794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildungsförderung für den
Besuch von Ausbildungsstätten für Dorfhelfer,
Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger
(1. SozPflegerVÄndV)
Vom 7.Juni 1995
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680),
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. I S. 625)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserfaß
vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbil-
dungsstätten für Dorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger
vom 30. August 1974 (BGBI. 1S. 2157) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
"Verordnung
über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
(SozPflegerV)".
2. §. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten
1. für Dorfhelfer, Altenpflegehelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heil-
erziehungspfleger,
2. für Fachaltenpfleger."
3. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1995
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
tJr ~o -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 795
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes
Vom 8. Juni 1995
Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des des Einwohners zuständigen Meldebehörden folgende
Melderechtsrahmengesetzes in der f assung der Bekannt- Daten (Rückmeldung):
machung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1430) verordnet 1. Familiennamen Oetziger und 0101-0104,
das Bundesministerium des Innern: früherer Name mit Namens- 0201, 0202,
bestandteilen)
Artikel 1 2. Vornamen 0301, 0302,
Die Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des 3. Doktorgrad 0401,
Bundes vom 18. Juli 1983 (BGBI. 1S. 943) wird wie folgt 4. Anschriften (gegenwärtige und 1201-1206,
geändert: frühere Anschrift, Haupt- oder 1208-1213,
Nebenwohnung) 1215-1222,
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
5. Tag der Geburt 0601,
gefaßt:
6. Geburtsort 0602, 0603,
..(Erste Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)". 7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-
2. § 1 wird wie folgt geändert: rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Geltungs- 9. Tag des Zuzugs 1301, 1311,
bereich des Melderechtsrahmengesetzes" ersetzt
durch das Wort „Inland" sowie die Klammerzusätze 10. Familienstand 1401."
..(§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes)"
und .. (§ 12 Abs. 3 des Melderechtsrahmengeset- 4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
zes)" gestrichen. ,,(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten des
Einwohners zusätzlich übermittelt werden:
..(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Ver-
ordnung ist der Datensatz für das Meldewesen 1. Familiennamen Oetziger und 0101-0104,
- Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) früherer Name mit Namens- 0201,0202,
zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 bestandteilen)
als 2., überarbeitete Fassung von der Bundes- 2. Vornamen 0301,
vereinigung der kommunalen Spitzenverbände
herausgegeben worden, im Deutschen Gemeinde- 3. Tag der Geburt 0601,
verlag GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, 4. Anschriften (gegenwärtige und 1201-1212,
erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer frühere Anschrift) 1215-1222."
Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich
und archivmäßig gesichert niedergelegt." 5. § 6 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 Artikel2
bis 4 unter Angabe der Blatt-Nummern des Daten- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
satzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/ laut der Ersten Meldedaten-Übermittlungsverordnung
Länderteil - (DSMeld) bezeichnet." des Bundes in der nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: machen.
,,(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer
Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so Artikel3
übermittelt .diese Meldebehörde der bisher zuständi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 8. Juni 1995
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten
Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 8. Juni 1995 (BGBI. 1
S. 795) wird nachstehend der Wortlaut der Ersten Meldedaten-Übermittlungs-
verordnung des Bundes unter ihrer neuen Überschrift in der ab 22. Juni 1995
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Juli 1983
(BGBI. 1S. 943) und
2. den am 22. Juni 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 20 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August
1980 (BGBI. 1S. 1429),
zu 2. des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1430).
Bonn, den 8. Juni 1995
Bundesministerium des Innern
Kanther
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 797
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
zwischen Meldebehörden verschiedener Länder
(Erste Bundesmeldedatenüberrnittlungsverordnung -1. BMeldDÜV)
§1 6. Geburtsort 0602, 0603,
Allgemeines 7. Staatsangehörigkeiten 1001,
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regel- 8. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-
mäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2
9. Tag des Zuzugs 1301,1311,
des Metderechtsrahmengesetzes.
10. Familienstand 1401.
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so
sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl (2) Ist für die Anmeldung ein gemeinsamer Meldeschein
die für die Hauptwohnung als auch die für Nebenwoh- verwendet worden. so brauchen nur die in Absatz 1 ge-
nungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 3 nannten Daten desjenigen Meldepflichtigen übermittelt zu
Abs. 1 bleibt unberührt. werden,. der den Meldeschein unterschrieben hat. In die-
sen Fällen ist anzugeben, auf wieviele Familienangehörige
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung
(Ehegatte und Kinder) sich die Anmeldung bezogen hat.
ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bun-
des-/Länderteil - (OSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist
am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der §3
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag Auswertung der Rückmeldung
GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die
und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bisher
56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen
gesichert niedergelegt. Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 4 nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Melderechtsrahmenge-
unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für setzes (2101-2103, 2301, 2302). Satz 1 gilt auch, wenn die
das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - neue Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder
(OSMeld) bezeichnet. als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere
Erklärung des Einwohners erhalten hat.
§2 (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde
Rückmeldung nach § 2 übermittelten Daten von den bei ihr über den Ein-
wohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hier-
(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer über die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für
Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Melde-
übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen behörden. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Ab-
Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Ein- weichung ausschließlich darauf beruht, daß die bisher
wohners zuständigen Meldebehörden folgende Daten zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Ein-
(Rückmeldung): wohner gespeichert hat.
1. Familiennamen Oetziger und früherer 0101-0104, (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zwecke
Name mit Namensbestandteilen) 0201, 0202, der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners
2. Vornamen 0301,0302, zusätzlich übermittelt werden:
3. Doktorgrad 0401, 1. Familiennamen Oetziger und 0101-0104,
4. Anschriften (gegenwärtige und früherer Name mit Namens- 0201,0202,
1201-1206,
frühere Anschrift, Haupt- oder 1208-1213, bestandteilen)
Nebenwohnung) 1215-1222, 2. Vornamen 0301,
5. Tag der Geburt 0601, ~- Tag der Geburt 0601,
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Anschriften (gegenwärtige und 1201 -1212, der neue Wohnungsstatus (1213) und das Datum des
frühere Anschrift) 1215 -1222. Wohnungsstatuswechsels (1214) zu übermitteln.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Melde- (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
rechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Melde-
behörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die §5
zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen
Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister Verfahren der Datenübermittlungen
gespeichert sind. (1) Die Datenübermittlungen sind in schriftlicher Form
oder, soweit sich die beteiligten Meldebehörden darauf
§4 einigen, in automatisierter Form vorzunehmen. Werden
Fortschreibung der Daten die Daten in automatisierter Form übermittelt, sind hierbei
die anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
(1) Werden in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmenge-
setzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des (2) Soweit die Antwort auf eine Rückmeldung auch
Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes
insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, enthält, hat sie bei Datenübermittlungen in schriftlicher
oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den Form in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen.
§§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder
nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese §6
.Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten den für wei- Berlin-Klausel
tere Wohnungen des Einwohners zuständigen Melde-
behörden. (gegenstandslos)
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmel-
dung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der §7
Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch (Inkrafttreten)
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 799
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk
(Schriftsetzermeisterverordnung - SchriSeMstrV)
Vom 13. Juni 1995
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 2. Satzherstellung:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 a) Kenntnisse der Rechtschreibung,
(BGBI. 1966 1 S.1 ), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) b) Kenntnisse über die Berechnung von Manu-
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs,- 1 skripten,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März c) Kenntnisse der Schriftarten und -charaktere u_nd
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom ihrer Anwendungsmöglichkeiten sowie der Schnft-
17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun- klassifikation und -entwicklung,
desministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
d) Kenntnisse der Herstellung von Originaldruck-
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
stöcken und Abformungen,
und Technologie:
e) Anfertigen von Skizzen und Layouts,
f) Bestimmen von Satzspiegelgrößen,
1. Abschnitt g) Berechnen des Satzumfanges,
Berufsbild h) Herstellen von Schriftsatz in den verschiedenen
Satztechniken,
§1
i) Umbrechen und Montieren in den verschiedenen
Berufsbild Techniken,
(1) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind k) Herstellen von Korrekturabzügen,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1) Lesen von Korrekturabzügen,
Entwurf, Gestaltung, Herstellung und Korrektur von Vor- m) Ausführen von Korrekturen im Satzbereich,
lagen, Satz und Formen für Druckerzeugnisse.
n) Ausführen von Korrekturen im Montagebereich,
(2) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind
o) Anfertigen von Ausschießschemen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
p) Festlegen der Montagemethoden,
1. Druckvorlagenherstellung:
q) Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,
a) Kenntnisse über Reprovorlagen,
r) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen ent-
b) Kenntnisse über Gestaltungsmöglichkeiten, sprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;
c) Kenntnisse der berufsbezogenen Normen,
3. Druckformherstellung:
d) Kenntnisse der Retusche,
a) Kenntnisse der Druckformarten,
e) Kenntnisse über Stanzformzeichnungen,
b) Kenntnisse über Layout-Technik,
f) Kenntnisse der Sensitometrie,
c) Kenntnisse über typographische Gestaltung,
g) Kenntnisse über Farbenlehre,
d) Kenntnisse über Manuskriptvorbereitung,
h) Kenntnisse über Reproduktionsmaterialien ein-
e) Kenntnisse über Setzverfahren,
schließlich ihrer Verarbeitung,
f) Kenntnisse der berufsbezogenen elektronischen
Q Kenntnisse der Reproduktionstechniken, Text- und Bildverarbeitung,
k) Kenntnisse der Geräte und Maschinen, g) Kenntnisse der Korrekturzeichen,
1) Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und h) Kenntnisse der berufsbezogenen Maßsysteme und
der Reprofilme sowie Bestimmen ihrer notwen- Berechnungen,
digen Korrekturen,
1) Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,
m) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen ent-
.., sprechend den vorhandenen Produktionsmitteln, k) Kenntnisse der Druckformkorrektur,
n) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen O Kenntnisse der Geräte, Maschinen, Chemikalien
Arbeitsauftrag, und Hilfsstoffe,
o) Herstellen von reprotechnischen Endprodukten m) Kenntnisse der Falz- und der Ausschießschemen,
einschließlich Vergrößern und Verkleinern; n) Festlegen der Kopiermethoden,
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
o) Herstellen der Druckplattenkopie, 2. Abschnitt
p) Beurteilen der Druckform (Druckplatte) und Bestim- Prüfungsanforderungen
men der notwendigen Korrekturen, in den Teilen I und II der Meisterprüfung
q) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen
Arbeitsauftrag, §2
r) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen ent- Gliedena,g, Dauer und Bestehen
sprechend den vorhandenen Produktionsmitteln; der praktischen Prüfung {Teil 1)
4. Druck und Druckverarbeitung: (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
a) Kenntnisse der Druckverfahren, insbesondere und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
Physik und Chemie des Drucks, ,der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
b) Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
c) Kenntnisse über Prägen und Stanzen, länger aJs fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
d) Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbesondere probe nicht länger als acht Stunden dauern.
des Schneidens, Falzens, Heftens und Klebens, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
e) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterpnl-
Arbeitsauftrag, fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
f) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen
entsprechend den vorhandenen Produktions- §3
mitteln; Meisterprüfungsarbeit
5. Werk- und Hilfsstoffe: (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nach-
a) Kenntnisse Ober Bedruckstoffe, über Klebstoffe, stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach
über Druckfarben, der Druckformen und -platten, Nummer 1, anzufertigen:
der lichtempfindlichen Materialien sowie der 1. eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit
Chemikalien, insbesondere ihrer Eigenschaften, mit Text und Bild im Format DIN A 4 nach eigenem Ent-
Verwendung und Entsorgung, wurf,
b) Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüf- 2. ein mindestens 8seitigerTitelbogen nach eigenem Ent-
techniken, wurf,
c) Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfs- 3. eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-
stoffen, Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.
d) Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnormen; (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-
fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Ent-
6. Betriebstechnik:
wurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.
a) Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschi-
nen und Anlagen, insbesondere ihres Aufbaus, ihrer
(3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der
Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Wirkungsweise, ihres Betriebs, ihrer Wartung und
Instandhaltung,
§4
b) Kenntnisse der rationellen Energieverwendung,
Arbeitsprobe
c) Kenntnisse über Elektronik,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
d) Kenntnisse über Steuer- und Regeltechnik,
ten Arbeiten auszuführen:
e) Kenntnisse über Klimatisierung,
1. Entwerfen und Setzen einer Tabelle,
f) Überwachen technischer Betriebsmittel,
2. Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorberei-
g) Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Arbeits- tung,
geräte, Maschinen und Einrichtungen;
3. Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.
7. Qualitätssicherung: (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
a) Kenntnisse über Qualitätssicherung, und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
b) Kenntnisse über Prüf- und Sicherungsmethoden, arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
c) Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingungen,
d) Anwenden von Prüfmethoden; §5
8. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz: Prüfung
der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
a) Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
des Immissionsschutzes, Prüfungsfächern nachzuweisen:
b) Kenntnisse über Arbeitsmedizin und Arbeits- 1. Technische Mathematik:
hygiene, a) Umrechnung vom metrischen ins typographische
c) Kenntnisse über Arbeitsplatzgestaltung. Maßsystem und umgekehrt,
-Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 801
b) Manuskriptberechnung, (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
c) Vorlagenberechnung, als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger aJs
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
d) Nutzen- und Papierbedarfsrechnung, an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
e) Filmverbrauchsberechnung, werden.
f) densitometrische und farbmetrische Berechnun- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
gen; Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
2. Fachtechnologie:
a) Schriftklassifikation nach Norm und Schriftentwick- (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
lung, sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Absatz 1 Nr. 2.
b) Satzsysteme,
c) berufsbezogene elektronische Text- und Bildver-
arbeitung,
d) Satzherstellung, 3. Abschnitt
e) Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie Übergangs- und Schlußvorschriften
des Drucks,
f) Ausschießen, . §6
g) Herstellen von Druckvorlagen, Übergangsvorschrift
h) Herstellen von Reproduktionen, Filmmontagen und Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Druckplatten, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt.
i) Weiterverarbeitung der Druckerzeugnisse,
k) berufsbezogene Normen, §7
1) Qualitätssicherung, Weitere Anforderungen
m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
und des Arbeitsschutzes;
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
3. Werk- und Hilfsstoffe: Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und den Fassung.
Verarbeitung der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-
stoffe; §8
4. Rechtschreibung: Inkrafttreten
Rechtschreiben und Korrekturlesen einschließlich (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Angabe der Korrekturzeichen nach Norm; Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
5. Kalkulation: Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerks vom 8. Januar
1969 (BGBI. 1S. 38) außer Kraft.
. Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Preisbildung wesentlichen Faktoren. (2) Die aufgrund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
führen. wenden.
Bonn, den 13. Juni 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
802 Bundesgesetzblatt1 Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorlagenherstellerin*)
Vom 13. Juni 1995
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt Ausbildungsberufsbild
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations- 1. Berufsbildung,
erlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Forschung und Technologie: 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung,
§1 5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Vorlagen technisch umsetzen, in Teilprodukte zerlegen
und bearbeiten,
Der Ausbildungsberuf Werbevorlagenhersteller/Werbe-
vorlagenherstellerin wird staatlich anerkannt. 7. Reinlayouts gestalten,
8. Illustrationen herstellen und Bilder bearbeiten,
§2 9. Werbevorlagen als Endprodukt herstellen.
Ausbildungsdauer
§5
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Ausbildungsrahmenplan
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
§3 bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
Berufsfeldbreite Grundbildung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, so-
und Zielsetzung der Berufsausbildung weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfordern.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
§6
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Ausbildungsplan
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen §7
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- Berichtsheft
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
platz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung Ausbirdungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzu- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
weisen. führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§8
1 Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan fOr die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 803
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
eine mehrfarbige Präsentationsvor1age mit Text, Bild und
Nummer 1 Buchstabe d, laufender Nummer 2 Buch-
Grafik für ein mehrseitiges Druckprodukt mit Angaben für
staben a, b und d, laufender Nummer 3 Buchstabe a,
die technische Umsetzung herstellen.
laufender Nummer 4 Buchstaben a bis d und laufender
Nummer 5 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr Die Arbeitsproben und das Prüfungsstück sollen jeweils
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Berufsausbildung wesentlich ist. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs- die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-
stücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
1. ein Reinlayout mit Text und Bild in Schwarzweiß
gestalten, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
2. einen vorgegebenen Schriftzug scannen, digitalisieren
b) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beur-
und in ein Reinlayout montieren,
teilung,
3. eine Reproduktion mit Maßstabsveränderung her- c) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktions-
stellen, geräte und -systeme,
4. eine Handskizze mit Vermaßung als Vorlage für ein d) Reproduktionsherstellung,
Reinlayout herstellen.
e) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
f) Composing,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden g) Gestaltung, Werbevorlagenherstellung, Werbewirk-
Gebieten schriftlich lösen: samkeit,
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und h) Informations- und Übertragungsprozesse, Daten-
rationelle Energieverwendung, verarbeitung, rechnergestützte Steuer- und Regel-
technik,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften, i) fachbezogene Naturwissenschaften;
3. Vorlagenbeurteilung, Werbemaßnahmen, Werbewirk- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
samkeit, a) Zahlen- und Maßsysteme,
4. Rechtschreibung, b) Flächenber~hnungen,
5. Gestaltung, c) reprotechnische Berechnungen,
6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung, d) Material- und Energieverbrauch, Material- und
Energiekosten,
7. Composing.
e) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-
menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie
Zeichensetzung;
§9
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlußprüfung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitspro- 2. Im PrüfungsfachTechnische Mathematik 90 Minuten,
ben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als
Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht 3. im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
1. nach Vorgabe eine Bildkonzeption entwickeln, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten.
2. eine Schwarzweiß-Vorlage in ein Farbbild umgestalten,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
3. eine Farbbildbearbeitung durchführen,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
4. ein Logo entwickeln. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings §10
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Obergangsregelung
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druckvor-
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber d~ lagenherstelfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
mündlichen das doppelte Gewicht. bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter an-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- zuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfung- die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
fächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der § 11
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb Inkrafttreten
der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-
destens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Ludewig
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 805
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorlagenherstellerin
1. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens Im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation erläutern
des Ausbildungs- b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
betriebes Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
(§ 4 Nr. 2) erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern Nr. 1 bis 4
während der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung zu vennitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Umweltschutz und Arbeitsabläufen anwenden
rationelle Energie- b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
verwendung nahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§4 Nr. 4)
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-
entzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stroms entstehen, beschreiben
f) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie
Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden
Materialverwendung, insbesondere durch Wiederver-
wendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,
nutzen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
- ------------- ·----------------------
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Arbeitsabläufe planen a) Scribble herstellen
und VOf'bereiten b) Vorlagen bemaßen 8
(§4Nr. 5)
c) Maßsysteme umrechnen und anwenden
6 Vorlagen technisch a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten
umsetzen, inTeH- b) Korrekturen anzeichnen und ausführen
produkte zerlegen 4
und bearbeiten c) Texte Korrektur lesen
(§4Nr.6)
7 Reinlayouts gestalten a) grafische Darstellungen zeichnen
(§4 Nr. 7) 12
b) typografische und grafische Elemente kombinieren
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen 2
8 lltustrationen herstellen a) eine Bildkonzeption entwickeln
und Bilder bearbeiten 6
b) räumliche Situationen gestalten
(§4 Nr. 8)
c) Bildvorlagen digitalisieren 6
9 Werbevorlagen als a) Teilprodukte maßstabsgerecht anordnen
Endprodukt herstellen b) Teilvorlagen zu einer Gesamtvorlage montieren
10
(§4Nr.9)
c) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
4
d) Datenträger auswählen, Daten sichern und archivieren
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung In Wochen
Ud. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsabläufe planen a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den
und vorbereiten entsprechenden Verfahrensweg festlegen
(§4Nr. 5) 4
b) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der
Planung berücksichtigen
c) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und
4
drucktechnische Kriterien berücksichtigen
d) einzusetzende Programme auswählen 2
e) organisatorische Abwicklung eines Auftrags realisieren
t) technische Beratung bei der Umsetzung von Werbe- 4
ideen durchführen, Einhaltung von Kundenabsprachen
kontrollieren
2 Vortagen technisch a) Programme für die Text- und Bildbearbeitung hand-
umsetzen, in Teil- haben
produkte zerlegen b) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei 8
und bearbeiten Maßstabsveränderungen berücksichtigen
(§4Nr.6)
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 807
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Lfd. Teil des
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
c) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-
stellen, entfernen und ergänzen 6
d) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und
Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be- 2
urteilen
3 Reinlayouts gestalten a) Texte und Bilder produktorientiert zueinander an-
(§ 4 Nr. 7) ordnen und dabei die Bedingungen der technischen 4
Weiterverarbeitung berücksichtigen
b) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel werbe-
wirksam einsetzen
10
c) Vorlagen unter Beachtung der Werbewirksamkeit
gestalten
8
d) verschiedene Gestaltungsideen und Konzeptionen in
bezug auf die Optimierung der Gestaltung diskutieren
e) Reinlayouts zur visuellen Präsentation und Korrek-
tur anfertigen
f) Reinlayouts programmunterstützt anfertigen 10
g) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
der Gestaltung berücksichtigen
4 Illustrationen herstellen a) Arbeiten mit Zeichenprogrammen ausführen
und Bilder bearbeiten b) Bilddaten übernehmen und in die Konzeption ein-
(§ 4 Nr. 8)
fließen lassen
c) Schwarzweiß-Bilder programmunterstützt verändern 8
und verfremden
d) Korrekturen für Bildveränderungen anzeichnen und
ausführen
e) Farbbilder programmunterstützt bearbeiten
f) mit Proofs Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vor- 10
gaben und Eignung für die weitere Verarbeitung
prüfen und beurteilen
5 Werbevorlagen als a) aus digitalen Datenträgern mit Layoutprogrammen
Endprodukt herstellen den Seitenaufbau durchführen
2
(§ 4 Nr. 9)
b) mehrfarbige Composingarbeiten durchführen 6
c) mehrfarbige und mehrseitige Composingarbeiten
6
durchführen
d) Präsentationsvorlagen als Kundenmuster herstellen
e) Werbevorlagen auf digitalen Datenträgern für die 10
weitere Verarbeitung ausgeben
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters
(Partnerschaftsregisterverordnung - PRV)
Vom 16. Juni 1995
Auf Grund des § 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es
mit § 125 Abs. 3 und 4 des Gesetzes Ober die An- sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt (§ 4 Abs. 2
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In der im Satz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes).
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
(2) Die anmeldenden Partner sollen eine Erklärung
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125
darüber abgeben, daß Vorschriften über einzelne Berufe
Abs. 3 neugefaßt und § 125 Abs. 4 eingefügt worden ist
(§ 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), ins-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
besondere solche Ober die Zusammenarbeit von Angehö-
(BGBI. 1 S. 2182) und § 160b eingefügt worden ist durch
rigen verschiedener Freier Berufe, einer Eintragung nicht
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744),
entgegenstehen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBI. 1 S. 778), verordnet das Bundesministerium (3) Bedarf die Partnerschaft auf Grund von Vorschriften
der Justiz: über einzelne Berufe (§ 1 Abs. 3 des Partnerschafts-
gesellschaftsgesetzes) der staatlichen Zulassung, so tritt
§1 an die Stelle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Nach-
weise die Bestätigung der zuständigen Behörde, daß eine
Anwendbares Recht
solche Zulassung erfolgen kann.
(1) Die Einrichtung und Führung des Partnerschafts- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Anmeldung des
registers bestimmen sich nach den Vorschriften der Eintrittes eines Partners in eine bestehende Partnerschaft
Handelsregisterverfügung, soweit nicht nachfolgend entsprechend.
etwas anderes vorgeschrieben ist.
(2) Dabei steht die Partnerschaft einer offenen Han- §4
delsgesellschaft gleich; an die Stelle der persönlich
Stellungnahme der Berufskammer
haftenden Gesellschafter treten die Partner, an•die Stelle
der Firma der offenen Handelsgesellschaft tritt der Name Bestehen für in der Partnerschaft ausgeübte Berufe
der Partnerschaft. Berufskammern, so soll das Gericht diesen in zweifel-
haften Fällen vor Eintragung Gelegenheit zur Stellung-
§2 nahme geben. Die anmeldenden Partner sollen dem
Gericht mit der Anmeldung mitteilen, ob und welche
Einteilung
Berufskammern für die in der Partnerschaft ausgeübten
und Gestaltung des Registers
Berufe bestehen. Dabei sollen auch die Anschriften der
(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Berufskammern mitgeteilt werden. Weicht das Gericht
Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das von einer Stellungnahme ab, so hat es seine Entscheidung
Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 der Berufskammer, die die Stellungnahme abgegeben
geführt. hat, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) Bei einem maschinell geführten Register und
Namensverzeichnis sind die beigegebenen Muster §5
(Anlagen 1 bis 3) zu verwenden. Inhalt der Eintragungen
(1) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Partner-
§3
schaft betreffenden Eintragungen anzugeben.
Anmeldung
(2) In Spalte 2 sind unter a der Name. unter b der Sitz
(1) In der Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung und unter c der Gegenstand der Partnerschaft und die
in das Register ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu sich darauf beziehenden Änderungen einzutragen. Zum
dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, Namen der Partnerschaft gehören auch die Berufs-
anzugeben. Bedarf die Berufsausübung der staatJichen bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen
Zulassung oder einer staatlichen Prüfung, so sollen die Berufe (§ 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschafts-
Urkunde über die Zulassung oder das Zeugnis Ober die gesetzes). Dies gilt auch für Partnerschaften, an denen
Befähigung zu diesem Beruf in Urschrift, Ausfertigung Steuerberater, Steuerbevollmächtigte. Wirtschaftsprüfer
oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. oder vereidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei denn,
Besteht für die angestrebte Tätigkeit keine anerkannte die Partnerschaft soll als Steuerberatungs-, Wirtschafts-
Ausbildung oder ist zweifelhaft, ob die angestrebte Tätig- prüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt
keit als freiberuflich im Sinne des § 1 Abs. 2 des Partner- werden (§ 53 des Steuerberatungsgesetzes, §§ 31, 130
schaftsgesellschaftsgesetzes einzustufen ist, können die Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung). In dieser Spalte
anmeldenden Partner die Ausübung freiberuflicher Tätig- ist auch die Errichtung von Zweigniederlassungen zu
keit auf sonstige Weise, notfalls auch durch schlichte vermerken, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls
Erklärung, darlegen. Das Gericht legt in diesem Fall bei dem Namen der Partnerschaft für eine Zweignieder-
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 809
lassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses §7
Zusatzes. Bekanntmachungsblätter
(3) In Spalte 3 sind unter a die Partner mit Vornamen,
(1) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sollen
Familiennamen, dem in der Partnerschaft ausgeübten
in einem besonderen Teil des Blattes zusammengestellt
Beruf und Wohnort, ferner die Abwickler unter der
werden. Sie sollen entsprechend dem Muster in Anlage 4
Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen,
erfolgen.
dem in der abzuwickelnden Partnerschaft ausgeübten
Beruf und Wohnort einzutragen. Unter b sind die Ver- (2) Vor Auswahl weiterer Blätter sind die Berufs-
tretungsbefugnis der Partner und der Abwickler, soweit kammern zu hören. Die Bezeichnung der Blätter erfolgt
diese von den gesetzlichen Vorschriften abweicht, sowie durch einwöchigen Aushang an der Gerichtstafel des
alle sich hierauf beziehenden Veränderungen einzutragen. Registergerichts und durch Anzeige an die Berufs-
kammern.
(4) In Spalte 4 sind die der Eintragung unterliegenden
sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen; zu vermerken §8
sind:
. Namenslöschung wegen
1. der Eintritt und das Ausscheiden von Partnern; Nichtausübung freiberuflicher Tätigkeit
2. Auflösung und Fortsetzung der Partnerschaft; Wird der Name einer Partnerschaft gelöscht, weil unter
3. die Aufhebung von Zweigniederlassungen; diesem keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, so
kann auf Antrag der Gesellschafter in der Bekannt-
4. Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkurs- machung der Grund der Löschung erwähnt werden.
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie die
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
§9
5. das Erlöschen des Namens der Partnerschaft sowie
Übergangsregelung
Löschungen von Amts wegen.
für das in Papierform geführte Register
(5) In Spalte 5 erfolgt unter a die Angabe des Tages
der Eintragung und die Unterschrift des Urkundsbeamten Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 und§ 5 Abs. 3 Satz 2,
der Geschäftsstelle, unter b die Eintragung von Ver- Abs. 4 kann in dem in Papierform geführten Register bis
weisungen auf spätere Eintragungen und von sonstigen 30. Juni 1998 die Eintragung der von gesetzlichen Vor-
Bemerkungen. schriften abweichenden Vertretungsbefugnis der Partner
und der Abwickler sowie der sich hierauf beziehen-
den Änderungen statt in Spalte 3 unter b in Spalte 4
§6
erfolgen.
Mitteilungen an Berufskammern
§10
Besteht für einen in der Partnerschaft ausgeübten
Inkrafttreten
Beruf eine Berufskammer, so sind dieser sämtliche
Eintragungen mitzuteilen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den16.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
Anlage1 CD
-6
(zu § 2 Abs. 1 und 2) 0
Partnerschaftsregister des Amtsgerichts .•. Nummer der Partnerschaft: PR
Nr. a) Partner a) Tag der Eintragung
a) Name
der Abwickler und Unterschrift/
b) Sitz Rechtsverhältnisse
Ein- b) Vertretungsbefugnisse Bestätigung
tragung c) Gegenstand (soweit vom Gesetz abweichend) b) Bemerkungen
1 2 3 4 5
1 a) Müller und Partner, a) Peter Müller, Rechtsanwalt, a) 28. Juli 1995
Rechtsanwälte und Steuerberater Starnberg $chirmer
b) München Christian Schmidt, Steuerberater,
München
c) Ausübung rechtsanwaltlicher CD
Dr. Gabriele Mittler, Re~htsanwältin, C
::,
und steuerberatender Tätigkeit
Dachau 0.
(t)
C/)
<O
2 a) Ute Jung, Rechtsanwältin, Ute Jung ist als Partnerin in die Partnerschaft a) 8. Januar 1996 (t)
C/)
Augsburg eingetreten. Schirmer (t)
N
b) Ute Jung ist nur gemeinsam mit O"
Peter Müller oder Christian Schmidt j
c,_
vertretungsberechtigt. O>
::,-
3 b) Ute Jung ist nun einzel- a) 1. August 1996 CO
O>
::,
4 b) In Augsburg ist eine
vertretungsberechtigt.
a) 22. April 1997
Schirmer
-
<O
<O
<O
91
Zweigniederlassung errichtet. Schirmer
b) Amtsgericht ~
Augsburg PR 98
Schirmer
5 a) Müller, Schmidt und Partner, Der Name der Partnerschaft ist geändert. a) 12. Juli 1997
Rechtsanwälte und Steuerberater Schirmer
6 a) Abwickler: Die Partnerschaft ist aufgelöst. a) 9. Januar 2001
Christian Schmidt, Steuerberater, Kötzle
München
Ute Jung, Rechtsanwältin, Augsburg
7 Der Name der Partnerschaft ist erloschen.1 a) 14. Mai 2001
Kötzle
") Die DurchkreuZung des Registerblattes ist hier weggelassen.
Anlage2
(zu § 2 Abs. 2)
Partnerschaftsregister des Amtsgerichts ... Nummer der Partnerschaft: PR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen: ~
~
1
2. a) Name:
~
b) Sitz: - (Q
a.
c) Gegenstand: ...
CD
)>
C:
cn
(Q
Sl)
3. a) Partner/Abwickler:
b) Vertretungsbefugnisse (soweit vom Gesetz abweichend):
~
CD
0
:::,
~:::,
4. Rechtsverhältnisse: a.
CD
:::,
N
.....
5. a) Tag der letzten Eintragung: c...
C:
b) Bemerkungen: 2.
.....
(0
(0
01
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. ........
m
Anlage3
(zu § 2 Abs. 2)
...
CD
N
Amtsgericht Partnerschaftsregister Stand:
Detailanzeige aus dem Namensverzeichnis
Registernummer:
Der vollständige Name der Partnerschaft lautet:
g,
:::,
m
Geschäftsadresse (ohne Gewähr):
i
~
~
Straße/Hausnummer: ~
(..
~
Postfach: ca
]
PLZ/Ort: -
CO
CO
P1
~
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 813
Anlage4
(zu § 7 Abs. 1 Satz 2)
Partnerschaftsregister
Amtsgericht München
Für die in () gesetzte Angabe der Anschrift und des Geschäftszweiges
keine Gewähr.*)
Neueintragungen: Der Name der Partnerschaft lautet fortan: Münter, Buch-
Reitmeier und Spitz Partnerschaft, Logopädinnen.
12 - 28.7.1995: Müller und Partner, Rechtsanwälte und
Steuerberater, München (80117, Junkerstr. 7). 34 - 8. 8. 95: Dr. Dollmann, Mansk, Beckmesser, Partner-
schaft, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Gegenstand des Unternehmens: Ausübung rechtsanwalt-
München.
licher und steuerberatender Tätigkeit. Partner: Rechtsan-
walt Peter Müller, Starnberg, Steuerberater Christian Rechtsanwalt Dr. Klaus-Jürgen Ringmann ist aus der
Schmidt, München, Rechtsanwältin Dr. Gabriele Mittler, Partnerschaft ausgeschieden.
Dachau.
13- 30. 7. 95: Walter & Stanzet Partnerschaft, Architekten, Löschungen:
München (80240, Am Bauhang 23).
2 - 8. 8. 95: Tom Zoffke und Partner, Aktionskünstler,
Gegenstand des Unternehmens: Gestaltende, technische München.
und wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Partner:
Alexander Weiter, Architekt, Michael Stanzet, Architekt, Der Name der Partnerschaft ist erloschen.
beide München. 96 - 11. 8. 95: Rollmeier & Gressrich, Partnerschaft, Kfz-
Sachverständige, München.
Veränderungen: Peter Gressrich hat seinen Anteil an Jürgen Rollmeier
abgetreten und ist aus der Partnerschaft ausgeschieden.
77 - 4. 8. 95: Dr. Krüger und Partner, Zahnärzte, München. Die Partnerschaft ist damit aufgelöst, ihr Name ist er-
Dr. Sebastian Hohenritt ist als Partner in die Partnerschaft loschen.
eingetreten.
47 -11. 8. 95: Schmalbund, Kirch und Partner, Ingenieure,
23 - 4. 8. 95: Jasmin Münter und Stefanie Buch-Reitmeier München.
Partnerschaft, Logopädinnen, München. Der Sitz ist nach Ingolstadt verlegt.
•) Die Veröffentlichungen sollen entsprechend dem vorstehenden Muster
möglichst in drei Gruppen unter den Überschriften: Neueintragungen,
Veränderungen, Löschungen, eingeteilt werden. Auf Einführungssätze
soll verzichtet werden. Die Registernummer ist einheitlich an den Anfang
jeder bekanntzumachenden Eintragung zu setzen. Geschäftszweig und
Anschrift sind in Klammern beigefügt. In der ständigen Überschrift über
der Veröffentlichung befindet sich der Hinweis, daß für die Angaben
in den Klammern keine Gewähr übernommen wird (§ 1 Partnerschafts-
registerverordnung i. V. m. § 34 Handelsregisterverfügung).
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 18. Juni 1995
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1
Nr. 3 und Nr. 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium fOr Gesundheit. hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3819), werden der Anlage folgende Positionen angefügt:
Endeder
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
931 N(2)-L-Alanyl-L-glutamin und seine Salze 1.Juli2000
- zur parenteralen Anwendung - -
932 Alprazolam 1. Juli 2000
- zur Behandlung von Panikstörungen mit und ohne Agoraphobie -
933 Amifostln und seine Salze 1. Juli 2000
934 Apraclonidin und seine Salze 1. Juli 2000
935 Arbutamin und seine Salze 1.Juli2000
936 Calcltonin vom Lachs und seine Salze 1. Juli 2000
937 Captopril und seine Salze 1. Juli 2000
- bei linksventrikulärer Dysfunktion nach Myokardinfarkt,
diabetischer Nephropathie bei Patienten mit Typ I Diabetes mellitus -
938 Cefepim und seine Salze 1. Juli2000
939 Desfturan 1. Juli2000
940 alpha-Dlhydroergocryptin und seine SaJze 1. Juli2000
- zur Behandlung des idiopathischen Morbus Parkinson
in Kombination mit Levodopa -
941 Dorzolamid und seine Salze 1. Juli2000
942 Esmolol und seine Salze 1.Juli2000
943 Felbamat 1.Juli2000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1995 815
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§49AMG
944 Fleroxacin und seine Satze 1.Juli2000
945 Foscamet und seine Salze 1.Juli2000
- zur cutanen Anwendung -
946 Gabapentin und seine Satze 1.Juli2000
947 Gemeprost 1.Juli2000
948 Granisetron und seine Salze 1.Juli2000
949 Heparin aus Schweinedarmmukosa und seine Salze 1. Juli2000
- bei schweren therapierefraktären Störungen des Fettstoffwechsels -
950 Interferon alfa-2c 1.Juli2000
951 lnterleukin 2 human (1-des-Ala, 125-Ser] 1. Juli 2000
952 lodixanol 1. Juli 2000
953 lomeprol 1. Juli 2000
954 Mecasermin 1. Juli 2000
955 Metergolin und seine Satze 1. Juli2000
956 Norfloxacin und seine Salze 1. Juli2000
- zur Anwendung bei chronisch bakterieller Prostatitis, akuter Gonorrhoe
und bakteriellen Enteritiden -
957 Pentetreotid 1. Juli2000
958 Phospholipidfraktion aus Rinderlunge 1.Juli2000
959 Poly(0[2-hydroxy-3-(0-sulfo-dextran)-propyl], 1.Juli2000
0-[2-hydroxy-3-(2-hydroxyethylamino)-propyl))cellulose
960 Quinaprilat und seine Satze 1. Juli 2000
961 Ranitidin und seine Salze 1. Juli2000
- bei starken längerfristig bestehenden säurebedingten Beschwerden,
die nicht in Zusammenhang mit peptischen Läsionen stehen -
962 Somatropin 1. Juli2000
- bei Kleinwuchs bei Kindern mit chronischer Niereninsuffizienz,
Substitution von Wachstumshormon bei Erwachsenen -
963 Spirapril und seine Salze 1. Juli2000
964 Thymopentin und seine Salze 1.Juli2000
965 Ticlopidin und seine Satze 1. Juli 2000
- zur Hemmung der Thrombozytenaggregation bei Hämodialysepatienten
mit Shuntkomplikationen, wenn Unverträglichkeit gegenüber Acetylsalicylsäure
besteht -
966 Tiropramid und seine Salze 1. Juli 2000
967 Tizanidin und seine Salze 1. Juli2000
968 Tretinoin und seine Salze 1.Juli2000
- zur Behandlung von Hautschäden nach chronischer Sonnenexposition -
969 Trimetrexat und seine Satze 1. Juli 2000
970 Zubereitungen aus 1. Juli 2000
Buserelin und seinen Salzen
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 1 : 3
971 Zubereitungen aus 1. Juli 2000
Cilazapril und seinen Salzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
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816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Ende der
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nach§49AMG
972 Zubereitungen aus 1. Juli 2000
Octenidin und seinen Salzen
und
Phenoxyethanol
- zur wiederholten, zeitlich begrenzten antiseptischen Behandlung
von Schleimhaut und angrenzender Haut vor diagnostischen und operativen
Maßnahmen in der Mundhöhle
973 Zubereitungen aus 1. Juli 2000
Triptorelin und seinen Salzen
und
Poly(glycolsäure, milchsäure) 1 : 1
- zur Behandlung der Endometriose und des Uterus myomatosus -
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer