736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung einer Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe
(Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung - HwäGewZV)
Vom 19. Mal 1995
Auf Grund des § 9 Nr. 2 des Handwerkstatistikgesetzes 2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-
vom 7. März 1994 (BGBI. 1S. 417) verordnet das Bundes- fügung stehenden Person,
ministerium für Wirtschaft:
3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens
sind, Name und Anschrift des Unternehmens.
§1
Anordnung der Zählung §5
Zur Darstellung der wirtschaftlichen Struktur hand- Auskunftspflicht
werksähnlicher Gewerbe wird im Jahre 1996 eine Zählung
im handwerksähnlichen Gewerbe als Bundesstatistik (1) Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die An-
durchgeführt. gaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der
§2 Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen
Erhebungseinheiten natürlichen und juristischen Personen und Personen-
gesellschaften.
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen,
deren Inhaber in das Verzeichnis der Inhaber handwerks- §6
ähnlicher Betriebe eingetragen sind.
Übermittlungsregelung
§3 An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen
obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung
Erhebungsmerkmale
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind: Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
1. für den Betrieb: Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den sta-
tistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Art des Betriebes, Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
2. für das Unternehmen: felder nur einen einzigen Fall ausweisen.
a) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-
lage B der Handwerksordnung, §7
b) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht, Mitwirkung der Handwerkskammern
c) Umsatz. Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen
Ämtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
Anforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis
Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März
der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen
1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1
natürlichen und juristischen Personen und Personen-
Nr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.
gesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähn-
lichen Gewerbe.
§4
HiHsmerkmale §8
Hilfsmerkmale sind: Inkrafttreten
1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des Auskunftspflichtigen, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestlmmt.
Bonn, den 19. Mai 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 737
Verordnung
über das Fahren
mit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen
im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost
Vom 22. Mai 1995
Auf Grund 2. Sportfahrzeuge Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor,
die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiff-
werden.
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und §2
des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
Fahrgeschwindigkeiten
gesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) geändert worden ist, (1) Abweichend von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, nung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung
- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985,
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung BGBI. 1S. 734), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom
21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) geändert worden ist, und
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
der Anlage 13 der Binnenwasserstraßen-Verkehrsord-
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organi-
sationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 nung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Mai
1989 (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblatts), die zu-
(BGBI. 1 S. 864) verordnet das Bundesministerium für
letzt durch Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonder-
Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: druck Nr. 1318/1 des Gesetzblatts) geändert worden ist,
darf mit Sportfahrzeugen auf Seen und seeartigen Er-
weiterungen mit einer Gewässerbreite über 250 m eine
§1 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht über-
Begriffsbestimmung schritten werden.
Im Sinne dieser Verordnung sind (2) Abweichend von Absatz 1 und den dort genannten
Vorschriften darf mit Sportfahrzeugen
1. Binnenschiffahrtsstraßen die nachfolgend aufgeführ-
ten Bundeswasserstraßen: 1. auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 4,0 bis
a) Untere Havel-Wasserstraße von km 4,0 (Pichels- km 13,0 innerhalb der durch Betonnung nach Anlage 8
dorfer Gemünd) bis km 20, 1 (Nedlitz) einschließlich Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ge-
Scharfe Lanke, Großer Wannsee und Jungfernsee, kennzeichneten Fahrrinne
Krampnitzsee und Lehnitzsee, Sacrower Lanke; a) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine zulässige Höchst-
b) Potsdamer Havel von km 6,85 (Autobahnbrücke) geschwindigkeit von 25 km/h,
bis km 29,92 (Krughorn) einschließlich Tiefer See,
Templiner See, Petzinsee, Schwielowsee, Glindow- b) von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr eine zulässige Höchst-
see und Großer Zernsee; geschwindigkeit von 12 km/h,
c) Teltowkanal von km 0,0 bis km 3,3 einschließlich 2. außerhalb des ufernahen Schutzstreifens von 5.00 Uhr
Glienicker Lake und Griebnitzsee; bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf
d) Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal (Griebnitzkanal) von folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen
km 0,0 bis km 3,5 einschließlich Kleiner Wannsee, a) Großer Müggelsee innerhalb der durch Betonnung
Pohlesee und Stölpchensee; nach Anlage 8 Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrts-
e) Havel-Oder-Wasserstraße von km 0,58 (Schleuse straßen-Ordnung gekennzeichneten Fahrrinne,
Spandau) bis km 10,4 (Abzweig Havelkanal) ein- b) Großer Wannsee,
schließlich Tegeler See und Nieder Neuendorfer
c) Jungfernsee,
See;
d) Tiefer See,
t) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 (Lange
Brücke) bis km 45, 1 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) e) Templiner See,
einschließlich langer See, Große Krampe, Seddin- f) Schwielowsee,
see, Gosener Kanal und Gosener Graben;
g) Großer Zernsee,
g) Müggelspree von km 0,0 bis km 11,39 einschließ-
lich Köpenicker Alte Spree, Großer und Kleiner h) Havel-Oder-Wasserstraße von km 1,0 bis km 10,0,
Müggelsee und „Die Bänke"; i) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 bis
h) Rüdersdorfer Gewässer von km 0,0 bis km 7 ,8 km 45,0 mit Seddinsee,
(Autobahnbrücke) einschließlich Dämeritzsee, Fla- j) Untere Havel-Wasserstraße von km 13,0 bis
kensee und Kalksee; km 20,1,
i) Dahme-Wasserstraße von km 0,0 bis km 25,0 ein- k) Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee,
schließlich Zeuthener See, Wernsdorfer Seenkette,
1) Zeuthener See,
Seilenzugsee, Möllenzugsee, Krimnicksee, Krüpel-
See, Zernsdorfer Lanke und Dolgensee; m) Werbellinsee
j) Werbellinsee; eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
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738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
nicht überschritten werden. Als ufernaher Schutzstreifen §4
gilt eine 100 m breite parallel zum Ufer verlaufende Ausnahmen
Wasserfläche.
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost kann auf
§3 bestimmten Binnenschiffahrtsstraßen oder Teilabschnit-
ten abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere Höchst-
Verkehrsbeschränkung geschwindigkeiten festsetzen. Sie kann auch im Einzelfall
für bestimmte Sportfahrzeuge oder für besondere Ver-
(1) Auf dem Großen Müggelsee darf außerhalb der ge- anstaltungen nach § 1.23 der Binnenschiffahrtsstraßen-
kennzeichneten Fahrrinne der Verbrennungsmotor eines Ordnung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere
Sportfahrzeugs nicht in Betrieb gesetzt oder betrieben Geschwindigkeiten zulassen oder von Fahrverboten nach
werden (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne). Ein Sport- § 3 Abs. 1 und 2 befreien.
fahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des
Sees hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Verbren- (2) Der Schiffsführer eines Sportfahrzeugs, der auf
nungsmotor auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahr- Grund einer Ausnahmeregelung oder Befreiung nach
rinne verlassen oder aufsuchen. Absatz 1 Satz 2 fahren darf, hat dies durch eine gelb-blaue
senkrecht gestreifte Flagge entsprechend dem Buch-
(2) Auf den folgenden Seen staben „G" des Internationalen Flaggenalphabets an sei-
1. Glindowsee, nem Sportfahrzeug kenntlich zu machen. Die Bescheide
über die Ausnahmeregelung oder Befreiung vom Fahrver-
2. Petzinsee, bot sind an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befug-
3. Krampnitz- und Lehnitzsee, ten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
4. Scharfe Lanka,
§5
5. Sacrower Lanke,
Ordnungswidrigkeiten
6. Nieder Neuendorfer See ab km 10,0,
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
7. Große Krampe, schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
8. "Die Bänke", fahrlässig
9. Kleiner Müggelsee, 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
10. Kalksee,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Ver-
11. Tegeler See, brennungsmotor in Betrieb setzt oder betreibt oder
12. Werbellinsee, 3. entgegen § 4 Abs. 2 ein Sportfahrzeug nicht kenntlich
13. Zemsdorfer Lanke macht oder einen dort genannten Bescheid an Bord
nicht mitführt.
darf während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr der Ver-
brennungsmotor eines Sportfahrzeugs nicht in Betrieb §6
gesetzt oder betrieben werden (Fahrverbot). Ein Sport- Inkrafttreten
fahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der
Seen hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
brennungsmotor auf kürzestem Weg aufsuchen. Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 739
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 7. April 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird folgende Anordnung erlassen:
1 Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-
lichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwen-
dungen zu gewähren oder zu versagen,
1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme
von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt
werden; bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für diese Ent-
scheidung diejenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der
Beamte zuletzt angehört hat.
2 Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-
lichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,
2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme
und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Neben-
tätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu
widerrufen,
2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-
gung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-
gung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Entscheidung die-
jenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestands-
beamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
3 Wir bestimmen, daß die Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-
lichen Zuständigkeitsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte verbieten können.
4 Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidungen nach den Ab-
schnitten 1 bis 3 dieser Anordnung vor.
5 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post-
bank AG in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des
Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993
(BGBI. 1S. 1055) außer Kraft.
Bonn, den 7. April 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Günter Schneider
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 7. April 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbeschei~n
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs: 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462) und§ 1 Abs. 5 des Post-
personalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- den Postbank Niederlassungen,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen VerNaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 4 79) in Verbindung mit § 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis
- den Postbank Niederlassungen,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschritten
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post-
bank AG in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des
Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 1056) außer Kraft.
Bonn, den 7. Aprn 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Günter Schneider
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 741
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35
der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 7. April 1995
1.
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 {BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung wird den Leiterinnen/den Leitern der Postbank Niederlassungen für die
ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 {gehobener
Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnis im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ·der Eintragung der Deutschen Post-
bank AG in das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 7. April 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Günter Schneider
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß
nach Artikel 77 des Grundgesetzes (VermittlungsausschuB)
Vom 16. Mal 1995
Der Deutsche Bundestag hat am 26. April 1995 die folgenden Änderungen der
Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951 (BGBI. II S. 103), zuletzt
geändert laut Bekanntmachung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2557),
beschlossen, denen der Bundesrat am 28. April 1995 zugestimmt hat:
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über
jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundes-
tag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes
einzeln abzustimmen."
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Bonn, den 16. Mai 1995
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 743
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8.5.95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5781 (98 24. 5. 95) 22.6.95
96-1-2-151
11.5.95 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5782 (98 24. 5. 95) s. Art. 2
96-1-2-151
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1066/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates betreffend die
Quotenregelung im R o h t ab a k sektor für die Ernten 1995, 1996 und
1997 L 108/5 13.5.95
12. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1067/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämien-
regelung für Tab a k L 108/11 13.5.95
12. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1075/95 der Kommission zur Bestimmung des Um-
fangs, in dem den Anträgen auf Vorausfestsetzung der Erstattungen für
Erzeugnisse der Sektoren E i er und G e f I ü g e I f I e i s c h stattgegeben
werden darf, und zur Aussetzung der Vorausfestsetzung L 108/56 13.5.95
15. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1084/95 der Kommission zur Aufhebung der bei der
Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in Taiwan anzuwendenden
Schutzmaßnahme gegen Einführung einer Ursprungsbescheinigung L 109/1 16. 5. 95
15. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1085/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3521/93 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem Rind f I e i s c h und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93 L 109/4 16. 5. 95
15. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1086/95 der Kommission zur Festsetzung der Ein-
fuhrmindestpreise für bestimmte Beere n f r ü c h t e mit Ursprung in
Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik,
Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 109/5 16. 5. 95
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die, Beteiligung des Rates, der Kommission
und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehr-
bringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz
(Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GenTBetV)
Vom 17. Mai 1995
Auf Grund des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes (2) Wurde in einem Mitgliedstaat der Europäischen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet das Bundesministerium über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Freisetzung
für Gesundheit: in Grenznähe zu einem Land der Bundesrepublik
Deutschland genehmigt, so hat das Robert Koch-Institut
§1 die jeweils zuständige Landesbehörde des angrenzenden
Landes über diese Entscheidung zu unterrichten.
Verfahren bei Anträgen zur Freisetzung
im Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes
§3
(1) Das Robert Koch-Institut hat binnen 30 Tagen
Verfahren bei Anträgen
nach Eingang des Antrags auf Genehmigung einer
zum Inverkehrbringen von Produkten
Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
im Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes
eine Zusammenfassung der vom Antragsteller erhaltenen
Antragsuntertagen in der von der Kommission oder (1) Das Robert Koch-Institut hat binnen 3 Monaten
dem Rat nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit nach Eingang des Antrags auf Genehmigung eines
Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom lnverkehrbringens, sofern es den Antrag genehmigen will,
23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung gen- eine Akte, die die Kurzfassung der Antragsuntertagen in
technisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG der von der Kommission oder dem Rat nach Artikel 12
Nr. L 117 S. 15) festgelegten Form der Kommission zu Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1
übermitteln. genannten Richtlinie festgelegten Form sowie eine
Beschreibung der Bedingungen enthält, unter denen es
(2) Das Robert Koch-Institut und die in § 16 Abs. 4
die Genehmigung des lnverkehrbringens des Produktes
Satz 1 des Gesetzes genannten Behörden berück-
vorschlägt, mit einer befürwortenden Stellungnahme an
sichtigen gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten der
die Kommission weiterzuleiten. Das Robert Koch-Institut
Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten
hat insbesondere anzugeben, ob es den Antragsteller
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach § 6 Abs. 3 der Gentechnik-Verfahrensverordnung
vorgebrachten Bemerkungen bei der Entscheidung über
vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2378) von Antrags-
den Freisetzungsantrag. Das Robert Koch-Institut teilt
erfordernissen nach Anlage 3 Teil B der Gentechnik-
die Entscheidung über den Freisetzungsantrag der Kom-
Verfahrensverordnung befreit hat.
mission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den (2) Das Robert Koch-Institut hat die Genehmigung
Europäischen Wirtschaftsraum und der nach § 16 Abs. 4 nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zu erteilen, sobald die
Satz 2 des Gesetzes zuständigen Landesbehörde mit. Frist von 60 Tagen nach der Verteilung der Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 1 durch die Kommission an die Mit-
§2 gliedstaaten der Europäischen Union und die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Verfahren bei Anträgen zur Freisetzung Wirtschaftsraum verstrichen ist und keiner dieser Staaten
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Gründen versehene Einwände erhoben hat.
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
(1) Erhält das Robert Koch-Institut von der Kommission Europäischen Wirtschaftsraum mit Gründen versehene
eine Zusammenfassung von Antragsunterlagen für eine Einwände erhoben, tritt das Robert Koch-Institut in
Freisetzung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Verhandlungen mit der zuständigen Behörde dieses
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- Staates ein, mit dem Ziel, innerhalb der Frist nach Absatz 2
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine Einigung
es innerhalb von 30 Tagen nach der -Verteilung der Zu- zustande, hat das Robert Koch-Institut entsprechend
sammenfassung durch die Kommission die zuständige der Einigung zu entscheiden. Das Robert Koch-Institut
Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union hat die Einwände unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 3
oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über des Gesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme
den Europäischen Wirtschaftsraum um weitere Auskünfte zuzuleiten.
ersuchen und ihr über die Kommission oder unmittelbar
seine Bemerkungen übermitteln. Das Robert Koch-Institut (4) Kommt keine Einigung zustande, unterrichtet das
hat die Zusammenfassung der Antragsunterlagen und die Robert Koch-Institut unverzüglich die Kommission. Trifft
nachträglich erhaltenen Informationen unverzüglich den die Kommission oder der Rat einen ·positiven Beschluß
in § 16 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes genannten nach Artikel 13 Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit Arti-
Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten. kel 21 der in§ 1 Abs. 1 genannten Richtlinie, erteilt das
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 735
Robert Koch-Institut die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 Gesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme zu-
des Gesetzes. zuleiten.
(5) Das Robert Koch-Institut hat die Kommission, die §5
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Verfahren bei der Anordnung
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen des Ruhens der Genehmigung für ein
Wirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landes- Inverkehrbringen oder bei der einstweiligen
behörden über die Erteilung der Genehmigung zu unter- Untersagung des lnverkehrbringens eines Produktes
richten.
(1) Das Robert Koch-Institut unterrichtet unter An-
(6) Das Robert Koch-Institut hat die Genehmigung gabe von Gründen unverzüglich die Kommission, die
zu versagen, wenn die Kommission oder der Rat eine Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen
ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landes-
(7) Erhält das Robert Koch-Institut zusätzliche Infor-
behörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein
mationen nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Risiken
Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes ganz
des Produktes für die menschliche Gesundheit oder die
oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen
Umwelt, so hat es diese der Kommission und den übrigen
nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes ganz oder teilweise
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen
einstweilig untersagt worden ist.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unverzüglich zu übermitteln. (2) Das Robert Koch-Institut hat die Genehmigung
für ein Inverkehrbringen ganz oder teilweise zurück-
zunehmen oder zu widerrufen, wenn eine solche Maß-
§4 nahme durch eine Entscheidung der Kommission oder
Verfahren bei Anträgen zum des Rates nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit
Inverkehrbringen von Produkten aus den Artikel 21 der in § 1 Abs. 1 genannten Richtlinie vor-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegeben ist. Unter denselben Voraussetzungen hat
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens das Robert Koch-Institut eine Anordnung nach § 20
über den Europäischen Wirtschaftsraum Abs. 2 des Gesetzes oder die zuständige Landesbe-
hörde eine Untersagung nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des
Erhält das Robert Koch-Institut von der Kommission Gesetzes aufzuheben; dies gilt nicht, wenn die An-
einen Antrag zum Inverkehrbringen eines Produktes aus ordnung oder Untersagung bis zur Entscheidung der
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Kommission oder des Rates der Europäischen Union
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den befristet war.
Europäischen Wirtschaftsraum und hat es begründete
Einwände, so wird das Robert Koch-Institut diese inner- §6
halb von 60 Tagen nach Verteilung des Antrags durch
Inkrafttreten
die Kommission der zuständigen Behörde des Mitglied-
staates der Europäischen Union oder des anderen Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen in Kraft. Die darin enthaltenen Regelungen über die
Wirtschaftsraum übermitteln und an einem Einigungs- Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
versuch mitwirken. Das Robert Koch-Institut hat den über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ab dem
Antrag unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 3 des 1. Januar 1995 anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Mai 1995
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung einer Zählung im handwerksähnlichen Gewerbe
(Handwerksähnliches Gewerbe-Zählungs-Verordnung - HwäGewZV)
Vom 19. Mal 1995
Auf Grund des § 9 Nr. 2 des Handwerkstatistikgesetzes 2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-
vom 7. März 1994 (BGBI. 1S. 417) verordnet das Bundes- fügung stehenden Person,
ministerium für Wirtschaft:
3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens
sind, Name und Anschrift des Unternehmens.
§1
Anordnung der Zählung §5
Zur Darstellung der wirtschaftlichen Struktur hand- Auskunftspflicht
werksähnlicher Gewerbe wird im Jahre 1996 eine Zählung
im handwerksähnlichen Gewerbe als Bundesstatistik (1) Bei der Zählung besteht Auskunftspflicht. Die An-
durchgeführt. gaben zu § 4 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die in das Verzeichnis der
§2 Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen
Erhebungseinheiten natürlichen und juristischen Personen und Personen-
gesellschaften.
Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen,
deren Inhaber in das Verzeichnis der Inhaber handwerks- §6
ähnlicher Betriebe eingetragen sind.
Übermittlungsregelung
§3 An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen
obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung
Erhebungsmerkmale
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
(1) Erhebungsmerkmale der Zählung sind: Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
1. für den Betrieb: Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den sta-
tistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Art des Betriebes, Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
2. für das Unternehmen: felder nur einen einzigen Fall ausweisen.
a) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der An-
lage B der Handwerksordnung, §7
b) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht, Mitwirkung der Handwerkskammern
c) Umsatz. Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen
Ämtern der Länder für die Durchführung der Zählung auf
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
Anforderung Name und Anschrift der in das Verzeichnis
Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. März
der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen
1996 erhoben. Das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1
natürlichen und juristischen Personen und Personen-
Nr. 2 Buchstabe c wird für das Vorjahr erfaßt.
gesellschaften sowie die eingetragenen handwerksähn-
lichen Gewerbe.
§4
HiHsmerkmale §8
Hilfsmerkmale sind: Inkrafttreten
1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des Auskunftspflichtigen, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestlmmt.
Bonn, den 19. Mai 1995
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 737
Verordnung
über das Fahren
mit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen
im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost
Vom 22. Mai 1995
Auf Grund 2. Sportfahrzeuge Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor,
die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiff-
werden.
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und §2
des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
Fahrgeschwindigkeiten
gesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) geändert worden ist, (1) Abweichend von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, nung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung
- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985,
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung BGBI. 1S. 734), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom
21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226) geändert worden ist, und
mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
der Anlage 13 der Binnenwasserstraßen-Verkehrsord-
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organi-
sationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 nung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Mai
1989 (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblatts), die zu-
(BGBI. 1 S. 864) verordnet das Bundesministerium für
letzt durch Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonder-
Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: druck Nr. 1318/1 des Gesetzblatts) geändert worden ist,
darf mit Sportfahrzeugen auf Seen und seeartigen Er-
weiterungen mit einer Gewässerbreite über 250 m eine
§1 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht über-
Begriffsbestimmung schritten werden.
Im Sinne dieser Verordnung sind (2) Abweichend von Absatz 1 und den dort genannten
Vorschriften darf mit Sportfahrzeugen
1. Binnenschiffahrtsstraßen die nachfolgend aufgeführ-
ten Bundeswasserstraßen: 1. auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 4,0 bis
a) Untere Havel-Wasserstraße von km 4,0 (Pichels- km 13,0 innerhalb der durch Betonnung nach Anlage 8
dorfer Gemünd) bis km 20, 1 (Nedlitz) einschließlich Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ge-
Scharfe Lanke, Großer Wannsee und Jungfernsee, kennzeichneten Fahrrinne
Krampnitzsee und Lehnitzsee, Sacrower Lanke; a) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine zulässige Höchst-
b) Potsdamer Havel von km 6,85 (Autobahnbrücke) geschwindigkeit von 25 km/h,
bis km 29,92 (Krughorn) einschließlich Tiefer See,
Templiner See, Petzinsee, Schwielowsee, Glindow- b) von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr eine zulässige Höchst-
see und Großer Zernsee; geschwindigkeit von 12 km/h,
c) Teltowkanal von km 0,0 bis km 3,3 einschließlich 2. außerhalb des ufernahen Schutzstreifens von 5.00 Uhr
Glienicker Lake und Griebnitzsee; bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf
d) Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal (Griebnitzkanal) von folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen
km 0,0 bis km 3,5 einschließlich Kleiner Wannsee, a) Großer Müggelsee innerhalb der durch Betonnung
Pohlesee und Stölpchensee; nach Anlage 8 Nr. 1 bis 3 der Binnenschiffahrts-
e) Havel-Oder-Wasserstraße von km 0,58 (Schleuse straßen-Ordnung gekennzeichneten Fahrrinne,
Spandau) bis km 10,4 (Abzweig Havelkanal) ein- b) Großer Wannsee,
schließlich Tegeler See und Nieder Neuendorfer
c) Jungfernsee,
See;
d) Tiefer See,
t) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 (Lange
Brücke) bis km 45, 1 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) e) Templiner See,
einschließlich langer See, Große Krampe, Seddin- f) Schwielowsee,
see, Gosener Kanal und Gosener Graben;
g) Großer Zernsee,
g) Müggelspree von km 0,0 bis km 11,39 einschließ-
lich Köpenicker Alte Spree, Großer und Kleiner h) Havel-Oder-Wasserstraße von km 1,0 bis km 10,0,
Müggelsee und „Die Bänke"; i) Spree-Oder-Wasserstraße von km 33,25 bis
h) Rüdersdorfer Gewässer von km 0,0 bis km 7 ,8 km 45,0 mit Seddinsee,
(Autobahnbrücke) einschließlich Dämeritzsee, Fla- j) Untere Havel-Wasserstraße von km 13,0 bis
kensee und Kalksee; km 20,1,
i) Dahme-Wasserstraße von km 0,0 bis km 25,0 ein- k) Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee,
schließlich Zeuthener See, Wernsdorfer Seenkette,
1) Zeuthener See,
Seilenzugsee, Möllenzugsee, Krimnicksee, Krüpel-
See, Zernsdorfer Lanke und Dolgensee; m) Werbellinsee
j) Werbellinsee; eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
··---- ·---------- - .. - - - -
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
nicht überschritten werden. Als ufernaher Schutzstreifen §4
gilt eine 100 m breite parallel zum Ufer verlaufende Ausnahmen
Wasserfläche.
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost kann auf
§3 bestimmten Binnenschiffahrtsstraßen oder Teilabschnit-
ten abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere Höchst-
Verkehrsbeschränkung geschwindigkeiten festsetzen. Sie kann auch im Einzelfall
für bestimmte Sportfahrzeuge oder für besondere Ver-
(1) Auf dem Großen Müggelsee darf außerhalb der ge- anstaltungen nach § 1.23 der Binnenschiffahrtsstraßen-
kennzeichneten Fahrrinne der Verbrennungsmotor eines Ordnung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 andere
Sportfahrzeugs nicht in Betrieb gesetzt oder betrieben Geschwindigkeiten zulassen oder von Fahrverboten nach
werden (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne). Ein Sport- § 3 Abs. 1 und 2 befreien.
fahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des
Sees hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Verbren- (2) Der Schiffsführer eines Sportfahrzeugs, der auf
nungsmotor auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahr- Grund einer Ausnahmeregelung oder Befreiung nach
rinne verlassen oder aufsuchen. Absatz 1 Satz 2 fahren darf, hat dies durch eine gelb-blaue
senkrecht gestreifte Flagge entsprechend dem Buch-
(2) Auf den folgenden Seen staben „G" des Internationalen Flaggenalphabets an sei-
1. Glindowsee, nem Sportfahrzeug kenntlich zu machen. Die Bescheide
über die Ausnahmeregelung oder Befreiung vom Fahrver-
2. Petzinsee, bot sind an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befug-
3. Krampnitz- und Lehnitzsee, ten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
4. Scharfe Lanka,
§5
5. Sacrower Lanke,
Ordnungswidrigkeiten
6. Nieder Neuendorfer See ab km 10,0,
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
7. Große Krampe, schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
8. "Die Bänke", fahrlässig
9. Kleiner Müggelsee, 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
10. Kalksee,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Ver-
11. Tegeler See, brennungsmotor in Betrieb setzt oder betreibt oder
12. Werbellinsee, 3. entgegen § 4 Abs. 2 ein Sportfahrzeug nicht kenntlich
13. Zemsdorfer Lanke macht oder einen dort genannten Bescheid an Bord
nicht mitführt.
darf während der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr der Ver-
brennungsmotor eines Sportfahrzeugs nicht in Betrieb §6
gesetzt oder betrieben werden (Fahrverbot). Ein Sport- Inkrafttreten
fahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer der
Seen hat, darf diesen mit in Betrieb gesetztem Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
brennungsmotor auf kürzestem Weg aufsuchen. Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1995
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 739
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 7. April 1995
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird folgende Anordnung erlassen:
1 Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-
lichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwen-
dungen zu gewähren oder zu versagen,
1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme
von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt
werden; bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für diese Ent-
scheidung diejenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der
Beamte zuletzt angehört hat.
2 Wir übertragen den Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-
lichen Zuständigkeitsbereich - die Befugnis,
2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme
und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Neben-
tätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu
widerrufen,
2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-
gung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti-
gung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Entscheidung die-
jenige Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der Ruhestands-
beamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
3 Wir bestimmen, daß die Postbank Niederlassungen - je für ihren dienstrecht-
lichen Zuständigkeitsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte verbieten können.
4 Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidungen nach den Ab-
schnitten 1 bis 3 dieser Anordnung vor.
5 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post-
bank AG in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des
Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993
(BGBI. 1S. 1055) außer Kraft.
Bonn, den 7. April 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Günter Schneider
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 7. April 1995
1.
Erlaß
von beamtenrechtlichen Widerspruchsbeschei~n
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs: 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462) und§ 1 Abs. 5 des Post-
personalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- den Postbank Niederlassungen,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen VerNaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 4 79) in Verbindung mit § 1
Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1
S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechts-
gesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis
- den Postbank Niederlassungen,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschritten
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Post-
bank AG in das Handelsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des
Vorstandes der Deutschen Bundespost POSTBANK vom 14. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 1056) außer Kraft.
Bonn, den 7. Aprn 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Günter Schneider
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 741
Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse
der Einleitungsbehörde im Sinne des§ 35
der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 7. April 1995
1.
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 {BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung wird den Leiterinnen/den Leitern der Postbank Niederlassungen für die
ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 {gehobener
Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnis im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ·der Eintragung der Deutschen Post-
bank AG in das Handelsregister in Kraft.
Bonn, den 7. April 1995
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Günter Schneider
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Bekanntmachung
von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß
nach Artikel 77 des Grundgesetzes (VermittlungsausschuB)
Vom 16. Mal 1995
Der Deutsche Bundestag hat am 26. April 1995 die folgenden Änderungen der
Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951 (BGBI. II S. 103), zuletzt
geändert laut Bekanntmachung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2557),
beschlossen, denen der Bundesrat am 28. April 1995 zugestimmt hat:
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Enthält der Einigungsvorschlag Änderungen des Grundgesetzes, ist über
jede Abweichung des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundes-
tag gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen Gesetzes
einzeln abzustimmen."
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Bonn, den 16. Mai 1995
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1995 743
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8.5.95 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5781 (98 24. 5. 95) 22.6.95
96-1-2-151
11.5.95 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstrumen-
tenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5782 (98 24. 5. 95) s. Art. 2
96-1-2-151
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr/Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1066/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates betreffend die
Quotenregelung im R o h t ab a k sektor für die Ernten 1995, 1996 und
1997 L 108/5 13.5.95
12. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1067/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämien-
regelung für Tab a k L 108/11 13.5.95
12. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1075/95 der Kommission zur Bestimmung des Um-
fangs, in dem den Anträgen auf Vorausfestsetzung der Erstattungen für
Erzeugnisse der Sektoren E i er und G e f I ü g e I f I e i s c h stattgegeben
werden darf, und zur Aussetzung der Vorausfestsetzung L 108/56 13.5.95
15. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1084/95 der Kommission zur Aufhebung der bei der
Einfuhr von K n ob I auch mit Ursprung in Taiwan anzuwendenden
Schutzmaßnahme gegen Einführung einer Ursprungsbescheinigung L 109/1 16. 5. 95
15. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1085/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 3521/93 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes
und des Verbrauchs von hochwertigem Rind f I e i s c h und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93 L 109/4 16. 5. 95
15. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1086/95 der Kommission zur Festsetzung der Ein-
fuhrmindestpreise für bestimmte Beere n f r ü c h t e mit Ursprung in
Ungarn, Polen, der Tschechischen und der Slowakischen Republik,
Rumänien und Bulgarien für das Wirtschaftsjahr 1995/96 L 109/5 16. 5. 95
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt TeH II zu verOffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) v61kerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen IIOWie Bestellungen bereits enichienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0. Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugsprels für Teil I und TeH II halbjlhrfich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOgllch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundesgeaelzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Vertapges.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn
Llelerung gegen Vorausrechnung 6,05 DM. Postvertrlebsstiick · Z 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1094/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mit-
gliedstaaten und der Kommission im Sektor Mi Ich und M i Ich -
erz e u g n iss e und der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für
die Vorausfestsetzung d~ Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
hinsichtlich bestimmter Ubergangsmaßnahmen zur Anwendung d~ im
Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Uber-
einkommens L 109/31 16.5.95
15.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1095/95 der Kommission zur Ausschreibung der
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlacht-
körperhälften von über zwölf Monate alten S c h a f e n in Irland L 109/33 16.5.95
15.5.95 Verordnung (EG} Nr. 1096/95 der Kommission zur Bestimmung des Um-
fangs, in dem den Anträgen auf Vorausfestsetzung der Erstattungen für
Erzeugnisse des Sektors R i n d f I e i s c h stattgegeben werden darf L 109/35 16.5.95
Andere Vorschriften
15.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1093/95 der Kommission zur Festlegung der den
Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der zweiten Rate der
mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 109/27 16.5.95
16. 5. 95 Verordnung (EG) Nr. 1109/95 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter ver-
derblicher Waren L 111/1 18.5.95
19.5.95 Verordnung (EG) Nr. 1143/95 der Kommission zur Festlegung von
Höchstmengen der Gemeinschaft für die Wiedereinfuhr bestimmter
Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach passiver Ver-
edelung L 114/16 20.5.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 97 4/95 der Kommission vom
28. April 1995 mit Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung des Überein-
kommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde (ABI.
Nr. L 97 vom 29. 4. 1995) L 109/48 16.5.95
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. De-
zember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und
entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder
-bestandsgruppen für 1995 (ABI. Nr. L 363 vom 31. 12. 1994) L 111/30 18.5.95