- - - - - - --- --- ---- ---- ---
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil l
Verordnung
über die Pauschsätze
für Instandsetzung und Pflege der Gräber
im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushattsjahre 1993 und 1994
(GräbPauschSV 1993/1994)
Vom 3. August 1995
_.,
Auf Grund des§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 178) verordnet das Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 betragen:
40,50 Deutsche Mark für ein Einzelgrab und
12,65 Deutsche Mar~ für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. August 1995
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1039
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 8. August 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2125, 1993 1 S. 2493) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt
sich aus der Anlage.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremer-
haven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1103), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 7. August 1991 (BGBI. 1S. 1787), außer Kraft.
Bonn, den 8. August 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an der west, für 160 m nach Nordnordost, für 50 m nach West-
Südecke der ostwärtigen Kaimauer des Vorhafens zur nordwest, für 95 m nach Nordnordost, für 20 m nach
Kaiserschleuse. Sie verläuft auf der oberen Kante der ost- Westnordwest und für 270 m nach Nordnordost. Nun
wärtigen Kaimauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem biegt sie für 200 m nach Westnordwest ab, überspringt
oberen Rand der Kaimauer in ostwärtiger Richtung bis zu dabei die Hafenbahngleise und zackt für 25 m nach Süd
einem Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe. Sie überspringt und dann 20 m nach West. Jetzt folgt sie auf 500 m der
das Hafenbecken in nordostwärtiger Richtung, trifft auf Ostseite der Perimeter Road (Grenze der ehemaligen
die Kaje an der Nordwestecke des Betriebsgeländes der Carl-Schurz-Kaseme) in südlicher Richtung, wendet sich
Motorenwerke Bremerhaven GmbH, folgt seiner Nord- für 57 m nach Nordnordwest, nimmt auf 198 m Richtung
grenze und verläuft in gleicher Richtung, die Hafengleise Nordnordost und knickt dann nach Westnordwest ab. Nun
überquerend, bis zur Barkhausenstraße. Sie folgt dieser bildet sie eine 980 m lange Gerade, kreuzt dann mit 6 m in
Straße auf der nördlichen Seite in einem Abstand von 3 m Nordnordwest die Perimeter Road, knickt für 7 m nach
von der Bordsteinkante sowie der westlich des Dienst- Westen ab, überspringt mit 10 m in •Nordnordwest die
gebäudes „Zollamt Rotersand" verlaufenden Ausfahrt aus Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab. Sie
dem Freihafen auf der westlichen Seite in einem Abstand biegt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab und folgt
von 2,5 m von der Bordsteinkante bis zum Bahnübergang auf einer Strecke von 1290 m, die letzte.n 200 m im Bogen
an der Franz1usstraße am Bahnposten B. Sie überquert nach Nordnordosten verlaufend, der Grenze de~ Gelän-
die Franziusstraße entlang der südlichen Schiene des des der ehemaligen Carl-Schurz-Kaseme. Sie wendet
südlichen Gleises des Bahnüberganges, verläuft etwa sich dann, die Senator-Borttscheller-Straße übersprin-
14 m in südöstlicher Richtung und folgt dann den Bahn- gend, auf 100 m nach Westnordwest und folgt dann dieser
anlagen in nordostwärtiger Richtung in einem mittleren in nördlicher Richtung bis zur Wurster Straße. Hier verläuft
Abstand von 4 m bis etwa 30 m vor der Einmündung der sie an der Westseite der Wurster Straße in nordwestlicher
Hansastraße in die Batteriestraße. Sie springt etwa 10 m Richtung bis 3 m vor den Lärmschutzwall, folgt dann nach
nach Westen zurück, kreuzt dabei das nach den Südwesten dem Wall auf 390 m und weitere 1040 m dem
Hafengleisgruppen führende Verbindungsgleis (ehemali- Deichverteidigungsweg, die letzten 320 m im Bogen nach
ges Fischzuggleis), biegt dann im rechten Winkel ab und Südsüdosten verlaufend. Nun knickt sie nach Westsüd-
verläuft im Abstand von 3,6 m westlich dieses Gleises westen und trifft nach 120 m auf die Hinterkante des
etwa 75 m in nordostwärtiger Richtung. Hier entfernt sie Stromkajenbauwerks, um dieser auf 90 m in nordnord-
sich bis auf etwa 8 m vom Gleis, läuft dann an dieses wie- westlicher Richtung zu folgen. Hier knickt sie rechtwinklig
der heran und verläuft weiter entlang dem Gleis in einem auf 80 m in die Weser ab, wendet sich dann nach Süd-
Abstand von 4 m etwa 785 m in nordnordostwärtiger Rich- südost und folgt der Grenze des stadtbremischen Über-
tung. Sie überspringt das ehemalige Fischzuggleis im seehafengebietes Bremerhaven, die als Gerade vor der
rechten Winkel, verläuft dann 530 m in einem Abstand von Stromkaje „Container-Terminal" und vor der Columbus-
6 m an diesem Gleis entlang in nordnordöstlicher Rich- kaje in einem Abstand von 60 m in der Außenweser ver-
tung weiter, knickt dann um 90° nach Westnordwest ab, läuft bis in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kaimauer
um nach 400 m um 90° für 115 m nach Nordnordost abzu- zur Einfahrt in die Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich
knicken. Hier trifft sie auf die Grenze des geplanten Natur- im rechten Winkel nach Nordost und stößt an der Südecke
schutzgebietes „Weserportsee" und folgt dieser - jeweils der ostwärtigen Kaimauer des Vorhafens zur Kaiser-
um 90° abknickend - wie folgt: für 190 m nach Westnord- schleuse auf den Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1041
Verordnung
über den Übergang einer Teilstrecke des
zur Bundeswasserstraße Mitteftandkanal geh&renden
Hildesheimer Zweigkanals auf die Stadt HIidesheim
Vom 8. August 1995
AJ.Jf Grund des§ 2 Abs. 1 des BundeswassefStraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet das Bun•
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die Teilstrecke des zur Bundeswasserstraße Mittellandkanal gehörenden
Zweigkanals nach Hildesheim von km 14,401 bis km 14,623 geht auf die Stadt
Hildesheim über.
§2
In der laufenden Nummer 33 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. November 1994 (BGBI. 1 S. 3377), wird in der Spalte 1 .Bezeichnung der
Wasserstraße" die km-Angabe "14,623• beim Zweigkanal nach Hildesheim
durch die km-Angabe "14,401" ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. August 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil t
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 1O Grundgesetz (G 10)
vom 13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949) in der Fassung des Artikels 13
des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGB!. 1
S. 3186) ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Durch-
führung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten
nur dann verwendet werden dOrfen, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten
Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
2. Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 G 10 in der Fassung des Artikels 13 des
Verbrechensbekämpfungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die nach Absatz 1 erlangten Daten den in der Vorschrift
genannten Behörden nur dann zu Obermittein sind, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in§ 3 Absatz 3
G 10 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
3. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. August 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sc h narren berg er
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1043
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich
der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 23. Juni 1995
1. der Bildungszentren,
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgeset- - des Forschungs- und Technologiezentrums,
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird - des Informationstechnischen Zentrums,
bestimmt:
- der Entwicklungszentren,
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vor-
stands werden von den folgenden Organisationsein- - der Strategischen Computerzentren,
heiten wahrgenommen: - der Fachhochschulen,
a) im Bereich der Deutschen Post AG von - des Fachbereichs Post und Telekommunikation
- den Direktionen und der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung,
- den Niederlassungen,
- des Immobilien- und Servicemanagementzen-
b) im Bereich der Deutschen Postbank AG von trums und
- den Niederlassungen, des Dienstleistungszentrums Personal,
c) im Bereich der Deutschen Telekom AG von jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.
- den Direktionen,
- den Niederlassungen, II.
- den Logistikzentren, Auf Grund des§ 3 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird
- den lnstandsetzungszentren, die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen, über-
- den Bildungszentren, tragen
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, a) im Bereich der Deutschen Post AG
- dem Informationstechnischen Zentrum, - den Leiterinnen und Leitern der Direktionen. jeweils
- den Entwicklungszentren, bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten der
Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
- den Strategischen Computerzentren, Dienst)und
- den Fachhochschulen, dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation Bundesbesoldungsordnung A,
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche b) im Bereich der Deutschen Postbank AG
Verwaltung,
- den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen
- dem Immobilien- und Servicemanagementzen- jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beam-
trum und ten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobe-
- dem Dienstleistungszentrum Personal, ner Dienst) und
jeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs. - dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der
Bundesbesoldungsordnung A,
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb
des Vorstands werden von den folgenden Stelleninha- c) im Bereich der Deutschen Telekom AG
bern wahrgenommen: - den Leiterinnen und Leitern der Direktionen, der
a) im Bereich der Deutschen Post AG von den Leite- Niederlassungen, der Logistikzentren, der lnstand-
rinnen und Leitern setzungszentren, der Bildungszentren, des For-
schungs- und Technologiezentrums, des Informati-
- der Direktionen und onstechnischen Zentrums, der Entwicklungszen-
- der Niederlassungen, tren, der Strategischen Computerzentren, der
Fachhochschulen, des Fachbereichs Post und
b) im Bereich der Deutschen Postbank AG von den
Telekommunikation der Fachhochschule des Bun-
Leiterinnen und Leitern
des für öffentliche Verwaltung, des Immobilien- und
- der Niederlassungen, Servicemanagementzentrums und des Dienstlei-
c) im Bereich der Deutschen Telekom AG von den Lei- stungszentrums Personal, jeweils bezüglich der
terinnen und Leitern ihnen nachgeordneten Beamten der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst), und
- der Direktionen,
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der
- der Niederlassungen, Bundesbesoldungsordnung A.
- der Logistikzentren,
Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6
- der lnstandsetzungszentren, Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zuläs-
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
sig; dies gilt nicht für die erneute ~ n g in das Beam- Für besondere Fälle bleibt die Ausübung dieser Befug-
tenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. nisse dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation vorbehalten.
III.
IV.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Postpersonalrechtsge-
setzes vom 14. September 1994 {BGBI. 1 S. 2325, 2353) Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Diszi- Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministeriums
plinarverfahren in bezug auf Beamte der Bundesbesol- für Post und Telekommunikation über dienstrechtliche
dungsordnung B im Bereich der Deutschen Post AG, der Zuständigkeiten der den Unternehmen der Deutschen
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften vom
dem jeweiligen Vorstand übertragen. 12. Januar 199S-(BGBf. 1S. 193) außer Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1995
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 5. August 1995
Tag Inhalt Seite
15. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
o.
1 Dezember 1982 • . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • 602
23. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen Ober den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . • . . . . . . . • . . • • . . . • • . . 624
26. 6. 95 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . • 626
28. 6. 95 Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . • 628
29. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge • • 629
3. 7. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-ivorischen Wirtschaftsabkommens • • • 630
4. 7. 95 · Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen
Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . .. . • • • • • • 631
4. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . • • . • 631
12. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitficher
Bedingungen fOr die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . . . • . . • . . . . . . 632
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1995 beigelegt.
Preis dlNer Au8gabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9.15 DM.
Im Bezugapreia Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgl 7%.
Lieferung gegen Vorelnaendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Voraus,echnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1045
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 7.95 Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens von
Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur Bekämp-
fung der Schweinepest 8369 (142 1. 8. 95) 2.8.95
neu: 7831-1-43-68
2.8.95 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen
die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Verordnung) 8593 (146 5. 8. 95) 6.8.95
neu: 7832-1-22-3
18. 7. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 8657 (147 8.8. 95) 17.8.95
96-1-2-111
19.7.95 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 8658 (147 8. 8. 95) 17.8.95
96-1-2-151
1. 8. 95 Verordnung zur Aufhebung der Ersten Durchführungsverord-
nung zur Lufverkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen) und der Sechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen der
nicht von der Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Bo-
denfunkstellen) 8841 (150 11. 8. 95) 17.8.95
96-1-2-1, 96-1-2-36
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutsct"1Iand erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1769/95 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die. Raffination von Zu c k er L 173/22 25.7.95
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1770/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung {EG) Nr. 360/95 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Aus-
schreibung durchzuführenden Verkäufen von W e i n alkohol aus Bestän-
den der Interventionsstellen zur Ausfuhr L 173/23 25.7.95
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1771/95 der Kommission zur sechsten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Schweinemarktes in Deutschland L 173/24 25.7.95
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1039
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 8. August 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2125, 1993 1 S. 2493) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt
sich aus der Anlage.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremer-
haven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1103), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 7. August 1991 (BGBI. 1S. 1787), außer Kraft.
Bonn, den 8. August 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an der west, für 160 m nach Nordnordost, für 50 m nach West-
Südecke der ostwärtigen Kaimauer des Vorhafens zur nordwest, für 95 m nach Nordnordost, für 20 m nach
Kaiserschleuse. Sie verläuft auf der oberen Kante der ost- Westnordwest und für 270 m nach Nordnordost. Nun
wärtigen Kaimauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem biegt sie für 200 m nach Westnordwest ab, überspringt
oberen Rand der Kaimauer in ostwärtiger Richtung bis zu dabei die Hafenbahngleise und zackt für 25 m nach Süd
einem Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe. Sie überspringt und dann 20 m nach West. Jetzt folgt sie auf 500 m der
das Hafenbecken in nordostwärtiger Richtung, trifft auf Ostseite der Perimeter Road (Grenze der ehemaligen
die Kaje an der Nordwestecke des Betriebsgeländes der Carl-Schurz-Kaseme) in südlicher Richtung, wendet sich
Motorenwerke Bremerhaven GmbH, folgt seiner Nord- für 57 m nach Nordnordwest, nimmt auf 198 m Richtung
grenze und verläuft in gleicher Richtung, die Hafengleise Nordnordost und knickt dann nach Westnordwest ab. Nun
überquerend, bis zur Barkhausenstraße. Sie folgt dieser bildet sie eine 980 m lange Gerade, kreuzt dann mit 6 m in
Straße auf der nördlichen Seite in einem Abstand von 3 m Nordnordwest die Perimeter Road, knickt für 7 m nach
von der Bordsteinkante sowie der westlich des Dienst- Westen ab, überspringt mit 10 m in •Nordnordwest die
gebäudes „Zollamt Rotersand" verlaufenden Ausfahrt aus Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab. Sie
dem Freihafen auf der westlichen Seite in einem Abstand biegt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab und folgt
von 2,5 m von der Bordsteinkante bis zum Bahnübergang auf einer Strecke von 1290 m, die letzte.n 200 m im Bogen
an der Franz1usstraße am Bahnposten B. Sie überquert nach Nordnordosten verlaufend, der Grenze de~ Gelän-
die Franziusstraße entlang der südlichen Schiene des des der ehemaligen Carl-Schurz-Kaseme. Sie wendet
südlichen Gleises des Bahnüberganges, verläuft etwa sich dann, die Senator-Borttscheller-Straße übersprin-
14 m in südöstlicher Richtung und folgt dann den Bahn- gend, auf 100 m nach Westnordwest und folgt dann dieser
anlagen in nordostwärtiger Richtung in einem mittleren in nördlicher Richtung bis zur Wurster Straße. Hier verläuft
Abstand von 4 m bis etwa 30 m vor der Einmündung der sie an der Westseite der Wurster Straße in nordwestlicher
Hansastraße in die Batteriestraße. Sie springt etwa 10 m Richtung bis 3 m vor den Lärmschutzwall, folgt dann nach
nach Westen zurück, kreuzt dabei das nach den Südwesten dem Wall auf 390 m und weitere 1040 m dem
Hafengleisgruppen führende Verbindungsgleis (ehemali- Deichverteidigungsweg, die letzten 320 m im Bogen nach
ges Fischzuggleis), biegt dann im rechten Winkel ab und Südsüdosten verlaufend. Nun knickt sie nach Westsüd-
verläuft im Abstand von 3,6 m westlich dieses Gleises westen und trifft nach 120 m auf die Hinterkante des
etwa 75 m in nordostwärtiger Richtung. Hier entfernt sie Stromkajenbauwerks, um dieser auf 90 m in nordnord-
sich bis auf etwa 8 m vom Gleis, läuft dann an dieses wie- westlicher Richtung zu folgen. Hier knickt sie rechtwinklig
der heran und verläuft weiter entlang dem Gleis in einem auf 80 m in die Weser ab, wendet sich dann nach Süd-
Abstand von 4 m etwa 785 m in nordnordostwärtiger Rich- südost und folgt der Grenze des stadtbremischen Über-
tung. Sie überspringt das ehemalige Fischzuggleis im seehafengebietes Bremerhaven, die als Gerade vor der
rechten Winkel, verläuft dann 530 m in einem Abstand von Stromkaje „Container-Terminal" und vor der Columbus-
6 m an diesem Gleis entlang in nordnordöstlicher Rich- kaje in einem Abstand von 60 m in der Außenweser ver-
tung weiter, knickt dann um 90° nach Westnordwest ab, läuft bis in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kaimauer
um nach 400 m um 90° für 115 m nach Nordnordost abzu- zur Einfahrt in die Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich
knicken. Hier trifft sie auf die Grenze des geplanten Natur- im rechten Winkel nach Nordost und stößt an der Südecke
schutzgebietes „Weserportsee" und folgt dieser - jeweils der ostwärtigen Kaimauer des Vorhafens zur Kaiser-
um 90° abknickend - wie folgt: für 190 m nach Westnord- schleuse auf den Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1041
Verordnung
über den Übergang einer Teilstrecke des
zur Bundeswasserstraße Mitteftandkanal geh&renden
Hildesheimer Zweigkanals auf die Stadt HIidesheim
Vom 8. August 1995
AJ.Jf Grund des§ 2 Abs. 1 des BundeswassefStraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet das Bun•
desministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Die Teilstrecke des zur Bundeswasserstraße Mittellandkanal gehörenden
Zweigkanals nach Hildesheim von km 14,401 bis km 14,623 geht auf die Stadt
Hildesheim über.
§2
In der laufenden Nummer 33 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. November 1994 (BGBI. 1 S. 3377), wird in der Spalte 1 .Bezeichnung der
Wasserstraße" die km-Angabe "14,623• beim Zweigkanal nach Hildesheim
durch die km-Angabe "14,401" ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. August 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil t
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995
- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 1O Grundgesetz (G 10)
vom 13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949) in der Fassung des Artikels 13
des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGB!. 1
S. 3186) ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Durch-
führung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten
nur dann verwendet werden dOrfen, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten
Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
2. Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 G 10 in der Fassung des Artikels 13 des
Verbrechensbekämpfungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die nach Absatz 1 erlangten Daten den in der Vorschrift
genannten Behörden nur dann zu Obermittein sind, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in§ 3 Absatz 3
G 10 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
3. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. August 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheu sser-Sc h narren berg er
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1043
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich
der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
Vom 23. Juni 1995
1. der Bildungszentren,
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgeset- - des Forschungs- und Technologiezentrums,
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird - des Informationstechnischen Zentrums,
bestimmt:
- der Entwicklungszentren,
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vor-
stands werden von den folgenden Organisationsein- - der Strategischen Computerzentren,
heiten wahrgenommen: - der Fachhochschulen,
a) im Bereich der Deutschen Post AG von - des Fachbereichs Post und Telekommunikation
- den Direktionen und der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung,
- den Niederlassungen,
- des Immobilien- und Servicemanagementzen-
b) im Bereich der Deutschen Postbank AG von trums und
- den Niederlassungen, des Dienstleistungszentrums Personal,
c) im Bereich der Deutschen Telekom AG von jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.
- den Direktionen,
- den Niederlassungen, II.
- den Logistikzentren, Auf Grund des§ 3 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird
- den lnstandsetzungszentren, die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen, über-
- den Bildungszentren, tragen
- dem Forschungs- und Technologiezentrum, a) im Bereich der Deutschen Post AG
- dem Informationstechnischen Zentrum, - den Leiterinnen und Leitern der Direktionen. jeweils
- den Entwicklungszentren, bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten der
Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener
- den Strategischen Computerzentren, Dienst)und
- den Fachhochschulen, dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der
- dem Fachbereich Post und Telekommunikation Bundesbesoldungsordnung A,
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche b) im Bereich der Deutschen Postbank AG
Verwaltung,
- den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen
- dem Immobilien- und Servicemanagementzen- jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beam-
trum und ten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobe-
- dem Dienstleistungszentrum Personal, ner Dienst) und
jeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs. - dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der
Bundesbesoldungsordnung A,
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb
des Vorstands werden von den folgenden Stelleninha- c) im Bereich der Deutschen Telekom AG
bern wahrgenommen: - den Leiterinnen und Leitern der Direktionen, der
a) im Bereich der Deutschen Post AG von den Leite- Niederlassungen, der Logistikzentren, der lnstand-
rinnen und Leitern setzungszentren, der Bildungszentren, des For-
schungs- und Technologiezentrums, des Informati-
- der Direktionen und onstechnischen Zentrums, der Entwicklungszen-
- der Niederlassungen, tren, der Strategischen Computerzentren, der
Fachhochschulen, des Fachbereichs Post und
b) im Bereich der Deutschen Postbank AG von den
Telekommunikation der Fachhochschule des Bun-
Leiterinnen und Leitern
des für öffentliche Verwaltung, des Immobilien- und
- der Niederlassungen, Servicemanagementzentrums und des Dienstlei-
c) im Bereich der Deutschen Telekom AG von den Lei- stungszentrums Personal, jeweils bezüglich der
terinnen und Leitern ihnen nachgeordneten Beamten der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst), und
- der Direktionen,
- dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der
- der Niederlassungen, Bundesbesoldungsordnung A.
- der Logistikzentren,
Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6
- der lnstandsetzungszentren, Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zuläs-
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
sig; dies gilt nicht für die erneute ~ n g in das Beam- Für besondere Fälle bleibt die Ausübung dieser Befug-
tenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. nisse dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation vorbehalten.
III.
IV.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Postpersonalrechtsge-
setzes vom 14. September 1994 {BGBI. 1 S. 2325, 2353) Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Diszi- Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministeriums
plinarverfahren in bezug auf Beamte der Bundesbesol- für Post und Telekommunikation über dienstrechtliche
dungsordnung B im Bereich der Deutschen Post AG, der Zuständigkeiten der den Unternehmen der Deutschen
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften vom
dem jeweiligen Vorstand übertragen. 12. Januar 199S-(BGBf. 1S. 193) außer Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1995
Bundesministerium
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Dürig
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 5. August 1995
Tag Inhalt Seite
15. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
o.
1 Dezember 1982 • . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • 602
23. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen Ober den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . • . . . . . . . • . . • • . . . • • . . 624
26. 6. 95 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • . • 626
28. 6. 95 Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . • 628
29. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge • • 629
3. 7. 95 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-ivorischen Wirtschaftsabkommens • • • 630
4. 7. 95 · Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen
Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . .. . • • • • • • 631
4. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . • • . • 631
12. 7. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitficher
Bedingungen fOr die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . . . • . . • . . . . . . 632
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1995 beigelegt.
Preis dlNer Au8gabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9.15 DM.
Im Bezugapreia Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgl 7%.
Lieferung gegen Vorelnaendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Voraus,echnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1045
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 7.95 Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens von
Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur Bekämp-
fung der Schweinepest 8369 (142 1. 8. 95) 2.8.95
neu: 7831-1-43-68
2.8.95 Verordnung über fleischhygienische Schutzmaßnahmen gegen
die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Verordnung) 8593 (146 5. 8. 95) 6.8.95
neu: 7832-1-22-3
18. 7. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 8657 (147 8.8. 95) 17.8.95
96-1-2-111
19.7.95 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 8658 (147 8. 8. 95) 17.8.95
96-1-2-151
1. 8. 95 Verordnung zur Aufhebung der Ersten Durchführungsverord-
nung zur Lufverkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen) und der Sechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen der
nicht von der Bundesanstalt für Flugsicherung betriebenen Bo-
denfunkstellen) 8841 (150 11. 8. 95) 17.8.95
96-1-2-1, 96-1-2-36
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutsct"1Iand erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1769/95 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die. Raffination von Zu c k er L 173/22 25.7.95
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1770/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung {EG) Nr. 360/95 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Aus-
schreibung durchzuführenden Verkäufen von W e i n alkohol aus Bestän-
den der Interventionsstellen zur Ausfuhr L 173/23 25.7.95
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1771/95 der Kommission zur sechsten Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung
des Schweinemarktes in Deutschland L 173/24 25.7.95
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1788195 der Kommission zur Einstellung des Witt-
1in g fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 174/1 26.7.95
24.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1789/95 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 174/2 26.7.95
25. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1793/95 der Kommission zur Schätzung des Be-
darfs für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des
Reis sektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschafts-
erzeugnisse zu gewährenden Beihilfen L 174/6 26.7.95
25.7.95 Verordnung {EG) Nr. 1796/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die Zahlung der Zuschüsse des Finanzinstrumentes für me
Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu Strukturmaßnahmen im Sime der
Verordnung {EG) Nr. 3699/93 L 174/11 26.7.95
25.7.95 Verordnung {EG) Nr. 1797/95 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 2253/92 und zur Anderung der Verot'dnung (EG)
Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung fOr die Kanarischen Inseln
für die I an d w i r t s c h a ftl ich e n Erzeugnisse, die unter die Sonder-
regelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung {EWG) Nr. 1601/92
des Rates fallen L 174/17 26.7.95
25.7.95 Verordnung {EG) Nr. 1798/95 der Kommission zur Anderu= An-
MnQS IV der Verordnung {EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Scha eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Ti er arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs L174/20 26.7.95
25.7.95 Verordnung {EG) Nr. 1799/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung {EG) Nr. 2715/94 mit Sondervorschriften hinsichtlich der Aus-
gleichszahlungen für bestimmte landwirtschaftliche Kulturp f I an z e n
auf Bewässerungsflächen L 174/22 26.7.95
25. 7.95 Verordnung {EG) Nr. 1800/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die
Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 174/24 26. 7.95
25.7.95 Verordnung {EG) Nr. 1801/95 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirt-
schaftsjahr 1995/96 zur Intervention angebotenen G et r e i d es L 174/25 26. 7.95
25.7.95 Verordnung {EG) Nr. 1802/95 der Kommission zur Ausgleichung und Än-
derung bestimmter Preise und Beträge in den vor dem 1. Februar 1995 in
Kraft cenen Verordnungen fOr Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e,
deren in Ecu wegen der Abschaffung des Korrekturfaktors der land-
wirtschaftlichen Umrechnungskurse angepaßt wurde L 174/27 26.7.95
25.7.95 Verordn~ (EG) Nr. 1803/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung {EW ) Nr. 2253/92 mit Ourchführungsbestimm1.nQ811 zur Sonder-
regelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen
des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1994/95 L 174/32 26.7.95
26. 7.95 Verordnun9 (EG) Nr. 1815/95 der Kommission zur Schätzung des Be-
darfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des
Reis sektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschafts-
erzeugnisse zu gewährenden Betllilfen L 175/19 27.7.95
26. 7.95 Verordnung {EG) Nr. 1819/95 der Kommission zur Festsetzung der Bei-
hilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeu-
gern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 175/26 27.7.95
26. 7.95 Verordnun~ (EG) Nr. 1820/95 der Kommission zur Änderung der Verofd-
nung {EW ) Nr. 2257/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen,
zur Versorgung Madeiras mit bestimmten pflanzlichen ö I e n und zur
Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz sowie zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die
Kanarischen Inseln für die I an d w i rt s c h a f t I ich e n Erzeu~nisse, die
unter die Sonderregelung gemäß den Mikeln 2 bis 5 der erordnung
{EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 175/28 27.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1821~5 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1995/96 für Ä p f e I geltenden Interventionsschwelle L 175/31 27.7.95
- -----·-- ·-··--·- --------------------
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1995 1047
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1822/95 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1994 zu e1nem im vor-
aus festgesetzten Preis an Brennereien 1
l 175/32 27.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1827/95 der Kommission zur Feststellung des sich
bei Weißzucker ergebenden Preisunterschieds zur Berechnung der Ab-
schöpfung im Weinsektor l 175/45 27.7.95
26. 7.95 Verordnu"8 (EG) Nr. 1828/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nun~ (EW ) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen
zur örderung des Trau b e n s a f t verbrauchs l 175/46 27.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1829/95 der Kommission zur Bestimmung der Mit-
gliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1994/95 Werbekampagnen zur
Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs durchgeführt werden l 175/47 27.7.95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1834/95 der Komr11!ssion mit den in Osterreich im
Wirtschaftsjahr 1995/96 anwendbaren Ubergangsmaßnahmen für den
Weinsektor l 175/57 27. 7. 95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1838/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Pro-
duktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 177/2 28. 7. 95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1844/95 der Kommission zur Festsetzung des den
Erzeugern von Pf i r s i c h e n zu zahlenden Mindestpreises sowie der
Produktionsbeihilfe für diese Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem
Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1995/96 l 177/23 28.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1845/95 der Kommission zur Festsetzung des den
Erzeugern von Williams- und Rocha-B i r n e n zu zahlenden Mindest-
preises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder
natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1995/96 L 177/25 28.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1846/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften
zur Prämienregelung im R i n d f I e i s c h sektor l 177/28 28.7.95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1847/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnun~ (EWG) Nr. ~~7/92 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften
für die utzung und Ubertragung von Ansprüchen im Sektor Sc h a f-
und Ziegenfleisch L 177/32 28.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1848/95 der Kommission zur Festsetzung der
Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträgen für die Interventions-
maßnahrnen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1995/96 L 177/35 28.7.95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1849/95 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für
die obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates im Wirtschaftsjahr 1994/95 L 177/44 28. 7.95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1850/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3886/92 hinsichtlich der im Sektor Rind f I e i s c h
anzuwendenden Prämienregetung, insbesondere der Prämienvorschüsse l 177/45 28. 7.95
Andere Vorschriften
24. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1787/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ur-
sprung in den AKP-Staaten (2. Halbjahr 1995) l 173/56 25. 7.95
25. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1794/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1315/93 mit den Kartoffelstärke des KN-Codes 1108
13 00 betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen für bestimmte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern ge-
senkt werden l 174/8 26.7.95
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrech11iche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke j_e angefan-
gene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis g,lt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·
gesetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bund111nniger Varlapges.m.b.H. · Postfach 1320 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. ~ , Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Re~htsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25.7.95 Verordnung (EG} Nr. 1795/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG} Nr. 3238/94 zur Festlegung und Verwaltung der beweg-
lichen Teilbeträge für bestimmte im Anhang der Verordnung (EG}
Nr. 3448/93 des Rates genannte landwirtschaftliche Verarbeitungs-
erzeugnisse mit Ursprung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, der
Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Litauen, Lettland
und Estland L 174/9 26. 7.95
25.7.95 Verordnung (EG} Nr. 1809/95 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 175/1 27.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG} Nr. 1814/95 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen zur Einfuhr von Bananen für das dritte Quartal 1995 im Rahmen
des eröffneten Zolltarifkontingents L 175/18 27. 7.95
26.7.95 Verordnung (EG} Nr. 1816/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines
wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und
Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen
Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden L 175/21 27.7.95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1817/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG} Nr. 1502/95 mit Durchführungsbestimmungen für das Wirt-
schaftsjahr 1995/96 zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hin-
sichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor L 175/23 27.7.95
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1818/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG} Nr. 1573/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im
Reissektor L 175/25 27.7.95
26.7.95 Verordnung (EG} Nr. 1839/95 der Kommission mit Durchführun~vor-
schriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mats und
Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal L 177/4 28. 7.94
26.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1842/95 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Zollkontingenten 1995 von ~ndem gemäß
den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Republiken Estland,
Lettland und Litauen andererseits L177/15 28.7.95
26. 7.95 Verordnung (EG} Nr. 1843/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die in den Freihandelsabkommen zwischen der Gemein-
schaft einerseits und Litauen, Lettland und Estland andererseits vor-
gesehenen Zollkontingente für Rindfleisch für 1995 L 177/19 28.7.95