1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1995
Vom 28. Juli 1995
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset- zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
zes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 977) verordnet das tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-
Bundesministerium der Finanzen: desanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei
auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu
§1 berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-
lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr-1995 (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungs-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung verkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden
gleichsjahr 1995 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vor-
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landes- läufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist
finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgen- das Bundesministerium der Finanzen an monatUchen
den Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Vorauszahlungen an Brandenburg 303 187 000 DM, an
Baden-Württemberg 78,5 v.H., Mecklenburg- Vorpommern 290 006 000 DM, an Sachsen
605 897 000 DM, an Sachsen-Anhalt 405 538 000 DM
Bayern 76,3v.H., und an Thüringen 386 715 000 DM. Die Zahlungen wer-
Berlin 19,0 v.H., den am 15. eines jeden Monats fällig.
Brandenburg (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
Bremen 41,2 v.H.,
desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Hamburg 88,0v.H., eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
89,4v.H., mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
Hessen
werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Mecklenburg-Vorpommern Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
Niedersachsen 53,2v.H., rechnet.
Nordrhein-Westfalen 76,5v.H., (5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Rheinland-Pfalz 58,4v.H., Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu
Saarland 56,7v.H., berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-
leistungen für den Fonds "Deutsche Einheit" wird außer
Sachsen
auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
Sachsen-Anhalt pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
61,3v.H., sind auch die Umschichtungen nach§ 1 Abs. 3 des Geset-
Schleswig-Holstein
zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
Thüringen
§2
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-
Inkrafttreten
läufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-
phisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995
tag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juli 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1011
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Vom 31. Juli 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 7. Zuzug aus dem Ausland 1223,
§ 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-
8. Tag des Einzugs 1301,
sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1430) verordnet die Bundesregierung: 9. Familienstand 1401.
(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich ab-
§1
gemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen Kreis-
Allgemeines wehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regel- 1. Familiennamen 0etziger und 0101, 0102,
mäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die früherer Name mit Namens- 0201 - 0204,
Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den bestandteilen)
Postrentendienst und die Datenstelle der Rentenversiche-
2. Vornamen 0301 - 0303,
rungsträger.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei 3. Tag der Geburt 0601,
mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde 4. Geburtsort 0602, 0603,
der Hauptwoh~ung.
5. Anschrift (künftige Anschrift) 1201-1213,
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung
6. Tag des Auszugs 1306.
ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheit1icher Bun-
des-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist (4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist
am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmit-
herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag teilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag
GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen (1901) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der
und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:
Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesi-
chert niedergelegt. 1. Familiennamen 0etziger und 0101, 0102,
früherer Name mit Namens- 0201 - 0204,
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den§§ 2 bis 5 bestandteilen)
unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für
das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - 2. Vornamen 0301 -0303,
(DSMeld) bezeichnet. 3. Tag der Geburt 0601,
§2 4. Geburtsort 0602, 0603,
Datenübermittlungen 5. Anschriften (gegenwärtige und 1201-1213,
an die Kreiswehrersatzämter frühere Anschrift) 1215-1222.
(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die
Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvor- §3
bereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung
Datenübermittlungen
(§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivil-
an die Bundesanstalt für Arbeit
dienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats
durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von
an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen. Kindergeld (§§ 1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes)
(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der An- haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit
meldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln,
Daten (Zuzugsmitteilung): wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden
kann.
1. Familiennamen 0etziger und 0101, 0102,
früherer Name mit Namens- 0201, 0202, (2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten
bestandteilen) von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal
jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melde-
2. Vornamen 0301, 0302, registers vom 20. September desselben Jahres folgende
3. Doktorgrad 0401, Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):
4. Tag der Geburt 0601, 1. Familiennamen (nur die ersten fünf 0101,
5. Geburtsort Buchstaben ohne Namensbestand-
0602, 0603,
teile)
6. Anschriften (gegenwärtige Anschrift, 1201 -1213,
Gemeindeschlüssel der bisherigen 1215, 2. Tag der Geburt 0601,
Wohnung) 3. Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) 1201.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genann- Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speiche-
ten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des rung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der.
Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):
das minderjährige Kind seit der letzten Kinqergeldab-
gleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag 1. Familiennamen Oetziger und 0101 - 0104,
früherer Name mit Namens- 0201 -0203,
(1605) zu übermitteln.
bestandteilen)
(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlurigen
2. Vornamen 0301 -0303,
nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form
erledigen können, von den für die Durchführung des 3. Tag der Geburt 0601,
Bundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem in
Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb 4. Geburtsort 0602,
eines Monats 5. Anschrift 1201 -1203,
1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melde- 1205 -1207,
register gespeicherten Daten zu prüfen,
6. Monat und Jahr der Geburt des Kindes 1604.
2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie
deren der Meldebehörde bekannte Gründe der ab- Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen
sendenden Stelle mitzuteilen und Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.
3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.
(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlun- §6
gen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form Verfahren der Datenübermittlungen
erledigen, von den für die Durchführung des Bundes-
kindergeldgesetzes zuständigen Stellen Listen über nur (1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel
bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend ge- auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette
speicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger inner-
in Absatz 4 genannten Pflichten. halb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusen-
den. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten;
§4 diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder
zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser
Datenübermittlungen Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen
an den Postrentendienst Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zuläs-
(1) Die Meldebehörden haben dem Postrentendienst sig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen
(Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen
AG) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im besteht. § 11 bleibt unberührt.
Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwoh-
ners zu übermitteln (Rentenabgleichsmitteilung): (2) Die Datenübermittlungen erfolgen
1. Familiennamen Oetziger und 0101 - 0104, 1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satz-
früherer Name mit Namens- 0201, 0203, 0204, beschreibung nach Anlage 11,
bestandteilen)
2. an die Bundesanstalt für Arbeit im Format der Satz-
2. Vornamen 0301 -0303, beschreibung nach Anlage 21,
3. Tag der Geburt 0601, 3. an den Postrentendienst im Format der Satzbeschrei-
4. Geburtsort 0602, bung nach Anlage 3*),
5. Geschlecht 0701, 4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im
6. letzte Anschrift 1201 -1203, Format der Satzbeschreibung nach Anlage 41.
1205 -1207,
(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schrift-
7. Sterbetag 1901. licher Form. Für Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5
(2) Die Rentenabgleichsmitteilung dient der Vermeidung in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach dem Muster der
der unrechtmäßigen Erbringung von Geldleistungen durch Anlage 51 oder 61 zu verwenden. Technisch bedingte
Stellen, für die die Vorschriften der gesetzlichen Unfall- Abweichungen von der Gestaltung der Muster der An-
oder Rentenversicherung über das Rentenzahlverfahren lagen 5*) und 6*) sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt
gelten; dies gilt auch, soweit diese Stellen selbst zahlen. und Aufbau nichts ändert.
Sie dient ferner der Vermeidung der Versendung von Ver-
(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deut-
sicherungsunterlagen an Verstorbene sowie der Aktuali-
schen Post AG und die Datenstelle der Rentenversiche-
sierung der Rentenzahldatei.
rungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach
dem Muster der Anlage 5*) oder 6*) auf Anforderung
§5 kostenlos zur Verfügung.
Datenübermittlungen
an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie- *) Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
hung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial- Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der gungen des Verlags übersandt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1013
§7 4. empfangende Stelle,
Übermittlung 5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die
auf maschinell lesbaren Datenträgern Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten wei-
(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren teren Magnetbandkassetten,
Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der 6. Erstellungsdatum.
Anlage 71 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern ver-
Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind schlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende
vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burg- Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.
grafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-1 0, 10787 Berlin,
beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, §9
56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig Übermittlung
gesichert niedergelegt. durch Übersendung von Magnetbändern
(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
Magnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum Magnetbändern sind
31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003,
1. Magnetbänder nach DIN EN 21 864 zu verwenden,
Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlau-
ten), und nach DIN 66 004 Teil 3, darzustellen. Nach die- 2. die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN
sem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit- EN 25 652 zu beschriften,
Code - ARV 8 - nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und 3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen;
nach DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen. Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnet-
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleit- bändern übermittelten Daten richten sich nach
schreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Daten- Magnetbandaufbau DIN 66 029 und nach den An-
übermittlung nach dieser Verordnung und außerdem lagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).
Angaben enthalten muß über (2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende
1. die Anzahl der Datenträger, Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer
einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Anga-
2. die Datenträgerkennzeichen,
ben zu versehen:
3. die Aufzeichnungsdichte,
1. absendende Stelle,
4. das Erstellungsdatum,
2. Bandkennzeichen,
5. die laufende Nummer der erstellten Datei,
3. Dateiname,
6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,
4. empfangende Stelle,
7. den Code.
5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-
Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist geson- samtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren
dert zu versenden. Magnetbänder,
(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind 6. Erstellungsdatum,
in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger
7. Zeichendichte.
dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der
absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden. Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.
Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behäl-
§8 tern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammen-
gehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.
Übermittlung
durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§10
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
Übermittlung
Magnetbandkassetten sind
durch Übersendung von Disketten
1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29 661 zu verwen-
(1) Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der
den und zu beschriften,
Regel Disketten DIN EN 29 529 zu verwenden. Die For-
2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu ver- mate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codie-
sehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf rung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich
Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Dis-
in Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach den An-
kette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu ver-
lagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).
sehen:
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende 1. absendende Stelle,
Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden
Angaben zu versehen: 2. Diskettenkennzeichen,
1. absendende Stelle,
; Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
2. Bandkennzeichen, Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
3. Dateiname, gungen des Verlags übersandt.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. Dateiname, ligen Empfänger bereitgehalten. Über den Zeitpunkt der
Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der
4. empfangende Stelle,
jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des
5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Melde-
zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten, behörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die all-
6. Erstellungsdatum. gemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu
legen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung
zu versenden. zusammengehörende Disketten sind zu-
sammen zu versenden. §12
§11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Datenübermittlung durch Datenübertragung Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-
Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedaten-
werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehör- Übermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984
den an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in (BGBI. 1S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jewei- Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1995
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1015
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Vom 2. August 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handels- frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 332 S. 28),"
klassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung eingefügt.
vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), der zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, verordnet das
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder'' durch ein
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Komma ersetzt.
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Gesundheit und für.Wirtschaft: 2. In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „oder"
ersetzt.
Artikel 1 3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. entgegen Artikel 11 Abs. 5 Satz 1 der Verord-
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und nung (EWG) Nr. 2251/92 in einer Rechnung
Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), zuletzt oder einem Begleitpapier für Erzeugnisse, die
geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. August Qualitätsnormen unterliegen, das Ursprungs-
1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert: land der Erzeugnisse nicht oder nicht richtig
angibt."
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,.(ABI. EG
Nr. L 219 S. 9)" die Worte ,, , zuletzt geändert durch
Artikel2
Verordnung (EG) Nr. 3148/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schweinehaltungsverordnung
Vom 2. August 1995
Auf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der a) Der bisherige _Wortlaut wird Absatz 1 .
Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 gestri-
wirtschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutz- chen, und die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
kommission: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt ent-
sprechend."
Artikel 1
Die Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der 3. In § 12 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 oder § 6"
Bekanntmachung vom 18. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 311) durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, Nr. 3 und 4. jeweils auch
wird wie folgt geändert: in Verbindung mit§ 6 Abs. 2, oder§ 6 Abs. 1" ersetzt.
1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt: Artikel2
,,(3) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für die Abruffütterung und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Fütterung mit Breifutterautomaten." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Joche.n Borchert
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1017
Neunte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 3. August 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spä-
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,' und des testens bis zum 15. November
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des
mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kul-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, turen, die nach dem 15. August abgeliefert werden,
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 noch bis spätestens zum 15. November und
Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) geändert worden sind, jeweils auch in Verbin- 2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,
dung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, die nach dem 15. November abgeliefert werden,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- spätestens bis zum 30. November
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft: des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer
oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins
Artikel 1 nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2
genannten Zeitpunkten erfolgt ist."
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995
(BGBI. 1 S. 148), zuletzt geändert durch die Verordnung 2. § 20 wird wie folgt geändert:
vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 906), wird wie folgt ge- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
ändert:
„Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des
1. Nach § 15d wird folgender § 15e eingefügt: Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-
flächen entsprechend."
,,§ 15e
Ablieferung der Ausgangserzeugnisse b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen" die
Worte „der Länder oder die Bundesanstalt" ein-
Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes- gefügt.
anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
geschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung
der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs- Artikel 2
erzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Aus- in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
gleichszahlungen gestellt wird, nung gilt vom 10. Februar 1996 an wieder in ihrer am
1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, 9. August 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. Sep- Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
tember und wird.
Bonn, den 3. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1011
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Vom 31. Juli 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 7. Zuzug aus dem Ausland 1223,
§ 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-
8. Tag des Einzugs 1301,
sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1430) verordnet die Bundesregierung: 9. Familienstand 1401.
(3) Die Meldebehörde, bei der der Einwohner sich ab-
§1
gemeldet hat, übermittelt dem bisher zuständigen Kreis-
Allgemeines wehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regel- 1. Familiennamen 0etziger und 0101, 0102,
mäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die früherer Name mit Namens- 0201 - 0204,
Kreiswehrersatzämter, die Bundesanstalt für Arbeit, den bestandteilen)
Postrentendienst und die Datenstelle der Rentenversiche-
2. Vornamen 0301 - 0303,
rungsträger.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei 3. Tag der Geburt 0601,
mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde 4. Geburtsort 0602, 0603,
der Hauptwoh~ung.
5. Anschrift (künftige Anschrift) 1201-1213,
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung
6. Tag des Auszugs 1306.
ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheit1icher Bun-
des-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist (4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist
am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmit-
herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag teilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag
GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen (1901) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der
und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:
Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesi-
chert niedergelegt. 1. Familiennamen 0etziger und 0101, 0102,
früherer Name mit Namens- 0201 - 0204,
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den§§ 2 bis 5 bestandteilen)
unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für
das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - 2. Vornamen 0301 -0303,
(DSMeld) bezeichnet. 3. Tag der Geburt 0601,
§2 4. Geburtsort 0602, 0603,
Datenübermittlungen 5. Anschriften (gegenwärtige und 1201-1213,
an die Kreiswehrersatzämter frühere Anschrift) 1215-1222.
(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die
Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvor- §3
bereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung
Datenübermittlungen
(§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivil-
an die Bundesanstalt für Arbeit
dienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats
durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von
an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen. Kindergeld (§§ 1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes)
(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der An- haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit
meldung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln,
Daten (Zuzugsmitteilung): wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden
kann.
1. Familiennamen 0etziger und 0101, 0102,
früherer Name mit Namens- 0201, 0202, (2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten
bestandteilen) von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal
jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melde-
2. Vornamen 0301, 0302, registers vom 20. September desselben Jahres folgende
3. Doktorgrad 0401, Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):
4. Tag der Geburt 0601, 1. Familiennamen (nur die ersten fünf 0101,
5. Geburtsort Buchstaben ohne Namensbestand-
0602, 0603,
teile)
6. Anschriften (gegenwärtige Anschrift, 1201 -1213,
Gemeindeschlüssel der bisherigen 1215, 2. Tag der Geburt 0601,
Wohnung) 3. Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) 1201.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genann- Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speiche-
ten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des rung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der.
Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):
das minderjährige Kind seit der letzten Kinqergeldab-
gleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag 1. Familiennamen Oetziger und 0101 - 0104,
früherer Name mit Namens- 0201 -0203,
(1605) zu übermitteln.
bestandteilen)
(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlurigen
2. Vornamen 0301 -0303,
nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form
erledigen können, von den für die Durchführung des 3. Tag der Geburt 0601,
Bundeskindergeldgesetzes zuständigen Stellen zu dem in
Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb 4. Geburtsort 0602,
eines Monats 5. Anschrift 1201 -1203,
1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melde- 1205 -1207,
register gespeicherten Daten zu prüfen,
6. Monat und Jahr der Geburt des Kindes 1604.
2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie
deren der Meldebehörde bekannte Gründe der ab- Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen
sendenden Stelle mitzuteilen und Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.
3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.
(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlun- §6
gen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form Verfahren der Datenübermittlungen
erledigen, von den für die Durchführung des Bundes-
kindergeldgesetzes zuständigen Stellen Listen über nur (1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel
bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend ge- auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette
speicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger inner-
in Absatz 4 genannten Pflichten. halb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusen-
den. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten;
§4 diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder
zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser
Datenübermittlungen Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen
an den Postrentendienst Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zuläs-
(1) Die Meldebehörden haben dem Postrentendienst sig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen
(Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen
AG) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im besteht. § 11 bleibt unberührt.
Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwoh-
ners zu übermitteln (Rentenabgleichsmitteilung): (2) Die Datenübermittlungen erfolgen
1. Familiennamen Oetziger und 0101 - 0104, 1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satz-
früherer Name mit Namens- 0201, 0203, 0204, beschreibung nach Anlage 11,
bestandteilen)
2. an die Bundesanstalt für Arbeit im Format der Satz-
2. Vornamen 0301 -0303, beschreibung nach Anlage 21,
3. Tag der Geburt 0601, 3. an den Postrentendienst im Format der Satzbeschrei-
4. Geburtsort 0602, bung nach Anlage 3*),
5. Geschlecht 0701, 4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im
6. letzte Anschrift 1201 -1203, Format der Satzbeschreibung nach Anlage 41.
1205 -1207,
(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schrift-
7. Sterbetag 1901. licher Form. Für Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5
(2) Die Rentenabgleichsmitteilung dient der Vermeidung in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach dem Muster der
der unrechtmäßigen Erbringung von Geldleistungen durch Anlage 51 oder 61 zu verwenden. Technisch bedingte
Stellen, für die die Vorschriften der gesetzlichen Unfall- Abweichungen von der Gestaltung der Muster der An-
oder Rentenversicherung über das Rentenzahlverfahren lagen 5*) und 6*) sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt
gelten; dies gilt auch, soweit diese Stellen selbst zahlen. und Aufbau nichts ändert.
Sie dient ferner der Vermeidung der Versendung von Ver-
(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deut-
sicherungsunterlagen an Verstorbene sowie der Aktuali-
schen Post AG und die Datenstelle der Rentenversiche-
sierung der Rentenzahldatei.
rungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach
dem Muster der Anlage 5*) oder 6*) auf Anforderung
§5 kostenlos zur Verfügung.
Datenübermittlungen
an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie- *) Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
hung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial- Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der gungen des Verlags übersandt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1013
§7 4. empfangende Stelle,
Übermittlung 5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die
auf maschinell lesbaren Datenträgern Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten wei-
(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren teren Magnetbandkassetten,
Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der 6. Erstellungsdatum.
Anlage 71 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern ver-
Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind schlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende
vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Burg- Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.
grafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-1 0, 10787 Berlin,
beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, §9
56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig Übermittlung
gesichert niedergelegt. durch Übersendung von Magnetbändern
(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
Magnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum Magnetbändern sind
31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003,
1. Magnetbänder nach DIN EN 21 864 zu verwenden,
Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlau-
ten), und nach DIN 66 004 Teil 3, darzustellen. Nach die- 2. die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN
sem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit- EN 25 652 zu beschriften,
Code - ARV 8 - nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und 3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen;
nach DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen. Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnet-
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleit- bändern übermittelten Daten richten sich nach
schreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Daten- Magnetbandaufbau DIN 66 029 und nach den An-
übermittlung nach dieser Verordnung und außerdem lagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).
Angaben enthalten muß über (2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende
1. die Anzahl der Datenträger, Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer
einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Anga-
2. die Datenträgerkennzeichen,
ben zu versehen:
3. die Aufzeichnungsdichte,
1. absendende Stelle,
4. das Erstellungsdatum,
2. Bandkennzeichen,
5. die laufende Nummer der erstellten Datei,
3. Dateiname,
6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,
4. empfangende Stelle,
7. den Code.
5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Ge-
Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist geson- samtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren
dert zu versenden. Magnetbänder,
(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind 6. Erstellungsdatum,
in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger
7. Zeichendichte.
dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der
absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden. Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.
Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behäl-
§8 tern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammen-
gehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.
Übermittlung
durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§10
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
Übermittlung
Magnetbandkassetten sind
durch Übersendung von Disketten
1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29 661 zu verwen-
(1) Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der
den und zu beschriften,
Regel Disketten DIN EN 29 529 zu verwenden. Die For-
2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu ver- mate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codie-
sehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf rung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich
Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Dis-
in Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach den An-
kette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu ver-
lagen 8*), 9*), 10*) und 11 *).
sehen:
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende 1. absendende Stelle,
Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden
Angaben zu versehen: 2. Diskettenkennzeichen,
1. absendende Stelle,
; Die Anlagen 1 bis 11 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
2. Bandkennzeichen, Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
3. Dateiname, gungen des Verlags übersandt.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. Dateiname, ligen Empfänger bereitgehalten. Über den Zeitpunkt der
Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der
4. empfangende Stelle,
jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des
5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Melde-
zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten, behörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die all-
6. Erstellungsdatum. gemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu
legen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung
zu versenden. zusammengehörende Disketten sind zu-
sammen zu versenden. §12
§11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Datenübermittlung durch Datenübertragung Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-
Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedaten-
werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehör- Übermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984
den an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in (BGBI. 1S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jewei- Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1995
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1015
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Vom 2. August 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handels- frischem Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 332 S. 28),"
klassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung eingefügt.
vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), der zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, verordnet das
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder'' durch ein
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Komma ersetzt.
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Gesundheit und für.Wirtschaft: 2. In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „oder"
ersetzt.
Artikel 1 3. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. entgegen Artikel 11 Abs. 5 Satz 1 der Verord-
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und nung (EWG) Nr. 2251/92 in einer Rechnung
Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1637), zuletzt oder einem Begleitpapier für Erzeugnisse, die
geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. August Qualitätsnormen unterliegen, das Ursprungs-
1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert: land der Erzeugnisse nicht oder nicht richtig
angibt."
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,.(ABI. EG
Nr. L 219 S. 9)" die Worte ,, , zuletzt geändert durch
Artikel2
Verordnung (EG) Nr. 3148/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
(EWG) Nr. 2251/92 über die Qualitätskontrolle von in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schweinehaltungsverordnung
Vom 2. August 1995
Auf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der a) Der bisherige _Wortlaut wird Absatz 1 .
Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- b) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 gestri-
wirtschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutz- chen, und die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
kommission: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt ent-
sprechend."
Artikel 1
Die Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der 3. In § 12 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 oder § 6"
Bekanntmachung vom 18. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 311) durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, Nr. 3 und 4. jeweils auch
wird wie folgt geändert: in Verbindung mit§ 6 Abs. 2, oder§ 6 Abs. 1" ersetzt.
1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt: Artikel2
,,(3) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für die Abruffütterung und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Fütterung mit Breifutterautomaten." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Joche.n Borchert
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1017
Neunte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 3. August 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spä-
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,' und des testens bis zum 15. November
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des
mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kul-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, turen, die nach dem 15. August abgeliefert werden,
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 noch bis spätestens zum 15. November und
Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) geändert worden sind, jeweils auch in Verbin- 2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,
dung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, die nach dem 15. November abgeliefert werden,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- spätestens bis zum 30. November
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft: des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer
oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins
Artikel 1 nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2
genannten Zeitpunkten erfolgt ist."
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995
(BGBI. 1 S. 148), zuletzt geändert durch die Verordnung 2. § 20 wird wie folgt geändert:
vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 906), wird wie folgt ge- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
ändert:
„Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des
1. Nach § 15d wird folgender § 15e eingefügt: Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-
flächen entsprechend."
,,§ 15e
Ablieferung der Ausgangserzeugnisse b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen" die
Worte „der Länder oder die Bundesanstalt" ein-
Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes- gefügt.
anstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
geschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung
der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs- Artikel 2
erzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Aus- in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-
gleichszahlungen gestellt wird, nung gilt vom 10. Februar 1996 an wieder in ihrer am
1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, 9. August 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. Sep- Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
tember und wird.
Bonn, den 3. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F.J. Feiter
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr.lSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1703/95 der Kommission zur Einstellung des
K a b e I j a u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge l 162/13 13.7.95
11. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1704/95 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I j au fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge l 162/14 13.7.95
12. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1705/95 der Kommission zur Schätzung des
Bedarfs für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit O I i v e n ö I im
Rahmen der Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verord-
nung (EWG) Nr.1601/92 des Rates l 162/15 13.7.95
13. 7. 95 Verordnung {EG) Nr. 1712/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von S p i r i -
tuosen l 163/4 14.7.95
13. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1714/95 der Kommission zur Festlegung der vorläu-
figen Zu c k er bedarfsvorausschätzung für das Wirtschaftsjahr 1995/96
für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gemäß den Verord-
nungen (EWG) Nr. 1600/92 und (EWG) Nr. 1601 /92 des Rates l 163/11 14.7.95
14. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1731/95 der Kommission zur Festlegung der vortäu-
figen Bedarfsvorausschätzung für ?. u c k er für das Wirtschaftsjahr
1995/96 für die kleineren Inseln des Agäischen Meeres gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates l 165/4 15.7.95
14. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1732/95 der Kommission über die Verwaltung der
mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der
Volksrepublik China im Jahr 1996 l 165/6 15.7.95
14. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1733/95 der Kommission über die Befreiung von der
Haltung der Mindestlagermenge L 165/11 15. 7. 95
14. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1734/95 der Kommission zur Festsetzung des be-
sonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der
Zuckerrüben mindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatz-
abgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 L 165/12 15.7.95
17. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1739/95 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zu der auf S a u e r k i r s c h e n /Weichseln anzuwendenden Ein-
fuhrpreisregelung L 167n 18. 7. 95
17. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1740/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelung für O b s t und G e m ü s e L 167/10 18. 7. 95
17. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1741/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Faserflachs und Hanf L 167/11 18. 7.95
17. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1742/95 der Kommission zur Festsetzung des Be-
richtigungskoeffizienten zur Verminderung der Ausgleichszahlungen im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 für das Wirtschaftsjahr
1995/96 in bestimmten Regionen der Gemeinschaft L 167/13 18.7.95
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1995 1019
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1746/95 per Kommission zur Festsetzung des den
Tomaten/Paradeiser erzeugern zu zahlenden Mindestpreises so-
wie der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Toma-
ten/Paradeiser im Wirtschaftsjahr 1995/96 L 169/2 19. 7.95
18. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1747/95 der Kommission zur Festsetzung der vor-
aussichtlichen regionalen Referenzbeträge und der den Erzeugern
von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnen-
b I um e n kernen zu gewährenden Vorschußzahlungen für das Wirt-
schaftsjahr 1995/96 L 169/6 19.7.95
18.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1749/95 der Kommission zur Festsetzung einer
Ausfuhrabgabe auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 1O 00 und
11031110 L 169/21 19. 7. 95
19.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1755/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 220/91 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaf-
ten und ihre Vereinigungen L 170/7 20.7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1761/95 des Rates zur zweiten Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3366/94 über Maßnahmen zur Erhaltung„und Bewirt-
schaftung der F i s c h bestände im Regelungsbereich des Ubereinkom-
mens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) L 171/1 21.7.95
Andere Vorschriften
13.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1710/95 der Kommission zur übergangsweisen Um-
stellung der Sonderregelung für die Einfuhr von Kleie und anderen Rück-
ständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbejtungen von Ge-
treide mit Ursprung in Tunesien, Algerien, Marokko und Ägypten auf das
i!_TI Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffene
Ubereinkommen und zur Abweichung von den Verordnungen (EWG)
Nr. 1513/76, (EWG) Nr. 1519/76, (EWG) Nr. 1526/76 und (EWG)
Nr. 1251 /77 des Rates L 163/1 14.7.95
13.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1711/95 der Kommission zur übergangsweisen Um-
stellung der Sonderregelung für die Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung
in Marokko auf d~~ im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirt-
schaft getroffene Ubereinkommen und zur Abweichung von der Verord-
nung (EWG) Nr. 1520/76 des Rates L 163/3 14.7.95
13.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1713/95 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbe-
stimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft
mit den Baltischen Staaten geschlossenen Abkommen L 163/5 14.7.95
17. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1748/95 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxodisulfaten
(Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China L 169/15 19.7.95
18. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1754/95 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat
mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand L 170/4 20.7.95
19.7.95 Verordnun~ (EG) Nr. 1762/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L 171/8 21.7.95
20.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1763/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrre-
gelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffen-
den Zollkontingente L 171/36 21.7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1767/95 des Rates über bestimmte Zugeständnisse
in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse, einschließlich Verarbeitungserzeugnisse, zu-
gunsten einiger Staaten in Mittel- und Osteuropa (1995) L 173/1 25.7.95
24.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmerege-
lung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über
den gemeinschaftlichen Sortenschutz L 173/14 25.7.95
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthäh Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3282/94 des Rates vom 19. De-
zember 1994 zur Verlängerung der Verordnungen (EWG) Nr. 3833/90,
(EWG) Nr. 3835/90 und (EWG) Nr. 3900/91 zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern bis Ende 1995 (ABI. Nr. L 348 vom
31.12.1994) L 147/77 30.6.95
Berichtigung der V~_rordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission
vom 24. März 1993 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft (ABI. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993) L 159/31 11. 7. 95
Berichtigung der y~rordnung (EG) Nr. 1442/95 der Kommission
vom 26. Juni 1995 zur Anderung der Anhänge 1, II und III der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschafts-
verfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-
rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. Nr. L 143 vom
27.6.1995) L 159/35 11.7.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1424/95 der Kommission
vom 23. Juni 1995 zur vorübergehenden Anpassung der Sonderrege-
lungen für die Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung
in der Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien sowie der
ehemaligen Jugo~lawischen Republik Mazedonien im Hinblick auf die
Anwendung des Ubereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen
der Verhandlungen der Uruguay-Runde (ABI. Nr. L 141 vom 24. 6. 1995) L 161/48 12. 7.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1566/95 der Kommission
vom 30. Juni 1995 mit Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhr lebender
Rinder im zweiten Halbjahr 1995 (ABI. Nr. L 150 vom 1. 7. 1995) L 163/42 14.7.95
Berichtigung der__ Verordnung (EG) Nr. 843/95 der Kommission vom
18. April 1995 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 über
Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABI. Nr. L 85
vom 19.4.1995) L 167/28 18. 7.95