90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 20. Januar 1995
Auf Grund des § 36 Abs. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft:
Artikel 1
In Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2370)
wird in Satz 2 die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 91
Zweite Verordnung
zur Änderung der Monatsausweisverordnung
Vom 23. Januar 1995.
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-
gen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1255) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2501),
geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2429), wird
wie folgt geändert:
In Zeile 111 des Vordrucks QB1 "Forderungen an Nichtbanken" und des Vor-
drucks QB2 "Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken" (Anlage 3) werden
jeweils die Worte "Bundesbahn, Reichsbahn und Bundespost" ersetzt durch die
Worte „Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Januar 1995
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen
(Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)
Vom 24. Januar 1995
Auf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über 3. Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der
die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Be- Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der
kanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1S. 2506), Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 Kaliber von jeweils mindestens 100 mm,
(BGBI. 1 S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die 4. Kampfflugzuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste,
Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der 5. Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegs-
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) waffenliste,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft: 6. Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegs-
waffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrän-
gung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung
§1 mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km
Meldepflicht Reichweite,
(1) Unternehmen, die nach dieser Rechtsverordnung 7. Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste
meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbin- mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausge-
nommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtun-
dung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus gen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für
solche Flugkörper.
dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesaus-
fuhramt schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typen- (2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammen-
bezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei gebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1.
der Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder
den Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht,
- melden. wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf
der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das
§3
vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr Ordnungswidrigkeiten
1994, zu erstatten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des
§2 Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung
Meldepflichtige Kriegswaffen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet.
(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen
der Meldepflicht: §4
1. Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit Zuständigkeit des Bundesausfuhramtes
einem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
und einer Panzerkanone mit einem Kaliber von min- Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundes-
destens 75 mm, ausfuhramt übertragen.
2. gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der
Kriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer §5
lnfanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder
Inkrafttreten
mit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber
oder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gerüstet sind, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Januar 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 93
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994
- 2 BvR 633/86 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschafts-
kohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der
der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil 1
Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit Ausnahme der§ 12, § 13
Absatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Arti-
kel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110
des Grundgesetzes unvereinbar.
2.
3.
4. Soweit das Dritte Verstromungsgesetz in dem unter Ziffer 1 genannten
Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum
31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e usse r-Sc h narren berger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1994
- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301)
wird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Haupt-
sache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt,
soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem
Land-_ oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwalts-
prozessen vor diesen Gerichten betrifft.
2. Insoweit bleibt § 22 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im
Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147) über den
31. Dezember 1994 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leu t h e u sser-Sc h narren berge r
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 93
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994
- 2 BvR 633/86 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschafts-
kohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der
der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil 1
Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit Ausnahme der§ 12, § 13
Absatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Arti-
kel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110
des Grundgesetzes unvereinbar.
2.
3.
4. Soweit das Dritte Verstromungsgesetz in dem unter Ziffer 1 genannten
Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum
31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e usse r-Sc h narren berger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1994
- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301)
wird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Haupt-
sache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt,
soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem
Land-_ oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwalts-
prozessen vor diesen Gerichten betrifft.
2. Insoweit bleibt § 22 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im
Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147) über den
31. Dezember 1994 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leu t h e u sser-Sc h narren berge r
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung ·
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 19. Januar 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,, 19. SALON SCHUH AKTUELL"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt am 6. und 7. August 1995 in Düsseldorf
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
9. ,,34. Internationaler CARAVAN SALON 95 Düssel-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
dorf"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 26. August bis 3. September 1995 in Düsseldorf
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) wird bekanntgemacht: 10. ,,KRAFTWERKE - VGB-Kongreß und Internationale
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für Fachmesse"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 5. bis 7. September 1995 in Essen
1. ,,IPM - Internationale Fachmesse Pflanzen, Garten- 11. ,,80. GDS 95 - Internationale Schuhmesse Düssel-
bautechnik, Floristenbedarf" dorf"
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Essen vom 15. bis 18. September 1995 in Düsseldorf
'
2. ,, 18. SALON SCHUH AKTUELL" 12. ,,ÄLTER WERDEN 95 - Internationale Fachmesse für
am 6. und 7. Februar 1995 in Düsseldorf Altenarbeit, Pflege und Geriatrie"
3. ,,Innovationsmesse Rems-Murr - Erfinder- und Tüft- vom 18. bis 21. Oktober 1995 in Stuttgart
lermesse" 13. ,,SPIEL- Internationale Spieltage"
am 10. und 11. März 1995 in Fellbach/Württemberg vom 19. bis 22. Oktober 1995 in Essen
4. ,,79. GDS 95 - Internationale Schuhmesse Düssel- 14. ,,PFERD 95 - Internationale Ausstellung für Pferde-
dorf"
sport, Pferdezucht und Pferdehaltung"
vom 17. bis 20. März 1995 in Düsseldorf
vom 25. bis 29. Oktober 1995 in Stuttgart
5. ,,REISE - Internationale Touristik-Messe/Ur1aub und
Freizeit/Reiseausrüstung" 15. ,,MODE HEIM HANDWERK - Internationale Erlebnis-
vom 22. bis 26. März 1995 in Essen und Einkaufsschau"
vom 4. bis 12. November 1995 in Essen
6. ,,CAMPING - . Internationale Caravan-Messe/Mobile
Freizeit/Hobbyausrüstung" 16. ,,MOTOR SHOW ESSEN - Internationale Spezial-
vom 22. bis 26. März 1995 in Essen messe Automobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer''
vom 1. bis 10. Dezember 1995 in Essen
7. ,,BEAUTY International 95 - 10. Internationale Fach-
messe für Kosmetik mit NAIL-DESIGN - 9. Europäi- 17. ,,EuroFactory 95 - Internationale Fachmesse Pla-
sche Fachmesse" nung • Ausrüstung • Instandhaltung"
vom 24. bis 26. März 1995 in Düsseldorf vom 5. bis 8. Dezember 1995 in Düsseldorf
Bonn, den 19. Januar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 95
Berichtigung
der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 12. Januar 1995
§ 10.02 Nr. 2 der Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom
27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 741, 1994 1 S. 523) muß richtig lauten:
,,2. Nummer 1 und§ 6.30 Nr. 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge."
Bonn,den12.Januar1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Kramer
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 19. Januar 1995
Tag Inhalt Seite
14. 12. 94 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für Kraftfahr-
zeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Rege-
lung Nr. 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
14. 12. 94 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der israfträder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Ver-
ordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 53) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
14. 12. 94 Verordn~ng über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 87) 36
14. 12. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 79 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 79) . . . 37
9. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldeorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
12. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch . . . . 38
12. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
13. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . 41
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 19. Januar 1995
Auf Grund des Artikels 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände- 15. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-
rung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldaten- kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-
versorgungsgesetzes sowie. sonstiger versorgungsrecht- bindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B
licher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBI. 1 Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
S. 2442) wird nachstehend der Wortlaut des Soldatenver- 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144),
sorgungsgesetzes in der seit 1. Oktober 1994 geltenden
16. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft getrete-
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
nen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 1990
tigt:
(BGBI. 1S. 2520),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
(BGBI. 1S. 842), 17. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getrete- S.2588),
nen Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1
S.2062), 18. den mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990
3. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1987 und teils am
(BGBI. 1S. 2682),
16. August 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1S. 2078), 19. den am 29. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
4. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 kel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
s. 2907),
s. 2602), 20. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getrete-
5. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 8 nen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 s. 1310),
s. 2363), 21. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7
6. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 43 und 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 s. 2142),
s. 2477), 22. den teils mit Wirkung vom 1. März 1991 und teils mit
7. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 7 Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282), kel 8 sowie den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
8. den am 8. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1294), 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266),
9. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen § 1 Nr. 2 23. den teils mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 und teils
des Gesetzes vom 30. November 1989 (BGBI. 1 am 25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 3
s. 2094), des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
s. 2088),
10. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 24. den teils mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 und teils
s. 2218), mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft getretenen„Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 342),
11 . den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 65
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 25. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen
s. 2261), Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1
12. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des S.1394),
Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1S. 769), 26. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 des
13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 15 Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078),
des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967), 27. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1992, teils mit
14. den mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft getretenen Wirkung vom 1. Januar 1994 und teils am 1. Oktober
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs
s. 1211), genannten Gesetzes.
Bonn,den19.Januar1995
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 51
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
1n ha ltsübersicht
Erster Teil b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19
Einleitende Vorschriften c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis25
1. Persönlicher Geltungsbereich § 1 d) Höhe des Ruhegehaltes § 26
1a. Regelung durch Gesetz § 1a e) Vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes §§ 26a und 26b
2. Wehrdienstzeit § 2
3. Unfallruhegehalt § 27
Zweiter Teil 4. Kapitalabfindung §§ 28bis35
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 5. Unterhaltsbeitrag § 36
Abschnitt 1 6. Übergangsgeld § 37
Berufsförderung und 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
Dienstzeitversorgung 8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40
der Soldaten auf Zeit
Abschnitt III
1. Arten § 3
Versorgung der Hinter-
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und bliebenen von Soldaten
Fachausbildung §§ 4bis5a
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
Soldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
a) Allgemeines § 6
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
b) Durchführung der Eingliederungs-
3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
maßnahmen § 7
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten § 44a
c) Anrechnung der Zeit der Fach-
ausbildung und der Wehrdienstzeit §§ 8 und Sa
d) Eingliederungsschein und Abschnitt IV
Zulassungsschein § 9 Gemeinsame Vor-
e) Stellenvorbehalt § 10 schriften für Soldaten
und ihre Hinterbliebenen
4. Dienstzeitversorgung
1. Anwendungsbereich § 45
a) Übergangsgebührnisse und
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
Bewilligung und Zahlungsweise § 46
b) Übergangsbeihilfe § 12
3. Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Sonderzuwendung § 47
in besonderen Fällen
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
Wehrdienstzeiten § 13 5. Rückforderung § 49
b) Wiederverwendung eines ehemaligen 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
Soldaten auf Zeit § 13a
(weggefallen) § 51
7.
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c (weggefallen) § 52
8.
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
9. Zusammentreffen von Versorgungs-
und Pflichten § 13d bezügen mit Verwendungseinkommen § 53
Abschnitt II 9a. Zusammentreffen von Versorgungs-
Dienstzeitversorgung bezügen mit sonstigem Erwerbs-
der Berufssoldaten einkommen § 54
10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-
1. Arten § 14
bezüge §§ 55 bis55b
2. Ruhegehalt
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach
a) Allgemeines §§ 15 und 16 der Ehescheidung §§ 55c und 55d
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
11. Verlust der Versorgung §§ 56 und 57 Abschnitt II
12. Entziehung der Versorgung § 58 Versorgung beschädigter
Soldaten während des
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Weh rd ienstverh ältn isses
Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59 und Sondervorschriften
14. Anzeigepflicht § 60
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungs-
2. Erstattung von Sachschäden und
bezüge § 61
besonderen Aufwendungen § 86
Abschnitt V
Vierter Teil
Sondervorschritten
Fürsorgeleistungen
1. Umzugskostenvergütung § 62 an ehemalige Soldaten
auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
2. Einmalige Unfallentschädigung für
(Arbeitslosenbeihilfe,
besonders gefährdete Soldaten § 63
Arbeitslosenhilfe) § 86a
3. Einmalige Entschädigung § 63a
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b Fünfter Teil
Organisation,
5. Weitergewährung der Zulage für Dienst
Verfahren, Rechtsweg
zu ungünstigen Zeiten § 63c
1. Dienstzeitversorgung § 87
Abschnitt VI 2. Beschädigtenversorgung § 88
ü bergangsvorschriften 3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe § 88a
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten Sechster Teil
als ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 64bis69
Schlußvorschriften
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit § 70 1. Begrenzung von Geldleistungen § 89
3. (weggefallen) § 71 1a. Dienstbezüge § 89a
4. (weggefallen) § 72 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen 2. Gebietsbestimmung § 90
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichs-
und ihre Hinterbliebenen §§ 73 und 74 gebietes § 91
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
nach dem Freiwilligengesetz § 75 Wehrdienstbeschädigung § 91a
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes- ,., 3b. (weggefallen) § 91b
grenzschutz § 76
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 92
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 77
4a. Übergangsregelungen aus Anlaß
Sa. Versorgung wegen eines während der Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a
des Ersten oder Zweiten Weltkrieges
erlittenen Kriegsunfalles § 77a 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei
Übernahme von Berufssoldaten in ein
8b. Versorgung wegen eines in der Kriegs- öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
gefangenschaft erlittenen Unfalles § 77b eines anderen Dienstherrn § 92b
9. (weggefallen) § 78 4c. Verteilung der Versorgungslasten bei
1O. (weggefallen) § 79 erneuter Berufung eines Soldaten im
Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches
11. Übergangsvorschrift aus ~!11aß des Dienstverhältnis eines anderen Dienst-
Vierzehnten Gesetzes zur Anderung des herrn im Beitrittsgebiet § 92c
Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2588) § 79a 5. Benennung eines Kontos § 93
6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Dritter Teil ab 1. Januar 1977 und neuen Rechts
ab 1. Januar 1992 für bereits am
Beschidigtenversorgung
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungs-
empfänger § 94
Abschnitt 1
Versorgung beschädigter 6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Soldaten nach Beendigung ab 1. Januar 1992 für Versorgungs-
des Wehrdienstverhältnisses, empfänger, bei denen der Versorgungsfall
gleichgestellter Zivilpersonen in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum
und ihrer Hinterbliebenen 31. Dezember 1991 eingetreten ist § 94a
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b
2. Wehrdienstbeschädigung § 81 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81c eines Berufssoldaten nach dem
31. Dezember 1991 § 94c
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82
7. (weggefallen) § 95
4. Versorgungskrankengeld in besonderen
Fällen, Beginn der Versorgung § 83 8. (weggefallen) § 96
5. zusammentreffen von Ansprüchen § 84 9. (Inkrafttreten) § 97
-------------·- -- - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 53
Erster Teil Zweiter Teil
Einleitende Vorschriften Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung
1. Persönlicher Geltungsbereich Abschnitt 1
§1 Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der der Soldaten auf Zeit
Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein-
zelnen nichts anderes bestimmt.
1. Arten
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der
§3
§§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie
der §§ 46, 63 und 63a gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt
keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen
Bundesbesoldungsgesetzes). Unterricht an der Bundeswehrfachschule,
2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb
der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-
1a. Regelung durch Gesetz tungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-
§1a lichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine
Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe- leben durchführen, und
nen wird durch Gesetz geregelt.
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit um-
dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste- faßt:
hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem 1. Übergangsgebührnisse,
Zweck abgeschlossen werden. 2. Ausgleichsbezüge,
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann 3. Übergangsbeihilfe,
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in 4. Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6,
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
5. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2.
(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche
2. Wehrdienstzeit Sonderzuwendung.
§2
2. Allgemeinberuflicher
(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Unterricht und Fachausbildung
Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr
§4
bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis
endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht ange- 1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-
rechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben
Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 in den letzten fünfzehn Monaten der Dienstzeit,
Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die
Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehr- 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines
dienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den
1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Natio- letzten vierundzwanzig Monaten der Dienstzeit
nalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung richt auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in
zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr. dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme
bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den
(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit
Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vor-
mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als
bildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben
anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der
keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur
Unterricht.
Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maß-
geblich für den Umfang der Anrechung ist die jeweilige (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.
im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhält- Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung
nisses in der Nationalen Volksarmee. Bei Anwendung des der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch
§ 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,
Wehrdienstzeit von nicht mehr als drei Jahren unter Ein- das Recht aus § Sa auszuüben. Der Anspruch vermindert
beziehung von Vordienstzeiten in der Nationalen Volks- sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an
armee. Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militä-
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
rischen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule
Abschluß von allen Ländern im Geltungsbereich dieses abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung
Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig be- rates.
endet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch
§5
unbeschadet des Satzes 5 für die in
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede-
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im
rungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung
Umfang von drei Monaten,
auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von min-
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im destens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten
Umfang von sechs Monaten, auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf
wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer Antrag gewährt.
Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe- (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das
ruf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsord- Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als
nung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat
1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das
oder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzelt
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-
abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizier-
den ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder
dienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6
zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermin- 2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes
dert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die Verschulden zurückzuführen ist.
militärische Ausbildung (3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-
1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,
gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer
Abschlusses oder des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangs-
gebührnisse zustehen.
2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des
Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Nei-
durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichge- gung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten
stellten beruflichen Fortbildungsprüfung nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,
wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits-
geführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung
kraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszu-
führenden Fortbildungsprüfungen entscheidet der Bun-
schuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die
desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zu-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft. Der Zeit-
grunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkommen
raum, um den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert,
aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49,
darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum Erwerb
50, 60 und 61 gelten entsprechend.
des Abschlusses Fachausbildung nach diesem Gesetz
gewährt worden ist, sechs Monate nicht übersteigen. (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit
Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur dann von
Anwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren 1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Mona-
vor dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung ten,
der Sätze 3 bis 5 entstehen würde, überwiegend in einer
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
der maßgeblichen Ausbildung entsprechenden Verwen-
dung gestanden hat. 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr
und neun Monaten,
(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann 4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter- Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 ver-
richt mindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1 im Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach
und Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zu- Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine
lassen, wenn Hochschulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die
Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-
b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall rufen werden, wenn auf Grund
in Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb
dieses Zeitraums erfüllt werden kann, 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus 2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht
Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf wird.
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
Mutterschutzfrist, eines Erziehungsurlaubs, einer Kin- ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann
dererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rah-
einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht men der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorge-
erfüllt werden konnte. sehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf- darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3
lichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienst-
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 55
unfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden gen können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt wer-
zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr den. ,
als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für
(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt
Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil- Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der
dung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil- Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
dung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung • nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-
mit Zustimmung des Bundesrates. schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im
Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
§Sa vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbil-
dung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und
schreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum
mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbil-
sind, wird auf Antrag gewährt
dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bun-
Stelle von Fachausbildung oder
desanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz
2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allge- gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4
meinberuflichen Unterricht. bleibt unberührt.
(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und
weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Sol- c) Anrechnung der Zeit
daten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag in der Fachausbildung
besonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit und der Wehrdienstzeit
an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am §8
allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs
Monaten teilnehmen. (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-
zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder
gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine
bei Durchführung der Fachausbildung während der Dauer vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer
des Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst freige- Betracht.
stellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkom-
men auf die für diesen Zeitraum zustehende Besoldung (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7
anzurechnen; § 60 gilt entsprechend. Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf- wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht
lichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. So-
über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 weit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer
sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregie- Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-
desrates. keit angerechnet.
(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdien-
3. Eingliederung
stes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die
in das spätere Berufsleben
Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige
a) Allgemeines Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder
§6
überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den
wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-
Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe serung der betrieblichen Altersversorgung.
der §§ 7 bis 10 erleichtert.
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach
b) Durchführung Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Be-
der Eingliederungsmaßnahmen schäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat
§7 nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate
im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der
Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein
ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter- Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den
stützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr- Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-
dienstzeit, die Maßnahmen. einzuleiten oder durchzu- bildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit
führen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbil- Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs wer-
dung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes
Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlan- nicht angerechnet.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehr- d) Eingliederungsschein
pflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, des- und Zulassungsschein
sen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren fest-
§9
gesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über
diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist. (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an
ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten
§Ba auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen
Dienst, wenn
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Sol-
dat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von 1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40
nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer fest-
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst- gesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
verhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in enden würde oder
den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb 2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver-
den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der fügt wird, nachdem
Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des
nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund- a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder
wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr
der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im
berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn- Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst
gemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde- auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
rung während der Probezeit rechtfertigen.
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 abgeleistet haben.
Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst
dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins
drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulas-
Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach- sungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienst-
zuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der verhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Grün-
Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von den endet.
drei Jahren nicht unterschritten wird. (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jah- Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der
ren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Wehr- Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede-
dienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge- rungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach
schriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hin- Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2
ausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehr- Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zu-
dienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn lassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12
er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi- Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbei-
gung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt hilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins
und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienst- oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der
zeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, be- Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt
ginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden worden ist.
Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zu-
zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder lassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 1OAbs. 4
des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Satz 4 sind auf die nach § 1O Abs. 1 und 2 vorbehaltenen
Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an den
auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtli-
hätte. cher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam- anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis
tenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig- auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beam-
keit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschrie- tenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertrag-
benen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. lichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus dem Ein-
gliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht § 11 a erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung, daß
1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Ein-
Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst-
gliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
zeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt
oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über die- 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
sen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen ab-
auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt. gelehnt worden ist oder
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 57
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete merkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.
Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-
Grunde vor der Anstellung geendet hat. scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind
von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungs-
e) St e 11 e n vor b eh a I t behörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächst-
möglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen.
§10
Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der Fach-
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zu- ausbildung (§§ 4, Sa Abs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst
lassungsscheins sind vorzubehalten freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festge-
Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn- setzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststel-
tausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, lung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstellungs-
jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen behörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den Vor-
oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzen- merkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerk-
den Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen stelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vormerk-
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sech- stellen der Länder durch. Der Bundesminister des Innern
ste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-
mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstel- teidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
lung für den gehobenen Dienst, Bundesrates das Nähere über die Vormerkstellen des
Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der
2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei- Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und
werdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes, Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, Zu-
der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit lassungsscheins oder einer Bestätigung nach Satz 4, die
mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Kör- Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die Fest-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen stellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.
Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen
Beamtenstellen oder entsprechenden durch Ange-
stellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der 4. Dienstzeitversorgung
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer
Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ver- a) ü b e r g an g s g e b ü h rn i s s e
gütungsgruppen IX bis X oder Kr. 1, V c bis VIII oder und Ausgleichsbezüge
Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des
§ 11
Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entspre-
chenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-
wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden destens vier Jahren erhalten Übergangsgebühmisse,
Bedarf dienen. wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit,
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten- für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-
verhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des tengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte- eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt
tes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienst-
Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in ent- verhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als
sprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorge- Berufssoldat begründet wird.
schalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird
(2) Übergangsgebühmisse werden gewährt nach einer
die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in
Dienstzeit von
einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchge- 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
führt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält-
nis Satz 1 Nr. 1 entsprechend. 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trä- 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun
gern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs- Monate,
mäßige Anstellu_ng ausgebildet werden, gilt Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht In den Fällen des·§ 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Über-
gangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
gewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachaus-
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen- bildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten
dung als Lehrer, Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre.
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern Die Übergangsgebühmisse betragen fünfundsiebzig vom
und Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der
Berechnung ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zugrunde
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell- zu legen. Die Übergangsgebühmisse erhöhen sich um
ten besetzt werden. 17,30 Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung ein Orts-
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines zuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bun-
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor- desbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, b) ü bergangsbeih ilfe
so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangsge-
§12
bührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hin-
aus gewährt werden. (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr
als zwölf Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn
(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil
ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die
den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer
sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-
Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag
zes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst
grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangs-
für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe
beihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses
eine besondere Härte bedeutet hätte.
in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-
(5) Die Übergangsgebühmisse werden in Monatsbeträ- sprechend.
gen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berech- (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,
tigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem über- die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
lebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzu- sungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
zahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor-
handen, so sind die Übergangsgebühmisse den Eltern 1. weniger als achtzehn Monaten das Eineinhalbfache,
weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister
2. achtzehn Monaten und
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der
weniger als zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten
Anspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in 3. zwei und weniger als
einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der vier Jahren das zweifache,
Anspruch auf Übergangsgebühmisse als abgegolten.
4. vier und weniger als
(6) Übergangsgebühmisse stehen für einen Zeitraum acht Jahren das Vierfache,
nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des
5. acht und mehr Jahren das Sechsfache
Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Dienstbezüge des letzten Monats.
gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach
den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet. (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die
Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für
Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert
§ 11a des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern
eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
Übergangsgebühmissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-
gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vor- des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40
bereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähig-
Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in keit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Be- des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliede-
zügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem Grund- rungsscheins Versorgung nach den §§ 5, Sa und 11 sowie
gehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge des letzten Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9
Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als Soldat auf Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins bean-
Zeit, tragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter- jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrund-
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser lage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3
des letzten Monats als Soldat auf Zeit, zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistun-
gen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbe-
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die
züge) sind anzurechnen.
Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbe-
soldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entspre- (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-
chende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach
erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Anstellung Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas-
endet. sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-
mäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor-
Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2 den sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-
und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß scheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten
den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-
gangsgebühmisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz
den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in
Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. dem entsprechenden Umfang gewährt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 59
mDie in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
eines Soldaten auf Zeit, der nach elner Wehrdienstzeit von §13b
mehr als zwölf Monaten verstorben ist, erhalten die Über-
gangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zuge- (1) Die nach den §§ 11, 12 und 4 7 Abs. 1 Satz 2 zuste-
standen hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,
Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Ab- die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegan-
satzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach genen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt
Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis
Eltern zu gewähren. der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit(§ 2) ent-
spricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaub-
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- ten schuldhaften Fembleibens vom Dienst unter Verlust
verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
das nach§ 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Ver- (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
lust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des
Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser
die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Zeit allgemein zugestanden ist,
Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn 2. eines Erziehungsurlaubs,
kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis
(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend. zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-
urlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
5. Berufsförderung (3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weni-
und Dienstzeitversorgung ger als zwei Drittel der Übergangsgebühmisse, die ohne
in besonderen Fällen Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und
steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter
a) ü b e r g an g s bei h i I f e Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchs-
bei kurzen Wehrdienstzeiten zeitraum, für den Übergangsgebühmisse noch zustehen,
auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Über-
§13 gangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf
Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der
Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienst-
Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Über-
verhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in die-
gangsgebühmisse zugrunde zu legen, die im ersten
ses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder
Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes
Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.
Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe
wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des
Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmit- §13c
telbaren Anschluß an das nach Satz 1 beendete Dienst- (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder
verhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnis-
Überbrückungsgeldes nach § Sa des Unterhaltssiche- ses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit
rungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. der Beurlaubung bei der Anwendung
1. des§ 7 Abs. 2 und des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
b) Wiederverwendung eines
ehemaligen Soldaten auf Zeit 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Ver-
§ 13a
pflichtungszeit,
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das Dienst- 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist bei Been- die Mindestdienstzeit,
digung dieses Dienstverhältnisses der Berechnung der
5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienst-
Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die Gesamt-
zeit
dienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines
früheren Dienstverhältnisses nach den§§ 11 bis 13 und 47 eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden.
Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben, sind anzurechnen. Der in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der
Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die
Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Ein- verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet.
gliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse unerlaubten schuldhaften Fembleibens vom Dienst unter
nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Zeiten einer auf
Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen
Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufs- oder überstaatlichen Einrichtungen,
förderung anzurechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs. 3 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung
sinngemäß. des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes- 2. Ruhegehalt
sen dient,
a) A 11 g e m e i n es
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im
§15
Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist
4. eines Erziehungsurlaubs in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 2
(§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),
bestimmten Umfang,
erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldaten-
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 gesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge
bestimmten Umfang, gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhe-
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von stand entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-
dreißig Tagen. dungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen
gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
d) V e r sorg u n g b e i m R u h e n (2) Als Dienstzeit nach§ 44 Abs. 5 des Soldatengeset-
der Rechte und Pflichten zes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt-
§ 13d fähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehalt-
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurech-
Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge- nen; die Einschränkung des § 22 Abs. 2 gilt nicht. Satz 2
ordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Okto-
geruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht als ber 1990 im Beitritt~gebiet zurückgelegt hat.
Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b
Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzu- §16
wenden.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie- fähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-
rung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem zeit berechnet.
Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die
Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit
als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines b) Ru hegehaltfäh ige Dienstbezüge
Amtes, das dem ein.es Parlamentarischen Staatssekretärs
§17
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fäl- (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
len des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind 1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-
§ 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz ·2 entsprechend dungsrecht zuletzt zugestanden hat,
anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des
Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist 2. der Ortszuschlag(§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,
als die festgesetzte Dienstzeit. 3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den
Abschnitt II
Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach
Dienstzeitversorgung Absatz 1 Nr. 1 oder§ 18 Abs. 1 maßgebenden Besol-
der Berufssoldaten dungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu
legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
1. Arten stand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden
besonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45 Abs. 1,
§14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes)
hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebe-
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
nen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
faßt:
systemoffizier verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Nr. 2 und Abs. 3 des Soldatengesetzes festgesetzten
2. Unfallruhegehalt, besonderen Altersgrenzen.
3. Übergangsgeld,
§18
4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten
5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 5, Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht min-
6. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1, destens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge sei-
nes vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die
7. Unterschiedsbetrag nach§ 47 Abs. 1 Satz 2, Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Ein-
8. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2, gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen.
Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht
9. Anpassungszuschlag nach§ 89b dieses Gesetzes in gehabt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung im
Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsge- Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die
setzes. ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhe-
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche gehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besol-
Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag. dungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 61
die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung §21
ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig be- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich
rücksichtigt worden ist. um die Zeit, die
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf 1. ein Soldat im Ruhestand
der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst-
beschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist oder a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
die Aufgaben einer seinem letzten Dienstgrad entspre- entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beam-
chenden Dienststellung mindestens zwei Jahre lang ter, Richter, Mitglied der Bundesregierung oder
tatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt auch nicht, einer Landesregierung oder Parlamentarischer
wenn der Berufssoldat infolge der Schaffung eines neuen Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregie-
Dienstgrades durch Gesetz in eine dafür neu ausge- rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem
Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
brachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle
chende Voraussetzungen vorliegen, zurückgelegt
eingewiesen worden ist; das gleiche gilt, wenn durch
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu er-
Gesetz einem Dienstgrad erstmals höhere Dienstbezüge
langen,
zugeordnet wurden.
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1
§19 Nr. 5 zurückgelegt hat,
2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,
(weggefallen)
bis zu fünf Jahren.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
§20 außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1
§22
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst- das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines
bezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder gebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbre-
dienstlichen Interessen dient, chung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung
als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
3. eines unerlaubten schuldhaften Fembleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr- 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
soldes, Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder
später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-
4. eines Wehrdienstes im Sinne des§ 51 Abs. 2 und§ 54 tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
Abs. 4 des Soldatengesetzes.
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei- Tätigkeit.
dung der in § ·48 des Soldatengesetzes bezeichneten Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen
gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten
2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda-
Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-
ten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Sol-
men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
daten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit
hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-
der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfer- ten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
nung aus dem Dienstverhältnis drohte. dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt
Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regel-
zulassen. mäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit
zurückgelegte Zeit §23
(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung des
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-
siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
regierung,
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-
2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti-
Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie- sche Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mit-
glied einer Landesregierung, soweit entsprechende 2. ~iner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
Voraussetzungen vorliegen, Ubemahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben
ist,
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die allge-
überstaatlichen Einrichtung.
meine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 kön- berufen worden, so wird eine der Berechnung des frühe-
nen einem Berufssoldaten Zeiten einer praktischen Aus- ren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszelt
bildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhe-
bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehalt- gehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienst-
Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssol- jahre zurückbleibt.
dat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,
gilt entsprechend.
in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset- flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung
zung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien- des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten
gang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. hat. Entsprechendes gilt für einen beur1aubten Soldaten,
dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten
§24 öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,
wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung kannt worden ist.
des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die
Bundeswehr (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not-
findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift
wendige Voraussetzung für seine Verwendung in
Anwendung.
einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
d) Höhe des Ruhegehaltes
helfergesetzes tätig gewesen ist,
§26
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens
bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin- (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-
aus, berücksichtigt werden. fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höch-
§24a stens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz
ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten
für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer- Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der
den, sind nicht ruhegehaltfähig. Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den
Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Ab-
§24b satz 2, 3 oder 4 erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz
(1) Wehrdienstzeiten nach§ 64 Abs. 1 Nr. 6, Beschäfti- auf drei Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle
gungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den um eins zu emöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest
§§ 24, 65 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen
1990 im Beitrittsgebie~ zurückgelegt hat, werden nicht als Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die all- des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
gemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung Satz 2 gilt entsprechend.
erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufssol-
berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 23 daten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45
sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Warte- Abs. 2 Nr. 1. 2 und 4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes
zeit für.die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ren- wegen Überschreitens der für sie festgesetzten beson-
tenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti- deren Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden.
kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche 1. § 45 Abs. 2 Nr. 1. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie Abs. 3
Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vor- nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres
schriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhe- 13, 125 vom Hundert,
gehaltfähig berücksichtigt werden.
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
§25
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des sechzigsten 9,375 vom Hundert,
Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach
zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten
Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres
Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der
5,625 vom Hundert,
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerech-
net (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach ande- 4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des
ren Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach
Ist der Berufssoldat nach§ 51 Abs. 4 des Soldatengeset- Vollendung des neunundfünfzigsten Lebensjahres
zes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten 1,875 vom Hundert
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 63
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die (8) übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-
Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten, der versorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 55a
mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1
(§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unter-
sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes) in den Ruhestand · schieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindest-
versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhe- versorgung; in den von § 94b erfaßten Fällen tritt das nach
gehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahres- dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle
zeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhe- des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Erhöhungs-
gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt- beträge nach Absatz 5 und Absatz 7 Satz 3 sowie der
fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der
Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung
(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absatzes 2
und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestver-
nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand versetzt,
sorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Erhöhung nach
Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das
Satz 2 für Berufssoldaten im Sinne des
Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim Eintritt in Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4
den Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzig- gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
sten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,
(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie Abs. 3 einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be-
des Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand trägt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des
nach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert
11,250 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungs-
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des gruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich eines
Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres Betrages nach Absatz 5. Das Ruhegehalt darf die Dienst-
7,500 vom Hundert, bezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt
zustanden, nicht übersteigen.
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand nach
Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres ~ Vorübergehende
3,750 vom Hundert Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) beträgt. §26a
(4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs- (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete
soldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der
Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens Soldat im Ruhestand
der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
Ruhestand versetzt werden, um 17,625 vom Hundert der sechzig Kalende~monaten für eine Rente der gesetz-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) erhöht. Die lichen Rentenversicherung erfüllt hat,
Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten, der
nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres in 2. a) dienstunfähig im Sinne des§ 44 Abs. 3 des Sol-
den Ruhestand versetzt wird, um zwei Drittel der Steige- datengesetzes ist oder
rung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhe-
der Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten stand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr
Lebensjahres beruht. vollendet hat,
(5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche 3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der
nicht erreicht hat und
Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesol-
dungsgesetzes gilt entsprechend. 4. keine Einkünfte im Sinne des § 54 Abs. 5 bezieht. Die
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-
(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erzie-
schnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Sieb-
hungsurlaubs und andere Zeiten einer Kindererziehung
tels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die
Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.
Gewährung eines Kindererziehungszuschlages.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17,
zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit
18) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. An die Stelle
(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-
des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger
zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten
ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-
Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
legt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt
gruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Die
sind, bis zum Höchstsatz von siebzig vom Hundert.
Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig
Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats
Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach weg, in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsech-
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beam- zigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der
tenversorgungsgesetzes außer Betracht. Soldat im Ruhestand
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver- 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des
Beginn der Rente, oder Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist oder
zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach Über-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht
weisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich
mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem
aufsucht.
ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unent-
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages
geltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem
vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Ver-
sinngemäß. letzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung per-
Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt sönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall er-
des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so tritt die leidet.
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an
§26b bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei
(weggefallen) denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit
3. Unfallruhegehalt gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-
heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
§27 denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeord-
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig- neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
keit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die
worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der
§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre- Zustimmung des Bundesrates bedarf.
chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamten- (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
versorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein
für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffi- Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er
ziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten
oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungs- oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegrif-
gruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der fen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei
Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am
Besoldungsgruppe A 16. Im übrigen gelten die Vorschrif- Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Aus-
ten über das Ruhegehalt. land besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen- (6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssol-
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen daten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus- dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen
übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
Dienst gehören auch wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit sind, denen er während einer besonderen Verwendung im
am Bestimmungsort, Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhe-
(3) Als Dienst gilt auch gehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat
grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei
1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän- denn: daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
genden Weges nach und von der Dienststelle; hat der
Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen (7) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer
Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung
für den Weg von und nach der Familienwohnung; der oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erlei-
Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter- det, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den
brochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittel- §§ 63 und 63a gewährt werden.
baren Wege zwischen der Wohnung und der Dienst-
stelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein f9nd 4. Kapitalabfindung
(§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in
einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegat- §28
ten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines
oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufs-
Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten
tätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund-
den Weg nach und von der Dienststelle benutzt; lage,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 65
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige- Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-
nen Grundbesitzes, gabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die
Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wich-
wenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste tige Gründe vorliegen.
Lebensjahr überschritten hat.
§33
§29
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom
gewährleistet erscheint. Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jah-
wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr res auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünf-
eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im ten Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
öffentlichen Dienst verwendet wird. des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungs-
summe, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der
Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hun-
§30 dert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten
die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Ab-
Ruhegehaltes und viertausendachthundert Deutsche findungssumme folgenden Monats bis zum Ende des
Mark jährlich nicht übersteigen. Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt
worden ist.
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an
dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines
des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfin- Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen
dungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen,
liegenden Jahresbetrages gezahlt. die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen
Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen-
des gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des
§31 ersten Jahres zurückgezahlt wird.
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der
durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch
Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil
Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-
des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rück-
rung des Grundstücks oder des an einem Grundstück
zahlung folgenden Monats wieder auf.
bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem
angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den
Belastung des Grundstücks oder des an einem Grund- Fällen des§ 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.
stück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf
Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministers der §34
Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der
Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird
Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen
auf Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung.
Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfin-
dung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit
§32 von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind
an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes- gehaltes zuständig ist.
minister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-
mungsgemäß verwendet worden ist oder (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen,
Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundes-
durch Tod des Berechtigten wegfällt. minister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von· Absatz 1
Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß §35
§ 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun-
abfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für
dungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheini-
die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen
gungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch,
einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die
Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wie- die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind
kostenfrei.
derverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-
setzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. Unterhaltsbeitrag Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält
neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in
§36
Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1,
Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark.
Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit
dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 jedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste
des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den
Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienst- Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich
unfähigkeit entlassen worden ist. wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung
(§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) ge-
währt.
6. Übergangsgeld
§37 (2) Schwebt im Zeitpunkt.des Eintritts in den Ruhestand
gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46
(1) Ein Berufssoldat, der Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum
weniger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Aus-
Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldaten- gleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Ver-
gesetzes) oder fahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der
Versorgungsbezüge eingetreten ist.
2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 4 des Soldaten-
gesetzes) (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Soldatengesetzes nicht gewährt.
Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbe-
züge beurlaubt war.
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-
jähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer §39
Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die
Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienst- (1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor
bezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungs- dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienst-
gesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wer-
oder erhalten hätte. den auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-
dienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs-
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn schein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs-
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens
der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Ver- Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflug-
sorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet
zeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44
wird oder
Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldaten-
3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2) aus- gesetzes endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf
geübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsver- einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen
hältnis geführt hat. nach Satz 1 gewährt werden.
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die (2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach
der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge ge- dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollendeten
zahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit
in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vor- infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag
geschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am
Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt,
Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über- von zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit
gangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Beamten- nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die
verhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Leistungen nach· Satz 1 gewährt werden.
öffentlichen Dienst begründet, so wird für die Dauer dieser
Verwendung die Zahlung des Übergangsgeldes unter- (3) Die§§ 5 und Sa.gelten entsprechend, bei der Anwen-
brocher„ dung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.
7. Ausgleich bei Altersgrenzen §40
§38
Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund- Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das
sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 67
Abschnitt III (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann
der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit
Versorgung verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene
der Hinterbliebenen von Soldaten zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit des
Kindes später angefochten worden ist.
1. Hinterbliebene von
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-
wehrpflichtigen Soldaten
daten im Ruhestand finden § 26 Abs. 8 und § 26a keine
und Soldaten auf Zeit
Anwendung.
§41
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Sol- 3. Bezüge bei Verschollenheit
daten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des §44
Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-
schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über
dat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger
die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines
erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs-
Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des
bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundes-
Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-
minister der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit
sprechend anzuwenden.
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im
während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen
Falle des Todes des Verschollenen nach§ 11 Abs. 5 Satz 2
einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsgebührnisse,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder
Höhe von dreitausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge.
wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädi- Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld
gung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach werden nicht gewährt.
§ 63a zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Lei-
stungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht beson-
dere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.
Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen
§42
sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2,
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr minde- nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Ver-
stens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der schollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge
Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der sind anzurechnen.
Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so
(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-
können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterblie-
zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vor-
benen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit liegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge
erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die von ihm zurückgefordert werden.
Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-
bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-
ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können. zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über
den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-
(2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre- bliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts-
chend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 kraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung
Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berück-
entsprechend. sichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu fest-
zusetzen.
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
§43 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol- §44a
daten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40, Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor-
42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten- schriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes
versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den
Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach
Abschnitt IV
§ 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte
bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 Gemeinsame Vorschriften für
bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter-
haltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den 1. Anwendungsbereich
früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten
oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem auf- §45
gehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. gelten
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, 3. Ortszuschlag,
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, §47
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 4, § 17 Abs. 1
3. die Übergangsgebührnisse außer für die Anwendung
Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschriften des
des § 54 als Ruhegehalt, auch bei Weiterzahlung an
Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag
die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11 a
zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht
Abs. 2).
in Betracht kommenden SMe des Ortszuschlages wird
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berück-
(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- sichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Ortszuschlages
Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld
gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3
Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als oder 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; so-
Witwen oder Waisen. weit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt,
wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages
2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre,
Bewilligung und Zahlungsweise
wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte.
§46 Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird
der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten
(1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu glei-
über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund chen Teilen aufgeteilt.
von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung
von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 1O des
Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über die Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Per-
Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs- son der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundes-
kostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidigung kindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschließungsgründe
kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vortiegen,
Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 keine Person vorhanden ist, die nach § 1 des Bundes-
Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem kindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die
Bundesminister des Innern auf andere Behörden seines Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2
Geschäftsbereichs übertragen. des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag
gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Ver-
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- sorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; (3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-
vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
den§§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu be- lung.
rücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-
behalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen §48
zugrunde liegt. (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange- weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der
legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall Pfändung untertiegen.
hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundes-
minister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem (2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein-
Bundesminister des Innern zu treffen. malige Unfallentschädigung und auf einmalige Entschädi-
gung können weder gepfändet noch abgetreten noch
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungs-
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen zuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund
Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten. einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können
Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen
gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß-
oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen
(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das
oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so
Sterbegeld angerechnet werden.
kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungs-
bezüge davon abhängig machen, daß im Bundesgebiet 5. Rückforderung
ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird. §49
(6) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-
auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen. liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 69
kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds- (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1
beträge nicht zu erstatten. und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu
lassen.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde-
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer stens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Unterschieds-
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn betrages nach § 47 Abs. 1.
der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des
hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper-
Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenom-
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als men ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen
fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzel- Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver-
beträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrück- wendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im
forderung. öffentlichen Dienst e,iner zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft
oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
§50 beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entschei-
det auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech-
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen- tigten der Bundesminister der Verteidigung im Einver-
über Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso- nehmen mit dem Bundesminister des Innern.
weit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber (6) Auf Empfänger von Übergangsgebühmissen und
einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maß-
Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst- gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen
verhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun- des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die
gen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein Übergangsgebühmisse berechnet sind, jedoch unter
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner- Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
laubter Handlung besteht. Besoldungsgruppe, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach§ 47 Abs. 1.
7.
9a. zusammentreffen von Versorgungs-
§51
bezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen
(weggefallen)
§54
8. (1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder
Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt ist, wird auf das
§52 Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um
(weggefallen) den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,
den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe,
9. zusammentreffen von Versorgungs- wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelun-
bezügen mit Verwendungseinkommen gen des§ 17 Abs. 2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26
§53 Abs. 2 bis 4, 7 und 9 sowie des § 26a unberücksichtigt
bleiben; die Regelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver- Umfang des Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe,
wendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen wenn der Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung
Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Ver- des dreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen
sorgu!19sbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und
Höchstgrenze. sein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der Besol-
(2) Als Höchstgrenze gelten dungsgruppe A 14 berechnet würde. Die Zuwendung
nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehalt- Sonderzuwendung· steht dem Ruhegehalt nach Satz 1
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in
dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschieds-
betrages nach § 47 Abs. 1, (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs-
einkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
zustehenden Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe
ergibt.
des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1
belassen. überschreitet. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
den Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit der nach§ 47 Abs. 1,
Maßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienst- 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der dert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in
sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hundert Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgeset-
erhöht werden; für Berufssoldaten im Sinne des § 45 zes achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen
Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes sind die nach Halb- Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
satz 1 zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde
mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berech- liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unter-
nen. Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht zu schiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 und des Betrages
lassen. nach § 26 Abs. 5.
(3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
entsprechende Leistung aus der Beschäftigung oder oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-
Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 satz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum
im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der
Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-
(4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Ge- gehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden
währung einer jährlichen Sonderzuwendung und eine Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis
entsprechende Zuwendung aus der Beschäftigung oder zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert,
Tätigkeit sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu
im Monat Dezember zu berücksichtigen. Die ruhegehalt- berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz
mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
fähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für
den Monat Dezember zu verdoppeln und um den Sonder- (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
betrag nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von
jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
zu belassen.
(5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und 2
sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger (4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf
Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirt- Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,
schaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselb- so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-
ständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen
den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 uno, Satz 3 bezeichneten
Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate. Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter
seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-
10. zusammentreffen zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-
mehrerer Versorgungsbezüge bleiben.
§55 (5) Auf Empfänger von Übergangsgebühmissen und
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maß-
Dienst(§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen
des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die
1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn- Übergangsgebühmisse berechnet sind, zuzüglich des
liche Versorgung, Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des
verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand §55a
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis
sorgung,
zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, grenze gezahlt. Als Renten gelten
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü- 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
bliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen
(2) Als Höchstgrenze gelten Dienstes,
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe- 3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs-
gehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten einrichtung oder aus einer befreienden Lebensver-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt- sicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in
berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages dieser Höhe geleistet hat.
nach§ 47 Abs. 1,
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine
oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 71
Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-
ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-
Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzu- bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere
schuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun- Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten
gen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der
ruhen, bleiben unberücksichtigt. hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
(2) Als Höchstgrenze gelten Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-
bezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die
1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu
§ 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung berücksichtigen.
zugrunde gelegt werden
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End- sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die
stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege- auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderver-
halt berechnet ist, sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demo-
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen- kratischen Republik geleistet werden oder die von einem
deten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des ausländischen Versicherungsträger nach einem für die
Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a, Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-
jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhege- lichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
haltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente (8) Auf Empfänger von Übergangsgebühmissen und
berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungs- ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß-
pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein- gabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen
tritt des Versorgungsfalles, des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg- Übergangsgebühmisse berechnet sind, zuzüglich des
lich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1, für Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.
Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich
des Unterschiedsbetrages oach § 47 Abs. 1, wenn §55b
dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein
gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die
Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Summe aus der genannten Versorgung und dem deut-
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß- schen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze
gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der
dieser Vorschrift festzusetzen. einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die
§ 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-
Tätigkeit des Ehegatten,
dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf wenn der Soldat im Ruhestand als lnvaliditätspension die
Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischen-
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der
Ansatz der Teil der Rente {Absatz 1), der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei- übersteigen.
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung
zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit,
die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Ver- in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei
hältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche
wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat-
dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei- lichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten
träge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen-
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs- staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei
zeiten und Anrechnungszeiten entspricht, der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten be-
rücksichtigt werden.
2. auf einer Höherversicherung beruht.
(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeich-
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
neten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-
Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhe-
leistet hat.
gehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen,
(5) Bei Anwendung der §§ 53 und 54 ist von der nach das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung
Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt- im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
versorgung auszugehen. überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst- der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs- Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in
gruppe ergibt. den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom
Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder ver-
(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei
mindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer
dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-
eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,
sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag ge-
zahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-
Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Ab-
tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; satz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten
erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein An- hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in
spruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des
bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Be- Witwen- oder Waisengeldes.
trag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 43 dieses Gesetzes in
oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach
Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversor-
Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das
gungsgesetzes wird nicht gekürzt.
Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hier-
auf gewährten Zinsen an den Bund abführt.
§55d
(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c
vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-
oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-
mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder
hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich- betrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
tung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,
verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts
ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Begründung der Anwartschaft alt die bestimmte Rente zu
(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten
oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-
ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der
Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen
nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-
Satz 1 Halbsatz 2 sowie die Absätze 4 und 5 finden ent- gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
sprechende Anwendung. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht
10a. Kürzung der Versorgungs- oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
bezüge nach der Ehescheidung in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
§55c Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-
sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgertichen (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung
Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-
begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-
Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten betrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des
Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unter-
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften schreiten.
um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.
Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit- 11. Verlust der Versorgung
punkt der Wirksamkeit· der Entscheidung des Familien- §56
gerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst
gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ein ehemaliger Soldat vertiert das Recht auf Berufs-
Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise förderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53
zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und
Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.
aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
erfüllt sind. §57
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-
sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung schriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Ver-
des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser bindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des
Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das
Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht
der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe- nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens
stand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen schriftlich hingewiesen worden ist, so vertiert er für diese
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Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenver-
Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung sorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das
stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht aus- § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2
geschlossen. wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus
nur gewährt, wenn
12. Entziehung der Versorgung 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-
zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem
§58 sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundes-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehe- kindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten
maligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder
Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldaten- Berufsausbildung befunden hat, und
gesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter-
Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit- halt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter-
liche demokratische Grundordnung im Sinne des Grund- haltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
gesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme
rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die
festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld
von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist. wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-
Hinterbliebenenversorgung. betrag nach§ 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der
Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
13. Erlöschen und Wiederaufleben (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des
§ 11aAbs. 2.
§59
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor- 14. Anzeigepflicht
gungsbezüge erlischt
§60
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
dem er stirbt, (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55)
hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge
dem sie sich verheiratet, zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsbe-
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in rechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso
dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungsein-
stellung sowie die Gewährung einer Versorgung unver-
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches züglich anzuzeigen.
Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Ver-
brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, zahlenden Kasse
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs 2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 6)
Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des und den Bezug und jede Änderung von Einkünften
Urteils, nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a und 43
sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Ar- 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1
tikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den
hat. Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten ent- Halbsatz 2),
sprechend.
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht- Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeits-
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in verhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des
§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4 §37 Abs. 6,
des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-
gen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des
Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das § 24b sowie im Rahmen des § 26 Abs. 6 dieses
Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Ein- Gesetzes in Verbindung mit dem Kindererziehungs-
kommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes zuschlagsgesetz
Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvoll- unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-
waisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor- (3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach
gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen
Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft Dienstunfähigkeit entlassen worden Ist, können auf Antrag
nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil- einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1
weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor- und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt wer-
liegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz den. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an
oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entschei- einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-
dung trifft der Bundesminister der Verteidigung. dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Beendigung des Dienstverhältnisses oder
§61 2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-
stand oder nach der Entlassung
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst
(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3
Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbe- Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
züge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung, Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt wor-
die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist. den ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Sol-
daten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach '§ 73
erhält, wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach
Abschnitt V § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten
Sondervorschriften geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht
hatte.
1. Umzugskostenvergütung (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1
§62 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den
Umzug entstehen
(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhält-
nis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhält- 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum
nis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamten- Zielort,
rechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit ge- 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
endet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 zum Ort des Grenzübergangs.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes
bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif-
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 klassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet,
Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des
Hinterbliebenen. Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe- (6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
maligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil- innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der
dung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter- zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit
richt, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder dem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie endet
Anspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstver-
Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes hältnisses.
nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können
auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 2. Einmalige Unfallentschädigung
und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes für besonders gefährdete Soldaten
bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn §63
der Umzug
(1) Ein Soldat, der
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der
Durchführung einer Berufsförderung nach den§§ 4, 5 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von ein-
und Sa oder während einer beruflichen Fortbildung, sitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-
Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten flugzeugen während des Flugdienstes,
Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesver- 2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-
sorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser gen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
Maßnahmen oder in dessen Nähe,
3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft-
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor landetruppen während des Sprungdienstes,
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge- der Ausbildung,
währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei
Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder 5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach
Beendigung des Dienstverhältnisses 6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-
satzes an Minen unter Wasser,
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundes- 7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der
ministers des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen
gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden. Kampfmitteln,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 75
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
tionsuntersuchungspersonals während des dienst- desrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem
lichen Umgangs mit Munition, Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrich-
tungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen
Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere
Landfahrzeugen, Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun-
deswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des
Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
besonders gefährlichen Dienstes,
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be- (6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
sonders gefährlichen Tauchdienstes oder sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den
Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschä-
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen- digung nach § 63a, wird nur die Leistung mit dem höheren
lasten bei einem Drehflügelflugzeug Betrag gewährt; sind die Beträge gleich hoch, wird nur die
einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach einmalige Unfallentschädigung gewährt.
diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses (7) § 46 gilt entsprechend.
eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des
Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei 3. Einmalige Entschädigung
denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigen-
§63a
tümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1
bis 12 zurückzuführen ist. {1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung,
mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefähr-
Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine
einmalige Unfallentschädigung dung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung
nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs- nisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun-
berechtigten Kinder, derttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor- in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig-
gungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in stens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in auch gewährt, wenn der Soldat
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor-
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen
handen sind.
Angriff oder
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne
1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des des § 27 Abs. 5 einen Unfall mit den in Absatz 1
Absatzes 1 Nr. 1, genannten Folgen erleidet.
2. einhunderttausend Deutsche Mark im Falle des Absat- (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
zes 1 Nr. 2 bis 12, Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten
3. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im eine einmalige Entschädigung
Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 1 . die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-
Nr.1, berechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfzigtau-
4. insgesamt fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des send Deutsche Mark,
Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-
bis 12,
gungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünf-
5. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deut- undzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn Hinterblie-
sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung bene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhan-
mit Absatz 1 Nr. 1, den sind,
6. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark im 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt
Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hin-
Nr. 2 bis 12, terbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
7. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deut- Art nicht vorhanden sind.
sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
mit Absatz 1 Nr. 1, § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird
8. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Ab- um fünfzig vom Hundert erhöht. Erhalten Soldaten einen
satz 1 Nr. 2 bis 12. Zuschlag nach § 55 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgeset-
zes, so gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an ihrem Aus-
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vor-
landsdienstort denselben ursächlichen Gefahren ausge-
sätzlich herbeigeführt hat.
setzt sind wie die dort im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im Bundesbesoldungsgesetzes besonders verwendeten
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Bundesbeamten oder Soldaten.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 wird 5. Weitergewährung der Zulage
eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen,
Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist, denen der §63c
Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne (1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von
des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne des § 27
besonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 bis 3 des
ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich die Weiter-
der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Aus- gewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu
schluß für ihn eine unbillige Härte wäre. ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverord-
nung. Dies gilt auch, wenn der Berufssoldat sich des
(6) Eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun- Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamten-
derttausend Deutsche Mark wird einem Soldaten auch bei versorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung
einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung
im dienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der
Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen auf sonst vom letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gestei- vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
gerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß die
sonstigen Voraussetzungen des § 81c vorliegen. Ist ein (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienst-
Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Satz 1 bezeich- unfähige Soldaten auf Zeit.
neten Art verstorben, gilt Absatz 3 entsprechend.
(7) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des Abschnitt VI
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-
Übergangsvorschriften
ten die Absätze 1 bis 5 entsprechend für andere Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundes-
wehr. 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit
(8) § 46 gilt entsprechend.
§64
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen soldaten die Zeit, die er verbracht hat
§63b 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer beson- 2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichs-
deren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des marine,
Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, 3. in der Reichswehr,
vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai
besondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
1935,
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-
Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 {RGBI. 1
Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen S. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind,
oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in 6. in der Nationalen Volksarmee.
Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft
als Soldat betroffen ist. (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-
soldaten die Zeit, die er
(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des
1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszu-
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gehöriger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-
ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schä-
ber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regie- oder
rung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland
richten, gewährt. 2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereig-
§§ 67 und 70 gelten entsprechend.
nisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,
wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfin-
dung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übri-
1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor- gen gelten§ 20, in den Fällen des Absatzes 1 auch die
gungsberechtigten Kindern, §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie in den Fällen des Ab-
2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versor- satzes 2 Nr. 2 auch§ 24b entsprechend.
gungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der
in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. §65
(4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel- Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat
Bereich der Bundeswehr entstehen. oder
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 n
· 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines
nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär- und 4 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung
anwärter oder als Anwärter des früheren Reichs- oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlas-
arbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen sung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden
Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen hat.
ist oder (2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem
Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder
1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes
worden ist, oder ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-
chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder Entlassun·g länger als sechs Monate arbeitsunfähig in
überstaatlichen Einrichtung gestanden hat. einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-
Dienstzeiten nach den§§ 72a, 72b, 79a Abs. 1 Nr. 1 und fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
entsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil als §68
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren- Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt
amtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienst-
(2) § 20 gilt entsprechend.§ 64 Abs. 3 Satz 1 gilt ent- verhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in
sprechend, es sei denn, daß die Abfindung aus einer Ver- einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivi-
wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen len Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften
oder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist. gestanden hat.
§66 §68a
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehr-
des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die macht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor dem
Bundeswehr 9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges abge-
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religi- leistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich,
onsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden
Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffent- konnte. § 70 gilt entsprechend.
lichen Schuldienst oder
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes- §69
tages oder der Landtage oder kommunaler Vertre- (weggefallen)
tungskörperschaften oder
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenver- 2. Anrechnung anderer Zeiten
bänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spit- als ruhegehaltfähige Dienstzeit
zenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Lan-
desverbänden tätig gewesen ist oder §70
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat,
gestanden hat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehr-
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. macht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst
als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne
eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai
§67
1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufs-
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufs- soldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr
soldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei
seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangen:. Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur
schaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit, in der er Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehal-
sich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereig- tes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Ent-
nissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer sprechendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai
Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in 1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 9 Dienstherrn im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember früheren Reichsarbeitsdienst stand.
1991 geltenden Fassung) befunden hat. Nicht als ruhe-
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehe-
gehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vor-
schriften bereits angerechnet wird. maligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst gelei-
stet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und sei-
ner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehaltes zur
§67a Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr
Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei
Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Jahre Wehrdienst geleistet hat.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen (7) Die §§ 3, 5, Sa Abs. 1 Nr. 2 und die§§ 9 bis 12 finden
Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht, keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der
wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist
infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nach § 50 des· Soldatengesetzes in den einstweiligen um Einsteflung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner
Ruhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein
zur Bundeswehr stirbt. Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, darf.
die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer- (8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Solda-
den, und für Zeiten im Ruhestand. ten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die
Versorgung nach§ 74 wählen.
3.
§ 71 §74
(weggefallen) (1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen
4. Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum
31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
§72 Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen
(weggefallen) des § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender
Maßgabe:
5. Soldaten auf Zeit, die 1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist
in der ehemaligen Wehrmacht nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der
Wehrdienst geleistet haben, Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der
und ihre Hinterbliebenen Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die abge-
leistete Gesamtdienstzeit,
§73
2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge
(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unter- der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die
offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhält- abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Lei-
nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine stungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßge-
Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema- bend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von minde-
ligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der stens drei Ja.hren in der Bundeswehr abgeleistet hat
Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen wor-
wenn sein Dienstv~rhältnis nach einer abgeleisteten den ist.
Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen·
Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an
worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet. deren Stefle die weitere Teilnahme am allgemeinberuf-
lichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbei-
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundes- hilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.
wehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Lauf-
bahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit (2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-
und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat. dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18)
und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den
gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend. Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen
(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe Soldaten auf Zeit gelten.
der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Solda-
Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema- ten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
ligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bun-
deswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- 6. freiwillige Soldaten im Dienst-
chend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit minde- verhältnis nach dem Freiwilligengesetz
stens zehn Jahre beträgt.
§75
(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2
oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Wit- (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach
wen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des Beam- dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht
tenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes). die Rechtssteflung eines Berufssotdaten oder Soldaten
auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versor-
(6) Die§§ 44, 46 bis 53 und die§§ 55 bis 61 dieses
gung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine
Gesetzes sowie die §§ 17 und 18 des Beamtenversor-
Hinterbliebenen.
gungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbei-
trag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten
die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im
im Ruhestand, Witwen oder Waisen. Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 79
Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne Ba. Versorgung wegen eines
des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst- während des Ersten oder Zweiten
unfall. Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
§77a
7. Ehemalige Vollzugs-
beamte im Bundesgrenzschutz (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des
§76 Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung militäri-
schen oder militärähnlichen Dienstes(§§ 2, 3 des Bundes-
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf versorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen
im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr überge- erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versor-
führt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bun- gung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden
deswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollen- Maßgaben gewährt:
dung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenz-
schutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-
Bundeswehr im Sinne der§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und endung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-
74 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im stand getretenen Berufssoldaten wird der ruhegehalt-
Polizeivollzugsdienst innerhalb des früheren Bundesge- · fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
bietes oder des früheren Landes Berlin sowie die im deut- nach§ 25 Abs. 1 hinzugerechnet;§ 25 Abs. 3 gilt ent-
schen Paßkontrolldienst in der britischen Zone abgelei- sprechend.
stete Dienstzeit.
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundes- zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-
grenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichneten undsiebzig vom Hundert.
Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten
eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 26 Abs. 7
Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes aJs Wehr- Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
dienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-
§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall. stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind Hin-
Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit terbliebene auch die elternlosen Enkel und die Verwand-
im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des ten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des
§ 37 Abs. 3 gleich. Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen
bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den
leiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwand-
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
ten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftig-
§77 keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom
Hundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu gewähren,
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1
bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum Nr. 3 genannten Betrages.§ 40 Satz 2 des Beamtenver-
31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt sorgungsgesetzes gilt entsprechend.
worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen ein-
maligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünf- (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gel-
undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- ten § 42 Satz 1 und 3 und § 44 des Beamtenversorgungs-
bezüge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser gesetzes sowie§ 91 a dieses Gesetzes sinngemäß.
Betrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen des (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun-
§ 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes desversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem
über fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung
Dienstbezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengeset-
Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten zes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Abs. 3 die-
seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, ses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne grobes
wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung ein- Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor-
getreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden den ist.
Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bun-
einen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in desversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als
Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beam-
erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand ter der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlit-
getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vor- ten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des
handen, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der § 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne
Bezüge nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt. grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig
geworden ist.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn
das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege- (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen-
haltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebe- dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2
nenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder
sind. Dienst im Sinne des § 68a berufsmäßig geleistet hat.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb 11. Übergangsvorschrift aus
einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung Anlaß des Vierzehnten Gesetzes
als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Ausschluß- zur Änderung des Soldatengesetzes
frist endet jedoch nicht vor dem 1. August 1962. Stirbt der vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
Soldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch inner-
§79a
halb von sechs Monaten nach seinem Tode von seinen
Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines
unerlaubten schuldhaften Fembleibens vom Dienst unter
8b. Versorgung Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem
wegen eines in der Kriegs- Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 13c keine Anwen-
gefangenschaft erlittenen Unfalles dung.
§77b
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen Dritter Teil
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegs- Beschädigtenversorgung
gefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegsge-
fangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Abschnitt 1
Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung Versorgung beschädigter Soldaten
nach§ 77a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechts-
nach Beendigung des Wehrdienst-
verordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann
verhältnisses, gleichgestellter Zivil-
der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern Krankheiten bestimmen, personen und ihrer Hinterbliebenen
die auf außergewöhnlichen VerhäJtnissen in einer Kriegs-
gefangenschaft beruhen.§ 77a Abs. 4 gilt für eine Schädi- 1. Versorgung
gung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundes- bei Wehrdienstbeschädigung
versorgungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die §80
infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen
Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, son- hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
dern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand ver- der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in
setzt. entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-
desversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine
des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,
als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag
Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt als Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes fin-
Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in§ 77a Abs. 5 - det keine Anwendung.
genannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzun-
gen des§ 77a Abs. 5 erfüllt sind.
2.. Wehrdienstbeschädigung
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf
einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des §81
Ersten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusam- (1) -Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche
menhang mit 'Kriegsereignissen wegen des Dienstes als Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch
Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beam- einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen
ter der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer aus- Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen
ländischen Macht geraten ist und sich im Falle des Zwei- Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
ten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund-
Grundgesetzes in Gewahrsam befunden hat.
heitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen- 1. einen Angriff auf den Soldaten
dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2
Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhal-
Dienst im Sinne des§ 68a berufsmäßig geleistet hat.§ 77a tens,
Abs. 7 gilt entsprechend. b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
9. denen er am Ort seines dienstlich angeordneten
§78 Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
(weggefallen) 2. einen Unfall, den der Beschädigte
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-
10. dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-
§79
penbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen
(weggefallen) zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 81
gungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlan- gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein
gen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2
wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-
erscheinen, kung für die Vergangenheit zurückgenommen werden,
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung
aufgeführten Maßnahmen erleidet, nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte
Leistungen sind nicht zu erstatten.
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-
dat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts (7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte
im Ausland besonders ausgesetzt war. gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbe-
schädigung.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören
auch
2a. Versorgung in besonderen Fällen
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes, §81a
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst- Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
Bestimmungsort, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe-
nen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran- Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen
staltungen. Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder
(4) Als Wehrdienst gilt auch durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit
erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Fol-
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, gen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die
zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen- §81b
hängenden Weges nach und von der Dienststelle,
(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4
3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld- oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter
institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädi-
Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, gung durch einen Unfall bei der Durchführung einer sta-
wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der tionären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12
Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes
oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht
er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fol-
unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren
gen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entspre-
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in ver-
chender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-
tretbarem Umfang abweicht, weil
gungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berech-
a) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit tigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines
ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen
oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei
fremder Obhut anvertraut wird, einen Unfall erleidet.
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson
der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per- bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3
sonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.
von der Dienststelle benutzt.
(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Reichsversicherungsordnung versicherte Begleitperson
Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser- eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei
nierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen
Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne
Weg von und nach der Familienwohnung. des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendi-
gen Begleitung während der Durchführung einer dort auf-
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
geführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper
Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im
oder von Zahnersatz gleich.
Sinne des§ 81 ist.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-
scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge §81c
einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein- Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwen-
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa- dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-
che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis- dungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf
senschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die zuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwen-
Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi- dung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in glei-
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
eher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi- doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-
gung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn mern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-
sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt bildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer
hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung
Härte wäre. des Wehrdienstverhältnisses.
2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
3. Heilbehandlung In besonderen Fällen als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-
§82 gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei- a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
stet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), und ein ses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)
ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesund- als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold be-
heitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhält- zogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
nisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in ent- b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im
sprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-
§§ 11, 11 a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgeset- verhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses
zes. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buch-
Anschluß an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Ver- stabe a genannten Einkünfte.
fügungsbereitschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), nicht
Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt,
jedocti für die in § 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung
der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses
der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte
folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt
Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungs-
auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem auf
folge zu behandeln.
den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgen-
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer den Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen
von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält- Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2,
nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein für die im Anschluß an die Wehrdienstbeschädigung ein
Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jah-
Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in res nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt
besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung
für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die
Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des
nach § 80 angerechnet. Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-
von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
gen besteht nicht,
a) wenn uAd soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 5. Zusammentreffen von Ansprüchen
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-
chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen §84
aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entspre- (1) Die Ansprüche auf Versorgung. nach dem zweiten
chender Leistungen nach dem Bundessozialhilfege- Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des
setz - zu gewähren sind, Absatzes 6 nebeneinander.
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus (2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem zweiten
privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche- Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil
rung, besteht, dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes-
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jah- versorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere
resarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver- Versorgung gewährt.
sicherung übersteigt, oder (3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz gung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im
zurückzuführen ist. Sinne des § 81 a oder § 81 b mit Ansprüchen aus einer
Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
4. Versorgungskrankengeld oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor-
in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung gungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist
unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädi-
§83 gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
eine einheitliche Rente festzusetzen.
(1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes
gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für
ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses
der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und
Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen- Überführung besorgt hat.
den Maßgaben:
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim
. 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil
er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder dieses Gesetzes anzuwenden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 83
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-
nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch
und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entspre- die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
chenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die- entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar
ses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädig- notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre-
ten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in chend anzuwenden.
Verbindung mit§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungs-
(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Aus-
gesetzes ruht jedoch nicht.
übung einer Tätigkeit im Sinne des§ 81 a geleistet werden;
die Zustimmung muß vom Bundesminister der Verteidi-
Abschnitt II gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung erteilt werden.
Versorgung beschädigter
(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des§ 81c entsprechend.
Soldaten während des Wehrdienst-
verhältnisses und Sondervorschriften
Vierter Teil
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
Fürsorgeleistungen an ehemalige
§85
Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr- (ArbeitslosenbeihiHe, ArbeitslosenhiHe)
dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus-
gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä- §86a
digtenzulage nach§ 30 Abs. 1 und§ 31 des Bundesver-
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung
sorgungsgesetzes.
einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schä- los sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die
digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Arbeitsför-
oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz derungsgesetzes, der Reichsversicherungsordnung, des
für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger
bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu- Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes
stellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Aus- über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser
gleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzu-
die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die wenden:
Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für 1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die
anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus- Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der
gleich zu gewähren. nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechne-
ten Wehrdienstzeiten einer die Beitragspflicht begrün-
(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und§ 81 a finden mit der Maßgabe denden Beschäftigungszeit gleich.
Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe min-
ster für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß. dert sich um die Zahl von Tagen (§ 114 Satz 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes), die auf den Zeitraum ent-
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine
fallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in
Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2
einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit
sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes
mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der
gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt
Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage
spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
begrenzt.
ses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch
auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundes- 3. Bei der Feststellung des für die Bemessung der
minister der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des Arbeitslosenbeihilfe maßgebenden Arbeitsentgelts
Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die
Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienstbezüge zugrunde zu legen.
Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienst-
4. Bei der Anwendung des § 118 des Arbeitsförderungs-
bezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
gesetzes steht der Anspruch auf Übergangsgebühr-
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten nisse den dort in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt Ansprüchen gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum,
§ 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe
daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahl- gewährt werden.
ten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich
aufgerechnet werden kann. 5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während
des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Vorausset-
zungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt
2. Erstattung von Sachschäden
oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld
und besonderen Aufwendungen
nicht beantragt hat.
§86 6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen
(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr- Anspruch auf Förderung der beruflichen Bildung nach
dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere dem Arbeitsförderungsgesetz.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur
einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits- Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständi-
los sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeitslo- gen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In
senhilfe sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset- Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige oberste Bun-
zes, der Reichsversicherungsordnung, des Sechsten desbehörde der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger Gesetze mit Aus- nung.
nahme des Einkommensteuergesetzes über die Arbeits-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden ent-
losenhilfe und für die Empfänger dieser Leistung mit fol-
scheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhält-
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
nisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die
1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsge- nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die
bühmissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung
gleich, wenn die Voraussetzung des § 134 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,
Buchstabe a des Arbeitsförderungsgesetzes sonst
nicht erfüllt ist. a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-
begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruf- pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-
lichen Bildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz. ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein-
geleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist
Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
oder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder
Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der § 82 noch nicht vorliegt.
Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis aus-
geschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des
anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeit- Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den
raums weggefallen ist. nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.
(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde
der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im
fünfter Teil Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Ent-
Organisation, scheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in
Verfahren, Rechtsweg Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbe-
schädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung
1. Dienstzeitversorgung im Sinne des § 81 a oder § 81 b und den ursächlichen .
Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tat-
§87 bestand des § 81, § 81 a oder § 81 b sowie über das Vor-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Ver- liegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6
sorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Satz 2 ist für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung
Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4, verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch
§ 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt. von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen
Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Benehmen
(2) Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt abwei- unter den Voraussetzungen der§§ 44 und 45 des Zehnten
chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe- Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen Ent-
züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die scheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter
Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behör- den Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozi-
den. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben algesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2
sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zuständige Behörde kann darüber hinaus von der Ent-
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund scheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen
abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundes- Behörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung
minister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vor-
Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entspre- aussetzungen des § 48 des Zehnten Buches Sozialge-
chend. setzbuch abweichen.
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1
(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und
gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41
Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,
Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbe-
die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-
amtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des
gehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81
Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der
Abs. 6 Satz 2, nach den§§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder
Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgericht-
einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen
liche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung)
mit dem Bundesminister der Verteidigung.
anzuwenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
Absatzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden (5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des
maßgebenden Vorschriften. § 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah-
ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65
2.. Beschädigtenversorgung bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-
§88 den. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85 Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Lei-
und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 85
des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das 3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer- Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an
versorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun-
1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich- desminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die
tendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen
die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal- Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesge-
tungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver- setzblatt zu veröffentlichen.
sorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig (8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen
ist. trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-
2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes des zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-
sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer men sind an den Bund abzuführen.
Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind. (9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-
ben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen
(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-
anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts ver-
stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i
antwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse
des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu lei-
über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie
stenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-
gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des
den Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über
§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes-
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der behörden angewendet werden.
Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung
erlassen worden ist. 3. Arbeitslosenbeihilfe, ArbeitslosenhiHe
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister §88a
der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in
Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit
denen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,
durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a
durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden
Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten
übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
werden nicht erstattet.
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-
den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre- Sechster Teil
chend.
Schlußvorschriften
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der 1. Begrenzung von Geldleistungen
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes §89
besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vor-
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-
schriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden
gensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-
1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bun- gesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen
desnachrichtendienst angehören oder angehört anzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-
haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere
Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen- gewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die
heiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer Anrechnung der Leistungen privater Schadensversiche-
Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen rungen, die auf Beiträgen der Soldaten beruhen.
Schädigung im Sinne des § 81 a oder § 81 b und
den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-
1a. Dienstbezüge
störung mit einem Tatbestand des § 81, § 81a oder
§ 81 b oder über das Vorliegen einer Gesundheits- §89a
störung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig
entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die
für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstrei- Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbe-
tigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in soldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen
Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne
entsprechend anzuwenden. des § 11 a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und
die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkun-
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 gen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-
Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben: besoldungsgesetzes.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzu-
wenden.
§89b
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und
unberührt.
ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 und 71 des Beam-
tenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit
und ihrer Hinterbliebenen § 70 des Beamtenversorgungs- 3b.
gesetzes entsprechende Anwendung. §91b
(weggefallen)
2. Gebietsbestimmung
§90 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das §92
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes- im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und
republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990. dem Bundesminister der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7
(3) Das frühere Land Berlin ist das Land Berlin vor dem Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einverneh-
3. Oktober 1990. men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung.
(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 genannte Gebiet. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-
teidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
3. Dienstzeiten führung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.
außerhalb des Reichsgebietes (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§91 an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustim-
mung des Bundesrates.
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3
und des § 78 Abs. 2 stehen gleich 4a. Übergangsregelungen aus Anlaß
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder der Herstellung der Einheit Deutschlands
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete §92a
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren, ordnung, die bis zum 31. Dezember 1995 zu erlassen ist,
mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversor-
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den be-
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen sonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages
Dienstherrn im Herkunftsland. genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungs-
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet § 24b entspre- ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art,
chende Anwendung. Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistun-
gen und Ruhensregelungen abweichend von diesem
Gesetz.
3a. Begrenzung der Ansprüche
aus einer Wehrdienstbeschädigung
4b. Verteilung
§91a der Versorgungslasten
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten bei Übernahme von Berufssoldaten
Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi- in ein öffenUich-rechtliches Dienst-
verhältnis eines anderen Dienstherrn
gung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
des § 81 a oder § 81 b gegen den Bund nur die auf §92b
diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An-
Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-
sprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die
rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz be-
übernommen und stimmt das Bundesministerium der Ver-
gründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-recht-
teidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beam-
lichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in
tenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-
deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend
sprechend anzuwenden:
machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die
gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81 a oder 1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-
§ 81 b durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-
solchen Person verursacht worden ist. versorgungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha- 2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich
denersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer vorzunehmen.
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 87
4c. Verteilung der sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maß-
Versorgungslasten bei erneuter gebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenver-
Berufung eines Soldaten im Ruhestand sorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hin-
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis terbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses
eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen der
§92c §§ 53 und 55 dieses Gesetzes die Ruhensregelung
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi- nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
schen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1995 Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, ver-
erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver- bleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember
hältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c andauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in
des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent- den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
sprechend anzuwenden, daß die Ruhensvorschrift des zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger,
§ 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamten- verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember
versorgungsgesetzes tritt. 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert. Bei der Anwendung des § 54 treten an die
Stelle der in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.
5. Benennung eines Kontos Dezember 1976 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht,
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeit-
§93 punkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann eines Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 die-
davon abhängig gemacht werden, daß der Empfänger ses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des
ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überwei- Beamtenversorgungsgesetzes findet in der vom
sung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Aus- 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwendung.
nahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2
Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Über- und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be-
weisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes stimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen
Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der
Fassung.
Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59
der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden 4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-
Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember
Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszah- 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln
lung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember
wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrunde-
eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet legung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Ge-
werden kann. setzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beam-
tenversorgungsgesetzes sowie die §§ 53 und 55a
Abs. 4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992
geltenden Fassung Anwendung. Nummer 2 Satz 4 und
6. Anwendung bisherigen § 43 Abs. 2 gelten entsprechend.
und neuen Rechts ab 1. Januar 1977
und neuen Rechts ab 1. Januar 1992 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-
für bereits am 1. Januar 1977 daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember
vorhandene Versorgungsempfänger 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-
§94 haltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung Anwendung.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vor-
handenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden den Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, wer-
Recht mit folgenden Maßgaben: den Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom
Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-
in seiner jeweiligen Fassung. den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
2. Die§§ 1a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5 sowie (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten
die §§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55, 55a Abs. 2 bis 8, die können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem
§§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und§ 89b dieses bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-
Gesetzes in ihrer jeweiligen Fassung finden Anwen- fähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhege-
dung; § 20 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26a, 55a Abs. 1 und haltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum
§ 55b dieses Gesetzes finden in der bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhe-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In gehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft
den Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin- der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dung mit § 141 a des Bundesbeamtengesetzes richten dem Bundesminister des Innern.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6a. Anwendung (2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten. aus
bisherigen und neuen Rechts dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-
ab 1. Januar 1992 für Versorgungs- gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
empfänger, bei denen der Versor- bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der
gungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1977 Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden
bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet
sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
§94a des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhan- . 1991 geltenden Re~ht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
denen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, von dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in
sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
eingetreten ist. nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel- stand versetzt wird oder verstirbt.
tenden Recht mit folgenden Maßgaben:
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhege-
1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses haltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des zugrunde gelegt. wenn er höher ist als der Ruhegehalts-
Beamtenversorgungsgesetzes finden in der vom satz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhe-
1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwendung. Ist gehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1
in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz,
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günsti- der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
ger. verbleibt es dabei, solange ein über den Recht ergäbe, nicht übersteigen.
31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-
gungsverhältnis andauert. (4) Liegt dem Ruhegehalt ein Dienstverhältnis im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde, ist der Anwendung des
2. § 54 findet mit den Einschränkungen des§ 45 Abs. 1
§ 54 das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich nach
Nr. 3 und des§ 73 Abs. 6 Anwendung. Hierbei treten an
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe,
die Stelle der in § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2
wenn dies günstiger ist.
genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschrif-
ten des vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 54 (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in
gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist
diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts-
oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert. satz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol- Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b
daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften. jedoch unter sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b
findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der
Fassung Anwendung. Maßgabe anzuwenden. daß an die Stelle des Hundertsat-
zes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hun-
4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. dertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich
der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis
6b.Ruhegehaltssatz zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
für am 31. Dezember 1991
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung
vorhandene Berufssoldaten
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich
§94b nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus
1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene Kin-
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-
der gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit§ 26 Abs. 6
gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Kindererzie-
bereits am 31. Dezember 1991 bestanden. bleibt der zu
hungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die Berech-
diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.
nung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1 (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der
Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch
nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz dann gewahrt. wenn dem Dienstverhältnis des Berufss9l-
steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach daten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffent-
dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhe- lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeit-
gehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom lichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor-
Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt angegangen sind.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwen-
dung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer (8) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 2
§ 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum und des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialge-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. setzbuch gleich.
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 89
6c. Erneute Berufung in das 7.
Dienstverhältnis eines Berufs-
§95
soldaten nach dem 31. Dezember 1991
(weggefallen)
§94c
Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember
1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin- 8.
dung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach §96
§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis
(weggefallen)
eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der nach
§ 94a oder nach § 94b dem früheren Ruhegehalt zugrunde
gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehalts- 9.
satz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz
§97
für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberührt. (Inkrafttreten)
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 20. Januar 1995
Auf Grund des § 36 Abs. 1, 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft:
Artikel 1
In Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2370)
wird in Satz 2 die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 91
Zweite Verordnung
zur Änderung der Monatsausweisverordnung
Vom 23. Januar 1995.
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun-
gen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 1255) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2501),
geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2429), wird
wie folgt geändert:
In Zeile 111 des Vordrucks QB1 "Forderungen an Nichtbanken" und des Vor-
drucks QB2 "Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken" (Anlage 3) werden
jeweils die Worte "Bundesbahn, Reichsbahn und Bundespost" ersetzt durch die
Worte „Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG".
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Januar 1995
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Artopoeus
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen
(Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)
Vom 24. Januar 1995
Auf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über 3. Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der
die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Be- Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der
kanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1S. 2506), Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 Kaliber von jeweils mindestens 100 mm,
(BGBI. 1 S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die 4. Kampfflugzuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste,
Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der 5. Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegs-
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) waffenliste,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft: 6. Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegs-
waffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrän-
gung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung
§1 mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km
Meldepflicht Reichweite,
(1) Unternehmen, die nach dieser Rechtsverordnung 7. Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste
meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbin- mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausge-
nommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtun-
dung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus gen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für
solche Flugkörper.
dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesaus-
fuhramt schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typen- (2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammen-
bezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei gebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1.
der Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder
den Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht,
- melden. wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf
der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das
§3
vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr Ordnungswidrigkeiten
1994, zu erstatten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des
§2 Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung
Meldepflichtige Kriegswaffen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet.
(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen
der Meldepflicht: §4
1. Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit Zuständigkeit des Bundesausfuhramtes
einem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
und einer Panzerkanone mit einem Kaliber von min- Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundes-
destens 75 mm, ausfuhramt übertragen.
2. gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der
Kriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer §5
lnfanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder
Inkrafttreten
mit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber
oder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gerüstet sind, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Januar 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 93
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994
- 2 BvR 633/86 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschafts-
kohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der
der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil 1
Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit Ausnahme der§ 12, § 13
Absatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Arti-
kel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110
des Grundgesetzes unvereinbar.
2.
3.
4. Soweit das Dritte Verstromungsgesetz in dem unter Ziffer 1 genannten
Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum
31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth e usse r-Sc h narren berger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1994
- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301)
wird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Haupt-
sache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt,
soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem
Land-_ oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwalts-
prozessen vor diesen Gerichten betrifft.
2. Insoweit bleibt § 22 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im
Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147) über den
31. Dezember 1994 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Januar 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leu t h e u sser-Sc h narren berge r
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung ·
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 19. Januar 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,, 19. SALON SCHUH AKTUELL"
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt am 6. und 7. August 1995 in Düsseldorf
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
9. ,,34. Internationaler CARAVAN SALON 95 Düssel-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
dorf"
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes vom vom 26. August bis 3. September 1995 in Düsseldorf
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) wird bekanntgemacht: 10. ,,KRAFTWERKE - VGB-Kongreß und Internationale
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für Fachmesse"
die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 5. bis 7. September 1995 in Essen
1. ,,IPM - Internationale Fachmesse Pflanzen, Garten- 11. ,,80. GDS 95 - Internationale Schuhmesse Düssel-
bautechnik, Floristenbedarf" dorf"
vom 3. bis 5. Februar 1995 in Essen vom 15. bis 18. September 1995 in Düsseldorf
'
2. ,, 18. SALON SCHUH AKTUELL" 12. ,,ÄLTER WERDEN 95 - Internationale Fachmesse für
am 6. und 7. Februar 1995 in Düsseldorf Altenarbeit, Pflege und Geriatrie"
3. ,,Innovationsmesse Rems-Murr - Erfinder- und Tüft- vom 18. bis 21. Oktober 1995 in Stuttgart
lermesse" 13. ,,SPIEL- Internationale Spieltage"
am 10. und 11. März 1995 in Fellbach/Württemberg vom 19. bis 22. Oktober 1995 in Essen
4. ,,79. GDS 95 - Internationale Schuhmesse Düssel- 14. ,,PFERD 95 - Internationale Ausstellung für Pferde-
dorf"
sport, Pferdezucht und Pferdehaltung"
vom 17. bis 20. März 1995 in Düsseldorf
vom 25. bis 29. Oktober 1995 in Stuttgart
5. ,,REISE - Internationale Touristik-Messe/Ur1aub und
Freizeit/Reiseausrüstung" 15. ,,MODE HEIM HANDWERK - Internationale Erlebnis-
vom 22. bis 26. März 1995 in Essen und Einkaufsschau"
vom 4. bis 12. November 1995 in Essen
6. ,,CAMPING - . Internationale Caravan-Messe/Mobile
Freizeit/Hobbyausrüstung" 16. ,,MOTOR SHOW ESSEN - Internationale Spezial-
vom 22. bis 26. März 1995 in Essen messe Automobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer''
vom 1. bis 10. Dezember 1995 in Essen
7. ,,BEAUTY International 95 - 10. Internationale Fach-
messe für Kosmetik mit NAIL-DESIGN - 9. Europäi- 17. ,,EuroFactory 95 - Internationale Fachmesse Pla-
sche Fachmesse" nung • Ausrüstung • Instandhaltung"
vom 24. bis 26. März 1995 in Düsseldorf vom 5. bis 8. Dezember 1995 in Düsseldorf
Bonn, den 19. Januar 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1995 95
Berichtigung
der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 12. Januar 1995
§ 10.02 Nr. 2 der Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom
27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 741, 1994 1 S. 523) muß richtig lauten:
,,2. Nummer 1 und§ 6.30 Nr. 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge."
Bonn,den12.Januar1995
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Kramer
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 19. Januar 1995
Tag Inhalt Seite
14. 12. 94 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für Kraftfahr-
zeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Rege-
lung Nr. 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
14. 12. 94 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der israfträder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Ver-
ordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 53) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
14. 12. 94 Verordn~ng über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 87) 36
14. 12. 94 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 79 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 79) . . . 37
9. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldeorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
12. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch . . . . 38
12. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
13. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . 41
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teß II zu veroffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltatifvonlchriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Tag Inhalt Seite
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeits-
organisat1on über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten ........................ . 43
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-
gung aus Anlaß von Betriebsunfällen .................................................. . 44
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 22 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Heuervertrag der Schiffsleute ...................................... . 45
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 24 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Haus-
gehilfen .................................................................. -....... . 46
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeits-
organisation über die•Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen ............. . 46
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken ... 47
21. 12. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeits-
organisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit ............................................ . 48
Die
a) Revision 2, einschließlich der Berichtigung 1 der Revision 2, und die Änderung 1 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7,
b) Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 53,
c) ECE-Regelung Nr. 87 und
d) ECE-Regelung Nr. 79 mit Anhängen 1 bis 4
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 7): 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 53): 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 87): 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 79): 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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