grund nicht zugemutet werden kann."
§2
Vergütung 3. In § 7 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt gefaßt:
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten ,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung . zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 gesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere
25 Deutsche Mark, Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich
- Nummer1
nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der
- Nummer2 50 Deutsche Mark. Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die
(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem Zuwendung ist im Dezember, bei vorheriger Entlas-
Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienst- sung bei dieser zu zahlen.
leistung nach § 1 Abs. 1 (2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn-
- Nummer1 35 Deutsche Mark, monatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark.
Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-
- Nummer2 70 Deutsche Mark. wehrdienstes wird eine verminderte Zuwendung nach
dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum
§3 zehnmonatigen Grundwehrdienst gezahlt.
Ausschluß des Anspruchs (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
Die Vergütung wird nicht gewährt dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
erhöht sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um
1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst- 37 ,50 Deutsche Mark für den vollen elften und für jeden
antritt, weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.
2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder§ 58a des (4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für
Bundesbesoldungsgesetzes), Kalendermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine
3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder 8 der Zuwendung nach anderen Vorschriften des öffent-
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- lichen Dienstes hat. Für jeden dieser Monate ist die
nungen A und 8, besondere Zuwendung anteilig zu kürzen. Die Zuwen-
dung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf
4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflicht-
sowie für Dienst während der Vollstreckung von
gesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Solda-
gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest
ten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2
und Ausgangsbeschränkung,
des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähig-
5. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi- keit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen
gungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bun-
ab Stufe 1." deswehr ausgeschlossen werden."
Artikel7 4. Nach § 8b wird folgender§ Sc eingefügt :
Änderung des Wehrsoldgesetzes ,,§Be
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- Wehrdienstzuschlag
machung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), zuletzt (1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: erhalten einen Zuschlag.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Der Zuschlag beträgt 1 200 Deutsche Mark für (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung
den vollen elften und für jeden weiteren vollen Monat des zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1500 Deut-
des Wehrdienstes. sche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonati-
gen Grundwehrdienstes wird ein verringertes Entlas-
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgen-
sungsgeld nach dem Verhältnis der geleisteten vol-
den Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung
len Monate zum zehnmonatigen Grundwehrdienst
gezahlt."
gezahlt; das gilt auch in den Fällen, in denen der
Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als zehn
5. Nach § Sc wird folgender§ Sd eingefügt: Monate beträgt.
,,§Sd (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
Mobilitätszuschlag
erhöht sich das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren um 150 Deutsche Mark für den vollen elften und für
Standort mehr als 50 Kilometer von ihrem Wohnort ent- jeden weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.
fernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie
(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-
verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
ben unberücksichtigt die Zeiten
wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von
1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung
a) mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deut- einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldaten-
sche Mark täglich, versorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wur-
b) mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täg- den,
lich. 2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten verkehrs- a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
üblichen Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln.
b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,
Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit
oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat c) Zivildienstes,
einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kom- 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei sta-
mandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist tionärer truppenärztlicher Behandlung,
der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem
Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Haupt- 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
wohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Melde- pflichtgesetzes nachzudienen sind,
bestätigung vorzulegen. 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Weg-
(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem erhöhten fall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beur-
Wehrsold nach § 2 Abs. 3 gezahlt. laubung einen Monat übersteigt."
(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold 8. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden
gezahlt."
a) bei der Wehrsoldgruppe 5 nach dem Wort „Stabs-
gefreiter," das Wort „Oberstabsgefreiter," und bei
6. Nach § Sd wird folgender§ Se eingefügt: der Wehrsoldgruppe 10 vor dem Wort „Major" das
,,§Se Wort „Stabshauptmann," eingefügt und
Verpflichtungszuschlag b) der Satz „Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben
dem Leistungszuschlag nach § Sa gewährt." ge-
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des strichen.
sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit
des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier
Artikel&
Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben
Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Änderung der Verordnung
Absätzen 2 und 3. über den erhöhten Wehrsold für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag
mit Anspruch auf Wehrsold zwischen der Abgabe Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über den erhöhten
der Verpflichtungserklärung und der Ernennung zum Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Bela-
Soldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark. stung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1076), die zuletzt durch
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen- Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962)
nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt." geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:
,,§ 1
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Anspruchsvoraussetzungen
,,§9
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
Entlassungsgeld
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder
nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen
§ 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. erhöhten Wehrsold.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1733
(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde, bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden c) In Nummer 4 werden die Worte „Wehrdienst in der
kann und Verfügungsbereitschaft," gestrichen.
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-
2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten
wurde. ,,(3) Das Überbrückungsgeld (§ Sa) wird zu dem auf
die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-
Während des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem
wehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehr-
Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold
dienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige
gewährt.
zusätzliche Wehrdienst, der Wehrdienst in der Verfü-
gungsbereitschaft und Wehrübungen hinzuzurechnen,
§2 wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grund-
Erhöhter Wehrsold wehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere
Zuwendung (§ Sb) und die Beihilfe bei der Geburt eines
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten
Kindes (§ Sc) werden zusammen mit den allgemeinen
Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte
Leistungen gezahlt."
Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 1 12 Deutsche Mark, Artikel 10
- Nummer2 22 Deutsche Mark. Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Nummer1 17 Deutsche Mark, 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
- Nummer2 31 Deutsche Mark.
§ 16 wird wie folgt gefaßt:
§3 ,,§ 16
Ausschluß des Anspruchs Sonstige Geltung des Gesetzes
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten
1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst- Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, daß
antritt, die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.
2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2, einem (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den
erhöhten Wehrsold nach § 2 Abs. 3, Dienstgeld nach Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen
§ 8 oder Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsold- Wehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungs-
gesetzes, bereitschaft mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über
den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
sowie für Dienst während der Vollstreckung von (3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen
gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a
und Ausgangsbeschränkung, des Wehrpflichtgeseµes) mit der Maßgabe, daß die Vor-
schriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden
4. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi- sind. § 1Ofindet keine Anwendung.
gungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft
ab Stufe I." (4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-
und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienst-
Artikel9 leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a und § 54 Abs. 5
des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen ent-
sprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
chend."
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein- Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),
gefügt: geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
„2. wenn der Wehrpflichtige im Anschluß an den (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst oder Wehrdienst in der Verfügungsbe- 1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil Ab-
reitschaft leistet, Leistungen nach Nummer 1, schnitt I Nr. Sb die Worte „Wiederverwendung eines
mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes ehemaligen Soldaten auf Zeit" durch die Worte
(§ Sa);". ,,Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse" ersetzt.
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 b) In Satz 2 wird das Wort „zwölf" durch das Wort
und § 41 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "zwölf" ,,sechs" ersetzt.
durch das Wort "zehn" ersetzt.
4. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das
3. Nach § 13 wird die Überschrift vor § 13a wie folgt Wort „sieben" ersetzt.
gefaßt:
"b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse". 5. Die bisherigen §§ 82 und 83 werden gestrichen.
4. In § 13a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: 6. Der bisherige§ 84 wird§ 81 und erhält folgende Fas-
"Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das sung:
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des ,,§81
Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Übergangsvorschriften
Soldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Ver- aus Anlaß des Änderungsgesetzes
sorgungsbezüge nach den§§ 11 und 12 nach der vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)
Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des (1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24
früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsold- Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
gesetzes oder den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch
dieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurech- Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
nen." S. 1726) geänderten Fassung
1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-
5. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dreitausend"
nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli
durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
1983 gestellt haben, elf Monate und
6. In§ 47 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzitat die Zahl „4" 2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als
durch die Zahl "5" ersetzt. Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, elf
Monate.
7. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfü- (2) Zivildienstpflichtige, die am 31. Dezember 1995
gungsbereitschaft" die Worte ,,(§ Sa des Wehrpflicht- Zivildienst leisten und 13 Monate oder länger Zivil-
gesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienst-
des Wehrpflichtgesetzes)" sowie nach dem Wort pflichtige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweige-
,,Wehrübung" die Worte "(§ 6 des Wehrpflichtgeset- rungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983
zes)" eingefügt. Die Worte ,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des (BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Wehrpflichtgesetzes)" werden gestrichen. 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), einen Zivildienst
von 13 Monaten zu leisten haben, sind zu entlassen,
wenn sie am 31. Dezember 1995 Zivildienst leisten und
Artikel 12
zu diesem Zeitpunkt elf Monate oder länger Zivildienst
Änderung des Zivildienstgesetzes geleistet haben. Den Zivildienstpflichtigen ist abwei-
chend von den Sätzen 1 und 2 zu gestatten, Zivildienst
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- von der in .ihrem Einberufungsbescheid festgelegten
machung vom 28. September 1994 (BGBI. I S. 2811) wird Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung
wie folgt geändert: beantragen.
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Entlas- (3) Für nicht unter Absatz 2 fallende Zivildienstpflich-
sungsgeld" die Wörter "und den Mobilitätszuschlag" tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in
eingefügt. Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gül-
2. § 14 wird wie folgt geändert: tigen Fassung zu einem länger als 13 Monate dauern-
den Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach
a) In Absatz 1 werden das Wort "vierundzwanzigsten" Maßgabe von§ 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in
durch das Wort „fünfundzwanzigsten" und das Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
Wort „acht" durch das Wort „sieben" ersetzt. zes neu festzusetzen. Für Zivildienstpfllchtige, die nach
b) In Absatz 4 wird das Wort „acht" durch das Wort Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungs-
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 203), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der
Person oder in dem Verhalten des anerkannten S. 2809), zu einem länger als elf Monate dauernden
Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-
Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die
im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückge- gabe von Absatz 1 neu festzusetzen. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
legte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1
übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzu- (4) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich
rechnen." nach bisherigem Recht
1. zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 ; § 8 Abs. 2
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
,,drei" ersetzt. strophenschutzes),
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1735
2. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland Artikel 15
(§ 14b) oder
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
3. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhält-
nisses (§ 15a) -
§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis ein- S. 2261), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
gegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung
24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert worden ist, erhält
oder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie folgende Fassung:
am 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar
1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. ,,Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslands-
verwendung freiwillig Wehrdienst leisten oder einen frei-
willigen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den
Artikel 13
Grundwehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung
Änderung des Gesetzes nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und
Satz4."
Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-
schutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 16
14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert durch
Artikel 12 Abs. 20 des Gesetzes vom 14. September 1994 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert: Nach § 168 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch
1. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962)
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „vier- geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:
undzwanzigsten" durch das Wort „fünfundzwanzig- ,,Während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereit-
sten" und das Wort „acht" durch das Wort "sieben" schaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des
ersetzt. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1
b) In Absatz 3 wird das Wort „acht" durch das Wort des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstleistenden dann
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: beitragspflichtig, wenn sie während des vorangegange-
nen Grundwehrdienstes beitragspflichtig waren."
„Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der
Person oder in dem Verhalten des wehrpflichtigen
Helfers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz Artikel 17
oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteil-
mäßig auf den Grundwehrdienst oder Zivildienst § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
anzurechnen." vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 12
Abs. 67 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
2. § 17 erhält folgende Fassung: S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17 ,,Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufen-
den Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis
Übergangsvorschriften je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit
aus Anlaß des Änderungsgesetzes unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes
Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichte-
ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophen- ten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssiche-
schutz nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet haben, sind rungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht
auf Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn mehr als um 135 vom Hundert übersteigen."
sie am 31. Dezember 1995 oder später mindestens die
ab 1. Januar 1996 vorgesehene Verpflichtungszeit Artikel 18
erbracht haben."
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Die auf Artikel 2, 4, 6 und 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
§ 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz- nung geändert werden.
liche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das zuletzt durch Artikel 19
das Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1558) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Neufassung von Gesetzen
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
1. In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
Angabe „und § 6b Abs. 1" eingefügt. und des Soldatenversorgungsgesetzes, das Bundesmini-
sterium des Innern den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in
2. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
Angabe „und § 6b Abs. 1" eingefügt. sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel20 1. Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe f mit Wirkung vom 1. Oktober
1995,
Inkrafttreten
~
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes 2. Artikel 1 Nr. 17, Artikel 12 Nr. 6, Artikel 13 Nr. 2 und Arti-
bestimmt ist, am 1. Januar 1996 in Kraft. kel 19 am Tage nach der Verkündung.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1737
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatengesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungs- 15. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 31 des
gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) wird Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154),
nachstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes in der ab 16. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 873),
Neufassung berücksichtigt:
17. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 4
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282),
19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273),
18. den teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen, teils
2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9 am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des
§ 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218),
s. 3091),
19. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 98 § 37 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 s. 2002), .
s. 2485),
20. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
4. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel VI des kel 1 und den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990
5. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen § 2 (BGBI. 1S. 2588),
Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 21. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3
1977 (BGBI. 1S. 3104), Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1
6. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 s. 47),
des Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1 22. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6
s. 3114), des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
7. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 6 s. 2142),
des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ), 23. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9
8. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 581 ), s. 266),
9. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 4 24. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851), des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030),
10. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 des 25. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-
Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179), kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
11. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 des s. 2136),
Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 875), 26. den am 1 . Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078),
12. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998), 27. den am 1. Juli 1994 ir.i Kraft getretenen Artikel 4 des
13. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),
Nr. 9 und 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 28. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des
(BGBI. 1S. 1654), Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962),
14. den am 1. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des 29. den am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1S. 371 ), eingangs ger)annten Gesetzes.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
1738 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
über die Rechtsstellung der Soldaten
{Soldatengesetz)
lnhaltsübersic ht
Erster Abschnitt zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften Rechtsstellung
der Berufssoldaten
1. Allgemeines und der Soldaten auf Zeit
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Begründung des Dienstverhältnisses
§ 2 Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze § 37 Voraussetzung der Berufung
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform § 38 Hindernisse der Berufung
§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
Wehrdienstverhältnisses
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf
§ 5 Gnadenrecht Zeit
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten 2. Beförderung
§ 7 Grundpflicht des Soldaten §42
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis 3. Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 1O Pflichten des Vorgesetzten a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 11 Gehorsam § 43 Beendigungsgründe
§ 12 Kameradschaft § 44 Eintritt in den Ruhestand
§ 13 Wahrheitspflicht § 45 Altersgrenzen
§ 14 Verschwiegenheit
§ 46 Entlassung
§ 15 Politische Betätigung
§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-
§ 16 Verhalten in anderen Staaten lassung
§ 17 Verhalten im und außer Dienst § 48 Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten
§ 18 Gemeinsames Wohnen § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
§ 19 Annahme von Belohnungen stellung des Berufssoldaten
§ 20 Nebentätigkeit § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst § 51 Wiederverwendung
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter § 51 a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 23 Dienstvergehen
§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
§24 Haftung
§ 25 Wahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzgebende b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
Körperschaft eines Landes oder in eine kommunale Ver-
tretung; Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung § 54 Beendigungsgründe
oder einer Landesregierung oder zum Parlamentarischen § 55 Entlassung
Staatssekretär
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
§ 26 Verlust des Dienstgrades stellung eines Soldaten auf Zeit
§ 27 Laufbahnvorschriften
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach
§28 Urlaub Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
§ 29 Personalakten Dritter Abschnitt
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung Rechtsstellung
§ 31 Fürsorge der Soldaten, die auf Grund
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht §58
§ 34 Beschwerde
§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten Vierter Abschnitt
§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts Rechtsweg
§ 36 Seelsorge §59
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1739
fünfter Abschnitt §67 (weggefallen)
Übergangs- und Schlußvorschriften §68 (Änderung anderer Vorschriften)
§60 Einstellung von anderen Bewerbern §69 (weggefallen)
§61 Entlassung von anderen Bewerbern §70 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§62 (weggefallen) § 71 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
§63 (weggefallen) §72 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen
§64 (weggefallen) §73 Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)
§65 (weggefallen)
§74 Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes
§66 Organisationsgesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
Erster Abschnitt Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflich-
tige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienst-
Gemeinsame Vorschriften fähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu
1. Allgemeines dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zuge-
§1 zogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Sol-
dat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Begriffsbestimmungen
(5) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwil- Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be-
liger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. stimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines
Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue mitein- Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Er-
ander verbunden. klärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes.
berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur
Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Dis-
eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich ziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheit-
freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu lichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet
leisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach den Sätzen 1 werden.
und 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- . (6) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt
und Militärmusikdienst berufen werden. über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere
(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen regelt ein Gesetz.
(§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfaßt die freiwillig
eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 §2
Abs. 1 Nr. 1, § 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weite-
ren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses
Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,
eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem aus- 1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum
-wärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Aus- Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im
land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festge-
Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere setzt wird;
Auslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige
frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit
schriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Her- dem Zeitpunkt der Ernennung;
anziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer
besonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf
Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen wider- des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr aus-
rufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die scheidet.
Heranziehung zuständigen_ Stelle zu erklären. Nach
Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der §3
Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht
wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten, Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung
wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,
(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat
Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
1740 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
§4 2. Pflichten und Rechte der Soldaten
Ernennung,
Dienstgradbezeichnungen, Uniform §6
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
(1) Einer Ernennung bedarf es
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs- wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im
soldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes
2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol- durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten oder umgekehrt (Umwandlung), §7
3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beför- Grundpflicht des Soldaten
derung).
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutsch-
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, land treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des
die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-
digung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere §8
Stellen übertragen werden.
Eintreten
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts für die demokratische Grundordnung
anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der
Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmungen über die Uni- Der Soldat muß die freiheitliche demokratische Grund-
form der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befug- ordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und
nisse auf andere Stellen übertragen. durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein-
treten.
(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er
sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut- §9
schen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren
Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Eid und feierliches Gelöbnis
Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgen-
Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit den Diensteid zu leisten:
zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höhe-
ren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufs- „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu
soldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen
auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten- Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297) oder ent- Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe"
sprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine Wehrübung geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mit-
leistet. gliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte
,,ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-
chen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesell-
§4a schaft diese Beteuerungsformel sprechen.
Berechtigung zum Tragen der Uniform (2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das fol-
gende feierliche Gelöbnis:
Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-
den aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb .,Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu die-
eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten nen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes
mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie tapfer zu verteidigen."
berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten
vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt §10
eine Rechtsverordnung.
Pflichten des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichter-
§5
füllung ein Beispiel geben.
Gnadenrecht (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die
Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-
lustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur
die Ausübung anderen Stellen übertragen. unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Soldatenrechte Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
in vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle
ab§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent- hat er in der den Umständen angemessenen Weise durch-
sprechend. zusetzen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1741
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal-
außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück- tung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über
haltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiederga-
als Vorgesetzte zu erhalten. ben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine
Hinterbliebenen und seine Erben.
§ 11 (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung
Gehorsam der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre
(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er Erhaltung einzutreten.
hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewis-
senhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt §15
nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men- Politische Betätigung
schenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen
Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten oder
sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung
dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht ver- betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit
meiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstän- Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt
den nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen unberührt.
den Befehl zu wehren. (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch findet während der Freizeit das Recht der freien Mei-
eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene nungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der
den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, daß
erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän- die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört
den offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für
wird. eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,
Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga-
§12 nisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht
gefährdet werden.
Kameradschaft
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich Uniform tragen.
auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen
Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten
nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.
und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt
gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung frem-
§16
der Anschauungen ein.
Verhalten in anderen Staaten
§13 Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist
Wahrheitspflicht dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten
des Aufenthaltsstaates versagt.
(1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenheiten die
Wahrheit sagen. §17
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Verhalten im und außer Dienst
Dienst dies rechtfertigt.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienst-
§14 liche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch
außerhalb des Dienstes zu achten.
Verschwiegenheit
(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr
(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver- der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun- Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundes-
gen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die wehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträch-
Geheimhaltung bedürfen. tigt.
(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach seinem
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwen-
erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden dung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu
§ 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus stellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder
dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvor- grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muß ärztliche
gesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienst- Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen
liche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen
1742 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragba- Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als
rer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Arti- mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit ein- überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienst-
geschränkt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bun- licher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist
des-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- diese zu widerrufen.
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) bleibt
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des
unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche
Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag
Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder
oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten über-
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine
nommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienst-
sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.
liches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer
anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begrün-
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Solda-
deten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse,
ten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie
zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-
einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
genstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet
bedeutet.
wird.
§18
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkei-
Gemeinsames Wohnen ten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-
einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch- Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
führung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen
dem Bundesminister e:tes Innern. Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die In-
anspruchnahme entsteht.
§19 (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Ab-
Annahme von Belohnungen satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3
Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen
dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug der Schriftform. Der Soldat hat Art und Umfang der
auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Nebentätigkeit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten
Bundesministers der Verteidigung annehmen. Die Befug- dienstlich zu melden. Das dienstliche Interesse (Absatz 3
nis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen über- Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
tragen werden.
(6) Nicht genehmigungspflichtig ist
§20 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
Nebentätigkeit a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der
Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen
bei einer dieser Tätigkeiten,
zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit
Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh- Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über-
mung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen nahme einer Treuhänderschaft,
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Sol-
Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich
daten unterliegenden Vermögens,
anzuzeigen.
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen
sche oder Vortragstätigkeit des Soldaten,
ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-
insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Solda-
1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in ten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an
Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an
seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienst- 5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
lichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundes- Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-
wehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit hilfeeinrichtungen der Soldaten.
ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der (7) Die Vorschriften der§§ 64 und 67 bis 69 des Bundes-
der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann, beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten (8) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
beeinflussen kann, Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit
4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit
dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-
kann. läuft.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1743
(9) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach
ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot aus-
ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Soldat übt,
ist insoweit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten ver- 2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem
pflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit schrift- Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheit-
lich Auskunft zu geben. liche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-
§20a halten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht
Tätigkeit nach dem wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter
Ausscheiden aus dem Wehrdienst erforderlich sind,
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Sol-
einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht
dat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf
nachkommt.
Berufsförderung, der innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen
außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung regelt ein Gesetz.
oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienst-
lichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Aus- §24
scheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht
Haftung
und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt wer-
den können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig
dem Bundesminister der Verteidigung anzuzeigen. die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter- dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-
sagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche stehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Solda-
Interessen beeinträchtigt werden. ten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Das Verbot wird durch den Bundesminister der Ver-
teidigung ~usgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
dienst. Der Bundesminister der Verteidigung kann seine
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn
Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.
Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt
§21 an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von
Vormundschaft und Ehrenämter dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der
Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom
Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, rechtskräftig festgestellt wird.
Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des
Amtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers der (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat
Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht
erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entge- der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
genstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen
Amtes ablehnen. §25
Wahl
§22 in den Deutschen Bundestag,
Verbot der Ausübung des Dienstes in die gesetzgebende Körperschaft
eines Landes oder in eine kommunale
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm Vertretung; Ernennung zum Mitglied der
bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden Bundesregierung oder einer Landesregierung
dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie- oder zum Parlamentarischen Staatssekretär
ten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von
drei Monaten gegen den Soldaten ein disziplinargericht- (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für
liches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungs- die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgeben-
verfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des den Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen
Verbotes gehört werden. Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem näch-
sten Oisziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
§23 (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in
die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten
Dienstvergehen Berufssoldaten und Soldaten auf Zelt gelten die für in den
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und
schuldhaft seine Pflichten verletzt. Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5
bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abge-
(2) Es gilt als Dienstvergehen, ordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297)
1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem entsprechend. Steht dem Soldaten auf Grund seiner Mit-
Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt gliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine
oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besol- (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge-
dung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen meinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten
nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden be- festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-
rücksichtigt. tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über-
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver- sprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bun-
tretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde- despersonalausschuß.
ten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere
Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der
Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist
gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Aus-
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für
schüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden
die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwen-
sind.
dung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaft-
. (4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundes- lichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abge-
regierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei schlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie
einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18 darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung
Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent- eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbil-
sprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied dung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Grup-
der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein pen von Offizierbewerbern bestimmen, daß der erfolgrei-
Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staats- che Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig
sekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhält- anerkannter Bildungsstand genügt und daß die Dienstzeit
nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt
Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entspre- wird.
chend mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des
(7) Auf den Bundespersonalausschuß · in der Zusam-
§ 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des
mensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden
Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstver-
die Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten-
hältnisses tritt.
gesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende
Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
§26
Verlust des Dienstgrades Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des
Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des
oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Vertust Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-
des Dienstgrades durch Richterspruch regelt ein Gesetz. ministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche
Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer
§27 anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda-
Laufbahnvorschriften ten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des
Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten wer- Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen
den nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat
Rechtsverordnung erfassen. des Bundesministeriums der Verteidigung und drei wei-
(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min- tere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des
destens zu fordern Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen
Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vor-
1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere
schlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein
als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, §28
b) eine Dienstzeit von einem Jahr, Urlaub
c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
(1) Dern Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub
2. für die Laufbahnen der Offiziere unter Fortgewährung der Geld- und Sachbezüge zu.
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende (2) Der _Urlaub darf versagt werden, soweit und solange
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubsertei-
Bildungsstand, lung entgegenstehen.
b) eine Dienstzeit von drei Jahren, (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen
c) die Ablegung einer Offizierprüfung, Urfaub erteilt werden.
3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine
Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe- Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die
ker. Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus
besonderen Anlässen zu belassen sind.
(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll der
Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch (5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten kann
einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit
Bildungsstand nachgewiesen werden. der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt wer-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1745
den, wenn er §29
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder Personalakten
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen (1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen;
sonstigen Angehörigen sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein-
tatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit sicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterla-
ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr gen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den
verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr- Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis
dienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beur- in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
laubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte
genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur- sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,
werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider- insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeld-
laufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden akten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des
Gründen der Verteidigung widerrufen werden. Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bear-
beitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner tung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung
Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Bewerber, Soldaten und ehemalige Soldaten nur erheben,
Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung
zu gewähren. oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-
führung organisatorischer, personeller oder sozialer Maß-
(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
nahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-
ohne Geld- und Sachbezüge. Das Nähere wird durch eine
nung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine
Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militäri-
Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-
schen Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der
che personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-
Verteidigung kann einen nach den Vorschriften des Bun-
fen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die
deserziehungsgeldgesetzes beantragten Urlaub aus zwin-
zuständige oberste Dienstbehörde.
genden Gründen der Verteidigung versagen oder einen
gewährten Urlaub aus zwingenden Gründen der Verteidi- (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
gung widerrufen. haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,
und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder
§28a -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Sol-
daten darf die Personalakte an andere Dienststellen oder
Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministers der
(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeit- Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-
beschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens men der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses
20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebens- erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall der der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte
Geld- und Sachbezüge einschließlich der unentgeltlichen an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes-
truppenärztlichen Versorgung gewährt werden, wenn ministers der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den Soldaten erteilt werden, es sei denn, daß zwingende
Urlaubsantrag entscheidet der Bundesminister der Ver- Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen
teidigung. Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz
berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfor-
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer- dern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich
den, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere
des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätig- Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechts-
keiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20 vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Voll-
zeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten (4) Daten über medizinische und über psychologische
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft ver- Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst
letzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie
Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten für die Beurteilung der Verwendungs- und der Dienst-
genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung fähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergeb-
des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundesminister der nisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für
Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rück- Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundes-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die wehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt wer-
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. den, soweit dies für Zwecke der Personalführung und
-bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form
Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen. von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch
(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach § 28 Abs. 5 darf in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies
zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei- erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologi-
ten. schen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder- 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-
lichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit währung und Auskunftserteilung aus der Personalakte
sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests oder einer automatisierten Datei und
beziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes 5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1
gilt entsprechend. Die die Verwendungs- und die Dienst- Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der
fähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Sol-
einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Doku- daten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersu-
mentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung chung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gut-
übermittelt und dort aufbewahrt werden. achten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztge-
(5) Der Soldat ist zu Beschwerden und Behauptungen, heimnis unterliegende personenbezogene Daten zu
die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden kön- offenbaren.
nen, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.
Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vor- §30
gänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Geld- und Sachbezüge,
Soldaten nach spätestens drei Jahren aus der Personal- Heilfürsorge, Versorgung
akte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche
Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge,
gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskosten-
Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einlei- vergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Die
tung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine
Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versiche-
(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung rung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden
des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies gesetzlich geregelt.
insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besol-
dungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor- (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere
derlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen (Sanitätsoffizier-Anwärter), die ohne Geld- und Sach-
gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum bezüge zum Studium beurlaubt worden sind, erhalten
Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehn- außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein
ter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag, Kin-
zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie derzuschlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch
nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heran- Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studien-
ziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von ganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade
Bedeutung sind. festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer
Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt fer-
(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus ner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgel-
dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine des sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer
vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten ist mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn (3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-
entsprechend. läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt
(8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere eine Rechtsverordnung.
Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten (5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst haben
und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer- Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwen-
den, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies dung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine
gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen
unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dienstes berücksichtigt.
Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-
bezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren- §31
nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf- Fürsorge
wand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus-
kunft zu erteilen. Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhält-
nisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten
(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über
auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Been-
1. die Anlage und Führung von Personalakten des Solda- digung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für
ten während des Wehrdienstverhältnisses und nach das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie
des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Ein-
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Ver-
gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus
nichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-
dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten
§32
Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf (1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines Wehr-
die gespeicherten Informationen, dienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszustellen. Auf
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1747
Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art zes ist,
und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienst-
2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-
stellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine
liche demokratische Grundordnung im Sinne des
Leistung im Dienst Auskunft gibt.
Grundgesetzes eintritt,
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem
3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung
Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis
besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat
beantragen.
erforderlich ist.
§33 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-
fällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür
Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völker-
rechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche §38
Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf Hindernisse der Berufung
die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das
Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Sol- (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
daten nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
politischen Richtung beeinflußt werden.
1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens
(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-
Kriege zu unterrichten. ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
§34 Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
heitsstrafe verurteilt ist,
Beschwerde
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das öffentlicher Ämter nicht besitzt,
Nähere regelt ein Gesetz.
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,
§35
solange die Maßregel nicht erledigt ist.
Beteiligungsrechte der Soldaten
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei- tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
ligungsgesetz. Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
§35a vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 161) zulässig ist
oderwar.
Beteiligung
an der Gestaltung des Dienstrechts (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-
fällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts
der Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn- §39
gemäß.
Begründung des
§36 Dienstverhlltnisses eines Berufssoldaten
Seelsorge In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können
berufen werden
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und unge-
störte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,
ist freiwillig. 2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Laufbahn
vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde-
rung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch
zweiter Abschnitt erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsvete-
rinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-
Rechtsstellung
Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit 3. Offiziere auf Zeit,
4. Offiziere der Reserve.
1 . Begründung des Dienstverhältnisses
§40
§37
Begründung des
Voraussetzung der Berufung Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-
eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer nen berufen werden
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1 . Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis zu werden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die
einer Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren, jedoch nicht Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
über das 40. Lebensjahr hinaus, nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.
2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt 20 Jah- (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer
ren, Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung
3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie vorge- der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Aus-
sehenen Ausbildungsganges oder für eine fest be- fertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten
stimmte Zeit von mindestens drei Jahren. bezieht.
(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger
Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 verlängert werden.
(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inha- 2. Beförderung
ber eines Eingliederungsscheins(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sol-
datenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die §42
Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bis zur Ernen-
nung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Sol-
Jahre. daten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in
der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten
(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen
sein muß. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können
militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer
in einer Urkunde verfügt werden.
Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-
bunden war und der danach Erziehungsurlaub nach dem (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad
Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem
hat, verlängert sich ohne die Beschränkung des Absat- Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen
zes 1 Nr. 1 und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs. Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tage wirk-
Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner sam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekannt-
Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder gabe seiner Beförderung zu bescheinigen.
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung meh-
des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeitdauer rerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird,§ 41 Abs. 4
der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere
Nr. 1 und 2 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bun-
Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen desgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche
Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr- Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt
dungslage. Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Sol-
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, daten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald aus-
der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver- zuhändigen ist.
hältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
§41
Form der Begründung und der Umwandlung 3. Beendigung
des Dienstverhältnisses
(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine
Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-
nungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein a) Beendigung
1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das des Dienstverhältnisses
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder „unter eines Berufssoldaten
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit",
§43
2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-
ses bestimmenden Worte nach Nummer 1. Beendigungsgründe
An Stelle der Worte „unter Berufung" können die Worte (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet
,,ich berufe" verwendet werden. durch Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der Vor-
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit schriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten
dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde im Ruhestand.
wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein spä-
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
terer Tag bestimmt ist.
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines 1. Entlassung;
Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän- 2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;
digung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen-
nung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tage seinen 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Berufs-
Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam- soldaten durch disziplinargerichtliches Urteil.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1749
§44*) den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach
sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
Eintritt in den Ruhestand
(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit dem Berufssoldat
Ablauf des 31. März oder des 30. September, der dem
Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt. Wenn drin- 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet
gende dienstliche Gründe die Fortführung des Dienstes hat oder
durch einen bestimmten Soldaten erfordern, kann der 2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich
Bundesminister der Verteidigung den Eintritt in den Ruhe- ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienst-
stand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf unfähig geworden ist.
Jahre. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen
Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1
Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefan- regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
genschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammen- (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle
hängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufs-
Einflußbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in soldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufs-
den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung soldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn
dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; des Ruhestandes in entsprechender Anwendung des § 51
dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit zurückgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 2
vergleichbarer Gefährdungslage. Wenn es im dienstlichen ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag
Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in
Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinaus- den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch
geschoben werden. Der Antrag soll spätestens drei Jahre die er in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenig-
vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt stens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zuge-
werden. stellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der
(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den
31. März oder des 30. September in den Ruhestand ver- Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand
setzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad oder nach dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und 4 festgesetzte besondere Alters- (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufs-
grenze überschritten hat. Das gilt nicht, wenn der Berufs- soldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem
soldat beantragt, bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze im
Dienstverhältnis verbleiben zu wollen und es im dienst- §45*)
lichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 4
entsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Altersgrenzen
Fällen zu den in Satz 1 angegebenen Zeitpunkten. (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete sech-
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, zigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.
wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder (2) Als besondere Altersgrenzen werden festgesetzt
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig 1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des drei-
(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er undfünfzigsten Lebensjahres,
auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel- 2. für die Offiziere des Truppendienstes
lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit
Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die
Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres,
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens
eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf b) für Majore die Vollendung des fünfundfünfzigsten
Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Lebensjahres,
Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm c) für Oberstleutnante die Vollendung des siebenund-
unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Verset- fünfzigsten Lebensjahres,
zung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu
d) für Obersten die Vollendung des neunundfünfzig-
hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der
sten Lebensjahres,
Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersu-
chen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten
zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand ent-
scheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erhe- 1 Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des
ben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit inner- Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in
der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990
halb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von (BGBI. 1S. 2588), wird§ 45 am1. Januar 2002 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste" durch das Wort „einundsech-
zigste" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in Nummer 2 Buchstabe a das Wort „dreiundfünfzig-
sten" durch das Wort „vierundfünfzigsten", in Nummer 2 Buchsta-
*) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Ver- be b das Wort „fünfundfünfzigsten" durch das Wort „sechsundfünf-
bindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 zigsten", in Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünfzigsten"
(BGBI. 1 S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des durch das Wort „achtundfünfzigsten", in Nummer 2 Buchstabe d das
Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird § 44 am Wort „neunundfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und in
1. Januar 2002 wie folgt geändert: Nummer 4 das Wort „dreiundfünfzigsten" durch das Wort „vierund-
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort „vier" ersetzt. fünfzigsten" ersetzt.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. für die Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug- (5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er weder ein
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine
verwendet werden, die Vollendung des einundvierzig- Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als
sten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwen- Offizier verlangen.
dungsunfähig sind, die Vollendung des vierzigsten (6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten
Lebensjahres, Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu ent-
4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Voll- lassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen per-
endung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres. sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-
schaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 Nr. 2
würde. Das Verlangen muß dem Disziplinarvorgesetzten
gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entspre-
schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
chenden Dienstgraden.
Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegan-
gen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem
§46 Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit
Entlassung . Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf
dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen- punkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-
schaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen
gesetzes- vertiert. Der Bundesminister der Verteidigung Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens
entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vortiegt, drei Monate.
und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnis-
ses fest. (7) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende
des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der
1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufs-
hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch offizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu ge-
fortbesteht oder währende Dienstzeitversorgung wird durch Gesetz ge-
regelt.
2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täu-
schung oder Bestechung herbeigeführt hat, außer §47
wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen
Zuständigkeit, Anhörungspflicht
besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt, oder
und Fristen bei der Entlassung
3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernennung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das
die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig er-
für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
scheinen läßt, und er deswegen zu einer Strafe verur-
teilt war oder wird oder (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine
Entlassung zu hören.
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder
(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46 Abs. 2
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundes-
Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-
tages oder eines Landtages war und nicht innerhalb
fügt werden, nachdem der Bundesminister der Verteidi-
der vom Bundesminister der Verteidigung gesetzten
gung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur
angemessenen Frist sein Mandat niedertegt oder
Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungs-
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vorausset- grund Kenntnis erhalten hat.
zungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, (4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenig-
diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen stens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fäl-
Antrag, oder len des § 46 Abs. 4 wenigstens sechs Wochen vor dem
Entlassungstag zum Schluß eines Kalendervierteljahres
8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministers der
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.
Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
nimmt. §48
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten
verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn
Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-
jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienst- tungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
zeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der
Fachausbildung entspricht, längstens.nach zehn Jahren. 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
Nebenfolgen oder
(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach § 28
Abs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine Fachaus- 2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
bildung in Anspruch genommen, verlängert sich die vorsätzlich begangener Tat.
Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund
soweit Studium oder Fachausbildung mehr als sechs einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
bleibt unberührt. wirkt hat.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1751
§49 a) zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem
Folgen
und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die
Wiederverwendung unter Berücksichtigung der
der Entlassung und des Verlustes
der Rechtsstellung des Berufssoldaten
persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes- nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den
wehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis- Ruhestand,
ses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner
b) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbegrenzter Wie-
Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen
derverwendung.
des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des§ 48 bleibt
der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Unterliegt er der Wehrpflicht(§§ 1 bis 3 des Wehrpflicht-
Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist. gesetzes), bleiben die dafür geltenden Bestimmungen
unberührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht
(2) In den Fällen des§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4
und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt
sowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen
§ 51 a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Dienstgrad.
(2) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs-
Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes
soldat und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf
nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen
seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her-
Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-
angezogen werden.
nahme der Beschädigtenversorgung.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Soldat mit
(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3
Ablauf der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit aus der
Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen
Bundeswehr zu entlassen. Bei Entpflichtung von der Teil-
wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder
nahme an besonderen Auslandsverwendungen kann er
der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraus-
entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse
setzungen muß ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offi-
liegt. Ist er während einer besonderen Auslandsverwen-
ziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-
dung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus
Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die
sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-
Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,
den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des
wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten
Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf
würde.
des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden
(5) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der Bun- Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Ver-
desminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, sei- wendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungs-
nen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" zu lage.
führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt
frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung
festgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen des
§50 Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist er mit der Beendigung
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen.
Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden.
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflichtung zur
Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ruhestand versetzen.
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so
geltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes- kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-
beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der ten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf
in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach
mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhe- Überschreiten der Altersgrenze. Beantragt er vor diesem
stand versetzt. Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben,
§51 falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wiederverwendung § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat-
(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Alters-
zes 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in
grenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Vollen-
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verpflichtet,
Wehrdienst zu leisten. Er kann herangezogen werden
§51a
1 . zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich, zur
Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen in Heranziehung
entsprechender Anwendung des § 51 a Abs. 3 Satz 3 nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
und 4 und zu Übungen, die von der Bundesregierung
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist
als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3
2. unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des
Berufssoldaten Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entschei-
wenn er mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18
als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
verpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts
(2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
oder seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständi-
Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des
gen Stelle anzuzeigen.
Absatzes 1 Nr. 2,
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeit-
1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
lich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen,
Ämteroder
die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung
angeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst 2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von
im Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absat- mindestens einem Jahr
zes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsver-
erkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.
wendungen.
(3) § 52 gilt entsprechend.
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen
Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt
bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höch-
stens sechs Monate. Eine besondere Auslandsverwen- b) Beendigung
dung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. des Dienstverhältnisses
Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die eines Soldaten auf Zeit
Heranziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des
Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Die besondere §54
Auslandsverwendung ist auf die Gesamtdauer der Übun-
Beendigungsgründe
gen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus
dem Wehrdienst gilt§ 51 Abs. 2a entsprechend. (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet
(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis
auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf
zeitlic_h befristet oder völlig befreit, wenn unter Berück- des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem
sichtigung aller Umstände zwingende Interessen der Eingliederungsschein(§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
militärischen Verteidigung nicht entgegenstehen. Soldatenversorgungsgesetzes} unanfechtbar festgestellt
worden ist.
§52 (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Entlassung,
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf- 2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent-
nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen sprechend dem § 48,
nicht hat, so gilt§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamten-
gesetzes entsprechend. 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit.
§53 (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor-
dern, kann die für das Dien_stverhältnis festgesetzte Zeit
Verurteilung
nach Beendigung des Dienstverhältnisses 1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer 2. in Einzelfällen durch den Bundesminister der Verteidi-
Berufssoldat, gung um einen Zeitraum bis zu drei Monaten verlängert
werden.
1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung
seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent- (4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf
scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei- Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes
ner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf
2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver- seinen Antrag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer
hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Ge- herangezogen werden.
richt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehr-
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von pflichtig ist, finden die Bestimmungen des§ 51a mit der
mindestens zwei Jahren oder Maßgabe entsprechende Anwendung, daß er als Mann-
schaftsdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr- § 51 a Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan- werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit beträgt bei Mannschaften höchstens drei Monate.
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten
§55
verurteilt worden ist,
Entlassung
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver-
sorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2
Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1753
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag ent-
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche lassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung sei- Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
ner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte
dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen wer- Ausbildungsgeld erstatten, wenn er
den, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-
innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit
soldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine
nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von
wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persöniicher, fünfzehn Jahren festgesetzt wird,
insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher 2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich
(4) Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein oder grob fahrlässig verursacht hat.
Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-
offizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet
nicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlassen werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte
werden. Ist der Offizieranwärter als Unteroffizier zur Lauf- bedeuten würde.
bahn der Offiziere zugelassen worden, so wird er nicht
entlassen, sondern in seine frühere Laufbahn zurückge- §57
führt.
Wiederaufnahme
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier des Verfahrens, Verurteilungen
Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem
Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Anse- Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Fol-
gen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstver-
hen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
hältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 ent-
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die sprechend.
Fristen bei der Entlassung gilt§ 47 Abs. 1 bis 3 entspre-
chend. Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in
den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in Dritter Abschnitt
den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor
dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der
Rechtsstellung
Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Einglie- der Soldaten, die auf Grund
derungsschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungs- der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
gesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt
haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein §58
Jahr. (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung
der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung
§56 ihres Wehrdienstes werden durch Gesetz geregelt.
Folgen (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der
der Entlassung und des Verlustes Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche
der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienst-
lichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch
sprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55
frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die
oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit
nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu weiteren
nad1 § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten
Dienstleistungen herangezogen werden.
auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den
dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden
Fällen sowie in den Fällen des§ 55 Abs. 4 und 5 in der Bun- Vierter Abschnitt
deswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr-
dienst zu leisten hat. Rechtsweg
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 §59
sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe-
Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad. stande, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechts-
auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt weg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg
ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit kei- gesetzlich vorgeschrieben ist.
nen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus- (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.
nahme der Beschädigtenversorgung.
(3) Der Bund wird durch den Bundesminister der Vertei-
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung digung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-
mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden meine Anordnung anderen Behörden übertragen; die
war, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfter Abschnitt §70
Übergangs- und Schlußvorschriften Personalvertretung
der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§60 (1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtun-
gen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestell-
Einstellung von anderen Bewerbern ten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungs-
gesetz.
(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad
erfordertiche militärische Eignung durch Lebens- und (2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entspre-
Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben chend.
. hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig- (3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsge-
nungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann setzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten
die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38
Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu ver-
Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist fahren.
ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs-
bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jederzeit ent-
gesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verta-
lassen werden. Im übrigen hat er für die Dauer der Eig-
gung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststel-
nungsübung die Stellung eines Soldaten auf Zeit mit dem
len und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen
Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der
keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegen-
Eignungsübung vorgesehen ist.
stehen.
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum
Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer- §71
den. Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die (1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann
Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2
Anwendung. Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf
einundzwanzig Monate verkürzt wird.
§61 (2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Ver-
Entlassung von anderen Bewerbern teidigungsfalles bestimmt werden, daß für die bei Eintritt
des Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und
Ein Bewerber nach§ 60 Abs. 1, der in das Dienstverhält- Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1
nis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach
.berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird .
Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis
unwürdig erscheinen läßt, entlassen werden, nachdem ein §72
Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Zuständigkeit
Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach für den Erlaß der Rechtsverordnungen
§ 46 Abs. 2 Nr. 3.
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen
über
§§62 bis65
1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
(weggefallen)
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
§66
4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten
Organisationsgesetz nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die 5. die Jubiläumszuwendungen nach§ 30 Abs. 4,
Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im
Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5
bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. Satz 2,
7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit
§67 nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.
(weggefallen) (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die
Rechtsverordnungen über
§68 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1
. Abs.5,
(Änderung anderer Vorschriften)
2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb
eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
§69
3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach
(weggefallen) §29.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1755
(3) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt im Ein- §74
vernehmen mit den Bundesministern des Innern und der
Übergangsvorschrift
Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungs-
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
geld nach § 30 Abs. 2.
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
(1) Die Vorschriften der§§ 51a, 54 Abs. 5 finden nur auf
§73 Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten des Vier-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
Übergangsvorschrift vom 6. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2588) in das Dienstver-
aus Anlaß des Änderungsgesetzes hältnis eines Soldaten berufen worden sind.
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)
(2) Die-Vorschriften des§ 40 Abs. 4 und des§ 46 Abs. 4
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten An-
2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im wendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten des Vier-
Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) beantragt haben.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezem-
ber 1995 (BGBI. 1 S. 1726) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-
gesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 30 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325),
3. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom
19. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 2978),
4. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli
1995 (BGBI. l S. 962),
5. den teils am 22. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1757
Wehrpflichtgesetz
Inhalts übersieht
Abschnittl Abschnitt III
Wehrpflicht Personalakten
§ und automatisierte Dateien
1. Umfang der Wehrpflicht §
Allgemeine Wehrpflicht .............•.................. Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . 2 Personalakten von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . . . . . . 26
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. Wehrdienst
Abschnitt IV
Arten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Beendigung des Wehrdienstes
Grundwehrdienst . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 und Verlust des Dienstgrades
Verfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sa
Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Wehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Besondere Auslandsverwendung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 6a
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den
truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a
Grundwehrdienst . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6b
Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen . . . 29b
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
und von geleistetem Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Wehrdienst in fremden Streitkräften;
Anrechnung von Wehrdienst und anderen· Diensten Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
in fremden Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Tauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ba Abschnitt V
3. Wehrdienstausnahmen Rechtsbehelfe
Wehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Ausschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . 33
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Verwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Unabkömmlichstellung .........................• : . . . . . 13 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . . . . . . . • 35
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13b Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt II
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . . . 36
Wehrersatzwesen
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 37
1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . .. . .. . .. . .. .. . . . . . . . . 14
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2. Erfassung ......................................... 15
Verleihung eines höheren Dienstgrades . • • • . . . . . • . . . . . . . . 39
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . . • 40
Zweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • . . . . . 16 Wehrpflicht bei Zuzug . • • . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Durchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . 17 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . • . . . . • . 42
(weggefallen) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • . . • • • • . . . . . 18 Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 42a
Verfahrensgrundsätze . . . . . • . • . • • . • . . . . . . . • • • • .. . . . . . . • 19 Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik
Zurückstellungsanträge . . • . • . . . • • . • . . . . . . . . • . • . • . . . . • • 20 Deutschland • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 43
Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20a
Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Überprüfungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 20b
Stadtstaatklausel . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Einberufung .......•...............•.•......•.••••.•.. 21
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7
Verfahrensvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . • • . . . 22
Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . . . 48
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . • • . . • . . . 23
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . 24 bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 49
6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . 50
Änderungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 24a Einschränkung von Grundrechten ......•..............•. 51
Aufenthaltsfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . 24b Übergangsvorschriften ................................ 52
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt 1 Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen
sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
Wehrpflicht
dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-
sprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt
1. Umfang der Wehrpflicht mitzubringen.
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des .
§1
siebzehnten Lebensjahres eine Genehmigung des zu-
Allgemeine Wehrpflicht ständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die
Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten
verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1
achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des
· Grundgesetzes sind und Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über
~ einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik desrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen
Deutschland haben oder nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes- Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-
republik Deutschland haben und entweder dehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu
erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-
zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum
republik Deutschland hatten oder
hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und
der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten
auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren stän- Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen
digen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb von der Genehmigungspflicht zulassen.
der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in
die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt vollendet. § 49 bleibt unberührt.
insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staats-
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
angehörigkeit eines anderen Staates besitzen.
pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
(3) Die Wehrpflicht er1ischt oder ruht nicht, wenn Wehr- Lebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt
pflichtige ihren ständigen Aufenthalt unberührt.
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf
Deutschland hinausver1egen, des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Lebensjahr vollendet.
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen
oder 2. Wehrdienst
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
ohne sie zu verlassen. §4
Arten des Wehrdienstes
§2
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen dienst umfaßt
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen
2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ Sa),
Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-
tig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter- 3. Wehrübungen (§ 6),
worfen werden. 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient
ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten
abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre
wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht
entschieden ist.
§3
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden.
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Solda-
Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil- gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslands-
dienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor- verwendung nach § 6a und den freiwilligen zusätzlichen
zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst nach
erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige §6b.
und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die (4) (weggefallen)
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1759
§5 (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des
Grundwehrdienst Grundwehrdienstes infolge
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu
stelle,
dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das
fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-
Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn fest- des,
gesetzten Zeitpunkt
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
endet haben, wenn sie
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor lung gefolgt ist,
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
zum Grundwehrdienst herangezogen werden konn- keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an
ten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-
arrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-
b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.
Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest
§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-
der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr- in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der
dienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb
Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-
jahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienst- §Sa
verweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im
Verfügungsbereitschaft
Zeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivil- (1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den Grund-
dienstverhältnis befinden; wehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines freiwilligen
2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet zusätzlichen Wehrdienstes einberufen worden sind, für
haben, wenn sie zwei Monate der Verfügungsbereitschaft an. Während
dieser Zeit leisten sie Wehrdienst, wenn und solange das
a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Bundesministerium der Verteidigung es anordnet. Für das
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40) Verfahren zur Heranziehung und für die Anordnung gilt
verwendet werden oder §23.
b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dien-
(2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft sind
stes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
verpflichtet,
schutz (§ 13a} oder wegen einer Verpflichtung zur
Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b} vor 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres behörde sie jederzeit erreichen,
nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden 2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen Auf-
sind. enthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüg-
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver- lich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.
fahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverwei- § 24 bleibt unberührt.
gerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf-
undzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die Dauer
dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.
Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert
sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu §6
leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,
nicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzig- Wehrübungen
sten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
zehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr,
in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
vollendet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-
zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Voll- stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn
endung des siebzehnten und soll nach Vollendung des Monate.
achtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich
Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-
gesetzlichen Vertreters. zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit
zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1
wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr- Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grund-
dienst zurückgestellt werden müßten. wehrdienstes geleistet haben.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis §6b
für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der im Anschluß an den Grundwehrdienst
Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der
Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen (1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den Grund-
werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.
der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens
zwei, längstens 13 Monate.
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-
jahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-
zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unter- dienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst.
offiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich
Monaten herangezogen werden. festzusetzen. Verpflichtet sich der Wehrpflichtige nach
der Einberufung zum Grundwehrdienst zum freiwilligen
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von zusätzlichen Wehrdienst oder wird eine bereits einge-
der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die gangene Verpflichtung verlängert, ist der Einberufungs-
zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die bescheid entsprechend zu ändern.
Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit
bis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundes- Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte Dienst-
ministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung zeit bis auf die Dauer des Grundwe_hrdienstes verkürzt
anordnen. werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
§6a
§7
Besondere Auslandsverwendung
Anrechnung von freiwillig geleistetem
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein- Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-
mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundes-
wehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-
regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
gen angerechnet werden.
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-
finden (besondere Auslandsverwendung), können ge- (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-
diente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Be-
sich dazu schriftlich bereiterklärt haben. rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst
höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten
Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig
Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit
hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber
Maßgabe, daß die besondere Auslandsverwendung auf dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst
die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 anzurechnen.
anzurechnen ist.
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides §8
kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Wehrdienst in fremden Streitkräften;
Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen all- Anrechnung von Wehrdienst und
gemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An- anderen Diensten in fremden Staaten
gabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären.
des Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt
Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist
in fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei
der Widerruf ausgeschlossen. Statt dessen kann der
Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des
gediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen, ihn von
Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen
zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen. Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst
oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder
an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle
für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll ange-
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 rechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift
Abs. 7 bleibt unberührt. geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundes-
(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen- ministerium der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streit-
den, daß der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung kräfte zugestimmt hat.
der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die
gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine
nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. nachgeordnete Stelle übertragen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1761
(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980
Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes ge- (BGBI. 1S. 1503), zulässig war.
leisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
des Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des
anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes
eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt § 11
verlangen. Befreiung vom Wehrdienst
§Sa
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
Tauglichkeitsgrade
1. ordinierte Geistliche evangelisches Bekenntnisses,
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
- wehrdienstfähig, die Diakonatsweihe empfangen haben,
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig, 3. hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,
- nicht wehrdienstfähig. deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-
lischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich- Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen
keitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidi- hat, entspricht,
gung erlassen.
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß- dertengesetzes.
gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, ver-
wendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätig- (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
keiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in der 1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls
Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sowie keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grund- Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne
wehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung. des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des
Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
anderes bestimmt. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
3. Wehrdienstausnahmen (BGBI. 1S. 2460), verstorben sind,
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide
§9 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1
Wehrdienstunfähigkeit des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, so-
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht
fern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des
wehrdienstfähig ist.
verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem
§10 anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht
dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,
Ausschluß vom Wehrdienst ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht
geschlossen werden konnte,
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem 3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst
Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von
Jen Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten geleistet haben.
oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung
Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spä-
getilgt ist, testens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der
Befreiungstatbestand dem Antragsteller bekanntgewor-
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach
den ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,
ersatzamt zu stellen. Er ist zu begründen.
solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch
Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages §12
genannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die Zurückstellung vom Wehrdienst
Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes- (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent- 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 10, Freiheits- §13
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest Unabkömmlichstellung
verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach
§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für
Krankenhaus untergebracht ist. die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann
ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr-
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf dienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange
das geistliche Amt(§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück- er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt wer-
gestellt. den kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Ein-
schränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflich-
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die tige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst her-
Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum angezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit
Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er· bis zur Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so vorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des
kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.
einberufen werden.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-
zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-
besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine
Regel vor, Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf
oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An- mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste
gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver-
für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder ordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde
sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr- oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht
det würde oder dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt
zu erwarten sind, auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehr-
ersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungs-
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort- behörde unter Abwägung der verschiedenen Belange
führung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft- auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner,
lichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgespro-
ist, chen werden kann und welche sachverständigen Stellen
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs- (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich-
abschnitt, tigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für
die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatz-
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder behörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem
Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs- Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall
abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife
begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig § 13a
nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel- Zivilschutz oder Katastrophenschutz
mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt
noch nicht begonnen hat, (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünf-
undzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zu-
unterbrechen würde.
ständigen Behörde auf mindestens sieben Jahre zum
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum
anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend- Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes- Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das
serung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Bundesministerium des Innern oder das nach § 15 des
Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. zuständige Bundesministerium oder der nach § 9 des
Post- und Tetekommunikationssicherstellungsgesetzes
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 zuständige Bundesminister und das Bundesministerium
Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund- der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der
wehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener
daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr,
maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei
Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut- kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und
bare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung
zurückgestellt werden. des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1763
(2) Haben Wehrpflichtige sieben Jahre im Zivilschutz (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-
oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Endet die Mitwirkung Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon
aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver- betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit
halten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundes-
Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, ministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die
anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für
zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den
Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
2. Erfassung
§13b
Entwicklungsdienst §15
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des (1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung
dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran- der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende
gezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach§ 2 des über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte
Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Daten nutzen:
Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses 1. Familiennamen,
Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-
jährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in 2. frühere Namen,
angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent- 3. Vornamen,
wicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für 4. Doktorgrad,
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies
bestätigt. 5. Tag und Ort der Geburt,
(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst 6. Geschlecht,
herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun- 7. Staatsangehörigkeiten,
gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
Gesetzes erfüllen.
Nebenwohnung,
(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in
9. Tag des Ein- und Auszugs,
Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt
ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent- 10. Übermittlungssperren,
wicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige 11. Sterbetag und -ort.
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im
Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren
übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden
Grundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung
Wehrdienst anzurechnen. vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler-
hafte Daten richtigzustellen. Betroffene, die eine Mit-
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich- teilung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch
tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest-
für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zu- stellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-
ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver-
(5) (weggefallen) pflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2
und 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich
bei der Erfassungsbehörde zu melden.
Abschnitt II (2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach
Wehrersatzwesen Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die
Wehrpflichtigen.
1. Wehrersatzbehörden (3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatz-
behörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:
§14 1. Familiennamen,
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme 2. frühere Namen,
der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung
durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der 3. Vornamen,
Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehr- 4. Doktorgrad,
verwaltung übertragen: 5. Tag und Ort der Geburt,
1. Bundesamt für Wehrverwaltung - Bundesober- 6. gegenwärtige Anschrift.
behörde-,
(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von
2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden-, den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen
3. Kreiswehrersatzämter - Bundesunterbehörden-. amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
die Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern oder mündlich jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts
durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung eines Aus-
bestimmen, daß Seemannsämter bei der Erfassung bildungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu
mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch- melden.
führung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes-
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-
regierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwen- eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser
digen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter-
erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden suchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärzt-
Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit- lichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit
nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im
fallen. Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.
(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. suchung durch einen anderen Arzt anordnen.
Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe
und Satz 3 gelten entsprechend. des Tauglichkeitsgrades schriftlich niederzulegen; dem
Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.
3. Heranziehung (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
von ungedienten Wehrpflichtigen ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des
§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,
dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-
§16
genommen werden.
Zweck der Musterung
(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran- Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und
ziehung zum Wehrdienst gemustert. nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten
(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr- einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus
ersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder
Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner eine röntgenologische Untersuchung.
die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die
getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2. Weiterhin Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in
können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflich- den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-
tigen für Verwendungen in den Streikräften getroffen schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können
werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen fest-
haben. gestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet
(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforde-
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste rung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur
Lebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche Per- Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Unter-
sonen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des suchung unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu
achtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von diesem erteilen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit
Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3
Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20 a, §§ 21 und 22, § 24 erforderlich ist.
und §§ 24b bis 27 Anwendung.
§18
§ 17 (weggefallen)
Durchführung der Musterung
§19
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern
im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land- Verfahrensgrundsätze
kreisen durchgeführt. (1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.
die für die Musterung erforderlichen Räume bereitzu- Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch
stellen. Die Kosten trägt der Bund. das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe
eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.
(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang
des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr- (2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr-
pflichtigen haben auch schon vor der Musterungschrift- ersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis-
lich oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 wehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in
Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen
angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung
haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz- des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei
ämter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne Aufforde- sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über
rung haben die Wehrpflichtigen bis zur Musterung dem welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des
zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1765
sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines suchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch
Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich unter-
Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die suchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung.
Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung
kann nicht angefochten werden.
§21
(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz- Einberufung
licher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen lau-
fenden Fristen selbständig Anträge stellen und von (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-
den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord-
Vorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des nungen des Bundesministeriums der Verteidigung in
Wehrpflichtigen gelten entsprechend. Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst
einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch
(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme Einberufungsbescheid bekanntgegeben.
der Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-
(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen- wehr zu stellen.
dige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten. (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor
Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz
Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich
Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen
werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung
§20 einer Frist einberufen werden, wenn
Zurückstellungsanträge 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
sind,
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen ge-
Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spätestens bis botenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur
zum Abschluß der Musterung oder, wenn der Zurück- Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-
stellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, innerhalb wendig ist,
einer Frist von drei Monaten, nachdem der Zurück- 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder
stellungsgrund dem Antragsteller bekanntgeworden ist,
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt
ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer
zu stellen. Sie sind zu begründen.
als Alarmübungen angeordnet hat.
§20a
§22
Eignungsuntersuchung
und Eignungsfeststellung nach der Musterung Verfahrensvorschrift
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und
Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie
Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt
soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. eine Rechtsverordnung.
Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen
Feststellungen nicht ausreichen.
4. Heranziehung
(~) § 17 Abs.8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3
finden entsprechende Anwendung.
von gedienten Wehrpflichtigen
(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind §23
die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-
§20b dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre
Überprüfungsuntersuchung
verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhalts-
Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes
Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung
Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-
der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Unter- suchen. Auf die Untersuchung findet§ 17 Abs. 4 Satz 2,
suchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein- Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich
berufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts- nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben
vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum
im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter- Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
gilt entsprechend. Das Nähere über ihre Anhörung und 2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
Untersuchung regelt eine Rechtsverordnung. § 1 Abs. 4 behörde sie unverzüglich erreichen,
des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde
(2) (weggefallen} sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8
(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfügungs- Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung -,
bereitschaft erfolgt in der Regel mit der Einberufung 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke
zum Grundwehrdienst. Sie wird erst wirksam, wenn dem ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig
Wehrpflichtigen die Anordnung des Bundesministeriums aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des
der Verteidigung nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche Be-
das Kreiswehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs- nutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen
bescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereit- zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die
schaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflichtige sich nach Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung
der Mitteilung unverzüglich bei der angegebene'! Einheit vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden
oder Dienststelle zu melden hat. Die Mitteilung gilt mit sowie Verluste unverzüglich zu melden,
dem Zugang an den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser
Zeitpunkt ist auch für den Diensteintritt festzusetzen. 5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den
Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Ver-
fügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid
5. Wehrüberwachung für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig
aufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich
§24 zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde
an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit einen Verlust unverzüglich zu melden,
Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unter- 6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur
offizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann- Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen
schaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des Unversehrtheit zu dulden,
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-
7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde
sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt
sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheits-
unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der
empfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erst-
Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-
maligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicher-
gungsfall einberufen sind.
heitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem
Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem (BGBI. 1 S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflich-
erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr- tigen bedarf es nicht.
pflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,
unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Auf Wehrpflichtige, di~ nach Ablauf des Jahres, in dem sie
Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an. das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der
Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr- Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch
pflichtigen ausgenommen, die für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9), Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte
Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs-
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu l~sten. Die
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von
dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begeh.ung der
begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Handlung an.
Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder
teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
Einberufung nicht in Betracht kommen. pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde
unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden
(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehr-
dienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger
ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt
nicht der Wehrüberwachung. unberührt-,
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-
pflichtigen nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehr- Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens
ersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden, sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän-
es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmel- digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Ver-
de- oder Abmeldepflicht nach den Landesgesetzen letzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankun-
über das Meldewesen nachgekommen, gen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1767
der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von Wehrüberwachung nicht festgestellt werden kann,
denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß folgende Daten über den Betroffenen in Dateien zu
sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang speichern, zu verändern und zu nutzen:
sind, 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran- 2. Geburtstag und -ort,
ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall 3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter
der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, Wohnort,
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen 4. das Geschäftszeichen sowie
Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine 5. die ausschreibende Behörde.
weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in
ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr- Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und
pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende
Behörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr- in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.
überwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-
mitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz (2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in
mer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt regelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln:
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 1. den Meldebehörden oder den von Ihnen beauftragten
(BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsverord- Stellen,
nung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden.
2. den Wehrersatzbehörden,
Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die
Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. 3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der 4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,
Kostenerstattung bestimmt werden.
5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
(9) (weggefallen) grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Wird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflich-
tigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Be-
6. Änderungsdienst hörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungs-
und Aufenthaltsfeststellung regelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde
veranlaßt in diesen Fällen die Löschung beim Bundes-
§24a verwaltungsamt; im übrigen veranlaßt sie die Löschung
Änderungsdienst spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).
Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2
Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu- übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen,
ständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.
gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem
Alter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in
dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
Abschnitt III
haben, mit:
1. Familiennamen, Personalakten
und automatisierte Dateien
2. frühere Namen,
3. Vornamen, §25
4. Doktorgrad, Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
5. Tag und Ort der Geburt,
(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte
6. Staatsangehörigkeiten, zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor un-
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und befugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören
Nebenwohnung, alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, ein-
schließlich der in Dateien gespeicherten personenbezo-
8. Tag des Ein- und Auszugs, genen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem
9. Familienstand, unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-
aktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind
10. Sterbetag und -ort.
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Wehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
§24b dienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalakten-
Aufenthaltsfeststellungsverfahren daten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur
für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personal-
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der führung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt
Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Auf- Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in
enthalt während der Musterungsvorbereitung oder der automatisierten Dateien.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so
dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr- pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach
pflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechts- zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-
vorschrift dies ertaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in
über Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vor- Dateien gespe!cherten personenbezogenen Daten.
gesehen ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des
(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in
Bundeszentralregistergesetzes (Behördenführungszeug-
seine vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten
nisse) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen,
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn
werden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmi-
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
gung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Auf- §26
gaben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung
Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
dieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des
Wehrpflichtigen darf die Personalakte an andere Dienst- (1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstver-
stellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundes- weigerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der
ministeriums der Verteidigung weitergegeben werden, Anerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken-
soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehr- nungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu
pflichtverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der übersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren
Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft sind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate
ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte ab- nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken-
zusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts- nungsentscheidung zu vernichten.
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen (2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von
nur mit· Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als
sei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein- oder infolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind
wohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Inter- beim Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen Um-
essen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch schlag getrennt von den Personalakten aufzubewahren;
entbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.
Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für
die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die
§27
Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine Verfahrensvorschriften
Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-
Das Nähere über
len, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind
dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati- 1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-
sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,
soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
bestimmt ist. Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten
und der Akten über das Anerkennungsverfahren ein-
(4) Daten über medizinische und über psychologische
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten
der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit
Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
sie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung
für militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-
Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die
an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der gespeicherten Informationen,
Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-
genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal- rung und Auskunftserteilung aus der Personalakte oder
führung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über · einer automatisierten Datei
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der
Regel in Form von Stichproben, durch den psychologi- regelt eine Rechtsverordnung.
schen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-
keit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens Abschnitt IV
zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein
Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über- Beendigung des Wehrdienstes
mittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der und Verlust des Dienstgrades
Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die §28
Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen Beendigungsgründe
können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen
Der Wehrdienst endet
Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweis-
sicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. 1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1769
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt ka- (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder
lendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann
Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederher-
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder stellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen
der Verteidigungsfall eingetreten ist, Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu
Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst- bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-
gesetzes, suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht
des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner
4. durch Ausschluß (§ 30). Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-
lassung entscheidende Dienststelle kann auch andere
§29 Beweise erheben.
Entlassung (3) (weggefallen)
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
(4) Er kann entlassen werden
dienst leistet, ist zu entlassen
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten
behörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für
Zeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der
ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, be-
Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn die
ruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere
Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid
Härte bedeuten würde und dies nach der Entlassung
festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), wenn
seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4
sich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
anschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach rechtfertigt,
§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest
eingetreten ist, von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
·2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das
wenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe
Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft zur Bewährung widerrufen wird.
gehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach
nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs- § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des
fall eingetreten ist,
Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-
2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn lassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung
dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn, nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren End-
daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, zeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor
3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit
Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach
das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinar-
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des vorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-
fünfundsechzigsten Lebensjahres, untersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit
oder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt
4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen wird.
des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die
Wehrpflicht des Soldaten endet, (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen,
oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor- an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt
liegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der
durch die Wehrersatzbehörde-, schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),
bleibt unberührt.
6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
bleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung (7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetz-
oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet ten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet
würde, werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinargewalt
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt
soweit er nicht nach§ 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset- hat, daß der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen
zes in den Zivildienst überführt wird, ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-
bildung für die bestehende oder künftige Verwendung in
8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bun- einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.
destag, zu einem Landtag oder zum Europäischen
Parlament zugestimmt hat,
9. wenn er unabkömmlich gestellt ist, §29a
10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für Verlängerung des Wehrdienstes
den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand
und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
sein würde. Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, Abschnitt V
zu dem er einberufen wurde,
Rechtsbehelfe
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
§32
Entlassungszeitpunkt, oder
Rechtsweg
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis- Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
dieser Erklärung.
§33
§29b Besondere Vorschriften
Verlängerung für das Vorverfahren
des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
Ist ein Soldat während einer besonderen Auslands- Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen
verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch
des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchs-
die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu bescheid zu erlassen hat, gewahrt.
entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.
(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-
bescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die
§30 §§ 19 und 22 gelten entsprechend. Der Wehrpflichtige
Ausschluß aus der Bundeswehr kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich
und Verlust des Dienstgrades vorzustellen, befreit werden.
(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
bescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-
dienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-
wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts berufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung,
auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines
Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die
dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene
seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
wird. Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vor-
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn geschriebene Mindestdauer(§ 13a; § 8 des Gesetzes über
gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird die Erweiterung des Katastrophenschutzes) eingelegt
und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr-
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich- ersatzamt geprüft ist.
neten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs-
von mindestens einem Jahr. bescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht
(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad wird.
ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der (6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechts-
Wehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst- behelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
grades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der Verwaltungsakt zu belehren.
in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem
1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des §34
30. Juni 1986 verloren. Rechtsmittel gegen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§31 Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
Wiederaufnahme des Verfahrens gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder- gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes weg nach§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr- gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
pflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Ge-
gemacht werden. richtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1771
§35 (2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehr-
Besondere Vorschriften pflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des
für die Anfechtungsklage achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres,
in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundes-
und den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende republik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5
Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten
Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbe- entsprechend.
reichsverwaltung zu hören.
§42
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
Abschnitt VI
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei
Übergangs• und Schlußvorschriften angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid
angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-
§36 keit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Wehrüberwachung (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den
von Angehörigen der Reserve Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr- den aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen
pflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn
wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im
und gemustert worden sind. Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im
§§37 und38 Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23
{weggefallen) Abs. 1 entsprechend.
§42a
§39
Grenzschutzdienstpflicht
Verleihung eines höheren Dienstgrades
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom
{1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-
18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch
ren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr
S. 2978) geändert worden ist, zum Polizeivollzugsdienst
erworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden
im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutz-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
dienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst heran-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem gezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
§43
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23
Abs.1. Wehrpflichtige
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§40
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
Dienstgrad überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen
bei militärfachlicher Verwendung Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,
Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich-
Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen, tige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche gung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik
Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig Deutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschrif-
verliehen werden. ten dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen.
Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren stän-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem
digen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. land haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
Deutschland aufhalten.
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilr § 23
rung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15
Abs.1.
Abs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich
§41 gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-
ersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik
Wehrpflicht bei Zuzug
Deutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 in -der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-
Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3
Jahren nicht wehrpflichtig. Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet oder auf die Eignung für militärische Verwendungen
werden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr (§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit § 16
bei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde Abs. 3 Satz 2 oder § 20a Abs. 2) untersuchen läßt,
zu melden.
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt
§44 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder-
liche Genehmigung einholt,
Zustellung, Vorführung und Zuführung
3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das erhalten hat, einer Pflicht nach § Sa Abs. 2 Satz 1
Verwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zuwiderhandelt,
zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit-
schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht 4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 - auch in
länger als dr~i Tage dauern, können auch durch Eilbrief Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - über die
oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal- persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,
tungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3
zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit
Satz 2 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -
dessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren
oder§ 17 Abs. 8 Satz 3 - in Verbindung mit § 16 Abs. 3
bei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der
Satz 2 oder § 20a Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3
Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese
oder.§ 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,
zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif- 6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in Verbindung
ten gelten insoweit nicht. mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - vor der Musterung,
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste- eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils
rung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach
der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf § 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung
eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön- oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der Beendi-
lich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt gung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht ver-
fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das letzt,
gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung 7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes-
unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um regierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5
Durchführung zu ersuchen. verletzt oder
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die 8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2
ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem Nr. 1 verletzt.
nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.
(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann niit einer Geldbuße
oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des geahndet werden.
Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es
und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel- sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung
bar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten handelt, das Kreiswehrersatzamt.
solcher Wohnungen und Räume entzieht.
§45 §46
Bußgeldvorschrift Stadtstaatklausel
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen,
lässig welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem
1. entgegen·§ 3 Abs. 1 Satz 2 Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen
den Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den
a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1 Landkreisen oder den Gemeinden sowie deren Ver-
Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4 tretungskörperschaften zugewiesen sind.
- auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3
Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2) bei der
Erfassung, vor und bei der Musterung oder bei §47
der Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder
Unterlagen vorlegt, (weggefallen)
b) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt §48
oder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-
scheid zum Dienstantritt mitbringt oder Vorschriften für den
Bereitschafts- und Verteidigungsfall
c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die
geistige oder körperliche Tauglichkeit(§ 17 Abs. 4 (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn
Satz 1 zweiter Halbsatz - auch in Verbindung mit Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6
§ 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 4) angeordnet sind:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1773
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman-
Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen deurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda-
werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare mit dem unterst~n Mannschaftsdienstgrad oder mit
Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad
Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das
gemustert und einberufen werden. zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
2. (weggefallen)
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 §49
Abs. 2). Erfassung und Musterung
von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in
der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2 (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-
und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben
Einstellungsuntersuchung. verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatz-
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche fähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der
Personen nach Vollendung des siebzehnten Lebens- Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-
jahres zehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem
sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und
a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr- gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die
wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen, Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den
Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-
oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte
ersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesre-
notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu
publik Deutschland verlassen wollen,
einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer- Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-
halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, fall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf
und sich beim zuständigen oder nächsten Kreis- des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr
wehrersatzamt zu melden. vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben
unberührt.
Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1
haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäfts-
zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehö-
der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder ren oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder
mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landes- NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außer- verordnung geregelt.
halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie
verlassen. (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
daß natürliche Personen und juristische Personen des
(2) Im Verteidigungsfall gelten _Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des
Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften: unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner- Angaben machen.
halb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6
~atz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
§50
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-
gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, Zuständigkeit
festzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer- für den Erlaß von Rechtsverordnungen
den, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen
ist.
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten losen unter die Wehrpflicht (§ 2),
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4
sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst 2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
unzumutbare Härte bedeuten würde.
3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-
vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Ver- Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe
teidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzu- der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu
berufen. · erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei- 4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23
willigen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von Abs. 1 Satz 7,
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte §52
Aufgaben (§ 49 Abs. 2), Übergangsvorschriften
6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3}, aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726)
7. über den Schutz personenbezogener Informationen
Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier- (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn
ten Dateien nach § 27. Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben,
sind zu entlassen.
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die
des Bundesrates. gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung zu einem länger als zehn Monate
dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die
§51 Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 in der ab
1. Januar 1996 geltenden Fassung neu festzusetzen.
Einschränkung von Grundrechten
(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti- zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes}, der Freiheit der oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 2
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und phenschutzes) verpflichtet haben, sind auf Antrag aus der
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- Verpflichtung zu entlassen, wenn sie am 31. Dezember
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein- 1995 oder später die ab 1. Januar 1996 vorgesehene
geschränkt. Verpflichtungszeit erbracht haben.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1775
zweites Gesetz
zur Änderung__des Achten Buches Sozialgese_!zbuch
(2. SGB VIII-Anderungsgesetz - 2. SGB VIII-AndG)
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 zum
das folgende Gesetz beschlossen: frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. De-
zember 1998, gewährleistet, beschlossen hat.
Artikel 1 (4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch
im Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 1998 auch durch ein anderes geeignetes Förderungs-
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und angebot erfüllt werden kann.
Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, (5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den
BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der
3. Mai 1993 (BGBI. 1S. 637), zuletzt geändert durch Arti- Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht
kel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), nach § 79 sicherzustellen, daß ein Kind vom vollen-
wird wie folgt geändert: deten dritten Lebensjahr an auch vor den jeweiligen
allgemeinen Zeitpunkten einen Kindergartenplatz oder
a) In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort "Vermögen" die ein anderes geeignetes Förderungsangebot erhält,
Worte „nach Maßgabe der§§ 91 bis 93" eingefügt. wenn die Ablehnung für das Kind oder seine Eltern eine
besondere Härte bedeuten würde."
b) § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§24 d) § 39 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
Ausgestaltung des ,,(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen
Förderungsangebots in Tageseinrichtungen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-
kommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück-
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr
sichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines
ges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für
Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren
ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-
und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach
gen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche
Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die
nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hin-
sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die-
zuwirken, daß ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganz-
sen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für
tagsplätzen zur Verfügung steht."
ein erstes Kind zu zahlen ist."
c) Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:
e) In§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten
,,§24a ,,Hilfe zur Erziehung" die Worte „oder von Eingliede-
Übergangsregelung zum Anspruch rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-
auf den Besuch eines Kindergartens liche" eingefügt.
(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur
f) In § 59 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verweisung „Artikel 10
Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 erfor-
Abs. 6" durch die Verweisung „Artikel 1O Abs. 4" er-
derliche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten
setzt.
die nachfolgenden Regelungen.
(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt, g) In§ 85 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „Hilfen zur
spätestens den 1. August 1996, festlegen und bestim- Erziehung" ein Komma und die Worte „Eingliederungs-
men, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche"
Anspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das eingefügt.
dritte Lebensjahr vollendet hat, besteht.
(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August h) In § 86a Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung tref- „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine
fen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und
nach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf Antrag innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Voll-
befugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte festzu- jährige nach § 41 erforderlich wird."
legen, ab denen der Rechtsanspruch auf den Besuch
des Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte dürfen i) In § 87b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Erwachsene"
höchstens sechs Monate und für das Jahr 1998 höch- durch das Wort „Volljährige" ersetzt.
stens vier Monate auseinanderliegen. Voraussetzung
für die Befugnis ist, daß der örtliche Träger vorab im j) · § 89a wird wie folgt geändert:
Rahmen der Jugendhilfeplanung das noch bestehende
Versorgungsdefizit festgestellt und verbindliche Aus- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
baustufen zur Verwirklichung des Angebots, das eine ,,Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege".
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) In Absatz 1 werden die Worte "für Hilfe zur Erzie- n) In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „beginnend
hung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe 1996" durch die Worte „beginnend 2000" ersetzt.
bei einer Pflegeperson" gestrichen.
cc) In Absatz 2 werden nach den Worten „einen Kosten- o) § 103 wird wie folgt geändert:
erstattungsanspruch gegen" die Worte „einen an- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
deren örtlichen oder" eingefügt.
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
dd) In Absatz 3 werden die Worte „Hat sich nach dem
Zuständigkeitswechsel der- für die örtliche Zustän- ,,(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen
digkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgeblich gewöhn- den zur Durchführung statistischer Aufgaben
liche Aufenthalt geändert" durch die Worte „Ändert zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemein-
sich während der Gewährung der Leistung nach deverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Ein-
Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach zelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Aus-
§ 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Auf- nahme der Hilfsmerkmale übennittelt werden, so-
enthalt" ersetzt. weit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind."
k) In§ 89b Abs. 2 wird das Wort „vom" durch die Worte
,,von dem" ersetzt. Artikel2
1) § 91 wird wie folgt geändert: Neufassung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „eines"
die Worte „Kindes oder" eingefügt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-
bb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: gesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
,,Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten heran- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
gezogen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil machen.
oder die schwangere Frau volljährig ist; in diesem
Fall kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Artikel 3
den Unterhaltsanspruch des Elternteils oder der
schwangeren Frau nach Maßgabe der §§ 95, 96 Inkrafttreten,
auf sich überleiten." Aufhebung von Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Mit dem
m) In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „als häusliche Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Artikel 10 Abs. 3 des
Ersparnis" durch die Worte „auf Grund der durch die Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das zuletzt durch das
auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen" Gesetz vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 239) geändert
ersetzt. worden ist, gestrichen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog.
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1777
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fleisch-Verordnung
Vom 15. Dezember 1995
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und in Ver- In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „aufge-
bindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs- schlossenes Milcheiweiß" ersetzt durch die Worte
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse".
machung vom 8. Juli 1993 {BGBI. 1S. 1169), der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
wirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und fügt:
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und In der Spalte „Stoff" werden die Worte „lsoascorbin-
- auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b säure, Natriumisoascorbat", in der Spalte „EWG-
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Nummer" die Angaben „E 315, E 316", in der Spalte
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes ,,Verwendungszweck, Verwendungsbedingungen"
vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Ein- die Worte „als Pökel- und Umrötehilfsmittel bei
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, der Herstellung von Fleischerzeugnissen" und in
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: der Spalte „Höchstmengen" die Angabe „Zusatz-
menge: höchstens 500 Milligramm auf ein Kilo-
gramm Fleisch- und Fettmenge ausgedrückt als
Artikel 1 lsoascorbinsäure" eingefügt.
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt- b) In Nummer 4 werden in der Spalte „Höchstmengen"
machung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89), zuletzt in Buchstabe b die Worte „die Stoffe oder ihre Ver-
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezem- mischungen dürfen in einer Menge von höchstens
ber 1993 (BGBI. 1S. 2092), wird wie folgt geändert: 0,3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, zugesetzt werden" ersetzt
1. § 3 wird wie folgt geändert: durch die Worte „Zusatzmenge: quantum satis1)".
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: c) In Nummer 5 wird in der Spalte "Verwendungs-
zweck, Verwendungsbedingungen" in Satz 1 vor
,,Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-
den Worten „als Kutterhilfsmittel" ein „a)" eingefügt,
Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Lebens-
nach den Worten „Schnittfestigkeit verleiht;" wer-
mitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-
den ein „b)" und folgende Worte eingefügt „zur Her-
erzeugnissen der Anteil der vom Tier stammenden
stellung von Kochpökelwaren;", den Worten „der
Zutaten einschließlich des Fleischbräts insgesamt
PH-Wert der Stoffe" wird die Angabe „zu a) und
nach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Abfül-
b):" vorangestellt und in der Spalte „Höchstmen-
lung anzugeben." gen" die Angabe „0,3" ersetzt durch die Angabe
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b ,,0,5".
eingefügt: d) In Nummer 20 wird in der Spalte „Stoff" unter dem
,,(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens- Wort „Agar-Agar'' das Wort "Carrageen" und in
mittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch Spalte 11 EWG-Nr." unter der Angabe „E 406" die
und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung Angabe „E 407" angefügt; in der Spalte "Verwen-
von Pflanzeneiweiß oder Stärke hergestellt wor- dungszweck, Verwendungsbedingungen" werden
den sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbin- die Worte „in luftdichtverschlossenen Packungen
dung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertig- oder Behältnissen" und ,, , tafelfertig zubereiteten"
packung anzugeben. Satz 1 gilt nicht bei Verwen- gestrichen; in der Spalte „Höchstmengen" werden
dung von Stärke in Brät für die Herstellung von die Worte 11nicht mehr als 10 Gramm auf ein Kilo-
Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung gramm Fleisch- und Fettmenge" ersetzt durch die
von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig Worte „quantum satis1)".
vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleisch- e) Der Nummer 20 wird folgende Fußnote angefügt:
erzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch
.,') Zusatzstoffe sollten gemäß der guten Herstellungspraxis nur in
im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Comed Beef und der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die
Corned Beef mit Gelee. gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung,
daß sie den Verbraucher nicht irreführen."
(2b) Bei Fleischerzeugnissen mit einem Zusatz
von fleischfremden Zutaten gemäß Anlage 3 Num-
mer 7, die als besondere Bestandteile nicht erkenn- 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
bar sind, ist die Art der Zutaten und deren verwen- a) In Nummer 2 werden in der Spalte „Stoff" die Worte
dete Menge in P~ozent kenntlich zu machen." ,,Aufgeschlossenc,s Milcheiweiß" durch das Wort
c) In Absatz 3 wird die Angabe "1 und 2" durch die An- ,,Milcheiweißerzeugnisse" ersetzt.
gabe„ 1, 2, 2a und 2b" ersetzt. b) In Nummer 6 werden in der Spalte „Stoff" die Worte
,,mit Ausnahme von Soja und Sojaerzeugnissen"
2. § 7 wird aufgehoben. gestrichen.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: das Wort „Rohwurst" und ein Komma ein-
gefügt,
a} Nummer 1 wird wie folgt geändert:
cc} in der Spalte „Verwendungsbedingungen" wird
aa} in der Spalte „Stoff" werden die Worte „Aufge-
der bisherige Wortlaut gestrichen,
schlossenes Milcheiweiß" durch die Worte
,,Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeug- dd} in der Spalte „Kenntlichmachung" wird nach
nisse" ersetzt, dem oberen und unteren Absatz, in neuer Zeile
beginnend, jeweils folgender Wortlaut ange-
bb} in der Spalte „Erzeugnis" wird nach den Worten
fügt:
,,nach Art der Brühwurst" das Wort „Rohwurst"
in einer gesonderten Zeile eingefügt, ,,Sofern die Einlagen als besondere Bestand-
teile nicht erkennbar sind, ist die Art der Ein-
cc} in der Spalte „ Verwendungsbedingungen" wird
lagen und deren verwendete Mengen in -Pro-
der bisherige Wortlaut durch folgende Worte
zent kenntlich zu machen."
ersetzt:
d} Nach Nummer 7 wird eine Nummer 8 angefügt und
„höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die
wie folgt gefaßt:
verwendete Fleisch- und Fettmenge",
aa} in der Spalte „Stoff" werden die Worte „Pflan-
dd} in der Spalte „Kenntlichmachung" wird der bis-
zeneiweiß, Stärke" aufgenommen,
herige Wortlaut durch folgenden Wortlaut
ersetzt: bb} in der Spalte „Erzeugnisse" werden die Worte
,,Fleisch und Fleischerzeugnisse" aufgenom-
„Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit
men,
Milchpulver", ,,mit Molkenpulver'' oder „mit
Milcheiweiß" oder durch die Angabe der in cc} in der Spalte „Kenntlichmachung" wird folgen-
Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der der Wortlaut eingefügt:
Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführ- „Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit
ten Bezeichnungen kenntlich zu machen." Pflanzeneiweiß" oder „mit Stärke" oder mit der
b} Nummer 6 wird wie folgt geändert: entsprechenden Verkehrsbezeichnung des
verwendeten Pflanzeneiweißes oder der ver-
In den Spalten „Erzeugnis" und „Kenntlich-
wendeten Stärke kenntlich zu machen;
machung" werden die Worte „orts- oder handels-
üblich" und „orts- oder handelsüblichen" gestri- der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Ver-
chen. wendung von Stärke in Brät für die Herstellung
von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Ver-
c} Nummer 7 wird wie folgt geändert: wendung von Stärke bei der Herstellung von
aa} in der Spalte „Stoff" wird die Überschrift küchenfertig vorbereiteten oder tafeltertig
,,Stückige Einlagen in Fleischerzeugnissen:" zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenom-
gestrichen und die Worte „Hartkäse, Schnitt- men Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,
käse, hartgekochte Eier" werden ersetzt durch Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef
die Worte „Käse, hartgekochte Eier, Eipro- mit Gelee."
_dukte",
bb} in der Spalte „Erzeugnis" werden im oberen Artikel2
Absatz nach dem Wort „Blutwurst" ein Komma
und das Wort „Rohwurst" und im unteren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Absatz vor dem Eingangswort „Brühwürste" in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1779
Verordnung
zur Änderung der Fischhygiene-Verordnung
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1
S. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Fischhygiene-Verordnung
§ 21 der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1S. 737) wird wie
folgt geändert:
1. In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte „oder mit Ursprung in ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" gestrichen.
2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
,,(4) Auf Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln mit
Ursprung in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind,
und die nicht direkt angelandet werden, finden die Vorschriften der Einfuhr-
untersuchungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5963), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3838), und
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist:
1. Die Nämlichkeitsprüfung und die Warenuntersuchung können stichproben-
weise erfolgen.
2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und§ 5 der Einfuhruntersuchungsverordnung sind nicht
anzuwenden.
(5) Bei Fischereierzeugnissen, die direkt angelandet werden, ist § 22 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe e entsprechend anzuwenden."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt?%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 1995
-1 BvR 2011/94-wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994, wiederholt mit Beschluß
vom 31. Mai 1995, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten,
längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Dezember 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Sc h narren berge r
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: um ein weiteres Dreihundertfünfundsechzigstel. Satz 2
gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsver-
Artikel 1 ordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungs-
gesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines
Aufhebung des Beschlusses weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt,
des Bundestages zum Achtzehnten notwendig ist."
Gesetz zur Änderung des Abgeordne-
tengesetzes und zum fünfzehnten Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes 2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Der Beschluß des Bundestages zum Achtzehnten
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und "(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine
zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Europaabge- monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich
ordnetengesetzes in der vom Bundestag am 21. Septem- insbesondere von
ber 1995 auf der Grundlage der Beschlußempfehlung auf
1. Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung
Drucksache 13/2340 beschlossenen Fassung wird auf-
von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des
gehoben.
Bundestages, einschließlich Miete und Neben-
kosten, Inventar und Büromaterial, Literatur
Artikel2
und Medien, Porto und Telefon,
Neunzehntes Gesetz
2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und bei Reisen mit Ausnahme von Auslands-
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 dienstreisen,
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Man-
4. November 1994 (BGBI. 1 S. 3346), wird wie folgt ge- dats innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
ändert: land unbeschadet der Regelungen in den §§ 16
und 17 und
1. § 11 wird wie folgt gefaßt:
4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte
n§ 11 Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahl-
Abgeordnetenentschädigung kreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus
dem der Lebensführung dienenden beruflichen
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monat-
Einkommen zu bestreiten sind.
liche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem
Zwölftel der Jahresbezüge Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines
- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des jeden Jahres, erstmalig zum 1. Januar 1996, der
Bundes (Besoldungsgruppe R 6), Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsaus-
gaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen
- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besol- Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe
dungsgruppe B 6) der am tatsächlichen Aufwand orientierten pau-
orientiert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Abge- schalierten Einzelansätze und die Anpassung
ordnetenentschädigung mit Wirkung vom 1. Oktober regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbe-
1995 11 300 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1996 11 825 stimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.
Deutsche Mark, vom 1. April 1997 12 350 Deutsche Bis zur erstmaligen Anpassung beträgt die
Mark und vom 1. Januar 1998 12 875 Deutsche Mark. Kostenpauschale 5 978 Deutsche Mark."
Für spätere Anpassungen gilt das in§ 30 geregelte b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Verfahren.
,,(3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwen-
(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszu- dungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur
lage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamen-
seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monats- tarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der
betrages nach Absatz 1. Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied
(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenent- des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Auf-
schädigung und der Amtszulage vermindert sich in wendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern,
Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt,
gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein verheiratet oder verschwägert ~ind oder waren, ist
Dreihundertfünfundsechzigstel. Vom Zeitpunkt des grundsätzlich unzulässig. Einzelheiten über den
lnkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialge- Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz
setzbuch an vermindert sich der Auszahlungsbetrag von Aufwendungen, über nicht abdingbare Min-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1719
destvorschriften für den Arbeitsvertrag und son- 7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
stige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die ,,(2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20
vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbe- für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im
stimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und Bundestag entsprechend."
anderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt
durch die Verwaltung des Bundestages. Eine
8. Dem§ 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist
ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht An- ,,(3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer
gehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen ab Annahme des Mandats nach den Wahlen zur
den Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundes- 10. Volkskammer bis zum 2. Oktober 1990 gelten auf
tages." Antrag, der bis zum 30. Juni 1996 bei dem Präsiden-
ten des Bundestages eingegangen sein muß (Aus-
3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die schlußfrist), als Mitgliedszeit im Bundestag. § 18
Wörter „der Eisenbahnen des Bundes" jeweils durch Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Antragstel-
die Wörter „der Deutschen Bahn AG" ersetzt. lung nach Satz 1 sind die während der dort genannten
Zeit der Volkskammerzugehörigkeit aufgrund dieser
Mitgliedschaft begründeten Rentenanwartschaften
4. In § 17 Abs. 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „Weg- und -ansprüche rückabzuwickeln.
streckenerstattung" jeweils durch das Wort „Weg-
streckenentschädigung" ersetzt.
9. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig" durch das
Wort „dreißig" und das Wort „Entschädigung"
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: durch das Wort „Abgeordnetenentschädigung"
,,(1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mit- ersetzt.
gliedschaft von mindestens einem Jahr erhält b) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsiebzig" durch das
Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird in Höhe Wort „neunundsechzig" ersetzt.
der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1
für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat 10. In § 24 Abs. 1 wird in den Sätzen 2 und 3 das Wort
geleistet, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zei- ,,Entschädigung" jeweils durch das Wort „Abgeordne-
ten einer früheren Mitgliedschaft im Bundestag, für tenentschädigung" ersetzt.
die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist,
bleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im
11. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als
volles Jahr bei der Berechnung nach Satz 2." ,,(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages,
das dem Bundestag weniger als vierzehn Jahre
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: angehört hat, erhalten der überlebende Ehegatte
,,(2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausschei- 60 vom Hundert, die Vollwaise 20 vom Hundert und
den aus dem Bundestag werden alle Erwerbs- und die Halbwaise zwölf vom Hundert der Altersentschä-
Versorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld digung für eine Mitgliedschaft von dreizehn Jahren."
angerechnet. Eine Anrechnung der Bezüge aus
der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament 12. In§ 25a Abs. 2 werden die Wörter „Anteil der Mindest-
entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen altersentschädigung" durch die Wörter „Steigerungs-
Parlaments die Anrechnung des Übergangsgeldes satz nach § 20 Satz 2" ersetzt.
auf die dortigen Bezüge bestimmt ist."
13. § 29 wird wie folgt geändert:
6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der
„Die Altersentschädigung bemißt sich nach der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch
monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder
Abs. 1)." aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so
wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: um fünfzig vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbe-
„Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis trag darf jedoch dreißig vom Hundert des Einkom-
zum 23. Jahr der Mitgliedschaft je 3 vom Hundert mens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für
der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder
Abs.1." einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schen- oder überstaatlichen Einrichtung. Die
c) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Abgeordnetenentschädigung ruht in voller Höhe
,,Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsi- neben einer Entschädigung nach dem Abgeordne-
denten und seiner Stellvertreter wird der Berech- tengesetz eines Landes. Hat ein Mitglied des Bun-
nung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 destages neben der Abgeordnetenentschädigung
und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach nach § 11 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus
§ 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde einem Amtsverhältnis eines Landes oder aus
gelegt." einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Ver-
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlas-
oder überstaatlichen Einrichtung, so wird die sen, die vom Präsidenten Im Amtlichen Handbuch
Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um fünfzig des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden.
vom Hundert dieser Versorgungsbezüge, höch-
stens jedoch um fünfzig vom Hundert der Abge- (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungs-
ordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 gekürzt. vorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 bis 4 (3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum
genannten Bezüge entfällt dann, wenn die Anrech- Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des
nung der Bezüge beziehungsweise das Ruhen der Deutschen Bundestages den Betrag der Kostenpau-
Entschädigung für die Ausübung des Landtags- schale."
mandats bereits durch landesrechtliche Vorschrif-
ten oder seitens der zwischen- oder überstaat-
lichen Einrichtung bestimmt wird." 18. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§35a
,,(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsver- Übergangsregelungen
hältnis des Bundes oder aus einer Verwendung im zum Neunzehnten Änderungsgesetz
öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordne-
tenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert, (1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995
höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Abge- dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des
ordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Ent- Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die
sprechendes gilt für Renten aus einer gesetzlichen Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange- in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung
hörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 fort.
des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß
(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach
anzuwenden."
§ 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver
c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der
Satz 1 wird das Wort „Entschädigung" jeweils Bemessungsbetrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1995
durch das Wort „Abgeordnetenentschädigung" auf 10 366 Deutsche Mark festgesetzt. Der fiktive
ersetzt. Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 auf 10825 Deut-
sche Mark, vom 1. Juli 1996 auf 11100 Deutsche
„Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur Mark, vom 1. April 1997 auf 11 375 Deutsche Mark
Höhe der Versorgung des Europäischen Parla- und vom 1. Januar 1998 auf 11 625 Deutsche Mark
ments, soweit nicht bereits seitens des Europäi- festgesetzt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30
schen Parlaments die Anrechnung der Versorgung geregelte Verfahren.
nach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung
bestimmt ist." (3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-
ansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des
14. § 30 wird wie folgt gefaßt: Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung
nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für
,,§30
die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde
Anpassungsverfahren gelegt.
Der Bundestag beschließt innerhalb des ersten (4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf
Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu
die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und des fiktiven Bemessungs- Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts
betrages für die Altersentschädigung nach § 35a in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes
Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt
Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die
Gesetzesvorschlag zu." jeweils günstigere Fassung Anwendung."
15. In § 31 Satz 1 und 3 wird das Wort „Entschädigung"
jeweils durch das Wort „Abgeordnetenentschädi- 19. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gung" ersetzt.
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
16. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 wird das Wort ,,Die Höhe dieser Beträge und des Oppositiohszu-
,,Entschädigung• jeweils durch das Wort ,,Abgeordne- schlages legt der Bundestag jährlich fest."
tenentschädigung• ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
17. § 34 wird wie folgt gefaßt: „Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im
,,§34 Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum
30. September einen Bericht über die Angemes-
Ausführungsbestimmungen senheit der Beträge und des Oppositionszuschla-
(1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, ges und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag
kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur vor."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1721
Artikel3 b) In Satz 3 wird das Wort „Entschädigung" durch
das Wort „Abgeordnetenentschädigung" ersetzt.
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Entschädi-
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 gung" durch das Wort „Abgeordnetenentschädi-
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom gung" ersetzt.
11. November 1994 (BGBI. 1 S. 3346), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 wird wie folgt gefaßt: Artikel4
,,§9 Neufassung des Abgeordnetengesetzes
Entschädigung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Ein -Mitglied des Europäischen Parlaments, das des Abgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten die-
nicht dem Bundestag angehört, erhält eine monat- ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
liche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des blatt bekanntmachen.
Abgeordnetengesetzes."
2. § 1Ob wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, Artikels
37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes" Inkrafttreten
durch die Angabe,,§ 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a,
37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: hat. Hat der Mieter einem nicht ermäßigten Erhöhungs-
satz zugestimmt oder ist er zur Zustimmung verurteilt
Artikel 1 worden, obwohl die Zentralheizung oder das Bad
fehlte, kann er seine Zustimmung insoweit widerrufen.
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe Der Widerruf ist dem Vermieter bis zum 31. März 1996
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem- schriftlich zu erklären. Er wirkt ab dem Zeitpunkt, zu
ber 1974 (BGBI. 1S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch dem das Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 748), ist. Soweit die Zustimmung widerrufen ist, hat der Ver-
wird wie folgt geändert: mieter den Mietzins zurückzuzahlen. Auf diese Ände-
rung des Mietzinses ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht
1. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: anzuwenden."
„Der Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 15 vom Hundert
bei Wohnraum, bei dem die Zentralheizung oder das
Bad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen."
Artikel2
2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Inkrafttreten
,,(1 a) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, die der
Vermieter vor dem 1 . Januar 1996 geltend gemacht Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le utheusser-Sc h narren berge r
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1723
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 1990 (BGBI. 1
S. 102), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Datum „31. Dezember 1995" durch das
Datum „31. Dezember 2000" ersetzt.
2. § 47 wird gestrichen.
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durch-
das folgende Gesetz beschlossen: führung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfe-
gesetzes zugrunde zu legen; im übrigen sind die gel-
Artikel 1 tenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
anzuwenden.
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
(4} Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um
Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
1. den Betrag des Pflegegeldes nach§ 37 des Elften
Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014,
Buches Sozialgesetzbuch,
2797), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert: 2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch,
1. Artikel 51 wird wie folgt gefaßt: 3. den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder
,,Artikel 51 § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz 4. den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bun-
dessozialhilfegesetzes und
(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach
§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 5. die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des
31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, Bundessozialhilfegesetzes.
erhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum (5) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer
31. März 1995 nach§ 57 des Fünften Buches Sozial- einer Unterbringung in einer vollstationären Einrich-
gesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der tung. Er entfällt, wenn
Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
1. die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bun-
(2) Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist dessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995
nicht, daß geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder
1. Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche 2. die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches zwölf Monate übersteigt.
Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfe-
gesetzes vorliegt oder (6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Arti-
kels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungs-
2. bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 2797}
Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde. ergangen sind und nicht den Regelungen in den Absät-
(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind zen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung für die Ver-
die am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der gangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen
Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bun- Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu
dessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt ersetzen."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1725
2. Nach Artikel 52 wird folgender Artikel eingefügt: liger Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die
Finanzhilfen unverzüglich, spätestens innerhalb von
,,Artikel 52a 30 Tagen, an die Letztempfänger weiter."
Durchführungsvorschrift zu Artikel 52
(1) Der Bund richtet für die Finanzhilfen nach Arti- Artikel2
kel 52 Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein, auf
die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung Inkrafttreten
durch die Länder überträgt. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Die Minister und Senatoren der Länder sind Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Aus- ist.
zahlung der benötigten Finanzhilfen anzuweisen, (2) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 1 in
sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fäl- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften
(Wehrrechtsänderungsgesetz)
Vom 15. Dezember1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen
worden sind, für zwei Monate der Verfügungsbereit-
1n haltsü bersicht schaft an. Während dieser Zeit leisten sie Wehrdienst,
wenn und solange das Bundesministerium der Vertei-
Artikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes digung es anordnet. Für das Verfahren zur Heranzie-
Artikel 2: Änderung der Musterungsverordnung hung und für die Anordnung gilt § 23.
Artikel 3: Änderung des Soldatengesetzes (2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft
Artikel 4: Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung sind verpflichtet,
Artikel 5: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
Artikel 6: Änderung der Verordnung über die Vergütung für ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen
Artikel 7: Änderung des Wehrsoldgesetzes Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift
Artikel 8: Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr- unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde
sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung zu melden.
Artikel 9: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 24 bleibt unberührt.
Artikel 1O: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die
Artikel 11 : Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Dauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 ange-
Artikel 12: Änderung des Zivildienstgesetzes rechnet."
Artikel 13: Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes 4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
Artikel 14: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,,§6b
Artikel 15: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
Artikel 16: Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
im Anschluß an den Grundwehrdienst
Artikel 17: Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den
Artikel 18: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
Artikel 19: Neufassung von Gesetzen leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert
Artikel 20: Inkrafttreten mindestens zwei, längstens 13 Monate.
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen
Artikel 1 Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund-
wehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehr-
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
dienstes einheitlich festzusetzen. Verpflichtet sich der
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- Wehrpflichtige nach der Einberufung zum Grund-
machung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505), zuletzt wehrdienst zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 oder wird eine bereits eingegangene Verpflichtung
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: verlängert, ist der Einberufungsbescheid entspre-
chend zu ändern.
1. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit
„Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte
Auslandsverwendung nach § 6a und den freiwilligen Dienstzeit bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes
zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grund- verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse
wehrdienst nach § 6b." liegt."
2. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „zwölf" durch das
5. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1
Wort „zehn" ersetzt. Satz 1 bis 3" durch die Worte.,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3"
ersetzt.
3. § Sa wird wie folgt gefaßt:
,,§Sa 6. § 13a wird wie folgt geändert:
Verfügungsbereitschaft a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vierundzwanzig-
(1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den sten" durch das Wort „fünfundzwanzigsten" und
Grundwehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines das Wort „acht" durch das Wort „sieben" ersetzt.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1727
b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" durch das Wort werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: tung einer Frist einberufen werden, wenn
"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflich- sind,
tigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen
Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder
sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, an- zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-
11
teilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. kräfte notwendig ist,
3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder
7. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die
"Weiterhin können Feststellungen über die Eignung von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kur-
der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streit- zer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat."
kräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehr-
pflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als 12. § 23 wird wie folgt geändert:
11
Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
8. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend."
"(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die
bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und wie folgt
Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in
gefaßt:
den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wis-
senschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung ,,Das Nähere über ihre Anhörung und Unter-
können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die suchung regelt eine Rechtsverordnung."
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehr- cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
pflichtigen festgestellt und für die Eignungsfest-
stellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
müssen sich nach Aufforderung durch die zustän- "(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfü-
digen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsunter- gungsbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Ein-
suchung vorstellen und sich dieser Untersuchung berufung zum Grundwehrdienst. Sie wird erst
unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu ertei- wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die Anord-
len sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit nung des Bundesministeriums der Verteidigung
dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 . nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch das Kreis-
erforderlich ist." wehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs-
bescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-
bereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflich-
9. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort "Musterung" tige sich nach der Mitteilung unverzüglich bei der
die Worte "mit Ausnahme der Feststellungen nach
11
angegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden
§ 16 Abs. 2 Satz 3 eingefügt. hat. Die Mitteilung gilt mit dem Zugang an den
Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist
10. § 20a wird wie folgt geändert: auch für den Diensteintritt festzusetzen."
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Eig-
13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nungsfeststellung" die Worte "nach der Muste-
rung" angefügt. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Insoweit dürfen auch Auskünfte über Wehr-
pflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen
"(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31
nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre des Bundeszentralregistergesetzes (Behörden-
Eignung für Verwendungen in den Streitkräften führungszeugnisse) als Regelanfragen eingeholt
untersucht werden, soweit die Untersuchung werden."
erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch,
soweit die bei der Musterung getroffenen Feststel- b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
lungen nicht ausreichen."
14. § 33 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid
"(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß
und 3 finden entsprechende Anwendung." der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über
die Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde eingegangene Ver-
11. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
pflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
fügt:
Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vorge-
"(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor schriebene Mindestdauer (§ 13a; § 8 des Gesetzes
dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für über die Erweiterung des Katastrophenschutzes) ein-
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich gelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen
davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen Kreiswehrersatzamt geprüft ist."
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
15. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird der Klammerzusatz Änderung des Soldatengesetzes
wie folgt gefaßt:
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
"(§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder§ 17 machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), zuletzt
Abs. 8 Satz 4 - auch in Verbindung mit § 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
Abs. 6, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
Abs. 2)".
b) In Nummer 1 Buchstabe c erhält der zweite Klam- § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mersatz folgende Fassung:
"(§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit 1. In Nummer 1 wird das Wort „fünfzehn" durch die Zahl
§ 16 Abs. 3 Satz 2 oder§ 20a Abs. 2)". "20" ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
Abs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung mit „2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt
§ 16Abs. 3Satz2-oder§ 17 Abs. 8 Satz3-ln 20 Jahren,".
Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a
Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23 Artikel4
Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,".
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
16. In§ 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „23 Abs. 1 Satz 6" Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
durch die Angabe "23 Abs. 1 Satz 7" ersetzt. Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2404) wird wie folgt geändert:
17. Nach § 51 wird folgender§ 52 angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
,,§52
In den Überschriften zu den §§ 10, 17 und 34 werden
Übergangsvorschriften jeweils nach dem Wort "Grundwehrdienst" die Worte
aus Anlaß des Änderungsgesetzes „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) Wehrdienst" eingefügt.
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn
Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet 2. In den Überschriften vor den §§ 10, 17 und 34 werden
haben, sind zu entlassen. jeweils nach dem Wort „Grundwehrdienst" die Worte
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen
die gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem- Wehrdienst" eingefügt.
ber 1995 geltenden Fassung zu einem länger als zehn
Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, 3. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 „Während des Grundwehrdienstes oder des daran
in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung neu fest- anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-
zusetzen. stes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in eine
(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht andere Laufbahn versetzt werden."
zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes) verpflichtet haben, sind auf a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn sie ,,(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach
am 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar folgenden Dienstzeiten zulässig:
1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht ha-
- zum Gefreiten nach 3 Monaten,
ben."
- zum Obergefreiten nach 6 Monaten,
Artikel2 - zum Hauptgefreiten nach 12 Monaten,
Änderung der Musterungsverordnung - zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
Die Musterungsverordnung in der Fassung der Be- - zum Oberstabsgefreiten nach 60 Monaten.
kanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1457) Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum
wird wie folgt geändert: Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte
Dienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Ober-
1. In § 13 Abs. 4 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen. stabsgefreiten von mindestens 6 Jahren voraus."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptge-
"Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1 freiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter
und 2 entsprechend." brauchen nicht durchlaufen zu werden."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1729
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
wird wie folgt geändert:
"(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt
worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 a) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-
nach einer Dienstzeit von 30 Monaten zum Stabs- mer 5a wie folgt geändert:
gefreiten und von 54 Monaten zum Oberstabs-
aa) An die Überschrift werden die Wörter „sowie im
gefreiten befördert werden."
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-
deswehr" angefügt.
5. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Grundwehr-
dienst" die Worte "oder daran anschließenden freiwil- bb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
ligen zusätzlichen Wehrdienst" eingefügt. ,,(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebs-
dienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflug-
6. § 12 wird wie folgt geändert: überwachungsdienst sowie im Geophysika-
lischen Beratungsdienst der Bundeswehr
a) In Satz 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl „3" erhalten
ersetzt.
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
b) In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „9"
offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
ersetzt.
ohne Radarleit-Jagdlizenz,
7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-
dem Wort „Grundwehrdienst" die Worte „oder daran ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" sowie Offiziere des militärfachlichen Dien-
eingefügt. stes der Besoldungsgruppe A 13 und Unter-
offiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
mit Radarleit-Jagdlizenz,
8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere
a) In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl "3" der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Aus-
ersetzt. nahme der Offiziere des militärfachlichen
b) Folgender Satz 4 wird angefügt: Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
.,§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend." eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
verwendet werden
9. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-
a) In Satz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl "3" sicherungssektoren oder Flugsicherungs-
ersetzt. stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule,
b) In Satz 3 wird nach der Angabe "§ 19 Abs. 1 Satz 3"
die Angabe „und 4" eingefügt. 2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-
rungssektoren, Flugsicherungsstellen und
in zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-
10. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert: tung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
a) In Satz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „3" Schule,
ersetzt. 3. als Betriebspersonal des Radarführungs-
b) In Satz 3 wird nach der Angabe,,§ 19 Abs. 1 Satz 3" dienstes mit erfolgreich abgeschlossenem
die Angabe "und 4" eingefügt. Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit
oder ohne Radarteit-Jagdlizenz sowie in
11. In § 34 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Grund- einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
wehrdienst" die Worte „oder daran anschließenden 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" eingefügt. Betriebspersonal des Radarführungsdien-
stes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleit-
12. In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grundwehr- offizier im Einsatzdienst in den Luftvertei-
dienst" ein Komma und die Worte „Im daran an- digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
schließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" einer Schule oder im Einsatzdienst der
eingefügt. militärischen Tiefflugüberwachungseinrich-
tungen,
Artikels 5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wet-
terberatungsdienst auf Flugplätzen der
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundeswehr und in regionalen Beratungs-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der zentralen,
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen -
S. 2646), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes nicht jedoch bei einer obersten Bundes-
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: behörde - sowie als Ausbildungspersonal
der militärischen Flugsicherung, des Radar-
1. In § 50a Satz 4 wird die Zahl „6" durch die Zahl „3" führungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
ersetzt. wachungsdienstes.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver- Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
wendung A12,
1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungs-
Nr.1 anlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des
a) Beamte des mittleren Dienstes und
mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9."
A5bisA9,
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis "(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen erläßt das Bundesministerium der Verteidigung
Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium der
2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1 Finanzen."
a) Beamte des mittleren Dienstes und b) In der Besoldungsgruppe A 5 werden
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A5bisA9, aa) bei der Dienstgradbezeichnung "Stabsgefrei-
ter'' der Fußnotenhinweis „8)" gestrichen,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bb) nach der Dienstgradbezeichnung "Stabs-
bis A 12 sowie Offiziere des militärfach- gefreiter" die Dienstgradbezeichnung "Ober-
• liehen Dienstes der Besoldungsgruppe stabsgefreiter" mit den Fußnotenhinweisen "3)"
A13, und „8)" eingefügt,
3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach cc) die Fußnote 8) wie folgt gefaßt:
Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen .,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Ober-
Dienstes und Offiziere der Besoldungsgrup- stabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militär- der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für
fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Plan-
A 13, stellen."
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentra- c) In der Besoldungsgruppe A 13 wird in der Fuß-
len Stellen der Flugdatenbearbeitung nach note 15) die Zahl „2" durch die Zahl „2,5" ersetzt.
Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien- d) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbe-
stes und Unteroffiziere der Besoldungs- zeichnung „Direktor und Professor des Wehrwis-
gruppen A 5 bis A 9, senschaftlichen Instituts für Materialuntersuchun-
5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach gen" gestrichen.
Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien- e) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
stes und Unteroffiziere der Besoldungs- bezeichnung "Direktor und Professor des Robert-
gruppen A 5 bis A 9, Koch-Instituts" die Amtsbezeichnung „Direktor und
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan- Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für
lage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagd- Materialuntersuchungen" eingefügt.
lizenz f) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amts-
a) Beamte des mittleren Dienstes und bezeichnung "Präsident der Bundesakademie für
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen öffentliche Verwaltung" die Amtsbezeichnung „Prä-
A 7bisA9, sident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik"
eingefügt.
b) Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
3. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,
A 12,
Vergütungen) wird wie folgt geändert:
7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-
Im Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
lage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-
dungsordnungen A und B wird bei Nummer Sa Abs. 2
Jagdlizenz
Nr. 6 Buchstabe a der Betrag von „270,00" durch den
a) Beamte des mittleren Dienstes und Betrag „200,00" ersetzt.
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A 7bisA9, Artikel&
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Änderung der Verordnung
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis über die Vergütung für Soldaten
A 12, mit besonderer zeitlicher Belastung
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Vergütung für
Absatz 1 Nr. 3 Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
a) Beamte des mittleren Dienstes und 1989 (BGBI. 1 S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 des
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert wor-
A 7bisA9, den ist, werden wie folgt gefaßt:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1731
,,§ 1 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Anspruchsvoraussetzungen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesol- ,,Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dungsordnung A, die dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge
sowie Heilfürsorge nach den folgenden Vorschrif-
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
ten."
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
b) In Absatz 3 werden die Worte „erster Halbsatz"
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergü- gestrichen.
tung.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn 2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde, ,,(5) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden
Monats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes
2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlan-
kann und gen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht- oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der
wurde. Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten
trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise
Während des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem
kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die
Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.
Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wich-
tigem Grund nicht zugemutet werden kann."
§2
Vergütung 3. In § 7 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt gefaßt:
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten ,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen
Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung . zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 gesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere
25 Deutsche Mark, Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich
- Nummer1
nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der
- Nummer2 50 Deutsche Mark. Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die
(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem Zuwendung ist im Dezember, bei vorheriger Entlas-
Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienst- sung bei dieser zu zahlen.
leistung nach § 1 Abs. 1 (2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn-
- Nummer1 35 Deutsche Mark, monatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark.
Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-
- Nummer2 70 Deutsche Mark. wehrdienstes wird eine verminderte Zuwendung nach
dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum
§3 zehnmonatigen Grundwehrdienst gezahlt.
Ausschluß des Anspruchs (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
Die Vergütung wird nicht gewährt dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
erhöht sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um
1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst- 37 ,50 Deutsche Mark für den vollen elften und für jeden
antritt, weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.
2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder§ 58a des (4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für
Bundesbesoldungsgesetzes), Kalendermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine
3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder 8 der Zuwendung nach anderen Vorschriften des öffent-
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- lichen Dienstes hat. Für jeden dieser Monate ist die
nungen A und 8, besondere Zuwendung anteilig zu kürzen. Die Zuwen-
dung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf
4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflicht-
sowie für Dienst während der Vollstreckung von
gesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Solda-
gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest
ten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2
und Ausgangsbeschränkung,
des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähig-
5. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi- keit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen
gungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bun-
ab Stufe 1." deswehr ausgeschlossen werden."
Artikel7 4. Nach § 8b wird folgender§ Sc eingefügt :
Änderung des Wehrsoldgesetzes ,,§Be
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- Wehrdienstzuschlag
machung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), zuletzt (1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: erhalten einen Zuschlag.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Der Zuschlag beträgt 1 200 Deutsche Mark für (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung
den vollen elften und für jeden weiteren vollen Monat des zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1500 Deut-
des Wehrdienstes. sche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonati-
gen Grundwehrdienstes wird ein verringertes Entlas-
(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgen-
sungsgeld nach dem Verhältnis der geleisteten vol-
den Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung
len Monate zum zehnmonatigen Grundwehrdienst
gezahlt."
gezahlt; das gilt auch in den Fällen, in denen der
Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als zehn
5. Nach § Sc wird folgender§ Sd eingefügt: Monate beträgt.
,,§Sd (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,
Mobilitätszuschlag
erhöht sich das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren um 150 Deutsche Mark für den vollen elften und für
Standort mehr als 50 Kilometer von ihrem Wohnort ent- jeden weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.
fernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie
(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-
verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
ben unberücksichtigt die Zeiten
wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von
1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung
a) mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deut- einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldaten-
sche Mark täglich, versorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wur-
b) mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täg- den,
lich. 2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden
(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten verkehrs- a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
üblichen Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln.
b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,
Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit
oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat c) Zivildienstes,
einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kom- 3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei sta-
mandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist tionärer truppenärztlicher Behandlung,
der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem
Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Haupt- 4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-
wohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Melde- pflichtgesetzes nachzudienen sind,
bestätigung vorzulegen. 5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Weg-
(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem erhöhten fall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beur-
Wehrsold nach § 2 Abs. 3 gezahlt. laubung einen Monat übersteigt."
(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold 8. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden
gezahlt."
a) bei der Wehrsoldgruppe 5 nach dem Wort „Stabs-
gefreiter," das Wort „Oberstabsgefreiter," und bei
6. Nach § Sd wird folgender§ Se eingefügt: der Wehrsoldgruppe 10 vor dem Wort „Major" das
,,§Se Wort „Stabshauptmann," eingefügt und
Verpflichtungszuschlag b) der Satz „Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben
dem Leistungszuschlag nach § Sa gewährt." ge-
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des strichen.
sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit
des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier
Artikel&
Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben
Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Änderung der Verordnung
Absätzen 2 und 3. über den erhöhten Wehrsold für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag
mit Anspruch auf Wehrsold zwischen der Abgabe Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über den erhöhten
der Verpflichtungserklärung und der Ernennung zum Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Bela-
Soldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark. stung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1076), die zuletzt durch
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen- Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962)
nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt." geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:
,,§ 1
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Anspruchsvoraussetzungen
,,§9
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
Entlassungsgeld
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder
nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen
§ 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. erhöhten Wehrsold.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1733
(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde, bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden c) In Nummer 4 werden die Worte „Wehrdienst in der
kann und Verfügungsbereitschaft," gestrichen.
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-
2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten
wurde. ,,(3) Das Überbrückungsgeld (§ Sa) wird zu dem auf
die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-
Während des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem
wehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehr-
Dienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold
dienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige
gewährt.
zusätzliche Wehrdienst, der Wehrdienst in der Verfü-
gungsbereitschaft und Wehrübungen hinzuzurechnen,
§2 wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grund-
Erhöhter Wehrsold wehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere
Zuwendung (§ Sb) und die Beihilfe bei der Geburt eines
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten
Kindes (§ Sc) werden zusammen mit den allgemeinen
Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte
Leistungen gezahlt."
Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- Nummer 1 12 Deutsche Mark, Artikel 10
- Nummer2 22 Deutsche Mark. Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Nummer1 17 Deutsche Mark, 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
- Nummer2 31 Deutsche Mark.
§ 16 wird wie folgt gefaßt:
§3 ,,§ 16
Ausschluß des Anspruchs Sonstige Geltung des Gesetzes
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten
1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst- Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, daß
antritt, die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.
2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2, einem (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den
erhöhten Wehrsold nach § 2 Abs. 3, Dienstgeld nach Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen
§ 8 oder Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsold- Wehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungs-
gesetzes, bereitschaft mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über
den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
sowie für Dienst während der Vollstreckung von (3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen
gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a
und Ausgangsbeschränkung, des Wehrpflichtgeseµes) mit der Maßgabe, daß die Vor-
schriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden
4. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi- sind. § 1Ofindet keine Anwendung.
gungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft
ab Stufe I." (4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-
und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienst-
Artikel9 leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a und § 54 Abs. 5
des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen ent-
sprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
chend."
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert: Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein- Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),
gefügt: geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
„2. wenn der Wehrpflichtige im Anschluß an den (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst oder Wehrdienst in der Verfügungsbe- 1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil Ab-
reitschaft leistet, Leistungen nach Nummer 1, schnitt I Nr. Sb die Worte „Wiederverwendung eines
mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes ehemaligen Soldaten auf Zeit" durch die Worte
(§ Sa);". ,,Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse" ersetzt.
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1 b) In Satz 2 wird das Wort „zwölf" durch das Wort
und § 41 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "zwölf" ,,sechs" ersetzt.
durch das Wort "zehn" ersetzt.
4. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das
3. Nach § 13 wird die Überschrift vor § 13a wie folgt Wort „sieben" ersetzt.
gefaßt:
"b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse". 5. Die bisherigen §§ 82 und 83 werden gestrichen.
4. In § 13a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: 6. Der bisherige§ 84 wird§ 81 und erhält folgende Fas-
"Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das sung:
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des ,,§81
Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Übergangsvorschriften
Soldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Ver- aus Anlaß des Änderungsgesetzes
sorgungsbezüge nach den§§ 11 und 12 nach der vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)
Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des (1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24
früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsold- Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
gesetzes oder den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch
dieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurech- Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
nen." S. 1726) geänderten Fassung
1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-
5. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dreitausend"
nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli
durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
1983 gestellt haben, elf Monate und
6. In§ 47 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzitat die Zahl „4" 2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als
durch die Zahl "5" ersetzt. Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, elf
Monate.
7. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfü- (2) Zivildienstpflichtige, die am 31. Dezember 1995
gungsbereitschaft" die Worte ,,(§ Sa des Wehrpflicht- Zivildienst leisten und 13 Monate oder länger Zivil-
gesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienst-
des Wehrpflichtgesetzes)" sowie nach dem Wort pflichtige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweige-
,,Wehrübung" die Worte "(§ 6 des Wehrpflichtgeset- rungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983
zes)" eingefügt. Die Worte ,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des (BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Wehrpflichtgesetzes)" werden gestrichen. 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), einen Zivildienst
von 13 Monaten zu leisten haben, sind zu entlassen,
wenn sie am 31. Dezember 1995 Zivildienst leisten und
Artikel 12
zu diesem Zeitpunkt elf Monate oder länger Zivildienst
Änderung des Zivildienstgesetzes geleistet haben. Den Zivildienstpflichtigen ist abwei-
chend von den Sätzen 1 und 2 zu gestatten, Zivildienst
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- von der in .ihrem Einberufungsbescheid festgelegten
machung vom 28. September 1994 (BGBI. I S. 2811) wird Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung
wie folgt geändert: beantragen.
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Entlas- (3) Für nicht unter Absatz 2 fallende Zivildienstpflich-
sungsgeld" die Wörter "und den Mobilitätszuschlag" tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in
eingefügt. Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gül-
2. § 14 wird wie folgt geändert: tigen Fassung zu einem länger als 13 Monate dauern-
den Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach
a) In Absatz 1 werden das Wort "vierundzwanzigsten" Maßgabe von§ 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in
durch das Wort „fünfundzwanzigsten" und das Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-
Wort „acht" durch das Wort „sieben" ersetzt. zes neu festzusetzen. Für Zivildienstpfllchtige, die nach
b) In Absatz 4 wird das Wort „acht" durch das Wort Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungs-
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 203), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der
Person oder in dem Verhalten des anerkannten S. 2809), zu einem länger als elf Monate dauernden
Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-
Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die
im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückge- gabe von Absatz 1 neu festzusetzen. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
legte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1
übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzu- (4) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich
rechnen." nach bisherigem Recht
1. zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert: oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 ; § 8 Abs. 2
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
,,drei" ersetzt. strophenschutzes),
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1735
2. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland Artikel 15
(§ 14b) oder
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
3. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhält-
nisses (§ 15a) -
§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis ein- S. 2261), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
gegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung
24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert worden ist, erhält
oder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie folgende Fassung:
am 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar
1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. ,,Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslands-
verwendung freiwillig Wehrdienst leisten oder einen frei-
willigen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den
Artikel 13
Grundwehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung
Änderung des Gesetzes nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und
Satz4."
Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-
schutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 16
14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert durch
Artikel 12 Abs. 20 des Gesetzes vom 14. September 1994 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert: Nach § 168 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch
1. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962)
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „vier- geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:
undzwanzigsten" durch das Wort „fünfundzwanzig- ,,Während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereit-
sten" und das Wort „acht" durch das Wort "sieben" schaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des
ersetzt. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1
b) In Absatz 3 wird das Wort „acht" durch das Wort des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstleistenden dann
,,sieben" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: beitragspflichtig, wenn sie während des vorangegange-
nen Grundwehrdienstes beitragspflichtig waren."
„Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der
Person oder in dem Verhalten des wehrpflichtigen
Helfers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz Artikel 17
oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteil-
mäßig auf den Grundwehrdienst oder Zivildienst § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
anzurechnen." vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 12
Abs. 67 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
2. § 17 erhält folgende Fassung: S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17 ,,Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufen-
den Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis
Übergangsvorschriften je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit
aus Anlaß des Änderungsgesetzes unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes
Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichte-
ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophen- ten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssiche-
schutz nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet haben, sind rungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht
auf Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn mehr als um 135 vom Hundert übersteigen."
sie am 31. Dezember 1995 oder später mindestens die
ab 1. Januar 1996 vorgesehene Verpflichtungszeit Artikel 18
erbracht haben."
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Die auf Artikel 2, 4, 6 und 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
§ 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz- nung geändert werden.
liche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das zuletzt durch Artikel 19
das Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1558) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Neufassung von Gesetzen
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
1. In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
Angabe „und § 6b Abs. 1" eingefügt. und des Soldatenversorgungsgesetzes, das Bundesmini-
sterium des Innern den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in
2. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
Angabe „und § 6b Abs. 1" eingefügt. sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel20 1. Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe f mit Wirkung vom 1. Oktober
1995,
Inkrafttreten
~
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes 2. Artikel 1 Nr. 17, Artikel 12 Nr. 6, Artikel 13 Nr. 2 und Arti-
bestimmt ist, am 1. Januar 1996 in Kraft. kel 19 am Tage nach der Verkündung.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1737
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatengesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungs- 15. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 31 des
gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) wird Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154),
nachstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes in der ab 16. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 873),
Neufassung berücksichtigt:
17. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 4
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282),
19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273),
18. den teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen, teils
2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9 am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des
§ 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218),
s. 3091),
19. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 98 § 37 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 s. 2002), .
s. 2485),
20. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
4. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel VI des kel 1 und den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990
5. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen § 2 (BGBI. 1S. 2588),
Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 21. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3
1977 (BGBI. 1S. 3104), Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1
6. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 s. 47),
des Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1 22. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6
s. 3114), des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
7. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 6 s. 2142),
des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ), 23. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9
8. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1
Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 581 ), s. 266),
9. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 4 24. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851), des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030),
10. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 des 25. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-
Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179), kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1
11. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 des s. 2136),
Gesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 875), 26. den am 1 . Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078),
12. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998), 27. den am 1. Juli 1994 ir.i Kraft getretenen Artikel 4 des
13. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),
Nr. 9 und 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 28. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des
(BGBI. 1S. 1654), Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962),
14. den am 1. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des 29. den am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1S. 371 ), eingangs ger)annten Gesetzes.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
1738 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
über die Rechtsstellung der Soldaten
{Soldatengesetz)
lnhaltsübersic ht
Erster Abschnitt zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften Rechtsstellung
der Berufssoldaten
1. Allgemeines und der Soldaten auf Zeit
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Begründung des Dienstverhältnisses
§ 2 Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze § 37 Voraussetzung der Berufung
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform § 38 Hindernisse der Berufung
§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
Wehrdienstverhältnisses
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf
§ 5 Gnadenrecht Zeit
§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten 2. Beförderung
§ 7 Grundpflicht des Soldaten §42
§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis 3. Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 1O Pflichten des Vorgesetzten a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 11 Gehorsam § 43 Beendigungsgründe
§ 12 Kameradschaft § 44 Eintritt in den Ruhestand
§ 13 Wahrheitspflicht § 45 Altersgrenzen
§ 14 Verschwiegenheit
§ 46 Entlassung
§ 15 Politische Betätigung
§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-
§ 16 Verhalten in anderen Staaten lassung
§ 17 Verhalten im und außer Dienst § 48 Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten
§ 18 Gemeinsames Wohnen § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
§ 19 Annahme von Belohnungen stellung des Berufssoldaten
§ 20 Nebentätigkeit § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst § 51 Wiederverwendung
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter § 51 a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 23 Dienstvergehen
§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
§24 Haftung
§ 25 Wahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzgebende b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
Körperschaft eines Landes oder in eine kommunale Ver-
tretung; Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung § 54 Beendigungsgründe
oder einer Landesregierung oder zum Parlamentarischen § 55 Entlassung
Staatssekretär
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-
§ 26 Verlust des Dienstgrades stellung eines Soldaten auf Zeit
§ 27 Laufbahnvorschriften
§ 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach
§28 Urlaub Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
§ 29 Personalakten Dritter Abschnitt
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung Rechtsstellung
§ 31 Fürsorge der Soldaten, die auf Grund
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht §58
§ 34 Beschwerde
§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten Vierter Abschnitt
§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts Rechtsweg
§ 36 Seelsorge §59
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1739
fünfter Abschnitt §67 (weggefallen)
Übergangs- und Schlußvorschriften §68 (Änderung anderer Vorschriften)
§60 Einstellung von anderen Bewerbern §69 (weggefallen)
§61 Entlassung von anderen Bewerbern §70 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§62 (weggefallen) § 71 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
§63 (weggefallen) §72 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen
§64 (weggefallen) §73 Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)
§65 (weggefallen)
§74 Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes
§66 Organisationsgesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
Erster Abschnitt Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflich-
tige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienst-
Gemeinsame Vorschriften fähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu
1. Allgemeines dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zuge-
§1 zogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Sol-
dat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Begriffsbestimmungen
(5) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwil- Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be-
liger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. stimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines
Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue mitein- Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Er-
ander verbunden. klärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes.
berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur
Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Dis-
eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich ziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheit-
freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu lichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet
leisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach den Sätzen 1 werden.
und 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- . (6) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt
und Militärmusikdienst berufen werden. über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere
(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen regelt ein Gesetz.
(§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfaßt die freiwillig
eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 §2
Abs. 1 Nr. 1, § 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weite-
ren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses
Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,
eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem aus- 1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum
-wärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Aus- Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im
land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festge-
Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere setzt wird;
Auslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige
frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit
schriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Her- dem Zeitpunkt der Ernennung;
anziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer
besonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf
Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen wider- des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr aus-
rufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die scheidet.
Heranziehung zuständigen_ Stelle zu erklären. Nach
Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der §3
Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht
wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten, Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung
wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,
(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat
Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
1740 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
§4 2. Pflichten und Rechte der Soldaten
Ernennung,
Dienstgradbezeichnungen, Uniform §6
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
(1) Einer Ernennung bedarf es
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs- wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im
soldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes
2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol- durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
daten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten oder umgekehrt (Umwandlung), §7
3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beför- Grundpflicht des Soldaten
derung).
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutsch-
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, land treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des
die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-
digung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere §8
Stellen übertragen werden.
Eintreten
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts für die demokratische Grundordnung
anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der
Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmungen über die Uni- Der Soldat muß die freiheitliche demokratische Grund-
form der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befug- ordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und
nisse auf andere Stellen übertragen. durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein-
treten.
(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er
sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut- §9
schen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren
Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Eid und feierliches Gelöbnis
Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgen-
Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit den Diensteid zu leisten:
zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höhe-
ren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufs- „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu
soldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen
auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten- Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe."
gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297) oder ent- Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe"
sprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine Wehrübung geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mit-
leistet. gliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte
,,ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-
chen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesell-
§4a schaft diese Beteuerungsformel sprechen.
Berechtigung zum Tragen der Uniform (2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das fol-
gende feierliche Gelöbnis:
Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-
den aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb .,Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu die-
eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten nen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes
mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie tapfer zu verteidigen."
berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten
vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt §10
eine Rechtsverordnung.
Pflichten des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichter-
§5
füllung ein Beispiel geben.
Gnadenrecht (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die
Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-
lustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur
die Ausübung anderen Stellen übertragen. unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Soldatenrechte Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
in vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle
ab§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent- hat er in der den Umständen angemessenen Weise durch-
sprechend. zusetzen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1741
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal-
außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück- tung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über
haltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiederga-
als Vorgesetzte zu erhalten. ben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine
Hinterbliebenen und seine Erben.
§ 11 (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht
des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung
Gehorsam der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre
(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er Erhaltung einzutreten.
hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewis-
senhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt §15
nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men- Politische Betätigung
schenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen
Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten oder
sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung
dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht ver- betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit
meiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstän- Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt
den nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen unberührt.
den Befehl zu wehren. (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch findet während der Freizeit das Recht der freien Mei-
eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene nungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der
den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, daß
erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän- die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört
den offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für
wird. eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,
Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga-
§12 nisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht
gefährdet werden.
Kameradschaft
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich Uniform tragen.
auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen
Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten
nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.
und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt
gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung frem-
§16
der Anschauungen ein.
Verhalten in anderen Staaten
§13 Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist
Wahrheitspflicht dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten
des Aufenthaltsstaates versagt.
(1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenheiten die
Wahrheit sagen. §17
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Verhalten im und außer Dienst
Dienst dies rechtfertigt.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienst-
§14 liche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch
außerhalb des Dienstes zu achten.
Verschwiegenheit
(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr
(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver- der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun- Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundes-
gen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die wehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträch-
Geheimhaltung bedürfen. tigt.
(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach seinem
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwen-
erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden dung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu
§ 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus stellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder
dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvor- grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muß ärztliche
gesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienst- Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen
liche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen
1742 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragba- Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als
rer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Arti- mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit ein- überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienst-
geschränkt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bun- licher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist
des-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- diese zu widerrufen.
machung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) bleibt
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des
unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche
Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag
Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder
oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten über-
Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine
nommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienst-
sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.
liches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit
Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer
anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begrün-
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Solda-
deten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse,
ten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie
zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-
einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
genstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet
bedeutet.
wird.
§18
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkei-
Gemeinsames Wohnen ten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-
einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch- Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
führung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen
dem Bundesminister e:tes Innern. Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die In-
anspruchnahme entsteht.
§19 (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Ab-
Annahme von Belohnungen satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3
Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen
dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug der Schriftform. Der Soldat hat Art und Umfang der
auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Nebentätigkeit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten
Bundesministers der Verteidigung annehmen. Die Befug- dienstlich zu melden. Das dienstliche Interesse (Absatz 3
nis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen über- Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
tragen werden.
(6) Nicht genehmigungspflichtig ist
§20 1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
Nebentätigkeit a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der
Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen
bei einer dieser Tätigkeiten,
zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit
Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh- Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über-
mung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen nahme einer Treuhänderschaft,
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Sol-
Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich
daten unterliegenden Vermögens,
anzuzeigen.
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen
sche oder Vortragstätigkeit des Soldaten,
ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-
insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Solda-
1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in ten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an
Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an
seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienst- 5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
lichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundes- Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-
wehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit hilfeeinrichtungen der Soldaten.
ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der (7) Die Vorschriften der§§ 64 und 67 bis 69 des Bundes-
der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann, beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten (8) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
beeinflussen kann, Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit
4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit
dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-
kann. läuft.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1743
(9) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach
ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot aus-
ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Soldat übt,
ist insoweit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten ver- 2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem
pflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit schrift- Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheit-
lich Auskunft zu geben. liche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-
§20a halten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht
Tätigkeit nach dem wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter
Ausscheiden aus dem Wehrdienst erforderlich sind,
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Sol-
einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht
dat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf
nachkommt.
Berufsförderung, der innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen
außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung regelt ein Gesetz.
oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienst-
lichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Aus- §24
scheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht
Haftung
und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt wer-
den können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig
dem Bundesminister der Verteidigung anzuzeigen. die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter- dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-
sagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche stehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Solda-
Interessen beeinträchtigt werden. ten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(3) Das Verbot wird durch den Bundesminister der Ver-
teidigung ~usgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
dienst. Der Bundesminister der Verteidigung kann seine
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn
Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.
Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt
§21 an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von
Vormundschaft und Ehrenämter dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der
Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom
Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, rechtskräftig festgestellt wird.
Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des
Amtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers der (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat
Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht
erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entge- der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
genstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen
Amtes ablehnen. §25
Wahl
§22 in den Deutschen Bundestag,
Verbot der Ausübung des Dienstes in die gesetzgebende Körperschaft
eines Landes oder in eine kommunale
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm Vertretung; Ernennung zum Mitglied der
bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden Bundesregierung oder einer Landesregierung
dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie- oder zum Parlamentarischen Staatssekretär
ten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von
drei Monaten gegen den Soldaten ein disziplinargericht- (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für
liches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungs- die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgeben-
verfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des den Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen
Verbotes gehört werden. Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem näch-
sten Oisziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
§23 (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in
die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten
Dienstvergehen Berufssoldaten und Soldaten auf Zelt gelten die für in den
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und
schuldhaft seine Pflichten verletzt. Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5
bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abge-
(2) Es gilt als Dienstvergehen, ordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297)
1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem entsprechend. Steht dem Soldaten auf Grund seiner Mit-
Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt gliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine
oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besol- (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge-
dung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen meinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten
nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden be- festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-
rücksichtigt. tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über-
(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver- sprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bun-
tretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde- despersonalausschuß.
ten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere
Gemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der
Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist
gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Aus-
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für
schüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden
die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwen-
sind.
dung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaft-
. (4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundes- lichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abge-
regierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei schlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie
einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18 darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung
Abs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent- eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbil-
sprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied dung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Grup-
der Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein pen von Offizierbewerbern bestimmen, daß der erfolgrei-
Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staats- che Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig
sekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhält- anerkannter Bildungsstand genügt und daß die Dienstzeit
nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt
Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entspre- wird.
chend mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des
(7) Auf den Bundespersonalausschuß · in der Zusam-
§ 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des
mensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden
Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstver-
die Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten-
hältnisses tritt.
gesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende
Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
§26
Verlust des Dienstgrades Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des
Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der
Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des
oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Vertust Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-
des Dienstgrades durch Richterspruch regelt ein Gesetz. ministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche
Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer
§27 anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda-
Laufbahnvorschriften ten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des
Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten wer- Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen
den nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat
Rechtsverordnung erfassen. des Bundesministeriums der Verteidigung und drei wei-
(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min- tere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des
destens zu fordern Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen
Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vor-
1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere
schlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein
als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, §28
b) eine Dienstzeit von einem Jahr, Urlaub
c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
(1) Dern Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub
2. für die Laufbahnen der Offiziere unter Fortgewährung der Geld- und Sachbezüge zu.
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende (2) Der _Urlaub darf versagt werden, soweit und solange
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubsertei-
Bildungsstand, lung entgegenstehen.
b) eine Dienstzeit von drei Jahren, (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen
c) die Ablegung einer Offizierprüfung, Urfaub erteilt werden.
3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine
Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe- Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die
ker. Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus
besonderen Anlässen zu belassen sind.
(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll der
Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch (5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten kann
einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit
Bildungsstand nachgewiesen werden. der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt wer-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1745
den, wenn er §29
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder Personalakten
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen (1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen;
sonstigen Angehörigen sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein-
tatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit sicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterla-
ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr gen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den
verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr- Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis
dienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beur- in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
laubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte
genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur- sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,
werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider- insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeld-
laufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden akten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des
Gründen der Verteidigung widerrufen werden. Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bear-
beitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner tung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung
Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Bewerber, Soldaten und ehemalige Soldaten nur erheben,
Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung
zu gewähren. oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-
führung organisatorischer, personeller oder sozialer Maß-
(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
nahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-
ohne Geld- und Sachbezüge. Das Nähere wird durch eine
nung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine
Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militäri-
Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-
schen Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der
che personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-
Verteidigung kann einen nach den Vorschriften des Bun-
fen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die
deserziehungsgeldgesetzes beantragten Urlaub aus zwin-
zuständige oberste Dienstbehörde.
genden Gründen der Verteidigung versagen oder einen
gewährten Urlaub aus zwingenden Gründen der Verteidi- (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
gung widerrufen. haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,
und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder
§28a -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Sol-
daten darf die Personalakte an andere Dienststellen oder
Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministers der
(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeit- Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-
beschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens men der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses
20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebens- erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall der der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte
Geld- und Sachbezüge einschließlich der unentgeltlichen an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes-
truppenärztlichen Versorgung gewährt werden, wenn ministers der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den Soldaten erteilt werden, es sei denn, daß zwingende
Urlaubsantrag entscheidet der Bundesminister der Ver- Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen
teidigung. Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz
berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfor-
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer- dern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich
den, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere
des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätig- Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechts-
keiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20 vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Voll-
zeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten (4) Daten über medizinische und über psychologische
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft ver- Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst
letzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie
Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten für die Beurteilung der Verwendungs- und der Dienst-
genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung fähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergeb-
des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundesminister der nisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für
Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rück- Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundes-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die wehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt wer-
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. den, soweit dies für Zwecke der Personalführung und
-bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form
Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen. von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch
(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach § 28 Abs. 5 darf in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies
zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei- erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologi-
ten. schen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder- 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-
lichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit währung und Auskunftserteilung aus der Personalakte
sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests oder einer automatisierten Datei und
beziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes 5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1
gilt entsprechend. Die die Verwendungs- und die Dienst- Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der
fähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Sol-
einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Doku- daten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersu-
mentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung chung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gut-
übermittelt und dort aufbewahrt werden. achten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztge-
(5) Der Soldat ist zu Beschwerden und Behauptungen, heimnis unterliegende personenbezogene Daten zu
die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden kön- offenbaren.
nen, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.
Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vor- §30
gänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Geld- und Sachbezüge,
Soldaten nach spätestens drei Jahren aus der Personal- Heilfürsorge, Versorgung
akte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche
Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge,
gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskosten-
Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einlei- vergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Die
tung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine
Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versiche-
(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung rung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden
des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies gesetzlich geregelt.
insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besol-
dungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor- (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere
derlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen (Sanitätsoffizier-Anwärter), die ohne Geld- und Sach-
gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum bezüge zum Studium beurlaubt worden sind, erhalten
Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehn- außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein
ter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag, Kin-
zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie derzuschlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch
nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heran- Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studien-
ziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von ganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade
Bedeutung sind. festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer
Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt fer-
(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus ner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgel-
dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine des sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer
vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten ist mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn (3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-
entsprechend. läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt
(8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere eine Rechtsverordnung.
Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten (5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst haben
und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer- Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwen-
den, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies dung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine
gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen
unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dienstes berücksichtigt.
Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-
bezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren- §31
nung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf- Fürsorge
wand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus-
kunft zu erteilen. Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhält-
nisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten
(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über
auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Been-
1. die Anlage und Führung von Personalakten des Solda- digung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für
ten während des Wehrdienstverhältnisses und nach das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der
seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie
des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Ein-
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Ver-
gliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus
nichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-
dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten
§32
Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf (1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines Wehr-
die gespeicherten Informationen, dienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszustellen. Auf
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Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art zes ist,
und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienst-
2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-
stellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine
liche demokratische Grundordnung im Sinne des
Leistung im Dienst Auskunft gibt.
Grundgesetzes eintritt,
(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem
3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung
Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis
besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat
beantragen.
erforderlich ist.
§33 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-
fällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür
Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völker-
rechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche §38
Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf Hindernisse der Berufung
die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das
Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Sol- (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder
daten nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
politischen Richtung beeinflußt werden.
1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens
(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-
Kriege zu unterrichten. ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
§34 Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-
heitsstrafe verurteilt ist,
Beschwerde
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das öffentlicher Ämter nicht besitzt,
Nähere regelt ein Gesetz.
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,
§35
solange die Maßregel nicht erledigt ist.
Beteiligungsrechte der Soldaten
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei- tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
ligungsgesetz. Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über
die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
§35a vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 161) zulässig ist
oderwar.
Beteiligung
an der Gestaltung des Dienstrechts (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-
fällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts
der Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn- §39
gemäß.
Begründung des
§36 Dienstverhlltnisses eines Berufssoldaten
Seelsorge In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können
berufen werden
Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und unge-
störte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,
ist freiwillig. 2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Laufbahn
vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde-
rung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch
zweiter Abschnitt erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsvete-
rinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-
Rechtsstellung
Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit 3. Offiziere auf Zeit,
4. Offiziere der Reserve.
1 . Begründung des Dienstverhältnisses
§40
§37
Begründung des
Voraussetzung der Berufung Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-
eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer nen berufen werden
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1 . Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis zu werden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die
einer Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren, jedoch nicht Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
über das 40. Lebensjahr hinaus, nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.
2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt 20 Jah- (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer
ren, Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung
3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie vorge- der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Aus-
sehenen Ausbildungsganges oder für eine fest be- fertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten
stimmte Zeit von mindestens drei Jahren. bezieht.
(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger
Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 verlängert werden.
(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inha- 2. Beförderung
ber eines Eingliederungsscheins(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sol-
datenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die §42
Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bis zur Ernen-
nung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Sol-
Jahre. daten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in
der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten
(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen
sein muß. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können
militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer
in einer Urkunde verfügt werden.
Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-
bunden war und der danach Erziehungsurlaub nach dem (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad
Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem
hat, verlängert sich ohne die Beschränkung des Absat- Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen
zes 1 Nr. 1 und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs. Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tage wirk-
Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner sam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekannt-
Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder gabe seiner Beförderung zu bescheinigen.
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung meh-
des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeitdauer rerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird,§ 41 Abs. 4
der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere
Nr. 1 und 2 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bun-
Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen desgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche
Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr- Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt
dungslage. Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Sol-
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, daten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald aus-
der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver- zuhändigen ist.
hältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
§41
Form der Begründung und der Umwandlung 3. Beendigung
des Dienstverhältnisses
(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine
Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-
nungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein a) Beendigung
1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das des Dienstverhältnisses
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder „unter eines Berufssoldaten
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit",
§43
2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-
ses bestimmenden Worte nach Nummer 1. Beendigungsgründe
An Stelle der Worte „unter Berufung" können die Worte (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet
,,ich berufe" verwendet werden. durch Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der Vor-
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit schriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten
dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde im Ruhestand.
wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein spä-
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
terer Tag bestimmt ist.
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines 1. Entlassung;
Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän- 2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;
digung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen-
nung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tage seinen 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Berufs-
Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam- soldaten durch disziplinargerichtliches Urteil.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1749
§44*) den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach
sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
Eintritt in den Ruhestand
(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit dem Berufssoldat
Ablauf des 31. März oder des 30. September, der dem
Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt. Wenn drin- 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet
gende dienstliche Gründe die Fortführung des Dienstes hat oder
durch einen bestimmten Soldaten erfordern, kann der 2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich
Bundesminister der Verteidigung den Eintritt in den Ruhe- ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienst-
stand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf unfähig geworden ist.
Jahre. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen
Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1
Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefan- regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
genschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammen- (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle
hängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufs-
Einflußbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in soldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufs-
den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung soldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn
dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; des Ruhestandes in entsprechender Anwendung des § 51
dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit zurückgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 2
vergleichbarer Gefährdungslage. Wenn es im dienstlichen ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag
Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in
Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinaus- den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch
geschoben werden. Der Antrag soll spätestens drei Jahre die er in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenig-
vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt stens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zuge-
werden. stellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der
(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den
31. März oder des 30. September in den Ruhestand ver- Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand
setzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad oder nach dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und 4 festgesetzte besondere Alters- (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufs-
grenze überschritten hat. Das gilt nicht, wenn der Berufs- soldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem
soldat beantragt, bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze im
Dienstverhältnis verbleiben zu wollen und es im dienst- §45*)
lichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 4
entsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Altersgrenzen
Fällen zu den in Satz 1 angegebenen Zeitpunkten. (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete sech-
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, zigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.
wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder (2) Als besondere Altersgrenzen werden festgesetzt
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig 1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des drei-
(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er undfünfzigsten Lebensjahres,
auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel- 2. für die Offiziere des Truppendienstes
lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit
Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die
Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres,
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens
eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf b) für Majore die Vollendung des fünfundfünfzigsten
Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Lebensjahres,
Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm c) für Oberstleutnante die Vollendung des siebenund-
unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Verset- fünfzigsten Lebensjahres,
zung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu
d) für Obersten die Vollendung des neunundfünfzig-
hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der
sten Lebensjahres,
Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersu-
chen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten
zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand ent-
scheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erhe- 1 Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des
ben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit inner- Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in
der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990
halb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von (BGBI. 1S. 2588), wird§ 45 am1. Januar 2002 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste" durch das Wort „einundsech-
zigste" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in Nummer 2 Buchstabe a das Wort „dreiundfünfzig-
sten" durch das Wort „vierundfünfzigsten", in Nummer 2 Buchsta-
*) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Ver- be b das Wort „fünfundfünfzigsten" durch das Wort „sechsundfünf-
bindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 zigsten", in Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünfzigsten"
(BGBI. 1 S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des durch das Wort „achtundfünfzigsten", in Nummer 2 Buchstabe d das
Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird § 44 am Wort „neunundfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und in
1. Januar 2002 wie folgt geändert: Nummer 4 das Wort „dreiundfünfzigsten" durch das Wort „vierund-
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort „vier" ersetzt. fünfzigsten" ersetzt.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. für die Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug- (5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er weder ein
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine
verwendet werden, die Vollendung des einundvierzig- Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als
sten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwen- Offizier verlangen.
dungsunfähig sind, die Vollendung des vierzigsten (6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten
Lebensjahres, Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu ent-
4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Voll- lassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen per-
endung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres. sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-
schaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 Nr. 2
würde. Das Verlangen muß dem Disziplinarvorgesetzten
gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entspre-
schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
chenden Dienstgraden.
Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegan-
gen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem
§46 Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit
Entlassung . Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf
dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen- punkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-
schaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen
gesetzes- vertiert. Der Bundesminister der Verteidigung Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens
entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vortiegt, drei Monate.
und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnis-
ses fest. (7) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende
des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der
1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufs-
hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch offizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu ge-
fortbesteht oder währende Dienstzeitversorgung wird durch Gesetz ge-
regelt.
2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täu-
schung oder Bestechung herbeigeführt hat, außer §47
wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen
Zuständigkeit, Anhörungspflicht
besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt, oder
und Fristen bei der Entlassung
3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernennung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das
die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig er-
für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
scheinen läßt, und er deswegen zu einer Strafe verur-
teilt war oder wird oder (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine
Entlassung zu hören.
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder
(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46 Abs. 2
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundes-
Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-
tages oder eines Landtages war und nicht innerhalb
fügt werden, nachdem der Bundesminister der Verteidi-
der vom Bundesminister der Verteidigung gesetzten
gung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur
angemessenen Frist sein Mandat niedertegt oder
Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungs-
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vorausset- grund Kenntnis erhalten hat.
zungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, (4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenig-
diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen stens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fäl-
Antrag, oder len des § 46 Abs. 4 wenigstens sechs Wochen vor dem
Entlassungstag zum Schluß eines Kalendervierteljahres
8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministers der
unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.
Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
nimmt. §48
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten
verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn
Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-
jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienst- tungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
zeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der
Fachausbildung entspricht, längstens.nach zehn Jahren. 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
Nebenfolgen oder
(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach § 28
Abs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine Fachaus- 2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
bildung in Anspruch genommen, verlängert sich die vorsätzlich begangener Tat.
Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund
soweit Studium oder Fachausbildung mehr als sechs einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
bleibt unberührt. wirkt hat.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1751
§49 a) zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem
Folgen
und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die
Wiederverwendung unter Berücksichtigung der
der Entlassung und des Verlustes
der Rechtsstellung des Berufssoldaten
persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes- nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den
wehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis- Ruhestand,
ses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner
b) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbegrenzter Wie-
Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen
derverwendung.
des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des§ 48 bleibt
der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Unterliegt er der Wehrpflicht(§§ 1 bis 3 des Wehrpflicht-
Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist. gesetzes), bleiben die dafür geltenden Bestimmungen
unberührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht
(2) In den Fällen des§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4
und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt
sowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen
§ 51 a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Dienstgrad.
(2) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs-
Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes
soldat und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf
nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen
seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her-
Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-
angezogen werden.
nahme der Beschädigtenversorgung.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Soldat mit
(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3
Ablauf der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit aus der
Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen
Bundeswehr zu entlassen. Bei Entpflichtung von der Teil-
wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder
nahme an besonderen Auslandsverwendungen kann er
der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraus-
entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse
setzungen muß ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offi-
liegt. Ist er während einer besonderen Auslandsverwen-
ziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-
dung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus
Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die
sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-
Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,
den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des
wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten
Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf
würde.
des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden
(5) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der Bun- Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Ver-
desminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, sei- wendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungs-
nen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" zu lage.
führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt
frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung
festgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen des
§50 Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist er mit der Beendigung
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen.
Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden.
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflichtung zur
Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ruhestand versetzen.
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so
geltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes- kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-
beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der ten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf
in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach
mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhe- Überschreiten der Altersgrenze. Beantragt er vor diesem
stand versetzt. Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben,
§51 falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wiederverwendung § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat-
(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Alters-
zes 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in
grenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Vollen-
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
dung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verpflichtet,
Wehrdienst zu leisten. Er kann herangezogen werden
§51a
1 . zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich, zur
Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen in Heranziehung
entsprechender Anwendung des § 51 a Abs. 3 Satz 3 nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
und 4 und zu Übungen, die von der Bundesregierung
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist
als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3
2. unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des
Berufssoldaten Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entschei-
wenn er mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18
als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
verpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts
(2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer
oder seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständi-
Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des
gen Stelle anzuzeigen.
Absatzes 1 Nr. 2,
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeit-
1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
lich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen,
Ämteroder
die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung
angeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst 2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von
im Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absat- mindestens einem Jahr
zes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsver-
erkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.
wendungen.
(3) § 52 gilt entsprechend.
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen
Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt
bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höch-
stens sechs Monate. Eine besondere Auslandsverwen- b) Beendigung
dung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. des Dienstverhältnisses
Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die eines Soldaten auf Zeit
Heranziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des
Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Die besondere §54
Auslandsverwendung ist auf die Gesamtdauer der Übun-
Beendigungsgründe
gen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus
dem Wehrdienst gilt§ 51 Abs. 2a entsprechend. (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet
(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis
auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf
zeitlic_h befristet oder völlig befreit, wenn unter Berück- des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem
sichtigung aller Umstände zwingende Interessen der Eingliederungsschein(§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
militärischen Verteidigung nicht entgegenstehen. Soldatenversorgungsgesetzes} unanfechtbar festgestellt
worden ist.
§52 (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Entlassung,
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf- 2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent-
nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen sprechend dem § 48,
nicht hat, so gilt§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamten-
gesetzes entsprechend. 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit.
§53 (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor-
dern, kann die für das Dien_stverhältnis festgesetzte Zeit
Verurteilung
nach Beendigung des Dienstverhältnisses 1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer 2. in Einzelfällen durch den Bundesminister der Verteidi-
Berufssoldat, gung um einen Zeitraum bis zu drei Monaten verlängert
werden.
1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung
seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent- (4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf
scheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei- Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes
ner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf
2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver- seinen Antrag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer
hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Ge- herangezogen werden.
richt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehr-
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von pflichtig ist, finden die Bestimmungen des§ 51a mit der
mindestens zwei Jahren oder Maßgabe entsprechende Anwendung, daß er als Mann-
schaftsdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr- § 51 a Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan- werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit beträgt bei Mannschaften höchstens drei Monate.
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten
§55
verurteilt worden ist,
Entlassung
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver-
sorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2
Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1753
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag ent-
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche lassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung sei- Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
ner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte
dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen wer- Ausbildungsgeld erstatten, wenn er
den, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-
innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit
soldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine
nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von
wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persöniicher, fünfzehn Jahren festgesetzt wird,
insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher 2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich
(4) Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein oder grob fahrlässig verursacht hat.
Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-
offizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet
nicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlassen werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte
werden. Ist der Offizieranwärter als Unteroffizier zur Lauf- bedeuten würde.
bahn der Offiziere zugelassen worden, so wird er nicht
entlassen, sondern in seine frühere Laufbahn zurückge- §57
führt.
Wiederaufnahme
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier des Verfahrens, Verurteilungen
Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem
Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Anse- Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Fol-
gen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstver-
hen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
hältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 ent-
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die sprechend.
Fristen bei der Entlassung gilt§ 47 Abs. 1 bis 3 entspre-
chend. Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in
den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in Dritter Abschnitt
den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor
dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der
Rechtsstellung
Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Einglie- der Soldaten, die auf Grund
derungsschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungs- der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
gesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt
haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein §58
Jahr. (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung
der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung
§56 ihres Wehrdienstes werden durch Gesetz geregelt.
Folgen (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der
der Entlassung und des Verlustes Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche
der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienst-
lichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch
sprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55
frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die
oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit
nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu weiteren
nad1 § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten
Dienstleistungen herangezogen werden.
auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den
dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden
Fällen sowie in den Fällen des§ 55 Abs. 4 und 5 in der Bun- Vierter Abschnitt
deswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr-
dienst zu leisten hat. Rechtsweg
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 §59
sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe-
Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad. stande, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechts-
auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt weg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg
ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit kei- gesetzlich vorgeschrieben ist.
nen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus- (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.
nahme der Beschädigtenversorgung.
(3) Der Bund wird durch den Bundesminister der Vertei-
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung digung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-
mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden meine Anordnung anderen Behörden übertragen; die
war, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfter Abschnitt §70
Übergangs- und Schlußvorschriften Personalvertretung
der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§60 (1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtun-
gen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestell-
Einstellung von anderen Bewerbern ten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungs-
gesetz.
(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad
erfordertiche militärische Eignung durch Lebens- und (2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entspre-
Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben chend.
. hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig- (3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsge-
nungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann setzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten
die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38
Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu ver-
Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist fahren.
ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs-
bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jederzeit ent-
gesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verta-
lassen werden. Im übrigen hat er für die Dauer der Eig-
gung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststel-
nungsübung die Stellung eines Soldaten auf Zeit mit dem
len und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen
Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der
keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegen-
Eignungsübung vorgesehen ist.
stehen.
(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum
Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer- §71
den. Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die (1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann
Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2
Anwendung. Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf
einundzwanzig Monate verkürzt wird.
§61 (2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Ver-
Entlassung von anderen Bewerbern teidigungsfalles bestimmt werden, daß für die bei Eintritt
des Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und
Ein Bewerber nach§ 60 Abs. 1, der in das Dienstverhält- Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1
nis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach
.berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird .
Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis
unwürdig erscheinen läßt, entlassen werden, nachdem ein §72
Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Zuständigkeit
Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach für den Erlaß der Rechtsverordnungen
§ 46 Abs. 2 Nr. 3.
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen
über
§§62 bis65
1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
(weggefallen)
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
§66
4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten
Organisationsgesetz nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die 5. die Jubiläumszuwendungen nach§ 30 Abs. 4,
Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im
Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5
bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. Satz 2,
7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit
§67 nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.
(weggefallen) (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die
Rechtsverordnungen über
§68 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1
. Abs.5,
(Änderung anderer Vorschriften)
2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb
eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
§69
3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach
(weggefallen) §29.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1755
(3) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt im Ein- §74
vernehmen mit den Bundesministern des Innern und der
Übergangsvorschrift
Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungs-
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
geld nach § 30 Abs. 2.
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
(1) Die Vorschriften der§§ 51a, 54 Abs. 5 finden nur auf
§73 Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten des Vier-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
Übergangsvorschrift vom 6. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2588) in das Dienstver-
aus Anlaß des Änderungsgesetzes hältnis eines Soldaten berufen worden sind.
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)
(2) Die-Vorschriften des§ 40 Abs. 4 und des§ 46 Abs. 4
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten An-
2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im wendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten des Vier-
Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes
haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) beantragt haben.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezem-
ber 1995 (BGBI. 1 S. 1726) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-
gesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 30 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325),
3. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom
19. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 2978),
4. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli
1995 (BGBI. l S. 962),
5. den teils am 22. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1757
Wehrpflichtgesetz
Inhalts übersieht
Abschnittl Abschnitt III
Wehrpflicht Personalakten
§ und automatisierte Dateien
1. Umfang der Wehrpflicht §
Allgemeine Wehrpflicht .............•.................. Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . 2 Personalakten von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . . . . . . 26
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. Wehrdienst
Abschnitt IV
Arten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Beendigung des Wehrdienstes
Grundwehrdienst . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 und Verlust des Dienstgrades
Verfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sa
Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Wehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Besondere Auslandsverwendung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 6a
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den
truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a
Grundwehrdienst . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6b
Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen . . . 29b
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
und von geleistetem Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Wehrdienst in fremden Streitkräften;
Anrechnung von Wehrdienst und anderen· Diensten Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
in fremden Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Tauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ba Abschnitt V
3. Wehrdienstausnahmen Rechtsbehelfe
Wehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Ausschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . 33
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Verwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Unabkömmlichstellung .........................• : . . . . . 13 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . . . . . . . • 35
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13b Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt II
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . . . 36
Wehrersatzwesen
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 37
1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . .. . .. . .. . .. .. . . . . . . . . 14
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2. Erfassung ......................................... 15
Verleihung eines höheren Dienstgrades . • • • . . . . . • . . . . . . . . 39
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . . • 40
Zweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • . . . . . 16 Wehrpflicht bei Zuzug . • • . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Durchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . 17 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . • . . . . • . 42
(weggefallen) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • . . • • • • . . . . . 18 Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 42a
Verfahrensgrundsätze . . . . . • . • . • • . • . . . . . . . • • • • .. . . . . . . • 19 Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik
Zurückstellungsanträge . . • . • . . . • • . • . . . . . . . . • . • . • . . . . • • 20 Deutschland • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 43
Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20a
Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Überprüfungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 20b
Stadtstaatklausel . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Einberufung .......•...............•.•......•.••••.•.. 21
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7
Verfahrensvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . • • . . . 22
Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . . . 48
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . • • . . • . . . 23
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . 24 bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 49
6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . 50
Änderungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 24a Einschränkung von Grundrechten ......•..............•. 51
Aufenthaltsfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . 24b Übergangsvorschriften ................................ 52
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt 1 Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen
sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
Wehrpflicht
dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-
sprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt
1. Umfang der Wehrpflicht mitzubringen.
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des .
§1
siebzehnten Lebensjahres eine Genehmigung des zu-
Allgemeine Wehrpflicht ständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die
Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten
verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1
achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des
· Grundgesetzes sind und Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über
~ einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik desrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen
Deutschland haben oder nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes- Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-
republik Deutschland haben und entweder dehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu
erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-
zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum
republik Deutschland hatten oder
hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und
der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten
auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren stän- Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen
digen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb von der Genehmigungspflicht zulassen.
der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in
die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt vollendet. § 49 bleibt unberührt.
insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staats-
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
angehörigkeit eines anderen Staates besitzen.
pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
(3) Die Wehrpflicht er1ischt oder ruht nicht, wenn Wehr- Lebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt
pflichtige ihren ständigen Aufenthalt unberührt.
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf
Deutschland hinausver1egen, des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Lebensjahr vollendet.
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen
oder 2. Wehrdienst
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
ohne sie zu verlassen. §4
Arten des Wehrdienstes
§2
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen dienst umfaßt
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen
2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ Sa),
Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-
tig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter- 3. Wehrübungen (§ 6),
worfen werden. 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient
ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten
abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre
wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht
entschieden ist.
§3
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden.
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Solda-
Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil- gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslands-
dienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor- verwendung nach § 6a und den freiwilligen zusätzlichen
zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst nach
erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige §6b.
und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die (4) (weggefallen)
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1759
§5 (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des
Grundwehrdienst Grundwehrdienstes infolge
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu
stelle,
dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das
fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-
Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn fest- des,
gesetzten Zeitpunkt
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
endet haben, wenn sie
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor lung gefolgt ist,
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
zum Grundwehrdienst herangezogen werden konn- keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an
ten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-
arrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-
b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.
Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest
§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-
der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr- in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der
dienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb
Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-
jahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienst- §Sa
verweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im
Verfügungsbereitschaft
Zeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivil- (1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den Grund-
dienstverhältnis befinden; wehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines freiwilligen
2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet zusätzlichen Wehrdienstes einberufen worden sind, für
haben, wenn sie zwei Monate der Verfügungsbereitschaft an. Während
dieser Zeit leisten sie Wehrdienst, wenn und solange das
a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Bundesministerium der Verteidigung es anordnet. Für das
Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40) Verfahren zur Heranziehung und für die Anordnung gilt
verwendet werden oder §23.
b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dien-
(2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft sind
stes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
verpflichtet,
schutz (§ 13a} oder wegen einer Verpflichtung zur
Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b} vor 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres behörde sie jederzeit erreichen,
nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden 2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen Auf-
sind. enthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüg-
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver- lich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.
fahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverwei- § 24 bleibt unberührt.
gerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf-
undzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die Dauer
dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.
Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert
sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu §6
leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,
nicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzig- Wehrübungen
sten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
zehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr,
in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
vollendet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-
zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Voll- stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn
endung des siebzehnten und soll nach Vollendung des Monate.
achtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich
Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-
gesetzlichen Vertreters. zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit
zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1
wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr- Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grund-
dienst zurückgestellt werden müßten. wehrdienstes geleistet haben.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis §6b
für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der im Anschluß an den Grundwehrdienst
Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der
Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen (1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den Grund-
werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.
der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens
zwei, längstens 13 Monate.
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-
jahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-
zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unter- dienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst.
offiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich
Monaten herangezogen werden. festzusetzen. Verpflichtet sich der Wehrpflichtige nach
der Einberufung zum Grundwehrdienst zum freiwilligen
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von zusätzlichen Wehrdienst oder wird eine bereits einge-
der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die gangene Verpflichtung verlängert, ist der Einberufungs-
zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die bescheid entsprechend zu ändern.
Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit
bis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundes- Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte Dienst-
ministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung zeit bis auf die Dauer des Grundwe_hrdienstes verkürzt
anordnen. werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
§6a
§7
Besondere Auslandsverwendung
Anrechnung von freiwillig geleistetem
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein- Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-
mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundes-
wehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-
regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
gen angerechnet werden.
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-
finden (besondere Auslandsverwendung), können ge- (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-
diente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Be-
sich dazu schriftlich bereiterklärt haben. rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst
höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten
Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig
Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit
hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber
Maßgabe, daß die besondere Auslandsverwendung auf dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst
die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 anzurechnen.
anzurechnen ist.
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides §8
kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Wehrdienst in fremden Streitkräften;
Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen all- Anrechnung von Wehrdienst und
gemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An- anderen Diensten in fremden Staaten
gabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären.
des Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt
Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist
in fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei
der Widerruf ausgeschlossen. Statt dessen kann der
Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des
gediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen, ihn von
Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen
zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen. Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst
oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder
an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle
für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll ange-
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 rechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift
Abs. 7 bleibt unberührt. geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundes-
(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen- ministerium der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streit-
den, daß der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung kräfte zugestimmt hat.
der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die
gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine
nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. nachgeordnete Stelle übertragen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1761
(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980
Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes ge- (BGBI. 1S. 1503), zulässig war.
leisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
des Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des
anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes
eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt § 11
verlangen. Befreiung vom Wehrdienst
§Sa
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
Tauglichkeitsgrade
1. ordinierte Geistliche evangelisches Bekenntnisses,
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
- wehrdienstfähig, die Diakonatsweihe empfangen haben,
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig, 3. hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,
- nicht wehrdienstfähig. deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-
lischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich- Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen
keitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidi- hat, entspricht,
gung erlassen.
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß- dertengesetzes.
gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, ver-
wendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätig- (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
keiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in der 1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls
Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sowie keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grund- Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne
wehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung. des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des
Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
anderes bestimmt. veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
3. Wehrdienstausnahmen (BGBI. 1S. 2460), verstorben sind,
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide
§9 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1
Wehrdienstunfähigkeit des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, so-
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht
fern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des
wehrdienstfähig ist.
verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem
§10 anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht
dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,
Ausschluß vom Wehrdienst ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht
geschlossen werden konnte,
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem 3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst
Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von
Jen Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten geleistet haben.
oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung
Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spä-
getilgt ist, testens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei- der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt
dung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der
Befreiungstatbestand dem Antragsteller bekanntgewor-
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach
den ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,
ersatzamt zu stellen. Er ist zu begründen.
solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch
Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages §12
genannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die Zurückstellung vom Wehrdienst
Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes- (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent- 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 10, Freiheits- §13
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest Unabkömmlichstellung
verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach
§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für
Krankenhaus untergebracht ist. die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann
ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr-
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf dienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange
das geistliche Amt(§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück- er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt wer-
gestellt. den kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Ein-
schränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflich-
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die tige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst her-
Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum angezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit
Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er· bis zur Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so vorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des
kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.
einberufen werden.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-
zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den
Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-
besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine
Regel vor, Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf
oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An- mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste
gehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver-
für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder ordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde
sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr- oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht
det würde oder dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt
zu erwarten sind, auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehr-
ersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungs-
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort- behörde unter Abwägung der verschiedenen Belange
führung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft- auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner,
lichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgespro-
ist, chen werden kann und welche sachverständigen Stellen
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs- (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich-
abschnitt, tigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für
die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatz-
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder behörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem
Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs- Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall
abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife
begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig § 13a
nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel- Zivilschutz oder Katastrophenschutz
mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt
noch nicht begonnen hat, (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünf-
undzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zu-
unterbrechen würde.
ständigen Behörde auf mindestens sieben Jahre zum
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum
anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend- Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes- Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das
serung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Bundesministerium des Innern oder das nach § 15 des
Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. zuständige Bundesministerium oder der nach § 9 des
Post- und Tetekommunikationssicherstellungsgesetzes
(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 zuständige Bundesminister und das Bundesministerium
Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund- der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der
wehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener
daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr,
maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei
Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut- kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und
bare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung
zurückgestellt werden. des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1763
(2) Haben Wehrpflichtige sieben Jahre im Zivilschutz (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-
oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Endet die Mitwirkung Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon
aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver- betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit
halten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundes-
Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, ministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die
anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen
(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für
zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den
Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
2. Erfassung
§13b
Entwicklungsdienst §15
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des (1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung
dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran- der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende
gezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach§ 2 des über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte
Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Daten nutzen:
Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses 1. Familiennamen,
Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-
jährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in 2. frühere Namen,
angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent- 3. Vornamen,
wicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für 4. Doktorgrad,
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies
bestätigt. 5. Tag und Ort der Geburt,
(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst 6. Geschlecht,
herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun- 7. Staatsangehörigkeiten,
gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
Gesetzes erfüllen.
Nebenwohnung,
(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in
9. Tag des Ein- und Auszugs,
Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt
ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent- 10. Übermittlungssperren,
wicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige 11. Sterbetag und -ort.
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im
Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren
übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden
Grundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung
Wehrdienst anzurechnen. vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler-
hafte Daten richtigzustellen. Betroffene, die eine Mit-
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich- teilung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch
tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest-
für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zu- stellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-
ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver-
(5) (weggefallen) pflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2
und 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich
bei der Erfassungsbehörde zu melden.
Abschnitt II (2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach
Wehrersatzwesen Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die
Wehrpflichtigen.
1. Wehrersatzbehörden (3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatz-
behörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:
§14 1. Familiennamen,
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme 2. frühere Namen,
der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung
durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der 3. Vornamen,
Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehr- 4. Doktorgrad,
verwaltung übertragen: 5. Tag und Ort der Geburt,
1. Bundesamt für Wehrverwaltung - Bundesober- 6. gegenwärtige Anschrift.
behörde-,
(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von
2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden-, den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen
3. Kreiswehrersatzämter - Bundesunterbehörden-. amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
die Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern oder mündlich jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts
durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung eines Aus-
bestimmen, daß Seemannsämter bei der Erfassung bildungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu
mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch- melden.
führung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes-
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-
regierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit
(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwen- eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser
digen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter-
erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden suchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärzt-
Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit- lichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit
nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im
fallen. Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.
(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. suchung durch einen anderen Arzt anordnen.
Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe
und Satz 3 gelten entsprechend. des Tauglichkeitsgrades schriftlich niederzulegen; dem
Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.
3. Heranziehung (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
von ungedienten Wehrpflichtigen ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des
§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,
dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-
§16
genommen werden.
Zweck der Musterung
(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran- Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und
ziehung zum Wehrdienst gemustert. nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten
(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr- einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus
ersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder
Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner eine röntgenologische Untersuchung.
die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die
getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2. Weiterhin Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in
können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflich- den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-
tigen für Verwendungen in den Streikräften getroffen schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können
werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen fest-
haben. gestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet
(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforde-
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste rung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur
Lebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche Per- Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Unter-
sonen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des suchung unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu
achtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von diesem erteilen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit
Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3
Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20 a, §§ 21 und 22, § 24 erforderlich ist.
und §§ 24b bis 27 Anwendung.
§18
§ 17 (weggefallen)
Durchführung der Musterung
§19
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern
im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land- Verfahrensgrundsätze
kreisen durchgeführt. (1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.
die für die Musterung erforderlichen Räume bereitzu- Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch
stellen. Die Kosten trägt der Bund. das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe
eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.
(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang
des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr- (2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr-
pflichtigen haben auch schon vor der Musterungschrift- ersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis-
lich oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 wehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in
Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen
angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung
haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz- des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei
ämter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne Aufforde- sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über
rung haben die Wehrpflichtigen bis zur Musterung dem welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des
zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1765
sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines suchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch
Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich unter-
Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die suchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung.
Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung
kann nicht angefochten werden.
§21
(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz- Einberufung
licher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen lau-
fenden Fristen selbständig Anträge stellen und von (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-
den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord-
Vorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des nungen des Bundesministeriums der Verteidigung in
Wehrpflichtigen gelten entsprechend. Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst
einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch
(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme Einberufungsbescheid bekanntgegeben.
der Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-
(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen- wehr zu stellen.
dige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten. (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor
Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz
Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich
Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen
werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung
§20 einer Frist einberufen werden, wenn
Zurückstellungsanträge 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
sind,
Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4
sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen ge-
Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spätestens bis botenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur
zum Abschluß der Musterung oder, wenn der Zurück- Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-
stellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, innerhalb wendig ist,
einer Frist von drei Monaten, nachdem der Zurück- 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder
stellungsgrund dem Antragsteller bekanntgeworden ist,
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von
schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt
ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer
zu stellen. Sie sind zu begründen.
als Alarmübungen angeordnet hat.
§20a
§22
Eignungsuntersuchung
und Eignungsfeststellung nach der Musterung Verfahrensvorschrift
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und
Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie
Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt
soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. eine Rechtsverordnung.
Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen
Feststellungen nicht ausreichen.
4. Heranziehung
(~) § 17 Abs.8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3
finden entsprechende Anwendung.
von gedienten Wehrpflichtigen
(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind §23
die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-
§20b dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre
Überprüfungsuntersuchung
verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhalts-
Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes
Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung
Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-
der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Unter- suchen. Auf die Untersuchung findet§ 17 Abs. 4 Satz 2,
suchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein- Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich
berufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts- nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben
vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum
im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter- Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
gilt entsprechend. Das Nähere über ihre Anhörung und 2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-
Untersuchung regelt eine Rechtsverordnung. § 1 Abs. 4 behörde sie unverzüglich erreichen,
des Soldatengesetzes bleibt unberührt.
3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde
(2) (weggefallen} sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8
(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfügungs- Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung -,
bereitschaft erfolgt in der Regel mit der Einberufung 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke
zum Grundwehrdienst. Sie wird erst wirksam, wenn dem ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig
Wehrpflichtigen die Anordnung des Bundesministeriums aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des
der Verteidigung nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche Be-
das Kreiswehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs- nutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen
bescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereit- zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die
schaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflichtige sich nach Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung
der Mitteilung unverzüglich bei der angegebene'! Einheit vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden
oder Dienststelle zu melden hat. Die Mitteilung gilt mit sowie Verluste unverzüglich zu melden,
dem Zugang an den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser
Zeitpunkt ist auch für den Diensteintritt festzusetzen. 5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den
Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Ver-
fügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid
5. Wehrüberwachung für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig
aufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich
§24 zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde
an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit einen Verlust unverzüglich zu melden,
Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unter- 6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur
offizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann- Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen
schaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des Unversehrtheit zu dulden,
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-
7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde
sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt
sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheits-
unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der
empfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erst-
Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-
maligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicher-
gungsfall einberufen sind.
heitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem
Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem (BGBI. 1 S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflich-
erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr- tigen bedarf es nicht.
pflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,
unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Auf Wehrpflichtige, di~ nach Ablauf des Jahres, in dem sie
Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an. das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der
Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr- Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch
pflichtigen ausgenommen, die für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9), Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte
Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs-
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu l~sten. Die
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von
dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begeh.ung der
begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Handlung an.
Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder
teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
Einberufung nicht in Betracht kommen. pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde
unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden
(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehr-
dienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger
ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt
nicht der Wehrüberwachung. unberührt-,
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-
pflichtigen nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehr- Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens
ersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden, sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän-
es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmel- digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Ver-
de- oder Abmeldepflicht nach den Landesgesetzen letzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankun-
über das Meldewesen nachgekommen, gen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1767
der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von Wehrüberwachung nicht festgestellt werden kann,
denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß folgende Daten über den Betroffenen in Dateien zu
sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang speichern, zu verändern und zu nutzen:
sind, 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran- 2. Geburtstag und -ort,
ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall 3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter
der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, Wohnort,
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen 4. das Geschäftszeichen sowie
Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine 5. die ausschreibende Behörde.
weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in
ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr- Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und
pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende
Behörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr- in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.
überwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-
mitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz (2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in
mer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt regelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln:
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 1. den Meldebehörden oder den von Ihnen beauftragten
(BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsverord- Stellen,
nung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden.
2. den Wehrersatzbehörden,
Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die
Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. 3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der 4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,
Kostenerstattung bestimmt werden.
5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
(9) (weggefallen) grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Wird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflich-
tigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Be-
6. Änderungsdienst hörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungs-
und Aufenthaltsfeststellung regelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde
veranlaßt in diesen Fällen die Löschung beim Bundes-
§24a verwaltungsamt; im übrigen veranlaßt sie die Löschung
Änderungsdienst spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).
Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2
Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu- übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen,
ständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.
gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem
Alter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in
dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
Abschnitt III
haben, mit:
1. Familiennamen, Personalakten
und automatisierte Dateien
2. frühere Namen,
3. Vornamen, §25
4. Doktorgrad, Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
5. Tag und Ort der Geburt,
(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte
6. Staatsangehörigkeiten, zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor un-
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und befugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören
Nebenwohnung, alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, ein-
schließlich der in Dateien gespeicherten personenbezo-
8. Tag des Ein- und Auszugs, genen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem
9. Familienstand, unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-
aktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind
10. Sterbetag und -ort.
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Wehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
§24b dienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalakten-
Aufenthaltsfeststellungsverfahren daten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur
für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personal-
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der führung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt
Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Auf- Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in
enthalt während der Musterungsvorbereitung oder der automatisierten Dateien.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so
dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr- pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach
pflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechts- zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-
vorschrift dies ertaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in
über Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vor- Dateien gespe!cherten personenbezogenen Daten.
gesehen ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des
(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in
Bundeszentralregistergesetzes (Behördenführungszeug-
seine vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten
nisse) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen,
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht
mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben
entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn
werden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmi-
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
gung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Auf- §26
gaben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung
Personalakten von Kriegsdienstverweigerern
dieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des
Wehrpflichtigen darf die Personalakte an andere Dienst- (1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstver-
stellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundes- weigerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der
ministeriums der Verteidigung weitergegeben werden, Anerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken-
soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehr- nungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu
pflichtverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der übersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren
Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft sind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate
ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte ab- nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken-
zusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts- nungsentscheidung zu vernichten.
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen (2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von
nur mit· Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als
sei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein- oder infolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind
wohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Inter- beim Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen Um-
essen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch schlag getrennt von den Personalakten aufzubewahren;
entbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.
Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für
die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die
§27
Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine Verfahrensvorschriften
Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-
Das Nähere über
len, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind
dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati- 1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-
sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,
soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
bestimmt ist. Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten
und der Akten über das Anerkennungsverfahren ein-
(4) Daten über medizinische und über psychologische
schließlich der Übermittlung und Löschung oder des
Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst
Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten
der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit
Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
sie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung
für militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-
Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die
an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der gespeicherten Informationen,
Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-
genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal- rung und Auskunftserteilung aus der Personalakte oder
führung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über · einer automatisierten Datei
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der
Regel in Form von Stichproben, durch den psychologi- regelt eine Rechtsverordnung.
schen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-
keit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens Abschnitt IV
zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein
Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über- Beendigung des Wehrdienstes
mittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der und Verlust des Dienstgrades
Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die §28
Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen Beendigungsgründe
können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen
Der Wehrdienst endet
Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweis-
sicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. 1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1769
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt ka- (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder
lendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann
Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederher-
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder stellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen
der Verteidigungsfall eingetreten ist, Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu
Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst- bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-
gesetzes, suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht
des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner
4. durch Ausschluß (§ 30). Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-
lassung entscheidende Dienststelle kann auch andere
§29 Beweise erheben.
Entlassung (3) (weggefallen)
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
(4) Er kann entlassen werden
dienst leistet, ist zu entlassen
1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten
behörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für
Zeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der
ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, be-
Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn die
ruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere
Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid
Härte bedeuten würde und dies nach der Entlassung
festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), wenn
seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4
sich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
anschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach rechtfertigt,
§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest
eingetreten ist, von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
·2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das
wenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe
Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft zur Bewährung widerrufen wird.
gehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach
nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs- § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des
fall eingetreten ist,
Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-
2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn lassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung
dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn, nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren End-
daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, zeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor
3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit
Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach
das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinar-
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des vorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-
fünfundsechzigsten Lebensjahres, untersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit
oder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt
4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen wird.
des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die
Wehrpflicht des Soldaten endet, (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen,
oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor- an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt
liegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der
durch die Wehrersatzbehörde-, schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),
bleibt unberührt.
6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
bleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung (7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetz-
oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet ten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet
würde, werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinargewalt
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt
soweit er nicht nach§ 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset- hat, daß der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen
zes in den Zivildienst überführt wird, ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-
bildung für die bestehende oder künftige Verwendung in
8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bun- einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.
destag, zu einem Landtag oder zum Europäischen
Parlament zugestimmt hat,
9. wenn er unabkömmlich gestellt ist, §29a
10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für Verlängerung des Wehrdienstes
den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand
und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
sein würde. Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, Abschnitt V
zu dem er einberufen wurde,
Rechtsbehelfe
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
§32
Entlassungszeitpunkt, oder
Rechtsweg
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis- Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
dieser Erklärung.
§33
§29b Besondere Vorschriften
Verlängerung für das Vorverfahren
des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
Ist ein Soldat während einer besonderen Auslands- Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen
verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch
des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchs-
die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu bescheid zu erlassen hat, gewahrt.
entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.
(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-
bescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die
§30 §§ 19 und 22 gelten entsprechend. Der Wehrpflichtige
Ausschluß aus der Bundeswehr kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich
und Verlust des Dienstgrades vorzustellen, befreit werden.
(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
bescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-
dienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-
wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts berufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung,
auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines
Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die
dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene
seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder
wird. Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vor-
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn geschriebene Mindestdauer(§ 13a; § 8 des Gesetzes über
gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird die Erweiterung des Katastrophenschutzes) eingelegt
und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr-
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich- ersatzamt geprüft ist.
neten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs-
von mindestens einem Jahr. bescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht
(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad wird.
ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der (6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechts-
Wehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst- behelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
grades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der Verwaltungsakt zu belehren.
in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem
1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des §34
30. Juni 1986 verloren. Rechtsmittel gegen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§31 Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
Wiederaufnahme des Verfahrens gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder- gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes weg nach§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr- gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
pflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Ge-
gemacht werden. richtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1771
§35 (2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehr-
Besondere Vorschriften pflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des
für die Anfechtungsklage achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres,
in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundes-
und den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende republik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5
Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten
Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbe- entsprechend.
reichsverwaltung zu hören.
§42
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
Abschnitt VI
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei
Übergangs• und Schlußvorschriften angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid
angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-
§36 keit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Wehrüberwachung (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den
von Angehörigen der Reserve Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr- den aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen
pflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn
wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im
und gemustert worden sind. Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im
§§37 und38 Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23
{weggefallen) Abs. 1 entsprechend.
§42a
§39
Grenzschutzdienstpflicht
Verleihung eines höheren Dienstgrades
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom
{1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-
18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch
ren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr
S. 2978) geändert worden ist, zum Polizeivollzugsdienst
erworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden
im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutz-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).
dienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst heran-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem gezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
§43
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23
Abs.1. Wehrpflichtige
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§40
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
Dienstgrad überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen
bei militärfachlicher Verwendung Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,
Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich-
Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen, tige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche gung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik
Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig Deutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschrif-
verliehen werden. ten dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen.
Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren stän-
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem
digen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. land haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik
In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit
Deutschland aufhalten.
einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilr § 23
rung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15
Abs.1.
Abs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich
§41 gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-
ersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik
Wehrpflicht bei Zuzug
Deutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 in -der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-
Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3
Jahren nicht wehrpflichtig. Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet oder auf die Eignung für militärische Verwendungen
werden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr (§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit § 16
bei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde Abs. 3 Satz 2 oder § 20a Abs. 2) untersuchen läßt,
zu melden.
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt
§44 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder-
liche Genehmigung einholt,
Zustellung, Vorführung und Zuführung
3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das erhalten hat, einer Pflicht nach § Sa Abs. 2 Satz 1
Verwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zuwiderhandelt,
zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit-
schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht 4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 - auch in
länger als dr~i Tage dauern, können auch durch Eilbrief Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - über die
oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal- persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,
tungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3
zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit
Satz 2 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -
dessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren
oder§ 17 Abs. 8 Satz 3 - in Verbindung mit § 16 Abs. 3
bei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der
Satz 2 oder § 20a Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3
Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese
oder.§ 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,
zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif- 6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in Verbindung
ten gelten insoweit nicht. mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - vor der Musterung,
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste- eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils
rung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach
der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf § 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung
eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön- oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der Beendi-
lich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt gung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht ver-
fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das letzt,
gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung 7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes-
unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um regierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5
Durchführung zu ersuchen. verletzt oder
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die 8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2
ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem Nr. 1 verletzt.
nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.
(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann niit einer Geldbuße
oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des geahndet werden.
Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es
und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel- sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung
bar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten handelt, das Kreiswehrersatzamt.
solcher Wohnungen und Räume entzieht.
§45 §46
Bußgeldvorschrift Stadtstaatklausel
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen,
lässig welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem
1. entgegen·§ 3 Abs. 1 Satz 2 Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen
den Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den
a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1 Landkreisen oder den Gemeinden sowie deren Ver-
Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4 tretungskörperschaften zugewiesen sind.
- auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3
Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2) bei der
Erfassung, vor und bei der Musterung oder bei §47
der Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder
Unterlagen vorlegt, (weggefallen)
b) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt §48
oder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-
scheid zum Dienstantritt mitbringt oder Vorschriften für den
Bereitschafts- und Verteidigungsfall
c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die
geistige oder körperliche Tauglichkeit(§ 17 Abs. 4 (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn
Satz 1 zweiter Halbsatz - auch in Verbindung mit Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6
§ 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 4) angeordnet sind:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1773
1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman-
Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen deurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda-
werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare mit dem unterst~n Mannschaftsdienstgrad oder mit
Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad
Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das
gemustert und einberufen werden. zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
2. (weggefallen)
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 §49
Abs. 2). Erfassung und Musterung
von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in
der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2 (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-
und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben
Einstellungsuntersuchung. verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatz-
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche fähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der
Personen nach Vollendung des siebzehnten Lebens- Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-
jahres zehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem
sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und
a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr- gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die
wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen, Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den
Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-
oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte
ersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesre-
notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu
publik Deutschland verlassen wollen,
einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer- Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-
halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, fall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf
und sich beim zuständigen oder nächsten Kreis- des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr
wehrersatzamt zu melden. vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben
unberührt.
Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1
haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäfts-
zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehö-
der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder ren oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder
mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landes- NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außer- verordnung geregelt.
halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie
verlassen. (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
daß natürliche Personen und juristische Personen des
(2) Im Verteidigungsfall gelten _Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des
Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften: unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner- Angaben machen.
halb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6
~atz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
§50
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-
gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, Zuständigkeit
festzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer- für den Erlaß von Rechtsverordnungen
den, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen
ist.
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten losen unter die Wehrpflicht (§ 2),
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4
sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst 2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),
unzumutbare Härte bedeuten würde.
3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-
vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Ver- Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe
teidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzu- der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu
berufen. · erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei- 4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23
willigen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von Abs. 1 Satz 7,
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte §52
Aufgaben (§ 49 Abs. 2), Übergangsvorschriften
6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3}, aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726)
7. über den Schutz personenbezogener Informationen
Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier- (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn
ten Dateien nach § 27. Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben,
sind zu entlassen.
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die
des Bundesrates. gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung zu einem länger als zehn Monate
dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die
§51 Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 in der ab
1. Januar 1996 geltenden Fassung neu festzusetzen.
Einschränkung von Grundrechten
(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti- zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes}, der Freiheit der oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 2
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und phenschutzes) verpflichtet haben, sind auf Antrag aus der
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund- Verpflichtung zu entlassen, wenn sie am 31. Dezember
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein- 1995 oder später die ab 1. Januar 1996 vorgesehene
geschränkt. Verpflichtungszeit erbracht haben.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1775
zweites Gesetz
zur Änderung__des Achten Buches Sozialgese_!zbuch
(2. SGB VIII-Anderungsgesetz - 2. SGB VIII-AndG)
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 zum
das folgende Gesetz beschlossen: frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. De-
zember 1998, gewährleistet, beschlossen hat.
Artikel 1 (4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch
im Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 1998 auch durch ein anderes geeignetes Förderungs-
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und angebot erfüllt werden kann.
Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, (5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den
BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der
3. Mai 1993 (BGBI. 1S. 637), zuletzt geändert durch Arti- Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht
kel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), nach § 79 sicherzustellen, daß ein Kind vom vollen-
wird wie folgt geändert: deten dritten Lebensjahr an auch vor den jeweiligen
allgemeinen Zeitpunkten einen Kindergartenplatz oder
a) In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort "Vermögen" die ein anderes geeignetes Förderungsangebot erhält,
Worte „nach Maßgabe der§§ 91 bis 93" eingefügt. wenn die Ablehnung für das Kind oder seine Eltern eine
besondere Härte bedeuten würde."
b) § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§24 d) § 39 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
Ausgestaltung des ,,(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen
Förderungsangebots in Tageseinrichtungen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-
kommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück-
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr
sichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines
ges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für
Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren
ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-
und für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach
gen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche
Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die
nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hin-
sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die-
zuwirken, daß ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganz-
sen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für
tagsplätzen zur Verfügung steht."
ein erstes Kind zu zahlen ist."
c) Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:
e) In§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten
,,§24a ,,Hilfe zur Erziehung" die Worte „oder von Eingliede-
Übergangsregelung zum Anspruch rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-
auf den Besuch eines Kindergartens liche" eingefügt.
(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur
f) In § 59 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verweisung „Artikel 10
Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 erfor-
Abs. 6" durch die Verweisung „Artikel 1O Abs. 4" er-
derliche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten
setzt.
die nachfolgenden Regelungen.
(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt, g) In§ 85 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „Hilfen zur
spätestens den 1. August 1996, festlegen und bestim- Erziehung" ein Komma und die Worte „Eingliederungs-
men, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche"
Anspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das eingefügt.
dritte Lebensjahr vollendet hat, besteht.
(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August h) In § 86a Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung tref- „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine
fen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und
nach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf Antrag innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Voll-
befugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte festzu- jährige nach § 41 erforderlich wird."
legen, ab denen der Rechtsanspruch auf den Besuch
des Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte dürfen i) In § 87b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Erwachsene"
höchstens sechs Monate und für das Jahr 1998 höch- durch das Wort „Volljährige" ersetzt.
stens vier Monate auseinanderliegen. Voraussetzung
für die Befugnis ist, daß der örtliche Träger vorab im j) · § 89a wird wie folgt geändert:
Rahmen der Jugendhilfeplanung das noch bestehende
Versorgungsdefizit festgestellt und verbindliche Aus- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
baustufen zur Verwirklichung des Angebots, das eine ,,Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege".
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) In Absatz 1 werden die Worte "für Hilfe zur Erzie- n) In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „beginnend
hung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe 1996" durch die Worte „beginnend 2000" ersetzt.
bei einer Pflegeperson" gestrichen.
cc) In Absatz 2 werden nach den Worten „einen Kosten- o) § 103 wird wie folgt geändert:
erstattungsanspruch gegen" die Worte „einen an- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
deren örtlichen oder" eingefügt.
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
dd) In Absatz 3 werden die Worte „Hat sich nach dem
Zuständigkeitswechsel der- für die örtliche Zustän- ,,(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen
digkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgeblich gewöhn- den zur Durchführung statistischer Aufgaben
liche Aufenthalt geändert" durch die Worte „Ändert zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemein-
sich während der Gewährung der Leistung nach deverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Ein-
Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach zelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Aus-
§ 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Auf- nahme der Hilfsmerkmale übennittelt werden, so-
enthalt" ersetzt. weit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind."
k) In§ 89b Abs. 2 wird das Wort „vom" durch die Worte
,,von dem" ersetzt. Artikel2
1) § 91 wird wie folgt geändert: Neufassung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „eines"
die Worte „Kindes oder" eingefügt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-
bb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: gesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
,,Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten heran- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
gezogen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil machen.
oder die schwangere Frau volljährig ist; in diesem
Fall kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Artikel 3
den Unterhaltsanspruch des Elternteils oder der
schwangeren Frau nach Maßgabe der §§ 95, 96 Inkrafttreten,
auf sich überleiten." Aufhebung von Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Mit dem
m) In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „als häusliche Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Artikel 10 Abs. 3 des
Ersparnis" durch die Worte „auf Grund der durch die Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das zuletzt durch das
auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen" Gesetz vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 239) geändert
ersetzt. worden ist, gestrichen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog.
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1777
Vierte Verordnung
zur Änderung der Fleisch-Verordnung
Vom 15. Dezember 1995
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und in Ver- In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „aufge-
bindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs- schlossenes Milcheiweiß" ersetzt durch die Worte
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse".
machung vom 8. Juli 1993 {BGBI. 1S. 1169), der durch
Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
wirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und fügt:
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und In der Spalte „Stoff" werden die Worte „lsoascorbin-
- auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b säure, Natriumisoascorbat", in der Spalte „EWG-
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Nummer" die Angaben „E 315, E 316", in der Spalte
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes ,,Verwendungszweck, Verwendungsbedingungen"
vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Ein- die Worte „als Pökel- und Umrötehilfsmittel bei
vernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, der Herstellung von Fleischerzeugnissen" und in
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: der Spalte „Höchstmengen" die Angabe „Zusatz-
menge: höchstens 500 Milligramm auf ein Kilo-
gramm Fleisch- und Fettmenge ausgedrückt als
Artikel 1 lsoascorbinsäure" eingefügt.
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt- b) In Nummer 4 werden in der Spalte „Höchstmengen"
machung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89), zuletzt in Buchstabe b die Worte „die Stoffe oder ihre Ver-
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezem- mischungen dürfen in einer Menge von höchstens
ber 1993 (BGBI. 1S. 2092), wird wie folgt geändert: 0,3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete
Fleisch- und Fettmenge, zugesetzt werden" ersetzt
1. § 3 wird wie folgt geändert: durch die Worte „Zusatzmenge: quantum satis1)".
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: c) In Nummer 5 wird in der Spalte "Verwendungs-
zweck, Verwendungsbedingungen" in Satz 1 vor
,,Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-
den Worten „als Kutterhilfsmittel" ein „a)" eingefügt,
Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Lebens-
nach den Worten „Schnittfestigkeit verleiht;" wer-
mitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-
den ein „b)" und folgende Worte eingefügt „zur Her-
erzeugnissen der Anteil der vom Tier stammenden
stellung von Kochpökelwaren;", den Worten „der
Zutaten einschließlich des Fleischbräts insgesamt
PH-Wert der Stoffe" wird die Angabe „zu a) und
nach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Abfül-
b):" vorangestellt und in der Spalte „Höchstmen-
lung anzugeben." gen" die Angabe „0,3" ersetzt durch die Angabe
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b ,,0,5".
eingefügt: d) In Nummer 20 wird in der Spalte „Stoff" unter dem
,,(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens- Wort „Agar-Agar'' das Wort "Carrageen" und in
mittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch Spalte 11 EWG-Nr." unter der Angabe „E 406" die
und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung Angabe „E 407" angefügt; in der Spalte "Verwen-
von Pflanzeneiweiß oder Stärke hergestellt wor- dungszweck, Verwendungsbedingungen" werden
den sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbin- die Worte „in luftdichtverschlossenen Packungen
dung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertig- oder Behältnissen" und ,, , tafelfertig zubereiteten"
packung anzugeben. Satz 1 gilt nicht bei Verwen- gestrichen; in der Spalte „Höchstmengen" werden
dung von Stärke in Brät für die Herstellung von die Worte 11nicht mehr als 10 Gramm auf ein Kilo-
Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung gramm Fleisch- und Fettmenge" ersetzt durch die
von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig Worte „quantum satis1)".
vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleisch- e) Der Nummer 20 wird folgende Fußnote angefügt:
erzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch
.,') Zusatzstoffe sollten gemäß der guten Herstellungspraxis nur in
im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Comed Beef und der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die
Corned Beef mit Gelee. gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung,
daß sie den Verbraucher nicht irreführen."
(2b) Bei Fleischerzeugnissen mit einem Zusatz
von fleischfremden Zutaten gemäß Anlage 3 Num-
mer 7, die als besondere Bestandteile nicht erkenn- 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
bar sind, ist die Art der Zutaten und deren verwen- a) In Nummer 2 werden in der Spalte „Stoff" die Worte
dete Menge in P~ozent kenntlich zu machen." ,,Aufgeschlossenc,s Milcheiweiß" durch das Wort
c) In Absatz 3 wird die Angabe "1 und 2" durch die An- ,,Milcheiweißerzeugnisse" ersetzt.
gabe„ 1, 2, 2a und 2b" ersetzt. b) In Nummer 6 werden in der Spalte „Stoff" die Worte
,,mit Ausnahme von Soja und Sojaerzeugnissen"
2. § 7 wird aufgehoben. gestrichen.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: das Wort „Rohwurst" und ein Komma ein-
gefügt,
a} Nummer 1 wird wie folgt geändert:
cc} in der Spalte „Verwendungsbedingungen" wird
aa} in der Spalte „Stoff" werden die Worte „Aufge-
der bisherige Wortlaut gestrichen,
schlossenes Milcheiweiß" durch die Worte
,,Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeug- dd} in der Spalte „Kenntlichmachung" wird nach
nisse" ersetzt, dem oberen und unteren Absatz, in neuer Zeile
beginnend, jeweils folgender Wortlaut ange-
bb} in der Spalte „Erzeugnis" wird nach den Worten
fügt:
,,nach Art der Brühwurst" das Wort „Rohwurst"
in einer gesonderten Zeile eingefügt, ,,Sofern die Einlagen als besondere Bestand-
teile nicht erkennbar sind, ist die Art der Ein-
cc} in der Spalte „ Verwendungsbedingungen" wird
lagen und deren verwendete Mengen in -Pro-
der bisherige Wortlaut durch folgende Worte
zent kenntlich zu machen."
ersetzt:
d} Nach Nummer 7 wird eine Nummer 8 angefügt und
„höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die
wie folgt gefaßt:
verwendete Fleisch- und Fettmenge",
aa} in der Spalte „Stoff" werden die Worte „Pflan-
dd} in der Spalte „Kenntlichmachung" wird der bis-
zeneiweiß, Stärke" aufgenommen,
herige Wortlaut durch folgenden Wortlaut
ersetzt: bb} in der Spalte „Erzeugnisse" werden die Worte
,,Fleisch und Fleischerzeugnisse" aufgenom-
„Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit
men,
Milchpulver", ,,mit Molkenpulver'' oder „mit
Milcheiweiß" oder durch die Angabe der in cc} in der Spalte „Kenntlichmachung" wird folgen-
Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der der Wortlaut eingefügt:
Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführ- „Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit
ten Bezeichnungen kenntlich zu machen." Pflanzeneiweiß" oder „mit Stärke" oder mit der
b} Nummer 6 wird wie folgt geändert: entsprechenden Verkehrsbezeichnung des
verwendeten Pflanzeneiweißes oder der ver-
In den Spalten „Erzeugnis" und „Kenntlich-
wendeten Stärke kenntlich zu machen;
machung" werden die Worte „orts- oder handels-
üblich" und „orts- oder handelsüblichen" gestri- der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Ver-
chen. wendung von Stärke in Brät für die Herstellung
von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Ver-
c} Nummer 7 wird wie folgt geändert: wendung von Stärke bei der Herstellung von
aa} in der Spalte „Stoff" wird die Überschrift küchenfertig vorbereiteten oder tafeltertig
,,Stückige Einlagen in Fleischerzeugnissen:" zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenom-
gestrichen und die Worte „Hartkäse, Schnitt- men Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,
käse, hartgekochte Eier" werden ersetzt durch Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef
die Worte „Käse, hartgekochte Eier, Eipro- mit Gelee."
_dukte",
bb} in der Spalte „Erzeugnis" werden im oberen Artikel2
Absatz nach dem Wort „Blutwurst" ein Komma
und das Wort „Rohwurst" und im unteren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Absatz vor dem Eingangswort „Brühwürste" in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995 1779
Verordnung
zur Änderung der Fischhygiene-Verordnung
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1
S. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Fischhygiene-Verordnung
§ 21 der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1S. 737) wird wie
folgt geändert:
1. In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte „oder mit Ursprung in ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum" gestrichen.
2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
,,(4) Auf Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln mit
Ursprung in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind,
und die nicht direkt angelandet werden, finden die Vorschriften der Einfuhr-
untersuchungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5963), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3838), und
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist:
1. Die Nämlichkeitsprüfung und die Warenuntersuchung können stichproben-
weise erfolgen.
2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und§ 5 der Einfuhruntersuchungsverordnung sind nicht
anzuwenden.
(5) Bei Fischereierzeugnissen, die direkt angelandet werden, ist § 22 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe e entsprechend anzuwenden."
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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beträgt?%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 1995
-1 BvR 2011/94-wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994, wiederholt mit Beschluß
vom 31. Mai 1995, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten,
längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Dezember 1995
Die Bundesministerin der Justiz
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