114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Grundbuchverfügung
Vom 24. Januar 1995
Auf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur 10. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs- der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1025),
registerordnung und zur Regelung anderer Fragen des 11. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 4
Registerrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580, des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912),
1995 1 S. 16) wird nachstehend der Wortlaut der Allge-
meinen Verfügung Ober die Einrichtung und Führung 12. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen
des Grundbuchs unter ihrer neuen Überschrift in der seit Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
dem 10. Dezember 1994 geltenden Fassung bekannt- vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 13. den am 4. Juli 1994 in Kraft getretenen § 11 Abs. 3 der
Verordnung vom 10. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1253),
1. die am 1. April 1936 in Kraft getretene Allgemeine Ver-
fügung über die Einrichtung und Führung des Grund- 14. den am 24. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der
buchs (Grundbuchverfügung) vom 8. August 1935 Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1606),
(Reichsministerialblatt S. 637), 15. den am 10. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 der eingangs genannten Verordnung.
2. die am 2. August 1941 in Kraft getretene Allgemeine
Verfügung vom 18. Juli 1941 (Reichsministerialblatt Die Rechtsvorschriften, die nicht Gesetze sind, wurden
s. 175), erlassen auf Grund
3. die am 23. Juli 1959 in Kraft getretene Verordnung zu 1. des§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 12
vom 7. Juli 1959 (BAnz. Nr. 137), Abs. 3 und § 124 der Grundbuchordnung und
des § 30 des Reichsheimstättengesetzes vom
4. die am 31. Juli 1959 in Kraft getretene Verordnung 10. Mai 1920 (RGBI. S. 962) in Verbindung mit
vom 27. Juli 1960 (BAnz. Nr. 145), § 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1934 (RGBI. 1
s. 1214),
5. die am 2. Juli 1961 in Kraft getretene Verordnung vom
zu 2. des§ 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung,
26. Juni 1961 (BAnz. Nr. 124),
zu 3. des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in Verbin-
6. die am 1. Januar 1965 in Kraft getretene Verordnung bis 10. dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes,
vom 2. November 1964 (BAnz. Nr. 209),
zu 13. des § 1 Abs. 4 und § 134 der Grundbuchordnung
7. die am 13. Juni 1969 in Kraft getretene Verordnung in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes
vom 10. Juni 1969 (BAnz. Nr. 105), vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2182),
zu 14. des § 1 Abs. 4, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grund-
8. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Artikel 2 der buchordnung,
Verordnung vom 21. März 1974 (BGBI. 1S. 771 ),
zu 15. des§ 1 Abs. 4, § 10a Abs. 3, § 133 Abs. 8 und
9. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 § 134 der Grundbuchordnung in Verbindung mit
der Verordnung vom 1. Dezember 1977 (BGBI. 1 Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
s. 2313), 1993 (BGBI. 1S. 2182). -
Bonn, den 24. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe u sser-Sc h narren be rg er
--.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 115
Verordnung
zur Durchführung der Grundbuchordnung
(Grundbuchverfügung - GBV)
Abschnitt 1 (3) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit heraus-
nehmbaren Einlegebogen geführt, so kann nach Anord-
Das Grundbuch nung der Landesjustizverwaltung bei der Numerierung der
in Einzelheften anzulegenden Grundbuchblätter eines
Unterabschnitt 1 Grundbuchbezirks neu mit der Nummer 1 oder mit der
Grundbuchbezirke auf den nächsten freien Tausender folgenden Nummer
begonnen werden.
§1
(1) Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. So- Abschnitt II
weit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk
zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammen- Das Grundbuchblatt
gesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk.
Jedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der §4
Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem
Stelle in mehrere Grundbuchbezirke geteilt werden. Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.
(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen
Gemeindebezirk vereinigt oder wird ein Gemeindebezirk §5
oder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genann-
In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuch-
ten Art in mehrere selbständige Verwaltungsbezirke zer-
bezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzu-
legt, so können die bisherigen Grundbuchbezirke beibe-
geben. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz
halten werden.
auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.
Unterabschnitt 2 §6
Die äußere Form des Grundbuchs (1) In dem Bestandsverzeichnis ist die Spalte 1 für
die Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks
§2 bestimmt.
Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach (2) In der Spalte 2 sind die bisherigen laufenden
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Nummern der Grundstücke anzugeben, aus denen das
Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlege- Grundstück durch Vereinigung, Zuschreibung oder Tei-
bogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere lung entstanden ist.
Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben (3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grund-
Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. So- stücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne des
weit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehm- § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Hier sind einzutragen:
baren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften,
die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden. 1. in Unterspalte a: die Bezeichnung der Gemarkung oder
des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks, in
dem das Grundstück liegt;
§3
(1) Sämtliche Grundbuchblätter desselben Grund- 2. in Unterspalte b: die vermessungstechnische Be-
buchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das zeichnung des Grundstücks innerhalb des in Num-
Grundbuch aus mehreren Bänden, so schließen sich die mer 1 genannten Bezirks nach den Buchstaben oder
Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorher- Nummern der Karte;
gehenden an. 3. in den Unterspalten c und d: die Bezeichnung des
(2) Von der fortlaufenden Nummernfolge der Grund- Grundstücks nach den Artikeln oder Nummern der
buchblätter kann abgewichen werden, wenn das anzu- Steuerbücher (Grundsteuermutterrolle, Gebäudesteu-
legende Grundbuchblatt einem Band zugeteilt werden errolle oder ähnliches), sofern solche Bezeichnungen
soll, in dem der Umfang der Grundbuchblätter von dem vorhanden sind;
des sonst nach Absatz 1 zu verwendenden Grundbuch- 4. in Unterspalte e: die Wirtschaftsart des Grundstücks
blatts verschieden ist. (z. 8. Acker, Wiese, Garten, Wohnhaus mit Hofraum,
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Wohnhaus mit Garten, unbebauter Hofraum) und die (6) In der Spalte 6 sind einzutragen:
Lage (Straße, Hausnummer oder die sonstige orts-
a) der Vermerk über die Eintragung des Bestandes des
übliche Bezeichnung).
Blattes bei der Anlegung (Zeit der Eintragung, Nummer
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach der des bisherigen Blattes usw.);
Gebäudesteuerrolle oder einem ähnlichen Buch be-
b) die Übertragung eines Grundstücks auf das Blatt; soll
stimmte Unterspalte d kann nach näherer Anordnung der
das Grundstück mit einem auf dem Blatt bereits ein-
Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe weggelassen
-getragenen Grundstück vereinigt oder einem solchen
werden, daß die Unterspalte c durch die Buchstaben c/d
Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, so
bezeichnet wird; im Rahmen dieser Änderung kann von
ist auch dies anzugeben;
den Mustern in der Anlage zu dieser Verfügung abge-
wichen werden. Ferner kann die Landesjustizverwaltung c) die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragener
anordnen, daß die in Nummer 3 bezeichneten Eintragun- Grundstücke zu einem Grundstück sowie die Zuschrei-
gen unterbleiben. bung eines solchen Grundstücks zu einem anderen als
Bestandteil;
(3b) Soweit das Grundbuch in Loseblattform mit einer
Vordruckgröße von 210 x 297 mm (DIN A4) geführt wird, d) die Vermerke, durch welche bisherige Grundstücks-
kann die Landesjustizverwaltung abweichend von den teile als selbständige Grundstücke eingetragen wer-
Bestimmungen des Absatzes 3a und von den Mustern in den, insbesondere im Falle des § 7 Abs. 1 der Grund-
der Anlage zu dieser Verfügung anordnen, daß buchordnung, sofern nicht der Teil auf ein anderes
Blatt übertragen wird;
1. die Unterspalten a und b der Spalte 3 in der Weise
zusammengelegt werden, daß die vermessungstech- e) die . Vermerke über Berichtigungen der Bestands-
nische Bezeichnung des Grundstücks unterhalb der angaben; eines Vermerks in Spalte 6 bedarf es jedoch
Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen ver- nicht, wenn lediglich die In Absatz 3a Nr. 3 für die
messungstechnischen Bezirks einzutragen ist; die Ein- Unterspalte c vorgeschriebene Angabe nachgetragen
tragung der Bezeichnung der Gemarkung oder des oder berichtigt wird.
sonstigen vermessungstechnischen Bezirks kann nach
(7) Die Spalte 8 ist bestimmt für die Abschreibungen,
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unter-
bleiben, wenn sie mit der des Grundbuchbezirks über-
bei denen das Grundstück aus dem Grundbuchblatt
ausscheidet.
einstimmt;
2. die Unterspalten c und d der Spalte 3 weggelassen (8) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in
werden und die für die Eintragung der Wirtschaftsart den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der
des Grundstücks und der Lage bestimmte Unterspal- Eintragung betroffenen Grundstücks zu verweisen.
te e der Spalte 3 durch den Buchstaben c bezeichnet
wird. §7
(3c) Soweit in besonderen Fällen nach den bestehenden (1) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigen-
gesetzlichen Vorschriften ein Grundstück, das nicht im tümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks
amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, im Grundbuch ein- zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestands-
getragen werden kann, behält es hierbei sein Bewenden. verzeichnisses einzutragen.
(4) Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen, die (2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung
in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis als selb- zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich ge-
ständige Teile aufgeführt sind (z.B. Katasterparzellen), trennt, die raufende Nummer des herrschenden Grund-
so kann die in Absatz 3a Nr. 2 und 3 vorgeschriebene stücks mit dem Zusatz „zu" beizufügen (z. B. 7/zu 3).
Angabe unterbleiben, soweit dadurch das Grundbuch
nach dem Ermessen des Grundbuchamts unübersichtlich (3) In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum
werden würde. In diesem Fall müssen jedoch die fehlen- sind das Recht nach seinem Inhalt sowie Veränderungen
den Angaben in einem bei den Grundakten aufzubewah- des Rechts wiederzugeben. Im Falle der Veränderung
renden beglaubigten Auszug aus dem maßgebenden ist in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der
amtlichen Verzeichnis der Grundstücke nachgewiesen Eintragung zu vermerken.
werden. Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten (4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des
Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Ver- Rechts zu vermerken.
zeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug
nicht durch einen neuen ersetzt wird. Sofern das Verzeich- (5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu
nis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, hat dieses das vermerken.
Verzeichnis auf dem laufenden zu halten. Statt der in (6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in
Absatz 3a Nr. 4 vorgeschriebenen Angabe genügt alsdann den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der
die Angabe einer Gesamtbezeichnung (z. B. Landgut). Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.
(5) Die Spalte 4 enthält die Angaben über die Größe
des Grundstücks nach dem maßgebenden amtlichen §8
Verzeichnis. Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen,
die in diesem Verzeichnis als selbständige Teile aufgeführt Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3
sind (z. B. KatasterparzeHen), so ist entweder die Gesamt- Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:
größe oder die Größe getrennt nach den aus dem Grund- a) In Spalte 1 ist die laufende Numr_ner der Eintragung
buch ersichtlichen selbständigen Teilen anzugeben; Ist zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich
das Grundstück nach Maßgabe des Absatzes 4 bezeich- getrennt, die laufende Nummer des herrschenden
net, so ist die Gesamtgröße anzugeben. Grundstücks mit dem Zusatz „zu" beizufügen;
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 117
b) in dem durch die Spalten 3 und· 4 gebildeten Raum ist stimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen des
der Anteil der Höhe nach zu bezeichnen. Hierbei ist das Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1
gemeinschaftliche Grundstück zu beschreiben; bis 3 eingetragenes Recht, auch wenn die Beschränkung
c) für die Ausfüllung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6 nicht erst nachträglich eintritt.
bis 8 entsprechend. (Sb) In der Spalte 5 ist auch die Eintragung des in § 9
Abs. 1 der Grundbuchordnung vorgesehenen Vermerks
§9 ersichtlich zu machen (§ 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung).
In der ersten Abteilung sind einzutragen: (6) In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den
a) in Spalte 1: die laufende Nummer der unter Buch- Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke.
stabe b vorgesehenen Eintragung. Mehrere Eigen-
(7) Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den
tümer, die in einem Verhältnis der in§ 47 der Grund-
. buchordnung genannten Art stehen, w·erden unter Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter
der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
einer laufenden Nummer eingetragen; jeder Eigen-
tümer ist in diesem Fall unter einem besonderen
Buchstaben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen; § 11
b) in Spalte 2: der Eigentümer, bei mehreren gemein- (1) In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Grund-
schaftlichen Eigentümern auch die in§ 47 der Grund- schulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf
buchordnung vorgeschriebene Angabe; besteht zwi- diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Wider-
schen mehreren Eigentümern kein Rechtsverhältnis sprüche eingetragen.
der in§ 47 der Grundbuchordnung genannten Art, so
ist bei den Namen der Eigentümer der Inhalt ihres (2) Die Spalte 1 ist für die laufende Nummer der in
Rechts anzugeben; dieser Abteilung erfolgenden Eintragungen bestimmt.
c) in Spalte 3: die laufende Nummer der Grundstücke, (3) In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben,·
auf die sich die in Spalte 4 enthaltenen Eintragungen unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeich-
beziehen; nis eingetragen ist.
d) in Spalte 4: der Tag der Auflassung oder die ander-
(4) Die Spalte 3 dient zur Angabe des Betrags des
weitige Grundlage der Eintragung (Erbschein, Testa-
Rechts, bei den Rentenschulden der Ablösungssumme.
ment, Zuschlagsbeschluß, Bewilligung der Berich-
tigung des Grundbuchs, Ersuchen der zuständigen (5) In der Spalte 4 wird das Recht inhaltlich ein-
Behörde, Enteignungsbeschluß usw.), der Verzicht auf getragen.
das Eigentum an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB)
und der Tag der Eintragung. (6) In der Spalte 7 erfolgt die Eintragung von Verände-
rungen der in den Spalten 1 bis 4 vermerkten Rechte,
einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in
§10 der Verfügung über ein solches Recht, auch wenn die
(1) In der zweiten Abteilung werden eingetragen: Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt.
a) alle Belastungen des Grundstücks oder eines Anteils (7) In der Spalte 10 werden die in den Spalten 3, 4
am Grundstück, mit Ausnahme von Hypotheken, Grund- und 6, 7 eingetragenen Vermerke gelöscht.
schulden und Rentenschulden, einschließlich der sich
(8) Bei Eintragungen in den Spalten 7 und 10 ist in den
auf diese Belastungen beziehenden Vormerkungen
Spalten 5 und 8 die laufende Nummer, unter der die
und Widersprüche;
betroffene Eintragung in der Spalte 1 eingetragen ist, und
b) die Beschränkung des Verfügungsrechts des Eigen- in den Spalten 6 und 9 der von der Veränderung oder
tümers sowie die das Eigentum betreffenden Vor- Löschung betroffene Betrag des Rechts anzugeben.
merkungen und Widersprüche;
c) die im Enteignungsverfahren, im Verfahren zur Klar-
§12
stellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der
Grundbuchordnung) und in ähnlichen Fällen vorgese- (1) Eine Vormerkung wird eingetragen:
henen, auf diese Verfahren hinweisenden Grundbuch- a) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Übertragung
vermerke. des Eigentums sichert, in den Spalten 1 bis 3 der
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der in dieser zweiten Abteilung;
Abteilung erfolgenden Eintragungen anzugeben. b) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung
eines anderen Rechts an dem Grundstück oder an
(3) Die Spalte 2 dient zur Angabe der laufenden Num- einem das Grundstück belastenden Recht sichert,
mer, unter der das betroffene Grundstück im Bestands- in der für die endgültige Eintragung bestimmten
verzeichnis eingetragen ist. Abteilung und Spalte;
(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Verfügungs- c) in allen übrigen Fällen in der für Veränderungen
beschränkung oder der sonstige Vermerk inhaltlich einzu- bestimmten Spalte der Abteilung, in welcher das von
tragen. der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist.
(Sa) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen (2) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines
der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke be- Widerspruchs entsprechend anzuwenden.
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Abschnitt III bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis
auf die laufende Nummer des Veränderungsvermerks
Die Eintragungen einzutragen.
§13 (2) Im Falle der Abschreibung eines solchen Rechts
sind in den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses
(1) Bei der Vereinigung und der Zuschreibung von die Eintragungen, die sich auf dieses Recht beziehen,
Grundstücken (§ 6 Abs. 6 Buchstabe b und c) sind die sich rot zu unterstreichen.
auf die beteiligten Grundstücke beziehenden Eintragun-
gen in den Spalten 1 bis 4 rot zu unterstreichen. Das durch §15
die Vereinigung oder Zuschreibung entstehende Grund-
(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grund-
stück ist unter einer neuen laufenden Nummer einzu-
buch anzugeben:
tragen; neben dieser Nummer Ist In der Spalte 2 auf die
bisherigen laufenden Nummern der beteiligten Grund- a) bei natür1ichen Personen der Name (Vorname und
stücke zu verweisen, sofern sie schon auf demselben Familienname), der Beruf, der Wohnort sowie nötigen-
Grundbuchblatt eingetragen waren. falls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende
Merkmale (zum Beispiel das Geburtsdatum); das Ge-
(2) Bisherige Grundstücksteile (§ 6 Abs. 6 Buchstabe d) burtsdatum ist stets anzugeben, wenn es sich aus den
werden unter neuen laufenden Nummern eingetragen; Eintragungsunterlagen ergibt; wird das Geburtsdatum
neben diesen Nummern ist in der Spalte 2 auf die bis- angegeben, so bedarf es nicht der Angabe des Berufs
herige laufende Nummer des Grundstücks zu verweisen. und des Wohnorts;
Die Eintragungen, die sich auf das ursprüngliche Grund-
b) bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschafts-
stück beziehen, sind in den Spalten 1 bis 4 rot zu unter-
gesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz.
streichen.
(2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde
(3)' Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, so sind oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen
die Eintragungen In den Spalten 1 bis 6, die sich auf Rechts kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines
dieses Grundstück beziehen, sowie die Vermerke in den Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder
drei Abteilungen, die ausschließlich das abgeschriebene Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grund-
Grundstück betreffen, rot zu unterstreichen. Dasselbe gilt stücks oder des Rechts durch einen dem Namen des
für die nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung eingetra- Berechtigten in Klammem beizufügenden Zusatz bezeich-
genen Miteigentumsanteile, wenn nach § 3 Abs. 8 und 9 net werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden,
der Grundbuchordnung für das ganze gemeinschaftliche durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
Grundstück ein Blatt angelegt wird.
(3) Steht das Eigentum oder ein beschränktes ding-
(4) Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, so ist Ab- liches Recht nach dem Inhalt des Grundbuchs den Mit-
satz 2 entsprechend anzuwenden. Besteht das Grund- gliedern einer Gesellschaft bürger1ichen Rechts zur
stück aus mehreren Teilen, die in dem amtlichen Verzeich- gesamten Hand zu und wird diese Gesellschaft bürger-
nis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung als lichen Rechts eine Handels- oder Partnerschaftsgesell-
selbständige Teile aufgeführt sind, und wird ein solcher schaft, so ist das Grundbuch auf Antrag zu berichtigen,
Teil abgeschrieben, so kann das Grundbuchamt von der indem die Handelsgesellschaft oder die Partnerschaft als
Eintragung der bei dem Grundstück verbleibenden Teile Eigentümerin oder Inhaberin des Rechts eingetragen wird.
unter neuer laufender Nummer absehen; in diesem Fall Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung des Register-
sind lediglich die Angaben zu dem abgeschriebenen Teil gerichts über die Eintragung und darüber, daß die Han-
rot zu unterstreichen; ist die Gesamtgröße angegeben, delsgesellschaft oder die Partnerschaft nach dem einge-
so ist auch diese rot zu unterstreichen und die neue reichten Vertrag aus der Gesellschaft bürger1ichen Rechts
Gesamtgröße in Spalte 4 des Bestandsverzeichnisses hervorgegangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vormer-
anzugeben. Ist das Grundstück nach Maßgabe des § 6 kungen und Widersprüche zugunsten der Gesellschaft
Abs. 4 bezeichnet, so ist auch in dem bei den Grundakten bürger1ichen Rechts sinngemäß.
aufzubewahrenden beglaubigten Auszug aus dem maß-
gebenden amtlichen Verzeichnis der Grundstücke die §16
Abschreibung zu vermerken; eine ganz oder teilweise
abgeschriebene Parzelle ist rot zu unterstreichen; eine bei Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die
dem Grundstück verbleibende Restparzelle ist am Schluß Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die
neu einzutragen. sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen,
rot zu unterstreichen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 gelten auch
für den Fall des Ausscheidens eines Grundstücks oder §17
Grundstücksteils aus dem Grundbuch (§ 3 Abs. 3 der (1). Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und
Grundbuchordnung). Rentenschulden sind die in das Grundbuch einzutragen-
den Geldbeträge (§ 1107, § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1,
§14 §§ 1192, 1199 des Bürger1ichen Gesetzbuchs) in den Ver-
(1) Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines merken über die Eintragung des Rechts mit Buchstaben
Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem zu schreiben. Das gleiche gilt für die Eintragung einer
Blatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen, Veränderung oder einer Löschung bezüglich eines Teilbe-
so ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit· trags eines Rechts sowie im Falle des § 882 des Bürger-
rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Ver- lichen Gesetzbuchs für die Eintragung des Höchstbetrags
änderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist des Wertersatzes.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 119
(2) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung eine Ein- §21
tragung ganz gelöscht, so ist sie rot zu unterstreichen.
(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen
Dasselbe gilt für Vermerke, die ausschließlich die ge-
herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und
löschte. Eintragung betreffen. Die rote Unterstreichung
nichts unleserlich gemacht werden.
kann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und
unter der letzten Zeile der Eintragung oder des Vermerks (2) Für Eintragungen, die mit gleichlautendem Text in
ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide einer größeren Zahl von Grundbuchblättern vorzunehmen
Striche durch einen von oben links nach unten rechts sind, ist die Verwendung von Stempeln mit Genehmigung
verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; er- der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten
streckt sich eine Eintragung oder ein Vermerk auf mehr Stelle zulässig.
als eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu
verfahren. Im Falle der Löschung eines Erbbaurechts (3) Die sämtlichen Eintragungen in das Bestandsver-
unter gleichzeitiger Eintragung der in§ 31 Abs. 4 Satz 3 zeichnis und in der zweiten und dritten Abteilung sind an
der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar der zunächst freien Stelle in unmittelbarem Anschluß an
1919 (Reichsgesetzbl. S. 72) bezeichneten Vormerkung ist die vorhergehende Eintragung derselben Spalte und ohne
auf diese im Löschungsvermerk hinzuweisen. Rücksicht darauf, zu welcher Eintragung einer anderen
(3) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung ein Ver- Spalte sie gehören, vorzunehmen.
merk über eine Veränderung eingetragen, nach dessen (4) Sollen bei einem in Loseblattform geführten Grund-
aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früher ein- buch Eintragungen gedruckt werden, so kann abwei-
getragener Vermerk ganz oder teilweise gegenstandslos chend von Absatz 3 der vor ihnen noch vorhandene freie
wird, so ist der frühere Vermerk insoweit rot zu unter- Eintragungsraum in den Spalten, auf die sich die zu
streichen. Wird der früher eingetragene Vermerk ganz druckende Eintragung erstreckt, nach Maßgabe der
gegenstandslos, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. folgenden Vorschriften gesperrt werden. Unmittelbar im
(4a) Bei Teilabtretungen der in der dritten Abteilung ein- Anschluß an die letzte Eintragung wird der nicht zu
getragenen Rechte ist der in Spalte 5 einzutragenden unterzeichnende Hinweis angebracht: ,.Anschließender
Nummer ein Buchstabe hinzuzufügen. Eintragungsraum gesperrt im Hinblick auf nachfolgende
(4b) Werden von einem Teilbetrag weitere Teilbeträge Eintragung."; für den Hinweis können Stempel verwendet
abgetreten, so ist der in Spalte 5 einzutragenden Nummer werden, ohne daß es der Genehmigung nach Absatz 2
außer dem nach Absatz 4a vorgesehenen Buchstaben bedarf. Sodann werden auf jeder Seite in dem freien
eine römische Zahl beizufügen. Eintragungsraum oben und unten über die ganze Breite
der betroffenen Spalten waagerechte Striche gezogen
(5) Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Renten- und diese durch einen von oben links nach unten rechts
schuld teilweise gelöscht, so ist in der Spalte 3 der dritten
verlaufenden Schrägstrich verbunden. Der obere waage-
Abteilung der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-
rechte Strich ist unmittelbar im Anschluß an den in
schreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teil-
Satz 2 genannten Hinweis und, wenn dieser bei einer sich
betrag (Absätze 4a, 4b), so ist der gelöschte Teil auch in
über mehrere Seiten erstreckenden Sperrung auf einer
Spalte 6 von dem Teilbetrag abzuschreiben.
vorhergehenden Seite angebracht ist, außerdem auf jeder
folgenden Seite unmittelbar unter der oberen Begrenzung
§17a
des Eintragungsraumes, der untere waagerechte Strich
§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem unmittelbar über der unteren Begrenzung des zu sperren-
Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinn- den Raumes jeder Seite zu ziehen. liegen nicht sämtliche
gemäß anzuwenden. betroffenen Spalten auf einer Seite nebeneinander, so
§18 ist die Sperrung nach den vorstehenden Vorschriften für
die Spalten, die nebeneinanderliegen, jeweils gesondert
Angaben über den Rang eines eingetragenen Rechts
vorzunehmen.
sind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.
§22
§19
(1) In den Fällen des§ 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grund-
bei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der buchblatts ergibt sich aus dem in Anlage 1*) beigefügten
Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Das Muster. Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als
gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.
handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts
sichert. §23
(2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die
(1) Bietet ein Grundbuchblatt für Neueintragungen
endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert, ist sie rot zu
keinen Raum mehr, so ist es umzuschreiben.
unterstreichen.
(3) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines (2) Eine Fortsetzung eines Grundbuchblatts auf einem
Widerspruchs entsprechend anzuwenden. anderen, auch auf einem geschlossenen Blatt desselben
oder eines anderen Bandes ist unzulässig.
§20
Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben
Abschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gel- "} Die Anlagen 1 bis 1Ob sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
ten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grund- Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
buchordnung nur als eine Eintragung. bedingungen des Verlags übersandt.
--- ------------- -----------
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt IV (2c) Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes
mit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist im Bestandsver-
Die Grundakten
zeichnis und jeder Abteilung von dem Richter und dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bescheinigen.
§24 Die Bescheinigung kann im Bestandsverzeichnis oder
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 10 der einer Abteilung mehrfach erfolgen, wenn die Spalten nicht
Grundbuchordnung von dem Grundbuchamt aufzube- gleich weit ausgefüllt sind. Befinden sich vor einer Be-
wahren sind, werden zu den Grundakten genommen, und scheinigung leergebliebene Stellen, so sind sie zu durch-
zwar die Bewilligung der Eintragung eines Erbbaurechts kreuzen.
zu den Grundakten des Erbbaugrundbuchs.
(2d) Das Grundbuchamt, welches das neue Blatt anlegt,
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten hat dem früher zuständigen Grundbuchamt die Bezeich-
Art Eintragungen auf verschiedenen Grundbuchblättern nung des neuen Blattes mitzuteilen. Diese wird dem
desselben Grundbuchamts, so ist es zu den Grundakten Schließungsvermerk {§ 36 Buchstabe b) auf dem alten
eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Grund- Blatt hinzugefügt.
akten der anderen Blätter ist auf diese Grundakten zu
(3a) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grund-
verweisen.
buchs über eines von mehreren, auf einem gemeinschaft-
(3) Ist ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art lichen Blatt eingetragenen Grundstücken oder über einen
in anderen der Vernichtung nicht untertiegenden Akten Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, so
des Amtsgerichts enthalten, welches das Grundbuch ist das Grundstück oder der Grundstücksteil abzuschrei-
führt, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten. ben. Dem anderen Grundbuchamt sind ein beglaubigter
Auszug aus dem Handblatt sowie die Grundakten zwecks
(4) Bei den Grundakten ist ein in seiner Einrichtung dem Anfertigung von Abschriften und Auszügen der das abge-
Grundbuchblatt entsprechender Vordruck (Handblatt) schriebene Grundstück betreffenden Urkunden zu über-
zu verwahren, welcher eine wörtliche Wiedergabe des senden.
gesamten Inhalts des Grundbuchblatts enthält. Die mit der
Führung des Grundbuchs beauftragten Beamten haben (3b) Ist der Übergang der Zuständigkeit von einem vor-
für die Übereinstimmung des Handblatts mit dem Grund- herigen, die Eintragung des neuen Eigentümers erfordern-
buchblatt zu sorgen. den Wechsel des Eigentums abhängig, so hat das bisher
zuständige Grundbuchamt den neuen Eigentümer auf
§24a einem neu anzulegenden Blatt einzutragen; sodann ist
nach den Absätzen 1 und 2 zu verfahren. Das bisher zu-
Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grund-
ständige Grundbuchamt kann jedoch auch, wenn der
buchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind,
Übergang der Zuständigkeit auf das andere Grundbuch-
sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die
amt durch Verständigung mit diesem gesichert ist, die Ein-
Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der
betreffenden Grundakte eingereicht werden. § 18 der tragung des neuen Eigentümers mit dem Abschreibungs-
Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. vermerk verbinden und sodann nach Absatz 3a verfahren,
Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Ein- falls durch die Verbindung Verwirrung nicht zu besorgen
vernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der ist und andere gemäß § 16 Abs. 2 der Grundbuchordnung
Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus. zu berücksichtigende Eintragungsanträge nicht vortiegen.
Tritt in diesem Fall der Zuständigkeitswechsel infolge
nachträglicher Ablehnung der Übernahme durch das
Abschnitt V andere Grundbuchamt nicht ein, so hat das Grundbuch-
amt ein neues Grundbuchblatt anzulegen.
Der Zuständigkeitswechsel
(4) Im Abschreibungsvermerk (Absätze 3a und 3b
§25 Satz 2) ist die Bezeichnung des Blattes, auf das das
Grundstück oder der Grundstücksteil übertragen wird,
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grund- zunächst offen zu lassen. Sie wird auf Grund einer von
buchblatts auf ein anderes Grundbuchamt über, so ist dem nunmehr zuständigen Grundbuchamt dem früher
das bisherige Blatt zu schließen; dem anderen Grund- zuständigen Grundbuchamt zu machenden Mitteilung
buchamt sind die Grundakten zu übersenden, nachdem nachgetragen. Im Falle des Absatzes 3b Satz 3 ist
die wörtliche Übereinstimmung des Handblatts mit dem der Abschreibungsvermerk durch Nachtragen des neu
Grundbuchblatt von dem Richter und dem Urkunds- angelegten Blattes zu ergänzen.
beamten der Geschäftsstelle bescheinigt ist.
(2a) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bis-
herige Blatt zu verweisen. §26
(1) Geht bei einer Bezirksänderung die Führung des
(2b) Gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt Grundbuchs in Ansehung aller Blätter eines Grundbuch-
insoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch bandes auf ein anderes Grundbuchamt Ober, so ist der
gültigen Eintragungen erfordertich ist. Im übrigen sind nur Band an das andere Grundbuchamt abzugeben. Dasselbe
die laufenden Nummern der Eintragungen mit dem Ver-
gilt, wenn von der Bezirksänderung nicht alle, aber die
merk .Gelöscht" zu übernehmen. Die Übernahme der
meisten Blätter eines Ban~es betroffen werden und die
Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk
Abgabe den Umständen nach zweckmäßig ist.
"Gelöscht" kann unterbleiben und der Bestand an Ein-
tragungen unter neuen laufenden Nummern übernom- (2a) Der abzugebende Band ist an das andere Grund-
men werden, wenn Unklarheiten nicht zu besorgen sind. buchamt zu übersenden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 121
(2b) Die von der Bezirksänderung nicht betroffenen b) wenn außer ihm in demselben Grundbuchband
Grundbuchblätter sind zu schließen. Ihr Inhalt ist auf ein keine oder nur wenige in Gebrauch befindliche Blätter
neues Grundbuchblatt zu übertragen. § 25 Abs. 2a bis 2c enthalten sind und die Ausscheidung des Bandes
findet entsprechende Anwendung. In dem Schließungs- angezeigt ist.
vermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen §29
Blattes anzugeben.
Vor der Umschreibung hat der Grundbuchrichter Ein-
(3) Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter tragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu
erhalten nach Maßgabe des § 2 Satz 2 und des § 3 neue bewirken (z. B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). Er hat
Bezeichnungen. In der neuen Aufschrift (§ 5) sind in über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84
Klammem mit dem Zusatz „früher" auch der bisherige bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens
Bezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern an- zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115
zugeben. der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Ver-
(4) Mit den Grundbuchbänden sind die Grundakten fahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat
sowie die sonstigen sich auf die darin enthaltenen Grund- er gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung
buchblätter beziehenden und in Verwahrung des Gerichts unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder
befindlichen Schriftstücke abzugeben. Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.
(5) Bei Grundstücken, die kein Grundbuchblatt haben,
§30
sind die sich auf sie beziehenden Schriftstücke gleichfalls
abzugeben. (1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestim-
(6) Geht die Führung der Grundblätter eines ganzen mungen:
Grundbuchbezirks auf ein anderes Grundbuchamt über, a) Das Blatt erhält die nächste fortlaufende Nummer;
so sind auch die Sammelakten und Verzeichnisse (z. B. § 3 Abs. 2 ist anzuwenden.
Katasterurkunden) abzugeben, soweit sie sich auf diesen b) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige
Bezirk beziehen. Blatt zu verweisen.
(7) In den Fällen der Absätze 4, 5 und 6 ist über die c) Gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen
Abgabe ein Vermerk zurückzubehalten. laufenden Nummer in das neue Blatt insoweit über-
nommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen
§27 Eintragungen erforder1ich ist. Im übrigen sind nur
die laufenden Nummern der Eintragungen mit dem
Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3
Vermerk „Gelöscht• zu übernehmen. Die Übernahme
sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in
der Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk
einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuch-
„Gelöscht" kann unterbleiben und der Bestand an
amts übergeht.
Eintragungen unter neuen laufenden Nummern über-
§27a nommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu be-
sorgen sind.
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines oder
mehrerer Grundbuchblätter auf ein anderes Grundbuch- d) Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammen-
amt über und wird bei beiden beteiligten Grundbuch- zufassen und zu ändern, daß nur ihr gegenwärtiger
ämtern für die in Frage kommenden Bezirke das Grund- Inhalt in das neue Blatt übernommen wird.
buch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen e) Veränderungen eines Rechts sind tunlichst in den
geführt, so sind die betroffenen Blätter nicht zu schließen, für die Eintragung des Rechts selbst bestimmten
sondern an das nunmehr zuständige Grundbuchamt Spalten einzutragen; jedoch sind besondere Rechte
abzugeben. § 26 Abs. 3, 4, 6 und 7 ist entsprechend anzu- (z. B. Pfandrechte), Löschungsvormerkungen sowie
wenden. Im Falle des § 27 ist nach Satz 1 und § 26 Abs. 3 Vermerke, die sich auf mehrere Rechte gemeinsam
zu verfahren. beziehen, wieder in den für Veränderungen bestimm-
ten Spalten einzutragen.
(2) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit heraus-
nehmbaren Einlegebogen nur bei einem der beteiligten t} (weggefallen)
Grundbuchämter für den in Frage kommenden Bezirk g) In der zweiten und dritten Abteilung ist der Tag der
geführt, so ist nach § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, 4, 6 ersten Eintragung eines Rechts mit zu übertragen.
und 7 zu verfahren. Im Falle des § 27 ist nach § 25 Abs. 1 h) 1. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeich-
und 2 und § 26 Abs. 3 zu verfahren. nung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz „Um-
geschrieben" zu versehen und von dem Richter
und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
Abschnitt VI unterzeichnen.
Die Umschreibung von Grundbüchern 2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt der
Vennerk: ,,Bei Umschreibung des unübersichtlich
§28 gewordenen Blattes . . . als Bestand eingetragen
am ...•; der Vermerk in Spalte 4 der ersten Ab-
(1) Ein Grundbuchblatt ist, außer im Falle des § 23 teilung hat zu lauten: ,,Das auf dem unübersichtlich
Abs. 1, umzuschreiben, wenn es unübersichtlich ge-
gewordenen Blatt . . . eingetragene Eigentum bei
worden ist.
Umschreibung des Blattes hier eingetragen am ...".
(2) Ein Grundbuchblatt kann umgeschrieben werden:
i) In den Fällen des § 30 (§§ 31, 32) des Reichsgesetzes
a) wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht über die Bereinigung .der Grundbücher vom 18. Juli
wird; 1930 (Reichsgesetzbl. 1S. 305) ist nach Möglichkeit an
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Stelle der Bezugnahme auf das Aufwertungsgesetz ein (2e) Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts
Widerspruch mit dem in § 30 des Gesetzes über die bleiben unverändert.
Bereinigung der Grundbücher bezeichneten Inhalt ein-
zutragen, sofern eine endgültige Klarstellung in einem
Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90
bis 115 der Grundbuchordnung) oder auf andere Weise Abschnitt VII
nicht erreichbar ist. Die Schließung des Grundbuchblatts
(2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen. In dem
Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeich- §34
nung des neuen Blattes anzugeben.
Außer den Fällen des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27,
§ 27a Abs. 2 und§ 30 Abs. 2 wird das Grundbuchblatt
§31 geschlossen, wenn:
Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen er- a) alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke aus
gibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b*) beigefügten dem Grundbuchblatt ausgeschieden sind;
Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.
b) an Stelle des Grundstücks die Miteigentumsanteile
der Miteigentümer nach § 3 Abs. 4 und 5 der Grund-
§32
buchordnung im Grundbuch eingetragen werden und
(1) Die für das geschlossene Grundbuchblatt gehalte- weitere Grundstücke nicht eingetragen sind;
nen Grundakten werden unter entsprechender Änderung
c) das Grundstück untergegangen ist.
ihrer Bezeichnung für das neue Blatt weitergeführt. Nach
dem umgeschriebenen Blatt ist ein neues Handblatt
herzustellen. Das alte Handblatt ist bei den Grundakten §35
zu verwahren; es ist deutlich als Handblatt des wegen
(1) Das Grundbuchblatt wird ferner geschlossen, wenn
Umschreibung geschlossenen Blattes zu kennzeichnen.
das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen
(2) Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder läßt.
der von ihr bestimmten Stelle können auch die für das
(2) Vor der Schließung sind alle, denen ein im Grund-
geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten ge-
buch eingetragenes Recht an dem Grundstück oder an
schlossen werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf
einem solchen Recht zusteht, aufzufordern, binnen einer
die eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich
vom Grundbuchamt zu bestimmenden angemessenen
gründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten
Frist das Grundstück in der Örtlichkeit nachzuweisen, mit
des neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist
dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist
Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden.
das Blatt geschlossen werde. Die Aufforderung ist den
Die Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu
Berechtigten, soweit ihre Person und ihr Aufenthalt
vermerken.
dem Grundbuchamt bekannt ist, zuzustellen. Sie kann
§33 nach Ermessen des Grundbuchamts außerdem öffentlich
(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Ab- bekanntgemacht werden; dies hat zu geschehen, wenn
teilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich gewor- Person oder Aufenthalt eines Berechtigten dem Grund-
den, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls buchamt nicht bekannt ist. Die Art der Bekanntmachung
dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bestimmt das Grundbuchamt.
bietet.
(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden. §36
(2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-
a) sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen
schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der
enthalten, rot durchkreuzt werden;
Vermerk zu setzen: ,, Wegen Unübersichtlichkeit neu-
gefaßt." Die über dem Doppelstrich stehenden Eintra- b) ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der
gungen sind rot zu durchkreuzen. Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetra-
gen wird.
(2c) § 30 Abs. 1 Buchstabe c, d, e, g und i ist ent-
sprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Aus-
§37
nahme seines Satzes 3.
(2d) 1. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unter- (1) Geschlossene Grundbuchblätter dürfen zur Anle-
zeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz: gung eines neuen Blattes nicht wieder verwendet werden.
„Bei Neufassung übertragen" zu versehen und (2a) Jedoch kann der zuständige Oberlandesgerichts-
von dem Richter und dem Urkundsbeamten der präsident unter Berücksichtigung der besonderen ört-
Geschäftsstelle zu unterzeichnen. lichen Verhältnisse bei allen oder einzelnen Grund-
2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt buchämtern seines Bezirks die Wiederverwendung
der Vermerk: ,,Bei Neufassung des unüber- geschlossener Grundbuchblätter zur Einrichtung eines
sichtlich gewordenen Bestandsverzeichnisses neuen Blattes desselben Grundbuchbezirks gestatten,
als Bestand eingetragen am ... ". sofern dadurch eine nennenswerte Ersparnis erzielt und
die Übersichtlichkeit des Grundbuchs nicht beeinträchtigt
1 Die Anlagen 1 bis 1Ob sind Im Anlageband zu dieser Ausgabe des wird.
Bundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den .Bezugs-
(2b) Das neue Blatt erhält die Nummer des alten Blattes
bedingungen des Verlags übersandt. unter Hinzufügung des Buchstabens „A".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 123
(2c) Das alte Blatt ist in der Aufschrift, im Bestandsver- Abschnitt IX
zeichnis und in den drei Abteilungen, soweit sich darin
Eintragungen befinden, durch einen quer über beide Die Bekanntmachung der Eintragungen
Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzu-
schließen und darunter mit dem Vermerk zu versehen: §39
„Wieder benutzt als Blatt Nr.... A". In der Aufschrift ist (1) (weggefallen)
dieser Vermerk durch Angabe des Amtsgerichts und des
Bezirks zu ergänzen. Die neuen Eintragungen haben unter (2) (weggefallen)
neuen laufenden Nummern zu erfolgen. (3) Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem
(3) Die Absätze 2a bis 2c sind nicht anzuwenden, wenn Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und
das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren der Katasterbehörde (Flurbuchbehörde, Vermessungs-
Einlegebogen geführt wird. In diesem Fall kann jedoch behörde) bekanntzugeben. Inwieweit hiermit eine Mit-
nach Anordnung der Landesjustizverwaltung die Nummer teilung von etwaigen Änderungen der Eintragungsver-
eines geschlossenen Grundbuchblatts im Einzelheft für merke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift
ein neues Blatt desselben Grundbuchbezirks unter Hinzu- des § 55 der Grundbuchordnung, dem Ermessen des
fügung des Buchstabens A (B, C usw.) wiederverwendet Grundbuchrichters überlassen. Die Änderung der laufen-
werden. den Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c
Satz 3) ist dem Eigentümer stets, einem eingetragenen
dinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer
Abschnitt VIII seines Rechts ändert oder die Änderung für ihn sonst von
Bedeutung ist, bekanntzugeben. Ist über eine Hypothek,
Die Beseitigung einer Doppelbuchung
Grundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist
bei der Bekanntgabe der Gläubiger aufzufordern, den
§38 Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der Nummer
(1) Ist ein Grundstück für sich allein auf mehreren des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald ein-
Grundbuchblättern eingetragen, so gilt folgendes: zureichen.
a) Stimmen die Eintragungen auf den Blättern überein, (4) (weggefallen)
so sind die Blätter bis auf eins zu schließen. Im
Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Num- §40
mer des nicht geschlossenen Blattes anzugeben.
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grund-
b) 1. Stimmen die Eintragungen auf den Blättern nicht buchblatts infolge einer Bezirksänderung oder auf
überein, so sind alle Blätter zu schließen. Für das sonstige Weise auf ein anderes Grundbuchamt über
Grundstück ist ein neues Blatt anzulegen. Im (§§ 25, 26), so hat dieses hiervon den eingetragenen
Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Eigentümer und die aus dem Grundbuch ersichtlichen
Nummer des neuen Blattes anzugeben. dinglich Berechtigten unter Mitteilung der künftigen
2. Das Grundbuchamt entscheidet darüber, welche Aufschrift des Grundbuchblatts zu benachrichtigen. Die
Eintragungen aus den geschlossenen Blättern auf Vorschriften des § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind ent-
das neue Blatt zu übernehmen sind. Nicht über- sprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmun-
nommene Eintragungen sind durch Eintragung von gen gelten nicht, wenn die Änderung der Zuständigkeit
Widersprüchen zu sichern. Das Grundbuchamt hat sich auf sämtliche Grundstücke eines Grundbuchbezirks
vor der Entscheidung, soweit erforder1ich und tun- erstreckt und die Bezeichnung des Grundbuchbezirks
lich, die Beteiligten zu hören und eine gütliche Eini- sowie die Band- und Blattnummern unverändert bleiben.
gung zu versuchen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und des § 39
c) Die wirkliche Rechtslage bleibt durch die nach den Abs. 3 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn
Buchstaben a und b vorgenommenen Maßnahmen ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk des-
unberührt. selben Grundbuchamts übergeht (§ 27).
(2a) Ist ein Grundstück oder Grundstücksteil auf mehre-
ren Grundbuchblättern eingetragen, und zwar wenigstens
auf einem der Grundbuchblätter zusammen mit anderen §41
Grundstücken oder Grundstücksteilen (§§ 4, 5, 6, 6a der (weggefallen)
Grundbuchordnung), so ist das Grundstück oder der
Grundstücksteil von allen Blättern abzuschreiben. Für das
Grundstück oder den Grundstücksteil ist ein neues Blatt §42
anzulegen. Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen
(2b) Für die Anlegung des neuen Blattes gilt Absatz 1 und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung
Buchstabe b Nr. 2 entsprechend. vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrie-
ben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben
(2c) Würde das nach den Absätzen 2a und 2b anzu- der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt
legende neue Blatt mit einem der alten Blätter überein- und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein.
stimmen, so wird dieses fortgeführt und das Grundstück Zwischenverfügungen und Mitteilungen können, wenn die
oder der Grundstücksteil nur von den anderen alten Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sicher-
Blättern abgeschrieben.
gestellt ist und der Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam
(2d) Die wirkliche Rechtslage bleibt von den nach in Gang gesetzt und überwacht werden kann, auch durch
den Absätzen 2a bis 2c vorgenommenen Maßnahmen Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch
unberührt. erfolgen.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt X Abschnitt XI
Grundbucheinsicht und -abschritten Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentensch9ldbriefe
§43
(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind §47
befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu Die Hypothekenbriefe sind mit einer Überschrift zu ver-
verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten sehen, welche die Worte „Deutscher Hypothekenbrief'
Interesses bedarf. und die Bezeichnung der Hypothek(§ 56 Abs. 1 der Grund-
(2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die buchordnung) enthält, über die der Brief erteilt wird. Die
laufende Nummer, unter der die Hypothek in der dritten
im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch
Abteilung des Grundbuchs eingetragen ist, ist dabei in
einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungs-
Buchstaben zu wiederholen.
ingenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand
der Einsicht das betreffende Grundstück ist. Unbeschadet
§48
dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung
von Abschriften hieraus zulässig, wenn die für den Einzel- (1) Wird eine Hypothek im Grundbuch teilweise ge-
fall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers löscht, so ist auf dem Brief der Betrag, für den die
dargelegt wird. Hypothek noch besteht, neben der in der Überschrift
enthaltenen Bezeichnung des Rechts durch den Vermerk
§44 ersichtlich zu machen: ,,Noch gültig für (Angabe des
(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglau- Betrags)." Der alte Betrag ist rot zu unterstreichen.
bigen. (2) In derselben Weise ist bei der Herstellung von
(2) Die Bestätigung oder Ergänzung früher gefertigter Teilhypothekenbriefen auf dem bisherigen Brief der
Abschriften ist zulässig. Eine Ergänzung einer früher er- Betrag ersichtlich zu machen, auf den sich der Brief noch
teilten Abschrift soll unterbleiben, wenn die Ergänzung bezieht.
gegenüber der Erteilung einer Abschrift durch Ablichtung §49
einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand, insbesondere Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der
erhebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten erfordern Hypothek erfolgen, sowie Vermerke über Änderungen
würde; andere Versagungsgründe bleiben unberührt. der in § 57 der Grundbuchordnung genannten Angaben
(3) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an werden auf dem Brief im Anschluß an den letzten vor-
dem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu handenen Vermerk oder, wenn hierfür auf dem Brief kein
unterzeichnen. Raum mehr vorhanden ist, auf einen mit dem Brief zu
verbindenden besonderen Bogen gesetzt.
· (4) Von gelöschten Eintragungen wird lediglich die
laufende Nummer der Eintragung mit dem Vermerk
§49a
,,Gelöscht" in die Abschrift aufgenommen. Dies gilt nicht,
wenn ihre Aufnahme in vollem Wortlaut beantragt ist oder ·Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt,
soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird. soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch
Einschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwal-
tungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein
§45 anderes Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende
(1) Die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.
Teils des Grundbuchblatts ist zulässig.
(2) In diesem Fall sind in die Abschrift die Eintragungen §50
aufzunehmen, welche den Gegenstand betreffen, auf den Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuch-
sich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungs- ordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene
vermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.
daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Grund-
buch nicht enthalten sind. §51
(3) Im übrigen ist das Grundbuchamt den Beteiligten Die Vorschriften der§§ 4 7 bis 50 sind auf Grundschuld-
gegenüber zur Auskunftserteilung nur auf Grund beson- und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. In
derer gesetzlicher Vorschrift verpflichtet. Die Erteilung der Überschrift eines Rentenschuldbriefes Ist der Betrag
eines abgekürzten Auszugs aus dem Inhalt des Grund.;. der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ab-
buchs ist nicht zulässig. lösungssumme, anzugeben.
§46 §52
(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der (1) Für die Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich ~chuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 81 als Muster.
nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (2) Für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grund-
bezeichneten Urkunden handelt. schuld- und Rentenschuldbriefe sind die amtlich ausge-
(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von
Grundakten entsprechend anzuwenden. 1 Die Anlagen 1 bis 1Ob sind Im Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
(3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift Tell I wird der Anlageband auf Anforderung gemaß den Bezugs-
verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 125
gebenen, mit laufenden Nummern verseheneo Vordrucke (4) In der Spalte 6 sind die Vermerke über die Berich-
nach näherer Anweisung der Landesjustizverwaltung zu tigungen des Bestandes des belasteten Grundstücks, die
verwenden. auf dem Blatt dieses Grundstücks zur Eintragung gelan-
§53 gen (§ 6 Abs. 6 Buchstabe e), einzutragen. In der Spalte 5
ist hierbei auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter
(1) Ist nach dem Gesetz ein Hypotheken-, Grund- der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen
schuld- oder Rentenschuldbrief unbrauchbar zu machen, wird.
so wird, nachdem die bei dem Recht bewirkte Grund-
bucheintragung auf dem Brief vermerkt ist, der Vermerk (5) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung
nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein
über die erste Eintragung des Rechts durchstrichen und
früherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung,
der Brief mit Einschnitten versehen.
so ist er insoweit rot zu unterstreichen.
(2) Ist verfügt worden, daß der Brief unbrauchbar zu
(6) Die Löschung des Erbbaurechts ist in der Spalte 8
machen ist, und ist in den Grundakten ersichtlich ge-
zu vermerken.
macht, daß die Verfügung ausgeführt ist, so ist der Brief
mit anderen unbrauchbar gemachten Briefen zu Sammel- §57
akten zu nehmen. Die Sammelakten sind für das Kalen- (1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erb-
derjahr anzulegen und am Schluß des folgenden Kalen- bauberechtigten.
derjahres zu vernichten. In der Verfügung kann ange- (2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestands-
ordnet werden, daß ein unbrauchbar gemachter Brief verzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die
während bestimmter Zeit bei den Grundakte_n aufzube- Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschrif-
wahren ist. ten (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden.
§58
Abschnitt XII
Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein
Das Erbbaugrundbuch Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts
ergibt sich aus dem in der Anlage 9*) beigefügten Muster.
§54 § 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Auf das für ein Erbbaurecht anzulegende besondere
§59
Grundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 der Verordnung über das
Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 - Reichsgesetzbl. S. 72) Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und
sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzu- Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der
wenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abwei- belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.
chendes ergibt.
§60
§55
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der
(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fort- Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit
laufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Grundstück verzeichnet ist.
a) In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes „Erbbaugrund-
(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in buch" (§ 55 Abs. 2) das Wort „Erbbaurecht" zu setzen;
Klammern das Wort „Erbbaugrundbuch" zu setzen. b) bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 56
§56 Abs. 2) unzulässig.
(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die
Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen: Abschnitt XIII
a) die Bezeichnung „Erbbaurecht" sowie die Bezeich-
nung des belasteten Grundstücks, wobei der Inhalt Vorschriften über das
der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des maschinell geführte Grundbuch
belasteten Grundstücks in die Spalten 3 und 4 des
Erbbaugrundbuchs zu übernehmen ist; Unterabschnitt 1
b) der Inhalt des Erbbaurechts; Das maschinell geführte Grundbuch
c) im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung unter §61
Buchstabe b der Eigentümer des belasteten Grund-
stücks; Grundsatz
d) Veränderungen der unter den Buchstaben a bis c Für das maschinell geführte Grundbuch und das maschi-
genannten Vermerke. nell geführte Erbbaugrundbuch gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung und, wenn es sich um Wohnungs-
(2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Ab- grundbuchblätter handelt, auch die Wohnungsgrund-
satz 1 Buchstabe b) ist die Bezugnahme auf die Eintra- buchverfügung und die sonstigen allgemeinen Ausfüh-
gungsbewilligung zulässig; jedoch sind Beschränkungen rungsvorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichen-
des Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder des bestimmt wird.
Verfügungsbeschränkungen (§ 5 der Erbbaurechtsverord-
nung) ausdrücklich einzutragen. 1 Die Anlagen 1 bis 1Ob sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Ein- Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
tragung anzugeben. bedingungen des Verlags übersandt.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§62 Das System soll nach Möglichkeit Grundbuchdaten über-
nehmen können, die in Systemen gespeichert sind, die die
Begriff des maschinell geführten Grundbuchs
Führung des Grundbuchs in Papierform unterstützen.
Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in
den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene §65
und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabe-
Sicherung der Anlagen und Programme
fähige Inhalt des Grundbuchblatts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der
Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die Bestimmung (1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustellen,
des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung daß sie keinen schädlichen Witterungseinwirkungen aus-
der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu gesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr hat und ein
dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten Datenverlust bei Stromausfall vermieden wird. In dem
sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei Verfahren ist durch geeignete systemtechnische Vorkeh-
nicht verändert werden. rungen sicherzustellen, daß nur die hierzu ermächtigten
Personen Zugriff auf die Programme und den Inhalt der
§63 maschinell geführten Grundbuchblätter haben. Die An-
wendung der Zugangssicherungen und Datensicherungs-
Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs verfahren ist durch Dienstanweisungen sicherzusteflen.
Der Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß (2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffentliches
auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar ge- Telekommunikationsnetz angeschlossen, müssen Siche-
macht werden können, wie es den durch diese Verord- rungen gegen ein Eindringen unbefugter Personen oder
nung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorge- Stellen in das Verarbeitungssystem (Hacking) getroffen
schriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften, die werden.
Grundbuchbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.
§66
Sicherung der Daten
§64
(1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt
Anforderungen an Anlagen und Programme
werden, daß die eingegebenen Eintragungen auch dann
(1) Für das maschinell geführte Grundbuch dürfen nur gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer unverändert
Anlagen und Programme verwendet werden, die den in lesbarer Form wiedergegeben werden können.
bestehenden inländischen oder international anerkannten (2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine voll-
technischen Anforderungen an die maschinell geführte ständige Sicherungskopie aller bei ihm maschinell geführ-
Verarbeitung geschützter Daten entsprechen. Sie sollen ten Grundbuchblätter auf. Sie ist mindestens am Ende
über die in Absatz 2 bezeichneten Grundfunktionen eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den
verfügen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, die Daten der maschinell geführten Grundbuchblätter
soweit es nicht durch ein inländisches oder ausländi- (§ 62) dann erreicht haben.
sches Prüfzeugnis bescheinigt wird, durch die zuständige
(3) Die Kopie ist so aufzubewahren, daß sie bei einer
Landesjustizverwaltung in geeigneter Weise festzustellen.
Beschädigung der maschinell geführten Grundbuchblätter
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll ge- nicht in Mitleidenschaft gezogen und unverzüglich zu-
währleisten, daß gänglich gemacht werden kann. Im übrigen gilt§ 65 Abs. 1
sinngemäß.
1. seine Funktionen nur genutzt werden können, wenn
sich der Benutzter dem System gegenüber identifiziert
und authentisiert (Identifikation und Authentisierung), Unterabschnitt 2
2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System ver- Anlegung des
waltet werden (Berechtigungsverwaltung), maschinell geführten Grundbuchs
3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System
geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
§67
Festlegung der Anlegungsverfahren
4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen
des maschinell geführten Grundbuchs im System Das Grundbuchamt entscheidet nach pflichtgemäßem
protokolliert wird (Beweissicherung), Ermessen, ob es das maschinell geführte Grundbuch durch
Umschreibung nach § 68, durch Neufassung nach § 69
5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wie-
oder durch Umstellung nach § 70 anlegt. Die Landesregie-
derhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
rungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizver-
6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten waltungen können in der Verordnung nach § 126 Abs. 1
durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete Satz 1 der Grundbuchordnung die Anwendung eines der
technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben.
werden können (Unverfälschtheit), · Sie können hierbei auch unterschiedliche Bestimmungen
treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b zu dieser Ver-
7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und
ordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des neu
auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet
anzulegenden Blattes wird durch den Freigabevermerk,
werden (Verläßlichkeit der Dienstleistung),
der in dem Muster der Anlage 2a zu dieser Verordnung
8. der Austausch von Daten aus dem oder für das Grund- vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des abgeschrie-
buch im System und bei Einsatz öffentlicher Netze benen Blattes wird durch den Abschreibevermerk nach
sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit). § 71 ersetzt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 127
Anlegung des maschinell Anlegung des maschinell
geführten Grundbuchs durch Umschreibung geführten Grundbuchs durch Umstellung
(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuchblatt (1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grund-
kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell buchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist
geführt werden soll. Die Umschreibung setzt nicht voraus, der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den für
daß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuch- das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Daten-
blatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich speicher aufzunehmen. Die Umstellung kann auch da-
geworden ist. durch erfolgen, daß ein Datenspeicher mit dem Grund-
buchinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten
(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach Grundbuchs bestimmt wird (§ 62). Die Speicherung des
Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und Schriftzugs von Unterschriften ist dabei nicht notwendig.
im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39
Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden (2) § 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und
Angaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts in den § 36 Buchstabe b gelten entsprechend. Das geschlossene
für das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen kennt-
durch Übertragung dieser Angaben in elektronische lich gemacht werden.
Zeichen aufzunehmen sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 71
§ 33 finden keine Anwendung.
Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
(3) (weggefallen)
Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell ge-
führte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle
§69 des bisherigen Grundbuchblatts. Die Freigabe erfolgt,
Anlegung des maschinell wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten
geführten Grundbuchs durch Neufassung maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit
aus dem D?tenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe
(1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken
Neufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt soll in der Aufschrift anstelle des in Anlage 2b vorgesehe-
§ 68, soweit hier nicht etwas Abweichendes bestimmt nen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen. Der Frei-
wird. gabevermerk lautet:
(2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine neue 1. in den Fällen der§§ 69 und 70:
Nummer. Im Bestandsverzeichnis soll, soweit zweck- ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
mäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzelnen Ab- stellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle
teilungen nur der aktuelle Stand der eingetragenen des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt ent-
Rechtsverhältnisse dargestellt werden. Soweit Belastun- haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigeben
gen des Grundstücks in einer einheitlichen Abteilung am/zum ...
eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich, getrennt in Name(n)",
einer zweiten und dritten Abteilung dargestellt werden.
§ 39 Abs. 3 gilt nicht. 2. in den Fällen des§ 68:
,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-
(3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der schrieben worden und an die Stelle des Blattes
Vermerk „Bei Neufassung der Abteilung 0/des Bestands- (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt ent-
verzeichnisses als Bestand eingetragen am ... " und in haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben
Spalte 4 der ersten Abteilung der Vermerk "Bei Neufas- am/zum ...
sung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen Name(n)".
am ... " einzutragen. Wird eine andere Abteilung neu
gefaßt, so ist in dem neugefaßten Blatt der Vermerk In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des in
,,Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am ..." Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Vermerks
einzutragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der ent- folgender Abschreibevermerk einzutragen:
sprechende Teil des bisherigen Grundbuchblatts durch 1. in den Fällen der§§ 69 und 70:
einen Vermerk „Neu gefaßt am ... "abzuschließen. Die für „Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und
Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten geschlossen am/zum ...
Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen Unterschrift(en)",
kenntlich zu machen. Der übrige Teil des Grundbuchblatts
ist nach § 68 oder§ 70 zu übernehmen. § 30 Abs. 1 Buch-
2. in den Fällen des§ 68:
stabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden. ,,Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt . . . umge-
schrieben und geschlossen am/zum ...
(4) Die Durchführung der Neufassung im einzelnen er-
Unterschrift(en)".
gibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10bj beigefüg-
ten Mustern. Die darin enthaltenen Probeeintragungen
§72
sind als Beispiele nicht Teil dieserVerordnung.
Umschreibung, Neufassung und
Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
•> Die Anlagen 1 bis 1Ob sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des (1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung
Bundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs- des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vor-
bedingungen des Verlags übersandt. schriften der Abschnitte VI und VII sowie, außer im Fall der
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Neufassung, § 39 Abs. 3 sinngemäß, soweit ·in diesem Unterabschnitt 4
Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.
Einsicht in
(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten das maschinell
Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder geführte Grundbuch
lesbar bleiben. und Abschriften hieraus
§73
§77
Grundakten
Grundsatz
Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grund-
buchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 zu Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch
führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die
und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im
vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
entsprechend.
§78
Ausdrucke aus dem
maschinell geführten Grundbuch
Unterabschnitt 3
(1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grund-
Eintragungen in das buch ist mit der Aufschrift „Ausdruck" und dem Hinweis
maschinell geführte Grundbuch auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu
versehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch
§74 elektronisch übermittelt werden.
Veranlassung der Eintragung (2) In den Fällen des § 44 Abs. 1 ist die Beglaubigung
(1) Die Eintragung in das maschinell geführte Grund- in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt wird,
buch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 der Grund- der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck", den Vermerk
buchordnung, von der für die Führung des maschinell ge- ,,beglaubigt" mit dem Namen der Person, die den Aus-
führten Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt. Einer druck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle der
besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck
nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt wer-
Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung den; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck .,Amtlicher
nach § 126 der Grundbuchordnung oder durch geson- Ausdruck" und der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht
derte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." auf-
maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem gedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck
für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person
kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er
veranlaßt wird.
wiedergibt.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme §79
in den Datenspeicher (§ 62) ist zu verifizieren.
Einsicht
§75 (1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffen-
den Grundbuchblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht
Elektronische Unterschrift nehmenden Person kann gestattet werden, das Grund-
Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Ein- buchblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn
tragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 12
Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des oder § 12b der Grundbuchordnung oder den Vorschriften
§ 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäfts- dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten
stelle der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hin- wird und Veränderungen des Grundbuchinhalts nicht
zusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektro- vorgenommen werden können.
nische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann
anerkannten automatisierten kryptographischen Verfah-
auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.
ren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt
werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektro- (3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch
nische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt und gewährt
geführten Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll werden, das das Grundbuchblatt führt. Die für diese
durch die zuständige Stelle überprüft werden können. Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu
bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführ-
§76 ten Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts
nur haben, wenn sie eine von dem das Grundbuchblatt
Äußere Form der Eintragung führenden Grundbuchamt vergebene Kennung (§ 75
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung be- Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die ihnen von der Leitung
stimmt sich nach dem Abschnitt III. ihres Grundbuchamts zugeteilt wird. Diese Form der Ein-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. Februar 1995 129
sichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden benennende, Mitarbeiter verwendet und mißbrauchs-
Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltun- sicher verwahrt wird. Der Wechsel der als Verwender des
gen dies vereinbaren. Codezeichens benannten Personen ist der Genehmi-
gungsbehörde anzuzeigen, die dann ein neues Code-
(4) Die Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften
zeichen ausgibt, wenn dies notwendig erscheint, um einen
ein.
unbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.
(2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Berech-
Unterabschnitt 5 tigung an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen
Recht oder einem Recht an einem solchen Recht, für den
Automatisierter Abruf von Daten Fall der Zustimmung des Eigentümers oder für Maß-
nahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet (einge-
§80 schränktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle
Abruf von Daten in der Genehmigung zusätzlich zur Auflage zu machen,
daß der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines Code-
Die Gewährung des Abrufs von Daten im automati- zeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet.
sierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung Das zusätzliche Codezeichen kann mit dem Codezeichen
berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem für die Abrufberechtigung verbunden werden. Die berech-
durch die §§ 12 und 12b der Grundbuchordnung und in tigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe zu protokollieren
dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur Fer- und das Protokoll zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
tigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. Abdrucke oder, wenn eine solche nicht besteht, durch die in § 84
stehen den Ausdrucken nicht gleich. bezeichnete Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf
folgenden Kalenderjahres bereitzuhalten. § 83 Abs. 1
§81 Satz 2 gilt entsprechend. Von der Verpflichtung nach
Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag Satz 3 kann abgesehen werden, wenn das Grundbuch-
amt die ~brufe sämtlich protokolliert.
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
rens bedarf bei Gerichten, Behörden und der Staatsbank
Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im übrigen, soweit §83
nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird,
einer Genehmigung durch die dazu bestimmte Behörde Überprüfung
der Landesjustizverwaltung. (1) Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zu- zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automatisierten
ständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Abrufverfahren berechtigten Person oder Stelle. Das Pro-
Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung nach § 93 tokoll muß das Grundbuchamt, das Grundbuchblatt, die
kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder
Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungs- Aktenzeichen, das Datum, zu welchem der Abruf erfolgte,
verfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des bei eingeschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe
betreffenden Landes entsprechend. über die Art des Abrufes ausweisen. Einer Speicherung
des Akten- oder Geschäftszeichens bedarf es nicht, wenn
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag die abrufende Person oder Stelle selbst eine Protokollie-
hin auch für die Grundbuchämter des Landes erteilt rung der Abrufe durchführt und das Protokoll zur Einsicht
werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen durch die zur Prüfung befugten Stellen und den Eigen-
dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall tümer des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 bis zum Ende des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres
Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung beson- bereithält.
ders festzustellen.
(2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird das Pro-
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die tokoll nach Absatz 1 Satz 1 und 2 kopiert oder aus-
genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grund- gedruckt. Der Eigentümer des jeweils betroffenen Grund-
büchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 stücks, Gebäudeeigentums oder grundstücksgleichen
Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grundbuchämter Rechts kann bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres
auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle aus- Auskunft darüber verlangen, wer im Abrufverfahren Ein-
gesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer sicht in das Grundbuch genommen hat, bei eingeschränk-
Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltun- tem Abruf auch über die Art des Abrufs. Nach Ablauf der in
gen unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 bezeichneten Frist werden das Protokoll, die Kopie
und der Ausdruck vernichtet.
§82
(3) Mindestens einmal im Jahr wird für jeden Abruf-
Einrichtung der Verfahren berechtigten ein seine Abrufe auflistender Ausdruck
(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist system- des Protokolls erstellt und der für die Aufsicht über die
technisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwen- Person oder Stelle zuständigen Behörde, bei Banken
dung eines der berechtigten Stelle zugeteilten Code- und Versicherungen dem jeweiligen Bundesaufsichtsamt,
zeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist bei Genossenschaften, die einer gesetzlichen Prüfpflicht
in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu durch einen Prüfverband unterliegen, diesem Verband,
sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung im übrigen der genehmigenden Stelle zum Zweck der
und bestimmte, der genehmigenden Stelle vorher zu Stichprobenkontrolle zugeleitet. Das Protokoll wird dort
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
nach Durchführung der Kontrolle, spätestens ein Jahr (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf
nach seinem Eingang, vernichtet, sofern es nicht für keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf
weitere Prüfungen benötigt wird. Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungs-
stelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53
§84 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
zuständigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes
Kontrolle
zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das
Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemei- Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung
nen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränk- eines Bodenordnungsverlahrens erforderlichen Daten aus
ten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich schriftlich dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-
bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Be- stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei
nutzung durch- die genehmigende Stelle zu dulden, auch Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten
wenn diese keinen konkreten Anlaß dafür hat. § 133 Abs. 5 Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.
der Grundbuchordnung bleibt unberührt. ·
(4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der
§85 vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren
erfolgen.
Entgelte, Gebühren
(1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisier-
ten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die
Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die Unterabschnitt 7
Nutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr Hypotheken-, Grund-
sowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu schuld- und Rentenschuldbriefe
berechnen
1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden §87
Abruf aus einem Grundbuchblatt,
Erteilung von Briefen
2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach
§ 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Suchvorgang. für in dem maschinell geführten Grundbuch eingetragene
Rechte müssen abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 2 der
(2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Grundbuchordnung nicht unterschrieben und mit einem
Behörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger Siegel oder Stempel versehen werden, wenn sie maschi-
über die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ~in nell hergestellt werden. Sie tragen dann anstelle der
Entgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im Untersc,hrift den Namen des Bediensteten, der die Her-
Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühren aus- stellung des Briefes veranlaßt hat, und den Vermerk
richtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können "Maschinell hergestellt und ohne Unterschrift gültig." Der
abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. Brief muß mit dem Aufdruck des Siegels oder Stempels
(3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren des Grundbuchamts versehen sein oder werden.
wird durch besondere Rechtsverordnung des Bundes-
ministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates
festgelegt. §88
Verfahren bei Schuldurkunden
Abweichend von § 58 und § 61 Abs. 2 Satz 3 der
Unterabschnitt 6 Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für die
Zusammenarbeit mit Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung oder
den katasterfQhrenden Stellen einem Auszug der Urkunde verbunden werden, wenn
er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall muß er
den Aufdruck "Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die
§86
Forderung gültig.• enthalten. Handelt es sich um ein
Zusammenarbeit Gesamtrecht, ist die in § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung
mit den katasterführenden Stellen bestimmte Verbindung nicht notwendig.
(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch
§89
Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchordnung
nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die Ergänzungen des Briefes
aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im
Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschafts- maschinell geführten Grundbuch eingetragenes Recht
kataster anfordern, soweit dies nach den katasterrecht- können die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Ergänzun-
lichen Vorschriften zulässig ist. gen auch in der Weise erfolgen, daß ein entsprechend
(2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt auch, wenn der
dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zu ergänzende Brief nicht nach den Vorschriften dieses.
zuständigen Behörden die für die Führung des auto- Abschnitts hergestellt worden ist. Der bisherige Brief ist
matisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Sofern mit dem
aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung Brief eine Urkunde verbunden ist, ist diese zu lösen und
anfordern. · dem Antragsteller zurückzugeben.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 131
Unterabschnitt 8 Abschnitt XIV
Schlußbestimmungen Übergangs-
und Schlußvorschriften
§90
Datenverarbeitung Im Auftrag §94
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Landesrecht)
Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere
Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß. Hierbei §95
soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschi-
nell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur Soweit die Grundbücher bisher für andere Bezirke
erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten angelegt
verfügt wurde oder nach § 133 der Grundbuchordnung sind, behält es bis zur Auflösung dieser Bezirke bei
oder den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist. dieser Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur
Änderung dieser Bezirke einer Anordnung der Landes-
justizverwaltung.
§91
Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verord- §96
nung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der
(1) Soweit bisher jedes Grundbuchblatt in einem be-
Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch dann den
sonderen Grundbuchheft geführt worden ist, bedarf es der
allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53
Zusammenfassung zu festen, mehrere Blätter umfassen-
in den§§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in
den Bänden (§ 2) nicht, solange die bisherigen Blätter
Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durch-
fortgeführt werden (§§ 97 bis 99).
kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vor-
zunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten (2) (weggefallen)
Grundbuch schwarz dargestellt werden.
§97
§92 (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verfügung
Ersetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch an sind neue Grundbuchblätter nur unter Verwendung
des hier vorgeschriebenen Vordrucks (§§ 4 bis 12, 22)
(1) Kann das maschinell geführte Grundbuch (§ 62 anzulegen, soweit nicht für eine Übergangszeit die Weiter-
Satz 1) ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in verwendung des alten Vordrucks besonders zugelassen
lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wieder- wird.
herzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller
geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Ver- (2) Sämtliche Grundbuchblätter sind nach näherer
fahren gilt im übrigen in allen Ländern die Verordnung Anordnung der Landesjustizverwaltung unter Verwen-
über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden dung des neuen Vordrucks umzuschreiben, sofern nicht
gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im ihre Weiterführung besonders zugelassen wird.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung. §98
(2) Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrund- Die bestehenden Vorschriften über die Nummern-
buchs (§ 141 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung) gelten bezeichnung und die Eintragung im Grundbuch bleiben
die Bestimmungen dieser Verordnung, die Wohnungs- unberührt, solange die alten Vordrucke weder umge-
grundbuchverfügung und die in § 144 Abs. 1 Nr. 4 schrieben sind, noch ihre Weiterführung nach § 97 Abs. 2
der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften sinn- besonders zugelassen ist. Jedoch ist ein Grundbuchblatt,
gemäß. Das Ersatzgrundbuch entspricht dem Muster der das für Neueintragungen keinen Raum mehr bietet, in
Anlage 2b dieser Verordnung, jedoch lautet der in der jedem Fall unter Verwendung des neuen Vordrucks um-
Aufschrift anzubringende Vermerk „Dieses Blatt ist als zuschreiben.
Ersatzgrundbuch an die Stelle des maschinell geführten
Blattes von . . . Band . . . Blatt . . . getreten. Eingetragen §99
am ... ". Dies gilt für Erbbaugrundbücher, Wohnungs- und
Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grund-
Teileigentumsgrundbücher sowie Gebäudegrundbücher
buchblätter auf den neuen Vordruck sind die§§ 29, 30
entsprechend.
sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Be-
§93 hebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben
vorbehalten.
Ausführungsvorschriften
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch §100
Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführ- (1) Die bisher für jedes Grundbuchblatt geführten
ten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder Grundakten können weitergeführt werden.
teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
übertragen, und in der Grundbuchordnung oder in dieser (2) Sofern bisher Grundakten nicht geführt sind, sind
Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Ver- sie für jedes Grundbuchblatt spätestens bei der Neu-
fahrens nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies anlegung (§ 97 Abs. 1) oder bei der Umschreibung des
nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der bisherigen Blattes(§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2) anzulegen,
Grundbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermäch- und -zwar aus sämtlichen das Grundbuchblatt betreffen-
tigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. den Schriftstücken, die nach den für die Führung von
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Grundakten geltenden allgemeinen Vorschriften zu diesen §104
gehören, auch sofern sie schon vor der Anlegung der Soweit auf die in den Artikeln 63 und 68 des Ein-
Grundakten bei dem Grundbuchamt eingegangen sind. führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be-
Das gleiche gilt für das Handblatt(§ 24 Abs. 3). zeichneten Rechte nach den Landesgesetzen die §§ 14
bis 17 der Verordnung über das Erbbaurecht für ent-
§ 101 sprechend anwendbar erklärt worden sind (§ 137 Abs. 3
(1) Grundbuchblätter in festen Bänden können nach der Grundbuchordnung), sind die Vorschriften über das
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung durch die Erbbaugrundbuch (Abschnitt XII) entsprechend anzu-
Verwendung von Ablichtungen der bisherigen Blätter auf wenden.
Bände mit herausnehmbaren Einlegebogen umgestellt §104a
werden. Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer
(2) Das neue Blatt behält seine bisherige Bezeichnung; staatlicher oder öffent1icher Stellen. genügt gegenüber
ein Zusatz unterbleibt. In der Aufschrift ist zu vermerken, dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder
daß das Blatt bei der Umstellung an die Stelle des bis- Dienststempel versehene und unterschriebene Bestä-
herigen Blattes getreten Ist und daß im bisherigen Blatt tigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuch-
enthaltende Rötungen schwarz sichtbar sind. ordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes
§105
mit dem bisherigen Blatt Ist im Bestandsverzeichnis und in
jeder Abteilung zu bescheinigen. § 25 Abs. 2 Buchstabe c (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
gilt entsprechend. Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:
(4) Enthält die zweite oder dritte Abteilung nur gelöschte 1. Die§§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.
Eintragungen, kann von der Ablichtung der betreffenden 2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf
Abteilung abgesehen werden, wenn nicht die Übernahme weiteres nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
zum Verständnis noch gültiger Eintragungen erforder1ich des Beitritts bestehenden oder von dem jeweiligen
ist. Auf dem für die jeweilige Abteilung einzufügenden Ein- lande erlassenen späteren Bestimmungen. Im übrigen
legebogen sind die laufenden Nu.mmem der nicht über- ist für die Führung der Grundbücher diese Verordnung
nommenen Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht" entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus einer
anzugeben. Die Bescheinigung nach Absatz 3 lautet in abweichenden Einrichtung des Grundbuchs etwas
diesem Falle inhaltlich: ,.Bei Umstellung des Blattes neu anderes ergibt oder aus besonderen Gründen Abwei-
gefaßt." Enthält _die zweite oder dritte Abteilung keine chungen erforder1ich sind; solche Abweichungen sind
Eintragungen, so braucht für die betreffende Abteilung insbesondere dann als erforderlich anzusehen, wenn
lediglich ein neuer Einlegebogen eingefügt zu werden; sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend dar-
Absatz 3 ist anzuwenden. gestellt werden können oder Verwirrung zu besorgen
(5) Das bisherige Blatt ist zu schließen. § 30 Abs. 2 Satz 2 ist.
und § 36 gelten entsprechend. 3. Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nicht herangezogen werden können, sind
(6) Für Grundbuchblätter in einem festen Band, die vor
stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des
der Umstellung geschlossen wurden, können in den
Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen lande
Band mit herausnehmbaren Einlegebogen neue Blätter
er1assenen späteren Bestimmungen anzuwenden.
zur Wiederverwendung eingefügt werden. Das neue Blatt
Jedoch sind Regelungen, die mit dem in Kraft treten-
erhält die Nummer des alten Blattes unter Hinzufügung
den Bundesrecht nicht vereinbar sind, 1 nicht mehr
des Buchstabens A. Tritt das neue Blatt an die Stelle eines
anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für derartige
Blattes, das bereits mit einem solchen Zusatz versehen
Regelungen über die Voraussetzungen und den Inhalt
ist, ist anstelle dieses Zusatzes der Buchstabe B hinzu-
von Eintragungen. Am Tag vor dem Wirksamwerden
zufügen.
des Beitritts nicht vorgesehene Rechte oder Vermerke
(7) Die Umstellung braucht dem Eigentümer, den ein- sind in entsprechender Anwendung dieser Verordnung
getragenen dinglich Berechtigten und der Kataster- einzutragen.
behörde nicht mitgeteilt zu werden.
4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und
Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die Bildung
§102 von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
Die noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-, briefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57 und 59 mit der
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach Maßgabe entsprechefld anzuwenden, daß die in § 56
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der vorgesehenen Angaben in die entsprechenden Spalten
von ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden. für den Bestand einzutragen sind. Ist eine Aufschrift
Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 55
Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung „Erbbaugrundbuch"
durchstreichen und durch die Überschrift „Deutscher an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des
Hypothekenbrief" (,,Grundschuldbrief" o. ä.) zu ersetzen. Grundbuchblatts anzubringen. Soweit in den oben
bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften die-
ser Verordnung verwiesen wird, deren Bestimmungen
§103 nlcht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in
In den Fällen des § 136 der Grundbuchordnung behält Bezug genommenen Vorschriften dieser Verordnung
es bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrich- die entsprechend anzuwendenden Regelungen über
tung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden. die Einrichtung und Führung der Grundbücher.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 133
5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein-
volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaft-
Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht er- liche Produktionsgenossenschaften auf Grund
forderlich, soweit für solche Grundstücke Bestands- des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23
blätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anwei- s. 224),
sung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juri-
Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grund- stischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer
buchverfahren unter Colidobedingungen - Colido- Behörden oder von Rechtsträgern sowie
Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vor-
handen sind oder das Grundstück bereits gebucht war c) von Schürf- und Abbauberechtigungen
und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den
Bezeichnung nicht verändert hat. Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im
6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nach- übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilli-
weis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte gungsstellen können durch dem Grundbuchamt nach-
an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grund- zuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere
stücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach
verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 bean- Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet
tragt worden ist und als deren Gläubiger oder sonstiger § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der
Berechtigter im Grundbuch Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Ren-
tenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Ein-
a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechts-
tragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c des
trägerschaft einer Sparkasse,
Vermögensgesetzes.
b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechts-
(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung
trägerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung
gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5
oder eine bergrechtliche Gewerkschaft,
genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser
c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staats- Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten
haushalts oder eines zentralen Organs der Deut- Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17
schen Demokratischen Republik, des Magistrats der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung
von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger mer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom
Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen, 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch Artikel 4
d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
ein Sondervermögen einer solchen Person, mit (BGBI. 1S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden
Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens ist.
und des Sondervermögens Deutsche Post, einge- (3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1
tragen ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärun- Nr. 6 .vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt
gen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der
§ 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Be- Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung
willigungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buch- von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungs-
stabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet stellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden
das Grundstück, Gebäude oder sonstige grund- ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten
stücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landes- Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.
bank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede
Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmit-
telbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen §106
Rechts. Für die Löschung (weggefallen)
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohnungsgrundbuchverfügung
Vom 24. Januar 1995
Auf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur 5. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 der
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs- Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1025) und
registerordnung und zur Regelung anderer Fragen des
Registerrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580, 6. den am 10. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 3
19951 S. 16) wird nachstehend der Wortlaut der Verfügung der eingangs genannten Verordnung.
über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungs-
eigentumssachen unter ihrer neuen Überschrift in der vom
1O. Dezember 1994 an geltenden Fassung bekannt- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 1. des § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 12
1. die am 10. August 1951 in Kraft getretene Verfügung Abs. 3 und § 124 der Grundbuchordnung in Verbin-
über die grundbuchmäßige Behandlung der Woh- dung mit Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 129 des
nungseigentumssachen vom 1. August 1951 (BAnz. Grundgesetzes,
Nr. 152 vom 9. August 1951 ),
zu 2. des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in Verbin-
2. die am 23. Juli 1959 in Kraft getretene Verordnung vom dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und
7. Juli 1959 (BAnz. Nr. 137 vom 22. Juli 19~9), des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes,
3. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Artikel 4 der
Verordnung vom 21. März 1974 (BGBI. 1S. 771 ), zu 3. des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in Verbin-
bis 5. dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes,
4. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 der
Verordnung vom 1. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2313), zu 6. des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung.
Bonn, den 24. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narren berger
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 135
Verordnung
über die Anlegung und Führung
der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
(Wohnungsgrundbuchverfügung -WGV)
§1 des Miteigentumsanteils anzugeben, aus dem der Mit-
Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungs- eigentumsanteil durch Vereinigung oder Teilung entstan-
eigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. 1 den ist.
S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden be- (4) In Spalte 4 ist die Größe des im Miteigentum stehen-
sonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigen- den Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften ein-
tumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des zutragen.
Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- (5) In den Spalten 6 und 8 sind die Übertragung des Mit-
und Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der eigentumsanteils auf das Blatt sowie die Veränderungen,
Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus die sich auf den Bestand des Grundstücks, die Größe des
den §§ 2 bis 5, 8 und 9 etwas anderes ergibt. Miteigentumsanteils oder den Gegenstand oder den
Inhalt des Sondereigentums beziehen, einzutragen. Der
§2 Vermerk über die Übertragung des Miteigentumsanteils
In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammem auf das Blatt kann jedoch statt in Spalte 6 auch in die Ein-
das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentums- tragung in Spalte 3 aufgenommen werden.
grundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sonder- (6) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach
eigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohn- ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine
zwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigen- frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, so
tumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als Ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ver-
(7) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigen-
bunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offen-
tümer des Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3
sichtlich, so ist das Grundbuchblatt als „Wohnungs- und
und 4 des Bestandsverzeichnisses sämtlicher für Mit-
Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen.
eigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück an-
gelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher ein-
§3 zutragen. Hierauf ist in dem in Spalte 6 einzutragenden
(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spal- Vermerk hinzuweisen.
te 3 gebildeten Raum einzutragen:
a) der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte §4
Miteigentumsanteil an dem Grundstück;
(1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Woh-
b) die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemei- nungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B.
nen Vorschriften; besteht das Grundstück aus mehre- Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der
ren Teilen, die in dem maßgebenden amtlichen Ver- Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grund-
zeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) als selb- stücks erkennbar ist. Die Belastung Ist in sämtlichen für
ständige Teile eingetragen sind, so ist bei der Bezeich- Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück an-
nung des Grundstücks in geeigneter Weise zum Aus- gelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchem
druck zu bringen, daß die Teile ein Grundstück bilden; einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen
c) das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sonder- zu verweisen ist.
eigentum an bestimmten Räumen und die Beschrän- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschrän-
kung des Miteigentums durch die Einräumung der zu kungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes bezie-
den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Son- hen.
dereigentumsrechte; dabei sind die Grundbuchblätter
der übrigen Miteigentumsanteile anzugeben. §5
(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Son- Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und
dereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der
genommen werden (§ 7 Abs. 3 des Wohnungseigentums- belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigen-
gesetzes); vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen tum) ist.
(§ 12 des Wohnungseigentumsgesetzes) sind jedoch aus-
drücklich einzutragen. §6
(3) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 2 des Wohnungs-
einzutragen. In Spalte 2 ist die bisherige laufende Nummer eigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile beson-
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
dere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Mit- grundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 bis 3*)
eigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestands- t?eigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypotheken-
verzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks briefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten
abgeschrieben. Die Schließung des Grundbuchblatts Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgeset- Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4*) als
zes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Muster. Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragun-
Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen gen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.
sind.
§10
§7 (1) Die Befugnis der zuständigen Landesbehörden, zur
Wird von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter Anpassung an landesrechtliche Besonderheiten ergän-
gemäß § 7 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes z.ende Vorschriften zu treffen, wird durch diese Verfügung
abgesehen, so sind in der Aufschrift unter die Blattnum- nicht berührt.
mer in Klammem die Worte .Gemeinschaftliches Woh- (2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung
nungsgrundbuch" oder .Gemeinschaftliches Teileigen- verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die
tumsgrundbuch• Om Falle des § 2 Satz 2 dieser Verfügung Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maß-
.Gemeinschaftliches Wohnungs- un_d Teileigentums- gaben nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in
grundbuch") zu setzen; die Angaben über die Einräumung Bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfü-
von Sondereigentum sowie über den Gegenstand und gung die entsprechenden anzuwendenden Regelungen
Inhalt des Sondereigentums sind als Bezeichnung des über die Einrichtung und Führung der Grundbücher. Die in
Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne des§ 47 der Grund- § 3 vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die ent-
buchordnung gemäß § 9 Buchstabe b der Grundbuch- sprechenden Spalten für den Bestand einzutragen.
verfügung in den Spalten 2 und 4 der ersten Abteilung ein-
zutragen. (3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden,
ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer
§8 Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzu-
bringen.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 gelten für Wohnungs-
und Teilerbbaugrundbücher entsprechend. § 11
(Inkrafttreten)
§9 1 Die Anlagen 1 bis 4 sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts abgedruckt. Abomenten des Bundesgesetzblatts
Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigen- Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
tumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbau- bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 137
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10.Januar1995-1 BvF1/90, 1 BvR342/90, 1 BvR348/90-
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 4 Satz 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 1342) ist mit Artikel 9 Absatz 3
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
§ 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn,den24.Januar1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth eu sser-Sch narren berger
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3059/94 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e In
tierischen Ursprungs l323/15 16.12.94
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3060/94 der Kommission zur Festsetzung der Kon-
tingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des R in d f I e i s c h sektors aus
Drittländern nach Spanien l323/18 16.12.94
15.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3063/94 der Kommission zur übergangsweisen Ab-
weichung von den gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und
Gemüse hinsichtlich österreichischer und finnischer Erzt!llgnisse L323/22 16.12.94
15.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3064/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen hin-
sichtlich der in Schweden erzeugten Möhren während zwei Jahren und
zur Festleg_~ng der vorläufigen Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich bestimmter Apfelsorten L323/23 16.12.94
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 137
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10.Januar1995-1 BvF1/90, 1 BvR342/90, 1 BvR348/90-
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 4 Satz 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 1342) ist mit Artikel 9 Absatz 3
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
§ 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn,den24.Januar1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth eu sser-Sch narren berger
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3059/94 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e In
tierischen Ursprungs l323/15 16.12.94
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3060/94 der Kommission zur Festsetzung der Kon-
tingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des R in d f I e i s c h sektors aus
Drittländern nach Spanien l323/18 16.12.94
15.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3063/94 der Kommission zur übergangsweisen Ab-
weichung von den gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und
Gemüse hinsichtlich österreichischer und finnischer Erzt!llgnisse L323/22 16.12.94
15.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3064/94 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen hin-
sichtlich der in Schweden erzeugten Möhren während zwei Jahren und
zur Festleg_~ng der vorläufigen Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich bestimmter Apfelsorten L323/23 16.12.94
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 94 Verordnun~ (EG) Nr. 3076/94 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
von leben en Rindern im ersten Halbjahr 1995 L325/8 17. 12.94
16.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3077/94 der Kommission zur Abweichu~ von den
Verordnungen (EWG) Nr. 441/88 und (EWG) Nr. 3105/88 hinsichtlich der der
Lieferung von AI k oho I an die griechische Interventionsstelle im Wirt-
schaftsjahr 1993/94 gesetzten Frist L325/14 17. 12.94
16.12. 94 Verordnun~Nr. 3078/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2 mit Durchführungsbestimmungen zu der in der Verord-
nung (EG) Nr. 1999/94 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen
nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan L325/15 17. 12.94
16.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3082/94 der Kommission über den Verkauf von R i n d -
f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen zur Versorgung der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2497/94 ... L325/38 17. 12.94
16. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3083/94 der Kommission zur Änderung der in der
Verordnung (6WG) Nr. 1112/93 vorgesehenen Richtplafonds im Rahmen
des ergänzenden Handelsmechanismus für den R i n d f I e i s c hhandel mit
Spanien und Portugal L325/42 17. 12.94
12. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3096/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2990/82 über den verbilligten Absatz von B u t t er an Empfänger sozia-
lerHilfen L328/10 20. 12.94
12. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3097/94 des Rates zur Festsetzung des Prozentsatzes
nach Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der
Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr
1994/95 L328/11 20.-12. 94
19.12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3098/94 der Kommission zur Änderung der Verordnunij
(EWG) Nr. 825/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG
Nr. 1766192 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung an-
gepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke aus-
geführtes Getreide L328/12 20. 12.94
19. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3099/94 der Kommission zur Änderung der. Verordnung
(EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmu~ für die Sonderrege-
lung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit a rt o ff e In L328/13 20. 12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3100/94 der Kommission mit zusätzlichen Bestimmun-
gen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) zwischen Spanien und
der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 hin-
sichtlich bestimmter Obst - und Ge m ü s esorten L328/14 20. 12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3101/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 388/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versor-
gung der französischen überseeischen Departements mit G et r e i d e -
erzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz L328/16 20. 12.94
19.12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3102/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung
der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen - L328/18 20. 12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3103/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1905/94 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 399/94 mit Sondermaßnahmen für g et r o c knete Weintrauben L328/19 20. 12.94
19.12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission über die ayfgrund des Beitritts
Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Ubergangsmaßnah-
men für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen L328/42 20. 12.94
19.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3109/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor M i Ich und Milcherzeug-
nisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rah-
men der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen
Interimsabkommen L328/45 20. 12.94
12.12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3116/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimm-
ter landwirtschaftlicher Ku I t u r p f I an z e n L330/1 21. 12.94
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995 139
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache-
Nr./Seite vom
12. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3117/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier L330/4 21. 12.94
20. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3123/94 der Kommission über Durchführungsbestim-
mungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3074/94 des
Rates für gefrorenes Sau m f I e i s c h von Rindern L330/33 21. 12.94
Andere Vorschriften
26. 10.94 Verordnung (EG) Nr. 2597/94 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Ver-
fahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontin-
gente L276/3 27. 10.94
25. 11.94 Verordnung (EG) Nr. 2864/94 der Kommission zur Festlegung der
bestimmten nichttraditionellen, Einführern zugewiesenen Mengen im
Rahmen des mengenmäßigen Kontingents der Gemeinschaft für
bestimmte Autoradios (KN-Code 8527 29) mit Ursprung in der Volks-
republik China im Jahr 1994 L303/24 26. 11.94
13.12.94 Verordnung (EG) Nr. 3028/94 der Kommission zur Wiedererhebung der
Zölle für Waren der KN-Codes ex 7304, 7305 und ex 7306 mit Ursprung
in den Republiken Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Slowenien und der
ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, denen Plafonds
nach der Verordnung (EG) Nr. 653/94 des Rates eingeräumt wurden L321/14 14.12.94
14. 12.94 Verordnung (EG) Nr: 3055/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L323/8 16.12.94
14. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3056/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L323/10 16.12.94
14. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3057/94 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in den Taric L323/12 16. 12. 94
15. 12.94 Verordnun~ (EG) Nr. 3061/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW )..Nr. 2828/93 über gemeinsame Durchführungsbestimmun-
gen für die Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von
Einfuhrerzeugnissen der KN-Codes 1515 90 59 und 1515 90 99 L323/20 16. 12.94
15. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3062/94 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für die Erzeugung von Olivenöl L 323/21 16.12.94
12. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3071/94 des Rates zur Eröffnung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rind-
fleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für die Waren der KN-Codes
0206 1O 95 und 0206 29 91 (erstes Halbjahr 1995) L325/1 17. 12.94
12. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3072/94 des Rates zur Eröffnun~ und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rind eisch des KN-Codes
0202 sowie für die Waren des KN-Codes 0206 29 91 (erstes Halbjahr 1995) L325/3 17. 12.94
12. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3073/94 des Rates zur Eröffnung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90
(erstes Halbjahr 1995) L 325/5 17. 12. 94
12. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3074/94 des Rates zur Eröffnung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206
29 91 (erstes Halbjahr 1995) L325/6 17. 12.94
9. 12.94 Entscheidung Nr. 3075/94/EGKS der Kommission zur Änderung der Ent-
scheidung Nr. 1970/93/EGKS der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeug-
nisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen
Republik in die Gemeinschaft (1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1995) L325ll 17. 12. 94
16. 12.94 Verordnung (EG) Nr. 3079/94 der Kommission über das Länderverzeichnis
für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwi-
sehen ihren Mitgliedstaaten L325/17 17. 12.94
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadrucf<enti GmbH, Zweigniederfassung Bonn.
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blatt Teil II zu verOffenllichen sind.
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a) völkerrec:h1flche Übefelnkünfte und die zu ihl'8f' Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOf'SChrlften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3087/94 der Kommission zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2801/94 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen
im Rahmen der ersten Rate der mengenmäßigen Kontingente der Gemein-
schaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr
1995 L 325/47 17. 12.94
15. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen L333/1 22. 12.94
12. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3094/94 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der
Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie,
sind L328/1 20. 12.94
12. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3095/94 des Rates über die Beihilfe, die Wirtschaftsteil-
nehmem des Privatsektors in österreich und Finnland für am 1. Januar 1995
gehaltene Warenbestände gewährt werden kann L328/5 20.12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3107/94 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates über Maßnahmen
bei der Einfuhr von Pilzen der Agaricus-Arten der KN-Codes 0711 90 40,
2003 10 20 und 2003 1O 30 L328/37 20. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3119/94 der Kommission zur Einführung eines vorläu-
figen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit Ur-
sprung in Rußland, der Ukraine, Brasilien und Südafrika L330/15 21. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3120/94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes und zur Einstellung von Anrechnungen für den Zeitraum 1994
auf bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Mexiko, Malaysia, Litauen, China
und Brasilien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L330/24 21. 12.94
19. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3121/94 der Kommission über die Wiedereinführung
des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Pakistan, Iran,
Indien und China, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L330/28 21.12.94
20. 12. 94 Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission zur Festlegung der Kriterien
für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Er-
stattung gewährt wird L330/31 21. 12.94