1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 3. November 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Ein-
Grundgesetzes ist eingehalten: kommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt
das Bundesgesetz nach Satz 3."
Artikel 1
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „entwickelt"
Artikel 106 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- der Halbsatz angefügt:
rungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 „Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in
die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich
(BGBI. 1S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt
einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt."
geändert:
1. Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: Artikel2
„Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuerminder- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. November 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1493
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen des Bundes
(EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - EGLV)
Vom 2. November 1995
Auf Grund des § 20a Abs. 1 Satz 2 des Bundes- §2
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Ausgleichsmaßnahmen
vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), der durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 (1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen
S. 2136) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung
ministerium des Innern: 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antrag-
stellers von einer EignungsprOfung (§ 17) oder einem
Anpassungslehrgang (§ 18),
Abschnitt 1 2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr
Allgemeine Vorschriften von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung
(§ 19)
Unterabschnitt 1 abhängig zu machen.
Anerkennungsvoraussetzungen (2) liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches
Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits
verlangt werden.
§1
(3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2
Anerkennung des Diploms
ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissen-
Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der schaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der dienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be- Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
rufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höhe- §3
ren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des
Ablehnung des Antrages
Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn
1. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mit- Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
gliedstaates der Europäischen Union besitzt, 1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt
2. der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und werden,
Schrift beherrscht, 2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abge-
3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen schlossen worden sind oder der Antragsteller sich
Union erworbene oder anerkannte Diplom zum un- ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter-
mittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen zogen hat (§ 20),
Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und 3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz
4. das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig
deutschen Hochschulabschluß in Verbindung mit dem vorgelegt werden,
Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätig- 4. ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder
keit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig
Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a oder b der abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzun-
Richtlinie 89/48/EWG aufweist. gen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestal-
Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den tende oberste Dienstbehörde zu beteiligen.
Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige
Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19, bei Laufbahnen
Unterabschnitt 2 mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der lauf-
bahngestaJtenden obersten Dienstbehörde, Im Einzelfall
Verfahren die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des§ 2 Abs. 3 nicht
§4 anzuwenden.
Antrag
§6
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste
Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begrün- Bescheid
dung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, zu (1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antrag-
richten. steller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollstän-
(2) Dem Antrag sind beizufügen: digen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für
die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von
1. eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellari- Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen fest-
scher Darstellung des beruflichen Werdeganges, gesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi- Anerkennung des Diploms zu begründen; er muß bei
gungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforder-
der Richtlinie 89/48/EWG, lichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.
3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied- (2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen,
staates der Europäischen Union, daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung
4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder begründet.
Herkunftsstaates darüber, daß keine schwerwiegenden
beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, Abschnitt2
die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden
Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen
die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie
89/48/EWG entsprechen, Unterabschnitt 1
5. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, Eignungsprüfung für Juristen
aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im
öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,
§7
6. Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprach- Prüfungskommission
diplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen (1) Das Bundesministerium des Innern ist für die Durch-
Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des führung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig.
Antragstellers ist, Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des
7. eine Erklärung, daß die Anerkennung weder gleich- Bundes für öffentliche V~rwaltung (Fachhochschule) eine
zeitig bei einer anderen deutschen Einstellungs- Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem
behörde bean_tragt noch zu einem früheren Zeitpunkt Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes
abgelehnt worden ist, Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder
und ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt
8. außer im Falle des§ 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Aus- besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom
übung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang Bundesministerium des Innern bestellt, das auch die
oder Eignungsprüfung. Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen
Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer be- nicht gebunden.
glaubigten Übersetzung.
(3) Die Fachhochschule legt im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Aufgaben für Prü-
§5
fungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen
Bewertung des Diploms im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die
(1) Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob Prüfungskommission entscheidet.
das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen
Fachhochschulabschluß vergleichbar ist, und ordnet es während der mündlichen Prüfung ständig anwesend
demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen sein.
Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein (5) Die Durchführung der Eignungsprüfung kann durch
inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist. Verwaltungsvereinbarung mit einem Land auf dessen
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berück- Landesjustizprüfungsamt übertragen werden. Die Ver-
sichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für auslän- waltungsvereinbarung ist im Bundesanzeiger zu ver-
disches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn öffentlichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1495
§8 c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des
Zweck der Eignungsprüfung Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungs-
(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kennt- rechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs-
nisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, und Baurechts),
mit der beurteilt werden soll, ob er
d} das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der
1. mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im
vertraut ist und Überblick das Verfassungsprozeßrecht;
2. die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht 2. aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschafts-
anzuwenden. rechts auf
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der a) die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechts-
Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ordnung,
bereits über eine Qualifikation verfügt.
b) die Systematik des Rechtssetzungssystems der
(2) Die Fachhochschule erläßt auf Antrag schriftliche Europäischen Gemeinschaften,
Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein
Prüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen c) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemein-
Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die schaftsrechtsakten.
für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforder- (2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und
lichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im
Wahlfach
§9
1. Zivilrecht auf
Prüfungsleistungen
a) den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetz-
(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen buches,
und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind
b). das Schuldrecht und das Sachenrecht,
1. das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des
Europäischen Gemeinschaftsrechts, und c) das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen
im Gerichtsverfassungsrecht;
2. ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 fest-
zulegen ist. 2. Arbeitsrecht auf
Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt. a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des
kollektiven Arbeitsrechts,
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichts-
arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflicht- b) das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der
fach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit 3. Strafrecht auf
beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei
- Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prü- b) den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,
fungskommission mit Stimmenmehrheit.
c) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen
(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur im Gerichtsverfassungsrecht.
zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der
Note „ausreichend" oder einer besseren Note bewertet
wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht § 11
bestanden. Versäumnis von Prüfungsterminen
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurz- und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
vortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände
(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschul-
des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der
digung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen
nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß
Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungs-
ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend"
zeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden
zu bewerten.
Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungs-
gesprächs etwa fünfundvierzig Minuten, die Dauer des (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Ent-
Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten. schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin
für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht
§10 bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht
Prüfungsgebiete bestanden.
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach §12
1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf Ordnungswidriges Verhalten,
a) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht Rücktritt von der Eignungsprüfung
ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung, (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens
b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allge- des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsver-
meine Verwaltungsverfahrensrecht, suchs, entscheidet die Prüfungskommission.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Unterabschnitt 2
Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch
Sonstige Ausgleichsmaßnahmen
Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungs-
leistung mit der Note „ungenügend" zu bewerten. In
schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht be- §17
standen zu erklären.
Eignungsprüfung
(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist
von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des (1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem
Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden. des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des
Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der
(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn
wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß
Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller
die Eignungsprüfung als nicht bestanden. in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine
Qualifikation verfügt.
§13
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen
Prüfungsergebnisse und mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde erläßt
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der
und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er
für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezem- die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnis-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1243) festgelegten Noten und Punkt- se erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache
zahlen zu bewerten. durchgeführt.
(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergeb- (3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die
nisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienst-
Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit behörde oder die von ihr mit der Durchführung der Lauf-
40 vom Hundert zu berücksichtigen. bahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der
besonderen Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung
(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter von der zuständigen Behörde durchgeführt.
als mit „ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung
nicht bestanden. (4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4,
die§§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die§§ 14 bis 16
§14 entsprechende Anwendung.
Wiederholung der Eignungsprüfung (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18
(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.
bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die §18
Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht Anpassungslehrgang
mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufs-
§15 praktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter
Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufs-
Niederschrift angehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift umfassen.
aufzunehmen, in der festgestellt werden: (2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des
1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung, festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den
Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der lauf-
3. die Namen der Prüfungsteilnehmer, bahngestaltenden obersten Dienstbehörde festgelegt.
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durch-
5. die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen geführt. Er darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Prüfung, höchstens drei Jahre dauern und er soll die Dauer des
Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
6. das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich
der Entscheidung nach § 14 Abs. 2, (3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach
dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.
7. besondere Vorkommnisse.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und
einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außer-
dem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn
schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der
§16
Fortführung entgegenstehen.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs
Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen
Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung
Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhoch- bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am
schule erteilt einen Bescheid. Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1497
des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teil- Abschnitt3
note für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine
abschließende Prüfung findet nicht statt.
Schlußvorschriften
(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der
Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungs-
§20
lehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der An- Abschluß des Anerkennungsverfahrens
passungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.
Nach erfolgreichem Abschluß des Anpassungslehrgangs
oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer
§19 zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die
Berufserfahrung Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren
oder gehobenen Dienstes; andernfalls ist der Antrag
(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der ange-
abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn
strebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffent-
sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaß-
lichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von
nahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist
Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes
unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
geleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem
entsprechenden deutschen Hochschulabschluß gleich-
wertig ist. §21
(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur ent- Einstellung
sprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren
einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.
von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höch-
stens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt §22
werden.
Inkrafttreten
(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlä-
gigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden. in Kraft.
Bonn, den 2. November 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu§ 18 Abs. 3)
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
- vertreten durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -
und
Herrn/Frau
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................ .
wohnhaft ........................ : ...................................................................... .
wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wird für die Zeit vom ........................... .
bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des
§ 18 der EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV) die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn
zu erwerben, die in der vorliegenden Qualifikation nicht enthalten sind.
§2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der Laufbahn
· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen
(Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Der Ausbildungsleiter legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest(§ 18 Abs. 2 EGLV).
§3
Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.
§4
Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem
vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung
entgegenstehen.
§5
Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen des Ausbildungsleiters zu folgen; er wird zu Beginn
des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
§6
Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs
an den Ausbildungsleiter wenden. Der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnah_men sicher, daß sich der
Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.
§7
Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1499
Sechste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
Vom 2. November 1995
Auf Grund des 1J In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten-
§ 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemein- trägern" die Wörter „oder durch Datenübertragung
same Vorschriften für die Sozialversicherung - (Arti- (§ 4a)" eingefügt.
kel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. In § 4a Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Daten-
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden übermittlung nach" die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 und"
ist, eingefügt.
§ 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 3. Dem § 4a Abs. 3 wird angefügt:
(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist, ,,Bei der Datenübertragung sind dem Übertragungs-
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- medium und dem Übertragungsverfahren entsprechend
ordnung: geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit vorzusehen."
Artikel 1
Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai
Artikel2
1980 (BGBI. 1 S. 616), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 819), wird wie folgt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Vom 3. November 1995
Auf Grund des § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten 4. die Angaben, welche Einzugsstellen an der näch-
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für sten Prüfung teilnehmen wollen,
die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
5. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt
23. Dezember_ 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1
geprüft wurde,
Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890)
neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium 6. das Ergebnis der Abstimmung (§ 28k Abs. 2
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Satz 2 des Vterten Buches Sozialgesetzbuch) und
Bundesministerium für Gesundheit: das abgestimmte Kalenderjahr, nach Einzugs-
stellen getrennt,
Artikel 1 7. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
Anderung der 8. Angaben für besondere Behandlung:
Beitragsüberwachungsverordnung 8.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai besonderen Prüfrhythmus,
1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 17 in 8.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger
Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 Prüfung und den Grund dafür,
(BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:
8.3 Prüfung nur der Umlagen nach dem Lohn-
fortzahlungsgesetz,
1. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
9. die Angabe, ob Meldungen durch Datenüber-
"Fünfter Abschnitt
mittlung (§ 1 der Zweiten Datenübermittlungs-
Datei der Arbeitgeber Verordnung) erstattet werden, und die Bezeich-
nung des hierbei verwendeten EDV-Programms,
§10
Inhalt der Datei 10. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten
im Prüfzeitraum,
(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 11. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf-
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält zeitraum,
neben den für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des 12. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständi-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten gen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2
über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Arbeitgeber folgende Angaben: sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebs-
1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der krankenkasse",
zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeit- 13. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die
gebers sowie andere Stellen, auf die sich die der Arbeitgeber abrechnet,
Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erstreckt), 14. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeit-
gebers,
2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Tele-
faxanschluß, 15. die Anzahl der aktuell Beschäftigten.
3. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, mit (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem
denen der Arbeitgeber abrechnet, deren Namen, zuständigen Träger der Rentenversicherung und der
Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluß sowie Datenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet
lnstitutionskennzeichen, und genutzt werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1501
(3) Für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Angestellte die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 6
Vierten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben und8.2.
nach Absatz 1 zur Verfügung. (3) Bei jeder Übermittlung ist die Betriebsnummer
des Arbeitgebers anzugeben.
§10a
(4) Das Nähere zur Datenübermittlung, insbeson-
Aufbau und Aktualisierung der Datei dere zum Aufbau der verwendeten Datensätze und
{1) Für den Aufbau der Datei und während der zu den Zeitpunkten der Übermittlung, vereinbaren
Übergangszeit nach Artikel 2 § 15c des Vierten Buches die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der
Sozialgesetzbuch übermitteln die Einzugsstellen der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die An- die Spitzenverbände der Krankenkassen."
gaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 13, sofern ihnen diese
Angaben bekannt sind. Sie übermitteln ferner das 2. Dem § 11 wird die Überschrift
Datum, bis zu dem sie den Arbeitgeber zuletzt ge- „Sechster Abschnitt
prüft haben, oder das Datum der letzten Prüfung,
das Ergebnis der letzten Abstimmung sowie das ab- Schlußvorschriften"
gestimmte Kalenderjahr. Die Pflicht zur Übermittlung vorangestellt.
des Datums, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft
worden ist, oder des Datums der letzten Prüfung gilt Artikel2
nicht für Betriebskrankenkassen. Inkrafttreten
(2) Für die Aktualisierung der Datei übermitteln die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Einzugsstellen der Bundesversicherungsanstalt für in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1995
Der BJJ n d es m i n i s t er
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die dort genannten Belange einer Maßnahme der
vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - wird die Entscheidungs- Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.
formel veröffentlicht:
3. § 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur
1. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in in der Auslegung vereinbar, daß nach Absatz 2
Verbindung mit §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmun- der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine
gen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2 Nummer 2 und Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in
Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder
Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig- teilweise aufheben kann.
Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein 4. Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der
Seite 5Tn, die den Personalvertretungen eine um- Maßgabe anwendbar, daß die Einigungsstelle nur
fassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen
mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle ein- kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes
räumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Ver- genannten Dienststellen jedoch der Einigungsstelle
bindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes Gelegenheit zu geben haben, innerhalb der in§ 54
unvereinbar. Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu
beschließen, bevor sie endgültig entscheiden.
2. § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz
nur in der Auslegung vereinbar, daß die Vorschrift Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
die Befugnisse des Personalrates nicht erweitert Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
und ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1995 '
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sch narren berg er
Berichtigung
der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 25. Oktober 1995
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995
(BGBI. 1S. 1226) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes" die
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1
S. 2646, 3134, 3367), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 962) geändert worden ist," einzufügen.
Bonn, den 25. Oktober 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Weinlich
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die dort genannten Belange einer Maßnahme der
vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - wird die Entscheidungs- Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.
formel veröffentlicht:
3. § 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur
1. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in in der Auslegung vereinbar, daß nach Absatz 2
Verbindung mit §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmun- der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine
gen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2 Nummer 2 und Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in
Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder
Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig- teilweise aufheben kann.
Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein 4. Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der
Seite 5Tn, die den Personalvertretungen eine um- Maßgabe anwendbar, daß die Einigungsstelle nur
fassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen
mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle ein- kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes
räumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Ver- genannten Dienststellen jedoch der Einigungsstelle
bindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes Gelegenheit zu geben haben, innerhalb der in§ 54
unvereinbar. Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu
beschließen, bevor sie endgültig entscheiden.
2. § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz
nur in der Auslegung vereinbar, daß die Vorschrift Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
die Befugnisse des Personalrates nicht erweitert Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
und ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1995 '
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sch narren berg er
Berichtigung
der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 25. Oktober 1995
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995
(BGBI. 1S. 1226) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes" die
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1
S. 2646, 3134, 3367), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 962) geändert worden ist," einzufügen.
Bonn, den 25. Oktober 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Weinlich
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Meldungen über Marktordnungswaren
Vom 26. Oktober 1995
Auf Grund des Artikels 95 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf
den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Neuorganisation
der Marktordnungsstellen unter seiner neuen Überschrift In der seit 1. Januar
1_ 995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das nach seinem§ 32 teils am 27. Juni 1976, teils am 1. Juli 1976 in Kraft
getretene Gesetz vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608, 2902),
2. das am 30. Juli 1987 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1
s. 1675),
3. das am 25. Dezember 1988 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBI. I S. 2361),
4. den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes
vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
5. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des ßesetzes vom 8. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1465),
6. ·den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1_8 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 26. Oktober 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirt.schaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1491
Gesetz
über Meldungen über Marktordnungswaren
§§ 1 bis 14 digkeitsbereich Auskünfte verlangen, soweit dies erfor-
derlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu
(weggefallen)
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu über-
§15 wachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, daß
ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie
Aufzeichnungs- und Meldepflichten können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prü-
schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, fungen können die in Satz 1 genannten Stellen, ihre
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäfts-
schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des räume und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen
Bundesrates zum Zwecke der Marktbeobachtung und während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit betre-
Marktberichterstattung ten. Der Auskunftspflichtige hat die in den Sätzen 3 und 4
bezeichneten Maßnahmen zu dulden.
1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und
Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren (2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land-
Tätigkeit sich auf die in Anhang II des Vertrages zur und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt, be- oder ver-
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- arbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus
schaft*) aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, besitzt
Erzeugnisse erstreckt, für die der Rat oder die Kom- oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am
mission der Europäischen Gemeinschaften in Ergän- Geschäftsverkehr mit solchen Erzeugnissen teilnimmt
zung oder zur Sicherung der Regelungen der gemein- oder teilgenommen hat, die einer Maßnahme oder Rege-
samen Marktorganisationen Vorschriften erläßt, zu ver- lung nach diesem Gesetz oder der zu diesem Gesetz
pflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeug- erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen.
ten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermit- (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
telten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführ- Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
ten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Ver- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
wertung und Preise sowie über die Bestände dieser licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden, über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und son-
stige Stellen,_ die Preisnotierungen oder Preisfeststel- §17
lungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und Ordnungswidrigkeiten
Erzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergeb-
nisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner
Häufigkeit, Zeiträum_~. Inhalt und Form der Meldungen 1. entgegen § 16 Abs. 1, 2
~owie die Art ihrer Ubermittlung und die Fristen_ für die a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
Ubermittlung bestimmt werden. dig erteilt,
(3) Meldungen nach Absatz 1 sind den Obersten Lan- b) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstän-
desbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dig vorlegt oder
oder den von den Landesregierungen bestimmten Stellen
zu erstatten. Die zuständigen Stellen der Länder leiten die c) die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von
Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter. Grundstücken oder Räumen nicht duldet,
(4) Die Stellen, denen die Meldungen zu erstatten sind, 2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die
dürfen keine Einzelangaben bekanntgeben. Die Weiter- nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverord-
leitung von Einzelangaben an das Bundesministerium und nung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind,
die Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirt- dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder
schaft und Forsten oder die von ihnen bestimmten Stellen Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung
ohne Nennung der Namen der Meldepflichtigen ist zu- ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften
gelassen. Die Weiterleitung von Einzelangaben an die vom oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlas-
Bundesministerium bestimmten Stellen setzt das Beneh- senen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht
men mit der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder
zuständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen 3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwider-
Landes voraus. Eine Verwendung der in den Meldungen handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
enthaltenen Angaben für steuerliche Zwecke ist unzu- auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
lässig.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
§16 zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
§18
(1) Die Obersten Landesbehörden oder die von ihnen
beauftragten Stellen können in ihrem jeweiligen Zustän- (Inkrafttreten)
j Seit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (BGBI. §§ 19 bis31
1992 II S. 1251, 1253; 199311 S. 194n am 1. November 1993 „Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft". (weggefallen)
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 3. November 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Ein-
Grundgesetzes ist eingehalten: kommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt
das Bundesgesetz nach Satz 3."
Artikel 1
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „entwickelt"
Artikel 106 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- der Halbsatz angefügt:
rungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 „Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in
die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich
(BGBI. 1S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt
einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt."
geändert:
1. Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: Artikel2
„Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuerminder- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. November 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1493
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen des Bundes
(EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - EGLV)
Vom 2. November 1995
Auf Grund des § 20a Abs. 1 Satz 2 des Bundes- §2
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Ausgleichsmaßnahmen
vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), der durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 (1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen
S. 2136) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung
ministerium des Innern: 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antrag-
stellers von einer EignungsprOfung (§ 17) oder einem
Anpassungslehrgang (§ 18),
Abschnitt 1 2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr
Allgemeine Vorschriften von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung
(§ 19)
Unterabschnitt 1 abhängig zu machen.
Anerkennungsvoraussetzungen (2) liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches
Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits
verlangt werden.
§1
(3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2
Anerkennung des Diploms
ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissen-
Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der schaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der dienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be- Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
rufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höhe- §3
ren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des
Ablehnung des Antrages
Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn
1. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mit- Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
gliedstaates der Europäischen Union besitzt, 1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt
2. der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und werden,
Schrift beherrscht, 2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abge-
3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen schlossen worden sind oder der Antragsteller sich
Union erworbene oder anerkannte Diplom zum un- ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter-
mittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen zogen hat (§ 20),
Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und 3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz
4. das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig
deutschen Hochschulabschluß in Verbindung mit dem vorgelegt werden,
Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätig- 4. ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder
keit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig
Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a oder b der abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzun-
Richtlinie 89/48/EWG aufweist. gen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestal-
Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den tende oberste Dienstbehörde zu beteiligen.
Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige
Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19, bei Laufbahnen
Unterabschnitt 2 mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der lauf-
bahngestaJtenden obersten Dienstbehörde, Im Einzelfall
Verfahren die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des§ 2 Abs. 3 nicht
§4 anzuwenden.
Antrag
§6
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste
Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begrün- Bescheid
dung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, zu (1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antrag-
richten. steller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollstän-
(2) Dem Antrag sind beizufügen: digen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für
die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von
1. eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellari- Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen fest-
scher Darstellung des beruflichen Werdeganges, gesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi- Anerkennung des Diploms zu begründen; er muß bei
gungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforder-
der Richtlinie 89/48/EWG, lichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.
3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied- (2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen,
staates der Europäischen Union, daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung
4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder begründet.
Herkunftsstaates darüber, daß keine schwerwiegenden
beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, Abschnitt2
die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden
Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen
die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie
89/48/EWG entsprechen, Unterabschnitt 1
5. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, Eignungsprüfung für Juristen
aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im
öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,
§7
6. Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprach- Prüfungskommission
diplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen (1) Das Bundesministerium des Innern ist für die Durch-
Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des führung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig.
Antragstellers ist, Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des
7. eine Erklärung, daß die Anerkennung weder gleich- Bundes für öffentliche V~rwaltung (Fachhochschule) eine
zeitig bei einer anderen deutschen Einstellungs- Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem
behörde bean_tragt noch zu einem früheren Zeitpunkt Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes
abgelehnt worden ist, Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder
und ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt
8. außer im Falle des§ 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Aus- besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom
übung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang Bundesministerium des Innern bestellt, das auch die
oder Eignungsprüfung. Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen
Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer be- nicht gebunden.
glaubigten Übersetzung.
(3) Die Fachhochschule legt im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Aufgaben für Prü-
§5
fungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen
Bewertung des Diploms im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die
(1) Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob Prüfungskommission entscheidet.
das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen
Fachhochschulabschluß vergleichbar ist, und ordnet es während der mündlichen Prüfung ständig anwesend
demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen sein.
Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein (5) Die Durchführung der Eignungsprüfung kann durch
inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist. Verwaltungsvereinbarung mit einem Land auf dessen
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berück- Landesjustizprüfungsamt übertragen werden. Die Ver-
sichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für auslän- waltungsvereinbarung ist im Bundesanzeiger zu ver-
disches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn öffentlichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1495
§8 c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des
Zweck der Eignungsprüfung Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungs-
(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kennt- rechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs-
nisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, und Baurechts),
mit der beurteilt werden soll, ob er
d} das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der
1. mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im
vertraut ist und Überblick das Verfassungsprozeßrecht;
2. die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht 2. aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschafts-
anzuwenden. rechts auf
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der a) die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechts-
Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ordnung,
bereits über eine Qualifikation verfügt.
b) die Systematik des Rechtssetzungssystems der
(2) Die Fachhochschule erläßt auf Antrag schriftliche Europäischen Gemeinschaften,
Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein
Prüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen c) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemein-
Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die schaftsrechtsakten.
für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforder- (2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und
lichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im
Wahlfach
§9
1. Zivilrecht auf
Prüfungsleistungen
a) den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetz-
(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen buches,
und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind
b). das Schuldrecht und das Sachenrecht,
1. das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des
Europäischen Gemeinschaftsrechts, und c) das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen
im Gerichtsverfassungsrecht;
2. ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 fest-
zulegen ist. 2. Arbeitsrecht auf
Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt. a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des
kollektiven Arbeitsrechts,
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichts-
arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflicht- b) das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der
fach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit 3. Strafrecht auf
beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei
- Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prü- b) den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,
fungskommission mit Stimmenmehrheit.
c) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen
(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur im Gerichtsverfassungsrecht.
zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der
Note „ausreichend" oder einer besseren Note bewertet
wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht § 11
bestanden. Versäumnis von Prüfungsterminen
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurz- und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
vortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände
(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschul-
des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der
digung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen
nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß
Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungs-
ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend"
zeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden
zu bewerten.
Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungs-
gesprächs etwa fünfundvierzig Minuten, die Dauer des (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Ent-
Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten. schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin
für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht
§10 bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht
Prüfungsgebiete bestanden.
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach §12
1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf Ordnungswidriges Verhalten,
a) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht Rücktritt von der Eignungsprüfung
ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung, (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens
b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allge- des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsver-
meine Verwaltungsverfahrensrecht, suchs, entscheidet die Prüfungskommission.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Unterabschnitt 2
Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch
Sonstige Ausgleichsmaßnahmen
Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungs-
leistung mit der Note „ungenügend" zu bewerten. In
schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht be- §17
standen zu erklären.
Eignungsprüfung
(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist
von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des (1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem
Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden. des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des
Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der
(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn
wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß
Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller
die Eignungsprüfung als nicht bestanden. in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine
Qualifikation verfügt.
§13
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen
Prüfungsergebnisse und mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde erläßt
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der
und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er
für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezem- die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnis-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1243) festgelegten Noten und Punkt- se erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache
zahlen zu bewerten. durchgeführt.
(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergeb- (3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die
nisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienst-
Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit behörde oder die von ihr mit der Durchführung der Lauf-
40 vom Hundert zu berücksichtigen. bahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der
besonderen Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung
(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter von der zuständigen Behörde durchgeführt.
als mit „ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung
nicht bestanden. (4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4,
die§§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die§§ 14 bis 16
§14 entsprechende Anwendung.
Wiederholung der Eignungsprüfung (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18
(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.
bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die §18
Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht Anpassungslehrgang
mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufs-
§15 praktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter
Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufs-
Niederschrift angehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift umfassen.
aufzunehmen, in der festgestellt werden: (2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des
1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung, festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den
Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der lauf-
3. die Namen der Prüfungsteilnehmer, bahngestaltenden obersten Dienstbehörde festgelegt.
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durch-
5. die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen geführt. Er darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Prüfung, höchstens drei Jahre dauern und er soll die Dauer des
Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
6. das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich
der Entscheidung nach § 14 Abs. 2, (3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach
dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.
7. besondere Vorkommnisse.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und
einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außer-
dem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn
schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der
§16
Fortführung entgegenstehen.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs
Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen
Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung
Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhoch- bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am
schule erteilt einen Bescheid. Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1497
des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teil- Abschnitt3
note für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine
abschließende Prüfung findet nicht statt.
Schlußvorschriften
(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der
Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungs-
§20
lehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der An- Abschluß des Anerkennungsverfahrens
passungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.
Nach erfolgreichem Abschluß des Anpassungslehrgangs
oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer
§19 zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die
Berufserfahrung Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren
oder gehobenen Dienstes; andernfalls ist der Antrag
(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der ange-
abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn
strebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffent-
sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaß-
lichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von
nahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist
Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes
unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
geleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem
entsprechenden deutschen Hochschulabschluß gleich-
wertig ist. §21
(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur ent- Einstellung
sprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren
einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.
von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höch-
stens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt §22
werden.
Inkrafttreten
(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlä-
gigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden. in Kraft.
Bonn, den 2. November 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu§ 18 Abs. 3)
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
- vertreten durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -
und
Herrn/Frau
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................ .
wohnhaft ........................ : ...................................................................... .
wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wird für die Zeit vom ........................... .
bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des
§ 18 der EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV) die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn
zu erwerben, die in der vorliegenden Qualifikation nicht enthalten sind.
§2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der Laufbahn
· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen
(Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Der Ausbildungsleiter legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest(§ 18 Abs. 2 EGLV).
§3
Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.
§4
Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem
vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung
entgegenstehen.
§5
Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen des Ausbildungsleiters zu folgen; er wird zu Beginn
des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
§6
Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs
an den Ausbildungsleiter wenden. Der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnah_men sicher, daß sich der
Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.
§7
Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1499
Sechste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
Vom 2. November 1995
Auf Grund des 1J In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten-
§ 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemein- trägern" die Wörter „oder durch Datenübertragung
same Vorschriften für die Sozialversicherung - (Arti- (§ 4a)" eingefügt.
kel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. In § 4a Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Daten-
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden übermittlung nach" die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 und"
ist, eingefügt.
§ 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 3. Dem § 4a Abs. 3 wird angefügt:
(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist, ,,Bei der Datenübertragung sind dem Übertragungs-
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- medium und dem Übertragungsverfahren entsprechend
ordnung: geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit vorzusehen."
Artikel 1
Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai
Artikel2
1980 (BGBI. 1 S. 616), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 819), wird wie folgt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Vom 3. November 1995
Auf Grund des § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten 4. die Angaben, welche Einzugsstellen an der näch-
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für sten Prüfung teilnehmen wollen,
die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
5. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt
23. Dezember_ 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1
geprüft wurde,
Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890)
neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium 6. das Ergebnis der Abstimmung (§ 28k Abs. 2
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Satz 2 des Vterten Buches Sozialgesetzbuch) und
Bundesministerium für Gesundheit: das abgestimmte Kalenderjahr, nach Einzugs-
stellen getrennt,
Artikel 1 7. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
Anderung der 8. Angaben für besondere Behandlung:
Beitragsüberwachungsverordnung 8.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem
Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai besonderen Prüfrhythmus,
1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 17 in 8.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger
Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 Prüfung und den Grund dafür,
(BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:
8.3 Prüfung nur der Umlagen nach dem Lohn-
fortzahlungsgesetz,
1. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
9. die Angabe, ob Meldungen durch Datenüber-
"Fünfter Abschnitt
mittlung (§ 1 der Zweiten Datenübermittlungs-
Datei der Arbeitgeber Verordnung) erstattet werden, und die Bezeich-
nung des hierbei verwendeten EDV-Programms,
§10
Inhalt der Datei 10. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten
im Prüfzeitraum,
(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 11. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf-
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält zeitraum,
neben den für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des 12. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständi-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten gen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2
über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Arbeitgeber folgende Angaben: sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebs-
1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der krankenkasse",
zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeit- 13. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die
gebers sowie andere Stellen, auf die sich die der Arbeitgeber abrechnet,
Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erstreckt), 14. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeit-
gebers,
2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Tele-
faxanschluß, 15. die Anzahl der aktuell Beschäftigten.
3. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, mit (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem
denen der Arbeitgeber abrechnet, deren Namen, zuständigen Träger der Rentenversicherung und der
Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluß sowie Datenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet
lnstitutionskennzeichen, und genutzt werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1501
(3) Für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Angestellte die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 6
Vierten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben und8.2.
nach Absatz 1 zur Verfügung. (3) Bei jeder Übermittlung ist die Betriebsnummer
des Arbeitgebers anzugeben.
§10a
(4) Das Nähere zur Datenübermittlung, insbeson-
Aufbau und Aktualisierung der Datei dere zum Aufbau der verwendeten Datensätze und
{1) Für den Aufbau der Datei und während der zu den Zeitpunkten der Übermittlung, vereinbaren
Übergangszeit nach Artikel 2 § 15c des Vierten Buches die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der
Sozialgesetzbuch übermitteln die Einzugsstellen der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die An- die Spitzenverbände der Krankenkassen."
gaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 13, sofern ihnen diese
Angaben bekannt sind. Sie übermitteln ferner das 2. Dem § 11 wird die Überschrift
Datum, bis zu dem sie den Arbeitgeber zuletzt ge- „Sechster Abschnitt
prüft haben, oder das Datum der letzten Prüfung,
das Ergebnis der letzten Abstimmung sowie das ab- Schlußvorschriften"
gestimmte Kalenderjahr. Die Pflicht zur Übermittlung vorangestellt.
des Datums, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft
worden ist, oder des Datums der letzten Prüfung gilt Artikel2
nicht für Betriebskrankenkassen. Inkrafttreten
(2) Für die Aktualisierung der Datei übermitteln die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Einzugsstellen der Bundesversicherungsanstalt für in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 1995
Der BJJ n d es m i n i s t er
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die dort genannten Belange einer Maßnahme der
vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - wird die Entscheidungs- Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.
formel veröffentlicht:
3. § 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur
1. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in in der Auslegung vereinbar, daß nach Absatz 2
Verbindung mit §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmun- der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine
gen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2 Nummer 2 und Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in
Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder
Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig- teilweise aufheben kann.
Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein 4. Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der
Seite 5Tn, die den Personalvertretungen eine um- Maßgabe anwendbar, daß die Einigungsstelle nur
fassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen
mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle ein- kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes
räumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Ver- genannten Dienststellen jedoch der Einigungsstelle
bindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes Gelegenheit zu geben haben, innerhalb der in§ 54
unvereinbar. Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu
beschließen, bevor sie endgültig entscheiden.
2. § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz
nur in der Auslegung vereinbar, daß die Vorschrift Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
die Befugnisse des Personalrates nicht erweitert Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
und ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1995 '
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sch narren berg er
Berichtigung
der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 25. Oktober 1995
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995
(BGBI. 1S. 1226) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes" die
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1
S. 2646, 3134, 3367), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 962) geändert worden ist," einzufügen.
Bonn, den 25. Oktober 1995
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Weinlich
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995 1503
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 32, ausgegeben am 28. Oktober 1995
Tag I n h a It Seite
28. 9. 95 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Verord-
nung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
13. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinko.mmens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
13. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeits-
kräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
13. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche R~habilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 901
13. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
14. 9. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-swasiländischen Investitionsförderungsvertrags 902
14. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung ...••.•••........................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
15. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unertaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
18. 9. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 903
18. 9. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens über die deutschen
Kriegsgräber in der Republik Albanien • • • . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
19. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungspereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
22. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
26. 9. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bolivianischen Doppelbesteuerungsabkommens 907
26. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
26. 9. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Ubereinkommen über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
26. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichti-
gung bei nuklearen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
27. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOl'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Besteßungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 · 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 · 36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzbllter, die vor dem 1. Janu. 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BU 370 100 50, oder gegen Voraisrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagagee.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steue,satz
beträgt7%.
Tag I n h a It Seite
28. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindem . . . . . . . . . . . 909
29. 9. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 O
2. 10. 95 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens
über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der
Wirtschaft ...................................... -....._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
5. 1O. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 912
Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 48 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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