1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 14. November 1995
Auf Grund des § 175 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- förderungsgesetzes beitragspflichtigen
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt Wehrdienstleistenden an der Gesamtzahl
durch Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes vom 21. De- der Wehrdienstleistenden entspricht; das
zember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, in Ver- _ Verhältnis erhebt das Bundesamt" für
bindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- Wehrverwaltung,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBt I S. 705) und dem 4. ,,VZ" den Vomhundertsatz, der dem Ver-
Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 hältnis der nach § 168 Abs. 2 des Arbeits-
S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Arbeit förderungsgesetzes beitragspflichtigen
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Zivildienstleistenden an der Gesamtzahl
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der der Zivildienstleistenden entspricht; das
Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Verhältnis erhebt das Bundesamt für den
Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung der Zivildienst,".
Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes: bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6; der
Artikel 1
Buchstabe „E" wird durch den Buchstaben „Z"
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 21. November und das Wort „Ersatzdiensttage" durch das
1972 (BGBI. 1S. 2145), zuletzt geändert durch die Verord- Wort "Zivildiensttage" ersetzt.
nung vom 1. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2104), wird wie d) folgender Absatz 4 wird angefügt:
folgt geändert:
,,(4) Die in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Vom-
1. In der Überschrift und in § 1 wird das Wort "Ersatz- hundertsätze sollen in Abständen von jeweils vier
Jahren festgestellt werden. Sie gelten für das
dienstleistenden" durch das Wort "Zivildienstleisten-
den" ersetzt. Erhebungsjahr und die folgenden drei Jahre."
2. § 2 wird wie folgt geändert: 3. In § 3 Abs. 1 wird das Datum „ 15. Februar'' durch das
a) In Absatz 1 wird die Zahl „63" durch die Buchstaben Datum "31. März" ersetzt.
"VW" ersetzt.
b) in Absatz 2 werden
aa) das Wort "Ersatzdienstleistenden" durch das Artikel2
Wort "Zivildienstleistenden", In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember
bb) die Zahl „48,5" durch die Buchstaben „VZ" und 1998 haben die Buchstaben
cc) der Buchstabe "E" durch den Buchstaben „Z" a) VW in § 2 Abs. 1 der Verordnung den Wert 68, 75 und
ersetzt. b) VZ in § 2 Abs. 2 der Verordnung den Wert 48,91.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern
eingefügt: Artikel 3
„3. ,,VW" den Vomhundertsatz, der dem Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
hältnis der nach § 168 Abs. 2 des Arbeits- in Kraft.
Bonn, den 14. November 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 29. November 1995 1519
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 16. November 1995
Auf Grund des§ 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
liche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBI. 1S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2266) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verband-
mitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBI. 1
S. 1557), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3942),
wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Indikation „Analgetika" wird wie folgt gefaßt:
„Analgetika 10 30 50
- Betäubungsmittel 20 50 100
- Kombinationen mit Codein 10 20
- Kombinationen mit Codein
mit Zulassung für Tumorschmerz 10 20 100".
b) Die Indikation „Nootropika" wird wie folgt gefaßt:
„Nootropika 30 60 120".
2. In der Anlage 2 wird die Indikation „Anthelminthika" wie folgt gefaßt:
„Anthelminthika b) 50 100
3. In der Anlage 4 wird die Indikation „lmmunsuppressiva/Zytokine" wie folgt
gefaßt:
„lmmunsuppressiva/Zytokine 1 5
- Interferone zur Langzeittherapie 15 45".
4. In der Anlage 5 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
„5. Pfü~ster
Entwöhnungsmittel 10St 20St 30St
Keratolytika, abgeteilt 10St
- nicht abgeteilt 1 St
Koronarmittel 10St 30St 100St
Sexualhormone 10St 20St 30St
- männlich 10St 30St 100St".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 16. November 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
„ Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel*)
Vom 16. November 1995
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet gefrorene Lebensmittel müssen während des Betriebs
- auf Grund des§ 19 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe a und des mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeß-
§ 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 des Lebensmittel- geräten ausgestattet sein. Der für die Beförderung
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Verantwortliche sowie der für die Einlagerungs- und
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), Lagereinrichtungen Verantwortliche hat sicherzustel-
die durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom len, daß während des Betriebs die Lufttemperatur, der
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit den
sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien Lufttemperaturmeßgeräten so häufig und in regel-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für mäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet
Wirtschaft, wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar
ist. Die Temperaturaufzeichnungen sind von dem nach
- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9a und 9b in Verbin- Satz 2 Verantwortlichen mindestens ein Jahr aufzu-
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs- bewahren.
gegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
(2) Geeignete Lufttemperaturmeßgeräte im Sinne
Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. NovMiber 1994
dieser Verordnung sind insbesondere Geräte, die den
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
metrologischen Anforderungen entsprechen.
Forsten, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (3) Der für die Beförderung Verantwortliche hat
und sicherzustellen, daß nur solche Lufttemperaturmeß-
geräte für Beförderungsmittel verwendet werden, die
- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
zur erstmaligen Feststellung der Eignung in einem
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
worden ist:
päischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind
oder einem dort genehmigten Muster entsprechen.
Artikel 1
In der Bundesrepublik Deutschland werden die Ge-
Änderung der Verordnung nehmigungen von den PrOfstellen erteilt, die durch
über tiefgefrorene Lebensmittel die nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der
Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom
29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2051), geändert durch 20. Juli 1988 (BGBI. II S. 630) zuständigen Landes-
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 behörden für die Überprüfung von Meßgeräten oder
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: - Mustern nach Satz 1 zugelassen sind.
(4) Die Lufttemperaturmessung mit mindestens
1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: einem gut sichtbaren Thermometer ist
"(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist 1. beim örtlichen Vertrieb sowie bei Beförderungs-
die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmit- mitteln mit zwei oder weniger Kubikmeter Fas-
teln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrich- sungsvermögen durch den für die Beförderung
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen Verantwortlichen,
oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an 2. in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsver-
Privathaushalte." mögen von weniger als 10 Kubikmetern, die Im
2. Nach § 2 werden folgende§§ 2a und 2b eingefügt: Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten
dienen, durch den für die Lagerung Verantwort-
n§2a
lichen und
Führung von Nachweisen
3. in den Tiefkühlveri<aufsgeräten in den Verkaufs-
(1) Beförderungsmittel mit einem Fassungsver- räumen des Einzelhandels durch den für das In-
mögen von mehr als zwei Kubikmetern wie Lastkraft- verkehrbringen der Lebensmittel Verantwortlichen
wagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und
sicherzustellen. Das Thermometer muß bei offenen
andere der Beförderung dienende Transportmittel
Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der
sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief-
Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe
anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
~ 1 Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Kommission
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht in den Fällen
in deutsches Recht umgesetzt: des Absatzes 4. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die
1. Richtlinie 92/1/EWG vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Beförderung mit der Eisenbahn.
Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungs-
mitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABI. EG (6) Abweichend von Absatz 3 gelten Lufttempera-
Nr. L 34 S. 28); turmeßgeräte für Beförderungsmittel als genehmigt,
2. Richtlinie 92/2/EWG vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probe- die vor Inkrafttreten dies&r Verordnung nach den Vor-
nahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens schriften des Eichgesetzes zugelassen und geeicht
für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen
Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 34 S. 30). wurden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1521
§2b c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Amtliche Lebensmittelüberwachung ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
(1) Die amtliche Überwachung der Temperaturen Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhän- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission 1. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahme- die vorgeschriebene Lufttemperaturmessung
verfahrens und des gemeinschaftlichen Analysever- nicht sicherstellt oder
fahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen
von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 34 2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeich-
S. 30). Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene nung nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-
bewahrt.•
Temperaturmeßverfahren darf nur dann angewandt
werden, wenn sich aufgrund der Kontrolle berechtigte
Zweifel an der Einhaltung der vorgeschriebenen Tem- 4. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
peraturgrenzwerte ergeben haben.
,,§7a
(2) Es können auch andere als in Absatz 1 genannte, Übergangsregelung
wissenschaftlich vergleichbare Temperaturmeßverfah-
ren angewandt werden. Bei voneinander abweichen- (1) Die nach § 2a Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflich-
den Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen tungen müssen bei Einlagerungs- und Lagereinrich-
Verfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend." tungen ab dem 1. Januar 1997 und bei Beförderungs-
mitteln erst ab dem 1. Januar 1998 erfüllt werden.
3. § 7 wird wie folgt geändert: (2) Die nach § 2a Abs. 4 vorgeschriebenen Verpflich-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: tungen müssen ab dem 1. Januar 1997 erfüllt werden."
.,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfs-
Artikel2
gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entg_egen § 2a Abs. 3 Satz 1 die Ver- Inkrafttreten
wendung eines Meßgerätes nicht sicherstellt." Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. November 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu § 2a Abs. 2)
1. Anforderungen an registrierende (aufzeichnende) Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Luft-
temperatur in Beförderungsmitteln
Metrologische Anforderungen
1. Meßbereich - 35 °C bis + 25 °C
2. Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt ~1 °C
3. Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät
unter Referenzbedingungen (23 ± 3 °C) ±1 °C
unter Anwendungsbedingungen (-25 °c bis+ 70 °C) ±2°C
4. Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)
4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile entsprechend dem Meßbereich
4.2 Registriereinrichtungen in der Fahrerkabine bzw. am Fahrzeug außen
befindliche Teile - 25 °C bis + 70 °C
4.3 Registriereinrichtung in Maßwarte/Büro +20°C± 10°c
5. Lagerungstemperatur
nach 4.1 und 4.2 - 40 °C bis + 85 °C
nach4.3 ± 0 °C bis + 50 °C
6. Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers tg0 = 10 min (Standard)
Anmerkung: t 90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 °c angezeigt werden.
Meßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s
7. Anforderungen an die Registrierung
7.1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.
7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.
7.3 Die Temperatur muß in der Einheit °C registriert sein.
7.4 Auflösung der Registrierung:
- Temperatur: ~ 0,6 mm/°C
- Zeit: ~ 2 mm/h
7 .5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. -Abweichungen davon
sind zulässig, wenn eine interne Temperaturüberwachung auf eine Temperaturänderung von 1 °c erfolgt. Bei
Überschreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.
7 .6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software
(Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.
7. 7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.
8. Anforderungen an die Zeitmessung
8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen.
8.2 Die Ganggenauigkeit der Uhr muß mindestens 15 min/7 Tage betragen.
· 8.3 Die Temperaturschreiber müssen mit einem Anzeigegerät ausgerüstet sein, um eine Ablesung der Momentan-
temperaturen zu ermöglichen. Es genügt auch, wenn die Daten mit einem handelsüblichen Seriendrucker
ausgedruckt werden können.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1523
Technische Anforderungen
1. Mechanische Schwingungen
Prüfbereich: 5 bis 9 Hz, Amplitude 10 mm
9 bis 150 Hz, Beschleunigung 3 g
Anzahl: 20 Zyklen in Xr Yr Z-Richtung
Zyklusdauer: 1 Oktav/min linear
2. Schockfestigkeit
Es muß eine Schockprüfung durchgeführt werden.
Beschleunigung = 10 g
Zeitdauer = 10 ms
3. Lagerung in Kälte/Wärme ,
Anstelle dieser Prüfung werden Prüfungen unter Temperaturwechselbeanspruchungen durchgeführt.
Meßpunkte: - 40 °c / + 85 °c
5Zyklen
Beharrung an jedem Meßpunkt 3 Stunden.
4. Feuchtetest
Die Feuchteprüfung erfolgt bei + 25 °C / 97 % r. F. und + 55 °c / 93 % r. F., jeweils über 6 x 24 Stunden.
5. Schutzklasse
IP 65 (IP 22 für in der Fahrerkabine angeordnete Geräte).
6. Korrosionsfestigkeit
Die Korrosionsfestigkeit muß vorn Hersteller nachgewiesen werden.
7. Spannungsversorgung
Die Funktionsfähigkeit muß bei 12 V im Bereich von 1Obis 16 V und bei 24 V im Bereich von 20 bis 32 V gewährleistet
sein.
8. Spannungsspitzen
Prüfung gemäß ISO 7637, Schärfegrad 4
9. Beständigkeit gegen elektromagnetische Störgrößen
Die Ternperaturmeßgeräte müssen beständig sein gegen elektromagnetische Störgrößen nach IEC 801.
10 V/rn bei Schärfegrad 3 bzw. gemäß DIN EN 50082
Qual itätss ich eru n g
1. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung beim Hersteller sind noch festzulegen (z. B. durch Fremd-
überwachung).
2. Kalibrierung jedes Gerätes vor Auslieferung durch den Hersteller mit Hilfe einer zugelassenen Kalibriereinrichtung.
3. Vergleichsmessung der Anzeige nach Einbau in das Fahrzeug mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer
nach sachgerechtem Einbau entsprechend Herstellerangaben.
4. Jährliche Vergleichsmessung mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer z.B. im Rahmen der Wartung der
Kühleinrichtung (Nachweis durch Datumsplakette).
5. Bei Fahrzeugen, die nach 6 Jahren zur ATP-Wiederholungsprüfung vorgeführt werden, erfolgt eine Überprüfung der
Meßgenauigkeit über den Einsatzbereich der Schreiber.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
II. Anforderungen an registrierende (aufzeichnende) Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Luft-
temperatur in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen
1. Meßbereich - 35 °Cbis + 25 °c
2. Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt s 1 °C
3. Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät
unter Referenzbedingungen (23 ± 3 °C) ± 1 °C
unter Anwendungsbedingungen nach Punkt 4 ±2°C
4. Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)
4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile entsprechend dem Meßbereich
4.2 Registriereinrichtung in Meßwarte/Büro + 20 °C ± 10 °C
5. Lagerungstemperatur
5.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile - 40 °C bis + 70 °C
5.2 Registriereinrichtung bzw.außerhalb des Kühlraums befindliche Teile ± 0 °C bis + 50 °C
6. Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers t 90 ~ 20 min
Anmerkung: t 90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 °C angezeigt werden.
Meßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s
7. Anforderungen an die Registrierung
7 .1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.
7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.
0
7 .3 Die Temperatur muß in der Einheit c registriert sein.
7 .4 Auflösung der Registrierung:
- Temperatur: 2: 0,6 mm/°C
- Zeit: 2: 2 mm/h
7 .5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. Abweichungen davon
sind zulässig, wenn eine interne Überwachung auf Änderung der Meßtemperatur um 1 °c erfolgt. Bei Über-
schreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.
7 .6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software
(Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.
7. 7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.
8. Anforderungen an die Zeitmessung
8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen.
8.2 Die Ungenauigkeit der Uhr darf maximal 15 min/7 Tage betragen.
8.3 Die Temperaturmeßeinrichtung muß die Ablesung der Momentantemperaturen ermöglichen. Es genügt, wenn die
Daten mit einem handelsüblichen Seriendrucker ausgedruckt oder an einem PC zur Anzeige gebracht werden
können.
9. Schutzklasse
Die Teile des Temperaturmeßgerätes, die sich im Kühlraum befinden, müssen mindestens der Schutzklasse IP 54
nach DIN-VDE 0470-1 entsprechen.
10. Elektromagnetische Verträglichkeit
Das Temperaturmeßgerät muß den Anforderungen der Fachgrundnormen EN 50 081-1 und EN 50 082-1
entsprechen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1525
11. Nachweis der Eignung
Als geeignet gilt das Temperaturmeßgerät, wenn
- der Hersteller im Rahmen der Produkthaftung die Anforderung nach den Abschnitten 1 bis 10 garantiert und
- die Richtigkeit der Temperaturmessung durch eine rückführbar an nationale Normale erfolgte Kalibrierung
nachgewiesen ist.
Anmerkung:
Als Nachweis für eine an nationale Normale rückführbare Kalibrierung gilt ein
- Kalibrierschein des Herstellers, sofern dieser ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach ISO 9000 für das
Produkt besitzt,
- Kalibrierschein des deutschen oder eines in Deutschland anerkannten internationalen Kalibrierdienstes,
- Prüfschein deutscher Eichbehörden.
12. Wartung
Der Betreiber ist verpflichtet, die Richtigkeit der Temperaturmessung am Einsatzort
- erstmals bei Inbetriebnahme des Temperaturmeßgerätes und danach
- in regelmäßigen Abständen, längstens eintnal jährlich
zu kontrollieren.
Die Kontrolle ist durch Vergleichsmessung mit einem geeichten oder kalibrierten Thermometer durchzuführen.
Die Fehlergrenzen des Vergleichsthermometers müssen kleiner sein als die Fehlergrenzen -der Temperatur-
meßeinrichtung.
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Anderurig der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 19. November 1995
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1 S. 1), des§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des§ 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
des § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501)
geändert worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2015), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 1. Februar 1995 (BGBI. 1S. 144), wird wie folgt geändert:
Im Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird im Abschnitt A Unterabschnitt III nach Nummer 101 120 eingefügt:
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
101130 Erteilung einer Schmuckurkunde mit angehefteten Unterlagen 40
Die Erteilung von Patenturkunden(§ Sa DPAV), Gebrauchsmusterurkunden(§ 8
DPAV), Topographieurkunden (§ 8b ePAV), Markenurkunden (§ 11 DPAV) und
Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkunden(§ 11 b DPAV) ist gebührenfrei.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.
Bonn, den 19. November 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sch narren berge r
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1527
Verordnung
zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften
Vom 19. November 1995
Auf Grund des§ 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundesministerium
der Justiz:
§1
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Einführung des Reichskatasters als amtliches
Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-11-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung,
2. die Verordnung über den Vordruck bei der Anlegung neuer Grundbuchblätter
im württembergischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg vom
24. Februar 1964 (BAnz. Nr. 42 vom 29. Februar 1964),
3. die Verordnung des Zentral-Justizamts der britischen Zone zur Ergänzung der
Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 21. Mai 1948
(Zentralverordnungsblatt für die britische Zone S. 127).
§2
Zur Erledigung von Anträgen, die vor dem 30. November 1995 bei dem Grund-
buchamt eingegangen sind, sind die in § 1 genannten Vorschriften weiter anzu-
wenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheu sser-Sc h narren berg er
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
„ Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel*)
Vom 16. November 1995
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet gefrorene Lebensmittel müssen während des Betriebs
- auf Grund des§ 19 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe a und des mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeß-
§ 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 des Lebensmittel- geräten ausgestattet sein. Der für die Beförderung
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Verantwortliche sowie der für die Einlagerungs- und
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), Lagereinrichtungen Verantwortliche hat sicherzustel-
die durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom len, daß während des Betriebs die Lufttemperatur, der
25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit den
sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien Lufttemperaturmeßgeräten so häufig und in regel-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für mäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet
Wirtschaft, wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar
ist. Die Temperaturaufzeichnungen sind von dem nach
- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9a und 9b in Verbin- Satz 2 Verantwortlichen mindestens ein Jahr aufzu-
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs- bewahren.
gegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
(2) Geeignete Lufttemperaturmeßgeräte im Sinne
Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. NovMiber 1994
dieser Verordnung sind insbesondere Geräte, die den
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
metrologischen Anforderungen entsprechen.
Forsten, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (3) Der für die Beförderung Verantwortliche hat
und sicherzustellen, daß nur solche Lufttemperaturmeß-
geräte für Beförderungsmittel verwendet werden, die
- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
zur erstmaligen Feststellung der Eignung in einem
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
worden ist:
päischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind
oder einem dort genehmigten Muster entsprechen.
Artikel 1
In der Bundesrepublik Deutschland werden die Ge-
Änderung der Verordnung nehmigungen von den PrOfstellen erteilt, die durch
über tiefgefrorene Lebensmittel die nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der
Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom
29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2051), geändert durch 20. Juli 1988 (BGBI. II S. 630) zuständigen Landes-
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 behörden für die Überprüfung von Meßgeräten oder
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: - Mustern nach Satz 1 zugelassen sind.
(4) Die Lufttemperaturmessung mit mindestens
1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: einem gut sichtbaren Thermometer ist
"(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist 1. beim örtlichen Vertrieb sowie bei Beförderungs-
die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmit- mitteln mit zwei oder weniger Kubikmeter Fas-
teln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrich- sungsvermögen durch den für die Beförderung
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen Verantwortlichen,
oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an 2. in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsver-
Privathaushalte." mögen von weniger als 10 Kubikmetern, die Im
2. Nach § 2 werden folgende§§ 2a und 2b eingefügt: Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten
dienen, durch den für die Lagerung Verantwort-
n§2a
lichen und
Führung von Nachweisen
3. in den Tiefkühlveri<aufsgeräten in den Verkaufs-
(1) Beförderungsmittel mit einem Fassungsver- räumen des Einzelhandels durch den für das In-
mögen von mehr als zwei Kubikmetern wie Lastkraft- verkehrbringen der Lebensmittel Verantwortlichen
wagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und
sicherzustellen. Das Thermometer muß bei offenen
andere der Beförderung dienende Transportmittel
Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der
sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief-
Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe
anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
~ 1 Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Kommission
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht in den Fällen
in deutsches Recht umgesetzt: des Absatzes 4. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die
1. Richtlinie 92/1/EWG vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Beförderung mit der Eisenbahn.
Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungs-
mitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABI. EG (6) Abweichend von Absatz 3 gelten Lufttempera-
Nr. L 34 S. 28); turmeßgeräte für Beförderungsmittel als genehmigt,
2. Richtlinie 92/2/EWG vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probe- die vor Inkrafttreten dies&r Verordnung nach den Vor-
nahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens schriften des Eichgesetzes zugelassen und geeicht
für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen
Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 34 S. 30). wurden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1521
§2b c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Amtliche Lebensmittelüberwachung ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
(1) Die amtliche Überwachung der Temperaturen Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhän- gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission 1. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahme- die vorgeschriebene Lufttemperaturmessung
verfahrens und des gemeinschaftlichen Analysever- nicht sicherstellt oder
fahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen
von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 34 2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeich-
S. 30). Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene nung nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-
bewahrt.•
Temperaturmeßverfahren darf nur dann angewandt
werden, wenn sich aufgrund der Kontrolle berechtigte
Zweifel an der Einhaltung der vorgeschriebenen Tem- 4. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
peraturgrenzwerte ergeben haben.
,,§7a
(2) Es können auch andere als in Absatz 1 genannte, Übergangsregelung
wissenschaftlich vergleichbare Temperaturmeßverfah-
ren angewandt werden. Bei voneinander abweichen- (1) Die nach § 2a Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflich-
den Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen tungen müssen bei Einlagerungs- und Lagereinrich-
Verfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend." tungen ab dem 1. Januar 1997 und bei Beförderungs-
mitteln erst ab dem 1. Januar 1998 erfüllt werden.
3. § 7 wird wie folgt geändert: (2) Die nach § 2a Abs. 4 vorgeschriebenen Verpflich-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: tungen müssen ab dem 1. Januar 1997 erfüllt werden."
.,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfs-
Artikel2
gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entg_egen § 2a Abs. 3 Satz 1 die Ver- Inkrafttreten
wendung eines Meßgerätes nicht sicherstellt." Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. November 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu § 2a Abs. 2)
1. Anforderungen an registrierende (aufzeichnende) Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Luft-
temperatur in Beförderungsmitteln
Metrologische Anforderungen
1. Meßbereich - 35 °C bis + 25 °C
2. Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt ~1 °C
3. Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät
unter Referenzbedingungen (23 ± 3 °C) ±1 °C
unter Anwendungsbedingungen (-25 °c bis+ 70 °C) ±2°C
4. Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)
4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile entsprechend dem Meßbereich
4.2 Registriereinrichtungen in der Fahrerkabine bzw. am Fahrzeug außen
befindliche Teile - 25 °C bis + 70 °C
4.3 Registriereinrichtung in Maßwarte/Büro +20°C± 10°c
5. Lagerungstemperatur
nach 4.1 und 4.2 - 40 °C bis + 85 °C
nach4.3 ± 0 °C bis + 50 °C
6. Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers tg0 = 10 min (Standard)
Anmerkung: t 90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 °c angezeigt werden.
Meßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s
7. Anforderungen an die Registrierung
7.1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.
7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.
7.3 Die Temperatur muß in der Einheit °C registriert sein.
7.4 Auflösung der Registrierung:
- Temperatur: ~ 0,6 mm/°C
- Zeit: ~ 2 mm/h
7 .5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. -Abweichungen davon
sind zulässig, wenn eine interne Temperaturüberwachung auf eine Temperaturänderung von 1 °c erfolgt. Bei
Überschreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.
7 .6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software
(Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.
7. 7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.
8. Anforderungen an die Zeitmessung
8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen.
8.2 Die Ganggenauigkeit der Uhr muß mindestens 15 min/7 Tage betragen.
· 8.3 Die Temperaturschreiber müssen mit einem Anzeigegerät ausgerüstet sein, um eine Ablesung der Momentan-
temperaturen zu ermöglichen. Es genügt auch, wenn die Daten mit einem handelsüblichen Seriendrucker
ausgedruckt werden können.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1523
Technische Anforderungen
1. Mechanische Schwingungen
Prüfbereich: 5 bis 9 Hz, Amplitude 10 mm
9 bis 150 Hz, Beschleunigung 3 g
Anzahl: 20 Zyklen in Xr Yr Z-Richtung
Zyklusdauer: 1 Oktav/min linear
2. Schockfestigkeit
Es muß eine Schockprüfung durchgeführt werden.
Beschleunigung = 10 g
Zeitdauer = 10 ms
3. Lagerung in Kälte/Wärme ,
Anstelle dieser Prüfung werden Prüfungen unter Temperaturwechselbeanspruchungen durchgeführt.
Meßpunkte: - 40 °c / + 85 °c
5Zyklen
Beharrung an jedem Meßpunkt 3 Stunden.
4. Feuchtetest
Die Feuchteprüfung erfolgt bei + 25 °C / 97 % r. F. und + 55 °c / 93 % r. F., jeweils über 6 x 24 Stunden.
5. Schutzklasse
IP 65 (IP 22 für in der Fahrerkabine angeordnete Geräte).
6. Korrosionsfestigkeit
Die Korrosionsfestigkeit muß vorn Hersteller nachgewiesen werden.
7. Spannungsversorgung
Die Funktionsfähigkeit muß bei 12 V im Bereich von 1Obis 16 V und bei 24 V im Bereich von 20 bis 32 V gewährleistet
sein.
8. Spannungsspitzen
Prüfung gemäß ISO 7637, Schärfegrad 4
9. Beständigkeit gegen elektromagnetische Störgrößen
Die Ternperaturmeßgeräte müssen beständig sein gegen elektromagnetische Störgrößen nach IEC 801.
10 V/rn bei Schärfegrad 3 bzw. gemäß DIN EN 50082
Qual itätss ich eru n g
1. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung beim Hersteller sind noch festzulegen (z. B. durch Fremd-
überwachung).
2. Kalibrierung jedes Gerätes vor Auslieferung durch den Hersteller mit Hilfe einer zugelassenen Kalibriereinrichtung.
3. Vergleichsmessung der Anzeige nach Einbau in das Fahrzeug mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer
nach sachgerechtem Einbau entsprechend Herstellerangaben.
4. Jährliche Vergleichsmessung mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer z.B. im Rahmen der Wartung der
Kühleinrichtung (Nachweis durch Datumsplakette).
5. Bei Fahrzeugen, die nach 6 Jahren zur ATP-Wiederholungsprüfung vorgeführt werden, erfolgt eine Überprüfung der
Meßgenauigkeit über den Einsatzbereich der Schreiber.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
II. Anforderungen an registrierende (aufzeichnende) Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Luft-
temperatur in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen
1. Meßbereich - 35 °Cbis + 25 °c
2. Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt s 1 °C
3. Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät
unter Referenzbedingungen (23 ± 3 °C) ± 1 °C
unter Anwendungsbedingungen nach Punkt 4 ±2°C
4. Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)
4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile entsprechend dem Meßbereich
4.2 Registriereinrichtung in Meßwarte/Büro + 20 °C ± 10 °C
5. Lagerungstemperatur
5.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile - 40 °C bis + 70 °C
5.2 Registriereinrichtung bzw.außerhalb des Kühlraums befindliche Teile ± 0 °C bis + 50 °C
6. Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers t 90 ~ 20 min
Anmerkung: t 90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 °C angezeigt werden.
Meßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s
7. Anforderungen an die Registrierung
7 .1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.
7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.
0
7 .3 Die Temperatur muß in der Einheit c registriert sein.
7 .4 Auflösung der Registrierung:
- Temperatur: 2: 0,6 mm/°C
- Zeit: 2: 2 mm/h
7 .5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. Abweichungen davon
sind zulässig, wenn eine interne Überwachung auf Änderung der Meßtemperatur um 1 °c erfolgt. Bei Über-
schreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.
7 .6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software
(Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.
7. 7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.
8. Anforderungen an die Zeitmessung
8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen.
8.2 Die Ungenauigkeit der Uhr darf maximal 15 min/7 Tage betragen.
8.3 Die Temperaturmeßeinrichtung muß die Ablesung der Momentantemperaturen ermöglichen. Es genügt, wenn die
Daten mit einem handelsüblichen Seriendrucker ausgedruckt oder an einem PC zur Anzeige gebracht werden
können.
9. Schutzklasse
Die Teile des Temperaturmeßgerätes, die sich im Kühlraum befinden, müssen mindestens der Schutzklasse IP 54
nach DIN-VDE 0470-1 entsprechen.
10. Elektromagnetische Verträglichkeit
Das Temperaturmeßgerät muß den Anforderungen der Fachgrundnormen EN 50 081-1 und EN 50 082-1
entsprechen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1525
11. Nachweis der Eignung
Als geeignet gilt das Temperaturmeßgerät, wenn
- der Hersteller im Rahmen der Produkthaftung die Anforderung nach den Abschnitten 1 bis 10 garantiert und
- die Richtigkeit der Temperaturmessung durch eine rückführbar an nationale Normale erfolgte Kalibrierung
nachgewiesen ist.
Anmerkung:
Als Nachweis für eine an nationale Normale rückführbare Kalibrierung gilt ein
- Kalibrierschein des Herstellers, sofern dieser ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach ISO 9000 für das
Produkt besitzt,
- Kalibrierschein des deutschen oder eines in Deutschland anerkannten internationalen Kalibrierdienstes,
- Prüfschein deutscher Eichbehörden.
12. Wartung
Der Betreiber ist verpflichtet, die Richtigkeit der Temperaturmessung am Einsatzort
- erstmals bei Inbetriebnahme des Temperaturmeßgerätes und danach
- in regelmäßigen Abständen, längstens eintnal jährlich
zu kontrollieren.
Die Kontrolle ist durch Vergleichsmessung mit einem geeichten oder kalibrierten Thermometer durchzuführen.
Die Fehlergrenzen des Vergleichsthermometers müssen kleiner sein als die Fehlergrenzen -der Temperatur-
meßeinrichtung.
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Anderurig der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 19. November 1995
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1 S. 1), des§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des§ 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082),
des § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501)
geändert worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2015), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 1. Februar 1995 (BGBI. 1S. 144), wird wie folgt geändert:
Im Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird im Abschnitt A Unterabschnitt III nach Nummer 101 120 eingefügt:
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
101130 Erteilung einer Schmuckurkunde mit angehefteten Unterlagen 40
Die Erteilung von Patenturkunden(§ Sa DPAV), Gebrauchsmusterurkunden(§ 8
DPAV), Topographieurkunden (§ 8b ePAV), Markenurkunden (§ 11 DPAV) und
Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkunden(§ 11 b DPAV) ist gebührenfrei.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.
Bonn, den 19. November 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Sch narren berge r
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1527
Verordnung
zur Aufhebung überholter Grundbuchvorschriften
Vom 19. November 1995
Auf Grund des§ 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundesministerium
der Justiz:
§1
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Einführung des Reichskatasters als amtliches
Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-11-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung,
2. die Verordnung über den Vordruck bei der Anlegung neuer Grundbuchblätter
im württembergischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg vom
24. Februar 1964 (BAnz. Nr. 42 vom 29. Februar 1964),
3. die Verordnung des Zentral-Justizamts der britischen Zone zur Ergänzung der
Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 21. Mai 1948
(Zentralverordnungsblatt für die britische Zone S. 127).
§2
Zur Erledigung von Anträgen, die vor dem 30. November 1995 bei dem Grund-
buchamt eingegangen sind, sind die in § 1 genannten Vorschriften weiter anzu-
wenden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheu sser-Sc h narren berg er
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen
(Pflege-Buchführungsverordnung - PBV)
Vom 22. November 1995
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften (2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung
Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - sind
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) verordnet die Bundes- 1. ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste),
regierung und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) 2. teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des (Pflegeheime),
Gesetzes vom 24. Juni· 1994 (BGBI. 1 S. 1377) geänder-
mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch
ten § 330 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verordnet
Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtun-
das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit
gen). Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
ministerium für Wirtschaft:
andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre
Inhaltsübersicht Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Ver-
ordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach
§ 1 Anwendungsbereich dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung
§ 2 Geschäftsjahr zugelassen ist.
§ 3 Buchführung, Inventar
§ 4 Jahresabschluß §2
§ 5 Einzelvorschriften zur Bilanz Geschäftsjahr
§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Kosten- und Leistungsrechnung
§ 8 Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
§ 9 Befreiungen §3
§ 10 Ordnungswidrigkeiten Buchführung, Inventar
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
Anlage 1 Gliederung der Bilanz
Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241
Anlage 2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung des Handelsgesetzbuchs.
Anlage 3a Anlagennachweis
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der
Anlage 3b Nachweis der Förderungen nach Landesrecht
(Fördernachweis)
Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon
abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung
Anlage 4 Kontenrahmen für die Buchführung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die
Anlage 5 Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungs- Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu
rechnung (Muster) gewährleisten.
Anlage 6 Kostenträgerübersicht (Muster)
§4
§1 Jahresabschluß
Anwendungsbereich (1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht
aus:
(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der
Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, 1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann
2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach
im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig
Anlage 2, sowie
von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-,
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen 3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a
Vorschriften bleiben unberührt. und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1529
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten gesellschaft sind in der Bilanz unter dem Eigenkapital als
nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die „gewährtes Kapital" die Beträge auszuweisen, die der
Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten Einrichtung für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags
§ 242, § 243 Abs. 1 und 2, die§§ 244 bis 256, § 264 Abs. 2, nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom Rechts-
§ 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, § 275 Abs. 4, § 277 träger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Sonstige
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 279, § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Einlagen des Rechtsträgers sind als Kapitalrücklagen
des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 auszuweisen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des
und Artikel 28 des Einführungsgesetzes zum Handels- Handelsgesetzbuchs entsprechend.
gesetzbuch.
(4) Sind der Pflegeeinrichtung vor Aufnahme in den
(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen Landespflegeplan für Lasten aus Darlehen Fördermittel
betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handels- bewilligt worden, so ist in Höhe des Teils der jährlichen
gesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten
zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Förder- Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der nicht
nachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflege- durch den Tilgungsanteil der Fördermittel gedeckt ist, in
einrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt. der Bilanz auf der Aktivseite ein „Ausgleichsposten aus
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Darlehensförderung" zu bilden. Ist der Tilgungsanteil der
Abs. 2 Satz 2 kann der Träger Fördermittel aus der Darlehensförderung höher als die
jährlichen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln
1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozial- finanzierten Vermögensgegenstände des AnJagevermö-
gesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahres- gens, so ist in der Bilanz in Höhe des überschießenden
abschluß) erstellen oder Betrages auf der Passivseite ein „Ausgleichsposten aus
2. unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge Darlehensförderung" zu bilden.
und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer
nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlust- (5) In Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigen-
rechnung so zusammenfassen, daß sie von den ande- mitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn
ren Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des
Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforder- Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung
lichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungs- in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann,
bereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und ist in der Bilanz auf der Aktivseite ein „Ausgleichsposten
wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen.§ 7 bleibt für Eigenmittelförderung" zu bilden.
unberührt.
§5 §6
Einzelvorschriften zur Bilanz Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
(1) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewah-
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Bilanz rungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die
höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungs- §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
kosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.
Kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die erstmals
nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewer- §7
tung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Kosten- und Leistungsrechnung
Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine
ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermut- Kosten- und ·Leistungsrechnung zu führen, die eine
lichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts ent- betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der
sprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die
Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegenstände Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und
des Anlagevermögens, die bei Pflegeheimen am 1. Januar Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige
1997, bei Pflegediensten am 1. Januar 1998 bis auf sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den
einen Erinnerungsposten abgeschrieben sind, können mit Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches
diesem Restbuchwert angesetzt werden. Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die Mindestanforderungen:
mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwen- 1. Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer
dungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen
sind auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach
anzusetzen. Auf der Passivseite der Bilanz sind die be- dem Muster der Anlage 5 angewendet werden.
reits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder
Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, 2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar
vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanz- herzuleiten.
stichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen
3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht
Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlage-
nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber
vermögens.
hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen,
(3) Bei Pflegeeinrichtungen ohne eigene Rechtspersön- soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke er-
lichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapital- forderlich ist.
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht (2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können
den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die ganz oder teilweise befreit werden:
Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6
1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften;
angewendet werden.
Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
5. Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen
verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und
der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflege-
Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen
plätzen,
Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt
entsprechend. 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig
bis zu dreißig Pflegeplätzen.
§8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung
Wahlrecht für Kapitalgesellschaften und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers
der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflege-
(1) Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im kassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen
Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maß-
Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des stab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere
Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung
Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handels- verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis
gesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ ~66, 268 zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7
Abs. 2 und § 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzu- gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise
wenden. Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie erreicht werden können.
bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die
Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung ·(3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von
nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3a den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben
zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung
Angaben sind auch für den Posten "Immaterielle Ver- zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
mögensgegenstände" und jeweils für die Posten des führung entspricht; als Mindestanforderung gelten die
Finanzanlagevermögens zu machen. in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführ-
ten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts-
(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem
für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozial-
für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach gesetzbuch bleiben unberührt.
§ 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs
bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offen-
legung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs §10
dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetz-
Ordnungswidrigkeiten
buchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in
der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Ordnungswidrig im Sinne des§ 334 Abs. 1 Nr. 6 des
Anlage 3a nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-
bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer
daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der
die Posten 1 bis 8 und 1O zu dem Posten „Rohergebnis" Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
zusammengefaßt werden dürfen.
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
a) die Bilanz nicht nach Anlage 1,
§9 b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach An-
Befreiungen lage 2,
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
befreit: gliedert oder
1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeit- 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten
kräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht,
2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem
der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen, vorgeschriebenen Inhalt macht.
3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig
Pflegeplätzen. § 11
Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäfts- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
jahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen,
deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungs- (2) Der Jahresabschluß nach § 4 ist erstmals aufzu-
auftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs stellen:
(ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen eine 1. bei stationären Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezember
Million Deutsche Mark, bei Pflegediensten 500 000 Deut- 1997 für das Geschäftsjahr 1997 bis spätestens zum
sche Mark im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen. 30. Juni 1998,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1531
2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezem- nahme. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten
ber 1998 für das Geschäftsjahr 1998 bis spätestens nach dem jeweiligen Stichtag aufzustellen.
zum 30. Juni 1999.
(4) Die Vorschriften über Buchführung und Inventar
(3) Stichtag für die Eröffnungsbilanz sowie für die erst- (§ 3) sowie über die Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7)
malige Aufstellung des Anlagen- und Fördernachweises sind auf stationäre Pflegeeinrichtungen erstmals für das
(Anlagen 3a und 3b) sind: Geschäftsjahr 1997 und auf ambulante Pflegeeinrichtun-
gen erstmals für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden.
1. bei stationären Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1997,
(5) Wird eine Pflegeeinrichtung im Jahr 1996 an einen
2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1998.
freigemeinnützigen oder privaten Träger veräußert, kön-
Wird die Pflegeeinrichtung erst nach dem 1. Januar des nen die in Absatz 2 bis 4 genannten Fristen auf Antrag des
jeweiligen Geschäftsjahres in Betrieb genommen, ist neuen Trägers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 jeweils um ein Jahr
Stichtag für die Eröffnungsbilanz der Tag der Betriebsauf- verlängert werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuthe u sser-Sch narren berg er
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage1
Gliederung der Bilanz*)
Aktivseite
A. Ausstehende Einlagen auf das
gezeichnete/gewährte Kapital (KGr. 00),
davon eingefordert ....................................................................................
B. Anlagevermögen:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände (KUGr. 080) ................ .
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten
einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken
(KGr. 01, KUGr. 040 u. 042) ...............••..•..............
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
einschließlich der Wohnbauten auf fremden Grundstücken
(KGr. 02, KUGr. 041 u. 042, soweit nicht unter 1.) .............. .
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
ohne Bauten (KGr. 03) ••••••••..••••.•.•..••..••••.........••
4. Technische Anlagen (KGr. 05) ..........•••••.•..............•
5. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
(KGr. 06 ohne KUGr. 063) •...••..•••.•••••••••••••.•••••.•.••
6. Fahrzeuge (KUGr. 063) ...••••.••.•••••..••••.••..•.••••.••••
7. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (KGr. 07) .......... . ............................
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Untemehmen*j (KUGr. 081) ........... .
2. Ausleihungen an verbundene Untemehmen*j (KUGr. 082) •......
3. Beteiligungen (KUGr. 083) ••••......••••.••••...••••......•••
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht; (KUGr. 084) ................ .
5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 085) •...............
6. Sonstige Finanzanlagen (KUGr. 086) ....•.••.................. ............................
C. Umlaufvermögen
1. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 101)
2. Geleistete Anzahlungen (KUGr. 102) ......................... . ............................
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 11 ),
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................................................................
2. Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Einrichtung
(KUGr. 160), ................•........•••••••.•......•.••••.
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .............................................................:........................ .
i Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
j Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1533
3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen*)
(KUGr. 161 ), ............................................. · ·
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................................................................
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-
verhältnis besteht1 (KUGr. 162), ..•••••.•••••.••••.••.......•.
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................................................................
5. Forderungen aus öffentlicher Förderung (KGr. 14), .•••••••••••••
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr ................................................................••.•..•......•........•
6. Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung (KGr. 15), ........ .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................................................................
7. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 164), ................ .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr .......................................................................................
8. Umsatzsteuer (KUGr. 163) .................................. . ............................ ............................
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens
(KGr. 13), .................................................... .
davon Anteile
an verbundenen Unternehmen ..............................................................
IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
(KGr. 12) .................................................... .
D. Ausgleichsposten
1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
(KUGr. 171) ...............................................•...
2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
(KUGr. 172) ..................................... 1 ••••••••••••• ............................ ............................
E. Rechnungsabgrenzungsposten
(KGr.18) ....................................................... .
F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag .......................•......•...••...•••...•....•.•
............................
1 Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
·1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
·Passivseite
A. Eigenkapital
1. Gezeichnetes/gewährtes Kapital(KUGr. 200) .................... .
2. Kapitalrücklagen (KUGr. 201) ..................................•
3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202) .................•.......•......•..
4. GewinnvortragNerlustvortrag (KUGr. 203) ....................... .
5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr. 204) •.................. ............................
B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen
zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
1. Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
(KGr. 21) ..••......................•..•...••.....•...........•
2. Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
(KGr. 22) .................................................... . ····························
C. Rückstellungen (KGr. 24) ......................... ; ............. .
D. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 30),
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (KGr. 31), ........... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
3. Erhaltene Anzahlungen (KGr. 34), .............................. .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem Träger
der Einrichtung (KUGr. 354), .................................. .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
5. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*)
(KUGr. 355), .•..••..••....................•..................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
6. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht*) (KUGr. 356), ............... : .... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
7. Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
(KGr. 32), .••..•......•.•.....................................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
8. Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
(KGr. 33), .......•............................................
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 350 bis 353, 357), ............. .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr ................................................................................
10. Verwahrgeldkonto (KGr. 37) •................•................•
11. Umsatzsteuer (KGr. 36) •....................•................• ............................
E. Ausgleichsposten aus.Darlehensförderung (KGr. 23) .............. .
F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38) ........................ .
............................
Eventualverbindlichkeiten aus Ansprüchen auf Erstattung von Fördermitteln
1 Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1535
Anlage2
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
1. Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PflegeVG
(KGr. 40 bis 43) ..•.............................................•
2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
(KUGr. 413,424,433) ...........•................................
3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen nach PflegeVG
(KUGr. 414 bis 416, 425, 426, 434, 435) ....•••..••..••••......•••••
4. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten
gegenüber Pflegebedürftigen (KUGr. 464) ......................... .
5. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten (KGr. 44) •.•.........
6. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen/unfertigen
Erzeugnissen und Leistungen (KUGr. 540) ..................•.......
7. Andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 541) ...................... .
8. Sonstige betriebliche Erträge (KGr. 48, 55) ......................... . ............................
9. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60)
b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen
(KGr. 61 bis 64) ............................................. .
10. Materialaufwand
a) Lebensmittel (KGr. 65)
b) Aufwendungen für Zusatzleistungen (KGr. 66) ................... .
c) Wasser, Energie, Brennstoffe (KGr. 67) ......................... .
d) Wirtschaftsbedarf~erwaltungsbedarf (KGr. 68, 70) .............. .
11. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen (KUGr. 685) ............ .
12. Steuern, Abgaben, Versicherungen (KGr. 71) ............•...........
13. Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe (KGr. 73) .......... .
14. Mieten, Pacht, Leasing (KGr. 76) ................................. .
Zwischenergebnis ................................................ .
15. Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung
von Investitionen (KGr. 45, 46; KUGr. 486) ......................... .
16. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (KGr. 47) .............. .
17. Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens-
und Eigenmittelförderung (KUGr. 487) ...............•.•.......•....
18. Aufwendungen aus der Zuführung zu SonderpostenNerbindlichkeiten
(KGr. 74) .......................•...............................
19. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung (KUGr. 784) .............................. .
20. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
und Sachanlagen (KUGr. 750, 751) ............................ .
b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögens-
gegenstände (KUGr. 753, 754) .•..•................•...........
21. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (KUGr. 771) ....
22. Sonstige ordentliche und außerordentliche Aufwendungen
(KUGr. 772; KGr. 78) ...............................••............ ............................ ............................
Zwischenergebnis ................................................ .
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
23. Erträge aus Beteiligungen {KUGr. 500*), 501) ....................... .
24. Erträge aus Finanzanlagen {KUGr. 502*), 503) ...................... .
25. Zinsen und ähnliche Erträge {KGr. 51) ............................. .
26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere
des Umlaufvermögens {KUGr. 752) .•..............................
27. Zinsen und ähnliche Aufwendungen {KGr. 72) ...................... . ............................ ........................... .
28. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit .................. .
29. Außerordentliche Erträge (KGr. 56) ............................... .
30. Außerordentliche Aufwendungen {KGr. 78) ........................ .
31. Weitere Erträge {KGr. 52, 53) ..........................-........... . ............................
32. Außerordentliches Er~ebnis ................................... .
33. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ........................... , . ............................
1 Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Anlagennachweis Anlage3i1
Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen
Rest-
Bilanzposten Anfangs- Zugang Um- Abgang End- Anfangs- Abschrei- Um- Zuschrei- Entnahme End- buchwerte
bestand buchun- stand bestand bungen buchun- bungen für stand (Stand:
8.11. Sachanlagen gen des Ge- gen des Ge- Abgänge 31.12.)
schäfts- schäfts-
jahres jahres
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1.1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebs-
z
~
bauten auf fremden Grundstücken 01
CO
1
1.2. darunter: Betriebsbauten und Außenanlagen ~
(KUGr. 011, 012, 040 und 042) <O
a.
..,
(l)
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten
~
(/)
<O
auf fremden Grundstücken ll>
CT
~
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte CD
0
ohne Bauten ::J
?
4.1. Technische Anlagen a.
(l)
::,
1\)
4.2. darunter: in Betriebsbauten und in Außenanlagen ~
z0
5.1. Einrichtungen und Ausstattungen ohne <
(l)
Fahrzeuge
3
CT
5.2. darunter: in Betriebsbauten, in Außenanlagen, ..,
(l)
GWG's und Festwerte in Betriebsbauten CO
CO
(KUGr. 060, 062, 064 und 066) 01
6. Fahrzeuge
7.1. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
7.2. darunter: für Betriebsbauten (KUGr. 070)
Summe
darunter: Summe der Positionen 1.2., 4.2., 5.2.,
6. und 7.2. ...
!
. Nachweis der Förderungen nach Landesrecht (Fördemachweis)1 Anlage3b
...1
Entwicklung der gef6rderten Anschaffungswerte Entwicklung der gef6rderten Abschreibungen Rest-
Anfangs- Zugang Um- Abgang End- Anfangs- Abschrel- Um- Zuschrel- Entnahme End- buchwerte
Bilanzposten bestand buchun- stand bestand bungen buchun- bungen für stand (Stand:
gen des Ge- gen des Ge- Abgänge 31.12.)
schäfts- schäfts-
Jahres Jahres
DM DM DM' DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1.1. GrundstOcke und grundstücksgleiche Rechte
mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebs-
bauten auf fremden Grundstücken
1.2. darunter: Betriebsbauten und Außenanlagen §
(KUGr. 011, 012, 040 und 042) Q.
2. Grundstücke und grundst0cksgleiche Rechte ~
3.
mit Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten
auf fremden Grundstücken
GrundstOcke und grundstOcksgleiche Rechte
!J
C-
ohne Bauten !-
4.1. Technische Anlagen
4.2. darunter: In Betriebsbauten und In Außenanlagen
1
Ul
~
5.1. Einrichtungen und Ausstattungen ohne
ffl
P1
Fahrzeuge ;t
==
5.2. darunter: In Betriebsbauten, in Außenanlagen,
GWG's und Festwerte in Betriebsbauten
(KUGr. 060, 062, 064 und 066)
6. Fahrzeuge
7.1. Geleistete Anzahlungen und Anlagen Im Bau
7.2. darunter: für Betriebsbauten (KUGr. 070)
Summe
darunter: Summe der Positionen 1.2., 4.2., 5.2.,
6. und 7.2.
i Die FOrderung durch sonstige Fördergeber Ist entsprechend dieser Anlage auszuweisen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1539
Anlage4
Kontenrahmen für die Buchführung
(Kontenklasse 0-8)
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
0 Kontenklasse 0
Ausstehende Einlagen, Anlagevermögen
00 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete oder festgesetzte Kapital
01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
010 Bebaute Grundstücke
011 Betriebsbauten
012 Außenanlagen
02 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
020 Bebaute Grundstücke
021 Wohnbauten
022 Außenanlagen
03 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
04 Bauten auf fremden Grundstücken
040 Betriebsbauten
041 Wohnbauten
042 Außenanlagen
05 Technische Anlagen
050 in Betriebsbauten
051 in Wohnbauten
052 in Außenanlagen
06 Einrichtung und Ausstattung
060 in Betriebsbauten
061 in Wohnbauten
062 in Außenanlagen
063 Fahrzeuge
064 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG's)
065 Festwerte in Betriebsbauten
066 Festwerte in Wohnbauten
07 Anlagen im Bau, Anzahlungen auf Anlagen
070 Betriebsbauten
071 Wohnbauten
08 Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen
080 Immaterielle Anlagegüter
081 Anteile an verbundenen Untemehmenj
082 Ausleihungen an verbundene Unternehmen*)
083 Beteiligungen
084 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht*)
085 Wertpapiere des Anlagevermögens
086 sonstige Finanzanlagen
*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
1 Kontenklasse 1
Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung
10 Vorräte
101 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
102 Geleistete Anzahlungen
11 Forderungen aus, geleistete Anzahlungen auf UefeNngen und Leistungen
12 Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
13 Wertpapiere des Umlaufverm6gens
14 Forderungen aus öffentlicher Förderung
15 Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung
16 Sonstiq,e Vermögensgegenstände
160 Forderungen an Gesellschafter oder Träger der Pflegeeinrichtung
161 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
162 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
163 Vorsteuer
164 Sonstiges
17 Ausgleichsposten
171 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
172 Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
18 Rechnungsabgrenzung
19 Bilanzverlust
2 Kontenklasse 2
Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
20 Eigenkapital
200 Gezeichnetes/gewährtes Kapital
201 Kapitalrücklagen
202 Gewinnrücklagen
203 GewinnvortragNer1ustvortrag
204 Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
21 Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
22 Sonderposten aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
23 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
24 Rückstellungen
240 Pensionsrückstellungen
241 Steuerrückstellungen
242 Urlaubsrückstellungen
243 Sonstige Rückstellungen
3 Kontenklasse 3
Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
30 Verbindlichkeiten aus LlefeNngen und Leistungen
31 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
32 Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung
33 Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlicher Förderung
34 Erhaltene Anzahlungen
") Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1541
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
35 Sonstige Verbindlichkeiten
350 gegenüber Mitarbeitern
351 gegenüber Sozialversicherungsträgern
352 gegenüber Finanzbehörden
353 gegenüber Bewohnern
354 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern oder dem Träger der Einrichtung
355 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen*)
356 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht*)
357 Sonstige Verbindlichkeiten
36 Umsatzsteuer
37 Verwahrgeldkonto
38 Rechnungsabgrenzung
39 frei
4 Kontenklasse 4
Betriebliche Erträge
40 Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
400 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegestufe 1
4000 Pflegekasse
4001 Sozialhilfeträger
4002 Selbstzahler
4003 Übrige
401 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegestufe fl
4010 Pflegekasse
4011 Sozialhilfeträger
4012 Selbstzahler
4013 Übrige
402 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegestufe III
4020 Pflegekasse
4021 Sozialhilfeträger
4022 Selbstzahler
4023 Übrige
403 Erträge aus Pflegeleistungen: Härtefälle
4030 Pflegekasse
4031 Sozialhilfeträger
4032 Selbstzahler
4033 Übrige
404 Erträge aufgrund häuslicher Pflege b~i Verhinderung der Pflegeperson
405 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
406 Sonstige Erträge
41 Erträge aus teilstationiren Pflegeleistungen
410 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse 1
4100 Pflegekasse
4101 Sozialhilfeträger
4102 Selbstzahler
4103 Übrige
*) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
411 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse II
4110 Pflegekasse
4111 Sozialhilfeträger
4112 Sefbstzahler
4113 Übrige
412 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse III
4120 Pflegekasse
4121 Sozialhilfeträger
4122 Selbstzahler
4123 Übrige
413 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
414 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
415 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
416 Erträge aus Transportleistungen
417 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
418 Sonstige Erträge
42 Erträge aus vollstationiren Pflegeleistungen
420 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse 1
4200 Pflegekasse
4201 Sozialhilfeträger
4202 Selbstzahler
4203 Übrige
421 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse II
4210 Pflegekasse
4211 Sozialhilfeträger
4212 Selbstzahler
4213 Übrige
422 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse III
4220 Pflegekasse
4221 Sozialhilfeträger
4222 Selbstzahler
4223 Übrige
423 Erträge aus Pflegeleistungen: Härtefälle
4230 Pflegekasse
4231 Sozialhilfeträger
4232 Selbstzahler
4233 Übrige
424 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
425 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
426 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
427 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
428 Sonstige Erträge
43 Erträge aus Leistungen der Kurzzeitpflege
430 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse 1
4300 Pflegekasse
4301 Sozialhilfeträger
4302 Selbstzahler
4303 Übrige
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1543
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
431 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse II
4310 Pflegekasse
4311 Sozialhilfeträger
4312 Selbstzahler
4313 Übrige
432 Erträge aus Pflegeleistungen: Pflegeklasse III
4320 Pflegekasse
4321 Sozialhilfeträger
4322 Selbstzahler
4323 Übrige
433 Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
434 Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
435 Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
436 Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
437 Sonstige Erträge
44 Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten
440 für ambulante Pflegeleistungen
441 für teilstationäre Pflegeleistungen
442 für vollstationäre Pflegeleistungen
443 für Leistungen der Kurzzeitpflege
45 Erträge aus öffentlicher Förderung für Investitionen
450 in ambulanten Pflegeeinrichtungen
451 in teilstationären Pflegeeinrichtungen
452 in vollstationären Pflegeeinrichtungen
453 in Einrichtungen der Kurzzeitpflege
46 Erträge aus nicht-öffentlicher Förderung für Investitionen
460 in ambulanten Pflegeeinrichtungen
461 in teilstationären Pflegeeinrichtungen
462 in vollstationären Pflegeeinrichtungen
463 in Einrichtungen der Kurzzeitpflege
464 Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen
gegenüber Pflegebedürftigen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI)
47 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
470 bei ambulanten ptlegeeinrichtungen
471 bei teilstationären Pflegeeinrichtungen
472 bei vollstationären Pflegeeinrichtungen
473 bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege
48 Rückvergütungen, Erstattungen, Sachbezüge,
Erträge aus Sonderrechnungen
480 Erstattungen des Personals für freie Station
481 Erstattungen des Personals für Unterkunft
482 Erstattungen des Personals für Verpflegung
483 Sonstige Erstattungen
484 Erträge aus Hilfsbetrieben
485 Erträge aus Nebenbetrieben
486 Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige ambulante
Leistungen (außerhalb des SGB XI)
487 Erträge aus der Erstattung von Ausgleichsposten aus Darlehens-
und Eigenmittelförderung
488 Sonstige Erträge aus Sonderrechnungen
49 frei
1544 : Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995_, Te,il 1
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
5 Kontenklasse 5
Andere Erträge
50 Erträge aus Beteiligungen und Finanzanlagen
500 Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen*)
501 Erträge aus anderen Beteiligungen
502 Erträge aus Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen*)
503 Erträge aus anderen Finanzanlagen
51 Zinsen und ähnliche Erträge
51 O Zinsen und ähnliche Beträge aus verbundenen Untemehmen1
511 Zinsen für Einlagen bei Kreditinstituten
512 Zinsen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens
513 Zinsen für Forderungen
514 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
52 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus
Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens
53 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
54 Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
540 Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
oder Leistungen
541 Andere aktivierte Eigenleistungen
55 Sonstige ordentliche Erträge
56 Außerordentliche Erträge
560 Periodenfremde Erträge
561 Spenden und ähnliche Zuwendungen
562 Sonstige außerordentliche Erträge
57 frei
58 frei
59 frei
6 Kontenklasse 6
Aufwendungen
60 Löhne und Gehälter
600 Leitung der Pflegeeinrichtung
601 Pflegedienst
602 Hauswirtschaftlicher Dienst
603 Verwaltungsdienst
604 Technischer Dienst
605 Sonstige Dienste
61 Gesetzliche Sozialabgaben
(Aufteilung wie 600 bis 605)
62 Altersversorgung
(Aufteilung wie 600 bis 605)
63 Beihilfen und Unterstützungen
(Aufteilung wie 600 bis 605)
64' Sonstige Personalaufwendungen
(Aufteilung wie 600 bis 605)
•
65 Lebensmittel
66 Aufwendungen für Zusatzleistungen
1 Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften .
•• - > ~. - ~ : - - - -
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1545
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
67 Wasser, Energie, Brennstoffe
68 WlrtschaftsbedarfNerwaltungsbedarf
680 Materialaufwendungen
6800 Eigenfinanzierung
6801 Finanzierung nach Landesrecht
681 Bezogene Leistungen
682 Büromaterial
683 Telefon
684 Sonstiger Verwaltungsbedarf
685 Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
69 frei
7 Kontenklasse 7
weitere Aufwendungen
70 Aufwendungen für Verbrauchsgüter
gemäߧ 82 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XI
(soweit nicht in anderen Konten verbucht)
71 Steuern, Abgaben, Versicherungen
710 Steuern
711 Abgaben
712 Versicherungen
72 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
720 Zinsen für Betriebsmittelkredite
721 Zinsen für langfristige Darlehen
722 Sonstige Zinsen
723 Sonstige Aufwendungen
73 Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe
74 Zuführung von Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
740 Zuführung von öffentlichen Fördermitteln zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
741 Zuführung von nicht-öff~ntlichen Zuwendungen zu Sonderposten
oder Verbindlichkeiten
75 Abschreibungen
750 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
751 Abschreibungen auf Sachanlagen
752 Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
753 Abschreibungen auf Forderungen
754 Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände
76 Mieten, Pacht, Leasing
77 Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung,
sonstige ordentliche Aufwendungen
771 Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung
772 Sonstige ordentliche Aufwendungen
78 Außerordentliche Aufwendungen
780 Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
781 Periodenfremde Aufwendungen
782 Spenden und ähnliche Aufwendungen
783 Aufwendungen für Verbandsumlagen
784 Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
785 Sonstige außerordentliche Aufwendungen
79 frei
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Konten-
Konten- Konten-
unter- Text-Erläuterung
klasse gruppe
gruppe
8 Kontenklasse 8
Eröffnungs- und Abschlußkonten
80 frei
81 frei
82 frei
83 frei
84 frei
85 Eröffnungs- und Abschlußkonten
86 Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen
87 Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen
88 Kalkulatorische Kosten
89 frei
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1547
Anlage5
Muster
Kostenstellenrahmen
für die Kosten- und Leistungsrechnung
90 Allgemeine Kostenstellen
900 Gebäude einschließlich Grundstücke
901 Außenanlagen
902 Leitung und Verwaltung der Pflegeeinrichtung
903 Hilfs- und Nebenbetriebe
904 Ausbildung, Fortbildung
905 Personaleinrichtungen (soweit für Betrieb der Einrichtung notwendig)
906 Sonstige
91 Versorgungseinrichtungen
91 0 Wäscherei (Versorgung)
911 Küche (Versorgung)
912 Hol- und Bringedienst (Transporte innerbetrieblich)
913 Zentrale Sterilisation
914 Zentraler Reinigungsdienst
915 Energieversorgung (Wasser, Energie, Brennstoffe)
916 Sonstige
92 Häusliche Pflegehilfe
920 Pflegebereich - Pflegestufe 1
921 Pflegebereich - Pflegestufe II
922 Pflegebereich - Pflegestufe III
923 Pflegebereich - Pflegestufe III - Härtefälle
93 Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
930 Pflegebereich - Pflegeklasse 1
931 Pflegebereich - Pflegeklasse II
932 Pflegebereich-Pflegeklasse III
933 Pflegebereich-Pflegeklasse III-Härtefälle
94 Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)
940 Pflegebereich - Pflegeklasse 1
941 Pflegebereich - Pflegeklasse II
942 Pflegebereich - Pflegeklasse III
943 Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
95 Vollstationäre Pflege
950 Pflegebereich - Pflegeklasse 1
951 Pflegebereich - Pflegeklasse II
952 Pflegebereich - Pflegeklasse III
953 Pflegebereich - Pflegeklasse III - Härtefälle
96 Kurzzeitpflege
960 Pflegebereich - Pflegeklasse 1
961 Pflegebereich-Pflegeklasse II
962 Pflegebereich - Pflegeklasse III
963 Pflegebereich-Pflegeklasse III-Härtefälle
97-99 freibleibend
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage6
Muster
Kostenträgerübersicht
Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Pftegeldasse 1
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
Pflegeklasse II
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
Pflegeklasse III
- Pflegeleistungen
- Unterkunft und Verpflegung
ZUsatzleistung Pflege
Zusatzleistung Unterkunft und Verpflegung
Für ambulante Pflegeeinrichtungen
Kostenträger sind die in den Vergütungsempfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen aufgeführten Leistungskomplexe.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1549
Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 24. November 1995
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 1a 2. In§ Sb werden die Worte "oder Beobachtungsgebiet"
Nr. 2, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in durch die Worte ",in einem nach § 3 verdächtigen
Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und § 23 Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 oder § 16a Abs. 2
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 bestimmten Gebiet" ersetzt.
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116), von denen
§ 7 Abs. 1, 1a Ul"!d 2, § 10 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 durch 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. September 1995
,,§7
(BGBI. 1 S. 1130) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Forsten: ·Ausbruchs der bösartigen Faulbrut dürfen vor der
amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine
Artikel 1 Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung dürfen ·
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1 Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie
S. 1409), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte
vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151), wird wie folgt geändert: Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand ent-
fernt und
1. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt 2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
gefaßt: verbracht
,,Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß die werden.
Bienen als frei von bösartiger Faulbrut befunden
worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von
einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Be-
darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden aufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker
Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen
Monate sein." im amtlichen Auftrag betreten werden."
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel2
„Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn Änderung der Verordnung
sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im über anzeigepflichtige Tierseuchen
Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-
worden sind, keine Anhaltspunkte für bösartige seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178), die
Faulbrut ergeben." zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. März 1995
(BGBI. 1 S. 406) geändert worden ist, wird die Nummer 18
wie folgt gefaßt:
5. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,18. (aufgehoben)".
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2
entsprechend Anwendung." Artikel3
Änderung der
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
6. Die Überschrift vor§ 14 wird gestrichen.
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 6 des
7. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie
,,§ 14 folgt geändert:
(1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche
1. § 4a wird wie folgt geändert:
befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des
Bienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum ,,(2) Absatz 1 gilt njcht für Impfstoffe und Anti-
Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, genpräparationen, die der zuständigen Bundes-
anordnen, daß in einem von ihr bestimmten Gebiet oberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der
innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienen- Chargenprüfung übersandt werden."
völker gegen die Milbenseuche zu behandeln sind;
sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen." 2. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 4a" durch die
Angabe,,§ 4aAbs. 1" ersetzt.
8. Die §§ 15 und 16 sowie die Überschrift „2. Aufhebung 3. In Anlage 1 Abschnitt C wird nach Nummer 40 folgende
der Schutzmaßregeln" werden aufgehoben. Nummer angefügt:
„41. Erreger der Reproduktiven Reproduktive und
und respiratorischen respiratorische
9. § 16a wird§ 15. Erkrankung der Erkrankung der
Schweine Schweine".
10. § 17 wird § 16 und sein Absatz 2 wird wie folgt 4. In Anlage 2 wird nach Nummer 21 a folgende Nummer
geändert: angefügt:
„21 b. Reproduktive und respiratorische Erkrankung
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
der Schweine (PARS)".
Abs. 3 oder 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 Artikel4
oder 9" ersetzt.
Änderung der Brucellose-Verordnung
b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 7 Nr. 1" durch
In § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung
die Angabe,,§ 7 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBI. 1
c) In Nummer 6 wird die Angabe,,§ 7 Nr. 2" durch die S. 1821), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. März
Angabe ,,§ 7 Abs. 2" ersetzt. 1995 (BGBI. 1 S. 406) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Abstand von je einem Jahr" gestrichen.
d) In Nummer 11 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt.
Artikel&
e) In Nummer 12 wird das Komma durch einen Punkt Änderung der Geflügelpest-Verordnung
ersetzt.
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-
f) Nummer 13 wird gestrichen. kanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3930)
wird wie folgt geändert:
11. § 18 wird § 17. 1. In § 7 wird Absatz 3 aufgehoben.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1551
2. In§ 22 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder entgegen Artikels
§ 7 Abs. 3 anderes Geflügel" gestrichen. Aufhebung der Verordnung
über zusätzliche Schutzmaß-
Artikel& nahmen gegen die Schweinepest beim
Verbringen von Nutz- und Zuchtschweinen
Änderung der Verordnung über
eine Beschränkung des Verbringens Die Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen
von Schlachtschweinen aus bestimmten gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und
Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest Zuchtschweinen vom 12. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 689) wird
aufgehoben.
§ 3 Satz 2 der Verordnung über eine Beschränkung des
Verbringens von Schlachtschweinen aus bestimmten
Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest vom 28. Juli
Artikel9
1995 (BAnz. S. 8369) wird aufgehoben.
Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel7 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Änderung der Verordnung und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen-
über besondere Maßnahmen Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
bei der Bekämpfung der Schweinepest an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
bei Schlachtschweinen und Schweinefleisch machen.
§ 4 Satz 2 der Zweiten Verordnung über besondere
Maßnahmen bei der Bekämpfung der Schweinepest bei Artikel 10
Schlachtschweinen und Schweinefleisch vom 29. Mai
Inkrafttreten
1995 (BAnz. S. 5989), die durch Verordnung vom
27. September 1995 (BAnz. S. 10 825) geändert worden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ist, wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. November 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung
Vom 24. November 1995
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher
Verordnungen vom 24. November 1995 (BGBI. 1S. 1549) wird nachstehend der
Wortlaut der Bienenseuchen-Verordnung in der ab 30. November 1995 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1S. 1409),
2. die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Dezember 1988
(BGBI. 1S. 2207),
3. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 27 der Verordnung .vom 23. Mai
1991 (BGBI. I S.1151),
4. den am 30. November 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
24. November 1995 (BGBI. 1S. 1549).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 10 Abs. 2 Nr. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe a, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19
Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1 und 2 und den §§ 22, 23, 24, 26, 27, 29 und 30
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S.386),
zu 3. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,
zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und
§ 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116), von denen § 79 Abs. 1 durch Artikel 1
Nr. 6 des Gesetzes vom 11. September 1995 (BGBI. 1S. 1130) geändert
worden ist.
Bonn, den 24. November 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1553
Bienenseuchen-Verordnung
1. Begriffsbestimmungen hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde eine
amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienen-
§1 stände des verdächtigen Gebietes anordnen.
(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer
Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren §4
Waben. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von
Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehal- Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
ten werden oder gehalten worden sind.
§5
II. Allgemeine Vorschriften (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, War-
tung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen
§2 haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort ver-
bracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für
(1) Betriebe, in denen den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von
1. gewerbsmäßig Honig ·gelagert oder behandelt wird, ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den
2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzule-
gen. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß die
3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, Bienen als frei von bösartiger Faulbrut befunden worden
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faul-
Behörde. brut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor
dem f. September des vorhergehenden Kalende~ahres
(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behan-
ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.
delt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbei-
tung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für
benutzte Gegenstände nach Gebrauch den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr
beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die nur
1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,
vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden,
2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von min- trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und
destens 230 °c ausgesetzt oder das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung
3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugänglich oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen
sind. ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der
Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker
Die Betriebsräume sind bienendicht zu haJten.
betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bie-
(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig nenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde ver-
behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, daß er Bie- bracht werden.
nen nicht zugänglich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-
von Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem bekämpfung nicht entgegenstehen.
Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer
Bienenkrankheiten abgetötet werden.
§Sa
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach Absatz 3 Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend
für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienenwaben her- an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bie-
gestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet nenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner
wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verschlep- Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher
pung der bösartigen Faulbrut notwendig ist. Sie kann fer- und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat
ner anordnen, daß Plätze der in Absatz 1 genannten dafür zu sorgen, daß die Bienenvölker in seiner Gegenwart
Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem
bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstel- beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit
lung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchen-
mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger bekämpfung erforderlich ist.
übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden, so-
weit dies zur Verhütung der Verschleppung der bösartigen §Sb
Faulbrut notwendig ist.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem
Sperrbezirk in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder
§3 einem nach § 14 Abs. 2 oder § 16a Abs. 2 bestimmten
Ist zu befürchten, daß sich die bösartige Faulbrut, die Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe
Acariose (Milbenseuche) oder die Varroatose ausgebreitet des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
III. Schutzmaßregeln 5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen
gegen die bösartige Faulbrut nicht verfüttert werden.
6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile
1. Verschluß von Bienenwohnungen und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig ent-
halten und Gerätschaften, denen Honig anhaftet, müs-
§6 sen so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht
zugänglich sind.
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind
stets bienendicht verschlossen zu halten. 7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie-
nenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes. ferner
2. Schutzmaßregeln vor Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer
amtlicher Feststellung Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
der bösartigen Faulbrut beseitigen.
oder des Seuchenverdachts 8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer sol-
chen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach nähe-
§7 rer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter
amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseu-
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
chen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbren-
bruchs der bösartigen Faulbrut dürfen vor der amtlichen
nen.
Feststellung an dem Bienenstand keine Veränd~rungen
vorgenommen werden. Insbesondere dürfen 9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten
Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und, soweit
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie
auch Futtervorräte sind nach näherer Anweisung des
Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-
beamteten Tierarztes zu entseuchen oder unschädlich
schaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
zu beseitigen.
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand ver-
·c2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwen-
bracht
dung auf
werden.
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erfor-
Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, derliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses
Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso- verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs"
nen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf- abgegeben werden, und
trag betreten werden.
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt
ist.
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher
Feststellung der bösartigen Faulbrut §9
§8 (1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seu-
chenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen
(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amtlich und die Behandlung durch ein Kunstschwarrnverfahren
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe fol- zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tier-
gender Vorschriften der Sperre: arztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.
1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der
betreten werden. Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muß min-
2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, destens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung
Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienen- ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von
wohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung
dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für
auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Stand- bösartige Faulbrut ergeben.
ort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur
unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des be- §10
amteten Tierarztes entfernt werden. (1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienenstandamt-
3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen- lich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet
stand verbracht werden. in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um
den Bienenstand zum Sperrbezirk.
4. Waben, Wabenteile verseuchter oder seuchenver-
dächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bie- (2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wanderbienen-
nenwohnungen verseuchter oder seuchenverdächtiger stand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde
Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen nur nach auch das Gebiet um die früheren Standorte des erkrank-
Durchführung eines Kunstschwarrnverfahrens in un- ten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn anzu-
verseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes ver- nehmen ist, daß die Seuche bereits an den früheren Stand-
bracht werden. orten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die zuständigen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995 1555
Behörden können genehmigen, daß der betroffene Bienen- (3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erlo-
stand an seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem schen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt
Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1 zum sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen
Sperrbezirk zu erklären. negativen Befund ergeben haben.
§11
IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk §13
sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärzt-
lich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens (weggefallen)
zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder
Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvöl- §14
ker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. (1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen,
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes
nicht entfernt werden. zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2
angeordnet worden ist.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter- (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz
vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaf- gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen, daß in
ten dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt wer- einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr
den. bestimmten Frist· alle Bienenvölker gegen die Milbenseu-
che zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behand-
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperr-
lung bestimmen.
bezirk verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 ent-
sprechend Anwendung. V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine
Anwendung auf §15
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn (1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat
sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erfor- der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich
derliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine Be-
verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" handlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.
abgegeben werden, und (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, daß in
ist. einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr
bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bie-
behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung
nen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futter-
bestimmen.
vorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine
Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
~I. Ordnungswidrigkeiten
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§16
§12 (1) Orpnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
wenn die bösartige Faulbrut erloschen ist. oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,
§ 1OAbs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollzieh-
(2) Die bösartige Faulbrut im Bienenstand gilt als erlo-
baren Auflage zuwiderhandelt.
schen, wenn
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes ver-
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
endet oder getötet und unschädlich beseitigt worden
lässig
sind oder
1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4
2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des ver-
oder§ 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Ent-
seuchten Bienenstandes
seuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung
a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt zuwiderhandelt,
oder
2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
b) behandelt worden sind und
3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer
c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Bescheinigung, des § Sa Satz 1 über das Anbringen
Befund ergeben hat und eines Schildes oder des § Sa Satz 2 über die Unter-
3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durch- suchung zuwiderhandelt,
geführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen 4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht
worden ist. verschlossen hält,
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Ver- 10. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Auf-
ändung an einem Bienenstand vornimmt, bewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes
zuwiderhandelt,
6. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 einen Bie-
nenstand betritt, 11. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand entfernt
oder
7. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ein
Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten 12. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder Bienen
Gegenstand entfernt, in einen Sperrbezirk verbringt.
8. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ein Bienenvolk oder Bienen
in einen Bienenstand verbringt oder entgegen § 8
Abs. 1 Nr. 4 Bienen oder einen dort bezeichneten VII. Schlußvorschriften
Gegenstand in eine unverseuchte Bienenwohnung
verbringt, § 17
9. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert, (Inkrafttreten)