1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Einschränkung
des Kreises der zu Befra-
genden in der Statistik der Wasser-
versorgung und Abwasserbeseitigung
im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe
gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Vom 16. August 1995
Auf Grund des § 14 Nr. 3 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 311 ), der gemäß Artikel 10
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit:
§1
Die für 1995 angeordnete Erhebung der Wasserversorgung und Abwasser-
beseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes
über Umweltstatistiken wird bei höchstens 25 000 Betrieben durchgeführt..
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den16.August1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1059
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 18. August 1995
Auf Grund des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. I
S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
vom 18. April 1994 (BGBI. 1S. 831 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
13. April 1995 (BGBI. 1S. 524), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates
vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 3_07 S. 1)" ersetzt durch die Angabe"Ver-
ordnung (EG) Nr. 1173/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur 16. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 118 S. 15)".
2. Nach Nummer 15 wird folgende neue Nummer 15a eingefügt:
„15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 mit
einem Fischereifahrzeug, das nicht den dort genannten Kriterien
entspricht, eine in Artikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den18.August1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 22. August 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 2, des§ 3 Abs. 1 bis 3, des§ 4 Abs. 1, des§ 5 Abs. 1 sowie der§§ 6 und 9a des Düngemittel-
gesetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen zuletzt § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1
und § 6 durch Artikel 4 Nr. 4 und § 9a durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Düngemittelverordnung
Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird wie folgt geändert:
1 . § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§9
Übergangsvorschrift
Düngemittel der Typen „Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat", ,,Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter",
,,Crotonylidendiharnstoff", ,,lsobutylidendiharnstoff", ,,Formaldehydharnstoff", ,,Rückstandkalk", ,,NPK-Dünger,
umhüllt", ,,Organisch-mineralischer Mischdünger", ,,Bardünger-Lösung", ,,Bardünger-Suspension", ,,Kobaltdünger-
Lösung", ,,Düngemittel auf Kupferbasis", ,,Kupferdünger-Lösung", ,,Eisendünger-Lösung", ,,Mangandünger",
„Mangandünger-Lösung", ,,Molybdändünger-Lösung", ,,Zinkchelat", ,,Zinkdünger", ,,Zinkdünger-Lösung" und
„Zinkoxid", die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 25. August 1995 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden."
2. Die Vorbemerkungen der Anlage 1 werden wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 3 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mindestgehalt" ein Komma und die Worte „auch durch
Zugeben von Sekundärnährstoffen bei der Herstellung" eingefügt.
b) Nach Vorbemerkung 3 wird folgende Vorbemerkung 4 angefügt:
„4) 1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen dürfen Düngemittel des
Abschnitts 1 Nr. 1, des Abschnitts 2 Nr. 1 bis 3, des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A mit
einem Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff von mindestens 40 %
am Gesamtstickstoffgehalt Nitrifikationshemmstoffe wie folgt enthalten:
Mindestgehalt in %
Nitrifikationshemmstoff bezogen auf den Gehalt Ammonium-, Carbamid-
oder Cyanamidstickstoff
2
1. Dicyandiamid 10
2. Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8
3. Gemisch aus Dicyandjamid und
3-Methylpyrazol im Verhältnis 15 : 1 2
2. Im Fall einer Angabe nach Nummer 1 muß
a) die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff ( ... )"ergänzt
und
b) das Düngemittel mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein."
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 185 S. 30), der Richtlinie 93/1 /EWG
der Kommission vom 21. Januar 1993 (ABI. EG Nr. L 113 S. 17) und der Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 (ABI. EG Nr. L 86
s. 41).
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1061
3. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1.1 wird nach der Position „Kalksalpeter" folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 10%N Nitratstickstoff; Stickstoff Magnesium- *
nitrat bewertet als nitrat In Kristallform in
Nitratstickstoff; Verkehr gebrachtes
Magnesiumnitrat
14 % MgO wasserlösliches Magnesium darf als „in Kristall-
Magnesiumoxid bewertet als form" bezeichnet
wasserlösliches sein."
Magnesiumoxid
bb) In Nummer 1.2 wird die Position „Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat" wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
„Ammonsulfat 20%N Gesamtstickstoff, Stickstoff Ammonium- *
mit Nitrifika- Ammonium- bewertet als SUifat, Das Düngemittel
tionshemmstoff stickstoff, Gesamt- Dicyandiamid muß mit einem
(Dicyandiamid) Dicyandiamid- stickstoff; Hinweis auf den
stickstoff Mindestgehalt Anwendungs-
an: bereich gekenn-
Ammonium- zeichnet sein."
stickstoff
18%N,
Dicyandiamid-
stickstoff
1,5%N
cc) Der Nummer 1.3 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Stickstoff- 14%N Gesamtstickstoff, Stickstoff Ammonium-
Magnesium- Ammonium- bewertet als sulfat,
sulfat mit stickstoff, Gesamt- Ammonium-
Natrium Nitratstickstoff; stickstoff, nitrat,
Ammonium- Magnesium-
und Nitrat- sulfat,
stickstoff; Natriumsatze".
3%MgO wasserlösliches Magnesium
Magnesium- in Form wasser-
oxid löslicher Salze
ausgedrückt
als Magnesium-
oxid;
6%Na wasserlösliches Natrium in Form
Natrium wasserlöslicher
Salze aus-
gedrückt als
Natrium
dd) In Nummer 1.4 wird die Position „Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter" wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
„Ammonsulfat- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff Ammonium- *
salpeter mit Ammonium- bewertet als nitrat, Das Düngemittel
Nitrifikations- stickstoff, Gesamt- Ammonium- muß mit einem
hemmstoff Nitratstickstoff, stickstoff; sulfat, Hinweis auf den
(Dicyandiamid) Dicyandiamid- Mindest- Dicyandiamid Anwendungs-
stickstoff gehalt an: bereich gekenn-
Nitratstickstoff zeichnet sein."
3%N,
Dicyandiamid-
stickstoff
1,5%N
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ee) Der Nummer 1.6 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
.,Ammonsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff Carbamid, Die Angabe des
Harnstoff Carbamid- bewertet als Ammonium- Schwefelgehaltes
stickstoff, Gesamt- sulfat ist wahlfrei.
Ammonium- stickstoff; Das Düngemittel
stickstoff; Mindest- darf mit dem Hin-
gehalt an: weis "biuretarm"
Carbamid- gekennzeichnet
stickstoff sein, weM der
8%N, Biuretgehalt 0,2 %
Ammonium- nicht über-
stickstoff schreitet."
4%N;
Höchstgehalt
an Biuret:
0,8%;
5%S wasserlösliches Schwefel
Schwefelsäure- bewertet als S
anhydrid
ff) Nummer 1.7 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Positionen "Crotonylidendiharnstoff", ,.lsobutylidendiharnstoff" und „Formaldehydharnstoff"
werden wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
,,Crotonyliden- 28%N Gesamtstick- Stickstoff Crotonyliden- *
diharnstoff stoff, bewertet als dihamstoff Der Gehalt an
Crotonyliden- Gesamtstick- Carbamidstickstoff
dihamstoff stoff; muß angegeben sein,
mindestens sofern sein Gehalt
25%als 1 % erreicht.
Crotonyliden- •
diharnstoff;
Höchstgehalt
an Carbamid-
stickstoff
3%N
lsobutyliden- 28%N Gesamtstick- Stickstoff lsobutyliden- *
dihamstoff stoff, bewertet als dihamstoff Der Gehalt an
lsobutyliden- Gesamtstick- Carbamidstickstoff
dihamstoff stoff; muß angegeben sein,
mindestens sofern sein Gehalt
25%als 1 % erreicht.
lsobutyliden-
dihamstoff;
Höchstgehalt
an Carbamid-
stickstoff
3%N
Formaldehyd- 36%N Gesamtstick- Stickstoff Formaldehyd- *
hamstoff stoff, kalt- bewertet als hamstoff Der Gehalt an
wasserlöslicher Gesamtstick- Carbamidstickstoff
Stickstoff, stoff, davon muß angegeben sein,
heißwasser- mindestens sofern sein Gehalt
löslicher 60%heiß- 1 % erreicht."
Stickstoff wasserlöslich;
Mindestgehalt
an Form-
aldehydham-
stoff31 % N;
Höchstgehalt
an Carbamid-
stickstoff
5%N
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1063
bbb) Nach der Position „Harnstoff-Formaldehydharnstoff" werden folgende Positionen angefügt:
2 3 4 5 6
,,Stickstoff- 18%N Gesamtstick- Stickstoff auf chemi- *
düngermit Stoff, bewertet als schemWege Kalkstickstoff,
Crotonyliden- Ammonium- Gesamtstick- gewonnenes Nitrathaltiger
diharnstoff stickstoff, stoff, davon Erzeugnis, das Kalkstickstoff,
Nitratstickstoff, mindestens Crotonyliden- Ammoniumnitrat
Carbamid- 1/3 als Croto- diharnstoff oder Kalkammon-
stickstoff, nylidendiharn- und ein EWG- salpeter dürfen nicht
Crotonyliden- stoff; Düngemittel zugegeben sein.
diharnstoff Mindestgehalt aus Abschnitt 1
an Ammonium, Nr. 1 enthält
Nitrat- oder
Carbamidstick-
stoff 3 % N;
Höchstgehalt
an Biuret:
(Carbamid-
stickstoff +
Crotonyliden-
dihamstoff)
X 0,026
Stickstoff- 18%N Gesamtstick- Stickstoff auf chemi- *
dünger stoff, bewertet als schemWege Kalkstickstoff,
mit lso- Ammonium- Gesamtstick- gewonnenes Nitrathaltiger
butyliden- stickstoff, stoff, davon Erzeugnis, das Kalkstickstoff,
diharnstoff Nitratstickstoff, mindestens lsobutyliden- Ammoniumnitrat
Carbamid- 1/3 als lso- diharnstoff oder Kalkammon-
stickstoff, butyliden- und ein EWG- salpeter dürfen nicht
lsobutyliden- dihamstoff; Düngemittel zugegeben sein.
diharnstoff Mindestgehalt aus Abschnitt 1
an Ammonium, Nr. 1 enthält
Nitrat- oder
Carbamidstick-
stoff3 % N;
Höchstgehalt
an Biuret:
(Carbamid-
stickstoff +
lsobutyliden-
d iharnstoff)
X 0,026
Stickstoff- 18%N Gesamtstick- Stickstoff aufchemi- *
düngermit Stoff, bewertet als schemWege Kalkstickstoff,
Formaldehyd- Ammonium- Gesamtstick- gewonnenes Nitrathaltiger
harnstoff stickstoff, stoff, davon Erzeugnis, das Kalkstickstoff,
Nitratstickstoff, mindestens Formaldehyd- Ammoniumnitrat
Carbamid- 1/3 als Form- hamstoff und oder Kalkammon-
stickstoff, aldehydharn- ein EWG- salpeter dürfen nicht
Formaldehyd- stoff und davon Düngemittel zugegeben sein."
harnstoff, mindestens aus Abschnitt 1
kaltwasser- 60 % heiß- Nr. 1 enthält
löslicher wasserlöslich;
Stickstoff, Mindestgehalt
heißwasser- an Ammonium-,
löslicher Nitrat- oder
Stickstoff Carbamid-
stickstoff 3 % N
Höchstgehalt
an Biuret:
(Carbamid-
stickstoff +
Formaldehyd-
harnstoff)
X 0,026
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
gg) In Nummer 1.8 werden nach der Position „Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung" folgende Positionen
eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Kalium- 9%N Nitratstickstoff; Stickstoff durch Mischen Das Düngemittel
Nitrat-Lösung bewertet als von Kalium- darf nur in
Nitratstickstoff; nitrat und geschlossenen
4%K2O wasserlösliches Kali bewertet Salpetersäure Behältern in
Kaliumoxid alswasser- gewonnenes Verkehr gebracht
lösliches K2O Erzeugnis werden und muß
mit einem Hinweis
auf den Anwen-
dungsbereich
gekennzeichnet
sein.
Magnesium- 6%N Nitratstickstoff; Stickstoff Magnesium- *"
nitrat-Lösung bewertet als nitrat;
Nitratstickstoff; auf chemischem
9%MgO wasserlösliches Magnesium Wege oder
Magnesiumoxid bewertet als durch Lösen
wasserlösliches in Wasser
Magnesium- gewonnenes
oxid; Erzeugnis
Mindest-pH: 4
b) In Nummer 2 wird der Nummer 2.3 folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Oicalcium- alkalisch- Phosphat Dicalcium- Der Gehalt an wasser-
phosphat mit ammoncitrat- bewertet als phosphat, löslichem Magnesium-
Magnesium lösliches alkalisch- Magnesium- oxid darf angegeben
Phosphat; ammoncitrat- phosphat, sein."
lösliches Magnesium-
P205; carbonat
6%MgO Gesamt- Magnesium
Magnesium- bewertet als
oxid Gesamt-
Magnesium-
oxid;
Siebdurchgang:
98%bei
0,63mm,
90% bei
0,16mm
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3.3 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,.Kalium- wasserlösliches Kali bewertet durch Mischen Das Düngemittel
Sulfat- Kaliumoxid; als wasser- von Kalium- darf nur in
Lösung lösliches K20; sulfat und geschlossenen
6%S wasserlösliches Schwefel Schwefelsäure Behältern
Schwefelsäure- bewertet als S gewonnenes in Verkehr
anhydrid Erzeugnis gebracht werden
und muß mit
einem Hinweis
auf den Anwen-
dungsbereich
gekennzeichnet
sein."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1065
bb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer angefügt:
2 3 4 5 6
"3.5 Kalium- 27 % K20 wasserlösliches Kali bewertet auf chemi- Das Düngemittel
hydroxid- Kaliumoxid als wasserlös- schem Wege darf nur in
Lösung liches K20 oder durch geschlossenen
Lösen in Wasser Behältern in
gewonnenes Verkehr gebracht
Erzeugnis werden und muß
mit einem Hinweis
auf den Anwen-
dungsbereich
gekennzeichnet
sein."
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4.1 werden in der Position „Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen"
aaa) in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte "bei Granulierung: Zerfall des
Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß" sowie
bbb) in Spalte 5 ein Komma und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „auch Granulieren des auf Sieb-
durchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts"
angefügt.
bb) In Nummer 4.5 wird die Position „Rückstandkalk" wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 4 werden in den Buchstaben a und b jeweils ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die
Worte „Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 15 % " angefügt.
bbb) In Spalte 5 werden in Buchstabe a ein Komma und die Worte "oder der Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser oder Klarablaufwasser kommunaler Kläranlagen" angefügt.
ccc) In Spalte 6 werden ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „Der Phosphatgehalt muß
angegeben sein, wenn er mindestens 1 % P2O5 beträgt." angefügt.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.2 wird nach der Position "Magnesiumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 5%Mg0 wasserlösliches Magnesium Auflösen von *
sulfat-Lösung Magnesiumoxid; bewertet als Magnesium- Die Angabe des
wasserlösliches sulfat in Wasser Schwefelgehaltes
Magnesiumoxid; ist wahlfrei."
4%S wasserlösliches Schwefel
Schwefelsäure- bewertet als
anhydrid wasserlöslicher
Schwefel
bb} In Nummer 5.4 wird nach der Position „Elementarer Schwefel" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„Elementarer 80%S Schwefel Schwefel Schwefel aus
Schwefel bewertet als S Natur-und
Industrie-
herkünften,
auch Zugeben
gesundheitlich
unbedenklicher
Formulierungs-
hilfsstoffe".
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
cc) In Nummer 5.4 wird nach der Position "Calciumsulfat" folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Schwefel- 6%S Schwefel; Schwefel Sulfate, Bei der Angabe
Magnesium- bewertet als S; Hydroxide, der Gehalte darf
dünger 6%Mg0 Gesamt- Magnesium Carbonate auf einen Gehalt
Magnesium- bewertet als oder Oxide an Calciumoxid
oxid Gesamt- von Calcium hingewiesen sein,
Magnesium- oderMagne- wenn er, bewertet
oxid; siumaus als CaO, min-
Siebdurchgang: Natur- und destens2 %
97%bei4mm Industrie- beträgt."
herkünften
4. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Position „NPK-Dünger, umhüllt" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„NPK-Dünger 5%N Stickstoff in den Mindestens auf chemi- *
mit Crotonyli- Stickstofformen 1 25 % des schem Wege Bei der Stickstoff-
dendihamstoff, bis 4 und 6 bis 8 angegebenen gewonnenes form 7 muß der
lsobutyliden- Gesamtstick- Erzeugnis, Gehalt an kalt-
diharnstoff stoffs in den ohne Zusatz wasserlöslichem
oder Stickstoff- von Nährstoffen und nur heiß-
Formaldehyd- formen 6 bis 8; tierischen oder wasserlöslichem
harnstoff bei der Stick- pflanzlichen Stickstoff an-
stofform 7 Ursprungs gegeben sein."
müssen min-
destens60 %
heiß wasser-
löslich sein,
bei den Stick-
stofformen 2
bis4dürfen
Gehalte nur an-
gegeben sein,
wenn sie min-
destens 1 %
betragen;
Phosphat in den Gehaltsangaben
Phosphatlöslich- und weitere
keiten 1 bis 3 Erfordernisse
nach Tabelle 3
Buchstabe a
undb
wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
20%
bb) Die Position „NPK-Dünger, umhüllt" wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Typenbezeichnung „NPK-Dünger, umhüllt" durch die Typenbezeichnung „NPK-
Dünger, teilweise umhüllt" ersetzt.
bbb) In Spalte 5 wird die Zahl "70" durch die Zahl „50" ersetzt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1067
cc) Nach der neuen Position „NPK-Dünger, teilweise umhüllt" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„NPK-Dünger 3%N Stickstoff in den Bei den Stick- auf chemi- Die Gehalte der
mit umhülltem Stickstofformen stofformen schemWege Stickstofformen
Stickstoff 1 bis4 2 bis 4 dürfen oder durch 2 bis4 des
Gehalte nur an- Mischen umhüllten Stick-
gegeben sein, gewonnenes stoffs müssen
wenn sie min- Erzeugnis; angegeben sein."
destens 1 % Granulieren
betragen; und Beschichten
mindestens 50 % des Stickstoffs
des Gesamt- mit gesund-
stickstoffs heitlich un-
müssen als bedenklichem
umhüllter Stick- Kunststoff
stoff enthalten
sein;
5 % P20 5 Phosphat in den Gehaltsangaben
Phosphatlöslich- und weitere
keiten 1 bis 3 Erfordernisse
nach Tabelle 4
5%K20 wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
20%
b) In Nummer 2 wird vor der Position „NP-Dünger-Lösung" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„NP-Dünger 5%N Stickstoff in Mindestens auf chemi- *
mit Crotony- den Stickstoff- 25 % des schem Wege Bei der Stickstofform 7
lidendiharnstoff, formen 1 bis 4 angegebenen gewonnenes muß der Gehalt an
lsobutyliden- und6 bis8 Gesamtstick- Erzeugnis, kaltwasserlöslichem
diharnstoff oder stoffs in den ohne Zusatz und nur heißwasser-
Formaldehyd- Stickstoff- von Nährstoffen löslichem Stickstoff
harnstoff formen 6 bis 8; tierischen oder angegeben sein."
bei der Stick- pflanzlichen
stofform 7 Ursprungs
müssen min-
destens60 %
heißwasserlös-
lich sein;
bei den Stickstoff-
formen 2 bis 4
dürfen Gehalte
nur angegeben
sein, wenn sie
mindestens 1 %
betragen;
Phosphat in Gehaltsangaben
den Phosphat- und weitere
löslichkeiten Erfordernisse
1 bis3 nach Tabelle 3
Buchstabea
undb
insgesamt
18%
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
c) In Nummer 3 wird nach der Position "NK-Dünger" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
"NK-Dünger 5%N Stickstoff in Mindestens aufchemi- *
mit Crotony- den Stickstoff- 25%des schemWege Bei der Stickstofform 7
lidendihamstoff, formen 1 bis 4 angegebenen gewonnenes muß der Gehalt an
lsobutytiden- und6bis8 Gesamtstick- Erzeugnis, kaltwasserlöslichem
dihamstoff oder stoffs in den ohne Zusatz und nur heißwasser-
Formaldehyd- Stickstoff- von Nährstoffen löslichem Stickstoff
hamstoff formen 6 bis 8; tierischen oder angegeben sein."
bei der Stick- pflanzlichen
stofforrn 7 Ursprungs
müssen min-
destens60 %
heißwassertös-
lichsein;
bei den Stickstoff-
formen 2 bis 4
dürfen Gehalte
nur angegeben
sein, wenn sie
mindestens 1 %
betragen
5%K20 wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
18%
5. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Zahl „25 % " durch die Zahl "15 % " ersetzt.
b) In Spalte 5 werden unter Buchstabe a die Wörter „Siedlungsabfälle, auch" und unter Buchstabe b die Wörter
"Klärschlamm oder" gestrichen.
c) Jn Spalte 6 wird die Angabe "mg / kg" durch die Angabe „mg / kg Trockenmasse" ersetzt.
d) In Spalte 6 wird Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen.
e) In Spalte 6 wird folgender Satz angefügt:
"Das Düngemittel ist mit Hinweisen auf standortabhängige höchstzulässige Aufwandmengen und Frachten zu
kennzeichnen."
6. Anlage 1 Abschnitt 4 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in den Positionen "Bordünger-Lösung" und „Bordünger-Suspension" jeweils in Spalte 6
folgender Satz angefügt:
,.Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
b) In Nummer 2 wird in der Position "Kobattdünger-Lösung" in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem"
eingefügt. ·
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position "Düngemittel auf Kupferbasis" wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 5 wird nach dem Wort „oder" das Wort „einem" eingefügt.
bbb) In Spalte 6 wird der Satz "Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein." angefügt.
bb) Nach der Position "Kupferoxid" werden folgende Positionen angefügt:
2 3 4 5 6
"Kupfer- 50%Cu Kupfer Kupfer bewer- Kupferoxichlorid *
oxichlorid tet als Gesamt-
kupfer;
Siebdurchgang:
98%bei
0,063mm
Kupfer- 17%Cu Kupfer Kupfer bewer- Suspendieren von *".
oxichlorid- tet als Gesamt- Kupferoxichlorid
Suspension kupfer;
Siebdurchgang:
98%bei
0,063mm
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1069
cc) In der Position „Kupferdünger-Lösung" werden
aaa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bbb) in Spalte 6 nach dem Wort „Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
d) In Nummer 4 werden in der Position „Eisendünger-Lösung"
aa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bb) in Spalte 6 nach dem Wort „Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Mangandünger'' wird in Spalte 6 folgender Satz angefügt:
,,Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
bb) In der Position „Mangandünger-Lösung" werden
aaa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bbb) in Spalte 6 nach den Worten „der Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
f) In Nummer 6 wird in der Position „Molybdändünger-Lösung" in Spalte 6 folgender Satz angefügt:
,,Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Zinkchelat" werden in Spalte 5 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte
,,mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Zn in Chelatform" angefügt.
bb) In der Position „Zinkdünger" wird in Spalte 6 folgender Satz angefügt:
,,Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
cc) In der Position „Zinkdünger-Lösung" werden
aaa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bbb) in Spalte 6 nach den Worten „der Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
dd) In der Position „Zinkoxid" werden in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte
,,Siebdurchgang: 80 % bei 0,063 mm" angefügt.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
„1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf oder Mischung
aus Wirtschaftsdünger mit ...· (Bodenhilfsstoff, Pflanzenhilfsmittel, Torf, Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien
und ähnliche Stoffe nach § 15 des Abfallgesetzes; der jeweilige Stoff ist anzugeben);".
b) Der Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:
,,2.6 Mischung aus Wirtschaftsdünger mit ... (Bodenhilfsstoff, Pflanzenhilfsmittel, Torf, Abwasser, Klärschlamm,
Fäkalien und ähnliche Stoffe nach§ 15 des Abfallgesetzes; der jeweilige Stoff ist anzugeben):
Art, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, sachgerechte Anwendung, bei Abfällen Angabe der
Abfallart".
8. Anlage 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
2 3 4
,,absolute Werte (Gewichtsprozente)
N MgO andere Nährstoffe
1.1 Stickstoffdünger
Kalkmagnesiasalpeter, Magnesiumnitrat 0,4 0,9
Kalksalpeter, Natronsalpeter, Chilesalpeter 0,4
Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 0,3
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2 3 4
"absolute Werte (Gewichtsprozente)
N MgO andere Nährstoffe
Ammonsulfat mit Nitrifikationshemmstoff
(Oicyandiamid), Oicyandiamidhaltiger
Ammonsulfat-Harnstoff, Dicyandiamidhaltiger
Harnstoff 0,5
Stickstoff-Magnesiumsulfat, Stickstoff-
Magnesia 0,8 0,9
Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium 0,8 0,9 0,67Na
Ammonnitrathaltiger Ammonsyngenit 0,6
Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)
bis 32 % 0,8
über 32 % 0,6
Ammonsulfatsalpeter, umhüllt; Ammon-
sulfatsalpeter mit Nitrifikationshemmstoff
(Oicyandiamid), Ammonsulfatsalpeter 0,8
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0
Harnstoff 0,4
Ammonsulfat-Harnstoff 0,5 0,36 S
Oxamid, Crotonylidendiharnstoff,
lsobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff,
Harnstoff-lsobutylidendihamstoff,
Harnstoff-Formaldehydharnstoff 0,5
Stickstoffdünger mit Crotonylidendihamstoff,
lsobutylidendiharnstoff oder Formaldehyd-
harnstoff 0,5
Kalksalpeter-Lösung, Ammoniakwasser,
Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung, Kalksalpeter-
Harnstoff-Suspension, Stickstoffdünger-
Lösung, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung,
Ammoniakgas 0,6
Kalium-Nitrat-Lösung 0,6 1,2 K2')
Magnesiumnitrat-Lösung 0,6 0,9
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den
Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente.
Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten sein."
b) In Nummer 1.2 wird nach der Position „Glühmischphosphat, Glühphosphat, Oicalciumphosphat" folgende
Position eingefügt:
2 3 4.
„Dicalciumphosphat mit Magnesium 0,8 0,9Mg0".
c) In Nummer 1.3 werden nach der Position „Rückstandkali, Rückstandkalisuspension"' folgende Positionen
eingefügt:
2 3 4
„Kalium-Sulfat-Lösung 1,0 0,76S
Kaliumhydroxid-Lösung 1,0".
d) In Nummer 1.5 wird nach der Position „Magnesiumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4
„Magnesiumsulfat-Lösung 0,9MgO 0,36S".
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1071
Artikel 2
Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
§ 12 der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2882), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1_ werden die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom
1. August 1989 (ABI. EG Nr. L 265 S. 30)" durch die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG der
Kommission vom 10. April 1995 (ABI. EG Nr. L 86 S. 41 )" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „3. Auflage 1973 mit 1. Ergänzung 1976" werden durch die Worte „4. Auflage 1995" ersetzt.
b) Die Worte „Verlag J. Neumann-Neudamm in Melsungen" werden durch die Worte „VDLUFA-Verfag, Bismarck-
straße 41 A, D-64293 Darmstadt" ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Probenahme- und Analyse-
verordnung - Düngemittel in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
D.er Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen YOn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) velkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarffvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOr Tel11 und Tell II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6.20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertrlebntück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze
150. Geburtstag von Wilhelm Conrad Röntgen
und 100. Jahrestag der Entdeckung der Röntgenstrahlen)
Vom 6. Juli 1995
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt die Abbildung der Hand als Aufsicht
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und als schematische Röntgenaufnahme. Die Aufschrift
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum „WILHELM CONRAD RÖNTGEN 1845 -1923
150. Geburtstag von Wilhelm Conrad Röntgen und ENTDECKUNG DER RÖNTGENSTRAHLEN 8.11.1895".
zugleich zum 100. Jahrestag der Entdeckung der Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1995,
Röntgenstrahlen eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. und die Aufschrift:
Die Auflage der Münze beträgt 6,9 Millionen Stück.
„ 10 DEUTSCHE MARK
Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt,
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND".
München.
Das Münzzeichen „D" befindet sich im Feld neben dem
Die Münze wird ab 13. September 1995 in den Verkehr linken Adlerfang.
gebracht.
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausend- Inschrift:
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen .,ERSTER NOBELPREIS FUER PHYSIK 1901".
Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
15,5Gramm. sich eine liegende Raute.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Claus und Ursula
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Homfeld, Bremen.
Bonn, den 6. Juli 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
(SFHÄndG)
Vom 21. August 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen
das folgende Gesetz beschlossen: und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines
in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen
Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung
Artikel 1 stehen,
Änderung des Gesetzes 6. die Methoden zur Durchführung eines Schwanger-
über Aufklärung, Verhütung, schaftsabbruchs, die physischen und psychischen
Familienplanung und Beratung Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen
Risiken,
Das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familien- 7. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte
planung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398) im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,
wird wie folgt geändert:
8. die rechtlichen und psychologischen Gesichts-
punkte im Zusammenhang mit einer Adoption.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltend-
„Gesetz
machung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungs-
zur Vermeidung und
suche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglich-
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
keit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbil-
(Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)".
dung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren
sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
2. Vor§ 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die
„Abschnitt 1 Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsab-
Aufklärung, Verhütung, bruch oder nach der Geburt des Kindes."
Familienplanung und Beratung".
5. § 3 wird wie folgt geändert:
3. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „unter Beteiligung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-
obersten Landesbehörden" durch die Wörter „unter ständige oberste Landesbehörde stellt" durch die
Beteiligung der Länder" ersetzt. Wörter „Die Länder stellen" ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben .
.,§2
Beratung 6. § 4 wird wie folgt geändert:
(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den aner-
den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der kannten Beratungsstellen für die Beratung nach
Sexualaufklärung, Verhütung und Familienpranung diesem Gesetz" durch die Wörter „den Beratungs-
sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder stellen nach den §§ 3 und 8" ersetzt.
mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vor- b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3
gesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu Abs. 1" durch die Wörter „nach den §§ 3 und 8''
lassen. ersetzt.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen
über 7. Nach § 4 werden folgende Abschnitte angefügt:
1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, „Abschnitt 2
2. bestehende familienfördemde Leistungen und Hil- Schwangerschaftskonfliktberatung
fen für Kinder und Familien, einschließlich der
besonderen Rechte im Arbeitsleben, §5
3. Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und Inhalt der
die Kosten der Entbindung, Schwangerschaftskonfliktberatung
4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, (1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwen-
insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen dige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von
bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Aus- der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll
bildungsplatz oder deren Erhalt, ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1051
oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonflikt- § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen
beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Fristen unmöglich werden könnte.
(2) Die Beratung umfaßt:
§8
1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird
erwartet, daß die schwangere Frau der sie beraten- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
den Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die
einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohn-
Beratungscharakter schließt aus, daß die Ge- ortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese
sprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwan- Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher
geren Frau erzwungen wird; Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können
2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt
soziale und juristische Information, die Darlegung werden.
der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der §9
möglichen praktischen Hilfen, insbesondere sol- Anerkennung von
cher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
die Lage von Mutter und Kind erleichtern;
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden,
3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltend- wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwan-
machung von Ansprüchen, bei der Wohnungs- gerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur
suche, bei der Suche nach einer Betreuungsmög- Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
lichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer nach § 6 in der Lage ist, insbesondere
Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot
einer Nachbetreuung. 1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifizier-
tes und der Zahl nach ausreichendes Personal ver-
Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwange- fügt,
ren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwanger-
schaften zu vermeiden. 2. sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung
erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärzt-
lich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozial-
§6
arbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft
Durchführung der hinzugezogen werden kann,
Schwangerschaftskonfliktberatung
3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren,
zu beraten. und
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegen- 4. mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsab-
über der sie beratenden Person anonym bleiben. brüche vorgenommen werden, derart organisato-
risch oder durch wirtschaftliche Interessen verbun-
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einver-
den ist, daß hiernach ein materielles Interesse der
nehmen mit der Schwangeren
Beratungseinrichtung an der Durchführung von
1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psy- Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen
chologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch ist.
oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
§10
2. Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Früh- Berichtspflicht und Überprüfung der
förderung behinderter Kinder und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer
nahe Angehörige, Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und
hinzuzuziehen. die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem
schriftlichen Bericht niederzulegen.
(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach
Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgelt- (2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht nach
lich. Absatz 1 hat die beratende Person über jedes Be-
ratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese
§7 darf keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwan-
Beratungsbescheinigung geren und der zum Beratungsgespräch hinzugezoge-
nen weiteren Personen ennöglichen. Sie hält den
(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Bera-
wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene
tung der Schwangeren eine mit Namen und Datum ver-
Hilfsmaßnahmen fest.
sehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine
Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat. (3) Die zuständige Behörde hat mindestens im
Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraus-
(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungs-
setzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vor-
gespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für not-
liegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte
wendig, soll diese unverzüglich erfolgen.
nach Absatz 1 vorlegen lassen und Einsicht in die nach
(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen.
darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortset- Liegt eine der Voraussetzungen des§ 9 nicht mehr vor,
zung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in ist die Anerkennung zu widerrufen.
----------·-----~-------------
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§ 11 3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie
Übergangsregelung die Zahl ihrer Kinder,
Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund 4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
11.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundes- 5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
verfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 820) 6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch
steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 die-
vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im
ses Gesetzes gleich.
Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im
Abschnitt3
Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus
Vornahme von die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Schwangerschaftsabbrüchen
Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angege-
§12 ben werden.
Weigerung (2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen
sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum
(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwanger-
jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.
schaftsabbruch mitzuwirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwen- § 17
dig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare
Hilfsmerkmale
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits-
schädigung abzuwenden. Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
§13 1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13
Abs.1;
Einrichtungen zur Vornahme
von Schwangerschaftsabbrüchen 2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung
stehenden Person.
(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer
Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die not-
§18
wendige Nachbehandlung gewährleistet ist.
Auskunftspflicht
(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot
ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vor- (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
nahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher. kunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die
Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei
§14 Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsab-
Bußgeldvorschriften brüche durchgeführt wurden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.
Abs. 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt. (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. 1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte,
in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen
Abschnitt4 Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen wor-
Bundesstatistik über den sind oder vorgenommen werden sollen,
Schwangerschaftsabbrüche 2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die An-
schriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren
§15 Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorge-
Anordnung als Bundesstatistik nommen worden sind oder vorgenommen werden
sollen."
Über die unter den Voraussetzungen des § 218a
Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik Artikel 2
durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bun-
desamt erhoben und aufbereitet. Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
§16
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Erhebungsmerkmale, Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),
Berichtszeit und Periodizität zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 2. August
(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr 1994 (BGBI. 1S. 1963), wird wie folgt geändert:
bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhe-
bungsmerkmale: In der Anlage 16 wird unter IV. Allgemeinmedizin und
1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Ökologisches Stoffgebiet nach dem vierten Abschnitt fol-
Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige), gender neuer Abschnitt eingefügt:
2. rechtliche Voraussetzungen des Schwanger- ,,Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbe-
schaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach sondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte
Indikationsstellung), des Schwangerschaftsabbruchs."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1053
Artikel 3 kenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnah-
men dazu dienen,
Änderung der
Gebührenordnung für Ärzte 1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen,
falls es nicht zum Abbruch kommt,
Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der 2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818, Schwangerschaften zu schützen oder
1590), zuletzt geändert durch die Artikel 6 und 8 § 1 der
Verordnung vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), 3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, ins-
besondere zu erwartenden Komplikationen aus
wird wie folgt geändert:
dem Abbruch der Schwangerschaft vorzu-
beugen oder eingetretene Komplikationen zu
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: beseitigen.
"Für Leistungen nach § Sa ist eine Vereinbarung nach
Satz 1 ausgeschlossen." (4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistun-
gen ausgenommene ärztliche Vornahme des Ab-
2. Nach§ S wird folgender§ Sa eingefügt: bruchs umfaßt
1. die Anästhesie,
.,§Sa
2. den operativen Eingriff,
Bemessung der
3. die vaginale Behandlung einschließlich der Ein-
Gebühren in besonderen Fällen
bringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a 4. die Injektion von Medikamenten,
Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Ab-
5. die Gabe eines wehenauslösenden Medika-
bruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die
mentes,
in§ 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Leistungen nur bis zum 1,Sfachen des 6. die Assistenz durch einen anderen Arzt,
Gebührensatzes nach § S Abs. 1 Satz 2 berechnet 7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen
werden." der unmittelbaren Operationsvorbereitung und
der Überwachung im direkten Anschluß an die
Operation.
Artikel 4 Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammen-
Änderung des hang stehende Sachkosten, insbesondere für
fünften Buches Sozialgesetzbuch Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Des-
infektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Lei-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran- stungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationä-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- rer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Kran-
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert kenkasse nicht den allgemeinen Pflegesatz für den
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird."
S. 962), wird wie folgt geändert:
3. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
1. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: und folgende Nummer 11 angefügt:
,,2. zur Verhütung von Krankheiten sowie zur Emp- „ 11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und
fängnisverhütung, bei Sterilisation und bei 24b."
Schwangerschaftsabbruch (§§ 21 bis 24b),".
4. Dem § 75 wird folgender Absatz angefügt:
2. § 24b wird wie folgt geändert:
"(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind ver-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „wenn dieser pflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwanger-
in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür schaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge
vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3 über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführ-
Abs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des ten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistun-
Strafrechts vorgenommen wird" durch die Wörter gen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den
„ wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und
Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vor- den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschafts-
genommen wird" ersetzt. konfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten
Sätzen zu vergüten."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des 5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „sowie" durch
§ 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenom- ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenhäu-
menen Abbruchs der Schwangerschaft haben Ver- sern" die Wörter "sowie den Einrichtungen nach § 75
sicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über Abs. 9" eingefügt.
die Erhaltung und den Abbruch der Schwanger-
schaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der
Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung 6. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
bei komplikationslosem Ver1auf, die Versorgung mit ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Kran- ., 11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b."
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Art~kel 5 §3
Gesetz Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- (1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzli-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen che Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich
krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei
§1 einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort
Berechtigte ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
wählen.
(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem
Gesetz, wenn ihr die.. Aufbringung der Mittel für den (2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich
Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraus-
sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- setzungen des § 1 vorliegen, unverzüglich eine Bescheini-
tungsbereich dieses Gesetzes hat. gung über die Kostenübernahme aus. Tatsachen sind
glaubhaft zu machen.
(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des
Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren per- (3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten
sönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eintausend- und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs zu
siebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht der in Satz 2 genannten Vergütung bereit erklären. Ärzte
übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwert- und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung,
bares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem
Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Lei-
Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils vierhun- stungen nach § 2 zahlt.
dert Deutsche Mark für jedes Kind, dem die Frau unter-
haltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem (4) Der Arzt oder die Einrichtung rechnet Leistungen
Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend nach § 2 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung
unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der Abrechnung
für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach ist zu bestätigen, daß der Abbruch der Schwangerschaft
Satz 2 zusteht, fünfhundert Deutsche Mark, so erhöht sich in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1 des Schwanger-
die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens schaftskonfliktgesetzes unter den Voraussetzungen des
jedoch um fünfhundert Deutsche Mark. § 218a Abs. 1, 2 oder 3 des Strafgesetzbuches vorgenom-
men worden ist.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als
erfüllt, (5) Im gesamten Verfahren ist das Persönlichkeitsrecht
der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation
1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt der Schwangerschaft zu achten. Die beteiligten Stellen
nach dem Bundessozialhilfegesetz, Arbeitslosenhilfe sollen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, daß sich
nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Ausbildungsför- ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen.
derung im Rahmen der Anordnung der Bundesanstalt
für Arbeit über die individuelle Förderung der beruf-
lichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufs- §4
förderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbe- Kostenerstattung
werberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen
oder die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten. Das
Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfah-
2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer
rens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrich-
tung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugend-
hilfe getragen werden. §5
Rechtsweg
§2
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angele-
Leistungen genheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit.
(1) Leistungen sind die in § 24b Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von
der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht §6
rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen Anpassung
werden.
Di·e in § 1 Abs. 2 genannten Beträge verändern sich um
(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidri- den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Renten-
gen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 wert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;
des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer ein nicht auf volle Deutsche Mark. errechneter Betrag
Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistun- Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die ver-
gen nach diesem Gesetz vor. änderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1055
§7 2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Übergangsvorschriften „Volljährigkeit ist nicht erforderlich bei schwangeren
Frauen, jungen Ehepaaren und alleinstehenden Eltern-
(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt für Frauen, die teilen mit Kindern."
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von eintausend-
fünfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag für Kinder
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deut- Artikels
sche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Satz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark übersteigender
Mehrbetrag bis zur Höhe von fünfhundert Deutschen Mark Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
berücksichtigt. machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
6. Juni 1995 {BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:
Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bun- 1. § 170b wird wie folgt geändert:
desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Der bisherige Text wird Absatz 1. Diesem wird folgen-
Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 der Absatz 2 angefügt:
unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in
dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis ,.(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflich-
Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich tet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise
des Gesetzes geltenden Beträgen besteht. vorenthält und dadurch den Schwangerschafts-
abbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
2. In § 203 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 3 des Geset-
Artikel6 zes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und
Änderung des Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398)" durch die
Bürgerlichen Gesetzbuchs Angabe „den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes" ersetzt.
§ 16151 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, 3. In § 218a werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ,,(1) Der Tatbestand des§ 218 ist nicht verwirklicht,
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 wenn
S. 3210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 . die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch
verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung
1. In Satz 2 werden die Wörter „wenn die Mutter nicht
nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie
oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind
sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat
anderenfalls nicht versorgt werden könnte" durch die
beraten lassen,
Wörter „soweit von der Mutter wegen der Pflege oder
Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem-Arzt vor-
erwartet werden kann" ersetzt. genommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
2. In Satz 3 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter vergangen sind.
,.drei Jahre" ersetzt.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist
nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwanger-
schaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
Artikel 7 zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren
nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine
Änderung des Gesetzes Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwie-
über die Gewährleistung von genden Beeinträchtigung des körperlichen oder seeli-
Belegungsrechten im kommunalen und schen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzu-
genossenschaftlichen Wohnungswesen wenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann.
Das Gesetz über die Gewährleistung von Belegungs-
rechten im kommunalen und genossenschaftlichen Woh- (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei
nungswesen vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 894), einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird,
1994 (BGBI. 1S. 1184), wird wie folgt geändert: auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der
Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176
bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist,
1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die
Abkürzung angefügt: Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Emp-
,,(Belegungsrechtsgesetz - BelegG)". fängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind."
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. § 218b wird wie folgt geändert: (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschafts-
konfliktgesetz durch eine anerkannte Schwanger-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Bera-
In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe"§ 218a tungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der
Abs. 2 oder 3 Satz 1" jeweils durch die Angabe Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten
,,§ 218aAbs. 2 oder 3" ersetzt. Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwange-
ren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der
aa) In Satz 1 wird die Angabe,.§ 218a Abs. 2 oder 3 Arzt. der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt,
Satz 1" durch die Angabe,.§ 218a Abs. 2 oder 3" ist als Berater ausgeschlossen."
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,.§ 218a Abs. 2 und 3 7. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1" durch die Angabe,.§ 218a Abs. 2 und 3" ,.Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
ersetzt. wenn der Täter eine Schwangere zum Schwanger-
schaftsabbruch nötigt."
5. Nach§ 218b wird folgender§ 218c eingefügt:
,.§218c
Artikel 9
Ärztliche Pflichtverletzung bei
einem Schwangerschaftsabbruch Änderung anderer Gesetze
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, (1) § 37a des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1
die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der S. 646), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
Schwangerschaft darzulegen, 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Ein-
griffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, ,.§37a
mögliche physische und psychische Auswirkungen Hilfe bei Sterilisation
ärztlich beraten zu haben,
Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist Hilfe in
3. ohne sich zuvor in den Fällen des§ 218a Abs. 1 und 3 dem Leistungsumfang und in der Leistungsform nach
auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer § 24b Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder zu gewähren."
4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1
nach § 219 beraten hat, (2) In § 53 Abs. 1 Nr. 3a der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit vom 4. November 1994 (BGBI. 1S. 3346) geändert worden
Strafe bedroht ist. ist, wird die Angabe .§ 3 des Gesetzes über Aufklärung,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar." Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1398)" durch die Angabe „den §§ 3 und 8
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" ersetzt.
6. § 219 wird wie folgt gefaßt:
..§219 (3) Die Artikel 2 bis 4 des Fünften Gesetzes zur Reform
des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1S. 1297), das
Beratung der Schwangeren
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 1992
in einer Not- und Konfliktlage
(BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist, werden aufge-
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen hoben.
Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu las-
sen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu (4) Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Straf-
ennutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem rechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1297) in der zuletzt
f(jnd zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortli- durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976
che und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei (BGBI. 1S. 1213) geänderten Fassung wird aufgehoben.
muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in
jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegen- (5) § 179 Nr. 4, § 368 Abs. 2, § 368n Abs. 6 und § 368p
über ein eigenes Recht auf leben hat und daß deshalb Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bun-
nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsab- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
bruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes kel 12 Abs. 70 des Gesetzes vom 14. September 1994
eine Belastung erwächst, die so schwer und außerge- (BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, werden gestrichen.
wöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze über-
steigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu bei- (6) § 7 Nr. 4 und der Sechste Abschnitt des Geset-
tragen, die in Zusammenhang mit der Schwanger- zes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
schaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das zuletzt durch Arti-
einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das kel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890)
Schwangerschaftskonfliktgesetz. geändert worden ist, werden gestrichen.
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1057
(7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil - (8) In Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBL I S. 1890) geändert
vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt worden ist, wird dem§ 1 folgende Nummer 22 angefügt:
geändert:
,,22. Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen."
1. Nach § 21 a wird folgender§ 21 b eingefügt:
,,§21b Artikel 10
Leistungen Nichtanwendung von
bei Schwangerschaftsabbrüchen Maßgaben des Einigungsvertrages
(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den
1990 II S. 885, 957) aufgeführten Maßgaben sind nicht
Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetz-
buches vorgenommenen Abbruch einer Schwanger- mehr anzuwenden, soweit sie § 5 Nr. 9 und die §§ 218
bis 219d des Strafgesetzbuches betreffen.
schaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und lnnungs-
krankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirt- Artikel 11
schaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft
und die Ersatzkassen."
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 7 §§ 15 bis 18, Artikel 5 und Artikel 9 Abs. 1,
2. In§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter 4, 7 und 8 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen
„bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die
und" gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. August 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Einschränkung
des Kreises der zu Befra-
genden in der Statistik der Wasser-
versorgung und Abwasserbeseitigung
im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe
gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
Vom 16. August 1995
Auf Grund des § 14 Nr. 3 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 311 ), der gemäß Artikel 10
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit:
§1
Die für 1995 angeordnete Erhebung der Wasserversorgung und Abwasser-
beseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes
über Umweltstatistiken wird bei höchstens 25 000 Betrieben durchgeführt..
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den16.August1995
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1059
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 18. August 1995
Auf Grund des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. I
S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
vom 18. April 1994 (BGBI. 1S. 831 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
13. April 1995 (BGBI. 1S. 524), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates
vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 3_07 S. 1)" ersetzt durch die Angabe"Ver-
ordnung (EG) Nr. 1173/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur 16. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 118 S. 15)".
2. Nach Nummer 15 wird folgende neue Nummer 15a eingefügt:
„15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 mit
einem Fischereifahrzeug, das nicht den dort genannten Kriterien
entspricht, eine in Artikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den18.August1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 22. August 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 2, des§ 3 Abs. 1 bis 3, des§ 4 Abs. 1, des§ 5 Abs. 1 sowie der§§ 6 und 9a des Düngemittel-
gesetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen zuletzt § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1
und § 6 durch Artikel 4 Nr. 4 und § 9a durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Düngemittelverordnung
Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird wie folgt geändert:
1 . § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§9
Übergangsvorschrift
Düngemittel der Typen „Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat", ,,Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter",
,,Crotonylidendiharnstoff", ,,lsobutylidendiharnstoff", ,,Formaldehydharnstoff", ,,Rückstandkalk", ,,NPK-Dünger,
umhüllt", ,,Organisch-mineralischer Mischdünger", ,,Bardünger-Lösung", ,,Bardünger-Suspension", ,,Kobaltdünger-
Lösung", ,,Düngemittel auf Kupferbasis", ,,Kupferdünger-Lösung", ,,Eisendünger-Lösung", ,,Mangandünger",
„Mangandünger-Lösung", ,,Molybdändünger-Lösung", ,,Zinkchelat", ,,Zinkdünger", ,,Zinkdünger-Lösung" und
„Zinkoxid", die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 25. August 1995 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden."
2. Die Vorbemerkungen der Anlage 1 werden wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 3 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mindestgehalt" ein Komma und die Worte „auch durch
Zugeben von Sekundärnährstoffen bei der Herstellung" eingefügt.
b) Nach Vorbemerkung 3 wird folgende Vorbemerkung 4 angefügt:
„4) 1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen dürfen Düngemittel des
Abschnitts 1 Nr. 1, des Abschnitts 2 Nr. 1 bis 3, des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A mit
einem Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff von mindestens 40 %
am Gesamtstickstoffgehalt Nitrifikationshemmstoffe wie folgt enthalten:
Mindestgehalt in %
Nitrifikationshemmstoff bezogen auf den Gehalt Ammonium-, Carbamid-
oder Cyanamidstickstoff
2
1. Dicyandiamid 10
2. Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8
3. Gemisch aus Dicyandjamid und
3-Methylpyrazol im Verhältnis 15 : 1 2
2. Im Fall einer Angabe nach Nummer 1 muß
a) die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff ( ... )"ergänzt
und
b) das Düngemittel mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein."
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 185 S. 30), der Richtlinie 93/1 /EWG
der Kommission vom 21. Januar 1993 (ABI. EG Nr. L 113 S. 17) und der Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 (ABI. EG Nr. L 86
s. 41).
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1061
3. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1.1 wird nach der Position „Kalksalpeter" folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 10%N Nitratstickstoff; Stickstoff Magnesium- *
nitrat bewertet als nitrat In Kristallform in
Nitratstickstoff; Verkehr gebrachtes
Magnesiumnitrat
14 % MgO wasserlösliches Magnesium darf als „in Kristall-
Magnesiumoxid bewertet als form" bezeichnet
wasserlösliches sein."
Magnesiumoxid
bb) In Nummer 1.2 wird die Position „Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat" wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
„Ammonsulfat 20%N Gesamtstickstoff, Stickstoff Ammonium- *
mit Nitrifika- Ammonium- bewertet als SUifat, Das Düngemittel
tionshemmstoff stickstoff, Gesamt- Dicyandiamid muß mit einem
(Dicyandiamid) Dicyandiamid- stickstoff; Hinweis auf den
stickstoff Mindestgehalt Anwendungs-
an: bereich gekenn-
Ammonium- zeichnet sein."
stickstoff
18%N,
Dicyandiamid-
stickstoff
1,5%N
cc) Der Nummer 1.3 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Stickstoff- 14%N Gesamtstickstoff, Stickstoff Ammonium-
Magnesium- Ammonium- bewertet als sulfat,
sulfat mit stickstoff, Gesamt- Ammonium-
Natrium Nitratstickstoff; stickstoff, nitrat,
Ammonium- Magnesium-
und Nitrat- sulfat,
stickstoff; Natriumsatze".
3%MgO wasserlösliches Magnesium
Magnesium- in Form wasser-
oxid löslicher Salze
ausgedrückt
als Magnesium-
oxid;
6%Na wasserlösliches Natrium in Form
Natrium wasserlöslicher
Salze aus-
gedrückt als
Natrium
dd) In Nummer 1.4 wird die Position „Dicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter" wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
„Ammonsulfat- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff Ammonium- *
salpeter mit Ammonium- bewertet als nitrat, Das Düngemittel
Nitrifikations- stickstoff, Gesamt- Ammonium- muß mit einem
hemmstoff Nitratstickstoff, stickstoff; sulfat, Hinweis auf den
(Dicyandiamid) Dicyandiamid- Mindest- Dicyandiamid Anwendungs-
stickstoff gehalt an: bereich gekenn-
Nitratstickstoff zeichnet sein."
3%N,
Dicyandiamid-
stickstoff
1,5%N
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ee) Der Nummer 1.6 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
.,Ammonsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff Carbamid, Die Angabe des
Harnstoff Carbamid- bewertet als Ammonium- Schwefelgehaltes
stickstoff, Gesamt- sulfat ist wahlfrei.
Ammonium- stickstoff; Das Düngemittel
stickstoff; Mindest- darf mit dem Hin-
gehalt an: weis "biuretarm"
Carbamid- gekennzeichnet
stickstoff sein, weM der
8%N, Biuretgehalt 0,2 %
Ammonium- nicht über-
stickstoff schreitet."
4%N;
Höchstgehalt
an Biuret:
0,8%;
5%S wasserlösliches Schwefel
Schwefelsäure- bewertet als S
anhydrid
ff) Nummer 1.7 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Positionen "Crotonylidendiharnstoff", ,.lsobutylidendiharnstoff" und „Formaldehydharnstoff"
werden wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
,,Crotonyliden- 28%N Gesamtstick- Stickstoff Crotonyliden- *
diharnstoff stoff, bewertet als dihamstoff Der Gehalt an
Crotonyliden- Gesamtstick- Carbamidstickstoff
dihamstoff stoff; muß angegeben sein,
mindestens sofern sein Gehalt
25%als 1 % erreicht.
Crotonyliden- •
diharnstoff;
Höchstgehalt
an Carbamid-
stickstoff
3%N
lsobutyliden- 28%N Gesamtstick- Stickstoff lsobutyliden- *
dihamstoff stoff, bewertet als dihamstoff Der Gehalt an
lsobutyliden- Gesamtstick- Carbamidstickstoff
dihamstoff stoff; muß angegeben sein,
mindestens sofern sein Gehalt
25%als 1 % erreicht.
lsobutyliden-
dihamstoff;
Höchstgehalt
an Carbamid-
stickstoff
3%N
Formaldehyd- 36%N Gesamtstick- Stickstoff Formaldehyd- *
hamstoff stoff, kalt- bewertet als hamstoff Der Gehalt an
wasserlöslicher Gesamtstick- Carbamidstickstoff
Stickstoff, stoff, davon muß angegeben sein,
heißwasser- mindestens sofern sein Gehalt
löslicher 60%heiß- 1 % erreicht."
Stickstoff wasserlöslich;
Mindestgehalt
an Form-
aldehydham-
stoff31 % N;
Höchstgehalt
an Carbamid-
stickstoff
5%N
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1063
bbb) Nach der Position „Harnstoff-Formaldehydharnstoff" werden folgende Positionen angefügt:
2 3 4 5 6
,,Stickstoff- 18%N Gesamtstick- Stickstoff auf chemi- *
düngermit Stoff, bewertet als schemWege Kalkstickstoff,
Crotonyliden- Ammonium- Gesamtstick- gewonnenes Nitrathaltiger
diharnstoff stickstoff, stoff, davon Erzeugnis, das Kalkstickstoff,
Nitratstickstoff, mindestens Crotonyliden- Ammoniumnitrat
Carbamid- 1/3 als Croto- diharnstoff oder Kalkammon-
stickstoff, nylidendiharn- und ein EWG- salpeter dürfen nicht
Crotonyliden- stoff; Düngemittel zugegeben sein.
diharnstoff Mindestgehalt aus Abschnitt 1
an Ammonium, Nr. 1 enthält
Nitrat- oder
Carbamidstick-
stoff 3 % N;
Höchstgehalt
an Biuret:
(Carbamid-
stickstoff +
Crotonyliden-
dihamstoff)
X 0,026
Stickstoff- 18%N Gesamtstick- Stickstoff auf chemi- *
dünger stoff, bewertet als schemWege Kalkstickstoff,
mit lso- Ammonium- Gesamtstick- gewonnenes Nitrathaltiger
butyliden- stickstoff, stoff, davon Erzeugnis, das Kalkstickstoff,
diharnstoff Nitratstickstoff, mindestens lsobutyliden- Ammoniumnitrat
Carbamid- 1/3 als lso- diharnstoff oder Kalkammon-
stickstoff, butyliden- und ein EWG- salpeter dürfen nicht
lsobutyliden- dihamstoff; Düngemittel zugegeben sein.
diharnstoff Mindestgehalt aus Abschnitt 1
an Ammonium, Nr. 1 enthält
Nitrat- oder
Carbamidstick-
stoff3 % N;
Höchstgehalt
an Biuret:
(Carbamid-
stickstoff +
lsobutyliden-
d iharnstoff)
X 0,026
Stickstoff- 18%N Gesamtstick- Stickstoff aufchemi- *
düngermit Stoff, bewertet als schemWege Kalkstickstoff,
Formaldehyd- Ammonium- Gesamtstick- gewonnenes Nitrathaltiger
harnstoff stickstoff, stoff, davon Erzeugnis, das Kalkstickstoff,
Nitratstickstoff, mindestens Formaldehyd- Ammoniumnitrat
Carbamid- 1/3 als Form- hamstoff und oder Kalkammon-
stickstoff, aldehydharn- ein EWG- salpeter dürfen nicht
Formaldehyd- stoff und davon Düngemittel zugegeben sein."
harnstoff, mindestens aus Abschnitt 1
kaltwasser- 60 % heiß- Nr. 1 enthält
löslicher wasserlöslich;
Stickstoff, Mindestgehalt
heißwasser- an Ammonium-,
löslicher Nitrat- oder
Stickstoff Carbamid-
stickstoff 3 % N
Höchstgehalt
an Biuret:
(Carbamid-
stickstoff +
Formaldehyd-
harnstoff)
X 0,026
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
gg) In Nummer 1.8 werden nach der Position „Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung" folgende Positionen
eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Kalium- 9%N Nitratstickstoff; Stickstoff durch Mischen Das Düngemittel
Nitrat-Lösung bewertet als von Kalium- darf nur in
Nitratstickstoff; nitrat und geschlossenen
4%K2O wasserlösliches Kali bewertet Salpetersäure Behältern in
Kaliumoxid alswasser- gewonnenes Verkehr gebracht
lösliches K2O Erzeugnis werden und muß
mit einem Hinweis
auf den Anwen-
dungsbereich
gekennzeichnet
sein.
Magnesium- 6%N Nitratstickstoff; Stickstoff Magnesium- *"
nitrat-Lösung bewertet als nitrat;
Nitratstickstoff; auf chemischem
9%MgO wasserlösliches Magnesium Wege oder
Magnesiumoxid bewertet als durch Lösen
wasserlösliches in Wasser
Magnesium- gewonnenes
oxid; Erzeugnis
Mindest-pH: 4
b) In Nummer 2 wird der Nummer 2.3 folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Oicalcium- alkalisch- Phosphat Dicalcium- Der Gehalt an wasser-
phosphat mit ammoncitrat- bewertet als phosphat, löslichem Magnesium-
Magnesium lösliches alkalisch- Magnesium- oxid darf angegeben
Phosphat; ammoncitrat- phosphat, sein."
lösliches Magnesium-
P205; carbonat
6%MgO Gesamt- Magnesium
Magnesium- bewertet als
oxid Gesamt-
Magnesium-
oxid;
Siebdurchgang:
98%bei
0,63mm,
90% bei
0,16mm
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3.3 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,.Kalium- wasserlösliches Kali bewertet durch Mischen Das Düngemittel
Sulfat- Kaliumoxid; als wasser- von Kalium- darf nur in
Lösung lösliches K20; sulfat und geschlossenen
6%S wasserlösliches Schwefel Schwefelsäure Behältern
Schwefelsäure- bewertet als S gewonnenes in Verkehr
anhydrid Erzeugnis gebracht werden
und muß mit
einem Hinweis
auf den Anwen-
dungsbereich
gekennzeichnet
sein."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1065
bb) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer angefügt:
2 3 4 5 6
"3.5 Kalium- 27 % K20 wasserlösliches Kali bewertet auf chemi- Das Düngemittel
hydroxid- Kaliumoxid als wasserlös- schem Wege darf nur in
Lösung liches K20 oder durch geschlossenen
Lösen in Wasser Behältern in
gewonnenes Verkehr gebracht
Erzeugnis werden und muß
mit einem Hinweis
auf den Anwen-
dungsbereich
gekennzeichnet
sein."
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4.1 werden in der Position „Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen"
aaa) in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte "bei Granulierung: Zerfall des
Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß" sowie
bbb) in Spalte 5 ein Komma und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „auch Granulieren des auf Sieb-
durchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts"
angefügt.
bb) In Nummer 4.5 wird die Position „Rückstandkalk" wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 4 werden in den Buchstaben a und b jeweils ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die
Worte „Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 15 % " angefügt.
bbb) In Spalte 5 werden in Buchstabe a ein Komma und die Worte "oder der Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser oder Klarablaufwasser kommunaler Kläranlagen" angefügt.
ccc) In Spalte 6 werden ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte „Der Phosphatgehalt muß
angegeben sein, wenn er mindestens 1 % P2O5 beträgt." angefügt.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.2 wird nach der Position "Magnesiumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Magnesium- 5%Mg0 wasserlösliches Magnesium Auflösen von *
sulfat-Lösung Magnesiumoxid; bewertet als Magnesium- Die Angabe des
wasserlösliches sulfat in Wasser Schwefelgehaltes
Magnesiumoxid; ist wahlfrei."
4%S wasserlösliches Schwefel
Schwefelsäure- bewertet als
anhydrid wasserlöslicher
Schwefel
bb} In Nummer 5.4 wird nach der Position „Elementarer Schwefel" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„Elementarer 80%S Schwefel Schwefel Schwefel aus
Schwefel bewertet als S Natur-und
Industrie-
herkünften,
auch Zugeben
gesundheitlich
unbedenklicher
Formulierungs-
hilfsstoffe".
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
cc) In Nummer 5.4 wird nach der Position "Calciumsulfat" folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6
,,Schwefel- 6%S Schwefel; Schwefel Sulfate, Bei der Angabe
Magnesium- bewertet als S; Hydroxide, der Gehalte darf
dünger 6%Mg0 Gesamt- Magnesium Carbonate auf einen Gehalt
Magnesium- bewertet als oder Oxide an Calciumoxid
oxid Gesamt- von Calcium hingewiesen sein,
Magnesium- oderMagne- wenn er, bewertet
oxid; siumaus als CaO, min-
Siebdurchgang: Natur- und destens2 %
97%bei4mm Industrie- beträgt."
herkünften
4. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Position „NPK-Dünger, umhüllt" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„NPK-Dünger 5%N Stickstoff in den Mindestens auf chemi- *
mit Crotonyli- Stickstofformen 1 25 % des schem Wege Bei der Stickstoff-
dendihamstoff, bis 4 und 6 bis 8 angegebenen gewonnenes form 7 muß der
lsobutyliden- Gesamtstick- Erzeugnis, Gehalt an kalt-
diharnstoff stoffs in den ohne Zusatz wasserlöslichem
oder Stickstoff- von Nährstoffen und nur heiß-
Formaldehyd- formen 6 bis 8; tierischen oder wasserlöslichem
harnstoff bei der Stick- pflanzlichen Stickstoff an-
stofform 7 Ursprungs gegeben sein."
müssen min-
destens60 %
heiß wasser-
löslich sein,
bei den Stick-
stofformen 2
bis4dürfen
Gehalte nur an-
gegeben sein,
wenn sie min-
destens 1 %
betragen;
Phosphat in den Gehaltsangaben
Phosphatlöslich- und weitere
keiten 1 bis 3 Erfordernisse
nach Tabelle 3
Buchstabe a
undb
wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
20%
bb) Die Position „NPK-Dünger, umhüllt" wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 1 wird die Typenbezeichnung „NPK-Dünger, umhüllt" durch die Typenbezeichnung „NPK-
Dünger, teilweise umhüllt" ersetzt.
bbb) In Spalte 5 wird die Zahl "70" durch die Zahl „50" ersetzt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1067
cc) Nach der neuen Position „NPK-Dünger, teilweise umhüllt" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„NPK-Dünger 3%N Stickstoff in den Bei den Stick- auf chemi- Die Gehalte der
mit umhülltem Stickstofformen stofformen schemWege Stickstofformen
Stickstoff 1 bis4 2 bis 4 dürfen oder durch 2 bis4 des
Gehalte nur an- Mischen umhüllten Stick-
gegeben sein, gewonnenes stoffs müssen
wenn sie min- Erzeugnis; angegeben sein."
destens 1 % Granulieren
betragen; und Beschichten
mindestens 50 % des Stickstoffs
des Gesamt- mit gesund-
stickstoffs heitlich un-
müssen als bedenklichem
umhüllter Stick- Kunststoff
stoff enthalten
sein;
5 % P20 5 Phosphat in den Gehaltsangaben
Phosphatlöslich- und weitere
keiten 1 bis 3 Erfordernisse
nach Tabelle 4
5%K20 wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
20%
b) In Nummer 2 wird vor der Position „NP-Dünger-Lösung" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„NP-Dünger 5%N Stickstoff in Mindestens auf chemi- *
mit Crotony- den Stickstoff- 25 % des schem Wege Bei der Stickstofform 7
lidendiharnstoff, formen 1 bis 4 angegebenen gewonnenes muß der Gehalt an
lsobutyliden- und6 bis8 Gesamtstick- Erzeugnis, kaltwasserlöslichem
diharnstoff oder stoffs in den ohne Zusatz und nur heißwasser-
Formaldehyd- Stickstoff- von Nährstoffen löslichem Stickstoff
harnstoff formen 6 bis 8; tierischen oder angegeben sein."
bei der Stick- pflanzlichen
stofform 7 Ursprungs
müssen min-
destens60 %
heißwasserlös-
lich sein;
bei den Stickstoff-
formen 2 bis 4
dürfen Gehalte
nur angegeben
sein, wenn sie
mindestens 1 %
betragen;
Phosphat in Gehaltsangaben
den Phosphat- und weitere
löslichkeiten Erfordernisse
1 bis3 nach Tabelle 3
Buchstabea
undb
insgesamt
18%
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
c) In Nummer 3 wird nach der Position "NK-Dünger" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
"NK-Dünger 5%N Stickstoff in Mindestens aufchemi- *
mit Crotony- den Stickstoff- 25%des schemWege Bei der Stickstofform 7
lidendihamstoff, formen 1 bis 4 angegebenen gewonnenes muß der Gehalt an
lsobutytiden- und6bis8 Gesamtstick- Erzeugnis, kaltwasserlöslichem
dihamstoff oder stoffs in den ohne Zusatz und nur heißwasser-
Formaldehyd- Stickstoff- von Nährstoffen löslichem Stickstoff
hamstoff formen 6 bis 8; tierischen oder angegeben sein."
bei der Stick- pflanzlichen
stofforrn 7 Ursprungs
müssen min-
destens60 %
heißwassertös-
lichsein;
bei den Stickstoff-
formen 2 bis 4
dürfen Gehalte
nur angegeben
sein, wenn sie
mindestens 1 %
betragen
5%K20 wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt
18%
5. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Zahl „25 % " durch die Zahl "15 % " ersetzt.
b) In Spalte 5 werden unter Buchstabe a die Wörter „Siedlungsabfälle, auch" und unter Buchstabe b die Wörter
"Klärschlamm oder" gestrichen.
c) Jn Spalte 6 wird die Angabe "mg / kg" durch die Angabe „mg / kg Trockenmasse" ersetzt.
d) In Spalte 6 wird Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen.
e) In Spalte 6 wird folgender Satz angefügt:
"Das Düngemittel ist mit Hinweisen auf standortabhängige höchstzulässige Aufwandmengen und Frachten zu
kennzeichnen."
6. Anlage 1 Abschnitt 4 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in den Positionen "Bordünger-Lösung" und „Bordünger-Suspension" jeweils in Spalte 6
folgender Satz angefügt:
,.Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
b) In Nummer 2 wird in der Position "Kobattdünger-Lösung" in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem"
eingefügt. ·
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position "Düngemittel auf Kupferbasis" wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 5 wird nach dem Wort „oder" das Wort „einem" eingefügt.
bbb) In Spalte 6 wird der Satz "Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein." angefügt.
bb) Nach der Position "Kupferoxid" werden folgende Positionen angefügt:
2 3 4 5 6
"Kupfer- 50%Cu Kupfer Kupfer bewer- Kupferoxichlorid *
oxichlorid tet als Gesamt-
kupfer;
Siebdurchgang:
98%bei
0,063mm
Kupfer- 17%Cu Kupfer Kupfer bewer- Suspendieren von *".
oxichlorid- tet als Gesamt- Kupferoxichlorid
Suspension kupfer;
Siebdurchgang:
98%bei
0,063mm
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1069
cc) In der Position „Kupferdünger-Lösung" werden
aaa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bbb) in Spalte 6 nach dem Wort „Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
d) In Nummer 4 werden in der Position „Eisendünger-Lösung"
aa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bb) in Spalte 6 nach dem Wort „Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Mangandünger'' wird in Spalte 6 folgender Satz angefügt:
,,Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
bb) In der Position „Mangandünger-Lösung" werden
aaa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bbb) in Spalte 6 nach den Worten „der Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
f) In Nummer 6 wird in der Position „Molybdändünger-Lösung" in Spalte 6 folgender Satz angefügt:
,,Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Zinkchelat" werden in Spalte 5 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte
,,mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Zn in Chelatform" angefügt.
bb) In der Position „Zinkdünger" wird in Spalte 6 folgender Satz angefügt:
,,Die Zusammensetzung nach Spalte 5 muß angegeben sein."
cc) In der Position „Zinkdünger-Lösung" werden
aaa) in Spalte 5 nach dem Wort „oder" das Wort „einem" und
bbb) in Spalte 6 nach den Worten „der Chelatbildner" die Worte „sowie das Anion des Salzes"
eingefügt.
dd) In der Position „Zinkoxid" werden in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte
,,Siebdurchgang: 80 % bei 0,063 mm" angefügt.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
„1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf oder Mischung
aus Wirtschaftsdünger mit ...· (Bodenhilfsstoff, Pflanzenhilfsmittel, Torf, Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien
und ähnliche Stoffe nach § 15 des Abfallgesetzes; der jeweilige Stoff ist anzugeben);".
b) Der Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:
,,2.6 Mischung aus Wirtschaftsdünger mit ... (Bodenhilfsstoff, Pflanzenhilfsmittel, Torf, Abwasser, Klärschlamm,
Fäkalien und ähnliche Stoffe nach§ 15 des Abfallgesetzes; der jeweilige Stoff ist anzugeben):
Art, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, sachgerechte Anwendung, bei Abfällen Angabe der
Abfallart".
8. Anlage 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
2 3 4
,,absolute Werte (Gewichtsprozente)
N MgO andere Nährstoffe
1.1 Stickstoffdünger
Kalkmagnesiasalpeter, Magnesiumnitrat 0,4 0,9
Kalksalpeter, Natronsalpeter, Chilesalpeter 0,4
Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 0,3
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2 3 4
"absolute Werte (Gewichtsprozente)
N MgO andere Nährstoffe
Ammonsulfat mit Nitrifikationshemmstoff
(Oicyandiamid), Oicyandiamidhaltiger
Ammonsulfat-Harnstoff, Dicyandiamidhaltiger
Harnstoff 0,5
Stickstoff-Magnesiumsulfat, Stickstoff-
Magnesia 0,8 0,9
Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium 0,8 0,9 0,67Na
Ammonnitrathaltiger Ammonsyngenit 0,6
Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)
bis 32 % 0,8
über 32 % 0,6
Ammonsulfatsalpeter, umhüllt; Ammon-
sulfatsalpeter mit Nitrifikationshemmstoff
(Oicyandiamid), Ammonsulfatsalpeter 0,8
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0
Harnstoff 0,4
Ammonsulfat-Harnstoff 0,5 0,36 S
Oxamid, Crotonylidendiharnstoff,
lsobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff,
Harnstoff-lsobutylidendihamstoff,
Harnstoff-Formaldehydharnstoff 0,5
Stickstoffdünger mit Crotonylidendihamstoff,
lsobutylidendiharnstoff oder Formaldehyd-
harnstoff 0,5
Kalksalpeter-Lösung, Ammoniakwasser,
Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung, Kalksalpeter-
Harnstoff-Suspension, Stickstoffdünger-
Lösung, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung,
Ammoniakgas 0,6
Kalium-Nitrat-Lösung 0,6 1,2 K2')
Magnesiumnitrat-Lösung 0,6 0,9
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den
Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente.
Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten sein."
b) In Nummer 1.2 wird nach der Position „Glühmischphosphat, Glühphosphat, Oicalciumphosphat" folgende
Position eingefügt:
2 3 4.
„Dicalciumphosphat mit Magnesium 0,8 0,9Mg0".
c) In Nummer 1.3 werden nach der Position „Rückstandkali, Rückstandkalisuspension"' folgende Positionen
eingefügt:
2 3 4
„Kalium-Sulfat-Lösung 1,0 0,76S
Kaliumhydroxid-Lösung 1,0".
d) In Nummer 1.5 wird nach der Position „Magnesiumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4
„Magnesiumsulfat-Lösung 0,9MgO 0,36S".
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1995 1071
Artikel 2
Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
§ 12 der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2882), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1_ werden die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom
1. August 1989 (ABI. EG Nr. L 265 S. 30)" durch die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG der
Kommission vom 10. April 1995 (ABI. EG Nr. L 86 S. 41 )" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „3. Auflage 1973 mit 1. Ergänzung 1976" werden durch die Worte „4. Auflage 1995" ersetzt.
b) Die Worte „Verlag J. Neumann-Neudamm in Melsungen" werden durch die Worte „VDLUFA-Verfag, Bismarck-
straße 41 A, D-64293 Darmstadt" ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Probenahme- und Analyse-
verordnung - Düngemittel in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
D.er Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen YOn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) velkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarffvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis fOr Tel11 und Tell II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6.20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Postvertrlebntück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze
150. Geburtstag von Wilhelm Conrad Röntgen
und 100. Jahrestag der Entdeckung der Röntgenstrahlen)
Vom 6. Juli 1995
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt die Abbildung der Hand als Aufsicht
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und als schematische Röntgenaufnahme. Die Aufschrift
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum „WILHELM CONRAD RÖNTGEN 1845 -1923
150. Geburtstag von Wilhelm Conrad Röntgen und ENTDECKUNG DER RÖNTGENSTRAHLEN 8.11.1895".
zugleich zum 100. Jahrestag der Entdeckung der Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1995,
Röntgenstrahlen eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im das Münzzeichen „D" des Bayerischen Hauptmünzamtes
Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. und die Aufschrift:
Die Auflage der Münze beträgt 6,9 Millionen Stück.
„ 10 DEUTSCHE MARK
Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt,
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND".
München.
Das Münzzeichen „D" befindet sich im Feld neben dem
Die Münze wird ab 13. September 1995 in den Verkehr linken Adlerfang.
gebracht.
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausend- Inschrift:
teilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen .,ERSTER NOBELPREIS FUER PHYSIK 1901".
Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
15,5Gramm. sich eine liegende Raute.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Claus und Ursula
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Homfeld, Bremen.
Bonn, den 6. Juli 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel