950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem BundessozialhiHegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1096) und der Organi-
sationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) und 17. November 1994
(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe sowie die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es betragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 840 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 420 Deutsche Mark;
3. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 966 Deutsche Mark;
4. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1 454 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 des Gesetzes 2 444 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 951
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 3. § 25 wird wie folgt geändert:
des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: „Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1
Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leucht-
dioden - zum Blinken gebracht werden."
Artikel 1
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 118 des 4. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird die von ihnen bestimmten" die Wörter „oder nach
wie folgt geändert: Landesrecht zuständigen" eingefügt.
1. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: 5. § 45 wird wie folgt geändert:
,,In den als „Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeu- a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe g werden die Wörter
gen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos unter- ,,§ 25 Abs. 4 über Sicherheitsgurte und Hinweis-
sagt." schilder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b werden vor dem Wort
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„während" die Wörter „in einem gemäß § 26 Abs. 2
„Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr als „Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeug
und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbe- oder'' eingefügt.
förderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Euro-
päischen Union können abweichend von Satz 1 zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umwelt-
Artikel2
verträglichkeit besondere Anforderungen gestellt wer-
den, die den in der Europäischen Union geltenden Vor- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
schriften entsprechen." kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 20. Juli 1995
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1 Satz 1 in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schrift-
und Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 lich in drei Stücken anzuzeigen.
und 2 sowie Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 (2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr ange-
Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen zeigten Angaben zutreffen.
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 (3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten
Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und§ 31 Abs. 2 zuletzt durch Arti- Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der
kel 17 Nr. 12 und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 zuständigen Zollstelle zu beantragen.
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und §Ba
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Nachweis der Ausfuhr von Übermengen
Finanzen und für Wirtschaft:
(1) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom
Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Artikel 1 Obermengen zu erbringenden Nachweis über die Frei-
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August gabe der Sicherheit zu gewährleisten, stellt die Bundesan-
1976 (BGBI. 1S. 2585), zuletzt geändert durch die Verord- stalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der ihr von
nung vom 31. Januar 1995 (BGBI. 1S. 108), wird wie folgt der zuständigen Zollstelle übersandten Ausfuhrlizenz und
geändert: des Kontrollexemplars aus.
(2) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die
1 . § 2 wird wie folgt geändert: Ausfuhr von Obermengen bei der nach Landesrecht
a) In Absatz 1 werden die Worte "des Absatzes 2" zuständigen Stelle durch Vorlage aller nach den in den in
§ 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen.
durch die Worte "der Absätze 2 und 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: §Sb
,,(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Meldepflichten
Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei
Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für
Lagerung von Stärkemengen, die nach den in§ 1
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum
genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstat-
15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die
tung ausgeführt werden müssen (Übermengen),
Angaben, die sich aus den in§ 1 genannten Rechtsakten
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers ist die
ergeben."
Bundesfinanzverwaltung."
Artikel2
2. Nach§ 7 werden folgende§§ 8 bis Sb eingefügt:
Artikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung
,,§8 der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 31. Januar
1995 (BGBI. 1S. 108) wird aufgehoben.
Lagerung von Obermengen
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers
Artikel3
(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermen-
gen außerhalb seines Betriebes, soweit dies nach den in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 953
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 20. Juli 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Abs. 2, und der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6
Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen ,,Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer schu-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung lischen Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 erfolgt."
Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert 3. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die§§ 5 bis 9.
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- 4. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
schaft:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Höchst-
preise" ein Komma und das Wort „Mitteilungs-
Artikel 1 pflichten" angefügt.
Die Schulmjlch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November
1985 (BGBI. 1S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3985), wird wie folgt c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
geändert:
,,(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermit-
1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: telt über repräsentative Erhebungen die nach § 3
Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten ver-
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Kindergär- wendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und
ten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt. teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung,
Die Worte "und Kinderwohnheimen" werden ge- Landwirtschaft und Forsten innerhalb von zwei
strichen. Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein- mit."
gefügt:
,,2. Kinder in Kinderwohnheimen und Behinderten- 5. Der bisherige§ 12 wird § 10.
heimen, sofern eine pädagogische Betreuung
gegeben ist und diese Einrichtungen von
der nach Landesrecht zuständigen Stelle an- 6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird gestrichen.
erkannt werden,".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 3 bis 5. Artikel2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 3 wird wie folgt geändert: in Kraft.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom
"Beihilfefähig ist neben den Erzeugnissen, für die in 28. Januar 1996 an wieder in ihrer am 27. Juli 1995
den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
vorgeschrieben ist, auch Vorzugsmilch." des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht
Vom 20. Juli 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der
vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
Artikel 1 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeits-
entgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen,
Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Be-
Gesetz
standteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
über den Nachweis
der für ein Arbeitsverhältnis 7. die vereinbarte Arbeitszeit,
geltenden wesentlichen Bedingungen 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
(Nachweisgesetz - NachwG}
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses,
§1
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
Anwendungsbereich
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer, die nicht die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
1. zu vorübergehender Aushilfe oder einer anderen ge-
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als
legentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stun-
einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
den innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt
zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer
werden oder
vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende
2. hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische zusätzliche Angaben enthalten:
Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
die Tätigkeit die Grenzen des § 8 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. 2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt
wird,
§2 3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbun-
Nachweispflicht denes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätz-
liche Sachleistungen,
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach
dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die 4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzu- Arbeitnehmers.
legen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeit-
nehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind min- (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und
destens aufzunehmen: Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen
Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs-
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorherseh- Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche
bare Dauer des Arbeitsverhältnisses, Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur (4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeits-
an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein vertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung
Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschie- nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den
denen Orten beschäftigt werden kann, Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 947
§3 b) In Satz 5 werden nach der Angabe „Satz 4" die
Worte „vor Beginn der Beschäftigung, bei einer
Änderung der Angaben
Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers späte-
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen stens vor der Abreise" eingefügt.
ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der c) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer
Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, „Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde
Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen,
sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen
und eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang
§4
aufzubewahren."
Übergangsvorschrift
2. In Artikel 6 wird nach § 3a folgender§ 3b eingefügt:
Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein ,,§3b
Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift Übergangsvorschrift
im Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher aus- zum Gesetz über den Nachweis
gestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag der für ein Arbeitsverhältnis geltenden
die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
entfällt diese Verpflichtung.
Hat das Leiharbeitsverhältnis bereits am 28. Juli 1995
bestanden, ist dem Leiharbeitnehmer auf sein Ver-
§5
langen eine Urkunde oder eine schriftliche Vereinba-
Unabdingbarkeit rung im Sinne des Artikels 1 § 11 Abs. 1 unverzüglich
auszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu-
Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung enthält
ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
alle nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben."
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1S. 158) Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
wird wie folgt geändert: folgt geändert:
1. Artikel 1 § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: 1. Die einleitenden Worte „Die Niederschrift muß min-
destens Angaben enthalten über" werden durch die
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätig-
Worte „In die Niederschrift sind mindestens aufzu-
keit" ein Komma und die Worte „ein Hinweis
nehmen" ersetzt.
darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiede-
nen Orten beschäftigt wird," eingefügt. 2. In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf
„6. die Zusammensetzung und Höhe des
die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstverein-
Arbeitsentgelts einschließlich der Zu-
barungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis
schläge, Zulagen, Prämien und Sonderzah-
anzuwenden sind."
lungen sowie anderer Bestandteile des
Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,".
cc) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein Artikel4
Komma ersetzt und die folgenden Nummern 9 Änderung des Seemannsgesetzes
bis 12 angefügt:
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
,,9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
Teil III. Gliederungsnummer 9513-1. veröffentlichten
10. die vereinbarte Arbeitszeit, bereinigten Fassung. zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 85 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis
S. 2325). wird wie folgt geändert:
auf die Tarifverträge und Betriebsverein-
barungen, die auf das Leiharbeitsverhält-
nis anzuwenden sind, 1. § 24 wird wie folgt geändert:
12. die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nach- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
weisgesetzes, wenn der Leiharbeitnehmer aa) Die einleitenden Worte „Der Heuerschein muß
länger als einen Monat seine Arbeits- Angaben enthalten insbesondere über" werden
leistung außerhalb der Bundesrepublik durch die Worte „In den Heuerschein sind
Deutschland zu erbringen hat." mindestens aufzunehmen" ersetzt.
--------------------------------
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bb) In Nummer 1 werden vor den Worten "Vor- und (5) Jede Änderung der wesentlichen Vertrags-
Zunamen" die Worte "Name und Anschrift des bedingungen ist dem Besatzungsmitglied späte-
Reeders," eingefügt. stens einen Monat nach der Änderung schriftlich
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Schiffs" mitzuteilen; die Absätze 1 bis 4 gelten ent-
ein Semikolon und die Worte "soll das Be- sprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der
satzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs-
Schiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis oder Bordvereinbarungen, auf die nach Absatz 1
darauf," angefügt. Nr. 11 oder nach Absatz 3 verwiesen worden
ist."
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
„5. Zusammensetzung und Höhe der Heuer
einschließlich aller auf Grund des Heuer-
2. In § 78 Abs. 1 wird die Angabe .,§§ 23, 25, 26" durch
verhältnisses gewährten Vergütungen und
die Angabe ,,§§ 23 bis 26" ersetzt.
deren Fälligkeit,".
ee) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Heuer- 3. Nach § 147 wird folgender§ 148 eingefügt:
verhältnisses" ein Semikolon und die Worte
.,§148
,,bei befristeten Heuerverhältnissen: vorher-
sehbare Dauer des Heuerverhältnisses," an- Übergangsvorschrift
gefügt. zum Gesetz über den Nachweis
der für ein Arbeitsverhältnis geltenden
ff) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein
wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
Komma ersetzt und nach der Nummer 7 die
folgenden Nummern 8 bis 11 angefügt: Hat das Heuerverhältnis bereits am 28. Juli 1995
bestanden, ist dem Besatzungsmitglied auf sein Ver-
,,8. die vereinbarte Arbeitszeit,
langen innerhalb von zwei Monaten ein Heuerschein im
9. Dauer des jährlichen Urlaubs, Sinne des§ 24 auszuhändigen. Soweit eine früher aus-
10. Fristen für die Kündigung des Heuerver- gestellte Urkunde oder ein schriftlicher Heuervertrag
hältnisses, die nach § 24 erforderlichen Angaben enthält, entfällt
11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis diese Verpflichtung ...
auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bord-
vereinbarungen, die auf das Heuerverhält-
Artikel 5
nis anzuwenden sind."
Änderung des
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis
5 eingefügt:
Kündigungsschutzgesetzes
n(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundes- Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1317),
republik Deutschland an Land oder auf einem zuletzt geändert gemäß Artikel 55 der Fünften Zustän-
Schiff unter fremder Flagge zu erbringen, so digkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993
muß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor (BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende
zusätzliche Angaben enthalten: 1. § 17 wird wie folgt geändert:
1. die Dauer der im Ausland oder auf dem Schiff a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
unter fremder Flagge auszuübenden Tätigkeit, „Den Entlassungen stehen andere Beendigungen
2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird, des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeit-
geber veranlaßt werden."
3. gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufent-
halt oder dem Aufenthalt auf einem Schiff b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
unter fremder Flagge verbundenen zusätzlichen "Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1
Leistungen, anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rück- er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen
kehr des Besatzungsmitgliedes. Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbeson-
dere zu unterrichten über
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 9
und 10 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu ent-
Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen lassenden Arbeitnehmer,
und ähnlichen Regelungen, die für das Heuer- 3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel
verhältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige beschäftigten Arbeitnehmer,
gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf
verwiesen werden. 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vor-
genommen werden sollen,
(4) Wenn dem Besatzungsmitglied ein schrift-
licher Heuervertrag ausgehändigt worden ist, ent- 5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der
fällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, zu entlassenden Arbeitnehmer,
soweit der Heuervertrag die in Absatz 1 Satz 2 und 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen
Absatz 2 geforderten Angaben enthält. vorgesehenen Kriterien."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 949
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeige-
,,Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeits- pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch
amt eine Abschrift der Mitteilung an den dann, wenn die Entscheidung über die Entlassun-
Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in gen von einem den Arbeitgeber beherrschenden
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber
Angaben enthalten." kann sich nicht darauf berufen, daß das für die
Entlassungen verantwortliche Unternehmen die
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat."
„Die Anzeige muß Angaben über den Namen
des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des 2. § 22a wird aufgehoben.
Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die
geplanten Entlassungen, die Zahl und die
Berufsgruppen der zu entlassenden und der in
der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Artikel 6
Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenom- Inkrafttreten
men werden sollen und die vorgesehenen
Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Arbeitnehmer." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem BundessozialhiHegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1096) und der Organi-
sationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) und 17. November 1994
(BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe sowie die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es betragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 840 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 420 Deutsche Mark;
3. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 966 Deutsche Mark;
4. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1 454 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 des Gesetzes 2 444 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 951
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 3. § 25 wird wie folgt geändert:
des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr: „Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1
Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leucht-
dioden - zum Blinken gebracht werden."
Artikel 1
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 118 des 4. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird die von ihnen bestimmten" die Wörter „oder nach
wie folgt geändert: Landesrecht zuständigen" eingefügt.
1. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: 5. § 45 wird wie folgt geändert:
,,In den als „Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeu- a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe g werden die Wörter
gen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos unter- ,,§ 25 Abs. 4 über Sicherheitsgurte und Hinweis-
sagt." schilder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b werden vor dem Wort
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„während" die Wörter „in einem gemäß § 26 Abs. 2
„Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr als „Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeug
und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbe- oder'' eingefügt.
förderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Euro-
päischen Union können abweichend von Satz 1 zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umwelt-
Artikel2
verträglichkeit besondere Anforderungen gestellt wer-
den, die den in der Europäischen Union geltenden Vor- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
schriften entsprechen." kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 20. Juli 1995
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7, des§ 8 Abs. 1 Satz 1 in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schrift-
und Abs. 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 lich in drei Stücken anzuzeigen.
und 2 sowie Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 (2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr ange-
Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen zeigten Angaben zutreffen.
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 (3) Der Stärkehersteller hat den in den in § 1 genannten
Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und§ 31 Abs. 2 zuletzt durch Arti- Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der
kel 17 Nr. 12 und 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 zuständigen Zollstelle zu beantragen.
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und §Ba
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Nachweis der Ausfuhr von Übermengen
Finanzen und für Wirtschaft:
(1) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom
Stärkehersteller im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Artikel 1 Obermengen zu erbringenden Nachweis über die Frei-
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August gabe der Sicherheit zu gewährleisten, stellt die Bundesan-
1976 (BGBI. 1S. 2585), zuletzt geändert durch die Verord- stalt dem Stärkehersteller beglaubigte Kopien der ihr von
nung vom 31. Januar 1995 (BGBI. 1S. 108), wird wie folgt der zuständigen Zollstelle übersandten Ausfuhrlizenz und
geändert: des Kontrollexemplars aus.
(2) Der Stärkehersteller erbringt den Nachweis über die
1 . § 2 wird wie folgt geändert: Ausfuhr von Obermengen bei der nach Landesrecht
a) In Absatz 1 werden die Worte "des Absatzes 2" zuständigen Stelle durch Vorlage aller nach den in den in
§ 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Unterlagen.
durch die Worte "der Absätze 2 und 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: §Sb
,,(3) Zuständig für die in den in § 1 genannten Meldepflichten
Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei
Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für
Lagerung von Stärkemengen, die nach den in§ 1
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bis zum
genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstat-
15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die
tung ausgeführt werden müssen (Übermengen),
Angaben, die sich aus den in§ 1 genannten Rechtsakten
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers ist die
ergeben."
Bundesfinanzverwaltung."
Artikel2
2. Nach§ 7 werden folgende§§ 8 bis Sb eingefügt:
Artikel 2 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung
,,§8 der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 31. Januar
1995 (BGBI. 1S. 108) wird aufgehoben.
Lagerung von Obermengen
außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers
Artikel3
(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermen-
gen außerhalb seines Betriebes, soweit dies nach den in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 953
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 20. Juli 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Abs. 2, und der§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit§ 6
Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen ,,Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer schu-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung lischen Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 erfolgt."
Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert 3. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die§§ 5 bis 9.
worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt- 4. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
schaft:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Höchst-
preise" ein Komma und das Wort „Mitteilungs-
Artikel 1 pflichten" angefügt.
Die Schulmjlch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November
1985 (BGBI. 1S. 2099), zuletzt geändert durch Verordnung b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3985), wird wie folgt c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
geändert:
,,(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermit-
1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: telt über repräsentative Erhebungen die nach § 3
Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten ver-
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Kindergär- wendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und
ten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt. teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung,
Die Worte "und Kinderwohnheimen" werden ge- Landwirtschaft und Forsten innerhalb von zwei
strichen. Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein- mit."
gefügt:
,,2. Kinder in Kinderwohnheimen und Behinderten- 5. Der bisherige§ 12 wird § 10.
heimen, sofern eine pädagogische Betreuung
gegeben ist und diese Einrichtungen von
der nach Landesrecht zuständigen Stelle an- 6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 wird gestrichen.
erkannt werden,".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 3 bis 5. Artikel2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 3 wird wie folgt geändert: in Kraft.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung gilt vom
"Beihilfefähig ist neben den Erzeugnissen, für die in 28. Januar 1996 an wieder in ihrer am 27. Juli 1995
den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
vorgeschrieben ist, auch Vorzugsmilch." des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnungj
Vom 20. Juß 1995
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9b in Ver- und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch
bindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maß-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung gabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu·kennzeichnen.
vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1 Dies gilt nicht für
Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 1. gebrauchte Schuhe,
(BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit 2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung
den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und über das Inverkehrbringen von persönlichen
Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Schutzausrüstungen fällt,
sicherheit: 3. Spielzeugschuhe.
Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung
Artikel 1
bleiben unberührt.
Änderung der Vorschriften
(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das
Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent
(BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 5 des jeweils
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082) und die 1. der Fläche des Obermaterials,
Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3836),
wird wie folgt geändert: 2. der Fläche von Futter und Decksohle und
3. des Volumens der Laufsohle
1. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens
,,§10a 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materia-
Kennzeichnung von Schuherzeugnissen lien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil
zu machen. Die Bestimmung der Materialien des
(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder
von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützem, Randein-
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten fassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen
oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevoll- oder ähnlichen Vorrichtungen. 11
mächtigter in der Europäischen Gemeinschaft eine
Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuh-
2. § 12 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft erst-
mals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen "(6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 3
Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem 1. entgegen
Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar
und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse a) § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebens-
gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der mittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt
Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 oder
angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche b) § 10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände abgibt,
Angaben ergänzt werden. die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind,
Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten oder
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/11/EG des 2. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuh-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur An- erzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben
gleichung der Rechts- und V8fWaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten versieht oder entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 die
über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von
Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABI. EG Nr. L 100 Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung
S.37). nicht sicherstellt. 11
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 955
3. § 16 wird wie folgt geändert: wonnenen Fasern, die den Anforderungen
des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7
a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
nicht entsprechen, noch bis zum 31. De-
b) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 1 zember 1999 hergestellt, eingeführt und in
und 2. den Verkehr gebracht werden,
c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: c) Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der
,, 1. soweit sie den Anforderungen des § 3 in Ver- Verwendung von Pigmenten nicht den
bindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, Anforderungen des § 3 in Verbindung mit
noch bis zum 31. März 1996 hergestellt und Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum
eingeführt werden und bis zum 30. September 31. März 1998 hergestellt und eingeführt
1996 in den Verkehr gebracht werden; davon und bis zum 30. September 1998 in den
abweichend dürfen Verkehr gebracht werden,".
a) Arbeits-, Berufs- und Schutzbekleidung so- d) Folgender Absatz wird angefügt:
wie Uniformen und Dienstbekleidung, so- ,,(3) Schuherzeugnisse nach § 10a dürfen noch
weit nicht für den privaten Gebrauch herge-
bis zum 23. März 1996 ohne die dort vorgeschrie-
stellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, bene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wer-
die den Anforderungen des § 3 in Verbin- den. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse,
dung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen,
die dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in
noch bis zum 31. Dezember 1999 erneut in Rechnung gestellt oder geliefert worden sind, noch
den Verkehr gebracht werden,
bis zum 23. September 1997 ohne die nach § 10a
b) Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr
ihrer Herstellung verwendeten wiederge- gebracht werden."
4. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage 11
(zu§ 10a)
1. Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:
Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2
aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt abgegeben werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an
den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben zu
werden.
2. Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise
schriftlichen Angaben:
Schriftliche
Piktogramm
Angaben
1 2 3 4
a) Obermaterial Obermaterial
~~J
Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der
Laufsohle verbunden ist.
( ~
b) Futter und Decksohle Futterund
Decksohle
Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite
d:1
des Schuhwerkes ausmachen.
c) Laufsohle Laufsohle
Unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Ab-
nutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil ver-
bunden ist. G:J ~
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen bezie-
hungsweise schriftlichen Angaben:
Schriftliche
Piktogramm
Angaben
2 3 4
a) Leder Leder
Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute
und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im
wesentlichen erhalten bleibt und durch die Ger-
bung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle
können erhalten oder entfernt sein. Leder sind
auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach
der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch
eine mechanische oder chemische Auflösung in
Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen
wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Binde-
mitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht
wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Ober-
flächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer auf-
geklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht
nicht stärker als 0, 15 mm sein.
Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach
§ 1 0a Abs. 1 der Ausdruck „Volleder'' verwendet,
so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche
Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut
aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht
durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten ver-
lorengegangen sind.
Beschichtetes Leder Beschichtetes
Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder Leder
die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drit-
tel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als
0,15 mm ist.
b) Natür1iche und synthetische Textilien .:.1.:.1.:.1.:.1 Textil
Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den -1-1-1-1-
-1-1-1-1
Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungs- -1-1-1-1-
gesetzes fallen. -1-1-1-1
-1-1-1-1-
·•-·-·-·-
-1-1-1-1
•
c) Sonstiges Material Sonstiges
Material
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 957
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1317/95 der Kommission zur Anpassung der im
Sektor M a I z im voraus festgesetzten Erstattungen L 127/4 10.6. 95
9.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1318/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanari-
schen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die
unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 127/5 10.6. 95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1333/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1021/94 betreffend insbesondere eine Dauerausschrei-
bung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei
der Ausfuhr von Weißzucker L 129/1 14.6.95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1334/95 der Kommission zur Verlängerung der im
Wirtschaftsjahr 1995/96 für die Aussaat bestimmter I an d w i rt-
s c h a f t l icher Kulturpflanzen in mehreren Gebieten Finnlands
und Schwedens gesetzten Frist L 129/2 14.6.95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1335/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1897/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 774/94 des Rates in bezug auf die Einfuhrlizenzen für K I e i e
und andere Rückstände L 129/3 14.6.95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1336/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3190/82 mit Durchführungsbestimmungen für die Aus-
dehnung bestimmter von den Erzeugerorganisationen für F i s c h er e i -
erz e u g n i s s e festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder L 129/4 14.6.95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1337/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3~01/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung einer Ubertragungsbeihilfe für bestimmte F i s c her e i -
erzeugnisse L 129/5 14.6.95
13. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1338/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3902/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischerei -
erzeugnisse L 129ll 14. 6. 95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1339/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3262/94 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr
1995 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die F i s c her e i -
erz e u g n iss e des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3759/92 des Rates l 129/9 14.6.95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1340/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3263/94 zur Festsetzung des Pauschalwerts für das
Fischwirtschaftsjahr 1995 für die aus dem Handel genommenen
Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen Aus-
gleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 129/12 14.6.95
13.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1341/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3266194 zur Festsetzung der Referenzpreise für
F i s c h e r e i erze u g n iss e für das Fischwirtschaftsjahr 1995 l 129/13 14.6.95
9.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trocken -
futter l 131/1 15. 6. 95
14.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1351 /95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1767/82 mit Durchführungsbestimmungen für Sonder-
abschöpfungen bei der Einfuhr bestimmter Mi Ich erze u g n iss e l 131/12 15.6.95
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
15. 6. 95 VerordnunSJJEG) Nr. 1362/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) r. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nunf (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation
für rockenfutter - _ L 132/6 16.6.95
15. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission zur Änderung der im
Sektor Obst und Gemüse und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse erlassenen Verordnungen, mit denen vor dem
1. Februar 1995 bestimmte Preise und Be~e festgesetzt wurden,
deren Ecu-Werte infolge der Abschaffung des erichtigungsfaktors für
die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse angepaßt worden sind L 132/8 16.6.95
12.6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1366/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf Kroatien L 133/1 17.6.95
16.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1368/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur
Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Mager m i Ich L 133/4 17.6.95
16.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1369/95 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) im Handel
zwischen Spanien und der Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals
hinsichtlich bestimmter Obst- und Gem0sesorten L 133/6 17.6.95
16.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweine f I e i s c h L 133/9 17.6.95
16.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1371/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier L 133/16 17.6.95
16.6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1372/95 der Kommission mit Durchführungsbestlm-
mungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Ge f I ü g e I f I e i s c h L 133/26 17.6.95
19.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3695/87 insbesondere hinsichtlich der Anpassungen zur
Umsetzung des Ubereinkommens über die Landwirtschaft im
Rahmen der Uruguay-Runde L 134/14 20.6.95
15. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1388195 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3928/92 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für
Beobachter an Bord von Fischereifahrzeuien der Gemeinschaft im
Regelun~sbereich der Organisation für die ischerei im Nordwest-
atlantik ( AFO) L 135/1 21.6.95
20.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1390/95 der Kommission zur Änderun~ der Verord-
nung (EG) Nr. 671/95 zur Zuteilung einer spezifischen Re erenzmenge
an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen in
Österreich und in Finnland L 135/4 21.6.95
21. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1398/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1696/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des W a I des
in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (Erhebungen, Netz,
Berichte) L 139/4 22.6.95
22.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1406/95 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 906/95 mit Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von K e f a I o t y r i
und Kasseri L 140/8 23.6.95
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1418/95 der Kommission zur Festsetzung des den
Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden Mindest-
preises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Fe i g e n im
Wirtschaftsjahr 1995/96 L 141/5 24.6.95
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1419/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 437/95 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die
Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Ge f I ü g e l-
f I e i scherze u g n iss e n nach bestimmten Drittländern L 141/8 24.6.95
23.6.95 Verordnu1 (EG) Nr. 1420/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 865/90 mit Durchführungsbestimmungen für die beson-
dere Regelung der Einfuhr von Sorghum und Hirse mit Ursprung in
den Staaten in Afri!.(a, in der Karibik und im pazifischen Ozean (AKP-
Staaten) und den 1.Jberseeischen Gebieten (ULG) im Hinblick auf die
Durchführung des Ubereinkommens über die Landwirtschaft Im Rah-
men der Verhandlungen der Uruguay-Runde L 141/9 24.6.95
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1421/95 der Kommission über die Lagerbeihilfe
für unverarbeitete getrocknete W e i n trau b e n und Feigen des
Wirtschaftsjahres 1994/95 L 141/10 24.6.95
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 959
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die Einfuhr von M e I a s s e im Zuckersektor und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 L 141/12 24.6.95
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer
Melasse L 141/16 24.6.95
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1424/95 der Kommission zur vorübergehenden
Anpassung der Sonderregelungen für die Einfuhr bestimmter Rind -
f I e i scherze u g n iss e mit Ursprung in der Schweiz, Bosnien-Herze-
gowina, Kroatien, Slowenien sowie der ehemaligen Jugosla~ischen
Republik Mazedonien im Hinblick auf die Anwendung des Uberein-
kommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Verhandlungen der
Uruguay-Runde L 141/19 24.6.95
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeug-
nisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen L 141/28 24.6.95
23.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1430/95 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit
Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen l 141/32 24.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von
Schaf- und Z i e gen fl e i s c herze u g n iss e n L 143/7 27.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1443/95 der Kommission zur Bestimmung des für
das Wirtschaftsjahr 1995 zu gewährenden Einkommensausfalls und der
je M u t t er s c h a f und Ziege zu gewährenden Prämie, des ersten
Vorschusses auf diese Prämie sowie eines Vorschusses auf die Sonder-
beihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten
Gebieten der Gemeinschaft L 143/31 27.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1444/95 der Kommission zur Festsetzung des den
Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pflaumen zu zahlenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für T r o c k e n p f I a u m e n im
Wirtschaftsjahr 1995/96 L 143/33 27.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 L 143/35 27.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1446/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 121/94 und (EG) Nr. 1606/94 in bezug auf die
übergangsweise Anpassung bestimmter Vorschriften für die Einfuhr
bestimmter Getreideerzeugnisse aus der Republik Polen, der
Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen
Republik, der Republik Bulgarien und Rumänien in die Gemeinsch~ft zur
Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Uber-
einkommens über die Landwirtschaft L 143/45 27.6.95
Andere Vorschriften
9.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1319/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 338/92 mit Durchführun8sbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 3763/91 hinsichtlich des emeinschaftszollkontingents
für die Einfuhr von 8 000 Tonnen Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit
Ursprung in den AKP-Staaten in das französische Departement Reunion L 127/8 10.6.95
13.6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1348/95 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 131/3 15.6.95
16. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission mit Durchführungs-
vorschritten zu der Verorqpung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maß-
nahmen zum Verbot der Uberführung nachgeahmter Waren und uner-
Jaubt hergestellter Vervielfä~ungsstücke oder Nachbildungen in den
zollrechtlich freien Verkehr er in ein Nichterhebungsverfahren sowie
zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr L 133/2 17.6.95
19.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1387/95 der Kommission betreffend die Erteilung
von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents
für das dritte Vierteljahr 1995 und die Einreichung neuer Anträge L 134/22 20.6.95
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1389/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren
(2. Serie 1995) L 135/2 21.6.95
15.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1404/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von GemeinschaftszolJkontingenten für bestimmte industrielle Waren
(3. Serie 1995) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2~78/94 und
(EG) Nr. 915/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte industrielle Waren und Fischereierzeugnisse L 140/1 23.6.95
19. 6. 95 Verordnung (EG) Nr. 1416/95 des Rates über bestimmte Zugeständnisse
in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) L 141/1 24.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1440/95 der Kommission zur Eröffnung von
Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und
Ziegenfleisch der KN-Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 (2. Halb-
jahr 1995) L 143/17 27.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1441/95 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs L 143/22 27.6.95
26.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1442/95 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs L 143/26 27.6.95
27.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1462/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche
Jungrinder (1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996) L 144/6 28.6.95
27.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1472/95 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 145fl 29.6.95
28.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1473/95 der Kommission zur Einführung von beson-
deren Maßnahmen für die Verwaltung und Aufteilung der zweiten Rate
der mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates festgelegten Höchst-
mengen für Textilwaren L 145/13 29.6.95
28.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1474/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung der Zollkontingente im Eiersektor und für Albumine im Anschluß an
die im Rahmen der mu_~ilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-
Runde geschlossenen Ubereinkünfte L 145/19 29.6.95
28.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission über die Anwendung von
Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kun-
dendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge L 145/25 29.6.95