Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1643
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Vierten c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften aa) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom ,,Deutsche" gestrichen.
23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbindung
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits- bb) In Satz 5 wird das Wort „wird" durch die Wörter
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), ,,werden kann" ersetzt.
der durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und nach 3. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl „315" durch die Zahl „327"
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 ersetzt.
des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-
regierung: 4. In§ 4 Abs. 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „5,20" und
Artikel 1 die Zahl „4" durch die Zahl „4,20" ersetzt.
Änderung der Sachbezugsverordnung 1995
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Die Sachbezugsverordnung 1995 vom 19. Dezember
1994 (BGBI. 1S. 3849) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 180" durch die
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Zahl „200" ersetzt.
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1995" jeweils bb) In Nummer 2 wird die Zahl „3,50" durch die
durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt. Zahl „4" und die Zahl „3" durch die Zahl „3,40"
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „ 7"
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Zahl „339" durch die Zahl c) Absatz 3 wird gestrichen.
,,346" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Zahl „ 75" durch die Zahl
„ 76" und jeweils die Zahl „ 132" durch die Zahl Artikel2
,,135" ersetzt.
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitsentgeltverordnung in der
,,Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeit- (BGBI. 1 S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
geber beschäftigten Familienangehörigen zur Ver- nung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3849) geändert
fügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
anzusetzenden Werte für Familienangehörige, folg~nde Nummer angefügt:
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um ,,4. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,
80 vom Hundert, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das
- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 des Arbeits-
vollendet haben, um 60 vom Hundert, förderungsgesetzes nicht übersteigen."
- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr
vollendet haben, um 40 vom Hundert,
Artikel3
- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
um 30 vom Hundert." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1996
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189) verordnet die Bun-
desregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 1996 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 11 vom Hundert-Punkte auf
insgesamt 59 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1997 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1996 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1645
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2047) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr:
Artikel 1
Der 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 6. Januar 1995 (BGBI. 1S. 8) geändert worden ist, wird, wie
a_us der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich, gefaßt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, J"eil 1
Anlage
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
1. Abschnitt - Gebühren des Bundes
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Straßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die
EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
Fahrzeugteileverordnung und Internationale Vereinbarungen
1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebser1aubnis für Fahr-
zeugtypen 1435,00
111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung
(ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erfaubnis oder Genehmigung für tech-
nische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahr-
zeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erfaubnis- oder Genehmigungs-
sachverhalt 1049,00
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis für
Fahrzeugtypen
112.1.1 ohne Gutachten 353,00
112.1.2 mit Gutachten 707,00
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmi-
gung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung
für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis oder Genehmi-
gungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachten 265,00
112.2.2 mit Gutachten 524,00
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen ge-
nehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen die Hälfte der
jeweiligen Gebühren
nach den Gebühren-
nummern 112.1.1
bis 112.2.2
114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion aufgrund einer durch das KBA
erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 276,00
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder
Genehmigung festgestellt wird 707,00
1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle
der Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion,
Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung) 10 000,00 bis 33 000,00
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung) 5000,00 bis 16000,00
115.3 Begehung 4 000,00 bis 10 000,00
115.4 Überwachung (mit Begehung) 4 000,00 bis 15 000,00
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1647
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 15 000,00 bis 58 000,00
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 8 000,00 bis 29 000,00
116.3 Begutachtung 5 000,00 bis 22 000,00
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 8 000,00 bis 30 000,00
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstel-
lung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 14 000,00 bis 30 000,00
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 7 000,00 bis 15 000,00
117.3 Begutachtung 5 000,00 bis 1O000,00
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4 000,00 bis 8 000,00
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 150,00
119 Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten
im Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X Ab-
schnitt 1.1 der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)
119.1 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit) 4 000,00 bis 16 000,00
119.2 Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit) 1 000,00 bis 3 000,00
119.3 Stundensatz für Audit 140,00
120 Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
120.1 Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der Betriebs-
erlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit) 2 000,00 bis 4 000,00
120.2 Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.4
der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz) 140,00
121 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-Bundes-
amt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)
121.1 Zertifizierung (ohne Audit) 8 000,00 bis 17 000,00
121.2 Überwachung (ohne Audit) 3 000,00 bis 6 000,00
121.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit) 5 000,00 bis 10 000,00
121.4 Stundensatz für Audit 140,00
122 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 140,00
2. Erfassung von Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf Probe
123 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-
unterlagen) 7,00
124 Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-
zeugregister (ZFR)
- bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
•
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel '5,00.
125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFR in anderen Fällen sowie die
Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines
Versicherungskennzeichens 1,00 ·
126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahrerlaubnisse der Fahranfänger 1,50
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
131 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffent-
lichen Bekanntmachung 10,00
4. Schriftliche Auskünfte
141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 20,00
142 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen 10,00
143 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisange-
legenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 2a StVG aufgeführten Verwal-
tungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlaßt werden 5,00
144 Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 12,00
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für
den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.
5. Ausnahmegenehmigungen
151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Be-
triebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Bauartgenehmigung 259,00
152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen
Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 20,00 bis 800,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-
ner Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringe-
ren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.
8. Sonstige Maßnahmen
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
198 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 200,00 bis 6 000,00
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal-
und Sachaufwand je Stunde und Person 30,00 bis 120,00
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1649
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
(BSHKostV)
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund 3. für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr
des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der bis 7.00 Uhr), soweit nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 bereits Zuschläge für Sonn- und
(BGBI. 1 S. 3140), Feiertagsarbeit erhoben werden, 25 vom Hundert
des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der der Gebühr nach Absatz 2.
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September (4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit
1994 (BGBI. 1 S. 2802), der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede
des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August in Höhe von 90 DM, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe
1986 (BGBI. 1 S. 1270) und von 1080 DM je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird
des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen,
1980 (BGBI. 1S. 1310), die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die
mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 gehindert werden.
S. 821 ), verordnet das Bundesministerium für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post (5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden auf volle
und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Deutsche Mark aufgerundet.
Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen: (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder
nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben
§1 im amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.
Kosten
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie §2
und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben Auslagen
für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Auslagen werden gesondert erhoben.
Flaggenrechts, der Schiffsbesetzung, der Schiffsoffizier-
ausbildung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nauti-
scher Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente und §3
des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Kostenübernahme
Auslagen) nach dieser Verordnung. für Überwachungsmaßnahmen
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die nach der Schiffssicherheitsverordnung
Gebührensätze ergeben sich aus den Äbschnitten I bis VII
der Anlage. (1) Für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16 der
Schiffssicherheitsverordnung sind der Eigentümer und
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Besitzer des Schiffes zur Kostenübernahme dann
außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des
erhoben: § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3, des § 20 Abs. 3,
1. für Arbeiten an gesetzlichen der§§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe a oder
Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, Abs. 7 oder des § 61 Abs. 1 (zugelassener Radarreflektor)
am 24. und 31. Dezember der Schiffssicherheitsverordnung festgestellt wird.
ab 12.00 Uhr) 100 vom Hundert, (2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die
2. für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr Kosten der Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 5 der
des Sonnabends bis 24.00 Uhr Schiffssicherheitsverordnung zu tragen, wenn er gegen die
des Sonntags) 50 vom Hundert, mit der Zulassung verbundenen Auflagen verstoßen hat.
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§4 esses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung
sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung ge-
Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung währt werden.
(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen §5
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gebühren erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(2) Für die Genehmigung einer Forschungshandlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-
nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für handlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und
die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann Hydrographie vom 23. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2276)
aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inter- außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1651
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
1. Flaggenrecht
1001 Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates § 3 Buchstabe a, 130,-
§ 5 Abs. 1 Flaggenrechts-
gesetz1),
§ 26 Abs. 1 Konsutar-
gesetz2)
1002 Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und § 3 Buchstabe b, § 10 65,-
Überführungsfahrten Flaggenrechtsgesetz
Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe § 3 Buchstabe b, § 11
in Bareboatcharter Flaggenrechtsgesetz
1003 Erstausstellung 250,-
1004 Verlängerung 100,-
1005 Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer 15,- bis 35,-
internationalen Vereinbarung
1006 Ausstellung eines Flaggenzertifikates § 3 Buchstabe d 70,-
Flaggenrechtsgesetz
1007 Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung 20,- bis 100,-
eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines
oder eines Flaggenzertifikates
Gestattung der Führung einer anderen National- § 7 Flaggenrechtsgesetz
flagge
1008 bei Schiffen bis 1 600 BAT/BAZ 300,-
1009 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BAT/BAZ 500,-
1010 bei Schiffen ab 6 001 BAT/BAZ 800,-
1011 · Änderung einer Gestattung zur Führung einer ande- § 7 Flaggenrechtsgesetz 100,-
ren Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung
in das Internationale Seeschiffahrtsregister
Eintragung in das Internationale Seeschiffahrts- § 12 Flaggenrechtsgesetz
register
1012 bei Schiffen bis 1 600 BAT/BRZ 150,-
1013 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BAT/BAZ '250,-
1014 bei Schiffen ab 6 001 BAT/BAZ 400,-
II. Schiffsbesetzungsverordnung, Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
2001 Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Befug- § 7 Abs. 7, § 10Abs. 4 50,- bis 130,-
nisse von Kapitänen sowie von Schiffsoffizieren des SchBesV3)
nautischen und technischen Schiffsdienstes
2002 Erteilung von Befugniserweiterungen an Kapitäne, § 24 Abs. 3 und 5 50,- bis 130,-
Leiter von Maschinenanlagen und Schiffsoffizieren SchOffzAusbV 4)
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
2003 Zulassung von Soldaten der Marine als zweiter §24Abs. 4 und 5 50,-
oder weiterer Schiffsoffizier des nautischen und SchOffzAusbV
technischen Dienstes
2004 Genehmigung von Abweichungen von deo vor- § 27 Abs. 1 SchOffzAusbV 50,- bis 130,-
geschriebenen Ausbildungsgängen zum Erwerb
der Befähigungszeugnisse
III. Schiffsvermessung
Vermessung nach den London-Regeln6)
für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV5)
Erstbauten
3001 bis Raumzahl (RZ) 6 000 800,-
zuzüglich je Einheit RZ 0,80
mindestens jedoch 1 200,-:-
3002 ab RZ 6 001 bis RZ 12 000 2000,-
zuzüglich je Einheit RZ 0,60
3003 ab RZ 12 001 4400,-
zuzüglich je Einheit RZ 0,40
höchstens jedoch 20000,-
3004 für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei 50 vom Hundert
Nachbauten der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
mindestens jedoch 1200,-
3005 für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung 200,-
des Tiefgangs
3006 Überschlagsergebnis nach IMO Dokument 200,-
MSC/Circ. 653
Typ- und Serienvermessung § 6 Abs. 1 SchVmV
3007 für das erste Typschiff Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
3008 für jedes weitere Schiff desselben Typs 40 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
Vermessung nach Regel I der Oslo-Regeln7) § 3 Abs. 5 SchVmV (bei der Gebühren-
bzw. Vermessung nach ausländischen Vorschriften berechnung nach
lfd. Nr. 3100 bis 3201
entspricht eine
Registertonne einer
Einheit Raumzahl)
3100 für ein erstes vollständiges Vermessungsergebnis 125 vom Hundert
bei Erstbauten der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
3101 für jedes weitere vollständiges Vermessungs- 75 vom Hundert
ergebnis bei Erstbauten der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
mindestens jedoch 1200,-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1653
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
3102 für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei 50 vom Hundert
Nachbauten der Gebühr nach
Nr. 3100
mindestens jedoch 1200,-
3103 Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Canal- 600,-
Vorschrift (1994)
Zusätzliche Vermessung eines Schiffes nach Regel 1 § 3 Abs. 4 SchVmV
der Oslo-Regeln zwecks Ermittlung eines Brutto-
ergebnisses
3200 für Erstbauten Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
3201 für Nachbauten Gebühr nach
Nr. 3004
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren
3300 Raumvermessung § 4 Abs. 1 SchVmV 600,-
3301 ausschließlich Längenvermessung § 4 Abs. 2 SchVmV 95,-
Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen §5SchVmV
3400 Einzelvermessungen 250,- bis 10 000,-
Typ- und Serienvermessung § 6 Abs. 1 SchVmV
3401 für den ersten Schiffsbehältertyp 250,- bis 10 000,-
3402 für jeden weiteren Schiffsbehälter desselben Typs 30 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3401
Projektberechnungen
3500 Vorvermessungen, Gutachten und sonstige § 5 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG, 250,- bis 5 000,-
Vermessungsberechnungen § 3 Abs. 5 SchVmV
Schiffs- und Behältermeßbriefe § 9 Abs. 1 SchVmV
3600 Ausstellung eines Schiffs- oder eines Behälter- 300,-
meßbriefes
Erstellung von Abschriften oder Durchschriften
bzw. Kopien eines Schiffs- oder Behältermeßbriefes
3601 bei der Fertigung mit der Erstschrift 40,-
3602 bei nachträglicher Fertigung 100,-
3603 Ersatzausfertigung eines Meßbriefes §11 SchVmV 100,-
3604 Änderung im Schiffs- oder Behältermeßbrief 50,-
Bescheinigungen
Ausstellung
3700 einer Bescheinigung für die Eintragung in das § 69 Abs. 3 SchRegQ14) 250,-
Schiffsbauregister
3701 einer Bescheinigung über das Meßergebnis oder § 9 Abs. 2 SchVmV 125,-
ein vorläufiges Meßergebnis
3702 einer Bescheinigung über Laderaumvermessung § 9 Abs. 1 SchVmV 250,-
oder Behälterinhalte
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Erstellung von Abschriften oder Durchschriften
bzw. Kopien von Bescheinigungen nach Nr. 3700
~is3702
3707 bei der Fertigung mit der Erstschrift 30,-
3708 bei nachträglicher Fertigung 70,-
3709 Ersatzausfertigung einer Bescheinigung § 11 SchVmV 70,-
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Femkompaßanlagen und Geräten zur Kursüberwachung
Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Magnet-Steuerkompasses der Klasse 1 Nr. 1 SchS\/8)
4001 mit Kompaßstand 9000,-
4002 ohne Kompaßstand 5300,-
Baumusterprüfung § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Nr. 1, § 45 Abs. 5 Nr. Sa
und Abs. 7 SchSV,
§ 39 Abs. 2 BinSchUQ9)
4003 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II 5300,-
oder eines Magnet-Reserve-Kompasses für einen
Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuer-
kompaß der Klasse I oder II
4004 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3900,-
4005 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2800,-
4006 eines Magnetkompasses für Binnenschiffe '2050,-
4007 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungs- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 750,-
einrichtung für Reflexions- oder Projektions- Nr.1 SchSV
kompasse
Baumusterprüfung einer komplizierten Selbst- § 18Abs. 2, § 19Abs. 1
steueranlage Nr.1 SchSV
4008 mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 14000,-
4009 ohne Kursinformationsgeber 9500,-
Baumusterprüfung einer einfachen Selbst- § 18Abs. 2, § 19Abs.-1
steueranlage Nr.1 SchSV
4010 mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 9400,-
4011 ohne Kursinformationsgeber 5800,-
4012 Baumusterprüfung einer Fernkompaßanlage § 18Abs. 2, § 19Abs.1 9550,-
(ohne Magnetkompaß) Nr.1 SchSV
4013 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage § 18Abs. 2, § 19Abs.1 4250,-
(ohne Magnetkompaß) Nr.1 SchSV
4014 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß- § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 3900,-
Kursinfonnationsgebers (ohne Magnetkompaß) Nr.1 SchSV
4015 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für § 18Abs. 3, § 19Abs.1 920,-
Selbststeueranlagen, Magnet-Femkompaßanlagen Nr.1 SchSV
und Kursalannanlagen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1655
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 4001 § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3
bis 4015 genannten Anlagen und Geräte, das Satz3SchSV
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster
Änderungen aufweist, die
4016 umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
4017 einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
4018 umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
4019 einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
Bestimmung der magnetischen Mindestabstände § 22 Abs. 1 SchSV
4020 eines Einzelgerätes 850,-
4021 eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung 600,-
erforderlich ist
4022 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamt- 600,-
masse
4023 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamt- 400,-
masse, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich
ist
4024 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und § 22 Abs. 1 SchSV 90,-
Magnet-Steuerkompasse je angefangene Stunde
4025 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 90,-
an Bord Nr. 2 SchSV je angefangene Stunde
4026 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 90,-
vor Verwendung an Bord oder von Magnet- Nr. 2 SchSV,
kompassen für die Binnenschiffahrt vor dem Einbau § 39 Abs. 3 BinSchUO
4027 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen § 22 Abs. 1 SchSV 90,-
an Bord je angefangene Stunde
Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in § 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,
Abständen von zwei Jahren, auf Schiffen mit einer § 39 Abs. 5 BinSchUO
Länge über alles
4100 bis 30 m 175,-
4101 über 30 m bis 60 m 230,-
4102 über 60 m bis 90 m 470,-
4103 über90 m bis 120 m 515,-
4104 über 120 m bis 200 m 655,-
4105 über 200 m 830,-
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4106 Regulierung jeden weiteren Kompasses und 125,-
Regulierung eines Kompasses mit besonderer
Sondenfeldkompensation
Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV
von zwei Jahren auf Schiffen
4107 bis 1 600 BRT/BRZ 420,-
4108 über 1 600 BRT/BRZ 580,-
sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungs-
kurve keine weiteren Kompensierrnaßnahmen
erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu
Nr. 4107 oder 4108 bei Schiffen
4109 bis 1 600 BRT/BRZ auf 315,-
4110 über 1 600 BRT/BRZ auf 435,-
4111 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV, 110,-
Feststellung der Zielfahrtfähigkeit Kapitel IV Regel 12 b) i)
SOLAS10)
4112 Regulierung eines Kompasses - bei Binnenschiffen 110,-
einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen
Einbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage
vor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche
Deviationsbestimmung oder zusätzliche Aufnahme
der Funkbeschickung
4113 Regulierung eines Kompasses mit besonderer 170,-
Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme
zusätzlich
4114 Benutzung eines Funkbeschickungssenders § 22 Abs. 3 SchSV 25,-
je angefangene
halbe Stunde
4115 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich § 22 Abs. 2 SchSV 170,-
Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf § 22 Abs. 2 SchSV
besondere Anforderung zusätzlich
4116 bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
4117 bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
4118 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaß- § 19 Abs. 1 Nr. 2, 90,-
töchtern (auf besondere Anforderung) § 22 Abs. 2 SchSV je angefangene Stunde
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen,
Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern
Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1
Nr. 1 SchSV
4201 der Klassen I und II mit Horizontanzeige 28750,-
4202 der Klassen I und II ohne Horizontanzeige 23300,-
4203 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 11 400,-
Nr.1 SchSV
4204 Baumusterprüfung einer Echolotanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 18000,-
Nr.1 SchSV
4205 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 5300,-
Nr.1 SchSV
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1657
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für § 18Abs. 3, § 19Abs.1
Nr.1 SchSV
4206 Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen 2700,-
und Echolotanlagen, das eine Prüfung an Bord
und im Labor erfordert
Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeiger, das
4207 eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten 1150,-
Funktionen
4208 mit einfachen Funktionen 750,-
4209 keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 470,-
Prüfung eines Baumusters der in den Numl'!lem 4201 § 18 Abs. 2 und Abs. 3,
bis 4209 genannten Anlagen und Geräten, das § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster
Änderungen aufweist, die
4210 eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine 60 vom Hundert
Straßenerprobung und eine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
4211 umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
4212 einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 vom Hundert
der Grundgebühr
4213 umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 vom Hundert
der Grundgebühr
4214 einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 vom Hundert
der Grundgebühr
4215 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 280,-
an Bord Nr.2SchSV
4216 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 90,-
an Bord Nr. 2 SchSV je angefangene Stunde
4217 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 160,-
an Bord Nr.2SchSV
Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19Abs.1
an Bord Nr.2SchSV
4218 der Klassen I und III 500,-
4219 der Klassen II und IV 250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern
4301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 4000,-
Nr.1 SchSV
4302 Baumusterprüfung eines Barometers oder § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 3800,-
Barographen Nr.1 SchSV
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 4301 § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1
und 4302 genannten Geräte, das gegenüber einem Nr.1 SchSV
bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist,die
4303 eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
4304 keine Laborprüfung erfordern 1O vom Hundert
der Grundgebühr
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
4401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne oder einer § 18Abs. 2, § 19Abs.1 5300,-
Signalleuchte Nr.1 SchSV,
§ 4 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signal-
leuchten im Geltungs-
bereich der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung 11 ),
§ 2 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signal-
leuchten in der Binnen-
schiffahrt auf Rhein und
Mosel1 2)
4402 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte § 18Abs. 2, § 19Abs.1 5800,-
mit handbetätigtem Signalgeber Nr.1 SchSV
4403 Baumusterprüfung eines Tagsignal-/Such- § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 6000,-
scheinwerfers Nr. 1, § 45 Abs. 7 SchSV
4404 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 7200,-
ohne Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber Nr.1 SchSV
4405 Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 5600,-
Signalgeber Nr.1 SchSV,
§ 37 Abs. 4 BinSchUO '
4406 Baumusterprüfung eines automatischen Signal- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 2900,-
gebers Nr.1 SchSV
4407 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 4600,-
mit den entsprechenden Schalleigenschaften einer Nr.1 SchSV
Glocke und/oder eines Gongs
4408 Baumusterptüfung einer Glocke oder eines Gongs § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 2000,-
Nr.1 SchSV
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 4401 § 18Abs. 2, § 19Abs. 3
bis 4408 genannten Anlagen und Geräte, das Satz 3 SchSV,
gegenüber einem bereits zugelassenem Baumuster § 37 Abs. 4 BinSchUO,
Änderungen aufweist, die § 4 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signal-
leuchten im Geltungs-
bereich der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung,
§ 2 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signal-
leuchten in der Binnen-
schiffahrt auf Rhein und
Mosel
4409 einer Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- 40 vom Hundert
und Witterungsbeständigkeit erfordern der Grundgebühr
4410 einer Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- 25 vom Hundert
und Witterungsbeständigkeit erfordern der Grundgebühr
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1659
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4411 umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 vom Hundert
der Grundgebühr
4412 einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 vom Hundert
der Grundgebühr
4413 lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder § 10 Abs. 3 SchSV 1900,-
in Rettungsmitteln
4414 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, § 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV 90,-
Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen je angefangene Stunde
und Manöversignalanlagen
Prüfung von Ortungsfunkanlagen,
Navigationssystemen, tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
Baumusterprüfung einer Radaranlage § 18 Abs. 2 und 3, § 19
Abs. 1 Nr. 1 SchSV
4501 der Klasse IA und 18 15600,-
4502 der Klasse II A und II B 13200,-
4503 der Klasse III 10200,-
eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 4501
bis 4503 genannten Anlagen mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrich-
tungen
4504 mit komplizierten Funktionen 18000,-
4505 mit einfachen Funktionen 10000,-
eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 4501
bis 4503 genannten Anlagen ohne elektronische
Datenverarbeitung das
4506 eine Prüfung an Bord erfordert 4100,-
4507 eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert 3200,-
4508 eine einfache Prüfung im Labor erfordert 1800,-
4509 keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 800,-
Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1
Nr.1 SchSV
4510 der Klasse 1 12 000,-
4511 der Klasse II 10000,-
4512 Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 10000,-
Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung § 23 Abs. 3 SchSV
4513 einer Seenotfunkbake 12 000,-
4514 eines tragbaren Funkgerätes für Überlebens- 6300,-
fahrzeuge
4515 Baumusterprüfung eines integrierten Navigations-, § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 26400,-
Bahnführungs- oder elektronischen Se~karten- Nr.1 SchSV
systems
4516 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigations- § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 21600,-
anlage Nr.1 SchSV
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigations- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
anlage Nr.1 SchSV
4517 mit komplizierten Funktionen 22800,-
4518 mit einfachen Funktionen 18000,-
4519 Prüfung der Radarauffaßbarkeit eines Radar- § 10 Abs. 3 SchSV 6900,-
reflektors für Überlebensfahrzeuge
4520 Baumusterprüfung eines Radartransponders § 18Abs. 2, § 19Abs.1 6900,-
Nr.1 SchSV
Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes zu den § 18Abs. 3, § 19Abs.1
in den Nummern 4515 bis 4518 genannten Anlagen Nr.1 SchSV
mit elektronischer Datenverarbeitung oder ver-
gleichbaren Einrichtungen:
4521 mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung 19200,-
an Bord erfordert
4522 mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung an Bord 12 000,-
erfordert
4523 mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung 8000,-
im Labor erfordert
4524 mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung im Labor 7000,-
erfordert
4525 mit einfachen Funktionen, die eine eingeschränkte 3600,-
Prüfung im Labor erfordert
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern § 10 Abs. 3 Satz 3,
4501 bis 4525 genannten Anlagen und Geräte, das § 23 Abs. 3 SchSV
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster
Änderungen aufweist, die
4526 eine Prüfung an Bord erfordern 60 vom Hundert
der Grundgebühr
4527 eine Prüfung im Labor erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
4528 umfangreich sind und keine Prüfung im Labor 10 vom Hundert
erfordern der Grundgebühr
4529 einfach sind und keine Prüfung an Bord und im 5 vom Hundert
Labor erfordern der Grundgebühr
4530 Prüfung eines integrierten Navigations-, Bahn- § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 1 700,-
führungs- oder elektronischen Seekartensystems Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Nr. 2 SchSV
4531 der Klasse I A oder I B 500,-
4532 der Klasse IA mit automatischem Bildauswertegerät 1 000,-
4533 der Klasse II A oder II B 300,-
4534 der Klasse III 235,-
4535 Prüfung einer Peilfunkanlage oder einer Funkaus- § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 235,-
rüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz vor Verwendung Nr. 2 SchSV
an Bord
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1661
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4536 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen §27SchSV 150,-
durch Amateurfunkstellen
4537 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, § 22 Abs. 1 SchSV 90,-
Radartranspondern, integrierten Navigations-, je angefangene Stunde
Bahnführungs- oder elektronischen Seekarten-
systemen
Sonstige Amtshandlungen
4601 Umschreiben einer Baumusterzulassung auf einen § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 320,-
Dritten
4602 Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters 320,-
auf einen weiteren Zulassungs-Inhaber
4603 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung § 22 Abs. 1 SchS\( 160,-
oder Anbringung von Systemen, Anlagen und
Geräten auf einen Dritten
4604 Anerkennung von Betrieben § 20 Abs. 3, § 21 SchSV 380,-
4605 Verlängerung der Anerkennung von Betrieben 135,-
4606 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben § 19 Abs. 3 SchSV 180,-
und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder
zugelassenes und geändertes Baumuster
4607 Bauartprüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte § 18Abs. 2, § 19Abs.1 50 vom Hundert
und Instrumente im Einzelfall Nr.1 SchSV der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
4608 Prüfung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 10 vom Hundert
Geräte und Instrumente im Einzelfall Nr.1 SchSV der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
Ausnahmegenehmigungen für nautische Systeme, § 8 Abs. 1 SchSV
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
4609 nur einer Prüfung der Unterlagen erfordern 110,-
4610 eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord 110,- bis 1 000,-
erfordern
4611 eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder 1 000,- bis 4 000,-
an Bord erfordern
Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die § 12 Abs. 2 SchSV
4612 im Einzelfall oder 110,-
4613 allgemein ausgesprochen werden 330,-
4614 Durchführung von Messungen zur elektro- § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 90,-
magnetischen Verträglichkeit je angefangene Stunde
4615 Kostenpflichtige Überwachungsmaßnahme § 16, § 19 Abs. 2 Satz 5 90,-
oder Nachprüfung SchSV je angefangene Stunde
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Gebührenermäßigungen
Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nach-
weis der Erfüllung der Zulassungsanforderungen
anerkannt, ermäßigen sich die Gebühren der in
den Nummern 4008 bis 4011, 4013, 4201 bis 4205
und 4401 bis 4408 genannten Gebührentatbestände
bei der
4701 Prüfung von Bauweise und Schutz um 5 vom Hundert
4702 Vibrationsprüfung um 10 vom Hundert
4703 Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung um 15 vom Hundert
4704 Prüfung auf Seewasser- und Witterungs- um 15 vom Hundert
beständigkeit
V. Festlandsockel
Genehmigung der Forschungshandlung § 132 Abs. 1 BBergG13)
5001 im Zusammenhang mit Sprengungen 1 500,- bis 5 000,-
5002 in allen übrigen Fällen 500,- bis 2 000,-
5003 Genehmigung zur Errichtung einer Transitrohrleitung § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 5000,-
BBergG bis 100 000,-
5004 Genehmigung zum Betrieb einer Transitrohrleitung 2000,-
bis20000,-
5005 Untersagung einer nicht genehmigten Forschungs- § 132 Abs. 4 BBergG 250,-
handlung
5006 Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung § 133 Abs. 3 in Verbindung 250,-
oder eines nicht genehmigten Betriebes einer mit§ 72 Abs. 1 BBergG
Transitrohrleitung
5007 Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung § 133a Abs. 3 in Ver- 250,-
oder eines nicht genehmigten Betriebes eines bindung mit § 72 Abs. 1
unterseeischen Kabels BBergG
5008 Genehmigung zur Verlegung eines unterseeischen § 133a Abs. 1 BBergG 5000,-
Kabels bis 100000,-
5009 Genehmigung zum Betrieb eines unterseeischen § 133a Abs. 1 BBergG 2000,-
Kabels bis20000,-
5010 Nachträgliche Änderung der Genehmigung §§ 132, 133 BBergG in 100,- bis 1 000,-
Verbindung mit den Vor-
schriften des VwVfG
5011 Prüfungen und Untersuchungen, die in Neben- § 132 Abs. 1 und 2 BBergG 100,- bis 1 000,-
bestimmungen einer Genehmigung bei einer
Forschungstiandlung besonders angeordnet sind
5012 Prüfungen und Untersuchungen, die in Neben- § 133 Abs. 1 und 2 BBergG 200,- bis 2 000,-
bestimmungen einer Genehmigung bei einer Transit-
rohrleitung oder eines unterseeischen Kabels
besonders angeordnet sind
In den Fällen der Nummern 5011 und 5012 erhöht
sich die Gebühr bei Mitfahrt eines Beauftragten des
BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten:
5013 am 1. Tag um 900,-
5014 für jeden weiteren Tag um 400,-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1663
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
VI. Personalkosten
Bruchteile einer Stunde werden jeweils auf die
nächsten vollen 30 Minuten aufgerundet
6001 Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren 110,- je Stunde
Dienstes
6002 Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobe- 85,- je Stunde
nen Dienstes
6003 Beamte oder vergleichbare Angestellte soweit nicht 65,- je Stunde
vorgenannt
VII. Gebühren in besonderen Fällen
7001 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, bis zu 75
soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat vom Hundert
des Betrages,
der als Gebühr für die
Vornahme der
widerrufenen oder
zurückgenommenen
Amtshandlung
vorgesehen ist oder
zu erheben wäre
7002 Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Gebühr für die
Vornahme einer Amtshandlung Vornahme der
Amtshandlung unter
Berücksichtigung
des § 15 Abs. 1 und 2
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
Aus Billigkeit kann
von einer Erhebung
abgesehen werden
7003 Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme 20,-
des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen bis zu dem Betrag,
Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht der für die Vornahme
ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung der angefochtenen
richtet Amtshandlung
vorgesehen ist
oder zu erheben wäre
1) Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3140).
2) Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317).
3) Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1010).
4) Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1S. 22, 227).
5) Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBI. 1S. 1993).
6) London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65).
7) Oslo-Regeln: Anlage zu dem übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957
(BGBI. 1957 II S.1469).
8) Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281, 3532).
9) Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II
s. 3822).
10) Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar
1979 (BGBl.11 S.141).
11 ) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrts-
straßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775).
12) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel
vom 16. März 1992 (BGBI. 1S. 531), geändert durch Verordnung vom 4. März 1994 (BGBI. I S. 440).
13) Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. I S. 215).
14) Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1994 (BGBI. I S. 1133).
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 21. November 1995
1.
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Telekom AG vom 23. Jurn 1995 (BGBI. 1S. 1043) wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II Buchstabe a erster Spiegelstrich werden hinter dem Wort „Direk-
tionen" die Wörter „und der Niederlassungen" eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 21. November 1995
Bundesm in isteri um
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1665
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenvemältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 23. November 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) und § 1 Abs. 5 des Post-
personalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Niederlassungen und Direk-
tionen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach
Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.
(2) In Angelegenheiten der Arbeitszeit und der Besoldung übertragen wir die·
in Absatz 1 genannte Befugnis den Direktionen, auch soweit ihnen nachgeord-
nete Niederlassungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben, und in Beihilfe-
angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes der Direktion Hannover.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-
setzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis den Niederlassungen und Direktionen, soweit sie nach
Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zustän-
dig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung der Deutschen Post AG vom 18. August 1995 (BGBI. 1S. 1141) außer Kraft.
Bonn, den 23. November 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 24. November 1995
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975
(BGBI. 1S. 1915), zuletzt geändert durch Anordnung vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2491 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der
Bundesfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1S. 1617), geändert durch
Anordnung vom 24. November 1994 (BGBI. 1S. 3735), wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile
"- dem Präsidenten des Zollkriminalamtes und"
wird das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt.
2. DerZeile
..- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen"
wird das Wort „und" angefügt.
3. Danach wird folgende Zeile eingefü~t:
..- den Leitern der Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung".
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 24. November 1995
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1667
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der
Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 30. November 1995
,.
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
- der Niederlassungen und
- der Direktionen
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1
bis A 13 (gehobener Dienst} übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzeitall wieder an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde vom 2. März 1995
(BGBI. 1S. 401) außer Kraft.
Bonn, den 30. November 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Ben der
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Tel11 und Tell II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei BundesanzelgerVertagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebutüc · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 30. November 1995
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750) in Verbindung mit§ 1 Abs. 2
Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
1.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte der Deutschen Post AG werden der Leiterin beziehungs-
weise dem Leiter der Niederlassung übertragen, die Betreuungsstelle für den
Ruhestandsbeamten ist. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der früheren
Deutschen Bundespost POSTDIENST.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse gegen Ruhestandsbeamte vom
31. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1105) außer Kraft.
Bonn, den 30. November 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Umstellung der Steinkohleverstromung ab 1996
Vom 12. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Das Bundesamt hat einen Wirtschaftsplan für jedes
Kalenderjahr aufzustellen, der der Genehmigung des
Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf. Das Bundes-
Artikel 1 ministerium für Wirtschaft hat dem Bundestag und dem
Bundesrat im laufe des nächsten Kalenderjahres zur Ent-
Gesetz
lastung gesondert Rechnung zu legen.
zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
nach dem Dritten Verstromungsgesetz (3) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-
mögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministe-
§1 riums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zah-
lungsfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamthöhe
Abwicklung des Au;;gleichsfonds von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu
(1) Der Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkoh- dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in An-
leneinsatzes nach dem Dritten Verstromungsgesetz in der spruch genommen werden. Die Kreditaufnahme erfolgt
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. I durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-
S. 91 n, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom anweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20
19. Juli 1994 (BGBI. I S. 1618), besteht mit dem Ziel seiner Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren
Abwicklung nach dem 31. Dezember 1995 fort und wird oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet. Die Schuldurkunden des Ausgleichsfonds stehen den
Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden
(2) Aufgaben des Bundesamtes insoweit sind: werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefer-
1. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995 tigt. Soweit vom Sondervermögen aufgenommene Kre-
gegenüber dem Ausgleichsfonds entstandenen Zu- dite nicht durch eigene Einnahmen getilgt und verzinst
schußansprüche kohleverstromender Unternehmen werden können, erfolgen die Zahlungen aus dem Bundes-
sowie von Ansprüchen des Ausgleichsfonds auf Zu- haushalt. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens
schußrückzahlung einschließlich Verzinsung, insbe- haftet der Bund. Für· die Verwaltung der Schulden des
sondere nach den §§ 3 und 5 des Dritten Verstro- Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Ver-
mungsgesetzes, waltung der Bundesschuld entsprechend.
2. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995 ent- (4) Der Ausgleichsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann
standenen Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Aus- unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr
gleichsabgabe einschließlich Verzinsung nach den handeln, klagen und verklagt werden.
§§ 8, 9 und 10 des Dritten Verstromungsgesetzes,
3. die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der
Ausgleichsabgabe nach § 11 des Dritten Verstro-
Artikel 2
mungsgesetzes.
(3) Außer für die in Absatz 2 genannten Zwecke sowie Viertes Gesetz
für die Tilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2 zur Änderung des
Abs. 3 dürfen die Mittel des Sondervermögens nur für die Dritten Verstromungsgesetzes
Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds verwendet
werden. Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
(4) Zur Sicherung der Durchführung der Aufgaben des zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
Bundesamtes nach Absatz 2 gelten die Melde- und Aus- 1994 (BGBI. 1S. 1618), wird wie folgt geändert:
kunftspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, Abs. 2
bis 4 und 6 des Dritten Verstromungsgesetzes, soweit sie
sich auf Tatbestände beziehen, die bis zum 31. Dezember 1. § 12 wird wie folgt gefaßt:
1995 entstanden sind. ,,§ 12
§2
Genehmigungspflichten
Verwaltung des Ausgleichsfonds
(1) Die Errichtung von Kraftwerken oder leistungs-
(1) Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im steigernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung,
Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 die ausschließlich oder überwiegend mit Heizöl betrie-
des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes ben werden sollen, bedarf der Genehmigung. Das gilt
findet auf dieses Sondervermögen keine Anwendung. Auf nicht für Kraftwerke oder leistungssteigernde Anlagen,
das Sondervermögen sind die §§ 1 und 25 der Bundes- deren Planung nachweislich vor dem Inkrafttreten
haushaltsordnung nicht anzuwenden. dieses Gesetzes abgeschlossen war.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1639
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur stätte nicht vermindert werden kann, zur Verfügung
erteilt werden, wenn die Errichtung des Kraftwerks gestellt werden.
oder der leistungssteigernden Anlage energiepolitisch §2
unbedenklich ist.
Zuschüsse an Bergbau\lntemehmen
(3) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich be-
schränkt und unter Bedingungen erteilt und mit Auf- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach
lagen verbunden werden. Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der
jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbauunter-
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 wird vom
nehmen fest.
Bundesamt für Wirtschaft erteilt."
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) gewährt
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Zu-
schüsse an die Bergbauunternehmen zum Absatzdeut-
,.(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder scher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken, die im
leichtfertig ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforder- Geltungsbereich dieses Gesetzes betrieben werden. Die
liche Genehmigung ein Kraftwerk oder eine leistungs- den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds
1
steigernde Anlage errichtet. ' werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf
gleichen Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.
Artikel3 (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem
Bundesamt durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke
Gesetz abgesetzten Mengen die zweckgerichtete Verwendung
zur Änderung des der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge zu belegen. Der
Gesetzes zur Sicherung des durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Mark pro
Einsatzes von Steinkohle in der Ver- Tonne Steinkohleeinheiten für die abgesetzten Mengen
stromung in den Jahren 1996 bis 2005 darf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark pro Tonne
Steinkohleeinheiten zwischen den durchschnittlichen Pro-
Das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle
duktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens
in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005 vom
und dem Preis für Drittlandskohle nicht übersteigen. Zah-
19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1618) wird wie folgt geändert:
lungen über den nach Absatz 1 für das einzelne Bergbau-
§ 2 Satz 2 wird aufgehoben. unternehmen festgelegten Teilplafond hinaus werden
nicht geleistet.
(4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für das
Artikel 4 jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht verwendete
Gesetz Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweckentspre-
zur Aufhebung des chend verwenden, und zwar im Jahr 1997 bis zu einem
Betrag von 20 vom Hundert des dem jeweiligen Unter-
Vierten Verstromungsgesetzes
nehmen für 1996 bewilligten Finanzplafonds, in den Jahren
Das Vierte Verstromungsgesetz vom 19. Juli 1994 1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom
(BGBI. 1S. 1618) wird aufgehoben. Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanz-
plafonds sowie in den Jahren 2000 und 2001 jeweils bis
zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für das
Artikels Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen sind die im
Gesetz Kalenderjahr nicht für den Steinkohleabsatz an Kraftwerke
zur Steinkohleverstromung ab 1996 verwendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum
Abrechnu!Jgszeitpunkt zurückzuzahlen.
(fünftes Verstromungsgesetz)
(5) Im Rahmen der Endabrechnung der Jahresplafonds
§1 ist zu ermitteln, ob der· jeweilige monatliche Auszahlungs-
betrag über oder unter dem am Absatz orientierten Mittel-
Zweck, Finanzplafonds bedarf lag. Vom Zeitpunkt der Auszahlung an sind Über-
(1) Im Interesse einer sicheren Elektrizitätsversorgung oder Unterzahlu.ngen zu verzinsen. Rückzahlungsbeträge
soll ein angemessener Anteil deutscher Steinkohle an der sowie der Zinssaldo für ein abgelaufenes Kalenderjahr
Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in sind zum Abrechnungszeitpunkt zu begleichen und bis
Kraftwerken gewährleistet werden. dahin zu verzinsen.
(2) Zu diesem Zweck werden den Bergbauunternehmen (6) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirt-
für die Jahre 1996 bis 2005 aus Mitteln des Bundeshaus- schaft durch Richtlinien.
halts jährliche Finanzplafonds zur Verfügung gestellt, um (7) -Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
ihnen den Absatz deutscher Steinkohle zur Verstromung durch dieses Gesetz nicht begründet.
zu ermöglichen.
(3) In den Jahren 1996 bis 2000 können Bergbauunter- §3
nehmen Finanzplafonds auch für den Absatz zur Ver-
Melde-,
stromung deutscher Braunkohle mit einem Anteil an Tief-
Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
baubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert und
deutscher Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und (1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraft-
Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der werken sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraft-
durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lager- werken bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt auf
--- ·------·----·-------------------
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verlangen unverzüglich die Auskunft zu erteilen und die §4
Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die
Ordnungswidrigkeiten
Zuschüsse nach § 2 zu berechnen und das Vorliegen der
Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben dem 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
Bundesamt ab dem 1. Januar 1996 die monatlichen Stein- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteiJt oder
kohlebezüge für den Einsatz in Kraftwerken bis zum 20. Unterlagen nicht, nicht vollständig. oder nicht recht-
des folgenden Monats zu melden. Alle Angaben sind nach zeitig vorlegt,
Lieferanten, Mengen in Tonnen Steinkohleeinheiten, Prei-
2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht
sen in Deutscher Mark je Tonne Steinkohleeinheiten, bei
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Einfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland auf-
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
zuteilen.
3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht
(3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
und 2 sind unverzüglich zu melden. 4. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten
Maßnahmen nicht duldet.
(4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absät-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeit-
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
raum von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
sind. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
amt.
(5) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können
§5
zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- Begriffsbestimmungen
und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen
(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine
sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf
Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Uner-
geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die nach den heblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-
Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Maßnahmen Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausge-
nach Satz 1 zu dulden. nutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere
Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf,
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
genutzt wird.
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn· selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 (2) Drittlandskohle Im Sinne dieses Gesetzes ist die
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewon-
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver- nene Steinkohle.
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
Artikel&
(7) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu Inkrafttreten
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so
kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Wege der Schätzung treffen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1641
Verordnung
zur Änderung der Vierten und Sechsten
Durchführungsverordnung zum Vieh- und
Fleischgesetz und zur Änderung der Verordnungen über
gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften und für Rindfleisch
Vom 8. Dezember 1995
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft rie, zu melden. Bei Rindern ist zusätzlich das
und Forsten verordnet Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür
- auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c gezahlte oder zu zahlende gewogene Auszahlungs-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der preis ohne Umsatzsteuer in DM/kg Schlachtge-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 wicht für jede Kategorie zu melden. Der zur Berech-
(BGBI. 1 S. 477), von denen§ 14b Abs. 2 Nr. 1 durch nung des gewogenen Auszahlungspreises heran-
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1989 gezogene Gesamtauszahlungsbetrag· ist die Summe
(BGBI. 1 S. 2134) neu gefaßt und § 14c Abs. 1 durch der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden
Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 1994 Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte
.(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, im Einverneh- ohne Umsatzsteuer. Bei Schafen ist zusätzlich das
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Gesamtschlachtgewicht und der für sie gezahlte
oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag für jede
- auf Grund des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Kategorie zu melden. Wird der Kaufpreis auf das
des§ 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fas- Lebendgewicht bezogen, so gelten bei Schweinen
sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 Satz 1 und bei Schafen die Sätze 1 und 4 ent-
(BGBI. 1S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt sprechend. Bei Rindern ist die Gesamtstückzahl
durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August der Kälber und die Gesamtstückzahl der Rinder der
1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, im Einver- übrigen Gattungen zu melden."
nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit
und Wirtschaft: 2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „bekannt-
zugeben" durch die Worte „kann bekanntgegeben
Artikel 1 werden" ersetzt.
Änderung der Vierten Vieh- und
Fleischgesetz-Durchführungsverordnung 3. § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kennzeichnen"
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom die Worte „oder etikettieren" eingefügt.
23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1302), geändert durch Artikel 35 b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kennzeichnung"
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird die Worte „oder Etikettierung" eingefügt.
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "70 kg" durch Änderung der Sechsten Vieh- und
die Angabe „80 kg" ersetzt. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
b) Nach Absatz 5 Satz 2 werden folgende neue Sätze Die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
eingefügt: verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,Abweichend von Satz 2 kann die nach Landes- 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1305) wird wie folgt geändert:
recht zuständige Behörde in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und Forsten eine Abweichung von der Schnitt- a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Schafen"
führung nach Nummer 4 in Einzelfällen genehmi- die Worte „nach § 3 Abs. 5 der Vierten Vieh- und
gen, wenn technische Erfordernisse dies rechtferti- Fleischgesetz-Durchführungsverordnung" einge-
gen. In die Genehmigung wird der Korrekturfaktor fügt.
aufgenommen, der bei der Feststellung des
b) Nach Satz 1 wird in Nummer 2 folgender Satz ange-
Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist."
fügt:
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
„Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: und die dazu ergangenen Durchführungsbestim-
,,(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte mungen bleiben davon unberührt."
Rinder, Schafe oder Schweine einheitlich für die
gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das 2. § 3 wird aufgehoben.
Schlachtgewicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die
Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum geliefer- 3. In § 5 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die
ten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Katego- Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel3 jeweils an den beiden Vorderhessen oder an den
Schultern und an den beiden Hinterhessen oder an
. Änderung der Verordnung über
den Keulen erfolgen."
gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
d) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für und 5 angefügt:
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1990 (BGBI. 1S.1809), geändert durch die ,,(4) Die Kennzeichnung muß durch Sternpelung
Verordnung vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1299), wird wie mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte in folgender
folgt geändert: Reihenfolge angebracht sein: Kategoriebezeich-
nung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch tmd
deutlich erkennbar sein.
,.§4
(5) Die von der zuständigen Landesbehörde aner-
(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in
kannten Etiketten müssen zusätzlich zu den
einen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht
in Absatz 4 genannten Angaben gut lesbar die
werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse
Schlachthofzulassungsnumrner, die Identifizierungs-
nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des
oder Schlachtnummer des Tieres, den Schlachttag
nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils
und das Schlachtkörpergewicht enthalten.••
gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der 11
2. In § 6 werden die Angabe „oder 3 durch die Angabe
Ermittlung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2 ,, , 3, 4 oder 5" ersetzt und nach dem Wort „gekenn-
erfolgen. Es ist mit unverwischbarer, unabwischbarer zeichnet" die Worte „oder etikettiert" eingefügt.
und kochechter Farbe oder mit von der zuständigen
Landesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Beschädigung nicht entfernbar sind, auf dem hinteren
Eisbein oder dem Schinken zu kennzeichnen. Die a) Die Beschreibung der Kategorie „Kalbfleisch" wird
Kennzeichnung muß mindestens 2 Zentimeter hoch wie folgt gefaßt:
und deutlich erkennbar sein." ,,Fleisch mit Kalbfleischeigenschaften von Tieren,
deren Schlachtkörper als Kälber zugeschnitten
2. § 5 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: sind •11
,.4. entgegen§ 4 Schweineschlachtkörper, die nicht, b) In der Beschreibung der Kategorie „Jungbullen-
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht fleisch" werden die Fußnotenhinweise 2) und 3) in 1)
rechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen und 2) und die Fußnoten 2) und 3) in 1) und 2) geändert.
Mitgliedstaat in den Handel bringt." c) In der Anmerkung werden die Worte ,,, zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des
3. § 6 wird gestrichen. Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr. L 106 S. 2t
11
durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung
Artikel4 ersetzt.
Änderung der Verordnung über
gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch Artikel5
Neubekanntmachung
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2387, 1992 1S. 384) wird und Forsten kann den Wortlaut der Vierten und Sechsten
wie folgt geändert: Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der Ver-
ordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweine-
1. § 4 wird wie folgt geändert: hälften sowie der Verordnung über gesetzliche Handels-
a) In der Überschrift wird nach der Bezeichnung „Kenn- klassen für Rindfleisch in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
zeichnung•• das Wort ,, , Etikettierung•• angefügt. ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „gekennzeich-
11
net" die Worte „oder etikettiert eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel&
,,(3) Die Kennzeichnung oder Etikettierung muß Inkrafttreten
unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an
die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlpro- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zesses - an der Außenseite des Schlachtkörpers in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1643
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Vierten c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften aa) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom ,,Deutsche" gestrichen.
23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbindung
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits- bb) In Satz 5 wird das Wort „wird" durch die Wörter
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), ,,werden kann" ersetzt.
der durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und nach 3. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl „315" durch die Zahl „327"
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 ersetzt.
des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-
regierung: 4. In§ 4 Abs. 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „5,20" und
Artikel 1 die Zahl „4" durch die Zahl „4,20" ersetzt.
Änderung der Sachbezugsverordnung 1995
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Die Sachbezugsverordnung 1995 vom 19. Dezember
1994 (BGBI. 1S. 3849) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 180" durch die
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Zahl „200" ersetzt.
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1995" jeweils bb) In Nummer 2 wird die Zahl „3,50" durch die
durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt. Zahl „4" und die Zahl „3" durch die Zahl „3,40"
ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „ 7"
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Zahl „339" durch die Zahl c) Absatz 3 wird gestrichen.
,,346" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Zahl „ 75" durch die Zahl
„ 76" und jeweils die Zahl „ 132" durch die Zahl Artikel2
,,135" ersetzt.
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitsentgeltverordnung in der
,,Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeit- (BGBI. 1 S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
geber beschäftigten Familienangehörigen zur Ver- nung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3849) geändert
fügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
anzusetzenden Werte für Familienangehörige, folg~nde Nummer angefügt:
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um ,,4. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,
80 vom Hundert, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das
- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 des Arbeits-
vollendet haben, um 60 vom Hundert, förderungsgesetzes nicht übersteigen."
- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr
vollendet haben, um 40 vom Hundert,
Artikel3
- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
um 30 vom Hundert." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1996
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189) verordnet die Bun-
desregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes wird für das Jahr 1996 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 11 vom Hundert-Punkte auf
insgesamt 59 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1997 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1996 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1645
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2047) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr:
Artikel 1
Der 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 6. Januar 1995 (BGBI. 1S. 8) geändert worden ist, wird, wie
a_us der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich, gefaßt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, J"eil 1
Anlage
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
1. Abschnitt - Gebühren des Bundes
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Straßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die
EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
Fahrzeugteileverordnung und Internationale Vereinbarungen
1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebser1aubnis für Fahr-
zeugtypen 1435,00
111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung
(ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erfaubnis oder Genehmigung für tech-
nische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahr-
zeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erfaubnis- oder Genehmigungs-
sachverhalt 1049,00
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis für
Fahrzeugtypen
112.1.1 ohne Gutachten 353,00
112.1.2 mit Gutachten 707,00
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmi-
gung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung
für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis oder Genehmi-
gungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachten 265,00
112.2.2 mit Gutachten 524,00
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen ge-
nehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen die Hälfte der
jeweiligen Gebühren
nach den Gebühren-
nummern 112.1.1
bis 112.2.2
114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion aufgrund einer durch das KBA
erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 276,00
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder
Genehmigung festgestellt wird 707,00
1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle
der Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion,
Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung) 10 000,00 bis 33 000,00
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung) 5000,00 bis 16000,00
115.3 Begehung 4 000,00 bis 10 000,00
115.4 Überwachung (mit Begehung) 4 000,00 bis 15 000,00
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1647
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 15 000,00 bis 58 000,00
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 8 000,00 bis 29 000,00
116.3 Begutachtung 5 000,00 bis 22 000,00
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 8 000,00 bis 30 000,00
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstel-
lung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung) 14 000,00 bis 30 000,00
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 7 000,00 bis 15 000,00
117.3 Begutachtung 5 000,00 bis 1O000,00
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4 000,00 bis 8 000,00
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 150,00
119 Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten
im Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X Ab-
schnitt 1.1 der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)
119.1 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit) 4 000,00 bis 16 000,00
119.2 Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit) 1 000,00 bis 3 000,00
119.3 Stundensatz für Audit 140,00
120 Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
120.1 Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der Betriebs-
erlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit) 2 000,00 bis 4 000,00
120.2 Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.4
der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz) 140,00
121 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-Bundes-
amt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)
121.1 Zertifizierung (ohne Audit) 8 000,00 bis 17 000,00
121.2 Überwachung (ohne Audit) 3 000,00 bis 6 000,00
121.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit) 5 000,00 bis 10 000,00
121.4 Stundensatz für Audit 140,00
122 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden 140,00
2. Erfassung von Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf Probe
123 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-
unterlagen) 7,00
124 Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-
zeugregister (ZFR)
- bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
•
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel '5,00.
125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFR in anderen Fällen sowie die
Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines
Versicherungskennzeichens 1,00 ·
126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahrerlaubnisse der Fahranfänger 1,50
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
131 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffent-
lichen Bekanntmachung 10,00
4. Schriftliche Auskünfte
141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 20,00
142 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen 10,00
143 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisange-
legenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 2a StVG aufgeführten Verwal-
tungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlaßt werden 5,00
144 Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 12,00
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für
den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.
5. Ausnahmegenehmigungen
151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Be-
triebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Bauartgenehmigung 259,00
152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen
Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 20,00 bis 800,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-
ner Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringe-
ren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.
8. Sonstige Maßnahmen
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
198 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 200,00 bis 6 000,00
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal-
und Sachaufwand je Stunde und Person 30,00 bis 120,00
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1649
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie
(BSHKostV)
Vom 12. Dezember 1995
Auf Grund 3. für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr
des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der bis 7.00 Uhr), soweit nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 bereits Zuschläge für Sonn- und
(BGBI. 1 S. 3140), Feiertagsarbeit erhoben werden, 25 vom Hundert
des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der der Gebühr nach Absatz 2.
Fassung der Bekanntmachung vom 27. September (4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit
1994 (BGBI. 1 S. 2802), der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede
des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August in Höhe von 90 DM, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe
1986 (BGBI. 1 S. 1270) und von 1080 DM je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird
des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen,
1980 (BGBI. 1S. 1310), die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die
mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 gehindert werden.
S. 821 ), verordnet das Bundesministerium für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post (5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden auf volle
und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Deutsche Mark aufgerundet.
Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen: (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder
nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben
§1 im amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.
Kosten
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie §2
und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben Auslagen
für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Auslagen werden gesondert erhoben.
Flaggenrechts, der Schiffsbesetzung, der Schiffsoffizier-
ausbildung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nauti-
scher Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente und §3
des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Kostenübernahme
Auslagen) nach dieser Verordnung. für Überwachungsmaßnahmen
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die nach der Schiffssicherheitsverordnung
Gebührensätze ergeben sich aus den Äbschnitten I bis VII
der Anlage. (1) Für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16 der
Schiffssicherheitsverordnung sind der Eigentümer und
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Besitzer des Schiffes zur Kostenübernahme dann
außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des
erhoben: § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3, des § 20 Abs. 3,
1. für Arbeiten an gesetzlichen der§§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe a oder
Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, Abs. 7 oder des § 61 Abs. 1 (zugelassener Radarreflektor)
am 24. und 31. Dezember der Schiffssicherheitsverordnung festgestellt wird.
ab 12.00 Uhr) 100 vom Hundert, (2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die
2. für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr Kosten der Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 5 der
des Sonnabends bis 24.00 Uhr Schiffssicherheitsverordnung zu tragen, wenn er gegen die
des Sonntags) 50 vom Hundert, mit der Zulassung verbundenen Auflagen verstoßen hat.
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§4 esses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung
sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung ge-
Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung währt werden.
(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen §5
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gebühren erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(2) Für die Genehmigung einer Forschungshandlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-
nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für handlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und
die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann Hydrographie vom 23. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2276)
aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inter- außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1651
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
1. Flaggenrecht
1001 Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates § 3 Buchstabe a, 130,-
§ 5 Abs. 1 Flaggenrechts-
gesetz1),
§ 26 Abs. 1 Konsutar-
gesetz2)
1002 Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und § 3 Buchstabe b, § 10 65,-
Überführungsfahrten Flaggenrechtsgesetz
Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe § 3 Buchstabe b, § 11
in Bareboatcharter Flaggenrechtsgesetz
1003 Erstausstellung 250,-
1004 Verlängerung 100,-
1005 Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer 15,- bis 35,-
internationalen Vereinbarung
1006 Ausstellung eines Flaggenzertifikates § 3 Buchstabe d 70,-
Flaggenrechtsgesetz
1007 Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung 20,- bis 100,-
eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines
oder eines Flaggenzertifikates
Gestattung der Führung einer anderen National- § 7 Flaggenrechtsgesetz
flagge
1008 bei Schiffen bis 1 600 BAT/BAZ 300,-
1009 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BAT/BAZ 500,-
1010 bei Schiffen ab 6 001 BAT/BAZ 800,-
1011 · Änderung einer Gestattung zur Führung einer ande- § 7 Flaggenrechtsgesetz 100,-
ren Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung
in das Internationale Seeschiffahrtsregister
Eintragung in das Internationale Seeschiffahrts- § 12 Flaggenrechtsgesetz
register
1012 bei Schiffen bis 1 600 BAT/BRZ 150,-
1013 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BAT/BAZ '250,-
1014 bei Schiffen ab 6 001 BAT/BAZ 400,-
II. Schiffsbesetzungsverordnung, Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
2001 Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Befug- § 7 Abs. 7, § 10Abs. 4 50,- bis 130,-
nisse von Kapitänen sowie von Schiffsoffizieren des SchBesV3)
nautischen und technischen Schiffsdienstes
2002 Erteilung von Befugniserweiterungen an Kapitäne, § 24 Abs. 3 und 5 50,- bis 130,-
Leiter von Maschinenanlagen und Schiffsoffizieren SchOffzAusbV 4)
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
2003 Zulassung von Soldaten der Marine als zweiter §24Abs. 4 und 5 50,-
oder weiterer Schiffsoffizier des nautischen und SchOffzAusbV
technischen Dienstes
2004 Genehmigung von Abweichungen von deo vor- § 27 Abs. 1 SchOffzAusbV 50,- bis 130,-
geschriebenen Ausbildungsgängen zum Erwerb
der Befähigungszeugnisse
III. Schiffsvermessung
Vermessung nach den London-Regeln6)
für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV5)
Erstbauten
3001 bis Raumzahl (RZ) 6 000 800,-
zuzüglich je Einheit RZ 0,80
mindestens jedoch 1 200,-:-
3002 ab RZ 6 001 bis RZ 12 000 2000,-
zuzüglich je Einheit RZ 0,60
3003 ab RZ 12 001 4400,-
zuzüglich je Einheit RZ 0,40
höchstens jedoch 20000,-
3004 für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei 50 vom Hundert
Nachbauten der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
mindestens jedoch 1200,-
3005 für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung 200,-
des Tiefgangs
3006 Überschlagsergebnis nach IMO Dokument 200,-
MSC/Circ. 653
Typ- und Serienvermessung § 6 Abs. 1 SchVmV
3007 für das erste Typschiff Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
3008 für jedes weitere Schiff desselben Typs 40 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
Vermessung nach Regel I der Oslo-Regeln7) § 3 Abs. 5 SchVmV (bei der Gebühren-
bzw. Vermessung nach ausländischen Vorschriften berechnung nach
lfd. Nr. 3100 bis 3201
entspricht eine
Registertonne einer
Einheit Raumzahl)
3100 für ein erstes vollständiges Vermessungsergebnis 125 vom Hundert
bei Erstbauten der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
3101 für jedes weitere vollständiges Vermessungs- 75 vom Hundert
ergebnis bei Erstbauten der Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
mindestens jedoch 1200,-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1653
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
3102 für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei 50 vom Hundert
Nachbauten der Gebühr nach
Nr. 3100
mindestens jedoch 1200,-
3103 Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Canal- 600,-
Vorschrift (1994)
Zusätzliche Vermessung eines Schiffes nach Regel 1 § 3 Abs. 4 SchVmV
der Oslo-Regeln zwecks Ermittlung eines Brutto-
ergebnisses
3200 für Erstbauten Gebühr nach
Nr. 3001 bis 3003
3201 für Nachbauten Gebühr nach
Nr. 3004
Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren
3300 Raumvermessung § 4 Abs. 1 SchVmV 600,-
3301 ausschließlich Längenvermessung § 4 Abs. 2 SchVmV 95,-
Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen §5SchVmV
3400 Einzelvermessungen 250,- bis 10 000,-
Typ- und Serienvermessung § 6 Abs. 1 SchVmV
3401 für den ersten Schiffsbehältertyp 250,- bis 10 000,-
3402 für jeden weiteren Schiffsbehälter desselben Typs 30 vom Hundert
der Gebühr nach
Nr. 3401
Projektberechnungen
3500 Vorvermessungen, Gutachten und sonstige § 5 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG, 250,- bis 5 000,-
Vermessungsberechnungen § 3 Abs. 5 SchVmV
Schiffs- und Behältermeßbriefe § 9 Abs. 1 SchVmV
3600 Ausstellung eines Schiffs- oder eines Behälter- 300,-
meßbriefes
Erstellung von Abschriften oder Durchschriften
bzw. Kopien eines Schiffs- oder Behältermeßbriefes
3601 bei der Fertigung mit der Erstschrift 40,-
3602 bei nachträglicher Fertigung 100,-
3603 Ersatzausfertigung eines Meßbriefes §11 SchVmV 100,-
3604 Änderung im Schiffs- oder Behältermeßbrief 50,-
Bescheinigungen
Ausstellung
3700 einer Bescheinigung für die Eintragung in das § 69 Abs. 3 SchRegQ14) 250,-
Schiffsbauregister
3701 einer Bescheinigung über das Meßergebnis oder § 9 Abs. 2 SchVmV 125,-
ein vorläufiges Meßergebnis
3702 einer Bescheinigung über Laderaumvermessung § 9 Abs. 1 SchVmV 250,-
oder Behälterinhalte
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Erstellung von Abschriften oder Durchschriften
bzw. Kopien von Bescheinigungen nach Nr. 3700
~is3702
3707 bei der Fertigung mit der Erstschrift 30,-
3708 bei nachträglicher Fertigung 70,-
3709 Ersatzausfertigung einer Bescheinigung § 11 SchVmV 70,-
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Femkompaßanlagen und Geräten zur Kursüberwachung
Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Magnet-Steuerkompasses der Klasse 1 Nr. 1 SchS\/8)
4001 mit Kompaßstand 9000,-
4002 ohne Kompaßstand 5300,-
Baumusterprüfung § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Nr. 1, § 45 Abs. 5 Nr. Sa
und Abs. 7 SchSV,
§ 39 Abs. 2 BinSchUQ9)
4003 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II 5300,-
oder eines Magnet-Reserve-Kompasses für einen
Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuer-
kompaß der Klasse I oder II
4004 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3900,-
4005 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2800,-
4006 eines Magnetkompasses für Binnenschiffe '2050,-
4007 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungs- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 750,-
einrichtung für Reflexions- oder Projektions- Nr.1 SchSV
kompasse
Baumusterprüfung einer komplizierten Selbst- § 18Abs. 2, § 19Abs. 1
steueranlage Nr.1 SchSV
4008 mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 14000,-
4009 ohne Kursinformationsgeber 9500,-
Baumusterprüfung einer einfachen Selbst- § 18Abs. 2, § 19Abs.-1
steueranlage Nr.1 SchSV
4010 mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 9400,-
4011 ohne Kursinformationsgeber 5800,-
4012 Baumusterprüfung einer Fernkompaßanlage § 18Abs. 2, § 19Abs.1 9550,-
(ohne Magnetkompaß) Nr.1 SchSV
4013 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage § 18Abs. 2, § 19Abs.1 4250,-
(ohne Magnetkompaß) Nr.1 SchSV
4014 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß- § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 3900,-
Kursinfonnationsgebers (ohne Magnetkompaß) Nr.1 SchSV
4015 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für § 18Abs. 3, § 19Abs.1 920,-
Selbststeueranlagen, Magnet-Femkompaßanlagen Nr.1 SchSV
und Kursalannanlagen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1655
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 4001 § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3
bis 4015 genannten Anlagen und Geräte, das Satz3SchSV
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster
Änderungen aufweist, die
4016 umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
4017 einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
4018 umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
4019 einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 vom Hundert
der jeweiligen
Grundgebühren
Bestimmung der magnetischen Mindestabstände § 22 Abs. 1 SchSV
4020 eines Einzelgerätes 850,-
4021 eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung 600,-
erforderlich ist
4022 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamt- 600,-
masse
4023 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamt- 400,-
masse, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich
ist
4024 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und § 22 Abs. 1 SchSV 90,-
Magnet-Steuerkompasse je angefangene Stunde
4025 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 90,-
an Bord Nr. 2 SchSV je angefangene Stunde
4026 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 90,-
vor Verwendung an Bord oder von Magnet- Nr. 2 SchSV,
kompassen für die Binnenschiffahrt vor dem Einbau § 39 Abs. 3 BinSchUO
4027 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen § 22 Abs. 1 SchSV 90,-
an Bord je angefangene Stunde
Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in § 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,
Abständen von zwei Jahren, auf Schiffen mit einer § 39 Abs. 5 BinSchUO
Länge über alles
4100 bis 30 m 175,-
4101 über 30 m bis 60 m 230,-
4102 über 60 m bis 90 m 470,-
4103 über90 m bis 120 m 515,-
4104 über 120 m bis 200 m 655,-
4105 über 200 m 830,-
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4106 Regulierung jeden weiteren Kompasses und 125,-
Regulierung eines Kompasses mit besonderer
Sondenfeldkompensation
Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV
von zwei Jahren auf Schiffen
4107 bis 1 600 BRT/BRZ 420,-
4108 über 1 600 BRT/BRZ 580,-
sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungs-
kurve keine weiteren Kompensierrnaßnahmen
erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu
Nr. 4107 oder 4108 bei Schiffen
4109 bis 1 600 BRT/BRZ auf 315,-
4110 über 1 600 BRT/BRZ auf 435,-
4111 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV, 110,-
Feststellung der Zielfahrtfähigkeit Kapitel IV Regel 12 b) i)
SOLAS10)
4112 Regulierung eines Kompasses - bei Binnenschiffen 110,-
einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen
Einbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage
vor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche
Deviationsbestimmung oder zusätzliche Aufnahme
der Funkbeschickung
4113 Regulierung eines Kompasses mit besonderer 170,-
Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme
zusätzlich
4114 Benutzung eines Funkbeschickungssenders § 22 Abs. 3 SchSV 25,-
je angefangene
halbe Stunde
4115 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich § 22 Abs. 2 SchSV 170,-
Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf § 22 Abs. 2 SchSV
besondere Anforderung zusätzlich
4116 bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
4117 bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
4118 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaß- § 19 Abs. 1 Nr. 2, 90,-
töchtern (auf besondere Anforderung) § 22 Abs. 2 SchSV je angefangene Stunde
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen,
Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern
Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1
Nr. 1 SchSV
4201 der Klassen I und II mit Horizontanzeige 28750,-
4202 der Klassen I und II ohne Horizontanzeige 23300,-
4203 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 11 400,-
Nr.1 SchSV
4204 Baumusterprüfung einer Echolotanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 18000,-
Nr.1 SchSV
4205 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 5300,-
Nr.1 SchSV
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1657
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für § 18Abs. 3, § 19Abs.1
Nr.1 SchSV
4206 Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen 2700,-
und Echolotanlagen, das eine Prüfung an Bord
und im Labor erfordert
Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeiger, das
4207 eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten 1150,-
Funktionen
4208 mit einfachen Funktionen 750,-
4209 keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 470,-
Prüfung eines Baumusters der in den Numl'!lem 4201 § 18 Abs. 2 und Abs. 3,
bis 4209 genannten Anlagen und Geräten, das § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster
Änderungen aufweist, die
4210 eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine 60 vom Hundert
Straßenerprobung und eine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
4211 umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
4212 einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 vom Hundert
der Grundgebühr
4213 umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 vom Hundert
der Grundgebühr
4214 einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 vom Hundert
der Grundgebühr
4215 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 280,-
an Bord Nr.2SchSV
4216 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 90,-
an Bord Nr. 2 SchSV je angefangene Stunde
4217 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 160,-
an Bord Nr.2SchSV
Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung § 18Abs. 2, § 19Abs.1
an Bord Nr.2SchSV
4218 der Klassen I und III 500,-
4219 der Klassen II und IV 250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern
4301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 4000,-
Nr.1 SchSV
4302 Baumusterprüfung eines Barometers oder § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 3800,-
Barographen Nr.1 SchSV
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 4301 § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1
und 4302 genannten Geräte, das gegenüber einem Nr.1 SchSV
bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist,die
4303 eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
4304 keine Laborprüfung erfordern 1O vom Hundert
der Grundgebühr
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
4401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne oder einer § 18Abs. 2, § 19Abs.1 5300,-
Signalleuchte Nr.1 SchSV,
§ 4 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signal-
leuchten im Geltungs-
bereich der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung 11 ),
§ 2 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signal-
leuchten in der Binnen-
schiffahrt auf Rhein und
Mosel1 2)
4402 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte § 18Abs. 2, § 19Abs.1 5800,-
mit handbetätigtem Signalgeber Nr.1 SchSV
4403 Baumusterprüfung eines Tagsignal-/Such- § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 6000,-
scheinwerfers Nr. 1, § 45 Abs. 7 SchSV
4404 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 7200,-
ohne Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber Nr.1 SchSV
4405 Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 5600,-
Signalgeber Nr.1 SchSV,
§ 37 Abs. 4 BinSchUO '
4406 Baumusterprüfung eines automatischen Signal- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 2900,-
gebers Nr.1 SchSV
4407 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 4600,-
mit den entsprechenden Schalleigenschaften einer Nr.1 SchSV
Glocke und/oder eines Gongs
4408 Baumusterptüfung einer Glocke oder eines Gongs § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 2000,-
Nr.1 SchSV
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 4401 § 18Abs. 2, § 19Abs. 3
bis 4408 genannten Anlagen und Geräte, das Satz 3 SchSV,
gegenüber einem bereits zugelassenem Baumuster § 37 Abs. 4 BinSchUO,
Änderungen aufweist, die § 4 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signal-
leuchten im Geltungs-
bereich der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung,
§ 2 der Verordnung über
die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signal-
leuchten in der Binnen-
schiffahrt auf Rhein und
Mosel
4409 einer Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- 40 vom Hundert
und Witterungsbeständigkeit erfordern der Grundgebühr
4410 einer Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- 25 vom Hundert
und Witterungsbeständigkeit erfordern der Grundgebühr
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1659
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4411 umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 vom Hundert
der Grundgebühr
4412 einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 vom Hundert
der Grundgebühr
4413 lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder § 10 Abs. 3 SchSV 1900,-
in Rettungsmitteln
4414 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, § 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV 90,-
Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen je angefangene Stunde
und Manöversignalanlagen
Prüfung von Ortungsfunkanlagen,
Navigationssystemen, tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
Baumusterprüfung einer Radaranlage § 18 Abs. 2 und 3, § 19
Abs. 1 Nr. 1 SchSV
4501 der Klasse IA und 18 15600,-
4502 der Klasse II A und II B 13200,-
4503 der Klasse III 10200,-
eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 4501
bis 4503 genannten Anlagen mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrich-
tungen
4504 mit komplizierten Funktionen 18000,-
4505 mit einfachen Funktionen 10000,-
eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 4501
bis 4503 genannten Anlagen ohne elektronische
Datenverarbeitung das
4506 eine Prüfung an Bord erfordert 4100,-
4507 eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert 3200,-
4508 eine einfache Prüfung im Labor erfordert 1800,-
4509 keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 800,-
Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage § 18Abs. 2, § 19Abs. 1
Nr.1 SchSV
4510 der Klasse 1 12 000,-
4511 der Klasse II 10000,-
4512 Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 10000,-
Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung § 23 Abs. 3 SchSV
4513 einer Seenotfunkbake 12 000,-
4514 eines tragbaren Funkgerätes für Überlebens- 6300,-
fahrzeuge
4515 Baumusterprüfung eines integrierten Navigations-, § 18Abs. 2, § 19Abs. 1 26400,-
Bahnführungs- oder elektronischen Se~karten- Nr.1 SchSV
systems
4516 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigations- § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 21600,-
anlage Nr.1 SchSV
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigations- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
anlage Nr.1 SchSV
4517 mit komplizierten Funktionen 22800,-
4518 mit einfachen Funktionen 18000,-
4519 Prüfung der Radarauffaßbarkeit eines Radar- § 10 Abs. 3 SchSV 6900,-
reflektors für Überlebensfahrzeuge
4520 Baumusterprüfung eines Radartransponders § 18Abs. 2, § 19Abs.1 6900,-
Nr.1 SchSV
Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes zu den § 18Abs. 3, § 19Abs.1
in den Nummern 4515 bis 4518 genannten Anlagen Nr.1 SchSV
mit elektronischer Datenverarbeitung oder ver-
gleichbaren Einrichtungen:
4521 mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung 19200,-
an Bord erfordert
4522 mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung an Bord 12 000,-
erfordert
4523 mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung 8000,-
im Labor erfordert
4524 mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung im Labor 7000,-
erfordert
4525 mit einfachen Funktionen, die eine eingeschränkte 3600,-
Prüfung im Labor erfordert
Prüfung eines Baumusters der in den Nummern § 10 Abs. 3 Satz 3,
4501 bis 4525 genannten Anlagen und Geräte, das § 23 Abs. 3 SchSV
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster
Änderungen aufweist, die
4526 eine Prüfung an Bord erfordern 60 vom Hundert
der Grundgebühr
4527 eine Prüfung im Labor erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
4528 umfangreich sind und keine Prüfung im Labor 10 vom Hundert
erfordern der Grundgebühr
4529 einfach sind und keine Prüfung an Bord und im 5 vom Hundert
Labor erfordern der Grundgebühr
4530 Prüfung eines integrierten Navigations-, Bahn- § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 1 700,-
führungs- oder elektronischen Seekartensystems Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1
Nr. 2 SchSV
4531 der Klasse I A oder I B 500,-
4532 der Klasse IA mit automatischem Bildauswertegerät 1 000,-
4533 der Klasse II A oder II B 300,-
4534 der Klasse III 235,-
4535 Prüfung einer Peilfunkanlage oder einer Funkaus- § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1 235,-
rüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz vor Verwendung Nr. 2 SchSV
an Bord
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1661
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4536 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen §27SchSV 150,-
durch Amateurfunkstellen
4537 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, § 22 Abs. 1 SchSV 90,-
Radartranspondern, integrierten Navigations-, je angefangene Stunde
Bahnführungs- oder elektronischen Seekarten-
systemen
Sonstige Amtshandlungen
4601 Umschreiben einer Baumusterzulassung auf einen § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 320,-
Dritten
4602 Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters 320,-
auf einen weiteren Zulassungs-Inhaber
4603 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung § 22 Abs. 1 SchS\( 160,-
oder Anbringung von Systemen, Anlagen und
Geräten auf einen Dritten
4604 Anerkennung von Betrieben § 20 Abs. 3, § 21 SchSV 380,-
4605 Verlängerung der Anerkennung von Betrieben 135,-
4606 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben § 19 Abs. 3 SchSV 180,-
und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder
zugelassenes und geändertes Baumuster
4607 Bauartprüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte § 18Abs. 2, § 19Abs.1 50 vom Hundert
und Instrumente im Einzelfall Nr.1 SchSV der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
4608 Prüfung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 10 vom Hundert
Geräte und Instrumente im Einzelfall Nr.1 SchSV der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
Ausnahmegenehmigungen für nautische Systeme, § 8 Abs. 1 SchSV
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
4609 nur einer Prüfung der Unterlagen erfordern 110,-
4610 eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord 110,- bis 1 000,-
erfordern
4611 eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder 1 000,- bis 4 000,-
an Bord erfordern
Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die § 12 Abs. 2 SchSV
4612 im Einzelfall oder 110,-
4613 allgemein ausgesprochen werden 330,-
4614 Durchführung von Messungen zur elektro- § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 90,-
magnetischen Verträglichkeit je angefangene Stunde
4615 Kostenpflichtige Überwachungsmaßnahme § 16, § 19 Abs. 2 Satz 5 90,-
oder Nachprüfung SchSV je angefangene Stunde
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
Gebührenermäßigungen
Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nach-
weis der Erfüllung der Zulassungsanforderungen
anerkannt, ermäßigen sich die Gebühren der in
den Nummern 4008 bis 4011, 4013, 4201 bis 4205
und 4401 bis 4408 genannten Gebührentatbestände
bei der
4701 Prüfung von Bauweise und Schutz um 5 vom Hundert
4702 Vibrationsprüfung um 10 vom Hundert
4703 Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung um 15 vom Hundert
4704 Prüfung auf Seewasser- und Witterungs- um 15 vom Hundert
beständigkeit
V. Festlandsockel
Genehmigung der Forschungshandlung § 132 Abs. 1 BBergG13)
5001 im Zusammenhang mit Sprengungen 1 500,- bis 5 000,-
5002 in allen übrigen Fällen 500,- bis 2 000,-
5003 Genehmigung zur Errichtung einer Transitrohrleitung § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 5000,-
BBergG bis 100 000,-
5004 Genehmigung zum Betrieb einer Transitrohrleitung 2000,-
bis20000,-
5005 Untersagung einer nicht genehmigten Forschungs- § 132 Abs. 4 BBergG 250,-
handlung
5006 Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung § 133 Abs. 3 in Verbindung 250,-
oder eines nicht genehmigten Betriebes einer mit§ 72 Abs. 1 BBergG
Transitrohrleitung
5007 Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung § 133a Abs. 3 in Ver- 250,-
oder eines nicht genehmigten Betriebes eines bindung mit § 72 Abs. 1
unterseeischen Kabels BBergG
5008 Genehmigung zur Verlegung eines unterseeischen § 133a Abs. 1 BBergG 5000,-
Kabels bis 100000,-
5009 Genehmigung zum Betrieb eines unterseeischen § 133a Abs. 1 BBergG 2000,-
Kabels bis20000,-
5010 Nachträgliche Änderung der Genehmigung §§ 132, 133 BBergG in 100,- bis 1 000,-
Verbindung mit den Vor-
schriften des VwVfG
5011 Prüfungen und Untersuchungen, die in Neben- § 132 Abs. 1 und 2 BBergG 100,- bis 1 000,-
bestimmungen einer Genehmigung bei einer
Forschungstiandlung besonders angeordnet sind
5012 Prüfungen und Untersuchungen, die in Neben- § 133 Abs. 1 und 2 BBergG 200,- bis 2 000,-
bestimmungen einer Genehmigung bei einer Transit-
rohrleitung oder eines unterseeischen Kabels
besonders angeordnet sind
In den Fällen der Nummern 5011 und 5012 erhöht
sich die Gebühr bei Mitfahrt eines Beauftragten des
BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten:
5013 am 1. Tag um 900,-
5014 für jeden weiteren Tag um 400,-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1663
lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
VI. Personalkosten
Bruchteile einer Stunde werden jeweils auf die
nächsten vollen 30 Minuten aufgerundet
6001 Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren 110,- je Stunde
Dienstes
6002 Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobe- 85,- je Stunde
nen Dienstes
6003 Beamte oder vergleichbare Angestellte soweit nicht 65,- je Stunde
vorgenannt
VII. Gebühren in besonderen Fällen
7001 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, bis zu 75
soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat vom Hundert
des Betrages,
der als Gebühr für die
Vornahme der
widerrufenen oder
zurückgenommenen
Amtshandlung
vorgesehen ist oder
zu erheben wäre
7002 Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Gebühr für die
Vornahme einer Amtshandlung Vornahme der
Amtshandlung unter
Berücksichtigung
des § 15 Abs. 1 und 2
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
Aus Billigkeit kann
von einer Erhebung
abgesehen werden
7003 Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme 20,-
des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen bis zu dem Betrag,
Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht der für die Vornahme
ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung der angefochtenen
richtet Amtshandlung
vorgesehen ist
oder zu erheben wäre
1) Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3140).
2) Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317).
3) Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1010).
4) Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1S. 22, 227).
5) Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBI. 1S. 1993).
6) London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65).
7) Oslo-Regeln: Anlage zu dem übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957
(BGBI. 1957 II S.1469).
8) Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281, 3532).
9) Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II
s. 3822).
10) Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar
1979 (BGBl.11 S.141).
11 ) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrts-
straßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775).
12) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel
vom 16. März 1992 (BGBI. 1S. 531), geändert durch Verordnung vom 4. März 1994 (BGBI. I S. 440).
13) Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. I S. 215).
14) Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1994 (BGBI. I S. 1133).
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG,
der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 21. November 1995
1.
Die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Telekom AG vom 23. Jurn 1995 (BGBI. 1S. 1043) wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II Buchstabe a erster Spiegelstrich werden hinter dem Wort „Direk-
tionen" die Wörter „und der Niederlassungen" eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 21. November 1995
Bundesm in isteri um
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1665
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenvemältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 23. November 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) und § 1 Abs. 5 des Post-
personalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Niederlassungen und Direk-
tionen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach
Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.
(2) In Angelegenheiten der Arbeitszeit und der Besoldung übertragen wir die·
in Absatz 1 genannte Befugnis den Direktionen, auch soweit ihnen nachgeord-
nete Niederlassungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben, und in Beihilfe-
angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes der Direktion Hannover.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-
setzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis den Niederlassungen und Direktionen, soweit sie nach
Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zustän-
dig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung der Deutschen Post AG vom 18. August 1995 (BGBI. 1S. 1141) außer Kraft.
Bonn, den 23. November 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 24. November 1995
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975
(BGBI. 1S. 1915), zuletzt geändert durch Anordnung vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2491 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der
Bundesfinanzverwaltung vom 27. August 1992 (BGBI. 1S. 1617), geändert durch
Anordnung vom 24. November 1994 (BGBI. 1S. 3735), wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile
"- dem Präsidenten des Zollkriminalamtes und"
wird das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt.
2. DerZeile
..- dem Präsidenten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen"
wird das Wort „und" angefügt.
3. Danach wird folgende Zeile eingefü~t:
..- den Leitern der Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung".
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 24. November 1995
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Overhaus
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995 1667
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der
Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 30. November 1995
,.
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
- der Niederlassungen und
- der Direktionen
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1
bis A 13 (gehobener Dienst} übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzeitall wieder an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde vom 2. März 1995
(BGBI. 1S. 401) außer Kraft.
Bonn, den 30. November 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Ben der
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugspreis für Tel11 und Tell II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei BundesanzelgerVertagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebutüc · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 30. November 1995
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750) in Verbindung mit§ 1 Abs. 2
Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
1.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte der Deutschen Post AG werden der Leiterin beziehungs-
weise dem Leiter der Niederlassung übertragen, die Betreuungsstelle für den
Ruhestandsbeamten ist. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der früheren
Deutschen Bundespost POSTDIENST.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse gegen Ruhestandsbeamte vom
31. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1105) außer Kraft.
Bonn, den 30. November 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender