606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Verordnung
über die statistischen Angaben
für die Frauenförderung in Dienststellen des Bundes
(Frauenförderstatistlkverordnung - FFStatV)
Vom 5. Mai 1995
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Frauenfördergesetzes §3
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1406, 2103) verordnet die Zeitpunkt der Meldung der Daten
Bundesregierung:
(1) Die erfaßten Daten sind der obersten Bundes-
§1
behörde bis zum 30. September des Berichtsjahres zu
melden.
Statistische Angaben
(2) Die oberste Bundesbehörde teilt die zusammen-
(1) Die Dienststellen gemäß § 3 Abs. 5 des Frauen- gefaßten Daten, gesondert nach oberster Bundesbehörde
fördergesetzes erfassen die Zahl der in einem Dienst- oder und nachgeordnetem Geschäftsbereich, bis zum Ende
Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten im unmittel- des Berichtsjahres dem Bundesministerium für Familie,
baren oder mittelbaren Bundesdienst, bei Nummer 7 auch Senioren, Frauen und Jugend für den Erfahrungsbericht
der sich um Einstellung bewerbenden Personen, nach gemäß § 14 des Frauenfördergesetzes mit.
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geschlecht, §4
2. Art (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Form der Erfassung und Meldung der Daten
Richter, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter),
(1) Die Daten werden mit Hilfe der elektronischen
Umfang (Voll- und Teilzeitbeschäftigung) und Dauer
Datenverarbeitung erfaßt und gemeldet. Die oberste
(unbefristete und befristete Beschäftigung, Aus-
Bundesbehörde kann, auch für Teile ihres Geschäfts-
bildung, Beurlaubung) des Dienst- oder Arbeits-
bereichs, die Erfassung und Meldung der Daten durch
verhältnisses,
Erhebungsvordruck zulassen.
3. Laufbahngruppe, Einstufung (Besoldungs-, Vergü-
(2) Die Meldung an die oberste Bundesbehörde muß in
tungs- und Lohngruppe),
ihrem Inhalt dem Muster der Anlage dieser Verordnung
4. leitende Funktionen in der Dienststelle im höheren entsprechen. Bei Meldung durch Erhebungsvordruck soll
und gehobenen Dienst (Abteilungs-, Unterabteilungs- sich ihre Form nach diesem Muster richten.
leitung oder sonstige Funktion oberhalb der Referats-/
(3) Die oberste Bundesbehörde kann, abweichend von
Dezematsebene, Referats-/Dezematsleitung, örtliche
Absatz 2, für ihren Geschäftsbereich Form und Inhalt des
Behördenleitung und vergleichbare Dienststellungen
Musters auch noch ergänzen.
mit Leitungsaufgaben),
5. Beförderungen, Höhergruppierungen und Höherrei-
§5
hungen, Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, Über-
tragung leitender Funktionen gemäß Nummer 4, Sonderregelung
6. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, (1) Daten, die bereits für die Personalstandstatistik
7. Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Finanz- und Personal-
Einstellungen und mit der Übertragung von in der statistikgesetzes vorliegen, sind für die Zwecke des
Dienststelle ausgeschriebenen leitenden Funktionen Frauenfördergesetzes zu berücksichtigen. Insoweit ent-
gemäß Nummer 4. fällt grundsätzlich eine Erfassung nach § 1 Nr. 1 bis 3.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
(2) Hilfsmerkmale sind Name, Anschrift und Telefon- Frauen und Jugend beauftragt das Statistische Bundes-
nummer der Dienststelle und der für eventuelle Rück- amt, die Daten zu dieser Personalstandstatistik für die
fragen zur Verfügung stehenden Person sowie die Frauenförderung auszuwerten und die Ergebnisse den
Berichtsstellennummer. Dienststellen mitzuteilen. Bei Bedarf regelt die oberste
Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich das ergän-
§2 zende Verfahren für eine möglichst volle Nutzung der
Daten aus dieser Personalstandstatistik für die Frauen-
Stichtag,Erhebungszeitraum förderung.
Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind (3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
jährlich zum 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungs- Verfassungsschutz, die Gruppe Fernmeldewesen des
merkmale nach § 1 Nr. 5 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Juli Bundesgrenzschutzes und die Abteilung "Dienststelle
des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu Marienthal" des Bundesamtes für Zivilschutz melden die
erfassen. Daten nur in Form prozentualer Angaben.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 607
§6 ,,Frauen bei obersten Bundesbehörden" und der ergän-
zenden Bewerbungsstatistik für die Bundesministerien
Übergangsregelung
maßgebend.
Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 1996; die Er-
hebungsmerkmale nach § 1 Nr. 1 bis 4 sind erstmals zum §7
30. Juni 1995 zu erfassen. Bis dahin bleiben die bisherigen Inkrafttreten
Erhebungen zur Frauenförderung in der Bundesverwal-
tung im Rahmen der Personalstandstatistik des Finanz- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und Personalstatistikgesetzes, der Geschäftsstatistik in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1995
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage
(zu § 4 Abs. 2)
Bundesministerium für Familie, Frauenförderstatistik
Senioren, Frauen und Jugend am 30. Juni des Berichtsjahres
Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, 53107 Bonn
Kapitel:
Dienststelle:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen
wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
ReferaVDezernat
Telefonnummer _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt:
Datum _ _ _ _ _ _ Unterschrift _ _ _ _ __
Rücksendung erbeten bis
Ordnungsangaben SST SST
Beschäftigungsbereich D 1 Berichtsstellen Nr. DDDDDDDD 10-17
Die Ordnungsangaben dienen der Aufbereitung der Ergebnisse.
Rechtsgrundlage: Verordnung über die statistischen Angaben für die Frauenförderung in Dienststellen des
Bundes (Frauenförderstatistikverordnung - FFStatV) vom 5. Mai 1995 (BGBI. 1S. 606).
Auf Grund des § 1 der Frauenförderstatistikverordnung sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke
auszufüllen:
Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand
Erhebungsvordruck B Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst
Erhebungsvordruck C Beförderungen, Höhergruppierungen und Höherreihungen
Erhebungsvordruck D Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
Erhebungsvordruck F Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen
Erhebungsvordruck G Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen im höheren und gehobenen Dienst
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 609
Erhebungsvordruck A 1
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
1 2
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte ) 8eurlaubte )
Besoldungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Höherer Dienst
811
810,R10
89,R9
88,RS
87,R7
86,R6
85,RS
84,R4
83, R3,C4
82
81
A 16 mit Zulage
A16,R2,C3
A 15, R 1, C2
A 14, C 1
A 13
in Ausbildung
Höherer Dienst zusammen
Gehobener Dienst
A 13 S 3) mit Zulage
A13S
A 12
A 11
A 10
A9
in Ausbildung
Gehobener Dienst zusammen
Mittlerer Dienst
A9 S/A 9 Z mit Zulage
A9S
AS
A7
A6
AS
in Ausbildung
Mittlerer Dienst zusammen
Einfacher Dienst
A6S
ASS
A4
A3
A2
in Ausbildung
Einfacher Dienst zusammen
Insgesamt
1) Einschließlich geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte im Erziehungsurlaub.
2) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
3) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck A 2
Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte 1) Beurlaubte2>
Vergütungs-/Lohngruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Angestellte
Höherer Dienst
Außertariflich
BATI
BATla
BATlb
BATlla,llb
in Ausbildung
Höherer Dienst zusammen
Gehobener Dienst
BATllaS
BATIII
BATIVa
BATIVb
BATVa, Vb
Kr. VII-XIII
in Ausbildung
Gehobener Dienst zusammen
Mittlerer Dienst
BATVbS
BATVc
BATVI a, VI b
BATVII
BATVIII
Kr. VI, VIIS
Kr.III-V
in Ausbildung
Mittlerer Dienst zusammen
Einfacher Dienst
BATVIIIS
BATIXa
BATIXb
BATX
Kr.l-lVS
in Ausbildung
Einfacher Dienst zusammen
Angestellte zusammen
darunter
in Ausbildung
mit Zeitvertrag
Arbeiterinnen und Arbeiter
MTB9
MTB8,8a
MTB7,7a
MTB6,6a
MTB5,5a
MTB4,4a
MTB3,3a
MTB2,2a
MTB1,1a
in Ausbildung
Arbeiterinnen und Arbeiter zusammen
darunter mit Zeitvertrag l
Ins9 esamt
1) Einschließlich geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte im Erziehungsurlaub.
2) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
~
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 611
Erhebungsvordruck B 1
oberste Bundesbehörden 1)
Berichtsstellen-Nr. D D DDDDD D
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren Dienst2)
am 30. Juni des Berichtsjahres
· Dienstverhältnis, Teilzeitbeschäftigte
Vollzeitbeschäftigte
Funktionen, Besoldungs-
und Vergütungsgruppen
Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen und Beamte
Höherer Dienst
Staatssekretär/in
B 11
Direktor/in
B10
Abteilungsleitung
B9
86
Unterabteilungsleitung
86
83
Referatsleitung
83
A 16
A 15
Zusammen
Angestellte
Höherer Dienst3)
Staatssekretär/in
811
Abteilungsleitung
B9
86
Unterabteilungsleitung
B6
B3
Referatsleitung
B3
BATI
BATla
Zusammen
Insgesamt
1) Auswärtiges Amt ohne Auslandsvertretungen.
2) Abweichende Besoldungs- und Vergütungsgruppen durch Fußnote erläutern.
3) Außertarifliche Vergütung nach Besoldungsstufe B.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck B 2
nachgeordneter Bereich
Beamtinnen und Beamte
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen Im höheren und gehobenen Dienst 1)
am 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen, Besoldungs-
und Vergütungsgruppen
Frauen Männer Frauen Männer
Höherer Dienst
Dienststellenleitung
Stellvertretung2)
Abteilungsleitung
B7-4
B3,C4
B2
B1
A16
A 15
A14
A 13
Unterabteilungs-/Gruppenleitung
A16,C3
A 15,C2
A 14,C 1
A13
Referats-/Dezernatsleitung
A 15,C2
A 14, C 1
A 13
Höh~rer Dienst zusammen
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung
Stellvertretung2>
Sachgebietsleitung
A 13 S mit Zulage
A13S
A 12
A 11
Gehobener Dienst zusammen
Insg esamt
1) Abweichende Besoldungsgruppen durch Fußnote erläutern.
2) Nur ständige Vertretung.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 613
Erhebungsvordruck 8 2
nachgeordneter Bereich
Angestellte1)
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren und gehobenen Dienst
am 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen,
Vergütungsgruppen
Frauen Männer Frauen Männer
Höherer Dienst2)
Dienststellenleitung
3
Stellvertretung )
Abteilungsleitung
83
82
A16
A15
A14
Unterabteilungs-/Gruppenleitung
82
BATI
BATla
BATlb
Referats-/Dezernatsleitung
BATla
BATlb
BATlla
Höherer Dienst zusammen
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung
Stellvertretung 3)
Sachgebietsleitung
BATllaS, Kr.XIII
BAT 111, Kr. XII
BAT IV a, Kr. XI, X
Gehobener Dienst zusammen
Insg esamt
1) Abweichende Vergütungsgruppen durch Fußnote erläutern.
2) Außertarifliche Vergütung nach Besoldungsstufe B oder A.
3) Nur ständige Vertretung.
-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck B 3
Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen im höheren Dienst 1)
am 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Funktionen
Frauen Männer Frauen Männer
Richterinnen und Richter
Präsident/in
Vizepräsident/in
.
Präsidialrat/rätin
Vorsitzender RichterNorsitzende Richterin
Zusammen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
mit leitenden Funktionen
Zusammen
Sonstige Beamtinnen und Beamte,
Angestellte mit leitenden Funktionen
2
im wissenschaftlichen Dienst )
und in der Verwaltung
Zusammen
Insgesamt
1) Die einzelnen Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zuordnen.
2) Einschließlich Bibliotheken.
_ _ _ _ _ _ _ r-----•------•• - •--- -----------------------------
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 615
Erhebungsvordruck C 1
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Beförderungen
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres 1)
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte
Besoldungsgruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beförderungen
nach Besoldungsgruppe:
Höherer Dienst
B 11
810, R 10
89,R9
88,RB
87,R7
86,R6
85,RS
84,R4
83, R3,C4
82
81
A 16 mit Zulage
A16,R2,C3
A 15, R 1, C2
A 14
Zusammen
Gehobener Dienst
A 13 S mit Zulage
A13S
A 12
A 11
A10
Zusammen
Mittlerer Dienst
A 9 S mit Zulage
A9S
AB
A7
A6
Zusammen
Einfacher Dienst
A6S
ASS
A4
A3
Zusammen
Insgesamt
1) Ohne Laufbahnaufstieg.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck C 2
Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter
Berichtsstellen-Nr. 0 DDDDDDD
Höhergruppierungen und Höherreihungen
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Vergütungs-/Lohngruppen
Frauen Männer Frauen Männer
Angestellte
Höhergruppierungen
nach Vergütungsgruppe:
Höherer Dienst
Außertariflich
BATI
BATla
BATlb
Zusammen
Gehobener Dienst
BATllaS
BATIII
BATIVa
BATIVb
Kr.XIII.XII
Kr.XI
Kr.X
Kr. IX
Kr. VIII
Zusammen
Mittlerer Dienst
BATVb
BAlVc
BATVla,Vlb
BATVII
Kr.VIIS
Kr. VI
Kr. V
Kr.IV
Zusammen
Einfacher Dienst
BATVIIIS
BATIXa
BATIXb
Kr. lVS, 111 S
Kr. II
Zusammen
Arbeiterinnen und Arbeiter
Höherreihungen
nach Lohngruppe:
MTB9
MTB8,8a
MTB7, 7a
MTB6,6a
MTB5, 5a
MTB4,4a
MTB3,3a
MTB2, 2a
Zusammen
Ins9 esamt
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 617
Erhebungsvordruck D 1
oberste Bundesbehörden1)
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren Dienst
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Laufbahnaufstieg, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Übertragung leitender Funktionen
Frauen Männer Frauen Männer
Laufbahnaufstieg 2)
Beamtinnen und Beamte
vom gehobenen in den höheren Dienst
vom mittleren in den gehobenen Dienst
vom einfachen in den mittleren Dienst
Zusammen
3
Angestellte )
vom gehobenen in den höheren Dienst
vom mittleren in den gehobenen Dienst
vom einfachen in den mittleren Dienst
Zusammen
Übertragung leitender Funktionen
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Staatssekretär/in
Direktor/in
Abteilungsleitung
Unterabteilungsleitung
Referatsleitung
Zusammen
1) Auswärtiges Amt ohne Auslandsvertretungen.
2) Nur tatsächlicher Laufbahnwechsel (Ernennung).
3) Höhergruppierung in die (dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahngruppe) vergleichbare Vergütungsgruppe.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck D 2
nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Laufbahnaufstieg, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Übertragung leitender Funktionen
Frauen Männer Frauen Männer
Laufbahnaufstieg1)
Beamtinnen und Beamte
vom gehobenen in den höheren Dienst
vom mittleren in den gehobenen Dienst
vom einfachen in den mittleren Dienst
Zusammen
Angestellte 2)
vom gehobenen in den höheren Dienst
vom mittleren in den gehobenen Dienst
vom einfachen in den mittleren Dienst
Zusammen
Übertragung leitender Funktionen
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Dienststellenleitung
3
Stellvertretung )
Abteilungsleitung
Unterabteilungs-/Gruppenleitung
Referats-/Dezernatsleitung
Höherer Dienst zusammen
Gehobener Dienst
Dienststellenleitung
Stellvertretung3>
Sachgebietsleitung
Gehobener Dienst zusammen
1) Nur tatsächlicher Laufbahnwechsel (Ernennung).
2) Höhergruppierung in die (dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahngruppe} vergleichbare Vergütungsgruppe.
3) Nur ständige Vertretung.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 619
Erhebungsvordruck D 3
Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren Dienst 1)
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Laufbahnaufstieg, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Übertragung leitender Funktionen
Frauen Männer Frauen Männer
Laufbahnaufstieg 2)
Beamtinnen und Beamte
vom gehobenen in den höheren Dienst
vom mittleren in den gehobenen Dienst
vom einfachen in den mittleren Dienst
Angestellte 3)
vom gehobenen in den höheren Dienst ·
vom mittleren in den gehobenen Dienst
vom einfachen in den mittleren Dienst
Übertragung leitender Funktionen
Richterinnen und Richter
PräsidenVin
VizepräsidenVin
PräsidialraVrätin
Vorsitzender RichterNorsitzende Richterin
Zusammen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
mit leitenden Funktionen
Zusammen
Sonstige Beamtinnen und Beamte,
Angestellte mit leitenden Funktionen
im wissenschaftlichen Dienst 4 )
und in der Verwaltung
Zusammen
1) Die einzelnen Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zuordnen.
2) Nur tatsächlicher Laufbahnwechsel (Ernennung).
3) Höhergruppierung in die (dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahngruppe) vergleichbare Vergütungsgruppe.
4) Einschließlich Bibliotheken.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck E
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Beurlaubte1)
Laufbahngruppen Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
Beamtinnen und Beamte
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Einfacher Dienst
Zusammen
Richterinnen und Richter
Zusammen
Angestellte
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Einfacher Dienst
Zusammen
Arbeiterinnt!n und Arbeiter
Zusammen
In sg esamt
1) Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte.
----------·--· ----------
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 621
Erhebungsvordruck F 1
oberste Bundesbehörden,
nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Bewerbungen 1) im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen 2),3)
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Bewerbungen Einstellungen
Laufbahngruppen
Frauen Männer Frauen Männer
Oberste Bundesbehörde
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Einfacher Dienst
4
Arbeiterinnen und Arbeiter )
Zusammen
Ausbildung
Beamtinnen und Beamte
Angestellte
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen
Nachgeordneter Bereich
Beamtinnen und Beamte,
Angestente
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Einfacher Dienst
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen
Ausbildung
Beamtinnen und Beamte
Angestellte
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Einstellung und die die Dienststelle in die Vorbereitung und Entscheidung über die
Einstellung einbezieht.
2) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis Führungskräften.
3) Einschließlich Versetzungen.
4) Ohne Ausbildung.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck F 2
Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Bewerbungen1) im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen 2), 3)
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Bewerbungen Einstellungen
Laufbahngruppen
Frauen Männer Frauen Männer
Richterinnen und Richter,
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Einfacher Dienst
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen
Ausbildung
Beamtinnen und Beamte
Angestellte
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zusammen
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Einstellung und die die Dienststelle in die Vorbereitung und Entscheidung über die
Einstellung einbezieht.
2) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis Führungskräften.
3) Einschließlich Versetzungen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 623
Erhebungsvordruck G 1
oberste Bundesbehörden,
nachgeordneter Bereich
Berichtsstellen-Nr. DDDDDDDD
Bewerbungen1) im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung
ausgeschriebener2) leitender Funktionen im höheren und gehobenen Dienst
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Laufbahngruppen,
leitende Funktionen Frauen Männer Frauen Männer
3
Oberste Bundesbehörden )
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Abteilungsleitung
Unterabteilungsleitung
Referatsleitung
Zusammen
Nachgeordneter Bereich
Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
Höherer Dienst
Dienststellenleitung,
Stellvertretung4)
Abteilungsleitung
Unterabteilungs-/Gruppenleitung
Referatsleitung
Zusammen
Gehobener Dienst ..
Dienststellenleitung,
4
Stellvertretung )
Sachgebietsleitung
Zusammen
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Übertragung leitender Funktionen.
2) Nur Hausausschreibungen in der Dienststelle.
3) Auswärtiges Amt ohne Auslandsvertretung.
4 ) Nur ständige Vertretung.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Erhebungsvordruck G 2
Gerichte des Bundes
Berichtsstellen-Nr; DDDDDDDD
Bewerbungen1) im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung
ausgeschriebener2) leitender Funktionen im höheren Dienst3)
im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Dienstverhältnis, Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Laufbahngruppen,
leitende Funktionen Frauen Männer Frauen Männer
Richterinnen und Richter
Präsident/in
Vizepräsident/in
Präsidialrat/rätin
Vorsitzender RichterNorsitzende Richterin
Zusammen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
mit leitenden Funktionen
Zusammen
Sonstige Beamtinnen und Beamte,
4
Angestellte ) mit leitenden Funktionen
Im wissenschaftlichen Dienst
und in der Verwaltung
Zusammen
1) Nur Bewerbungen mit den formalen Voraussetzungen für die Übertragung leitender Funktionen.
2) Nur Hausausschreibungen in der Dienststelle.
3) Die einzelnen Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zuordnen.
4) Einschließlich Bibliotheken.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 625
Verordnung
zur Änderung der Stasi-Unterlagen-Kostenordnung
(Stasi-Unterlagen-Kostenänderungsverordnung - StUKostÄndV)
Vom 8. Mai 1995
Auf Grund des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht
des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 in Unterlagen gewährt wird;".
(BGBI. 1 S. 2272), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1748) geändert worden ist, in 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anträ-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das gen" ein Beistrich sowie die Worte „erfolglose
Bundesministerium des Innern: Widerspruchsverfahren" angefügt.
b) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 1
„Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine
Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene
(BGBI. 1S. 1241) wird wie folgt geändert: Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben."
1. In § 1 wird die Angabe ,,§§ 20 und 21" durch die 5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 13 bis 15"
Angabe,,§§ 20, 21, 32 und 34" ersetzt. durch die Angabe ,,§§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34"
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die 6. Die Anlage (Kostenverzeichnis) zur Stasi-Unterlagen-
Angabe „Satz 3" ersetzt. Kostenordnung wird durch die Anlage zu dieser Ver-
ordnung ersetzt.
3. § 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel2
„1. Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne
des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 1995
Der Bundesminister des Innern
Kanther
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
1. Auskünfte und Mitteilungen
1. Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begün-
stigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
a) ohne vorangegangene Einsichtnahme 150,00
b) nach vorangegangener Einsichtnahme 40,00
2. Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen
(§§ 19, 20, 21 StUG)
a) im Falle, daß Unterlagen vorhanden 75,00
b) im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 25,00
II. Einsichtnahme
1. Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte
(§§ 12, 16, 17 StUG)
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft 150,00
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft 40,00
2. Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie
für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG)
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Mitteilung 75,00
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Mitteilung 20,00
3. Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film
(§§ 33, 34 StUG) 150,00
III. Herausgabe
1. Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder
Begünstigte(§§ 12, 16, 17 StUG)
a) Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein-
sichtnahme 150,00
b) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 40,00
c) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,00
2. Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte
und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener
(§§ 12, 13, 15 StUG) 10,00
3. Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche
Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20,
21, 32 StUG)
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 20,00
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,00
•) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unter-
lagen-Gesetz).
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1995 627
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
4. Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk,
Film (§§ 33, 34 StUG)
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 150,00
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 75,00
In den Fällen 1. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.
B. Auslagen
Nummer
1. Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben
werden an
a) Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter
oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,05 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,10 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0, 15 DM
b) Mitarbeiter*), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG),
nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien
(§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG) je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,20 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,30 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,50 DM
2. Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonsti-
gen Informationsträgern im Sinne des § 6 Abs. 1
StUG in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung und Beförde-
rung in voller Höhe
*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind(§ 6 Abs. 5 Stasi-Unter-
lagen-Gesetz).
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1994
Teil 1: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter der Bände 1, 2 und 3 mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1994 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für
die Abonnenten den Ausgaben des Bundesgesetzblatts 1995 Teil I Nr. 6 und 7 und Teil II Nr. 4
beigefügt.
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