1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zweiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(32. ÄndG LAG)
Vom 27. August 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Aus-
das folgende Gesetz beschlossen: gleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise
aussetzen.§ 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."
Artikel 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 6. Dem § 342 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,§ 349 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845, 1995 1
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. § 343 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt geändert:
8. § 349 wird wie folgt geändert:
1. § 233a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder
eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederher-
,.Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung."
stellung der vollen Verfügungsrechte über solche
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Vermögenswerte wird vermutet, daß der fest-
,.(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung gestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausge-
der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürger- glichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
lichen Gesetzbuchs sinngemäß."
genannten Gebiet belegen sind, gilt der festge-
stellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als
2. In § 322 Satz 2 werden nach dem Wort „Gewährung" ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen
die Wörter „und die Rückforderung" eingefügt. von Zubehör oder Inventar werden nicht berück-
sichtigt. Werden Schäden einer Juristischen Per-
3. In § 335 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gewährung" son oder einer Personengesellschaft des Handels-
die Wörter „und Rückforderung• eingefügt. rechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von
Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen
4. Nach § 335a wird folgender§ 335b eingefügt: ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem ein-
zelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteili-
,.§335b gungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensaus-
Verfahren gleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz
bei Schadensausgleich an Beteiligungen oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften
in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark oder in
(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken
nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 ist der festgestellte Schaden in voller Höhe aus-
Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungs- geglichen."
gesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheit- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
lichen Bescheid über die Höhe des Schadensaus- aa) In Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gleichs an der Beteiligung. gefaßt:
(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle „der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt
Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittel- bei der Berechnung des zurückzufordernden
ten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundes- Zinszuschlages unberücksichtigt."
anzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu ver-
sehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an ,.Weist der Rückzahlungsverpflichtete nach,
die Stelle des Bescheides." daß der Wert der erlangten Schadensaus-
gleichsleistung geringer ist als der Rückforde-
rungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den
5. § 340 wird wie folgt geändert:
Wert der Schadensausgleichsleistung in Deut-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. scher Mark zu begrenzen."
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: c) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
.,(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die auf-
schiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen „die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger
Rückforderungsbescheide und Leistungsbe- einer Schadensausgleichsleistung seiner Ver-
scheide. pflichtung nach Satz 2 nicht nachgekommen ist."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1091
9. § 350a wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis 5.
aa) In Satz 2 werden die Wörter"§ 349 und" durch d) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung
die Wörter"§ 342 Abs. 2 und des§ 349 sowie" ,,§ 343 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 340 Abs. 2
ersetzt. und 3• ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
11. § 350c wird wie folgt gefaßt:
"Die Befristung nach Satz 2 gilt nicht in Fällen
der Ausschließung von Ausgleichsleistungen n§350c
nach§360." Verzinsung,
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Säumniszuschläge und Auslagen
(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und
10. § 350b wird wie folgt geändert: der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: entsprechend anzuwenden.
"Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung". (2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsan-
spruchs für die Verwaltung der Forderung durch die
b) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2 Deutsche Ausgleichsbank entstehenden Auslagen
vorangestellt: trägt der Rückzahlungsverpflichtete."
"(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen
Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides
fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fällig- Artikel2
keit mit Zustellung des Rückforderungsbeschei-
des ein. Inkrafttreten
(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
anzuwenden." dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. August 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 29. August 1995
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur .Ände- zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17
rung der Viehverkehrsverordnung sowie der Rinder- und Abs. 1 Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der
Schafprämien-Verordnung vom 19. April 1995 (BGBI. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
S. 528) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrs- (BGBI. 1S. 386),
verordnung in der ab 28. Oktober 1995 geltenden Fassung
zu 3. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
1. die am 1. Oktober 1982 in Kraft getretene Verordnung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
vom 23. April 1982 (BGBI. 1S. 503), S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. den im wesentlichen am 1. Februar 1988 in Kraft ge- 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden
tretenen Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember ist,
1986 (BGBI. 1 S. 2651, 1987 1 S. 134), zu 4. des § 79 Abs. ·1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
3. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 14 der § 17 Abs.1 Nr.1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18,
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), §§ 28, 29 und 78 sowie des § 79 Abs. 1a des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
4. den im wesentlichen am 20. März 1994 in Kraft ge-
machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116),
tretenen Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1994
(BAnz. S. 2890), zu 5. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
5. den am 12. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 § 17 Abs.1 Nr.1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18,
der Verordnung vom 8. August 1994 (BGBI. I S. 2051), §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
6. die am 13. August 1994 in Kraft getretene Verordnung 1993 (BGBI. 1 S. 116),
vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417),
zu 6. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
7. den im wesentlichen am 28. April 1995 in Kraft ge-
Nr. 19 sowie des§ 79 Abs. 1a des Tierseuchen-
tretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116),
zu 1. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 zu 7. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 14a und 19, §§18, 29
§§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1
(BGBI. 1S. 386), . s. 116).
Bonn, den 29. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1093
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung)
1nhaltsü berstcht
§§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge .. . .. .. .. • . .. .. . . . .. .. . . .. . .. . 1
Abschnitt 2: Viehladestellen • • • • • • • . . • • . • • • • • . • • . • . . . . . . . . • . . . . . . 2
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vieh-
höfe, Schlachthöfe und Großschlachtstätten . . . . . • . . . . . . 3 bis 11
Unterabschnitt 1: Einrichtung • • • . . . . . . • . • . • . . • . . • . . . . 3 bis 5
Unterabschnitt 2: Betrieb . . • • . • • .. . .. . . . . . . .. . . . . • . . . 6 bis 11
Abschnitt 4: Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-
delsställe . . . . • . . • . • • • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Abschnitt 5: Viehkastrierer . . . . • . . • . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Abschnitt 6: Wanderschafherden • . . . . . . . . .. • .. • . . . . . . . . .. . . . . . . . . 14
Abschnitt 7: Viehhandelsuntemehmen • . • • . • • . • • . . . . . . . . . . . .. • . . . . 15
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion • • • • • • • . • • . • . . . . . . • • • • . . • . . 16 bis 18
Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse . . . . . . . . . . . 19
Abschnitt 10: Kennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister........... 19a bis 24
Abschnitt 10a: Fütterung . • • • • . • . • . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . 24a
Abschnitt 1Ob: Tierhaltung • • . • • . . . • . . . . . . . . • • • . . . . . . . • . . • . . . • . . . . . . 24b bis 24d
Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . • . • • 25
Abschnitt 12: Schlußvorschriften • • • . • . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25a, 26
Abschnitt 1 Abschnitt2
Viehtransportfahrzeuge Viehladestellen
§1 / §2
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beför- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-
derung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransport- ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend
fahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, um-
Behältnisse müssen geladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenz-
untersuchungsstellen.
1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu
oder Futter während des Transports nicht heraus- (2) Vaehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den
sickern oder herausfallen können, und beamteten Tierarzt.
(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
entsprechen:
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh- 1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und
transportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Gefälle zu einem Abfluß haben.
Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert
wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie 2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine
Räume und Teile von Räumen In Eisenbahnwagen, Flug- sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser
zeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs angeschlossen sein.
benutzt werden. 3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Verfügung stehen.
haben zu sorgen:
4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallen-
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter, den Dungs und Streumaterials muß vorhanden sein,
2. bei Behältnissen der Benutzer, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt
werden können, daß Tierseuchenerreger abgetötet
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver- werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte
fügungsberechtigte. müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver- 6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von
laden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden
gereinigt und desinfiziert werden können. können.
6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein. 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen- 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchen-
stehen, kranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden sein.
1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-
mit geringem Viehverkehr und tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände
2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen und des Schuhzeugs vorhanden sein.
nur von einem Transportmittel zum anderen umgela- (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für
den wird. Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochen-
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit märkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes
regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind,
kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 2
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämp-
Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, fung nicht entgegenstehen.
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von (4) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-
Tieren verschiedener Gattungen und Größen und ordnen, daß die Marktplätze
3. ausreichende Anbindevorrichtungen 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
geschaffen werden. 2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem
Boden versehen werden,
Abschnitt3 3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kana-
lisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung
Viehausstellungen, Viehsam-
von Abwasser angeschlossen ist.
melstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
Schlachthöfe und Großschlachtstätten
§4
Unterabschnitt 1 Viehhöfe
Einrichtung (1) Viehhöfe müssen
1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,
§3 2. an den Ein- und Ausgängen
Viehausstellungen, a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame
Viehsammelstellen, Vaehmirkte Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh- zeugen haben,
sammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wieder- b) eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs
kehrend Vieh aus verschiedenen Beständen zusammen- von Personen haben,
gebracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder
3. auf Laderampen Buchten zur vorläufigen Unterbrin-
umgeladen wird.
gung der Tiere haben,
(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammel-
4. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben,
stellen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet
werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 5. wenn sie mit einem Schlachthof oder einer Groß-
schlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,
1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten
durch die sie gegenüber diesen Betrieben abgeschlos-
Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge
sen werden können.
verbracht werden können.
(2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder
bedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahrzeuge
Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen be-
innerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert werden.
festigt und desinfizierbar sein.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen Nr. 3 und 4 zulassen, soweit Belange der Seuchen-
muß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch- bekämpfung nicht entgegenstehen.
lässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß
(3) Die zuständige Behörde kann für größere Viehhöfe
Gefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisation
oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von anordnen, daß
Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes 1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene
Wasser muß zur Verfügung stehen. Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder
verdächtiger Tiere und
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und 2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestandställe
glatte, desinfizierbare Wände haben. zur Unterbringung des von einem zum anderen Markt-
tag verbleibenden Viehs
5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend
beleuchtbar sein. eingerichtet werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1095
§5 §9
Schlachthöfe und Großschlachtstätten Abtrieb von Schlachtviehmärkten,
Schlachthöfen und Großschlachtstätten
Schlachthöfe sowie Schlachtstätten, in denen wöchent-
lich mehr als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder (1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und
50 Schafe geschlachtet werden, {Großschlachtstätten) Ziegen von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und
müssen Großschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zu-
1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ent- ständigen Behörde; der Abtrieb von Rindern jedoch
sprechen, nur,
2. Buchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Unter- 1. wenn sie nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb
bringung der Tiere haben, auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder
Großschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen
3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben. abgetrieben werden,
2. soweit die zuständige Behörde dies in Zeiten erhöh-
Unterabschnitt 2 ter Seuchengefahr für einzelne Schlachtviehmärkte,
Schlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt, weil
Betrieb
eine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist.
§6 (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte,
Anzeige, Beschränkung und Verbot
Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhr-
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen sammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zeiten
ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Ver- erhöhter Seuchengefahr eine Verschleppung von Tier-
anstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. seuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere Stellen
darf nur genehmigt werden
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,
Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän- 1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-
ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen- schränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständigen
bekämpfung erforderlich ist. Behörde bleiben müssen,
2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht
§7 werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur
Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchen-
Auftrieb bekämpfung nicht entg_egenstehen.
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-
(3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die zur
tungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,
Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-
die durch Marken oder auf andere geeignete Weise dauer-
viehmärkte, Schlachthöte oder Großschlachtstätten oder
haft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit
auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, müssen
nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken als
gesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht vor
Schlachttiere gekennzeichnet sein; davon ausgenommen
Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die
sind Tiere, die von einem Schlachtviehhof in einen un-
zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte
mittelbar angrenzenden Schlachthof abgetrieben werden.
Stunden beschränken, jedoch nicht für Schlachtvieh-
Über den Abtrieb hat der Betreiber des Schlachtvieh-
märkte.
marktes oder der Betriebsinhaber des Schlachthofes oder
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß der Großschlachtstätte Aufzeichnungen zu machen, aus
verhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen denen der Verbleib der Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist;
betreten. die Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate auf-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
§8 vorzulegen.
Amtstierärztliche Untersuchung
§10
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte und
Viehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Milch von Schlachtkühen
Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit
,,,.
Milch vQn Kühen, die auf Schlachtviehmärkten,
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Schlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt sind,
Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung er- darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie
forderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Unter- einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die
suchungen· für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden
Tierseuchenerreger abgetötet werden.
auf dem Viehmarkt oder Viehhof bleiben.
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine
amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb § 11
auf Schlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen. Jahrmärkte und Wochenmärkte
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 Abs. 1 sind auf Jahrmärkte und
Vieh auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen eine Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf-
amtstierärztliche Untersuchung anordnen. sichtigung befreit sind, nicht anzuwenden.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt 4 Abschnitt 8
Gastställe, Händlerställe und Reinigung und Desinfektion
genossenschaftliche Handelsställe
§16
§12
Beförderungsmittel
Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche
Handelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte- (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-
ten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent- rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse· und Gerät-
sprechen: schaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu
desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche be-
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen standseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh
Boden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-
aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt
reichend beleuchtbar sein.
entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und
2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und
Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus leicht Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt
zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein. worden sind.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-
Abschnitt5 höfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht
Viehkastrierer worden ist, müssen, bevor sie diese verfassen, gereinigt
und desinfiziert werden.
§13 (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Seuchengefahranordnen,daß
Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer 1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Ein-
anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen richtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel
Seuche verdächtig sind. versehen werden,
2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Vieh-
Abschnitt6 märkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
Wanderschafherden nach Absatz 2 gelten,
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach
§14 jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer sind. , ·
Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-
zuständigen Behörde. wortlich:
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
unter Angabe der Tierzahl der H&rde und des Treibweges
einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der
daß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die Verfügungsberechtigte.
auf eine Seuche schließen lassen, und
2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- §17
gegenstehen. Sie kann insbesondere auf bestimmte Rächen, Räume und Gerätschaften
Wege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auf-
lage verbunden werden, daß der Führer der Herde (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-
während der Wanderung Nachweise über den übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,
Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat. Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-
höfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammen-
Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen hängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-
zuständigen Behörde vorzulegen. delsställe sind bei Benutzung in regelmäßigen Abständen
(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden von höchstens einer Woche zu reinigen und zu des-
und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen infizieren.
getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4
zulassen.
Abschnitt7
§18
Viehhandelsunternehmen
Dung, Streumaterial und Abfall
§15 Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind
Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzu- unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß
zeigen. Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1101
Anlage1
(zu § 19b Abs. 3)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
(Vorderseite)
_) /--~-
Raum für mögliche Angabe des
Kfz-Kennzeichens der zuständigen Behörde
oder des Logos der beauftragten Stelle
( DE 1 789012 mindestens 7 mm
minoostens 10 mm 1 -----+--- Raum für mögliche Angabe eines Strichcodes
-,\ 34567------J--- mindestens 7 mm
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage2
(zu §24d)
Stempel, Unterschrift
der zuständigen Behörde
oder beauftragten Stelle
Begleitpapier für Rinder
Ausgebende Stelle
Tierbesitzer (Name, Vorname) 1Betriebsnummer
Anschrift
1. Ohrmarkennummer DE
neue Ohrmarkennummer 1>
2. Tierdaten
Geburtsdatum
Geschlecht weiblich D 2) männlich 02> Rasse _ _ _ _ _ _ __
3. Herkunft des Tieres
In meinem Betrieb geboren • 3)
Aus folgendem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht
Ohrmarkennummer des Mitgliedstaates
Aus folgendem anderen Staat (Drittland) eingeführt
Ohrmarkennummer des Drittlandes
Ort.Datum Unterschrift des Tierbesitzers
oder seines Beauftragten
4. Übernehmer des Tieres
Name, Vorname, Anschrift
Ort, Datum der Übernahme Unterschrift des Abgebenden
oder seines Beauftragten
1> Im Falle einer erneuten Kennzeichnung bei Verlust oder Unlesbarkeit.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Ankreuzen, wenn zutreffend.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver- 6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von
laden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden
gereinigt und desinfiziert werden können. können.
6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein. 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen- 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchen-
stehen, kranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden sein.
1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-
mit geringem Viehverkehr und tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände
2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen und des Schuhzeugs vorhanden sein.
nur von einem Transportmittel zum anderen umgela- (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für
den wird. Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochen-
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit märkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes
regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind,
kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 2
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämp-
Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, fung nicht entgegenstehen.
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von (4) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-
Tieren verschiedener Gattungen und Größen und ordnen, daß die Marktplätze
3. ausreichende Anbindevorrichtungen 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
geschaffen werden. 2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem
Boden versehen werden,
Abschnitt3 3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kana-
lisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung
Viehausstellungen, Viehsam-
von Abwasser angeschlossen ist.
melstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
Schlachthöfe und Großschlachtstätten
§4
Unterabschnitt 1 Viehhöfe
Einrichtung (1) Viehhöfe müssen
1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,
§3 2. an den Ein- und Ausgängen
Viehausstellungen, a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame
Viehsammelstellen, Vaehmirkte Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh- zeugen haben,
sammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wieder- b) eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs
kehrend Vieh aus verschiedenen Beständen zusammen- von Personen haben,
gebracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder
3. auf Laderampen Buchten zur vorläufigen Unterbrin-
umgeladen wird.
gung der Tiere haben,
(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammel-
4. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben,
stellen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet
werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 5. wenn sie mit einem Schlachthof oder einer Groß-
schlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,
1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten
durch die sie gegenüber diesen Betrieben abgeschlos-
Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge
sen werden können.
verbracht werden können.
(2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder
bedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahrzeuge
Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen be-
innerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert werden.
festigt und desinfizierbar sein.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen Nr. 3 und 4 zulassen, soweit Belange der Seuchen-
muß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch- bekämpfung nicht entgegenstehen.
lässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß
(3) Die zuständige Behörde kann für größere Viehhöfe
Gefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisation
oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von anordnen, daß
Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes 1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene
Wasser muß zur Verfügung stehen. Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder
verdächtiger Tiere und
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und 2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestandställe
glatte, desinfizierbare Wände haben. zur Unterbringung des von einem zum anderen Markt-
tag verbleibenden Viehs
5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend
beleuchtbar sein. eingerichtet werden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1095
§5 §9
Schlachthöfe und Großschlachtstätten Abtrieb von Schlachtviehmärkten,
Schlachthöfen und Großschlachtstätten
Schlachthöfe sowie Schlachtstätten, in denen wöchent-
lich mehr als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder (1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und
50 Schafe geschlachtet werden, {Großschlachtstätten) Ziegen von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und
müssen Großschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zu-
1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ent- ständigen Behörde; der Abtrieb von Rindern jedoch
sprechen, nur,
2. Buchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Unter- 1. wenn sie nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb
bringung der Tiere haben, auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder
Großschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen
3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben. abgetrieben werden,
2. soweit die zuständige Behörde dies in Zeiten erhöh-
Unterabschnitt 2 ter Seuchengefahr für einzelne Schlachtviehmärkte,
Schlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt, weil
Betrieb
eine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist.
§6 (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte,
Anzeige, Beschränkung und Verbot
Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhr-
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen sammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zeiten
ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Ver- erhöhter Seuchengefahr eine Verschleppung von Tier-
anstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. seuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere Stellen
darf nur genehmigt werden
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,
Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän- 1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-
ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen- schränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständigen
bekämpfung erforderlich ist. Behörde bleiben müssen,
2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht
§7 werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur
Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchen-
Auftrieb bekämpfung nicht entg_egenstehen.
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-
(3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die zur
tungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,
Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-
die durch Marken oder auf andere geeignete Weise dauer-
viehmärkte, Schlachthöte oder Großschlachtstätten oder
haft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit
auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, müssen
nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken als
gesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht vor
Schlachttiere gekennzeichnet sein; davon ausgenommen
Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die
sind Tiere, die von einem Schlachtviehhof in einen un-
zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte
mittelbar angrenzenden Schlachthof abgetrieben werden.
Stunden beschränken, jedoch nicht für Schlachtvieh-
Über den Abtrieb hat der Betreiber des Schlachtvieh-
märkte.
marktes oder der Betriebsinhaber des Schlachthofes oder
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß der Großschlachtstätte Aufzeichnungen zu machen, aus
verhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen denen der Verbleib der Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist;
betreten. die Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate auf-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
§8 vorzulegen.
Amtstierärztliche Untersuchung
§10
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte und
Viehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Milch von Schlachtkühen
Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit
,,,.
Milch vQn Kühen, die auf Schlachtviehmärkten,
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Schlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt sind,
Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung er- darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie
forderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Unter- einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die
suchungen· für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden
Tierseuchenerreger abgetötet werden.
auf dem Viehmarkt oder Viehhof bleiben.
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine
amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb § 11
auf Schlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen. Jahrmärkte und Wochenmärkte
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 Abs. 1 sind auf Jahrmärkte und
Vieh auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen eine Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf-
amtstierärztliche Untersuchung anordnen. sichtigung befreit sind, nicht anzuwenden.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt 4 Abschnitt 8
Gastställe, Händlerställe und Reinigung und Desinfektion
genossenschaftliche Handelsställe
§16
§12
Beförderungsmittel
Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche
Handelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte- (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-
ten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent- rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse· und Gerät-
sprechen: schaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu
desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche be-
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen standseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh
Boden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-
aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt
reichend beleuchtbar sein.
entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und
2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und
Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus leicht Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt
zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein. worden sind.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-
Abschnitt5 höfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht
Viehkastrierer worden ist, müssen, bevor sie diese verfassen, gereinigt
und desinfiziert werden.
§13 (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Seuchengefahranordnen,daß
Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer 1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Ein-
anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen richtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel
Seuche verdächtig sind. versehen werden,
2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Vieh-
Abschnitt6 märkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
Wanderschafherden nach Absatz 2 gelten,
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach
§14 jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer sind. , ·
Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-
zuständigen Behörde. wortlich:
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
unter Angabe der Tierzahl der H&rde und des Treibweges
einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der
daß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die Verfügungsberechtigte.
auf eine Seuche schließen lassen, und
2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- §17
gegenstehen. Sie kann insbesondere auf bestimmte Rächen, Räume und Gerätschaften
Wege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auf-
lage verbunden werden, daß der Führer der Herde (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-
während der Wanderung Nachweise über den übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,
Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat. Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-
höfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammen-
Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen hängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-
zuständigen Behörde vorzulegen. delsställe sind bei Benutzung in regelmäßigen Abständen
(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden von höchstens einer Woche zu reinigen und zu des-
und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen infizieren.
getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4
zulassen.
Abschnitt7
§18
Viehhandelsunternehmen
Dung, Streumaterial und Abfall
§15 Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind
Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzu- unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß
zeigen. Tierseuchenerreger abgetötet werden.
- - - - - - - - - - - - --------------
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1097
Abschnitt9 Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Bin-
nenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur
Ursprungszeugnisse, Schlachtung verbracht werden.
Gesundheitszeugnisse
(5) Bei Rindern, die aus anderen Mitgliedstaaten ver-
bracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem
§19
Recht des Herkunftsmitgliedstaates der Kennzeichnung
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringen- nach Absatz 1 gleich.
de Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-
(6) Verliert ein Rind seine Ohrmarke oder ist die Ohr-
zeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist
markennummer unlesbar geworden, so hat der Besitzer
bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die
des Tieres oder der von ihm Beauftragte das Tier un-
Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt
verzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen.
oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
(7) Es ist verboten, Ohrmarken mit der Angabe „DE"
(für Deutschland) ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 10
Kennzeichnung, §19c
Kontrollbücher, Deckregister Kennzeichnung von Schweinen
(1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Besitzer
§19a
oder von einem von ihm Beauftragten spätestens mit dem
Kennzeichnungsgebot Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der
zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus
Behörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm
einem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in
zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen.
einen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt
werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b bis 19d (2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer
gekennzeichnet sind. oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen
Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag und unter
§19b angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen
Kennzeichnung von Rindern Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muß
(1) Rinder sind im Ursprungsbestand vom Besitzer
oder von einem von ihm Beauftragten vor der Abgabe aus 1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,
dem Bestand, spätestens jedoch 30 Tage nach der 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
Geburt, nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-
zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
Behörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm
zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen. a) ,,DE" (für Deutschland),
(2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche
oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder
Behörde oder der beauftragten Stelle auf Anfrag und unter der kreisfreien Stadt und
angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte
Bedarfs zugeteilt. numerische Identifizierung des Betriebes mit nicht
(3) Die Ohrmarke muß dem Muster der Anlage 1 ent- mehr als sieben Zeichen.
sprechen und (4) § 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. § ·19b Abs. 6
findet keine Anwendung bei Schweinen, die unmittelbar
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,
zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekenn-
Schrift auf gelbem Grund in Form eines alpha- zeichnet sind.
numerischen Codes von nicht mehr als 14 Zeichen §19d
(Ohrmarkennummer) Angaben enthalten, die zur Iden-
tifizierung des Ursprungsbetriebes und des jeweiligen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Tieres dienen; hierbei sind (1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom
a) die ersten beiden Zeichen des .Codes den Buch- Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens
staben „DE" (für Deutschland) vorbehalten und vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer von der
zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen
b) die numerischen Zeichen so zu vergeben, daß jedes Behörde beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen
Rind eine in Deutschland einmalige Nummer erhält. Ohrmarke, die den Anforderungen des§ 19c Abs. 3 ent-
Die Vergabe der Ohrmarkennummern erfolgt durch spricht, dauerhaft zu kennzeichnen. § 19b Abs. 4 bis 7 gilt
eine von der zuständigen obersten Landesbehörde entsprechend.
beauftragten Stelle.
(1 a) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer
(4) Rinder, die aus Drittländern eingeführt werden, oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen
sind spätestens bei dem Einstellen in· den Bestand vom Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag und unter
Besitzer oder einem von ihm Beauftragten entsprechend angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen
dem Absatz 1 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Bedarfs zugeteilt.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anfor- §22
derungen durch eine Ohrtätowierung einer anerkannten Kastrationskontrollbuch
Züchtervereinigung erfüllt sind und die betreffende
Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-
Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu arzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,
unterrichten. aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und
Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
§20
Vieh- und Transportkontrollbücher §23
(1) Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh Deckregister
vermittelt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und
die von ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum
Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister
das von ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
Geflügel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch 1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,
für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die
Vieh übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, 2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und
die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende 3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
Angaben zu entnehmen sein:
4. Ohrmarkenkennummer oder anderes Kennzeichen,
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift Alter und Rasse des gedeckten Tieres,
des bisherigen Besitzers,
5. Tag des Deckaktes.
2. Tag der Abgabe · sowie Name und Anschrift des
Erwerbers, §24
3. folgende Beschreibung der Tiere: Form, Aufbewahrung und Vorlage
a) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen
Abzeichen, Markierungen, gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Als Vieh-
kontrollbuch, Transportkontrollbuch und als Deckregister
b) bei Rindern, Schafen und Ziegen die Ohrmarken-
dürfen jedoch auch Loseblattdurchschreibesysteme oder
nummer oder, bei Schafen und Ziegen, die Täto-
andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeich-
wierungsnummer,
nungen verwendet werden.
c) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter sowie
die Kennzeichnung, (2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter
Weise vorzunehmen.
d) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres
Alter. (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind ein
Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tier-
Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
gesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu
gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf
vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch
Verlangen vorzulegen.
ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
Abschnitt 1Oa
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-
buch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über Fütterung
die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und
Fahrtziel zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften §24a
erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, Verfütterungsverbot
mitzuführen.
(1) Das Verfüttern von Speise- und Schlachtabfällen an
§21 Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann
Desinfektionskontrollbuch Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine zulassen,
sofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern
Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16 einem von der zuständigen Behörde zugelassenen
eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das
Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei Tierseuchenerreger abgetötet werden, und Belange der
sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.*)
sind:
1. Tag des Transportes,
1 § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:
2. Art der beförderten Tiere, .Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an
Schweine genehmigen, sofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem
3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs. Verfüttern in einer außerhalb eines Betriebes mit Schweinehaltung
gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch
Desinfektion zu machen. das Tierseuchenerreger abgetötet werden ...
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1099
(1 a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine 3. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die
nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus- Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im
nahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die
SpeiseabfäJten, für die keine Zulassung zur Verfütterung Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei
erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des
(2) Das Verfüttern von Futtermitteln im Sinne des § 2 bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs
Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die aus Gewebe anzugeben ist sowie
warmblütiger Landsäugetiere bestehen oder solche ent- b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-
halten, an Wiederkäuer ist verboten. werbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist.
(2) § 24 gilt mit der Maßgabe, daß
1. als Bestandsregister auch loseblattdurchschreibe-
Abschnitt 1Ob systeme oder andere zuverlässig nachprüfbare syste-
matische Aufzeichnungen verwendet werden dürfen,
Tierhaltung
2. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3
§24b Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und
Anzeige und Betriebsregistrierung 3. im Falle eines automatisiert geführten Bestands-
registers auf Verlangen der zuständigen Behörde die
Wer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen zum erforderlichen Ausdrucke auf Kosten des Betriebes
Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion halten vorzulegen sind.
will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit
der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der im §24d
Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart Begleitpapier
und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,
anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. (1) Rinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht
Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe oder abgegeben oder in einen Bestand oder ei'1e
unter Erteilung einer Registriemummer in einem Register. Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie von einem
Begleitpapier begleitet sind, das
§24c 1. der Anlage 2 entspricht und
Bestandsregister 2. nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 ausgefüllt ist.
Dies gilt nicht für aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 24b Satz 1 ausübt, hat
oder eingeführte Tiere,
ein Bestandsregister zu führen. Dies gilt nicht für Schaf-
und Ziegenhaltungen mit bis zu drei Mutterschafen oder 1. die in einen Bestand oder
-ziegen. In das Bestandsregister sind einzutragen 2. die, unter Beachtung des§ 13 Abs. 1 oder des§ 33 der
1. im Falle einer Rinderhaltung: die im Bestand vorhan- Binnenmarkt-Ti~rseuchenschutzverordnung, unmittel-
denden Tiere unter Berücksichtigung der Geburten bar in eine Schlachtstätte
und Todesfälle sowie sonstiger Zu- und Abgänge unter eingestellt werden.
Angabe ihres Geburtsdatums und ihrer Ohrmarken-
nummer, wobei (2) Das Begleitpapier wird dem jeweiligen Tierbesitzer
auf Antrag von der zuständigen Behörde oder der
a) im Falle einer Kennzeichnung nach § 19b Abs. 4 beauftragten Stelle zugeteilt, und zwar in den Fällen
Satz 1 oder einer erneuten Kennzeichnung nach des § 19b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 zusammen mit der
§ 19b Abs. 6 eine Verbindung zwischen der Ohrmarke.
ursprünglichen und der neuen Ohrmarkennummer
herzustellen ist, (3) Vor der Zuteilung hat die zuständige Behörde oder
die beauftragte Stelle in das Begleitpapier die jeweilige
b) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis- Ohrmarkennummer sowie den Namen und die Anschrift
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs des Tierbesitzers einzutragen. Im Falle des § 19b Abs. 5
anzugeben ist sowie trägt der Tierbesitzer die Ohrmarkennummer des anderen
c) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Mitgliedstaates selbst in das Begleitpapier ein.
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben (4) Spätestens vor der Abgabe eines Rindes aus dem
ist; Bestand hat der Tierbesitzer oder ein von ihm Beauftragter
2. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor- die das Tier betreffenden Angaben in das Begleitpapier
handenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und einzutragen und dieses zu unterschreiben.
Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, (5) Vor jeder Abgabe eines Rindes und der Aushän-
wobei digung des Begleitpapieres an den Erwerber ist vom bis-
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des herigen Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten der
bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs Name und die Anschrift des Erwerbers in das Begleit-
anzugeben ist sowie papier einzutragen.
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des (6) Nach der Abgabe eines Rindes zur Schlachtung,
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder zur
ist; Ausfuhr in ein Drittland ist das Begleitpapier vom letzten
------------ ---------------------
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Besitzer des Rindes mindestens bis zum Ablauf des 11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in
Jahres aufzubewahren, das dem Jahr der Abgabe des Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die
Rindes folgt. Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,
(7) Verliert ein Rind die Ohrmarke oder ist die Ohr- 12. entgegen§ 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder
markennummer unleserlich geworden, so hat der jeweilige Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht
Besitzer des Tieres oder ein von diesem Beauftragter die vorschriftsgemäß behandelt,
Ohrmarkennummer der neu eingezogenen Ohrmarke in
dem für dieses Tier ausgestellten Begleitpapier zu ver- 12a. entgegen § 19a ein Rind, Schwein, Schaf oder eine
merken. Ziege verbringt, abgibt oder einstellt,
(8) Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der 12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1, auch in Verbindung
Unlesbarkeit eines Begleitpapiers teilt die zuständige mit§ 19c Abs. 4 Satz 1 oder§ 19d Abs. 1 Satz 2,
Behörde oder die beauftragte Stelle dem jeweiligen oder Abs. 6, auch in Verbindung mit § 19c Abs. 4
Besitzer des betroffenen Rindes auf Antrag, der die Satz 1 oder § 19d Abs. 1 Satz 2, § 19c Abs. 1 oder
Ohrmarkennummer des Rindes enthält, ein neues Begleit- § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Rind, Schwein, Schaf oder
papier mit dem Aufdruck „Ersatzbegleitpapier" zu. eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet,
Abschnitt 11 12c. ohne Genehmigung nach § 19b Abs. 7 eine Ohr-
marke in den Verkehr bringt,
Ordnungswidrigkeiten
13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24, auch
§25 in Verbindung mit § 24c Abs. 2, über die Führung,
Form, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontroll-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 büchern, des Deckregisters oder des Bestands-
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- registers zuwiderhandelt,
sätzlich oder fahrlässig
14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Speise-
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4, § 3
oder Schlachtabfälle oder Tiermehl verfüttert,
Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1,
§ 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2, § 19b Abs. 3 oder 14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder
§ 24a Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2 nicht, nicht
Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 14Abs. 2 Satz3 oder§ 16Abs. 3 erstattet,
zuwiderhandelt. 16. entgegen§ 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 nicht führt oder entgegen§ 24c Abs. 1 Satz 3 eine
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
fahrlässig vornimmt oder
1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genann- 17. entgegen § 24d Abs. 1 Satz 1 ein Rind verbringt,
ten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforde- abgibt oder einstellt.
rungen entsprechen,
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen
Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
nicht rechtzeitig anzeigt, Abschnitt 12
3. entgegen § 7 Abs. _1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das Schlußvorschriften
nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
ist, §25a
4. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 ein Tier von Übergangsvorschriften
einem Schlachtviehmarkt, einem Schlachthof oder
einer Großschlachtstätte abtreibt, (1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, Schweine,
Schafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der
5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht
tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb bis zum
macht oder nicht aufbewahrt,
27. Juli 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies
6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch gilt nicht für Betriebe, die bereits nach § 24b dieser
abgibt oder verwertet, Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung
7. entgegen § 13 ein Tier kastriert, angezeigt worden sind.
8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine (2) § 19a ist auf Rinder, Schafe und Ziegen und § 24d
Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise ist auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Oktober
treibt, 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Ver-
9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht ordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung
oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht gekennzeichnet sind~
mitführt oder auf Verfangen nicht vorlegt,
10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig §26
anzeigt, (Inkrafttreten)
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1101
Anlage1
(zu § 19b Abs. 3)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
(Vorderseite)
_) /--~-
Raum für mögliche Angabe des
Kfz-Kennzeichens der zuständigen Behörde
oder des Logos der beauftragten Stelle
( DE 1 789012 mindestens 7 mm
minoostens 10 mm 1 -----+--- Raum für mögliche Angabe eines Strichcodes
-,\ 34567------J--- mindestens 7 mm
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage2
(zu §24d)
Stempel, Unterschrift
der zuständigen Behörde
oder beauftragten Stelle
Begleitpapier für Rinder
Ausgebende Stelle
Tierbesitzer (Name, Vorname) 1Betriebsnummer
Anschrift
1. Ohrmarkennummer DE
neue Ohrmarkennummer 1>
2. Tierdaten
Geburtsdatum
Geschlecht weiblich D 2) männlich 02> Rasse _ _ _ _ _ _ __
3. Herkunft des Tieres
In meinem Betrieb geboren • 3)
Aus folgendem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht
Ohrmarkennummer des Mitgliedstaates
Aus folgendem anderen Staat (Drittland) eingeführt
Ohrmarkennummer des Drittlandes
Ort.Datum Unterschrift des Tierbesitzers
oder seines Beauftragten
4. Übernehmer des Tieres
Name, Vorname, Anschrift
Ort, Datum der Übernahme Unterschrift des Abgebenden
oder seines Beauftragten
1> Im Falle einer erneuten Kennzeichnung bei Verlust oder Unlesbarkeit.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Ankreuzen, wenn zutreffend.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1103
Anordnung
zur Übertragung disziplinar-
rechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Vom ~- Juni 1995
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750) wird angeordnet:
,.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte werden übertragen
1. dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für die
Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser
Behörde oder der Bundesdruckerei angehörten, und
2. dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation für
die Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand
dieser Behörde oder dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen
angehörten.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche
Bundespost und die Bundesdruckerei vom 19. Dezember 1967 (BGBI. 1968 1
S. 57), die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im
Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
vom 16. Februar 1990 sowie die Anordnung zur Durchführung der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
vom 5. März 1990 außer Kraft.
Bonn,den26.Juni1995
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung diszlplinarrechtlicher
Befupnisse Im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 23. Juli 1995
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. JuH 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird angeordnet:
,.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte der Deutschen Telekom AG werden den Leiterinnen und
Leitern der Niederlassungen übertragen, in deren Bereich der Ruhestands-
beamte seinen Wohnsitz hat. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der
früheren Deutschen Bundespost TELEKOM.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
vom 30. Januar 1990 außer Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1995
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Frerich Görts
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1105
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 31. Juli 1995
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird angeordnet:
1.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte der Deutschen Post AG werden den Leiterinnen und Leitern
der Direktionen übertragen, in deren Bereich der Ruhestandsbeamte seinen
Wohnsitz hat. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen
Bundespost POSTDIENST.
-II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft
in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durch-
führung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Bundespost
POSTDIENST vom 8. März 1990 außer Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1995
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Dr. Ernst
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung diszlplinarrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 10. August 1995
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) wird angeordnet:
1.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen
Ruhestandsbeamte der Deutschen Postbank AG werden den Leiterinnen und
Leitern der Niederlassungen übertragen, in deren Bereich der Ruhestands-
beamte seinen Wohnsitz hat. Dasselbe gilt für die Ruhestandsbeamten der
früheren Deutschen Bundespost POSTBANK.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft
in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durch-
führung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Bundespost
POSTBANK vom 12. Februar 1990 außer Kraft.
Bonn,den10.August1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Günter Schneider
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1107
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 30. August 1995
Tag Inhalt Seite
15. 8. 95 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 93 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von 1. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz II. Fahrzeugen hinsichtlich des
Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz III. Fahrzeugen
hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 93) . . . . . . . . . . . . . 675
18. 8. 95 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei
den Europäischen Schulen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
13. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeits-
organisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infc;>lge von Schiffbruch . . . . 678
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Stellenvermittlung für Seeleute . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . 679
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen ...................... : 679
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-
gung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . • 680
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . • 681
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes • • . . . . . . . . . • . . 681
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 682
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektiwerhandlungen • • . . • • . . . • • • . . . . . . . . • • . • • • • • • . • . • . . . • . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . • . . • 682
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit • . • . . . • . . . . . . • . . • • • • • . . . . • • • . . . • 683
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen.. 683
17. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die .9bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 684
18. 7. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Jugend und Sport der Ukraine über jugend-
politische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tag I n h alt Seite
18. 7. 95 Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-
sowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
18. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 688
20. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 688
21. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 689
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeits-
organisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten
Kinder und Jugendlichen . . . . . . . • . • . • . . • . . . • • . • • . • • • • . • • • . • . • . • . . . . • . • . . • . • • • • • • • • • • . 690
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit • . • . 690
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . 691
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . • • . . 692
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen.......................................................................... 692
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . • • . . . • • • • . • • • . • . . . • • • . • • • . . • • • • • • • • • 693
24. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeits-
organisation über Arbeitsstatistiken • . • . . • • . • . • • • • • • . • . • . . • • • . . . . . • • . . • . . . • • • • . . • . . . • • . . 693
25. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 694
25. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffent-
licher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
25. 7. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kasachischen Investitionsförderungsvertrags . . • 695
25. 7. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lettischen Abkommens über die Seeschiffahrt • • 695
27. 7. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . • . . . • . • • • • . • . . • • . • • . • . 696
28. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in
Europa • • . . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . • . • • • • . • . • . • • • . • . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . • • • • • . • • • • • • . • 702
28. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . • . . . . . . . . . . . . . • . . 703
28. 7. 95 Bekanntmachung über den ~eltungsbereich des Abkommens über die Gründung der "Eurofima"
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ................•.....•. ! 704
Die ECE-Regelung Nr. 93 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dlHer Ausgabe ohne Anlegebend: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Preis des Anlagebandes: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7'I'..
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1109
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8.8.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 9633 (162 29.8. 95) 14.9.95
96-1-2-138
9.8.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Köln/Bonn) 9634 (162 29. 8. 95) 14.9.95
96-1-2-147
10.8.95 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 9634 (162 29. 8. 95) 14.9.95
96-1-2-112
10.8.95 Schiffahrtspolizeiliche Al}ordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über die Anderungen von Schiffsabmessungen
zur Annahme von Schlepperhilfe beim Durchfahren der Ziegel-
grabenbrücke - Strelasund 9634 (162 29. 8. 95) 1. 9. 95
neu: 9511-1-36
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 1925/95 der Kommission zur Festsetzung des Um-
fangs, in dem die Lizenzen genehmigt werden können, die im Juli 1995
für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen gemäß den
zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Republiken Estland,
Lettland und Litauen andererseits geschlossenen Abkommen über
Freihandel und Handelsfragen beantragt wurden L 185/27 4.8.95
22. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau/die biologische
Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der I an d w i r t -
sch aftl ichen Erzeugnisse und Lebensmittel L 186/1 5.8.95
4. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 1943/95 der Kommission zur Festsetzung der den
portugiesischen Erzeugern von Roh r e i s im Wirtschaftsjahr 1995/96 zu
gewährenden Beihilfe L 186/37 5.8.95
7. 8. 95 Verordnung (EG) Nr. 1948/95 der Kommission über Sondermaßnahmen
zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 974/95 im Sektor O I i v e n ö 1 L 187/4 8.8.95
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7.8.95 Verordn~ ~G) Nr. 1949/95 der Kommission zur Anderung der Ver-
ordnung ( G Nr. 97/95 mit den Durchführu=timmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1766192 des Rates hins· tlich des Mindestpreises
und des den K a rt of f e I erzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags
sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur ElnfOhrung einer
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung L 187/6 8.8.95
9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1961 /95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der be-
sonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen
Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vor-
läuftgen Bedarfsschätzung L 189/18 10. 8. 95
9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1962/95 der Kommission zur Festsetzung der tat-
sächlichen O I i v e n ö I erze u g u n g sowie der einheitlichen Erzeu-
gungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1993194 L 189/20 10.8.95
9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1967/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf
Kartoffeln/Erdäpfel L 189/29 10. 8. 95
4.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates über Maßnahmen zur unentgelt-
liehen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die
Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und
Tadschikistan L 191/2 12.8.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1982/95 des Rates über den Abschluß des Proto-
. kolls zur Festsetzung der Fischereimöglichkeiten und des finan-
ziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik ~ I über
die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 2. ktober
1994 bis zum 1. Oktober 1996 L 193/1
=)
16.8.95
16.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1993/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-
nung ( ) Nr. 1186/90 des Rates zur Erweiterung des Anwendungsbe-
reichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlacht-
kOrper ausgewachsener Rinder L194/7 17.8.95
16.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1995/95 der Kommission zur siebten Anderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schwein ef leischmarktsin Deutschland L 194/11 17.8.95
Andere Vorschriften
3.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1924/95 der Kommission mit info8ie des Beitritts
Osterreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen bergangsmaß-
nahmen zur Anwendung der Zollkontingentregetung für die Einfuhr von
-Bananen L 185/24 4.8.95
3.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1936/95 des Rates zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1391/91 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika L 186/8 5.8.95
4.8.95 Verordnung {EG) Nr. 1937/95 der Kommission zur Festetzu~ der Höhe
der Agrarteilbeträ9! und Zusatzzölle, die vom 1. JuH 1995 bis 30. Sep-
tember 1995 bei Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93
des Rates fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemeinschaft anzu-
wenden sind L 186/11 5.8.95
4.8.95 Verordnun~ (EG) Nr. 1941195 der Kommission zur Eröffnung der Zollkon-
tingente für das zweite Halbjahr 1995 für die Einfuhr von lebenden
Rindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und
Herkunft aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik und der
Slowakischen Republik und zur Festlegung der entsprechenden Durch-
führungsbestimmungen L 186/26 5.8.95
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1995 1111
ABI.EG
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Nr./Seite vom
4.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1942/95 der Kommsisson mit Durchführungs-
bestimmungen für dem Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996
betreffend die Zollkontingente für Rindfleisch, die in den zwischen den
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowaki-
schen Republik, Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossenen
Europa-Abkommen vorgesehen sind L 186/30 5.8.95
8.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1955/95 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten !a Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 189/1 10.8. 94
9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1959/95 der Kommission zur Wiedererhebung der
Zölle für Waren der KN-Codes ex 7304, 7305, ex 7306, 31021010 und
3105 mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien,
Slowenien und dem Gebiet der ehemaligen Jugoslawischen Republik
Mazedonien, denen Plafonds nach der Verordnung (EG) Nr. 3357/94 des
Rates eingeräumt wurden L 189/12 10. 8. 95
9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1960/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur übergangsweisen Anwendung der für Traubensaft und
-most geltenden Einfuhrregelung L 189/16 10.8.95
9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1963/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission mit den Durchfül1rungsbestim-
mungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum in
Spanien und von Mais in Portugal L 189/22 10.8.95
9.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1964/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegen-
fleischerzeugnissen L 189/23 10. 8. 95
10.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1969/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1507/95 betreffend den Sektor Rindfleisch in Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durch-
führungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vor-
ausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 190/2 11. 8. 95
10.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1974/95 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dinatrium-
carbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 191/1 12.8.95
11.8.95 Verordnung (EG} Nr. 1977/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefro-
renes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 L 191/8 12.8.95
11.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1981/95 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betref-
fenden Zollkontingente L 191/21 12.8.95
24.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1983/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontiogenten und -ptafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung für bestimmte Fische und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in den Färöern sowie zur Einführung
eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontin-
gente L 192/1 15.8.95
10.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1984/95 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 192/14 15.8.95
14.8.95 Verordnung (EG) Nr. 1990/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1942/95 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeit-
raum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 betreffend die Zollkontingente
für Rindfleisch, die in den zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn,
der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und
Rumänien andererseits geschlossenen Europa-Abkommen vorgesehen
sind L 192/37 15. 8. 95
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
B e r i c h t i g u n g der .Yerordnung (EG) Nr. 836/95 der Kommission
vom 18. April 1995 zur Anderung des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 88 vom 20. 4. 1995) L 189/34 10. 8. 95
Berichtigung der Verordnung {EG) Nr. 1199/95 der Kommission
vom 29. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung {EWG) Nr. 3719/88 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhr-
lizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Anpas-
sungen zur Anwendung des in der Uruguay-Runde geschlossenen Über-
einkommens über die Landwirtschaft (ABI. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995) L 189/35 10.8. 95
Berichtigung der Verordnung {EG) Nr. 1600/95 der Kommission vom
30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für
Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkon-
tingente (ABI. Nr. L 151 vom 1. 7. 1995) L 188/18 9.8.95
Berichtigung der Verordnung {EG) Nr. 1713/95 der Kommission vom
13. Juli 1995 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen
der von der Gemeinschaft mit den Baltischen Staaten geschlossenen
Abkommen (ABI. Nr. L 163 vom 14.7.1995) L 190/18 11.8.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 174 7/95 der Kommission vom
18. Juli 1995 zur Festsetzung der voraussichtlichen regionalen Referenz-
beträge und der den Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und Rübsen-
samen und Sonnenblumenkernen zu gewährenden Vorschußzahlungen
für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABI. Nr. L 169 vom 19. 7. 1995) L 185/62 4.8.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1981 /94 des Rates vom
25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-
tingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien,
Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und den be-
setzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlänge-
rung und Anpassung dieser Zollkontingente (ABI. Nr. L 199 vom
2.8.1994) L 191/39 12.8.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3116/94 des Rates vom
12. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur
Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirt-
schaftlicher Kulturpflanzen (ABI. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994) L 191/39 12.8.95