1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 6. September 1995
Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgese-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 hen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt
(BGBI. 1 S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a worden ist, daß
des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475)
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft: bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit
dem Bauvorhaben begonnen werden
darf,
Artikel 1
und nach Eingang dieser Bestätigung beim
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 ist."
S. 2479) wird wie folgt geändert:
2. In § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils hinter
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: dem Wort "Baubeschreibung," die Worte „sofern das
"4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben
eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung
vorgesehen ist, die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbe-
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden treibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
oder b," eingefügt.
ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
Artikel2
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit
dem Vorhaben begonnen werden darf, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. September 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1135
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Juli 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts- 2. Wir übertragen
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) den Direktionen,
wird folgende Anordnung erlassen:
den Niederlassungen,
1. Wir übertragen
den Logistikzentren,
den Direktionen,
den lnstandsetzungszentren,
den Niederlassungen,
den Bildungszentren,
den Logistikzentren,
dem Forschungs- und Technologiezentrum,
den lnstandsetzungszentren,
dem Informationstechnischen Zentrum,
den Bildungszentren,
den Entwicklungszentren,
dem Forschungs- und Technologiezentrum,
den Strategischen Computerzentren,
dem Informationstechnischen Zentrum,
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,
den Entwicklungszentren,
dem Fachbereich Post und Telekommunikation
den Strategischen Computerzentren, der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig, Verwaltung in Dieburg,
dem Fachbereich Post und Telekommunikation dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche in Münster und
Verwaltung in Dieburg, dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,
in Münster und die Befugnis,
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster, 2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich, Beamten die Übernahme und Fortführung einer
die Befugnis, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung 2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu
des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
gewähren oder zu versagen, 2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Geschenken zu entscheiden, die einem Beamten, oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-
auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-
bezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi- oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese
gung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist Entscheidungen diejenige Organisationseinheit zu-
für diese Entscheidung diejenige Organisationseinheit ständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte und
zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendi-
hat. gung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. Wir bestimmen, daß das Immobilien- und Servicemanagementzentrum
die Direktionen in Münster und
die Niederlassungen, das Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
die Logistikzentren, je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,
die lnstandsetzungszentren, nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Be-
amten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
die Bildungszentren, Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
das Forschungs- und Technologiezentrum,
4. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
das Informationstechnische Zentrum,
nach den Abschnitten 1 bis 3 vor.
die Entwicklungszentren,
5. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die Strategischen Computerzentren,
öffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleich-
die Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig, zeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Befug-
der Fachbereich Post und Telekommunikation der nissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver- der Deutschen Telekom AG vom 5. Januar 1995
waltung in Dieburg, (BGBI. 1 S. 242) außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1137
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für
den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Juli 1995
1. des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Erlaß von Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Angelegenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der erlassen,
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-
und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
burg, München und Potsdam,
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer
gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide Dienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-
zu erlassen, bereichs der bei den vorgenannten Direktionen ein-
gerichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und
den Direktionen,
Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen
den Niederlassungen, Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
den Logistikzentren, tungsaktes abgelehnt haben.
den lnstandsetzungszentren,
III.
den Bildungszentren,
Erlaß von
dem Forschungs- und Technologiezentrum, beamtenrechtlichen Widerspruchs-
dem Informationstechnischen Zentrum, bescheiden in Beihilfeangelegenheiten
den Entwicklungszentren, Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
den Strategischen Computerzentren, der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
dem Fachbereich Post und Telekommunikation der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal- und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
tung in Dieburg, 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in wir die sich aus § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts-
Münster und gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in
Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen und Todesfällen (Beihilfevorschriften) zu erlassen,
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster.
tungsaktes abgelehnt haben und nach den Abschnitten II
und III nicht eine andere Organisationseinheit zuständig
isl. IV.
Vertretung bei
II. Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Erlaß von beamtenrechtlichen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
Widerspruchsbescheiden in Angele-
gesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
genheiten der Besoldung und der Arbeitszeit
S. 479) in Verbindung mit§ 1 Abs. 5 des Postpersonal-
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325,
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Post-
(BGBI. 1S. 4 79) in Verbindung mit§ 1~6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 -personalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Ver-
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- darstellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß
verhältnis von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
den Direktionen, Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
den Bildungszentren, Dienstherrn vor.
dem Forschungs- und Technologiezentrum,
V.
dem Informationstechnischen Zentrum,
Schlußvorschriften
den Entwicklungszentren,
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
den Strategischen Computerzentren,
lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die Regelung unter
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig, Abschnitt III rückwirkend zum 1. Juli 1995.
dem Fachbereich Post und Telekommunikation der Gleichzeitig treten außer Kraft
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
tung in Dieburg,
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die
dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-
Münster und tenverhältnis in Umzugskostenangelegenheiten im Be-
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster, reich der Deutschen Bundespost TELEKOM vom
12. März 1993 (BGBI. 1S. 400);
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind und Satz 2 die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
nichts anderes bestimmt. für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-
tretung .des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn übertragen verhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG vom
wir darüber hinaus 5. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 244);
- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
burg, Regensburg und Berlin, für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-
jeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
lnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeits- verhältnis in Beihilfeangelegenheiten auf den Vorstand
.bereichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Son- der Deutschen Post AG vom 19. Januar 1995.
Bonn, den 26. Juli 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1139
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Juli 1995
1. der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonal- des Fachbereichs Post und Telekommunikation der
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, • Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
2353) wird angeordnet: tung in Dieburg,
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 des Immobilien- und Servicemanagementzentrums in
der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesell- Münster und
schaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungs- des Dienstleistungszentrums Personal in Münster
ordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der
der Direktionen, Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
der Niederlassungen, übertragen.
der Logistikzentren, Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder
der lnstandsetzungszentren, an uns zu ziehen.
der Bildungszentren, II.
des Forschungs- und Technologiezentrums, Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
des Informationstechnischen Zentrums, lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der
der Entwicklungszentren, Einleitungsbehörde vom 5. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 247)
der Strategischen Computerzentren, außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
. Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 9. August 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
2353) übertragen wir die sich aus§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Postbank
Niederlassungen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt
haben; in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes
wird diese Befugnis der Deutschen Post AG, Direktion Hannover, übertragen.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den Postbank Niederlassungen, soweit sie nach dieser
Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind; in
Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes wird diese
Befugnis der Deutschen Post AG, Direktion Hannover, übertragen.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschritten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
der Deutschen Postbank AG vom 7. April 1995 (BGBI. 1 S. 740) sowie die
Anordnung der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1510) außer Kraft.
Bonn, den 9. August 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Volker Mai
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1141.
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 18. August 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Direktionen, so-
weit diese oder ihnen nachgeordnete Niederlassungen den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erfassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben; in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des
Bundes wird diese Befugnis der Direktion Hannover übertragen.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Direktionen, soweit sie
nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig
sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
der Deutschen Post AG vom 2. März 1995 (BGBI. 1S. 400) außer Kraft.
Bonn,den18.August1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. September 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 10. "Herren-Mode-Woche Frühjahr"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 2. bis 4. Februar 1996 in Köln
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- 11. "Inter-Jeans - Internationale Sportswear- und Young-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Fashion-Messe Frühjahr"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und vom 2. bis 4. Februar 1996 in Köln
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 12. .ISPO-Frühjahr - 44. Internationale Fachmesse für
bekanntgemacht: Sportartikel und Sportmode"
vom 6. bis 9. Februar 1996 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: 13. "Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
messe Frühjahr"
1. "Gesundheits-Messe '95 - Die ganze Welt der vom 9. bis 11. Februar 1996 in Köln
Gesundheit: Heilen-Pflegen-Gesund Leben"
14. "C-B-R München - 27. Ausstellung· Caravan-Boot-
vom 21. bis 24. September 1995 in Essen
Internationaler Reisemarkt"
2. "REHA International '95 - Rehabilitation - Hilfen - vom 17. bis 25. Februar 1996 in München
Pflege für behinderte Menschen" 15. "INHORGENTA MÜNCHEN - 23. Internationale
vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Düsseldorf Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen
3. nA + A 95 - Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin - Inter- und Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und
nationale Fachmesse + Kongreß + Treffpunkt Sicher- Betriebseinrichtungen"
heit" vom 23. bis 26. Februar 1996 in München
vom 7. bis 10. November 1995 in Düsseldorf 16. ,.Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug, Schloß
4. "MEDICA - Weltforum für Arztpraxis und Kranken- und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
haus - 27. Internationale Fachmesse mit Kongreß" vom 3. bis 6. März 1996 in Köln
vom 22. bis 25. November 1995 in Düsseldorf 17. ..EUROCARGO '96 - 8. Internationale Fachmesse für
Transport und Logistik mit Kongreß"-
5. "COMPAMED - 4. Internationale Fachmesse Kompo-
vom 13. bis 15. März 1996 in Düsseldorf
nenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die medizini-
sche Fertigung" 18. ,,Entsorga - Internationale Fachmesse für Recycling"
vom 22. bis 25. November 1995 in Düsseldorf vom 19. bis 23. März 1996 in Köln
6. "Internationale Möbelmesse" 19• .,ANALYTICA - 15. Internationale Fachmesse für
vom 16. bis 21. Januar 1996 in Köln Biochemische und Instrumentelle Analytik, Diagnostik
und Labortechnik und Analytica Conference"
7 • .,Internationale Süßwarenmesse" vom 23. bis 26. April 1996 in München
vom 28. Januar bis 1. Februar 1996 in Köln
20.•OPTICA- lntemationale Fachmesse für Augenoptik"
8. ,,Fashion on Top Frühjahr" vom 26. bis 29. April 1996 in Köln
vom 1. bis 4. Februar 1996 in Köln
21. "IFAT -11. Internationale Fachmesse für Entsorgung:
9. ,,47. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit Abwasser, Abfall, Recycling, Stadtreinigung und
Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln" Winterdienst"
vom 1. bis 7. Februar 1996 in Nürnberg vom 7. bis 11. Mai 1996 in München
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1143
22. ,,ILA '96 - Internationale Luft- und Raumfahrtaus- 30. ,,GOLF EUROPE '96- 4. Internationale Fachmesse für
stellung Berlin-Brandenburg" den Golfsport"
vom 13. bis 19. Mai 1996 in Berlin vom 29. September bis 1. Oktober 1996 in München
23. ,,Dach + Wand - Internationale Fachausstellung 31. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" Ausstellung"
vom 15. bis 18. Mai 1996 in Köln vom 2. bis 6. Oktober 1996 in Köln
24. ,,Handwerks-Messe NRW" 32. ,,ORGATEC/IFCOM - Internationale Büromesse"
vom 19. bis 23. Juni 1996 in Köln vom 15. bis 20. Oktober 1996 in Köln
33. ,,SYSTEMS - 15. Internationale Fachmesse für Infor-
25. ,,ISPO-Herbst-45. Internationale Fachmesse für Sport-
mations- und Kommunikationstechnik mit Kongreß"
artikel und Sportmode"
vom 21. bis 25. Oktober 1996 in München
vom 18. bis 21. August 1996 in München
34. ,,ANUGA FOODTEC - Internationale Fachmesse für
26. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel, Lebensmittel-Technologie"
Campingbedarf und Gartenmöbel" vom 5. bis 9. November 1996 in Köln
vom 1. bis 3. September 1996 in Köln
35. ,,ELECTRONICA - 17. Internationale Fachmesse für
27. ,,GAFA-lnternationale Gartenfachmesse" Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 1. bis 3. September 1996 in Köln vom 12. bis 15. November 1996 in München
28. ,,Photokina - Weltmesse Bild-Ton-Professional-Media" 36. ,,Modelleisenbahn - Internationale Ausstellung Modell-
vom 18. bis 23. September 1996 in Köln eisenbahn und Zubehör"
29. ,,IMEGA-4. Internationale Fachmesse für Gastrono- vom 14. bis 18. November 1996 in Köln
mie, Gemeinschaftsverpflegung, Lebensmittelhandel" 37. ..spielaktiv - Ausstellung Spielzeug und Hobby"
vom 21. bis 25. September 1996 in München vom 14. bis 18. November 1996 in Köln
Bonn, den 11. September 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 18 Seilen 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt K61n 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Ueferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgeft bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21.8.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 10193 (169 7. 9. 95) 28.9.95
96-1-2-66
22.8.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 10194 (169 7. 9. 95) 14.9.95
96-1-2-137
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Tierseuchengesetzes
Vom 11. September 1995
..
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. § 82 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
Artikel 1 ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt- übertragen."
machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116), geändert b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „2 und 3" durch
durch Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 die Angabe „3 und 4" ersetzt.
(BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
6. In §2aAbs. 1 Satz 1 und 2, § 3Abs. 3 Nr. 2, § 4Abs. 1,
1. In § 17b Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Massentierhal- § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1
tungen" durch das Wort „Viehhaltungen" ersetzt. und 2 und Abs. 1a und 2 Satz 1, §§ 7b, 10 Abs. 1,
§ 17b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 17c Abs. 2 und 3 Satz 1,
2. In§ 17d wird nach Absatz 6 folgender Absatz einge- § 17d Abs. 6 und 7, §§ 17f, 17g Abs. 3, §§ 17h, 67 Abs. 2
fügt: Satz 2, § 68 Abs. 2, §§ 73a, 76 Abs. 4, § 78a Abs. 1
und 2, § 79 Abs. 1, 1a Satz 1 und Abs. 2, § 79a Satz 1,
,,(6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch §§ 79b, 81 Abs. 3, § 82 Satz 1, 3 und 4 und§ 84 werden
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils
1 . die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhal- a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
tung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis ,,Das Bundesministerium",
und die Erteilung einer entsprechenden Beschei-
b) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
nigung auf das Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
,,dem Bundesministerium",
2. das Nähere über die Bescheinigung nach Num- c) das Wort ,,(Bundesminister)" durch das Wort ,,(Bun-
mer 1 einschließlich des Verfahrens zu bestimmen." desministerium)",
d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
3. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,des Bundesministeriums",
,,(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 e) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
mindert sich ,,das Bundesministerium",
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fäl- f) das Wort „Er" durch das Wort „Es" oder
len des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nach- g) das Wort „er" durch das Wort „es"
weislich an der Seuche verendet sind oder wegen ersetzt.
der Seuche getötet worden sind,
Artikel2
2. um 20 vom Hundert im Falle des§ 66 Nr. 5."
Es treten außer Kraft:
4. § 71 Abs. 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: 1. das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
,,Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu er- 28. April 1967 (BGBI. 1S. 507), zuletzt geändert durch
heben. Sie können nach der Größe der Bestände und Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
(BGBI. 1S. 265),
unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risi-
ken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, 2. Artikel 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart Tierseuchengesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1
gestaffelt werden." s. 461).
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1131
Artikel3 Artikel4
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
und Forsten kann den Wortlaut des Tierseuchengesetzes Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1. Januar 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. September 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernähr:ung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung Ober die Zuteilung
von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 6. September 1995
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungs- b) In Abschnitt „II. Afrika"
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
aa) wird in der Algerien betreffenden Zeile die
21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646, 3134, 3367) ver-
Angabe „7 (sieben)" durch „9 (neun) vom
ordnet die Bundesregierung:
1. August 1994 bis 31. Dezember 1995"
ersetzt,
Artikel 1 bb) wird nach der die Elfenbeinküste betreffenden
Zeile folgende Zeile eingefügt:
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten
,,Eritrea -Asmara -12 (zwölf) bis 30. Juni 1997;
im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom
11 (elf) ab 1. Juli 1997",
6. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1869), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 29. August 1994 (BGBI. 1 S. 2261), wird cc) wird in der Nigeria betreffenden Zeile die
11
wie folgt geändert: Angabe „ 11 (elf)" durch die Angabe • 12 (zwölf)
ersetzt,
1. § 1 wird wie folgt geändert: dd) wird in der Sierra leone betreffenden Zeile die
Angabe „ 10 (zehn)" durch die Angabe „ 11 (elf)"
a) In Abschnitt 111. Europa" ersetzt,
aa) werden Frankreich betreffend die Angaben ee) wird in der Sudan betreffenden Zeile die
,,Lille - 2 (zwei)" und „Nancy - 2 (zweQ" ge- Angabe „ 11 (elf)" durch die Angabe 11 12 (zwölf)"
strichen, ersetzt,
bb) wird nach der Frankreich betreffenden Zeile ff) wird Südafrika betreffend die Zeile „Durban - 6
folgende Zeile eingefügt: (sechs)" gestrichen.
,,Estfand-Taflinn - 7 (sieben) ab 1. Juli 1995", c) In Abschnitt 11 111. Amerika"
cc) werden nach der Kroatien betreffenden Zeile aa) wird Brasilien betreffend in der Säo Paulo
folgende Zeilen eingefügt: betreffenden Zeile die Angabe „ 7 (sieben)"
durch die Angabe „8 (acht)" ersetzt,
,,Lettland - Riga - 7 (sieben) ab 1. Juli 1995,
bb) wird in der Haiti betreffenden Zeile die Angabe
Litauen - Wilna - 7 (sieben) ab 1. Juli 1995",
"9 (neun)" durch die Angabe „ 10 (zehn) bis
dd) wird nach der Malta betreffenden Zeile fol- 31. Dezember 1998" ersetzt,
gende Zeile eingefügt:
cc) wird Kanada betreffend die Zeile "Edmonton -
• Moldau -Chisinau -9 (neun) bis 31. Dezember 6 (sechs)" gestrichen •
1998", d) In Abschnitt „IV. Asien"
ee) wird die Rumänien betreffende Zeile durch aa) werden nach der Afghanistan betreffenden
folgende Zeilen ersetz,t: Zeile folgende Zeilen eingefügt:
,,Rumänien - Bukarest - 6 (sechs) ,,Armenien - Eriwan - 10 (zehn) bis 31. Dezem-
Hermannstadt - 7 (sieben) bis ber 1997",
31. Dezember 1998 ,,Aserbaidschan - Baku - 10 (zehn) bis 31. De-
Temesburg - 7 (sieben) bis zember 1997",
31. Dezember 1998", bb) wird China betreffend nach der Schanghai
ff) werden die Rußland betreffenden Angaben wie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
folgt geändert: ,,Kanton - 9 (neun) bis 31. Juli 1997",
aaa) wird nach der Moskau betreffenden Zeile cc) wird nach der die Demokratische Volksrepublik
folgende Zeile eingefügt: Korea betreffenden Zeile folgende Zeile ein-
gefügt:
,,Novosibirsk - 10 (zehn) bis 31. Dezem-
ber 1997", "Georgien - Tiflis - 10 (zehn) bis 31. Dezember
1997",
bbb) wird in der Zeile St. Petersburg die
Angabe „8 (acht)" durch die Angabe dd) wird Indien betreffend in der Madras betreffen-
,,8 (acht) bis 30. Juni 1996; 7 (sieben) den Zeile die Angabe 11 9 (neun)" durch die
ab 1. Juli 1996" ersetzt, Angabe ;10 (zehn) bis 31. Dezember 1998"
ersetzt.
ccc) wird nach der St. Petersburg betreffen-
den Zeile folgende Zeile eingefügt: 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Saratow - 9 (neun) bis 31. Dezember a) Der Abschnitt 11 1. Europa" wird wie folgt geändert:
1995; 8 (acht) ab 1. Januar 1996", aa) Belgien betreffend werden die Zeilen
gg) wird Ungarn betreffend die Angabe .Fünf- „Baraque Fraiture 2 (zweQ
kirchen - 5 (fünf)" gestrichen. Baronville 2 (zwei)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1133
Bovigny 2 (zwei) b) In Abschnitt „II. Amerika" wird die Kanada betref-
Casteau 2 (zwei) fende Zeile ;,Goose Bay 6 (sechs)" durch folgende
Famillereux 2 (zwei) Zeilen ersetzt:
Florennes 2 (zweQ
Sugny 2(zwei)" ,,Camp Shilo, Manitoba 6 (sechs)
Cold Lake, Alberta 6 (sechs)
durch folgende Zeilen ersetzt: Edmonton, Alberta 6 (sechs)
,.Baraque Michel 1 (eins) Goose Bay, Labrador 6 (sechs)
Bierset 1 (eins) Portage la Prärie, Manitoba 6 (sechs)
Bihain 1 (eins) Winnipeg, Manitoba 6 (sechs)".
Glons 1 (eins)
Herstal 1 (eins)
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Marche-Les-Dames 1 (eins)
Saffraenberg 1 (eins)". a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) Frankreich betreffend werden die Zeilen ,,(1) Abweichend von § 1 Abschnitt IV wird der
,.Altkirch 1 (eins) Dienstort Beirut/Libanon für die Zeit vom 1. Januar
Colmar 1 (eins) 1995 bis zum 28. Februar 1995 der Stufe 9 (neun)
Drachenbronn 1 (eins) zugeteilt."
Haguenau 1 (eins) b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Vernon 3 (drei)
Wissembourg 1 (eins)" ,,(4) Abweichend von § 1 Abschnitt I erhalten
Beamte, Richter und Soldaten, die
durch folgende Zeilen ersetzt: .
,,Caen 2 (zwei) 1. an den Dienstorten Tallinn/Estland, Riga/Lettland
Chalons-sur-Marne 2 (zwei) und Wilna/Lltauen am 30. Juni 1995 einen
Chaumont 2 (zwei) Auslandszuschlag erhalten haben, bis zum
Cherbourg 2 (zwei) 31. Dezember 1995 und
Compiegne 2 (zwei) 2. am Dienstort Saratow/Rußland am 31. Dezember
Contrexville 2 (zwei) 1995 einen Auslandszuschlag erhalten werden,
Douai 2 (zwei) bis zum 30. Juni 1996
Doullens 2 (zwei)
Etain 2 (zwei) den Auslandszuschlag nach der Stufe, die am 31. Juli
Lasere 2 (zwei) 1995 der Berechnung des Auslandszuschlages
Lille 2 (zwei) zugrunde gelegt worden ist."
Mailly 2 (zwei)
Metz 2 (zwei)
Molsheim 2 (zwei) Artikel2
Morhange 2 (zwei) Das Auswärtige Amt kann den Wortlaut der Verordnung
Mourmelon 2 (zwei) über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer
Nancy 2 (zwei)
Stufe des Auslandszuschlags in der vom Inkrafttreten
Noyon 2 (zwei)
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Reims 2 (zwei)
gesetzblatt bekanntmachen.
Rouen 2 (zwei)
Sarrebourg 2 (zwei)
Senlis 2 (zwei) Artikel3
Sissonne 2 (zwei)
Suippes 2 (zwei) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Verdun 2 (zwei) 1. August 1995 in Kraft. Es treten in Kraft
Vernon 3 (drei)". 1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
cc) Niederlande betreffend wird nach der Sudel und cc mit Wirkung vom 1. Januar 1994,
betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Oktober
,,Ei bergen 1 (eins)". 1994.
Bonn, den 6. September 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 6. September 1995
Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgese-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 hen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt
(BGBI. 1 S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a worden ist, daß
des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475)
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft: bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit
dem Bauvorhaben begonnen werden
darf,
Artikel 1
und nach Eingang dieser Bestätigung beim
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 ist."
S. 2479) wird wie folgt geändert:
2. In § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils hinter
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: dem Wort "Baubeschreibung," die Worte „sofern das
"4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben
eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend den vorerwähnten Plänen und der Baubeschreibung
vorgesehen ist, die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbe-
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden treibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
oder b," eingefügt.
ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
Artikel2
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit
dem Vorhaben begonnen werden darf, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. September 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1135
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Juli 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts- 2. Wir übertragen
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) den Direktionen,
wird folgende Anordnung erlassen:
den Niederlassungen,
1. Wir übertragen
den Logistikzentren,
den Direktionen,
den lnstandsetzungszentren,
den Niederlassungen,
den Bildungszentren,
den Logistikzentren,
dem Forschungs- und Technologiezentrum,
den lnstandsetzungszentren,
dem Informationstechnischen Zentrum,
den Bildungszentren,
den Entwicklungszentren,
dem Forschungs- und Technologiezentrum,
den Strategischen Computerzentren,
dem Informationstechnischen Zentrum,
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,
den Entwicklungszentren,
dem Fachbereich Post und Telekommunikation
den Strategischen Computerzentren, der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig, Verwaltung in Dieburg,
dem Fachbereich Post und Telekommunikation dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche in Münster und
Verwaltung in Dieburg, dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,
in Münster und die Befugnis,
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster, 2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich, Beamten die Übernahme und Fortführung einer
die Befugnis, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung 2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu
des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
gewähren oder zu versagen, 2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Geschenken zu entscheiden, die einem Beamten, oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-
auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-
bezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi- oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese
gung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist Entscheidungen diejenige Organisationseinheit zu-
für diese Entscheidung diejenige Organisationseinheit ständig, deren Bereich der Ruhestandsbeamte und
zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt angehört frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendi-
hat. gung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. Wir bestimmen, daß das Immobilien- und Servicemanagementzentrum
die Direktionen in Münster und
die Niederlassungen, das Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
die Logistikzentren, je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich,
die lnstandsetzungszentren, nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Be-
amten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
die Bildungszentren, Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
das Forschungs- und Technologiezentrum,
4. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
das Informationstechnische Zentrum,
nach den Abschnitten 1 bis 3 vor.
die Entwicklungszentren,
5. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die Strategischen Computerzentren,
öffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleich-
die Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig, zeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Befug-
der Fachbereich Post und Telekommunikation der nissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver- der Deutschen Telekom AG vom 5. Januar 1995
waltung in Dieburg, (BGBI. 1 S. 242) außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1137
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für
den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Juli 1995
1. des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Erlaß von Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Angelegenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der erlassen,
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-
und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
burg, München und Potsdam,
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts- soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer
gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide Dienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-
zu erlassen, bereichs der bei den vorgenannten Direktionen ein-
gerichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und
den Direktionen,
Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen
den Niederlassungen, Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
den Logistikzentren, tungsaktes abgelehnt haben.
den lnstandsetzungszentren,
III.
den Bildungszentren,
Erlaß von
dem Forschungs- und Technologiezentrum, beamtenrechtlichen Widerspruchs-
dem Informationstechnischen Zentrum, bescheiden in Beihilfeangelegenheiten
den Entwicklungszentren, Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
den Strategischen Computerzentren, der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
dem Fachbereich Post und Telekommunikation der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal- und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
tung in Dieburg, 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen
dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in wir die sich aus § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechts-
Münster und gesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in
Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster,
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen und Todesfällen (Beihilfevorschriften) zu erlassen,
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster.
tungsaktes abgelehnt haben und nach den Abschnitten II
und III nicht eine andere Organisationseinheit zuständig
isl. IV.
Vertretung bei
II. Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Erlaß von beamtenrechtlichen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
Widerspruchsbescheiden in Angele-
gesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
genheiten der Besoldung und der Arbeitszeit
S. 479) in Verbindung mit§ 1 Abs. 5 des Postpersonal-
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325,
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Post-
(BGBI. 1S. 4 79) in Verbindung mit§ 1~6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 -personalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Ver-
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- darstellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß
verhältnis von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
den Direktionen, Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
den Bildungszentren, Dienstherrn vor.
dem Forschungs- und Technologiezentrum,
V.
dem Informationstechnischen Zentrum,
Schlußvorschriften
den Entwicklungszentren,
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
den Strategischen Computerzentren,
lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die Regelung unter
den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig, Abschnitt III rückwirkend zum 1. Juli 1995.
dem Fachbereich Post und Telekommunikation der Gleichzeitig treten außer Kraft
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
tung in Dieburg,
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die
dem Immobilien- und Servicemanagementzentrum in Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-
Münster und tenverhältnis in Umzugskostenangelegenheiten im Be-
dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster, reich der Deutschen Bundespost TELEKOM vom
12. März 1993 (BGBI. 1S. 400);
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind und Satz 2 die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
nichts anderes bestimmt. für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-
tretung .des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn übertragen verhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG vom
wir darüber hinaus 5. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 244);
- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
burg, Regensburg und Berlin, für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-
jeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
lnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeits- verhältnis in Beihilfeangelegenheiten auf den Vorstand
.bereichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Son- der Deutschen Post AG vom 19. Januar 1995.
Bonn, den 26. Juli 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1139
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Juli 1995
1. der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonal- des Fachbereichs Post und Telekommunikation der
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, • Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
2353) wird angeordnet: tung in Dieburg,
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 des Immobilien- und Servicemanagementzentrums in
der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesell- Münster und
schaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungs- des Dienstleistungszentrums Personal in Münster
ordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der
der Direktionen, Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
der Niederlassungen, übertragen.
der Logistikzentren, Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder
der lnstandsetzungszentren, an uns zu ziehen.
der Bildungszentren, II.
des Forschungs- und Technologiezentrums, Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
des Informationstechnischen Zentrums, lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der
der Entwicklungszentren, Einleitungsbehörde vom 5. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 247)
der Strategischen Computerzentren, außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
. Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 9. August 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
2353) übertragen wir die sich aus§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Postbank
Niederlassungen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt
haben; in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes
wird diese Befugnis der Deutschen Post AG, Direktion Hannover, übertragen.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den Postbank Niederlassungen, soweit sie nach dieser
Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind; in
Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes wird diese
Befugnis der Deutschen Post AG, Direktion Hannover, übertragen.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschritten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
der Deutschen Postbank AG vom 7. April 1995 (BGBI. 1 S. 740) sowie die
Anordnung der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1510) außer Kraft.
Bonn, den 9. August 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Volker Mai
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1141.
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 18. August 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) und § 1 Abs. 5
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,
2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Direktionen, so-
weit diese oder ihnen nachgeordnete Niederlassungen den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erfassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben; in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des
Bundes wird diese Befugnis der Direktion Hannover übertragen.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Direktionen, soweit sie
nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig
sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
der Deutschen Post AG vom 2. März 1995 (BGBI. 1S. 400) außer Kraft.
Bonn,den18.August1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Sender
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. September 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 10. "Herren-Mode-Woche Frühjahr"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt vom 2. bis 4. Februar 1996 in Köln
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- 11. "Inter-Jeans - Internationale Sportswear- und Young-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Fashion-Messe Frühjahr"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und vom 2. bis 4. Februar 1996 in Köln
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird 12. .ISPO-Frühjahr - 44. Internationale Fachmesse für
bekanntgemacht: Sportartikel und Sportmode"
vom 6. bis 9. Februar 1996 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt: 13. "Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
messe Frühjahr"
1. "Gesundheits-Messe '95 - Die ganze Welt der vom 9. bis 11. Februar 1996 in Köln
Gesundheit: Heilen-Pflegen-Gesund Leben"
14. "C-B-R München - 27. Ausstellung· Caravan-Boot-
vom 21. bis 24. September 1995 in Essen
Internationaler Reisemarkt"
2. "REHA International '95 - Rehabilitation - Hilfen - vom 17. bis 25. Februar 1996 in München
Pflege für behinderte Menschen" 15. "INHORGENTA MÜNCHEN - 23. Internationale
vom 25. bis 28. Oktober 1995 in Düsseldorf Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen
3. nA + A 95 - Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin - Inter- und Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und
nationale Fachmesse + Kongreß + Treffpunkt Sicher- Betriebseinrichtungen"
heit" vom 23. bis 26. Februar 1996 in München
vom 7. bis 10. November 1995 in Düsseldorf 16. ,.Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug, Schloß
4. "MEDICA - Weltforum für Arztpraxis und Kranken- und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
haus - 27. Internationale Fachmesse mit Kongreß" vom 3. bis 6. März 1996 in Köln
vom 22. bis 25. November 1995 in Düsseldorf 17. ..EUROCARGO '96 - 8. Internationale Fachmesse für
Transport und Logistik mit Kongreß"-
5. "COMPAMED - 4. Internationale Fachmesse Kompo-
vom 13. bis 15. März 1996 in Düsseldorf
nenten, Vorprodukte und Rohstoffe für die medizini-
sche Fertigung" 18. ,,Entsorga - Internationale Fachmesse für Recycling"
vom 22. bis 25. November 1995 in Düsseldorf vom 19. bis 23. März 1996 in Köln
6. "Internationale Möbelmesse" 19• .,ANALYTICA - 15. Internationale Fachmesse für
vom 16. bis 21. Januar 1996 in Köln Biochemische und Instrumentelle Analytik, Diagnostik
und Labortechnik und Analytica Conference"
7 • .,Internationale Süßwarenmesse" vom 23. bis 26. April 1996 in München
vom 28. Januar bis 1. Februar 1996 in Köln
20.•OPTICA- lntemationale Fachmesse für Augenoptik"
8. ,,Fashion on Top Frühjahr" vom 26. bis 29. April 1996 in Köln
vom 1. bis 4. Februar 1996 in Köln
21. "IFAT -11. Internationale Fachmesse für Entsorgung:
9. ,,47. Internationale Spielwarenmesse Nürnberg mit Abwasser, Abfall, Recycling, Stadtreinigung und
Fachmesse Modellbau, Hobby und Basteln" Winterdienst"
vom 1. bis 7. Februar 1996 in Nürnberg vom 7. bis 11. Mai 1996 in München
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1995 1143
22. ,,ILA '96 - Internationale Luft- und Raumfahrtaus- 30. ,,GOLF EUROPE '96- 4. Internationale Fachmesse für
stellung Berlin-Brandenburg" den Golfsport"
vom 13. bis 19. Mai 1996 in Berlin vom 29. September bis 1. Oktober 1996 in München
23. ,,Dach + Wand - Internationale Fachausstellung 31. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" Ausstellung"
vom 15. bis 18. Mai 1996 in Köln vom 2. bis 6. Oktober 1996 in Köln
24. ,,Handwerks-Messe NRW" 32. ,,ORGATEC/IFCOM - Internationale Büromesse"
vom 19. bis 23. Juni 1996 in Köln vom 15. bis 20. Oktober 1996 in Köln
33. ,,SYSTEMS - 15. Internationale Fachmesse für Infor-
25. ,,ISPO-Herbst-45. Internationale Fachmesse für Sport-
mations- und Kommunikationstechnik mit Kongreß"
artikel und Sportmode"
vom 21. bis 25. Oktober 1996 in München
vom 18. bis 21. August 1996 in München
34. ,,ANUGA FOODTEC - Internationale Fachmesse für
26. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel, Lebensmittel-Technologie"
Campingbedarf und Gartenmöbel" vom 5. bis 9. November 1996 in Köln
vom 1. bis 3. September 1996 in Köln
35. ,,ELECTRONICA - 17. Internationale Fachmesse für
27. ,,GAFA-lnternationale Gartenfachmesse" Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 1. bis 3. September 1996 in Köln vom 12. bis 15. November 1996 in München
28. ,,Photokina - Weltmesse Bild-Ton-Professional-Media" 36. ,,Modelleisenbahn - Internationale Ausstellung Modell-
vom 18. bis 23. September 1996 in Köln eisenbahn und Zubehör"
29. ,,IMEGA-4. Internationale Fachmesse für Gastrono- vom 14. bis 18. November 1996 in Köln
mie, Gemeinschaftsverpflegung, Lebensmittelhandel" 37. ..spielaktiv - Ausstellung Spielzeug und Hobby"
vom 21. bis 25. September 1996 in München vom 14. bis 18. November 1996 in Köln
Bonn, den 11. September 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schmid-Dwertmann
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechlllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekannlmachungen,
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gene 18 Seilen 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21.8.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Sechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 10193 (169 7. 9. 95) 28.9.95
96-1-2-66
22.8.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 10194 (169 7. 9. 95) 14.9.95
96-1-2-137