630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung ·
zur Durchführung des Weingesetzes
Vom 9. Mai 1995
Es verordnen - auf Grund des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs.1
auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1, des § 7 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Abs. 2 und 3, des§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2, keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
des§ 15, des§ 16 Abs. 2, des§ 17 Abs. 2, des§ 21 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) das Bundesministe-
Abs. ·1 Nr. 1 und 3 bis 6 und Abs. 2, des § 23 Abs. 3, rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
des§ 24 Abs. 2, des§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, des§ 27
Abs. 2, des § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 29 Abs. 1 Artikel 1
Satz 1 und Abs. 2, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31
Abs. 4 Nr. 3, des§ 33 Nr. 1 bis 5 und 7, des§ 36 Abs. 1, Weinverordnung
des § 44 Abs. 2 und des § 51, teilweise auch in Ver-
bindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, des Wein- 1n haltsü hersieht
gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Abschnitt 1
auf Grund des§ 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des§ 14 Nr. 1 Weinanbaugebiet
Buchstabe a und c, Nr. 2 und 3, des§ 24 Abs. 3 Nr. 1, 2,
§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein
4 bis 6, des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, des § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 2 Landweingebiete
§ 35 Abs. 2 und des § 57 Abs. 3, teilweise auch in
Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, des Abschnitt2
Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467) das Anbauregeln
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und § 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen .
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
§ 4 Anbaueignung von Rebflächen
für Gesundheit,
§ 5 Vermarktungsnachweis
auf Grund des§ 37 Abs. 3 Nr. 1, des§ 38 Abs. 1 Satz 2, § 6 Verfahren
des§ 40 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 und Abs. 2, des§ 41
§ 7 Ausnahmen
Abs. 4, des § 44 Abs. 2, des § 46 Abs. 4 Nr. 1, des
§ 47a, des§ 49, des§ 50 Abs. 2, des§ 57 Abs. 1, 2 § 8 Anbaueignung von Rebsorten
erster Halbsatz, Abs. 3 und 4, des § 58 Abs. 4, des § 59 § 9 Erzeugung von Rebenpflanzgut
Abs. 1 und des§ 61, jeweils in Verbindung mit§ 71, des § 10 Hektarertragsregelung
Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrecht-
licher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein in Abschnitt3
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1994 Verarbeitung
(BGBI. 1S. 1581) das Bundesministerium für Gesund-
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, § 12 Reinheitsanforderungen
§ 13 Gehalt an Stoffen
auf Grund des § 9 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 3, des § 12
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und des§ 19 At>s. 1 Nr. 1 und 2 § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- § 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 16 Süßung
vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die durch Artikel 1 § 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent
Nr. 3 und 4 und, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 auch durch Alkohol
Nr. 5, des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 § 18 Weitere Verarbeitungsregeln
S. 3538) geändert worden sind, das Bundesministe-
rium für Gesundheit, hinsichtlich des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Abschnitt4
und Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministe- Qualitätswein b. A.
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für § 19 Herstellen von Qualitätswein b. A. außerhalb des bestimm-
ten Anbaugebietes
Wirtschaft, hinsichtlich des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3
und des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b im Einver- § 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
nehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, § 21 Qualitätsprüfung
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie § 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 631
§ 23 Untersuchungsbefund 3. Neckar,
§ 24 Prüfungsverfahren 4. Oberrhein,
§ 25 Zuständige Stelle
a) Burgengau,
§ 26 Prüfungsbescheid
b) Römertor,
§ 27 Rücknahme der Prüfungsnummer
§ 28 Ausnahmen 5. Rhein-Mosel,
a) Mosel,
Abschnitts
b) Rhein.
Bezeichnung und Aufmachung
§ 29 Eintragung von Lagen und Bereichen §2
§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben Landweingebiete
§ 31 Verwendungsempfehlungen (zu§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
§ 32 Angabe von Weinarten Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende
§ 33 Liebfrau(en)milch; Moseltaler Gebiete festgelegt:
§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur 1. Ahrtaler Landwein,
§ 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs
2. Badischer Landwein,
§ 36 Vorgeschriebene Angaben
3. Bayerischer Bodensee-Landwein,
§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben
§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben 4. Fränkischer Landwein,
§ 39 Geographische Angaben 5. Landwein der Mosel,
§ 40 Herkunftsangaben 6. Landwein der Ruwer,
§ 41 Geschmacksangaben 7. Landwein der Saar,
§ 42 Rebsortenangaben
8. Mitteldeutscher Landwein,
§ 43 Jahrgangsangaben
9. Nahegauer Landwein,
§' 44 Kumulierungsverbot
§ 45 Verwendung von Kennziffern
10. Pfälzer Landwein,
§ 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, 11. Regensburger Landwein,
aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken 12. Rheinburgen-Landwein,
und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
13. Rheingauer Landwein,
§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
§ 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse 14. Rheinischer Landwein,
§ 49 Art der Aufmachung 15. Saarländischer Landwein der Mosel,
§ 50 Angabe des Loses 16. Sächsischer Landwein,
§ 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht 17. Schwäbischer Landwein,
Abschnitt6 18. Starkenburger Landwein,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 19. Taubertäler Landwein.
§ 52 Straftaten
§ 53 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 2
Abschnitt7 Anbauregeln
Schlußbestimmungen
§ 54 Übergangsregelungen §3
Genehmigung von Neuanpflanzungen
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
Abschnitt 1
(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung darf nur
Weinanbaugebiet erteilt werden, wenn
1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein
§1 b. A. geeignet ist,
Weinbaugebiete für Tafelwein 2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes) sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-
Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,
ihren Untergebieten festgelegt: 3. das Grundstück die besonderen landesrechtlich fest-
1. Albrechtsburg, gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung
2. Bayern, erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 des Wein-
gesetzes erlassen worden sind.
a) Donau,
(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht
b) Lindau, erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen,
c) Main, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen des-
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selben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch
und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaf-
mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen. fenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der
Bodenkartierung und Kleinklimakartierung des Grund-
§4 stücks ergeben, zu berücksichtigen.
Anbaueignung von Rebflächen (3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Wein-
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) gesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem
Zweck des Weinbauversuches zu befristen.
Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitätswein
b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem Grund-
stück in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbau- §7
gebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten Ausnahmen •
(Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaume- (zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
thoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost
ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte (1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des
an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht. Geländes es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1
Nr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flä-
chen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen
§5
Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanz-
Vermarktungsnachweis ten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen
(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. stehen.
§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(2) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Ver-
(1) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den marktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen
sonstigen Grundstücken desselben t,Jutzungsberechtig- werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchge-
ten erzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als führt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch
gewährleistet, wenn für die Erträge für in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß, nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder dort
der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu über- nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden,
nehmen_, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden
2. der Abschluß von Lieferverträgen mit einer Dauer von Zwecke erfolgt:
mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten 1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,
Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder 2. wissenschaftliche Untersuchungen oder
3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
Letztverbraucher
nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muß ferner §8
der Abschluß eines Vertrages mit dem Erzeugerzusam-
menschluß nachgewiesen werden, wonach die Erträge Anbaueignung von Rebsorten
vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung (zu § 7 Abs. 3 i.V.m.
an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeu- § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
gerzusammenschluß abgeliefert werden müssen. In den (1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung von
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muß ferner die Möglichkeit Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314fl2 der
der Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestimmungen
Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierun- zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten (ABI. EG
gen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch Nr. L 248 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung sind nach
Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Ein- der Langparzellenmethode oder in Blockanlage zu er-
lagerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Be- stellen. Dabei sind die in Satz 1 genannten Parzellen oder
handlung festlegen. Blöcke der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der
(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem Vergleichssorten unmittelbar nebeneinander anzulegen.
Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-
(2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs-
gung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-
sorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit-
weise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung
punkt zu erfolgen. Entsprechend den sortenspezifischen
mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen wer-
Erfordernissen können bei der Prüfsorte sowie bei der Ver-
den kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei
gleichssorte oder den Vergleichssorten unterschiedliche
Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.
Anbaumaßnahmen, insbesondere bei der Wahl der Unter-
lagssorte, des Standraumes, der Erziehungsart, sowie
§6 beim Rebschutz und der Düngung, angewendet werden.
Verfahren Die Prüfsorte sowie die Vergleichssorte oder die Ver-
(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. gleichssorten sind getrennt zu ernten und auszubauen.
§ 53 Abs. 1 und§ 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(3) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-
(1) Vor einer Entscheidung Ober die Eignung des Grund- nung, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der
stücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist ein Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die weiteren
Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam- Voraussetzungen und das weitere Verfahren für die Prü-
mensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverord- fung der Anbaueignung von Rebsorten fest. Sie können
nung regeln. durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 633
die Prüfung der Anbaueignung festlegen, soweit es für das Abschnitt 3
Bewahren regionaler Besonderheiten erforderlich ist.
Verarbeitung
(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige
Stelle} kann im Einzelfall zulassen, daß abweichend von § 11
Absatz 1 Satz 2 die dort genannten Parzellen oder Blöcke
der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der Ver- Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
gleichssorten nicht unmittelbar nebeneinander angelegt (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes)
werden müssen oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 die (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-
Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen bei
der Vergleichssorten nicht zum gleichen Zeitpunkt zu
erfolgen hat, sofern dies zur Durchführung der Prüfung der 1. inländischem Perlwein und inländischem Perlwein mit
Anbaueignung von Rebsorten erforderlich ist und im zugesetzter Kohlensäure sowie
übrigen die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) 2. im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein mit
Nr. 2314/72 vorliegen. zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere
als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind,
§9 nur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Markt-
Erzeugung von Rebenpflanzgut organisation für Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils
(zu§ 6Abs. 1 und§ 7 Abs. 2 Nr. 2 geltenden Fassung genannten Behandlungsverfahren
i.V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- werden.
nung zur Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-
Vorschriften über die Ausübung eines Wiederbepflan- vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen bei
zungsrechtes zum Anbau von Mutterreben erlassen und der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken
dabei abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die sowie bei der Behandlung von in einem Drittland her-
Eignung der für die Wiederbepflanzung vorgesehenen gestelltem Likörwein und anderen als inländischen wein-
Grundstücke festlegen. haltigen Getränken im Inland nur die in Anhang VI der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 822/87 aufgeführten Stoffe zugesetzt
werden.
§10
Hektarertragsregelung (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei der Herstel-
§ 33 Nr. 2 i.V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) lung von inländischen weinhaltigen Getränken, aromati-
sierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhal-
(1} Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 tigen Cocktails und inländischem aromatisiertem Wein
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes ent- sowie bei der Behandlung von anderen als inländischen
sprechen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und an-
1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,
derem als inländischem aromatisiertem Wein im Inland
2. 100 Liter Traubenmost= 95 Liter Wein. nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn
durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher
ordnung oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht ange-
1 . die Voraussetzungen und das Verfahren für die geson- wendet werden.
derte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne
des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln, §12
2. vorschreiben, daß und in welcher Weise die geson- Reinheitsanforderungen
derte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden
Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in
ist.
Anlage 2 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn
(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen ent-
von§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 2 Nr. 8 des Wein- sprechen.
gesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb- "§13
lichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen.
Gehalt an Stoffen
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des
(zu§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben,
daß die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche ge- (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-
hörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben be- vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen
stockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis Erzeugnisse, wenn sie zum offenen Ausschank feilgehal-
zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitz- ten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen,
einweisung oder dem Abschluß der Arbeiten zur wert- keinen Gehalt an in Anlage 3 aufgeführten Stoffen auf-
gleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne weisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen
des§ 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten. überschreitet.
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(2) Erzeugnisse dürfen keinen Gehalt an in Anlage 4 auf- über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABI.
geführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils ange- EG Nr. L 231 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird
gebenen Höchstmengen überschreitet. zugelassen.
§16
§14
Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen Süßung
(zu§ 14 Nr. 1 Buchstabe a (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)
und c, Nr. 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf
nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung
(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförde-
(EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Fest-
rung von nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit
zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zuge- legung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine be-
stimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 84 S. 59) in der
setzter Kohlensäure und Likörwein sowie von nicht ab-
gefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, jeweils geltenden Fassung nur mit Traubenmost gesüßt
werden.
aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten
weinhaltigen Cocktails dürfen nur fabrikneue oder solche (2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat
Behältnisse verwendet werden, die vorher ausnahmslos sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur
für Lebensmittel benutzt worden sind. Sie sind vor und Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rot-
nach jeäer Verwendung zu reinigen, sofern es sich nicht wein und Rosewein nur Traubenmost aus Rotweintrauben
um fabrikneue, saubere Behältnisse handelt. und zur Süßung von Rotling nur Traubenmost derselben
Art verwendet werden.
(2) Behältnisse, die zur Beförderung der in Absatz 1
genannten Erzeugnisse benutzt werden, sihd mit der
dauerhaften Aufschrift .Nur für Lebensmitteltransporte" §17
zu kennzeichnen. Umrechnung
(3) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder Lage- von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol
rung von nicht abgefüllten Erzeugnissen dienen, dürfen (zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)
nicht zur Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von ande- Die Ermittlung des natürlichen AJkoholgehalts in Volu-
ren Gegenständen oder Stoffen als Lebensmitteln benutzt menprozent (% vol) aus den Oechslegraden (0 Oe) erfolgt
werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genann- nach der in der Anlage 5 aufgeführten Tabelle. Für andere
ten Räume zur Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.
Getränken, Stoffen oder Ausstattungs- und Verpackungs-
mitteln benutzt werden, die der Herstellung, Lagerung,
§18
Abfüllung, Ausstattung oder Verpackung von Getränken
dienen. Weitere Verarbeitungsregeln
(zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)
§15
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Erhöhung des natür1ichen Alkoholgehalts schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrau-
(zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes) ben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und
(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor- Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen her-
handene oder potentielle natürliche AJkoholgehalt von gestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten
gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise werden.
gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese (2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen
Erzeugnisse aus empfohlenen, zugelassenen oder vor- Getränken dürfen nur
übergehend zugelassenen Rebsorten im Sinne des Arti-
1. Wein,
kels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 hergestellt
worden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein 2. Perlwein,
geeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe der 3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erhöht 4. Schaumwein,
werden.
5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder
(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-
6. Likörwein
handene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von
gemajschten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise verwendet und miteinander verschnitten werden.
gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit (3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen
diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. Getränken dürfen nur Zucker und konzentrierter Trauben-
geeignet sind, darf nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 most sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser
Abs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden,
erhöht werden. wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung
(3) Die Erhöhung des natürlichen AJkoholgehalts darf entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis ge-
bei den In Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit schmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beein-
konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung flussen.
vorgenommen werden. (4) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromati-
(4) Die Anreicherung der Cuvee am Herstellungsort der sierte weinhattige Getränke und aromatisierte weinhaltige
Schaumweine nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver- Cocktails dürfen nicht miteinander und untereinander ver-
ordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 schnitten werden.
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(5) Mit der Herstellung von Abschnitt 4
1. Perlwein, Qualitätswein b. A.
2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
3. Schaumwein, §19
4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Herstellen von Qualitätswein b. A.
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
5. weinhaltigen Getränken, (zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
6. aromatisiertem Wein,
(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf,
7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maß-
8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails gabe des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe
darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in
erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung dem die Weintrauben geerntet worden sind.
bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und
unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden (2) Qualitätsschaumwein b. A. darf, soweit ein wirt-
Bücher eingetragen sind. schaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Ar-
tikels 14 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
(6) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Nr. 2332/92 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des
Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inlän- bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die
dischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhal- zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet
tige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu worden sind.
inländischen weinhaltigen Getränken.
(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Lan-
(7) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im des, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen wer-
Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden. den soll, kann nach Maßgabe
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- 1. des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
schaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingeset- (EWG) Nr. 823/87 und der zu seiner Durchführung
zes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be- erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
stimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermark- schaft genehmigen, daß aus Weintrauben und Trau-
tung von inländischem Schaumwein und inländischem benmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen sei- Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in
ner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitäts-
ist, sowie von inländischem Schaumwein mit zugesetzter wein oder Qualitätswein mit Prädikat hergestellt werden;
Kohlensäure nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) 2. des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
Nr. 2332/92. (EWG) Nr. 2332/92 und der zu seiner Durchführung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
(9) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qua-
schaft genehmigen, daß Qualitätsschaumwein b. A.
litätsschaumwein b. A., Sekt b. A., Qualitätsschaum-
außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des
wein und Sekt muß in demselben Betrieb vorgenommen
betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die
werden.
zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben ge-
(10) Die gesamte Herstellung von inländischen weinhal- erntet worden sind, hergestellt wird.
tigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten (4) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfaßt
weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absat-
Cocktails muß in demselben Betrieb vorgenommen wer- zes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der
den. Dies gilt nicht, soweit zur Erhaltung der Lager- oder Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natür-
Transportfähigkeit lichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.
1. zugelassene Behandlungsstoffe verwendet oder
2. zulässige Behandlungsverfahren angewendet §20
werden. Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
(zu§ 17 Abs. 2 Nr. 2
(11) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie her- und § 33 Nr. 7 i.V.m. § 54 des Weingesetzes)
gestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander
verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den (1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegen-
jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol- über der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qua-
gehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qua- litätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu
litätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinan- 1. Tafelwein,
der verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den 2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,
für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen oder
Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend. 3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von
Tafelwein geeignet ist,
(12) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen
herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit
nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-
genden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat 1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zuge-
nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol- teilt werden dürfte oder
genden 1. März abgefüllt abgegeben werden. 2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- 2. für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A.
nung bestimmen, daß der Erzeuger die Herabstufung und Qualitätsperlwein b. A. der Hersteller.
eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zu-
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt
geteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich einzureichen, das die in Anlage 6 Abschnitt I aufgeführten
schriftlich zu melden hat. Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe
(3) Eine Herabstufung darf nicht mit dem Ziel vorge- von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann,
nommen werden, das betreffende Erzeugnis nach der soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des
Herabstufung an einer begünstigenden Marktordnungs- Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben
maßnahme teilnehmen zu lassen, an der es vor der Herab- anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer
stufung nicht hätte teilnehmen dürfen. fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die
(4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem
Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von
1. die natürliche oder juristische Person, der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen,
2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird
und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise
kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die
gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die
vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung
aus Eig·enproduktion stammen oder erworben worden
oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder
sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.
nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der
Antragsteller weist auf andere Weise nach, daß das
§21 Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vor-
Qualitätsprüfung geschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes) auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein
oder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn
(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b. A.
1. das Erzeugnis selbst,
zugeteilt, wenn
2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder
1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüll-
ten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein 3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses
vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen
aufgewiesen hat, Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme
2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Feh- war.
lern ist und (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
3. der Gesamtalkoholgehalt, soweit der festgestellte vor- abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das
handene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist
nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine
erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit
a) in der Weinbauzone A bei der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger
aa) Rotwein 13 Volumenprozent, herabgestuft worden ist.
bb) anderem Wein 12 Volumenprozent und (4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum
b) in der Weinbauzone B bei Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe-
scheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat
aa) Rotwein 13,5 Volumenprozent,
kann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier
bb) anderem Wein 12,5 Volumenprozent Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiege-
nicht übersteigt. lung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben
werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 11 Satz Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der
1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qualitätswein zuständige Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie
mit Prädikat, Qualitätsper1wein b. A. und Qualitätsschaum- nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwen-
wein b. A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten det wurde.
Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vor-
geschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit (5) Sofern für Qualitätswein b. A. ein Antrag gestellt wird,
ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent-
der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich geltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur
aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine wei-
natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile tere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Unter-
ergibt. suchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,
§22 oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu
(zu§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene
Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 4
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen: gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die
1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine
Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller, erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 637
§23 der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein
Untersuchungsbefund geeignet ist, herabzustufen, wenn er
(zu§ 21 Abs. 1 Nr. 3 1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf-
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) weist oder
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer 2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von
ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten Fehlern ist
Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der
zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Der und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.
Untersuchungsbefund muß die in Anlage 7 genannten (3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum-
Angaben enthalten. wein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht
zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte
nung qestimmen, daß der Untersuchungsbefund für
nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht
bestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem
in den Verkehr gebracht werden.
Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese,
Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches (4) Wird derselbe Qualitätswein b. A. in mehreren Teil-
Labor zu erstellen ist. mengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der
ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten
werden. Dies setzt voraus, daß im Zeitpunkt der ersten
Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersu-
Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des
chung ausführenden Personen und eine ausreichende
Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Her-
Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann
stellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste
für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter-
Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für
suchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nach-
jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und
träglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbun-
§ 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
den werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder
chend. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß statt des
widerrufen werden, wenn das Labor
Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt
1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver- wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine
stoßen, unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Wei-
chen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität
2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge-
oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der
wirkt,
ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht
3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit~ für diese Teilmenge.
gewirkt oder
4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich §25
oder wiederholt vernachlässigt Zuständige Stelle
hat. (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der
§24
Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben
Prüfungsverfahren geerntet worden sind, trifft die nac_h § 19 Abs. 1 und § 20
(zu§ 16Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen.
und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder ver-
wendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen
(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu ver-
Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
anlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden
Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen (2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können
ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der ein- zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen
gereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnen- Kommissionen bestellt werden.
prüfung. Sie kann
1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen, §26
2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu- Prüfungsbescheid
chung veranlassen sowie (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3
und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-
langen. (1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über
Für die Sinnenprüfung und Ihre Bewertung gilt das in das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit
Anlage 6 Abschnitt II angegebene Schema. einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit
sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt
(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Ertei- befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:
lung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers
einen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zu-
der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu
geteilt wird,
entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der
zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, 2. der Antragsnummer des Antragstellers,
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag- Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnum-
stellung. mer auf den Behältnissen des abgefüllten Erzeugnisses
und bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hin-
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem
aus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf
Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung
bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit
schriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbescheid ist mit
der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in gerin-
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Bekannt-
ger Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt
gabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang
dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der
des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen
(2) Bei -Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und,
des § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungs- soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde,
nummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungs- 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes
nummer der gemäß Anlage 8 abgekürzte Name des Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der
Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in
Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat. die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis
deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe "Muster, nicht
zum Verkauf bestimmt" anzugeben. Im übrigen darf ein so
§27 gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der
Prüfungsnummer und, soweit es sich um Qualitätswein
Rücknahme der Prüfungsnummer
mit Prädikat handelt, erst nach der Zuerkennung des Prä-
(zu§ 17 Abs. 2 Nr. 2
dikats in den Verkehr gebracht werden.
und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-
nummer kann insbesondere zurückgenommen werden,
wenn Abschnitt 5
1 . nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei- Bezeichnung und Aufmachung
lung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,
§29
2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen
in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren Eintragung von lagen und Bereichen
nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)
sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der (1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen
Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß
andere Weise nach, daß das Erzeugnis den für die ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine
Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Vor- kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
aussetzungen entspricht,
1. die Bildung einer größeren Lage
3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 6 Abschnitt 1 a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
gemacht hat. b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche ge-
Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme wonnenen Weine
und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. nicht möglich ist oder
(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amt- 2. der Lagename
lichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitäts-
wein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene
Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer Marke oder
entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund marken-
zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über rechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungs-
.die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der recht
Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist
§ 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. geschützt ist.
(2) AJs Lagename darf nur ein Name eingetragen wer-
den, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömm-
§28 lich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich
Ausnahmen an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1
(zu§ 16Abs. 2 Satz 1, §21 Abs. 2, darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn beste-
§ 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hende Lagen zusammengefaßt werden sollen, auch ein
und§ 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirt-
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Wein- brauchers nicht entgegenstehen; der Name muß einen
gesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und geographischen Bezug aufweisen.
die Bezeichnung Qualitätswein b. A., Qualitätswein,
Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem bean- (3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in
tragten Prädikat, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperl- einen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset-
wein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A. vom zungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 639
§30. (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. dürfen
als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 10 der
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli
(zu § 24 Abs. 2
1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
und die Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein
(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungs- mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 231 S. 9) in der
nummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden:
im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verord- 1. Auszeichnungen
nung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und
Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und
Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. b) der von der Landesregierung eines weinbautrei-
EG Nr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur benden Landes anerkannten Träger von Sektprämi-
angegeben werden: ierungen,
1. Auszeichnungen wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender An-
wendung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhal-
b) der von der Landesregierung eines weinbautreiben- ten hat,
den Landes anerkannten Träger von Weinprämi- 2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein-
ierungen, bautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das
wenn der Wein bei einer in entsprechender Anwen- Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder
dung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten Sinnen- einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6
prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung
hat, mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
2. folgende Gütezeichen: (5) Bei
a) "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirt- 1. inländischem
schaftsgesellschaft und a) Perlwein und
b) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie
weinbautreibenden Länder zugelassen sind,
2. im Inland hergestelltem .
wenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1
a) Perlwein und
oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6
Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. bei deren Herstellung andere als inländische Erzeug-
(2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der nisse verwendet worden sind,
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und
16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel,
Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämi-
geltenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen ierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnitt-
werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei liche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung
1. Qualitätswein mit den Prädikaten Beerenauslese, sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur
Trockenbeerenauslese und Eiswein jeweils minde- gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder
stens 100 Liter, in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes
zugelassen sind; dies gilt auch für Anga~n durch bild-
2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens liche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für
200 Liter, Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf
3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens Getränkekarten und bei Preisangeboten.
400 Liter und
(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-
4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitäts- lensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist
wein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
wird, jeweils mindestens 600 Liter der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsver-
umfassen. ordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrück-
liche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstel-
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
lungslandes tritt.
nung bestimmen, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 1
bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (7) Bei inländischen weinhaltigen Getränken, aromati-
(EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Absat- sierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken,
zes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des aromatisierten weinhaltigen Cocktails und Likörwein darf,
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen, mit Ausnahme der Bezeichnung Qualitätslikörwein b. A.
sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 1 bei inländischem Likörwein, auf eine über dem Durch-
und weniger als 1000 1umfaßt und im übrigen die Voraus- schnitt liegende Qualität auf Behältnissen oder deren Ver-
setzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genann- packung, auf Getränkekarten sowie bei Preisangeboten
ten Verordnung vorliegen. In den Rechtsverordnungen nur hingewiesen werden, wenn dies durch das Wein-
nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindest- gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Wein-
menge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen. gesetzes zugelassen ist; dies gilt auch für Angaben durch
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bildliche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht dung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen
für Angaben über Aussehen, Geruch oder Geschmack auf gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
Getränkekarten und bei Preisangeboten. (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf
(8) Absatz 7 Ist auf die dort genannten Getränke, die die Bezeichnung Rosewein nicht verwendet werden.
nicht im Inland hergestellt worden sind, mit der Maßgabe (7) Bei, inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
anzuwenden, daß an die Stelle der Zulassung durch das mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die
Weingesetz oder in Rechtsverordnur;,gen auf Grund des Bezeichnung
Weingesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine
Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt. 1. ,,Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur
Herstellung de~ Weines verwendeten Weintrauben
ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet
§31
Württemberg geerntet worden sind;
Verwendungsempfehlungen 2. ,.Badisch Rotgold" mit dem Zusatz „Grauburgunder
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die •
Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließ-
religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der lich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich- worden sind.
nungen ,,Abendmahlswein", "Meßwein", "Koscherer Wein"
§33
oder „Koscherer Passahwein" verwendet werden.
Liebfrau(en)milch; Moseltaler
§32 (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Angabe von Weinarten (1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete
(zu§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als „Lieb-
und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes) frauenmilch" oder „Liebfraumilch" nur bezeichnet werden,
wenn
(1) Bei inländischem Qualitätswein b. A. darf die
Bezeichnung 1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der
Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder
1 . Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein- Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser
trauben hergestellten Wein, Rebsorten bestimmt ist und
2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau- 2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 14
ben hergestellten Wein und Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
3. Rosewein nur für einen ausschließlich aus Rotwein- Nr. 3201 /90 für die Geschmacksangabe „lieblich"
trauben hergestellten Wein von blaß- bis hellroter zulässigen Spanne liegt.
Farbe
(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebie-
verwendet werden. tes Mosel-Saar-Ruwer darf als „Moseltaler" nur bezeich-
(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden net werden, wenn er
für einen inländischen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, 1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling,
der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist,
Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,
2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je
auch gemaischt, hergestellt ist. Für Perlwein und Perlwein
Liter und
mit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling
nicht verwendet werden. 3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt
von mindestens 7 Gramm je Liter hat.
(3) Inländischer Tafelwein muß als "Deutscher Tafel-
wein" bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen
"Landwein" verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein, ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer klei-
bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geogra- neren geographischen Einheit als des bestimmten Anbau-
phische Bezeichnung als das Wort "deutsch" verwendet gebietes nicht zulässig.
wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein
anzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit §34
zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeich- Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur
nung die Worte • Weißer" oder „Roter" vorangestellt wer- (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
den, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geogra-
phische Bezeichnung als das Wort „deutsch" verwendet (1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hochge-
wird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein wächs" nur bezeichnet werden, wenn
und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend. 1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Ries-
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen ling hergestellt worden ist,
Rosewein, Rose oder Rotling angegeben werden; bei 2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen
Perlwein und Pertwein mit zugesetzter Kohlensäure muß Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volu-
die Bezeichnung Rose angegeben werden. menprozent über dem natürtichen Mindestalkohol-
(5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein gehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder
mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrau-
gebraucht werden, wenn er ausschließlich aus hellge- ben geerntet wor~en sind, und ·
keltertem Most von Weintrauben einer einzigen roten Reb- 3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl
sorte hergestellt worden ist. Die Rebsorte muß in Verbin- von mindestens 3,0 erreicht hat.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 641
(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben (5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muß als
eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung Likörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im
"Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr Inland hergestellt worden ist, muß mit dem Namen des
angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgelei-
Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird. teten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere
geographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur
(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b. A. dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstel-
des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die lungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht
geltenden Vorschriften des Herstellungslandes einge- verschnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Ver-
halten worden sind und der nach diesen Vorschriften als schnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer
primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung hergestellt worden ist, muß als ausländischer Likörwein
primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem bezeichnet werden.
dritten Donnerstag des Monats November des Ernte-
jahres an Endverbraucher abgegeben wird. (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein
bekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung
Likörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet
§35
werden.
Angaben
bei Qualitätswein garantierten Ursprungs
(zu § 24 Abs. 2 §37
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Zugelassene und verbotene Angaben
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des
Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein (1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus-
garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschrif- lese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im ge-
ten und besondere analytische und sensorische Anforde- schäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen
rungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festge- Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht
setzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vor- werden.
schreiben, daß nach Maßgabe der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und die- (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitäts-
ser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs schaumwein b. A. und Sekt b. A. darf das Wort "Cabinet"
nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf. nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise
deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses
in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder
§36 desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr
Vorgeschriebene Angaben bringt.
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(3) Soweit nach den Rechtsakten der Eüropäischen
(1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund
zugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Be-
Kohlensäure zu bezeichnen. zeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische
(2) Weinhaltige Getränke müssen als Weinhaltiges Ge- Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch
tränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen
weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die
Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungs-
kohlensäurehaJtigem Wasser hergestellt wird, als Schorle landes zulässig ist.
bezeichnet werden.
(3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, §38
der nicht im Inland hergestellt worden ist, muß mit dem Hersteller- und Abfüllerangaben
Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn
er ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrau- (1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
ben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist
zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in ab- der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit
steigender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die
verwendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Ge- 1. die dort genannten Erzeugnisse Im Inland abgefüllt
biet des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache werden,
Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perl- 2. diese unter dern,Namen (Firma) eines anderen in der
wein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat
diesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt
Namen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet üb- werden und
liche deutsche Name angegeben werden.
3. dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den
(4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein Abfüller besitzt.
mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung
andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig,
sind, ist deren Herkunft in absteigender Folge anzugeben. wenn dieser eingewilligt hat.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe
ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und der Herkunft nur
aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder 1. die Bezeichnung „deutsch" oder
die Firma und die Anschrift des Herstellers, des AbfOllers
oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in 2. die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten
einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzu- nach§1
geben. verwendet werden.
(3) Bei nicht abgefülltem Perlwein: Perlwein mit zuge- (6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-
setzter Kohlensäure oder Ukörwein sowie bei nicht abge- säure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf
füllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, eine geographische Bezeichnung, die auf einen engeren
aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten Raum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich
weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen und nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus
Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des
worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländem her- Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse
gestellt worden sind, der Einführer anzugeben. zulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt
(4) Ist bei Ukörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter unberührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in
Kohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-
Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aroma- nung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine
tisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstel- einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache an-
lers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist erkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende deutsch-
neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der sprachige Bezeichnung angegeben werden, sofern sie
im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist und
Hauptniederlassung anzugeben.
Irreführungen des Verbrauchers durch die Übersetzung
ausgeschlossen sind.
§39
Geographische Angaben §40
(zu § 24 Abs. 2 Herkunftsangaben
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (zu§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b. A. (1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den Vor-
derName aussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG)
1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit Nr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren
einer sonstigen geographischen Bezeichnung iden- geographischen Einheit als der des bestimmten Anbauge-
tisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich" in bietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzu- mit Prädikat zugelassen, wenn
stellen, 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der angegebenen geographischen Einheit bereitet worden
Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. ist und,
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur
Die Angabe „Bereich~ darf durch die Angabe „district"
Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als
ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen
25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachge-
Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten
stellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettie-
rung in englischer Sprache gemacht werden. stammen.
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-
(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, stabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord- Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des
nung nach Maßgabe des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Namens einer kleineren geographischen Einheit als der
Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, welcher des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qua-
Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter litätsschaumwein b. A. und Sekt b. A. zugelassen, wenn er
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Be- mindestens zu 85 vorn Hundert aus Weintrauben der an-
teiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis gegebenen geographischen Einheit hergestellt worden ist.
besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt wer-
den, von denen wahlweise einer anzugeben ist. (3) Bei inländischem QuaJitätsperfwein b. A. und inlän-
dischem Qualitätslikörwein b. A. ist unter den Vorausset-
(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbau- zungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens
gebieten belegen, so kann die Landesregierung durch einer kleineren geographischen Einheit aJs der des
Rechtsverordnung bestimmen, daß für Weine aus bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn
bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen
angegebenen geographischen Einheit bereitet worden
benutzt werden darf.
ist und,
(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur
Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen- Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
deten Erzeugnisse nicht verwendet werden. 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
(5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitäts- Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten
perlwein b. A. bezeichnet werden darf, und inländischem stammen.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 643
§41 bb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs-
Geschmacksangaben prüfung zuständigen Landesstellen die Kon-
trollen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(EWG) Nr. 2389/89 durchführen und
(1) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b cc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett
der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe zusammen mit der Angabe "aus Versuchsan-
"halbtrocken" darf nur gebraucht werden, wenn der Rest- bau" erfolgt;
zuckergehalt des Weines
b) bei Qualitätswein b. A., wenn es sich zusätzlich zu
1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a den Anforderungen unter Buchstabe a um eine
zweiter Gedankenstrich für "trocken" festgelegten Rebsorte der Art "Vitis vinifera" handelt.
Wert übersteigt und
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buch-
2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in stabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den
Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt- Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 werden bei
säuregehalt des Weines höchstens 10 Gramm je Liter inländischem Qualitätsschaumwein und Sekt und in-
niedriger ist. ländischem Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt b. A.
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh- zugelassen:
lensäure dürfen nur die Geschmacksangaben 1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit
1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und Ausnahme der in der Fülldosage und der Versand-
35 Gramm je Liter, dosage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom
Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte
2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 bereitet worden ist und diese seine Art bestimmt;
und 50 Gramm je Liter oder
2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn das Erzeugnis,
3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Ver-
je Liter sanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig aus
verwendet werden. Weintrauben der angegebenen Rebsorten hergestellt
worden ist und die Mischung dieser Rebsorten seine
(3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer- Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Mengenanteil
den, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung entsprechend in absteigender Folge anzugeben.
,,halbtrocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt.
Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.
(3) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zuge-
§42
setzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perl-
Rebsortenangaben wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, ~ei deren
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet
(1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1
Nr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet Anwen-
und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem dung.
Wein zugelassen: §43
1. die Angabe einer Rebsorte, wenn Jahrgangsangaben
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
a) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben
der angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von Arti-
diese seine Art bestimmt und, kel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Vorausset-
b) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur zungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG}
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als Nr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen,
25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwen- wenn
deten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stam- 1. das Erzeugnis mindestens zu 85 vom Hundert aus
men; Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet
2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit Aus- worden ist und,
nahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum 2. sofern es gesüßt worden ist, einschließlich der zur
Süßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrau- Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom
ben der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Er-
Rebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in zeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
absteigender Folge anzugeben;
(2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zuge-
3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung setzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des
der Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord- § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelas-
nung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 sen, wenn
über die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb- 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben
sorten (ABI. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils geltenden
des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,
Fassung für die Dauer der Anbaueignungsprüfung
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur
a) bei Tafelwein, wenn Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom
aa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine be- Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Er-
grenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist, zeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil l
(3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraus- den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der
setzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen,
zugelassen, wenn sofembei
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben 1. Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an
des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und, der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Buchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25
Süßung verwendeten Erzeugnisse r,ticht mehr als 25 vom Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h
Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Er- der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet,
zeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. 2. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die
Etikettierung den Namen eines anderen an der Ver-
§44 marktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den
Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut
Kumullerungsverbot
enthält.
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung
(1) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 6 Abs. 7 gemäß Anlage 8 voranzustellen.
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können
nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn minde- (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,
stens 8? vom Hundert des aus der Mischung hervorge- können die zuständigen Behörden zulassen, daß die vor-
gangenen Qualitätsschaumweines b. A. oder Sektes b. A. geschriebenen und zulässigen Angaben in den Ge-
aus der kleineren geographischen Einheit als dem be- schäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben wer-
stimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem den, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeich-
Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet nung des Erzeugnisses gewährleistet.
wird.
§46
(2) § 42 Abs. 2 Satz 1· und Artikel 6 Abs. 7 Unterabs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können nur dann Angabe des Alkoholgehalts bei wein•
gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom haltigen Getrlnken, aromatisiertem Wein,
Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qua- aromatisierten weinhaltigen Getrlnken
litätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
bezeichnet wird.
(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein
(3) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 kön- und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aro-
nen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min- matisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhande-
destens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor- nen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist
gegangenen Qualitätsperlweines b. A. aus der kleineren der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkohol-
geographischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, gehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine
von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol
dene~ das Erzeugnis bezeichnet wird. ,, % vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort ,,Alkohol"
(4) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 kön- oder die Abkürzung „alc" vorangestellt werden.
nen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min- (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist
destens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor- eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder
gegangenen Qualitätslikörweines b. A. aus der kleineren unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der
geographischen Einheit als dem bestimmten Anbauge- Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des
biet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden, §47
können § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42
Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)
des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-
von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr
denen das Erzeugnis bezeichnet wird. gebracht werden, wenn sie
1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-
§45
sche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-
Verwendung von Kennziffern dung eine Volumenverminderung des Weines von
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-
tion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden,
(1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a
der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche 2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
Schlüsselnummer des von den Statistischen Landes• 3. als .alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Be-
ämtem herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeich• hältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preis-
nisses unter Voranstellung des Buchstabens „D" zu ver• listen bezeichnet sind, soweit die Angabe einer Reb-
wenden. sorte, die Angabe eines Jahrgang~ sowie ein Hinweis
(2) Bel Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten
Kohlensäure, der im · Inland abgefüllt wird, dürfen die Erzeugnisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacks-
Angaben Ober den AbfOller und den Abfüllungsort oder angabe darf nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 645
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201 /90 ver- . nisse nicht gebraucht wird; die Angabe einer Rebsorte
wendet werden. -Auf dem mit dem Behältnisverbunde- sowie eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des
nen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Angabe "alkoholfreier Wein" in Schriftzeichen der glei- Nr. 3201 /90 dürfen gebraucht werden. Auf dem mit
chen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie sich dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der
deutlich von den anderen Angaben abhebt. das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Ge-
tränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein- der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß
gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
gebracht werden, wenn sie
1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi- (5) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur
sche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen- in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstel-
dung eine Volumenverminderung des Weines von lung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur
höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak- Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere
tion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermi- Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Trauben-
schen von entalkoholisiertem Wein mit Wein herge- mostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.
stellt wurden,
§48
2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu-
menprozent Alkohol enthalten und Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
3. als "alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Be-
hältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preis- (1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetz-
listen bezeichnet sind, soweit die Angabe eines Jahr- ter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum
gangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen,
Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten
wird; die Angabe einer Rebsorte sowie eine Ge- mit der Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befra-
schmacksangabe nach Maßgabe des Artikels 14 gen des Arztes" gekennzeichnet werden.
Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201 /90
dürfen gebraucht werden. Auf dem mit dem Behältnis (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet
verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anzusehen, wenn er
anbringt, die Angabe "alkoholreduzierter Wein" in 1. in einem Liter
Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so
a) höchstens 4 Gramm Glukose,
anzugeben, daß sie sich deutlich von den anderen
Angaben abhebt. b) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invert-
zucker berechnet, und
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder
unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt Säure
sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie enthält und
1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und 2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Vo-
2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" lumenprozent aufweist.
auf Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränke- (3).Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh-
karten und Preislisten bezeichnet sind, soweit die lensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzu-
Angabe einer Rebsorte, die Angabe eines Jahrgangs sehen, wenn er
sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstel-
lung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht wird; 1. in einem Liter
eine Geschmacksangabe darf nach Maßgabe des Arti- a) höchstens 4 Gramm Glukose, wobei die _aus der
kels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Spaltung von Saccharose zu erwartende Glukose
3201/90 verwendet werden. Auf dem mit dem Behält- zu berücksichtigen ist,
nis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett b) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige
anbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus Säure
alkoholfreiem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art,
enthält und
Farbe und Größe so anzugeben, daß sie sich deutlich
von den anderen Angaben abhebt. 2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Vo-
lumenprozent aufweist.
(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder
unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den (4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet
Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, müssen auf den Behältnissen
sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. beiWein:
1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu- a) der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker
menprozent Alkohol enthalten und berechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser
2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem 4 Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose
Wein" auf Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, und der Gehalt an Fruktose in Gramm und
Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind, soweit b) der Brennwert des Alkohols und der physiolo-
die Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die gische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter be-
Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug- rechnet,
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. bei Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter stehen. Der Angabe ist der Buchstabe „L" voranzustellen,
Kohlensäure, zusätzlich zu den Angaben nach Num- soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben
mer 1, der Gehalt an verdaulichen Kohlenhydraten in der Kennzeichnung unterscheidet.
Gramm je Liter (2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten
angegeben werden. eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin-
gungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt
§49 wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,
Art der Aufmachung Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.
und § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes) (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,
aromatisierter Weine,, aromatisierter weinhaltiger Ge-
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
tränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails nicht für
schaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
Erzeugnisse, soweit diese
ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-
schriebene sonstige Angaben bei Perlwein, Perlwein mit 1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Geträn- a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpak-
ken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen kungsstellen verkauft oder verbracht werden,
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden
für Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackun-
oder
gen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeug-
nis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb
verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs-
Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unver- system gesammelt werden,
wischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können 2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder
die Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Ver-
Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Informa- braucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben
tion des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen werden.
nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt
oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnis- (4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der
ses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.
die nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset- (5) Die Angabe nach Absatz 1 muß gut sichtbar, deutlich
zes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene lesbar und unverwischbar angebracht sein
Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld
1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig-
anzubringen.
packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
(2) Bei aromatisierten weinhaJtigen Cocktails mit einem
2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der
vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenpro-
Verpackung oder in einem Begleitpapier.
zent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vor-
schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (6) Wird bei inländischem Qualitätswein b. A. oder Qua-
(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, litätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer
Ukörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer aJs
aromatisierte weinhaJtige Getränke und aromatisierte Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muß den Worten
weinhaJtige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmit- ,,Amtliche Prüfungsnummer- oder der Kurzform .,A. P. Nr.•
tel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. der Buchstabe „L• vorangestellt werden, soweit sich die
amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen
(4) Bei inländischem Qualitätswein b. A. oder Qualitäts- Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
schaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-
teilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte §51
,,Amtliche Prüfungsnumme,.- voranzustellen. Anstelle der ·
Worte ,,Amtliche Prüfungsnumm~ kann die Kurzform Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
,,A. P. Nr.• gebraucht werden. (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-
oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bild- ordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung
zeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet zur Etikettierung befreit
werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich 1. Erzeugnisse, die zwischen
abgehoben ist.
a) zwei oder mehreren Anlagen oder
§50 b) den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen
Angabe des Loses ein und desselben Betriebs In der gleichen Gemeinde
(zu§ 24 Abs. 2 befördert werden,
Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes) 2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn
(1) Erzeugnisse dürfen nur In den Verkehr gebracht wer- Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist,
den, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus sowie
der das Los zu ersehen Ist. zu dem sie gehören. Die An- 3. Traubenmost und Wein, der zum· Eigenverbrauch in
gabe muß aus einer ·Buchstaben-Kombination, Ziffern- den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten
Kombination oder Buchstaben-/Ziffem-Kombination be- bestimmt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 647
Abschnitt 6 4. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung
angibt oder
Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten b) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 oder
Abs. 8, § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder Abs. 7, § 33
§52 Abs. 1 oder 2, § 34, § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6
Satz 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder
Straftaten Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,
(1) Nach§ 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes
ohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den fest-
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gelegten Anforderungen entsprechen,
1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behand-
lungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff 5. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine
zusetzt, Bezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht an-
gibt oder die dort genannten Worte nicht voranstellt,
2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Behandlungsverfah-
ren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 6. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Ionenaustauscher oder
ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, 7. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder§ 38 Abs. 1 Satz 1,
4. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt, Abs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht rich-
5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Behältnis verwendet, tig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Raum benutzt, macht,
7. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 11 Satz 3 ein
8. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte ge-
Erzeugnis süßt,
braucht,
8. entgegen § 18 Abs. 1, 4 oder 11 Satz 1 oder 2 ein
Erzeugnis verschneidet, 9. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
9. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder 10. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen
verschneidet, Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise voranstellt,
10. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis,
ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff 11. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,
zusetzt,
12. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder
11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder einen anderen Namen verwendet,
12. entgegen§ 18 Abs. 7 Alkohol oder Zucker zusetzt. 13. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
14. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche
1. entgegen § 18 Abs. 5 mit der Herstellung beginnt,
Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchsta- -
2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vor- bens „D" verwendet,
nimmt oder
15. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bun-
3. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, desland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe voranstellt,
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise macht. 16. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
macht,
§53
17. entgegen§ 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder
OrdnungswidrigkeHen nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes 18. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig,
ordnungswidrig. nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise macht,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 19. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeich-
nung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der
1. entgegen § 14 Abs. 2 eine Kennzeichnung nicht oder vorgeschriebenen Weise anbringt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
20. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen
2. entgegen § 18 Abs. 9 oder 1O Satz 1 eine Verarbeitung Worte nicht voranstellt,
oder Herstellung nicht in demselben Betrieb vor-
nimmt, 21. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorge-
schriebenen Weise verwendet oder
3. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine
Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge- 22. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein
schriebenen Weise macht, Erzeugnis in den Verkehr bringt.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Abschnitt 7 2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50
Schlußbestimmungen Abs.1
§54 in den Verkehr gebracht werden.
Übergangsregelungen (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
der bestimmten Anbaugebiete Nahe,-Pfalz, Rheingau und
Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Uebfraumilch) bezeich- 1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den
net werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Reb- bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und auf-
sorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner her- gemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der
gestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt
sind, und die Weine Im übrigen den Anforderungen des werden,
§ 33 Abs. 1 entsprechen.
2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis
(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind
Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993 und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser
1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August
Angabe nach § 50 Abs. 1, 1996 verwendet werden.
Anlage1
(zu§ 4)
Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten
Gebiet Rebsorte %vol 0
0e
1. Weißer Traubenmost
Ahr Riesling 7,5 (60)
Baden Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 (75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Franken Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße Riesling 8,3 (65)
Mittelrhein Riesling 7,5 (60)
Mosel-Saar-Ruwer:
Bereich Obermosel und Moseltor Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche Riesling 7,5 (60)
Nahe Riesling 8,3 (65)
Pfalz:
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße Silvaner 9,1 (70)
Rheingau Riesling 9,1 (70)
Rheinhessen Silvaner 9,1 (70)
Saale-Unstrut Müller-Thurgau 7,5 (60)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 649
Gebiet Rebsorte %vol 0
0e
Sachsen Müller-Thurgau 7,5 (60)
Riesling 8,3 (65)
Weißer Burgunder 9,1 (70)
Gewürztraminer 9,8 (75)
Württemberg Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9.4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. Roter Traubenmost
Baden Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Franken Blauer Spätburgunder 10,6 (80)
Pfalz Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen Portugieser 8,3 (65)
Saale-Unstrut Portugieser 7,5 (60)
Württemberg Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestimmte Anbaugebiete Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
Anlage2
(zu§ 12)
Reinheitsanforderungen
1. Reinheitsanforderungen Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderun-
für Kaliumhydrogentartrat gen erfüllt sind.
Gehalt: mind.99,0%
Trockenverlust (105 °C): max.1,0 % III. Reinheits an f o r der u n gen für Bentonit
Blei: max. 5,0 mg/kg
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn fol-
Arsen: max. 3,0 mg/kg gende Anforderungen erfüllt sind:
pH-Wert (0,5%ige wäßrige Lösung): 3,5bis4,0 1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht
mehr als
II. Rein heitsanf orderu ngen für
Speisegelatine und Speise- a) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Natrium
(Na),
gelatine in wäßriger Lösung
b) 0,8 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Calcium
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn
(Ca),
sie
a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche, c) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Magne-
sium (Mg),
b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,
d) 0,2 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Eisen
c) weniger als 2 mg/kg Arsen, (Fe),
d) weniger als 30 mg/kg Kupfer,
e) 0,2 Milligramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Arsen
e) weniger als 5 mg/kg Blei (As),
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die f) 2,0 Milligramm in 1 %iger Weinsäure lösliches Blei
aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glu- (Pb),
kose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen.
g) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden,
Coliforme Bakterien dürfen in 0, 1 Gramm, Clostridien
(bestimmt nach der „Vorschrift im Internationalen
sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar
Codex der Weinbehandlungsmittel" des „Interna-
sein.
tionalen Amtes für Rebe und Wein")
Speisegelatine in wäßriger Lösung ist zur Behandlung nur
zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom enthalten sein.
Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Die Untersuchungslösung für die unter den Buch-
Liter 2 500 mg/1 nicht übersteigt und im übrigen die für staben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
der Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrocke- c) Berechnung:
nen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben mit Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
1 %iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unbehandelte minus behandelte
unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden ste- Probe Probe
hengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder - - - - - - - - - - - - - - - x1OO
Zentrifugieren enthaltenen Lösung werden die Unter- Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
suchungen a!Jf den Gehalt der angegebenen Elemente
durchgeführt. IV. Reinheits an f o r der u n gen für Aktiv k oh I e
2. Die Asche der in 1 %iger Weinsäure löslichen Stoffe Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in
darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Unter- 1. nicht mehr als
suchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.
a) 5 Milligramm in 2O%iger Salpetersäure lösliches
3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) Blei (Pb),
muß mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert b) 150 Milligramm in 2O%iger Salpetersäure lösliches
wird wie folgt ermittelt: Zink(Zn),
a) Herstellung der Modell-Lösung: c) 0,5 Milligramm in 2O%iger Salpetersäure lösliches
Arsen (As)
1: 5 Gramm Apfelsäure, 500 Milligramm Kalium-
disulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der
z. A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene
gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat On Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 2O%iger
fester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt, Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärte-
tes Filter in einem 100 Milliliter-Meßkolben filtriert wer-
2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck),
den. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem
Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung Wasser zur Marke aufgefüllt;
nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius 0m Wasser-
bad) zu 1 Liter gelöst. 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische
aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
b) Bestjmmungen:
50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2
werden mit 50 Milligramm des zu untersuchen- V. Reinheitsanforderungen für Saccharose
den Bentonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet wer-
Schütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare den, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muß
überstand wird zur Stickstoffbestimmung ver- in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert
wendet. vergärbaren Zucker enthalten.
Anlage3
(zu § 13 Abs. 1)
Gehalt an Stoffen
1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn ff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt
sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt worden ist) 1 500 mg/1,
in den Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt b) bei im Inland hergestellten
an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der
in einem Liter die folgenden Werte übersteigt: aa) weinhaltigen Getränken (inländische weinhal-
tige Getränke) 1 500 mg/1,
a) bei inländischem
bb) aromatisierten Weinen (inländische aromati-
aa) Wein 1 000 mg/1, sierte Weine) 1 500 mg/1,
bb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inländi- cc) aromatisierten weinhaltigen Getränken 0n-
schen Weintrauben hergestellt worden ist) ländische aromatisierte weinhaltige Getränke)
1 000 mg/1, 1500 mg/I,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl- dd) aromatisierten weinhaltigen Cocktails 0n-
wein mit zugesetzter Kohlensäure, der im ländische aromatisierte weinhaltige Cocktails)
Inland aus Inländischen Weintrauben herge- 1 500 mg/1,
stellt worden ist) 1 000 mg/1,
c) bei folgenden, im Inland hergest~llten Erzeugnis-
dd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland her- sen, bei deren Herstellung andere als inländische
gestellt worden ist) 1 500 mg/1, Erzeugnisse verwendet worden sind:
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure aa) Wein 1 000 mg/1,
(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
der im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/1, bb) Perlwein 1 000 mg/1,
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 651
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
1 000 mg/I, cc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
d) bei folgenden Drittlandserzeugnissen:
b) inländische weinhaltige Getränke,
aa) Wein 1 000 mg/I,
c) inländische
bb) Perlwein 1 000 mg/I,
aa) aromatisierte Weine,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
1 000 mg/I, bb) aromatisierte weinhaltige Getränke,
cc) aromatisierte weinhaltige Cocktails,
dd) Schaumwein 1 500 mg/1,
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure d) im Inland hergestellter
1 500 mg/I, aa) Perlwein und
ff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
nach den Rechtsvorschriften des Ursprungs-
landes die Bezeichnung Boberg führen darf, bei deren Herstellung andere als inländische Er-
1 500 mg/1, zeugnisse verwendet worden sind,
gg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften e) folgende Drittlandserzeugnisse:
des Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg aa) Perlwein,
führen darf, 2 500 mg/1,
bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
hh) weinhaltigen Getränken 1 500 mg/1,
cc) Schaumwein,
ii) aromatisierten Weinen 1 500 mg/1,
dd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
jj) aromatisierten weinhaltigen Getränken 1 500 mg/1,
ee) weinhaltige Getränke,
kk) aromatisierten weinhaltigen Cocktails 1 500 mg/1.
ff) aromatisierte Weine,
2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn gg) aromatisierte weinhaltige Getränke und
sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt hh) aromatisierte weinhaltige Cocktails.
in den Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt
an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem 3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn er
Liter 260 mg/1 übersteigt: zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in
den Verkehr gebracht werden soll, keinen Gehalt an
a) inländischer
gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem
aa) Perlwein, Liter 200 mg/1 übersteigt.
Anlage4
(zu§ 13 Abs. 2)
Gehalt an Stoffen
1. Wein, b) Arsen 0, 10 Milligramm in einem Liter,
2. Traubenmost, c) Blei 0,25 Milligramm in einem Liter,
3. Perlwein, d) Bor, berechnet als Borsäure 35,00 Milligramm in einem
Liter,
4. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
e) Brom, gesamtes 0,50 Milligramm in einem Liter,
5. Schaumwein,
f) Fluor 0,50 Milligramm in einem Liter,
6. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
g) Cadmium 0,01 Milligramm in einem Liter,
7. Likörwein,
h) Kupfer 2,00 Milligramm in einem Liter,
8. weinhaltige Getränke,
i) Zink 5,00 Milligramm in einem Liter,
9. aromatisierte Weine, j) Zinn 1,00 Milligramm in einem Liter,
10. aromatisierte weinhaltige Getränke und k) Trichlormethan 0,10 Milligramm in einem Liter,
11. aromatisierte weinhaltige Cocktails 1) Trichlorethen 0, 10 Milligramm in einem Liter,
dürfen, wenn sie verarbeitet werden, keinen Gehalt an m) Tetrachlorethan 0, 10 Milligramm in einem Liter,
Stoffen aufweisen, der folgende Werte übersteigt:
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethan
a) Aluminium 8,00 Milligramm in einem Liter. zusammen 0,20 Milligramm in einem Liter.
- ------------------
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage5
(zu§ 17)
Tabelle zur Ermittlung
des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
%vol %vol %vol %vol %vol %vol
0
08 Alkohol 0
0e Alkohol 0
0e Alkohol 0
0e Alkohol 0
0e AJkohol 00e Alkohol
40 4,4 59 7,3 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2
41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4
42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5
43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7
44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8
45 5,2 64 8,1 83 11,1 102 14,1 121 17,0 140 20,0
46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2
47 5,5 66 8,4 85 11,4 104 14,4 ~123 17,3 142 20,3
48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5
49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6
50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8
51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9
52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1
53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3
54 6,6 73 9,5 92 12,5 111 15,5 130 18,4 149 21,4
55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5
56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8
57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9
58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16,1 134 19,1
Anlage&
(zu§ 22 Abs. 1 und§ 24 Abs. 1)
Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
Abschnitt 1.
Erforderliche Angaben
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muß mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. Prüfungsbehörde,
2. beantragte Prüfungsnummer,
3. Antragsteller:
Name/Firma,
Postleitzahl, Ort,
4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
Jahrgang,
bestimmtes Anbaugebiet,
Gemeinde,
Lage oder Bereich,
Weinart,
Rebsorte(n),
beantragte Qualitätsbezeichnung,
bei Qualitätsschaumwein b. A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 653
5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:
natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder 0 0e),
Verschnittanteile,
Art und Ausmaß der Anreicherung,
bei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
6. weitere Angaben:
Wein-Nr.,
Gesamtmenge der Wein-Nr.,
abgefüllte Menge der Wein-Nr.,
Abfülldatum,
wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder
ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme?
Abschnitt II.
Bewertung der Sinnenprüfung
1 . Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob
"typisch für''); dabei bedeutet NEIN den Ausschluß von der weiteren Prüfung:
a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,
b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen
werden,
c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,
d) Farbe,
e) Klarheit,
f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
5 4,50-5,00 hervorragend
4 3,50-4,49 sehr gut
3 2,50-3,49 gut
2 1,50-2,49 zufriedenstellend
1 0,50 -1,49 nicht zufriedenstellend
0 keine Bewertung, das heißt Ausschluß des Erzeugnisses
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal Möglichkeiten der Punktvergabe
Geruch 5,0 4,5 4,0 - 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Gesctvnack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung
darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und
Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu
bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die nieder-
geschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig 0eweils Gewichtungs-
faktor 1).
c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,
Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muß für alle Erzeugnisse
mindestens 1,50 betragen.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage7
(zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs.1)
Untersuchungsbefund
Der Untersuchungsbefund muß folgende Angaben ent- c) Zuckerfreier Extrakt (indirekt):
halten:
Gramm im Liter,
1. Aussteller des Untersuchungsbefunds, d) vergärbarer Zucker vor Inversion, berechnet als In-
vertzucker:
2. Nan:ie (Firma) des Antragstellers,
Gramm im Liter,
3. vorgesehene Bezeichnung,
e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-
4. sensorischer Befund lung getroffen ist,
a) bei Wein und likörwein über Farbe, Klarheit, Ge- f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure:
ruch und Geschmack, Gramm im Liter,
b) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit,
g) freie schweflige Säure:
Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbil-
dungs- und Perlfähigkeit (Mousseux), Milligramm im Liter,
5. die festgestellten analytischen Werte für h) gesamte schweflige Säure:
a) Gesamtalkoholgehalt: Milligramm im Liter,
Gramm im Liter und Volumenprozent, i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,
b) vorhandenen Alkoholgehalt: j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein:
Gramm im Liter und Volumenprozent, Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.
Anlage&
(zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2)
Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern
Baden-Württemberg: BW-,
Bayern: BY-,
Berlin: BE-,
Brandenburg: BB-,
Bremen: HB-,
Hamburg: HH-,
Hessen: HE-,
Mecklenburg-Vorpommern: MV-,
Niedersachsen: NI-,
Nordrhein-Westfalen: NW-,
Rheinland-Pfalz: RP-,
Saarland: SL-,
Sachsen: SN-,
Sachsen-Anhalt: ST-,
Schleswig-Holstein: SH-,
Thüringen: TH-.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 655
Artikel 2 § 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
§ 36 Probenahme und Kosten
Wein-Überwachungsverordnung
§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
1nh a ltsü bersic ht § 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke
Abschnitt 1 Abschnitt7
Überwachung Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 39 Straftaten
§ 2 Ausnahmegenehmigung § 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Versuchsgenehmigung
§ 4 Vergällung von Weintrub Abschnitt&
Schlußbestimmungen
Abschnitt2 § 41 Fortbestehen anderer Vorschriften
Buchführung
§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis
§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher Abschnitt 1
§ 7 Kellerbuch und Weinbuch Überwachung
§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers
§ 9 Stoffbuch §1
§ 1O Zusätzliche Pflichten
Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
§ 12 Buchführungsverfahren
(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässi-
§ 13 Analysenbuchführung
gen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu
§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung
1. Weinessig oder
§ 15 Vereinfachte Regelungen
2. Essig
§ 16 Buchführung; Ermächtigungen
verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr
§ 17 Art der Eintragungen
gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er
unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behält-
Abschnitt3
nis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekenn-
Begleitpapiere zeichnet ist.
§ 18 Ausnahmevorschrift
(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Er-
zeugnisse
Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den
Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf
§ 20 Begleitpapier; Hektarertrag Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zuge-
§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen lassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
§ 22 Kontrollvorschriften 1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher .Be-
§ 23 Begleitpapier; Ermächtigungen schaffenheit sind,
§ 24 Übergangsregelungen 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-
gen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Euro-
Abschnitt4 päischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder den
Überwachung auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsver-
§ 25 Durchführung der Überwachung ordnungen entsprechen,
§ 26 Handhabung der Überprüfung 3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht,
§ 27 Entnahme von Proben
der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden 4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur
Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder
Abschnitts durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungs-
stelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt wor-
Meldungen
den ist.
§ 29 Meldungen; Hektarerträge
§ 30 Meldefristen (3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer
zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte
§ 31 Ermächtigungen
Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben,
soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren,
Abschnitt&
versehen sind, dürfen abweichend von§ 27 Abs. 1 des
Einfuhr Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, ver-
§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung wendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn
§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr 1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Be-
§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben schaffenheit ist oder
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun- Erzeugnis im Inland erstmals in den Verkehr gebracht
gen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfah- hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach
rens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeug-
Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder nisses festgestellt worden ist.
den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen entsprechen. §3
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- Versuchsgenehmigung
schaft nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen,
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschrif-
schaft nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige
ten der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des
Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, daß bei
Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes
der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vor-
1. der Ausfuhr und schriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt blei-
von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnun-
ben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel
gen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den
gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die
Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung
für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen
für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und
und amtlich zu überwachen; im übrigen gilt § 2 Abs. 2 ent-
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr
sprechend.
bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen (2) Wein aus Rebsortenversuchen gemäß Artikel 13
versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom
der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung
Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich von Rebsorten (ABI. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils gel-
derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung tenden Fassung kann als Qualitätswein oder Qualitäts-
außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung wein mit Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der
muß sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchs-
der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvor- bedingungen vorgelegt wird.
schriften ergeben.
§4
§2
Vergällung von Weintrub
Ausnahmegenehmigung (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher
Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im 1. Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens
Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß 0,5 Gramm oder
vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, 2. Natriumchlorid in einer Menge von mindestens
eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, 2Gramm
wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften in einem Liter vorgenommen werden.
gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Auf-
machung nicht den Rechtsakten der Europäischen Abschnitt 2
Gemeinschaft, den Vorschriften des Weingesetzes oder
der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsver- Buchführung
ordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmege-
nehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, daß Erzeugnisse §5
an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden,
Buchführungspflichtiger Personenkreis
bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden
(zu§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanz-
ten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschrän- (1) Über den nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-
ken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli
ergibt. 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von
· (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nach- Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führen-
träglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden den Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 200 S. 10) in
und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen
Widerrufs erteilt werden. Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler,
die in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG)
(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Nr. 2238/93 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu
Stelle richtet sich bei führen.
1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort (2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2 Buch-
des Betriebssitzes des Abfüllers, stabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 gilt, wer im
2. anderen afs den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter
nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Wein abgibt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 657
(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu 6. die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetra-
werden von Personen und Personenvereinigungen, die genen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der
ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem angegebenen Bezeichnung entspricht (Original-
Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten menge),
oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren 7. die Angabe, daß das Erzeugnis angereichert worden
anerkannten Verschluß nach Mikel 2 Buchstabe h der ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buch-
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 versehen sind, sofern die führungspflichtigen angereichert worden ist:
Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund
anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhal- a) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor
tung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamt- der Anreicherung,
menge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeug- b) die Anreicherungsspanne,
nisse im Einzelfall
8. die Angabe, daß das Erzeugnis entsäuert worden ist;
1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungs-
Traubenmostkonzentrat 5 Liter, pflichtigen entsäuert worden ist:
2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der
nicht übersteigt. Entsäuerung,
b) die Entsäuerungsspanne,
§6
9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des
Eingangs- und Ausgangsbücher
Zeitpunktes und der Menge:
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
a) DL-Weinsäure,
Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels II der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2238/93 sind: b) Kaliumsorbat,
1. das Kellerbuch, c) Sorbinsäure,
2. das Weinbuch, 1O. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der
Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),
3. das Buch des Geschäftsvermittlers und
11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen
4. das Stoffbuch. des Erzeugnisses und
12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuci"s-
§7
erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
Kellerbuch und Weinbuch
(zu § 29 Abs. 1 (5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes) -zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93
in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu
(1) Buchführungspflichtige nach Mikel 11 Abs. 1 Unter- führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihen-
abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 haben ein Kel- folge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:
lerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von
Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher 1. die Weinnummer,
Zukauf eine Menge von 30 000 1nicht abgefüllter Erzeug- 2. das Datum des ersten Vorganges und
nisse des Weinsektors oder 40 000 kg Weintrauben nicht
übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen. 3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.
(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Arti- (6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Ein-
kel 13 Abs. 1 und Mikel 14 der Verordnung (EWG) tragungen nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2238/93 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge. Nr. 2238/93 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses
die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes
(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Arti- Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so
kel 13 Abs. 1 und Mikel 14 der Verordnung (EWG) ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder
Nr. 2238/93 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse. seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist
zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen
(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeug-
Artikel 13 Abs. 1 und Mikel 14 der Verordnung (EWG) nisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten
Nr. 2238/93 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für Behältnisse zu unterscheiden. ·
jedes Erzeugnis einzutragen:
1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften (7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Tafel-
vorgesehenen Bezeichnungen, wein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet
ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstel-
2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors lung von Tafelwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer
(Weinnummer); diese Weinnummer muß jedem neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im
Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentier- Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines
ten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Ver-
Angaben ergänzt werden, gabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Wein-
3. die Behältnisnummer, buch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Sat-
zes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erfor-
4. die Amtliche Prüfungsnummer,
derlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkenn-
5. die Losnummer, bar eingetragen wird.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Fami- sehen, daß sie nicht verwechselt werden können. Die
lie ist jährtich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeug- Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer
nisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen. oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.
(9) Gemäß Artikel 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (2) Über die Merkzeichen für
(EWG) Nr. 2238/93 werden für Mengenvertuste folgende
zulässige Höchstsätze festgesetzt:
1. Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr
als 60 Litern und
1. für Verluste durch Lagerung
2. Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die
a) im Holzfaß 0,4 vom Hundert und genaue Be~eichnung des Erzeugnisses als Merk-
b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen zeichen verwendet werden,
von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert
ist Buch zu führ&n. Die Buchführung über Merkzeichen
für jeden Monat der Lagerung, erfolgt
2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei 1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem
der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht
Hundert, abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit
3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):
Hundert. a) die Behältnisnummer,
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchst-·
b) das Fassungsvermögen,
sätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unver-
züglich mitzuteilen. c) der Aufstellungsort;
sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt
§8 die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungs-
Buch des Geschäftsvermittlers ort für alle Behältnisse;
(zu § 29 Abs. 1 2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) die Angabe der Weinnummer oder der genauen
Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Bezeichnung des Erzeugnisses.
Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:
(3) Die nach Artikel 19 der Verordnung (EWG)
1. das Datum des Kaufvertrages, Nr. 2238/93 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen
2. die Nummer des Ankaufes, einschließlich der Begleitpapiere müssen in den
Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
3. die Bezugsnummer des Begleitpapieres,
4. die Bezeichnung des Erzeugnisses, (4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur
Buchführung, zur Aufbewahrung von B0chern oder Unter-
5. die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl lagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte
der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge, Register bleiben unberührt.
6. der Name und die Anschrift des Verkäufers und
7. der Name und die Anschrift des Käufers. § 11
Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleit- Ausnahmen und Erleichterungen
papieres beschränkt werden, wenn entsprechende (zu§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53
zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen. Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben,
§9 ohne daß eine der in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung
Stoffbuch (EWG) Nr. 2238/93 genannten Behandlungen vorgenom-
(zu § 29 Abs. 1 men worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom
17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und
In das Stoffbuch sind von den in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors
der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Buch-
(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung
führungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und
als Buchführung. Die Landesregierungen können durch
Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen.
Rechtsverordnung vorsehen, daß die Regelung in Satz 1
Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrs-
unter den dort genannten Voraussetzungen auch für
bezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes
selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.
betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.
(2) Bei den in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a
§10 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Händlern
Zusätzliche Pflichten gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.
(zu § 29 Abs. 1 (3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) können unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1
(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthal- Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 bis zu 30
ten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu ver- Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 659
§12 regierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden
Muster (Herbstbuch) einzutragen.
Buchführungsverfahren
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das
und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen
Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Erzeugerzusammenschluß abgeliefert wird, an die Stelle
der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung
(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unter-
des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeuger-
abs. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93
zusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten
sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu geneh-
Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen
migen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine
fortlaufend zu numerieren und gesammelt aufzubewahren.
Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 und dieser Verordnung
erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, §15
auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann Vereinfachte Regelungen
erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
weiterer Auflagen abhängig machen.
Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragun-
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord- gen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch
nung bis zum 15. Dezember des Erntejahres ersetzen, sofern
1. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im
die Genehmigung und Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der
2. die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch
Absatz 1. Korrekturbuchungen zu bereinigen.
§13 §16
Analysenbuchführung Buchführung; Ermächtigungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Halbsatz i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a,
(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analy- Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
tischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein nung bestimmen, daß die Weinbaubetriebe über die nach
1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über
worden ist, der Auftraggeber, die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere
2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder -destillier-
Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, ten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die
Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1
3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages, Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buch-
4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe führung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie
und die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Unter-
suchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht §17
hat. Art der Eintragungen
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann das (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)
Analysenbuch auch auf der Grundlage automatisierter Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern ein-
Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierun- schließlich des Registerbuches, Im Herbstbuch, im Analy-
gen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der senbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und
Analysenbuchführung nach Satz 1. deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester
(3) Das Analysenbuch muß fünf Jahre in den Geschäfts- Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht
räumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geän-
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die dert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschrie-
letzte Eintragung gemacht worden ist. bene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch
die Übersichtlichkeit nicht leidet.
§14
Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung Abschnitt 3
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2
Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Begleitpapiere
(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich
§18
1. den natürlichen Alkoholgehalt,
Ausnahmevorschrift
2. die Erntemenge,
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
3. die Herkunft und
Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden
4. die Rebsorte für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most
des Lesegutes In ein mit seiner Anschrift und seinem aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzu-
Namen versehenes Buch nach einem von den Landes- sammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinberei-
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
tungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt 2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 2 Buch-
bei stabe d oder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der
1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A. Kommission vom 18. Dezember 1985 über die
bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der
bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vor-
Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar zulegen sind (ABI. EG Nr. L 343 S. 20) in der jeweils gel-
benachbarten Gebiete, tenden Fassung ausgestellt ist,
2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung inner-
ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der
halb der Weinbauzone, aus der die beförderten
Erzeugnisse stammen. nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle
eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu
übersenden, bevor das Erzeugnis In den Verkehr
§19
gebracht, verwendet oder verwertet wird.
Vorgeschriebenes
Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (2) Für die in Artikel 1O der Verordnung (EWG)
Nr. 2238/93 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung
Für die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleit-
der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Erzeug- papiers Verpflichtete neben der nach Artikel 1O der
nisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr genannten Verordnung zu versendenden Kopie unverzüg-
als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier lich eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle
nach dem in Anhang III der genannten Verordnung auf- zuzuleiten.
geführten Muster zu verwenden und unter Berücksich-
tigung des Anhanges II der genannten Verordnung auszu-
steflen. (3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu versendenden Kopie
§20
hat der Versender, sofern die Beförderung Im Inland
Begleitpapier; Hektarertrag beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der
Wer eine nicht abgefüllte Obermenge eines inlän- für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Ver-
dischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das pflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung
Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige
"Obermenge - nur zur Destillation" einzutragen. Wird die Stelle dem zustimmt.
Obermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in
Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entlade-
ort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein §23
nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen sei-
Begleitpapier; Ermlchtigungen
nes zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in
dem Begleitpapier zu bestätigen, daß die Vorschriften der (zu§ 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförde-
§21 rung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefüll-
Ergänzende tem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die
Vorschriften für den Versand von Teilmengen Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, oder nicht
Die nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Verord- abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet
nung (EWG) Nr. 2238/93 erforderlichen Vermerke über geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, sowie bei
Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Wein-
urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit trauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechts-
Teilmenge(n) aus Begleitpapier ... " anzubringen. Dabei verordnung bestimmen, daß der zur Ausstellung des
sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge aus- Begleitpapiers Verpflichtete
gestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere
aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen
1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2238/93 und dieser Verordnung erforder-
sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleit-
papiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberech- lichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,
tigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier aus- 2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begfeit-
gehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie papiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzu-
zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzu- leiten hat.
bewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.
§22 §24
Kontrollvorschriften Übergangsregelungen
(zu§ 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
(1) Wird ein Bis zum 31. August 1996 darf bei unvergorenen Erzeug-
1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, in
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 ausgestellt den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die
ist, Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 661
Abschnitt 4 Abschnitt 5
Überwachung Meldungen
§25 §29
Durchführung der Überwachung Meldungen; Hektarerträge
(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes) (zu§ 33 Nr. 2 und 3
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Iden- (1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und
tität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG)
Lesegutes zu entnehmen. Nr. 3929/87 sind den zuständigen Stellen auf den von die-
sen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwen-
§26 dung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbei-
tung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden,
Handhabung der Überprüfung
sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben
(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
enthalten.
(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne
(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit,
Voranmeldung und so durchzuführen, daß in den Be-
die
triebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus einge-
griffen wird. 1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre
Rechnung verarbeiten lassen oder
(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der
Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher 2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer
Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in
Form von Trauben oder Most abliefern.
§27 (3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung durch Rechtsverordnung
Entnahme von Proben
vorschreiben, daß und in welcher Weise die Rebflächen
(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach
(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung
Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit
zu entnehmen. Prädikat oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert
(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein, Qualitätswein und
Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzu- Qualitätswein mit Prädikat zu melden sind.
fertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu (4) Die Meldung über den Hektarertrag nach Artikel 3
belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am
durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine 10. Dezember des Erntejahres zu erstatten. Wird die Mel-
Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung dung einem Geschäftsvermittler gegenüber erstattet, so
der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe bei- hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag zusammen
zufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes mit einer Nummer, die die Feststellung der Herkunft des
kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der Hektarertrag
bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Ge-
§28 schäftsvermittler hat Hektarertrag und Nummer in seiner
Weinbuchführung einzutragen. Der Abnehmer hat, sofern
Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
(zu§ 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes) er aus dem gelieferten Erzeugnis Wein herstellt, in seiner
Erzeugungsmeldung auch diese Nummer einzutragen.
(1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben
sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen (5) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13
weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent-
der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt sprechen
die ermittelnde Stelle fest, daß sie örtlich unzuständig ist, 1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,
so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer 2. 100 Liter Traubenm~st = 95 Liter Wein,
Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.
3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes
(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Über- Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.
wachung beauftragten Personen unmittelbar an andere
(6) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 der
Stellen der Überwachung herantreten. Die nächstvorge-
Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt, wer im Einzelfall an
setzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestim- abgibt.
men zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassun-
gen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Lan- §30
des, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in Meldefristen
diesen Betrieben koordiniert. (zu § 33 Nr. 1 des Weingesetzes)
(4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und (1) Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wieder-
analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen Stel- bepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8
len verschiedener Länder ist zu gewährleisten. Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Markt- zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung
organisation für Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die
geltenden Fassung sind den zuständigen Stellen inner- Zulassung bis zur Überführung der Erzeugnisse in den
halb einer von ihnen festzusetzenden Frist auf den von zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn
ihnen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die festzu- sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf
setzende Frist darf über den nach vorgenommener Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden
Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung erklärt hat.
jeweils folgenden 31. Mai nicht hinausgehen.
(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 für die Erstattung der Mel- durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland
dungen über vorgenommene Rodungen festgesetzte Frist festgestellt ist, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweck-
kann im Einzelfall bis zum der vorgenommenen Rodung bestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung
folgenden 31. Juli verlängert werden. Ist die in Absatz 1 und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen
Satz 1 genannte Frist bereits abgelaufen, so kann sie, Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund des
auch von Amts wegen oder wenn der Antrag auf Verlänge- Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre-
rung der Frist nach deren Ablauf gestellt wird, rückwirkend chen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein
bis zum der vorgenommenen Rodung folgenden 31. Juli mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Trau-
verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, benmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter
die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkon-
bestehen zu lassen. zentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aro-
matisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte wein-
§31 haltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem
Nennvolumen bis 5 Liter eingeführt, kann von einer amt-
Ennlchtigungen lichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.
(zu § 33 Nr. 2 bis 4
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung vorschreiben, daß und in welcher Weise die in § 9 §33
Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbau- Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr
betriebe Angaben über den Hektarertrag, die Obermenge (zu § 36 Abs. 1
oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingeset- Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)
zes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, beson-
(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit
deren Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet
Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung 1. Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut ein-
sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann geführt werden;
insbesondere bestimmt werden, daß
2. Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnenn-
1. die Rebflächen, volumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen
2. der vorhandene Bestand und Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;
3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten 3. Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Ver-
oder verwerteten Erzeugnisse packung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1
Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungs-
zu melden sind.
berechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schrift-
lich erklärt, daß durch die Einfuhr der Erzeugnisse die
Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird;
Abschnitt_& die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der
Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;
Einfuhr
4. Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke
oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veran-
§32
staltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für
Zulassung zur Einfuhr, die Weinüberwachung zuständigen Behörde aner-
amtliche Untersuchung und Prüfung kannt ist;
(zu § 36 Abs. 1
5. Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen
Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
in geringen Mengen;
(1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zuge-
setzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zu- 6. Erzeugnisse, die zum Übersiedlungsgut natürlicher
gesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Trau- Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt,
benmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;
gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke, 7. Erzeugnisse, die als Mundvorrat auf See- oder Binnen-
aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke schiffen, als Speisewagenvorräte oder als Bordvorräte
und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es in Luftfahrzeugen zum Verbrauch durch das Personal
sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur eingeführt und die Reisenden bestimmt sind;
werden, wenn sie hierfür zugelassen sind (Zulassung zur
Einfuhr). Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgutlagerung in 8. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische
einem offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr, Zwecke bestimmt ist.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 663
(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkon- (5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit
zentrat.
1. einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Aufma-
§34 chung oder
Amtliche 2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Doku-
Untersuchung und Prüfung durch Stichproben ments nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verord-
(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes) nung (EWG) Nr. 3590/85
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichpro- entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Ent-
benweise vorgenommen werden, wenn das Dokument scheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur
nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verordnung (EWG) Behebung des Mangels gegeben werden.
Nr. 3590/85 vorliegt.
(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen
worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist,
§35 hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Über-
wachung auf seine Kosten
Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
(zu § 36 Abs. 1 1. in ein Drittland wiederauszuführen oder
Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)
2. zu vernichten.
(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die
zuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der
Dokument nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verord- Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf
nung (EWG) Nr. 3590/85 ordnungsgemäß ausgestellt ist, seine Kosten zu vernichten.
sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthalte-
nen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.
§36
(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die Probenahme und Kosten
Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger ört- (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
lich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach
Absatz 4 Nr. 1 ein. (1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung
erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich ent-
(3) Ergibt das Gutachten, daß das Erzeugnis den Vor- nehmen.
aussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht,
unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtig- (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Unter-
ten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist suchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten
beizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aro-
von zwei Wochen beantragen, daß eine andere amtliche matisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für
Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben
sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist
wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden, Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle.
wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Sind mehrere Gutachten erfordertich, so werden, soweit
Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt wor- der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das
den ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen Erstgutachten erhoben. Im übrigen werden Kosten nicht
über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten erhoben.
einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweit-
gutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr §37
zurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das Zweitgutach- Zollanschlüsse,
ten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2
bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs.1 des Weingesetzes)
Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten
zwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfal-
anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle len bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden,
ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist wenn nachgewiesen wird, daß die amtliche Untersuchung
die Zolldienststelle gebunden. und Prüfung bereits vorgenommen word~n ist un.d erge-
ben hat, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestim-
(4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden mung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und
folgende Untersuchungsstellen bestimmt: Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft, dem Weingesetz und den auf Grund des Weinge-
1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten
Untersuchungsstellen; setzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten (2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse bedür-
Untersuchungsstellen; fen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten
Zulassung, wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischenzeit-
3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für gesund-
lich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
das sich dabei der Unterstützung anderer, bei der (3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zollan-
Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht betei- schlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittel-
ligter Untersuchungsstellen bedienen kann. bar aus dem Zollanschluß eingeführt werden.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluß 6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht,
angrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung nicht richtig oder nicht vollständig führt,
bestimmen, daß, soweit nach Absatz 3 die Zulassung ent-
fällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur ein- 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Fla-
geführt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaub- schenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
haft gemacht wird, daß die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Weise mit Merkzeichen versieht,
Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen.
8. entgegen § 1O Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder
Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
§38 nen Weise aufbewahrt,
Einfuhr weinhaltiger Getränke 9. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch
(zu.§ 35 Abs. 2 des Weingesetzes) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke nicht fünf Jahre aufbewahrt,
dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Her-
stellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vor- 10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht rich-
schriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
entgegen, daß das weinhaltige Getränk zur Erhaltung nen Weise macht,
seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines
11.· ·entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht
Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften ein-
benen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich
gehalten worden sind.
macht oder ohne Sichtbarmachung ändert,
(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke
dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Her- 12. entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach
stellung verwendeten Erzeugnissen andere als die in dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht
Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zugelasse- oder nicht richtig ausstellt,
nen önologischen Verfahren und Behandlungen angewen- 13. entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung
det worden sind.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise macht,
Abschnitt 7 14. entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen
Straftaten § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
und Ordnungswidrigkeiten vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5
ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in
§39 der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder
Straftaten 15. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 eine Kopie nicht oder
Nach§ 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird nicht rechtzeitig übersendet oder zuleitet.
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt,
einführt oder ausführt oder
Abschnitt 8
2. entgegen§ 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein weinhalti-
ges Getränk einführt. Schlußbestlmmungen
§40 §41
Ordnungswidrigkeiten Fortbestehen anderer Vorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Über-
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig wachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1
1. entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416) geändert worden ist, in der
erstattet, bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9
2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
· sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-
3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. I S. 951), die zuletzt
führt, durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 1977
(BGBI. 1 S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die
4. entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder
Landesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
am 17. Mai 1995 nicht gemäߧ 2 Abs. 1 der Wein-Über-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
wachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 in der bis
5. entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintra- dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung ge-
gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der regelt haben, bis zum 31. August 1997 weiter anzu-
vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht, wenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 665
Anlage 1
(zu§ 35 Abs. 4 Nr. 1)
-Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und
Tierseuchen,
2. Staatliches Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig,
3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt, Erfurt,
6. Staatliches Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Frankfurt (Oder),
7. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Halle,
8. Chemische und Lebensmitteluntersuchungsanstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hansestadt Hamburg,
9. Chemische Landesuntersuchungsanstalt Karlsruhe,
10. Institut für Lebensmittel- und Wasseruntersuchungen der Stadt Köln,
11. Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt des Landes Schleswig-Holstein, Außenstelle Lübeck,
12. Chemisches Untersuchungsamt Mainz,
13. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
14. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Oberschleißheim,
15. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Rostock,
16. Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt, Abteilung G Lebensmittelchemie, Arzneimittel, Saarbrücken,
17. Chemisches Untersuchungsamt Speyer,
18. Chemische Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart,
19. Chemisches Untersuchungsamt Trier,
20. Staatliches Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen, Abteilung 111, Wiesbaden,
21. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern -Abteilung VI Würzburg-.
Anlage2
(zu § .35 Abs. 4 Nr. 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
1. Chemische und Lebensmitteluntersuchungsanstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,
3. Chemisches Untersuchungsamt Speyer,
4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,
5. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern -Abteilung VI Würzburg -.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Artikel 3 nung des Säumniszuschlages wird der rückständige
Abgabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach
Verordnung
unten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche
über die Erhebung Mark werden nicht erhoben.
der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
r,Neinfonds-Verordnung) (8) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften
Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig
geworden ist.
§1
§2
Erhebung der Abgabe
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes) Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Nr. 2 des
Weingesetzes (Abgabe) entsteht mit Ablauf des Kalender- Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und
vierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des§ 3 Abs. 1 Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum
des Umsatzsteuergesetzes geliefert ist. Bei der Berech- Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzube..:
nung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in wahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
einem Kalendervierteljahr auszugehen.
(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Wein- §3
fonds innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalender- MitteillA'lgSpfticht
vierteljahres die für die Berechnung der Abgabeschuld (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
maßgeblichen Mengen zusammen mit einer Errechnung
der für das Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe zu Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
melden. Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen, die gewerbsmäßig Weintrauben, Maische, Traubenmost
das der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger veröf- oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem Deutschen
fentlicht. Weinfonds auf Ver1angen mitzuteilen, an wen und in wel-
cher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und
(3) Die Meldung über die Abgabe nach Absatz 2 Satz 1 insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht
gilt als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe vorzulegen.
darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der
Fall oder ist die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum §4
vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Ordnungswidrigkeiten
Deutsche Weinfonds auf Grund eigener Ermittlung oder
Schätzung der für die Abgabeschuld maßgeblichen Men- Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des
gen einen Abgabebescheid erteilen. Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr1ässig
(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld ent- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
standen ist. Hat der Deutsche Weinfonds einen Abgabe- 2. entgegen§ 2 Einkaufs- und Übernahmebelege nicht
bescheid nach Absatz 3 Satz 2 erteilt, wird die festge- oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für
setzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des Beschei- die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
des fällig. Hat der Deutsche Weinfonds einen Abgabebe- 3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
scheid erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäfts-
die vom Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird papiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.
der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des
Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner gemel- §·S
deten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
der Deutsche Weinfonds nach Erteilung eines Abgabebe- Zuständigkeit
scheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen Abga- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
bebescheid auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesan-
die festgesetzte Abgabe höher ist. stalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Men-
gen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem Artikel 4
Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestatten, Verordnung
wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schät- zur Durchsetzung
zung zuvor angegeben hat. des gemeinschaftlichen Weinrechts
(6) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als
zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat §1
die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als
Durchsetzung bestimmter
einhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die
Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingw,gen
Abgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst
mit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 1 Satz 2 sowie die Nach§ 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird
Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. bestraft, wer .vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits- 1. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 7 Abs. 4
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Tafelwein
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des aus Trauben von den dort genannten Rebpflanzungen
rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech- erzeugt,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 667
2. entgegen Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung' (EWG) 3. entgegen Artikel 16 Abs. 6 oder 7 Unterabs. 1 der Ver-
Nr. 822/87 andere als die dort genannten Erzeugnisse ordnung (EWG) Nr. 822/87 oder entgegen Artikel 1
in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 537/94 die dort
Verbrauch anbietet oder abgibt, genannten Erzeugnisse verschneidet,
3. entgegen Artikel 67 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord- 4. einer Vorschrift des Artikels 18 Abs. 1 Unterabs. 2
nung (EWG) Nr. 822/87 bei den dort genannten oder 3 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 bis 3
Erzeugnissen eine alkoholische Gärung im Gebiet der oder 7, Artikel 21 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 oder Abs. 3
Gemeinschaft einleitet, erster Halbsatz oder Artikel 23 Abs. 1 oder 3 Unter-
4. entgegen Artikel 68 Unterabs. 1 der Verordnung abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des
(EWG) Nr. 822/87 Wein, soweit er für die Gewinnung Artikels 8 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 4 Satz 1 der Verord-
von Schaumwein verwendet werden kann, einführt, nung (EWG) Nr. 823/87 in Verbindung mit Artikel 19
der nicht von einer Rebsorte oder aus einer Weinbau- Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder
zone stammt, die vom Gemeinschaftswein abwei- des Artikels 10 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
chende Merkmale gewährleisten, Nr. 823/87 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 oder 3
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über
5. entgegen § 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, die
Nr. 822/87 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, das
Säuerung, die Entsäuerung, die Anreicherung oder
die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt,
die Konzentrierung der dort genannten Erzeugnisse
6. entgegen Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zuwiderhandelt,
Nr. 822/87 ein Erzeugnis zum unmittelbaren mensch-
lichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 5. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 822/87 oder entgegen Artikel 1 der
7. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Verordnung (EWG) Nr. 1618ll0 einen dort genannten
Nr. 537/94 spanischen Rotwein oder spanischen Wein süßt,
Rosewein mit einem anderen Mitgliedstaat handelt
oder in ein Drittland ausführt, 6. entgegen Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 einem dort genannten Erzeugnis Alkohol
8. entgegen Artikel 10, 13 oder 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der
zusetzt,
Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 Schaumwein, Qua-
litätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A., 7. entgegen Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
aromatischen Qualitätsschaumwein oder aromati- Nr. 822/87 oder entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Arti-
schen Qualitätsschaumwein b. A. herstellt, der den kel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder
dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht auf- entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
weist, Nr. 4252/88 ein dort genanntes Erzeugnis zum unmit-
9. entgegen Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung telbaren menschlichen Verbrauch in den Verkehr
(EWG) Nr. 1972ll8 Wein aufbewahrt oder bringt, dessen Gesamtschwefeldioxidgehatt die dort
angegebenen Werte übersteigt,
10. entgegen Artikel 4a Unterabs. 1 Satz 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1972ll8 einen aus einem dort 8. entgegen Artikel 66 Abs. 2 erster Anstrich in Verbin-
genannten Verschnitt hervorgegangenen Wein zum dung mit Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ein
unmittelbaren menschlichen Verbrauch liefert. dort genanntes Erzeugnis aus in der Gemeinschaft
geernteten Weintrauben verarbeitet oder in den Ver-
kehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die dort
§2
angegebenen Werte übersteigt,
Durchsetzung bestimmter
9. entgegen Artikel 66 Abs. 2 zweiter Anstrich in Verbin-
Herstellungs- und Verkehrsbedingungen
dung mit Abs. 1 der Verordnung {EWG) Nr. 822/87 ein
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird dort genanntes Erzeugnis einführt,
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
10. entgegen Artikel 69 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
1 . einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3, Nr. 822/87 andere als die dort genannten Trauben
Artikels 7 Abs. 4 Satz 2 oder 3 oder Artikels 67 Abs. 2 oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der
Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 , Abs. 5, Gemeinschaft zur Herstellung der dort genannten
6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die Erzeugnisse verwendet,
Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Herstellung,
11. einer Vorschrift des Artikels 70 Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5
das Verwenden oder das Verschneiden der dort
oder 6 erster Halbsatz der Verordnung · (EWG)
genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das
Nr. 822/87 über die Verwendung, Herstellung oder
Einleiten einer alkoholischen Gärung oder die An-
das Zusetzen der dort genannten Erzeugnisse zu-
reicherung bei den dort genannten Erzeugnissen
widerhandelt,
zuwiderhandelt,
12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung
2. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1 oder 4 Satz 1,
(EWG) Nr. 823/87 oder des Artikels 14 Abs. 1 der
Artikels 16 Abs. 1 oder Artikels 17 Abs. 3 Unterabs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Artikels 11
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des
Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-
Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 oder des
ordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung oder
Artikels 2 Unterabs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EWG)
das Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse inner-
Nr. 1972ll8 oder des Artikels 1 Abs. 1 Satz 1 oder
halb des bestimmten Anbaugebietes zuwiderhandelt,
Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 über
önologische Verfahren oder Behandlungen zuwider- 13. entgegen Artikel 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
handelt, Nr. 1698ll0 die dort genannten Erzeugnisse am glei-
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
chen Ort aufbewahrt wie Trauben oder Trauben- sctlaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen
moste, die zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif-
ungeeignet sind, ten des Artikels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
Buchstabe a, soweit sie sich auf irreführende
14. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Ver-
Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezie-
ordnung (EWG) Nr. 2392/89 ein Erzeugnis in einem
hen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf
Behältnis lagert oder transportiert, das nicht den dort
vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt.
genannten Anforderungen entspricht,
15. einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1, 3 oder 4 Unter- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über sig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes
die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die ordnungswidrig.
Entsäuerung einer Cuvee oder ihrer Bestandteile
zuwiderhandelt, §4
16. einer Vorschrift des Artikels 3, 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Durchsetzung bestimmter
oder 3, Artikels 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Artikels 8, 9, 12 Anreicherungs- und Süßungsvor-
Abs. 1 Satz 1, Artikels 15 Abs. 1 oder Artikels 18 Abs. 1 schrlften sowie bestimmter Vorschriften
Unterabs. 1 oder 4 oder Abs. 2 Unterabs. 2 der Ver- über das Verarbeiten und die Produktion
ordnung (EWG) Nr. 2332/92 über die Herstellung oder
(1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer
die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaum-
wein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qua- 1. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 4 Unterabs. 1,
litätsschaumwein oder aromatischem Qualitäts- Abs. 5 oder 6 Unterabs. 1 oder Artikels 22 Abs. 1 der
schaumwein b. A. zuwiderhandelt, Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des Artikels 8
Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG)
17. · einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Unterabs. 1
Nr. 823/87 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Unter-
oder 2 erster Anstrich, Artikels 1O oder 12 Buch-
abs. 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
stabe a Satz 1, Buchstabe b oder c Satz 1 der Ver-
über das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehalts
ordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung von
oder die Süßung der dort genannten Erzeugnisse
Likörwein zuwiderhandelt oder
zuwiderhandelt,
18. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a
2. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-
Satz 2 oder 3, dieser in Verbindung mit Artikel 18
nung (EWG) Nr. 822/87 eingemaischte oder nicht ein-
Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)
gemaischte Weintrauben vollständig auspreßt, Wein-
Nr. 822/87, Buchstabe b Satz 2 oder 3, dieser in Ver-
trub auspreßt oder Traubentrester für einen anderen
bindung mit Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 der
Zweck als die Destillation emeut vergärt oder
Verordnung (EWG) Nr. 822/87, oder Buchstabe c
Satz 2 oder 3, dieser in Verbindung mit Artikel 18 3. entgegen Artikel 5 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung
Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) (EWG) Nr. 823/87 in einer Weinbauzone ohne Zustim-
Nr. 822/87, oder des Artikels 4 Abs. 2 oder 3 der Ver- mung bewässert.
ordnung (EWG) Nr.1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Her- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
stellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten sig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes
weinhaltigen Getränken oder aromatisierten wein- ordnungswidrig.
haltigen Cocktails zuwiderhandelt.
§5
§3 Durchsetzung bestimmter
Anzeige- und Meldepflichten
Durchsetzung bestimmter
Bezeichnungs- und Aufmachungsvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Ver-
1. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-
ordnung (EWG) Nr. 822/87, entgegen Artikel 2 Abs. 1'
nung (EWG) Nr. 2392/89 Tafelwein mit Ursprung in
oder 2 oder Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
der Gemeinschaft, Qualitätswein bestimmter Anbau-
(EWG) Nr. 2240/89, entgegen Artikel 5 Unterabs. 2
gebiete, ein Erzeugnis, das weder Tafelwein noch
Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 8 Unterabs. 1 der Ver-
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ist, oder ein
ordnung (EWG) Nr. 4252/88, entgegen Artikel 1 Abs. 1
Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland, dessen
Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 1,
Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif-
Artikel 12 Abs. 1 oder Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1,
ten des Artikels 40 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 5
Unterabs. 1 Buchstabe a, soweit sie sich auf irre-
Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 13 Unterabs. 1 oder 3 oder
führende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Wer-
Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
bung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum
Artikel 5 Abs. 2 oder Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1 der
Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder aus-
Verordnung (EWG) Nr. 3929/87, entgegen Artikel 8
führt,
Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
2. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord- oder entgegen Artikel 6 Abs. 2 U,nterabs. 1 der Ver-
nung (EWG) Nr. 2333/92 Schaumwein, Schaumwein ordnung (EWG) Nr. 2332/92 eine Meldung nicht, nicht
mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts- nen Form oder nicht rechtzeitig macht oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 669
2. entgegen Artikel 2 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 9. entgegen Artikel 2 Abs. 5 oder Artikel 3 Abs. 3 der Ver-
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1618ll0 eine ordnung (EWG) Nr. 2240/89 eine dort genannte
Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in Angabe nicht in das dort bezeichnete Register ein-
der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig trägt oder
abgibt. 10. entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 122/94 eine Angabe in dem dort genannten Regi-
§6
ster nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Durchsetzung bestimmter Wieder-
bepflanzungs- und Neuanpflanzungsbestimmungen §8
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Durchsetzung bestimmter Begleitpapiervorschriften
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift des Artikels 7 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des
Unterabs. 1 erster Anstrich zweiter Halbsatz oder zweiter Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anstrich erster Halbsatz oder Artikels 8 Abs. 1 oder 3 der 1. entgegen Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die Wiederbepflan- Nr. 822/87 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort
zung mit oder die Neuanpflanzung von Reben zuwider- bezeichnetes Begleitdokument in den Verkehr bringt,
handelt. 2. einer Vorschrift des Artikels 8, 17 oder 22 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Artikels 8 Abs. 1
§7
Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92
Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen über Angaben in einem amtlichen Dokument bei den
dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2903ll9 in einem amtlichen Dokument eine den
1. entgegen Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Qualitätsweinen b. A. vorbehaltene Bezeichnung ver-
Nr. 822/87 über die Ein- und Ausgänge der dort
wendet,
genannten Erzeugnisse nicht Buch führt,
4. entgegen Artikel 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
2. einer Vorschrift des Artikels 9, 10 Abs. 1 oder 2,
Nr. 4252/88 einem dort genannten Erzeugnis die dort
Artikels 18, 19 Abs. 1 oder 2, Artikels 23, 24 Abs. 1
bezeichneten Geschäfts- oder amtlichen Unterlagen
bis 5, Artikels 33 oder 35 Abs. 1 bis 3 der Verordnung
nicht beifügt oder
(EWG) Nr. 2392/89 über die Buchführung oder die
Geschäftspapiere bei den dort genannten Erzeug- 5. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 , Artikels 5 Abs. 1
nissen zuwiderhandelt, Unterabs. 2 Satz 1 , Abs. 2 oder 3, Artikels 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 2 oder Unterabs. 2, Abs. 2 Unter-
3. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
abs. 1 , Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 oder Abs. 7
(EWG) Nr. 2332/92 ein Verzeichnis der Rohstoffe, der
Unterabs. 1 Satz 1 , Artikels 8 Abs. 1 , 2 Satz 1 oder
Cuvees oder der Herstellung nicht führt,
Abs. 5 Satz 1 oder Artikels 10 Unterabs. 1 , 2 oder 3
4. entgegen Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über
(EWG) Nr. 1972ll8 bei Wein eine den Qualitätsweinen Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbau-
b. A. vorbehaltene Bezeichnung in den amtlichen oder erzeugnissen zuwiderhandelt.
den Handelsunterlagen verwendet,
5. entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) §9
Nr. 1618ll0 über die Zugänge oder Abgänge an Trau- Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-,
benmost oder konzentriertem Traubenmost nicht Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften
Buch führt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des
6. einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder
des Artikels 4 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 2 der Verord- 1 . entgegen Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2903ll9 über Angaben in der Buch- nung (EWG) Nr. 822/87 den Namen Tafelwein ver-
führung oder in den Geschäftspapieren bei den dort wendet,
genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt, - 2. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, 2, 5 oder 7
7. einer Vorschrift des Artikels 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 über
oder Abs. 3 Satz 1, Artikels 12 Abs. 1 Unterabs. 1, die Bezeichnung oder das Inverkehrbringen von
Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 oder Abs. 3, Artikels 13, 14 Qualitätswein b. A. oder über die Be2eichnuhg oder
Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 bis 4, Artikels 15 Abs. 1 Aufmachung eines anderen Getränkes als Wein oder
Unterabs. 1 oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 1 Traubenmost zuwiderhandelt,
oder Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 3. entgegen Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung
über die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern (EWG) Nr. 1972/78 auf den Etiketten oder der Ver-
oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, packung eines dort genannten Weines eine den
vorgeschriebenen Kopien, Ein- und Ausgangs- Qualitätsweinen b. A. vorbehaltene Bezeichnung ver-
büchern oder Belegen zuwiderhandelt, wendet,
8. entgegen Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 2 4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
oder Artikel 8 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2903ll9 in der Etikettierung oder auf der Ver-
Nr. 4252/88 über die Süßung, den Eingang oder die packung eines dort genannten Weines eine den Qua-
Verwendung der dort genannten Erzeugnisse nicht litätsweinen b. A. vorbehaltene Bezeichnung ver-
Buch führt, wendet,
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
5. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord- wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Koh-
nung (EWG) Nr. 2392/89 Tafelwein mit Ursprung in lensäure zuwiderhandelt,
der Gemeinschaft, Qualitätswein bestimmter Anbau- 8. einer Vorschrift des Artikels 2, 9 Unterabs. 1, Arti-
gebiete, ein Erzeugnis, das weder Tafefwein noch kels 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikels 14 Abs. 1 Unter-
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ist, oder ein abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, Artikels 15 oder 16 Abs. 1
Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland, dessen oder 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über
Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif- die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse
ten der genannten Verordnung, ausgenommen Arti- zuwiderhandelt,
kel 8, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 und 2, Artikel 17, Arti-
kel 18, Artikel 19 Abs. 1 und 2, Artikel 22, Artikel 23, 9. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 oder 3, Artikels 7
Artikel 24 Abs. 1 bis 5, Artikel 33, Artikel 35 Abs. 1 Abs. 1 oder 2 oder Artikels 8 Abs. 2, 4 Unterabs. 2,
bis 3, Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 40 Abs. 1 Unterabs. 1 Abs. 5 oder6derVerordnung (EWG) Nr.1601/91 über
und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a, soweit sich die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisier-
Artikel 40 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken,
Buchstabe a auf irreführende Bezeichnungen, Aufma- aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder von den
chungen oder Werbung bezieht, oder der Verordnung der Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten
(EWG) Nr. 3201/90 entspricht, in der Gemeinschaft Getränken zuwiderhandelt,
zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder 10. einer Vorschrift des Artikels 37 Abs. 1 Buchstabe e
ausführt, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Arti-
kels 1O Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
6. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord- Nr. 2333/92 oder des Artikels 2 der Verordnung (EWG)
nung (EWG) Nr. 2333/92 Schaumwein, Schaumwein
Nr. 3895/91 oder des Artikels 8 Abs. 4a Satz 1 der
mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein,
Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 über die Aufmachung
· aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitäts-
der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder
schaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen
Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschrif- 11. einer Vorschrift des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2, Arti-
ten der genannten Verordnung, ausgenommen Arti- kels 17 Abs. 1 oder 2 oder Artikels 18 Abs. 4 der Ver-
kel 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, Artikel 10 Abs. 1 ordnung (EWG) Nr. 2332/92 über die Herstellung von
Unterabs. 2 und Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaum-
Abs. 2 Buchstabe· a, soweit sich Artikel 13 Abs. 1 wein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder
Unterabs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a auf irreführende aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. zuwider-
Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung be- handelt.
zieht, oder der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 ent-
§10
spricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig
hält, in den Verkehr bringt oder ausführt, Verweisungen
auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
7. einer Vorschrift des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3895/91 oder des Artikels 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3901 /91 über die Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der
Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Likör- Anlage angegebenen Fassungen.
Anlage
(zu§ 10)
Fundstellenverzeichnis
der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom Nr. 418/86 der Kommission vom 18. Februar 1986
7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbei- (ABI. EG Nr. L 48 S. 8)
ten zur Süßung der Tafefweine und Qualitätsweine
5. Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom
bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17)
20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungs-
2. Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom bedingungen für Ionenaustauschharze und der Durch-
25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der führungsbestimmungen für die Bereitung von rekti-
Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbau- fiziertem Traubenmostkonzentrat (ABI. EG Nr. L 224
gebiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), zuletzt geändert S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission Nr. 2751/86 der Kommission vom 4. September 1986
vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1) (ABI. EG Nr. L 253 S. 11)
3. Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 6. Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom
16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungs- 28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen
bestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI. für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaum-
EG Nr. L 226 S. 11 ), geändert durch Verordnung wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
(EWG) Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar (ABI. EG Nr. L 246 S. 71), zuletzt geändert durch Ver-
1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12) ordnung (EWG) Nr. 3826/90 der Kommission vom
19. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 366 S. 58)
4. Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom
20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Qua- 7. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März
litätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für
L 326 S. 14), geändert durch V~rordnung (EWG) Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 671
Verordnung (EG) Nr. 1891/94 des Rates vom 27. Juli 15. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom
1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 42) 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
8. Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufma-
1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qua- chung aromatisierten Weines, aromatisierter wein-
haltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger
litätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr.
L 84 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Cocktails (ABI. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47),
Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABI. geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des
EG Nr. L 368 S. 3) Rates vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327 S. 1)
9. Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom 16. Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates vom
17. Dezember 1987 über Ernte-, Erzeugungs- und 11. Dezember 1991 zur Aufstellung bestimmter
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsek- Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung von
tors (ABI. EG Nr. L 369 S. 59), zuletzt geändert durch Spezialweinen (ABI. EG Nr. L 368 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1991/94 der Kommission vom 17. Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom
27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 200 S. 10) 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen
10. Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem
21. Dezember 1988 über die Herstellung und Ver- Wein (ABI. EG Nr. L 368 S. 15)
marktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likör- 18. Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom
weinen (ABI. EG Nr. L 373 S. 59), zuletzt geändert 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte
durch Verordnung (EG) Nr. 1893/94 des Rates vom Schaumweine (ABI. EG Nr. L 231 S. 1), zuletzt ge-
27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 45) ändert durch Verordnung (EG) Nr. 1893/94 des Rates
11. Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 der Kommission vom vom 27. Juli 1994 (ABI. EG Nr. L 197 S. 45)
25. Juli 1989 über die Meldung, Durchführung und 19. Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom
Kontrolle der Anreicherung, Säuerung und Entsäue- 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die
rung von Wein (ABI. EG Nr. L 215 S. 16) Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und
12. Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG
24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für Nr. L 231 S. 9)
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der 20. Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom
Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), zuletzt geän- 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförde-
dert durch Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates rung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsek-
vom 16. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 368 S. 5) tor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG
13. Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom Nr. L 200 S. 10)
16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen 21. Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen
der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hin-
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1362/94 der sichtlich der Definition, Bezeichnung und Auf-
Kommission vom 15. Juni 1994 (ABI. EG Nr. L 150 machung von aromatisiertem Wein sowie aromatisier-
s. 7) ten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABI. EG
14. Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission vom Nr. L21 S. 7)
7. November 1990 mit Durchführungsvorschriften für 22. Verordnung (EG) Nr. 537/94 der Kommission vom
bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verord- 10. März 1994 über eine 1994 in Spanien anwendbare
nung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (ABI. EG Nr. L 308 Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt (ABI.
S.22) . EG Nr. L 68 S. 18)
Artikel 5 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „entalkoholisierte
Weine" durch die Worte „alkoholfreie Weine" ersetzt.
Änderung von Rechts·vorschriften
(3) Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
(1) In § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Lebensmittel-Kennzeich- machung vom 1. September 1993 (BGBI. 1S. 1538, 1699;
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung BGBI. 19941 S. 1307), geändert durch Artikel 4 des Geset-
vom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt zes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird wie folgt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 1995 (BGBI. 1 geändert:
S. 502) geändert worden ist, werden nach den Worten
,,weinhaltigen Getränken," die Worte .,aromatisierten Weinen, 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten „ Verordnung
weinhaltigen Cocktails," eingefügt. zur vorläufigen Aufrechterhaltung
weinrechtlicher Vorschriften".
(2) Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. De- 2. Die§§ 1 bis 21 werden aufgehoben.
zember 1981 ·(BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 3. Die§§ 23 und 24 werden aufgehoben.
S. 2369), wird wie folgt geändert: 4. In § 26 werden die Absatzbezeichnung .,(1 )" und die
Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 gestrichen.
1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „ent-
alkoholisierten Wein" durch die Worte „alkoholfreien 5. § 27 wird aufgehoben.
Wein" ersetzt. 6. § 28 und die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(4) Die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 9. In§ 16a wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu§ 51
15. Juli 1971 (BGBI. 1S. 939), zuletzt geändert durch Arti- Abs. 3 des Gesetzes)" gestrichen.
kel 4 der Verordnung vom 21. Mai 1993 (BGBI. 1S. 715),
10. § 16b wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 46 Abs. 4
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt Nr. 1 des Gesetzes)" gestrichen.
gefaßt:
„Erste Verordnung b) Die Worte „des Anhangs II Nr. 17 der VO (EWG)
zur vorläufigen Aufrechterhaltung Nr. 337ll9" werden durch die Worte „des Anhangs 1
branntweinrechtlicher Vorschriften". Nr. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" ersetzt.
2. Die§§ 1 bis 9 werden aufgehoben. 11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 49 des
3. § 11 wird wie folgt geändert:
Gesetzes)" gestrichen.
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 37 Abs. 2
b) In Absatz 3 werden die Worte „Qualitätsschaum-
Nr. 1 des Gesetzes)" gestrichen.
wein, Sekt, Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A.,"
b) Die Worte „Buchführung (§ 1 der Wein-Überwa- gestrichen.
chungs-Verordnung)" werden durch die Worte
12. § 17a wird wie folgt geändert:
,,nach weinrechtlichen Vorschriften vorgeschrie-
bene Buchführung" ersetzt. a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 26 Abs. 1,
§ 37 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und§§ 47a und 49 des
4. § 12 wird wie folgt geändert: Gesetzes)" gestrichen.
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 38 Abs. 2 b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes)" gestrichen.
.,Branntwein aus Wein, Brennwein, Weindestillat,
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 2 Weinalkohol und Rohbrand dürfen nur in den Ver-
Satz 1 des Weingesetzes" durch die Angabe ,,§ 38 kehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Auf- gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen
rechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betref- ist, zu dem sie gehören."
fend Branntwein aus Wein" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Worte „Qualitätsschaum-
5. In § 13 wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu § 40 wein, Sekt, Qualitätsschaumwein b. A., Sekt b. A.,"
Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes)" gestrichen. gestrichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert: 13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 40 Abs. 1 a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu§ 61 des
Nr. 8 des Gesetzes)" gestrichen. Gesetzes)" gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: b) In Absatz 1 Satz 1 werden
.,(4) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genann- aa) die Worte „Schaumwein, Schaumwein mit
ten Stelle setzt eine fachliche Ausbildung der die zugesetzter Kohlensäure und" gestrichen und
Untersuchung ausführenden Personen und eine bb) die Worte „aus denen sie hergestellt werden"
ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allge-
durch die Worte „aus denen er hergestellt
meine Zulassung kann für Personen erfolgen, die
wird" ersetzt.
gewerblich wein- oder branntweinchemische
Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann 14. In § 19 werden die Worte „des Weingesetzes" durch
versagt oder zurückgenommen werden, wenn die die Worte „des Gesetzes zur vorläufigen Aufrecht-
zugelassene Stelle gegen die Analysenbuch- erhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend
führung verstoßen oder an der Erschleichung einer Branntwein aus Wein" ersetzt.
Prüfungsnummer oder an der Herstellung ver- 15. § 20 wird wie folgt geändert:
kehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt hat.
a} In Absatz 1 werden
(5) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü-
aa) im Einleitungssatz die Worte „des Weingeset-
fungsnummer ist zurückzunehmen, wenn
zes" durch die Worte „des Gesetzes zur vor-
1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der läufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher
Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenge- Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein"
standen hätte, ersetzt und
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ertei- bb) die Nummer 1 und die Nummerbezeichnung
lung einer Prüfungsnummer entgegenstehen ,,2." gestrichen.
würde,
b) In Absatz 2 werden
3. der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbe-
wahrung der Probeflaschen nicht vorgenom- aa) im Einleitungssatz die Worte „des Weingeset-
men oder die Aufbewahrungsfrist nicht einge- zes" durch die Worte „des Gesetzes zur vor-
halten oder die amtlichen Siegel entfernt hat." läufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher
Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein"
7. In § 15 wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu § 40
ersetzt und
Abs. 2 des Gesetzes)" gestrichen.
bb) in Nummer 1 die Worte „ein dort bezeichnetes
8. In § 15a wird in der Überschrift die Angabe ,,(zu § 44
Erzeugnis" durch die Worte „Branntwein aus
Abs. 2 des Gesetzes)" gestrichen.
Wein" ersetzt.
-------- -------- ---
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 673
16. § 21 wird wie folgt geändert: Aufbewahrungsftist beginnt mit dem Schluß des
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 25 und·
gemacht worden ist."
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes)'" gestrichen.
5. § 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 1 wird aufgehoben und die Absatzbezeich-
nung ,,(2)" wird gestrichen. 6. In § 5 wird in der Überschrift die Angabe "(zu § 57
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes)" gestrichen.
17. § 22 und die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
18. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 50 Abs. 2
a) In der Überschrift werden die Worte "§ 40 Abs. 1
des Gesetzes)" gestrichen.
Nr. 8 des Weingesetzes'" durch die Worte
"§ 40 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur vorläufigen b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mischungen" die
Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften Worte "von Brennwein" eingefügt.
betreffend Branntwein aus Wein" ersetzt. 8. § 6a wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 6 werden in Satz 1 die Worte „nach § 1 n§6a
Abs. 4 Nr. 4 der Wein-Überwachungs-Verord-
nung" gestrichen. Vorgeschriebenes Begleitpapier
für nicht abgefüllten Brennwein
(5) Die Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar Für die Beförderung von Brennwein in einem Be-
1991 (BGBI. 1 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3 hältnis mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern,
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird die im Inland beginnt, ist, soweit es sich um Brenn-
wie folgt geändert: wein im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe b der
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 handelt, ein Begleit-
gefaßt: papier nach dem in Anhang III der genannten Verord-
"zweite Verordnung nung aufgeführten Muster zu verwenden und unter
zur vorläufigen Aufrechterhaltung Berücksichtigung des Anhangs II der genannten Ver-
branntweinrechtlicher Vorschriften". ordnung auszustellen."
2. § 1 wird wie folgt geändert: 9. Die §§ 6b und 7 werden aufgehoben.
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 57 Abs. 1 10. § 8 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes)" gestrichen. a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 50 Abs. 2
b) Absatz 1 wird aufgehoben. des Gesetzes)" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) die Worte "ein Erzeugnis, für das" durch die
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" und das Wort
Worte "nicht· abgefüllter Brennwein, für den"
,,ferner'' werden gestrichen.
und
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) die Worte"' zuletzt geändert durch die Verord-
„Mit Zustimmung der zuständigen Behörde nung (EWG) Nr. 2039/88 vom 8. Juli 1988 (ABI.
dürfen die Ein- und Ausgangsbücher in der EG Nr. L 179 S. 29)," durch die Worte "in der
Form moderner Verfahren der Buchführung jeweils geltenden. Fassung"
geführt werden." ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: c) In Absatz 2 werden die Worte „die in Artikel 10 der
a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 57 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Erzeug-
Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes)" gestrichen. nisse, deren" durch die Worte "den in Artikel 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Brenn-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wein, dessen" ersetzt.
aa) Die Absatzbezeichnung ,,{1)'" wird gestrichen. d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
bb) In Satz 1 werden die Worte "sowie die an die "(EWG) Nr. 2238/93" die Worte „bei Brennwein"
Buchführung der Geschäftsvermittler zu stel- eingefügt.
lenden Anforderungen" gestrichen. 11. Die §§ 9 bis 11 werden aufgehoben.
c) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 12 wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 58 Abs. 4
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 57 Abs. 1 des Gesetzes)'" gestrichen.
Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Gesetzes)'" gestrichen. b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und Fla- 13. § 13 wird wie folgt geändert:
schenstapel" gestrichen. a) In der Überschrift wird die Angabe n(zu § 58 Abs. 4
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: des Gesetzes)" gestrichen.
,,(2) Die nach § 1 und Absatz 1 zu führenden b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Weinges.etz"
Bücher und die zugehörigen Unterlagen ein- durch die Worte "Gesetz zur vorläufigen Aufrecht-
schließlich der Begleitpapiere müssen fünf Jahre in erhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend
den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Branntwein aus Wein" ersetzt.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 17. In § 17 wird in der Überschrift die Angabe ,.(zu § 59
,.(2) Bei der Entnahme von Proben in Herstel- Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes)" gestrichen.
lungsbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift 18. In § 18 wird in der Überschrift die Angabe ,.(zu § 59
anzufertigen. Eine Durchschrift der Niederschrift Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes)"
ist der zurückzulassenden Probe beizufügen." gestrichen.
14. § 14 wird wie folgt geändert: 19. In§ 19 wird in der Überschrift die Angabe n(zu § 59
a) In der Überschrift wird die Angabe ,.(zu § 58 Abs. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes)" gestrichen.
des Gesetzes)" gestrichen. 20. § 20 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „weinrechtliche" a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
durch das Wort „branntweinrechtliche" ersetzt.
,.Zollanschlüsse, Freihäfen,
c) In Absatz 5 wird das Wort „weinrechtlichen" durch vorübergehendes Verbringen
das Wort „branntweinrechtlichen" ersetzt. aus dem Überwachungsgebiet".
15. § 15 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 59 Abs. 1 aa) Satz 1 wird gestrichen.
Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes)" gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) die Worte „Sie kann ferner" durch die
aa) In Satz 1 werden die Worte „Wein einschließ-
Worte „Die amtliche Untersuchung und
lich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter
Prüfung kann" ersetzt und
Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit
zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, kon- bbb) die Worte „dem Weingesetz und den zu
zentrierter Traubenmost, rektifiziertes Trauben- ihrer Durchführung erlassenen Rechts-
mostkonzentrat, teilweise gegorener Trauben- vorschriften" durch die Worte „und den
most, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft, zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-
Likörwein," gestrichen und nach den Worten vorschriften sowie dem Gesetz zur vor-
„Europäische Gemeinschaft angehören" die läufigen Aufrechterhaltung weinrecht-
Worte „und die nicht - ohne Mitglied der licher Vorschriften betreffend Brannt-
Europäischen Gemeinschaft zu sein - Ver- wein aus Wein, der Ersten Verordnung
tragsstaaten des Abkommens über den zur vorläufigen Aufrechterhaltung brannt-
Europäischen Wirtschaftsraum sind" einge- weinrechtlicher Vorschriften und dieser
fügt. Verordnung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „für die Weinüber- 21. § 21 wird wie folgt geändert:
wachung" gestrichen. a) Im Einleitungssatz wird das Wort „ Weingesetzes"
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Worte „Gesetzes zur vorläufigen Auf-
aa) In Satz 1 werden die Worte „dem Weingesetz rechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betref-
und den zu ihrer Durchführung erlassenen fend Branntwein aus Wein" ersetzt.
Rechtsvorschriften" durch die Worte „und den b) In Nummer 1 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 1 Satz 1
zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvor- oder Abs. 2" durch die Angabe,.§ 1 Satz 1" ersetzt.
schriften sowie dem Gesetz zur vorläufigen
c) In Nummer 3 werden die Worte „oder Flaschen-
Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschrif-
stapel" gestrichen.
ten betreffend Branntwein aus Wein, der
Ersten Verordnung zur vorläufigen Aufrecht- d) Die Nummern 2, 7, 9 und 10 werden gestrichen.
erhaltung branntweinrechtlicher Vorschriften e) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5, 6 und 8 werden
und dieser Verordnung" ersetzt. die neuen Nummern 2 bis 6.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: f) In der neuen Nummer 5 wird am Ende das Komma
„ Wird Branntwein, Brandy oder Weinbrand in durch das Wort „oder" ersetzt.
etikettierten Behältnissen mit einem Nenn- g) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Komma
volumen bis 5 Liter ins Inland verbracht, durch einen Punkt ersetzt.
~nn von einer amtlichen Untersuchung und
Prüfung abgesehen werden." 22. In § 22 werden jeweils das Wort „Weingesetzes"
durch die Worte „Gesetzes zur vorläufigen Aufrech-
16. § 16 wird wie folgt geändert: terhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(zu § 59 Abs. 1 Branntwein aus Wein" ersetzt.
Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes)" gestrichen. 23. § 26 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 1 werden
,.§26
aa) die Absatzbezeichnung ,.(1 )" gestrichen,
Fortbestehen anderer Vorschriften
bb) in Nummer 4 die Worte „für die Weinüberwa-
chung" gestrichen,
§ 1 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5, 8 und 9 sowie die Anlage 6
der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli
cc) in Nummer 7 am Ende der Strichpunkt durch 1971 (BGBI. 1 S. 951), die zuletzt durch Artikel 3 der
· einen Punkt ersetzt und die Nummer 8 aufge- Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1 17)
hoben. geändert worden ist, sind, solange die Landesregie-
c) Absatz 2 wird aufgehoben. rungen die Einzelheiten der Branntweinbuchführung
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1995 675
noch nicht gemäß § 2 durch Rechtsverordnung ge- (3) Mit dem Inkrafttreten des Artikels 4 sind von den in
regelt haben, weiter anzuwenden." § 57 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1467) genannten Bestimmungen nicht mehr anzuwen-
(6) Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirt- den:
schaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 1994 (BGBI. 1S.. 101 ), geändert durch Arti-
kel 36 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),
1. § 67 Abs. 1, soweit er auf Anlage 1 verweist, § 68 Abs. 2
wird aufgehoben. Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 69 Abs. 4, soweit er
auf Anlage 3 verweist, und Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung
mit Anlage 2, § 69 a und§ 70, soweit er sich bezieht auf
Artikel 6 § 67 Abs. 1, soweit dieser auf die Anlage 1 verweist, auf
Neubekanntmachungserlaubnis § 68 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, auf§ 69
Abs. 4, soweit dieser auf die Anlage 3 verweist, und auf
Das Bundesministerium für Gesundheit kann jeweils § 69 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2, des Wein-
den Wortlaut der durch Artikel 5 Abs. 3 bis 5 geänderten gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Verordnungen in der ab dem 1. September 1995 gelten-
27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), das zuletzt durch
den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen.
Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBI. I
S. 94) geändert worden ist,
Artikel 7
2 .. § 25 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3, soweit sich
Inkrafttreten;
Absatz 3 auf§ 25 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 bezieht,
nicht mehr anzuwendende Vorschriften des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1
am 1. September 1995 in Kraft. s. 1824).
(2) Vorschriften der Artikel 1 und 2, die die Befugnis zum
Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf (4) Mit dem Inkrafttreten der Artikel 1 bis 3 sind die übri-
die Landesregierungen übertragen, und Artikel 4 treten am gen in § 57 Abs. 1 des Weingesetzes genannten Bestim-
Tage nach der Verkündung in Kraft. mungen nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Mai 1995
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von weeentllcher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu ver6ffentllchen sind.
Bundesgesetzblatt Tell II enthiJt
a) völkef'l'echtliche Obereinldlnfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung ertuaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1994
Teil 1: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Die Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für
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