Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 43
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 16. Januar 1995
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes gen Verhältnis vertreten sein (§ 15 Abs. 2 des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem- Gesetzes) und bei der Aufstellung von Wahlvor-
ber 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902) verordnet das Bundes- schlägen berücksichtigt werden sollen;".
ministerium für Arbeit und Sozialordnung:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusam-
mensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs- zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlaus-
verfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49), schreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September von Wahlvorschlägen die Betriebsabteilungen, die
1989 (BGBI. 1S. 1793), wird wie folgt geändert: unselbständigen Nebenbetriebe und die verschie-
denen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden
1. § 3 wird wie folgt geändert: sollen."
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
eingefügt: 2. § 34 wird gestrichen; § 35 wird § 34.
„3a. den Anteil der Geschlechter, getrennt nach
Artikel2
den Gruppen der Arbeiter und Angestellten,
und den Hinweis, daß die Geschlechter im Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Betriebsrat entsprechend ihrem zahlenmäßi- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den16.Januar1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über HiHsmittel von geringem therapeutischen Nutzen
oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 17. Januar 1995
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
liche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBI. 1S. 2237) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen
oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
13. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2237) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
,, 10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regel-
mäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei
Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)".
b) Nummer 16 wird gestrichen.
2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Januar 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 45
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 18. Januar 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des c) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3,
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- Abs. 4 oder Abs. 6" durch die Angabe ,,Artikel 17
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), Nr. 3 Satz 3 oder 4, Nr. 4 Satz 3 oder Nr. 5 Satz 1"
von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der sowie die Angabe „ 12 Monate" durch die Angabe
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ,,sechs Monate" ersetzt.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
d) In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
Komma ersetzt.
nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und
für Wirtschaft: e) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
eingefügt:
Artikel 1 „4. entgegen Artikel 25 Abs. 2 oder 3 Satz 1
§ 7 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier Packungen mit herabgestuften Eiern nicht oder
vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), die zuletzt nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
durch Artikel 88 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 zeichnet oder".
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
1. In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der
Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 173 S. 5)" die Angabe ,,, zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3117/94 vom Artikel2
12. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 330 S. 4)," eingefügt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Ver-
marktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser
a) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„(ABI. EG Nr. L 121 S. 11 )" die Angabe ,,, zuletzt bekanntmachen.
geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3239/94 vom 21. Dezember 1994 (ABI. EG
Nr. L 338 S. 48)," eingefügt.
Artikel 3
· b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 1, 2
Satz 2 oder Abs. 5" durch die Angabe ,,Artikel 17 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 4 oder Nr. 6" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.Januar1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Depotgesetzes
Vom11.Januar1995
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1749) wird nachstehend der Wortlaut des Depot-
gesetzes in der seit dem 1. August 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über d1e Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 150 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),
3. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 53 des Gesetzes vom.
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 645),
4. den am 28. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Mai 1972 (BGBI. 1S. 801 ),
5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 132 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
6. den am 26. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1507),
7. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1749),
8. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 51 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ).
Bonn,den11.Januar1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eusser-Sc h narren berg er
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 35
Gesetz
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
(Depotgesetz - DepotG)
§1 §4
Allgemeine Vorschriften Beschränkte Geltendmachung
von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien,
Kuxe, Zwischenscheine, Reichsbankanteilscheine, Zins-, (1) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber an, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Wertpapiere
lautende oder durch Indossament übertragbare Schuld- dem Verwahrer nicht gehören. Der Dritte kann an den
verschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungs-
vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papier- recht nur wegen solcher Forderungen geltend machen,
geld. die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder
(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kauf- für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie
mann, dem im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpa- zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenomme-
piere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden. nen Geschäft haften sollen.
(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer dem Dritten
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mit-
in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, als sol- teilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere sei.
che anerkannt sind. Die Anerkennung des Kreditinstituts
(3) Vertraut ein Verwahrer, der nicht Bankgeschäfte
als Wertpapiersammelbank kann, auch nachträglich, im
Interesse des Anlegerschutzes von der Erfüllung von Auf- betreibt, Wertpapiere einem Dritten an, so gilt Absatz 1
lagen abhängig gemacht werden. Die Anerkennung und nicht. Ist er nicht Eigentümer der Wertpapiere, so hat er
deren Aufhebung sowie Auflagen sind öffentlich bekannt- dies dem Dritten mitzuteilen; in diesem Falle gilt Absatz 1
zugeben. Satz 2.
§5
1. Abschnitt
Sammelverwahrung
Verwahrung
(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur
§2 Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank
zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anver-
Sonderverwahrung trauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt.
äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapier-
gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen sammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere- unge-
Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere han- trennt von seinen Beständen derselben Art oder von sol-
delt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wert- chen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur
papiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hin- Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger
terleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die
Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des
Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden ver-
werden dadurch nicht berührt. weisen; sie muß für jedes Verwahrungsgeschäft beson-
ders erteilt werden.
§3 (2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück
Drittverwahrung in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen
entsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.
(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter
seinem Namen einem anderen Verwahrer zur Verwahrung (3) Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3
anzuvertrauen. Zweigstellen eines Verwahrers gelten so- anzuwenden.
wohl untereinander als auch in ihrem Verhältnis zur Haupt-
stelle als verschiedene Verwahrer im Sinne dieser Vor- (4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländi-
schrift. schen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Konto-
verbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreiten-
(2) Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen den Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur
Verwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für Sammelverwahrung anvertrauen, sofern
ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Ver-
schulden. Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt 1. der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die
bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt
verantwortlich, wenn ihm die Haftung für ein Verschulden und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für
des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,
sei denn, daß die Papiere auf ausdrückliche Weisung des 2. dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands die-
Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer ver- ses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird,
wahrt werden. die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den §8
ausländischen Verwahrer auf Auslieferung der Wertpa- Ansprüche der Miteigentümer
piere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers und sonstiger dinglich Berech-
entgegenstehen und tigter bei der Sammelverwahrung
4. die Wertpapiere
Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschrif-
a) im Inland zum amtlichen Handel oder zum geregel-
ten des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf
ten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbe-
Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst ding-
zogen sind oder
lich Berechtigten anzuwenden.
b) im Sitzstaat des ausländischen Verwahrers zum
amtlichen Handel oder zum Handel an einem ande-
§9
ren Markt zugelassen sind, der von staatlich aner-
kannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel- Beschränkte Geltendmachung
mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar von Pfand- und Zurückbehaltungs-
oder mittelbar zugänglich ist, oder rechten bei der Sammelverwahrung
c) Anteilscheine sind, die nach den Vorschriften des § 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammel-
von einer Investmentgesellschaft mit Sitz im Aus- bestandanteilen.
land nach den Bestimmungen der Richtlinie
85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 §9a
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- Sammelurkunde
schriften betreffend bestimmte Organismen für ge-
(1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere
meinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr.
Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpa-
L 375 S. 3) ausgegeben werden.
pieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten
Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Ver-
Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen wahrung zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger hat
Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sam-
werden. melurkunde verlangt. Der Aussteller kann jederzeit und
§6 ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten
Miteigentum am Sammelbestand, 1. eine von der Wertpapiersammelbank in Verwahrung
Verwaltungsbefugnis des Verwah- genommene Sammelurkunde ganz oder teilweise
rers bei der Sammelverwahrung durch einzelne in Sammelverwahrung zu nehmende
(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genom- Wertpapiere oder ·
men, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim 2. einzelne Wertpapiere eines Sammelbestands einer
Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Mit- Wertpapiersammelbank durch eine Sammelurkunde
eigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand
ersetzen.
des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art.
Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapier- (2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine Sammel-
nennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbe- urkunde allein oder zusammen mit einzelnen Wertpapie-
trag die Stückzahl. ren, die über Rechte der in der Sammelurkunde verbrief-
(2) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbe- ten Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die
stand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelver-
Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge wahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit
entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übri- nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.
gen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammel- (3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von
verwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Aussteller die
Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwi- Sammelurkunde insoweit durch einzelne Wertpapiere zu
schenverwahrer sinngemäß anzuwenden. ersetzen, als dies für die Auslieferung erforderlich ist;
während des zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere
§7 erforderlichen Zeitraums darf die Wertpapiersammelbank .
Auslieferungsansprüche die Auslieferung verweigern. Ist der Aussteller nach dem
des Hi_nterlegers bei der Sammelverwahrung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an
die Inhaber der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte
(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwah- einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der
rung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wert- Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen
papiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Wertpapieren nicht verlangt werden.
Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwah-
rung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die §10
von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.
Tauschverwahrung
(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung inso-
weit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sam- (1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Ver-
melbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende wahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anver-
Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den trauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzu-
Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand gewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. Sie darf
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 37
weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthal- § 12a
ten sein noch auf andere Urkunden verweisen. Verpfändung als Sicherheit
(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wert- (1) Abweichend von§ 12 darf der Verwahrer die Wert-
papiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen. papiere oder Sammelbestandanteile auf Grund einer aus-
(3) (gegenstandslos) drücklichen und schriftlichen Ermächtigung als Sicherheit
für seine Verbindlichkeiten aus Geschäften an einer Börse,
die einer gesetzlichen Aufsicht untersteht, an diese Börse,
§ 11
deren Träger oder eine von ihr mit der Abwicklung der
Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung Geschäfte unter ihrer Aufsicht beauftragte rechtsfähige
Stelle, deren Geschäftsbetrieb auf diese Tätigkeit be-
Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer
schränkt ist, verpfänden, sofern aus einem inhaltsgleichen
ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter
Geschäft des Hinterlegers mit dem VerwahrerVerbindlich-
Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzuge-
keiten des Hinterlegers bestehen. Der Wert der verpfände-
währen, umfaßt, wenn dies nicht in der Erklärung aus-
ten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile soll die
drücklich ausgeschlossen ist, die Ermächtigung, die Wert- Höhe der Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber
papiere schon vor der Rückgewähr durch Wertpapiere dem Verwahrer aus diesem Geschäft nicht unangemes-
derselben Art zu ersetzen. Sie umfaßt nicht die Ermächti- sen übersteigen. Die Ermächtigung des Hinterlegers nach
gung zu Maßnahmen anderer Art und bedeutet nicht, daß Satz 1 kann im voraus für eine unbestimmte Zahl derarti-
schon durch ihre Entgegennahme das Eigentum an den ger Verpfändungen erteilt werden.
Wertpapieren auf den Verwahrer übergehen soll.
(2) Der Verwahrer muß gegenüber dem Pfandgläubiger
sicherstellen, daß die verpfändeten Wertpapiere oder
§12
Sammelbestandanteile für seine in Absatz 1 genannten
Ermächtigungen zur Verpfändung Verbindlichkeiten nur insoweit in Anspruch genommen
werden dürfen, als Verbindlichkeiten des Hinterlegers
(1) Der Verwahrer darf die Wertpapiere oder Sammelbe-
gegenüber dem Verwahrer nach Absatz 1 beste~en: Der
standanteile nur auf Grund einer Ermächtigung und nur im Verwahrer haftet für ein Verschulden des Pfandglaub1gers
Zusammenhang mit einer Krediteinräumung für den Hin- wie für eigenes Verschulden; diese Haftung kann durch
terleger und nur an einen Verwahrer verpfänden. Die Vereinbarung nicht beschränkt werden.
Ermächtigung muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft
ausdrücklich und schriftlich erteilt werden; sie darf weder §13
in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein
noch auf andere Urkunden verweisen. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
(1) Eine Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt
(2) Der Verwahrer darf auf die Wertpapiere oder Sam-
wird, sich die anvertrauten Wertpapiere anzueignen oder
melbestandanteile Rückkredit nur bis zur Gesamtsumme
das Eigentum an ihnen auf einen Dritten zu übertragen,
der Kredite nehmen, die er für die Hinterleger eingeräumt
und alsdann nur verpflichtet sein soll, Wertpapiere dersel-
hat. Die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile dürfen
ben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwah-
nur mit Pfandrechten zur Sicherung dieses Rückkredits
rungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben
belastet werden. Der Wert der verpfändeten Wertpapiere
werden. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen,
oder Sammelbestandanteile soll die Höhe des für den Hin- daß mit der Ausübung der Ermächtigung das Eigentum
terleger eingeräumten Kredits mindestens erreichen, soll auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen soll und
diese jedoch nicht unangemessen übersteigen. mithin für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher An-
(3) Ermächtigt der Hinterleger den Verwahrer nur, die spruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wert-
Wertpapiere oder Sammelbestandanteile bis zur Höhe papiere entsteht. Die Erklärung darf weder auf andere
des Kredits zu verpfänden, den der Verwahrer für diesen Urkunden verweisen noch mit anderen Erklärungen des
Hinterleger eingeräumt hat (beschränkte Verpfändung), so Hinterlegers verbunden sein.
bedarf die Ermächtigung nicht der Form des Absatzes 1 (2) Eignet sich der Verwahrer die Wertpapiere an oder
Satz 2. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. überträgt er das Eigentum an ihnen auf einen Dritten, so
sind von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften dieses
(4) Ermächtigt der Hinterleger den Verwahrer, die Wert-
Abschnitts auf ein solches Verwahrungsgeschäft nicht
papiere oder Sammelbestandanteile für alle Verbindlich-
mehr anzuwenden.
keiten des Verwahrers und ohne Rücksicht auf die Höhe
des für den Hinterleger eingeräumten Kredits zu verpfän- §14
den (unbeschränkte Verpfändung), so muß in der Ermäch- Verwahrungsbuch
tigung zum Ausdruck kommen, daß der Verwahrer das (1) Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu
Pfandrecht unbeschränkt, also für alle seine Verbindlich- führen, in das jeder Hinterleger und Art, Nennbetrag oder
keiten und ohne Rücksicht auf die Höhe des für den Hin- Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerk-
terleger eingeräumten Kredits bestellen kann. Dies gilt male der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind.
sinngemäß, wenn der Hinterleger den Verwahrer von der Wenn sich die Nummern oder sonstigen Bezeichnungs-
fnnehaltung einzelner Beschränkungen des Absatzes 2 merkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem
befreit. Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die
(5) Der Verwahrer, der zur Verpfändung von Wert- Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.
papieren oder Sammelbestandanteilen ermächtigt ist, (2) Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben,
darf die Ermächtigung so, wie sie ihm gegeben ist, weiter- wenn seine Verwahrung beendet ist, bevor die Eintragung
geben. bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwah- 2. Abschnitt
rungsbuchs gelten sinngemäß auch für die Sammelver-
wahrung.
Einkaufskommission
(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten
§18
an, so hat er den Ort der Niederlassung des Dritten im Ver-
wahrungsbuch anzugeben. Ergibt sich der Name des Drit- Stückeverzeichnis
ten nicht aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnis-
(1) Führt ein Kommissionär (§§ 383, 406 des Handels-
sen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden,
gesetzbuchs) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapie-
oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des
ren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, späte-
Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwah-
rer zur Sammelverwahrung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, zur stens binnen einer Woche ein Verzeichnis der gekauften
Tauschverwahrung, zur Verpfändung oder zur Verfügung Stücke zu übersenden. In dem Stückeverzeichnis sind die
über das Eigentum ermächtigt, so hat er auch dies in dem Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder
Verwahrungsbuch ersichtlich zu machen. sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen.
(5) Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, daß er (2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses
nicht Eigentümer der von ihm dem Drittverwahrer anver- beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die
trauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3), so hat der Drittver- Ausführung des Auftrags einen Dritten als Verkäufer nam-
wahrer dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch haft gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke, andernfalls
kenntlich zu machen. beginnt sie mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb des-
sen der Kommissionär nach der Erstattung der Aus-
§15 führungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Ge-
Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen schäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen
oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der
(1) Wird die Verwahrung von Wertpapieren in der Art
Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.
vereinbart, daß das Eigentum sofort auf den Verwahrer
oder einen Dritten übergeht und der Verwahrer nur ver- (3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht
pflichtet ist, Wertpapiere derselben Art zurückzuge- das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren,
währen, so sind die Vorschriften dieses Abschnitts auf ein soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt
solches Verwahrungsgeschäft nicht anzuwenden. ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf
(2) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art
ihn übergegangen ist.
ist nur gültig, wenn die Erklärung des Hinterlegers für das
einzelne Gesc'häft ausdrücklich und schriftlich abgegeben §19
wird. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß
das Eigentum sofort auf den Verwahrer oder einen Dritten Aussetzung
übergehen soll und daß mithin für den Hinterleger nur ein der Übersendung des Stückeverzeichnisses
schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach Art und
(1) Der Kommissionär darf die Übersendung des
Zahl bestimmter Wertpapiere entsteht. Die Erklärung darf
Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der For-
weder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen
derungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrags zuste-
Erklärungen des Hinterlegers verbunden sein.
hen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt
(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Wertpa- hat. Als Stundung gilt nicht die Einstellung des Kaufprei-
piere einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewer- ses ins Kontokorrent.
bes als Darlehen gewährt werden.
(2) Der Kommissionär kann von der Befugnis des Absat-
§16 zes 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten
erklärt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses
Befreiung von Formvorschriften und damit die Übertragung des Eigentums an den Papie-
Die Formvorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und ren bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen aus
der§§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwen- der Ausführung des Auftrags aussetzen werde. Die Er-
den, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht klärung muß, für das einzelne Geschäft gesondert, aus-
untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der drücklich und schriftlich abgegeben und binnen einer
Woche nach Erstattung der Ausführungsanzeige abge-
1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister
sandt werden, sie darf nicht auf andere Urkunden ver-
eingetragen ist oder
weisen.
2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer juri-
stischen Person des öffentlichen Rechts nach der für (3) Macht der Kommissionär von der Befugnis des.
sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht einge- Absatzes 1 Gebrauch, so beginnt die Frist zur Übersen-
tragen zu werden braucht oder dung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeit-
punkt, in dem der Kommissionär wegen seiner Forderun-
3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine gen aus der Ausführung des Auftrags befriedigt wird.
Hauptniederlassung im Ausland hat.
(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentver-
§17 kehr (§ 355 des Handelsgesetzbuchs), so gilt der Kommis-
sionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrags
Pfandverwahrung
zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die
Werden einem Kaufmann im Betrieb seines Handels- Summe der Habenposten die der Sollposten zum ersten-
gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anver- mal erreicht oder übersteigt. Hierbei sind alle Posten zu
traut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befug- berücksichtigen, die mit Wertstellung auf denselben Tag
nisse eines Verwahrers. zu buchen waren. Führt der Kommissionär für den Korn-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 39
mittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das (2) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des
Kommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend. Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur
(5) Ist der Kommissionär teilweise befriedigt, so darf er Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit
die Übersendung des Stückeverzeichnisses nicht ausset- dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär
zen, wenn die Aussetzung nach den Umständen, insbe- zugeht. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und die
sondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen
rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen werden sollen, genau bezeichnen.
würde.
§20 §23
Übersendung Befreiung von der
des Stückeverzeichnisses auf Verlangen Übersendung des Stückeverzeichnisses
(1) Wenn der Kommissionär einem Kommittenten, mit Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann
dem er im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handels- unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist
gesetzbuchs) steht, für die Dauer der Geschäftsverbin- (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausge-
dung oder für begrenzte Zeit zusagt, daß er in bestimm- liefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wieder-
tem Umfang oder ohne besondere Begrenzung für ihn veräußerung ausgeführt ist.
Aufträge zur Anschaffung von Wertpapieren auch ohne
alsbaldige Berichtigung des Kaufpreises ausführen §24
werde, so kann er sich dabei vorbehalten, Stückever-
zeichnisse erst auf Verlangen des Kommittenten zu über- Erfüllung durch Übertragung
senden. von Miteigentum am Sammelbestand
(2) Der Kommissionär kann von dem Vorbehalt des (1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflich-
Absatzes 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommit- tung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stük-
tenten bei der Erstattung der Ausführungsanzeigeschrift- ken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Mit-
lich mitteilt, daß er die Übersendung des Stückeverzeich- eigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapier-
nisses und damit die Übertragung des Eigentums an den sammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft; durch
Papieren erst auf Verlangen des Kommittenten ausführen Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbe-
werde. stand eines anderen Verwahrers gehörenden Wertpapie-
(3) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des ren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im ein-
Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur zelnen Falle ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit (2) Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im
dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit der
zugeht. Die Aufforderung muß schriftlich erfolgen und die Kommissionär verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum
Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den
werden sollen, genau bezeichnen. Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf
ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kom-
§21 mittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüg-
Befugnis zur Aussetzung lich mitzuteilen.
und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen (3) Kreditinstitute brauchen die Verschaffung des Mit-
eigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die
Will der Kommissionär die Übersendung des Stücke-
Ausführung der Geschäftsbesorgung abweichend von
verzeichnisses sowohl deshalb aussetzen, weil er wegen
Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des
seiner Forderungen nicht befriedigt ist (§ 19), als auch
Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des
deshalb, weil er sich die Aussetzung mit Rücksicht auf die
Besonderheit des Kontokorrentverkehrs mit dem Kommit- Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von drei-
tenten vorbehalten hat(§ 20), so hat er dem Kommittenten zehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils
bei Erstattung der Ausführungsanzeige schriftlich mitzu- auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden
teilen, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zah-
und damit die Übertragung des Eigentums an den Papie- lung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Drei-
ren erst auf Verlangen des Kommittenten, frühestens fache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem
jedoch nach Befriedigung wegen seiner Forderungen aus nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz in der je-
der Ausführung des Auftrags ausführen werde. weils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen
gefördert werden können.
§22
§25
Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
Rechte des Kommittenten
(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Aus- bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
land angeschafft und aufbewahrt werden, braucht der
Kommissionär das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen (1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hierzu nach den
des Kommittenten zu übersenden. Der Kommittent kann §§ 19 bis 24 befugt zu sein, die Übersendung des Stücke-
die Übersendung jederzeit verlangen, es sei denn, daß verzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach
ausländisches Recht der Übertragung des Eigentums an Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnis-
den Wertpapieren durch Absendung des Stückeverzeich- ses an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten
nisses entgegensteht oder daß der Kommissionär nach nicht binnen drei Tagen nach, so ist der Kommittent
§ 19 Abs. 1 berechtigt ist, die Übersendung auszusetzen. berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz §31
wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, Eigenhändler, Selbsteintritt
wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den
der Kommissionär nicht zu vertreten hat. Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn ein Kaufmann
im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpapiere als
(2) Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wir-
Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag
kung, wenn er dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen
zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im
nach dem Ablauf der Nachholungsfrist erklärt, daß er von
Wege des Selbsteintritts ausführt.
dem in Absatz 1 bezeichneten Recht Gebrauch machen
wolle.
§26 3. Abschnitt
Stückeverzeichnis Konkursvorrecht1)
beim Auftrag zum Umtausch
und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts §322 )
Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch Bevorrechtigte Gläubiger
von Wertpapieren oder von Sammelbestandanteilen (1) Im Konkurs über das Vermögen eines der in den
gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Geltendma- §§ 1, 17 und 18 bezeichneten Verwahrer, Pfandgläubiger
chung eines Bezugsrechts auf Wertpapiere ausführt, hat
binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen
Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu
1) Gemäß Artikel 51 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des
übersenden, soweit er ihm die Stücke nicht innerhalb die- Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
ser Frist aushändigt. In dem Stückeverzeichnis sind die (BGBI. 1 S. 2911) wird ab 1. Januar 1999 in der Überschrift des
Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder 3. Abschnitts das Wort "Konkursvorrecht" durch die Worte „Vorrang im
Insolvenzverfahren" ersetzt.
sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen. Im
2) Gemäß Artikel 51 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des
übrigen finden die §§ 18 bis 24 Anwendung; § 25 ist inso- Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
weit anzuwenden, als der Kommittent nur Schadensersatz (BGBI. 1S. 2911) wird ab 1. Januar 1999 § 32 wie folgt gefaßt:
wegen Nichterfüllung verlangen kann. "§32
Vorrangige Gläubiger
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der in den
§27 §§ 1, 17 und 18 bezeichneten Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kom-
missionäre haben Vorrang nach den Absätzen 3 und 4:
Verlust des Provisionsanspruchs 1. Kommittenten, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Eigen-
tum oder Miteigentum an Wertpapieren noch nicht erlangt, aber ihre
Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere dem
Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Aus- Kommissionär gegenüber vollständig erfüllt haben; dies gilt auch
führung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 dann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Kommissionär die Wertpapiere noch nicht angeschafft hat;
des Handelsgesetzbuchs).
2. Hinterleger, Verpfänder und Kommittenten, deren Eigentum oder
Miteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung
des Verwahrers, Pfandgläubigers oder Kommissionärs oder ihrer
§28 Leute verletzt worden ist, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese
Unabdingbarkeit Wertpapiere dem Schuldner gegenüber vollständig erfüllt haben;
der Verpflichtungen des Kommissionärs 3. die Gläubiger der Nummern 1 und 2, wenn der nichterfüllte Teil ihrer
dort bezeichneten Verpflichtungen bei Eröffnung des Insolvenzver-
Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtun- fahrens zehn vom Hundert des Wertes ihres Wertpapierlieferungs-
gen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft anspruchs nicht überschreitet und wenn sie binnen einer Woche
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei nach Aufforderung des Insolvenzverwalters diese Verpflichtungen
vollständig erfüllt haben.
denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte
(2) Entsprechendes gilt im Insolvenzverfahren über das Vermögen
betreibt. eines Eigenhändlers, bei dem jemand Wertpapiere gekauft oder er-
worben hat, und im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
§29 Kommissionärs, der den Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von
Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat (§ 31 ).
Verwahrung durch den Kommissionär
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorrangigen Forderungen werden
vor den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger aus einer Sonder-
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz masse beglichen; diese wird gebildet aus den in der Masse vorhande-
befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des nen Wertpapieren derselben Art und aus den Ansprüchen auf Lieferung
Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten solcher Wertpapiere. Die vorrangigen Forderungen werden durch Liefe-
rung der vorhandenen Wertpapiere beglichen, soweit diese nach dem
und Befugnisse eines Verwahrers. Verhältnis der Forderungsbeträge an alle vorrangigen Gläubiger verteilt
werden können. Soweit eine solche Verteilung nicht möglich ist, wird
der volle Erlös der nichtverteilten Wertpapiere unter die vorrangigen
§30 Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge verteilt.
(4) Die Gläubiger der Absätze 1 und 2 haben den beanspruchten
Beschränkte Geltendmachung Vorrang bei der Anmeldung der Forderung nach§ 174 der Insolvenz-
von Pfand- und Zurückbehaltungs- ordnung anzugeben. Sie können aus dem sonstigen Vermögen des
rechten bei dem Kommissionsgeschäft Schuldners nur unter entsprechender Anwendung der für die Absonde-
rungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 52, 190 und 192 der
(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag Insolvenzordnung Befriedigung erlangen. Im übrigen bewendet es für
sie bei den Vorschriften der Insolvenzordnung Ober Insolvenzgläubiger.
zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, (5) Das Insolvenzgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforder-
so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für lich ist, den vorrangigen Gläubigem zur Wahrung der ihnen zustehenden
fremde Rechnung geschieht. Rechte einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle
des Vormundschaftsgerichts das Insolvenzgericht. § 78 Abs. 2 bis 5 des
(2) § 4 gilt sinngemäß. Versicherungsaufsichtsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 41
und Kommissionäre haben ein Vorrecht nach den Absät- §33 3 )
zen 3 und 4: Befriedigung
1. Kommittenten, die bei Eröffnung des Konkursverfah- der Verpfänder im Konkurs des Verwahrers
rens das Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren (1) Im Konkurs über das Vermögen eines Verwahrers,
noch nicht erlangt, aber ihre Verpflichtungen aus dem dessen Pfandgläubiger die ihm nach § 12 Abs. 2 verpfän-
Geschäft über diese Wertpapiere dem Kommissionär deten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile ganz oder
gegenüber vollständig erfüllt haben; dies gilt auch zum Teil zu seiner Befriedigung verwertet hat, findet unter
dann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurs- den Hinterlegern, die die dem Pfandgläubiger verpfände-
verfahrens der Kommissionär die Wertpapiere noch ten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile dem Ver-
nicht angeschafft hat; wahrer anvertraut haben, ein Ausgleichsverfahren mit
2. Hinterleger, Verpfänder und Kommittenten, deren dem Ziel der gleichmäßigen Befriedigung statt.
Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch (2) Die am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger
eine rechtswidrige Verfügung des Verwahrers, Pfand- werden aus einer Sondermasse befriedigt. In diese Son-
gläubigers oder Kommissionärs oder ihrer Leute ver- dermasse sind aufzunehmen:
letzt worden ist, wenn sie bei Eröffnung des Konkurs- 1. die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die dem
verfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft Pfandgläubiger nach § 12 Abs. 2 verpfändet waren,
über diese Wertpapiere dem Gemeinschuldner ge- von diesem aber nicht zu seiner Befriedigung verwertet
genüber vollständig erfüllt haben; worden sind;
3. die Gläubiger der Nummern 1 und 2, wenn der nichter- 2. der Erlös aus den Wertpapieren oder Sammelbestand-
füllte Teil ihrer dort bezeichneten Verpflichtungen bei anteilen, die der Pfandgläubiger verwertet hat, soweit
Eröffnung des Konkursverfahrens zehn vom Hundert er ihm zu seiner Befriedigung nicht gebührt;
des Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruchs nicht
3. die Forderungen gegen einen am Ausgleichsverfahren
überschreitet und wenn sie binnen einer Woche nach
beteiligten Hinterleger aus dem ihm eingeräumten Kre-
Aufforderung des Konkursverwalters diese Verpflich-
dit sowie Leistungen zur Abwendung einer drohenden
tungen vollständig erfüllt haben.
Pfandverwertung.
(2) Entsprechendes gilt im Konkurs eines Eigenhänd- (3) Die Sondermasse ist unter den am Ausgleichsverfah-
lers, bei dem jemand Wertpapiere gekauft oder er- ren beteiligten Hinterlegern nach dem Verhältnis des Wer-
worben hat, und im Konkurs eines Kommissionärs, der tes der von ihnen dem Verwahrer anvertrauten Wertpa-
den Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von piere oder Sammelbestandanteile zu verteilen. Maßge-
Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausgeführt bend ist der Wert am Tag der Konkurseröffnung, es sei
hat(§ 31). denn, daß die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile
erst später verwertet worden sind. In diesem Falle ist der
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bevorrechtigten For- erzielte Erlös maßgebend. Ein nach Befriedigung aller am
derungen werden vor den Forderungen aller anderen Kon- Ausgleichsverfahren beteiligter Hinterleger in der Sonder-
kursgläubiger aus einer Sondermasse beglichen; diese masse verbleibender Betrag ist an die Konkursmasse
wird gebildet aus den in der Masse vorhandenen Wert- abzuführen.
papieren derselben Art und aus den Ansprüchen auf Liefe-
(4) Jeder am Ausgleichsverfahren Beteiligte ist berech-
rung solcher Wertpapiere. Die bevorrechtigten Forderun-
tigt und verpflichtet, die von ihm dem Verwahrer ~nver-
gen werden durch Lieferung der vorhandenen Wert-
trauten und in der Sondermasse vorhandenen Wertpa-
papiere beglichen, soweit diese nach dem Verhältnis der
piere oder Sammelbestandanteile zu dem Schätzungs-
Forderungsbeträge an alle bevorrechtigten Gläubiger ver-
we5t des Tages der Konkurseröffnung zu übernehmen.
teilt werden können. Soweit eine solche Verteilung nicht
übersteigt dieser Wert den ihm aus der Sondermasse
möglich ist, wird der volle Erlös der nichtverteilten Wert-
gebührenden Betrag, so hat er den Unterschied zur Son-
papiere unter die bevorrechtigten Gläubiger im Verhältnis
dermasse einzuzahlen. Die Wertpapiere oder Sammelbe-
ihrer Forderungsbeträge verteilt.
standanteile haften als Pfand für diese Forderung.
(4) Die Gläubiger der Absätze 1 und 2 haben das bean- (5) Jeder Hinterleger kann seine Forderungen, soweit er
spruchte Vorrecht nach § 139 der Konkursordnung anzu- mit ihnen bei der Befriedigung aus der Sondermasse aus-
melden. Sie können aus dem sonstigen Vermögen des gefallen ist, zur Konkursmasse geltend machen.
Schuldners nur unter entsprechender Anwendung der für
(6) § 32 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften
der§§ 64, 153, 155 und 156 und des § 168 Nr. 3 der Kon-
kursordnung Befriedigung verlangen. Im übrigen bewen- 3
) Gemäß Artikel 51 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein-
det es für sie bei den Vorschriften der Konkursordnung führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2911) wird ab 1. Januar 1999 § 33 wie folgt geändert:
über Konkursgläubiger. a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ausgleichsverfahren bei Verpfändung".
(5) Das Konkursgericht hat, wenn es nach Lage des
b) In Absatz 1 wird das Wort "Konkurs" durch das Wort „Insolvenzver-
Falles erforderlich ist, den bevorrechtigten Gläubigern zur fahren" ersetzt. ·
Wahrung der ihnen zustehenden Rechte einen Pfleger zu c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte
bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vor- „Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt; in Satz 4 wird das Wort
,,Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt.
mundschaftsgerichts das Konkursgericht. § 78 Abs. 2
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Konkurseröffnung" durch die
bis 5 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunter- Worte „Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt.
nehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1S. 315) ist e) In Absatz 5 wird das Wort „Konkursmasse" durch das Wort "Insol-
sinngemäß anzuwenden. venzmasse" ersetzt.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
4. Abschnitt Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er seine Zahlun-
Strafbestimmungen
gen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkurs-
§34 verfahren eröffnet worden ist und wenn durch die Zuwi-
derhandlung ein Anspruch des Berechtigten auf Ausson-
Depotunterschlagung
derung der Wertpapiere vereitelt oder die Durchführung
(1) Ein Kaufmann, der, abgesehen von den Fällen der eines solchen Anspruchs erschwert wird.
§§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder frem-
den Vorteils wegen
1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, §§38bis40
das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut
worden ist oder das er als Kommissionär für den Kom- (weggefallen)
mittenten im Besitz hat oder das er im Falle des§ 31 für
den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,
2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den
Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Abs. 2 zuwi-
der verringert oder darüber rechtswidrig verfügt, 5. Abschnitt
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Schlußbestimmungen
strafe bestraft.
(2) (weggefallen) §41
§35 Anwendung des Gesetzes auf
öffentlich-rechtliche Banken sowie Sparkassen
Unwahre Angaben über das Eigentum
Dieses Gesetz gilt für öffentlich-rechtliche Banken so-
Ein Kaufmann, der eigenen oder fremden Vorteils
wie für öffentliche oder dem öffentlichen Verkehr dienende
wegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig
Sparkassen auch dann, wenn sie keine Kaufmannseigen-
abgibt oder eine ih_m nach§ 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung
schaft haben.
unterläßt, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschrif-
ten mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §42
§36 Anwendung auf Treuhänder,
Erlaß weiterer Bestimmungen
Strafantrag
(1) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen
Ist in den Fällen der§§ 34 und 35 durch die Tat ein
mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsmini-
Angehöriger(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) ver-
ster der Finanzen die Anwendung von Vorschriften dieses
letzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.
Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als
Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben
§374)
oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder
Strafbarkeit im Falle der Zahlungs- erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige
-, einstellung oder der Konkurseröffnung Register eingetragen sind.
Ein Kaufmann, der einer Vorschrift der §§ 2 und 14 oder (2) (gegenstandslos)
einer sich aus den §§ 18 bis 24, 26 und 43 ergebenden
(3) (gegenstandslos)
4) Gemäß Artikel 51 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1 des Ein-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2911) wird ab 1. Januar 1999 § 37 wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "der Konkurseröffnung" durch
die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. §43
b) Die Zahl "43" und das Komma vor dieser Zahl werden gestrichen;
das Wort "Konkursverfahren" wird durch das Wort „Insolvenzverfah-
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ren" ersetzt. anderer Vorschriften, Überleitungsvorschrift)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 43
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 16. Januar 1995
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes gen Verhältnis vertreten sein (§ 15 Abs. 2 des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem- Gesetzes) und bei der Aufstellung von Wahlvor-
ber 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902) verordnet das Bundes- schlägen berücksichtigt werden sollen;".
ministerium für Arbeit und Sozialordnung:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusam-
mensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs- zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlaus-
verfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49), schreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September von Wahlvorschlägen die Betriebsabteilungen, die
1989 (BGBI. 1S. 1793), wird wie folgt geändert: unselbständigen Nebenbetriebe und die verschie-
denen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden
1. § 3 wird wie folgt geändert: sollen."
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
eingefügt: 2. § 34 wird gestrichen; § 35 wird § 34.
„3a. den Anteil der Geschlechter, getrennt nach
Artikel2
den Gruppen der Arbeiter und Angestellten,
und den Hinweis, daß die Geschlechter im Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Betriebsrat entsprechend ihrem zahlenmäßi- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den16.Januar1995
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über HiHsmittel von geringem therapeutischen Nutzen
oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 17. Januar 1995
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
liche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBI. 1S. 2237) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen
oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
13. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2237) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
,, 10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regel-
mäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei
Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)".
b) Nummer 16 wird gestrichen.
2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Januar 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 45
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 18. Januar 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des c) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 3,
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- Abs. 4 oder Abs. 6" durch die Angabe ,,Artikel 17
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), Nr. 3 Satz 3 oder 4, Nr. 4 Satz 3 oder Nr. 5 Satz 1"
von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der sowie die Angabe „ 12 Monate" durch die Angabe
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ,,sechs Monate" ersetzt.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
d) In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
Komma ersetzt.
nehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und
für Wirtschaft: e) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
eingefügt:
Artikel 1 „4. entgegen Artikel 25 Abs. 2 oder 3 Satz 1
§ 7 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier Packungen mit herabgestuften Eiern nicht oder
vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), die zuletzt nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
durch Artikel 88 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 zeichnet oder".
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
1. In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil nach der
Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 173 S. 5)" die Angabe ,,, zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3117/94 vom Artikel2
12. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 330 S. 4)," eingefügt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Ver-
marktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser
a) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„(ABI. EG Nr. L 121 S. 11 )" die Angabe ,,, zuletzt bekanntmachen.
geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3239/94 vom 21. Dezember 1994 (ABI. EG
Nr. L 338 S. 48)," eingefügt.
Artikel 3
· b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 1, 2
Satz 2 oder Abs. 5" durch die Angabe ,,Artikel 17 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 4 oder Nr. 6" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den18.Januar1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 18.Januar1995
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur zu 2. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
Eier vom 18. Januar 1995 (BGBI. 1S. 45) wird nachstehend 1972 (BGBI. 1 S. 2201) sowie des § 26 Abs. 3 des
der Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
für Eier in der vom 25. Januar 1995 an geltenden Fassung Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: S. 1617), der durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom
1. die am 31. Dezember 1977 in Kraft getretene Verord- 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608) geändert worden ist,
nung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3138), zu 3. des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-
2. die am 26. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1086), der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1S. 1397),
3. die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Verordnung vom
23. Juni 1987 (BGBI. 1S. 1556), zu 4. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der
4. die am 10. August 1991 in Kraft getretene Verordnung Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
vom 1. August 1991 (BGBI. 1S. 1769), 1972 (BGBI. 1S. 2201) in Verbindung mit dem Orga-
nisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530),
5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 88
0 des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
sowie des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur
6. die am 25. Januar 1995 in Kraft tretende eingangs Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
genannte Verordnung. nen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
zu 1. · der §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklas- zu 6. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des § 2 des Han-
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung delsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) sowie machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1S. 2201 ),
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid- von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 gemäß Artikel 54
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1
2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80), S. 278) geändert worden ist.
Bonn,den18.Januar1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1995 47
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
§1 §6a
Anwendungsbereich Banderolen und Etiketten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erteilung der
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs- nach den in § 1 genannten Rechtsakten. Das Verfahren für
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani- die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie ihre
sation für Eier erlassen sind. Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger
bekanntgegeben.
§2
§7
Rechnungen, Ueferscheine
und sonstige Transportbegleitpapiere Ordnungswidrigkeiten
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Trans- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
portbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Ver-
genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und marktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABI. EG
Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wor- Nr. 3117/94 vom 12. Dezember 1994 (ABI. EG Nr. L 330
den sind. S. 4), verstößt, indem er Eier
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
§3
a) in Verbindung mit Artikel 6 nicht nach den vorge-
Werbung schriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder
In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, b) in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, erster Halbsatz, Artikel 9, Artikel 1O Abs. 1 oder 3,
darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichts- Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12, Artikel 13 Abs. 1
klassen geworben werden, sofern dabei Preise angege- oder 2 oder Artikel 14 nicht mit den vorgeschrie-
ben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit benen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit
beziehen. einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung
zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ver-
§3a kauft oder sonst in den Verkehr bringt,
Empfohlenes Verkaufsdatum 2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte- oder
Bei Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums ist das Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennummer ver-
Datum durch die Worte „Verkauf empfohlen bis" zu wendet, die ihm nicht erteilt worden ist, oder
bezeichnen. 3. entgegen Artikel 15 aus Drittländern nicht nach den
vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder
§4 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien
Marktnotierungen Verkehr einführt.
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Ver-
Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene ordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit
Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel- Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)
lungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notie- Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnor-
rungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichts- men für Eier vom 15. Mai 1991 {ABI. EG Nr. L 121 S. 11 ),
klassen zugrundezulegen. zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 3239/94 vom 21. Dezember 1994 (ABI. EG
Nr. L 338 S. 48), verstößt, indem er
§5
1. als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeuger
(weggefallen)
entgegen Artikel 17 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 4 oder
Nr. 6 oder Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 3
§6 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen Artikel 19 Abs. 2
Überwachung durch oder 3 Satz 1 die geforderten Bücher oder Register
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Satz 3 oder 4, Nr. 4 Satz 3
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
oder Nr. 5 Satz 1 ohne Einhaltung der vorgeschriebe-
(Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der
nen Behandlungsweise Eier oder ihre Verpackungen
Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechts-
mit dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere nicht
akte und dieser Verordnung
mindestens sechs Monate aufbewahrt,
1. bei der Einfuhr von Eiern aus dritten Ländern, solange
3. entgegen Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständigen
die Eier Zollgut sind, und
Behörde den Tag der Sortierung und Verpackung nicht
2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder. oder nicht rechtzeitig mitteilt,
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck8f'8i GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·
blatt Teil II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolltariNorschriften.
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beträgt 7%.
4. entgegen Artikel 25 Abs. 2 oder 3 Satz 1 Packungen 3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellun-
mit herabgestuften Eiern nicht oder nicht in der vorge- gen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und
schriebenen Weise kennzeichnet oder Gewichtsklasse zugrunde legt.
5. entgegen Artikel 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3
Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in §8
der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Verwaltungsbehörde im Sinne
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des
Handelsklassengesetzes und nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieser
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im
Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit
1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder son- sie nach § 6 Nr. 1 für die Überwachung zuständig ist.
stigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige
Güte- und Gewichtsklasse angibt, §9
2. entgegen§ 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte-
(weggefallen)
und Gewichtsklasse wirbt,
2a.entgegen § 3a bei Angabe des empfohlenen Verkaufs-
§10
datums eine andere als die vorgeschriebene Bezeich-
nung des Datums verwendet oder (Inkrafttreten)