746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung
und Bel!ämpfung übertragbarer Krankheiten beim Mensche!1
(Gesetz zur Anderung des Bundes-Seuchengesetzes - BSeuchAndG)
Vom 25. Mal 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates stabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
das folgende Gesetz beschlossen: (BGBI. 1990 II S. 885, 1088) die in§ 19 Abs. 2 Nr. 2 be-
zeichneten Arbeiten vor dem 3. Oktober 1994 berechtigt
§1 durchgeführt haben, erstreckt sich die Erlaubnis auch auf
Untersuchungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, soweit sie im ärzt-
Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be- lichen Auftrag durchgeführt werden. Die Er1aubnis umfaßt
kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262), keine darOber hinausgehenden ärztlichen Tätigkeiten."
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert: Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
In§ 22 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
§2
.Bei Personen, die nicht die Approbation oder Bestallung
als Arzt. Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, jedoch gemäß Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buch- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Berlin, den 25. Mai 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung
und Bel!ämpfung übertragbarer Krankheiten beim Mensche!1
(Gesetz zur Anderung des Bundes-Seuchengesetzes - BSeuchAndG)
Vom 25. Mal 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates stabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
das folgende Gesetz beschlossen: (BGBI. 1990 II S. 885, 1088) die in§ 19 Abs. 2 Nr. 2 be-
zeichneten Arbeiten vor dem 3. Oktober 1994 berechtigt
§1 durchgeführt haben, erstreckt sich die Erlaubnis auch auf
Untersuchungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, soweit sie im ärzt-
Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be- lichen Auftrag durchgeführt werden. Die Er1aubnis umfaßt
kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262), keine darOber hinausgehenden ärztlichen Tätigkeiten."
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert: Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
In§ 22 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
§2
.Bei Personen, die nicht die Approbation oder Bestallung
als Arzt. Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, jedoch gemäß Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buch- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Berlin, den 25. Mai 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 747
Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- §§ 44, 69b StGB -
(32. StrÄndG)
Vom 1. Juni 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen;_
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3186), wird wie folgt geändert:
1. § 44 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 69b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
n(1) Darf der Täter nach den für den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so hat die Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im
Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr
einer Fahrerlaubnis bedarf.•
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk0ndung In Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 1. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums
im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht
(Mietenüberleitungsgesetz)
Vom 6. Juni 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 17 angefügt:
. das folgende Gesetz beschlossen: .§12
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bis
Artikel 1 zum 31. Dezember 1997 die Zustimmung zu einer
Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne Erhöhungen
Änderung des Gesetzes nach Modernisierung oder lnstandsetzungsverein-
zur Regelung der Mieth6he barung geschuldeten Mietzinses um 20 vom Hundert
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem- vertangt werden, wenn an dem Gebäude mindestens
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
drei der fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1257), Schäden aufweisen:
wird wie folgt geändert: 1. Dach,
2. Fenster,
1. § 11 wird wie folgt gefaßt
3. Außenwände,
.§ 11 4. Hausflure oder Treppenräume oder
(1) In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- 5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstalla-
nannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a auf Wohnraum tionen.
anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen
Haushalten gefördert wurde und seit dem 3._ Oktober Der Erhöhungssatz ennäßigt sich um 5 vom Hundert
1990 bei Wohnraum, der nicht mit einer Zentralheizung und
einem Bad ausgestattet Ist.
1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde
oder (2) Von dem In Absatz 1 genannten Erhöhungssatz
können 5 vom Hundert erst zum 1. Januar 1997 und
·2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer nur für Wohnraum verlangt werden, der in einer
zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern oder in
oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach Ihrer einer Gemeinde liegt, die an eine Gemeinde mit minde-
. baulichen Anlage und Ausstattung anderen als stens 100 000 Einwohnern angrenzt.
Wohnzwecken dienten.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils weitere
Bel der Vennietung dieses Wohnraums sind Preis- 5 vom Hundert betragen bei
vorschriften nicht anzuwenden. Die §§ 1 bis 10a sind
auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung 1. Wohnraum in einem Einfamilienhaus,
mit Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des 2. Wohnraum, der Im komplexen Wohnungsbau ge-
§ 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert plant war und der nach dem 30. Juni 1990 fertigge-
wurde. stellt worden Ist, sofern seine Ausstattung Ober den
(2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Im komplexen Wohnungsbau Oblichen Standard
Wohnraum In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages
erheblich hinausgeht
genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab 11. Juni (4) Die Vom-Hundert-Sitze des § 2 Abs. 1 Satz 1
1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12 bis 17 Nr. 3 sind aus dem drei Jahre zuvor geschuldeten Miet-
nichts anderes ergibt.• zins zuzOglich der Mieterhöhungen nach der Ersten
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 749
und nach den §§ 1, 2 und 4 der Zweiten Grundmieten- (2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem
verordnung zu berechnen. Im übrigen bleiben diese 11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vor-
Erhöhungen bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 schriften abzurechnen. Später angefallene Betriebs-
Nr. 1 und 3 außer Betracht. kosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem
11. Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisheri-
(5) Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Er- gen Vorschriften abgerechnet werden.
h6hungsver1angen v~rweigem, wenn der verlangte
Mietzins die üblichen Entgelte übersteigt, die In der §15
Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Auf Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbind-
Beschaffenheit und Lage seit dem 11. Juni 1995 ver- lichkeiten im Sinne des § 3 des AJtschuldenhilfegeset-
einbart werden. Dann schuldet er die Zustimmung zu zes ist§ 5 nicht anzuwenden.
einer Erhöhung bis zur Höhe der in Satz 1 bezeichneten §16
Entgelte, höchstens jedoch bis zu der sich aus den
Absätzen 1 bis 4 ergebenden Höhe. (1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter
durch schriftliche Erklärung eine Erhöhung des Miet-
(6) Abweichend von§ 2 Abs. 2 und 4 gilt: zinses entsprechend § 2 der Zweiten Grundmietenver-
1. Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich ordnung um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter
geltend zu machen und zu erläutern. Wohnfläche monatlich für Jeden Bestandteil Im Sinne
des § 12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung fol-
2. Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten Miet- genden übernächsten Monats verlangen, wenn an dem
zinses oder die zweimalige Duldung des Einzugs Bestandteil erhebliche Schäden nicht vorhanden sind
des Mietzinses im Lastschriftverfahren gilt in dieser und dafür eine Erhöhung bisher nicht vorgenommen
Höhe als Zustimmung. wurde. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
3. Ist das Mieterhöhungsver1angen dem Mieter vor (2) Vor dem 11. Juni 1995 getroffene Vereinbarun-
dem 1. Juli 1995 zugegangen, so schuldet er den gen Ober Mieterhöhungen nach Instandsetzung· im
erhöhten Mietzins ab 1. August 1995. Sinne des § 3 der Zweiten Grundmletenverordnung
bleiben wirksam.
(7) Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei
der Erstellung eines Mietspiegels, der nicht über den §17
30. Juni 1999 hinaus gilt, auch die nach den Absätzen 1
bis 4 zulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden. § 1 O Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarun-
gen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften
der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen,
§13
unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter wlhrend
(1) Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im des Bestehens des Mietverhältnisses einer Miet-
Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen Mieterhöhungen, die bis erhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt
zum 31. Dezember 1997 erklärt werden, insgesamt hat.•
drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
monatlich nicht übersteigen, es sei denn, der Mieter Artikel2
stimmt Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 17 einer
weitergehenden Mieterhöhung zu. Gesetz
über die Angemessenheit
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, von Entgelten beim Übergang
1. soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf in das Vergleichsmletensystem
Grund von Umständen durchgeführt hat, die er
nicht zu vertreten hat, §1
2. wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. Juli Angemessenheit von Entgelten
1995 begonnen worden ist oder Nicht unangemessen hoch im Sinne des § 5 des Wirt-
3. wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der schaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im
elnkommensorientierten F&derung Im Sinne des Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
§ 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge- Miethöhe, die
fördert wurde. 1. bis zum 31. Dezember 1997 nach § 3 oder§ 13 des
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe gelndert oder
§14 nach§ 13 in Verbindung mit§ 17 jenes Gesetzes ver-
(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten einbart oder
Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhlltnissen 2. bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1 ent-
auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995 sprechenden Höhe vereinba~
abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeit- worden sind.
punkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche
Erklärung auf die Mieter umgelegt und hierfür Voraus- §2
zahlungen in angemessener Höhe verlangt werden.
0bergangsvorachrlftf0r Neuvertragsmieten
Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt
oder angemessene Vorauszahlungen verlangt worden, Beim Abschluß eines Mietvertrages Ober Wohnraum im
ao gilt dies als vertraglich vereinbart. § 8 Ist entspre- Slme des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
chend anzuwenden. Miethöhe darf der Mietzins den nach den §§ 3, 12, 13, 16
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
oder 17 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu- 3. In§ 18 Abs. 1 Nr. 2 werden nach d4!!n Wörtern „vom
lässigen Mietzins bis zum 30. Juni 1997 nicht um mehr als Hundert" die Wörter .oder um mindestens 30 Deut-
15 vom Hundert übersteigen. sche Mark• eingefügt.
4. In§ 21 Abs. 1 Satz 1 werden in der Tabelle die Wörter
~kel3 .bis 31. Dezember 1995• durch die Wörter „bis 30. Juni
Änderung 1995• ersetzt.
des Schuldrechtsa~passungagesetzes
5. § 23 wird wie folgt geändert:
§ 35 des Schuldrechtsan~ngsgesetzes vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2538) wird wie folgt gefaßt: In Absatz 1 werden die Wörter „bis einschließlich
31. Dezember 1995" durch die Wörter „bis einschließ-
.§35
lich 31. Dezember 1996• ersetzt.
Mietzins
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die 6. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Zahlung eines Mietzinses verlangen. Der Mietzins wird an .(1) Empfänger von Wohngeld, deren Bewilligung in
dem ersten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die den Monaten Oktober bis Dezember 1996 endet und
schriftliche Anforderung des Mietzinses durch den Ver- die im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember
mieter gegenüber dem Mieter folgt. 1996, bei im Monat Dezember endender Bewilligung
(2) Vom 1. Januar 1995 bis zum Ablauf des 10. Juni 1995 bis 31. Januar 1997, einen Antrag auf erneute Bewilli-
bestimmt sich der Mietzins nach der Ersten und der Zwei- gung stellen, können für die Monate Januar 1997 bis
ten Grundmietenverordnung sowie der Betriebskosten- einschließlich März 1997 einen Vorschuß auf das nach
Umlageverordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden dem Wohngeldgesetz zustehende Wohngeld erhalten.
Fassung. Von dem 11. Juni 1995 an kann der Vermieter In diesem Fall ist als Vorschuß ein auf volle Deutsche
eine Erhöhung dieses Mietzinses und die Betriebskosten Mark aufgerundeter Betrag in Höhe von 80 vom Hun-
nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur dert des nach diesem Gesetz für den Monat Dezem-
Regelung der Miethöhe und der dort angeführten Vor- ber 1996 bewilligten Wohngeldes zu gewähren. Die
schriften verlangen. Für die Erhöhung nach § 12 jenes Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn auf einen im
Gesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht• Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1996
gestellten Antrag erstmals Wohngeld nach diesem
Gesetz bewilligt wird. Im Zeitraum vom 1. September
Artikel4
bis 31. Dezember 1996 gestellte Anträge nach diesem
Änderung Gesetz gelten für den Zeitraum ab 1. Januar 1997
des Wohngeldsondergesetzes zugleich als an diesem Tag gestellte Anträge nach dem
Wohngeldgesetz.•
Das Wohngeldsondergesetz In der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Artikels
vom 7. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2844) sowie durch die
Verordnung vom 9. November 1994 (BGBI. 1S. 3419), wird Anderung des Wohngeldgesetzes
wie folgt geändert: Das Wohngeldgesetz In der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den
1. In§ 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. Oktober 1991 Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom
bis einschließlich 31. Dezember 1995• durch die Wör- 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch
ter„vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich 31. Dezem- Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
ber 1996" ersetzt. S. 2978), wird wie folgt geändert:
2. folgender neuer§ 11 b wird eingefügt:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die
.§ 11b Wörter .des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
. Freibetrag bei der gesetzes• durch die Wörter .des § 14 des Elften
Oberteitung Ins Vergleichsmietensystem Buches Sozialgesetzbuch• ersetzt.
Von dem nach den §§ 8 bis 11 a ermittelten monat-
lichen Einkommen wird Im Fall einer ErhChung der 2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Miete nach dem 30. Juni 1995 bei der Berechnung a) In Nummer 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wird in der
eines Mietzuschusses vor Anwendung der Anlagen 1 Tabelle die Angabe „31. Dezember 1995• durch
bis 5 bei Alleinstehenden ein Freibetrag von 100 Deut- die Angabe .30. Juni 1995• ersetzt.
sche Mark abgesetzt, wenn das monatliche Ein-
kommen 1 000 Deutsche Mark nicht 0berstelgt. F0r b) In Nummer 4 Buchstabe b werden
das zweite und jedes weitere Familienmitglied erhöhen
aa) In Satz 1 die Wörter .bis 31. Dezember 1995"
sich der Freibetrag um 25 Deutsche Mark und die
durch die Wörter .bis 31. Dezember 1995•
Einkommensgrenze um 400 Deutsche Mark. Bel
Überschreitung der in den Sitzen 1 und 2 bestimmten ersetzt.
Einkommensgrenzen wird der Freibetrag fOr jeweils bb) In Doppelbuchstabe bb (Erhebungsmerkmal f)
volle 100 Deutsche Mark der Obersehrettung um der Klammerausdruck .(§ 42 Abs. 3)• gestri-
25 Deutsche Mark gekürzt.• chen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 751
Artikel6 1. die Erste Grundmietenverordnung vom 17. Juni 1991
(BGBI. 1S. 1269),
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten von Vorschriften
2. die Zweite Grundmietenverordnung vom 27. Juli 1992
(1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995, (BGBI. I S.1416),
die Artikel 4 und 5 treten im übrigen am 1. Juli 1995
in Kraft. 3. die Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der 1991 (BGBI. 1 S. 1270), zuletzt geändert durch die
Verkündung In Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1415).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman ·Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
f0r Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über den Betrieb der Fihren auf Bundeswasserstraßen
(Fihrenbetrlebsverordnung - FäV)
Vom 24. Mal 1995
Auf Grund durch die Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3 des S. 741) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
Binnenschlffahrtsaufgabengesetzes In der ·Fassung Fassung,
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an
S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr Bord und an den Anlegestellen.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung,
§3
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrts-
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
aufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für
1. der Bundeswehr,
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, 2. des Bundesgrenzschutzes,
des § 27 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes In 3. der Bereitschaftspolizeien der Länder,
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,
1990 (BGBI. I S. 1818) verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr: 5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden;
§1 für die übrigen Fähren der Wasser- und Schiffahrts-
Begriffsbestimmungen verwaltung gelten die§§ 4, 5 und 6 nicht.
6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Fähre:
§4
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von
einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Fähraufsicht
Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, (1) Der Fährbetrieb wird mindestens alle zweieinhalb
2. Fährinhaber: Jahre von der Aufsichtsbehörde Oberprüft. Dazu · ist
die Fähre betriebsbereit, gereinigt und unbeladen vor-
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre
zuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 2 des Blnnen-
verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der
schiffahrtsaufgabengesetzes ist der Fährinhaber oder der
Fährberechtigung,
Fährfahrer verpflichtet. auf Ver1angen der Aufsichts-
3. Fährführer: behörde die zur Überprüfung notwendigen Probefahrten·
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auszuführen oder solche Fahrten zu dulden. Die Auf-
auf der Fähre Verantwortliche, sichtsbehörde stellt für jede Fähre, die von Deutschland
aus betrieben wird, ein Fährprüfungsbuch nach dem
4. Fährpersonal: Muster der Anlage in doppelter Ausfertigung aus, In dem
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder das Ergebnis der Überprüfungen vermerkt wird. Der
und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung Fährinhaber ist verpflichtet, die in das Fährprüfungsbuch
auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichts-
Beauftragte, behörde dort festgesetzten Zeitraums zu beseitigen.
5. Anlegestelle: (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Fährbetrieb auch
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und außerhalb der Prüfungen nach Absatz 1 jederzeit über-
Ablegen der Fähre, prüfen und die Vorlage des Fährprüfungsbuches ver-
langen.
6. Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt. §5
Fahrpläne
§2
(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen
Anwendungsbereich Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des
Diese Verordnung· regelt Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahr-
planlnderungen mOssen der Aufsichtsbehörde vor deren
1. den Betrieb und die Aufsicht Ober die Fähren auf den Inkrafttreten mitgeteilt werden.
Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach den
Anlagen 1 und· 3 der Binnenschiffs-Untersuchungs- (2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang
ordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), die zuletzt an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 753
§6 §8
Anlegestellen Betreten, Befahren und Verlassen der Fihre
Der Fährinhaber und der FährfOhrer dürfen den Fähr- Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Ver-
betrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder lassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre
durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und
Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zu- nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten,
gelassen gelten. Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich
ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln.
§7
§9
Sicherheit und Ordnung an Bord
Verhalten der Flhrbenutzer
(1) Der FährfOhrer hat dafür zu sorgen, daß die Trag-
fähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl (1) Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß .
nicht überschritten werden. Hierfür kann er sich vom Fahr- sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere
zeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt
sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre werden. Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder
nachweisen lassen. verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Er1aubnis
erteilt wurde. Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen
(2) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, des Fährpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die
Fahrzeuge, Tiere und sonstige Güter auf der Fähre so zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichne-
verteilt sind, daß Stabilität und Betrieb der Fähre sowie ten Flächen zu benutzen.
die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht (2) Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so lang-
gefährdet und der Zugang zu den dem Zu- und Abgang
~am auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten
dienenden Einrichtungen nicht behindert werden. Er hat werden können. Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er
Insbesondere dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge auf der diese zu beachten. Kleinkrafträder, Fahrrlder und Fahr-
Fähre so verteilt und abgestellt werden, daß jederzeit ein
räder mit Hilfsmotor sind auf Ver1angen des Fährpersonals
Aus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert
zu schieben.
und gefahr1os erfolgen kann. Fahrstreifen auf Fähren-
decks sind zu markieren, wenn dies aus Stabilitäts- (3) Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahr-
grOnden notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen zeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu
nebeneinander liegen. sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen
kann. Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung
(3) Der Fährführer hat weiter dafür zu sorgen, daß abzuschalten.
1. die Landeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie (4) Tiere müssen von der für den Transport verantwort-
nötig angehoben werden und gegen unbeabsichtigtes lichen Person so gehalten und ver1aden werden, daß der
Absenken gesichert sind, Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht
gefährdet oder belästigt werden. Kann Satz 1 nicht ein-
2. vorgeschriebene Absperrvorrichtungen der Fähre
gehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte
während der Fahrt geschlossen sind,
Überfahrt ohne weitere Fahrgaste durchführen. Wenn
3. nach dem Festlegen der Fähre nur der landseitlge Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen .
Zugang geöffnet ist und daß dieser bei Dunkelheit oder Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen
unsichtigem Wetter ausreichend beleuchtet wird. gefährden können, muß die für den Transport der Tiere
verantwortliche Person dies dem Flhrpersonal vor dem
Nummer 2 gilt für von der Aufsichtsbehörde vorgeschrie- Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.
bene zusätzliche Absperrvorrichtungen, wie Sicherungs-
bohlen und Absperrketten an Land, entsprechend. (5) Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern ent-
sprechend.
(4) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die land-
seitigen Verschlüsse der LandebrOcken oder -stege nur §10
so lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aus- Beförderung geflhrticher GOter
steigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder
dem Landesteg liegt. (1) Für die Beförderung geflhrlicher Güter gelten auch
auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
(5) Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und
Maschinenraum Ist den Flhrbenutzem das Betreten (2) Abweichend von Anlage B.1 der Anlage 1 der Ver-
dieser Räume untersagt. Der Fährinhaber hat dafür zu ordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die
sorgen, daß auf der Fähre für jedennann gut lesbar Hin- · Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der
weistafeln angebracht werden, durch die auf das Verbot Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
nach Satz 1 hingewiesen wird. der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3830)
-ADNR - und abweichend von§ 1 N:Js. 1 der Gefahrgut-
f6) Der Flhrführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dun- verordnung-Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994
kelheit die für Benutzer der Flhre bestimmten Riume (BGBI. 1S. 3971) dürfen mit Fähren gefähr1iche Güter der
und Decksfllchen ausreichend beleuchtet sind. Die Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 des
Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter ADNR auf Straßenfahrzeugen bei gleichzeitiger Anwesen-
nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwlrkung heit von Fahrgästen befördert werden, wenn die Vorschrif-
haben. ten der Ausnahme Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht
(BGBI. 1S. 994), die durch die Verordnung vom 24. März rechtzeitig macht,
1994 (BGBI. 1S. 625) geändert worden ist, in der jeweils c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als
geltenden Fassung eingehalten werden. den dort genannten Anlegestellen aus durchführt
(3) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter oder durchführen läßt,
befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1
Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweis-
Beförderungspapiere vorzulegen. tafeln angebracht werden, oder
e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel
§ 11 entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
Ausschluß von Beförderungen 2. als Fährführer
Der Fährführer kann Personen, Taere oder Gegen- a) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als
stände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, .
oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu b} einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4
befürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
kann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung -
gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der c) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder Verlassen der Fähre zuläßt,
geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Be- d) entgegen § 12 den Fährverkehr nicht einstellt oder
stimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.
e) entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benut-
zung nicht sichert.
§12
Einstellung des Fihrverkehrs §16
Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen. wenn Änderung anderer Vorschriften
das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, Insbesondere (1) In§ 21 Nr. 2 Buchstabe a der Talsperrenverordnung
bei Hoch- oder Niedrigwasser, Eis, Sturm oder unsich- vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt S. 116), die zuletzt
tigem Wetter. durch Verordnung vom 26. April 1983 (Verkehrsblatt
S. 212) geändert worden ist, werden die Worte "oder
§13 berechtigt" gestrichen.
Sicherung der Fähre (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Über-
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er tragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnen-
diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu schiffahrt vom 18. Dezember 1959 (BGBI. II S. 1510), die
sichern. durch Artikel 1 Nr. 14 der Verordnung vom 19. Dezember
1975 (BGBI. 1976 1S. 9) geändert worden ist, werden die
§14 Worte .sowie von Fährleuten• gestrichen.
Aushang von Vorsclviften (3) Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Kosten-
und Anbringen von Hinweistafeln , verordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ,
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
(1) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wort- 22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008), die zuletzt durch
laut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut § 12 der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1
lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle S. 226) geändert worden ist, und dessen Anhang
und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Flhr- werden wie folgt geändert:
anlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die.zullssige
Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen. 1. In Nummer 3 werden in der Spalte "Rechtsgrundlage•
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 die Wörter •Verordnung über den Verkehr und den
und 2 zulassen. Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen,• ersetzt
durch das Wort .Fährenbetriebsverordnung• und die
(2) Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichts- Wörter .§ 3 Rheinfährenordnung, § 3 Donaufähren-
behörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweis- ordnung, § 3 Verordnung über die Fähren auf dem
tafeln über die Militär1astenklasse anbringt oder anbringen Edersee• gestrichen. ferner werden in der Spalte
lißt. Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verlndern .Fundstellenhinweis im Anhang Nummer" die Zahlen
oder unkenntlich machen. .16", .11• und • 18" gestrichen.
2. In Nummer 11 werden in der Spalte „Rechtsgrund-
§15 lage• nach dem Wort .Rheinschiffs-Untersuchungs-
Ordnungswidrigkeiten ordnung• das Komma und· die Wörter.§ 48 Abs. 2
Rheinflhrenordnung• gestrichen. Ferner wird in der
Ordnungswidrig im Sinne des j 7 Abs. 1 des Binnen- Spalte .Fundstellenhinweis im Anhang Nummer" die
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Zahl .16· gestrichen.
oder fahrllssig
3. In Nummer 13 werden in der Spalte .Rechtsgrund-
1. als Flhrinhaber tage• die Wörter • Verordnung Ober den Verkehr und
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 eingetragene Mängel den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen,•
nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, ersetzt durch das Wort .Fährenbetriebsverordnung•
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 755
und die Wörter "§ 3 Abs. 2 Rheinfährenordnung, S. 265), mit Ausnahme des § 1 Abs. 1, der §§ 23 bis 34,
§ 3 Abs. 2 Donaufährenordnung" gestrichen. Ferner 50 und 51 sowie der Anlage 7,
werden in der Spalte "Fundstellenhinweis im Anhang 2. die Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der
Nummer"' die Zahlen "16" und .17" gestrichen. Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967
4. Im Anhang wird die Nummer 15 wie folgt gefaßt: (BGBI. II S. 1141 ), zuletzt geändert durch § 11.06
Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1
„15 Fährenbetriebsverordnung (FäV) vom 24. Mai S.59),
1995 (BGBI. 1S. 752)".
3. die Oonaufährenverordnung vom 4. Oktober 1965
Die Nummem 17 und 18 werden gestrichen. (Verkehrsblatt S. 580), geändert durch Verordnung
vom 20. März 1969 (Verkehrsblatt S. 184),
§17 4. die Verordnung über Fähren auf dem Edersee vom
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22. April 1985 (Verkehrsblatt S. 317},
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 5. die Schiffahrtspolizeiverordnung über die Feuersicher-
heit der mit Motoren betriebenen Fahrgastschiffe und
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft Fähren in der Binnenschiffahrt vom 16. März 1952
1. die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt (BAnz. Nr. 54 vom 18. März 1952).
Teil III, Gliederungsnummer9501-11, veröffentlichten (3) Fährprüfungsbücher auf Grund einer nach Absatz 2
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48 .außer Kraft tretenden Vorschrift dürfen aufgebraucht
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 werden.
Bonn, den 24. Mai 1995
Der Bundesminister f0r Verkehr
Wissmann
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu§ 4 Abs. 1)
Aufsichtsbehörde
Fährprüfungsbuch
für die Fähre km
Art der Fähre
L Rechtsverhältnisse nachgewiesen durch folgende Urkunden
1. für das rechte Ufer
2. für das linke Ufer
IL Besltzverhlltnisse
Pächter
Unterpächter
Fährpachtvertrag
Nachtragsvertrag
Unterpachtvertrag
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, de~ 10. Juni 1995 757
FihrprOfungsbuch für die Fihre Selte2
IIL Eigentümer und Unterhaltungspfflchtiger
Unterhaltungspflichtiger
Eigentümer
(Flhrin~
1. derflhre
2. der Anlegestellen
a) Anlegesteiger
rechtes Ufer
lnkesUfer
b) Rampenwagen
rechtes Ufer
linkes Ufer
c) Fährrampen
rechtes Ufer
linkes Ufer
IV. Einzelangaben über die Flhre
1. Name der Fähre
2. Art der Fährei
:J Frei fahrende Fähre D Seilgebundene Fähre
D Personenfähre • Wagenfähre • Gierselfflhre
mit Hilfsantrieb
• Seilflhre
3. Fährzeugnis Nr. 4. Schiffsuntersuchungskommission in 5. ausgestellt am
~
8. Heimatort 7. Binnenschiffsregister, Blatt Nr., Tag des Eintrags
8. Besatzung geml8 Flhrzeugnis 9. Flhre ist gernl8 Ausnahme Nr. 20 der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung
zum Transport geflhrlicher GOter zugelassen
FlhrfOhrer
n1a n nein
Flhrgehitfen 10.~
Fltvjungen
Maschinisten
Heizer
Insgesamt
, Mindestens zwei Felder ankreuzen.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite3
11. Für die Fähre zugelassene Fährführer (weitere Fährführer auf besonderem Blatt)
a) Name, Vomame
Schifferpatent/Fährführerschein Nr. vom WSD vom WSA
1 1 1 1
b) Name, Vomame
Schifferpatent/Fährführerschein Nr. vom WSD vom WSA
1 1 1 1
c) Name, Vomame
Schifferpatent/Fährführerschein Nr. vom wso vom WSA
12. Versicherungen (freiwillige Angaben)
Versicherungsgesellschaft Art und Datum der Verträge
13. Bauart 14. Hauptbaustoff 15. Bauwerft 16. Baujahr
17. Antrieb
a) Art b) Leistung
KW
18. Abmessungen bei Gierfähre
a) Querseil (Grundseil, HochseiQ b) Mittelseil oder Haltekette c) Gierseil oder Gierkette
mm
19. Linge über alles 20. Breite über alles 21. a) höchste nutzbare 21. b) höchste nutzbare 22. Leertiefgang
Linge Breite
m m m m m
23. Anzahl der Einsenkungsmar1<en 24. Anzahl der wasserdichten Schotte 25. Stelle der Kennzeichnung
auf jeder Seite
26. Angabe
a) der höchstzulässigen b) der Tragfähigkeit in Tonnen c) der Ladefläche und Lade- d) der zulässigen Achslast
Fahrgastzahl bei Belastung höhe einer Einzelachse und einer
der Flhre ausschließlich Doppelachse von Land-
mit Personen fahrzeugen in Tonnen
t t
e) des zullssigen Gesamt- f) des zullssigen Gesamtgewichts des g) der Militlrlastenklasse
gewichts eines Land- schwersten Landfahrzeugs In Tonnen
fahrzeugs in Tonnen
t t
Nr. ~8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 759
Flhrprüfungsbuch für die Fähre Selte4
V. Ausrüstungssoll der Fähre
1. Anker und Ankerketten
Anzahl Buganker Gesamtgewicht der Buganker Anzahl Heckanker Gesamtgewicht der Heckanker
kg kg
Bugankerkette/Draht Heckankerkette/Draht
Linge je Bruchlast je Linge Je Bruchlast je
m ~ m ~
2. Draht- und Tauwerk
Anzahl der Drahte mit einer Länge von je Sonstiges Draht- und Tauwerk sowie Fahrgeschirr
Anzahl Art
m
Anzahl der Drähte mit einer Linge von je
m
Anzahl der Drahte mit einer Linge von je
m
3. Sicht- und Schallzeichen
Anzahl der Positionsleuchten einschließlich Vom Bordnetz uiabhlngige Ersatzlichter (weißes und grOnes Rundumlicht)
grOnem, hellem Topplicht weißes Rundumlicht grOnes Rundumlicht
StOck Satz Stück Stück
Anzahl der Flaggen Anzahl der Doppelkegel Sonstige Sicht- und Schallzeichen
Anzahl Art
SchaUsignalanla Glocke
4. Sonstige AusrOstung und an Bord mitzuführende Urkunden und Verordnungen,
1 Megaphon 1 Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender
1 Landsteg mit Geländer Fährzeugnis
1 Handlenzpumpe Schiffahrtspolizeiverordnung
Fender, Bundhaken FAhrenbetriebsverordnung
Feuer1öschgerlt Ausnahme Nr. 20 der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung
1 Beiboot Sonstiges:
Rettungsmittel
1 Wurfleine
1 Verbandskasten
5. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung erforderlich:
, Nichtzutreffendes streichen.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fihrprüfungsbuch für die Fähre Seite5
VI. Anlegestellen
1. Beschreibung der Anlegestelle
rechtes Ufer
linkes Ufer
2. strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
Datum der Ausstellung ausstellende Behörde
rechtes Ufer
Datum der Ausstellung ausstellende Behörde
linkes Ufer
3. Höchstzulässige Belastung der Landebrücke
höchstzulässige höchstzulassiges Einzelgewicht höchstzulässige
Personenzahl von Landfahrzeugen Achslast
rechtes Ufer t t
höchstzulässige höchstzulässiges Einzelgewicht höchstzulässige
Personenzahl von Landfahrzeugen Achslast
linkes Ufer t t
4. Abspel'TVOrrichtungen (Schranken, Ketten)
rechtes Ufer
linkes Ufer
5. Beleuchtung auf der Landebf'ücke
rechtes Ufer
linkes Ufer
6. Signaleinrichtung zum Heranholen der Fähre
rechtes Ufer
, linkes Ufer
7. Einsenkungsmarken am Ponton der Landebrücke
rechtes Ufer
linkes Ufer
8. Hinweistafeln Ober die Militärlastenklasse gemAB § 14 Abs. 2
rechtes Ufer
NnkesUfer
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 761
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite6
VII. Richtlinien für die Ausstellung der PrüfungsbOcher
und die Durchführung der Prüfungen
1. Das PrOfungsbuch wird vom Wasser- und Schiffahrtsamt in doppelter Ausfertigung ausgestellt.
Eine Ausfertigung wird beim Wasser- und Schlffahrtsamt aufbewahrt. Die zweite Ausfertigung hat der Flhrinhaber an der Flhrstetle
aufzubewahren.
2. Das Wasser- und Schlffahrtsamt prOft die Übereinstimmung der beiden Bücher.
S.. Anderungen der vorstehenden Abschnitte I bis VI sind in Abschnitt VIII zu vennerken.
4. Der Betrieb der Flhre wird durch das Wasser- und Schiffahrtsamt mindestens alle zweieinhalb Jahre Oberprüft. Die Prüfungs-
ergebnisse sind In zeitlicher Reihenfolge in Abschnitt IX einzutragen und durch den PrOfer durch Unterschrift zu bestätigen.
5. FOr im Seeschiffsregister eingetragene Flhren ist das FlhrprOfungsbuch entsprechend den für Seeschiffe geltenden Vorschriften
auszufüllen.
6. Der Flhrführer Ist verpflichtet, die eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Zeitraums zu
beseitigen und hierOber unverzüglich dem Wasser- und Schiffahrtsamt zu berichten.
Das FlhrprOfungsbuch wurde ausgestellt am
Aufsichtsbehörde
0 Sieget
Ort, Datum
(Unterschrift)
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite 7
VIII. Amtliche Vermerke über Verinderungen der Abschnitte I bis VI
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 763
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite8
IX. Prüfbericht
1 2
Datum
der
Prüfung Besatzung Ausrüstung
.. -
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fahrprüfungsbuch für die Fähre Seite9
3 4 5
Kennzeichen Urkunden Absperrvorrichtungen
-
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 765
Fährprüfungsbuch für die Fähre Seite10
6 7
Datum
der Beleuchtung
Prüfung Aushänge auf der
LandebrOcke
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fahrprüfungsbuch für die Fähre Seite 11
8 9 10 11
Mängel- Unterschrift Sichtvermerk des
sonstige Mängel behebung des Wasser-und
bis Prüfers Schiffahrtsamtes
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 767
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung Ober die Festsetzung
des Lirmschutzberel.chs für den mllitirischen Flugplatz Leipheim
Vom 24. Mal 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. MArz 1971 (BGBI. 1 S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geAndert worden ist. verordnet
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung Ober die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Leipheim vom 29. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1614), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 6. Mlrz 1992 (BGBI. 1 S. 475), wird
aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach derVerkOndung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 24. Mai 1995
Die Bundesministerin
fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe
(MedizinalfachberufeV)
Vom 25. Mal 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungs- 17. Schulen für medizinische Dokumentare,
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 18. Schulen für Orthoptisten,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), der zuletzt durch 19. Schulen für Physiotherapeuten,
Artif<el 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1 20. Schulen für Rettungsassistenten,
S. 625) geändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 21. Schulen für Sprachtherapeuten,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 22. Schulen für technische Assistenten in der Medizin
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funk-
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das tionsdiagnostik und Veterinlrmedizin),
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 23. Hebammenschulen,
und Technologie:
24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,
§1 25. Pflegevorschulen.
Ausbildungsstätten (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die
Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil- als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder
dungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
1. Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,
2. Lehranstalten für emährungsmedizinische Berater, §2
3. Lehranstalten für Gesundheitsaufseher, Förderungsrechtliche
4. Lehranstalten für Kardiotechniker, Stellung der Auszubildenden
5. Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassi-
stenten, Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13,
6. Lehranstalten für medizinische Fußpflege, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten
7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präpa- Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren
rationsassistenten, Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus-
8. Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assi- setzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.
stenten,
9. Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, §3
10. Schulen für Diätassistenten, Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
12. Schulen für Krankenpflegehilfe, Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe, Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober die Ausbildungs-
14. Schulen für Logopäden, förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für
15. Schulen für Masseure und medizinische Bademeister, Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBI. 1 S. 1504),
16. Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funk- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember
tionen, 1989 (BGBI. 1S. 2170), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Mai 1995
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 769
Verordnung
über das Fahren mit Wassermotorrädem auf den Binnenschiffahrtsstraßen
· (Wassermotorräder-Verordnung)
Vom 31. Mal 1995
~Auf Grund c) die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu
des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
Binnenschlffahrtsaufgabengesetzes In der Fassung schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984,
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 BGBI. 1S. 473),
S. 1270) und des§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Blnnenschiff- cf) die Anlage A zur Donauschiffahrtspolizelverord-
fahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des nung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 7 41, 1994 1
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) ge- S. 523, 1995 1 S. 95), die durch Artikel 10 Abs. 2 der
ändert worden Ist. verordnet das Bundesministerium Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II
für Verkehr, S. 3822) geändert worden ist,
- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Ihrer Jeweils geltenden Fassung,
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung
3. Wassermotorräder:
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Orga- Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie
nlsationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 ..wasserbob", ..wasserscooter", .,Jetbike" oder „Jet-
(BGBI. 1S. 864) verordnet das Bundesministerium für ski• bezeichnet werden, und sonstige gleichartige
Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Fahrzeuge. ·
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
§2
des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschlffahrtsaufgaben-
gesetzes verordnet das Bundesministerium für Ver- Sonstige anwendbare Vorschriften
kehr Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes
für Arbeit und Sozialordnung:
bestimmt Ist, gelten für das Fahren mit Wassermotor-
rädern
§1
1. die Verkehrsordnungen(§ 1 Nr. 2),
Begriffsbestimmungen
2. die Sportbootführerschelnverordnung-Binnen vom
Im Sinne dieser Verordnung sind 22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102), geändert durch
1. Binnenschiffahrtsstraßen: § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September 1990
(BGBI. 1S. 2106),
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau
sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die 3. die Verordnung Ober die Kennzeichnung von auf
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-
gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 226), geändert
2. Verkehrsordnungen:
durch § 9 dieser Verordnung,
a) -die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang
In Ihrer jeweils geltenden Fassung.
zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai
1985, BGBI. 1 S. 734), zuletzt gelndert durch § 13 §3
der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1
S.226), Wassennot0ff8dfalven
b) die Rheinschlffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu (1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) Ist
Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein- das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch
schlffahrtspolizelverordnung vom 19. Dezember das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu
1994, BGBl.11 S. 3816), Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
schiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf
(BGBI. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen ver- weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad
boten. Satz 1 gilt nicht für Fahrten zum Erreichen der unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflich-
nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für tungen geführt wird.
Touren- oder Wanderfahrten. Satz 2 gilt nur, wenn ein
klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.
§7
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf
Übertragung von Befugnissen
durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvenneid- Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er-
bar behindert oder belästigt werden. mächtigt. durch Rechtsverordnung für einzelne zum
Verkehr mit Wassennotorrldem freigegebene Wasser-
flächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen
§4 zu treffen, Insbesondere
Wassermotorradflächen
1. abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wasser-
(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen motorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen
Wasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren Verhältnisse gebieten oder zulassen, und
werden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre
Fahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiff- 2. abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wasser-
fahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder motorrlder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand
Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation,
Schiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen. und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr be-
Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer einträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im
Fahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu ver- Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
ringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abstancl, der 1O Meter nicht unterschreiten darf, einzu- 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch
halten. Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994
(BGBI. 1S. 3486), nicht hervorgerufen werden.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige
Schilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die
Längen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung §8
der freigegebenen Wasserflächen an.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wasser-
motorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt ver- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
öffentlicht. fahrlässig
1. als Führer eines Wassennotorrades
§5
a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der frei-
Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser gegebenen Wasserftlchen flhrt.
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugän- b) entgegen§ 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als
gen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels ge- nach den Umständen unvenneidbar behindert oder
eigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus belästigt.
dem Wasser herausgenommen werden.
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder
die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahr-
§6 zeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwim-
Beschränkungen mende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder
Ufervegetation beschädigt oder
(1) Das Führen von Wassermotorrädern Ist nur erlaubt:
d) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad
1. in der Zeit von 7 .00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder
Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur führt oder
bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern;
2. als EigentOmer eines Wassermotorrades entgegen § 6
2. wenn durch entsprechende technische Einrichtungen Abs. 2 anordnet oder zuläßt. daß der Fahrzeugführer
sichergestellt ist, daß sich im Fall des Überbordgehens ein Wassennotorrad führt.
des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschal-
tet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurück-
schaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn
§9
einschlägt;
Anderung der Verordnung
3. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimm- über die Kennzeichnung von auf Binnen-
hilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach schiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
DIN EN 393 entsprechen oder In anderer Weise einen
Auftrieb von mindestens 50 Newton gewlhr1eisten. Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Die DIN-Norm EN 393 Ist Im Beuth-Verlag GmbH, Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-
Bertin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) wird wie folgt
München archivmäßig gesichert niedergelegt. geändert:
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 771
1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 2. In § 11 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der Angabe
,.§ 2 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 5" eingefügt.
"(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein
Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotor-
räder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 769) §10
auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden,
Inkrafttreten
wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen
1st.• Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1995 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Im Jahre 1995
und zur zehnten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Rentenanpassungsverordnung 1995 - RAV 1995)
Vom 1.Juni 1995
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial- leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
gesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1995
BGBI. 1 S. 2261 ), eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1995 angepaßt. Der
Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.
des§ 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist, §3
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichs- Pflegegeld in der Unfallversicherung
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 beträgt vom 1. Jull 1995 an
Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-
(BGBI. I S. 2261), versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen
der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli monatlich,
1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
2. für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversiche-
- der §§ 26, 105 des Gesetzes Ober die Alterssicherung rungsordnung anzuwenden ist, zwischen 41 o Deut-
der Landwirte vom 29. Jull 1994 (BGBI. I S. 1890, 1891) sehe Mark und 1 642 Deutsche Mark monatlich.
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des§ 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial- §4
gesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden Anpassung
ist, des allgemeinen Rentenwerts
und des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- in der Atterssicherung der Landwirte
ordnung:
§1 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 21,35 DM.
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) In der Alterssiche-
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 16,78 DM.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1995
an 46,23 Deutsche Mark. §5
(2) Der aktuetle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
1995 an 36,33 Deutsche Mark. In der Rentenversicherung
§2 Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
die In der Zeit nach dem 30. Juni 1995 ergehen, sind
Anpassungsfaktor In der UnfaUversicherung
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes
(1) Der Anpassungsfaktor fOr die zum 1. Juli 1995 von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-
versicherung für Arbeitsunfälle Im Sinne des § 579 Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu
Relchsversicherungsordnung betrlgt 1,0027. entnehmen:
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 773
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
1,9500988 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,6950450 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,5426699 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,3816615 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,2608554 vom 1. Jull 1992 bis 31. Dezember 1992
1,1883976 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,0868081 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0486687 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0481083 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0197251 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den1.Juni1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der_ hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1995
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1995 - ZAV 1995)
Vom 1. Juni 1995
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der zuletzt durch Artikel 15
Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§1
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Renten-
versicherung im Jahr 1995 werden die Zusatzrenten der hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1995 nach den§§ 2 und 3 dieser Ver-
ordnung angepaßt.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß
die Höhe der Rente mit dem vom 1. Juli 1995 an geltenden aktuellen Rentenwert
ermittelt wird.
§3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den
bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen
zulässig.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung In Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn,den1.Juni1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 ns
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995
- 2 BvR 2760/93 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
In den Verfahren
1. der Gemeinde lsserstedt,
2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau, Krippendorf, Kunitz,
3. der Gemeinden Vieselbach, Büßleben, Kerspleben, Underbach-Azmanns-
dorf, Mittelhausen, Schwerbom, Stottemheim,
4. der Gemeinden Trebnitz, Aöpsen, Hain
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - am 25. April 1995
beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Mai 1994, bestätigt durch Beschluß vom
3. November 1994, wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Mai 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Anordnung
zur Bestimmung der Elnleltungsbeh6rclen
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom
sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 18. Mal 1995
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) ordnet das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation Im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern an:
1.
Einleitungsbehörden sind
1. bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
post für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
2. bei der Unfallkasse Post und Telekom
a) für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation,
b) für die Obrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
3. bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
a) für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation,
b) für die Obrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Bonn, den 18. Mai 1995
Der Bundesminister
fOr Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 ns
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995
- 2 BvR 2760/93 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
In den Verfahren
1. der Gemeinde lsserstedt,
2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau, Krippendorf, Kunitz,
3. der Gemeinden Vieselbach, Büßleben, Kerspleben, Underbach-Azmanns-
dorf, Mittelhausen, Schwerbom, Stottemheim,
4. der Gemeinden Trebnitz, Aöpsen, Hain
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - am 25. April 1995
beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Mai 1994, bestätigt durch Beschluß vom
3. November 1994, wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Mai 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Anordnung
zur Bestimmung der Elnleltungsbeh6rclen
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom
sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 18. Mal 1995
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) ordnet das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation Im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern an:
1.
Einleitungsbehörden sind
1. bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
post für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
2. bei der Unfallkasse Post und Telekom
a) für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation,
b) für die Obrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
3. bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
a) für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation,
b) für die Obrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Bonn, den 18. Mai 1995
Der Bundesminister
fOr Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hefauegeber. Bullde8mlllislwlum der Justiz - Verlag: BundNanzelger Verlags·
ges.m.b.H. - Druck: Bundeedrucurel GmbH, Zweigniedetwaung Bonn.
BundNgeNtzblatl Teil I enlhllt GNetze eowie Verordnungen und IOMtige Be-
kannlmac:hungen van ....,..icher Bedeutung, 90W9lt lle nic:hl Im BundeegeNlz·
blatt Teil II zu ver6flenllic:tW sind.
BundNgeNtzb4eUTell II enNlt
a) ~ Obereinlalnfle und de zu tnr lnkraftaetzung oder Oun:h-
Ntzung ......... Rec:htSYcnc:hri IOWie damll ZUNmmenhlngende
Bekwlnlmac:hung
b)~
Lauf9nder Bezug nur Im Ver1aglabomemenl Pocl,aac:tdt IOr /bot •...,.,..
bealllungln eowle a.telungen . . . . . . . . . . . . . Aulgaben:
Bundelanzelger Vei1agsges.m.b.H., Poatfech 13 20, 53003 Bonn
Teleton: (0228) 38208·0, Telefu: (0228) 38208-38.
8ezuglp9la IOr Tell l und Teil II halbjlhrtich Je w,eo DM. EinzelatOcke je angetan-
. , . 18 Seiten 3, 10 DM iuzügllch V ~ OiNer Prell gll aldl fur
BundelgNetzblltter, de \IOr dem 1. Januar 1993 auegegeben worden lind.
UefeNng gegen Voreinsendung del Betrages auf das ~rokonlO Bundes·
geeelZblatl K01n 3 99-509, BLZ 370 100 50, Oder gegen Vorausrechnung.
Preis diNer Ausgabe: 8,15 DM (8.20 DM ZUZOglich 1,95 DM Versandkoaten), bei 8uncleaanzielge v.....-.m.b.H. . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Ueferung gegen Vorauarectviung 9,15 DM. Poetvertrl I tl 11tQck • Z 1702 · Entgett bezahlt
Im Bezugspnlis Ist die ~ enlhallen; der angewandte Steuersatz
· betragt 7%.
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 29. Mal 1995
· Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekanntgemacht:
Das Fürstentum Liechtenstein hat mit Wirkung vom 1. Mai 1995 die Richtlinie 92/32/EWG
des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur An-
• gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe In nationales Recht umgesetzt.
Bonn, den 29. Mai 1995
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
lmAuftrag
Dr. Baumert
Bekanntmachung
zu § 115 der ZivilprozeBordnung
(ProzeßkostenhiHebekanntmachung 1995 - PKHB 1995)
Vom 2. Juni 1995
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2954) neu
gefaßt worden Ist, wird bekanntgemacht
Die vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 maßgebenden Betrage, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivllprozeßordnung vom Einkommen
der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 643 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 643 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt
leistet, 452 Deutsche Mark.
Bonn, den 2. Juni 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hefauegeber. Bullde8mlllislwlum der Justiz - Verlag: BundNanzelger Verlags·
ges.m.b.H. - Druck: Bundeedrucurel GmbH, Zweigniedetwaung Bonn.
BundNgeNtzblatl Teil I enlhllt GNetze eowie Verordnungen und IOMtige Be-
kannlmac:hungen van ....,..icher Bedeutung, 90W9lt lle nic:hl Im BundeegeNlz·
blatt Teil II zu ver6flenllic:tW sind.
BundNgeNtzb4eUTell II enNlt
a) ~ Obereinlalnfle und de zu tnr lnkraftaetzung oder Oun:h-
Ntzung ......... Rec:htSYcnc:hri IOWie damll ZUNmmenhlngende
Bekwlnlmac:hung
b)~
Lauf9nder Bezug nur Im Ver1aglabomemenl Pocl,aac:tdt IOr /bot •...,.,..
bealllungln eowle a.telungen . . . . . . . . . . . . . Aulgaben:
Bundelanzelger Vei1agsges.m.b.H., Poatfech 13 20, 53003 Bonn
Teleton: (0228) 38208·0, Telefu: (0228) 38208-38.
8ezuglp9la IOr Tell l und Teil II halbjlhrtich Je w,eo DM. EinzelatOcke je angetan-
. , . 18 Seiten 3, 10 DM iuzügllch V ~ OiNer Prell gll aldl fur
BundelgNetzblltter, de \IOr dem 1. Januar 1993 auegegeben worden lind.
UefeNng gegen Voreinsendung del Betrages auf das ~rokonlO Bundes·
geeelZblatl K01n 3 99-509, BLZ 370 100 50, Oder gegen Vorausrechnung.
Preis diNer Ausgabe: 8,15 DM (8.20 DM ZUZOglich 1,95 DM Versandkoaten), bei 8uncleaanzielge v.....-.m.b.H. . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Ueferung gegen Vorauarectviung 9,15 DM. Poetvertrl I tl 11tQck • Z 1702 · Entgett bezahlt
Im Bezugspnlis Ist die ~ enlhallen; der angewandte Steuersatz
· betragt 7%.
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 29. Mal 1995
· Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekanntgemacht:
Das Fürstentum Liechtenstein hat mit Wirkung vom 1. Mai 1995 die Richtlinie 92/32/EWG
des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur An-
• gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe In nationales Recht umgesetzt.
Bonn, den 29. Mai 1995
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
lmAuftrag
Dr. Baumert
Bekanntmachung
zu § 115 der ZivilprozeBordnung
(ProzeßkostenhiHebekanntmachung 1995 - PKHB 1995)
Vom 2. Juni 1995
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2954) neu
gefaßt worden Ist, wird bekanntgemacht
Die vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 maßgebenden Betrage, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivllprozeßordnung vom Einkommen
der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 643 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 643 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt
leistet, 452 Deutsche Mark.
Bonn, den 2. Juni 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums
im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht
(Mietenüberleitungsgesetz)
Vom 6. Juni 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Nach § 11 werden folgende §§ 12 bis 17 angefügt:
. das folgende Gesetz beschlossen: .§12
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bis
Artikel 1 zum 31. Dezember 1997 die Zustimmung zu einer
Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne Erhöhungen
Änderung des Gesetzes nach Modernisierung oder lnstandsetzungsverein-
zur Regelung der Mieth6he barung geschuldeten Mietzinses um 20 vom Hundert
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem- vertangt werden, wenn an dem Gebäude mindestens
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
drei der fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1257), Schäden aufweisen:
wird wie folgt geändert: 1. Dach,
2. Fenster,
1. § 11 wird wie folgt gefaßt
3. Außenwände,
.§ 11 4. Hausflure oder Treppenräume oder
(1) In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- 5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstalla-
nannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a auf Wohnraum tionen.
anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen
Haushalten gefördert wurde und seit dem 3._ Oktober Der Erhöhungssatz ennäßigt sich um 5 vom Hundert
1990 bei Wohnraum, der nicht mit einer Zentralheizung und
einem Bad ausgestattet Ist.
1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde
oder (2) Von dem In Absatz 1 genannten Erhöhungssatz
können 5 vom Hundert erst zum 1. Januar 1997 und
·2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer nur für Wohnraum verlangt werden, der in einer
zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern oder in
oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach Ihrer einer Gemeinde liegt, die an eine Gemeinde mit minde-
. baulichen Anlage und Ausstattung anderen als stens 100 000 Einwohnern angrenzt.
Wohnzwecken dienten.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils weitere
Bel der Vennietung dieses Wohnraums sind Preis- 5 vom Hundert betragen bei
vorschriften nicht anzuwenden. Die §§ 1 bis 10a sind
auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung 1. Wohnraum in einem Einfamilienhaus,
mit Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des 2. Wohnraum, der Im komplexen Wohnungsbau ge-
§ 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert plant war und der nach dem 30. Juni 1990 fertigge-
wurde. stellt worden Ist, sofern seine Ausstattung Ober den
(2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Im komplexen Wohnungsbau Oblichen Standard
Wohnraum In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages
erheblich hinausgeht
genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab 11. Juni (4) Die Vom-Hundert-Sitze des § 2 Abs. 1 Satz 1
1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12 bis 17 Nr. 3 sind aus dem drei Jahre zuvor geschuldeten Miet-
nichts anderes ergibt.• zins zuzOglich der Mieterhöhungen nach der Ersten
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 749
und nach den §§ 1, 2 und 4 der Zweiten Grundmieten- (2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem
verordnung zu berechnen. Im übrigen bleiben diese 11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen Vor-
Erhöhungen bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 schriften abzurechnen. Später angefallene Betriebs-
Nr. 1 und 3 außer Betracht. kosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem
11. Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisheri-
(5) Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Er- gen Vorschriften abgerechnet werden.
h6hungsver1angen v~rweigem, wenn der verlangte
Mietzins die üblichen Entgelte übersteigt, die In der §15
Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Auf Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbind-
Beschaffenheit und Lage seit dem 11. Juni 1995 ver- lichkeiten im Sinne des § 3 des AJtschuldenhilfegeset-
einbart werden. Dann schuldet er die Zustimmung zu zes ist§ 5 nicht anzuwenden.
einer Erhöhung bis zur Höhe der in Satz 1 bezeichneten §16
Entgelte, höchstens jedoch bis zu der sich aus den
Absätzen 1 bis 4 ergebenden Höhe. (1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter
durch schriftliche Erklärung eine Erhöhung des Miet-
(6) Abweichend von§ 2 Abs. 2 und 4 gilt: zinses entsprechend § 2 der Zweiten Grundmietenver-
1. Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich ordnung um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter
geltend zu machen und zu erläutern. Wohnfläche monatlich für Jeden Bestandteil Im Sinne
des § 12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung fol-
2. Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten Miet- genden übernächsten Monats verlangen, wenn an dem
zinses oder die zweimalige Duldung des Einzugs Bestandteil erhebliche Schäden nicht vorhanden sind
des Mietzinses im Lastschriftverfahren gilt in dieser und dafür eine Erhöhung bisher nicht vorgenommen
Höhe als Zustimmung. wurde. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
3. Ist das Mieterhöhungsver1angen dem Mieter vor (2) Vor dem 11. Juni 1995 getroffene Vereinbarun-
dem 1. Juli 1995 zugegangen, so schuldet er den gen Ober Mieterhöhungen nach Instandsetzung· im
erhöhten Mietzins ab 1. August 1995. Sinne des § 3 der Zweiten Grundmletenverordnung
bleiben wirksam.
(7) Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei
der Erstellung eines Mietspiegels, der nicht über den §17
30. Juni 1999 hinaus gilt, auch die nach den Absätzen 1
bis 4 zulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden. § 1 O Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarun-
gen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften
der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen,
§13
unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter wlhrend
(1) Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im des Bestehens des Mietverhältnisses einer Miet-
Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen Mieterhöhungen, die bis erhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt
zum 31. Dezember 1997 erklärt werden, insgesamt hat.•
drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
monatlich nicht übersteigen, es sei denn, der Mieter Artikel2
stimmt Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 17 einer
weitergehenden Mieterhöhung zu. Gesetz
über die Angemessenheit
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, von Entgelten beim Übergang
1. soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf in das Vergleichsmletensystem
Grund von Umständen durchgeführt hat, die er
nicht zu vertreten hat, §1
2. wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. Juli Angemessenheit von Entgelten
1995 begonnen worden ist oder Nicht unangemessen hoch im Sinne des § 5 des Wirt-
3. wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der schaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im
elnkommensorientierten F&derung Im Sinne des Sinne des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
§ 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge- Miethöhe, die
fördert wurde. 1. bis zum 31. Dezember 1997 nach § 3 oder§ 13 des
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe gelndert oder
§14 nach§ 13 in Verbindung mit§ 17 jenes Gesetzes ver-
(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten einbart oder
Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhlltnissen 2. bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1 ent-
auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 1995 sprechenden Höhe vereinba~
abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeit- worden sind.
punkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche
Erklärung auf die Mieter umgelegt und hierfür Voraus- §2
zahlungen in angemessener Höhe verlangt werden.
0bergangsvorachrlftf0r Neuvertragsmieten
Sind bis zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt
oder angemessene Vorauszahlungen verlangt worden, Beim Abschluß eines Mietvertrages Ober Wohnraum im
ao gilt dies als vertraglich vereinbart. § 8 Ist entspre- Slme des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
chend anzuwenden. Miethöhe darf der Mietzins den nach den §§ 3, 12, 13, 16
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
oder 17 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu- 3. In§ 18 Abs. 1 Nr. 2 werden nach d4!!n Wörtern „vom
lässigen Mietzins bis zum 30. Juni 1997 nicht um mehr als Hundert" die Wörter .oder um mindestens 30 Deut-
15 vom Hundert übersteigen. sche Mark• eingefügt.
4. In§ 21 Abs. 1 Satz 1 werden in der Tabelle die Wörter
~kel3 .bis 31. Dezember 1995• durch die Wörter „bis 30. Juni
Änderung 1995• ersetzt.
des Schuldrechtsa~passungagesetzes
5. § 23 wird wie folgt geändert:
§ 35 des Schuldrechtsan~ngsgesetzes vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2538) wird wie folgt gefaßt: In Absatz 1 werden die Wörter „bis einschließlich
31. Dezember 1995" durch die Wörter „bis einschließ-
.§35
lich 31. Dezember 1996• ersetzt.
Mietzins
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die 6. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Zahlung eines Mietzinses verlangen. Der Mietzins wird an .(1) Empfänger von Wohngeld, deren Bewilligung in
dem ersten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die den Monaten Oktober bis Dezember 1996 endet und
schriftliche Anforderung des Mietzinses durch den Ver- die im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember
mieter gegenüber dem Mieter folgt. 1996, bei im Monat Dezember endender Bewilligung
(2) Vom 1. Januar 1995 bis zum Ablauf des 10. Juni 1995 bis 31. Januar 1997, einen Antrag auf erneute Bewilli-
bestimmt sich der Mietzins nach der Ersten und der Zwei- gung stellen, können für die Monate Januar 1997 bis
ten Grundmietenverordnung sowie der Betriebskosten- einschließlich März 1997 einen Vorschuß auf das nach
Umlageverordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden dem Wohngeldgesetz zustehende Wohngeld erhalten.
Fassung. Von dem 11. Juni 1995 an kann der Vermieter In diesem Fall ist als Vorschuß ein auf volle Deutsche
eine Erhöhung dieses Mietzinses und die Betriebskosten Mark aufgerundeter Betrag in Höhe von 80 vom Hun-
nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur dert des nach diesem Gesetz für den Monat Dezem-
Regelung der Miethöhe und der dort angeführten Vor- ber 1996 bewilligten Wohngeldes zu gewähren. Die
schriften verlangen. Für die Erhöhung nach § 12 jenes Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn auf einen im
Gesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht• Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1996
gestellten Antrag erstmals Wohngeld nach diesem
Gesetz bewilligt wird. Im Zeitraum vom 1. September
Artikel4
bis 31. Dezember 1996 gestellte Anträge nach diesem
Änderung Gesetz gelten für den Zeitraum ab 1. Januar 1997
des Wohngeldsondergesetzes zugleich als an diesem Tag gestellte Anträge nach dem
Wohngeldgesetz.•
Das Wohngeldsondergesetz In der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Artikels
vom 7. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2844) sowie durch die
Verordnung vom 9. November 1994 (BGBI. 1S. 3419), wird Anderung des Wohngeldgesetzes
wie folgt geändert: Das Wohngeldgesetz In der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den
1. In§ 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. Oktober 1991 Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom
bis einschließlich 31. Dezember 1995• durch die Wör- 11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch
ter„vom 1. Oktober 1991 bis einschließlich 31. Dezem- Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1
ber 1996" ersetzt. S. 2978), wird wie folgt geändert:
2. folgender neuer§ 11 b wird eingefügt:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die
.§ 11b Wörter .des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
. Freibetrag bei der gesetzes• durch die Wörter .des § 14 des Elften
Oberteitung Ins Vergleichsmietensystem Buches Sozialgesetzbuch• ersetzt.
Von dem nach den §§ 8 bis 11 a ermittelten monat-
lichen Einkommen wird Im Fall einer ErhChung der 2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Miete nach dem 30. Juni 1995 bei der Berechnung a) In Nummer 3 (§ 32 Abs. 1 Satz 3) wird in der
eines Mietzuschusses vor Anwendung der Anlagen 1 Tabelle die Angabe „31. Dezember 1995• durch
bis 5 bei Alleinstehenden ein Freibetrag von 100 Deut- die Angabe .30. Juni 1995• ersetzt.
sche Mark abgesetzt, wenn das monatliche Ein-
kommen 1 000 Deutsche Mark nicht 0berstelgt. F0r b) In Nummer 4 Buchstabe b werden
das zweite und jedes weitere Familienmitglied erhöhen
aa) In Satz 1 die Wörter .bis 31. Dezember 1995"
sich der Freibetrag um 25 Deutsche Mark und die
durch die Wörter .bis 31. Dezember 1995•
Einkommensgrenze um 400 Deutsche Mark. Bel
Überschreitung der in den Sitzen 1 und 2 bestimmten ersetzt.
Einkommensgrenzen wird der Freibetrag fOr jeweils bb) In Doppelbuchstabe bb (Erhebungsmerkmal f)
volle 100 Deutsche Mark der Obersehrettung um der Klammerausdruck .(§ 42 Abs. 3)• gestri-
25 Deutsche Mark gekürzt.• chen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 751
Artikel6 1. die Erste Grundmietenverordnung vom 17. Juni 1991
(BGBI. 1S. 1269),
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten von Vorschriften
2. die Zweite Grundmietenverordnung vom 27. Juli 1992
(1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995, (BGBI. I S.1416),
die Artikel 4 und 5 treten im übrigen am 1. Juli 1995
in Kraft. 3. die Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der 1991 (BGBI. 1 S. 1270), zuletzt geändert durch die
Verkündung In Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1415).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman ·Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
f0r Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über den Betrieb der Fihren auf Bundeswasserstraßen
(Fihrenbetrlebsverordnung - FäV)
Vom 24. Mal 1995
Auf Grund durch die Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3 des S. 741) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden
Binnenschlffahrtsaufgabengesetzes In der ·Fassung Fassung,
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 2. das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an
S. 1270) verordnet das Bundesministerium für Verkehr Bord und an den Anlegestellen.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung,
§3
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrts-
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
aufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für
1. der Bundeswehr,
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen, 2. des Bundesgrenzschutzes,
des § 27 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes In 3. der Bereitschaftspolizeien der Länder,
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,
1990 (BGBI. I S. 1818) verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr: 5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden;
§1 für die übrigen Fähren der Wasser- und Schiffahrts-
Begriffsbestimmungen verwaltung gelten die§§ 4, 5 und 6 nicht.
6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Fähre:
§4
ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von
einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Fähraufsicht
Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, (1) Der Fährbetrieb wird mindestens alle zweieinhalb
2. Fährinhaber: Jahre von der Aufsichtsbehörde Oberprüft. Dazu · ist
die Fähre betriebsbereit, gereinigt und unbeladen vor-
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre
zuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 2 des Blnnen-
verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der
schiffahrtsaufgabengesetzes ist der Fährinhaber oder der
Fährberechtigung,
Fährfahrer verpflichtet. auf Ver1angen der Aufsichts-
3. Fährführer: behörde die zur Überprüfung notwendigen Probefahrten·
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auszuführen oder solche Fahrten zu dulden. Die Auf-
auf der Fähre Verantwortliche, sichtsbehörde stellt für jede Fähre, die von Deutschland
aus betrieben wird, ein Fährprüfungsbuch nach dem
4. Fährpersonal: Muster der Anlage in doppelter Ausfertigung aus, In dem
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder das Ergebnis der Überprüfungen vermerkt wird. Der
und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung Fährinhaber ist verpflichtet, die in das Fährprüfungsbuch
auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichts-
Beauftragte, behörde dort festgesetzten Zeitraums zu beseitigen.
5. Anlegestelle: (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Fährbetrieb auch
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und außerhalb der Prüfungen nach Absatz 1 jederzeit über-
Ablegen der Fähre, prüfen und die Vorlage des Fährprüfungsbuches ver-
langen.
6. Aufsichtsbehörde:
das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt. §5
Fahrpläne
§2
(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen
Anwendungsbereich Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des
Diese Verordnung· regelt Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahr-
planlnderungen mOssen der Aufsichtsbehörde vor deren
1. den Betrieb und die Aufsicht Ober die Fähren auf den Inkrafttreten mitgeteilt werden.
Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach den
Anlagen 1 und· 3 der Binnenschiffs-Untersuchungs- (2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang
ordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), die zuletzt an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 753
§6 §8
Anlegestellen Betreten, Befahren und Verlassen der Fihre
Der Fährinhaber und der FährfOhrer dürfen den Fähr- Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Ver-
betrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder lassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre
durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und
Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zu- nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten,
gelassen gelten. Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich
ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln.
§7
§9
Sicherheit und Ordnung an Bord
Verhalten der Flhrbenutzer
(1) Der FährfOhrer hat dafür zu sorgen, daß die Trag-
fähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl (1) Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß .
nicht überschritten werden. Hierfür kann er sich vom Fahr- sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere
zeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt
sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre werden. Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder
nachweisen lassen. verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Er1aubnis
erteilt wurde. Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen
(2) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, des Fährpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die
Fahrzeuge, Tiere und sonstige Güter auf der Fähre so zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichne-
verteilt sind, daß Stabilität und Betrieb der Fähre sowie ten Flächen zu benutzen.
die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht (2) Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so lang-
gefährdet und der Zugang zu den dem Zu- und Abgang
~am auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten
dienenden Einrichtungen nicht behindert werden. Er hat werden können. Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er
Insbesondere dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge auf der diese zu beachten. Kleinkrafträder, Fahrrlder und Fahr-
Fähre so verteilt und abgestellt werden, daß jederzeit ein
räder mit Hilfsmotor sind auf Ver1angen des Fährpersonals
Aus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert
zu schieben.
und gefahr1os erfolgen kann. Fahrstreifen auf Fähren-
decks sind zu markieren, wenn dies aus Stabilitäts- (3) Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahr-
grOnden notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen zeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu
nebeneinander liegen. sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen
kann. Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung
(3) Der Fährführer hat weiter dafür zu sorgen, daß abzuschalten.
1. die Landeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie (4) Tiere müssen von der für den Transport verantwort-
nötig angehoben werden und gegen unbeabsichtigtes lichen Person so gehalten und ver1aden werden, daß der
Absenken gesichert sind, Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht
gefährdet oder belästigt werden. Kann Satz 1 nicht ein-
2. vorgeschriebene Absperrvorrichtungen der Fähre
gehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte
während der Fahrt geschlossen sind,
Überfahrt ohne weitere Fahrgaste durchführen. Wenn
3. nach dem Festlegen der Fähre nur der landseitlge Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen .
Zugang geöffnet ist und daß dieser bei Dunkelheit oder Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen
unsichtigem Wetter ausreichend beleuchtet wird. gefährden können, muß die für den Transport der Tiere
verantwortliche Person dies dem Flhrpersonal vor dem
Nummer 2 gilt für von der Aufsichtsbehörde vorgeschrie- Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen.
bene zusätzliche Absperrvorrichtungen, wie Sicherungs-
bohlen und Absperrketten an Land, entsprechend. (5) Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern ent-
sprechend.
(4) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die land-
seitigen Verschlüsse der LandebrOcken oder -stege nur §10
so lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aus- Beförderung geflhrticher GOter
steigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder
dem Landesteg liegt. (1) Für die Beförderung geflhrlicher Güter gelten auch
auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
(5) Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und
Maschinenraum Ist den Flhrbenutzem das Betreten (2) Abweichend von Anlage B.1 der Anlage 1 der Ver-
dieser Räume untersagt. Der Fährinhaber hat dafür zu ordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die
sorgen, daß auf der Fähre für jedennann gut lesbar Hin- · Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der
weistafeln angebracht werden, durch die auf das Verbot Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
nach Satz 1 hingewiesen wird. der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3830)
-ADNR - und abweichend von§ 1 N:Js. 1 der Gefahrgut-
f6) Der Flhrführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dun- verordnung-Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994
kelheit die für Benutzer der Flhre bestimmten Riume (BGBI. 1S. 3971) dürfen mit Fähren gefähr1iche Güter der
und Decksfllchen ausreichend beleuchtet sind. Die Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 des
Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter ADNR auf Straßenfahrzeugen bei gleichzeitiger Anwesen-
nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwlrkung heit von Fahrgästen befördert werden, wenn die Vorschrif-
haben. ten der Ausnahme Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht
(BGBI. 1S. 994), die durch die Verordnung vom 24. März rechtzeitig macht,
1994 (BGBI. 1S. 625) geändert worden ist, in der jeweils c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als
geltenden Fassung eingehalten werden. den dort genannten Anlegestellen aus durchführt
(3) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter oder durchführen läßt,
befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1
Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweis-
Beförderungspapiere vorzulegen. tafeln angebracht werden, oder
e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel
§ 11 entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
Ausschluß von Beförderungen 2. als Fährführer
Der Fährführer kann Personen, Taere oder Gegen- a) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als
stände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs den dort genannten Anlegestellen aus durchführt, .
oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu b} einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4
befürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
kann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung -
gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der c) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder Verlassen der Fähre zuläßt,
geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Be- d) entgegen § 12 den Fährverkehr nicht einstellt oder
stimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.
e) entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benut-
zung nicht sichert.
§12
Einstellung des Fihrverkehrs §16
Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen. wenn Änderung anderer Vorschriften
das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, Insbesondere (1) In§ 21 Nr. 2 Buchstabe a der Talsperrenverordnung
bei Hoch- oder Niedrigwasser, Eis, Sturm oder unsich- vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt S. 116), die zuletzt
tigem Wetter. durch Verordnung vom 26. April 1983 (Verkehrsblatt
S. 212) geändert worden ist, werden die Worte "oder
§13 berechtigt" gestrichen.
Sicherung der Fähre (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Über-
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er tragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnen-
diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu schiffahrt vom 18. Dezember 1959 (BGBI. II S. 1510), die
sichern. durch Artikel 1 Nr. 14 der Verordnung vom 19. Dezember
1975 (BGBI. 1976 1S. 9) geändert worden ist, werden die
§14 Worte .sowie von Fährleuten• gestrichen.
Aushang von Vorsclviften (3) Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Kosten-
und Anbringen von Hinweistafeln , verordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ,
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
(1) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wort- 22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008), die zuletzt durch
laut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut § 12 der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1
lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle S. 226) geändert worden ist, und dessen Anhang
und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Flhr- werden wie folgt geändert:
anlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die.zullssige
Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen. 1. In Nummer 3 werden in der Spalte "Rechtsgrundlage•
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 die Wörter •Verordnung über den Verkehr und den
und 2 zulassen. Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen,• ersetzt
durch das Wort .Fährenbetriebsverordnung• und die
(2) Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichts- Wörter .§ 3 Rheinfährenordnung, § 3 Donaufähren-
behörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweis- ordnung, § 3 Verordnung über die Fähren auf dem
tafeln über die Militär1astenklasse anbringt oder anbringen Edersee• gestrichen. ferner werden in der Spalte
lißt. Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verlndern .Fundstellenhinweis im Anhang Nummer" die Zahlen
oder unkenntlich machen. .16", .11• und • 18" gestrichen.
2. In Nummer 11 werden in der Spalte „Rechtsgrund-
§15 lage• nach dem Wort .Rheinschiffs-Untersuchungs-
Ordnungswidrigkeiten ordnung• das Komma und· die Wörter.§ 48 Abs. 2
Rheinflhrenordnung• gestrichen. Ferner wird in der
Ordnungswidrig im Sinne des j 7 Abs. 1 des Binnen- Spalte .Fundstellenhinweis im Anhang Nummer" die
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Zahl .16· gestrichen.
oder fahrllssig
3. In Nummer 13 werden in der Spalte .Rechtsgrund-
1. als Flhrinhaber tage• die Wörter • Verordnung Ober den Verkehr und
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 eingetragene Mängel den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen,•
nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, ersetzt durch das Wort .Fährenbetriebsverordnung•
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 755
und die Wörter "§ 3 Abs. 2 Rheinfährenordnung, S. 265), mit Ausnahme des § 1 Abs. 1, der §§ 23 bis 34,
§ 3 Abs. 2 Donaufährenordnung" gestrichen. Ferner 50 und 51 sowie der Anlage 7,
werden in der Spalte "Fundstellenhinweis im Anhang 2. die Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der
Nummer"' die Zahlen "16" und .17" gestrichen. Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967
4. Im Anhang wird die Nummer 15 wie folgt gefaßt: (BGBI. II S. 1141 ), zuletzt geändert durch § 11.06
Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1
„15 Fährenbetriebsverordnung (FäV) vom 24. Mai S.59),
1995 (BGBI. 1S. 752)".
3. die Oonaufährenverordnung vom 4. Oktober 1965
Die Nummem 17 und 18 werden gestrichen. (Verkehrsblatt S. 580), geändert durch Verordnung
vom 20. März 1969 (Verkehrsblatt S. 184),
§17 4. die Verordnung über Fähren auf dem Edersee vom
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22. April 1985 (Verkehrsblatt S. 317},
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 5. die Schiffahrtspolizeiverordnung über die Feuersicher-
heit der mit Motoren betriebenen Fahrgastschiffe und
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft Fähren in der Binnenschiffahrt vom 16. März 1952
1. die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetzblatt (BAnz. Nr. 54 vom 18. März 1952).
Teil III, Gliederungsnummer9501-11, veröffentlichten (3) Fährprüfungsbücher auf Grund einer nach Absatz 2
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48 .außer Kraft tretenden Vorschrift dürfen aufgebraucht
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 werden.
Bonn, den 24. Mai 1995
Der Bundesminister f0r Verkehr
Wissmann
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu§ 4 Abs. 1)
Aufsichtsbehörde
Fährprüfungsbuch
für die Fähre km
Art der Fähre
L Rechtsverhältnisse nachgewiesen durch folgende Urkunden
1. für das rechte Ufer
2. für das linke Ufer
IL Besltzverhlltnisse
Pächter
Unterpächter
Fährpachtvertrag
Nachtragsvertrag
Unterpachtvertrag
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, de~ 10. Juni 1995 757
FihrprOfungsbuch für die Fihre Selte2
IIL Eigentümer und Unterhaltungspfflchtiger
Unterhaltungspflichtiger
Eigentümer
(Flhrin~
1. derflhre
2. der Anlegestellen
a) Anlegesteiger
rechtes Ufer
lnkesUfer
b) Rampenwagen
rechtes Ufer
linkes Ufer
c) Fährrampen
rechtes Ufer
linkes Ufer
IV. Einzelangaben über die Flhre
1. Name der Fähre
2. Art der Fährei
:J Frei fahrende Fähre D Seilgebundene Fähre
D Personenfähre • Wagenfähre • Gierselfflhre
mit Hilfsantrieb
• Seilflhre
3. Fährzeugnis Nr. 4. Schiffsuntersuchungskommission in 5. ausgestellt am
~
8. Heimatort 7. Binnenschiffsregister, Blatt Nr., Tag des Eintrags
8. Besatzung geml8 Flhrzeugnis 9. Flhre ist gernl8 Ausnahme Nr. 20 der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung
zum Transport geflhrlicher GOter zugelassen
FlhrfOhrer
n1a n nein
Flhrgehitfen 10.~
Fltvjungen
Maschinisten
Heizer
Insgesamt
, Mindestens zwei Felder ankreuzen.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite3
11. Für die Fähre zugelassene Fährführer (weitere Fährführer auf besonderem Blatt)
a) Name, Vomame
Schifferpatent/Fährführerschein Nr. vom WSD vom WSA
1 1 1 1
b) Name, Vomame
Schifferpatent/Fährführerschein Nr. vom WSD vom WSA
1 1 1 1
c) Name, Vomame
Schifferpatent/Fährführerschein Nr. vom wso vom WSA
12. Versicherungen (freiwillige Angaben)
Versicherungsgesellschaft Art und Datum der Verträge
13. Bauart 14. Hauptbaustoff 15. Bauwerft 16. Baujahr
17. Antrieb
a) Art b) Leistung
KW
18. Abmessungen bei Gierfähre
a) Querseil (Grundseil, HochseiQ b) Mittelseil oder Haltekette c) Gierseil oder Gierkette
mm
19. Linge über alles 20. Breite über alles 21. a) höchste nutzbare 21. b) höchste nutzbare 22. Leertiefgang
Linge Breite
m m m m m
23. Anzahl der Einsenkungsmar1<en 24. Anzahl der wasserdichten Schotte 25. Stelle der Kennzeichnung
auf jeder Seite
26. Angabe
a) der höchstzulässigen b) der Tragfähigkeit in Tonnen c) der Ladefläche und Lade- d) der zulässigen Achslast
Fahrgastzahl bei Belastung höhe einer Einzelachse und einer
der Flhre ausschließlich Doppelachse von Land-
mit Personen fahrzeugen in Tonnen
t t
e) des zullssigen Gesamt- f) des zullssigen Gesamtgewichts des g) der Militlrlastenklasse
gewichts eines Land- schwersten Landfahrzeugs In Tonnen
fahrzeugs in Tonnen
t t
Nr. ~8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 759
Flhrprüfungsbuch für die Fähre Selte4
V. Ausrüstungssoll der Fähre
1. Anker und Ankerketten
Anzahl Buganker Gesamtgewicht der Buganker Anzahl Heckanker Gesamtgewicht der Heckanker
kg kg
Bugankerkette/Draht Heckankerkette/Draht
Linge je Bruchlast je Linge Je Bruchlast je
m ~ m ~
2. Draht- und Tauwerk
Anzahl der Drahte mit einer Länge von je Sonstiges Draht- und Tauwerk sowie Fahrgeschirr
Anzahl Art
m
Anzahl der Drähte mit einer Linge von je
m
Anzahl der Drahte mit einer Linge von je
m
3. Sicht- und Schallzeichen
Anzahl der Positionsleuchten einschließlich Vom Bordnetz uiabhlngige Ersatzlichter (weißes und grOnes Rundumlicht)
grOnem, hellem Topplicht weißes Rundumlicht grOnes Rundumlicht
StOck Satz Stück Stück
Anzahl der Flaggen Anzahl der Doppelkegel Sonstige Sicht- und Schallzeichen
Anzahl Art
SchaUsignalanla Glocke
4. Sonstige AusrOstung und an Bord mitzuführende Urkunden und Verordnungen,
1 Megaphon 1 Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender
1 Landsteg mit Geländer Fährzeugnis
1 Handlenzpumpe Schiffahrtspolizeiverordnung
Fender, Bundhaken FAhrenbetriebsverordnung
Feuer1öschgerlt Ausnahme Nr. 20 der Gefahrgut-Ausnahme-Verordnung
1 Beiboot Sonstiges:
Rettungsmittel
1 Wurfleine
1 Verbandskasten
5. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung erforderlich:
, Nichtzutreffendes streichen.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fihrprüfungsbuch für die Fähre Seite5
VI. Anlegestellen
1. Beschreibung der Anlegestelle
rechtes Ufer
linkes Ufer
2. strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
Datum der Ausstellung ausstellende Behörde
rechtes Ufer
Datum der Ausstellung ausstellende Behörde
linkes Ufer
3. Höchstzulässige Belastung der Landebrücke
höchstzulässige höchstzulassiges Einzelgewicht höchstzulässige
Personenzahl von Landfahrzeugen Achslast
rechtes Ufer t t
höchstzulässige höchstzulässiges Einzelgewicht höchstzulässige
Personenzahl von Landfahrzeugen Achslast
linkes Ufer t t
4. Abspel'TVOrrichtungen (Schranken, Ketten)
rechtes Ufer
linkes Ufer
5. Beleuchtung auf der Landebf'ücke
rechtes Ufer
linkes Ufer
6. Signaleinrichtung zum Heranholen der Fähre
rechtes Ufer
, linkes Ufer
7. Einsenkungsmarken am Ponton der Landebrücke
rechtes Ufer
linkes Ufer
8. Hinweistafeln Ober die Militärlastenklasse gemAB § 14 Abs. 2
rechtes Ufer
NnkesUfer
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 761
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite6
VII. Richtlinien für die Ausstellung der PrüfungsbOcher
und die Durchführung der Prüfungen
1. Das PrOfungsbuch wird vom Wasser- und Schiffahrtsamt in doppelter Ausfertigung ausgestellt.
Eine Ausfertigung wird beim Wasser- und Schlffahrtsamt aufbewahrt. Die zweite Ausfertigung hat der Flhrinhaber an der Flhrstetle
aufzubewahren.
2. Das Wasser- und Schlffahrtsamt prOft die Übereinstimmung der beiden Bücher.
S.. Anderungen der vorstehenden Abschnitte I bis VI sind in Abschnitt VIII zu vennerken.
4. Der Betrieb der Flhre wird durch das Wasser- und Schiffahrtsamt mindestens alle zweieinhalb Jahre Oberprüft. Die Prüfungs-
ergebnisse sind In zeitlicher Reihenfolge in Abschnitt IX einzutragen und durch den PrOfer durch Unterschrift zu bestätigen.
5. FOr im Seeschiffsregister eingetragene Flhren ist das FlhrprOfungsbuch entsprechend den für Seeschiffe geltenden Vorschriften
auszufüllen.
6. Der Flhrführer Ist verpflichtet, die eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Zeitraums zu
beseitigen und hierOber unverzüglich dem Wasser- und Schiffahrtsamt zu berichten.
Das FlhrprOfungsbuch wurde ausgestellt am
Aufsichtsbehörde
0 Sieget
Ort, Datum
(Unterschrift)
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite 7
VIII. Amtliche Vermerke über Verinderungen der Abschnitte I bis VI
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 763
FlhrprOfungsbuch für die Fähre Seite8
IX. Prüfbericht
1 2
Datum
der
Prüfung Besatzung Ausrüstung
.. -
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fahrprüfungsbuch für die Fähre Seite9
3 4 5
Kennzeichen Urkunden Absperrvorrichtungen
-
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 765
Fährprüfungsbuch für die Fähre Seite10
6 7
Datum
der Beleuchtung
Prüfung Aushänge auf der
LandebrOcke
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Fahrprüfungsbuch für die Fähre Seite 11
8 9 10 11
Mängel- Unterschrift Sichtvermerk des
sonstige Mängel behebung des Wasser-und
bis Prüfers Schiffahrtsamtes
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 767
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung Ober die Festsetzung
des Lirmschutzberel.chs für den mllitirischen Flugplatz Leipheim
Vom 24. Mal 1995
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. MArz 1971 (BGBI. 1 S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geAndert worden ist. verordnet
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung Ober die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Leipheim vom 29. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1614), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 6. Mlrz 1992 (BGBI. 1 S. 475), wird
aufgehoben.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach derVerkOndung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 24. Mai 1995
Die Bundesministerin
fOr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe
(MedizinalfachberufeV)
Vom 25. Mal 1995
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungs- 17. Schulen für medizinische Dokumentare,
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 18. Schulen für Orthoptisten,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), der zuletzt durch 19. Schulen für Physiotherapeuten,
Artif<el 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1 20. Schulen für Rettungsassistenten,
S. 625) geändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 21. Schulen für Sprachtherapeuten,
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 22. Schulen für technische Assistenten in der Medizin
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funk-
17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das tionsdiagnostik und Veterinlrmedizin),
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung 23. Hebammenschulen,
und Technologie:
24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,
§1 25. Pflegevorschulen.
Ausbildungsstätten (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die
Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil- als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder
dungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
1. Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,
2. Lehranstalten für emährungsmedizinische Berater, §2
3. Lehranstalten für Gesundheitsaufseher, Förderungsrechtliche
4. Lehranstalten für Kardiotechniker, Stellung der Auszubildenden
5. Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassi-
stenten, Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13,
6. Lehranstalten für medizinische Fußpflege, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten
7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präpa- Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren
rationsassistenten, Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus-
8. Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assi- setzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.
stenten,
9. Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, §3
10. Schulen für Diätassistenten, Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
12. Schulen für Krankenpflegehilfe, Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe, Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober die Ausbildungs-
14. Schulen für Logopäden, förderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für
15. Schulen für Masseure und medizinische Bademeister, Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBI. 1 S. 1504),
16. Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funk- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember
tionen, 1989 (BGBI. 1S. 2170), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Mai 1995
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. Jürgen Rüttgers
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 769
Verordnung
über das Fahren mit Wassermotorrädem auf den Binnenschiffahrtsstraßen
· (Wassermotorräder-Verordnung)
Vom 31. Mal 1995
~Auf Grund c) die Moselschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu
des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
Binnenschlffahrtsaufgabengesetzes In der Fassung schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984,
der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 BGBI. 1S. 473),
S. 1270) und des§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Blnnenschiff- cf) die Anlage A zur Donauschiffahrtspolizelverord-
fahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des nung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 7 41, 1994 1
Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) ge- S. 523, 1995 1 S. 95), die durch Artikel 10 Abs. 2 der
ändert worden Ist. verordnet das Bundesministerium Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II
für Verkehr, S. 3822) geändert worden ist,
- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Ihrer Jeweils geltenden Fassung,
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung
3. Wassermotorräder:
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Orga- Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie
nlsationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 ..wasserbob", ..wasserscooter", .,Jetbike" oder „Jet-
(BGBI. 1S. 864) verordnet das Bundesministerium für ski• bezeichnet werden, und sonstige gleichartige
Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Fahrzeuge. ·
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
§2
des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschlffahrtsaufgaben-
gesetzes verordnet das Bundesministerium für Ver- Sonstige anwendbare Vorschriften
kehr Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes
für Arbeit und Sozialordnung:
bestimmt Ist, gelten für das Fahren mit Wassermotor-
rädern
§1
1. die Verkehrsordnungen(§ 1 Nr. 2),
Begriffsbestimmungen
2. die Sportbootführerschelnverordnung-Binnen vom
Im Sinne dieser Verordnung sind 22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102), geändert durch
1. Binnenschiffahrtsstraßen: § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September 1990
(BGBI. 1S. 2106),
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau
sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die 3. die Verordnung Ober die Kennzeichnung von auf
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-
gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 226), geändert
2. Verkehrsordnungen:
durch § 9 dieser Verordnung,
a) -die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang
In Ihrer jeweils geltenden Fassung.
zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai
1985, BGBI. 1 S. 734), zuletzt gelndert durch § 13 §3
der Verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1
S.226), Wassennot0ff8dfalven
b) die Rheinschlffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu (1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) Ist
Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein- das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch
schlffahrtspolizelverordnung vom 19. Dezember das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu
1994, BGBl.11 S. 3816), Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
schiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf
(BGBI. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen ver- weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad
boten. Satz 1 gilt nicht für Fahrten zum Erreichen der unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflich-
nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für tungen geführt wird.
Touren- oder Wanderfahrten. Satz 2 gilt nur, wenn ein
klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.
§7
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf
Übertragung von Befugnissen
durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvenneid- Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er-
bar behindert oder belästigt werden. mächtigt. durch Rechtsverordnung für einzelne zum
Verkehr mit Wassennotorrldem freigegebene Wasser-
flächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen
§4 zu treffen, Insbesondere
Wassermotorradflächen
1. abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wasser-
(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen motorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen
Wasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren Verhältnisse gebieten oder zulassen, und
werden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre
Fahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiff- 2. abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wasser-
fahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder motorrlder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand
Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation,
Schiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen. und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr be-
Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer einträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im
Fahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu ver- Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
ringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abstancl, der 1O Meter nicht unterschreiten darf, einzu- 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch
halten. Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994
(BGBI. 1S. 3486), nicht hervorgerufen werden.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige
Schilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die
Längen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung §8
der freigegebenen Wasserflächen an.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wasser-
motorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt ver- schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
öffentlicht. fahrlässig
1. als Führer eines Wassennotorrades
§5
a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der frei-
Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser gegebenen Wasserftlchen flhrt.
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugän- b) entgegen§ 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als
gen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels ge- nach den Umständen unvenneidbar behindert oder
eigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus belästigt.
dem Wasser herausgenommen werden.
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder
die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahr-
§6 zeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwim-
Beschränkungen mende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder
Ufervegetation beschädigt oder
(1) Das Führen von Wassermotorrädern Ist nur erlaubt:
d) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad
1. in der Zeit von 7 .00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder
Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur führt oder
bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern;
2. als EigentOmer eines Wassermotorrades entgegen § 6
2. wenn durch entsprechende technische Einrichtungen Abs. 2 anordnet oder zuläßt. daß der Fahrzeugführer
sichergestellt ist, daß sich im Fall des Überbordgehens ein Wassennotorrad führt.
des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschal-
tet oder automatisch auf kleinste Fahrtstufe zurück-
schaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn
§9
einschlägt;
Anderung der Verordnung
3. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimm- über die Kennzeichnung von auf Binnen-
hilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach schiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
DIN EN 393 entsprechen oder In anderer Weise einen
Auftrieb von mindestens 50 Newton gewlhr1eisten. Die Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Die DIN-Norm EN 393 Ist Im Beuth-Verlag GmbH, Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-
Bertin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) wird wie folgt
München archivmäßig gesichert niedergelegt. geändert:
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 771
1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 2. In § 11 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der Angabe
,.§ 2 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 5" eingefügt.
"(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein
Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotor-
räder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 769) §10
auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden,
Inkrafttreten
wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen
1st.• Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1995 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Im Jahre 1995
und zur zehnten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Rentenanpassungsverordnung 1995 - RAV 1995)
Vom 1.Juni 1995
Auf Grund (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial- leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
gesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1995
BGBI. 1 S. 2261 ), eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1995 angepaßt. Der
Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.
des§ 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist, §3
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichs- Pflegegeld in der Unfallversicherung
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 beträgt vom 1. Jull 1995 an
Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-
(BGBI. I S. 2261), versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen
der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli monatlich,
1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,
2. für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversiche-
- der §§ 26, 105 des Gesetzes Ober die Alterssicherung rungsordnung anzuwenden ist, zwischen 41 o Deut-
der Landwirte vom 29. Jull 1994 (BGBI. I S. 1890, 1891) sehe Mark und 1 642 Deutsche Mark monatlich.
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
des§ 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial- §4
gesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden Anpassung
ist, des allgemeinen Rentenwerts
und des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- in der Atterssicherung der Landwirte
ordnung:
§1 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 21,35 DM.
Anpassung
des aktuellen Rentenwerts (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) In der Alterssiche-
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) rung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 16,78 DM.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1995
an 46,23 Deutsche Mark. §5
(2) Der aktuetle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich
1995 an 36,33 Deutsche Mark. In der Rentenversicherung
§2 Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
die In der Zeit nach dem 30. Juni 1995 ergehen, sind
Anpassungsfaktor In der UnfaUversicherung
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes
(1) Der Anpassungsfaktor fOr die zum 1. Juli 1995 von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-
versicherung für Arbeitsunfälle Im Sinne des § 579 Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu
Relchsversicherungsordnung betrlgt 1,0027. entnehmen:
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 773
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
1,9500988 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,6950450 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,5426699 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,3816615 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,2608554 vom 1. Jull 1992 bis 31. Dezember 1992
1,1883976 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,0868081 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,0486687 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,0481083 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,0197251 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn,den1.Juni1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der_ hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1995
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1995 - ZAV 1995)
Vom 1. Juni 1995
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der zuletzt durch Artikel 15
Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§1
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Renten-
versicherung im Jahr 1995 werden die Zusatzrenten der hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1995 nach den§§ 2 und 3 dieser Ver-
ordnung angepaßt.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß
die Höhe der Rente mit dem vom 1. Juli 1995 an geltenden aktuellen Rentenwert
ermittelt wird.
§3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den
bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen
zulässig.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung In Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn,den1.Juni1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 ns
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995
- 2 BvR 2760/93 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
In den Verfahren
1. der Gemeinde lsserstedt,
2. der Gemeinden Cospeda, Jenaprießnitz-Wogau, Krippendorf, Kunitz,
3. der Gemeinden Vieselbach, Büßleben, Kerspleben, Underbach-Azmanns-
dorf, Mittelhausen, Schwerbom, Stottemheim,
4. der Gemeinden Trebnitz, Aöpsen, Hain
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - am 25. April 1995
beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Mai 1994, bestätigt durch Beschluß vom
3. November 1994, wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Mai 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger
Anordnung
zur Bestimmung der Elnleltungsbeh6rclen
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom
sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 18. Mal 1995
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750) ordnet das
Bundesministerium für Post und Telekommunikation Im Benehmen mit dem
Bundesministerium des Innern an:
1.
Einleitungsbehörden sind
1. bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-
post für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
2. bei der Unfallkasse Post und Telekom
a) für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation,
b) für die Obrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
3. bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
a) für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation,
b) für die Obrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Bonn, den 18. Mai 1995
Der Bundesminister
fOr Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Hefauegeber. Bullde8mlllislwlum der Justiz - Verlag: BundNanzelger Verlags·
ges.m.b.H. - Druck: Bundeedrucurel GmbH, Zweigniedetwaung Bonn.
BundNgeNtzblatl Teil I enlhllt GNetze eowie Verordnungen und IOMtige Be-
kannlmac:hungen van ....,..icher Bedeutung, 90W9lt lle nic:hl Im BundeegeNlz·
blatt Teil II zu ver6flenllic:tW sind.
BundNgeNtzb4eUTell II enNlt
a) ~ Obereinlalnfle und de zu tnr lnkraftaetzung oder Oun:h-
Ntzung ......... Rec:htSYcnc:hri IOWie damll ZUNmmenhlngende
Bekwlnlmac:hung
b)~
Lauf9nder Bezug nur Im Ver1aglabomemenl Pocl,aac:tdt IOr /bot •...,.,..
bealllungln eowle a.telungen . . . . . . . . . . . . . Aulgaben:
Bundelanzelger Vei1agsges.m.b.H., Poatfech 13 20, 53003 Bonn
Teleton: (0228) 38208·0, Telefu: (0228) 38208-38.
8ezuglp9la IOr Tell l und Teil II halbjlhrtich Je w,eo DM. EinzelatOcke je angetan-
. , . 18 Seiten 3, 10 DM iuzügllch V ~ OiNer Prell gll aldl fur
BundelgNetzblltter, de \IOr dem 1. Januar 1993 auegegeben worden lind.
UefeNng gegen Voreinsendung del Betrages auf das ~rokonlO Bundes·
geeelZblatl K01n 3 99-509, BLZ 370 100 50, Oder gegen Vorausrechnung.
Preis diNer Ausgabe: 8,15 DM (8.20 DM ZUZOglich 1,95 DM Versandkoaten), bei 8uncleaanzielge v.....-.m.b.H. . Postfach 13 20 • 53003 Bonn
Ueferung gegen Vorauarectviung 9,15 DM. Poetvertrl I tl 11tQck • Z 1702 · Entgett bezahlt
Im Bezugspnlis Ist die ~ enlhallen; der angewandte Steuersatz
· betragt 7%.
Bekanntmachung
zu § 28 des Chemikaliengesetzes
Vom 29. Mal 1995
· Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekanntgemacht:
Das Fürstentum Liechtenstein hat mit Wirkung vom 1. Mai 1995 die Richtlinie 92/32/EWG
des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur An-
• gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe In nationales Recht umgesetzt.
Bonn, den 29. Mai 1995
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
lmAuftrag
Dr. Baumert
Bekanntmachung
zu § 115 der ZivilprozeBordnung
(ProzeßkostenhiHebekanntmachung 1995 - PKHB 1995)
Vom 2. Juni 1995
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2954) neu
gefaßt worden Ist, wird bekanntgemacht
Die vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 maßgebenden Betrage, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivllprozeßordnung vom Einkommen
der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 643 Deutsche Mark,
2. für den Ehegatten 643 Deutsche Mark,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt
leistet, 452 Deutsche Mark.
Bonn, den 2. Juni 1995
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusser-Schnarrenberger