1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1996
Vom 13. Dezember 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1S. 189) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1996 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1994 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995 1703
Zweite Verordnung
über die Freistellung von Unternehmen
mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 13. Dezember 1995
Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht des
japanischen Ministeriums der Finanzen unterstehen, werden
1. die Grundsätze I und la des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über
das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preis-
risiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kredit-
wesen,
2. § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimm-
ten Anlagen
nicht mehr angewandt.
§2
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes
über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die
Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der
Kreditinstitutsgruppe tritt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Einundfünfzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(51. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 14. Dezember1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom.15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 32 Abs. 4 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
darf die höchstzulässige Länge über alles bei Zügen, die aus einem Lastkraft-
wagen und einem Anhänger zur Güterpeförderung bestehen, einschließlich mit-
geführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Aus-
rüstungsteile (§ 42 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) unter
Beachtung der Vorschriften in§ 32 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung 18, 75 m betragen. Dabei dürfen
1. der in § 32 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung festgelegte größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren P_unkt
der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hinter-
sten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination,
abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahr-
zeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers, 15,65 m und
2. abweichend von § 32 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung der größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt
der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hinter-
sten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination
16,40 m
nicht überschreiten.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995 1705
Verordnung
zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 15. Dezember1995
Auf Grund des § 13a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit unternehmen oder Erträge aus Tätigkeiten der öffentlichen
§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Personenbeförderungsgesetzes in Hand im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge oder
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 aus gewerblichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand, die
(BGBI. 1 S. 1690), § 13a Abs. 1 Satz 3 eingefügt durch an den mit der Durchführung der Verkehrsleistungen
Artikel 6 Abs. 116 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember befaßten Unternehmensbereich abgeführt werden, nicht
1993 (BGBI. 1S. 2378), § 57 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch enthalten. Satz 2 gilt für verbundene Unternehmen sowie
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 in Fällen der Betriebsaufspaltung entsprechend.
S. 1379), verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
(3) Bei der Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen
Verkehrsleistung sind die geringsten Kosten für die Allge-
§1 meinheit im Zweifel gegeben, wenn ein Vergabeverfahren
Geringste Kosten für die Allgemeinheit nach Absatz 2 Satz 1 nicht sachgerecht ist oder zu keinem
Ergebnis geführt hat oder wenn eine vertragliche Verein-
(1) Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne barung über die gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung
des § 13a des Personenbeförderungsgesetzes und des aus anderen Gründen nicht zustande kam und die ver-
Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des anschlagten Kosten der Maßgabe der Verordnung PR
Rates vom 26. Juli 1969 über das Vorgehen der Mitglied- Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
staaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes ver- 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember
bundenen Verpflichtungen ~uf dem Gebiet des Eisen- 1953), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
bahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. vom 13. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1094), entsprechen. Ab-
L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung
anzusehen, die zu der niedrigsten Haushaltsbelastung für
die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) §2
Nr. 1191/69 des Rates führt. Verfahrensregelung
(2) Die geringsten Kosten für die Allgemeinheit sind bei
Für Entscheidungen nach § 13a des Gesetzes hat die in
der Durchführung einer Verkehrsleistung auf Grund einer
§ 1 genannte zuständige Behörde der Genehmigungs-
vertraglichen Vereinbarung in der Regel gegeben, wenn
behörde die Unterlagen über die vertragliche Vergabe
die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 eine
oder die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Ver-
gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung mit festgelegten
kehrsleistung zur Einsichtnahme vorzulegen.
Standards im Wettbewerb vergeben und das Vergabever-
fahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Ver-
dingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1 §3
vom 3. August 1993 (BAnz. Nr. 175a vom 17. September Inkrafttreten
1993) durchgeführt hat. Angebote dürfen unmittelbare
freiwillige Zahlungen der öffentlichen Hand an Verkehrs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung von Gemeinschaftsvorschriften
über die Überprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
durch anerkannte Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsgesellschaften
(Schiffsbesichtigungs-Verordnung See)*)
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, 6. des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur
Abs. 2 Nr. 1 und des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut,
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 7. des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung
(BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des gefährlicher Chemikalien als Massengut,
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), verordnet das
Bundesministerium für Verkehr: 8. des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur
Beförderung verflüssigter Gase als Massengut oder
§1 9. des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge
Geltungsbereich
vorgeschriebenen Besichtigungen können von anerkann-
Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt ten Klassifikationsgesellschaften in eigener Verantwor-
sind, die Bundesflagge zu führen, und auf die die inter- tung durchgeführt werden.
nationalen übereinkommen anwendbar sind.
(2) Die in der Schiffssicherheitsverordnung geregelte
Zuständigkeit der Verwaltung für die Erteilung der und die
§2 .
Eintragungen in die in Absatz 1 genannten Zeugnisse
Begriffsbestimmungen bleibt unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung sind (3) Soweit für die Erteilung der in Absatz 1 Nr. 2, 6,
7, 8 und 9 genannten Zeugnisse eine Besichtigung
1. "Internationale übereinkommen" das übereinkommen von Ausrüstungsgegenständen erforderlich ist, ist § 12
von 1974/88 in der in § 2 Abs. 1a der Schiffssicher- Abs. 1 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung über
heitsverordnung bezeichneten Fassung (SOLAS-Über- die Anerkennung von Besichtigungszeugnissen anderer
einkommen), das Übereinkommen von 1966/88 in der Stellen auch dann anzuwenden, wenn eine anerkannte
in § 2 Abs. 2a der Schiffssicherheitsverordnung be- Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nicht im
zeichneten Fassung (Freibord-übereinkommen) sowie Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit durchführt.
das Übereinkommen von 1973ll8 in der in § 2 Abs. 3
der Schiffssicherheitsverordnung bezeichneten Fassung (4) Soweit Gegenstände im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1
(MARPOL-Übereinkommen); der Schiffssicherheitsverordnung einer Zulassung unter-
liegen, finden die Absätze 1 und 3 keine Anwendung. Das-
2. "Richtlinie 94/57/EG" die Richtlinie 94/57/EG des selbe gilt für Funkanlagen.
Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vor-
schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
§4
-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen
Maßnahmen der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319 Anerkennung
S. 20, 1995 Nr. l 48 S. 26);
(1) Für die Anerkennung von Klassifikationsgesell-
3. ,,Verwaltung" die See-Berufsgenossenschaft im schaften, soweit diese nicht bereits gemäß Artikel 4
Rahmen ihrer Aufgaben nach § 6 des Seeaufgaben- der Richtlinie 94/57/EG anerl<annt sind, ist das Bundes-
gesetzes. ministerium für Verkehr zuständig.
§3 (2) Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des Arti-
kels 4 Abs. 1 der Richtlinie 94/57/EG. Die Klassifikations-
Grundsatz
gesellschaften haben durch vollständige Angaben den
(1) Die für die Erteilung Nachweis zu erbringen, daß sie alle Anforderungen der
Anlage 1 erfüllen.
1. des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe,
2. des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe, §5
3. des Internationalen Freibord-Zeugnisses, Sicherheitsvoraussetzungen
4. des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß für die
Ölverschmutzung,
Schiffsbesichtigungen nach § 3 Abs. 1 folgende Sicher-
5. des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung heitsvoraussetzungen erfüllen:
der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher
1. Die Verwaltung hat mit der anerkannten Klassifikati-
flüssiger Stoffe als Massengut,
onsgesellschaft ein Auftragsverhältnis begründet, das
den Bestimmungen der Anlage 2 entspricht und fort-
besteht.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/57/EG des
Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und 2. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat für das
Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319 betreffende Schiff nach Maßgabe ihrer Klassifikations-
S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26). bestimmungen ein Klassenzeugnis erteilt.
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995 1707
3. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft unterhält im §7
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Entzug der Anerkennung
Vertretung.
Das Bundesministerium für Verkehr entzieht einer
§6 Klassifikationsgesellschaft die Anerkennung, wenn die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 der Richt-
Besichtigungen linie 94/57/EG dazu aufgefordert wurde.
(1) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die in
§ 3 Abs. 1 genannten Schiffsbesichtigungen gemäß den in §8
den internationalen übereinkommen, in der Schiffssicher- Aussetzen der Ermächtigung
heitsverordnung, insbesondere in § 11 Abs. 1 bis 4, und
in der Dampfkesselverordnung enthaltenen Vorschriften Das Bundesministerium für Verkehr kann aus Gründen
sowie unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien der der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt
Verwaltung durchzuführen. vorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung
(2) Für die Erteilung der in § 3 Abs. 1 genannten Zeug- der in § 3 Abs. 1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt
nisse durch die Verwaltung gilt der Nachweis, daß die hier- werden können. Die Entscheidung ist der Verwaltung, der
für festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, betroffenen Klassifikationsgesellschaft und den betroffe-
als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesell- nen Schiffseigentümern mitzuteilen. Im übrigen ist das
schaft die Besichtigungen nach Maßgabe dieser Verord- Verfahren nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG
nung durchgeführt hat und der Verwaltung bestätigt, daß einzuleiten.
die Anforderungen erfüllt werden.
§9
(3) Hat die Verwaltung triftige Gründe für die Annahme,
Gleichstellung von
daß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifi-
Klassifikationsgesellschaften
kationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend
durchgeführt wurden, so kann sie für die Erteilung der Für Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung
in § 3 Abs. 1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie
für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungs- 94/57/EG nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Euro-
anforderungen verlangen und eigene Besichtigungen päischen Union haben, findet § 3 Abs. 1 nur Anwendung,
durchführen. wenn und soweit sich das Bundesministerium für Verkehr
überzeugt hat, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre
(4) Die Besichtiger der anerkannten Klassifikations-
Niederlassung hat, in bezug auf die Schiffe unter seiner
gesellschaft sollen die von der Internationalen See-
Flagge und auf inländische Klassifikationsgesellschaften
schiffahrts-Organisation festgelegten Qualifikationsanfor-
Gegenseitigkeit gewährt.
derungen *) erfüllen.
§10
*) Referenz: Resolution A 789 (19) vom 23. November 1995: Specifications Inkrafttreten
on the Survey and Certification Functions of Recognized Organizations
acting on behalf of the Administration. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
Mindestanforderungen an Klassifikationsgesellschaften
A. Allgemeine Anforderungen 6. Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames
1. Die Klassifikationsgesellschaft muß weitreichende System für die interne Qualitätssicherung entwickelt
Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es
Bauausführung von Handelsschiffen belegen können. stützt sich auf geeignete Teile international anerkann-
ter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen
2. Die Klassifikationsgesellschaft soll eine Flotte von min- EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 - in der
destens 1 000 Seeschiffen (über 100 BRZ) mit zusam- Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung
men mindestens 5 Millionen BRZ klassifiziert haben. der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen -
3. Die Klassifikationsgesellschaft muß eine der Zahl der im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß
klassifizierten Schiffe angemessene Zahl an techni- a) das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesell-
schen Mitarbeitern beschäftigen. Für eine Flotte in der schaft systematisch erstellt und fortgeschrieben
unter Nummer 2 genannten Größenordnung sind 100 wird;
hauptamtliche Besichtiger erforderlich.
b) das Vorschrittenwerk der Klassifikationsgesell-
4. Die Klassifikationsgesellschaft muß ein umfassendes schaft befolgt wird;
Vorschrittenwerk für den Entwurf, den Bau und die
regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen haben, c) die Vorschriften für die Besichtigungen, zu deren
das in deutscher oder englischer Sprache veröffent- Durchführung die Klassifikationsgesellschaft er-
licht ist und mit Hilfe von Forschungs- und Entwick- mächtigt ist, eingehalten werden;
lungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und d) die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusam-
verbessert wird. menarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit
5. Die Klassifikationsgesellschaft soll ihre Schiffsregister sich auf die Qualität der von der Klassifikations-
jährlich veröffentlichen lassen. gesellschaft erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich
niedergelegt sind;
6. Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffs-
eignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig e) alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen aus-
sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand- geführt werden;
halten oder betreiben. Die Klassifikationsgesellschaft f) ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der
sollte in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend Arbeit von Besichtigem sowie technischen und
von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der
sein. Klassifikationsgesellschaft beschäftigt werden, vor-
handen ist;
B. Besondere Anforderungen
g) die wichtigsten Besichtigungen, zu deren Durch-
1. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über führung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt
a) eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für techni- ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Be-
sche, Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, sichtigem oder von hauptamtlichen Besichtigern
die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen anderer anerkannter Klassifikationsgesellschaften
angemessen ist und darüber hinaus für die Weiter- durchgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht
entwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des werden;
Vorschrittenwerks sorgt; h) die Besichtiger sich systematisch fortbilden und
b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie täti- ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
gen technischen Mitarbeitern oder von technischen i) das Erreichen der geforderten Standards auf den von
Mitarbeitern anderer anerkannter Klassifikationsge- den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten
sellschaften. sowie das wirksame Funktionieren des Qualitäts-
2. Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standes- sicherungssystems anhand von Aufzeichnungen
rechtlichen Grundsätzen. belegt wird;
3. Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und ver- j) ein umfassendes System geplanter und belegter
waltet, daß die Vertraulichkeit der von der Verwaltung interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten
geforderten Auskünfte gewahrt bleibt. an allen Standorten der Klassifikationsgesellschaft
besteht.
4. Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, der Verwal-
tung sachdienliche Auskünfte zu erteilen. 7. Die Klassifikationsgesellschaft muß ihre Fähigkeit nach-
weisen,
5. Die Leitung der Klassifikationsgesellschaft hat ihre
Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich a) ein vollständiges und angemessenes eigenes Vor-
der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und schrittenwerk zu Schiffskörpern, Maschinen und
stellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen der elektrischen sowie Steuer-, Regel- und Überwa-
Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und chungseinrichtungen zu entwickeln und auf dem
fortgeschrieben wird. neuesten Stand zu halten, dessen Qualität interna-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995 1709
tional anerkannten technischen Normen entspricht, wendig sind, um durch Einsatz beruflich qualifizier-
auf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen des ten Personals die Verwendung und die Instandhal-
Übereinkommens von 1974/88 und die Sicherheits- tung der landgestützten und an Bord befindlichen
zeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich der Sicherheitssysteme, die Gegenstand des Zeugnis-
Angemessenheit der Bauausführung und der wich- ses sein sollen, zu beurteilen.
tigsten Maschinenanlagen an Bord der Schiffe)
8. Das Qualitätssicherungssystem der Klassifikationsge-
sowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der
sellschaft muß von einer unabhängigen Prüfstelle zerti-
Angemessenheit der Schiffsfestigkeit) ausgestellt
fiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem
werden können;
die Organisation niedergelassen ist, anerkannt sein
muß.
b) alle Überprüfungen und Besichtigungen durchzu-
führen, die gemäß den internationalen übereinkom- 9. Die Klassifikationsgesellschaft soll es Vertretern der
men für die Ausstellung von Zeugnissen vorge- Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an
schrieben sind, einschließlich der Mittel, die not- der Entwicklung ihres Vorschrittenwerks zu beteiligen.
Anlage2
Auftragsverhältnis
1. Das Auftragsverhältnis zwischen Verwaltung und Klas- 4. Die Verwaltung kann sich jederzeit vergewissern, daß
sifikationsgesellschaft wird, soweit keine gleichwertige die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Anfor-
rechtliche Regelung besteht, durch eine formalisierte derungen der Anlage 1 erfüllt.
schriftliche und nichtdiskrimierende Vereinbarung
5. a) In der Vereinbarung hat die Klassifikationsgesell-
geregelt, in der die von der Klassifikationsgesellschaft
schaft die in Artikel 15 der Richtlinie 94/57/EG auf-
wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im ein-
geführten Verpflichtungen zur Konsultation mit
zelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muß minde- anderen Klassifikationsgesellschaften und der Ver-
stens die in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG
waltung sowie der Zusammenarbeit mit den Hafen-
genannten Anforderungen erfüllen.
staatkontroll-Behörden zu übernehmen.
2. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht; die Fas-
b) In der Vereinbarung ist ferner sicherzustellen, daß
sung in deutscher Sprache ist maßgebend. die für die Schiffsbestandsdatei erforderlichen
3. In der Vereinbarung ist festzulegen, daß die von der Angaben sowie die in Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie
Klassifikationsgesellschaft wahrgenommenen Aufga- 94/57/EG genannten sachdienlichen Angaben über
ben regelmäßig alle zwei Jahre von der Verwaltung den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung
oder einer von ihr benannten 1:Jnparteiischen Stelle von Schiffen dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a Seeaufga-
kontrolliert werden. Dabei ist die Verwaltung von bengesetz zuständigen Bundesamt für Seeschiff-
zusätzlichen Kosten freizustellen. fahrt und Hydrographie übermittelt werden.
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung*)
Vom 15. Dezember 1995
Auf Grund dEls § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2 Internationalen übereinkommen von 1974 zum
und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 9c des Seeauf- Schutz des menschlichen Lebens auf See - Ver-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ordnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II
27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 S. 994) - sowie durch die in London vom Schiffs-
und Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 geändert durch Artikel 1 des sicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), verordnet das fahrts-Organisation durch folgende Entschließun-
Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich des § 9 Abs. 4 gen beschlossene Änderungen:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post
1. MSC. 1 (XLV) vom 22. November 1981 - Ver-
und Telekommunikation:
ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II
s. 794),
Artikel 1 2. MSC. 6 (48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734),
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281, 3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12
3532) wird wie folgt geändert: (56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom
21. November 1989 (BGBI. 1989 II S. 905),
1. In§ 1 Abs. 3 werden die Wörter,,§ 50 Abs. 2, soweit er
4. MSC. 13 (57) vom 11. April 1989 und MSC. 19
die Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft," durch die
(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom
Angabe ,,§ 63" ersetzt.
22. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 58),
2. § 2 wird wie folgt geändert: 5. MSC. 22 (59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung
vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1993 II
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: s. 2317),
,,(1) ,,übereinkommen von 1974fl8" bedeutet das
6. MSC. 24 (60) und MSC. 26 (60) vom 10. April
in London am 18. Februar 1975 von der Bundes-
1992 sowie MSC. 27 (61) vom 11. Dezember
republik Deutschland unterzeichnete Internatio-
1992 - Verordnung vom 20. September 1994
nale übereinkommen von 1974 zum Schutz des
(BGBI. 1994 II S. 2458),
menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom
11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II S. 141) -, geändert 7. MSC. 31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenom-
durch das in London am 16. November 1978 von men Anlage 2 -Verordnung vom 28. November
der Bundesrepublik Deutschland unterzeiGhnete 1995 (BGBI. 1995 II S. 994)."
Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
b) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:
einkommen von 1974/18 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See- Verordnung vom 26. März ,,8. MSC. 42 (64) vom 9. Dezember 1994 - Verord-
1980 (BGBI. 1980 II S. 525) -, dieses geändert nung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II
durch die Entschließungen 1 vom 9. November s. 994)."
1988 und 2 vom 10. November 1988 zu der c) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:
Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten zu
dem Internationalen Übereinkommen von 1974fl8 ,,(1 a) ,,übereinkommen von 1974/88" bedeutet
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See das in London am 18. Februar 1975 von der Bun-
und die Entschließung der Vertragsstaaten zu der desrepublik Deutschland unterzeichnete Interna-
Schlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten des tionale übereinkommen von 1974 zum Schutz des
Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Über- menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom
einkommen zum Schutz des menschlichen Lebens 11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II S. 141) -, geändert
auf See vom 10. November 1988 - Verordnung durch das am 11. November 1988 von der Inter-
vom 22. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 58) -, die nationalen Konferenz über das Harmonisierte Be-
von der Konferenz der Vertragsregierungen des sichtigungs- und Zeugniserteilungssystem be-
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum schlossene Protokoll von 1988 zu dem Internatio-
Schutz des menschlichen Lebens auf See am nalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des
24. Mai 1994 in London angenommenen Ent- menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom
schließung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum 20. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2458) - und
die von der Konferenz der Vertragsregierungen
i Artikel 1 Nr. 3 und 10 Buchstabe b dienen der Umsetzung der Richtlinie des Internationalen Übereinkommens von 1974
95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am
Normen der Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und 24. Mai 1994 in London angenommene Ent-
die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-
schaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten fah- schließung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum
ren - Hafenstaatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1). Artikel 1 Nr. 5 und 7 Internationalen Übereinkommen von 1974 zum
dient der Umsetzung der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. No- Schutz des menschlichen Lebens auf See - Ver-
vember 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
Oberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen ordnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II
Maßnahmen der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319 S. 20). S. 994) - sowie durch die in London vom Schiffs-
Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995 1711
sicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff- fahrt und Hydrographie und nach der Maßgabe des
fahrts-Organisation beschlossenen Änderungen: § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufsgenossen-
1. MSC. 1 (XLV) vom 22. November 1981 - Ver- schaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstech-
ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II nik, der Festlegung des Freibords sowie bei Über-
s. 794), wachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des
Germanischen Lloyds bedient."
2. MSC. 6 (48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung
vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734),
4. § 5 wird wie folgt geändert:
3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12
(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
21. November 1989 (BGBI. 1989 II S. 905), ,,vorhandene Schiffe, Wechsel der Schiffskatego-
4. MSC. 13 (57) vom 11. April 1989 und MSC. 19 rie, Flaggenwechsel".
(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
22. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 58), ,,(BGBI. II S. 465)" durch die Angabe ,,(BGBI. 1965 II
5. MSC. 22 (59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung S. 465)" und die Angabe ,,(BGBI. II S. 1009)" durch
vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1993 II die Angabe ,,(BGBI. 1974 II S. 1009)" ersetzt.
s. 2317), c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
6. MSC. 24 (60) und MSC. 26 (60) vom 10. April ,,(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskatego-
1992 sowie MSC. 27 (61) vom 11. Dezember rie angehören, müssen, wenn sie in einer anderen
1992 - Verordnung vom 20. September 1994 Schiffskategorie eingesetzt werden sollen, den
(BGBI. 1994 II S. 2458), Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum
7. MSC. 31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenom- Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden
men Anlage 2 - Verordnung vom 28. November sind."
1995 (BGBI. 1995 II S. 994)." d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
d) Dem Absatz 1a wird folgende Nummer 8 angefügt: ,,(6) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994
,,8. MSC 42 (64) vom 9. Dezember 1994 - Verord- gelegt wurde und denen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 23
nung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II - im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem
s. 994)." Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen er-
mittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in
e) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(BGBI. II S. 249)" Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Para-
durch die Angabe ,,(BGBI. 1969 II S. 249)" und die meter für die Anwendung dieser Verordnung der
Angabe ,,(BGBI. II S. 98)" durch die Angabe Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl."
,,(BGBI. 1981 II S. 98)" ersetzt.
f) Absatz 2a wird wie folgt geändert: 5. Nach § 6 wird folgender neuer§ 6a eingefügt:
aa) Die Angabe ,,(BGBI. II S. 249)" wird durch die ,,§6a
Angabe ,,(BGBI. 1969 II S. 249)" ersetzt. Klassifikation
bb) Die Angabe ,,(BGBI. II S. 98)" wird durch die Schiffe, die den übereinkommen von 1974/88,
Angabe ,,(BGBI. 1981 II S. 98)" ersetzt. 1966/88 oder 1973ll8 unterliegen, müssen so gebaut
cc) Die Angabe ,,(BGBI. II S. 2457)" wird durch die und instandgehalten werden, daß sie hinsichtlich des
Angabe ,,(BGBI. 1994 II S. 2457)" ersetzt." Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen
g) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrich-
tungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie
aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Zahl „50" 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
durch die Zahl „100" ersetzt. gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „57° Nord" Oberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen utld
durch die Angabe „57° 30' Nord" ersetzt. die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABI.
EG Nr. L 319 S. 20) anerkannten Klassifikationsgesell-
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: schaft entsprechen."
,,(1) Die Durchführung 6. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und
„ 1. bei Wechsel der Schiffskategorie oder bei Erwerb
1973ll8,
des Rechts zur Führung der Bundesflagge;".
2. der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni
1995 zur Durchsetzung internationaler Normen 7. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Ver-
schmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin- ,,Vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsbesichti-
gungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschafts- gungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995
häfen anlaufen und in Hoheitsgewässer der Mit- (BGBI. 1S. 1706) kann die See-Berufsgenossenschaft
gliedstaaten fahren - Hafenstaatkontrolle - (ABI. von einer Besichtigung ganz oder teilweise absehen.
EG Nr. L 157 S. 1) und wenn der Germanische Lloyd oder eine andere Klas~
sifikationsgesellschaft im Rahmen ihrer Klassifika-
3. dieser Verordnung tionstätigkeit eine solche Besichtigung durchführt
obliegt nach der Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des und ein vom Bundesministerium für Verkehr insoweit
Seeaufgabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiff- anerkanntes Zeugnis erteilt hat."
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
8. § 13 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5
und 6 angefügt:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
,,(5) Wird die See-Berufsgenossenschaft von der
,,Ab 1. Oktober 1994 werden Zeugnisse nach den
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaa-
Protokollen von 1988 zu dem übereinkommen von
tes der Europäischen Union darüber unterrichtet,
1974 {SOLAS-Übereinkommen) und dem überein-
daß ein Schiff ausgelaufen ist,
kommen von 1966 {Freibord-übereinkommen)
sowie der Entschließung MEPC. 39 (29) des Aus- 1. ohne den ihm im Überprüfungshafen auferleg-
schusses für den Schutz der Meeresumwelt der ten Bedingungen nachgekommen zu sein, oder
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom
2. ohne die angegebene Reparaturwerft aufge-
· 16. März 1990 zu dem übereinkommen von sucht zu haben,
1973fi8 (Verkehrsblatt 1994 S. 612) in Überein-
stimmung mit der Entschließung A. 718 (17) der stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, daß
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom deutsche Häfen von diesem Schiff erst dann ange-
6. November 1991 erteilt." laufen werden dürfen, wenn der Eigentümer oder
der Besitzer des Schiffes der zuständigen Behörde
b) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
des Mitgliedstaates, in dem das Schiff für mangel-
,,(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft haft befunden wurde, hinreichend nachgewiesen
nach dem Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 hat, daß das Schiff die anwendbaren Vorschriften
oder 1973fi8 auszustellenden Zeugnis steht ein des Übereinkommens von 1974fi8 oder 1974/88,
von einer anderen Vertragsregierung nach Kapitel 1 1966 oder 1966/88 oder 1973fi8 erfüllt. Verläßt ein
Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von Schiff unter fremder Flagge einen deutschen
1974fi8 oder 1974/88, Artikel 17 des Übereinkom- Hafen, ohne seine Verpflichtungen nach Satz 1
mens von 1966 oder 1966/88 oder Anlage I Regel 6 Nr. 1 zu erfüllen, unterrichtet die See-Berufs-
oder Anlage II Regel 11 des Übereinkommens von genossenschaft unverzüglich die zuständigen
1973/78 ausgestelltes Zeugnis gleich." Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
c) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt: (6) Abweichend von Absatz 5 kann die See-
Berufsgenossenschaft den Zugang zu einem be-
,,(10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für eine be- stimmten Hafen in Fällen der höheren Gewalt, aus
stimmte Schiffskategorie oder einen bestimmten vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringe-
Fahrtbereich erhalten, so kann es ein entsprechen- rung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseiti-
des Zeugnis für eine andere Schiffskategorie oder gung von Mängeln, die eine Weiterfahrt wegen der
für einen anderen Fahrtbereich nur erhalten, wenn Gefährdung des Schiffes, seiner Besatzung oder
das frühere Zeugnis zurückgegeben wird." der Umwelt nicht gestatten, erlauben. Vorausset-
zung hierfür ist, daß der Eigentümer, der Besitzer
9. § 14 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: oder der Schiffsführer des Schiffes der See-Be-
„Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt im rufsgenossenschaft nachweist, daß ausreichende
Maßnahmen getroffen worden sind, um ein siche-
Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der
res Einlaufen zu gewährleisten."
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September
1994 {BGBI. 1S. 2809, 3499) betreiben, müssen den
Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung für 11 . Nach § 25 wird folgender neuer§ 26 eingefügt:
Schiffe, die in der Nationalen Fahrt neu zugelassen ,,§26
werden können, entsprechen und dies durch eine
Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nach- Mobilfunkanlagen
weisen, die mitzuführen ist." Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk-
anlage ausgerüstet sind, dürfen Mobilfunkanlagen nur
10. § 17 wird wie folgt geändert: mit Zustimmung des Schiffsführers betrieben werden."
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
12. § 27 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Telegrafiefunk-,
„1. auf welches das übereinkommen von Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage" durch die
1974fi8 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 Wörter „Funk- oder Ortungsfunkanlage" ersetzt.
oder 1973fi8 Anwendung findet, wenn
die Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1 b) In Satz 2 werden die Wörter „Seefunk- oder
Regel 19 und Kapitel XI Regel 4 der Ortungsfunkanlagen" durch die Wörter „Funk-
Anlage zum Übereinkommen von 1974fi8 oder Ortungsfunkanlagen" ersetzt.
oder 1974/88 oder nach Artikel 21 des
Übereinkommens von 1966 oder 1966/88 13. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „Telegrafiefunk-,
oder nach Artikel 5 und Anlagen I Re- Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage" durch die
gel SA, II Regel 15, III Regel 8 und V Re- Wörter „Funk- oder Ortungsfunkanlage" ersetzt.
gel 8 des Übereinkommens von 1973fi8
vorliegen,".
14. § 35 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1
a) In Nummer 1 wird die Angabe „ 1." gestrichen.
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 4 Satz 1"
ersetzt. b) Nummer 2 wird gestrichen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995 1713
15. § 39 wird wie folgt geändert: gg) Nach Nummer 7 werden folgende neue Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mern 8, 9 und 1Oeingefügt:
aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: ,,8. Zu Absatz 23.4:
,, 1. Zu Absatz 2: Fußbodenbeläge müssen zugelassen
sein und den Anforderungen der Prüf-
Die Abmessungen der Probekörper müs-
methode zur Feststellung der Schwerent-
sen der Prüfmethode zur Feststellung der
flammbarkeit von Beschichtungswerk-
Brandwiderstandsfähigkeit von Trenn-
stoffen auf Schotten, Decken und Ver-
flächen des Typs „A", ,,B" und „F" ent-
kleidungen sowie von Bodenbelägen
sprechen (Anlage der Entschließung
entsprechen (Anlage der Entschließung
A. 754 (18) vom 4. November 1993 der
A. 653 (16) vom 19. Oktober 1989 der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion)." Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-
tion).
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die
Nummern 2 bis 7. 9. Zu Absatz 23.5:
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Die freiliegenden Oberflächen müssen
Reg~I 11-2/3.8 des Übereinkommens von
,,2. Zu Absatz 3:
1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Ver-
Trennflächen vom Typ „A" müssen zuge- ordnung entsprechen.
lassen sein und den Anforderungen der
Prüfmethode zur Feststellung der Brand- 10. Zu Absatz 23.6:
widerstandsfähigkeit von Trennflächen Die Bezugsstoffe und Füllungen von Pol-
des Typs „A", ,,B" und „F" entsprechen stermöbel müssen zugelassen sein und
(Anlage der Entschließung A. 754 (18) vom den Anforderungen der Prüfmethode zur
4. November 1993 der Internationalen See- Feststellung der Entzündbarkeit von Pol-
schiffahrts-Organisation)." stermöbeln entsprechen (Anlage der Ent-
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: schließung A. 652 (16) vom 19. Oktober
1989 der Internationalen Seeschiffahrts-
,,3. Zu Absatz 4:
Organisation)."
Trennflächen vom Typ „B" müssen zuge-
lassen sein und den Anforderungen der hh) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Prüfmethode zur Feststellung der Brand- Nummern 11 und 12.
widerstandsfähigkeit von Trennflächen
des Typs „A", ,,8" und „F" entsprechen b) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
(Anlage der Entschließung A. 754 (18) vom ,, 12. Zu Absatz 8.4:
4. November 1993 der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation)." Alle Strahlrohre müssen DIN 14365-1: 1991-
02 und DIN 14365-2: 1986-09 entsprechen
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: und mit einer Mannschutzbrause ausgerü-
,,4. Zu Absatz 8: stet sein."
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die
c) Absatz 11 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Flächen oder Materialien aus zugelasse-
nen, schwer entflammbaren Werkstoffen „4. Die Werkstoffe der Gardinen und Vorhänge
bestehen, die den Anforderungen der müssen zugelassen sein und den Anforderun-
Prüfmethode zur Feststellung der Schwer- gen der Prüfmethode zur Feststellung der
entflammbarkeit von Beschichtungswerk- Flammenwiderstandsfähigkeit senkrecht hän-
stoffen auf Schotten, Decken und Ver- gender Textilien entsprechen (Anlage der Ent-
kleidungen sowie von Bodenbelägen schließungA. 471 (Xll)vom 19. November1981
entsprechen (Anlage der Entschließung und berichtigende Anlage der Entschließung
A. 653 (16) vom 19. Oktober 1989 der A. 563 (14) vom 20. November 1985 der Inter-
Internationalen Seeschiffahrts-Organisa- nationalen Seeschiffahrts-Organisation)."
tion)."
d) In Absatz 13 Nr. 6 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
ff) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 7. Zu Absatz 23.3: ,,Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest ein-
gebaute Teile oder von Hand zu betätigende Teile
Die Werkstoffe der Gardinen, Vorhänge der Feuerlöschsysteme befinden, müssen deutlich
und anderen hängenden Textilien müssen erkennbar durch graphische Symbole der Normen
zugelassen sein und den Anforderungen der Reihe DIN 87 903: 1996-04 gekennzeichnet
der Prüfmethode zur Feststellung der sein."
Flammenwiderstandsfähigkeit senkrecht
hängender Textilien entsprechen (Anlage
16. § 40 wird wie folgt geändert:
der Entschließung A. 471 (XII) vom 19. No-
vember 1981 und berichtigende Anlage a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Entschließung A. 563 (14) vom 20. No-
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
vember 1985 der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation)." bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2." gestrichen
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schließlich des Wasserstrahltests entsprechen
(Anlage der Entschließung A. 754 (18) vom
aa) In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
4. November 1993 einschließlich Anhang A.I
„Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem (Fenster) der Internationalen Seeschiffahrts-
1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innen- Organisation)."
treppen in Schiffslängsrichtung angeordnet
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
sein; davon ausgenommen sind Treppen zu
Räumen, die auf See nur selten begangen aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
werden. Bei einem nach ausländischen ,,2. Zu Absatz 3:
Sicherheitsvorschriften gebauten und zuge-
lassenen Fahrgastschiff, welches das Recht Die Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des
zur Führung der Bundesflagge erwirbt, ist ein Übereinkommens von 1974/88 und § 39
nachträglicher Umbau nicht erforderlich." Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entspre-
chen. Die Unterkonstruktionen sind durch
bb) Nummer 2 wird gestrichen. schaumschichtbildende Anstrichmittel
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die oder durch gleichwertige andere Maßnah-
Nummern 2 bis 5. men schwer entflammbar zu machen."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen ,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kon-
vom Typ ,,A") trollstationen und Maschinenräumen müssen
Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähn-
Zu Absatz 2:
liche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Übereinkom-
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A" mens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser
müssen zugelassen sein und den Anforderungen Verordnung entsprechen."
der Prüfmethode zur Feststellung der Brandwider-
cc) In Nummer 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
standsfähigkeit von Trennflächen des Typs ,,A",
,,B" und „F" entsprechen (Anlage der Entschlie- ,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen,
ßung A. 754 (18) vom 4. November 1993 der Kontrollstationen und Maschinenräumen
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation)." müssen Anstrichmittel und ähnliche Stoffe
Regel 11-2/3.8 des Übereinkommens von
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Ver-
,,(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen ordnung entsprechen."
vomTyp„B")
dd) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
Zu Absatz 1: mer 5 angefügt:
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B" ,,5. Zu Absatz 8:
müssen zugelassen sein und den Anforderungen
Unterste Decksbeläge müssen den Anfor-
der Prüfmethode zur Feststellung der Brandwider-
derungen der Prüfmethode zur Feststel-
standsfähigkeit von Trennflächen des Typs „A",
lung der Entzündbarkeit unterster Decks-
,,B" und „F" entsprechen (Anlage der Entschlie-
beläge entsprechen (Anlage der Ent-
ßung A. 754 (18) vom 4. November 1993 der
schließung A. 687 (17) vom 6. November
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation). Lüf-
1991 der Internationalen Seeschiffahrts-
tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem
Organisation)."
Werkstoff bestehen. Türen in Treppenschächten
dürfen keine Lüftungseinrichtungen haben." g) Absatz 14 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Zu Absatz 1.5:
,,(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Fenster) Alle Strahlrohre müssen DIN 14365-1: 1991-02
und DIN 14365-2: 1986-09 entsprechen und
1. Zu Absatz 2:
mit einer Mannschutzbrause ausgerüstet sein."
Fenster von Unterkunfts- und Wirtschafts-
räumen sowie Kontrollstationen müssen hin- 17. § 41 wird wie folgt geändert:
sichtlich ihrer Abmessungen mindestens den
in DIN ISO 1751: 1980-08 oder DIN ISO 3903: a) Absatz 1 wird gestrichen.
1980-09 wiedergegebenen Anforderungen ent- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Ab-
sprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu sätze 1 bis 7.
treffen, daß ein Teil dieser Fenster als Notaus- c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stieg verwendet werden kann. Fenster, die nur
mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Festfenster. ,,2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unter-
2. Zu Absatz 3: kunfts- und Wirtschaftsräume oder in
einem Maschinenraum der Gruppe A im
Die Schiffsfenster müssen zugelassen sein und Bereich zwischen Bordwand und einem
den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest- Fünftel der größten Schiffsbreite von der
stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Bordwand entfernt, so muß ein zweiter
Trennflächen des Typs „A", ,,B" und „F" ein- Fluchtweg auf der anderen Schiffsseite
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995 1715
oder gleichen Schiffsseite außerhalb die- Regel 11-2/3.8 des Übereinkommens von 1974/88
ses Bereichs vorhanden sein, soweit dies und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung ent-
möglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel sprechen."
nach dem 1. Januar 1987 gelegt wird,
müssen Innentreppen in Schiffslängsrich- 18. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,(§ 41 Abs. 2
tung. angeordnet sein; davon ausgenom- bis 6t durch die Angabe ,,(§ 41 Abs. 1 bis 5)" ersetzt.
men sind Treppen zu Räumen, die auf See
nur selten begangen werden. Bei einem
19. Dem § 48 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 3 ange-
nach ausländischen Sicherheitsvorschrif-
fügt:
ten gebauten und zugelassenen Fracht-
schiff, welches das Recht zur Führung der „3. Für die Zwecke dieser Regel sind die Angaben
Bundesflagge erwirbt, ist ein nachträg- zur Ladung zur Verfügung zu stellen, die nach
licher Umbau nicht erforderlich." Kapitel 1.9 der Richtlinien für die sachgerechte
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- Stauung und Sicherung der Ladung bei der Beför-
mer 3 eingefügt: derung mit Seeschiffen vom 13. Dezember 1990
(BAnz. Nr. Sa vom 12. Januar 1991) in der jeweils
,,3. Zu Absatz 1.5: geltenden Fassung vorgeschrieben sind."
Die lichte Breite der Treppen darf 0,60
Meter nicht unterschreiten." 20. § 73 wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 12
aa) In Nummer 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Nr. 1 Halbsatz 2" durch die Angabe ,,§ 39
Abs. 13 Nr. 1 Halbsatz 2" ersetzt.
„Türen und Türrahmen in Trennflächen vom
Typ „A" oder „8" müssen zugelassen sein und bb) In Nummer 15 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 12
den Anforderungen der Prüfmethode zur Fest- Nr. 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 13
stellung der Brandwiderstandsfähigkeit von Nr. 5 Satz 2" ersetzt.
Trennflächen des Typs „A", ,,8" und „F" ent- b). Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sprechen (Anlage der Entschließung A. 754
(18) vom 4. November 1993 der Internatio- aa) In Nummer 11 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 12
nalen Seeschiffahrts-Organisation)." Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 13 Nr. 2"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird Satz 1 gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird die Angabe,,§ 39 Abs. 12
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Nr. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 13
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. 4 Satz 1" ersetzt.
,,1. Zu Absatz 1:
21. § 74 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des
Übereinkommens von 1974/88 und § 39 ,,(2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See-
Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entspre- Berufsgenossenschaft nach dem übereinkommen
chen. Die Unterkonstruktionen sind durch von 1974/88, 1966/88 oder 1973ll8 ausgestellten
schaumschichtbildende Anstrichmittel Zeugnisse gleichermaßen wie die nach dem überein-
oder durch gleichwertige andere Maßnah- kommen von 1974ll8, 1966 oder 1973ll8 ausge-
men schwer entflamm bar zu machen. H stellten."
bb) In Nummer 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
22. In Anlage 1 zu § 13 Abs. 3 wird die Fußnote 1 wie folgt
,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, gefaßt:
Kontrollstationen und Maschinenräumen 1
" ) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-
müssen Anstrichmittel und ähnliche Stoffe mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)
Regel 11-2/3.8 des Übereinkommens von beschlossen wurde.•
1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Ver-
ordnung entsprechen." 23. In Anlage 1a zu § 13 Abs. 3 wird die Fußnote 1 wie
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- folgt gefaßt:
mer 3 angefügt: ,,1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-
mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)
,,3. Zu Absatz 3: beschlossen wurde."
Unterste Decksbeläge müssen den Anfor-
derungen der Prüfmethode zur Feststel- 24. In Anlage 2 zu § 13 Abs. 4 wird die Fußnote 1 wie folgt
lung der Entzündbarkeit unterster Decks- gefaßt:
beläge entsprechen (Anlage der Ent- 1
,, ) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-
schließung A. 687 (17) vom 6. November mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)
1991 der Internationalen Seeschiffahrts- beschlossen wurde."
Organisation)."
f) In Absatz 5 Nr. 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: 25. In Anlage 2a zu § 13 Abs. 4 und 5 wird die Fußnote 3
wie folgt gefaßt:
,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-
,.3) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-
stationen und Maschinenräumen müssen Furniere, mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)
Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe beschlossen wurde."
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
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beträgt 7%.
26. In Anlage 3 zu § 13 Abs. 5 wird die Fußnote 1 wie folgt b) Die Angabe
gefaßt: "Sommer/C?) _ _ _ mm (S)/C 1)"
1
.. ) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum- wird durch Angabe
mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15) "Sommer/C?) _ _ _ mm (SY(C 1)" ersetzt.
beschlossen wurde."
c) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt:
1
" ) In Übereinstimmung mit dem !MO-Schiffsidentifikationsnum-
27. In Anlage 4 zu§ 13 Abs. 5 wird die Fußnote 1 wie folgt mern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)
gefaßt: beschlossen wurde."
.,1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-
mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15) 29. In der Nummer 12a der Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird in
beschlossen wurde." der Spalte „Gegenstand" die Fußnotenbezeichnung
4 248
/ )" durch die Fußnotenbezeichnung „ }" ersetzt.
28. Die Anlage 5 zu § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
30. In Nummer 21 der Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird in der
a) Die Bezeichnung des Zeugnisses wird wie folgt Spalte „Gegenstand" das Wort „Integriertes" gestrichen.
gefaßt:
„Nationales Freibordzeugnis
Artikel2
Ausgestellt im Namen
der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
durch die See-Berufsgenossenschaft am 3. März 1996 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Arti-
nach den Vorschriften der Verordnung kel 1 Nr. 2 Buchstabe d und Artikel 1 Nr. 19 treten am
über die Sicherheit der Seeschiffe 1. Juli 1996 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
(Schiffssicherheitsverordnung)". 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann