788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Übertragung von Hoheitsaufgaben
der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes
Vom 1. Juni 1995
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1S. 2125; 1993 1S. 2493), der durch Artikel 6 Abs. 60 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundes-
zollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes vom 24. Februar 1994 (BGBI. 1
S. 541) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende des Textes durch einen Punkt
ersetzt.
2. Nummer 6 wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den1.Juni1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 789
Vierunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 7.Juni 1995
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Foscamet
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018) - zur parenteralen Anwendung -
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
Loprazolam
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und seine Satze
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- Metaclazepam
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: und seine Salze
Naltrexon
Artikel 1
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Nicardipin
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3666), Nisoldipin
wird die Anlage um folgende Positionen ergänzt: und seine Satze
"Acarbose Simvastatin
und ihre Salze
Sultamicillin
Aztreonam
und seine Satze
und seine Salze
Celiprolol Zopiclon
und seine Salze und seine Salze
Cisaprid Zuclopenthixolacetat
und seine Satze und seine Salze".
Auconazol
Artikel2
Fluoxetin
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 9. Juni 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 15 Satz 1 in 5. In § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie in § 9 Abs. 1 Satz 3 wird
Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Durchführung der jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 139n,
von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994
a) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das
„im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Worte „im Inland" ersetzt.
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft: b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort
,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Ge-
meinschaft" ersetzt.
Artif(el 1
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar 1988
(BGBI. 1S. 155), geändert durch § 8 Nr. 22 der Verordnung 7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) sowie durch die a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefaßt:
Verordnung vom 11. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1991 ), wird
wie folgt geändert: ,,Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstat-
tung für in den ersten drei Monaten des Wirtschafts-
1. In § 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen. jahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll,
gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:".
2. In § 2 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
,,Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-
a) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte,,, außer mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-
wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert ständige Zollstelle sind eine Beschreibung und
werden" gestrichen. Zeichnung der Lagerräume in zwei Stücken bei-
b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort zufügen."
,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Ge-
meinschaft" ersetzt.
Artikel2
4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
strichen. in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 791
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 5. 95 Zweite Verordnung über besondere Maßnahmen bei der
Bekämpfung der Schweinepest bei Schlachtschweinen und
Schweinefleisch 5989 (101 31. 5. 95) 1.6.95
neu: 7831-1-43-67
27. 4. 95 Hundertdreiundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flugplatz Neubrandenburg) 6045 (102 1.6. 95) 22.6.95
neu: 96-1-2-153
17. 2. 95 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6165 (104 3. 6. 95) 1.7.95
7400-1-6
24. 5. 95 Einhundertachtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 6167 (104 3. 6. 95) 4.6.95
7400-1
11. 5. 95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tegel) 6317 (107 9. 6. 95) 20.7.95
96-1-2-125
11. 5. 95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tempelhof) 6318 (107 9. 6. 95) 20. 7.95
96-1-2-126
11. 5. 95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 6318 (107 9.6.95) 20.7.95
96-1-2-127
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24.4.95 Verordnung (EG) Nr. 1101 /95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zu c k er
und der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln
für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten
Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie L 110/1 17.5.95
16.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs L 110/9 17.5.95
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens
(Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994)
Vom 6. Juni 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung
im Sinne des§ 1 Nr.10a;".
Abschnitt 1 b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Ermäch-
Seeschiffahrt tigung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt" durch die
Wörter „Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4
und 4a erstrecken" ersetzt.
Artikel 1 c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:
Änderung des Seeaufgabengesetzes ,,(Sa) Das Bundesministerium für Verkehr wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
Amt auf der Grundlage der internationalen Zusam-
machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802) wird
menarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-
wie folgt geändert:
staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228
Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der
1. Nach § 1 Nr. 10 wird die folgende Nummer 10a ein- Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wie-
gefügt: derholt ihre Verpflichtung mißachtet haben, die
,, 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundes- anwendbaren internationalen Regeln und Normen
berggesetzes die Prüfung, Zulassung und in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen
Überwachung der Anlagen, einschließlich Bau- Verstöße wirksam durchzusetzen."
werke und künstlicher Inseln, seewärts der d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Wasser-
Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung und Schiffahrtsdirektionen" die Wörter „oder das
im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"
Gefahren für die Meeresumwelt;". eingefügt.
2. Nach § 3b Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache Artikel 2
aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle
nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahr- Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
zeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maß- machung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3140) wird wie
nahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze folgt geändert:
der Schiffahrt, der Küste oder damit zusammenhän-
gender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 inso- 1. Nach § 1 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
weit Anwendung, als das internationale Recht dies "(4) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffs-
zuläßt." sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3281) in
3. § 9 wird wie folgt geändert: ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften
aa) Nach den Wörtern „Leichtigkeit des Seever- dieses Gesetzes insoweit einem Seeschiff gleich-
kehrs" werden die Wörter „auf Wasserflächen gestellt."
und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3" ein-
gefügt. 2. § 18 wird§ 17.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 3. Nach § 17 wird folgender§ 18 eingefügt:
,,2. das Verhalten auf den vorgenannten Was-
serflächen und in den vorgenannten Häfen ,,§ 18
einschließlich der Umsetzung von Empfeh- Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhü-
lungen internationaler Konferenzen über tung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe über-
das Befahren innerer Gewässer;". mitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 779
Strafverfolgungsbehörde die Anklageschrift oder eine Unfälle untersucht werden, wenn deutsche Staats-
an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Straf- angehörige oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in
vollstreckungsbehörde die das Verfahren abschlie- der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder die
ßende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem deutsche Küste oder damit zusammenhängende Inter-
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur essen gefährdet worden sind oder an der Unter-
Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und suchung ein sonstiges öffentliches Interesse besteht.
dem Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine § 2 ist entsprechend anzuwenden.
Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entschei-
(2) Die Untersuchung wird vom Bundesoberseeamt
dung an dieses Bundesamt auch in sonstigen den See-
durchgeführt. Sie wird durch einen Bericht abge-
verkehr und Seetransport berührenden Strafsachen,
schlossen."
zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zuläs-
sig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des
Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit 5. § 29 wird gestrichen.
erteilt, anzugeben."
Artikel 4
Artikel3 Änderung
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
§ 31 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1
1985 (BGBI. 1 S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 17 S. 1818), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Anlagen" die
Wörter „einschließlich des Verlegens, der Veränderung
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Seeschiff-
und des Betriebs von Seekabeln" eingefügt.
fahrtstraßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
Küstenmeer'' eingefügt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf Hoher
See und" die Wörter „in ausschließlichen Wirt- ,,(1 a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich
schaftszonen sowie" und in Buchstabe b nach dem der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem
Wort „besitzt" die Wörter ,, , auch wenn er bei oder Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994
nach dem Unfall den Tod gefunden hat," eingefügt. (BGBI. 1 S. 3428) vorhanden sind, sind dem Wasser-
und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Sie bedürfen keiner
c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „auf Hoher
strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung,
See und" die Wörter „in ausschließlichen Wirt-
wenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines
schaftszonen sowie" eingefügt.
Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes
mitteilt. Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche
2. Nach§ 14 Abs. 4 Satz 2 wird der folgende Satz an- Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den
gefügt: Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung."
„Das gleiche gilt, wenn durch den Seeunfall der Tod
oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
anderen Staates oder schwere Schäden an Anlagen
eines anderen Staates oder Verschmutzungen der a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage zum
Meeresumwelt verursacht wurden." Gesetz aufgeführte Binnenwasserstraße" ersetzt
durch das Wort „Bundeswasserstraße".
3. Nach § 15 Satz 2 wird folgender Satz angefügt: b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Ausschluß der Öffentlichkeit aus anderen Gründen ,,Fernmeldelinien im Sinne des § 1 des Telegra-
als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-
phenwege-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
heiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder
machung vom 24. April 1991 (BGBI. 1S. 1053), der
Betriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Septem-
Vertreter anderer Staaten oder der Internationalen
ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt worden ist,
Seeschiffahrts-Organisation nicht entgegen." sind genehmigungsfrei."
4. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt Ba ein-
gefügt:
Artikel 5
„Abschnitt Ba
Verfahren in sonstigen Fällen Änderung von Registerrecht
(1) § 57 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
§24a Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1133) wird
(1) Im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem wie folgt geändert:
Flaggenstaat können abweichend vom Verfahren der
Abschnitte 1 bis 8 auch andere als die in § 1 genannten 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt: 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
,,(2) Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Protokolle 1
des Seeschiffsregisters und des Binnenschiffsregisters und II und der Anlagen I bis V des Übereinkommens
ist dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro- gemäß dessen Artikel 16 und Anderungen der
graphie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem See- Anlage• durch die Wörter „des Übereinkommens
aufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und dem gemäß dessen Artikel 16 und• ersetzt.
Binnenschiffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich zu- b) Der Wortlaut des Artikels 2 wird Absatz 1.
ständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung Ihrer
Aufgaben nach dem Seemannsgesetz bekanntzu- c) Nach Absatz 1 wird folgender ~ t z 2 angefügt:
machen." ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 be-
dürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie
Regelungen enthalten, die von den Ländern als
(2) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- eigene Angelegenheit auszuführen sind."
machung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), zuletzt \
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
„Artikel2a
1. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
(1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der
Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die
2. In § 32 Abs. 2 werden nach den Wörtern „einer offenen
inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland
Handelsgesellschaft,• die Wörter „einer Partnerschafts-
anlaufen und die Flagge eines Staates führen, der nicht
gesellschaft,• eingßfügt.
Vertragspartei der Anlage I des Übereinkommens Ist,
sind verpflichtet, ein Öltagebuch, das dem nach dem
(3) Das Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesell- übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, an
schaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli Bord mitzuführen und mindestens für den Zeitraum seit
1994 (BGBI. 1S. 1744) wird wie folgt geändert: der Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis
zum Verlassen der Hoheitsgewässer und der aus-
1. In Artikel 2 Nr. 2 werden in § 160b Abs. 1 Satz 2 des schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Deutschland unverzüglich vollständig und wahrheits-
Gerichtsbarkeit die Wörter „die Eintragungen in• ge- gemäß auszufüllen und aufzubewahren.
strichen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer ent-
gegen Absatz 1 ein Öltagebuch nicht mitführt, nicht,
2. Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
,,Artikel 1 § 5 Abs. 2 und Artikel 2 treten, soweit sie Vor- ausfüllt oder nicht aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit
schriften enthalten, die zum Erlaß von Rechtsverord- kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-
nungen ermächtigen, am 1. Mai 1995 in Kraft.• sche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
(4) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie."
der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung
in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wort-
laut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom
Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel&
Vorschriften zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe Artikel 7
Änderung des Gesetzes zu den
(1) Das Gesetz zu dem Internationalen übereinkommen
Übereinkommen vom 15. Februar 1972
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem über-
und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der
einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2), Meeresverschmutzung durch das Einbringen
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
(BGBI. 1S. 1554), wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 1 des Gesetzes zu den Übereinkommen
vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Ver-
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt: hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977
.,Artikel 1a II S. 165), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist,
Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ,,Artikel 1a
bezeichneten Befugnisse auch die deutsche aus- Der Begriff „Hohe See" umfaßt auch die ausschließ-
schließliche Wirtschaftszone.• lichen Wirtschaftszonen."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 781
Abschnitt2 c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die
Wörter „Deutsche Hydrographische Institut" durch
Meeresbergbau die Wörter „Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie" ersetzt.
Artikel&
5. § 133 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesberggesetzes
a) Die Überschrift „ Transit-Rohrleitungen" wird durch
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 die Überschrift „Unterwasserkabel und Transit-
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom Rohrleitungen" ersetzt.
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden die Wörter
„Deutsche Hydrographische Institut" durch die
Wörter „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
1. § 2 wird wie folgt geändert: graphie" ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Transit-Rohrlei- ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
tungen und Forschungshandlungen" durch die die Verlegung und den Betrieb von Unterwasser-
Wörter "Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitun- kabeln."
gen und für Forschungshandlungen in bezug
auf den Festlandsockel" ersetzt. 6. § 134 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Hohe See" a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine For-
die Wörter ,, , die ausschließliche Wirtschafts- schungshandlung vorgenommen" die Wörter ,, , ein
zone" eingefügt. Unterwasserkabel verlegt oder betrieben" einge-
fügt.
b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „auf der Hohen
See" durch die Wörter „seewärts der Begrenzung b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,§ 133
des Küstenmeeres" ersetzt. Abs. 3" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit
Abs. 4," eingefügt.
2. Nach§ 66 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
7. § 145 wird wie folgt geändert:
„Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können
gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur a) In Absatz 1 Nr. 21 werden nach der Angabe ,,§ 133
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit
Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder" und nach dem
von Beschlüssen internationaler Organisationen oder Wort „Festlandsockel" das Wort „verlegt," einge-
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die fügt.
Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, b) In Absatz 2 Buchstabe g werden nach der Angabe
erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen ,,§ 133 Abs. 3" die Wörter „und Unterwasserkabel
können auch anderen Personen als Unternehmern und nach § 133 Abs. 4" angefügt.
Beschäftigten Pflichten auferlegt werden."
8. Nach § 168 werden folgende §§ 168a und 168b einge-
3. § 68 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „wird" folgen- ,,§ 168a
der Halbsatz eingefügt: Genehmigungen im Bereich
"oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kom- der Erweiterung des Küsten.meeres
mission der Europäischen Gemeinschaften oder Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des
Beschlüsse internationaler Organisationen oder Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregie-
zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Sicher- rung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3428), insbe-
heit und den Gesundheitsschutz betreffen, durch- sondere Genehmigungen zur Vornahme von For-
geführt werden". schungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „9 und 10" Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohr1eitungen
die Angabe „und Satz 3" eingefügt. im Sinne des§ 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit
als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
sonstige behördliche Entscheidungen nach den seit
4. § 132 wird wie folgt geändert: dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvor-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Deutschen schriften.
Hydrographischen lnstituts" durch die Wörter
.,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" §168b
ersetzt. Vorhandene Unterwasserkabel
b) In Absatz 2 Nr..2 werden die Wörter„ Deutschen Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden
Hydrographischen Institut" durch die Wörter "Bun- sind und betrieben werden, gelten sie als nach§ 133
desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des
ersetzt. § 133 Abs. 2 entsprechen."
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 9 6. Behörde:
Gesetz die Internationale Meeresbodenbehörde;
zur Regelung des Meeresbodenbergbaus 7. Oberbergamt:
(Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG) das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld;
§1 8. Bestimmungen:
die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buch-
Zweck des Gesetzes
stabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner
1. die Einhaltung der sich aus Teil XI des Übereinkom- Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der
mens, seiner Anlage III, dem Durchführungsüberein- Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlasse-
kommen und den von der Behörde erlassenen Bestim- nen Regeln, Vorschriften und Verfahren;
mungen ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepu- 9. Prospektor:
blik Deutschland zu gewährleisten,
jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
2. die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenberg- nenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsan-
bau und der Betriebsanlagen für den Meeresboden- gehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht
bergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden
gewährleisten, unterliegt und im Gebiet prospektiert;
3. Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Pro- 10. Antragsteller:
spektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesund-
heit oder Sachgüter Dritter ergeben, jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
nenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines
4. die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im
Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die
Gebiet zu regeln.
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach
(2) Für Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschätzen deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der
und an daraus gewonnenen Rohstoffen sind die Vorschrif- deutschen Behörden unterliegt;
ten des Übereinkommens, des Durchführungsüberein- 11. Vertragsnehmer:
kommens und die von der Behörde erlassenen Bestim-
mungen maßgebend. jeder Antragsteller, der vom Oberbergamt befürwortet
wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über
(3) Für Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat;
den Vorschriften des Übereinkommens, des· Durchfüh-
rungsübereinkommens, den Bestimmungen und Anord- 12. Vertrag:
nungen der Behörde und den Regelungen der von ihnen jeder zwischen der Behörde und einem Vertrags-
mit der Behörde abgeschlossenen Verträge die Vorschrif- nehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im
ten dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes.
Rechtsverordnungen.
§3
§2
Ausführung durch das Oberbergamt
Begriffsbestimmungen
Dieses Gesetz wird vom Oberbergamt in Clausthal-
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Nieder-
1. Übereinkommen: sachsen entliehenen Organ des Bundes ausgeführt. Das
das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Natio- Oberbergamt unterliegt insoweit der Fach- und Rechts-
nen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner aufsicht des Bundes.
Anlagen; ·
2. Durchführungsübereinkommen: §4
das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durch- Zugangsbedingungen
führung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; (1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vor-
herigen Registrierung durch den Generalsekretär der
3. Gebiet: Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Ober-
der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits bergamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen.
der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefug-
(2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der
nisse;
Befürwortung durch das Oberbergamt und eines Vertra-
4. Bodenschätze (Ressourcen): ges mit der Behörde.
mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkom-
(3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem
menden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem
Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit
oder gasfönnigem Zustand, die sich in Ablagerungen
dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erfor-
oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem
derlichen Unterlagen dem Oberbergamt vorzulegen. Der
Meeresboden befinden;
Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der
5. Tätigkeiten im Gebiet: Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum
alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen
Bodenschätze des Gebiets; Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 783
(4) Das Oberbergamt prüft, ob die Voraussetzungen für §5
die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu Verantwortlichkeit
dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die
Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich
Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und für
des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner 1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem
Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen,
gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie den Bestimmungen. und Anordnungen der Behörde,
seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umwelt- dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7
bundesamt ab. erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom
(5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,
Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche
2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospek-
Reihenfolge des Eingangs beim Oberbergamt über den
tion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich
Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag
deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und
ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der
Entfernung und
wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung
erlauben. 3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit
im Gebiet.
(6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn
1. der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen §6
des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkom-
mens und der von der Behörde erlassenen Bestim- Verantwortliche Personen
mungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und (1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,
insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6
Buchstabe a bis c der Anlage III zum übereinkommen 1. zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder
enthalten und der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen,
die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und
2. der Antragsteller ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverläs-
a) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die sigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen,
Gewähr für eine geordnete und die Belange der in der für die planmäßige und sichere Ausführung der
Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforder-
Umweltschutzes wahrende Durchführung der Tätig- lichen Anzahl zu bestellen,
keiten im Gebiet bietet, 2. die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen
b) die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie
Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel aufbrin- so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete
gen kann und Zusammenarbeit gewährleistet ist,
c) glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten Tätig- 3. die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Per-
keiten wirtschaftlich durchgeführt werden können. sonen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre
(7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,
eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Ver- 4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer
tragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Ober-
Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller bergamt namhaft zu machen und ihm die Änderung
ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden, ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unver-
wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteilig- züglich anzuzeigen.
ten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende
Rechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem betref- Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder
fenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind
die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befug-
Befürwortung von Antragstellern bestehen. nisse verantwortlich gemäß § 5.
(8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im (2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß
Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren
Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.
Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.
(9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1 §7
genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit Ermächtigung
es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nachträglich Auflagen zulässig.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(10) Befürwortet das Oberbergamt den Antragsteller, verordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erfor-
leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des schung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet,
Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des die gemäß Artikel 160 Abs.· 2 Buchstabe f Ziffer ii und
Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unter- Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkom-
lagen dem Bundesministerium für Wirtschaft zu, das die mens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des
Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkom-
weiterleitet.
men von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft
(11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar. zusetzen.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch- weisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durch- berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem
führung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu Bundesministerium des Innern erlassen.
erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen
des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit §10
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Kosten
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erfassen. Die
den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
unberührt.
§8 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Bergaufsicht Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
(1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern oder Rahmensätze vorzusehen.
im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Oberbergamtes.
(2) Das Oberbergamt kann die zur Erfüllung seiner Auf- § 11
gaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsauf- Bußgeldvorschriften
zeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prü-
fen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
vom Oberbergamt verlangten Auskünfte sind alle Perso- lässig
nen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung pro-
Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.
spektiert,
(3) Die vom Oberbergamt mit der Aufsicht beauftragten
Personen (Beauftragte) sind befugt, 2. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1. Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie
Luft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen 3. entgegen§ 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Ver-
zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen, trag mit der Behörde durchführt,
2. Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur Über- 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwider-
prüfung von Unfallursachen notwendig ist. handelt,
Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und 5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,
Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für
6. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflich-
eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt
tung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des
werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung
Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur
der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Per-
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
sonen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben
Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das
und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Ände-
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche rung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwider-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder handelt,
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher 7. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwider-
Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Aus-
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vor- rechtzeitig erteilt.
schriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion
oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1
Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses. Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu einhundert-
Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechts- tausend Deutsche Mark geahndet werden.
verordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ober-
pflichten anordnen.
bergamt.
§9
(4) Die Verfolgung einer Or~nungswidrigkeit ist ausge-
Archäologische und historische Gegenstände
schlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein
Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion
oder historischer Art sind dem Oberbergamt anzuzeigen gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkom-
und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese An- mens durchführt oder durchgeführt hat.
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 785
§12 Abschnitt3
Strafvorschriften Wissenschaftliche Meeresforschung
(1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5
bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben Artikel 10
oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflan-
Gesetz
zenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
über die Durchführung
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. wissenschaftlicher Meeresforschung
(2) Wer §1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie dem
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Geldstrafe bestraft. sicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundes-
berggesetzes durch Rechtsverordnung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach
§ 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit 1. die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist. im deutschen Küstenmeer oder in der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht
zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, oder
§13 in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Anlagen
Übergangsvorschriften im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere
Staaten nach Maßgabe der Artikel 245 bis 255 des
(1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4 Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefsee- vom 10. Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige
bergbaus vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1457) erteilt oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen
wurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten abhängig zu machen,
des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepu-
2. in den Fällen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der
blik Deutschland beim Oberbergamt einen Antrag auf
Rechte und zur Einhaltung der Verpflichtungen aus
Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten
Teil XIII des Seerechtsübereinkommens sowie insbe-
Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages
sondere zur Vorsorge gegen Gefahren aus der Durch-
mit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei
führung von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeres-
Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsüberein-
forschung die Möglichkeit der Versagung der Geneh-
kommens für die Bundesrepublik Deutschland.
migung vorzusehen sowie
(2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Part- 3. das nähere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mit-
nerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus teilungspflichten und einzureichender Anträge und
zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach Unterlagen, näher zu regeln.
Absatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchführungsüberein-
kommen für alle Heimatstaaten der beteiligten Rechts- §2
träger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen
erteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt
Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsüber- und Hydrographie zuständig.
einkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist
es für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum §3
15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die be-
treffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung
Gültigkeit, es sei denn, das Durchführungsübereinkom- von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1
men ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten; erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren
in diesem Fall vertieren sie ihre Gültigkeit spätestens und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Ver-
zwei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsüberein- kehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ge-
kommens. bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre
Gültigkeit verliert, treten außer Kraft §4
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseeberg- Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbin-
baus vom 16. August 1980 (BGBI. 1S. 1457), geändert dung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBI. 1 der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
s. 136), S. 2802), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBI. 1S. 778) geändert worden ist, gelten entsprechend.
2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Okto-
ber 1985 (BAnz. S. 13 565). §5
Der Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu- lässig als Eigentümer eines Seeschiffs, als vom Eigen-
geben. tümer beauftragter Verantwortlicher oder als Führer eines
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Seeschiffs einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung Abschnitt5
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, Vollstreckung
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- seegerichtlicher Entscheidungen
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Artikel 14
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Gesetz
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 über die Vollstreckung
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes- von Entscheidungen internationaler
amt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts
(Seegerichtsvollstreckungsgesetz- SeeGVG)
Abschnitt4 §1
Umweltstrafrecht Vollstreckbarkeit
Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitig-
Artikel 11 keiten des Internationalen Seegerichtshofs (Artikel 39 der
Änderung des Strafgesetzbuches Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982) und endgültige Ent-
§ 5 Nr. 11 des Strafgesetzbuches in der Fassung der scheidungen eines auf Grund dieses Übereinkommens
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, zuständigen Gerichtshofs betreffend die Rechte und
1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Arti-
1. Juni 1995 (BGBI. 1S. 747) geändert worden ist, wird wie kel 21 Abs. 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkom-
·folgt gefaßt: men) sind vollstreckbare Titel. Die Zwangsvollstreckung
„11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts
§§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deut- mit den nachfolgenden Maßgaben.
schen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen
werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen §2
zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straf- Vollstreckungsklausel
taten gestatten."
(1) Eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausferti-
gung des Titels wird auf Antrag dem in der Entscheidung
Artikel12 bezeichneten Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit
des Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und
Erweiterung des
seiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig
Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Ober-
Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die landesgericht am Sitz des Seegerichtshofs.
Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a (2) Die Bundesregierung übermittelt die ihr vom Inter-
des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der nationalen Seegerichtshof übersandte Ausfertigung der
Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen aus- Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie setzt den
schließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen Antragsteller hiervon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen
unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 4
Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches) begangen werden, wel- des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
che der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1S. 662) findet entspre-
zum Schutz des Meeres dienen. Soweit die Tat in den chende Anwendung.
Hoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird,
gilt dies, wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit (3) Vor der Erteilung der Klausel ist der Schuldner zu
Strafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der Nordsee ist hören.
Artikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch (4) Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren
Beschluß. Auf Grund entsprechender Anordnung in dem
Öl und andere Schadstoffe vom 13. September 1983
(BGBI. 1990 II S. 70) maßgebend. Beschluß erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Gemäß dem Beschluß des
Artikel 13
Mitteilungspflichten (Bezeichnung des Senats des Oberlandesgerichts und des
Beschlusses)
Die Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217
Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des ist die Zwangsvollstreckung aus
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersen- (Bezeichnung des Schuldtitels)
dungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches
zugunsten des
Verfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten
Justizbehörde. Die Übermittlung erfolgt auf diplomati-
(Bezeichnung des Gläubigers)
schem Weg.
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 787
gegen den §4
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
(Bezeichnung des Schuldners)
Einwendungen, die den durch die Entscheidung des
zulässig. Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, kön-
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: nen vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht
werden.
(Angabe der Entscheidungsformel in deutscher Sprache, die aus
dem-Seschluß des Senats zu übernehmen ist)."
Abschnitt6
§3
Schlußvorschrift
Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan
Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Artikel 15
Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe Inkrafttreten
das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr.
Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin der Justiz
Leuth eu sser-Sc h narren berger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Übertragung von Hoheitsaufgaben
der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes
Vom 1. Juni 1995
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1S. 2125; 1993 1S. 2493), der durch Artikel 6 Abs. 60 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundes-
zollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes vom 24. Februar 1994 (BGBI. 1
S. 541) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende des Textes durch einen Punkt
ersetzt.
2. Nummer 6 wird aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den1.Juni1995
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 789
Vierunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 7.Juni 1995
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Foscamet
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der und seine Salze
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018) - zur parenteralen Anwendung -
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
Loprazolam
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und seine Satze
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- Metaclazepam
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: und seine Salze
Naltrexon
Artikel 1
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Nicardipin
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3666), Nisoldipin
wird die Anlage um folgende Positionen ergänzt: und seine Satze
"Acarbose Simvastatin
und ihre Salze
Sultamicillin
Aztreonam
und seine Satze
und seine Salze
Celiprolol Zopiclon
und seine Salze und seine Salze
Cisaprid Zuclopenthixolacetat
und seine Satze und seine Salze".
Auconazol
Artikel2
Fluoxetin
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 9. Juni 1995
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 15 Satz 1 in 5. In § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie in § 9 Abs. 1 Satz 3 wird
Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Durchführung der jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 139n,
von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994
a) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte
(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das
„im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Worte „im Inland" ersetzt.
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft: b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort
,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Ge-
meinschaft" ersetzt.
Artif(el 1
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar 1988
(BGBI. 1S. 155), geändert durch § 8 Nr. 22 der Verordnung 7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) sowie durch die a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefaßt:
Verordnung vom 11. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1991 ), wird
wie folgt geändert: ,,Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstat-
tung für in den ersten drei Monaten des Wirtschafts-
1. In § 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen. jahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll,
gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:".
2. In § 2 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
,,Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-
a) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte,,, außer mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-
wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert ständige Zollstelle sind eine Beschreibung und
werden" gestrichen. Zeichnung der Lagerräume in zwei Stücken bei-
b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort zufügen."
,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Ge-
meinschaft" ersetzt.
Artikel2
4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
strichen. in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 791
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 5. 95 Zweite Verordnung über besondere Maßnahmen bei der
Bekämpfung der Schweinepest bei Schlachtschweinen und
Schweinefleisch 5989 (101 31. 5. 95) 1.6.95
neu: 7831-1-43-67
27. 4. 95 Hundertdreiundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-
fahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flugplatz Neubrandenburg) 6045 (102 1.6. 95) 22.6.95
neu: 96-1-2-153
17. 2. 95 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 6165 (104 3. 6. 95) 1.7.95
7400-1-6
24. 5. 95 Einhundertachtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 6167 (104 3. 6. 95) 4.6.95
7400-1
11. 5. 95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tegel) 6317 (107 9. 6. 95) 20.7.95
96-1-2-125
11. 5. 95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tempelhof) 6318 (107 9. 6. 95) 20. 7.95
96-1-2-126
11. 5. 95 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 6318 (107 9.6.95) 20.7.95
96-1-2-127
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24.4.95 Verordnung (EG) Nr. 1101 /95 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zu c k er
und der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln
für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten
Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie L 110/1 17.5.95
16.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 1, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs L 110/9 17.5.95
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthäh Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1103/95 der Kommission zur vierten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 3146/94 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarkts in Deutschland L 110/13 17.5.95
17.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1120/95 der Kommission zur befristeten Aus-
setzung der Vorausfestsetzung der Erstattung in den Sektoren E i er
und Geflügelfleisch L 111/25 18.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1153/95 der Kommission mit einer Maßnahme zum
Schutz gegen die Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in China L 116/23 23.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1154/95 der Kommission mit einer Maßnahme zum
Schutz gegen die Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in Vietnam L 116/25 23.5.95
23.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G e -
treide und Reis . 1 L 117/2 24.5.95
23.5.95 Verordnun~ (EG) Nr. 1164/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW ) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung für Ban an e n L 117/14 24.5.95
Andere Vorschriften
22.5.95 Verordnun~ (EG) Nr. 1149/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung ( G) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durch-
führungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und
der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter ~nhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden sowie zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 3223/93 über bestimmte statistische Angaben
zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in
Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG} Nr. 3035/80 des Rates
fallen L 116/1 23.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1150/95 der Kommission zur Anderung der Verord-
nung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfah-
rens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente L 116/3 23.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1151 /95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
tung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes
0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 1995 - 30. Juni
1996) L 116/15 23.5.95
22.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1161 /95 des Rates zur Anderung der Anzahl der
zusätzlichen Referenzzeiträume im Zusammenhang mit der agromo-
netären Regelung L 117/1 24.5.95