1021
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702
1995 Ausgegeben zu Bonn am 1 O. August 1995 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
18. 7. 95 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (5. Straßen-Gefahrgutänderungs-
verordnung) ................. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1021
FNA: 9241-23-9
18. 7. 95 Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße 1025
FNA: 9241-23-9
Die Anlage zur Fünften Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
vom 18. Juli 1995 (Anlagen A und B zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter
auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit minister (-senatoren) der Länder und die für
§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert Stellen können Ausnahmen von dieser Verordnung
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-
S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 zeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren
§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), in und der anderen Einheiten und Einrichtungen des
Verbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs- Katastrophenschutzes oder Aufgaben der Kampf-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und mittelräumung dies erfordern und die öffentliche
§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Absatz 2
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet Ausnahmen, die· das Bundesministerium der Ver-
das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von teidigung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verein-
Sachverständigen: barungen oder gesetzlicher Vorschriften erteilt."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Artikel 1
,,(7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle
Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der eine Ausnahme von dieser Verordnung zugelassen,
Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1 darf, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
S. 2022, 1994 1 S. 908), geändert durch Artikel 6 Abs. 120 bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), ihrer Aufhebung bei grenzüberschreitenden Beför-
wird wie folgt geändert: derungen der innerstaatliche Teil der Beförderung
unter denselben Voraussetzungen und nach den-
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „12 oder 14" durch die selben Bestimmungen durchgeführt werden, wie
Angabe „12 oder 15" ersetzt. es in der Ausnahme vorgesehen ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(5) Das Bundesministerium der Verteidigung,
das Bundesministerium des Innern, die Innen- aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes- 4. In § 7 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „Deutschen
minister für Verkehr" durch die Wörter „das Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn oder den
Bundesministerium für Verkehr" ersetzt. von ihnen beauftragten Stellen" durch die Wörter
,,Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen"
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
5. § 7a wird wie folgt geändert:
„c) für die Klassifizierung und Zuordnung
nach Anlage A Randnummer 2400 a) In Absatz 1 werden die Wörter „sind die Vor-
Abs. 16 und für die Festsetzung der schriften des" durch das Wort „ist" ersetzt.
Bedingungen nach Anlage A Rand- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
nummer 2405 Abs. 4;".
,, 1. in Versandstücken - einschließlich Großpack-
bbb) In Buchstabe j werden nach der Angabe mittel-,".
,,Bemerkung 1" folgende Wörter ein-
gefügt: 6. § 8 wird aufgehoben.
,,und für die Festlegung der Bedingun-
gen nach Anlage A Randnummer 2901 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Ziffer 14 Bemerkung". a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ccc) In Buchstabe n werden nach der Be- aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Randnum-
zeichnung „Anlage A" die Wörter „Rand- mer 2652 Abs. 1," gestrichen.
nummer 2653 Abs. 2," eingefügt. bb) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 10" durch
dd) Am Ende des Absatzes wird der Punkt die Angabe „Abs. 11 " ersetzt.
durch ein Semikolon ersetzt und folgende b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 14 angefügt:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
,, 14. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Er- bb) In Nummer 3 werden das Wort „Beförde-
teilung, Erweiterung und Zurücknahme rungsart" durch das Wort „Bedingungen" und
der Typgenehmigung nach Anlage 8 die Wörter „zulässig ist" durch die Wörter „ein-
Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und gehalten sind" ersetzt.
220 721, als Genehmigungsbehörde
nach Anlage 8 Anhang 8.2 Randnum- c) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende neue
mer 220 700, 220 711 , 220 713 und Nummer 3a eingefügt:
220 800 sowie als zuständige Behörde „3a. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325
nach Anlage B Anhang 8.2 Randnum- über die Mitnahme von Personen zu be-
mer 220 303 und 220 602." achten;".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 10" durch
des Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies die Angabe „und 11" ersetzt.
Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben des bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
Bundesgrenzschutzes erfordern, die Zuständig- mer 2a eingefügt:
keiten hinsichtlich der Typgenehmigung nach „2a. hat die Vorschriften der Randnummer
Anlage 8 Anhang 8.2 Randnummer 220 400 21 212 über die Belüftung der Fahrzeuge
und 220 721, als Genehmigungsbehörde nach zu beachten;".
Anlage 8 Anhang. 8.2 Randnummer 220 700,
cc) In Nummer 3 werden die Buchstaben a und b
220 711, 220 713 und 220 800 sowie als zustän-
wie folgt gefaßt:
dige Behörde nach Anlage 8 Anhang 8.2 Rand-
nummer 220 303 und 220 602, hinsichtlich der „a) der Anlage B Anhang 8.1 a jeweils
Zulassung und der Prüfungen der Tanks und der aa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemer-
Fahrzeuge nach Anlage B Randnummer 10 282 kung zur Randnummer 211 120
sowie Anhang 8.1 a Abschnitt 4 und 5 sowie Satz 1 und Randnummer 211 120
hinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Be- Abs. 2 Satz 2,
scheinigung nach § 7 und der Bescheinigungen bb) Abschnitt 3, ausgenommen Rand-
nach Anlage 8 Randnummer 10 315 Abs. 1 und 3 nummer 211 137, 211 138, 211 230
durch Sachverständige oder Dienststellen wahr- Satz 2 und 3, Randnummer 211 232
genommen, die das Bundesministerium der Ver- Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des
teidigung oder das Bundesministerium des Innern Brandes, Randnummer 211 232
bestellt hat. Fahrwegbestimmung und Bescheini- Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnum-
gung nach § 7 erteilt das Bundesministerium der mer 211 234 Abs. 1 Satz 1, Rand-
Verteidigung in Erfüllung völkerrechtlicher Verein- nummer 211 323 Satz 2 und Rand-
barungen oder gesetzlicher Vorschriften auch für nummer 211 332 Satz 3 - hinsicht-
Beförderungen durch ausländische Truppen." lich der Verweisung auf Randnum-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 12 und" mer 211 137 Abs. 1 und 2 - und 4,
durch die Angabe „Nr. 1 bis 12 und 14 sowie" und
ersetzt. cc) Abschnitt 6,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995 1023
b) für innerstaatliche Beförderungen auch bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 374" durch
der Anlage B Anhang 8.1 a Bemerkung zu die Angabe "1 0 416" ersetzt.
· Randnummer 211 120 Satz 1 und Rand-
nummer 211 120 Abs. 2 Satz 2, Rand- k) Absatz 17 wird wie folgt gefaßt:
nummer 211137, 211138, 211 230 Satz 2 ,,(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche
und 3, Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 Güter in einen Container lädt oder laden läßt, hat
hinsichtlich des Brandes, Randnummer
am Container die nach Anlage B
211 232 Abs. 4 Buchstabe b bis f, Rand-
nummer 211 234 Abs. 1 Satz 2, Rand- 1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen
nummer 211 323 Satz 2 und Rand- Warntafeln anzubringen;
nummer 211 332 Satz 3- hinsichtlich der 2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10
Verweisung auf Randnummer 211 137 Satz 1 sowie Randnummer 71 500 Abs. 2
Abs. 1 und 2-,". 11
vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
1) In Absatz 18 werden die Wörter „Beförderer," und
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "7 und 12" ,,, Beifahrer" gestrichen.
durch die Angabe „8 und 13" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Gefahr- m) Nach Absatz 18 wird folgender neuer Absatz 18a
zettel" durch die Wörter „die Warntafeln und eingefügt:
Gefahrzettel" ersetzt. ,,(18a) Wer als unmittelbarer Besitzer ungerei-
f) In Absatz 10 Nr. 1 werden die Buchstaben a und b nigte leere Verpackungen zur Beförderung über-
wie folgt gefaßt: gibt oder selbst befördert, hat die Vorschriften
über die Kennzeichnung nach Anlage A Randnum-
„a) der Anlage B Anhang 8.1 b jeweils
mern 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2, 2322 Abs. 2, 2422
aa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522 Abs. 2,
zu Randnummer 212 120 Satz 1 und 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822 Abs. 2
Randnummer 212 221 Satz 2 und 3, und 2921 Abs. 3 zu beachten."
bb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnum-
mer 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 n) In Absatz 19 wird die Angabe „ 1 bis 18" durch die
und 3, Randnummer 212 232 Abs. 4 Angabe „ 1 bis 18a" ersetzt.
Buchstabe b bis e, Randnummer 212 234
Abs. 1 Satz 2 und Randnummer 212 332 8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
. Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung auf
Randnummer 212 137 Abs. 1 -, und a) In Nummer 7 werden die Buchstaben a und b auf-
cc) Abschnitt 6, gehoben.
b) für innerstaatliche Beförderungen auch der b) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
Anlage B Anhang 8.1 b Bemerkung zu
,, 12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahr-
Randnummer 212 120 Satz 1, Randnummer
zettel nicht entfernt und nicht verdeckt,".
212 221 Satz 2 und 3, Randnummer 212 137,
212 138, 212 230 Satz 2 und 3, Randnummer c) In Nummer 21 werden die Wörter „einen Gefahr-
212 232 Abs. 4 Buchstabe b bis e, Randnum- zettel" durch die Wörter „eine Warntafel oder einen
mer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und Randnummer Gefahrzettel" ersetzt.
212 332 Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung
auf Randnummer 212137 Abs. 1- d) In Nummer 22 wird am Ende das Wort „oder"
entspricht;". durch ein Komma ersetzt.
g) Absatz 13 wird wie folgt geändert: e) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a ein-
gefügt:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„ 10 500 Abs. 2" die Wörter „und Randnummer „22a. entgegen § 9 Abs. 18a eine Vorschrift über
71 500 Abs. 3" eingefügt. die Kennzeichnung nicht beachtet oder".
bb) In Nummer 2 werden die
aaa) Angabe „Abs. 9" durch die Angabe 9. § 11 wird wie folgt geändert:
„Abs. 10" ersetzt und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bbb) nach der neuen Angabe „ 10 500
Abs. 10" die Wörter "und Randnum- ,,(1) Bis zum 31. März 1996 dürfen innerstaat-
mer 71 500 Abs. 3" eingefügt. liche Beförderungen gefährlicher Güter nach den
Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße
h) In Absatz 14 werden die Wörter „Verlader, Beför- in der Fassung der Bekanntmachung vom
derer, Fahrzeugführer oder Beifahrer" durch die 26. November 1993 (BGBI. 1 S. 2022, 1994 1
Wörter „Verlader oder Fahrzeugführer" ersetzt. S. 908), geändert durch Artikel 6 Abs. 120 des Ge-
i) In Absatz 15 werden die Wörter „Beförderer, und 11 setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
,,, Beifahrer" gestrichen. ausgenommen Anlage B Randnummer 10 315
Abs. 3, durchgeführt werden. Bei Inanspruch-
j) Absatz 16 wird wie folgt geändert: nahme dieser Regelung sind die in Anlage A Rand-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter nummer 2325, 2425, 2625, 2675 und 2825 vor-
11
,,Absender, und ,,, Halter" gestrichen. geschriebenen Vermerke nicht erforderlich."
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. Die Anlagen A und B werden, wie aus der Anlage zu
dieser Verordnung*) ersichtlich, gefaßt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
Artikel2
aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
„1 . Randnummer 10 220 Abs. 2 (Anwendung der Gefahrgutverordnung Straße in der vom 11 . August
der Vorschriften für Kraftstoffbehälter, 1995 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Motor und Auspuffanlage): bekanntmachen.
Vor dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Artikel3
Zeitpunkt zugelassene Kraftfahrzeuge,
die den Vorschriften der Randnummer (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
10 220 Abs. 2 nicht entsprechen, dürfen dung in Kraft.
für innerstaatliche Beförderungen von (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 6 an
Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht) dem Tage in Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes
der Kennzeichnungsnummer 1202 weiter- zu dem Abkommen vom 18. März 19.93 zur Änderung
verwendet werden." des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und
zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994
bb) Nummer 4 wird aufgehoben, die bisherigen
(BGBI. 1994 II S. 2594) in Kraft treten.
Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.
1 Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten d~s Bun-
10. In § 13 Abs. 2 wird nach der Angabe „6.1," die Angabe desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
,,6.2," eingefügt. Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Henke
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995 1025
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund des Artikels 2 der 5. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom
18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1021) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutver-
ordnung Straße in der ab 11. August 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1S. 2022,
1994 1s. 908),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 120 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und
3. den im wesentlichen am 11. August 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der ein-
gangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in
Verbindung mit § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in Verbindung mit Artikel 10 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) und
§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918).
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Henke
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
§1 ren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im
übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für
Grundregel
grenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- ausdrücklich bestimmt ist.
licher Güter mit Straßenfahrzeugen. (4) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003
und 10 420 gelten in der für innerstaatliche Beförderungen
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter
anzuwendenden Fassung auch für grenzüberschreitende
unterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A und B zu
Beförderungen. '
dieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom
mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind. §2
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt Begriffsbestimmungen
den Regeln des Europäischen Übereinkommens vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung (1) Im Sinne dieser Verordnung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA-übereinkommen) 1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-
(BGBI. 1969 II S. 1489), deren Übersetzung in deutscher nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1
Sprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser Sätze 3 bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zu-
Verordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittle- gehörenden Güter;
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände- andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusam-
rung des Gutes verwendet; menhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des
3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde- Absatzes 2 Nr. 2 2. Halbsatz müssen in diesem Gutach-
rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsver- ten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden;
trag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absen- außerdem muß begründet werden, weshalb die Zulassung
der; Absender im Sinne der Anlage B Anhang 8.1 a der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren
als vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht
Randnummer 211 174 Satz 3 ist der Verlader und im
Sinne der Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf
212 174 Satz 3 der Befüller; Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen
mjt dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut
(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
befördert;
Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-
5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr- kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.
oder einbringen läßt.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde- desministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)
rungen. der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-
digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
§3 bestimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Ver-
Zulassung zur Beförderung ordnung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-
zeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren und der
(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002 schutzes oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies
Abs. 1 Satz 3 oder 5 zur Beförderung zugelassen und nicht erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend be-
nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4, rücksichtigt ist. Absatz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2
Abs. 10, 12 oder 15 von der Beförderung ausgeschlossen gelten auch für Ausnahmen, die das Bundesministerium
sind. der Verteidigung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verein-
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde- barungen oder gesetzlicher Vorschriften erteilt.
rungen. (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
gen nach dem ADA-übereinkommen Anlage A Randnum-
§4
mer 2010 oder Anlage B Randnummer 10 602 zu diesem
Allgemeine Sicherheitspflichten übereinkommen abgeschlossen, dürfen, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten
ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhe-
haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
bung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Vor-
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
aussetzungen und nach denselben Bestimmungen durch-
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-
geführt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den
dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde- (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine
rungen. Ausnahme von dieser Verordnung zugelassen, darf,
§5 soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung bei
Ausnahmen grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können Teil der Beförderung unter denselben Voraussetzungen
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte und nach denselben Bestimmungen durchgeführt wer-
Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. den, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn §6
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut Zuständigkeiten
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-
ständig
2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor- 1. (weggefallen)
derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik 2. (weggefallen)
entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, 3. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß
so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf von Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen 2010 und nach Anlage B Randnummer 10 602;
werden können. 4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist a) für die Zuordnung und Genehmigung (Zustim-
bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag- mung) bestimmter explosiver Stoffe und Gegen-
steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefähr- stände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-
liche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für mer 2100 Abs. 3 und Anhang A.1 Randnummer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995 1027
3101 Abs. 3 und 5 und die Festlegung der Ver- 5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-
packung nach Randnummer 2103 Abs. 6 Metho- gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und
den E 102, E 103, E 138, E 146 und E 149, soweit für die Zulassung der Muster von Versandstücken für
es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; radioaktive Stoffe;
b) für die Entscheidung über das zusammenpacken 6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-
von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln Beschaffung (BICT) für den militärischen Bereich für
nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit
es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; a) die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung)
bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände
c) für die Klassifizierung und Zuordnung nach An- mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer
lage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die 2100 Abs. 3 und Anhang A.1 Randnummer 3101
Festsetzung der Bedingungen nach Anlage A Abs. 3 und 5 und die Festlegung der Verpackung
Randnummer 2405 Abs. 4; nach Randnummer 2103 Abs. 6 Methoden E 102,
0
d) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer E 103, E 138, E 146 und E 149,
Peroxide nach Anlage A Randnummer 2550 Abs. 8; b) die Entscheidung über das zusammenpacken von
e) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför- Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-
derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln
Randnummer 2555 Abs. 1; nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;
f) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe 7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anl_agen
in besonderer Form; nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
g) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für die Bau-
gen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß
musterprüfung von festverbundenen Tanks, Aufsetz-
der vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-
tanks, Tankbatterien und Gefäßbatterien nach An-
gegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-
lage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 140 und von
schriften beziehen;
Tankcontainern nach Anlage B Anhang 8.1 b Rand-
h) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah- nummer 212 140.
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-
8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-
nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-
desministerium für Verkehr im Verkehrsblatt
gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14
bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach
die Überwachung der Fertigung von Verpackun-
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung
gen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich
auf diese Vorschriften beziehen; oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung dieser An-
i) für die Überwachung der Fertigung zulassungs- lagen amtlich anerkannten Sachverständigen für
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe
sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü- a) die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung
fung; der Gefäße nach Anlage A Randnummer 2202
Abs.4;
j) für die Genehmigung höherer Lithiummengen
nach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemer- b) die Zustimmung nach Anlage A Randnummer
kung 1 und für die Festlegung der Bedingungen 2211 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;
nach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 14
c) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen
Bemerkung;
von Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2215;
"-) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach An-
lage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2; d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse der
Füllung nach Anlage A Randnummer 2220 Abs. 4;
1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach
Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2, 3 e) Prüfungen der Tanks nach Anlage B Anhang 8.1 a
und4; und 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;
m) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5 9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und
und A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstel- -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung
lern oder Verwendern einer Verpackung oder von See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714) anerkannten
sonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren Sachverstänoigen für Prüfungen nach Anlage B
richtet sich nach den vom Bundesministerium für Anhang 8.1 b Abschnitt 5 von Tankcontainern, die
Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen auch für die Beförderung gefährlicher Güter mit See-
Richtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung schiffen bestimmt sind;
der Kennzeichnung und der Zulassung von Ver-
10. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahr-
die sich auf diese Vorschriften beziehen;
zeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach
n) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum- Anlage B Randnummern 10 282 und 10 283 sowie für
mer 2653 Abs. 2, Anhang A.7 Randnummer 3771 die Ausstellung von Bescheinigungen nach diesen
Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage B Anhang 8.1 b; Vorschriften;
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
11 . für die Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen- (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der
oder Personen Autobahn
a) für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließ- 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei
lich der äußeren Besichtigung von festverbunde- Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß
nen Tanks nach Anlage B Randnummer 10 282 ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die ter Straßen, oder
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
nach diesen Vorschriften; ' oder nach Anhang 8.8 Randnummer 280 002 aus-
b) für die Untersuchung von Fahrzeugen nach An- geschlossen oder beschränkt ist.
lage B Randnummer 10 283 sowie die damit im (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der
Zusammenhang stehende Ausstellung von Be- Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei
scheinigungen nach dieser Vorschrift; vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder
12. die Industrie- und Handelskammern nach Anlage 8 unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten
Randnummer 10 315 und für die Anerkennung von Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies
Lehrgängen und Lehrgangsabschlüssen; mehrere ist auch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich
Industrie- und Handelskammern können Vereinba- bekanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung
rungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei
nach Anlage 8 Randnummer 10 315 schließen; Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungs-
strecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die
13. eie sachkundige Person für die Prüfung und Beschei- Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Ver-
nigung der Entgasung des Tanks nach Anlage 8 lader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenver-
Anhang 8.1 a Randnummer 211 273 Satz 3 und An-
kehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die
hang 8.1 b Randnummer 212 273 Satz 3, jeweils in der
gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-
für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung;
stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der
14. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Erteilung, Erweite- Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeug-
rung und Zurücknahme der Typgenehmigung nach führer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahr-
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und zeugführer muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er
220 721, als Genehmigungsbehörde nach Anlage 8 muß den Bescheid über die Fahrwegbestimmung
Anhang 8.2 Randnummer 220 700, 220 711, 220 713 während der Beförderung mitführen und zuständigen Per-
und 220 800 sowie als zuständige Behörde nach An- sonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
lage 8 Anhang 8.2 Randnummer 220 303 und 220 602.
(4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße
(2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in
Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entla-
Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschut-
den werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf
zes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Typ-
dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt
genehmigung nach Anlage 8 Anhang 8.2 Randnummer
220 400 und 220 721, als Genehmigungsbehörde nach so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 700, 220 711, Straße,
220 713 und 220 800 sowie als zuständige Behörde nach 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-
Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 303 und hof oaer Hafen befördert werden, wenn das gefähr-
220 602, hinsichtlich der Zulassung und der Prüfungen liche Gut
der Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage B Randnum- a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen
mer 1O 282 sowie Anhang 8.1 a Abschnitt 4 und 5 sowie
werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im
hinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung
Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200
nach § 7 und der Bescheinigungen nach Anlage B Rand-
Kilometer beträgt und der Container auf dem größe-
nummer 10 315 Abs. 1.und 3 durch Sachverständige oder
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem
Dienststellen wahrgenommen, die das Bundesministe-
Schiff befördert werden kann oder
rium der Verteidigung oder das Bundesministerium des
Innern bestellt hat. Fahrwegbestimmung und Bescheini- b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
gung nach § 7 erteilt das Bundesministerium der Verteidi- Huckepackverkehr befördert werden kann, die
gung in Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
gesetzlicher Vorschriften auch für Beförderungen durch dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt
ausländische Truppen. und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 und 14 sowie Absatz 2 gelten
kann.
auch für grenzüberschreitende Beförderungen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der
§7 Klasse 2 Anlage A Randnummer 2201 Ziffer 7b und Sb.
Beförderung der Güter der Listen I und II
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2,
(1) Für die Beförderung der in der Anlage 8 Anhang 8.8 hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisen-
Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter bahn-Bundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisan-
gelten in dem in den Bemerkungen zu Randnummer schluß-, Container- oder Huckepackverkehr nach Ab-
280 001 festgelegten Rahmen die Vorschriften der Ab- satz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der
sätze 2 bis 8. Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995 1029
Wasser- und Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen
Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die
Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Ver- unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter
lader oder Empfänger zu beantragen. Bescheinigungen bei Stoffen, die unter den Buchstaben b fallen, jeweils
nach den Sätzen 1 und 2 werden für eine einzelne Fahrt auf Entfernungen bis zu 100 km.
oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte
(3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförde-
oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer
rung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleisan-
bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt. Versagt
schluß haben.
das Eisenbahn-Bundesamt oder eine Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion die Ausstellung der Bescheinigung oder (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-
entscheiden diese nicht innerhalb einer marktüblichen Zeit tende Beförderungen.
über den Antrag, entscheidet auf Antrag die nach Landes-
recht zuständige Behörde. Die Bescheinigungen nach den § 8*)
Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beför- Sonderrechte
derungen auch von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde erteilt werden. (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
Absender im Beförderungspapier die Bezeichnung des der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi-
Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermer- schen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppen-
ken ,;Beförderung nach§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS". Für statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18: August
Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepack- 1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden bei der Beförde-
verkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die rung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen
Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestäti- Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwer-
gung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen tige oder höhere Anforderungen als diese Verordnung
und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungs- stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und Be-
papier für den Bahntransport die Teilnahme am Hucke- scheinigung nach den§§ 7 und 7a tritt der Beförderungs-
packverkehr glaubhaft zu machen. auftrag der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei- Truppen diese Verordnung anwenden, bestimmt die Be-
nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti- hörde der Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob
gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport in in welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von den
nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde- Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden
rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die darf.
Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
Beförderungspapier für den Bahntransport während der
aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung vorlegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen. §9
§ 7a Verantwortlichkeiten
Entzündbare flüssige Stoffe (1) Der Absender hat
(1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in 1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über
der Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 1 bis 6 genannt deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt
sind und die unter den Buchstaben a oder b fallen, ist § 7 worden sind, den Verlader, der als erster die gefährli-
Abs. 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. chen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen
übergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut
(2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in
Absatz 1 genannten Stoffe und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer
- soweif vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und
1. in Versandstücken - einschließlich Großpackmittel-, gegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie,
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks wenn es sich um in§ 7 Abs. 1 und§ 7a Abs. 1 aufge-
nach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3 führte Stoffe handelt, auf die Beachtung der §§ 7 und
oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3, 7a hinzuweisen;
die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2. für jede durch diese Verordnung geregelte Beförde-
0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn rung ein Beförderungspapier mitzugeben, das den
dies in der Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 oder in Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3
einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers Satz 1 und 4 und Abs. 4 entspricht und in dem das
oder eines Sachverständigen nach·§ 6 Abs. 1 Nr. 8 gefährliche Gut nach Anlage A Abschnitt 2.B oder 2.C
bestätigt ist, der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der
3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils Nummer 10,
211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und Anhang *) § 8 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes
8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz- zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatz-
tanks nach Randnummer 211127 Abs. 5 letzter Satz abkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
vom 28. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2594) in Kraft treten.
oder
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bezeichnet ist und das, wenn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 10 385
angewandt wird, den Vermerk nach§ 7 Abs. 6 Satz 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die in Anlage 8 Randnum-
enthält; mer 10 385 Abs. 1 erwähnten schriftlichen Weisungen
in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;
3. bei grenzüberschreitenden Beförderungen die Be-
scheinigung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9 7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer
zu erstellen; 10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks
4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde- mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen wer-
rungsbeginn den;
a) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund 8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 8
einer Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid Randnummer 10 420 Satz 1, auch in Verbindung mit
über die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit nicht § 1 Abs. 4, einzuweisen;
der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist, 9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, aus-
b) bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine genommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der
Kopie des wesentlichen Textes der gemäß Anlage A Tank mit diesen gefährlichen Gütern
Randnummer 2010 oder Anlage B Randnummer a) nach Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer
10 602 abgeschlossenen Vereinbarungen, 211171 Abs. 1 Satz 1,
c) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach
Anlage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach
mit Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 3,
Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 171
Abs.2
d) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach
Anlage A Randnummer 2561 Abs. 2, gefüllt werden darf;
e) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach An- 10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchst-
lage A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2 ?Ulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige
Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach An-
übergeben werden;
lage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1
5. bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus- dem Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader
nahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5, einer in § 5 den Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage B
Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Ausnahme- Anhang 8.8 Randnummer 280 001 hat der Verlader
verordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförde- die Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades
rung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
das Beförderungspapier einzutragen, soweit die Beför- Fassungsraum festzustellen;
derung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt.
11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er
(2) Der Verlader eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs-
grades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und
je Liter Fassungsraum nach Anlage 8 Anhang 8.1 a
dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - so-
Randnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;
weit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und
gegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) 12. hat bei grenzüberschreitenden Beförderungen die
sowie, wenn es sich um in § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage 8
aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der Anhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.
§§ 7 und 7a hinzuweisen;
2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, (3) Der Beförderer
wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; 1. (weggefallen)
3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
2. (weggefallen)
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er 3. darf gefährliche Güter in loser Schüttung oder in Con-
darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä- tainern nur befördern, wenn die Bedingungen nach
digt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 1, auch in Verbin-
Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst dung mit § 1 Abs. 4, eingehalten sind;
übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;
gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen; 4. hat dafür zu sorgen, daß
4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr- a) die in Anlage 8 Randnummer 10 381, ausgenom-
lichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder men die Bescheinigung nach Absatz 2 Buch-
selbst befördern, wenn der Verschluß des Versand- stabe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung
stücks den Vorschriften der Anlage A Randnummer mit Randnummer 10 282 aufgeführten Begleit-
2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2 papiere sowie bei innerstaatlichen Beförderungen
Buchstabe b oder Anhang A.5 Randnummer 3500 in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prü-
Abs. 1 Satz 1 entspricht; fung des Aufsetztanks nach Anlage 8 Anhang 8.1 a
Randnummer 211154,
5. darf gefährliche Güter zur Beförderung in loser Schüt-
tung oder in Containern nur übergeben, wenn die b) die in Anlage 8 Randnummer 10 260 Buchstabe d
Beförderung nach Anlage B Randnummer 10 003 und Randnummer 21 260 und 61 260 Satz 1 vor-
Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, zulässig ist; geschriebenen Ausrüstungsgegenstände,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995 1031
c) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund 3. hat die Vorschriften der Anlage B Randnum-
einer Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid mer 10 003 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
über die Ausnahmezulassung nach § 5 über die Durchführung der Beförderung und die Über-
wachung beim Parken zu beachten;
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
geben werden; 3a. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die
Mitnahme von Personen zu beachten;
5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten
4. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das
a) nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 1, Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten
Randnummer 11 204, 41 204 oder 52 204, der Anlage B Randnummer 10 353 eingehalten wer-
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach den;
Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1 Satz 2 5. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für
das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B
zu beachten;
Randnummer 10 500, 11 500 Abs. 1 bis 4 und Rand-
6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer nummer 71 500 vorgeschriebenen Warntafeln, Kenn-
11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer zeichnungsnummern und Gefahrzettel an Fahrzeugen
10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugfüh- und Aufsetztanks zu sorgen;
rers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen; 6. hat den in Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4
7. hat dafür zu sorgen, daß das beteiligte Personal von Satz 1 vorgeschriebenen Behälter mit Wasser mit-
den schriftlichen Weisungen nach Anlage B Rand- zuführen;
nummer 10 385 Abs. 1 Kenntnis nimmt und in der 7. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinhei-
Lage ist, sie wirksam anzuwenden; ten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse
8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und gemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;
52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen einzu- 8. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlech-
halten; ter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die Leuchten
gemäß Anlage B Randnummer 10 505 Abs. 1 aufzu-
9. darf Tanks nur
stellen;
a) nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 9. hat die nächsten zuständigen Behörden nach An-
211 171 Abs. 1 Satz 1, lage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichti-
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach gen oder benachrichtigen zu lassen;
Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 171 10. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei
Abs.2 Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand-
·mit gefährlichen Gütern befüllen lassen; nummer 10 385 Abs. 1 vorgeschriebenen Maßnah-
men zu treffen; ·
10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B 11. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader
Anhang 8.1 a Randnummer 211 270 bis 211 273 über angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder
die wechselweise Verwendung von Tanks zu sorgen; die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B sungsraum nach Anlage B Anhang B.1 a Randnum-
Anhang 8.1 a Randnummer 211 371, 211 672, mer 211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Fül-
211 771 und 211 971 über das Verbot einer ander- lungsgrad von höchstens 90% einzuhalten, wenn der
weitigen Verwendung zu sorgen. Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüs-
sige Stoffe nicht angeben kann;
(4) Der Fahrzeugführer
12. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit
1. darf kein Versandstück befördern, dessen Ver- der Verschlußeinrichtung nach Anlage B Anhang B.1 a
packung beschädigt, insbesondere undicht ist, so Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.
daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
(5) Der Halter
2. hat
1. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer
a) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten 10 003 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, über
Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde- Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge zu beachten;
rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die
2. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnum-
Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-
mer 10 500 Abs. 1, 2 und 11, Randnummer 11 500
hang 8.1a Randnummer 211154,
und 71 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeich-
b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnum- nungsnummern und Gefahrzetteln auszurüsten;
mer 10 240Abs. 1, 2a. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B Belüftung der Fahrzeuge zu beachten;
Randnummer 10 260, 21 260 und 61 260 Satz 1, 3. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den
d) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
einer Ausnahmezulassung erfolgt, den Bescheid nungsvorschriften
über die Ausnahmezulassung nach § 5 a) der Anlage B Anhang B.1 a jeweils
während der Beförderung mitzuführen und zustän- aa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän- Randnummer 211 120 Satz 1 und Randnum-
digen; mer 211 120 Abs. 2 Satz 2,
1032 Bundesgesetzblatt, Jahr_gang 1995, Teil 1
bb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer 2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder
211137, 211138, 211 230 Satz 2 und 3, keine Reste davon enthalten, die Warntafeln und
Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 hinsicht- Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken.
lich des Brandes, Randnummer 211 232
Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnummer (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp-
211 234 Abs. 1 Satz 1, Randnummer 211 323 fänger hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach An-
Satz 2 und Randnummer 211 332 Satz 3 - hin- lage B Randnummer 10 420 Satz 2, auch in Verbindung
sichtlich der Verweisung auf Randnummer mit§ 1 Abs. 4, einzuweisen.
211 137 Abs. 1 und 2-und 4, und (10) Der Eigentümer hat
cc) Abschnitt 6, 1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen
b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An- den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
lage B Anhang B.1 a Bemerkung zu Randnummer zeichnungsvorschriften
211 120 Satz 1 und Randnummer 211 120 Abs. 2 a) der Anlage B Anhang B.1 b jeweils
Satz 2, Randnummer 211137, 211138, 211 230
Satz 2 und 3, Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 aa) Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu
hinsichtlich des Brandes, Randnummer 211 232 Randnummer 212 120 Satz 1 und Randnum-
Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnummer 211 234 mer 212 221 Satz 2 und 3,
Abs. 1 Satz 2, Randnummer 211 323 Satz 2 und bb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer
Randnummer 211 332 Satz 3 - hinsichtlich der 212 137, 212 138, 212 230 Satz 2 und 3, Rand-
Verweisung auf Randnummer 211 137 Abs. 1 nummer 212 232 Abs. 4 Buchstabe b bis e,
und2-, Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2 und Rand-
c) für grenzüberschreitende Beförderungen auch der nummer 212 332 Satz 3 - hinsichtlich der Ver-
Anlage B Anhang B. 1-a Randnummer 211 332 weisung auf Randnummer 212 137 Abs. 1 -,
Satz4 und
entspricht; cc) Abschnitt 6,
4. hat in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 a Rand- b) für innerstaatliche Beförderungen auch der An-
nummer 211 153 eine außerordentliche Prüfung des lage B Anhang 8.1 b Bemerkung zu Randnummer
Tanks durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des 212 120 Satz 1, Randnummer 212 221 Satz 2
Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist; und 3, Randnummer 212 137, 212 138, 212 230
Satz 2 und 3, Randnummer 212 232 Abs. 4 Buch-
5. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tank- stabe b bis e, Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 2
wände der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer und Randnummer 212 332 Satz 3- hinsichtlich der
211 170 in Verbindung mit Randnummer 211 127 Verweisung auf Randnummer 212 137 Abs. 1 -
Abs. 2 bis 4 entspricht.
entspricht;
(6) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absender
auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn- 2. in den Fällen der Anlage B Anhang B.1 b Randnum-
zeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung, mer 212153 eine außerordentliche Prüfung des Tank-
Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoffauf- containers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit
zählung) sowie, wenn es sich um in§ 7 Abs. 1 und§ 7a des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.
Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der (11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten
§§ 7 und 7a schriftlich hinzuweisen.
1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A
(7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Anhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder
Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder
verpacken läßt, hat die Vorschriften über 2. Großpackmitteln die Kennzeichnung nach Anlage A
Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1
1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8
und 9, jeweils Abschnitt 2.A 1 und 2, sowie der nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-
Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-
Nummer 2, gen erfüllt sind.
2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klasse 1 (12) Der Betroffene hat die im Rahmen
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der 1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B An-
Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils hang B.1 a Randnummer 211 140 oder Anhang 8.1 b
Nummer 6, Randnummer 212 140 oder einer Bescheinigung der
3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, besonderen Zulassung nach Anlage B Anhang 8.3
8 und 9, jeweils Abschnitt 2A4, sowie der Klasse 7 oder
Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 8 2. einer Ausnahmezulassung nach§ 5 für innerstaatliche
zu beachten. Beförderungen
erteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.
(8) Der Empfänger hat
1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach (13) Der Befüller
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die 1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum-
Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver- mer 10 500 Abs. 2 und Randnummer 71 500 Abs. 3
decken; vorgeschriebenen Warntafeln anzubringen;
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. AL!gust 1995 1033
2. hat an Tankcontainern und Gefäßbatterien die nach (19) Soweit in den Absätzen 1 bis 18a nichts anderes
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10 und Randnum- bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und grenz-
mer 71 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Gefahrzettel überschreitende Beförderungen.
anzubringen;
3. darf Tankcontainer nur §10
a) nach Anlage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 Satz 1, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach An- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
lage B Anhang B.1 b Randnummer 212 171 Abs. 2 delt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden
Beförderungen (§ 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig
mit gefährlichen Gütern befüllen;
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit
4. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 3
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs- Satz 5, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4, gefähr-
raum nach Anlage B Anhang 8.1 b 1. Teil Randnum- liche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
mer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils Abschnitt 7 der
einzelnen Klassen, einzuhalten; 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung mit
Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3
5. hat abweichend von Anlage B Anhang B.1 b Randnum- Satz 6, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4, nicht dafür
mer 212 174 Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrich- sorgt, daß der Bescheid über die Fahrwegbestim-
tungen zu prüfen. mung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 8, oder § 7a Abs. 1 in Verbindung mit
(14) Der Verlader oder Fahrzeugführer hat die Vorschrif-
§ 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4,
ten der Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 3 und 4, auch
nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung, die Reser-
in Verbindung mit § 1 Abs. 4, über Beladen, Zusammen-
vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für
laden und Handhabung zu beachten.
den Bahntransport dem Fahrzeugführer vor Beförde-
(15) Der Fahrzeugführer oder Empfänger hat die Vor- rungsbeginn übergeben wird,
schriften der Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 4, auch
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit
in Verbindung mit § 1 Abs. 4, über das Entladen zu be-
Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3
achten.
Satz 7, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4, die Fahr-
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer wegbestimmung nicht beachtet,
oder Empfänger hat
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit
1. bei innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 3
der Anlage B Randnummer 10 354 über das Verbot Satz 8, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4, den
von Feuer und offenem Licht zu beachten; Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder ent-
2. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416 gegen § 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 8, oder§ 7a Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 7
über das Rauchverbot und der Anlage B Randnum-
Satz 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 4, die
mer 11 354 über das Verbot von Feuer und offenem
Licht zu beachten. Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder
das Beförderungspapier für den Bahntransport nicht
(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in mitführt oder aushändigt,
einen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die
5. entgegen § 9 Abs. 1
nach Anlage B
a) Nr. 1 den Beförderer oder Verlader nicht hinweist,
1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warh-
tafeln anzubringen; b) Nr. 2 ein Beförderungspapier mitgibt, das den Vor-
schriften nicht entspricht, oder ein Beförderungs-
2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 papier nicht mitgibt oder
sowie Randnummer 71 500 Abs. 2 vorgeschriebenen
c) Nr. 4 Buchstabe c, d oder e nicht dafür sorgt, daß
Gefahrzettel anzubringen.
die Kopien oder Informationen rechtzeitig über-
(18) Der Verlader, Fahrzeugführer oder Empfänger hat geben werden,
die Vorschriften der Anlage B
6. entgegen § 9 Abs. 2
a) Randnummer 11 410, 31 410, 41 410, 42 410, 43 410, a) Nr. 1 den Fahrzeugführer nicht hinweist,
51 410, 61 410, 62 410 und 91 410,
b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch der Rand- c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt
nummer 81 410, ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte
über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels
Futtermittel zu beachten. übergibt,
d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-
(18a) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere
gibt oder befördert,
Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst
befördert, hat die Vorschriften über die Kennzeichnung e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser
nach Anlage A Randnummer 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2, Schüttung oder in Containern übergibt,
2322 Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522 f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-
Abs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822 Abs. 2 sungen in den Besitz des Fahrzeugführers ge-
und 2921 Abs. 3 zu beachten. langen,
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit j) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft
Gefahrzetteln versehen werden, oder
h) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein- k) Nr. 11 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
weist, höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
sungsraum nicht einhält,
i) Nr. 9 Buchstabe a gefährliche Güter zur Beförde-
rung in Tanks übergibt, 9. entgegen § 9 Abs. 5
j) Nr. 10 eine Angabe dem Fahrzeugführer nicht mit- a) Nr. 1 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der
teilt oder Fahrzeuge nicht beachtet,
k) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, b) Nr. 2 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-
zeichnungsnummern· oder Gefahrzetteln aus-
7. entgegen § 9 Abs. 3 rüstet,
a) (weggefallen) c) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank
b) (weggefallen) den Vorschriften entspricht oder
c) Nr. 3 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in d) Nr. 4 eine außerordentliche Prüfung des Tanks
Containern befördert, nicht durchführen läßt,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach 10. entgegen § 9 Abs. 6 den Absender nicht hinweist,
Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a 11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Vorschrift über die Ver-
oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum- packung, das Zusammenpacken oder die Kennzeich-
mer 11 282 oder die Ausrüstungsgegenstände nung nicht beachtet,
nach Anlage B Randnummer 21 260 oder 61 260
12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel
Satz 1 dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben
nicht entfernt und nicht verdeckt,
werden,
13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Bei-
e) Nr. 5 Buchstabe a eine Vorschrift über die Fahr- fahrer nicht einweist,
zeugarten nicht beachtet,
14. entgegen § 9 Abs. 10
f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Bei-
fahrer begleiten läßt, a) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank-
container den Vorschriften entspricht oder
g) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß das beteiligte Personal
b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
in der Lage ist, die Weisungen wirksam anzuwen-
führen läßt,
den,
15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,
h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,
16. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 1 eine vollziehbare Auflage
i) Nr. 9 Buchstabe a Tanks mit gefährlichen Gütern nicht beachtet,
befüllen läßt oder
17. entgegen § 9 Abs. 13
j) Nr. 10 oder 11 nicht für die Einhaltung der dort
angegebenen Vorschriften sorgt, a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,
b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,
8. entgegen § 9 Abs. 4
c) Nr. 3 Buchstabe a einen Tankcontainer mit gefähr-
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
lichen Gütern befüllt,
b) Nr. 2 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum- d) Nr. 4 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
mer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2, ein höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-
Feuerlöschgerät oder einen Ausrüstungsgegen- sungsraum nicht einhält oder
stand nach Anlage B Randnummer 10 260 Buch-
stabe a bis c, Randnummer 21 260 oder 61 260 e) Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft,
Satz 1 nicht mitführt oder aushändigt, 18. entgegen § 9 Abs. 14 eine Vorschrift über Beladen,
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Durchführung der Zusammenladen oder Handhabung nicht beachtet,
Beförderung oder die Überwachung beim Parken 19. entgegen § 9 Abs. 15 eine Vorschrift über das Ent-
nicht beachtet, laden nicht beachtet,
d) Nr. 4 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über 20. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 2 eine Vorschrift über das
das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs- Rauchverbot oder das Verbot von Feuer oder offenem
geräten sorgt, Licht nicht beachtet,
e) Nr. 5 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen, 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen
Verdecken oder Entfernen sorgt, Gefahrzettel nicht anbringt,
f) Nr. 6 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt, 22. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe a eine Vorschrift
über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
g) Nr. 7 die Feststellbremse nicht anzieht,
22a. entgegen § 9 Abs. 18a eine Vorschrift über die Kenn-
h) Nr. 8 eine Leuchte nicht aufstellt, zeichnung nicht beachtet oder ·
i) Nr. 9 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig 23. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 die Bescheinigung
benachrichtigt oder benachrichtigen läßt, nicht mitführt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1995 1035
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 3, durchgeführt wer-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- den. Bei Inanspruchnahme dieser Regelung sind die in
delt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich Anlage A Randnummer 2325, 2425, 2625, 2675 und 2825
oder fahrlässig vorgeschriebenen Vermerke nicht erforderlich.
1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür
sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird, (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:
2. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in das Beförde-
rungspapier nicht einträgt, 1. Randnummer 10 220 Abs. 2 (Anwendung der Vor-
schriften für Kraftstoffbehälter, Motor und Auspuff-
3. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b gefährliche
anlage):
Güter zur Beförderung in Tanks übergibt,
4. entgegen§ 9 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter in Auf- Vor dem in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Zeitpunkt
setztanks befördert, zugelassene Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der
Randnummer 10 220 Abs. 2 nicht entsprechen, dürfen
5. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür für innerstaatliche Beförderungen von Dieselkraftstoff,
sorgt, daß die Bescheinigung nach Randnum- Gasöl und Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnum-
mer 211 154 rechtzeitig übergeben wird, mer 1202 weiterverwendet werden.
6. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c nicht dafür
sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird, 2. Randnummer 10 221 (Wirkung der Dauerbrems-
anlage):
7. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b eine Vorschrift
über die Fahrzeugarten nicht beachtet, Für innerstaatliche Beförderungen gilt Randnum-
mer 1O 221 in der am 31. Dezember 1992 geltenden
8. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b Tanks mit
Fassung der Gefahrgutverordnung Straße für die nach
gefährlichen Gütern befüllen läßt,
Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich
9. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a die Bescheini- 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr kommenden Fahr-
gung nach Randnummer 211 154 nicht mitführt oder zeuge.
aushändigt,
3. Randnummer 10 282 (Bescheinigung der besonderen
10. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d den Bescheid Zulassung):
nicht mitführt oder aushändigt,
Für innerstaatliche Beförderungen gelten die für Fahr-
11. entgegen§ 9 Abs. 4 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft,
zeuge erteilten Prüfbescheinigungen nach § 6 Abs. 2
12. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür und 4 in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung
sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht, der Gefahrgutverordnung Straße bis zum Ablauf ihrer
13. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1995, als
sorgt, daß der Tankcontainer den Vorschriften ent- Bescheinigung der besonderen Zulassung nach Rand-
spricht, nummer 10 282, wenn im Fahrzeugschein der Vermerk
nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4 in der am 31. Dezember 1992 gel-
14. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare Auflage
tenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße ent-
nicht beachtet,
halten ist. In diesen Fällen ist § 6 Abs. 6 in der am
15. entgegen § 9 Abs. 16 Nr. 1 eine Vorschrift über das 31. Dezember 1992 geltenden Fassung der Gefahrgut-
Verbot von Feuer oder offenem Licht nicht beachtet, verordnung Straße anzuwenden.
16. entgegen § 9 Abs. 13 Nr. 3 Buchstabe b einen Tank- 4. Randnummer 10 283 (Bescheinigung der besonderen
container mit gefährlichen Gütern befüllt oder Zulassung für Beförderungseinheiten von Tankcontai-
17. entgegen § 9 Abs. 18 Buchstabe b eine Vorschrift nern}:
über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet.
Für innerstaatliche Beförderungen gilt bis zur nächsten
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han- Zulassungs-Ordnung der Fahrzeugschein als Beschei-
delt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderungen (§ 9 nigung der besonderen Zulassung nach Randnum-
Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig mer 10 283.
1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bescheinigung nicht 5. Randnummer 1O 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tank-
erstellt, wagenführerschulungen):
2. entgegen§ 9 Abs. 2 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft oder
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an
3. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür der Schulung von Führern von Tankfahrzeugen oder
sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht. Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks
oder Tankcontainern nach Randnummer 10 315
§ 11 Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990 ausgestellt wurden,
Übergangsvorschriften gelten auch als Bescheinigung nach Randnummer
10 315 Abs. 2, wenn durch eine Bescheinigung des
(1) Bis zum 31. März 1996 dürfen innerstaatliche Be- Beförderers nachgewiesen wird, daß der Fahrzeug-
förderungen gefährlicher Güter nach den Vorschriften der führer in die Bereiche Beladen, Zusammenladen und
Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt- Entladen von Versandstücken oder Gütern in loser
machung vom 26. November 1993 (BGBI. 1S. 2022, 1994 1 Schüttung eingewiesen ist. Der Fahrzeugführer hat die
S. 908), geändert durch Artikel 6 Abs. 120 des Gesetzes Bescheinigung nach Satz 1 während der Beförderung
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), ausgenommen mitzuführen.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Au~abe ohne Anlageband: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes: 124,40 DM (117,80 DM zuzüglich 6,60 DM Versandko- Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
sten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 125,40 DM.
Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
§12 b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln
Anlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs. 1
Anwendung anderer Vorschriften
und 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage An-
Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung ge- hang V, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage An-
fährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt. hang VI entsprechen,
dürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach dieser
Verordnung verwendet werden, wenn die Verpackungsart
§13 nach den Vorschriften der Anlage A für das betreffende
Gut zugelassen ist.
Vorschriften zu den Anlagen A und B
(4) Die von der zuständigen Behörde
(1) Anstelle der in Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-
Buchstabe a vorgeschriebenen Abkürzungen „ADA" oder kommen Anlage B Randnummer 212 140 oder
„RID" ist die Abkürzung „GGVS" oder, wenn das Gut auf
b) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln
einem Teil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn
Anlage Anhang X Absatz 1.4
befördert wird, die Abkürzung „GGVE" zu verwenden.
erteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt auch
(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen für innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das Bau-
auch Verpackungen ausgenommen Großpackmittel (IBC) muster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungsvorschrif-
und für die Beförderung von Gütern der Klassen 3, 4.1 , ten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-
4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dürfen auch Verpackun- rungen nicht voneinander abweichen.
gen einschließlich Großpackmittel (IBC) verwendet wer-
den, die nach einem nach den Vorschriften des Anhangs V §14
oder VI der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fas-
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1
S.1224) oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See AnlageA*)
vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden
Fassung geprüften und zugelassenen Baumuster her- Vorschriften über die gefährlichen Stoffe
gestellt und mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung und Gegenstände
versehen sind.
Anlage B*)
(3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zuständi-
Vorschriften über die Beförderungsmittel
gen Behörde
und die Beförderung
a) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-
kommen Anlage A Randnummer 3550 Abs. 1 und 3601 j Die Anlagen A und B werden als Anlage zur 5. Straßen-Gefahrgutände-
Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage A rungsverordnung im Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anhang A.5, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage A Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Anhang A.6 entsprechen, oder Verlags übersandt.