910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Gleichstellung stillgelegter
und landwirtschaftlich genutzter Flächen
Vom 10. Juli 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
(1) Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) still-
gelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
(2) Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechts-
vorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstück-
verkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutz-
rechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin
Anwendung. Die infolge der Stillegung geänderte Beschaffenheit der Flächen
bleibt hierbei unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen
nach Beendigung der Stillegungsperiode in derselben Art und demselben
Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stillegung nutzen zu können, unberührt.
§2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Ber1in, den 10. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 911
Verordnung
zur Einführung von Vorschriften über die
maschinelle Führung des Handelsregisters
und des Genossenschaftsregisters sowie zur
Änderung anderer registerrechtlicher Vorschriften
Vom6.Juli 1995
Auf Grund des § 125 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die (2) Auf den Registerblättern der übertragenden
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der oder formwechselnden Rechtsträger ist in der Spalte
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 ,,Bemerkungen" auf das Registerblatt der· überneh-
(BGBI. 1S. 2182) neu gefaßt worden ist, und des§ 161 des mendenden, neu gegründeten Rechtsträger oder
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- Rechtsträger neuer Rechtsform zu verweisen und
senschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom umgekehrt."
19. August 1994 (BGBI. 1S. 2202) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz: 5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 13c Abs. 2 Satz 5
HGB" durch die Angabe ,,§ 13h Abs. 2 Satz 5 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 1
Änderung 6. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
der Handelsregisterverfügung ersetzt:
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 „Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der
Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1113), wird wie Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem
folgt geändert: Registerblatt ist auf das andere zu verweisen."
1. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes 7. In§ 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ Ba" durch die
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz Angabe,,§ Sa Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
angefügt:
„soweit sie nicht auf Grund einer Bestimmung nach 8. In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe
§ Sa Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nach näherer ,,§ 8a Abs. 2" durch die Angabe,,§ 8a Abs. 4" sowie in
Anordnung der Landesjustizverwaltung in maschinel- Halbsatz 2 die Angabe ,,§ Sa Abs. 1 Satz 2" durch die
ler Form als automatisierte Datei geführt werden." Angabe,,§ Sa Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert: 9. In § 37 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,, eine Ver-
schmelzung, eine Vermögensübertragung" gestri-
a) In Absatz 1wird die Angabe,,§ Sa Abs. 1" durch die
chen.
Angabe "§ Sa Abs. 1 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ Sa" durch 10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
die Angabe,,§ 8a Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
,,§38a
3. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „in den Fällen (1) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigun-
der§ 362 ff. des Aktiengesetzes" gestrichen und die gen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden,
Worte „die umgewandelte Handelsgesellschaft" brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem
durch die Worte „der übernehmende, neu gegründete Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben
Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform" der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt
ersetzt. und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht
sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktions-
4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt: bezeichnung erkennen lassen.
,,§19a (2) Die in Absatz 1 bezeichneten maschinell zu
(1) Bei der Eintragung der Umwandlung Ner- erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnis-
schmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder nahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt
Formwechsel) sind die die übertragenden oder form- ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer
wechselnden Rechtsträger betreffenden Eintragun- Weise elektronisch übermittelt werden. § 16 des
gen rot zu unterstreichen, in den Fällen der Spaltung Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
oder Vermögensübertragung jedoch nur, soweit es Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
sich nicht um eine Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG), (3) Für die Texte für die öffentliche Bekanntma-
Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) oder Teilüber- chung der Eintragungen sowie für Mitteilungen nach
tragung des Vermögens (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 und 3 § 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absätze 1
UmwG) handelt. § 22 gilt entsprechend. und 2 entsprechend."
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
11. § 40.wird wie folgt geändert: §49
a) Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe e wird wie folgt neu Anforderungen an Anlagen und Programme;
gefaßt: Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
„e) die Umwandlung, das Erlöschen der Firma (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das
sowie Löschungen von Amts wegen;•. maschinell geführte Handelsregister verwendeten
Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der
b} Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der
„Bei Verweisungen auf andere Eintragungen oder Grundbuchverfügung entsprechend.
andere Registerblätter ist zu erläutern, auf welche
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll
Eintragung sie sich beziehen, sofern die Verwei-
Innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit
sung nicht bereits an der betreffenden Stelle Im
den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen
Register vermerkt wird.•
verbunden werden können.
12. § 43 Nr. 6 wird wie folgt geändert: §50
a) In Buchstabe k werden die Worte „die Verschmel- Gestaltung des
zung, die Vermögensübertragung sowie" gestrichen. maschinell geführten Handelsregisters
b) Der Punkt am Ende von Buchstaben wird durch (1) Der Inhalt des maschinell geführten Handelsre-
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buch- gisters muß auf dem Bildschirm und In Ausdrucken
stabe o angefügt: entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 4
.,o) bei einer Zweigniederlassung einer Aktien- und 5) sichtbar gemacht werden können. Der letzte
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk- Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
ter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in
Vertreter nach§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text
Handelsgesetzbuchs mit Vornamen, Familien- nach den Mustern in Anlage 6 und 7 sichtbar gemacht
namen und Wohnort unter Angabe ihrer werden.
Befugnisse.• (2) Wird auch das Namens- und Firmenverzeichnis
(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt, so ist
13. Der bisherige§ 47 wird aufgehoben. sein Inhalt auf dem Bildschirm entsprechend dem bei-
gegebenen Muster (Anlage 8) wiederzugeben.
14. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt IVa
eingefügt: 2. Anlegung des
maschinell geführten Registerblattes
„IVa. Besondere Vorschriften für
das maschinell geführte Handelsregister
§51
1. Einrichtung des Festlegung der Anlegungsverfahren;
maschinell geführten Handelsregisters Durchführung der Anlegung
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem
§47 Ermessen, ob es das maschinell geführte Register-
blatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch
Grundsatz
Umstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwal-
Wird das Handelsregister auf Grund einer Bestim- tung kann durch ·allgemeine Anordnung nach § Sa
mung nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung
maschineller Form als automatisierte Datei geführt, eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vor-
sind die Vorschriften der Abschnitte I bis IV entspre- schreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte
chend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts ande- unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden.
res bestimmt ist. § 8a Abs. 5 des ·Handelsgesetz-
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Register-
buchs bleibt unberührt.
blattes einschließlich seiner Freigabe kann durch
allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung
§48 nach § Sa Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder
Begriff des teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
maschinell geführten Handelsregisters übertragen werden.
Bei dem maschinell geführten Handelsregister ist §52
der in den dafür bestimmten Datenspeicher auf-
genommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Anlegung des maschinell geführten
Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes Registerblattes durch Umschreibung
(§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung (1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Ver- kann für die maschinelle Führung umgeschrieben
fügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle werden, ohne daß die weiteren Voraussetzungen
geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung nach § 21 Abs. 1 bis 3 hierfür vorliegen müssen. Eine
und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder neue Nummer wird nicht vergeben. Abweichend von
zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert § 21 Abs. 1 Satz 1 können dabei auch nicht mehr
werden. gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 913
im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Ein- 3. Maschinelle Führung des Handelsregisters
tragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu
erleichtern. §55
(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt Registerakten
umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind Auch nach Anlegung des maschinell geführten
in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzu- Handelsregisters sind die Registerakten nach Maß-
nehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unter- gabe der §§ 8 bis 9 zu führen. Auf die Führung eines
nehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell Handblattes nach § 9 Abs. 3 kann verzichtet werden.
geführten Registerblatt zu vermerken.
(3) Von einer Bekanntmachung nach § 21 Abs. 4 §56
kann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden. Eintragung in das
(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten maschinell geführte Handelsregister
des in Papierform geführten Registerblattes rot zu (1) Die Eintragung in das maschinell geführte Han-
durchkreuzen. Die umgeschriebenen Registerblätter delsregister kann auch von dem Richter oder Rechts-
können nach näherer Anordnung der Landesjustizver- pfleger selbst vorgenommen werden. Einer Eintra-
waltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf gungsverfügung bedarf es in diesem Fall nicht.
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 2 des
sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten
Handelsgesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungs-
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
anzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprü-
können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
fen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die
gilt entsprechend.
Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie
ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher(§ 48) prüfen.
§53
(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung
Anlegung des maschinell geführten und Bestätigung anzugeben. Dieses Datum ist in den
Registerblattes durch Umstellung Registerakten zu vermerken.
(1) Das maschinell geführte Registerblatt kann auch
durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der §57
Inhalt des in Papierform geführten Registerblattes Elektronische Unterschrift
elektronisch in den für das maschinell geführte Bei dem maschinell geführten Handelsregister soll
Handelsregister bestimmten Datenspeicher aufzu- eine Eintragung nur möglich sein, wenn der Urkunds-
nehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die beamte der Geschäftsstelle oder, in den Fällen des
Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen § 56 Abs. 1, der Richter oder Rechtspfleger der Eintra-
werden, daß ein Datenspeicher mit dem Register- gung seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elek-
inhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten tronisch unterschreibt. Im übrigen gilt§ 75 der Grund-
Handelsregisters bestimmt wird (§ 48). Die Speiche- buchverfügung entsprechend.
rung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei
nicht notwendig.
§58
(2) § 52 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent- Rötungen
sprechend.
Bei dem maschinell geführten Handelsregister kön-
nen Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unter-
§54 streichen oder rot zu durchkreuzen sind, anstelle
Freigabe des durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als
maschinell geführten Registerblattes gegenstandslos kenntlich gemacht werden.
(1) Das nach § 52 oder § 53 angelegte maschinell
§59
geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die
Stelle des In Papierform geführten Registerblattes. Berichtigungen
Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und (1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister
Richtigkeit des angelegten maschinell geführten können Berichtigungen abweichend von § 17 Abs. 2
Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem auch unmittelbar an der zu berichtigenden Stelle im
Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung Registerblatt oder in Form einer neuen Eintragung
nur die noch gültigen Eintragungen übertragen wor- vorgenommen werden.
den, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständig-
keit hierauf. (2) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder
Kenntlichmachung nach § 58 ist zu löschen oder auf
(2) In der Wiedergabe des Registerblattes auf dem andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung
Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folg~der Freiga- oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
bevermerk erscheinen:
"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrie- §60
ben/umgestellt worden und dabei an die Stelle des Umschreibung und Schließung des
bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben maschinell geführten Registerblattes
am/zum ...
(1) Maschinell geführte Registerblätter können
Name(n)". unter den Voraussetzungen des§ 21 umgeschrieben
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
werden. Von der Vergabe einer neuen Nummer kann nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 4 unter b zu ver-
dabei abgesehen werden. merken sind.
(2) Geschlossene maschinell geführte Register- (2) Die in § 43 Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe e, m, n
blätter sollen weiterhin, auch in der Form von und o genannten Angaben sind bei dem maschinell
Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben. geführten Handelsregister in Spalte 4 unter b ein-
Die Datenträger für geschlossene Registerblätter zutragen. Weicht die konkrete Vertretungsbefugnis
können auch bei der für die Archivierung von Handels- der in Spalte 4 unter b einzutragenden Personen im
registerblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter a ab, so
werden. ist die abweichende Vertretungsbefugnis bei den
jeweiligen Personen zu vermerken.
§61 (3) Die in § 43 Nr. 6 Buchstabe a, b und f genannten
Besondere Bestimmungen für die Abteilung A Angaben sind in Spalte 6 unter a, die übrigen in § 43
Nr. 6 genannten Angaben sind in Spalte 6 unter b ein-
(1) Abweichend von§ 40 Nr. 3 und 5 sind bei dem zutragen, soweit sie nicht nach Absatz 1 oder 2 In
maschinell geführten Handelsregister in Spalte 3 Spalte 4 einzutragen sind.
unter a statt in Spalte 5 zu vermerken
(4) Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach
1. bei offenen Handelsgesellschaften und Komman- den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der
ditgesellschaften AbteilungA.
a) die Vereinbarungen über die Vertretungsbefug-
nis der persönlich hi;\ftenden Gesellschafter 4. Einsicht in das
sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbe- maschinell geführte Handelsregister
fugnis der gerichtlich bestellten vertretungs-
befugten Personen, §63
b) die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler Einsicht
getroffenen Bestimmungen, soweit diese von
den gesetzlichen Vorschriften abweichen, (1) Die Einsicht in das maschinell geführte Handels-
register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-
2. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver- sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-
einigungen die Befugnis der Geschäftsführer oder druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann
der Abwickler zur Vertretung der Vereinigung, gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem
3. bei juristischen Personen besondere Bestimmun- Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn
gen über die Vertretungsbefugnis des Vorstands technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten
und der Abwickler, die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 3 un- sige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen
ter b zu vermerken sind. Dies gilt auch für alle sich an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenom-
hierauf beziehenden Änderungen. men werden können.
(2) Die in § 40 Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 3 Buchstabe c (2) Soweit die Namens- und Firmenverzeichnisse
(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt und
sowie Nr. 5 Abs. 5 Buchstabe f und g genannten
Angaben sind bei dem maschinell geführten Handels- öffentlich zugänglich gehalten werden, gilt Absatz 1
register in Spalte 3 unter b einzutragen. Weicht die für die Einsicht in diese Verzeichnisse entsprechend.
konkrete Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter b (3) Werden die zum Handelsregister eingereichten
einzutragenden Personen im Einzelfall von den Anga- Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-
ben in Spalte 3 unter a ab, so ist die abweichende Ver- buchs als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
tretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu ver- anderen Datenträgern aufbewahrt, gilt Absatz 1 für
merken. die Einsicht in diese Schriftstücke entsprechend,
(3) Bei dem maschinell geführten Handelsregister soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.
erfolgt in Spalte 6 unter a anstelle der in§ 40 Nr. 6 vor-
gesehenen Angabe des Tages der Eintragung und der §64
Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- Ausdrucke
stelle die Angabe des Tages der Eintragung und der
Bestätigung nach § 56 Abs. 3. (1) Ausdrucke aus dem maschinell geführten
Handelsregister (§ 9 Abs. 2 Satz 4 des Handels-
gesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder
§62 nAmtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Ein-
Besondere Bestimmungen für die Abteilung B tragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus
(1) Abweichend von§ 43 Nr. 4 und 6 sind bei dem dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu
maschinell geführten Handelsregister die Befugnis unterschreiben.
der Mitglieder des Vorstands, der persönlich haften- (2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort
den Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten der und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der
gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters bezeugt,
der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertre- sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten
tung der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu
auf Gegenseitigkeit(§ 43 Nr. 6 Buchstabe d) statt in versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein
Spalte 6 in Spalte 4 unter a einzutragen, soweit sie Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder auf-
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gedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Auf- Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Handels-
schrift „Amtlicher Ausdruck" der Vermerk „Dieser gesetzbuchs festzustellen.
Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als be-
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch
glaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.
die genehmigende Stelle. Ist in den FäJten des Absat-
(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der aus- zes 3 Satz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs
schließlich den letzten Stand aller noch nicht gegen- eines einzelnen Registergerichts oder die Gefährdung
standslos gewordenen Eintragungen wiedergibt eines einzelnen Handelsregisters zu besorgen, kann
(aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu die Genehmigung für das betroffene Gericht auch
erteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind durch die für dieses jeweils zuständige Stelle aus-
(chronologischer Ausdruck). Aktuelle Ausdrucke kön- gesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung
nen statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fort- einer Genehmigung sind unverzOglich den Landes-
laufender Text erstellt werden. justizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zuständig-
keitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerich-
(4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elek-
tet sind.
tronisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amt-
liche Ausdrucke. ·
§67
5. Automatisierter Abruf von Daten Einrichtung der Verfahren
Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist system-
§65 technisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter
Verwendung eines der berechtigten Person oder
Umfang der Berechtigung
Stelle zugeteilten Codezeichens abgerufen werden
zum automatisierten Datenabruf
können. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der
(1) Die Gewährung des Abrufs von Daten im auto- Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sor-
matisierten Verfahren nach§ 9a des Handelsgesetz- gen, daß das Codezeichen nur durch die berechtigte
buchs berechtigt zur Einsichtnahme der Eintragungen Person oder die Leitung der Stelle oder durch
in das Handelsregister in dem durch § 9 Abs. 1 des bestimmte, der genehmigenden Stelle vorher zu
Handelsgesetzbuchs bestimmten Umfang sowie zur benennende Mitarbeiter verwendet und mißbrauchs-
Fertigung von Abdrucken des Handelsregisterblattes. sicher verwahrt wird. Der Wechsel der als Verwender
Der Abruf von Daten aus den zum Handelsregister des Codezeichens benannten Personen ist der
eingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wieder- genehmigenden Stelle anzuzeigen. Diese kann ein
gaben auf einem Bildträger oder auf einem anderen neues Codezeichen ausgeben, wenn dies zur Abwen-
Datenträger ist im automatisierten Verfahren nicht dung der Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf die
zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 64) Handelsregisterdaten erforderlich ist.
nicht gleich.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach §68
Maßgabe der Genehmigung oder des Einrichtungs-
Überprüfung
vertrages (§ 66 Abs. 1) auch den Abruf der in den
Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs. 1 und 2) (1) Die Zulässigkeit der Abrufe durch einzelne
enthaltenen Daten im automatisierten Verfahren Abrufberechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu
umfassen, soweit die Voraussetzungen des § 63 nach den konkreten Umständen Anlaß hat (§ 9a
Abs. 2 vorliegen und die Einsicht in diese Verzeich- Abs. 7 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs).
nisse zur Durchführung des automatisierten Abrufs
(2) Zur Gewährleistung der Stichprobenkontrolle
der Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hitfs- und
nach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs hat
Suchzwecken, erforderlich ist.
das Gericht aus dem Kreis der bei Ihm zum automati-
sierten Abrufverfahren zugelassenen Stellen oder
§66 Personen stichprobenartig diejenigen zu bestimmen,
Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag deren Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei
Wochen aufgezeichnet werden. Die Zahl der so aus-
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver- gewählten Abrufberechtigten darf jähr1ich 0,5 vom
fahrens bedarf der Genehmigung durch die dazu
Hundert der bei dem Gericht zugelassenen Abrufbe-
bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.
rechtigten nicht unterschreiten. Die Aufzeichnung
Anstelle der Genehmigung kann mit Gerichten und
über die Abrufe muß jeweils das Gericht, die Nummer
Behörden eine Verwaltungsvereinbarung, im übrigen
des Registerblattes, die abrufende Person oder
ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wer-
Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen und den
den.
Zeitpunkt des Abrufs ausweisen. Einer Speicherung
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. des Akten- oder Geschäftszeichens bedarf es nicht,
Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungs- wenn die abrufende Person oder Stelle selbst eine
verfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsge- Aufzeichnung der Abrufe fertigt und diese Aufzeich-
setz des jeweiligen Landes entsprechend. nungen gesondert aufbewahrt und zur Einsicht durch
die zur Prüfung befugten Stellen bis zum Ende des auf
(3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für
den Abruf folgenden Kalenderjahres bereithält.
mehrere oder alle Handelsregister des Landes erteilt
werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 werden vom
dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Gericht zur Durchführung von Stichprobenkontrollen
Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9a nach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
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bereitgehalten. Sie dürfen nur zur Kontrolle der Zu- 15. In Abschnitt V wird vor dem bisherigen § 48 folgender
lässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind neuer § 71 eingefügt:
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen. n§ 71
Sie sind nach Ablauf des auf die aufgezeichneten
Übergangsvorschriften für das
Abrufe folgenden Kalenderjahrs zu löschen, es sei
maschinell geführte Handelsregister
denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum
Abschluß eines bereits eingeleiteten Kontrollver- (1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell
fahrens benötigt. geführten Registers durch Umstellung (§ 53) können
nach näherer Anordnung d_er Landesjustizverwaltung
6. Datenverarbeitung Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in
im Auftrag; Ersatzregister Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe
der§§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.
§69 (2) Die Eintragungen in das maschinell geführte
Datenverarbeitung im Auftrag Handelsregister können während einer von der Lan-
desjustizverwaltung anzuordnenden Übergangszeit,
(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gel- die nicht länger als drei Jahre seit seiner Anlegung
ten für die Verarbeitung von Handelsregisterdaten
betragen darf, abweichend von den §§ 61 und 62
durch andere staatliche Stellen oder juristische
noch nach den für das in Papierform geführte Han-
Personen des öffentlichen Rechts im Auftrag des
delsregister geltenden Vorschriften des§ 40 Nr. 3 und 5
zuständigen Gerichts(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über
sowie des§ 43 Nr. 4 und 6 vorgenommen werden."
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß Ein-
16. Der bisherige § 48 wird § 72.
tragungen in das maschinell geführte Handelsregister
und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn
dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden Artikel2
oder sonst zulässig ist. Änderung der Verordnung
(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, über das Genossenschaftsregister
die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle Die Verordnung Ober das Genossenschaftsregister in
oder juristischen Person des öffentlichen Rechts
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß
315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zu-
geändert durch die Verordnung vom 20. November 1986
ständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer
(BGBI. 1S. 2071 ), wird wie folgt geändert:
der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
§70 a) Die Worte "und der Liste der Genossen" werden
Ersatzregister gestrichen.
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das b) folgender Satz wird angefügt:
maschinell geführte Handelsregister vorübergehend "Dies gilt auch, soweit das Genossenschafts-
nicht möglich, so können auf Anordnung der nach register auf Grund einer Bestimmung nach § 156
Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes In Verbindung mit § Sa
Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister
des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als
in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon
automatisierte Datei geführt wird.•
Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das
maschinell geführte Handelsregister übernommen
werden, .~obald dies wieder möglich ist. Auf die 2. § 2 wird aufgehoben.
erneute Ubemahme sind die Vorschriften über die
Anlegung des maschinell geführten Registerblattes 3. § 3 wird wie folgt geändert:
sinngemäß anzuwenden. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder in die
(2)-Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr Liste der Genossen• gestrichen.
• ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechts- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verordnung auf der Grundlage des § 8a Abs. ·1 des
Handelsgesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes aa) In Satz 1 werden die Worte „sowie die in den
Handelsregister wieder in Papierform geführt wird, Fällen der §§ 15, 15b, 72, 76, 77, 931, 93s des
weil die Voraussetzungen nach§ 8a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benach-
Handelsgesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfal- richtigungen von Genossen und von Gläubi-
len sind und in absehbarer Zeit nicht wieder herge- gern oder Erben eines Genossen• gestrichen.
stellt werden können, so sind die betroffenen maschi- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
nell geführten Registerblätter ohne Vergabe einer
neuen Nummer auf Registerblätter In Papierform 4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
umzuschreiben.
(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzre- 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform
umgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2 a) Nummer 7 ~ird wie folgt gefaßt:
gelten die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV ,.7. die Anmeldung der Umwandlung unter Betei-
sowie der§§ 59, 61 und 62. • ligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 917
129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 10. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „soweit sie sich nicht
UmwG);". auf die Liste der Genossen beziehen(§ 27 Abs. 4),"
gestrichen.
b) Nummer 8 wird gestrichen.
11. § 14 wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Liste der 12. In§ 16 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 15 Abs. 2 und 4"
Genossen" gestrichen. durch die Angabe,,§ 15 Abs. 3 und 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
13. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Auflö-
sung infolge Verschmelzung" die Worte „oder
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Aufspaltung" eingefügt.
a) Die Absatzbezeichnung (2) sowie die Worte „oder
zur Liste der Genossen" werden gestrichen. 14. Die§§ 21 a und i1 b werden aufgehoben.
b) In dem Klammerzusatz werden die Angabe ,,§ 11
Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Nr. 2" 15. Der Abschnitt „III. Die Eintragung in die Liste der
ersetzt und die Angabe,,§ 69 Abs. 2," gestrichen. Genossen" wird aufgehoben.
Artikel3
8. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
Inkrafttreten
9. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Bundesstaaten" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
das Wort „Ländern" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r
Anlage4
(zu§ 50 Abs. 1) -
u,
a,
Handelsregister des Amtsgerichts AbteilungA Nummer der Firma: HR A
a) Firma a) Allgemeine Vertretungsregelung
Nummer b) Ort der Niederfassung a) Tag der Eintragung
b) Inhaber, Persönlich haftende
der Ein- (Sitz der Gesellschaft) Prokura Rechtsverhältnisse und Bestätigung
Gesellschafter, Vertretungs-
tragung c) Gegenstand des Unternehmens berechtigte und besondere b) Bemerkungen
(bei juristischen Personen) Vertretungsbefugnis
1 2 3 4 5 6
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage5
(zu§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HA B
a) Firma a) Allgemeine Vertretungs-
Nummer Grund- oder regelung a) Tag der Eintragung
b) Sitz a) Gesellschaftsvertrag
der Ein- Stammkapital Prokura und Bestätigung
b) vertretungsberechtigte
tragung c) Gegenstand des Unter- b) Sonstige Rechtsverhältnisse
DM und besondere Vertretungs- b) Bemerkungen
nehmens befugnis
1 2 3 4 5 6 7
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
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Anlage&
(ZU§ 50 Abs. 1) 1
Handelsregister des Amtsgerichts AbteilungA Nummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Ort der Niederlassung/Sitz der Gesellschaft:
c) Gegenstand des Unternehmens (bei juristischen Personen):
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Inhaber/Persönlich haftende GesellschafterNertretungsberechtigte/besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura: CD
C
5. Rechtsverhältnisse: ::,
a.
Cl)
6. a) Tag der letzten Eintragung: ~Cl)
b) Bemerkungen: (/)
Cl)
1c..
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-:,-
cag,,
::,
-
CQ
(0
~
~
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage7
(zu§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilungs Nummer der Firma: HA B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund oder Stammkapital:
z;""
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
Cl)
b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: 0)
1
5. Prokura:
p}
(0
6. a) Gesellschaftsvertrag/Satzung:
0.
b) Sonstige Rechtsverhältnisse: ...
(l)
7. a) Tag der letzten Eintragung: >
C
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(0
b) Bemerkungen:
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_:::,
0.
(l)
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......
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Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. 8
_.
Anlage&
(zu § 50 Abs. 2)
§
Amtsgericht Handelsregister Stand:
Auszug aus dem Namens- und Firmenverzeichnis
Registernummer:
Die vollständige Firma lautet:
Geschäftsadresse (ohne Gewähr):
CD
C
Straße/Hausnummer: :,
C.
(D
Postfach: Cl)
PLZ/Ort: i
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Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 923
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1995 -1 BvR
2011 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994 wird gemäß § 32 Abs. 6
Satz 2 BVerfGG wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den22.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le utheusser-Sch narrenberger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26.6.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7153 (122 4. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-151
13.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 7321 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-121
14.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 7322 (125 7. 7. 95) s.Art.2
96-1-2-136
14.6.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 7322 (125 7. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-138
16. 6. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 7323 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-112
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 923
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1995 -1 BvR
2011 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994 wird gemäß § 32 Abs. 6
Satz 2 BVerfGG wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den22.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le utheusser-Sch narrenberger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26.6.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7153 (122 4. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-151
13.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 7321 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-121
14.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 7322 (125 7. 7. 95) s.Art.2
96-1-2-136
14.6.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 7322 (125 7. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-138
16. 6. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 7323 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-112
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 911
Verordnung
zur Einführung von Vorschriften über die
maschinelle Führung des Handelsregisters
und des Genossenschaftsregisters sowie zur
Änderung anderer registerrechtlicher Vorschriften
Vom6.Juli 1995
Auf Grund des § 125 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die (2) Auf den Registerblättern der übertragenden
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der oder formwechselnden Rechtsträger ist in der Spalte
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 ,,Bemerkungen" auf das Registerblatt der· überneh-
(BGBI. 1S. 2182) neu gefaßt worden ist, und des§ 161 des mendenden, neu gegründeten Rechtsträger oder
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- Rechtsträger neuer Rechtsform zu verweisen und
senschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom umgekehrt."
19. August 1994 (BGBI. 1S. 2202) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz: 5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 13c Abs. 2 Satz 5
HGB" durch die Angabe ,,§ 13h Abs. 2 Satz 5 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 1
Änderung 6. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
der Handelsregisterverfügung ersetzt:
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 „Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der
Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1113), wird wie Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem
folgt geändert: Registerblatt ist auf das andere zu verweisen."
1. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes 7. In§ 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ Ba" durch die
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz Angabe,,§ Sa Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
angefügt:
„soweit sie nicht auf Grund einer Bestimmung nach 8. In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe
§ Sa Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nach näherer ,,§ 8a Abs. 2" durch die Angabe,,§ 8a Abs. 4" sowie in
Anordnung der Landesjustizverwaltung in maschinel- Halbsatz 2 die Angabe ,,§ Sa Abs. 1 Satz 2" durch die
ler Form als automatisierte Datei geführt werden." Angabe,,§ Sa Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert: 9. In § 37 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,, eine Ver-
schmelzung, eine Vermögensübertragung" gestri-
a) In Absatz 1wird die Angabe,,§ Sa Abs. 1" durch die
chen.
Angabe "§ Sa Abs. 1 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ Sa" durch 10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
die Angabe,,§ 8a Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
,,§38a
3. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „in den Fällen (1) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigun-
der§ 362 ff. des Aktiengesetzes" gestrichen und die gen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden,
Worte „die umgewandelte Handelsgesellschaft" brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem
durch die Worte „der übernehmende, neu gegründete Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben
Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform" der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt
ersetzt. und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht
sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktions-
4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt: bezeichnung erkennen lassen.
,,§19a (2) Die in Absatz 1 bezeichneten maschinell zu
(1) Bei der Eintragung der Umwandlung Ner- erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnis-
schmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder nahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt
Formwechsel) sind die die übertragenden oder form- ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer
wechselnden Rechtsträger betreffenden Eintragun- Weise elektronisch übermittelt werden. § 16 des
gen rot zu unterstreichen, in den Fällen der Spaltung Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
oder Vermögensübertragung jedoch nur, soweit es Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
sich nicht um eine Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG), (3) Für die Texte für die öffentliche Bekanntma-
Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) oder Teilüber- chung der Eintragungen sowie für Mitteilungen nach
tragung des Vermögens (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 und 3 § 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absätze 1
UmwG) handelt. § 22 gilt entsprechend. und 2 entsprechend."
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
11. § 40.wird wie folgt geändert: §49
a) Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe e wird wie folgt neu Anforderungen an Anlagen und Programme;
gefaßt: Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
„e) die Umwandlung, das Erlöschen der Firma (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das
sowie Löschungen von Amts wegen;•. maschinell geführte Handelsregister verwendeten
Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der
b} Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der
„Bei Verweisungen auf andere Eintragungen oder Grundbuchverfügung entsprechend.
andere Registerblätter ist zu erläutern, auf welche
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll
Eintragung sie sich beziehen, sofern die Verwei-
Innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit
sung nicht bereits an der betreffenden Stelle Im
den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen
Register vermerkt wird.•
verbunden werden können.
12. § 43 Nr. 6 wird wie folgt geändert: §50
a) In Buchstabe k werden die Worte „die Verschmel- Gestaltung des
zung, die Vermögensübertragung sowie" gestrichen. maschinell geführten Handelsregisters
b) Der Punkt am Ende von Buchstaben wird durch (1) Der Inhalt des maschinell geführten Handelsre-
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buch- gisters muß auf dem Bildschirm und In Ausdrucken
stabe o angefügt: entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 4
.,o) bei einer Zweigniederlassung einer Aktien- und 5) sichtbar gemacht werden können. Der letzte
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk- Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
ter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in
Vertreter nach§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text
Handelsgesetzbuchs mit Vornamen, Familien- nach den Mustern in Anlage 6 und 7 sichtbar gemacht
namen und Wohnort unter Angabe ihrer werden.
Befugnisse.• (2) Wird auch das Namens- und Firmenverzeichnis
(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt, so ist
13. Der bisherige§ 47 wird aufgehoben. sein Inhalt auf dem Bildschirm entsprechend dem bei-
gegebenen Muster (Anlage 8) wiederzugeben.
14. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt IVa
eingefügt: 2. Anlegung des
maschinell geführten Registerblattes
„IVa. Besondere Vorschriften für
das maschinell geführte Handelsregister
§51
1. Einrichtung des Festlegung der Anlegungsverfahren;
maschinell geführten Handelsregisters Durchführung der Anlegung
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem
§47 Ermessen, ob es das maschinell geführte Register-
blatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch
Grundsatz
Umstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwal-
Wird das Handelsregister auf Grund einer Bestim- tung kann durch ·allgemeine Anordnung nach § Sa
mung nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung
maschineller Form als automatisierte Datei geführt, eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vor-
sind die Vorschriften der Abschnitte I bis IV entspre- schreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte
chend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts ande- unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden.
res bestimmt ist. § 8a Abs. 5 des ·Handelsgesetz-
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Register-
buchs bleibt unberührt.
blattes einschließlich seiner Freigabe kann durch
allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung
§48 nach § Sa Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder
Begriff des teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
maschinell geführten Handelsregisters übertragen werden.
Bei dem maschinell geführten Handelsregister ist §52
der in den dafür bestimmten Datenspeicher auf-
genommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Anlegung des maschinell geführten
Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes Registerblattes durch Umschreibung
(§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung (1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Ver- kann für die maschinelle Führung umgeschrieben
fügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle werden, ohne daß die weiteren Voraussetzungen
geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung nach § 21 Abs. 1 bis 3 hierfür vorliegen müssen. Eine
und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder neue Nummer wird nicht vergeben. Abweichend von
zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert § 21 Abs. 1 Satz 1 können dabei auch nicht mehr
werden. gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 913
im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Ein- 3. Maschinelle Führung des Handelsregisters
tragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu
erleichtern. §55
(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt Registerakten
umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind Auch nach Anlegung des maschinell geführten
in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzu- Handelsregisters sind die Registerakten nach Maß-
nehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unter- gabe der §§ 8 bis 9 zu führen. Auf die Führung eines
nehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell Handblattes nach § 9 Abs. 3 kann verzichtet werden.
geführten Registerblatt zu vermerken.
(3) Von einer Bekanntmachung nach § 21 Abs. 4 §56
kann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden. Eintragung in das
(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten maschinell geführte Handelsregister
des in Papierform geführten Registerblattes rot zu (1) Die Eintragung in das maschinell geführte Han-
durchkreuzen. Die umgeschriebenen Registerblätter delsregister kann auch von dem Richter oder Rechts-
können nach näherer Anordnung der Landesjustizver- pfleger selbst vorgenommen werden. Einer Eintra-
waltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf gungsverfügung bedarf es in diesem Fall nicht.
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 2 des
sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten
Handelsgesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungs-
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
anzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprü-
können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
fen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die
gilt entsprechend.
Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie
ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher(§ 48) prüfen.
§53
(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung
Anlegung des maschinell geführten und Bestätigung anzugeben. Dieses Datum ist in den
Registerblattes durch Umstellung Registerakten zu vermerken.
(1) Das maschinell geführte Registerblatt kann auch
durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der §57
Inhalt des in Papierform geführten Registerblattes Elektronische Unterschrift
elektronisch in den für das maschinell geführte Bei dem maschinell geführten Handelsregister soll
Handelsregister bestimmten Datenspeicher aufzu- eine Eintragung nur möglich sein, wenn der Urkunds-
nehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die beamte der Geschäftsstelle oder, in den Fällen des
Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen § 56 Abs. 1, der Richter oder Rechtspfleger der Eintra-
werden, daß ein Datenspeicher mit dem Register- gung seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elek-
inhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten tronisch unterschreibt. Im übrigen gilt§ 75 der Grund-
Handelsregisters bestimmt wird (§ 48). Die Speiche- buchverfügung entsprechend.
rung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei
nicht notwendig.
§58
(2) § 52 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent- Rötungen
sprechend.
Bei dem maschinell geführten Handelsregister kön-
nen Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unter-
§54 streichen oder rot zu durchkreuzen sind, anstelle
Freigabe des durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als
maschinell geführten Registerblattes gegenstandslos kenntlich gemacht werden.
(1) Das nach § 52 oder § 53 angelegte maschinell
§59
geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die
Stelle des In Papierform geführten Registerblattes. Berichtigungen
Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und (1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister
Richtigkeit des angelegten maschinell geführten können Berichtigungen abweichend von § 17 Abs. 2
Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem auch unmittelbar an der zu berichtigenden Stelle im
Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung Registerblatt oder in Form einer neuen Eintragung
nur die noch gültigen Eintragungen übertragen wor- vorgenommen werden.
den, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständig-
keit hierauf. (2) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder
Kenntlichmachung nach § 58 ist zu löschen oder auf
(2) In der Wiedergabe des Registerblattes auf dem andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung
Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folg~der Freiga- oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
bevermerk erscheinen:
"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrie- §60
ben/umgestellt worden und dabei an die Stelle des Umschreibung und Schließung des
bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben maschinell geführten Registerblattes
am/zum ...
(1) Maschinell geführte Registerblätter können
Name(n)". unter den Voraussetzungen des§ 21 umgeschrieben
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
werden. Von der Vergabe einer neuen Nummer kann nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 4 unter b zu ver-
dabei abgesehen werden. merken sind.
(2) Geschlossene maschinell geführte Register- (2) Die in § 43 Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe e, m, n
blätter sollen weiterhin, auch in der Form von und o genannten Angaben sind bei dem maschinell
Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben. geführten Handelsregister in Spalte 4 unter b ein-
Die Datenträger für geschlossene Registerblätter zutragen. Weicht die konkrete Vertretungsbefugnis
können auch bei der für die Archivierung von Handels- der in Spalte 4 unter b einzutragenden Personen im
registerblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter a ab, so
werden. ist die abweichende Vertretungsbefugnis bei den
jeweiligen Personen zu vermerken.
§61 (3) Die in § 43 Nr. 6 Buchstabe a, b und f genannten
Besondere Bestimmungen für die Abteilung A Angaben sind in Spalte 6 unter a, die übrigen in § 43
Nr. 6 genannten Angaben sind in Spalte 6 unter b ein-
(1) Abweichend von§ 40 Nr. 3 und 5 sind bei dem zutragen, soweit sie nicht nach Absatz 1 oder 2 In
maschinell geführten Handelsregister in Spalte 3 Spalte 4 einzutragen sind.
unter a statt in Spalte 5 zu vermerken
(4) Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach
1. bei offenen Handelsgesellschaften und Komman- den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der
ditgesellschaften AbteilungA.
a) die Vereinbarungen über die Vertretungsbefug-
nis der persönlich hi;\ftenden Gesellschafter 4. Einsicht in das
sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbe- maschinell geführte Handelsregister
fugnis der gerichtlich bestellten vertretungs-
befugten Personen, §63
b) die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler Einsicht
getroffenen Bestimmungen, soweit diese von
den gesetzlichen Vorschriften abweichen, (1) Die Einsicht in das maschinell geführte Handels-
register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-
2. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver- sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-
einigungen die Befugnis der Geschäftsführer oder druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann
der Abwickler zur Vertretung der Vereinigung, gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem
3. bei juristischen Personen besondere Bestimmun- Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn
gen über die Vertretungsbefugnis des Vorstands technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten
und der Abwickler, die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 3 un- sige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen
ter b zu vermerken sind. Dies gilt auch für alle sich an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenom-
hierauf beziehenden Änderungen. men werden können.
(2) Die in § 40 Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 3 Buchstabe c (2) Soweit die Namens- und Firmenverzeichnisse
(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt und
sowie Nr. 5 Abs. 5 Buchstabe f und g genannten
Angaben sind bei dem maschinell geführten Handels- öffentlich zugänglich gehalten werden, gilt Absatz 1
register in Spalte 3 unter b einzutragen. Weicht die für die Einsicht in diese Verzeichnisse entsprechend.
konkrete Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter b (3) Werden die zum Handelsregister eingereichten
einzutragenden Personen im Einzelfall von den Anga- Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-
ben in Spalte 3 unter a ab, so ist die abweichende Ver- buchs als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
tretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu ver- anderen Datenträgern aufbewahrt, gilt Absatz 1 für
merken. die Einsicht in diese Schriftstücke entsprechend,
(3) Bei dem maschinell geführten Handelsregister soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.
erfolgt in Spalte 6 unter a anstelle der in§ 40 Nr. 6 vor-
gesehenen Angabe des Tages der Eintragung und der §64
Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- Ausdrucke
stelle die Angabe des Tages der Eintragung und der
Bestätigung nach § 56 Abs. 3. (1) Ausdrucke aus dem maschinell geführten
Handelsregister (§ 9 Abs. 2 Satz 4 des Handels-
gesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder
§62 nAmtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Ein-
Besondere Bestimmungen für die Abteilung B tragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus
(1) Abweichend von§ 43 Nr. 4 und 6 sind bei dem dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu
maschinell geführten Handelsregister die Befugnis unterschreiben.
der Mitglieder des Vorstands, der persönlich haften- (2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort
den Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten der und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der
gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters bezeugt,
der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertre- sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten
tung der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu
auf Gegenseitigkeit(§ 43 Nr. 6 Buchstabe d) statt in versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein
Spalte 6 in Spalte 4 unter a einzutragen, soweit sie Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder auf-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 915
gedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Auf- Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Handels-
schrift „Amtlicher Ausdruck" der Vermerk „Dieser gesetzbuchs festzustellen.
Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als be-
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch
glaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.
die genehmigende Stelle. Ist in den FäJten des Absat-
(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der aus- zes 3 Satz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs
schließlich den letzten Stand aller noch nicht gegen- eines einzelnen Registergerichts oder die Gefährdung
standslos gewordenen Eintragungen wiedergibt eines einzelnen Handelsregisters zu besorgen, kann
(aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu die Genehmigung für das betroffene Gericht auch
erteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind durch die für dieses jeweils zuständige Stelle aus-
(chronologischer Ausdruck). Aktuelle Ausdrucke kön- gesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung
nen statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fort- einer Genehmigung sind unverzOglich den Landes-
laufender Text erstellt werden. justizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zuständig-
keitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerich-
(4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elek-
tet sind.
tronisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amt-
liche Ausdrucke. ·
§67
5. Automatisierter Abruf von Daten Einrichtung der Verfahren
Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist system-
§65 technisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter
Verwendung eines der berechtigten Person oder
Umfang der Berechtigung
Stelle zugeteilten Codezeichens abgerufen werden
zum automatisierten Datenabruf
können. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der
(1) Die Gewährung des Abrufs von Daten im auto- Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sor-
matisierten Verfahren nach§ 9a des Handelsgesetz- gen, daß das Codezeichen nur durch die berechtigte
buchs berechtigt zur Einsichtnahme der Eintragungen Person oder die Leitung der Stelle oder durch
in das Handelsregister in dem durch § 9 Abs. 1 des bestimmte, der genehmigenden Stelle vorher zu
Handelsgesetzbuchs bestimmten Umfang sowie zur benennende Mitarbeiter verwendet und mißbrauchs-
Fertigung von Abdrucken des Handelsregisterblattes. sicher verwahrt wird. Der Wechsel der als Verwender
Der Abruf von Daten aus den zum Handelsregister des Codezeichens benannten Personen ist der
eingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wieder- genehmigenden Stelle anzuzeigen. Diese kann ein
gaben auf einem Bildträger oder auf einem anderen neues Codezeichen ausgeben, wenn dies zur Abwen-
Datenträger ist im automatisierten Verfahren nicht dung der Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf die
zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 64) Handelsregisterdaten erforderlich ist.
nicht gleich.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach §68
Maßgabe der Genehmigung oder des Einrichtungs-
Überprüfung
vertrages (§ 66 Abs. 1) auch den Abruf der in den
Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs. 1 und 2) (1) Die Zulässigkeit der Abrufe durch einzelne
enthaltenen Daten im automatisierten Verfahren Abrufberechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu
umfassen, soweit die Voraussetzungen des § 63 nach den konkreten Umständen Anlaß hat (§ 9a
Abs. 2 vorliegen und die Einsicht in diese Verzeich- Abs. 7 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs).
nisse zur Durchführung des automatisierten Abrufs
(2) Zur Gewährleistung der Stichprobenkontrolle
der Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hitfs- und
nach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs hat
Suchzwecken, erforderlich ist.
das Gericht aus dem Kreis der bei Ihm zum automati-
sierten Abrufverfahren zugelassenen Stellen oder
§66 Personen stichprobenartig diejenigen zu bestimmen,
Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag deren Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei
Wochen aufgezeichnet werden. Die Zahl der so aus-
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver- gewählten Abrufberechtigten darf jähr1ich 0,5 vom
fahrens bedarf der Genehmigung durch die dazu
Hundert der bei dem Gericht zugelassenen Abrufbe-
bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.
rechtigten nicht unterschreiten. Die Aufzeichnung
Anstelle der Genehmigung kann mit Gerichten und
über die Abrufe muß jeweils das Gericht, die Nummer
Behörden eine Verwaltungsvereinbarung, im übrigen
des Registerblattes, die abrufende Person oder
ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wer-
Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen und den
den.
Zeitpunkt des Abrufs ausweisen. Einer Speicherung
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. des Akten- oder Geschäftszeichens bedarf es nicht,
Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungs- wenn die abrufende Person oder Stelle selbst eine
verfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsge- Aufzeichnung der Abrufe fertigt und diese Aufzeich-
setz des jeweiligen Landes entsprechend. nungen gesondert aufbewahrt und zur Einsicht durch
die zur Prüfung befugten Stellen bis zum Ende des auf
(3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für
den Abruf folgenden Kalenderjahres bereithält.
mehrere oder alle Handelsregister des Landes erteilt
werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 werden vom
dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Gericht zur Durchführung von Stichprobenkontrollen
Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9a nach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bereitgehalten. Sie dürfen nur zur Kontrolle der Zu- 15. In Abschnitt V wird vor dem bisherigen § 48 folgender
lässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind neuer § 71 eingefügt:
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen. n§ 71
Sie sind nach Ablauf des auf die aufgezeichneten
Übergangsvorschriften für das
Abrufe folgenden Kalenderjahrs zu löschen, es sei
maschinell geführte Handelsregister
denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum
Abschluß eines bereits eingeleiteten Kontrollver- (1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell
fahrens benötigt. geführten Registers durch Umstellung (§ 53) können
nach näherer Anordnung d_er Landesjustizverwaltung
6. Datenverarbeitung Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in
im Auftrag; Ersatzregister Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe
der§§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.
§69 (2) Die Eintragungen in das maschinell geführte
Datenverarbeitung im Auftrag Handelsregister können während einer von der Lan-
desjustizverwaltung anzuordnenden Übergangszeit,
(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gel- die nicht länger als drei Jahre seit seiner Anlegung
ten für die Verarbeitung von Handelsregisterdaten
betragen darf, abweichend von den §§ 61 und 62
durch andere staatliche Stellen oder juristische
noch nach den für das in Papierform geführte Han-
Personen des öffentlichen Rechts im Auftrag des
delsregister geltenden Vorschriften des§ 40 Nr. 3 und 5
zuständigen Gerichts(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über
sowie des§ 43 Nr. 4 und 6 vorgenommen werden."
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß Ein-
16. Der bisherige § 48 wird § 72.
tragungen in das maschinell geführte Handelsregister
und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn
dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden Artikel2
oder sonst zulässig ist. Änderung der Verordnung
(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, über das Genossenschaftsregister
die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle Die Verordnung Ober das Genossenschaftsregister in
oder juristischen Person des öffentlichen Rechts
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß
315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zu-
geändert durch die Verordnung vom 20. November 1986
ständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer
(BGBI. 1S. 2071 ), wird wie folgt geändert:
der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
§70 a) Die Worte "und der Liste der Genossen" werden
Ersatzregister gestrichen.
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das b) folgender Satz wird angefügt:
maschinell geführte Handelsregister vorübergehend "Dies gilt auch, soweit das Genossenschafts-
nicht möglich, so können auf Anordnung der nach register auf Grund einer Bestimmung nach § 156
Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes In Verbindung mit § Sa
Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister
des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als
in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon
automatisierte Datei geführt wird.•
Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das
maschinell geführte Handelsregister übernommen
werden, .~obald dies wieder möglich ist. Auf die 2. § 2 wird aufgehoben.
erneute Ubemahme sind die Vorschriften über die
Anlegung des maschinell geführten Registerblattes 3. § 3 wird wie folgt geändert:
sinngemäß anzuwenden. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder in die
(2)-Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr Liste der Genossen• gestrichen.
• ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechts- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verordnung auf der Grundlage des § 8a Abs. ·1 des
Handelsgesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes aa) In Satz 1 werden die Worte „sowie die in den
Handelsregister wieder in Papierform geführt wird, Fällen der §§ 15, 15b, 72, 76, 77, 931, 93s des
weil die Voraussetzungen nach§ 8a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benach-
Handelsgesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfal- richtigungen von Genossen und von Gläubi-
len sind und in absehbarer Zeit nicht wieder herge- gern oder Erben eines Genossen• gestrichen.
stellt werden können, so sind die betroffenen maschi- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
nell geführten Registerblätter ohne Vergabe einer
neuen Nummer auf Registerblätter In Papierform 4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
umzuschreiben.
(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzre- 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform
umgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2 a) Nummer 7 ~ird wie folgt gefaßt:
gelten die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV ,.7. die Anmeldung der Umwandlung unter Betei-
sowie der§§ 59, 61 und 62. • ligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 917
129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 10. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „soweit sie sich nicht
UmwG);". auf die Liste der Genossen beziehen(§ 27 Abs. 4),"
gestrichen.
b) Nummer 8 wird gestrichen.
11. § 14 wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Liste der 12. In§ 16 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 15 Abs. 2 und 4"
Genossen" gestrichen. durch die Angabe,,§ 15 Abs. 3 und 4" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
13. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Auflö-
sung infolge Verschmelzung" die Worte „oder
7. § 8 wird wie folgt geändert:
Aufspaltung" eingefügt.
a) Die Absatzbezeichnung (2) sowie die Worte „oder
zur Liste der Genossen" werden gestrichen. 14. Die§§ 21 a und i1 b werden aufgehoben.
b) In dem Klammerzusatz werden die Angabe ,,§ 11
Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Nr. 2" 15. Der Abschnitt „III. Die Eintragung in die Liste der
ersetzt und die Angabe,,§ 69 Abs. 2," gestrichen. Genossen" wird aufgehoben.
Artikel3
8. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
Inkrafttreten
9. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Bundesstaaten" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
das Wort „Ländern" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r
Anlage4
(zu§ 50 Abs. 1) -
u,
a,
Handelsregister des Amtsgerichts AbteilungA Nummer der Firma: HR A
a) Firma a) Allgemeine Vertretungsregelung
Nummer b) Ort der Niederfassung a) Tag der Eintragung
b) Inhaber, Persönlich haftende
der Ein- (Sitz der Gesellschaft) Prokura Rechtsverhältnisse und Bestätigung
Gesellschafter, Vertretungs-
tragung c) Gegenstand des Unternehmens berechtigte und besondere b) Bemerkungen
(bei juristischen Personen) Vertretungsbefugnis
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage5
(zu§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HA B
a) Firma a) Allgemeine Vertretungs-
Nummer Grund- oder regelung a) Tag der Eintragung
b) Sitz a) Gesellschaftsvertrag
der Ein- Stammkapital Prokura und Bestätigung
b) vertretungsberechtigte
tragung c) Gegenstand des Unter- b) Sonstige Rechtsverhältnisse
DM und besondere Vertretungs- b) Bemerkungen
nehmens befugnis
1 2 3 4 5 6 7
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
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Anlage&
(ZU§ 50 Abs. 1) 1
Handelsregister des Amtsgerichts AbteilungA Nummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Ort der Niederlassung/Sitz der Gesellschaft:
c) Gegenstand des Unternehmens (bei juristischen Personen):
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Inhaber/Persönlich haftende GesellschafterNertretungsberechtigte/besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura: CD
C
5. Rechtsverhältnisse: ::,
a.
Cl)
6. a) Tag der letzten Eintragung: ~Cl)
b) Bemerkungen: (/)
Cl)
1c..
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-:,-
cag,,
::,
-
CQ
(0
~
~
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
Anlage7
(zu§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilungs Nummer der Firma: HA B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund oder Stammkapital:
z;""
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
Cl)
b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: 0)
1
5. Prokura:
p}
(0
6. a) Gesellschaftsvertrag/Satzung:
0.
b) Sonstige Rechtsverhältnisse: ...
(l)
7. a) Tag der letzten Eintragung: >
C
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(0
b) Bemerkungen:
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0.
(l)
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......
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01
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. 8
_.
Anlage&
(zu § 50 Abs. 2)
§
Amtsgericht Handelsregister Stand:
Auszug aus dem Namens- und Firmenverzeichnis
Registernummer:
Die vollständige Firma lautet:
Geschäftsadresse (ohne Gewähr):
CD
C
Straße/Hausnummer: :,
C.
(D
Postfach: Cl)
PLZ/Ort: i
~
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(.,.
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1
1~
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=
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 923
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1995 -1 BvR
2011 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994 wird gemäß § 32 Abs. 6
Satz 2 BVerfGG wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den22.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le utheusser-Sch narrenberger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26.6.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7153 (122 4. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-151
13.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 7321 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-121
14.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 7322 (125 7. 7. 95) s.Art.2
96-1-2-136
14.6.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 7322 (125 7. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-138
16. 6. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 7323 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-112
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ,
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1166/95 der Kommission zur Festsetzung der Min-
destverkaufspreise für R I n d f I e i s c h für den Verkauf im Rahmen der
Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1035/95 L 117/19 24.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1173/95 des Rates zur 16. Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fis Ch bestände L 118/15 25.5.95
24.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1181/95 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt
ist, aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 561/95 L 118/40 25.5.95
24.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1182/95 der Kommission mit bestimmten Über-
gangsmaßnahm~n zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde
geschlossenen Ube~einkommens über die Landwirtschaft im Sektor
Rindfleisch L 118/45 25.5.95
24.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1196/95 der Kommission zur vorläufigen Aus-
setzung der Vorausfestsetzung der Erstattungen für die Ausfuhr von
Mi Ich erze u g n iss e n und zur Besti'!lmung des Umfangs, in dem die
in der Verordnyng (EG) Nr. 974/95 mit Ubergangsmaßnahmen zur Um-
setzung des Ubereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen
der Uruguay-Runde genannten Ausfuhrlizenzen im Sektor M i I c h und
Milcherzeugnisse zugeteilt werden dürfen L 118/92 25.5.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3719/88 Ober gemeinsame Durchführungsvorschriften
für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbeschei-
nigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere
hinsichtlich der erforderlichen Angassungen zur Anwendung des in der
Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommens über die Landwirt-
schaft L 119/4 30.5.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1201/95 der Kommission zur Änderung von An-
hang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Land-
bau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaft-
1ich e n Erzeugnisse und Lebensmittel L 119/9 30.5.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1202/95 der Kommission zur Änderung der An-
hänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den
ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
1an d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n iss e und Lebensmitte4 L 119/11 30.5.95
30.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1211/95 der Kommission zur fünften Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Deutschland L 120/3 31. 5. 95
30.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1220/95 der Kommission zur Festsetzung bestimm-
ter Richtmengen für die Einfuhr von Ban an e n im dritten Vierteljahr
1995 L 120/22 31. 5. 95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1225/95 des Rates zur Festsetzung des im Juni
1995 anzuwendenden Grund- und Ankaufspreises für BI um e n k oh 1/
Karfiol, Pfirsiche, Aprikosen/Marillen, Nektarinen, Zitro-
nen und Tomaten/Paradeiser L 120/34 31.5.95
31.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1240/95 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n
für Juni 1995 L 121/60 1.6.95
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 925
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1241 /95 der Kommission zur Senkung des für Juni
1995für BI umen kohl, Pf irslche, N ektartnen und Zitronen
festgesetzten Grund- und Ankaufspreises wegen Uberschreitung der für
das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgesetzten Interventionsschwellen L 121/61 1.6.95
31.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1242/95 der Kommission zur Festsetzung für den
Monat Juni 1995 des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelie-
ferte Z i t r o n e n und des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung die-
serZitronen L 121/63 1.6.95
31.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1243/95 der Kommission zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/93 zur Abweichung von mehreren Bestim-
mungen über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten Weinen L 121/64 1.6.95
31.5.95 Verordnun~ (EG) Nr. 1244/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) r. 1431/94 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor be-
treffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates L 121/65 1.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1265/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Ziegenfleisch L 123/1 3.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1266/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3901/89 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern
gemästeten Lämmer L 123/3 3.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1267/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1332/92 mit Sondermaßnahmen für Ta f e I o I i v e n L 123/4 3.6.95
2.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1268/95 der Kommission über bestimmte Über-
gangsmaßnahm~n zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde
feschlossenen Ubereinkommens über die Landwirtschaft auf die Aus-
uhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Fonn von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2476/94 L 123/5 3.6.95
2.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1273/95 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen zur Festsetzung der landwirtschaftlichen Um-
rechnungskurse L 123/15 3.6.95
6.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1278/95 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/93 zur Abweichung von mehreren Bestim-
mungen über den Gehalt an flüchtiger Säure bei bestimmten We i n e n L 124/4 7.6.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 729fi0 über die Finanzierung der Gemeinsamen
Agrarpolitik L 125/1 8.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1288/95 des Rates zur Anwendung der für die
Zeiträume 1993/94 und 1994/95 zugunsten von Griechenland, Spanien
und Italien im Rahmen der im Sektor Milch und Milcherzeug-
n Iss e geltenden Zusatzabgabenregelung beschlossenen Gesamt-
quotenerhöhung auf die Zeiträume 1991/92 und 1992/93 L 125/5 8.6.95
7.6.95 VerordnunJ (EG) Nr. 1292/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Ver-
brauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 · L 125/11 8.6.95
6.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1299/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3136/94 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in An-
hang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 aufge-
führten F i s c h er e I erze u g n i s s e für das Fischwirtschaftsjahr 1995 L 126/1 9.6.95
6.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1300/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 104fi6 zur Festlegung gemeinsamer Vennarktungsnormen
für G a r n e I e n (Crangon crangon), Ta s c h e n k r e b s (Cancer pagu-
rus) und Kaiser g ran a t (Nephrops norvegicus) L 126/3 9.6.95
7.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1302/95 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau- und Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge
des Vereinigten Königreichs L 126/8 9.6.95
7.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1303/95 der Kommission zur Einstellung des
K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 126/9 9.6.95
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ABI. EG
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Nr./Seite vom
7.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1304/95 der Kommission zur Einstellung des
M a k re I e n fangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 126/10 9.6.95
8.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1305/95 der Kommission mit bestimmten Über-
gangsmaßnahmen für die Einfuhrpreisregelung für zur Verarbeitung
bestimmte Gurken L 126/11 9.6.95
8.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1306/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
regelungfür Obst und Gemüse L 126/15 ~.6.95
8.6.95 Verordnung ·(EG) Nr. 1307/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 126/19 9.6.95
9.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1317/95 der Kommission zur Anpassung der im
Sektor M a I z im voraus festgesetzten Erstattungen L 127/4 10.6.95
9.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1318/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2883/94 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanari-
sehen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die
unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601 /92 des Rates fallen L 127/5 10.6.95
9.6.95 Verordnun8 (EG) Nr. 1319/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 338/92 mit Durchführun8sbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 3763/91 hinsichtlich des emeinschaftszollkontingents
für die Einfuhr von 8 000 Tonnen Weizenkleie des KN-Codes
2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten in das französische Departe-
ment Reunion L 127/8 10.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1327/95 des Rates zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1035ll2, (EWG) Nr. 2240/88 und (EWG) Nr. 1121 /89 hinsieht-
lieh der Anwendung der Interventionsschwelle im Sektor frisches O b s t
und Gemüse L 128/8 13. 6. 95
12.6.95 V.erordnung (EG) Nr. 1328/95 der Kommission zur Einführung eines
Uberwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauer-
kirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-
Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugosla-
wischen Republik Mazedonien L 128/10 13. 6. 95
Andere Vorschriften
23.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1163/95 der Kommission über die außerordentliche
Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem für das zweite Vierteljahr 1995
für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms
Debbie L 117/12 24.5.95
23.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission zur Einreihung von be-
stimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 117/15 24.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1168/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 830/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) betreffend die
Garne mit Ursprung in Indonesien L 118/1 25.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1169/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2271 /94 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf
die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser
von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand, aber aus einem ande-
ren Land in die Gemeinschaft ausgeführt L 118/4 25.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1170/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2819/94 zur Einführung eines end~ltigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit rsprung in der Volksrepublik
China L 118/6 25.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1171 /95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3359/93 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber
den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Rußland, Kasachstan,
der Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien L 118/7 25.5.95
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1995 927
ABI.EG
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NrJSeite vom
22.5.95 Verordnung (EG} Nr. 1172/95 des Rates über die Statistiken des Waren-
verkehrs der Gemeinsc~aft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern L 118/10 25.5.95
22.5.95 Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 1197/95 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 hinsichtlich der in
österreich, Finnland und Schweden anwendbaren Berichtigungskoef-
fizienten L 119/1 30.5.95
29.5.95 Verordnung (EG} Nr. 1200/95 der Kommission über bestimmte Über-
fuangsmaßnahmen zur Feststellung des ,,Agrarteilbetra~r bei der Ein-
hr der in Tabelle 1 von Anhang B der Verordnu~(EG} r. 3448/93 des
Rates aufgeführten Waren zur Anwendung der im ahmen der multilate-
raten Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen
Agrarübereinkünfte L 119/8 30.5.95
29.5.95 Verordnung (EG} Nr. 1203/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder ge-
frorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch für den Zeitraum vom
1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 L 119/13 30.5.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1209/95 des Rat~s zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3313/94 zur Einführung eines Ubergan8sregimes für die Einfuhr
bestimmter unter die Verordnungen (EWG Nr. 3951/92, (EWG}
Nr. 3030/93 und (EG) Nr. 517/94 fallender Textilwaren nach Öslerreich,
Finnland und Schweden l 120/1 31.5.95
30.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1210/95 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen zur Einfuhr von Bananen für das zweite Quartal 1995 im
Rahmen des eröffneten Zolltarifkontingents l 120/2 31.5.95
30.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1212/95 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1995 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver Ver-
edelungsverkehr und vorübergehende Verwendung} anzuwenden sind l 120/5 31.5.95
30.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1219/95 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men, die infolge des Beitritts österreichs, Finnlands und Schwedens im
dritten Vierteljahr 1995 hinsichtlich der für die Einfuhr von Bananen erlas-
senen Zollkontingentregelung anzuwenden sind L 120/20 31.5.95
30.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1226/95 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 121/1 1.6. 95
31.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1237/95 der Kommission mit den Anwendungs-
modalitäten für den bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 berücksichtigten Ertrags-
stabilisator l 121/29 1.6.95
31.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemein-
schaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren l 121/31 1.6.95
31.5.95 Verordnung (EG} Nr. 1239/95 der Kommission zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor
dem Gemeinschaftlichen Sortenamt l 121/37 1.6.95
29.5.95 Verordnung(~ Nr. 1251/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3283 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern L 122/1 2.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1252/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 3284/94 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern L122/2 2.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1275/95 des Rates über bestimmte Verfahren zur
Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwi-
sehen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-
seits und der Republik Estland andererseits L 124/1 7.6.95
29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1276/95 des Rates über bestimmte Verfahren zur
Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwi-
sehen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-
seits und der Republik Lettland andererseits L 124/2 7.6.95
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
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29.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1277/95 des Rates über bestimmte Verfahren zur
Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-
seits und der Republik Litauen andererseits L 124/3 7.6.95
6.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1280/95 der Kommission zur Festlegung von
Höchstmengen der Gemeinschaft für die Wiedereinfuhr bestimmter
Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China nach passiver Ver-
edelung in der Volksrepublik China L 124/27 7.6.95
6.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1325/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textil-
waren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkom-
men, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemein-
schaftliche Einfuhrregelung fallen L 128/1 13.6.95
6.6.95 Verordnung (EG) Nr. 1326/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung ei-
nes Gemeinschaftszollkontingents für lebende Setzlinge und Jungfische
von Meerbarben (Sparus aurata) und Seebrassen (Dicentrarchus labrax)
mit Ursprung in Ceuta L 128/6 13.6.95
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2426/90 der Kommission
vom 21. August 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79
über die DurchführungsbestimmunS}.en zur Gewährung von Beihilfen für
zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesonders zur Kälber-
fütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABI. Nr. L 228 vom 22. 8. 1990) L 127/27 10.6.95
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1171 /95 des Rates vom
22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 zur Ände-
rung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferro-
silicium mit Ursprung in Rußland, Kasachstan, der Ukraine, Island,
Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien (ABI. Nr. L 118 vom
25.5.1995) L 128/22 13.6.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission
vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und
der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABI. Nr. L 31 0 vom
3.12.1994) L 132/22 16.6.95
Berichtigung der Verordnurig (EG) Nr. 1305/95 der Kommission vom
8. Juni 1995 mit bestimmten Ubergangsmaßnahmen für die Einfuhr-
preisregelung für zur Verarbeitung bestimmte Gurken (ABI. Nr. L 126 vom
9.6.1995) L 141/84 24.6.95
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des .~ates vom
22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Ubergangs-
maßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multi-
l~teralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen
Ubereinkünfte (ABI. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994) L 144/31 28.6.95