818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung
(SichVG)
Vom 16. Juni 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel2
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 1
In § 78b Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Änderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) ge-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), das zuletzt durch ändert worden ist, werden die Wörter "im psychiatrischen
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170) Krankenhaus" durch die Wörter „in einem psychiatrischen
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung" ersetzt.
„Artikel 1a
Artikel3
Anwendbarkeit der Vorschriften
über die Sicherungsverwahrung Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die
Sicherungsverwahrung finden auf die im Geltungsbereich Dem § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes
des Strafgesetzbuches nach dem 1. August 1995 began- in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
genen Taten uneingeschränkt, im übrigen Anwendung, 1984 (BGBI. 1 S. 1229; 1985 1 S. 195), das zuletzt
1. wenn der Täter eine vorsätzliche Straftat, wegen der er durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 1994
(BGBI. 1 S. 3475) geändert worden ist, wird folgender Satz
a) im Fall des§ 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu angefügt:
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
verurteilt wird, ,,Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden,
gelten die §§ 51 bis 53."
b) im Fall des § 66 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
zeitige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verwirkt hat, Artikel4
nach dem 1. August 1995 begangen hat oder Inkrafttreten
2. soweit sie bereits vor dem 1. August 1995 anwendbar Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die
gewesen sind." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sc h narren berger
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 819
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995
(Haushaltsgesetz 1995)
Vom 22. Juni 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
§1 werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- 1. Einsparungen bei Trtel 422 01 zur Verstärkung der bei
haltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird in Einnahmen Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
und Ausgaben auf 477685000000 Deutsche Mark fest-
gestellt. 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
§2
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
1995 Kredite bis zur Höhe von 48 985 000 000 Deutsche
Mark aufzunehmen. 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423
und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
ur1aub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig
veranschlagten Ausgaben.
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf deckungsfähig.
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres -
Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in§ 1 fest- (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
anzurechnen. bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
der Nettobetrag anzurechnen. (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des 1. Titel 42201, 42202, 42501, 42601 und 42701
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-
obligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh- hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
men, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-
2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
3. Titel 511 01 und 518 01
§3 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
aus der Anfertigung von Foto~opien für Dritte sowie
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in Fachinformationszentren,
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf 4. Titel 513 01
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
aufgenommen sind. meldeanlagen,
5. Titel 51401 ~m Kapitel 0625 Titel 51404, im Kapi-
§4 tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 12104 fließen aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 620 01) zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes Abgabe von Kraftstoffen {Betriebsstoffen) an andere
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu. Bedarfsträger.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf §7
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundes-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung
haushaltsordnung wird auf 1O000000 Deutsche Mark
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. festgesetzt.
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundes-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung Im Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn über-
Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und über-
ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. planmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein- tigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
willigung des Bundesministeriums der Finanzen die genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels §8
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die
Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
zweckmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
Satz 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen richtung außerhalb der Bundesverwaltung Onstitutionelle
zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einspa- dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundes-
rungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministe-
desselben Einzelplans gedeckt werden. In besonders rium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die
begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe- Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
rium der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben bei dem Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des
Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Tttel in Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im
den Titelgruppen - gegen Einsparungen bei anderen Aus- Haushaltsjahr überschreiten.
gaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-
gedeckt werden. tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschtf-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
. tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungs-
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553
Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-
bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
übertragbare Ausgaben.
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
ermächtigungen sind In Höhe von 20 vom Hundert des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver- Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
(10) Bei Titel 54702 des Kapitels 6003 fließen Er- Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan- Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der
spruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichun-
obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach- gen In den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs
geordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen- zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesell-
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den schaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in
Ausgaben zu. Göttingen, die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und
Raumfahrt e. V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum
Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut
§6 Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 findet auf die Kapitel in den Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktien-
Einzelplänen 06, 09, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei gesellschaft Wismut im Bereich Bergbau, die Lausitzer
denen durch Modellvorhaben flexiblere Budgetierungs- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
verfahren erprobt werden, keine Anwendung. (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 821
stillgelegter Bergwerksbetriebe mbH und die Energie- 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
werke Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für ver- rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
einigungsbedingte Sonderaufgaben werden die Stellen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
gemäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist,
Vermerks zum Stellenplan verbindlich. durch die Redltsordnung des betreffenden Landes
oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz
§9 der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die
Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist nommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaft-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der liche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht Auswärtigen Amt festlegt;
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter 4 . gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
abzusetzen. Europäischen Gemeinschaft;
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der gezeichneten Kapital des Europäischen Investi-
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der tionsfonds;
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
sind. 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen
§10 Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistun-
gen werden nach Richtlinien übernommen, die das
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
arbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem
leistungen zu übernehmen
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- ministerium für Wirtschaft und dem Auswärtigen
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Amt festlegt und der Genehmigung des Haus-
von Kreditgebern für Kredite an ausländische haltsausschusses des Deutschen Bundestages
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach bedürfen.
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest- Nr. 2 ~is 5 auf insgesamt 35'000 000 000 Deutsche
legt; Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 6 auf 1000000000 Deutsche Mark fest-
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
gesetzt.
führung ein besonderes staatliches Interesse der
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
von Ausführem und zugunsten von Kreditgebern für für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
Kredite an ausländische Schuldner;
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a § 11
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
bisher ungedeckte Forderungen übernommen dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 1O000000 000
werden, wenn andernfalls die Umschuldungs- Deutsche Mark zu übernehmen.
maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies §12
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Bundesrepublik Deutschland liegt;
bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a nehmen
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-
bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finan-
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für zierung nicht möglich ist und ein allgemeines
bisher ungedeckte Forderungen übernommen volkswirtschaftliches Interesse an der Durch-
werden, wenn andernfalls die Umschuldungs- führung der Maßnahmen besteht;
maßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. zur Förderung von Investitionen, die der Her- Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland
stellung von Produkten zur Vermeidung von entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten
Umweltbelastungen dienen, wenn eine ander- von Personen, die von der Gesellschaft für Außen-
weitige Finanzierung nicht möglich ist; handelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
nungsbaues, gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-
staates im Zusammenhang mit der Ein- und Aus-
b) zur Förderung der Modernisierung und Instand- fuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
setzung von Wohnungen, pflichtungen gegenüber Behörden und Personen
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vor-
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam- geschrieben oder nach den örtlichen Umständen
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht, unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des
Bundes liegt;
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
gen durch kinderreiche Familien und Schwer- 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zu-
behinderte; wendungsempfängern des Bundes veranstalteten
Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe Verleihern;
von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2
Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
(BGBI. 1 S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Ge- Gesundheitswesen;
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
geändert worden ist); baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- nahmen.
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten berei- §13
nigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) ge- im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundes-
ändert worden ist; republik Deutschland an der Europäischen Investitions-
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; bank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der
nahmter deutscher Auslandsvermögen; Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Aushändigung von Schuldverschreibun~en nach sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
(BGBI. 1 S. 845), das zuletzt durch Artikel 9 des 50 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311)
geändert worden ist; §14
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätig- Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
keiten ergeben, die in den Anwendungsbereich für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses einer Höhe von 2 400 000 000 Deutsche Mark zu über-
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts- aus Kapitel 0820 zu leisten.
mitteln vermieden wird;
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für §15
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch
dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte
in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind
Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden
währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst-
sorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-
betrag anzurechnen.
sierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBI. 1
S. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
§16
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert worden ist,
aufnimmt; (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
jeweils die Gewähr1eistungen auf Grund der entsprechen-
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1994 ange-
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Ersatz erlangt hat.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 823
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Stellung nehmen.
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
Gesamthaushalt einzusparen.
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
(3) Soweit in den Fällen der§§ 10 bis 14 der Bund
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder
19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine über-
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
nommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
mehr anzurechnen.
oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 10 ·bis 14 können berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher be-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen stimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe".
Vorschriften verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetz-
licher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der
§17 Beförderungsämter.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
(Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter- oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick- Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
lung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili- vertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent- den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder- tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interame- kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
rikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
am Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwer-
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum behinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu
multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein- nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit
schließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der Fortfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und Ersatzstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld- früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
scheinen zu erbringen.
§18 §20
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienst-
Erhöhungsbetrages zu verpflichten. bezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen,
so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese
§19 Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des beim Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,
Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab- wenn Beamte nach § 24 des Gesetzes über den Aus-
weisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)
Bedürfnis besteht. unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
gewährt worden ist. entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
desdienst zurück, kann das Bundesministerium der Angestellte.
Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen,
sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen Ist
daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die
im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
(3) FOr Beamte, die demnächst zur Verwendung im
§22
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig §23
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung
Aufgaben verhindert sind. des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-
verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens seiner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförde-
für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an eine·n Erzie-
rungsgesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter
hungsurlaub nach § 1 der Erzie~ungsurlaubsverordnung
weiterverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden.
erhält den Vermerk "künftig umzuwandeln". Gleichzeitig
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-
wenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des gruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei,
Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur ist die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren
Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Besoldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das
Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- Bundesministerium der Finanzen.
und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der
§24
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-
und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels- ordnung können
kammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
länger als ein Jahr beurlaubt werden. Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, worden sind,
Soldaten und Angestellte. 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1
sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und
S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb
Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- sind,
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-
Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit
wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines
des Bundeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,
worden ist.
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus
§21
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres
(1) Für planmäßige Beamte, die Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst- Dienstherrn abgeordnet worden sind,
bezüge beurlaubt werden oder 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
tungsamt abgeordnet worden sind;
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-
stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
in Anspruch nehmen, für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 825
§25 kann, weil bis zum Jahresende 1995 nicht genügend
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426 Planstellen in dieser Laufb~ngruppe frei werden, ist
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und sicherzustellen, daß eine Planstelle einer höheren Lauf-
der Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt bahngruppe oder, falls dies nicht möglich ist, der nächst-
werden, die nach Beendigung des zusatzversorgungs- niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
pflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet für Stellen für Angestellte entsprechend.
ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen durch die Finanzen.
Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der
vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der §27
Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
beurlaubt werden. Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des
§26
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
(1) Im Haushaltsjahr 1995 sind bei der Bundesver- Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
waltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-
kegelgerecht einzusparen. nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundes-
§28
kriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im
Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan- Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech- kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-
nungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berück- erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
sichtigen. zinslpse Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von
8 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurück-
(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen zuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats
nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraus-
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen sichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushalts-
entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und jahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird,
Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen spätestens jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres.
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur
innerhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des
Wertigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans Baugewerbes vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2456)
1995 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.
die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des genommen werden.
Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
(4) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen §29
der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-
Vermerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
sind nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallen- (BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
den Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
Einsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Einsparungsquote nicht. Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
31. Dezember 1995 erbracht sein. Die betroffenen verwenden.
Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
§30
(6) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über- Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Besoldungsgruppe einzusparen. Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf-
(7) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende gaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden nannten Gebiet.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§31 der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Deutschen Telekom AG verwandt wird.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung. tigt, für das Haushaltsjahr 1995 der Saarbergwerke AG
eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu 265 000 000
Deutsche Mark einzuräumen.
§32
(1) Bei der Berechnung der Ablieferung nach § 63
Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in der Fassung §33
des Artikels 13 § 2 des Postneuordnungsgesetzes § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1,
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) werden die Abs. 2 und 3 sowie die§§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage
Betriebseinnahmen der Deutschen Post AG, Deutschen der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden
Postbank AG und Deutschen Telekom AG aus dem in Haushaltsjahres weiter.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht
berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach
Satz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der §34
erlassene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 827
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1995
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpfllchtungsermächtlgungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsüberslcht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1995
1 000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................
02 Deutscher Bundestag ..................................................................................................................
03 Bundesrat .....................................................................................................................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................
05 Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .
06 Bundesministerium des Innern ....................................................................................................
07 Bundesministerium der Justiz ......................................................................................................
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................
09 Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................. 3 700
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................
12 Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................
14 Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................
15 Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..........................................
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..
18 Bundesministerium für Familie und Senioren .............................................................................
19 Bundesverfassungsgericht. ...........................................................................................................
20 Bundesrechnungshof ...................................................................................................................
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .............................................
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .
31 Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ......................................................................
32 Bundesschuld ..............................................................................................................................
33 Versorgung ..................................................................................................................................
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ........... .
36 Zivile Verteidigung .......................................................................................................................
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... 383 162 500
Summe Haushalt 1995 .............................................................................................................. 383 188 200
Summe Haushalt 1994 .............................................................................................................. .. 375 709 600
gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... +7 456 600
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 382.67 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Krediten = 48 985 Millionen DM) = 45 534 Millionen DM.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 829
Tell 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber1994
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger H Epl.
1995 1995 1995 1994
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
. 4 5 6 7 8 9
51 - 51 51 - 01
2 575 1 2 576 2 634 - 58 02
63 - 63 34 + 29 03
1 483 30 1 513 1 352 + 161 04
87 716 2 400 90 116 85 919 + 4 197 05
301 105 7 846 308 951 291 332 + 17 619 06
361 153 2 106 363 259 368 496 - 5 237 07
13 365 928 109 275 13 475 203 4 686 264 + 8 788 939 08
173 760 119 285 293 045 319 957 - 26 912 09
148 141 212 254 364 095 · 315 261 + 48 834 10
16 464 3 346 507 3 362 971 1 459 427 + 1 903 544 11
2 235 740 570 354 2 806 094 1 884 720 + 921 374 12
3 433 915 6 149 3 440 064 6 669 864 - 3 229 800 13
698 592 115 602 814 194 822 084 - 7 890 14
62 833 1 825 64 658 57 696 + 6 962 15
512 516 1 406 513 922 503 608 + 10 314 16
27 157 78 401 105 558 22 986 + 82 572 17
- - - 74 729 - 74 729 18
118 - 118 120 - 2 19
44 228 272 166 + 106 20
32 571 1 566 832 1 599 403 1609156 - 9 753 23
53 917 1 606 674 1 660 591 1 524 016 + 136 575 25
91 874 491 771 583 645 63 620 + 520 025 30
- - - 412 732 - 412 732 31
2 000 008 50 974 727 52 974 735 71972203 - 18 997 468 32
33 144 985 660 1018804 996 460 + 22 344 33
- - - 127 130 - 127 130 35
5 908 541 6 449 12 233 - 5 784 36
8 620 180 2 051 970 393 834 650 385 665 750 + 8 168 900 60
32 266 958 62 251 844 477 685 000 479 950 000 - 2 265 000
24 762 675 79 477 725
+7 504 281 -17 225 881
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Tell 1: Haushaltsüberalcht
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung Anlagen usw.
1995 1995 1995 1995
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 3 4 5 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ......................................................... 16 106 8 524 - -
02 Deutscher Bundestag ............................ 562 783 196 427 - -
03 Bundesrat. .............................................. 16 828 8 685 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. 109 148 414 151 - -
05 Auswärtiges Amt ................................... . 1 121 495 245 916 - -
08 Bundesministerium des lnnem ............. . 3 593 501 1047313 - -
07 Bundesministerium der Justiz. .............. . 426 350 128 383 - -
08 Bundesministerium der Finanzen ......... . 3 288 340 1 221 843 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft .......... 586 083 267 365 - -
10 Bundesministerium für Emährung,
Landwirtschalt und Forsten ................... 400 831 136 401 - -
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
alordnung ............................................... 223 429 105 320 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ............ . 1 971 683 2 537 794 - -
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ....................................... 220 806 74 140 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung .... . 24 815 213 5 858 312 14 567 052 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ...... . 259 053 193 695 - -
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ............... . 235 330 295 851 - -
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 2 045 460 66 493 - -
18 Bundesministerium für Familie und Se-
nioren ..................................................... - -
19 Bundesverfassungsgericht.................... . 19 249 3 553 - -
20 Bundesrechnungstlof ............................. 59 723 7 267 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ....... . 54 344 28 624 - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..................... 116 787 269 653 - -
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft. Forschung und Technologie 134 641 59 786 - -
31 Bundesministerium für Bildung und
Wissenschaft.......................................... - -
32 Bundesschuld ........................................ 31 282 514 655 - 54 206 703
33 Versorgung ............................................ 11 863 088 - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte.............................................. - - - -
36 Zivile Verteidigung ................................. 164 278 157 345 - -
60 Allgemeine Rnanzverwaltung .............. .. 1498806 482 535 80 000 -
Summ• Hall8halt 1995 ........................ 53 834 837 14 330 031 14 647 052 54 206 703
52 293 538 15 213 29~ 52 768 783
Summe Haushalt 1994 ......................... .
gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ...
. ,______
+1 541 099
~ . . . . ----~i---------lt-------
14 845 055
-515 024 -566 240 +1437920
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 831
Tell 1: Haushaltsüberslcht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber1994
Investitionen) mehr(+) Epl.
1995 1995 1995 1995 1994 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3 725 1 544 - 29 899 28 332 + 1 567 01
128 554 27 909 - 915 673 950 351 - 34 678 02
335 388 - 26 236 26 499 - 263 03
52 794 9 753 - 585 846 606 008 - 20 162 04
2 036 133 161 521 400 3 565 465 3 803 824 - 238 359 05
2 887 284 943 509 -641 8 470 966 8 527 167 - 56 201 06
43 903 81 953 - 680 589 659 876 + 20 713 07
4 171 715 2 783 424 - 11 465 322 5 899 911 + 5 565 411 08
6 032 120 5 790 096 -768 12 674 896 14 145 230 - 1470334 09
10 254 362 1 776 426 -488 12 567 532 13 326 419 - 758 887 10
126 188 951 2 314 626 -402 128 831 924 130 403 383 - 1 571 459 11
22 525 480 26 200 409 - 53 235 366 53 808 262 - 572 896 12
21 503 60 497 - 376 948 464 072 - 87 126 13
2 271 488 346 477 - 47 858 542 48 481 233 -. 622 691 14
261 718 96 778 - 811 244 859 214 47 970 15
90 263 741 951 - 1 363 395 1 331 375 + 32 020 16
30 897 780 52 613 28 33 062 374 2 708 674 + 30 353 700 17
- - - - 28 368 225 - 28 368 225 18
- 2 031 - 24 833 24 505 + 328 19
818 1 523 - 69 331 71 292 - 1 961 20
1 673 667 6 347 329 - 8 103 964 8 365 214 - 261 250 23
5 295 643 4 410 763 - 10 092 846 10 537 608 - 444 762 25
9 854 086 5 582 192 -100 000 15 530 705 9·459 132 + 6 062 573 30
- - - - 6 185 756 - 6 185 756 31
25 737 865 · 7 504 962 - 87 995 467 67 076 457 + 20 919 010 32
2 849 380 - - 14 712 468 14 049 656 + 662 812 33
- - - - 1 194 224 - 1194224 35
107 071 161 942 - 590 636 662 599 - 71 963 36
14 880 251 6 948 644 152 299 24 042 535 47 916 502 - 23 873 967 60
268 266 889
285 718 778
72 349 260
64 259 889
50 428
-5 149 335
4n 685 ooo 479 950 000 - -
-17 451 889 +8 089 371 +5 199 763
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage zur HaushaltsOberslcht
Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- wn dem Oesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden
tungs-
Epl. Bezeichnung
ermlchtl- Für kOnftlge
gung 1998 1997 1998 Folgejahre Haulhalta-
1995 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 3 4 5 8 7 8
01 Bundesprisident und Bundespräsidi-
alamt ....................................................
02 Deutscher Bundestag .......................... 18 531 15 534 2 334 683
03 Bundesrat ............................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt. ...................................................... 10 418 9 576 842
05 AuswArtiges Amt ............................... .. 520 894 234 479 187 025 89 390 30 000
06 Bundesministerium des Innern .......... .. 741 983 390 885 213 108 103 990 13 000 21 000
07 Bundesministerium der Justiz ............ . 108 973 78 153 22 510 8 310
08 Bundesministerium der Ananzen ...... .. 1224019 796 579 309 440 103 500 14 500
09 Bundesministerium für Wh1schafl ..... .. 11 529 139 4 012 056 3 741 950 1 899 233 74 400 1 801 500
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................ . 2 087 610 861 640 449 220 312 250 464 500
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung .......................................... 2 006 142 1 358 182 475 460 132 000 38 500 2 000
12 Bundesministerium für· Verkehr ......... .. 75 934 670 13 124 425 10 288 875 8 217 858 44 281 512 22 000
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ................................... . 64 146 36 146 22 600 1 800 3 600
14 Bundesministerium der Verteidigung „ 11 179 580 3 295 506 2 130 031 1610328 4 138 715 5 000
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 146 371 66 921 45.245 32 445 110 1 650
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit ......... . 370 770 193 020 120 560 57 190
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ............... .. 332 352 150 002 92 600 69 750 20 000
18 Bundesministerium für Familie und
Senioren ..............................................
19 Bundesverfassungsgericht ................. . 2 600 1 900 700
20 Bundesrechnungshof.......................... . 29 000 8 000 10 000 11 000
23 Bundesministerium für wirtschaftliche·
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 5 811 181 344 300 296 000 214 300 45 000 4 911 581
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und StAdtebau .................. . 4 907 800 1256549 1 187 898 946 214 1 517 139
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technolo-
gie ...................................................... .. 5 435 427 2 005 491 1 609 880 1078256 646 800 95 000
31 Bundesministerium für Bildung und
Wissenschaft ..................................... ..
32 Bundesschuld ..................................... . 11 850 3 850 4 000 4 000
33 Versorgung ........................................ ..
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländi-
scher Streitkräfte ................................ .
36 Zivile Verteidigung .............................. . 129 425 54 725 45 500 29 200
60 Allgemeine Finanzverwaltung ............. . 559 500 213 500 191 500 154 500
Summe................................................ 123 162 381 28 511 419 21 447 278 15 OSl 177 51 257 778 6 - 731
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 833
Gesamtplan: Tell II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1995 1 Betrag für 1994
-1 000 DM -
Ermittlung des Flnanzlerungaaaldos
1. Ausgaben ............................................................................................................... 4n 685000 479 950 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt. Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................................................................................. 428 209 000 410 300 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
Til 121 04 in 1994, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Uberschüssen und Münzeinnahmen)
3. Flnanzlerungaaldo .............................................................................................. - 49 476 000 -69 650 000
Zuaammenaetzung des Flnanzlerungasaldoa
4. Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen .............................................................................................................. (196 293 630) (189 282 781)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................_................................ 196 293 630 178 027 448
(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr höchstens
bis zu 50 000 000 TOM)
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................... . 11 255 333
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..................................................... (147 308 630) (120 182 781)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ............................................................................... 147 308 630 108 927 448
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................ . 11 255 333
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................
Saldo ....................................................................................................................... ----------------
- 48 985 000 -69100 000
5.
6.
Marktpflege ............................................................................................................
Nettoneuverschuldung Insgesamt ...................................................................... ----------------
-48 985 000 -69100 000
7. Einnahmen aus kasaenmäßlgen Überschüssen ...............................................
8. Rücklagenbewegung
8.1 Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................
8.2 Zuführungen an Rücklagen ....................................................................................
9. Münzeinnahmen .................................................................................................... -491 000 -550 000
10. Flnanzlerungaaldo .............................................................................................. - 49 476 000 :. 69 650000
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan: Tell III
Kredltflnanzlerungsplan Betrag fOr 1995 1 Betrag fOr 1994
-1000DM-
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1 :1 mehr als vier Jahre ................................................................................................. 105 000 000 82 444 667
1.1.2 ein bis vier Jahre .................................................................................................... 41293630 45 582 781
1.1.3 weniger als ein Jahr ...........................................................................................:.. .. 50 000 000 50000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Trt. 121 04 ................................................;.. .. 11 255 333
Summe1 ................................................................................................................ 196 293 630 189 282 781
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........................... . (86 200 183) (71 133 700)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung fOr verspätet vorgelegte oder ver-
lorengegangene Prämienschatzanweisungen) ..................................................... .. 20 250 000 17 750 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................................................................................. 2 751 280 2 480 703
2.104 Schuldbuchkredite ...................................................................................................
2.105 Schuldscheindarlehen ............................................................................................. 2 969 830 21874576
2.106 Bundesschatzanweisungen .................................................................................... 14 073 660 3 876120
2.107 Bt1ndesobllgationen ................................................................................................. 46 000 000 25 000 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ...................... .. 9 721 10 546
2.109 AblOsungsschuld .....................................................................................................
2.11 O Altsparerentschädigung ..........................................................................................
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ........................... ..
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
fOr Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ............................... ..
2.113 Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ........ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen ......................................................................................... 115464 111 526
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... . 20828 20829
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ........................... .. 9400 9400
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... . (31 108 447) (19 049 081)
2.201 Bundesschatzanweisungen .................................................................................... 12 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ...................................................................... . 1292111
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ....................................................................... .. 12 316 336 18 999 081
2.204 Schuldscheindarlehen ............................................................................................. 5 500 000 50000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...................... .. 30 000 000 30 000 000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................................................... .
Summe 2 ..........................................................................................,.................... . 147 308 630 120182 781
3. Ausgaben zur Schuldentilgung lnag-mt ....................................................... . 147 308 630 120 182 781
4. Marktpflege ............................................................................................................
5. Zusammen ............................................................................................................. 147 308 630 120 182 781
Saldo aus 1. und 5. (Im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
schuldung) .............................................................................................:··· ............. . 48 985 000 69 100 000
Einnahmen aus Krediten von Gebletak6rperschaften - elnachlleßllch
----------------
ERP-8onclervenn6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ......... ..
Auagaben zur Schuldentllgung bei Gebletak6rperachaften • elnechlleBllch
ERP~nderverm6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 835
Verordnung
über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Vom 9. Mai 1995
Auf Grund des § 22a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), geändert durch Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), in Verbindung mit § 36 Abs. 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation:
§1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen wird auf das Bundesamt für
Post und Telekommunikation übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
- ····---- - ----·--··--- -------·- -·- -- --------
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach§ 11 Gerätesicherheitsgesetz
Vom 22. Juni 1995
Auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
(BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschrif-
Anhörung der beteiligten Kreise: ten dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechts-
akten des Rats der Europäischen Union oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 1
bleiben unberührt."
Änderung der Dampfkesselverordnung
2. § 14Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 50 Nach dem Wort „Herstellers" werden die Wörter „oder
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), des Importeurs" eingefügt.
wird wie folgt geändert:
3. § 30 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: Die Wörter „in § 6 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
durch die Wörter „dem in § 6 Abs. 1 genannten Stand
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-
der Technik entsprechenden Regeln (Technische
kannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand" Regeln)" ersetzt.
ersetzt.
b) Der bisherige Aösatz 2 wird Absatz 3. Artikel2
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Änderung der Druckbehälterverordnung
,,(2) Bei Dampfkesselanlagen, die nach den in Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags- zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 51 des Gesetzes
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt
schaftsraum geltenden Regelungen oder Anforde- geändert:
rungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr
gebracht werden und die gleiche Sicherheit 1. § 4 wird wie folgt geändert:
gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein an-
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In erkannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand"
begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der ersetzt.
0
zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anfor- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; der bisherige
derungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Absatz 3 wird Absatz 4.
Deutschen lnstiMs für Normung oder andere tech-
nische Regelungen, die in den Technischen Regeln c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
für Dampfkessel angeführt sind, gelten beispielhaft ,,(2) Bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füll-
und schließen andere, mindestens ebenso sichere anlagen und Rohrleitungen, die nach den in einem
Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
men oder technischen Regelungen oder Anforde- schaften oder in einem anderen Vertragsstaat des
rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des raum geltenden Regelungen oder Anforderungen
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht
raum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,
dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstech-
Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die nische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen
die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen- nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzel-
den Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt fällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
sind, die Vortage von Gutachten oder Prüfbeschei- nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1
nigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für
auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten Normung oder andere technische Regelungen, die
der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen in den Technischen Regeln für Druckbehälter,
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen·
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht
Stellen zugrunde liegenden technischen Anforde- aus, die insbesondere auch in Normen oder tech-
rungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der nischen .Regelungen oder Anforderungen anderer
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren
insbesondere in den harmonisierten europäischen Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 837
Verordnung oder in einer dazugehörigen Tech- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
nischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
kannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand"
Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind,
ersetzt.
die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigun-
gen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Europäischen Gemeinschaften oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- ,.(2) Bei Aufzugsanlagen, die nach den in einem
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser schaften oder in einem anderen Vertragsstaat des
Stellen zugrunde liegenden technischen Anfor- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
derungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der raum geltenden Regelungen oder Anforderungen
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr g~bracht
Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die ist davon auszugehen, daß die die Beschaffenheit
insbesondere in den harmonisierten europäischen betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt
Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die
Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschrif- Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des
ten dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechts- Deutschen Instituts für Normung oder andere tech-
akten des Rats der Europäischen Union oder der nische Regelungen, die in den Technischen Regeln
Kommission der Europäischen Gemeinschaften für Aufzüge angeführt sind, ~elten beispielhaft und
bleiben unberührt." schließen andere mindestens ebenso sichere
Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor-
2. § 22 wird wie folgt geändert: men oder technischen Regelungen oder Anforde-
rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden nach Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des
den Wörtern „ansässigen Beauftragten" die Wörter Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
.,oder des Importeurs" eingefügt. raum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Hersteller" die dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen
Wörter „oder sein in einem Mitgliedstaat der Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die
Europäischen Gemeinschaften oder in einem an- die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von
Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Beauf- Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher
tragter oder der Importeur" eingefügt. Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte
von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten
3. § 36 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Die Wörter „in § 4 Abs. 1 bezeietmeten Regeln" werden schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,
durch die Wörter „dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde
der Technik entsprechenden Regeln (fechnische liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen
Regeln)" ersetzt. und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen
gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es
4. § 39a wird wie folgt geändert: sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu
stellenden Anforderungen erfüllen, die insbeson-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. dere in den harmonisierten europäischen Normen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: niedergelegt sind, deren Fundstelle der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung im Bundes-
.,(2) Der Betreiber hat bei Rohrleitungen, deren arbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften die-
Betrieb nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B ser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten
Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 2 des des Rats der Europäischen Union oder der Kom-
Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Eini- mission der Europäischen Gemeinschaften bleiben
gungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist, bis unberührt."
zum 31. Dezember 1996 eine äußere Prüfung und
eine Druckprüfung in entsprechender Anwendung
von§ 30b durchführen zu lassen. Absatz 1 Satz 3 2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
und 4 gilt entsprechend." folgt geändert:
Nach dem Wort „Herstellers" werden die Wörter „oder
des Importeurs" eingefügt.
Artikel3
Änderung der Aufzugsverordnung 3. § 24 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung durch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand
vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3835), wird wie folgt der Technik entsprechenden Regeln (fechnische
geändert: Regeln)" ersetzt.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel4 die Wörter "Bundesanstalt für Materialprüfung" durch
die Wörter „Bundesanstalt für Materialforschung und
Änderung der Acetylenverordnung
-prüfung" ersetzt.
Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 54 des 4. § 28 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird
Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
wie folgt geändert
durch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand
der Technik entsprechenden Regeln (Technische
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Regeln)" ersetzt
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein an-
erkannten Regeln• durch die Wörter „dem Stand" Artikel5
ersetzt
Änderung
b) ~r bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Die Verordnung Ober brennbare Flüssigkeiten vom
,.(2) Bei Acetylenanlagen und Calciumcarbid- 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch
lagem, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat Artikel 12 Abs. 55 des Gesetzes vom 14. September 1994
der Europäischen Gemeinschaften oder in einem (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelun- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
gen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden und die glei- a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-
che Sicherheit gewährleisten, ist davon auszuge- kannten Regeln" durch die Wörter "dem Stand"
hen, daß die die. sicherheitstechnische Beschaffen- ersetzt.
heit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Ver-
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
langen der zuständigen Behörde nachzuweisen,
daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Nor- ,.(2) Bei Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
men des Deutschen Instituts für Normung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die nach
andere technische Regelungen, die in Technischen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbid- ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Ver-
lager angeführt sind, gelten beispielhaft und tragsstaat des Abkommens Ober den Europäischen
schließen andere, mindestens ebenso sichere Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder An-
Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor- forderungen rechtmäßig hergestellt und in den Ver-
men oder technischen Regelungen oder Anforde- kehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Abkommens Ober den Europäischen Wirtschafts- Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In
raum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in begründeten EiQZelfällen ist auf Verlangen der
dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anfor-
Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die derungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des
die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen- Deutschen Instituts für Normung oder andere tech-
den Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt nische Regelungen, die in den Technischen Regeln
sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbeschei- für brennbare Flüssigkeiten angeführt sind, gelten
nigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden beispielhaft und schließen andere, mindestens
auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbeson-
der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen dere auch in Normen oder technischen Regelungen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen Europäischen Gemeinschaften oder anderer Ver-
berücksichtigt, WeM die den Prüfberichten dieser tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
Stellen zugrunde liegenden technischen Anforde- ischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefun-
rungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der den haben. Soweit in dieser Verordnung oder in
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nach-
Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese weis dafür, daß die die sicherheitstechnische
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im
insbesondere in den harmonisierten europäischen Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von
~orrnen niedergelegt sind, deren Fundstelle der Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte
Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat• von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten
2. In § 1O Abs. 1 Satz 1 und §-21 Abs. 2 Satz 1 werden des Abkommens über den Europäischen Wirt-
nach dem Wort „Herstellers" die Wörter "oder des schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,
Importeurs• eingefügt. wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde
liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen
3. In§ 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen
Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 sowie§ 28 Abs. 1 werden jeweils gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 839
sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stel- gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die
lenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach
den harmonisierten europäischen Normen nieder- Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist
gelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt weisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
bekanntgemacht hat." sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung
oder andere technische Regelungen, die in den
2. § 11 ist wie folgt zu ändern: Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen
andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: aus, die insbesondere auch in Normen oder tech-
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e nischen Regeln oder Anforderungen anderer Mit-
dürfen brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in§ 8 gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
Abs. 1 Nr. 1 für Lagerräume angegebenen Mengen oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
innerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden, über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren
sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitneh- Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser
mer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen Verordnung oder in einer dazugehörigen Tech-
erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen." nischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im
3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Her- Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von
steller" die Wörter „oder Importeur" eingefügt. Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher
Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte
4. In § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 sowie § 25 von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten
Materialprüfung" durch die Wörter „Bundesanstalt für des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Materialforschung und -prüfung" ersetzt. schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,
wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde
5. § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen
Die Wörter „in § 4 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen
durch die Wörter „dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es
der Technik entsprechenden Regeln (Technische sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stel-
Regeln)" ersetzt. lenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in
den harmonisierten europäischen Normen nieder-
Artikel6 gelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister
Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt
bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verord-
Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No- nung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), zuletzt geändert durch Europäischen Union oder der Kommission der
Artikel 12 Abs. 57 des Gesetzes vom 14. September 1994 Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt."
(BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
2. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 und§ 6 Abs. 3 werden nach dem
1. § 3 wird wie folgt geändert: Wort „Herstellers" jeweils die Wörter „oder des Impor-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner- teurs" eingefügt.
kannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand"
ersetzt. 3. § 19 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
durch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand
c} Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: der Technik entsprechenden Regeln (Technische
,,(2) Bei Getränkeschankanlagen, die nach den in Regeln)" ersetzt.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags- Artikel7
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Inkrafttreten
schaftsraum geltenden Regelungen oder Anforde-
rungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
gebracht werden und die gleiche Sicherheit kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgeeetzblatt TeH I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentllchen sind.
Bundesgesetzblatt Telt II enthllt
a) VOlkel'f9Chtliche ÜberelnkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorachr.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 17. Mai 1995
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
Dem Bundesministerium der Verteidigung wird aus dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeit für das Wehrsoldgesetz über-
tragen.
Bonn, den 17. Mai 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 819
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995
(Haushaltsgesetz 1995)
Vom 22. Juni 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §5
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
§1 werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- 1. Einsparungen bei Trtel 422 01 zur Verstärkung der bei
haltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird in Einnahmen Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
und Ausgaben auf 477685000000 Deutsche Mark fest-
gestellt. 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
§2
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
1995 Kredite bis zur Höhe von 48 985 000 000 Deutsche
Mark aufzunehmen. 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423
und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
ur1aub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig
veranschlagten Ausgaben.
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf deckungsfähig.
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres -
Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in§ 1 fest- (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
anzurechnen. bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
der Nettobetrag anzurechnen. (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des 1. Titel 42201, 42202, 42501, 42601 und 42701
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-
obligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh- hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
men, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-
2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
3. Titel 511 01 und 518 01
§3 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
aus der Anfertigung von Foto~opien für Dritte sowie
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in Fachinformationszentren,
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf 4. Titel 513 01
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
aufgenommen sind. meldeanlagen,
5. Titel 51401 ~m Kapitel 0625 Titel 51404, im Kapi-
§4 tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 12104 fließen aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 620 01) zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes Abgabe von Kraftstoffen {Betriebsstoffen) an andere
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu. Bedarfsträger.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf §7
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundes-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung
haushaltsordnung wird auf 1O000000 Deutsche Mark
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. festgesetzt.
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundes-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung Im Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn über-
Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und über-
ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. planmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein- tigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
willigung des Bundesministeriums der Finanzen die genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels §8
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die
Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
zweckmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
Satz 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen richtung außerhalb der Bundesverwaltung Onstitutionelle
zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einspa- dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundes-
rungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministe-
desselben Einzelplans gedeckt werden. In besonders rium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die
begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe- Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
rium der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben bei dem Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des
Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Tttel in Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im
den Titelgruppen - gegen Einsparungen bei anderen Aus- Haushaltsjahr überschreiten.
gaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-
gedeckt werden. tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschtf-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
. tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungs-
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553
Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-
bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
übertragbare Ausgaben.
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
ermächtigungen sind In Höhe von 20 vom Hundert des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver- Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
(10) Bei Titel 54702 des Kapitels 6003 fließen Er- Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan- Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der
spruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichun-
obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach- gen In den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs
geordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen- zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesell-
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den schaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in
Ausgaben zu. Göttingen, die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und
Raumfahrt e. V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum
Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut
§6 Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 findet auf die Kapitel in den Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktien-
Einzelplänen 06, 09, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei gesellschaft Wismut im Bereich Bergbau, die Lausitzer
denen durch Modellvorhaben flexiblere Budgetierungs- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
verfahren erprobt werden, keine Anwendung. (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 821
stillgelegter Bergwerksbetriebe mbH und die Energie- 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
werke Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für ver- rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
einigungsbedingte Sonderaufgaben werden die Stellen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
gemäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist,
Vermerks zum Stellenplan verbindlich. durch die Redltsordnung des betreffenden Landes
oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz
§9 der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die
Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist nommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaft-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der liche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht Auswärtigen Amt festlegt;
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter 4 . gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
abzusetzen. Europäischen Gemeinschaft;
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der gezeichneten Kapital des Europäischen Investi-
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der tionsfonds;
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
sind. 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen
§10 Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistun-
gen werden nach Richtlinien übernommen, die das
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
arbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem
leistungen zu übernehmen
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- ministerium für Wirtschaft und dem Auswärtigen
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten Amt festlegt und der Genehmigung des Haus-
von Kreditgebern für Kredite an ausländische haltsausschusses des Deutschen Bundestages
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach bedürfen.
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest- Nr. 2 ~is 5 auf insgesamt 35'000 000 000 Deutsche
legt; Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 6 auf 1000000000 Deutsche Mark fest-
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
gesetzt.
führung ein besonderes staatliches Interesse der
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
von Ausführem und zugunsten von Kreditgebern für für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
Kredite an ausländische Schuldner;
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a § 11
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
bisher ungedeckte Forderungen übernommen dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 1O000000 000
werden, wenn andernfalls die Umschuldungs- Deutsche Mark zu übernehmen.
maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies §12
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Bundesrepublik Deutschland liegt;
bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a nehmen
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-
bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finan-
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für zierung nicht möglich ist und ein allgemeines
bisher ungedeckte Forderungen übernommen volkswirtschaftliches Interesse an der Durch-
werden, wenn andernfalls die Umschuldungs- führung der Maßnahmen besteht;
maßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. zur Förderung von Investitionen, die der Her- Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland
stellung von Produkten zur Vermeidung von entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten
Umweltbelastungen dienen, wenn eine ander- von Personen, die von der Gesellschaft für Außen-
weitige Finanzierung nicht möglich ist; handelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
nungsbaues, gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-
staates im Zusammenhang mit der Ein- und Aus-
b) zur Förderung der Modernisierung und Instand- fuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
setzung von Wohnungen, pflichtungen gegenüber Behörden und Personen
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vor-
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam- geschrieben oder nach den örtlichen Umständen
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht, unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des
Bundes liegt;
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
gen durch kinderreiche Familien und Schwer- 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zu-
behinderte; wendungsempfängern des Bundes veranstalteten
Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe Verleihern;
von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2
Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
(BGBI. 1 S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Ge- Gesundheitswesen;
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
geändert worden ist); baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- nahmen.
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten berei- §13
nigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) ge- im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundes-
ändert worden ist; republik Deutschland an der Europäischen Investitions-
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; bank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der
nahmter deutscher Auslandsvermögen; Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Aushändigung von Schuldverschreibun~en nach sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
(BGBI. 1 S. 845), das zuletzt durch Artikel 9 des 50 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311)
geändert worden ist; §14
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätig- Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
keiten ergeben, die in den Anwendungsbereich für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses einer Höhe von 2 400 000 000 Deutsche Mark zu über-
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts- aus Kapitel 0820 zu leisten.
mitteln vermieden wird;
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für §15
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch
dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte
in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind
Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden
währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst-
sorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-
betrag anzurechnen.
sierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBI. 1
S. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
§16
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert worden ist,
aufnimmt; (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
jeweils die Gewähr1eistungen auf Grund der entsprechen-
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1994 ange-
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Ersatz erlangt hat.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 823
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Stellung nehmen.
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
Gesamthaushalt einzusparen.
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
(3) Soweit in den Fällen der§§ 10 bis 14 der Bund
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder
19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine über-
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
nommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
mehr anzurechnen.
oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 10 ·bis 14 können berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher be-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen stimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe".
Vorschriften verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetz-
licher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der
§17 Beförderungsämter.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
(Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter- oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick- Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
lung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili- vertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent- den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder- tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interame- kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
rikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
am Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwer-
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum behinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu
multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein- nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit
schließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der Fortfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und Ersatzstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld- früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
scheinen zu erbringen.
§18 §20
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienst-
Erhöhungsbetrages zu verpflichten. bezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen,
so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese
§19 Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des beim Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,
Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab- wenn Beamte nach § 24 des Gesetzes über den Aus-
weisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)
Bedürfnis besteht. unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
gewährt worden ist. entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
desdienst zurück, kann das Bundesministerium der Angestellte.
Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen,
sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen Ist
daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die
im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
(3) FOr Beamte, die demnächst zur Verwendung im
§22
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig §23
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung
Aufgaben verhindert sind. des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-
verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens seiner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförde-
für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an eine·n Erzie-
rungsgesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter
hungsurlaub nach § 1 der Erzie~ungsurlaubsverordnung
weiterverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden.
erhält den Vermerk "künftig umzuwandeln". Gleichzeitig
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-
wenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des gruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei,
Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur ist die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren
Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Besoldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das
Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- Bundesministerium der Finanzen.
und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der
§24
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-
und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels- ordnung können
kammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
länger als ein Jahr beurlaubt werden. Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, worden sind,
Soldaten und Angestellte. 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1
sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und
S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb
Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- sind,
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-
Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit
wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines
des Bundeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,
worden ist.
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus
§21
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres
(1) Für planmäßige Beamte, die Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst- Dienstherrn abgeordnet worden sind,
bezüge beurlaubt werden oder 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
tungsamt abgeordnet worden sind;
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-
stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
in Anspruch nehmen, für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 825
§25 kann, weil bis zum Jahresende 1995 nicht genügend
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426 Planstellen in dieser Laufb~ngruppe frei werden, ist
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und sicherzustellen, daß eine Planstelle einer höheren Lauf-
der Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt bahngruppe oder, falls dies nicht möglich ist, der nächst-
werden, die nach Beendigung des zusatzversorgungs- niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
pflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet für Stellen für Angestellte entsprechend.
ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen durch die Finanzen.
Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der
vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der §27
Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
beurlaubt werden. Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des
§26
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
(1) Im Haushaltsjahr 1995 sind bei der Bundesver- Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
waltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-
kegelgerecht einzusparen. nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundes-
§28
kriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im
Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan- Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech- kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-
nungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berück- erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
sichtigen. zinslpse Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von
8 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurück-
(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen zuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats
nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraus-
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen sichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushalts-
entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und jahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird,
Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen spätestens jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres.
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur
innerhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des
Wertigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans Baugewerbes vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2456)
1995 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.
die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des genommen werden.
Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
(4) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen §29
der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-
Vermerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
sind nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallen- (BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
den Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
Einsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Einsparungsquote nicht. Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
31. Dezember 1995 erbracht sein. Die betroffenen verwenden.
Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
§30
(6) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über- Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Besoldungsgruppe einzusparen. Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf-
(7) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende gaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden nannten Gebiet.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§31 der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Deutschen Telekom AG verwandt wird.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung. tigt, für das Haushaltsjahr 1995 der Saarbergwerke AG
eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu 265 000 000
Deutsche Mark einzuräumen.
§32
(1) Bei der Berechnung der Ablieferung nach § 63
Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in der Fassung §33
des Artikels 13 § 2 des Postneuordnungsgesetzes § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1,
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) werden die Abs. 2 und 3 sowie die§§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage
Betriebseinnahmen der Deutschen Post AG, Deutschen der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden
Postbank AG und Deutschen Telekom AG aus dem in Haushaltsjahres weiter.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht
berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach
Satz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der §34
erlassene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 827
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1995
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpfllchtungsermächtlgungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsüberslcht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1995
1 000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................
02 Deutscher Bundestag ..................................................................................................................
03 Bundesrat .....................................................................................................................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................
05 Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .
06 Bundesministerium des Innern ....................................................................................................
07 Bundesministerium der Justiz ......................................................................................................
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................
09 Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................. 3 700
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................
12 Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................
14 Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................
15 Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..........................................
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..
18 Bundesministerium für Familie und Senioren .............................................................................
19 Bundesverfassungsgericht. ...........................................................................................................
20 Bundesrechnungshof ...................................................................................................................
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .............................................
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .
31 Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ......................................................................
32 Bundesschuld ..............................................................................................................................
33 Versorgung ..................................................................................................................................
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ........... .
36 Zivile Verteidigung .......................................................................................................................
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... 383 162 500
Summe Haushalt 1995 .............................................................................................................. 383 188 200
Summe Haushalt 1994 .............................................................................................................. .. 375 709 600
gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... +7 456 600
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 382.67 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Krediten = 48 985 Millionen DM) = 45 534 Millionen DM.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 829
Tell 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber1994
einnahmen Einnahmen mehr(+)
weniger H Epl.
1995 1995 1995 1994
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
. 4 5 6 7 8 9
51 - 51 51 - 01
2 575 1 2 576 2 634 - 58 02
63 - 63 34 + 29 03
1 483 30 1 513 1 352 + 161 04
87 716 2 400 90 116 85 919 + 4 197 05
301 105 7 846 308 951 291 332 + 17 619 06
361 153 2 106 363 259 368 496 - 5 237 07
13 365 928 109 275 13 475 203 4 686 264 + 8 788 939 08
173 760 119 285 293 045 319 957 - 26 912 09
148 141 212 254 364 095 · 315 261 + 48 834 10
16 464 3 346 507 3 362 971 1 459 427 + 1 903 544 11
2 235 740 570 354 2 806 094 1 884 720 + 921 374 12
3 433 915 6 149 3 440 064 6 669 864 - 3 229 800 13
698 592 115 602 814 194 822 084 - 7 890 14
62 833 1 825 64 658 57 696 + 6 962 15
512 516 1 406 513 922 503 608 + 10 314 16
27 157 78 401 105 558 22 986 + 82 572 17
- - - 74 729 - 74 729 18
118 - 118 120 - 2 19
44 228 272 166 + 106 20
32 571 1 566 832 1 599 403 1609156 - 9 753 23
53 917 1 606 674 1 660 591 1 524 016 + 136 575 25
91 874 491 771 583 645 63 620 + 520 025 30
- - - 412 732 - 412 732 31
2 000 008 50 974 727 52 974 735 71972203 - 18 997 468 32
33 144 985 660 1018804 996 460 + 22 344 33
- - - 127 130 - 127 130 35
5 908 541 6 449 12 233 - 5 784 36
8 620 180 2 051 970 393 834 650 385 665 750 + 8 168 900 60
32 266 958 62 251 844 477 685 000 479 950 000 - 2 265 000
24 762 675 79 477 725
+7 504 281 -17 225 881
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Tell 1: Haushaltsüberalcht
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung Anlagen usw.
1995 1995 1995 1995
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 3 4 5 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ......................................................... 16 106 8 524 - -
02 Deutscher Bundestag ............................ 562 783 196 427 - -
03 Bundesrat. .............................................. 16 828 8 685 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. 109 148 414 151 - -
05 Auswärtiges Amt ................................... . 1 121 495 245 916 - -
08 Bundesministerium des lnnem ............. . 3 593 501 1047313 - -
07 Bundesministerium der Justiz. .............. . 426 350 128 383 - -
08 Bundesministerium der Finanzen ......... . 3 288 340 1 221 843 - -
09 Bundesministerium für Wirtschaft .......... 586 083 267 365 - -
10 Bundesministerium für Emährung,
Landwirtschalt und Forsten ................... 400 831 136 401 - -
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
alordnung ............................................... 223 429 105 320 - -
12 Bundesministerium für Verkehr ............ . 1 971 683 2 537 794 - -
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ....................................... 220 806 74 140 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung .... . 24 815 213 5 858 312 14 567 052 -
15 Bundesministerium für Gesundheit ...... . 259 053 193 695 - -
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ............... . 235 330 295 851 - -
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 2 045 460 66 493 - -
18 Bundesministerium für Familie und Se-
nioren ..................................................... - -
19 Bundesverfassungsgericht.................... . 19 249 3 553 - -
20 Bundesrechnungstlof ............................. 59 723 7 267 - -
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ....... . 54 344 28 624 - -
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..................... 116 787 269 653 - -
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft. Forschung und Technologie 134 641 59 786 - -
31 Bundesministerium für Bildung und
Wissenschaft.......................................... - -
32 Bundesschuld ........................................ 31 282 514 655 - 54 206 703
33 Versorgung ............................................ 11 863 088 - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte.............................................. - - - -
36 Zivile Verteidigung ................................. 164 278 157 345 - -
60 Allgemeine Rnanzverwaltung .............. .. 1498806 482 535 80 000 -
Summ• Hall8halt 1995 ........................ 53 834 837 14 330 031 14 647 052 54 206 703
52 293 538 15 213 29~ 52 768 783
Summe Haushalt 1994 ......................... .
gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ...
. ,______
+1 541 099
~ . . . . ----~i---------lt-------
14 845 055
-515 024 -566 240 +1437920
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 831
Tell 1: Haushaltsüberslcht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber1994
Investitionen) mehr(+) Epl.
1995 1995 1995 1995 1994 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3 725 1 544 - 29 899 28 332 + 1 567 01
128 554 27 909 - 915 673 950 351 - 34 678 02
335 388 - 26 236 26 499 - 263 03
52 794 9 753 - 585 846 606 008 - 20 162 04
2 036 133 161 521 400 3 565 465 3 803 824 - 238 359 05
2 887 284 943 509 -641 8 470 966 8 527 167 - 56 201 06
43 903 81 953 - 680 589 659 876 + 20 713 07
4 171 715 2 783 424 - 11 465 322 5 899 911 + 5 565 411 08
6 032 120 5 790 096 -768 12 674 896 14 145 230 - 1470334 09
10 254 362 1 776 426 -488 12 567 532 13 326 419 - 758 887 10
126 188 951 2 314 626 -402 128 831 924 130 403 383 - 1 571 459 11
22 525 480 26 200 409 - 53 235 366 53 808 262 - 572 896 12
21 503 60 497 - 376 948 464 072 - 87 126 13
2 271 488 346 477 - 47 858 542 48 481 233 -. 622 691 14
261 718 96 778 - 811 244 859 214 47 970 15
90 263 741 951 - 1 363 395 1 331 375 + 32 020 16
30 897 780 52 613 28 33 062 374 2 708 674 + 30 353 700 17
- - - - 28 368 225 - 28 368 225 18
- 2 031 - 24 833 24 505 + 328 19
818 1 523 - 69 331 71 292 - 1 961 20
1 673 667 6 347 329 - 8 103 964 8 365 214 - 261 250 23
5 295 643 4 410 763 - 10 092 846 10 537 608 - 444 762 25
9 854 086 5 582 192 -100 000 15 530 705 9·459 132 + 6 062 573 30
- - - - 6 185 756 - 6 185 756 31
25 737 865 · 7 504 962 - 87 995 467 67 076 457 + 20 919 010 32
2 849 380 - - 14 712 468 14 049 656 + 662 812 33
- - - - 1 194 224 - 1194224 35
107 071 161 942 - 590 636 662 599 - 71 963 36
14 880 251 6 948 644 152 299 24 042 535 47 916 502 - 23 873 967 60
268 266 889
285 718 778
72 349 260
64 259 889
50 428
-5 149 335
4n 685 ooo 479 950 000 - -
-17 451 889 +8 089 371 +5 199 763
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage zur HaushaltsOberslcht
Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- wn dem Oesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden
tungs-
Epl. Bezeichnung
ermlchtl- Für kOnftlge
gung 1998 1997 1998 Folgejahre Haulhalta-
1995 Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
2 3 4 5 8 7 8
01 Bundesprisident und Bundespräsidi-
alamt ....................................................
02 Deutscher Bundestag .......................... 18 531 15 534 2 334 683
03 Bundesrat ............................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt. ...................................................... 10 418 9 576 842
05 AuswArtiges Amt ............................... .. 520 894 234 479 187 025 89 390 30 000
06 Bundesministerium des Innern .......... .. 741 983 390 885 213 108 103 990 13 000 21 000
07 Bundesministerium der Justiz ............ . 108 973 78 153 22 510 8 310
08 Bundesministerium der Ananzen ...... .. 1224019 796 579 309 440 103 500 14 500
09 Bundesministerium für Wh1schafl ..... .. 11 529 139 4 012 056 3 741 950 1 899 233 74 400 1 801 500
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................ . 2 087 610 861 640 449 220 312 250 464 500
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung .......................................... 2 006 142 1 358 182 475 460 132 000 38 500 2 000
12 Bundesministerium für· Verkehr ......... .. 75 934 670 13 124 425 10 288 875 8 217 858 44 281 512 22 000
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ................................... . 64 146 36 146 22 600 1 800 3 600
14 Bundesministerium der Verteidigung „ 11 179 580 3 295 506 2 130 031 1610328 4 138 715 5 000
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 146 371 66 921 45.245 32 445 110 1 650
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit ......... . 370 770 193 020 120 560 57 190
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ............... .. 332 352 150 002 92 600 69 750 20 000
18 Bundesministerium für Familie und
Senioren ..............................................
19 Bundesverfassungsgericht ................. . 2 600 1 900 700
20 Bundesrechnungshof.......................... . 29 000 8 000 10 000 11 000
23 Bundesministerium für wirtschaftliche·
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 5 811 181 344 300 296 000 214 300 45 000 4 911 581
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und StAdtebau .................. . 4 907 800 1256549 1 187 898 946 214 1 517 139
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technolo-
gie ...................................................... .. 5 435 427 2 005 491 1 609 880 1078256 646 800 95 000
31 Bundesministerium für Bildung und
Wissenschaft ..................................... ..
32 Bundesschuld ..................................... . 11 850 3 850 4 000 4 000
33 Versorgung ........................................ ..
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländi-
scher Streitkräfte ................................ .
36 Zivile Verteidigung .............................. . 129 425 54 725 45 500 29 200
60 Allgemeine Finanzverwaltung ............. . 559 500 213 500 191 500 154 500
Summe................................................ 123 162 381 28 511 419 21 447 278 15 OSl 177 51 257 778 6 - 731
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 833
Gesamtplan: Tell II
Finanzierungsübersicht Betrag für 1995 1 Betrag für 1994
-1 000 DM -
Ermittlung des Flnanzlerungaaaldos
1. Ausgaben ............................................................................................................... 4n 685000 479 950 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt. Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................................................................................. 428 209 000 410 300 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
Til 121 04 in 1994, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Uberschüssen und Münzeinnahmen)
3. Flnanzlerungaaldo .............................................................................................. - 49 476 000 -69 650 000
Zuaammenaetzung des Flnanzlerungasaldoa
4. Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen .............................................................................................................. (196 293 630) (189 282 781)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................_................................ 196 293 630 178 027 448
(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr höchstens
bis zu 50 000 000 TOM)
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................... . 11 255 333
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..................................................... (147 308 630) (120 182 781)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ............................................................................... 147 308 630 108 927 448
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................ . 11 255 333
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................
Saldo ....................................................................................................................... ----------------
- 48 985 000 -69100 000
5.
6.
Marktpflege ............................................................................................................
Nettoneuverschuldung Insgesamt ...................................................................... ----------------
-48 985 000 -69100 000
7. Einnahmen aus kasaenmäßlgen Überschüssen ...............................................
8. Rücklagenbewegung
8.1 Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................
8.2 Zuführungen an Rücklagen ....................................................................................
9. Münzeinnahmen .................................................................................................... -491 000 -550 000
10. Flnanzlerungaaldo .............................................................................................. - 49 476 000 :. 69 650000
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan: Tell III
Kredltflnanzlerungsplan Betrag fOr 1995 1 Betrag fOr 1994
-1000DM-
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1 :1 mehr als vier Jahre ................................................................................................. 105 000 000 82 444 667
1.1.2 ein bis vier Jahre .................................................................................................... 41293630 45 582 781
1.1.3 weniger als ein Jahr ...........................................................................................:.. .. 50 000 000 50000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Trt. 121 04 ................................................;.. .. 11 255 333
Summe1 ................................................................................................................ 196 293 630 189 282 781
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........................... . (86 200 183) (71 133 700)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung fOr verspätet vorgelegte oder ver-
lorengegangene Prämienschatzanweisungen) ..................................................... .. 20 250 000 17 750 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................................................................................. 2 751 280 2 480 703
2.104 Schuldbuchkredite ...................................................................................................
2.105 Schuldscheindarlehen ............................................................................................. 2 969 830 21874576
2.106 Bundesschatzanweisungen .................................................................................... 14 073 660 3 876120
2.107 Bt1ndesobllgationen ................................................................................................. 46 000 000 25 000 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ...................... .. 9 721 10 546
2.109 AblOsungsschuld .....................................................................................................
2.11 O Altsparerentschädigung ..........................................................................................
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ........................... ..
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
fOr Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ............................... ..
2.113 Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ........ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen ......................................................................................... 115464 111 526
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... . 20828 20829
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ........................... .. 9400 9400
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... . (31 108 447) (19 049 081)
2.201 Bundesschatzanweisungen .................................................................................... 12 000 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ...................................................................... . 1292111
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ....................................................................... .. 12 316 336 18 999 081
2.204 Schuldscheindarlehen ............................................................................................. 5 500 000 50000
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...................... .. 30 000 000 30 000 000
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................................................... .
Summe 2 ..........................................................................................,.................... . 147 308 630 120182 781
3. Ausgaben zur Schuldentilgung lnag-mt ....................................................... . 147 308 630 120 182 781
4. Marktpflege ............................................................................................................
5. Zusammen ............................................................................................................. 147 308 630 120 182 781
Saldo aus 1. und 5. (Im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
schuldung) .............................................................................................:··· ............. . 48 985 000 69 100 000
Einnahmen aus Krediten von Gebletak6rperschaften - elnachlleßllch
----------------
ERP-8onclervenn6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ......... ..
Auagaben zur Schuldentllgung bei Gebletak6rperachaften • elnechlleBllch
ERP~nderverm6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 835
Verordnung
über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Vom 9. Mai 1995
Auf Grund des § 22a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), geändert durch Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), in Verbindung mit § 36 Abs. 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation:
§1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen wird auf das Bundesamt für
Post und Telekommunikation übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1995
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
- ····---- - ----·--··--- -------·- -·- -- --------
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach§ 11 Gerätesicherheitsgesetz
Vom 22. Juni 1995
Auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
(BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschrif-
Anhörung der beteiligten Kreise: ten dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechts-
akten des Rats der Europäischen Union oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 1
bleiben unberührt."
Änderung der Dampfkesselverordnung
2. § 14Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 50 Nach dem Wort „Herstellers" werden die Wörter „oder
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), des Importeurs" eingefügt.
wird wie folgt geändert:
3. § 30 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: Die Wörter „in § 6 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
durch die Wörter „dem in § 6 Abs. 1 genannten Stand
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-
der Technik entsprechenden Regeln (Technische
kannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand" Regeln)" ersetzt.
ersetzt.
b) Der bisherige Aösatz 2 wird Absatz 3. Artikel2
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Änderung der Druckbehälterverordnung
,,(2) Bei Dampfkesselanlagen, die nach den in Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags- zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 51 des Gesetzes
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt
schaftsraum geltenden Regelungen oder Anforde- geändert:
rungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr
gebracht werden und die gleiche Sicherheit 1. § 4 wird wie folgt geändert:
gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein an-
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In erkannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand"
begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der ersetzt.
0
zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anfor- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; der bisherige
derungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Absatz 3 wird Absatz 4.
Deutschen lnstiMs für Normung oder andere tech-
nische Regelungen, die in den Technischen Regeln c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
für Dampfkessel angeführt sind, gelten beispielhaft ,,(2) Bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füll-
und schließen andere, mindestens ebenso sichere anlagen und Rohrleitungen, die nach den in einem
Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
men oder technischen Regelungen oder Anforde- schaften oder in einem anderen Vertragsstaat des
rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des raum geltenden Regelungen oder Anforderungen
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht
raum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,
dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstech-
Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die nische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen
die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen- nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzel-
den Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt fällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
sind, die Vortage von Gutachten oder Prüfbeschei- nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1
nigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für
auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten Normung oder andere technische Regelungen, die
der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen in den Technischen Regeln für Druckbehälter,
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen·
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht
Stellen zugrunde liegenden technischen Anforde- aus, die insbesondere auch in Normen oder tech-
rungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der nischen .Regelungen oder Anforderungen anderer
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren
insbesondere in den harmonisierten europäischen Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 837
Verordnung oder in einer dazugehörigen Tech- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
nischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
kannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand"
Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind,
ersetzt.
die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigun-
gen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Europäischen Gemeinschaften oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- ,.(2) Bei Aufzugsanlagen, die nach den in einem
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser schaften oder in einem anderen Vertragsstaat des
Stellen zugrunde liegenden technischen Anfor- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
derungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der raum geltenden Regelungen oder Anforderungen
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr g~bracht
Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die ist davon auszugehen, daß die die Beschaffenheit
insbesondere in den harmonisierten europäischen betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt
Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die
Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschrif- Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des
ten dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechts- Deutschen Instituts für Normung oder andere tech-
akten des Rats der Europäischen Union oder der nische Regelungen, die in den Technischen Regeln
Kommission der Europäischen Gemeinschaften für Aufzüge angeführt sind, ~elten beispielhaft und
bleiben unberührt." schließen andere mindestens ebenso sichere
Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor-
2. § 22 wird wie folgt geändert: men oder technischen Regelungen oder Anforde-
rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden nach Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des
den Wörtern „ansässigen Beauftragten" die Wörter Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
.,oder des Importeurs" eingefügt. raum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Hersteller" die dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen
Wörter „oder sein in einem Mitgliedstaat der Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die
Europäischen Gemeinschaften oder in einem an- die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von
Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Beauf- Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher
tragter oder der Importeur" eingefügt. Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte
von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten
3. § 36 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Die Wörter „in § 4 Abs. 1 bezeietmeten Regeln" werden schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,
durch die Wörter „dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde
der Technik entsprechenden Regeln (fechnische liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen
Regeln)" ersetzt. und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen
gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es
4. § 39a wird wie folgt geändert: sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu
stellenden Anforderungen erfüllen, die insbeson-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. dere in den harmonisierten europäischen Normen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: niedergelegt sind, deren Fundstelle der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung im Bundes-
.,(2) Der Betreiber hat bei Rohrleitungen, deren arbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften die-
Betrieb nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B ser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten
Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 2 des des Rats der Europäischen Union oder der Kom-
Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Eini- mission der Europäischen Gemeinschaften bleiben
gungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist, bis unberührt."
zum 31. Dezember 1996 eine äußere Prüfung und
eine Druckprüfung in entsprechender Anwendung
von§ 30b durchführen zu lassen. Absatz 1 Satz 3 2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
und 4 gilt entsprechend." folgt geändert:
Nach dem Wort „Herstellers" werden die Wörter „oder
des Importeurs" eingefügt.
Artikel3
Änderung der Aufzugsverordnung 3. § 24 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung durch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand
vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3835), wird wie folgt der Technik entsprechenden Regeln (fechnische
geändert: Regeln)" ersetzt.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel4 die Wörter "Bundesanstalt für Materialprüfung" durch
die Wörter „Bundesanstalt für Materialforschung und
Änderung der Acetylenverordnung
-prüfung" ersetzt.
Die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 54 des 4. § 28 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird
Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
wie folgt geändert
durch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand
der Technik entsprechenden Regeln (Technische
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Regeln)" ersetzt
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein an-
erkannten Regeln• durch die Wörter „dem Stand" Artikel5
ersetzt
Änderung
b) ~r bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Die Verordnung Ober brennbare Flüssigkeiten vom
,.(2) Bei Acetylenanlagen und Calciumcarbid- 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch
lagem, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat Artikel 12 Abs. 55 des Gesetzes vom 14. September 1994
der Europäischen Gemeinschaften oder in einem (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelun- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
gen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden und die glei- a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner-
che Sicherheit gewährleisten, ist davon auszuge- kannten Regeln" durch die Wörter "dem Stand"
hen, daß die die. sicherheitstechnische Beschaffen- ersetzt.
heit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Ver-
c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
langen der zuständigen Behörde nachzuweisen,
daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Nor- ,.(2) Bei Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
men des Deutschen Instituts für Normung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die nach
andere technische Regelungen, die in Technischen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbid- ischen Gemeinschaften oder in einem anderen Ver-
lager angeführt sind, gelten beispielhaft und tragsstaat des Abkommens Ober den Europäischen
schließen andere, mindestens ebenso sichere Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder An-
Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Nor- forderungen rechtmäßig hergestellt und in den Ver-
men oder technischen Regelungen oder Anforde- kehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit
rungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Abkommens Ober den Europäischen Wirtschafts- Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In
raum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in begründeten EiQZelfällen ist auf Verlangen der
dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anfor-
Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die derungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des
die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen- Deutschen Instituts für Normung oder andere tech-
den Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt nische Regelungen, die in den Technischen Regeln
sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbeschei- für brennbare Flüssigkeiten angeführt sind, gelten
nigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden beispielhaft und schließen andere, mindestens
auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbeson-
der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen dere auch in Normen oder technischen Regelungen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der
päischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen Europäischen Gemeinschaften oder anderer Ver-
berücksichtigt, WeM die den Prüfberichten dieser tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
Stellen zugrunde liegenden technischen Anforde- ischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefun-
rungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der den haben. Soweit in dieser Verordnung oder in
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nach-
Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese weis dafür, daß die die sicherheitstechnische
die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im
insbesondere in den harmonisierten europäischen Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von
~orrnen niedergelegt sind, deren Fundstelle der Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte
Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat• von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten
2. In § 1O Abs. 1 Satz 1 und §-21 Abs. 2 Satz 1 werden des Abkommens über den Europäischen Wirt-
nach dem Wort „Herstellers" die Wörter "oder des schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,
Importeurs• eingefügt. wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde
liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen
3. In§ 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen
Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 sowie§ 28 Abs. 1 werden jeweils gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 839
sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stel- gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die
lenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach
den harmonisierten europäischen Normen nieder- Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist
gelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt weisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
bekanntgemacht hat." sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung
oder andere technische Regelungen, die in den
2. § 11 ist wie folgt zu ändern: Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen
andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: aus, die insbesondere auch in Normen oder tech-
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e nischen Regeln oder Anforderungen anderer Mit-
dürfen brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in§ 8 gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
Abs. 1 Nr. 1 für Lagerräume angegebenen Mengen oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
innerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden, über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren
sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitneh- Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser
mer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen Verordnung oder in einer dazugehörigen Tech-
erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen." nischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im
3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Her- Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von
steller" die Wörter „oder Importeur" eingefügt. Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher
Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte
4. In § 12 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 sowie § 25 von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten
Materialprüfung" durch die Wörter „Bundesanstalt für des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Materialforschung und -prüfung" ersetzt. schaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt,
wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde
5. § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen
Die Wörter „in § 4 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen
durch die Wörter „dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es
der Technik entsprechenden Regeln (Technische sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stel-
Regeln)" ersetzt. lenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in
den harmonisierten europäischen Normen nieder-
Artikel6 gelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister
Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt
bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verord-
Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No- nung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), zuletzt geändert durch Europäischen Union oder der Kommission der
Artikel 12 Abs. 57 des Gesetzes vom 14. September 1994 Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt."
(BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:
2. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 und§ 6 Abs. 3 werden nach dem
1. § 3 wird wie folgt geändert: Wort „Herstellers" jeweils die Wörter „oder des Impor-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den allgemein aner- teurs" eingefügt.
kannten Regeln" durch die Wörter „dem Stand"
ersetzt. 3. § 19 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Die Wörter „in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln" werden
durch die Wörter „dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand
c} Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: der Technik entsprechenden Regeln (Technische
,,(2) Bei Getränkeschankanlagen, die nach den in Regeln)" ersetzt.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags- Artikel7
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Inkrafttreten
schaftsraum geltenden Regelungen oder Anforde-
rungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
gebracht werden und die gleiche Sicherheit kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgeeetzblatt TeH I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentllchen sind.
Bundesgesetzblatt Telt II enthllt
a) VOlkel'f9Chtliche ÜberelnkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorachr.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Veriagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis fQr Tell l und Tel II halbjlhrllch Je 97,80 DM. Einzelstücke Je angefan-
gene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen V0f'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM. Poatvertrlebatück • Z 5702 . Entgltt bezahlt
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 17. Mai 1995
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
Dem Bundesministerium der Verteidigung wird aus dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeit für das Wehrsoldgesetz über-
tragen.
Bonn, den 17. Mai 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl