110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Berichtigung
des Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetzes
Vom 12. Januar 1995
Das Entsch_ädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe,,§§ 1 bis 3"
durch die Angabe ,,§§ 1 und 2" zu ersetzen.
Bonn,den12.Januar1995
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Quantz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 1. 95 Verordnung über besondere Maßnahmen bei der Bekämpfung
der Schweinepest bei Schlachtschweinen und Schweine-
fleisch 297 (10 14. 1. 95) 15. 1. 95
neu: 7831-1-43-65
18. 1. 95 Verqrdnung über zusätzliche Voraussetzungen beim inner-
gemeinschaftlichen Verbringen von frischem Schweinefleisch 469 (14 20. 1. 95) 21. 1. 95
neu: 7831-10-1
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Berichtigung
des Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetzes
Vom 12. Januar 1995
Das Entsch_ädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe,,§§ 1 bis 3"
durch die Angabe ,,§§ 1 und 2" zu ersetzen.
Bonn,den12.Januar1995
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Quantz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 1. 95 Verordnung über besondere Maßnahmen bei der Bekämpfung
der Schweinepest bei Schlachtschweinen und Schweine-
fleisch 297 (10 14. 1. 95) 15. 1. 95
neu: 7831-1-43-65
18. 1. 95 Verqrdnung über zusätzliche Voraussetzungen beim inner-
gemeinschaftlichen Verbringen von frischem Schweinefleisch 469 (14 20. 1. 95) 21. 1. 95
neu: 7831-10-1
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin *)
Vom 24. Januar 1995
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes liehen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- heiten die Abweichung erfordern.
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
Forschung und Technologie: zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
§1
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
Der Ausbildungsberuf Figurenkeramformer/Figuren- Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
keramformerin wird staatlich anerkannt.
§5
§2 Ausbildungsplan
Ausbildungsdauer Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsrahmenpl~nes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§3
§6
Ausbildungsberufsbild
Berichtsheft
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbild~.mgsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
1. Berufsbildung, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,· durchzusehen.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle §7
Energieverwendung,
Zwischenprüfung
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
6. Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
und Figurenteilen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
7. Produktionsablauf in der Feinkeramik, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
8. Formen von Figurenteilen, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den
9. Gießen von Figurenteilen, laufenden Nummern 7, 1O Buchstabe a und laufender
Nummer 11 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungs-
10. Retuschieren von Figurenteilen,
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
11. Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
Retuschieren, lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
12. Belegarbeiten, Berufsausbildung wesentlich ist.
13. Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
14. Gießen, Drehen und fertigmachen von Geschirr. insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
§4
1. Gießen von Figurenteilen,
Ausbildungsrahmenplan
2. Retuschieren von Figurenteilen,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen 3. Zusammensetzen von Figurenteilen.
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich
; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Gebieten schriftlich lösen:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 1. Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umwelt-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. schutzes in der Feinkeramik,
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995 99
2. Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe in der 3. im Prüfungsfach Fachzeichnen:
Feinkeramik, einfache anwendungsbezogene technische Fach-
3. Aufbereiten und Einstellen von keramischen Massen, zeichnungen;
4. Formgebungsverfahren in der Feinkeramik. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
§8 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Abschlußprüfung
3. im Prüfungsfach Fachzeichnen 90 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Sozialkunde 60 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings·
eine mehrteilige Figur mit Belegarbeiten, ergänzten oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Modellierungen einschließlich Vorbereitung für Trocknung nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
und Brand. wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in mündlichen das doppelte Gewicht.
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde m Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, fächer das doppelte Gewicht.
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
1. im Prüfungsfach Technologie:
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
a) kulturhistorische Entwicklung der Keramik- und stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Porzellangestaltung,
b) Zusammensetzung, Herstellung und Einsatz kera- §9
mischer Massen für die Figurenformgebung, Aufhebung von Vorschriften
c) Vorgaben für den Arbeitsablauf in der Figurenform- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
gebung, dungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbil-
d) Modell- und Formenherstellung, dungsberuf Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin
sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
e) Formgebungsverfahreh von Figuren und Geschirr,
f) Trocken- und Brenntechniken in der Keramik, §10
g) Glasieren und Glasierfehler, Übergangsregelung
h) Qualitätssicherung in der Figurenformgebung; Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
a) Volumen- und Gewichtsberechnungen, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
b) Berechnungen zur linearen Trocken- und Brenn- dieser Verordnung.
sehwindung, § 11
c) Versatzberechnungen, Inkrafttreten
d) Material- und Kostenberechnung; Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu §4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erläutern
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
. d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der gesamten
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ausbildung
Gewerbeaufsicht erläutern zu vermitteln
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
(§ 3 Nr. 4)
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen,
beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
f) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995 101
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich erläutern
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organi-
von Arbeitsabläufen satorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
sowie Kontrollieren und planen und abstimmen
Bewerten der Arbeits- b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und
ergebnisse
anwenden
(§ 3 Nr. 5)
c) Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeits- während
mitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen der gesamten
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten Ausbildung
zu vermitteln
d) Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatz-
fähig halten
e) Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Qualitäts-
sicherung kontrollieren und bewerten
6 Entformen, Lagern und a) Formlinge aus der Form entnehmen
Transportieren von Figuren b) Formlinge auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls
und Figurenteilen
nachbessern
(§ 3 Nr. 6)
c) Formlinge zur weiteren Verarbeitung transportieren
und lagern
7 Produktionsablauf in der bei
Feinkeramik
a) betriebsbedingten Vorstudien
(§ 3 Nr. 7)
b) der Modellentwicklung
c) der Masseherstellung
d) der Formenherstellung und -pflege
13 13
e) dem Glasierverfahren
f) dem Dekorationsverfahren
g) dem Brennprozeß
h) der Qualitätskontrolle und der Nachbearbeitung
mitwirken
8 Formen von Figurenteilen a) Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen
(§ 3 Nr. 8)
b) plastische Arbeitsmassen portionieren
6
c) hohle Figurenteile einformen
d) volle Figurenteile einformen
9 Gießen _von Figurenteilen a) Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen
(§ 3 Nr. 9)
b) Hohlgußverfahren unter Beachtung der Scherben-
bildung anwenden 8
c) Vollgußverfahren anwenden
10 Retuschieren von Figuren- a) Formennähte durch Überarbeiten entfernen 12 6
teilen
(§ 3 Nr. 10) b) Figurenteile nachmodellieren 10
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
11 Zusammensetzen von a) Ansatzflächen auf Paßfähigkeit prüfen und gegebe-
Figurenteilen einschließlich nenfalls nacharbeiten
Retuschieren - b) Ansatzflächen aufrauhen und gegebenenfalls aus-
(§ 3 Nr. 11) 7 5
schneiden
c) Gamierschlicker auf Ansatzflächen auftragen
d) Einzelteile ansetzen
e) Ansatzstellen verarbeiten 6 2
f) mehrteilige Figuren zusammensetzen und retuschieren 15
g) Modellierungen ergänzen 14 7
12 Belegarbeiten a) Belegteile freihandformen oder einformen
(§ 3 Nr. 12) 6 10
b) Belegteile angamieren
13 Vorbereiten der Rohlinge a) paßgenaue Stützen anfertigen
für Trocknung und Brand b) paßgenaue Stützen an der vorgesehenen Position der 6
(§ 3 Nr. 13) Figur anbringen
c) Trocknungsfehler feststellen und gegebenenfalls be-
heben 4
d) weitere Brennhilfsmittel auswählen und einsetzen
14 Gießen, Drehen und a) Hohlgeschirr eindrehen
Fertigmachen von Geschirr b) Flachgeschirr überdrehen
(§ 3 Nr. 14) 6
c) Hohl- und Flachgeschirr gießen
cf) Formlinge verputzen und verschwammen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995 103
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin *)
Vom 24. Januar 1995
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Ausbildungsrahmenplan abweichen"de sachliche und
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit heiten die Abweichung erfordern.
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
18. März 1975 {BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Forschung und Technologie: Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
§1 Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§5
Der Ausbildungsberuf Manufakturporzellanmaler/
Manufakturporzellanmalerin wird staatlich anerkannt. Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
§2 Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsdauer Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §6
Berichtsheft
§3
Ausbildungsberufsbild Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
1. Berufsbildung, durchzusehen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §7
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Zwischenprüfung
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Energieverwendung, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den
6. Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach laufenden Nummern 6 und 9 Buchstabe a und laufender
Natur- und Dekorvorlagen, Nummer 10 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr
7. graphisches Zeichnen, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
8. Farben und Edelmetalle, im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
9. Kopieren von Vorlagen und Dekaren, Berufsausbildung wesentlich ist.
10. Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
11. Malen von Dekaren. insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück
anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
§4 a) ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschafts-
malerei oder eine Figur bemalen sowie mit Linien-,
Ausbildungsrahmenplan
Ränder- oder Bänderdekor,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen b) ein Porzellanstück mit Blumen- oder Landschafts-
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach- malerei oder eine Figur bemalen sowie mit einer
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung Schriftart.
{Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Gebieten schriftlich lösen:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum 1. Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umwelt-
Bundesanzeiger veröffentlicht. schutzes in der Feinkeramik,
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. kulturhistorische Entwicklung der Keramik und Por- e) Qualitätssicherung in der Porzellanmalerei,
zellanmalerei, f) kulturhistorische Entwicklung der Keramik und der
3. Grundlagen der Werkstoffe und der Porzellanher- Porzellanmalerei;
stellung, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
4. Zeichen- und Maitechniken,
a) Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnungen,
5. Farbenlehre,
b) Proportionsberechnungen für unterschiedliche Maß-
6. Dekorationsmittel in der Porzellanmalerei, stäbe,
7. Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Arbeits- c) Mischungsberechnung,
geräten.
d) Material- und Kostenberechnung;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 3. im Prüfungsfach Fachzeichnen:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Zeichnen und Malen eines Dekorentwurfes aus den
Bereichen Schrift, Ornamentik oder Blumenmalerei;
§8 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlußprüfung allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück
anfertigen. Das Prüfungsstück ist nach Wahl des Prüflings 3. im Prüfungsfach Fachzeichnen 120 Minuten,
den Bereichen Blumenmalerei, Ornamentmalerei, Staf- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
fage oder Landschaftsmalerei zu entnehmen. Es kommen Sozialkunde 60 Minuten.
insbesondere in Betracht:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
a) ein Porzellanstück mit reichhaltiger Blumenmalerei
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
und mit Gold- oder Farbdekor,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
b) ein Porzellanstück mit reichhaltiger Ornamentmalerei
und mit Gold- oder Farbdekor, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
c) ein Porzellanstück mit reichhaltiger Staffage und mit nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Gold- oder Farbdekor, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
d) ein Porzellanstück mit Landschaftsmalerei. geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in mündlichen das doppelte Gewicht.
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
matik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf- fächer das doppelte Gewicht.
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
1. im Prüfungsfach Technologie: Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
a) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Deko- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
rationsmitteln,
b) Dekorationsarten, §9
c) Dekorationstechniken, Inkrafttreten
d) Brenntechniken, Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995 105
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmarerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§3Nr.1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufg·aben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
läutern
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Ärbeitsschutzes sowie während
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge- der gesamten
werbeaufsicht erläutern Ausbildung
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden zu vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
schutz und rationelle Arbeitsabläufen anwenden
Energieverwendung
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
(§ 3 Nr. 4)
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen,
Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen,
beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-
wie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-
nenden Materialverwendung, insbesondere durch
Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und
Hilfsstoffen, nutzen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich erläutern
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organi-
von Arbeitsabläufen satorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
sowie Kontrollieren und planen und abstimmen
Bewerten der Arbeits-
b) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und
ergebnisse
anwenden
(§ 3 Nr. 5)
c) Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeits- während
mitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen der gesamten
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten Ausbildung
zu vermitteln
d) Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatz-
fähig halten
e) Fehler der Weißware erkennen, fehlerhafte Weißware
vor der Bemalung aussortieren sowie dekorierte Ware
auf richtige Dekorausführung und Sauberkeit vor und
nach dem Dekorbrand kontrollieren
6 Zeichnen und Malen a) Gestaltungsprinzipien der Porzellanmalerei an-
nach der Natur sowie nach wenden
Natur- und Dekorvorlagen
b) die verschiedenen Pinselarten nennen sowie deren 17
(§ 3 Nr. 6)
Aufbau und Verwendung erläutern
c) Bleistift-, Pinsel- und Federtechniken anwenden
d) linear, flächig und räumlich darstellen
7 5
e) Komposition und Perspektive anwenden
f) Schattieren
g) Tonwerte setzen, Farbwerte abstimmen und Stofflich- 5 5
keit herausarbeiten
h) Anfertigen von Farbflächen
i) Schablonen herstellen
2 2
k) verschiedene Abdeck- und Aussprengtechniken an-
wenden
7 Graphisches Zeichnen a) verschiedene Schriftarten ausführen
(§ 3 Nr. 7) 3
b) verschiedene Monogramme ausführen
8 Farben und Edelmetalle a) Farben und Edelmetallpräparate unter Verwendung
(§3Nr.8) von Hilfsstoffen und Maimitteln für verschiedene
Dekorationstechniken aufbereiten
3
b) Metalloxidfarben und Edelmetallpräparate unter Be-
rücksichtigung verschiedener Brer:mvorgänge an-
wenden
c) aufgeschmolzene Edelmetalle nacharbeiten 4
9 Kopieren von Vorlagen a) Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Papier an-
und Dekaren fertigen 10 7
(§ 3 Nr. 9)
b) Kopien von Vorlagen und Dekoren auf Porzellan
anfertigen 10 4
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995 107
Zeittiche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
10 Linieren, Rändern, a) Linien-, Ränder- und Bänderdekore auf Werkstücken
Bändern, Lasieren ausführen 5 7
und Staffieren
(§ 3 Nr. 10) b) Lasurdekore auftragen
10 14
c) Werkstücke staffieren
11 Malen von Dekoren a) reichhaltige Blumendekore malen
(§ 3 Nr. 11) b) reichhaltige Ornamente malen 12 22 16
c) weitere reichhaltige Dekore malen
d) Dekore selbständig gestalten
6 6
e) verschiedene Scharffeuerdekorationen ausführen
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 31. Januar 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des § 8 Abs. 1, der 4. Vor§ 3 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
§§ 15 und 16 sowie des§ 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung ,,II. Preis- und Prämienregelung".
mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
5. Vor § 6 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
von denen§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und§ 31 Abs. 2 ,,III. Kontingentierungsregelung".
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das 6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
,,§6
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien
der Finanzen und für Wirtschaft: Vorlage und Überprüfung von Investitionsplänen
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten inner-
halb der dort genannten Frist von den Stärkeherstellem
Artikel 1
zur Berücksichtigung ihrer vor dem 31. Januar 1994
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August getätigten Investitionen bei der Kontingentsverteilung
1976 (BGBI. 1S. 2585), zuletzt geändert durch die Verord- vorzulegenden Unterlagen sind bei der Bundesanstalt
nung vom 23. August 1993 (BGBI. I S. 1512), wird wie folgt einzureichen.
geändert: (2) Die Unterlagen, die zur Berücksichtigung einer
Kartoffelstärkernenge im Rahmen des in den in § 1
1. Vor§ 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekon-
,,1. Allgemeines". tingents vorgelegt werden, müssen bis zum 8. Februar
1995 eingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins
2. In § 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, können keine Ansprüche auf Zuteilung eines ent-
und nach dem Wort ,,(Ausgleichszahlung)" werden sprechenden Unterkontingents mehr berücksichtigt
die Worte „sowie einer Kontingentierungsregelung werden. Aus den eingereichten Unterlagen muß sich
(Mengenregelung} für die Kartoffelstärkeerzeugung" entnehmen lassen, daß die Investitionen
angefügt. a} vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise ein-
geleitet worden sind,
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: b) zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitäts-
,,§2 erhöhungen geführt haben oder führen werden,
Zuständige Stellen c) mindestens der Kapazitätsaufstockung entspre-
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind für die Durch- chen werden, die in den in§ 1 genannten Rechts-
führung dieser Verordnung und der in § 1 genannten akten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994
Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen, getätigte Investitionen vorgesehen ist,
in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat, d} mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitions-
zuständig. summe entsprechen werden, der in den in § 1
(2} Zuständig für die der Festsetzung der Unterkon- genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem
tingente zugrunde liegenden Prüfungen und die Fest- 31. Januar 1994 getätigte Investitionen aufgeführt
setzung der Unterkontingente ist die Bundesanstalt für ist.
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)." (3) § 5 gilt entsprechend."
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995 109
7. § 7 wird wie folgt gefaßt: (3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente,
,,§7 insbesondere in den Fällen, die in den in § 1 genannten
Rechtsakten aufgeführt sind, ändern."
Festsetzung und Änderung der Unterkontingente
(1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente 8. Vor§ 9 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die
Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr ,,IV. Schlußvorschrift".
1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten
haben, sowie die neuen Kapazitäten, die nach den sich
aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebenden
Artikel2
Kriterien festgestellt werden, zugrunde gelegt.
(2) Die Unterkontingente werden proportional an- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gepaßt, sobald festgestellt wird, daß die der Bundes- Kraft. Die Kartoffelstärkeprämienverordnung gilt vom
republik Deutschland durch die in § 1 genannten 4. August 1995 an wieder in ihrer am 3. Februar 1995 maß-
Rechtsakte zugewiesenen Kontingente überschritten gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
werden würden. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 31. Januar 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. F·eiter
•
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Berichtigung
des Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetzes
Vom 12. Januar 1995
Das Entsch_ädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe,,§§ 1 bis 3"
durch die Angabe ,,§§ 1 und 2" zu ersetzen.
Bonn,den12.Januar1995
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Quantz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 1. 95 Verordnung über besondere Maßnahmen bei der Bekämpfung
der Schweinepest bei Schlachtschweinen und Schweine-
fleisch 297 (10 14. 1. 95) 15. 1. 95
neu: 7831-1-43-65
18. 1. 95 Verqrdnung über zusätzliche Voraussetzungen beim inner-
gemeinschaftlichen Verbringen von frischem Schweinefleisch 469 (14 20. 1. 95) 21. 1. 95
neu: 7831-10-1
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1995 111
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 31. Januar 1995
Tag Inhalt Seite
8. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
9. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
21. 12. 94 Bekanntmachung von Übereinkünften zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie
und Handel der Tschechischen Republik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilot-
projekts „Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen" und über die Durchführung von
zwei weiteren gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten zur Verminderung grenzüberschreitender
Umweltbelastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
22. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die .9bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 70
22. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 72
23. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 74
23. 12. 94 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle.Zusammenarbeit . . . . 75
23. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
23. 12. 94 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
23. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
23. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
23. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
27. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die
vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
27. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
27. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
27. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
27. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
27. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehand-
lung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
27. 12. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteue-
rung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
28. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 85
30. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffenttichen sind.
Bundeegeeetzblatt Teil II enthAlt
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzbllttr, cle vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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geeetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei BundeNnzelger Vertapges.m.b.H. · Podach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,05 DM. ~ · Z 5702 · Entgelt beahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag Inhalt Seite
30. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
30. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 87
30. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 87
2. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B (Völkerrechtliche
Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 1994,
gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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