1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Trennungsgeldverordnung
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom
11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundes-
reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBI. 1S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium
deslnnem:
Artikel 1
Änderung der Trennungsgeldverordnung
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kalenderwoche" durch das Wort
,.Woche" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Benutzung der Bahn oder eines Kraftfahrzeuges gilt § 5 Abs. 4 Satz 1
und2."
c) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Kalenderwoche" durch die Worte
,,Woche mit einer Heimfahrt" ersetzt.
d) Absatz 5 wird gestrichen.
2. In§ 5b Nr. 2 werden die Worte .,Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei dem
Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in Berlin" durch die Worte
,,Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin" ersetzt.
3. In § 15 Abs. 3 wird das Datum „31. Dezember 1995" durch das Datum
,,31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und d tritt am 1. Januar 1996, die übrigen Vor-
schriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1671
Verordnung
über die Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Zulassung
und das Inverkehrbringen von Telekommunikationseinrichtungen
(Telekommunikationszulass~ngsverordnung 1995 - TKZulV 1995)*)
Vom 13. Dezember 1995
1n h altsverzeich n is
§ Geltungsbereich § 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Begriffsbestimmungen § 20 Übergangsvorschriften
§ 3 Festlegung des vorgesehenen Verwendungszweckes § 21 Inkrafttreten
§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Anlage Mindestkriterien für die Akkreditierung und Be-
§ 5 Grundlegende Anforderungen leihung einer benannten Stelle
§ 6 Akkreditierung und Beleihung von benannten Stellen Anlage 2 Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Emp-
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren fangsanlagen
§ 8 Verfahren für die Baumusterprüfung Anlage 3 Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster
§ 9 Produktkontrolle Anlage 4 Konformitätserklärung
§10 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von Anlage 5 Muster für das nationale Zulassungszeichen der
Qualitätssicherungssystemen Produktion Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von umfas- Anlage 6 Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommu-
senden Qualitätssicherungssystemen nikationseinrichtungen
§12 Administrative Zulassung Anlage 7 Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den
§13 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung Anschluß an ein öffentliches Telekommunikations-
netz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind
§14 Kennzeichnung
Anlage 8 Muster einer Herstellererklärung für Einrichtungen,
§15 Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Tele-
§16 Kontrolle der Kennzeichnung kommunikationsnetz vorgesehen sind
§ 17 Kosten Anlage 9 Muster für die CE-Kennzeichnung von Satelliten-
§18 Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung von funk-Empfangsanlagen, die das Verfahren der inter-
Telekommunikationseinrichtungen oder von Einrichtungen nen Fertigungskontrolle durchlaufen haben
nach § 1 Abs. 2 Anlage 10 Gebührenvorschriften
Auf Grund des § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 5, § 2c Abs. 1 und (2) Diese Verordnung gilt auch für die Kennzeichnung
§ 2e des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung und das Inverkehrbringen von Einrichtungen, die für den
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455), Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
die durch Artikel 5 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 14. Sep- geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind.
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt oder einge- (3) Diese Verordnung regelt weiterhin Maßnahmen und
fügt worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verfahren zur Kontrolle der Kennzeichnung von Telekom-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 munikationseinrichtungen nach Absatz 1 und Einrichtun-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und gen nach Absatz 2 sowie Maßnahmen bei nicht zweck-
Telekommunikation:
gerechter Benutzung von Einrichtungen nach den Ab-
§1 sätzen 1 und 2.
Geltungsbereich (4) Die in § 7 Abs. 2 genannten Konformitätsbewer-
tungsverfahren werden auch für Funkanlagen ange-
(1) Diese Verordnung gilt für
wendet, die keine Endeinrichtungen im Sinne des§ 2 Nr. 2
1. die Konformitätsbewertung, sind und für deren Betrieb die Voraussetzungen nach den
2. die Zulassung, §§ 12 und 22 der Telekommunikations-Verleihungsver-
3. die Kennzeichnung und ordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1434) einzu-
halten sind.
4. das Inverkehrbringen
§2
von Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1
sowie für die Akkreditierung und Beleihung von benannten Begriffsbestimmungen
Stellen nach § 6.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
j Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/263/EWG des 1. Telekommunikationseinrichtungen
Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließ- a) Endeinrichtungen und
lich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128
S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli
b) Satellitenfunkanlagen;
1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates
2. Endeinrichtungen Telekommunikationseinrichtungen,
vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hin-
sichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1). die an öffentliche Telekommunikationsnetze ange-
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
schaltet werden sollen, um Informationen zu senden, 10. Akkreditierung die förmliche Anerkennung der fachli::-
zu verarbeiten oder zu empfangen. Bei dem Verbin- chen Befähigung einer Stelle, bestimmte Prüfungen
dungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, opti- oder Prüfungsarten auszuführen;
sche oder andere elektromagnetische Systeme han-
11. Beleihung die förmliche Übertragung der Ausübung
deln. Endeinrichtungen sind auch Funkanlagen und
hoheitlicher Aufgaben wie Zulassung und Durch-
Satellitenfunkanlagen, die an öffentliche Telekommu-
führung von Produktkontrollen.
nikationsnetze angeschaltet werden sollen. Endein-
richtungen können
§3
a) direkt an den Netzabschlußpunkt eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes angeschaltet werden Festlegung
oder des vorgesehenen Verwendungszweckes
b) mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz (1) Der Hersteller oder Lieferant einer Telekommunikati-
zusammenarbeiten und dabei direkt oder indirekt onseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 muß den
an den Netzabschlußpunkt eines öffentlichen vorgesehenen Verwendungszweck schriftlich festlegen.
Telekommunikationsnetzes angeschaltet werden. Diese Festlegung ist Bestandteil der produktbegleitenden
Eine Endeinrichtung gilt im Sinne dieser Verord- Unterlagen. Im Falle der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2
nung als indirekt angeschaltet, wenn sie mittelbar muß die Festlegung beinhalten, daß diese Einrichtung
über eine direkt angeschaltete Endeinrichtung nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz ange- kationsnetz vorgesehen ist. Im Falle der Telekommunika-
schaltet und betrieben werden kann. Indirekt tionseinrichtungen muß diese Festlegung alle Angaben
angeschaltete Endeinrichtungen können sowohl umfassen, die zur Inbetriebnahme und zur bestimmungs-
direkt an ein öffentliches Telekommunikationsnetz gemäßen Verwendung am öffentlichen Telekommunika-
anschaltbare Endeinrichtungen als auch Einrich- tionsnetz notwendig sind. Bei Telekommunikationsein-
tungen nach § 1 Abs. 2 sein; richtungen mit Anschlußpunkten für indirekt anzuschal-
tende Endeinrichtungen nach§ 2 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2
3. Satellitenfunkanlagen Telekommunikationseinrich-
sind darüber hinaus auch die dafür geltenden Bedingun-
tungen, die entweder nur für Senden oder für Senden
gen durch den Hersteller oder Lieferanten der direkt
und Empfangen - ,,Sende-/Empfangsanlagen" - oder
anzuschaltenden Telekommunikationseinrichtung aufzu-
für ausschließlichen Empfang - ,,Empfangsanlagen" -
führen. Bei Einhaltung dieser Bedingungen muß sicher-
von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raum-
gestellt sein, daß auch am Netzabschlußpunkt des öffent-
gestützte Systeme verwendet werden können, jedoch
lichen Telekommunikationsnetzes die grundlegenden
keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als
Anforderungen des § 5 erfüllt werden.
Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ver-
wendet werden sollen; (2) Der Hersteller oder Lieferant einer Satellitenfunkan-
lage muß schriftlich festlegen, ob die Anlage für den terre-
4. öffentliche Telekommunikationsnetze das analoge
strischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-
Telefonnetz, das digitale diensteintegrierende Netz,
tionsnetz bestimmt ist.
das Telexnetz und das Übertragungswegenetz des
Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost
TELEKOM und. die Mobilfunknetze der Nachfolge- §4
unternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
und anderer Betreiber;
(1) Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann
5. terrestrischer Anschluß an ein öffentliches Telekom- in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach § 12 Abs. 1
munikationsnetz jede Verbindung mit öffentlichen Satz 1 zugelassen, mit den Angaben nach § 14 Abs. 8 ver-
Netzen, bei der in dieser Verbindung keine Satelliten- sehen und
funkstrecke einbezogen ist; .
1. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 mit einem deutschen
6. Konformitätsbewertung die Prüfung, ob die in den Zulassungszeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet
technischen Vorschriften konkretisierten grundlegen- sind oder
den Anforderungen eingehalten worden sind;
2. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 mit der CE-Kenn-
7. administrative Zulassung die Feststellung, daß eine zeichnung nach Anlage 6 gekennzeichnet sind.
Telekommunikationseinrichtung eines der in§ 7 ge-
nannten Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich Sie dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
durchlaufen hat, rechtmäßig in Verkehr gebracht und angeschaltet und betrieben werden, wenn sie bei ein-
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz ange- wandfreier Installierung und Wartung sowie bestim-
schaltet und betrieben werden kann; mungsgemäßer Benutzung entsprechend der Festlegung
nach § 3 Abs. 1 die Bedingungen dieser Verordnung
8. Zulassung eines Qualitätssicherungssystems die Be- erfüllen.
stätigung, daß der Betreiber eines solchen Systems
(2) Telekommunikationseinrichtungen, die mit dem
Konformitätserklärungen für seine Produkte ohne die
nationalen Zulassungszeichen eines Mitgliedstaates des
produktbezogene Einschaltung der benannten Stelle
Europäischen Wirtschaftsraumes gekennzeichnet sind,
abgeben darf;
dürfen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr
9. Inverkehrbringen die erste entgeltliche oder unent- gebracht werden. Sie dürfen jedoch nur dann an ein
geltliche Bereitstellung eines Produktes im Europäi- öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und
schen Wirtschaftsraum für den Vertrieb oder die betrieben werden, wenn die in § 12 Abs. 4 genannten Vor-
Benutzung in diesem Gebiet; aussetzungen erfüllt sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1673
(3) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 dürfen nur dann in Ver- §6
kehr gebracht werden, wenn die in § 15 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie dürfen mittelbar über Akkreditierung und
solche Telekommunikationseinrichtungen an ein öffent- Beleihung von benannten Stellen
liches Telekommunikationsnetz angeschaltet werden, die
mit einer CE-Kennzeichnung oder einem deutschen (1) Eine benannte Stelle im Sinne des Artikels 10 Abs. 1
Zulassungskennzeichen gekennzeichnet sind und die der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991
über Anschlußpunkte für indirekt anzuschaltende Endein- zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
richtungen verfügen. staaten über Telekommunikationsendeinrichtungen ein-
schließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konfor-
(4) Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den mität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), der durch Artikel 11 Nr. 5 der
terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni- Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
kationsnetz bestimmt sind und die das Verfahren der EG Nr. L 220 S. 1) neu gefaßt worden ist, und im Sinne
internen Fertigungskontrolle nach Anlage 2 durchlaufen des Artikels 12 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91 /263/EWG
sie mit einer Kennzeichnung nach Anlage 9 versehen sind. hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)
wird mit der Aufgabe der Durchführung der Zulassung, der
Produktkontrolle und den damit zusammenhängenden
§5 Überwachungsaufgaben für die Konformitätsbewertungs-
verfahren beliehen und dafür akkreditiert. Sie nimmt die
Grundlegende Anforderungen
Aufgaben einer Zulassungsbehörde wahr und erteilt die in
(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen den den §§ 10 bis 12 vorgesehenen Zulassungen.
grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 des
(2) Zuständige Behörde für die Akkreditierung und
Gesetzes über Fernmeldeanlagen entsprechen.
Beleihung einer benannten Stelle ist das Bundesministe-
(2) Die grundlegende Anforderung nach§ 2a Abs. 2 Nr. 7 rium für Post und Telekommunikation. Die Akkreditierung
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen gilt auch für End- und Beleihung erfolgt im Rahmen eines Ausschreibungs-
einrichtungen, die Pflichtleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 verfahrens, in dem die Einhaltung der in der Anlage 1
des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunika- genannten Mindestkriterien nachgewiesen werden muß.
tion und des Postwesens vom 14. September 1994 Sofern später festgestellt wird, daß die Voraussetzungen
(BGBI. 1 S. 2325, 2371) unterstützen, soweit der Rat der für eine Akkreditierung und Beleihung nicht mehr gegeben
Europäischen Union beschlossen hat, daß eine Pflicht- sind, ist die Akkreditierung und Beleihung durch das
leistung gemeinschaftsweit verfügbar sein soll. Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu
widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist unver-
(3) Für Telekommunikationseinrichtungen, die mit einer züglich auch der Kommission der Europäischen Gemein-
Spannung bis zu 50 Volt Wechselspannung oder bis zu schaft sowie den zuständigen Behörden der Mitglied-
75 Volt Gleichspannung betrieben werden, gehören zu staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
den grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 2a
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (3) Abweichend von Absatz 1 ist nach § 2e Abs. 1 Satz 1
auch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen nach des Gesetzes über Fernmeldeanlagen das Bundesamt für
§ 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Zulassungen in der Telekommunikation benannte Stelle
Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1S. 629). und Zulassungsbehörde.
(4) Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an
ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, §7
werden von den grundlegenden Anforderungen nach § 2a
Abs. 2 Nr. 2, 4, 6 und 7 des Gesetzes über Fernmeldeanla- Konformitätsbewertungsverfahren
gen ausgenommen.
(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen vorbe-
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- haltlich der Absätze 3 und 4 zum Nachweis, daß die
kation kann die grundlegenden Anforderungen nach Ab- grundlegehden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 des
satz 1 in technischen Vorschriften konkretisieren, die im Gesetzes über Fernmeldeanlagen eingehalten sind, vom
Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekom- Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum
munikation bekannt zu machen sind. Falls die Bekannt- niedergelassenen Bevollmächtigten (Antragsteller) einem
machung nur einen Hinweis auf eine bestimmte techni- Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 2 unter-
sche Vorschrift oder Norm enthält, ist die Bezugsquelle worfen werden. Als Hersteller im Sinne dieser Verordnung
anzugeben. Das Bundesministerium für Post und Tele- gilt auch, wer außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
kommunikation wird in seinem Amtsblatt auch deutsche raumes produzierte Telekommunikationseinrichtungen im
Fundstellen europäisch harmonisierter Normen im Sinne Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Satz 1
des Artikels 6 Abs. 1 und gemeinsame technische Vor- gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen, die vom
schriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Hersteller oder Lieferanten ausschließlich zur indirekten
Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- vorgesehen sind, die dazu kein Verbindungssystem unter
ten der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendein- Verwendung des Funkfrequenzspektrums nutzen und die
richtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung nicht in den Geltungsbereich einer nach § 5 Abs. 5
ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), die durch die bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. der Europäischen Union oder einer harmonisierten
EG Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist, bekannt machen. europäischen Norm fallen.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Folgende Verfahren stehen einem Antragsteller nach chenden technischen Dokumentation. Die techni-
Absatz 1 zur Wahl: sche DokumentaUon muß die Benutzerinformatio-
1. die Baumusterprüfung nach § 8 oder nen enthalten, die für den Anschluß der Telekom-
munikationseinrichtung an ein öffentliches Tele-
2. das umfassende Qualitätssicherungsverfahren nach§ 11.
. kommunikationsnetz und für den Betrieb erforder-
(3) Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die für den ter- lich sind,
restrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-
c) einen Prüfbericht eines aufgrund des § 2c Abs. 1
tionsnetz bestimmt sind, gilt für die terrestrische Schnitt-
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkreditier-
stelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung Absatz 2.
Für andere Anlagenteile kann das Verfahren der internen ten Prüflabors oder eines in der Gemeinschaft nie-
Fertigungskontrolle nach Anlage 2 angewendet werden. dergelassenen Prüflabors aus der entsprechend
Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91 /263/EWG im
terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni- Amtsblatt der EG veröffentlichten Liste der Prüfla-
kationsnetz bestimmt sind, gilt für die Konformitätsbewer- bors oder die Angabe, daß ein solcher Prüfbericht
tung wahlweise Absatz 2 oder das Verfahren der internen nachgereicht wird oder einen Auftrag an die
Fertigungskontrolle nach Anlage 2. · benannte Stelle zur Durchführung der technischen
Prüfung,
(4) Für Telekommunikationseinrichtungen, die unter den
Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekanntge- d) im Falle einer EG-Baumusterprüfung eine Erklärung,
machten technischen Vorschrift fallen, kann aus besonde- daß ein gleichlautender Antrag bei keiner anderen
rem Anlaß, insbesondere für Messen oder Ausstellungen benannten Stelle eingereicht wurde,
oder zu Erprobungszwecken, eine Baumusterprüfung e) eine Erklärung des Antragstellers gegenüber der
nach Absatz 2 Nr. 1 durchgeführt werden. In diesen Fällen benannten Stelle, daß diese Einrichtung die grund-
wird eine befristete Baumusterprüfbescheinigung für legenden Anforderungen nach § 5 einhält und im
diese Telekommunikationseinrichtungen erteilt. Sie kann Falle einer Sendefunkanlage, die zugleich Endein-
mit einer Stückzahlbegrenzung und mit weiteren Auflagen richtung ist, daß diese Einrichtung auch die grund-
versehen werden. § 9 Abs. 1 findet auf diese Telekommu- legenden Anforderungen des Gesetzes über die
nikationseinrichtungen keine Anwendung. elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
einhält.
§8
2. Die benannte Stelle kann fehlende Unterlagen unter
Verfahren für die Baumusterprüfung Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der
(1) Gegenstand der Baumusterprüfung ist die Feststel• Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,
lung einer benannten Stelle, daß ein für die beabsichtigte beim Antragsteller anfordern. Über die Anträge wird in
Produktion repräsentatives Baumuster die grundlegenden der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen An-
Anforderungen nach § 5 einhält. Die benannte Stelle tragsunterlagen entschieden. Über Anträge nach § 7
bestätigt dies mit einer Baumusterprüfbescheinigung. Abs. 4 ist vorrangig zu entscheiden. Die benannte
Stelle muß innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen
(2) Bei der Baumusterprüfung wird unterschieden zwi- der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag
schen entscheiden.
1. der deutschen Baumusterprüfung, soweit ein Produkt
3. Die benannte Stelle kann auch technische Prüfungen
unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5
des Herstellers oder eines nicht aufgrund des § 2c
bekanntgemachten deutschen technischen Vorschrift
Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkredi-
fällt, oder
tierten Prüflabors ganz oder teilweise anerkennen oder
2. der EG-Baumusterprüfung, soweit ein Produkt unter technische Prüfungen mit Zustimmung des Antr~g-
den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 be- stellers durch andere durchführen lassen.
kanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift
der Europäischen Union oder einer harmonisierten 4. Entspricht das Baumuster den Anforderungen der
europäischen Norm fällt. technischen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 5, so
stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Bau-
(3) Anträge auf Baumusterprüfung können vom Herstel- musterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung ent-
ler oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum nieder- hält Namen und Anschrift des Antragstellers und,
gelassenen Bevollmächtigten (Antragsteller) gestellt wer- sofern dieser nicht gleichzeitig der Hersteller ist, auch
den. Anträge auf deutsche Baumusterprüfung müssen dessen Namen und Anschrift, die Ergebnisse der Prü-
bei einer deutschen benannten Stelle gestellt werden. fung, eventuelle Auflagen, die für die Identifizierung
Anträge auf EG-Baumusterprüfung können bei einer deut- des Baumusters erforderlichen Angaben und eine Liste
schen benannten Stelle oder einer benannten Stelle eines der wesentlichen Teile der technischen Dokumentation.
anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes gestellt werden. 5. Der Antragsteller ist verpflichtet, die benannte Stelle
über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten,
(4) Bei Anträgen für eine Baumusterprüfung durch eine soweit diese Änderungen die Konformität mit den
deutsche benannte Stelle gilt folgendes: grundlegenden Anforderungen oder die Auflagen für
1. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und fol- die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Auf
gende Angaben enthalten: Antrag kann die benannte Stefle eine neue Baumuster-
a) Name und Anschrift des Antragstellers, prüfbescheinigung erteilen. Nummer 4 gilt entspre-
chend. '
b) Bezeichnung der Telekommunikationseinrichtung
mit Beschreibung des Verwendungszwecks und (5) Der Antragsteller hat zusammen mit der technischen
der Wirkungsweise zusammen mit einer entspre- Dokumentation die Baumusterprüfbescheinigung und ihre
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1675
Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstel- b) alle erforderlichen Angaben über die vorgesehene
lung des letzten Produkts aufzubewahren. Produktkategorie;
(6) Die benannte Stelle übermittelt den anderen benann- c) die Dokumentation über das Qualitätssicherungs-
ten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum die wesent- system oder die Prüfbescheinigung einer aufgrund
lichen Angaben über ausgestellte oder widerrufene EG- des § 2c Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanla-
Baumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen. gen akkreditierten Zertifizierungsstelle für Quali-
tätssicherungssysteme;
§9 d) falls erforderlich die technische Dokumentation
Produktkontrolle über das geprüfte Baumuster und eine Kopie der
Baumusterprüfbescheinigung. Wenn sich der
(1) Der Hersteller trifft bei Anwendung des Verfahrens Antrag auf ein geändertes Produkt bezieht, ist die
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 alle erforderlichen Maßnahmen, ergänzende technische Dokumentation und die
damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Baumusterprüfbescheinigung beizufügen.
hergestellten Produkte mit dem in der Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den 2. Die benannte Stelle kann fehlende Unterlagen unter
dafür geltenden technischen Vorschriften gewährleistet Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der
ist. Er kann dafür Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,
beim Antragsteller anfordern. Über die Anträge wird in
1. einen Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 2 der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen
abschließen oder Antragsunterlagen entschieden. Die benannte Stelle
2. ein Qualitätssicherungssystem nach § 10 unterhalten. muß innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der
vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag ent-
Der Hersteller darf nur dann eine Erklärung über die Kon- scheiden.
formität des Produkts mit dem Baumuster ausstellen,
wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 erfüllt 3. Die benannte Stelle prüft das Qualitätssicherungssy-
sind. Die Erklärung nach Satz 3 hat nach dem Muster der stem nach Maßgabe des Anhanges III zur Richtlinie des
Anlage 3 zu erfolgen. Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunika-
(2) Aufgrund des Vertrags nach Absatz 1 Nr. 1 führt die
tionsendeinrichtungen einschließlich der gegenseiti-
vom Hersteller beauftragte benannte Stelle in unregel-
gen Anerkennung ihrer Konformität (91 /263/EWG). Das
mäßigen Abständen Produktkontrollen durch. Die vom
Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Inspektions-
Hersteller beauftragte benannte Stelle kann Dritte mit der
besuch beim Hersteller.
Produktkontrolle beauftragen. Wird festgestellt, daß eines
oder mehrere Produkte dem Baumuster nicht entspre- 4. Die benannte Stelle soll vor dem Abschluß des Zulas-
chen, so hat die benannte Stelle den Hersteller aufzufor- sungsverfahrens mit dem Antragsteller schriftliche Ver-
dern, das Produkt wieder in Übereinstimmung mit den einbarungen zur Überwachung des Qualitätssiche-
maßgebenden Anforderungen der technischen Vorschrif- rungssystems treffen, es sei denn, es bestehen bereits
ten zu bringen und ihm hierzu eine angemessene Frist zu Überwachungsvereinbarungen mit aufgrund des § 2c
setzen. Kommt der Hersteller der Aufforderung nicht Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkredi-
innerhalb der gesetzten Frist nach und erfüllt somit die tierten Zertifizierungsstellen für Qualitätssicherungs-
Voraussetzungen für eine baumustergetreue Fertigung systeme. Sofern alle an das Qualitätssicherungssystem
nicht, kann die benannte Stelle die administrative Zulas- zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, erteilt die
sung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 widerrufen. benannte Stelle einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
(3) Der Antragsteller im Sinne des § 8 Abs. 3 hat eine (3) Die benannte Stelle übermittelt den anderen benann-
Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre ten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum die wesentli-
lang nach Herstellung des letzten Produkts aufzube- chen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezoge-
wahren. nen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme Produk-
tion unter Angabe der betreffenden Produktkategorien,
§10
soweit gemeinsame technische Vorschriften betroffen
Verfahren sind, die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post
für die Zulassung und Überwachung und Telekommunikation bekannt gemacht worden sind.
von Qualitätssicherungssystemen Produktion
(1) Im Falle des§ 9 Abs. 1 Nr. 2 hat der Hersteller oder §11
sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Verfahren
Bevollmächtigter (Antragsteller) die Zulassung seines für die Zulassung und Überwachung
Qualitätssicherungssystems Produktion für eine deutsche von umfassenden Qualititssicherungssystemen
Baumusterprüfung bei einer deutschen benannten Stelle,
für eine EG-Baumusterprüfung bei einer deutschen (1) Im Falle des§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ist Voraussetzung für die
benannten Stelle oder einer benannten Stelle seiner Wahl Anwendung eines umfassenden Qualitätssicherungsver-
eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirt- fahrens, daß der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen
schaftsraumes schriftlich zu beantragen. trifft, damit die betreffenden Produkte die für sie geltenden
technischen Vorschriften erfüllen.
(2) Soll das Verfahren bei einer deutschen benannten
Stelle durchgeführt werden, gilt folgendes: (2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter (Antrag-
1. D~r Antrag muß enthalten:
steller) hat dazu schriftlich bei einer deutschen benannten
a) Namen und Anschrift des Antragstellers; Stelle oder einer benannten Stelle seiner Wahl eines ande-
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ren Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes machten gemeinsamen technischen Vorschrift der Euro-
die Zulassung seines umfassenden Qualitätssicherungs- päischen Union oder einer harmonisierten europäischen
systems zu beantragen. Soweit Produkte gefertigt werden Norm fallen.
sollen, die deutschen Zulassungsvorschriften unterliegen,
(4) Nationale Zulassungen anderer Länder, die auf der
muß der Antrag auf Zulassung des umfassenden Quali-
Grundlage nationaler technischer Vorschriften dieser Län-
tätssicherungssystems bei einer deutschen benannten
der erteilt worden sind, können für die Bundesrepublik
Stelle gestellt werden.
Deutschland durch eine deutsche benannte Stelle allge-
(3) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten mein anerkannt werden, soweit die deutschen Zulas-
Stelle durchgeführt, gilt folgendes: sungsvoraussetzungen gegeben sind. Die allgemeine
1. Der Antrag muß enthalten: Anerkennung von nationalen Zulassungen anderer Länder
für die Bundesrepublik Deutschland und die entsprechen-
a) Namen und Anschrift des Antragstellers; den Zulassungskennzeichen werden im Amtsblatt des
b) alle wesentlichen Angaben über die vorgesehenen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Produktkategorien; bekanntgemacht.
c) die Dokumentation über das Qualitätssicherungs-
system oder die Prüfbescheinigung einer aufgrund §13
des § 2c Abs. 1 des Gesetzes über Fernmelde- Rücknahme oder Widerruf der Zulassung
anlagen akkreditierten Zertifizierungsstelle für Quali-
tätssicherungssysteme. (1) Wird eine im Verfahren nach § 8 erteilte Baumuster-
prüfbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, so
2. Die benannte Stelle prüft das Qualitätssicherungs- gilt auch die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1 als
system nach Maßgabe des Anhanges IV zur Richtlinie zurückgenommen oder widerrufen. Die Rücknahme oder
91 /263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Anglei- der Widerruf werden im Amtsblatt des Bundesministeri-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ums für Post und Telekommunikation bekanntgemacht.
Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität. Das (2) Die Zulassung eines Qualitätssicherungssystems
Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Inspektions- nach § 10 oder 11 kann durch die in die Überwachung des
besuch beim Hersteller. Systems einbezogene benannte Stelle widerrufen werden,
wenn im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen festge-·
3. § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. stellt wird, daß die Anforderungen an das Qualitätssiche-
rungssystem nicht mehr erfüllt sind und somit die Voraus-
§12 setzungen für eine Zulassung nicht mehr bestehen.
Administrative Zulassung (3) Erfolgt der Widerruf einer EG-Baumusterprüfbe-
(1) Die administrative Zulassung für das Inverkehrbrin- scheinigung oder der Zulassung eines Qualitätssiche-
gen, den Anschluß und den Betrieb von Telekommunika- rungssystems für Produktkategorien, die unter den
tionseinrichtungen an öffentlichen Telekommunikations- Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekannt-
netzen gilt als erteilt gemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der
Europäischen Union oder einer harmonisierten europäi-
1. durch die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheini- schen Norm fallen, haben die benannten Stellen alle ande-
gung nach § 8 Abs. 4 Nr. 4, die durch eine Erklärung ren benannten Stellen in den Mitgliedstaaten des Europäi-
des Herstellers über die Konformität mit dem Bau-. schen Wirtschaftraumes unverzüglich über den Widerruf
muster mit dem Inhalt nach Anlage 3 zu ergänzen ist, zu informieren.
oder
2. durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung mit §14
dem Inhalt nach Anlage 4.
Kennzeichnung
Der Hersteller darf nur dann eine Konformitätserklärung
mit dem Inhalt nach Anlage 4 ausstellen, wenn er ein zu- (1) Telekommunikationseinrichtungen und Funkanlagen
gelassenes umfassendes Qualitätssicherungssystem nach nach § 1 Abs. 4 sind vom Hersteller vor dem Inverkehrbrin-
§ 11 Abs. 1 und 2 unterhält. Die Erklärung nach Anlage 3 gen mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Absatz 2
oder 4 ist vom Hersteller der benannten Stelle, die die zu kennzeichnen, falls die Konformitätsbewertung auf
Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, vor dem Inver- der Grundlage deutscher technischer Vorschriften durch-
kehrbringen zu übersenden. geführt wurde. Sofern die Konformitätsbewertung auf der
Grundlage einer nach § 5 Abs. 5 bekanntgemachten
(2) Der Baumusterprüfbescheinigung einer deutschen gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen
benannten Stelle nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 steht eine entspre- Union oder einer harmonisierten europäischen Norm
chende Bescheinigung einer benannten Stelle eines ande- erfolgte, sind Endeinrichtungen und Satellitenfunkanla-
ren Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes gen, die für den terrestrischen Anschluß an öffentliche
gleich, soweit Produkte betroffen sind, die unter den Telekommunikationsnetze geeignet und vorgesehen
Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekannt- sind, vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit der
gemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der CE-Kennzeichnung nach Absatz 3 zu kennzeichnen. Eine
Europäischen Union oder einer harmonisierten europäi- Mehrfachkennzeichnung sowohl mit dem deutschen
schen Norm fallen. Zulassungszeichen als auch mit der CE-Kennzeichnung
(3) Zulassungen aus Mitgliedstaaten des Europäischen ist zulässig, wenn die Konformitätsbewertung auf der
Wirtschaftsraumes sind einer deutschen Zulassung gleich- Grundlage deutscher technischer Vorschriften und auf der
gestellt, soweit Produkte betroffen sind, die unter den Grundlage gemeinsamer technischer Vorschriften oder
Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekanntge- harmonisierter europäischer Normen erfolgte. Die Kenn-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1677
zeichnung darf erst erfolgen, nachdem ein Konformitäts- entspricht. In diesen Fällen sind in den der Telekommuni-
bewertungsverfahren nach § 7 erfolgreich durchgeführt kationseinrichtung beigefügten Unterlagen, Hinweisen
worden ist. oder Anleitungen diese Rechtsvorschriften aufzuführen.
(2) Das deutsche Zulassungszeichen richtet sich nach
dem Muster der Anlage 5. Für jede Zulassung wird dem §15
Zulassungsinhaber eine Zulassungsnummer zugeteilt. Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2
(3) Die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationsein- (1) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 müssen vom
richtungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 6. Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeich-
Dabei ist die Kennummer der benannten Stelle anzu- nung nach Anlage 7 versehen werden. Den Einrichtungen
geben, die die Produktkontrolle nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Erklärung des Herstellers nach Anlage 8 und eine
durchführt oder die die Qualitätssicherungssysteme nach Gebrauchsanweisung beizufügen. Eine Ausfertigung die-
§ 1Ooder 11 zugelassen hat. . ser Unterlagen ist einer benannten Stelle des Mitglied-
(4) Mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 5 staates, in dem das erstmalige Inverkehrbringen erfolgt,
oder mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 6 wird vor dem Inverkehrbringen zuzuleiten.
bestätigt, daß eine Endeinrichtung oder Satellitenfunk- (2) Der Hersteller oder Lieferant hat auf Verlangen der
anlage zugelassen ist und somit in der Bundesrepublik benannten Stelle den Bestimmungszweck solcher Ein-
Deutschland in den Verkehr gebracht und im Geltungs- richtungen auf der Grundlage ihrer sachdienlichen techni-
bereich der angewendeten technischen Vorschrift an schen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über
öffentliche Telekommunikationsnetze angeschaltet wer- den vorgesehenen Marktbereich zu begründen.
den darf.
(3) § 14 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
(5) Telekommunikationseinrichtungen, die ausschließ-
lich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches Tele- §16
kommunikationsnetz vorgesehen sind und die nach § 7
Abs. 1 Satz 3 von der Konformitätibewertung ausgenom- Kontrolle der Kennzeichnung
men sind, dürfen nicht nach Anlage 5 oder 6 gekennzeich- (1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeich-
net werden. nung nach den §§ 14 und 15 ist das Bundesamt für Post
(6) Bei Funkanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 wird mit und Telekommunikation.
dem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 5 (2) Besteht die begründete Vermutung, daß die in dieser
bestätigt, daß sie die technischen Anforderungen, die für Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Kenn-
den Betrieb in dem vorgesehenen Frequenzbereich ent- zeichnung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht
sprechend den §§ 12 und 22 der Telekommunikations- eingehalten sind, sind die dazu ermächtigten Bedienste-
Verleihungsverordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 ten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation
S. 1434) einzuhalten sind, erfüllen. befugt, die in § 2a Abs. 7 des Gesetzes über Fernmelde-
(7) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in den Anla- anlagen vorgesehenen Besichtigungen und Prüfungen
gen 5 oder 6 abgebildeten Konformitätszei~hen verwech- vorzunehmen. Der Eigentümer und sonstige Berechtigte
selt werden können, ist auf Telekommunikationseinrich- der Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume
tungen verboten. Jedes andere Zeichen darf auf den Tele- haben diese Besichtigungen und Prüfungen zu dulden.
kommunikationseinrichtungen angebracht werden, wenn (3) Der Besichtigung und Prüfung unterliegen neben
es die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung Ausstellungsstücken auch verpackte Telekommunikations-
nicht beeinträchtigt. einrichtungen und Einrichtungen. Die Besichtigung und
(8) Telekommunikationseinrichtungen sind vom Herstel- Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Vorhanden-
ler vor dem Inverkehrbringen mit Bauartnummern, Los- sein einer gültigen Kennzeichnung. Anstelle einer Be-
nummern oder Seriennummern sowie dem Namen desje- sichtigung und Prüfung in den Betriebs- und Geschäfts-
nigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu räumen dürfen Telekommunikationseinrichtungen und
kennzeichnen. Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 auch unentgeltlich
zur Durchführung von Prüfu!'lgen entnommen werden.
(9) Wenn auf Telekommunikationseinrichtungen die Ferner ist der entgeltliche Erwerb von Telekommunika-
Kennzeichnung wegen zu geringer Größe der Einrichtung tionseinrichtungen und Einrichtungen im Sinne des § 1
nicht möglich ist, darf mit Zustimmung der benannten ' Abs. 2 zu Prüfzwecken (Testkauf) zulässig.
Stelle die Kennzeichnung auf der Verpackung, der
(4) Tragen Telekommunikationseinrichtungen oder Ein-
Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein ange-
richtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 keine Kennzeichnung
bracht werden.
oder sind sie unberechtigterweise gekennzeichnet, so ist
(10) Sind Telekommunikationseinrichtungen mit der das Bundesamt für Post und Telekommunikation befugt,
CE-Kennzeichnung nach Absatz 3 gekennzeichnet wor- das Inverkehrbringen oder den freien Warenverkehr dieser
den, wird durch diese CE-Kennzeichnung auch bestätigt, Einrichtungen vorläufig zu untersagen und eine angemes-
daß die Telekommunikationseinrichtung zusätzlich den sene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Verstreicht die Frist
Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften ergebnislos, so ist das Inverkehrbringen und der freie
entspricht, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Steht Warenverkehr dieser Telekommunikationseinrichtungen
jedoch nach diesen Rechtsvorschriften dem Hersteller und Einrichtungen endgültig zu untersagen. Die fehlerhaf-
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden- ten Kennzeichnungen auf diesen Einrichtungen werden
den Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kenn- auf Kosten des Besitzers beseitigt. Soweit Maßnahmen
zeichnung lediglich, daß die Telekommunikationseinrich- mündlich angeordnet worden sind, sind sie unverzüglich
tung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften schriftlich zu bestätigen.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§17 4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Zeichen anbringt,
Kosten 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Besichtigung oder
Prüfung nicht duldet oder
Für die Amtshandlungen der benannten Stellen und der
für die Kontrolle der Kennzeichnung zuständigen Behörde 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 4 Satz 1
nach § 16 Abs. 1 werden Gebühren nach Anlage 10 und oder 2 zuwiderhandelt.
Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungsko-
stengesetzes erhoben. §20
Übergangsvorschriften
§18
Maßnahmen (1) Anträge auf Zulassung von Telekommunikationsein-
bei nicht zweckgerechter Benutzung richtungen, die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
von Telekommunlkatlonselnrlchtungen Verordnung bereits beim Bundesamt für Zulassungen in
oder von Einrichtungen nach§ 1 Abs. 2 der Telekommunikation eingegangen sind, werden auf
Antrag nach der Telekommunikationszulassungsverord-
In den Fällen des § 2a Abs. 5 des Gesetzes über Fern- nung vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 756) entschieden.
meldeanlagen darf die Abschaltung unverzüglich erfolgen,
wenn die Telekommunikationseinrichtung oder Einrich- (2) Zulassungen, die nach der Telekommunikatlonszu-
tung nach § 1 Abs. 2 nach Beurteilung des Betreibers des lassungsverordnung vom 22. März 1991 (BGßl. 1S. 756)
öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Sicherheit erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig und können nach
von Personen oder seines Personals, den störungsfreien den Bestimmungen dieser Verordnung auch erweitert
Betrieb seines Netzes oder den öffentlichen Telekommu- werden.
nikationsverkehr gefährdet. Ist dies nicht der Fall, darf die (3) Befristungen von Allgemein- und Einzelzulassungen
Abschaltung erst vorgenommen werden, nachdem der sowie Erprobungszulassungen für Telekommunikations-
Kunde eine schriftliche Aufforderung des Betreibers des einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die Telekommu- nung ausgesprochen worden sind, bleiben in Kraft.
nikationseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2
(4) Telekommunikationseinrichtungen, die vor dem
unverzüglich vom Netz zu trennen, nicht befolgt hat.
Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet worden
sind, dürfen noch bis zum 1. Januar 1997 in Verkehr
§19 gebracht und in Betrieb genommen werden.
Ordnungswidrigkeiten (5) Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2, die vor dem
Ordnungswidrig im Sinne des§ 22a Abs. 1 Nr. 3 des Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wor-
Gesetzes über Fernmeldeanlagen handelt, wer vorsätzlich den sind, dürfen weiter in Verkehr bleiben, ohne ent-
oder fahrlässig sprechend § 15 Abs. 1 gekennzeichnet zu sein.
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4
eine Telekommunikationseinrichtung, eine Einrichtung §21
nach § 1 Abs. 2 oder eine Satellitenfunk-Empfangs- Inkrafttreten
anlage in Verkehr bringt,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 oder§ 12 Abs. 1 Satz 2 eine Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationszulas-
Konformitätserklärung ausstellt, sungsverordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 756),
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Erklärung nicht oder geändert durch die Verordnung vom 28. September 1992
nicht rechtzeitig übersendet, (BGBI. 1S. 1678), außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgan11 Bötsch
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1679
Anlage1
(zu § 6 Abs. 2)
Mindestkriterien
für die Akkreditierung und Beleihung einer benannten Stelle
1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Aufgaben, mit
denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen
weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Telekommuni-
kationseinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensteanbieter noch bevoll-
mächtigte Vertreter einer dieser Parteien sein. Sie dürfen auch nicht unmittel-
bar an der Entwicklung, der Fertigung, der Vermarktung oder der Wartung von
Telekommunikationseinrichtungen beteiligt sein oder die an diesen Tätig-
keiten beteiligten Parteien vertreten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines
Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der
benannten Stelle.
2. Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die
benannte Stelle betraut wurde, mit dem Höchstmaß an beruflicher Integrität
und technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jegli-
chen Anreizen insbesondere finanzieller Art frei sein, die ihre Urteilskraft oder
die Ergebnisse der Prüfungen beeinflussen können, insbesondere von seiten
von Personen oder Gruppen mit einem Interesse an solchen Ergebnissen.
3. Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die Anlagen ver-
fügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß
durchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.
4. Das für die Prüfungen verantwortliche Personal muß verfügen über
a) eine gute technische und berufliche Ausbildung,
b) genügende Kenntnisse der Anforderungen der durchzuführenden Prüfun-
gen und entsprechende Erfahrungen mit solchen Prüfungen,
c) die Fähigkeit, die Bescheinigungen und Berichte auszustellen, die für die
Beglaubigung der Durchführung der Prüfungen erforderlich sind.
5. Die Unparteilichkeit des Prüfpersonals muß garantiert sein. Seine Entlohnung
darf nicht von der Zahl der durchgeführten Prüfungen oder von deren Ergeb-
nissen abhängen.
6. Die benannte Stelle muß über eine ausreichende Haftpflichtversicherung ver-
fügen, es sei denn, daß eine Gebietskörperschaft unmittelbar verantwortlich
ist.
7. Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller
bei der Durchführung seiner Aufgaben gewonnenen Informationen wahren.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage2
(zu § 7 Abs. 3)
•-
Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Empfangsanlagen
1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtig-
ter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie gelten-
den technischen Anforderungen erfüllen.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unter-
lagen. Er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
halten sie mindestens zehn Jahre nach der Herstellung des letzten Produkts
zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Her-
steller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so
fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der
Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemein-
schaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung
der Produkte mit den für sie geltenden technischen Anforderungen ermög-
lichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen
folgendes enthalten:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-
Untergruppen, Schaltkreisen;
c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforder-
lich sind;
d) eine Liste der in vollem Umfang oder teilweise im Rahmen ihrer Relevanz
angewendeten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die
Konstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur
Erfüllung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen
nach § 5 gewählt wurden;
e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen;
f) Prüfberichte des Produkts.
4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsver-
fahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten
technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden technischen Anforde-
rungen gewährleistet.
5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den techni-
schen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1681
Anlage3
(zu § 9 Abs. 1 Satz 4)
Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster
Hiermit wird erklärt, daß das Produkt
(Bezeichnung des Produktes, Typ oder Modell, Chargen- oder Seriennummer)
dem iri der EG-Baumusterprüfbescheinigung/Baumusterprüfbescheinigung
Registrier-Nr.............................................. beschriebenen Baumuster entspricht
und alle für das Produkt relevante technische Vorschriften im Anwendungs-
bereich der Richtlinien 91 /263/EWG und 93/97/EWG des Rates erfüllt:
(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)
Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers
(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage4
(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 2)
Konformitätserklärung
Hiermit wird erklärt, daß das nachfolgend genannte Produkt im Rahmen eines
umfassenden Qualitätssicherungssystems mit der Registrier-Nr......................... .
gefertigt wird:
(Bezeichnung des Produkts, Typ oder Modell, Chargen- oder Seriennummer)
Die Konformität mit den nachfolgend genannten technischen Vorschriften im
Anwendungsbereich der Richtlinien 91 /263/EWG und 93/97/EWG des Rates ist
gewährleistet:
(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)
Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers
(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)
Nr. 63-Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1683
Anlage5
(zu§ 14 Abs. 2)
Muster für das nationale Zulassungszeichen der Bundesrepublik Deutschland
.a.. XA999
W~999N
A - Kurzzeichen für Zulassungsart
N - Jahresangabe nach DIN IEC 62
A999
999N - Zulassungsnummer
XYZ - Abkürzung der benannten Stelle,
z.B. BZT für Bundesamt für Zulassungen
in der Telekommunikation
Anmerkung:
Die Zahlenangaben für die Maße sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichen-
größe kann frei bestimmt werden. Die Schriftgröße für die Zulassungsnummer
darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des Kennzeichens
beträgt mithin 5, 7 mm.
Kennzeichenelement Verhältniswert
Höhe des Bundesadlers, des XYZ-Schriftzuges und 70
der alphanumerischen Zulassungsnummer
Abstände zwischen Umrandung und Kennzeichenelementen 5
Strichstärke der Umrandung 1
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage&
(zu§ 14 Abs. 3)
Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen
Buchstaben "CE" Kennummer Symbol für die Eignung
der benannten Stelle zum Anschluß an das öffentliche
(Beispiel: BZij Telekommunikationsnetz
~- -- - -- ... ----
.... - -
1•
~
-:
ffi "' ',
~ ~-- - r
I
.J
1
1
--
·-
1
1
1
1
-- -- ------
1
1
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster
ergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Anlage7
(zu§ 15 Abs. 1 Satz 1)
Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den Anschluß an ein
öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind
------- .......
----
------ ~-
... i
1-
1
1
1
1
1 1
-
1-
~
••
1 1 1 1
1 1
.,.
--
-
- 1
-
-. •
I
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten
werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der Kennzeichnung.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1685
Anlage&
(zu § 15 Abs. 1 Satz 2)
Muster einer Herstellererklärung
für Einrichtungen, die nicht für den Anschluß
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind
Der Hersteller/Lieferant (Name und Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer)
erklärt, daß .... ................................ ... . ... .. . ........ (Kennzeichnung der Einrichtung)
nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist.
Der Anschluß dieses Gerätes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den
EG-Mitgliedstaaten verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur
Anwendung der Richtlinie 91 /263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 93/97/EWG
des Rates zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-
anlagen.
Ort, Datum, Unterschrift
Anlage9
(zu § 4 Abs. 4)
Muster für die CE-Kennzeichnung von
Satellitenfunk-Emfangsanlagen, die das Verfahren
der Internen Fertigungskontrolle durchlaufen haben
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenen Proportionen eingehalten werden.
Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Die Mindesthöhe der Kennzeichnung beträgt 5 mm.
1686 „ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage10
(zu§ 17)
Gebührenvorschriften
1n haltsverzeichnis
1 Vorbemerkungen
2 Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen
3 Stundensätze Personal und km-Pauschale für Kfz-Einsatz
4 Stundensätze Laborbenutzung
4.1 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem
Anschaltepunkt
4.2 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem
Anschaltepunkt
4.3 Prüfung von Einrichtungen für den Bereich Funk
4.4 Prüfung von Einrichtungen auf Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit
4.5 Prüfung nach Vorbemerkung 1.6
1 Vorbemerkungen
1.1 Die benannten Stellen und die für die Kontrolle der Kennzeichnung zuständige Behörde erheben für ihre Amts-
handlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage. Sofern bei der Kontrolle der Kennzeichnung keine
Mängel festgestellt werden, werden durch die zuständige Behörde weder Gebühren noch Auslagen erhoben.
1.2 Die Amtshandlungsgebühr setzt sich aus den Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen
nach den festen Gebührensätzen des Abschnitts 2 und den Gebühren für die sachliche Bearbeitung von Anträgen
nach den zeit- und leistungsabhängigen Gebührensätzen der Abschnitte 3 und 4 zusammen.
1.2.1 Wird mehr aJs eine gleichartige Änderung von Zulassungsurkunden, Baumusterprüfbescheinigungen, Bau-
musterbescheinigungen oder Konformitätsbescheinigungen beantragt (Gebührennummern 102 und 107), so
werden die Gebühren nach dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand berechnet.
1.3 Die Gebühren für die technische Prüfung von Geräten und die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen
sowie für die Aufgaben nach § 16 werden nach dem Verwaltungsaufwand erhoben. Der Verwaltungsaufwand
setzt sich zusammen aus dem Aufwand für das Personal {Gebührennummern 201 bis 203), für den Einsatz von
Kraftfahrzeugen (Gebührennummer 204) und für die Laborbenutzung (Gebührennummern 301 bis 702). Sofern
bei den Gebührennummern Stundensätze ausgewiesen sind, sind angefangene halbe Stunden auf volle halbe
Stunden aufzurunden.
1.4 Zum Verwaltungsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.4.1 vorbereitender Schriftwechsel, lnempfangnahme und Vorbereitung der Prüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüf-
anlagen sowie sonstige Vorarbeiten,
1.4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern oder für die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen,
1.4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswerten der Meßergebnisse, Erstellen des Prüfberichtes und sonstige Abschluß-
arbeiten, Rücksendung der Prüfmuster,
1.4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur Datenerfassung und
Rechnungsbearbeitung.
1.5 Die technische Prüfung kann sich je nach Art der Einrichtungen aus mehreren gebührenpflichtigen Teilprüfungen
zusammensetzen.
1.6 Für technische Prüfungen, die nicht nach festgesetzten Prüfverfahren durchgeführt werden, bemißt sich die
Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand wie in 1.3; für die Laborbenutzung bemißt sich die Gebühr, soweit keine
speziellen Gebührennummern vorhanden sind, nach der Gebührennummer 701.
1.7 Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragsstellers an einem anderen Ort durchgeführt, so sind neben
den Gebühren für die technische Prüfung die entstehenden Auslagen zu erstatten für:
1.7 .1 Reisezeiten,
1.7 .2 Wartezeiten, die vom Antragssteller verursacht worden sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1687
1.8 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens werden nach Zeitaufwand für das Personal berechnet
(Gebührennummern 201 bis 203). Für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte werden keine Gebühren
erhoben.
1.9 Als Auslagen sind entstandene Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie Aufwen-
dungen für Leistungen Dritter mit Ausnahme der bei der Beförderung von Sachen erwachsenden Postgebühren
zu berechnen. Frachtkosten oder Rollgeld für Prüfmuster sowie Carnetgebühren für die Mitnahme von Meß-
ge(äten bei Dienstreisen ins Ausland werden in der anfallenden Höhe berechnet.
1.10 Für Prüftermine, die weniger als 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Zeitpunkt vom Antragsteller abgesagt
werden, können von der Zulassungsbehörde Gebühren bis zu 75 % entsprechend den Stundensätzen „Labor-
benutzung" für die reservierten Prüfkapazitäten in Rechnung gestellt werden, soweit diese nicht anderweitig
genutzt werden können.
1.11 Für abgelehnte Anträge werden dem Antragsteller bis zu 75 % der Amtshandlungsgebühren in Rechnung gestellt.
1.12 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so entsteht keine Gebühr.
1.13 Für Anträge, die nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wer-
den, werden bis zu 75 % der Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen nach Abschnitt 2
erhoben. Die Gebühren für die sachliche Bearbeitung von Anträgen nach den Abschnitten 3 und 4 können in
diesen Fällen in voller Höhe geltend gemacht werden.
1.14 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung wird eine
Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 % der Wider-
spruchsgebühr.
1.15 Für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung wird eine Gebühr von höchstens
10 % der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben.
1.16 Die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder
Baumusterbescheinigung beträgt bis zu 75 % der Amtshandlungsgebühr.
1.17 In den nachfolgenden Übersichten werden folgende Abkürzungen verwendet:
a/b Schnittstelle Zweidrähtige analoge Schnittstelle des öffentlichen Telefonnetzes
CB Citizen Band
CCITT Comite Consultativ International Telegraphique et Telephonique
D-Kanal Steuerkanal auf der Teilnehmeranschlußleitung
ERMES European Radio Message System
G ... Empfehlungen nach CCITT
HKZ Hauptanschlußkennzeichen
IKZ Impulskennzeichen
ISDN lntegrated Services Digital Network
MOFV2M Mobilfunk Festverbindung 2 MBit/s
NetzAsL2M Netzanschlußleitung 2 MBit/s
Schicht ... Schicht nach dem „Schichtenmodell für offene Kommunikation" der Internationalen Organisa-
tion für Normung
so Schnittstelle ISDN 64 kBit/s
SOFV Schnittstelle ISDN 64 kBit/s für Festverbindungen
S2M Schnittstelle ISDN 2 MBit/s
S2MFV Schnittstelle ISDN 2 MBit/s für Festverbindungen
V .. . Empfehlungen nach CCITT
X .. . Empfehlungen nach CCITT
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2 Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen
Gebühren
Gebühren-
Amtshandlung Deutsche Mark
nummer
101 Erteilung einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder
·Baumusterbescheinigung ........................................ . 250
102 Änderung einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder
Baumusterbescheinigung •........................................ 200
103 Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüf-
bescheinigung oder Baumusterbescheinigung ...................... . 150
104 Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes ................... . 250
105 Erteilung einer Konformitätsbescheinigung für Geräte der Unterhaltungs-
elektronik, für Baueinheiten von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen
oder von Breitbandanlagen ....................................... . 300
106 Erteilung einer Konformitätsbescheinigung ......................... . 250
107 Änderung einer Konformitätsbescheinigung ........................ . 200
108 Ausstellung eines Doppels einer Konformitätsbescheinigung .......... . 150
109 Einmalige Registriergebühr für Konformitätserklärungen nach § 12 Abs. 1
Nr. 2 (Anwendung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung) . 250
110 Einmalige Registrierungsgebühr für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 ..... . 250
3 Stundensätze Personal und km-Pauschale für Kfz-Einsatz
Gebühren
Gebühren-
Stundensatz/ Kilometerpauschale Deutsche Mark
nummer
201 Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 252
202 Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte ...... . 195
203 Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte ......... . 138
204 Kraftfahrzeugeinsatz ............................................. . 1,40DM/km
4 Stundensätze Laborbenutzung
4.1 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem Anschaltepunkt
4.1.1 Prüfungen Netzzugänge
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
301 Prüfung von Endeinrichtungen mit a/b-Schnittstelle und IKZ-Signalisie-
rung ........................................................... . 250
302 Prüfung von Endeinrichtungen mit a/b-Schnittstelle und HKZ-Signalisie-
rung ........................................................... . 250
303 Prüfung von Endeinrichtungen mit analoger Schnittstelle für Audio- oder
Videoübertragungswege ......................................... . 350
304 Prüfung von Endeinrichtungen zur Anschaltung an analoge Monopol-
Übertragungswege ......... ·..................................... . 300
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1689
4.1.2 Prüfungen Diensteanforderungen
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
351 Prüfungen von Endeinrichtungen zur Unterstützung des Telefondienstes 250
352 Übertragungstechnische Prüfung der akustischen Anforderungen des
Telefondienstes ................................................. . 400
353 Konformitätsprüfung der Anforderungen für Telefax .................. . 250
4.2 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem Anschaltepunkt
4.2.1 Prüfungen Netzzugänge
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark
401 Prüfung der S2M-, S2MFV-, MOFV2M-, NetzAsl2M-Schnittstellen,
Schicht 1 (ISDN, 2 MBit/s, G.703/G.704) .......................••.... 350
402 Prüfung der SO-SOFV-Schnittstellen, Schicht 1 (ISDN, 64 KBit/s, G. 703) 300
403 Prüfung der SO-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN) 300
-404 Prüfung der S2M-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN) 300
405 Konformitätsprüfung der V.- und X.-Schnittstellen ................... . 300
406 Konformitätsprüfung der X.25-Schnittstelle, Schicht 2 und 3 (NET 2) ... . 250
407 Konformitätsprüfung der X.20- oder X.21-Schnittstelle (NET 1 oder X.21
national), Schicht 2 und 3 ......................................... . 300
408 Prüfung des CCITT-Zeichengabesystems Nr. 7 ...................... . 300
4.2.2 Prüfungen Diensteanforderungen
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
451 Prüfung von Endeinrichtungen zur Unterstützung des ISDN-Telefon-
dienstes .................................................••..... 250
452 Übertragungstechnische Prüfung der akustischen Anforderungen des
ISDN-Telefondienstes ........................................... . 400
4.3 Prüfungen im Bereich Funk und sonstige Einrichtungen
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
501 Prüfung der Anforderungen des Satellitenfunks für private Netze ....... . 550
502 Prüfung der Anforderungen des Rundfunks und Satellitenfunks für
Rundfunkempfangs-Antennenanlagen, Breitbandanlagen einschließlich
Satelliten-Empfangseinrichtungen ................................. . 450
503 Prüfung der Anforderungen des Seefunks im Bereich Navigation ....... . 550
504 Prüfung der Anforderungen des Flugfunks in den Bereichen Kommunika-
tion und Navigation ...................•........................... 600
505 Prüfung der Anforderungen für Funkrufdienste ......................• 250
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
506 Prüfung der Anforderungen des Betriebs-, Bündel- und Datenfunks 400
507 Prüfung der Anforderungen des Funknetzes C .••.•.................. 350
508 Prüfung der Anforderungen für Überleiteinrichtungen Draht/Funk ...... . 350
509 Prüfung der funktechnischen Anforderungen für schnurlose Telefone
CT 1+ - und CT 2-Standard (Mobilteil und Festteil) ................... . 250
510 Prüfung der Anforderungen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks
außer Betriebsfunk und CB-Funk •....•............................. 350
511 Prüfung der Anforderungen des CB-Funks .......................... . 350
512 Prüfung der Anforderungen für die Kommunikation im Seefunk und Rhein-
funk .....................•.•...............•.................... 550
513 Nachprüfung von Geräten der Unterhaltungselektronik auf Einhaltung der
aktiven und passiven Störgrenzen nach VDE und internationalen Normen 550
514 Prüfung der Anforderungen des navigatorischen und nicht navigatorischen
Ortungsfunks ................................................... . 550
515 Prüfung der Anforderungen des öffentlichen Festfunks oder des nicht-
öffentlichen Festfunks ........•................................... 550
516 Prüfung der Anforderungen der Funknetze 01, 02 und E1 ............. . 1300
517 Prüfung der funktechnischen Anforderungen des Mobil• und Festteils von
schnurlosen Telefonen nach DECT-Standard ....................... . 350
518 Prüfung der Einhaltung der Schutzanforderungen der elektromagnetischen
Verträglichkeit (EMV) ............................................. . 550
519 EMV-Konformitätsprüfung von Geräten der Unterhaltungselektronik ... . 130
520 Prüfung der EMV-Emission (Freifeldmessungen) .•.................... 120
521 Prüfungen zum Nachweis des Schutzes vor Überspannungen ......... . 300
4.4 Prüfung nach Vorbemerkung 1.6
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
701 Aufwand für die technischen Prüfmittel ............................. . 100 bis 950
702 Prüfung im Klimaschrank ..... ; ................................... . 100
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1691
Verordnung
über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern
und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen 1995
(Personenzulassungsverordnung 1995- PersZulV 1995)
Vom 13. Dezember 1995
Auf Grund des § 2d Abs. 2 und des § 2e Abs. 2 des c) an analogen Telefonwählanschlüssen nicht in Durch-
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der wahl betrieben werden können und
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), d) - falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen -
eingefügt durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), in Verbindung mit zum Verbinden der Module verfügen;
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes- 2. TK-Endeinrichtungen ohne Vermittlungs-, Verteil- oder
ministerium für Post und Telekommunikation: Konzentratorfunktion, die
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-
§1 richtung der Deutschen Telekom AG anschaltbar
sind und
Geltungsbereich
b) -falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen-
(1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Personen- über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
zulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und zum Verbinden der Module verfügen.
Instandhalten der in Absatz 3 genannten Telekommuni-
kationsendeinrichtungen (TK-Endeinrichtungen). (2) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,
Anschalten, Ändern und Instandhalten der folgenden Ver-
(2) TK-Endeinrichtungen dürfen -vorbehaltlich des§ 2 - bindungsleitungen nicht erforderlich:
nur von Inhabern einer Personenzulassung nach § 3
aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten 1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtun-
werden. gen der Deutschen Telekom AG und TK-Endeinrich-
tungen nach Absatz 1;
(3) TK-Endeinrichtungen sind
2. Verbindungsleitungen zwischen TK-Endeinrichtungen
1. Endeinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 der Tele- nach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung
kommunikationszulassungsverordnung 1995 vom 13. De- der Deutschen Telekom AG angeschaltet sind, unter-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1671) einschließlich einander;
2. der Verbindungsleitungen zwischen den Abschluß- 3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-
einrichtungen der Deutschen Telekom AG und End- gung von Rundfunksendungen dienen.
einrichtungen nach Nummer 1 sowie zwischen End-
einrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe (3) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,
Anschalten, Ändern und Instandhalten von Verbindungs-
Abschlußeinrichtung der Deutschen Telekom AG
angeschaltet sind, untereinander. leitungen durch Angehörige der Berufsgruppen der Fach-
richtungen Elektrotechnik und Nachrichtentechnik nicht
erforderlich.
§2
Ausnahmen· §3
(1) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen und Inhalt der Personenzulassung
Anschalten der folgenden TK-Endeinrichtungen nicht Mit der Personenzulassung bestätigt die Zulassungs-
erforderlich: behörde, daß der Inhaber der Personenzulassung oder
1. TK-Endeinrichtungen mit Vermittlungs-, Verteil- oder eine dem Zulassungsinhaber gegenüber verantwortliche
Konzentratorfunktion, die Fachkraft (§ 6 Abs. 2) über die erforderlichen Vorausset-
zungen verfügt, TK-Endeinrichtungen so aufzubauen,
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-
anzuschalten, zu ändern und instand zu halten, daß sie
richtung der Deutschen Telekom AG anschaltbar
keine Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Tele-
sind,
kommunikationsverkehrs verursachen. Insbesondere dür-
b) nur mit Anschlüssen von bis zu zwei Telekommuni- fen durch die ausgeführten Tätigkeiten die grundlegenden
kationskanälen oder einem Basisanschluß des Anforderungen für TK-Endeinrichtungen entsprechend
ISDN an das öffentliche Telekommunikationsnetz § 5 der Telekommunikationszulassungsverordnung 1995
anschaltbar sind, nicht beeinträchtigt werden.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§4 (2) Unternehmen haben für jede Niederlassung, die
Zuständige Behörde TK-Endeinrichtungen aufbaut, anschaltet, ändert oder
instand hält, eine eigene Personenzulassung zu beantragen.
Zulassungsbehörde für die Personenzulassung ist das
Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation. (3) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der
Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation können Zulassungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen,
Aufgaben übertragen werden. innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so wird der
Antrag abgelehnt.
§5 (4) Die Zulassungsbehörde erteilt bei Vorliegen der in
Arten der Personenzulassung § 6 und Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Perso-
nenzulassung. Sie stellt dem Antragsteller hierüber eine
Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A Zulassungsurkunde aus. Die verantwortliche Fachkraft ist
oder der Klasse B erteilt: in der Urkunde namentlich zu nennen.
1. Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum (5) Erteilt die Zulassungsbehörde keine Personenzulas-
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von sung, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der
TK-Endeinrichtungen mit den in der Anlage 1 genann- Gründe schriftlich mit.
ten Merkmalen.
2. Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum §8
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von
TK-Endeinrichtungen ohne die unter Nummer 1 Verpflichtungen
genannten Einschränkungen. des Inhabers der Personenzulassung
(1) Der Inhaber der Personenzulassung hat sicherzu-
§6 stellen, daß die einschlägigen Bestimmungen für das
Voraussetzungen der Personenzulassung ordnungsgemäße Aufbauen, Anschalten, Ändern und
Instandhalten von TK-Endeinrichtungen unter Berück-
(1) Die Personenzulassung wird durch die Zulassungs- sichtigung der Weiterentwicklung der Technik und der
behörde erteilt, wenn der Antragsteller die in der Anlage 2 geltenden telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen
genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Berufsbil- beachtet werden. Anordnungen der Zulassungsbehörde
dungsabschlusses, der gerätetechnischen Ausstattung oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation
und der fachspezifischen Kenntnisse erfüllt. zur Einhaltung grundlegender Anforderungen an Endein-
(2) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas- richtungen ist nachzukommen.
sung notwendigen Berufsbildungsabschluß nicht selbst,
(2) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
so muß er nachweisen, daß mindestens eine ihm gegen-
sungsbehörde Veränderungen, die die Tätigkeit des Auf-
über verantwortliche Fachkraft diese Voraussetzung
bauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von
erfüllt.
TK-Endeinrichtungen beeinflussen und sich auf die Vor-
(3) Eine verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur aussetzungen der Personenzulassung nach § 6 Abs. 1
für ein Unternehmen tätig werden. Ausnahmen können bis 3 auswirken, unverzüglich mitzuteilen und die Ände-
zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die ver- rung der Personenzulassung und der Zulassungsurkunde
antwortliche Fachkraft auch bei einem Tätigwerden für zu beantragen.
mehrere Unternehmen jeweils die in § 3 genannten Vor-
aussetzungen erfüllt. (3) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
sungsbehörde Änderungen seiner Anschrift unverzüglich
(4) Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen mitzuteilen und die Zulassungsurkunde berichtigen zu
für das Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten lassen.
von TK-Endeinrichtungen bleiben unberührt.
(4) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
sungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn andere als
§7
die in der erteilten Personenzulassung genannten Kräfte
Verfahren der Personenzulassung als verantwortliche Fachkräfte tätig werden sollen, und die
(1) Die Personenzulassung ist bei der Zulassungs- Änderung der Personenzulassung und der Zulassungsur-
behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß ent- kunde zu beantragen. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
halten: (5) Die Personenzulassung wird durch die Änderung der
1. Name, Anschrift und bei natürlichen Personen das Rechtsform eines Unternehmens nicht berührt, sofern die
Geburtsdatum des Antragstellers, verantwortlichen Fachkräfte weiterhin für das Unterneh-
2. Klasse der beantragten Personenzulassung, men tätig sind. Der Inhaber der Personenzulassung hat im
Falle des Satzes 1 die Änderung der Rechtsform des
3. Erklärung des Antragstellers über seine gerätetechni- Unternehmens unverzüglich mitzuteilen und die Änderung
sche Ausstattung, der Zulassungsurkunde schriftlich bei der Zulassungs-
4. Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Fach- behörde zu beantragen.
kraft und Angabe des Rechtsverhältnisses zum
(6) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
Antragsteller,
sungsbehörde und dem Bundesamt für Post und Tele-
5. Nachweis über den Berufsbildungsabschluß der ver- kommunikation auf Verfangen Auskunft über die von seiner
antwortlichen Fachkraft und Tätigkeit betroffenen TK-Endeinrichtungen einschließlich
6. Erklärung der verantwortlichen Fachkraft über fach- der Verbindungsleitungen, Anschlüsse und Übertragungs-
spezifische Kenntnisse. wege zu erteilen (Auskunfts- und Mitteilungspflicht).
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1693
§9 Personenzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
auf den anderen Unternehmer übertragen, sofern dieser
Nachprüfungen
die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und mit der Über-
(1) Besteht die begründete Vermutung, daß der Inhaber tragung einverstanden ist.
der Personenzulassung die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann §13
die Zulassungsbehörde ihn auffordern, hierzu Stellung zu
nehmen. Die Zulassungsbehörde kann das Bundesamt Kosten
für Post und Telekommunikation beauftragen, den Sach- (1) Für die Amtshandlungen der Zulassungsbehörde auf
verhalt zu klären. Grund dieser Verordnung werden Kosten {Gebühren und
(2) Führen Maßnahmen nach Absatz 1 zu keiner hinrei- Auslagen) erhoben.
chenden Aufklärung, so kann die Zulassungsbehörde den (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe
Inhaber der Personenzulassung oder die verantwortliche der Gebühren ergeben sich aus Anlage 3.
Fachkraft zum Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse
(3) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Ver-
zu einem Fachgespräch auffordern. Das Fachgespräch
waltungskostengesetzes erhoben.
wird mit dem Bundesamt für Post und Telekommunikation
geführt. Das Ergebnis wird der Zulassungsbehörde mit- (4) Kosten für mehrere kostenpflichtige Amtshand-
geteilt. lungen werden nebeneinander erhoben.
§10 (5) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kosten-
entscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht
Widerruf die Zulassungsbehörde einen späteren Zeitpunkt be-
(1) Personenzulassungen nach § 5 können widerrufen stimmt.
werden, wenn (6) Die Zusendung der Zulassungsurkunde erfolgt nach
1. der Zulassungsinhaber oder die verantwortliche Fach- Eingang der Kosten bei der Zulassungsbehörde.
kraft einer Aufforderung zu einem Fachgespräch
wiederholt nicht nachkommt, §14
2. bei einem Fachgespräch nach § 9 Abs. 2 festgestellt Überleitung
wird, daß der Zulassungsinhaber oder die verantwort- bestehender Personenzulassungen
liche Fachkraft nicht über die erforderlichen fach-
spezifischen Kenntnisse verfügt, (1) Personenzulassungen zum betriebsfähigen Bereit-
stellen, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrich-
3. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten
tungen, die nach den Regelungen der inzwischen aufge-
wiederholt Mängel zeigten und sich hieraus die Unzu-
hobenen Richtlinie ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfü-
verlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt,
gung Nr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für
4. der Zulassungsinhaber wiederholt Aufforderungen, das Post- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257,
Änderungen nach § 8 Abs. 2 bis 5 mitzuteilen, nicht zuletzt geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amts-
nachkommt oder blatt des Bundesministers für Post und Telekommuni-
5. der Zulassungsinhaber nach wiederholter Aufforde- kation Nr. 101/1989 S. 1750, erteilt worden sind, gelten
rung Auskünfte nach § 8 Abs. 6 verweigert. mit folgender Maßgabe weiter:
(2) Im übrigen können Personenzulassungen unter den 1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-
Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfah- gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst
rensgesetzes widerrufen werden. einschließen, gelten als Personenzulassungen der
Klasse B weiter,
§ 11 2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-
merzulassungen gelten als Personenzulassungen der
Erlöschen der Personenzulassung Klasse A weiter,
(1) Eine Personenzulassung erlischt 3. regionale Beschränkungen und Befristungen beste-
1. durch Verzicht des Zulassungsinhabers, hender Personenzulassungen entfallen.
2. durch Widerruf oder Rücknahme der Zulassung, (2) Für eine Teilnehmer- oder Unternehmerzulassung,
3. falls keine der im Zulassungsbescheid genannten ver-· die nicht den Telefon- oder Fernsprechdienst einschließt,
antwortlichen Fachkräfte mehr für den Antragsteller kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Personen-
tätig ist. zulassung der Klasse B erteilt werden. Als Voraussetzung
für eine Zulassung nach Satz 1 ist eine mindestens zwei-
(2) Die Zulassungsurkunde ist in den Fällen des Ab- jährige praktische Tätigkeit der verantwortlichen Fach-
satzes 1 unverzüglich an die Zulassungsbehörde zurück- kräfte beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instand-
zugeben. halten auf dem Gebiet der Datenübermittlung nachzuwei-
sen. Die während der praktischen Tätigkeit ausgeführten
§12
Arbeiten dürfen keine Mängel zeigen, aus denen sich die
Übertragen und Ändern der Personenzulassung Unzuverlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.
Überträgt der Inhaber der Personenzulassung die mit (3) Voraussetzung für eine Überleitung nach den Absät-
dem Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten zen 1 und 2 ist, daß der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt
von TK-Endeinrichtungen befaßten Teile seines Unter- der Überleitung über die gerätetechnische Ausstattung
nehmens auf einen anderen Unternehmer, so wird die nach § 6 Abs. 1 verfügt.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§15 3. entgegen § 8 Abs. 2, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Ordnungswidrigkeiten nicht rechtzeitig macht oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 3 des 4. entgegen § 8 Abs. 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
Gesetzes über Fernmeldeanlagen handelt, wer vorsätzlich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 eine Telekommunikationsend- §16
einrichtung aufbaut, anschaltet, ändert oder instand Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hält,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Personenzulassungsverord-
zuwiderhandelt, nung vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1673) außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Anlage1
(zu§ 5 Nr. 1)
Eine Personenzulassung der Klasse· A berechtigt zum Aufbauen, Anschalten,
Ändern und Instandhalten der im folgenden genannten Telekommunikations-
endelnrichtungen (TK-Endeinrichtungen) oder Teilen hiervon:
1. TK-Endeinrichtungen, wenn sie
a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über
Anschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu
zwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl be-
trieben werden können,
2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken1
a) zwischen Abschlußeinrichtungen der Deutschen Telekom AG und
TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 und
b) zwischen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe
Abschlußeinrichtung der Deutschen Telekom AG angeschaltet sind, unter-
einander.
1 .Benachbarte Grundstücke" sind
a) unmittelbar benachbarte Grundstücke,
b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,
c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht
überquert werden können, voneinander getrennt sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1695
Anlage2
(zu§ 6 Abs. 1)
Voraussetzungen
für die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten,
Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
A. Personenzulassung der Klasse A
1. Berufsbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker oder ein
anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
1.2 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektro-
mechaniker, Elektroinstallateur oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nach-
weis über eine Schulung nach einem im Hinblick auf die Personenzulassung anerkannten Lehrplan im Fachgebiet
Telekommunikation an einer Berufs- oder Fortbildungsstätte;
1.3 a) Meister**)/Techniker,
b) Inhaber einer Ausübungsberechtigung nach§ 7a der Handwerksordnung,
c) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung oder
d) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung in Verbindung mit der EWG/EWR-Hand-
werk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256), in der jeweils geltenden Fassung
der unter 1.1 oder 1.2 genannten Fachrichtungen;
1.4 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer
artverwandten Fachrichtung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die auf Grund
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16)
in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
a) Vielfachmeßgerät,
b) Schnittstellentester,
c) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
d) Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fa c h spe z i f i s c h e K e n n t n i s s e
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen mit den in Anlage 1 genannten Merkmalen, über die Netzzu-
gangsbedingungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des
Telekommunikationsrechts sind in einer Erklärung darzulegen.
Dabei ist auch zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
a) durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
b) durch selbständigen Wissenserwerb,
c) durch praktische Tätigkeit des Aufbauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen
bei einem Zulassungsinhaber.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
B. Personenzulassung der Klasse B
1. Berufsbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Femmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker Fach-
richtung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich
Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrich-
tungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung;
1.2 a) Meister**)/Techniker,
.b) Inhaber einer Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung,
c) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung oder
d) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung in Verbindung mit der EWG/EWR-Hand-
werk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256), in der jeweils geltenden Fassung
der unter 1.1 genannten Fachrichtungen;
1.3 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer
artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und zusätzlich Berufsbildungsabschluß der unter 1.1
genannten Fachrichtungen oder Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Aufbauen, Anschalten, Ändern und
Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung. Gleichgestellt sind Ingenieure
aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen;
1.4 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Elektrotechnik
mit Studienschwerpunkt Nachrichtentechnik. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
a) Vielfachmeßgerät,
b) Prüfgeräte für Impulskennzeichen,
c) Schnittstellentester,
d) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
e) Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate,
f) Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fachspezifische Kenntnisse
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen, über die Netzzugangsbedingungen zum öffentlichen
Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des Telekommunikationsrechts sind in einer
Erkt ärung darzulegen.
Dabei ist zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
a) durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
b) durch. selbständigen Wissenserwerb,
c) durch praktische Tätigkeit des Aufbauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen
bei einem Zulassungsinhaber.
1 Berufliche Befähigungsnachweise anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit durch Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen
nachgewiesen wird oder wenn sich die Gleichwertigkeit bereits durch gesetzliche Vorschriften ergibt. Glelchgestellt sind Befähigungsnachweise
anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde-
rungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen.
*1 Gleichgestellt sind Personen, deren Berufsbildungsabschlüsse nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
von Meistem der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2162) anerkannt
wurden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1697
Anlage3
(zu§ 13)
Gebühren
Gebühren- Gebühr
Gebührenpflichtige Amtshandlung
nummer (Deutsche Mark)
01 Erteilung einer Zulassung und Ausstellung einer Zulassungs-
urkunde (Gebühr je verantwortliche Fachkraft) ........... . 250
02 Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde •.•.... 90
03 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach§8Abs.2 ...................................•... 50
04 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach§ 8Abs. 3 .......................................• 50
05 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach § 8 Abs. 4 (Gebühr je verantwortliche Fachkraft) .•.... 200
06 Änderung einer Zulassungsurkunde nach § 8 Abs. 5 •...... 50
07 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach§ 12 .................................••••....... 100
08 Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der fachspezifi-
schen Kenntnisse für eine Personenzulassung der Klasse A 750
09 Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der fa~hspezifi-
schen Kenntnisse für eine Personenzulassung der Klasse B 900
10 Antragsrücknahme nach Beginn, jedoch vor Beendigung der
sachlichen Bearbeitung ............................... . bis zu 75 v.H. der Gebühr(en)
für die jeweilige(n) Amtshandlung(en)
11 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit ...................................... . bis zu 75 v.H. der Gebühr(en)
für die jeweilige(n) Amtshandlung(en)
12 Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung .............. . bis zu 75 v.H. der Gebühr
nach Gebührennummer 01
13 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht aus-
schließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten
Widerspruchs ........................................ . bis zur Höhe der für die
angegriffene(n) Amtshandlung(en)
vorgesehenen Gebühr(en)
Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wer-
den keine Gebühren erhoben.
14 Widerspruchsrücknahme nach Beginn, jedoch vor Beendi-
gung der sachlichen Bearbeitung ...........•............ bis zu 75 v.H. der Gebühr
nach Gebührennummer 13
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung ordne ich an:
1. In Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 meiner Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1915), die zuletzt durch meine Anordnung vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2491) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "(gehobener Dienst)"
die Wörter "- das Bundesministerium der Verteidigung bis zur Besoldungs-
gruppe A 15 -" eingefügt.
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1671
Verordnung
über die Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Zulassung
und das Inverkehrbringen von Telekommunikationseinrichtungen
(Telekommunikationszulass~ngsverordnung 1995 - TKZulV 1995)*)
Vom 13. Dezember 1995
1n h altsverzeich n is
§ Geltungsbereich § 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Begriffsbestimmungen § 20 Übergangsvorschriften
§ 3 Festlegung des vorgesehenen Verwendungszweckes § 21 Inkrafttreten
§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Anlage Mindestkriterien für die Akkreditierung und Be-
§ 5 Grundlegende Anforderungen leihung einer benannten Stelle
§ 6 Akkreditierung und Beleihung von benannten Stellen Anlage 2 Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Emp-
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren fangsanlagen
§ 8 Verfahren für die Baumusterprüfung Anlage 3 Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster
§ 9 Produktkontrolle Anlage 4 Konformitätserklärung
§10 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von Anlage 5 Muster für das nationale Zulassungszeichen der
Qualitätssicherungssystemen Produktion Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von umfas- Anlage 6 Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommu-
senden Qualitätssicherungssystemen nikationseinrichtungen
§12 Administrative Zulassung Anlage 7 Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den
§13 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung Anschluß an ein öffentliches Telekommunikations-
netz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind
§14 Kennzeichnung
Anlage 8 Muster einer Herstellererklärung für Einrichtungen,
§15 Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Tele-
§16 Kontrolle der Kennzeichnung kommunikationsnetz vorgesehen sind
§ 17 Kosten Anlage 9 Muster für die CE-Kennzeichnung von Satelliten-
§18 Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung von funk-Empfangsanlagen, die das Verfahren der inter-
Telekommunikationseinrichtungen oder von Einrichtungen nen Fertigungskontrolle durchlaufen haben
nach § 1 Abs. 2 Anlage 10 Gebührenvorschriften
Auf Grund des § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 5, § 2c Abs. 1 und (2) Diese Verordnung gilt auch für die Kennzeichnung
§ 2e des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung und das Inverkehrbringen von Einrichtungen, die für den
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455), Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
die durch Artikel 5 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 14. Sep- geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind.
tember 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt oder einge- (3) Diese Verordnung regelt weiterhin Maßnahmen und
fügt worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verfahren zur Kontrolle der Kennzeichnung von Telekom-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 munikationseinrichtungen nach Absatz 1 und Einrichtun-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und gen nach Absatz 2 sowie Maßnahmen bei nicht zweck-
Telekommunikation:
gerechter Benutzung von Einrichtungen nach den Ab-
§1 sätzen 1 und 2.
Geltungsbereich (4) Die in § 7 Abs. 2 genannten Konformitätsbewer-
tungsverfahren werden auch für Funkanlagen ange-
(1) Diese Verordnung gilt für
wendet, die keine Endeinrichtungen im Sinne des§ 2 Nr. 2
1. die Konformitätsbewertung, sind und für deren Betrieb die Voraussetzungen nach den
2. die Zulassung, §§ 12 und 22 der Telekommunikations-Verleihungsver-
3. die Kennzeichnung und ordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1434) einzu-
halten sind.
4. das Inverkehrbringen
§2
von Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1
sowie für die Akkreditierung und Beleihung von benannten Begriffsbestimmungen
Stellen nach § 6.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
j Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/263/EWG des 1. Telekommunikationseinrichtungen
Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließ- a) Endeinrichtungen und
lich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128
S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli
b) Satellitenfunkanlagen;
1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates
2. Endeinrichtungen Telekommunikationseinrichtungen,
vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hin-
sichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1). die an öffentliche Telekommunikationsnetze ange-
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
schaltet werden sollen, um Informationen zu senden, 10. Akkreditierung die förmliche Anerkennung der fachli::-
zu verarbeiten oder zu empfangen. Bei dem Verbin- chen Befähigung einer Stelle, bestimmte Prüfungen
dungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, opti- oder Prüfungsarten auszuführen;
sche oder andere elektromagnetische Systeme han-
11. Beleihung die förmliche Übertragung der Ausübung
deln. Endeinrichtungen sind auch Funkanlagen und
hoheitlicher Aufgaben wie Zulassung und Durch-
Satellitenfunkanlagen, die an öffentliche Telekommu-
führung von Produktkontrollen.
nikationsnetze angeschaltet werden sollen. Endein-
richtungen können
§3
a) direkt an den Netzabschlußpunkt eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes angeschaltet werden Festlegung
oder des vorgesehenen Verwendungszweckes
b) mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz (1) Der Hersteller oder Lieferant einer Telekommunikati-
zusammenarbeiten und dabei direkt oder indirekt onseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 muß den
an den Netzabschlußpunkt eines öffentlichen vorgesehenen Verwendungszweck schriftlich festlegen.
Telekommunikationsnetzes angeschaltet werden. Diese Festlegung ist Bestandteil der produktbegleitenden
Eine Endeinrichtung gilt im Sinne dieser Verord- Unterlagen. Im Falle der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2
nung als indirekt angeschaltet, wenn sie mittelbar muß die Festlegung beinhalten, daß diese Einrichtung
über eine direkt angeschaltete Endeinrichtung nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz ange- kationsnetz vorgesehen ist. Im Falle der Telekommunika-
schaltet und betrieben werden kann. Indirekt tionseinrichtungen muß diese Festlegung alle Angaben
angeschaltete Endeinrichtungen können sowohl umfassen, die zur Inbetriebnahme und zur bestimmungs-
direkt an ein öffentliches Telekommunikationsnetz gemäßen Verwendung am öffentlichen Telekommunika-
anschaltbare Endeinrichtungen als auch Einrich- tionsnetz notwendig sind. Bei Telekommunikationsein-
tungen nach § 1 Abs. 2 sein; richtungen mit Anschlußpunkten für indirekt anzuschal-
tende Endeinrichtungen nach§ 2 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2
3. Satellitenfunkanlagen Telekommunikationseinrich-
sind darüber hinaus auch die dafür geltenden Bedingun-
tungen, die entweder nur für Senden oder für Senden
gen durch den Hersteller oder Lieferanten der direkt
und Empfangen - ,,Sende-/Empfangsanlagen" - oder
anzuschaltenden Telekommunikationseinrichtung aufzu-
für ausschließlichen Empfang - ,,Empfangsanlagen" -
führen. Bei Einhaltung dieser Bedingungen muß sicher-
von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raum-
gestellt sein, daß auch am Netzabschlußpunkt des öffent-
gestützte Systeme verwendet werden können, jedoch
lichen Telekommunikationsnetzes die grundlegenden
keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als
Anforderungen des § 5 erfüllt werden.
Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ver-
wendet werden sollen; (2) Der Hersteller oder Lieferant einer Satellitenfunkan-
lage muß schriftlich festlegen, ob die Anlage für den terre-
4. öffentliche Telekommunikationsnetze das analoge
strischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-
Telefonnetz, das digitale diensteintegrierende Netz,
tionsnetz bestimmt ist.
das Telexnetz und das Übertragungswegenetz des
Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost
TELEKOM und. die Mobilfunknetze der Nachfolge- §4
unternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
und anderer Betreiber;
(1) Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann
5. terrestrischer Anschluß an ein öffentliches Telekom- in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach § 12 Abs. 1
munikationsnetz jede Verbindung mit öffentlichen Satz 1 zugelassen, mit den Angaben nach § 14 Abs. 8 ver-
Netzen, bei der in dieser Verbindung keine Satelliten- sehen und
funkstrecke einbezogen ist; .
1. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 mit einem deutschen
6. Konformitätsbewertung die Prüfung, ob die in den Zulassungszeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet
technischen Vorschriften konkretisierten grundlegen- sind oder
den Anforderungen eingehalten worden sind;
2. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 mit der CE-Kenn-
7. administrative Zulassung die Feststellung, daß eine zeichnung nach Anlage 6 gekennzeichnet sind.
Telekommunikationseinrichtung eines der in§ 7 ge-
nannten Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich Sie dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
durchlaufen hat, rechtmäßig in Verkehr gebracht und angeschaltet und betrieben werden, wenn sie bei ein-
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz ange- wandfreier Installierung und Wartung sowie bestim-
schaltet und betrieben werden kann; mungsgemäßer Benutzung entsprechend der Festlegung
nach § 3 Abs. 1 die Bedingungen dieser Verordnung
8. Zulassung eines Qualitätssicherungssystems die Be- erfüllen.
stätigung, daß der Betreiber eines solchen Systems
(2) Telekommunikationseinrichtungen, die mit dem
Konformitätserklärungen für seine Produkte ohne die
nationalen Zulassungszeichen eines Mitgliedstaates des
produktbezogene Einschaltung der benannten Stelle
Europäischen Wirtschaftsraumes gekennzeichnet sind,
abgeben darf;
dürfen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr
9. Inverkehrbringen die erste entgeltliche oder unent- gebracht werden. Sie dürfen jedoch nur dann an ein
geltliche Bereitstellung eines Produktes im Europäi- öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und
schen Wirtschaftsraum für den Vertrieb oder die betrieben werden, wenn die in § 12 Abs. 4 genannten Vor-
Benutzung in diesem Gebiet; aussetzungen erfüllt sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1673
(3) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 dürfen nur dann in Ver- §6
kehr gebracht werden, wenn die in § 15 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie dürfen mittelbar über Akkreditierung und
solche Telekommunikationseinrichtungen an ein öffent- Beleihung von benannten Stellen
liches Telekommunikationsnetz angeschaltet werden, die
mit einer CE-Kennzeichnung oder einem deutschen (1) Eine benannte Stelle im Sinne des Artikels 10 Abs. 1
Zulassungskennzeichen gekennzeichnet sind und die der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991
über Anschlußpunkte für indirekt anzuschaltende Endein- zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
richtungen verfügen. staaten über Telekommunikationsendeinrichtungen ein-
schließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konfor-
(4) Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den mität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), der durch Artikel 11 Nr. 5 der
terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni- Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
kationsnetz bestimmt sind und die das Verfahren der EG Nr. L 220 S. 1) neu gefaßt worden ist, und im Sinne
internen Fertigungskontrolle nach Anlage 2 durchlaufen des Artikels 12 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91 /263/EWG
sie mit einer Kennzeichnung nach Anlage 9 versehen sind. hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)
wird mit der Aufgabe der Durchführung der Zulassung, der
Produktkontrolle und den damit zusammenhängenden
§5 Überwachungsaufgaben für die Konformitätsbewertungs-
verfahren beliehen und dafür akkreditiert. Sie nimmt die
Grundlegende Anforderungen
Aufgaben einer Zulassungsbehörde wahr und erteilt die in
(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen den den §§ 10 bis 12 vorgesehenen Zulassungen.
grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 des
(2) Zuständige Behörde für die Akkreditierung und
Gesetzes über Fernmeldeanlagen entsprechen.
Beleihung einer benannten Stelle ist das Bundesministe-
(2) Die grundlegende Anforderung nach§ 2a Abs. 2 Nr. 7 rium für Post und Telekommunikation. Die Akkreditierung
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen gilt auch für End- und Beleihung erfolgt im Rahmen eines Ausschreibungs-
einrichtungen, die Pflichtleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 verfahrens, in dem die Einhaltung der in der Anlage 1
des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunika- genannten Mindestkriterien nachgewiesen werden muß.
tion und des Postwesens vom 14. September 1994 Sofern später festgestellt wird, daß die Voraussetzungen
(BGBI. 1 S. 2325, 2371) unterstützen, soweit der Rat der für eine Akkreditierung und Beleihung nicht mehr gegeben
Europäischen Union beschlossen hat, daß eine Pflicht- sind, ist die Akkreditierung und Beleihung durch das
leistung gemeinschaftsweit verfügbar sein soll. Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu
widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist unver-
(3) Für Telekommunikationseinrichtungen, die mit einer züglich auch der Kommission der Europäischen Gemein-
Spannung bis zu 50 Volt Wechselspannung oder bis zu schaft sowie den zuständigen Behörden der Mitglied-
75 Volt Gleichspannung betrieben werden, gehören zu staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
den grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 2a
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (3) Abweichend von Absatz 1 ist nach § 2e Abs. 1 Satz 1
auch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen nach des Gesetzes über Fernmeldeanlagen das Bundesamt für
§ 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Zulassungen in der Telekommunikation benannte Stelle
Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1S. 629). und Zulassungsbehörde.
(4) Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an
ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, §7
werden von den grundlegenden Anforderungen nach § 2a
Abs. 2 Nr. 2, 4, 6 und 7 des Gesetzes über Fernmeldeanla- Konformitätsbewertungsverfahren
gen ausgenommen.
(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen vorbe-
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- haltlich der Absätze 3 und 4 zum Nachweis, daß die
kation kann die grundlegenden Anforderungen nach Ab- grundlegehden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 des
satz 1 in technischen Vorschriften konkretisieren, die im Gesetzes über Fernmeldeanlagen eingehalten sind, vom
Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekom- Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum
munikation bekannt zu machen sind. Falls die Bekannt- niedergelassenen Bevollmächtigten (Antragsteller) einem
machung nur einen Hinweis auf eine bestimmte techni- Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 2 unter-
sche Vorschrift oder Norm enthält, ist die Bezugsquelle worfen werden. Als Hersteller im Sinne dieser Verordnung
anzugeben. Das Bundesministerium für Post und Tele- gilt auch, wer außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
kommunikation wird in seinem Amtsblatt auch deutsche raumes produzierte Telekommunikationseinrichtungen im
Fundstellen europäisch harmonisierter Normen im Sinne Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Satz 1
des Artikels 6 Abs. 1 und gemeinsame technische Vor- gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen, die vom
schriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Hersteller oder Lieferanten ausschließlich zur indirekten
Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- vorgesehen sind, die dazu kein Verbindungssystem unter
ten der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendein- Verwendung des Funkfrequenzspektrums nutzen und die
richtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung nicht in den Geltungsbereich einer nach § 5 Abs. 5
ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), die durch die bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. der Europäischen Union oder einer harmonisierten
EG Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist, bekannt machen. europäischen Norm fallen.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Folgende Verfahren stehen einem Antragsteller nach chenden technischen Dokumentation. Die techni-
Absatz 1 zur Wahl: sche DokumentaUon muß die Benutzerinformatio-
1. die Baumusterprüfung nach § 8 oder nen enthalten, die für den Anschluß der Telekom-
munikationseinrichtung an ein öffentliches Tele-
2. das umfassende Qualitätssicherungsverfahren nach§ 11.
. kommunikationsnetz und für den Betrieb erforder-
(3) Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die für den ter- lich sind,
restrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-
c) einen Prüfbericht eines aufgrund des § 2c Abs. 1
tionsnetz bestimmt sind, gilt für die terrestrische Schnitt-
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkreditier-
stelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung Absatz 2.
Für andere Anlagenteile kann das Verfahren der internen ten Prüflabors oder eines in der Gemeinschaft nie-
Fertigungskontrolle nach Anlage 2 angewendet werden. dergelassenen Prüflabors aus der entsprechend
Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91 /263/EWG im
terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni- Amtsblatt der EG veröffentlichten Liste der Prüfla-
kationsnetz bestimmt sind, gilt für die Konformitätsbewer- bors oder die Angabe, daß ein solcher Prüfbericht
tung wahlweise Absatz 2 oder das Verfahren der internen nachgereicht wird oder einen Auftrag an die
Fertigungskontrolle nach Anlage 2. · benannte Stelle zur Durchführung der technischen
Prüfung,
(4) Für Telekommunikationseinrichtungen, die unter den
Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekanntge- d) im Falle einer EG-Baumusterprüfung eine Erklärung,
machten technischen Vorschrift fallen, kann aus besonde- daß ein gleichlautender Antrag bei keiner anderen
rem Anlaß, insbesondere für Messen oder Ausstellungen benannten Stelle eingereicht wurde,
oder zu Erprobungszwecken, eine Baumusterprüfung e) eine Erklärung des Antragstellers gegenüber der
nach Absatz 2 Nr. 1 durchgeführt werden. In diesen Fällen benannten Stelle, daß diese Einrichtung die grund-
wird eine befristete Baumusterprüfbescheinigung für legenden Anforderungen nach § 5 einhält und im
diese Telekommunikationseinrichtungen erteilt. Sie kann Falle einer Sendefunkanlage, die zugleich Endein-
mit einer Stückzahlbegrenzung und mit weiteren Auflagen richtung ist, daß diese Einrichtung auch die grund-
versehen werden. § 9 Abs. 1 findet auf diese Telekommu- legenden Anforderungen des Gesetzes über die
nikationseinrichtungen keine Anwendung. elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
einhält.
§8
2. Die benannte Stelle kann fehlende Unterlagen unter
Verfahren für die Baumusterprüfung Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der
(1) Gegenstand der Baumusterprüfung ist die Feststel• Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,
lung einer benannten Stelle, daß ein für die beabsichtigte beim Antragsteller anfordern. Über die Anträge wird in
Produktion repräsentatives Baumuster die grundlegenden der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen An-
Anforderungen nach § 5 einhält. Die benannte Stelle tragsunterlagen entschieden. Über Anträge nach § 7
bestätigt dies mit einer Baumusterprüfbescheinigung. Abs. 4 ist vorrangig zu entscheiden. Die benannte
Stelle muß innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen
(2) Bei der Baumusterprüfung wird unterschieden zwi- der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag
schen entscheiden.
1. der deutschen Baumusterprüfung, soweit ein Produkt
3. Die benannte Stelle kann auch technische Prüfungen
unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5
des Herstellers oder eines nicht aufgrund des § 2c
bekanntgemachten deutschen technischen Vorschrift
Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkredi-
fällt, oder
tierten Prüflabors ganz oder teilweise anerkennen oder
2. der EG-Baumusterprüfung, soweit ein Produkt unter technische Prüfungen mit Zustimmung des Antr~g-
den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 be- stellers durch andere durchführen lassen.
kanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift
der Europäischen Union oder einer harmonisierten 4. Entspricht das Baumuster den Anforderungen der
europäischen Norm fällt. technischen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 5, so
stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Bau-
(3) Anträge auf Baumusterprüfung können vom Herstel- musterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung ent-
ler oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum nieder- hält Namen und Anschrift des Antragstellers und,
gelassenen Bevollmächtigten (Antragsteller) gestellt wer- sofern dieser nicht gleichzeitig der Hersteller ist, auch
den. Anträge auf deutsche Baumusterprüfung müssen dessen Namen und Anschrift, die Ergebnisse der Prü-
bei einer deutschen benannten Stelle gestellt werden. fung, eventuelle Auflagen, die für die Identifizierung
Anträge auf EG-Baumusterprüfung können bei einer deut- des Baumusters erforderlichen Angaben und eine Liste
schen benannten Stelle oder einer benannten Stelle eines der wesentlichen Teile der technischen Dokumentation.
anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes gestellt werden. 5. Der Antragsteller ist verpflichtet, die benannte Stelle
über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten,
(4) Bei Anträgen für eine Baumusterprüfung durch eine soweit diese Änderungen die Konformität mit den
deutsche benannte Stelle gilt folgendes: grundlegenden Anforderungen oder die Auflagen für
1. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und fol- die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Auf
gende Angaben enthalten: Antrag kann die benannte Stefle eine neue Baumuster-
a) Name und Anschrift des Antragstellers, prüfbescheinigung erteilen. Nummer 4 gilt entspre-
chend. '
b) Bezeichnung der Telekommunikationseinrichtung
mit Beschreibung des Verwendungszwecks und (5) Der Antragsteller hat zusammen mit der technischen
der Wirkungsweise zusammen mit einer entspre- Dokumentation die Baumusterprüfbescheinigung und ihre
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1675
Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstel- b) alle erforderlichen Angaben über die vorgesehene
lung des letzten Produkts aufzubewahren. Produktkategorie;
(6) Die benannte Stelle übermittelt den anderen benann- c) die Dokumentation über das Qualitätssicherungs-
ten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum die wesent- system oder die Prüfbescheinigung einer aufgrund
lichen Angaben über ausgestellte oder widerrufene EG- des § 2c Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanla-
Baumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen. gen akkreditierten Zertifizierungsstelle für Quali-
tätssicherungssysteme;
§9 d) falls erforderlich die technische Dokumentation
Produktkontrolle über das geprüfte Baumuster und eine Kopie der
Baumusterprüfbescheinigung. Wenn sich der
(1) Der Hersteller trifft bei Anwendung des Verfahrens Antrag auf ein geändertes Produkt bezieht, ist die
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 alle erforderlichen Maßnahmen, ergänzende technische Dokumentation und die
damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Baumusterprüfbescheinigung beizufügen.
hergestellten Produkte mit dem in der Baumusterprüf-
bescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den 2. Die benannte Stelle kann fehlende Unterlagen unter
dafür geltenden technischen Vorschriften gewährleistet Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der
ist. Er kann dafür Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,
beim Antragsteller anfordern. Über die Anträge wird in
1. einen Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 2 der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen
abschließen oder Antragsunterlagen entschieden. Die benannte Stelle
2. ein Qualitätssicherungssystem nach § 10 unterhalten. muß innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der
vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag ent-
Der Hersteller darf nur dann eine Erklärung über die Kon- scheiden.
formität des Produkts mit dem Baumuster ausstellen,
wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 erfüllt 3. Die benannte Stelle prüft das Qualitätssicherungssy-
sind. Die Erklärung nach Satz 3 hat nach dem Muster der stem nach Maßgabe des Anhanges III zur Richtlinie des
Anlage 3 zu erfolgen. Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunika-
(2) Aufgrund des Vertrags nach Absatz 1 Nr. 1 führt die
tionsendeinrichtungen einschließlich der gegenseiti-
vom Hersteller beauftragte benannte Stelle in unregel-
gen Anerkennung ihrer Konformität (91 /263/EWG). Das
mäßigen Abständen Produktkontrollen durch. Die vom
Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Inspektions-
Hersteller beauftragte benannte Stelle kann Dritte mit der
besuch beim Hersteller.
Produktkontrolle beauftragen. Wird festgestellt, daß eines
oder mehrere Produkte dem Baumuster nicht entspre- 4. Die benannte Stelle soll vor dem Abschluß des Zulas-
chen, so hat die benannte Stelle den Hersteller aufzufor- sungsverfahrens mit dem Antragsteller schriftliche Ver-
dern, das Produkt wieder in Übereinstimmung mit den einbarungen zur Überwachung des Qualitätssiche-
maßgebenden Anforderungen der technischen Vorschrif- rungssystems treffen, es sei denn, es bestehen bereits
ten zu bringen und ihm hierzu eine angemessene Frist zu Überwachungsvereinbarungen mit aufgrund des § 2c
setzen. Kommt der Hersteller der Aufforderung nicht Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkredi-
innerhalb der gesetzten Frist nach und erfüllt somit die tierten Zertifizierungsstellen für Qualitätssicherungs-
Voraussetzungen für eine baumustergetreue Fertigung systeme. Sofern alle an das Qualitätssicherungssystem
nicht, kann die benannte Stelle die administrative Zulas- zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, erteilt die
sung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 widerrufen. benannte Stelle einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
(3) Der Antragsteller im Sinne des § 8 Abs. 3 hat eine (3) Die benannte Stelle übermittelt den anderen benann-
Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre ten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum die wesentli-
lang nach Herstellung des letzten Produkts aufzube- chen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezoge-
wahren. nen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme Produk-
tion unter Angabe der betreffenden Produktkategorien,
§10
soweit gemeinsame technische Vorschriften betroffen
Verfahren sind, die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post
für die Zulassung und Überwachung und Telekommunikation bekannt gemacht worden sind.
von Qualitätssicherungssystemen Produktion
(1) Im Falle des§ 9 Abs. 1 Nr. 2 hat der Hersteller oder §11
sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Verfahren
Bevollmächtigter (Antragsteller) die Zulassung seines für die Zulassung und Überwachung
Qualitätssicherungssystems Produktion für eine deutsche von umfassenden Qualititssicherungssystemen
Baumusterprüfung bei einer deutschen benannten Stelle,
für eine EG-Baumusterprüfung bei einer deutschen (1) Im Falle des§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ist Voraussetzung für die
benannten Stelle oder einer benannten Stelle seiner Wahl Anwendung eines umfassenden Qualitätssicherungsver-
eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirt- fahrens, daß der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen
schaftsraumes schriftlich zu beantragen. trifft, damit die betreffenden Produkte die für sie geltenden
technischen Vorschriften erfüllen.
(2) Soll das Verfahren bei einer deutschen benannten
Stelle durchgeführt werden, gilt folgendes: (2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter (Antrag-
1. D~r Antrag muß enthalten:
steller) hat dazu schriftlich bei einer deutschen benannten
a) Namen und Anschrift des Antragstellers; Stelle oder einer benannten Stelle seiner Wahl eines ande-
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ren Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes machten gemeinsamen technischen Vorschrift der Euro-
die Zulassung seines umfassenden Qualitätssicherungs- päischen Union oder einer harmonisierten europäischen
systems zu beantragen. Soweit Produkte gefertigt werden Norm fallen.
sollen, die deutschen Zulassungsvorschriften unterliegen,
(4) Nationale Zulassungen anderer Länder, die auf der
muß der Antrag auf Zulassung des umfassenden Quali-
Grundlage nationaler technischer Vorschriften dieser Län-
tätssicherungssystems bei einer deutschen benannten
der erteilt worden sind, können für die Bundesrepublik
Stelle gestellt werden.
Deutschland durch eine deutsche benannte Stelle allge-
(3) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten mein anerkannt werden, soweit die deutschen Zulas-
Stelle durchgeführt, gilt folgendes: sungsvoraussetzungen gegeben sind. Die allgemeine
1. Der Antrag muß enthalten: Anerkennung von nationalen Zulassungen anderer Länder
für die Bundesrepublik Deutschland und die entsprechen-
a) Namen und Anschrift des Antragstellers; den Zulassungskennzeichen werden im Amtsblatt des
b) alle wesentlichen Angaben über die vorgesehenen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Produktkategorien; bekanntgemacht.
c) die Dokumentation über das Qualitätssicherungs-
system oder die Prüfbescheinigung einer aufgrund §13
des § 2c Abs. 1 des Gesetzes über Fernmelde- Rücknahme oder Widerruf der Zulassung
anlagen akkreditierten Zertifizierungsstelle für Quali-
tätssicherungssysteme. (1) Wird eine im Verfahren nach § 8 erteilte Baumuster-
prüfbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, so
2. Die benannte Stelle prüft das Qualitätssicherungs- gilt auch die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1 als
system nach Maßgabe des Anhanges IV zur Richtlinie zurückgenommen oder widerrufen. Die Rücknahme oder
91 /263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Anglei- der Widerruf werden im Amtsblatt des Bundesministeri-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ums für Post und Telekommunikation bekanntgemacht.
Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität. Das (2) Die Zulassung eines Qualitätssicherungssystems
Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Inspektions- nach § 10 oder 11 kann durch die in die Überwachung des
besuch beim Hersteller. Systems einbezogene benannte Stelle widerrufen werden,
wenn im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen festge-·
3. § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. stellt wird, daß die Anforderungen an das Qualitätssiche-
rungssystem nicht mehr erfüllt sind und somit die Voraus-
§12 setzungen für eine Zulassung nicht mehr bestehen.
Administrative Zulassung (3) Erfolgt der Widerruf einer EG-Baumusterprüfbe-
(1) Die administrative Zulassung für das Inverkehrbrin- scheinigung oder der Zulassung eines Qualitätssiche-
gen, den Anschluß und den Betrieb von Telekommunika- rungssystems für Produktkategorien, die unter den
tionseinrichtungen an öffentlichen Telekommunikations- Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekannt-
netzen gilt als erteilt gemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der
Europäischen Union oder einer harmonisierten europäi-
1. durch die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheini- schen Norm fallen, haben die benannten Stellen alle ande-
gung nach § 8 Abs. 4 Nr. 4, die durch eine Erklärung ren benannten Stellen in den Mitgliedstaaten des Europäi-
des Herstellers über die Konformität mit dem Bau-. schen Wirtschaftraumes unverzüglich über den Widerruf
muster mit dem Inhalt nach Anlage 3 zu ergänzen ist, zu informieren.
oder
2. durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung mit §14
dem Inhalt nach Anlage 4.
Kennzeichnung
Der Hersteller darf nur dann eine Konformitätserklärung
mit dem Inhalt nach Anlage 4 ausstellen, wenn er ein zu- (1) Telekommunikationseinrichtungen und Funkanlagen
gelassenes umfassendes Qualitätssicherungssystem nach nach § 1 Abs. 4 sind vom Hersteller vor dem Inverkehrbrin-
§ 11 Abs. 1 und 2 unterhält. Die Erklärung nach Anlage 3 gen mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Absatz 2
oder 4 ist vom Hersteller der benannten Stelle, die die zu kennzeichnen, falls die Konformitätsbewertung auf
Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, vor dem Inver- der Grundlage deutscher technischer Vorschriften durch-
kehrbringen zu übersenden. geführt wurde. Sofern die Konformitätsbewertung auf der
Grundlage einer nach § 5 Abs. 5 bekanntgemachten
(2) Der Baumusterprüfbescheinigung einer deutschen gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen
benannten Stelle nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 steht eine entspre- Union oder einer harmonisierten europäischen Norm
chende Bescheinigung einer benannten Stelle eines ande- erfolgte, sind Endeinrichtungen und Satellitenfunkanla-
ren Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes gen, die für den terrestrischen Anschluß an öffentliche
gleich, soweit Produkte betroffen sind, die unter den Telekommunikationsnetze geeignet und vorgesehen
Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekannt- sind, vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit der
gemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der CE-Kennzeichnung nach Absatz 3 zu kennzeichnen. Eine
Europäischen Union oder einer harmonisierten europäi- Mehrfachkennzeichnung sowohl mit dem deutschen
schen Norm fallen. Zulassungszeichen als auch mit der CE-Kennzeichnung
(3) Zulassungen aus Mitgliedstaaten des Europäischen ist zulässig, wenn die Konformitätsbewertung auf der
Wirtschaftsraumes sind einer deutschen Zulassung gleich- Grundlage deutscher technischer Vorschriften und auf der
gestellt, soweit Produkte betroffen sind, die unter den Grundlage gemeinsamer technischer Vorschriften oder
Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekanntge- harmonisierter europäischer Normen erfolgte. Die Kenn-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1677
zeichnung darf erst erfolgen, nachdem ein Konformitäts- entspricht. In diesen Fällen sind in den der Telekommuni-
bewertungsverfahren nach § 7 erfolgreich durchgeführt kationseinrichtung beigefügten Unterlagen, Hinweisen
worden ist. oder Anleitungen diese Rechtsvorschriften aufzuführen.
(2) Das deutsche Zulassungszeichen richtet sich nach
dem Muster der Anlage 5. Für jede Zulassung wird dem §15
Zulassungsinhaber eine Zulassungsnummer zugeteilt. Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2
(3) Die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationsein- (1) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 müssen vom
richtungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 6. Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeich-
Dabei ist die Kennummer der benannten Stelle anzu- nung nach Anlage 7 versehen werden. Den Einrichtungen
geben, die die Produktkontrolle nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Erklärung des Herstellers nach Anlage 8 und eine
durchführt oder die die Qualitätssicherungssysteme nach Gebrauchsanweisung beizufügen. Eine Ausfertigung die-
§ 1Ooder 11 zugelassen hat. . ser Unterlagen ist einer benannten Stelle des Mitglied-
(4) Mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 5 staates, in dem das erstmalige Inverkehrbringen erfolgt,
oder mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 6 wird vor dem Inverkehrbringen zuzuleiten.
bestätigt, daß eine Endeinrichtung oder Satellitenfunk- (2) Der Hersteller oder Lieferant hat auf Verlangen der
anlage zugelassen ist und somit in der Bundesrepublik benannten Stelle den Bestimmungszweck solcher Ein-
Deutschland in den Verkehr gebracht und im Geltungs- richtungen auf der Grundlage ihrer sachdienlichen techni-
bereich der angewendeten technischen Vorschrift an schen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über
öffentliche Telekommunikationsnetze angeschaltet wer- den vorgesehenen Marktbereich zu begründen.
den darf.
(3) § 14 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
(5) Telekommunikationseinrichtungen, die ausschließ-
lich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches Tele- §16
kommunikationsnetz vorgesehen sind und die nach § 7
Abs. 1 Satz 3 von der Konformitätibewertung ausgenom- Kontrolle der Kennzeichnung
men sind, dürfen nicht nach Anlage 5 oder 6 gekennzeich- (1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeich-
net werden. nung nach den §§ 14 und 15 ist das Bundesamt für Post
(6) Bei Funkanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 wird mit und Telekommunikation.
dem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 5 (2) Besteht die begründete Vermutung, daß die in dieser
bestätigt, daß sie die technischen Anforderungen, die für Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Kenn-
den Betrieb in dem vorgesehenen Frequenzbereich ent- zeichnung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht
sprechend den §§ 12 und 22 der Telekommunikations- eingehalten sind, sind die dazu ermächtigten Bedienste-
Verleihungsverordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 ten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation
S. 1434) einzuhalten sind, erfüllen. befugt, die in § 2a Abs. 7 des Gesetzes über Fernmelde-
(7) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in den Anla- anlagen vorgesehenen Besichtigungen und Prüfungen
gen 5 oder 6 abgebildeten Konformitätszei~hen verwech- vorzunehmen. Der Eigentümer und sonstige Berechtigte
selt werden können, ist auf Telekommunikationseinrich- der Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume
tungen verboten. Jedes andere Zeichen darf auf den Tele- haben diese Besichtigungen und Prüfungen zu dulden.
kommunikationseinrichtungen angebracht werden, wenn (3) Der Besichtigung und Prüfung unterliegen neben
es die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung Ausstellungsstücken auch verpackte Telekommunikations-
nicht beeinträchtigt. einrichtungen und Einrichtungen. Die Besichtigung und
(8) Telekommunikationseinrichtungen sind vom Herstel- Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Vorhanden-
ler vor dem Inverkehrbringen mit Bauartnummern, Los- sein einer gültigen Kennzeichnung. Anstelle einer Be-
nummern oder Seriennummern sowie dem Namen desje- sichtigung und Prüfung in den Betriebs- und Geschäfts-
nigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu räumen dürfen Telekommunikationseinrichtungen und
kennzeichnen. Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 auch unentgeltlich
zur Durchführung von Prüfu!'lgen entnommen werden.
(9) Wenn auf Telekommunikationseinrichtungen die Ferner ist der entgeltliche Erwerb von Telekommunika-
Kennzeichnung wegen zu geringer Größe der Einrichtung tionseinrichtungen und Einrichtungen im Sinne des § 1
nicht möglich ist, darf mit Zustimmung der benannten ' Abs. 2 zu Prüfzwecken (Testkauf) zulässig.
Stelle die Kennzeichnung auf der Verpackung, der
(4) Tragen Telekommunikationseinrichtungen oder Ein-
Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein ange-
richtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 keine Kennzeichnung
bracht werden.
oder sind sie unberechtigterweise gekennzeichnet, so ist
(10) Sind Telekommunikationseinrichtungen mit der das Bundesamt für Post und Telekommunikation befugt,
CE-Kennzeichnung nach Absatz 3 gekennzeichnet wor- das Inverkehrbringen oder den freien Warenverkehr dieser
den, wird durch diese CE-Kennzeichnung auch bestätigt, Einrichtungen vorläufig zu untersagen und eine angemes-
daß die Telekommunikationseinrichtung zusätzlich den sene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Verstreicht die Frist
Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften ergebnislos, so ist das Inverkehrbringen und der freie
entspricht, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Steht Warenverkehr dieser Telekommunikationseinrichtungen
jedoch nach diesen Rechtsvorschriften dem Hersteller und Einrichtungen endgültig zu untersagen. Die fehlerhaf-
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden- ten Kennzeichnungen auf diesen Einrichtungen werden
den Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kenn- auf Kosten des Besitzers beseitigt. Soweit Maßnahmen
zeichnung lediglich, daß die Telekommunikationseinrich- mündlich angeordnet worden sind, sind sie unverzüglich
tung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften schriftlich zu bestätigen.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§17 4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Zeichen anbringt,
Kosten 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Besichtigung oder
Prüfung nicht duldet oder
Für die Amtshandlungen der benannten Stellen und der
für die Kontrolle der Kennzeichnung zuständigen Behörde 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 4 Satz 1
nach § 16 Abs. 1 werden Gebühren nach Anlage 10 und oder 2 zuwiderhandelt.
Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungsko-
stengesetzes erhoben. §20
Übergangsvorschriften
§18
Maßnahmen (1) Anträge auf Zulassung von Telekommunikationsein-
bei nicht zweckgerechter Benutzung richtungen, die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
von Telekommunlkatlonselnrlchtungen Verordnung bereits beim Bundesamt für Zulassungen in
oder von Einrichtungen nach§ 1 Abs. 2 der Telekommunikation eingegangen sind, werden auf
Antrag nach der Telekommunikationszulassungsverord-
In den Fällen des § 2a Abs. 5 des Gesetzes über Fern- nung vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 756) entschieden.
meldeanlagen darf die Abschaltung unverzüglich erfolgen,
wenn die Telekommunikationseinrichtung oder Einrich- (2) Zulassungen, die nach der Telekommunikatlonszu-
tung nach § 1 Abs. 2 nach Beurteilung des Betreibers des lassungsverordnung vom 22. März 1991 (BGßl. 1S. 756)
öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Sicherheit erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig und können nach
von Personen oder seines Personals, den störungsfreien den Bestimmungen dieser Verordnung auch erweitert
Betrieb seines Netzes oder den öffentlichen Telekommu- werden.
nikationsverkehr gefährdet. Ist dies nicht der Fall, darf die (3) Befristungen von Allgemein- und Einzelzulassungen
Abschaltung erst vorgenommen werden, nachdem der sowie Erprobungszulassungen für Telekommunikations-
Kunde eine schriftliche Aufforderung des Betreibers des einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die Telekommu- nung ausgesprochen worden sind, bleiben in Kraft.
nikationseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2
(4) Telekommunikationseinrichtungen, die vor dem
unverzüglich vom Netz zu trennen, nicht befolgt hat.
Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet worden
sind, dürfen noch bis zum 1. Januar 1997 in Verkehr
§19 gebracht und in Betrieb genommen werden.
Ordnungswidrigkeiten (5) Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2, die vor dem
Ordnungswidrig im Sinne des§ 22a Abs. 1 Nr. 3 des Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wor-
Gesetzes über Fernmeldeanlagen handelt, wer vorsätzlich den sind, dürfen weiter in Verkehr bleiben, ohne ent-
oder fahrlässig sprechend § 15 Abs. 1 gekennzeichnet zu sein.
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4
eine Telekommunikationseinrichtung, eine Einrichtung §21
nach § 1 Abs. 2 oder eine Satellitenfunk-Empfangs- Inkrafttreten
anlage in Verkehr bringt,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 oder§ 12 Abs. 1 Satz 2 eine Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationszulas-
Konformitätserklärung ausstellt, sungsverordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 756),
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Erklärung nicht oder geändert durch die Verordnung vom 28. September 1992
nicht rechtzeitig übersendet, (BGBI. 1S. 1678), außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgan11 Bötsch
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1679
Anlage1
(zu § 6 Abs. 2)
Mindestkriterien
für die Akkreditierung und Beleihung einer benannten Stelle
1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Aufgaben, mit
denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen
weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Telekommuni-
kationseinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensteanbieter noch bevoll-
mächtigte Vertreter einer dieser Parteien sein. Sie dürfen auch nicht unmittel-
bar an der Entwicklung, der Fertigung, der Vermarktung oder der Wartung von
Telekommunikationseinrichtungen beteiligt sein oder die an diesen Tätig-
keiten beteiligten Parteien vertreten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines
Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der
benannten Stelle.
2. Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die
benannte Stelle betraut wurde, mit dem Höchstmaß an beruflicher Integrität
und technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jegli-
chen Anreizen insbesondere finanzieller Art frei sein, die ihre Urteilskraft oder
die Ergebnisse der Prüfungen beeinflussen können, insbesondere von seiten
von Personen oder Gruppen mit einem Interesse an solchen Ergebnissen.
3. Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die Anlagen ver-
fügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß
durchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.
4. Das für die Prüfungen verantwortliche Personal muß verfügen über
a) eine gute technische und berufliche Ausbildung,
b) genügende Kenntnisse der Anforderungen der durchzuführenden Prüfun-
gen und entsprechende Erfahrungen mit solchen Prüfungen,
c) die Fähigkeit, die Bescheinigungen und Berichte auszustellen, die für die
Beglaubigung der Durchführung der Prüfungen erforderlich sind.
5. Die Unparteilichkeit des Prüfpersonals muß garantiert sein. Seine Entlohnung
darf nicht von der Zahl der durchgeführten Prüfungen oder von deren Ergeb-
nissen abhängen.
6. Die benannte Stelle muß über eine ausreichende Haftpflichtversicherung ver-
fügen, es sei denn, daß eine Gebietskörperschaft unmittelbar verantwortlich
ist.
7. Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller
bei der Durchführung seiner Aufgaben gewonnenen Informationen wahren.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage2
(zu § 7 Abs. 3)
•-
Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Empfangsanlagen
1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtig-
ter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie gelten-
den technischen Anforderungen erfüllen.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unter-
lagen. Er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
halten sie mindestens zehn Jahre nach der Herstellung des letzten Produkts
zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Her-
steller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so
fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der
Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemein-
schaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung
der Produkte mit den für sie geltenden technischen Anforderungen ermög-
lichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen
folgendes enthalten:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-
Untergruppen, Schaltkreisen;
c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforder-
lich sind;
d) eine Liste der in vollem Umfang oder teilweise im Rahmen ihrer Relevanz
angewendeten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die
Konstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur
Erfüllung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen
nach § 5 gewählt wurden;
e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen;
f) Prüfberichte des Produkts.
4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsver-
fahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten
technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden technischen Anforde-
rungen gewährleistet.
5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den techni-
schen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1681
Anlage3
(zu § 9 Abs. 1 Satz 4)
Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster
Hiermit wird erklärt, daß das Produkt
(Bezeichnung des Produktes, Typ oder Modell, Chargen- oder Seriennummer)
dem iri der EG-Baumusterprüfbescheinigung/Baumusterprüfbescheinigung
Registrier-Nr.............................................. beschriebenen Baumuster entspricht
und alle für das Produkt relevante technische Vorschriften im Anwendungs-
bereich der Richtlinien 91 /263/EWG und 93/97/EWG des Rates erfüllt:
(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)
Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers
(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage4
(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 2)
Konformitätserklärung
Hiermit wird erklärt, daß das nachfolgend genannte Produkt im Rahmen eines
umfassenden Qualitätssicherungssystems mit der Registrier-Nr......................... .
gefertigt wird:
(Bezeichnung des Produkts, Typ oder Modell, Chargen- oder Seriennummer)
Die Konformität mit den nachfolgend genannten technischen Vorschriften im
Anwendungsbereich der Richtlinien 91 /263/EWG und 93/97/EWG des Rates ist
gewährleistet:
(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)
Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers
(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)
Nr. 63-Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1683
Anlage5
(zu§ 14 Abs. 2)
Muster für das nationale Zulassungszeichen der Bundesrepublik Deutschland
.a.. XA999
W~999N
A - Kurzzeichen für Zulassungsart
N - Jahresangabe nach DIN IEC 62
A999
999N - Zulassungsnummer
XYZ - Abkürzung der benannten Stelle,
z.B. BZT für Bundesamt für Zulassungen
in der Telekommunikation
Anmerkung:
Die Zahlenangaben für die Maße sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichen-
größe kann frei bestimmt werden. Die Schriftgröße für die Zulassungsnummer
darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des Kennzeichens
beträgt mithin 5, 7 mm.
Kennzeichenelement Verhältniswert
Höhe des Bundesadlers, des XYZ-Schriftzuges und 70
der alphanumerischen Zulassungsnummer
Abstände zwischen Umrandung und Kennzeichenelementen 5
Strichstärke der Umrandung 1
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage&
(zu§ 14 Abs. 3)
Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen
Buchstaben "CE" Kennummer Symbol für die Eignung
der benannten Stelle zum Anschluß an das öffentliche
(Beispiel: BZij Telekommunikationsnetz
~- -- - -- ... ----
.... - -
1•
~
-:
ffi "' ',
~ ~-- - r
I
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1
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1
-- -- ------
1
1
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster
ergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Anlage7
(zu§ 15 Abs. 1 Satz 1)
Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den Anschluß an ein
öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind
------- .......
----
------ ~-
... i
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1 1 1 1
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-
-. •
I
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten
werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der Kennzeichnung.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1685
Anlage&
(zu § 15 Abs. 1 Satz 2)
Muster einer Herstellererklärung
für Einrichtungen, die nicht für den Anschluß
an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind
Der Hersteller/Lieferant (Name und Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer)
erklärt, daß .... ................................ ... . ... .. . ........ (Kennzeichnung der Einrichtung)
nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist.
Der Anschluß dieses Gerätes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den
EG-Mitgliedstaaten verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur
Anwendung der Richtlinie 91 /263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich
der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 93/97/EWG
des Rates zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-
anlagen.
Ort, Datum, Unterschrift
Anlage9
(zu § 4 Abs. 4)
Muster für die CE-Kennzeichnung von
Satellitenfunk-Emfangsanlagen, die das Verfahren
der Internen Fertigungskontrolle durchlaufen haben
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten Raster ergebenen Proportionen eingehalten werden.
Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Die Mindesthöhe der Kennzeichnung beträgt 5 mm.
1686 „ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage10
(zu§ 17)
Gebührenvorschriften
1n haltsverzeichnis
1 Vorbemerkungen
2 Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen
3 Stundensätze Personal und km-Pauschale für Kfz-Einsatz
4 Stundensätze Laborbenutzung
4.1 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem
Anschaltepunkt
4.2 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem
Anschaltepunkt
4.3 Prüfung von Einrichtungen für den Bereich Funk
4.4 Prüfung von Einrichtungen auf Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit
4.5 Prüfung nach Vorbemerkung 1.6
1 Vorbemerkungen
1.1 Die benannten Stellen und die für die Kontrolle der Kennzeichnung zuständige Behörde erheben für ihre Amts-
handlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage. Sofern bei der Kontrolle der Kennzeichnung keine
Mängel festgestellt werden, werden durch die zuständige Behörde weder Gebühren noch Auslagen erhoben.
1.2 Die Amtshandlungsgebühr setzt sich aus den Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen
nach den festen Gebührensätzen des Abschnitts 2 und den Gebühren für die sachliche Bearbeitung von Anträgen
nach den zeit- und leistungsabhängigen Gebührensätzen der Abschnitte 3 und 4 zusammen.
1.2.1 Wird mehr aJs eine gleichartige Änderung von Zulassungsurkunden, Baumusterprüfbescheinigungen, Bau-
musterbescheinigungen oder Konformitätsbescheinigungen beantragt (Gebührennummern 102 und 107), so
werden die Gebühren nach dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand berechnet.
1.3 Die Gebühren für die technische Prüfung von Geräten und die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen
sowie für die Aufgaben nach § 16 werden nach dem Verwaltungsaufwand erhoben. Der Verwaltungsaufwand
setzt sich zusammen aus dem Aufwand für das Personal {Gebührennummern 201 bis 203), für den Einsatz von
Kraftfahrzeugen (Gebührennummer 204) und für die Laborbenutzung (Gebührennummern 301 bis 702). Sofern
bei den Gebührennummern Stundensätze ausgewiesen sind, sind angefangene halbe Stunden auf volle halbe
Stunden aufzurunden.
1.4 Zum Verwaltungsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.4.1 vorbereitender Schriftwechsel, lnempfangnahme und Vorbereitung der Prüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüf-
anlagen sowie sonstige Vorarbeiten,
1.4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern oder für die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen,
1.4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswerten der Meßergebnisse, Erstellen des Prüfberichtes und sonstige Abschluß-
arbeiten, Rücksendung der Prüfmuster,
1.4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur Datenerfassung und
Rechnungsbearbeitung.
1.5 Die technische Prüfung kann sich je nach Art der Einrichtungen aus mehreren gebührenpflichtigen Teilprüfungen
zusammensetzen.
1.6 Für technische Prüfungen, die nicht nach festgesetzten Prüfverfahren durchgeführt werden, bemißt sich die
Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand wie in 1.3; für die Laborbenutzung bemißt sich die Gebühr, soweit keine
speziellen Gebührennummern vorhanden sind, nach der Gebührennummer 701.
1.7 Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragsstellers an einem anderen Ort durchgeführt, so sind neben
den Gebühren für die technische Prüfung die entstehenden Auslagen zu erstatten für:
1.7 .1 Reisezeiten,
1.7 .2 Wartezeiten, die vom Antragssteller verursacht worden sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1687
1.8 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens werden nach Zeitaufwand für das Personal berechnet
(Gebührennummern 201 bis 203). Für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte werden keine Gebühren
erhoben.
1.9 Als Auslagen sind entstandene Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie Aufwen-
dungen für Leistungen Dritter mit Ausnahme der bei der Beförderung von Sachen erwachsenden Postgebühren
zu berechnen. Frachtkosten oder Rollgeld für Prüfmuster sowie Carnetgebühren für die Mitnahme von Meß-
ge(äten bei Dienstreisen ins Ausland werden in der anfallenden Höhe berechnet.
1.10 Für Prüftermine, die weniger als 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Zeitpunkt vom Antragsteller abgesagt
werden, können von der Zulassungsbehörde Gebühren bis zu 75 % entsprechend den Stundensätzen „Labor-
benutzung" für die reservierten Prüfkapazitäten in Rechnung gestellt werden, soweit diese nicht anderweitig
genutzt werden können.
1.11 Für abgelehnte Anträge werden dem Antragsteller bis zu 75 % der Amtshandlungsgebühren in Rechnung gestellt.
1.12 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so entsteht keine Gebühr.
1.13 Für Anträge, die nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wer-
den, werden bis zu 75 % der Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen nach Abschnitt 2
erhoben. Die Gebühren für die sachliche Bearbeitung von Anträgen nach den Abschnitten 3 und 4 können in
diesen Fällen in voller Höhe geltend gemacht werden.
1.14 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung wird eine
Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 % der Wider-
spruchsgebühr.
1.15 Für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung wird eine Gebühr von höchstens
10 % der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben.
1.16 Die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder
Baumusterbescheinigung beträgt bis zu 75 % der Amtshandlungsgebühr.
1.17 In den nachfolgenden Übersichten werden folgende Abkürzungen verwendet:
a/b Schnittstelle Zweidrähtige analoge Schnittstelle des öffentlichen Telefonnetzes
CB Citizen Band
CCITT Comite Consultativ International Telegraphique et Telephonique
D-Kanal Steuerkanal auf der Teilnehmeranschlußleitung
ERMES European Radio Message System
G ... Empfehlungen nach CCITT
HKZ Hauptanschlußkennzeichen
IKZ Impulskennzeichen
ISDN lntegrated Services Digital Network
MOFV2M Mobilfunk Festverbindung 2 MBit/s
NetzAsL2M Netzanschlußleitung 2 MBit/s
Schicht ... Schicht nach dem „Schichtenmodell für offene Kommunikation" der Internationalen Organisa-
tion für Normung
so Schnittstelle ISDN 64 kBit/s
SOFV Schnittstelle ISDN 64 kBit/s für Festverbindungen
S2M Schnittstelle ISDN 2 MBit/s
S2MFV Schnittstelle ISDN 2 MBit/s für Festverbindungen
V .. . Empfehlungen nach CCITT
X .. . Empfehlungen nach CCITT
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2 Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen
Gebühren
Gebühren-
Amtshandlung Deutsche Mark
nummer
101 Erteilung einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder
·Baumusterbescheinigung ........................................ . 250
102 Änderung einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder
Baumusterbescheinigung •........................................ 200
103 Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüf-
bescheinigung oder Baumusterbescheinigung ...................... . 150
104 Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes ................... . 250
105 Erteilung einer Konformitätsbescheinigung für Geräte der Unterhaltungs-
elektronik, für Baueinheiten von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen
oder von Breitbandanlagen ....................................... . 300
106 Erteilung einer Konformitätsbescheinigung ......................... . 250
107 Änderung einer Konformitätsbescheinigung ........................ . 200
108 Ausstellung eines Doppels einer Konformitätsbescheinigung .......... . 150
109 Einmalige Registriergebühr für Konformitätserklärungen nach § 12 Abs. 1
Nr. 2 (Anwendung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung) . 250
110 Einmalige Registrierungsgebühr für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 ..... . 250
3 Stundensätze Personal und km-Pauschale für Kfz-Einsatz
Gebühren
Gebühren-
Stundensatz/ Kilometerpauschale Deutsche Mark
nummer
201 Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 252
202 Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte ...... . 195
203 Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte ......... . 138
204 Kraftfahrzeugeinsatz ............................................. . 1,40DM/km
4 Stundensätze Laborbenutzung
4.1 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem Anschaltepunkt
4.1.1 Prüfungen Netzzugänge
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
301 Prüfung von Endeinrichtungen mit a/b-Schnittstelle und IKZ-Signalisie-
rung ........................................................... . 250
302 Prüfung von Endeinrichtungen mit a/b-Schnittstelle und HKZ-Signalisie-
rung ........................................................... . 250
303 Prüfung von Endeinrichtungen mit analoger Schnittstelle für Audio- oder
Videoübertragungswege ......................................... . 350
304 Prüfung von Endeinrichtungen zur Anschaltung an analoge Monopol-
Übertragungswege ......... ·..................................... . 300
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1689
4.1.2 Prüfungen Diensteanforderungen
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
351 Prüfungen von Endeinrichtungen zur Unterstützung des Telefondienstes 250
352 Übertragungstechnische Prüfung der akustischen Anforderungen des
Telefondienstes ................................................. . 400
353 Konformitätsprüfung der Anforderungen für Telefax .................. . 250
4.2 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem Anschaltepunkt
4.2.1 Prüfungen Netzzugänge
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark
401 Prüfung der S2M-, S2MFV-, MOFV2M-, NetzAsl2M-Schnittstellen,
Schicht 1 (ISDN, 2 MBit/s, G.703/G.704) .......................••.... 350
402 Prüfung der SO-SOFV-Schnittstellen, Schicht 1 (ISDN, 64 KBit/s, G. 703) 300
403 Prüfung der SO-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN) 300
-404 Prüfung der S2M-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN) 300
405 Konformitätsprüfung der V.- und X.-Schnittstellen ................... . 300
406 Konformitätsprüfung der X.25-Schnittstelle, Schicht 2 und 3 (NET 2) ... . 250
407 Konformitätsprüfung der X.20- oder X.21-Schnittstelle (NET 1 oder X.21
national), Schicht 2 und 3 ......................................... . 300
408 Prüfung des CCITT-Zeichengabesystems Nr. 7 ...................... . 300
4.2.2 Prüfungen Diensteanforderungen
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
451 Prüfung von Endeinrichtungen zur Unterstützung des ISDN-Telefon-
dienstes .................................................••..... 250
452 Übertragungstechnische Prüfung der akustischen Anforderungen des
ISDN-Telefondienstes ........................................... . 400
4.3 Prüfungen im Bereich Funk und sonstige Einrichtungen
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
501 Prüfung der Anforderungen des Satellitenfunks für private Netze ....... . 550
502 Prüfung der Anforderungen des Rundfunks und Satellitenfunks für
Rundfunkempfangs-Antennenanlagen, Breitbandanlagen einschließlich
Satelliten-Empfangseinrichtungen ................................. . 450
503 Prüfung der Anforderungen des Seefunks im Bereich Navigation ....... . 550
504 Prüfung der Anforderungen des Flugfunks in den Bereichen Kommunika-
tion und Navigation ...................•........................... 600
505 Prüfung der Anforderungen für Funkrufdienste ......................• 250
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
506 Prüfung der Anforderungen des Betriebs-, Bündel- und Datenfunks 400
507 Prüfung der Anforderungen des Funknetzes C .••.•.................. 350
508 Prüfung der Anforderungen für Überleiteinrichtungen Draht/Funk ...... . 350
509 Prüfung der funktechnischen Anforderungen für schnurlose Telefone
CT 1+ - und CT 2-Standard (Mobilteil und Festteil) ................... . 250
510 Prüfung der Anforderungen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks
außer Betriebsfunk und CB-Funk •....•............................. 350
511 Prüfung der Anforderungen des CB-Funks .......................... . 350
512 Prüfung der Anforderungen für die Kommunikation im Seefunk und Rhein-
funk .....................•.•...............•.................... 550
513 Nachprüfung von Geräten der Unterhaltungselektronik auf Einhaltung der
aktiven und passiven Störgrenzen nach VDE und internationalen Normen 550
514 Prüfung der Anforderungen des navigatorischen und nicht navigatorischen
Ortungsfunks ................................................... . 550
515 Prüfung der Anforderungen des öffentlichen Festfunks oder des nicht-
öffentlichen Festfunks ........•................................... 550
516 Prüfung der Anforderungen der Funknetze 01, 02 und E1 ............. . 1300
517 Prüfung der funktechnischen Anforderungen des Mobil• und Festteils von
schnurlosen Telefonen nach DECT-Standard ....................... . 350
518 Prüfung der Einhaltung der Schutzanforderungen der elektromagnetischen
Verträglichkeit (EMV) ............................................. . 550
519 EMV-Konformitätsprüfung von Geräten der Unterhaltungselektronik ... . 130
520 Prüfung der EMV-Emission (Freifeldmessungen) .•.................... 120
521 Prüfungen zum Nachweis des Schutzes vor Überspannungen ......... . 300
4.4 Prüfung nach Vorbemerkung 1.6
Gebühren
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
701 Aufwand für die technischen Prüfmittel ............................. . 100 bis 950
702 Prüfung im Klimaschrank ..... ; ................................... . 100
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1691
Verordnung
über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern
und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen 1995
(Personenzulassungsverordnung 1995- PersZulV 1995)
Vom 13. Dezember 1995
Auf Grund des § 2d Abs. 2 und des § 2e Abs. 2 des c) an analogen Telefonwählanschlüssen nicht in Durch-
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der wahl betrieben werden können und
Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), d) - falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen -
eingefügt durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), in Verbindung mit zum Verbinden der Module verfügen;
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes- 2. TK-Endeinrichtungen ohne Vermittlungs-, Verteil- oder
ministerium für Post und Telekommunikation: Konzentratorfunktion, die
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-
§1 richtung der Deutschen Telekom AG anschaltbar
sind und
Geltungsbereich
b) -falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen-
(1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Personen- über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
zulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und zum Verbinden der Module verfügen.
Instandhalten der in Absatz 3 genannten Telekommuni-
kationsendeinrichtungen (TK-Endeinrichtungen). (2) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,
Anschalten, Ändern und Instandhalten der folgenden Ver-
(2) TK-Endeinrichtungen dürfen -vorbehaltlich des§ 2 - bindungsleitungen nicht erforderlich:
nur von Inhabern einer Personenzulassung nach § 3
aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten 1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtun-
werden. gen der Deutschen Telekom AG und TK-Endeinrich-
tungen nach Absatz 1;
(3) TK-Endeinrichtungen sind
2. Verbindungsleitungen zwischen TK-Endeinrichtungen
1. Endeinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 der Tele- nach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung
kommunikationszulassungsverordnung 1995 vom 13. De- der Deutschen Telekom AG angeschaltet sind, unter-
zember 1995 (BGBI. 1S. 1671) einschließlich einander;
2. der Verbindungsleitungen zwischen den Abschluß- 3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-
einrichtungen der Deutschen Telekom AG und End- gung von Rundfunksendungen dienen.
einrichtungen nach Nummer 1 sowie zwischen End-
einrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe (3) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,
Anschalten, Ändern und Instandhalten von Verbindungs-
Abschlußeinrichtung der Deutschen Telekom AG
angeschaltet sind, untereinander. leitungen durch Angehörige der Berufsgruppen der Fach-
richtungen Elektrotechnik und Nachrichtentechnik nicht
erforderlich.
§2
Ausnahmen· §3
(1) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen und Inhalt der Personenzulassung
Anschalten der folgenden TK-Endeinrichtungen nicht Mit der Personenzulassung bestätigt die Zulassungs-
erforderlich: behörde, daß der Inhaber der Personenzulassung oder
1. TK-Endeinrichtungen mit Vermittlungs-, Verteil- oder eine dem Zulassungsinhaber gegenüber verantwortliche
Konzentratorfunktion, die Fachkraft (§ 6 Abs. 2) über die erforderlichen Vorausset-
zungen verfügt, TK-Endeinrichtungen so aufzubauen,
a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-
anzuschalten, zu ändern und instand zu halten, daß sie
richtung der Deutschen Telekom AG anschaltbar
keine Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Tele-
sind,
kommunikationsverkehrs verursachen. Insbesondere dür-
b) nur mit Anschlüssen von bis zu zwei Telekommuni- fen durch die ausgeführten Tätigkeiten die grundlegenden
kationskanälen oder einem Basisanschluß des Anforderungen für TK-Endeinrichtungen entsprechend
ISDN an das öffentliche Telekommunikationsnetz § 5 der Telekommunikationszulassungsverordnung 1995
anschaltbar sind, nicht beeinträchtigt werden.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§4 (2) Unternehmen haben für jede Niederlassung, die
Zuständige Behörde TK-Endeinrichtungen aufbaut, anschaltet, ändert oder
instand hält, eine eigene Personenzulassung zu beantragen.
Zulassungsbehörde für die Personenzulassung ist das
Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation. (3) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der
Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation können Zulassungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen,
Aufgaben übertragen werden. innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so wird der
Antrag abgelehnt.
§5 (4) Die Zulassungsbehörde erteilt bei Vorliegen der in
Arten der Personenzulassung § 6 und Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Perso-
nenzulassung. Sie stellt dem Antragsteller hierüber eine
Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A Zulassungsurkunde aus. Die verantwortliche Fachkraft ist
oder der Klasse B erteilt: in der Urkunde namentlich zu nennen.
1. Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum (5) Erteilt die Zulassungsbehörde keine Personenzulas-
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von sung, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der
TK-Endeinrichtungen mit den in der Anlage 1 genann- Gründe schriftlich mit.
ten Merkmalen.
2. Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum §8
Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von
TK-Endeinrichtungen ohne die unter Nummer 1 Verpflichtungen
genannten Einschränkungen. des Inhabers der Personenzulassung
(1) Der Inhaber der Personenzulassung hat sicherzu-
§6 stellen, daß die einschlägigen Bestimmungen für das
Voraussetzungen der Personenzulassung ordnungsgemäße Aufbauen, Anschalten, Ändern und
Instandhalten von TK-Endeinrichtungen unter Berück-
(1) Die Personenzulassung wird durch die Zulassungs- sichtigung der Weiterentwicklung der Technik und der
behörde erteilt, wenn der Antragsteller die in der Anlage 2 geltenden telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen
genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Berufsbil- beachtet werden. Anordnungen der Zulassungsbehörde
dungsabschlusses, der gerätetechnischen Ausstattung oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation
und der fachspezifischen Kenntnisse erfüllt. zur Einhaltung grundlegender Anforderungen an Endein-
(2) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas- richtungen ist nachzukommen.
sung notwendigen Berufsbildungsabschluß nicht selbst,
(2) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
so muß er nachweisen, daß mindestens eine ihm gegen-
sungsbehörde Veränderungen, die die Tätigkeit des Auf-
über verantwortliche Fachkraft diese Voraussetzung
bauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von
erfüllt.
TK-Endeinrichtungen beeinflussen und sich auf die Vor-
(3) Eine verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur aussetzungen der Personenzulassung nach § 6 Abs. 1
für ein Unternehmen tätig werden. Ausnahmen können bis 3 auswirken, unverzüglich mitzuteilen und die Ände-
zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die ver- rung der Personenzulassung und der Zulassungsurkunde
antwortliche Fachkraft auch bei einem Tätigwerden für zu beantragen.
mehrere Unternehmen jeweils die in § 3 genannten Vor-
aussetzungen erfüllt. (3) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
sungsbehörde Änderungen seiner Anschrift unverzüglich
(4) Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen mitzuteilen und die Zulassungsurkunde berichtigen zu
für das Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten lassen.
von TK-Endeinrichtungen bleiben unberührt.
(4) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
sungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn andere als
§7
die in der erteilten Personenzulassung genannten Kräfte
Verfahren der Personenzulassung als verantwortliche Fachkräfte tätig werden sollen, und die
(1) Die Personenzulassung ist bei der Zulassungs- Änderung der Personenzulassung und der Zulassungsur-
behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß ent- kunde zu beantragen. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
halten: (5) Die Personenzulassung wird durch die Änderung der
1. Name, Anschrift und bei natürlichen Personen das Rechtsform eines Unternehmens nicht berührt, sofern die
Geburtsdatum des Antragstellers, verantwortlichen Fachkräfte weiterhin für das Unterneh-
2. Klasse der beantragten Personenzulassung, men tätig sind. Der Inhaber der Personenzulassung hat im
Falle des Satzes 1 die Änderung der Rechtsform des
3. Erklärung des Antragstellers über seine gerätetechni- Unternehmens unverzüglich mitzuteilen und die Änderung
sche Ausstattung, der Zulassungsurkunde schriftlich bei der Zulassungs-
4. Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Fach- behörde zu beantragen.
kraft und Angabe des Rechtsverhältnisses zum
(6) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
Antragsteller,
sungsbehörde und dem Bundesamt für Post und Tele-
5. Nachweis über den Berufsbildungsabschluß der ver- kommunikation auf Verfangen Auskunft über die von seiner
antwortlichen Fachkraft und Tätigkeit betroffenen TK-Endeinrichtungen einschließlich
6. Erklärung der verantwortlichen Fachkraft über fach- der Verbindungsleitungen, Anschlüsse und Übertragungs-
spezifische Kenntnisse. wege zu erteilen (Auskunfts- und Mitteilungspflicht).
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1693
§9 Personenzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
auf den anderen Unternehmer übertragen, sofern dieser
Nachprüfungen
die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und mit der Über-
(1) Besteht die begründete Vermutung, daß der Inhaber tragung einverstanden ist.
der Personenzulassung die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann §13
die Zulassungsbehörde ihn auffordern, hierzu Stellung zu
nehmen. Die Zulassungsbehörde kann das Bundesamt Kosten
für Post und Telekommunikation beauftragen, den Sach- (1) Für die Amtshandlungen der Zulassungsbehörde auf
verhalt zu klären. Grund dieser Verordnung werden Kosten {Gebühren und
(2) Führen Maßnahmen nach Absatz 1 zu keiner hinrei- Auslagen) erhoben.
chenden Aufklärung, so kann die Zulassungsbehörde den (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe
Inhaber der Personenzulassung oder die verantwortliche der Gebühren ergeben sich aus Anlage 3.
Fachkraft zum Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse
(3) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Ver-
zu einem Fachgespräch auffordern. Das Fachgespräch
waltungskostengesetzes erhoben.
wird mit dem Bundesamt für Post und Telekommunikation
geführt. Das Ergebnis wird der Zulassungsbehörde mit- (4) Kosten für mehrere kostenpflichtige Amtshand-
geteilt. lungen werden nebeneinander erhoben.
§10 (5) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kosten-
entscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht
Widerruf die Zulassungsbehörde einen späteren Zeitpunkt be-
(1) Personenzulassungen nach § 5 können widerrufen stimmt.
werden, wenn (6) Die Zusendung der Zulassungsurkunde erfolgt nach
1. der Zulassungsinhaber oder die verantwortliche Fach- Eingang der Kosten bei der Zulassungsbehörde.
kraft einer Aufforderung zu einem Fachgespräch
wiederholt nicht nachkommt, §14
2. bei einem Fachgespräch nach § 9 Abs. 2 festgestellt Überleitung
wird, daß der Zulassungsinhaber oder die verantwort- bestehender Personenzulassungen
liche Fachkraft nicht über die erforderlichen fach-
spezifischen Kenntnisse verfügt, (1) Personenzulassungen zum betriebsfähigen Bereit-
stellen, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrich-
3. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten
tungen, die nach den Regelungen der inzwischen aufge-
wiederholt Mängel zeigten und sich hieraus die Unzu-
hobenen Richtlinie ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfü-
verlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt,
gung Nr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für
4. der Zulassungsinhaber wiederholt Aufforderungen, das Post- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257,
Änderungen nach § 8 Abs. 2 bis 5 mitzuteilen, nicht zuletzt geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amts-
nachkommt oder blatt des Bundesministers für Post und Telekommuni-
5. der Zulassungsinhaber nach wiederholter Aufforde- kation Nr. 101/1989 S. 1750, erteilt worden sind, gelten
rung Auskünfte nach § 8 Abs. 6 verweigert. mit folgender Maßgabe weiter:
(2) Im übrigen können Personenzulassungen unter den 1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-
Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfah- gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst
rensgesetzes widerrufen werden. einschließen, gelten als Personenzulassungen der
Klasse B weiter,
§ 11 2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-
merzulassungen gelten als Personenzulassungen der
Erlöschen der Personenzulassung Klasse A weiter,
(1) Eine Personenzulassung erlischt 3. regionale Beschränkungen und Befristungen beste-
1. durch Verzicht des Zulassungsinhabers, hender Personenzulassungen entfallen.
2. durch Widerruf oder Rücknahme der Zulassung, (2) Für eine Teilnehmer- oder Unternehmerzulassung,
3. falls keine der im Zulassungsbescheid genannten ver-· die nicht den Telefon- oder Fernsprechdienst einschließt,
antwortlichen Fachkräfte mehr für den Antragsteller kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Personen-
tätig ist. zulassung der Klasse B erteilt werden. Als Voraussetzung
für eine Zulassung nach Satz 1 ist eine mindestens zwei-
(2) Die Zulassungsurkunde ist in den Fällen des Ab- jährige praktische Tätigkeit der verantwortlichen Fach-
satzes 1 unverzüglich an die Zulassungsbehörde zurück- kräfte beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instand-
zugeben. halten auf dem Gebiet der Datenübermittlung nachzuwei-
sen. Die während der praktischen Tätigkeit ausgeführten
§12
Arbeiten dürfen keine Mängel zeigen, aus denen sich die
Übertragen und Ändern der Personenzulassung Unzuverlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.
Überträgt der Inhaber der Personenzulassung die mit (3) Voraussetzung für eine Überleitung nach den Absät-
dem Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten zen 1 und 2 ist, daß der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt
von TK-Endeinrichtungen befaßten Teile seines Unter- der Überleitung über die gerätetechnische Ausstattung
nehmens auf einen anderen Unternehmer, so wird die nach § 6 Abs. 1 verfügt.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§15 3. entgegen § 8 Abs. 2, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Ordnungswidrigkeiten nicht rechtzeitig macht oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 3 des 4. entgegen § 8 Abs. 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
Gesetzes über Fernmeldeanlagen handelt, wer vorsätzlich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 eine Telekommunikationsend- §16
einrichtung aufbaut, anschaltet, ändert oder instand Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hält,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Personenzulassungsverord-
zuwiderhandelt, nung vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1673) außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Anlage1
(zu§ 5 Nr. 1)
Eine Personenzulassung der Klasse· A berechtigt zum Aufbauen, Anschalten,
Ändern und Instandhalten der im folgenden genannten Telekommunikations-
endelnrichtungen (TK-Endeinrichtungen) oder Teilen hiervon:
1. TK-Endeinrichtungen, wenn sie
a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über
Anschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu
zwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl be-
trieben werden können,
2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken1
a) zwischen Abschlußeinrichtungen der Deutschen Telekom AG und
TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 und
b) zwischen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe
Abschlußeinrichtung der Deutschen Telekom AG angeschaltet sind, unter-
einander.
1 .Benachbarte Grundstücke" sind
a) unmittelbar benachbarte Grundstücke,
b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,
c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht
überquert werden können, voneinander getrennt sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1695
Anlage2
(zu§ 6 Abs. 1)
Voraussetzungen
für die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten,
Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
A. Personenzulassung der Klasse A
1. Berufsbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker oder ein
anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
1.2 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektro-
mechaniker, Elektroinstallateur oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nach-
weis über eine Schulung nach einem im Hinblick auf die Personenzulassung anerkannten Lehrplan im Fachgebiet
Telekommunikation an einer Berufs- oder Fortbildungsstätte;
1.3 a) Meister**)/Techniker,
b) Inhaber einer Ausübungsberechtigung nach§ 7a der Handwerksordnung,
c) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung oder
d) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung in Verbindung mit der EWG/EWR-Hand-
werk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256), in der jeweils geltenden Fassung
der unter 1.1 oder 1.2 genannten Fachrichtungen;
1.4 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer
artverwandten Fachrichtung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die auf Grund
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16)
in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
a) Vielfachmeßgerät,
b) Schnittstellentester,
c) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
d) Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fa c h spe z i f i s c h e K e n n t n i s s e
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen mit den in Anlage 1 genannten Merkmalen, über die Netzzu-
gangsbedingungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des
Telekommunikationsrechts sind in einer Erklärung darzulegen.
Dabei ist auch zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
a) durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
b) durch selbständigen Wissenserwerb,
c) durch praktische Tätigkeit des Aufbauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen
bei einem Zulassungsinhaber.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
B. Personenzulassung der Klasse B
1. Berufsbildungsabschluß
Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Femmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker Fach-
richtung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich
Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrich-
tungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung;
1.2 a) Meister**)/Techniker,
.b) Inhaber einer Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung,
c) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung oder
d) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung in Verbindung mit der EWG/EWR-Hand-
werk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256), in der jeweils geltenden Fassung
der unter 1.1 genannten Fachrichtungen;
1.3 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer
artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und zusätzlich Berufsbildungsabschluß der unter 1.1
genannten Fachrichtungen oder Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Aufbauen, Anschalten, Ändern und
Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung. Gleichgestellt sind Ingenieure
aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen;
1.4 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Elektrotechnik
mit Studienschwerpunkt Nachrichtentechnik. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
2. Gerätetechnische Ausstattung
Der Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
a) Vielfachmeßgerät,
b) Prüfgeräte für Impulskennzeichen,
c) Schnittstellentester,
d) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
e) Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate,
f) Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter.
Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.
3. Fachspezifische Kenntnisse
Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen, über die Netzzugangsbedingungen zum öffentlichen
Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des Telekommunikationsrechts sind in einer
Erkt ärung darzulegen.
Dabei ist zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
a) durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
b) durch. selbständigen Wissenserwerb,
c) durch praktische Tätigkeit des Aufbauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen
bei einem Zulassungsinhaber.
1 Berufliche Befähigungsnachweise anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit durch Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen
nachgewiesen wird oder wenn sich die Gleichwertigkeit bereits durch gesetzliche Vorschriften ergibt. Glelchgestellt sind Befähigungsnachweise
anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde-
rungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen.
*1 Gleichgestellt sind Personen, deren Berufsbildungsabschlüsse nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
von Meistem der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2162) anerkannt
wurden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1697
Anlage3
(zu§ 13)
Gebühren
Gebühren- Gebühr
Gebührenpflichtige Amtshandlung
nummer (Deutsche Mark)
01 Erteilung einer Zulassung und Ausstellung einer Zulassungs-
urkunde (Gebühr je verantwortliche Fachkraft) ........... . 250
02 Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde •.•.... 90
03 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach§8Abs.2 ...................................•... 50
04 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach§ 8Abs. 3 .......................................• 50
05 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach § 8 Abs. 4 (Gebühr je verantwortliche Fachkraft) .•.... 200
06 Änderung einer Zulassungsurkunde nach § 8 Abs. 5 •...... 50
07 Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde
nach§ 12 .................................••••....... 100
08 Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der fachspezifi-
schen Kenntnisse für eine Personenzulassung der Klasse A 750
09 Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der fa~hspezifi-
schen Kenntnisse für eine Personenzulassung der Klasse B 900
10 Antragsrücknahme nach Beginn, jedoch vor Beendigung der
sachlichen Bearbeitung ............................... . bis zu 75 v.H. der Gebühr(en)
für die jeweilige(n) Amtshandlung(en)
11 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit ...................................... . bis zu 75 v.H. der Gebühr(en)
für die jeweilige(n) Amtshandlung(en)
12 Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung .............. . bis zu 75 v.H. der Gebühr
nach Gebührennummer 01
13 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht aus-
schließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten
Widerspruchs ........................................ . bis zur Höhe der für die
angegriffene(n) Amtshandlung(en)
vorgesehenen Gebühr(en)
Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wer-
den keine Gebühren erhoben.
14 Widerspruchsrücknahme nach Beginn, jedoch vor Beendi-
gung der sachlichen Bearbeitung ...........•............ bis zu 75 v.H. der Gebühr
nach Gebührennummer 13
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung ordne ich an:
1. In Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 meiner Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1915), die zuletzt durch meine Anordnung vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2491) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "(gehobener Dienst)"
die Wörter "- das Bundesministerium der Verteidigung bis zur Besoldungs-
gruppe A 15 -" eingefügt.
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995 1699
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Dezember 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 15. ,,CeBIT '96 - World Business Center - Office, Infor-
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt mation, Telecommunications"
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten vom 14. bis 20. März 1996 in Hannover
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
16. ,,81. GDS 1996- Internationale Schuhmesse Düssel-
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
dorf"
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
vom 22. bis 25. März 1996 in Düsseldorf
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird
bekanntgemacht: 17. ,,Fur & Fashion - Die Internationale Leitmesse für Pelz
und Leder, Mix und Mode"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
vom 28. bis 31. März 1996 in Frankfurt
die folgenden Ausstellungen gewährt:
18. ,,Beauty 1996 -11. Internationale Fachmesse für Kos-
1. ,,OOMOTEX HANNOVER '96- Weltmesse für Teppiche
metik mit Nail-Design 10. Europäische Fachmesse"
und Bodenbeläge"
vom 29. bis 31. März 1996 in Düsseldorf
vom 7. bis 10. Januar 1996 in Hannover
19. ,,wire 1996 - Internationale Fachmesse Draht und
2. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und
Kabel"
Haustextilien"
vom 15. bis 19. April 1996 in Düsseldorf
vom 10. bis 13. Januar 1996 in Frankfurt
20. ,,tube 1996 - Internationale Rohr-Fachmesse"
3. ,,boot 1996 - 27. Internationale Bootsausstellung
vom 15. bis 19. April 1996 in Düsseldorf
Düsseldorf"
vom 20. bis 28. Januar 1996 in Düsseldorf 21. ,,HANNOVER MESSE '96- mit Fachmesse ,Weltlicht-
schau'"
4. ,,Premiere Internationale Frankfurter Messe - Paper-
vom 21. bis 27. April 1996 in Hannover
world, Christmasworld, Beautyworld - Fachmesse für
Papier, Bürobedarf, Schreibwaren, Parfümerie, Kos- 22. ,,lnterstoff Season-The Update Textile Event"
metik, Drogerie und Friseurbedarf/Weihnachten und vom 25. bis 27. April 1996 in Frankfurt
Florales"
23. ,,interpack 1996 - Internationale Messe Verpackungs-
vom 27. bis 31. Januar 1996 in Frankfurt
maschinen - Packmittel - Süßwarenmaschinen"
5. ,,lgedo Dessous mit Body + Man" vom 9. bis 15. Mai 1996 in Düsseldorf
vom 4. bis 6. Februar 1996 in Düsseldorf
24. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
6. ,,cpd Collections Premieren Düsseldorf" 1996"
vom 4. bis 7. Februar 1996 in Düsseldorf vom 15. Mai bis 16. Juni 1996 in München
7. ,,EuroShop 1996 - Internationale Messe und Kongreß 25. ,,Infobase - Internationale Fachmesse für Information"
Einrichten, Werben und Verkaufen" vom 21. bis 23. Mai 1996 in Frankfurt
vom 24. bis 28. Februar 1996 in Düsseldorf
26. ,,Metav 1996 - Internationale Messe für Fertigungs-
8. ,,Ambiente Internationale Frankfurter Messe - Tisch- technik und Automatisierung"
kultur und Küche/Geschenk-Ideen/Wohn- und Licht- vom 11. bis 15. Juni 1996 in Düsseldorf
konzepte"
27. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
vom 24. bis 28. Februar 1996 in Frankfurt
1996"
9. ,,6. BIO FACH - Europäische Fachmesse für Natur- vom 15. Juli bis 11. August 1996 in Nürnberg
kost und Naturwaren"
28. ,,lgedo Dessous/lgedo Beach mit Body + Man"
vom 7. bis 10. März 1996 in Frankfurt
vom 4. bis 6. August 1996 in Düsseldorf
1O. ,,lgedo Düsseldorf"
29. ,,cpd Collections Premieren Düsseldorf"
vom 10. bis 12. März 1996 in Düsseldorf
vom 4. bis 7. August 1996 in Düsseldorf
11. ,,ProWein 1996 - Fachmesse für Weine und Spirituo-
30. ,,aktiv leben 1996 - Verbraucherausstellung"
sen"
vom 17. bis 25. August 1996 in Düsseldorf
vom 10. bis 12. März 1996 in Düsseldorf
31. ,,Tendence Internationale Frankfurter Herbstmesse -
12. ,,lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires
Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/Tisch-Dekor
Show"
und Accessoires/lnterior Design/Classic lnterior/
vom 12. bis 14. März 1996 in Frankfurt
Bild und Rahmen/Wohnraumleuchten/Anthologie-
13. ,,Musikmesse/Pro Light & Sound - Internationale Präsente/Schmuck und Uhren/Papeterie/Parfümerie-
Fachmesse für MusikinsUumente und Noten, Licht-, accessoires"
Ton- und Veranstaltungstechnik" vom 24. bis 28. August 1996 in Frankfurt
vom 13. bis 17. März 1996 in Frankfurt
32. ,,Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
14. ,,Art Frankfurt - Die Messe zum Thema Kunst" Wohnkultur"
vom 14. bis 18. März 1996 in Frankfurt vom 24. bis 28. August 1996 in Frankfurt
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) v61kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis fOr Tel11 und Tell II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
~ t t Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei BundesanzeigerVerlagegN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertrtebuti • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
33. ,,CeBIT HOME '96 - Electronics" 44. ,,QUALIFIKATION HANNOVER '96 - Internationale
vom 28. August bis 1 . September 1996 in Hannover Fachmesse für Management und berufliche Quali-
34. ,,lgedo Düsseldorf" fizierung"
vom 1 . bis 3. September 1996 in Düsseldorf vom 22. bis 25. Oktober 1996 in Hannover
-35. ,,lnterMopro 1996 - Internationale Fachmesse für 45. ,,Euro-BLECH '96 - Internationale Technologiemesse
Molkereiprodukte" für Blechbearbeitung"
vom 8. bis 11. September 1996 in Düsseldorf vom 22. bis 26. Oktober 1996 in Hannover
36. ,,lnterCool 1996 - Internationale Fachmesse für Tief- 46. ,,hogatec 1996 - Internationale Messe Hotellerie,
kühlkost, Speiseeis und Kältetechnik" Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung"
vom 8. bis 11. September 1996 in Düsseldorf vom 27. bis 31. Oktober 1996 in Düsseldorf
37. ,,Automechanika - Treffpunkt der Internationalen 47. ,,Contact- Fachschau für Elektrotechnik"
Automobilwirtschaft" vom 30. Oktober bis 1. November 1996 in Frankfurt
vom 10. bis 15. September 1996 in Frankfurt 48. ,,CONSTRUCTEC HANNOVER '96 - Internationale
38. ,,REHAB '96 - 9. Internationale Fachmesse für Pflege, Fachmesse für Technische Gebäudesysteme, Bau-
Rehabilitation, Integration" technik und Architektur''
vom 11. bis 14. September 1996 in Karlsruhe vom 6. bis 9. November 1996 in Hannover
39. ,,82. GDS 1996 - Internationale Schuhmesse Düssel- 49. ,,1 A M 1996 - Internationale Anlegermesse Aktien,
dorf" Immobilien, Geldanlage"
vom 13. bis 15. September 1996 in Düsseldorf vom 7. bis 9. November 1996 in Düsseldorf
40. ,,56. IAA Nutzfahrzeuge - Fahrzeuge, Ausrüstungen 50. ,,Travel Trade Messe Frankfurt - Die Internationale
und Systeme des Güter- und Personentransportes" Reisemesse"
vom 19. bis 29. September 1996 in Hannover vom 7. bis 10. November 1996 in Frankfurt
41. ,,lnterstoff World - Worldwide Fabric & Accessoires 51. ,,EuroTier '96 - Internationale DLG-Fachausstellung
Show" für Tierproduktion und Management"
vom 24. bis 26. September 1996 in Frankfurt vom 12. bis 15. November 1996 in Hannover
42. ,,Frankfurter Buchmesse" 52. ,,lnterstoff Season - The Update Textile Event"
vom 2. bis 7. Oktober 1996 in Frankfurt vom 14. bis 16. November 1996 in Frankfurt
43. ,,NORD BACK '96 - Fachmesse für das Bäcker- und 53. ,,Leben Wohnen Freizeit - Verbraucher-Ausstellung
Konditorenhandwerk" für Leben Wohnen Freizeit"
vom 5. bis 8. Oktober 1996 in Hannover vom 16. bis 24. November 1996 in Frankfurt
Bonn, den 11. Dezember 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger