1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 13. November 1995 -
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des
das folgende Gesetz beschlossen: Familienleistungsausgleichs. Dieser Anteil wird ab 1998
auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundes-
Artikel 1 amtes für Finanzen so an die Entwicklung der Leistungen
nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in
§ 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni der jeweils gelter)den Fassung angepaßt, daß diese zu 74
1993 (BGBI. 1S. 944, 977), das zuletzt durch Gesetz vom vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den
28. April 1995 (BGBI. 1 S. 583.) geändert worden ist, wird Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der Umsatz-
wie folgt gefaßt: steuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Gel-
,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen 1996 tungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt
und 1997 dem Bund 50,5 vom Hundert, den Ländern 49,5 oder erstattet werden."
vom Hundert zu; die sich gegenüber 1995 ergebende
Verminderung und Erhöhung der Anteile von Bund und
Artikel 2
Ländern um jeweils 5,5 vom Hundert entfällt auf
Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. November 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995 1507
Verordnung
über das Inverkehrbringen
lebender Fische und Schalentiere sowie
sonstiger Lebensmittel tierischer Herkunft aus Albanien
Vom 31. Oktober 1995
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 4
des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
§1
Lebende zweischalige Weichtiere und Stachelhäuter, Manteltiere, Meeres-
schnecken sowie in Wasserbehältern beförderte lebende Fische, die in Albanien
hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr
gebracht werden.
§2
§ 1 gilt nicht für die dort genannten Lebensmittel, sofern sie bereits vor Inkraft-
treten dieser Verordnung rechtmäßig im Verkehr waren.
§3
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes wird bestraft, wer von:~ätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst SeehofE;H
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Aufhebung von Verordnungen
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
Vom 31. Oktober 1995
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
1. Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus
Brasilien vom 25. September 1992 (BGBI. 1S. 1671) wird aufgehoben.
2. Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus
Ecuador und Kolumbien vom 14. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 262), geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 1992, wird aufgehoben.
3. Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru
vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 25. September 1992, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995 1509
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959
Vom 8. November 1995
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des All-
0
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr:
••
0
0
0
Artikel 1
Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffent- cc) Die Wörter „Signal Hp 00 Zughalt und Rangier-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- verbot Lichtsignal Zwei rote Lichter waagerecht
kel 6 Abs. 130 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 nebeneinander." sowie die Abbildung des
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert: Signals werden gestrichen.
d) Absatz 21 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Bei Signal Zs 1 - Ersatzsignal - wird im Text
a) Die Wörter „Signal Hp 0 Zughalt" werden durch die der Signalbedeutung die Signalbezeichnung
Wörter „Signal Hp 0 Halt" ersetzt. ,, , Hp 00" gestrichen.
b) Die Wörter „Signal Hp 00 Zughalt und Rangier- bb) Bei Signal Zs 7 - Vorsichtsignal - wird im
verbot" werden gestrichen. Text der Signalbedeutung die Signalbezeich-
nung ,, , Hp 00" gestrichen.
e) In Absatz 21 a wird die Signalbezeichnung ,, , Hp 00"
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:
3. Dem Abschnitt C wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,(10) Hauptsignale zeigen an, ob der anschlie-
ßende Gleisabschnitt befahren werden darf. Das „4. Von den dem Absatz 48 nach Maßgabe von Anlage 1
Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Eini-
Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten." gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.·1990 II
S. 885, 1099) angefügten Signalen der DV 301 der
b) Absatz 12 wird aufgehoben. Deutschen Reichsbahn sind ab 18. Dezember 1995
die Signale
c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
Hf 0 (§ 3 Abs. 4 bis 6 DV 301 ),
aa) Die Wörter „Signal Hp 0 Zughalt" werden durch HI 13 (§ 5 Abs. 22 bis 24 DV 301) und
die Wörter „Signal Hp 0 Halt" und die Wörter
Sv 4 (§ 6 Abs. 8 bis 10 DV 301)
„Lichtsignal Ein rotes Licht." durch die Wörter
,,Lichtsignal Ein rotes Licht oder zwei rote Lich- nicht mehr anzuwenden."
ter waagerecht nebeneinander." ersetzt.
Artikel2.
bb) Neben dem Signalbild des Lichtsignals Hp 0
wird folgende Abbildung angefügt: - Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Auszahlung des Kindergeldes
an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes
(Kindergeldauszahlungs-Verordnung- KAV)
Vom 10. November 1995
Auf Grund des § 73 Abs. 3 des Einkommensteuer- Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung oder in der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bescheinigung nach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommen-
7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), steuergesetzes noch kein Kindergeld erhalten hat. Der
der durch Artikel 1 Nr. 61 des Gesetzes vom 11. Oktober Arbeitgeber kann Kindergeld auch für Zeiträume auszah-
1995 (BGBI. 1 S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet len, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses
die Bundesregierung: kein Arbeitslohn gezahlt wird.
(2) Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber kein Kinder-
§1 geld erhalten, zahlt die Familienkasse das Kindergeld aus;
Kindergeldbescheinigung § 328 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Für die
Rückforderung von Kindergeld ist vorbehaltlich des § 4
(1) In der Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des die Familienkasse zuständig.
Einkommensteuergesetzes (Kindergeldbescheinigung) ist
anzugeben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe (3) Ist Kindergeld ganz oder teilweise nach § 74 oder
Kindergeld an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Unabhän- § 76 des Einkommensteuergesetzes an Dritte auszu-
gig von der voraussichtlichen Dauer der Kindergeld- zahlen, so ist allein die Familienkasse für die Auszahlung
berechtigung kann die Familienkasse die Geltungsdauer zuständig.
der Kindergeldbescheinigung auf einen kürzeren Zeit-
raum begrenzen. Die Eintragungen auf der Kindergeld- §3
bescheinigung sind die gesonderte Feststellung von Befreiung von der Auszahlungspflicht
Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der
Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach- Beschäftigt der Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr als
prüfung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung 50 Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte vorzulegen
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu haben, so befreit ihn die Familienkasse auf Antrag von der
werden. Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes. Das gleiche gilt,
(2) Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere wenn sich auf Grund der Auszahlung des Kindergeldes in
den Lohnsteuer-Anmeldungen auf Dauer ein Erstattungs-
Personen dürfen die Eintragungen auf der Kindergeld-
bescheinigung nicht ändern oder ergänzen. Der Arbeit- betrag ergibt. Die Befreiung kann befristet werden. Die
Familienkasse kann dem zuständigen Betriebsstätten-
geber darf die auf der Kindergeldbescheinigung ein-
getragenen Merkmale nur für die Auszahlung des Kinder- finanzamt die Arbeitgeber mitteilen, die von der Pflicht zur
Auszahlung des Kindergeldes befreit wurden. In die Fest-
geldes· und davon abhängiger Lohnbestandteile ver-
stellung, ob die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist,
werten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
sind Arbeitnehmer sämtlicher inländischer Betriebsstätten
nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
des Arbeitgebers einzubeziehen. Für die Entscheidung
(3) Ändert sich der Kindergeldanspruch, stellt die über den Antrag ist die Familienkasse örtlich zuständig,
Familienkasse eine neue Kindergeldbescheinigung aus, in deren Bezirk die Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2
in der die früher ausgestellte Kindergeldbescheinigung des Einkommensteuergesetzes liegt. Bei einer Befreiung
für ungültig erklärt wird. Der Arbeitnehmer hat die neue nach Satz 1 für mehrere Betriebsstätten ist die Familien-
Kindergeldbescheinigung dem Arbeitgeber zu übergeben, kasse örtlich zuständig, in deren Bezirk der inländische
dem die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers
vorliegt. Erhält der Arbeitnehmer die für ungültig erklärte liegt.
Kindergeldbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zurück,
so hat er diese unverzüglich der Familienkasse zurück- §4
zugeben. Die Familienkasse überwacht den Eingang der
für ungültig erklärten Bescheinigung. Nachzahlung und Rückforderung
von Kindergeld durch den Arbeitgeber
§2 Der Arbeitgeber ist bei der nächstfolgenden Auszah-
Auszahlung des Kindergeldes
lung des Kindergeldes verpflichtet, zuwenig gezahltes
Kindergeld nachzuzahlen und berechtigt, zuviel gezahltes
(1) Der Arbeitgeber darf Kindergeld nur nach den Merk- Kindergeld zurückzufordern, wenn
malen einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung
1 . ihm der Arbeitnehmer eine Kindergeldbescheinigung
an Arbeitnehmer auszahlen, die für den Lohnsteuerabzug
mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor
eine Lohnsteuerkarte oder eine entsprechende Bescheini-
Vorlage der Kindergeldbescheinigung zurückwirken,
gung vorzulegen haben. Legt der Arbeitnehmer zu Beginn
oder
des Dienstverhältnisses eine Bescheinigung vor, die auf
Zeiträume vor Beginn des Dienstverhältnisses zurück- 2. er erkennt, daß er abweichend von den Merkmalen
wirkt, darf der Arbeitgeber Kindergeld nur für Zeiträume einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung zu-
auszahlen, für die der Arbeitnehmer ausweislich der wenig oder zuviel Kindergeld ausgezahlt hat.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995 1511
§5 geber bereits eine Kindergeldbescheinigung für den
Arbeitnehmer vor, hat er diese dem Arbeitnehmer aus-
Aufzeichnungs-,
zuhändigen und außerdem darauf zu bescheinigen, ob
Aufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten
und für welchen Monat zuletzt Kindergeld ausgezahlt
(1) Die für die Kindergeldzahlung maßgeblichen Merk- worden ist. Die Bescheinigungspflicht nach Satz 2 gilt
male sind aus der Kindergeldbescheinigung in das Lohn- auch bei Herausgabe der Kindergeldbescheinigung nach
konto zu übertragen. Bei jeder Auszahlung ist das Kinder- Absatz 2 Satz 2 Nr. 3.
geld im Lohnkonto des Kalenderjahrs einzutragen, zu dem
der Arbeitslohn gehört, mit dem zusammen das Kinder- (5) Der Arbeitgeber hat der Familienkasse, die die
geld ausgezahlt wird. Ist ein Lohnkonto nicht zu führen, Kindergeldbescheinigung ausgestellt hat, die Fälle un-
sind entsprechende Aufzeichnungen zu machen. verzüglich schriftlich anzuzeigen, in denen er von seiner
Berechtigung zur Rückforderung des Kindergeldes nach
(2) Die Kindergeldbescheinigung ist als Beleg zum § 4 keinen Gebrauch macht oder Kindergeld nicht mehr
Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. An den Arbeit- zurückfordern kann. In der Anzeige hat der Arbeitgeber
nehmer hat der Arbeitgeber die Kindergeldbescheinigung die Kindergeldnummer des Arbeitnehmers und den
vorbehaltlich des Satzes 3 nur herauszugeben, wenn zurückzufordernden Betrag anzugeben.
1 . das Dienstverhältnis beendet wor~en ist,
2. der Arbeitgeber kein Kindergeld auszahlt oder §6
3. der Arbeitnehmer die Herausgabe der Kindergeld- Haftung, Außenprüfung
bescheinigung verlangt, um sie einem anderen Arbeit-
Der Arbeitgeber haftet für abweichend von den Merk-
geber vorlegen zu können.
malen der ihm vorgelegten Kindergeldbescheinigung aus-
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Kindergeld- gezahltes Kindergeld. Er haftet nicht, soweit Kindergeld
bescheinigung vor, in der die dem Arbeitgeber bisher in den von ihm nach§ 5 Abs. 5 angezeigten Fällen von
vorliegende Kindergeldbescheinigung für ungültig erklärt der Familienkasse zurückzufordern ist. Für seine Inan-
wird, hat der Arbeitgeber entweder die für ungültig erklärte spruchnahme ist § 42d des Einkommensteuergesetzes
Kindergeldbescheinigung der Familienkasse zu übersen- entsprechend anzuwenden. Insoweit ist das Betriebsstät-
den, die die neue Kindergeldbescheinigung ausgestellt tenfinanzamt zuständig, das nach§ 42f des Einkommen-
hat, oder die für ungültig erklärte Bescheinigung zu ent- steuergesetzes auch die ordnungsgemäße Auszahlung
werten und an den Arbeitnehmer herauszugeben. Auf des Kindergeldes prüft.
Verlangen der Familienkasse hat der Arbeitgeber die
Kindergeldbescheinigung an diese zu übersenden.
§7
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am
Muster der Bescheinigung
Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber auf Grund der
Eintragungen im Lohnkonto den Kalendermonat, für den Das Bundesamt für Finanzen bestimmt das Muster der
zuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist und die Höhe Kindergeldbescheinigung. Es ist im Bundessteuerblatt
des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes in die Lohn- bekanntzumachen.
steuerbescheinigung einzutragen. In der Bescheinigung
nach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
ist der Kalendermonat einzutragen, für den zuletzt Kinder- §8
geld ausgezahlt worden ist. Inkrafttreten
(4) Zahlt der Arbeitgeber Kindergeld nicht aus, hat er Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Liegt dem Arbeit- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.November1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 800. Todestag Heinrichs des Löwen)
Vom 23. Oktober 1995
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung und die Umschrift
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ,,HEINRICVS DVX BAVARIE ET SAXONIE".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite zeigt einen Adler, die Jahreszahl „ 1995",
800. Todestag Heinrichs des Löwen eine Bundesmünze das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart, die
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark Aufschrift
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 6,9 Millio- ,, 10 DEUTSCHE MARK"
nen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze
Stuttgart. und die Umschrift
Die Münze wird ab 5. Dezember 1995 in den Verkehr ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND".
gebracht. Das Münzzeichen und die Jahreszahl befinden sich
oberhalb des linken Adlerflügels.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausend-
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von Inschrift:
15,5 Gramm. „HEINRICH DER LOEWE
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird AUS KAISERLICHEM STAMM".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift und zwi-
Die Bildseite zeigt den welfischen Löwen als Wappen- schen den Worten „LOEWE" und „AUS" befindet sich je
zeichen Heinrichs, Sonne und Mond als Symbole christ- eine Löwenfigur.
lichen Herrschaftsanspruchs, das Geburts- und Todesjahr
Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!,
,,*1129/30 + 1195" Würzburg.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995 1513
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
10. 10. 95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-
Holtenau) 11357 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
96-1-2-99
10. 10. 95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 11357 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
96-1-2-137
10. 10. 95 Hundertsechsundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Parchim-Mecklenburg) 11 358 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
neu: 96-1-2-156
11. 10. 95 Dreiundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 11 358 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
,41
96-1-2-11
12. 10. 95 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 11 433 (206 3. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-95
26. 10. 95 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 11 721 (213 14.11. 95) 7. 12.95
96-1-2-89
26. 10. 95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 11 722 (213 14. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-147
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Auszahlung des Kindergeldes
an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes
(Kindergeldauszahlungs-Verordnung- KAV)
Vom 10. November 1995
Auf Grund des § 73 Abs. 3 des Einkommensteuer- Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung oder in der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bescheinigung nach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommen-
7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), steuergesetzes noch kein Kindergeld erhalten hat. Der
der durch Artikel 1 Nr. 61 des Gesetzes vom 11. Oktober Arbeitgeber kann Kindergeld auch für Zeiträume auszah-
1995 (BGBI. 1 S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet len, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses
die Bundesregierung: kein Arbeitslohn gezahlt wird.
(2) Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber kein Kinder-
§1 geld erhalten, zahlt die Familienkasse das Kindergeld aus;
Kindergeldbescheinigung § 328 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Für die
Rückforderung von Kindergeld ist vorbehaltlich des § 4
(1) In der Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des die Familienkasse zuständig.
Einkommensteuergesetzes (Kindergeldbescheinigung) ist
anzugeben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe (3) Ist Kindergeld ganz oder teilweise nach § 74 oder
Kindergeld an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Unabhän- § 76 des Einkommensteuergesetzes an Dritte auszu-
gig von der voraussichtlichen Dauer der Kindergeld- zahlen, so ist allein die Familienkasse für die Auszahlung
berechtigung kann die Familienkasse die Geltungsdauer zuständig.
der Kindergeldbescheinigung auf einen kürzeren Zeit-
raum begrenzen. Die Eintragungen auf der Kindergeld- §3
bescheinigung sind die gesonderte Feststellung von Befreiung von der Auszahlungspflicht
Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der
Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach- Beschäftigt der Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr als
prüfung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung 50 Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte vorzulegen
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu haben, so befreit ihn die Familienkasse auf Antrag von der
werden. Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes. Das gleiche gilt,
(2) Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere wenn sich auf Grund der Auszahlung des Kindergeldes in
den Lohnsteuer-Anmeldungen auf Dauer ein Erstattungs-
Personen dürfen die Eintragungen auf der Kindergeld-
bescheinigung nicht ändern oder ergänzen. Der Arbeit- betrag ergibt. Die Befreiung kann befristet werden. Die
Familienkasse kann dem zuständigen Betriebsstätten-
geber darf die auf der Kindergeldbescheinigung ein-
getragenen Merkmale nur für die Auszahlung des Kinder- finanzamt die Arbeitgeber mitteilen, die von der Pflicht zur
Auszahlung des Kindergeldes befreit wurden. In die Fest-
geldes· und davon abhängiger Lohnbestandteile ver-
stellung, ob die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist,
werten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
sind Arbeitnehmer sämtlicher inländischer Betriebsstätten
nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
des Arbeitgebers einzubeziehen. Für die Entscheidung
(3) Ändert sich der Kindergeldanspruch, stellt die über den Antrag ist die Familienkasse örtlich zuständig,
Familienkasse eine neue Kindergeldbescheinigung aus, in deren Bezirk die Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2
in der die früher ausgestellte Kindergeldbescheinigung des Einkommensteuergesetzes liegt. Bei einer Befreiung
für ungültig erklärt wird. Der Arbeitnehmer hat die neue nach Satz 1 für mehrere Betriebsstätten ist die Familien-
Kindergeldbescheinigung dem Arbeitgeber zu übergeben, kasse örtlich zuständig, in deren Bezirk der inländische
dem die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers
vorliegt. Erhält der Arbeitnehmer die für ungültig erklärte liegt.
Kindergeldbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zurück,
so hat er diese unverzüglich der Familienkasse zurück- §4
zugeben. Die Familienkasse überwacht den Eingang der
für ungültig erklärten Bescheinigung. Nachzahlung und Rückforderung
von Kindergeld durch den Arbeitgeber
§2 Der Arbeitgeber ist bei der nächstfolgenden Auszah-
Auszahlung des Kindergeldes
lung des Kindergeldes verpflichtet, zuwenig gezahltes
Kindergeld nachzuzahlen und berechtigt, zuviel gezahltes
(1) Der Arbeitgeber darf Kindergeld nur nach den Merk- Kindergeld zurückzufordern, wenn
malen einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung
1 . ihm der Arbeitnehmer eine Kindergeldbescheinigung
an Arbeitnehmer auszahlen, die für den Lohnsteuerabzug
mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor
eine Lohnsteuerkarte oder eine entsprechende Bescheini-
Vorlage der Kindergeldbescheinigung zurückwirken,
gung vorzulegen haben. Legt der Arbeitnehmer zu Beginn
oder
des Dienstverhältnisses eine Bescheinigung vor, die auf
Zeiträume vor Beginn des Dienstverhältnisses zurück- 2. er erkennt, daß er abweichend von den Merkmalen
wirkt, darf der Arbeitgeber Kindergeld nur für Zeiträume einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung zu-
auszahlen, für die der Arbeitnehmer ausweislich der wenig oder zuviel Kindergeld ausgezahlt hat.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995 1511
§5 geber bereits eine Kindergeldbescheinigung für den
Arbeitnehmer vor, hat er diese dem Arbeitnehmer aus-
Aufzeichnungs-,
zuhändigen und außerdem darauf zu bescheinigen, ob
Aufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten
und für welchen Monat zuletzt Kindergeld ausgezahlt
(1) Die für die Kindergeldzahlung maßgeblichen Merk- worden ist. Die Bescheinigungspflicht nach Satz 2 gilt
male sind aus der Kindergeldbescheinigung in das Lohn- auch bei Herausgabe der Kindergeldbescheinigung nach
konto zu übertragen. Bei jeder Auszahlung ist das Kinder- Absatz 2 Satz 2 Nr. 3.
geld im Lohnkonto des Kalenderjahrs einzutragen, zu dem
der Arbeitslohn gehört, mit dem zusammen das Kinder- (5) Der Arbeitgeber hat der Familienkasse, die die
geld ausgezahlt wird. Ist ein Lohnkonto nicht zu führen, Kindergeldbescheinigung ausgestellt hat, die Fälle un-
sind entsprechende Aufzeichnungen zu machen. verzüglich schriftlich anzuzeigen, in denen er von seiner
Berechtigung zur Rückforderung des Kindergeldes nach
(2) Die Kindergeldbescheinigung ist als Beleg zum § 4 keinen Gebrauch macht oder Kindergeld nicht mehr
Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. An den Arbeit- zurückfordern kann. In der Anzeige hat der Arbeitgeber
nehmer hat der Arbeitgeber die Kindergeldbescheinigung die Kindergeldnummer des Arbeitnehmers und den
vorbehaltlich des Satzes 3 nur herauszugeben, wenn zurückzufordernden Betrag anzugeben.
1 . das Dienstverhältnis beendet wor~en ist,
2. der Arbeitgeber kein Kindergeld auszahlt oder §6
3. der Arbeitnehmer die Herausgabe der Kindergeld- Haftung, Außenprüfung
bescheinigung verlangt, um sie einem anderen Arbeit-
Der Arbeitgeber haftet für abweichend von den Merk-
geber vorlegen zu können.
malen der ihm vorgelegten Kindergeldbescheinigung aus-
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Kindergeld- gezahltes Kindergeld. Er haftet nicht, soweit Kindergeld
bescheinigung vor, in der die dem Arbeitgeber bisher in den von ihm nach§ 5 Abs. 5 angezeigten Fällen von
vorliegende Kindergeldbescheinigung für ungültig erklärt der Familienkasse zurückzufordern ist. Für seine Inan-
wird, hat der Arbeitgeber entweder die für ungültig erklärte spruchnahme ist § 42d des Einkommensteuergesetzes
Kindergeldbescheinigung der Familienkasse zu übersen- entsprechend anzuwenden. Insoweit ist das Betriebsstät-
den, die die neue Kindergeldbescheinigung ausgestellt tenfinanzamt zuständig, das nach§ 42f des Einkommen-
hat, oder die für ungültig erklärte Bescheinigung zu ent- steuergesetzes auch die ordnungsgemäße Auszahlung
werten und an den Arbeitnehmer herauszugeben. Auf des Kindergeldes prüft.
Verlangen der Familienkasse hat der Arbeitgeber die
Kindergeldbescheinigung an diese zu übersenden.
§7
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am
Muster der Bescheinigung
Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber auf Grund der
Eintragungen im Lohnkonto den Kalendermonat, für den Das Bundesamt für Finanzen bestimmt das Muster der
zuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist und die Höhe Kindergeldbescheinigung. Es ist im Bundessteuerblatt
des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes in die Lohn- bekanntzumachen.
steuerbescheinigung einzutragen. In der Bescheinigung
nach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
ist der Kalendermonat einzutragen, für den zuletzt Kinder- §8
geld ausgezahlt worden ist. Inkrafttreten
(4) Zahlt der Arbeitgeber Kindergeld nicht aus, hat er Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Liegt dem Arbeit- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den10.November1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 800. Todestag Heinrichs des Löwen)
Vom 23. Oktober 1995
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung und die Umschrift
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ,,HEINRICVS DVX BAVARIE ET SAXONIE".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite zeigt einen Adler, die Jahreszahl „ 1995",
800. Todestag Heinrichs des Löwen eine Bundesmünze das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart, die
(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark Aufschrift
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 6,9 Millio- ,, 10 DEUTSCHE MARK"
nen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze
Stuttgart. und die Umschrift
Die Münze wird ab 5. Dezember 1995 in den Verkehr ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND".
gebracht. Das Münzzeichen und die Jahreszahl befinden sich
oberhalb des linken Adlerflügels.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausend-
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von Inschrift:
15,5 Gramm. „HEINRICH DER LOEWE
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird AUS KAISERLICHEM STAMM".
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift und zwi-
Die Bildseite zeigt den welfischen Löwen als Wappen- schen den Worten „LOEWE" und „AUS" befindet sich je
zeichen Heinrichs, Sonne und Mond als Symbole christ- eine Löwenfigur.
lichen Herrschaftsanspruchs, das Geburts- und Todesjahr
Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!,
,,*1129/30 + 1195" Würzburg.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995 1513
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
10. 10. 95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Neunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-
Holtenau) 11357 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
96-1-2-99
10. 10. 95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 11357 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
96-1-2-137
10. 10. 95 Hundertsechsundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Parchim-Mecklenburg) 11 358 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
neu: 96-1-2-156
11. 10. 95 Dreiundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 11 358 (204 28. 10. 95) 7. 12.95
,41
96-1-2-11
12. 10. 95 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 11 433 (206 3. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-95
26. 10. 95 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
flughafen Oberpfaffenhofen) 11 721 (213 14.11. 95) 7. 12.95
96-1-2-89
26. 10. 95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln/Bonn) 11 722 (213 14. 11. 95) 7. 12.95
96-1-2-147
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 8.95 Verordnung (EG) Nr. 2072/95 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 205/25 31. 8.95
22. 9.95 Verordnung (EG) Nr. 2245/95 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 229/1 26. 9. 95
22. 9.95 Verordnung (EG) Nr. 2246/95 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 229/2 26. 9. 95
25. 9.95 Verordnung (EG) Nr. 2247/95 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
zwischen Spanien und der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals hin-
sichtlich bestimmter Obst - und Ge m ü s e sorten L 229/3 26. 9. 95
12.10.95 Verordnung (EG) Nr. 2399/95 der Kommission zur Änderung der mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1112/93 für den ergänzenden Mechanismus im
Handel mit R i n d f I e i s c h für Spanien vorgesehenen Zielmengen L 246/1 13.10.95
12.10.95 Verordnung (EG) Nr. 2401/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-
nung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für Eier L 246/6 13. 10. 95
12.10.95 Verordnung (EG) Nr. 2403/95 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die
Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1994/95 L 246/10 13. 10.95
13.10.95 yerordnung (EG) Nr. 2417 /95 der Kommission zur Aktualisierung und
Anderung der im Rind f I e i s c h sektor erlassenen Verordnungen, mit
denen vor dem 1. Februar 1995 bestimmte Preise und Beträge fest-
gesetzt wurden, deren Ecu-Werte infolge der Abschaffung des Berich-
tigungsfaktors für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse angepaßt
worden sind L 248/39 14. 10. 95
16. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2427/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1921/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
lizenzregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e L 249/12 17. 10. 95
16. 10.95 Verordnung (EG) Nr. 2428/95 der Kommission betreffend eine Ausschrei-
bung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem
mittel körnigem Reis und geschliffenem Lang kor n reis A nach
bestimmten Drittländern L 249/19 17. 10.95
16. 10.95 Verordnung (EG) Nr. 2429/95 der Kommission betreffend eine Ausschrei-
bung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem
rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern L 249/22 17.10.95
16. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2430/95 der Kommission betreffend eine Ausschrei-
bung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem
mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A nach be-
stimmten Drittländern L 249/25 17.10.95
19.10.95 Verordnung (EG) Nr. 2449/95 der Kommission zur Aufteilung der 1995
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates aus den AKP-
Staaten einzuführenden R i n d f I e i s c h mengen L 252/1 20. 10.95
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995 1515
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2452/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsvorschriften für AL!~fuhrerstattungen im Sektor Mi Ich und
Milcherzeugnisse sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69
der Kommission über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitglied-
staaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 252/12 20.10.95
19. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2453/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
1an d wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 252/15 20.10.95
19. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2454/95 der Kommission zur Eröffnung der Zutei-
lung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten
von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996 L 252/16 20.10.95
20. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2459/95 der Kommission über die Aufteilung der
Anlandeverpflichtungen für Thunfisch fänger der Frosterflotte im
Rahmen des Fischereiabkommens EG/Senegal L 253/3 21. 10.95
23. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2464/95 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 2146/95 über die vorübergehende Anpassung der
Sonderregelung für die Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Algerien,
Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei hinsichtlich der Anwendung
des im Rahmen der muJ.tilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-
Runde geschlossenen Ubereinkommens über die Landwirtschaft in Ab-
weichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1514/76, (EWG) Nr. 1620/77,
(EWG) Nr. 1521 /76, (EWG) Nr. 1508/76 und (EWG) Nr. 1180/77 des Rates L 254/10 24. 10.95
Andere Vorschriften
30. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 2078/95 der Kommission betreffend den Sektor
Getreide in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
lizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse L 205/36 31. 8.95
12. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2400/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die in Form von nicht unterl~,nhang II des Vertrags fallenden
Waren ausgeführt werden sowie zur Anderung der Verordnung (EG)
Nr. 2476/94 L 246/3 13.10.95
12: 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2402/95 der Kommission zur Eröffnung der vorbeu-
genden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 246/8 13.10.95
6. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2413/95 des Rates zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosiliciummangan mit
Ursprung in Rußland, der Ukraine, Brasilien und Südafrika L 248/1 14. 10. 95
13. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2414/95 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ur-
sprung in Indonesien, Malaysia und Thailand L 248/12 14. 10. 95
13. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2416/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 2179/95 des Rates über die autonome
und vorübergehende Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen
v.orgesehener Zugeständnisse im Bereich Landwirtschaft sowie zur
Anderung der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 zur Eröffnung und Verwal-
tung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse und für Bier (1995) in bezug auf die Einfuhren be-
stimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in die
Gemeinschaft L 248/28 14.10.95
16. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2426/95 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten
(3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika,
Mexiko und Malaysia L 249/3 17. 10.95
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolJtarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 1O. 95 Verordnung (EG) Nr. 2440/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 251/1 19. 10. 95
19. 10. 95 Entscheidung Nr. 2450/95/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorien-
tierter Elektrobleche mit Ursprung in Rußland in die Gemeinschaft L 252/2 20. 10.95
19. 10. 95 Verordnung (EG) Nr. 2451/95 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG)
Nr. 2861/93 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren
bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan,
Taiwan und der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter
Magnetplatten (3,5" -Mikroplatten) mit Ursprung in Kanada, Hongkong,
Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, den Philippinen, Singapur und
Thailand und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren L 252/9 20.10.95
19. 1O. 95 Verordnung (EG) Nr. 2458/95 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 253/1 21. 10.95
23. 1O. 95 Verordnung (EG) Nr. 2465/95 der Kommission zur Festlegung bestimm-
ter Durchführungsbestimmungen zu den Zollkontingenten für die Einfuhr
von lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg
mit Ursprung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2179/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1842/95 L 254/11 24.10.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 der Kommission vom
29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr
1995/96 zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der
Einfuhrzolle im Getreidesektor (ABI. Nr. L 147 vom 30.6.1995) L 246/43 13.10.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission vom
30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für
Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkon-
tingente (ABI. Nr. L 151 vom 1. 7. 1995) L 249/47 17.10.95
Berichtigung der \(.erordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission
vom 6. Juli 1995 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92
mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
(ABI. Nr. L 156 vom 7. 7. 1995) L 251/32 19.10. 95
Berichtigung der yerordnung (EG) Nr. 1755/95 der Kommission
vom 19. Juli 1995 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 mit
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des
Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen
(ABI. Nr. L 170 vom 20. 7. 1995) L 251/32 19. 10.95