Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 999
Verordnung
zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
(AAÜG-Erstattungs-Änderungsverordnung)
Vom 28. Juli 1995
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart- 2. '§ 3 wird wie folgt geändert:
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 a) In Satz 3 wird die Jahreszahl „ 1996" durch die
S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- Jahreszahl „ 1997" ersetzt.
zes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1319), verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte erhält für die Verwaltungskosten, die ihr
Artikel 1
durch ·Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 des
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstehen,
(BGBI. 1S. 999), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge- 240 Millionen DM. Dieser wird in Höhe von 190 Mil-
ändert: lionen DM zum 22. Dezember 1995 und in Höhe von
50 Millionen DM zum 15. Januar 1996 gezahlt. Die
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist
den Ländern spätestens bis zum 31. März 1997
,,(4) Die Erstattung bei Leistungen zur Rehabilitation getrennt nach Jahren den tatsächlichen Personal-
erfolgt in einem pauschalen Verfahren. Erstattungs- aufwand nach."
betrag ist der Teilbetrag, der zu den Ausgaben für Lei-
stungen zur Rehabilitation im Beitrittsgebiet im glei-
3. In§ 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
chen Verhältnis steht, in dem im jeweiligen Kalender-
tungskostenpauschale" ein Komma und die Wörter
jahr die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
„den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei
führungsgesetz zu erstattenden Rentenleistungen zu
Leistungen zur Rehabilitation" eingefügt.
den gesamten, der Berechnung des Bundeszuschus-
ses zugrunde liegenden Rentenleistungen im Beitritts-
4. In § 5 wird nach der Zahl „3" die Angabe „Abs. 1" ein-
gebiet stehen. Das Erstattungsverfahren ist im Ab-
gefügt.
stand von 4 Jahren, erstmals im Jahre 2001, daraufhin
zu überprüfen, ob Daten zur Verfügung stehen, durch
deren Verwendung der Erstattungsbetrag genauer und
Artikel2
nicht wesentlich verwaltungsaufwendiger ermittelt
werden kann. Für die Jahre 1992 bis 1994 sind ins- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gesamt 56 Millionen DM zu erstatten." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juli 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtmeier
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86
u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 116 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Arbeitsförderungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt
für Arbeit bei Arbeitskämpfen vom 15. Mai 1986 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 740) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. § 116 Absatz 3 Satz 2 dieses
Gesetzes ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren be rg er
Berichtigung
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 18. Juli 1995
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. April 1995 (BGBI. 1S. 584) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist das Wort „Stiefkind" durch die Worte „Kind des Ehe-
partners" zu ersetzen und sind nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" die Worte „Satz 2"
anzufügen.
Bonn, den 18. Juli 1995
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Nonn
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86
u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 116 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Arbeitsförderungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt
für Arbeit bei Arbeitskämpfen vom 15. Mai 1986 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 740) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. § 116 Absatz 3 Satz 2 dieses
Gesetzes ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren be rg er
Berichtigung
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 18. Juli 1995
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. April 1995 (BGBI. 1S. 584) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist das Wort „Stiefkind" durch die Worte „Kind des Ehe-
partners" zu ersetzen und sind nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" die Worte „Satz 2"
anzufügen.
Bonn, den 18. Juli 1995
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Nonn
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 1001
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 29. Juli 1995
Tag Inhalt Seite
24. 7. 95 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
GESTA:XC4
20. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schieds-
verfahren innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
22. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
22. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundes-
republik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegens~itige Unter-
stützung ihrer Zollverwaltungen sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Ubereinkom-
men zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
23. 6. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung und den Gelt':!ngsbereich der Internationalen Weizenüberein-
kunft von t986, bestehend aus dem Weizenhandels-Ubereinkommen von 1986 und dem Nahrungs-
mittelhilfe-Ubereinkommen von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
27. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
27. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
28. 6. 95 Bekanntmachung der deutsch-simbabwischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 598
28. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 599
28. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
29. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Futtermittelgesetzes*)
Vom 25. Juli 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein-
das folgende Gesetz beschlossen: gefügt:
,,7a. die Verwendung von Stoffen für die Her-
Artikel 1 stellung von Futtermitteln zu beschrän-
ken, die wegen ihres Gehaltes an be-
Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1
stimmten unerwünschten Stoffen geeig-
S. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes
net sind, die Gesundheit von Tieren zu
vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 1529, 2436), wird wie
schädigen oder die Qualität der von
folgt geändert:
Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,
insbesondere im Hinblick auf ihre Un-
1. In § 1 Nr. 4 werden die Worte „von Organen der bedenklichkeit für die menschliche Ge-
Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte „der sundheit, zu beeinträchtigen;".
Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
das Wort „Bundesministerium" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.
gefügt: 1a festgesetzten Verwendungszweck in den Ver-
„1a. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die kehr gebracht werden."
dazu bestimmt sind, den besonderen d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
Ernährungsbedarf von Tieren zu decken, minister" durch die Worte „Das Bundesmini-
bei denen insbesondere Verdauungs-, sterium" und die Worte „dem Bundesminister"
Resorptions- oder Stoffwechselstörun- durch die Worte „dem Bundesministerium"
gen vorliegen oder zu erwarten sind;". ersetzt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
4. In § 5 werden
,,9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicher-
weise zum Zweck der Gewinnung tie- a) in Absatz 4 die Worte „Der Bundesminister" durch
rischer Erzeugnisse gehalten werden, die Worte „Das Bundesministerium" und
sowie Pferde;". b) in Absatz 5 das Wort „Bundesminister" durch das
cc) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern Wort „Bundesministerium"
angefügt: ersetzt.
„10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsraum ist;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat
ist." aa) Die Worte „Der Bundesminister" werden
durch die Worte „Das Bundesministerium"
b) Absatz 3 wird gestrichen. ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ Vor-
3. § 4 wird wie folgt geändert: mischungen" die Worte ,, , die Zusammen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzung von Mischfuttermitteln" eingefügt.
aa) Die Worte „Der Bundesminister" werden b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Das Bundesministerium aa) In Buchstabe b werden die Worte „im Gel-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten tungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen.
(Bundesministerium)" ersetzt.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
gefügt: ,,d) die Zusammensetzung und die Beschaf-
fenheit,"
„ 1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
festzusetzen;"
6. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Futtermit-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: teln" die Worte ,, , ausgenommen Diätfuttermittel" ein-
1. Richtlinie 92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung gefügt.
der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse
in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 321 S. 24);
2. Richtlinie 93/7 4/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futter- 7. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
mittel für besondere Ernährungszwecke (ABI. EG Nr. L 237 S. 23). durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 987
8. § 9 wird wie folgt geändert: Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 und deren Verlängerung Kosten (Gebühren
und Auslagen).
aa) Die Worte „Der Bundesminister" werden
durch die Worte „Das Bundesministerium" (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
ersetzt. vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
,,3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatz- gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
stoffe oder Vormischungen nur in Betrie- Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
ben hergestellt oder behandelt oder nur oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden
von Betrieben in den Verkehr gebracht Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-
werden dürfen, die von der zuständigen kostengesetz geregelt werden."
Behörde anerkannt oder registriert sind,
sowie die Voraussetzungen für die Aner- 12. § 12 wird wie folgt geändert:
kennung oder Registrierung, die Zustän-
digkeiten und das Verfahren einschließlich a) In Absatz 1 werden
des Ruhens der Anerkennung zu regeln." aa) in Satz 1 die Worte „Der Bundesminister"
b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister" durch durch die Worte „Das Bundesministerium"
das Wort „Bundesministerium" ersetzt. und
bb) in Satz 3 das Wort „Bundesminister" durch
9. In § 10 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „den das Wort „Bundesministerium"
Bundesminister" durch die Worte „das Bundesmini-
ersetzt.
sterium" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „der Bundesmini-
10. § 11 wird wie folgt geändert: ster" durch die Worte „das Bundesministerium"
a) In Absatz 1 werden die Worte „Der Bundes- ersetzt.
minister" durch die Worte „Die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" 13. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt
ersetzt. gefaßt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesminister für „Siebter Abschnitt
Gesundheit" durch die Worte „Bundesinstitut für Einfuhr, Ausfuhr".
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
rinärmedizin" ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" gestrichen. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ,,Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen,
die nicht den im Inland geltenden futtermittelrecht-
aa) In Nummer 1 werden die Worte „oder eines lichen Vorschriften entsprechen, dürfen, ausge-
vereidigten Handelschemikers" durch die nommen in Freizonen und Freilager sowie in das
Worte ,, , eines vereidigten Handelschemikers Gebiet von Büsingen (Vertrag vom 23. November
oder einer vergleichbaren Einrichtung oder 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Person eines Vertragsstaates" ersetzt. - BGBI. 1967 II S. 2029, 2336), nicht eingeführt
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „For- werden."
schungsinstitutes" die Worte „oder einer
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags-
staates" eingefügt. ,,(2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die,
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: ausgenommen in Freizonen und Freilager sowie in
das Gebiet von Büsingen eingeführt werden, sind
,,(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahme- spätestens bei der Einfuhr vom Einführer der für
genehmigungen, ihre Verlängerung und ihr Ende den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter
im Bundesanzeiger bekannt." Angabe der Anschrift des Empfängers anzu-
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: zeigen."
aa) Die Worte „Der Bundesminister'' werden c) In Absatz 3 werden
durch die Worte „Das Bundesministerium"
aa) im einleitenden Satzteil die Worte „Der Bun-
ersetzt.
desminister'' durch die Worte „Das Bundes-
bb) Der Schlußpunkt wird gestrichen und die ministerium" und die Worte „dem Bundes-
Worte „sowie Einzelheiten des Genehmi- minister" durch die Worte „dem Bundesmini-
gungsverfahrens festzulegen." angefügt. sterium" und
bb) in Nummer 2 die Worte „des Rates oder der
11. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt: Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
,,§ 11a ten" durch die Worte „der Europäischen
(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen Gemeinschaft"
im Zusammenhang mit der Entscheidung über die ersetzt.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
d) In Absatz 4 werden 17. § 17 wird wie folgt geändert:
aa) die Worte „Der Bundesminister'' durch die a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze einge-
Worte "Das Bundesministerium", die Worte fügt:
„dem Bundesminister" durch die Worte „dem
Bundesministerium" und ,,(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die
Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in ver-
bb) die Worte „das Verbringen bestimmter Futter- kaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im
mittel, Zusatzstoffe und Vormischungen in Sinne der Fertigpackungsverordnung an Endver-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch braucher.
die Worte „die Einfuhr bestimmter Futtermit-
tel, Zusatzstoffe und Vormischungen" (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder
gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln
ersetzt.
Kenntnis darüber erhält, daß ein Futtermittel so
e) In Absatz 5 werden die Worte „in den Geltungs- hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, daß
bereich dieses Gesetzes verbracht" durch das es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Wort „eingeführt" ersetzt. Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr für die
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: menschliche oder tierische Gesundheit darstellt
hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörd~
,,(6) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden,
unverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn
wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4
die Vernichtung der Futtermittel beabsichtigt ist.
Abs. 1 Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung
nicht entsprechen. Dies gilt nicht für Futtermittel, Eine Unterrichtung gemäß Satz 1 darf von der dort
die aus einem Drittland eingeführt worden sind, genannten Behörde nicht zur strafrechtlichen Ver-
wenn diese wieder in das betreffende Drittland folgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren
ausgeführt werden." nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gegen den Mitteilenden verwendet werden.
15. § 15 wird wie folgt geändert: (6) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verwendung oder Vernichtung der belasteten
Futtermittel nach Absatz 5 ohne Gefahr für
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Mensch, Tier und Umwelt erfolgt."
„Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7; in ihm wer-
Überwachung der Einfuhr oder der Ausfuhr den die Worte „Der Bundesminister" durch die
von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor- Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
mischungen mit."
18. In § 18 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Der
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Bundesminister'' durch die Worte „Das Bundesmini-
cc) In Satz 4 Nr. 1 werden die Worte „beim Ver- sterium" ersetzt.
bringen in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes" durch die Worte „bei der Einfuhr" ersetzt.
19. § 21 Abs 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesmini-
ster'' durch die Worte „Das Bundesministerium" aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3"
und die Worte „dem Bundesminister'' durch die durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3, 3a" ersetzt.
Worte „dem Bundesministerium" ersetzt. bb) In Nummer 8 werden die Worte „in den Gel-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das Wort tungsbereich dieses Gesetzes verbringt"
,,Es" ersetzt. durch das Wort „einführt" ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
16. § 16 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Ba. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 ein Futter-
,,(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz mittel ausführt;".
erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Aus-
nahme der Vorschriften über unerwünschte Stoffe dd) In Nummer 10 werden die Worte „Lieferung in
in Futtermitteln, nicht für im Inland hergestellte Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-
Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die ses Gesetzes" durch das Wort „Ausfuhr"
zur Ausfuhr bestimmt sind." ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „innerhalb des ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a
Geltungsbereiches dieses Gesetzes" durch die eingefügt:
Worte „im Inland" ersetzt. „ 11 a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder
c) In Absatz 3 werden nicht rechtzeitig unterrichtet;".
aa) die Worte „Der Bundesminister" durch die ff) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1
Worte „Das Bundesministerium" und Nr. 6, 9 oder 1O" durch die Angabe,,§ 4 Abs. 1
bb) die Worte „aus dem Geltungsbereich dieses Nr. 6, 7a, 9 oder 10" ersetzt.
Gesetzes verbringt" durch das Wort „aus- gg) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 4
führt" oder § 18 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 17
ersetzt. Abs. 7 oder§ 18 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 989
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „8" die Angabe Artikel 17 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
.. , 8a" eingefügt. S. 2018), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
20. Die §§ 23 und 24 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt: a) In Absatz 1 werden die Worte „Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag)" durch die
,,§23
Worte „Europäische Gemeinschaft (EG-Vertrag)"
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen ersetzt.
nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umset-
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
zung verbindlicher technischer Vorschriften aus
,,EWG-Vertrages" durch die Worte „EG-Vertrages"
Anhängen von Richtlinien oder aus Anhängen von
ersetzt.
Entscheidungen des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustim- 2. In § 28 Nr. 5, §§ 39 und 40 Abs. 1 werden jeweils die
mung des Bundesrates erlassen. Worte „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch
§24 die Worte „Europäische Gemeinschaft" ersetzt.
Futtermittel dürfen nach den bis zum 4. August
1995 geltenden Vorschriften des Futtermittelgesetzes Artikel3
noch bis zum 4. November 1995 hergestellt und bis
zum 4. Februar 1996 in den Verkehr gebracht werden." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann das Futtermittelgesetz und das Gesetz
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
21. In§ 25 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen. in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 2
Artike14
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), zuletzt geändert durch in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Futtermittelgesetzes
Vom 2. August 1995
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Futtermittel-
gesetzes vom 25. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 986) wird nachstehend der Wortlaut
des Futtermittelgesetzes in der ab 5. August 1995 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1
s. 1745},
2. den am 22. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Januar 1987 (BGBI. I S.138),
3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 46 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),
4. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 76 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529, 2436),
5. den am 5. August 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 2. August 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 991
Futtermittelgesetz
Erster Abschnitt 3. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit
Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander,
Allgemeine Bestimmungen die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt
sind;
§1
4. (weggefallen);
Zweck dieses Gesetzes ist es, 5. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchener-
1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß regern-, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind
und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von
a) die Leisfungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und
verbessert wird und Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von
Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere
b) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die
sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbe- menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen
sondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für können;
die menschliche Gesundheit, entsprechen;
6. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verar-
2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit beiten und Mischen;
von Tieren nicht beeinträchtigt wird;
7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen,
3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatz- Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Beför-
stoffen und Vormischungen zu schützen; dern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Her-
4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im stellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist;
Bereich des Futtermittelrechts durchzuführen. 8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
§2 9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehal-
ten werden, sowie Pferde;
1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in
Mischungen (MischfuttermitteQ, mit oder ohne 10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom-
Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unveränder- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
tem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem 11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat ist.
Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenom-
men sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung ver- Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das
füttert zu werden; Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossen-
schaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren
1a. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt Mitglieder gleich.
sind, den besonderen Ernährungsbedarf von Tieren
zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-,
Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen Zweiter Abschnitt
oder zu erwarten sind;
Allgemeine Regelungen über Futtermittel
2. Zusatzstoffe: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futter-
mitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder
zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wir- §3
kungen, insbesondere zur Beeinflussung von Ausse- Es ist verboten,
hen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbar-
keit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder 1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß
aus ernährungsphysiologischen oder diätetischen sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-
fütterung geeignet sind,
Gründen, zugesetzt zu werden; ferner Stoffe, die
durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buch- a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
stabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind; Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, 7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die
zu beeinträchtigen oder wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen
oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;
Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua-
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte- insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit
rung geeignet sind, für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen 7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von
Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen
zu beeinträchtigen oder geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädi-
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; gen oder die Qualität der von Nutztieren gewonne-
nen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen zu beeinträchtigen;
Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre 8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten
zu beeinträchtigen oder Stoffen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren
b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen; gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
4. a) nachgemachte Futtermittel, Gesundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwi-
b) Futtermitte!, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit schen der Verfütterung und der Gewinnung von
oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffas- Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzu-
sung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbe- schreiben, daß innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse
sondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbar- als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen;
keit nicht unerheblich gemindert sind, oder 9. vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe als Futtermit-
c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer tel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu werden dürfen;
erwecken, 10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermit-
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig teln
in den Verkehr zu bringen. a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-
stände oder die Anwendung bestimmter Verfah-
§4 ren zu verbieten oder zu beschränken,
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
schaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, schreiben.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
erforderlich ist,
rium für Gesundheit, soweit sie sich auf
1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres 1. den Gehalt an Zusatzstoffen oder unerwünschten Stof-
Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener-
fen in Futtermitteln für Nutztiere oder
giewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusam-
mensetzung festzusetzen; 2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-
tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
1 a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
zen; beziehen.
2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für (3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver-
bestimmte Zwecke zuzulassen; kehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen
3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futter- nicht entsprechen.
mittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,
(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem
b) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetz-
auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt ten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.
sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;
(4) Einzelfuttermittel,
4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzu-
setzen; 1. die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroor-
ganismen gewonnen worden sind,
5. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen in Fut-
termitteln festzusetzen; 2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasserzuge-
setzt oder entzogen worden sind oder
6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die
bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die 3. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als
Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua- Nebenerzeugnisse anfallen,
lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-
insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit den, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen; Nr. 2 zugelassen sind. Dies gilt nicht für
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 993
1. Einzelfuttermittel - ausgenommen solche nach Satz 1 1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutz-
Nr. 1 -, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder tiere oder
als Trägerstoff von Vormischungen bestimmt und ent- 2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-
sprechend gekennzeichnet sind, tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
2. Einzelfuttermittel - ausgenommen solche nach Satz 1 beziehen.
Nr. 1 -, die ausschließlich für andere Tiere als Nutztiere
bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, und
Vierter Abschnitt
3. Nebenerzeugnisse, die im landwirtschaftlichen Betrieb
beim Dreschen, Abschneiden oder ähnlichen Abtren- Ken!"zeichnung, Werbung und Verpackung
nen von Teilen pflanzlicher Erzeugnisse anfallen.
§6
(5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht und
nicht verfüttert werden, wenn sie (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-
2. einer durch Rechtsverordnung nach derlich ist,
a) Absatz 1 Nr. 4 oder 10 oder 1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen
b) Absatz 1 Nr. 5 Bezeichnungen festzulegen;
2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln,
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
Zusatzstoffen und Vormischungen zu regeln;
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-
3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhalts-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
stoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energie-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
werte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischun-
soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,
gen, die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Abgabe von
sowie bei Angabe des Gewichts festzulegen.
Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbeitung
zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmi- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können
gung abhängig zu machen. insbesondere vorgeschrieben werden
1. die Angabe der Bezeichnung,
Dritter Abschnitt 2. die Angabe des Gewichts und
Allgemeine Regelungen 3. Angaben über
über Zusatzstoffe und Vormischungen a) den Hersteller,
b) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
§5 c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht wer- d) die Zusammensetzung und die Beschaffenheit,
den, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
Nr. 3 zugelassen sind und den durch Rechtsverordnung e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeits-
nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen entspre- dauer,
chen. f) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,
(2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung g) die Herkunft,
auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht
h) die Art und Zeit der Herstellung,
werden.
i) den Verwendungszweck und die sachgerechte Ver-
(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht wendung und
werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach
Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entspre- j) die Wartezeit.
chen. (3) Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abge-
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch faßt, deutlich lesbar und haltbar sein. Sonstige Aufschrif-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, ten müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dürfen ihr
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor- nicht entgegenstehen.
derlich ist, (4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.
1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und §7
die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich (1) Es ist verboten,
ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter
setzung und technologischen Beschaffenheit, festzu-
irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
setzen;
in den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden
2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder
und Vormischungen zu beschränken. gesundheitliche Wirkungen, zu werben;
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des 2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfutter-
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund- mittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der
heit, soweit sie sich auf Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
a) auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten 3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder
oder Vermischungen nur in Betrieben hergestellt oder
behandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr
b) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht
gebracht werden dürfen, die von der zuständigen
Folge mangelhafter Ernährung sind,
Behörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Vor-
beziehen. aussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung,
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich
sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe des Ruhens der Anerkennung zu regeln.
oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweck- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann
bestimmung dieser Stoffe entsprechen. insbesondere vorgeschrieben werden, daß die Anerken-
(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit- nung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme
teln keine Angaben über die Beschaffenheit, so über- rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder der für die
nimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässig-
und Unverdorbenheit. keit oder Sachkenntnis nicht hat.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
§8 Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesund-
(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen heit, soweit sie sich auf
dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos- 1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünsch-
senen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die ten Stoffen oder
Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muß
2. Zusatzstoffe oder Vormischungen
so beschaffen sein, daß sie beim Öffnen der Packung oder
des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für für Nutztiere beziehen.
Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten
bestehen.
Sechster Abschnitt
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen;
1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, Anhörung von Sachverständigen
Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den
in § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kon- §10
trolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Aus-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
nahmen von Absatz 1 zuzulassen;
Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch
erforderlich ist, vorzuschreiben, daß bestimmte Einzel- Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen
futtermittel nur in verschlossenen Packungen oder ver- Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermit-
schlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht tel, Zusatzstoffe oder Vermischungen zu Forschungs- und
werden dürfen. Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie
Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre- unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen
chend. Maßnahmen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8
fünfter Abschnitt Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2
Anforderungen an Herstellerbetriebe erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit beson-
dere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder
Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
§9
erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entspre-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, chende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesmini-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor- sterium von den getroffenen Maßnahmen.
derlich ist,
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für
1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und
von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5
a) gewerbsmäßig Futtermittel, Satz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie
b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Um-
oder Vermischungen oder stände dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
c) Zusatzstoffe oder Vormischungen erscheinen lassen und durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt ist, daß die Gesundheit der mit diesen
hergestellt oder behandelt werden; Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird
2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die
zu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel, Gesundheit des Menschen unbedenklich sind; sie unter-
Zusatzstoffe oder Vormischungen gelagert oder beför- richtet das Bundesministerium von den getroffenen Maß-
dert werden; nahmen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 995
§ 11 Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
(Bundesanstalt) kann für Versuchszwecke auf Antrag zeit- Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestim-
lich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 Satz 1 und men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu!
Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechts- sehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend
verordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vor- vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
schriften genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten
sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vor- §12
schriften von Bedeutung sein können, und es mit den in (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
§ 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) Bezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe oder uner- Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und
wünschte Stoffe, so ist die Ausnahme im Einvernehmen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- nungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Ver-
schutz und Veterinärmedizin zu genehmigen. sorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion
tierischer Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre.
(3) Der Antrag auf Genehmigung muß folgende Angaben
Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsver-
enthalten:
ordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit
1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehr- dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich
bringen Verantwortlichen, auf den Gehalt an Zusatzstoffen oder unerwünschten
2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes Stoffen in Futtermitteln für Nutztiere beziehen.
oder der Vormischung, (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzu-
3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen, heben, wenn die Gefahr, die An!aß für die angeordneten
Ausnahmen war, beendet ist.
4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium
5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Rechtsverordnungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und§ 5
Zusammensetzung, Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie
6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, des treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
Zusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
Angaben. des Bundesrates verlängert werden.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
§13
1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter
öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5
Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handels- Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender
chemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs-
Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung beratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-
des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vor- telüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst betei-
mischung; ligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den
Fällen des§ 12.
2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter
öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes
oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags- Siebter Abschnitt
staates, aus dem hervorgeht, daß das Futtermittel,
der Zusatzstoff oder die Vormischung für den vor- Einfuhr, Ausfuhr
gesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem
Gutachten über ein Mischfuttermittel muß außerdem §14
hervorgehen, daß es zweckmäßig zusammengesetzt (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die
ist.
nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vor-
(4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegeneh- schriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Frei-
migungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundes- zonen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen
anzeiger bekannt. (Vertrag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Eidgenossenschaft - BGBI. 1967 II S. 2029, 2336), nicht
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eingeführt werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter
nähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen zollamtlicher Überwachung und die Lagerung in Zollver-
nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten schlußlagem. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamt-
des Genehmigungsverfahrens festzulegen. lichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich nicht aus
besonderen Rechtsvorschriften für bestimmte Futtermit-
tel, Zusatzstoffe oder Vormischungen etwas anderes
§ 11a ergibt.
(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im
(2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die, aus-
Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung
genommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet
von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 und
von Büsingen, eingeführt werden, sind spätestens bei
deren Verlängerung Kosten (Gebühren und Auslagen).
der Einfuhr vom Einführer der für den Bestimmungsort
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- zuständigen Behörde unter Angabe der Anschrift des
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Empfängers anzuzeigen.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und son-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch stige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-
Anzeigepflicht nach Absatz 2 sehen.
1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer Art
§16
nach damit zu rechnen ist, daß in ihnen unerwünschte
Stoffe enthalten sind, und auf bestimmte Zusatzstoffe (1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlasse-
auszudehnen, soweit dies zur Abwendung von Gefah- nen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vor-
ren für die tierische Erzeugung erforderlich ist; schriften über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, nicht
für im Inland hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe und
2. einzuschränken, soweit dies zur Durchführung von
Vormischungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach
erforderlich ist. Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
bestimmten getrennt zu halten und kenntlich zu machen.
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-
von einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen derlich ist, vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe
Behörde, von einer Untersuchung oder von der Beibrin- und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder
gung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses abhän- von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der
gig zu machen. zuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Ein-
zelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im regeln.
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung
von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähn-
lichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für Achter Abschnitt
Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.
Anzeige- und
(6) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn Buchführungspflicht, Überwachung
sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
§17
Dies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland ein-
geführt worden sind, wenn diese wieder in das betref- (1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe
fende Drittland ausgeführt werden. oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr brin-
gen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Lan-
§15 desrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zustän-
digen Behörde anzuzeigen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbs-
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
mäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung
der Einfuhr oder der Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatz-
von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anla-
stoffen und Vormischungen mit. Die genannten Behörden
gen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will.
können
Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benach-
1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor- richtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
mischungen sowie deren Beförderungsmittel, Behäl-
(3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe
ter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur
oder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt,
Überwachung anhalten;
hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Aus-
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und gänge Buch zu führen.
Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich
Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen
bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwal-
Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung
tungsbehörden mitteilen;
an Endverbraucher.
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen- (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbs-
dungen oder Proben der Sendungen von Futtermitteln, mäßigen Umgangs mit Futtermitteln Kenntnis darüber
Zusatzstoffen und Vormischungen auf Kosten und erhäJt, daß ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten
Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Stoffen belastet ist, daß es bei bestimmungsgemäßer und
Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde vor-
sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr
geführt werden. für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein- hat die nach § 19 Abs~ 1 zuständige Behörde unverzüglich
vernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsver- davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzel- Futtermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung gemäß
heiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei ins- Satz 1 darf von der dort genannten Behörde nicht zur
besondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus- strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durch- Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
führung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur gegen den Mitteilenden verwendet werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den _4. August 1995 997
(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß die Ver- (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
wendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
nach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
erfolgt. nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-
lich ist,
Neunter Abschnitt
1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buch-
führungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von Straf- und Bußgeldvorschriften
Futtermitteln vorzuschreiben;
2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung §20
sowie über die Dauer der Aufbewahrung der Buch- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
führungsunterlagen zu regeln. strafe wird bestraft, wer
§18 1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, daß sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-
(1) Das Bundesministerium wird ermächt•gt, durch rung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, trächtigen können, oder
soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-
lich ist, 2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt
1. Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet.
amtliche Untersuchung von Futtermitteln, Zusatz- (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheits-
stoffen und Vormischungen und strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
2. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
in Herstellerbetrieben und an Behältnissen §21
vorzuschreiben. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(2) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche lässig
Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung
1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behan-
von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13
delt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt
Satz 1 gilt entsprechend.
oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert;
§19 2. Futtermittel entgegen§ 4 Abs. 3, 3a, 4 Satz 1 oder
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Abs. 5 Satz 1 in den Verkehr bringt;
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- 3. Zusatzstoffe entgegen § 5 Abs. 1 in den Verkehr
gen und der erteilten Auflagen werden durch die nach bringt oder entgegen § 5 Abs. 2 verabreicht oder
Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. Vormischungen entgegen § 5 Abs. 3 in den Verkehr
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts- bringt;
fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen 4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in
Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt,
Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz deren Kennzeichnung oder sonstige Aufschriften
oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entspre-
erforderlich sind. chen;
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- 5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;
tragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grund-
stücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transport- 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel, Zusatz-
mittel des Auskunftspflichtigen während der üblichen stoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen
Geschäfts- oder Beriebszeit betreten und dort Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt;
1. Besichtigungen vornehmen, 7. einer mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 10,
§ 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 verbundenen vollzieh-
2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung baren Auflage zuwiderhandelt;
entnehmen,
8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zusatz-
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
stoffe oder Vormischungen einführt;
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke,
Ba. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 ein Futtermittel ausführt;
Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel 9. die Anzeige nach§ 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder 2 oder
auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohn- § 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
zwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grund-
10. entgegen§ 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Vormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind,
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Aus-
nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht;
kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vor- 11. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs-
zulegen. gemäß Buch führt;
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
11 a. entgegen § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht recht- §22
zeitig unterrichtet;
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die
12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich- sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit
tig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 nach§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Absatz 2
Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder bezieht, können eingezogen werden. § 7 4a des Straf-
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt; gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5 widrigkeiten sind anzuwenden.
Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift Zehnter Abschnitt
verweist;
Schlußbestimmungen
14. einer nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9, § 14
Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3,
§ 17 Abs. 7 oder§ 18 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechts- §23
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung
Bußgeldvorschrift verweist. verbindlicher technischer Vorschriften aus Anhängen von
Richtlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen des
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
fertig
schaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates er-
1. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 verfüttert; lassen.
2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord- §24
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- Futtermittel dürfen nach den bis zum 4. August 1995
geldvorschrift verweist. geltenden Vorschriften des Futtermittelgesetzes noch bis
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des zum 4. November 1995 hergestellt und bis zum 4. Februar
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, Sa und 13 und des 1996 in den Verkehr gebracht werden.
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9
§25
bis 12 und 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden. (Inkrafttreten)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 999
Verordnung
zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
(AAÜG-Erstattungs-Änderungsverordnung)
Vom 28. Juli 1995
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart- 2. '§ 3 wird wie folgt geändert:
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 a) In Satz 3 wird die Jahreszahl „ 1996" durch die
S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- Jahreszahl „ 1997" ersetzt.
zes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1319), verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte erhält für die Verwaltungskosten, die ihr
Artikel 1
durch ·Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 des
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstehen,
(BGBI. 1S. 999), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge- 240 Millionen DM. Dieser wird in Höhe von 190 Mil-
ändert: lionen DM zum 22. Dezember 1995 und in Höhe von
50 Millionen DM zum 15. Januar 1996 gezahlt. Die
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist
den Ländern spätestens bis zum 31. März 1997
,,(4) Die Erstattung bei Leistungen zur Rehabilitation getrennt nach Jahren den tatsächlichen Personal-
erfolgt in einem pauschalen Verfahren. Erstattungs- aufwand nach."
betrag ist der Teilbetrag, der zu den Ausgaben für Lei-
stungen zur Rehabilitation im Beitrittsgebiet im glei-
3. In§ 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
chen Verhältnis steht, in dem im jeweiligen Kalender-
tungskostenpauschale" ein Komma und die Wörter
jahr die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
„den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei
führungsgesetz zu erstattenden Rentenleistungen zu
Leistungen zur Rehabilitation" eingefügt.
den gesamten, der Berechnung des Bundeszuschus-
ses zugrunde liegenden Rentenleistungen im Beitritts-
4. In § 5 wird nach der Zahl „3" die Angabe „Abs. 1" ein-
gebiet stehen. Das Erstattungsverfahren ist im Ab-
gefügt.
stand von 4 Jahren, erstmals im Jahre 2001, daraufhin
zu überprüfen, ob Daten zur Verfügung stehen, durch
deren Verwendung der Erstattungsbetrag genauer und
Artikel2
nicht wesentlich verwaltungsaufwendiger ermittelt
werden kann. Für die Jahre 1992 bis 1994 sind ins- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gesamt 56 Millionen DM zu erstatten." in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juli 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtmeier
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86
u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 116 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Arbeitsförderungsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt
für Arbeit bei Arbeitskämpfen vom 15. Mai 1986 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 740) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. § 116 Absatz 3 Satz 2 dieses
Gesetzes ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sch narren be rg er
Berichtigung
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 18. Juli 1995
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. April 1995 (BGBI. 1S. 584) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist das Wort „Stiefkind" durch die Worte „Kind des Ehe-
partners" zu ersetzen und sind nach den Worten ,,§ 1 Abs. 7" die Worte „Satz 2"
anzufügen.
Bonn, den 18. Juli 1995
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Nonn
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 1001
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 29. Juli 1995
Tag Inhalt Seite
24. 7. 95 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
GESTA:XC4
20. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schieds-
verfahren innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
22. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
22. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundes-
republik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegens~itige Unter-
stützung ihrer Zollverwaltungen sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Ubereinkom-
men zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
23. 6. 95 Bekanntmachung über die Verlängerung und den Gelt':!ngsbereich der Internationalen Weizenüberein-
kunft von t986, bestehend aus dem Weizenhandels-Ubereinkommen von 1986 und dem Nahrungs-
mittelhilfe-Ubereinkommen von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
27. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
27. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
28. 6. 95 Bekanntmachung der deutsch-simbabwischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 598
28. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 599
28. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
29. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates über Ausgleichsmaßnahmen
infolge der Verringerung der I an d wir t s c h a f t I ich e n Umrechnungs-
kurse einiger Währungen L 148/1 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1528/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 148/3 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1529/95 des Rates zur Festsetzung der monatlichen
Zuschläge zu den G et r e i d e p r e i s e n für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 148/4 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1530/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 141 ans über die gemeinsame Marktorganisation für Reis L 148/5 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1531/95 des Rates zur Festsetzung des Inter-
ventionspreises für R o h r e i s im Wirtschaftsjahr 1995/96 L 148n 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1532/95 des Rates zur Festsetzung der monatlichen
Zuschläge zu den Preisen für R o h r e i s und geschälten Reis für das
Wirtschaftsjahr 1995/96 L 148/8 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1533/95 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise im Sektor Zu c k er und der Standardqualität für Zuckerrüben für
das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 148/9 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1534/95 des Rates zur Festsetzung der abgeleiteten
Interventionspreise für W e i ß z u c k er, des Interventionspreises für
Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der
Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr
1995/96 L 148/11 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1535/95 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1995/96 im Sektor O I i v e n ö 1 geltenden Preise, Beihilfen
und entsprechenden Rücklagen L 148/13 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1536/95 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe für
Faser I ein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen
zur Förderung der Verwendung von F I a c h s fasern einzubehaltenden
Betrags im Wirtschaftsjahr 1995/96 L 148/15 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1537/95 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe für
Se i d e n r a u p e n für das Zuchtjahr 1995/96 L 148/16 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG} Nr. 1538/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für M i Ich
und Milcherzeugnisse L 148/17 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1539/95 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Mi Ich und der Interventionspreise für Butter und
M agerm i Ich pu lver für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni
1996 L 148/19 30.6.95
29. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1540/95 des Rates zur Festsetzung des im Wirt-
schaftsjahr 1996 anwendbaren Grundpreises für Sc h a ffl e i s c h
sowie seiner jahreszeitlichen Anpassung L 148/20 30.6.95
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 1003
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1541/95 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Standardqualität für geschlachtete Sc h w e i n e für die
Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 L 148/22 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1542/95 des Rates zur Festsetzung der im Wirt-
schaftsjahr 1995/96 für Obst und Ge m ü s e geltenden Grund- und
Ankaufspreise L 148/23 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1543/95 des Rates zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3119/93 über Sondermaßnahmen zur Förderung der
Verarbeitung bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e im Wirtschaftsjahr 1995/96 L 148/30 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1544/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für We i n L 148/31 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1545/95 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für We i n für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 148/33 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1546/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2046/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation
von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung L 148/34 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1547/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum -
weine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und
Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Li k ö r w e i n e n L 148/35 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1548/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Re b f I ä c h e n in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis
1995/96 L 148/36 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1549/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2392/86 zur Einführung der gemeinschaftlichen We i n bau-
kartei L 148/37 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1550/95 des Rates zur Festsetzung der Prämien
und der Garantieschwellen für Tab a k b I ä tt e r nach Tabakgruppen
und Sortengruppen der Ernte 1995 L 148/39 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1551/95 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen für
Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 L 148/41 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1552/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im M i Ich -
sektor L 148/43 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates zur fünften Anpassung der mit
dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands
eingeführten Beihilferegelung für B au m wo 11 e L 148/45 30.6.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates zur Festlegung der allgemeinen
Vorschriften der Beihilferegelung für Bau m wo 11 e und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 L 148/48 30.6.95
30.6.95 Verordnung (EG~ Nr. 1589/95 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EW ) Nr. 1665ll2, (EWG) Nr. 3064/82 und (EG) Nr. 1495/94 L 150/88 1. 7. 95
30.6.95 Verordnun~ (EG) Nr. 1590/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreide erzeug,:i_issen
und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz sowie zur Ande-
rung der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung
für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die
unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 150/89 1. 7. 95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1591/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Ausfuhrerstattungen für Glukose und Glukosesirup in
bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse L 150/91 1. 7. 95
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1594/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 zur übergangsweisen
Anpassung mehrerer Bestimmungen betreffend die Einfuhr in die Ge-
meinschaft von Erzeugnissen des Sektors Schweine f I e i s c h aus
der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik,
der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik
Rumänien für die Anwendung des im Rahmen der multilateralen Han-
delsverhar.idlungen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft ge-
troffenen Ubereinkommens L 150/95 1. 7. 95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1595/95 der Kommission zur Festsetzung der Erzeu-
gungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes O I i v e n ö 1 L 150/96 1. 7. 95
3.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1603/95 der Kommission zur Senkung der bis zum
Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96 für B I u m e n k oh 1/Kar f i o 1,
Pfirsiche, Nektarinen und Zitronen festgesetzten Grund- und
Ankaufpreise wegen Überschreitung der für das Wirtschaftsjahr 1994/95
festgesetzten Interventionsschwellen L 153/7 4.7.95
3. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1604/95 der Kommission zur Festsetzung des Min-
destankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des
finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen zum Ende des
Wirtschaftsjahres 1995/1996 L 153/9 4. 7.95
3.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1605/95 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n
bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995 L 153/10 4.7.95
3.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1607/95 der Kommission zur Festlegung der Be-
darfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit Zucht k an in c h e n gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 1601 /92 des Rates L 153/13 4.7.95
3.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1608/95 der Kommission zur Festlegung der Be-
darfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen
Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Ge f I ü g elf I e i s c h
gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /92 des Rates L 153/15 4.7.95
3. 7.95 Verordnur:t__g _(EG) Nr. 1609/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der
besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit
Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch L 153/19 4.7.95
3.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1610/95 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Z u c k er sektor für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 153/21 4.7.95
3.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1611/95 der Kommission zur Festsetzung des Be-
trages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zu c k er für das
Wirtschaftsjahr 1995/96 L 153/22 4.7.95
4.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1617/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und R e i s L 154/5 5.7.95
4.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1618/95 der Kommission über eine Ausschreibung
zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabak ballen aus Beständen
der griechischen und der italienischen Interventionsstelle L 154/7 5.7.95
4. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1619/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3616/92 über die auf die Tabaksorten Mavra, Tsebelia,
Forchheimer Havanna llc und Geudertheimer Hybriden anwendbaren
Umstellungsmaßnahmen L 154/11 5.7.95
4.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1620/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2427/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des Forschungs- und
Informationsfonds für Tabak L 154/12 5. 7.95
4.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1622/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2219/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son-
derregelung für die Versorgung Madeiras mit Mi Ich erzeugnissen und
zur Erstellung der Bedarfsvorausschätzung L 154/15 5.7.95
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 1005
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1623/95 der Kommission zur Festlegung des ge-
schätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des M i Ich -
sektor L 154/17 5. 7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1624/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Struktur-
maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aqua-
kultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden
Erzeugnisse L 155/1 6. 7.95
5.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1628/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 3846/87, (EG) Nr. 429/95, (EG) Nr. 720/95 und (EG)
Nr. 950/95 L 155/9 6. 7.95
5. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1629/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der
Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor M i Ich und Milch-
erzeugnisse L 155/10 6. 7.95
5. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1630/95 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1073/68 über die Durchführungsbestimmungen
zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Ab-
schöpfungen für M i Ich und Milcherzeugnisse L 155/12 6. 7.95
5.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1636/95 der Kommission zur vorübergehenden An-
passung der in der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates festgelegten
Sondereinfuhrregelung für R i n d f I e i s c h im Hinblick auf die Durch-
führung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der
Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommens über die Landwirt-
schaft L 155/25 6. 7.95
5.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1637/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94 und (EG) Nr. 629/95
zur übergangsweisen Anpassung von Vorschriften über die Einfuhr
bestimmter M i Ich erzeugnisse in die Gemeinschaft aus der Republik
Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowa-
kischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien
zur Anwendung de~ im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirt-
schaft getroffenen Ubereinkommens L 155/29 6.7.95
6. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1649/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3388/81 über besondere Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für We i n L 156/29 7.7.95
7. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission zur Änderung der in den
Sektoren Getreide, Ölsaaten und Eiweiß pf I anzen erlassenen
Verordnungen, mit denen vor dem 1. Februar 1995 bestimmte Preise und
Beträge festgesetzt wurden, deren Ecu-Werte infolge der Abschaffung
des Berichtigungsfaktors für die landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurse angepaßt worden sind L 158/13 8.7.95
7.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1667/95 der Kommission zur Festlegung des
geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des
R i n d f I e i s c h sektors L 158/26 8.7.95
7.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1668/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1913/92 und (EWG) Nr. 2255/92 über die Durch-
führungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der
Azoren und Madeiras mit R i n d f I e i s c h erze u g n iss e n L 158/28 8.7.95
7.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1669/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2312/92 und (EWG) Nr. 1148/93 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen
Departements mit lebenden Zuchtrindern und -pf erden L 158/31 8.7.95
7. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1673/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2472/94 über die Aussetzung einiger Einschränkungen des
Handels mit der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) L 160/1 11. 7. 95
l.
7.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1674/95 der Kommission zur Einstellung des Rot -
barsch fangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 159/1 11. 7.95
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1675/95 der Kommission zur Eröffung von
Ausschreibungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private
Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von
Lämmern in Irland und Nordirland L 159/2 11.7.95
10. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1684/95 der Kommission zur Einstellung des
Sc h o 11e nfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 161/1 12.7.95
11. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1685/95 der Kommission über die Ausfuhrlizenzen
für Wein und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 über
besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
fürWein L 161/2 12.7.95
11.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1686/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur
Sonderregelung für die Verso~ung von Madeira mit Verarbeitungs-
erzeugnissen aus Obst und e m ü s e und zur Errichtung der Ver-
sorgungsbilanz für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 L 161/9 12.7.95
11.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1687/95 der Kommission zur Festler,ung der
Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen nseln mit
Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Ge m Os e L161/11 12.7.95
11.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1688/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die
Kanarischen Inseln für die I an d w i rt sc h a f t I ich e n Erze~nisse, die
unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der erordnung
(EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen l 161/13 12.7.95
11.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1701 /95 der Kommission zur Einstellung des
See teufe I fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 162/11 13.7.95
11. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1702/95 der Kommission zur Einstellung des
Rot bar s c h fangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 162/12 13.7.95
Andere Vorschriften
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1555/95 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 149/1 1. 7. 95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1556/95 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 152/1 1. 7. 95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1562/95 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 150/16 1. 7. 95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1565/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr:. 2248/94 zur Einfü_hrung einer ~achträW!;hen gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter bei aus Stahl
mit Ursprung in Drittländem l 150/23 1. 7. 95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1567/95 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erzeugnisse der KN-
Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand
(2. Halbjahr 1995) l 150/31 1. 7. 95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1568/95 der Kommission zur Festsetzung der re-
präsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für besttmmte
Erzeugnisse des Zuckersektors L 150/36 1. 7. 95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1569/95 der Kommission zur Festsetzung der reprä-
sentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im
Zuckersektor L 150/38 1. 7. 95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1573/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung
von 6infuhrzöllen im Reissektor L 150/53 1. 7. 95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1574/95 der Kommission zur Festsetzung der im
Sektor Getreide geltenden Zölle L 150/58 1. 7. 95
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1995 1007
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1592/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 904/90 zur Festlegung der den Sektor Schweinefleisch
betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im kari-
bischen Raum und im Pazifischen O~~an (AKP-Staaten) oder in den
überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) L 150/93 1.7.95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1593/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1432/94 zur übergangsweisen Anpassung mehrerer
Bestimmungen betreffend die Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeug-
nissen des Sektors Schweinefleisch hinsichtlich der Anwendung des im
Rahmen der multilateralen Handels'(~rhandlungen der Uruguay-Runde
über die Landwirtschaft getroffenen Ubereinkommens L 150/94 1.7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1596/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3361/94 zur Verlängerung bestimmter Zollkontingente für Öster-
reich, Finnland und Schweden L 150/97 1.7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1597/95 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse L 150/98 1.7.95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1598/95 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen
Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse L 151/1 1.7.95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1599/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2967/79 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Verarbeitung bestimmter Käsesorten, denen eine bevorzugte Einfuhr-
behandlung zugute kommt L 151/10 1. 7.95
30.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur
Eröffnung der betreffenden Zollkontingente L 151/12 1. 7. 95
3. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1606/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2179/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den bei
der Einfuhr von Tabak auf den Kanarischen Inseln anzuwendenden San-
dermaßnahmen L 153/11 4.7.95
4. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1616/95 der Kommission zur Anpassung des
Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die ge-
meinsame Einfuhrregelung für bestimmte Text i I waren mit Ursprung in
Drittländern an die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 zur Schaffung eines
wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und
Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen
Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden L 154/3 5.7.95
5.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1627/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3168/94 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im
Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die
gemeinsame Regelung der Einfuhren von Text i I waren aus bestimmten
Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere
Vereinbarungen od~r eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrrege-
lung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung L 155/8 6.7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1643/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicher-
heit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz L 156/1 7. 7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1644/95 des Rates zur Festsetzung der auf
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen, der KN-Codes 4801 00 10
und 4801 00 90 im Anschluß an den Beitrittösterreichs, Finnlands und
Schwedens anzuwendenden autonomen Zollsätze L 156/3 . 7. 7.95
5. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1645/95 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mikrowellenherden
mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Thailand
und Malaysia L 156/5 7.7.95
5.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1646/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 641/92 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EWG) Nr. 4 78/92 des Rates hinsichtlich jährlicher Gemeinschaftszoll-
kontingente für Hunde-, Katzen- und Fischfutter mit Ursprung in und
Herkunft aus den Färöern L 156/23 7. 7.95
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1647/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1550/94 mit Durchführungsbestimmungen zu dem
Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen hinsichtlich der
Verwaltung eines Kontingents von Zubereitungen der zur Fütterung
verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 gemäß dem
mit Bulgarien über Handel und Handelsfragen getroffenen Interims-
abkommen L 156/25 7. 7.95
6. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum
integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemein-
schaftliche Beihilferegelungen L 156/27 7.7.95
29.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1661/95 des Rates über bestimmte Zugeständnisse
in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Verarbeitungserzeugnisse,
zugunsten Israels und der Türkei (1995) L 158/1 8.7.95
7. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1662/95 der Kommission zur Festlegung der
Modalitäten für die Anwendung gemeinschaftlicher Beschlußverfahren
für die Zulassung von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln L 158/4 8. 7.95
7. 7.95 Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich
des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie L 158/6 8. 7.95
10. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1676/95 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Speise-
zwiebeln L 159/3 11.7.95
10. 7. 95 Verordnung (EG) Nr. 1677/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1150/90 zur übergangsweisen Anpassung von
Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse in die
Gemeinschaft mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifische[! Ozean (AKP) oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (ULG) zur Anwendung des __im Rahmen der
Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Ubereinkommens L 159/5 11.7.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visa-
gestaltung L 164/1 14.7.95
11.7.95 Verordnung (EG) Nr. 1697/95 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be-
stimmter verderblicher Waren L 162/1 13. 7.95