854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
· Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausdehnung der Vorschriften über die
staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen
Vom 26. Juni 1995
Auf Grund des § 33 Abs. 2 und des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche
Chargenprüfung auf Blutzubereitungen vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1614) wird
wie folgt gefaßt:
,.(1) Für die Blutzubereitungen nach dieser Verordnung, die nicht Blutgerin-
nungsfaktor IX oder Prothrombinkomplex-Präparate sind, findet die Verordnung
ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Auf Chargen dieser Blutzubereitungen, die
sich am 1. Januar 1996 bereits im Verkehr befinden, findet die Verordnung keine
Anwendung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 855
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995
- 1 BvR 892/88 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 385 Absatz 1a der Reichsversicherungsordnung, eingefügt durch Arti-
kel 1 Nummer 9 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffent-
lichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Ren-
tenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe
(Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1532), § 227 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesund-
heits-Reformgesetz - GAG) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 2477) und§ 164 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs in ·der
Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RAG 1992) vom 18. Dezember 1989 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu
Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne daß es bei der
Berechnung sämtlicher Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.
2. § 227 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs und § 164 des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuchs können bis zu einer gesetzlichen Neu-
regelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, weiter angewendet
werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den1.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sc h narren berger
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856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Drude Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassu Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntrnachwlgen YOn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
8undelgeeetzbla Teil II enlhllt
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setzung erlaaaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung ·(Nr.
Seite vom) lnkrafttretens
17.2.95 Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 6453 (110 14. 6. 95) 1. 7. 95
7400-1-6
6.6.95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru!)lenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6621 (113 21. 6. 95) 22.6.95
96-1-2-150
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
Vom 23. Juni 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfäl-
tigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbrei-
tung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber
Artikel 1 eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die
Änderung des Urheberrechtsgesetzes Originale oder Vervielfältigungsstacke durch eine der
Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (BOcherei,
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen wer-
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), wird den. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich
wie folgt geändert: begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Er-
werbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung;
1. § 17 wird wie folgt gefaßt: § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
n§ 17 (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1
Verbreitungsrecht und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden ...
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Origi-
nal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der
Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. 3. § 64 wird wie folgt geändert:
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke a) Absatz 2 wird aufgehoben.
des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung
Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver- 4. § 65 wird wie folgt geändert:
äußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Wei-
terverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses ~Miturheber, Filmwerke".
Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüber-
lassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlas- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
sung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken "(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urhe-
Kunst oder berrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längst-
lebenden der folgenden Personen: Hauptregis-
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhält- seur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dia-
nisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der loge, Komponist der für das betreffende Filmwerk
Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- komponierten Musik. 11
oder Dienstverhältnis benutzt zu werden."
2. § 27 wird wie folgt gefaßt: 5. Die §§ 66 und 67 werden wie folgt gefaßt:
n§27 ,,§66
Vergütung Anonyme und pseudonyme Werke
für Vermietung und Verleihen
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Ver-
einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Film- öffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre
hersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk
dem Urheber eine angemessene Vergütung für die innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das
an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
vom Urheber angenommene Pseudonym keinen
Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des
Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65.
Rates vom 19. November 1992 zum Verrnietrecht und Verteihrecht
sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
im Bereich des geistigen Eigentums (ABI. EG Nr. L 346 S. 61) und der
Richtlinie 93198/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Hannoni-
bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur
sierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter
Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet
Schutzrechte (ABI. EG Nr. L 290 S. 9). wird.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 843
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der 10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81 wird jeweils die Angabe
Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger ,,§§ 74, 75 und 76 Abs. 1" durch die Angabe,,§§ 74, 75
(§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1" ersetzt.
berechtigt.
§67 11. § 82 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Lieferungswerke „Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
einen Bild-oder Tonträger aufgenommen worden, so
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-
Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-
sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-
einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur
ihrer Veröffentlichung." öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach die-
ser; die Rechte des ausübenden Künstlers er1öschen
6. § 71 wird wie folgt gefaßt: jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, die-
,,§71 jenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach
der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger inner-
Nachgelassene Werke
halb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Er- zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."
löschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals
erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, 12. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzig" durch
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwer- das Wort „fünfzig" ersetzt.
ten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals ge- 13. § 85 wird wie folgt geändert:
schützt waren, deren Urheber aber schon länger als
siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bis 63 sind sinngemäß anzuwenden. ,,Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Er-
(2) Das Recht ist übertragbar. scheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste
erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünf-
dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste zig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträ-
öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser." ger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
7. § 72 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nutzt worden ist."
„Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine
,,(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus-
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der
nahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden."
Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist
nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wie-
dergegeben worden ist." 14. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 75 wird wie folgt gefaßt: aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „vervielfäl-
,,§75 tigen" das Komma gestrichen und es werden
folgende Worte angefügt:
Aufnahme,
Vervielfältigung und Verbreitung ,,und zu verbreiten, ausgenommen das Ver-
mietrecht,".
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf
nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger bb) In Nummer 3 wird das Wort „Fernsehsendung"
aufgenommen werden. durch das Wort „Funksendung" ersetzt.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und „Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten
zu verbreiten. Funksendung."
(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden
Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der 15. § 92 wird wie folgt gefaßt:
Bild- oder Tonträger findet§ 27 entsprechende An- ,,§92
wendung."
Ausübende Künstler
9. § 78 wird wie folgt gefaßt: (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Film-
hersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der
,,§78 Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel
Abtretung hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtre-
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 tung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76
bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte Abs.1.
abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 (2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1
Satz 2 und 3 bleibt unberührt." erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetre-
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
ten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses 22. § 126 wird wie folgt geändert:
Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
den Filmhersteller abzutreten...
,,Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
16. § 94 wird wie folgt geändert: staat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unterneh-
.(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem men mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträ- gleich.•
gers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach „Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem
dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Her-
Ablauf der Schutzdauer In dem Staat, dessen
stellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Ton-
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers
träger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be-
Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu
nutzt worden ist...
überschreiten."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,.(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des 23. § 127 wird wie folgt geändert:
Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Aus- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt
nahme des§ 61 sind entsprechend anzuwenden.• ,.§ 126 Abs. 1 Satz 3 lst anzuwenden.•
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
17. § 97 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
.Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf
der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sende-
18. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „den §§ 74, 75 untemehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist
11
oder 76 Abs. 1 durch die Angabe „den §§ 7 4, 75 nach§ 87 Abs. 2 zu überschreiten.•
11
Abs. 1 oder 2 oder§ 76 Abs. 1 ersetzt.
24. § 128 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
19. In § 119· Abs. 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2" durch
11
,.§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzu-
die Angabe ,.§ 75 Abs. 2 ersetzt. wenden."
20. § 120 wird wie folgt geändert: 25. Nach§ 137d wird folgende Vorschrift eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,.§ 137e
· ,.Deutsche Staatsangehörige und Staatsange- Übergangsregelung
hörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten". bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: (1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vor-
schriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher
,,(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funk-
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des sendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß
Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staats- diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
angehörigkeit besitzen, und (2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaa- Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni
tes der Europäischen Union oder eines anderen 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung
Vertragsstaates des Abkommens über den einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Ver-
Europäischen Wirtschaftsraum." mietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der
Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85
und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Ver-
21. § 125 wird wie folgt geändert:
mieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zah-
a) In Absatz 3 wird die Angabe ,.§ 75 Satz 2, § 76 len; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der An-
Abs. 2 und § 77" durch die Angabe ,.§ 75 Abs. 2, sprüche der Urheber und ausübenden Künstler und
§ 76 Abs. 2 und § 77" ersetzt. § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,.(§ 75 Satz 1)" durch § 137d bleibt unberührt.
die Angabe ,.(§ 75 Abs. 1)" ersetzt. (3) Wurde ein Bild-. oder Tonträger, der vor dem
30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermie-
c) In Absatz 6 wird die Angabe ,.§§ 74, 75 Satz 1 und
tung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen
§ 83" durch die Angabe,.§§ 74, 75 Abs. 1 und
dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet,
§ 83" ersetzt.
besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
„(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 (4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein aus-
oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem schließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt
Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein
Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten." Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 845
Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen
Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließ- worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Über-
lichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. tragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die
Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Schutzdauer ver1ängert worden Ist. Im Fall des Sat-
Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung zes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen."
eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertra-
gung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Ver- 27. In§ 138 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ..§ 66 Abs. 2
mietung." Nr. 2" durch die Angabe ..§ 66 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
26. Nach § 137e wird folgende Vorschrift eingefügt:
Artikel2
.,§ 137f
Änderung
Übergangsregelung
des Urheberrechtswahmehmungsgesetzes
bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1294), zuletzt geändert durch
in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739),
Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so
wird wie folgt geändert:
erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer
nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschrif-
ten. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 gel- a) Nach dem Wort „Grundgesetzes" werden die
tenden Fassung auch auf Werke und verwandte Worte „oder Staatsangehörige eines anderen Mit-
Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli gliedstaates der Europäischen Union oder eines
1995 noch nicht erloschen ist. anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke b) Folgender Satz wird angefügt:
anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor
.,Ist der Inhaber eines Unternehmens Berechtigter,
dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz
so gilt die Verpflichtung gegenüber dem Unterneh-
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
men mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
ischen Union oder in einem Vertragsstaat des
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend
raum."
für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelassener Werke(§ 71 ), der ausübenden Künst-
ler(§ 73), der Hersteller von Tonträgern(§ 85), der 2. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe ..§ 27 oder nach § 54
Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 oder 2" durch die Angabe
(§§ 94 und 95). .,§§ 27, 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 oder 2, § 75 Abs. 3, § 85
Abs. 3 oder§ 94 Abs. 4" ersetzt.
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so
stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber Artikel3
zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungs-
Inkrafttreten
handlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen
fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli (1) Artikel 1 Nr. 1, 2, 8, 9, 10, 13 Buchstabe b, Nr. 14
1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Buchstabe a, Nr. 15, 16 Buchstabe b, Nr. 17 bis 21 Buch-
Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte ent- stabe c, Nr. 22 Buchstabe a. Nr. 23 Buchstabe a, Nr. 24
sprechend. und 25 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkün-
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nut- dung in Kraft.
zungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch (2) Im übr;gen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmu~ Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen
durch Begebung und Zuteilung ~on Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
(Schuldverschreibungsverordnung - SchuV)
Vom 21. Juni 1995
Auf Grund des § 9 Abs. 8 des Entschädigungsgesetzes Abschnitt2
vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Zuteilung und Verwaltung
§3
Zuteilung der Schuldverschreibungen
Abschnitt 1
(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes
Begebung wird ein in einem bestandskräftigen Bescheid festgestell-
ter Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsanspruch
§1 durch Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschä-
digungsfonds eFfüllt. Diese werden für den Berechtigten
Begebung, Nennwert, Laufzeit, Tilgung nach seiner Wahl in einem Depot eines von ihm zu benen-
und Verzinsung der Schuldverschreibungen nenden Kreditinstitutes oder afs Einzelschuldbuchforde-
rung bei der Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
(1) Für die Schuldverschreibungen wird eine Sammel-
schuldbuchforderung für die Deutscher Kassenverein AG (2) Die bescheidende Stelle weist den Berechtigten auf
mit der Maßgabe der Verfügung durch die Deutsche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Verwaltungsarten hin.
Bundesbank in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Der Berechtigte bestimmt die Art der Verwaltung, indem er
Eintragungen werden in Teilbeträgen vorgenommen. entweder
(2) Der Nennwert der Schuldverschreibungen beträgt 1. das Kreditinstitut und die Nummer eines Depots oder
1 000 Deutsche Mark oder ein ganzes Vielfaches davon. 2. die Nummer seines bereits bestehenden Einzelschuld-
buchkontos bei der Bundesschuldenverwaltung
(3) Die Schuldverschreibungen haben beginnend am
1. Januar 1995 eine längste Laufzeit von 13 Jahren. Sie der bescheidenden Stelle mitteilt oder dieser erklärt, daß
sind somit spätestens am 1. Januar 2008 fällig. Sie wer- er die Neueröffnung eines Einzelschuldbuchkontos bei
den vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch der Bundesschuldenverwaltung wünscht.
Auslosung zum Nennwert getilgt, erstmals zum 1. Januar (3) Die bescheidende Stelle fertigt eine Anordnung aus,
2004. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. bestätigt deren sachliche und rechnerische Richtigkeit
(4) Vor Beginn der Tilgung werden die Schuldverschrei- und leitet sie mit den Angaben zur gewählten Verwal-
bungen in fünf gleich große Gruppen aufgeteilt. Die ersten tungsart an das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
vier Tilgungsraten werden jeweils drei Monate vor dem gensfragen (nachfolgend Bundesamt genannt) weiter.
Tilgungstermin von der Bundesschuldenverwaltung durch Diese Daten werden im beleglosen Verfahren übermittelt,
Auslosung einer Gruppe ermittelt. sobald über Form und Inhalt des Datensatzes sowie über
die Form der Feststellungen der sachlichen und rechneri-
(5) Die Schuldverschreibungen werden bis 31. Dezem- schen Richtigkeit und der Unterschrift des Anordnungs-
ber 2003 nicht verzinst. Ab 1. Januar 2004 werden sie mit befugten eine Vereinbarung mit Zustimmung des Bundes-
sechs Prozent verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträg- ministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungs-
lich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Verzinsung hofes getroffen ist. Der Datensatz hat nach Inhalt und
endet mit dem Ablauf des dem Fälligkeitstag vorher- Form einem maschinenlesbaren Formblatt (Anlage) zu
gehenden Tages; das gilt auch dann, wenn die Leistung entsprechen und den Bestimmungen über den Einsatz
nach § 193 Bürgerliches Gesetzbuch bewirkt wird. von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen-
·(6) Sämtliche Zahlungen werden durch die Bundes- und Rechnungswesen (Anlage zur Vorläufigen Verwal-
schuldenverwaltung veranlaßt. Die fälligen Zinsen und tungsvorschrift Nr. 2.6 zu § 34 BHO) zu genügen. Bis zur
Installierung des beleglosen Verfahrens erfolgt die Daten-
Rückzahlungsbeträge werden bei Sammelbestandsan-
übermittlung durch Übersendung des maschinenlesbaren
teilen durch das depotführende Kreditinstitut gutgeschrie-
Formblattes. Das Verfahren sowie der Inhalt des Form-
ben. Bei Einzelschuldbuchforderungen erfolgt die Über-
blattes können nur im Einvernehmen mit den neuen
weisung auf Veranlassung der Bundesschuldenverwal-
Bundesländern und Berlin geändert werden.
tung.
(4) Das Bundesamt sendet denjenigen Berechtigten, die
§2 die Neueröffnung eines Einzelschuldbuchkontos bei der
Bundesschuldenverwaltung wünschen, einen Konto-
Marktpflege eröffnungsantrag zu. Die Berechtigten leiten die Konto-
Der Entschädigungsfonds sorgt für die Marktpflege. eröffnungsanträge ausgefüllt und mit ihrer bestätigten
Hierzu können in Höhe bis zu zehn Prozent der umlaufen- Unterschrift versehen der Bundesschuldenverwaltung zu.
den Schuldtitel Schuldverschreibungen angekauft wer- Sie können ihre Unterschrift auf dem Kontoeröffnungs-
den. Die Mitter für die Marktpflege stellt der Entschädi- antrag von jeder dienstsiegelführenden Stelle beglaubigen
gungsfonds zur Verfügung. Sie sind in dessen jährlichem lassen.
Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. Eine Kreditaufnahme (5) Das Bundesamt weist im Auftrag der Deutschen
ist nicht zulässig. Bundesbank die Deutscher Kassenverein AG an, dem
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 847
Berechtigten die ihm zustehende Schuldverschreibung (4) Die Einzelschuldbuchforderungen können verkauft
zuzuteilen. Diese unterrichtet die Deutsche Bundesbank werden, sobald die Schuldverschreibungen in den Handel
und das Bundesamt von der erfolgten Zuteilung. Das Bun- an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt worden
desamt unterrichtet hiervon die bescheidende Stelle. sind. Der Inhaber richtet seinen Verkaufsauftrag an die
(6) Die Zuteilung an den im Formblatt (Datensatz) Bundesschuldenverwaltung. Diese läßt den Verkaufsauf-
genannten Berechtigten erfolgt unbeschadet bereits trag durch die Deutsche Bundesbank nach deren All-
getroffener Verfügungen über den Entschädigungsan- gemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Gebüh-
spruch und hat befreiende Wirkung. rentabelle ausführen.
§4 §6
Handelbarkeit Verwaltung durch Kreditinstitute
Die Schuldverschreibungen sind handelbare Wert- Die Verwaltung und der Verkauf von Schuldverschrei-
rechte. bungen durch Kreditinstitute richtet sich nach deren
Bedingungen.
§5
Verwaltung durch die Bundesschuldenverwaltung §7
(1) Die Bundesschuldenverwaltung führt Einzelschuld- Datenschutz
buchkonten für natürliche Personen (ein oder höchstens Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
zwei Kontoinhaber), für juristische Personen und für Han- Angaben der Berechtigten dürfen nur zu Zwecken der
delsgesellschaften. Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungs-
(2) Die Bundesschuldenverwaltung benachrichtigt den ansprüchen verarbeitet und genutzt werden.
Berechtigten (Kontoinhaber) und das Bundesamt über die
Kontoeröffnung unter Angabe der Kontonummer. §8
(3) Die Eintragung und Verwaltung der Einzelschuld- Inkrafttreten
buchforderung sowie die Überweisung von Zins und
Tilgung sind gebührenfei. Der Berechtigte erhält jährlich Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
einen Kontoauszug. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
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848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu § 3 Abs. 3)
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Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 849
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Schuldverschreibung und Verwaltung
Verwahrung im Depot eines Kreditinstituts
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, Datum/Unterschrift
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
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Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 851
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852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung der Berufs-
schadensausgleichsverordnung und der Ausgleichsrentenverordnung
(Vaerte KOV-Anpassungsverordnung 1995-4. KOV-AnpV 1995)
Vom 23. Juni 1995
Auf Grund der §§ 56 und 30 Abs. 14, des § 33 Abs. 5, monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
des§ 40a Abs. 6 in Verbindung mit§ 30 Abs. 14, des§ 41 folgenden Stufen gewährt wird:
Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Stufe 1 126 Deutsche Mark,
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Stufe II 261 Deutsche Mark,
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), von denen
§ 56 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 15 des Gesetzes vom Stufe III 394 Deutsche Mark,
26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), § 30 durch Artikel 19 des Stufe IV 526 Deutsche Mark,
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), § 40a 'durch Stufe V 654 Deutsche Mark,
Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 Stufe VI 789 Deutsche Mark...
S. 582), § 41 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) und § 51 durch Artikel 1 4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582)
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: .(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 oder 60 vom Hundert 679 Deutsche Mark,
Artikel 1 um 70 oder 80 vom Hundert 822 Deutsche Mark,
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes um 90 vom Hundert 985 Deutsche Mark,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der bei Erwerbsunfähigkeit 1110 Deutsche Mark."
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1O des Gesetzes 5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978), wird wie folgt ,.42 017" durch die Zahl .42 941 • ersetzt.
geändert:
6. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „468„ durch
1. In § 14 wird die Zahl „251" durch die Zahl „252" die Zahl .469„ und in Satz 2 die Angabe „ 797, 1130,
ersetzt. 1 455, 1 888 oder 2 326 Deutsche Mark" durch die
Angabe .799, 1133, 1 459,1 893 oder 2 332 Deut-
2. In § 15 Satz 2 wird die Zahl „3, 152" durch die Zahl sche Mark• ersetzt.
,.3,161„ ersetzt.
7. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl .2 667"
3. § 31 wird wie folgt geändert: durch die Zahl ..2 674" und die Zahl .1 335• durch die
Zahl „1 340„ sowie in Absatz 3 die Zahl ..2 557• durch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: die Zahl ,.2 674" ersetzt.
,.(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- ·
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 8. In § 40 wird die Zahl .662• durch die Zahl „664"
um 30 vom Hundert von 212 Deutsche Mark, ersetzt. ·
um 40 vom Hundert von 287 Deutsche Mark,
9. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl "732" durch die Zahl "734"
um 50 vom Hundert von 388 Deutsche Mark, ersetzt.
um 60 vom Hundert von 490 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert von 679 Deutsche Mark, 10. In § 46 werden die Zahl "187," durch die Zahl „188"
um 80 vom Hundert von 822 Deutsche Mark, und die Zahl .349„ durch die Zahl „350" ersetzt.
um 90 vom Hundert von 985 Deutsche Mark, 11. In § 4 7 Abs. 1 werden die Zahl „326" durch die Zahl
bei Erwerbsunfähigkeit von 1110 Deutsche Mark. .327" und die Zahl .457„ durch die Zahl .458• ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet 12. § 51 wird wie folgt geändert:
haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit a) In Absatz 1 werden die Zahl .898" durch die Zahl
um 50 und 60 vom Hundert um 42 Deutsche Mark. .900" und die Zahl .626" durch die Zahl .628"
ersetzt.
um 70 und 80 vom Hundert um 53 Deutsche Mark.
um 90 vom Hundert und b) In Absatz 3 werden die Zahl .508" durch die Zahl
bei Erwerbsunfähigkeit um 67 Deutsche Mark... .509" und die Zahl .370„ durch die Zahl .371"
ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
.Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die 13. In § 53 Satz 2 werden die Zahl .2 667" durch die Zahl
11
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich .2 674" und die Zahl "1 336 durch die Zahl "1 340"
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 853
Artikel2 „bei Konkursausfallgeld (Insolvenzausfallgeld) nach
Änderung
dem Arbeitsförderungsgesetz gilt als Einkommen
der Berufsschadensausgleichsverordnung
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Brutto-
einkommen, das der Berechnung dieser Leistung
Die Berufsschadensausgfeichsverordnung in der Fas- zugrunde liegt. ..
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
"Erwerbsunfähigkeit" folgende Wörter eingefügt:
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie folgt ge-
ändert: ", eine Rente wegen Todes".
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe n24. Oktober 1989 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 1912)" durch die Angabe "5. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 2911 )" ersetzt. a) In Nummer 15 werden im ersten Satzteil nach dem
Wort "Krankenversicherung" die Wörter nUnd zur
Pflegeversicherung" und im zweiten Satzteil nach
2. § 9 wird wie folgt geändert:
dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter "und
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "(Wohnung, Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches
Kost und sonstige Sachbezüge)" durch die Angabe Sozialgesetzbuch" eingefügt.
"(Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige
b) In Nummer 29 wird die Angabe "vom 9. Januar
Sachbezüge)" ersetzt.
1989 (BGBI. 1 S. 137)" durch die Worte "in der
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
"Bei Konkursausfallgeld Qnsolvenzausfallgeld) nach c) Nummer 37 wird wie folgt gefaßt:
dem Arbeitsförderungsgesetz gilt als Einkomme.n
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Brutto- ,.37. Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Pro-
einkommen, das der Berechnung dieser Leistung gramm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils
zugrunde liegt." geltenden Fassung.•
Artikel3 Artikel4
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Inkrafttreten
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der 1. Artikel 1, Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 1a treten am 1. Juli
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), 1995 in Kraft.
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3849), wird wie folgt 2. Artikel 3 Nr. 1b und 2a tritt mit Wirkung vom 1. Januar
geändert: 1995 in Kraft.
3. Artikel 3 Nr. 2b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
1. § 1 wird wie folgt geändert: in Kraft.
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko- 4. Artikel 3 Nr. 2c tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
· Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausdehnung der Vorschriften über die
staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen
Vom 26. Juni 1995
Auf Grund des § 33 Abs. 2 und des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche
Chargenprüfung auf Blutzubereitungen vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1614) wird
wie folgt gefaßt:
,.(1) Für die Blutzubereitungen nach dieser Verordnung, die nicht Blutgerin-
nungsfaktor IX oder Prothrombinkomplex-Präparate sind, findet die Verordnung
ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Auf Chargen dieser Blutzubereitungen, die
sich am 1. Januar 1996 bereits im Verkehr befinden, findet die Verordnung keine
Anwendung."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1995 855
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995
- 1 BvR 892/88 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 385 Absatz 1a der Reichsversicherungsordnung, eingefügt durch Arti-
kel 1 Nummer 9 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffent-
lichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Ren-
tenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe
(Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 1532), § 227 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesund-
heits-Reformgesetz - GAG) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt 1
Seite 2477) und§ 164 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs in ·der
Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RAG 1992) vom 18. Dezember 1989 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu
Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne daß es bei der
Berechnung sämtlicher Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.
2. § 227 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs und § 164 des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuchs können bis zu einer gesetzlichen Neu-
regelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, weiter angewendet
werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den1.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Sc h narren berger
- --- ---·--- - - - - - - - - - - - - -
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Drude Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassu Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntrnachwlgen YOn wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
8undelgeeetzbla Teil II enlhllt
a) ~ Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlaaaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvor9c:trlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift fOr Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereb erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Po&tfach 13 20, 53003 Bom
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fOr Tell I und Tell II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 18 Selten 3,10 DM zuZOgllch Versandkosten. Oieler Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltt, de vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lleferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt K61n 3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Auagebe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundeunnlger V......_m.b.H. . Postfach 13 20. 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. PNtvemt1tl 11~11 • Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung ·(Nr.
Seite vom) lnkrafttretens
17.2.95 Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 6453 (110 14. 6. 95) 1. 7. 95
7400-1-6
6.6.95 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru!)lenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6621 (113 21. 6. 95) 22.6.95
96-1-2-150