905
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z5702
1995 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1995 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
4. 7. 95 Verordnung nach§ 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
FNA: 26-1·8
4. 7. 95 Achte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . 906
FNA: 7847-11-4-69
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19............. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil I ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1995 beigelegt.
Verordnung
nach§ 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 4. Juli 1995
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Dem § 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom
18. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2983), die zuletzt durch die Verordnung vom
14. März 1995 (BGBI. 1 S. 326) geändert worden ist, wird folgender Absatz
angefügt:
"(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des
Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 über
die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über
die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reise-
erleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
(ABI. EG Nr. L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung."
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 4. Juli 1995
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 Stillegungssatz für die rotationsabhängige Still-
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und legung für das betreffende Wirtschaftsjahr, min-
des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der destens jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der sind:
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), - Brandenburg 78 762 ha,
von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994 - Mecklenburg•Vorpommem 173 400 ha,
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, jeweils auch in - Sachsen 46303ha,
Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August
1994, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, - Sachsen-Anhalt 61 579ha,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den - Thüringen 54 490ha."
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
3. In § 11 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort
Artikel 1 „gemeinschaftsrechtlich" durch die Worte „in den in
§ 1 genannten Rechtsakten" ersetzt.
Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995 4. § 12b Satz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 148), geändert durch die Verordnung vom
22. Februar 1995 (BGBI. 1S. 240), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt.
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Betriebs-
aufgabe" das Wort „oder" eingefügt.
,,(7) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 3 erster Unter-
absatz der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kom- c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
mission vom 24. September 1992 über die Bedin- gefügt:
gungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der „7. der Übernahme der Verpflichtung durch andere
Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land- Erzeuger".
wirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 868/95 der
Kommission vom 20. April 1995 (ABI. EG Nr. L 89 S. 5) Artikel2
geändert worden ist, stehen jedem Land 0, 1 vom Artikel 2 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung
Hundert seiner regionalen Grundfläche zur Verfügung." der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
22. Februar 1995 (BGBI. 1S. 240) wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Wirtschafts- Artikel3
jahr" die Worte ,. ·, mindestens jedoch um 10 vom .
Hundert," eingefügt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: Ausgleichszahlung-Verordnung in der vom Inkrafttreten
,,(4a) In den Ländern Brandenburg; Mecklen- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und gesetzblatt bekanntmachen.
Thüringen gelten ab der Antragstellung zur Ernte
im Wirtschaftsjahr 1996/97 für die allgemeinen Artikel4
Ausgleichszahlungen für Ölsaaten die folgenden
regionalen Garantiehöchstflächen, die um den in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juli 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1995 907
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 28. Juni 1995
Tag Inhalt Seite
2. 6. 95 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über
die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 466
8. 6. 95 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
15. 5. 95 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
ber 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
16. 5. 95 Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
22. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die .9bermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . 487
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
24. 5. 95 Bekanntmachung über die Änderung und den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Kom-
mission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
24. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
24. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe 492
2. 6. 95 Bekanptmachung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 10. Oktober 1994 über die Inkraftsetzung
einer Anderung der Anlage B des Vertrags vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeich-
nungen und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
20. 6. 95 Bekanntmachung zur Festlegung der Transatlantiktarife nach dem Internationalen übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
Prefs dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechUiche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H . . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Postverlriebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Nr. 19, ausgegeben am 1. Juli 1995
Tag Inhalt Seite
23. 6. 95 Gesetz zu dem Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der
Europiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
GESTA: XD1
24. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 505
31. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982 . . . . . . . . . . 507
7. 6. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau.................................................... 512
Preis dlHer Auagabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.