1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 20. Oktober 1995
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- 3. im Länderteil Saarland nach „Fachhochschule des
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der Saarlandes" eingefügt: ,.Hochschule der Bildenden
durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301) Künste Saar".
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel2
Artikel 1
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der schung und Technotogie kann die Anlage zum Hochschul-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 bauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
6. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2851) geändert worden ist, bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen auf-
wird wie folgt geändert: gelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fort-
lassen und Änderungen von Bezeichnungen berücksich-
Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird tigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hoch-
schulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.
1. im Länderteil Berlin angefügt: ,,Katholische Fachhoch-
schule Berlin";
Artikel3
2. im Länderteil Niedersachsen nach „Fachhochschule
Hannover" eingefügt: ,,Evangelische Fachhochschule Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hannover" und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1443
Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 23. Oktober 1995
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- mit Ausnahme der Landkreise Havelland und Potsdam-
gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978) ver- Mittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes
ordnet das Bundesministerium des Innern: Brandenburg;
3. das Grenzschutzpräsidium Ost in den Ländern Berlin
§1 und Brandenburg, im Freistaat Sachsen mit Ausnahme
der Kreise Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt
Die Grenzschutzpräsidien, die Grenzschutzdirektion, ·- Leipzig und im Landkreis Uecker-Radow des Landes
die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter und die Grenz- Mecklenburg-Vorpommern unter Beschränkung auf
schutzschule sind nach Maßgabe der nachfolgenden den Grenzschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutz-
Bestimmungen zuständig für die Wahrnehmung der gesetzes an der Grenze zu Polen ohne die Eigen-
dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben im Sinne gewässer des Oderhaffs und des Neuwarper Sees und
des § 1 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit des zugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen
in anderen Rechtsvorschriften des Bundes nichts Ab- Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp sowie
weichendes geregelt ist. Die Zuständigkeit der Bundes- für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
grenzschutzbehörden für Aufgaben außerhalb von § 1 Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, insbesondere der ehemaligen Reichsbahndirektionen Berlin und
in dienstrechtlichen Angelegenheiten, ergibt sich aus Dresden und in den Landkreisen Barnim, Märkisch-
dem nach § 57 Abs. 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes Oderland, Havelland und Potsdam-Mittelmark und der
festgelegten Aufbau der Behörden und Dienststellen des Stadt Brandenburg des Landes Brandenburg;
Bundesgrenzschutzes und ihrer jeweiligen Zuordnung.
Die Grenzen der Bundesbahndirektionen und der Reichs- 4. das Grenzschutzpräsidium Süd im Freistaat Bayern
bahndirektionen beziehen sich auf die am 1. April 1992 und im Land Baden-Württemberg, soweit dort nicht
gültigen Direktionsgrenzen. das Grenzschutzpräsidium West zuständig ist, sowie
für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
§2 der ehemaligen Bundesbahndirektionen Karlsruhe,
München, Nürnberg und Stuttgart;
Die Grenzschutzpräsidien sind wie folgt zuständig:
5. das Grenzschutzpräsidium WesJ in den Ländern Nord-
1. das Grenzschutzpräsidium Nord in der Freien Hanse-
rhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und dem Saar-
stadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg
land, für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
und Mecklenburg-Vorpommern, soweit dort nicht
der ehemaligen Bundesbahndirektionen Essen, Köln
das Grenzschutzpräsidium Ost zuständig ist, dazu
und Saarbrücken sowie für den Schutz von Ver-
auf See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers
fassungsorganen des Bundes nach § 5 des Bundes-
sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
grenzschutzgesetzes in der Stadt Karlsruhe des
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
Landes Baden-Württemberg.
der ehemaligen Bundesbahndirektionen Hamburg und
Hannover und der ehemaligen Reichsbahndirektion
Schwerin mit Ausnahme der Landkreise Barnim und §3
Märkisch-Oderland des Landes Brandenburg;
(1) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen auf
2. das Grenzschutzpräsidium Mitte in den Ländern örtlicher Ebene jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2
Hessen und Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundes-
und in den Kreisen Delitzsch und Leipziger Land und grenzschutzgesetzes, des Schutzes vor Angriffen auf die
der Stadt Leipzig des Freistaates Sachsen sowie für Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4 des Bundes-
die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes- grenzschutzgesetzes und der Bahnpolizei nach § 3 des
grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Bundesgrenzschutzgesetzes wahr. Dem Grenzschutz-
ehemaligen Bundesbahndirektion Frankfurt/Main und und Bahnpolizeiamt Saarbrücken obliegen darüber hinaus
der ehemaligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle Schutzaufgaben für Verfassungsorgane des Bundes
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(§ 5 Bundesgrenzschutzgesetz) nach Maßgabe des Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp und
Absatzes 2 Nr. 18. im Freistaat Sachsen an der Grenze zu Polen und
(2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter sind wie im vorläufigen Landkreis Löbau/Zittau, jeweils unter
folgt zuständig: Beschränkung auf den Grenzschutz nach § 2 des
Bundesgrenzschutzgesetzes;
1. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-
Holstein, soweit nicht das Grenzschutz- und Bahn- 11. das Grenzschutzamt Pirna im Freistaat Sachsen mit
polizeiamt Hamburg zuständig ist; Ausnahme der Kreise Delitzsch und Leipziger land
und der Stadt Leipzig, soweit nicht das Bahnpolizei-
2. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg (mit amt Berlin, das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder oder
Sitz in Bad Bramstedt) in der Freien und Hansestadt das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist;
Hamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Sege-
berg) und auf der Insel Helgoland des Landes 12. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Stuttgart im
Schleswig-Holstein sowie für die bahnpolizeilichen Land Baden-Württemberg, soweit nicht das Grenz-
Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes schutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken oder das
im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes- Grenzschutzamt Weil am Rhein zuständig ist, sowie
bahndirektion Hamburg; für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bun-
desgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich ·
3. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover im der ehemaligen Bundesbahndirektionen Stuttgart und
land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Karlsruhe;
Bremen sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben
nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zustän- 13. das Grenzschutzamt Weil am Rhein im Land Baden-
digkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahndirektion Württemberg an der Grenze zu Frankreich und zur
Hannover; Schweiz, jeweils unter Beschränkung auf den Grenz-
schutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes;
4. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im
land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das 14. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt München in
Grenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie
den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben
für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des des Freistaates Bayern sowie für die bahnpolizei-
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe- lichen Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutz-
reich der ehemaligen Reichsbahndirektion Schwerin gesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen
mit Ausnahme der Landkreise Bamim und Märkisch- Bundesbahndirektion München;
Oderland des Landes Brandenburg; 15. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf in
5. das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main für die bahnpoli- den Regierung$bezirken Niederbayern, Oberfranken,
zeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenzschutz- Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz des Frei-
staates Bayem sowie für die bahnpolizeilichen Auf-
gesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaJigen
gaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im
Bundesbahndirektion Frankfurt/Main;
Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahn-
6. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main im land Hessen, direktion Nürnberg;
soweit nicht das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main
zuständig ist;
16. das Bahnpolizeiamt Köln für die bahnpolizeilichen
Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
7. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt HaJle im Land im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes-
Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen und in den bahndirektionen Köln und Essen;
Kreisen Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt
Leipzig des Freistaates Sachsen sowie für die bahn-
17. das Grenzschutzamt Köln im Land Nordrhein-West-
falen, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Köln zuständig
pofizeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehe-
ist;
maligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle mit 18. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken
Ausnahme der Landkreise Havelland und Potsdam- im Land Rheinland-Pfalz ood im Saarland, für die
Mittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes-
Brandenburg; grenzschutzgesetzes Im Zuständigkeitsbereich der
ehemaligen Bundesbahndirektion Saarbrücken sowie
8. das Bahnpolizeiamt Berlin für die bahnpolizeilichen
für den Schutz von Verfassungsorganen des Bundes
Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
nach § 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der
im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Reichs-
Stadt Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.
bahndirektionen Berlin und Dresden sowie in den
Landkreisen Barnim, Märkisch-Oderland, Havelland
und Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg §4
des Landes Brandenburg;
(1) Die Grenzschutzdirektion ist in den in § 3 Abs. 1
9. das Grenzschutzamt Berlin in den Ländern Berlin und Satz 1 genannten Aufgabenbereichen im gesamten Gel-
Brandenburg, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Berlin tungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zuständig
oder das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig für die Koordinierung und Lenkung bei Angelegenheiten
ist, sowie auf dem Flughafen Dresden; von überregionaler Bedeutu_ng.
1O. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder im Land Bran- (2) Im Rahmen von polizeilichen Aufgaben anderer
denburg, im Landkreis Uecker-Radow des Landes Bundesgrenzschutzbehörden auf dem Gebiet der Straf-
Mecklenburg-Vorpommern ohne die Eigengewässer verfolgung kann die Grenzschutzdirektion auch mit den
des Oderhaffs, des Neuwarper Sees, und des Grenzschutz- und Bahnpolizeiämtem unmittelbar ver-
zugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen kehren. Dabei kann sie in Fällen von überregionaler
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1445
Bedeutung anderen Bundesgrenzschutzbehörden fach- 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach
liche Weisungen erteilen oder auch selbst ermitteln. § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit dafür ein
(3) Der Grenzschutzdirektion obliegt bezüglich der in Einsatz über die in den §§ 2 und 3 festgelegten Zu-
§ 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenbereiche der dienst- ständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
liche Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen 2. für die Zurückschiebung und Rückführung von Aus-
Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes ländern aus und in andere Staaten nach § 63 Abs. 4
etwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von Nr. 1 des Ausländergesetzes,
der zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen
von nur regionaler Bedeutung, von den Grenzschutz- 3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder
präsidien wahrgenommen wird. der jeweils vorgesetzten Bundesgrenzschutzbehörde,
soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatz-
(4) Das Bundesministerium des Innern kann der bereich zuständig ist,
Grenzschutzdirektion weitere zentral wahrzunehmende
Aufgaben übertragen. 4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei-
liche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände,
§5 Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3
des Bundesgrenzschutzgesetzes.
Die Grenzschutzschule ist die zentrale Aus- und Fort-
bildungsstätte des Bundesgrenzschutzes.
§7
§6
Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.
Die Bundesgrenzschutzbehörden sind im gesamten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zustän-
Geltungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zu- digkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 29. März
ständig 1992 (BGBI. 1 S. 794) außer Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Verleihungen zum Errichten und Betreiben
privater Übertragungswege in öffentlichen Mobilfunknetzen
(Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung - MTVerleihV)
Vom 23. Oktober 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde- Mobilfunknetze zu errichten und zu betreiben und hierüber
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli Mobilfunkdienste für die Öffentlichkeit zu erbringen, das
1989 (BGBI. 1S. 1455), der durch Artikel 5 des Gesetzes Recht, die im Rahmen ihrer Verleihungen für diese Netze
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt benötigten Übertragungswege selbst zu errichten und zu
worden ist, verordnet qas Bundesministerium für Post und betreiben und diese auch anderen Inhabern verliehener
Telekommunikation nach Beteiligung des Regulierungs- Rechte im Bereich des öffentlichen Mobilfunks, die eben-
rates beim Bundesminister für Post und Telekommunika- falls über dieses Recht verfügen, zur Verfügung zu stellen.
tion: (2) Sollen die privaten Übertragungswege durch zuge-
§1 lassene Richtfunkanlagen errichtet und betrieben werden,
erfolgt die Verleihung nur, sofern Frequenzen zugeteilt
Geltungsbereich werden können.
Diese Verordnung regelt die Verleihung der Befugnisse
zur Errichtung und zum Betrieb privater Übertragungs- §3
wege in öffentlichen Mobilfunknetzen, die abweichend Regelungen
von§ 1 Abs. 2 des Gesetzes von anderen als der Deut- zum Verfahren der Verleihung
schen Telekom AG errichtet und betrieben werden sollen.
Das Verfahren der Verleihung richtet sich nach Teil IV
der Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom ,
§2 19. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1434).
Errichten und Betreiben
privater Übertragungswege
in öffentlichen Mobilfunknetzen §4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation verleiht auf Antrag denjenigen, denen nach § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes das Recht verliehen worden in Kraft und mit Ablauf des 31 . Dezember 1997 außer
ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentliche Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1447
fünfte Verordnung
zur Änderung der Zollkostenverordnung
Vom 24. Oktober 1995
Auf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 4. § 9 wird wie folgt geändert:
16. März 1976 (BGBI. I S. 613), der durch Artikel 26 Nr. 43 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
geändert worden ist, und des § 112 Abs. 3 des Gesetzes ,,§ 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt un-
über das Branntweinmonopol, der durch Artikel 7 des berührt.";
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) neu gefaßt b) in Apsatz 3 werden nach den Wörtern „ Versendung
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des der Waren" die Wörter ,, , ausgenommen Postge-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 bühren," eingefügt.
S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 .,(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine Zoll-
Die Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 stelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie
S. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord- beträgt täglich:
nung vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1129), wird wie folgt 1. im Postverkehr für jedes Paket 1,- DM;
geändert:
2. bei Stückgütern 2,- DM für jede angefangenen
100 Kilogramm, höchstens jedoch 50,- DM;
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
3. für andere Sendungen, sogenannte Ladungen,
.,§3 0,25 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm,
Die Stundengebühr beträgt: mindestens jedoch 12,50 DM."
1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück-
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wegs und für Bewachungen 30,- DM;
.,(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von
2. für andere Amtshandlungen 34,- DM."
der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 1,- DM
je Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM."
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Monatsgebühr beträgt: 7. In § 12 Abs. 1 wird der Gebührenrahmen „50,- DM bis
500,- DM" durch einen Gebührenrahmen „60,- DM bis
1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
Dienstes 4 200,- DM;
600,- DM" ersetzt.
2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren
Dienstes 4 800,- DM; 8. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu § 9
Abs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung
3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen ersichtlich gefaßt.
Dienstes 4 900,-DM."
Artikel2 ·
3. In § 8 wird der Gebührensatz „4,- DM" durch den
Gebührensatz „5,- DM" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1995
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
J. Stark
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Gebührentarif für Untersuchungen
- Anlage zu § 9 Abs. 1 -
Inhalt
Vorbemerkungen
A. Physikalische und·physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Besttmmungen - CTB)
G. Mineralöl
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den
Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den
in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche
Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze
mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr
nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 92,- DM,
b) für sonstige Bedienstete 60,-DM.
Angefangene Viertelstunden werden auf Viertelstunden aufgerundet; Untersuchungsgebühren in Höhe von über
100,- DM werden auf durch fünf teilbare Beträge abgerundet.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwendige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutach-
tung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmeldepflichtigen usw.
sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation
des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen
aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu
berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1449
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
1 Längen- bzw. Dickenmessungen
u 16,- - mit Mikrometer
1.2 32,- - andere
2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
2.1 32,- - erste Fraktion
2.2 16,- - jede weitere Fraktion
3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
3.1 16,- - mit der Spindel
3.2 33,- - mit dem Pyknometer
3.3 56,- - nach dem Schwebeverfahren
3.4 16,- - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
3.5 16,- zusätzlich - nach der Schwingquarzmethode
Grundgebühr 10,-
4 12,- Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-
mitteln, qualitativ, je Versuch
5 Bestimmung des pH-Wertes
5.1 12,- - mit Indikatoren
5.2 35,- - elektrometrisch
6 nZ Schmelzpunktbestimmung
7 nZ Siedepunktbestimmung
8 Destillation
8.1 64,- - einfache Destillation bei normalem Druck
8.2 nZ - andere
9 90,- Extraktion oder Perforation
10 nZ Molekulargewichtsbestimmung
11 Bestimmung der Viskosität
11.1 64,- - einfach
11.2 nZ zusätzlich - aufwendig
Grundgebühr 15,-
12 Messungen mit dem
12.1 16,- - Refraktometer
12.2 32,- zusätzlich - Colorimeter/Photometer
Grundgebühr 10,-
12.3 32,- zusätzlich - Nephelometer
Grundgebühr 10,-
12.4 32,- zusätzlich - Polarimeter
Grundgebühr 15,-
12.5 - Spektrographen oder Spektralphotometer
12.5.1 nZ zusätzlich - - UVNIS-Spektralphotometer
Grundgebühr 20,-
12.5.2 nZ zusätzlich - - lnfrarotspektralphotometer
Grundgebühr 35,-
12.5.3 nZ zusätzlich - - Kernresonanzspektrometer
Grundgebühr 30,-
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
12.5.4 nZ zusätzlich - - Massenspektrometer
Grundgebühr 70,-
12.5.5 nZ zusätzlich - - Atomabsorptionsspektralphotometer
Grundgebühr 50,-
12.5.6 nZ zusätzlich - - Röntgenspektrometer
Grundgebühr 75,-
12.5.7 nZ zusätzlich - - Diffraktometer
Grundgebühr 90,-
12.5.8 nZ zusätzlich - - andere
Grundgebühr 40,-
13 Messung der Radioaktivität
13.1 18,- - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
13.2 nZ zusätzlich - anders
Grundgebühr 70,-
14 Chromatographische Bestimmungen
14.1 nZ zusätzlich - mit dem Gaschromatographen
Grundgebühr 30,-
14.2 nZ zusätzlich - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
Grundgebühr 40,-
14.3 nZ - andere
15 82,- zusätzlich Polarographische Bestimmungen
Grundgebühr 10,-
16 Elektrophoretische Bestimmungen
16.1 nZ - qualitativ
16.2 nZ zusätzlich - quantitativ
Grundgebühr 20,-
17 nZ Mikroskopische Untersuchungen
18 nZ Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen,
anderweit nicht genannt
B. Chemische Untersuchungen
1 Bestimmung des Abdampfrückstands
1.1 17,- - einfach
1.2 49,- _ - aufwendig
2 Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als
nach Nr. B.1
2.1 32,- - mittelbar aus der Dichte
2.2 63,- - durch Xylol-Destillation
2.3 54,- zusätzlich - nach der Methode von K. Fischer
Grundgebühr 15,-
2.4 49,- - nach ISO-Verfahren 1442-1973
3 Bestimmung der Asche
3.1 45,- - Gesamtasche
3.2 60,- - Sulfatasche
3.3 nZ - anders
Nr. 55- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1451
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfaßt,
je Einzelnachweis
4.1 16,- - einfache Untersuchung
4.2 nZ - aufwendige Untersuchung
5 Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen
und funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Ab-
schnitt E)
5.1 32,- - qualitativer Nachweis je Element
5.2 - quantitative Analysen
5.2.1 25,- zusätzlich - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff
Grundgebühr 10,- (soweit nicht unter Nr. 8.6.1 erfaßt), je Element
5.2.2 64,- - - Schwefel (ausgen. Untersuchungen nach Nr. 8. 12)
5.2.3 64,- - - Halogene
5.2.4 80,- - - Phosphor, auch Phosphate
5.2.5 90,- - - Methoxylgruppen
5.2.6 nZ - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B. 6
6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
6.1 63,- - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
6.2 82,- - Eiweißstickstoff
6.3 95,- - Kollagen
7 Bestimmung der Kohlenhydrate
7.1 16,- - qualitative Prüfung
7.2 140,- - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe
7.3 48,- - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
7.4 64,- - Gesamtzucker, nach Inversion
7.5 82,- - Gesamtzucker nach der Methode von Lane und Eynon
7.6 - mit dem Polarimeter
7.6.1 63,- zusätzlich - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, in Weiß- und Rohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.2 115,- zusätzlich - - Rendementbestimmung von Rübenrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.3 33,- zusätzlich - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.4 70,- zusätzlich - - Polarisation vor und nach der Inversion
Grundgebühr 15,-
7.6.5 - - Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup
7.6.5.1 175,- zusätzlich - - - mit Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.5.2 88,- zusätzlich - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.6 63,- zusätzlich - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren
Grundgebühr 15,- (direkte Polarisation der Ware und des verwendeten Stärkezuckers)
7.7 140,- - Dextrine
7.8 - Stärke
7.8.1 75,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
7.8.2 nZ - - anders (s. a. Nr. B. 13.1)
7.9 90,- zusätzlich - Rohfaser
Grundgebühr 10,-
7.10 - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
7.10.1 35,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
7.10.2 50,- - - direkt reduzierend
7.10.3 nZ - - anders
8 Öle, Fette, Wachse und dergleichen
8.1 - Gesamtfett
8.1.1 90,- - - direkte Extraktion
8.1.2 115,- - - Extraktion nach Aufschluß
8.2 44,- - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure
8.3 63,- - Verseifungszahl
8.4 125,- - Unverseifbares
8.5 63,- - Iodzahl
8.6 82,- - Acetylzahl oder Hydroxylzahl
8.7 95,- - Epoxidsauerstoff
9 Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
9.1 82,- - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
9.2 160.- - Coffein
10 nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
11 nZ Kunststoffe
12 Kautschuk und Kautschukwaren
12.1 32,- - Weber-Test
12.2 70,- - Bestimmung des Gewebeanteils
12.3 120,- - Gesamtschwefel
12.4 115,- - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
12.5 150,- zusätzlich - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation
Grundgebühr 60,-
12.6 75,- zusätzlich - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
Grundgebühr 40,-
13 Enzymatische Bestimmung
13.1 125,..:. zusätzlich - vonStärke
Grundgebühr 15,-
13.2 nZ zusätzlich - andere
Grundgebühr 15,-
14 180,- zusätzlich Immunologische Bestimmungen
Grundgebühr 20,-
15 nZ Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1453
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
1 94,- Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
2 82,- Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen
und Wermutweinen usw.
3 26,- Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
4 32,- Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
5 nZ Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen
von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches
Casein), je Vergällungsmittel
6 Bestimmung des Schälgrades
6.1 53,- - geschälte Getreidekörner
6.2 140,- - perlförmig geschliffene Getreidekörner
7 32,- Nachweis von Peroxidase
8 115,- Fallzahl nach Hagberg
9 155,- Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der
Methode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
10 175,- Untersuchung von Olivenölen
11 45,- Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder
Nüssen) auf Aktivierung
12 130,- Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
13 32,- Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
14 170,- zusätzlich Feststellung von Ummagnetisierungsverfusten bei Elektroblechen
Grundgebühr 30,-
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden
1.1 32,- - von weniger als 20 m Länge
1.2 nZ - andere
2 nZ Gewichtsbestimmung von Gewirken, Gestricken, Geweben und von
anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
3 32,- Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem Meß-
druck)
4 190,- Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
5 nZ Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
6 Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der Längsansicht,
Bestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung
6.1 40,- - je 100 Messungen
6.2 65,- - mit Diagramm
6.3 55,- - bei Mischungen
6.4 85,- - mit Diagramm
7 Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden
(10 bis 20 BündeQ zu je 50 Fäden
7.1 82,- - einfach
7.2 130,- - bei Entnahme aus Garn
7.3 160,- - Mischgarne
8 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und
verwandten Erzeugnissen
8.1 nZ - Feinheit
8.2 nZ - feinheitsbezogene Höchstzugkraft
9 nZ Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-
änderung beim Aufdrehen
10 nZ Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden
11 nZ Ermittlung der Fadendichte in Geweben
12 nZ Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
13 nZ Ermittlung der Gewebebindung
14 32,- Ermittlung der Florhöhe
15 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
15.1 nZ - physikalisch (Ausleseverfahren)
15.2 - chemisch
15.2.1 125,- - - mittels Säuren oder Laugen
15.2.2 190,- - - mittels organischer Lösemittel
15.2.3 nZ - - andere Verfahren
16 Ermittlung der Begleitstoffe
16.1 nZ - qualitative Untersuchung
16.2 nZ - quantitative Untersuchung
17 13,- Fluoreszenz-Untersuchung im UV
18 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
18.1 33,- - Wolle, Baumwolle, Seide, Bastfasern
18.2 nZ - andere
19 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei
Spinnstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1455
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
E. Eisen, Fenolegierungen und Stahl
1 50,- zusätzlich Qualitative Untersuchung
Grundgebühr 30,-
2 Quantitative Bestimmung
2.1 40,- zusätzlich - des Gehalts an Kohlenstoff
Grundgebühr 20,-
2.2 90,- - des Gehalts an Phosphor
2.3 65,- - des Gehalts an Schwefel
2.4 110,- zusätzlich - des Gehalts an anderen Elementen Oe Element)
Grundgebühr 40,-
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Techn. Bestimmungen - CTB)
1 Ermittlung des Alkoholgehaltes,
1.1 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält
1.1.1 13,- - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
1.1.2 50- - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
'
1.2 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-
stoffe enthält
1.2.1 60,- - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
1.2.2 82,- - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
1.3 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält
1.3.1 100,- - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
1.3.2 33,- - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
1.3.3 25,- - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen
2 Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
2.1 46,- - als Abdampfrückstand
2.2 46,- - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
3.1 33,- - bei Einzelprüfungen
3.2 115,- - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
4 38,- Bestimmung der Permanganat~Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach Ab-
schnitt 6 CTB
5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
5.1 90,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)
5.2 90,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxyfaminhydrochlorid)
6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
6.1 38,- - Fuselölgehalt gern.§ 204 80
6.2 125,- - Fuselöltest nach Komarowsky (Abschn. 6 CTB)
6.3 100,- zusätzlich - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
Grundgebühr 20,-
7 84,- Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
8 130,- Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
9.1 130,- - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
9.2 105,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
10 120,- Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
11 78,- Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ) nach Abschnitt 6
CTB
14
12 Ermittlung des C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
12.1 320,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
Grundgebühr 40,-
12.2 260,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
Grundgebühr 40,-
13 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
13.1 65,- - mit einfachem Aufwand
13.2 82,- - mit mittlerem Aufwand
13.3 110,- zusätzlich - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)
Grundgebühr 15,-
13.4 nZ - besonderer Art
G. Mineralöl
1 110,- Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 571 *)
2 80,- Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755 *)
3 Farbzahl
3.1 33,- - nachASTM D 1500/DIN 51 578 *)
3.2 49,- - nach Verdünnung
4 65,- Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. 8. 51 575 *)
5 125,- Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 *)
6 130,- Pourpoint nach ASTM D 971
7 125,- Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/1SO 2908 *)
8 120,- Schwefelgehalt, z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51 768 *)
9 65,- Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/
DIN 51556 *)
10 80,- Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801 *)
11 90,- Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 *)
12 120,- Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51 804 1
13 90,- Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580 *)
14 95,- Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 774 *)
15 165,- zusätzlich Bestimmung des Farbstoffgehaltes im Zusammenhang mit der Heizöl-
Grundgebühr 45,- kennzeichnung
16 130,- zusätzlich Bestimmung des Furfurolgehaltes im Zusammenhang mit der Heizöl-
Grundgebühr 10,- kennzeichnung
17 65,- zusätzlich Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51 769 *)
Grundgebühr 45,-
18 nZ Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
•> oder vergleichbare Methoden
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1457
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Zweiradmechaniker-Handwerk
(Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV)
Vom 24. Oktober 1995
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 11. Kenntnisse der Arten und des Aufbaues von Motoren
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und Fahrgestellen sowie der dazugehörigen Aggre-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des gate,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des und Hilfsstoffe,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Kraft- und Schmier-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- stoffe,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 14. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses in Verbren-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung nungsmotoren, insbesondere der Schadstoffreduzie-
und Technologie: rung,
15. Kenntnisse der Bremssysteme, insbesondere in
1. Abschnitt bezug auf den Bremsweg und die Bremszeit,
Berufsbild 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszu-
lassungsordnung,
§1
17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
(1) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende 18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, insbeson-
Tätigkeiten zuzurechnen: dere der ISO, des DIN und des VDE, der berufsbezo-
1. Entwicklung, Entwurf, Herstellung, Montage, Umbau genen technischen Regeln, des Wasserrechts, des
und Instandhaltung von Zweirad- und Dreiradfahr- Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, des
zeugen, insbesondere von Fahr- und Krafträdern sowie Brandschutzes und der Abfallbeseitigung sowie der
ihren Beiwagen und Anhängern sowie von Spezial- und rationellen Energieverwendung,
Kinderfahrzeugen, 19. Kenntnisse des Rechts der Gerätesicherheit, der Pro-
2. ln,standhaltung von Verbrennungsmotoren im statio- dukthaftung und des Qualitätsmanagements,
nären und mobilen Einsatz, 20. Kenntnisse der Bestimmungen von Sicherheitsvor-
3. Einbau von Zubehör und Zusatzeinrichtungen in Zwei- kehrungen für Schweißarbeiten an Fahrzeugen und
rad- und Dreiradfahrzeugen. Fahrzeugteilen,
(2) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende 21. Kenntnisse der berufsbezogenen hydraulischen,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: pneumatischen und elektrischen Schaltpläne,
1. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, 22. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins-
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Festigkeitslehre, besondere der Gefügeveränderung beim Schweißen
und Löten,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinenelemente
sowie Werkzeug- und Maschinenkunde, 23. Kenntnisse der Fügeverfahren,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der 24. Kenntnisse der Verfahren zur Feststellung von
Hydraulik, Störungen und Fehlern bei Zweiradfahrzeugen,
5. Kenntnisse über Pneumatik, 25. Kenntnisse der Energieeinsparung beim Betrieb von
Krafträdern,
6. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
26. Kenntnisse der Arbeitsvorbereitung und der betriebs-
7. Kenntnisse der Anwendung und Funktion elektro- wirtschaftlichen Berechnungen in Zweiradmechani-
technischer und elektronischer Bauteile und Bau- kerbetrieben,
gruppen in Zweirad- und Dreiradfahrzeugen,
27. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulie-
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Steuerungs- rung sowie des Anfertigens von Kostenvoranschlä-
und Regeltechnik sowie der Anwendung von Meß- gen,
und Prüfgeräten,
28. Berechnen physikalischer Größen,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenbehand-
lung und des Oberflächenschutzes, 29. Anfertigen und lesen von Skizzen, technischen
Zeichnungen, Arbeitsplänen, Schemata, Sinnbildern
10. Kenntnisse der Arten, der Funktionsweise und des und Schaltplänen,
Aufbaues von Zweirad-, Dreirad- und Spezialzwei-
radfahrzeugen sowie von motorbetriebenen Geräten 30. spanabhebendes und spanloses Be- und Verarbeiten
und ihren Bauteilen, Baugruppen und Zusatzeinrich- von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
tungen, 31. Wärmebehandeln von Stählen und NE-Metallen,
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
32. Herstellen und Sichern von lösbaren und unlösbaren die ermittelten Schäden, die benötigten Ersatzteile und
Verbindungen, inbesondere durch Schrauben, Stif- der Arbeitszeitaufwand in einem Berichtsprotokoll
ten, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten, festzuhalten sowie ein Kostenvoranschlag zu fertigen,
Gasschweißen, Schutzgas- und Lichtbogenhand- 3. eine Baugruppe eines Zweiradfahrzeuges reparieren;
schweißen, dabei sind die ennittelten Schäden, die benötigten
33. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitung in der Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in einem
Zweiradtechnik, insbesondere Drehen, Fräsen und Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein Kostenvoran-
Schleifen, schlag zu fertigen,
34. Behandeln von Oberflächen im Zusammenhang mit 4. ein Dreiradfahrzeug erstellen und zusammenbauen
Instandsetzungsarbeiten, unter Anfertigung des Spezial-Hinterbaues; dabei ist
der Hinterbau mit dem vorgefertigten Rahmen zu ver-
35. Handhaben von Spezialwerkzeugen sowie von Meß-, schweißen und zu richten, die Profile sollen dabei
Prüf- und Einstellgeräten,
gebogen, geschweißt oder gelötet, gerichtet und
36. Vennessen und Richten von Zweirad- und Dreirad- gefräst werden,
fahrzeugen und ihren Teilen, 5. eine Speichenrad-Zentriereinrichtung oder eine Rah-
37. PrOfen, Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von menmeßlehre anfertigen, die im Zusammenwirken
Störungen und Schäden an den in Absatz 1 genann- ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, durch verschie-
ten Fahrzeugen, dene manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren,
38. Demontieren, Einbauen, Einstellen und Montieren von 6. eine Auswuchteinrichtung für Laufräder oder eine
Fahrzeugteilen und Baugruppen, hydraulische oder mechanische Preßvorrichtung
anfertigen, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine
39. Ausrüsten von Zweirad- und Dreiradfahrzeugen mit Funktion erfüllen muß, durch Umformen sowie ver-
Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
schiedene manuelle und maschinelle Fertigungsver-
40. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson- fahren,
dere der Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschi- 7. einen Kettennietenzieher für Zweiradfahrzeuge durch
nen und Anlagen. verschiedene maschinelle Fertigungsverfahren und
F0getechniken anfertigen,
2. Abschnitt 8. einen gedrehten oder gefrästen Aufnahmeflansch
anfertigen für nicht selbstgelagerte Kraftrad-Laufräder
Prüfungsanforderungen oder einer Abziehvorrichtung mit einem auf der Dreh-
in den Teilen I und II der Meisterprüfung maschine geschnittenen Gewinde.
§2 §4
Gliederung, Dauer und Bestehen Arbeitsprobe
der praktischen Prüfung (Teil 1)
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, aus-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung zuführen:
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
1. Gas- und Schutzgasschweißen eines Werkstückes von
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
ein bis zwei Millimeter Stärke und einer Länge von 150
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Millimeter sowie Hartlöten einer Rahmenverbindung
länger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- einschließlich der Vorbereitung der Schweiß- und Löt-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. arbeiten, ··
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 2. Zusammenbauen eines Getriebes oder eines Motors
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- mit Ausmessen des Achsialspiels sowie Montieren von
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Lagern und Wellendichtungen,
3. Einspeichen, Zentrieren und Spannen eines Speichen-
§3 oder eines Motorradlaufrades,
Meisterprüfungsarbeit 4. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Störungen
Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend an einer mechanisch, hydraulisch oder elektrisch wir-
genannten Arbeiten, davon eine nach den Nummern 1 bis 4 kenden Anlage und Eintragung der Ist-Soll-Werte ins
und eine nach den Nummern 5 bis 8, anzufertigen: Protokoll,
1. einen Verbrennungsmotor eines Kraftrades reparieren; 5. Ennitteln und Beheben von Störungen an einer Verga-
dabei ist ein Zylinderkopf instandzusetzen und eine ser- oder Einspritzanlage eines Kraftrades und Erstel-
Funktionsprüfung des gesamten Motors durchzu- len eines Protokolls; dabei sind die Vorgaben der Her-
. steller zu beachten,
führen; ferner sind die ermittelten Schäden, die
benötigten Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in 6. Ermitteln und Beheben von Störungen und Einstellen
einem Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein einer Zündanlage nach den Vorgaben der Hersteller.
Kostenvoranschlag zu fertigen,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
2. ein Fahrwerk. mit Bremsanlage eines Zweiradfahrzeu- und Kenntnisse zu prüfen, die In der Meisterprüfungsar-
ges reparieren; dabei ist der Rahmen auf Maßhaltigkeit beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
nach der Vorgabe des Herstellers zu prüfen; ferner sind konnten.
Nr. 55-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1459
§5 m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes;
Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) 4. Werkstoffkunde:
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü- Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
fungsfächern nachzuweisen: Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der Werk-,
Betriebs- und Hilfsstoffe;
1. Technische Mathematik:
a) Berechnung physikalischer Größen, inbesondere 5. Kalkulation:
von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindig- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
keit, Drehmoment, Leistung, Übersetzung, Wir- Preisbildung wesentlichen Faktoren.
kungsgrad, Spannung, Stromstärke und Wider-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
stand,
führen.
b) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits-
lehre, insbesondere von Kräften, Spannungen, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Torsionsmomenten, Biegemomenten und Quer- als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
schnitten; als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
2. Technisches Zeichnen: werden.
a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
sowie von Schalt- und Funktionsplänen,
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
b) Anfertigen von Skizzen, technischen_Zeichnungen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
und Arbeitsplänen,
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
c) Anfertigen eines elektrischen Schaltplanes; sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
3. Fachtechnologie: Absatz 1 Nr. 3.
a) Fahrzeugkunde,
b) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre, 3. Abschnitt
c) berufsbezogene Maschinenelemente sowie Werk- Übergangs- und Schlußvorschriften
zeug- und Maschinenkunde,
d) Elektrik und Elektronik sowie ihre Bauteile an §6
Zweirädern und Dreiradfahrzeugen,
Übergangsvorschrift
e) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-
dere Schrauben, Klemmen, Kleben, Löten und Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Schweißen, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
f) Funktion und Anwendung der Meß- und Prüfgeräte zu Ende geführt.
sowie der Werkzeuge, §7
g) berufsbezogene Hydraulik,
Weitere Anforderungen
h) Arten, Funktionsweise und Aufbau von nichtmotori-
sierten und motorisierten Zweirad-, Dreirad- und Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
Spezial-Zweiradfahrzeugen und ihren Bauteilen bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
und Baugruppen sowie ihren Zusatzeinrichtungen, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
i) Arten und Aufbau von Motoren und Fahrgestellen den Fassung.
und der dazugehörigen Baugruppen,
k) berufsbezogene Normen, insbesondere ISO, DIN §8
und VDE, berufsbezogene technische Regeln, Inkrafttreten
Wasserrecht, Umwelt-, insbesondere Immissions-
schutz, Brandschutz sowie Abfallbeseitigung und (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
rationelle Energieverwendung, (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-
1) berufsbezogene Vorschriften der Straßenverkehrs- ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-
ordnung und der Straßenverkehrszulassungsord- stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-
nung, den.
Bonn, den 24. Oktober 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
v,rordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung
für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KafbMstrV)
Vom 26. Oktober 1995
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 1. Kenntnisse der Fahrzeugkunde und Fahrzeugtechnik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und Festig-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des keitslehre,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Strömungslehre,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März insbesondere der Aerodynamik sowie energiesparen-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom der Maßnahmen,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Hydraulik und
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit Pneumatik,
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
5. Kenntnisse über Kinematik,
Forschung und Technologie:
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der
Elektrotechnik und Elektronik,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Schaltpläne,
1. Abschnitt
8. Kenntnisse des berufsbezogenen Schallschutzes und
Berufsbild der Wärmedämmung,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-
§1 und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,
Berufsbild 10. Kenntnisse über Werkstoffprüfung,
(1) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind 11. Kenntnisse über Wärmebehandlung von Stahl und
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: NE-Metallen,
1. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von 12. Kenntnisse der lnstandhaltungsarbeiten und ihrer
Kraftwagenfahrwerken, -karosserien, -aufbauten und Verfahren~
Anhängefahrzeugen, 13. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Kor-
rosionsschutzes,
2. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von
Fahrwerken, Karosserien, Aufbauten und Anhängern 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Richt- und
für Sonder-, Sport-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Prüfgeräte und ihrer Anwendung,
Kabinen, 15. Kenntnisse der Organisation im Karosserie- und Fahr-
zeugbaubetrieb,
3. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von
Containern, Ladegefäßen und Transportbehältern, 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßen-
4. Einbau von Zusatzeinrichtungen und Zubehör, Anfer- verkehrsordnung und der Straßenverkehrszulas-
tigung dazugehöriger Bauteile sowie ihre Instandhal- sungsordnung,
tung,
17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
5. Durchführung von berufsbezogenen Untersuchungen Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der
und Prüfungen nach den Vorschriften des Straßenver- rationellen Energieverwendung,
kehrsrechts, 18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Vor-
6. Reparaturlackierung von Karosserien und Fahrzeugen, schriften des Umwelt-, insbesondere des Gewässer-,
Pflegen und Konservieren sowie Durchführen von Emissions- und Immissionsschutzes, des Brand-
schutzes sowie der Abfallverwertung und -besei-
Korrosionsschutzmaßnahmen durch Hohlraumkonser-
tigung,
vierung und Unterbodenschutz,
19. Kenntnisse der Produkthaftung und des Qualitäts-
7. Restaurierung von klassischen und historischen managements,
Karosserien und Fahrzeugen.
20. Kenntnisse der Bestimmungen und Sicherheitsvor-
(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind kehrungen bei Schweißarbeiten an Fahrzeugen und
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Fahrzeugteilen,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1461
21. Kenntnisse der Schweißverfahren, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
22. Kenntnisse ,der Schadenregulierung sowie der Anfer- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
tigung von Kostenvoranschlägen,
23. Erstellen von Entwürfen, Skizzen, Abwicklungen, §3
Zeichnungen und pneumatischen, hydraulischen,
elektrischen und elektronischen Schaltschemata, Meisterprüfungsarbeit
24. Berechnen mathematischer und physikalischer (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
Größen, insbesondere aus der Mechanik und Festig- genannten Arbeiten anzufertigen:
keitslehre, 1. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus mit Seitenzug
25. Handhaben berufsbezogener Datensysteme, oder mit einer seitlichen Tür mit Seiten- und Dachan-
schluß jeweils mit Fallung; dabei ist das Gerippe aus
26. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, insbesondere
Profilen anzufertigen und zu beblechen,
von Stahl, NE-Metallen, Kunststoffen, Holz- und Ver-
bundwerkstoffen, insbesondere durch Umfonnen, 2. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus oder eines Pkws
Fügen und Trennen, aus Kantprofilen mit schamierter Klappe und einge-
bautem Schloß mit Beblechung,
27. Verarbeiten von Polsterungen, Auskleidungen, Ver-
decken und Planen, 3. Anfertigung eines handlaminierten Karosserieteils aus
glasfaserverstärktem Kunststoff mit Versteifungen und
28. Anfertigen von Modellen, Lehren und Vorrichtungen,
Befestigungspunkten; dabei ist die dazugehörige Fonn
29. Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach- zu erstellen, ·
teln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und Kon-
4. Anfertigung eines Vorderteils eines Anhängers mit Ein-
servieren,
bau einer Drehkranzlenkung nach vorgegebenem
30. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen, ins- Lochbild oder eines Fahrgestellrahmens für einen
besondere von Hohlraumbehandlung und Unter- Zweiachs-Anhänger mit Anbringen des Achsaufnahme-
bodenschutz, lagers nach Vorgabe jeweils aus Profilen in geschweiß-
31. Vermessen und Richten von Straßenfahrzeugen, ins- ter Ausführung,
besondere von Fahrwerken, Pkw-Karosserien, Nutz- 5. Anfertigung einer Hilfs- und Kipprahmenbrücke für
kraftwagen-Aufbauten und Anhängern, einen Dreiseitenkipper aus Profilen in geschweißter
32. Funktionsprüfung und Einstellen von Soll-Werten, Ausführung nach vorgegebener Zeichnung mit Anlenk-
punkten für den Hubzylinder; dabei sind eine Abstütz-
33. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun- vorrichtung und ein Fangseil anzubringen,
gen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Klem-
men, Kleben, Löten und Schweißen, 6. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie
mit Rahmenschaden oder eines Fahrerhauses mit
34. Montieren und Demontieren von Fahrzeugteilen, Bau- Bodenrahmenschaden durch Demontieren, Trennen,
gruppen und Anlagen,
Messen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch
35. Einsetzen von Scheiben, Schweißen und Schrauben; dabei ist ein Karosserieteil
36. Ausrüsten von Straßenfahrzeugen mit mechanischen, anzufertigen,
pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und 7. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie
elektronischen Komponenten, oder eines Fahrgestells durch Demontieren, Trennen,
37. Durchführen von Maßnahmen des Schallschutzes Messen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch
und der Wärmedämmung, Schweißen und Schrauben sowie Lackieren; dabei ist
ein Karosserie- oder Fahrgestellteil anzufertigen.
38. Bergen und Schleppen,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
39. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson- fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs-
dere der Werkzeuge, Maschinen und Anlagen. skizze mit dem Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur
Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Konstruktions-
2. Abschnitt zeichnung mit Schnitten, Stückliste, Beschreibung und
Prüfungsanforderungen in den Kalkulation vorzulegen.
Teilen I und II der Meisterprüfung (4) Die Konstruktionszeichnung mit Schnitten, Stück-
liste, Beschreibung und Kalkulation ist bei der Bewertung
§2 der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1) §4
Arbeitsprobe
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- ten Arbeiten auszuführen:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 1. Verbinden von bis zu 2 mm starken Karosserieble-
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht chen durch Gasschmelzschweißen in verschiedenen
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- Schweißpositionen und Verbinden von bis zu 6 mm
probe nicht länger als acht Stunden dauern. starken Fahrzeugblechen mit Profilen durch Licht-
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bogenhand- oder Schutzgasschweißen in verschie- 2. Technisches Zeichnen:
denen Schweißpositionen; die Schweißnähte sollen a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen,
jeweils mindestens 300 mm lang sein,
b) Anfertigen von Skizzen und perspektivischen Dar-
2. Anfertigen eines Karosserieteils aus Blech von Hand stellungen von Teilen,
durch Treiben, Bördeln, Abkanten und Fügen ein-
c) Anfertigen von technischen Zeichnungen,
schließlich Erstellen eines Arbeitsplanes,
d) Anfertigen von farbigen Entwürfen,
3. Durchführen einer Abschnittsreparatur an einem
Karosserieteil aus Blech oder Kunststoff durch Ein- e) Lesen und Ergänzen von Schalt- und Funktions-
passen, Absetzen, Schweißen oder Kleben, plänen für hydraulische, pneumatische, elektrische
und elektronische Anlagen;
4. Anfertigen eines Stützbeins oder einer Klapprunge mit
3. Fachtechnologie:
Sicherungen nach Zeichnung durch Trennen, Passen
und Fügen, a) Fahrzeugkunde,
5. Untersuchen eines Kraft- oder Anhängefahrzeuges b) berufsbezogene Mechanik, insbesondere Dynamik,
nach den gesetzlichen Vorschriften für wiederkeh- Statik und Festigkeitslehre,
rende Fahrzeugprüfungen im vorgegebenen Umfang, c) Fügen und Umformen,
6. Vermessen eines Kraftfahrzeuges mit einer elektroni- d) Hydraulik und Pneumatik,
schen Vierrad-Achsmeßanlage einschließlich Erstel- e) berufsbezogene Anwendung der Elektrotechnik
len eines Protokolls, und Elektronik,
7. Feststellen und Beheben einer Störung in einer f) Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach-
hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder elektro- teln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und
nisch wirkenden Anlage, Konservieren,
8. Bearbeiten der Oberfläche eines Karosserieteils g) Korrosionsschutzmaßnahmen,
durch Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen, h) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-
Trocknen und Lackieren, dere Schrauben, Nieten, Klemmen, Kleben, Löten
und Schweißen,
9. Anfertigen eines glasfaserverstärkten Karosserieteils
aus Kunststoff nach Vorgabe durch Handlaminieren i) berufsbezogene Meß-, Richt- und Prüfgeräte und
mit Ansetzen des Harzes, Auswahl der Glasfaser- ihre Anwendung,
matte und Auftragen des Trennmittels, k) Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
10. Bestimmen der Befestigungspunkte und Montieren Q berufsbezogene Normen, insbesondere DIN, ISO
eines Gasdruckstoßdämpfers an einer Fahrzeug- und VDE, Vorschriften des Umwelt-, insbesondere
klappe, des Gewässer-, Emissions- und Immissions-
schutzes, des Brandschutzes sowie Abfallverwer-
11. Anfertigen von Kantprofilen durch Abkanten und
tung und -beseitigung,
Fügen einschließlich Erstellen des Arbeitsplanes,
m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
12. Einsetzen einer Sicherheitsglasscheibe mit Klemm- und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen
profil in ein Blechteil durch Bestimmen und Aus- Energieverwendung;
schneiden der Öffnung.
4. Werkstoffkunde:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Lagerung,
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar- Verwendung und Verarbeitung der Werk-, Betriebs-
beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden und Hilfsstoffe,
konnten.
b) Einfluß von Dauerschwingungen, Oberflächenbear-
beitung, Temperatur und Korrosion auf die Bestän-
§5
digkeit von Bauteilen;
Prüfung
5. Kalkulation:
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü- Preisbildung wesentlichen Faktoren.
fungsfächern nachzuweisen:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
1. Technische Mathematik: führen.
a) Berechnen von Längen, Flächen, Körpern, Gewich- (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
ten und Verschnitten, als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
b) Berechnen physikalischer Größen, insbesondere als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
von Druck, Kraft. Arbeit, Drehzahl, Geschwindig- soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
keit, Leistung, Übersetzung, Energieverbrauch, werden.
Wirkungsgrad, Spannung, Stromstärke, Wider- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
stand und Leistungsquerschnitt, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
c) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits- gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
lehre, insbesondere von Kräften, Spannungen, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Querschnitten, Torsionsmomenten, Biegemomen- sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
ten sowie von Achsabständen und -lasten; Absatz 1 Nr. 3.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1463
3. Abschnitt Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Übergangs- und Schlußvorschriften 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
§6
§8
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild für
zu Ende geführt.
das Karosseriebauer-Handwerk vom 16. November 1970
§7 (BGBI. 1S. 1537) außer Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Weitere Anforderungen
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung Gegenstände dieser Ve-rordnung regeln, nicht mehr
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame anzuwenden.
Bonn, den 26. Oktober 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. ludewig
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hem,egeber: Buideeminlstaium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zwelgnleder1aasung Bam.
Bundeegeeetzblat Tel11 enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu vsOffentlichen sind.
Bundeegeaelzblatt Tell II enthllt
a) valksrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrw Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertauenen Rechtsvorschrifen sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachunge,
b) Zolltaifvonlchrlen.
laufender Bezug nur Im Vertagsabonnemen. Postanschrift für Abotniements-
bestellungen IOWie Beatellungen benlita.-.ehielw'8!' Ausgaben:
Bundeunzeiger Verlagages.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugepreis fOr Tell '4fld Teil nhalbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich V..aiidkosten. Dieser Preis gilt auch für
~ . die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden lind.
Lieferung gegen VoreinNndung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis d_. Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei ~Y.-lapgeLm.b.H. · Postfach 1320 · 53Cm Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvet1riebntü • Z5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 1O. 95 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 11 165 (199 21. 10. 95) s.Art.2
96-1-2-150
4. 10. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11 166 (199 21. 10. 95) s. Art. 2
96-1-2-151
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Öffnung von Märkten für Dienstleistungen sowie zur Regelung
von Inhalt, Umfang und Verfahren der Verleihung im Bereich der Telekommunikation
(Telekommunikations-Verleihungsverordnung - TVerleihV) *)
Vom 19. Oktober 1995
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Fern- und 4 des Gesetzes von anderen als der Deutschen Tele-
meldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom kom AG errichtet und betrieben werden sollen.
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), der durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) neu
gefaßt worden ist, ver.ordnet das Bundesministerium für Teil II
Post und Telekommunikation nach Beteiligung des Regu-
lierungsrates beim Bundesminister für Post und Telekom- Entscheidungen über
munikation: beabsichtigte Marktöffnungen
1nhaltsübersicht §2
Teil 1 Allgemeine Vorschriften Der Markt wird geöffnet für das Betreiben von Fernmel-
deanlagen, die der Vermittlung von Sprache für geschlos-
Teil II Entscheidungen über beabsichtigte Marktöffnungen
sene Benutzergruppen dienen nach Maßgabe der§§ 3 bis 6.
Teil III Regelungen zu Inhalt und Umfang der Verleihung
Abschnitt 1
· Vermittlung von Sprache für geschlossene Benutzer-
gruppen Teil III
Abschnitt2 Regelungen zu Inhalt
Errichten und Betreiben privater Übertragungswege und Umfang der Verleihung
Abschnitt3
Errichten und Betreiben privater Übertragungswege in Abschnitt 1
Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale
Abschnitt4 Vermittlung von Sprache
Errichten und Betreiben von Funkanlagen für geschlossene Benutzergruppen
Abschnitts
Weitere Ver1eihungen im Einzelfall §3
Teil IV Regelungen zum Verfahren der Verleihung Grundsatz
Abschnitt 1
Arten der Verleihung
Das Recht, Fernmeldeanlagen, die der Vermittlung von
Sprache für andere im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4
Abschnitt2
des Gesetzes für Teilnehmer geschlossener Benutzer-
Verfahren im einzelnen
gruppen dienen, zu betreiben, wird nach den §§ 4 bis 6
Tecl V Inkrafttreten, Außerkrafttreten verfiehen.
Unterabschnitt 1
Teil 1
Geschlossene Benutzergruppen
Allgemeine Vorschriften zusammengefaßter Unternehmen
§1 §4
Geltungsbereich Allgemeinverleihung
Diese Verordnung regelt die Verleihung der Befugnisse Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldean- kation verfeiht das Recht zum Betreiben von Fernmelde-
lagen, die abweichend von § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 anlagen. die der Vermittlung von Sprache für geschlos-
sene Benutzergruppen von Kapitalgesellschaften, Perso-
1 Die §§ 4 bis 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG
nengesellschaften, Einzelkaufleute sowie juristische
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 Personen des öffentlichen Rechts dienen sollen, durch All-
übet' den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste gemeinverfeihung, wenn
(ABI. EG Nr. L 192 S. 10) für Sprachkommunikation; § 21 dle(lt der
Umsetzung der Richtlinie 94/46/EG der Kommission der Europäischen 1. zwischen diesen Unternehmen ein Beherrschungs•
Gemeinschaften vom 13. Oktober 1994 zur Änderung der Richtlinien
vertrag nach§ 291 des Aktiengesetzes oder eine ent-
881301/EWG und 90/388/EWG, insbesondere betreffend die Satelliten-
Kommunikation (ABI. EG Nr. L 268 S. 15). sprechende vertragliche Regelung besteht. Unterstellt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1435
ein Unternehmen (abhängiges Unternehmen) die Lei- dann. wenn die Fernmeldeanlagen zur Vermittlung von
tung seiner Gesellschaft einem anderen Unternehmen Sprache für andere im Falle ihrer Zusammenschaltung mit
(herrschendes Unternehmen) auf Grund eines Beherr- dem öffentlichen Telefonnetz der Deutschen Telekom AG
schungsvertrags nach§ 291 des Aktiengesetzes oder dazu genutzt werden, Sprachkommunikationsverbin-
einer entsprechenden vertraglichen Regelung, so gilt dungen zwischen der Öffentlichkeit im Telefonnetz der
das abhängige Unternehmen auch mit allen anderen Deutschen Telekom AG aufzubauen, und der Nutzer an
Unternehmen als zusammengefaßt, die von diesem einem Endpunkt der Verbindung den oder die anderen
herrschenden Unternehmen abhängig sind; alle diese Endpunkte in jedem Einzelfall des Verbindungsaufbaus
abhängigen Unternehmen gelten auch gemeinsam mit selbst bestimmen kann (Verbot voradressierten Durchlei-
dem herrschenden Unternehmen als zusammen- tungsverkehrs durch die Fernmeldeanlage zur Vermittlung
gefaßt, von Sprache innerhalb der Öffentlichkeit).
2. von diesen Unternehmen das eine in das andere nach
§ 319 des Aktiengesetzes eingegliedert ist. Sind einem Unterabschnitt 2
Unternehmen (Hauptgesellschaft) mehrere andere Un-
Sonstige
ternehmen nach § 319 des Aktiengesetzes eingeglie-
geschlossene Benutzergruppen
dert, so gelten alle diese anderen Unternehmen sowohl
untereinander wie auch gemeinsam mit der Hauptge- §6
sellschaft als zusammengefaßt, oder
Einzelverleihungen
3. von diesen Unternehmen, das eine in Mehrheitsbesitz
steht und das andere an ihm mit Mehrheit nach § 16 (1) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das
Abs. 1 des Aktiengesetzes beteiligt ist. Gehört einem Recht zum Betreiben von Fernmeldeanlagen, die der Ver-
Unternehmen die Mehrheit der Anteile an mehreren mittlung von Sprache für sonstige geschlossene Benut-
anderen Unternehmen (Mehrheitsbeteiligungen), so zergruppen dienen sollen nach Maßgabe der Absätze 2
gelten alle diese anderen Unternehmen sowohl un- biss.
tereinander wie auch gemeinsam mit dem mit Mehrheit (2) Sonstige geschlossene Benutzergruppen sind
beteiligten Unternehmen als zusammengefaßt. Auf die dadurch gekennzeichnet, daß ihre Teilnehmer in ge-
Berechnung der Beteiligung ist § 16 Abs. 2 und 4 des sellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Dauer-
Aktiengesetzes anzuwenden. beziehungen oder dauerhaften Verbindungen zur Ver-
folgung gemeinsamer beruflicher. wirtschaftlicher oder
hoheitlicher Ziele stehen. Die Dauerbeziehung kann ent-
§5 weder untereinander oder jeweils mit mindestens ein und
Umfang der Verleihung demselben Teilnehmer bestehen. Zusammengefaßte Un-
ternehmen im Sinne der auf Grund von § 4 zu erteilenden
(1) Die auf Grund von § 4 zu erteilende Allgemeinver- Allgemeinverleihung gelten als ein Teilnehmer einer
leihung wird mit den Auflagen versehen, sonstigen geschlossenen Benutzergruppe.
1. nur Festverbindungen untereinander und mit Wählver- (3) Beziehungen der Teilnehmer, die ausschließlich oder
bindungen - auch des Telefonnetzes der Deutschen überwiegend dem Zweck dienen, Vermittlung von Spra-
Telekom AG - zusammenzuschalten, sofern dies zur che für andere zu betreiben, gelten nicht als sonstige
Herstellung von Sprachkommunikationsverbindungen geschlossene Benutzergruppe.
zwischen den Teilnehmern der geschlossenen Benut- (4) Bei Gruppen natürlicher oder juristischer Personen,
zergruppe zusammengefaßter Unternehmen, zwischen die durch eine gemeinsame mitgliedschaftliche Beziehung
den Teilnehmern der geschlossenen Benutzergruppe gekennzeichnet sind, kann die Verleihung mit der Auflage
zusammengefaßter Unternehmen und beliebigen erfolgen, daß Verkehrsbeziehungen nicht zwischen den
anderen (Öffentlichkeit) oder zwischen der Öffentlich- Mitgliedern untereinander, sondern nur zwischen den Mit-
keit und den Teilnehmern der geschlossenen Benut- gliedern und der Organisation. in der die Mitglieder
zergruppe zusammengefaßter Unternehmen erfolgt, zusammengeschlossen sind, hergestellt werden dürfen.
2. keine Übertragungswege im Sinne des der Deutschen (5) § 5 gilt entsprechend.
Telekom AG nach§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über-
tragenen Netzmonopols zu errichten und zu betreiben,
Abschnitt2
3. keinen Sprach-Telefondienst im Sinne der Richtlinie
90/388/EWG der Kommission der Europäischen Errichten und Betreiben
Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 über den Wett- privater Übertragungswege
bewerb auf dem Markt der Telekommunikations-
dienste (ABI. EG Nr. L 192 S. 10) zu erbringen. §7
(2) Festverbindungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind Grundsatz
Übertragungswege der Deutschen Telekom AG. die dem
Das Recht, private Übertragungswege zu errichten und
auf sie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes übertrage-
zu betreiben sowie Gesamtfernmeldeanlagen, die private
nen Netzmonopol zuzuordnen sind, und festgeschaltete
Übertragungswege enthalten, mit Übertragungswegen.
Verbindungen, die von der Deutschen Telekom AG oder
Fest- und Wählverbindungen der Deutschen Telekom AG
von Privaten unter Nutzung von Monopolübertra-
zusammenzuschalten, wird nach den §§ 8 bis 12 ver-
gungswegen realisiert werden.
liehen, soweit nicht in den §§ 13 bis 19 und 24 ab-
(3) Um Sprach-Telefondienst im Sinne der in Absatz 1 weichende Regelungen für besondere Nutzungsformen
Nr. 3 genannten Richtlinie handelt es sich insbesondere privater Übertragungswege getroffen sind.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Unterabschnitt 1 1. der Verbindung von Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 2}
oder von erweiterten Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 3)
Verleihungen
desselben Errichters und Betreibers, der auch diese
für private Übertragungswege privaten Übertragungswege errichtet und betreibt, die-
nen und keine dieser Fernmeldeanlagen zu einer ande-
§8 ren dieser Fernmeldeanlagen mehr als 25 km in der
Luftlinie entfernt ist oder sich alle diese Fernmelde-
Allgemeinver1eihung
anlagen innerhalb der Grenzen eines Ortsnetzbereichs
für das Errichten und Betreiben
privater Übertragungswege zur
des Telefonnetzes der Deutschen Telekom AG befinden
(Gesamtferrmeldeanlage des Typs A),
Bildung erweiterter Grundstücksanlagen
2. entweder zusätzlich dazu genutzt werden sollen, um
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu- an eine Gesamtfernmeldeanlage des Typs A weitere,
nikation verleiht das Recht, private Übertragungswege, außerhalb des in Nummer 1 genannten räumlichen
die der Verbindung von Grundstücksanlagen (Absatz 2) Bereichs liegende Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 2)
zum Zwecke der Bildung erweiterter Grundstücksanlagen oder erweiterte Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 3) des-
dienen sollen, zu errichten und zu betreiben und diese für selben Errichters und Betreibers, der auch diese pri-
das Erbringen von Telekommunikationsdienstfeistungen vaten Übertragungswege errichtet und betreibt, an-
für andere, einschließlich der Vermittlung von Sprache für zuschalten. Diese Fernmeldeanlagen dürfen nicht
andere im Sinne des. § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des unmittelbar untereinander verbunden sein (Gesamt-
Gesetzes, zu nutzen, durch Allgemeinverleihung. fernmeldeanlage des Typs B), oder
(2) Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist: 3. zusätzlich dazu genutzt werden soffen, um an eine
"Grundstücksanlage" eine leitergebundene Fernmelde- Gesamtfernmeldeanlage des Typs A weitere Grund-
anlage, die errichtet und betrieben werden darf innerhalb stücksanlagen(§ 8 Abs. 2) oder erweiterte Grundstücks-
der Grenzen anlagen (§ 8 Abs. 3) anderer Errichter und Betreiber
anzuschalten. Diese Fernmeldeanlagen müssen inner-
1. eines im Grundbuch als selbständiges Grundstück ein- halb des in Nummer 1 genannten räumlichen Bereichs
getragenen Teils der Erdoberfläche (Grundstück) oder liegen und dürfen nicht unmittelbar untereinander ver-
2. mehrerer Grundstücke, die durch die Art ihrer wirt- bunden sein. Die zu dieser zusätzHchen Anschaftung
schaftlichen Verwendung oder nach ihrer äußeren genutzten Übertragungswege dürfen jeweils nur von
Erscheinung eine Einheit bilden (Grundstücksmehr- einem der beiden Errichter und Betreiber, deren
heit). Dies gilt nicht für Straßen- und Schienennetze. Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 2) oder erweiterte
Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 3) durch den jeweiligen
(3) Erweiterte Grundstücksanlagen im Sinne des Absat- Übertragungsweg unmittelbar verbunden werden, er-
zes 1 sind solche leitergebundenen Fernmeldeanlagen, richtet und betrieben werden (Gesamtfernmeldeanlage
die innerhalb der Grenzen mehrerer Nachbargrundstücke desTypsC).
errichtet und betrieben werden sollen. Nachbargrund-
stücke in diesem Sinne sind: (2) Sollen die privaten Übertragungswege für die Ver-
mittlung von Sprache für andere genutzt werden, wird die-
1. Grundstücke (Absatz 2 Nr. 1) oder Grundstücksmehr- ses Recht nur für die Vennittlung von Sprache für die
heiten (Absatz 2 Nr. 2), die, ohne eine Einheit zu bilden, Teilnehmer einer geschlossenen Benutzergruppe im
unmittelbar benachbart sind, Sinne des § 4 oder§ 6 vertiehen. Die Verleihungsbehörde
2. Grundstücke (Absatz 2 Nr. 1) oder Grundstücksmehr- verleiht in der auf Grund von Absatz 1 erteilten Verleihung,
heiten (Absatz 2 Nr. 2), die, ohne eine Einheit zu bilden, ohne Antrag fOr geschlossene Benutzergruppen zusam-
an ein ihnen gemeinsames Bezugsgrundstück angren- mengefaßter Unternehmen nach § 4 sowie auf Antrag für
zen, oder sonstige geschlossene Benutzergruppen nach§ 6, das
Recht, die Übertragungswege für die Vermittlung von
3. Grundstücke (Absatz 2 Nr. 1) oder Grundstücksmehr- Sprache für andere zu nutzen.
heiten (Absatz 2 Nr. 2), die eine wirtschaftliche Einheit
bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht
überquert werden können, voneinander getrennt sind. Unterabschnitt 2
Als erweiterte Grundstücksanlagen gelten auch Fernmel- Zusammenschaltungen
deanlagen, die auf Aurstücken, die nicht unmittelbar
anelnandergrenzen, aber im Grundbuch nach § 5 Abs. 2 §10
Satz 3 der Grundbuchordnung als ein Grundstück ein-
Zusammenschaltwlg von
getragen sind, errichtet und betrieben werden und diese Fernmeldeanlagen nach§ 3 Abs. 1 und§ 2 Abs. 4
miteinander verbinden. Satz 1 des Gesetzes sowie von Fernmeldeanlagen
nach den§§ 8 und 9 mit Übertragungswegen, Fest-
oderWihlverblndungen der Deutschen Telekom AG
§9
(1) Die Zusammenschaltung von Grundstücksanlagen
Einzelverleihungen fOr das Errichten (§ 8 Abs. 2) mit Übertragungswegen, Fest- oder Wählver-
und Betreiben privater Übertragungswege bindungen der Deutschen Telekom AG ist vorbehaltlich
zur Bildung sonstiger Gesamtfemmeldeanlagen des Absatzes 4 freizügig nutzbar.
(1) Die Vetieihungsbehörde verleiht auf Antrag das (2) Die Zusammenschaltung von Fernmeldeanlagen, die
Recht zum Errichten und Betreiben privater Übertra- nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b des Gesetzes
gungswege, wenn diese ohne Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen,
Nr. 55-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1437
und von Fernmeldeanlagen, die auf Grund einer nach § 2 (2) Im Sinne der§§ 14 bis 19 sind:
Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes oder den §§ 8 und 9 erteilten
1. "Antennenanlagen" Funkanlagen, einschließlich Satel-
Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen, mit
litenfunkanlagen, zum Empfang von Rundfunksignalen,
Übertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der
Deutschen Telekom AG ist vorbehaltlich der Absätze 3 2. "Breitbandverteilnetze" Fernmeldenetze zur Verteilung
und 4 freizügig nutzbar. von Rundfunksignalen, einschließlich der Kopfstatio-
nen oder Empfangseinrichtungen, die von der Deut-
(3) Die Verleihungsbehörde erteilt auf Antrag vorbehalt-
schen Telekom AG oder deren Kooperationspartnern
lich des Absatzes 4 das Recht, Zusammenschaltungen
errichtet und betrieben werden, ·
auch dann zu nutzen, wenn mindestens einer der in einer
Fernmeldeanlage nach Absatz 2 Satz 1 enthaltenen priva- 3. "Hausverteilanlagen" Fernmeldeanlagen, die zur Ver-
ten Übertragungswege nicht ausschließlich entsprechend teilung von Rundfunksignalen innerhalb der Grenzen
den Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b, eines Grundstücks (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) oder einer Grund-
des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes oder der §§ 8 und 9 stücksmehrheit(§ 8 Abs. 2 Nr. 2) errichtet und betrie-
genutzt oder betrieben werden soll. ben werden,
(4) Für die Nutzung von Zusammenschaltungen zur 4. "Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale"
Vermittlung von Sprache für andere gilt § 9 Abs. 2 ent- eine oder mehrere durch Übertragungswege verbun-
sprechend. dene Hausverteilanlagen, die unmittelbar oder über
Übertragungswege mit Antennenanlagen oder Breit-
§ 11
bandverteilnetzen zusammengeschaltet sind. Über-
Verbot des Durchgangsverkehrs gabepunkte von Breitbandverteilnetzen sind nicht
Bestandteil der Empfangs- und Verteilanlagen für
(1) Eine auf Grund des § 10 Abs. 3 und 4 zu erteilende
Rundfunksignale.
Verleihung ist mit der Nebenbestimmung zu versehen, daß
über die Zusammenschaltungen kein Durchgangsverkehr
über private Übertragungswege erfolgen darf. §14
(2) Durchgangsverkehr im Sinne des Absatzes 1 liegt Umfang der Verleihungs~ürftigkeit von
dann vor, wenn über die Fernmeldeanlage Kommunika- Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale
tionsverbindungen zwischen solchen Nutzern hergestellt
werden, von denen keiner zu einem Personenkreis gehört, Nur das Errichten und Betreiben von Antennenanlagen
der von der Verleihungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 des Geset- zum Zwecke der Zusammenschaltung mit Hausverteil-
zes oder einer auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Geset- anlagen sowie das Errichten und Betreiben privater Über-
zes oder den §§ 8 und 9 erteilten Verleihung begünstigt tragungswege in Empfangs- und Verteilanlagen für Rund-
wird. funksignale bedarf der Verleihung.
Unterabschnitt 3
§15
Besonderheiten bei privaten
Richtfunk-Übertragungswegen Allgemeinverleihung zum Errichten
und Betreiben von Antennenanlagen
§12 Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- kation verleiht das Recht, Antennenanlagen zu errichten
kation verleiht das Recht, innerhalb von Grundstücksan- und zu betreiben, die mit Hausverteilanlagen zusammen-
lagen (§ 8 Abs. 2) private Übertragungswege durch zu- geschaltet werden sollen, um Rundfunksignale zu emp-
gelassene Richtfunkanlagen errichten und betreiben zu fangen und zu verteilen, durch Allgemeinverleihung.
dürfen, durch Allgemeinverleihung.
(2) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das
§16
Recht, innerhalb von erweiterten Grundstücksanlagen
(§ 8 Abs. 3) oder Fernmeldeanlagen nach § 9 Abs. 1 Allgemeinverleihung zum Enichten
private Übertragungswege durch zugelassene Richtfunk- und Betreiben privater Übertragungswege
anlagen errichten und betreiben zu dürfen, sofern Fre- innerhalb der Grenzen von Nachbargrundstücken
quenzen zugeteilt werden können.
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation verleiht das Recht, private Übertragungswege zu
errichten und zu betreiben, die innerhalb der Grenzen von
Abschnitt3 Nachbargrundstücken im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2
Errichten und Betreiben privater und 3 der Zusammenschaltung von
Übertragungswege in Empfangs- 1. Hausverteilanlagen,
und Verteilanlagen für Rundfunksignale
2. Antennenanlagen mit Hausverteilanlagen oder
§13 3. Hausverteilanlagen mit einem Breitbandverteilnetz
Geltungsbereich dienen sollen, durch Allgemeinverleihung.
(1) Das Recht zum Errichten und Betreiben von Emp- (2) Eine Empfangs- und Verteilanlage für Rundfunk-
fangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale richtet sich signale stellt keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des
nach den §§ 14 bis 19. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 dar.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§17 nicht ausschließlich für Zwecke des Empfangs und der
Einzelverleihungen Verteilung von Rundfunksignalen genutzt werden.
zum Errichten und Betreiben privater
Übertragungswege in sonstigen Fällen
Abschnitt4
(1) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das
Errichten und Betreiben von Funkanlagen
Recht, private Übertragungswege zu errichten und zu
betreiben, die die Grenzen von Nachbargrundstücken im
§20
Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 überschreiten und der
Bildung von Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunk- Allgemeinverleihung für Endeinrichtungen
signale dienen sollen, wenn
Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
1. die Deutsche Telekom AG sich dem Antragsteller kation verleiht das Recht zum Errichten und Betreiben von
gegenüber nicht innerhalb eines Monats nach dem Funkanlagen, die nach der Telekommunikations-Zulas-
Eingang eines entsprechenden Bereitstellungsauf- sungsverordnung 1995 zugelassen sind und als Endein-
trages bei der zuständigen Niederlas~ung verbindlich richtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes errichtet
bereiterklärt hat, die nachgefragten Übertragungs- und betrieben werden sollen, durch Allgemeinverleihung.
wege innerhalb eines Zeitraums von weiteren vier
Monaten (Regelfrist) bereitzustellen, oder
§21
2. die Regelfrist von vier Monaten überschritten wird.
Einzelverleihungen zum Errichten
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann eine Frist von und Betreiben von Satellitenfunkanlagen
bis zu einem Jahr bewilligt werden, wenn die Deutsche (1) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das
Telekom AG an der Einhaltung der Regelfrist aus von ihr Recht zum Errichten und Betreiben sonstiger zuge-
nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist oder wenn sie lassener. Satellitenfunkanlagen im Sinne des § 2 Abs. 4
darlegt, daß die Inanspruchnahme der Fristverlängerung Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes, wenn Frequenzen zuge-
sie erheblich weniger belasten würde. teilt werden können.
(2) Für die Nutzung von Satellitenfunkanlagen im Sinne
§18 des § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes innerhalb von Fern-
meldeanlagen, die der Vermittlung von Sprache für andere
Zusammenschaltung dienen, gilt§ 9 Abs. 2 entsprechend.
von Empfangs- und Verteil-
anlagen für Rundfunksignale
mit Übertragungswegen und §22
Festverbindungen der Deutschen
Verleihungen für sonstige Funkanlagen
Telekom AG oder mit Breitbandverteilnetzen
Die Verleihungsbehörde kann über die§§ 12, 20, 21
(1) Die Zusammenschaltung von Hausverteilanlagen mit
und 25 hinaus das Recht zum Errichten und Betreiben von
Übertragungswegen und Festverbindungen der Deut-
Funkanlagen, die entsprechend der Telekommunikations-
schen Telekom AG oder mit Breitbandverteilnetzen ist
Zulassungsverordnung 1995 zugelassen sind, verleihen,
freizügig zu Zwecken des Empfangs und der Verteilung
wenn
von Rundfunksignalen nutzbar.
1. sie dazu genutzt werden sollen, um Nachrichten für
(2) Die Zusammenschaltung von Empfangs- und Verteil- eigene Zwecke zu übertragen, und
anlagen für Rundfunksignale, mit denen auf Grund einer 2. Frequenzen zugeteilt werden können.
nach den §§ 15 bis 17 erteilten Verleihung
1. Antennenanlagen zum Zwecke der Zusammenschal-
tung mit Hausverteilanlagen sowie §23
2. private Übertragungswege Erprobung neuer Techniken und Standards
errichtet und betrieben werden dürfen, mit Über- Für die Erprobung neuer Techniken und Standards kann
tragungswegen und Festverbindungen der Deutschen eine Verleihung zum Errichten und Betreiben von Funkan-
Telekom AG oder mit Breitbandverteilnetzen ist freizügig lagen für Versuchs- und Vorführzwecke erteilt werden,
zu Zwecken des Empfangs und der Verteilung von ohne daß die Voraussetzungen der§§ 20 bis 22 vorliegen.
Rundfunksignalen nutzbar.
§24
§19 Zusammenschaltungen
Zusätzliche Nutzung (1) Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes
ohne Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen,
(1) Für eine zusätzliche Nutzung der Empfangs- und und Fernmeldeanlagen, die auf Grund einer nach § 2
Verteilanlagen für Rundfunksignale, insbesondere der Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes oder den §§ 8 und 9 erteilten
darin enthaltenen privaten Übertragungswege, sowie der Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen, dürfen
Zusammenschaltungen nach § 18 gelten die §§ 8 bis 11 mit Funkanlagen, die auf Grund einer nach § 22 erteilten
entsprechend. Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen, nach
(2) Eine zusätzliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusammengeschaltet und
liegt dann vor, wenn die Empfangs- und Verteilanlagen genutzt werden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1439
(2)_Die Verleihungsbehörde erteilt auf Antrag das Recht, schatten oder juristischen Personen des öffentlichen
die Zusammenschaltungen zur Herstellung von Kommuni- Rechts für eine einzelne Fernmeldeanlage auf schrift-
kationsverbindungen zwischen diesen Fernmeldeanlagen lichen Antrag als Einzelverleihung oder
zu nutzen, wenn
2. einer bestimmten oder bestimmbaren Vielzahl von Ein-
1. es sich bei den Funkanlagen und den anderen Fern- zelkaufleuten oder sonstigen natürlichen Personen,
meldeanlagen um solche desselben Errichters und Kapitalgesellschaften oder sonstigen juristischen Per-
Betreibers handelt, sonen des Privatrechts, Personenhandelsgesell-
2. die Kommunikationsverbindungen nicht der Vermitt- schaften oder juristischen Personen des öffentlichen
lung von Sprache für andere dienen sollen und Rechts für bestimmte Arten oder Nutzungen von
3. dies nicht der Herstellung von Sprachkommunika- Fernmeldeanlagen als Allgemeinverleihung
tionsverbindungen mit dem Telefonnetz/ISDN der erteilt.
Deutschen Telekom AG dienen soll.
(2) Allgemeinverleihungen sind im Amtsblatt des
(3) Die Verleihungsbehörde erteilt auf Antrag Behörden
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu
und Organisation~n mit Sicherheitsaufgaben die Be-
veröffentlichen.
freiung vom Nutzungsverbot des Absatzes 2 Nr. 3.
§27
Abschnitts
Sammelverleihung für Funkanlagen
Weitere Verleihungen im Einzelfall
Auf Antrag kann einem bestimmten Einzelkaufmann
§25 oder einer bestimmten sonstigen natürlichen Person,
einer bestimmten Kapitalgesellschaft oder einer bestimm-
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
ten sonstigen juristischen Person des Privatrechts, einer
nikation kann über die in den §§ 3 bis 24 geregelten Fälle
bestimmten Personenhandelsgesellschaft oder einer
hinaus nach § 2 Abs. 1 und 4 des Gesetzes Verleihungen
bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts
erteilen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verhin-
eine Verleihung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger
derung der Erfüllung der der Deutschen Telekom AG mit
Funkanlagen erteilt werden (Sammelverleihung).
den ausschließlichen Rechten nach § 1 Abs. 2 und 4 des
Gesetzes übertragenen besonderen Aufgaben im Sinne
des Artikels 90 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der §28
Europäischen Gemeinschaft nicht zu erwarten ist. Vor Örtliche und zeitliche Beschränkungen
einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist die Deut-
sche Telekom AG anzuhören. Die verliehenen Rechte können aus funktechnischen
(2) Das Bundesministerium für. Post und Telekommu- Gründen und im Hinblick auf die räumliche Begrenzung
nikation kann insbesondere Verleihungen nach Absatz 1 der relevanten Märkte auf bestimmte geographische
erteilen, wenn Gebiete der Bundesrepublik Deutschland oder auf be-
stimmte Dauer oder Ausübungszeiten beschränkt werden.
1. die Deutsche Telekom AG ihren Leistungspflichten bei
der Erbringung von Monopoldienstleistungen im Sinne
des§ 2 Nr. 1 der Telekommunikationsverordnung in Abschnitt2
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober
1992 (BGBI. 1S. 1717) nach Art, Qualität und Preis nicht Verfahren im einzelnen
angemessen nachkommt oder
§29
2. dadurch Innovationen im Fernmeldewesen möglich
werden, die ohne die Verleihung nicht zeitgerecht zu Antrag
verwirklichen sind.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einzelverleihung ist
(3) In Ausnahmefällen kann eine Verleihung ohne Vor- schriftlich beim Bundesministerium für Post und Telekom-
liegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wer- munikation oder dem Bundesamt für Post und Telekom-
den, wenn sie sich auf inhaltlich, zeitlich und räumlich munikation (Verleihungsbehörde) einzureichen. Dem
begrenzte Projekte mit innovativem Charakter bezieht. Antrag sind alle für eine Beurteilung notwendigen Unter-
lagen beizufügen; reichen die Unterlagen für eine ange-
Teil IV messene Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller
auf Verlangen der Verleihungsbehörde innerhalb einer
Regelungen angemessenen Frist zu ergänzen.
zum Verfahren der Verleihung
(2) Soweit im Amtsblatt des Bundesministeriums für
Abschnitt 1 Post und Telekommunikation Antragsformblätter ver-
öffentlicht sind, sind diese für die Antragsstellung zu ver-
Arten der Verleihung wenden.
§26 (3) Bei einem Antrag auf Verleihung nach § 6 hat der
Einzelverleihung, Allgemeinverleihung Antragsteller in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
daß es sich bei der Teilnehmergruppe um eine geschlos-
(1) Verleihungen werden sene Benutzergruppe im Sinne dieser Vorschrift handelt.
1. Einzelkaufleuten oder sonstigen natürlichen Personen, Hierbei hat der Antragsteller die einzelnen Teilnehmer
Kapitalgesellschaften oder sonstigen juristischen der geschlossenen Benutzergruppe, zwischen denen
Personen des Privatrechts, Personenhandelsgesell- Sprache für andere vermittelt werden soll, anzugeben.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§30 tung nicht ohne vorherige Änderung der Verleihung
Vorbescheid erweitern oder sonst in ihren kennzeichnenden Merk-
malen wesentlich verändern darf.
(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne
Verleihungsvoraussetzungen entschieden werden, sofern §32
Art, Umfang oder Nutzung der geplanten Fernmeldeanla-
Änderungs- und Widerrufsvorbehalt
ge ausreichend beurteilt werden können und ein be-
rechtigtes Interesse des Antragstellers an der Erteilung (1) In der Verleihung können nachträgliche Änderungen
eines Vorbescheids besteht. oder der Widerruf für den Fall vorbehalten werden, daß
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antrag- nach Erteilung der Verleihung wesentliche Änderungen
steller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unan- der technischen Voraussetzungen eintreten und davon
fechtbarkeit des Vorbescheids die Verleihung beantragt; auszugehen ist, daß die Verleihung bei Kenntnis dieser
die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Änderungen im Hinblick auf die geordneten technischen
Verhältnisse auf dem Telekommunikationsmarkt so nicht
(3) Die für eine Verleihung geltenden Vorschriften sind erteilt worden wäre.
auf den Vorbescheid entsprechend anwendbar.
(2) Eine nachträgliche Änderung oder ein nachträglicher
Widerruf nach Absatz 1 dürfen nur vorgenommen werden,
§31
wenn sie verhältnismäßig sind. Dabei hat die Verleihungs-
Nebenbestimmungen behörde insbesondere Art und Umfang der von der Fern-
meldeanlage ausgehenden Beeinträchtigungen sowie ihre
(1) Über§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5 sowie§ 11 Abs. 1
Nutzungsdauer und ihre sonstige technische Beschaffen-
hinaus kann die Verleihung unter Auflagen und Bedin-
heit zu berücksichtigen.
gungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung der
mit der Verleihung nach § 2 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
oder anderer, die Telekommunikation betreffende Rechts- §33
vorschriften verfolgten Zwecke oder der Einhaltung tech- Inhalt der Verleihung
nischer Normen und Verhaltensvorschriften erforderlich
(1) Die Einzelverleihung erfolgt in der Regel durch
ist.
Verleihungsurkunde. Bei einer Verleihung nach § 22
(2) Bei öffentlichen Telekommunikationsnetzen kann die können zusätzlich Ausweise für die von der Verleihung
Verleihung unter Auflagen und Bedingungen erteilt wer- erfaßten Funkanlagen ausgestellt werden.
den, die dem öffentlichen Interesse an einer angemesse-
nen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (2) Die Verleihung muß enthalten:
dienen. 1. die erlassende Behörde,
(3) Auflagen sollen dahingehend gemacht werden, daß 2. einen Hinweis auf das Gesetz über Fernmeldeanlagen
und diese Rechtsverordnung,
1. der Inhaber der verliehenen Rechte die in der Fernmel-
deverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 3. die Bezeichnung der Fernmeldeanlagen nach kenn-
1995 (BGBI. 1 S. 722) genannten Maßnahmen zu er- zeichnenden Merkmalen, soweit dies für die Beschrei-
möglichen und alle daraus entstehenden Kosten zu bung des Umfangs der Verleihung erforderlich ist,
tragen hat, soweit diese Verordnung für ihn gilt oder 4. den Umfang der verliehenen Rechte, insbesondere die
Rechtsvorschriften zur Überwachung des Fernmelde- Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs privater
verkehrs oder zur Erteilung von Auskünften an gesetz- Übertragungswege und die Art der Nutzung von
lich hierzu berechtigte Behörden oder andere die Zusammenschaltungen,
Telekommunikation betreffende Rechtsvorschriften 5. die bei der Ausübung der verliehenen Rechte einzuhal-
dies künftig erfordern; tenden technischen Vorschriften,
2. der Inhaber der verliehenen Rechte selbst oder durch 6. im Falle der Befristung die Zeitdauer, für die die Verlei-
eine von ihm hierzu bevollmächtigte Person der Verlei- hung erteilt wird,
hungsbehörde die Auskünfte und Unterlagen zu geben
7. die Bedingungen, Auflagen, geographischen Be-
hat, die zur Überwachung der Einhaltung der Bestim-
schränkungen, Änderungs- und Widerrufsvorbehalte,
mungen der Verleihung erforderlich sind;
unter denen die Verleihung erteilt wird,
3. der Inhaber der verliehenen Rechte die von der Verlei- 8. Bestimmungen zur Übertragbarkeit der mit der Verlei-
hung erfaßte Fernmeldeanlage oder Zusammenschal- hung verbundenen Rechte,
tung
9. Hinweise auf die Aufsichtsrechte der Verleihungs-
a) innerhalb einer angemessenen Frist in Betrieb zu behörde, auf Verpflichtungen aus anderen die Tele-
nehmen hat oder kommunikation betreffenden Rechtsvorschriften und
b) nicht ohne Zustimmung der Verleihungsbehörde für mögliche Folgen von Pflichtverstößen des Inhabers der
mehr als drei Jahre außer Betrieb setzen oder nut- verliehenen Rechte.
zen darf; Die Einzelverleihung muß ferner die Bezeichnung des
4. der Inhaber der verliehenen Rechte von der Fernmel- Inhabers der verliehenen Rechte einschließlich seines Sit-
deanlage ausgehende Störungen unter Beachtung der zes oder Wohnortes enthalten.
jeweils geltenden technischen Vorschriften zu beseiti- (3) Ändert sich die Bezeichnung oder der Sitz oder
gen hat; Wohnort des Inhabers der verliehenen Rechte, so ist die
5. der Inhaber der verliehenen Rechte die von der Verlei- Verleihungsurkunde der Verleihungsbehörde zur Berichti-
hung erfaßte Fernmeldeanlage oder Zusammenschal- gung vorzulegen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1441
§34 (3) Der Verzicht (Absatz 1 Nr. 3) ist gegenüber der
Widerruf der Verleihung Verleihungsbehörde schriftlich unter Rückgabe der Verlei-
hungsurkunde, sofern die Verleihung in dieser Weise
(1) Eine Verleihung kann über die in § 32 genannten erfolgt ist, zu erklären.
Gründe hinaus ganz oder teilweise widerrufen werden,
wenn der Inhaber der verliehenen Rechte seinen §36
Verpflichtungen aus der Verleihung nicht nachkommt
Rechtsübergang
oder gegen andere die Telekommunikation betreffende
Rechtsvorschriften nachhaltig verstößt. (1) Die Einzelverleihung wird dem Inhaber der verliehe-
(2) Vor einem Widerruf hat die Verleihungsbehörde den nen Rechte für seine Person erteilt. Sie ist nur mit schrift-
Inhaber der verliehenen Rechte unter Fristsetzung aufzu- licher Zustimmung der erteilenden Behörde übertragbar.
fordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder das (2) Wird die Zustimmung erteilt, so gilt die Verleihung als
beanstandete Verhalten abzustellen. eine dem Rechtsnachfolger erteilte Verleihung.
§35 §37
Erlöschen der Verleihung Mitteilungs- und Anzeigepflichten
(1) Die Verleihung erlischt Änderungen in Person, Sitz und Namen des Inhabers
1. mit Ablauf des Zeitraums, für den die Verleihung erteilt der verliehenen Rechte sind der Verleihungsbehörde unter
worden ist, Beifügung der Verleihungsurkunde, sofern die Verleihung
2. mit der unanfechtbaren Aufhebung der Verleihung, in dieser Weise erfolgt ist, binnen eines Monats schriftlich
anzuzeigen.
3. mit Verzicht durch den Inhaber oder einen von ihm
Bevollmächtigten,
4. nach Ablauf einer von der Verleihungsbehörde mit Teil V
unanfechtbarer Verfügung gesetzten, angemessenen
Frist zur Inbetriebnahme der von der Verleihung erfaß- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ten Fernmeldeanlage oder Zusammenschaltung.
(2) Die Verleihungsbehörde kann auf Antrag die Frist §38
nach Absatz 1 Nr. 4 aus wichtigem Grunde verlängern, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wenn dadurch der mit der Fristsetzung verfolgte Zweck in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
nicht gefährdet wird. Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 20. Oktober 1995
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- 3. im Länderteil Saarland nach „Fachhochschule des
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der Saarlandes" eingefügt: ,.Hochschule der Bildenden
durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301) Künste Saar".
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel2
Artikel 1
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der schung und Technotogie kann die Anlage zum Hochschul-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 bauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
6. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2851) geändert worden ist, bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen auf-
wird wie folgt geändert: gelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fort-
lassen und Änderungen von Bezeichnungen berücksich-
Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird tigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hoch-
schulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.
1. im Länderteil Berlin angefügt: ,,Katholische Fachhoch-
schule Berlin";
Artikel3
2. im Länderteil Niedersachsen nach „Fachhochschule
Hannover" eingefügt: ,,Evangelische Fachhochschule Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hannover" und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1443
Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 23. Oktober 1995
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- mit Ausnahme der Landkreise Havelland und Potsdam-
gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978) ver- Mittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes
ordnet das Bundesministerium des Innern: Brandenburg;
3. das Grenzschutzpräsidium Ost in den Ländern Berlin
§1 und Brandenburg, im Freistaat Sachsen mit Ausnahme
der Kreise Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt
Die Grenzschutzpräsidien, die Grenzschutzdirektion, ·- Leipzig und im Landkreis Uecker-Radow des Landes
die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter und die Grenz- Mecklenburg-Vorpommern unter Beschränkung auf
schutzschule sind nach Maßgabe der nachfolgenden den Grenzschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutz-
Bestimmungen zuständig für die Wahrnehmung der gesetzes an der Grenze zu Polen ohne die Eigen-
dem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben im Sinne gewässer des Oderhaffs und des Neuwarper Sees und
des § 1 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit des zugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen
in anderen Rechtsvorschriften des Bundes nichts Ab- Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp sowie
weichendes geregelt ist. Die Zuständigkeit der Bundes- für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
grenzschutzbehörden für Aufgaben außerhalb von § 1 Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, insbesondere der ehemaligen Reichsbahndirektionen Berlin und
in dienstrechtlichen Angelegenheiten, ergibt sich aus Dresden und in den Landkreisen Barnim, Märkisch-
dem nach § 57 Abs. 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes Oderland, Havelland und Potsdam-Mittelmark und der
festgelegten Aufbau der Behörden und Dienststellen des Stadt Brandenburg des Landes Brandenburg;
Bundesgrenzschutzes und ihrer jeweiligen Zuordnung.
Die Grenzen der Bundesbahndirektionen und der Reichs- 4. das Grenzschutzpräsidium Süd im Freistaat Bayern
bahndirektionen beziehen sich auf die am 1. April 1992 und im Land Baden-Württemberg, soweit dort nicht
gültigen Direktionsgrenzen. das Grenzschutzpräsidium West zuständig ist, sowie
für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
§2 der ehemaligen Bundesbahndirektionen Karlsruhe,
München, Nürnberg und Stuttgart;
Die Grenzschutzpräsidien sind wie folgt zuständig:
5. das Grenzschutzpräsidium WesJ in den Ländern Nord-
1. das Grenzschutzpräsidium Nord in der Freien Hanse-
rhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und dem Saar-
stadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg
land, für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
und Mecklenburg-Vorpommern, soweit dort nicht
der ehemaligen Bundesbahndirektionen Essen, Köln
das Grenzschutzpräsidium Ost zuständig ist, dazu
und Saarbrücken sowie für den Schutz von Ver-
auf See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers
fassungsorganen des Bundes nach § 5 des Bundes-
sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des
grenzschutzgesetzes in der Stadt Karlsruhe des
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich
Landes Baden-Württemberg.
der ehemaligen Bundesbahndirektionen Hamburg und
Hannover und der ehemaligen Reichsbahndirektion
Schwerin mit Ausnahme der Landkreise Barnim und §3
Märkisch-Oderland des Landes Brandenburg;
(1) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen auf
2. das Grenzschutzpräsidium Mitte in den Ländern örtlicher Ebene jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2
Hessen und Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundes-
und in den Kreisen Delitzsch und Leipziger Land und grenzschutzgesetzes, des Schutzes vor Angriffen auf die
der Stadt Leipzig des Freistaates Sachsen sowie für Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4 des Bundes-
die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes- grenzschutzgesetzes und der Bahnpolizei nach § 3 des
grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Bundesgrenzschutzgesetzes wahr. Dem Grenzschutz-
ehemaligen Bundesbahndirektion Frankfurt/Main und und Bahnpolizeiamt Saarbrücken obliegen darüber hinaus
der ehemaligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle Schutzaufgaben für Verfassungsorgane des Bundes
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(§ 5 Bundesgrenzschutzgesetz) nach Maßgabe des Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp und
Absatzes 2 Nr. 18. im Freistaat Sachsen an der Grenze zu Polen und
(2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter sind wie im vorläufigen Landkreis Löbau/Zittau, jeweils unter
folgt zuständig: Beschränkung auf den Grenzschutz nach § 2 des
Bundesgrenzschutzgesetzes;
1. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-
Holstein, soweit nicht das Grenzschutz- und Bahn- 11. das Grenzschutzamt Pirna im Freistaat Sachsen mit
polizeiamt Hamburg zuständig ist; Ausnahme der Kreise Delitzsch und Leipziger land
und der Stadt Leipzig, soweit nicht das Bahnpolizei-
2. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg (mit amt Berlin, das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder oder
Sitz in Bad Bramstedt) in der Freien und Hansestadt das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist;
Hamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Sege-
berg) und auf der Insel Helgoland des Landes 12. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Stuttgart im
Schleswig-Holstein sowie für die bahnpolizeilichen Land Baden-Württemberg, soweit nicht das Grenz-
Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes schutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken oder das
im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes- Grenzschutzamt Weil am Rhein zuständig ist, sowie
bahndirektion Hamburg; für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bun-
desgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich ·
3. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover im der ehemaligen Bundesbahndirektionen Stuttgart und
land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Karlsruhe;
Bremen sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben
nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zustän- 13. das Grenzschutzamt Weil am Rhein im Land Baden-
digkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahndirektion Württemberg an der Grenze zu Frankreich und zur
Hannover; Schweiz, jeweils unter Beschränkung auf den Grenz-
schutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes;
4. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im
land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das 14. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt München in
Grenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie
den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben
für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des des Freistaates Bayern sowie für die bahnpolizei-
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe- lichen Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutz-
reich der ehemaligen Reichsbahndirektion Schwerin gesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen
mit Ausnahme der Landkreise Bamim und Märkisch- Bundesbahndirektion München;
Oderland des Landes Brandenburg; 15. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf in
5. das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main für die bahnpoli- den Regierung$bezirken Niederbayern, Oberfranken,
zeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenzschutz- Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz des Frei-
staates Bayem sowie für die bahnpolizeilichen Auf-
gesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaJigen
gaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im
Bundesbahndirektion Frankfurt/Main;
Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahn-
6. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main im land Hessen, direktion Nürnberg;
soweit nicht das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main
zuständig ist;
16. das Bahnpolizeiamt Köln für die bahnpolizeilichen
Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
7. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt HaJle im Land im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes-
Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen und in den bahndirektionen Köln und Essen;
Kreisen Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt
Leipzig des Freistaates Sachsen sowie für die bahn-
17. das Grenzschutzamt Köln im Land Nordrhein-West-
falen, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Köln zuständig
pofizeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehe-
ist;
maligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle mit 18. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken
Ausnahme der Landkreise Havelland und Potsdam- im Land Rheinland-Pfalz ood im Saarland, für die
Mittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes-
Brandenburg; grenzschutzgesetzes Im Zuständigkeitsbereich der
ehemaligen Bundesbahndirektion Saarbrücken sowie
8. das Bahnpolizeiamt Berlin für die bahnpolizeilichen
für den Schutz von Verfassungsorganen des Bundes
Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
nach § 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der
im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Reichs-
Stadt Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.
bahndirektionen Berlin und Dresden sowie in den
Landkreisen Barnim, Märkisch-Oderland, Havelland
und Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg §4
des Landes Brandenburg;
(1) Die Grenzschutzdirektion ist in den in § 3 Abs. 1
9. das Grenzschutzamt Berlin in den Ländern Berlin und Satz 1 genannten Aufgabenbereichen im gesamten Gel-
Brandenburg, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Berlin tungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zuständig
oder das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig für die Koordinierung und Lenkung bei Angelegenheiten
ist, sowie auf dem Flughafen Dresden; von überregionaler Bedeutu_ng.
1O. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder im Land Bran- (2) Im Rahmen von polizeilichen Aufgaben anderer
denburg, im Landkreis Uecker-Radow des Landes Bundesgrenzschutzbehörden auf dem Gebiet der Straf-
Mecklenburg-Vorpommern ohne die Eigengewässer verfolgung kann die Grenzschutzdirektion auch mit den
des Oderhaffs, des Neuwarper Sees, und des Grenzschutz- und Bahnpolizeiämtem unmittelbar ver-
zugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen kehren. Dabei kann sie in Fällen von überregionaler
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1445
Bedeutung anderen Bundesgrenzschutzbehörden fach- 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach
liche Weisungen erteilen oder auch selbst ermitteln. § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit dafür ein
(3) Der Grenzschutzdirektion obliegt bezüglich der in Einsatz über die in den §§ 2 und 3 festgelegten Zu-
§ 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenbereiche der dienst- ständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
liche Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen 2. für die Zurückschiebung und Rückführung von Aus-
Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes ländern aus und in andere Staaten nach § 63 Abs. 4
etwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von Nr. 1 des Ausländergesetzes,
der zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen
von nur regionaler Bedeutung, von den Grenzschutz- 3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder
präsidien wahrgenommen wird. der jeweils vorgesetzten Bundesgrenzschutzbehörde,
soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatz-
(4) Das Bundesministerium des Innern kann der bereich zuständig ist,
Grenzschutzdirektion weitere zentral wahrzunehmende
Aufgaben übertragen. 4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei-
liche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände,
§5 Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3
des Bundesgrenzschutzgesetzes.
Die Grenzschutzschule ist die zentrale Aus- und Fort-
bildungsstätte des Bundesgrenzschutzes.
§7
§6
Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.
Die Bundesgrenzschutzbehörden sind im gesamten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zustän-
Geltungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zu- digkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 29. März
ständig 1992 (BGBI. 1 S. 794) außer Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Verleihungen zum Errichten und Betreiben
privater Übertragungswege in öffentlichen Mobilfunknetzen
(Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung - MTVerleihV)
Vom 23. Oktober 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde- Mobilfunknetze zu errichten und zu betreiben und hierüber
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli Mobilfunkdienste für die Öffentlichkeit zu erbringen, das
1989 (BGBI. 1S. 1455), der durch Artikel 5 des Gesetzes Recht, die im Rahmen ihrer Verleihungen für diese Netze
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt benötigten Übertragungswege selbst zu errichten und zu
worden ist, verordnet qas Bundesministerium für Post und betreiben und diese auch anderen Inhabern verliehener
Telekommunikation nach Beteiligung des Regulierungs- Rechte im Bereich des öffentlichen Mobilfunks, die eben-
rates beim Bundesminister für Post und Telekommunika- falls über dieses Recht verfügen, zur Verfügung zu stellen.
tion: (2) Sollen die privaten Übertragungswege durch zuge-
§1 lassene Richtfunkanlagen errichtet und betrieben werden,
erfolgt die Verleihung nur, sofern Frequenzen zugeteilt
Geltungsbereich werden können.
Diese Verordnung regelt die Verleihung der Befugnisse
zur Errichtung und zum Betrieb privater Übertragungs- §3
wege in öffentlichen Mobilfunknetzen, die abweichend Regelungen
von§ 1 Abs. 2 des Gesetzes von anderen als der Deut- zum Verfahren der Verleihung
schen Telekom AG errichtet und betrieben werden sollen.
Das Verfahren der Verleihung richtet sich nach Teil IV
der Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom ,
§2 19. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1434).
Errichten und Betreiben
privater Übertragungswege
in öffentlichen Mobilfunknetzen §4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation verleiht auf Antrag denjenigen, denen nach § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes das Recht verliehen worden in Kraft und mit Ablauf des 31 . Dezember 1997 außer
ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentliche Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1447
fünfte Verordnung
zur Änderung der Zollkostenverordnung
Vom 24. Oktober 1995
Auf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 4. § 9 wird wie folgt geändert:
16. März 1976 (BGBI. I S. 613), der durch Artikel 26 Nr. 43 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
geändert worden ist, und des § 112 Abs. 3 des Gesetzes ,,§ 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt un-
über das Branntweinmonopol, der durch Artikel 7 des berührt.";
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) neu gefaßt b) in Apsatz 3 werden nach den Wörtern „ Versendung
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des der Waren" die Wörter ,, , ausgenommen Postge-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 bühren," eingefügt.
S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 .,(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine Zoll-
Die Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 stelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie
S. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord- beträgt täglich:
nung vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1129), wird wie folgt 1. im Postverkehr für jedes Paket 1,- DM;
geändert:
2. bei Stückgütern 2,- DM für jede angefangenen
100 Kilogramm, höchstens jedoch 50,- DM;
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
3. für andere Sendungen, sogenannte Ladungen,
.,§3 0,25 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm,
Die Stundengebühr beträgt: mindestens jedoch 12,50 DM."
1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück-
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
wegs und für Bewachungen 30,- DM;
.,(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von
2. für andere Amtshandlungen 34,- DM."
der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 1,- DM
je Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM."
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Monatsgebühr beträgt: 7. In § 12 Abs. 1 wird der Gebührenrahmen „50,- DM bis
500,- DM" durch einen Gebührenrahmen „60,- DM bis
1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
Dienstes 4 200,- DM;
600,- DM" ersetzt.
2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren
Dienstes 4 800,- DM; 8. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu § 9
Abs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung
3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen ersichtlich gefaßt.
Dienstes 4 900,-DM."
Artikel2 ·
3. In § 8 wird der Gebührensatz „4,- DM" durch den
Gebührensatz „5,- DM" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1995
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
J. Stark
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Gebührentarif für Untersuchungen
- Anlage zu § 9 Abs. 1 -
Inhalt
Vorbemerkungen
A. Physikalische und·physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Besttmmungen - CTB)
G. Mineralöl
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den
Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den
in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche
Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze
mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr
nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 92,- DM,
b) für sonstige Bedienstete 60,-DM.
Angefangene Viertelstunden werden auf Viertelstunden aufgerundet; Untersuchungsgebühren in Höhe von über
100,- DM werden auf durch fünf teilbare Beträge abgerundet.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwendige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutach-
tung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmeldepflichtigen usw.
sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation
des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen
aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu
berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1449
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
1 Längen- bzw. Dickenmessungen
u 16,- - mit Mikrometer
1.2 32,- - andere
2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
2.1 32,- - erste Fraktion
2.2 16,- - jede weitere Fraktion
3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
3.1 16,- - mit der Spindel
3.2 33,- - mit dem Pyknometer
3.3 56,- - nach dem Schwebeverfahren
3.4 16,- - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
3.5 16,- zusätzlich - nach der Schwingquarzmethode
Grundgebühr 10,-
4 12,- Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-
mitteln, qualitativ, je Versuch
5 Bestimmung des pH-Wertes
5.1 12,- - mit Indikatoren
5.2 35,- - elektrometrisch
6 nZ Schmelzpunktbestimmung
7 nZ Siedepunktbestimmung
8 Destillation
8.1 64,- - einfache Destillation bei normalem Druck
8.2 nZ - andere
9 90,- Extraktion oder Perforation
10 nZ Molekulargewichtsbestimmung
11 Bestimmung der Viskosität
11.1 64,- - einfach
11.2 nZ zusätzlich - aufwendig
Grundgebühr 15,-
12 Messungen mit dem
12.1 16,- - Refraktometer
12.2 32,- zusätzlich - Colorimeter/Photometer
Grundgebühr 10,-
12.3 32,- zusätzlich - Nephelometer
Grundgebühr 10,-
12.4 32,- zusätzlich - Polarimeter
Grundgebühr 15,-
12.5 - Spektrographen oder Spektralphotometer
12.5.1 nZ zusätzlich - - UVNIS-Spektralphotometer
Grundgebühr 20,-
12.5.2 nZ zusätzlich - - lnfrarotspektralphotometer
Grundgebühr 35,-
12.5.3 nZ zusätzlich - - Kernresonanzspektrometer
Grundgebühr 30,-
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
12.5.4 nZ zusätzlich - - Massenspektrometer
Grundgebühr 70,-
12.5.5 nZ zusätzlich - - Atomabsorptionsspektralphotometer
Grundgebühr 50,-
12.5.6 nZ zusätzlich - - Röntgenspektrometer
Grundgebühr 75,-
12.5.7 nZ zusätzlich - - Diffraktometer
Grundgebühr 90,-
12.5.8 nZ zusätzlich - - andere
Grundgebühr 40,-
13 Messung der Radioaktivität
13.1 18,- - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
13.2 nZ zusätzlich - anders
Grundgebühr 70,-
14 Chromatographische Bestimmungen
14.1 nZ zusätzlich - mit dem Gaschromatographen
Grundgebühr 30,-
14.2 nZ zusätzlich - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
Grundgebühr 40,-
14.3 nZ - andere
15 82,- zusätzlich Polarographische Bestimmungen
Grundgebühr 10,-
16 Elektrophoretische Bestimmungen
16.1 nZ - qualitativ
16.2 nZ zusätzlich - quantitativ
Grundgebühr 20,-
17 nZ Mikroskopische Untersuchungen
18 nZ Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen,
anderweit nicht genannt
B. Chemische Untersuchungen
1 Bestimmung des Abdampfrückstands
1.1 17,- - einfach
1.2 49,- _ - aufwendig
2 Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als
nach Nr. B.1
2.1 32,- - mittelbar aus der Dichte
2.2 63,- - durch Xylol-Destillation
2.3 54,- zusätzlich - nach der Methode von K. Fischer
Grundgebühr 15,-
2.4 49,- - nach ISO-Verfahren 1442-1973
3 Bestimmung der Asche
3.1 45,- - Gesamtasche
3.2 60,- - Sulfatasche
3.3 nZ - anders
Nr. 55- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1451
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfaßt,
je Einzelnachweis
4.1 16,- - einfache Untersuchung
4.2 nZ - aufwendige Untersuchung
5 Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen
und funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Ab-
schnitt E)
5.1 32,- - qualitativer Nachweis je Element
5.2 - quantitative Analysen
5.2.1 25,- zusätzlich - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff
Grundgebühr 10,- (soweit nicht unter Nr. 8.6.1 erfaßt), je Element
5.2.2 64,- - - Schwefel (ausgen. Untersuchungen nach Nr. 8. 12)
5.2.3 64,- - - Halogene
5.2.4 80,- - - Phosphor, auch Phosphate
5.2.5 90,- - - Methoxylgruppen
5.2.6 nZ - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B. 6
6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
6.1 63,- - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
6.2 82,- - Eiweißstickstoff
6.3 95,- - Kollagen
7 Bestimmung der Kohlenhydrate
7.1 16,- - qualitative Prüfung
7.2 140,- - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe
7.3 48,- - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
7.4 64,- - Gesamtzucker, nach Inversion
7.5 82,- - Gesamtzucker nach der Methode von Lane und Eynon
7.6 - mit dem Polarimeter
7.6.1 63,- zusätzlich - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, in Weiß- und Rohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.2 115,- zusätzlich - - Rendementbestimmung von Rübenrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.3 33,- zusätzlich - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.4 70,- zusätzlich - - Polarisation vor und nach der Inversion
Grundgebühr 15,-
7.6.5 - - Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup
7.6.5.1 175,- zusätzlich - - - mit Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.5.2 88,- zusätzlich - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.6 63,- zusätzlich - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren
Grundgebühr 15,- (direkte Polarisation der Ware und des verwendeten Stärkezuckers)
7.7 140,- - Dextrine
7.8 - Stärke
7.8.1 75,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
7.8.2 nZ - - anders (s. a. Nr. B. 13.1)
7.9 90,- zusätzlich - Rohfaser
Grundgebühr 10,-
7.10 - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
7.10.1 35,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
7.10.2 50,- - - direkt reduzierend
7.10.3 nZ - - anders
8 Öle, Fette, Wachse und dergleichen
8.1 - Gesamtfett
8.1.1 90,- - - direkte Extraktion
8.1.2 115,- - - Extraktion nach Aufschluß
8.2 44,- - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure
8.3 63,- - Verseifungszahl
8.4 125,- - Unverseifbares
8.5 63,- - Iodzahl
8.6 82,- - Acetylzahl oder Hydroxylzahl
8.7 95,- - Epoxidsauerstoff
9 Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
9.1 82,- - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
9.2 160.- - Coffein
10 nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
11 nZ Kunststoffe
12 Kautschuk und Kautschukwaren
12.1 32,- - Weber-Test
12.2 70,- - Bestimmung des Gewebeanteils
12.3 120,- - Gesamtschwefel
12.4 115,- - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
12.5 150,- zusätzlich - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation
Grundgebühr 60,-
12.6 75,- zusätzlich - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
Grundgebühr 40,-
13 Enzymatische Bestimmung
13.1 125,..:. zusätzlich - vonStärke
Grundgebühr 15,-
13.2 nZ zusätzlich - andere
Grundgebühr 15,-
14 180,- zusätzlich Immunologische Bestimmungen
Grundgebühr 20,-
15 nZ Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1453
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
1 94,- Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
2 82,- Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen
und Wermutweinen usw.
3 26,- Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
4 32,- Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
5 nZ Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen
von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches
Casein), je Vergällungsmittel
6 Bestimmung des Schälgrades
6.1 53,- - geschälte Getreidekörner
6.2 140,- - perlförmig geschliffene Getreidekörner
7 32,- Nachweis von Peroxidase
8 115,- Fallzahl nach Hagberg
9 155,- Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der
Methode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
10 175,- Untersuchung von Olivenölen
11 45,- Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder
Nüssen) auf Aktivierung
12 130,- Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
13 32,- Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
14 170,- zusätzlich Feststellung von Ummagnetisierungsverfusten bei Elektroblechen
Grundgebühr 30,-
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden
1.1 32,- - von weniger als 20 m Länge
1.2 nZ - andere
2 nZ Gewichtsbestimmung von Gewirken, Gestricken, Geweben und von
anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
3 32,- Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem Meß-
druck)
4 190,- Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
5 nZ Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
6 Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der Längsansicht,
Bestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung
6.1 40,- - je 100 Messungen
6.2 65,- - mit Diagramm
6.3 55,- - bei Mischungen
6.4 85,- - mit Diagramm
7 Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden
(10 bis 20 BündeQ zu je 50 Fäden
7.1 82,- - einfach
7.2 130,- - bei Entnahme aus Garn
7.3 160,- - Mischgarne
8 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und
verwandten Erzeugnissen
8.1 nZ - Feinheit
8.2 nZ - feinheitsbezogene Höchstzugkraft
9 nZ Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-
änderung beim Aufdrehen
10 nZ Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden
11 nZ Ermittlung der Fadendichte in Geweben
12 nZ Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
13 nZ Ermittlung der Gewebebindung
14 32,- Ermittlung der Florhöhe
15 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
15.1 nZ - physikalisch (Ausleseverfahren)
15.2 - chemisch
15.2.1 125,- - - mittels Säuren oder Laugen
15.2.2 190,- - - mittels organischer Lösemittel
15.2.3 nZ - - andere Verfahren
16 Ermittlung der Begleitstoffe
16.1 nZ - qualitative Untersuchung
16.2 nZ - quantitative Untersuchung
17 13,- Fluoreszenz-Untersuchung im UV
18 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
18.1 33,- - Wolle, Baumwolle, Seide, Bastfasern
18.2 nZ - andere
19 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei
Spinnstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1455
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
E. Eisen, Fenolegierungen und Stahl
1 50,- zusätzlich Qualitative Untersuchung
Grundgebühr 30,-
2 Quantitative Bestimmung
2.1 40,- zusätzlich - des Gehalts an Kohlenstoff
Grundgebühr 20,-
2.2 90,- - des Gehalts an Phosphor
2.3 65,- - des Gehalts an Schwefel
2.4 110,- zusätzlich - des Gehalts an anderen Elementen Oe Element)
Grundgebühr 40,-
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Techn. Bestimmungen - CTB)
1 Ermittlung des Alkoholgehaltes,
1.1 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält
1.1.1 13,- - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
1.1.2 50- - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
'
1.2 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-
stoffe enthält
1.2.1 60,- - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
1.2.2 82,- - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
1.3 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält
1.3.1 100,- - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
1.3.2 33,- - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
1.3.3 25,- - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen
2 Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
2.1 46,- - als Abdampfrückstand
2.2 46,- - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
3.1 33,- - bei Einzelprüfungen
3.2 115,- - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
4 38,- Bestimmung der Permanganat~Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach Ab-
schnitt 6 CTB
5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
5.1 90,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)
5.2 90,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxyfaminhydrochlorid)
6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
6.1 38,- - Fuselölgehalt gern.§ 204 80
6.2 125,- - Fuselöltest nach Komarowsky (Abschn. 6 CTB)
6.3 100,- zusätzlich - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
Grundgebühr 20,-
7 84,- Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Nummerdes DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
8 130,- Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
9.1 130,- - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
9.2 105,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
10 120,- Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
11 78,- Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ) nach Abschnitt 6
CTB
14
12 Ermittlung des C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
12.1 320,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
Grundgebühr 40,-
12.2 260,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
Grundgebühr 40,-
13 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
13.1 65,- - mit einfachem Aufwand
13.2 82,- - mit mittlerem Aufwand
13.3 110,- zusätzlich - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)
Grundgebühr 15,-
13.4 nZ - besonderer Art
G. Mineralöl
1 110,- Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 571 *)
2 80,- Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755 *)
3 Farbzahl
3.1 33,- - nachASTM D 1500/DIN 51 578 *)
3.2 49,- - nach Verdünnung
4 65,- Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. 8. 51 575 *)
5 125,- Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 *)
6 130,- Pourpoint nach ASTM D 971
7 125,- Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/1SO 2908 *)
8 120,- Schwefelgehalt, z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51 768 *)
9 65,- Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/
DIN 51556 *)
10 80,- Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801 *)
11 90,- Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 *)
12 120,- Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51 804 1
13 90,- Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580 *)
14 95,- Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 774 *)
15 165,- zusätzlich Bestimmung des Farbstoffgehaltes im Zusammenhang mit der Heizöl-
Grundgebühr 45,- kennzeichnung
16 130,- zusätzlich Bestimmung des Furfurolgehaltes im Zusammenhang mit der Heizöl-
Grundgebühr 10,- kennzeichnung
17 65,- zusätzlich Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51 769 *)
Grundgebühr 45,-
18 nZ Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
•> oder vergleichbare Methoden
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1457
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Zweiradmechaniker-Handwerk
(Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV)
Vom 24. Oktober 1995
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 11. Kenntnisse der Arten und des Aufbaues von Motoren
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und Fahrgestellen sowie der dazugehörigen Aggre-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des gate,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des und Hilfsstoffe,
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Kraft- und Schmier-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- stoffe,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 14. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses in Verbren-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung nungsmotoren, insbesondere der Schadstoffreduzie-
und Technologie: rung,
15. Kenntnisse der Bremssysteme, insbesondere in
1. Abschnitt bezug auf den Bremsweg und die Bremszeit,
Berufsbild 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszu-
lassungsordnung,
§1
17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
(1) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende 18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, insbeson-
Tätigkeiten zuzurechnen: dere der ISO, des DIN und des VDE, der berufsbezo-
1. Entwicklung, Entwurf, Herstellung, Montage, Umbau genen technischen Regeln, des Wasserrechts, des
und Instandhaltung von Zweirad- und Dreiradfahr- Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, des
zeugen, insbesondere von Fahr- und Krafträdern sowie Brandschutzes und der Abfallbeseitigung sowie der
ihren Beiwagen und Anhängern sowie von Spezial- und rationellen Energieverwendung,
Kinderfahrzeugen, 19. Kenntnisse des Rechts der Gerätesicherheit, der Pro-
2. ln,standhaltung von Verbrennungsmotoren im statio- dukthaftung und des Qualitätsmanagements,
nären und mobilen Einsatz, 20. Kenntnisse der Bestimmungen von Sicherheitsvor-
3. Einbau von Zubehör und Zusatzeinrichtungen in Zwei- kehrungen für Schweißarbeiten an Fahrzeugen und
rad- und Dreiradfahrzeugen. Fahrzeugteilen,
(2) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende 21. Kenntnisse der berufsbezogenen hydraulischen,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: pneumatischen und elektrischen Schaltpläne,
1. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, 22. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins-
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Festigkeitslehre, besondere der Gefügeveränderung beim Schweißen
und Löten,
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinenelemente
sowie Werkzeug- und Maschinenkunde, 23. Kenntnisse der Fügeverfahren,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der 24. Kenntnisse der Verfahren zur Feststellung von
Hydraulik, Störungen und Fehlern bei Zweiradfahrzeugen,
5. Kenntnisse über Pneumatik, 25. Kenntnisse der Energieeinsparung beim Betrieb von
Krafträdern,
6. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
26. Kenntnisse der Arbeitsvorbereitung und der betriebs-
7. Kenntnisse der Anwendung und Funktion elektro- wirtschaftlichen Berechnungen in Zweiradmechani-
technischer und elektronischer Bauteile und Bau- kerbetrieben,
gruppen in Zweirad- und Dreiradfahrzeugen,
27. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulie-
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Steuerungs- rung sowie des Anfertigens von Kostenvoranschlä-
und Regeltechnik sowie der Anwendung von Meß- gen,
und Prüfgeräten,
28. Berechnen physikalischer Größen,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenbehand-
lung und des Oberflächenschutzes, 29. Anfertigen und lesen von Skizzen, technischen
Zeichnungen, Arbeitsplänen, Schemata, Sinnbildern
10. Kenntnisse der Arten, der Funktionsweise und des und Schaltplänen,
Aufbaues von Zweirad-, Dreirad- und Spezialzwei-
radfahrzeugen sowie von motorbetriebenen Geräten 30. spanabhebendes und spanloses Be- und Verarbeiten
und ihren Bauteilen, Baugruppen und Zusatzeinrich- von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
tungen, 31. Wärmebehandeln von Stählen und NE-Metallen,
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
32. Herstellen und Sichern von lösbaren und unlösbaren die ermittelten Schäden, die benötigten Ersatzteile und
Verbindungen, inbesondere durch Schrauben, Stif- der Arbeitszeitaufwand in einem Berichtsprotokoll
ten, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten, festzuhalten sowie ein Kostenvoranschlag zu fertigen,
Gasschweißen, Schutzgas- und Lichtbogenhand- 3. eine Baugruppe eines Zweiradfahrzeuges reparieren;
schweißen, dabei sind die ennittelten Schäden, die benötigten
33. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitung in der Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in einem
Zweiradtechnik, insbesondere Drehen, Fräsen und Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein Kostenvoran-
Schleifen, schlag zu fertigen,
34. Behandeln von Oberflächen im Zusammenhang mit 4. ein Dreiradfahrzeug erstellen und zusammenbauen
Instandsetzungsarbeiten, unter Anfertigung des Spezial-Hinterbaues; dabei ist
der Hinterbau mit dem vorgefertigten Rahmen zu ver-
35. Handhaben von Spezialwerkzeugen sowie von Meß-, schweißen und zu richten, die Profile sollen dabei
Prüf- und Einstellgeräten,
gebogen, geschweißt oder gelötet, gerichtet und
36. Vennessen und Richten von Zweirad- und Dreirad- gefräst werden,
fahrzeugen und ihren Teilen, 5. eine Speichenrad-Zentriereinrichtung oder eine Rah-
37. PrOfen, Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von menmeßlehre anfertigen, die im Zusammenwirken
Störungen und Schäden an den in Absatz 1 genann- ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, durch verschie-
ten Fahrzeugen, dene manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren,
38. Demontieren, Einbauen, Einstellen und Montieren von 6. eine Auswuchteinrichtung für Laufräder oder eine
Fahrzeugteilen und Baugruppen, hydraulische oder mechanische Preßvorrichtung
anfertigen, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine
39. Ausrüsten von Zweirad- und Dreiradfahrzeugen mit Funktion erfüllen muß, durch Umformen sowie ver-
Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
schiedene manuelle und maschinelle Fertigungsver-
40. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson- fahren,
dere der Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschi- 7. einen Kettennietenzieher für Zweiradfahrzeuge durch
nen und Anlagen. verschiedene maschinelle Fertigungsverfahren und
F0getechniken anfertigen,
2. Abschnitt 8. einen gedrehten oder gefrästen Aufnahmeflansch
anfertigen für nicht selbstgelagerte Kraftrad-Laufräder
Prüfungsanforderungen oder einer Abziehvorrichtung mit einem auf der Dreh-
in den Teilen I und II der Meisterprüfung maschine geschnittenen Gewinde.
§2 §4
Gliederung, Dauer und Bestehen Arbeitsprobe
der praktischen Prüfung (Teil 1)
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, aus-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung zuführen:
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
1. Gas- und Schutzgasschweißen eines Werkstückes von
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
ein bis zwei Millimeter Stärke und einer Länge von 150
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Millimeter sowie Hartlöten einer Rahmenverbindung
länger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- einschließlich der Vorbereitung der Schweiß- und Löt-
probe nicht länger als acht Stunden dauern. arbeiten, ··
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 2. Zusammenbauen eines Getriebes oder eines Motors
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- mit Ausmessen des Achsialspiels sowie Montieren von
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Lagern und Wellendichtungen,
3. Einspeichen, Zentrieren und Spannen eines Speichen-
§3 oder eines Motorradlaufrades,
Meisterprüfungsarbeit 4. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Störungen
Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend an einer mechanisch, hydraulisch oder elektrisch wir-
genannten Arbeiten, davon eine nach den Nummern 1 bis 4 kenden Anlage und Eintragung der Ist-Soll-Werte ins
und eine nach den Nummern 5 bis 8, anzufertigen: Protokoll,
1. einen Verbrennungsmotor eines Kraftrades reparieren; 5. Ennitteln und Beheben von Störungen an einer Verga-
dabei ist ein Zylinderkopf instandzusetzen und eine ser- oder Einspritzanlage eines Kraftrades und Erstel-
Funktionsprüfung des gesamten Motors durchzu- len eines Protokolls; dabei sind die Vorgaben der Her-
. steller zu beachten,
führen; ferner sind die ermittelten Schäden, die
benötigten Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in 6. Ermitteln und Beheben von Störungen und Einstellen
einem Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein einer Zündanlage nach den Vorgaben der Hersteller.
Kostenvoranschlag zu fertigen,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
2. ein Fahrwerk. mit Bremsanlage eines Zweiradfahrzeu- und Kenntnisse zu prüfen, die In der Meisterprüfungsar-
ges reparieren; dabei ist der Rahmen auf Maßhaltigkeit beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
nach der Vorgabe des Herstellers zu prüfen; ferner sind konnten.
Nr. 55-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1459
§5 m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes;
Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) 4. Werkstoffkunde:
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü- Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
fungsfächern nachzuweisen: Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der Werk-,
Betriebs- und Hilfsstoffe;
1. Technische Mathematik:
a) Berechnung physikalischer Größen, inbesondere 5. Kalkulation:
von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindig- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
keit, Drehmoment, Leistung, Übersetzung, Wir- Preisbildung wesentlichen Faktoren.
kungsgrad, Spannung, Stromstärke und Wider-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
stand,
führen.
b) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits-
lehre, insbesondere von Kräften, Spannungen, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Torsionsmomenten, Biegemomenten und Quer- als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
schnitten; als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
2. Technisches Zeichnen: werden.
a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
sowie von Schalt- und Funktionsplänen,
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
b) Anfertigen von Skizzen, technischen_Zeichnungen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
und Arbeitsplänen,
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
c) Anfertigen eines elektrischen Schaltplanes; sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
3. Fachtechnologie: Absatz 1 Nr. 3.
a) Fahrzeugkunde,
b) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre, 3. Abschnitt
c) berufsbezogene Maschinenelemente sowie Werk- Übergangs- und Schlußvorschriften
zeug- und Maschinenkunde,
d) Elektrik und Elektronik sowie ihre Bauteile an §6
Zweirädern und Dreiradfahrzeugen,
Übergangsvorschrift
e) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-
dere Schrauben, Klemmen, Kleben, Löten und Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Schweißen, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
f) Funktion und Anwendung der Meß- und Prüfgeräte zu Ende geführt.
sowie der Werkzeuge, §7
g) berufsbezogene Hydraulik,
Weitere Anforderungen
h) Arten, Funktionsweise und Aufbau von nichtmotori-
sierten und motorisierten Zweirad-, Dreirad- und Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
Spezial-Zweiradfahrzeugen und ihren Bauteilen bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
und Baugruppen sowie ihren Zusatzeinrichtungen, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
i) Arten und Aufbau von Motoren und Fahrgestellen den Fassung.
und der dazugehörigen Baugruppen,
k) berufsbezogene Normen, insbesondere ISO, DIN §8
und VDE, berufsbezogene technische Regeln, Inkrafttreten
Wasserrecht, Umwelt-, insbesondere Immissions-
schutz, Brandschutz sowie Abfallbeseitigung und (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
rationelle Energieverwendung, (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-
1) berufsbezogene Vorschriften der Straßenverkehrs- ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-
ordnung und der Straßenverkehrszulassungsord- stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-
nung, den.
Bonn, den 24. Oktober 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
v,rordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung
für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KafbMstrV)
Vom 26. Oktober 1995
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 1. Kenntnisse der Fahrzeugkunde und Fahrzeugtechnik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und Festig-
(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des keitslehre,
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Strömungslehre,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März insbesondere der Aerodynamik sowie energiesparen-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom der Maßnahmen,
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Hydraulik und
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit Pneumatik,
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
5. Kenntnisse über Kinematik,
Forschung und Technologie:
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der
Elektrotechnik und Elektronik,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Schaltpläne,
1. Abschnitt
8. Kenntnisse des berufsbezogenen Schallschutzes und
Berufsbild der Wärmedämmung,
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-
§1 und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,
Berufsbild 10. Kenntnisse über Werkstoffprüfung,
(1) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind 11. Kenntnisse über Wärmebehandlung von Stahl und
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: NE-Metallen,
1. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von 12. Kenntnisse der lnstandhaltungsarbeiten und ihrer
Kraftwagenfahrwerken, -karosserien, -aufbauten und Verfahren~
Anhängefahrzeugen, 13. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Kor-
rosionsschutzes,
2. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von
Fahrwerken, Karosserien, Aufbauten und Anhängern 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Richt- und
für Sonder-, Sport-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Prüfgeräte und ihrer Anwendung,
Kabinen, 15. Kenntnisse der Organisation im Karosserie- und Fahr-
zeugbaubetrieb,
3. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von
Containern, Ladegefäßen und Transportbehältern, 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßen-
4. Einbau von Zusatzeinrichtungen und Zubehör, Anfer- verkehrsordnung und der Straßenverkehrszulas-
tigung dazugehöriger Bauteile sowie ihre Instandhal- sungsordnung,
tung,
17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
5. Durchführung von berufsbezogenen Untersuchungen Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der
und Prüfungen nach den Vorschriften des Straßenver- rationellen Energieverwendung,
kehrsrechts, 18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Vor-
6. Reparaturlackierung von Karosserien und Fahrzeugen, schriften des Umwelt-, insbesondere des Gewässer-,
Pflegen und Konservieren sowie Durchführen von Emissions- und Immissionsschutzes, des Brand-
schutzes sowie der Abfallverwertung und -besei-
Korrosionsschutzmaßnahmen durch Hohlraumkonser-
tigung,
vierung und Unterbodenschutz,
19. Kenntnisse der Produkthaftung und des Qualitäts-
7. Restaurierung von klassischen und historischen managements,
Karosserien und Fahrzeugen.
20. Kenntnisse der Bestimmungen und Sicherheitsvor-
(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind kehrungen bei Schweißarbeiten an Fahrzeugen und
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Fahrzeugteilen,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1461
21. Kenntnisse der Schweißverfahren, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
22. Kenntnisse ,der Schadenregulierung sowie der Anfer- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
tigung von Kostenvoranschlägen,
23. Erstellen von Entwürfen, Skizzen, Abwicklungen, §3
Zeichnungen und pneumatischen, hydraulischen,
elektrischen und elektronischen Schaltschemata, Meisterprüfungsarbeit
24. Berechnen mathematischer und physikalischer (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
Größen, insbesondere aus der Mechanik und Festig- genannten Arbeiten anzufertigen:
keitslehre, 1. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus mit Seitenzug
25. Handhaben berufsbezogener Datensysteme, oder mit einer seitlichen Tür mit Seiten- und Dachan-
schluß jeweils mit Fallung; dabei ist das Gerippe aus
26. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, insbesondere
Profilen anzufertigen und zu beblechen,
von Stahl, NE-Metallen, Kunststoffen, Holz- und Ver-
bundwerkstoffen, insbesondere durch Umfonnen, 2. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus oder eines Pkws
Fügen und Trennen, aus Kantprofilen mit schamierter Klappe und einge-
bautem Schloß mit Beblechung,
27. Verarbeiten von Polsterungen, Auskleidungen, Ver-
decken und Planen, 3. Anfertigung eines handlaminierten Karosserieteils aus
glasfaserverstärktem Kunststoff mit Versteifungen und
28. Anfertigen von Modellen, Lehren und Vorrichtungen,
Befestigungspunkten; dabei ist die dazugehörige Fonn
29. Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach- zu erstellen, ·
teln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und Kon-
4. Anfertigung eines Vorderteils eines Anhängers mit Ein-
servieren,
bau einer Drehkranzlenkung nach vorgegebenem
30. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen, ins- Lochbild oder eines Fahrgestellrahmens für einen
besondere von Hohlraumbehandlung und Unter- Zweiachs-Anhänger mit Anbringen des Achsaufnahme-
bodenschutz, lagers nach Vorgabe jeweils aus Profilen in geschweiß-
31. Vermessen und Richten von Straßenfahrzeugen, ins- ter Ausführung,
besondere von Fahrwerken, Pkw-Karosserien, Nutz- 5. Anfertigung einer Hilfs- und Kipprahmenbrücke für
kraftwagen-Aufbauten und Anhängern, einen Dreiseitenkipper aus Profilen in geschweißter
32. Funktionsprüfung und Einstellen von Soll-Werten, Ausführung nach vorgegebener Zeichnung mit Anlenk-
punkten für den Hubzylinder; dabei sind eine Abstütz-
33. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun- vorrichtung und ein Fangseil anzubringen,
gen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Klem-
men, Kleben, Löten und Schweißen, 6. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie
mit Rahmenschaden oder eines Fahrerhauses mit
34. Montieren und Demontieren von Fahrzeugteilen, Bau- Bodenrahmenschaden durch Demontieren, Trennen,
gruppen und Anlagen,
Messen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch
35. Einsetzen von Scheiben, Schweißen und Schrauben; dabei ist ein Karosserieteil
36. Ausrüsten von Straßenfahrzeugen mit mechanischen, anzufertigen,
pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und 7. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie
elektronischen Komponenten, oder eines Fahrgestells durch Demontieren, Trennen,
37. Durchführen von Maßnahmen des Schallschutzes Messen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch
und der Wärmedämmung, Schweißen und Schrauben sowie Lackieren; dabei ist
ein Karosserie- oder Fahrgestellteil anzufertigen.
38. Bergen und Schleppen,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
39. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson- fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs-
dere der Werkzeuge, Maschinen und Anlagen. skizze mit dem Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur
Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Konstruktions-
2. Abschnitt zeichnung mit Schnitten, Stückliste, Beschreibung und
Prüfungsanforderungen in den Kalkulation vorzulegen.
Teilen I und II der Meisterprüfung (4) Die Konstruktionszeichnung mit Schnitten, Stück-
liste, Beschreibung und Kalkulation ist bei der Bewertung
§2 der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil 1) §4
Arbeitsprobe
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- ten Arbeiten auszuführen:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 1. Verbinden von bis zu 2 mm starken Karosserieble-
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht chen durch Gasschmelzschweißen in verschiedenen
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- Schweißpositionen und Verbinden von bis zu 6 mm
probe nicht länger als acht Stunden dauern. starken Fahrzeugblechen mit Profilen durch Licht-
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bogenhand- oder Schutzgasschweißen in verschie- 2. Technisches Zeichnen:
denen Schweißpositionen; die Schweißnähte sollen a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen,
jeweils mindestens 300 mm lang sein,
b) Anfertigen von Skizzen und perspektivischen Dar-
2. Anfertigen eines Karosserieteils aus Blech von Hand stellungen von Teilen,
durch Treiben, Bördeln, Abkanten und Fügen ein-
c) Anfertigen von technischen Zeichnungen,
schließlich Erstellen eines Arbeitsplanes,
d) Anfertigen von farbigen Entwürfen,
3. Durchführen einer Abschnittsreparatur an einem
Karosserieteil aus Blech oder Kunststoff durch Ein- e) Lesen und Ergänzen von Schalt- und Funktions-
passen, Absetzen, Schweißen oder Kleben, plänen für hydraulische, pneumatische, elektrische
und elektronische Anlagen;
4. Anfertigen eines Stützbeins oder einer Klapprunge mit
3. Fachtechnologie:
Sicherungen nach Zeichnung durch Trennen, Passen
und Fügen, a) Fahrzeugkunde,
5. Untersuchen eines Kraft- oder Anhängefahrzeuges b) berufsbezogene Mechanik, insbesondere Dynamik,
nach den gesetzlichen Vorschriften für wiederkeh- Statik und Festigkeitslehre,
rende Fahrzeugprüfungen im vorgegebenen Umfang, c) Fügen und Umformen,
6. Vermessen eines Kraftfahrzeuges mit einer elektroni- d) Hydraulik und Pneumatik,
schen Vierrad-Achsmeßanlage einschließlich Erstel- e) berufsbezogene Anwendung der Elektrotechnik
len eines Protokolls, und Elektronik,
7. Feststellen und Beheben einer Störung in einer f) Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach-
hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder elektro- teln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und
nisch wirkenden Anlage, Konservieren,
8. Bearbeiten der Oberfläche eines Karosserieteils g) Korrosionsschutzmaßnahmen,
durch Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen, h) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-
Trocknen und Lackieren, dere Schrauben, Nieten, Klemmen, Kleben, Löten
und Schweißen,
9. Anfertigen eines glasfaserverstärkten Karosserieteils
aus Kunststoff nach Vorgabe durch Handlaminieren i) berufsbezogene Meß-, Richt- und Prüfgeräte und
mit Ansetzen des Harzes, Auswahl der Glasfaser- ihre Anwendung,
matte und Auftragen des Trennmittels, k) Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
10. Bestimmen der Befestigungspunkte und Montieren Q berufsbezogene Normen, insbesondere DIN, ISO
eines Gasdruckstoßdämpfers an einer Fahrzeug- und VDE, Vorschriften des Umwelt-, insbesondere
klappe, des Gewässer-, Emissions- und Immissions-
schutzes, des Brandschutzes sowie Abfallverwer-
11. Anfertigen von Kantprofilen durch Abkanten und
tung und -beseitigung,
Fügen einschließlich Erstellen des Arbeitsplanes,
m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
12. Einsetzen einer Sicherheitsglasscheibe mit Klemm- und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen
profil in ein Blechteil durch Bestimmen und Aus- Energieverwendung;
schneiden der Öffnung.
4. Werkstoffkunde:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Lagerung,
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar- Verwendung und Verarbeitung der Werk-, Betriebs-
beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden und Hilfsstoffe,
konnten.
b) Einfluß von Dauerschwingungen, Oberflächenbear-
beitung, Temperatur und Korrosion auf die Bestän-
§5
digkeit von Bauteilen;
Prüfung
5. Kalkulation:
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü- Preisbildung wesentlichen Faktoren.
fungsfächern nachzuweisen:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
1. Technische Mathematik: führen.
a) Berechnen von Längen, Flächen, Körpern, Gewich- (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
ten und Verschnitten, als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
b) Berechnen physikalischer Größen, insbesondere als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
von Druck, Kraft. Arbeit, Drehzahl, Geschwindig- soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
keit, Leistung, Übersetzung, Energieverbrauch, werden.
Wirkungsgrad, Spannung, Stromstärke, Wider- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
stand und Leistungsquerschnitt, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
c) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits- gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
lehre, insbesondere von Kräften, Spannungen, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Querschnitten, Torsionsmomenten, Biegemomen- sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
ten sowie von Achsabständen und -lasten; Absatz 1 Nr. 3.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995 1463
3. Abschnitt Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Übergangs- und Schlußvorschriften 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
§6
§8
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild für
zu Ende geführt.
das Karosseriebauer-Handwerk vom 16. November 1970
§7 (BGBI. 1S. 1537) außer Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Weitere Anforderungen
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung Gegenstände dieser Ve-rordnung regeln, nicht mehr
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame anzuwenden.
Bonn, den 26. Oktober 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. ludewig
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hem,egeber: Buideeminlstaium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zwelgnleder1aasung Bam.
Bundeegeeetzblat Tel11 enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu vsOffentlichen sind.
Bundeegeaelzblatt Tell II enthllt
a) valksrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrw Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertauenen Rechtsvorschrifen sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachunge,
b) Zolltaifvonlchrlen.
laufender Bezug nur Im Vertagsabonnemen. Postanschrift für Abotniements-
bestellungen IOWie Beatellungen benlita.-.ehielw'8!' Ausgaben:
Bundeunzeiger Verlagages.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
Bezugepreis fOr Tell '4fld Teil nhalbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich V..aiidkosten. Dieser Preis gilt auch für
~ . die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden lind.
Lieferung gegen VoreinNndung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis d_. Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei ~Y.-lapgeLm.b.H. · Postfach 1320 · 53Cm Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvet1riebntü • Z5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 1O. 95 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 11 165 (199 21. 10. 95) s.Art.2
96-1-2-150
4. 10. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 11 166 (199 21. 10. 95) s. Art. 2
96-1-2-151