1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 25. August 1995
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
"Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik".
Berlin, den 25. August 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1863/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide und der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer
Kontingentierungsregelung für die Kar toffe I stärkeerzeugung/ E r d -
ä p f e I stärkeerzeugung L 179/1 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1864/95 der Kommission zur Festlegung der durch-
schnittlichen Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für die vier Wirt-
schaftsjahre 1990/91 bis 1993/94 L 179/3 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 186?/95 der Kommission zur Senkung der im Wirt-
schaft_;,jahr 1995/96 für Ä p f e I geltenden Grund- und Ankaufspreise in-
folge Uberschreitung der für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgesetzten
Interventionsschwelle L 179/24 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1867/95 der Kommission zur Festsetzung des Min-
desteinfuhrpreises für getrocknete We i n t rau b e n im Wirtschaftsjahr
1995/96 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erheben-
den Ausgleichsabgabe L 179/32 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1868/95 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1995/96 für den Anbau zur Erzeugung von zu trocknen-
den Trauben zu gewährenden Beihilfe L 179/35 29.7.95
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
(1. EMVGÄndG)*)
Vom 30. August 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „sie" die
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit Wörter „bei fachgerechter Installierung und
von Geräten vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1864) angemessener Wartung sowie zweckgerech-
wird wie folgt geändert: ter Verwendung" eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
1. § 2 wird wie folgt geändert: ,,gemeldete" durch das Wort „benannte"
ersetzt.
a) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „und 3" ge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „ausstellt" durch die
strichen.
Wörter „anerkennt oder ausfertigt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ Abs. 1" durch
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften"
die Angabe „Abs. 4" ersetzt.
durch die Wörter „Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. ministers" durch das Wort „Bundesministeriums"
ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1" durch
aa) Die Wörter „der Kommission und den anderen
die Angabe „Abs. 4" ersetzt.
Mitgliedstaaten von einer zuständigen Be-
hörde" werden gestrichen.
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bb) Das Wort „gemeldete" wird durch das Wort
,,benannte" ersetzt. a) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
ministers" durch das Wort „Bundesministeriums"
cc) Nach dem Wort „Stelle" wird die Angabe „im
ersetzt.
Sinne der Nummer 1O" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
„2. mit einschlägigen nationalen Normen der
aa) In Satz 1 wird das Wort „gemeldete" durch
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
das Wort „benannte" ersetzt.
anderer Vertragsstaaten des Abkommens
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: über den Europäischen Wirtschaftsraum für
„Die Stelle muß die in Anhang I angegebenen Bereiche, in denen keine harmonisierten euro-
Voraussetzungen erfüllen, von der nach § 6 päischen Normen bestehen. Voraussetzung
zuständigen Behörde oder einer anderen da- dafür ist die Anerkennung der betreffenden
zu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates Normen nach dem in Artikel 7 der EMV-Richt-
der Europäischen Union oder eines anderen linie vorgesehenen Verfahren. Die Fundstellen
Vertragsstaates des Abkommens über den der Normen werden im Amtsblatt des Bun-
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und desministeriums für Post und Telekommu-
der Kommission der Europäischen Gemein- nikation und im Amtsblatt der Europäischen
schaften sowie den anderen Mitgliedstaaten Gemeinschaften veröffentlicht."
und Vertragsstaaten durch den betreffenden
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat benannt 4. § 5 wird wie folgt geändert:
sein;". a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 5 und 14 der Richt- § 4 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist
linie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richt-
linie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- 1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vor-
staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 220 schriften dieses Gesetzes vom Hersteller oder
S. 1, 7, 22) und des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des
Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG
von seinem in einem Mitgliedstaat der Euro-
hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1, 5). päischen Union oder einem anderen Vertrags-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995 1115
staat des Abkommens über den Europäischen der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmäch- 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
tigten durch eine EG-Konformitätserklärung 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanla-
nach Anhang II zu bescheinigen und gen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) erfaßt werden."
2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitglied- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
staat der Europäischen Union oder einem aa) In Satz 1 werden die Wörter „EG-Konformitäts-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über bescheinigung und Kennzeichnung" durch die
den Europäischen Wirtschaftsraum nieder- Wörter „Bescheinigung einer zuständigen
gelassenen Bevollmächtigten die CE-Kenn- Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, keiner EG-Bau-
zeichnung nach Anhang II auf dem Gerät oder, musterbescheinigung, keiner EG-Konformi-
wenn dies insbesondere wegen zu geringer tätserklärung nach Anhang II und keiner CE-
Größe nicht möglich ist, auf der Verpackung, Kennzeichnung" ersetzt.
der Gebrauchsanweisung oder dem Garantie-
schein anzubringen; in Verbindung mit dieser bb) In Satz 3 werden die Wörter „EG-Konformitäts-
Kennzeichnung oder in den Begleitpapieren ist bescheinigung und Kennzeichnung" durch die
auch der Aussteller der Konformitätserklärung Wörter „Bescheinigung einer zuständigen
oder, wenn dieser nicht in einem Mitgliedstaat Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, einer EG-Bau-
der Europäischen Union oder einem anderen musterbescheinigung, einer EG-Konformitäts-
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- erklärung nach Anhang II oder einer CE-Kenn-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, zeichnung" ersetzt.
der Importeur anzugeben. cc) In Satz 5 wird das Wort „Bauteilzusammen-
Verantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitäts- stellungen" durch das Wort „Bauteilezusam-
erklärung nach Anhang II sowie das Anbringen der menstellungen" ersetzt.
CE-Kennzeichnung ist in jedem Fall derjenige, der e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
das Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem EG-Kon-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- formitätszeichen gekennzeichnet" durch die
raum in den Verkehr bringt." Wörter „der CE-Kennzeichnung versehen"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsicht-
„Der technische Bericht darf nur von einer lich der Bedeutung und des Schriftbildes der
zuständigen Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8 CE-Kennzeichnung irregeführt werden könn-
anerkannt oder ausgefertigt, die Bescheini- ten, dürfen nicht angebracht werden. Jede
gung nur von einer solchen Stelle ausgefertigt andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät,
sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung der Verpackung, der Gebrauchsanweisung
„Bescheinigung einer zuständigen Stelle im oder dem Garantieschein angebracht werden,
Sinne des § 5 Abs. 2 EMVG bzw. des sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
Artikels 10 Abs. 2 der EMV-Richtlinie" tragen." CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt."
bb) In Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften"
durch die Wörter „Union oder einem anderen 5. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Vertragsstaat des Abkommens über den a) In Nummer 1 wird das Wort „Schutzanforderun-
Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. gen" durch die Angabe „Anforderungen nach den
cc) In Satz 5 erster Halbsatz wird nach der §§ 4 und 5" ersetzt.
Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" ein- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kommis-
gefügt. sion" die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ten" eingefügt und das Wort „Gemeinschaften"
durch die Wörter „Union und den anderen Ver-
aa) In Satz 1 wird das Wort „gemeldeten" durch
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
das Wort „benannten" ersetzt.
päischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze
ersetzt: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
„Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anforderungen nach
zu kennzeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzu- § 4 oder§ 5" durch die Angabe „CE-Kennzeich-
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nungsbestimmungen nach § 5" ersetzt.
Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funk-
amateure im Sinne des § 1 Abs. 2 hergestellt b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Geräte, ,,(2) Stellt das Bundesamt für Post und Tele-
die von der Richtlinie 91/263/EWG des Rates kommunikation fest, daß ein mit einer CE-Kenn-
vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts- zeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehenes
vorschriften der Mitgliedstaaten über Tele- Gerät nicht den in § 4 Abs. 1 genannten Schutz-
kommunikationsendeinrichtungen einschließ- anforderungen entspricht, so erläßt es die erfor-
lich der gegenseitigen Anerkennung ihrer derlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu
Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) oder von beheben und einen weiteren Verstoß zu ver-
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
hindern. Soweit der Mangel nicht behoben wird, genannte Geräte dürfen unbefristet weiter betrieben
trifft das Bundesamt für Post und Telekommuni- werden; verursachen solche Geräte elektromagne-
kation alle erforderlichen Maßnahmen, um das tische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektro-
Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes ein- magnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 7
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu Abs. 4. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
machen oder seinen freien Verkehr einzuschrän- (2) Bis zum 1. Januar 1997 dürfen Geräte auch
ken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genom-
den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller, men werden, wenn abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3
seinen in einem Mitgliedstaat der Europäischen anstelle der CE-Kennzeichnungsbestimmungen nach
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Anhang II Nr. 2 die Übergangsbestimmungen zur
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- CE-Kennzeichnung nach Anhang II Nr. 3 angewendet
raum niedergelassenen Bevollmächtigten oder wurden."
den Importeur gerichtet werden."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 12. § 14 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
"(3) Stellt das Bundesamt für Post und Tele-
kommunikation fest, daß auf einem Gerät, seiner 13. Anhang I wird wie folgt geändert:
Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem
Garantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist, a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu meldenden
durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Stellen)" durch die Wörter "und der zu benennen-
Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt den Stellen" ersetzt.
werden könnten, so trifft es alle erforderlichen b) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch
Maßnahmen, um das Anbringen einer solchen die Wörter „Union oder den anderen Vertrags-
Kennzeichnung zu unterbinden." staaten des Abkommens über den Europäischen
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; ihm werden Wirtschaftsraum" ersetzt.
nach dem Wort "anzuordnen" die Wörter "oder alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das 14. Anhang II wird wie folgt geändert:
Betreiben eines Gerätes zu beschränken oder zu a) In Nummer 1 letzter Spiegelstrich wird das
verhindern" angefügt. Wort „gemeldeten" durch das Wort „benannten"
ersetzt.
7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "gemeldeten" durch b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
das Wort „benannten" ersetzt. gefügt:
"2. CE-Kennzeichnung
8. § 9 wird wie folgt geändert:
- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buch-
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „und 2" durch staben „CE" mit folgendem Schriftbild:
die Angabe „bis 3" ersetzt.
..............
......... . .. ........
... . . ........
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der
....
.......
........ .........
.....
... .
.
. .... ....... ....
...... ....
•••••• r •
Bundesminister'' durch die Wörter "Das Bundes- ,,
. ......
.......
...... ........ .
.
. -····
.... ·-----··
-----··.. ....
....
I,' ••
ministerium" ersetzt.
.......
.... .. ........ ..... .
.
. ..•.. .......
...... .....
...
9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
.
.... ...........
..... .
... .....
- ... .
. .. ..... ....
,
....
minister" durch die Wörter „Das Bundesministerium"
ersetzt.
.. ........... ..
............. ....
- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-
10. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister" Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben
durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt. abgebildeten Raster ergebenden Proportionen
eingehalten werden.
11. § 13 wird wie folgt gefaßt: - Falls Geräte auch von anderen Richtlinien
erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln
"§ 13 und in denen die CE-Kennzeichnung vor-
Übergangsvorschriften gesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung
(1) Bis zum 31. Dezember 1995 dürfen auch Geräte, angegeben, daß auch von der Konformität
die den am 30. Juni 1992 bestehenden deutschen dieser Geräte mit den Bestimmungen dieser
Normen und Vorschriften oder den als gleichwertig anderen Richtlinien auszugehen ist.
anerkannten ausländischen Normen und Vorschriften - Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser
genügen, sowohl in den Verkehr gebracht als auch Richtlinien dem Hersteller während einer Über-
in Betrieb genommen werden. In Satz 1 genannte gangszeit die Wahl der anzuwendenden Rege-
Geräte, die bis zum 31. Dezember 1995 in den Ver- lung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung
kehr gebracht, aber noch nicht in Betrieb genommen lediglich die Konformität mit den Bestimmun-
worden sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1995 in gen der vom Hersteller angewandten Richt-
Betrieb genommen werden. Geräte, die vor dem linien angezeigt. In diesem Fall müssen die
Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. November 1992 gemäß diesen Richtlinien den Geräten bei-
betrieben werden durften, dürfen unbefristet in liegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitun-
Betrieb genommen werden. In den Sätzen 1 bis, 3 gen die Nummern der jeweils angewandten
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995 1117
Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentli- dd) Im letzten Spiegelstrich werden die Wörter
chung im Amtsblatt der Europäischen Gemein- ,,das EG-Konformitätszeichen" durch die Wör-
schaften tragen. ter „die CE-Kennzeichnung" und die Wörter
„des EG-Zeichens" durch die Wörter „die
- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kenn- CE-Kennzeichnung" ersetzt.
zeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die
Mindesthöhe beträgt fünf Millimeter."
· 15. In Anhang III letzter Satz wird das Wort „Bedienungs-
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. anleitung" durch das Wort „Gebrauchsanweisung"
ersetzt.
d) Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeich- Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
nung". nikation kann den Wortlaut des Gesetzes über die elektro-
magnetische Verträglichkeit von Geräten in der vom
bb) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
„Das Konformitätszeichen" durch die Wörter
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
,,Die CE-Kennzeichnung" ersetzt.
cc) Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter
„das Kennzeichen" durch die Wörter „die
Artikel3
Kennummer" und das Wort „gemeldeten"
durch das Wort „benannten" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Vom 30. August 1995
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 30. August 1995 (BGBI. 1
S. 1114) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die elektromagne-
tische Verträglichkeit von Geräten in der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 13. November 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 9. November 1992
(BGBI. 1 S. 1864) und
2. das eingangs genannte Gesetz, das mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft
tritt.
Bonn, den 30. August 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995 1119
Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
(EMVG)*)
Erster Abschnitt 3. ist Betreiben sowohl die Inbetriebnahme als auch
jeder weitere Betrieb eines Gerätes;
Allgemeines
4. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen
Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder
§1 elektronische Bauteile enthalten. Insbesondere sind
Anwendungsbereich hierunter die in Anhang III genannten Geräte zu ver-
stehen;
(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagneti-
sche Störungen verursachen können oder deren Betrieb 5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagne-
durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Es tische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes
regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Aus- beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische
stellen und Betreiben solcher Geräte. Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein
unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des
(2) Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des Ausbreitungsmediums selbst sein;
§ 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffent- 6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Gerätes, während
lichten bereinigten Fassung verwendet werden, fallen einer elektromagnetischen Störung ohne Funktions-
nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, es sei beeinträchtigung zu arbeiten;
denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich. 7. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Geräte, soweit sich das eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt
Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten in„ bezug zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst
auf die Schutzanforderungen zur elektromagnetischen elektromagnetische Störungen zu verursachen, die
Verträglichkeit nach Rechtsvorschriften richtet, die der für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte un-
Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen annehmbar wären;
Gemeinschaften als der EMV-Richtlinie im Sinne des § 2 8. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische
Nr. 1 dienen. Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des § 5
Abs. 2 über die Einhaltung der Schutzanforderungen
§2 anerkennt oder ausfertigt. Sie muß die in Anhang 1
Begriffsbestimmungen angegebenen Voraussetzungen erfüllen und von der
nach § 6 zuständigen Behörde oder einer anderen
Im Sinne dieses Gesetzes dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der
1. ist EMV-Richtlinie die Richtlinie 89/336/EWG des Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechts- staates des Abkommens über den Europäischen
vorschriften der Mitgliedstaaten über die elektro- Wirtschaftsraum anerkannt sein;
magnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 139 S. 19); 9. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in
2. ist Hersteller derjenige, der für den Entwurf und die dem eine benannte Stelle im Sinne der Nummer 10
Fertigung eines der EMV-Richtlinie unterliegenden bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den ein-
Produktes verantwortlich ist oder aus bereits gefer- schlägigen Bestimmungen über die elektromagne-
tigten Endprodukten ein neues Produ~ erstellt oder tische Verträglichkeit entspricht;
ein Produkt verändert, umbaut oder anpaßt; 10. ist benannte Stelle die Stelle, die EG-Baumuster-
bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 4 über die
Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Die
Stelle muß die in Anhang I angegebenen Voraus-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des
Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der setzungen erfüllen, von der nach § 6 zuständigen
Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle
. Nr. ~ 139 S. 19), der Richtlinie 92/31 /EWG des Rates vom 28. April 1992 eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträg- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
lichkeit (ABI. EG Nr. L 126 S. 11 ), der Artikel 5 und 14 der Richtlinie den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. EG Nr. L 220 sowie den anderen Mitgliedstaaten und Vertrags-
S. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91 /263/EWG des Rates staaten durch den betreffenden Mitgliedstaat oder
vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- Vertragsstaat benannt sein;
staaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1, 5) 11. sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betrei-
und des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich
ben von Funkanlagen oder Funknetzen Frequenzen
Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1, 5). zugeteilt sind;
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
12. sind Sendefunkgeräte Funkgeräte, deren Sender müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren
einschließlich der Zusatzeinrichtungen Funkwellen Beseitigung getroffen werden. Die vom Bundesamt für
für den Furu<verkehr bestimmter Funkdienste und Post und Telekommunikation nach § 7 Abs. 4 angeord-
Funkanwendungen aussenden. neten Maßnahmen sind zu befolgen.
§3
Zweiter Abschnitt
Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten
Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte dürfen nur
dann in den Verkehr gebracht werden, wenn §4
1. sie bei fachgerechter Installierung und angemessener Schutzanforderungen
Wartung sowie zweckgerechter Verwendung den
Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 entsprechen, (1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so
beschaffen sein, daß
2. ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen
durch 1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit
begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb
a) den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten nach von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 4 oder sonstigen Geräten möglich ist,
b) eine zuständige Stelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elek-
zweiter Halbsatz oder durch eine benannte Stelle tromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
bescheinigt ist und Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III
3. die Geräte, ihre Verpackung oder ihre Begleitpapiere wiedergeg·eben.
nach§ q_Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 (2) Das Einhalten der in Absatz 1 beschriebenen Forde-
Satz 2 gekennzeichnet sind. rungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen
(2) Geräte, die den Schutzanforderungen nicht für alle 1. mit den einschlägigen harmonisierten europäischen
in den einschlägigen Normen benannten elektromagne- Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro-
tischen Umgebungsbedingungen entsprechen, dürfen nur päischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese ,
dann in den Verkehr gebracht werden, wenn Nom1en werden in DIN VDE Normen umgesetzt und
1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation veröffentlicht; oder
2. ihnen Informationen über die für den Betrieb zu be-
achtenden Einschränkungen beigefügt sind. Soweit 2. mit einschlägigen nationalen Normen der Mitglied-
die angewandten Normen mehrere Grenzwertklassen staaten der Europäischen Union oder anderer Ver-
enthalten, ist in den Informationen die vom Hersteller tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
berücksichtigte Klasse anzugeben. Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmo-
nisierten europäischen Normen bestehen. Voraus-
(3) Nur Geräte, di_e in Übereinstimmung mit Absatz 1 in setzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden
den Verkehr gebracht worden sind, dürfen vorbehaltlich Normen nach dem in Artikel 7 der EMV-Richtlinie vor-
der Absätze 4 und 5 von jedermann betrieben werden. gesehenen Verfahren. Die Fundstellen der Normen
Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen werden im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post
oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen und Telekommunikation und im Amtsblatt der Euro-
beeinträchtigt, sind die vom Bundesamt für Post und päischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Telekommunikation nach§ 7 Abs. 4 angeordneten Maß-
(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2
nahmen zu befolgen.
genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt
(4) Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend hat oder für die keine Normen vorhanden sind, werden
entstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des die in Absatz 1 genannten Schutzanforderungen als ein-
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gehalten betrachtet, wenn die Übereinstimmung mit
oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation diesen Schu~anforderungen durch die in § 5 Abs. 2
betrieben werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn Satz 2 genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle
keine elektromagnetischen Störungen zu erwarten sind. bestätigt wird.
Die Einschränkung nach Satz 1 gilt nicht in bezug auf die
§5
Störfestigkeit.
Bescheinigung der Einhaltung der Schutz-
(5) Unberührt bleiben Vorschriften, die an das Inverkehr-
anforderungen und Kennzeichnung der Geräte
bringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten andere
Anforderungen als die der elektromagnetischen Verträg- (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4
lichkeit nach diesem Gesetz stellen. Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist
(6) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, 1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften
ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte auf eigene dieses Gesetzes vom Hersteller oder von seinem in
Verantwortung aufstellen und vorführen, die den Schutz- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
anforderungen nach§ 4 Abs. 1 noch nicht entsprechen. einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
die Geräte mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Ver- Bevollmächtigten durch eine EG-Konformitätserklä-
ursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, rung nach Anhang II zu bescheinigen und
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995 1121
2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG
raum niedergelassenen Bevollmächtigten die CE- Nr. L 128 S. 1) oder von der Richtlinie 93/97/EWG des
Kennzeichnung nach Anhang II auf dem Gerät oder, Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
wenn dies insbesondere wegen zu geringer Größe 91 /263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG
nicht möglich ist, auf der Verpackung, der Gebrauchs- Nr. L 290 S. 1) erfaßt werden.
anweisung oder dem Garantieschein anzubringen; in (5) Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen
Verbindung mit dieser Kennzeichnung oder in den Laboratorien, Werkstätten und Räumen hergestellt, An-
Begleitpapieren ist auch der Aussteller der Konfor-
lagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden,
mitätserklärung oder, wenn dieser nicht in einem und Netze bedürfen keiner Bescheinigung einer zustän-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem digen Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, keiner EG-Baumuster-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
bescheinigung, keiner. EG-Konformitätserklärung nach
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, der Anhang II und keiner CE-Kennzeichnung. Dies gilt auch für
Importeur anzugeben. Bausätze, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne
Verantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitätserklä- des § 1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. Geräte, die
rung nach Anhang II sowie das Anbringen der CE-Kenn- ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiter-
zeichnung ist in jedem Fall derjenige, der das Gerät in verarbeitung durch Industrie, Handwerk oder sonstige auf
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fach-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- kundige Betriebe hergestellt und bereitgehalten werden,
päischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt. brauchen weder die Schutzanforderungen gemäß § 4
(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4 Abs. 1 einzuhalten noch bedürfen sie einer Bescheinigung
Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise an- einer zuständigen Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8, einer EG-
gewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, Baumusterbescheinigung, einer EG-Konformitätserklä-
hat derjenige, der die Geräte in den Verkehr bringt, für rung nach Anhang II oder einer CE-Kennzeichnung, vor-
das Bundesamt für Post und Telekommunikation vom ausgesetzt, es handelt sich dabei nicht um selbständig
Zeitpunkt des lnverkehrbringens an eine technische betreibbare Geräte. Ersatzteile sind so zu gestalten, daß
Dokumentation aufzubewahren. Darin ist das Gerät zu sie bei sachgerechtem Einbau keine elektromagnetischen
beschreiben und sind die Maßnahmen zur Gewährleistung Störungen verursachen. Satz 3 gilt nicht für serienmäßig
der Übereinstimmung mit den in § 4 Abs. 1 genannten vorbereitete Baukästen oder Bauteilezusammenstellun-
Schutzanforderungen darzulegen; ferner muß die techni- gen zur Selbstmontage, Baugruppen und Geräteteile, die
sche Dokumentation einen technischen Bericht oder eine allgemein erhältlich sind.
Bescheinigung enthalten, mit denen die Einhaltung der (6) Für betriebsfertige Geräte im Sinne des Absatzes 5
Schutzanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 bestätigt wird. Satz 1 sind die in § 4 Abs. 1 bestimmten Schutzanforde-
Der technische Bericht darf nur von einer zuständigen rungen einzuhalten. Bei der Geräteentwicklung, Erpro-
Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8 anerkannt oder ausgefertigt, bung und Installation sind Vorkehrungen zu treffen, um
die Bescheinigung nur von einer solchen Stelle aus- elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden. Die
gefertigt sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach
„Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 7 angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen.
§ 5 Abs. 2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der EMV-
(7) Die Geräte, ihre Verpackungen und Begleitpapiere
Richtlinie" tragen. Die Übereinstimmung der Geräte mit
dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden,
dem in der technischen Dokumentation beschriebenen
wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Gerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist
vorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich
vom Hersteller oder von seinem in einem Mitgliedstaat
der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeich-
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
nung irregeführt werden könnten, dürfen nicht angebracht
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
werden. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät,
schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten durch
der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem
eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II zu be-
Garantieschein angebracht werden, sofern sie die Sicht-
scheinigen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
barkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht
zu kennzeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
beeinträchtigt.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die
technische Dokumentation nach Absatz 2 ist von dem-
jenigen, der die Geräte in den Verkehr gebracht hat, für Dritter Abschnitt
das Bundesamt für Post und Telekommunikation während
Aufgaben und Befugnisse
eines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Inverkehr-
bringen aufzubewahren.
(4) Für das Inverkehrbringen und Betreiben eines Sen- §6
defunkgerätes im Sinne des § 2 Nr. 12 ist die EG-Bau- Aufgaben und Zuständigkeiten
musterbescheinigung einer benannten Stelle einzuholen.
Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kenn- Das Bundesamt für Post und Telekommunikation führt
zeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes
und 2 gelten nicht für Sendefunkgeräte, die ausschließlich bestimmt ist. Das Bundesamt für Post und Telekommu-
für Funkamateure im Sinne des § 1 Abs. 2 hergestellt und nikation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Geräte, die von der 1. in den Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der
Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Anforderungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen;
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere des § 2 Nr. 10 haben unverzüglich dem Bundesamt
bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen für Post und Telekommunikation auf Verlangen die zur
in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
3. Einzelaufgaben auf Grund der EMV-Richtlinie und ande- erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die
rer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche
Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Euro- Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
päischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der einen im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
raum wahrzunehmen. Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten des Bundesamtes für Post und
§7 Telekommunikation dürfen Betriebsgrundstücke, Be-
Befugnisse des triebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in
Bundesamtes für Post und Telekommunikation denen Geräte hergestellt, zum Zwecke des lnverkehr-
bringens gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben
(1) Entspricht ein Gerät nicht den CE-Kennzeichnungs- werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten
bestimmungen nach § 5, so trifft das Bundesamt für Post betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, insbeson-
und Telekommunikation alle erforderlichen Maßnahmen, dere hierzu betreiben lassen und vorübergehend zu
um das Inverkehrbringen oder das Betreiben dieses Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1
Gerätes zu verhindern oder zu beschränken. Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1
(2) Stellt das Bundesamt für Post und Telekommunika- zu dulden.
tion fest, daß ein mit einer CE-Kennzeichnung nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehenes Gerät nicht den in § 4 §9
Abs. 1 genannten Schutzanforderungen entspricht, so Gebührenregelung
erläßt es die erforderlichen Anordnungen, um diesen
Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu ver- (1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
hindern. Soweit der Mangel nicht behoben wird, trifft das erhebt für folgende Amtshandlungen Kosten (Gebühren
Bundesamt für Post und Telekommunikation alle erforder- und Auslagen):
liehen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des be- 1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 6
treffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder Nr. 1 gegenüber demjenigen, der das Gerät in den
rückgängig zu machen oder seinen freien Verkehr ein- Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in
zuschränken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach § 4 oder § 5 bestimmten Anforderungen vorliegt,
den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem 2. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 gegenüber
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- demjenigen, der ein Gerät in den Verkehr gebracht hat,
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmäch- wenn ein Verstoß gegen die in § 4 oder§ 5 bestimmten
tigten oder den Importeur gerichtet werden. Anforderungen vorliegt,
(3) stellt das Bundesamt für Post und Telekommu- 3. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern
nikation fest, daß auf einem Gerät, seiner Verpackung, bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die
der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 3
Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich betrieben werden,
der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeich- 4. Entscheidungen über Einzelgenehmigungen nach § 3
nung irregeführt werden könnten, so trifft es alle erfor- Abs. 4 gegenüber dem jeweiligen Antragsteller.
derlichen Maßnahmen, um das Anbringen einer solchen (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-
Kennzeichnung zu unterbinden. . nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
(4) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die ein-
befugt, zeinen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu
1. zur Behebung bestehender oder voraussehbarer bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmenbeträge
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der elektro- vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
magnetischen Verträglichkeit an einem speziellen Ort, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal-
und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwen- wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für
deten Empfangs- oder Sendefunkgeräten den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes werden.
festzulegen und anzuordnen oder alle erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu §10
beschränken oder zu verhindern. Beitragsregelung
(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten
§8
1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Ver-
Auskunfts- und Beteiligungspflicht
träglichkeit und insbesondere eines störungsfreien
(1) Diejenigen, die Geräte in den Verkehr bringen, aus- Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 6 Nr. 2,
stellen oder betreiben, sowie die zuständigen Stellen im soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 9
Sinne des § 2 Nr. 8 und die benannten Stellen im Sinne Abs. 1 Nr. 3 erfüllt ist,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995 1123
2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 6 Nr. 1, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand Absatzes 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hundert-
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, · tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer
eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
wird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Be- werden.
hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und (3) Geräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach
diejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungs- Absatz 1 Nr. 1 und 5 bezieht, können eingezogen werden.
aufwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 ·Nr. 1
übersteigen würde. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu- amt für Post und Telekommunikation.
nikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates den Kreis der Beitrags-
pflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Bei- Sechster Abschnitt
tragserhebung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu
bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Übergangs- und Schlußbestimmungen
Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am
Gesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen §13
unter den Senderbetreibem zugeordnet. Innerhalb der Übergangsvorschriften
Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags zu gleichen
Teilen nach der Frequenznutzung, dem Anteil am (1) Bis zum 31. Dezember 1995 dürfen auch Geräte, die
Störungsaufkommen und dem Teilnehmerpotential. den am 30. Juni 1992 bestehenden deutschen Normen
und Vorschriften oder den als gleichwertig anerkannten
ausländischen Normen und Vorschriften genügen, sowohl
Vierter Abschnitt in den Verkehr gebracht als auch in Betrieb genommen
werden. In Satz 1 genannte Geräte, die bis zum 31. De-
Ermächtigung zur zember 1995 in den Verkehr gebracht, aber noch nicht
Anpassung der Rechtsvorschriften in Betrieb genommen worden sind, dürfen nach dem
31. Dezember 1995 in Betrieb genommen werden. Geräte,
§ 11 die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. Novem-
Das Bundesministerium für Post und Telekommunika- ber 1992 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in
tion wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Betrieb genommen werden. In den Sätzen 1 bis 3 genann-
Richtlinie 89/336/EWG nach Maßgabe der jeweiligen te Geräte dürfen unbefristet weiter betrieben werden; ver-
Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften durch ursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen
Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen
beeinträchtigt, so gilt § 7 Abs. 4. § 3 Abs. 5 bleibt
unberührt.
Fünfter Abschnitt (2) Bis zum 1. Januar 1997 dürfen Geräte auch dann in
Bußgeldvorschriften den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden,
wenn abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 anstelle der CE-
Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 2 die
§12
Übergangsbestimmungen zur CE-Kennzeichnung nach
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Anhang II Nr. 3 angewendet wurden.
lässig
1 . entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in den Verkehr bringt, §14
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 ein Gerät ohne die vor- Außerkrafttreten von Vorschriften
geschriebenen Informationen in den Verkehr bringt, Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
3. ein Gerät ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
betreibt, mer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. Juni
4. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 ein ausgestelltes Gerät 1989 (BGBI. 1 S. 1026), und das Durchführungsgesetz
nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht, EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1
5. entgegen § 5 Abs. 7 ein Gerät, die Verpackung oder ein S. 1180), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des
Begleitpapier kennzeichnet oder Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht §15
duldet. (Inkrafttreten)
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhangl
Voraussetzungen, die bei der Bewertung
der zuständigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen
Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:
1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die
direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung
der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungs-
tätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie;
4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom
Staat getragen wird. ·
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig
überprüft.
Anhang II
1. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:
die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;
die Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenen-
falls untemehmensinteme Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der
EMV-Richtlinie sichergestellt wird;
die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen
kann;
gegebenenfalls die Fundstelle der von einer benannten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung.
2. CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild:
...............
.....
..... ............. ........ .
..... ....... . .... ......
.......
·-..... . .....
......
r
.............
••••-·•
.............
•••
......
....... .. ......
.....
... •, ••••
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••••••
... •~ .••••
.. .......... .
-
~
:.111 ••••••
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster
ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Falls Geräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die
CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser
Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der
anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmun-
gen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den
Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien
entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt
fünf Millimeter.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995 1125
3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeichnung
- Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das
Zeichen angebracht wurde.
-
CE:
Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch die Kennummer der benannten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumuster-
bescheinigung ausgestellt hat.
- Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, so weist die Verwendung der
CE-Kennzeichnung auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien
hin.
Anhang III
Erläuterndes Verz~ichnis
der wesentlichen· Schutzanforderungen
Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der
Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:
a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,
b) Industrieausrüstungen,
c) mobile Funkgeräte,
d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,
e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,
f) informationstechnische Geräte,
g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,
h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,
i) elektronische Unterrichtsgeräte,
j) Telekommunikationsnetze und -geräte,
k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,
1) Leuchten und Leuchtstofflampen.
Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis I genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem
normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berück-
sichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes
genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.
Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten
Gebrauchsanweisung enthalten sein.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 25. August 1995
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
"Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik".
Berlin, den 25. August 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1863/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide und der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer
Kontingentierungsregelung für die Kar toffe I stärkeerzeugung/ E r d -
ä p f e I stärkeerzeugung L 179/1 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1864/95 der Kommission zur Festlegung der durch-
schnittlichen Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für die vier Wirt-
schaftsjahre 1990/91 bis 1993/94 L 179/3 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 186?/95 der Kommission zur Senkung der im Wirt-
schaft_;,jahr 1995/96 für Ä p f e I geltenden Grund- und Ankaufspreise in-
folge Uberschreitung der für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgesetzten
Interventionsschwelle L 179/24 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1867/95 der Kommission zur Festsetzung des Min-
desteinfuhrpreises für getrocknete We i n t rau b e n im Wirtschaftsjahr
1995/96 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu erheben-
den Ausgleichsabgabe L 179/32 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1868/95 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1995/96 für den Anbau zur Erzeugung von zu trocknen-
den Trauben zu gewährenden Beihilfe L 179/35 29.7.95
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1995 1127
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seih • vom
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1870/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen
für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangser-
zeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für
Lebe n s - oder F u t t e r m i t t e I zwecke bestimmten Erzeugnissen ver-
arbeitet werden und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2595/93
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des
Rates hinsichtlich der Verwendung stillgelegter Flächen für die Erzeu-
gung ausdauernder K u I t u r p f I an z e n , aus denen in der Gemein-
schaft Erzeugnisse für andere als Lebens- und/oder Futtermittelzwecke
hergestellt werden L 179/40 29.7.95
28. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1873/95 der Kommission zur Einstellung des See-
l a c h s fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 179/51 29.7.95
28. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1874/95 der Kommission zur Einstellung des K a -
b e I ja u fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 179/52 29.7.95
28. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1875/95 der Kommission zur Einstellung des Sa r -
d e 11 e n fangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 179/53 29.7.95
28. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1876/95 der Kommission zur Einstellung des See -
t e u f e I fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 179/54 29.7.95
28. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1877/95 der Kommission zur Einstellung des See -
zu n gen fangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 179/55 29. 7.95
17. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 1999/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der allgemeinen und besonderen In-
terventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L 195/6 18.8.95
18. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 2007/95 der Kommission zur Berichtigung der im
Anhang I der Verordnung (EG)·Nr. 1923/95 aufgeführten Zahlen betref-
fend die Festsetzung der einzuführenden 8 an an e n mengen zur Ver-
sorgung der Gemeinschaft im vierten Quartal 1995 L 196/1 19.8.95
18. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen
unentgeltlichen Lieferung I a n d w i r t s c h a f t I i c h er E r zeug n iss e
aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan,
Kirgistan und Tadschikistan L 196/4 19.8.95
18. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 2014/95 der Kommission zur Einstellung des See -
zu n gen f angs durch Schiffe unter französischer Flagge L 197/1 22.8.95
21. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 2015/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstill-
1.~ung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates sowie zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestim-
mungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für be-
stimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen L 197/2 22.8.95
Andere Vorschriften
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige
landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse sowie Fischereier-
zeugnisse und zur Einführung eines Verfahrens zur Änderung oder An-
passung dieser Zollkontingente L 176/1 27.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1866/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für Geflügelfleisch zu der in den Abkommen über die Liberali-
sierung des Handels zwischen der Gemeinschaft einerseits sowie
Litauen, Lettland und Estland andererseits vorgesehenen Regelung L 179/26 29.7.95
26. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1869/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2947/94 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten
zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im
Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmengen L 179/38 29.7.95
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28.7.95 Verordnung {EG) Nr. 1878/95 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von feuerfester Schamotte
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 179/56 29. 7.95
28. 7.95 Verordnung {EG) Nr. 1889/95 der Kommission zur teilweisen Über-
tragung der 1995 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von
Bananen in die Gemeinschaft für Venezuela vorgesehenen Quote auf
Kolumbien L 179/83 29.7.95
16.8.95 Verordnung (EG) Nr. 2000/95 der Kommission über eine den Sektor
Geflügelfleisch betreffende Abweichung von der Verordnung {EWG)
Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhr-
erstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung
{EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ein-
fuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 195/12 18.8.95
16.8.95 Verordnung (EG) Nr. 2001/95 der Kommission zur Abweichung, im
Sektor Schweinefleisch, von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr.
3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse L 195/14 18.8.95
18.8.95 Verordnung (EG) Nr. 2008/95 der Kommission zur Festsetzung des ein-
heitlichen Koeffizienten, mit dem die Mengen Drittlandsbananen und
nicht traditionelle AKP-Bananen zu verringern sind, die den Marktbetei-
ligten in Österreich, Finnland oder Schweden für das vierte Quartal 1995
zugeteilt werden L 196/13 19.8.95
Berichtigung der Veror.dnung {EG) Nr. 1969/95 der Kommission
vom 10. August 1995 zur Anderung der Verordnung (EG) Nr. 1507/95
betreffend den Sektor Rindfleisch in Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbeschei-
nigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse {ABI. Nr. L 190 vom 11. 8.
1995) L 196/18 19.8.95