1590 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995. Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes - RpflAnpG
Vom 7. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes neben den
ständigen Mitgliedern des Oberlandesgerichts auch
andere Richter für die Dauer von vier Jahren bestellt
Artikel 1
werden."
Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1S. 1147). zuletzt geändert durch Artikel 6 des 2. In § 7 Satz 1 wird die Jahreszahl "1995" durch die
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1374), wird wie Jahreszahl „1999" ersetzt.
folgt geändert:
3. § 10 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1996" durch
,,§3 die Jahreszahl „2000" ersetzt.
Verwendung von Richtern, b) In Absatz 3 wird die Angabe ,.§ 21 c letzter Satzteil"
die nicht Richter auf Lebenszeit durch die Angabe ,,§ 21c Abs. 2 letzter Satzteil"
bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden ersetzt.
(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
genannten .Ländern findet bis zum Ablauf des ,,andere Richter" die Wörter „auf Lebenszeit" einge-
31. Dezember 1999 die Beschränkung nach § 29 Satz 1 fügt.
des Deutschen Richtergesetzes keine Anwendung.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Wird ein Gericht in der Besetzung mit mehreren Rich-
tern tätig, so muß mindestens ein Richter auf Lebens- ,,(5) Abweichend von Absatz 4 darf in den in Arti-
zeit bei diesem Gericht oder ein aus einem anderen kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Land abgeordneter Richter auf Lebenszeit bei der Ent- Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bei
scheidung mitwirken. § 10 Abs. 5 bleibt unberührt. den Landgerichten auch ein Richter auf Probe oder
kraft Auftrags ein Jahr nach seiner Ernennung
(2) In diesen Ländern dürfen bis zum Ablauf des
den Vorsitz in einer mit einem Richter besetzten
31. Dezember 1999 auch bei den Oberlandesgerichten.
Kammer führen oder in anderen Kammern den
den Oberverwaltungsgerichten und den Landessozial-
Vorsitzenden .vertreten."
gerichten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
verwendet werden. Bei diesen Gerichten darf bei einer
gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter
Artikel2
auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitwirken.
Inkrafttreten
(3) Abweichend von § 102 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung können in den in Artikel 1 Abs. 1 Artikel 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe c und d tritt am 1. Jan'uar
des Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
Ablauf des 31. Dezember 1996 zu berufsrichterfichen der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1591
Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(Umweltauditgesetz - UAG)
Vom 7. Dezember 1995
Oer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt3
das folgende Gesetz beschlossen: Umweltgutachterausschuß, Widerspruchsausschuß
§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
. Inhaltsübersicht
§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlußfassung des Um-
weltgutachterausschusses
Teil1
§ 24 Widerspruchsausschuß
Allgemeine Vorschriften
§ 25 Widerspruchsverfahren
§ Zweck des Gesetzes
§ 26 Geschäftsstelle
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 27 Rechtsaufsicht
§ 3 Einbeziehung nichtgewerblicher Bereiche
Abschnitt 4
Zuständigkeit
Teil2
Zulassung von § 28 Zulassungsstelle
Umweltgutachtern und Umwelt- § 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle
gutachterorganisationen sowie Aufsicht;
Beschränkung der Haftung, Verwendungs- Abschnitt 5
verbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik Beschränkung
der Haftung, Verwendungsverbote
Abschnitt 1 fürTeilnahmeerklärungen und Graphik
Zulassung § 30 Beschränkung der Haftung
§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter § 31 Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Unabhängigkeit Tei13
§ 7 Fachkunde Registrierung
§ 8 Fachkenntnisbescheinigung geprüfter Betriebsstandorte, Kosten,
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 9 Zulassung als Umweltgutachter
§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation Abschnitt 1
§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren Registrierung geprüfter Betriebsstandorte
§ 12 Mündliche Prüfung § 32 Standortregister
§ 13 Lehrgänge und sonstige Qualifikationsnachweise § 33 Eintragung in das Standortregister
§ 14 Zulassungsregister § 34 Streichung und vorübergehende Aufhebung von Ein-
tragungen
Abschnitt2
§ 35 Registrierungsverfahren
Aufsicht
§ 15 Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorga- Abschnitt2
nisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen Kosten und Bußgeldvorschriften
§ 16 Anordnung, Untersagung § 36 Kosten
§ 17 Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkennt- § 37 Bußgeldvorschriften
nisbescheinigung
§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus Abschnitt3
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 Verbot der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen § 38 Übergangsvorschriften
§ 20 Aufsichtsverfahren § 39 Inkrafttreten
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Teil 1 §3
Allgemeine Vorschriften Einbeziehung nichtgewerblicher Bereiche
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nicht-
gewerbliche Bereiche durch Rechtsverordnung nach
§1
Anhörung des Umweltgutachterausschusses und mit
Zweck des Gesetzes Zustimmung des Bundesrates in den Anwendungsbereich
des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durch-
und die Umweltbetriebsprüfung einzubeziehen; hierzu
führung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates gehören insbesondere Unternehmen des Handels sowie
vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb- des öffentlichen Dienstleistungsbereichs, soweit diese auf
licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für Grund ihrer Tätigkeit und privatrechtlichen Organisations-
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung form nicht bereits Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1
(ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
sicherzustellen, insbesondere dadurch, d_aß gelten für die einbezogenen Bereiche entsprechend.
1. unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umwelt- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die
gutachter und Umweltgutachterorganisationen zuge- Texte der Teilnahmeerklärung nach Anhang IV der Ver-
lassen werden, ordnung (EWG) Nr. 1836/93 ergänzt oder durch andere
2. eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgut- Texte ersetzt werden, soweit dies für die Verwendung
achter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt und das Verständnis der Teilnahmeerklärungen in der
wird und Öffentlichkeit erforderlich ist.
3. Register über die geprüften Betriebsstandorte geführt
werden.
(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig Teil2
oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahres- Zulassung
abschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse von Umweltgutachtern und
oder Konzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt Umweltgutachterorganisationen
die Verantwortung des Abschlußprüfers nach den §§ 322,
sowie Aufsicht; Beschränkung der
323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.
Haftung,Verwendungsverbotefür
Teilnahmeerklärungen und Graphik
§2
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Zulassung
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe, die eine Tätig-
keit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung §_4
(EWG) Nr. 1836/93 ausüben, sowie Unternehmen, die
Anforderungen an Umweltgutachter
durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 in das Ge-
meinschaftssystem für das Umweltmanagement und die (1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung
Umweltbetriebsprüfung einbezogen wurden. (EWG) Nr. 1836/93 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Faeh-
(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind kunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anfor-
natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben derungen erfüllen.
im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind (2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbs-
oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen mäßige Tätigkeit.
Union im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EWG)
(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei
Nr. 1836/93 nach dessen innerstaatlichem Recht zuge-
Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bun-
lassen sind.
desgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustel-
(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene lungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb
Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die
eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesell- Berufsbezeichnung „Umweltgutachter" zu führen, Frauen
schaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschafts- können die Berufsbezeichnung „Umweltgutachterin"
gesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer
Sinne des Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EWG) keine Zulassung nach § 9 besitzt.
Nr. 1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind, so-
wie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mit- (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
gliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,
Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 nach dessen die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisatio- Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1
nen zugelassen sind. bestimmten Zweck näher bestimmen.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1593
§5 liehen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als
Umweltgutachter bezieht,
Zuverlässigkeit
b) Angestellter eines Unternehmens im Sinne des § 2
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Um- Abs. 1 in einem gewerblichen oder nichtgewerb-
weltgutachter, wenn er auf Grund seiner persönlichen lichen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als
Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten Umweltgutachter bezieht,
zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben geeignet ist. c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses,
Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsver-
(2) Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige trages mit einer juristischen Person des öffentlichen
keine Gewähr, der Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten
1. wegen Verletzung der Vorschriften Fälle, ausübt,
a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens- d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses,
delikte, Urkundenfälschung, Konkursdelikte, ge- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahl-
meingefährliche Delikte und Umweltdelikte, beamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, daß er die
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahr-
und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gen-
technik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, nimmt,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- 2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger
Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter
oder Seuchenrechts,
auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachter-
d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, lichen Handlungen gegen seine Überzeugung ver-
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff- pflichten,
rechts 3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personal-
mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b mäßig mit Dritten verflochten ist, ohne daß deren
bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben
Deutsche Mark belegt worden ist, als Umweltgutachter durch Festlegungen in Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszu-
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig schließen ist.
a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist
bis e verstoßen hat oder eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie-
b) als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Ge- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer
wässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftrag- oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
ter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich
oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Ver- gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine
pflichtungen als Beauftragter verletzt hat, Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2
Nr. 2 unterliegt.
4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
befindet, es sei denn, daß dadurch die Interessen der §7
Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet Fachkunde
sind, oder
(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgut-
5. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
achter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen
Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer
Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen
Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Fachkunde erfordert
1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten
§6
der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der
Unabhängigkeit Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissen-
schaften oder des Rechts an einer Hochschule im
(1) Die erforderliche Unabhängigkeit besitzt ein Umwelt-
Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit
gutachter, wenn er keinem wirtschaftlichen, ·finanziellen
nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben
oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beein-
sind,
flussen oder das Vertrauen in die unparteiische Auf-
gabenwahrnehmung in Frage stellen kann. 2. ausreichende Fachkenntnisse über
(2) Für die erforderliche Unabhängigkeit bietet in der a) Methodik und Durchführung der Umweltbetriebs-
Regel derjeni_ge keine Gewähr, der prüfung,
1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter b) betriebliches Management,
a) Inhaber eines Unternehmens oder der Mehrheit der c) betriebsbezogene Umweltangelegenheiten,
Anteile an einem Unternehmen im Sinne des § 2 d) technische zusammenhänge zu Tätigkeiten, auf die
Abs. 1 in einem gewerblichen oder nichtgewerb- sich die Begutachtung erstreckt, und
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
e) einschlägige Rechts- und veröffentlichte Verwal- b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen
tungsvorschriften und Normen des betrieblichen besitzen oder
Umweltschutzes,
c) gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige
3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für
hauptberufliche Tätigkeit als Freiberufler, in der Methodik und Durchführung von Umweltbetriebs-
Wirtschaft, in der Umweltverwaltung oder bei in der prüfungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und für
Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie
Kenntnisse über den betrieblichen Umwelt&chutz die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anfor-
erworben wurden. derungen der §§ 5 und 6 erfüllen, und
(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums 2. wenn er sicherstellt, daß die in der Nummer 1 Buch-
nach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, stabe b und c genannten Personen regelmäßig an Fort-
wenn in den gewerblichen oder nichtgewerblichen Unter- bildungsmaßnahmen teilnehmen können.
nehmensbereichen (Unternehmensbereichen), für die die In dem Zulassungsbescheid sind die Unternehmens-
Zulassung beantragt ist, bereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter
1. eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich
oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen
durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.
oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vor- (2) Soweit sich die Zulassung auf Unternehmens-
liegt und bereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht
2. Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet
mindestens acht Jahre hauptberuflich wahrgenommen die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusam-
wurden. menwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten
Personen; insbesondere sind Berichte und die Gültigkeits-
erklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen
§8
mitzuzeichnen.
Fachkenntnisbescheinigung
(3) Die Zulassung umfaßt die Befugnis, gemäß Arti-
(1) Wer für einen Umweltgutachter oder eine Um- kel 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Zertifi-
weltgutachterorganisation gutachterliche Tätigkeiten auf zierungsbescheinigungen nach den von der Kommission
Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wahrnimmt, der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifi-
ohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein, muß zierungsverfahren zu erteilen.
die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unabhän-
gigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen. Er muß die
Fachkundeanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 §10
erfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Zulassung als Umweltgutachterorganisatlon
genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besit-
zen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten (1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation
in einem oder mehreren Unternehmensbereichen erfor- setzt voraus, daß
derlich sind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Ge-
sellschafter oder Partner oder der Mitglieder des
(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, Vorstandes oder der Geschäftsführer
ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der
nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
erteilen, die erkennen läßt, auf welchen Fachgebieten b) aus Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen
und für welche Unternehmensbereiche die erforderlichen und mindestens einem Umweltgutachter besteht,
Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung).
Sie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zu- 2. im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG)
sammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte Nr. 1836/93 zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeich-
und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen nungsberechtigte Angestellte für die Unternehmens-
verantwortlich zeichnet. bereiche, für die die Zulassung beantragt ist,
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
§9 b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen
besitzen oder
Zulassung als Umweltgutachter
c) gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige
(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für
Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Methodik und Durchführung von Umweltbetriebs-
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt. prüfungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und für
Die Zulassung ist auch auf Unternehmensbereiche zu mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie
erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anfor-
die erforderliche Fachkunde verfügt, derungen der §§ 5 und 6 erfüllen,
1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung 3. sichergestellt ist, daß die in der Nummer 2 genannten
(EWG) Nr. 1836/93 zeichnungsberechtigte Personen Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teil-
angestellt hat, die für diese Unternehmensbereiche nehmen können,
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder 4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1595
5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck 3. Kriterien für die Anerkennung von Lehrgängen oder
die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Ver- sonstigen Qualifikationsnachweisen nach § 13 näher
trauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in regeln sowie
Frage stellen können; § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und 4. schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte
Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Fachgebiete oder für bestimmte Unternehmens-
(2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu er- bereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs-
teilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und Bescheinigungsverfahren vorschreiben und nähe-
sind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten re Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung
nur in denjenigen Unternehmensbereichen, für die die der schriftlichen Prüfungen treffen, soweit mündliche
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. In dem Prüfungen, anerkannte Lehrgänge und anerkannte
Zulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, für welche sonstige Qualifikationsnachweise zur Feststellung der
Unternehmensbereiche die Umweltgutachterorganisation erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 2
über die erforderlichen fachkundigen Personen im Sinne Nr. 2 nicht ausreichen.
des Absatzes 1 Nr. 2 verfügt.
(3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten §12
von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Mündliche Prüfung
Buchstabe b und c nur im Zusammenwirken mit einem
zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gül- (1) Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der
tigkeitserklärung der Umwelterklärungen verantwortlich Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren. Über den
zeiyhnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen. wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen.
(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen
(5) Die zugela~ene Umweltgutachterorganisation hat auf ihrem Fachgebiet ein Hochschulstudium abgeschlos-
die Bezeichnung "Umweltgutachter'' in die Firma oder den sen haben und über mindestens fünf Jahre eigenverant-
Namen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma wortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des
oder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine betrieblichen Umweltschutzes verfügen.
Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist.
(3) Die Zulassungsstelle wählt die Prüfer für die einzel-
nen Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren aus der
§ 11 Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2) aus und bestimmt den Vorsitzenden. Die Prü-
Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren
fer müssen jeweils die erforderliche Fachkunde für diejeni-
(1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnis- gen Unternehmensbereiche und Fachgebiete besitzen, für
bescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung
§§ 9 und 1O setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem im Einzelfall beantragt ist. Der Prüfer für das Fachgebiet
Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen "Recht" muß zusätzlich die Befähigung zum Richteramt
beizufügen. haben. Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens
drei und höchstens fünf Mitgliedern. Mindestens ein Mit-
(2) Die Fachkunde des Umweltgutachters wird in einer glied des Prüfungsausschusses muß jeweils als Umwelt-
mündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuß der gutachter zugelassen sein.
Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der mündlichen
Prüfung sind
§13
1. die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e genannten
Fachgebiete und Lehrgänge
und sonstige Qualifikationsnachweise
2. praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines
Umweltgutachters. (1) Die Zulassungsstelle kann Lehrgänge als Nachweis
der Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 im
(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2
Einvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuß all-
Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für
gemein anerkennen, wenn diese den Anforderungen
bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen,
der Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachterausschusses
gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleich-
inhaltlich und methodisch entsprechen und mit einer
wertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des§ 13 vor-
schriftlichen Prüfung abschließen. Die Bescheinigung
gelegt hat.
über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme ist während
(4) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung eines Zeitraums von drei Jahren seit der Ausstellung als
nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Fachkenntnisnachweis gültig.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des (2) Sonstige Qualifikationsnachweise auf den Fachge-
Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, bieten des § 7 Abs. 2 Nr. 2 sollen von der Zulassungsstelle
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuß
allgemein anerkannt werden, wenn sie unter Berück-
1. Verfahren nach Absatz 1, einschließlich Wiederho-
sichtigung der Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachter-
lungsprüfungen,
ausschusses als gleichwertige Fachkenntnisnachweise
2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der in einem rechtlich geregelten Prüfungsverfahren erbracht
Prüfungsausschüsse und die Durchführung der münd- worden sind. Die Anerkennungsentscheidung kann be-
lichen Prüfung nach § 12 und fristet werden.
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§14 4. auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprü-
Zulassungsregister fung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
5. bei der Überprüfung von Standorten neben den ein-
(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister
schlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergan-
für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und
genen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschrif-
Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulas-
ten des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
sungsregister enthält Name, Anschrift sowie Gegenstand
der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen (3) Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbeschei-
Personen und Organisationen. Die Zulassungsstelle über- nigungen sowie Inhaber von Lehrgangsbescheinigungen
mittelt halbjährlich der Kommission der Europäischen und sonstigen Qualifikationsnachweisen sind verpflichtet,
Gemeinschaften über das Bundesministerium für Umwelt, sich fortzubilden.
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eine fortgeschriebene (4) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen
Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umwelt- und Organisationen können zu den üblichen Geschäfts-
gutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die zeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der
registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuß, den zu-
ständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach
§ 32 Abs. 2 zuzuleiten. §16
(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations- Anordnung, Untersagung
gesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen. (1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, nach diesem Gesetz
und nach den auf Grund dieses Ge.tzes erlassenen
Rechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die erfor-
Abschnitt2 derlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern,
Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fach-
Aufsicht
kenntnisbescheinigungen treffen.
§15 (2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fort-
führung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise
Überprüfung von Umweltgutachtern, vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umwelt-
Umweltgutachterorganisationen und gutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnis-
Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen bescheinigungen
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen 1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Abs. 5
und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 der
der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, minde- Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eine Umwelterklärung
stens alle 36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, ins-
oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprü- besondere hinsichtlich der Einhaltung der einschlägi-
fen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den gen Umweltvorschriften am Standort, für gültig erklärt
§§ 9 und 1 O und für die Erteilung der Fachkenntnisbe- haben,
scheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muß auch
2. die Pflichten nach§ 15 Abs. 2 und 3 nicht ordnungs-
eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen
gemäß erfüllt haben oder
Begutachtungen erfolgen.
3. eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle
(2) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen nicht befolgt haben.
und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind ver-
pflichtet, Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder auf-
zuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach
1. Zweitschriften der von ihnen (mit)gezeichneten
Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglich-
a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegen- keit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes
stand und Umfang der Begutachtung, besteht.
b) Berichte an die Unternehmensleitung,
c) für gültig erklärte Umwelterklärungen und §17
d) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebs- Rücknahme und Widerruf
gelände und über Gespräche mit dem Betriebs- von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung
personal (1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind
im Sinne des Anhangs III Buchstabe B Nr. 2 und 3 der mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nach-
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 bis zur Überprüfung träglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis
durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnis-
Jahre, aufzubewahren, bescheinigung hätte versagt werden müssen.
2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Verän- (2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu
derungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder widerrufen, wenn
die Fachkenntnisbescheinigung Einfluß haben können, 1. der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fach-
3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, kenntnisbescheinigung
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1597
a) eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufge- § 13 besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht nach Arti-
nommen und innerhalb einer von der Zulassungs- kel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 für gültig
stelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat, erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.
b) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 §20
Abs. 2 Nr. 3),
Aufsichtsverfahren
c) infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umwelt-
Sucht nicht nur vorübergehend unfähig geworden gutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht
ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß aus- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und
zuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5), Umfang der Pflichten nach § 15 Abs. 2 und 3 sowie das
Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs. 1
2. die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen Nr. 2 genannten Zweck näher regeln.
nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb
einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen
gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Abschnitt3
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10
Umweltgutachterausschuß,
Ab~. 1 Nr. 2 weggefallen und innerhalb einer von der
Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederherge-
Widerspruchsausschuß
stellt sind.
§21
(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können,
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
gesetzes, widerrufen werden, wenn (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
1. der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuß
im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3), gebildet. Der Umweltgutachterausschuß hat die Aufgabe,
2. bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im 1 . Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4
Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftrag- bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften
gebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des 2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsaus-
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Per- schüsse der Zulassungsstelle zu führen,
sonen bestanden und die Gefahr der Wiederholung
gegeben ist. 3. Empfehlungen für die Besetzung des Widerspruchs-
ausschusses mit Beisitzern auszusprechen,
§18 4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Umweltgutachter und Umwelt- Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichts-
gutachterorganisationen aus anderen angelegenheiten zu beraten.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministe-
(1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisatio- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
nen, die in einem anderen Mitgliedst~t der Europäischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Union zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre (2) Der Umweltgutachterausschuß erhält von der Zu-
gutachterliche Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme lassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang,
ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätig-
die zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet und bei keit. Insbesondere ist zu berichten über
Umweltgutachtern auch die Staatsangehörigkeit anzuge-
1. die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
ben. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche. 2. die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlas-
Übersetzung beizufügen. sener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
(2) Die Zulassungsstelle muß in regelmäßigen Abstän- 3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach
den und mindestens alle 36 Monate nach Zugang der Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Anzeige überprüfen, ob die Umweltgutachter und Um- Der Umweltgutachterausschuß kann von der Zulassungs-
weltgutachterorganisationen weiterhin über eine gültige stelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. Dabei muß auch
eine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorge-
nommener Begutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 2 und 4 §22
und§ 16 gelten entsprechend. Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
§19 (1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
Verbot der - 6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisatio-
Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen nen,
Wer nicht die erforderliche Zulassung, Fachkenntnis- - 4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisa-
bescheinigung oder eine gültige Lehrgangsbescheinigung tionen,
oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis im Sinne des - 2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
- 1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes, (3) Die Beisitzer sind vom Vorsitzenden gleichmäßig
- 4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder, und unter Berücksichtigung der Unternehmensbereiche,
die schwerpunktmäßig durch einen Widerspruch berührt
- 2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder, werden, zu den Sitzungen des Widerspruchsausschusses
- 3 Vertreter der Gewerkschaften, heranzuziehen.
- 3 Vertreter der Umweltverbände.
§25
Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich
tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungs- Widerspruchsverfahren
verfahrensgesetzes sind anzuwenden. (1) Der Widerspruch ist vor Erlaß des Widerspruchs-
(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses bescheides mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Mit
müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umwelt- Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen
schutzes über gründliche Fachkenntnisse und minde- Erörterung abgesehen werden. Im übrigen ist das Wider-
stens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen. spruchsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden,
soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des
und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Umwelt-
Verfahrens enthalten. Es ist einfach und zweckmäßig
gutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stell-
durchzuführen.
vertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der
Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe, (2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der
der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolg-
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. reich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchs-
führers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der
§23 Zulassungsstelle zu erstatten.
Geschäftsordnung,
Vorsitz und Beschlußfassung
des Umweltgutachterausschusses §26
Geschäftsstelle
(1) Der Umweltgutachterausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den
sicherheit bedarf. Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachter-
(2) Der Umweltgutachterausschuß wählt den Vor- ausschusses.
sitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen
muß jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umwelt- §27
gutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Rechtsaufsicht
Umweltverbände gehören. ·
(1) Der Umweltgutachterausschuß steht unter der Auf-
(3) Der Umweltgutachterausschuß beschließt sicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
1. in Angelegenheiten nach § 13 und § 21 Abs. 1 Satz 2 und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht .
Nr. 1 bis 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschußtätig-
gesetzlichen Mitgliederzahl, keit, insbesondere darauf, daß die gesetzlichen Aufgaben
2. in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der erfüllt werden.
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und (2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen ·des
3. in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf Ver-
Mitglieder. langen das Wort zu erteilen. Sie kann schriftliche Berichte
und Aktenvorlage fordern.
§24 (3) Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
WiderspruchsausschuB
Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz des Umweltgutachterausschusses beanstanden und
und Reaktorsicherheit wird ein Widerspruchsausschuß nach vorheriger Beanstandung aufheben. Wenn der
gebildet. Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Umweltgutachterausschuß Beschlüsse oder sonstige
Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungs- Handlungen unterläßt, die zur Erfüllung seiner gesetz-
stelle. lichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichts-
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem Vor- behörde anordnen, daß innerhalb einer bestimmten Frist
sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Wider- die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die
spruchsausschusses unterliegen keinen Weisungen und Aufsichtsbehörde hat die geforderten Handlungen im
sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht dem Umweltgut- einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung selbst
achterausschuß angehören. Sie müssen in Angelegen- durchführen oder von einem anderen durchführen lassen,
heiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuß
Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische nicht befolgt worden ist.
Erfahrungen verfügen. Der Vorsitzende und seine Stell- (4) Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht
vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umwelt-
und Beamte in der Umweltverwaltung des Bundes sein. gutachterausschuß auflösen. Sie hat nach Eintritt der
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1599
Unanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich Teil3
neue Mitglieder gemäß § 22 Abs. 8 zu berufen. Sie braucht
Registrierung
vorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die
Mitglieder des aufgelösten Ausschusses waren. geprüfter Betriebs-
standorte, Kosten, Bußgeld-,
Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt4 Abschnitt 1
Zuständigkeit Registrierung
geprüfter Betriebsstandorte
§28
§32
Zulassungsstelle
Standortregister
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, eine oder mehrere juri- (1) Die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte, ins-
stische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der besondere die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung
Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der (EWG) Nr. 1836/93 festgelegten Aufgaben, werden den
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu beleihen, wenn Industrie- und Handelskammern und den Handwerks-
deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen kammern übertragen. Aufsichtsmaßnahmen werden von
Erfüllung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gegeben der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten
sind. für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Landes
getroffen.
§29 (2) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-
werkskammern benennen durch schriftliche Vereinbarung
Aufsicht über die Zulassungsstelle
eine gemeinsame Stelle, die der Kommission der Euro-
Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 der Verord-
der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur- nung (EWG) Nr. 1836/93 über das Bundesministerium für
schutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am Ende
Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zu- eines jeden Jahres ein fortgeschriebenes Verzeichnis der
lassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidun- registrierten Betriebsstandorte übermittelt. Das Verzeich-
gen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 18 Abs. 2 nis ist gleichzeitig der Zulassungsstelle und dem Umwelt-
Satz 3. gutachterausschuß zuzuleiten; die zuständigen obersten
Landesbehörden erhalten einen das jeweilige Land betref-
fenden Auszug aus diesem Verzeichnis.
(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-
Abschnitts
werkskammern können schriftlich vereinbaren, daß die
Beschränkung übrigen von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 wahrgenomme-
der Haftung, Verwendungsverbote nen Aufgaben auf eine Industrie- und Handelskammer
für Teilnahmeerklärungen und Graphik oder eine Handwerkskammer ganz oder teilweise übertra-
gen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständi-
§30
gen Umweltbehörde.
Beschränkung der Haftung
(4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahr- gesetzes berechtigt, das Standortregister einzusehen.
lässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§33
Eintragung in das Standortregister
§31
(1) Die für eine Eintragung in das Standortregister nach
Verwendungsverbote Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erforderliche
für Teilnahmeerklärungen und Graphik Glaubhaftmachung, daß der Standort alle Bedingungen
(1) Die Verwendung einer der Teilnahmeerklärungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt, ist insbeson-
nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 ist dere dann nicht gegeben, wenn
verboten 1. dif;3 Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht
1. für Standorte, die nicht in das Standortregister ein- von einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer
getragen sind oder deren Eintragung gestrichen oder zugelassenen Umweltgutachterorganisation verant-
vorübergehend aufgehoben ist, wortlich gezeichnet ist oder
2. in der Produktwerbung oder auf einem Erzeugnis oder 2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelt-
auf einer Verpackung. erklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer
Zulassung, Fachkenntnisbescheinigung oder ihrer
(2) Eine Graphik nach Anhang IV der Verordnung (EWG) Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 insgesamt
Nr. 1836/93 darf nicht ohne eine der Teilnahmeerklärun- nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begut-
gen verwandt werden. achtung des geprüften Standortes erforderlich ist.
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht Abschnitt2
erforderlich, daß die Personen, die die Umwelterklärung
für gültig erklärt haben, bei demselben Umweltgutachter Kosten und Bußgeldvorschriften
angestellt sind oder derselben Umweltgutachterorgani-
sation angehören; Umweltgutachter, Umweltgutachter- §36
organisationen und Inhaber von Fachkenntnisbeschei- Kosten
nigungen können auch auf Grund gesonderter Verein-
barungen im Rahmen einzelner Begutachtungsaufträge (1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes
zusammenwirken. werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(2) Vor der Eintragung eines Standortes gibt die
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für Amtshandlun-
registerführende Stelle den zuständigen Umweltbehörden
gen der Zulassungsstelle und des Widerspruchsaus-
Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen
schusses die Höhe der Gebühren nach Anhörung des
zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern. Hält die
Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,
Umweltbehörde einen Verstoß gegen einschlägige
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
Umweltvorschriften am Standort für gegeben und be-
bestimmen.
streitet das betroffene Unternehmen diesen Rechts-
verstoß, so ist die Entscheidung über die Eintragung bis (3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-
zur Klärung zwischen Umweltbehörde und Unternehmen werkskammern werden ermächtigt, für Amtshandlungen
auszusetzen. der registerführenden Stelle die Höhe der Gebühren durch
Sataing zu bestimmen. Die Satzung bedarf der Geneh-
migung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
§34
mit der zuständigen Umweltbehörde. § 35 Satz 2 findet
Streichung und Anwendung.
vorübergehende Aufhebung von Eintragungen
Bevor die registerführende Stelle die Eintragung eines §37
Standortes Bußgeldvorschriften
1 . auf Grund des Artikels 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Nr. 1836/93 wegen nachträglicher Nichterfüllung der lässig
einschlägigen Anforderungen am Standort streicht
oder 1. entgegen § 4 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. auf Grund des Artikels 8 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
Nr. 1836/93 wegen eines Verstoßes gegen einschlä-
die dort genannte Berufsbezeichnung führt,
gige Umweltvorschriften am Standort vorübergehend
aufhebt, 3. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
die dort genannte Bezeichnung in die Firma oder den
ist dem betroffenen Unternehmen und der zuständigen
Namen aufnimmt,
Umweltbehörde auf Grund des Artikels 18 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Gelegenheit zur Stel- 4. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 eine Zweitschrift nicht oder
lungnahme zu geben. Bestreitet das Unternehmen mit nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
vertretbaren Gründen das Vorliegen von Verstößen im 5. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 die Zulassungsstelle nicht
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 und macht es glaubhaft, oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
daß die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der
Eintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen 6. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 eine Unterlage nicht oder
Nachteilen für das Unternehmen führen würde, so darf nicht rechtzeitig vorlegt, ··
die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 1, auch
Eintragung erst erfolgen, wenn wegen der Verstöße im in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3, zuwiderhandelt,
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 ein vollziehbarer Ver-
8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht,
waltungsakt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.
erstattet,
9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung für gültig erklärt
§35 oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnet,
Registrierungsverfahren 10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen
Die Industrie- und Handelskammern und die Hand- vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
werkskammern können das Verfahren für die Eintragung Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
und Streichung von Standorten kammerzugehöriger auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Unternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von
Eintragungen im Rahmen des Artikels 18 Abs. 2 der Ver-
11. entgegen § 31 eine Teilnahmeerklärung oder eine
Graphik verwendet.
ordnung (EWG) Nr. 1836/93 durch Satzung näher regeln,
die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9 und 11 mit einer Geldbuße bis
zuständigen Behörde eines Landes bedarf. Die Satzungen zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
gelten auch für Unternehmen, die nicht Mitglied einer Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis
Kammer sind. zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
- - - - - - - - ----------
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1601
Abschnitt3 (4) Ein Zulassungsbescheid, der vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes von der zuständigen Behörde eines Landes
Übergangs- und Schlußvorschriften erlassen wurde, wird sechs Monate nach Inkrafttreten
der Rechtsverordnung auf Grund des § 28 oder, falls
§38
inzwischen ein neuer Zulassungsantrag bei der Zulas-
Übergangsvorschriften sungsstelle gestellt wurde, mit der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Zulassungsantrag unwirksam.
(1) Von den Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
Die Zulassungsstelle kann in diesem Fall von einer
verordnungen nach § 3, § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 und § 36
mündlichen Prüfung nach § 12 absehen, wenn eine den
Abs. 2 kann bereits vor der Einsetzung des Umwelt-
Anforderungen des § 12 entsprechende Prüfung bereits in
gutachterausschusses Gebrauch gemacht werden.
dem vorangegangenen Prüfungsverfahren durchgeführt
(2) Bei bestehenden Organisationen im Sinne des § 2 wurde.
A~s. ~ findet § 10 Abs. 1 Nr. 1 während einer Übergangs-
(5) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
zeit bis zum 31. Dezember 1997 keine Anwendung. In
schriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz ge-
diesem Fall muß in den Zulassungsbescheid der Wider-
stützten Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Absatz 4
rufsvorbehalt aufgenommen werden, daß die Anforderun-
Satz 2 gilt entsprechend.
gen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nachträglich innerhalb einer von
der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist zu erfüllen
sind.
§39
(3) Von den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 5 kann
Inkrafttreten
wä,t)rend einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1997
abgesehen werden, wenn eine ausreichende Zahl geeig- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
neter Prüfer nicht vorhanden ist. in Kraft.
Das .vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung- BewachV)
Vom 7. Dezember 1995
Auf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung in Bne Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Per-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 sonen können gemeinsam unterrichtet werden, wobei
(BGBI. 1S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Geset- höchstens 30 Teilnehmer zulässig sind.
zes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) geändert (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine
worden ist, und des Artikels 15 Nr. 2 des Gesetzes vom Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete
28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3186) verordnet das Bundes- Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat
ministerium für Wirtschaft: und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen davon
überzeugt hat, daß die Person mit den für die Ausübung
Abschnitt 1 des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und
fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren
Unterrichtungsverfahren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut
ist.
§1
§4
Zweck, Betroffene
Anforderungen
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungs-
Die Unterrichtung umfaßt für alle Arten des Bewachungs-
gewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des
gewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und
Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und
Befugnisse folgender Sachgebiete:
fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren
praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-
machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh- schließlich Gewerberecht,
mung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. 2. Bürgerliches Gesetzbuch,
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unter- 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang
ziehen mit Waffen,
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungs-
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige dienste,•
ausüben wollen,
5. Umgang mit Menschen und
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter,
soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsauf- 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
gaben direkt befaßt sind, Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftrag- Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei den-
ten Personen und jenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3
zugrunde zu legen.
4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung
von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 §5
der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.
Anerkennung anderer Nachweise
§2 (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis
der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
Zuständige Stelle
1. Geprüfte Werkschutzfachkraft nach der Verordnung
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Han- über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte
delskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemein- Werkschutzkraft vom 20. August 1982 (BGBI. 1
samen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. s. 1232),
2. Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutz-
§3
meisterin aufgrund von Rechtsvorschriften, die von
Verfahren Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrich- Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungs-
tende Person muß über die zur Ausübung der Tätigkeit gesetzes erlassen worden sind.
und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3
unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2
Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren
Nr. 1 bis 3 mindestens 40 und für Personen im Sinne der Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige
Nummer 4 mindestens 24 Unterrichtsstunden zu dauern. ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1603
Abschnitt 2 §9
Haftpflichtversicherung, Beschäftigung und
Haftungsbeschränkung Meldung von Wachpersonen,
gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
§6 Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur
Haftpflichtversicherung zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, und die einen Unterrichtungsnachweis nach § 3
(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Abs. 2 Satz 1, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder
Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden
Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorlegen, beschäftigen. Er hat die
Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen
einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Behörde durch Übersendung je einer Kopie eines
Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflicht- Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist,
versicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzu- und der in Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden.
schließen und aufrechtzuerhalten. Satz 2 gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt genannten Personen. Der Gewerbetreibende hat der
je Schadenereignis zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und
Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Personen im
1 . für Personenschäden 2 Millionen Deutsche Mark,
Sinne der Sätze 1 und 3 unter Angabe des Beschäf-
2. für Sachschäden 500 000 Deutsche Mark, tigungsbeginns bis zum 31. März des darauffolgenden
Jahres zu melden.
3. für das Abhanden kommen
bewachter Sachen 30 000 Deutsche Mark,
4. für reine Vermögensschäden 25 000 Deutsche Mark. §10
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Dienstanweisung
Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch
den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme
eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu
begrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risi-
regeln. Die Dienstanweisung muß den Hinweis enthalten,
ken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen,
daß die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befug-
soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig
nisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten
wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versiche-
oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.
rungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.
Die Dienstanweisung muß ferner bestimmen, daß die
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung
Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 155 Abs. 2 des Gewerbetreibenden eine Schußwaffe führen darf und
der Gewerbeordnung bestimmte Behörde. jeden Gebrauch der Schußwaffe unverzüglich der zustän-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Auf- digen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden
traggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge ein- anzuzeigen hat.
schließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden (2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen
sollen. Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallver-
hütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)
§7 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-
Haftungsbeschränkung anweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhän-
digen.
Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Be-
wachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versiche-
§ 11
rungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies
aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die Ausweis
Geltendmachung von Ansprüchen können Ausschluß-
fristen vereinbart werden. (1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen
Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen.
Der Ausweis muß Namen und Vornamen der Wachperson
Abschnitt3 sowie Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden ent-
halten, mit Lichtbild und Unterschrift der Wachperson
Verpflichtungen versehen und vom Gewerbetreibenden, seinem Vertreter
bei der Ausübung des Gewerbes oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Der
Ausweis muß so beschaffen sein, daß er sich von amt-
§8 lichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend
zu numerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbe-
betrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten, (3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu ver-
auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebs- pflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzu-
geheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes führen und auf Verlangen den Be~uftragten der zustän-
bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren. digen Behörde vorzuzeigen.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§12 3. Nachweise über Zuverlässigkeit und Unterrichtung von
Dienstkleidung Wachpersonen nach § 9 Satz 1 sowie Meldung von
Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebs-
Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachper- leitern nach § 9 Satz 2 bis 4,
sonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, daß
4. Dienstanweisung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Emp-
sie nicht mit Unifonnen der Angehörigen von Streitkräften
fangsbescheinigung nach Abs. 2,
oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden
kann und daß keine Abzeichen verwendet werden, die 5. Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und
Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wachper- Verzeichnis nach Abs. 2,
sonen, die eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres 6. behördliche Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2,
Dienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung
tragen. 7. Anzeige über Schußwaffengebrauch nach § 13 Abs. 2.
(4) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis
§13 zum Schluß des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung
Behandlung der Waffen folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen auf-
und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon ab-
weichend ·
(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewah-
rung der Schußwaffen und der Munition verantwortlich. 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3
Die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition Nr. 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke
darf er Wachpersonen für den Gebrauch im befriedeten drei Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in
Besitztum gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Waf- dem die Verträge endeten,
fengesetzes nur überlassen, wenn diese die sonst an den 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.1 und des
Erwerb von Waffen und Munition gestellten Anforde- Absatzes 3 Nr. 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluß des
rungen an Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperliche Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis
Eignung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes) endete.
erfüllen und die für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-
(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungs-
nisse zuständige Behörde bestätigt hat, daß keine Ver-
verträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge
sagungsgründe nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffen-
bewacht werden.
gesetzes vorliegen. Er hat die ordnungsgemäße Rück-
gabe der Schußwaffen und der Munition nach Beendigung (6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur
des Wachdienstes sicherzustellen. Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Auf-
zeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wach-
personen im Wachdienst von der Schußwaffe Gebrauch
gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich §15
der zuständigen Behörde und, falls noch keine· Anzeige Auskunft und Nachschau
nach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizei-
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der
dienststelle anzuzeigen.
zuständigen Behörden die für die Überwachung des
§14 Geschäftsbetriebes· erforderliche mündliche oder schrift-
liche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgelt-
Buchführung und Aufbewahrung lich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen
(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe der fol- verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
genden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Auf- neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
zeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
vorzunehmen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetz- nungswidrigkeiten aussetzen würde. ·
buches gilt sinngemäß. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind
(2) Der Gewerbetreibende hat über jeden Bewachungs- befugt, zum Zweck der Überwachung in den Geschäfts-
vertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt betrieb Einsicht zu nehmen. Der Gewerbetreibende ist
und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu
aufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er folgende Aufzeich- allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen und
nungen anzufertigen: · Grundstücken sowie Einsichtnahme in die Aufzeichnun-
gen, Unterlagen und Belege zu gestatten. Das Grundrecht
1. gemäß § 9 Satz 1 über Namen, Anschrift, Geburts- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
datum und Tag der Einstellung von Wachpersonen, gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
2. gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wach-
personen zur Mitführung und zum Vorzeigen des Aus-
weises, Abschnitt4
3. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 über die Überlassung Ordnungswidrigkeiten
und Rückgabe von Schußwaffen und Munition.
(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und §16
Belege zu sammeln: Ordnungswidrigkeften
1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1, Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der
2. Verpflichtungserklärung des Wachpersonals nach § 8, Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
--------·------·-,.--·- -----------------------
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1605
1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht Abschnitt 5
abschließt oder nicht aufrechterhält,
Schlußvorschriften
2. entgegen§ 8 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäf-
tigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise verpflichtet, §17
3. entgegen § 9 Satz 1 eine Person mit der Bewachung Übergangsvorschrift
beschäftigt,
(1) Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die
4. entgegen § 9 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren be-
oder Satz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht fugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren,
nicht rechtzeitig macht, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt
durch Dienstanweisung regelt, waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbe-
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder treibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
nicht richtig ausstellt, Nr. 2 bis 4, daß sie die Voraussetzungen des Satzes 1
erfüllen.
7. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 2 einer Wachperson die
tatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition (2) Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
überläßt, haben den Unterrichtungsnachweis innerhalb von 12 Mona-
ten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen.
8: entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
§18
9. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig macht, Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 6 Abs. 2,
am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewa-
10. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unter- chungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
lage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorge- vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1341 ), zuletzt geändert durch
schriebene Dauer aufbewahrt oder Artikel 4 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1
11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 eine S. 2476), mit Ausnahme des§ 2 Abs. 2 außer Kraft.§ 6
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Abs. 2 tritt am 1. Juni 1996 in Kraft, gleichzeitig tritt § 2
nicht rechtzeitig erteilt oder den Zutritt oder die Ein- Abs. 2 der bisherigen Bewachungsverordnung außer
sichtnahme nicht gestattet. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu § 3 Abs. 2)
Bescheinigung
über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeordnung
Herr
Frau ................................... ................................................................. .
Fräulein (Name und Vorname)
geboren am ........._ ............................................................................................. in ......................................................................................................
wohnhaft in ...................................................................................... _........ _ ...... _........... .
ist in der Zeit vom ......................................................................................................... bis ....................................................................................
von der Industrie- und Handelskammer
als
- Selbständiger*)
- gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*)
- Betriebsleiter*)
- Unselbständiger;
über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen
vertraut.
Die Unterrichtung umfaßte insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5. Umgang mit Menschen,
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(StempeVSiegel)
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1 Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1607
Anlage2
(zu §4)
Sachgebiete
für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungsgewerbetreibende (40 Unterrichtsstunden)
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ord-
nungsbehörden
- Pflichten der Unternehmer nach
o §§ 14, 34a GewO
o der Bewachungsverordnung
o dem Bundesdatenschutzgesetz
insgesamt etwa 9 Unterrichtsstunden
2. Bürgerliches Gesetzbuch
- Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858
BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot
(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB(§§ 32 bis 35) aufgezeigt
werden
insgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden
3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
- einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
- vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
- Umgang mit Verteidigungswaffen (Schußwaffen, Schlagstöcke, Sprays usw.)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)
insgesamt etwa 8 Unterrichtsstunden
5. Umgang mit Menschen
- Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
- Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
- Konflikt/Streß (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
- Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mechanische Sicherungstechnik
- Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
- Brandschutz
insgesamt etwa 8 Unterrichtsstunden
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage3
(zu§ 4)
Sachgebiete
für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungspersonal (24 Unterrichtsstunden)
1 . Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ord-
nungsbehörden
- § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
insgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden
2. Bürgerliches Gesetzbuch
- Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858
BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot
(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt
werden
insgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden
3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
- einzelne Straftatbestände (z.B.§ 123, §§ 185ff., §§ 223ff., § 239, § 240, §§ 244ff. StGB)
- vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
- Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
- Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.)
insgesamt etwa 4 Unterrichtsstunden
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)
insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden
5. Umgang mit Menschen
- Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
- Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
- Konflikt/Streß (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
- Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
insgesamt etwa 4 Unterrichtsstunden
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mechanische Sicherungstechnik
- Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
- Brandschutz
insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1609
Verordnung
zur Verlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 bis 7 des Register-
verfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Verlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes
Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 verlängert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Schnarren berger
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin*)
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Berufsfeldbreite Grundbildung
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
und Zielsetzung der Berufsausbildung
geändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Technologie:
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
§1 Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des
Anwendungsbereich Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin nach der
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem
§5
nach§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Ausbildungsberufsbild
§2 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin wird 1. Berufsbildung,
staatlich anerkannt. 2. Aufbau und Organisation.des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§3
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Energieverwendung,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:
6. Schneiden,
1. Einzel- und Sonderfertigun~,
7. Falzen,
2. Buchfertigung (Serie),
8. Sammeln und zusammentragen,
3. Druckweiterverarbeitung (Serie)
9. Heften und Binden,
gewählt werden.
10. Kleben,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 11. Verpacken und Versandfertigmachen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß 12. Transportieren und Lagern.
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung:
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die a) Broschuren herstellen,
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch- b) Bücher herstellen,
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. c) Prägen und Stanzen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1611
d) Ausstattungstechniken anwenden, schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu
e) Bücher instandsetzen, vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist.
f) buchbinderische Sonderarbeiten durchführen;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
2. in der Fachrichtung Buchfertigung (Serie): insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-
a) Buchblock herstellen, stücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
b) Decken fertigen,
1. Herstellen einer klebegebundenen Broschur und
c) Bücher als Endprodukt fertigen,
2. nach Wahl des Prüflings
d) Qualitätssicherung,
a) Herstellen eines Deckenbandes oder
e) Verpacken und Versandfertigmachen;
b) maschinelles Herstellen einer rückstichgehefteten
3. in der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie): Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen auf
a) Akzidenzarbeiten durchführen, dem Sammelhefter.
b) Broschuren mit Sonderausstattung fertigen, Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
c) Sonderprodukte herstellen, 1. Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,
d) Qualitätssicherung, 2. Ein- und Umstellen von zwei Buchbindereimaschinen.
e) Verpacken und Versandfertigmachen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf
§6 praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten schriftlich lösen:
Ausbildungsrahmenplan
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach rationelle Energieverwendung,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine 3. Arbeitsverfahren,
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
4. Produkte der Buchbinderei und der Druckweiterver-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
arbeitung,
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit 5. Materialwirtschaft,
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er- 6. berufsbezogene Informationstechnik,
fordern.
7. Rechtschreibung.
§7 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. §10
§8 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Berichtsheft (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu ist.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben
§·9 durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen.
Zwischenprüfung 1. In der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung kom-
men insbesondere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende a) · als Arbeitsproben:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. aa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen oder
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Geräten der Einzel- und Sonderfertigung
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender sowie eine der folgenden Arbeitsproben:
Nummer 2 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 3 Buch-
bb) Durchführen manueller buchbinderischer Tätig-
stabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b,
keiten anhand eines vorgegebenen Produkts,
laufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 6
Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten cc) Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- fahrensweges;
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) als Prüfungsstücke: kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
aa) Herstellen eines Buchs aus den Produktgruppen die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
Franzband, Gewebeband oder Papierband, besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
bb} Ausführen einer einfachen Buchinstandsetzung. 1. im Prüfungsfach Technologie:
cc} Anfertigen einer buchbinderischen Sonder- a} Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
arbeit. Energieverwendung,
b) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen
Die Arbeitsproben sollen mit 40 vom Hundert und die
und Hilfsstoffen,
Prüfungsstücke sollen mit 60 vom Hundert gewichtet
werden. c) Druckweiterverarbeitungskriterien, Verarbeitungs-
fähigkeit,
2. In der Fachrichtung Buchfertigung (Serie} kommen ins-
besondere in Betracht: d} Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
e) buchbinderische und druckweiterverarbeitungs-
a) als Arbeitsproben:
technische Verfahrenswege,
aa} Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der
t) buchbinderische Fertigungstechniken,
Buchfertigung (Serie}
g) Broschuren- und Buchherstellung in Einzel- und
sowie eine der folgenden Arbeitsproben: Serienfertigung,
bb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver- h} Herstellung von Sonderprodukten,
fahrensweges einschließlich Materialbedarfs-
berechnung. i) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-
prozesse, Datenverarbeitung;
cc} Messen und Prüfen,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
dd} Herstellen eines Falzmusters mit technischen
Angaben für ein vorgegebenes Produkt; a} Zahlen- und Maßsysteme,
b) als Prüfungsstücke: b) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-
nungen,
aa) Herstellen eines Fertigungsmusters für einen
industriellen Deckenband, c) Kosten, Fertigungszeiten, Maschinenleistungen;
bb) Herstellen eines Fertigungsmusters für eine 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:
Broschur mit besonderer Ausstattung. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-
Die Arbeitsproben sollen mit 60 vom Hundert und die menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie
Prüfungsstücke sollen mit 40 vom Hundert gewichtet Zeichensetzung;
werden. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. In der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie} allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-
kommen insbesondere in Betracht: menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
a) als Arbeitsproben: (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
aa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Druckweiterverarbeitung (Serie) 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
sowie eine der folgenden Arbeitsproben: 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
bb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver- 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
fahrensweges einschließlich Materialbedarfs- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
berechnung, Sozialkunde 60 Minuten.
cc} Messen und Prüfen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
dd) Herstellen eines Falzmusters mit technischen besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Angaben für ein vorgegebenes Produkt, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ee) Personalisieren, Adressieren, Versandfertig- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
machen; oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
b} als Prüfungsstücke: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
aa} Herstellen eines Fertigungsmusters für die
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Druckweiterverarbeitung,
mündlichen das doppelte Gewicht.
bb} Herstellen einer maschinell gefertigten klebe-
gebundenen Broschur. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen mit je fächer das doppelte Gewicht.
50 vom Hundert gewichtet werden.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
matik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1613
§ 11 §12
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteienverein- bildung zum Buchbinder vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1241)
baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. vorbehaltlich des§ 11 außer Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu §6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe&<>ndere
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
"(§ SAbs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen während der
gesamten Aus-
bildung zu ver-
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den mitteln
Umweltschutz Arbe1tsabläufen anwenden
und rationelle b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
Energieverwendung nahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
endzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1615
'
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Arbeitsabläufe planen a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-
und vorbereiten fassen und Arbeitsabläufe festlegen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
b) Druckerzeugnisse nach Druckweiterverarbeitungs- 5
kriterien beurteilen
c) Materialbedarf ermitteln
6 Schneiden a) Material für den Schneidvorgang vorbereiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
b) Schneideinrichtung bedienen und den Produktions-
10
ablauf überwachen
c) Schneideinrichtung pflegen und warten
7 Falzen a) Falzmuster herstellen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
b) Material vorbereiten und handhaben
c) Falzmaschine oder Falzaggregat bedienen und den 10
Produktionsablauf überwachen
d) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten
8 Sammeln und a) Fertigungsmuster herstellen und auf Vollständigkeit
zusammentragen prüfen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
b) Material vorbereiten und handhaben
c) Sammeleinrichtungen bedienen und den Produkti-
onsablauf überwachen 10
d) Zusammentrageinrichtungen bedienen und den Pro-
duktionsablauf überwachen
e) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen
und warten
9 Heften und a) Heftmaschinen auftragsbezogen einrichten, bedienen
Binden und den Produktionsablauf überwachen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
b) Material vorbereiten und handhaben 6
c) Heftmaschinen und Klebebindeeinrichtungen pflegen
und warten
10 Kleben a) Malerialien produktbezogen auswählen, vorbereiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) und handhaben
b) Klebearbeiten manuell und gerätetechnisch aus-
führen 6
c) Maschinen, ~ Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
11 Verpacken und a) Verpackungsmaterialien auftrags-, produktbezogen
Versandfertigmachen und umweltschonend auswählen, vorbereiten und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11) handhaben 3
b) Produkte für die Verpackung vorbereiten
12 Transportieren a) geeignete innerbetriebliche Transportmittel aus-
und lagern wählen und führerscheinfreie Transportmittel gemäß
(§ 5Abs. 1 Nr. 12) geltender Bestimmungen handhaben
2
b) Produkte material- und transportgerecht lagern
c) Sicherheitsvorschriften beachten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1617
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen
und vorbereiten und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) b) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
c) Verfahrensweg und Materialfluß dem Arbeitsauftrag
entsprechend festlegen
5
d) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag
entsprechend auswählen und einsetzen
e) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen
2 Schneiden a) Schneideinrichtung auswählen und einrichten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
b) Schneideinrichtung programmunterstützt einrichten
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
6
d) ablaufbedingte Störungen erkennen und beseitigen
e) Schneidwerkzeug wechseln
f) Schneideinrichtung pflegen und warten
3 Falzen a) Falzmuster auf Verarbeitungsfähigkeit und auf Ein-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) haltung der Vorgaben prüfen
8
b) Falzmaschine oder Falzaggregat vorbereiten und ein-
richten
c) Standardzusatzeinrichtungen einstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
2
e) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben
f) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten
4 Sammeln und a) Sammel- und Zusammentrageinrichtungen einrichten
zusammentragen 6
b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
c) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben
d) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen 4
und warten
5 Heften und Binden a) Klebebindeeinrichtung auftragsbezogen vorbereiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
3
und bedienen
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) Sonderheft- und Sonderbindetechniken ausführen
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
d) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben 5
e) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
6 Kleben a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge produktbezogen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) auswählen, bedienen und einsetzen, dabei Vorprodukte 3
berücksichtigen
b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
c) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben
5
d) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
7 Verpacken und a) Produkte versandgerecht verpacken, dabei die Ver-
Versandfertigmachen sandvorgaben berücksichtigen 3
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11) b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
8 Transportieren Abfälle nach Materialien und Sorten getrennt lagern und
und Lagern entsorgen 2
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1619
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fach r i c h tu n g Ei n z e 1- u n d So n d er f er t i g u n g
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Produkte planen und den Fertigungsablauf nach
und vorbereiten ergonomischen und rationellen Gesichtspunkten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) organisieren
b) betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche 2
Daten erfassen
c) Fertigungskosten sowie Verbrauchsmaterial nach
Menge, Gewicht und Preis errechnen
2 Broschuren herstellen a) Kartonbroschuren in verschiedenen Ausführungen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 herstellen 3
Buchstabe a) b) Steifbroschuren herstellen
3 Bücher herstellen a) Bucheinbände in unterschiedlicher Ausführung, mit
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 tiefem oder flachem Falz unter Verwendung von
Buchstabe b) Papier, Gewebe, Leder, Pergament und anderen
Materialien, herstellen 16
b) RAL-Vorschriften bei der Anfertigung von Bibliotheks-
einbänden anwenden
4 Prägen und Stanzen a) Satz für Rücken- und Deckelprägung herstellen
(§ 5Abs. 2 Nr. 1 b) Prägepresse oder Prägeapparat einrichten und
Buchstabe c) 4
bedienen
c) mit unterschiedlichen Werkzeugen stanzen
5 Ausstattungstechniken a) einfache Handvergoldung oder Blinddruck auf Rücken
anwenden und Deckel herstellen
(§ 5Abs. 2 Nr. 1
b) Kapitale in verschiedenen Techniken gestalten
Buchstabe d) 6
c) Buchschnitte in verschiedenen Ausführungen an-
bringen
d) Buntpapiere in verschiedenen Techniken herstellen
6 Bücher instandsetzen a) Schäden feststellen und dokumentieren
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1
b) Vorgehensweise unter Berücksichtigung der vorge-
Buchstabe e) 6
fundenen Techniken und Materialien festlegen
c) Instandsetzung durchführen
7 Buchbinderische a) Pläne, Landkarten, Zeichnungen, Bilder und Fotos im
Sonderarbeiten Ganzen oder in Teilen aufziehen und kaschieren
durchführen b) Mappen, Kästen, Ordner, Schuber, Kassetten oder
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Etuis in verschiedenen Ausführungen herstellen
Buchstabe f)
c) Passepartouts herstellen
d) Bilder oder Objekte einrahmen
15
e) Produkte nach Kundenwünschen entwickeln, gestalten
und herstellen
f) gestalterische Elemente wie Schrift, Form und Farbe
anwenden
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
B. Fa c h r i c h tu n g B u c h f e r t i g u n g (Serie)
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Druckbogen und Material auf Verarbeitungsfähigkeit
und vorbereiten prüfen und beurteilen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
b) Verfahrensweg und Materialfluß entsprechend der in
den Auftragsunterlagen beschriebenen Einbandart
festlegen
c) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-
tung ausführen
d) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer 8
Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
Qualität und Umweltverträglichkeit auswählen und
anwenden
e) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der
betrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-
punkt des Materialbedarfs festlegen
t) Fertigungsmuster herstellen
2 Buchblock herstellen a) Materialien produktbezogen auswählen, vorbereiten
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und handhaben
Buchstabe a)
b) Vorsatz kleben, Bogenteile durch Einstecken, Umle-
gen und Einkleben vorrichten
c) Fadenheft~ und Klebebindemaschine einrichten,
bedienen und den Produktionsablauf überwachen
10
d) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
t) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
3 Decken fertigen a) Materialien überprüfen, vorbereiten und handhaben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) Material unter Berücksichtigung der Materialeigen-
Buchstabe b) schaft, der Qualitätsanforderung und des sparsamen
Materialverbrauchs zuschneiden
c) Buchdeckenautomat auftragsbezogen unter Berück-
sichtigung des Musterbands einrichten, bedienen und
den Produktionsablauf überwachen
d) Zwischenlagerung material- und produktgerecht be-
urteilen und auswählen
e) Prägepresse einrichten, bedienen und den Produk- 12
tionsablauf überwachen
t) Prägewerkzeug auf Eignung beurteilen, fachgerecht
einsetzen und lagern
g) Decken in Sonderausführungen herstellen
h) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
i) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
k) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1621
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4 Bücher als Endprodukt a) Materialien entsprechend der im Auftrag vorgesehe-
fertigen nen Ausstattung auswählen, vorbereiten und handha-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ben
Buchstabe c) b) Materialeigenschaften, Wechselwirkungen und Un-
verträglichkeiten erkennen und berücksichtigen
c) Bücher mit Grundausstattung fertigen
d) Buchfertigungslinie auftragsbezogen einrichten, be-
dienen und den Produktionsablauf überwachen
14
e) Werkzeuge und Formstücke je nach Rückenform und
Funktion auswählen
f) Bücher mit erweiterter Ausstattung fertigen
g) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
h) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
i) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
k) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
5 Qualitätssicherung a) Produkte fortwährend auf, Einhaltung der Vorgaben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 kontrollieren und gegebenenfalls Maschineneinstel-
Buchstabe d) lungen korrigieren
b) Prüfprotokolle führen
c) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen 4
einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen
d) Pflege, Wartung-und Instandhaltung der eingesetzten
Maschinen als qualitätssichemde Maßnahme er-
kennen
6 Verpacken und a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-
Versandfertig machen zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-
(§ 5Abs. 2 Nr. 2 keit auswählen, vorbereiten und handhaben
Buchstabe e)
b) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und
den Produktionsablauf überwachen
c) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen erkennen und beheben 4
f) Maschinen und Geräte pflegen und warten
g) Produkte für den Versand vorbereiten und bereit-
stellen, dabei die im Auftrag beschriebenen Versand-
anweisungen berücksichtigen
h) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-
sichtigung der Materialeigenschaften und des Material-
verhaltens lagern
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
C. Fach ric htu ng Druckweiterverarbeitung (Serie)
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Auftragsunterlagen prüfen und Auftragsbeschreibung
und vorbereiten erfassen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
b) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen
und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
c) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-
tung ausführen
d) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
e) Materialfluß dem Arbeitsauftrag entsprechend fest-
legen 6
f) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
Qualität und Umweltverträglichkeit auswählen und
anwenden
g) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der
betrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-
punkt des Materialbedarfs festlegen
h) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen
2 Akzidenzarbeiten a) an der Schneidemaschine verschiedene Schneidvor-
durchführen gänge programmunterstützt ausführen
(§ 5Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a) b) verschiedene Trenntechniken auftragsbezogen aus-
führen
c) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen, ins-
besondere durch Falzen, zusammentragen, Bohren, 8
Rillen, Perforieren, Stanzen, Heften, Binden, Leimen,
Fälzeln und Beschneiden
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
f) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
3 Broschuren mit a) Drahtheftmaschinen auftragsbezogen einrichten, be-
Sonderausstattung dienen und den Produktionsablauf überwachen
fertigen
(§ 5Abs. 2 Nr. 3 b) Sammelheftanlagen rechnergestützt einrichten, be-
Buchstabe b) dienen und den Produktionsablauf überwachen
c) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen 10
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
f) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1623
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
g) Fadenheft- oder Fadensiegelmaschine rechnerge-
stützt einrichten, bedienen und den Produktions-
ablauf überwachen
h) Klebebindeanlage rechnergestützt einrichten, be-
dienen und den Produktionsablauf überwachen
12
i) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen
k) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
1) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
m) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
4 Sonderprodukte herstellen a) Zusatzprodukte auftragsbezogen zuführen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3
b) Endprodukte adressiert, personalisiert und zielgrup-
Buchstabe c)
penorientiert herstellen
8
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
d) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
e) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
5 Qualitätssicherung a) Produkte fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 kontrollieren und gegebenenfalls Maschinenein-
Buchstabe d) stellungen korrigieren
b) Prüfprotokolle führen
4
c) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen
einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen
d) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Maschinen als qualitätssichemde Maßnahme erkennen
6 Verpacken und a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-
Versandfertigmachen zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-
(§ 5Abs. 2 Nr. 3 keit auswählen, vorbereiten und handhaben
Buchstabe e) b) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und den
Produktionsablauf überwachen
c) Zwischenprodukte produktionsbezogen stapeln sowie
für die weitere Verwendung termingerecht bereit-
stellen und der Produktion zuführen
d) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen 4
f) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
g) Maschinen und Geräte pflegen und warten
h) Produkte für den Versand vorbereiten und bereitstel-
len, dabei die im Auftrag beschriebenen Versandan-
weisungen berücksichtigen
i) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-
sichtigung der Materialeigenschaften und des Material-
verhaltens lagern
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin *)
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 7. technische Einrichtungen, Verfahrenstechnik,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 8. mikrobiologische und technisch-analytische Grund-
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand- lagen,
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beurteilen, lagern und
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch einsetzen,
Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit 10. Malz herstellen,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
11. Würze gewinnen, kühlen und klären,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet 12. Bier vergären, lagern und reifen,
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, 13. Bier filtrieren,
Forschung und Technologie: 14. Bier abfüllen und verpacken,
§1 15. Ausschank und Produktpflege.
Anwendungsbereich
§5
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälze- Ausbildungsrahmenplan
rin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbil-
dung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§2
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Mälzerin wird staatlich anerkannt.
Abweichung erfordern.
§3 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Ausbildungsdauer
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
§4 Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen
Ausbildungsberufsbild nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. Berufsbildung,
Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
sicherheit,
dungsplan zu erstellen.
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden, §7
6. Reinigen und Desinfizieren,
Berichtsheft
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
des Berufsbildungsgesetzes und des§ 25 der Handwerksrordnung. Die Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1625
§8 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens fünf Stunden acht Arbeitsproben
Zwischenprüfung
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. Herstellen von Malz,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. Gewinnen, Kühlen .und Klären der Würze,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender 4. Vergären der Würze,
Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 11
Buchstabe e bis g, laufender Nummer 12 Buchstabe h 5. Lagern und Reifen des Bieres,
bis i und laufender Nummer 14 Buchstabe d für das zweite 6. Filtrieren des Bieres,
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den 7. Abfüllen des Bieres,
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er 8. Ausschank und Produktpflege.
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik
insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
1. Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
und -mitteln unter Beachtung des Arbeitsschutzes und ten in Betracht:
der Arbeitssicherheit, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Handhaben von Meßgeräten, a) Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitätsbeein-
3. Feststellen der Wasserhärte, flussender Faktoren,
4. Bezeichnen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, b) Verfahren der Malzherstellung, Würzegewinnung,
Gärung und Lagerung sowie Filtration und Abfül-
5. Durchführen einer Jod probe,
lung,
6. Bedienen von Flaschenabfüllanlagen und Einsetzen
c) Kriterien für die Beurteilung von Bier,
von Testflaschen,
7. Bedienen von Faß- oder Keg-Abfüllanlagen und Ein- d) Einrichtungen der Energieversorgung,
setzen eines Kontrollfasses oder -kegs, e) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
8. Prüfung der Konzentration von Reinigungslösungen. f) betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutz-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins- maßnahmen;
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten schriftlich lösen: a) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,
1. Reinigung und Desinfektion in der Brauerei, b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-
gen;
2. Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. Verfahren der Wasseraufbereitung,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-
4. Schroten des Malzes, menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
5. Vorgänge beim Maischen, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
6. Abläutern der Würze, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
7. Kochen der Würze, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
8. Behandlung der Bierhefe, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
9. Flächen- und Volumenberechnungen, Prozent- und 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Mischungsrechnung. Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
§9 oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
mündlichen das doppelte Gewicht.
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
ist. fächer das doppelte Gewicht.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der ser Verordnung.
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. §11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§10
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- vom 17. September 1981 (BGBI. 1 S. 1025) vorbehaltlich
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- des § 10 außer Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1621'.
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz
und Verwaltung, erklären
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zusam-
menhänge erläutern
d) Qualitätssicherungssysteme des Ausbildungsbetrie-
bes erläutern
e) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden
nennen
f) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Sozialver-
sicherungsträgern, Berufsvertretungen und Gewerk-
schaften nennen während
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- der gesamten
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden- Ausbildung
den Betriebes beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz und Arbeits-
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
sicherheit
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Nr. 3)
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
f) persönliche Schutzausrüstung handhaben und
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden
beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einlei-
ten
h ) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
1628 ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
O Gefahren, die von Chemikalien, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren und explosiven Stoffen ausge-
hen, beschreiben
k) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stromes entstehen, beschreiben
4 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen durch Lärm,
und rationelle Staub, Gase, Dämpfe, Reststoffe und Abwasser und
Energieverwendung deren Ursachen Auskunft geben sowie bei deren Ver-
(§ 4 Nr. 4) meidung und Verminderung mitwirken
b) branchenbezogene Regelungen des Umweltschutz-
rechts beachten
c) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung nutzen, insbesondere durch
Wiederverwendung-und Entsorgung von Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffen
d) mit Energiearten des Ausbildungsbetriebes umwelt-
schonend und kostensparend umgehen
5 Fachbezogene Rechts- branchenbezogene Bestimmungen beachten und an-
vorschriften anwenden wenden, insbesondere
(§4 Nr. 5) a) gesetzliche Vorschriften zur Herstellung und Besteue-
rung des Bieres
b) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
c) Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
während
d) Eichgesetz und Fertigpackungsverordnung der gesamten
e) Trinkwasserverordnung Ausbildung
zu vermitteln
f) Produkthaftungsgesetz
6 Reinigen und a) Wirkung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Desinfizieren bei manuellen und automatischen Arbeitsvorgängen
(§4 Nr. 6) beschreiben
b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmit-
tellösungen einstellen und überprüfen
c) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sach- und
umweltgerecht einsetzen und lagern
d) Geräte zur Reinigung und Desinfektion einsatzbereit
hatten
e) automatische Reinigungsanlagen bedienen und über-
wachen
f) Produktionsanlagen, Leitungen und Ventile reinigen
und desinfizieren
g) unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen mit
Heißwasser oder Dampf sterilisieren
h) Arbeitsplatz sauberhatten
i) Anforderungen der persönlichen Arbeitshygiene ein-
halten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1629
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
7 Technische Einrichtungen, a) Aufbau und Funktionsabläufe der technischen Anla-
Verfahrenstechnik gen und Maschinen in den Produktionsbereichen der
(§ 4 Nr. 7) Brauerei erklären
6
b) Einrichtungen für die Versorgung und Rückgewin-
nung von Strom, Dampf oder Heißwasser, Druckluft,
Kälte, Wasser und Kohlensäure nutzen
c) brautechnologische Verfahren unterscheiden
d) Einrichtungen der Meß-, Regel- und Steuerungstech- 3
nik sowie der elektronischen Datenverarbeitung
handhaben
e) Betriebsdaten erfassen und bei der Vorbereitung und
Durchführung von Produktions- und Arbeitsabläufen
berücksichtigen 3
f) Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren
Behebung veranlassen
8 Mikrobiologische und a) bierschädigende Mikroorganismen und deren Schad-
technisch-analytische wirkung beschreiben sowie Maßnahmen zur Vermei-
Grundlagen dung und Behebung von Kontaminationen durch-
(§ 4 Nr. 8) führen
b) Brauereihefen unterscheiden und beurteilen 2
c) biologische Proben nehmen und bei ihrer Auswertung
mitwirken
d) Wasseranalyse durchführen
e) bei der Bieranalyse mitwirken
f) nichtbiologische Haltbarkeit des Bieres prüfen
3
g) Geschmacksfehler von Bieren feststellen und Ur-
sachen aufzeigen
9 Roh-, Hilfs- und Betriebs- a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe annehmen und prüfen
stoffe beurteilen, lagern
b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe produktgerecht einla-
und einsetzen 5
gern
(§ 4 Nr. 9)
c) Lagerbedingungen überwachen
d) Rohstoffe zur Verwendung vorbereiten
4
e) Hilfs- und Betriebsstoffe sachgerecht einsetzen
10 Malz herstellen a) Aufbau und Produktionsabläufe der technischen
(§ 4 Nr. 10) Anlagen und Maschinen der Mälzerei erklären
b) Getreideförder-, Aufbereitungs- und Siloanlagen
bedienen und kontrollieren
c) Getreide einweichen sowie Weichanlagen bedienen
und kontrollieren
d) Keimanlagen beschicken, bedienen und überwachen
e) Keimstadien und Kornauflösung beurteilen 8
f) Darre beschicken, bedienen und überwachen
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) Darrmalz entkeimen und einlagern
h) Proben entnehmen und für die Untersuchung vorbe-
reiten
i) Weichgrad und Mälzungsschwund feststellen
k) bei Getreide- und Malzanalysen mitwirken
11 Würze gewinnen, kühlen a) Malz annehmen und beurteilen
und klären b) Schroten und Sehrotbeschaffenheit prüfen
(§ 4 Nr. 11)
c) Maischvorgang durch Zeit-, Temperatur- und Men- 9
genregelung nach Biertyp und Malzqualität führen
d) Verzuckerung prüfen
e) Läutereinrichtung bedienen
f) Klarheit, Menge, Farbe und Konzentration der ablau-
fenden Würze prüfen 13
g) Würze kochen und Hopfen geben
h) Konzentration und Menge der Ausschlagwürze
bestimmen und deren Beschaffenheit beurteilen
i) Würze ausschlagen und Heißtrub ausscheiden 14
k) Würze kühlen, belüften und Kühltrub ausscheiden
Q Sudbericht erstellen
12 Bier vergären, lagern und a) Gärgefäße vorbereiten
reifen b) Beschaffenheit der Hefe. prüfen
(§ 4 Nr. 12)
c) Hefe geben
d) Gärung führen
e) Gärstadien beurteilen 12
f) Geschmack, Geruch und Klärung des Jungbieres
beurteilen
g) Gärdiagramm erstellen und Gärkellervergärungsgrad
errechnen
h) Lagergefäße und Bierleitungen vorbereiten
i) Jungbier schlauchen
8
k) Hefe ernten und aufbereiten
1) Hefereinzucht beschreiben
m) Spundapparate bedienen
n) Kohlendioxidgehalt und Extraktabbau kontrollieren
o) Verlauf der Nachgärung beurteilen
p) Lagertemperatur einstellen
q) Lagergefäße entleeren 9
r) Geläger behandeln
s) Störungen bei der Gärung und Lagerung feststellen
und bei ihrer Behebung mitwirken
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1631
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
13 Bier filtrieren a) Bierleitungen, Filter und Drucktanks vorbereiten
(§ 4 Nr. 13) 10
b) Filterhilfsmittel einsetzen
c) Vor- und Nachlauf kontrollieren
d) Drucktanks füllen und entleeren
, 8
e) Filterdruck überwachen
f} Durchflußmenge erfassen
g) Biertemperatur, Kohlendioxid- und Sauerstoffgehalt
ermitteln
10
h) Farbe, Trübung, Schaum, Geruch und Geschmack
des filtrierten Bieres prüfen
14 Bier abfüllen a) Flaschen-, Dosen-, Faß- und Kegabfüllanlagen
und verpacken vorbereiten 10
(§ 4 Nr. 14)
b) Flaschen, Dosen, Fässer, Kegs abfüllen
c) Gebinde ausstatten und verpacken
d) Funktion der automatischen Kontrollanlagen 6
überprüfen
e) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen
und bei ihrer Auswertung mitwirken
10
f} Anlagen betriebsbereit halten und auf ihre Sicherheit
überprüfen
15 Ausschank a) wesentliche Inhalte der Getränkeschankanlagenver-
und Produktpflege ordnung, insbesondere die Sicherheitsbestimmun-
(§ 4 Nr.15) gen, beachten
b) Schankanlagen zerlegen, reinigen und bedienen
c) spezielle Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel für
die Pflege der Schankanlagen einsetzen 3
d) Transportgefäße anstechen
e) Ausstattung und Nutzung des Bierkellers beschreiben
f} Bierpflege durchführen, insbesondere Biertemperatur
und Ausschankdruck einstellen, Gläser pflegen und
produktgerechte Schanktechnik anwenden
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31.10.95 Hundertsiebenundfünfzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Parchim-Mecklenburg) 11 925 (219 22. 11. 95) 7.12.95
neu: 96-1-2-157
1. 11. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Neun-
undsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Friedrichshafen) 11 926 (219 22. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-79
1. 11. 95 Hundertachtundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen) 11 926 (219 22. 11. 95) 7.12.95
neu: 96-1-2-158
8. 11.95 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 12045 (223 28. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-114
8. 11.95 Einunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Stuttgart) 12047 (223 28. 11. 95) s. Art. 2
96-1-2-33
22.11.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 12205 (229 6.12. 95) s. Art. 2
96-1-2-150
22.11.95 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 12206 (229 6. 12. 95) s. Art. 2
96-1-2-151
15. 11. 95 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Elbe 12206 (229 6. 12. 95) 1. 1. 96
9515-10-1-20
15.11.95 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal I und
Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde 12206 (229 6. 12. 95) 1. 1. 96
9515-10-1-19
15. 11. 95 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund 12206 (229 6.12. 95) 1. 1. 96
9515-10-1-21
1. 12. 95 Einhundertneunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 12253 (230 7. 12. 95) 8.12.95
7400-1
1. 12. 95 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 12253 (230 7. 12. 95) 8.12.95
7400-1-6
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1633
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 23. November 1995
Tag Inhalt Seite
16. 11. 95 Gesetz zu den Protokollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Überein-
kommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse a~uwendende
Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gef!1elnschaften sowie zur Ubertragung
bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Uberelnkommens auf den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
FNA: neu: 188-68
GESTA:XC1
26. 9. 95 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 926
28. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des
Fakultativprotokolls hierzu • • . . . • • • . . • • . • . . . • • . . . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . • . . . . 928
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 34, ausgegeben am 2. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
22. 11. 95 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des TIR-Übereinkommens 1975 und
seiner Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
27. 11. 95 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 26. Oktober 1995 zwischen dem Bundesministe-
rium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wojewoden von Gorzow als Vertreter der
Regierung der Republik Polen über die Zone am Grenzübergang (Straße) Küstrin-Kietz - Küstrin
(Kostrzyn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
26. 9. 95 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaate!'.' der
Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Uber-
mittlung von Auslieferungsersuchen und seine Veröffentlichung . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 969
4. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971
6. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes... . . . . . 971
6. 10. 95 ~ekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1992 zur Änderung des lntematior:,alen
Ubereinkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-
schmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 972
6. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
6. 10. 95 ~ekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1.~92 zur Änderung des Internationalen
Ubereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . 974
6. 10. 95 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
6. 10. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tag I n h a It Seite
9. 10. 95 Bekanntmachung· über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen .. : . . . . . . . . . . • . 976
9. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 9TT
10. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 979
10. 10. 95 Bekanntmachung der deutsch-estnischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 981
10. 10. 95 Beka~ntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983
11. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 983
12. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
13. 10. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung und den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbrei-
tung von Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
19. 10. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
19. 1o. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Pr9.tokolls von 1976 zum Internationalen Überein-
kommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . 986
19. 10. 95 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens Ober die zivilrechtli- .
ehe Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
19. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
23. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des zweiten Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
23. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 990
25. 10. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-iranischen Abkommens über den internationalen
Güterverkehr auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationa-
len Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1635
Nr. 35, ausgegeben am 8. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
28. 11. 95 Siebente Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (7. SOLAS-ÄndV) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
4. 12. 95 Verordnung über die deutsch-polnische Vereinbarung zur Regelung_ des Aufenthalts von Mitgliedern
der polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Ubung "Spessart 95" . . . . . . . . . 995
19. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1001
24. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1003
30. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme 1005
30. 10. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Erziehung, Kultur und Bildung der Republik
Lettland über jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
3. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008
Die Anlage zur 7. SOLAS-ÄndV vom 28. November 1995 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. ·
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Preis des Anlagebandes: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1.95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
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Nr. 36, ausgegeben am 12. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
4. 12. 95 Gesetz zu dem Vertrag vom 26.: Mal 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Thailand über die Uberstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei
der Vollstreckung von Strafurteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 o
GESTA: XC3
7. 12. 95 Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
FNA: neu: 423-6
GESTA: XC6
25. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
3. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
6. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
6. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie des Proto-
kolls II hierzu ..................•................................... ~ . . . . . . . . . . . . . . . 1038
6. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1039
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
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1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II ZU veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) •Zolltarifvorschriften.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 1423/95 der Kommission
vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von
Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (ABI. Nr. L 141 vom
24.6.1995) L 267/55 9. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 2650/95 der Kommission vom
14. November 1995 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von
Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-
Zusatzkontingents 1996 (ABI. Nr. L 272 vom 15. 11. 1995) L 273/24 16. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 2372/95 der Kommission vom
1O. Oktober 1995 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Ver-
kauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen und französi-
schen Interventionsstellen zur Ausfuhr in die AKP-Länder im Wirt-
schaftsjahr 1995/96 (ABI. Nr. L 242 vom 11. 10. 1995) L 279/20 22. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 1439/95 der Kommission
vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG} Nr. 3013/89
hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch-
erzeugnissen (ABI. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995) L 284/15 28. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 1866/95 der Kommission
vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften für Geflügelfleisch zu
der in den Abkommen über die Liberalisierung des Handels zwischen
der Gemeinschaft einerseits sowie Litauen, Lettland und Estland ande-
rerseits vorgesehenen Regelung (ABI. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995) L 284/15 28.11. 95
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1591
Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung
gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(Umweltauditgesetz - UAG)
Vom 7. Dezember 1995
Oer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt3
das folgende Gesetz beschlossen: Umweltgutachterausschuß, Widerspruchsausschuß
§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
. Inhaltsübersicht
§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlußfassung des Um-
weltgutachterausschusses
Teil1
§ 24 Widerspruchsausschuß
Allgemeine Vorschriften
§ 25 Widerspruchsverfahren
§ Zweck des Gesetzes
§ 26 Geschäftsstelle
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 27 Rechtsaufsicht
§ 3 Einbeziehung nichtgewerblicher Bereiche
Abschnitt 4
Zuständigkeit
Teil2
Zulassung von § 28 Zulassungsstelle
Umweltgutachtern und Umwelt- § 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle
gutachterorganisationen sowie Aufsicht;
Beschränkung der Haftung, Verwendungs- Abschnitt 5
verbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik Beschränkung
der Haftung, Verwendungsverbote
Abschnitt 1 fürTeilnahmeerklärungen und Graphik
Zulassung § 30 Beschränkung der Haftung
§ 4 Anforderungen an Umweltgutachter § 31 Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Unabhängigkeit Tei13
§ 7 Fachkunde Registrierung
§ 8 Fachkenntnisbescheinigung geprüfter Betriebsstandorte, Kosten,
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 9 Zulassung als Umweltgutachter
§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation Abschnitt 1
§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren Registrierung geprüfter Betriebsstandorte
§ 12 Mündliche Prüfung § 32 Standortregister
§ 13 Lehrgänge und sonstige Qualifikationsnachweise § 33 Eintragung in das Standortregister
§ 14 Zulassungsregister § 34 Streichung und vorübergehende Aufhebung von Ein-
tragungen
Abschnitt2
§ 35 Registrierungsverfahren
Aufsicht
§ 15 Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorga- Abschnitt2
nisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen Kosten und Bußgeldvorschriften
§ 16 Anordnung, Untersagung § 36 Kosten
§ 17 Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkennt- § 37 Bußgeldvorschriften
nisbescheinigung
§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus Abschnitt3
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 Verbot der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen § 38 Übergangsvorschriften
§ 20 Aufsichtsverfahren § 39 Inkrafttreten
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Teil 1 §3
Allgemeine Vorschriften Einbeziehung nichtgewerblicher Bereiche
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nicht-
gewerbliche Bereiche durch Rechtsverordnung nach
§1
Anhörung des Umweltgutachterausschusses und mit
Zweck des Gesetzes Zustimmung des Bundesrates in den Anwendungsbereich
des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durch-
und die Umweltbetriebsprüfung einzubeziehen; hierzu
führung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates gehören insbesondere Unternehmen des Handels sowie
vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb- des öffentlichen Dienstleistungsbereichs, soweit diese auf
licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für Grund ihrer Tätigkeit und privatrechtlichen Organisations-
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung form nicht bereits Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1
(ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
sicherzustellen, insbesondere dadurch, d_aß gelten für die einbezogenen Bereiche entsprechend.
1. unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umwelt- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die
gutachter und Umweltgutachterorganisationen zuge- Texte der Teilnahmeerklärung nach Anhang IV der Ver-
lassen werden, ordnung (EWG) Nr. 1836/93 ergänzt oder durch andere
2. eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgut- Texte ersetzt werden, soweit dies für die Verwendung
achter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt und das Verständnis der Teilnahmeerklärungen in der
wird und Öffentlichkeit erforderlich ist.
3. Register über die geprüften Betriebsstandorte geführt
werden.
(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig Teil2
oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahres- Zulassung
abschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse von Umweltgutachtern und
oder Konzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt Umweltgutachterorganisationen
die Verantwortung des Abschlußprüfers nach den §§ 322,
sowie Aufsicht; Beschränkung der
323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.
Haftung,Verwendungsverbotefür
Teilnahmeerklärungen und Graphik
§2
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Zulassung
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe, die eine Tätig-
keit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung §_4
(EWG) Nr. 1836/93 ausüben, sowie Unternehmen, die
Anforderungen an Umweltgutachter
durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 in das Ge-
meinschaftssystem für das Umweltmanagement und die (1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung
Umweltbetriebsprüfung einbezogen wurden. (EWG) Nr. 1836/93 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Faeh-
(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind kunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anfor-
natürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben derungen erfüllen.
im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind (2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbs-
oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen mäßige Tätigkeit.
Union im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EWG)
(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei
Nr. 1836/93 nach dessen innerstaatlichem Recht zuge-
Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bun-
lassen sind.
desgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustel-
(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene lungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb
Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die
eingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesell- Berufsbezeichnung „Umweltgutachter" zu führen, Frauen
schaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschafts- können die Berufsbezeichnung „Umweltgutachterin"
gesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer
Sinne des Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EWG) keine Zulassung nach § 9 besitzt.
Nr. 1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind, so-
wie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mit- (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des
gliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,
Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 nach dessen die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
innerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisatio- Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1
nen zugelassen sind. bestimmten Zweck näher bestimmen.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1593
§5 liehen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als
Umweltgutachter bezieht,
Zuverlässigkeit
b) Angestellter eines Unternehmens im Sinne des § 2
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Um- Abs. 1 in einem gewerblichen oder nichtgewerb-
weltgutachter, wenn er auf Grund seiner persönlichen lichen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als
Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten Umweltgutachter bezieht,
zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben geeignet ist. c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses,
Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsver-
(2) Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige trages mit einer juristischen Person des öffentlichen
keine Gewähr, der Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten
1. wegen Verletzung der Vorschriften Fälle, ausübt,
a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens- d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses,
delikte, Urkundenfälschung, Konkursdelikte, ge- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahl-
meingefährliche Delikte und Umweltdelikte, beamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, daß er die
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahr-
und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gen-
technik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, nimmt,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- 2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger
Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter
oder Seuchenrechts,
auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachter-
d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, lichen Handlungen gegen seine Überzeugung ver-
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff- pflichten,
rechts 3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personal-
mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b mäßig mit Dritten verflochten ist, ohne daß deren
bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben
Deutsche Mark belegt worden ist, als Umweltgutachter durch Festlegungen in Satzung,
Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszu-
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig schließen ist.
a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist
bis e verstoßen hat oder eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie-
b) als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Ge- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer
wässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftrag- oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
ter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich
oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Ver- gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine
pflichtungen als Beauftragter verletzt hat, Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2
Nr. 2 unterliegt.
4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
befindet, es sei denn, daß dadurch die Interessen der §7
Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet Fachkunde
sind, oder
(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgut-
5. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
achter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen
Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer
Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen
Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Fachkunde erfordert
1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten
§6
der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der
Unabhängigkeit Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissen-
schaften oder des Rechts an einer Hochschule im
(1) Die erforderliche Unabhängigkeit besitzt ein Umwelt-
Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit
gutachter, wenn er keinem wirtschaftlichen, ·finanziellen
nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben
oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beein-
sind,
flussen oder das Vertrauen in die unparteiische Auf-
gabenwahrnehmung in Frage stellen kann. 2. ausreichende Fachkenntnisse über
(2) Für die erforderliche Unabhängigkeit bietet in der a) Methodik und Durchführung der Umweltbetriebs-
Regel derjeni_ge keine Gewähr, der prüfung,
1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter b) betriebliches Management,
a) Inhaber eines Unternehmens oder der Mehrheit der c) betriebsbezogene Umweltangelegenheiten,
Anteile an einem Unternehmen im Sinne des § 2 d) technische zusammenhänge zu Tätigkeiten, auf die
Abs. 1 in einem gewerblichen oder nichtgewerb- sich die Begutachtung erstreckt, und
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
e) einschlägige Rechts- und veröffentlichte Verwal- b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen
tungsvorschriften und Normen des betrieblichen besitzen oder
Umweltschutzes,
c) gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige
3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für
hauptberufliche Tätigkeit als Freiberufler, in der Methodik und Durchführung von Umweltbetriebs-
Wirtschaft, in der Umweltverwaltung oder bei in der prüfungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und für
Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie
Kenntnisse über den betrieblichen Umwelt&chutz die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anfor-
erworben wurden. derungen der §§ 5 und 6 erfüllen, und
(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums 2. wenn er sicherstellt, daß die in der Nummer 1 Buch-
nach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, stabe b und c genannten Personen regelmäßig an Fort-
wenn in den gewerblichen oder nichtgewerblichen Unter- bildungsmaßnahmen teilnehmen können.
nehmensbereichen (Unternehmensbereichen), für die die In dem Zulassungsbescheid sind die Unternehmens-
Zulassung beantragt ist, bereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter
1. eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich
oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen
durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.
oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vor- (2) Soweit sich die Zulassung auf Unternehmens-
liegt und bereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht
2. Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet
mindestens acht Jahre hauptberuflich wahrgenommen die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusam-
wurden. menwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten
Personen; insbesondere sind Berichte und die Gültigkeits-
erklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen
§8
mitzuzeichnen.
Fachkenntnisbescheinigung
(3) Die Zulassung umfaßt die Befugnis, gemäß Arti-
(1) Wer für einen Umweltgutachter oder eine Um- kel 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Zertifi-
weltgutachterorganisation gutachterliche Tätigkeiten auf zierungsbescheinigungen nach den von der Kommission
Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wahrnimmt, der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifi-
ohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein, muß zierungsverfahren zu erteilen.
die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unabhän-
gigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen. Er muß die
Fachkundeanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 §10
erfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Zulassung als Umweltgutachterorganisatlon
genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besit-
zen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten (1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation
in einem oder mehreren Unternehmensbereichen erfor- setzt voraus, daß
derlich sind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Ge-
sellschafter oder Partner oder der Mitglieder des
(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, Vorstandes oder der Geschäftsführer
ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der
nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
erteilen, die erkennen läßt, auf welchen Fachgebieten b) aus Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen
und für welche Unternehmensbereiche die erforderlichen und mindestens einem Umweltgutachter besteht,
Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung).
Sie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zu- 2. im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG)
sammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte Nr. 1836/93 zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeich-
und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen nungsberechtigte Angestellte für die Unternehmens-
verantwortlich zeichnet. bereiche, für die die Zulassung beantragt ist,
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder
§9 b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen
besitzen oder
Zulassung als Umweltgutachter
c) gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige
(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für
Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Methodik und Durchführung von Umweltbetriebs-
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt. prüfungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und für
Die Zulassung ist auch auf Unternehmensbereiche zu mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie
erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anfor-
die erforderliche Fachkunde verfügt, derungen der §§ 5 und 6 erfüllen,
1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung 3. sichergestellt ist, daß die in der Nummer 2 genannten
(EWG) Nr. 1836/93 zeichnungsberechtigte Personen Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teil-
angestellt hat, die für diese Unternehmensbereiche nehmen können,
a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder 4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1595
5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck 3. Kriterien für die Anerkennung von Lehrgängen oder
die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Ver- sonstigen Qualifikationsnachweisen nach § 13 näher
trauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in regeln sowie
Frage stellen können; § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und 4. schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte
Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Fachgebiete oder für bestimmte Unternehmens-
(2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu er- bereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs-
teilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und Bescheinigungsverfahren vorschreiben und nähe-
sind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten re Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung
nur in denjenigen Unternehmensbereichen, für die die der schriftlichen Prüfungen treffen, soweit mündliche
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. In dem Prüfungen, anerkannte Lehrgänge und anerkannte
Zulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, für welche sonstige Qualifikationsnachweise zur Feststellung der
Unternehmensbereiche die Umweltgutachterorganisation erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 2
über die erforderlichen fachkundigen Personen im Sinne Nr. 2 nicht ausreichen.
des Absatzes 1 Nr. 2 verfügt.
(3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten §12
von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Mündliche Prüfung
Buchstabe b und c nur im Zusammenwirken mit einem
zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gül- (1) Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der
tigkeitserklärung der Umwelterklärungen verantwortlich Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren. Über den
zeiyhnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen. wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen.
(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen
(5) Die zugela~ene Umweltgutachterorganisation hat auf ihrem Fachgebiet ein Hochschulstudium abgeschlos-
die Bezeichnung "Umweltgutachter'' in die Firma oder den sen haben und über mindestens fünf Jahre eigenverant-
Namen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma wortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des
oder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine betrieblichen Umweltschutzes verfügen.
Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist.
(3) Die Zulassungsstelle wählt die Prüfer für die einzel-
nen Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren aus der
§ 11 Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2) aus und bestimmt den Vorsitzenden. Die Prü-
Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren
fer müssen jeweils die erforderliche Fachkunde für diejeni-
(1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnis- gen Unternehmensbereiche und Fachgebiete besitzen, für
bescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung
§§ 9 und 1O setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem im Einzelfall beantragt ist. Der Prüfer für das Fachgebiet
Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen "Recht" muß zusätzlich die Befähigung zum Richteramt
beizufügen. haben. Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens
drei und höchstens fünf Mitgliedern. Mindestens ein Mit-
(2) Die Fachkunde des Umweltgutachters wird in einer glied des Prüfungsausschusses muß jeweils als Umwelt-
mündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuß der gutachter zugelassen sein.
Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der mündlichen
Prüfung sind
§13
1. die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e genannten
Fachgebiete und Lehrgänge
und sonstige Qualifikationsnachweise
2. praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines
Umweltgutachters. (1) Die Zulassungsstelle kann Lehrgänge als Nachweis
der Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 im
(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2
Einvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuß all-
Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für
gemein anerkennen, wenn diese den Anforderungen
bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen,
der Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachterausschusses
gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleich-
inhaltlich und methodisch entsprechen und mit einer
wertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des§ 13 vor-
schriftlichen Prüfung abschließen. Die Bescheinigung
gelegt hat.
über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme ist während
(4) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung eines Zeitraums von drei Jahren seit der Ausstellung als
nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Fachkenntnisnachweis gültig.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des (2) Sonstige Qualifikationsnachweise auf den Fachge-
Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, bieten des § 7 Abs. 2 Nr. 2 sollen von der Zulassungsstelle
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuß
allgemein anerkannt werden, wenn sie unter Berück-
1. Verfahren nach Absatz 1, einschließlich Wiederho-
sichtigung der Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachter-
lungsprüfungen,
ausschusses als gleichwertige Fachkenntnisnachweise
2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der in einem rechtlich geregelten Prüfungsverfahren erbracht
Prüfungsausschüsse und die Durchführung der münd- worden sind. Die Anerkennungsentscheidung kann be-
lichen Prüfung nach § 12 und fristet werden.
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§14 4. auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprü-
Zulassungsregister fung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
5. bei der Überprüfung von Standorten neben den ein-
(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister
schlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergan-
für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und
genen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschrif-
Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulas-
ten des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
sungsregister enthält Name, Anschrift sowie Gegenstand
der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen (3) Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbeschei-
Personen und Organisationen. Die Zulassungsstelle über- nigungen sowie Inhaber von Lehrgangsbescheinigungen
mittelt halbjährlich der Kommission der Europäischen und sonstigen Qualifikationsnachweisen sind verpflichtet,
Gemeinschaften über das Bundesministerium für Umwelt, sich fortzubilden.
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eine fortgeschriebene (4) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen
Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umwelt- und Organisationen können zu den üblichen Geschäfts-
gutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die zeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der
registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuß, den zu-
ständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach
§ 32 Abs. 2 zuzuleiten. §16
(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations- Anordnung, Untersagung
gesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen. (1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, nach diesem Gesetz
und nach den auf Grund dieses Ge.tzes erlassenen
Rechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die erfor-
Abschnitt2 derlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern,
Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fach-
Aufsicht
kenntnisbescheinigungen treffen.
§15 (2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fort-
führung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise
Überprüfung von Umweltgutachtern, vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umwelt-
Umweltgutachterorganisationen und gutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnis-
Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen bescheinigungen
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen 1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Abs. 5
und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 der
der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, minde- Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eine Umwelterklärung
stens alle 36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, ins-
oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprü- besondere hinsichtlich der Einhaltung der einschlägi-
fen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den gen Umweltvorschriften am Standort, für gültig erklärt
§§ 9 und 1 O und für die Erteilung der Fachkenntnisbe- haben,
scheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muß auch
2. die Pflichten nach§ 15 Abs. 2 und 3 nicht ordnungs-
eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen
gemäß erfüllt haben oder
Begutachtungen erfolgen.
3. eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle
(2) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen nicht befolgt haben.
und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind ver-
pflichtet, Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder auf-
zuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach
1. Zweitschriften der von ihnen (mit)gezeichneten
Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglich-
a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegen- keit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes
stand und Umfang der Begutachtung, besteht.
b) Berichte an die Unternehmensleitung,
c) für gültig erklärte Umwelterklärungen und §17
d) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebs- Rücknahme und Widerruf
gelände und über Gespräche mit dem Betriebs- von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung
personal (1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind
im Sinne des Anhangs III Buchstabe B Nr. 2 und 3 der mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nach-
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 bis zur Überprüfung träglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis
durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnis-
Jahre, aufzubewahren, bescheinigung hätte versagt werden müssen.
2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Verän- (2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu
derungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder widerrufen, wenn
die Fachkenntnisbescheinigung Einfluß haben können, 1. der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fach-
3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, kenntnisbescheinigung
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1597
a) eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufge- § 13 besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht nach Arti-
nommen und innerhalb einer von der Zulassungs- kel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 für gültig
stelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat, erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.
b) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 §20
Abs. 2 Nr. 3),
Aufsichtsverfahren
c) infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umwelt-
Sucht nicht nur vorübergehend unfähig geworden gutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht
ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß aus- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und
zuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5), Umfang der Pflichten nach § 15 Abs. 2 und 3 sowie das
Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs. 1
2. die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen Nr. 2 genannten Zweck näher regeln.
nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb
einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen
gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
Die Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die Abschnitt3
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10
Umweltgutachterausschuß,
Ab~. 1 Nr. 2 weggefallen und innerhalb einer von der
Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederherge-
Widerspruchsausschuß
stellt sind.
§21
(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können,
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
gesetzes, widerrufen werden, wenn (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
1. der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuß
im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3), gebildet. Der Umweltgutachterausschuß hat die Aufgabe,
2. bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im 1 . Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4
Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftrag- bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften
gebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des 2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsaus-
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Per- schüsse der Zulassungsstelle zu führen,
sonen bestanden und die Gefahr der Wiederholung
gegeben ist. 3. Empfehlungen für die Besetzung des Widerspruchs-
ausschusses mit Beisitzern auszusprechen,
§18 4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Umweltgutachter und Umwelt- Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichts-
gutachterorganisationen aus anderen angelegenheiten zu beraten.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministe-
(1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisatio- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
nen, die in einem anderen Mitgliedst~t der Europäischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Union zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre (2) Der Umweltgutachterausschuß erhält von der Zu-
gutachterliche Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme lassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang,
ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätig-
die zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet und bei keit. Insbesondere ist zu berichten über
Umweltgutachtern auch die Staatsangehörigkeit anzuge-
1. die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
ben. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche. 2. die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlas-
Übersetzung beizufügen. sener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
(2) Die Zulassungsstelle muß in regelmäßigen Abstän- 3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach
den und mindestens alle 36 Monate nach Zugang der Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Anzeige überprüfen, ob die Umweltgutachter und Um- Der Umweltgutachterausschuß kann von der Zulassungs-
weltgutachterorganisationen weiterhin über eine gültige stelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. Dabei muß auch
eine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorge-
nommener Begutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 2 und 4 §22
und§ 16 gelten entsprechend. Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
§19 (1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
Verbot der - 6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisatio-
Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen nen,
Wer nicht die erforderliche Zulassung, Fachkenntnis- - 4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisa-
bescheinigung oder eine gültige Lehrgangsbescheinigung tionen,
oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis im Sinne des - 2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
- 1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes, (3) Die Beisitzer sind vom Vorsitzenden gleichmäßig
- 4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder, und unter Berücksichtigung der Unternehmensbereiche,
die schwerpunktmäßig durch einen Widerspruch berührt
- 2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder, werden, zu den Sitzungen des Widerspruchsausschusses
- 3 Vertreter der Gewerkschaften, heranzuziehen.
- 3 Vertreter der Umweltverbände.
§25
Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich
tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungs- Widerspruchsverfahren
verfahrensgesetzes sind anzuwenden. (1) Der Widerspruch ist vor Erlaß des Widerspruchs-
(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses bescheides mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Mit
müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umwelt- Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen
schutzes über gründliche Fachkenntnisse und minde- Erörterung abgesehen werden. Im übrigen ist das Wider-
stens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen. spruchsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden,
soweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des
und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Umwelt-
Verfahrens enthalten. Es ist einfach und zweckmäßig
gutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stell-
durchzuführen.
vertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der
Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe, (2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der
der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolg-
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden. reich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchs-
führers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der
§23 Zulassungsstelle zu erstatten.
Geschäftsordnung,
Vorsitz und Beschlußfassung
des Umweltgutachterausschusses §26
Geschäftsstelle
(1) Der Umweltgutachterausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den
sicherheit bedarf. Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachter-
(2) Der Umweltgutachterausschuß wählt den Vor- ausschusses.
sitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen
muß jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umwelt- §27
gutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Rechtsaufsicht
Umweltverbände gehören. ·
(1) Der Umweltgutachterausschuß steht unter der Auf-
(3) Der Umweltgutachterausschuß beschließt sicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
1. in Angelegenheiten nach § 13 und § 21 Abs. 1 Satz 2 und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht .
Nr. 1 bis 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschußtätig-
gesetzlichen Mitgliederzahl, keit, insbesondere darauf, daß die gesetzlichen Aufgaben
2. in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der erfüllt werden.
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und (2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen ·des
3. in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf Ver-
Mitglieder. langen das Wort zu erteilen. Sie kann schriftliche Berichte
und Aktenvorlage fordern.
§24 (3) Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
WiderspruchsausschuB
Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz des Umweltgutachterausschusses beanstanden und
und Reaktorsicherheit wird ein Widerspruchsausschuß nach vorheriger Beanstandung aufheben. Wenn der
gebildet. Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Umweltgutachterausschuß Beschlüsse oder sonstige
Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungs- Handlungen unterläßt, die zur Erfüllung seiner gesetz-
stelle. lichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichts-
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem Vor- behörde anordnen, daß innerhalb einer bestimmten Frist
sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Wider- die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die
spruchsausschusses unterliegen keinen Weisungen und Aufsichtsbehörde hat die geforderten Handlungen im
sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht dem Umweltgut- einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung selbst
achterausschuß angehören. Sie müssen in Angelegen- durchführen oder von einem anderen durchführen lassen,
heiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuß
Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische nicht befolgt worden ist.
Erfahrungen verfügen. Der Vorsitzende und seine Stell- (4) Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht
vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umwelt-
und Beamte in der Umweltverwaltung des Bundes sein. gutachterausschuß auflösen. Sie hat nach Eintritt der
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1599
Unanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich Teil3
neue Mitglieder gemäß § 22 Abs. 8 zu berufen. Sie braucht
Registrierung
vorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die
Mitglieder des aufgelösten Ausschusses waren. geprüfter Betriebs-
standorte, Kosten, Bußgeld-,
Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt4 Abschnitt 1
Zuständigkeit Registrierung
geprüfter Betriebsstandorte
§28
§32
Zulassungsstelle
Standortregister
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, eine oder mehrere juri- (1) Die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte, ins-
stische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der besondere die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung
Zulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der (EWG) Nr. 1836/93 festgelegten Aufgaben, werden den
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu beleihen, wenn Industrie- und Handelskammern und den Handwerks-
deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen kammern übertragen. Aufsichtsmaßnahmen werden von
Erfüllung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gegeben der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten
sind. für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Landes
getroffen.
§29 (2) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-
werkskammern benennen durch schriftliche Vereinbarung
Aufsicht über die Zulassungsstelle
eine gemeinsame Stelle, die der Kommission der Euro-
Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 der Verord-
der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur- nung (EWG) Nr. 1836/93 über das Bundesministerium für
schutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am Ende
Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zu- eines jeden Jahres ein fortgeschriebenes Verzeichnis der
lassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidun- registrierten Betriebsstandorte übermittelt. Das Verzeich-
gen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 18 Abs. 2 nis ist gleichzeitig der Zulassungsstelle und dem Umwelt-
Satz 3. gutachterausschuß zuzuleiten; die zuständigen obersten
Landesbehörden erhalten einen das jeweilige Land betref-
fenden Auszug aus diesem Verzeichnis.
(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-
Abschnitts
werkskammern können schriftlich vereinbaren, daß die
Beschränkung übrigen von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 wahrgenomme-
der Haftung, Verwendungsverbote nen Aufgaben auf eine Industrie- und Handelskammer
für Teilnahmeerklärungen und Graphik oder eine Handwerkskammer ganz oder teilweise übertra-
gen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständi-
§30
gen Umweltbehörde.
Beschränkung der Haftung
(4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahr- gesetzes berechtigt, das Standortregister einzusehen.
lässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§33
Eintragung in das Standortregister
§31
(1) Die für eine Eintragung in das Standortregister nach
Verwendungsverbote Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erforderliche
für Teilnahmeerklärungen und Graphik Glaubhaftmachung, daß der Standort alle Bedingungen
(1) Die Verwendung einer der Teilnahmeerklärungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt, ist insbeson-
nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 ist dere dann nicht gegeben, wenn
verboten 1. dif;3 Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht
1. für Standorte, die nicht in das Standortregister ein- von einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer
getragen sind oder deren Eintragung gestrichen oder zugelassenen Umweltgutachterorganisation verant-
vorübergehend aufgehoben ist, wortlich gezeichnet ist oder
2. in der Produktwerbung oder auf einem Erzeugnis oder 2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelt-
auf einer Verpackung. erklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer
Zulassung, Fachkenntnisbescheinigung oder ihrer
(2) Eine Graphik nach Anhang IV der Verordnung (EWG) Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 insgesamt
Nr. 1836/93 darf nicht ohne eine der Teilnahmeerklärun- nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begut-
gen verwandt werden. achtung des geprüften Standortes erforderlich ist.
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht Abschnitt2
erforderlich, daß die Personen, die die Umwelterklärung
für gültig erklärt haben, bei demselben Umweltgutachter Kosten und Bußgeldvorschriften
angestellt sind oder derselben Umweltgutachterorgani-
sation angehören; Umweltgutachter, Umweltgutachter- §36
organisationen und Inhaber von Fachkenntnisbeschei- Kosten
nigungen können auch auf Grund gesonderter Verein-
barungen im Rahmen einzelner Begutachtungsaufträge (1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes
zusammenwirken. werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(2) Vor der Eintragung eines Standortes gibt die
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für Amtshandlun-
registerführende Stelle den zuständigen Umweltbehörden
gen der Zulassungsstelle und des Widerspruchsaus-
Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen
schusses die Höhe der Gebühren nach Anhörung des
zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern. Hält die
Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,
Umweltbehörde einen Verstoß gegen einschlägige
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
Umweltvorschriften am Standort für gegeben und be-
bestimmen.
streitet das betroffene Unternehmen diesen Rechts-
verstoß, so ist die Entscheidung über die Eintragung bis (3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-
zur Klärung zwischen Umweltbehörde und Unternehmen werkskammern werden ermächtigt, für Amtshandlungen
auszusetzen. der registerführenden Stelle die Höhe der Gebühren durch
Sataing zu bestimmen. Die Satzung bedarf der Geneh-
migung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
§34
mit der zuständigen Umweltbehörde. § 35 Satz 2 findet
Streichung und Anwendung.
vorübergehende Aufhebung von Eintragungen
Bevor die registerführende Stelle die Eintragung eines §37
Standortes Bußgeldvorschriften
1 . auf Grund des Artikels 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Nr. 1836/93 wegen nachträglicher Nichterfüllung der lässig
einschlägigen Anforderungen am Standort streicht
oder 1. entgegen § 4 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. auf Grund des Artikels 8 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
Nr. 1836/93 wegen eines Verstoßes gegen einschlä-
die dort genannte Berufsbezeichnung führt,
gige Umweltvorschriften am Standort vorübergehend
aufhebt, 3. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
die dort genannte Bezeichnung in die Firma oder den
ist dem betroffenen Unternehmen und der zuständigen
Namen aufnimmt,
Umweltbehörde auf Grund des Artikels 18 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Gelegenheit zur Stel- 4. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 eine Zweitschrift nicht oder
lungnahme zu geben. Bestreitet das Unternehmen mit nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
vertretbaren Gründen das Vorliegen von Verstößen im 5. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 die Zulassungsstelle nicht
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 und macht es glaubhaft, oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
daß die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der
Eintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen 6. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 eine Unterlage nicht oder
Nachteilen für das Unternehmen führen würde, so darf nicht rechtzeitig vorlegt, ··
die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 1, auch
Eintragung erst erfolgen, wenn wegen der Verstöße im in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3, zuwiderhandelt,
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 ein vollziehbarer Ver-
8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht,
waltungsakt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.
erstattet,
9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung für gültig erklärt
§35 oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnet,
Registrierungsverfahren 10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen
Die Industrie- und Handelskammern und die Hand- vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
werkskammern können das Verfahren für die Eintragung Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
und Streichung von Standorten kammerzugehöriger auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Unternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von
Eintragungen im Rahmen des Artikels 18 Abs. 2 der Ver-
11. entgegen § 31 eine Teilnahmeerklärung oder eine
Graphik verwendet.
ordnung (EWG) Nr. 1836/93 durch Satzung näher regeln,
die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9 und 11 mit einer Geldbuße bis
zuständigen Behörde eines Landes bedarf. Die Satzungen zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
gelten auch für Unternehmen, die nicht Mitglied einer Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis
Kammer sind. zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
- - - - - - - - ----------
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1601
Abschnitt3 (4) Ein Zulassungsbescheid, der vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes von der zuständigen Behörde eines Landes
Übergangs- und Schlußvorschriften erlassen wurde, wird sechs Monate nach Inkrafttreten
der Rechtsverordnung auf Grund des § 28 oder, falls
§38
inzwischen ein neuer Zulassungsantrag bei der Zulas-
Übergangsvorschriften sungsstelle gestellt wurde, mit der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Zulassungsantrag unwirksam.
(1) Von den Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
Die Zulassungsstelle kann in diesem Fall von einer
verordnungen nach § 3, § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 und § 36
mündlichen Prüfung nach § 12 absehen, wenn eine den
Abs. 2 kann bereits vor der Einsetzung des Umwelt-
Anforderungen des § 12 entsprechende Prüfung bereits in
gutachterausschusses Gebrauch gemacht werden.
dem vorangegangenen Prüfungsverfahren durchgeführt
(2) Bei bestehenden Organisationen im Sinne des § 2 wurde.
A~s. ~ findet § 10 Abs. 1 Nr. 1 während einer Übergangs-
(5) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
zeit bis zum 31. Dezember 1997 keine Anwendung. In
schriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz ge-
diesem Fall muß in den Zulassungsbescheid der Wider-
stützten Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Absatz 4
rufsvorbehalt aufgenommen werden, daß die Anforderun-
Satz 2 gilt entsprechend.
gen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nachträglich innerhalb einer von
der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist zu erfüllen
sind.
§39
(3) Von den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 5 kann
Inkrafttreten
wä,t)rend einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1997
abgesehen werden, wenn eine ausreichende Zahl geeig- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
neter Prüfer nicht vorhanden ist. in Kraft.
Das .vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über das Bewachungsgewerbe
(Bewachungsverordnung- BewachV)
Vom 7. Dezember 1995
Auf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung in Bne Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Per-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 sonen können gemeinsam unterrichtet werden, wobei
(BGBI. 1S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Geset- höchstens 30 Teilnehmer zulässig sind.
zes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) geändert (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine
worden ist, und des Artikels 15 Nr. 2 des Gesetzes vom Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete
28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3186) verordnet das Bundes- Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat
ministerium für Wirtschaft: und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen davon
überzeugt hat, daß die Person mit den für die Ausübung
Abschnitt 1 des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und
fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren
Unterrichtungsverfahren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut
ist.
§1
§4
Zweck, Betroffene
Anforderungen
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungs-
Die Unterrichtung umfaßt für alle Arten des Bewachungs-
gewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des
gewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und
Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und
Befugnisse folgender Sachgebiete:
fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren
praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-
machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh- schließlich Gewerberecht,
mung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. 2. Bürgerliches Gesetzbuch,
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unter- 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang
ziehen mit Waffen,
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungs-
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige dienste,•
ausüben wollen,
5. Umgang mit Menschen und
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter,
soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsauf- 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
gaben direkt befaßt sind, Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftrag- Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei den-
ten Personen und jenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3
zugrunde zu legen.
4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung
von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 §5
der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.
Anerkennung anderer Nachweise
§2 (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis
der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
Zuständige Stelle
1. Geprüfte Werkschutzfachkraft nach der Verordnung
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Han- über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte
delskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemein- Werkschutzkraft vom 20. August 1982 (BGBI. 1
samen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. s. 1232),
2. Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutz-
§3
meisterin aufgrund von Rechtsvorschriften, die von
Verfahren Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrich- Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungs-
tende Person muß über die zur Ausübung der Tätigkeit gesetzes erlassen worden sind.
und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3
unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2
Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren
Nr. 1 bis 3 mindestens 40 und für Personen im Sinne der Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige
Nummer 4 mindestens 24 Unterrichtsstunden zu dauern. ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1603
Abschnitt 2 §9
Haftpflichtversicherung, Beschäftigung und
Haftungsbeschränkung Meldung von Wachpersonen,
gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
§6 Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur
Haftpflichtversicherung zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, und die einen Unterrichtungsnachweis nach § 3
(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Abs. 2 Satz 1, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder
Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden
Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorlegen, beschäftigen. Er hat die
Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen
einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Behörde durch Übersendung je einer Kopie eines
Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflicht- Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist,
versicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzu- und der in Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden.
schließen und aufrechtzuerhalten. Satz 2 gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt genannten Personen. Der Gewerbetreibende hat der
je Schadenereignis zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und
Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Personen im
1 . für Personenschäden 2 Millionen Deutsche Mark,
Sinne der Sätze 1 und 3 unter Angabe des Beschäf-
2. für Sachschäden 500 000 Deutsche Mark, tigungsbeginns bis zum 31. März des darauffolgenden
Jahres zu melden.
3. für das Abhanden kommen
bewachter Sachen 30 000 Deutsche Mark,
4. für reine Vermögensschäden 25 000 Deutsche Mark. §10
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Dienstanweisung
Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf
(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch
den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme
eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu
begrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risi-
regeln. Die Dienstanweisung muß den Hinweis enthalten,
ken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen,
daß die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befug-
soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig
nisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten
wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versiche-
oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.
rungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.
Die Dienstanweisung muß ferner bestimmen, daß die
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung
Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 155 Abs. 2 des Gewerbetreibenden eine Schußwaffe führen darf und
der Gewerbeordnung bestimmte Behörde. jeden Gebrauch der Schußwaffe unverzüglich der zustän-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Auf- digen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden
traggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge ein- anzuzeigen hat.
schließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden (2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen
sollen. Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallver-
hütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)
§7 einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-
Haftungsbeschränkung anweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhän-
digen.
Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Be-
wachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versiche-
§ 11
rungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies
aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die Ausweis
Geltendmachung von Ansprüchen können Ausschluß-
fristen vereinbart werden. (1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen
Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen.
Der Ausweis muß Namen und Vornamen der Wachperson
Abschnitt3 sowie Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden ent-
halten, mit Lichtbild und Unterschrift der Wachperson
Verpflichtungen versehen und vom Gewerbetreibenden, seinem Vertreter
bei der Ausübung des Gewerbes oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Der
Ausweis muß so beschaffen sein, daß er sich von amt-
§8 lichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend
zu numerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbe-
betrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten, (3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu ver-
auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebs- pflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzu-
geheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes führen und auf Verlangen den Be~uftragten der zustän-
bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren. digen Behörde vorzuzeigen.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§12 3. Nachweise über Zuverlässigkeit und Unterrichtung von
Dienstkleidung Wachpersonen nach § 9 Satz 1 sowie Meldung von
Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebs-
Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachper- leitern nach § 9 Satz 2 bis 4,
sonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, daß
4. Dienstanweisung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Emp-
sie nicht mit Unifonnen der Angehörigen von Streitkräften
fangsbescheinigung nach Abs. 2,
oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden
kann und daß keine Abzeichen verwendet werden, die 5. Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und
Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wachper- Verzeichnis nach Abs. 2,
sonen, die eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres 6. behördliche Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2,
Dienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung
tragen. 7. Anzeige über Schußwaffengebrauch nach § 13 Abs. 2.
(4) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis
§13 zum Schluß des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung
Behandlung der Waffen folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen auf-
und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon ab-
weichend ·
(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewah-
rung der Schußwaffen und der Munition verantwortlich. 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3
Die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition Nr. 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke
darf er Wachpersonen für den Gebrauch im befriedeten drei Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in
Besitztum gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Waf- dem die Verträge endeten,
fengesetzes nur überlassen, wenn diese die sonst an den 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.1 und des
Erwerb von Waffen und Munition gestellten Anforde- Absatzes 3 Nr. 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluß des
rungen an Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperliche Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis
Eignung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes) endete.
erfüllen und die für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-
(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungs-
nisse zuständige Behörde bestätigt hat, daß keine Ver-
verträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge
sagungsgründe nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffen-
bewacht werden.
gesetzes vorliegen. Er hat die ordnungsgemäße Rück-
gabe der Schußwaffen und der Munition nach Beendigung (6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur
des Wachdienstes sicherzustellen. Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Auf-
zeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wach-
personen im Wachdienst von der Schußwaffe Gebrauch
gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich §15
der zuständigen Behörde und, falls noch keine· Anzeige Auskunft und Nachschau
nach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizei-
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der
dienststelle anzuzeigen.
zuständigen Behörden die für die Überwachung des
§14 Geschäftsbetriebes· erforderliche mündliche oder schrift-
liche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgelt-
Buchführung und Aufbewahrung lich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen
(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe der fol- verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
genden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Auf- neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
zeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
vorzunehmen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetz- nungswidrigkeiten aussetzen würde. ·
buches gilt sinngemäß. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind
(2) Der Gewerbetreibende hat über jeden Bewachungs- befugt, zum Zweck der Überwachung in den Geschäfts-
vertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt betrieb Einsicht zu nehmen. Der Gewerbetreibende ist
und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu
aufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er folgende Aufzeich- allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen und
nungen anzufertigen: · Grundstücken sowie Einsichtnahme in die Aufzeichnun-
gen, Unterlagen und Belege zu gestatten. Das Grundrecht
1. gemäß § 9 Satz 1 über Namen, Anschrift, Geburts- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
datum und Tag der Einstellung von Wachpersonen, gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
2. gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wach-
personen zur Mitführung und zum Vorzeigen des Aus-
weises, Abschnitt4
3. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 über die Überlassung Ordnungswidrigkeiten
und Rückgabe von Schußwaffen und Munition.
(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und §16
Belege zu sammeln: Ordnungswidrigkeften
1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1, Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der
2. Verpflichtungserklärung des Wachpersonals nach § 8, Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
--------·------·-,.--·- -----------------------
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1605
1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht Abschnitt 5
abschließt oder nicht aufrechterhält,
Schlußvorschriften
2. entgegen§ 8 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäf-
tigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise verpflichtet, §17
3. entgegen § 9 Satz 1 eine Person mit der Bewachung Übergangsvorschrift
beschäftigt,
(1) Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die
4. entgegen § 9 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren be-
oder Satz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht fugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren,
nicht rechtzeitig macht, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März
5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt
durch Dienstanweisung regelt, waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbe-
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder treibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
nicht richtig ausstellt, Nr. 2 bis 4, daß sie die Voraussetzungen des Satzes 1
erfüllen.
7. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 2 einer Wachperson die
tatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition (2) Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
überläßt, haben den Unterrichtungsnachweis innerhalb von 12 Mona-
ten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen.
8: entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
§18
9. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig macht, Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 6 Abs. 2,
am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewa-
10. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unter- chungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
lage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorge- vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1341 ), zuletzt geändert durch
schriebene Dauer aufbewahrt oder Artikel 4 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1
11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 eine S. 2476), mit Ausnahme des§ 2 Abs. 2 außer Kraft.§ 6
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Abs. 2 tritt am 1. Juni 1996 in Kraft, gleichzeitig tritt § 2
nicht rechtzeitig erteilt oder den Zutritt oder die Ein- Abs. 2 der bisherigen Bewachungsverordnung außer
sichtnahme nicht gestattet. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
(zu § 3 Abs. 2)
Bescheinigung
über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeordnung
Herr
Frau ................................... ................................................................. .
Fräulein (Name und Vorname)
geboren am ........._ ............................................................................................. in ......................................................................................................
wohnhaft in ...................................................................................... _........ _ ...... _........... .
ist in der Zeit vom ......................................................................................................... bis ....................................................................................
von der Industrie- und Handelskammer
als
- Selbständiger*)
- gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*)
- Betriebsleiter*)
- Unselbständiger;
über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen
vertraut.
Die Unterrichtung umfaßte insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5. Umgang mit Menschen,
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(StempeVSiegel)
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1 Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1607
Anlage2
(zu §4)
Sachgebiete
für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungsgewerbetreibende (40 Unterrichtsstunden)
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ord-
nungsbehörden
- Pflichten der Unternehmer nach
o §§ 14, 34a GewO
o der Bewachungsverordnung
o dem Bundesdatenschutzgesetz
insgesamt etwa 9 Unterrichtsstunden
2. Bürgerliches Gesetzbuch
- Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858
BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot
(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB(§§ 32 bis 35) aufgezeigt
werden
insgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden
3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
- einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
- vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
- Umgang mit Verteidigungswaffen (Schußwaffen, Schlagstöcke, Sprays usw.)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)
insgesamt etwa 8 Unterrichtsstunden
5. Umgang mit Menschen
- Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
- Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
- Konflikt/Streß (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
- Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mechanische Sicherungstechnik
- Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
- Brandschutz
insgesamt etwa 8 Unterrichtsstunden
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage3
(zu§ 4)
Sachgebiete
für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Bewachungspersonal (24 Unterrichtsstunden)
1 . Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ord-
nungsbehörden
- § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
insgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden
2. Bürgerliches Gesetzbuch
- Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858
BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot
(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt
werden
insgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden
3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen
- einzelne Straftatbestände (z.B.§ 123, §§ 185ff., §§ 223ff., § 239, § 240, §§ 244ff. StGB)
- vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
- Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
- Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.)
insgesamt etwa 4 Unterrichtsstunden
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)
insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden
5. Umgang mit Menschen
- Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
- Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
- Konflikt/Streß (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
- Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
insgesamt etwa 4 Unterrichtsstunden
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mechanische Sicherungstechnik
- Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
- Brandschutz
insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1609
Verordnung
zur Verlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des Artikels 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 bis 7 des Register-
verfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Verlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes
Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 verlängert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth eu sser-Schnarren berger
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin*)
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Berufsfeldbreite Grundbildung
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
und Zielsetzung der Berufsausbildung
geändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Technologie:
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
§1 Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des
Anwendungsbereich Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin nach der
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem
§5
nach§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
Ausbildungsberufsbild
§2 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin wird 1. Berufsbildung,
staatlich anerkannt. 2. Aufbau und Organisation.des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§3
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Energieverwendung,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:
6. Schneiden,
1. Einzel- und Sonderfertigun~,
7. Falzen,
2. Buchfertigung (Serie),
8. Sammeln und zusammentragen,
3. Druckweiterverarbeitung (Serie)
9. Heften und Binden,
gewählt werden.
10. Kleben,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 11. Verpacken und Versandfertigmachen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß 12. Transportieren und Lagern.
§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung:
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die a) Broschuren herstellen,
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch- b) Bücher herstellen,
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. c) Prägen und Stanzen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1611
d) Ausstattungstechniken anwenden, schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu
e) Bücher instandsetzen, vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist.
f) buchbinderische Sonderarbeiten durchführen;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
2. in der Fachrichtung Buchfertigung (Serie): insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-
a) Buchblock herstellen, stücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
b) Decken fertigen,
1. Herstellen einer klebegebundenen Broschur und
c) Bücher als Endprodukt fertigen,
2. nach Wahl des Prüflings
d) Qualitätssicherung,
a) Herstellen eines Deckenbandes oder
e) Verpacken und Versandfertigmachen;
b) maschinelles Herstellen einer rückstichgehefteten
3. in der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie): Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen auf
a) Akzidenzarbeiten durchführen, dem Sammelhefter.
b) Broschuren mit Sonderausstattung fertigen, Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
c) Sonderprodukte herstellen, 1. Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,
d) Qualitätssicherung, 2. Ein- und Umstellen von zwei Buchbindereimaschinen.
e) Verpacken und Versandfertigmachen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf
§6 praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten schriftlich lösen:
Ausbildungsrahmenplan
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach rationelle Energieverwendung,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine 3. Arbeitsverfahren,
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
4. Produkte der Buchbinderei und der Druckweiterver-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
arbeitung,
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit 5. Materialwirtschaft,
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er- 6. berufsbezogene Informationstechnik,
fordern.
7. Rechtschreibung.
§7 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. §10
§8 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
Berichtsheft (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu ist.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben
§·9 durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen.
Zwischenprüfung 1. In der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung kom-
men insbesondere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende a) · als Arbeitsproben:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. aa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen oder
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Geräten der Einzel- und Sonderfertigung
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender sowie eine der folgenden Arbeitsproben:
Nummer 2 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 3 Buch-
bb) Durchführen manueller buchbinderischer Tätig-
stabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b,
keiten anhand eines vorgegebenen Produkts,
laufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 6
Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten cc) Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- fahrensweges;
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) als Prüfungsstücke: kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
aa) Herstellen eines Buchs aus den Produktgruppen die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
Franzband, Gewebeband oder Papierband, besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
bb} Ausführen einer einfachen Buchinstandsetzung. 1. im Prüfungsfach Technologie:
cc} Anfertigen einer buchbinderischen Sonder- a} Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
arbeit. Energieverwendung,
b) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen
Die Arbeitsproben sollen mit 40 vom Hundert und die
und Hilfsstoffen,
Prüfungsstücke sollen mit 60 vom Hundert gewichtet
werden. c) Druckweiterverarbeitungskriterien, Verarbeitungs-
fähigkeit,
2. In der Fachrichtung Buchfertigung (Serie} kommen ins-
besondere in Betracht: d} Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
e) buchbinderische und druckweiterverarbeitungs-
a) als Arbeitsproben:
technische Verfahrenswege,
aa} Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der
t) buchbinderische Fertigungstechniken,
Buchfertigung (Serie}
g) Broschuren- und Buchherstellung in Einzel- und
sowie eine der folgenden Arbeitsproben: Serienfertigung,
bb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver- h} Herstellung von Sonderprodukten,
fahrensweges einschließlich Materialbedarfs-
berechnung. i) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-
prozesse, Datenverarbeitung;
cc} Messen und Prüfen,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
dd} Herstellen eines Falzmusters mit technischen
Angaben für ein vorgegebenes Produkt; a} Zahlen- und Maßsysteme,
b) als Prüfungsstücke: b) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-
nungen,
aa) Herstellen eines Fertigungsmusters für einen
industriellen Deckenband, c) Kosten, Fertigungszeiten, Maschinenleistungen;
bb) Herstellen eines Fertigungsmusters für eine 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:
Broschur mit besonderer Ausstattung. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-
Die Arbeitsproben sollen mit 60 vom Hundert und die menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie
Prüfungsstücke sollen mit 40 vom Hundert gewichtet Zeichensetzung;
werden. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. In der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie} allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-
kommen insbesondere in Betracht: menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
a) als Arbeitsproben: (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
aa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Druckweiterverarbeitung (Serie) 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
sowie eine der folgenden Arbeitsproben: 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
bb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver- 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
fahrensweges einschließlich Materialbedarfs- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
berechnung, Sozialkunde 60 Minuten.
cc} Messen und Prüfen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
dd) Herstellen eines Falzmusters mit technischen besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Angaben für ein vorgegebenes Produkt, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ee) Personalisieren, Adressieren, Versandfertig- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
machen; oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
b} als Prüfungsstücke: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
aa} Herstellen eines Fertigungsmusters für die
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Druckweiterverarbeitung,
mündlichen das doppelte Gewicht.
bb} Herstellen einer maschinell gefertigten klebe-
gebundenen Broschur. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
Die Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen mit je fächer das doppelte Gewicht.
50 vom Hundert gewichtet werden.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
matik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1613
§ 11 §12
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteienverein- bildung zum Buchbinder vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1241)
baren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. vorbehaltlich des§ 11 außer Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu §6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe&<>ndere
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
"(§ SAbs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen während der
gesamten Aus-
bildung zu ver-
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den mitteln
Umweltschutz Arbe1tsabläufen anwenden
und rationelle b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
Energieverwendung nahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
endzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1615
'
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Arbeitsabläufe planen a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-
und vorbereiten fassen und Arbeitsabläufe festlegen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
b) Druckerzeugnisse nach Druckweiterverarbeitungs- 5
kriterien beurteilen
c) Materialbedarf ermitteln
6 Schneiden a) Material für den Schneidvorgang vorbereiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
b) Schneideinrichtung bedienen und den Produktions-
10
ablauf überwachen
c) Schneideinrichtung pflegen und warten
7 Falzen a) Falzmuster herstellen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
b) Material vorbereiten und handhaben
c) Falzmaschine oder Falzaggregat bedienen und den 10
Produktionsablauf überwachen
d) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten
8 Sammeln und a) Fertigungsmuster herstellen und auf Vollständigkeit
zusammentragen prüfen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
b) Material vorbereiten und handhaben
c) Sammeleinrichtungen bedienen und den Produkti-
onsablauf überwachen 10
d) Zusammentrageinrichtungen bedienen und den Pro-
duktionsablauf überwachen
e) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen
und warten
9 Heften und a) Heftmaschinen auftragsbezogen einrichten, bedienen
Binden und den Produktionsablauf überwachen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
b) Material vorbereiten und handhaben 6
c) Heftmaschinen und Klebebindeeinrichtungen pflegen
und warten
10 Kleben a) Malerialien produktbezogen auswählen, vorbereiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) und handhaben
b) Klebearbeiten manuell und gerätetechnisch aus-
führen 6
c) Maschinen, ~ Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
11 Verpacken und a) Verpackungsmaterialien auftrags-, produktbezogen
Versandfertigmachen und umweltschonend auswählen, vorbereiten und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11) handhaben 3
b) Produkte für die Verpackung vorbereiten
12 Transportieren a) geeignete innerbetriebliche Transportmittel aus-
und lagern wählen und führerscheinfreie Transportmittel gemäß
(§ 5Abs. 1 Nr. 12) geltender Bestimmungen handhaben
2
b) Produkte material- und transportgerecht lagern
c) Sicherheitsvorschriften beachten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1617
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen
und vorbereiten und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) b) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
c) Verfahrensweg und Materialfluß dem Arbeitsauftrag
entsprechend festlegen
5
d) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag
entsprechend auswählen und einsetzen
e) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen
2 Schneiden a) Schneideinrichtung auswählen und einrichten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
b) Schneideinrichtung programmunterstützt einrichten
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
6
d) ablaufbedingte Störungen erkennen und beseitigen
e) Schneidwerkzeug wechseln
f) Schneideinrichtung pflegen und warten
3 Falzen a) Falzmuster auf Verarbeitungsfähigkeit und auf Ein-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) haltung der Vorgaben prüfen
8
b) Falzmaschine oder Falzaggregat vorbereiten und ein-
richten
c) Standardzusatzeinrichtungen einstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
2
e) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben
f) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten
4 Sammeln und a) Sammel- und Zusammentrageinrichtungen einrichten
zusammentragen 6
b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
c) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben
d) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen 4
und warten
5 Heften und Binden a) Klebebindeeinrichtung auftragsbezogen vorbereiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
3
und bedienen
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) Sonderheft- und Sonderbindetechniken ausführen
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
d) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben 5
e) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
6 Kleben a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge produktbezogen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) auswählen, bedienen und einsetzen, dabei Vorprodukte 3
berücksichtigen
b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
c) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben
5
d) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
7 Verpacken und a) Produkte versandgerecht verpacken, dabei die Ver-
Versandfertigmachen sandvorgaben berücksichtigen 3
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11) b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
8 Transportieren Abfälle nach Materialien und Sorten getrennt lagern und
und Lagern entsorgen 2
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1619
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fach r i c h tu n g Ei n z e 1- u n d So n d er f er t i g u n g
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Produkte planen und den Fertigungsablauf nach
und vorbereiten ergonomischen und rationellen Gesichtspunkten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) organisieren
b) betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche 2
Daten erfassen
c) Fertigungskosten sowie Verbrauchsmaterial nach
Menge, Gewicht und Preis errechnen
2 Broschuren herstellen a) Kartonbroschuren in verschiedenen Ausführungen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 herstellen 3
Buchstabe a) b) Steifbroschuren herstellen
3 Bücher herstellen a) Bucheinbände in unterschiedlicher Ausführung, mit
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 tiefem oder flachem Falz unter Verwendung von
Buchstabe b) Papier, Gewebe, Leder, Pergament und anderen
Materialien, herstellen 16
b) RAL-Vorschriften bei der Anfertigung von Bibliotheks-
einbänden anwenden
4 Prägen und Stanzen a) Satz für Rücken- und Deckelprägung herstellen
(§ 5Abs. 2 Nr. 1 b) Prägepresse oder Prägeapparat einrichten und
Buchstabe c) 4
bedienen
c) mit unterschiedlichen Werkzeugen stanzen
5 Ausstattungstechniken a) einfache Handvergoldung oder Blinddruck auf Rücken
anwenden und Deckel herstellen
(§ 5Abs. 2 Nr. 1
b) Kapitale in verschiedenen Techniken gestalten
Buchstabe d) 6
c) Buchschnitte in verschiedenen Ausführungen an-
bringen
d) Buntpapiere in verschiedenen Techniken herstellen
6 Bücher instandsetzen a) Schäden feststellen und dokumentieren
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1
b) Vorgehensweise unter Berücksichtigung der vorge-
Buchstabe e) 6
fundenen Techniken und Materialien festlegen
c) Instandsetzung durchführen
7 Buchbinderische a) Pläne, Landkarten, Zeichnungen, Bilder und Fotos im
Sonderarbeiten Ganzen oder in Teilen aufziehen und kaschieren
durchführen b) Mappen, Kästen, Ordner, Schuber, Kassetten oder
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Etuis in verschiedenen Ausführungen herstellen
Buchstabe f)
c) Passepartouts herstellen
d) Bilder oder Objekte einrahmen
15
e) Produkte nach Kundenwünschen entwickeln, gestalten
und herstellen
f) gestalterische Elemente wie Schrift, Form und Farbe
anwenden
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
B. Fa c h r i c h tu n g B u c h f e r t i g u n g (Serie)
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Druckbogen und Material auf Verarbeitungsfähigkeit
und vorbereiten prüfen und beurteilen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
b) Verfahrensweg und Materialfluß entsprechend der in
den Auftragsunterlagen beschriebenen Einbandart
festlegen
c) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-
tung ausführen
d) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer 8
Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
Qualität und Umweltverträglichkeit auswählen und
anwenden
e) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der
betrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-
punkt des Materialbedarfs festlegen
t) Fertigungsmuster herstellen
2 Buchblock herstellen a) Materialien produktbezogen auswählen, vorbereiten
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und handhaben
Buchstabe a)
b) Vorsatz kleben, Bogenteile durch Einstecken, Umle-
gen und Einkleben vorrichten
c) Fadenheft~ und Klebebindemaschine einrichten,
bedienen und den Produktionsablauf überwachen
10
d) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
t) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
3 Decken fertigen a) Materialien überprüfen, vorbereiten und handhaben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) Material unter Berücksichtigung der Materialeigen-
Buchstabe b) schaft, der Qualitätsanforderung und des sparsamen
Materialverbrauchs zuschneiden
c) Buchdeckenautomat auftragsbezogen unter Berück-
sichtigung des Musterbands einrichten, bedienen und
den Produktionsablauf überwachen
d) Zwischenlagerung material- und produktgerecht be-
urteilen und auswählen
e) Prägepresse einrichten, bedienen und den Produk- 12
tionsablauf überwachen
t) Prägewerkzeug auf Eignung beurteilen, fachgerecht
einsetzen und lagern
g) Decken in Sonderausführungen herstellen
h) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
i) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
k) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1621
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4 Bücher als Endprodukt a) Materialien entsprechend der im Auftrag vorgesehe-
fertigen nen Ausstattung auswählen, vorbereiten und handha-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ben
Buchstabe c) b) Materialeigenschaften, Wechselwirkungen und Un-
verträglichkeiten erkennen und berücksichtigen
c) Bücher mit Grundausstattung fertigen
d) Buchfertigungslinie auftragsbezogen einrichten, be-
dienen und den Produktionsablauf überwachen
14
e) Werkzeuge und Formstücke je nach Rückenform und
Funktion auswählen
f) Bücher mit erweiterter Ausstattung fertigen
g) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
h) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
i) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
k) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
5 Qualitätssicherung a) Produkte fortwährend auf, Einhaltung der Vorgaben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 kontrollieren und gegebenenfalls Maschineneinstel-
Buchstabe d) lungen korrigieren
b) Prüfprotokolle führen
c) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen 4
einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen
d) Pflege, Wartung-und Instandhaltung der eingesetzten
Maschinen als qualitätssichemde Maßnahme er-
kennen
6 Verpacken und a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-
Versandfertig machen zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-
(§ 5Abs. 2 Nr. 2 keit auswählen, vorbereiten und handhaben
Buchstabe e)
b) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und
den Produktionsablauf überwachen
c) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen erkennen und beheben 4
f) Maschinen und Geräte pflegen und warten
g) Produkte für den Versand vorbereiten und bereit-
stellen, dabei die im Auftrag beschriebenen Versand-
anweisungen berücksichtigen
h) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-
sichtigung der Materialeigenschaften und des Material-
verhaltens lagern
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
C. Fach ric htu ng Druckweiterverarbeitung (Serie)
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Auftragsunterlagen prüfen und Auftragsbeschreibung
und vorbereiten erfassen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
b) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen
und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
c) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-
tung ausführen
d) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
e) Materialfluß dem Arbeitsauftrag entsprechend fest-
legen 6
f) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,
Qualität und Umweltverträglichkeit auswählen und
anwenden
g) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der
betrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-
punkt des Materialbedarfs festlegen
h) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen
2 Akzidenzarbeiten a) an der Schneidemaschine verschiedene Schneidvor-
durchführen gänge programmunterstützt ausführen
(§ 5Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a) b) verschiedene Trenntechniken auftragsbezogen aus-
führen
c) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen, ins-
besondere durch Falzen, zusammentragen, Bohren, 8
Rillen, Perforieren, Stanzen, Heften, Binden, Leimen,
Fälzeln und Beschneiden
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
f) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
3 Broschuren mit a) Drahtheftmaschinen auftragsbezogen einrichten, be-
Sonderausstattung dienen und den Produktionsablauf überwachen
fertigen
(§ 5Abs. 2 Nr. 3 b) Sammelheftanlagen rechnergestützt einrichten, be-
Buchstabe b) dienen und den Produktionsablauf überwachen
c) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen 10
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
f) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1623
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
g) Fadenheft- oder Fadensiegelmaschine rechnerge-
stützt einrichten, bedienen und den Produktions-
ablauf überwachen
h) Klebebindeanlage rechnergestützt einrichten, be-
dienen und den Produktionsablauf überwachen
12
i) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen
k) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
1) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
m) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
4 Sonderprodukte herstellen a) Zusatzprodukte auftragsbezogen zuführen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3
b) Endprodukte adressiert, personalisiert und zielgrup-
Buchstabe c)
penorientiert herstellen
8
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
d) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
e) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
5 Qualitätssicherung a) Produkte fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 kontrollieren und gegebenenfalls Maschinenein-
Buchstabe d) stellungen korrigieren
b) Prüfprotokolle führen
4
c) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen
einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen
d) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Maschinen als qualitätssichemde Maßnahme erkennen
6 Verpacken und a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-
Versandfertigmachen zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-
(§ 5Abs. 2 Nr. 3 keit auswählen, vorbereiten und handhaben
Buchstabe e) b) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und den
Produktionsablauf überwachen
c) Zwischenprodukte produktionsbezogen stapeln sowie
für die weitere Verwendung termingerecht bereit-
stellen und der Produktion zuführen
d) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen 4
f) Fertigungsstörungen erkennen und beheben
g) Maschinen und Geräte pflegen und warten
h) Produkte für den Versand vorbereiten und bereitstel-
len, dabei die im Auftrag beschriebenen Versandan-
weisungen berücksichtigen
i) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-
sichtigung der Materialeigenschaften und des Material-
verhaltens lagern
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin *)
Vom 8. Dezember 1995
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 7. technische Einrichtungen, Verfahrenstechnik,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 8. mikrobiologische und technisch-analytische Grund-
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand- lagen,
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beurteilen, lagern und
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch einsetzen,
Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit 10. Malz herstellen,
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
11. Würze gewinnen, kühlen und klären,
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet 12. Bier vergären, lagern und reifen,
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, 13. Bier filtrieren,
Forschung und Technologie: 14. Bier abfüllen und verpacken,
§1 15. Ausschank und Produktpflege.
Anwendungsbereich
§5
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälze- Ausbildungsrahmenplan
rin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbil-
dung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§2
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Mälzerin wird staatlich anerkannt.
Abweichung erfordern.
§3 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Ausbildungsdauer
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
§4 Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen
Ausbildungsberufsbild nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. Berufsbildung,
Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
sicherheit,
dungsplan zu erstellen.
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden, §7
6. Reinigen und Desinfizieren,
Berichtsheft
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
des Berufsbildungsgesetzes und des§ 25 der Handwerksrordnung. Die Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1625
§8 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens fünf Stunden acht Arbeitsproben
Zwischenprüfung
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. Herstellen von Malz,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. Gewinnen, Kühlen .und Klären der Würze,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender 4. Vergären der Würze,
Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 11
Buchstabe e bis g, laufender Nummer 12 Buchstabe h 5. Lagern und Reifen des Bieres,
bis i und laufender Nummer 14 Buchstabe d für das zweite 6. Filtrieren des Bieres,
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den 7. Abfüllen des Bieres,
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er 8. Ausschank und Produktpflege.
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik
insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
1. Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
und -mitteln unter Beachtung des Arbeitsschutzes und ten in Betracht:
der Arbeitssicherheit, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Handhaben von Meßgeräten, a) Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitätsbeein-
3. Feststellen der Wasserhärte, flussender Faktoren,
4. Bezeichnen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, b) Verfahren der Malzherstellung, Würzegewinnung,
Gärung und Lagerung sowie Filtration und Abfül-
5. Durchführen einer Jod probe,
lung,
6. Bedienen von Flaschenabfüllanlagen und Einsetzen
c) Kriterien für die Beurteilung von Bier,
von Testflaschen,
7. Bedienen von Faß- oder Keg-Abfüllanlagen und Ein- d) Einrichtungen der Energieversorgung,
setzen eines Kontrollfasses oder -kegs, e) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
8. Prüfung der Konzentration von Reinigungslösungen. f) betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutz-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins- maßnahmen;
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
Gebieten schriftlich lösen: a) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,
1. Reinigung und Desinfektion in der Brauerei, b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-
gen;
2. Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
3. Verfahren der Wasseraufbereitung,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-
4. Schroten des Malzes, menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
5. Vorgänge beim Maischen, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
6. Abläutern der Würze, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
7. Kochen der Würze, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
8. Behandlung der Bierhefe, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
9. Flächen- und Volumenberechnungen, Prozent- und 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Mischungsrechnung. Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
§9 oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
mündlichen das doppelte Gewicht.
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
ist. fächer das doppelte Gewicht.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der ser Verordnung.
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. §11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§10
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- vom 17. September 1981 (BGBI. 1 S. 1025) vorbehaltlich
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- des § 10 außer Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1621'.
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz
und Verwaltung, erklären
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zusam-
menhänge erläutern
d) Qualitätssicherungssysteme des Ausbildungsbetrie-
bes erläutern
e) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden
nennen
f) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Sozialver-
sicherungsträgern, Berufsvertretungen und Gewerk-
schaften nennen während
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- der gesamten
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden- Ausbildung
den Betriebes beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz und Arbeits-
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
sicherheit
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Nr. 3)
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
f) persönliche Schutzausrüstung handhaben und
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden
beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einlei-
ten
h ) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
1628 ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
O Gefahren, die von Chemikalien, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren und explosiven Stoffen ausge-
hen, beschreiben
k) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stromes entstehen, beschreiben
4 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen durch Lärm,
und rationelle Staub, Gase, Dämpfe, Reststoffe und Abwasser und
Energieverwendung deren Ursachen Auskunft geben sowie bei deren Ver-
(§ 4 Nr. 4) meidung und Verminderung mitwirken
b) branchenbezogene Regelungen des Umweltschutz-
rechts beachten
c) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung nutzen, insbesondere durch
Wiederverwendung-und Entsorgung von Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffen
d) mit Energiearten des Ausbildungsbetriebes umwelt-
schonend und kostensparend umgehen
5 Fachbezogene Rechts- branchenbezogene Bestimmungen beachten und an-
vorschriften anwenden wenden, insbesondere
(§4 Nr. 5) a) gesetzliche Vorschriften zur Herstellung und Besteue-
rung des Bieres
b) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
c) Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
während
d) Eichgesetz und Fertigpackungsverordnung der gesamten
e) Trinkwasserverordnung Ausbildung
zu vermitteln
f) Produkthaftungsgesetz
6 Reinigen und a) Wirkung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Desinfizieren bei manuellen und automatischen Arbeitsvorgängen
(§4 Nr. 6) beschreiben
b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmit-
tellösungen einstellen und überprüfen
c) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sach- und
umweltgerecht einsetzen und lagern
d) Geräte zur Reinigung und Desinfektion einsatzbereit
hatten
e) automatische Reinigungsanlagen bedienen und über-
wachen
f) Produktionsanlagen, Leitungen und Ventile reinigen
und desinfizieren
g) unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen mit
Heißwasser oder Dampf sterilisieren
h) Arbeitsplatz sauberhatten
i) Anforderungen der persönlichen Arbeitshygiene ein-
halten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1629
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
7 Technische Einrichtungen, a) Aufbau und Funktionsabläufe der technischen Anla-
Verfahrenstechnik gen und Maschinen in den Produktionsbereichen der
(§ 4 Nr. 7) Brauerei erklären
6
b) Einrichtungen für die Versorgung und Rückgewin-
nung von Strom, Dampf oder Heißwasser, Druckluft,
Kälte, Wasser und Kohlensäure nutzen
c) brautechnologische Verfahren unterscheiden
d) Einrichtungen der Meß-, Regel- und Steuerungstech- 3
nik sowie der elektronischen Datenverarbeitung
handhaben
e) Betriebsdaten erfassen und bei der Vorbereitung und
Durchführung von Produktions- und Arbeitsabläufen
berücksichtigen 3
f) Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren
Behebung veranlassen
8 Mikrobiologische und a) bierschädigende Mikroorganismen und deren Schad-
technisch-analytische wirkung beschreiben sowie Maßnahmen zur Vermei-
Grundlagen dung und Behebung von Kontaminationen durch-
(§ 4 Nr. 8) führen
b) Brauereihefen unterscheiden und beurteilen 2
c) biologische Proben nehmen und bei ihrer Auswertung
mitwirken
d) Wasseranalyse durchführen
e) bei der Bieranalyse mitwirken
f) nichtbiologische Haltbarkeit des Bieres prüfen
3
g) Geschmacksfehler von Bieren feststellen und Ur-
sachen aufzeigen
9 Roh-, Hilfs- und Betriebs- a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe annehmen und prüfen
stoffe beurteilen, lagern
b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe produktgerecht einla-
und einsetzen 5
gern
(§ 4 Nr. 9)
c) Lagerbedingungen überwachen
d) Rohstoffe zur Verwendung vorbereiten
4
e) Hilfs- und Betriebsstoffe sachgerecht einsetzen
10 Malz herstellen a) Aufbau und Produktionsabläufe der technischen
(§ 4 Nr. 10) Anlagen und Maschinen der Mälzerei erklären
b) Getreideförder-, Aufbereitungs- und Siloanlagen
bedienen und kontrollieren
c) Getreide einweichen sowie Weichanlagen bedienen
und kontrollieren
d) Keimanlagen beschicken, bedienen und überwachen
e) Keimstadien und Kornauflösung beurteilen 8
f) Darre beschicken, bedienen und überwachen
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
g) Darrmalz entkeimen und einlagern
h) Proben entnehmen und für die Untersuchung vorbe-
reiten
i) Weichgrad und Mälzungsschwund feststellen
k) bei Getreide- und Malzanalysen mitwirken
11 Würze gewinnen, kühlen a) Malz annehmen und beurteilen
und klären b) Schroten und Sehrotbeschaffenheit prüfen
(§ 4 Nr. 11)
c) Maischvorgang durch Zeit-, Temperatur- und Men- 9
genregelung nach Biertyp und Malzqualität führen
d) Verzuckerung prüfen
e) Läutereinrichtung bedienen
f) Klarheit, Menge, Farbe und Konzentration der ablau-
fenden Würze prüfen 13
g) Würze kochen und Hopfen geben
h) Konzentration und Menge der Ausschlagwürze
bestimmen und deren Beschaffenheit beurteilen
i) Würze ausschlagen und Heißtrub ausscheiden 14
k) Würze kühlen, belüften und Kühltrub ausscheiden
Q Sudbericht erstellen
12 Bier vergären, lagern und a) Gärgefäße vorbereiten
reifen b) Beschaffenheit der Hefe. prüfen
(§ 4 Nr. 12)
c) Hefe geben
d) Gärung führen
e) Gärstadien beurteilen 12
f) Geschmack, Geruch und Klärung des Jungbieres
beurteilen
g) Gärdiagramm erstellen und Gärkellervergärungsgrad
errechnen
h) Lagergefäße und Bierleitungen vorbereiten
i) Jungbier schlauchen
8
k) Hefe ernten und aufbereiten
1) Hefereinzucht beschreiben
m) Spundapparate bedienen
n) Kohlendioxidgehalt und Extraktabbau kontrollieren
o) Verlauf der Nachgärung beurteilen
p) Lagertemperatur einstellen
q) Lagergefäße entleeren 9
r) Geläger behandeln
s) Störungen bei der Gärung und Lagerung feststellen
und bei ihrer Behebung mitwirken
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1631
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
13 Bier filtrieren a) Bierleitungen, Filter und Drucktanks vorbereiten
(§ 4 Nr. 13) 10
b) Filterhilfsmittel einsetzen
c) Vor- und Nachlauf kontrollieren
d) Drucktanks füllen und entleeren
, 8
e) Filterdruck überwachen
f} Durchflußmenge erfassen
g) Biertemperatur, Kohlendioxid- und Sauerstoffgehalt
ermitteln
10
h) Farbe, Trübung, Schaum, Geruch und Geschmack
des filtrierten Bieres prüfen
14 Bier abfüllen a) Flaschen-, Dosen-, Faß- und Kegabfüllanlagen
und verpacken vorbereiten 10
(§ 4 Nr. 14)
b) Flaschen, Dosen, Fässer, Kegs abfüllen
c) Gebinde ausstatten und verpacken
d) Funktion der automatischen Kontrollanlagen 6
überprüfen
e) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen
und bei ihrer Auswertung mitwirken
10
f} Anlagen betriebsbereit halten und auf ihre Sicherheit
überprüfen
15 Ausschank a) wesentliche Inhalte der Getränkeschankanlagenver-
und Produktpflege ordnung, insbesondere die Sicherheitsbestimmun-
(§ 4 Nr.15) gen, beachten
b) Schankanlagen zerlegen, reinigen und bedienen
c) spezielle Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel für
die Pflege der Schankanlagen einsetzen 3
d) Transportgefäße anstechen
e) Ausstattung und Nutzung des Bierkellers beschreiben
f} Bierpflege durchführen, insbesondere Biertemperatur
und Ausschankdruck einstellen, Gläser pflegen und
produktgerechte Schanktechnik anwenden
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
31.10.95 Hundertsiebenundfünfzigste Durchführungsverordnung des
Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Parchim-Mecklenburg) 11 925 (219 22. 11. 95) 7.12.95
neu: 96-1-2-157
1. 11. 95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Neun-
undsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Friedrichshafen) 11 926 (219 22. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-79
1. 11. 95 Hundertachtundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen) 11 926 (219 22. 11. 95) 7.12.95
neu: 96-1-2-158
8. 11.95 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 12045 (223 28. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-114
8. 11.95 Einunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Stuttgart) 12047 (223 28. 11. 95) s. Art. 2
96-1-2-33
22.11.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 12205 (229 6.12. 95) s. Art. 2
96-1-2-150
22.11.95 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 12206 (229 6. 12. 95) s. Art. 2
96-1-2-151
15. 11. 95 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Elbe 12206 (229 6. 12. 95) 1. 1. 96
9515-10-1-20
15.11.95 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal I und
Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde 12206 (229 6. 12. 95) 1. 1. 96
9515-10-1-19
15. 11. 95 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Änderung der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund 12206 (229 6.12. 95) 1. 1. 96
9515-10-1-21
1. 12. 95 Einhundertneunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 12253 (230 7. 12. 95) 8.12.95
7400-1
1. 12. 95 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 12253 (230 7. 12. 95) 8.12.95
7400-1-6
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1633
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 23. November 1995
Tag Inhalt Seite
16. 11. 95 Gesetz zu den Protokollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Überein-
kommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse a~uwendende
Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gef!1elnschaften sowie zur Ubertragung
bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Uberelnkommens auf den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
FNA: neu: 188-68
GESTA:XC1
26. 9. 95 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 926
28. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des
Fakultativprotokolls hierzu • • . . . • • • . . • • . • . . . • • . . . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . • . . . . 928
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 34, ausgegeben am 2. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
22. 11. 95 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des TIR-Übereinkommens 1975 und
seiner Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
27. 11. 95 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 26. Oktober 1995 zwischen dem Bundesministe-
rium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wojewoden von Gorzow als Vertreter der
Regierung der Republik Polen über die Zone am Grenzübergang (Straße) Küstrin-Kietz - Küstrin
(Kostrzyn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
26. 9. 95 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaate!'.' der
Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Uber-
mittlung von Auslieferungsersuchen und seine Veröffentlichung . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 969
4. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971
6. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes... . . . . . 971
6. 10. 95 ~ekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1992 zur Änderung des lntematior:,alen
Ubereinkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-
schmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 972
6. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
6. 10. 95 ~ekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1.~92 zur Änderung des Internationalen
Ubereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . 974
6. 10. 95 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
6. 10. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tag I n h a It Seite
9. 10. 95 Bekanntmachung· über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen .. : . . . . . . . . . . • . 976
9. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 9TT
10. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 979
10. 10. 95 Bekanntmachung der deutsch-estnischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 981
10. 10. 95 Beka~ntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983
11. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 983
12. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
13. 10. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung und den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbrei-
tung von Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
19. 10. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
19. 1o. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Pr9.tokolls von 1976 zum Internationalen Überein-
kommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . 986
19. 10. 95 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens Ober die zivilrechtli- .
ehe Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
19. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
23. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des zweiten Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
23. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 990
25. 10. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-iranischen Abkommens über den internationalen
Güterverkehr auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationa-
len Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992
Preis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995 1635
Nr. 35, ausgegeben am 8. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
28. 11. 95 Siebente Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (7. SOLAS-ÄndV) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
4. 12. 95 Verordnung über die deutsch-polnische Vereinbarung zur Regelung_ des Aufenthalts von Mitgliedern
der polnischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für die Ubung "Spessart 95" . . . . . . . . . 995
19. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1001
24. 10. 95 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1003
30. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme 1005
30. 10. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Erziehung, Kultur und Bildung der Republik
Lettland über jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
3. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008
Die Anlage zur 7. SOLAS-ÄndV vom 28. November 1995 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. ·
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Nr. 36, ausgegeben am 12. Dezember 1995
Tag Inhalt Seite
4. 12. 95 Gesetz zu dem Vertrag vom 26.: Mal 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Thailand über die Uberstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei
der Vollstreckung von Strafurteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 o
GESTA: XC3
7. 12. 95 Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
FNA: neu: 423-6
GESTA: XC6
25. 10. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
3. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
6. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
6. 11. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen sowie des Proto-
kolls II hierzu ..................•................................... ~ . . . . . . . . . . . . . . . 1038
6. 11. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1039
Preis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II ZU veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt aush für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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beträgt7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 1423/95 der Kommission
vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von
Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (ABI. Nr. L 141 vom
24.6.1995) L 267/55 9. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 2650/95 der Kommission vom
14. November 1995 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von
Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-
Zusatzkontingents 1996 (ABI. Nr. L 272 vom 15. 11. 1995) L 273/24 16. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 2372/95 der Kommission vom
1O. Oktober 1995 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Ver-
kauf von Brotweichweizen aus Beständen der deutschen und französi-
schen Interventionsstellen zur Ausfuhr in die AKP-Länder im Wirt-
schaftsjahr 1995/96 (ABI. Nr. L 242 vom 11. 10. 1995) L 279/20 22. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 1439/95 der Kommission
vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG} Nr. 3013/89
hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch-
erzeugnissen (ABI. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995) L 284/15 28. 11. 95
Berichtigung der Verordnung (EG} Nr. 1866/95 der Kommission
vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften für Geflügelfleisch zu
der in den Abkommen über die Liberalisierung des Handels zwischen
der Gemeinschaft einerseits sowie Litauen, Lettland und Estland ande-
rerseits vorgesehenen Regelung (ABI. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995) L 284/15 28.11. 95