962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung wehrpflichtrechtlicher,
soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 24. Juli 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
lnhaltsübers icht: Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes machung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 19. Oktober
Artikel 2: Änderung des Soldatengesetzes 1994 (BGBI. 1S. 2978), wird wie folgt geändert:
Artikel 3: Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 4: Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5: Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
a) folgender Satz wird vorangestellt:
Artikel 6: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
"Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet wer-
Artikel 7: Änderung der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung den."
Artikel 8: Änderung der Erschwemiszulagenverordnung b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 9: Änderung der Verordnung über die Gewährung von "Das gilt auch für die Teilnahme an einer beson-
Mehrarbeitsvergütung für Beamte deren Auslandsverwendung nach § 6a."
Artikel 10: Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 11: Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr- 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
n§6a
Artikel 12: Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 13: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Besondere Auslandsverwendung
Artikel 14: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-
Artikel 15: Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
Artikel 16: Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundes-
Artikel 17: Änderung der Vertrauenspersonenwahlverordnung regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Artikel 18: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
Artikel 19: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können
gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit
Artikel 20: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben.
Artikel 21 : Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für
Artikel 22: Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die
Artikel 23: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehr-
Artikel 24: Inkrafttreten ersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder