Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1161
Sechste Verordnung
zur Änderung betäubu119smittelrechtlicher Vorschrifte~
(6. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 6. BtMAndV)
Vom 14. September 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3186) geändert worden ist, werden
vor dem Wort ,,Acetorphin" folgende Wörter eingefügt:
,,Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
1. [1-(1,3-Benzodioxol-5-yQbutan-2-yqmethylazan (MBDB)
2. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
3. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan
4. 2,5-Dimethoxy-4-(prophylsulfanyl}phenethylazan
Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 14. September 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Feststellung der Behörden des Bundes
mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheits-
empfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
Vom 18. September 1995
Auf Grund des § 34 des Gesetzes über die Vorausset- deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit
zungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom
3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Femmelde-
20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) verordnet die Bundes-
und elektronischen Aufklärung wahrnimmt Und dabei
regierung:
eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichten-
§1 diensten des Bundes erfolgt,
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von 4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Nachrichtendienste des Bundes wahr. gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes
und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafver-
1. der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben auf dem folgung solcher Erscheinungsformen der organisierten
Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Aus- Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauer-
wertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz hafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten
wahrnimmt, des Bundes erfolgt.
2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche
Aufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der
§2
Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung
sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
formen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei in Kraft.
Bonn, den 18. September 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 49 "7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1163
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996
Vom 21. September 1995
Auf Grund des § 26. Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1996 für den
Bereich Wort 3,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,9 vom Hundert,
für den Bereich Musik 1, 1 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
0,7 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 - 1 BvR
1087/91 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volks-
schulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBI S. 597) ist mit Artikel 4 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den30.August1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h eusser-Sch n arrenberg er
Nr. 49 "7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1163
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996
Vom 21. September 1995
Auf Grund des § 26. Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1996 für den
Bereich Wort 3,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,9 vom Hundert,
für den Bereich Musik 1, 1 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
0,7 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 - 1 BvR
1087/91 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volks-
schulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBI S. 597) ist mit Artikel 4 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den30.August1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h eusser-Sch n arrenberg er
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 12. September 1995
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
„Kurator
. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation".
Berlin, den 12. September 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28.8.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der
Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tempelhof) 10385 (173 13.9.95) 12.10.95
96-1-2-126
28.8.95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 10385 (173 13. 9. 95) 12.10.95
96-1-2-137
30.8.95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 10497 (176 16. 9. 95) 12.10.95
96-1-2-114
30.8.95 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 10498 (176 16. 9. 95) 12. 10. 95
96-1-2-121
31. 8. 95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 10537 (177 19. 9. 95) s.Art. 2
96-1-2-132
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 12. September 1995
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
„Kurator
. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation".
Berlin, den 12. September 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28.8.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der
Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tempelhof) 10385 (173 13.9.95) 12.10.95
96-1-2-126
28.8.95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 10385 (173 13. 9. 95) 12.10.95
96-1-2-137
30.8.95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 10497 (176 16. 9. 95) 12.10.95
96-1-2-114
30.8.95 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 10498 (176 16. 9. 95) 12. 10. 95
96-1-2-121
31. 8. 95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 10537 (177 19. 9. 95) s.Art. 2
96-1-2-132
---------------------------------
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Vom 20. September 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Futter-
mittelgesetzes vom 25. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 986) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
seit 5. August 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S~ 1397),
2. das am 30. September 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 29. September
1989 (BGBI. 1 S. 1742),
3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 53 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), .
4. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGB!. 1 S. 1395),
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. I S. 2018),
6. den am 5. August 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 20. September 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1147
Gesetz
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
(MOG)
Erster Abschnitt §4
Begriffsbestimmungen Ein- und Ausfuhr
Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im
§1 Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten die
Gemeinsame Marktorganisationen Vorschriften dieses Gesetzes
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses 1. über die Einfuhr
Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durch-
führung der gemeinsamen Organisationen der Agrar- a) für das Verbringen von Marktordnungswaren aus
märkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-
der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) aufgeführ- schaft (Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates
ten Erzeugnisse. vom 23. Juli 1984 - Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 197 S. 1) oder eines ihrer
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten gehören, und
1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, b) für das Überführen von Marktordnungswaren aus
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu dem zollrechtlich beschränkten Verkehr im Zoll-
ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund gebiet der Gemeinschaft
des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu
in den zollrechtlich freien Verkehr im Geltungsbereich
dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung
dieses Gesetzes;
oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder
_Freihandelszone abgeschlossen und im Bundes- 2. über die Ausfuhr
gesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der
a) für das Verbringen von Marktordnungswaren.
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und als
in Kraft getreten bekanntgegeben sind, aa) aus dem zollrechtlich freien· Verkehr im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, auch über
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-
andere Mitgliedstaaten oder die Hohe See,
päischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen
nach anderen Gebieten mit Ausnahme der Insel
der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge.
Helgoland, die nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten
§2
gehören,
Marktordnungswaren
bb) aus dem zollrechtlich beschränkten Verkehr
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus
die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisa- den in§ 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Zollgesetzes
tionen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in genannten Zollfreigebieten nach anderen
Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Markt- Gebieten mit Ausnahme der Insel Helgoland,
organisation Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 getroffen die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder
sind. eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, wenn die
§3 Waren vorher aus dem freien Verkehr der
Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten
Marktordnungsstelle in den zollrechtlich beschränkten Verkehr
(1) Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist überführt oder in die genannten Zollfreigebiete
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verbracht wurden;
(Bundesanstalt). b) für die Lieferung von Marktordnungswaren inner-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und
schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, aus diesem Bereich in andere Mitgliedstaaten
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- zur Bevorratung von Seeschiffen oder von inter-
schaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung nationale, einschließlich der innergemeinschaft-
des Bundesrates bedarf, die Zuständigkeit des Bundes- Uchen, Linien bedienenden Luftfahrzeugen und an
amtes für Wirtschaft nach diesem Gesetz für einzelne internationale Organisationen und an Streitkräfte,
Aufgaben, Maßnahmebereiche oder für bestimmte Markt· die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
ordnungswaren auf die Bundesanstalt zu übertragen, stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen;
soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs dies gilt nur, soweit bei der Einfuhr entsprechender
oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat Af:?gaben-
erforderlich ist. freiheit vorgesehen ist.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§5 11. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Sonstige Begriffsbestimmungen 12. Beihilfen für private Lagerhaltung,
Im Sinne dieses Gesetzes sind: 13. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Abschöpfungen: 14. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungs-
Abschöpfungen im Sinne des § 1 Abschöpfungserhe- waren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
bungsgesetz einschließlich Prämien;
15. Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-
Ausfuhrabgaben: gleichs,
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge,
16. Erstattungen und Subventionen im innergemein-
die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne
schaftlichen Handel,
des § 1 Abs. 2 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungs- 17. Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs
waren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemein-
Sinne der Abgabenordnung; schaftlichen Handel gewährt werden,
Ausfuhrerstattungen: 18. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenz-
19. sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-
beträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im
zwecken
Sinne des § 1 Abs. 2 bei der Ausfuhr von Marktordnungs-
waren gewährt werden; · sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser
Interventionen: Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord- Sinne des§ 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt
nungswaren durch die Interventionsstelle; sind.
Lizenzen: (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vor-
sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ- gesehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zu-
lich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt- gunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion
ordnungswaren. Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, daß
der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.
zweiter Abschnitt (3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1
Nr. 9 steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die
Besondere mit der Durchführung des Gesetzes über das Branntwein-
Vergünstigungen, monopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber
Interventionen, Abgaben den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen.
Titel 1 (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Ab-
Ermächtigungen satz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behörden
der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder
der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden
§6
juristischen Personen des öffentlichen Rechts Maßnah-
Besondere Vergünstigungen men nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und Absatz 1 könRen auch in den Fällen des Satzes 1 ohne
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts- Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und
Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver- höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
fahren bei (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die
1. Ausfuhrerstattungen, Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen
übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um
2. Produktionserstattungen, besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen
3. Übergangsvergütungen, zu können.
4. Denaturierungsprämien, §7
5. Nichtvermarktungsprämien, Interventionen
6. Erzeuger- und Käuferprämien, (1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das
7. flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen, Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
8. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungs- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
waren, bedarf,
9. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation, 1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der
1O. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus- aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der
gleich von Kosten für die Entnahme von Marktord- Durchführung des Gesetzes über das Branntwein-
nungswaren aus dem Handel, monopol betrauten Finanzbehörden,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1149
2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- §9
und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Obligatorische Maßnahmen
Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abge-
geben werden, den Bundesfinanzbehörden (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
zu übertragen.
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Bundesministeriums die zur Durchführung der Intervention bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im
erforderlichen Richtlinien bekannt. Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- fahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teil-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und zunehmen der einzelne verpflichtet ist (obligatorische
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts- Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Um-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates fang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen,
bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 gilt
erforderlich ist und soweit hierzu abweichend von entsprechend.
Absatz 2 Rechtsverordnungen notwendig sind, Vor-
schriften zu erlassen über das Verfahren bei Interventio- (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit
nen sowie über die Voraussetzungen und den Umfang von obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6
Interventionen und die Höhe des Interventionspreises, entsprechend.
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 §10
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.·§ 6 Abs. 2 gilt Rücknahme, Widerruf, Erstattung
entsprechend. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
es zulassen, kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den
Übernahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen Fällen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfecht-
werden. bar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein Soweit Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 dies erfordern,
steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur
der Durchführung des Gesetzes über das Branntwein- Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen
monopol betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundes- auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren
ministerium und der Interventionsstelle für diesen Zweck erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben
zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr
Jahren,zulöschen. mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
§8 (2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den
Fällen der§§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unan-
Mengenregelungen fechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts- die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid
dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 2 ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,
Abs. 1 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes
Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei der Auf- zulassen. § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4 des Ver-
teilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, waltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder (3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid
Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaß- festgesetzt.
nahmen (Mengenregelungen) sowie über die Vorausset-
§ 11
zungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit
sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Beweislast
bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 4 Der Begünstigte trägt auch nach Empfang einer Ver-
Satz 2 gilt entsprechend. günstigung nach § 6 oder § 8 in dem Verantwortungs-
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von bereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der
Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzu- für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung
wenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das
Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
abweichende Regelung getroffen ist.
§12
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor-
Abgaben
sehen, daß das Bundesministerium dort genannte
Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach
Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-
erforderlich ist. ordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekanntgege-
entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses bene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid
Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende
Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind §13
befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungs-
Sicherheiten
stelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zu-
sammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts- hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vor-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates schriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei
bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten),
Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver- Verfall. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe
fahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken sowie die Entnahme von Mustern und Proben und Waren-
über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, untersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Maßgabe, daß Forderungsberechtigter derjenige ist,
bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind. der die Sicherheit gestellt hat.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der
Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen (2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet,
Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfah- so muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme
ren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. berechtigt sein.
§14
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 $atz 1 kön-
nen Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben Zinsen
zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten (1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver-
und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zuviel günstigungen sind vom Zeitpunkt des Empfanges an
einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Werden Abgaben
Abs. 2 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben wer- nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag· an
den, daß der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der
den Bundesfinanzbehöräen für die Abgaben in Anspruch Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten des
genommen werden kann, Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
1. die er einzubehalten und abzuführen hat, Monats zugrundezulegen.
2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat, (2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und
im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit
3. die er zu Unrecht erstattet hat, nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgaben-
ordnung zu verzinsen. Im übrigen sind diese Ansprüche
4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-
unverzinslich.
schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen
verkürzt werden.
Titel 2
(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Überwachung
Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der
Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die §15
Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht,
wenn der Abgabenschuldner weiß, daß der Abführungs- Überwachung
pflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschrifts- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
mäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
nicht unverzüglich mitgeteilt hat. dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-
(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Er- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
stattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Ein- bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung
wendungen und Einreden geltend machen, die aus dem der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Abgabenverhältnis herrühren. hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-
(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, daß die derlich sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundes-
finanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. §16
Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach
Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung In Rechtsverordnungen nach § 15 können Melde-
durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der pflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Auf-
Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1151
zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der (5) Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Ab-
Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungs- fertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der
pflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von
Schlußscheinen sowie eine amtliche Überwachung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechts-
zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben verordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten.
werden. (6) Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren
§17 bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über
Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung
Entnahme von Proben,
erhoben werden.
Kosten der Überwachungsmaßnahmen und
bei Inanspruchnahme der Bundesfinanzbehörden
(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forde- Dritter Abschnitt
rungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechts- Ein- und Ausfuhr
verordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist,
in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern Titel 1
und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das gleiche Verfahren
gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsberechtigter zu
sein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder
§18
verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder Lizenzen, Erlaubnisse,
besitzt, soweit dies in Regelungen im Sinne. des § 1 Abs. 2 Dokumente, Genehmigungen
vorgesehen ist. (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2
(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Waren- Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt;
untersuchungen im Zusammenhang mit Vergünstigungen Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen
können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten (Gebühren können auch von einer Zollstelle erteilt werden.
und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und
im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Kostenschuldner Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im
ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts Sinne des § 1 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden für
anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.
Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenunter-
suchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner (3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei
sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für
dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem Wirtschaft.
einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in §19
Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden,
Vorausfestsetzungen
wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle
als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind. Die zu Zuständig für die Voraussetzung von Abschöpfungen,
erstattenden Auslagen können abweichend vom Ver- Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die
waltungskostengesetz geregelt werden. Im übrigen ist zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden,
das Verwaltungskostengesetz anzuwenden. in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.
(3) Das Bundesministerium wird vorbehaltlich des Ab-
satzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- §20
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Sicherheit
Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide
Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenunter- von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die
suchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 näher fest- Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zu-
zulegen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu gunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft
bestimmen. Die Gebührensätze sind so bemessen, daß gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
der mit den Überwachungsmaßnahmen und Warenunter- Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von
suchungen verbundene Personal- und Sachaufwand Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gedeckt wird. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. berechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktord-
nungsstelle verwaltet.
(4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Ge-
währung von Vergünstigungen oder für die Überwachung (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit
und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zu-
im Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Waren- gunsten der Bundesrepublik Deutschland.
untersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) er- (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
hoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen §21
werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1
Ermächtigungen
genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2
und 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgaben- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
ordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
Abgabenordnung gelten entsprechend. dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates 1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus-
bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen fuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung,
lm Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist, Vorschriften zu die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen
erlassen über das Verfahren bei , beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,
1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von 2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die
Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein- Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die
fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Vorschriften des Zolltarifrechts,
Marktordnungswaren,
3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die
2. Sicherheiten, Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten,
3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt
auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Ver- oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in
wendungsarten beschränkt ist, einem Bescheid nach§ 18 festgesetzt ist, ist die fest-
gesetzte Abgabe für die Bemessung der Abgabe-
4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min- schuld maßgebend.
destpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von
Marktordnungswaren und (2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen
ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Aus-
5. der Aussetzung von Abschöpfungen fuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur
Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne Ausfuhr zu beantragen.
des § 1 Abs. 2 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsicht-
(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1
lich des Satzes 1 Nr. 2 gilt§ 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus
den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe
§22 ergibt Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als
Mengenkontingente Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabe-
bescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die
(1) Soweit Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 vor- Abgabeschuld fällig, es sei denn, daß die Zollstelle eine
sehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn
oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung
einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.
so zu erteilen, daß die zugelassenen Mengen und Werte
volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden kön- (4) Werden Waren, fOr die die Erhebung einer Aus-
nen. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit fuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach
dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handels- diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich
beziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Aus-
Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von fuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes Obertassen,
gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschrän- so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem
kung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes die Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft
besonders betroffen sind, können bevorzugt berück- tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für
sichtigt werden. die Menge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren
sowie für die Anwendung der fOr die Erhebung der
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus- Ausfuhrabga~ geltenden Vorschriften.
schreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im
Bundesanzeiger bekanntgibt In der Ausschreibung sind (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen
nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhr-
abgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung
1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt,
für die BerOcksichtigung bei der Erteilung der Geneh- in dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt
migungen und werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge,
2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereit- die Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwen-
gestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber dung der fOr die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden
verteilt werden. Vorschriften.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§24
Ermächtigungen
Titel 2
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Ausfuhrabgaben vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-
§23 verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im
Allgemeine Vorschriften
Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraus-
im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt oder in setzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit
diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund diese nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1153
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- tungen in der Lizenz können von der Marktordnungs-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium stelle nur auf Weisung des Bundesministeriums ganz
für Wirtschaft und dem Bundesministerium durch Rechts- oder teilweise eingestellt oder abge1ehnt werden.
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates 2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen
bedarf, können für die Dauer von höchstens drei Tagen
1. soweit dies zur Durchführung von Regelungen im aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr
Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren von Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das werden und
Verfahren bei der Erfassung, Anmeldung und zollamt-
lichen Behandlung von Waren, für die Ausfuhrabgaben bb) das Verbringen und Überführen von Markt-
vorgesehen sind; hierbei kann es den Zeitpunkt der ordnungswaren, die bisher ohne zollamttiche
Fälligkeit der Ausfuhrabgaben bestimmen sowie zur Abfertigung in den freien Verkehr im Geltungs-
Gewährleistung der Abgabenleistung anordnen, daß bereich dieses Gesetzes treten durften, in
Sicherheiten bis zur Höhe der in Betracht kommenden den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses
Ausfuhrabgabenbeträge zu leisten sind; Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundes-
anzeiger untersagt werden.
2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
entgegenstehen und soweit dadurch nicht unange- b) Das Bundesministerium wird ennächtigt, im Einver-
messene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
Erlaß oder Erstattung der Abgabe anzuordnen Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, anzuordnen, daß die Einfuhr
a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraus- und Ausfuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt
setzungen des§ 24 Abs. 1 des Zollgesetzes;§ 24 oder beschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis
Abs. 2 des Zollgesetzes gilt sinngemäß, oder Genehmigung abhängig gemacht werden; in
b) für die Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zoll- der Rechtsverordnung können Vorschriften über
gesetzes) und das Verfahren er1assen, Vorschriften über Lizenzen
auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwend-
c) für die Veredelung (§§ 47 bis 53 des Zollgesetzes).
bar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen
(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhr- sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution
abgaben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechts- darf 5 vom Hundert des durchschnittlichen Markt-
verordnungen vom Bundesministerium der Finanzen im wertes der Waren auf der Großhandelsstufe nicht
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft übersteigen.
und dem Bundesministerium erlassen werden.
3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
§25
und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
Befugnis zur Auskunftserteilung Rechtsverordnung. die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Sicherung von durch den
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt,
Rat oder die Kommission festzusetzenden Ausfuhr-
dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle
abgaben Vorschriften zu erlassen über die Vorausset-
Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammen-
zungen, die Höhe und das Verfahren der Hinterlegung
hang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.
eines Betrages oder der Stellung einer Sicherheit;
der zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit
§26 können bis zu einer Höhe bemessen werden, bei der
Abgaben Im innergemeinschaftlichen Handel eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet ist, die
Marktstörung oder die Gefalv einer Marktstörung zu
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließ-
beheben.
lich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten
sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren (2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Marktordnungs-
Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden. stelle das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, an die
Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für
Wirtschaft und an dessen Stelle das Bundesministerium
Titel 3 treten.
Schutzmaßnahmen
Titel 4
§27 Überwachung
Zuständigkeiten und Durchführung
§28
(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des
Überwachung
§ 1 Abs. 2 bei Marktstörungen oder drohenden Markt-
störungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maß-
des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
nahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmittelbar § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Markt-
getroffen werden, für Marktordnungswaren die folgenden ordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte
Vorschriften: Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, daß
1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von 1. § 46 Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sich
Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstat- auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet §30
der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten Bezeichnungen für Oliven61
gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht
zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines Ihrer Das Bundesministerium wird ermächtigt, Im Einver•
Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungs- nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
pflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Ver- für Gesundheit durch Rechtsverordnung, die nicht der
bringen oder Oberfahren nach unmittelbar geltenden Zustimmung des Bundesrates bedarf, fOr den Inner•
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder einer zur gemeinschaftlichen Handel und für den Handel mit dritten
Durchführung dieses Gesetzes ertassenen Rechts- Ulndem zur Durchführung der Vorschriften der gemein•
verordnung beschränkt ist, samen Marktorganisation für fette Ober Bezeichnungen
2. § 46 Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich und Begriffsbestimmungen für Olivenöl
auf die Ausreise Ober das Zollgebiet im Sinne des § 2 1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeichnungen
Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es nicht zum Geltungs- für Olivenöl zu erlassen und
bereich dieses Gesetzes gehört, nach einem Zoll- 2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen auf·
gebiet, das weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft zustellen.
oder eines ihrer Mitgliedstaaten noch zu den in § 2
Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Zollgesetzes genannten Zoll-
freigebieten gehört, und auf die Einreise Ober das Fünfter Abschnitt
Zollgebiet Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Zollgesetzes,
soweit es nicht zum Geltungsbereich dieses Gesetzes Allgemeine Vorschriften
gehört, aus einem Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der
Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehört, §31
bezieht, ZustindigkeH für die Durchführung
3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des
(1) Zuständig Ist für die Durchführung von Rechts•
Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium
verordnungen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft 1. nach § 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundes-
erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordungs• finanzverwaltung,
waren handelt, fOr die die Erhebung von Ausfuhr• 2. nach§ 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.
abgaben vorgeschrieben ist,
(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in
4. die Rechtsverordnungen nach· § 46 Abs. 3 Satz 2 Rechtsverordnungen
und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundes•
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem 1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes• und 19, §§ 8, 9, 15, 16, 21 Nr. 3, §§ 22 und 27 Abs. 1
ministerium erlassen werden, soweit es sich um Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die
Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung Bundesfinanzverwaltung,
von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist, 2. nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 7, 8, 10, 12 und 18 und§ 29 die
5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch Marktordnungsstelle
auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar bestimmt werden. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen
geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8,
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- 1O, 13, 14, 18 und 19 der Zustimmung des Bundesrates.
nen Rechtsverordnungen Ober die Einfuhr und Ausfuhr § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
sowie Ober den sonstigen Waren• und Dienstleistungs•
verkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktord• (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
nungswaren bezieht, soweit sich die Waren noch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nicht im freien Verkehr eines Mitgliedstaates der die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die
Europäischen Gemeinschaft befinden. Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt §32
Sondervorschriften Meldepflichten
für einzelne Marktorganisationen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein•
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
§29
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes•
Erzeugerpreise für Tafelwein rates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im
Das Bundesministerium wird · ermächtigt, im Einver- Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des gungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen
Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen Ober das Ober die angelieferten, verkauften oder In den oder aus
Verfahren bei der Feststellung des durchschnittlichen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
Erzeugerpreises für Tafelwein, soweit dies zur Durch- Mengen an Marktordnungswaren Ünd Ober die Preise
führung von Regelungen Im Sinne des § 1 Abs. 2 er• zu machen sowie die Mengen und Preise der zu-
forderlich ist. ständigen Marktordnungsstelle zu melden,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1155
2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige §34
Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen ÖffenUich-rechtliche Streitigkeiten
hinsichtlich~ Marktordnungswaren vornehmen, zu ver-
pflichten, der zuständigen Marktordnungsstelle die (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß-
Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu nahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Markt-
melden. organisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit
eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Markt-
insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der ordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechts-
Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden. streitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann
das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision
beitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichts-
§33 ordnung gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanz-
Allgemeine gerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1
Prüfungsrechte und Auskunftspflichten und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vor-
verfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368
(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktordnungs- soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde
stelle und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanz-
der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht behörde tritt.
eines Landes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 (2) Ist die bei der Festsetzung von Abschöpfungen,
durchführen oder an der Durchführung die~er Regelungen Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewähren-
mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden den Währungsaus9leichsbeträgen zugrundegelegte Vor-
sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf ausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird
Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen
das Bundesamt für Wirtschaft können Auskünfte ver- Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung
langen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von gilt entsprechend.
unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2
hinsichtlich Marktordnungswaren sowie die Einhaltung (3) Liegt der Festsetzung von Abschöpfungen, Aus-
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes fuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden
erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zu-
diesem Zweck können sie verlangen, daß ihnen die grunde, so k.ann die Festsetzung nicht mit der Be-
geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können gründung angegriffen werden, daß die Vorausfestsetzung
zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem
Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.
Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die (4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben
Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauf- im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der
tragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung Begründung angefochten werden, daß die der Abgaben-
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und festsetzung zugrundeliegende Festsetzung der Menge
Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen be- unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem
treten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben
wird insoweit eingeschränkt. werden.
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren (5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geld-
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder forderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanz-
ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar rechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des
oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.
teilnimmt oder teilgenommen hat.
(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-
gungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken Sechster Abschnitt
zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafel-
wein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen
Straf- und Bußgeldvorschriften
oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der Markt-
ordnungsstelle Auskunft über Mengen, Arten, Rebsorten §35
und Preise der ge- oder verkauften oder vermittelten Geltungsbereich der Straf- und
Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
anzuwenden.
Die nach§ 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf-
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren auf Zölle für Marktordnungswaren, Abschöpfungen und
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeld-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehö- vorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig
rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außer-
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen
aussetzen würde. werden.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§36 Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
Bußgeldvorschriften bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet
leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder
einen anderen eine Uzenz, Erlaubnis, Genehmigung, 5. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 30 erlassenen
Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheini• Rechtsverordnung über Bezeichnungen für Olivenöl
gung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
§ 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erfor- (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
derlich sind. fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hin-
sichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Rege-
fahrlässig lungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwider-
1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in handelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder in Rechts• oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbs-
verordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in mäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechtsverord-
§ 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser nung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf
Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich diese Bußgeldvorschrift verweist. Das Bundesministerium
dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt wird ermächtigt, durch 'Reehtsverordnung mit Zustim-
oder verbringen, einführen oder ausführen läßt oder mung des Bundesrates d!e ~~einen Tatbestände der
Regelungen im.Sinne des§ 1 Ab$. 2, die nach Satz 1 als
2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungs- Ordnungswidrigkeiten rnit Geldbuße geahndet werden
bereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung
ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen dieser Regelungen erforderlich ist.
läßt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränk•
ten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 kann geahndet werden.
oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 (6) Eine Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist. 1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark,
1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift
2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 kann mit einer Geldbuße
in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich bis zu zehntausend Deutsche Mark
Marktordnungswaren oder in Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33 geahndet werden.
a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungs- (7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
pflicht zuwiderhandelt, bezieht, können eingezogen werden.
b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig §37
oder nicht fristgemäß erteilt,
Befugnisse der Zollbehörden
c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder
nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme In (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei
Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht 1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Straf-
gestattet oder vorschriften,
d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen 2. Straftaten nach den§§ 263 und 264 des Strafgesetz-
oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder buches, die sich beziehen auf besondere Vergünsti-
fristgerechten Verwendung nicht gestattet, gungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im
2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammen·
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich hang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu
Marktordnungswaren, nach diesem Gesetz oder nach Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen ge-
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes währt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39
und
erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß
er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder 3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach
Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht- Nummer 1 oder 2 begangen hat,
lichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Ermittlungen(§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter
oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde
verheimlicht, bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten
3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1, auch Bußgeldvorschriften und Ordnungswidrigkeiten nach § 36
in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in entsprechend.
Verbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 2 oder§ 9 Abs. 2, (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der
§ 15 Satz 1, §§ 16, 21 Satz 1 Nr. 4 oder§ 24 erlassenen Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1157
taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeich- schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
neten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Bundesrates diese Stellen oder eine andere Landes-
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses behörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses
Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Ver- Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
wendung oder Behandlung von Marktordnungswaren Ordnungswidrigkeiten bestimmen.
betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die
Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den (4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- Satz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeld-
gen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten bescheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei
und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. dem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich
§ 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes dieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Her-
über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. stellung, Verwendung oder Behandlung einer Marktord-
nungsware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem
Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag
die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Das
Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeich-
über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte neten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach
der Staatsanwaltschaft. § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen;
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zoll- § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
fahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfah- entsprechend.
ren beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen
(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2
und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der
gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, der
Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeß-
Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen
ordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des
der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen
§ 1111 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch Personen des öffentlichen Rechts Regelungen oder
die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechts-
(5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt ent- verordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen,
sprechend. vor Abschluß eines auf diesem Gesetz beruhenden
Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit
§38
zur Stellungnahme.
Straf- und Bußgeldverfahren
(6) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt
(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist,
ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann
durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Siebenter Abschnitt
Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rück- Erweiterung der Gemeinschaft
sicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den
Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse §39
zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Gewährung von Ausgleichsbeträgen
(2) Im Strafverfahren gelten die§§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mit-
und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig- gliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft auf Grund
keiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft
Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen
Verfahren entsprechend. neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt
werden können, stehen bei der Anwendung dieses
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes
keiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde. ergibt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates §40
bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion
Besondere Maßnahmen
als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend
bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder
Verkehrverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte
andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung
Soweit Regelungen oder Maßnahmen nach diesem oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die
Gesetzes von Behörden der Länder, der Gemeinden, der Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der ge-
Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines meinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffent- oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisa-
lichen Rechts durchgeführt werden, kann das Bundes- tionen getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministe- betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt- nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr betreffen- Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maß-
den Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, nahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang
sinngemäß auch für den Handel zwischen den ursprüng- nach den vom Rat oder der Kommission auf Grund der
lichen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag
Gemeinschaft gelten. erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder be-
grenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die
(2) Im übrigen kann das Bundesministerium im Ein- Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts- werden.
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrat~
bedarf, soweit dies zur Durchführung der in Absatz 1
genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz 1
Achter Abschnitt
genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften
erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und (weggefallen)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1159
Verordnung
über die ·Führung der Personalakten
der Soldaten und der ehemaligen Soldaten
(Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV)
Vom 31. August 1995
Auf Grund des § 29 Abs. 9 und des § 72 Abs. 2 Nr. 3 personal und das diesem fachaufsichtlich vorgesetzte
des Soldatengesetzes, die durch Artikel 5 Nr. 3 des Sanitätspersonal im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung
Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1030) eingefügt haben.
worden sind, verordnet das Bundesministerium der (3) Über die Ergebnisse truppenärztlicher Untersuchun-
Verteidigung: gen zur Feststellung der Verwendungs- oder Dienstfähig-
§1 keit, einschließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten
fachärztlichen Zusatzuntersuchungen, hat der die per-
Diese Verordnung regelt gemäß § 29 Abs. 9 des sonalbearbeitende Stelle beratende Arzt in dem Maße
Soldatengesetzes und in Anlehnung an § 90 bis § 90g · Auskunft zu erteilen, wie es für die von dieser Stelle zu
des Bundesbeamtengesetzes Einzelheiten zum Personal- treffende Entscheidung erforderlich ist. Entsprechendes
aktenrecht der Soldaten. Sie gilt für die Personalakten der gilt für ärztliche Tauglichkeitsbeurteilungen durch das
Bewerber für das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Kreiswehrersatzamt.
oder Soldaten auf Zeit, der Soldaten sowie der ehe-
maligen Soldaten. (4) Unterlagen über Beihilfen für Soldaten sind stets
als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personal-
§2 akte getrennt aufzubewahren. Sie wird in einer von der
übrigen Personalverwaltung getrennten Organisations-
(1) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
einheit bearbeitet. Zugang sollen nur Beschäftigte der für
punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
die Bearbeitung zuständigen Organisationseinheit haben.
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgaben-
bereich zuständigen Dienststelle geführt werden.
§5
(2) Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit
dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung im Rahmen (1) Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses sind
der Personalführyng und Personalbearbeitung der dafür die Personalakten den wehrüberwachenden Kreiswehr-
zuständigen Dienststelle des Soldaten erforderlich ist. ersatzämtern zuzuleiten. Besteht ein Anspruch auf Ver-
Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, sorgungsbezüge, sind die Personalakten zunächst an
die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten das zuständige Wehrbereichsgebühmisamt abzugeben.
sind und deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgaben- Die Personalakten ausscheidender Generale verbleiben
erledigung der betreffenden Dienststelle erforderlich ist. im Bundesministerium der Verteidigung. Teilakten können
ihrer Zweckbestimmung entsprechend an anderer Stelle
(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis
aufbewahrt werden. Die Personalakten unanfechtbar
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
anerkannter Kriegsdienstverweigerer sind bei Umwand-
(4) Akten der Beschädigtenversorgung nach dem lung in ein Zivildienstverhältnis dem Bundesamt für den
Soldatenversorgungsgesetz sind Sachakten, die nicht Zivildienst zuzusenden.
zu den Personalakten gehören.
(2) Die Personalakten - Teilakten nur soweit nicht
andere Aufbewahrungsfristen gelten - sind für folgende
§3 Zeiträume aufzubewahren:
Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Ver- 1. für Berufssoldaten nach Beendigung des Dienstver-
sorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese hältnisses bis zum Ende des Jahres, in dem sie das
von der übrigen Personalakte getrennt sind und von 70. Lebensjahr vollendet haben,
einer von der personalbearbeitenden Stelle getrennten
Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten 2. für die übrigen Angehörigen der Reserve bis zum Ende
Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. haben,
3. für ehemalige Soldaten, die nicht mehr wehrdienstfähig
§4 sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit
worden sind, aus anderen als aus Altersgründen aus
(1) Die Gesundheitsunterlagen der Soldaten und der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben sind,
ehemaligen Soldaten dienen der personenbezogenen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des
Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen über Unter- Ereignisses.
suchung, Behandlung und Begutachtung. Sie sind
während des Wehrdienstverhältnisses stets als Teilakte (3) Unterlagen zu Anträgen auf Gewährung von Neben-
zu führen und von der übrigen Personalakte getrennt gebühmissen wie Beihilfen, Reisekosten oder Trennungs-
aufzubewahren. geld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem
die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen
(2) Während des Wehrdienstverhältnisses sind die ist, zu vernichten. Soweit diesen Anträgen Unterlagen
Gesundheitsunterlagen vom zuständigen Truppenarzt zu beigefügt wurden, aus denen die Art einer Erkrankung
führen. Zugang darf nur das fachlich zuständige Sanitäts- ersichtlich ist, sind diese zurückzugeben, wenn sie für den
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr benötigt matisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur
werden. Die Gesundheitsunter1agen sind bis zum Ablauf von den übrigen Personaldateien technisch und organisa-
des 90. Lebensjahres des Soldaten aufzubewahren und torisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst verarbeitet
danach zu vernichten. Nach Ablauf der Dienstzeit werden und genutzt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
die Teile der Gesundheitsunter1agen, deren Inhalte die
(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstver-
Verwendungs- oder Dienstfähigkeit oder die Tauglichkeit
hältnisses dürfen nicht ausschließlich auf Informationen
bestimmen, als Arztsache der übrigen Personalakte
und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch
zugeführt. Sie können nach Ende der Wehrüberwachung
automatisierte Verarbeitung oder Nutzung personen-
zentral beim Institut für Wehrmedizinalstatistik und
bezogener Daten gewonnen werden.
Berichtswesen aufbewahrt werden.
(4) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen
(4) Die Besoldungs- und Versorgungsakten sind zehn
die Art der über ihn gespeicherten Daten mitzuteilen,
Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem
bei wesentlichen Änderungen ist er in derselben Weise
die letzte Zahlung geleistet worden ist; besteht die
zu benachrichtigen. Die Verarbeitungs- und Nutzungs-
Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind
formen automatisierter Personalführungsverfahren sind
die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen
(5) Personenbezogene Daten über psychologische Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger
Untersuchungen und Tests, die zur Überprüfung der und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung all-
getroffenen psychologischen Eignungsfeststellungen ge- gemein bekanntzugeben.
speichert bzw. aufbewahrt werden, sind zu löschen oder
zu vernichten, wenn ihre Kenntnis nicht mehr erforder1ich
ist, spätestens aber nach zehn Jahren. Ausnahmen gelten
§8
insbesondere für fliegendes Personal, Flugsicherungs- (1) Einsicht in die Personalakten wird grundsätzlich
personal oder Kampftaucher; in diesen Fällen verlängert nur bei einer Dienststelle der Bundeswehr gewährt. Die
sich die Frist auf 30 Jahre. Die Frist ver1ängert sich weiter, personalaktenführende Dienststelle bestimmt diese im
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Einzelfall. Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder
Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche
des Betroffenen beeinträchtigt werden. Gründe nicht entgegenstehen. Hinderungsgrund kann
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis
Personalakten dem Bundesarchiv-Militärarchiv zur Über- hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin
nahme anzubieten. Personalakten, die nicht archiviert enthaltener Daten Dritter sein. Dem Soldaten ist auf Ver-
werden, sind zu vernichten, sofern nicht nach anderen langen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert
Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsfrist vor- gespeicherten Personalaktendaten zu Qber1assen.
gesehen ist. (2) Auskünfte aus den Personalakten dürfen an Dritte,
§6 soweit nicht gesonderte Rechtsvorschriften einen ent-
sprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraus-
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil setzungen des § 29 Abs. 3 des Soldatengesetzes erteilt
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem werden. Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesund-
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Soldaten heitsunter1agen darf Bevollmächtigten nur auf Grund
nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und ausdrücklicher Vollmacht des Soldaten gewährt werden.
zu vernichten. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig Entsprechendes gilt für Beihilfeakten mit der Maßgabe,
durch Einleitung eines weiteren Straf- oder Disziplinar- daß auch die Einwilligung des bei der Beihilfegewährung
verfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf berücksichtigten Angehörigen erforder1ich ist.
als unbegründet oder als falsch heraus, gilt die Frist als
nicht unterbrochen. Die Auskunft aus dem Bundeszentral-
register über ehemalige Soldaten ist zu vernichten, wenn §9
der damit beabsichtigte Zweck erfüllt ist. Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung in zivi-
§7 len medizinischen Bnrichtungen oder von zivilen Ärzten
(1) Personalaktendaten dürfen auch in automatisierten erhoben werden,· dürfen dem Truppenarzt und der
Dateien nur für Zwecke der Personalführung oder der Zahlung leistenden Stelle offenbart werden, soweit dies
Personalbearbeitung verarbeitet und genutzt werden. Ihre insbesondere zur Beurteilung der Verwendungs- oder
Übermittlung ist, soweit keine andere Rechtsvorschrift Dienstfähigkeit des Soldaten oder zur Kostenabrechnung
dies gestattet, nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 und 4 erforderlich ist.
des Soldatengesetzes und dieser Verordnung zulässig.
Die Löschungsfristen richten sich nach § 5. §10
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Gesundheitsunter1agen und Beihilfeakten dürfen auto- in Kraft.
Bonn, den 31. August 1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1161
Sechste Verordnung
zur Änderung betäubu119smittelrechtlicher Vorschrifte~
(6. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 6. BtMAndV)
Vom 14. September 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3186) geändert worden ist, werden
vor dem Wort ,,Acetorphin" folgende Wörter eingefügt:
,,Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
1. [1-(1,3-Benzodioxol-5-yQbutan-2-yqmethylazan (MBDB)
2. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
3. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan
4. 2,5-Dimethoxy-4-(prophylsulfanyl}phenethylazan
Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt ein Jahr
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 14. September 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Feststellung der Behörden des Bundes
mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheits-
empfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
Vom 18. September 1995
Auf Grund des § 34 des Gesetzes über die Vorausset- deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit
zungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom
3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Femmelde-
20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) verordnet die Bundes-
und elektronischen Aufklärung wahrnimmt Und dabei
regierung:
eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichten-
§1 diensten des Bundes erfolgt,
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von 4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Nachrichtendienste des Bundes wahr. gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes
und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafver-
1. der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben auf dem folgung solcher Erscheinungsformen der organisierten
Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Aus- Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauer-
wertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz hafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten
wahrnimmt, des Bundes erfolgt.
2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche
Aufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der
§2
Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung
sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
formen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei in Kraft.
Bonn, den 18. September 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 49 "7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1163
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996
Vom 21. September 1995
Auf Grund des § 26. Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1996 für den
Bereich Wort 3,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,9 vom Hundert,
für den Bereich Musik 1, 1 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
0,7 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 - 1 BvR
1087/91 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 Absatz 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volks-
schulordnung - VSO) vom 21. Juni 1983 (GVBI S. 597) ist mit Artikel 4 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den30.August1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leut h eusser-Sch n arrenberg er
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 12. September 1995
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
„Kurator
. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation".
Berlin, den 12. September 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28.8.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Anderung der
Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tempelhof) 10385 (173 13.9.95) 12.10.95
96-1-2-126
28.8.95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 10385 (173 13. 9. 95) 12.10.95
96-1-2-137
30.8.95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen München) 10497 (176 16. 9. 95) 12.10.95
96-1-2-114
30.8.95 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 10498 (176 16. 9. 95) 12. 10. 95
96-1-2-121
31. 8. 95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Dortmund) 10537 (177 19. 9. 95) s.Art. 2
96-1-2-132
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1165
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 12. September 1995
Tag Inhalt Seite
20. 7. 95 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . • . . • • 707
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit • • • • • • • • • • • . • . • . • • • • • • . • . • • • • • • • • • • . . . • 708
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 3 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . • • • • • • • . . • • • • • 709
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Haus-
gehilfen . . . . . . • • . . . . . . • • . . . • • • • • • • • . . . . • • • • • • • • • • • . • . . . • . . . . . • • . . . . . • • • • • . . . . • . . • • 709
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen . • • . . • . . • • . . . . . • • • . • • • 71 O
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen . . . . . . . • • . . • . • . . . . . . • . . . . 710
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeits-
kräftepotentials . . . . . . . . . . • . . . • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • . . • • . • . . . . • • . . . • • • • . . • . • • . . • . • • 711
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 148 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Arbe_itnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung,
Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen . . . . . • • • • • • • • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . . 711
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten • • • • . . . . . . • • • 712
25. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETA) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 712
25. 7. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über den Autobahn-
zusammenschluß im Raum FrankfurVOder und Schwetig . . . • . . . . . . . • • . • . . . . . . . • . • . . . . . . . . . • 713
25. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser • • • • . • • • • . • • . . . . • • • . • • . . . • . • • • • • • . • . • • • . 713
27. 7. 95 Bekanntmachung des deutsch-seychellischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . • . 714
27. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften
Protokolls zu diesem Abkommen • • • • . . • . • • . . . . . • . . • . .. . . • • • . . . . . . • . • . . . . . • • • • . . . . . . . . . • 716
28. 7. 95 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • . . . . • 717
28. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 719
31. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten . . • . . . . . . . . • • • . • • . . . . • . . . . . • • • • • • . . . . • . • • . . • . . . • • • • 719
1. 8. 95 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . • • • . . . . • 720
1. 8. 95 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . • . . . 722
1. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 724
2. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . • • • • . . . . . . . • . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 724
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWA-Abkommen) und des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
- - - - - --- - -- - - - - - - - - - - - - - -
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tag I n h alt Seite
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren • • . • • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut • . • . . • • . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 726
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . 726
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ....................... -. . . . . . 727
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigungspontlk .......• '. • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 728
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeits-
organisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . 728
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-
gen verursachten Berufsgefahren . • • • • . . . . . . . . • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
7. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz im Bauwesen . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
8. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 116 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abänderung der Schlußartikel • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
8. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schieds-
verfahren innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
8. 8. 95 Bekanntmachung der deutsch-mazedonischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeit-
nehmern mazedonischer Unternehmen mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei zur
Ausführung von Werkverträgen . . • • • . . . • . . . . . • • • • • • • • . . • • . • • . • . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . 731
8. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtJicher gewalt-
tätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen ZiviHuftfahrt dienen . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 734
10. 8. 95 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 734
27. 7. 95 Berichtigung der Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen • • • • • . . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . • . . . 736
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1995 1167
Nr. 27, ausgegeben am 16. September 1995
Tag Inhalt Seite
11. 9. 95 Gesetz ZI:! dem Protokoll vom 26. April 1994 zu den Konsequenzen des lnkrafttretens des
Dubliner Ube!9inkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum
Schengener Ubereinkommen (Bonner Protokoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
GESTA: XB1
24. 7. 95 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 740
2. 8. 95 Bekanntmachung über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
9. 8. 95 Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . • 742
6. 9. 95 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur
Durchführung des Abkommens . • • . . . . . • . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . • 743
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzügllch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7"A..
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Nr. 28, ausgegeben am 22. September 1995
Tag Inhalt Seite
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . 755
1. 8. 95 Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Artikels 73 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
9. 8. 95 Bekanntmachung des deutsch-kasachstanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 761
14. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . • 763
14. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels-
organisation • . • • • • • . • . . . . • • • • • • • • . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • • . • • . . . . . . . . . . 765
14. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . 766
14. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 • . . . . . . . . . • • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . • 767
14. 8. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum
Schutz der Elbe und des Protokolls zu dieser Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • . . . . . . . . . • 768
14. 8. 95 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769
14. 8. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lettischen Luftverkehrsabkommens . . . . . . . . . . 769
16. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . • 770
18. 8. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-namibischen Doppelbesteuerungsabkommens 770
18. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den intern~tionalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und über das Inkrafttreten der Anderung seines
Artikels XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . • . . . . . • 771
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Tag Inhalt Seite
18. 8. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls zum Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den Seeverkehr . . . . . . . . . 773
30. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773
30. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver-
träge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
30. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 3. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 775
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . 775
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 776
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 777
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt • • . • . . • . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 777
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 778
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 778
31. 8. 95 Bekanntrnachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 779
31. 8. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe . . . 779
8. 9. 95 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife nach dem Internationalen
ÜbereinRommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . • • . . • . . • • • . 780
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