Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1487
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 25. Oktober 1995
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- - in Hamburg 18 799 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, - in Bremen 7528000DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten - in Berlin 29 988 000 DM,
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1
des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 - insgesamt 732 543 000 DM.
(BGBI. 1 S. 1315) verordnet das Bundesministerium der (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§1
- an Nordrhein-Westfalen 190 379 000 DM,
Höhe der Entschädigungs-
aufwendungen und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 131517000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 49 083 000 DM,
im Rechnungsjahr 1994 - an Rheinland-Pfalz 335173 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- - an Berlin 169 934 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- - insgesamt 876 086 000 DM.
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1994 betragen: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
- in den Ländern (außer Berlin) 1305149000 DM, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
- in Berlin 199 922 000 DM,
- Baden-Württemberg 56 519 000 DM,
- insgesamt 1 505 071 000 DM. Niedersachsen 15 559 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- - Schleswig-Holstein 23 186 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt: - Saarland 4 098 000 DM,
in den Ländern (außer Berlin) 652 575 000 DM, - Hamburg 1 238 000 DM,
- in Berlin 119 953 000 DM, - Bremen 2 958 000 DM,
- insgesamt 772 528 000 DM. - insgesamt 103 558 000 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
aufwendungen betragen: Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
- in Nordrhein-Westfalen 196177 000 DM, renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
- in Bayern 131183 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
- in Baden-Württemberg 113 072 000 DM, sind.
- in Niedersachsen 84 746 000 DM,
- in Hessen 65 867 000 DM, §2
- in Rheinland-Pfalz 43 448 000 DM, Inkrafttreten
- in Schleswig-Holstein 29 783 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der
- im Saarland 11952000 DM, Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
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beträgt7%.
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. Oktober 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländer-
gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 1995
(BGBI. 1S. 905), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des
Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994
über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Ver-
trages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme
über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat (ABI. EG Nr. L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung."
2. § j 4 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. Sammellisten sowie nach Maßgabe des Artikels 2 des in § 4 Abs. 3
bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom
30. November 1994 Listen der Reisenden für Schulreisen innerhalb der
Europäischen Union,".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 4. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 905) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bergverordnung
für alle bergbaulichen Bereiche
(Allgemeine Bundesbergverordnung -ABBergV)*)
Vom 23. Oktober 1995
Auf Grund des§ 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den
Buchstabe a und d, Nr. 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des § 67 Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,
Nr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bun-
und der Küstengewässer.
desberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes
Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 §2
(BGBI. 1 S. 778), verordnet das Bundesministerium für Allgemeine Pflichten
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz
Festlandsockels und der Küstengewässer im Einverneh- der Gesundheit der Beschäftigten hat der Unternehmer
men mit dem Bundesministerium für Verkehr: die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-
schutzes unter Berücksichtigung der die Arbeit berühren-
. den Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf
§1
ausgerichtet sein, daß
Sachliche und räumliche Anwendung
1 . die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in
Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Betrieb genommen, betrieben und unterhalten werden,
Gesundheitsschutz bei daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten
ausführen können, ohne ihre eigene Sicherheit und
1 . dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten zu
Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden gefährden;
Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
2. Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der
2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Roh- Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person
stoffe in alten Halden, unterliegen;
3. der Untergrundspeicherung, 3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbei-
4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbau- ten nur fachkundigen Beschäftigten übertragen und
lichen Versuchsanstalten, entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;
4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle
*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung Beschäftigtengruppen geeignet und verständlich sind;
folgender EG-Richtlinien:
5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster
- Richtlinie 92/91 /EWG des Rates vom 3. November 1992 über Min-
destvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund- Hilfe bereitstehen;
heitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch
Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im
6. die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L Zeitabständen durchgeführt werden.
348S. 8),
- Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Min- Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Ört-
destvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund- lichkeit, in der Arbeitsplätze für Tätigkeiten und Einrich-
heitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen tungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden
mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 404
oder vorgesehen sind und zu denen die Beschäftigten im
S. 10); ferner Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder mehrere
- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch- Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.
führung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der
183 S. 1) - nur teilweise entsprechend Ergänzungsbedarf -. Vorkehrungen für ihre Verwirklichung, hat der Unter-
- Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min- nehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser
destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicher-
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie heit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen
89/391 /EWG) (ABI. EG Nr. L 393 S. 13), und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min- anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der beste-
destvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit henden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit
(Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie und Gesundheitsschutz anzustreben.
89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 393 S. 18),
- Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvor- (3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß
schriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkenn-
zeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Ar- 1. die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten
tikels 16Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABI. EG Nr. L245 S. 23). und auf jeder Führungsebene beachtet werden,
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2. die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nach- 2. angemessene Maßnahmen in technischer, organisa-
kommen können. torischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ge-
(4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1
troffen werden;
von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben 3. die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet,
und Gesundheit möglichst nicht entstehen; betrieben und instandgehalten werden;
2. verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und 4. die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefah-
möglichst zu verringern; ren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutz-
maßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.
4. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte (2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich- Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die
tigen, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung sich ergeben können durch
bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer und des Arbeitsplatzes,
gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von
5. bei der Planung der Gefahrenverhütung ist eine sach-
Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten
gerechte Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisa-
und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Um-
tion, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Bezie-
gang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
hungen und Einflüssen der Umwelt auf den Arbeits-
platz anzustreben; 3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrun-
6. individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in gen und die körperliche Eignung der Beschäftigten.
Betracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausrei- (3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesund-
chender Schutz nicht gewährleistet werden kann; heitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils
7. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald
Beschäftigtengruppen und besondere Belange von
1. in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweite-
Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behin-
rungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden
derung sind zu berücksichtigen.
oder
(5) Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachver-
ständige oder sachverständige Stellen hinzuzuziehen, 2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach
wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht aus- § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden
reichen. Sachverständige oder sachverständige Stellen Betriebsereignissen zu vermeiden.
müssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Infor- (4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2
mationen erhalten. Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen
§3 schriftlich festzuhalten.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maß- §4
nahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Zusammenarbeit der Unternehmer
Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich
und 5, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des und örtlich gemeinsam in einem Betrieb tätig, so ist jeder
Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4, vor Aufnahme der Arbeit Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem
erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesund- Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den
heitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb zur Gewährleistung der Sicherl'leit und des Gesund-
vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem heitsschutzes erforderlichen Maßnahmen zusammen-
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der zuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den
Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesund-
in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung heitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemes-
der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maß- sene Anweisungen zu erteilen.
nahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz
der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. (2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung für den
Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt, hat alle Maßnahmen
im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens her- für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
vorgehen, daß Beschäftigten zu koordinieren und hierüber in seinem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erfor-
1. die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch beson- derlichen Einzelheiten festzulegen.
ders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jewei-
ligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit
Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen mit natürlichen und juristischen Personen und Personen-
Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen handelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des
geführt hat; § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes erfüllen.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§5 §6
Beaufsichtigung Unterrichtung; Unterweisung; Anhörung
durch verantwortliche Personen
(1) Der Unternehmer hat Beschäftigte vor Beginn der
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeits-
1 . für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person bereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,
verantwortlich ist, die über die für diese Aufgabe erfor- denen sie bei der jeweiligen Arbeit ausgesetzt sein kön-
derliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche nen, sowie über die Maßnahmen und Vorkehrungen zur
Eignung entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberg- Abwendung dieser Gefahren und über Notfall- und Erste-
gesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist, Hilfe-Maßnahmen verständlich zu unterrichten.
2. mindestens eine verantwortliche Person so lange im (2) Darüber hinaus hat der Unternehmer die Be-
Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen schäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte während ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und
tätig sind, verständlich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mit dem Ziel
zu unterweisen, daß sie alle in ihren Arbeitsbereichen in
3. die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicher-
Betracht kommenden Gefahren erkennen und den Gefah-
heit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei
ren in angemessener Weise begegnen können. Die Unter-
allen Arbeitsvorgängen zu gewährfeisten, von geeig-
weisung umfaßt Anweisungen und Erfäuterungen, die
neten und hierfür bestellten verantwortlichen Personen
eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
wahrgenommen wird.
Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muß bei. der Einstel-
(2) Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal lung, einer Versetzung oder Veränderungen im Auf-
während jeder Schicht von einer für die Beaufsichtigung gabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der
bestellten Person aufgesucht werden. Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder der
(3) Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz Einführung einer neuen Technologie vor Aufnahme der
tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung zu Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen und an die Entwick-
sorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn lung der Gefahren angepaßt sein. Der Unternehmer hat
entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefähr-
1. die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für dungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen, in wel-
die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht chen Fällen die Unterweisung in angemessenen Zeitab-
wird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kon- ständen zu wiederholen sowie durch praktische Übungen
trollmeldung des Beschäftigten durch Fernsprecher zu ergänzen ist. Über ihre Durchführung sollen Aufzeich-
oder Funk erfolgen; nungen geführt werden.
2. bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in (3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die
einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung be- Beschäftigten zu allen Aktivitäten anzuhören, die Auswir-
stellten Person aufgesucht wird und zu dem Be- kungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können.
schäftigten eine Fernsprech- oder Funkverbindung Anzuhören sind die Beschäftigten insbesondere auch zu
besteht. für sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und
(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Gesundheitsschutzdokument nach § 3 sowie zu Fragen
Anwendung, wenn einzelne Beschäftigte ausschließlich der Unterrichtung und Unterweisung nach den Absätzen 1
mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, und 2.
mit Überwachungsaufgaben oder mit anderen ungefähr-
lichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährli- §7
chen und sich nicht oder sich kaum verändernden Arbeits-
stätte betraut sind sowie Schriftliche Anweisungen
1. eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk Für jede Arbeitsstätte oder einen Betrieb hat der Unter-
oder anderweitig ständig erreichbar ist und innerhalb nehmer schriftliche Anweisungen in verständlicher Form
angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und und Sprache über die Vorgehensweisen zu erteilen,
2. die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwort- soweit sie zur Gewährleistung der Sicherheit und des
liche Person sich wenigstens einmal in der Schicht mit Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, einschließlich
den Beschäftigten in Verbindung setzt. der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausrüstungen
sowie des sicheren Einsatzes von Maschinen, Geräten,
Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und
sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung hat der Unter- Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben
nehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten, auch Informationen über den Einsatz von Notfallaus-
die mit einem besonderen Risiko verbunden sind. rüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem
(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder des Be-
gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verant- triebes vorzugehen ist.
wortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unterneh-
mer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter Weisungen §8
erteilen darf.
Übertragung von Arbeiten
(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst
wahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen Voraus- (1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte
setzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die
erfüllt. Beschäftigten
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1469
1. auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und § 11
ihrer körperlichen Eignung zur Ausführung der Arbeiten Spezifische Schutzmaßnahmen
in der Lage sowie
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entspre-
2. befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesund-
chend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der
heitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestim-
Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des An-
mungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu
hangs 1 Nr. 1 bis 5,
verfahren.
1. das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explo-
(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung
sionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre
der übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl
verhindert, erkannt und bekämpft wird;
nach Ab~atz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung
stehen. 2. bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge
sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres
§9 Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vor-
handen sind und ordnungsgemäß instandgehalten
Arbeitsfreigabe werden;
Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der 3. die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und
Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und son-
Nr. 1 dafür zu sorgen, daß stigen Kommunikationssysteme in einem betriebs-
1. gefährliche Arbeiten oder sicheren Zustand vorhanden sind;
4. Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein
2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit ande-
Transport Verletzter gewährleistet sind;
ren Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch
eine ernste Gefährdung herbeiführen können, 5. für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu
außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich
erst durchgeführt werden, wenn eine verantwortliche
der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
Person ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise
Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;
sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten
einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen müssen in der 6. ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse
Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb ver-
und den jeweiligen Beschäftigten bekannt sein. fügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maß-
nahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
§10 dokument festgelegt sind;
Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren
7. diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die
Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; An-
(1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer zahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personen-
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder kreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und
sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die ge- den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
troffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unter- (2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der
richten.
Unternehmer dafür zu sorgen, daß
(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß 1. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von
1. nur solche Beschäftigte Zugang zu Bereichen mit ern- fachkundigen und hiermit beauftragten Personen auf-
sten oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor bewahrt, befördert und verwendet werden;
geeignete Anweisungen erhalten haben; 2. die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforder-
2. Beschäftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für lichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;
die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Per- 3. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die
sonen die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenab- vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Ver-
wehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wendungszweck geeignet sind.
wenn die zuständige verantwortliche Person nicht
erreichbar ist; Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende
untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brenn-
3. die Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr baren Stäuben.
ihre Arbeit einstellen und sich durch sofortiges Ver-
lassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können. §12
Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse Allgemeine Anforderungen
der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mit- an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen
tel zu berücksichtigen.
(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unter-
(3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnah-
nehmer für einen den Gefahren angemessenen Schutz der
mefällen die Beschäftigten nicht auffordern, ihre Tätigkeit
Beschäftigten zu sorgen. Die Arbeitsstätten sind sauber
wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare er-
zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ab-
hebliche Gefahr fortbesteht.
lagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind,
(4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht
Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit von Abraum-
haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maß- halden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß
nahmen getroffen. gewährleistet sein.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung ver-
sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die Arbeitsplätze sind gleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.
nach ergonomischen Grundsätzen und unter Berück- (4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von
sichtigung der Notwendigkeit, daß die Beschäftigten die
Gefährdungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen be-
für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge
legte Arbeitsstätten über folgende Kommunikations-
verfolgen können, zu gestalten und einzurichten. systeme verfügen:
(3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Aus- 1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicher-
führung entsprechend der Art der Tätigkeiten, der Art und heitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der
Anzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;
Verfügung zu stellen.
2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der
(4) Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte auf-
ist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekenn- halten, deutlich hörbar ist;
zeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abge-
grenzt und mit Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.
versehen werden. Für Beschäftigte, die zum Betreten der Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten
Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikations-
(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu systeme bereitzustellen. Diese müssen im Notfall einsatz-
sorgen, daß Anzahl und Namen der anwesenden bereit bleiben.
1. Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb, (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unter-
künfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte,
2. Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge
meerestechnischen Anlage nach Satz 2 aufweisen. Die Notausgänge müssen den Zu-
jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufent- gang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammel-
haltsort der in einem untertägigen Betrieb anwesenden punkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von
Personen muß bekannt sein. -denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht wer-
(6) Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 den können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in
bis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte
und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese
Tätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für
Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Ein- zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der
Beschäftigten nicht erforderlich sind.
richtungen nach § 1.
(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von
§13 Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich
ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten,
Arbeitsstätten die für Notfälle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und
zur Aufsuchung und Gewinnung durch ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt
Bohrungen einschließlich der Aufbereitung; zugewiesenen Beschäftigten zu führen.
Untergrundspeicherung; Wiedernutzbarmachung
(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen,
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Ein-
1. in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht bootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die
oder gewonnen und damit im Zusammenhang auf- Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten
bereitet werden, Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte
anwesend sind.
2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Boh-
rungen dienen oder zu dienen bestimmt sind, (8) Für den Bereich des Festlandsockels und der
Küstengewässer gelten zusätzlich die Anforderungen des
3. in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätig- Anhangs 3.
keiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar ge-
macht wird,
§14
unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten
Arbeitsstätten
und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, ins-
zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung
besondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzu-
und Aufbereitung; Wiedemutzbar111achung
richten und zu betreiben.
(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, (1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen
hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Ein- 1. übertägig Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder
richtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen aufbereitet werden,
Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.
2. mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht
(3) Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der oder gewonnen werden,
Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5
3. die Oberfläche im Zusammenhang mit dem Aufsu-
Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Not-
chen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen
fall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden kön-
wiedernutzbar gemacht wird,
nen oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen
Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druck- in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und
entlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1471
Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu möglichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeich-
planen, einzurichten und zu betreiben. nung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung
erleichtert. Die Personenbeförderung ist angemessen
(2) Höhe und Neigung des Böschungssystems müssen
einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisun-
der Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem
gen zu regeln.
Abbauverfahren angepaßt sein.
(3) Gegen die Gefahr von abstürzenden oder abrut- (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
schenden Massen sind Vorkehrungen zu treffen. Bevor 1. nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entspre-
jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- chend seinen schriftlichen Anweisungen eingebracht
und Gewinnungsstöße oberhalb von Arbeitsplätzen oder wird,
Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden.
Diese sind erforderlichenfalls abzuräumen. Die Sätze 2 2. der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen
und 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigenschaften der Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und
Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und
deren Beräumen nicht erforderlich ist. 3. der Ausbau instandgehalten wird.
(4) Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dür- Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach
fen nicht unterhöhlt werden, es sei denn, daß dies die standfest ist. In derartigen Fällen ist die Standfestigkeit
Sicherheit nicht beeinträchtigt. des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen.
Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind,
(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Was- soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu
serzuflüsse die Sicherheit eines übertägigen Betriebes ergänzen.
nicht gefährdet wird.
(5) Bei der Planung und Ausführung aller Tätigkeiten ist
(6) Straßen und Verkehrswege müssen eine Tragfestig-
darauf hinzuwirken, daß eine Selbstentzündung von Stof-
keit aufweisen, die für die eingesetzten Arbeitsmittel an-
fen oder Bodenschätzen vermieden oder frühzeitig er-
gemessen ist. Insbesondere müssen sie so angelegt und
kannt wird. Brennbare Stoffe, die nach unter Tage ge-
unterhalten werden, daß ein sicheres Fahren von Maschi-
nen, Geräten und Fahrzeugen gegeben ist. bracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken.
§15 (6) Für die Übertragung von hydrostatischer oder hydro-
kinetischer mechanischer Energie sind in untertägigen
Untertagige Arbeitsstätten
Betrieben, die Grubengas führen oder brennbare Stäube
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß aufweisen, schwer entflammbare Flüssigkeiten einzu-
setzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entzün-
1. jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei ge-
dung oder Explosion führen. Die schwer entflammbaren
trennte, fachgerecht erstellte und für die Beschäftigten
Flüssigkeiten müssen den einschlägigen Spezifikationen
leicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden
und Prüfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflamm-
ist,
barkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gefährdun-
2. diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftig- gen genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere unter-
ten eine besondere Anstrengung bedeutet, mit mecha- tägige Betriebe im Rahmen der Sicherheitserfordernisse.
nischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind. Dürfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von
Satz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Still- Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulik-
legung sowie für oberflächennahe Strecken. Untertägige flüssigkeiten verwendet werden, die nicht den in Satz 2
Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wur- aufgeführten Spezifikationen, Prüfbedingungen und
den, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 Anforderungen entsprechen, müssen zusätzliche Sicher-
entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vor- heitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten
zunehmen. Gefahr von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.
(2) In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer (7) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist
dafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte auf mindestens die Gewinnung unter Berücksichtigung der Ausgasung
zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuführen.
Abbaubetrieben ohne Ausgang zur nächsthöheren Sohle Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie
müssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei vonein- möglich zu vermindern. Als grubengasführend gilt jeder
ander unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt untertägige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge
nicht für Betriebsräume von kurzer Erstreckung, in Auffah- freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosions-
rung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare fähigen Atmosphäre nicht ausschließen läßt.
Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von
(8) In untertägigen Betrieben, in denen brennbare
Bodenschätzen gerichtete Grubenbaue. Für untertägige
Stäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub- oder
Betriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundes-
Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begren-
berggesetzes kann die zuständige Behörde auf schrift-
zen. Über die Anordnung der Explosionssperren hat der
lichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Aus-
Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den
nahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende
neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu
Sicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen
halten. Kohlenstäube in untertägigen Betrieben gelten als
sind.
brennbar, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Beur-
(3) Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nut- teilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der
zen, auszurüsten und instandzuhalten, daß die Gefähr- Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion
dung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung weiterzuleiten vermag.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(9) In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gas- Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt
ausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht
sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt durchgehend bewettert werden können.
werden, daß eine sicherheitsgerechte Ausführung und der (4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter
Schutz der Beschäftigten soweit wie möglich gewähr- regelmäßig zu messen; in grubengasführenden unter-
leistet sind. Es sind Maßnahmen zu treffen, um tägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration
1. die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen, des Grubengases. Die Meßergebnisse hat er aufzu-
2. die Beschäftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung zeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.
auf oder innerhalb solcher Bereiche bewegen, zu (5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist
schützen und 1. in den Ausziehwegen von Arbeitsstätten mit mechani-
3. die Gefahren zu beherrschen. sierter Gewinnung,
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß 2. im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebs-
1. jeder Person für den Aufenthalt unter Tage ein für den punkten mit Vortriebsmaschinen sowie
jeweiligen Betrieb geeigneter Selbstretter zur Ver- 3. erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen
fügung gestellt wird und eine Unterweisung über die die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art
Benutzung erfolgt, und Umfang der Überwachung sind entsprechend dem
2. die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3
werden und Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen.
3. ihr Zustand regelmäßig auf Einsatzfähigkeit geprüft (6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merk-
wird. malen der Bewetterung ist von dem Unternehmer anzu-
Unter Tage muß jede Person einen Selbstretter ständig bei fertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen
sich tragen. Sauerstoff-Selbstretter mit größerem Gewicht und im Betrieb verfügbar zu halten.
dürfen ständig griffbereit in Reichweite abgelegt werden.
§ 17
(11) In jedem untertägigen Betrieb sind angemessene
organisatorische Maßnahmen zur schnellen und wirk- Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
samen Einleitung und Durchführung von Rettungswerken (1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Appa-
zu treffen. Für den Einsatz in jedem derartigen Betrieb rate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt
muß eine ausreichende Anzahl im Grubenrettungswesen werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von
theoretisch und praktisch unterwiesener Personen mit Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter
den erforderlichen sachlichen Mitteln verfügbar sein. Berücksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vor-
gesehenen Einsatzzweckes auszuwählen und bereitzu-
§16 stellen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie so errichtet, in
Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten Betrieb genommen und - betrieben werden, daß bei
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle unter- Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt sind.
tägigen Arbeitsstätten mit einem ausreichenden Sicher-
heitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmo- (2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 darf der
Unternehmer nur Arbeitsmittel bereitstellen, die min-
sphäre aufrechterhalten bleibt, die
destens den Vorschriften des Anhangs der Richtlinie
1. für Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist, 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
2. den durch Explosionen und atembare Stäube beding- Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-
ten Gefahren Rechnung trägt, schutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeit-
nehmer (ABI. EG Nr. L 393 S. 13) entsprechen. Arbeitsmit-
3. den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter tel, für die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende
Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden Anforderungen festgelegt sind, dürfen nur bereitgestellt
und der körperlichen Beanspruchung der Beschäf- werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen.
tigten angemessen ist. Arbeitsmittel müssen von angemessener Festigkeit und
(2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen
sowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in denen Einsatzzweck ausreichend bemessen, leistungsfähig und
die natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anfor- sicher sein. Sofern sie für Bereiche vorgesehen sind, in
derungen nach Absatz 1 zu erfüllen, ist die Hauptbe- denen die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch
wetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter Entzündung von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben
sicherzusteffen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um besteht, müssen sie besonderen Sicherheitserfor-
die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewähr- dernissen genügen.
leisten. Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom (3) Der Unternehmer hat durch lnstandhaltungsmaß-
Hauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung nahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmittel während
muß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen. der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach
(3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger Absatz 2 entsprechen. Dies gilt auch für Sicherheitsein-
Betriebe, die dem Hereingewinnen von Bodenschätzen richtungen. Für die Instandhaltungsmaßnahmen und die
dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt wer- systematische Prüfung und Erprobung für die Sicherheit
den. Für Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten bedeutsamer Maschinen, Geräte, Apparate, maschineller
darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben und elektrischer Anlagen einschließlich der Sicherheits-
werden, wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer einrichtungen hat er einen Plan aufzustellen, regelmäßig
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1473
auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfüg- die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung
bar zu halten. Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind von mehreren Beschäftigten benutzt wird, hat der Unter-
durch sachkundige Personen vorzunehmen. Die Durch- nehmer durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
führung von Prüfungen und Erprobungen nach Satz 3 daß sich für den jeweiligen Benutzer keine gesundheit-
sowie deren Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten, lichen oder hygienischen Probleme ergeben.
die eine angemessene Zeit .aufzubewahren ist.
(5) Die persönliche Schutzausrüstung ist dem Benutzer
(4) Ist es nicht möglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5 in angemessener Form und Größe kostenlos bereitzu-
Nr. 1 ermittelten Gefährdungen allein durch geeignete stellen. Komplexe persönliche Schutzausrüstungen
Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusätz- gemäß § 7 der Achten Verordnung zum Gerätesicher-
liche Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesund- heitsgesetz sind dem Benutzer individuell anzupassen.
heitsschutz der Beschäftigen zu treffen. Hierzu zählen Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleich-
Sicherheitseinrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und zeitig von einem Beschäftigten benutzt, müssen diese
sicherheitsgerechte Abschaltsysteme. Betätigungs- Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden,
systeme, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen ohne daß dadurch die Schutzwirkung der Einzelaus-
deutlich erkennbar sein und ein Ein- und Ausschalten rüstungen beeinträchtigt wird.
ohne Gefährdung der Beschäftigen ermöglichen.
(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-,
(5) Unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen ist dafür zu sor-
Unternehmer zur Vermeidung besonderer Gefahren dafür gen, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während
zu sorgen, daß der gesamten Benutzungsdauer uneingeschränkt wirk-
1. Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschäf- sam und hygienisch einwandfrei bleiben.
tigten benutzt werden, (7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der
2. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauar- ausgewählten persönlichen Schutzausrüstungen zu über-
beiten nur von hierzu beauftragten Personen durch- zeugen und erforderlichenfalls getroffene Maßnahmen
geführt werden. erneut zu prüfen und anzupassen. Werden Beschäftigte
infolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei be-
(6) Arbeitsmittel, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens nutzten persönlichen Schutzausrüstungen besonderen
dieser Verordnung den Beschäftigten bereits zur Verfü- körperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der Unterneh-
gung stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gel- mer zu prüfen, ob zur Gewährleistung ihres Gesundheits-
tenden Recht niedrigeren Anforderungen als den in schutzes weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Absatz 2 Satz 1 festgelegten entsprechen dürfen, müssen
spätestens zum 1 . Januar 1997 den Anforderungen des
§19
Anhangs der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
Sicherheits- oder
§18 Gesundheitsschutzkennzeichnung
Bereitstellung und Benutzung (1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken
von persönlichen Schutzausrüstungen und Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Arbeits-
plätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß persön- Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5
liche Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt wer- Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und Ge-
den, wenn die Beurteilung von Gefährdungen nach§ 3 fahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, daß Gefahren für die Be- oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Metho-
schäftigten durch andere Maßnahmen nicht vermieden den oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt
oder ausreichend begrenzt werden können. Als persön- werden können. Die Sicherheits- oder Gesundheits-
liche Schutzausrüstungen gelten Ausrüstungen im Sinne schutzkennzeichnung muß den Anforderungen des An-
des § 1 Abs. 2 bis 5 der Achten Verordnung zum Geräte- hangs 4 entsprechen.
sicherheitsgesetz. ·
(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-.
(2) Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr gel-
Berücksichtigung der festgestellten Gefahren, der arbeits- tende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwen-
platzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der den.
Expositionshäufigkeit sowie der ergonomischen Anforde-
rungen auszuwählen. Ihre Eignung ist für den jeweiligen (3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkenn-
Anwendungsfall zu bewerten. zeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994 an Arbeits-
plätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum
(3) Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrü- 24. Dezember 1996 den Mindestvorschriften nach Ab-
stungen bereitstellen,
satz 1 Satz 2 entsprechen.
1. die den Anforderungen der Achten Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz entsprechen und §20
2. deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Präventivmedizinische Überwachung
Satz 2 festgestellt worden ist.
Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die
Nummer 2 gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen,
Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den
die für Arbeiten bereitgestellt werden, für die sie vor dem
Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in
Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt worden sind.
geeigneter Weise überwacht wird. Für die arbeitsmedizini-
(4) Die persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich schen Vorsorgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3
für den individuellen Gebrauch bereitzustellen. Erfordern der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
und 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung maß- Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der
gebend. Rechte nach Satz 1 keine Nachteile entstehen.
§21
§23
Pflichten der Beschäftigten
Übertragung der Verantwortlichkeit
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Mög-
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus
lichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer
dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf ver-
Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Ge-
antwortliche Personen übertragen.
sundheit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die
Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der
Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Un- §24
terlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Ordnungswjdrigkeiten
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des
insbesondere
Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elek- lässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
trotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe Anzahl oder Namen der anwesenden Beschäftigten oder
bestimmungsgemäß zu benutzen, Personen feststellbar sind.
2. Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwen- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des
den, nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu ver- Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ändern oder umzustellen, lässig
3. die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der erstellt wird,
Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren 2. entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,
Mängel unverzüglich zu melden.
3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über
(3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der die Beaufsichtigung durch verantwortliche- oder für
zuständigen verantwortlichen Person jede von ihnen fest- die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwider-
gestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit handelt,
und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen
festgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen 4. entgegen § 6 Abs. 1 oder§ 10 Abs. 1 einen Beschäf-
diese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unter-
§ 719 der Reichsversicherungsordnung mitteilen. Ge- richtet,
meinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht,
Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig darin nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
zu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist,
kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen
Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und ent-
Fällen die Unterweisung zu wiederholen oder durch
sprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.
praktische Übungen zu ergänzen ist,
7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht
§22
anhört,
Rechte der Beschäftigten 8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht
Die Beschäftigten sind berechtigt, trifft,
1. dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der 9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel oder Sprengzu-
zu machen, behör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten
Personen aufbewahrt, befördert oder verwendet wer-
2. sich an die zuständige Behörde und den technischen den oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den
Aufsichtsdienst des zuständigen Trägers der gesetz- vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,
lichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf
Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, 10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
daß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen Unterkünfte oder Aufenthaltsräume mindestens zwei
und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Notausgänge aufweisen,
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit 11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein
zu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf untertägiger Betrieb über mindestens zwei Wege mit
gerichteten Beschwerden nicht abhilft, der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit
mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind,
3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten ein-
zustellen und ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sofern 12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
Sicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten
nicht entgegenstehen. Wegen verlassen werden kann,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1475
13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür §25
sorgt, daß Ausbau eingebracht oder instandgehalten
Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
wird,
14. entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundes-
daß ein Selbstretter zur Verfügung gestellt wird oder anzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften
eine Unterweisung erfolgt, gegenstandslos werden.
15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine
untertägige Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen
§26
Weise bewettert wird, oder
Inkrafttreten
16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung
anwendet. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhang 1
(zu den§§ 11 und 12)
Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
1 Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheits- 1.2.1.1 das Entstehen und Ansammeln explosionsfä-
gefährdende Atmosphäre und Brandschutz higer Gas- und explosionsfähiger Staub-Luft-
gemische zu verhindern,
1 .1 Allgemeines
1 .1 .1 Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu
1.2.1.2 die Zündung explosionsfähiger Gas- und explo-
sionsfähiger Staub-Luftgemische zu verhindern,
treffen, um
1 .1.1.1 beurteilen zu können, ob explosionsfähige oder 1.2.1.3 die Ausbreitung von Bränden und Explosionen
gesundheitsgefährdende Stoffe in der Atmo- zu verhindern und zu bekämpfen,
sphäre vorhanden sind und 1.2.1.4 die Auswirkungen von Explosionen so zu verrin-
1.1.1.2 ihre Konzentration messen zu können. gern, daß Beschäftigte möglichst nicht gefähr-
det werden.
1.1.2 Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung
von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 1.2.2 Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum
sind Überwachungseinrichtungen zur automa- Explosionsschutz hat der Unternehmer einen
tischen und kontinuierlichen Messung der Gas- Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmäßig
konzentrationen an bestimmten Stellen, auto- auf den neuesten Stand zu bringen und im
matische Alarmsysteme und Einrichtungen zur Betrieb verfügbar zu halten.
automatischen Abschaltung von elektrischen 1.3 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmo-
Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren ein- sphäre und Lärm
zubauen und zu betreiben. In den Fällen, in
denen Messungen automatisch durchgeführt 1.3.1 In den· Fällen, in denen sich gesundheitsgefähr-
werden, hat der Unternehmer die Meßergeb- dende Stoffe in der Atmosphäre angesammelt
nisse aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit haben oder ansammeln können, hat der Unter-
aufzubewahren. nehmer entsprechend dem Ergebnis der Beur-
teilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5
1.1.3 In Arbeitsstätten, in denen brennbare Stäube Nr. 1 geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit
auftreten, sind Vorkehrungen zu treffen, um keine Gefahr für die Beschäftigten entsteht. Der-
Ablagerungen derartiger Stäube zu verringern, artige Stoffe sind am Entstehungsort abzu-
zu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden. saugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu
1.1.4 In brand„ und explosionsgefährdeten Bereichen beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind An-
ist das Rauchen verboten. Nicht zulässig sind sammlungen auf ein zulässiges Maß zu verdün-
ferner der Umgang mit offenem Feuer und das nen.
Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzün- 1.3.2 Für Bereiche, in denen Beschäftigte gesund-
dungsgefahr ausgehen kann. Das Verbot nach heitsgefährdenden Stoffen oder gesundheitsge-
Satz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeu- fährdenden Gasen in der Atmosphäre ausge-
gende Maßnahmen gegen das Entstehen von setzt sein können, müssen geeignete Atem-
Bränden oder FXplosionen getroffen werden. schutz- und Wiederbelebungsgeräte in aus-
1.1.5 Für untertägige Betriebe, die Grubengas führen reichender Anzahl verfügbar sein. Die Geräte
oder brennbare Stäube aufweisen, gilt an Stelle sind angemessen aufzubewahren und so in-
der Nummer 1.1.4 folgendes: standzuhalten, daß sie einsatzbereit bleiben. Für
ihre Benutzung muß eine ausreichende Anzahl
1.1.5.1 Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen von sachkundigen Personen an der Arbeits-
bestimmte Tabakerzeugnisse und jegliche stätte zur Verfügung stehen.
Gegenstände zur Erzeugung offener Flammen
mit sich zu führen. 1.3.3 Soweit toxische oder andere schädliche Gase in
gesundheitsgefährdender Konzentration in der
1.1.5.2 Brennschneiden und Schweißen sowie andere Atmosphäre vorhanden sind oder sein können,
vergleichbare Tätigkeiten sind nur in Ausnahme- muß der Unternehmer einen Plan aufstellen, in
fällen vorbehaltlich besonderer Maßnahmen zur dem die vorbeugenden Maßnahmen und die
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit erforderliche Schutzausrüstung eingehend fest-
der Beschäftigten zulässig. zulegen sind (Gasschutzplan). Den Plan hat er
1.2 Explosionsschutz regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen
und im Betrieb verfügbar zu halten.
1.2.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbe-
triebnahme, dem Betreiben und der Instandhal- 1.3.4 Für den Schutz vor Lärm in Tagesanlagen und
tung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer Tagebauen gelten die§§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 5,
entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c
Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ent-
geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sprechend.
Nr. 56-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1477
1.4 Brandschutz 3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen
1.4.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbe- 3.1 Rettungs- und Fluchteinrichtungen sind leicht
triebnahme, dem Betreiben und der Instandhal- zugänglich an geeigneten Stellen in einem ord-
tung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer nungsgemäßen Zustand bereitzuhalten. Sie sind
nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen~
von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz 3.2 Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsäch-
gegen den Ausbruch und die Ausbreitung von lich oder möglicherweise auftretender Atmo-
Bränden sowie zu deren Erkennung und sphäre mit hohen Schadstoffkonzentrationen
Bekämpfung zu treffen. Dabei ist auch Gefahren oder Sauerstoffmangel sind geeignete Selbst-
durch brennbare Stäube Rechnung zu tragen. retter für den unmittelbaren Einsatz am Ar-
Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame beitsplatz vorzusehen. Für untertägige Betriebe
Brandbekämpfung zu gewährleisten. gilt § 15 Abs. 10.
1.4.2 Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuer- 4 Sicherheitsübungen
löscheinrichtungen und erforderlichenfalls mit 4.1 Die Beschäftigten sind theoretisch und erforder-
Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet lichenfalls auch praktisch darin zu unterweisen,
sein. welche Maßnahmen sie in einem Notfall zu
1.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müs- ergreifen haben.
sen leicht zu erreichen, zu handhaben und
4.2 An normalerweise belegten Arbeitsstätten oder
gegen Beschädigungen gesichert sein.
in Übungsstätten sind in regelmäßigen Zeitab-
1.4.4 Feuerlöscheinrichtungen sind als solche an ständen Sicherheitsübungen durchzuführen. Bei
geeigneten Stellen und dauerhaft entsprechend diesen müssen insbesondere
Anhang 4 zu kennzeichnen.
4.2.1 die Beschäftigten, denen für den Notfall Aufga-
1.4.5 Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum ben zugewiesen sind, die den Einsatz, die Hand-
Brandschutz hat der Unternehmer einen Brand- habung oder die Bedienung von Rettungsein-
schutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den richtungen erfordern, unter Berücksichtigung
neuesten Stand zu bringen und im Betrieb ver- von Art und Größe des Betriebes sowie arbeits-
fügbar zu halten. platzspezifischer Merkmale in der Ausübung
2 Fluchtwege und Notausgänge ihrer Aufgaben unterwiesen werden; dabei ist ihr
Kenntnisstand zu prüfen,
2.1 Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den
Beschäftigten schnell und sicher verlassen wer- 4.2.2 die in Betracht kommenden Beschäftigten auch
den können. Durchgänge und Tore, die zu die sachgerechte Benutzung, Handhabung und
Fluchtwegen und Notausgängen führen, dürfen Bedienung der Rettungs- und Fluchteinrich-
nicht durch Gegenstände versperrt sein. tungen einüben können.
2.2 Fluchtwege und Notausgänge müssen 5 Einrichtungen und Räume für die Erste Hilfe
2.2.1 frei von Hindernissen bleiben, 5.1 Vorkehrungen für die Erste Hilfe müssen in per-
soneller und sachlicher Hinsicht auf die Art der
2.2.2 auf möglichst kurzem Weg ins Freie, in einen
ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. Derar-
sicheren Bereich, zu einem sicheren Sammel-
tige Vorkehrungen sind für alle Arbeitsstätten zu
punkt oder zu einer sicheren Stelle führen, von
treffen, in denen die Arbeitsbedingungen dies
denen aus die Beschäftigten in Sicherheit
erfordern.
gebracht werden können.
2.3 Anzahl, Anordnung und Abmessungen der 5.2 Je nach Art der Tätigkeit und Größe des Betrie-
Fluchtwege und Notausgänge haben sich nach bes sind ein oder mehrere Räume für die Erste
der Nutzung, der Einrichtung und den Abmes- Hilfe vorzuhalten. Diese müssen mit den jeweils
sungen der Arbeitsstätten sowie der höchst- erforderlichen Geräten, Mitteln und Materialien
möglichen Anzahl der dort anwesenden Perso- ausgestattet und leicht für Personen mit
nen zu richten. Krankentragen zugänglich sein. In den Räumen
ist eine Anleitung für Erste Hilfe bei Unfällen gut
2.4 Türen von Notausgängen müssen sich nach sichtbar auszuhängen.
außen öffnen. Wenn dies nicht möglich oder aus
Sicherheitserfordernissen nicht vertretbar ist, 5.3 Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall
müssen sie als Schiebetüren ausgebildet sein. dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedin-
Die Türen müssen im Notfall von innen leicht und gungen dies erforderlich machen. Die Aufbe-
unmittelbar von· jeder Person geöffnet werden wahrungsstellen müssen gut erreichbar sein.
können. 5.4 Eine angemessene Anzahl von Beschäftigten ist
2.5 Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine in der Benutzung der . bereitgestellten Erste-
Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, Hilfe-Ausrüstung zu schulen.
daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausrei-
5.5 Die Räume für die Erste Hilfe und die Aufbewah-
chende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
rungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung
2.6 Fluchtwege und Notausgänge sind als solche müssen als solche entsprechend Anhang 4 ge-
entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen. kennzeichnet sein.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6 Verkehrswege 8.3 Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbin-
6.1 Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen dungswege muß so angebracht sein, daß aus
sein und im Notfall schnell und sicher verlassen der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für
werden können. die Beschäftigten entsteht.
6.2 Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest 8.4 In Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei
angebrachten Leitern und Laderan:,pen, müssen Ausfall der künstlichen Beleuchtung Gefahren
so berechnet, bemessen und angelegt sein, daß ausgesetzt sind, muß eine ausreichende Sicher-
sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und heitsbeleuchtung vorhanden sein. Erforder-
sicher begangen oder befahren werden können lichenfalls sind tragbare Leuchten für jeden
und in der Nähe beschäftigte Personen nicht ge- Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
fährdet werden. 8.5 Für unt~rtägige Arbeitsstätten gilt an Stelle der
6.3 Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Per- Nummern 8.1 bis 8.4 folgendes:
sonen- oder Güterverkehr dienen, hat sich nach . 8.5.1 Der Unternehmer hat jedem Beschäftigten eine
der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art tragbare elektrische Leuchte zur Verfügung zu
des Betriebes zu richten. Werden Beförderungs- stellen, die für den Verwendungszweck geeignet
mittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für ist. Jeder Beschäftigte muß die Leuchte mit sich
Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsab- führen.
stand gewahrt oder es müssen andere gleich-
wertige Sicherheitsvorkehrungen getroffen wer- 8.5.2 Die Arbeitsplätze müssen möglichst mit einer
den. der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Beschäftigten angemessenen künstlichen Be-
6.4 Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, leuchtung au~gestattet sein.
Toren, Fußgängerwegen, Durchgängen und
Treppenaustritten in ausreichendem Abstand 8.5.3 Die Beleuchtung muß so angebracht sein, daß
vorbeiführen. daraus keine Unfallgefahr für die Beschäftigten
entsteht.
6.5 Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangs-
wege müssen deutlich gekennzeichnet sein. 9 Sanitäreinrichtungen
6.6 Für alle im Betrieb benutzten Fahrzeuge sind die 9.1 Umkleideräume, Kleiderablage
erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen. 9.1.1 Den Beschäftigten sind geeignete Umklei-
7 Arbeitsstätten im Freien deräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei
7.1 Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stel- ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen
len oder Einrichtungen im Freien, die von den müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder
Beschäftigten während ihrer Tätigkeit benutzt sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in
oder betreten werden, sind so zu gestalten, daß einem anderen Raum umzukleiden. Die
sie sicher begangen und befahren werden kön- Umkleideräume müssen leicht zugänglich, aus-
nen. reichend bemessen und mit Sitzgelegenheiten
ausgestattet sein.
7.2 Die Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit so ein-
zurichten, daß die Beschäftigten 9.1.2 Die Umkleideräume müssen mit abschließbaren
Vorrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder
7.2.1 gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls Beschäftigte seine Kleidung während der
gegen das Herabfallen von Gegenständen ge- Arbeitszeit aufbewahren kann. Für Arbeitsklei-
schützt sind, dung und Straßenkleidung sind getrennte Auf-
7.2.2 weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit bewahrungsmöglichkeiten vorzusehen, wenn
unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen dies nach der Art der Tätigkeit erforderlich ist. Es
Wirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen, ist dafür zu sorgen, daß nasse Arbeitskleidung
Stäuben, ausgesetzt sind, getrocknet werden kann.
7.2.3 bei Gefahr schnell ihren Arbeitsplatz verlassen 9.1.3 Für Frauen und Männer sind getrennte Umklei-
können oder ihnen schnell Hilfe geleistet werden deräume oder ist eine getrennte Benutzung die-
kann, ser Räume vorzusehen.
7.2.4 nicht ausgleiten oder abstürzen können. 9.1.4 Wenn Umkleideräume nach Nummer 9.1.1 nicht
8 Natürliche und künstliche Beleuchtung erforderlich sind, muß für jeden Beschäftigten
eine Kleiderablage vorhanden sein.
8.1 Jede Arbeitsstätte ist so auszuleuchten, daß die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Be- 9.2 Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten in der
schäftigten ausreichend gewährleistet sind. Nähe des Arbeitsplatzes
8.2 Arbeitsstätten in Räumen müssen möglichst 9.2.1 Den Beschäftigten sind in der Nähe des Arbeits-
ausreichend Tageslicht erhalten und unter platzes oder der Umkleideräume in ausreichen-
Berücksichtigung der natürlichen Lichtverhält- der Anzahl geeignete Duschen in besonderen
nisse mit einer der Sicherheit und dem Gesund- Räumen zur Verfügung zu stellen, wenn es die
heitsschutz der Beschäftigten angemessenen Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe
künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. erfordern. Die Duschräume müssen so bemes-
Arbeitsplätze im Freien müssen in dem sicher- -sen sein, daß der einzelne Beschäftigte sich den
heitsgemäßen Umfang künstlich beleuchtet hygienischen Erfordernissen entsprechend un-
werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. gehindert reinigen kann. Die Duschen müssen
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1479
hygienisch einwandfreies, fließendes kaltes und 10.2.1.1 die erforderliche Körperhaltung oder Körperbe-
warmes Wasser haben. wegung, vor allem Drehbewegung,
9.2.2 In den Fällen, in denen Duschen nicht erforder- 10.2.1.2 die Entfernung der Last vom Körper,
lich sind, müssen ausreichende und angemes- 10.2.1.3 die durch das Heben, Senken oder Tragen der
sene Waschgelegenheiten mit hygienisch ein- Last zu überbrückende Entfernung,
wandfreiem, kaltem und warmem Wasser in der
10.2.1.4 das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des
Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleide-
erforderlichen Kraftaufwandes,
räume vorhanden sein.
10.2.1.5 eine mögliche plötzliche Bewegung der Last,
9.2.3 Den Beschäftigten sind in der Nähe der Arbeits-
plätze, der Pausenräume und der Duschen oder 10.2.1.6 das Arbeitstempo infolge eines nicht durch den
Waschgelegenheiten besondere Räume mit Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
einer ausreichenden Anzahl von Toiletten und 10.2.1.7 die zur Verfügung stehende Erholungs- oder
Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen. Bei Ruhezeit;
untertägigen Betrieben können sich die in Satz 1
10.2.2 im Hinblick auf die zu handhabende Last insbe-
genannten Sanitäreinrichtungen, mit Ausnah-
sondere
men von Toiletten, über Tage befinden.
10.2.2.1 ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
9.2.4 Duschen oder Waschgelegenheiten und Umklei-
deräume, die voneinander getrennt sind, müs- 10.2.2.2 die Lage der Zugriffsstellen,
sen untereinander leicht erreichbar sein. 10.2.2.3 die Schwerpunktslage und
9.2.5 Für Frauen und Männer sind getrennte 10.2.2.4 die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewe-
Duschräume oder Waschgelegenheiten und gung;
getrennte Toiletten einzurichten. Zumindest 10.2.3 im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeits-
muß eine getrennte Benutzung dieser sanitären platzes und der Arbeitsumgebung insbesondere
Einrichtungen möglich sein.
10.2.3.1 den in vertikaler Richtung zur Verfügung stehen-
10 Schutz bei der manuellen Handhabung von den Platz und Raum,
Lasten
10.2.3.2 den Höhenunterschied über verschiedene Ebe-
10.1 Kann die manuelle Handhabung von Lasten nen,
(Befördern oder Abstützen von Lasten durch 10.2.3.3 die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftge-
menschliche Kraft) nicht vermieden werden, schwindigkeit,
obwohl Maßnahmen nach § 14 der Gesund-
heitsschutz-Bergverordnung getroffen worden 10.2.3.4 die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der
sind, hat der Unternehmer möglichst im vorhin- Standfläche und
ein für eine Beurteilung der Art der jeweiligen 10.2.3.5 die Beleuchtung.
Handhabungsvorgänge zu sorgen und die 11 Schutz besonderer Personengruppen
Arbeitsstätte oder die Arbeit so zu gestalten
oder geeignete Arbeitsmittel so einzusetzen, 11.1 Soweit schwangere Frauen und stillende Mütter
daß eine Gefährdung der Beschäftigten durch beschäftigt werden, sind geeignete Möglich-
die manuelle Handhabung von Lasten auf ein keiten zu schaffen, damit sie sich zum Ausruhen
Mindestmaß beschränkt wird. hinlegen können.
11.2 Bei Beschäftigung von Behinderten müssen die
10.2 Bei der Bewertung der manuellen Handha-
in Betracht kommenden Arbeitsstätten ent-
bungsvorgänge hat der Unternehmer folgende
sprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere
Kriterien zu beachten:
für die Arbeitsplätze selbst sowie für Türen, Ver-
10.2.1 im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu bindungswege, Treppen, Duschen, Waschge-
erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere legenheiten und Toiletten.
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhang2
(zu§ 12)
Zusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen
im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1
1 Stabilität und Festigkeit legt werden können, sind so auszulegen, daß
Die Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen, eine sichere Handhabung gewährleistet ist. Sie
dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in
zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und
instandzuhalten, daß sie den zu erwartenden geöffnetem zustand eine Gefahr für die
Umgebungsbedingungen standhalten. Sie müs- Beschäftigten darstellen. Die Reinigung von
sen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Kon- Fenstern und Oberlichtern muß gefahrlos mög-
lich sein.
struktion und Festigkeit aufweisen.
5 Türen und Tore
2 Fußböden, Wände, Decken und Dächer der
Räume 5.1 Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung ver-
wendeten Werkstoffe und die Abmessung der
2.1 Die Fußböden der Räume dürfen keine Uneben-
Türen undTore haben sich nach der Art und Nut-
heiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen auf-
zung der Räume oder Bereiche zu richten.
weisen; sie müssen befestigt, trittsicher und
rutschfest sein. Je nach der Art des Betriebes 5.2 Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe
und der körperlichen Tätigkeit der Beschäftigten gekennzeichnet sein. Schwingtüren und -tore
müssen die Arbeitsstätten dort, wo sich ein müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster
Arbeitsplatz befindet, über eine ausreichende haben. Bestehen durchsichtige oder lichtdurch-
Wärmeisolierung verfügen. lässige Flächen von Türen und Toren nicht aus
Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß
2.2 Die Oberfläche der Fußböden, Wände und sich Beschäftigte beim Zersplittern der Flächen
Decken muß so beschaffen sein, daß sie sich verletzen können, so sind diese Flächen gegen
den hygienischen Erfordernissen entsprechend Eindrücken zu schützen.
reinigen und erneuern läßt.
5.3 Schiebetüren sind gegen unbeabsichtigtes Aus-
2.3 Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, heben und Herausfallen, Türen und Tore, die
insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder sich nach oben öffnen, gegen unvermitteltes
im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswe- Herabfallen zu sichern.
gen müssen deutlich gekennzeichnet sein und
aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so 5.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen
gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege angemessen gekennzeichnet sein. Sie müssen
abgeschirmt sein, daß die Beschäftigten uner- sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfs-
wartet nicht mit derartigen Wänden in Berührung mittel öffnen lassen. Solange sich Beschäftigte
kommen und bei ihrem Zersplittern nicht verletzt in der Arbeitsstätte befinden, müssen sich die
werden können. Türen öffnen lassen.
2.4 Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die 5.5 In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend
keinen ausreichenden Belastungswiderstand für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen
bieten, ist nur zulässig, wenn durch besondere gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugäng-
Maßnahmen Gefahren für die Beschäftigten liche Türen für den Fußgängerverkehr vorhan-
beim Betreten der Dächer und dem Verweilen den sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang
auf ihnen vermieden werden. für Fußgänger ungefährlich ist.
3 Raumabmessungen und Luftvolumen der 5.6 Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne
Räume Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden
können. Sie müssen mit gut erkennbaren und
3.1 Grundfläche, Höhe und Luftvolumen eines leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen
Arbeitsraumes müssen so bemessen sein, daß ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein,
die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer sofern sie sich bei Stromausfall nicht automa-
Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbe- tisch öffnen.
findens ihre Arbeit verrichten können.
5.7 Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ket-
3.2 Der den Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Ver- ten oder ähnliche Vorrichtungen unterbunden,
fügung stehende Raum muß so groß sein, daß so müssen diese Ketten oder ähnlichen Vorrich-
die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ausrei- tungen deutlich sichtbar und durch entspre-
chende Bewegungsfreiheit haben und ihre Auf- chende Verbots- oder Warnzeichen gekenn-
gaben sicher ausführen können. zeichnet sein.
4 Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen 6 Belüftung umschlossener Arbeitsräume
der Räume
6.1 • In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
die geöffnet, geschlossen, verstellt und festge- körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten
Nr. 56-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1481
in ausreichender Menge gesundheitlich unbe- Abschirmung der Arbeitsstätten gegen über-
denkliche Atemluft vorhanden sein. In den Fäl- mäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
len, in denen eine lüftungstechnische Anlage
verwendet wird, muß diese jederzeit funktions- 8 Pausenräume
fähig sein. Eine Störung der lüftungstechnischen
Anlage muß durch eine Warneinrichtung ange- 8.1 Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer
zeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn
Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbe-
sondere die Art der ausgeübten Tätigkeit oder
6.2 Klimaanlagen oder mechanische Belüftungsein- die Höchstzahl der je Schicht anwesenden
richtungen sind so zu betreiben, daß die Beschäftigten, dies erfordern. Satz 1 gilt nicht,
Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausge- wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder
setzt sind. Ablagerungen oder Verunreinigungen vergleichbaren Arbeitsräumen tätig sind und
in ihnen, die zur Beeinträchtigung der Atemluft dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Er-
und einer unmittelbaren Gesundheitsgefähr- holung während der Pausen gegeben sind.
dung der Beschäftigten führen könnten, müssen
rasch beseitigt werden. 8.2 Pausenräume müssen ausreichend bemessen
und der Anzahl der Beschäftigten entsprechend
7 Raumtemperatur
mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet
7.1 In den Arbeitsräumen muß während der Arbeits- sein. Die Sitzgelegenheiten müssen mit Rücken-
zeit unter Berücksichtigung der angewandten lehnen versehen sein. In den Pausenräumen
Arbeitsverfahren und der körperlichen Bean- sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der
spruchung der Beschäftigten eine Raumtem- Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch
peratur herrschen, die dem menschlichen Orga- zu treffen.
nismus angemessen ist.
8.3 Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig
7.2 In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen-
Arbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine
und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem
Pausenräume vorhanden, so sind andere
spezifischen Nutzungszweck der Räume ent-
Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sich
sprechen.
die Beschäftigten während der Dauer der
7.3 Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je Arbeitsbereitschaft aufhalten können. Nummer
nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine 8.2 Satz 3 gilt entsprechend.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhang3
(zu§ 13)
Zusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten
nach§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer
1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument 2.3 Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3
Als zusätzliche Anforderungen an das Sicher- müssen über im Notfall einsatzbereite Kontroll-
1.1
stationen an geeigneten Stellen verfügen, er-
heits- und Gesundheitsschutzdokument nach
forderlichenfalls auch über Kontrollstationen an
§ 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:
sicheren Sammelpunkten und an Ablege-
1.1.1 Die besonderen Gefahrenquellen, die an der stationen.
Arbeitsstätte unter Berücksichtigung aller sie
betreffenden Tätigkeiten bestehen und aus 2.4 Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in
denen sich Unfälle mit möglicherweise schwe- der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrich-
ren Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit tungen müssen zusätzlich zu den Geräten und
der Beschäftigten ergeben können, sind genau Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme
ausgestattet sein
aufzuführen.
1.1.2 Die Auswirkungen der sich aus den besonderen 2.4.1 zur Belüftung,
Gefahrenquellen ergebenden Gefahren sind zu 2.4.2 für die Notabschaltung von Geräten, die eine
beurteilen. Zündung auslösen können,
1.1.3 Die Vorkehrungen, die zur Verhütung von Un- 2.4.3 zum Verhindern des Auslaufens brennbarer
fällen mit möglicherweise schweren Auswirkun- Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen,
gen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und
2.4.4 für Brandschutz.
zur wirksamen und geordneten Räumung der
Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, 2.5 Auf Plattformen ist das akustische System durch
müssen eingehend dargelegt werden. Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von
ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig
1.1.4 Es ist nachzuweisen, daß die Einhaltung aller
sind. Zu Küsten- und Notdienststellen müssen
Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Ge-
Nachrichten durch geeignete Kommunikations-
sundheit der Beschäftigten innerbetrieblich
systeme übermittelt werden können.
sichergestellt ist.
Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Fälle 2.6 Auf Plattformen sind Maßnahmen zu treffen,
2
damit Ablegestationen und Sammelpunkte
2.1 Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstätten nach gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich,
Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von gegen Explosionswirkungen geschützt sind und
Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 die Fluchtwege zu ihnen sowie die von ihnen
Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben.
Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzu- Die Maßnahmen müssen so geartet sein, daß sie
bauen, die den Gefahren angemessen sind. den Beschäftigten über einen ausreichend lan-
Hierzu können insbesondere zählen: gen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere
2.1.1 Brandmeldesysteme, Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen.
Plattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996
2.1.2 Feueralarmanlagen, genutzt wurden, müssen spätestens bis zum
2.1.3 Feuerlöschleitungen, 1. Januar 2000 den Sätzen 1 und 2 entsprechen;
eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzu-
2.1.4 Feuerwehrhydranten und -schläuche, nehmen.
2.1.5 Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre, 2.7 Sammelpunkte und Ablegestationen müssen
2.1.6 automatische Sprinklersysteme, von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus
leicht zugänglich sein. Eine dieser Stellen ist mit
2.1.7 Gaslöschsysteme, einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufge-
2.1.8 Schaumlöschsysteme, führten Systeme und mit einem Kommunika-
tionssystem zu Küsten- und Notdienststellen zu
2.1.9 tragbare Feuerlöscher, versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der
2.1.10 Feuerwehrausrüstung, Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1
Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist.
2.1.11 Brandschutzwägde zur Abtrennung brandge-
fährdeter Bereiche. 2.8 Die Liste mit den Namen der jedem sicheren
Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten ist
2.2 Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach
auf dem laufenden zu halten und auszuhängen.
Nummer 2.1 zusammenhängenden Notsysteme
sind getrennt anzuordnen oder auf besondere 2.9 Ein Verzeichnis der Beschäftigten, denen im
Art vor Unfalleinflüssen soweit wie möglich Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist an-
zu schützen. Erforderlichenfalls sind solche zufertigen und an entsprechenden Stellen in der
Systeme doppelt auszulegen. Arbeitsstätte auszuhängen. Die Namen dieser
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1483
Personen sind in schriftlichen Anweisungen 3.5.3 das verwendete tragbare Gerät zum bestim-
nach § 7 festzuhalten. mungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzu-
bringen.
2.10 Für die Arbeit an Bildschirmgeräten und die
manuelle Handhabung von Lasten im Bereich 4 Unterbringung, Sanitäreinrichtungen, Räume für
des Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14 Erste Hilfe
sowie § 17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz- 4.1 Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten
Bergverordnung. erfordern, muß der Unternehmer den Beschäf-
3 Rettungs- und Fluchteinrichtungen, Sicher- tigten Unterkünfte bereitstellen. Er hat dafür zu
heitsübungen sorgen, daß die Unterkünfte so beschaffen,
ausgestattet und belegt sind sowie so benutzt
3.1 Neben der allgemeinen Schulung für Notfälle werden, daß die Gesundheit der Beschäftigten
müssen die Beschäftigten eine arbeitsplatz- nicht beeinträchtigt wird.
bezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht
nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung 4.2 Die Unterkünfte müssen insbesondere
von Gefährdungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 4.2.1 Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindrin-
erhalten. Die in Betracht kommenden Über- gen von Rauch und Gas sowie gegen Ausbruch
lebenstechniken sind ihnen zu vermitteln. und Ausbreitung von Bränden entsprechend
3.2 Geeignete und ausreichende Evakuierungsmög- dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdun-
lichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten gen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;
unmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeits- 4.2.2 mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung zweck-
stätte vorzusehen. Für die jeweilige Plattform mäßig ausgestattet sein;
geeignete Lebensrettungsgeräte müssen sofort
4.2.3 mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Flucht-
einsatzfähig sein.
wegen auf jeder Ebene besitzen;
3.3 Für bestimmte Fälle, wie Mann über Bord und
4.2.4 Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und
Räumung der Arbeitsstätten, hat der Unterneh- Rauch aus anderen Bereichen, sofern diese
mer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den gesundheitsschädlich sein können, sowie vor
neuesten Stand zu bringen und auf der Plattform Witterungseinflüssen bieten;
verfügbar zu halten. Der Plan hat sich auf das
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument . 4.2.5 getrennt von jeglichen Arbeitsplätzen und in
zu stützen. Er muß den Einsatz von Bereit- größeren Entfernungen zu Gefahrenbereichen
schaftsschiffen und Hubschraubern regeln und angeordnet sein.
Kriterien für die Aufnahmefähigkeit und die Ein- 4.3 Die Unterkünfte müssen ausreichend Betten
greifzeit der Bereitschaftsschiffe und Hub- oder Kojen für die Anzahl der voraussichtlich auf
schrauber enthalten. Die erforderliche Eingreif- der Plattform schlafenden Beschäftigten enthal-
zeit ist auch im Sicherheits und Gesundheits- ten. Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum
schutzdokument für jede Plattform anzugeben. muß für die dort untergebrachten Personen aus-
Die Bereitschaftsschiffe müssen so konzipiert reichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider
und ausgerüstet sein, daß sie den Evakuierungs- bieten.
und Rettungsanforderungen genügen.
4.4 In den Unterkünften muß eine ausreichende
3.4 Zu den Mindestanforderungen für· Rettungs- Anzahl von Duschen und Waschgelegenheiten
boote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und mit hygienisch einwandfreiem, fließendem war-
Schwimmwesten gehören: mem und kaltem Wasser sowie eine ausrei-
3.4.1 Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssiche- chende Anzahl von Toiletten und Handwasch-
rung für einen ausreichenden Zeitraum; becken vorhanden sein. Die Duschräume müs-
sen so ausreichend bemessen sein, daß jeder
3.4.2 Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle Beschäftigte sich den hygienischen Erfordernis-
voraussichtlich anwesenden Personen; sen entsprechend ungehindert reinigen kann.
3.4.3 Typeneignung für die Arbeitsstätte; 4.5 Für Frauen und Männer sind in den Unterkünften
3.4.4 einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten getrennte Schlafräume, Duschräume und
Materialien unter Berücksichtigung der Lebens- Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzu-
rettungsfunktion und der Bedingungen für den richten. Bei Duschräumen, Waschgelegenheiten
Einsatz oder die Einsatzbereitschaft; und Toiletten kann auch eine getrennte Benut-
zung vorgesehen werden.
3.4.5 auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie
Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der 4.6 Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in
Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungsper- einem den hygienischen Erfordernissen ent-
sonal auf sich ziehen kann. sprechenden Zust'.3nd zu halten.
4.7 Die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen in
3.5 Bei Sicherheitsübungen ist
der Nähe des Arbeitsplatzes nach Anhang 1
3.5.1 die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu Nr. 9.2 bleiben unberührt.
prüfen,
4.8 In den Räumen für die Erste Hilfe sind die sach-
3.5.2 sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu lichen Einrichtungen und Mittel bereitzuhalten,
prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls die für eine Behandlung nach mündlicher oder
nachzuladen oder auszuwechseln, fernmündlicher Weisung eines Arztes erforder-
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
lieh sind. Eine ausreichende Anzahl von 5.3 Auf Plattformen, auf denen Beschäftigte unter-
Beschäftigten mit einschlägigen Kenntnissen gebracht sind, ist im Bereich des Hubschrauber-
muß auf jeder Plattform zur Verfügung stehen. landeplatzes während der Hubschrauberein-
sätze eine ausreichende Anzahl von entspre-
5 Hubschraubereinsätze
chend ausgebildeten Personen für den Einsatz
5.1 Hubschrauberlandeplätze müssen entspre- in Notfällen vorzusehen.
chend der vorgesehenen Nutzung ausgelegt
6 Positionierung der Anlagen auf See
und ausgeführt sein. Sie müssen für eine unge-
hinderte Landung so ausreichend bemessen 6.1 Während der Positionierung der Plattformen auf
und angeordnet sein, daß der größte den Lande- See sind alle personellen, organisatorischen und
platz anfliegende Hubschrauber unter den här- sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
testen anzunehmenden Bedingungen operieren Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der
kann. Beschäftigten gewährleistet sind.
5.2 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlan'- 6.2 Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung
debereiches ist das Gerät bereitzuhalten, das für der Plattformen auf See müssen so ausgeführt
einen Unfall benötigt wird, an dem ein Hub- werden, daß Sicherheit und Stabilität der Platt-
schrauber beteiligt ist. formen nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1485
Anhang4
(zu§ 19)
Anforderungen
an die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (Mindestvorschriften)
O Begriffsbestimmung
Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen be-
stimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines
Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzei-
chens eine Aussage über Sicherheit oder Gesundheitsschutz ermöglicht.
1 Alf gemeine Anforderungen
1.1 Art der Kennzeichnung
1.1.1 Ständige Kennzeichnung
1.1.1.1 Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung
und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur Kennzeichnung
und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder oder Sicherheits-
farben dauerhaft anzubringen.
1.1.1.2 Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III der Richtlinie 92/58/EWG vom
24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 245 S. 23) vorgesehenen Form zu erfolgen.
1.1.1.3 Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft in
Form einer Sicherheitsfarbe oder von Schildern angebracht werden.
1.1.1.4 Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.
1.1 .2 Vorübergehende Kennzeichnung
1.1.2.1 Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten, wie beispielsweise
die Evakuierung von Personen, sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und
Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schaltzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.
1.1.2.2 Die Anleitung von Personen bei Handtiabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vor-
übergehend und in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln.
1.2 Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination
1.2.1 Bei gleicher Wirkung kann gewählt werden
1.2.1.1 zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz,
1.2.1 .2 zwischen Leuchtzeichen, Schaltzeichen und verbaler Kommunikation,
1.2.1.3 zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
1.2.2 Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden. Dies gilt für Leuchtzeichen und
Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.
1.3 Sicherheitsfarbe
1.3.1 Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, bei der eine Sicherheitsfarbe verwendet
wird.
Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise -Angaben
Rot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten
Gefahr - Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung
Evakuierung
Material und Ausrüstungen Kennzeichnung und Standort
zur Brandbekämpfung
Gelb oder Warnzeichen Achtung, Vorsicht
Gelb-Orange Überprüfung
Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit -
Verpflichtung zum Tragen
einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün Erste-Hilfe-, Türen, Ausgänge, Wege,
Rettungszeichen Betriebsmittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1.4 Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen
1.4.1 Die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch
1.4.1.1 eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand
oder eine mangelhafte Funktionsweise;
1.4.1.2 eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt.
Dabei ist anzustreben
1.4.1.2.1 die Verwendung einer übermäßigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander zu vermeiden;
1.4.1.2.2 nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;
1.4.1.2.3 ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle zu verwenden;
1.4.1.2.4 nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;
1.4.1.2.5 kein Schaltzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.
1.5 Weitere Vorkehrungen
1.5.1 Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art ent-
sprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, geprüft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden.
1.5.2 Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheits- oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung haben sich nach dem Ausmaß der Gefährdungen sowie nach dem zu
erfassenden Bereich zu richten.
1.5.3 Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Not-
versorgung verfügen. Eine Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der Energiezufuhr
keine Gefährdung mehr besteht.
1.5.4 Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgelöst wird, ist mit einer bestimmten Handlung zu beginnen. Das
Zeichen· muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht- oder
Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden. Sie müssen vor
ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre
tatsächliche Wirksamkeit geprüft werden.
1 .5.5 Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von
persönlicher Schutzausrüstung - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen
zu ergreifen.
1.5.6 Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder
Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Num-
mer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie
92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausrei-
chenden Kennzeichnung versehen sind.
2 Weitere Anforderungen
Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muß die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeich-
nung den Anforderungen der Anhänge II bis IX der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995 1487
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 25. Oktober 1995
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- - in Hamburg 18 799 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, - in Bremen 7528000DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten - in Berlin 29 988 000 DM,
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1
des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 - insgesamt 732 543 000 DM.
(BGBI. 1 S. 1315) verordnet das Bundesministerium der (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§1
- an Nordrhein-Westfalen 190 379 000 DM,
Höhe der Entschädigungs-
aufwendungen und Lastenanteile des Bundes - an Bayern 131517000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder) - an Hessen 49 083 000 DM,
im Rechnungsjahr 1994 - an Rheinland-Pfalz 335173 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- - an Berlin 169 934 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- - insgesamt 876 086 000 DM.
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1994 betragen: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
- in den Ländern (außer Berlin) 1305149000 DM, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
- in Berlin 199 922 000 DM,
- Baden-Württemberg 56 519 000 DM,
- insgesamt 1 505 071 000 DM. Niedersachsen 15 559 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- - Schleswig-Holstein 23 186 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt: - Saarland 4 098 000 DM,
in den Ländern (außer Berlin) 652 575 000 DM, - Hamburg 1 238 000 DM,
- in Berlin 119 953 000 DM, - Bremen 2 958 000 DM,
- insgesamt 772 528 000 DM. - insgesamt 103 558 000 DM.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
aufwendungen betragen: Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-
- in Nordrhein-Westfalen 196177 000 DM, renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
- in Bayern 131183 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
- in Baden-Württemberg 113 072 000 DM, sind.
- in Niedersachsen 84 746 000 DM,
- in Hessen 65 867 000 DM, §2
- in Rheinland-Pfalz 43 448 000 DM, Inkrafttreten
- in Schleswig-Holstein 29 783 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der
- im Saarland 11952000 DM, Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. Oktober 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländer-
gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 1995
(BGBI. 1S. 905), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des
Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994
über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Ver-
trages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme
über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat (ABI. EG Nr. L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung."
2. § j 4 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. Sammellisten sowie nach Maßgabe des Artikels 2 des in § 4 Abs. 3
bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom
30. November 1994 Listen der Reisenden für Schulreisen innerhalb der
Europäischen Union,".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 4. Juli 1995
(BGBI. 1 S. 905) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther