678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil ·1
Drittes Gesetz
zur Änderung_~es fünften Buches Sozialge_~etzbuch
(3. SGB V-Anderungsgesetz - 3. SGB V-AndG)
Vom 10. Mai 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den
das folgende Gesetz beschlossen: Nummern 1 und 2 genannten Leistungen
vergleichbar sind, wenn sie nach den
Artikel 1 ausschließlich für das In Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet gel-
Änderung tenden Bestimmungen gezahlt werden,
des fünften Buches Sozialgesetzbuch
beziehen, endet ein Anspruch auf Kranken-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche geld vom Beginn dieser Leistungen an; nach
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert Krankengeldanspruch nicht."
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1890), wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„ Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen
1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt: nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf
Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt
• 11. Personen, die die Voraussetzungen für den
einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit An-
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
spruch auf Krankengeld versichert ist."
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung 3. In § 85 Abs. 3a Satz 6 werden die Wörter „in
des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der den Jahren 1993, 1994 und 1995 um jeweils 10 vom
zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Hundert" durch die Wörter .im Jahr 1993 um 10 vom
Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Hundert und im Jahr 1994 um weitere 20 vom Hun-
Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; dert" ersetzt.
als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch
Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpas- 4. Dem § 141 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
·Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder „Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen gibt
des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der sich mit mindestens drei Viertel der Stimmen ihrer
Seemannskasse (§ 891 a der Reichsversiche- Mitglieder eine Geschäftsordnung."
rungsordnung) eine freiwillige Versicherung
bestanden hat,". 5. § 190 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
.,(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Stu-
2. § 50 wird wie folgt geändert:
denten endet einen Monat nach Ablauf des Seme-
a) In der Überschrift wird das Wort • Wegfall" durch sters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder
das Wort ,,Ausschluß" ersetzt. zurückgemeldet haben."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ·
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 6. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
.Für Versicherte, die a) In Satz 1 werden die Wörter .versicherungspflich-
tige Studenten" durch die Wörter • versicherte
1. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Voll-
Studenten" ersetzt.
rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, b) In Satz 2 werden die Wörter .Der Bundesminister"
durch die Wörter .Das Bundesministerium"
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen
ersetzt.
Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt
wird,
7. § 201 wird wie folgt geändert:
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Nummern 1 und 2 genannten Leistungen .(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder
vergleichbar sind, wenn sie von einem Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die
Träger der gesetzlichen Rentenversiche- gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Kran-
rung oder einer staatlichen Stelle im Aus- kenkasse und dem zuständigen Rentenversiche- ·
land gezahlt werden, rungsträger unverzüglich mitzuteilen."