1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
_ Zweite Verordnung
zur Anderung der Gefahrgutverordnung See
(2. See-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 24. August 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher ,,(2) Bevor gefährliche Güter auf einem See-
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1 schiff verladen werden, müssen der Verladeschein
geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 und alle weiteren Unterlagen nach § 8. Abs. 5
(BGBI. 1 S. 1221), § 4 Abs. 1 zuletzt geändert durch und 6 dem Schiffsführer oder einem Beauftragten
Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 (zum Beispiel einem Umschlag- oder Stauerei-
~- 1416), in Verbin~ung mit § 1 der Verordnung zur betrieb) vorliegen. Für die gefährlichen Güter sind
Ubertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf vor ihrer Verladung vom Schiffsführer oder einem
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 Beauftragten schriftlich Stauanweisungen festzu-
(BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für legen. Dabei sind die Stau- und Trennvorschriften
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen: der Abschnitte 14 und 15 des IMDG-Code deutsch
einzuhalten. Werden der Verladeschein und die
weiteren Unterlagen nach § 8 Abs. 5 und 6 vor der
Artikel 1 Verladung einem Beauftragten ausgehändigt, so
Die Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer
(BGBI. 1 S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 5 über die zu ladenden gefährlichen Güter und über
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird die Stauanweisung rechtzeitig vor der Verladung
wie folgt geändert: schriftlich oder durch Datenverarbeitungssysteme
unterrichtet wird.
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden vor den Worten „des (3) Gefährliche Güter dürfen ohne Stauanwei-
Kapitels VII" die Worte „des Kapitels 11-2, Regel 41 sungen auf einem Seeschiff nicht gestaut werden.
und 54 und" eingefügt. Der für das Laden Verantwortliche muß die Stau-
anweisungen und die Stau- und Trennvorschriften
der Abschnitte 14 und 15 des IMDG-Code deutsch
2. § 2 wird wie folgt geändert:
einhalten. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: daß die Ladung unter Beachtung der vom Bundes-
,,1. Stoffe und Gegenstände, die unter die je- ministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. Sa
weilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 vom 12. Januar 1991 bekanntgegebenen Richt-
bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr linie für die sachgerechte Stauung und Sicherung
im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen
1995 bekanntgegebenen Internationalen Code gesichert wird. Der Schiffsführer darf mit einem
für die Beförderung gefähr1icher Güter mit Seeschiff nur auslaufen, wenn die Ladungs-
Seeschiffen QMDG-Code deutsch) fallen,". stauung und -Sicherung abgeschlossen ist."
b) In Nummer 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt 6. In Abschnitt III Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschif-
gefaßt: fen wird nach der Zwischenüberschrift folgender
,,, zuletzt geändert durch die im Bundesanzeiger neuer§ 10a eingefügt:
Seite 4477 veröffentlichte Bekanntmachung vom ,,§10a
15. März 1994, als gefährliche Güter klassifiziert Schulung
sind,".
Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt
und mit dem gefährliche Güter befördert werden,
3. In § 5 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen. muß der Schiffsführer, soweit er für die Ladung
verantwortlich ist, ansonsten der für die Ladung ver-
4. Der Überschrift in § 8 wird folgende Fußnote an- antwortliche Offizier, auf Ver1angen den zuständigen
gefügt: Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 5
•1 Mit dieser Vorschrift wird Artikel 4 der Richtlinie .93ll5/EWG Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2185) vorlegen,
an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus deren Ausstellungsdatum nicht länger als 5 Jahre
Ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter
befördern (ABI. EG Nr. L247 S. 19) umgesetzt."
zurückliegt."
7. § 11 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
5. § 10 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefähr-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mit-
,,Anmeldung und Verladung". zuführen: