1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(4. SGB V-Änderungsgesetz - 4. SGB V-ÄndG)
Vom 4. Dezember 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Absatz 4a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,Einsparungen, die durch Ausschöpfung von Wirt-
Artikel 1 schaftlichkeitsreserven bei den Labor1eistungen,
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere auf Grund der Maßnahmen nach § 87
Abs. 2b, erzielt werden, und der nach Absatz 3a
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran- Satz 8 zusätzlich zu entrichtende Betrag sind zur
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- Verbesserung der hausärztlichen Vergütung zu ver-
zember 1988, BGBI. 1S. 2477), zuletzt geändert durch wenden; im Verteilungsmaßstab nach Absatz 4 ist
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBI. 1 sicherzustellen, daß eine Ausweitung der Zahl der
S. 1050), wird wie folgt geändert: abgerechneten Leistungen keine Auswirkung auf
den Punktwert der hausärztlichen Grundvergütung
1. § 85 wird wie folgt geändert: nach § 87 Abs. 2a hat."
a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
"Zusätzlich zu den nach Satz 1 zu vereinbarenden 2. Dem§ 87 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
Veränderungen der Gesamtvergütungen werden
die Gesamtvergütungen der Vertragsärzte des Jah- „Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge stellen
res 1995 um einen Betrag erhöht, der 1, 71 vom sicher, daß der nach § 85 Abs. 3a Satz 8 zusätzlich zu
Hundert der Ausgaben der Krankenkassen für entrichtende Betrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995
ambulante ärztliche Behandlung im Jahre 1993 ent- für eine entsprechende Erhöhung der Punktzahl für die
spricht; § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht." hausärztliche Grundvergütung im Rahmen des einheit-
lichen Bewertungsmaßstabes verwendet wird." ·
b) In Absatz 3b wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
"In den Jahren 1993 und 1994 sind die nach Ab-
satz 3a Satz 1 erhöhten Vergütungsvolumina jeweils Artikel2
um weitere 3 vom Hundert, im Jahre 1995 die Ver- Inkrafttreten
gütungsvolumina der Ärzte um weitere 4 vom Hun-
dert zu erhöhen;§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
Erhöhung im Jahre 1995 nicht." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1559
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Prüfung
zum Meister/zur Meisterin im Gastgewerbe
mit den anerkannten Abschlüssen
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin,
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin,
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Vom 24. November 1995
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 ,,(Gastgewerbemeisterprüfungs-
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung verordnung - GastMeistPrV)".
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organi-
sationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) 2. § 13 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.
verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des 3. § 15 wird wie folgt gefaßt:
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
,,§ 15
bildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft: Übergangsvorschrift
Die am 15. Dezember 1995 laufenden Prüfungs-
verfahren werden nach den bis zum 15. Dezember
Artikel 1 1995 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu
Ende geführt."
Die Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur
Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Ab-
schlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen- 4. § 16 wird gestrichen, § 17 wird § 16.
meisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restau-
rantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotel-
Artikel2
meisterin vom 5. März 1985 (BGBI. 1 S. 506) wird wie
folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1995 in Kraft.
Bonn,den24.November1995
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 27. November 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und
Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezo-
des § 8 Abs. 1 sowie des § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
gen werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
stehen, so muß der Erzeuger hierzu das Einver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
ständnis des Eigentümers nachweisen. Abwei-
1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti-
chend von Satz 1 kann der Genehmigungsantrag im
kel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet das
Wirtschaftsjahr ·1995/96 bis zum 31. Dezember
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
1995 gestellt werden."
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft:
2. Nach § 10 wird folgender§ 1Oa eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 10a
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in Anrechnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995 Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
(BGBI. 1 S. 148), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur
vom 3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017), wird wie folgt geän- Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
dert: bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI.
EG Nr. L 181 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung
1. § 4 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 1664/95 der Kommission vom 7. Juli 1995
a) In Absatz 6 wird die Angabe „Verordnung (EG) (ABI. EG Nr. L 158 S. 13), vorgesehene Anrechnungs-
Nr. 2246/94 der Kommission vom 16. September möglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sach-
1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1)" durch die Angabe sen-Anhalt nicht anzuwenden."
„ Verordnung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom
20. April 1995 (ABI. EG Nr. L 89 S. 5)" ersetzt. 3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Landes-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: stellen" die Worte „oder die Bundesanstalt" eingefügt.
,,(8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 3 Abs. 4 4. § 19 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission
vom 24. September 1992 über die Bedingungen für a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestri-
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsre- chen.
gelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
licher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 868/95 der
Kommission vom 20. April 1995 (ABI. EG Nr. L 89 Artikel2
S. 5), innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige
gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, Artikel 2 Satz 2 der Neunten Verordnung zur Änderung
müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschaftsjah- der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
res, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen 3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017) wird aufgehoben.
gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle
einen entsprechenden Genehmigungsantrag stel-
len. Der Genehmigungsantrag muß die genaue Artikel3
Bezeichnung und Größenangabe der auszutau-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
schenden Flächen und die Angabe der Gründe für
und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-Aus-
den beantragten Flächentausch enthalten. Für
gleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-
einen Austausch werden insbesondere folgende
ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Gründe anerkannt:
blatt bekanntmachen.
1. Gesunderhaltung des Bodens,
2. Erosionsvermeidung,
Artikel4
3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere
Zusammenlegung von Flächen innerhalb des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Betriebes, und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. November 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1561
Bekanntmachung
der Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 27. November 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Zehnten Verordnung zur geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung
Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord- mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,
nung vom 27. November 1995 (BGBI. 1 S. 1560) wird
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,
nachstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichs-
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des
zahlungs:verordnung in der vom 10. Dezember 1995 an
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
der Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen
berücksichtigt:
§ 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994
1995 (BGBI. 1S. 148), (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes
2. die am 26. Februar 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 2. August 1994,
vom 22. Februar 1995 (BGBI. I S. 240),
zu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,
3. die am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung vom jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des
4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 906), § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4- Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
4. die am 10. August 1995 in Kraft getretene Verordnung Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
vom 3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017),
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
5. die am 10. Dezember 1995 in Kraft tretende Ver- von denen§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und§ 15
ordnung vom 27. November 1995 (BGBI. 1S. 1560). Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund worden sind, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,
zu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und der
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,
Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , und
mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch- des § 8 Abs. 1 sowie des § 36 Abs. 4 Satz 2
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1
Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) des Gesetzes vom 2. August 1994.
Bonn, den 27. November 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
1. Abschnitt (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-
schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer
Allgemeines Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem
oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammen-
§1 setzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1.
Anwendungsbereich
{4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende land-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- wirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die
einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land- nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, um-
wirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten geben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren
Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemein- Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück
schaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-
schreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten
Flächen stillegen, benachteiligten Gebieten {ABI. EG Nr. L 128 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung {EWG) Nr. 797/85 des
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über
Rates vom 12. März 1985 {ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht ver-
die allgemeine Ausgleichszahlung,
schiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören.
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf still-
gelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
allgemeine Ausgleichszahlung. ordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen
Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-
rechtigten Kulturpflanzen bebauten Fl~chen vorschreiben.
§2
Zuständigkeit
(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind 2. Abschnitt
die nach Landesrecht zuständigen Stellen {Landesstellen)
für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Antragsvoraussetzungen
genannten Rechtsakte zuständig.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung §4
(Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Antrag
Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten
Rechtsakte über (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen An-
trag gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres,
1 . die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die
2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach- für den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig
wachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen ist, eingegangen sein. Der für die Bestimmung der zu-
Aufkäufer oder Verarbeiter und ständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der
Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen
3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigun-
bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes- gen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zustän-
finanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der dig, in deren Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung
Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen befindet. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach den in § 1
Erzeugnisse ausgeführt werden sollen. genannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
§3 stellers,
Allgemeine Bestimmungen 2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind
Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung
(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme
(2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage auf- der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung der-
jenigen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichs-
geführten Gebiete.
zahlung gestellt wird und die nicht Futterflächen im
(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige
Fläche. Nutzung angegeben werden,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1563
3. Flächen, getrennt nach solchen, die pflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten Verordnung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April
1995 (ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, können
aa) für den eigenen Betrieb,
Ausgleichszahlungen nachträglich zur Ernte 1993 für
bb) für einen anderen Betrieb, Flächen gewährt werden, sofern diese
cc) in einem anderen Betrieb sowie 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur
b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför- Ernte 1993 erfaßt wurden,
derten Maßnahmen 2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-
stillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden
Doppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen
des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über- Produktion erzielten, und
nommen hat, anzugeben, 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-
4. die Erklärung, daß die Flächen für die Ausgleichs- nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.
zahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 (7) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 3 erster Unterabsatz
nicht mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauer- der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission
grünland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaft- vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-
lichen Zwecken dienten, gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für
5. die Erklärung, Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
a) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3
(EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit
(ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, stehen jedem
zwei Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder
Land 0, 1 vom Hundert seiner regionalen Grundfläche zur
b) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht wird. Verfügung.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab (8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 3 Abs. 4
der Antragstellung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für
Rapses, Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), zuletzt geändert durch die Verord-
3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach- nung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995
bausaatgut verwendet worden ist, (ABI. EG Nr. L 89 S. 5), innerhalb ihres Betriebes nicht
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat- beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen
gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder wollen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschafts-
5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bienve- jahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen
nu" oder „Jet Neuf" gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle einen ent-
sprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmi-
für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.
gungsantrag muß die genaue Bezeichnung und Größen-
(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit angabe der auszutauschenden Flächen und die Angabe
zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Ver- der Gründe für den beantragten Flächentausch enthalten.
langen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Für einen Austausch werden insbesondere folgende
Grundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische Gründe anerkannt:
Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere
1. Gesunderhaltung des Bodens,
geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genü-
gender Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung 2. Erosionsvermeidung,
der Flächen zu erkennen ist. Die Flächennachweise sind 3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam-
ab der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb bereit- menlegung von Flächen innerhalb des Betriebes, und
zuhalten. Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege- 4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.
lung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen die in
Satz 2 genannten Flächennachweise hinsichtlich dieser Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen
Stillegungsflächen mit dem Antrag vorlegen. werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so
muß der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen-
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- tümers nachweisen. Abweichend von Satz 1 kann der
ordnung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 auf- Genehmigungsantrag im Wirtschaftsjahr 1995/96 bis zum
geführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, 31. Dezember 1995 gestellt werden.
sowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Be-
arbeitung der Anträge erforderlich ist.
(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3 3. Abschnitt
aufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,
Vereinfachte Ausgleichszahlung
soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-
derlich ist.
§5
(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich
Ausgleichszahlung
der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission
vom 24. September 1992 über die Bedingungen für (1} Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur- Antrag angegeben hat, daß
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche bean- §9
tragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Ölsaatenanbau
Getreide benötigt wird, und
(1) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung der mit
2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen
beantragt. Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der Anlage für die
jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-
Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der schnittsertrag zugrunde zu legen.
Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs- (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage
region in der Anlage aufgeführte regionale Getreide- aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
durchschnittsertrag zugrunde zu legen.
(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten
(2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs- Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen
berechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die
0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn
Flurstücken bestehen. der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese
Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes-
vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
regierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs-
gebiete auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. (4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr
Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter- 1995/96 gelten für die allgemeinen Ausgleichszahlungen
schreiten. für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-
flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten
festgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige
4. Abschnitt Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens
jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:
Allgemeine Ausgleichszahlung
- Baden-Württemberg 64 330 ha,
§6 - Bayern 128 640 ha,
Allgemeine Bestimmungen - Berlin 180 ha,
-(1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichs- - Brandenburg 75 032 ha,
zahlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen - Bremen 153 ha,
Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten
- Hamburg 919 ha,
ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.
Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die - Hessen 52 698 ha,
der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat. - Mecklenburg-Vorpommern 190 521 ha,
(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus- - Niedersachsen 87 540 ha,
gleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens
- Nordrhein-Westfalen 43 311 ha,
0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren
Flurstücken bestehen. - Rheinland-Pfalz 31119 ha,
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes- - Saarland 2 551 ha,
regierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs- - Sachsen 39 961 ha,
gebiete auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar - Sachsen-Anhalt 57 247ha,
festlegen. Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar
nicht unterschreiten. - Schleswig-Holstein 103 023 ha,
- Thüringen 51 775 ha.
§7
(4a) In den Ländern Brandenbu'rg, Mecklenburg-
Getreide Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung gelten ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr
der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage 1996/97 für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für
"für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide- Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-
durchschnittserträge zugrunde zu legen. flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten
festgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige
Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens
§8 jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:
Eiweißpflanzen - Brandenburg 78 762 ha,
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichs- - Mecklenburg-Vorpommern 173 400 ha,
zahlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist - Sachsen 46 303 ha,
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion
aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu - Sachsen-Anhalt 61 579 ha,
legen. - Thüringen 54 490 ha.
(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 ge-
der Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als ge- nannten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen
eignet. für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten zu
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1565
einer Kürzung dieser Ausgleichszahlungen im Geltungs- § 10a
bereich dieser Verordnung, so erfolgt diese Kürzung Anrechnung
nach Maßgabe der Überschreitung der regionalen
Garantiehöchstflächen, nachdem Überschreitungen und Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
Unterschreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 1. Juli 1992 zur
anteilig miteinander verrechnet wurden. Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG
(6) Die Landesregierungen können durch Rechts- Nr. L 181 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung
verordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten (EG) Nr. 1664/95 der Kommission vom 7. Juli 1995
vorgesehene Höchstgrenze für die Gewährung der all- (ABI. EG Nr. L 158 S. 13), vorgesehene Anrechnungs-
gemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten festlegen. möglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sachsen-
Die Landesstellen, bei denen der Antrag auf Ausgleichs- Anhalt nicht anzuwenden.
zahlungen zu stellen ist, haben die in einem anderen Land
nach Satz 1 festgesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der
Flächen eines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem § 11
Land belegen sind. Mindestbewirtschaftungszeit
(1) Ein Erzeuger braucht die in den in § 1 genannten
§9a
Rechtsakten vorgeschriebene eigene Mindestbewirt-
Anderer Lein als Faserlein schaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einzuhalten
im Fall
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist 1. des Eigentumserwerbs,
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion auf- 2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die
geführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen. Ausgleichszahlungen beantragt werden könnten, im
ersten Jahr der Pacht den Umfang der vor der
Zupacht stillzulegenden Flächen zuzüglich 40 vom
5. Abschnitt Hundert überschreiten,
Flächenstillegung 2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli
1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur
§10
(ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,
Stillegungszeitraum,
3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-
Mindeststillegungsfläche
gesetz,
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts- 4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf
Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August 5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer
des folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im oder
Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben 6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Parzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die
Verpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung verordnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus
folgenden Wirtschaftsjahres. besonderen regionalen Bewirtschaftungsweisen oder be-
sonderen regional bedingten Betriebsstrukturen ergeben.
(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still-
gelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vor-
bereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden §12
Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-
Anteilige Stillegung
baulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-
zeitraums erforderlich ist. (1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeu-
gungsregionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung
(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten zur Stillegung auch in einer dieser Regionen nachkom-
Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung men, wenn
zulässig.
1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der
(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teil- Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag
nimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder
Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen
2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha still-
stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn
gelegt werden müßten.
es sich um einen Schlag handelt, der von unveränder-
lichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt Müßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in min-
auch ein Flurstück. destens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen,
so ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung
(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.
stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maßge-
bend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich bean- (2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-
tragt wird. destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion· nicht gleich- (3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der
zeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt- Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbe-
schaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion befreit. stimmungen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG Nr. L 90 S. 8) ist
zur Ernte im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.
§12a
(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der
Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni
(1) Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen kön- 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
nen höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG
Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Aus- Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
gleichszahlungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG
gestellt worden ist. Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
Stillegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden
Betrieb; in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten §14
Rechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend.
Stillegungsauflagen
(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung
(1) Auf einer stillgelegten Fläche ist
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Ein-
führung einer Stüfzungsregelung für Erzeuger bestimmter 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder
S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 Lein jeweils in Reinsaat,
des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7) 2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,
geändert worden ist, ist nicht anzuwenden. Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15
Abs. 1 des Abfallgesetzes,
§12b 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und
Garantierte Dauerbrache 4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1 b das
Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung
Ein Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene
des während des Stillegungszeitraums entstandenen
Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts- Bewuchses,
jahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen 5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle
Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar
Ausgleichszahlungen im Falle des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres
jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeu-
1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, gung
2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des verboten. Im Falle des § 1O Abs. 1a gelten die Verbote
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.
3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle, (1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten
4. der Enteignung, Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.
5. der- Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruktur- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung
maßnahmen, der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die still-
gelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbst-
6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe
begrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist
oder
zulässig.
7. der Übernahme der Verpflichtung durch andere
(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach
Erzeuger
Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag
nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums
Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1
rückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.
Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet
(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige
zu sein.
Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche
Pflichten, bleiben unberührt.
§13
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still- 6. Abschnitt
legungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur
innerhalb einer Grundflächenregion zulässig.
Nachwachsende Rohstoffe
(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz §15
oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,
Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben
kann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem
der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-
Landesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Über- wachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten
tragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird. Rechtsakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9.-Dezember 1995 1567
(2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die
eine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach- Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige
sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie
für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung
Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache vorschreiben.
ergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt
wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer § 15e
Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach
Ablieferung der Ausgangserzeugnisse
Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes-
anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
§ 15a geschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung
Repräsentative Erträge der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs-
erzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das
(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Ausgleichs-
Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe an- zahlungen gestellt wird,
gebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige
1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,
Wirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann
Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September
regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art
und
und Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten
Kulturpflanze berücksichtigen. 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens
bis zum 15. November
(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-
pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1
Futtermittelzwecke geeignet sind. 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,
die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis
(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten
spätestens zum 15. November und
repräsentativen Erträge rechtzeitig.
2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,
die nach dem 15. November abgeliefert werden,
§15b spätestens bis zum 30. November
Lager- und Bestandsbuchhaltung erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe
des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins
genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2
den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben genannten Zeitpunkten erfolgt ist.
mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum
vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle
erforderlich ist.
7. Abschnitt
(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen
Duldungspflichten,
Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach Meldungen, Kürzung der Zahlungen
handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Auf-
zeichnungen und Buchführungen können anstelle der §16
Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die Duldungs- und Mitwirkungspflichten
nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersicht-
licher Form enthalten. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben
1. der Antragsteller,
§ 15c 2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still-
legungsverpflichtung übernommen hat,
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
3. der zugelassene Erstkäufer und
Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den 4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der
Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,
Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zu-
ständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren
Antragstellers und die für den Antragsteller zuständige Beauftragte
Landesstelle angegeben werden. den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt im
Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten
der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der
§ 15d Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebs-
zeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-
Verarbeitungskontrolle
menden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach- und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-
sender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf 8. Abschnitt
ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
drucken, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt Ordnungswidrigkeiten
dies verlangen.
§19
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Ordnungswidrigkeiten
Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser
Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handels- 1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte
rechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat
und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 begrünt,
vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Über- 2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer still-
wachung nach dieser Verordnung verwendet wer~en. gelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines 3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer still-
Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten gelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechts- 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer still-
nachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers gelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs ent-
übernimmt. fem,t oder landwirtschaftlich nutzt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer still-
§17 gelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte
Meldepflichten der Länder pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer still-
(1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem
gelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet
anderen Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt
oder
das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem
anderen Land die Flächengröße und Bewirtschaftungs- 6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche
form mit. nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zuläßt.
(2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6
Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern 9. Abschnitt
mit.
Schlußbestimmungen
§18 §20
Kürzung Muster und Vordrucke
der Ausgleichszahlungen (1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die
und des Stillegungsausgleichs Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-
Die zuständige oberste Landesbehörde gibt halten. Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des
Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-
1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen, flächen entsprechend.
2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb- (2) Soweit die zuständigen Stellen der Länder oder
lichen Daten sowie die Bundesanstalt Muster bekanntgeben oder Vordrucke
3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz- bereithalten, sind diese zu verwenden.
lichen Stillegungssatz
zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten §21
Zeitpunkten öffentlich bekannt. (Inkrafttreten)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1569
Anlage
(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte2 Spalte3 Spalte4
Getreide Eiweißpflanzen
und anderer Lein Ölsaaten
als Fasertein
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 52,9 1) 51,4 72,8 51,4 29,7
2. Bayern 56, 1 1) 55,3 75,2 55,3 31,8
3. Berlin 45,2 45,2 26,8
4. Brandenburg2)
a) Region 1 54,5 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
9. Niedersachsen3) 30,6
a) Region 1 58,7 58,7
b) Region 2 71,9 71,9
c) Region 3 61,3 61,3
d) Region 4 47,3 47,3
e) Region 5 41,8 41,8
f) Region 6 56,0 56,0
g) Region 7 47,0 47,0
h) Region 8 42,2 42,2
i) Region 9 50,7 50,7
k) Region 10 54,5 54,5 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz4) 28,5
a) benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
b) nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
12. Saarland 43,8 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 61,3 28,7
1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.
2) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-
Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 19931 S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
3) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im
ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1 S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des
ehemaligen Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 1O: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
4) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft. Weinbau und Forsten des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
Vom 30. November 1995
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
vom 14. August1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch erkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Leasingfachwirtin.
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom §2
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
Zulassungsvoraussetzungen
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-
schaft: bildungsberuf und dabei erworbene Erfahrungen im
Leasinggeschäft sowie danach eine mindestens zwei-
jährige Berufspraxis oder
§1
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und bildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Berufspraxis oder
Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
§§ 2 bis 9 durchführen. nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in
Tätigkeiten abgeleistet sein, die inhaltlich wesentliche
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- Bezüge zum Leasinggeschäft haben.
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasing- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
fachwirtes wahrzunehmen: zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
1. selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwick- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
lung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebs-
formen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten
einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür §3
zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso
Gliederung und Inhalt der Prüfung
des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzie-
rungsformen und Handhabung der Methoden der (1) Die Prüfung gliedert sich in
Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von
1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
Bedeutung sind;
2. einen wirtschaftszweigspezifischenTeil.
2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorberei-
tung von Investitionsentscheidungen, insbesondere (2) Die Prüfung ist unbeschadet des§ 6 schriftlich und
Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertrags- mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
gestaltung und -abwicklung einschließlich Risiko-
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
vorsorge und Vertragsstörungen;
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
3. Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten
sozialen Zusammenhängen. abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1571
§4 3. Betriebsorganisation:
Wirtschaftszweigübergreifender Teil a) Grundlagen,
(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgen- b) Aufbauorganisation,
den Fächern zu prüfen: c) Ablauforganisation,
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen, d) Phasen und Methoden des Organisierens,
2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Be- e) Informations- und Kommunikationstechniken.
triebsorganisation,
(4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum
3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing. Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und
Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut
daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften
und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen anwenden kann. In diesem Rahmen können praxis-
auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. bezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft
Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele werden:
von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der 1. Zivilrecht:
betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: a) Rechtsquellen,
1. Grundbegriffe, b) Grundlagen des Vertragsrechts,
2. Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung, c) Eigentum und Besitz,
3. Wirtschaftskreislauf, d) Grundstücksrecht,
4. Märkte und Preisbildung, e) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
5. Geld und Kredit, f) Sicherungsrechte;
6. Konjunktur und Wirtschaftswachstum, 2. Handels- und Gesellschaftsrecht:
7. Abgrenzung: a) Kaufmann, Handelsregister und Firma,
Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre, b) Rechtsformen der Unternehmen,
8. Verhältnis Ökonomie - Ökologie, c) Gesellschaftsrecht;
9. Produktionsfaktoren, 3. Gerichtliche Verfahren:
10. Faktoren der Standortwahl, a) Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),
11. betriebliche Funktionen, b) Zwangsvollstreckungsverfahren.
12. betriebswirtschaftliche Kennzahlen. (5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Prüfungsfach ist mündlich, in den jn Absatz 1 Nr. 2 und 3
(3) Im Prüfungsfach „Unternehmensführung, Personal-
genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.
wirtschaft und Betriebsorganisation" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der (6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungs-
betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die gesprächs durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer
Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nicht länger als 30 Minuten dauern.
nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieb- aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
licher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die
können geprüft werden: Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.
1. Unternehmensführung: (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
a) Grundlagen, teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
b) Ziele, Planung und Planungstechniken, ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
c) Mitarbeiterführung; Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-
2. Personalwirtschaft: deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
und je Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten
a) Personalplanung,
dauern.
b) Aufgaben und Organisation der betrieblichen Per-
sonalwirtschaft, §5
c) Personalbeurteilung und -entwicklung, Wirtschaftszweigspezifischer Teil
d) Entgeltformen, (1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden
e) Führungsverhalten im Betrieb, Fächern zu prüfen:
f) betriebliches Bildungswesen, 1. Allgemeine Leasinglehre,
g) betriebliches Sozialwesen, 2. Immobilien-Leasing,
h) betriebliche Mitbestimmung, 3. Bilanzierung. Finanzierung und Kalkulation,
i) Arbeits- und Sozialrecht; 4. Situationsbezogenes Fachgespräch.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil•I
(2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Leasinglehre" soll der 1. Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt
a) Bilanz,
und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt un~ mit
den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung b) Gewinn- und Verlustrechnung,
und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können c) Lagebericht,
geprüft werden:
d) Bilanzpolitik;
1. Grundlagen des Leasing:
2. Finanzierung von Leasingverträgen:
a) Grundbegriffe,
a) Bedarfsermittlung,
b) der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),
b) Bedarfsdeckung,
c) betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des
Leasing; c) Grundsätze der Finanzierung,
2. Leasingvertrag: d) Finanzierungsarten;
a) zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedin- 3. Grundlagen der Preiskalkulation:
gungen,
a) Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,
b) Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,
b) Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;
c) Vertragsmodelle;
4. Besonderheiten im Immobilien-Leasing:
3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
a) Bilanzierung,
a) Prüfung des Leasingantrages,
b) objektbezogene Einzelfinanzierung,
b) Bonitätsprüfung,
c) Mietpreiskalkulation.
c) Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,
(5) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-
d) Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,
spräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in
e) Überwachung und Bearbeitung kritischer Engage- der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen
ments. Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen
(3) Im Prüfungsfach „lmmobilien.,.Leasing" soll der vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien- Situationsaufgabe auszugehen.
Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immo- (6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs-
bilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je
kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung
Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden: Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stun-
1. die Immobilien-Leasinggesellschaft: den dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt
a) Rechtsformen, · 1,5 Stunden.
b) Gestaltungsmöglichkeiten; (7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten
Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches
2. der Immobilien-Leasingvertrag:
durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
a) zivil- und steuerrechtliche Aspekte, als 30 Minuten dauern.
b) Vertragsgestaltung; (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung: teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
a) Standort- und Objektanalyse,
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
b) Investitionskosten, eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
c) Bewertungsfragen, licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
d) Objektbegleitung während der Bauphase und zehn Minuten dauern.
Bauendabrechnung,
e) Versicherungen,
f) Objektmanagement, §6
g) Objektverwertung. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(4) Im Prüfungsfach „Bilanzierung, Finanzierung und Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
er die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonder- freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
heiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-
die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfun_gsausschuß
der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser
anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-
diesem Rahmen können geprüft werden: ständige Freistellung ist nicht zulässig.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1573
§7 fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine
Bestehen der Prüfung Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung aus-
gereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als denen Prüfung an, zur WiedertTolungsprüfung anmeldet.
arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der
Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu
bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus den §9
Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsleistungen
Übergangsvorschriften
zu bilden. Dabei ist aus den Punktebewertungen der
Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Mittel zu bilden. Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- schriften zu Ende geführt werden.
teilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens aus- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Leasingfachwirtprüfung
reichende Leistungen erbracht hat. nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall einer Freistellung dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung an-
gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des melden, können die Wiederholungsprüfung nach den
Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
anzugeben. kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
§ 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§8
Wiederholung der Prüfung
§10
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Inkrafttreten
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- Die~e Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- in Kraft.
Bonn, den 30. November 1995
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttge rs
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ....................................................................... in .......................................................................................
hat am ..........................................................._................... .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfach-
wirtin vom 30. November 1995 (BGBl.-1 S.1570)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
1. Wirtschaftszweigübergreifender Teil
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen
2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation
3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing
(Im Fall des§ 6: .,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ............................................................................
in ........................................................... vor ............................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
. ...... ... .. ................. ............... ................ freigestellt.")
II. Wirtschaftszweigspezifischer Teil
1. Allgemeine Leasinglehre
2. Immobilien-Leasing
3. Bilanzierung, Finanzierung, Kalkulation
4. Situationsbezogenes Fachgespräch
(Im Fall des§ 6: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
Datum ........ -.........................................................................
Unterschrift .........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1575
· Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ermittlung und Zahlung
der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungsge- ses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. Sofern
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April die für einen Kalendermonat ermittelte Abgabeschuld
1990 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert durch Artikel 3 des weniger als 1 000 DM (Bagatellgrenze) beträgt, sind die
Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), verordnet erzielten Erlöse und die darauf zu entrichtende Aus-
das Bundesministerium für Wirtschaft: gleichsabgabe mit den erzielten Erlösen und der darauf zu
entrichtenden Ausgleichsabgabe in der Selbstveranla-
Artikel 1 gung des folgenden Kalendermonats zusammenzufas-
sen. Ist für einen beziehungsweise sind für zwei Kalender-
Die Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der monate wegen Nichtüberschreitung der Bagatellgrenze
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz keine Selbstveranlagung(en) einzureichen, ist für das ent-
vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3923) wird wie folgt sprechende Kalendervierteljahr in jedem Falle eine Selbst-
geändert: veranlagung abzugeben. Entsprechendes gilt für den
Monat Januar 1997.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(3) Entstehen bei Abgabeschuldnern nach dem
,,§3a 31. Dezember 1995 Erlöskorrekturen bezogen auf in der
Ermittlung und Zahlung der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995
Ausgleichsabgabe nach dem 31 . Dezember 1995 erzielte Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbrau-
cher, so ist die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe
(1) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Ver-
(Zahlung oder Erstattung) bis zum 12. Kalendertag des der
stromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla-
Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats
gungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-
zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten
trizitätslieferungen an Endverbraucher nach dem Datum
Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag die-
der Rechnungsstellung (ohne rollierendes Verfahren) ver-
ses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.
anlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr
Beträgt die ermittelte Ausgleichsabgabe nicht mehr als
1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar
100 000 DM, so ist die Selbstveranlagung vierteljährlich
1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an End-
bis zum 12. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr
verbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten
folgenden Kalendermonats einzureichen und bis zum
Abschlagszahlungen), soweit sie nicht bereits vor dem
16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundes-
1. Januar 1996 veranlagt wurden, in einer Selbstveranla-
amt zu zahlen. Nicht zu veranlagende Ausgleichsabgabe-
gung für den Monat der Rechnungsstellung zu ermitteln
beträge eines Kalendermonats sind den zu veranlagen-
(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro-
den Ausgleichsabgabebeträgen des folgenden Kalender-
mungsgesetzes). Die Selbstveranlagung ist dem Bundes-
monats zuzuschlagen. Beträgt die bis zum Ende eines
amt bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung
folgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine Kalenderjahres ermittelte und nicht veranlagte Aus-
gleichsabgabe nicht mehr als 1O 000 DM, so ist die
sich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag
dieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. Selbstveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr bis
zum 12. Februar des folgenden Kalenderjahres einzurei-
(2) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten chen und bis zum 16. Februar dieses Kalenderjahres an
Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla- das Bundesamt zu zahlen.
gungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-
trizitätslieferungen an Endverbraucher (mit rollierendem (4) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dritten
Verfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im Verstromungsgesetzes, die bezogene und nicht bereits
Kalenderjahr 1996 und später. erzielte Erlöse aus vor dem mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität selbst ver-
1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an brauchen und die nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr
Endverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten 1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nach-
Abschlagszahlungen) in Abhängigkeit vom· Zeitpunkt belastungen für Elektrizitätsbezüge, die Lieferzeiträume
der Rechnungsstellung dem Bundesamt gegenüber in vor dem 1. Januar 1996 betreffen, erhalten, haben dem
13 monatlichen Selbstveranlagungen, beginnend mit dem Bundesamt eine berichtigte Selbstveranlagung einzu-
Veranlagungsmonat Januar 1996, zu ermitteln (Erklärung reichen, für deren Durchführung Absatz 3 entsprechend
nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro:11ungsgeset- gilt.
zes). Die Selbstveranlagungen sind dem Bundesamt bis (5) Abgabeschuldner, die mit Ausgleichsabgabe bela-
zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgen- stete Elektrizität bezogen und hieraus Elektrizitätsmengen
den zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich an Endverbraucher weitergeliefert und ihre Ausgleichsab-
ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag die- gabeschuld um die anteilige Vorbelastung gekürzt haben,
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
haben dem Bundesamt eine berichtigte Selbstveran- der Erteilung der Gutschrift folgenden Kalendermonats
lagung einzureichen, wenn sie nach dem Veranla- durch Einreichung einer Selbstveranlagung (Erklärung
gungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gut- nach§ 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgeset-
schriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge zes) geltend gemacht werden.
erhalten haben, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar
(7) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 6 stehen einer
1996 betreffen und die zu einer Veränderung des Kür-
Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt
zungsbetrages führen. Für die Durchführung der berich-
der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabe-
tigten Selbstveranlagung gilt Absatz 3 entsprechend.
schuld sind die vom Bundesamt herausgegebenen Vor-
(6) Wird Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember drucke zu verwenden. Sie werden den Abgabeschuldnern
1995 eine vom Bundesamt ausgestellte Freistellungsbe- vom Bundesamt oder auf Antrag übermittelt."
scheinigung (nach § 11 des Dritten Verstromungsgeset-
zes) vorgelegt und ist dem freigestellten Unternehmen in Artikel2
der Vergangenheit gezahlte Ausgleichsabgabe zurückzu-
erstatten, so kann der hieraus resultierende Erstattungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
anspruch beim Bundesamt ab dem 12. Kalendertag des in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1995 .
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1577
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1996)
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261),
- der§§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 7' Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung-, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund
- des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606, 1707) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1994 beträgt 49 142 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1996 beträgt 51 108 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1996
49 560 Deutsche Mark jährlich und 4 130 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1996
42 000 Deutsche Mark jährlich und 3 500 Deutsche Mark monatlich. ·
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1996
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 96 000 Deutsche Mark jährlich und 8 000 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 117 600 Deutsche Mark jährlich und 9 800 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 1996-31. 12. 1996" um die Jahres-
beträge ergänzt.
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1996
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 81 600 Deutsche Mark jährlich und 6 800 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 100 800 Deutsche Mark jährlich und 8 400 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ 1. 1.-31. 12. 1996" um die Jahresbeträge
ergänzt.
§4
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1994 1,2687
1996 1,1760
§5
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1994 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1994 72 244 65 871 63143 49 401 40982
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1994 63 401 57 811 55 416 43 356 35 966
Metallurgie (Tabelle 3)
1994 59 362 54124 51 885 40 595 33672
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1994 62 883 57 335 54 962 43 000 35 671
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1994 59385 54148 51 906 40 607 33 689
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1994 64 093 58 441 56 020 43 826 36 358
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1994 62 996 57 440 55 062 43 078 35 734
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1994 52 499 47 870 45 889 35 900 29783
Textilindustrie (Tabelle 9)
1994 52 828 48166 46172 36122 29968
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1994 55974 51 036 48 923 38274 31 751
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1994 65 844 60037 57 552 45 027 37350
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1994 52 695 47 739 45620 34 928 28376
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1579
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1994 41 744 38063 36486 28 546 23681
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1994 50 549 46118 44 221 34 662 28804
Verkehr (Tabelle 15)
1994 65 840 60109 57656 45296 37 723
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1994 57 560 52 548 50 404 39 599 32 977
Handel (Tabelle 17)
1994 48387 44202 42 410 33381 27 847
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1994 47894 43133 41 095 30823 24527
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1994 51 226 46131 43948 32 964 26230
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle_ 20)
1994 45 231 40 811 38920 29 391 23 553
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1994 50 039 45 645 43 763 34290 28488
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1994 45102 41146 39 455 30 927 25 698
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelte 23)
1994 52 081 47 489 45 522 35 617 29 545
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1996 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1996 75134 68 506 65669 51 377 42 621
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1996 65 937 60123 57 633 45 090 37 405
Metallurgie (Tabelle 3)
1996 61 736 56289 53960 42 219 35 019
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1996 65 398 59628 57160 44 720 37 088
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1996 61 760 56 314 53 982 42 231 35 037
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1996 66 657 60779 58 261 45579 37 812
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1996 65 516 59 738 57 264 44 801 37163
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1996 54599 49 785 47 725 37 336 30 974
Textilindustrie (Tabelle 9)
1996 54 941 50093 48 019 37 567 31 167
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1996 58 213 53077 50880 39 805 33 021
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1996 68478 62 438 59 854 46 828 38 844
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1996 54803 49649 47 445 36 325 29 511
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1996 43 414 39 586 37945 29 688 24 628
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1996 52 571 47 963 45990 36 048 29 956
Verkehr (Tabelle 15)
1996 68 474 62 513 59 962 47108 39 232
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1996 59862 54650 52 420 41 183 34 296
Handel (Tabelle 17)
1996 50322 45 970 44106 34 716 28 961
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1996 49 810 44858 42 739 32 056 25 508
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1996 53275 47976 45 706 34283 27 279
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1996 47 040 42 443 40477 30 567 24 495
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1996 52 041 47 471 45 514 35 662 29 628
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1996 46 906 42 792 41 033 32 164 26 726
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1996 54164 49389 47 343 37 042 30 727
§6
Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten
Beträge betragen vom 1 . Juli 1995 an
1. bei Alleinstehenden 681 Deutsche Mark monatlich,
2. bei Verheirateten 1 093 Deutsche Mark monatlich.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1581
§7
Inkrafttreten
§ 6 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur elften Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
(11. Rentenanpassungsverordnung - 11. RAV)
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
- des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1996
buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1996 angepaßt.
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0434.
S. 2261 ), der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist, §3
- der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsord- Pflegegeld
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Das Pflegegeld de~ gesetzlichen Unfallversicherung
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli beträgt vom 1. Januar 1996 an für Arbeitsunfälle, für die
1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind, und § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,
zwischen 428 Deutsche Mark und 1 713 Deutsche Mark
- des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der monatlich.
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund §4
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Anpassung
- des § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial- des allgemeinen Rentenwertes (Ost)
gesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des in der Alterssicherung der Landwirte
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung
worden ist,
der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1996 an 17,51 Deut-
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- sche Mark.
ordnung:
§1 §5
Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) Angleichungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar
in der Rentenversicherung
1996 an 37 ,92 Deutsche Mark.
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
§2 die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1995 ergehen, sind
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei- Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
stungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver- tungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1583
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,0354458 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,7692294 vom 1. Januar 1991 bis ~0. Juni 1991
1,6101856 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,4421306 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3160373 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2404084 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1343727 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0945642 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0939792 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0643538 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0437655 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze·
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1996
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
(Beitragssatzverordnung 1996 - BSV 1996)
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund Einkommensklasse monatlicher
- des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Zuschußbetrag
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Ge- 22 001-23 000 DM 179DM
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261) und 23 001-24 000 DM 169DM
- des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes 24 001-25 000 DM 159OM
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 25 001-26 000 DM 149OM
1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) 26 001-27 000 DM 139OM
27 001-28 000 DM 129OM
verordnet die Bundesregierung und auf Grund 28 001-29 000 DM 119OM
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 29 001-30 000 DM 109DM
30 001-31 000 DM 100OM
- des § 281 b Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-
31001-32000 DM 90DM
gesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des
32 001-33 000 DM BOOM
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert
33 001-34 000 DM 70DM
worden ist,
34 001-35 000 DM 60OM
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 35 001-36 000 DM 50OM
ordnung: 36 001-37 000 DM 40DM
§1 37 001-38 000 DM 30OM
38 001-39 000 DM 20DM
Beitragssätze in der Rentenversicherung 39 001-40 000 DM 10DM
Der Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das
19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten-
Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 wie folgt fest-
versicherung 25,5 vom Hundert.
gesetzt:
§2 Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag (Ost)
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
bis 16 000 DM 212OM
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 16 001-17 000 DM 204OM
beträgt für das Kalenderjahr 1996 monatlich 311 Deutsche 17 001-18 000 DM 195OM
Mark. 18 001-19 000 DM 187OM
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 19 001-20 000 DM 178DM
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 20 001-21 000 DM 170DM
monatlich 265 Deutsche Mark. 21 001-22 000 DM 161 DM
22 001-23 000 DM 153OM
§3 23 001-24 000 DM 144OM
24 001-25 000 DM 136DM
Beitragszuschuß
25 001-26 000 DM 127OM
in der Alterssicherung der Landwirte 26 001-27 000 DM 119OM
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung 27 001-28 000 DM 110OM
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das 28 001-29 000 DM 102OM
Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt: 29 001-30 000 DM 93OM
30 001-31 000 DM 85OM
Einkommensklasse monatlicher
31 001-32 000 DM 76OM
Zuschußbetrag
32 001-33 000 DM 68OM
bis 16 000 DM 249DM 33 001-34 000 DM 59OM
16 001-17 000 DM 239DM 34 001-35 000 DM 51 DM
17 001-18 000 DM 229OM 35 001-36 000 DM 42OM
18 001-19 000 DM 219OM 36 001-37 000 DM 34OM
19 001-20 000 DM 209OM 37 001-38 000 DM 25OM
20 001-21 000 DM 199DM 38 001-39 000 DM 17OM
21 001-22 000 DM 189DM 39 001-40 000 DM 8OM
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1585
§4 (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge .umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
Umrechnungsfaktoren für
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
und des Beitragssatzes für das Jahr 1996 berechneten Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
Faktoren betragen im Jahre 1996 Beiträge durch den Wert des Faktor erfolgen, der für die
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
stellten für die Umrechnung wäre.
a) von Entgeltpunkten in Beiträge (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
9812,7360,
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8344,1633,
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungs- werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
kapitalien und vergleichbaren Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
Deckungsrücklagen in kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-
Entgeltpunkte 0,0001019084, kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001198443, den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13032,5400,
§5
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11082,0918,
Inkrafttreten
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000767310,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000902357. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Clarithromycin
und 4 des Arznei nittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vc m 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018)
verordnet das Bund 3sministerium für Gesundheit im Ein- Epidermisschicht der Haut vom Schwein
vernehmen mit de1 :1 Bundesministerium für Wirtschaft - zur Anwendung als biologischer Verband -
und dem Bundesn inisterium für Ernährung, Landwirt- Halofantrin
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- und seine Salze
gen-Ausschusses f( r Verschreibungspflicht:
lpronidazol
Artikel 1 · und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
In der Verordnun J über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der F 1ssung der Bekanntmachung vom lsradipin
30. August 1990 (BCiBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung von 7. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 789), wird
ltraconazol
die Anlage wie folgt Jeändert: und seine Salze
- zur kurzfristigen Behandlung von Haut- und Schleim-
1. Die Position "1, :~. 3, 4, 5, 6 - Hexachlor-cyclohexan" hautmykosen -
erhält folgende F :1ssung:
Misoprostol
,,Lindan".
Ondansetron
2. Die Position „lnd :>metacin" erhält folgenden Zusatz: und seine Salze
,,- ausgenomme1 zur cutanen Anwendung in 1 %iger Pefloxacin
Lösung-". und seine Salze
3. Die Position „Wi~;mut" erhält folgende Fassung: Pravastatin
und seine Salze
"Bismut
und seine Verbindungen Ramipril
- zur oralen Anwendung - und seine Salze
- ausgenommer in Tagesdosen bis zu 1,5 g Bismut
Roxithromycin
und in Packungsgrößen bis zu 50 g Bismut;
und seine Salze
diese Ausnahme gilt nicht für Bismut(lll}-citrat-hydro-
xid-Komplex und seine Salze-". · Sulproston
4. Folgende Positionen werden angefügt: Zolpidem
und seine Salze".
„Azelainsäure
und ihre Salze
Artikel2
Cefixim
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1561
Bekanntmachung
der Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 27. November 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Zehnten Verordnung zur geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung
Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord- mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,
nung vom 27. November 1995 (BGBI. 1 S. 1560) wird
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,
nachstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichs-
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des
zahlungs:verordnung in der vom 10. Dezember 1995 an
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
der Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen
berücksichtigt:
§ 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994
1995 (BGBI. 1S. 148), (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes
2. die am 26. Februar 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 2. August 1994,
vom 22. Februar 1995 (BGBI. I S. 240),
zu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,
3. die am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung vom jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des
4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 906), § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4- Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
4. die am 10. August 1995 in Kraft getretene Verordnung Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
vom 3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017),
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
5. die am 10. Dezember 1995 in Kraft tretende Ver- von denen§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und§ 15
ordnung vom 27. November 1995 (BGBI. 1S. 1560). Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes
vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund worden sind, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,
zu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und der
§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,
Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , und
mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch- des § 8 Abs. 1 sowie des § 36 Abs. 4 Satz 2
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1
Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) des Gesetzes vom 2. August 1994.
Bonn, den 27. November 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
1. Abschnitt (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-
schaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer
Allgemeines Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem
oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammen-
§1 setzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1.
Anwendungsbereich
{4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende land-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- wirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt
der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die
einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land- nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, um-
wirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten geben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren
Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemein- Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück
schaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-
schreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der
1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,
Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über
2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten
Flächen stillegen, benachteiligten Gebieten {ABI. EG Nr. L 128 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung {EWG) Nr. 797/85 des
3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über
Rates vom 12. März 1985 {ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht ver-
die allgemeine Ausgleichszahlung,
schiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören.
4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf still-
gelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
allgemeine Ausgleichszahlung. ordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen
Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-
rechtigten Kulturpflanzen bebauten Fl~chen vorschreiben.
§2
Zuständigkeit
(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind 2. Abschnitt
die nach Landesrecht zuständigen Stellen {Landesstellen)
für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Antragsvoraussetzungen
genannten Rechtsakte zuständig.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung §4
(Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Antrag
Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten
Rechtsakte über (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen An-
trag gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres,
1 . die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die
2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach- für den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig
wachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen ist, eingegangen sein. Der für die Bestimmung der zu-
Aufkäufer oder Verarbeiter und ständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der
Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen
3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigun-
bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes- gen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zustän-
finanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der dig, in deren Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung
Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen befindet. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach den in § 1
Erzeugnisse ausgeführt werden sollen. genannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
§3 stellers,
Allgemeine Bestimmungen 2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind
Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung
(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme
(2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage auf- der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung der-
jenigen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichs-
geführten Gebiete.
zahlung gestellt wird und die nicht Futterflächen im
(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige
Fläche. Nutzung angegeben werden,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1563
3. Flächen, getrennt nach solchen, die pflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die
a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten Verordnung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April
1995 (ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, können
aa) für den eigenen Betrieb,
Ausgleichszahlungen nachträglich zur Ernte 1993 für
bb) für einen anderen Betrieb, Flächen gewährt werden, sofern diese
cc) in einem anderen Betrieb sowie 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur
b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför- Ernte 1993 erfaßt wurden,
derten Maßnahmen 2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-
stillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden
Doppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen
des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über- Produktion erzielten, und
nommen hat, anzugeben, 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-
4. die Erklärung, daß die Flächen für die Ausgleichs- nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.
zahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 (7) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 3 erster Unterabsatz
nicht mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauer- der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission
grünland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaft- vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-
lichen Zwecken dienten, gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für
5. die Erklärung, Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
a) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3
(EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit
(ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, stehen jedem
zwei Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder
Land 0, 1 vom Hundert seiner regionalen Grundfläche zur
b) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht wird. Verfügung.
(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab (8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 3 Abs. 4
der Antragstellung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission
1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-
2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für
Rapses, Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), zuletzt geändert durch die Verord-
3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach- nung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995
bausaatgut verwendet worden ist, (ABI. EG Nr. L 89 S. 5), innerhalb ihres Betriebes nicht
4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat- beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen
gutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder wollen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschafts-
5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bienve- jahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen
nu" oder „Jet Neuf" gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle einen ent-
sprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmi-
für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.
gungsantrag muß die genaue Bezeichnung und Größen-
(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit angabe der auszutauschenden Flächen und die Angabe
zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Ver- der Gründe für den beantragten Flächentausch enthalten.
langen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Für einen Austausch werden insbesondere folgende
Grundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische Gründe anerkannt:
Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere
1. Gesunderhaltung des Bodens,
geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genü-
gender Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung 2. Erosionsvermeidung,
der Flächen zu erkennen ist. Die Flächennachweise sind 3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam-
ab der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb bereit- menlegung von Flächen innerhalb des Betriebes, und
zuhalten. Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege- 4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.
lung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen die in
Satz 2 genannten Flächennachweise hinsichtlich dieser Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen
Stillegungsflächen mit dem Antrag vorlegen. werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so
muß der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen-
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- tümers nachweisen. Abweichend von Satz 1 kann der
ordnung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 auf- Genehmigungsantrag im Wirtschaftsjahr 1995/96 bis zum
geführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, 31. Dezember 1995 gestellt werden.
sowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Be-
arbeitung der Anträge erforderlich ist.
(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3 3. Abschnitt
aufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,
Vereinfachte Ausgleichszahlung
soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-
derlich ist.
§5
(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich
Ausgleichszahlung
der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission
vom 24. September 1992 über die Bedingungen für (1} Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur- Antrag angegeben hat, daß
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche bean- §9
tragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Ölsaatenanbau
Getreide benötigt wird, und
(1) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung der mit
2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen
beantragt. Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der Anlage für die
jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-
Für die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der schnittsertrag zugrunde zu legen.
Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs- (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage
region in der Anlage aufgeführte regionale Getreide- aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.
durchschnittsertrag zugrunde zu legen.
(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten
(2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs- Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen
berechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die
0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn
Flurstücken bestehen. der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese
Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes-
vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
regierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs-
gebiete auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. (4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr
Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter- 1995/96 gelten für die allgemeinen Ausgleichszahlungen
schreiten. für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-
flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten
festgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige
4. Abschnitt Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens
jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:
Allgemeine Ausgleichszahlung
- Baden-Württemberg 64 330 ha,
§6 - Bayern 128 640 ha,
Allgemeine Bestimmungen - Berlin 180 ha,
-(1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichs- - Brandenburg 75 032 ha,
zahlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen - Bremen 153 ha,
Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten
- Hamburg 919 ha,
ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.
Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die - Hessen 52 698 ha,
der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat. - Mecklenburg-Vorpommern 190 521 ha,
(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus- - Niedersachsen 87 540 ha,
gleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens
- Nordrhein-Westfalen 43 311 ha,
0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren
Flurstücken bestehen. - Rheinland-Pfalz 31119 ha,
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes- - Saarland 2 551 ha,
regierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs- - Sachsen 39 961 ha,
gebiete auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar - Sachsen-Anhalt 57 247ha,
festlegen. Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar
nicht unterschreiten. - Schleswig-Holstein 103 023 ha,
- Thüringen 51 775 ha.
§7
(4a) In den Ländern Brandenbu'rg, Mecklenburg-
Getreide Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung gelten ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr
der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage 1996/97 für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für
"für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide- Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-
durchschnittserträge zugrunde zu legen. flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten
festgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige
Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens
§8 jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:
Eiweißpflanzen - Brandenburg 78 762 ha,
(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichs- - Mecklenburg-Vorpommern 173 400 ha,
zahlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist - Sachsen 46 303 ha,
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion
aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu - Sachsen-Anhalt 61 579 ha,
legen. - Thüringen 54 490 ha.
(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 ge-
der Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als ge- nannten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen
eignet. für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten zu
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1565
einer Kürzung dieser Ausgleichszahlungen im Geltungs- § 10a
bereich dieser Verordnung, so erfolgt diese Kürzung Anrechnung
nach Maßgabe der Überschreitung der regionalen
Garantiehöchstflächen, nachdem Überschreitungen und Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
Unterschreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 1. Juli 1992 zur
anteilig miteinander verrechnet wurden. Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG
(6) Die Landesregierungen können durch Rechts- Nr. L 181 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung
verordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten (EG) Nr. 1664/95 der Kommission vom 7. Juli 1995
vorgesehene Höchstgrenze für die Gewährung der all- (ABI. EG Nr. L 158 S. 13), vorgesehene Anrechnungs-
gemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten festlegen. möglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sachsen-
Die Landesstellen, bei denen der Antrag auf Ausgleichs- Anhalt nicht anzuwenden.
zahlungen zu stellen ist, haben die in einem anderen Land
nach Satz 1 festgesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der
Flächen eines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem § 11
Land belegen sind. Mindestbewirtschaftungszeit
(1) Ein Erzeuger braucht die in den in § 1 genannten
§9a
Rechtsakten vorgeschriebene eigene Mindestbewirt-
Anderer Lein als Faserlein schaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einzuhalten
im Fall
Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung
der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist 1. des Eigentumserwerbs,
der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion auf- 2. der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die
geführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen. Ausgleichszahlungen beantragt werden könnten, im
ersten Jahr der Pacht den Umfang der vor der
Zupacht stillzulegenden Flächen zuzüglich 40 vom
5. Abschnitt Hundert überschreiten,
Flächenstillegung 2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli
1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur
§10
(ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,
Stillegungszeitraum,
3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-
Mindeststillegungsfläche
gesetz,
(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts- 4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des
akten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf
Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August 5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer
des folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im oder
Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben 6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Parzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die
Verpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung verordnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus
folgenden Wirtschaftsjahres. besonderen regionalen Bewirtschaftungsweisen oder be-
sonderen regional bedingten Betriebsstrukturen ergeben.
(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still-
gelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vor-
bereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden §12
Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-
Anteilige Stillegung
baulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-
zeitraums erforderlich ist. (1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeu-
gungsregionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung
(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten zur Stillegung auch in einer dieser Regionen nachkom-
Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung men, wenn
zulässig.
1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der
(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teil- Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag
nimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder
Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen
2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha still-
stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn
gelegt werden müßten.
es sich um einen Schlag handelt, der von unveränder-
lichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt Müßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in min-
auch ein Flurstück. destens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen,
so ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung
(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.
stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maßge-
bend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich bean- (2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-
tragt wird. destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion· nicht gleich- (3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der
zeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt- Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbe-
schaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion befreit. stimmungen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG Nr. L 90 S. 8) ist
zur Ernte im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.
§12a
(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der
Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni
(1) Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen kön- 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
nen höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG
Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Aus- Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
gleichszahlungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG
gestellt worden ist. Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
Stillegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden
Betrieb; in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten §14
Rechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend.
Stillegungsauflagen
(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung
(1) Auf einer stillgelegten Fläche ist
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Ein-
führung einer Stüfzungsregelung für Erzeuger bestimmter 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder
S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 Lein jeweils in Reinsaat,
des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7) 2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,
geändert worden ist, ist nicht anzuwenden. Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15
Abs. 1 des Abfallgesetzes,
§12b 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und
Garantierte Dauerbrache 4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1 b das
Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung
Ein Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene
des während des Stillegungszeitraums entstandenen
Verpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts- Bewuchses,
jahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen 5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle
Rückzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar
Ausgleichszahlungen im Falle des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres
jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeu-
1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, gung
2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des verboten. Im Falle des § 1O Abs. 1a gelten die Verbote
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.
3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle, (1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten
4. der Enteignung, Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.
5. der- Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruktur- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung
maßnahmen, der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die still-
gelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbst-
6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe
begrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist
oder
zulässig.
7. der Übernahme der Verpflichtung durch andere
(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach
Erzeuger
Beginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag
nicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums
Rechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1
rückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.
Rechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet
(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige
zu sein.
Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche
Pflichten, bleiben unberührt.
§13
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still- 6. Abschnitt
legungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur
innerhalb einer Grundflächenregion zulässig.
Nachwachsende Rohstoffe
(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz §15
oder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,
Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben
kann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem
der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-
Landesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Über- wachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten
tragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird. Rechtsakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.
Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9.-Dezember 1995 1567
(2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die
eine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach- Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige
sender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie
für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung
Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache vorschreiben.
ergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt
wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer § 15e
Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach
Ablieferung der Ausgangserzeugnisse
Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes-
anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
§ 15a geschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung
Repräsentative Erträge der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs-
erzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das
(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Ausgleichs-
Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe an- zahlungen gestellt wird,
gebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige
1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,
Wirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann
Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September
regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art
und
und Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten
Kulturpflanze berücksichtigen. 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens
bis zum 15. November
(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-
pflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1
Futtermittelzwecke geeignet sind. 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,
die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis
(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten
spätestens zum 15. November und
repräsentativen Erträge rechtzeitig.
2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,
die nach dem 15. November abgeliefert werden,
§15b spätestens bis zum 30. November
Lager- und Bestandsbuchhaltung erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe
des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer
(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins
genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2
den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben genannten Zeitpunkten erfolgt ist.
mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum
vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle
erforderlich ist.
7. Abschnitt
(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen
Duldungspflichten,
Lager- und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach Meldungen, Kürzung der Zahlungen
handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Auf-
zeichnungen und Buchführungen können anstelle der §16
Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die Duldungs- und Mitwirkungspflichten
nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersicht-
licher Form enthalten. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben
1. der Antragsteller,
§ 15c 2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still-
legungsverpflichtung übernommen hat,
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
3. der zugelassene Erstkäufer und
Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den 4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der
Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,
Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zu-
ständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren
Antragstellers und die für den Antragsteller zuständige Beauftragte
Landesstelle angegeben werden. den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt im
Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten
der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der
§ 15d Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebs-
zeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-
Verarbeitungskontrolle
menden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach- und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-
sender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf 8. Abschnitt
ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
drucken, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt Ordnungswidrigkeiten
dies verlangen.
§19
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine Ordnungswidrigkeiten
Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser
Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handels- 1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte
rechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat
und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 begrünt,
vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Über- 2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer still-
wachung nach dieser Verordnung verwendet wer~en. gelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines 3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer still-
Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten gelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechts- 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer still-
nachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers gelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs ent-
übernimmt. fem,t oder landwirtschaftlich nutzt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer still-
§17 gelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte
Meldepflichten der Länder pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,
5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer still-
(1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem
gelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet
anderen Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt
oder
das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem
anderen Land die Flächengröße und Bewirtschaftungs- 6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche
form mit. nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zuläßt.
(2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6
Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern 9. Abschnitt
mit.
Schlußbestimmungen
§18 §20
Kürzung Muster und Vordrucke
der Ausgleichszahlungen (1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die
und des Stillegungsausgleichs Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-
Die zuständige oberste Landesbehörde gibt halten. Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des
Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-
1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen, flächen entsprechend.
2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb- (2) Soweit die zuständigen Stellen der Länder oder
lichen Daten sowie die Bundesanstalt Muster bekanntgeben oder Vordrucke
3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz- bereithalten, sind diese zu verwenden.
lichen Stillegungssatz
zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten §21
Zeitpunkten öffentlich bekannt. (Inkrafttreten)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1569
Anlage
(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)
Erzeugungsregionen
Spalte 1 Spalte2 Spalte3 Spalte4
Getreide Eiweißpflanzen
und anderer Lein Ölsaaten
als Fasertein
Erzeugungsregion Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide- Ölsaaten-
durchschnitts- durchschnitts-
ertrag in ertrag in
Getreide Getreide Mais dt/ha dt/ha
insgesamt ohne Mais
1. Baden-Württemberg 52,9 1) 51,4 72,8 51,4 29,7
2. Bayern 56, 1 1) 55,3 75,2 55,3 31,8
3. Berlin 45,2 45,2 26,8
4. Brandenburg2)
a) Region 1 54,5 54,5 34,4
b) Region 2 45,2 45,2 26,8
5. Bremen 53,4 53,4 31,3
6. Hamburg 60,1 60,1 30,7
7. Hessen 55,0 55,0 31,0
8. Mecklenburg-Vorpommern 54,5 54,5 34,4
9. Niedersachsen3) 30,6
a) Region 1 58,7 58,7
b) Region 2 71,9 71,9
c) Region 3 61,3 61,3
d) Region 4 47,3 47,3
e) Region 5 41,8 41,8
f) Region 6 56,0 56,0
g) Region 7 47,0 47,0
h) Region 8 42,2 42,2
i) Region 9 50,7 50,7
k) Region 10 54,5 54,5 34,4
10. Nordrhein-Westfalen 58,1 58,1 31,1
11. Rheinland-Pfalz4) 28,5
a) benachteiligtes Gebiet 45,0 45,0
b) nicht benachteiligtes Gebiet 51,5 51,5
12. Saarland 43,8 43,8 27,0
13. Sachsen 62,3 62,3 29,6
14. Sachsen-Anhalt 61,4 61,4 26,7
15. Schleswig-Holstein 68,1 68,1 33,8
16. Thüringen 61,3 61,3 28,7
1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.
2) Brandenburg:
Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-
Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 19931 S. 205) genannten Gebiete.
Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.
3) Niedersachsen:
Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.
Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.
Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.
Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im
ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1 S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des
ehemaligen Amtes Neuhaus).
Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.
Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.
Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.
Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.
Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.
Region 1O: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.
4) Rheinland-Pfalz:
Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft. Weinbau und Forsten des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
Vom 30. November 1995
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
vom 14. August1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch erkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte
Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 Leasingfachwirtin.
(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom §2
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
Zulassungsvoraussetzungen
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
schung und Technologie nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-
schaft: bildungsberuf und dabei erworbene Erfahrungen im
Leasinggeschäft sowie danach eine mindestens zwei-
jährige Berufspraxis oder
§1
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und bildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Berufspraxis oder
Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
§§ 2 bis 9 durchführen. nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in
Tätigkeiten abgeleistet sein, die inhaltlich wesentliche
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- Bezüge zum Leasinggeschäft haben.
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasing- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
fachwirtes wahrzunehmen: zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
1. selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwick- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
lung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebs-
formen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten
einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür §3
zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso
Gliederung und Inhalt der Prüfung
des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzie-
rungsformen und Handhabung der Methoden der (1) Die Prüfung gliedert sich in
Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von
1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
Bedeutung sind;
2. einen wirtschaftszweigspezifischenTeil.
2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorberei-
tung von Investitionsentscheidungen, insbesondere (2) Die Prüfung ist unbeschadet des§ 6 schriftlich und
Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertrags- mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
gestaltung und -abwicklung einschließlich Risiko-
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
vorsorge und Vertragsstörungen;
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
3. Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten
sozialen Zusammenhängen. abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1571
§4 3. Betriebsorganisation:
Wirtschaftszweigübergreifender Teil a) Grundlagen,
(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgen- b) Aufbauorganisation,
den Fächern zu prüfen: c) Ablauforganisation,
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen, d) Phasen und Methoden des Organisierens,
2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Be- e) Informations- und Kommunikationstechniken.
triebsorganisation,
(4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum
3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing. Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und
Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut
daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften
und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen anwenden kann. In diesem Rahmen können praxis-
auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. bezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft
Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele werden:
von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der 1. Zivilrecht:
betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: a) Rechtsquellen,
1. Grundbegriffe, b) Grundlagen des Vertragsrechts,
2. Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung, c) Eigentum und Besitz,
3. Wirtschaftskreislauf, d) Grundstücksrecht,
4. Märkte und Preisbildung, e) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
5. Geld und Kredit, f) Sicherungsrechte;
6. Konjunktur und Wirtschaftswachstum, 2. Handels- und Gesellschaftsrecht:
7. Abgrenzung: a) Kaufmann, Handelsregister und Firma,
Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre, b) Rechtsformen der Unternehmen,
8. Verhältnis Ökonomie - Ökologie, c) Gesellschaftsrecht;
9. Produktionsfaktoren, 3. Gerichtliche Verfahren:
10. Faktoren der Standortwahl, a) Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),
11. betriebliche Funktionen, b) Zwangsvollstreckungsverfahren.
12. betriebswirtschaftliche Kennzahlen. (5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Prüfungsfach ist mündlich, in den jn Absatz 1 Nr. 2 und 3
(3) Im Prüfungsfach „Unternehmensführung, Personal-
genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.
wirtschaft und Betriebsorganisation" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der (6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungs-
betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die gesprächs durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer
Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nicht länger als 30 Minuten dauern.
nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieb- aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
licher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die
können geprüft werden: Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.
1. Unternehmensführung: (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
a) Grundlagen, teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
b) Ziele, Planung und Planungstechniken, ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
c) Mitarbeiterführung; Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-
2. Personalwirtschaft: deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
und je Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten
a) Personalplanung,
dauern.
b) Aufgaben und Organisation der betrieblichen Per-
sonalwirtschaft, §5
c) Personalbeurteilung und -entwicklung, Wirtschaftszweigspezifischer Teil
d) Entgeltformen, (1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden
e) Führungsverhalten im Betrieb, Fächern zu prüfen:
f) betriebliches Bildungswesen, 1. Allgemeine Leasinglehre,
g) betriebliches Sozialwesen, 2. Immobilien-Leasing,
h) betriebliche Mitbestimmung, 3. Bilanzierung. Finanzierung und Kalkulation,
i) Arbeits- und Sozialrecht; 4. Situationsbezogenes Fachgespräch.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil•I
(2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Leasinglehre" soll der 1. Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt
a) Bilanz,
und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt un~ mit
den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung b) Gewinn- und Verlustrechnung,
und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können c) Lagebericht,
geprüft werden:
d) Bilanzpolitik;
1. Grundlagen des Leasing:
2. Finanzierung von Leasingverträgen:
a) Grundbegriffe,
a) Bedarfsermittlung,
b) der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),
b) Bedarfsdeckung,
c) betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des
Leasing; c) Grundsätze der Finanzierung,
2. Leasingvertrag: d) Finanzierungsarten;
a) zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedin- 3. Grundlagen der Preiskalkulation:
gungen,
a) Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,
b) Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,
b) Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;
c) Vertragsmodelle;
4. Besonderheiten im Immobilien-Leasing:
3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
a) Bilanzierung,
a) Prüfung des Leasingantrages,
b) objektbezogene Einzelfinanzierung,
b) Bonitätsprüfung,
c) Mietpreiskalkulation.
c) Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,
(5) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-
d) Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,
spräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in
e) Überwachung und Bearbeitung kritischer Engage- der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen
ments. Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen
(3) Im Prüfungsfach „lmmobilien.,.Leasing" soll der vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien- Situationsaufgabe auszugehen.
Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immo- (6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs-
bilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je
kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung
Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden: Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stun-
1. die Immobilien-Leasinggesellschaft: den dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt
a) Rechtsformen, · 1,5 Stunden.
b) Gestaltungsmöglichkeiten; (7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten
Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches
2. der Immobilien-Leasingvertrag:
durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
a) zivil- und steuerrechtliche Aspekte, als 30 Minuten dauern.
b) Vertragsgestaltung; (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung: teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
a) Standort- und Objektanalyse,
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
b) Investitionskosten, eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-
c) Bewertungsfragen, licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
d) Objektbegleitung während der Bauphase und zehn Minuten dauern.
Bauendabrechnung,
e) Versicherungen,
f) Objektmanagement, §6
g) Objektverwertung. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(4) Im Prüfungsfach „Bilanzierung, Finanzierung und Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
er die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonder- freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
heiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-
die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfun_gsausschuß
der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser
anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-
diesem Rahmen können geprüft werden: ständige Freistellung ist nicht zulässig.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1573
§7 fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine
Bestehen der Prüfung Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung aus-
gereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als denen Prüfung an, zur WiedertTolungsprüfung anmeldet.
arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der
Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu
bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus den §9
Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsleistungen
Übergangsvorschriften
zu bilden. Dabei ist aus den Punktebewertungen der
Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Mittel zu bilden. Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- schriften zu Ende geführt werden.
teilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens aus- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Leasingfachwirtprüfung
reichende Leistungen erbracht hat. nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall einer Freistellung dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung an-
gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des melden, können die Wiederholungsprüfung nach den
Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
anzugeben. kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
§ 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§8
Wiederholung der Prüfung
§10
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Inkrafttreten
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- Die~e Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- in Kraft.
Bonn, den 30. November 1995
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen R üttge rs
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ....................................................................... in .......................................................................................
hat am ..........................................................._................... .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfach-
wirtin vom 30. November 1995 (BGBl.-1 S.1570)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
1. Wirtschaftszweigübergreifender Teil
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen
2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation
3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing
(Im Fall des§ 6: .,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ............................................................................
in ........................................................... vor ............................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
. ...... ... .. ................. ............... ................ freigestellt.")
II. Wirtschaftszweigspezifischer Teil
1. Allgemeine Leasinglehre
2. Immobilien-Leasing
3. Bilanzierung, Finanzierung, Kalkulation
4. Situationsbezogenes Fachgespräch
(Im Fall des§ 6: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
Datum ........ -.........................................................................
Unterschrift .........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1575
· Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ermittlung und Zahlung
der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungsge- ses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. Sofern
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April die für einen Kalendermonat ermittelte Abgabeschuld
1990 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert durch Artikel 3 des weniger als 1 000 DM (Bagatellgrenze) beträgt, sind die
Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), verordnet erzielten Erlöse und die darauf zu entrichtende Aus-
das Bundesministerium für Wirtschaft: gleichsabgabe mit den erzielten Erlösen und der darauf zu
entrichtenden Ausgleichsabgabe in der Selbstveranla-
Artikel 1 gung des folgenden Kalendermonats zusammenzufas-
sen. Ist für einen beziehungsweise sind für zwei Kalender-
Die Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der monate wegen Nichtüberschreitung der Bagatellgrenze
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz keine Selbstveranlagung(en) einzureichen, ist für das ent-
vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3923) wird wie folgt sprechende Kalendervierteljahr in jedem Falle eine Selbst-
geändert: veranlagung abzugeben. Entsprechendes gilt für den
Monat Januar 1997.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(3) Entstehen bei Abgabeschuldnern nach dem
,,§3a 31. Dezember 1995 Erlöskorrekturen bezogen auf in der
Ermittlung und Zahlung der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995
Ausgleichsabgabe nach dem 31 . Dezember 1995 erzielte Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbrau-
cher, so ist die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe
(1) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Ver-
(Zahlung oder Erstattung) bis zum 12. Kalendertag des der
stromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla-
Rechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats
gungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-
zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten
trizitätslieferungen an Endverbraucher nach dem Datum
Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag die-
der Rechnungsstellung (ohne rollierendes Verfahren) ver-
ses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.
anlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr
Beträgt die ermittelte Ausgleichsabgabe nicht mehr als
1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar
100 000 DM, so ist die Selbstveranlagung vierteljährlich
1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an End-
bis zum 12. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr
verbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten
folgenden Kalendermonats einzureichen und bis zum
Abschlagszahlungen), soweit sie nicht bereits vor dem
16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundes-
1. Januar 1996 veranlagt wurden, in einer Selbstveranla-
amt zu zahlen. Nicht zu veranlagende Ausgleichsabgabe-
gung für den Monat der Rechnungsstellung zu ermitteln
beträge eines Kalendermonats sind den zu veranlagen-
(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro-
den Ausgleichsabgabebeträgen des folgenden Kalender-
mungsgesetzes). Die Selbstveranlagung ist dem Bundes-
monats zuzuschlagen. Beträgt die bis zum Ende eines
amt bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung
folgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine Kalenderjahres ermittelte und nicht veranlagte Aus-
gleichsabgabe nicht mehr als 1O 000 DM, so ist die
sich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag
dieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. Selbstveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr bis
zum 12. Februar des folgenden Kalenderjahres einzurei-
(2) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten chen und bis zum 16. Februar dieses Kalenderjahres an
Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla- das Bundesamt zu zahlen.
gungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-
trizitätslieferungen an Endverbraucher (mit rollierendem (4) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dritten
Verfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im Verstromungsgesetzes, die bezogene und nicht bereits
Kalenderjahr 1996 und später. erzielte Erlöse aus vor dem mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität selbst ver-
1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an brauchen und die nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr
Endverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten 1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nach-
Abschlagszahlungen) in Abhängigkeit vom· Zeitpunkt belastungen für Elektrizitätsbezüge, die Lieferzeiträume
der Rechnungsstellung dem Bundesamt gegenüber in vor dem 1. Januar 1996 betreffen, erhalten, haben dem
13 monatlichen Selbstveranlagungen, beginnend mit dem Bundesamt eine berichtigte Selbstveranlagung einzu-
Veranlagungsmonat Januar 1996, zu ermitteln (Erklärung reichen, für deren Durchführung Absatz 3 entsprechend
nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro:11ungsgeset- gilt.
zes). Die Selbstveranlagungen sind dem Bundesamt bis (5) Abgabeschuldner, die mit Ausgleichsabgabe bela-
zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgen- stete Elektrizität bezogen und hieraus Elektrizitätsmengen
den zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich an Endverbraucher weitergeliefert und ihre Ausgleichsab-
ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag die- gabeschuld um die anteilige Vorbelastung gekürzt haben,
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
haben dem Bundesamt eine berichtigte Selbstveran- der Erteilung der Gutschrift folgenden Kalendermonats
lagung einzureichen, wenn sie nach dem Veranla- durch Einreichung einer Selbstveranlagung (Erklärung
gungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gut- nach§ 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgeset-
schriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge zes) geltend gemacht werden.
erhalten haben, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar
(7) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 6 stehen einer
1996 betreffen und die zu einer Veränderung des Kür-
Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt
zungsbetrages führen. Für die Durchführung der berich-
der Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabe-
tigten Selbstveranlagung gilt Absatz 3 entsprechend.
schuld sind die vom Bundesamt herausgegebenen Vor-
(6) Wird Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember drucke zu verwenden. Sie werden den Abgabeschuldnern
1995 eine vom Bundesamt ausgestellte Freistellungsbe- vom Bundesamt oder auf Antrag übermittelt."
scheinigung (nach § 11 des Dritten Verstromungsgeset-
zes) vorgelegt und ist dem freigestellten Unternehmen in Artikel2
der Vergangenheit gezahlte Ausgleichsabgabe zurückzu-
erstatten, so kann der hieraus resultierende Erstattungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
anspruch beim Bundesamt ab dem 12. Kalendertag des in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1995 .
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1577
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1996)
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund
- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261),
- der§§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 7' Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung-, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,
- des § 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund
- des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606, 1707) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1994 beträgt 49 142 Deutsche Mark.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1996 beträgt 51 108 Deutsche Mark.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1996
49 560 Deutsche Mark jährlich und 4 130 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1996
42 000 Deutsche Mark jährlich und 3 500 Deutsche Mark monatlich. ·
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1996
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 96 000 Deutsche Mark jährlich und 8 000 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 117 600 Deutsche Mark jährlich und 9 800 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 1996-31. 12. 1996" um die Jahres-
beträge ergänzt.
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1996
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 81 600 Deutsche Mark jährlich und 6 800 Deutsche
Mark monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 100 800 Deutsche Mark jährlich und 8 400 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ 1. 1.-31. 12. 1996" um die Jahresbeträge
ergänzt.
§4
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1994 1,2687
1996 1,1760
§5
Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1994 um die
folgenden endgültigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1994 72 244 65 871 63143 49 401 40982
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1994 63 401 57 811 55 416 43 356 35 966
Metallurgie (Tabelle 3)
1994 59 362 54124 51 885 40 595 33672
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1994 62 883 57 335 54 962 43 000 35 671
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1994 59385 54148 51 906 40 607 33 689
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1994 64 093 58 441 56 020 43 826 36 358
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1994 62 996 57 440 55 062 43 078 35 734
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1994 52 499 47 870 45 889 35 900 29783
Textilindustrie (Tabelle 9)
1994 52 828 48166 46172 36122 29968
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1994 55974 51 036 48 923 38274 31 751
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1994 65 844 60037 57 552 45 027 37350
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1994 52 695 47 739 45620 34 928 28376
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1579
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1994 41 744 38063 36486 28 546 23681
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1994 50 549 46118 44 221 34 662 28804
Verkehr (Tabelle 15)
1994 65 840 60109 57656 45296 37 723
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1994 57 560 52 548 50 404 39 599 32 977
Handel (Tabelle 17)
1994 48387 44202 42 410 33381 27 847
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1994 47894 43133 41 095 30823 24527
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1994 51 226 46131 43948 32 964 26230
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle_ 20)
1994 45 231 40 811 38920 29 391 23 553
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1994 50 039 45 645 43 763 34290 28488
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1994 45102 41146 39 455 30 927 25 698
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelte 23)
1994 52 081 47 489 45 522 35 617 29 545
(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1996 um die
folgenden vorläufigen Werte ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1996 75134 68 506 65669 51 377 42 621
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1996 65 937 60123 57 633 45 090 37 405
Metallurgie (Tabelle 3)
1996 61 736 56289 53960 42 219 35 019
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1996 65 398 59628 57160 44 720 37 088
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1996 61 760 56 314 53 982 42 231 35 037
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1996 66 657 60779 58 261 45579 37 812
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1996 65 516 59 738 57 264 44 801 37163
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1996 54599 49 785 47 725 37 336 30 974
Textilindustrie (Tabelle 9)
1996 54 941 50093 48 019 37 567 31 167
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1996 58 213 53077 50880 39 805 33 021
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1996 68478 62 438 59 854 46 828 38 844
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1996 54803 49649 47 445 36 325 29 511
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1996 43 414 39 586 37945 29 688 24 628
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1996 52 571 47 963 45990 36 048 29 956
Verkehr (Tabelle 15)
1996 68 474 62 513 59 962 47108 39 232
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1996 59862 54650 52 420 41 183 34 296
Handel (Tabelle 17)
1996 50322 45 970 44106 34 716 28 961
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1996 49 810 44858 42 739 32 056 25 508
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1996 53275 47976 45 706 34283 27 279
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1996 47 040 42 443 40477 30 567 24 495
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1996 52 041 47 471 45 514 35 662 29 628
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1996 46 906 42 792 41 033 32 164 26 726
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1996 54164 49389 47 343 37 042 30 727
§6
Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten
Beträge betragen vom 1 . Juli 1995 an
1. bei Alleinstehenden 681 Deutsche Mark monatlich,
2. bei Verheirateten 1 093 Deutsche Mark monatlich.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1581
§7
Inkrafttreten
§ 6 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur elften Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
(11. Rentenanpassungsverordnung - 11. RAV)
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
- des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1996
buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1996 angepaßt.
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0434.
S. 2261 ), der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist, §3
- der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsord- Pflegegeld
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Das Pflegegeld de~ gesetzlichen Unfallversicherung
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli beträgt vom 1. Januar 1996 an für Arbeitsunfälle, für die
1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind, und § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,
zwischen 428 Deutsche Mark und 1 713 Deutsche Mark
- des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der monatlich.
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund §4
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Anpassung
- des § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial- des allgemeinen Rentenwertes (Ost)
gesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des in der Alterssicherung der Landwirte
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung
worden ist,
der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1996 an 17,51 Deut-
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- sche Mark.
ordnung:
§1 §5
Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) Angleichungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar
in der Rentenversicherung
1996 an 37 ,92 Deutsche Mark.
Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
§2 die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1995 ergehen, sind
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei- Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
stungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver- tungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1583
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,0354458 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,7692294 vom 1. Januar 1991 bis ~0. Juni 1991
1,6101856 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,4421306 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,3160373 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2404084 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,1343727 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0945642 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0939792 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0643538 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,0437655 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze·
in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1996
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
(Beitragssatzverordnung 1996 - BSV 1996)
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund Einkommensklasse monatlicher
- des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Zuschußbetrag
- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Ge- 22 001-23 000 DM 179DM
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261) und 23 001-24 000 DM 169DM
- des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes 24 001-25 000 DM 159OM
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 25 001-26 000 DM 149OM
1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) 26 001-27 000 DM 139OM
27 001-28 000 DM 129OM
verordnet die Bundesregierung und auf Grund 28 001-29 000 DM 119OM
- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 29 001-30 000 DM 109DM
30 001-31 000 DM 100OM
- des § 281 b Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-
31001-32000 DM 90DM
gesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des
32 001-33 000 DM BOOM
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert
33 001-34 000 DM 70DM
worden ist,
34 001-35 000 DM 60OM
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- 35 001-36 000 DM 50OM
ordnung: 36 001-37 000 DM 40DM
§1 37 001-38 000 DM 30OM
38 001-39 000 DM 20DM
Beitragssätze in der Rentenversicherung 39 001-40 000 DM 10DM
Der Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das
19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten-
Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 wie folgt fest-
versicherung 25,5 vom Hundert.
gesetzt:
§2 Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag (Ost)
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
bis 16 000 DM 212OM
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 16 001-17 000 DM 204OM
beträgt für das Kalenderjahr 1996 monatlich 311 Deutsche 17 001-18 000 DM 195OM
Mark. 18 001-19 000 DM 187OM
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte 19 001-20 000 DM 178DM
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 20 001-21 000 DM 170DM
monatlich 265 Deutsche Mark. 21 001-22 000 DM 161 DM
22 001-23 000 DM 153OM
§3 23 001-24 000 DM 144OM
24 001-25 000 DM 136DM
Beitragszuschuß
25 001-26 000 DM 127OM
in der Alterssicherung der Landwirte 26 001-27 000 DM 119OM
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung 27 001-28 000 DM 110OM
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das 28 001-29 000 DM 102OM
Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt: 29 001-30 000 DM 93OM
30 001-31 000 DM 85OM
Einkommensklasse monatlicher
31 001-32 000 DM 76OM
Zuschußbetrag
32 001-33 000 DM 68OM
bis 16 000 DM 249DM 33 001-34 000 DM 59OM
16 001-17 000 DM 239DM 34 001-35 000 DM 51 DM
17 001-18 000 DM 229OM 35 001-36 000 DM 42OM
18 001-19 000 DM 219OM 36 001-37 000 DM 34OM
19 001-20 000 DM 209OM 37 001-38 000 DM 25OM
20 001-21 000 DM 199DM 38 001-39 000 DM 17OM
21 001-22 000 DM 189DM 39 001-40 000 DM 8OM
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1585
§4 (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge .umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
Umrechnungsfaktoren für
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
und des Beitragssatzes für das Jahr 1996 berechneten Die Umrechnung kann auch durch eine Division der
Faktoren betragen im Jahre 1996 Beiträge durch den Wert des Faktor erfolgen, der für die
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend
stellten für die Umrechnung wäre.
a) von Entgeltpunkten in Beiträge (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
9812,7360,
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8344,1633,
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungs- werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
kapitalien und vergleichbaren Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
Deckungsrücklagen in kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-
Entgeltpunkte 0,0001019084, kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001198443, den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13032,5400,
§5
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11082,0918,
Inkrafttreten
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000767310,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000902357. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 4. Dezember 1995
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Clarithromycin
und 4 des Arznei nittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vc m 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018)
verordnet das Bund 3sministerium für Gesundheit im Ein- Epidermisschicht der Haut vom Schwein
vernehmen mit de1 :1 Bundesministerium für Wirtschaft - zur Anwendung als biologischer Verband -
und dem Bundesn inisterium für Ernährung, Landwirt- Halofantrin
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- und seine Salze
gen-Ausschusses f( r Verschreibungspflicht:
lpronidazol
Artikel 1 · und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
In der Verordnun J über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der F 1ssung der Bekanntmachung vom lsradipin
30. August 1990 (BCiBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung von 7. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 789), wird
ltraconazol
die Anlage wie folgt Jeändert: und seine Salze
- zur kurzfristigen Behandlung von Haut- und Schleim-
1. Die Position "1, :~. 3, 4, 5, 6 - Hexachlor-cyclohexan" hautmykosen -
erhält folgende F :1ssung:
Misoprostol
,,Lindan".
Ondansetron
2. Die Position „lnd :>metacin" erhält folgenden Zusatz: und seine Salze
,,- ausgenomme1 zur cutanen Anwendung in 1 %iger Pefloxacin
Lösung-". und seine Salze
3. Die Position „Wi~;mut" erhält folgende Fassung: Pravastatin
und seine Salze
"Bismut
und seine Verbindungen Ramipril
- zur oralen Anwendung - und seine Salze
- ausgenommer in Tagesdosen bis zu 1,5 g Bismut
Roxithromycin
und in Packungsgrößen bis zu 50 g Bismut;
und seine Salze
diese Ausnahme gilt nicht für Bismut(lll}-citrat-hydro-
xid-Komplex und seine Salze-". · Sulproston
4. Folgende Positionen werden angefügt: Zolpidem
und seine Salze".
„Azelainsäure
und ihre Salze
Artikel2
Cefixim
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995 1587
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 21. November 1995
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3082; 1995 1 S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und
Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind:
1. Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),
2. Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3920).
Bonn, den 21. November 1995
Bundesministerium der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Niederleithinger
Anlage 1
Estnisches Kontrollzeichen
für Gegenstände aus Edelmetall
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
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beträgt?%.
Anlage2
Estnisches Sicherheitszeichen
für elektrische Geräte
(blau oder schwarz)