894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 4. Juli 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1378), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden ist, wird
das Wort "sechs" durch das Wort "elf" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 4. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 895
Gesetz
zur Anpassung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
(Vermögensrechtsanpassungsgesetz - VermRAnpG)
Vom 4. Juli 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Berechtigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten
die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Verstei-
gerungserlöses verlangen. Der bisherige Verfügungs-
Artikel 1 berechtigte kann mit Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und
Änderung des Vermögensgesetzes § 7aAbs. 2 aufrechnen. Die Zahlung nach Satz 1 steht
dem Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt- gleich. Dies gilt auch in Ansehung von Ansprüchen
machung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610) wird des Entschädigungsfonds nach § 7a Abs. 2 Satz 3."
wie folgt geändert:
4. In § 6a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
1. In § 1 Abs. 8 Buchstabe d wird das Wort „für" ge-
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
strichen.
2. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: 5. § 6b wird wie folgt geändert:
,,Satz 4 ist entsprechend auf Vermögenswerte anzu- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 33 Abs. 3"
wenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 durch die Angabe .§ 33 Abs. 4" ersetzt.
Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind; § 6 Abs. 6a b) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 33 Abs. 4" durch
Satz 2 gilt in diesen Fällen nicht." die Angabe "§ 33 Abs. 5" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
3. Nach § 3b Abs. 2 werden die folgenden Absätze
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
angefügt:
,,(3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das
-6. § 7 wird wie folgt geändert:
ein Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem
Verfügungsberechtigten(§ 2 Abs. 3) beantragten Tei- a) In Absatz 7 Satz 4 wird nach Nummer 2 ein Semi-
lungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes über kolon und folgende Nummer 3 eingefügt:
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
„3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2
versteigert werden, ist das Zwangsversteigerungsver-
und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
fahren auf Antrag des Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis
in der jeweils geltenden Fassung bezeich-
zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über
neten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich
den Rückübertragungsantrag einstweilen einzustellen.
genutzte Einheit oder gewerblich genutzte
Die einstweilige Einstellung ist zu versagen, wenn im
Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich ge-
Falle einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung eine
nutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deut-
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 1
sche Mark je Hektar und Jahr".
Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrsordnung
nicht erforderlich wäre. Sie kann versagt werden, b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach „(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach
§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1
erteilt werden könnte. oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit
(4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die
oder Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach
der Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt."
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
7, § 7a wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" ,,(4a) Bei der Berechnung des Ablöseb~trages
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt. sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerab-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: geltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3
gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine
,,{3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der
§ 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der
geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung
Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungs-
§ 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt." steuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. I S. 503)."
c) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze . ein- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gefügt:
,,(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach
,,(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Ver- § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach den
fügungsberechtigte anstelle des Anspruchs nach Absätzen 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag
Absatz 2 Entschädigung nach dem Entschädi-
ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das
gungsgesetz wählen. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
Jahr zu verzinsen. Die Summe der Zinsbeträge ist
fügungsberechtigte oder derjenige, von dem er
auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4
seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze
Erlangten beschränkt."
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-
stoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung
zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer 13. In§ 31 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe,,§ 33 Abs. 4"
mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5" ersetzt.
dem kommunistischen System in der sowjetisch
besetzten Zone oder in der Deutschen Demokrati- 14. In§ 38a Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe,,§ 33 Abs. 3
schen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Satz 1" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 4 Satz 1" und die
Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Angabe,,§ 33 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5"
Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur ersetzt.
Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er
ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf
15. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:
des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-
kraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig ,,§41
(Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens
Überleitungsvorschrift
mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der
Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht der § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli
Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungs- 1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7
fonds über. Satz 2 anzuwenden, wenn über die Rückgabe des
Vermögenswertes am 9. Juli 1995 noch nicht be-
(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschä-
standskräftig entschieden ist."
digungsgesetz steht auch demjenigen zu, der
nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1
Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen
ist. Absatz 3b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." Artikel2
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
8. In § 8 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-
den Satz ersetzt: Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des
Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf (BGBI. 1S. 2182) wird wie folgt geändert:
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „beruhen"
des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschä-
die Wörter ,, , oder weil Grundstücke im komplexen
digung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder
Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden"
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
eingefügt.
land, verlängert sich die Frist auf drei Jahre."
9. In § 11 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
10. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
Artikel3
11. In § 17 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" durch die Änderung
Angabe ,,§ 33 Abs. 4" ersetzt. des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
12. § 18 wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4" durch die in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
Angabe „4a" ersetzt. 1994 {BGBI. 1S. 2494) wird wie folgt geändert:
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 Juli 1995 897
1. Dem Artikel 231 wird folgender Paragraph angefügt: aus dem ehemals volkseigenen Vermögen, das auf
,,§9 sie übergehen sollte, oder aus Rechtsgeschäften in
bezug auf dieses Vermögen unter Einschluß von
Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen Kündigungs- und anderen Gestaltungsrechten im
(1) Sollte das ehemals volkseigene Vermögen oder eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend
ein Teil des ehemals volkseigenen Vermögens, das zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener Ver-
einem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft mögenswert auf mehrere Gesellschaften der in
zur selbständigen Nutzung und Bewirtschaftung über- Absatz 1 bezeichneten Art übergehen, gelten die
tragen war, im Wege der Umwandlung nach den in betreffenden Gesellschaften als Gesamtgläubiger.
Absatz 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften Wird eine Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 3
oder im Zusammenhang mit einer Sachgründung auf und 4 geändert, gilt Satz 2 sinngemäß. Die Gesell-
eine neue Kapitalgesellschaft übergehen und ist der schaft, die den Vermögenswert auf Grund der
Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für Umwandlung oder Sachgründung in Besitz hat, gilt
einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche als zur Verwaltung beauftragt. Im übrigen gilt § 8
Voraussetzung fehlte, kann der Vermögensübergang Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes ent-
durch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. Eine sprechend. Ansprüche nach dem Vermögens-
aus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift gesetz und rechtskräftige Urteile bleiben unberührt."
begünstigte Kapitalgesellschaft kann ungeachtet von
Fehlern bei der Umwandlung oder Sachgründung als 2. Artikel 233 § 2a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück oder an
einem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen
werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Artikel4
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind: Änderung
des Gesetzes über Maßnahmen
1. Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft: auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
a) ehemals volkseigene Betriebe Kommunale
§ 36a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
Wohnungsverwaltung,
des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt
b) ehemals volkseigene Betriebe Gebäudewirt- Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten
schaft oder bereinigten Fassung, das zuletzt durch Mikel 3 Abs. 3 des
c) aus solchen Betrieben hervorgegangene kom- Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) geän-
munale Regie- oder Eigenbetriebe; dert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
2. Umwandlungsvorschriften: ,,§36a
a) die Verordnung zur Umwandlung von volks- In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
eigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtun- Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 22 bis 26 und 28, § 18
gen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle
(GBI. I Nr. 14 S. 107), eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark
zu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer
b) das Treuhandgesetz, Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deut-
c) das Gesetz über die Umwandlung volkseigener schen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25
Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995
Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertra- ersetzt wird. Die Verjährung am 9. Juli 1995 noch nicht
gung des Grundeigentums an die Wohnungsge- verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist
nossenschaften vom 22. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 49 gehemmt. Das Bundesministerium der Justiz wird er-
S. 901) oder mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
d) das Umwandlungsgesetz in der Fassung der dem Bundesministerium der Finanzen das Datum fest-
Bekanntmachung vom 6. November 1969 zulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet."
(BGBI: 1S. 2081 ).
(3) Durch einen solchen Bescheid kann auch ein Artikels
durch die Umwandlung eines der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Unternehmen eingetretener Über- Änderung
gang ehemals volkseigenen Vermögens geändert der Untemehmensrückgabeverordnung
werden. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Untemehmensrück-
(4) Ein Bescheid nach den Absätzen 1 und 3 gabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1542) wird
bedarf des Einvernehmens der Beteiligten. Das Ein- jeweils die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 33
vernehmen kann durch den Zuordnungsbescheid Abs. 4" ersetzt.
ersetzt werden, wenn es rechtsmißbräuchlich ver-
weigert wird. Die Ersetzung des Einvernehmens
Artikel6
kann nur zusammen mit dem Zuordnungsbescheid
vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Rückkehr
§ 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt sinn- zum einheitlichen Verordnungsrang
gemäß.
Die auf Mikel 5 beruhenden Teile der Untemehmens-
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalgesell- rückgabeverordnung können auf Grund der Ermächtigung
schaften gelten auch schon vor Erteilung der des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes durch Rechts-
Zuordnungsbescheide als ermächtigt, alle Rechte verordnung geändert oder aufgehoben werden.
898 Bundesgesetzblatt, Jah_rgang 1995, Teil 1
Artikel 7 Artikel 8
Neufassung Inkrafttreten
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Kraft.
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 899
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen
der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 27. Juni 1995
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und nach Anhörung des Ständigen Ausschus-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 78) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBI. 1
S. 771 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1219), wird folgender weiterer Tabellenteil
angefügt:
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen der Zeugnis über das Bestehen der
Lehrabschlußprüfung in dem - Abschlußprüfung (A)
Lehrberuf: - Gesellenprüfung (G)
in dem Ausbildungsberuf 1):
IV. Gleichgestellt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:
1. Bienenwirtschaftsfacharbeiter/Bienenwirt- 1. Tierwirt/Tierwirtin,
schaftsfacharbeiterin Schwerpunkt Bienenhaltung (A)
2. Blechblasinstrumentenerzeuger 2. a) Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumenten-
macherin (~)
b) Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher/
Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacherin (G)
3. Bootbauer 3. a) Bootsbauer/Bootsbauerin (A)
b) Bootsbauer/Bootsbauerin (G)
4. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger 4. Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin (G)
5. Destillateur 5. Brenner/Brennerin (A)
6. Facharbeiter/Facharbeiterin der ländlichen 6. Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,
Hauswirtschaft Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft (A)
7. Feldgemüsebau-Facharbeiter/Feldgemüse- 7. Gärtner/Gärtnerin,
bau-Facharbeiterin Fachrichtung Gemüsebau einschließlich Pilzanbau (A)
8. Fischereifacharbeiter/Fischereifacharbeiterin 8. a) Fischwirt/Fischwirtin,
Schwerpunkt Fischhaltung und Fischzucht (A)
b) Fischwirt/Fischwirtin,
Schwerpunkt Seen- und Flußfischerei (A)
9. Forstfacharbeiter/Forstfacharbeiterin 9. Forstwirt/Forstwirtin (A)
10. Forstgarten- und-Forstpflegefacharbeiter/ 10. Forstwirt/Forstwirtin (A)
Forstgarten- und Forstpflegefacharbeiterin
11. Friedhofs- und Ziergärtner 11. Gärtner/Gärtnerin,
Fachrichtung Friedhofsgärtnerei (A)
12. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 12. Gärtner/Gärtnerin,
- Baumschule Fachrichtung Baumschulen (A)
1) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf
diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
13. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 13. Gärtner/Gärtnerin,
-Gemüsebau Fachrichtung Gemüsebau einschließlich Pilzanbau (A)
14. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 14. Gärtner/Gärtnerin,
- Zierpflanzenbau Fachrichtung Zierpflanzenbau einschließlich Stauden-
gärtnerei (A)
15. Geflügelwirtschaftsfacharbeiter/Geflügelwirt- 15. Tierwirt/Tierwirtin,
schaftsfacharbeiterin Schwerpunkt Geflügelhaltung (A)
16. Gießereimechaniker 16. Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin (A)
17. Glasgraveur 17. Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glas-
ätzerin, Fachrichtung Gravur (G)
18. Glasschleifer und Glasbeleger 18. Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleifer.in und Glas-
ätzerin, Fachrichtung Flächenveredelung (G)
19. Harmonikamacher 19. Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumenten-
macherin (G)
20. Hohlglasfeinschleifer (Kugler) 20. Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glas-
ätzerin, Fachrichtung Schliff (G)
21. Holzblasinstrumentenerzeuger 21. a) Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumenten-
macherin (A)
b) Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumenten-
macherin (G)
22. Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächen- 22. Gärtner/Gärtnerin,
gestalter) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (A)
23. landwirtschaftlicher Facharbeiter/landwirt- 23. a) Landwirt/Landwirtin (A)
schaftliche Facharbeiterin b) Tierwirt/Tierwirtin,
Schwerpunkt Rinderhaltung (A)
c) Tierwirt/Tierwirtin,
Schwerpunkt Schafhaltung (A)
d) Tierwirt/Tierwirtin,
Schwerpunkt Schweinehaltung (A)
24. Molkereifachmann 24. Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)
25. Molkerei- und Käsereifacharbeiter/Molkerei- 25. Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)
und Käsereifacharbeiterin
26. Molker und Käser 26. Molkereifachmann/Molkereifachfrau {A)
27. Obstbaufacharbeiter/Obs~baufacharbeiterin 27. Gärtner/Gärtnerin,
Fachrichtung Obstbau (A)
28. Papiertechniker 28. Papiermacher/Papiermacherin (A)
29. Pferdewirtschaftsfacharbeiter/Pferdewirt- 29. Pferdewirt/Pferdewirtin,
schaftsfacharbeiterin Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung (A)
30. Speditionskaufmann 30. Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (A)
31. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger 31. a) Geigenbauer/Geigenbauerin (G)
b) Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin (G)
32. Strickwarenerzeuger 32. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-
strie (A)
33. Technischer Zeichner 33. a) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik (A)
b) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik (A)
c) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (A)
d) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Elektrotechnik (A)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 901
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
34. Textilmechaniker 34. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-
strie (A)
35. Textilveredler 35. Textilveredler/Textilveredlerin - Beschichtung (A)
36. Weinbau- und Kellerfacharbeiter/Weinbau- 36. Winzer/Winzerin (A)
und Kellerfacharbeiterin
37. Wirkwarenerzeuger 37. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-
strie (A)
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
902 Bundesgesetzblatt, Ja~rgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 27. Juni 1995
Auf Grund des § 138 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 und 7 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
In§ 11 Satz 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1929), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2044) geändert worden ist, wird in Nummer 6 der Punkt nach den
Wörtern „gewährt werden" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
,,7. Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder haus-
wirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen
des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die
damit eine sittliche Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen;
entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten
Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften des Bundes
oder vergleichbaren Regelungen der Länder für häusliche Pflege erhält."
Artikel 2
Weitere Änderung
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
§ 11 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„7. nicht-steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung."
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. Artikel 2 tritt
am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 903
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das erlaubnispflichtige Personal
für die Flugsicherung und seine Ausbildung
Vom 30. Juni 1995
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 6 Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 fünf Aufsichts-
des Luftverkehrsgesetzes In der Fassung der Bekannt- arbeiten zu fertigen."
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch
b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Für"
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli
die Wörter „den Erwerb der beschränkten Erlaubnis
1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und für" eingefügt.
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organi-
sationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) 4. In § 9 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver- fügt:
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen- „Im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle kann die
schaft, Forschung und Technologie: Erlaubnis auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt
werden, für die nach§ 27d Abs. 4 des Luftverkehrs-
gesetz~s nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers
Artikel 1 Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungs-
Die Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal technische Einrichtungen vorgehalten werden. Die
für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April Erlaubnis kann auf die Flugplatzkontrolle mit Radar
1993 (BGBI. 1S. 427) wird wie folgt geändert: erweitert werden."
1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 5. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „ 15 Wochen" durch die
,,Für Fluglotsen im Verwendungsbereich Flugplatzkon- Angabe „6 Monate" ersetzt.
trolle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Unterrichts- 6. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
inhalte nach Anlage 1 in Umfang und Tiefe entspre- gefügt:
chend dem jeweiligen Erlaubnisumfang vermittelt; bei
„Werden Flugsicherungsdienste oder Arbeitsplätze in
Erwerb einer umfassenderen Erlaubnis werden früher
den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu eingerichtet,
vermittelte Unterrichtsinhalte mindestens in dem
kann im begründeten Ausnahmefall und im erforder-
Umfang, der sich aus § 6 Abs. 3 ergibt, anerkannt."
lichen Umfang Fluglotsen oder Flugdatenbearbeitern
des Flugsicherungsunternehmens, die im Besitz einer
2. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen
,,Für Fluglotsen im Verwendungsbereich Flugplatzkon- Verwendungsbereichs sind, vom Luftfahrt-Bundesamt
trolle beträgt die regelmäßige Dauer der theoretischen die praktische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb
Ausbildung abweichend von Satz 1 mindestens 27, der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen
höchstens 31 Wochen; für den Erwerb der beschränk- Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden."
ten Erfaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 mindestens 13,
7. In der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und§ 10
höchstens 17 Wochen; und für den Erwerb der erwei-
Abs. 1) wird unter A.I. in Nummer 9 nach dem Wort
terten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 mindestens 44,
„Luftfahrtenglisch" und in Nummer 10 nach dem Wort
höchstens 52 Wochen."
„Sozialpsychologie" jeweils der Klammerzusatz ,,(nicht
für die beschränkte Erlaubnis im Verwendungsbereich
3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Flugplatzkontrolle)" angefügt.
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Abweichend davon haben Fluglotsen für den Ver-
Artikel2
wendungsbereich Flugplatzkontrolle vier, für den
Erwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Satz 2 zwei sowie für den Erwerb der erweiterten in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrigt 7%.
Anordnung
zur Änderung der
Allgemeinen Anordnung über die Übertragung
von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 7. Juni 1995
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Rege-
lung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums
für Verkehr vom 22. Februar 1994 (BGBI. 1S. 726) wird wie folgt geändert:
Abschnitt VII Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezem-
ber 1964 (MinBI. Fin. 1965 S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben
vom 25. April 1995 - II A 4 - BA 1011-4/95 -, über Billigkeitszuwendungen
bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungs-
betrag von 3 000 DM im Einzelfall zu entscheiden,".
Bonn, den 7. Juni 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Sozialgesetzbuchs
(3. SGBÄndG)
Vom 30. Juni 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 28p wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,.§28p
Prüfung bei den Arbeitgebern
Artikel 1 (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialver-
Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des sicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen;
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitrags-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom zahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle
10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678), wird wie folgt ge- vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen
ändert: erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die
Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber
zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie
1. § 28f wird wie folgt geändert:
eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für er-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: forderlich hält. Die Prüfung umfaßt auch die Lohn-
unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
gezahlt wurden. Die Träger, der Rentenversicherung
Wörter "die Einzugsstelle" durch die Wörter
erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte
"der prüfende Träger der Rentenversiche-
zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der
rung" ersetzt.
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur
bb) In Satz 3 wird das Wort „sie" durch das Wort Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeits-
,,er" ersetzt. förderungsgesetz einschließlich der Widerspruchs-
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Einzugs- bescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit
stelle" durch die Wörter "Der prüfende Träger gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit
der Rentenversicherung" ersetzt. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen nehmen abweichend
dd) Satz 7 wird gestrichen. von Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen versicherten
b} In Absatz 4 Satz 7 wird nach der Angabe ,,§ 28r'' mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
die Angabe „Abs. 1 und 2" eingefügt. (2) Im Bereich der Landesversicherungsanstalten
richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeit-
2. § 28 h wird wie folgt geändert:
gebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein
Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Rentenversicherung zu prüfen.
„Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten
des Beitragsnachweises und die Zahlung des die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die
Gesamtsozialversicherungsbeitrags." Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeit-
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. gebers betreffen.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ersetzt: (4) Die Einzugsstellen können an den Prüfungen
teilnehmen und sind dabei auf ihr Verlangen anzu-
,.Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeits- hören.
entgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig
großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene
sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monat- Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit
liche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt wer-
Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit den, sind in die Prüfung einzubeziehen.
zu berücksichtigen." (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen,
Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die
c) Absatz 3 wird gestrichen.
im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm
beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen
3. In § 28k Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " , die bun- oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit
desunmittelbaren Betriebskrankenkassen und die richtet sich im Bereich der Landesversicherungs-
Ersatzkassen" durch die Wörter „und die Kranken- anstalten nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt
kassen" ersetzt. entsprechend.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 891
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine desministerium für Gesundheit durch Rechtsverord-
Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für über
das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden 1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und
vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrech-
Übersicht wird durch allgemeine Verwaltungsvor- nungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Ein-
schriften bestimmt, die das Bundesministerium für richtungen durchgeführt werden,
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung
des Bundesrates erläßt. von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt
worden sind und
(8) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
führt eine Datei, in der der Name, die Anschrift, 3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsicht-
die Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerk- lich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeit-
male eines jeden Arbeitgebers sowie die für die gebern erforderlichen Daten, über den Aufbau und
Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die die Aktualisierung dieser Datei sowie über den
für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Umfang der Daten aus der Datei nach Absatz 8
Daten gespeichert sind; die Bundesversicherungs- Satz 1, die von den Einzugsstellen und der Bun-
anstalt für Angestellte darf die in dieser Datei ge- desanstalt für Arbeit nach § 28q Abs. 5 abgerufen
speicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeit- werden können."
gebern verarbeiten und nutzen. Die Datenstelle der
Rentenversicherungsträger führt für die Prüfung bei 5. § 28q wird wie folgt geändert:
den Arbeitgebern eine Datei, in der neben der a) Der Überschrift werden die Wörter "und den Trä-
Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers nur die gern der Rentenversicherung" angefügt.
Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten
einschließlich des Beginns und des Endes von b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
deren Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die "(5) Die Einzugsstellen und die Bundesanstalt
Daten der bei ihr geführten Datei der geringfügig für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern
Beschäftigten und der Stammsatzdatei (§ 150 des der Rentenversicherung deren Aufgaben nach
Sechsten Buches) für die Prüfung bei den Arbeit- § 28p mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung
gebern verarbeiten und nutzen. Sie ist verpflichtet, auf kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien (§ 28p
Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenver- Abs. 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt
sicherung werden."
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2
gespeicherten Daten, 6. § 28r wird wie folgt geändert:
2. die in den Versicherungskonten der Träger der a) Absatz 1 Satz 1 wi~d wie folgt gefaßt:
Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prü- "(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der
fungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem
prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten sowie Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugs-
3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Ein- stelle dem Träger der Pflegeversicherung, der
zugsstellen gespeicherten Daten aus den Bei- Rentenversicherung und der Bundesanstalt für
tragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden."
dem zuletzt abgestimmten Kalenderjahr und das b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Ergebnis dieser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)
,,(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine
für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflich- diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der
ten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz- Träger der Rentenversicherung der Krankenkasse,
buch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozial- der Pflegekasse und der Bundesanstalt für Arbeit
versicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß er- für einen diesen zugefügten Schaden. Für ent-
füllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger gangene Beiträge sind Zinsen in Höhe von zwei
der Rentenversicherung übermittelten Daten sind vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der
unverzüglich nach Abschluß der Prüfung bei der Deutschen Bundesbank zu zahlen."
Datenstelle und beim prüfenden Träger der Renten-
versicherung zu löschen. Die Träger der Rentenver- 7. § 90 wird wie folgt geändert:
sicherung, die Einzugsstellen und die Bundesan-
stalt für Arbeit sind verpflichtet, der Bundesversiche- a) In Absatz 1 werden die Worte "Versicherungs-
rungsanstalt für Angestellte und der Datenstelle die träger, deren Zuständigkeitsbereich sich über
für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt
Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den (bundesunmittelbare Versicherungsträger)," durch
Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch die Worte „bundesunmittelbaren Versicherungs-
durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt träger" ersetzt.
werden, ohne daß es einer Genehmigung nach § 79 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
,,(2) Die Aufsicht über die landesunmittelbaren
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Versicherungsträger führen die zuständigen Lan-
ordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun- desbehörden."
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,.§15c
"(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwal- Übergang
tungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über der Prüfung bei den Arbeitgebern
Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich auf die Träger der Rentenversicherung
sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über (1) In der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. De-
mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die zember 1998 (Übergangszeit) geht die Prüfung bei den
das aufsichtsführende land durch die beteiligten Arbeitgebern nach Artikel 1 § 28p in der bis zum 8. Juli
Länder bestimmt ist." 1995 geltenden Fassung auf die Träger der Rentenver-
sicherung in folgendem Umfang über:
8. Nach § 90 wird folgender§ 90a eingefügt: Die Prüfquote beträgt:
n§90a 1996 für die Träger der Rentenversicherung 40,0 v. H.
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 und die Einzugsstellen 60,0 v. H.,
wird bestimmt: 1997 für die Träger der Rentenversicherung 60,0v.H.
1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die und die Einzugsstellen 40,0v.H.,
sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches), 1998 für die Träger der Rentenversicherung 80,0v.H.
2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für und die Einzugsstellen 20,0v.H.
die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; un- der Arbeitgeber ohne Betriebskrankenkasse.
selbständige Betriebsteile mit weniger als zehn
Mitgliedern in einem Land bleiben unberück- (2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse werden
sichtigt, in der Übergangszeit von den Trägern der Rentenver-
sicherung geprüft; die Einzugsstelle kann an der Prüfung
3. bei lnnungskrankenkassen durch die Bezirke der teilnehmen.
Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung
(3) In der Übergangszeit bestimmen die Träger der
nach bestehen,
Rentenversicherung im Benehmen mit den zuständigen
4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung fest- Einzugsstellen die von der Rentenversicherung nach
gelegten Bezirke. Absatz 1 zu prüfenden Arbeitgeber; Artikel 1§ 28p Abs. 4
gilt.
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder
lnnungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 (4) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches in der ab sicherung können vereinbaren, daß die Prüfung bei den
1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zustän- Arbeitgebern abweichend von den Prüfquoten des Ab-
digkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 satzes 1 zu einem früheren Zeitpunkt, nicht jedoch vor
Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer dem 1. Januar 1996, übergehen kann.
Satzung nach zuständig ist." (5) Soweit in der Übergangszeit die Einzugsstellen
prüfen, gelten die Vorschriften des Artikels I und der
9. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Beitragsüberwachungsverordnung in der bis zum 8. Juli
1995 geltenden Fassung weiter. An diesen Prüfungen
a) In Nummer 1 werden die Wörter „speichert oder wirken die Träger der Rentenversicherung nicht mit.
verwendet" durch die Wörter „ verarbeitet oder
nutzt" ersetzt.
§15d
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 4" durch die
Angabe .,Abs. 3" ersetzt. Übergang des Personals
c) In Nummer 8 wird die Angabe ,.§ 28p Abs. 8, auch (1) In dem Umfang, in dem die Prüfung bei Arbeit-
in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6," durch die gebern von Krankenkassen auf die Träger der Renten-
Angabe ,.§ 28p Abs. 9" ersetzt. versicherung übergeht, übernehmen diese die am
1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung
der Arbeitgeber beschäftigten Angestellten. Der Träger
10. In § 112 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „8 und der Rentenversicherung tritt in diesen Fällen in die Rechte
Abs. 2" durch die Wörter „8, 9 und Abs. 2 sowie der und Pflichten aus den Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrig- ein. Die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarif-
keiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, soweit Meldungen verträge oder sonstigen Vereinbarungen sind für die
nach § 28a Abs. 1 bis 4 betroffen sind, und Nr. 3, 4, Sa übernommenen Arbeitnehmer - bis zum Inkrafttreten
bis 5c, 8, 9 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p neuer Tarifverträge oder sonstiger Vereinbarungen maß-
vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt gebend.
wird," ersetzt.
(2) Soweit es sich bei einem gemäß Absatz 1 über-
nommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-
Artikel2 Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der
Änderung Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse
von Übergangs- und Schlußvorschriften bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge
anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Über-
In Artikel II des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 nahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b
(BGBI. 1 S. 3845) w~rden folgende §§ 15c und 15d Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinn-
eingefügt: gemäß."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 893
Artikel3 vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt ge-
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ändert:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche In § 98 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom "(1 a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),
§ 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach Absatz 1
10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678), wird wie folgt ge-
Satz 3 bis 5 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Ent-
ändert:
richtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht;
die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber
In § 149 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: den Einzugsstellen nur im Einzelfall."
"Ein Versicherungskonto darf auch für Personen
geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Artikel5
Buches versichert sind, soweit es für Prüfungen bei
Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich Inkrafttreten
ist." (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft,
soweit in den Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes
Artikel4 bestimmt ist.
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (2) Artikel 1 Nr. 4 (hinsichtlich § 28p Abs. 8 und 9 des
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit Vierten Buches Sozialgesetzbuch), Nr. 8 und Nr. 9 Buch-
der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - stabe a und b tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 (3) Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 15. November
S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes 1994 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung
eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Vom 4. Juli 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1378), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden ist, wird
das Wort "sechs" durch das Wort "elf" ersetzt.
Artikel2
Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 4. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 895
Gesetz
zur Anpassung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
(Vermögensrechtsanpassungsgesetz - VermRAnpG)
Vom 4. Juli 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Berechtigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten
die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Verstei-
gerungserlöses verlangen. Der bisherige Verfügungs-
Artikel 1 berechtigte kann mit Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und
Änderung des Vermögensgesetzes § 7aAbs. 2 aufrechnen. Die Zahlung nach Satz 1 steht
dem Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt- gleich. Dies gilt auch in Ansehung von Ansprüchen
machung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3610) wird des Entschädigungsfonds nach § 7a Abs. 2 Satz 3."
wie folgt geändert:
4. In § 6a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
1. In § 1 Abs. 8 Buchstabe d wird das Wort „für" ge-
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
strichen.
2. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: 5. § 6b wird wie folgt geändert:
,,Satz 4 ist entsprechend auf Vermögenswerte anzu- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 33 Abs. 3"
wenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 durch die Angabe .§ 33 Abs. 4" ersetzt.
Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind; § 6 Abs. 6a b) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 33 Abs. 4" durch
Satz 2 gilt in diesen Fällen nicht." die Angabe "§ 33 Abs. 5" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
3. Nach § 3b Abs. 2 werden die folgenden Absätze
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
angefügt:
,,(3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das
-6. § 7 wird wie folgt geändert:
ein Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem
Verfügungsberechtigten(§ 2 Abs. 3) beantragten Tei- a) In Absatz 7 Satz 4 wird nach Nummer 2 ein Semi-
lungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes über kolon und folgende Nummer 3 eingefügt:
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
„3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2
versteigert werden, ist das Zwangsversteigerungsver-
und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
fahren auf Antrag des Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis
in der jeweils geltenden Fassung bezeich-
zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über
neten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich
den Rückübertragungsantrag einstweilen einzustellen.
genutzte Einheit oder gewerblich genutzte
Die einstweilige Einstellung ist zu versagen, wenn im
Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich ge-
Falle einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung eine
nutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deut-
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 1
sche Mark je Hektar und Jahr".
Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrsordnung
nicht erforderlich wäre. Sie kann versagt werden, b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach „(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach
§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1
erteilt werden könnte. oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit
(4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die
oder Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach
der Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt."
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
7, § 7a wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" ,,(4a) Bei der Berechnung des Ablöseb~trages
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt. sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerab-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: geltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3
gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine
,,{3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der
§ 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der
geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung
Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungs-
§ 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt." steuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. I S. 503)."
c) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze . ein- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gefügt:
,,(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach
,,(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Ver- § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach den
fügungsberechtigte anstelle des Anspruchs nach Absätzen 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag
Absatz 2 Entschädigung nach dem Entschädi-
ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das
gungsgesetz wählen. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
Jahr zu verzinsen. Die Summe der Zinsbeträge ist
fügungsberechtigte oder derjenige, von dem er
auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4
seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze
Erlangten beschränkt."
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-
stoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung
zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer 13. In§ 31 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe,,§ 33 Abs. 4"
mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5" ersetzt.
dem kommunistischen System in der sowjetisch
besetzten Zone oder in der Deutschen Demokrati- 14. In§ 38a Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe,,§ 33 Abs. 3
schen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Satz 1" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 4 Satz 1" und die
Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Angabe,,§ 33 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 33 Abs. 5"
Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur ersetzt.
Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er
ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf
15. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:
des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-
kraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig ,,§41
(Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens
Überleitungsvorschrift
mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der
Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht der § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli
Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungs- 1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7
fonds über. Satz 2 anzuwenden, wenn über die Rückgabe des
Vermögenswertes am 9. Juli 1995 noch nicht be-
(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschä-
standskräftig entschieden ist."
digungsgesetz steht auch demjenigen zu, der
nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1
Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen
ist. Absatz 3b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." Artikel2
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
8. In § 8 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-
den Satz ersetzt: Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des
Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf (BGBI. 1S. 2182) wird wie folgt geändert:
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „beruhen"
des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschä-
die Wörter ,, , oder weil Grundstücke im komplexen
digung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder
Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden"
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
eingefügt.
land, verlängert sich die Frist auf drei Jahre."
9. In § 11 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
10. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3"
durch die Angabe,,§ 33 Abs. 4" ersetzt.
Artikel3
11. In § 17 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" durch die Änderung
Angabe ,,§ 33 Abs. 4" ersetzt. des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
12. § 18 wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4" durch die in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
Angabe „4a" ersetzt. 1994 {BGBI. 1S. 2494) wird wie folgt geändert:
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 Juli 1995 897
1. Dem Artikel 231 wird folgender Paragraph angefügt: aus dem ehemals volkseigenen Vermögen, das auf
,,§9 sie übergehen sollte, oder aus Rechtsgeschäften in
bezug auf dieses Vermögen unter Einschluß von
Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen Kündigungs- und anderen Gestaltungsrechten im
(1) Sollte das ehemals volkseigene Vermögen oder eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend
ein Teil des ehemals volkseigenen Vermögens, das zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener Ver-
einem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft mögenswert auf mehrere Gesellschaften der in
zur selbständigen Nutzung und Bewirtschaftung über- Absatz 1 bezeichneten Art übergehen, gelten die
tragen war, im Wege der Umwandlung nach den in betreffenden Gesellschaften als Gesamtgläubiger.
Absatz 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften Wird eine Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 3
oder im Zusammenhang mit einer Sachgründung auf und 4 geändert, gilt Satz 2 sinngemäß. Die Gesell-
eine neue Kapitalgesellschaft übergehen und ist der schaft, die den Vermögenswert auf Grund der
Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für Umwandlung oder Sachgründung in Besitz hat, gilt
einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche als zur Verwaltung beauftragt. Im übrigen gilt § 8
Voraussetzung fehlte, kann der Vermögensübergang Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes ent-
durch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. Eine sprechend. Ansprüche nach dem Vermögens-
aus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift gesetz und rechtskräftige Urteile bleiben unberührt."
begünstigte Kapitalgesellschaft kann ungeachtet von
Fehlern bei der Umwandlung oder Sachgründung als 2. Artikel 233 § 2a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück oder an
einem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen
werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Artikel4
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind: Änderung
des Gesetzes über Maßnahmen
1. Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft: auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
a) ehemals volkseigene Betriebe Kommunale
§ 36a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
Wohnungsverwaltung,
des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt
b) ehemals volkseigene Betriebe Gebäudewirt- Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten
schaft oder bereinigten Fassung, das zuletzt durch Mikel 3 Abs. 3 des
c) aus solchen Betrieben hervorgegangene kom- Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) geän-
munale Regie- oder Eigenbetriebe; dert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt:
2. Umwandlungsvorschriften: ,,§36a
a) die Verordnung zur Umwandlung von volks- In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
eigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtun- Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20, 22 bis 26 und 28, § 18
gen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle
(GBI. I Nr. 14 S. 107), eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark
zu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer
b) das Treuhandgesetz, Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deut-
c) das Gesetz über die Umwandlung volkseigener schen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25
Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995
Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertra- ersetzt wird. Die Verjährung am 9. Juli 1995 noch nicht
gung des Grundeigentums an die Wohnungsge- verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist
nossenschaften vom 22. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 49 gehemmt. Das Bundesministerium der Justiz wird er-
S. 901) oder mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
d) das Umwandlungsgesetz in der Fassung der dem Bundesministerium der Finanzen das Datum fest-
Bekanntmachung vom 6. November 1969 zulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet."
(BGBI: 1S. 2081 ).
(3) Durch einen solchen Bescheid kann auch ein Artikels
durch die Umwandlung eines der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Unternehmen eingetretener Über- Änderung
gang ehemals volkseigenen Vermögens geändert der Untemehmensrückgabeverordnung
werden. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Untemehmensrück-
(4) Ein Bescheid nach den Absätzen 1 und 3 gabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1542) wird
bedarf des Einvernehmens der Beteiligten. Das Ein- jeweils die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 33
vernehmen kann durch den Zuordnungsbescheid Abs. 4" ersetzt.
ersetzt werden, wenn es rechtsmißbräuchlich ver-
weigert wird. Die Ersetzung des Einvernehmens
Artikel6
kann nur zusammen mit dem Zuordnungsbescheid
vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Rückkehr
§ 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt sinn- zum einheitlichen Verordnungsrang
gemäß.
Die auf Mikel 5 beruhenden Teile der Untemehmens-
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalgesell- rückgabeverordnung können auf Grund der Ermächtigung
schaften gelten auch schon vor Erteilung der des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes durch Rechts-
Zuordnungsbescheide als ermächtigt, alle Rechte verordnung geändert oder aufgehoben werden.
898 Bundesgesetzblatt, Jah_rgang 1995, Teil 1
Artikel 7 Artikel 8
Neufassung Inkrafttreten
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Kraft.
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Juli 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 899
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen
der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 27. Juni 1995
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und nach Anhörung des Ständigen Ausschus-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 78) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBI. 1
S. 771 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1219), wird folgender weiterer Tabellenteil
angefügt:
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen der Zeugnis über das Bestehen der
Lehrabschlußprüfung in dem - Abschlußprüfung (A)
Lehrberuf: - Gesellenprüfung (G)
in dem Ausbildungsberuf 1):
IV. Gleichgestellt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:
1. Bienenwirtschaftsfacharbeiter/Bienenwirt- 1. Tierwirt/Tierwirtin,
schaftsfacharbeiterin Schwerpunkt Bienenhaltung (A)
2. Blechblasinstrumentenerzeuger 2. a) Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumenten-
macherin (~)
b) Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher/
Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacherin (G)
3. Bootbauer 3. a) Bootsbauer/Bootsbauerin (A)
b) Bootsbauer/Bootsbauerin (G)
4. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger 4. Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin (G)
5. Destillateur 5. Brenner/Brennerin (A)
6. Facharbeiter/Facharbeiterin der ländlichen 6. Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,
Hauswirtschaft Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft (A)
7. Feldgemüsebau-Facharbeiter/Feldgemüse- 7. Gärtner/Gärtnerin,
bau-Facharbeiterin Fachrichtung Gemüsebau einschließlich Pilzanbau (A)
8. Fischereifacharbeiter/Fischereifacharbeiterin 8. a) Fischwirt/Fischwirtin,
Schwerpunkt Fischhaltung und Fischzucht (A)
b) Fischwirt/Fischwirtin,
Schwerpunkt Seen- und Flußfischerei (A)
9. Forstfacharbeiter/Forstfacharbeiterin 9. Forstwirt/Forstwirtin (A)
10. Forstgarten- und-Forstpflegefacharbeiter/ 10. Forstwirt/Forstwirtin (A)
Forstgarten- und Forstpflegefacharbeiterin
11. Friedhofs- und Ziergärtner 11. Gärtner/Gärtnerin,
Fachrichtung Friedhofsgärtnerei (A)
12. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 12. Gärtner/Gärtnerin,
- Baumschule Fachrichtung Baumschulen (A)
1) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf
diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
13. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 13. Gärtner/Gärtnerin,
-Gemüsebau Fachrichtung Gemüsebau einschließlich Pilzanbau (A)
14. Gärtner-Facharbeiter/Gärtner-Facharbeiterin 14. Gärtner/Gärtnerin,
- Zierpflanzenbau Fachrichtung Zierpflanzenbau einschließlich Stauden-
gärtnerei (A)
15. Geflügelwirtschaftsfacharbeiter/Geflügelwirt- 15. Tierwirt/Tierwirtin,
schaftsfacharbeiterin Schwerpunkt Geflügelhaltung (A)
16. Gießereimechaniker 16. Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin (A)
17. Glasgraveur 17. Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glas-
ätzerin, Fachrichtung Gravur (G)
18. Glasschleifer und Glasbeleger 18. Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleifer.in und Glas-
ätzerin, Fachrichtung Flächenveredelung (G)
19. Harmonikamacher 19. Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumenten-
macherin (G)
20. Hohlglasfeinschleifer (Kugler) 20. Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glas-
ätzerin, Fachrichtung Schliff (G)
21. Holzblasinstrumentenerzeuger 21. a) Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumenten-
macherin (A)
b) Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumenten-
macherin (G)
22. Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächen- 22. Gärtner/Gärtnerin,
gestalter) Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (A)
23. landwirtschaftlicher Facharbeiter/landwirt- 23. a) Landwirt/Landwirtin (A)
schaftliche Facharbeiterin b) Tierwirt/Tierwirtin,
Schwerpunkt Rinderhaltung (A)
c) Tierwirt/Tierwirtin,
Schwerpunkt Schafhaltung (A)
d) Tierwirt/Tierwirtin,
Schwerpunkt Schweinehaltung (A)
24. Molkereifachmann 24. Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)
25. Molkerei- und Käsereifacharbeiter/Molkerei- 25. Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)
und Käsereifacharbeiterin
26. Molker und Käser 26. Molkereifachmann/Molkereifachfrau {A)
27. Obstbaufacharbeiter/Obs~baufacharbeiterin 27. Gärtner/Gärtnerin,
Fachrichtung Obstbau (A)
28. Papiertechniker 28. Papiermacher/Papiermacherin (A)
29. Pferdewirtschaftsfacharbeiter/Pferdewirt- 29. Pferdewirt/Pferdewirtin,
schaftsfacharbeiterin Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung (A)
30. Speditionskaufmann 30. Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (A)
31. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger 31. a) Geigenbauer/Geigenbauerin (G)
b) Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin (G)
32. Strickwarenerzeuger 32. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-
strie (A)
33. Technischer Zeichner 33. a) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik (A)
b) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik (A)
c) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (A)
d) Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin,
Fachrichtung Elektrotechnik (A)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 901
Bezeichnung des österreichischen Bezeichnung des deutschen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
34. Textilmechaniker 34. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-
strie (A)
35. Textilveredler 35. Textilveredler/Textilveredlerin - Beschichtung (A)
36. Weinbau- und Kellerfacharbeiter/Weinbau- 36. Winzer/Winzerin (A)
und Kellerfacharbeiterin
37. Wirkwarenerzeuger 37. Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindu-
strie (A)
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
F. J. Feiter
902 Bundesgesetzblatt, Ja~rgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 27. Juni 1995
Auf Grund des § 138 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 und 7 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
In§ 11 Satz 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1929), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2044) geändert worden ist, wird in Nummer 6 der Punkt nach den
Wörtern „gewährt werden" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
,,7. Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder haus-
wirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen
des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die
damit eine sittliche Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen;
entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten
Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften des Bundes
oder vergleichbaren Regelungen der Länder für häusliche Pflege erhält."
Artikel 2
Weitere Änderung
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
§ 11 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„7. nicht-steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung."
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. Artikel 2 tritt
am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1995 903
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das erlaubnispflichtige Personal
für die Flugsicherung und seine Ausbildung
Vom 30. Juni 1995
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 6 Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 fünf Aufsichts-
des Luftverkehrsgesetzes In der Fassung der Bekannt- arbeiten zu fertigen."
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch
b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Für"
Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli
die Wörter „den Erwerb der beschränkten Erlaubnis
1992 (BGBI. 1S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und für" eingefügt.
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organi-
sationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) 4. In § 9 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver- fügt:
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen- „Im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle kann die
schaft, Forschung und Technologie: Erlaubnis auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt
werden, für die nach§ 27d Abs. 4 des Luftverkehrs-
gesetz~s nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers
Artikel 1 Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungs-
Die Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal technische Einrichtungen vorgehalten werden. Die
für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April Erlaubnis kann auf die Flugplatzkontrolle mit Radar
1993 (BGBI. 1S. 427) wird wie folgt geändert: erweitert werden."
1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 5. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „ 15 Wochen" durch die
,,Für Fluglotsen im Verwendungsbereich Flugplatzkon- Angabe „6 Monate" ersetzt.
trolle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Unterrichts- 6. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
inhalte nach Anlage 1 in Umfang und Tiefe entspre- gefügt:
chend dem jeweiligen Erlaubnisumfang vermittelt; bei
„Werden Flugsicherungsdienste oder Arbeitsplätze in
Erwerb einer umfassenderen Erlaubnis werden früher
den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu eingerichtet,
vermittelte Unterrichtsinhalte mindestens in dem
kann im begründeten Ausnahmefall und im erforder-
Umfang, der sich aus § 6 Abs. 3 ergibt, anerkannt."
lichen Umfang Fluglotsen oder Flugdatenbearbeitern
des Flugsicherungsunternehmens, die im Besitz einer
2. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen
,,Für Fluglotsen im Verwendungsbereich Flugplatzkon- Verwendungsbereichs sind, vom Luftfahrt-Bundesamt
trolle beträgt die regelmäßige Dauer der theoretischen die praktische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb
Ausbildung abweichend von Satz 1 mindestens 27, der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen
höchstens 31 Wochen; für den Erwerb der beschränk- Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden."
ten Erfaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 mindestens 13,
7. In der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und§ 10
höchstens 17 Wochen; und für den Erwerb der erwei-
Abs. 1) wird unter A.I. in Nummer 9 nach dem Wort
terten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 mindestens 44,
„Luftfahrtenglisch" und in Nummer 10 nach dem Wort
höchstens 52 Wochen."
„Sozialpsychologie" jeweils der Klammerzusatz ,,(nicht
für die beschränkte Erlaubnis im Verwendungsbereich
3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Flugplatzkontrolle)" angefügt.
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Abweichend davon haben Fluglotsen für den Ver-
Artikel2
wendungsbereich Flugplatzkontrolle vier, für den
Erwerb der beschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Satz 2 zwei sowie für den Erwerb der erweiterten in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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zur Änderung der
Allgemeinen Anordnung über die Übertragung
von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 7. Juni 1995
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Rege-
lung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums
für Verkehr vom 22. Februar 1994 (BGBI. 1S. 726) wird wie folgt geändert:
Abschnitt VII Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezem-
ber 1964 (MinBI. Fin. 1965 S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben
vom 25. April 1995 - II A 4 - BA 1011-4/95 -, über Billigkeitszuwendungen
bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungs-
betrag von 3 000 DM im Einzelfall zu entscheiden,".
Bonn, den 7. Juni 1995
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke