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884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des-Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 -1 BvA
790/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
§ 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Anderung anderer Vor-
schriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749)
ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin
für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stief-
vater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen
Belangen vorgesehen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den1.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Schn arren berger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995-1 Bvl
19/94 und 1 BvR 1454/94 -wird folgende Entscheidungsformel veröffentficht:
§ 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Ge-
samtvollstreckungsordnung (GesO) - vom 6. Juni 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mal 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1185) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn.den 6.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narrenberg er
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884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des-Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 -1 BvA
790/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
§ 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Anderung anderer Vor-
schriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749)
ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin
für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stief-
vater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen
Belangen vorgesehen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den1.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Schn arren berger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995-1 Bvl
19/94 und 1 BvR 1454/94 -wird folgende Entscheidungsformel veröffentficht:
§ 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Ge-
samtvollstreckungsordnung (GesO) - vom 6. Juni 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mal 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1185) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn.den 6.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narrenberg er
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 885
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 16, ausgegeben am 2. Juni 1995
Tag Inhalt Seite
15. 5. 95 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeug-,.Sealed-Beam'"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetri-
sches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5) 403
15. 5. 95 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Bedingungen für gie Genehmi-
gung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen (Verordnung zur Anderung der
ECE-Regelung Nr. 13) . . . . • . . • • • • • • • • . • . • • . . . • • . . • . • • • • • • . . . • . . • • • . • • • • • • • • . • . • • • . • • 404
15. 5. 95 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37) . . . . . . . . • • • • . . • • • • • . • • . • • . . • 405
26. 1. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Demokratischen Volksrepublik Korea . • • . • • • • • • . . . . . . . . . . • • • . • • • • . . . . . • • . . • 406
6. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • . • 409
20. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 410
24. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
25. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine
Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 413
25. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschafts-
produktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 414
26. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
27. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . • . . . 416
28. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 416
28. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • 417
2. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über den Beitritt der Griechischen Republik zur
Westeuropäischen Union und des Dokuments zur assoziierten Mitgliedschaft der Republik Island, des
Königreichs Norwegen und der Republik Türkei in der WEU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
2. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
2. 5. 95 Bekanntmachung von Übereinkünften über die Durchführung des deutsch-polnischen Umweltschutz-
pilotprojektes ,.Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • 419
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 426
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tag Inhalt Seite
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Ab-
kommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II - . . . . . . • 426
5. 5. 95 Bekannbnachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche • • . • . . . . . • . . . • • . . • • • . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • . 427
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht • . • • • • • • . . • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • . . . . . . . . . . • • . • • . • 428
8. 5. 95 Berichtigung der Veröffentlichung des Abkommens vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kuba über den Luftverkehr • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 428
8. 5. 95 Bekannbnachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum • . . . • . • • • • • • • . • • . . • • . • • • • • • • • . • • . . . • . . . • . • . . • . . . . . . • . . • • • • • 429
8. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . • • • • • • . • . • . . . . . • . • • . . • • • • . • . . . . . . • . . . • • . • . . . . . . • • • • • 429
8. 5. 95 Bekannbnachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . • . . . . .. . . . . . . . . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . • • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 430
12. 5. 95 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verar-
beitung personenbezogener Daten . • • . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . • . . . . • . • • • . 430
15. 5. 95 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . • . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • 431
Die
a) Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5,
b) Änderung 6 zur Revision 2 der ECE-Regelung,Nr. 13 und
c) Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37 einschließlich der Berichtigung 1
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dleNr Ausgabe ohne Anlagebinde: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Aegelung Nr. 5): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Aegelung Nr.13): 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.
Preis des AnlagebamlN {ECE-Regelung Nr. 37): 27,50 DM (24,80 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 17, ausgegeben am 20. Juni 1995
Tag Inhalt Seite
1. 6. 95 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend
den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83) . . . . . . 435
25. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 436
27. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 439
27. 4. 95 Bekannbnachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • . . 440
5. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren
innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Juni 1995 887
Tag Inhalt Seite
9. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . • . . . • . 445
12. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 446
12. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des zweiten Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
16. 5. 95 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 450
16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . • . . . . . . 451
16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 452
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Femmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 454
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung • . • • • • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
18. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorgani-
sation . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 456
18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für
die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . • • . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . . 459
18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
19. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . • . • • • • • • . • . • . . . • . . . • . • • . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . 460
22. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 461
22. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften
Protokolls zu diesem Abkommen • • • . . . • . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolfs über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . • • . . • . . . . . . • . • . • . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 464
Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vonlusrechnung 9,15 DM.
Preis des Anlagebandes: 39,90 DM (37,20 DM ZUZOgllch 2,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 40,90 DM.
Im Bezugspn,is Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz belrtgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des '1etrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kaln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen, ·
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteßungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Tell l und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundeagesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 44,00 DM. Postvertriebsstück . Z 1998 • Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
8 e ri eh t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 894/95 der Kommission vom
24. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3144/94 zur Eröff-
nung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im kari-
bischen Raum und im Pazifischen Ozean (ABI. Nr. L 92 vom 25. 4. 1995) L 112/31 19. 5. 95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 896/95 der Kommission vom
24. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1280/94 zur Eröff-
nung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) (ABI. Nr. L 92 vom
25.4.1995) L 112/32 19.5.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. De-
zember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen
für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
für den Zeitraum 1995-1998 (ABI. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994 und
Berichtigung veröffentlicht im ABI. Nr. L 82 vom 12. 4. 1995) L 117/48 24.5.95
8 er ich t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 527/95 der Kommission vom
9. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit
Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr
für bestimmte Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 54 vom 10. 3. 1995) L 117/48 24.5.95
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 558/95 der Kommission
vom 10. März 1995 zur Ände~ng der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des
Rates zur Anwendung des Ubereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der
Gemeinschaft (ABI. Nr. L 57 vom 15. 3. 1995) L 119/39 30.5.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom
20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische No-
menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 345 vom
31.12.1994) L 123/30 3.6.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3330/94 der Kommission vom
21. Dezember 1~94 zur zolltariflichen Einteilung bestimmter Geflügelteil-
stücke und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zolltarif (ABI. Nr. L350 vom 31.12.1994) L 123/31 3.6.95
858 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
(BerVersV)1
Vom 14. Juni 1995
Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4 § 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der und Unfallversicherungsunternehmen
· Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1 § 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen in besonderen
S. 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des Fällen
Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630), § 106 Abs. 2 § 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen für Rückver-
Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b sicherungsuntemehmen
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), in § 15 Fristen für die Einreichung
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der
Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Dritter Unterabschnitt
§ 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf Erläuterungen nach Muster
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
vom 10. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1094) verordnet das § 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versiche-
rungsunternehmen
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und § 17 Frist für die Einreichung
nach Anhörung des Versicherungsbeirats gemäß § 55a
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: Vierter Unterabschnitt
Formlose Erläuterungen
Inhaltsübersicht § 18 Formlose Erläuterungen durch alle Versicherungsunter-
nehmen
Erster Abschnitt § 19 Formlose Erläuterungen durch Lebens- und Kranken-
versicherungsunternehmen
Interner jährlicher Bericht
für das Bundesaufsichtsamt § 20 Einzelheiten der Einreichung
§ 1 Interner jährlicher Bericht Fünfter Unterabschnitt
Sonstige Rechnungslegungsunter1agen
Erster Unterabschnitt
Bilanz und § 21 Rechnungslegungsuntertagen aller Versicherungsunter-
Gewinn- und Verlustrechnungen nehmen
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung § 22 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions-
und Sterbekassen
§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Kranken-
versicherungsunternehmen § 23 Sachverständigenerklärung zur Deckungsrückstellung bei
bestimmten Versicherungsunternehmen
§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfall-
versicherungsunternehmen Sechster Unterabschnitt
§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen Ergänzende Vorschrift
§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der ROckversicherungs- für den internen jährlichen Bericht
unternehrnen der ausländischen Versicherungsunternehmen
§ 7 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich ein- § 24 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
zuhaltender Fristen
Zweiter Unterabschnitt Zweiter Abschnitt
Formgebundene Erläuterungen Interner
vierteljilv1icher Zwischen-
§ 8 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunter- bericht für das Bundesaufsichtsamt
nehmen
§ 25 Vierteljährliche Zwischenberichte durch alle sowie beson-
§ 9 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebens-
dere Versicherungsunternehmen
versicherungsunternehmen
§ 1O Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- § 26 Einzelheiten der Einreichung
und Sterbekassen
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Kranken- Dritter Abschnitt
versicherungsunternehmen
Befreiungen
und Erleichterungen
•) Die Anlagen, Formblätter, Nachweisungen und Muster zu dieser Verord-
für bestimmte kleinere Vereine
nung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der § 27 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. § 28 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
------ ----··-·--·--- ------------------
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 859
Vierter Abschnitt §3
Definition Gewinn- und Verlust-
des Versicherungs- rechnung der Lebens- und
zweiges und technische Fragen
Krankenversicherungsunternehmen
§ 29 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges
(1) Lebens- und Krankenversicherungsuntemehmen
§ 30 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern
haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-
und Nachweisungen
technische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Form-
blatt 200 aufzustellen, und zwar
fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften 1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
§ 31 Übergangsvorschriften a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
rungsgeschäft,
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts
b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft;
2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 26
Erster Abschnitt a) für das gesamte inländische und das im Wege
Interner jährlicher Bericht des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abge-
für das Bundesaufsichtsamt
schlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
b) für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland
§1
selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
Interner jährlicher Bericht
c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem
(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
(Bundesaufsichtsamt) unterliegen, haben dem Bundes- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufsichtsamt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und
zusammensetzt:
Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre
1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft
den§§ 2 bis 7, ausscheidet.
2. formgebundene Erläuterungen gemäß den§§ 8 bis 15, (2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn-
3. Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17, und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
4. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20, schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst
5. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den
abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1
§§ 21 bis 23 und
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die
6. ergänzende Unterlagen gemäß § 24. gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung
nicht mehr als eine Million Deutsche Mark betragen.
(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt §4
sind, nicht anzuwenden. Gewinn- und Verlust-
rechnung der Schaden- und
Unfallversicherungsunternehmen
Erster Unterabschnitt (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-
Bilanz und technische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Form-
Gewinn- und Verlustrechnungen blatt 200 aufzustellen, und zwar
1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
§2
a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
Formblätter für Bilanz rungsgeschäft,
und Gewinn- und Verlustrechnung
b) für jeden Versicherungszweig des selbst abge-
Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 schlossenen Versicherungsgeschäfts,
haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
c) für die selbst abgeschlossenen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt nach den anliegen-
den Formblättern aufzustellen, und zwar aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, •
1. die Bilanzen nach Formblatt 100, bb) Fahrzeugvollversicherungen,
2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte cc) Fahrzeugteilversicherungen,
Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200. dd) Kraftfahrtunfallversicherungen,
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene §6
Versicherungsgeschäft. Gewinn- W1d Verluatrechnwlg
e) für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung der Rückversicherungsunternehmen
übernommenen Versicherungsgeschäfts;
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich je-
2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 26 weils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und
a) für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und
Versicherungsgeschäft. zwar
b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlos- 1. für das gesamte von inländischen Vorversicherern in
sene Versicherungsgeschäft, Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
c) für das durch eine Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder 2. für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Rückdeckung Obemommene Versicherungsgeschäft
über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
abgeschlossene Versicherungsgeschäft, 3. für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 5
d) für das von inländischen Vorversicherern in Rück- Zelle 26.
deckung übernommene Versicherungsgeschäft,
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und
e) für das von ausländischen Vorversicherern in Rück- Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre
deckung übernommene Versicherungsgeschäft, Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft
ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. ·
f) ·für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherun-
gen mit Beitragsrückgewähr.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und
§7
Ver1ustrechnungen gemlß Satz 1 entfallen, soweit ihre Einzelheiten
Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft der Fonnblatteinreichung
ausscheidet. elnschlleßllch einzuhaltender Fristen
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- (1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2
und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene bis 6 sind dem Bundesaufsichtsamt in jeweils doppelter
und das in Rückdeckung übernommene Versicherungs- Ausfertigung einzureichen
geschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 1. spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäfts-
und e können entfallen, sofern die gebuchten Brutto- jahres
Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht mehr
als 250 000 Deutsche Mark betragen. In diesem Fall sind a) von den Lebens- und Krankenversicherungsunter-
sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- nehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen,
und Verlustrechnung für die in der Anlage 1 Abschnitt C b) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
Kennzahl 29 genannte „Sonstige Schadenversicherung" nehmen, die im selbst abgeschlossenen Versiche-
mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die geson- rungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungs-
derten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust- zweig betreiben;
rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und
2. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-
Nr. 2 Buchstabe c und f.
jahres
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunter- a) von den sonstigen Schaden- und Unfallversiche-
nehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im rungsunternehmen,
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen
oder mehrere der Versicherungszwe1ge betreiben, die in b) von den Rückversicherungsunternehmen.
der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29 (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungs-
aufgeführt sind. unternehmen verlängert sich die dort genannte Frist
um einen Monat, sofern sie für das vergangene Kon-
§5 zerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen
Gewinn- und Verlust- Konzernlagebericht aufzustellen haben.
rechnung in besonderen Fällen
(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren
selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung
betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zu- übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten
sätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Ge- Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Ver-
winn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis sicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist
einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen. gemäß Absatz 1 Nr. 2 um sechs Monate, sofern der
Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die
aucl.l das selbst abgeschlossene Krankenversicherungs- (4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung
geschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig des Jahresabschlusses Abweich~mgen, sind dem
eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung nach Bundesaufsichtsamt unverzüglich nach der Feststellung
Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 auf- zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100
zustellen. und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 861
Zweiter Unterabschnitt § 10
Formgebundene Erläuterungen Zusätzliche
formgebundene Erläuterungen
§8 der Pensions- und Sterbekassen
Formgebundene Erläuterungen (1) Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich fol-
aller Versicherungsunternehmen gende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende 1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen
formgebundene Erläuterungen zu erstellen: sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegen-
über Mitglieds- und Trägeruntemehmen gemäß Nach-
1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachwei- weisung 120,
sung 101,
2. Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige
2. Zusammensetzung der Kapitalanlagen gemäß Nach- Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
weisung 102,
3. Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherun-
3. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach- gen (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nach-
weisung 103, weisung 220,
4. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104, 4. Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zu-
5. Aufteilung von Posten und Unterposten des Jahres- satzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
abschlusses auf verbundene Unternehmen und auf 5. ,Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die er-
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis folgsabhängige Beitragsrückerstattung sowie Rück-
besteht, gemäß Nachweisung 105, versicherungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.
6. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für (2) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach
die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201, § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
7. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Auf- im Sinne der §§ 11 c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versiche-
wendungen nach Betriebsbereichen und Aufwands- rungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen fer-
arten gemäß Nachweisung 202. ner eine Zer1egung des Rohergebnisses nach Ergebnis-
quellen gemäß den Nachweisungen 271 bis 278 erstellen.
(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform
des kleineren Vereins haben die formgebundenen Erläute- (3) Die in Absatz 2 genannten Pensionskassen brauchen
rungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 nur für Geschäftsjahre Angaben für den Altbestand nur in der Nachweisung 271
zu erstellen, zu deren Abschlußstichtag die Deckungs- und nur für den Gesamtbestand zu machen, falls sie
rückstellung auf Grund einer neuen versicherungs- ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Alt-
mathematischen Berechnung bilanziert wird. bestand innerhalb der in § 22 genannten Frist einreichen.
In diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem
(3) Für Rückversicherungsuntemehmen entfallen die
Posten 1a ausgewiesenen Ergebnisse für den Altbestand
formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2, 3
in einer Summe in Zeile 04 ausgewiesen werden.
und 4.
§9 § 11
Zusätzliche Zusätzliche
formgebundene Erläuterungen formgebundene Erläuterungen
der Lebensversicherungsunternehmen derKrankenversichenangsuntemehrnen
Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-
folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: lich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat- 1. Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrück-
tung gemäß Nachweisungen 110 bis 112, erstattung gemäß Nachweisung 130,
2. Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen 2. Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen
gemäß Nachweisungen 210 und 211, gemäß Nachweisung 230,
3. Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge 3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
gemäß Nachweisung 212,
gemäß Nachweisungen 231 bis 238,
4. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen 4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-
gemäß Nachweisungen 213 bis 219, sungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für
5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas- jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
sungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens
Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Ver- über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nach-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen weisung 262.
Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 260, (2) Für Krankenversicherungsuntemehmen in der
6. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungs- Rechtsform des kleineren Vereins, deren gebuchte
geschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr
Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen fünf Millionen Deutsche Mark nicht überstiegen haben,
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß
Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 261. Absatz 1 Nr. 3.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§12 §14
Zusätzliche formgebundene Zusätzliche
Erläuterungen der Schaden- und formgebundene Erläuterungen
Unfallversicherungsunternehmen für Rückversicherungsunternehmen
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen Rückversicherungsuntemehmen haben zusätzlich die
haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen formgebundene Erläuterung gemäߧ 12 Abs. 1 Nr. 8 zu
zu erstellen: erstellen.
1. Bewegung des Bestandes und Rückversicherung
einzelner Versicherungszweige des selbst abge- §15
schlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach- Fristen für die Einreichung
weisung 240,
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den
2. Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungs- §§ 8 bis 14 sind dem Bundesaufsichtsamt einzureichen
arten des selbst abgeschlossenen inländischen
1. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-
Versicherungsgeschäfts gemäß Nachwelsung 241,
jahres
3. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen a) von allen Versicherungsunternehmen die Nach-
und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen
weisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils
Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242, doppelter Ausfertigung,
4. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des b) von den Lebensversicherungsunternehmen die
selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungs- Nachweisung·en 210 bis 212 in jeweils dreifacher
geschäfts gemäß Nachweisung 243, Ausfertigung,
5. Angaben zu den im Versicherungszweig 29 zu- c) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
sammengefaßten Versicherungszweigen und -arten nehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in
des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts jeweils doppelter Ausfertigung;
gemäß Nachweisung 244,
2. spätestens sieben Monate nach Schluß des Ge-
6. Aufteilung der Aufwendungen für im Geschäftsjahr schäftsjahres
gemeldete inländische Geschäftsjahres-Versiche-
a) von den Lebensversicherungsunternehmen die
rungsfälle im selbst abgeschlossenen Kraftfahrzeug-
Nachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter
Haftpflicht-Versicherungsgeschäft nach Personen-,
Ausfertigung,
Sach- und Vermögensschäden gemäß Nachwei-
sung 245, b) von den Pensions- und Sterbekassen die Nach-
weisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die
7. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transport-
Nachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils
versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246, dreifacher Ausfertigung,
8. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen c) von den Krankenversicherungsunternehmen die
Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils drei-
übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach- facher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in
weisung 250, doppelter Ausfertigung,
9. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas- d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter~
sungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der nehmen die Nachweisungen 263 und 264 in jeweils
Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen doppelter Ausfertigung,
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 263, e) von den Rückversicherungsunternehmen die Nach-
weisung 250 in jeweils doppelter Ausfertigung;
10. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstlei-
stungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat 3. spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäfts-
der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden ande- jahres
ren Vertragsstaat des Abkommens Ober den Euro- a) von allen Versicherungsunternehmen die Nach-
päischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 264. weisung 105 in doppelter Ausfertigung,
(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf b) von den Lebensversicherungsunternehmen die
Gegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abge- Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in
schlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungs- Jeweils dreifacher Ausfertigung,
geschäft gemäß Nachweisung 247 zu machen. c) von den Pensionskassen, bei denen eine Fest-
stellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versiche-
§13 rungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die
nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der
Zuaitzllche formgebundene §§ 11 c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungs-
Erläuterungen In besonderen Flllen aufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nach-
Die in § 5 Abs. 2 genannten Schaden- und Unfall- weisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Aus-
versicherungsunternehmen haben für das selbst ab- fertigung,
geschlossene Krankenversicherungsgeschäft zusätzlich d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 vorzu- nehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246,
legen. 247 und 250 in jeweils doppelter Ausfertigung.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 863
(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter- Vierter Unterabschnitt
nehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen
formlose Erläuterungen
um jeweils sechs Monate, sofem der Abschlußstichtag der
31. Dezember ist
§18
formlose Ertiuterungen
Dritter Unterabschnitt durch ane Versicherungsunternehmen
Erläuterungen nach Muster (1) Alle Versicherungsuntemehmen haben folgende
formlose Erläuterungen zu geben:
§16 1. die Namen aller Unternehmen,
a) auf die das berichtende Versicherungsunter-
Erläuterungen nach Muster
nehmen Funktionen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des
von verschiedenen Versicherungsunternehmen
Versicherungsaufsichtsgesetzes ganz oder zu
(1) Alle Versicherungsuntemehmen haben folgende einem wesentlichen Teil ausgegliedert hat,
Erläuterungen nach Muster zu geben: b) die auf das berichtende Versicherungsuntemeh-
1. Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteili- men Funktionen gemäß Buchstabe a ausgegliedert
gungen gemäß Muster 1, haben,
2. Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und wobei jeweils die Funktionen darzulegen sind; dies gilt
übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2. entsprechend für mit anderen Unternehmen beste-
hende gemeinsame Einrichtungen, soweit es sich hier-
(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse bei um Funktionen gemäß Buchstabe a handelt;
nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341 k des 2. eine Aufstellung der Bilanzwerte der verpfändeten, zur
Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögens-
folgende Erläuterungen nach Muster zu geben: gegenstände, für die im Konkurs Aus- oder Absonde-
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten rungsrechte geltend gemacht werden können, mit
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks unter
gemäß Muster 3, Darlegung der Gründe;
2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforde- 3. eine Aufstellung der in den §§ 251 und 268 Abs. 7 des
rungen gemäß Muster 4, Handelsgesetzbuchs bezeichneten, im Geschäftsjahr
wirksamen oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Auf-
3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforde- stellung des Jahresabschlusses eingegangenen Haf-
rungen und Darlehen gemäß Muster 5, tungsverhältnisse unter Angabe des Haftungsrahmens
4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten unter
Darlegung der Gründe;
Posten gehören, gemäß Muster 6.
4. eine Darstellung der wesentlichen Änderungen in der
Gehören sämtliche nach einem Muster gemäß Satz 1 abgegebenen Rückversicherung, die im Geschäftsjahr
anzugebenden Kapitalanlagen zum Deckungsstock oder wirksam wurden oder nach dem Bilanzstichtag bis zur
wird der Abschluß auf freiwilliger Basis durch einen Wirt- Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten sind;
schaftsprüfer geprüft, bedarf es der Erläuterungen gemäß
Muster 3 bis 6 nicht. 5. eine eingehende Darstellung der Methoden zur Er-
mittlung der
(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, a) Beitragsüberträge,
die überwiegend die Tierversicherung betreiben; haben
zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu b) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
geben: rungsfälle,
1. Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrück- c) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rück-
lagen und der versicherungstechnischen Rückstellun- käufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergü-
gen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungs- tungen.
geschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitglieder- Die Ermittlungsmethoden sind sowohl hinsichtlich der
versicherungsgeschäft gemäß Muster 7, Brutto-Beträge als auch der auf das in Rückdeckung .
gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge
2. Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwen-
anzugeben, und zwar jeweils gesondert für jeden
dungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres
Versicherungszweig in beiden Formen des Versiche-
im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft
rungsgeschäfts. Soweit die Rückstellungen nach
nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.
Näherungsverfahren ermittelt werden, sind die Gründe
hierfür anzugeben und die Verfahren ausführlich zu
erläutern;
§17
6. eine eingehende Er1äuterung der Vorgänge von beson-
Frist für die Einreichung derer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäfts-
Die Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind dem jahres eingetreten sind.
Bundesaufsichtsamt spätestens sieben Monate nach (2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben
Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung zusätzlich, wenn ein Nachschuß erhoben werden muß,
einzureichen. die Art der Ermittlung zu erläutern.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-
formlosen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 4. versammlung oder der dieser entsprechenden
Versammlung der obersten Vertretung gemäß
§19 § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich
der Beschlüsse des Vorstands und des Auf-
formlose Erläuterungen durch Lebens- sichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktien-
und Krankenversicherungsunternehmen gesetzes sowie der Berichte und Erklärungen
Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß
bei selbst abgeschlossenen Versicherungen über Grund § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,
und Ausgang gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher b) den Bericht des Abschlußprüfers mit den hand-
Prozesse über Versicherungsansprüche unter Angabe schriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor-
der Höhe der jeweiligen Streitgegenstände zu berichten. stands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1
· Sofern Prozesse dieser Art im Geschäftsjahr unerledigt des Versicherungsaufsichtsgesetzes,.
geblieben sind, ist in den Erläuterungen zum nächsten
c) den Bericht des Abschlußprüfers zu dem Bericht
Jahresabschluß weitere Mitteilung zu machen.
des Vorstands über die Beziehungen zu verbunde-
nen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des
§20 Aktiengesetzes,
Einzelheiten der Einreichung d) die Erklärung, daß die Pensionsrückstellung nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen berech-
(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 18
net wurde und wieviel vom Hundert der gesamten
und 19 sind dem Bundesaufsichtsamt spätestens neun
Versorgungsverpflichtungen durch die Rückstel-
Monate nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen,
lung gedeckt sind, sowie eine Aufstellung der für
und zwar
die Berechnung der Pensionsrückstellung verwen-
1. die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 deten Rechnungsgrundlagen;
und 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung, 3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der
2. die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 dieser entsprechenden Versammlung der obersten
Vertretung
und 6 in doppelter Ausfertigung.
a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2
(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungs- Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt-
unternehmen verlängert sich die in Absatz 1 genannte versammlung oder der dieser entsprechenden
Frist um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt
31. Dezember ist. wurde, in siebenfacher Ausfertigung, von den
in § 5 genannten Versicherungsunternehmen in
zwölffacher Ausfertigung,
fünfter Unterabschnitt
b) den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht
Sonstige gemäß den§§ 341i und 341j des Handelsgesetz-
Rechnungslegungsunterlagen buchs in siebenfacher Ausfertigung,
c) den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung
§21 des Konzernabschlusses und des Konzernlage-
berichtes gemäß § 341 k des Handelsgesetzbuchs
Rechnungslegungsunte~agen in einfacher Ausfertigung.
aller Versicherungsunternehmen
(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Ver-
sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen: antwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungs-
mathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom
1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55
Treuhänder gemäß § 70 des Versicherungsaufsichts-
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeich-
gesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser
neten Unterlagen mit den nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2
Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder
Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungs-
des entsprechenden Organs handschriftlich zu unter-
aufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in
zeichnen.
doppelter Ausfertigung;
2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter §22
Ausfertigung
Versicherungsmathematische
a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
aa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs- Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine
aufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versiche-
mit dem Bestätigungsvermerk oder dem rungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde oder die nur
Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 Versicherungsbestand im Sinne der§§ 11 c und 156a Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand)
bQ) dem Vorschlag des Vorstands für die Ver- haben, müssen spätestens acht Monate nach Schluß
wendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich
Abs. 2 des Aktiengesetzes, ein versicherungsmathematisches Gutachten über den
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 865
Einfluß der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf rungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rück-
das Bilanzergebnis. und über die wesentlichen versiche- stellungen zu berücksichtigen.
rungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung (3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungs-
der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde unternehmen, mit Ausnahme der in § 11 0d Abs. 1 des Ver-
liegen, einreichen. Bei Pensions- und Sterbekassen in der
sicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das gesamte
Rechtsform des kleineren Vereins ist das Gutachten
Versicherungsgeschäft einzureichen:
mindestens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten
Geschäftsjahres, auf Verlangen des Bundesaufsichts- 1. den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht
amtes auch in kürzeren Abständen, einzureichen. a) in doppelter Ausfertigung spätestens sieben
Monate nach Schluß des Geschäftsjahres; mit
§23 Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes kann eine
spätere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland
Sachverständigenerklärung geltender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten
zur Deckungsrückstellung bei werden kann;
bestimmten Versicherungsunternehmen
b) übersetzt in deutscher Sprache in siebenfacher
Von den Kranken- sowie Schaden- und Unfallver- Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluß
sicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren des Geschäftsjahres;
Vereins ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist
in doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag 2. den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten
die formlose Erklärung eines Sachverständigen über Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun
die zutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung Monate nach Schluß des Geschäftsjahres.
einzureichen.
Zweiter Abschnitt
Sechster Unterabschnitt Interner
Ergänzende Vorschrift für den vierteljährlicher Zwischen-
internen Jährlichen Bericht der aus- bericht für das Bundesaufsichtsamt
ländischen Versicherungsunternehmen
§25
§24
Vierteljährliche Zwischenberichte durch alle
Jährlicher Bericht sowie besondere Versicherungsunternehmen
ausländischer Versicherungsunternehmen
(1) Alle Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum durch das Bundesaufsichtsamt unterliegen, haben jeweils
Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde einen internen vierteljährlichen Zwischenbericht über die
bedürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung dem Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 600
Bundesaufsichtsamt einen internen Bericht gemäß § 1 zu erstellen.
vorzulegen.
(2) Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich
(2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601
§§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, zu machen.
§§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entspre-
(3) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach
chend:
§ 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
1. Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand
den Abschlußprüfer, spätestens sieben Monate nach im Sinne der §§ 11 c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Ver-
Schluß des Geschäftsjahres, sind der Bericht des sicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen
Abschlußprüfers in doppelter Ausfertigung .und der zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nach-
endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in weisung 602 machen.
siebenfacher Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt
(4) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-
einzureichen.
lich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603
2. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind, zumachen.
soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das in
haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß
Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ent-
Nachweisung 604 zu machen.
fallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden
Posten, Unterposten und Angaben zu berücksichti-
gen. Sofern die Rückversicherungsverträge von der §26
Generaldirektion des ausländischen Versicherungs- Einzelheiten der Einreichung
unternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft
abgeschlossen worden sind, sind neben den anteilig Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 25 sind
auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden dem Bundesaufsichtsamt in jeweils doppelter Ausferti-
Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendungen in gung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige
der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversiche- Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dritter Abschnitt 4. Anstelle der Nachweisungen 600 und 101 ist die
Nachweisung 301 aufzustellen und in doppelter Aus-
Befreiungen
fertigung spätestens einen Monat nach Schluß des
und Erleichterungen Geschäftsjahres einzureichen, sofern die Kapttal-
für bestimmte kleinere Vereine anlagen am Abschlußstichtag des vorausgegangenen
Geschäftsjahres fünf Millionen Deutsche Mark nicht
§27 Oberstiegen haben.
Abgr&nzungsmerkmale
bestimmter kleinerer Vereine
Dieser Abschnitt ist auf bestimmte kleinere Vereine im Vierter Abschnitt
Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf- Definition des Versicherungs-
sichtsgesetzes anzuwenden, die der Aufsicht durch das zweiges und technische Fragen
Bundesaufsichtsamt untertiegen, und zwar auf
1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im voraus- §29
gegangenen Geschäftsjahr sechs Millionen Deutsche
Mark oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag Kennzahlen und
des vorausgegangenen Geschäftsjahres 60 Millionen Definition des Versicherungszweiges
Deutsche Mark nicht überstiegen haben, mit Aus- (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu
nahme der Pensionskassen, bei denen eine Fest- setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1
stellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungs- Abschnitte Abis H.
aufsichtsgesetzes getroffen wurde,
(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord-
2. Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im voraus- nung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche
gegangenen Geschäftsjahr zwei Millionen Deutsche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01
Mark oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen
des vorausgegangenen Geschäftsjahres 20 Millionen Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung
Deutsche Mark nicht überstiegen haben, übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen
3. Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige
im vorausgegangenen Geschäftsjahr zwei Millionen dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Ver-
Deutsche Mark nicht überstiegen haben, sicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige
Kennzahlen gekennzeichnet. Die Zusammenfassung der
4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.
zwei Millionen Deutsche Mark nicht überstiegen
haben.
§30
§28 Technik
Erleichternde Maßgaben der Erstellung und Anwendung
für bestimmte kleinere Vereine von Formblättern und Nachweiaungen
Für die in§ 27 genannten Versicherungsunternehmen (1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nach-
gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 weisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A
Abs.1 Nr.1 bis4 und 6undAbs. 2, § 10Abs. 1, § 11 Abs.1 und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu
Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 beachten.
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die§§ 17, 18 Abs. 1 und 2, (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisun-
§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 gen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
Buchstabe a und Abs. 2, die§§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und
die§§ 26, 29 und 30 mit fofgender Maßgabe entsprechend:
1. Die Gewinn- und Vertustrechnungen sind gemäß Fünfter Abschnitt
Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzu-
stellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine Übergangs- und Schlußvorschriften
gemäß § 27 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte
versicherungstechnische Gewinn- und Vertustrech- §31
nungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Übergangsvorschriften
Zeile 23 für jeden Zweig des selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die ge- (1) Soweit diese Verordnung die Versicherungs-
buchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungs- unternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für
zweigs mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen. ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des
2. Die Bewegung des Bestandes an Krankenversiche- Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 1993 II
rungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft
Nachweisung 230 darzustellen. angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den
3. Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst ab- jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die
geschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungs-
Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu gesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung
machen. veröffentlicht hat.
------ --- ---------- ------------------
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 867
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erstmals 1. die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
Geschäftsjahr. aufsichtsamt für das Versicherungswesen vom
(3) Die Angaben in der Nachweisung 101 Seite 2 30. Januar 1987 (BGBt. l S. 530, 2319), zuletzt geändert
Zeile 04 Spalte 4 brauchen erstmals für das nach dem durch die Verordnung vom 27. Februar 1991 (BGBI. 1
31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr gemacht S. 505), sowie
zu werden. 2. der Dritte Abschnitt der Verordnung über die Rech-
nungslegung bestimmter kleinerer Versicherungs-
§32 vereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988
Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts
(BGBI. 1S. 104), die zuletzt durch § 65 Satz 2 Nr. 2 der
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung Verordnung vom 8. November 1994 (BGBI. 1S. 3378)
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: geändert worden ist.
Berlin, den 14. Juni 1995
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Knut Hohlfeld
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten
im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes
(Postlaufbahnverordnung - PostLV)
Vom 22. Juni 1995
Auf Grund des§ 3 Abs.. 4 Satz 1 Nr. 1 des PostpersonaJ- Aktiengesellschaft trifft der Vorstand der Aktiengesell-
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. I S. 2325, schaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind;
2353) in Verbindung mit § 15 des Bundesbeamtengeset- er kann diese Befugnis anderen Organisationseinheiten
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienst-
1985 (BGBI. l S. 479) verordnet das Bundesministerium fOr behörde ausüben, übertragen. Zuständigkeiten des Bun-
. Post und Telekommunikation nach Anhörung der Vor- desministeriums des Innern bezüglich der Anerkennung
stände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank für die Bundesverwaltung bleiben unberührt.
AG und der Deutschen Telekom AG sowie der Bundesan-
stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes- §6
post im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern: Eingeschränkter
horizontaler Laufbahnwechsel
§1
(1) Bei einem eingeschränkten horizontalen Laufbahn-
Anwendung wechsel werden die für die neue Laufbahn (Verwendungs-
der Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz bereich) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch
(1) Für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen eine verwendungsbezogene Einführung vermittelt.
Postbank AG und der Deutschen Telekom AG (Aktien- (2) Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die
gesellschaften) beschäftigten Beamten gelten die Vor- betroffenen Beamten beschäftigt sind, bestimmter unab-
schriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils hängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuß stellt
geltenden Fassung, soweit· sich aus dieser Verordnung fest, ob die verwendungsbezogene Einführung erfolgreich
nichts anderes ergibt. abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen
(2) Bei der Anwendung des Laufbahnrechts können die Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn
Wettbewerbsbedingungen, denen die Aktiengesellschaft, zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entschei-
bei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind, unter- dung zu bezeichnen. Das Bundesministerium für Post und
liegt, berücksichtigt werden, wenn dadurch die Beamten Telekommunikation kann nach Anhörung oder auf Vor-
in ihrem beruflichen ~ortkommen im Sinne des § 5 des schlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die
Postpersonalrechtsgesetzes nicht eingeschränkt werden. betroffenen Beamten beschäftigt sind, Regelungen für die
Einführung und das Feststellungsverfahren treffen.
§2
§7
Zuständigkeiten
Stellenausschreibung
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes-
ministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die Alle freien Arbeitsposten, die .bei den Aktiengesellschaf-
Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, daß diese ten besetzt werden sollen, sollen auch für die Besetzung
Zuständigkeiten dem Bundesministerium für Post und mit Beamten einschließlich ihrer Zuordnung zu Besol-
Telekommunikation obliegen. dungsgruppen ausgeschrieben werden. Im übrigen ist § 4
Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung anzuwenden.
§3
§8
Leistungsgrundsatz
Beförderung
Der Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahn-
verordnung gilt mit der Maßgabe, daß Eignung, Befähi- (1) Die Beurlaubung eines Beamten zur Wahrnehmung
gung und fachliche Leistung an den Anforderungen der einer Tätigkeit bei einer der Aktiengesellschaften in einem
Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht seiner
beschäftigt sind, gemessen werden. Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahn-
entwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Post-
personalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit
§4
eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1
Gestaltung der Laufbahnen der Bundeslaufbahnverordnung.
Das Bundesministerium für Post und Telekommuni- ' (2) Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung
kation gestaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 der ist das Fortkommen der bei der Aktiengesellschaft, der
Bundeslaufbahnverordnung nach Anhörung oder auf Vor- der Beurlaubte als Beamter angehört, im Hauptamt
schlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die beschäftigten Beamten derselben Laufbahn mit gleicher
betroffenen Beamten beschäftigt sind. Die Laufbahnen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
sind nach dem Inhalt der bei der Aktiengesellschaft aus-
zuübenden Funktionen zu gestalten. §9
Ausnahmen von der Erprobungszeit
§5
(1) Für Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwen-
Laufbahnwechsel dung eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewie-
Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach§ 6 sen haben, kann von der Erprobung auf höherbewerteten
der Bundeslaufbahnverordnung in eine Laufbahn bei einer Arbeitsposten abgesehen werden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 869
(2) Die Erprobungszeit gilt auch als im Sinne des § 11 §13
Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung geleistet, soweit
Aufstieg fOr besondere Verwendungen
sich beurlaubte Beamte in den in § 8 Abs. 1 bezeichneten
Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit (1) Bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten können
mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Beamte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zum Aufstieg
Arbeitspostens entsprochen haben. für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Lauf-
bahn zugelassen werden. Über die betriebliche Notwen-
§10 digkeit des Aufstiegs entscheidet der Vorstand der Aktien-
gesellschaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt
Dienstzeit
sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in den mitt-
Die Tätigkeit von beurlaubten Beamten nach § 8 Abs. 1 leren und gehobenen Dienst anderen Organisations-
gilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, so- einheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer
weit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforde- Dienstbehörde ausüben, übertragen.
rungen entspricht.
(2) Beamte des einfachen Dienstes können zum Auf-
§ 11 stieg in den mittleren Dienst gemäß § 23 der Bundeslauf-
Allgemeine Regelungen für den Aufstieg bahnverordnung zugelassen werden, wenn sie ein Amt
der Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsord-
(1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 16 nung A erreicht und mindestens einen Arbeitsposten der
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung besteht beim Auf- Besoldungsgruppe A 5 innehaben, sich in einer Dienstzeit
stieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus min- von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung
destens drei Mitgliedern. eines Amtes des einfachen Dienstes bewährt haben und
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg bei Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind.
nach § 16 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Die Einführung dauert sechs Monate. Soweit die Beamten
Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende
Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwen-
Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen dungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden,
Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktienge- kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate
sellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde aus- gekürzt werden.
üben, übertragen. (3) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg
§12 in den gehobenen Dienst gemäß § 29 der Bundeslauf-
bahnverordnung zugelassen werden, wenn sie ein Amt
Regelungen für den Aufstieg der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsord-
in den einzelnen Laufbahngruppen nung A erreicht und mindestens einen Arbeitsposten der
(1) Beim Aufstieg aus dem einfachen in den mittleren Besoldungsgruppe A 9 innehaben, sich in einer Dienstzeit
Dienst gemäß § 22 der Bundeslaufbahnverordnung wer- von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung
den die Beamten in die neue Laufbahn auf Grund eines eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben und
Ausbildungsganges eingeführt, der vom Bundesmini- bei Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind.
sterium für Post und Telekommunikation nach Anhörung Die Einführung dauert neun Monate. Soweit die Beamten
oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende
bei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind, be- Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwen-
stimmt wird. dungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden,
kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate
(2) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg gekürzt werden.
in den gehobenen Dienst gemäß § 28 der Bundeslauf-
bahnverordnung nach einer Mindestdienstzeit von vier (4) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-
Jahren seit der Verleihung eines Amtes des mittleren Dien- stieg in den höheren Dienst gemäß § 33a der Bundeslauf-
stes zugelassen werden. Soweit die Beamten während bahnverordnung zugelassen werden, wenn sie ein Amt
ihrer bisherigen Tätigkeit schon besondere Kenntnisse der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsord-
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefor- nung A erreicht und mindestens einen Arbeitsposten der
dert werden, kann die Einführungszeit um höchstens Besoldungsgruppe A 13 innehaben, sich in einer Dienst-
18 Monate gekürzt werden. zeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Ver-
leihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt ·
(3) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-
haben und bei Beginn der Einführung mindestens 45
stieg in den höheren Dienst gemäߧ 33 der Bundeslauf-
Jahre alt sind. Die Einführung dauert ein Jahr. Soweit die
bahnverordnung nach einer Mindestdienstzeit von sechs
Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-
Jahren seit der Verleihung eines Amtes des gehobenen
chende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Ver-
Dienstes zugelassen werden. Die Feststellung, ob die Ein-
wendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer-
führung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein vom Vor-
den, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate
stand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen
gekürzt werden.
Beamten beschäftigt sind, bestimmter unabhängiger, an
Weisungen nicht gebundener Ausschuß. Das Bundes- (5) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abge-
ministerium für Post und Telekommunikation regelt das schlossen ist, trifft ein vom Vorstand der Aktiengesell-
Feststellungsverfahren nach Anhörung oder auf Vorschlag schaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt sind,
des Vorstands der Aktiengesellschaft unter Berücksichti- bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebunde-
gung der für die Bundesverwaltung geltenden Grund- ner Ausschuß. Das Bundesministerium für Post und Tele-
sätze. kommunikation regelt das Feststellungsverfahren nach
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktien- §16
gesellschaft, bei der die betroffenen Beamten beschäftigt
Fortbildung
sind, unter Berücksichtigung der für die Bundesverwal-
tung geltenden Grundsätze. Die Aktiengesellschaft hat die dienstliche Fortbildung
der bei ihr beschäftigten Beamten zu fördern. Im übrigen
ist § 42 der Bundeslaufbahnverordnung anzuwenden.
§14
Andere Bewerber §17
Ausnahmen
Beamte der Aktiengesellschaften können in eine andere
Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Vor-
eines vom Bundesministerium für Post und Telekommuni- stands der Aktiengesellschaft, bet der die betroffenen
kation nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands Beamten beschäftigt sind, und unter Mitwirkung des Bun-
der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamten desministeriums für Post und Telekommunikation für ein-
beschäftigt sind, anerkannten Bildungsnachweises oder zelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen
auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung ~fähigt gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2 der Bundeslauf-
sind, Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu bahnverordnung zulassen. Das Mindestalter beim Auf-
erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein vom stieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des
Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhän- mittleren Dienstes darf 40 Jahre nicht unterschreiten.
giger,· an Weisungen nicht gebundener Ausschuß. Das
Verfahren zur Feststellung der Befähigung ·und die Prü- §18
fungsanforderungen regelt das Bundesministerium für Obergangsvorschrlft
Post und Telekommunikation nach Anhörung oder auf
Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der (1) Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordung noch nicht
die betroffenen Beamten beschäftigt sind. Es orientiert beendeten Maßnahmen sind die Vorschriften der Post-
sich dabei an der Verfahrensordnung des Bundesperso- laufbahnverordnung vom 14. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1469)
nalausschusses zu § 21 des Bundesbeamtengesetzes. weiter anzuwenden, sofern in den vorstehenden Vor-
§ 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt schriften für die Beamten keine günstigere Regelung vor-
unberührt. gesehen ist.
(2) Die auf Grund der Bundeslaufbahnverordnung und
§15 der Postlaufbahnverordnung vom 14. Juli 1989 erlassenen
Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten
Dienstliche Beurteilung weiter, solange keine Regelungen nach dieser Verordnung
getroffen worden sind.
Zur Herstellung einer mit den entsprechenden Regelun-
gen für Arbeitnehmer vergleichbaren Bewertungsgrund- §19
lage kann der Vorstand der Aktiengesellschaft, bet der die
betroffenen Beamten beschäftigt sind, im Einvernehmen Inkrafttreten
mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunika- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tion Beurteilungsgrundsätze festlegen, die von den §§ 40 Kraft. Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom
und 41 der Bundeslaufbahnverordnung abweichen. 14. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1469) außer Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, <:Jen 30. Juni 1995 871
. Verordnung
zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
(WahlO Post)
Vom 26. Juni 1995
Auf Grund des§ 34 des Postpersonalrechtsgesetzes Zweiter Abschnitt
vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) verord-
Bildung einer eigenen Wlhlergruppe der Beamten
!'et ~as Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
tm Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§6
Bei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamten bei der
ErsterAbschnitt Wahl zum Betriebsrat findet die Wahlordnung 1972 mit
Allgemeine Vorschriften folgender Maßgabe Anwendung:
1. (1) Der Wahlvorstand hat abweichend von § 2 Abs. 1
§1 Wahlordnung 1972 eine Liste der Wahlberechtigten
(Wählerliste), getrennt nach den Gruppen der Arbei-
Die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung ter, Angestellten und Beamten aufzustellen. Innerhalb
1972) vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49) in der jeweiligen der Gruppe der Beamten ist deren Zuordnung zu den
Fassung finden für die Wahlen zum Betriebsrat in den Gruppen der Arbeiter und Angestellten entsprechend
Postuntemehmen Anwendung, soweit sich aus dieser ihrer jeweiligen Beschäftigung (§ 24 Abs. 2 Postper-
Verordnung nicht etwas anderes ergibt. sonalrechtsgesetz) anzugeben.
(2) Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung
§2 1972 genannten Abdrucken ist ein Abdruck dieser
Verordnung auszulegen.
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beam-
ten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahl- 2. Das Wahlausschreiben (§ 3 Wahlordnung 1972) muß
ordnung 1972 als Arbeitnehmer. a) zusätzlich zu der Angabe nach Absatz 2 Nr. 2 die
Bestimmung des Orts enthalten, an dem diese
§3 Verordnung ausliegt,
Die Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat neben b) zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 3a
den Gruppen der Arbeiter und Angestellten eine eigene die Angabe über den Anteil der Geschlechter
Gruppe, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten innerhalb der Gruppe der Beamten enthalten,
Beamten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom c) abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe über
Wahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet die Verteilung der Betriebsratsmitglieder auf die
(§ 26 Nr. 1 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz). Gruppen der Arbeiter, Angestellten und Beamten
sowie die interne Verteilung der zu wählenden
§4 Vertreter der Beamten entsprechend ihrer jewei-
ligen Beschäftigung auf die Zuordnungsgruppen
Bilden die Beamten eine eigene Gruppe, so sind die auf der Arbeiter und Angestellten(§ 24 Abs. 2, § 26
sie entfallenden Sitze entsprechend dem zahlenmäßigen Nr. 1, 2, § 27 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz)
Verhältnis der den Arbeitern und Angestellten nach§ 24 enthalten,
Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugeordneten
Beamten und den Grundsätzen des § 10 des Betriebsver- d) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe enthal-
fassungsgesetzes zu verteilen (§ 26 Nr. 2 Postpersonal- ten, ob die Arbeiter, Angestellten und Beamten
rechtsgesetz). ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen
(Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlaus-
§5 schreibens von allen drei Gruppen gemeinsame.
Wahl beschlossen worden ist(§ 26 Nr. 1 Satz 2
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach seiner Bestel-
Postpersonalrechtsgesetz in Verbindung mit § 14
lung durch Aushang
Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
a) die wahlberechtigten Beamten darauf hinzuweisen,
3. Die Berechnung der Verteilung der Sitze auf die Grup-
daß sie in geheimer Abstimmung darüber entscheiden
pen bestimmt sich abweichend von § 5 Wahlordnung
können, ob sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe
1972 wie folgt
bei der Wahl zum Betriebsrat verzichten,
(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der
b) den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die Ent-
Betriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§§ 1o und 12
scheidung dem Wahlvorstand mitzuteilen ist. Zwi-
Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.§ 26 Nr. 1 Satz 2
schen dem Aushang und der Mitteilung müssen min-
Postpersonalrechtsgesetz) nach den Grundsätzen
destens fünf Arbeitstage liegen.
der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die
Der Aushang hat an einer oder mehreren geeigneten, den Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschrei-
Beamten zugänglichen Stellen zu erfolgen. bens im Betrieb beschäftigten Arbeiter, Angestellten
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
und Beamten in einer Reihe nebeneinander gestellt Angestellten nach § 15 Wahlordnung 1972. Die Ver-
und jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten teilung der nach Maßgabe der Nummer 3 auf die
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Gruppe der Beamten insgesamt entfallenden Sitze
Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil- erfolgt in entsprechender Anwendung des § 16 Wahl-
zahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von ordnung 1972 auf die den Gruppen der Arbeiter und
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Angestellten zugeordneten Bewerber (§ 26 Nr. 2, § 27
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz).
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach (2) Enthalten die Vorschlagslisten innerhalb einer
geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Gruppe insgesamt weniger Bewerber als ihr Betriebs-
Jede Gruppe erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, ratssitze zustehen, bestimmt sich die Verteilung der
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen überschüssigen Mitgliedersitze wie folgt:
Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei glei-
a) Die überschüssigen Mitgliedersitze der Gruppen
chen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen,
der Arbeiter oder Angestellten gehen auf die fol-
so entscheidet das Los.
genden Höchstzahlen der Vorschlagslisten der
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 Gruppe der Beamten über, die nicht gewählte
auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 10 Abs. 2 Bewerber der jeweils entsprechenden Zuord-
des Betriebsverfassungsgesetzes,§ 26 Nr. 1 Satz 2 nungsgruppe enthalten. Ist dies wegen fehlender
des Postpersonalrechtsgesetzes mindestens zu- Bewerber der entsprechenden Zuordnungsgrup-
stehen, so erhält sie die danach vorgeschriebene Zahl pen nicht möglich, gehen diese Sitze auf die fol-
von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen genden Höchstzahlen der Vorschlagslisten der je-
vermindert sich entsprechend. Dabei werden die weils anderen Arbeitnehmergruppe und sodann
jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Ist bei auf die folgenden Höchstzahlen der Vorschlags-
gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, listen der Gruppe der Beamten über, die nicht ge-
entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzu- wählte Bewerber der jeweils anderen Zuordnungs-
geben hat. Sitze, die einer Gruppe mindestens zu- gruppe enthalten.
stehen, können ihr nicht entzogen werden.
b) Die überschüssigen Mitgliedersitze der Zuord-
(4) Gehört allen Gruppen die gleiche Zahl von Arbeit- nungsgruppe der Arbeiter oder Angestellten inner-
nehmern an, so entscheidet das Los darüber, welcher halb der Gruppe der Beamten gehen zunächst auf
Gruppe die höhere Zahl von Sitzen zufällJ. die folgenden Höchstzahlen der Vorschlagslisten
4. Die interne Verteilung der auf die Gruppe der Beamten der jeweils entsprechenden Arbeitnehmergruppe,
entfallenden Sitze entsprechend dem zahlenmäßigen sodann auf die folgenden Höchstzahlen der Vor-
Verhältnis ihrer Zuordnung zu den Gruppen der Arbei- schlagslisten der Gruppe der Beamten, die nicht
ter und Angestellten (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechts- gewählte Bewerber der jeweils anderen Zuord-
gesetz in Verbindung mit § 10 Betriebsverfassungs- nungsgruppe enthalten, und zuletzt auf die folgen-
gesetz) erfolgt in entsprechender Anwendung des § 5 den Höchstzahlen der Vorschlagslisten der jeweils
Wahlordnung 1972. anderen Arbeitnehmergruppe über.
5. (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 Wahlordnung 9. (1) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so bestimmt
1972 bedarf es für die gemeinsame Wahl eines Be- sich die Verteilung der nach Maßgabe der Nummer 3
schlusses der wahlberechtigten Angehörigen aller festgestellten Sitze der Gruppen der Arbeiter und
drei Gruppen (§ 26 Nr. 1 Satz 2 Postpersonalrechts- Angestellten nach § 16 Wahlordnung 1972. Die Ver-
gesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Betriebsverfas- teilung der nach Maßgabe der Nummer 3 auf die
sungsgesetz). Gruppe der Beamten entfallenden Sitze erfolgt in ent-
sprechender Anwendung des§ 16 Wahlordnung 1972
(2) In jeder Vorschlagsliste der Beamten ist zusätzlich
auf die den Gruppen der Arbeiter und Angestellten
zu den Angaben nach § 6 Abs. 4 Wahlordnung 1972 zugeordneten Bewerber(§ 26 Nr. 2, § 27 Satz 1 Post-
die Amtsbezeichnung sowie die Zuordnung zu den personalrechtsgesetz).
Gruppen der Arbeiter und Angestellten (§ 24 Abs. 2
Postpersonalrechtsgesetz) aufzuführen. (2) Nummer 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
6. Abweichend von § 9 Abs. 2 Wahlordnung 1972 hat 10. Lehnt ein für die Gruppe der Beamten Gewählter die
der Wahlvorstand bei Festsetzung der Nachfrist dar- Wahl ab, so tritt abweichend von § 18 Abs. 2 Wahlord-
auf hinzuweisen, daß die Gruppe, die keine gültige nung 1972 an seine Stelle der in derselben Vor-
Vorschlagsliste eingereicht hat, keine Vertreter in den schlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte
Betriebsrat wählen kann, wenn innerhalb der Nach- nicht gewählte Bewerber, der der gleichen Zuord-
frist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht nungsgruppe nach § 24 Abs. 2 Postpersonalrechts-
wird. gesetz angehört.
7. Für die Wahl der Vertreter der Beamten sind auf den 11. Für die Wahl der Vertreter der Beamten sind auf den
Stimmzetteln zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Stimmzetteln zusätzlich zu den Angaben nach§ 21
Abs. 2 Wahlordnung 1972 die Amtsbezeichnung so- Abs. 2 Wahlordnung 1972 die Amtsbezeichnung
wie die Zuordnung zu den Gruppen der Arbeiter und sowie die Zuordnung zu den Gruppen der Arbeiter
Angestellten(§ 24 Abs. 2, § 26 Nr. 2 Postpersonal- und Angestellten (§ 24 Abs. 2, § 26 Nr. 2 Postpersonal-
rechtsgesetz) aufzuführen. rechtsgesetz) aufzuführen.
8. (1) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so bestimmt 12. Die Ermittlung der Gewählten hei nur einer Vor-
sich die Verteilung der nach Maßgabe der Nummer 3 schlagsliste bestimmt sich abweichend von § 23 Wahl-
festgestellten Sitze der Gruppen der Arbeiter und ordnung 1972 wie folgt:
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 873
(1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stim- gewählten Bewerber der jeweils anderen Arbeitneh-
men erhalten haben. Für die Gruppe der Beamten gilt mergruppe übergehen.
dies mit der Maßgabe, daß jeder Zuordnungsgruppe 13. Lehnt ein für die Gruppe der Beamten Gewählter die
nur so viele Betriebsratsmitglieder angehören kön-
nen, wie ihr nach§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz
Wahl ab, so tritt abweichend von§ 24 Abs. 2 Wahlord-
nung 1972 an seine Stelle der nicht gewählte Bewer-
in Verbindung mit den §§ 10 und 12 Betriebs- ber der Beamten mit der nächsthöchsten Stimmen-
verfassungsgesetz Vertreter im Betriebsrat zustehen. zahl, der der gleichen Zuordnungsgruppe nach§ 24
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz angehört.
(2) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so können 14. Für die Wahl des Vertreters der Beamten sind auf den
jeder Gruppe nur so viele Betriebsratsmitglieder Stimmzetteln zusätzlich zu den Angaben nach § 25
angehören, wie ihr nach den §§ 10 und 12 Betriebs- Abs. 3 Wahlordnung 1972 die Amtsbezeichnung so-
verfassungsgesetz, § 26 Nr. 2 Postpersonalrechts- wie die Zuordnung dieser Bewerber zu den Gruppen
gesetz Vertreter im Betriebsrat zustehen. Haben für der Arbeiter und Angestellten (§ 24 Abs. 2, § 26 Nr. 2
den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Postpersonalrechtsgesetz) aufzuführen.
Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so ent-
scheidet das Los darüber, welcher Bewerber gewählt
ist. Dritter Abschnitt
(3) Sind in der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten Verzicht der Beamten auf eine eigene Wählergruppe
weniger Bewerber gewählt worden, als ihr Betriebs-
ratssitze zustehen, gehen die überschüssigen Mitglie- §7
dersitze auf die nicht gewählten Bewerber der Beam- Haben die Beamten auf die Bildung einer eigenen Wäh-
ten der jeweils entsprechenden Zuordnungsgruppe lergruppe verzichtet, findet die Wahlordnung 1972 mit fol-
mit der verhältnismäßig höchsten Stimmenzahl über. gender Maßgabe Anwendung:
Ist dies wegen fehlender Bewerber der entsprechen-
den Zuordnungsgruppe nicht möglich, gehen diese 1. In der Wählerliste (§ 2 Abs. 1 Wahlordnung 1972) sind
Sitze zunächst auf die nicht gewählten Bewerber der die den Gruppen der Arbeiter und Angestellten zuge-
jeweils anderen Arbeitnehmergruppe mit der verhält- ordneten Beamten mit ihrer Amtsbezeichnung aufzu-
nismäßig höchsten Stimmenzahl und sodann auf die führen.
nicht gewählten Bewerber der Beamten der jeweils 2. Das Wahlausschreiben hat zusätzlich zu den Angaben
anderen Zuordnungsgruppe mit der verhältnismäßig nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 Wahlordnung 1972 die Angabe
höchsten Stimmenzahl über. zu enthalten, daß die Beamten auf die Bildung einer
eigenen Wählergruppe verzichtet haben.
(4) Sind innerhalb der Gruppe der Beamten in der
Zuordnungsgruppe der Arbeiter oder Angestellten
weniger Bewerber gewählt worden, als ihnen Betriebs- Vaerter Abschnitt
ratssitze zustehen, gilt Absatz 3 entsprechend mit der
Schlußbestimmung
Maßgabe, daß die überschüssigen Mitgliedersitze zu-
nächst auf die nicht gewählten Bewerber der jeweils
entsprechenden Arbeitnehmergruppe, sodann auf die §8
nicht gewählten Bewerber der Beamten der jeweils Diese Verordnung tritt am Tage n~ch der Verkündung
anderen Zuordnungsgruppe und zuletzt auf die nicht in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Dreißigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1995/96-AnrY 1995/98)
Vom 27. Juni 1995
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. ·s des Gesettes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die ZUsammen-
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maß-
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des gebende Stufenzahl.
KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten§ 51 Abs. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- §4
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) sowie
unter Berücksichtigung des Artikels 1 der Vierten KOV- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Anpassungsverordnung 1995 vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das
S. 852) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
Sozialordnung: zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
§1 stellung maßgebende Stufenzahl.
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs- Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
vertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 bestehen. Etiegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
§2 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge §5
sowie der Eltemrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus folgt zu ermitteln:
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle.
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein- 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Eltemrente angegeben, die zustehende Eltemrente jedoch Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungs- von 14,67 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
gesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen künften ein Betrag in Höhe von 9,34 Deutsche Mark
Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf
ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Ein- des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
kommens zu ermitteln. dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Betrag in Höhe von 5,55 Deutsche Mark hinzuzuzählen
§3 und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
§6
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 875
Anlage
(zu §2) .
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des~in- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
498 186 0 0 1110 985 822 679 458 327 0 0 734 900 628
512 195 0 0 1110 985 822 679 458 327 1 5 729 895 623
527 204 0 0 1110 985 822 679 458 327 2 11 723 889 617
542 214 0 0 1110 985 822 679 458 327 3 16 718 884 612
556 223 0 0 1110 985 822 679 458 327 4 22 712 878 606
571 232 0 0 1110 985 822 679 458 327 5 27 707 873 601
586 242 0 0 1110 985 822 679 458 327 6 33 701 867 595
600 251 0 0 1110 985 822 679 458 327 7 38 696 862 590
615 260 0 0 1110 985 822 679 458 327 8 44 690 856 584
630 270 0 0 1110 985 822 679 458 327 9 49 685 851 579
645 280 0 0 1110 985 822 679 458 327 10 55 679 845 573
659 289 1 5 1105 980 817 674 453 322 11 60 674 840 568
674 298 2 11 1099 974 811 668 447 316 12 66 668 834 562
689 308 3 16 1094 969 806 663 442 311 13 71 663 829 557
703 317 4 22 1088 963 800 657 436 305 14 77 657 823 551
718 326 5 27 1083 958 795 652 431 300 15 82 652 818 546
733 336 6 33 1077 952 789 646 425 294 16 88 646 812 540
747 345 7 38 1072 947 784 641 420 289 17 93 641 807 535
762 354 8 44 1066 941 778 635 414 283 18 99 635 801 529
777 364 9 49 1 061 936 773 630 409 278 19 104 630 796 524
791 373 10 55 1055 930 767 624 403 272 20 110 624 790 518
806 382 11 61 1049 924 761 618 397 266 21 116 618 784 512
821 392 12 66 1044 919 756 613 392 261 22 121 613 779 507
835 401 13 72 1038 913 750 607 386 255 23 127 607 773 501
850 410 14 77 1033 908 745 602 381 250 24 132 602 768 496
865 420 15 83 1027 902 739 596 375 244 25 138 596 762 490
879 429 16 88 1022 897 734 591 370 239 26 143 591 757 485
894 438 17 94 1 016 891 728 585 364 233 27 149 585 751 479
909 448 18 99 1 011 886 723 580 359 228 28 154 580 746 474
923 457 19 105 1005 880 717 574 353 222 29 160 574 740 468
938 466 20 111 999 874 711 568 347 216 30 166 568 734 462
953 476 21 116 994 869 706 563 342 211 31 171 563 729 457
967 485 22 122 988 863 700 557 336 205 32 177 557 723 451
982 494 23 127 983 858 695 552 331 200 33 182 552 718 446
997 504 24 133 977 852 689 546 325 194 34 188 546 712 440
1 011 513 25 138 972 847 684 541 320 189 35 193 541 707 435
1026 522 26 144 966 841 678 535 314 183 36 199 535 701 429
1 041 532 27 149 961 836 673 530 309 178 37 204 530 696 424
1055 541 28 155 955 830 667 524 303 172 38 210 524 690 418
1070 550 29 160 950 825 662 519 298 167 39 215 519 685 413
1085 560 30 166 944 819 656 513 292 161 40 221 513 679 407
1099 569 31 172 938 813 650 507 286 155 41 227 507 673 401
1114 578 32 177 933 808 645 502 281 150 42 232 502 668 396
1129 588 33 183 927 802 639 496 275 144 43 238 496 662 390
1143 597 34 188 922 797 634 491 270 139 44 243 491 657 385
1158 606 35 194 916 791 628 485 264 133 45 249 485 651 379
1173 616 36 199 911 786 623 480 259 128 46 254 480 646 374
1187 625 37 205 905 780 617 474 253 122 47 260 474 640 368
1202 634 38 210 900 775 612 469 248 117 48 265 469 635 363
1217 644 39 216 894 769 606 463 242 111 49 271 463 629 357
1231 653 40 222 888 763 600 457 236 105 50 277 457 623 351
1246 662 41 227 883 758 595 452 231 100 51 282 452 618 346
1261 672 42 233 877 752 589 446 225 94 52 288 446 612 340
1275 681 43 238 872 747 584 441 220 89 53 293 441 607 335
1290 690 44 244 866 741 578 435 214 83 54 299 435 601 329
1305 700 , 45 249 861 736 573 430 209 78 55 304 430 596 324
1319 7CJ9 46 255 855 730 567 424 203 72 56 310 424 590 318
1334 718 47 260 850 725 562 419 198 67 57 315 419 585 313
1349 728 48 266 844 719 556 413 192 61 58 321 413 579 307
1363 737 49 271 839 714 551 408 187 56 59 326 408 574 302
1378 747 50 277 833 708 545 402 181 50 60 332 402 568 296
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Eltemrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- glelchs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Ettern-
wlrtlger künfte v.H. v.H. oder oder Waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätlgkeit
biszu biszu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1393 756 51 283 827 702 539 396 175 44 61 338 396 562 290
1407 765 52 288 822 697 534 391 170 39 62 343 391 557 285
1422 775 53 294 816 691 528 385 164 33 63 349 385 551 279
1437 784 54 299 811 686 523 380 159 28 64 354 380 546 274
1451 793 55 305 805 680 517 374 153 22 65 360 374 540 268
1466 803 56 310 800 675 512 369 148 17 66 365 369 535 263
1481 812 57 316 794 669 506 363 142 11 67 371 363 529 257
1495 821 58 321 789 664 501 358 137 6 68 376 358 524 252
1510 831 59 327 783 658 495 352 131 0 69 382 352 518 246
1525 840 60 333 777 652 489 346 125 70 388 346 512 240
1539 849 61 338 -172 647 484 ' 341 1,20 71 393 341 507 235
1554 859 62 344 766 641 478 335 114 72 399 335 501 229
1569 868 63 349 761 636 473 330 109 73 404 330 496 224
1583 877 64 355 755 630 467 324 103 74 410 324 490 218
1598 887 65 360 750 625 462 319 98 75 415 319 485 213
1613 896 66 366 744 619 456 313 92 76 421 313 479 207
1627 905 '67 371 739 614 451 308 87 77 426 308 474 202
1642 915 68 377 733 608 445 302 81 78 432 302 468 196
1657 924 69 382 728 803 440 297 76 79 437 297 463 191
1671 933 70 388 722 597 434 291 70 80 443 291 457 185
1686 943 71 394 716 591 428 285 64 81 449 285 451 179
1701 952 72 399 711 586 423 280 59 82 454 280 446 174
1715 961 73 405 705 580 417 274 53 83 460 274 440 168
1730 971 74 410 700 575 412 269 48 84 465 269 435 163
1745 980 75 416 694 569 406 263 42 85 471 263 429 157
1759 989 76 421 689 564 401 258 37 86 476 258 424 152
1774 999 77 427 683 558 395 252 31 87 482 252 418 146
1789 1008 78 432 678 553 390 247 26 88 487 247 413 141
1803 1017 79 438 672 547 384 241 20 89 493 241 407 135
1818 1027 80 444 666 541 378 235 14 90 499 235 401 129
1833 1036 81 449 661 536 373 230 9 91 504 230 396 124
1847 1045 82 455 655 530 367 224 3 92 510 224 390 118
1862 1055 83 460 650 525 362 219 0 93 515 219 385 113
1877 1064 84 466 644 519 356 213 94 521 213 379 107
1891 1073 85 471 639 514 351 208 95 526 208 374 102
1906 1083 86 477 633 508 345 202 96 532 202 368 96
1921 1092 87 482 628 503 340 197 97 537 197 363 91
1935 1101 88 488 622 497 334 191 98 543 191 357 85
1950 1111 89 493 617 492 329 186 99 548 186 352 80
1965 1120 90 499 611 486 323 180 100 554 180 346 74
1979 1129 91 505 605 480 317 174 101 560 174 340 68
1994 1139 92 510 600 475 312 169 102 565 169 335 63
2009 1148 93 516 594 469 306 163 103 571 163 329 57
2023 1157 94 521 589 464 301 158 104 576 158 324 52
2038 1167 95 527 583 458 295 152 105 582 152 318 46
2053 1176 96 532 578 453 290 147 106 587 147 313 41
2067 1185 97 538 572 447 284 141 107 593 141 307 35
2082 1195 98 543 567 442 279 136 108 598 136 302 30
2097 1204 99 549 561 436 273 130 109 604 130 296 24
2112 1214 100 555 555 430 267 124 110 610 124 290 18
2126 1223 101 560 550 425 262 119 111 615 119 285 13
2141 1232 102 566 544 419 256 113 112 621 113 279 7
2156 1242 103 571 539 414 251 108 113 626 108 274 2
2170 1251 104 577 533 408 245 102 114 632 102 268 0
2185 1260 105 582 528 403 240 97 115 637 97 263
2200 1270 106 588 522 397 234 91 116 643 91 257
2214 1279 107 593 517 392 229 86 117 648 86 252
2229 1288 108 599 511 386 223 80 118 654 80 246
2244 1298 109 604 506 381 218 75 119 659 75 241
2258 1307 110 610 500 375 212 69 120 665 69 235
2273 1316 111 616 494 369 206 63 121 671 63 229
2288 1326 112 621 489 364 201 58 122 676 58 224
2302 1335 113 627 483 358 195 52 123 682 52 218
2317 1344 114 632 478 353 190 47 124 687 47 -'213
2332 1354 115 638 472 347 184 41 125 693 41 207
2346 1363 116 643 467 342 179 36 126 698 36 202
2361 1372 117 649 461 336 173 30 127 704 30 196
2376 1382 118 654 456 331 168 25 128 709 25 191
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 877
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wartiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2390 1391 119 660 450 325 162 19 129 715 19 185
2405 1400 120 666 444 319 156 13 130 721 13 179
2420 1410 121 671 439 314 151 8 131 726 8 174
2434 1419 122 677 433 308 145 2 132 732 2 168
2449 1428 123 682 428 303 140 0 133 737 0 163
2464 1438 124 688 422 297 134 134 743 157
2478 1447 125 693 417 292 129 135 748 152
2493 1456 126 699 411 286 123 136 754 146
2508 1466 127 704 406 281 118 137 759 141
2522 1475 128 710 400 275 112 138 765 135
2537 1484 129 715 395 270 107 139 770 130
2552 1494 130 721 389 264 101 140 776 124
2566 1503 131 727 383 258 95 141 782 118
2581 1512 132 732 378 253 90 142 787 113
2596 1522 133 738 372 247 84 143 793 107
2610 1531 134 743 367 242 79 144 798 102
2625 1540 135 749 361 236 73 ·145 804 96
2640 1550 136 754 356 231 68 146 809 91
2654 1559 137 760 350 225 62 147 815 85
2669 1568 138 765 345 220 57 148 820 80
2684 1578 139 771 339 214 51 149 826 74
2698 1•587 140 777 333 208 45 150 832 68
2 713 1596 141 782 328 203 40 151 837 63
2728 1606 142 788 322 197 34 152 843 57
2742 1615 143 793 317 192 29 153 848 52
2757 1624 144 799 311 186 23 154 854 46
2772 1634 145 804 306 181 18 155 859 41
2786 1643 146 810 300 175 12 156 865 35
2801 1652 147 815 295 170 7 157 870 30
2816 1662 148 821 289 164 1 158 876 24
2830 1671 149 826 284 159 0 159 881 19
2845 1681 150 832 278 153 160 887 13
2860 1690 151 838 272 147 161 893 7
2874 1699 152 843 267 142 162 898 2
2889 1709 153 849 261 136 163 904 0
2904 1718 154 854 256 131 164 909
2918 1727 155 860 250 125 165 915
2933 1737 156 865 245 120 166 920
2948 1746 157 871 239 114 167 926
2962 1755 158 876 234 109 168 931
2977 1765 159 882 228 103 169 937
2992 1774 160 888 222 97 170 943
3006 1783 161 893 217 92 171 948
3021 1793 162 899 211 86 172 954
3036 1802 163 904 206 81 173 959
3050 1811 164 910 200 75 174 965
3065 1821 165 915 195 70 175 970
3080 1830 166 921 189 64 176 976
3094 . 1839 167 926 184 59 177 981
3109 1849 168 932 178 53 178 987
3124 1858 169 937 173 48 179 992
3138 1867 170 943 167 42 180 998
3153 1877 171 949 161 36 181 1004
3168 1886 172 954 156 31 182 1009
3182 1895 173 960 150 25 183 1015
3197 1905 174 965 145 20 184 1020
3212 1914 175 971 139 14 185 1026
3226 1923 176 976 134 9 186 1031
3241 1933 177 982 128 3 187 1037
3256 1942 178 987 123 0 188 1042
3270 1951 179 993 117 189 1048
3285 1961 180 999 111 190 1054
3300 1970 181 1004 106 191 1059
3314 1979 182 1 010 100 192 1065
3329 1989 183 1 015 95 193 1070
3344 1998 184 1 021 89 194 1 076
3358 2007 185 1026 84 195 1 081
3373 2017 186 1 032 78 196 1087
- - - - - - - - - - - - ----~--- -·
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wlrtiger künfte v.H. v.H. oder oder Waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
biszu biszu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3388 2026 187 1037 73 197 1092
3402 2035 188 1043 67 198 1098
3417 2045 189 1048 62 199 1103
3432 2054 190 1054 56 200 1109
3446 2063 191 1060 50 201 1115
3461 2073 192 1065 45 202 1120
3476 2082 193 1071 39 203 1126
3490 2091 194 1076 34 204 1131
3505 2101 195 1082 28 205 1137
3520 2110 196 1087 23 206 1142
3534 2119 197 1093 .17 207 1148
3549 2129 198 1098 12 208 1153
3564 2138 199 1104 6 209 1159
3579 2148 200 1110 0 210 1165
3593 2157 201 1115 211 1170
3608 2166 202 1121 212 1176
3623 2176 203 1126 213 1181
3637 2185 204 1132 214 1187
3652 2194 205 1137 215 1192
3667 2204 206 1143 216 1198
3681 2213 207 1148 217 1203
3696 2222 208 1154 218 1209
3 711 2232 209 1159 219 1214
3725 2241 210 1165 220 1220
3740 2250 211 1171 221 1226
3755 2260 212 1176 222 1231
3769 2269 213 1182 223 1237
3784 2278 214 1187 224 1242
3799 2288 215 1193 225 1248
3813 2297 216 1198 226 1253
3828 2306 217 1204 227 1259
3843 2316 218 1209 228 1264
3857 2325 219 1215 229 1270
3872 2334 220 1221 230 1276
3887 2344 221 1226 231 1281
3901 2353 222 1232 232 1287
3916 2362 223 1237 233 1292
3931 2372 224 1243 234 1298
3945 2381 225 1248 235 1303
3960 2390 226 1254 236 1309
3975 2400 227 1259 237 · 1314
3989 2409 228 1265 238 1320
4004 2418 229 1270 239 1325
4019 2428 230 1276 240 1331
4033 2437 231 1282 241 1337
4048 2446 232 1287 242 1342
4063 2456 233 1293 243 1348
4077 2465 234 1298 244 1353
4092 2474 235 1304 245 1359
4107 2484 236 1309 246 1364
4121 2493 237 1315 247 1370
4136 2502 238 1320 248 1375
4151 2512 239 1326 249 1381
4165 2521 240 1332 250 1387
4180 2530 241 1337 251 1392
4195 2540 242 1343 252 1398
4209 2549 243 1348 253 1403
4224 2558 244 1354 254 1409
4239 2568 245 1359 255 1414
4253 2577 246 1365 256 1420
4268 2586 247 1370 257 1425
4283 2596 248 1376 258 1431
4297 2605 249 1381 259 1436
4312 2615 250 1387 260 1442
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 879
Zehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 27. Juni 1995
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
des § 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
durch Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und des dufch Artikel 1 Nr. 31 maßgebende Stufenzahl.
des KOV-Strukturgesetzes 1990 geänderten§ 51 Abs. 4
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der §4
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21)
und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente
(BGBI. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur
des Artikels 1 der Vierten KOV-Anpassungsverordnung Feststellung maßgebende Stufenzahl.
1995 vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852) verordnet das (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten an-
§1 zurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des
Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2
Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
vom 1. Juli 1995 an bestehen.
§5
§2 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge folgt zu ermitteln:
sowie der Eltemrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungs- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
vertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung Höhe von 11,55 Deutsche Mark und bei den übrigen
als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch Einkünften ein Betrag in Höhe von 7,355 Deutsche
die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Mark je SMe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils
Beträge an Ausgleichsrente und Eltemrente angegeben, auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
die zustehende Eltemrente jedoch nur insoweit, als
kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach§ 51 Abs. 2 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe
ist die zustehende Eltemrente, ausgehend vom Gesamt- ein Betrag in Höhe von 4,37 Deutsche Mark hinzu-
betrag der vollen Eltemrente einschließlich des Er- zuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche
höhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle Mark nach unten abzurunden.
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
§6
§3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleich-
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der zeitig tritt die Neunte Verordnung über das anzurech-
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. nende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen Gebiet vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3915) außer
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 1995
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu biszu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
392 147 0 0 874 776 647 535 361 258 0 0 578 709 495
403 154 0 0 874 776 647 535 361 258 1 4 574 705 491
415 161 0 0 874 776 647 535 361 258 2 8 570 701 487
426 169 0 0 874 776 647 535 361 258 3 13 565 696 482
438 176 0 0 874 776 647 535 361 258 4 17 561 692 478
449 183 0 0 874 776 647 535 361 258 5 21 557 688 474
461 191 0 0 874 776 647 535 361 258 6 26 552 683 469
472 198 0 0 874 776 647 535 361 258 7 30 548 679 465
484 205 0 0 874 776 647 535 361 258 8 34 544 675 461
495 213 ·o 0 874 776 647 535 361 258 9 39 539 670 456
508 220 0 0 874 776 647 535 361 258 10 43 535 666 452
519 227 1 4 870 772 643 531 357 254 11 47 531 662 448
531 234 2 8 866 768 639 527 353 250 12 51 527 658 444
542 242 3 13 861 763 634 522 348 245 13 56 522 653 439
554 249 4 17 857 759 630 518 344 241 14 60 518 649 435
565 256 5 21 853 755 626 514 340 237 15 64 514 645 431
577 264 6 26 848 750 621 509 335 232 16 69 509 640 426
588 271 7 30 844 746 617 505 331 228 17 73 505 636 422
600 278 8 34 840 742 613 501 327 224 18 77 501 632 418
611 286 9 39 835 737 608 496 322 219 19 82 496 627 413
623 293 10 43 831 733 604 492 318 215 20 86 492 623 409
635 300 11 48 826 728 599 487 313 210 21 91 487 618 404
646 308 12 52 822 724 595 483 309 206 22 95 483 614 400
658 315 13 56 818 720 591 479 305 202 23 99 479 610 396
669 322 14 61 813 715 586 474 300 197 24 104 474 605 391
681 330 15 65 809 711 582 470 296 193 25 108 470 601 387
692 337 16 69 805 707 578 466 292 189 26 112 466 597 383
704 345 17 74 800 702 573 461 287 184 27 117 461 592 378
715 352 18 78 796 698 569 457 283 180 28 121 457 588 374
727 359 19 83 791 693 564 452 278 175 29 126 452 583 369
739 367 20 87 787 689 560 448 274 171 30 130 448 579 365
750 374 21 91 783 685 556 444 270 167 31 134 444 575 361
762 381 22 96 778 680 551 439 265 162 32 139 439 570 356
773 389 23 100 774 676 547 435 261 158 33 143 435 566 352
785 396 24 104 770 672 543 431 257 154 34 147 431 562 348
796 403 25 109 765 667 538 426 252 149 35 152 426 557 343
808 411 26 113 761 663 534 422 248 145 36 156 422 553 339
819 418 27 117 757 659 530 418 244 141 37 160 418 549 335
831 425 28 122 752 654 525 413 239 136 38 165 413 544 330
842 433 29 126 748 650 521 409 235 132 39 169 409 540 326
854 440 30 131 743 645 516 404 230 127 40 174 404 535 321
866 448 31 135 739 641 512 400 226 123 41 178 400 531 317
877 455 32 139 735 637 508 396 222 119 42 182 396 527 313
889 462 33 144 730 632 503 391 217 114 43 187 391 522 308
900 470 34 148 726 628 499 387 213 110 44 191 387 518 304
912 477 35 152 722 624 495 383 209 106 45 195 383 514 300
923 484 36 157 717 619 490 378 204 101 46 200 378 509 295
935 492 37 161 713 615 486 374 200 97 47 204 374 505 291
946 499 38 166 708 610 481 369 195 92 48 209 369 500 286
958 506 39 170 704 606 477 365 191 88 49 213 365 496 282
970 514 40 174 700 602 473 361 187 84 50 217 361 492 278
981 521 41 179 695 597 468 356 182 79 51 222 356 487 273
993 528 42 183 691 593 464 352 178 75 52 226 352 483 269
1004 536 43 187 687 589 460 348 174 71 53 230 348 479 265
1 016 543 44 192 682 584 455 343 169 66 54 235 343 474 260
1027 550 45 196 678 580 451 339 165 62 55 239 339 470 256
1039 558 46 201 673 575 446 334 160 57 56 244 334 465 251
1050 565 47 205 669 571 442 330 156 53 57 248 330 461 247
1062 573 48 209 665 567 438 326 152 49 58 252 326 457 243
1073 580 49 214 660 562 433 321 147 44 59 • 257 321 452 238
1085 587 50 218 656 558 429 317 143 40 60 261 317 · 448 234
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 881
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1097 595 51 222 652 554 425 313 139 36 61 265 313 444 230
1108 602 52 227 647 549 420 308 134 31 62 270 308 439 225
1120 609 53 231 643 545 416 304 130 27 63 274 304 435 221
1131 617 54 235 639 541 412 300 126 23 64 278 300 431 217
1143 624 55 240 634 536 407 295 121 18 65 283 295 426 212
1154 631 56 244 630 532 403 291 117 14 66 287 291 422 208
1166 639 57 249 625 527 398 286 112 9 67 292 286 417 203
1177 646 58 253 621 523 394 282 108 5 68 296 282 413 199
1189 653 59 257 617 519 390 278 104 1 69 300 278 409 195
1201 661 60 262 612 514 385 273 99 0 70 305 273 404 190
1212 668 61 266 608 510 381 269 95 71 309 269 400 186
1224 676 62 270 604 506 377 265 91 72 313 265 396 182
1235 683 63 275 599 501 372 260 86 73 318 260 391 177
1247 690 64 279 595 497 368 256 82 74 322 256 387 173
1258 698 65 284 590 492 363 251 77 75 327 251 382 168
1270 705 66 288 586 488 359 247 73 76 331 247 378 164
1281 712 67 292 582 484 355 243 69 77 335 243 374 160
1293 720 68 297 577 479 350 238 64 78 340 238 369 155
1304 727 69 301 573 475 346 234 60 79 344 234 365 151
1316 734 70 305 569 471 342 230 56 80 348 230 361 147
1328 742 71 310 564 466 337 225 51 81 353 225 356 142
1339 749 72 314 560 462 333 221 47 82 357 221 352 138
1351 756 73 319 555 457 328 216 42 83 362 216 347 133
1362 764 74 323 551 453 324 212 38 84 366 212 343 129
1374 771 75 327 547 449 320 208 34 85 370 208 339 125
1385 778 76 332 542 444 315 203 29 86 375 203 334 120
1397 786 77 336 538 440 311 199 25 87 379 199 330 116
1408 793 78 340 534 436 307 195 21 88 383 195 326 112
1420 801 79 345 529 431 302 190 16 89 388 190 321 107
1432 808 80 349 525 427 298 186 12 90 392 186 317 103
1443 815 81 353 521 423 294 182 8 91 396 182 313 99
1455 823 82 358 516 418 289 177 3 92 401 177 308 94
1466 830 83 362 512 414 285 173 0 93 405 173 304 90
1478 837 84 367 507 409 280 168 94 410 168 299 85
1489 845 85 371 503 405 276 164 95 414 164 295 81
1501 852 86 375 499 401 272 160 96 418 160 291 77
1 512 859 87 380 494 396 267 155 97 423 155 286 72
1524 867 88 384 490 392 263 151 98 427 151 282 68
1535 874 89 388 486 388 259 147 99 431 147 278 64
1547 881 90 393 481 383 254 142 100 436 142 273 59
1559 889 91 397 477 379 250 138 101 440 138 269 55
1570 896 92 402 472 374 245 133 102 445 133 264 50
1582 904 93 406 468 370 241 129 103 449 129 260 46
1593 911 94 410 464 366 237 125 104 453 125 256 42
1605 918 95 415 459 361 232 120 105 458 120 251 37
1616 926 96 419 455 357 228 116 106 462 116 247 33
1628 933 97 423 451 353 224 112 107 466 112 243 29
1639 940 98 428 446 348 219 107 108 471 107 238 24
1651 948 99 432 442 344 215 103 109 475 103 234 20
1663 955 100 437 437 339 210 98 110 480 98 229 15
1674 962 101 441 433 335 206 94 111 484 94 225 11
1686 970 102 445 429 331 202 90 112 488 90 221 7
1697 977 103 450 424 326 197 85 113 493 85 216 2
1709 984 104 454 420 322 193 81 114 497 81 212 0
1720 992 105 458 416 318 189 77 115 501 77 208
1732 999 106 463 411 313 184 72 116 506 72 203
1743 1006 107 467 407 309 180 68 117 510 68 199
1755 1 014 108 471 403 305 176 64 118 514 64 195
1766 1 021 109 476 398 300 171 59 119 519 59 190
1778 1029 110 480 394 296 167 55 120 523 55 186
1790 1036 111 485 389 291 162 50 121 528 50 181
1801 1043 112 489 385 287 158 46 122 532 46 177
1813 1 051 113 493 381 283 154 42 123 536 42 173
1824 1058 114 498 376 278 149 . 37 124 541 37 168
1836 1065 115 502 372 274 145 33 125 545 33 164
1847 1 073 116 506 368 270 141 29 126 549 29 160
1859 1080 117 511 363 265 136 24 127 554 24 155
1870 1 087 118 515 359 261 132 20 128 558 20 151
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gfeichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wlrtlger künfte v.H. v.H. oder oder waisen Waisen paare teile
Erwerbs- 70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1882 1095 119 520 354 256 , 127 15 129 563 15 146
1894 1102 120 524 350 252 123 11 130 567 11 142
1905 1109 121 528 346 248 119 7 131 571 7 138
1917 1117 122 533 341 243 114 2 132 576 2 133
1928 1124 123 537 337 239 110 0 133 580 0 129
1940 1132 124 541 333 235 106 134 584 125
1951 1139 125 546 328 230 101 135 589 120
1963 1146 126 550 324 226 97 136 593 116
1974 1154 127 554 320 222 93 137 597 112
1986 1161 128 559 315 217 88 138 602 107
1997 1168 129 563 311 213 84 139 606 103
2009 1176 130 568 306 208 79 140 611 98
2021 1183 131 572 302 204 75 141 615 94
2032 1190 132 576 298 200 71 142 619 90
2044 1198 133 581 293 195 66 143 624 85
2055 1205 134 585 289 191 62 144 628 81
2067 1212 135 589 285 187 58 145 632 77
2078 1220 136 594 280 182 53 146 637 72
2090 1227 137 598 276 178 49 147 641 68
2101 1234 138 603 271 173 44 148 646 63
2113 1242 139 607 267 169 40 149 650 59
2125 1249 140 611 263 165 36 150 654 55
2136 1257 141 616 258 160 31 151 659 50
2148 1264 142 620 254 156 27 152 663 46
2159 1271 143 624 250 152 23 153 667 42
2171 1279 144 629 245 147 18 154 672 37
2182 1286 145 633 241 143 14 155 676 33
2194 1293 146 638 236 138 9 156 681 28
2205 1301 147 642 232 134 5 157 685 24
2217 1308 148 646 228 130 1 158 689 20
2228 1315 149 651 223 125 0 159 694 15
2240 1323 150 655 219 121 160 698 11
2252 1330 151 659 215 117 161 702 7
2263 1337 152 664 210 112 162 707 2
2275 1345 153 668 206 108 163 711 0
2286 1352 154 672 202 104 164 715
2298 1360 155 677 197 99 165 720
2309 1367 156 681 193 95 166 724
2321 1374 157 686 188 90 167 729
2332 1382 158 690 184 86 168 733
2344 1389 159 694 180 82 169 737
2356 1396 160 699 175 77 170 742
2367 1404 161 703 171 73 171 746
2379 1411 162 707 167 69 172 750
2390 1418 163 712 162 64 173 755
2402 1426 164 716 158 60 174 759
2413 1433 165 721 153 55 175 764
2425 1440 166 725 149 51 176 768
2436 1448 167 729 145 47 177 772
2448 1455 168 734 140 42 178 777
2459 1462 169 738 136 38 - 179 781
2471 1470 170 742 132 34 180 785
2483 1477 171 747 127 29 181 790
2494 1485 172 751 123 25 182 794
2506 1492 173 756 118 20 183 799
2517 1499 174 760 114 16 184 803
2529 1507 175 764 110 12 185 807
2540 1514 176 769 105 7 186 812
2552 1521 177 773 101 3 187 816
2563 1529 178 777 97 0 188 820
2575 1536 179 782 92 189 825
2587 1543 180 786 88 190 829
2598 1551 181 790 84 191 833
2610 1558 182 795 79 192 838
2621 1565 183 799 75 193 842
2633 1573 184 804 70 194 847
2644 1580 185 808 66 195 851
2656 1588 186 812 62 196 855
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 883
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- . Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- -70v.H. 50v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2667 1595 187 817 57 197 860
2679 1602 188 821 53 198 864
2690 1610 189 825 49 199 868
2702 1617 190 830 44 200 873
2 714 1624 191 834 40 201 877
2725 1632 192 839 35 202 882
2737 1639 193 843 31 203 886
2748 1646 194 847 27 204 890
2760 1654 195 852 22 205 895
2 771 1661 196 856 18 206 899
2783 1668 197 860 14 207 903
2794 1676 198 865 9 208 908
2806 1683 199 869 5 209 912
2818 1691 200 874 0 210 917
2829 1698 201 878 211 921
2841 1705 202 882 212 925
2852 1 713 203 887 213 930
2864 1720 204 891 214 934
2875 1727 205 895 215 938
2887 1735 206 900 216 943
2898 1742 207 904 217 947
2910 1749 208 908 218 951
2921 1757 209 913 219 956
2933 1764 210 917 220 960
2945 1771 211 922 221 965
2956 1779 212 926 222 969
2968 1786 213 930 223 973
2979 1793 214 935 224 978
2991 1801 215 939 225 982
3002 1808 216 943 226 986
3014 1816 217 948 227 991
3025 1823 218 952 228 995
3037 1830 219 957 229 1000
3049 1838 220 961 230 1004
3060 1845 221 965 231 1008
3072 1852 222 970 232 1013
3083 1860 223 974 233 1017
3095 1867 224 978 234 1 021
3106 1874 225 983 235 1026
3118 1882 226 987 236 1030
3129 1889 227 991 237 1034
3141 1896 228 996 238 1039
3152 1904 229 1000 239 1043
3164 1 911 230 1005 240 1048
3176 1919 231 1009 241 1052
3187 1926 232 1013 242 1056
3199 1933 233 1 018 243 1 061
3210 1941 234 1022 244 1065
3222 1948 235 1026 245 1069
3233 1955 236 1 031 246 1074
3245 1963 237 1035 247 1078
3256 1970 238 1040 248 1083
3268 1977 239 1044 249 1087
3280 1985 240 1048 250 1091
3291 1992 241 1053 251 1096
3303 1999 242 1057 252 1100
3314 2007 243 1 061 253 1104
3326 2014 244 1066 254 1109
3337 2021 245 1070 255 1113
3349 2029 246 1075 256 1118
3360 2036 247 1079 257 1122
3372 2044 248 1083 258 1126
3383 2051 249 1088 259 1131
3395 2058 250 1 092 260 1135
---------·-·-------·-·--------------
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Entscheidung des-Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 -1 BvA
790/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsfonnel veröffentlicht:
§ 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Anderung anderer Vor-
schriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749)
ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin
für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stief-
vater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen
Belangen vorgesehen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den1.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Schn arren berger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995-1 Bvl
19/94 und 1 BvR 1454/94 -wird folgende Entscheidungsformel veröffentficht:
§ 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Ge-
samtvollstreckungsordnung (GesO) - vom 6. Juni 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mal 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1185) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn.den 6.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sch narrenberg er
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1995 885
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 16, ausgegeben am 2. Juni 1995
Tag Inhalt Seite
15. 5. 95 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeug-,.Sealed-Beam'"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetri-
sches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides (Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5) 403
15. 5. 95 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Bedingungen für gie Genehmi-
gung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen (Verordnung zur Anderung der
ECE-Regelung Nr. 13) . . . . • . . • • • • • • • • . • . • • . . . • • . . • . • • • • • • . . . • . . • • • . • • • • • • • • . • . • • • . • • 404
15. 5. 95 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37) . . . . . . . . • • • • . . • • • • • . • • . • • . . • 405
26. 1. 95 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Demokratischen Volksrepublik Korea . • • . • • • • • • . . . . . . . . . . • • • . • • • • . . . . . • • . . • 406
6. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • . • 409
20. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 410
24. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
25. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine
Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 413
25. 4. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschafts-
produktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 414
26. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
27. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . • . . . 416
28. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 416
28. 4. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • 417
2. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über den Beitritt der Griechischen Republik zur
Westeuropäischen Union und des Dokuments zur assoziierten Mitgliedschaft der Republik Island, des
Königreichs Norwegen und der Republik Türkei in der WEU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
2. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
2. 5. 95 Bekanntmachung von Übereinkünften über die Durchführung des deutsch-polnischen Umweltschutz-
pilotprojektes ,.Abwasserbehandlungsanlage Gubin-Guben" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • 419
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 426
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tag Inhalt Seite
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-Ab-
kommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II - . . . . . . • 426
5. 5. 95 Bekannbnachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche • • . • . . . . . • . . . • • . . • • • . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • . 427
5. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht • . • • • • • • . . • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • . . . . . . . . . . • • . • • . • 428
8. 5. 95 Berichtigung der Veröffentlichung des Abkommens vom 18. Juni 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kuba über den Luftverkehr • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 428
8. 5. 95 Bekannbnachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum • . . . • . • • • • • • • . • • . . • • . • • • • • • • • . • • . . . • . . . • . • . . • . . . . . . • . . • • • • • 429
8. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . • • • • • • . • . • . . . . . • . • • . . • • • • . • . . . . . . • . . . • • . • . . . . . . • • • • • 429
8. 5. 95 Bekannbnachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . • . . . . .. . . . . . . . . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . • • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 430
12. 5. 95 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verar-
beitung personenbezogener Daten . • • . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . • . . . . • . • • • . 430
15. 5. 95 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Ubereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . . . . • . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • 431
Die
a) Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 5,
b) Änderung 6 zur Revision 2 der ECE-Regelung,Nr. 13 und
c) Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 37 einschließlich der Berichtigung 1
werden jeweils als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II
werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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Preis des AnlagebamlN {ECE-Regelung Nr. 37): 27,50 DM (24,80 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 17, ausgegeben am 20. Juni 1995
Tag Inhalt Seite
1. 6. 95 Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend
den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83) . . . . . . 435
25. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 436
27. 4. 95 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 439
27. 4. 95 Bekannbnachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • . . 440
5. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren
innerhalb der KSZE sowie des Finanzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Juni 1995 887
Tag Inhalt Seite
9. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber-
schreitende Fernsehen . . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . • . . . • . 445
12. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 446
12. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und
des zweiten Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
16. 5. 95 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 450
16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . • . . . . . . 451
16. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 452
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Femmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 454
17. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung • . • • • • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
18. 5. 95 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorgani-
sation . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 456
18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für
die von ihren Gästen eingebrachten Sachen . . . . • • . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . . 459
18. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
19. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses . . . . • . • • • • • • . • . • . . . • . . . • . • • . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . 460
22. 5. 95 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 461
22. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Vierten und Fünften
Protokolls zu diesem Abkommen • • • . . . • . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
23. 5. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolfs über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . • • . . • . . . . . . • . • . • . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 464
Die Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 83 einschließlich der Berichtigung 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
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888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen, ·
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteßungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundeagesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
8 e ri eh t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 894/95 der Kommission vom
24. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3144/94 zur Eröff-
nung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im kari-
bischen Raum und im Pazifischen Ozean (ABI. Nr. L 92 vom 25. 4. 1995) L 112/31 19. 5. 95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 896/95 der Kommission vom
24. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1280/94 zur Eröff-
nung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) (ABI. Nr. L 92 vom
25.4.1995) L 112/32 19.5.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. De-
zember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen
für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
für den Zeitraum 1995-1998 (ABI. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994 und
Berichtigung veröffentlicht im ABI. Nr. L 82 vom 12. 4. 1995) L 117/48 24.5.95
8 er ich t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 527/95 der Kommission vom
9. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit
Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr
für bestimmte Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 54 vom 10. 3. 1995) L 117/48 24.5.95
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 558/95 der Kommission
vom 10. März 1995 zur Ände~ng der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des
Rates zur Anwendung des Ubereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der
Gemeinschaft (ABI. Nr. L 57 vom 15. 3. 1995) L 119/39 30.5.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom
20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische No-
menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 345 vom
31.12.1994) L 123/30 3.6.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3330/94 der Kommission vom
21. Dezember 1~94 zur zolltariflichen Einteilung bestimmter Geflügelteil-
stücke und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zolltarif (ABI. Nr. L350 vom 31.12.1994) L 123/31 3.6.95