Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 935
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 18. Jull 1995
Auf Grund bussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbei-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gefahren werden.
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Ein- (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf
gangsworte in Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,
S. 927), verordnet-das Bundesministerium für Verkehr daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlos-
und sen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden.
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrs- Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
gesetzes verordnen das Bundesministerium für Ver- (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekenn-
kehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- zeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle
schutz und Reaktorsicherheit: (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht einge-
schaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
Artikel 1
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschal-
Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 tet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und
S. 3127), wird wie folgt geändert: nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer-
den, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausge-
1. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: schlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch
für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die
"Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden.
oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warn- Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten."
blinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle
nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5
soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte und 6.
Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat."
3. In § 30 Abs. 4 werden die Wörter „Buß- und Bettag"
2. § 20 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 4 ersetzt: Artikel 2
n(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schul- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der 47. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1
S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und Abs. 2a des Straßen-
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert· durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
In§ 2 der 47. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1094), die durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3127) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Mai 1995" durch die
Angabe „31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1995 in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 937
Erste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung*)
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6 ,.Schlüsseltonne" sowie die Fahrtstrecken zwi-
Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fas- schen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposi-
sung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 tion beim Feuerschiff „GB"."
{BGBI. 1 S. 1213), § 5 geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des d) In Absatz 4 werden die Wörter „beim Feuerschiff
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), verordnet ,.Deutsche Bucht"" durch die Wörter „beim Feuer-
das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der schiff „GB"" ersetzt.
Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
e) In Absatz 5 wird das Wort „Nübbel" durch die Wör-
ter „der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im
Artikel 1 Nord-Ostsee-Kanal" ersetzt.
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 t) Die Absätze 6 und 7 werden als Absatz 6 zusam-
(BGBI. 1 S. 1290), geändert durch Anlage I Kapitel XI mengefaßt:
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages ,.(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Förde/Trave/Flensburger Förde umfaßt alle Fahrt-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, strecken zwischen der Lotsenwechselstation in
1107), wird wie folgt geändert: Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und dem
Leuchtturm Kiel, alle übrigen Fahrtstrecken auf der
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Kieler Förde, alle Fahrtstrecken auf der Trave zwi-
,,§ 1 schen Lübeck und der Leuchttonne 1 vor Trave-
münde sowie alle Fahrtstrecken auf der Flensbur-
Seelots reviere
ger Förde zwischen Flensburg und der Tonne
Im Geltungsbereich des Gesetzes über das See- ,.Flensburger Förde"."
lotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I,
g) Folgende neue Absätze 7 und 8 werden angefügt:
Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal 1, Nord-Ost-
see-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und „(7) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
Wismar/Rostock/Stralsund gebildet." umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen
Wismar und den seewärtigen Lotsenversetzpositio-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nen, zwischen den Rostocker Häfen und den see-
wärtigen Lotsenversetzpositionen, zwischen dem
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Tonne „TW/DB"" Hafen Stralsund, den Häfen an den Boddengewäs-
durch die Wörter „Leuchttonne „GW/TG"" ersetzt. sern und der Lotsenversetzposition bei der Tonne
b) In Absatz 2 wird die Klammerbezeichnung ,.(Gee- ,,Gellen" sowie zwischen dem Hafen Stralsund,
stemündung)" durch die Wörter „im Bereich der dem Hafen Saßnitz und den Häfen an den Bodden-
Geestemündung" ersetzt. gewässern und dem Peenestrom und den Lotsen-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: versetzpositionen bei den Tonnen „Landtief B" und
,.Osttief 2".
,.(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle
Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven im Bereich (8) Die geographischen Angaben der Absätze 1
der Geestemündung und der Lotsenversetzposition bis 7 sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich."
beim Feuerschiff „GB", die Fahrtstrecken zwischen
der Außenposition des Lotsenversetzschiffes im 3. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bereich der Leuchttonne „3/Jade 2" und der „2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die
Seelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal t, Nord-
; Artikel 1 Nr. 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger
vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Förde und Wismar/Rostock/Stralsund."
Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und
gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 247
S.19). 4. § 5 wird gestrichen.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz bb) In Buchstabe d wird die Bezeichnung "Satz 2"
ersetzt: durch die Bezeichnung "Satz 1" ersetzt und am
Ende das Wort "oder" gestrichen.
"Bei Schiffen mit gefährlichen oder umweltschädlichen
Gütern im Sinne der Nummer 1 Unternummer 2 und 3 b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
„2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen
nung vorn 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2246), die zuletzt
§ 12 Abs. 1 Satz 1 den Seelotsen nicht, nicht
durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(BGBI. 1 S. 3744) geändert worden ist, in der jeweils
unterrichtet oder".
geltenden Fassung, hat sich der Seelotse zusätzlich
zur Feststellung des Zustandes, der Eigenschaften und
etwaiger Mängel des Schiffes, seiner Ausrüstung und 7. § 16 wird gestrichen.
seines sicheren Betriebes rechtzeitig vor Beginn der
Lotsberatung zwei Ausfertigungen der nach Num- 8. Es werden die Anlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung
mer 6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedin- angefügt.
gungsverordnung vorn Kapitän auszufüllenden Prüf-
liste vorlegen zu lassen, sie zu Oberprüfen und nach
9. Die bisherige Anlage wird aufgehoben.
Beendigung der Lotsberatung unverzüglich eine Aus-
fertigung der Aufsichtsbehörde zuzuleiten."
Artikel2
6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
in Kraft; Artikel 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe a Doppelbuch-
aa) In Buchstabe a wird das Wort "durchgeführt" stabe bb und Buchstabe b tritt am 13. September 1995
durch das Wort "durchführt" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bereich Nordsee
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942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 6. Juli 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 41
Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
ber 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreform-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 19951 S. 156) eingefügt worden
ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer
Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Gebrauchsmusteranmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Bonn, den 6. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Wichmann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. Juli 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von ,,OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
Mustern auf Ausstellungen In der im Bundesgesetzblatt vom 17. bis 20. August 1995 in Friedrichshafen
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des II.
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 29. März
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 1995 1S. 156) wird be- 1995 (BGBI. 1S. 480) bezeichnete Veranstaltung
kanntgemacht:
„Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
Wohnkultur",
1.
die in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 1995 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für stattfinden sollte, wird nunmehr vom 26. bis 30. August
die folgende Ausstellung gewährt: 1995 stattfinden.
Bonn, den 12. Juli 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 6. Juli 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 41
Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
ber 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreform-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 19951 S. 156) eingefügt worden
ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer
Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Gebrauchsmusteranmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Bonn, den 6. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Wichmann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. Juli 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von ,,OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
Mustern auf Ausstellungen In der im Bundesgesetzblatt vom 17. bis 20. August 1995 in Friedrichshafen
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des II.
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 29. März
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 1995 1S. 156) wird be- 1995 (BGBI. 1S. 480) bezeichnete Veranstaltung
kanntgemacht:
„Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
Wohnkultur",
1.
die in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 1995 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für stattfinden sollte, wird nunmehr vom 26. bis 30. August
die folgende Ausstellung gewährt: 1995 stattfinden.
Bonn, den 12. Juli 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 943
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 15. Juli 1995
Tag Inhalt Seite
10. 7. 95 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 22. Juni 1995 zwischen dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wojewoden von Gorzow als Vertreter der
Regierung der Republik Polen über die Zone am Grenzübergang Frankfurt/Oder Autobahn - Swiecko
(Schwetig)-Swiecko II.............................................................. 514
15. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . 517
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung.................................................. 519
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . 522
24. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe............................................................................ 524
25. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 524
30. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 527
30. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
30. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
31. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 528
31. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 530
6. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
7.6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 535
7.6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 536
8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
9. 6. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Nicaragua . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
14. 6. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der
Verantwortung für FlüchtUnge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
14. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 541
27. 6. 95 Bekanntmachung der geänderten Fassung des Anhangs I des Übereinkommens über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . 541
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthAlt
a) vcllkerrechtliche ObereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30.6.95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Wester-
land/Sylt) 7705 (131 15. 7. 95) 16. 7. 95
96-1-2-60
30.6.95 Hundertvierundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 7706 (131 15. 7. 95) 16.7.95
neu: 96-1-2-154
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. Juli 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates funk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere
das folgende Gesetz beschlossen: Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrsein-
richtungen allgemein bekannt. Sie beginnen an dem
auf die Bekanntgabe folgenden Tage um 6 Uhr und
Artikel 1
dauern 24 Stunden.
Änderung (2) In der Bekanntgabe nach Absatz 1 können die
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Teile des Landes von der Geltung des Verkehrsver-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung botes nach § 40a Abs. 1 ausgenommen werden, die
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1.990 (BGBI. 1S. 880), wegen Art und Ausmaß der Emissionen der Kraftfahr-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom zeuge nicht oder nur unwesentlich zu der erhöhten
23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge- Ozonkonzentration beitragen.
ändert:
§40c
1. Nach § 40 werden folgende Vorschriften eingefügt: Kraftfahrzeuge
mit geringem Schadstoffausstoß
,,§40a
(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für
Verkehrsverbote Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß ge-
bei erhöhten Ozonkonzentrationen mäß dem Anhang zu diesem Gesetz.
(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen
(2) Die Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffaus-
Straßen ist nach Maßgabe der §§ 40b bis 40e in dem
stoß dürfen bei einem Verkehrsverbot nur betrieben
Gebiet eines Landes oder Teilen eines Landes ver-
werden, wenn sie mit einer amtlichen Plakette gekenn-
boten, wenn bei mindestens drei Meßstationen im
zeichnet sind. Einzelheiten regelt das Landesrecht.
Bundesgebiet, die mehr als 50 km und weniger als
250 km voneinander entfernt sind und von denen min-
§40d
destens zwei, im Falle der Länder Berlin, Bremen,
Hamburg und Saarland mindestens eine, in diesem Fahrten zu besonderen Zwecken
Land oder in einem angrenzenden Landkreis liegen,
(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für
1. die Ozonkonzentration von 240 Mikrogramm/m3
1. Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach den §§ 42
Luft als Mittelwert über eine Stunde an demselben
und 43 Nr. 1 und 2 des Personenbeförderungs-
Tag erreicht wird und
gesetzes oder für Beförderungen nach § 1 Nr. 4
2. auf Grund der meteorologischen Erkenntnisse des Buchstabe d, e oder g der Freistellungs-Verord-
Deutschen Wetterdienstes anzunehmen ist, daß die nung eingesetzt sind,
in Nummer 1 bestimmte Konzentration im Bereich
dieser Meßstationen im laufe des nächsten Tages 2. Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 des Personen-
erreicht wird. beförderungsgesetzes zur Beförderung von Berufs-
tätigen von und zur Arbeitsstätte,
Vor der Festlegung des vom Verkehrsverbot betroffe-
nen Gebietes stimmt sich das Land mit den benach- 3. Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung
barten Ländern ab. Die Ozonkonzentrationen sind nach den§§ 47 und 49 Abs. 4 des Personenbeför-
nach dem Verfahren der Richtlinie 92fl2/EWG des derungsgesetzes eingesetzt sind,
Rates über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 4. Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender
21. September 1992 (ABI. EG Nr. L 297 S. 1) vom Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen
Land zu bestimmen und den anderen Ländern mit- Betreuung der Bevölkerung,
zuteilen.
5. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder
(2) Die zuständigen Behörden sollen die Führer und gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehin-
Halter von Kraftfahrzeugen sowie die Betreiber von dert, hilflos oder blind sind, und diese Behinderung
Verbrennungsmotoren im nicht gewerblichen Bereich durch das Merkzeichen „aG", ,,H" oder „BI" im Aus-
auffordern, diese nach Möglichkeit nicht zu benutzen, weis gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehinderten-
sobald ein Ozonkonzentrationswert von 180 Mikro- gesetzes nachweisen,
gramm/m3 Luft erreicht wird.
6. Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des
§40b öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisen-
bahnen, der öffentlichen Energie- und Wasserver-
Verfahren bei Verkehrsverboten sorgung und der Hausmüllentsorgung, wenn die
(1) Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und
gibt Verkehrsverbote nach § 40a Abs. 1 durch Rund- unaufschiebbar sind,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 931
7. Kraftfahrzeuge 4. Dem Gesetz wird folgender Anhang angefügt:
a) zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs
landwirtschaftlicher Betriebe, "Anhang
(zu § 40c Abs. 1)
b) zur Durchführung unaufschiebbarer Forstschutz-
maßnahmen, Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß
c) zum Transport lebender ~ere, 1. Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffaus-
d) zum Transport verderblicher Güter. stoß gelten zunächst bis 1. Juli 1998 die Kraftfahr-
zeuge, die die Vorschriften
(2) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für
Fahrten von Pendlern zu und von der Arbeitsstätte und 1.1 der Richtlinie 70/2.20/EWG des Rates vom 20.
für Fahrten zum und vom Urlaubsort, die anders in März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
zumutbarer Weise nicht durchgeführt werden können; ten der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen
das Nähere regeln die Straßenverkehrsbehörden. die Verunreinigung der Luft durch Emissionen
von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1)
(3) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der
in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des
Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)
werden können, sind ausgenommen. Das Sonderrecht und die im Anhang I Nummer 5.3.1 der Richtlinie
in § 35 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt in dem genannte Prüfung Typ I erfüllen oder
dort vorgesehenen Rahmen auch für nichtdeutsche
Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantik- 1.2 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. De-
paktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusam- zember 1987 zur Angleichung der Rechtsvor-
menarbeit in Deutschland aufhalten, sowie für zivile schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr be- gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
nutzt werden und deren Fahrten zur Erfüllung hoheit- Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI.
licher Aufgaben der Bundeswehr unaufschiebbar sind. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtli-
nie 91 /542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991
§40e (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) erfüllen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und
Ausnahmen luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der
(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einzelfall Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der
Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-
zulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im schreiten.
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten
2. Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoff-
Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des
ausstoß gelten ferner:
Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevöl-
kerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienst- 2.1 Kraftfahrzeuge, die von einem Elektromotor
leistungen, erforderlich ist. angetrieben werden,
(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann ferner im 2.2 Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit
Einzelfall über die Vorschrift des § 40c hinaus Aus- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
nahmen vom Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 für als 2 800 kg, die den Vorschriften
zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit geringem 2.2.1 der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulas-
Schadstoffausstoß zulassen. sungs-Ordnung oder
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommenen 2.2.2 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom
Kraftfahrzeuge sind nach Landesrecht zu kennzeich- 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-
nen." schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-
2. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt: sionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr.
L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie
n§62a 88fl6/EWG des Rat~s vom 3. Dezember 1987
(ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) - Prüfung Typ 1
Weitere Ordnungswidrigkeiten
gemessen nach Anhang III A - oder späteren
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Änderungen durch die Richtlinie 88/436/EWG
fahrlässig entgegen § 40a Abs. 1 in Verbindung mit des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214
§ 40b mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr auf öffent- S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der
lichen Straßen teilnimmt. Richtlinie 88/436/EWG (ABI. EG Nr. L 303 S. 36),
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße oder der Richtlinie 89/491/EWß der Kommis-
geahndet werden. sion vom 17. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 238 S. 43)
entsprechen oder
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 2.2.3 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom
keiten ist die nach § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrs- 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-
gesetzes bestimmte Behörde oder Dienststelle der schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
Polizei." gegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-
sionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr.
L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/
3. In § 74 wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt:
458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. EG
"Die §§ 40a bis 40e und § 62a sowie der Anhang treten Nr. L 226 S. 1) entsprechen und die einen
am 31. Dezember 1999 außer Kraft." 3
Hubraum von weniger als 1400 cm haben oder
- - - ----------------- -- --- ----------------
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2.2.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom Nummem 2.2.1 bis 2.2.4 genannten Anforderun-
20. März 1970 zur Angleichung der Rechts- gen ebenfalls erfüllt wird.
vorschriften der Mitgliedstaaten Ober Maßnah-
3. Übergangsvorschr
men gegen die Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, ausge-
Nr. L 76 S. 1) In der Fassung der Richtlinie nonvnen Personenkraftwa sowie Wommobile
91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABI. bis 2800 kg Gesamtmasse, werden den unter
EG Nr. L 242 S. 1) - ausgenommen die Fahr- Nummer 1 genannten Kraftfahrzeugen für 60
zeuge, die die Übergangsbestimmungen des An- Monate glefchgestellt, beginnend mit dem Tage,
hangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen - an dem sie erstmals In den Verkehr gekommen
entsprechen,oder sind. Die Gleichstellung endet spätestens am 1. Juli
1998."
2.3 Personenkraftwagen und Wohnmobile, die den
Vorschriften der Anlage XXV der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Bel Artlkel2
3
einem Hubraum kleiner oder gleich 2000 cm Ist
lnkiaftbeten
zudem durch eine Bescheinigung des Fahrzeug-
herstellers nachzuweisen, daß eine der unter den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 37-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 933
zweiundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(22. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 22. UhAnpV)
Vom 10. Jull 1995
Auf Grund 4. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
erster Halbsatz des Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 73 des
von 967 auf 970 vom Hundert.
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geänderten § 277a,
§2
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom Anpassung von Beträgen
13. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 1Tl) geänderten § 279 in§ 276 Abs. 4 des Gesetzes
Abs. 3 und § 292 Abs. 7 sowie
Vom 1. Juli 1995 ab werden erhöht:
- des§ 367 Abs. 1
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845, 19951 zes)
S. 248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni
a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils
1994 (BGBI. I S. 1311), verordnet die Bundesregierung:
von 255 auf 256 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
§1
getrennt lebenden Ehegatten
Anpassung der Unterhaltshilfe von 188 auf 189 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1995 ab werden erhöht: 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
von 319 auf 320 Deutsche Mark.
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-
haltshilfe
§3
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1
des Gesetzes) Anpassung
von 802 auf 804 Deutsche Mark, des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) Vom 1. Juli 1995 ab werden erhöht:
von 535 auf 536 Deutsche Mark, 1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
Abs. 2 des Gesetzes) a) für Berechtigte
von 271 auf 272 Deutsche Mark, von 1198 auf 1 200 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) b) für den jeweiligen Ehegatten
von 441 auf 442 Deutsche Mark, von 749 auf 750 Deutsche Mark,
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 c) für jedes Kind
letzter Satz des Gesetzes) von 279 auf 280 Deutsche Mark,
von 278 auf 279 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen
3. der Selbständigenzuschlag von 506 auf 507 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes) 2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1
in Zuschlagsstufe Satz 4 des Gesetzes
2 von 232 auf 233 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte
3 von 277 auf 278 Deutsche Mark,
von 1 428 auf 1 430 Deutsche Mark,
4 von 308 auf 309 Deutsche Mark,
5 von 339 auf 340 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen Ehegatten
6 von 371 auf 372 Deutsche Mark, von 804 auf 805 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des c) für jedes Kind
Gesetzes) von 330 auf 331 Deutsche Mark,
in Zuschlagsstufe d) für Vollwaisen
6 von 189 auf 190 Deutsche Mark, von 621 auf 622 Deutsche Mark.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§4 2. die Taschengeldsätze in§ 292 Abs. 4 vorletzter Satz
des Gesetzes für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
Anpassung von Beträgen von 207 auf 208 Deutsche Mark.
In§ 292 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1995 ab werden erhöht: §5
Inkrafttreten
1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in
von 319 auf 320 Deutsche Mark, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juli 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 935
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 18. Jull 1995
Auf Grund bussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbei-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gefahren werden.
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Ein- (2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf
gangsworte in Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,
S. 927), verordnet-das Bundesministerium für Verkehr daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlos-
und sen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden.
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenverkehrs- Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
gesetzes verordnen das Bundesministerium für Ver- (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekenn-
kehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- zeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle
schutz und Reaktorsicherheit: (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht einge-
schaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
Artikel 1
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschal-
Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 tet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und
S. 3127), wird wie folgt geändert: nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer-
den, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausge-
1. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: schlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch
für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die
"Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden.
oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warn- Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten."
blinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle
nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5
soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte und 6.
Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat."
3. In § 30 Abs. 4 werden die Wörter „Buß- und Bettag"
2. § 20 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 4 ersetzt: Artikel 2
n(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schul- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der 47. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1
S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das
Bundesministerium für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und Abs. 2a des Straßen-
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert· durch Artikel 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
In§ 2 der 47. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1094), die durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3127) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Mai 1995" durch die
Angabe „31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1995 in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 937
Erste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung*)
Vom 18. Juli 1995
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6 ,.Schlüsseltonne" sowie die Fahrtstrecken zwi-
Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fas- schen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposi-
sung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 tion beim Feuerschiff „GB"."
{BGBI. 1 S. 1213), § 5 geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des d) In Absatz 4 werden die Wörter „beim Feuerschiff
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554), verordnet ,.Deutsche Bucht"" durch die Wörter „beim Feuer-
das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der schiff „GB"" ersetzt.
Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
e) In Absatz 5 wird das Wort „Nübbel" durch die Wör-
ter „der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im
Artikel 1 Nord-Ostsee-Kanal" ersetzt.
Die Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 t) Die Absätze 6 und 7 werden als Absatz 6 zusam-
(BGBI. 1 S. 1290), geändert durch Anlage I Kapitel XI mengefaßt:
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages ,.(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Förde/Trave/Flensburger Förde umfaßt alle Fahrt-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, strecken zwischen der Lotsenwechselstation in
1107), wird wie folgt geändert: Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und dem
Leuchtturm Kiel, alle übrigen Fahrtstrecken auf der
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Kieler Förde, alle Fahrtstrecken auf der Trave zwi-
,,§ 1 schen Lübeck und der Leuchttonne 1 vor Trave-
münde sowie alle Fahrtstrecken auf der Flensbur-
Seelots reviere
ger Förde zwischen Flensburg und der Tonne
Im Geltungsbereich des Gesetzes über das See- ,.Flensburger Förde"."
lotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I,
g) Folgende neue Absätze 7 und 8 werden angefügt:
Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal 1, Nord-Ost-
see-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und „(7) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
Wismar/Rostock/Stralsund gebildet." umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen
Wismar und den seewärtigen Lotsenversetzpositio-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nen, zwischen den Rostocker Häfen und den see-
wärtigen Lotsenversetzpositionen, zwischen dem
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Tonne „TW/DB"" Hafen Stralsund, den Häfen an den Boddengewäs-
durch die Wörter „Leuchttonne „GW/TG"" ersetzt. sern und der Lotsenversetzposition bei der Tonne
b) In Absatz 2 wird die Klammerbezeichnung ,.(Gee- ,,Gellen" sowie zwischen dem Hafen Stralsund,
stemündung)" durch die Wörter „im Bereich der dem Hafen Saßnitz und den Häfen an den Bodden-
Geestemündung" ersetzt. gewässern und dem Peenestrom und den Lotsen-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: versetzpositionen bei den Tonnen „Landtief B" und
,.Osttief 2".
,.(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle
Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven im Bereich (8) Die geographischen Angaben der Absätze 1
der Geestemündung und der Lotsenversetzposition bis 7 sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich."
beim Feuerschiff „GB", die Fahrtstrecken zwischen
der Außenposition des Lotsenversetzschiffes im 3. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bereich der Leuchttonne „3/Jade 2" und der „2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die
Seelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal t, Nord-
; Artikel 1 Nr. 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger
vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Förde und Wismar/Rostock/Stralsund."
Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und
gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABI. EG Nr. L 247
S.19). 4. § 5 wird gestrichen.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz bb) In Buchstabe d wird die Bezeichnung "Satz 2"
ersetzt: durch die Bezeichnung "Satz 1" ersetzt und am
Ende das Wort "oder" gestrichen.
"Bei Schiffen mit gefährlichen oder umweltschädlichen
Gütern im Sinne der Nummer 1 Unternummer 2 und 3 b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
„2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen
nung vorn 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2246), die zuletzt
§ 12 Abs. 1 Satz 1 den Seelotsen nicht, nicht
durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(BGBI. 1 S. 3744) geändert worden ist, in der jeweils
unterrichtet oder".
geltenden Fassung, hat sich der Seelotse zusätzlich
zur Feststellung des Zustandes, der Eigenschaften und
etwaiger Mängel des Schiffes, seiner Ausrüstung und 7. § 16 wird gestrichen.
seines sicheren Betriebes rechtzeitig vor Beginn der
Lotsberatung zwei Ausfertigungen der nach Num- 8. Es werden die Anlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung
mer 6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedin- angefügt.
gungsverordnung vorn Kapitän auszufüllenden Prüf-
liste vorlegen zu lassen, sie zu Oberprüfen und nach
9. Die bisherige Anlage wird aufgehoben.
Beendigung der Lotsberatung unverzüglich eine Aus-
fertigung der Aufsichtsbehörde zuzuleiten."
Artikel2
6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
in Kraft; Artikel 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe a Doppelbuch-
aa) In Buchstabe a wird das Wort "durchgeführt" stabe bb und Buchstabe b tritt am 13. September 1995
durch das Wort "durchführt" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bereich Nordsee
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Bereich Ostsee, Teil 1
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Bereich Ostsee, Teil 2
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942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 6. Juli 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 41
Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
ber 1980 (BGBI. 1981 1S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreform-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 19951 S. 156) eingefügt worden
ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer
Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Gebrauchsmusteranmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Bonn, den 6. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Wichmann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. Juli 1995
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von ,,OUTDOOR - Europäische Outdoor-Fachmesse"
Mustern auf Ausstellungen In der im Bundesgesetzblatt vom 17. bis 20. August 1995 in Friedrichshafen
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des II.
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 29. März
25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082, 1995 1S. 156) wird be- 1995 (BGBI. 1S. 480) bezeichnete Veranstaltung
kanntgemacht:
„Thema Domus - Internationale Frankfurter Messe für
Wohnkultur",
1.
die in der Zeit vom 7. bis 9. Oktober 1995 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für stattfinden sollte, wird nunmehr vom 26. bis 30. August
die folgende Ausstellung gewährt: 1995 stattfinden.
Bonn, den 12. Juli 1995
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1995 943
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 15. Juli 1995
Tag Inhalt Seite
10. 7. 95 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 22. Juni 1995 zwischen dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wojewoden von Gorzow als Vertreter der
Regierung der Republik Polen über die Zone am Grenzübergang Frankfurt/Oder Autobahn - Swiecko
(Schwetig)-Swiecko II.............................................................. 514
15. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . 517
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung.................................................. 519
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen . . . . . . . . . . . . . . . 522
24. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe............................................................................ 524
25. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 524
30. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 527
30. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
30. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
31. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 528
31. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 530
6. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
7.6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 535
7.6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins 536
8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation "INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
8. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
9. 6. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Nicaragua . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
14. 6. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der
Verantwortung für FlüchtUnge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
14. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 541
27. 6. 95 Bekanntmachung der geänderten Fassung des Anhangs I des Übereinkommens über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . 541
Preis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
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944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30.6.95 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der
Sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Wester-
land/Sylt) 7705 (131 15. 7. 95) 16. 7. 95
96-1-2-60
30.6.95 Hundertvierundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 7706 (131 15. 7. 95) 16.7.95
neu: 96-1-2-154